0904/2025
Erlass ordnungsbehördliche Verordnung Kaserne Brasseur
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Anlage 4 Stellungnahme KBD
1616 Zeichen
Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Stadt Köln Amt für öffentliche Ordnung Ottmar-Pohl-Platz 1 51103 Köln Kampfmittelbeseitigungsdienst / Luftbildauswertung Köln, Kasernengelände Brasseur in Köln-Westhoven - Teilfläche 13 von 13 Ihr Schreiben vom 20.11.2024, Az.: 322/44-Le-75-2024 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenab- würfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger, Schützen- loch, Laufgraben und militärische Anlage). Ich empfehle eine Überprü- fung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiese- nen Bereich der beigefügten Karte sowie der konkreten Verdachte. Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung . Erfolgen Spezialtiefbauarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastun- gen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Bohrlochdetektion. Beachten Sie in diesem Fall den Leitfaden auf unserer Internetseite. Weitere Informationen finden Sie auf meiner Homepage . Im Auftrag W Datum: 04.12.2024 Seite 1 von 1 Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-2733/24 bei Antwort bitte angeben Dienstgebäude und Lieferanschrift: Mündelheimer Weg 51 40472 Düsseldorf Telefon: 0211 475-0 Telefax: 0211 475-9040 poststelle@brd.nrw.de www.brd.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: DB bis D-Flughafen, Buslinie 729 - Theodor-Heuss- Brücke Haltestelle: Mündelheimer Weg Fußweg ca. 3 min
Anlage 1.1 Hinweis zur Korrektur der Beschlussvorlage
670 Zeichen
Anlage 1.1 – Hinweise zur Korrektur der Beschlussvorlage – Begründung VO Kaserne Brasseur 2025 in Köln-Westhoven Anlage 1.1 wird hinzugefügt, weil die Beschlussvorlage Rat in folgenden Punkten korrigiert werden muss: Die Anlage 2.1 Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 - Korrektur wurde hin- zugefügt, weil in der Anlage 2 Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 ein Recht- schreibfehler korrigiert werden musste. In der Beschlussvorlage Rat heißt es: Der Rat beschließt die als Anlage 1 bei- gefügte ordnungsbehördliche Verordnung. Richtigerweise muss der Beschluss wie folgt lauten: Der Rat beschließt die als Anlage 2.1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung.
Beschlussvorlage Rat
1248 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/32/322 Vorlagen-Nummer 0904/2025 Freigabedatum 29.04.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Erlass ordnungsbehördliche Verordnung Kaserne Brasseur Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung. Bezirksvertretung 7 (Porz) 15.05.2025 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 15.05.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 19.05.2025 Rat 27.05.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die aktuelle Kampfmittelunfallverhütungsverordnung tritt am 23.08.2025 außer Kraft. Aufgrund der unveränderten Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittelbelastung in dem Gebiet der Kaserne Brasseur ist eine erneute ordnungsbehördliche Verordnung zwin- gend erforderlich. Anlagen Anlage 1: Begründung VO Kaserne Brasseur Anlage 2: Entwurf VO Kaserne Brasseur Anlage 3: Karte zur VO Kaserne Brasseur Anlage 4: Stellungnahme Kampfmittelbeseitigungsdienst, Bezirksregierung Düsseldorf
Anlage 2.1 Entwurf VO Kaserne Brasseuer 2025
8580 Zeichen
Anlage 2.1 – Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 in Köln-Westhoven
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Unfällen mit
Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Bereich des Übungsgeländes
der Kaserne Brasseur in Köln Westhoven
(Kampfmittelunfallverhütungsverordnung Kaserne Brasseur )
vom XX.XX.2025
Der Rat hat in seiner Sitzung am XX.XX.2025 aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 27 Abs. 4
Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) – vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 08.07.2003 (GV NRW S. 410) in der zurzeit gültigen
Fassung für die Stadt Köln verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung
Aufgrund der langjährigen Nutzung des ehemaligen Übungsgeländes der Kaserne
Brasseur als militärisches Übungsgelände und als Bombenabwurfgebiet im 2.
Weltkrieg, muss für das Gesamtgebiet mit Ausnahme der vorhandenen
freigegebenen befestigten Wege einer Kampfmittelbelastung ausgegangen werden.
Diese Verordnung dient der Abwehr von hieraus resultierenden Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das auf Kölner Stadtgebiet
befindliche frühere Übungsgelände der ehemaligen Kaserne Brasseur in Köln-
Westhoven, in der Westhovener Aue.
(2) Das von der Verordnung erfasste Gebiet umfasst in der Gemarkung Westhoven
4999 die Flur 5, Flurstück 219, in der Westhovener Aue, mit einer Größe von 639.820
m².
Die Fläche wird begrenzt durch:
Im Norden durch die südliche Wegekante des auf der Böschungskante verlaufenden
Wegs entlang des ehem. belgischen Sportplatzes, jetzt Wasserschutzzone II bis zum
Zugang zur Freifläche und verspringt hier zur Böschung des südlich der Kölner
Straße gelegenen Gewerbegebietes Brasseur, das sich in seiner hier maßgeblichen
südlichen Begrenzung östlich des ehemaligen belgischen Sportplatzes (jetzt
Wasserschutzzone II) bis hin zum Wendehammer der Oberstraße erstreckt.
Die östliche Grenze verläuft entlang des umzäunten Sportplatzes, des Zaunes, der
Freifläche westlich des Friedhofs und der Bebauung des Ruhrweges. Im Süden wird
die Fläche begrenzt durch den Rhein und im Westen durch die Straße In der
Westhovener Aue und ihre unbenannte Verlängerung bis hin zum Rhein.
(3) Die Abgrenzung des von der Verordnung erfassten Freiraums der ehemaligen
Kaserne Brasseur ist in einer als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab
1:7.500 durch eine flächig grüne Schraffur dargestellt und wird durch eine breite
violette Umgrenzungslinie vom übrigen Gebiet abgegrenzt. Die Fläche unter der
Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung erfassten Gebietes.
(4) Die Originalfassung dieser Karte im Maßstab 1:2.500, in der das von der
Verordnung erfasste Gebiet durch eine flächig grüne Schraffur dargestellt und durch
eine violette Umgrenzungslinie vom übrigen Gebiet abgegrenzt ist, kann bei der
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung, Willy-Brandt-Platz
3, 50679 Köln, während der Dienststunden eingesehen werden. Die Fläche unter der
Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung erfassten Gebietes.
(5) Die Übersichtskarte im Maßstab 1:7.500 sowie die Karte im Maßstab 1:2.500 sind
Bestandteile dieser Verordnung.
(6) Die Vorschriften des Landschaftsplans Köln vom 28.04.1991 in der jeweils
geltenden Fassung gelten unbeschadet der Verordnung.
§ 3 Gefahren, Betretungsrecht
(1) Besondere Gefahren ergeben sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln, die sich
aufgrund des Bombenabwurfs im 2. Weltkrieg sowie der langjährigen vielfältigen
militärischen Nutzung auf dem Gelände befinden.
(2) Das Betreten sowie die sonstige Nutzung des ehemaligen Übungsgeländes der
Kaserne Brasseur erfolgt auf eigene Gefahr.
(3) Das ehemalige Übungsgelände der Kaserne Brasseur darf nur auf den
freigegebenen vorhandenen befestigten Wegen betreten und mit dem Fahrrad
befahren werden. Außerhalb dieser Wege, insbesondere auf den Freiflächen,
bestehen Betretungsverbote nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung.
§ 4 Verbote und Gebote
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten:
1. Flächen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder zu befahren,
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu befahren sowie
Kraftfahrzeuge, einschließlich Anhänger und Geräte aller Art außerhalb der
gekennzeichneten Parkplätze abzustellen,
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitzuführen oder zu gebrauchen,
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen
vorzunehmen,
5. Feuer anzuzünden und zu unterhalten sowie brennende, glimmende oder
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen,
wegzuwerfen,
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abzubrennen,
abzuschießen oder auf andere Weise zur Explosion zu bringen,
7. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie – auch angeleint – außerhalb
der gekennzeichneten Wege laufen zu lassen,
8. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole,
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen zu errichten,
anzubringen oder zu ändern.
(2) Wer Kampfmittel entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten
örtlichen Ordnungsbehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen. Das Suchen,
Sammeln, Bearbeiten und sonstige Behandeln sowie das Inbesitznehmen von
Kampfmitteln ist verboten.
§ 5 Ausnahmegenehmigungen
(1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 dieser Verordnung sind ausgenommen:
1. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der für die Gefahrenabwehr
zuständigen Behörden,
2. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen
sowie die von diesem Amt beauftragten Unternehmen und ehrenamtliche
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Natur- und Landschaftsschutzes
3. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (AöR) zur
Betretung des Geländes vom Versickerungsbecken (ehemals VSB550) im
nordöstlichen Teil des Geltungsbereiches.
(2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung sind die
Angehörigen der Stellen, die durch die Bezirksregierung mit der Erforschung
und/oder Beseitigung von Kampfmitteln beauftragt sind, ausgenommen.
(3) In begründeten Einzelfällen entscheidet die Stadt Köln als örtliche
Ordnungsbehörde über die Ausnahmeregelungen des Absatzes 1 hinaus auf Antrag
über Ausnahmen von den Verboten nach § 4 Absatz 1 dieser Verordnung.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung verstößt, insbesondere wer:
1. das Gelände außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt oder befährt,
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art befährt sowie Kraftfahrzeuge,
einschließlich Anhänger und Geräte aller Art dort abstellt,
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitführt oder gebraucht,
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen
vornimmt,
5. Feuer anzündet und/oder unterhält sowie brennende, glimmende oder
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft,
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abbrennt,
abschießt oder auf andere Weise zur Explosion bringt,
7. Hunde unangeleint mit sich führt oder sie – auch angeleint – außerhalb der
gekennzeichneten Wegen laufen lässt,
8. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole,
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen errichtet, anbringt
oder ändert,
ohne nach § 5 dieser Verordnung hierzu berechtigt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro
geahndet werden. Gegenstände, die durch die Zuwiderhandlung gewonnen oder
erlangt wurden, können eingezogen werden.
§ 7 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung ist auf die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Landespolizei
nicht anzuwenden.
(2) Die ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur
Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen – KampfmittelVO NRW) vom 12. November 2003 (GV NRW
2003, S. 410) bleibt durch diese Verordnung unberührt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln
als örtliche Ordnungsbehörde
Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Köln, den XX.XX.2025 Die Oberbürgermeisterin
gez. Reker
Anlage 3 Karte zur VO Kaserne Brasseur
8 Zeichen
Anlage 3
Anlage 2 Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 (überholt)
8609 Zeichen
Anlage 2 – Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 in Köln-Westhoven
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Unfällen mit
Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Bereich des Übungsgeländes
der Kaserne Brasseur in Köln Westhoven
(Kampfmittelunfallverhütungsvorordnung Kaserne Brasseur )
vom XX.XX.2025
Der Rat hat in seiner Sitzung am XX.XX.2025 aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 27 Abs. 4
Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) – vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 08.07.2003 (GV NRW S. 410) in der zurzeit gültigen
Fassung für die Stadt Köln verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung
Aufgrund der langjährigen Nutzung des ehemaligen Übungsgeländes der Kaserne
Brasseur als militärisches Übungsgelände und als Bombenabwurfgebiet im 2.
Weltkrieg, muss für das Gesamtgebiet von einer Kampfmittelbelastung ausgegangen
werden. Diese Verordnung dient der Abwehr von hieraus resultierenden Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das auf Kölner Stadtgebiet
befindliche frühere Übungsgelände der ehemaligen Kaserne Brasseur in Köln-
Westhoven, in der Westhovener Aue.
(2) Das von der Verordnung erfasste Gebiet umfasst in der Gemarkung Westhoven
4999 die Flur 5, Flurstück 219, in der Westhovener Aue, mit einer Größe von 639.820
m².
Die Fläche wird begrenzt durch:
In Norden durch die südliche Wegekante des auf der Böschungskante verlaufenden
Wegs entlang des ehem. belgischen Sportplatzes, jetzt Wasserschutzzone II bis zum
Zugang zur Freifläche und verspringt hier zur Böschung des südlich der Kölner
Straße gelegenen Gewerbegebietes Brasseur, das sich in seiner hier maßgeblichen
südlichen Begrenzung östlich des ehemaligen belgischen Sportplatzes (jetzt
Wasserschutzzone II) bis hin zum Wendehammer der Oberstraße erstreckt.
Die östliche Grenze verläuft entlang des umzäunten Sportplatzes, des Zaunes, der
Freifläche westlich des Friedhofs und der Bebauung des Ruhrweges. Im Süden wird
die Fläche begrenzt durch den Rhein und im Westen durch die Straße In der
Westhovener Aue und ihre unbenannte Verlängerung bis hin zum Rhein.
(3) Die Abgrenzung des von der Verordnung erfassten Freiraums der ehemaligen
Kaserne Brasseur ist in einer Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab
1:7.500 durch eine flächig grüne Schraffur dargestellt und wird durch eine breite
violette Umgrenzungslinie vom übrigen Gebiet abgegrenzt. Die Fläche unter der
Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung erfassten Gebietes.
(4) Die Originalfassung dieser Karte im Maßstab 1:2.500, in der das von der
Verordnung erfasste Gebiet durch eine flächig grüne Schraffur dargestellt und durch
eine violette Umgrenzungslinie vom übrigen Gebiet abgegrenzt ist, kann bei der
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung, Willy-Brandt-Platz
3, 50679 Köln, während der Dienststunden eingesehen werden. Die Fläche unter der
Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung erfassten Gebietes.
(5) Die Übersichtskarte im Maßstab 7:500 sowie die Karte im Maßstab 1:2.500 sind
Bestandteile dieser Verordnung.
(6) Die Vorschriften des Landschaftsplans Köln vom 28.04.1991 in der jeweils
geltenden Fassung gelten unbeschadet der Verordnung.
§ 3 Gefahren, Betretungsrecht
(1) Besondere Gefahren ergeben sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln, die sich
aufgrund des Bombenabwurfs im 2. Weltkrieg sowie der langjährigen vielfältigen
militärischen Nutzung auf dem Gelände befinden.
(2) Das Betreten sowie die sonstige Nutzung des ehemaligen Übungsgeländes der
Kaserne Brasseur erfolgt auf eigene Gefahr.
(3) Das ehemalige Übungsgelände der Kaserne Brasseur darf nur auf den
freigegebenen vorhandenen befestigten Wegen betreten und mit dem Fahrrad
befahren werden. Außerhalb dieser Wege, insbesondere auf den Freiflächen,
bestehen Betretungsverbote nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung.
§ 4 Verbote und Gebote
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten:
1. Flächen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder zu befahren,
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu befahren sowie
Kraftfahrzeuge, einschließlich Anhänger und Geräte aller Art außerhalb der
gekennzeichneten Parkplätze abzustellen,
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitzuführen oder zu gebrauchen,
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen
vorzunehmen,
5. Feuer anzuzünden und zu unterhalten sowie brennende, glimmende oder
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen,
wegzuwerfen,
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abzubrennen,
abzuschießen oder auf andere Weise zur Explosion zu bringen,
7. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie – auch angeleint – außerhalb
der gekennzeichneten Wege laufen zu lassen,
8. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole,
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen zu errichten,
anzubringen oder zu ändern.
(2) Wer Kampfmittel entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten
örtlichen Ordnungsbehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen. Das Suchen,
Sammeln, Bearbeiten und sonstige Behandeln sowie das Inbesitznehmen von
Kampfmitteln ist verboten.
§ 5 Ausnahmegenehmigungen
(1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 dieser Verordnung sind ausgenommen:
1. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der für die Gefahrenabwehr
zuständigen Behörden,
2. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Amtes für Landschaftspflege
und Grünflächen, der unteren Naturschutzbehörde sowie von diesen
beauftragte Unternehmen, ehrenamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sowie
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der NABU-Naturschutzstation Lev erkusen –
Köln e.V.
3. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (AöR) zur
Betretung des Geländes vom Versickerungsbecken (ehemals VSB550) im
nordöstlichen Teil des Geltungsbereiches.
(2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung sind die
Angehörigen der Stellen, die durch die Bezirksregierung mit der Erforschung
und/oder Beseitigung von Kampfmitteln beauftragt sind, ausgenommen.
(3) In begründeten Einzelfällen entscheidet die Stadt Köln als örtliche
Ordnungsbehörde über die Ausnahmeregelungen des Absatzes 1 hinaus auf Antrag
über Ausnahmen von den Verboten nach § 4 Absatz 1 dieser Verordnung.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung verstößt, insbesondere wer:
1. das Gelände außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt oder befährt,
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art befährt sowie Kraftfahrzeuge,
einschließlich Anhänger und Geräte aller Art dort abstellt,
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitführt oder gebraucht,
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen
vornimmt,
5. Feuer anzündet und/oder unterhält sowie brennende, glimmende oder
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft,
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abbrennt,
abschießt oder auf andere Weise zur Explosion bringt,
7. Hunde unangeleint mit sich führt oder sie – auch angeleint – außerhalb der
gekennzeichneten Wegen laufen lässt,
8. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole,
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen errichtet, anbringt
oder ändert,
ohne nach § 5 dieser Verordnung hierzu berechtigt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000, - Euro
geahndet werden. Gegenstände, die durch die Zuwiderhandlung gewonnen oder
erlangt wurden, können eingezogen werden.
§ 7 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung ist auf die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Landespolizei
nicht anzuwenden.
(2) Die ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur
Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen – KampfmittelVO NRW) vom 12. November 2003 (GV NRW
2003, S. 410) bleibt durch diese Verordnung unberührt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln
als örtliche Ordnungsbehörde
Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Köln, den XX.XX.2025 Die Oberbürgermeisterin
gez. Reker
Anlage 1 Begründung VO Kaserne Brasseur 2025
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/ 2 Anlage 1 – Begründung VO Kaserne Brasseur in Köln-Westhoven Zur Beschlussvorlage Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ver- hütung von Unfällen mit Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Be- reich des Übungsgeländes der Kaserne Brasseur in Köln-Westhoven. Einleitung Die aktuelle Kampfmittelunfallverhütungsverordnung – Kaserne Brasseur tritt 20 Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft, § 32 Abs. 1 Satz 2 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG). Die Verkündung der aktuellen Verordnung erfolgte am 23.08.2005. Sie wird somit am 23.08.2025 unwirksam. Aufgrund der unveränderten Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel- belastung im Gebiet der Kaserne Brasseur in Köln-Westhoven ist eine erneute ord- nungsbehördliche Verordnung erforderlich und notwendig. Historie Die Kaserne Brasseur wurde sowohl historisch als auch in den Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg als Truppenübungsplatz genutzt und stellte im Zweiten Welt- krieg ein Bombenabwurfgebiet dar. Nach einer schriftlichen Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes (heute: Kampf- mittelbeseitigungsdienst) der Bezirksregierung Köln musste seinerzeit für das ge- samte Gelände der Kaserne Brasseur von einer Kampfmittelbelastung ausgegangen werden. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ging der Kampfmittelräumdienst da- von aus, dass nur die vorhandenen befestigten Wege – wie bisher - gefahrlos ge- nutzt werden konnten. Ein Betreten des Geländes außerhalb der ausgezeichneten Wege war eine erhebliche Gefahr für die Bevölkerung. Es konnte nicht ausgeschlos- sen werden, dass es durch Kontakt mit vorhandenen Kampfmitteln zu schweren oder sogar tödlichen Verletzungen kommen kann. Der Kampfmittelräumdienst weist in sei- ner Stellungnahme ausdrücklich darauf hin, dass die ordnungsrechtlich zuständigen Kommunen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen haben, dass die Be- sucher*innen des Freigeländes der Kaserne Brasseur nur die vorhandenen Wege benutzen und diese auch nicht verlassen. Das zuletzt von den belgischen Streitkräften als Truppenübungsplatz genutzte Ge- lände wurde im November 2002 von der Stadt Köln im Rahmen des Hochwasser- schutzkonzeptes als Retentionsraum gekauft und sollte nach Inkrafttreten der ord- nungsbehördlichen Verordnung der Bevölkerung zur ruhigen Erholungsnutzung zur Verfügung gestellt werden. Nach dem Entfernen der Zaunanlage, die nach Beendi- gung der Gebäudeabrisse und Verkehrssicherungsmaßnahmen, erfolgt war, musste das Gebiet als Wald i. S. d Landesforstgesetzes NRW (LFoG NRW) bzw. als freie Landschaft i. S. d. Landschaftsgesetzes betrachtet werden, das nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich frei von der Bevölkerung betreten werden durfte, solange und soweit es nicht gesperrt war. - 2 - / 3 Es fehlte somit eine notwendige rechtliche Grundlage, um der Bevölkerung das Be- treten des Geländes außerhalb der vorhandenen und neuen Wege und sonstige ge- fährliche Betätigungen – allgemein und nicht nur im Einzelfall – zu untersagen. Die Kampfmittelverordnung des Landes NRW konnte als Betretungsverbot nicht her- angezogen werden, da ein Betretungsverbot hiernach eine konkrete Kampfmittelent- deckung vorausgesetzt hätte. Insgesamt musste für die Kaserne Brausseur im Übri- gen – ohne eine immens kostenträchtige Kampfmitteluntersuchung des Gebietes – nach Aussagen des Kampfmittelräumdienstes von dem Verdacht einer Kampfmittel- belastung ausgegangen werden. Mit der am 23.08.2025 auslaufenden ordnungsbehördlichen Verordnung schaffte die Stadt Köln daher aus Gründen der Gefahrenabwehr insbesondere für Leben und Ge- sundheit der Besucher*innen der Kaserne Brasseur eine Rechtsgrundlage, um ein Betreten der Kampfmittelverdachtsflächen und sonstige gefährliche Betätigungen all- gemein zu verbieten. Ebenfalls aus Haftungsgründen stellt die ordnungsbehördliche Verordnung eine wichtige Grundlage dar. Falls eine Person durch das Betreten der Fläche verletzt oder gar getötet würde, könnte die Stadt Köln ggf. schadensersatz- pflichtig sein. Aktuell Auf Nachfrage bestätigte der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) in einer Stellungnahme vom 04.12.2024 die weiter bestehende Kampfmittelbelastung im Gebiet der Kaserne Brasseur. Die Bestätigung der anhaltenden Kampfmittelbelastung und der damit weiterhin ver- bundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, wurde durch die Stadt Köln zum Anlass den Erlass einer erneuten Verordnung genommen. Die Betretungsrechte und die Nutzung des Geländes der Kaserne Brasseur durch die Bevölkerung sind daher erneut konkret zu regeln. Hinsichtlich der Verdachtspunkte von Kampfmitteln in der Nähe von Wegen prüft die Verwaltung, ob und wenn ja welche Maßnahmen erforderlich sind. Verordnung Die aktuelle Kampfmittelunfallverhütungsverordnung Kaserne Brasseur hat sich in den letzten 20 Jahren bewährt. Im Ergebnis soll die grundsätzliche Form für die zu- künftige Verordnung beibehalten werden (siehe Anlage). Die Voraussetzungen lie- gen unverändert vor. - 3 - Rechtsgrundlage für eine ordnungsbehördliche Verordnung ist § 27 Ordnungsbehör- dengesetz NRW (OBG). Demnach kann die Ordnungsbehörde zur Abwehr von Ge- fahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen. Aufgrund der bestätigten, weiterhin bestehenden Kampfmittelbelastung im Gebiet der Kaserne Brasseur liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, insbesondere für hoch- rangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit. Eine Verordnung bietet sich im Sinne des § 25 OBG als abstrakt-generelle Rechts- vorschrift zur Gefahrenabwehr an und eröffnet im Einzelfall auch ordnungsrechtliche Handlungsmöglichkeiten. Zur Abwehr der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Kampf- mittelbelastung bedarf es, neben einem Landschaftsplan, einer ergänzenden und konkreten ordnungsbehördlichen Verordnung, die bußgeldbewehrte Ge- und Verbote enthält, um gefährdendes Verhalten auf dem Gelände der Kaserne Brasseur auszu- schließen. Der Erlass der Verordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die von Kampfmitteln auf dem Gelände ausgehende Gefahr abzuwenden. Sofern Rechte Dritter beeinträchtigt werden, treten diese in der Abwägung hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit zurück. Das Gelände darf nur auf den freigegebenen befestigten Wegen betreten und mit dem Fahrrad befahren werden. Außerhalb dieser Wege bestehen Betretungs- und weitere Verbote nach § 4 der Verordnung. Besondere erforderliche Betretungsrechte werden in der Verordnung ausgenommen und darüber hinaus sind in begründeten Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen möglich, § 5 der Verordnung. Die neue Verordnung soll gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 OBG weiterhin keine Beschrän- kung der Geltungsdauer enthalten und somit 20 Jahre ihre Wirksamkeit entfalten. Es muss davon ausgegangen werden, dass auch künftig eine Kampfmittelbelastung im Gebiet der Kaserne Brasseur besteht und diese gleichzeitig für die Bevölkerung öf- fentlich zugängig ist. Sollte es einer Änderung oder Aufhebung der ordnungsbehördli- chen Verordnung innerhalb der nächsten 20 Jahre bedürfen, ist dies gemäß § 34 OBG möglich. Die Kampfmittelverordnung des Landes NRW (in der aktuellen Fassung vom 01.06.2022) kann weiterhin nicht zu einem Betretungsverbot herangezogen werden. Diese Verordnung setzt vielmehr eine konkrete Kampfmittelentdeckung voraus. Die neue Kampfmittelunfallverhütungsverordnung ist zum Beschluss dem Rat der Stadt Köln vorzulegen.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- In der Westhovener Aue
- Willy-Brandt-Platz 3
- Ottmar-Pohl-Platz 1
- Kölner Straße
- Oberstraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0904/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.05.2025
- Erstellt
- 21.03.2025 09:18