0904/2025
Erlass ordnungsbehördliche Verordnung Kaserne Brasseur
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Anlage 2.1 Entwurf VO Kaserne Brasseuer 2025
8580 Zeichen
Anlage 2.1 – Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 in Köln-Westhoven
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Unfällen mit
Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Bereich des Übungsgeländes
der Kaserne Brasseur in Köln Westhoven
(Kampfmittelunfallverhütungsverordnung Kaserne Brasseur )
vom XX.XX.2025
Der Rat hat in seiner Sitzung am XX.XX.2025 aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 27 Abs. 4
Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) – vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 08.07.2003 (GV NRW S. 410) in der zurzeit gültigen
Fassung für die Stadt Köln verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung
Aufgrund der langjährigen Nutzung des ehemaligen Übungsgeländes der Kaserne
Brasseur als militärisches Übungsgelände und als Bombenabwurfgebiet im 2.
Weltkrieg, muss für das Gesamtgebiet mit Ausnahme der vorhandenen
freigegebenen befestigten Wege einer Kampfmittelbelastung ausgegangen werden.
Diese Verordnung dient der Abwehr von hieraus resultierenden Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das auf Kölner Stadtgebiet
befindliche frühere Übungsgelände der ehemaligen Kaserne Brasseur in Köln-
Westhoven, in der Westhovener Aue.
(2) Das von der Verordnung erfasste Gebiet umfasst in der Gemarkung Westhoven
4999 die Flur 5, Flurstück 219, in der Westhovener Aue, mit einer Größe von 639.820
m².
Die Fläche wird begrenzt durch:
Im Norden durch die südliche Wegekante des auf der Böschungskante verlaufenden
Wegs entlang des ehem. belgischen Sportplatzes, jetzt Wasserschutzzone II bis zum
Zugang zur Freifläche und verspringt hier zur Böschung des südlich der Kölner
Straße gelegenen Gewerbegebietes Brasseur, das sich in seiner hier maßgeblichen
südlichen Begrenzung östlich des ehemaligen belgischen Sportplatzes (jetzt
Wasserschutzzone II) bis hin zum Wendehammer der Oberstraße erstreckt.
Die östliche Grenze verläuft entlang des umzäunten Sportplatzes, des Zaunes, der
Freifläche westlich des Friedhofs und der Bebauung des Ruhrweges. Im Süden wird
die Fläche begrenzt durch den Rhein und im Westen durch die Straße In der
Westhovener Aue und ihre unbenannte Verlängerung bis hin zum Rhein.
(3) Die Abgrenzung des von der Verordnung erfassten Freiraums der ehemaligen
Kaserne Brasseur ist in einer als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab
1:7.500 durch eine flächig grüne Schraffur dargestellt und wird durch eine breite
violette Umgrenzungslinie vom übrigen Gebiet abgegrenzt. Die Fläche unter der
Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung erfassten Gebietes.
(4) Die Originalfassung dieser Karte im Maßstab 1:2.500, in der das von der
Verordnung erfasste Gebiet durch eine flächig grüne Schraffur dargestellt und durch
eine violette Umgrenzungslinie vom übrigen Gebiet abgegrenzt ist, kann bei der
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung, Willy-Brandt-Platz
3, 50679 Köln, während der Dienststunden eingesehen werden. Die Fläche unter der
Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung erfassten Gebietes.
(5) Die Übersichtskarte im Maßstab 1:7.500 sowie die Karte im Maßstab 1:2.500 sind
Bestandteile dieser Verordnung.
(6) Die Vorschriften des Landschaftsplans Köln vom 28.04.1991 in der jeweils
geltenden Fassung gelten unbeschadet der Verordnung.
§ 3 Gefahren, Betretungsrecht
(1) Besondere Gefahren ergeben sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln, die sich
aufgrund des Bombenabwurfs im 2. Weltkrieg sowie der langjährigen vielfältigen
militärischen Nutzung auf dem Gelände befinden.
(2) Das Betreten sowie die sonstige Nutzung des ehemaligen Übungsgeländes der
Kaserne Brasseur erfolgt auf eigene Gefahr.
(3) Das ehemalige Übungsgelände der Kaserne Brasseur darf nur auf den
freigegebenen vorhandenen befestigten Wegen betreten und mit dem Fahrrad
befahren werden. Außerhalb dieser Wege, insbesondere auf den Freiflächen,
bestehen Betretungsverbote nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung.
§ 4 Verbote und Gebote
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten:
1. Flächen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder zu befahren,
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu befahren sowie
Kraftfahrzeuge, einschließlich Anhänger und Geräte aller Art außerhalb der
gekennzeichneten Parkplätze abzustellen,
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitzuführen oder zu gebrauchen,
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen
vorzunehmen,
5. Feuer anzuzünden und zu unterhalten sowie brennende, glimmende oder
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen,
wegzuwerfen,
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abzubrennen,
abzuschießen oder auf andere Weise zur Explosion zu bringen,
7. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie – auch angeleint – außerhalb
der gekennzeichneten Wege laufen zu lassen,
8. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole,
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen zu errichten,
anzubringen oder zu ändern.
(2) Wer Kampfmittel entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten
örtlichen Ordnungsbehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen. Das Suchen,
Sammeln, Bearbeiten und sonstige Behandeln sowie das Inbesitznehmen von
Kampfmitteln ist verboten.
§ 5 Ausnahmegenehmigungen
(1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 dieser Verordnung sind ausgenommen:
1. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der für die Gefahrenabwehr
zuständigen Behörden,
2. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen
sowie die von diesem Amt beauftragten Unternehmen und ehrenamtliche
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Natur- und Landschaftsschutzes
3. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (AöR) zur
Betretung des Geländes vom Versickerungsbecken (ehemals VSB550) im
nordöstlichen Teil des Geltungsbereiches.
(2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung sind die
Angehörigen der Stellen, die durch die Bezirksregierung mit der Erforschung
und/oder Beseitigung von Kampfmitteln beauftragt sind, ausgenommen.
(3) In begründeten Einzelfällen entscheidet die Stadt Köln als örtliche
Ordnungsbehörde über die Ausnahmeregelungen des Absatzes 1 hinaus auf Antrag
über Ausnahmen von den Verboten nach § 4 Absatz 1 dieser Verordnung.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung verstößt, insbesondere wer:
1. das Gelände außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt oder befährt,
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art befährt sowie Kraftfahrzeuge,
einschließlich Anhänger und Geräte aller Art dort abstellt,
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitführt oder gebraucht,
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen
vornimmt,
5. Feuer anzündet und/oder unterhält sowie brennende, glimmende oder
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft,
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abbrennt,
abschießt oder auf andere Weise zur Explosion bringt,
7. Hunde unangeleint mit sich führt oder sie – auch angeleint – außerhalb der
gekennzeichneten Wegen laufen lässt,
8. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole,
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen errichtet, anbringt
oder ändert,
ohne nach § 5 dieser Verordnung hierzu berechtigt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro
geahndet werden. Gegenstände, die durch die Zuwiderhandlung gewonnen oder
erlangt wurden, können eingezogen werden.
§ 7 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung ist auf die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Landespolizei
nicht anzuwenden.
(2) Die ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur
Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen – KampfmittelVO NRW) vom 12. November 2003 (GV NRW
2003, S. 410) bleibt durch diese Verordnung unberührt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln
als örtliche Ordnungsbehörde
Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Köln, den XX.XX.2025 Die Oberbürgermeisterin
gez. Reker
Anlage 2 Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 (überholt)
8609 Zeichen
Anlage 2 – Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 in Köln-Westhoven
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Unfällen mit
Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Bereich des Übungsgeländes
der Kaserne Brasseur in Köln Westhoven
(Kampfmittelunfallverhütungsvorordnung Kaserne Brasseur )
vom XX.XX.2025
Der Rat hat in seiner Sitzung am XX.XX.2025 aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 27 Abs. 4
Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) – vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 08.07.2003 (GV NRW S. 410) in der zurzeit gültigen
Fassung für die Stadt Köln verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung
Aufgrund der langjährigen Nutzung des ehemaligen Übungsgeländes der Kaserne
Brasseur als militärisches Übungsgelände und als Bombenabwurfgebiet im 2.
Weltkrieg, muss für das Gesamtgebiet von einer Kampfmittelbelastung ausgegangen
werden. Diese Verordnung dient der Abwehr von hieraus resultierenden Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das auf Kölner Stadtgebiet
befindliche frühere Übungsgelände der ehemaligen Kaserne Brasseur in Köln-
Westhoven, in der Westhovener Aue.
(2) Das von der Verordnung erfasste Gebiet umfasst in der Gemarkung Westhoven
4999 die Flur 5, Flurstück 219, in der Westhovener Aue, mit einer Größe von 639.820
m².
Die Fläche wird begrenzt durch:
In Norden durch die südliche Wegekante des auf der Böschungskante verlaufenden
Wegs entlang des ehem. belgischen Sportplatzes, jetzt Wasserschutzzone II bis zum
Zugang zur Freifläche und verspringt hier zur Böschung des südlich der Kölner
Straße gelegenen Gewerbegebietes Brasseur, das sich in seiner hier maßgeblichen
südlichen Begrenzung östlich des ehemaligen belgischen Sportplatzes (jetzt
Wasserschutzzone II) bis hin zum Wendehammer der Oberstraße erstreckt.
Die östliche Grenze verläuft entlang des umzäunten Sportplatzes, des Zaunes, der
Freifläche westlich des Friedhofs und der Bebauung des Ruhrweges. Im Süden wird
die Fläche begrenzt durch den Rhein und im Westen durch die Straße In der
Westhovener Aue und ihre unbenannte Verlängerung bis hin zum Rhein.
(3) Die Abgrenzung des von der Verordnung erfassten Freiraums der ehemaligen
Kaserne Brasseur ist in einer Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab
1:7.500 durch eine flächig grüne Schraffur dargestellt und wird durch eine breite
violette Umgrenzungslinie vom übrigen Gebiet abgegrenzt. Die Fläche unter der
Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung erfassten Gebietes.
(4) Die Originalfassung dieser Karte im Maßstab 1:2.500, in der das von der
Verordnung erfasste Gebiet durch eine flächig grüne Schraffur dargestellt und durch
eine violette Umgrenzungslinie vom übrigen Gebiet abgegrenzt ist, kann bei der
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung, Willy-Brandt-Platz
3, 50679 Köln, während der Dienststunden eingesehen werden. Die Fläche unter der
Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung erfassten Gebietes.
(5) Die Übersichtskarte im Maßstab 7:500 sowie die Karte im Maßstab 1:2.500 sind
Bestandteile dieser Verordnung.
(6) Die Vorschriften des Landschaftsplans Köln vom 28.04.1991 in der jeweils
geltenden Fassung gelten unbeschadet der Verordnung.
§ 3 Gefahren, Betretungsrecht
(1) Besondere Gefahren ergeben sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln, die sich
aufgrund des Bombenabwurfs im 2. Weltkrieg sowie der langjährigen vielfältigen
militärischen Nutzung auf dem Gelände befinden.
(2) Das Betreten sowie die sonstige Nutzung des ehemaligen Übungsgeländes der
Kaserne Brasseur erfolgt auf eigene Gefahr.
(3) Das ehemalige Übungsgelände der Kaserne Brasseur darf nur auf den
freigegebenen vorhandenen befestigten Wegen betreten und mit dem Fahrrad
befahren werden. Außerhalb dieser Wege, insbesondere auf den Freiflächen,
bestehen Betretungsverbote nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung.
§ 4 Verbote und Gebote
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten:
1. Flächen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder zu befahren,
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu befahren sowie
Kraftfahrzeuge, einschließlich Anhänger und Geräte aller Art außerhalb der
gekennzeichneten Parkplätze abzustellen,
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitzuführen oder zu gebrauchen,
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen
vorzunehmen,
5. Feuer anzuzünden und zu unterhalten sowie brennende, glimmende oder
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen,
wegzuwerfen,
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abzubrennen,
abzuschießen oder auf andere Weise zur Explosion zu bringen,
7. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie – auch angeleint – außerhalb
der gekennzeichneten Wege laufen zu lassen,
8. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole,
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen zu errichten,
anzubringen oder zu ändern.
(2) Wer Kampfmittel entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten
örtlichen Ordnungsbehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen. Das Suchen,
Sammeln, Bearbeiten und sonstige Behandeln sowie das Inbesitznehmen von
Kampfmitteln ist verboten.
§ 5 Ausnahmegenehmigungen
(1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 dieser Verordnung sind ausgenommen:
1. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der für die Gefahrenabwehr
zuständigen Behörden,
2. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Amtes für Landschaftspflege
und Grünflächen, der unteren Naturschutzbehörde sowie von diesen
beauftragte Unternehmen, ehrenamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sowie
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der NABU-Naturschutzstation Lev erkusen –
Köln e.V.
3. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (AöR) zur
Betretung des Geländes vom Versickerungsbecken (ehemals VSB550) im
nordöstlichen Teil des Geltungsbereiches.
(2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung sind die
Angehörigen der Stellen, die durch die Bezirksregierung mit der Erforschung
und/oder Beseitigung von Kampfmitteln beauftragt sind, ausgenommen.
(3) In begründeten Einzelfällen entscheidet die Stadt Köln als örtliche
Ordnungsbehörde über die Ausnahmeregelungen des Absatzes 1 hinaus auf Antrag
über Ausnahmen von den Verboten nach § 4 Absatz 1 dieser Verordnung.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung verstößt, insbesondere wer:
1. das Gelände außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt oder befährt,
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art befährt sowie Kraftfahrzeuge,
einschließlich Anhänger und Geräte aller Art dort abstellt,
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitführt oder gebraucht,
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen
vornimmt,
5. Feuer anzündet und/oder unterhält sowie brennende, glimmende oder
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft,
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abbrennt,
abschießt oder auf andere Weise zur Explosion bringt,
7. Hunde unangeleint mit sich führt oder sie – auch angeleint – außerhalb der
gekennzeichneten Wegen laufen lässt,
8. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole,
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen errichtet, anbringt
oder ändert,
ohne nach § 5 dieser Verordnung hierzu berechtigt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000, - Euro
geahndet werden. Gegenstände, die durch die Zuwiderhandlung gewonnen oder
erlangt wurden, können eingezogen werden.
§ 7 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung ist auf die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Landespolizei
nicht anzuwenden.
(2) Die ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur
Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen – KampfmittelVO NRW) vom 12. November 2003 (GV NRW
2003, S. 410) bleibt durch diese Verordnung unberührt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln
als örtliche Ordnungsbehörde
Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Köln, den XX.XX.2025 Die Oberbürgermeisterin
gez. Reker
Anlage 1.1 Hinweis zur Korrektur der Beschlussvorlage
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Anlage 1.1 – Hinweise zur Korrektur der Beschlussvorlage – Begründung VO Kaserne Brasseur 2025 in Köln-Westhoven Anlage 1.1 wird hinzugefügt, weil die Beschlussvorlage Rat in folgenden Punkten korrigiert werden muss: Die Anlage 2.1 Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 - Korrektur wurde hin- zugefügt, weil in der Anlage 2 Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 ein Recht- schreibfehler korrigiert werden musste. In der Beschlussvorlage Rat heißt es: Der Rat beschließt die als Anlage 1 bei- gefügte ordnungsbehördliche Verordnung. Richtigerweise muss der Beschluss wie folgt lauten: Der Rat beschließt die als Anlage 2.1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung.
Anlage 4 Stellungnahme KBD
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Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Stadt Köln Amt für öffentliche Ordnung Ottmar-Pohl-Platz 1 51103 Köln Kampfmittelbeseitigungsdienst / Luftbildauswertung Köln, Kasernengelände Brasseur in Köln-Westhoven - Teilfläche 13 von 13 Ihr Schreiben vom 20.11.2024, Az.: 322/44-Le-75-2024 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenab- würfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger, Schützen- loch, Laufgraben und militärische Anlage). Ich empfehle eine Überprü- fung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiese- nen Bereich der beigefügten Karte sowie der konkreten Verdachte. Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung . Erfolgen Spezialtiefbauarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastun- gen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Bohrlochdetektion. Beachten Sie in diesem Fall den Leitfaden auf unserer Internetseite. Weitere Informationen finden Sie auf meiner Homepage . Im Auftrag W Datum: 04.12.2024 Seite 1 von 1 Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-2733/24 bei Antwort bitte angeben Dienstgebäude und Lieferanschrift: Mündelheimer Weg 51 40472 Düsseldorf Telefon: 0211 475-0 Telefax: 0211 475-9040 poststelle@brd.nrw.de www.brd.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: DB bis D-Flughafen, Buslinie 729 - Theodor-Heuss- Brücke Haltestelle: Mündelheimer Weg Fußweg ca. 3 min
Anlage 3 Karte zur VO Kaserne Brasseur
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Anlage 3
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0904/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.05.2025
- Erstellt
- 21.03.2025 09:18