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0904/2025

Erlass ordnungsbehördliche Verordnung Kaserne Brasseur

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.05.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.05.2025, TOP 6.3.1

Anlage 4 Stellungnahme KBD

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Anlage 1.1 Hinweis zur Korrektur der Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2.1 Entwurf VO Kaserne Brasseuer 2025

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Anlage 3 Karte zur VO Kaserne Brasseur

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Anlage 2 Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 (überholt)

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Anlage 1 Begründung VO Kaserne Brasseur 2025

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Ansehen

Anlage 4 Stellungnahme KBD

1616 Zeichen

Bezirksregierung Düsseldorf

Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf

Stadt Köln

Amt für öffentliche Ordnung
Ottmar-Pohl-Platz 1

51103 Köln

Kampfmittelbeseitigungsdienst / Luftbildauswertung
Köln, Kasernengelände Brasseur in Köln-Westhoven - Teilfläche 13 von
13

Ihr Schreiben vom 20.11.2024, Az.: 322/44-Le-75-2024

Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen
liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenab-
würfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw.
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger, Schützen-
loch, Laufgraben und militärische Anlage). Ich empfehle eine Überprü-
fung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiese-
nen Bereich der beigefügten Karte sowie der konkreten Verdachte.
Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf

Kampfmitteluntersuchung .

Erfolgen Spezialtiefbauarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastun-
gen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle
ich eine Bohrlochdetektion. Beachten Sie in diesem Fall den Leitfaden
auf unserer Internetseite.

Weitere Informationen finden Sie auf meiner Homepage .

Im Auftrag

W

Datum: 04.12.2024
Seite 1 von 1

Aktenzeichen:
22.5-3-5315000-2733/24
bei Antwort bitte angeben

Dienstgebäude und
Lieferanschrift:
Mündelheimer Weg 51
40472 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
Telefax: 0211 475-9040
poststelle@brd.nrw.de
www.brd.nrw.de

Öffentliche Verkehrsmittel:

DB bis D-Flughafen,

Buslinie 729 - Theodor-Heuss-
Brücke

Haltestelle:

Mündelheimer Weg

Fußweg ca. 3 min

Anlage 1.1 Hinweis zur Korrektur der Beschlussvorlage

670 Zeichen

Anlage 1.1 – Hinweise zur Korrektur der Beschlussvorlage – Begründung VO 
Kaserne Brasseur 2025 in Köln-Westhoven 
 
 
Anlage 1.1 wird hinzugefügt, weil die Beschlussvorlage Rat in folgenden Punkten 
korrigiert werden muss: 
 Die Anlage 2.1 Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 - Korrektur wurde hin-
zugefügt, weil in der Anlage 2 Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 ein Recht-
schreibfehler korrigiert werden musste.  
 In der Beschlussvorlage Rat heißt es: Der Rat beschließt die als Anlage 1 bei-
gefügte ordnungsbehördliche Verordnung. 
Richtigerweise muss der Beschluss wie folgt lauten: Der Rat beschließt die als 
Anlage 2.1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung.

Beschlussvorlage Rat

1248 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/322 
 
Vorlagen-Nummer 
 0904/2025 
Freigabedatum 
 29.04.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Erlass ordnungsbehördliche Verordnung Kaserne Brasseur  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung. 
 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 15.05.2025 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 15.05.2025 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 19.05.2025 
Rat 27.05.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung:  
Die aktuelle Kampfmittelunfallverhütungsverordnung tritt am 23.08.2025 außer Kraft. 
 
Aufgrund der unveränderten Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittelbelastung 
in dem Gebiet der Kaserne Brasseur ist eine erneute ordnungsbehördliche Verordnung zwin-
gend erforderlich.  
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Begründung VO Kaserne Brasseur 
Anlage 2: Entwurf VO Kaserne Brasseur 
Anlage 3: Karte zur VO Kaserne Brasseur 
Anlage 4: Stellungnahme Kampfmittelbeseitigungsdienst, Bezirksregierung Düsseldorf

Anlage 2.1 Entwurf VO Kaserne Brasseuer 2025

8580 Zeichen

Anlage 2.1 – Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 in Köln-Westhoven 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Unfällen mit 
Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Bereich des Übungsgeländes 
der Kaserne Brasseur in Köln Westhoven 
(Kampfmittelunfallverhütungsverordnung Kaserne Brasseur ) 
 
vom XX.XX.2025 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am XX.XX.2025 aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 27 Abs. 4 
Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – 
Ordnungsbehördengesetz (OBG) – vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 08.07.2003 (GV NRW S. 410) in der zurzeit gültigen 
Fassung für die Stadt Köln verordnet: 
 
§ 1 Zweck der Verordnung 
 
Aufgrund der langjährigen Nutzung des ehemaligen Übungsgeländes der Kaserne 
Brasseur als militärisches Übungsgelände und als Bombenabwurfgebiet im 2. 
Weltkrieg, muss für das Gesamtgebiet mit Ausnahme der vorhandenen 
freigegebenen befestigten Wege einer Kampfmittelbelastung ausgegangen werden. 
Diese Verordnung dient der Abwehr von hieraus resultierenden Gefahren für die 
öffentliche Sicherheit und Ordnung. 
 
§ 2 Geltungsbereich 
 
(1) Die Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das auf Kölner Stadtgebiet 
befindliche frühere Übungsgelände der ehemaligen Kaserne Brasseur in Köln-
Westhoven, in der Westhovener Aue. 
(2) Das von der Verordnung erfasste Gebiet umfasst in der Gemarkung Westhoven 
4999 die Flur 5, Flurstück 219, in der Westhovener Aue, mit einer Größe von 639.820 
m². 
Die Fläche wird begrenzt durch: 
Im Norden durch die südliche Wegekante des auf der Böschungskante verlaufenden 
Wegs entlang des ehem. belgischen Sportplatzes, jetzt Wasserschutzzone II bis zum 
Zugang zur Freifläche und verspringt hier zur Böschung des südlich der Kölner 
Straße gelegenen Gewerbegebietes Brasseur, das sich in seiner hier maßgeblichen 
südlichen Begrenzung östlich des ehemaligen belgischen Sportplatzes (jetzt 
Wasserschutzzone II) bis hin zum Wendehammer der Oberstraße erstreckt.

Die östliche Grenze verläuft entlang des umzäunten Sportplatzes, des Zaunes, der 
Freifläche westlich des Friedhofs und der Bebauung des Ruhrweges. Im Süden wird 
die Fläche begrenzt durch den Rhein und im Westen durch die Straße In der 
Westhovener Aue und ihre unbenannte Verlängerung bis hin zum Rhein. 
 
(3) Die Abgrenzung des von der Verordnung erfassten Freiraums der ehemaligen 
Kaserne Brasseur ist in einer als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 
1:7.500 durch eine flächig grüne Schraffur dargestellt und wird durch eine breite 
violette Umgrenzungslinie vom übrigen Gebiet abgegrenzt. Die Fläche unter der 
Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung erfassten Gebietes. 
 
(4) Die Originalfassung dieser Karte im Maßstab 1:2.500, in der das von der 
Verordnung erfasste Gebiet durch eine flächig grüne Schraffur dargestellt und durch 
eine violette Umgrenzungslinie vom übrigen Gebiet abgegrenzt ist, kann bei der 
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung, Willy-Brandt-Platz 
3, 50679 Köln, während der Dienststunden eingesehen werden. Die Fläche unter der 
Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung erfassten Gebietes. 
 
(5) Die Übersichtskarte im Maßstab 1:7.500 sowie die Karte im Maßstab 1:2.500 sind 
Bestandteile dieser Verordnung. 
 
(6) Die Vorschriften des Landschaftsplans Köln vom 28.04.1991 in der jeweils 
geltenden Fassung gelten unbeschadet der Verordnung. 
 
§ 3 Gefahren, Betretungsrecht 
 
(1) Besondere Gefahren ergeben sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln, die sich 
aufgrund des Bombenabwurfs im 2. Weltkrieg sowie der langjährigen vielfältigen 
militärischen Nutzung auf dem Gelände befinden. 
(2) Das Betreten sowie die sonstige Nutzung des ehemaligen Übungsgeländes der 
Kaserne Brasseur erfolgt auf eigene Gefahr. 
 
(3) Das ehemalige Übungsgelände der Kaserne Brasseur darf nur auf den 
freigegebenen vorhandenen befestigten Wegen betreten und mit dem Fahrrad 
befahren werden. Außerhalb dieser Wege, insbesondere auf den Freiflächen, 
bestehen Betretungsverbote nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung. 
 
§ 4 Verbote und Gebote 
 
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten:

1. Flächen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder zu befahren, 
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu befahren sowie 
Kraftfahrzeuge, einschließlich Anhänger und Geräte aller Art außerhalb der 
gekennzeichneten Parkplätze abzustellen, 
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitzuführen oder zu gebrauchen, 
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen 
vorzunehmen, 
5. Feuer anzuzünden und zu unterhalten sowie brennende, glimmende oder 
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, 
wegzuwerfen, 
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abzubrennen, 
abzuschießen oder auf andere Weise zur Explosion zu bringen, 
7. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie – auch angeleint – außerhalb 
der gekennzeichneten Wege laufen zu lassen, 
8. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole, 
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen zu errichten, 
anzubringen oder zu ändern. 
 
(2) Wer Kampfmittel entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten 
örtlichen Ordnungsbehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen. Das Suchen, 
Sammeln, Bearbeiten und sonstige Behandeln sowie das Inbesitznehmen von 
Kampfmitteln ist verboten. 
 
§ 5 Ausnahmegenehmigungen  
 
(1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 dieser Verordnung sind ausgenommen: 
 
1. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der für die Gefahrenabwehr 
zuständigen Behörden, 
2. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen 
sowie die von diesem Amt beauftragten Unternehmen und ehrenamtliche 
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Natur- und Landschaftsschutzes 
3. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (AöR) zur 
Betretung des Geländes vom Versickerungsbecken (ehemals VSB550) im 
nordöstlichen Teil des Geltungsbereiches.

(2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung sind die 
Angehörigen der Stellen, die durch die Bezirksregierung mit der Erforschung 
und/oder Beseitigung von Kampfmitteln beauftragt sind, ausgenommen. 
 
(3) In begründeten Einzelfällen entscheidet die Stadt Köln als örtliche 
Ordnungsbehörde über die Ausnahmeregelungen des Absatzes 1 hinaus auf Antrag 
über Ausnahmen von den Verboten nach § 4 Absatz 1 dieser Verordnung. 
 
§ 6 Ordnungswidrigkeiten 
 
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen 
dieser Verordnung verstößt, insbesondere wer: 
 
1. das Gelände außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt oder befährt, 
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art befährt sowie Kraftfahrzeuge, 
einschließlich Anhänger und Geräte aller Art dort abstellt, 
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitführt oder gebraucht, 
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen 
vornimmt, 
5. Feuer anzündet und/oder unterhält sowie brennende, glimmende oder 
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft, 
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abbrennt, 
abschießt oder auf andere Weise zur Explosion bringt, 
7. Hunde unangeleint mit sich führt oder sie – auch angeleint – außerhalb der 
gekennzeichneten Wegen laufen lässt, 
8. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole, 
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen errichtet, anbringt 
oder ändert, 
 ohne nach § 5 dieser Verordnung hierzu berechtigt zu sein. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro 
geahndet werden. Gegenstände, die durch die Zuwiderhandlung gewonnen oder 
erlangt wurden, können eingezogen werden. 
 
§ 7 Anwendungsbereich 
 
(1) Die Verordnung ist auf die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Landespolizei 
nicht anzuwenden.

(2) Die ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur 
Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung des Landes 
Nordrhein-Westfalen – KampfmittelVO NRW) vom 12. November 2003 (GV NRW 
2003, S. 410) bleibt durch diese Verordnung unberührt. 
 
 
§ 8 Inkrafttreten 
 
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 
 
Die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln 
als örtliche Ordnungsbehörde 
 
Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. 
 
 
 
Köln, den XX.XX.2025     Die Oberbürgermeisterin 
        gez. Reker

Anlage 3 Karte zur VO Kaserne Brasseur

8 Zeichen

Anlage 3

Anlage 2 Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 (überholt)

8609 Zeichen

Anlage 2 – Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 in Köln-Westhoven 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Unfällen mit 
Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Bereich des Übungsgeländes 
der Kaserne Brasseur in Köln Westhoven 
(Kampfmittelunfallverhütungsvorordnung Kaserne Brasseur ) 
 
vom XX.XX.2025 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am XX.XX.2025 aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 27 Abs. 4 
Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – 
Ordnungsbehördengesetz (OBG) – vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 08.07.2003 (GV NRW S. 410) in der zurzeit gültigen 
Fassung für die Stadt Köln verordnet: 
 
§ 1 Zweck der Verordnung 
 
Aufgrund der langjährigen Nutzung des ehemaligen Übungsgeländes der Kaserne 
Brasseur als militärisches Übungsgelände und als Bombenabwurfgebiet im 2. 
Weltkrieg, muss für das Gesamtgebiet von einer Kampfmittelbelastung ausgegangen 
werden. Diese Verordnung dient der Abwehr von hieraus resultierenden Gefahren für 
die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 
 
§ 2 Geltungsbereich 
 
(1) Die Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das auf Kölner Stadtgebiet 
befindliche frühere Übungsgelände der ehemaligen Kaserne Brasseur in Köln-
Westhoven, in der Westhovener Aue. 
(2) Das von der Verordnung erfasste Gebiet umfasst in der Gemarkung Westhoven 
4999 die Flur 5, Flurstück 219, in der Westhovener Aue, mit einer Größe von 639.820 
m². 
Die Fläche wird begrenzt durch: 
In Norden durch die südliche Wegekante des auf der Böschungskante verlaufenden 
Wegs entlang des ehem. belgischen Sportplatzes, jetzt Wasserschutzzone II bis zum 
Zugang zur Freifläche und verspringt hier zur Böschung des südlich der Kölner 
Straße gelegenen Gewerbegebietes Brasseur, das sich in seiner hier maßgeblichen 
südlichen Begrenzung östlich des ehemaligen belgischen Sportplatzes (jetzt 
Wasserschutzzone II) bis hin zum Wendehammer der Oberstraße erstreckt. 
Die östliche Grenze verläuft entlang des umzäunten Sportplatzes, des Zaunes, der 
Freifläche westlich des Friedhofs und der Bebauung des Ruhrweges. Im Süden wird

die Fläche begrenzt durch den Rhein und im Westen durch die Straße In der 
Westhovener Aue und ihre unbenannte Verlängerung bis hin zum Rhein. 
 
(3) Die Abgrenzung des von der Verordnung erfassten Freiraums der ehemaligen 
Kaserne Brasseur ist in einer Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 
1:7.500 durch eine flächig grüne Schraffur dargestellt und wird durch eine breite 
violette Umgrenzungslinie vom übrigen Gebiet abgegrenzt. Die Fläche unter der 
Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung erfassten Gebietes. 
 
(4) Die Originalfassung dieser Karte im Maßstab 1:2.500, in der das von der 
Verordnung erfasste Gebiet durch eine flächig grüne Schraffur dargestellt und durch 
eine violette Umgrenzungslinie vom übrigen Gebiet abgegrenzt ist, kann bei der 
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung, Willy-Brandt-Platz 
3, 50679 Köln, während der Dienststunden eingesehen werden. Die Fläche unter der 
Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung erfassten Gebietes. 
 
(5) Die Übersichtskarte im Maßstab 7:500 sowie die Karte im Maßstab 1:2.500 sind 
Bestandteile dieser Verordnung. 
 
(6) Die Vorschriften des Landschaftsplans Köln vom 28.04.1991 in der jeweils 
geltenden Fassung gelten unbeschadet der Verordnung. 
 
§ 3 Gefahren, Betretungsrecht 
 
(1) Besondere Gefahren ergeben sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln, die sich 
aufgrund des Bombenabwurfs im 2. Weltkrieg sowie der langjährigen vielfältigen 
militärischen Nutzung auf dem Gelände befinden. 
(2) Das Betreten sowie die sonstige Nutzung des ehemaligen Übungsgeländes der 
Kaserne Brasseur erfolgt auf eigene Gefahr. 
 
(3) Das ehemalige Übungsgelände der Kaserne Brasseur darf nur auf den 
freigegebenen vorhandenen befestigten Wegen betreten und mit dem Fahrrad 
befahren werden. Außerhalb dieser Wege, insbesondere auf den Freiflächen, 
bestehen Betretungsverbote nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung. 
 
§ 4 Verbote und Gebote 
 
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten:

1. Flächen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder zu befahren, 
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu befahren sowie 
Kraftfahrzeuge, einschließlich Anhänger und Geräte aller Art außerhalb der 
gekennzeichneten Parkplätze abzustellen, 
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitzuführen oder zu gebrauchen, 
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen 
vorzunehmen, 
5. Feuer anzuzünden und zu unterhalten sowie brennende, glimmende oder 
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, 
wegzuwerfen, 
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abzubrennen, 
abzuschießen oder auf andere Weise zur Explosion zu bringen, 
7. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie – auch angeleint – außerhalb 
der gekennzeichneten Wege laufen zu lassen, 
8. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole, 
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen zu errichten, 
anzubringen oder zu ändern. 
 
(2) Wer Kampfmittel entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten 
örtlichen Ordnungsbehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen. Das Suchen, 
Sammeln, Bearbeiten und sonstige Behandeln sowie das Inbesitznehmen von 
Kampfmitteln ist verboten. 
 
§ 5 Ausnahmegenehmigungen  
 
(1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 dieser Verordnung sind ausgenommen: 
 
1. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der für die Gefahrenabwehr 
zuständigen Behörden, 
2. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Amtes für Landschaftspflege 
und Grünflächen, der unteren Naturschutzbehörde sowie von diesen 
beauftragte Unternehmen, ehrenamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sowie 
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der NABU-Naturschutzstation Lev erkusen – 
Köln e.V. 
3. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (AöR) zur 
Betretung des Geländes vom Versickerungsbecken (ehemals VSB550) im 
nordöstlichen Teil des Geltungsbereiches.

(2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung sind die 
Angehörigen der Stellen, die durch die Bezirksregierung mit der Erforschung 
und/oder Beseitigung von Kampfmitteln beauftragt sind, ausgenommen. 
 
(3) In begründeten Einzelfällen entscheidet die Stadt Köln als örtliche 
Ordnungsbehörde über die Ausnahmeregelungen des Absatzes 1 hinaus auf Antrag 
über Ausnahmen von den Verboten nach § 4 Absatz 1 dieser Verordnung. 
 
§ 6 Ordnungswidrigkeiten 
 
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen 
dieser Verordnung verstößt, insbesondere wer: 
 
1. das Gelände außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt oder befährt, 
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art befährt sowie Kraftfahrzeuge, 
einschließlich Anhänger und Geräte aller Art dort abstellt, 
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitführt oder gebraucht, 
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen 
vornimmt, 
5. Feuer anzündet und/oder unterhält sowie brennende, glimmende oder 
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft, 
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abbrennt, 
abschießt oder auf andere Weise zur Explosion bringt, 
7. Hunde unangeleint mit sich führt oder sie – auch angeleint – außerhalb der 
gekennzeichneten Wegen laufen lässt, 
8. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole, 
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen errichtet, anbringt 
oder ändert, 
 ohne nach § 5 dieser Verordnung hierzu berechtigt zu sein. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000, - Euro 
geahndet werden. Gegenstände, die durch die Zuwiderhandlung gewonnen oder 
erlangt wurden, können eingezogen werden. 
 
§ 7 Anwendungsbereich 
 
(1) Die Verordnung ist auf die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Landespolizei 
nicht anzuwenden.

(2) Die ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur 
Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung des Landes 
Nordrhein-Westfalen – KampfmittelVO NRW) vom 12. November 2003 (GV NRW 
2003, S. 410) bleibt durch diese Verordnung unberührt. 
 
 
§ 8 Inkrafttreten 
 
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 
 
Die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln 
als örtliche Ordnungsbehörde 
 
Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. 
 
 
 
Köln, den XX.XX.2025     Die Oberbürgermeisterin 
        gez. Reker

Anlage 1 Begründung VO Kaserne Brasseur 2025

7589 Zeichen

/ 2 
Anlage 1 – Begründung VO Kaserne Brasseur in Köln-Westhoven 
Zur Beschlussvorlage Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ver-
hütung von Unfällen mit Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Be-
reich des Übungsgeländes der Kaserne Brasseur in Köln-Westhoven. 
 
Einleitung  
Die aktuelle Kampfmittelunfallverhütungsverordnung – Kaserne Brasseur tritt 20 
Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft, § 32 Abs. 1 Satz 2 Ordnungsbehördengesetz 
NRW (OBG). Die Verkündung der aktuellen Verordnung erfolgte am 23.08.2005. Sie 
wird somit am 23.08.2025 unwirksam. 
Aufgrund der unveränderten Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel-
belastung im Gebiet der Kaserne Brasseur in Köln-Westhoven ist eine erneute ord-
nungsbehördliche Verordnung erforderlich und notwendig. 
Historie 
Die Kaserne Brasseur wurde sowohl historisch als auch in den Jahrzehnten nach 
dem Zweiten Weltkrieg als Truppenübungsplatz genutzt und stellte im Zweiten Welt-
krieg ein Bombenabwurfgebiet dar. 
Nach einer schriftlichen Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes (heute: Kampf-
mittelbeseitigungsdienst) der Bezirksregierung Köln musste seinerzeit für das ge-
samte Gelände der Kaserne Brasseur von einer Kampfmittelbelastung ausgegangen 
werden. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ging der Kampfmittelräumdienst da-
von aus, dass nur die vorhandenen befestigten Wege – wie bisher - gefahrlos ge-
nutzt werden konnten. Ein Betreten des Geländes außerhalb der ausgezeichneten 
Wege war eine erhebliche Gefahr für die Bevölkerung. Es konnte nicht ausgeschlos-
sen werden, dass es durch Kontakt mit vorhandenen Kampfmitteln zu schweren oder 
sogar tödlichen Verletzungen kommen kann. Der Kampfmittelräumdienst weist in sei-
ner Stellungnahme ausdrücklich darauf hin, dass die ordnungsrechtlich zuständigen 
Kommunen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen haben, dass die Be-
sucher*innen des Freigeländes der Kaserne Brasseur nur die vorhandenen Wege 
benutzen und diese auch nicht verlassen. 
Das zuletzt von den belgischen Streitkräften als Truppenübungsplatz genutzte Ge-
lände wurde im November 2002 von der Stadt Köln im Rahmen des Hochwasser-
schutzkonzeptes als Retentionsraum gekauft und sollte nach Inkrafttreten der ord-
nungsbehördlichen Verordnung der Bevölkerung zur ruhigen Erholungsnutzung zur 
Verfügung gestellt werden. Nach dem Entfernen der Zaunanlage, die nach Beendi-
gung der Gebäudeabrisse und Verkehrssicherungsmaßnahmen, erfolgt war, musste 
das Gebiet als Wald i. S. d Landesforstgesetzes NRW (LFoG NRW) bzw. als freie 
Landschaft i. S. d. Landschaftsgesetzes betrachtet werden, das nach Maßgabe der 
gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich frei von der Bevölkerung betreten werden 
durfte, solange und soweit es nicht gesperrt war.

- 2 - 
 
/ 3 
Es fehlte somit eine notwendige rechtliche Grundlage, um der Bevölkerung das Be-
treten des Geländes außerhalb der vorhandenen und neuen Wege und sonstige ge-
fährliche Betätigungen – allgemein und nicht nur im Einzelfall – zu untersagen. 
Die Kampfmittelverordnung des Landes NRW konnte als Betretungsverbot nicht her-
angezogen werden, da ein Betretungsverbot hiernach eine konkrete Kampfmittelent-
deckung vorausgesetzt hätte. Insgesamt musste für die Kaserne Brausseur im Übri-
gen – ohne eine immens kostenträchtige Kampfmitteluntersuchung des Gebietes – 
nach Aussagen des Kampfmittelräumdienstes von dem Verdacht einer Kampfmittel-
belastung ausgegangen werden. 
Mit der am 23.08.2025 auslaufenden ordnungsbehördlichen Verordnung schaffte die 
Stadt Köln daher aus Gründen der Gefahrenabwehr insbesondere für Leben und Ge-
sundheit der Besucher*innen der Kaserne Brasseur eine Rechtsgrundlage, um ein 
Betreten der Kampfmittelverdachtsflächen und sonstige gefährliche Betätigungen all-
gemein zu verbieten. Ebenfalls aus Haftungsgründen stellt die ordnungsbehördliche 
Verordnung eine wichtige Grundlage dar. Falls eine Person durch das Betreten der 
Fläche verletzt oder gar getötet würde, könnte die Stadt Köln ggf. schadensersatz-
pflichtig sein. 
 
Aktuell 
Auf Nachfrage bestätigte der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung 
Düsseldorf (KBD) in einer Stellungnahme vom 04.12.2024 die weiter bestehende 
Kampfmittelbelastung im Gebiet der Kaserne Brasseur. 
Die Bestätigung der anhaltenden Kampfmittelbelastung und der damit weiterhin ver-
bundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für hochrangige 
Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, wurde durch die Stadt Köln zum Anlass den 
Erlass einer erneuten Verordnung genommen. 
Die Betretungsrechte und die Nutzung des Geländes der Kaserne Brasseur durch 
die Bevölkerung sind daher erneut konkret zu regeln. 
Hinsichtlich der Verdachtspunkte von Kampfmitteln in der Nähe von Wegen prüft die 
Verwaltung, ob und wenn ja welche Maßnahmen erforderlich sind.  
 
Verordnung 
Die aktuelle Kampfmittelunfallverhütungsverordnung Kaserne Brasseur hat sich in 
den letzten 20 Jahren bewährt. Im Ergebnis soll die grundsätzliche Form für die zu-
künftige Verordnung beibehalten werden (siehe Anlage). Die Voraussetzungen lie-
gen unverändert vor.

- 3 - 
 
 
Rechtsgrundlage für eine ordnungsbehördliche Verordnung ist § 27 Ordnungsbehör-
dengesetz NRW (OBG). Demnach kann die Ordnungsbehörde zur Abwehr von Ge-
fahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen. Aufgrund 
der bestätigten, weiterhin bestehenden Kampfmittelbelastung im Gebiet der Kaserne 
Brasseur liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, insbesondere für hoch-
rangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit. 
Eine Verordnung bietet sich im Sinne des § 25 OBG als abstrakt-generelle Rechts-
vorschrift zur Gefahrenabwehr an und eröffnet im Einzelfall auch ordnungsrechtliche 
Handlungsmöglichkeiten.  
Zur Abwehr der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Kampf-
mittelbelastung bedarf es, neben einem Landschaftsplan, einer ergänzenden und 
konkreten ordnungsbehördlichen Verordnung, die bußgeldbewehrte Ge- und Verbote 
enthält, um gefährdendes Verhalten auf dem Gelände der Kaserne Brasseur auszu-
schließen. 
Der Erlass der Verordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die von 
Kampfmitteln auf dem Gelände ausgehende Gefahr abzuwenden. Sofern Rechte 
Dritter beeinträchtigt werden, treten diese in der Abwägung hinter dem Schutz von 
Leben und Gesundheit zurück.  
Das Gelände darf nur auf den freigegebenen befestigten Wegen betreten und mit 
dem Fahrrad befahren werden. Außerhalb dieser Wege bestehen Betretungs- und 
weitere Verbote nach § 4 der Verordnung. 
Besondere erforderliche Betretungsrechte werden in der Verordnung ausgenommen 
und darüber hinaus sind in begründeten Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen 
möglich, § 5 der Verordnung. 
Die neue Verordnung soll gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 OBG weiterhin keine Beschrän-
kung der Geltungsdauer enthalten und somit 20 Jahre ihre Wirksamkeit entfalten. Es 
muss davon ausgegangen werden, dass auch künftig eine Kampfmittelbelastung im 
Gebiet der Kaserne Brasseur besteht und diese gleichzeitig für die Bevölkerung öf-
fentlich zugängig ist. Sollte es einer Änderung oder Aufhebung der ordnungsbehördli-
chen Verordnung innerhalb der nächsten 20 Jahre bedürfen, ist dies gemäß § 34 
OBG möglich. 
Die Kampfmittelverordnung des Landes NRW (in der aktuellen Fassung vom 
01.06.2022) kann weiterhin nicht zu einem Betretungsverbot herangezogen werden. 
Diese Verordnung setzt vielmehr eine konkrete Kampfmittelentdeckung voraus. 
Die neue Kampfmittelunfallverhütungsverordnung ist zum Beschluss dem Rat der 
Stadt Köln vorzulegen.

Beratungsverlauf (4)

15.05.2025 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
15.05.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.05.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.05.2025 Rat
TOP 6.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • In der Westhovener Aue
  • Willy-Brandt-Platz 3
  • Ottmar-Pohl-Platz 1
  • Kölner Straße
  • Oberstraße

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Details

Aktenzeichen
0904/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.05.2025
Erstellt
21.03.2025 09:18