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0904/2025

Erlass ordnungsbehördliche Verordnung Kaserne Brasseur

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.05.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.05.2025, TOP 6.3.1

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Begründung VO Kaserne Brasseur 2025

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Anlage 2.1 Entwurf VO Kaserne Brasseuer 2025

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Anlage 2 Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 (überholt)

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Anlage 1.1 Hinweis zur Korrektur der Beschlussvorlage

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Anlage 4 Stellungnahme KBD

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Anlage 3 Karte zur VO Kaserne Brasseur

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Anlage 2.1 Entwurf VO Kaserne Brasseuer 2025

8580 Zeichen

Anlage 2.1 – Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 in Köln-Westhoven 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Unfällen mit 
Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Bereich des Übungsgeländes 
der Kaserne Brasseur in Köln Westhoven 
(Kampfmittelunfallverhütungsverordnung Kaserne Brasseur ) 
 
vom XX.XX.2025 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am XX.XX.2025 aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 27 Abs. 4 
Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – 
Ordnungsbehördengesetz (OBG) – vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 08.07.2003 (GV NRW S. 410) in der zurzeit gültigen 
Fassung für die Stadt Köln verordnet: 
 
§ 1 Zweck der Verordnung 
 
Aufgrund der langjährigen Nutzung des ehemaligen Übungsgeländes der Kaserne 
Brasseur als militärisches Übungsgelände und als Bombenabwurfgebiet im 2. 
Weltkrieg, muss für das Gesamtgebiet mit Ausnahme der vorhandenen 
freigegebenen befestigten Wege einer Kampfmittelbelastung ausgegangen werden. 
Diese Verordnung dient der Abwehr von hieraus resultierenden Gefahren für die 
öffentliche Sicherheit und Ordnung. 
 
§ 2 Geltungsbereich 
 
(1) Die Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das auf Kölner Stadtgebiet 
befindliche frühere Übungsgelände der ehemaligen Kaserne Brasseur in Köln-
Westhoven, in der Westhovener Aue. 
(2) Das von der Verordnung erfasste Gebiet umfasst in der Gemarkung Westhoven 
4999 die Flur 5, Flurstück 219, in der Westhovener Aue, mit einer Größe von 639.820 
m². 
Die Fläche wird begrenzt durch: 
Im Norden durch die südliche Wegekante des auf der Böschungskante verlaufenden 
Wegs entlang des ehem. belgischen Sportplatzes, jetzt Wasserschutzzone II bis zum 
Zugang zur Freifläche und verspringt hier zur Böschung des südlich der Kölner 
Straße gelegenen Gewerbegebietes Brasseur, das sich in seiner hier maßgeblichen 
südlichen Begrenzung östlich des ehemaligen belgischen Sportplatzes (jetzt 
Wasserschutzzone II) bis hin zum Wendehammer der Oberstraße erstreckt.

Die östliche Grenze verläuft entlang des umzäunten Sportplatzes, des Zaunes, der 
Freifläche westlich des Friedhofs und der Bebauung des Ruhrweges. Im Süden wird 
die Fläche begrenzt durch den Rhein und im Westen durch die Straße In der 
Westhovener Aue und ihre unbenannte Verlängerung bis hin zum Rhein. 
 
(3) Die Abgrenzung des von der Verordnung erfassten Freiraums der ehemaligen 
Kaserne Brasseur ist in einer als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 
1:7.500 durch eine flächig grüne Schraffur dargestellt und wird durch eine breite 
violette Umgrenzungslinie vom übrigen Gebiet abgegrenzt. Die Fläche unter der 
Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung erfassten Gebietes. 
 
(4) Die Originalfassung dieser Karte im Maßstab 1:2.500, in der das von der 
Verordnung erfasste Gebiet durch eine flächig grüne Schraffur dargestellt und durch 
eine violette Umgrenzungslinie vom übrigen Gebiet abgegrenzt ist, kann bei der 
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung, Willy-Brandt-Platz 
3, 50679 Köln, während der Dienststunden eingesehen werden. Die Fläche unter der 
Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung erfassten Gebietes. 
 
(5) Die Übersichtskarte im Maßstab 1:7.500 sowie die Karte im Maßstab 1:2.500 sind 
Bestandteile dieser Verordnung. 
 
(6) Die Vorschriften des Landschaftsplans Köln vom 28.04.1991 in der jeweils 
geltenden Fassung gelten unbeschadet der Verordnung. 
 
§ 3 Gefahren, Betretungsrecht 
 
(1) Besondere Gefahren ergeben sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln, die sich 
aufgrund des Bombenabwurfs im 2. Weltkrieg sowie der langjährigen vielfältigen 
militärischen Nutzung auf dem Gelände befinden. 
(2) Das Betreten sowie die sonstige Nutzung des ehemaligen Übungsgeländes der 
Kaserne Brasseur erfolgt auf eigene Gefahr. 
 
(3) Das ehemalige Übungsgelände der Kaserne Brasseur darf nur auf den 
freigegebenen vorhandenen befestigten Wegen betreten und mit dem Fahrrad 
befahren werden. Außerhalb dieser Wege, insbesondere auf den Freiflächen, 
bestehen Betretungsverbote nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung. 
 
§ 4 Verbote und Gebote 
 
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten:

1. Flächen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder zu befahren, 
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu befahren sowie 
Kraftfahrzeuge, einschließlich Anhänger und Geräte aller Art außerhalb der 
gekennzeichneten Parkplätze abzustellen, 
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitzuführen oder zu gebrauchen, 
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen 
vorzunehmen, 
5. Feuer anzuzünden und zu unterhalten sowie brennende, glimmende oder 
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, 
wegzuwerfen, 
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abzubrennen, 
abzuschießen oder auf andere Weise zur Explosion zu bringen, 
7. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie – auch angeleint – außerhalb 
der gekennzeichneten Wege laufen zu lassen, 
8. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole, 
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen zu errichten, 
anzubringen oder zu ändern. 
 
(2) Wer Kampfmittel entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten 
örtlichen Ordnungsbehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen. Das Suchen, 
Sammeln, Bearbeiten und sonstige Behandeln sowie das Inbesitznehmen von 
Kampfmitteln ist verboten. 
 
§ 5 Ausnahmegenehmigungen  
 
(1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 dieser Verordnung sind ausgenommen: 
 
1. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der für die Gefahrenabwehr 
zuständigen Behörden, 
2. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen 
sowie die von diesem Amt beauftragten Unternehmen und ehrenamtliche 
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Natur- und Landschaftsschutzes 
3. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (AöR) zur 
Betretung des Geländes vom Versickerungsbecken (ehemals VSB550) im 
nordöstlichen Teil des Geltungsbereiches.

(2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung sind die 
Angehörigen der Stellen, die durch die Bezirksregierung mit der Erforschung 
und/oder Beseitigung von Kampfmitteln beauftragt sind, ausgenommen. 
 
(3) In begründeten Einzelfällen entscheidet die Stadt Köln als örtliche 
Ordnungsbehörde über die Ausnahmeregelungen des Absatzes 1 hinaus auf Antrag 
über Ausnahmen von den Verboten nach § 4 Absatz 1 dieser Verordnung. 
 
§ 6 Ordnungswidrigkeiten 
 
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen 
dieser Verordnung verstößt, insbesondere wer: 
 
1. das Gelände außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt oder befährt, 
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art befährt sowie Kraftfahrzeuge, 
einschließlich Anhänger und Geräte aller Art dort abstellt, 
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitführt oder gebraucht, 
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen 
vornimmt, 
5. Feuer anzündet und/oder unterhält sowie brennende, glimmende oder 
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft, 
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abbrennt, 
abschießt oder auf andere Weise zur Explosion bringt, 
7. Hunde unangeleint mit sich führt oder sie – auch angeleint – außerhalb der 
gekennzeichneten Wegen laufen lässt, 
8. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole, 
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen errichtet, anbringt 
oder ändert, 
 ohne nach § 5 dieser Verordnung hierzu berechtigt zu sein. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro 
geahndet werden. Gegenstände, die durch die Zuwiderhandlung gewonnen oder 
erlangt wurden, können eingezogen werden. 
 
§ 7 Anwendungsbereich 
 
(1) Die Verordnung ist auf die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Landespolizei 
nicht anzuwenden.

(2) Die ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur 
Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung des Landes 
Nordrhein-Westfalen – KampfmittelVO NRW) vom 12. November 2003 (GV NRW 
2003, S. 410) bleibt durch diese Verordnung unberührt. 
 
 
§ 8 Inkrafttreten 
 
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 
 
Die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln 
als örtliche Ordnungsbehörde 
 
Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. 
 
 
 
Köln, den XX.XX.2025     Die Oberbürgermeisterin 
        gez. Reker

Anlage 2 Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 (überholt)

8609 Zeichen

Anlage 2 – Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 in Köln-Westhoven 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Unfällen mit 
Kampfmitteln im ehemals militärisch genutzten Bereich des Übungsgeländes 
der Kaserne Brasseur in Köln Westhoven 
(Kampfmittelunfallverhütungsvorordnung Kaserne Brasseur ) 
 
vom XX.XX.2025 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am XX.XX.2025 aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 27 Abs. 4 
Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – 
Ordnungsbehördengesetz (OBG) – vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 08.07.2003 (GV NRW S. 410) in der zurzeit gültigen 
Fassung für die Stadt Köln verordnet: 
 
§ 1 Zweck der Verordnung 
 
Aufgrund der langjährigen Nutzung des ehemaligen Übungsgeländes der Kaserne 
Brasseur als militärisches Übungsgelände und als Bombenabwurfgebiet im 2. 
Weltkrieg, muss für das Gesamtgebiet von einer Kampfmittelbelastung ausgegangen 
werden. Diese Verordnung dient der Abwehr von hieraus resultierenden Gefahren für 
die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 
 
§ 2 Geltungsbereich 
 
(1) Die Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das auf Kölner Stadtgebiet 
befindliche frühere Übungsgelände der ehemaligen Kaserne Brasseur in Köln-
Westhoven, in der Westhovener Aue. 
(2) Das von der Verordnung erfasste Gebiet umfasst in der Gemarkung Westhoven 
4999 die Flur 5, Flurstück 219, in der Westhovener Aue, mit einer Größe von 639.820 
m². 
Die Fläche wird begrenzt durch: 
In Norden durch die südliche Wegekante des auf der Böschungskante verlaufenden 
Wegs entlang des ehem. belgischen Sportplatzes, jetzt Wasserschutzzone II bis zum 
Zugang zur Freifläche und verspringt hier zur Böschung des südlich der Kölner 
Straße gelegenen Gewerbegebietes Brasseur, das sich in seiner hier maßgeblichen 
südlichen Begrenzung östlich des ehemaligen belgischen Sportplatzes (jetzt 
Wasserschutzzone II) bis hin zum Wendehammer der Oberstraße erstreckt. 
Die östliche Grenze verläuft entlang des umzäunten Sportplatzes, des Zaunes, der 
Freifläche westlich des Friedhofs und der Bebauung des Ruhrweges. Im Süden wird

die Fläche begrenzt durch den Rhein und im Westen durch die Straße In der 
Westhovener Aue und ihre unbenannte Verlängerung bis hin zum Rhein. 
 
(3) Die Abgrenzung des von der Verordnung erfassten Freiraums der ehemaligen 
Kaserne Brasseur ist in einer Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 
1:7.500 durch eine flächig grüne Schraffur dargestellt und wird durch eine breite 
violette Umgrenzungslinie vom übrigen Gebiet abgegrenzt. Die Fläche unter der 
Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung erfassten Gebietes. 
 
(4) Die Originalfassung dieser Karte im Maßstab 1:2.500, in der das von der 
Verordnung erfasste Gebiet durch eine flächig grüne Schraffur dargestellt und durch 
eine violette Umgrenzungslinie vom übrigen Gebiet abgegrenzt ist, kann bei der 
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung, Willy-Brandt-Platz 
3, 50679 Köln, während der Dienststunden eingesehen werden. Die Fläche unter der 
Abgrenzungslinie ist Bestandteil des von der Verordnung erfassten Gebietes. 
 
(5) Die Übersichtskarte im Maßstab 7:500 sowie die Karte im Maßstab 1:2.500 sind 
Bestandteile dieser Verordnung. 
 
(6) Die Vorschriften des Landschaftsplans Köln vom 28.04.1991 in der jeweils 
geltenden Fassung gelten unbeschadet der Verordnung. 
 
§ 3 Gefahren, Betretungsrecht 
 
(1) Besondere Gefahren ergeben sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln, die sich 
aufgrund des Bombenabwurfs im 2. Weltkrieg sowie der langjährigen vielfältigen 
militärischen Nutzung auf dem Gelände befinden. 
(2) Das Betreten sowie die sonstige Nutzung des ehemaligen Übungsgeländes der 
Kaserne Brasseur erfolgt auf eigene Gefahr. 
 
(3) Das ehemalige Übungsgelände der Kaserne Brasseur darf nur auf den 
freigegebenen vorhandenen befestigten Wegen betreten und mit dem Fahrrad 
befahren werden. Außerhalb dieser Wege, insbesondere auf den Freiflächen, 
bestehen Betretungsverbote nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung. 
 
§ 4 Verbote und Gebote 
 
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten:

1. Flächen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder zu befahren, 
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu befahren sowie 
Kraftfahrzeuge, einschließlich Anhänger und Geräte aller Art außerhalb der 
gekennzeichneten Parkplätze abzustellen, 
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitzuführen oder zu gebrauchen, 
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen 
vorzunehmen, 
5. Feuer anzuzünden und zu unterhalten sowie brennende, glimmende oder 
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, 
wegzuwerfen, 
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abzubrennen, 
abzuschießen oder auf andere Weise zur Explosion zu bringen, 
7. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie – auch angeleint – außerhalb 
der gekennzeichneten Wege laufen zu lassen, 
8. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole, 
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen zu errichten, 
anzubringen oder zu ändern. 
 
(2) Wer Kampfmittel entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten 
örtlichen Ordnungsbehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen. Das Suchen, 
Sammeln, Bearbeiten und sonstige Behandeln sowie das Inbesitznehmen von 
Kampfmitteln ist verboten. 
 
§ 5 Ausnahmegenehmigungen  
 
(1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 dieser Verordnung sind ausgenommen: 
 
1. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der für die Gefahrenabwehr 
zuständigen Behörden, 
2. Angehörige und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Amtes für Landschaftspflege 
und Grünflächen, der unteren Naturschutzbehörde sowie von diesen 
beauftragte Unternehmen, ehrenamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sowie 
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der NABU-Naturschutzstation Lev erkusen – 
Köln e.V. 
3. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (AöR) zur 
Betretung des Geländes vom Versickerungsbecken (ehemals VSB550) im 
nordöstlichen Teil des Geltungsbereiches.

(2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung sind die 
Angehörigen der Stellen, die durch die Bezirksregierung mit der Erforschung 
und/oder Beseitigung von Kampfmitteln beauftragt sind, ausgenommen. 
 
(3) In begründeten Einzelfällen entscheidet die Stadt Köln als örtliche 
Ordnungsbehörde über die Ausnahmeregelungen des Absatzes 1 hinaus auf Antrag 
über Ausnahmen von den Verboten nach § 4 Absatz 1 dieser Verordnung. 
 
§ 6 Ordnungswidrigkeiten 
 
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen 
dieser Verordnung verstößt, insbesondere wer: 
 
1. das Gelände außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt oder befährt, 
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art befährt sowie Kraftfahrzeuge, 
einschließlich Anhänger und Geräte aller Art dort abstellt, 
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitführt oder gebraucht, 
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen 
vornimmt, 
5. Feuer anzündet und/oder unterhält sowie brennende, glimmende oder 
sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegwirft, 
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abbrennt, 
abschießt oder auf andere Weise zur Explosion bringt, 
7. Hunde unangeleint mit sich führt oder sie – auch angeleint – außerhalb der 
gekennzeichneten Wegen laufen lässt, 
8. Werbeanlagen i. S. d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder, Symbole, 
Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen errichtet, anbringt 
oder ändert, 
 ohne nach § 5 dieser Verordnung hierzu berechtigt zu sein. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000, - Euro 
geahndet werden. Gegenstände, die durch die Zuwiderhandlung gewonnen oder 
erlangt wurden, können eingezogen werden. 
 
§ 7 Anwendungsbereich 
 
(1) Die Verordnung ist auf die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Landespolizei 
nicht anzuwenden.

(2) Die ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur 
Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung des Landes 
Nordrhein-Westfalen – KampfmittelVO NRW) vom 12. November 2003 (GV NRW 
2003, S. 410) bleibt durch diese Verordnung unberührt. 
 
 
§ 8 Inkrafttreten 
 
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 
 
Die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln 
als örtliche Ordnungsbehörde 
 
Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. 
 
 
 
Köln, den XX.XX.2025     Die Oberbürgermeisterin 
        gez. Reker

Anlage 1.1 Hinweis zur Korrektur der Beschlussvorlage

670 Zeichen

Anlage 1.1 – Hinweise zur Korrektur der Beschlussvorlage – Begründung VO 
Kaserne Brasseur 2025 in Köln-Westhoven 
 
 
Anlage 1.1 wird hinzugefügt, weil die Beschlussvorlage Rat in folgenden Punkten 
korrigiert werden muss: 
 Die Anlage 2.1 Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 - Korrektur wurde hin-
zugefügt, weil in der Anlage 2 Entwurf VO Kaserne Brasseur 2025 ein Recht-
schreibfehler korrigiert werden musste.  
 In der Beschlussvorlage Rat heißt es: Der Rat beschließt die als Anlage 1 bei-
gefügte ordnungsbehördliche Verordnung. 
Richtigerweise muss der Beschluss wie folgt lauten: Der Rat beschließt die als 
Anlage 2.1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung.

Anlage 4 Stellungnahme KBD

1616 Zeichen

Bezirksregierung Düsseldorf

Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf

Stadt Köln

Amt für öffentliche Ordnung
Ottmar-Pohl-Platz 1

51103 Köln

Kampfmittelbeseitigungsdienst / Luftbildauswertung
Köln, Kasernengelände Brasseur in Köln-Westhoven - Teilfläche 13 von
13

Ihr Schreiben vom 20.11.2024, Az.: 322/44-Le-75-2024

Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen
liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenab-
würfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw.
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger, Schützen-
loch, Laufgraben und militärische Anlage). Ich empfehle eine Überprü-
fung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiese-
nen Bereich der beigefügten Karte sowie der konkreten Verdachte.
Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf

Kampfmitteluntersuchung .

Erfolgen Spezialtiefbauarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastun-
gen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle
ich eine Bohrlochdetektion. Beachten Sie in diesem Fall den Leitfaden
auf unserer Internetseite.

Weitere Informationen finden Sie auf meiner Homepage .

Im Auftrag

W

Datum: 04.12.2024
Seite 1 von 1

Aktenzeichen:
22.5-3-5315000-2733/24
bei Antwort bitte angeben

Dienstgebäude und
Lieferanschrift:
Mündelheimer Weg 51
40472 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
Telefax: 0211 475-9040
poststelle@brd.nrw.de
www.brd.nrw.de

Öffentliche Verkehrsmittel:

DB bis D-Flughafen,

Buslinie 729 - Theodor-Heuss-
Brücke

Haltestelle:

Mündelheimer Weg

Fußweg ca. 3 min

Anlage 3 Karte zur VO Kaserne Brasseur

8 Zeichen

Anlage 3

Beratungsverlauf (4)

15.05.2025 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
15.05.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.05.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.05.2025 Rat
TOP 6.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0904/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.05.2025
Erstellt
21.03.2025 09:18