V/0271/2018
Bestellung des Vorsitzenden des Umlegungsausschusses
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Anlage A
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Anlage A zur V/0271/2018 Kurzüberblick Die Wahlzeit des Vorsitzenden des Umlegungsausschusses endet nach fünf Jahren (DVO BauGB). Der Vorsitzende Erwin Scheer hat sich zu einer Wiederwahl bereit erklärt. Die Bestel- lung des Vorsitzenden des Umlegungsausschusses erfolgt durch den Rat. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Nach den Vorgaben der DVO BauGB muss alle fünf Jahre ein/e neue/r Vorsitzende/r des Umle- gungsausschusses gewählt werden. Die gesetzlichen Vorgaben sind mit der Wiederwahl erfüllt. Finanzierung Produktgruppe: --- --- Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig --- Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Andere Querschnittsthemen sind nicht betroffen. Die Vorgaben des § 12 LGG werden eingehalten.
Beschlussvorlage
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V/0271/2018 V/0271/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bestellung des Vorsitzenden des Umlegungsausschusses Beratungsfolge 16.05.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Zum Vorsitzenden des Umlegungsausschusses wird für eine weitere Amtszeit vom 01.06.2018 bis 31.05.2023 Herr Erwin Scheer bestellt. Begründung: Gemäß § 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07.07.1987 (VO BauGB, SGV NW 231) hat der Rat zur Durchführung der Umlegung einen Umlegungsausschuss zu bestellen. Der Umlegungsausschuss besteht gemäß § 4 der Verordnung aus 5 Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Von den übrigen Mitgliedern müssen 2 dem Rat der Gemeinde angehören. Ein Mitglied muss die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungs- dienst besitzen und ein Mitglied Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Diese und der oder die Vorsitzende dürfen nicht Mitglied des Rates der Gemeinde oder Beamte, An- gestellte oder Arbeiter der Gemeinde sein. Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind ein oder mehrere Vertreter zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen erfüllen müssen wie das Mit- glied, zu dessen Vertretung sie bestellt sind. Die Amtsdauer der Mitglieder, die nicht dem Rat angehören, beträgt gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 der Ver- ordnung 5 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Amt für Bürger- und Ratsservice 13.04.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Smolka Telefon: 492-3361 Smolka@stadt-muenster.de - 2 - V/0271/2018 Herr Erwin Scheer ist bereits seit dem 01.06.2008 Vorsitzender des Umlegungsausschusses. Seine Amtszeit endet zum 31.05.2018. Herr Scheer hat sich bereit erklärt, im Falle seiner Wiederwahl das Amt für weitere fünf Jahre auszuüben. Von den fünf Mitgliedern des Umlegungsausschusses sind aktuell zwei Frauen Mitglied des Gremi- ums (Frau Jutta Thiemann - Sachverständige für die Ermittlung von Grundstückswerten und Frau Dagmar Bix - Sachverständige mit Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungs- dienst). Hinweis: Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) ist auf eine geschlechtsparitätische Besetzung zu achten. Darüber hinaus hat der Rat am 02.04.2014 zur Vorlage V/0636/2013 „Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - Abschlussbericht zum Aktionsplan 2011- 2013 und Aktionsplan 2013-2015“ im Themenfeld „Die politische Rolle der Kommune - Paritätische Besetzung von Gremien“ beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Er- wartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landes- gleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze ge- schlechtsparitätisch besetzen werden.“ I. V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- V/0271/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.03.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37