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V/0357/2020

Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen

Vorlagen 22.04.2020

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 13.05.2020, TOP 3.1.1

Anlage 3 - Dringlichkeitsentscheidung D_0083_2020

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Ansehen

Anlage 2 - Dringlichkeitsentscheidung D_0041_2020

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage 1 - Dringlichkeitsentscheidungen Ziffer 1-10

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Ansehen

Anlage 3 - Dringlichkeitsentscheidung D_0083_2020

4384 Zeichen

Dringlichkeitsentscheidung D/0083/2020 
 
 
 
Betreff: 
 
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
 
 
Beschluss: 
 
I. Sachentscheidung 
 
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
 
Begründung: 
 
Zur Änderung des § 19 der Hauptsatzung: 
 
Im bisherigen § 19 Abs. 1 S. 2 der Hauptsatzung der Stadt Münster war vorgesehen, dass dem Rat vor-
behalten bleibt, auf den Hauptausschuss oder auf die Fachausschüsse übertragene Angelegenheiten von 
erheblicher kommunalpolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung an sich zu ziehen. Damit sollte ein wahl-
loser Gebrauch vom Rückholrecht des Rates verhindert werden. 
 
Um das Verfahren des Rückholrechts durch den Rat für diese Ausnahmesituation durch die epidemische 
Lage zu vereinfachen und zudem eine vollumfängliche Delegierung der Rechte vom Rat an den Haupt- 
und Finanzausschuss zu ermöglichen, muss die Anforderung „Angelegenheiten von erheblicher kommu-
nalpolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung“ gestrichen werden. 
 
Die Notwendigkeit für die Änderung der Hauptsatzung ergibt sich aus der Coronavirus-Pandemie und der 
damit verbundenen Absage der Sitzung des Rates vom 25.03.2020 sowie vieler Sitzungen der aktuellen 
Beratungskette.  
 
Die Neufassung trägt auch der Änderung des § 60 Abs. 1 S. 2 und 3 der Gemeindeordnung NRW (GV. 
NRW 2020, Artikel 4, Seite 218b), die am 15. April 2020 in Kraft getreten ist, Rechnung.  
 Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, werden durch den H auptaus-
schuss entschieden, wenn und solange nach § 11 lfSBG-NRW eine epidemische Lage von l an-
desweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegation 
an den Hauptausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform. 
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Glasneck 
Telefon: 492-3363 
Glasneck@stadt-
muenster.de

- 2 - 
 
In der Sitzung des Landtages Nordrhein-Westfalen wurde die Feststellung einer epi demischen Lage von 
landesweiter Tragweite mit Beschluss vom 14.04.2020 befristet für zwei Monate getroffen. 
 
Die Regelung in § 19 Abs. 1 S. 2 in der Hauptsatzung der Stadt Münster wird mi t der anliegenden Sa t-
zung zur Änderung der Hauptsatzung aktualisiert. Die Änderungen sind durch Streichu ng und Fettdruck 
hervorgehoben: 
 
Hauptausschuss, Fachausschüsse 
(1) Dem Hauptausschuss obliegen Entscheidungen in den nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des 
Rates fallenden Angelegenheiten (§ 41 Abs. 1 GO NRW usw.), soweit nicht die Bezirksvertretungen, die 
Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind. Dem Rat bleibt vorbehalten, auf den 
Hauptausschuss oder auf die Fachausschüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher kommunal-
politischer oder wirtschaftlicher Bedeutung an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2 GO NRW). Der Hauptaus-
schuss kann solche Angelegenheiten dem Rat zur Entscheidung vorlegen. Ob eine Angelegenheit von 
erheblicher kommunalpolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung ist, entscheidet der Rat. 
 
 
 
 
Münster, den 29.04.2020 
 
 
gez.      gez. 
Markus Lewe     Dr. Michael Jung 
Oberbürgermeister    Fraktionsvorsitzender der SPD-Fraktion

Satzung zur Änderung 
der Hauptsatzung der Stadt Münster 
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NRW 2020, Artikel 4, Seite 218b), hat Herr 
Oberbürgermeister Lewe zusammen mit Ratsherrn Dr. Jung per Dringlichkeitsentschei-
dung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 4 GO NRW folgende Satzung zur Änderung der Haupt-
satzung vom 20.12.1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.09.2018 beschlossen: 
 
Artikel 1 
 
§ 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
 
Hauptausschuss, Fachausschüsse 
(1) Dem Hauptausschuss obliegen Entscheidungen in den nicht in die ausschließliche Zu-
ständigkeit des Rates fallenden Angelegenheiten (§ 41 Abs. 1 GO NRW usw.), soweit 
nicht die Bezirksvertretungen, die Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zustän-
dig sind. Dem Rat bleibt vorbehalten, auf den Hauptausschuss oder auf die Fachaus-
schüsse übertragene Angelegenheiten an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2 GO NRW).  
Artikel 2 
 
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 2 - Dringlichkeitsentscheidung D_0041_2020

3137 Zeichen

Dringlichkeitsentscheidung D/0041/2020 
 
 
Betreff: 
 
Zustimmung zu überplanmäßigen Aufwendungen für die Beschaffung von Schutzmaterial im 
Zusammenhang mit der Corona-Pandemie 
 
 
Beschluss: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Feuerwehr aufgrund der Corona -Pandemie Schutz-
material (Schutzmasken, Schutzbrillen, Schutzkittel und Desinfektionsmittel etc.) in einem 
Gesamtwert von 1.100.000 € beschafft. 
 
2. Der Rat stimmt der zur Finanzierung  der Beschaffung erforderlichen überplanmäßigen Mit-
telbereitstellung in Höhe von 1.100.000 € gemäß § 83 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW zu. 
Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen erfolgt aus nicht benötigten  Ermächti-
gungen für die Landschaftsumlage. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mehraufwendungen: 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 02 09 Brandschutz und feuerweh r-
technische Hilfeleistung 
   
Zeile 16 Sonstige ordentliche Aufwe n-
dungen 
2020 1.100.000 Schutzmaterial 
Corona 
 
Minderaufwendungen: 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 16 01 Allgemeine Finanzwirtschaft    
Zeile 15 Transferaufwendungen 2020 1.100.000 Landschafts-
umlage 
Feuerwehr 
 
 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Drewes 
Telefon: 492-8110 
DrewesG@stadt-
muenster.de

- 2 - 
 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Nach Entscheidung des Krisenstabes der Stadt Münster beschafft die Feuerwehr anlässlich der Corona -
Pandemie für die gesamte Stadtverwaltung sowie für Träger des öffentlichen Gesundheitswesens 
Schutzmaterial (Schutzmasken, Schutzbrillen, Schutzkittel, Desin fektionsmaterial, usw.) im Gesamtwert 
von rd. 1.100.000 €.  
 
Die Auftragserteilung konnte trotz des angespannten Marktes relativ kurzfristig umgesetzt werden. Aktuell 
sind Aufträge mit einem Gesamtvolumen von rd. 830.000 € erteilt worden, weitere Aufträge sollen kurzfris-
tig vergeben werden. 
 
Die Finanzierung dieser Aufträge erfolgte zunächst aus dem Sachaufwandsbudget der Feuerwehr (Pr o-
duktgruppe 02 09), welches aber angesichts eines Volumens von rd. 2.000.000 € im lfd. Jahr inzwischen 
nahezu vollständig aufgebraucht ist. Für weitere Auftragserteilungen sowie für laufende Zahlungsverpflich-
tungen der Feuerwehr (Produktgruppe 02 09) stehen derzeit keine ausreichenden Haushaltsmittel mehr 
zur Verfügung.  
 
Die kurzfristige Bereitstellung von zusätzlichen Haushaltsmitteln im Teilergebnisplan der Produktgruppe 
02 09 ist sachlich und zeitlich unabweisbar und daher dringend erforderlich. Die Deckung ist durch nicht 
benötigte Ermächtigungen für die Landschaftsumlage gewährleistet. 
 
Eine Beschlussfassung durch d en Rat und/oder des Haupt - und Finanzausschusses ist nicht rechtzeitig 
möglich. Daher ist eine Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW geboten. 
 
Aus den genannten Gründen kann die Entscheidung über die überplanmäßige Mittelbereitstellung nicht 
aufgeschoben werden.  
 
  
Münster, den 09.04.2020 
 
 
 
 
 
 
gez.            gez. 
Markus Lewe           Dr. Jung 
Oberbürgermeister Fraktionsvorsitzender 
  der SPD-Fraktion

Beschlussvorlage

3142 Zeichen

V/0357/2020 
V/0357/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   13.05.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
Folgende Dringlichkeitsentscheidungen wurden im Zuge der abgesagten Ratssitzung vom 25.03.2020 
beschlossen und werden gemäß § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhei n-Westfalen ge-
nehmigt: 
 
1. Landeswettbewerb "Mobil.NRW - Modellvorhaben innovativer ÖPNV im ländlichen Bezirk Raum“ 
Antrag der Stadt Münster "Hiltrup on Demand" 
Dringlichkeitsentscheidung D/0019/2020 zur Vorlage V/0187/2020 
 
2. Errichtungsbeschluss: Neubau einer Kindertageseinrichtung an der Grevener Straße im  
Bezirk Mitte 
Dringlichkeitsentscheidung D/0023/2020 zur Vorlage V/1053/2019 
 
3. Errichtungsbeschluss: Neubau einer betrieblichen Kindertageseinrichtung der Westfälischen Wil-
helms-Universität am Schlossplatz im Bezirk Mitte 
Dringlichkeitsentscheidung D/0024/2020 zur Vorlage V/0119/2020 
 
4. Besetzung einer frei werdenden Position im Beirat für Stadtgestaltung 
Dringlichkeitsentscheidung D/0026/2020 zur Vorlage V/0184/2020 
 
5. Errichtung von 6 Fertigbauklassen für das Anne-Frank-Berufskolleg - Baubeschluss - 
Dringlichkeitsentscheidung D/0028/2020 zur Vorlage V/0071/2020 
 
6. Münster als "Sicherer Hafen" – Beschluss zur zusätzlichen Aufnahme geflüchteter Menschen 
Dringlichkeitsentscheidung D/0033/2020 zur Vorlage V/0111/2020 
 
7. Passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmaktionsplan 
Dringlichkeitsentscheidung D/0034/2020 zur Vorlage V/0057/2020 
 
 
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
29.04.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Glasneck 
Telefon: 492-3363 
Glasneck@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0357/2020 
8. Veranstaltung von weiteren Weihnachtsmärkten in der Innenstadt/Grundsatzbeschluss, 
Vergabekriterien und Ausschluss weiterer Märkte 
Dringlichkeitsentscheidung D/0039/2020 zur Vorlage V/0098/2020 
 
9. Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster – Änderung 
der Richtlinien im Förderprogramm „Klimafreundliche Wohngebäude“ 
Dringlichkeitsentscheidung D/0043/2020 zur Vorlage V/0142/2020 
 
10. Erweiterung Stadthaus 3: Auslobung des Architektenwettbewerbs 
Dringlichkeitsentscheidung D/0045/2020 zur Vorlage V/0176/2020 
 
Hinweis zu 10.: Die Verwaltung schließt sich den in Fettdruck geschriebenen Änderungen auf An-
regung der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen/GAL und CDU an. 
 
11. Zustimmung zu überplanmäßigen Aufwendungen für die Beschaffung von Schutzmaterial im Z u-
sammenhang mit der Corona-Pandemie 
Dringlichkeitsentscheidung D/0041/2020 ohne Vorlage 
 
12. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
Dringlichkeitsentscheidung D/0083/2020 ohne Vorlage 
 
 
Begründung: 
 
Die inhaltliche Begründung der Maßnahmen sowie ihre Finanzierung sind den als Anlage beigefügten 
Dringlichkeitsentscheidungen zu entnehmen. 
 
 
 
gez. 
Markus Lewe 
 
Anlagen 
Anlage A 
Anlage 1 - Dringlichkeitsentscheidungen Ziffer 1-10 
Anlage 2 - Dringlichkeitsentscheidung D/0041/2020 
Anlage 3 - Dringlichkeitsentscheidung D/0083/2020

Anlage A

1578 Zeichen

Anlage A zur V/0357/2020 
Kurzüberblick 
Aufgrund der Absage des Haupt- und Finanzausschusses und der Ratssitzung am 25.03. wurden 
zahlreiche Dringlichkeitsentscheidungen für Entscheidungen herbeigeführt, die keinen Aufschub 
dulden. Diese Dringlichkeitsentscheidungen müssen, in der nun gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 stattfin-
denden Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 13.05.2020, genehmigt werden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel verfolgt, dass die Genehmigungen der Dringlichkeitsentscheidun- 
gen, die für den Haupt- und Finanzausschuss sowie den Rat bestimmt waren einfacher, mittels  
einer Sammelvorlage, eingeholt werden. Auf diese Weise ist es nicht erforderlich, dass der jewei- 
lige Vorlagenersteller separat mittels einer Vorlage die Genehmigung zu seiner 
Dringlichkeitsentscheidung einholt. Grundsätzliches Ziel ist die Vorlagen-Umsetzung. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
/

Anlage 1 - Dringlichkeitsentscheidungen Ziffer 1-10

93207 Zeichen

Dringlichkeitsentscheidung D/0019/2020 
 
 
 
 
Betreff: 
 
Landeswettbewerb "Mobil.NRW - Modellvorhaben innovativer ÖPNV im ländlichen Raum" 
 
 
Beschluss: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, bis zum 01.04.2020 einen Förderantrag für das Projekt „Hiltrup on De-
mand“ bei der zuständigen Bezirksregierung Münster zu stellen. 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster bei positiver Entscheidung über den Förderan-
trag für das Projekt „Hiltrup on Demand“ Gesam tkosten in Höhe von ca. 8 Mio. € entstehen. Darüber hin-
aus wird zur Kenntnis genommen, dass die Förderquote 75%, max. 5 Mio. € beträgt und demnach bei der 
Stadt Münster ein Eigenanteil in Höhe von ca. 3 Mio. € verbleibt. 
 
Der in 2020 anfallende Eigenanteil wird, wie mit der Vorlage V/1144/2019 beschlossen, aus dem Sac h-
aufwandsbudget der Produktgruppe 12 01  „Bereits tellung von Verkehrsflächen und –anlagen“ finanziert. 
Die für die Jahre 2021 bis 2023 erforderlichen Eigenanteile werden im Haushaltsplan  2021 in der Pr o-
duktgruppe 12 01 durch Umschichtung aus dem konsumtiven Teil des „Klimapakets“ bereitgestellt. 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Am 14.11.2019 ist der Landeswettbewerb „Mobil.NRW – Modellvorhaben innovativer ÖPNV im ländlichen 
Raum“ vom Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht worden. Mit dem Be-
schluss der Vorlage V/1144/2019 „Landeswettbewerb Mobil.NRW – Modellvorhaben innovativer ÖPNV im 
ländlichen Raum - Antrag der Stadt Münster Hiltrup on Demand“ hat der Rat die Beteiligung der Stadt 
Münster an dem Landeswettbewerb mit dem Projekt „Hiltrup on Demand“ beschlossen und die Verwal-
tung beauftragt, als ersten Schritt bis zum 15.01.2020 eine Projektskizze einzureichen. Gleichzeitig hat 
sich der Rat verpflichtet, bei einem positiven Entscheid die entsprechenden Haushaltsmittel für die Jahre 
2021 bis 2023 im Haushaltsplan 2021 bereitzustellen. 
 
Amt für Mobilität und Tiefbau 
 
 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr König 
Telefon: 492-6501 
KoenigD@stadt-muenster.de

- 2 - 
 
Die Verwaltung hat in Zusammenarbeit mit der Stadtwerke Münster GmbH diese Projektskizze fristgerecht  
am 13.01.2020 bei der zuständigen Bezirksregierung Münster eingereicht. Mit Schreiben vom 04.03.2020 
(Anlage) wurde die Stadt Münster vom Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen darüber 
in Kenntnis gesetzt, dass die eingereichte Projektskizze erfolgreich ist und hat die Stadt Münster aufge-
fordert, einen Förderantrag für das Projekt bis zum 01.04.2020 zu stellen. 
 
Anlass für die Dringlichkeit 
 
Die Sitzungen der Ausschüsse ab dem 17.03.2020 und des Rates am 25.03.2020 sind aufgrund der 
Coronavirus-Pandemie abgesagt worden. Der Rat und seine Ausschüsse können zurzeit wegen des an-
haltenden erforderlichen Infektionsschutzes nicht rechtzeitig einberufen werden. Dass hiervon ausgegan-
gen werden kann, hatte die Bezirksregierung Münster in einem Erlass vom 16.03.2020 mitgeteilt. Daher 
soll stattdessen eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 GO NRW getroffen werden (s. auch ergänzen-
de Hinweise des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vom 
21.03.2020). 
 
Die Entscheidung hätte in der Sitzung des Rates am 25.03.2020 getroffen werden müssen, da formal die 
Frist für die Antragseinreichung am 01.04.2020 endet und die Komplementärmittel im Haushalt der Stadt 
Münster für die Antragsbewilligung und damit Zuweisung der Fördermittel notwendig ist.  
 
 
Münster, den 27.03.2020 
 
 
gez.  gez. 
Markus Lewe Dr. Michael Jung 
Oberbürgermeister Fraktionsvorsitzender der SPD 
 
 
Anlage: 
 
Schreiben des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Dringlichkeitsentscheidung D/0023/2020 
 
 
 
 
Betreff: 
 
Errichtungsbeschluss: Neubau einer Kindertageseinrichtung an der Grevener Straße im Bezirk Mitte 
 
 
Beschluss: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster stimmt der Errichtung einer neuen Kindertagesei nrichtung mit sechs 
Gruppen an der Grevener Straße 123 im Bezirk Mitte zur Weiterentwickl ung bedarfsgerechter Kin-
dertagesbetreuungsangebote zu. 
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Rahmenstruktur der künftigen Einrichtung folg ende Gruppen 
beinhaltet 
 
 2 Gruppen für je 20 Kinder im Alter von 2-6 Jahren (G1) 
 2 Gruppen für je 10 Kinder im Alter von 0-3 Jahren (G2)  
 2 Gruppen für je 20-25 Kinder im Alter von 3-6 Jahren (G3) 
 
und insgesamt 100 - 110 Plätze umfasst, davon 32 u3 - Plätze und 68 - 78 ü3 - Plätze. 
 
Die Rahmenstruktur wird mit der Inbetriebnahme jährlich den Bedarfen angepasst. 
 
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass dabei bedarfsgerecht, neben dem Angebot einer wöchentlichen 
Betreuung von 45 Stunden, ebenfalls elterliche Bedarfe nach einer wöchentlichen Betreu ung von 
25 Stunden und 35 Stunden mit Übermittagsbetreuung (Blocköffnungszeit)  flexibel angeboten 
werden.  
 
Die Inbetriebnahme der Einrichtung wird voraussichtlich im 4. Quartal 2022 erfolgen. 
 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planung auf der Grundlage des Err ichtungsbeschlusses und 
als Wiederholungsplanung der Kindertageseinrichtung Nottulner Landweg zu entwi ckeln und den 
Baubeschluss herbeizuführen.  
 
4. Es ist vorgesehen, die Einrichtung von einem freien Träger der Kinder- und Ju gendhilfe betreiben 
zu lassen.    
Ein Vorschlag für einen geeigneten Betreiber wird rechtzeitig vor Inbetriebnahme in einem Au s-
wahlverfahren den beteiligten Gremien zur Entscheidung vorgelegt.   
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Gerick, Frau Eschert, 
Frau Kratz-Trutti 
Telefon: 492-5528 
Gerick@stadt-muenster.de

- 2 - 
 
5. Es ist vorgesehen, die Einrichtung an einen Träger zu vermieten. Die Miethöhe liegt im  Rahmen 
der gesetzlichen Mietpauschale des KiBiz. Bei Inanspruchnahme einer investiven Förder ung des 
Landes gilt ein entsprechend geminderter Mietzins. 
 
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass bei einer investiven Förderung einer Baumaßnahme durch da s 
Land, der Zuwendungsgeber gegebenenfalls für die Dauer der Zweckbindung der Zuwendung eine 
Minderung der Miete verlangt.       
 
6. Der Rat nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass die Verwaltung im Rahmen der Träg erausschreibung 
prüft, ob ein Bedarf besteht, die KiTa in das Programm „Extrazeit“ zu integrieren, um so den Eltern 
die Möglichkeit zu geben, flexible Öffnungszeiten der KiTa wahrzunehmen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: 
 
Teilfinanzplan 
 
 
Nr. Bezeichnung 
Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkun-
gen 
 
Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in 
Tagesbetreuung 
   
Investitionsmaßnah-
me 
5110 Kita Grevener Straße 123    
Zeile 01 Einzahlungen aus  
Zuwendungen für Investiti-
onsmaßnahmen 
2020 
2021 
720.000 
1.440.000  
Inv. Förde-
rung Bund/ 
Land 
  Summe Einzahlungen  2.160.000   
Zeile 08 Auszahlungen für Baumaß-
nahmen 
 
 
 
2020 
VE 2020 
2021 
VE 2021 
2022 
 
 
 
 
1.510.000 
1.410.000 
2.900.000 
1.210.000 
1.210.000  
Ansatz im 
Haushaltsplan 
2020: 
2.500.000 € 
 
500.000 € 
  Summe Auszahlungen  5.620.000  
Saldo 3.460.000  
 
Teilergebnisplan 
 
 
Nr. Bezeichnung 
Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkun-
gen 
 
Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in 
Tagesbetreuung 
   
Zeile 02 Zuwendungen und  
allgemeine Umlagen 
2022 
2023ff. 
236.200 
570.500 
Landeszu-
schüsse zu 
den Betriebs-
kosten* 
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistung s-
entgelte 
2022 
2023ff. 
70.900 
171.200 
Elternbeiträge 
(Kita) 
Zeile 15  Transferaufwendungen 
 
2022 
2023ff. 
590.500 
1.426.100 
Betriebskos-
tenzuschüsse 
an den Träger 
*maximale Zuschüsse in Abhängigkeit von der bedarfsgerechten Rahmenstruktur

- 3 - 
 
Zur Finanzierung der Investitionskosten: 
 
Es entstehen Investitionskosten in Höhe von 5.620.000 €, darin enthalte n sind Baukosten in Höhe von 
5.260.000 € und Finanzmittel für die Ersteinrichtung/Ausstattung (d. h. Möbel und Inventar) in Höhe v on 
maximal 60.000 € pro Gruppe; d. h. für diese sechsgruppige Einrichtung insgesamt maximal 360.000 €. 
Der Mittelverbrauch bezieht sich auf die Jahre 2020 bis 2022 (2020: 1.510.000 € 2021: 2.900.000 €; 2022: 
1.210.000 €). 
 
Die tatsächlichen Kosten pro Gruppe sowie die zusätzlichen Kosten für die PV-Anlage und das Gründach  
waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Dies konnte erst mit der Erstellung des G robkostenrah-
mens im Zusammenhang mit dieser Vorlage erfolgen. 
 
Mit dem Haushalt 2020 sind für die Investitionsmaßnahme 5110 „Kita Grevener Straße 123“ Auszahlun-
gen in Höhe von insgesamt 3 Mio € beschlossen worden (Davon für 2020: 2.500.000 €; für 2021: 
500.000 €).   
 
Für den Bau der Einrichtung werden Bundes- oder Landesmittel in Höhe von 2.160.000 € beantragt. Bei 
Bewilligung reduzieren sich die städtischen Belastungen entsprechend.   
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2020 veranschlagt bzw . wer-
den bzgl. des zusätzlich erforderlichen Budgets von 2.620.000 € und der Verpflichtungsermächtigung (VE) 
2021 in den Haushaltsplanentwurf 2021 bei der o. g. Produktgruppe aufgenommen. Es w ird zur Kenntnis 
genommen, dass mit diesem Beschluss eine haushaltsmäßige Belastung der kommenden Jahre noch vor 
den eigentlichen Etatberatungen für die Jahre 2021ff. erfolgt. 
 
Der überplanmäßigen Bereitstellung einer VE in 2020 in Höhe von 1.410.000 € wird zugestimmt. Die De-
ckung erfolgt aus der Maßnahme 0210 „Zusch. Z. Ausbau KiTa-Betr. (u3) freier Tr.“. 
 
Zur Finanzierung der Betriebskosten:  
 
Ab dem Jahr 2023 fallen p. a. Betriebskostenzuschüsse in Höhe von rd.
 1.426.100 € an (für 2022 anteilig: 
590.500 €). Diesen Aufwendungen stehen Erträge aus Landesmitteln in Höhe von rd. 570.500 € (für 2022 
anteilig: 236.200 €) und Elternbeiträge von voraussichtlich 171.200 € (für 2022 anteilig: 70.900 €) gegen-
über. 
 
Diese Ansätze berücksichtigen bereits die zur KiBiz-Novellierung veröffentlichten, erhöhten  Kindpauscha-
len zuzüglich einer angenommenen Steigerungsrate von 1,5%. Die Kindpauschalen werden j ährlich unter 
Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklungen angepasst. Die erste Anpassung soll  zum Ki n-
dergartenjahr 2021/2022 erfolgen und ist in ihrer tatsächlichen Höhe noch nicht bekannt. 
 
Die Höhe der öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelte (Elternbeiträge) ist von der Einkommenssituation der 
Eltern abhängig, deren Kinder zukünftig die Kita besuchen werden. Der o. g. Wer t ist insoweit Ergebnis 
einer prognostischen Kalkulation. 
 
 
 
Begründung: 
 
1.   Bedarfs- und Versorgungssituation: 
 
Seit dem 01.08.2013 haben alle Kinder ab einem Jahr einen Rechtsanspruch auf einen Ki ndertagesbe-
treuungsplatz. 
 
Im Bezirk Münster Mitte beträgt die u3-Versorgungsquote zum Kitajahr 2019/2020 45, 4 % (1.490 Plätze 
für 3.280 Kinder). Für die ü3 - Kinder liegt die Versorgungsquote bei 105,3 % (2.537 P lätze für 2.409 Kin-
der). 
Damit liegt die Versorgungsquote bei den u3 - Kindern unter dem gesamtstädtischen Durchschnitt. Bereits 
jetzt kann die Nachfrage nach Betreuungsplätzen für u3 - Kinder im Bezirk Mitte nicht gedeckt werden.

- 4 - 
 
Die neue Kindertageseinrichtung an der Grevener Straße 123 wird als sechsgruppige Einrich tung mit 32 
u3-Plätzen und 68 - 78 ü3-Plätzen entstehen. Die neu geschaffenen Plätze können als zusätzliche B e-
treuungsplätze für den Bezirk Mitte zur Verfügung gestellt werden. 
 
Ausgehend von den Zahlen des Kindertagesbetreuungsberichtes 2019 wird sich die Betreuungsquote bei 
gleichbleibender Kinderzahl damit im Bezirk Mitte durch den Bau dieser neuen Kindertageseinrichtung wie 
folgt erhöhen:  
 
 u3-Kinder: 46,4 % (1.522 Plätze für 3.280 Kinder) 
 ü3-Kinder: 108,1 % (2.605 Plätze für 2.409 Kinder)  
 
Die Errichtung der Kita dient damit sowohl dem notwendigen u3-Ausbau, als auch de r Schaffung von zu-
sätzlichen Plätzen im Bereich der ü3-Kinder in Mitte. 
 
Eine bedarfsgerechte Umstrukturierung der Gruppen hinsichtlich des Bedarfs von u3- und ü3-Plätzen ist 
jeweils zum neuen Kitajahr möglich.  
 
Mit den derzeitig vorliegenden Bevölkerungszahlen entsteht auch für die kommenden Jah re ein weiterer 
Ausbaubedarf an u3-wie auch ü3-Plätzen im Stadtbezirk Mitte. Um die Versorgung squoten für u3-Kinder 
zu erhöhen und die Versorgungsquoten für ü3-Kinder zu stabilisieren, müssen weitere Plätze gesch affen 
werden. 
 
2.   Maßnahmenplanung: 
 
Die neue Kindertageseinrichtung wird als sechsgruppige Einrichtung mit 32 u3 - Plätz en und 68 - 78 ü3 - 
Plätzen errichtet. 
 
Ein Lageplan und ein Raumprogramm sind beigefügt. Die erforderliche Außenfläche für sechs Gruppen ist 
vorhanden. 
 
Auf dem städtischen Grundstück der Grevener Straße 123, gegenüber vom Freibad Coburg,  bestehen 
aktuell noch sechs Pachtverträge zur gärtnerischen Nutzung, welche mit einer Kündigung sfrist von drei 
Monaten zum Monatsende beendet werden können. 
 
Bei der Planung der 6-Gruppen-Kita handelt es sich um eine Wiederholungsplan ung gem. dem Entwurf 
der Architekten Burhoff (u. a. Kita Nottulner Landweg). Aufgrund der Lage des zu bebauenden Grun d-
stücks unterhalb eines aufgeschütteten Walls, sowie der nach den Voruntersuchungen f estgestellten Bo-
denbeschaffenheit werden umfangreiche Gründungsmaßnahmen für das Gebäude erforder lich sein, die 
im Vergleich zu erhöhten Kosten führen. Wegen der großen Schwierigkeiten, überhaupt geeignete Grund-
stücke im Stadtbezirk Münster-Mitte zu finden, und der nach wie vor schwierigen  Versorgungslage mit 
Betreuungsplätzen soll die Errichtung gleichwohl vorgeschlagen werden. 
Gem. der politischen Beschlussvorgabe sind sowohl ein Gründach wie auch eine PV-Anla ge auf dem 
Flachdach vorgesehen. 
 
Eine Fertigstellung ist im 4. Quartal 2022 geplant.  
 
3.   Vergabe der Trägerschaft: 
 
Ein Vorschlag eines geeigneten freien Trägers der Kinder- und Jugendhilfe als Betreiber der Kindertages-
einrichtung wird rechtzeitig vor Inbetriebnahme nach einem öffentlichen Trägerverg abeverfahren den b e-
teiligten Gremien mit separater Vorlage zur Entscheidung vorgelegt. 
 
4.   Fazit: 
 
Mit den oben genannten Ausbauplanungen werden weitere zukünftig benötigte Plätze für u3 - und ü3- 
Kinder im Bezirk Mitte geschaffen.

- 5 - 
5.   Anlass für die Dringlichkeitsentscheidung: 
 
Zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung ist der fortlauf ende und schnellstmög-
liche Ausbau der Kindertagesbetreuungsangebote erforderlich. Dazu gehört die Bereit stellung weiterer 
100 – 110 Plätze zur Kindertagesbetreuung in der Kita an der Grevener Straße. 
 
Bei einer späteren Beschlussfassung über diese Vorlage würde sich die Fertigstellung der Kinderta ges-
einrichtung, die im 4. Quartal 2022 vorgesehen ist, so wesentlich verzögern, dass die Inbetriebnahme zum 
geplanten Zeitpunkt nicht gewährleistet werden könnte. Auf Basis der Beschlussfassung muss die Verwal-
tung die Planung als Wiederholungsplanung der Kindertageseinrichtung Nottulner Landweg entwickeln 
und den Baubeschluss herbeizuführen, sowie die Trägerschaft ausschreiben. 
 
Die Sitzungen der Ausschüsse ab dem 17.03.2020 und des Rates am 25.03.2020 sind aufgrund der 
Coronavirus-Pandemie abgesagt worden. Der Rat und seine Ausschüsse können zurzeit wegen des a n-
haltenden erforderlichen Infektionsschutzes nicht rechtzeitig einberufen werden. Dass hi ervon ausgegan-
gen werden kann, hatte die Bezirksregierung Münster in einem Erlass vom 16.03.2020 mitgeteilt. Daher 
soll stattdessen eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 GO NRW getroffen werden (s. auch ergänzen-
de Hinweise des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des La ndes NRW vom 
21.03.2020). 
 
 
Münster, den 30.03.2020 
 
 
 
 
 
 
 
gez.       gez. 
Markus Lewe      Dr. Michael Jung 
Oberbürgermeister     Fraktionsvorsitzender der SPD-Fraktion 
       im Rat der Stadt Münster 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Lageplan  
Anlage 2: Raumprogramm  
Anlage 3: Kostenrahmen

Dringlichkeitsentscheidung D/0024/2020 
 
 
 
Betreff: 
 
Errichtungsbeschluss: Neubau einer betrieblichen Kindertageseinrichtung der Westfälischen Wilhelms-
Universität am Schlossplatz im Bezirk Mitte 
 
Beschluss: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster stimmt der Errichtung einer neuen betrieblichen Kindertageseinrichtung 
der Westfälischen Wilhelms-Universität mit fünf Gruppen am Schlossplatz 16 zur Weiterentwick-
lung bedarfsgerechter Kindertagesbetreuungsangebote zu. 
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Rahmenstruktur der künftigen Einrichtung folg ende Gruppen 
beinhaltet 
 
 1 Gruppe für 20 Kinder im Alter von 2-6 Jahren (G1) 
 3 Gruppen für je 10 Kinder im Alter von 0-3 Jahren (G2)  
 1 Gruppe für 20-25 Kinder im Alter von 3-6 Jahren (G3) 
 
und insgesamt 70 - 75 Plätze umfasst, davon  36 u3 - Plätze und 34 - 39 ü3 - Plätze. 
 
Die Rahmenstruktur wird mit der Inbetriebnahme jährlich den Bedarfen der  Westfälischen Wi l-
helms-Universität angepasst. 
 
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass dabei durch die Westfälische Wilhelms-Universität und de n 
Träger bedarfsgerecht, neben dem Angebot einer wöchentlichen Betreuung von 45  Stunden, 
ebenfalls elterliche Bedarfe nach einer wöchentlichen Betreuung von 25 Stunden und 35 Stun-
den mit Übermittagsbetreuung (Blocköffnungszeit) flexibel angeboten werden.  
 
Die Inbetriebnahme der Einrichtung wird voraussichtlich im August 2022 erfolgen. 
 
3. Die Kindertageseinrichtung wird vom Investor, der Westfälischen Wilhelms-Universität,  errichtet 
und an einen Träger im Rahmen der Mietkonditionen des KiBiz vermietet. 
 
4. Es ist vorgesehen, die Einrichtung von einem freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe betreiben 
zu lassen und diese an den Träger im Rahmen der gesetzlichen Mietpauschale zu vermieten. Ein  
Vorschlag für einen geeigneten Betreiber wird rechtzeitig vor Inbetriebnahme in einem Auswahl-
verfahren durch die Westfälische Wilhelmsuniversität  festgelegt. 
 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Eschert 
Telefon: 492-5616 
EschertM@stadt-
muenster.de

- 2 - 
 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Westfälische Wilhelms-Universität (WWU) trägt die investiven Kosten für die Ersteinrichtung der Kita. 
Die Stadt Münster unterstützt die WWU bei der Beantragung von investiven Förder mitteln des Bundes 
bzw. des Landes in Höhe von bis zu maximal 220.500 €. Um eine Förderung in dieser Höhe zu erhalten, 
muss die WWU förderfähige Investitionskosten für Inventar und Möblierung in Höhe von mi ndestens 
245.000 € nachweisen.  
 
Ab dem Jahr 2023 fallen p. a. Betriebskostenzuschüsse gemäß KiBiz in Höhe von r d. 1.136.500 € (für 
2022 anteilig: 470.600 €) an. Den Aufwendungen stehen Erträge aus Landesmitteln in Höhe von rd. 
506.200 € (für 2022 anteilig: 209.600 €) und Elternbeiträge von voraussichtlich 126.500 € (für 2022 antei-
lig: 54.200 €) gegenüber.  
 
Diese Ansätze berücksichtigen die im Rahmen der KiBiz-Novelle ab dem 01.08.2020  erhöhten Kindpa u-
schalen zuzüglich einer angenommenen Steigerungsrate (1,5% p. a.). Die Kind pauschalen werden jäh r-
lich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklungen angepasst. Die erste A npassung soll 
gemäß KiBiz zum Kindergartenjahr 2021/2022 erfolgen und ist in ihrer tatsächli chen Höhe noch nicht b e-
kannt. 
 
Die Weiterleitung der Fördermittel an die WWU ist wie folgt zu finanzieren: 
 
Teilfinanzplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in 
Tagesbetreuung 
   
Zeile 0210  Zusch. z. Ausbau KiTa-Betr.    
 01 Einzahlungen aus Zuwendu n-
gen für Investitionsmaßnahmen 
2022 220.500 Bundes-
/Landes-
förderung 
 11 Auszahlungen von aktivierb a-
ren Zuwendungen 
2022 220.500 Zuschuss an 
den Träger 
Saldo 0  
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in 
Tagesbetreuung 
   
Zeile 02 Zuwendungen und  
allgemeine Umlagen 
2022 
2023ff. 
209.600 
506.200 
 
Landeszu-
schüsse zu den 
Betriebskosten* 
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistung s-
entgelte 
2022 
2023ff. 
54.200 
126.500 
Elternbeiträge 
(Kita) 
Zeile 15  Transferaufwendungen 
 
2022 
2023ff. 
470.600 
1.136.500 
Betriebskos-
tenzuschüsse 
an den Träger 
*maximale Zuschüsse in Abhängigkeit von der bedarfsgerechten Rahmenstruktur

- 3 - 
 
 
Die Höhe der öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelte (Elternbeiträge) ist von der Einkommenssituation 
der Eltern abhängig, deren Kinder zukünftig die Kita besuchen werden. Der o. g. Wert ist insoweit Er-
gebnis einer prognostischen Kalkulation.  
  
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen werden in den jeweiligen Haushaltsplanentwürfen 
bei der o. g. Produktgruppe angemeldet. Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit diesem Beschluss 
eine haushaltsmäßige Belastung der kommenden Jahre noch vor den eigentlichen Etatberatungen für 
die Jahre 2022ff. erfolgt. 
 
 
Begründung: 
 
1.   Bedarfs- und Versorgungssituation: 
 
Die Westfälische Wilhelms-Universität (WWU) beabsichtigt für die eigenen MitarbeiterInnen die Errichtung 
einer betrieblichen Kindertageseinrichtung. Insbesondere im Bereich der u3 - Kinder hat die WWU einen 
hohen Bedarf an Betreuungsplätzen festgestellt, der durch die Errichtung diese r betriebseigenen  Kinder-
tageseinrichtung in zentraler Lage gedeckt werden soll. 
Diese Planung ist vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien umfassend beg leitet und unterstützt 
worden. 
Mit der Errichtung der betriebseigenen Kindertageseinrichtung tritt die WWU al s Investor auf und wird die 
Einrichtung durch einen anerkannten freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe  betreiben lassen. 
 
Mindestens 50 % der vorhandenen Plätze in der betriebseigenen Kita werden von der WWU beansprucht. 
Sofern sich bei der Belegung der Kindertageseinrichtung Kapazitäten ergeben, für die k ein betrieblicher 
Bedarf der WWU besteht, wird die WWU diese Plätze für die öffentliche Bel egung in der Stadt Münster 
zur Verfügung stellen.  
Hierzu wird eine vertragliche Verabredung zwischen der Stadt Münster und der WWU abgeschlossen.  
 
 
2.   Maßnahmenplanung: 
 
Der Investor, die WWU, wird nach Abriss des alten Gebäudes auf dem Grundstück am Schlossplatz 16 
eine fünfgruppige Kindertageseinrichtung mit 36 u3- und 34 - 39 ü3 - Plätzen errichten. Die Rahmenstruk-
tur wird jährlich den Bedarfen angepasst. 
 
Der zweigeschossige Neubau wird nach den Raumempfehlungen des LWL-Landesjugendamtes errichtet. 
Eine Außenfläche für fünf Gruppen wird ebenerdig zur Verfügung stehen. 
 
Ein Lageplan und ein Raumprogramm sind beigefügt. 
 
Der Anteil der u3 - Kinder ist in der benannten Beispielrahmenstruktur hoch gewählt worden, da die WWU 
von einem hohen Bedarf in dieser Altersgruppe ausgeht. Grundsätzlich ist ein weiterer Verbleib der Kinder 
ab 3 Jahren in der Einrichtung möglich. Jedoch geht die WWU davon aus, dass einige K inder von Mitar-
beiterInnen ab 3 Jahren wohnortnah in Kindertageseinrichtungen betreut werden. 
 
 
3. Finanzierung: 
 
Die investiven Kosten für die Ausstattung der Einrichtung trägt die WWU. Sie möchte z ur Reduzierung 
ihres Eigenanteils Mittel aus den einschlägigen Förderprogrammen des Bundes bzw. des Landes bean-
tragen. Auf der Grundlage der entsprechenden Förderrichtlinie kann für die Kita ein Zuschuss in Höhe von 
maximal 220.500 € beantragt werden. Um eine Förderung in dieser Höhe zu erhalten, muss die WWU 
förderfähige Investitionskosten für Inventar und Möblierung in Höhe von mindestens 245.000 € nachwe i-
sen. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien wird die WWU dabei unterstützen, die Mittel beim LWL 
zu beantragen.

- 4 - 
Eine öffentliche Förderung der laufenden Betriebskosten gemäß KiBiz erhal ten betriebliche Kitas nur 
dann, wenn die betriebliche Kita durch einen anerkannten Träger der Kinder-  und Jugendhilfe betrieben 
wird. Mit der Beauftragung eines entsprechenden Trägers durch die WWU könne n die Plätze der Kita in 
die Bedarfsplanung aufgenommen werden und die Förderung durch Landesmittel ist gesichert. Die E l-
ternbeiträge werden vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien entsprechend der E lternbeitragstabel-
le für Kindertagesbetreuung eingezogen. 
 
 
4.   Vergabe der Trägerschaft: 
 
Ein Vorschlag eines geeigneten freien Trägers der Kinder- und Jugendhilfe als Betreiber der Kindertages-
einrichtung wird rechtzeitig vor Inbetriebnahme nach einem öffentlichen Trägervergabeverfahren durch die 
WWU festgelegt. 
 
 
5.   Fazit: 
 
Mit den oben genannten Ausbauplanungen werden weitere zukünftig benötigte Plätze für u3 - und ü3 - 
Kinder in Münster geschaffen. 
 
6.    Anlass für die Dringlichkeitsentscheidung: 
 
Zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung ist der fortlauf ende und schnellstmög-
liche Ausbau der Kindertagesbetreuungsangebote erforderlich. Dazu gehört die Bereitstellung weiterer 70 
– 75 Plätze zur Kindertagesbetreuung in der Kita der WWU. 
 
Bei einer späteren Beschlussfassung über diese Vorlage würde die Inbetriebnahme zum geplan ten Zeit-
punkt im August 2022 nicht gewährleistet werden können. Erst nach Beschlussfassung zur K ita kann die 
WWU die weiteren seitens der WWU erforderlichen Maßnahmen wie beispielsweise Ausschreibungen 
tätigen.  
 
Die Sitzungen der Ausschüsse ab dem 17.03.2020 und des Rates am 25.03.2020 sind aufgrund der 
Coronavirus-Pandemie abgesagt worden. Der Rat und seine Ausschüsse können zurzeit wegen des a n-
haltenden erforderlichen Infektionsschutzes nicht rechtzeitig einberufen werden. Dass hi ervon ausgegan-
gen werden kann, hatte die Bezirksregierung Münster in einem Erlass vom 16.03.20 20 mitgeteilt. Daher 
soll stattdessen eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 GO NRW getroffen werden (s. auch ergänzen-
de Hinweise des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vom 
21.03.2020). 
 
 
Münster, den 30.03.2020 
 
 
 
 
 
gez.       gez. 
Markus Lewe      Dr. Michael Jung 
Oberbürgermeister     Fraktionsvorsitzender der SPD-Fraktion 
       im Rat der Stadt Münster 
  
  
Anlagen: 
Anlage 1: Lageplan  
Anlage 2: Raumprogramm

Dringlichkeitsentscheidung D/0026/2020 
 
 
 
 
Betreff: 
 
Besetzung einer frei werdenden Position im Beirat für Stadtgestaltung 
 
 
Beschluss: 
I. Sachentscheidung: 
 
In den Beirat für Stadtgestaltung wird als Nachfolgerin von Frau Dagmar Grote mit Wirkung vom 
25.03.2020  
 
Frau Sabine Eisfeld, Dipl.-Ing. Architektin BDA, Hamburg 
 
gewählt. 
 
 
 
Begründung: 
 
Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung für den Beirat für Stadtgestaltung vom 02.01.1997 in der Fassung der 
4. Änderungssatzung vom 16.12.2016 gehören dem Beirat sieben anerkannte Fachleute aus den 
Gebieten Städtebau, Architektur und Landschaftsplanung an. Sie werden auf gemeinsamen Vor-
schlag der in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände vom Rat gewählt.  
 
Der Rat der Stadt Münster hat auf seiner Sitzung am 25.03.2015 Frau Dagmar Grote auf Vorschlag 
der in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände als Mitglied in den Beirat für Stadtge-
staltung gewählt. Gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung ist eine Mitgliedschaft im Beirat ohne Unterbrechung 
nur über einen Zeitraum von fünf Jahren möglich. Die direkte Wiederwahl nach Ablauf der Wahlzeit 
des Beirates nach der Kommunalwahl stellt nach der Satzung keine Unterbrechung dar. Damit endet 
die Wahlzeit von Frau Grote nach fünf Jahren am 24.03.2020. 
 
Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit des Beirates aus, so wählt gem. § 3 Abs. 5 der Satzung 
der Rat auf gemeinsamen Vorschlag der in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände 
einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 
 
Die Verwaltung hat die drei in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände mit Schreiben 
vom 10.01.2020 gebeten, eine geeignete Nachfolgerin zur Wahl in den Beirat für Stadtgestaltung vor-
zuschlagen.  
 
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Smolka 
Telefon: 492-3361 
Smolka@stadt-muenster.de

- 2 - 
 
 
 
Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung müssen mindestens drei Mitglieder ihren Geschäftssitz außerhalb des 
Stadtgebietes Münster haben. Von den sechs verbleibenden Mitgliedern im Beirat für Stadtgestaltung 
haben fünf ihren Geschäftssitz außerhalb von Münster. Die Vorgabe des § 3 Abs. 2 der Satzung ist 
damit bereits erfüllt.  
 
Von den sechs verbleibenden Mitgliedern im Beirat für Stadtgestaltung sind zwei Frauen. Im Beirat für 
Stadtgestaltung müssen als wesentliches Gremium (vgl. Vorlage V/0598/2017) Frauen mit einem 
Mindestanteil von 40 % vertreten sein. Um eine möglichst geschlechtsparitätische Besetzung im Bei-
rat zu erlangen, ist eine Frau als Nachfolgerin von Frau Grote zu wählen. 
 
Die in Münster ansässigen Architekten- und Ingenieurverbände schlagen gemeinsam mit Schreiben 
vom 02.03.2020 Frau Sabine Eisfeld, Dipl.-Ing. Architektin BDA, Hamburg vor. 
 
Hinweis: 
Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) soll bei der Besetzung von Ausschüssen des Rates auf eine 
geschlechtsparitätische Besetzung geachtet werden. In wesentlichen Gremien (siehe Vorlage 
V/0598/2017) müssen Frauen mit einem Mindestanteil von 40 % vertreten sein. 
 
Darüber hinaus hat der Rat am 02.04.2014 zur Vorlage V/0636/2013 „Europäische Charta für die 
Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - Abschlussbericht zum Aktionsplan 2011-
2013 und Aktionsplan 2013-2015“ im Themenfeld „Die politische Rolle der Kommune - Paritätische 
Besetzung von Gremien“ beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Er-
wartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der 
Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landes-
gleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze ge-
schlechtsparitätisch besetzen werden.“  
 
Anlass für die Dringlichkeit: 
Die Sitzungen der Ausschüsse ab dem 17.03.2020 und des Rates am 25.03.2020 sind aufgrund der 
Coronavirus-Pandemie abgesagt worden. Der Rat und seine Ausschüsse können zurzeit wegen des 
anhaltenden erforderlichen Infektionsschutzes nicht rechtzeitig einberufen werden. Dass hiervon aus-
gegangen werden kann, hatte die Bezirksregierung Münster in einem Erlass vom 16.03.20 20 mitge-
teilt. Daher soll stattdessen eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 GO NRW g etroffen werden (s. 
auch ergänzende Hinweise des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Glei chstellung des 
Landes NRW vom 21.03.2020).“ 
 
Die freie Position im Beirat für Stadtgestaltung muss zeitnah wieder besetzt werden. Durch das Aus-
scheiden von Frau Grote ist eine Position aktuell unbesetzt. Frau Grote war bis zu ihrem Ausscheiden 
auch Vorsitzende des Beirates. 
 
 
Münster, den 30.03.2020 
 
 
 
 
 
gez. gez. 
Markus Lewe Dr. Michael Jung 
Oberbürgermeister Fraktionsvorsitzender SPD-Fraktion

Dringlichkeitsentscheidung D/0028/2020 
 
 
 
 
Betreff: 
 
Errichtung von 6 Fertigbauklassen für das Anne-Frank-Berufskolleg 
- Baubeschluss - 
 
 
 
Beschluss: 
 
I. Sachentscheidung 
 
1. Der Rat stimmt zu, dass abweichend vom Errichtungsbeschluss vom 03.07.2019 (Vorlage 
V/0559/2019) 6 statt 5 Fertigbauklassen errichtet werden. 
 
2. Die Baumaßnahme „Errichtung von 6 Fertigbauklassen für das Anne-Frank-Berufskolleg “ wird nach 
den Plänen des Arch.-Büros Ubbenhorst vom 22.01.2020  ausgeführt (Anlage 1 – 3). 
  
3. Die Checkliste zur Berücksichtigung bauökologischer Kriterien wird zur Kenntnis genommen (Anlage 4) 
 
4. Die Erläuterungen zur Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen werden zur 
Kenntnis genommen (Anlage 5). 
 
5. Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dem Bau im 4. Quartal 2020 begonnen wi rd und die Ferti g-
stellung voraussichtlich im 2. Quartal 2021 erfolgt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass sowohl Investitionskosten gemäß der Kostenberechnung nach DIN 
276 vom 18.12.2019  in Höhe von 1.540.000,00 Euro (Anlage 6), als auch Folgekosten in Höh e von 
138.760,00 Euro entstehen (Anlage 7 ). 
 
Amt für 
Immobilienmanagement 
 
 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Sterz 
Telefon: 492-2417 
SterzD@stadt-muenster.de

- 2 - 
Die oben genannte Sachentscheidung ist wie folgt finanziert:  
 
Teilfinanzplan 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0301 Leistungen für Schule    
Investitionsmaß- 
nahme 
4790 Berufskollegs-
Ersatzräume 
   
Auszahlungen   -für Baumaßnahmen 2020 
 
1.540.0000 
 
Ermächtigungsübertra-
gungen aus 2019 
Summe aller Auszahlungen  1.540.000  
 
Teilergebnisplan 
 
Nr. Bezeichnung 
Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkun-
gen 
 
Produktgruppe 0111 Immobilienmanagement    
Zeile 13 Aufwendungen für Sach- 
und Dienstleistungen 
2021 ff. 38.810 Folgeaufwand 
Zeile 14 Bilanzielle Abschreibungen 2021 ff. 76.850 Folgeaufwand 
Produktgruppe 1601 Allgemeine Finanzwir t-
schaft 
   
Zeile 20 Zinsen und sonstige Finan z-
aufwendungen 
2021 ff. 23.100 Folgeaufwand 
Summe aller Aufwendungen  138.760  
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2020 bei der o. g. Produk t-
gruppe veranschlagt bzw. stehen als Ermächtigungsübertragung zur Verfügung. 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Das Anne-Frank-Berufskolleg nutzt zurzeit 6 Klassenräume im Gebäude der Mathilde -Anneke-
Gesamtschule (ehemalige Fürstin-von-Gallitzin-Schule). Diese Nutzungsmögl ichkeit fällt im Schuljahr 
2020/2021 wegen Umbaumaßnahmen und Aufwachsen der Gesamtschule weg.  
 
Bisherige Beschlüsse 
 
Mit der Vorlage V/0559/2019 hat der Rat der Stadt Münster am 03.07.2019 einen E rrichtungsbeschluss 
für 5 Fertigbauklassen gefasst. 
 
Zu 1.:  Planung 
 
Das Architektur-Büro Ubbenhorst ist mit der Planung und Realisierung der Fert igbauklassen auf dem 
Schulhof des Anne-Frank-Berufskollegs beauftragt.  Angesichts der örtliche n Gegebenheiten auf dem 
Grundstück kann die Anlage nur dreigeschossig errichtet werden. Abweichend vom Errichtungsbe schluss 
vom 03.07.2019 sollen nun 6 Klassenräume entstehen anstatt der 5 Klassenräume. Zuzügl ich zu den 
Klassenräumen müssen je Ebene die erforderlichen Flure, Putzmittelräume sowie ein Hausanschluss-
raum im Erdgeschoss geschaffen werden.

- 3 - 
Für alle Ebenen (auch 2. OG), werden baurechtlich zwei unabhängige Rettungswege (Treppen) erforder-
lich. Der Erschließungsflur muss über die gesamte Gebäudelänge geführt werden, um über beide Tre p-
pen die dritte Ebene verlassen zu können. Konstruktiv werden somit auch im 2. OG durch entsprec hende 
Module geschlossene Räume entstehen. Wenn ein Teil dieser Fläche nur als Erschließung sflur und nicht 
für Aufenthaltszwecke bzw. pädagogisches Arbeiten genutzt würde, beträgt die E rsparnis max. 5% der 
Gesamtinvestition und somit ca. 77.000,- Euro. 
Diese Möglichkeit, für einen recht geringen finanziellen Mehraufwand, einen weiteren Klassenraum schaf-
fen zu können, sollte auch aus schulfachlichen Gründen genutzt werden. Das Anne-Frank-B erufskolleg 
hat seit Jahren ein Raumdefizit und war bzw. ist auf Ausweichlösungen im Bereich eh em. Fürstin-von-
Gallitzin-Schule angewiesen. Diese 6 Ausweichräume werden zwar rechnerisch durch den bisherig en 
Errichtungsbeschluss mit 5 Fertigbauklassen und der Teilung eines Unterrichtsraumes i m Untergeschoss 
des Hauptgebäudes ausgeglichen. Der tatsächliche Raumbedarf ist aber deutlich höher. 
Aus diesen v. g. Gründen wird aus schulfachlicher, baulicher und konstruktiver Sicht vom bi sherigen Er-
richtungsbeschluss mit 5 Klassenräumen abgewichen. 
 
Die Anlage hat somit die Abmessungen von ca. 33,00 m x 9,00m und weist bei einer drei geschossigen 
Bauweise eine Höhe von ca. 11,00 m auf. Baurechtlich sind, wie bereits ausgefüh rt, zwei bauliche Re t-
tungswege erforderlich. Die Klassenräume werden über einen Flur erschlossen, an dessen Enden jeweils 
eine Treppenanlage errichtet wird. Die Fertigbauklassen sollen auf der Schulhoffläche parallel zu den bei-
den Seitenflügeln errichtet werden. Das Anne-Frank-Berufskolleg ist in der städtischen Den kmalliste ein-
getragen. Der Denkmalwert umfasst unter anderem den dreiflügeligen Gebäudekomplex de r Schule und 
den Pausenhof. Auf dem Pausenhof befinden sich sehr große erhöhte Grünflächen mit  Baum- bzw. 
Strauchbeständen. Das Aufstellen der Fertigbauanlage zwischen den vorhandenen Grünstrukturen ist nur 
zu realisieren, wenn im östlichen Bereich Teilflächen der Pflanzflächen zurückgebaut werden (vgl. Anlage 
1). Nach Beendigung der Nutzung und dem Rückbau der Fertigbauklassen sind di e betroffenen Flächen 
in Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit und dem Stadtplanungsamt und 
Denkmalpflege wiederherzurichten. 
 
 
 
Zu 2.: Checkliste nachhaltiges Bauen 
 
Die Checkliste nachhaltiges Bauen ist als Anlage beigefügt. Die Gebäudeleitli nien werden, da Containe r-
bauweise und Interimslösung, nicht in Gänze jedoch zu den folgenden Punkten eingehalten. 
 
2.7 Baustoffe 
Einzubauende Materialien und Stoffe dürfen die Gesundheit der Nutzer nicht beeinträchtigen.  
 
2.8 Raumakustik 
Bei allen Gebäuden sind für eine gute Nutzungsqualität die Bau- und Raumakustischen Regeln zu beach-
ten, insbesondere die DIN 18041 Hörsamkeit in kleinen und mittelgroßen Räumen.   
 
Die EnEV wird entsprechend §1 (3) 6, § 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzel-
len (Anlage 3 Zeile 1,2 a/b/c, 4b und 5b) eingehalten. 
 
Zu 3.:  Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen 
 
Die Anlage wird dreigeschossig errichtet, wobei das EG barrierefrei erschlossen werden soll.  
 
Zu 4.:  Weiteres Vorgehen 
 
Nach Erteilung des Baubeschlusses können die Planungen weiter ausgeführt werden, de r Bauantrag ge-
stellt und ein Leistungsverzeichnis einschließlich Erschließungs- und Gründungsarbeiten erstellt werden.  
 
Zu II:   Finanzielle Auswirkungen 
 
 siehe Teilergebnisplan  und Teilfinanzplan

- 4 - 
Anlass für die Dringlichkeit: 
Die Sitzungen der Ausschüsse ab dem 17.03.2020 und des Rates am 25.03.2020 sind aufgrund der 
Coronavirus-Pandemie abgesagt worden. Der Rat und seine Ausschüsse können zurzeit wegen des a n-
haltenden erforderlichen Infektionsschutzes nicht rechtzeitig einberufen werden. Dass hi ervon ausgegan-
gen werden kann, hatte die Bezirksregierung Münster in einem Erlass vom 16.03.20 20 mitgeteilt. Daher 
soll stattdessen eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 GO NRW getroffen werden (s. auch ergänzen-
de Hinweise des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des La ndes NRW vom 
21.03.2020). 
 
 
Münster, den 27.03.2020 
 
 
 
 
gez.              gez. 
Markus Lewe Dr. Michael Jung 
Oberbürgermeister  Fraktionsvorsitzender SPD-Fraktion  
 
Anlagen: 
1) Lageplan  
2) Grunrdrisse EG / 1.+ 2.OG  
3) Ansichten  
4) Checkliste nachhaltiges Bauen 
5) Checkliste Barrierefreiheit 
6) Kostenschätzung

Dringlichkeitsentscheidung D/0033/2020 
 
 
 
 
Betreff: 
 
Münster als "Sicherer Hafen" – Beschluss zur zusätzlichen Aufnahme geflüchteter Menschen 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt, dass die Stadt Münster als Mitglied des Städtebündnisses „Sichere Häfen“ 
bereit ist, 80 geflüchtete Menschen aus humanitären Gründen zusätzlich – ohne Anrechnung auf 
die Aufnahmequote – aufzunehmen, davon 20 unbegleitete Minderjährige. 
 
2. Der Rat bekräftigt, dass die Stadt Münster für diesen Personenkreis alle Anstrengungen unte r-
nehmen wird, damit eine gleichberechtigte Teilhabe und eine Integration in die münstersche 
Stadtgesellschaft gelingt. Dies gilt insbesondere für die Versorgung mit Wohnraum und die 
Sprachförderung, aber auch für die Integration in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt. 
 
3. Der Rat der Stadt Münster fordert den Bund auf, ein Verfahren zur Übernahme dieser G eflüchte-
ten nach Deutschland zu schaffen und die geordnete Zuweisung nach Münster ohne Anrechnung 
auf eine gesetzliche Aufnahmequote sicherzustellen. Des Weiteren fordert der Rat der Stadt 
Münster das Land Nordrhein-Westfalen auf, die Aufnahme auch in seiner Funktion als Kosten-
träger zu unterstützen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Der Beschluss hat derzeit keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen, da die Plätze grundsätzlich 
bereit stehen. Bei Inanspruchnahme entstehen laufende Kosten, die im Jahr 2020 im Budget aufgefan-
gen werden können. Je nach Auslastung können Folgekosten entstehen, die ggf. für den Haushaltspla-
nentwurf 2021 angemeldet werden. 
 
 
Begründung: 
 
Weiterhin flüchten Menschen aus den Kriegs- und Krisengebieten auf verschiedenen Wegen in die Euro-
päische Union. Viele Geflüchtete geraten bei dem Versuch, über das Mittelmeer die Küsten der EU zu 
erreichen, in Seenot. Weitere gelangen über die Türkei in die Flüchtlingslager der griechischen Inseln. In 
den Mittelmeeranrainerstaaten steigt die Zahl der notdürftig untergebrachten Menschen dadurch unauf-
hörlich weiter an. Die humanitäre Situation in diesen Einrichtungen auf dem Gebiet der Europäischen Uni-
Dezernat IV 
 
 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Dr. Cappenberg 
Telefon: 492-7043 
CappenbergC@stadt-
muenster.de

- 2 - 
on ist prekär und als unvereinbar mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anzusehen. Die 
unteilbaren, universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit und der Gleichheit erfordern eine 
Solidarität mit den Menschen, die in diesen Camps untergebracht sind. Der Rat der Stadt Münster hat 
daher am 09.10.2019 mit dem Antrag an den Rat Nr. A-R/0066/2019 beschlossen, sich dem Städtebünd-
nis „Sicherer Hafen“ anzuschließen, und hat sich bereit erklärt, ohne Anrechnung auf die Quote zur Erfül-
lung der Aufnahmeverpflichtung Geflüchtete aufzunehmen, die aus Seenot gerettet wurden. 
 
Auf dieser Grundlage hat die Stadt Münster im Januar 2020 am Treffen der 16 nordrhein-westfälischen 
Städte in Bielefeld teilgenommen, die sich zum „Sicheren Hafen“ erklärt hatten. Zusammen mit dem 
Staatssekretär im zuständigen Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes 
Nordrhein-Westfalen verständigten sich die Städte auf einen konkreten Maßnahmenkatalog für die weitere 
Hilfe. Über die bisher in der Potsdamer Erklärung zugesagte Unterstützung auf reine Hilfe aus Seenot 
hinaus, soll auch den Menschen in den Flüchtlingslagern der Mittelmeeranrainerstatten Hilfe zu Teil wer-
den, insbesondere unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten.  
 
Die gemeinsam formulierten Forderungen lauten: 
I. Die NRW- Kommunen „Sichere Häfen“ bieten dazu zusätzliche Aufnahmeplätze für die hilfsbedürf-
tigsten Personen in prekären humanitären Situationen in Auffanglagern an. Die Angebote wer-
den individuell durch die jeweilige Kommune festgelegt. Der Bund wird aufgefordert, von Art. 
17 Dublin-III-VO verstärkt Gebrauch zu machen und die kumuliert angebotenen Aufnahmeplät-
ze in Anspruch zu nehmen. Dies soll in Form eines Angebotes gegenüber Griechenland pas-
sieren. Das Land NRW wird gebeten seine Bereitschaft zu erklären, diese Personen ohne An-
rechnung auf die EASY-Quote aufzunehmen. Die Kommunen erklären sich bereit, die Be-
troffenen nach Abschluss des Asylverfahrens in Höhe des erklärten Kontingents ohne Anrech-
nung auf die Aufnahmequote aufzunehmen. 
II. Die NRW- Kommunen „Sichere Häfen“ bieten Aufnahmeplätze für zusätzliche unbegleitete minder-
jährige Flüchtlinge an. Jede Kommune legt dabei eigene Kontingente fest und sichert die Un-
terbringung in Einrichtungen auf dem Gebiet der jeweiligen Kommune zu. Der Bund wird auf-
gefordert, ein Verfahren zur Übernahme dieser unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge nach 
Deutschland zu schaffen. Die Betroffenen können nach dem Clearingverfahren den Aufnahme-
jugendämtern der Kommunen zugewiesen werden. Die Kommunen bitten das Land – auch in 
seiner Funktion als Kostenträger – um Unterstützung des Vorhabens. 
III. Die NRW-Kommunen werden sich weiterhin austauschen und die Ergebnisse auch in die Bundes-
treffen einbringen. Es würde begrüßt, wenn weitere Bundesländer vergleichbare Programme 
verfolgen. Von weiteren Maßnahmen wird zurzeit abgesehen, können aber bei künftigen Tref-
fen beschlossen werden. Von rein symbolhaften Erklärungen und Vorschlägen distanzieren 
sich die teilnehmenden Kommunen hierbei bewusst. 
 
Die Verwaltung schlägt dem Rat der Stadt Münster auf dieser Basis vor, 80 geflüchtete Menschen zusätz-
lich ohne Anrechnung auf die Aufnahmequote aufzunehmen. 20 Plätze hiervon sollen für unbegleitete 
Minderjährige vorbehalten sein, da die Kinder und Jugendlichen der Situation in den hoffnungslos überfüll-
ten Einrichtungen nahezu schutzlos ausgeliefert sind. Die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Zielgrup-
pe wird im Übrigen auch in Art. 25 der Asylverfahrensrichtlinie der Europäischen Union (RL 2013/32/EU) 
anerkannt. Insofern verstoßen die gegenwärtigen Unterbringungsbedingungen insbesondere dieser Ziel-
gruppe in den Auffanglagern in mehrerlei Hinsicht gegen Europäisches Recht. Die Stadt Münster möchte 
diesen jungen Geflüchteten eine Perspektive geben.  
 
Die Stadt Münster ist dabei nicht nur bereit und in der Lage, diese 60 geflüchteten Menschen sowie die 
weiteren 20 unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten aufzunehmen, sondern für diesen Personenkreis 
auch Anstrengungen zur Integration im Hinblick auf die in § 12 a Abs. 3 AufenthG genannten Kriterien 
Wohnraum, Sprachförderung und Integration in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu unternehmen. Da-
bei ist es gemäß dem Integrationsverständnis der Stadt Münster das Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe 
aller an den unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft zu erreichen. Grundlage hierfür bildet das 
Handlungskonzept „Geflüchtete Menschen in Münster“, das der Rat in seiner Sitzung am 22.03.2017 mit 
breiter Mehrheit beschlossen hat.  
 
Bei der Aufnahme und Unterbringung geflüchteter Menschen stehen nach der kommunalen Erstaufnahme 
die sozialräumliche Integration sowie das Auszugsmanagement samt Wohnraumversorgung im Fokus. 
Die frühkindliche Bildung, Schule und Jugendhilfe zielt nach der Zeit in Kindertageseinrichtungen auf eine

- 3 - 
potenzialorientierte Beschulung in Regelschulen einschließlich einer Betreuung im Offenen Ganztag. Be-
gleitet wird dies durch die Kinder- und Jugendarbeit in den Flüchtlingseinrichtungen. Unbegleitete minder-
jährige Geflüchtete erhalten besondere Hilfen und Unterstützung. Gesundheitshilfen und Beratungsange-
bote des Gesundheitsamtes sowie spezielle Angebote für traumatisierte Geflüchtete stellen die gesund-
heitliche Versorgung sicher. 
 
Durch professionelle Sprach- und Integrationskurse ergänzt durch ehrenamtlich geleitete Deutschkurse 
und Selbstlernmöglichkeiten werden die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse vermittelt. Diese bil-
den die Grundlage für die Integration in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Abhängig vom jeweiligen 
Aufenthaltsstatus unterscheiden sich die rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Leistungsgewährung, 
Arbeitsförderung und Arbeitsmarktintegration. Durch seine speziell auf die Arbeit mit geflüchteten Men-
schen ausgerichteten Ziele und Strategien begegnet das Jobcenter den besonderen Herausforderungen 
im Kontext der Arbeitsmarktintegration, insbesondere soll hierbei die Ausbildung bzw. Qualifikation vor 
kurzfristiger Integration stehen. Kulturelle Angebote für und mit geflüchteten Menschen sowie die Integra-
tion durch Sport stellen die soziale Teilhabe sicher.  
 
Getragen durch das hohe bürgerschaftliche Engagement und insbesondere auch der freien Träger der 
Wohlfahrtspflege, der Hilfsorganisationen, der vielen ehrenamtlichen Initiativen und Vereine wird so die 
Möglichkeit geschaffen, auf der Grundlage der Verfassung und der Gesetze unserer Demokratie gleichbe-
rechtigt am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen.  
 
Diese Perspektiven möchte die Stadt Münster zusätzlich 80 geflüchteten Menschen bieten. Der Bund und 
das Land Nordrhein-Westfalen werden aufgefordert, die Aufnahme zu ermöglichen. Die Aufnahmekapazi-
täten der Stadt Münster stehen unverzüglich zur Verfügung.  
 
Bei einer Belegung der Plätze bleibt darüber hinaus die Reaktionsfähigkeit auf mögliche weitere Entwick-
lungen gegeben. Bei höheren Anforderungen an ein Aufnahmekontingent wäre die Stadt Münster weiter-
hin in der Lage, darüber hinausgehend die Voraussetzungen für solche Entwicklungen zu schaffen.  
 
Anlass für die Dringlichkeit: 
 
Das Städtebündnis „Sichere Häfen“ hat inzwischen erste Erfolge erzielt. Der  Koalitionsausschuss des 
Bundes hat am 09.03.2020 die Aufnahme von besonders schutzbedürftigen Kindern aus überfül lten La-
gern in Griechenland geeinigt. Auch wenn die Aufnahme von Geflüchteten aufgrund der Corona-
Pandemie derzeit ausgesetzt ist, so ist noch offen, ob davon auch die unbegleiteten m inderjährigen Ge-
flüchteten betroffen sind, für deren Aufnahme sich auch der Bund eingesetzt ha tte. Dies wird derzeit von 
der Europäischen Kommission koordiniert. Infolgedessen mehren sich die Abfragen zur konkr eten Auf-
nahmebereitschaft der Stadt Münster. Die vom Rat mit breiter Mehrheit gefordert e Mitwirkung an der Initi-
ative ist nur möglich, wenn die Stadt Münster zügig ihre zugehörigen Kapazitäten meldet. Bislang sind die 
Meldungen unter dem Vorbehalt des entsprechenden Ratsbeschlusses erfolgt.  
Die Sitzungen der Ausschüsse ab dem 17.03.2020 und des Rates am 25.03.2020 sind aufgrund der 
Coronavirus-Pandemie abgesagt worden. Der Rat und seine Ausschüsse können zurzeit wegen des an-
haltenden erforderlichen Infektionsschutzes nicht rechtzeitig einberufen werden. Dass hiervon ausgegan-
gen werden kann, hatte die Bezirksregierung Münster in einem Erlass vom 16.03.2020 mitgeteilt. Daher 
soll stattdessen eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 GO NRW getroffen werden (s. auch ergänzen-
de Hinweise des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vom 
21.03.2020). 
 
Münster, den 20.04.2020 
 
 
gez.            gez. 
Markus Lewe Dr. Michael Jung 
Oberbürgermeister Vorsitzender der SPD-Fraktion

Dringlichkeitsentscheidung D/0034/2020 
 
 
 
 
Betreff: Passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmaktionsplan 
 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der passive Schallschutz im Rahmen der Lärmakt ionsplanung 
durch den Erlass einer Förderrichtlinie – Passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen des 
Lärmaktionsplans -  gefördert werden soll. 
 
2. Die Richtlinie zur Förderung des passiven Schallschutzes im Rahmen der Lärmaktionsplanung 
(Anlage 1) wird beschlossen. 
 
3. Die Richtlinie tritt ab dem 1. Juli 2020 in Kraft. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 1003 Wohnen    
Zeile 15 Transferaufwendungen 2020 ff. 68.000 € jährlich 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen stehen im Haushaltsplan 2020 bei der o. g. Pro-
duktgruppe zur Verfügung. 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
1. Veranlassung 
 
Der Beschluss des Rates vom 13.12.2017 zum Lärmaktionsplan der 2. Stufe für Münster (V/0687/2017 
und V/0687/2017/1. Erg.) sieht mit dem beschlossenen Maßnahmenprogramm auch die Förderung von 
Amt für Grünflächen, Umwelt 
und Nachhaltigkeit 
 
 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Muddemann 
Telefon: 492-6779 
Muddemann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
passiven Lärmschutzmaßnahmen vor. Danach sollen passive Schallschutzmaßnahmen nachrangig  zu 
den Bemühungen eines aktiven Lärmschutzes an der Quelle behandelt werden und insbesondere in den 
Maßnahmenbereichen zum Einsatz kommen, wo sonst keine Möglichkeiten einer Reduzierung der  
Lärmemissionen gesehen werden.  
 
 
2. Vorschlag für ein Förderprogramm „Passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen des 
Lärmaktionsplan“ 
Das Programm „Passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmaktionsplan“ (s. Anl age 1) soll 
in Anlehnung an die in den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstr aßen in der Baulast 
des Bundes (VLärmSchR) genannten Fördervoraussetzungen aufgestellt werden. För-derg egenstand 
soll der Austausch von Fenstern und Balkon- bzw. Terrassentüren sowie die nach-trägl iche Dämmung 
von Rollladenkästen in Wohnräumen sein, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen 
dienen. Förderfähig sollen ferner Kosten für den Einbau von schallgedämmten Lü ftungseinrichtungen in 
Räumen sein, die zum Schlafen genutzt werden. Damit soll eine entsprechende Luftwechselrate in den 
Räumen gewährleistet werden, die durch die hohe Dichtigkeit der Fenster und Rolladenkästen ni cht 
mehr gegeben ist. 
 
Die Förderung soll bereichsweise vorgenommen werden und sich an folgenden Kriterien orientie-ren: 
 
• hoch belastete Straßenabschnitte, für die keine sinnvollen aktiven Lärmminde-
rungsmaßnahmen anwendbar sind oder 
 
• in denen auch nach Umsetzung aktiver Maßnahmen hohe Belastungen verbleiben we r-
den, weil die erzielbaren Pegelminderungen nicht ausreichen. 
 
Das Förderprogramm soll zunächst nur in den Maßnahmenbereichen der ersten Priorität, für die keine 
aktiven Maßnahmen zur Lärmminderung ergriffen werden können, gelten.  Dies betrifft in der Stufe 2 des 
Lärmaktionsplans in der Summe 107 anspruchsberechtigte Gebäude in 6 Maßnahmenbereichen mit 
etwa 1.200 schutzwürdigen Fenstern.  
 
Die Förderung soll in Form von Zuschüssen erfolgen und 75 % der förderfähigen Kosten betragen. Fol-
gende Höchstsätze sollen gelten (Kosten inkl. aller Nebenkosten und MwSt.):  
 
Fenster/-türen  
• 410 €/m² lichte Weite (Rahmenaußenmaße) für Schallschutzklasse 3, 
• 460 €/m² lichte Weite (Rahmenaußenmaße) für Schallschutzklasse 4.  
 
Schalldämmlüfter  410 € / Stück. 
Dämmung der Rollladenkasten 150 € / laufendem Meter.  
 
Je Wohneinheit soll der maximale Förderbetrag 4.000 € betragen. Je Eigentümer / Eigentümerin / Eigen-
tümergemeinschaft soll der maximale Förderbetrag auf 20.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt sein. Das 
bedeutet, dass Eigentümer / Eigentümerinnen / Eigentümergemeinschaften gr ößerer oder mehrerer I m-
mobilien die Möglichkeit haben, eine Förderung bis zu diesem Höchstbetrag jährlich abzurufen. 
 
Die Gesamtkosten unter der Annahme, dass 25% der Berechtigten das Förderprogramm in A n-spruch 
nehmen betragen 337.500 Euro. Pro Jahr sind das rund 68.000 Euro für die nächsten fünf Jahre.  
 
Durch die gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung des Lärmaktionsplans wird sich die Zah l der a n-
spruchsberechtigten Gebäude voraussichtlich erhöhen. Jedoch sollte zunächst abgewartet wer-den, in 
welchem Umfang die Förderung in Anspruch genommen wird. 
 
Die Maßnahmen zum passiven Schallschutz führen in der Regel auch zu einer Verbesserung der Wär-
medämmung der Gebäude. Dieser Synergieeffekt von lärmmindernden Maßnahmen und Maß nahmen 
zur Verbesserung des Klimaschutzes soll hier bewusst genutzt werden. Eine Kumulation mit dem Al t-
bausanierungsprogramm (demnächst wohl „Förderprogramm Klimafreundliche Gebäude“) der Stadt 
Münster und mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich.

- 3 - 
3. Fazit 
Mit Einführung des Förderprogramms zum passiven Schallschutz im Rahmen der Lär maktionsplanung 
wird ergänzend zu den im Lärmaktionsplan beschlossenen und zum Teil bereits umgesetz ten aktiven 
Lärmschutzmaßnahmen der Schutz der Bevölkerung vor Verkehrsemissionen vervollständigt.  
 
 
4. Anlass für die Dringlichkeit 
Die Sitzungen der Ausschüsse ab dem 17.03.2020 und des Rates am 25.03.2020 sind aufgr und der 
Coronavirus-Pandemie abgesagt worden. Der Rat und seine Ausschüsse können zurzeit wegen des 
anhaltenden erforderlichen Infektionsschutzes nicht rechtzeitig einberufen werden. Dass hierv on ausge-
gangen werden kann, hatte die Bezirksregierung Münster in einem Erlass vom 16.03.2020  mitgeteilt. 
Daher soll stattdessen eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 GO NRW getrof fen werden (s. auch 
ergänzende Hinweise des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung de s Landes 
NRW vom 21.03.2020). 
 
Münster, den 20.04.2020 
 
 
 
 
gez.      gez. 
Markus Lewe     Dr. Michael Jung 
Oberbürgermeister    Fraktionsvorsitzender SPD-Fraktion

Dringlichkeitsentscheidung D/0039/2020 
 
 
Betreff: 
 
Veranstaltung von weiteren Weihnachtsmärkten in der Innenstadt/Grundsatzbeschluss, Vergabekr iterien 
und Ausschluss weiterer Märkte 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung 
 
Der Rat beschließt: 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf öffentlichen Freiflächen  im Ki epenkerlviertel und im Bereich 
der Harsewinkelgasse ab dem Jahr 2020 die Veranstaltung von Weihnachtsmärkten zu ermögl i-
chen. 
2. Veranstaltung, Organisation und Durchführung werden im Rahmen eines zweistufigen Dienstl eis-
tungskonzessionsverfahrens an Dritte vergeben. In das Verfahren werden ausschließlich I nteres-
senten einbezogen, die geeignet und insbesondere zuverlässig sind und ihre Eignung z.B . durch 
Referenzen belegen können. Die Auswahl des Dritten, der konzessioniert wird, er folgt anhand fol-
gender Oberkriterien : 
 
 Regionalität in Angebot und Erscheinungsb ild 
 Für den neuen Weihnachtsmarkt am Harsewinkelplatz: Nachhaltigkeit der angeboten en W a-
ren: ökologische Produktion, fairer Handel, Abfallvermeidung, Herstellung in Inklusion sbetrie-
ben 
 Konzeptionelle  Einbindung  der  örtlichen  Gegebenheiten und  der   ansässigen (Gastrono-
mie-) Betriebe  
 Attraktivität in Aufbau und Warenangebot 
Im Übrigen kann die Verwaltung die Oberkriterien durch Unterkriterien konkretisieren. 
 
3. Weitere Weihnachtsmärkte/Wintermärkte werden auf öffentlichen Flächen nicht zug elassen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen 
./. 
Ordnungsamt 
 
 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Schulze-Werner 
Telefon: 492-3200 
SchuWe@stadt-muenster.de

- 2 - 
 
 
 
Begründung: 
 
In der Stadt Münster werden mehrere Weihnachtsmärkte veranstaltet, von denen zwei ( Rund ums Ra t-
haus und Kiepenkerlviertel) auf öffentlichen Flächen stattfinden. 
 Der Verein  Kiepenkerlviertel e.V.  veranstaltete bis  zum Jahr  2018  im  Bereich S piekerhof 45 – 49 
(Kiepenkerldenkmal) seit vielen Jahren regelmäßig einen Weihnachtsmarkt. Hierfür wurden jährlich So n-
dernutzungserlaubnisse beantragt und entsprechend erteilt. Im April 2019  begehrte erstmalig ein gewerb-
licher Dienstleister eine Sondernutzungserlaubnis für die Durchführung eines Weihnachtsmarktes auf der-
selben Fläche in der Zeit vom 25. November bis zum 23. Dezember 2019. Zur gleichen Zeit bean tragte 
der Kiepenkerlviertel e.V. wie in den Vorjahren eine entsprechende Sondernutzungse rlaubnis zwecks 
Durchführung eines Weihnachtsmarktes in der Zeit vom 22. November bis zum 23. Dezember 2019 . Dar-
über hinaus wurden bereits Sondernutzungserlaubnisse bis zum Jahr 2024 beantragt. Wegen des Nut-
zungskonfliktes wurden im Mai 2019  jeweils mit den Antragstellern die Sach- un d Rechtslage eingehend 
erörtert mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung. Zu einer solchen Lösung kam es im Folgenden 
nicht. 
Auf Grund der bislang noch nicht vorgekommenen Konkurrenzsituation musste di e Verwaltung eine Aus-
wahlentscheidung zwischen den Antragstellern auf der Grundlage des § 18 Straßen - und Wegegesetz 
NRW treffen. Diese Auswahlentscheidung darf sich nur an Gründen orientieren, die einen sachlichen Be-
zug zur Straße haben. Hierzu gehören insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver kehrs oder 
Belange des Straßen- oder Stadtbildes; wettbewerbs- oder gewerberechtliche Kriterie n dürfen grundsätz-
lich nicht in Betracht gezogen werden. Da auf Grund der nur wenigen zulässigen Ausw ahlkriterien im 
Straßen- und Wegerecht im Einzelfall, aber auch grundsätzlich,  nur schwer eine D ifferenzierung zw i-
schen Antragstellern möglich ist, erfolgte die erstmalig zu treffende Auswahlentsche idung im Juni 2019 
durch Los . 
Das Losverfahren stellt zwar ein willkürfreies und neutrales Verfahren zur Lösung von Konkurrenzsituatio-
nen dar, führt aber zu unberechenbaren Zufallsentscheidungen, die den Interessen der Ant ragsteller und 
den städtischen Interessen an einer geordneten Stadtentwicklung zuwider laufen. D as Straßen- und W e-
gerecht ist daher wenig geeignet, eine interessengelenkte Auswahlentscheidung herbeizuführen. Entspre-
chend hat der Betriebsausschuss Münster Marketing in seiner Sitzung am 26. Juni 2019 die Verwaltung 
aufgefordert, Losverfahren zukünftig zu vermeiden und Qualitätskriterien  zu entwickeln. Die Verwaltung 
hat daher  im Vorfeld rechtliche Alternativen (z.B. Einziehung der gewidmeten Flächen)  geprüft und unter 
Beteiligung eines externen Gutachters als zweckmäßige und rechtlich umsetzbare Maßnahme die Verg a-
be einer Dienstleistungskonzession identifiziert. 
Mit dieser Vorlage sollen die Rahmenbedingungen geschaffen werden, um eine geordnete und den  
Grundsätzen des Stadtmarketings angepasste Entwicklung zu ermöglichen. 
Zu 1. 
Während im Kiepenkerlviertel seit vielen Jahren durch denselben Veranstalter ber eits ein Weihnacht s-
markt durchgeführt wird, fand bisher auf der Harsewinkelgasse im Bereich um die „ Kirschenskulptur“ kein 
Weihnachtsmarkt statt. Für diesen Bereich hat es aber bereits konkrete Anfragen ge geben, so dass auch 
hier die Problematik der Konkurrenzsituation wie im Kiepenkerlviertel absehbar ist und daher auch einer 
abgestimmten Lösung zugeführt werden sollte. 
Aus Marketinggesichtspunkten sollte sich ein neuer Weihnachtsmarkt im Bereich Harsewinkelgasse deut-
lich von den anderen Weihnachtsmärkten im Innenstadtbereich (Ägidiimarkt, Ü berwasserkirche, Rund 
ums Rathaus, Lambertikirchplatz) unterscheiden, um eine allzu große Konformität zu vermeiden und neue

- 3 - 
 
 
Attraktivitätsakzente zu setzen. Der Weihnachtsmarkt im Kiepenkerlviertel kann als eingeführt gelten, so 
dass sich hier eine konzeptionelle Einflussnahme eher verbietet. 
Mit der Beauftragung der Verwaltung (Münster Marketing) werden die Voraussetzungen geschaf fen, um 
eine zufallsbasierte (Sondernutzungs-)Entscheidung zu vermeiden und konzeptionelle Vorg aben umz u-
setzen. Die Stadt Münster hat als Vergabestelle das Leistungsbestimmungsrecht und so mit weitgehend 
Einfluss auf Organisation und Rahmenbedingungen der einzelnen Weihnachtsmärkte, um so eine struktu-
rierte und geordnete Entwicklung zu ermöglichen. 
Zu 2. 
Angelehnt an eine verbreitete Verwaltungspraxis anderer Kommunen wird vorgeschlagen, da ss die Stadt 
die Durchführung der Weihnachtsmärkte an private Dritte vergibt, die ihrerseits als Veranstal ter auftreten 
und zu deren Gunsten ein Spezialmarkt festgesetzt wird. Eine solche Konstruktion  stellt  einen maßgebl i-
chen Einfluss der Stadt auf die Veranstaltung sicher, ohne eigene Ressourcen in nennenswertem Umfang 
zu beanspruchen. 
Die Betrauung mit dem Veranstaltungsrecht für einen Weihnachtsmarkt stellt ei ne sog. Dienstleistung s-
konzession dar. Der 4. Teil des GWB findet auf die Vergabe keine Anwendung , da der einschlägige 
Schwellenwert nach Schätzung der Verwaltung nicht erreicht ist. Da jedoch nicht ausgeschlosse n werden 
kann, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen Interesse an der Organ isation und Durch-
führung des Weihnachtsmarktes haben und somit Binnenmarktrelevanz besteht, ist aus pri märrechtlichen 
Gründen ein wettbewerbliches Verfahren durchzuführen, das insbesondere die Grundsätze der Gleichbe-
handlung und Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit berücksichtigt. Der Gleichb e-
handlungsgrundsatz schließt eine Verpflichtung zur Transparenz ein. Ebenso wie das europäisc he Pr i-
märrecht verlangt auch das nationale Recht bei einer Auswahlentscheidung den verfassun gsrechtlichen 
Gleichbehandlungsgrundsatz, die Grundrechte der Bewerber und das Rechtsstaatsprinzip zu beacht en. 
Aus diesen Grundsätzen folgt ebenfalls eine Verpflichtung zur Auswahl nach sachgerecht en Kriterien und 
eine Transparenzpflicht. Vor diesem Hintergrund muss durch eine Bekanntmachung der Verg abeabsicht 
gewährleistet werden, dass potentielle Interessenten aus anderen Mitgliedstaaten Kenntnis vom Verfah-
ren erhalten und sich am Verfahren beteiligen können. 
 
Die Verwaltung schlägt vor, das Verfahren zur Vergabe der Dienstleistungskonzession  in Anlehnung an 
ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 2-stufig zu gestalten. In der 1. S tufe, dem Teilnah-
mewettbewerb,  erhalten  alle potenziellen Interessenten Gelegenheit, sich auf der Grundlage der Verga-
bebekanntmachung um Teilnahme am Verfahren zu bewerben. Voraussetzung für eine erfolgreiche Quali-
fikation ist der Nachweis der Eignung. Dazu müssen die Interessenten insbesondere ihre Zuverlässigkeit 
sowie ihre Eignung z.B. durch Referenzen belegen. Unter den geeigneten Bewerbern wi rd anhand trans-
parenter Vergabekriterien, die den Bewerbern mitgeteilt werden, ermittelt, wer die Konzession erhält. Es 
muss sich um sachgerechte Vergabekriterien handeln, die in einem sachlichen Zusammenhang zu der  
Veranstaltung bzw. zu der Durchführung des Weihnachtsmarktes in der von der Stadt  vorgesehenen 
Form stehen. Eine Bevorzugung einzelner Bewerbergruppen aus sachwidrigen Gr ünden ist unzulässig. 
Die Verwaltung schlägt daher folgende Vergabekriterien vor: 
 
 Mindestens 50%iger Anteil von Waren, die aus der Region stammen bzw. typisch f ür die Regi-
on sind 
 
 Konzeptionelle  Einbindung  der  örtlichen  Gegebenheiten und  der   ansässigen  (Gastrono-
mie-) Betriebe  
 Attraktivität in Aufbau und Angebot 
und  zusätzlich  aufgrund  einer Anregung der Fraktionen von Bündnis 90 / Die Grünen und der CD U  
(kursiv im Beschlussvorschlag dargestellt), der sich die Verwaltung anschließt:

- 4 - 
 
 
 Ökologische  Produktion, fairer Handel, Abfallvermeidung und Herstellung in Ink lusionsbetrie-
ben als Bestandteile eines nachhaltigen Warenangebotes für den neuen Weihnachtsmarkt auf 
der Harsewinkelgasse 
Es ist aus Gründen der Rechtssicherheit und politischen Legitimation angebracht, dass der Rat zumindest 
die Leitkriterien für eine Vergabeentscheidung festlegt. Hierdurch werden Inhalt, Zweck und Ausmaß der 
zu treffenden Verwaltungsentscheidungen durch den Rat bestimmt. Aus Gründen der Flex ibilität sollen 
darüber hinaus im Vergabeverfahren akzessorische Unterkriterien durch die Verwaltung gebildet werden 
dürfen, die die Oberkriterien konkretisieren.  
Während die Kriterien „Attraktivität“ und „Zuverlässigkeit“ als Standardkriterien bei jeder Auswahlentschei-
dung berücksichtigt werden, sind die Kriterien „Mindestens 50%iger Anteil von Waren, die aus der Region 
stammen bzw. typisch für die Region sind“ und „Konzeptionelle Einbindung der örtlichen Gegebenheiten 
und der ansässigen (Gastronomie-) Betriebe“ neu. Gleiches gilt für das neu aufgenommene Kriterium der 
Nachhaltigkeit. Alle drei Kriterien sollen die Auswahlentscheidung zwischen mögl ichen Bewerbern ma ß-
geblich bestimmen. Gleichzeitig sorgen diese Kriterien für eine deutliche Abgrenz ung zu den übrigen 
Weihnachtsmärkten, bei denen diese Kriterien nicht zu berücksichtigen sind. Aus Marketinggesicht spunk-
ten ist es erwünscht, über diese Oberkriterien eine deutliche Differenzierung zwischen den Weihnachts-
märkten herbeizuführen und so zu einer wahrnehmbaren Vielfalt zu kommen. Ohne diese  Kriterien würde 
es zu einer einfachen, flächigen Ausweitung des bestehenden Angebots kommen. 
Mit dem erfolgreichen Interessenten wird ein Vertrag abgeschlossen, auf dessen Grun dlage die Konzes-
sion erteilt wird. Im Vertrag behält sich die Stadt Münster u.a. Weisungs- un d Einwirkungsmöglichkeiten 
auf die Gestaltung des Weihnachtsmarktes und die Standvergabe vor. 
Zu 3. 
Obwohl die hier genannten Weihnachtsmärkte bereits einen Großteil der verfügbar en und geeigneten 
öffentlichen Flächen belegen, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine weitere Nachfrage na ch Flächen 
aufkommt und entsprechende Sondernutzungserlaubnisse beantragt werden. Eine weitere Ansiedlun g 
von Weihnachtsmärkten im Innenstadtbereich ist aus stadtgestalterischen Gründen  und auch aus Grü n-
den des Stadtmarketing nicht wünschenswert. Durch eine Grundsatzentscheidung des Rates w ird hier für 
die Zukunft eine eindeutige Entscheidungsgrundlage für die Verwaltung geschaffen. 
Anlass für die Dringlichkeit 
Die Sitzungen der Ausschüsse ab dem 17.03.2020 und des Rates am 25.03.2020 sind aufgrund der 
Coronavirus-Pandemie abgesagt worden. Der Rat und seine Ausschüsse können zurzeit wegen des a n-
haltenden erforderlichen Infektionsschutzes nicht rechtzeitig einberufen werden. Dass hi ervon ausgegan-
gen werden kann, hatte die Bezirksregierung Münster in einem Erlass vom 16.03.20 20 mitgeteilt. Daher 
soll stattdessen eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 GO NRW getroffen werden (s. auch ergänzen-
de Hinweise des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des La ndes NRW vom 
21.03.2020). Zur Umsetzung der Entscheidung ist ein fristengebundenes Vergabeverfah ren notwendig, 
das bis Mitte des Jahres abgeschlossen sein muss, da ansonsten die Organisation der Weihnachtsmärkte 
( Vertragsabschlüsse, Akquise von Beschickern etc.) in 2020 kaum mehr möglich ist. 
Münster, den 20.04.2020 
 
 
 
Gez.      Gez. 
Markus Lewe                                      Dr. Michael Jung 
Oberbürgermeister                             Fraktionsvorsitzender SPD-Fraktion

Dringlichkeitsentscheidung D/0043/2020 
 
 
 
 
Betreff: 
 
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster - Änderung der  Richtlinien 
zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude" 
 
 
Beschluss: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Änderungen der Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderpro gramms 
„Klimafreundliche Wohngebäude für Münster“ werden – wie in der Anlage 2 dargestellt mit Wir-
kung vom 01.05.2020  – beschlossen. 
2. Die Verwaltung wird dem zuständigen Ausschuss im 1. Halbjahr 2021 sowie in den Folg e-
jahren schriftlich über den Erfolg des Förderprogramms und die Verausgabung der För-
dermittel berichten. Dabei werden die neu gefassten Förderrichtlinien hinsichtlich ihrer 
Wirksamkeit für den Klimaschutz und ggf. erforderlicher Anpassungen evaluiert. 
3. Fördermittel, die für 2020 im Haushalt vorgesehen sind, aber nicht verausgabt werden kön-
nen, können für andere Fördermaßnahmen und Investitionsprogramme verwendet werden, 
die dem Klimaschutz zu Gute kommen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Etat 2020 wie folgt veranschlagt. 
 
 Nr. Bezeichnung Haushaltsjahr Betrag (€) 
Produktgruppe 1003 Wohnen   
Zeile 15 Transferleistungen 2020 4.320.000 
   2021 4.475.000 
   2022 4.475.000 
   2023 4.475.000 
 
Begründung: 
 
Das städtische Förderprogramm „Energieeinsparung und Altbausanierung“ leistet bereits seit vielen Jah-
ren einen wichtigen Beitrag zur CO2-Reduktion in Münster. Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2020 
Amt für Grünflächen, Umwelt 
und Nachhaltigkeit 
 
 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Wildt 
Telefon: 492-6703 
WildtB@stadt-muenster.de

- 2 - 
 
sind die Fördermittel auf jährlich 4,4 Mio. Euro bis 2023 erhöht worden (V/0770/2019/E1), so dass die 
wirkungsvolle Klimaschutz- und Wirtschaftsförderungsmaßnahme ausgeweitet werden kann.  
 
Um noch mehr Anreize zu schaffen, weiterhin intensiv klimaschutzrelevante Maßnahmen an Wohngebäu-
den in Münster umzusetzen, soll das Förderprogramm neben der Altbausanierung auch einen Schwerpunkt 
im energieeffizienten Neubau und den Erneuerbaren Energien erhalten. Damit wird nicht nur die Zahl der 
Fördertatbestände erweitert sondern auch die Möglichkeit den CO 2-Ausstoß in der Stadt aktiv zu senken. 
Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen sind in Anlage 1 aufgelistet. Sie wurden im Rahmen der seit Jahren 
bestehenden Netzwerke von Energieberatern, AltbauPartner Handwerk und dem Solarnetzwerk  gemei n-
sam erarbeitet und in Gesprächen mit den Experten inhaltlich abgestimmt.  
Zusätzlich sind die Richtlinien redaktionell und formell überarbeitet worden, um Antragstellenden eine mög-
lichst hohe Verständlichkeit zu ermöglichen und den Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung der Förder-
anträge weiter zu minimieren.  
 
In den letzten Jahren wurden im Durchschnitt etwa 160 Förderanträge mit rund 300 zu p rüfenden Förder-
tatbeständen und einem Fördervolumen von 550.000 € bearbeitet. Hierfür standen Stellenantei le von 0,5 
VZÄ für die technische Prüfung der Anträge und 0,3 VZÄ für die verwaltungsrechtli che Umsetzung des 
Förderprogramms zur Verfügung. Aufgrund der enormen Aufstockung der Mittel f ür das Programm von 
550.000 € auf 4,4 Mio. €, verbunden mit der Erweiterung der Fördertatbestände, könnt en bei Abrufung 
des gesamten Fördervolumens rechnerisch 700 Förderanträge mit rund 1.300 Fördertatbestän den gene-
riert werden. Hieraus ergibt sich ein deutlicher Personalbedarf für eine stringente un d reibungslose U m-
setzung des Programms, denn sowohl der Aufwand bei den technischen Prüfungen al s auch bei der ve r-
waltungsrechtlichen Abwicklung würde sich mehr als vervierfachen. 
 
Zur Deckung dieses Personalbedarfs wird eine bisher nicht besetzte VZÄ Stelle zur Umsetz ung von För-
derprogrammen nach erfolgreicher Ausschreibung zum 01.04 2020 mit einer neuen Mitarbei terin besetzt. 
Im Rahmen der Beratungen zum Haushalt 2020 hat der Rat am 11.12.2019 eine zusätzliche Stellenmeh-
rung von 1,0 VZÄ beschlossen. Die Verwaltung wird die neue Stelle kurzfristig ausschreiben, so dass 
nach der Stellenbesetzung 2,8 VZÄ Stellen für die Umsetzung des Förde rprogramms „Klimafreundliche 
Wohngebäude“ zur Verfügung stehen. 
 
Belastbare Aussagen zum weiteren Stellenbedarf werden sich erst nach Anlaufen des Programms und 
dessen Inanspruchnahme machen lassen. Wenn diese vorliegen, wird die Verwaltung den zusätz lichen 
Bedarf, vorbehaltlich der Deckung der hierfür entstehenden Kosten, kurzfristig über planmäßig bereitstel-
len und zu einem Stellenplan der nächsten Jahre anmelden.  
 
Aller Voraussicht nach werden die bereitgestellten Fördermittel im ersten Jahr noch nicht  in voller Höhe 
verausgabt, da weitere Restriktionen die Sanierung des Wohngebäudebestands und die Erri chtung ener-
gieeffizienter Neubauten in Münster begrenzen: 
 Weiche Faktoren wie Motivationsdefizite bzw. Vorbehalte gegenüber einer Umsetz ung von Ma ß-
nahmen verhindern nach wie vor klimarelevante Maßnahmen an Gebäuden. Diese  Beschränku n-
gen lassen sich nur durch zusätzliche personalintensive Kampagnen und Beratungsangebote a d-
ressieren. Die hierfür erforderlichen Personalressourcen stehen aktuell nicht zur Verfügung. Höhe-
re finanzielle Anreize alleine helfen hier nur bedingt weiter. 
 Weiterhin sind hohe Investitionssummen durch sanierungswillige Bürgerinnen und Bürger auf zu-
bringen. Die privat bereitzustellende Investitionssumme wird sich angesichts des aktuellen Förde r-
volumens auf mindestens 50 Mio. € pro Jahr belaufen. 
 Lange Wartezeiten bei Anfragen zu und der Bearbeitung von Baugenehmi gungen verhindern und 
verzögern umfangreiche Sanierungen.  
 
Die Verwaltung schlägt vor, die Änderungen der Richtlinien umzusetzen, damit da s städtische Förderpro-
gramm „Klimafreundliche Wohngebäude für Münster“ zielorientiert und effektiv mit den zur Verfügung g e-
stellten Mitteln umgesetzt werden kann. 
 
 
Anlass der Dringlichkeit: 
Die Sitzungen der Ausschüsse ab dem 17.03.2020 und des Rates am 25.03.2020 sind aufgrund der 
Coronavirus-Pandemie abgesagt worden. Der Rat und seine Ausschüsse können zurzeit wegen des a n-
haltenden erforderlichen Infektionsschutzes nicht rechtzeitig einberufen werden. Dass hi ervon ausgegan-

- 3 - 
 
gen werden kann, hatte die Bezirksregierung Münster in einem Erlass vom 16.03. 2020 mitgeteilt. Daher 
soll stattdessen eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 GO NRW getroffen werden (s. auch ergänzen-
de Hinweise des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des La ndes NRW vom 
21.03.2020). 
 
Mit den Beschlusspunkten 2 und 3 wird die Anregung der Fraktionen im Rat von CDU und Bündnis 90/Die 
Grünen/GAL aufgegriffen. Auf Grund der zeitlichen Verzögerung in der Beschlussf assung wurde das D a-
tum des Inkrafttretens der Richtlinie nun auf den 01.05.2020 festgelegt (kursiv und unterstrichen). 
  
 
Münster, den 16.04.20 Münster, den 17.04.20 
 
 
 
gez. gez.  
Markus Lewe Dr. Michael Jung  
Oberbürgermeister  Fraktionsvorsitzender SPD-Fraktion

Dringlichkeitsentscheidung D/0045/2020 
 
 
 
 
Betreff: 
 
Erweiterung Stadthaus 3: Auslobung des Architektenwettbewerbs 
 
Beschluss: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Sachstandsdarstellung zur Planung der Erweiterung de s 
Stadthauses 3  zur Kenntnis. 
2. Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt der vorgelegten Auslobungsunterlage für de n Architekten-
wettbewerb zur Erweiterung des Stadthauses 3 inklusive des Raum- und Funktionsprogramms unter 
Maßgabe der folgenden Änderungen zu. 
 Nachhaltigkeitsanforderungen:   
Die Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung ist mit einem Primärenergiefaktor von 0,25 zertifi-
ziert. Es wird angestrebt, dass der sommerliche Wärmeschutz die Einhaltung von Innentem-
peraturen von max. 26 ° Celsius („Behaglichkeitsgrenze“) sicherstellt. Dazu sind konstruktive, 
bauliche und gebäudetechnische Maßnahmen zu ergreifen. Indirekte Kühlungen durch bspw. 
Betonkern-Aktivierungen werden gewünscht. Für die Belüftung […] vorzusehen. 
 Teilnehmer: 
Als weitere Büros werden eingeladen  
 agn bka Münster/Ibbenbüren 
 Behet Bondzio Lin, Münster 
3. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt mit der Zustimmung zur Auslobungsunterlage zur Kenntnis, 
dass 
 der „mittlere Standard“ für Büro- und Verwaltungsgebäude gem. Baukostenindex der Architekten-
Kammern – Baukostenindex (BKI) nicht überschritten wird, 
 die Gebäudeleitlinien der Stadt Münster berücksichtigt werden, 
 eine Zertifizierung nach dem Standard des DGNB (Silber) angestrebt wird , 
 die Vorgaben einer maximalen Gesamt-Investitionssumme im Rahmen einer groben Kosten-
rahmenschätzung (Differenzen +/- 30%) von netto 60 56 Mio. € (Preisbasis 2019) und einer ma-
ximalen Netto-Mietfläche von 16.000 m2 eingehalten werden, 
 eine Erweiterung um eine Betriebs-Kita geprüft wurde, aufgrund der baurechtlichen Vorgaben un d 
der abzubildenden Büroraumbedarfe eine Großtagespflege für Kinder geplant ist. 
 eine dreigruppige Betriebskindertagesstätte in städtischer Trägerschaft im Zuge des Neu-
baus des Stadthauses 4 realisiert wird. Soweit dies im Gebäude nicht darstellbar ist, sind 
Optionen in der Nachbarschaft dazu zu realisieren. 
4. Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt der Bewertungsmatrix als Grundlage für de n Teilnahme-
wettbewerb zum Architektenwettbewerb zu. 
Dezernat I 
 
 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Heuer 
Telefon: 492-7010 
wolfgang.heuer@stadt-
muenster.de

- 2 - 
 
5. Der Projektname „Erweiterung Stadthaus 3“ wird geändert in „Stadthaus 4“. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen 
 
Es entstehen zurzeit keine Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster. S pätere Auswirkungen auf 
den Haushalt durch Investition (Stadtwerke Münster GmbH) und Anmietung (Stadtverwaltung) werden mit 
dem Errichtungsbeschluss zu quantifizieren sein. 
 
 
 
Begründung 
 
 
1. Grundsatzbeschluss des Rates vom 22.05.2019 
 
Die Stadt Münster verfolgt auf der Grundlage der übergeordneten Kriterien Bürgerorientierung, Wirtschaft-
lichkeit und Flexibilität das strategische Ziel, ihre bisherigen Bürostandorte zu konzentrieren, zu optimie-
ren und den Mitarbeitern/-innen ein modernes Arbeitsumfeld zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus 
kann der prognostizierte zusätzliche Büroraumbedarf der Verwaltung bis 2029 an den derzeit vorhande-
nen Bürostandorten nicht abgedeckt werden. 
In diesem Sinne hat die Verwaltung dem Rat die Vorlage V/0416/2019 „Grundsatzbeschl uss: Erweiterung 
des Stadthauses 3“ vorgelegt, die in der Sitzung am 22.05.2019 mit Änderungen beschlossen wurde. 
 
Im neuen Gebäude am Standort Kiesekamps Mühle sollen insgesamt 4 Ämter unte rgebracht werden, mit 
den Effekten 
 einer bürgerfreundlichen Bereitstellung mehrerer artverwandter Dienstleistungen an einem Standort, 
 einer räumlichen Konzentration von Verwaltungsleistungen und damit verbunden der Aufgabe anderer 
dezentraler Bürostandorte,  
 einer modernen Büroraumgestaltung unter Berücksichtigung moderner Arbeitswelten un d flächeneffi-
zienter Raumnutzung. 
 
 
2. Aktueller Sachstand 
 
Die Stadtwerke Münster GmbH hat die Fa. assmann Münster GmbH mit der Projektsteu erung beauftragt. 
Beide Unternehmen haben gemeinsam mit der Verwaltung in den vergangenen Monaten ein Raum- und 
Funktionsprogramm entwickelt. 
 
In einem Raumprogramm werden die Bedarfe der späteren Gebäudenutzer in Struktur un d Umfang da r-
gestellt. Hierzu dient eine Auflistung der erforderlichen Räume und Flächen in t abellarischer Form. Das 
Raumprogramm für die Erweiterung des Stadthauses 3 (Anlage 1) unterscheidet dabei zum ersten zwi-
schen den Raumbedarfen für unterschiedliche Aufgaben, aufgeteilt in entsprechende Funkt ionsbereiche, 
zum zweiten zwischen Hell- und Dunkelräumen, also Räumen mit und ohne natürliche Bel euchtung, und 
zum dritten zwischen ober- und unterirdischen Flächen. 
 
Ergänzend zum Raumprogramm wurde ein Funktionsprogramm erstellt, das sich durch di e schematische 
Abbildung der organisatorischen und logistischen Beziehungen zwischen den einzelnen im Ra umpro-
gramm aufgeführten Funktionsbereichen auszeichnet. 
 
Raum- und Funktionsprogramm bilden zwei wichtige Bausteine, aus denen die Auslobun gsunterlage für 
den Architektenwettbewerb entwickelt wurde. 
 
Die Auslobungsunterlage (Anlage 2) ist in drei Abschnitte unterteilt: 
a) Standort und Rahmenbedingungen des geplanten Gebäudes 
b) Planungsaufgabe und Ziele 
c) Wettbewerbsbedingungen 
Die Auslobungsunterlage wird entsprechend diesem Dringlichkeitsbeschluss vor Versand im A r-
chitektenwettbewerb angepasst.

- 3 - 
 
Die konkreten Anforderungen an das Gebäude und an das Verfahren im Ratsbeschluss vom 22.05.2019 
sind in der Auslobungsunterlage wie folgt aufgegriffen worden: 
 
 Das Gebäude soll den Standard für Büro- und Verwaltungsgebäude ‚mittlerer Standard‘ gem. Bau-
kostenindex der Architekten-Kammern – Baukostenindex (BKI)nicht überschreiten. 
Die Einhaltung des Standards wird durch die Vorgabe der Auslobungsunterlage sichergestellt. 
 
 Die Gebäudeleitlinien der Stadt Münster sind zu berücksichtigen, eine Zertifizierung nach dem 
Standard des DGNB (Silber) ist anzustreben. 
Die Gebäudeleitlinien der Stadt sind durch die Auflistung bei den Wettbewerbsunterlagen (Zf. 3.6 
der Auslobungsunterlage) Bestandteil des Wettbewerbs. 
Die Zertifizierung nach DGNB Silber wird im Architektenwettbewerb und der weitergehenden Pla-
nung angestrebt. 
 
 Die Auslobungsunterlagen für den Architektenwettbewerb werden den zuständigen Fachaus-
schüssen vor Versand zum Beschluss vorgelegt. 
Die Anforderung ist mit dieser Vorlage erledigt. 
 
 Sommerlicher Wärmeschutz 
Die Teilnehmer sollen alle in Betracht kommenden Möglichkeiten für einen effizienten 
sommerlichen Wärmeschutz nutzen. Das Ziel, Innentemperaturen von max. 26 ° C einzuhal-
ten, ergibt sich aus der   EN ISO 7730. Der geforderte sommerliche Wärmeschutz ist ohne 
mechanische Kühlung der Räume nicht möglich. Deshalb sollen entsprechende gebäude-
technische Maßnahmen (z. B. „adiabate“ Kühlung durch Wasserverdunstung) zugelassen 
werden.  
 
 Bei der Auswahl der am Wettbewerb teilnehmenden Architekten sind Büros aus Münster und dem 
Münsterland angemessen zu beteiligen (1/3 der Teilnehmer). 
Der Architektenwettbewerb wird als einstufiger, nichtoffener Wettbewerb mit vorgeschaltetem Be-
werbungs-/Losverfahren nach RPW 2013 (Richtlinie für Planungswettbewerbe gemäß Runderlass 
des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW und des Finanzministe-
riums NRW vom 15.05.2014) ausgeschrieben. Außerdem gelten für den Wettbewerb vorrangig die 
Bestimmungen der VgV (Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge). Die Zahl der am Ar-
chitektenwettbewerb teilnehmenden Architekturbüros wird auf 12 18 begrenzt. 
 
Neben vier sechs von der Stadtwerke Münster GmbH als Bauherr eingeladenen Büros werden 
weitere 8 12 teilnehmende Büros durch ein vorgeschaltetes Losverfahren gemäß den Regelungen 
der VgV ermittelt (Teilnahmewettbewerb). Für diesen Teilnahmewettbewerb wurde eine Bewer-
tungsmatrix entwickelt, die von der Architektenkammer NRW freigegeben wurde (Anlage 3). In der 
Bewertungsmatrix sind Referenzen hinsichtlich ihrer Größe und ihrer Komplexität anzugeben, wo-
bei fehlende Nachweise für Mindestwerte in BGF (Bruttogrundfläche) und Honorarzone  gemäß 
HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) zum Ausschluss vom Verfahren führen. 
 
Alle Architekturbüros aus Münster und dem Münsterland können sich am Teilnahmewettbewerb 
beteiligen und werden, soweit sie die Vorgaben der Bewertungsmatrix erfüllen, bei der Auslosung 
der Teilnehmer berücksichtigt. 
 
 Teilnehmende Büros 
Bislang sollen nur vier Büros zur Teilnahme eingeladen werden, die alle ihren Sitz nicht in 
der Region haben. Angesichts der vielen leistungsstarken Münsteraner Architekturbüros 
sollen zwei weitere Büros aus Münster und dem Münsterland eingeladen werden. Das ent-
spricht auch dem Ratsbeschluss vom 23.05.2019 (V/0416/2019). 
 
 Bezüglich der anzustrebenden Gesamt-Baukosten wurde wird die Verwaltung beauftragt, den Um-
fang des Projektes dahingehend zu begrenzen, dass eine maximale Gesamt-Investitionssumme 
von netto 60 Mio. € (Preisbasis 2019) eingehalten und eine maximale Netto-Mietfläche des Ge-
bäudes von 16.000 m2 nicht überschritten wird. 
Die Investitionssumme von netto 60 Mio. Euro (Preisbasis 2019) wird eingehalten.

- 4 - 
 
 Reduzierung der Projektkosten 
Die Stadtwerke Münster GmbH wird alles Notwendige unternehmen, das Stadthaus 4 so 
kostengünstig wie möglich zu bauen. Eine auf 56 Mio. Euro abgesenkte grobe Kostenrah-
menschätzung ist daher möglich. Diese Kostenrahmenschätzung ist mit einer gewissen 
Ungenauigkeit verbunden, Differenzen von bis zu +/- 30% sind möglich. Nach Ermittlung 
des Siegerentwurfs aus dem Architekturwettbewerb wird die Kostenschätzung nachverfolgt 
und überarbeitet. Zu diesem  Zeitpunkt wird es dann möglich sein, eine genaue Kosten-
schätzung abzugeben.  
 
Als Nettomietfläche wird die Summe von oberirdischen Nutzungsflächen und Verkehrsflächen an-
gesehen. Entsprechend dem Raumprogramm beträgt die oberirdische Mietfläche nach gif 2017 
(Richtlinie der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V.) insgesamt 16.092,42 
qm. Damit entspricht diese Fläche der Vorgabe des Rates von 16.000 qm Netto-Mietfläche. 
 
 Projektname „Stadthaus 4“ 
Es handelt sich bei dem neuen Gebäude mit 16.000 qm Mietfläche und der Neu-Ansiedlung 
von Teilen der Verwaltung in diesem Stadtteil um ein neues eigenständiges Gebäude, das 
getrennt vom Stadthaus 3 zu sehen ist (und auch eine eigene Adresse bekommt). 
 

 Das Gebäude soll möglichst um eine Betriebs-Kita erweitert werden. Die Realisierung und deren 
möglicher Umfang sind von der Verwaltung zu prüfen und entsprechend in den Auslobungsunter-
lagen des Wettbewerbs zu berücksichtigen. Die Kosten und ggfs. auch die Flächen für die Kita er-
höhen die Werte unter Punkt 5) und sind den entsprechenden Gremien vorab zur Entscheidung 
vorzulegen. 
Die Verwaltung und die Stadtwerke Münster GmbH stehen einer Realisierung einer  Betriebs-Kita 
am Standort der Erweiterung des Stadthauses 3 grundsätzlich positiv gegenüber.  
Für eine zweigruppige Einrichtung sind ca. 345 m² an Innenfläche und 10-12 m² an A ußenspielflä-
che pro Kind zu berücksichtigen, für eine dreigruppige Einrichtung sind ca. 530 m² an Innenfläche 
und ebenso 10-12 m² an Außenspielfläche pro Kind zu berücksichtigen. Nach Einschätzung der 
Verwaltung wäre eine Betriebs-Kita mit drei Gruppen bedarfsorientiert.  
Aufgrund der räumlichen Situation sowie des Platzangebotes am vorgesehenen Standort K iese-
kamps Mühle und unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben im geltenden B e-
bauungsplan 401 wird eine Betriebs-Kita jedoch nicht als Bestandteil der Erweiterung des Stadt-
hauses 3 realisierbar sein. 
 
Die Verwaltung hat daher ersatzweise geprüft, ob eine Großtagespflegestell e realisiert werden 
kann. Bei einer Großtagespflegestelle handelt es sich um eine Form der Kindert agespflege, in der 
höchstens bis zu neun Kinder in einem Alter von bis zu 3 Jahren von qualifizierten Ta gespflege-
personen betreut werden. Die Betreuung findet in geeigneten Räumen statt, die über entspre-
chende Bewegungs-, Spiel- und Schlafräume verfügen. 
Eine Großtagespflegestelle mit einer entsprechend ausgewiesenen und abgegrenzt en Außenfrei-
fläche kann unter Berücksichtigung der Flächenmöglichkeiten realisiert werden und ist daher in der 
Auslobungsunterlage und dem Raumprogramm als fester Bestandteil der Erweiterung des S tadt-
hauses 3 aufgenommen worden. 
 
Der Ansatz einer Betriebs-Kita für den südlichen Hafenbereich wird ergänzend zur G roßtagespfle-
ge weiter verfolgt. Es finden Gespräche der Verwaltung zur Realisierung in r äumlicher Nachbar-
schaft zum Stadthaus 3 und der geplanten Erweiterung statt. 
 
 Betriebs-Kita 
Angestrebt wird die Erstellung einer dreigruppigen Kita im Zuge des Projektes, um zukünf-
tig den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung die Vereinbarkeit von Familie 
und Beruf noch mehr zu ermöglichen bzw. diese zu fördern. Das entspricht auch dem Be-
schluss des Rates vom 23.05.2019 (V/0416/2019). Für den Fall, dass diese im Projekt reali-
siert wird, entfällt die geplante Großtagespflege. Es ist offen, ob die Kita im Gebäude reali-
sieren wird oder in der Nachbarschaft.

- 5 - 
 
3. Weitere Terminkette 
 
Soweit mit dieser Vorlage eine entsprechende Beschlussfassung durch die Fachausschüsse erfolgt, wer-
den die nächsten Schritte des Verfahrens eingeleitet. 
 
Bis einschließlich zum Errichtungsbeschluss durch den Rat stellt sich die geplante Termin kette wie folgt 
dar: 
 
 
 
 
Der Architektenwettbewerb mit dem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb ist von Ende März Mitte April 
bis Ende September 2020 angesetzt. 
 
Aufgrund der zu berücksichtigenden Fristen gemäß RPW 2013 und VgV wird die Sitzung des Preisge-
richts zum Architektenwettbewerb nicht vor der Kommunalwahl am 13.09.2020 stattfinden.  
 
Das Preisgericht besteht gemäß § 6 (1) RPW 2013 „aus Fach- und Sachpreisrichtern. Fachpreisrichter 
besitzen die fachliche Qualifikation der Teilnehmer. Sachpreisrichter sollen mit der Wettbewerbsaufgabe 
und den örtlichen Verhältnissen besonders vertraut sein. Bei Wettbewerben der öffentlichen Auslober 
setzt sich das Preisgericht in der Mehrzahl aus Fachpreisrichtern zusammen.“ Die Stadtwerke Münster 
GmbH hat entschieden, das Preisgericht mit 8 Sachpreisrichtern und 9 Fachpreisrichtern zu besetzen. 
Neben Vertretern der Verwaltung sowie der Stadtwerke Münster GmbH werden die derzeit im Rat vertre-
tenen Fraktionen je ein Mitglied für das Preisgericht stellen. Das Preisgericht wird am 23.09.2020 über 
das Wettbewerbsergebnis entscheiden.  
Unmittelbar im Anschluss an den Wettbewerb wird die Stadtwerke Münster GmbH ein Verhandlungsver-
fahren gemäß VgV mit den Preisträgern durchführen. 
 
Entsprechend dem Grundsatzbeschluss des Rates vom 12.12.2018 zu ‚Planungssicherheit und Kosten-
transparenz bei großen Hochbaumaßnahmen der Stadt‘ ist dem Rat ein Errichtungsbeschluss – verbun-
den mit einer Kostenschätzung nach DIN 276 einschließlich Raumprogramm und definierten Bau- und 
Ausstattungsstandards – zur Entscheidung vorzulegen. 
 
Die konstituierende Sitzung des neuen Rates nach der Kommunalwahl ist für den 11.11.2020 angesetzt. 
Anschließend erfolgen Benennung und Besetzung der neuen Fachausschüsse. Mit einer Arbeitsaufnah-
me der neuen Fachausschüsse ist nicht vor Januar 2021 zu rechnen.  
 
1 • 02/2020: Freigabe der Auslobungsunterlage durch die Architektenkammer NRW 
2 • 10.03.-25.03.2020: Zustimmung der Fachausschüsse zur Auslobungsunterlage 
• 10.03.2020: Anhörung BV Mitte 
• 17.04.2020: Dringlichkeitsentscheidung 
3 • 31.03.-17.04.-25.05.2020: Teilnahmewettbewerb für Architekten 
4 • 02.06.-23.09.2020: Architektenwettbewerb mit Entscheidung durch das Preisgericht 
5 • 01/2021: Errichtungsbeschluss

- 6 - 
 
Zu diesem Zeitpunkt wird dem Rat der Errichtungsbeschluss vorgelegt und die dann folgenden Schritte 
zum Bau der Erweiterung des Stadthauses 3 des Stadthauses 4 vorgestellt. 
 
 
Anlass für die Dringlichkeit: 
 
Die Sitzungen der Ausschüsse ab dem 17.03.2020 und des Rates am 25.03.2020 sind aufgrund der 
Coronavirus-Pandemie abgesagt worden. Der Rat und seine Ausschüsse können zurzeit wegen des a n-
haltenden erforderlichen Infektionsschutzes nicht rechtzeitig einberufen werden. Dass hi ervon ausgegan-
gen werden kann, hatte die Bezirksregierung Münster in einem Erlass vom 16.03.20 20 mitgeteilt. Daher 
soll stattdessen eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 GO NRW getroffen werden (s. auch ergänzen-
de Hinweise des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des La ndes NRW vom 
21.03.2020).“ 
 
 
 
Münster, den 16.04.2020 
 
 
 
gez.       gez. 
Markus Lewe      Dr. Michael Jung 
Oberbürgermeister     Fraktionsvorsitzender SPD-Fraktion

Beratungsverlauf (2)

13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 3.1.1 Vorberatung
Zur Sitzung
Entscheidung

Orte (6)

  • Grevener Straße 123
  • Harsewinkelgasse
  • Schlossplatz 16
  • Lambertikirchplatz
  • Nottulner Landweg
  • Kiesekamps Mühle

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0357/2020
Typ
Vorlagen
Datum
22.04.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37