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2013/0054

Teil A: Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg/Buntspechtweg/ Thomasstraße – (Änderung des Aufstellungsbeschlusses) Teil B: Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg – (Satzungsbeschluss) Teil C: Bebauungsplan E 44.3 – Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße – (Satzungsbeschluss) Teil D: Anpassung des Flächennutzungsplans (Berichtigung)

Magistratsvorlage 04.02.2013

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Bekanntmachung : 
 
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauung splanes gem. § 10 (3) BauGB 
und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am      . 
Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes sowie Begründung gem. § 7 Hess. Gemein- 
deordnung (HGO) i.V.m. § 7 (3) der Hauptsatzung der  Wissenschaftsstadt Darmstadt im 
Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom       bis einschließlich      . 
 
Inkrafttreten : 
 
Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes am      . 
Darmstadt, den       
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 ______________________________ 
      Die Dezernentin 
 
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB: 
 
Aufstellungsbeschluss: 
 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. 
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2  (1) und nach § 13a BauGB im 
„Darmstädter Echo“ am 20.09.2012. 
 
Öffentliche Auslegung: 
 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom  13.09.2012. 
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darms tädter Echo“ am 20.09.2012. 
Öffentliche Auslegung des Entwurfes des vorhabenbez ogenen Bebauungsplanes mit Vorha- 
ben- und Erschließungsplan E 44.2 – Steigertsweg/Bu ntspechtweg/Thomasstraße – (jetzt 
Bebauungsplan Nr. E 44.3 – Steigertsweg/Buntspechtw eg/Thomasstraße -) sowie Begrün- 
dung gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, B lock D, in der Zeit vom 01.10.2012 
bis einschließlich 01.11.2012. 
 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
 
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 
17.09.2012.  
 
Satzungsbeschluss: 
 
Diesem Bebauungsplan und den im Plan enthaltenen Sa tzungen wurde gem. § 10 (1) 
BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am      . 
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. 
Ausgefertigt: Darmstadt, den       
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 ______________________________ 
      Die Dezernentin 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Gemarkung Eberstadt           Flur 1 und 15          Maßstab 1:500 
 
Bebauungsplan E 44.3  
- Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße - 
zur tlw. Änderung der Bebauungspläne E 44 und E 44.1 
 
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen  und zur Schaffung 
von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser 
28.01.2013 
Darmstadt, den        Stadtplanungsamt 
 
 
 
   
 
        Dieter von Mackensen  
I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl.  I, S. 2414) i.V.m. der Baunutzungsverord- 
nung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 13 2) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) 
vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58) werden festgesetzt: 
1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Beba uungsplanes  
(§ 9 Abs. 7 BauGB) 
2. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauG B) 
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 ff. BauNVO)  
Im räumlichen Geltungsbereich sind gemäß § 9 Abs. 1  BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 ff. 
BauNVO nicht zulässig: 
− Anlagen für Verwaltungen, 
− Gartenbaubetriebe und 
− Tankstellen. 
Die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Sc hank- und Speisewirtschaften so- 
wie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen fü r kirchliche, kulturelle, soziale, ge- 
sundheitliche und sportliche Zwecke sind nur innerhalb der Erdgeschosse zulässig. 
3. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
Öffentliche Straßenverkehrsfläche 
Böschungen, die für den Ausbau von öffentlichen Str aßen, Wegen und Plätzen notwen- 
dig sind, sind auf privaten Grundstücken zu dulden. 
4. Einfriedungen 
Die Festsetzung IV 3.3 des Bebauungsplanes E 44 „Am Wolfhartweg“ ist nicht mehr an- 
zuwenden. Auch für diese Einfriedung gelten die textlichen Festsetzungen IV 3.1 und IV 
3.2 des Bebauungsplanes E 44 „Am Wolfhartweg“. 
5. Alle nicht geänderten Festsetzungen inkl. der Sa tzung über die Gestaltung bauli- 
cher Anlagen sowie der Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser der Bebauungspläne E 44 und E 44.1 „Am 
Wolfhartweg“ bleiben weiterhin wirksam. 
II. Hinweise 
1. Bodendenkmale  
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für 
Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder d er Unteren Denkmalschutzbehör- 
de unverzüglich anzuzeigen. 
2. Wasserwirtschaft 
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwa sserbewirtschaftungsplans Hessi- 
sches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächi ge Grundwasseraufspiegelungen 
möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berück sichtigen sind. Im Einzelnen sind die 
Vorgaben des „Grundwasserbewir tschaftungsplans Hessisches Ried“ mit Datum vom 9. 
April 1999 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1 999, S. 1659 mit Ergänzung vom  
17. Juli 2006 und 31/2006, S. 1704) zu beachten. 
Für den Planbereich wurden Bemessungsgrundwasserstä nde ermittelt. Diese s 
ind im 
Rahmen der Planung zu berücksichtigen, um Vernässungsschäden zu vermeiden. 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Gemarkung Eberstadt  Flur 1 und 15   Maßstab 1:500 
  
 
Bebauungsplan E 44.3 
- Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße - 
zur tlw. Änderung der Bebauungspläne E 44 und E 44.1 
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anla- 
gen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser 
Rechtsgrundlagen 
Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) 
Baunutzungsverordnung  (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I 1990, S. 132), zu- 
letzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466) 
Planzeichenverordnung  (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt ge- 
ändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) 
Hessische Bauordnung  (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 46, 180), zuletzt ge- 
ändert durch Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I 
S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.11.2012 
Hessische Gemeindeordnung (HGO)  i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) 
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege  (Bundesnaturschutzgesetz – 
BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 5 des 
Gesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. I, S. 148) 
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz  (HAGBNatSchG) 
vom 20.12.2010 (GVBl. I, S. 629), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 
12.12.2012 (GVBl. I, S. 590) 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletzt geän- 
dert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I, S. 212) 
Hessisches Wassergesetz  (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 548), zuletzt ge- 
ändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) 
Bundesimmissionsschutzgesetz  (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I 3830), zu- 
letzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2012 (BGBl. I 1421) 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. 
F vom 24.02.2010 (BGBl. 
I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.12.2012 (BGBl. I, S. 2730) 
Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 262, 
270), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I, S. 444)

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18114 Zeichen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße – 
28.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt,  Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt 
(Schreiben vom 18.10.2012, 01.11.2012 und 07.11.2012): 
  
  
Schreiben vom 18.10.2012:  
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwel t Darmstadt wird wie 
folgt Stellung genommen: 
Folgende Auflage und Hinweise sind aufzunehmen. 
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)  
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des 
Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches Ried. Im Rahmen der 
Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelun gen möglich, die bei 
einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. I m Einzelnen sind die 
Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hes sisches Ried “,  mit 
Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffentl icht im Staatsanzeiger für 
das Land Hessen „21 / 1999 S.1659“, zu beachten. 
Für den Planungsbereich wurden Bemessungsgrundwasse rstände ermittelt. 
Diese sind im Rahmen der Planung zu berücksichtigen , um 
Vernässungsschäden zu vermeiden. Nach dem Inhalt de r vorgelegten 
Unterlagen (Kap. 8.4.1 Wasserversorgung) ist die Wa sserversorgung 
technisch und rechtlich durch die bestehenden Wasse rversorgungsanlagen 
gewährleistet. 
 
Bodenschutz  
Gemäß § 1 (5) Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB sind bei  der Aufstellung von 
Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen Anforder ungen an gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit de r Wohn- und 
Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Bei 
der Aufstellung darf das Problem Bodenbelastungen n icht ausgeklammert 
werden. Es gilt bei der Beurteilung von Belastungen  das bauleitplanerische 
Vorsorgeprinzip und nicht die Schwelle der Gefahren abwehr. Der Träger der 
Bauleitplanung erzeugt ein Vertrauen, dass die ausg ewiesene Nutzung ohne 
Gefahr realisierbar ist. Geht die Gemeinde Anhaltsp unkten für 
Bodenbelastungen nicht nach, haben Eigentümer, Bauw illige und andere 
Betroffene ggf. Anspruch auf Schadensersatz. 
 
 
  
 
 
 
 
 
Der Anregung ist bereits entsprochen. 
Ein entsprechender Hinweis zur Wasserwirtschaft ist  in den textlichen 
Festsetzungen zum Bebauungsplan bereits enthalten. Er wird textlich an 
die vorgeschlagene Formulierung angepasst. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis zur Wasserversorgung wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Der Anregung ist bereits entsprochen. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Ab frage der 
Altflächendatei ALTIS durchgeführt und darauf aufba uend eine 
Orientierende Umwelttechnische Untersuchung (Büro G ündling, 
Dezember 2011) durchgeführt. 
Die abschließende Stellungnahme zum Bodenschutz bef indet sich unten 
stehend unter Schreiben vom 01.11.2012. 
 
 
 
 
 
 
Anlage A

Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße – 
28.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
In der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energ ie, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz herausgegebenen Arbeitshilfe „Bodenschutz in der  
Bauleitplanung“ (Februar 2011) ist eine Datenquelle  für Recherchen zum 
Thema Bodenschutz die Altflächendatei ALTIS des Hes s. Landesamtes für 
Umwelt und Geologie (HLUG) angegeben. Nach erfolgte r Abfrage der 
Altflächendatei ist festzustellen, dass sich für da s Plangebiet ein Eintrag 
ergibt. Darunter befindet sich ein Betrieb (Press &  Co KG, Maschinenfabrik), 
der gemäß Handbuch Altlasten, Band 2, Teil 4 des HL UG mit einem hohen 
Gefährdungspotential für die Umwelt bewertet wird. 
Daher hat die Stadt Darmstadt (?) eine Orientierend e Umwelttechnische 
Untersuchung (Büro Gündling, Dezember 2011) durchge führt. Diese 
Orientierende Untersuchung ist für eine abschließen de Bewertung 
vorzulegen. Erst nach Auswertung dieser Untersuchun gen kann darüber 
entschieden werden, ob ein weiterer Untersuchungsbe darf besteht oder das 
Bauleitplanverfahren weiter fortgeführt werden kann. 
 
Schreiben vom 01.11.2012:  
Nach Prüfung des nachgereichten Gutachtens wird von  Seiten des 
Dezernates IV/DA 41.5/Bodenschutz wie folgt Stellung genommen: 
 
Folgender Hinweis ist in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen: 
- Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Bo den erfordern, ist 
auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Erge ben sich bei den 
Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schä dlichen 
Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der  zuständigen 
Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilu ng 
Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 , Bodenschutz, 
mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter i n Altlastenfragen 
hinzuzuziehen. 
 
Schreiben vom 07.11.2012:  
Ergänzend zur Stellungnahme vom 01.11.2012 werden v om Dezernat IV/DA 
41.5/Bodenschutz Altflächen-Ausdrucke überlassenen. 
 
Altflächendatei ALTIS  (inhaltliche Zusammenfassung): 
Für das Plangebiet existiert in der Altflächendatei  ALTIS des Hessischen 
Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) ein Eintrag für den Betrieb der 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Diese Orientierende Umwelttechnische Untersuchung w urde vom 
Vorhabenträger beauftragt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung ist bereits entsprochen. 
Ein entsprechender Hinweis „Bodenveränderungen“ ist in den textlichen 
Festsetzungen zum Bebauungsplan enthalten. Er wird textlich an die 
vorgeschlagene Formulierung angepasst. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für das Plangebiet wurde eine Orientierende Umweltt echnische 
Untersuchung (Büro Gündling, Dezember 2011) vorgeno mmen. Im

Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße – 
28.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Press & Co KG, Maschinenfabrik mit der ALTIS-Nr. 41 1.000.070-001.244. 
Aufgrund der Einstufung der Fläche gemäß Handbuch A ltlasten, Band 2, Teil 
4 des HLUG wird der Betrieb mit einem hohen Gefahre npotenzial für die 
Umwelt bewertet. Für die Altlastenverdachtsfläche w urde eine Orientierende 
Untersuchung durchgeführt (s.o.). In der Altflächen datei wird als 
Bewertungsstatus festgehalten, dass bei Nutzungsänd erung 
Sanierungsrelevanz und bei Bodeneingriffen Entsorgu ngsrelevanz zu prüfen 
ist. 
 
Rahmen der geplanten Baumaßnahmen sind alle Abbruch - und 
Aushubmassen abfalltechnisch zu untersuchen und ein zustufen. Im 
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauung splan 
verpflichtet sich der Vorhabenträger notwendige Bod enuntersuchungen 
und daraus resultierende Maßnahmen auf eigene Koste n durchzuführen 
und der Vorhabenträger hat einen Fachgutachter in A ltlastenfragen 
hinzuzuziehen. 
 
1.2 Bundesnetzagentur,  Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin (Schreiben vom 
26.09.2012): 
  
  
Bei der evtl. Beeinflussung des Betriebs von Richtf unkstrecken durch die 
Planungen wird auf Folgendes hingewiesen: 
 
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) teilt u.a. gem. § 55  des 
Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die  Frequenzen für das 
Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Die BNet zA kann daher z.B. in 
Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des B aurechts bzw. zum 
Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvo rsorge leisten, indem sie 
Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frag e kommenden 
Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfr agenden Stellen mitteilt. 
Somit werden die regionalen Planungsträger in die L age versetzt, die evtl. 
betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen 
Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. 
 
Zu den vorliegenden Planungen wird mitgeteilt, dass  Beeinflussungen von 
Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer B auhöhe von ca. 20 m 
allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. 
 
Bezüglich der im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungssysteme 
wird mitgeteilt, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze 
verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen 
Auskunft erteilen, da das Führen entsprechende Datenbestände nicht zu 
ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabelsysteme im 
Planbereich (z.B. Kabellinien für die Kommunikation, Energieleitungen 
  
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Eine Abfrage der regional zuständigen Leitungsträge r wurde im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt. Die Stell ungnahme der 
regional zuständigen HSE Technik GmbH befindet sich  unter Punkt 1.3 
dieser Abwägungstabelle.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße – 
28.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
u.ä.) können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den 
Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort eingeholt werden. 
 
1.3 HSE Technik GmbH  Co. KG,  Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt 
(Schreiben vom 02.10.2012): 
  
  
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betri ebsmittel des VNB bzw. 
der HSE AG. Bei einer Entwidmung der Wegeparzellen sind die Betriebsmittel 
im Grundbuch dinglich zu sichern. Notwendige Leitun gsumlegungen gehen zu 
Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt und 
sind rechtzeitig mit der HSE AG abzusprechen. 
 
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im  Bereich der 
Leitungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume It. DIN 18920 und 
den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabs tand von 2,5 m zu den 
HSE-Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird die ser Abstand 
unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzele inwirkungen zu sichern, 
oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu ver schieben. 
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der HSE-Betriebsmitte l  sind vorher mit der 
HSE abzustimmen. Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen  sind in die 
planungsrechtlichen Festsetzungen aufzunehmen. 
 
Neue Versorgungsleitungen können erst dann gelegt w erden, wenn die 
Bauarbeiten für Kanalisation und Wasserversorgung a bgeschlossen, die 
Erschließungsarbeiten lage- und höhenmäßig hergeste llt und die Grenzen 
sichtbar vermarkt sind. 
 
Ein Angebot über die Errichtung der Straßenbeleucht ung wird mit getrennter 
Post vorgelegt. 
 
Für das geplante Blockheizkraftwerk ist vorab durch  den Bauherrn beim 
Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar GmbH  Co. KG, Frankfurter 
Str. 100, 64293 Darmstadt, eine Netzverträglichkeitsprüfung einzuholen. 
 
Die auf dem bisherigen Firmengelände vorhandene Tra fostation ist vor 
Baubeginn vom Mittelspannungsnetz abzutrennen und zurückzubauen. 
  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei d er Erschließung 
des Plangebietes sind sie vom Vorhabenträger zu beachten. 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Ein entsprechender Hinweis zu Leitungsschutzmaßnahm en ist in den 
textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan bereits enthalten. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei d er Erschließung 
des Plangebietes sind sie vom Vorhabenträger zu beachten. 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei d er Erschließung 
des Plangebietes sind sie vom Vorhabenträger zu beachten. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die Trafostation wird im Rahmen der Abrissarbeiten ordnungsgemäß

Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße – 
28.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
zurückgebaut. Hierzu verpflichtet sich der Vorhaben träger im 
Durchführungsvertrag.  
 
1.4 Landkreis Darmstadt Dieburg, Naturschutz und Landsc haftspflege, 
Untere Naturschutzbehörde, 64276 Darmstadt (Schreiben vom 19.10.2012) 
  
  
Seitens des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird in v orstehender 
Angelegenheit wie folgt Stellung genommen: 
 
Untere Wasserbehörde 
Das Vorhaben liegt innerhalb der Zone III B eines g eplanten 
Wasserschutzgebietes zum Schutze der Brunnen Pfungs tadt V, VI, VIII, IX 
und X in der Klingsackertanne der Stadt Pfungstadt. 
 
 
 
Das Vorhaben liegt außerhalb eines festgesetzten 
Überschwemmungsgebietes im Sinne des § 46 Abs. 1 de s Hessischen 
Wassergesetzes (HWG). 
 
Aufgrund der Lage des Planungsbereiches und der vor handenen Altstandorte 
sollten Versickerungen (auch erlaubnisfrei) nur zug elassen werden, wenn der 
Untergrund weitgehend untersucht und ggf. saniert (ausgetauscht) worden ist. 
 
 
 
 
  
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Nach Prüfung der Lage des geplanten Wasserschutzgeb ietes zum 
Schutze der Brunnen Pfungstadt V, VI, VIII, IX und X in der 
Klingsackertanne der Stadt Pfungstadt wird festgest ellt, dass sich das 
Plangebiet außerhalb des Wasserschutzgebietes befindet. 
 
Der Hinweis zur Lage außerhalb eines festgesetzten 
Überschwemmungsgebietes wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Für das Plangebiet wurde eine Orientierende Umweltt echnische 
Untersuchung (Büro Gündling, Dezember 2011) vorgeno mmen. Im 
Rahmen der geplanten Baumaßnahmen sind alle Abbruch - und 
Aushubmassen abfalltechnisch zu untersuchen und ein zustufen. Im 
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauung splan 
verpflichtet sich der Vorhabenträger notwendige Bod enuntersuchungen 
und daraus resultierende Maßnahmen auf eigene Koste n 
durchzuführen. 
 
1.5 IHK Darmstadt, Postfach 100705, 64207 Darmstadt (Schreiben vom 
31.10.2012) 
  
  
Im Bebauungsplanentwurf geht es um die Wiedernutzba rmachung des 
brachliegenden Areals der Firma Press Maschinenfabr ik GmbH. Das 
Plangebiet befindet sich innerhalb des Bebauungspla ns E 44.2 und wird 
bislang als Mischgebiet ausgewiesen.  
  
Der Anregung wird nicht entsprochen. 
An der Festsetzung des Plangebietes als allgemeines  Wohngebiet wird 
festgehalten. Eine Ausweisung der Hausgruppen 9 bis  17 als

Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße – 
28.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 6 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Die Vorhabensträgerin „Werner Wohnbau GmbH & Co. KG “ plant nunmehr 
insgesamt 39 Wohngebäude in Form von Reihen- und Do ppelhäusern zu 
bauen. Um das Vorhaben planungsrechtlich abzusicher n, ist als Art der 
baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet geplant.  
In der Begründung Punkt 8.2.2 wird auf Immissionen durch die angrenzende 
Firma Hofmann-Alting Bau-Fachhandel GmbH & Co. KG h ingewiesen. Um 
diese zu vermeiden soll ein Mindestabstand eingehal ten-, sowie eine 
Lärmschutzwand errichtet werden. Nach Rücksprache m it Herrn Stefan 
Hofmann, Geschäftsführer der Firma Hofmann-Alting B au-Fachhandel GmbH 
& Co. KG seien zukünftige Erweiterungen des Geschäf tsbetriebes nicht 
auszuschließen. Um daraus resultierende Konflikte m it heranrückender 
Wohnbebauung zu vermeiden, wird um einen dynamische n Bestandschutz 
gebeten und es wird empfohlen die Hausgruppen Numme r neun bis 17 als 
Mischgebiet auszuweisen.  
 
Mischgebiet ist aus schalltechnischer Sicht nicht notwendig. 
 
In der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungs planverfahren 
(Bericht Nr. 11-2289 vom 11.10.2011, Dr. Gruschka I ng. GmbH, 
Darmstadt) wurde nachgewiesen, dass unter Berücksic htigung einer 
möglichen zukünftigen Entwicklung der Fa. Hofmann-A lting Bau 
Fachhandel GmbH u. Co. KG ab einem Mindestabstand v on ca. 9 m der 
geplanten Wohnbebauung zur Betriebsgrundstücksgrenz e die 
Anforderungen der TA Lärm an den Schallimmissionssc hutz in 
allgemeinen Wohngebieten eingehalten sind. Zum Schu tz der geplanten 
Wohngärten empfiehlt die schalltechnische Untersuch ung zusätzlich 
jeweils eine mindestens 2 m hohe Wand entlang der ö stlichen 
Grundstücksgrenzen der Anwesen Heinrich-Delp-Straße  21 und 25. Die 
Schallimmissionsprognose basiert auf Angaben von He rrn Stefan 
Hofmann, Geschäftsführer der Firma Hofmann-Alting, zu einem 
zukünftig möglichen Betriebsaufkommen und berücksic htigt somit 
bereits eine mögliche zukünftige Entwicklung des Be triebes (s. S. 10 der 
schalltechnischen Untersuchung). Dies gilt sowohl h insichtlich des 
Betriebsaufkommens (z. B. Fahrzeugaufkommen, Maschi neneinsatz im 
Hof) als auch hinsichtlich der baulichen Situation (Wegfall der derzeit 
noch vorhandenen teilweisen Überbauung des Hofes He inrich-Delp-
Straße 21 sowie der Halle auf dem Anwesen Heinrich- Delp-Straße 25 
und damit Wegfall der derzeit noch bestehenden Absc hirmung durch 
diese Gebäude). Durch die oben aufgeführten Lärmsch utzmaßnahmen 
für das Plangebiet erwachsen für die Fa. Hofmann-Al ting Bau 
Fachhandel GmbH u. Co. KG aus der vorgesehenen Planung keine über 
das heute erforderliche Maß hinausgehenden Einschränkungen. 
 
Durch das neue Wohnquartier auf dem Grundstück der ehemaligen 
Firma Press Maschinenfabrik GmbH ändert sich nichts  an der 
rechtlichen Situation bezüglich der Lärmwerte, welc he die Firma 
Hofmann-Alting Bau-Fachhandel GmbH & Co. KG emittie ren darf. Nach 
heutiger Rechtslage darf die Firma Lärmwerte, die e inem Mischgebiet 
entsprechen, emittieren. Diese maximalen Orientieru ngswerte liegen der 
schalltechnischen Untersuchung zugrunde. Das heißt,  die Firma

Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße – 
28.01.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 7 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Hofmann-Alting Bau-Fachhandel GmbH & Co. KG wird in  keinerlei 
Weise durch die angrenzende Wohnbebauung im Verglei ch zur jetzigen 
Situation eingeschränkt.

anlage 8

693 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, 28.01.2013 
Der Magistrat 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung des Flächennutzungsplans, Übersichtsplan 
 
 
 
Anpassung E 44.2  
und E 44.3 
Anlage H

Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, 28.01.2013 
Der Magistrat 
 
Anpassung des Flächennutzungsplans 
im Wege der Berichtigung 
gem. § 13a (2) Baugesetzbuch 
 
Bereich Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße   
(vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 und Bebauungsplan E 44.3 ) 
 
 
Ausschnitt aus der Stadtkarte zur Übersicht 
 
Anpassung des Flächennutzungsplans, Bereich Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße 
M: 1: 10 000  
 
Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt

2013/0054

14674 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
13.02.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
66 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0054 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Teil A: Vorhabenbezoge ner Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg/Buntspechtweg/ 
Thomasstraße – (Änderung des Aufstellungsbeschlusses) 
Teil B: Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg – 
(Satzungsbeschluss) 
Teil C: Bebauungsplan E 44.3 – Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße – 
(Satzungsbeschluss) 
Teil D: Anpassung des Flächennutzungsplans (Berichtigung) 
 
Vorlage vom: 04.02.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
Teil A: Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg/Buntspechtweg/ 
Thomasstraße – (Änderung des Aufstellungsbeschlusses) 
Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2 - Steigertsweg/ 
Buntspechtweg/ Thomasstraße – vom 13.09.2012 wird geändert. Der Geltungsbereich wird nunmehr in 
zwei Teilbereiche E 44.2 und E 44.3 gegliedert, um eine Abgrenzung des Vorhabenplans zum nördlich 
und östlich angrenzenden Plangebiet zu erzielen.  
1. Der bisherige Teilbereich 1 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans E 44.2 – Steigertsweg/ 
Buntspechtweg/ Thomasstraße – wird zuzüglich des Fußwegs auf dem Flurstück, Flur 15, Nr. 929/2

- 2 - 
als vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg – weitergeführt. 
2. Der bisherige Teilbereich 2 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans E 44.2 – Steigertsweg/ 
Buntspechtweg/ Thomasstraße – wird ohne den Fußweg (Flurstück Flur15 Nr. 929/2) als 
Bebauungsplan E 44.3 – Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße – weitergeführt. 
 
Teil B: Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg – (Satzungsbeschluss) 
1. Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans E 44.2 - Steigertsweg/ 
Buntspechtweg/ Thomasstraße – gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB die in Anlage A zusammengefassten 
Stellungnahmen ein.  
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage A) 
entschieden. 
2. Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans E 44.2 - Steigertsweg/ 
Buntspechtweg/ Thomasstraße – gingen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) 
BauGB die in Anlage B zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage B, 
datenschutzrelevante Anlage)  entschieden. 
3. Der als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 
44.2 abgeschlossene Durchführungsvertrag (Anlage C, datenschutzrelevante Anlage)  mit 
Vorhaben- und Erschließungsplan und abgeschlossenem Erschließungsvertrag wird zur Kenntnis 
genommen.  
4. Dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg – (Anlage D) mit 
Vorhaben- und Erschließungsplan (als Anlage zum Durchführungsvertrag) und der dazugehörigen 
Begründung (Anlage E), sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher 
Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser, 
wird zugestimmt.  
5. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg –, für das Gebiet nördlich des 
Steigertsweges begrenzt durch die östlichen Grenzen der Grundstücke östlich der Heinrich-Delp-
Straße im Westen, den westlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke am Buntspechtweg im 
Osten und den südlichen Grenzen der Grundstücke südlich der Thomasstraße im Norden, wird mit 
seiner Begründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan (dieser ist Anlage zum 
Durchführungsvertrag) zur Satzung beschlossen. 
 
Teil C: Bebauungsplan E 44.3 – Steigertsweg/ Buntspechtweg/ Thomasstraße – 
(Satzungsbeschluss) 
1. Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans E 44.2 - Steigertsweg/ 
Buntspechtweg/ Thomasstraße – gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB zum Teilbereich 2, jetzt Bebauungsplan E 44.3, 
keine Stellungnahmen ein.  
2. Dem vorliegenden Bebauungsplan E 44.3 – Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße – (Anlage 
F) und der dazugehörigen Begründung (Anlage G) wird zugestimmt.  
3. Der Bebauungsplan E 44.3 – Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße – für das Gebiet westlich 
des Buntspechtwegs zwischen dem Steigertsweg im Süden, der Thomasstraße im Norden und des 
Gebiets des vorhabenbezogenen Bebauungsplans E 44.2 wird mit seiner Begründung zur Satzung 
beschlossen.  
 
Teil D: Anpassung des Flächennutzungsplans (Berichtigung ) 
Die Berichtigung des Flächennutzungsplans gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB für den Bereich 
Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße (Anlage H) wird zur Kenntnis genommen. 
 
Hinweis:  
Folgekosten entstehen lediglich für die Unterhaltung der neuen Erschließungsstraße und des öffentlichen 
Fußweges, die vom Vorhabenträger nach städtischem Standard ausgebaut werden und anschließend in

- 3 - 
städtisches Eigentum überführt werden soll. 
 
 
Anlagen: Anlage A:  Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zum Bebauungsplanentwurf E 44.2 
Anlage B: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan E 44.2 
(datenschutzrel. Anlage) 
Anlage C: Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2 
(datenschutzrel. Anlage) 
Anlage D: Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt) 
Anlage E: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2 
Anlage F: Bebauungsplan E 44.3 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) 
Anlage G: Begründung zum Bebauungsplan E 44.3 
Anlage H: Anpassung des Flächennutzungsplans (Berichtigung) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja (s. Hinweis oben)    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.02.2013  
 
 
Mit Beschluss vom 13.09.2012, öffentlich bekannt gemacht im Darmstädter Echo vom 20.09.2012, hat 
die Stadtverordnetenversammlung dem Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan E 44.2  - Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße  –, zur teilweisen Änderung der 
Bebauungspläne E 44 und E 44.1, zugestimmt.  
Mit diesem sollte die planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung einer Wohnbebauung auf 
einem Teilgebiet des Geltungsbereichs, nämlich dem Gelände der stillgelegten Maschinenfabrik Press 
(Teilbereich 1), geschaffen werden. Für den zweiten Teilbereich (Teilbereich 2) sind Änderungen der 
Festsetzungen der Bebauungspläne E 44 und E 44.1 zur Anpassung an die geänderte Situation 
erforderlich. 
 
 
 
Bisheriger Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans E 44.2 mit den 
Teilbereichen 1 und 2  (ohne Maßstab)

- 5 - 
Teil A: Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg – (Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses) 
Das Bebauungsplanverfahren zum bisherigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2 - 
Steigertsweg/ Buntspechtweg/ Thomasstraße – wird aus rechtlichen Gründen nun in zwei Verfahren 
zur besseren Abgrenzung des Vorhabenplans (Teilbereich 1) und des nördlich und östlich 
angrenzenden Plangebiets (Teilbereich 2), geteilt.  
Beabsichtigt war im bisherigen Verfahren für den Teilbereich 1 eine neue Wohnbebauung und für den 
Teilbereich 2 eine Änderung der Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan E 
44 von Mischgebiet zu Allgemeinem Wohngebiet, da das Mischgebiet in diesem Bereich einen Puffer 
zwischen dem Wohngebiet E 44 und der Maschinenfabrik Press darstellte. Mischgebiete haben einen 
Anteil von gewerblicher Nutzung von 50%. Durch die Umwandlung des Pressgeländes in ein 
Wohngebiet ist dieser Anteil nicht mehr erreichbar, so dass ausgelöst durch den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan im Teilbereich 1 der Teilbereich 2 zeitgleich nur in seiner baulichen Nutzung zu 
ändern ist.  
Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und 
Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Nach neuerer 
Rechtsprechung ist diese zunächst geplante Einbeziehung jedoch nur zulässig, wenn sie dem 
Vorhaben dient. Dies ist hier nicht der Fall. Die Änderungen im Teilbereich 2 stellen rechtlich eine 
eigenständige Planung dar und können daher nicht im Rahmen des Vorhaben- und 
Erschließungsplans für Teilbereich 1 erfolgen. Darum erfolgt nun eine Abtrennung der beiden 
Teilbereiche in zwei eigenständige Bebauungsplanverfahren, die jedoch inhaltlich keine relevanten 
Änderungen gegenüber der Offenlage erfahren. 
Für die beiden Bebauungspläne (siehe Abb.: neuer Geltungsbereich), vorhabenbezogener 
Bebauungsplan E 44.2 und Bebauungsplan E 44.3, wird das Verfahren unter Zugrundelegung des bis 
zur Offenlage gemeinsam geführten Verfahrens ohne erneute Offenlage, getrennt fortgesetzt. Die 
Vorgehensweise ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.  
Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2 – 
Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße – vom 13.09.2012 wird geändert. 
 
 
Zu 1.: 
Der bisherige Teilbereich 1 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans E 44.2 – Steigertsweg/ 
Buntspechtweg/ Thomasstraße –  wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg 
– für das Gebiet nördlich des Steigertswegs im Westen begrenzt durch die östliche Grenzen der 
Grundstücke östlich der Heinrich-Delp-Straße, die westlichen Grenzen der Grundstücke am 
Buntspechtweg im Osten und den südlichen Grenzen der Grundstücke südlich der Thomasstraße im 
Norden, weitergeführt (s. Abb. 1 nächste Seite). 
 
 
Zu 2.: 
Der bisherige Teilbereich 2, vermindert um den Fußweg zur Thomasstraße, wird als Bebauungsplan E 
44.3 – Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße – weitergeführt (s. Abb. 2 nächste Seite).

- 6 - 
 
Abb. 1: Neuer Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans E 44.2 (o. Maßstab) 
 
 
Abb. 2: Neuer Geltungsbereich des Bebauungsplans E 44.3  (ohne Maßstab)

- 7 - 
Teil B: Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 - Steigertsweg – (Satzungsbeschluss) 
 
Zu 1.: 
In Anlage A wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans E 44.2 zusammengefasst und entsprechend geprüft. Die 
Stellungnahmen beziehen sich inhaltlich ausschließlich auf den Teilbereich 1, dem Plangebiet des 
Vorhabens, und werden im weiteren Verfahren im vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2 – 
Steigertsweg – berücksichtigt. 
 
 
Zu 2.: 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB gingen die in Anlage B 
(datenschutzrelevante Anlage) zusammengefassten und geprüften Stellungnahmen ein. Auch 
hierbei handelt es sich ausschließlich um Stellungnahmen zum Teilbereich 1, dem Plangebiet des 
Vorhabens. Ihre Berücksichtigung erfolgt daher im weiteren Verfahren zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan E 44.2 –Steigertsweg –. 
 
 
Zu 3.:  
Mit dem vorliegenden, abgeschlossenen Durchführungsvertrag (Anlage C, datenschutzrelevante 
Anlage) mit Erschließungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Vorhaben und die 
Erschließung innerhalb bestimmter Fristen durchzuführen und die Planungs-, Vorbereitungs- und 
Ausführungskosten hierfür zu tragen.  
Der Durchführungsvertrag ist gemäß § 12 (1) Satz 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss 
abzuschließen und wird erst mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans E 44.2 oder 
mit erteilter Baugenehmigung nach § 33 BauGB wirksam. 
 
 
Zu 4. und 5.:  
Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan E 44.2 – Steigertsweg – mit Stand vom 
28.01.2013 (Anlage D) ist mit seiner Begründung vom 28.01.2013 (Anlage E) gemäß § 10 (1) BauGB 
als Satzung zu beschließen. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan E 44.2 wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung 
in Kraft gesetzt. 
 
 
Teil C: Bebauungsplan E 44.3 – Steigertsweg/ Buntspechtweg/ Thomasstraße – 
(Satzungsbeschluss) 
 
Zu 1.:  
Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans E 44.2 – Steigertsweg/ 
Buntspechtweg/Thomasstraße – hier Teilbereich 2, gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung 
gemäß § 4 (3) BauGB zum Teilbereich 2, dem neuen Bebauungsplan E 44.3, keine Stellungnahmen 
ein.  
 
 
Zu 2 und 3.:  
Der vorliegende Bebauungsplans E 44.3 – Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße –,mit Stand 
vom 29.01.2013 (Anlage F), zur teilweisen Änderung der Bebauungspläne E 44 und E 44.1 ist mit 
seiner Begründung vom 29.01.2013 (Anlage G) gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen. 
Der Bebauungsplan E 44.3 wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. 
 
Teil D: Anpassung des Flächennutzungsplans (Berichtigung)

- 8 - 
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt weist den 
Bereich Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße, als „Gemischte Baufläche“ aus. Dieser Bereich 
ist identisch mit dem Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans E 44.2 und des 
Bebauungsplans E 44.3, in denen die gesamte Fläche als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen wird. 
Daher ist die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB nicht 
gewährleistet. 
 
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 
Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13a Abs. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen. Daher 
wird die Darstellung des Flächennutzungsplanes, der den Bereich 
Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße als „Gemischte Baufläche“ darstellt, in „Wohnbaufläche“ 
(Anlage H) im Rahmen der Berichtigung geändert.  
Ein sonst notwendiges Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans entfällt bei Anwendung des § 
13a BauGB. Bei der Berichtigung des Flächennutzungsplans als rein redaktioneller Vorgang finden 
die Vorschriften über die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen keine Anwendung.  
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin 
 
Vorab werden übersandt: 
• Je 9 Exemplare des vorhabenbezogenen Bebauungsplans E 44.2 und des Bebauungsplans E 44.3 
für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung 
• Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Darmstadt,  04.02.2013 
61.2 ha  Nst. 2112

anlage 5

86898 Zeichen

Anlage E 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Gemarkung Eberstadt Flur 15 
 
  
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 
– Steigertsweg – 
zur tlw. Änderung der Bebauungspläne E 44 und E 44.1 
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von  
Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser 
 
Begründung  
(§ 9 Abs. 8 BauGB) 
28.01.2013 
 
 
 
 
 
 
 
Bearbeitung: 
Dipl.-Ing. Ulf Begher 
Dipl.-Ing. Annemarie Peter 
Dipl. Ing. Christiane Winter 
 
 
 
 
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 
Begher, Begher, Lenz, Raabe - Partnerschaftsgesellschaft 
Stadtplaner und Architekten  
Alicenstraße 23  64293 Darmstadt 
tel  06151 - 99 500  fax  99 50 22 
mail@planungsgruppeDa.de

Inhaltsverzeichnis  Seite I 
 
Inhaltsverzeichnis 
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung.........................................................................1 
2. Rechtsgrundlagen..............................................................................................................1 
3. Verfahren ............................................................................................................................2 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ..............................................2 
5. Planungsrechtliche Situation............................................................................................4 
5.1 Regionalplan Südhessen 2010 ............................................................................................4 
5.2 Flächennutzungsplan...........................................................................................................4 
5.2.1 Rechtswirksamer Flächennutzungsplan ..............................................................................4 
5.2.2 Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung ...................................5 
5.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan und angestrebte Änderungen ...........................................5 
6. Schutzausweisungen ........................................................................................................6 
7. Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“................................................7 
8. Städtebauliche Rahmenbedingungen..............................................................................7 
8.1 Bebauung und Nutzungen im Plangebiet.............................................................................7 
8.2 Stadtbild in der Umgebung des Plangebietes ......................................................................8 
8.3 Immissionen / Emissionen ...................................................................................................8 
8.3.1 Straßenverkehrslärm............................................................................................................8 
8.3.2 Emissionen der Fa. Hofmann-Alting Bau Fachhandel GmbH u. Co. KG .............................9 
8.4 Erfordernisse des Klimaschutzes.......................................................................................10 
8.4.1 Energiekonzept ..................................................................................................................10 
8.4.2 Verminderter CO2-Ausstoß durch Verkehrsvermeidung ...................................................11 
8.4.3 Stadtökologische Ansätze..................................................................................................11 
8.5 Wasserwirtschaftliche Belange ..........................................................................................12 
8.5.1 Wasserversorgung.............................................................................................................12 
8.5.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz .............................12 
8.5.3 Zisternensatzung ...............................................................................................................12 
8.5.4 Bodenversiegelung und Niederschlagswasserversickerung..............................................12 
8.5.5 Abwasser ...........................................................................................................................12 
8.5.6 Oberirdische Gewässer......................................................................................................12 
8.6 Altflächen /Altlasten ...........................................................................................................13 
8.6.1 Altflächendatei ALTIS ........................................................................................................13 
8.6.2 Orientierende umwelttechnische Untersuchung ................................................................13 
8.7 Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale ............................................................15 
8.7.1 Relief, Geologie und Boden ...............................................................................................15 
8.7.2 Wasser...............................................................................................................................16 
8.7.3 Klima und Luft ....................................................................................................................16 
E 44.2 Begründung_S 28.01.2013

Inhaltsverzeichnis  Seite II 
 
8.7.4 Vegetation und Fauna........................................................................................................16 
8.7.5 Landschaft, Freizeit und Erholung .....................................................................................21 
9. Städtebauliches Konzept / Vorhaben- und Erschließungsplan...................................21  
9.1 Erschließung ......................................................................................................................21 
9.2 Bebauung...........................................................................................................................22 
9.3 Grünordnung......................................................................................................................22 
9.4 Vorhaben- und Erschließungsplan.....................................................................................23 
10. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen...............................25 
10.1 Bedingte Festsetzung nach § 12 Abs. 3a BauGB..............................................................25 
10.2 Art der baulichen Nutzung .................................................................................................25 
10.3 Maß der baulichen Nutzung...............................................................................................25 
10.3.1 Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl.....................................................................25 
10.3.2 Zahl der Vollgeschosse......................................................................................................25 
10.3.3 Höhe baulicher Anlagen.....................................................................................................26 
10.4 Abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen ..........................................................26 
10.5 Bauweise ...........................................................................................................................27 
10.6 Überbaubare Grundstücksflächen .....................................................................................27 
10.7 Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen ........................................................27 
10.8 Verkehrsflächen .................................................................................................................28 
10.9 Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen .......................................................................28 
10.10 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ................................29 
10.10.1 Grundstücksbepflanzung ...................................................................................................29 
10.10.2 Anpflanzung von hochstämmigen Bäumen........................................................................29 
10.10.3 Stellplatzeingrünung ..........................................................................................................29 
10.10.4 Anpflanzen von Hecken .....................................................................................................29 
10.10.5 Dachbegrünung .................................................................................................................30 
10.11 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft .........................................................................................................................30 
10.11.1 Oberflächenbefestigung.....................................................................................................30 
10.11.2 Niederschlagswasserversickerung ....................................................................................30 
11. Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen........................30 
11.1 Dächer ...............................................................................................................................30 
11.2 Einfriedungen.....................................................................................................................30 
11.3 Gestaltung von Stellplätzen für Müll- / Abfallbehälter ........................................................31 
12. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser ......................................................................................................31 
13. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung...........................................................................31 
14. Planungsstatistik .............................................................................................................32 
 
E 44.2 Begründung_S 28.01.2013

Inhaltsverzeichnis  Seite III 
 
E 44.2 Begründung_S 28.01.2013  
Abbildungsverzeichnis 
Abbildung 1: Lage des Plangebietes (ohne Maßstab).................................................................. 3 
Abbildung 2: Geltungsbereich (ohne Maßstab) ............................................................................ 3 
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan Südhessen 2010 (ohne Maßstab) ..................... 4 
Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) .................................... 5 
Abbildung 5: Ausschnitt B-Plan E 44 „Am Wolfhartweg“ mit Geltungsbereich B-Plan E 44.2                          
 (ohne Maßstab) ....................................................................................................... 6 
Abbildung 6: Bestehende Hallen und Verwaltungsgebäude am Steigertsweg ............................. 7 
Abbildung 7: Bebauung entlang der Heinrich-Delp-Straße........................................................... 8 
Abbildung 8: Lärmkartierung über 24 Stunden (ohne Maßstab)................................................... 8 
Abbildung 9: Lärmkartierung von 22.00 – 6.00 Uhr (ohne Maßstab)............................................ 9 
Abbildung 10: Isophone der Immissionen der Fa. Hofmann-Alting Bau Fachhandel GmbH u. .......  
 Co. KG (ohne Maßstab) ........................................................................................ 10 
Abbildung 11: Übersichtslageplan der Sondierstellen .................................................................. 14 
Abbildung 12: Brach- und Lagerflächen sowie das Werkstattgebäude ........................................ 16 
Abbildung 13: Gehölzbestände .................................................................................................... 17 
Abbildung 14: Landschaftsplanerische Bestandsaufnahme (ohne Maßstab) .............................. 20 
Abbildung 15: Städtebauliches Konzept / Bebauungskonzept im städtebaulichen  
 Zusammenhang (ohne Maßstab) .......................................................................... 23  
Abbildung 16: Städtebauliches Konzept / Vorhaben- und Erschließungsplan (ohne Maßstab) ... 24

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 1 
 
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung 
Die 
Vorhabenträgerin „Werner Wohnbau GmbH & Co. KG“ beabsichtigt, auf dem ehemali-
gen Gelände der „Press Maschinenfabrik GmbH“ eine Wohnbebauung in Form von Reihen- 
und Doppelhäusern zu entwickeln.  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Bebauungsplanes E 44 „Am Wolfhartweg“ und 
seine Ergänzung E 44.1. Dieser setzt im Geltungsbereich des vorliegenden vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes aufgrund der ehemals gewerblichen Nutzung die Art der Nutzung 
als Mischgebiet fest. Durch die Aufgabe der gewerblichen Nutzung und die geplante Um-
strukturierung zu einem Wohngebiet, wird im Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet aus-
gewiesen. 
Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist zur Sicherung der geplan-
ten Wiedernutzbarmachung durch eine Wohnbebauung sowie zur Anpassung der pla-
nungsrechtlichen Festsetzungen an die geänderten Verhältnisse erforderlich. Weiterhin 
muss der Rahmen der vorgesehenen Umnutzung städtebaulich gesichert werden. 
Die Verfügungsgewalt über die betroffenen Grundstücke wird zum Zeitpunkt des Satzungs-
beschlusses in den Händen der Vorhabenträgerin liegen. 
2. Rechtsgrundlagen  
 Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) 
 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I 1990, S. 132), zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466) 
 Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt ge-
ändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) 
 Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 46, 180), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
 Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I 
S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.11.2012 
 Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) 
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – 
BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 5 des 
Gesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. I, S. 148) 
 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
vom 20.12.2010 (GVBl. I, S. 629), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 
12.12.2012 (GVBl. I, S. 590) 
 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletzt ge-
ändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I, S. 212) 
 Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 548), zuletzt ge-
ändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) 
 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I 3830), 
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2012 (BGBl. I 1421) 
 Gesetz über die Umw
eltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 
(BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.12.2012 (BGBl. I, 
S. 2730) 
 Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 262, 
270), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I, S. 444) 
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 2 
 
3. Verfahren 
Da 
es sich bei der geplanten Neuerrichtung von Wohngebäuden um ein klar definiertes 
Vorhaben handelt und mit der „Werner Wohnbau GmbH & Co. KG“ eine Vorhabenträgerin 
vorhanden ist, die sich bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Verfügungsrechte 
an den Grundstücken gesichert hat, ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans gemäß § 12 BauGB möglich. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan wer-
den auf Grundlage des von der Vorhabenträgerin in Zusammenarbeit mit der Planungs-
gruppe Darmstadt erstellten städtebaulichen Konzeptes entwickelt. Der Vorhaben- und Er-
schließungsplan sowie der Durchführungsvertrag sind Teile des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes.  
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplanes sind nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorhabenträgerin im 
Durchführungsvertrag verpflichtet. Der Durchführungsvertrag wird vor Satzungsbeschluss 
abgeschlossen. 
Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung be-
wertet werden kann und die Voraussetzungen nach § 13a BauGB erfüllt sind, kann das be-
schleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewandt werden.  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan umfasst einen Geltungsbereich von 9.450 m². Die 
maximal zulässige überbaubare Grundfläche beträgt 3.329 m². Somit liegt die durch den 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO 
unterhalb des Grenzwertes von 20.000 m², der für ein beschleunigtes Verfahren ohne Vor-
prüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 des BauGB vorgegeben ist. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen und 
trägt dem Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum in angemessener Weise 
gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB Rechnung. 
Wesentliche Merkmale des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sind:  
– Es kann das Aufstellungsverfahren nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) ange-
wandt werden. 
– Es kann von der Umweltprüfung und vom Umweltbericht abgesehen werden. 
– Es müssen Eingriffe nach dem Bundesnaturschutzgesetz nicht ausgeglichen werden. 
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erforderlich.  
Negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-
Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind durch die vorliegende Planung 
nicht zu befürchten (siehe Kapitel 6). 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt im Osten von 
Darmstadt-Eberstadt, nördlich des Steigertsweges. Es 
hat eine Größe von 9.450 m². Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Eberstadt 
folgende Parzellen: 
Flur 15, Flurstück Nr. 130/16, 130/17, 130/20-22, 135/4 und 929/2. 
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 3 
 
 
Abbildung 1: Lage des Plangebietes (ohne Maßstab) 
 
 
Abbildung 2: Geltungsbereich (ohne Maßstab)  
E 44.2 Begründung_S 28.01.2013

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 4 
 
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Regionalplan Südhessen 2010 
Im 
Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 
2010) ist das Plangebiet als „Vorranggebiet Siedlung Bestand“ dargestellt.  
Durch die Darstellung als „Vorranggebiet Siedlung Bestand“ ist der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst, entspricht also dem Erfordernis 
des § 1 Abs. 4 BauGB. 
 
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan Südhessen 2010 (ohne Maßstab) 
5.2 Flächennutzungsplan  
5.2.1 Rechtswirksamer Flächennutzungsplan 
Der 
seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt stellte das Plangebiet als „Gemischte Baufläche“ dar. Im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan wird das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, daher ist die Ent-
wicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB nicht gewährleistet und 
eine Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung ist notwendig. 
Im östlichen Bereich wird das Plangebiet von einer Richtfunktrasse gequert. Im östlichen 
Teil des Steigertsweges verläuft eine Trasse für Hauptgasleitungen. 
Der Steigertsweg südlich des Plangebietes wird als „Hauptradweg/Hauptfußweg“ darge-
stellt. Nördlich des Plangebietes befindet sich ein gesetzlich geschütztes Biotop (23-212). 
An die Darstellung als „Gemischte Baufläche“ innerhalb des Plangebietes schließen sich 
ausschließlich als „Wohnbaufläche“ dargestellte Flächen an.  
Der Landschaftsplan von 2004 weist in seiner Entwicklungskarte Wohnbauflä-
chen/Mischgebiete und Gewerbeflächen mit sehr geringem, geringem und mittleren Bio-
topwert aus. Nordöstlich des Plangebietes ist ein punktueller geschützter Landschaftsbe-
standteil ausgewiesen. 
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 5 
 
 
Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 
5.2.2 Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung 
Im 
beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flä-
chennutzungsplans abweicht, aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert 
oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 13a Abs. 2 BauGB im Wege der 
Berichtigung anzupassen. Daher wird die Darstellung des Flächennutzungsplanes, der das 
Plangebiet als „Gemischte Baufläche“ darstellt, in „Wohnbaufläche“ im Rahmen der Berich-
tigung geändert. Dieses erfolgt zum Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes E 44.2. 
5.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan und angestrebte Änderungen 
Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes besteht 
der Bebau-
ungsplan E 44 „Am Wolfhartweg“, rechtskräftig seit dem 02.08.2001 und der Bebauungs-
plan E 44.1 zur Änderung des Bebauungsplanes „Am Wolfhartweg“, rechtskräftig seit dem 
26.10.2011.  
Der rechtskräftige Bebauungsplan E 44 „Am Wolfhartweg“ beinhaltet im Wesentlichen fol-
gende Festsetzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
E 44.2: 
– Festsetzung der Art der Nutzung als Mischgebiet, da mit der „Press Maschinenfabrik 
GmbH“ ein Betrieb vorhanden war, der diese Ausweisung rechtfertigte. 
– Festsetzung einer großen zusammenhängenden überbaubaren Grundstücksfläche im 
Süden des Plangebietes. 
– Festsetzung einer GRZ von 0,5 und einer GFZ von 0,7. 
– Begrenzung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse auf zwei Vollgeschosse. 
– Festsetzung einer geschlossenen Bauweise. 
– Differenzierte Beschränkungen der zulässigen Traufhöhen und Dachformen. 
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 6 
 
 
Abbildung 5: Ausschnitt B-Plan E 44 „Am Wolfhartweg“ mit Geltungsbereich B-Plan E 44.2  
                        (ohne Maßstab) 
Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes E 44.2 erfolgen kom-
plett neue zeichnerische, bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen. 
Die außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes E 44.2 
getroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes E 44 „Am 
Wolfhartweg“ und des Bebauungsplanes E 44.1 zur Änderung des Bebauungsplanes „Am 
Wolfhartweg“ gelten unverändert weiter.  
6. Schutzausweisungen 
Natura 2000 und Naturschutz 
Das 
Vogelschutzgebiet 6117-403 „Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt“, das sich inner-
halb des Landschaftsschutzgebietes „Stadt Darmstadt“ (Verordnung über das Landschafts-
schutzgebiet „Stadt Darmstadt“ vom 23.06.2004) befindet, liegt etwa 200 m nordöstlich des 
Plangebietes, an der nördlichen Grenze des Baugebietes „Am Wolfhartweg“.  
Das FFH-Gebiet 6117-303 „Lerchenberg und Kernesbellen von Darmstadt-Eberstadt“, das 
deckungsgleich ist mit dem gleichnamigen Naturschutzgebiet, beginnt in einem Abstand 
von 500 m südlich des Plangebietes. Das FFH-Gebiet 6117-308 „Streuobstwiesen von 
Darmstadt-Eberstadt / Prinzenberg und Eichwäldchen“ liegt 800 m nördlich des Plangebie-
tes. 
 
 
E 44.2 Begründung_S 28.01.2013

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 7 
 
Aufgrund 
der bestehenden bzw. geplanten Bebauung zwischen dem Plangebiet und den 
genannten Schutzgebieten ist nicht davon auszugehen, dass sie durch die Planung beein-
trächtigt werden. Zudem liegt das Plangebiet innerhalb des Siedlungskörpers von Darm-
stadt-Eberstadt. 
Baumschutzsatzung 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baumschutzsatzung geschützt. Ge-
schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – bei Laubbäumen einen 
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 
7. Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“ 
Das 
Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplanes „Hessi-
sches Ried“. Dieser ist als Bewirtschaftungsplan ein Instrument der wasserwirtschaftlichen 
Fachplanung zur raumübergreifenden Steuerung wasserrechtlicher Entscheidungen. Er ist 
die Grundlage einer ökologisch orientierten Grundwasserbewirtschaftung und bildet damit 
die Voraussetzung für eine langfristig gesicherte Wasserversorgung im Ballungsraum 
Rhein-Main. 
Im Rahmen der Umsetzung dieser wasserwirtschaftlichen Fachplanung sind teilweise groß-
flächige Grundwasserspiegelanhebungen beabsichtigt, die im Rahmen einer künftigen Be-
bauung zu beachten sind.  
Für den Planungsbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplanes wurden von dem Was-
serversorgungsunternehmen Bemessungsgrundwasserstände erarbeitet und der Kommune 
zur Verfügung gestellt. Diese Bemessungsgrundwasserstände sind im Rahmen der Pla-
nung zu berücksichtigen, um Vernässungsschäden zu vermeiden.  
8. Städtebauliche Rahmenbedingungen 
8.1 Bebauung und Nutzungen im Plangebiet 
Das Plangebiet ist im südlichen Bereich mit den Gebäuden der ehemaligen „Press 
Maschi-
nenfabrik GmbH“ bebaut. Dabei handelt es sich zum größten Teil um gewerblich genutzte 
Hallen. Bei einem der Gebäude entlang des Steigertsweges handelt es sich um das ehe-
malige Verwaltungsgebäude. Die gewerbliche Nutzung wurde bereits aufgegeben. Die Ge-
bäude stehen leer bzw. werden teilweise für Zwischennutzungen (Werkstatt, Abstellplatz 
für PKW) verwendet. 
       
  
Abbildung 6: Bestehende Hallen und Verwaltungsgebäude am Steigertsweg 
E 44.2 Begründung_S 28.01.2013

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 8 
 
8.2 Stadtbild in der Umgebung des Plangebietes 
Im 
Norden und Osten grenzt an das Plangebiet das durch den Bebauungsplan E 44 „Am 
Wolfhartweg“ festgesetzte Neubaugebiet an. Einige der Bauplätze sind noch nicht bebaut.  
Im Süden des Plangebietes befindet sich eine ältere Bebauung aus Wohngebäuden mit 
zwei Vollgeschossen.  
Die Gebäude westlich des Plangebietes an der Heinrich-Delp-Straße sind großteils in Form 
einer Hofreite errichtet und werden teilweise gemischt genutzt (z.B. Fa. Hofmann-Alting 
Bau Fachhandel GmbH u. Co. KG in Nr. 21 und 25).  
       
  
Abbildung 7: Bebauung entlang der Heinrich-Delp-Straße 
8.3 Immissionen / Emissionen 
8.3.1 Straßenverkehrslärm 
Für 
das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt eine Lärmkartierung des Ver-
messungsamtes Darmstadt vom Juni 2006 vor. Diese betrachtet auch die westlich des 
Plangebietes verlaufende Heinrich-Delp-Straße.  
In der Lärmkartierung wurden die Durchschnittswerte für 24 Stunden aufgrund der 16. 
BImSchV „Verkehrslärmschutzverordnung“ ermittelt. Die Abbildungen verdeutlichen, dass 
im Plangebiet nicht davon auszugehen ist, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für 
allgemeine Wohngebiete aufgrund von Immissionen aus dem Straßenverkehr überschritten 
werden. 
 
Abbildung 8: Lärmkartierung über 24 Stunden (ohne Maßstab) 
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 9 
 
 
Abbildung 9: Lärmkartierung von 22.00 – 6.00 Uhr (ohne Maßstab) 
8.3.2 Emissionen der Fa. Hofmann-Alting Bau Fachhandel GmbH u. Co. KG 
Das Plangebiet ist durch die Emissionen aus 
dem Betrieb in der Heinrich-Delp-Straße 21 
und 25 belastet. Zur Abschätzung dieser Emissionen wurde eine Schallimmissionsprogno-
se („Neubau von RH/DHH, Flst.-Nr. 130/15, Steigertsweg, 64297 Darmstadt-Eberstadt“, 
DR. GRUSCHKA Ingenieurgesellschaft mbH, Oktober 2011) erstellt. Die Schallimmissions-
prognose kommt zum folgenden Ergebnis: 
Mit einem Mindestabstand der geplanten Wohnbebauung zur Grundstücksgrenze der Fa. 
Hofmann-Alting Bau Fachhandel GmbH u. Co. KG entsprechend der 55-dB(A)-Isophone in 
Abbildung 10  sowie den dargestellten, mindestens 2 m hohen Wänden entlang der östli-
chen 
Grundstücksgrenzen der Anwesen Heinrich-Delp-Str. 21 und 25 sind einerseits die 
Anforderungen der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und somit gesundes Wohnen im 
Plangebiet sichergestellt, andererseits erwachsen für die Fa. Hofmann-Alting Bau Fach-
handel GmbH u. Co. KG aus der vorgesehenen Planung keine über das heute erforderliche 
Maß hinausgehenden Einschränkungen. 
Gemäß Abbildung 10 ist beim ungünstigsten Prognosefall an der Grundstücksgrenze zum 
Plangebiet der zulässige Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete 
von tags 60 
dB(A) eingehalten. Dies entspricht der im Bebauungsplan E 44 "Am Wolfhartweg", für die 
bisher festgesetzte Art der Nutzung "Mischgebiet (MI)" zulässigen Lärmeinwirkung. Höhere 
Lärmeinwirkungen aus dem Betriebsgelände der Fa. Hofmann-Alting Bau Fachhandel 
GmbH u. Co. KG wären bereits heute nicht zulässig. 
Der für die vorgesehene Art der baulichen Nutzung "Allgemeines Wohngebiet (WA)" gemäß 
TA Lärm zulässige Immissionsrichtwert von tags 55 dB(A) ist erst ab einem Abstand von 
ca. 9 m zur Grundstücksgrenze eingehalten. 
Da nach Kap. A.1.3 der TA Lärm der maßgebliche Immissionsort an Gebäuden mit schutz-
bedürftigen Räumen liegt, muss die geplante Wohnbebauung einen Mindestabstand ent-
sprechend der 55-dB(A)-Isophone (9 m) zur Grundstücksgrenze der Fa. Hofmann-Alting 
Bau Fachhandel GmbH u. Co. KG einhalten. 
Obwohl Gärten nach Kap. A.1.3 der TA Lärm keine maßgeblichen Immissionsorte darstel-
len, wird dringend empfohlen, jeweils eine mindestens 2 m hohe Wand entlang der östli-
chen Grundstücksgrenzen der Anwesen Heinrich-Delp-Str. 21 und 25 zu errichten (Schall-
dämm-Maß der Wand Rw ≥ 25 dB). Hierdurch werden sowohl ein Sicht- als auch ein zu-
sätzlicher Lärmschutz für die Wohngärten hinsichtlich der beiden Betriebshöfe sicherge-
stellt. 
Das "Spitzenpegelkriterium" stellt keine zusätzliche Einschränkung für das Plangebiet dar, 
da der, für die vorgesehene Art der baulichen Nutzung "Allgemeines Wohngebiet (WA)", 
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 10 
 
gemäß TA Lärm zulässige Immissionsrichtwert von tags (55 + 30) = 85 
dB(A) bereits inner-
halb des geforderten Mindestabstandes der geplanten Wohnbebauung eingehalten wird. 
Mit einer mindestens 2 m hohen Wand entlang der östlichen Grundstücksgrenzen der An-
wesen Heinrich-Delp-Str. 21 bis 25 werden auch die kurzzeitigen Geräuschspitzen weiter-
gehend gemindert. 
 
Abbildung 10: Isophone der Emissionen der Fa. Hofmann-Alting Bau Fachhandel GmbH u. Co. KG 
(ohne Maßstab) 
8.4 Erfordernisse des Klimaschutzes 
Gemäß 
§ 1a Abs. 5 BauGB soll den Erforderni ssen des Klimaschutzes sowohl durch Maß-
nahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, al s auch durch solche, die der Anpassung 
an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.  
8.4.1 Energiekonzept 
Das Energiekonzept für das Plangebiet entspricht den Zielen des allgemeinen 
Klimaschut-
zes: Die Wohnanlage wird über eine gemeinsame Technikzentrale mit Wärme versorgt. In 
der Technikzentrale wird ein Blockheizkraftwerk installiert. Über die Kraftwärmekopplungs-
anlage wird bei Heizbetrieb (Heizung und Warmwasserbereitung) gleichzeitig Strom produ-
ziert, der zur Versorgung der Häuser dient bzw. in das Netz des Energieversorgers einge-
speist wird. Beim gekoppelten Prozess der Strom- und Wärmeerzeugung wird durch den 
Einsatz des Blockheizkraftwerkes die Effizienz der eingesetzten Primärenergie deutlich 
verbessert. Durch diese effizientere Nutzung werden weniger klimaschädigende Treib-
hausgase erzeugt. 
Um eine wirtschaftliche Funktion der Anlage zu gewährleisten, ist es bei einem Blockheiz-
kraftwerk nicht sinnvoll, zusätzlich eine Solaranlage zu installieren. Grund ist, dass das 
BHKW durch eine zusätzliche Solar - Wärmeerzeugung in seiner Laufzeit eingeschränkt 
wird und somit die mit dem Betrieb des BHKW einhergehende Stromerzeugung verringert 
würde, so dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlage dann nicht darstellbar ist.  
 
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 11 
 
Hinsichtlich der Wärmedämmung werden die Wohnhäuser 
den KfW 70-Standard erfüllen. 
Lediglich wegen der Tatsache, dass die Wärmeerzeugungsanlage in der Technikzentrale 
außerhalb der gedämmten Gebäudehülle liegt, sind bei der Berechnung des Energieaus-
weises nach EnEV 2009 Korrekturfaktoren anzusetzen, wodurch die Einhaltung eines noch 
besseren Wertes  rechnerisch nicht machbar ist. Der tatsächliche Energieverbrauch wird 
hierdurch aber kaum beeinflusst. Durch den Bau der zentralen Energieversorgungsanlage 
werden jedoch wertvolle Rohstoffreserven geschont (Material für Hausanschlüsse, Kamin-
anlagen, Wartungsaufwendungen etc.). Dies kommt der Umwelt zu Gute. 
Um die Energieeffizienz noch weiter zu optimieren, werden für die Wohngebäude eine zu-
sätzliche wärmeleitgruppenoptimierte Dämmung der Außenwände sowie Fenster mit 3-
fach-Verglasung (Uw Wert= 0,80 W/m²K) zur Ausführung kommen. Damit kann der KfW 70 
- Standard bei Berechnung des Energieausweises nach EnEV 2009 nachweislich bestens 
erbracht werden. 
Die Wohnanlage erfüllt damit hinsichtlich der Energieeffizienz sehr hohe Ansprüche, was 
den späteren Bewohnern der Häuser zu Gute kommen wird. Mit dem vorliegenden Ener-
giekonzept ist daher die sparsame und effiziente Nutzung von Energien gewährleistet. Die 
Belange des Klimaschutzes werden somit bei der Erstellung von Neubauten auf Grundlage 
der Regelungen des EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) vom 07. August 
2008, in Kraft seit 01.01.2009, berücksichtigt.  
Im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird geregelt, dass zur 
Versorgung der Wohngebäude das o.g. Blockheizkraftwerk errichtet wird. Ferner wird im 
Durchführungsvertrag aufgenommen, dass die Häuser den Standard KfW 70 erfüllen sowie 
die Fenster mit 3-fach-Verglasung (Uw Wert= 0,80 W/m²K) auszuführen sind. 
8.4.2 Verminderter CO2-Ausstoß durch Verkehrsvermeidung 
In einer Entfernung von ca. 400 m, und damit fußläufig 
erreichbar, befindet sich das Stadt-
teilzentrum von Eberstadt mit zahlreichen Geschäften. Hier gibt es einen Anschluss an ver-
schiedene Straßenbahn- und Buslinien. Das Plangebiet ist auch gut an das Radwegenetz 
angebunden. Ein über große Strecken separat geführter Radweg verbindet Darmstadt und 
Eberstadt. Die Ausweisung eines Wohngebietes in diesem Bereich entspricht damit dem 
Leitbild der „Stadt der kurzen Wege“. Diesem Leitbild zufolge kann das Verkehrsbedürfnis 
verringert und somit Verkehr vermieden werden, wenn die räumlichen Distanzen zwischen 
Wohnen, Arbeit, (Nah-)Versorgung, Dienstleistungen, Freizeit- und Bildungsorten gering 
sind.  
Dadurch sollte es möglich sein, dass anteilig mehr Fußgänger-, Radfahr- oder öffentlicher 
Personennahverkehr und weniger motorisierter Individualverkehr stattfindet und daher der 
CO2-Ausstoß reduziert wird.  
8.4.3 Stadtökologische Ansätze 
Bei 
der Anlage des Wohngebietes wird auf stadtökologische Ansätze geachtet. Durch die 
Beschränkung der GRZ wird die Anlage von Gartenbereichen mit einer gewissen Mindest-
größe sichergestellt und der maximale Versiegelungsgrad begrenzt. Die Gartenbereiche 
bilden zusammenhängende Grünflächen. Durch entsprechende Festsetzungen werden 
Anpflanzungen von Bäumen und Gehölzstrukturen sichergestellt. Darüber hinaus werden 
die Verwendung wasserdurchlässiger Beläge sowie die Begrünung von Garagen- und Pult-
dächern festgesetzt.  
E 44.2 Begründung_S 28.01.2013

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 12 
 
8.5 Wasserwirtschaftliche Belange 
8.5.1 Wasserversorgung 
Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die HEAG 
Süd-
hessische Energie AG.  
Die Trinkwasserversorgung ist technisch und rechtlich durch die bestehenden Wasserver-
sorgungsanlagen gewährleistet. Eine Erweiterung für die Hausanschlüsse im Bereich der 
vorgesehenen Bebauung ist notwendig. 
Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasserrechtliche Genehmigungen abgedeckt 
und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne nachteilige Auswir-
kungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar. 
8.5.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz 
Das 
Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicherungsgebiet nach dem Hessischen Was-
sergesetz. 
8.5.3 Zisternensatzung 
Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes 
wird durch eine „Satzung zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ auf-
grund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt, dass auf den Grundstücken Zis-
ternen zu errichten sind. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das 
auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen sollte mindestens 
25 l/m² horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Zur Nutzung des Nieder-
schlagswassers ist in der Satzung vorgesehen, dass das Zisternenwasser als Brauchwas-
ser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden soll. 
8.5.4 Bodenversiegelung und Niederschlagswasserversickerung 
Regelungen zum Maß der Bodenversiegelung und zur Versickerung von 
Niederschlags-
wasser werden in den textlichen Festsetzungen wie folgt getroffen: 
„Befestigte, nicht überdachte Flächen und Stellplätze sind, soweit wasserwirtschaftliche 
und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen anzu-
legen.“ 
Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirtschaftliche 
und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, auf den Baugrundstücken versickert 
werden.“ 
8.5.5 Abwasser 
Das Plangebiet ist an vorhandene Abwasseranlagen 
(Kanal und Kläranlage) angeschlos-
sen. Eine Erweiterung für die Hausanschlüsse im Bereich der vorgesehenen Bebauung ist 
notwendig. 
8.5.6 Oberirdische Gewässer 
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
E 44.2 Begründung_S 28.01.2013

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 13 
 
8.6 Altflächen /Altlasten 
8.6.1 Altflächendatei ALTIS 
Für das Plangebiet existiert in der Altflächendatei ALTIS des Hessischen 
Landesamtes für 
Umwelt und Geologie (HLUG) ein Eintrag für den Betrieb der Press & Co KG, Maschinen-
fabrik mit der ALTIS-Nr. 411.000.070-001.244. Aufgrund der Einstufung der Fläche gemäß 
Handbuch Altlasten, Band 2, Teil 4 des HLUG wird der Betrieb mit einem hohen Gefahren-
potenzial für die Umwelt bewertet. Für die Altlastenverdachtsfläche wurde eine Orientieren-
de Untersuchung durchgeführt, die im nachfolgenden Kapitel beschrieben wird. In der Alt-
flächendatei wird als Bewertungsstatus festgehalten, dass bei Nutzungsänderung Sanie-
rungsrelevanz und bei Bodeneingriffen Entsorgungsrelevanz zu prüfen ist. 
8.6.2 Orientierende umwelttechnische Untersuchung 
Aufgrund des Eintrages in das Altflächenkataster der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt wurde 
für das Plangebiet die „Orientierende Umwelttechnische Untersuchung der Altstandortver-
dachtsfläche Ehemalige Maschinenfabrik Pre ss“ (Geotechnik Gündling GmbH, Dezember 
2011) durchgeführt. Die Untersuchungen kommen zum folgenden Ergebnis: 
Die Orientierende Umwelttechnische Untersuchung der Liegenschaft Steigertsweg 4-10 in 
Darmstadt-Eberstadt ergab an den untersuchten Verdachtsstellen keine nachteiligen Bo-
denveränderungen und keine Hinweise auf Gefährdungen der Schutzgüter menschliche 
Gesundheit (Wirkungspfad Boden-Mensch) für Wohnbebauung und für das Grundwasser. 
Die vermutlich „schlackebedingt“ erhöhten Schwermetall- und PAK-Konzentrationen der 
Auffüllungen im Bereich von BS 10 (0-1 m) (siehe Abbildung 11) sind in der Bauleitplanung 
im Falle der Anlage einer Kinderspielfläche oder eines Nutzgartens durch einen lokalen 
Austausch 
dieser Auffüllungen gegen unbelasteten Aushubboden zu berücksichtigen. Bei 
der ordnungsgemäßen Entsorgung dieses Aushubmaterials ist eine abfalltechnische Ein-
stufung oberhalb der Zuordnungsklasse Z2 (vermutlich Deponieklassen DKI, DKII) zu er-
warten. 
Entsprechende Beprobungen und abfalltechnische Untersuchungen nach LAG M20 / Hes-
sischem Baumerkblatt (U6/U7) und Deponiever ordnung (U4.3) sind hierzu noch durchzu-
führen. 
Die Auffüllungen im Bereich des ehemaligen Heizöllagertanks sind bei einem Aushub, teil-
weise vermutlich wegen Ölanhaftungen der enthaltenen Metallspäne, abfalltechnisch in ei-
ner Zuordnungsklasse bis LAGA Z2 zu erwarten. Aufgrund dieser bodenfremden Anteile 
wird empfohlen, diese Auffüllungen bis an ihre Verbreitungsgrenzen auch im Bereich der 
geplanten Freiflächen gegen unbelastete Aushubböden auszutauschen.  
Der Bereich des noch bestehenden Fasslagers (straßenseitiger Hofbereich) sollte im Zuge 
der Beräumung und der Rückbauarbeiten mittels Baggerschürfen erkundet werden. 
Aufgrund der  
– auffüllungsgebundenen, nur punktuell erhöhten Schadstoffgehalte, 
– der unauffälligen Bodenluftbeschaffenheit und 
– des großen Grundwasserflurabstandes 
wird kein Anlass zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen vor der geplanten Nut-
zungsänderung gesehen.  
Alle notwendigen bzw. obenstehend empfohlenen Maßnahmen sind im Zuge der Gebäude-
rückbau- und Erdarbeiten durchführbar. 
Grundsätzlich sind alle Abbruchmassen und Aushubmassen bodengreifender Maßnahmen 
bei späteren Bauvorhaben, abfalltechnisch zu untersuchen und einzustufen. 
E 44.2 Begründung_S 28.01.2013

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 14 
 
Im 
Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befinden sich keine bereits festge-
stellten schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten oder Grundwasserschäden. Daher ist 
eine Kennzeichnung nicht erforderlich. 
 
Abbildung 11: Übersichtslageplan der Sondierstellen 
E 44.2 Begründung_S 28.01.2013

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 15 
 
Im Bereich von BS 10 befinden sich die vorgesehene Erschließungsstraße sowie 
eine Be-
bauung mit Wohngebäuden, daher ist davon auszugehen, dass von diesen Belastungen 
keine Beeinträchtigung erfolgt. Weiterhin befindet sich die Belastung in einer geringen Tiefe 
(0-1 m). Es ist davon auszugehen, dass innerhalb dieses Bereiches im Rahmen der Ab-
brucharbeiten und durch die Herstellung der Erschließungsstraße ein Bodenaustausch er-
folgt. Daher wird auf diese Belastung in den textlichen Festsetzungen des Bebauungspla-
nes hingewiesen.  
Im Durchführungsvertrag wird eine Regelung zur Altlastenbeseitigung aufgenommen, in der 
sich der Vorhabenträger verpflichtet, den Bodenaushub zu untersuchen und ordnungsge-
mäß zu entsorgen. Über diese Maßnahmen ist gegenüber der Wissenschaftsstadt (Stadt-
planungsamt) ein Nachweis zu führen. 
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffäl-
ligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf 
das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das 
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. 
IV/Da 41.5 zu informieren. 
8.7 Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 
Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Einheit 
Bergstraße, im Bereich des Eberstädter 
Beckens. Es handelt sich um eine wärmebegünstigte Hangzone am Westrand des Oden-
waldes. Das Eberstädter Becken war traditionell durch Wein- und Obstanbau geprägt. Heu-
te ist es teilweise bebaut, die Freiflächen sind durch Streuobst und extensive Landwirt-
schaft geprägt. 
8.7.1 Relief, Geologie und Boden  
Das 
Plangebiet weist ein leichtes Gefälle von Südosten nach Nordwesten auf. Im Südosten 
liegt eine Höhe von etwa 124 m ü.NN und im Nordwesten eine Höhe von etwa 122 m ü.NN 
vor. 
Geologisch betrachtet liegt das Plangebiet im Übergangsbereich zwischen dem Oberrhein-
graben zu den Erhebungen des kristallinen Odenwaldes. Als Bodentyp findet sich Kolluvi-
um, z.T. mit Vergleyung im Untergrund. Vorherrschende Bodenarten sind lehmige Sande 
bis lehmige Schluffe. 
Bei der „Orientierenden Umwelttechnischen Untersuchung der Altstandortverdachtsfläche 
Ehemalige Maschinenfabrik Press“ wurden an allen Sondierstellen braune, schwach schluf-
fige, schwach feinkiesige Sande angetroffen. 
Die Böden im Plangebiet sind als Böden der Siedlungsbereiche anzusprechen. Böden in 
diesen Bereichen sind durch Versiegelungen, Aufschüttungen, Abgrabungen und Umlage-
rungen stark anthropogen überformt. Die noch unversiegelten Bereiche des Plangebietes in 
Form der vorhandenen Grün- und Brachflächen übernehmen vielfältige Funktionen für den 
Naturhaushalt. Sie haben eine Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, als 
Speicher von Niederschlagswasser und als Filter von Schadstoffen. 
Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet keine natürlichen 
bzw. naturnahen Bodenbereiche vorhanden sind und das Bodenpotenzial aufgrund der 
gewerblichen Nutzung als vorbelastet einzustufen ist. 
Bezüglich vorhandener Altlasten wird auf Kapitel 8.6 verwiesen. 
E 44.2 Begründung_S 28.01.2013

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 16 
 
8.7.2 Wasser 
Hydrogeologisch 
betrachtet, liegt das Plangebiet im Übergangsbereich zwischen dem 
Quartär des Oberrheingrabens zum Kristallin des Odenwaldes. 
Durch die Lage des Plangebietes im Stadtteil Eberstadt ist generell mit anthropogen beein-
trächtigter Grundwasserbeschaffenheit und gestörten Grundwasserverhältnissen zu rech-
nen. Es ist ein Grundwasserflurabstand von 20 - 30 m anzunehmen. 
Die unversiegelten Bereiche des Plangebietes haben eine Bedeutung zur Grundwasser-
rückhaltung und -neubildung. 
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. 
8.7.3 Klima und Luft  
Das 
Plangebiet liegt im Übergangsbereich zwischen der warmen, trockenen Rheinebene 
und dem kühleren, niederschlagsreicheren Odenwald. Das Klima in diesem Bereich ist re-
lativ niederschlagsarm mit milden Wintern und warmen Sommern. 
Das Plangebiet besitzt aufgrund seiner Ausprägung keine besondere Bedeutung für die 
Kalt- und Frischluftentstehung. Die im Plangebiet vorhandenen Freiflächen sowie der Ge-
hölz- und Einzelbaumbestand tragen zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation bei. 
Die versiegelten Bereiche des Plangebietes tragen durch erhöhte Wärmespeicherung zum 
Aufheizen der Luft bei. 
8.7.4 Vegetation und Fauna  
Biotop- und Nutzungsty
pen 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um das Gelände der „Press Maschinenfabrik GmbH“. 
Der südliche Teil wird durch Gewerbebauten und -hallen geprägt und ist annähernd kom-
plett versiegelt. Entlang des Steigertsweges stehen drei große Pappeln. 
Der nördliche Teil ist durch verwilderte Garten- und Brachflächen mit Gehölzbestand cha-
rakterisiert. In diesem Teil befindet sich ein Werkstattgebäude, das durch einen Schotter-
weg von Süden erschlossen wird. Auf dem Gelände finden sich verschiedene Ablagerun-
gen von Holz, Schrott, Baumaterial u.ä. 
Der Baum- und Gehölzbestand wird durch ältere Obstbäume, teilweise vergreist und mit 
Efeubewuchs (v.a. Apfel, Kirsche und Walnuss) sowie Pionierarten wie Salweide, Robinie, 
Holunder, Hartriegel, Rosen und Brombeere geprägt. Auffällig ist eine große Pappel. 
Im Unterwuchs finden sich teilweise flächige Bestände von Brennnessel sowie nitrophilen 
Hochstauden. 
 
       
  
Abbildung 12: Brach- und Lagerflächen sowie das Werkstattgebäude 
E 44.2 Begründung_S 28.01.2013

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 17 
 
 
       
  
Abbildung 13: Gehölzbestände  
Fauna und Artenschutz 
Für das Vorhaben liegt ein Fachgutachten des Büros BfL Heuer & Döring: Vorhabenbezo-
gener Bebauungsplan „Steigertsweg Flurstück 130/15“ in Darmstadt-Eberstadt – Arten-
schutzrechtliche Prüfung, Brensbach, Oktober 2011 vor. Die Ergebnisse werden an dieser 
Stelle zusammenfassend dargestellt. 
 
Bestand Fauna 
Bei günstigen Bedingungen wurde am 31. August 2011 das gesamte Gelände auf das Vor-
kommen von Zauneidechsen hin untersucht. Es konnten keine Tiere beobachtet werden, 
ein Vorkommen der Art auf dem Gelände ist allerdings nicht ganz ausgeschlossen. Die 
kleinklimatischen Voraussetzungen sind gegeben, es gibt potenzielle Eiablageplätze und 
hinreichend Versteck- und Unterschlupfmöglichkeiten.  Darüber hinaus gab es für den Un-
tersuchungsraum bis zum Beginn der Bauarbeiten auf den nordöstlich anschließenden Flä-
chen eine Anbindung an größerflächige potenziell geeignete Lebensräume (Streuobstwie-
sen). 
Zum Abschätzen des Potenzials für Fledermäuse erfolgte eine orientierende Untersu-
chung am 10. September 2011 abends. Mit der Begehung (Dauer ca. 1,5 h) wurde noch in 
der Dämmerung begonnen, um ausfliegende Tiere beobachten zu können. Die Wahrneh-
mung der Ortungs- und Soziallaute erfolgte mittels eines Batdetektors (CDB 301 von ciel 
electronique). Die Auswertung der Rufe orientiert sich an den Angaben in Skiba (2009) und 
eigenem Vergleichsmaterial.    
Es wurden 3 Fledermausarten jagend auf dem Gelände beobachtet. Ein Abflug aus einem 
Quartier konnte nicht eindeutig festgestellt werden.  
Bei den Begehungen konnten keine Fledermausquartiere (Wochenstuben, Winterquartiere) 
festgestellt werden. Die vorhandenen Obstbäume wiesen keine Baumhöhlen auf. In den 
Pappeln sind Sommerquartiere nicht ausgeschlossen. In Gewerbebauten und Industriehal-
len sind Wochenstuben der Zwergfledermaus durchaus möglich. Eine Besichtigung der 
Hallen und Keller mit dem Grundstückseigentümer zeigte jedoch, dass hier keine Quartiere 
zu erwarten sind (Ausbau der Hallen bis unter die Dächer, Lagerung von Farben und Che-
mikalien in den Kellern). Sommerquartiere (Spaltenquartiere) sind an einzelnen Partien der 
Fassaden (Holzverschalung) jedoch denkbar.   
Die beobachteten Fledermausarten sind auf der Roten Liste Hessen (Kock & Kugelschafter 
1996) aufgeführt und gemäß Anhang IV FFH-Richtlinie streng geschützt.  
 
E 44.2 Begründung_S 28.01.2013

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 18 
 
Tabelle 1: im Untersuchungsgebiet vorkommende Fledermausarten 
Artname FFH-Art RL-D RL-H Nachweis im Untersuchungsgebiet 
Abendsegler (Nyctalus noctula) Anhang IV V 3 Jagend (Einzelnachweis) 
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) Anhang IV D D Jagend (mehrere Individuen) 
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Anhang IV - 3 Jagend (mehrere Individuen) 
(RL-Deutschland: Meinig et al. 2009, RL-Hessen: Kock & Kugelschafter 1996) 
3 - gefährdete Art, V - Vorwarnliste, D - Daten mangelhaft 
Die Beobachtungsergebnisse repräsentieren nur einen Ausschnitt aus dem Jahreslauf der 
Fledermäuse. Weitere Arten wie die Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) oder der 
Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri), die in der Region vor allem in Frühjahr oder Herbst in 
nennenswerten Stückzahlen auftreten, fehlen bei dieser Untersuchung.  
Es ist zu erwarten, dass allgemein häufige Vogelarten wie Amsel, Mönchsgrasmücke, 
Blau- und Kohlmeise in den Bäumen, Gebüschen und Hecken auf dem Areal brüten. Mög-
lich ist auch das Vorkommen von selteneren Arten wie z.B. Klappergrasmücke oder Girlitz. 
Darüber hinaus dient das Plangebiet, soweit es begrünt ist, Vögeln als Nahrungsraum. Alle 
heimischen Vogelarten sind gemäß Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie besonders ge-
schützt. 
 
Artenschutzprüfung 
Im Zuge der Planung  ist zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 
Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG durch das Vorhaben erfüllt werden können.  
Bei folgenden Arten bzw. Artengruppen, die von der Planung betroffen sein können, ist ein 
strenger bzw. europarechtlicher Schutzstatus gegeben: 
– Fledermäuse 
– Gehölzbrüter  
– Nischenbrüter 
– Reptilien (hier: Zauneidechse). 
Zu den negativen Wirkungen, die mit der Umsetzung der Planung verbunden sind, gehören 
insbesondere die Überbauung bzw. Zerstörung von Lebensräumen und Störungen durch 
Lärm, Bewegung und Licht in der Bauphase. Beim Abriss der Gebäude auf dem Areal sind 
Verluste von Spaltenquartieren von Flederm ausarten und von Brutplätzen von Nischenbrü-
tern nicht auszuschließen.  
Folgende Verbotstatbestände sind bei Vorkommen von streng oder europarechtlich ge-
schützten Arten zu beachten: 
Schädigungsverbot und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG) 
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbunde-
ne vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen.  
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht
 vor, wenn die ökologische Funktion der von dem 
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zu-
sammenhang gewahrt wird.  
Eine Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist bei 
– Gehölz- und Nischenbrütern  
– Fledermäusen sowie 
– Zauneidechsen  
E 44.2 Begründung_S 28.01.2013

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 19 
 
zu 
erwarten. Betroffene Lebensräume sind Bäume, Büsche und trockenwarme Lebensräu-
me in den nicht überbauten Bereichen sowie Spaltenquartiere bzw. Nistplätze an Fassaden 
und in Dachbereichen. 
Bei den Gehölz- und Nischenbrütern und bei den Fledermäusen wird die ökologische Funk-
tion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im 
räumlichen Zusammenhang gewahrt. Bei einem Vorkommen der Zauneidechse werden 
Maßnahmen zur Gestaltung geeigneter Lebensräume erforderlich. 
Eine Tötung von Individuen kann durch die Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen 
umgangen werden. Dabei geht es darum: 
– Rodungs- und Gehölzschnittmaßnahmen in den Herbst- und Wintermonaten (Anfang 
Oktober bis Ende Februar) durchzuführen, 
– Abrissarbeiten in den Monaten von Oktober bis März vorzunehmen, 
– Bauarbeiten in der Dunkelheit unter Einsatz von Kunstlicht zu vermeiden, um Kollisionen 
mit jagenden Fledermäusen zu verhüten.  
– vor Beginn der Bauarbeiten im Bereich von Freiflächen zu prüfen, ob Zauneidechsen 
vorkommen. Bei einem Nachweis müssen die  Tiere in geeignete Lebensräume umge-
setzt werden (ab April bis Mitte September möglich). 
Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin-
terungs- und Wanderungszeiten.  
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht
 vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung 
des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. 
Ergebnis der Prüfung ist, dass es für Gehölz- und Nischenbrüter und Fledermäuse zu Stö-
rungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- oder Wanderzeiten wäh-
rend der Bauphase kommen kann. 
Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass diese Störungen zu einer Verschlechterung des Erhal-
tungszustandes der lokalen Populationen führen werden. Für die Artengruppen bzw. Gilden 
befinden sich in der Nähe ausreichend große, für die jeweilige Funktion geeignete Habitate 
und Jagdreviere. 
Eine Störung von Fledermäusen und Vögeln kann durch die Durchführung von Vermei-
dungsmaßnahmen umgangen werden. Dabei geht es darum: 
– Abrissarbeiten außerhalb der Vogelbrutzeit durchzuführen und 
– Bauarbeiten in der Dunkelheit (Lärmentwicklung und Kunstlichteinsatz) zu vermeiden. 
 
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 20 
 
 
Abbildung 14: Landschaftsplanerische Bestandsaufnahme (ohne Maßstab) 
E 44.2 Begründung_S 28.01.2013

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 21 
 
8.7.5 Landschaft, Freizeit und Erholung  
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Wohngebietes am 
Stadtrand von Eberstadt. Es ist ge-
prägt durch die gewerblichen Bauten der ehemaligen Maschinenfabrik Press. Am Stei-
gertsweg steht ein dreigeschossiges Verwaltungsgebäude, daran anschließend finden sich 
Lager- und Produktionshallen. Prägend für den südlichen Bereich sind drei markante Säu-
lenpappeln entlang des Steigertsweges. 
Der nördliche Teilbereich ist durch eine Brachfläche mit Gehölzaufwuchs charakterisiert. 
Dieser Bereich ist von den öffentlichen Flächen aus nicht einsehbar. 
Die Umgebung ist überwiegend durch Einfamilienhausbebauung mit Gartenflächen ge-
prägt. Im Osten schließt sich das Neubaugebiet „Am Wolfhartweg“ an, das teilweise noch 
unbebaut ist. 
Da es sich bei dem Plangebiet um Privatgelände handelt, besitzt es keine Bedeutung zur 
Naherholung und Freizeitgestaltung. 
9. Städtebauliches Konzept / Vorhaben- und Erschließungsplan 
Der Betrieb der ehemaligen Maschinenfabrik Press wurde aufgegeben. 
Da eine weitere 
gewerbliche Nutzung nicht vorgesehen ist, wird in diesem Bereich zukünftig eine Wohnnut-
zung etabliert. 
Vorgesehen sind der Abriss aller Gebäude der ehemaligen Maschinenfabrik und die Einbe-
ziehung eines angrenzenden Gartengrundstückes in den Vorhaben- und Erschließungs-
plan. Auf den dadurch zur Verfügung stehenden Flächen wird eine aus Doppel- und Rei-
henhäusern bestehende Bebauung realisiert.  
9.1 Erschließung 
Die Erschließung erfolgt vom Steigertsweg aus über eine nach 
Norden verlaufende Stich-
straße, die in einem Wendeplatz endet. Die Straße weist eine Breite von sechs Metern auf 
und ist damit für die Erschließung in Form einer Wohnstraße ausreichend dimensioniert. 
Der Wendeplatz ist derart angelegt, dass ein Müllfahrzeug wenden kann. 
Ein 2,00 m breiter öffentlicher Fußweg an der Nordostseite des Plangebietes stellt eine 
Verbindung von dem o.g. Wendeplatz zur nördlich des Plangebietes verlaufenden Tho-
masstraße her. Mit diesem Fußweg werden auch die hier geplanten Reihenhäuser er-
schlossen.  
Das Doppelhaus in der nordwestlichen Ecke des Plangebietes sowie alle übrigen Gebäude 
östlich der mittigen Erschließungsstraße werden durch Fußwege erschlossen, die eine 
Breite von ca. 1,25 m aufweisen.  
An der Erschließungsstraße ist auf der östlichen Seite ein Gebäude vorgesehen, das als 
Technikzentrale der Versorgung des Gebietes dient. 
Die notwendigen Stellplätze werden in unterschiedlicher Form ausgewiesen: Für die Dop-
pelhäuser, die westlich der mittigen Erschließungsstraße angeordnet sind und direkt von 
hier erschlossen werden, sind Garagen in den jeweiligen seitlichen Abstandsflächen vorge-
sehen; die Zufahrten zu den Garagen stehen als weiterer Stellplatz zur Verfügung. Diese 
Form der Stellplatzanordnung ist auch für die zwei Doppelhäuser im Südosten, welche di-
rekt vom Steigertsweg erschlossen werden, ausgewiesen. Für die übrigen Wohneinheiten 
sind Stellplätze östlich der vorgesehenen mittigen Erschließungsstraße sowie am Wende-
platz in Form von offenen Stellplätzen ausgewiesen. Eine Garagengruppe ist  nördlich des 
Wendeplatzes vorgesehen. Pro Wohneinheit kann mindestens ein Stellplatz nachgewiesen 
werden. Zusätzlich sind im Bereich des Wendeplatzes zwei Besucherstellplätze vorgese-
hen. 
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 22 
 
9.2 Bebauung 
Vorgesehen 
ist die Errichtung von insgesamt 39 Wohngebäuden. Dabei handelt es sich um 
zehn Doppelhäuser mit insgesamt 20 Wohngebäuden und um vier Hausgruppen  mit ins-
gesamt 19 Wohngebäuden (s. Abb. 16).  
Westlich der mittigen Stichstraße sind sieben Doppelhäuser vorgesehen. Ein Doppelhaus 
ist östlich des Wendeplatzes, zwei Doppelhäuser sind am Südostrand des Plangebietes 
geplant. 
Die Bebauung östlich der Erschließungsstraße ist geprägt durch drei Hausgruppen mit je-
weils fünf bzw. sechs Wohngebäuden. Diese Hausgruppen werden durch Wohnwege fuß-
läufig erschlossen. Eine kleine Hausgruppe mit drei Wohngebäuden befindet sich am Süd-
westrand des Plangebietes. 
Im westlichen Bereich des Plangebietes werden nur Satteldächer vorgesehen. Im östlichen 
Bereich kann die Dachform an die Nachfragesituation angepasst variiert werden. Hier sind  
Pult- oder Satteldächer vorgesehen, wobei innerhalb einer Hausgruppe nur eine einheitli-
che Dachform zulässig ist. Im westlichen Teil des Plangebietes stehen die Gebäude 
traufständig zu der vorgesehenen Erschließungsstraße. Einzige Ausnahme bildet das Dop-
pelhaus im Norden. Die Gebäude im östlichen Teil stehen meist giebelständig zur Erschlie-
ßungsstraße. Einzige Ausnahme bildet die Hausgruppe am nordöstlichen Rand des Plan-
gebietes. 
Die Gebäude weisen alle zwei Vollgeschosse mit einem ausgebauten Dachgeschoss auf. 
Je nach Bauherrenwunsch können die Gebäude auch unterkellert werden. 
Zu den westlichen Grundstücksgrenzen wird durch die Bebauung ein Abstand von mindes-
tens neun Metern eingehalten, der für die Nutzung als private Gartenfläche vorgesehen ist. 
Entlang der Grundstücksgrenzen zu einem angrenzenden Baustoffhändler wird eine Mauer 
mit einer Höhe von mindestens zwei Metern errichtet, um die geplante Bebauung vor mög-
lichen Schallimmissionen zu schützen. Zur östlichen Grundstücksgrenze wird ein Abstand 
von mindestens 3,40 m eingehalten. Dieser Abstand ist aufgrund der Anordnung der Ge-
bäude mit der Giebelseite zur Grundstücksgrenze nach Hessischer Bauordnung (HBO) 
notwendig. Die Tiefe der Häuser beträgt ca. 12 m und die Breite variiert je nach Anzahl der 
vorgesehenen Gebäude.  
9.3 Grünordnung 
Entlang 
der vorgesehenen mittigen öffentlichen Erschließungsstraße und im Bereich des 
Wendeplatzes sind 17 hochstämmige Bäume auf privaten Flächen festgesetzt. 
Als markanter Beitrag zur Grünordnung des Plangebietes sind eine Eingrünung in Form ei-
ner Heckenreihe entlang der Erschließungsstraße an der Rückseite der hier angeordneten 
Stellplätze und entlang des Steigertsweges festgesetzt.  
Die Anpflanzung der hochstämmigen Bäume und die o.g. Heckenanpflanzungen werden 
vom Vorhabenträger vorgenommen. Eine entsprechende Verpflichtung wird in den Durch-
führungsvertrag aufgenommen. Mit diesen Pflanzmaßnahmen werden die städtebaulich re-
levanten Elemente der Grünordnung hergestellt. 
Darüber hinaus werden für das Plangebiet Vorgaben zur Grünordnung getroffen: Einfrie-
dungen sind als Hecken gemäß den Artenempfehlungen auszubilden. Maschendraht- und 
Stabgittereinfriedungen sind nur in Verbindung mit Heckenpflanzungen zulässig. 
Die vorgesehenen Heckenpflanzungen gewährleisten so eine Eingrünung auch der Privat-
grundstücke.  
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9.4 Vorhaben- und Erschließungsplan 
Zu 
Details der Gestaltung (Ansichten und Grundrisse der Gebäude) wird auf den gesonder-
ten Vorhaben- und Erschließungsplan verwiesen, der Bestandteil des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes ist. 
 
Abbildung 15: Städtebauliches Konzept / Bebauungskonzept im städtebaulichen Zusammenhang 
(ohne Maßstab) 
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 44.2  Seite 24 
 
 
Abbildung 16: Städtebauliches Konzept / Vo rhaben- und Erschließungsplan (ohne Maßstab) 
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10. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen 
10.1 Bedingte Festsetzung nach § 12 Abs. 3a BauGB 
Diese bedingte Festsetzung wird getroffen, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan für 
den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes eine allgemeine Festsetzung nach 
BauNVO zur Art der baulichen Nutzung trifft.  
Zulässig 
sind nur diejenigen der allgemein festgesetzten Nutzungen, die dem Inhalt des 
Durchführungsvertrages entsprechen. Die möglichen Nachnutzungen, die gemäß § 9 Abs. 
2 BauGB festzusetzen sind, sind durch die allgemeine Festsetzung der Art der baulichen 
Nutzung in I. 3 der textlichen Festsetzungen definiert. 
10.2 Art der baulichen Nutzung 
Entsprechend der im Plangebiet angestrebten Nutzung wird die Art der baulichen Nutzung 
als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.  
Die 
im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Anlagen für Ver-
waltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen. 
Nicht zulässig sind weiterhin die im Nutzungskatalog der BauNVO als allgemein zulässig 
aufgeführten, der Versorgung des Gebietes dienenden Läden sowie Schank- und Speise-
wirtschaften. Diese werden ausgeschlossen, da von diesen Nutzungen Störungswirkungen 
ausgehen, die die beabsichtigte Wohnnutzung beeinträchtigen können. Aus diesem Grund 
werden auch Anlagen für Verwaltungen im Plangebiet nicht zugelassen. 
Gartenbaubetriebe erfordern i.d.R. eine große Betriebsfläche. Dies entspricht nicht der ge-
planten Bebauungsstruktur, die dem städtebaulichen Ziel dient, eine Wohnnutzung zu etab-
lieren. Daher ist es erforderlich, Gartenbaubetriebe im Geltungsbereich nicht zuzulassen. 
Tankstellen benötigen einen geeigneten Standort an einer öffentlichen Straße mit ausrei-
chendem Durchgangsverkehr. Da diese Voraussetzung im Plangebiet nicht gegeben ist 
und die Etablierung einer Wohnnutzung städtebauliches Ziel des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes ist, sind Tankstellen innerhalb des Plangebietes nicht zulässig. 
10.3 Maß der baulichen Nutzung 
10.3.1 Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl 
Durch die Festsetzung einer GRZ von 0,4 wird die Obergrenze des § 17 
BauNVO für ein 
allgemeines Wohngebiet nicht überschritten. 
Durch diese Festsetzung wird die Grundflächenzahl gegenüber den bisherigen Festsetzun-
gen des Bebauungsplanes E 44 „Am Wolfhartweg“ um 0,1 verringert. Diese Reduzierung 
ist an die Veränderung der Art der baulichen Nutzung angepasst.  
Da die maximale Zahl der Vollgeschosse auf zwei beschränkt ist, wird eine mit dieser Fest-
setzung korrespondierende Festsetzung zur Geschossflächenzahl getroffen. Es wird eine 
maximale GFZ von 0,8 festgesetzt. Bei der Berechnung der Geschossfläche sind, entspre-
chend § 20 BauNVO, die Flächen von Aufenthaltsräumen und der zu Aufenthaltsräumen 
gehörenden Treppenräume in Nichtvollgeschossen nicht anzurechnen. Durch die Festset-
zung einer GFZ von 0,8 werden die Obergr enzen des § 17 BauNVO für allgemeine Wohn-
gebiete eingehalten.  
10.3.2 Zahl der Vollgeschosse 
Die 
maximale Anzahl der Vollgeschosse wird auf zwei Vollgeschosse beschränkt. Eine Be-
bauung mit Gebäuden mit zwei Vollgeschossen fügt sich in die umgebende Bebauung ein 
und ermöglicht eine zeitgemäße sowie flächensparende Ausnutzung der Grundstücke. 
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10.3.3 Höhe baulicher Anlagen 
Da allein durch die Festsetzung der zulässigen Zahl 
der Vollgeschosse die Höhenentwick-
lung der Gebäude nicht abschließend geregelt ist, werden Festsetzungen zur Außenwand- 
und zur Gebäudehöhe getroffen. Die maximale Außenwandhöhe wird auf 7,50 m bei Ge-
bäuden mit Satteldach und auf 9,00 m bei Gebäuden mit Pultdach begrenzt. Als maximal 
zulässige Außenwandhöhe gilt das Maß vom Höhenbezugspunkt bis zur Schnittlinie der 
Außenwand mit der Dachhaut an der Traufseite.  
Die maximale Gebäudehöhe wird bei Gebäuden mit Satteldach auf 12,00 m und bei Ge-
bäuden mit Pultdach auf 10,00 m begrenzt. Als maximal zulässige Gebäudehöhe gilt das 
Maß vom Höhenbezugspunkt bis zum höchsten Punkt des Gebäudes.  
Die festgesetzten Höhenmaße orientieren sich an den Höhenmaßen der im Vorhaben- und 
Erschließungsplan aufgeführten Gebäudetypen, die Bestandteil des Vorhaben- und Er-
schließungsplanes sind. Bei den festgesetzten Höhenmaßen wird jeweils ein Spielraum 
von ca. 1 m eingeräumt, um Unwägbarkeiten bei der Positionierung auf dem Grundstück im 
Verhältnis zum Höhenbezugspunkt auffangen zu können. 
Technische Aufbauten 
Um auszuschließen, dass die Baukörper durch große technische Aufbauten überragt wer-
den, werden diese auf eine Höhe von maximal 1,00 m über der maximalen Gebäudehöhe 
begrenzt. 
Höhenbezugspunkte 
Die Lage der Höhenbezugspunkte ist für die jeweilige überbaubare Grundstücksfläche in 
der Planzeichnung festgesetzt. Die exakten Höhenlagen der Höhenbezugspunkte sind je-
weils vor Ort zu ermitteln. Die Benennung der Höhenbezugspunkte erfolgt, um die Zuord-
nung zwischen überbaubarer Grundstücksfläche und Höhenbezugspunkt zu ermöglichen. 
Beispielsweise ist für die in der Planzeichnung gekennzeichnete überbaubare Grundstücks-
fläche 1 (ÜF1) der Höhenbezugspunkt 1 (H1) maßgeblich. 
10.4 Abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen 
Um die Bebauungsstruktur des städtebaulichen Konzeptes im Plangebiet zu 
ermöglichen, 
wird von den Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 a BauGB Gebrauch ge-
macht. Auf dieser Grundlage ist es möglich, ein vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß 
der Tiefe der Abstandsflächen festzusetzen. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes haben damit gemäß § 6 Abs. 11 HBO Vorrang.  
Die vorgesehene, flächensparende Baustruktur erfordert in Teilbereichen die Unterschrei-
tung der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 HBO vorgesehenen Abstandsflächen. Das Gebot des 
sparsamen Umganges mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist bei der 
vorliegenden Planung durch die gewählte flächensparende Bauweise in Form von Doppel- 
und Reihenhäusern gewährleistet.  
Durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes erfolgt die Festsetzung einer an 
dieser Stelle städtebaulich adäquaten Nutzung, die an die Nutzungen des angrenzenden 
Wohngebietes angepasst ist. Durch die Bebauung mit Wohngebäuden erfolgt eine städte-
bauliche Aufwertung der vorher durch die Gewerbebebauung geprägten Situation.  
Mit der Festsetzung einer Tiefe der Abstandsflächen von 3,00 m, ist sichergestellt, dass die 
für den Brandschutz notwendigen Abstände und der Mindestabstand nach § 6 Abs. 5 Satz 
4 HBO eingehalten werden. Der Mindestabstand dient der Sicherung einer ausreichenden 
Belichtung und Belüftung. Daher werden durch diese Festsetzung die gesunden Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse ausreichend gewahrt. 
Eine Unterschreitung der Abstandsflächen ist aufgrund der im Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan vorgesehenen Bebauung in einigen Bereichen westlich der Stichstraße notwen-
dig. Abstandsflächen werden unterschritten, wenn sich die Giebelseiten von zwei Gebäu-
den (z.B. getrennt durch zwei Garagen) gegenüber stehen. Zwischen den Gebäuden ist ein 
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Abstand von 6,00 m vorgesehen (jeweils 3,00 
m an der Nachbargrenze), der teilweise der 
Unterbringung von zwei Garagen dient. Die vorgesehenen Gebäude benötigen nach HBO 
eine Abstandsfläche von ca. 3,40 m. Die Abstandsflächen werden also lediglich um 40 cm 
unterschritten, um eine optimale Nutzung des Grundstückes zu Wohnzwecken zu ermögli-
chen. 
Teilweise haben die Wohngebäude zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen einen Ab-
stand von 2,00 m. Auf Grundlage von § 6 Abs. 2 HBO dürfen die Abstandsflächen auch auf 
öffentlichen Verkehrsflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Da die Abstandsfläche 
lediglich um 1,00 m in die öffentliche Straßenverkehrsfläche hineinragt, entspricht die ge-
ringere Abstandsfläche den Vorgaben der HBO. 
10.5 Bauweise 
Es wird die offene Bauweise festgesetzt. In 
der offenen Bauweise können Einzelhäuser, 
Doppelhäuser und Reihenhäuser, die Abstände zu den Grundstücksgrenzen einhalten und 
eine Länge von weniger als 50 m haben, errichtet werden. Diese Bauweise ist an die Bau-
weise in der Umgebung (nördlich, östlich und südlich) angepasst. 
10.6 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen begrenzt 
und sind ent-
sprechend der beabsichtigten Bebauungsstruktur festgesetzt. Mit dieser Festsetzung wer-
den die Abstände zu den Grundstücksgrenzen gesichert. An der westlichen Grundstücks-
grenze werden die überbaubaren Grundstücksflächen mit einem Abstand von 9,00 m fest-
gesetzt. Dieser Abstand ist wegen des hier auf mehreren Nachbargrundstücken vorhande-
nen Gewerbebetriebes erforderlich, um den zulässigen Immissionsrichtwert für ein Allge-
meines Wohngebiet im 1. Obergeschoss der Wohngebäude einzuhalten. 
Um zu ermöglichen, dass an dieser Gebäudeseite Terrassen errichtet werden können, wird 
eine textliche Festsetzung aufgenommen, die sicherstellt, dass Terrassen auch außerhalb 
der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Die zulässige Fläche der Terrassen ist 
auf 12 m² beschränkt, um die Flächenversiegelung der Gartenflächen  zu begrenzen. 
Um die Zuordnung der Höhenbezugspunkte zur jeweiligen überbaubaren Grundstücksflä-
che zu erleichtern, werden diese z.B. mit ÜF 6-10 benannt (siehe Kapitel 10.3.3 Höhenbe-
zugspunkt). 
10.7 Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 
Die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen wird mit 
der Zielsetzung eingeschränkt, die 
nicht bebaubaren Grundstücksflächen von Stellplätzen und Garagen weitgehend freizuhal-
ten. Lediglich in den im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehen Bereichen werden 
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Flächen für Stellplätze oder Garagen vorgesehen. 
Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den als „Flä-
chen für Stellplätze“ sowie den als „Flächen für Garagen“ festgesetzten Grundstücksflä-
chen zulässig.  
Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den als Flä-
chen für Garagen festgesetzten Grundstücksflächen zulässig. 
Für das Plangebiet sind auch Gebäude zur Versorgung der Wohnbebauung erforderlich. 
Um sicherzustellen, dass die der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme 
und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Gebäude im gesamten Plange-
biet allgemein zulässig sind, wird die Festsetzung aufgenommen, dass bis zu zwei Gebäu-
de, die der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur 
Ableitung von Abwasser dienen, im Geltungsbereich zulässig sind; die Grundfläche aller 
Versorgungsgebäude ist auf maximal 40,00 m² begrenzt. Mindestens eines dieser Gebäu-
de ist entsprechend dem städtebaulichen Konzept notwendig. Da die Freiflächen ohne de-
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finierte Nutzung nicht zu sehr für die der 
Versorgung des Gebietes dienenden Gebäude in 
Anspruch genommen werden sollen, wird die maximale Grundfläche dieser Anlagen be-
schränkt. 
Auf Grundlage des städtebaulichen Konzeptes wird im Bebauungsplan eine Fläche für ein 
Technikgebäude ausgewiesen. In dieser mit „TK“ gekennzeichneten Fläche soll vorzugs-
weise das Versorgungsgebäude errichtet werden. Versorgungsgebäude sollen aber optio-
nal auch an anderer Stelle möglich sein. Auch in den als „Fläche für Garagen“ festgesetz-
ten Flächen können Gebäude errichtet werden, die der Versorgung des Gebietes mit Elekt-
rizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen. Diese Gebäude 
weisen in den meisten Fällen eine ähnliche Gebäudetypologie wie Garagen auf. Daher 
wurden die Festsetzungen getroffen, dass sowohl innerhalb der mit „TK“ gekennzeichneten 
Fläche als auch innerhalb der mit „Ga“ gekennzeichneten Flächen Gebäude, die der Ver-
sorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von 
Abwasser dienen, zulässig sind. 
Durch diese Festsetzung kann gewährleistet werden, dass die Anordnung dieser Gebäude 
flexibel innerhalb des Plangebietes erfolgen kann. Entsprechend der Regelung des § 14 
Abs. 2 BauNVO können diese Anlagen auf den überbaubaren und den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen untergebracht werden. Eine Abweichung von der Regelung des § 14 
Abs. 2 BauNVO ist, dass diese Gebäude allgemein und nicht nur als Ausnahme zulässig 
sind. 
Die Fläche von Nebenanlagen, die nicht der Versorgung des Gebietes dienen, wird auf ei-
ne Größe von maximal 15 m² pro Wohngebäude beschränkt. Darunter fallen beispielsweise 
Gartenhäuser und -hütten, Fahrradabstellplätze und Mülltonnenabstellplätze. Die Fläche 
dieser Anlagen wird beschränkt, um die Freiflächen der Gebäude in ihrer Funktion zu si-
chern und sie von einer übermäßigen Inanspruchnahme durch Nebenanlagen zu schützen. 
10.8 Verkehrsflächen 
Die 
mittige Erschließungsstraße einschließlich des Wendeplatzes wird als öffentliche Stra-
ßenverkehrsfläche festgesetzt. 
Als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ist ein geplanter öffentlicher Fußweg 
festgesetzt; dieser verbindet die nördlich gelegene Thomasstraße mit dem Wendeplatz an 
der Erschließungsstraße im Plangebiet. 
Zur Bauausführung dieser öffentlichen Verkehrsflächen werden Regelungen im gesondert 
abzuschließenden Erschließungsvertrag vereinbart. 
10.9 Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen 
Die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen in Form 
der Errichtung einer Lärmschutz-
wand wird auf der Grundlage der Schallimmissionsprognose getroffen (siehe hierzu Kapitel 
8.3.2). An der Westgrenze des Plangebietes wird zum an das Plangebiet angrenzenden 
Baustoffhandel eine Lärmschutzwand festgesetzt. 
Die 
in der Schallimmissionsprognose vorgesehene Fläche für die Lärmschutzwand wird im 
vorliegenden Bebauungsplan vergrößert. Zwischen den beiden in der Schallimmissions-
prognose genannten Wandabschnitten wird eine Verbindung geschaffen, um die Immissi-
onssituation innerhalb des Plangebietes zusätzlich zu verbessern. 
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit der Planung und zur Sicherung der gesetzlichen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, wird mit einer bedingten Fest-
setzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sichergestellt, dass die Lärmschutzwand vor Auf-
nahme der Wohnnutzung im Plangebiet herzustellen ist. 
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10.10 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
10.10.1 Grundstücksbepflanzung 
Zur Sicherung der Wohnqualität wird festgesetzt, dass 
die Grundstücksfreiflächen, die nicht 
überbaut oder nicht als Stellplätze, Zufahrten oder Zuwege genutzt werden, zu begrünen 
sind. Durch begrünte Freiflächen wird das städtebauliche Erscheinungsbild sowie die Be-
deutung des Gebietes für den Naturhaushalt verbessert. 
Ferner wird festgesetzt, dass pro angefangene 300 m² Grundstücksfläche mindestens ein 
mittel- oder kleinkroniger Baum gemäß den Artenempfehlungen zu pflanzen ist. Auch damit 
soll eine intensive Durchgrünung des Wohngebietes gesichert werden. 
10.10.2 Anpflanzung von hochstämmigen Bäumen 
Entlang 
der mittigen Erschließungsstraße und im Bereich des Wendeplatzes wurden in der 
Planzeichnung Standorte für die Anpflanzung von hochstämmigen Bäumen festgesetzt. Mit 
diesen Pflanzfestsetzungen werden die städtebaulich relevanten Elemente der Grünord-
nung gesichert. Die hochstämmigen Bäume entlang der Straßenverkehrsfläche dienen der 
Durchgrünung und Strukturierung des Gebietes sowie der Schaffung von Identifikations-
merkmalen und Orientierungspunkten. Hierbei sind Bäume gemäß den Artenempfehlungen 
mit einem Mindest-Stammumfang von 18 bis 20 cm zu pflanzen.  
Da bei der Planung der Standorte von Bäumen die Lage von Ver- und Entsorgungsleitun-
gen in den Straßen und Wegen sowie die notwendigen Hausanschlussleitungen zu berück-
sichtigen sind, ist es im Einzelfall erforderlich, vom festgesetzten Baumstandort abzuwei-
chen. Daher wurde festgesetzt, dass von den festgesetzten Pflanzstandorten abgewichen 
werden kann. 
10.10.3 Stellplatzeingrünung 
Als Bestandteil der städtebaulich relevanten Grünordnung sind innerhalb der Stellplatzflä-
chen 
entlang der mittigen Erschließungsstraße an den o.g. Baumstandorten Flächen zur 
Stellplatzeingrünung festgesetzt. Diese Flächen sind als Grünflächen anzulegen und dau-
erhaft zu unterhalten. Damit soll ein Beitrag zur intensiven Durchgrünung des öffentlichen 
Straßenraums im Wohngebiet gesichert werden. 
Da diese Flächen den einzelnen Baumstandorten zugeordnet sind, wurde eine Festsetzung 
aufgenommen, dass bei einem von der Planzeichnung abweichenden Baumstandort auch 
vom Standort der dem Baum zugeordneten Fläche zur Stellplatzeingrünung abgewichen 
werden kann. Diese Ergänzung ist erforderlich, da die Baumstandorte noch variabel sind. 
10.10.4 Anpflanzen von Hecken 
Als 
markanter Beitrag zur Grünordnung des Plangebietes ist entlang der Erschließungs-
straße an der Rückseite der hier angeordneten Stellplätze eine Eingrünung in Form einer 
Heckenreihe festgesetzt. Auch entlang des Steigertsweges sind Heckenanpflanzungen 
vorgesehen. 
Hier ist eine Hecke entsprechend der Artenempfehlung anzulegen und dauerhaft mit einer 
Höhe von ca. 1,20 m zu erhalten.  
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10.10.5 Dachbegrünung 
Die Festsetzung zur Dachbegrünung gewährleistet eine konsequente Durchgrünung des 
geplanten Wohngebietes und trägt zur Verbesserung des Kleinklimas durch geringere Auf-
heizung der Flächen und Baukörper bei. 
Dachbegrünungen vermögen Niederschlagswasser zu speichern, so dass Regenwasser 
dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt wird und die Entwässerungssysteme 
entlastet werden. 
10.11 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft 
10.11.1 Oberflächenbefestigung 
Vollständige Versiegelung führt zum Aufheizen der Flächen im Sommer, 
Erwärmung der 
Umgebung durch Rückstrahlung, erhöhtem Staubanfall und schnellem Abfluss des Nieder-
schlagswassers. Um den Anteil an versiegelten Flächen möglichst gering zu halten, werden 
Vorgaben zur Oberflächenbefestigung gemacht. 
Danach sind befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke wasserdurchlässig 
anzulegen. 
10.11.2 Niederschlagswasserversickerung 
Die dezentrale Versickerung von Regenwasser dient der 
Anreicherung des Grundwassers 
und der Vermeidung eines beschleunigten Oberflächenabflusses mit damit verbundenen 
Abflussspitzen in Vorflutern nach Niederschlägen von befestigten und überbauten Flächen. 
Der mit der Bebauung und der Versiegelung einhergehende Eingriff in den Grund- und 
Oberflächenwasserhaushalt wird so zumindest teilweise wieder ausgeglichen. 
11. Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen 
11.1 Dächer 
Entsprechend 
dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie den Vorgaben aus der Umge-
bung bzw. den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 44 „Am Wolfhartweg“ werden die 
Festsetzungen zur Gestaltung der Dächer getroffen. 
Zulässig sind, je nach überbaubarer Grundstücksfläche, Pult- und Satteldächer. 
Die Anlage von Dachterrassen ist nur bei der Errichtung eines Pultdaches zulässig. Diese 
Festsetzung sichert die Schaffung einer regelmäßigen Dachlandschaft im westlichen Be-
reich, da hier nur Satteldächer zulässig sind. Die westlich angrenzende Bebauung an der 
Heinrich-Delp-Straße weist in erster Linie Satteldächer auf. Die Festsetzung gewährleistet 
eine an den Standort angepasste Dachgestaltung. 
Pultdächer sind nur im östlichen Teil des Plangebietes zulässig. Die Größe der Dachterras-
sen wird begrenzt, um die Erkennbarkeit der Dachform und eine ausreichende Dachfläche 
für die festgesetzte Dachbegrünung zu gewährleisten. 
11.2 Einfriedungen 
Die Festsetzungen zu den zulässigen Einfriedungen 
orientieren sich an den Festsetzungen 
des Bebauungsplanes E 44 „Am Wolfhartweg“. Diese Anpassung sichert ein einheitliches 
Erscheinungsbild von Einfriedungen und eine Eingrünung der Baugrundstücke durch He-
cken.  
Die Festsetzung zur Lärmschutzwand bleibt von dieser Festsetzung unberührt. In dem Be-
reich in dem die Errichtung einer Lärmschutzwand notwendig ist, kann diese ohne die in 
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dieser 
bauordnungsrechtlichen Festsetzung formulierten Einschränkungen errichtet wer-
den. 
11.3 Gestaltung von Stellplätzen für Müll- / Abfallbehälter 
Durch die Festsetzung von Sichtschutzanlagen an 
Mülltonnenabstellplätzen werden diese 
Anlagen den direkten Blicken entzogen. Dadurch tragen sie zum harmonischen Erschei-
nungsbild des Plangebietes bei. Die Sichtschutzanlagen sind zu begrünen, um sie in die 
Außenanlagen optisch zu integrieren. 
12. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Nie-
derschlagswasser  
Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes wird durch eine „Satzung zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ auf-
grund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt, dass auf den Grundstücken Zis-
ternen zu errichten sind. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das 
auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen sollte mindestens 
25 l/m² horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Zur Nutzung des Nieder-
schlagswassers ist in der Satzung vorgesehen, dass das Zisternenwasser als Brauchwas-
ser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden soll. 
13. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 
Verbal-argumentative Einordnung 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches 
des rechtskräftigen Bebauungspla-
nes E 44 „Am Wolfhartweg“. Dieser sieht für den Geltungsbereich ein großzügiges Bau-
fenster mit einer GRZ von 0,5 vor. Durch die vorliegende Planung kommt es zu einer Ver-
ringerung der GRZ auf 0,4. Somit steigt der Anteil an Freiflächen.  
 
Flächennutzung Festsetzungen E 44 
(GRZ 0,5) 
Festsetzungen E 44.2 
(GRZ 0,4) 
Überbaubare Flächen 4.725 m² 3.329 m² *
Nach § 19 Abs. 4  
BauNVO versiegelte Flächen  
7.088 m² 4.994 m* ²
Verkehrsflächen 0 m² 1.128 m²  
Grünflächen  2.362 m² 3.328 m²
Geltungsbereich 9.450 m² 9.450 m²
*  Grundstücksfläche abzüglich der festgesetzten Verkehrsfläche als Baugrundstück: 
 9.450 m² - 1.128 m² = 8.322 m² (z.B. 0,4 x 8.322 m² = 3.328 m²) 
Der Anteil der Grünflächen wird aufgrund der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes um 966 m² erhöht.  
Durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes erfolgt zudem die Festsetzung ei-
ner an dieser Stelle städtebaulich adäquaten Nutzung, die auch an die Nutzungen des an-
grenzenden Wohngebietes angepasst ist. Durch die Bebauung mit Wohngebäuden erfolgt 
auch eine städtebauliche Aufwertung der vorher durch die Gewerbebebauung geprägten 
Situation. 
Rechtslage 
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E 44.2 Begründung_S 28.01.2013  
Bei Bauleitplänen für die Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 
Satz 2 Nr. 1 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes 
zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Ent-
scheidung erfolgt oder zulässig. 
Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist somit für den vorliegenden vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan nicht erforderlich. 
14. Planungsstatistik 
 
Geltungsbereich Bebauungsplan 
100 % 9.450 m²
Allgemeines Wohngebiet 88,1 % 8.322 m²
Verkehrsfläche 11,9 % 1.128 m²
 
 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin

anlage 4

20795 Zeichen

4.5 Technische Aufbauten 
Technische Aufbauten wie Antennen und Lüftungsanlag en dürfen die gebäude bezogen 
festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um bis zu 1,00 m übersteigen. 
4.6 Höhenbezugspunkt 
Die Lage des Höhenbezugspunktes ist für jede überba ubare Grundstücksfläche geson- 
dert durch den Index in Form einer Ziffer in der Pl anzeichnung festgesetzt. Eine Zuord- 
nung des Höhenbezugspunktes zu der jeweiligen überb aubaren Flä che erfolgt in der 
Planzeichnung. 
Bei überbaubaren Grundstücksflächen denen mehrere H öhenbezugspunkte zu
geordnet 
sind, gilt der Punkt als maßgeblicher Höhenbezugspu nkt, der näher an der Mitte der stra- 
ßenseitigen Außenwand der jeweiligen Hausgruppe ode r dem jeweili gen Doppelhaus 
liegt. 
Die Höhen der Höhenbezugspunkte sind vor Ort zu erm itteln; hierbei ist die O
berkante 
der privaten Verkehrsfläche maßgeblich. 
Anmerkung: 
Die Benennung der Höhenbezugspunkte ermöglicht die Zuordnung zur überbau
baren 
Grundstücksfläche für die der Höhenbezugspunkt maßg eblich ist (siehe Festsetzung 
Nr. I.7.2). 
5. Abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen ( § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) 
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 3,00 m. Dabei darf die Tiefe der Abstandsfläche 
nach § 6 Abs. 5 HBO bis zu dem Maß von 0,3 H unterschritten werden. 
Die Tiefe der Abstandsflächen zu den Grundstücken, die im Osten an den Bebauungs- 
plan E 44.3 angrenzen, wird von dieser Festsetzung nicht berührt. 
6. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Bau NVO) 
Offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO) 
7. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2  BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 
7.1 Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) 
Terrassen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 
Die Größe von ebenerdigen Terrassen wird auf maximal 12 m² pro Wohngebäude be- 
schränkt. 
7.2 Benennung der überbaubaren Grundstücksflächen 
Anmerkung: 
Anhand der Benennung der überbaubaren Grundstücksfläche kann der jeweils maßgebli- 
che Höhenbezugspunkt an der privaten Verkehrsfläche zugeordnet werden (siehe Fest- 
setzung Nr. I.4.6).  
Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Gemarkung Eberstadt   Flur 15   Maßstab 1:500 
  
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 
- Steigertsweg - 
zur tlw. Änderung der Bebauungspläne E 44 und E 44.1 
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anla- 
gen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser 
I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl.  I, S. 2414) i.V.m. der Baunutzungsverord- 
nung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 13 2) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) 
vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58) werden festgesetzt: 
1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Beba uungsplanes  
(§ 9 Abs. 7 BauGB) 
2. Bedingte Festsetzung nach § 12 Abs. 3a BauGB (i. V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) 
Im Rahmen der im Folgenden festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulä s- 
sig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflich- 
tet. Änderungen und Ergänzungen des Durchführungsvertrages sind zulässig. 
3. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauG B) 
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 ff. BauNVO) 
Im räumlichen Geltungsbereich sind gemäß § 9 Abs. 1  BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 ff. 
BauNVO nicht zulässig: 
− Die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, 
 
− Anlagen für Verwaltungen, 
− Gartenbaubetriebe und 
− Tankstellen. 
4. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) 
4.1 Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)      
4.2 Geschossflächenzahl (§ 19 BauNVO)      
4.3 Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß  
(§ 16 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO)       
4.4 Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNV O) 
4.4.1 Maximale Außenwandhöhe 
Maximal zulässige Außenwandhöhe bei Gebäuden mit Satteldach  7,50 m 
Maximal zulässige Außenwandhöhe bei Gebäuden mit Pultdach  9,00 m 
Als maximal zulässige Außenwandhöhe gilt das Maß vo m Höhenbezug 
spunkt bis zur 
Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut an der Traufseite; bei Pultdächern gilt die 
niedrigere Wand. 
4.4.2 Maximale Gebäudehöhe  
Maximal zulässige Gebäudehöhe bei Gebäuden mit Satteldach  12,00 m 
Maximal zulässige Gebäudehöhe bei Gebäuden mit Pultdach  10,00 m 
Als maximal zulässige Gebäudehöhe gilt das Maß vom Höhenbezugspunkt bis zum 
höchsten Punkt des Gebäudes.  
8. Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlage n (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 
8.1 Flächen für Stellplätze 
Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Gru ndstücksflächen und in den mit „St“ 
sowie mit „Ga“ gekennzeichneten Flächen zulässig. I n den mit „St“ geke nnzeichneten 
Flächen sind Stellplätze nur als ebenerdige, offene, nicht überdachte Stellplätze zulässig.  
8.2 Flächen für Garagen 
Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den mi t „Ga“ 
gekennzeichneten Flächen zulässig.  
Innerhalb der mit „Ga“ gekennzeichneten Flächen sin d auch Gebäude, die der Versor- 
gung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von 
Abwasser dienen, zulässig (siehe Festsetzung I.3). 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Gemarkung Eberstadt                  Flur 15                 Maßstab 1:500 
 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan E 44.2 
- Steigertsweg - 
zur tlw. Änderung der Bebauungspläne E 44 und E 44.1 
 
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen  und zur Schaffung 
von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser 
28.01.2013 
Bekanntmachung : 
 
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhaben bezogenen Bebauungsplanes 
gem. § 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am      . 
Öffentliche Auslegung dieses vorhabenbezogenen Beba uungsplanes mit Vorhaben- und Er- 
schließungsplan sowie Begründung gem. § 7 Hess. Gem eindeordnung (HGO) i.V.m. § 7 (3) 
der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt i m Technischen Stadthaus, Block D, in 
der Zeit vom       bis einschließlich      . 
 
Inkrafttreten : 
 
Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes am      . 
Darmstadt, den       
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 ______________________________ 
      Die Dezernentin 
 
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB: 
 
Aufstellungsbeschluss: 
 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012. 
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2  (1) und nach § 13a BauGB im 
„Darmstädter Echo“ am 20.09.2012. 
 
Öffentliche Auslegung: 
 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom  13.09.2012. 
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 20.09.2012. 
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenb ezogenen Bebauungsplanes mit Vor- 
haben- und Erschließungsplan sowie Begründung gem. § 3 (2) BauGB im Technischen 
Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 01.10.2012 bis einschließlich 01.11.2012. 
 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
 
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 
17.09.2012.  
 
Satzungsbeschluss: 
 
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan und den im 
Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenvesamm- 
lung zur Satzung beschlossen am      . 
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. 
Ausgefertigt: Darmstadt, den       
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 ______________________________ 
      Die Dezernentin 
 
 
Darmstadt, den        Stadtplanungsamt 
 
 
 
   
 
        Dieter von Mackensen  
11.5 Dachbegrünung 
Pultdächer und die Dächer von Garagen sind mit mind estens 8 cm Substrat bedeckt e x- 
tensiv mit Pflanzen aus den Artenempfehlungen zu begrünen. 
12. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwic klung von Boden, Natur und 
Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. Nr. 14 BauGB) 
12.1 Oberflächenbefestigung  
Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundst ücke und Flächen für Stell plätze 
sind, soweit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, als 
wasserdurchlässige Flächen anzulegen. 
12.2 Niederschlagswasserversickerung 
Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirtschaftliche 
und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, a uf den Bau grundstücken versickert 
werden.  
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom  15.01.2011 (GVBl. I, S. 46) i.V.m. § 9 
Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
1. Dächer 
In den mit „ÜF 6-10“ und der mit „ÜF 11“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflä 
chen 
sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 35° zulässig.  
In den mit „ÜF 1“ bis „ÜF 5“ bezeichneten überbauba ren Grundstücksflächen sind Sattel- 
dächer mit einer Dachneigung von 35°  und Pultdächer mit einer Dachneigung von 7°  zu- 
lässig. Pro überbaubare Grundstücksfläche ist nur eine Dachform zulässig. 
Bei Errichtung eines Pultdaches ist eine Dachterras se zulässig. Maximal 40% der sen k- 
recht zum First des Gebäudes gemessenen Breite dürf en als Dachterrasse in Anspruch 
genommen werden. 
2. Einfriedungen (§ 81 Abs. 1 Nr. 3 HBO) 
Einfriedungen sind als Hecken gemäß den Artenempfeh lungen auszubilden. Im Vorgar- 
tenbereich ist eine Höhe der Einfriedungen von max. 1,20 m zulässig. Maschendraht- und 
Stabgittereinfriedungen sind in Verbindung mit Heckenpflanzungen zulässig. 
Im Terrassenbereich sind bis zu einer Tiefe von 3,0 0 m ab rückwärtiger Gebäudekante 
und einer Höhe von 1,80 m verputztes Mauerwerk und Sichtmauerwerk zulässig.  
Die planungsrechtliche Festsetzung Nr. I.10 bleibt von dieser Festsetzung unberührt. 
3. Gestaltung von Stellplätzen für Müll- / Abfallbe hälter (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
Stellplätze für Müll- / Abfallbehälter sind durch Strauchpflanzungen oder intensiv begrünte 
Einfriedungen mit einer Höhe von mindestens 1,20 m optisch abzuschirmen. 
III. Satzung zur Scha ffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser 
Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 548) 
i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf  den Grundstücken Zisternen 
zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niedersch lagswasser dienen, das auf den 
Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Ziste rnen soll mindestens 25 l/m² hori- 
zontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauch- 
wasser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden. 
9. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
Öffentliche Straßenverkehrsfläche 
Böschungen, die für den Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen notwen- 
dig sind, sind auf privaten Grundstücken zu dulden. 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 
Fußweg 
10. Anlagen zur Vermeidung oder Minderung von schäd lichen Umwelteinwirkungen 
i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) mit bedingter 
Festsetzung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) 
Aktive Lärmschutzmaßnahme 
Innerhalb der mit „Lw“ gekennzeichneten 
Fläche ist eine geschlossene Wand mit einer 
Höhe von 2,00 m zu errichten und dauerhaft zu erhal ten (Schalldämm- Maß der Wand 
Rw >25 dB).  
Die Aufnahme der Wohnnutzung ist gemäß § 9 Abs. 2 N r. 2 BauGB erst zulässig, wenn 
die festgesetzte Lärmschutzwand vollständig errichtet wurde. 
11. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen  Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 
11.1 Grundstücksbepflanzung 
Die nicht überbauten oder nicht als Stellplätze, Zufahrten oder Zuwege genutzten Flächen 
der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen. 
Pro angefangener 300 m² Grundstücksfläche ist minde stens 1 mittel-
 oder kleinkroniger 
Baum gemäß den Artenempfehlungen zu pflanzen. Vorha ndene Bäume sind hierbei an- 
zurechnen.  
8.3 Nebenanlagen 
Es sind bis zu zwei Gebäude die der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, 
Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser d ienen zulässig. Die Summe der 
Grundflächen der Versorgungsgebäude ist auf 40,00 m² begrenzt. 
Innerhalb der mi t „TK“ gekennzeichneten Flächen sind nur Gebäude, d ie der Versorgung 
des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasse r sowie zur Ableitung von Abwasser 
dienen, zulässig. 
Die maximale Fläche von Nebenanlagen, die nicht der  Versorgung des Gebiets dienen, 
wird pro Wohngebäude auf 15 m² begrenzt.  
11.2 Anpflanzen von hochstämmigen Bäumen 
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind hochstämmige Bäume gemäß 
den Artenempfehlungen mit einem Mindest-Stammumfang  von 18 bis 20 cm zu pflanzen. 
Von den festgesetzten Pflanzstandorten kann abgewichen werden. 
Die nach dieser Festsetzung anzupflanzenden Bäume s ind auf die nach der Stellplatzsa t- 
zung sowie nach Festsetzung I.11.1 zu pflanzenden Bäume anzurechnen. 
11.3 Stellplatzeingrünung 
Die festgesetzten „Flächen zum Anpflanzen von Bäume n, Sträuchern und sonstigen B e- 
pflanzungen, Zweckbestimmung: Stellplatzeingrünung“  sind als Grünflächen anzulegen 
und dauerhaft zu erhalten. 
Bei einem von der Planzeichnung abweichenden Baumst andort gemäß Festsetzung 
I.11.2 kann vom Standort der dem Baum zugeordneten Fläche zur Stellplatzeingrünung 
abgewichen werden. 
11.4 Anpflanzen von Hecken 
Auf den festgesetzten „Flächen zum Anpflanzen von B äumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen, Zweckbestimmung: Hecken“ sind Hecken  entsprechend der 
Artenempfehlung anzulegen und dauerhaft mit einer Höhe von ca. 1,20 m zu erhalten. 
IV. Hinweise 
1. Artenschutz 
Zur Vermeidung oder Verhinderung von Störungen, Tötungen und/oder Schädigungen 
von Tierarten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten 
i.S.v. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie sind folgende Vorkehrungen zu beachten: 
― Rodungen, die Räumung des Baufeldes sowie Abrissarbeiten sind nur in der Zeit vom 
01. Oktober bis zum 28. Februar zulässig. 
― Bauarbeiten in der Dunkelheit (Lärmentwicklung und Kunstlichteinsatz) sind aufgrund 
von Störungen / Kollisionen mit jagenden Tieren zu vermeiden.  
― Vor Beginn von Bauarbeiten in der Zeit von April bis September ist das Baufeld auf 
das Vorkommen von Eidechsen zu überprüfen. Gegebenenfalls gefundene Tiere sind 
umzusiedeln. 
2. Bodendenkmale  
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für 
Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder d er Unteren Denkmalschutzbehör- 
de unverzüglich anzuzeigen. 
3. Wasserwirtschaft 
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwa sserbewirtschaftungsplans Hessi- 
sches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächi ge Grundwasseraufspiegelungen 
möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berück sichtigen sind. Im Einzelnen sind die 
Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftun gsplans Hessisches Ried“ mit Datum vom 9. 
April 1999 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1 999, S. 1659 mit Ergänzung vom  
17. Juli 2006 und 31/2006, S. 1704) zu beachten. 
Für den Planbereich wurden Bemessungsgrundwasserstä nde ermittelt. Diese sind im 
Rahmen der Planung zu berücksichtigen, um Vernässungsschäden zu vermeiden. 
4. Bodenveränderungen 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsp lanes E. 44.2 befindet sich im 
Bereich der Sondierung BS 10 (siehe Abbildung unter  dem Punkt Altlasten in der Be- 
gründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) ein e erhöhte Schwermetall-  und 
PAK-Konzentration in einer Tiefe von 0 - 1 m. Bei der Anlage einer Kinderspielfläche oder 
eines Nutzgartens ist ein lokaler Austausch dieser Auffüllungen gegen unbelasteten Au s- 
hubboden durchzuführen. 
Grundsätzlich sind alle Abbruchmassen und Aushubmas sen bodengreifender Maßnah- 
men bei späteren Bauvorhaben, abfalltechnisch zu untersuchen und einzustufen. 
Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorha benträger notwendige Bodenuntersu- 
chungen und sonstige notwendige Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen. 
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Bode n erfordern, ist auf organoleptische 
Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarb eiten Kenntnisse, die den Verdacht 
einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der zuständigen 
Behörde, dem Regie rungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz u nd Umwelt 
Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteile n. Darüber hinaus ist ein Fachgu t- 
achter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. 
5. Leitungsschutzmaßnahmen  
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 ei- 
nen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand 
unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu 
sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. 
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitunge n sind mit dem Versorgung s- 
träger abzustimmen. 
Die genannte Vorschrift kann beim Grünflächenamt der W issenschaftsstadt 
 Darmstadt 
eingesehen werden. 
6. Artenempfehlungen 
Folgende Gehölzarten werden zur Verwendung empfohlen: 
Mittel- und kleinkronige Bäume 
Acer campestre   Feldahorn 
Aesculus carnea   Rotblühende Kastanie 
Carpinus betulus   Hainbuche 
Crataegus laevigata   Rot-Dorn 
Crataegus lavallei “Carrierie” Apfel-Dorn 
Malus sylvestris   Holzapfel 
Malus spec.   Zierapfelsorten 
Prunus avium   Wildkirsche 
Sorbus aria   Mehlbeere 
Sorbus aucuparia  Eberesche 
Sorbus domestica  Speierling 
Sorbus torminalis  Elsbeere 
Sträucher für den Innenbereich  
Cornus kousa     Japanischer Hartriegel 
Deutzia (Arten und Sorten) Deutzie 
Amelanchier ovalis   Felsenbirne 
Buxus sempervirens   Buchs (Arten und Sorten) 
Ligustrum (Arten und Sorten)  Liguster  
Philadelphus (Arten und Sorten) Falscher Jasmin 
Rosa (Arten und Sorten)   Rosen 
Buddleia davidii (Sorten)   Schmetterlingsstrauch  
Spiraea (Arten und Sorten)  Spierstrauch  
Heckenpflanzungen (Formschnitte erforderlich)  
Acer campestre   Feldahorn 
Carpinus betulus   Hainbuche 
Cornus mas   Kornelkirsche 
Fagus sylvatica   Rot-Buche 
Ligustrum vulgare  Liguster 
 
Dachbegrünung  
Dianthus carthusianorum   Karthäusernelke 
Festuca glauca    Blauschwingel  
Festuca ovina    Schafschwingel  
Hieracium pilosella   Kleines Habichtskraut  
Origanum vulgare  Wildmajoran 
Potentilla verna    Frühlingsfingerkraut  
Sedum acre    Scharfer Mauerpfeffer 
Sedum album    Weißer Mauerpfeffer 
Sedum reflexum    Felsenmauerpfeffer 
Thymus serpyllum  Wilder Thymian 
V. Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplan es nach § 12 BauGB 
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Vorhaben- und Erschlie- 
ßungsplan vom __________ sowie der Durchführungsvertrag vom __________. 
Rechtsgrundlagen 
Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch 
Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) 
Baunutzungsverordnung  (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I 1990, S. 132), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466) 
Planzeichenverordnung  (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt geändert 
durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) 
Hessische Bauordnung  (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 46, 180), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 
259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.11.2012 
Hessische Gemeindeordnung (HGO)  i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän- 
dert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) 
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege  (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) 
i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 
06.02.2012 (BGBl. I, S. 148) 
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz  (HAGBNatSchG) vom 
20.12.2010 (GVBl. I, S. 629), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12.12.2012 
(GVBl. I, S. 590) 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletzt geändert 
durch Art. 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I, S. 212) 
Hessisches Wassergesetz  (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 548), zuletzt ge
ändert 
durch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) 
Bundesimmissionsschutzgesetz  (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I 3830), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2012 (BGBl. I 1421) 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 (BGBl. I, S . 
94), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.12.2012 (BGBl. I, S. 2730) 
Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I, S. 444)

anlage 7

21573 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Gemarkung Eberstadt Flur 1 und 15 
 
  
 
Bebauungsplan E 44.3 
– Steigertsweg/Buntspechtweg/Thomasstraße – 
zur tlw. Änderung der Bebauungspläne E 44 und E 44.1 
 
 
 
Begründung  
(§ 9 Abs. 8 BauGB) 
28.01.2013 
 
 
 
 
 
 
Bearbeitung: 
Dipl.-Ing. Ulf Begher 
Dipl.-Ing. Annemarie Peter 
Dipl. Ing. Christiane Winter 
 
 
 
 
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 
Begher, Begher, Lenz, Raabe - Partnerschaftsgesellschaft 
Stadtplaner und Architekten  
Alicenstraße 23  64293 Darmstadt 
tel  06151 - 99 500  fax  99 50 22 
mail@planungsgruppeDa.de 
Anlage G

Inhaltsverzeichnis  Seite I 
 
E 44.3 Begründung_S.DOC Stand 28.01.2013 
Inhaltsverzeichnis  
1.  Erfordernis und Ziel der Planaufstellung .............................................................. ........ 1 
2.  Rechtsgrundlagen................................... ................................................... ..................... 1 
3.  Verfahren ............................................................................................. ............................ 2 
4.  Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ............................................ 2 
5.  Planungsrechtliche Situation....................... ................................................... ............... 3 
5.1  Regionalplan Südhessen 2010........................................................................... ............... 3 
5.2  Flächennutzungsplan ................................................................................... ..................... 4 
5.2.1  Rechtswirksamer Flächennutzungsplan ................................................................... ......... 4 
5.2.2  Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung ................................. 4 
5.3  Rechtskräftiger Bebauungsplan und angestrebte Änderungen ......................................... 5 
6.  Schutzausweisungen................................. ................................................... .................. 6 
7.  Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“.............................................. 6 
8.  Städtebauliche Rahmenbedingungen ...................................................................... ..... 6 
9.  Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen............................... 7  
9.1  Art der baulichen Nutzung.......................... ................................................... .................... 7 
9.2  Verkehrsflächen ....................................................................................... ......................... 8 
9.3  Einfriedungen...................................... ................................................... ........................... 8 
10.  Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung .................................................................. ........ 8 
11.  Planungsstatistik ..................................................................................... ....................... 8 
 
 
Abbildungsverzeichnis 
Abbildung 1:  Lage des Plangebietes (ohne Maßstab)................................................................. 2 
Abbildung 2:  Geltungsbereich (ohne Maßstab)..................... ................................................... ... 3 
Abbildung 3:  Ausschnitt aus dem Regionalplan Südhessen 2010 (ohne Maßstab)..................... 3 
Abbildung 4:  Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) ................................... 4 
Abbildung 5:  Ausschnitt B-Plan E 44 „Am Wolfhartweg“ mit Geltungsbereich B-Plan E 44.3                          
 (ohne Maßstab).................................... ................................................... ............... 5

Begründung zum Bebauungsplan E 44.3   Seite 1 
 
E 44.3 Begründung_S.DOC Stand 28.01.2013 
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung 
Ziel des Bebauungsplanes ist die Änderung der Art d er baulichen Nutzung von einem 
Mischgebiet zu einem allgemeinen Wohngebiet.  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Bebauungsplanes E 44 „Am Wolfhartweg“. Die- 
ser setzt im Geltungsbereich des vorliegenden Bebau ungsplanes als Art der Nutzung ein  
Mischgebiet fest. Durch den parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit 
Vorhaben- und Erschließungsplan E 44.2 - Steigertsw eg - wird das westlich an das Plan- 
gebiet angrenzende Gelände der ehemaligen „Press Ma schinenfabrik GmbH“ zu einem 
Wohngebiet umstrukturiert. Somit entwickelt sich de r gesamte umliegende Bereich als 
Wohngebiet. Die ursprünglich für den Geltungsbereic h angedachte Nutzungsmischung, die 
vor allem in der gewerblichen Nutzung der benachbarten Maschinenfabrik begründet ist, ist 
durch die Umnutzung des Fabrikgeländes zu einem Wohngebiet nicht mehr gegeben.  
Die Straßen Steigertsweg und Buntspechtweg werden i n Teilen in den Geltungsbereich 
einbezogen, um eine geordnete städtebauliche Entwic klung und die Erschließung des 
Plangebietes zu gewährleisten. 
2. Rechtsgrundlagen  
− Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) 
− Baunutzungsverordnung  (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I 1990, S. 132), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466) 
− Planzeichenverordnung  (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) 
− Hessische Bauordnung  (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 46, 180), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
− Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I 
S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.11.2012 
− Hessische Gemeindeordnung (HGO)  i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) 
− Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege  (Bundesnaturschutzgesetz – 
BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 5 des 
Gesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. I, S. 148) 
− Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz  (HAGBNatSchG) 
vom 20.12.2010 (GVBl. I, S. 629), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 
12.12.2012 (GVBl. I, S. 590) 
− Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletzt ge- 
ändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I, S. 212) 
− Hessisches Wassergesetz  (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 548), zuletzt 
geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) 
− Bundesimmissionsschutzgesetz  (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I 3830), 
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2012 (BGBl. I 1421) 
− Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 
(BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.12.2012 (BGBl. I, 
S. 2730) 
− Hessisches Denkmalschutzgesetz  (DSchG) i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 262, 
270), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I, S. 444)

Begründung zum Bebauungsplan E 44.3   Seite 2 
 
E 44.3 Begründung_S.DOC Stand 28.01.2013 
3. Verfahren 
Da es sich bei dem Bebauungsplanes um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, 
wird das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewandt.  
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelten weiterhin die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes E 44 „Am Wolfhartweg“. Dieser sieht eine GRZ von 0,3 und differenzier- 
te Festsetzungen zur Lage der überbaubaren Grundstü cksflächen vor. Bezogen auf den 
Geltungsbereich kann nach den Festsetzungen des Beb auungsplanes E 44 „Am Wolfhart- 
weg“ eine überbaubare Grundstücksfläche von 3.716 m² entstehen.  
Die durch den Bebauungsplan zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO liegt un- 
terhalb des Grenzwertes von 20.000 m², der für ein beschleunigtes Verfahren ohne Vorprü- 
fung des Einzelfalls nach Anlage 2 des BauGB vorgegeben ist.  
Wesentliche Merkmale des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sind:  
– Es kann das Aufstellungsverfahren nach § 13 BauGB  (vereinfachtes Verfahren) ange- 
wandt werden. 
– Es kann von der Umweltprüfung und vom Umweltberic ht abgesehen werden. 
– Es müssen Eingriffe nach dem Bundesnaturschutzges etz nicht ausgeglichen werden. 
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß Anlage  1 zum Gesetz über die Umweltver- 
träglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erforderlich.  
Negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und S chutzzwecke der Natura 2000-
Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind  durch die vorliegende Planung 
nicht zu befürchten (siehe Kapitel 6). 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich 
Das Plangebiet liegt im Osten von Darmstadt-Ebersta dt und umfasst einen Bereich zwi- 
schen Steigertsweg, Buntspechtweg und Thomasstraße.  Es hat eine Größe von 
14.783 m². 
Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Eberstadt folgende Parzellen: 
– Flur 1: 725/30 (tlw.), 725/42 (tlw.) 
– Flur 15: 130/11, 136/2, 188/8, 190/5, 624 (tlw.),  928, 929/1 und 930 bis 956. 
 
Abbildung 1: Lage des Plangebietes (ohne Maßstab)

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Abbildung 2: Geltungsbereich (ohne Maßstab)   
5. Planungsrechtliche Situation 
5.1 Regionalplan Südhessen 2010 
Im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzu ngsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) 
ist das Plangebiet als „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“ dargestellt.  
Durch die Darstellung als „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“ ist der Bebauungsplan an die 
Ziele der Raumordnung angepasst, entspricht also dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 
 
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan Südhes sen 2010 (ohne Maßstab)

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E 44.3 Begründung_S.DOC Stand 28.01.2013 
5.2 Flächennutzungsplan  
5.2.1 Rechtswirksamer Flächennutzungsplan 
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungspla n der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt weist das Plangebiet als „Gemischte Baufläche“ aus. Im vorhabenbezogenen Bebau- 
ungsplan wird die gesamte Fläche als allgemeines Wo hngebiet ausgewiesen, daher ist die 
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 A bs. 2 BauGB nicht gewährleistet 
und eine Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung ist notwendig. 
Im östlichen Bereich wird das Plangebiet von einer Richtfunktrasse gequert. Im östlichen 
Teil des Steigertsweges verläuft eine Trasse für Hauptgasleitungen. 
Der Steigertsweg im südlichen Bereich des Plangebie tes wird als „Hauptrad- 
weg/Hauptfußweg“ dargestellt. Nördlich des Plangebi etes befindet sich ein gesetzlich ge- 
schütztes Biotop (23-212). An die Darstellung als „ Gemischte Baufläche“ innerhalb des 
Plangebietes schließen sich ausschließlich als „Wohnbaufläche“ dargestellte Flächen an.  
Der Landschaftsplan von 2004 weist in seiner Entwic klungskarte Wohnbauflä- 
chen/Mischgebiete und Gewerbeflächen mit sehr gerin gem, geringem und mittleren Bio- 
topwert aus. Nordöstlich des Plangebietes ist ein p unktueller geschützter Landschaftsbe- 
standteil ausgewiesen. 
 
Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan  (ohne Maßstab) 
5.2.2 Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege d er Berichtigung 
Im beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan,  der von den Darstellungen des Flä- 
chennutzungsplans abweicht, aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert 
oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13a Abs. 2 BauGB im Wege der Be- 
richtigung anzupassen. Daher wird die Darstellung d es Flächennutzungsplanes, der das 
Plangebiet als „Gemischte Baufläche“ darstellt, in „Wohnbaufläche“ im Rahmen der Berich- 
tigung geändert. Dies wird zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes E 44.3 erfolgen.

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5.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan und angestrebte Ä nderungen 
Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsp lanes besteht der Bebauungsplan 
E 44 „Am Wolfhartweg“, rechtskräftig seit dem 02.08.2001 und der Bebauungsplan E 44.1 
zur Änderung des Bebauungsplanes „Am Wolfhartweg“, rechtskräftig seit dem 26.10.2011.  
Der rechtskräftige Bebauungsplan E 44 „Am Wolfhartw eg“ beinhaltet im Wesentlichen fol- 
gende Festsetzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes E 44.3: 
– Festsetzung der Art der Nutzung als Mischgebiet..  
– Differenzierte Festsetzungen zur überbaubaren Gru ndstücksfläche. 
– Festsetzung einer GRZ von 0,3 und einer GRZ von 0 ,6. 
– Begrenzung der Anzahl der zulässigen Vollgeschoss e auf zwei Vollgeschosse. 
– Überwiegend Festsetzung einer offenen Bauweise. 
– Differenzierte Beschränkungen der zulässigen Trau fhöhen und Dachformen. 
 
Abbildung 5: Ausschnitt B-Plan E 44 „Am Wolfhartweg “ mit Geltungsbereich B-Plan E 44.3  
                        (ohne Maßstab) 
Durch den vorliegenden Bebauungsplan E 44.3 wird di e Art der Nutzung von Mischgebiet 
zu allgemeinem Wohngebiet geändert. Die sonstigen z eichnerischen und textlichen Fest- 
setzungen des Bebauungsplanes E 44 „Am Wolfhartweg“  und des Bebauungsplanes 
E 44.1 zur Änderung des Bebauungsplanes E 44 „Am Wo lfhartweg“ gelten unverändert 
weiter

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6. Schutzausweisungen 
Natura 2000 und Naturschutz 
Das Vogelschutzgebiet 6117-403 „Prinzenberg bei Dar mstadt-Eberstadt“, das sich inner- 
halb des Landschaftsschutzgebietes „Stadt Darmstadt “ (Verordnung über das Land- 
schaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ vom 23.06.2004) befindet, liegt etwa 200 m nordöst- 
lich des Plangebietes, an der nördlichen Grenze des Baugebietes „Am Wolfhartweg“.  
Das FFH-Gebiet 6117-303 „Lerchenberg und Kernesbellen von Darmstadt-Eberstadt“, das 
deckungsgleich ist mit dem gleichnamigen Naturschut zgebiet, beginnt in einem Abstand 
von 500 m südlich de Plangebietes. Das FFH-Gebiet 6 117-308 „Streuobstwiesen von 
Darmstadt-Eberstadt / Prinzenberg und Eichwäldchen“ liegt 800 m nördlich des Plangebie- 
tes. 
Aufgrund der bestehenden bzw. geplanten Bebauung zw ischen dem Plangebiet und den 
genannten Schutzgebieten ist nicht davon auszugehen , dass sie durch die Planung beein- 
trächtigt werden.  
Baumschutzsatzung 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusam menhang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baum schutzsatzung geschützt. Ge- 
schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter H öhe – bei Laubbäumen einen 
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 
7. Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried “ 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Grundwa sserbewirtschaftungsplanes „Hessi- 
sches Ried“. Dieser ist als Bewirtschaftungsplan ein Instrument der wasserwirtschaftlichen 
Fachplanung zur raumübergreifenden Steuerung wasser rechtlicher Entscheidungen. Er ist 
die Grundlage einer ökologisch orientierten Grundwa sserbewirtschaftung und bildet damit 
die Voraussetzung für eine langfristig gesicherte W asserversorgung im Ballungsraum 
Rhein-Main. 
Im Rahmen der Umsetzung dieser wasserwirtschaftlichen Fachplanung sind teilweise groß-
flächige Grundwasserspiegelanhebungen beabsichtigt, die im Rahmen einer künftigen Be- 
bauung zu beachten sind.  
Für den Planungsbereich des Grundwasserbewirtschaft ungsplanes wurden von dem Was- 
serversorgungsunternehmen Bemessungsgrundwasserstän de erarbeitet und der Kommu- 
ne zur Verfügung gestellt. Diese Bemessungsgrundwas serstände sind im Rahmen der 
Planung zu berücksichtigen, um Vernässungsschäden zu vermeiden.  
8. Städtebauliche Rahmenbedingungen 
Für Ausführungen zu den städtebaulichen Rahmenbedingungen in Bezug auf die zu be- 
rücksichtigenden Belange Immissionsschutz, Klimaschutz, wasserwirtschaftliche Belange, 
Altlasten und Naturraumpotenziale wird auf die  Bebauungspläne E 44 und E 44.1 „Am 
Wolfhartweg“ verwiesen. Die dort getroffenen Aussagen und Festsetzungen für das Plan- 
gebiet behalten weiterhin Ihre Gültigkeit. 
Durch den vorliegenden Bebauungsplan wird lediglich die Art der Nutzung geändert, somit 
kommt es durch die Planung zu keinen Auswirkungen bzw. grundsätzlichen Änderungen 
der städtebaulichen Rahmenbedingungen.

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9. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Fe stsetzungen  
9.1 Art der baulichen Nutzung 
Ziel des Bebauungsplanes ist die Änderung der Art d er baulichen Nutzung von einem 
Mischgebiet zu einem allgemeinen Wohngebiet.  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Bebauungsplanes E 44 „Am Wolfhartweg“. Die- 
ser setzt im Geltungsbereich des vorliegenden Bebau ungsplanes als Art der Nutzung ein  
Mischgebiet fest. Durch den parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit 
Vorhaben- und Erschließungsplan E 44.2 - Steigertsw eg - wird das westlich an das Plan-
gebiet angrenzende Gelände der ehemaligen „Press Ma schinenfabrik GmbH“ zu einem 
Wohngebiet umstrukturiert. Somit entwickelt sich de r gesamte umliegende Bereich als 
Wohngebiet. Die ursprünglich für den Geltungsbereic h angedachte Nutzungsmischung, die 
vor allem in der gewerblichen Nutzung der benachbarten Maschinenfabrik begründet ist, ist 
durch die Umnutzung des Fabrikgeländes zu einem Wohngebiet nicht mehr gegeben.  
Aus dem Nutzungskatalog werden folgende Kategorien im Plangebiet ausgeschlossen: 
Anlagen für Verwaltungen werden ausgeschlossen, da von dieser Nutzung Störungswir- 
kungen ausgehen, die die beabsichtigte Wohnnutzung beeinträchtigen könnten. 
Gartenbaubetriebe erfordern i.d.R. eine große Betri ebsfläche. Dies entspricht nicht der ge- 
planten Bebauungsstruktur, die dem städtebaulichen Ziel dient eine Wohnnutzung zu etab- 
lieren. Daher ist es erforderlich, Gartenbaubetriebe im Geltungsbereich nicht zuzulassen. 
Tankstellen benötigen einen geeigneten Standort an einer öffentlichen Straße mit ausrei- 
chendem Durchgangsverkehr. Da diese Voraussetzung i m Plangebiet nicht gegeben ist 
und die Etablierung einer Wohnnutzung städtebaulich es Ziel des Bebauungsplanes ist, 
sind Tankstellen innerhalb des Plangebietes nicht zulässig. 
Um sicherzustellen, dass Nutzungen mit einer höhere n Frequentierung nur im Erdge- 
schoss untergebracht werden und damit die in den ob eren Geschossen liegende Wohn- 
nutzung zu schützen, wird eine entsprechende Festse tzung getroffen. Durch diese Fest- 
setzung kann sichergestellt werden, dass bei Ansiedlung dieser Nutzungen durch eventuell 
vorgesehene Schaufenster oder Hinweisschilder eine Belebung der Erdgeschosszone ent- 
steht. 
Durch diese Festsetzungen werden die im umgebenden Bebauungsplan E 44 „Am Wolf- 
hartweg“ festgesetzten Nutzungen aufgenommen. Dadurch kann ein bezüglich der Art der 
Nutzung homogenes Baugebiet in einem größeren Zusammenhang entstehen.  
Um zu überprüfen welche Auswirkungen die Änderung d er Art der baulichen Nutzung im 
Geltungsbereich hat, wurde geprüft, für welche Nutz ungen in diesem Bereich Baugeneh- 
migungen erteilt wurden. Bei dieser Überprüfung wur de festgestellt, dass es sich bei den 
meisten Gebäuden um Wohngebäude handelt. Eine Bauge nehmigung für eine Schreiner- 
werkstatt für die Adresse Thomasstraße 41 liegt vor. Dieser Betrieb war auch schon in dem 
durch den Bebauungsplan E 44 festgesetzten Mischgeb iet unzulässig, da es sich bei einer 
Schreinerei (auch mit einer geringen Fläche) laut R echtsprechung um einen wesentlich 
störenden Gewerbebetrieb handelt (BayVGH U.v. 22.07 .2004 - 26 B 04.931). Der Betrieb 
wurde nach Augenschein bereits aufgegeben.  
Eine weitere Genehmigung liegt im Steigertsweg 14 f ür eine Werkhalle vor. Da dieses Ge- 
bäude nicht mehr besteht, ist davon auszugehen, das s auf diesem Grundstück mittlerweile 
nur noch eine Wohnnutzung stattfindet und auch kein  Bestandsschutz von dieser Geneh- 
migung abzuleiten ist.  
Die im Geltungsbereich vorhandenen Nutzungen stehen einer Festsetzung als allgemeines 
Wohngebiet nicht entgegen.

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9.2 Verkehrsflächen 
Als öffentliche Straßenverkehrsflächen werden die b ereits bestehenden Straßen Steigerts- 
weg und der Buntspechtweg festgesetzt, um eine geor dnete städtebauliche Entwicklung 
und die Erschließung des Plangebietes zu gewährleisten 
9.3 Einfriedungen 
Die Festsetzung zu Einfriedungen erfolgt, da der Bebauungsplan E 44 aufgrund des da- 
mals noch benachbarten Gewerbebetriebes, der „Press Maschinenfabrik GmbH“, eine Ein- 
friedung festgesetzt hat, die einen Lärmschutz für die angrenzende Bebauung bieten sollte. 
Da dieser Betrieb aufgegeben wurde und der Bereich durch den vorhabenbezogenen Be- 
bauungsplan E 44.2 - Steigertsweg -  als allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird, ist die- 
se Festsetzung obsolet und kann entfallen. 
10. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 
Bei Bauleitplänen für die Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 
Satz 2 Nr. 1 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes 
zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 B auGB als vor der planerischen Ent- 
scheidung erfolgt oder zulässig. 
Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist somit für den vorliegenden vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan nicht erforderlich. 
11. Planungsstatistik 
 
Geltungsbereich Bebauungsplan 100 % 
 14.731 m²  
Allgemeines Wohngebiet 84,1 %  12.386 m²  
Verkehrsfläche 15,9 %  2.345 m²  
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin

Beratungsverlauf (5)

TOP 6
TOP 5
TOP 12
TOP 7
TOP 69

Orte (7)

  • Thomasstraße 41
  • Alicenstraße 23
  • Wilhelminenstraße 1
  • Heinrich-Delp-Straße 21
  • Steigertsweg 14f
  • Buntspechtweg
  • Frankfurter Straße 100

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2013/0054
Typ
Magistratsvorlage
Datum
04.02.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00