V/0365/2019
Bebauungsplan Nr. 391 - vorhabenbezogene 5. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung
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391_05A_Plan_2-Offenlegungsentwurf
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Bebauungsplan Nr. 391 - 5. Änd. Zu- und Abfahrt Tiefgarage Zu- und Abfahrt Tiefgarage Zu- und Abfahrt Tiefgarage Rampe II I IV I Zentralamt für Mobilfunk IV II IV Rampe I 165 III III 92 II I IV -I II III III II II III I IIIIV III III I III V I II V III 90 III I m (Westf.) - Emden Rbf. 169 F I III I II III I 88 I 168 159 94 5 85 Roddestraße 1 6 171 12 3 Höfflingerweg 167 2 Eb ert-Straße 4 Dahlweg 84 101 164 155 87 161 166 100 Alfred-Krupp-Weg 837 724 332 290 59 299 65 494 729 418 64 58 493 303 300 654 608 334 298 727 419 63 5 465 749 898 205 884 748 KD 62,34 KD 62,36 KD 62,36 KD 62,54 KD 62,52 KD 62,95 KD 62,84 KD 62,85 KD 62,86 KD 62,91 KD 62,93 KD 62,90 KD 62,67 KD 62,33 KD 62,97 Baukörper 1 Baukörper 2 Baukörper 2 Baukörper 6 Baukörper 3 Baukörper 10 Baukörper 4 Gemarkung: Flur: Maßstab: - Offenlegungsentwurf - Nachdruck und Vervielfältigung jeder Art, auch einzelner Teile, sowie die Anfertigung von Vergrößerungen oder Verkleinerungen sind verboten und werden aufgrund des Urheberschutzgesetzes gerichtlich verfolgt. Plangrundlage Stand 02/2018 Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 12 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossen worden. Münster, _______________ Oberbürgermeister Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister Im Auftrag Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 (1) i. V. m. § 12 BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr.____ vom __________ bekannt gemacht. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________ bis zum __________ offengelegen. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt. Münster, _______________ Dipl.-Ing. Tegtmeier Ltd. Städt. Vermessungsdirektor Für die Einhaltung des geltenden Planungsrechts. Münster, _______________ Dipl.-Ing. Denstorff Stadtbaurat Münster 183 Ansichten Daruper Straße GmbH 15 D-48653 Coesfeld Telefon +49 (0)2541 9408-0 Fax 6088 W olters Partner Architekten & Stadtplaner info@wolterspartner.de Planverfasser:Vorhabenträger:Schüer Hausverwaltung Asbecker Straße 32 48720 Rosendahl Rosendahl, __________ Bauliche Gestaltung: Ansichten M 1:200 Ansichten im Quartier von Nord nach Süd Ansichten Roddestraße Zeichenerklärung Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans Dipl.-Ing. Festersen Amtsleiter Bestandsangaben Kanaldeckelhöhe in Meter über NHN Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl) Wirtschaftsgebäude Öffentliche Gebäude I 10 55,22 Rechtsgrundlagen: • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) • Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 – Landesbauordnung 2018 – (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV.NRW.S. 421) • Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW. S. 90) 1 : 500 (Planzeichnung) Bebauungsplan Nr. 391 Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Vorhaben- und Erschließungsplan zur vorhabenbezogenen 5. Änderung Blatt 2 (2 Blätter)
V-0365-2019-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 5 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0365/2019 Textliche Festsetzungen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allg e- meines Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen ge m. § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwal- tung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen B e- bauungsplanes. Vorhaben sind nur dann zulässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag vom ...................... ver- pflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB). 1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebiet es in Meter über Normalhöhenull festgesetzt. 1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf bei den Baukörpern 1, 2, 7 und 8 eine Höhe von 63,00 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei den Baukörpern 3 und 4 ei- ne Höhe von 63,30 m ü. NHN sowie bei den Baukörpern 5, 6 und 9 – 12 eine Höhe von 62,60 m. ü. NHN nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4 Eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für technisch erforderliche, unterg e- ordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen kann ausnahmsweise um bis zu 2 m zugelassen wer- den. Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.5 In den mit WA1 und WA2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten ist die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,85 zulässig. 1.6 In dem mit WA 4 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen innerhalb des Plangebietes bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig. (§ 12 Abs. 4 BauGB) 1.7 Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist die Erric h- tung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von off e- nen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 5 „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauN- VO). 1.8 In dem mit WA 3 und WA4 gekennzeichneten Gebiet sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.9 Die Fläche GFL AE ist mit einem Geh- , Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.10 Die Fläche GFL E ist mit einem Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Erschli e- ßungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.11 Die Fläche GL E ist mit einem Geh - und Leitungsrecht zugunsten des Erschließungstr ä- gers sowie des Versorgungsträgers zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.12 Die Fläche L E ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers sowie des Versorgungsträgers zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.13 Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt" ist die Anlage von Zufah r- ten für Feuerwehrfahrzeuge zulässig. 1.14 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Fl ä- chen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). 1.15 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und Fl ä- chen für Terrassen und sonstigen Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten Tie f- garagen „TGa“ mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu über- decken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.16 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind 48 einheimische und standortgerechte Bäume, davon mindestens 5 mittelkronig, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu er setzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). Die Baumscheiben sind mit einem Innenmaß von mind. 2,00 m x 2,00 m herzustellen und mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen. 1.17 Die Loggien sind mit einer akustisch wirksamen Brüstung mit einer Höhe von 1 m ausz u- statten. Das zurückgesetzte Attika- Geschoss ist mit einer akustisch wirksamen Brüstung von 1,20 m Höhe auszustatten. Die Brüstungen müssen dabei eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg / m2 (DIN ISO 9613-2) aufweisen und fugendicht ausgeführt sein. Darüber hinaus sind zum Schutz vor Gewerbelärm die in den Beiplänen 1 - 5 gekenn- zeichneten Fassaden durch folgende technische / grundrisstechnische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen: Ausstattung der Loggien und von Teilbereichen der Attika- Geschosse mit geschossho- hen Verglasungen in den in den Detailplänen 2 - 5 mit blau gekennzeichneten Berei- chen Ausschluss von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Ausgabe November 1989) an den in den Detailplänen 2 – 5 in grün gekennzeichneten Fassaden Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den in gelb gekennzeichneten Fass a- den durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 5 und / oder Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Ein- haltung der Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räu- men gewährleistet werden (Kastenfenster). Die nach dieser Festsetzung notwendigen Schallschutzmaßnahmen sind an den Baukör- pern 4 – 12 nur solange erforderlich, bis die auf dem Flurstück 727, Flur 183, Gemarkung Münster (055001) befindliche gewerbliche Nutzung aufgegeben wurde und eine Wiede r- aufnahme einer das Wohnen störenden gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert aus- geschlossen ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) 1.18 An der südlichen / südöstlichen Grenze des Plangebietes ist gemäß Planeintrag eine Schallschutzwand in einer Höhe von 65,15 m ü. NHN zu errichten. Die Schallschutzwand muss dabei eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg / m 2 (DIN ISO 9613- 2) bzw. ein bewertetes Schalldämm-Maß Rw von mindestens 25 dB (VDI 2720-1) aufweisen. Darüber hinaus muss die Wand eine geschlossene Oberfläche ohne offene Spalten und Fugen aufweisen. Diese Festsetzung ist befristet, bis die auf dem Flurstück 727, Flur 183, Gemarkung Münster (055001) befindliche gewerbliche Nutzung aufgegeben wurde und die Wiederaufnahme einer das Wohnen störenden gewerblichen Nutzung dauerhaft ges i- chert ausgeschlossen ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) 1.19 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßen- und Schienenverkehr werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum v o- rübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnah- men erforderlich. Die Lärmpegelbereiche zur Bestimmung des erforderlichen R' w,ges des Außenbauteils sind zu kennzeichnen. Die betroffenen Fassaden der Wohnbebauung sind im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes in der Planzeichnung g e- kennzeichnet. In dem mit WA 3 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen gelten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich III. In dem mit WA 4 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbezogenen Fl ä- chen gelten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich IV. Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind einzuhalten. Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel Erforderliches Schalldämm-Maß Erf. R´w,ges in dB Aufenthaltsräume in Wohnungen I bis 55 dB(A) 34 (30) II 56 - 60 dB(A) 34 (30) III 61 - 65 dB(A) 39 (35) IV 66 - 70 dB(A) 44 (40) V 71 - 75 dB(A) 49 (45) VI 76 - 80 dB(A) 54 (50) Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 5 Fenster von Nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf - und Kinderzimmer) sind innerhalb des Plangebietes – sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet sind und höhere Außengeräuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005-1 Bbl. 1] vorliegen – zu Lüftungszwe- cken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm - Maß von Lüftungseinrichtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultieren- den Bau-Schalldämm-Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen werden. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nach [DIN 4109-2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelage r- ter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 1.20 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen der geplan- ten Baukörper sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung NRW (BauO NRW) 2.1 Dächer In den mit WA 1 und WA2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflä- chen der fünfgeschossigen Gebäudeteile mit einer standortgerechten Vegetation ex tensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhalten. 2.2 Solarpaneele / Photovoltaikanlagen In den Allgemeinen Wohngebieten ist die Errichtung von Solarpaneelen oder Photovolt a- ikanlagen an oder auf den Gebäuden zulässig. 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinba- rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger / Grundstückseigentümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Denkmalschutz Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderung en und Ver- Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 5 färbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG). Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroff e- nen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder paläontologische U n- tersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 3.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelast ung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einz u- stellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind Bodenbelastung en bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauar- beiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 3.6 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzei- ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Etwaige Abbruc h- arbeiten sollten während der Brutzeit gemäß Gutachten unter einer artenschutzrechtlichen Abbruchkontrolle durch das Amt für Grünflächen erfolgen.
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NI B STADT ||| MÜNSTER Stadtplanungsamt Zentralamt für Mobilfunk Erschließungsplan zum Bebauungsplan Nr. 391 - 5. Änderung Maßstab ohne
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St St St St St St St St TGa TGa GFL AE V B 4 B 3 B 2 B 1 B 5 B 10 B 6 B 7 B 11 B 12 B 9 B 8 GL E 4,0 LP III LP III LP IV LP I LP IV LP I LP IV LP IV LP I LP I LP II LP III LP V LP IV LP V LP III LP I LP I LP III LP I LP IV LP IV LP III LP II LP I LP III LP III LP I LP I LP II LP III LP ILP II LP I LP II LP III LP II LP II LP I LP I LP II LP III LP IV LP IV LP I LP I LP II LP III LP III LP I LP II LP IV LP IV LP I LP II LP III LP I IV V IV LP I LP II V IV V IV IV V IV V LP I IV V IV V I LP I LP I LP III LP IV LP III LP III LP IV LP III LP V LP IV LP II LP II LP IV LP IV V IV V IV LP III LP I V IV V IV LP III GFL E LPB III LPB IV L E GL E TGa TGa 3,0 3,75 LP I LP III Rampe I I Zentralamt für Mobilfunk IV IIS II I II Rampe I II II I -I II III II II I I I I II VIII Hamm (Westf.) - Emden Rbf. I I I II III I I 159 5 Roddestraße 1 12 3 Dahlweg 101 155 87 161 100 Alfred-Krupp-Weg 724 290 299 729 418 303 300 654 608 298 727 899 419 465 898 205 748 KD 62,34 KD 62,36 KD 62,36 KD 62,54 KD 62,52 KD 62,95 KD 62,84 KD 62,85 KD 62,86 KD 62,91 KD 62,93 KD 62,90 KD 62,67 KD 62,33 KD 62,97 Zu- und Abfahrt Tiefgarage Zu- und Abfahrt Tiefgarage Zu- und Abfahrt Tiefgarage WA 3 0,42,0 BH max. 78,20 m ü. NHN o WA 2 0,41,6 BH max. 78,20 m ü. NHN Lärmschutzwand BH= 65,15 m ü. NHN WA 4 0,52,1 BH max. 78,20 m ü. NHN o o WA 1 0,41,6 BH max. 78,90 m ü. NHN o Fenster von Nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf- und Kinderzimmer) sind innerhalb des Plangebietes – sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet sind und höhere Außengeräuschpegel als L m = 45 dB(A) [DIN 18005-1 Bbl. 1] vorliegen – zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm-Maß von Lüftungseinrichtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultierenden Bau-Schalldämm-Maßes R' w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen werden. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nach [DIN 4109-2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 1.20 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen der geplanten Baukörper sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung NRW (BauO NRW) 2.1 Dächer In den mit WA1 und WA2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen der fünfgeschossigen Gebäudeteile mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhalten. 2.2 Solarpaneele / Photovoltaikanlagen In den Allgemeinen Wohngebieten ist die Errichtung von Solarpaneelen oder Photovoltaikanlagen an oder auf den Gebäuden zulässig. 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger / Grundstückseigentümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Denkmalschutz Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG). Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 3.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 3.6 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Etwaige Abbrucharbeiten sollten während der Brutzeit gemäß Gutachten unter einer artenschutzrechtlichen Abbruchkontrolle durch das Amt für Grünflächen erfolgen. Bebauungsplan Nr. 391 - 5. Änd. Gemarkung: Flur: Maßstab: - Offenlegungsentwurf - Nachdruck und Vervielfältigung jeder Art, auch einzelner Teile, sowie die Anfertigung von Vergrößerungen oder Verkleinerungen sind verboten und werden aufgrund des Urheberschutzgesetzes gerichtlich verfolgt. Plangrundlage Stand 02/2018 Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 12 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossen worden. Münster, _______________ Oberbürgermeister Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister Im Auftrag Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 (1) i. V. m. § 12 BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr.____ vom __________ bekannt gemacht. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________ bis zum __________ offengelegen. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt. Münster, _______________ Dipl.-Ing. Tegtmeier Ltd. Städt. Vermessungsdirektor Für die Einhaltung des geltenden Planungsrechts. Münster, _______________ Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Stadtbaurat Amtsleiter Münster 1 : 500 (Planzeichnung) 183Bebauungsplan Nr. 391 Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Vorhabenbezogene 5. Änderung und Vorhaben- und Erschließungsplan Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Zeichenerklärung Festsetzungen des Bebauungsplans Bestandsangaben Kanaldeckelhöhe in Meter über NHN Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl) Wirtschaftsgebäude Öffentliche Gebäude I 10 55,22 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Überbaubare Grundstücksflächen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl0,4 Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßV Geschossflächenzahl Gebäudehöhen als Höchstmaß in Meter (m) über Normalhöhennull BH max. = 67,0 m ü. NHN Allgemeine WohngebieteWA1-4 1,6 Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Baugrenze Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans Lärmschutzwand 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen Bebauungsplanes. Vorhaben sind nur dann zulässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag vom ...................... verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB). 1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebietes in Meter über Normalhöhenull festgesetzt. 1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf bei den Baukörpern 1, 2, 7 und 8 eine Höhe von 63,00 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei den Baukörpern 3 und 4 eine Höhe von 63,30 m ü. NHN sowie bei den Baukörpern 5, 6 und 9 – 12 eine Höhe von 62,60 m. ü. NHN nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4 Eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen kann ausnahmsweise um bis zu 2 m zugelassen werden. Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.5 In den mit WA1 und WA2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten ist die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,85 zulässig. 1.6 In dem mit WA4 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen innerhalb des Plangebietes bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig. (§ 12 Abs. 4 BauGB) 1.7 Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.8 In dem mit WA3 und WA4 gekennzeichneten Gebiet sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.9 Die Fläche GFL AE ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.10 Die Fläche GFL E ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.11 Die Fläche GL E ist mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers sowie des Versorgungsträgers zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.12 Die Fläche L E ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers sowie des Versorgungsträgers zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.13 Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt" ist die Anlage von Zufahrten für Feuerwehrfahrzeuge zulässig. 1.14 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). 1.15 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und Flächen für Terrassen und sonstigen Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.16 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind 48 einheimische und standortgerechte Bäume, davon mindestens 5 mittelkronig, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). Die Baumscheiben sind mit einem Innenmaß von mind. 2,00 m x 2,00 m herzustellen und mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen. 1.17 Die Loggien sind mit einer akustisch wirksamen Brüstung mit einer Höhe von 1 m auszustatten. Das zurückgesetzte Attika-Geschoss ist mit einer akustisch wirksamen Brüstung von 1,20 m Höhe auszustatten. Die Brüstungen müssen dabei eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg / m 2 (DIN ISO 9613-2) aufweisen und fugendicht ausgeführt sein. Darüber hinaus sind zum Schutz vor Gewerbelärm die in den Beiplänen 1 - 5 gekennzeichneten Fassaden durch folgende technische / grundrisstechnische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen: - Ausstattung der Loggien und von Teilbereichen der Attika-Geschosse mit geschosshohen Verglasungen in den in den Detailplänen 2 - 5 mit blau gekennzeichneten Bereichen - Ausschluss von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Ausgabe November 1989) an den in den Detailplänen 2 – 5 in grün gekennzeichneten Fassaden - Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den in gelb gekennzeichneten Fassaden durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen gewährleistet werden (Kastenfenster). Die nach dieser Festsetzung notwendigen Schallschutzmaßnahmen sind an den Baukörpern 4 – 12 nur solange erforderlich, bis die auf dem Flurstück 727, Flur 183, Gemarkung Münster (055001) befindliche gewerbliche Nutzung aufgegeben wurde und eine Wiederaufnahme einer das Wohnen störenden gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert ausgeschlossen ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) 1.18 An der südlichen / südöstlichen Grenze des Plangebietes ist gemäß Planeintrag eine Schallschutzwand in einer Höhe von 65,15 m ü. NHN zu errichten. Die Schallschutzwand muss dabei eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg / m 2 (DIN ISO 9613-2) bzw. ein bewertetes Schalldämm-Maß Rw von mindestens 25 dB (VDI 2720-1) aufweisen. Daruper Straße GmbH 15 D-48653 Coesfeld Telefon +49 (0)2541 9408-0 Fax 6088 W olters Partner Architekten & Stadtplaner info@wolterspartner.de Planverfasser:Vorhabenträger:Schüer Hausverwaltung Asbecker Straße 32 48720 Rosendahl Rosendahl, __________ Bauliche Gestaltung: Pictogramme o. Maßstab Verkehr Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt Hinweise Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude) Lärmpegelbereich I nach DIN 4109 Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen Kennzeichnungen Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Altlasten) Gebäudebezogene Immissionsschutzmaßnahme gem. Textliche Festsetzung Nr. 1.17 - 1.18 Detailplan 5 - Attikageschoss Detailplan 3 - 2. Obergeschoss Detailplan 2 - 1. Obergeschoss B 4 B 3 B 2 B 1 B 5 B 10 B 6 B 7B 11 B 12 B 9 B 8 Detailplan 1 - Erdgeschoss Schallschutzmaßnahmen am Gebäude gegenüber Gewerbelärm Schallschutzmaßnahmen (siehe Detailpläne) Kastenfenster als Speziallösung nur Festverglasung zulässig verglaste Loggia bzw. Geschosshohe Verglasung Lärmschutzwand LP I Lärmpegelbereich II nach DIN 4109LP II Lärmpegelbereich III nach DIN 4109LP III Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109LP IV Lärmpegelbereich V nach DIN 4109LP V Detailplan 4 - 3. Obergeschoss B 4 B 3 B 2 B 1 B 5 B 10 B 6 B 7B 11 B 12 B 9 B 8 B 4 B 3 B 2 B 1 B 5 B 10 B 6 B 7B 11 B 12 B 9 B 8 B 4 B 3 B 2 B 1 B 5 B 10 B 6 B 7B 11 B 12 B 9 B 8 B 1-12Baukörper Darüber hinaus muss die Wand eine geschlossene Oberfläche ohne offene Spalten und Fugen aufweisen. Diese Festsetzung ist befristet, bis die auf dem Flurstück 727, Flur 183, Gemarkung Münster (055001) befindliche gewerbliche Nutzung aufgegeben wurde und die Wiederaufnahme einer das Wohnen störenden gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert ausgeschlossen ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) 1.19 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßen- und Schienenverkehr werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Die Lärmpegelbereiche zur Bestimmung des erforderlichen R' w,ges des Außenbauteils sind zu kennzeichnen. Die betroffenen Fassaden der Wohnbebauung sind im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes in der Planzeichnung gekennzeichnet. In dem mit WA 3 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen gelten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich III. In dem mit WA 4 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen gelten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich IV. Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind einzuhalten. Straßenverkehrsflächen Verkehr Straßenbegrenzungslinie B 4 B 3 B 2 B 1 B 5 B 10 B 6 B 7B 11 B 12 B 9 B 8 Blatt 1 (2 Blätter) Abgrenzung der Teilbereiche mit passivem Lärmschutz LPB III LPB IV Bauweise offene Bauweiseo Fernwärme Ver- und Entsorgung Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen Flächen für TiefgaragenTGa Zu- und Abfahrt Tiefgarage Flächen für StellplätzeSt Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L, zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, der Erschließungsträger E GFL AE Rechtsgrundlagen: • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) • Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 – Landesbauordnung 2018 – (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV.NRW.S. 421) • Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW. S. 90)
Berichtsvorlage
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V/0365/2019 V/0365/2019 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 391 - vorhabenbezogene 5. Änderung: Hammer Straße / Friedrich-Ebert- Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße [Wohnen] Kenntnisnahme des Entwurf zur öffentlichen Auslegung Beratungsfolge 07.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 16.05.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt , den Entwurf de r vorhabenbezogenen 5. Änderung des Beba u- ungsplans Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich -Ebert-Straße / Alfred -Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße“ öffentlich auszulegen. Das Plangebiet befindet sich in dem am 21.06.1996 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 391. Die vorhabenbezogene 5. Änderung ist Bestandteil des städtischen Baulandprogrammes 2018 -2025 (Nr. 333-03) mit dem Ziel 2019 die Baureife zu erlangen. Sie besteht zum einen aus dem vorhabenbez o- genen Bebauungsplan sowie aus dem Vorhaben - und Erschließungsplan, wobei letzterer eine gerin- gere Größe aufweist. Ziel der Planung ist es, gemeinsam mit einem Vorhabenträger, weitere innenstadtnahe Wohnungen zu schaffen und damit dem stetigen Wohnungsdruck an dieser Stelle im Stadtgebiet zu begegnen. Im Bereich des Vorhaben - und Erschließungsplanes sind ca. 260 Wohnungen sowie eine Kindert a- gesstätte vorgesehen. Für den ruhenden Verkehr sind zwei Tiefgaragen bestimmt, welche den übe r- wiegenden Anteil an den vorzuhaltenden Stellplätzen aufnehmen können. Weitere Stellplätze befi n- den sich entlang der durch das Gebiet führenden Erschließungsstraße (GFL -AE Fläche). Die Woh n- gebäude verfügen über vier Vollgeschosse und ein aufgesetztes zurückversetztes Geschoss. Ledi g- lich die KiTa - welche die Baukörper 1 und 2 verbindet - bleibt I-Geschossig. Stadtplanungsamt 16.04.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Mannott-Hohnholz / Herr Geitel Telefon: 492 61 96 492 61 93 Mannott-Hohnholz@stadt- muenster.de / Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0365/2019 Für die Entwicklung des Gebietes der 5. Änderung ist die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 Voraussetzung. Die Aufstellungsbeschlüsse zur 5. und 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 sollen durch die gemeinsame Beschlussvorlage Nr. V/0364/2019 eben falls in dieser Sitzungskette erzielt werden. Ergänzend zur vorhabenbezogenen 5. Änderung wird mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsver- trag geschlossen. Die öffentliche Auslegung beider Entwürfe soll noch vor den Sommerferien 2019 erfolgen. Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. i.V. gez. Matthias Peck Stadtrat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Begründung Anlage 2 – Textliche Festsetzungen Anlage 3 – Planzeichnung (Verkleinerung) Anlage 4 – Erschließungsplan (Verkleinerung)
Anlage A
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Anlage A zur V/0365/2019 Kurzüberblick Der Entwurf der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße“ soll gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch öffentlich ausgelegt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplanes 391 ist Bestandteil des städtischen Baulandprogrammes 2018-2025 (Nr. 333-03) mit dem Ziel 2019 die Baureife zu erlangen. Ziel der Planung ist es, gemeinsam mit einem Vorhabenträger weitere innenstadtnahe Wohnun- gen zu schaffen und damit dem stätigen Wohnungsdruck an dieser Stelle im Stadtgebiet zu be- gegnen. Für die Entwicklung des Gebietes der 5. Änderung ist die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 Voraussetzung. Die öffentliche Auslegung beider Entwürfe soll noch vor den Sommerferien 2019 erfolgen. Finanzierung Durch die öffentliche Auslegung entstehen der Stadt Münster keine Kosten Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§1 Abs.3 BauGB). Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
V-0365-2019-Anlage-3-Planverkleinerung
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655 v N 654 298 — N ame 303 Ruine 299 419 300 2 Br re A 55 Ro Br 418 BL ZTN \c\ we ke) “ 9% - Io N BAN wL oo w AG x oa T “ w TGa NR ke N 2 0 -., wu TGa x0025 ® Ay >) N\. * < = N > mn. N 46, Si I GL 529 AD D < Z Stadtplanungsamt cc Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0365/2019 \ 2 watl 0 04| (9) EAmax. ©) 898 TE IN ER one x N o\ Zentralamt für Q > Vo RN Mobilfunk N N \\ T wi oO x v3 z < EI 5 \ x 3 Da w TGa w\ pn, 72: ei 5 63 ° R os ° A \v Er u Bi w w ZN BS = 8 AE, N \ B wN > N - W 5 % < > So f\ 2 D 5 w) v Se = N © N we gt y\\® Lärmschutzwand N RN BH= 65,15 m ü. NHN EN sn wa 2] RL 04 E BH max. \ 78,20 m ü. NHN waal 0 Io [04 % ” BH max. Z—\= zanumm WAA4 0,5 BH max 78,20 m ü. NHN Bebauungsplan Nr. 391 - 5. Änderung Plangebiet / Maßstab ohne
V-0365-2019-Anlage-1-Begruendung
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Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 22
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0365/2019
Begründung
zum Entwurf der vorhabenbezogenen
5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße /
Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Darstellung des Flächennutzungsplans ...................................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 4
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 6
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 6
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................... 6
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 8
6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 8
6.2.5 Material, Farbgebung ........................................................................................................ 9
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 9
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 10
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 10
6.6 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 11
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 11
6.8 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................ 17
6.9 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 19
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 19
8. Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 19
8.1 Arten- und Biotopschutz ............................................................................................................ 20
8.2 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz.................................................................................................. 21
8.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft ....................................................................................... 21
8.4 Klimaschutz ............................................................................................................................... 21
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 21
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung sowie steigender Bevölkerungszahlen, besteht für
die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen Städten ein überdurc hschnittlicher und
dringender Bedarf an Wohnraum. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnrau-
mangebotes mittels Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist ein zentrales Ziel der
Münsteraner Stadtentwicklung. Für die Wohnraumentwicklung sind insbesondere die stadtna-
hen Lagen von Bedeutung.
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 ist die
Absicht eines Vorhabenträgers, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine stadtnahe,
Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 22
neue Wohnentwicklung auf der ca. 1,5 ha großen Fläche östlich des Dahlwegs, südlich der
Roddestraße zu schaffen und eine Wohnbebauung mit 257 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäu-
sern zu errichten. Zusätzlich können auf den sonstigen einbezogenen Flächen 54 Wohneinhei-
ten in zwei Mehrfamilienhäusern geschaffen werden. Der durch das Vorhaben ausgelöste B e-
darf an KiTa- Plätzen wird durch den Neubau einer 3- Gruppen-KiTa innerhalb des Planvorha-
bens gedeckt.
Das Plangebiet ist bereits im aktuellen Baulandprogramm der Stadt Münster unter der Bezeic h-
nung „333-03: Mitte – Roddestraße Süd“ enthalten. Mit dem Baulandprogramm werden diejeni-
gen Flächen für eine Entwicklung zur Baureife ausgewählt, mit denen die wohnungs - und stadt-
politischen Ziele am besten erreicht werden können 1. Somit wird mit der vorliegenden Planung
ein wichtiger Beitrag zur flächen- und ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung geliefert.
Der seit 1996 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße /
Alfred-Krupp-Weg / Königsweg“ setzt für das Plangebiet der 5. Änderung „ Kerngebiet“ gemäß
§ 7 BauNVO fest.
Die Schüer Immobilien GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbez o-
gene Änderung des Bebauungsplans gestellt. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage,
das Vorhaben durchzuführen und wird sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist
und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflich-
ten.
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred- Krupp-Weg / Königsweg im Bereich
östlich Dahlweg / südlich Roddestraße“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach
geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten
Verfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das
Plangebiet der 5. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlu ngszusammenhangs,
verfügt (auch unter Berücksichtigung des Geltungsbereiches der zusätzlich notwendigen
6. Änderung des BP Nr. 391) über eine zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO von
weniger als 20.000 m
2. Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vor-
haben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht
begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder
der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu
befürchten.
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m2 finden auf
den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gel-
ten Eingriffe, die auf grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne
des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Parallel zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 wird die 6. Ände-
rung im Bereich des südlich angrenzenden Gewerbegebietes in Form einer Anpassung der A b-
standsklassen nach Abstandserlass durchgeführt, um die Voraussetzungen für Wohnbebauung
im Plangebiet der 5. Änderung zu schaffen.
1 Stadt Münster: Vorlage zum Baulandprogramm 2018-2025 (V/0207/2018)
Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 22
2. Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 391 liegt südlich der Innenstadt im Stadtteil Schützenhof und umfasst ca. 1,5 ha. Er wird
begrenzt
im Norden durch die Roddestraße,
im Osten durch ein Verwaltungsgebäude,
im Süden durch die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 (eine Parallele im Abstand
von ca. 22 m zum Grundstück 724)
und im Westen durch den Dahlweg.
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Münster, Flur 183, Flurstücke 465, 724 und Teile des Flurstücks 727.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Be-
bauungsplans Nr. 391 sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt.
Innerhalb dieses Bereiches befinden sic h im Südwesten sonstige einbezogene Flächen gemäß
§ 12 Abs. 4 BauGB, die außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsbereiches liegen. Sie wur-
den in den Bebauungsplan mit einbezogen, um eine spätere Wohnbebauung in diesem Bereich
planungsrechtlich zu sichern.
3. Planungsrechtliche Situation
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbe-
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Sied-
lungsbereich“ dar. Der geltende Reg ionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regi o-
nalrat Münster aufgestellt und am 27.06.2014 von des Landesplanungsbehörde Nordrhein -
Westfalen bekannt gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen
Teilplan Energie ergänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kal k-
stein.
3.1 Darstellung des Flächennutzungsplans
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich de r
5. Änderung Gemischte Baufläche sowie Gewerbegebiet dar. Die Darstellung des Flächennut-
zungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen des Bebauungsplans. Da der Bebauungsplan
gemäß § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege
der Berichtigung nach Satzungsbeschluss der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Bebauungspläne
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 391, der am 21.06.1996 in Kraft getreten ist, setzt für ei-
nen Großteil des Plangebietes der vorhabenbezogenen 5. Änderung Kerngebiet gemäß
§ 7 BauNVO mit einer maximal viergeschossigen Bauweise, einer GRZ von 0,6 und einer GFZ
von 1,6 fest. Im Süden des Plangebietes ist für einen ca. 22 m tiefen Grundstücksstreifen „ Ge-
Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 22
werbegebiet“ mit einer Gliederung nach Abstandserlass NW2 festgesetzt. Dort sind nur Anlagen
und Betriebe der Abstandsklasse VI und VII (lfd. Nrn. 149- 196) sowie Anlagen und Betriebe mit
vergleichbarem oder geringerem Emissionsgrad zulässig.
Um die planungsrechtlichen Grundlagen für die g eplante wohnbauliche Entwicklung zu scha f-
fen, wird über die eigentlichen Vorhabenflächen hinaus auch die Anpassung des Planung s-
rechts im Bereich der südlich angrenzenden Gewerbefläche erforderlich (6. Änderung). Diese
wird parallel zur vorhabenbezogenen 5. Änderung angepasst.
Der Änderungsbereich ist von dem insgesamt 28,9 ha großen Plangebiet des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich- Ebert-Straße / Alfred- Krupp-Weg / K ö-
nigsweg“ umgeben.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das ca.1,5 ha große Plangebiet der 5. Änderung befindet sich ca. 2 km südlich der Innenstadt
von Münster, südöstlich der Friedrich-Ebert-Straße. Die Hammer Straße (B 54) verläuft westlich
in einer Entfernung von ca. 350 m, Bahntrassen verlaufen östlich in einer Entfernung von ca. 60
m zum Plangebiet.
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 5. Änderung wird im Norden durch die Rod-
destraße und daran anschließende Wohnnutzung sowie einen SB -Markt und dessen Anlief e-
rungszone begrenzt. Im Osten angrenzend befindet sich ein Verwaltungsgebäude, südlich an-
grenzend das Firmengelände einer Maschinenbaufabrik. Der Änderungsbereich greift im Süden
mit Einverständnis des derzeitigen Eigentümers auf einen Teil des bisher gewerblich genutzten
Grundstücks über. Im Westen bildet der Dahlweg sowie daran angrenzend ein Verwaltungsg e-
bäude die Grenze. Das weitere Umfeld nördlich und nordwestlich der Friedrich- Ebert-Straße ist
durch Wohnnutzung in Mehrfamilienhäusern in drei- bis viergeschossiger Bauweise geprägt.
Das Plangebiet ist derzeit durch eine Abstellfläche für PKWs sowie eine östlich angrenzende
Freifläche geprägt. Südwestlich besteht ein Wohnhaus mit Gartenflächen (Wohnhaus für B e-
triebsleiterwohnen) als Übergang zum Firmengelände des Maschinenbau-Unternehmens.
Die weitere Umgebung ist überwiegend durch mehrgeschossige Verwaltungs - und Dienstleis-
tungsgebäude und Mischnutzungen geprägt.
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind gemäß des Einzelhandels - und
Zentrenkonzeptes 2018 3 sowohl an der Friedrich- Ebert-Straße (Stadtbereichs-Zentrum Fried-
rich-Ebert-Straße), als auch an der Hammer Straße (Stadtteilzentrum Hammer Straße) im direk-
ten Umfeld vorhanden.
Über die Hammer Straße ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen- und ÖPNV-
Netz angeschlossen.
5. Planungsziele
Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer
Wohnbebauung zu schaffen bzw. zu sichern.
2 Abstandserlass NW vom 21.08.1990
3 Stadt Münster: Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster 2018 (V/1048/2017)
Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
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Mit der vorhabenbezogenen Änderung soll das derzeit mindergenutzte Gebiet einer Wohnnu t-
zung zugeführt werden. Städtebaulich ergänzt diese geplante Nutzung die im Norden und
Nordwesten angrenzenden Wohnbereiche.
Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der Umgebung
einfügen und deren Maßstab au fgreifen. Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sol-
len Mehrfamilienhäuser in vier- bis fünfgeschossiger Bauweise mit Angeboten für verschiedene
Nutzergruppen realisiert werden. Im no rdöstlichen Bereich des Plangebietes (Baukörper B 1 )
wird zudem eine Kindertagesstätte mit nach Sü den ausgerichteter Außenfläche errichtet, um
den sich durch die Planung des neuen Wohnquartiers ergebenden Bedarf an Einrichtungen der
Kinderbetreuung zu decken.
Bei der Errichtung des neuen Wohnquartiers werden 30 % geförderte Wohnungen realisiert. Da
das Planverfahren für das Vorhaben vor dem Stichtag für den politischen Beschluss der Stadt
Münster zur sozialgerechten Bodennutzung 4 eingeleitet wurde, ist dieser auf das vorliegende
Planverfahren nicht anzuwenden.
Der Dahlweg westlich und die Roddestraße nördlich des Plangebiets sind vollständig als öffent-
liche Verkehrsfläche gewidmet, sodass eine Aufnahme in den Bebauungsplan nicht erforderlich
ist. Sie können die Erschließungsfunktion für das neue Baugebiet übernehmen.
Die Erschließung des Gebiets erfolgt über zwei Tiefgaragen (Baukörper B 1 und B 3), die über
die Roddestraße angefahren werden. Ergänzend dazu führt durch das Plangebiet eine durch
Geh-, Fahr - und Leitungsrecht gesicherte Fläche zugunsten der Anlieger und der Erschli e-
ßungsträger.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich
der Art und des Maßes der baulichen Nutzung,
der Bauweise
die Grundzüge der Planung dar.
Die in der vorhabenbezogenen Änderung getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete Vor-
haben planungsrechtlich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden wei-
tergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen.
4 Stadt Münster, Sozialgerechte Bodenordnung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom
02.04.2014
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6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend dem Vorhabengebiet wird als zulässige Art der baulichen Nutzung im Plangebiet
ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, um das städtebauliche Ziel der
vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umgebungsstruktur zu sichern.
Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans, um innerhalb
des Plangebiets keine Nutzungen anzusiedeln, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen erzeugen
und damit zu einer übermäßigen Belastung führen. Die im Nordosten liegende KiTa ist im Nut-
zungskatalog des Allgemeinen Wohngebietes (WA) zulässig.
Grundsätzlich sind innerhalb des Plangebietes gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3a BauGB nur
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchfüh rung sich der Vorhabenträger im Durchführung s-
vertrag verpflichtet hat.
Auch im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen gemäß § 12 Abs. 4 BauGB im Südwes-
ten des Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 5. Änderung wird als zulässige Art der bau-
lichen Nutzung ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, um das städt e-
bauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern.
Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden ebenfalls nicht Bestandteil des Bebauungsplans, um
innerhalb des Plangebiets keine Nutzungen anzusiedeln, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen
erzeugen und damit zu einer übermäßigen Belastung führen.
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschossflächen-
zahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und die zulässige Baukörperhöhe definiert.
Vorhabenbereich
Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an dem konkreten Vorhaben. Die
Grundflächenzahl (GRZ) wird im Sinne eines sparsamen Baulandverbrauchs und der wirtschaft-
lichen Ausnutzung der Grundstücke entsprechend der Obergrenze gemäß § 17 BauNVO mit
0,4 im Vorhabenbereich (WA 1 und WA 2) festgesetzt.
Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl durch Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundfl ä-
chenzahl von 0,85 im Vorhabenbereich (WA 1 und WA 2) zulässig ist. Diese Überschreitung ist
erforderlich, um die geplante Tief garage, in der die privaten Stellplätze untergebracht werden
sollen, zu realisieren und die Unterbringung der Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradab-
stellanlagen, etc.) sicherstellen zu können.
Mit der festgesetzten Grundflächenzahl und der zulässigen Ü berschreitungsmöglichkeit gemäß
§ 19 Abs. 4 BauNVO werden die Obergrenzen des § 17 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete
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im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
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überschritten. Die Überschreitung der Grundflächenzahl ist städtebaulich erforderlich, um für die
geplante Wohnbebauung das notwendige St ellplatzangebot sicherzustellen und eine der inner-
städtischen Lage entsprechend städtebaulich angenommene Dichte zu sichern.
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Umweltauswir-
kungen sind durch die Überschreitung nicht zu erwarten, da die Oberflächenversiegelung durch
die festgesetzte Begrünung der Tiefgarage (s. Pkt. 6.6 ), die sich insbesondere positiv auf das
Kleinklima auswirkt, gemindert wird.
Entsprechend dem konkreten Vorhaben wird di e Geschossflächenzahl ( GFZ) entsprechend
dem sich aus der Kombination von Grundflächenzahl und Geschossigkeit ergebenden Maß in
dem Vorhabenbereich (WA 1 und WA 2) auf 1,6 begrenzt. In Anbetracht des Ziels einer Ent-
wicklung von innenstadtnahem verdichtetem Wohnraum ist die Überschreitung der GFZ erfo r-
derlich. Durch eine angemessene Grünflächengestaltung wird das Quartier jedoch insgesamt
aufgelockert.
Vor diesem Hintergrund wird die vorliegende Überschreitung der Obergrenzen gemäß § 17
BauNVO für die Grund- und Geschossflächenzahl in Abwägung mit dem städtebaulichen Ziel
der Entwicklung eines verdichteten Wohnquartiers zur Deckung der dringenden Nachfrage nach
Wohnraum in Münster als verträglich eingestuft.
Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtli ch ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung
einfügen soll. Die umliegende Wohnbebauung besteht aus überwiegend drei - und viergeschos-
sigen Baukörpern. Die Höhe der geplanten Baukörper wird in Meter ü ber NHN (Normalhöhen-
null) festgesetzt.
Die Höhe der fünf geschossigen baulichen Anlagen im Vorhabenbereich wird mit max. 78,90 m
ü. NHN im WA 1 und mit max. 78,20 m ü. NHN im WA 2 festgesetzt. Dies entspricht bei allen
geplanten Baukörperm im Vorhabenbereich einer zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von
ca. 16,30 m. Es gilt die offene Bauweise.
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für technisch erfor-
derliche, untergeordnete Bauteile sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen ist bis zu einer
Höhe von maximal 2 m ausnahmsweise zulässig. Die technische Erforderlichkeit muss im Bau-
genehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6
BauNVO).
Sonstige einbezogene Flächen gemäß § 12 Abs. 4 BauGB
Im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen wird die Grundflächenzahl (GRZ) im WA 3
ebenfalls mit 0,4 festgesetzt. Im WA 4 wird die Obergrenze gemäß § 17 BauNVO mit 0,5 fes t-
gesetzt, damit auch auf diesem Grundstück eine wie im Vorhabenbereich entsprechende G e-
bäudestruktur realisiert werden kann. Dies ermögli cht eine einheitlich abgestimmte städtebaul i-
che Gestaltung, wodurch ein zusammenhängendes qualitätvolles Quartier gebildet werden
kann.
Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl durch Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, im WA
4 bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,7 zulässig ist. Diese Überschreitung ist erforderlich, um die Unterbri n-
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gung der notwendigen Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellanlagen, etc.) siche r-
stellen zu können.
Entsprechend dem konkreten Vorhaben und dem sich aus der Kombination von Grundflächen-
zahl und Geschossigkeit ergebenden Maß wird die Geschossflächenzahl (GFZ) im WA 3 auf 2,0
und im WA 4 auf 2,1 begrenzt. In Anbetracht des Ziels einer Entwicklung von innenstadtnahem
verdichtetem Wohnraum ist die Überschreitung der GFZ ebenfalls erforderlich.
Wie auch im Vorhabenbereich wird die vorliegende Überschreitung der Obergrenzen gemäß
§ 17 BauNVO für die Grund- und Geschossflächenzahl in Abwägung mit dem städtebaulichen
Ziel der Entwicklung eines verdichteten Wohnquartiers zur Deckung der dringenden Nachfrage
nach Wohnraum in Münster als verträglich eingestuft.
Die Höhe der fünfgeschossigen baulichen Anlagen im WA 3 und WA 4 werden mit max.
78,20 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht bei allen geplanten Baukörpern einer zulässigen
Höhe der baulichen Anlagen von ca. 15,60 m. Es gilt die offene Bauweise. Damit orientiert sich
die Bebauung an der im Vorhabenbereich geplanten Bebauungsstruktur.
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für technisch erfor-
derliche, untergeordnete Bauteile sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen ist bis zu einer
Höhe von maximal 2 m ausnahmsweise zulässig. Die technische Erforderlichkeit muss im Bau-
genehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6
BauNVO).
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für Photovoltaikan-
lagen und Solarthermie ist bis zu einer Höhe von maximal 1 m ausnahmsweise zulässig. (§ 9
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Flächen sind relativ eng gefasst und
werden baukörperbezogen getroffen. Damit wird sichergestellt, dass das städtebauliche Kon-
zept entsprechend umgesetzt wird.
Für die Festlegung von Baulinien besteht vor diesem Hintergrund keine städtebaulich begrün-
dete Notwendigkeit.
6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen
Stellplätze sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur in den entsprechend mit „St“ festgesetzten
Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung von Tiefgaragen nur
innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig. Damit wird eine städtebaulich verträgli-
che Anordnung der Stellplätze gewährleistet. Dabei ist die Unterbringung der bauordnung s-
rechtlich notwendigen Stellplätze in der Tiefgarage sowie in geringem Maße oberirdisch vorg e-
sehen. Aufgrund der innerstädtischen Lage des Quartiers und den guten Anbindungen an den
ÖPNV sind darüber hinaus keine Besucherstellplätze geplant.
Im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen sind Stellplätze im WA 3 und im WA 4 nur i n-
nerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen in Form von Müllsammelanlagen, Fahrradabstellanlagen ist
auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen gegeben.
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6.2.5 Material, Farbgebung
Das geplante Wohnquartier soll in einer einheitlichen Architektursprache errichtet werden. Vor-
gesehen ist eine fünfgeschossige Bebauung mit Flachdach und eine Klinkerfassade.
Die Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt und
über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert.
Gestalterische Festsetzungen sind in der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans
daher entbehrlich.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Das Plangebiet wird über die Friedr ich-Ebert-Straße an den Dahlweg angebunden. Der Kreu-
zungsbereich Friedrich-Ebert-Straße / Dahlweg ist in der Lage das durch das Vorhaben ausg e-
löste zusätzliche Verkehrsaufkommen verträglich aufzunehmen.
Die Zufahrt zu den geplanten Baukörpern im Vorhabenbereich erfolgt im Norden des Plangebie-
tes über zwei Tiefgarageneinfahrten an der Roddestraße (Baukörper B 1 und B 3). Im Bereich
der sonstigen einbezogenen Flächen sind die Stellplätze innerhalb der überbaubaren Flächen
nachzuweisen. In den mit WA 3 festgesetzten Flächen ist damit ein Anschluss an die Tiefgar a-
ge im Vorhabenbereich vorgesehen.
Ergänzend dazu führt durch das Plangebiet eine durch Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesicher-
te Fläche zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger. Für Bewohner s ind dort weitere
33 Stellplätze vorgesehen. Im Verlauf der Roddestraße besteht genügend Raum für Stellplätze,
um dem Hol- und Bringverkehr der KiTa gerecht zu werden. Daher sind die von der Stellplat z-
satzung Münster geforderten Stellplätze für die KiTa (1 Stellplatz pro Gruppe) im Straßenraum
der Roddestraße unmittelbar im Vorbereich der KiTa verortet.
Um weitere Ein- und Ausfahrten in / aus dem Plangebiet zu vermeiden, die den Verkehrsfluss
insbesondere auf den Dahlweg stören könnten, wird die Parzellengr enze entlang der Rod-
destraße und dem Dahlweg als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (mit Ausnahme von Zufahrten
für Feuerwehrfahrzeuge) festgesetzt.
Durch die Realisierung der mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche sowie
der drei Feuerwehrzufahrten zwischen den Baukörpern B2 und B3, B3 und B4 sowie B4 und B8
entfallen einige PKW -Stellplätze innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche entlang der Rod-
destraße und des Dahlwegs.
Die fußläufige Erschließung erfolgt über die mit Geh- , Fahr- und Leitungsrecht gesicherte Fl ä-
che sowie verzweigt durch das gesamte Plangebiet.
Der nördliche ca. 50 cm breite Streifen des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird als öffent-
liche Verkehrsfläche gewidmet, um entlang der Roddestraße einen ausreichend dimensionier-
ten Gehweg realisieren zu können.
Das Plangebiet ist in ca. 300 m Entfernung an den Stadtbusverkehr an der Friedrich- Ebert-
Straße (Linie 5, Haltestellen Timmerscheidtstraße bzw. Scheibenstraße) sowie in ca. 450 m
Entfernung an den Stadtbusverkehr an der Hamm er Straße (Linien 1, 4, 9 Haltestelle Metzer-
straße) angeschlossen.
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6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Die Ver- und Entsorgung für die geplante Wohnbebauung kann durch Erweiterung der best e-
henden Netze sichergestellt werden.
Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser wird über fünf Anschlüsse sowohl über die Roddestraße (Baukörper
1 – 4), als auch über den Dahlweg (Baukörper 5 – 12) in die dort befindliche ausreichend di-
mensionierte Trennkanalisation eingeleitet. Um die Einleitung sicherstellen zu können, wird ein
4,0 m breiter Streifen im Bereich der sonstigen einbezogenen Fläche (WA 3 und WA 4) mit ei-
nem Geh- und Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers und des Versorgungsträgers
festgesetzt. Eine Regenrückhaltung ist nich t erforderlich. Um möglichen Überflutungen bei
Starkregenereignissen vorzubeugen, darf die Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden bei den
Baukörpern 1, 2, 7 und 8 eine Höhe von 63,00 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei den Baukör-
pern 3 und 4 eine Höhe von 63,30 m ü. NHN sowie bei den Baukörpern 5, 6 und 9 - 12 eine
Höhe von 62,60 m. ü. NHN nicht unterschreiten.
Für den räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes wurde ein entsprechender Überflutungs-
nachweis5 geführt.
Schmutzwasser
Das Schmutzwasser wird im Vorhabenbereich den neu zu erstellenden Schmutzwasserkanälen
zugeführt und in das bestehende Netz am Dahlweg und an der Roddestraße angeschlossen.
Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgt in en-
ger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung bestehender Netze.
Innerhalb des Baukörpers 2 ist die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) geplant, um
das gesamte Plangebiet mit Nahwärme zu versorgen. Die Erschließung aller geplanter Baukör-
per mit Nahwärme ist durch die Ausweisung einer mit Leitungsrecht gesicherten Fläche zuguns-
ten des Erschließungsträgers möglich.
Im Vorhabengebiet ist die Errichtung eines Trafohäuschens im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO
als Nebenanlage, die der Versorgung mit Elekt rizität des Baugebietes dient, vorgesehen, die
auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig ist.
Die Anbringung von Solar - und Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden sind zulässig, um
eine energetisch optimale Ausnutzung von Dachflächen zu ermöglichen.
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Durch die Planung des neuen Wohnquartiers ergibt sich der Bedarf an zusätzlichen Plätzen für
die Kinderbetreuung. Die im Umfeld vorhandenen Kindertagesstätten sind langfristig ausgelas-
tet und können den zusätzl ichen Bedarf durch die neue Wohnbebauung nicht aufnehmen . Da-
her wird im Nordosten des Vorhabenbereic hes im Rahmen der Realisierung des Vorhabens ei-
ne dreizügige Kindertagesstätte mit entsprechenden Freiflächen errichtet.
5 Planungsgruppe Rein GmbH und Plancad Planungsteam für Haustechnik GmbH
(09.08.2018): Überflutungsnachweis
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Die nächstgelegene Grundschule ist die Herrmannschule (Dahlweg 66), die nach heutigem
Stand über ausreichend Kapazitäten verfügt, um den zusätzlichen Bedarf aufzunehmen. Alter-
nativ ist auch die Matthias-Claudius-Schule fußläufig erreichbar.
6.6 Grünflächen / Begrünung
In fußläufiger Entfer nung nördlich zum Plangebiet befindet sich eine weitläufige öffentliche
Grünfläche (Südpark) mit verschiedenen Spielmöglichkeiten. Darüber hinaus wird der Spielfl ä-
chenbedarf innerhalb des Quartiers durch die Festsetzung von wohnortnahen öffentlichen
Spielflächen gedeckt. Angelegt werden 615 m 2 im Vorhabenbereich (WA 1 und WA 2). Im B e-
reich der sonstigen einbezogenen Flächen (WA 3 und WA 4).werden jeweils 30 m 2 Fläche fest-
gesetzt. Die Berechnung des planinduzierten Bedarfes ergibt sich in Bezug auf die ehemalige
Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielplätzen, die gemäß § 10a Abs. 2
der Landesbauordnung für Kleinkinder auf Baugrundstücken zu schaffen sind.
Als wichtige freiraumplanerische Maßnahme wird festgesetzt, dass die außerhalb der
überbaubaren Flächen gelegenen Teile der Tiefgarage - mit Ausnahme der Terrassen und
sonstigen Nebenanlagen (z.B. auch Spielflächen) sowie der Flächen mit Geh -, Fahr- und Lei-
tungsrechten - mit einer Substratschicht von mindestens 50 cm zu begrünen sind. Darüber hi n-
aus werden innerhalb des Vorhabenbereiches 48 einheimische und standortgerechte klein- und
mittelkronige Bäume gepflanzt, welche bei Ausfall zu ersetzen sind. Mit dieser Maßnahme wer-
den mögliche negative Auswirkungen des hohen Versiegelungsgrades innerhalb des Plang e-
bietes auf das Kleinklima gemindert.
In den mit WA
1 und WA2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen
mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhal-
ten.
6.7 Immissionsschutz
Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 ist aufgrund
der innerstädtischen Lage durch Lärmemissionen – insbesondere durch Verkehrslärm des
Straßenverkehrs und der östlich verlaufenden Bahntrasse sowie auf grund der unmittelbar an-
grenzenden gewerblichen Nutzungen im Norden und Süden des Plangebietes – belastet.
Mit dem Entwicklungsziel der Errichtung von 12 innerstädtischen Wohngebäuden sind besonde-
re Anforderungen an den Immissionsschutz zu stellen, um städtebauliche Missstände zu ver-
hindern und die Schutzansprüche an gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse der zukünftigen
Nutzer zu gewährleisten.
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rah-
men der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung ein Immissionsgutachten
6 erstellt, wel-
ches die Auswirkungen der südlich angrenzenden Maschinenbaufabrik, der östlich angrenzen-
den Bahntrasse, des Straßenverkehrs sowie der nördlich angrenzenden Anlieferungszone ei-
nes Nahversorgers auf die geplante Wohnnutzung untersucht.
6 Uppenkamp und Partner (105036414-1 vom 14.12.2018): Immissionsschutz-Gutachten.
Schallimmissionsschutzprognose zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Stra-
ße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg“ für den Bereich „Dahlweg/ Rod-
destraße“ in Münster.
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Entsprechend der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde für das Plangebiet die
Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebiets zu Grunde gelegt.
Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Verkehrslärm (Straße und Schiene) wurden die
Orientierungswerte der DIN 18005 mit 55/45 dB(A) tags/nachts für Allgemeine Wohngebiete in
Ansatz gebracht.
Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Gewerbelärm wurden die Immissionsrichtwerte
der TA Lärm mit tags 55 dB(A) bzw. mit nachts 40 dB(A) (innerhalb der Ruhezeiten für Allg e-
meine Wohngebiete) herangezogen.
Zur Beurteilung der Schallimmissionen durch die geplante Tiefgarage ist ein eindeutig gelten-
des Regelwerk nicht gegeben. Daher werden die Orientierungswerte für Geräus che aus G e-
werbebetrieben bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm herangezogen. Für die maßgebl i-
chen Immissionsorte östlich des Dahlwegs wird die Schutzbedürftigkeit entsprechend den Fes t-
setzungen des Bebauungsplans mit dem eines Kerngebietes mit 60 / 45 dB(A) tags / nachts
zugrunde gelegt. Für den maßgeblichen Immissionsort westlich des Dahlwegs wird die Schut z-
bedürftigkeit entsprechend eines Allgemeinen Wohngebietes mit 55 / 40 dB(A) tags / nachts
zugrunde gelegt.
Auswirkungen aus Gewerbelärm – Maschinenbaufabrik und Anlieferungszone
Discounter
Die geplante Bebauung wird durch Gewerbelärm – im Süden durch einen metallverarbeitenden
Betrieb (Maschinenbaufabrik) und im Norden durch die Anlieferungszone eines Lebensmittel-
discounters – vorbelastet.
Die gu tachterliche Untersuchung kommt hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen zu dem
Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm zur Tageszeit und in der ungünstig s-
ten vollen Nachtstunde an den maßgeblichen Immissionsorten am Tag um mindestens 11 dB
und nachts um mindestens 3 dB überschritten werden. Kurzzeitige Geräuschspitzen, die die
geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um mehr als 30 dB und mehr als 20 dB nachts über-
schreiten, sind nicht zu prognostizieren. Somit werden die Spitzenpegelkriterien nach Ziffer 6.1
der TA Lärm eingehalten.
Lärmschutzmaßnahmen sind demzufolge zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm
zwingend erforderlich. Es ist erforderlich entlang der südlichen / südöstlichen Plangebietsgren-
ze eine 3,00 m hohe Schallschutz wand zur Maschinenbaufabrik zu errichten. Die Schallschut z-
wand muss dabei eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg / m2 (DIN ISO 9613 -2)
bzw. ein bewertetes Schalldämm-Maß Rw von mindestens 25 dB (VDI 2720- 1) aufweisen. Dar-
über hinaus muss die Wand eine geschlossene Oberfläche ohne offene Spalten und Fugen
aufweisen. Die Errichtung der Lärmschutzwand erfolgt im Einvernehmen mit dem Eigentümer
der südlich anschließenden Gewerbeflächen.
Des Weiteren sind alle Loggien mit einer akustisch wirksamen Brüst ung mit einer Höhe von
1,00 m sowie die zurückgesetzten Attika -Geschosse mit einer akustisch wirksamen Brüstung
von 1,20 m Höhe vorzusehen. Die Brüstungen müssen dabei eine flächenbezogene Masse von
mindestens 10 kg / m2 (DIN ISO 9613-2) aufweisen und fugendicht ausgeführt sein.
Darüber hinaus ist eine geschosshohe Verglasung in Teilbereichen des Attika- Geschosses an
acht Baukörpern und in Teilbereichen der Loggien an fünf Baukörpern notwendig.
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Überall dort, wo die Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm vor den Fenstern
schutzbedürftiger Räume nicht von den bisher beschriebenen Maßnahmen bewältigt werden
können, ist es notwendig, die Fassaden durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhäng i-
gen Lüftungseinrichtungen und / oder Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen
(Kastenfenster) auszustatten. Dies betrifft elf der zwölf Baukörper. An fünf Baukörpern werden
zusätzlich an Teilen der Fassade Fenster von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Aus-
gabe November 1989) ausgeschlossen.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass die im Süden angrenzende gewerbliche Nutzung auf
dem Flurstück 727, Flur 183, Gemarkung Münster (055001) kurz - bis mittelfristig aufgegeben
wird. Der Gewerbetreibende hat bereits einen Antrag auf eine Baugenehmigun g für einen neu-
en Gewerbestandort gestellt. Für die Nachnutzung des Geländes ist die Entwicklung von
Wohnbaufläche vorgesehen. Vor diesem Hintergrund wird gemäß § 9 Abs. 2 BauGB festg e-
setzt, dass die, allein aufgrund der mit der südlichen gewerblichen Nutz ung (Maschinenbaufab-
rik) erforderlichen Schallschutzmaßnahmen für die Baukörper 4- 12 entbehrlich sind, sobald die
gewerblichen Nutzungen aufgegeben und eine Wiederaufnahme einer das Wohnen störenden
gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert ausgeschlossen ist.
Dies sind folgende Maßnahmen:
Schallschutzwand entlang der südlichen / südöstlichen Plangebietsgrenze,
Sämtliche Schallschutzmaßnahmen an den Baukörpern (Ausstattung der Loggien und
von Teilbereichen der Attika-Geschosse mit geschosshohen Verglasungen, Ausschluss
von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109, Ausstattung von schutzbe-
dürftigen Räumen durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungsrein-
richtungen oder Kastenfenster),
Akustisch wirksame Brüstungen mit einer Höhe von 1,00 m der Loggien,
Akustisch wirksame Brüstungen mit einer Höhe von 1,20 m des zurückgesetzten Attika-
Geschosses.
Nach Aufgabe des Maschinenbaubetriebes verbleiben demnach lediglich die Schallschutzmaß-
nahmen an den Baukörpern 1, 2 und 3 (Kastenfenster und teils geschosshohen Verglasungen)
die durch die Immissionen der Anlieferungszone des Discounters erforderlich sind.
Dies sind im Einzelnen:
Baukörper 1: Kastenfenster an allen westlichen Fassaden sowie an der nördlichen Fas-
sade im Bereich von 12 m ab der westlichen Gebäudekante
Baukörper 1, Zwischenbau: Im Erdgeschoss Kastenfenster an der östlichen, nördlichen
und nordwestlichen Fassade
Baukörper 2: Kastenfenster an allen westlichen und nördlichen Fassaden sowie eine ge-
schosshohe Verglasung an der nördlichen Fassade der Loggien
Baukörper 3: Kastenfenster an allen östlichen und nördlichen Fassaden
Auswirkungen aus Gewerbelärm – Geplante Tiefgarage
Zur Ermittlung der Schallimmissionen der geplanten Tiefgaragen wurde die geplante Anzahl der
Stellplätze der voneinander getrennten Tiefgaragen zugrunde gelegt. Untersucht wurden der
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im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
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Zu- und Abfahrtsverkehr außerhalb der Tiefgaragenrampe, die Schallabstrahlung über ein g e-
öffnetes Garagentor während der Ein- und Ausfahrt, der Fahrverkehr auf der Rampe im nicht
eingehausten Bereich.
Die schalltechnischen Untersuchungen zu den geplanten Tiefgaragen haben ergeben, dass die
geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit und in der ungünstigsten vollen Nachtstunde an
den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten, bzw. unterschritten werden. Die Unterschrei-
tungen betragen am Tag mindestens 20 dB und nachts mindestens 6 dB. Kurzzeitige G e-
räuschspitzen, die die geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um mehr als 30 dB und mehr als
20 dB nachts überschreiten, sind nicht zu prognostizieren. Die Spitzenpegelkriterien nach Ziffer
6.1 der TA Lärm werden somit ebenfalls eingehalten. Aufgrund der Unterschreitung der gelten-
den Immissionsrichtwerte zur Tages- und Nachtzeit von mindestens 6 dB wird nach Ziffer 3.2.1
der TA Lärm auf eine Untersuchung der Geräuschvorbelastung verzichtet.
Auswirkungen aus Verkehrslärm
Grundlage für die Ermittlung der Schallimmissionen aus dem Straßenverkehr sind Angaben zu
Verkehrsstärken sowie zu den Anteilen des Schwerverkehrs aus Verkehrszählungen für den
Dahlweg. Für die Roddestraße liegen keine Verkehrsbelastungszahlen vor. Im Sinne eines
konservativen Ansatzes wurden die Zahlen des Dahlwegs übernommen.
Da der Schallimmissionsschutz gegenüber den Straßenverk ehrsgeräuschen für die geplanten
Baukörper über einen langen Zeitraum sichergestellt sein soll, wurde die Verkehrsstärke für das
Jahr 2025 hochgerechnet (Zunahme von jährlich 1,0 %).
Grundlage für die Ermittlung der Schallimmissionen aus dem Schienenverkehr sind Angaben
der Deutschen Bahn AG. Bei den Daten handelt es sich ebenfalls um Prognosedaten für das
Jahr 2025.
Folgende Berechnungsergebnisse zum Verkehrslärm sind festzuhalten:
Straßenverkehrsgeräusche
• An den geplanten Baukörpern im Allgemeinen Woh ngebiet (WA) liegen Beurteilungspegel
der Straßenverkehrsgeräusche von tagsüber < 28 bis 64 dB(A) und nachts < 20 bis 56 dB(A)
vor. Die schalltechnischen Orientierungswerte werden somit um bis zu 9 dB am Tag und um
bis zu 11 dB nachts überschritten. Diese Überschreitungen betreffen die sec hs Baukörper in
der ersten Baureihe entlang des Dahlwegs und der Roddestraße. Die gemäß Umwelt -
Sachverständigenrat und WHO für die Gesundheit unbedenklichen Außenlärm -Grenzen von
tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) werden ebenso wie die sog. e nteignungsrechtlichen Zu-
mutbarkeitsschwellen von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) nachts im gesamten Plangebiet
eingehalten.
• In den Freiflächen / Außenwohnbereichen werden die schalltechnischen Orientierungswerte
für Allgemeine Wohngebiet e (WA) zur Tageszeit in weiten Teilen eingehalten. Entlang des
Dahlwegs und der Roddestraße werden in der ersten Baureihe die Orientierungswerte für
Allgemeine Wohngebiete (WA) überschritten. In kleinen Teilbereichen wird ebenfalls der Or i-
entierungswert für Mischgebiete überschritten. Im überwiegenden Teil der Freiflächen / A u-
ßenwohnbereiche wird der Orientierungswert für Mischgebiete eingehalten, sodass von g e-
sunden Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann. Die gemäß Umwelt -
Sachverständigenrat und WHO für die Gesundheit unbedenkli che Außenlärm-Grenze von
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Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
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tags 65 dB(A) wird ebenso wie die sog. e nteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von
tags 70 dB(A), bezogen auf die Freibereiche im gesamten Plangebiet, eingehalten.
Schienenverkehrsgeräusche
• An den geplanten Baukörper n im Allgemeinen Wohngebiet (WA) liegen Beurteilungspegel
der Schienenverkehrsgeräusche von tagsüber 40 bis 61 dB(A) und nachts <40 bis 61 dB(A)
vor. Die schalltechnischen Orientierungswerte werden somit um bis zu 6 dB(A) am Tag und
um bis zu 16 dB(A) nachts überschritten. Die gemäß Umwelt-Sachverständigenrat und WHO
für die Gesundheit unbedenklichen Außenlärm -Grenzen von tags 65 dB(A) werden ebenso
wie die sog. e nteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwellen von 70 dB(A) am Tag im g e-
samten Plangebiet eingehalten. Im Nachtzeitraum werden die gemäß Umwelt -
Sachverständigenrat und WHO für die Gesundheit unbedenklichen Außenlärm -Grenzen von
55 dB(A) nicht eingehalten. Davon betroffen sind drei Baukörper im Untersuchungsgebiet.
Zusätzlich wird an einem Baukörper auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle
von 60 dB(A) überschritten.
• Im Bereich der Freiflächen / Außenwohnbereiche wird der schalltechnische Orientierung s-
wert (DIN 18005- 1 Bbl.1) für Allgemeine Wohngebiete (WA) zur Tageszeit in weiten Teilen
eingehalten. Lediglich in einem sehr kleinen Teilbereich wird der Orientierungswert für Al l-
gemeine Wohngebiete (WA) überschritten. Hier liegen die Beurteilungspegel am Tag unte r-
halb der für Mischgebiete (MI) geltenden Orientierun gswerte, bei deren Einhaltung ebenfalls
von gesunden Wohnverhältnissen auszugehen ist. Die gemäß Umwelt-Sachverständigenrat
und WHO für die Gesundheit unbedenklichen Außenl ärm-Grenzen von tags 65 dB(A) wird
ebenso wie die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von tags 70 dB(A), bez o-
gen auf die Freibereiche im gesamten Plangebiet, eingehalten.
Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass die mit der Eigenart des geplanten Bau-
vorhabens verbundenen Erwartungen auf angemessenen Schutz vor Lärm belastungen im
Plangebiet nicht erfüllt werden. Die im Rahmen der Abwägung häufig herangezogene 16. BI m-
SchV, deren Immissionsgrenzwerte als Grenze zur erheblichen Belästigung durch Verkehrsg e-
räusche betrachtet werden können, werden teilweise ebenfalls noch überschritten.
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßen- und Schienenverkehr werden daher bei
der baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorüberg e-
henden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Die Lärmpegelbereiche zur Bestimmung des erforderlichen R'w,ges des Außenbauteils sind zu
kennzeichnen.
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Lärmpegelbereich Maßgeblicher
Außenlärmpegel
Erforderliches
Schalldämm-Maß
Erf. R´w,ges in dB
Aufenthaltsräume
in Wohnungen
I bis 55 dB(A) 34 (30)
II 56 - 60 dB(A) 34 (30)
III 61 - 65 dB(A) 39 (35)
IV 66 - 70 dB(A) 44 (40)
V 71 - 75 dB(A) 49 (45)
VI 76 - 80 dB(A) 54 (50)
Tabelle 1: Lärmpegelbereiche
In dem mit WA 3 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbe-
zogenen Flächen gelten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich III und in dem mit WA 4 ge-
kennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen gel-
ten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich IV, um den Immissionsschutz sicherzustellen.
Fenster von Nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf - und Kinderzimmer) sind innerhalb des
Plangebietes – sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet sind und höhere Außeng e-
räuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005- 1 Bbl. 1] vorliegen – zu Lüftungszwecken mit einer
schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm -Maß von Lüftungsei n-
richtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultierenden Bau- Schalldämm-
Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen werden.
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Ei n-
zelnachweises nach [DIN 4109- 2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Bau-
körper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere
Anforderungen an den Schallschutz resultieren.
Geruchsimmissionen
Da das Plangebiet unmittelbar an ein Gewerbegebiet grenzt , wurde im Rahmen der vorhaben-
bezogenen 5. Änderung des B ebauungsplans Nr. 391 eine gutachterliche Stellungnahme zu
den Immissionen an Gerüchen, Staub und Erschütterungen 7 in Auftrag gegeben, um zu ermi t-
teln, mit welchen Geruchs - und Staubimmissionen sowie Erschütterungen im Bebauungsplan-
gebiet zu rechnen ist.
Die gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass keine weiteren schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche
Vorgänge zu erwarten sind.
7 Uppenkamp und Partner (Nr. 05036414_l vom 24.08.2015): Gutachterliche Stellungnahme.
Stellungnahme zu den Immissionen an Gerüchen, Staub und Erschütterungen im Plangebiet
„Roddestraße / Dahlweg“ in Münster
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6.8 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel
Für den Planbereich ist eine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Das Plangebiet war
in der Vergangenheit Standort eines Maschinenbau- Unternehmens. Aus diesem Grunde wurde
ein Gutachten zur Neubewertung der Baugrund- und Altlastensituation8 erstellt. Bereits in den
Jahren 1989 bis 2002 wurde der Untergrund mehrfach hinsichtlich Altlasten und Bodenverun-
reinigungen untersucht. Die Ergebnisse wurden mit dem vorliegenden Gutachten zusammen-
fassend geprüft und entsprechend aktueller Regelungen der LAGA Abfall 2004 für die Wiede r-
verwertung von unbelastetem bzw. belastetem Bodenaushub neu ausgewertet.
Aktuell sind keine aufstehenden Gebäude mehr aus der Betriebszeit vorhanden, es befinden
sich jedoch noch zahlreiche Fundament - und andere B auwerksreste an bzw. direkt unter der
Oberfläche. Beim Abbruch der Betriebsgebäude sind zwei Verunreinigungen des Untergrundes
(am und im Gebäude 1) mit Mineralölprodukten durch unsachgemäßes Arbeiten im Laufe der
Abbrucharbeiten entstanden. In der Folge w urden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Vor
der Rückverfüllung wurden die Aushubbereiche auf Schadstoffrückstände kontrolliert und als
ausreichend saniert beurteilt.
Im Erdreich unter einer gepflasterten Fläche an der Grundstücksgrenze wurden keine Boden-
verunreinigungen festgestellt. Das im Rahmen der Abbrucharbeiten erstellte Gutachten weist
darauf hin, dass keine Aussagen über eventuelle Bodenbelastungen bzw. Altlasten auf dem
Gelände gemacht werden können, die bereits vor den Abbrucharbeiten entstanden sind. Im
westlichen Teil wurde eine geschotterte Stellfläche für Fahrzeuge hergestellt, der größere östl i-
che Teil ist mit Gehölzen und Sträuchern bewachsen.
Die hier für die Bewertung maßgeblichen Schadstoffe bzw. Schadstoffgruppen sind Mineralöl-
kohlenwasserstoffe (MKW), Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie einige
Halb- und Schwermetalle (Arsen, Blei, Kupfer, Zink). Bei der Untersuchung des oberflächenna-
hen Untergrundes (max. 2,5 m Tiefe) auf Schadstoffrückstände aus der Vornutzung wurde das
Grundstück insgesamt als vergleichsweise gering belastet eingestuft. Die vereinzelt festgestel l-
ten Verunreinigungen mit PAK, MKW, Zink, Blei, Kupfer und Arsen stellen nach Ansicht der
Verfasser keine aktuellen Gefährdungen für den Mensch, das Grundwas ser und andere
Schutzgüter dar.
Anfang der 1990er Jahre wurde beim Bau des Verwaltungsgebäudes auf dem östlich angren-
zenden Grundstück anfallender Bodenaushub mit PAK -verunreinigtem Material auf dem nördl i-
chen Abschnitt des hier betrachteten Grundstücks zw ischengelagert. Eine Sekundärkontamina-
tion des als Lagerfläche dienenden Bodens hat nicht, bzw. nicht in einem nachweisbaren U m-
fang stattgefunden. Ein diesbezüglicher Sanierungsbedarf ergab sich nicht.
Im Rahmen der Umgestaltung der Roddestraße im Jahr 2002 wurden zwei Baggerschürfe im
Übergangsbereich zum BA -Grundstück angelegt und untersucht. Es wurden in der oberen
8 Uppenkamp und Partner (Nr. 05036414_l vom 24.08.2015): Gutachterliche Stellungnahme.
Stellungnahme zu den Immissionen an Gerüchen, Staub und Erschütterungen im Plangebiet
„Roddestraße / Dahlweg“ in Münster
8 Gutachterbüro Dr. Wächter (10-171-1 vom 30.07.2010): Neubewertung der Baugrund- und Alt-
lastensituation
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Schicht (bis ca. 0,8 m Tiefe) lediglich Bauschuttreste angetroffen. Auffällig erhöhte Schadstof f-
belastungen ergab die Untersuchung nicht.
Eine ergänzende Altlastenuntersuchung aus dem Jahr 2002 kam zu dem Schluss, dass sich für
das Gesamtgelände der Verdacht einer sog. „schädlichen Bodenveränderung“ im Sinne der
BBodSchV nicht erhärtet. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass lokal begrenz t sani e-
rungsbedürftige Bodenverunreinigungen vorhanden sind, die bisher noch nicht erkannt wurden.
Im Gutachten wird zu dem Schluss gekommen, dass die Schadstoffe / Schadstoffgruppen
MKW, PAK, Arsen, Blei, Kupfer und Zink bei den bisher durchgeführten Bodenuntersuchungen
ausschließlich in den aufgefüllten Bodenschichten auf dem Grundstück festgestellt wurden.
Soweit Mineralöle bei Schadens- bzw. Unfällen tiefer in den Boden eingedrungen sind, wurden
diese ad hoc durch Bodenaustausch saniert. Es kann daher m it hoher Wahrscheinlichkeit da-
von ausgegangen werden, dass der unter der Auffüllung anstehende geogene Boden durchweg
nicht belastet und demzufolge für die Bewertung der Altlastensituation nicht relevant ist.
Als positiv für die Altlastensituation auf dies er Industriebrache ist allerdings hervorzuheben,
dass hier mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Grundwasserschaden vorliegt, der über die Entfer-
nung kontaminierter Böden und Bauwerksreste hinausgehend noch zusätzliche und u.U. lan g-
wierige Gefahrenabwehrmaßnahmen nach sich ziehen würde. Insofern ist nach einer erfolgrei-
chen Bodensanierung davon auszugehen, dass auf diesem Grundstück keine über die E r-
schließungsphase hinausgehenden Sanierungsmaßnahmen stattfinden müssen und direkt an
die Bodensanierung und Flächenaufbereitung eine uneingeschränkte bauliche Nutzung möglich
wird.
Im Bebauungsplan erfolgt gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB daher eine Kennzeichnung der Fl ä-
chen als „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“.
Eine Untersuchung auf Kampfmittel hat bereits durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst stat t-
gefunden. Die Auswertung hat ergeben, dass für das Plangebiet eine Kriegsbeeinflussung
(Bombardierung) erkennbar ist. Spezifische Hinweise auf Bombenblindgänger -Einschlagstellen
liegen für diesen Bereich nicht vor. Daher kann eine – derzeit nicht erkennbare - Kampfmittelbe-
lastung der untersuchten Fläche aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher ist bei g e-
planten Baumaßnahmen mit Erdeingriffen folgendes zu beachten:
Nach derzeitiger Vorgabe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westfalen Lippe (KBD) ist eine
systematische Absuche / Sondierung der Flächen, auf denen erdeingreifende Maßnahmen
stattfinden (diese nach Abtrag der Oberfläche möglichst bis zum gewachsenen Boden bzw. N i-
veau Geländeoberkante Ende II. Weltkrieg) und ausgehobener Baugruben erforderlich. Zudem
ist zu beachten, dass geplante Ramm - und Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z.B. Baugruben-
absicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o.ä. einer vor hergehenden
Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen. Die hier vorzubereitenden
Maßnahmen (z.B. Einbringen von Sondierbohrungen) sind durch den Grundstückseigentümer /
Bedarfsträger nach Vorgabe des KBD zu bewerkstelligen.
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung
hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus S i-
cherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.
Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung
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6.9 Denkmalschutz / Archäologie
Bodendenkmale
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkm ä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befun-
de auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
Baudenkmale
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude.
7. Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 1,53 ha 100,00 %
Öffentliche Verkehrsfläche 0,007 ha 0,48 %
Private Verkehrsfläche 0,00 ha 0,00 %
Bauflächen (WA) 1,52 ha 99,52 %
Tabelle 2: Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt
Die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich-
Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich östlich Dahlweg / südlich Roddestr a-
ße“ wird auf Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften im
beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei e r-
füllt: Das Plangebiet der 5. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusam-
menhangs und verfügt über eine Grundfläche von weniger als 20.000 m 2. Durch die Änderung
des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu erwarten. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit
nicht erforderlich. Eine Bebauung ist bereits im Rahmen des seit 1996 rechtskräftigen Bebau-
ungsplans Nr. 391 „Hammer Str aße / Friedrich- Ebert-Straße / Alfred -Krupp-Weg / Königsweg“
vorgesehen. Dieser setzt für das Plangebiet der 5. Änderung „Kerngebiet“ gemäß § 7 BauNVO
fest.
Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung
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8.1 Arten- und Biotopschutz
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 9 ist im Rahmen der artenschut zrechtlichen
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell be-
kannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorha-
bens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden
können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte er-
forderlich werden.
Die im Plangebiet vorhandenen planungsrelevanten Tierarten (Fledermäuse und Vögel) wurden
im Jahr 2017 erfasst und die Auswirkungen der Planung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG im
Rahmen eines artenschutzrechtlichen Gutachtens 10 geprüft. Dem Gutachten nach, befinden
sich innerhalb des Plangebietes keine planungsrelevanten Brutvogelarten. Lediglich außerhalb
des Plangebietes konnten zwei Brutpaare des Haussperlings nachgewiesen werden. Mit Durch-
führung des Planvorhabens ergeben si ch gegenüber der Art jedoch keine artenschutzrechtl i-
chen Konflikte, da auch nach Umsetzung der Planung gemäß Gutachten geeignete Nahrung s-
flächen vorhanden sind und die Brutplätze, wie erwähnt, außerhalb des eigentlichen Plangebi e-
tes liegen.
Da mit der Realisierung des Planvorhabens jedoch eine Entfernung von Gehölzen verbunden
ist, sind die erforderlichen Schnitt - und Rodungsarbeiten außerhalb der Brutzeiten von Vögeln
d.h. nicht im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09 eines jeden Jahres durchzuführen. Zudem sollte bei
etwaigen Abbrucharbeiten während der Brutzeit gemäß Gutachten eine artenschutzrechtliche
Abbruchkontrolle erfolgen. Entsprechende Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenom-
men.
Fledermausquartiere in Gebäuden oder Baumhöhlen sind gemäß vorliegendem Gutachten nicht
vorhanden. Um jedoch Einzelquartiere bei Abbrucharbeiten und damit etwaige Verbotstatbe-
stände auszuschließen, ist es aus gutachterlicher Sicht erforderlich im Rahmen der Abbruchg e-
nehmigung die betroffenen Gebäude auf Einstandsquartiere ei nzelner Fledermäuse der beiden
festgestellten Arten (Zwerg-, Breitflügelfledermaus) zu überprüfen. Essenzielle Nahrungshabita-
te der Arten sind bei Durchführung des Planvorhabens nicht betroffen.
Insgesamt zeigen die Ergebnisse des Artenschutzgutachtens, dass mit der Planung keine a r-
tenschutzrechtlichen Verbote gegenüber planungsrelevanten Vogel - bzw. Fledermausarten
verbunden sind. Die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räum-
lichen Zusammenhang erhalten.
NATURA 2000
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner
Umgebung nicht vor. Die nächstgelegenen Gebiete „Davert“ ( DE-4111-302) und „Wolbecker
9 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsa-
me Handlungsempfehlungen.
10 WWK (15.09.2017): Avifaunistisches Gutachten einschließlich Artenschutzrechtlicher Prüfung
(ASP) zur Wohnbauentwicklung an der Roddestraße in Münster. Warendorf.
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Tiergarten“ (DE-4012-301) liegen in einer Entfernung von ca. 7,1 km bzw. 7,8 km, sodass eine
Beeinträchtigung der Schutzgebiete nicht gegeben ist.
8.2 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche von w e-
niger als 20.000 m 2 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten
sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder z u-
lässig. Unabhängig davon besteht für das Plangebiet bereits durch den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan
Nr. 391 Baurecht mit einer zulässigen Grundfl ächenzahl von 0,6. Diese wird auch durch das
geplante Vorhaben künftig nicht überschritten werden. Somit ist eine Eingriffsbewertung nicht
erforderlich. Durch das vorliegende Verfahren gemäß § 13a B auGB werden mit der 5. Ände-
rung des Bebauungsplans Nr. 391 keine Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB vorbereitet.
8.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft
Forstliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Für das Plangebiet liegt der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 391 vor, der für den Großteil des Plangebietes der vorhaben-
bezogenen 5. Änderung „Kerngebiet“ bzw. „Gewerbegebiet“ festgesetzt.
8.4 Klimaschutz
Im Zuge der 5. Änderung des Bebauungsplans wurde dem Klimaschutz insofern Rechnung g e-
tragen, als dass der zulässige Versiegelungsgrad – unter Berücksichtigung der innerstädtischen
Lage und dem erforderlichen Nachweis ausreichender Stellplätze – möglichst gering gehalten
wird. Gegenüber dem bisherigen Planungsrecht findet eine Verringerung des Versiegelung s-
grades statt. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige
Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten, da die Oberflächenversiegelung durch die festg e-
setzte Begrünung, die sich insbesondere positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindert wird.
Detaillierte freiraumplanerische Maßnahmen zur Anpflanzung von Bäumen sowie zur Freifl ä-
chengestaltung liegen vor und stellen durch die Begrünung der Tiefgaragen und der Dachfl ä-
chen auch eine unter Klimaschutzaspekten angepasste Planung dar.
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die 5. Änderung des Bebauungsplans erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur
Durchführung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, Ausgleichsmaßnahmen u. ä.) werden im
Rahmen des Durchführungsvertrags mit dem Vorhabenträger getroffen.
Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung
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Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum
Entwurf der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr.
391: Münster – Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-
Weg / Königsweg
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (14)
- Hammer Straße
- Friedrich-Ebert-Straße
- Roddestraße 1
- Scheibenstraße
- Sentruper Straße 285
- Alfred-Krupp-Weg 724
- Königsweg
- Dahlweg 66
- Albersloher Weg 33
- Timmerscheidtstraße
- An den Speichern 7
- Metzer Straße
- Höfflingerweg 167
- Tiergarten
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0365/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.04.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37