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V/0365/2019

Bebauungsplan Nr. 391 - vorhabenbezogene 5. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung

Vorlagen 10.04.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen, Sitzung am 16.05.2019, TOP 6.2

391_05A_Plan_2-Offenlegungsentwurf

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Ansehen

V-0365-2019-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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V-0365-2019-Anlage-4-Erschließungsplan

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391_05A_Plan_1-Offenlegungsentwurf

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Anlage A

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V-0365-2019-Anlage-3-Planverkleinerung

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V-0365-2019-Anlage-1-Begruendung

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Ansehen

391_05A_Plan_2-Offenlegungsentwurf

3674 Zeichen

Bebauungsplan Nr. 391 - 5. Änd.
Zu- und Abfahrt
Tiefgarage
Zu- und Abfahrt
Tiefgarage
Zu- und Abfahrt
Tiefgarage
Rampe
II
I
IV
I
Zentralamt für
Mobilfunk
IV
II
IV
Rampe
I
165
III
III
92
II
I
IV
-I
II
III
III
II
II
III
I
IIIIV
III
III
I
III
V
I
II
V
III
90
III
I
m (Westf.) - Emden Rbf.
169
F
I
III
I
II
III
I
88
I
168
159
94
5
85
Roddestraße
1
6
171
12
3
Höfflingerweg
167
2
Eb
ert-Straße
4
Dahlweg
84
101
164
155
87 161
166
100
Alfred-Krupp-Weg
837
724
332
290
59
299
65
494
729
418
64
58
493
303
300
654
608
334
298
727
419
63
5
465
749
898
205
884
748
KD 62,34
KD 62,36
KD 62,36
KD 62,54
KD 62,52
KD 62,95
KD 62,84
KD 62,85
KD 62,86
KD 62,91
KD 62,93
KD 62,90
KD 62,67
KD 62,33
KD 62,97
Baukörper 1
Baukörper 2
Baukörper 2
Baukörper 6
Baukörper 3
Baukörper 10
Baukörper 4
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
- Offenlegungsentwurf - 
Nachdruck und Vervielfältigung 
jeder Art, auch einzelner Teile, 
sowie die Anfertigung von 
Vergrößerungen oder 
Verkleinerungen sind verboten 
und werden aufgrund des 
Urheberschutzgesetzes 
gerichtlich verfolgt.
Plangrundlage
Stand 02/2018
Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 12  
BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster 
am __________ als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
Oberbürgermeister
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom 
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 (1) i. V. 
m. § 12 BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses 
Bebauungsplanes gefasst.
Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr.____ vom 
__________ bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom 
__________ bis zum __________ offengelegen.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt.
Münster, _______________
Dipl.-Ing. Tegtmeier
Ltd. Städt. Vermessungsdirektor
Für die Einhaltung des geltenden Planungsrechts.
Münster, _______________
Dipl.-Ing. Denstorff
Stadtbaurat
Münster
183
Ansichten
Daruper  Straße
GmbH 
15 D-48653  Coesfeld
Telefon +49 (0)2541 9408-0 Fax  6088
W olters Partner
Architekten & Stadtplaner
info@wolterspartner.de
Planverfasser:Vorhabenträger:Schüer Hausverwaltung
Asbecker Straße 32
48720 Rosendahl
Rosendahl, __________ 
Bauliche Gestaltung:
Ansichten M 1:200
Ansichten im Quartier von Nord nach Süd
Ansichten Roddestraße
Zeichenerklärung
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Vorhaben- und Erschließungsplans 
Dipl.-Ing. Festersen
Amtsleiter
Bestandsangaben
Kanaldeckelhöhe in Meter über NHN
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Wohngebäude 
(hier mit Hausnummer  und Geschosszahl)
Wirtschaftsgebäude
Öffentliche Gebäude
I
10
55,22
Rechtsgrundlagen:
• Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634)
• Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017
(BGBl. I S. 3786)
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 – Landesbauordnung 2018 – (BauO NRW
2018) vom 21.07.2018 (GV.NRW.S. 421)
• Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW. S. 90)
1 : 500 (Planzeichnung)
Bebauungsplan Nr. 391
Hammer Straße / 
Friedrich-Ebert-Straße / 
Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im  Bereich zwischen Dahlweg 
und Alfred-Krupp-Weg
Vorhaben- und Erschließungsplan 
zur 
vorhabenbezogenen 5. Änderung
Blatt 2 (2 Blätter)

V-0365-2019-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

13129 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 5 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0365/2019 
Textliche Festsetzungen
  
zum Entwurf der vorhabenbezogenen  
5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:  
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße /  
Alfred-Krupp-Weg / Königsweg  
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 
1.1  Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allg e-
meines Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen ge m. § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwal-
tung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen B e-
bauungsplanes.  
Vorhaben sind nur dann zulässig, wenn es  sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen 
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag vom ...................... ver-
pflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB).  
1.2  Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebiet es 
in Meter über Normalhöhenull festgesetzt.  
1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf bei den Baukörpern 1, 2, 7 
und 8 eine Höhe von 63,00 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei den Baukörpern 3 und 4 ei-
ne Höhe von 63,30 m ü. NHN sowie bei den Baukörpern 5, 6 und 9 –  12 eine Höhe von 
62,60 m. ü. NHN nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.4 Eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für technisch erforderliche, unterg e-
ordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für 
bauliche Anlagen für Solaranlagen kann ausnahmsweise um bis zu 2 m zugelassen wer-
den. Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 
1.5  In den mit WA1 und WA2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten ist die nach § 19 
Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) 
für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen bis zu einer 
GRZ von 0,85 zulässig.  
1.6  In dem mit WA 4 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist die nach § 19 Abs.  4 
BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für 
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen im Bereich der 
sonstigen einbezogenen Flächen innerhalb des Plangebietes bis zu einer GRZ von 0,7 
zulässig. (§ 12 Abs. 4 BauGB) 
1.7  Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben-  und Erschließungsplanes ist die Erric h-
tung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von off e-
nen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit

Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 5 
„TGa“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §  12 Abs. 6 BauN-
VO).  
1.8  In dem mit WA 3 und WA4 gekennzeichneten Gebiet sind Stellplätze nur innerhalb der 
überbaubaren Flächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.9  Die Fläche GFL AE ist mit einem Geh- , Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger 
und der Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).  
1.10  Die Fläche GFL E ist mit einem Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Erschli e-
ßungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 
1.11  Die Fläche GL E ist mit einem Geh - und Leitungsrecht zugunsten des Erschließungstr ä-
gers sowie des Versorgungsträgers zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 
1.12  Die Fläche L E ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers sowie 
des Versorgungsträgers zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 
1.13  Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein-  und Ausfahrt" ist die Anlage von Zufah r-
ten für Feuerwehrfahrzeuge zulässig. 
1.14  Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Fl ä-
chen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).  
1.15  Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und Fl ä-
chen für Terrassen und sonstigen Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten Tie f-
garagen „TGa“ mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu über-
decken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).  
1.16  Im Geltungsbereich des Vorhaben-  und Erschließungsplanes sind 48 einheimische und 
standortgerechte Bäume, davon mindestens 5 mittelkronig, zu pflanzen und dauerhaft zu 
erhalten. Ausfälle sind zu er setzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). Die Baumscheiben sind 
mit einem Innenmaß von mind. 2,00 m  x 2,00 m herzustellen und mit bodendeckenden 
Pflanzen zu begrünen.  
1.17  Die Loggien sind mit einer akustisch wirksamen Brüstung mit einer Höhe von 1 m ausz u-
statten. Das zurückgesetzte Attika- Geschoss ist mit einer akustisch wirksamen Brüstung 
von 1,20 m Höhe auszustatten. Die Brüstungen müssen dabei eine flächenbezogene 
Masse von mindestens 10 kg / m2 (DIN ISO 9613-2) aufweisen und fugendicht ausgeführt 
sein. 
Darüber hinaus sind zum Schutz vor Gewerbelärm die in den Beiplänen 1 -  5 gekenn-
zeichneten Fassaden durch folgende technische / grundrisstechnische Maßnahmen oder 
eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen: 
 Ausstattung der Loggien und von Teilbereichen der Attika- Geschosse mit geschossho-
hen Verglasungen in den in den Detailplänen 2 - 5 mit blau gekennzeichneten Berei-
chen 
 Ausschluss  von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Ausgabe 
November 1989) an den in den Detailplänen 2 – 5 in grün gekennzeichneten Fassaden 
 Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den in gelb gekennzeichneten Fass a-
den durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen

Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 5 
und / oder Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Ein-
haltung der Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räu-
men gewährleistet werden (Kastenfenster). 
Die nach dieser Festsetzung notwendigen Schallschutzmaßnahmen sind an den Baukör-
pern 4 – 12 nur solange erforderlich, bis die auf dem Flurstück 727, Flur 183, Gemarkung 
Münster (055001) befindliche gewerbliche Nutzung aufgegeben wurde und eine Wiede r-
aufnahme einer das Wohnen störenden gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert aus-
geschlossen ist.  (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) 
1.18  An der südlichen / südöstlichen Grenze des Plangebietes ist gemäß Planeintrag eine 
Schallschutzwand in einer Höhe von 65,15 m ü. NHN zu errichten. Die Schallschutzwand 
muss dabei eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg / m
2 (DIN ISO 9613- 2) 
bzw. ein bewertetes Schalldämm-Maß Rw von mindestens 25 dB (VDI 2720-1) aufweisen. 
Darüber hinaus muss die Wand eine geschlossene Oberfläche ohne offene Spalten und 
Fugen aufweisen. Diese Festsetzung ist befristet, bis die auf dem Flurstück 727, Flur 183, 
Gemarkung Münster (055001) befindliche gewerbliche Nutzung aufgegeben wurde und 
die Wiederaufnahme einer das Wohnen störenden gewerblichen Nutzung dauerhaft ges i-
chert ausgeschlossen ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) 
1.19  Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßen-  und Schienenverkehr werden bei 
einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum v o-
rübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnah-
men erforderlich. Die Lärmpegelbereiche zur Bestimmung des erforderlichen R'
w,ges  des 
Außenbauteils sind zu kennzeichnen. Die betroffenen Fassaden der Wohnbebauung sind 
im Geltungsbereich des Vorhaben-  und Erschließungsplanes in der Planzeichnung g e-
kennzeichnet.  
In dem mit WA
3 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen 
einbezogenen Flächen gelten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich III. In dem mit WA 4 
gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbezogenen Fl ä-
chen gelten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich IV.  
Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind einzuhalten. 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher  
Außenlärmpegel 
Erforderliches  
Schalldämm-Maß  
Erf. R´w,ges in dB 
Aufenthaltsräume  
in Wohnungen 
I bis 55 dB(A) 34 (30) 
II 56 - 60 dB(A) 34 (30) 
III 61 - 65 dB(A) 39 (35) 
IV 66 - 70 dB(A) 44 (40) 
V 71 - 75 dB(A) 49 (45) 
VI 76 - 80 dB(A) 54 (50)

Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 5 
 
Fenster von Nachts  genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf - und Kinderzimmer) sind innerhalb 
des Plangebietes –  sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet sind und höhere 
Außengeräuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005-1 Bbl. 1] vorliegen – zu Lüftungszwe-
cken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm -
Maß von Lüftungseinrichtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultieren-
den Bau-Schalldämm-Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen 
werden. 
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines 
Einzelnachweises nach [DIN 4109-2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelage r-
ter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung 
geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren.  
1.20  Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der 
vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen der geplan-
ten Baukörper sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten.  
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung NRW (BauO NRW) 
2.1  Dächer  
In den mit WA
1 und WA2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflä-
chen der fünfgeschossigen Gebäudeteile mit einer standortgerechten Vegetation ex tensiv 
zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhalten. 
2.2  Solarpaneele / Photovoltaikanlagen  
In den Allgemeinen Wohngebieten ist die Errichtung von Solarpaneelen oder Photovolt a-
ikanlagen an oder auf den Gebäuden zulässig.  
3  Hinweise 
3.1  Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag  
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinba-
rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger / Grundstückseigentümern 
abgeschlossen (Durchführungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB). 
3.2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 
33, eingesehen werden. 
3.3  Denkmalschutz 
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. 
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind 
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderung en und Ver-

Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 5 
färbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im 
Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG). 
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroff e-
nen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder paläontologische U n-
tersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen 
sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.  
3.4  Kampfmittel 
Hinweise auf eine Kampfmittelbelast ung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der 
Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einz u-
stellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.   
3.5  Altlasten   
Für den Planbereich sind Bodenbelastung en bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauar-
beiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere 
Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 
3.6  Artenschutz 
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzei-
ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Etwaige Abbruc h-
arbeiten sollten während der Brutzeit gemäß Gutachten unter einer artenschutzrechtlichen 
Abbruchkontrolle durch das Amt für Grünflächen erfolgen.

V-0365-2019-Anlage-4-Erschließungsplan

138 Zeichen

NI B
STADT ||| MÜNSTER

Stadtplanungsamt

Zentralamt für
Mobilfunk

Erschließungsplan zum Bebauungsplan Nr. 391 - 5. Änderung Maßstab ohne

391_05A_Plan_1-Offenlegungsentwurf

17882 Zeichen

St
St
St
St
St
St
St
St
TGa
TGa
GFL
AE
V
B 4
B 3
B 2
B 1
B 5
B 10
B 6
B 7
B 11
B 12
B 9
B 8
GL
E 4,0
LP III
LP III
LP IV
LP I
LP IV
LP I
LP IV
LP IV
LP I
LP I
LP II
LP III
LP V
LP IV
 LP V
LP III
LP I
LP I
LP III
LP I
LP IV
LP IV
LP III
LP II LP I
LP III
LP III
LP I
LP I
LP II
LP III
LP ILP II
LP I
LP II
LP III
LP II
LP II
LP I LP I
LP II
LP III
LP IV
LP IV
LP I
LP I
LP II
LP III
LP III
LP I
LP II
LP IV
LP IV
LP I
LP II
LP III
LP I
IV
V
IV LP I
LP II
V
IV
V IV
IV
V
IV
V
LP I
IV V
IV
V
I
LP I
LP I
LP III
LP IV
LP III
LP III
LP IV
LP III
LP V
LP IV
LP II LP II
LP IV
LP IV
V
IV
V
IV
LP III
LP I
V
IV
V
IV
LP III
GFL
E
LPB III
LPB IV
L
E
GL
E
TGa
TGa
3,0
3,75
LP I
LP III
Rampe
I
I
Zentralamt für
Mobilfunk
IV
IIS
II
I
II
Rampe
I
II
II
I
-I
II
III
II
II
I
I
I
I
II
VIII
Hamm (Westf.) - Emden Rbf.
I
I
I
II
III
I
I
159
5
Roddestraße
1
12
3
Dahlweg
101
155
87 161
100
Alfred-Krupp-Weg
724
290
299
729
418
303
300
654
608
298
727
899
419
465
898
205
748
KD 62,34
KD 62,36
KD 62,36
KD 62,54
KD 62,52
KD 62,95
KD 62,84
KD 62,85
KD 62,86
KD 62,91
KD 62,93
KD 62,90
KD 62,67
KD 62,33
KD 62,97
Zu- und Abfahrt
Tiefgarage
Zu- und Abfahrt
Tiefgarage
Zu- und Abfahrt
Tiefgarage
WA 3
0,42,0
BH max.
78,20 m ü. NHN
o
WA 2
0,41,6
BH max.
78,20 m ü. NHN
Lärmschutzwand
BH= 65,15 m ü. NHN
WA 4
0,52,1
BH max.
78,20 m ü. NHN
o
o
WA 1
0,41,6
BH max.
78,90 m ü. NHN
o
Fenster von Nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf- und Kinderzimmer) sind 
innerhalb des Plangebietes – sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet 
sind und höhere Außengeräuschpegel als L
m = 45 dB(A) [DIN 18005-1 Bbl. 1] 
vorliegen – zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden 
Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm-Maß von 
Lüftungseinrichtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des 
resultierenden Bau-Schalldämm-Maßes R'
w,ges zu berücksichtigen. 
Ausnahmen können zugelassen werden.
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im 
Rahmen eines Einzelnachweises nach [DIN 4109-2] ermittelt wird, dass durch 
die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen 
aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den 
Schallschutz resultieren. 
1.20 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der 
Festsetzungen der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die 
Außenwandflächen der geplanten Baukörper sind auf der Grundlage der 
Ansichtspläne zu gestalten. 
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung NRW (BauO NRW)
2.1 Dächer 
In den mit WA1 und WA2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten sind 
die Dachflächen der fünfgeschossigen Gebäudeteile mit einer 
standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu 
erhalten.
2.2 Solarpaneele / Photovoltaikanlagen 
In den Allgemeinen Wohngebieten ist die Errichtung von Solarpaneelen oder 
Photovoltaikanlagen an oder auf den Gebäuden zulässig. 
3 Hinweise
3.1 Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche 
Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger / 
Grundstückseigentümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag / 
Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB).
3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, 
Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt 
Münster, im Kundenzentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des 
Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
3.3 Denkmalschutz
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der 
LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem 
LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 
48161 Münster schriftlich mitzuteilen.
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere 
Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber 
auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht 
verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG).
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten 
der betroffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder 
paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). 
Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen 
freizuhalten.
3.4 Kampfmittel
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten 
während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die 
Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster 
zu verständigen.  
3.5 Altlasten 
Für den Planbereich sind Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist 
unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen 
und Umweltschutz zu informieren.
3.6 Artenschutz
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und 
Aufzuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres 
durchzuführen. Etwaige Abbrucharbeiten sollten während der Brutzeit gemäß 
Gutachten unter einer artenschutzrechtlichen Abbruchkontrolle durch das Amt 
für Grünflächen erfolgen.
Bebauungsplan Nr. 391 - 5. Änd.
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
- Offenlegungsentwurf -  
Nachdruck und Vervielfältigung 
jeder Art, auch einzelner Teile, 
sowie die Anfertigung von 
Vergrößerungen oder 
Verkleinerungen sind verboten 
und werden aufgrund des 
Urheberschutzgesetzes 
gerichtlich verfolgt.
Plangrundlage
Stand 02/2018
Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 12  
BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster 
am __________ als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
Oberbürgermeister
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom 
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 (1) i. V. 
m. § 12 BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses 
Bebauungsplanes gefasst.
Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr.____ vom 
__________ bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom 
__________ bis zum __________ offengelegen.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt.
Münster, _______________
Dipl.-Ing. Tegtmeier
Ltd. Städt. Vermessungsdirektor
Für die Einhaltung des geltenden Planungsrechts.
Münster, _______________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat Amtsleiter
Münster
1 : 500 (Planzeichnung)
183Bebauungsplan Nr. 391
Hammer Straße / 
Friedrich-Ebert-Straße / 
Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im  Bereich zwischen Dahlweg 
und Alfred-Krupp-Weg
Vorhabenbezogene 5. Änderung
und Vorhaben- und Erschließungsplan
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Zeichenerklärung
Festsetzungen des Bebauungsplans
Bestandsangaben
Kanaldeckelhöhe in Meter über NHN
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Wohngebäude 
(hier mit Hausnummer  und Geschosszahl)
Wirtschaftsgebäude
Öffentliche Gebäude
I
10
55,22
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl0,4
Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßV
Geschossflächenzahl
Gebäudehöhen als Höchstmaß in 
Meter (m) über Normalhöhennull
BH max. =
67,0 m ü. NHN
Allgemeine WohngebieteWA1-4
1,6
Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen  im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Baugrenze
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Vorhaben- und Erschließungsplans 
Lärmschutzwand
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch 
(BauGB)
1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird 
als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 
BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende 
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) 
sind nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen Bebauungsplanes. 
Vorhaben sind nur dann zulässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu 
dessen Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag vom 
...................... verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB). 
1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des 
Plangebietes in Meter über Normalhöhenull festgesetzt. 
1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf bei den 
Baukörpern 1, 2, 7 und 8 eine Höhe von 63,00 m ü. NHN (Normalhöhennull); 
bei den Baukörpern 3 und 4 eine Höhe von 63,30 m ü. NHN sowie bei den 
Baukörpern 5, 6 und 9 – 12 eine Höhe von 62,60 m. ü. NHN nicht 
unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.4 Eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für technisch 
erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische 
Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen kann 
ausnahmsweise um bis zu 2 m zugelassen werden. Die technische 
Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. (§ 9 Abs. 1 
Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
1.5 In den mit WA1 und WA2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten ist 
die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen 
Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche 
und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,85 zulässig.
1.6 In dem mit WA4 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist die nach § 19 
Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen 
Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche 
und Nebenanlagen im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen innerhalb 
des Plangebietes bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig. (§ 12 Abs. 4 BauGB)
1.7 Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist 
die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen 
in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung von 
Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.8 In dem mit WA3 und WA4 gekennzeichneten Gebiet sind Stellplätze nur 
innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.9 Die Fläche GFL AE ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der 
Anlieger und der Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 
1.10 Die Fläche GFL E ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der 
Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).
1.11 Die Fläche GL E ist mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten des 
Erschließungsträgers sowie des Versorgungsträgers zu belasten 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).
1.12 Die Fläche L E ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers 
sowie des Versorgungsträgers zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).
1.13 Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt" ist die Anlage 
von Zufahrten für Feuerwehrfahrzeuge zulässig.
1.14 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind auch außerhalb der 
überbaubaren Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). 
1.15 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung 
und Flächen für Terrassen und sonstigen Nebenanlagen sind die Decken der 
festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einer Substratschicht mit einer 
Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 
1.16 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind 48 
einheimische und standortgerechte Bäume, davon mindestens 5 mittelkronig, 
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25 a BauGB). Die Baumscheiben sind mit einem Innenmaß von mind. 
2,00 m x 2,00 m herzustellen und mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen. 
1.17 Die Loggien sind mit einer akustisch wirksamen Brüstung mit einer Höhe von 
1 m auszustatten. Das zurückgesetzte Attika-Geschoss ist mit einer akustisch 
wirksamen Brüstung von 1,20 m Höhe auszustatten. Die Brüstungen müssen 
dabei eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg / m
2 (DIN ISO 
9613-2) aufweisen und fugendicht ausgeführt sein.
Darüber hinaus sind zum Schutz vor Gewerbelärm die in den Beiplänen 1 - 5 
gekennzeichneten Fassaden durch folgende technische / grundrisstechnische 
Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen 
sicherzustellen:
- Ausstattung der Loggien und von Teilbereichen der Attika-Geschosse mit 
geschosshohen Verglasungen in den in den Detailplänen 2 - 5 mit blau 
gekennzeichneten Bereichen
- Ausschluss  von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 
(Ausgabe November 1989) an den in den Detailplänen 2 – 5 in grün 
gekennzeichneten Fassaden
- Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den in gelb 
gekennzeichneten Fassaden durch nicht zu öffnende Fenster mit 
fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder Anwendung 
anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen 
Räumen gewährleistet werden (Kastenfenster).
Die nach dieser Festsetzung notwendigen Schallschutzmaßnahmen sind an 
den Baukörpern 4 – 12 nur solange erforderlich, bis die auf dem Flurstück 727, 
Flur 183, Gemarkung Münster (055001) befindliche gewerbliche Nutzung 
aufgegeben wurde und eine Wiederaufnahme einer das Wohnen störenden 
gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert ausgeschlossen ist. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB)
1.18 An der südlichen / südöstlichen Grenze des Plangebietes ist gemäß 
Planeintrag eine Schallschutzwand in einer Höhe von 65,15 m ü. NHN zu 
errichten. Die Schallschutzwand muss dabei eine flächenbezogene Masse von 
mindestens 10 kg / m
2 (DIN ISO 9613-2) bzw. ein bewertetes 
Schalldämm-Maß Rw von mindestens 25 dB (VDI 2720-1) aufweisen. 
Daruper  Straße
GmbH 
15 D-48653  Coesfeld
Telefon +49 (0)2541 9408-0 Fax  6088
W olters Partner
Architekten & Stadtplaner
info@wolterspartner.de
Planverfasser:Vorhabenträger:Schüer Hausverwaltung
Asbecker Straße 32
48720 Rosendahl
Rosendahl, __________ 
Bauliche Gestaltung:
Pictogramme o. Maßstab
Verkehr
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude)
Lärmpegelbereich I nach DIN 4109
Besondere schallschutztechnische  Vorkehrungen
Kennzeichnungen
Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
(Altlasten)
Gebäudebezogene Immissionsschutzmaßnahme 
gem. Textliche Festsetzung Nr. 1.17 - 1.18
Detailplan 5 - Attikageschoss Detailplan 3 - 2. Obergeschoss Detailplan 2 - 1. Obergeschoss
B 4
B 3
B 2
B 1
B 5
B 10
B 6
B 7B 11
B 12
B 9
B 8
Detailplan 1 - Erdgeschoss
Schallschutzmaßnahmen am Gebäude gegenüber Gewerbelärm
Schallschutzmaßnahmen (siehe Detailpläne)
Kastenfenster als Speziallösung
nur Festverglasung zulässig
verglaste Loggia bzw. Geschosshohe Verglasung
Lärmschutzwand
LP I
Lärmpegelbereich II nach DIN 4109LP II
Lärmpegelbereich III nach DIN 4109LP III
Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109LP IV
Lärmpegelbereich V nach DIN 4109LP V
Detailplan 4 - 3. Obergeschoss
B 4
B 3
B 2
B 1
B 5
B 10
B 6
B 7B 11
B 12
B 9
B 8
B 4
B 3
B 2
B 1
B 5
B 10
B 6
B 7B 11
B 12
B 9
B 8
B 4
B 3
B 2
B 1
B 5
B 10
B 6
B 7B 11
B 12
B 9
B 8
B 1-12Baukörper
Darüber hinaus muss die Wand eine geschlossene Oberfläche ohne offene 
Spalten und Fugen aufweisen. Diese Festsetzung ist befristet, bis die auf dem 
Flurstück 727, Flur 183, Gemarkung Münster (055001) befindliche gewerbliche 
Nutzung aufgegeben wurde und die Wiederaufnahme einer das Wohnen 
störenden gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert ausgeschlossen ist.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB)
1.19 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßen- und Schienenverkehr 
werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, 
die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, 
passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Die Lärmpegelbereiche zur 
Bestimmung des erforderlichen R'
w,ges  des Außenbauteils sind zu 
kennzeichnen. Die betroffenen Fassaden der Wohnbebauung sind im 
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes in der Planzeichnung 
gekennzeichnet. 
In dem mit WA 3 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der 
sonstigen einbezogenen Flächen gelten die Vorgaben für den 
Lärmpegelbereich III. In dem mit WA 4 gekennzeichneten Allgemeinen 
Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen gelten die 
Vorgaben für den Lärmpegelbereich IV. 
Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind einzuhalten.
Straßenverkehrsflächen
Verkehr
Straßenbegrenzungslinie
B 4
B 3
B 2
B 1
B 5
B 10
B 6
B 7B 11
B 12
B 9
B 8
Blatt 1 (2 Blätter) 
Abgrenzung der Teilbereiche mit 
passivem Lärmschutz
LPB III
LPB IV
Bauweise
offene Bauweiseo
Fernwärme
Ver- und Entsorgung
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Flächen für TiefgaragenTGa
Zu- und Abfahrt Tiefgarage
Flächen für StellplätzeSt
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,
zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,
der Erschließungsträger E
GFL
AE
Rechtsgrundlagen:
• Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634)
• Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017
(BGBl. I S. 3786)
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 – Landesbauordnung 2018 – (BauO NRW
2018) vom 21.07.2018 (GV.NRW.S. 421)
• Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW. S. 90)

Berichtsvorlage

2939 Zeichen

V/0365/2019 
V/0365/2019 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 391 - vorhabenbezogene 5. Änderung: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-
Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
[Wohnen] 
Kenntnisnahme des Entwurf zur öffentlichen Auslegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   07.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
   16.05.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Bericht 
 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt , den Entwurf de r vorhabenbezogenen 5. Änderung  des Beba u-
ungsplans Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich -Ebert-Straße / Alfred -Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße“ öffentlich auszulegen. 
Das Plangebiet befindet sich in dem am 21.06.1996 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 391. Die 
vorhabenbezogene 5. Änderung ist Bestandteil des städtischen Baulandprogrammes 2018 -2025 (Nr. 
333-03) mit dem Ziel 2019 die Baureife zu erlangen. Sie besteht zum einen aus dem vorhabenbez o-
genen Bebauungsplan sowie aus dem Vorhaben - und Erschließungsplan, wobei letzterer eine gerin-
gere Größe aufweist.  
Ziel der Planung ist es, gemeinsam mit einem Vorhabenträger, weitere innenstadtnahe Wohnungen 
zu schaffen und damit dem stetigen Wohnungsdruck an dieser Stelle im Stadtgebiet zu begegnen.  
Im Bereich des Vorhaben - und Erschließungsplanes sind ca. 260 Wohnungen sowie eine Kindert a-
gesstätte vorgesehen. Für den ruhenden Verkehr sind zwei Tiefgaragen bestimmt, welche den übe r-
wiegenden Anteil an den vorzuhaltenden Stellplätzen aufnehmen können. Weitere Stellplätze befi n-
den sich entlang der durch das Gebiet führenden Erschließungsstraße (GFL -AE Fläche). Die Woh n-
gebäude verfügen über vier Vollgeschosse und ein aufgesetztes zurückversetztes Geschoss. Ledi g-
lich die KiTa - welche die Baukörper 1 und 2 verbindet - bleibt I-Geschossig.  
Stadtplanungsamt 
 
16.04.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Mannott-Hohnholz / 
Herr Geitel 
Telefon: 492 61 96  
492 61 93 
Mannott-Hohnholz@stadt-
muenster.de /  
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0365/2019 
Für die Entwicklung des Gebietes der 5. Änderung ist die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 
Voraussetzung. Die Aufstellungsbeschlüsse zur 5. und 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 
sollen durch die gemeinsame Beschlussvorlage Nr. V/0364/2019 eben falls in dieser Sitzungskette 
erzielt werden. 
Ergänzend zur vorhabenbezogenen 5. Änderung wird mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsver-
trag geschlossen. 
Die öffentliche Auslegung beider Entwürfe soll noch vor den Sommerferien 2019 erfolgen.  
Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
 
i.V. 
 
gez. 
 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
Anlage A  
Anlage 1 – Begründung 
Anlage 2 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 3 – Planzeichnung (Verkleinerung) 
Anlage 4 – Erschließungsplan (Verkleinerung)

Anlage A

1375 Zeichen

Anlage A zur V/0365/2019 
Kurzüberblick 
Der Entwurf der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Straße 
/ Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich 
Roddestraße“ soll gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch öffentlich ausgelegt werden. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplanes 391 ist Bestandteil des städtischen 
Baulandprogrammes 2018-2025 (Nr. 333-03) mit dem Ziel 2019 die Baureife zu erlangen.  
Ziel der Planung ist es, gemeinsam mit einem Vorhabenträger weitere innenstadtnahe Wohnun-
gen zu schaffen und damit dem stätigen Wohnungsdruck an dieser Stelle im Stadtgebiet zu be-
gegnen. 
Für die Entwicklung des Gebietes der 5. Änderung ist die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 
391 Voraussetzung. Die öffentliche Auslegung beider Entwürfe soll noch vor den Sommerferien 
2019 erfolgen.  
 
 
 
Finanzierung 
Durch die öffentliche Auslegung entstehen der Stadt Münster keine Kosten 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§1 Abs.3 BauGB). 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

V-0365-2019-Anlage-3-Planverkleinerung

744 Zeichen

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Bebauungsplan Nr. 391 - 5. Änderung

Plangebiet / Maßstab ohne

V-0365-2019-Anlage-1-Begruendung

69409 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 22 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0365/2019 
Begründung  
zum Entwurf der vorhabenbezogenen  
5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:  
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße /  
Alfred-Krupp-Weg / Königsweg  
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Darstellung des Flächennutzungsplans ...................................................................................... 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 6 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 6 
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................... 6 
6.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 8 
6.2.4  Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 8 
6.2.5  Material, Farbgebung ........................................................................................................ 9 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 9 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 10 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 10 
6.6  Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 11 
6.7  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 11 
6.8  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................ 17 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 19 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 19 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 19 
8.1  Arten- und Biotopschutz ............................................................................................................ 20 
8.2  Eingriffs- und Ausgleichsbilanz.................................................................................................. 21 
8.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft ....................................................................................... 21 
8.4  Klimaschutz ............................................................................................................................... 21 
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 21 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung sowie steigender Bevölkerungszahlen,  besteht für 
die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen Städten ein überdurc hschnittlicher und 
dringender Bedarf an Wohnraum. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnrau-
mangebotes mittels Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist  ein zentrales Ziel der 
Münsteraner Stadtentwicklung. Für die Wohnraumentwicklung sind insbesondere die stadtna-
hen Lagen von Bedeutung. 
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 ist die 
Absicht eines Vorhabenträgers, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine stadtnahe,

Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 22 
neue Wohnentwicklung auf der ca. 1,5 ha  großen Fläche östlich des Dahlwegs, südlich der 
Roddestraße zu schaffen und eine Wohnbebauung mit 257 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäu-
sern zu errichten. Zusätzlich können auf den sonstigen einbezogenen Flächen 54 Wohneinhei-
ten in zwei Mehrfamilienhäusern geschaffen werden. Der durch das Vorhaben ausgelöste B e-
darf an KiTa- Plätzen wird durch den Neubau einer 3- Gruppen-KiTa innerhalb des Planvorha-
bens gedeckt. 
Das Plangebiet ist bereits im aktuellen Baulandprogramm der Stadt Münster unter der Bezeic h-
nung „333-03: Mitte – Roddestraße Süd“ enthalten. Mit dem Baulandprogramm werden diejeni-
gen Flächen für eine Entwicklung zur Baureife ausgewählt, mit denen die wohnungs - und stadt-
politischen Ziele am besten erreicht werden können 1. Somit wird mit der vorliegenden Planung 
ein wichtiger Beitrag zur flächen- und ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung geliefert. 
Der seit 1996 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / 
Alfred-Krupp-Weg / Königsweg“ setzt für das Plangebiet der 5. Änderung „ Kerngebiet“ gemäß 
§ 7 BauNVO fest.  
Die Schüer Immobilien GmbH   hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbez o-
gene Änderung des Bebauungsplans gestellt. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, 
das Vorhaben durchzuführen und wird sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist 
und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflich-
ten. 
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred- Krupp-Weg / Königsweg im Bereich 
östlich Dahlweg / südlich Roddestraße“ auf der Grundlage des §  13a BauGB und den danach 
geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten 
Verfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das 
Plangebiet der 5. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlu ngszusammenhangs, 
verfügt (auch unter Berücksichtigung des Geltungsbereiches der zusätzlich notwendigen 
6. Änderung des BP Nr. 391) über eine zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO von 
weniger als 20.000 m
2. Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vor-
haben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht 
begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder 
der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu 
befürchten. 
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m2 finden auf 
den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gel-
ten Eingriffe, die auf grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne 
des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Parallel zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 wird die 6. Ände-
rung im Bereich des südlich angrenzenden Gewerbegebietes in Form einer Anpassung der A b-
standsklassen nach Abstandserlass durchgeführt, um die Voraussetzungen für Wohnbebauung 
im Plangebiet der 5. Änderung zu schaffen. 
                                                
1 Stadt Münster: Vorlage zum Baulandprogramm 2018-2025 (V/0207/2018)

Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 22 
2.  Geltungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 5. Änderung des  Bebauungsplans 
Nr. 391 liegt südlich der Innenstadt im Stadtteil Schützenhof  und umfasst ca. 1,5 ha.  Er wird 
begrenzt  
 im Norden durch die Roddestraße,  
 im Osten durch ein Verwaltungsgebäude,  
 im Süden durch die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 (eine Parallele im Abstand 
von ca. 22 m zum Grundstück 724) 
 und im Westen durch den Dahlweg.  
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster, Flur 183, Flurstücke 465, 724 und Teile des Flurstücks 727. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 5.  Änderung des Be-
bauungsplans Nr. 391 sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt. 
Innerhalb dieses Bereiches befinden sic h im Südwesten sonstige einbezogene Flächen gemäß  
§ 12 Abs. 4 BauGB, die außerhalb des Vorhaben-  und Erschließungsbereiches liegen. Sie wur-
den in den Bebauungsplan mit einbezogen, um eine spätere Wohnbebauung in diesem Bereich 
planungsrechtlich zu sichern. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbe-
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Sied-
lungsbereich“ dar. Der geltende Reg ionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regi o-
nalrat Münster aufgestellt und am 27.06.2014 von des Landesplanungsbehörde Nordrhein -
Westfalen bekannt gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen 
Teilplan Energie ergänzt, seit  dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kal k-
stein. 
3.1  Darstellung des Flächennutzungsplans 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich de r 
5. Änderung Gemischte Baufläche sowie Gewerbegebiet dar. Die Darstellung des Flächennut-
zungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen des Bebauungsplans. Da der Bebauungsplan 
gemäß § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege 
der Berichtigung nach Satzungsbeschluss der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung. 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Bebauungspläne  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 391, der am 21.06.1996 in Kraft getreten ist,  setzt für ei-
nen Großteil des Plangebietes der vorhabenbezogenen 5. Änderung  Kerngebiet gemäß  
§ 7 BauNVO mit einer maximal viergeschossigen Bauweise, einer GRZ von 0,6 und einer GFZ 
von 1,6 fest. Im Süden des Plangebietes ist für einen ca. 22 m tiefen Grundstücksstreifen „ Ge-

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Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 22 
werbegebiet“ mit einer Gliederung nach Abstandserlass NW2 festgesetzt. Dort sind nur Anlagen 
und Betriebe der Abstandsklasse VI und VII (lfd. Nrn. 149- 196) sowie Anlagen und Betriebe mit 
vergleichbarem oder geringerem Emissionsgrad zulässig. 
Um die planungsrechtlichen Grundlagen für die g eplante wohnbauliche Entwicklung zu scha f-
fen, wird über die eigentlichen Vorhabenflächen hinaus auch die Anpassung des Planung s-
rechts im Bereich der südlich angrenzenden Gewerbefläche erforderlich (6. Änderung). Diese 
wird parallel zur vorhabenbezogenen 5. Änderung angepasst. 
Der Änderungsbereich ist von dem insgesamt 28,9 ha großen Plangebiet des rechtskräftigen 
Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich- Ebert-Straße / Alfred- Krupp-Weg / K ö-
nigsweg“ umgeben. 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Das ca.1,5 ha große Plangebiet der 5. Änderung befindet sich ca. 2 km südlich der Innenstadt 
von Münster, südöstlich der Friedrich-Ebert-Straße. Die Hammer Straße (B 54) verläuft westlich 
in einer Entfernung von ca. 350 m, Bahntrassen verlaufen östlich in einer Entfernung von ca. 60 
m zum Plangebiet. 
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 5. Änderung wird im Norden durch die Rod-
destraße und daran anschließende Wohnnutzung sowie einen SB -Markt und dessen Anlief e-
rungszone begrenzt. Im Osten angrenzend befindet sich ein Verwaltungsgebäude, südlich an-
grenzend das Firmengelände einer Maschinenbaufabrik. Der Änderungsbereich greift im Süden 
mit Einverständnis des derzeitigen Eigentümers auf einen Teil des bisher gewerblich genutzten 
Grundstücks über. Im Westen bildet der Dahlweg sowie daran angrenzend ein Verwaltungsg e-
bäude die Grenze. Das weitere Umfeld nördlich und nordwestlich der Friedrich- Ebert-Straße ist 
durch Wohnnutzung in Mehrfamilienhäusern in drei- bis viergeschossiger Bauweise geprägt.  
Das Plangebiet ist derzeit durch eine Abstellfläche für PKWs sowie eine östlich angrenzende 
Freifläche geprägt. Südwestlich besteht ein Wohnhaus  mit Gartenflächen (Wohnhaus für B e-
triebsleiterwohnen) als Übergang zum Firmengelände des Maschinenbau-Unternehmens. 
Die weitere Umgebung ist überwiegend durch mehrgeschossige Verwaltungs - und Dienstleis-
tungsgebäude und Mischnutzungen geprägt. 
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind gemäß des Einzelhandels - und 
Zentrenkonzeptes 2018 3 sowohl an der Friedrich- Ebert-Straße (Stadtbereichs-Zentrum Fried-
rich-Ebert-Straße), als auch an der Hammer Straße (Stadtteilzentrum Hammer Straße) im direk-
ten Umfeld vorhanden.  
Über die Hammer Straße ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen-  und ÖPNV-
Netz angeschlossen.  
5.  Planungsziele 
Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer 
Wohnbebauung zu schaffen bzw. zu sichern.  
                                                
2 Abstandserlass NW vom 21.08.1990 
3 Stadt Münster: Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster 2018 (V/1048/2017)

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Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
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Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 22 
Mit der vorhabenbezogenen Änderung soll das derzeit mindergenutzte Gebiet einer Wohnnu t-
zung zugeführt  werden. Städtebaulich ergänzt diese geplante Nutzung die im Norden und 
Nordwesten angrenzenden Wohnbereiche.  
Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der Umgebung  
einfügen und deren Maßstab au fgreifen. Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sol-
len Mehrfamilienhäuser in vier- bis fünfgeschossiger Bauweise mit Angeboten für verschiedene 
Nutzergruppen realisiert werden. Im no rdöstlichen Bereich des Plangebietes (Baukörper B 1 ) 
wird zudem eine Kindertagesstätte mit nach Sü den ausgerichteter Außenfläche errichtet, um 
den sich durch die Planung des neuen Wohnquartiers ergebenden Bedarf an Einrichtungen der 
Kinderbetreuung zu decken. 
Bei der Errichtung des neuen Wohnquartiers werden 30 % geförderte Wohnungen realisiert. Da 
das Planverfahren für das Vorhaben vor dem Stichtag für den politischen Beschluss der Stadt 
Münster zur sozialgerechten Bodennutzung 4 eingeleitet wurde, ist dieser auf das vorliegende 
Planverfahren nicht anzuwenden. 
Der Dahlweg westlich und die Roddestraße nördlich des Plangebiets sind vollständig als öffent-
liche Verkehrsfläche gewidmet, sodass eine Aufnahme in den Bebauungsplan nicht erforderlich 
ist. Sie können die Erschließungsfunktion für das neue Baugebiet übernehmen.  
Die Erschließung des Gebiets erfolgt über zwei Tiefgaragen (Baukörper B 1 und B 3), die über 
die Roddestraße angefahren werden. Ergänzend dazu führt durch das Plangebiet eine durch 
Geh-, Fahr - und Leitungsrecht gesicherte Fläche zugunsten der Anlieger und der Erschli e-
ßungsträger.  
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich  
 der Art und des Maßes der baulichen Nutzung,  
 der Bauweise  
die Grundzüge der Planung dar.  
Die in der vorhabenbezogenen Änderung getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete Vor-
haben planungsrechtlich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden wei-
tergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen.  
                                                
4 Stadt Münster, Sozialgerechte Bodenordnung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom 
02.04.2014

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Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 22 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung 
Entsprechend dem Vorhabengebiet wird als zulässige Art der baulichen Nutzung im Plangebiet 
ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, um das städtebauliche Ziel der 
vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umgebungsstruktur zu sichern.  
Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, 
Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans, um innerhalb 
des Plangebiets keine Nutzungen anzusiedeln, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen erzeugen 
und damit zu einer übermäßigen Belastung führen. Die im Nordosten liegende KiTa ist im Nut-
zungskatalog des Allgemeinen Wohngebietes (WA) zulässig. 
Grundsätzlich sind innerhalb des Plangebietes gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3a BauGB nur 
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchfüh rung sich der Vorhabenträger im Durchführung s-
vertrag verpflichtet hat.  
Auch im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen gemäß  § 12 Abs. 4 BauGB im Südwes-
ten des Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 5. Änderung wird als zulässige Art der bau-
lichen Nutzung ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, um das städt e-
bauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern.  
Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, 
Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden ebenfalls nicht Bestandteil des Bebauungsplans, um 
innerhalb des Plangebiets keine Nutzungen anzusiedeln, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen 
erzeugen und damit zu einer übermäßigen Belastung führen.  
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschossflächen-
zahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und die zulässige Baukörperhöhe definiert.  
Vorhabenbereich 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an dem konkreten Vorhaben. Die 
Grundflächenzahl (GRZ) wird im Sinne eines sparsamen Baulandverbrauchs und der wirtschaft-
lichen Ausnutzung der  Grundstücke entsprechend der Obergrenze gemäß § 17 BauNVO mit 
0,4 im Vorhabenbereich (WA 1 und WA 2) festgesetzt.  
Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung 
der festgesetzten Grundflächenzahl durch Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundfl ä-
chenzahl von 0,85 im Vorhabenbereich (WA 1 und WA 2) zulässig ist. Diese Überschreitung ist 
erforderlich, um die geplante Tief garage, in der die privaten Stellplätze untergebracht werden 
sollen, zu realisieren und die Unterbringung der Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradab-
stellanlagen, etc.) sicherstellen zu können.  
Mit der festgesetzten Grundflächenzahl und der zulässigen Ü berschreitungsmöglichkeit gemäß   
§ 19 Abs. 4 BauNVO werden die Obergrenzen des § 17 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete

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überschritten. Die Überschreitung der Grundflächenzahl ist städtebaulich erforderlich, um für die 
geplante Wohnbebauung das notwendige St ellplatzangebot sicherzustellen und eine der inner-
städtischen Lage entsprechend städtebaulich angenommene Dichte zu sichern. 
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Umweltauswir-
kungen sind durch die Überschreitung nicht zu erwarten, da die Oberflächenversiegelung durch 
die festgesetzte Begrünung der Tiefgarage (s. Pkt. 6.6 ), die sich insbesondere positiv auf das 
Kleinklima auswirkt, gemindert wird. 
Entsprechend dem konkreten Vorhaben wird di e Geschossflächenzahl ( GFZ) entsprechend 
dem sich aus der Kombination von Grundflächenzahl und Geschossigkeit ergebenden Maß in 
dem Vorhabenbereich (WA  1 und WA 2) auf 1,6 begrenzt.  In Anbetracht des Ziels einer Ent-
wicklung von innenstadtnahem verdichtetem  Wohnraum ist die Überschreitung der GFZ erfo r-
derlich. Durch eine angemessene Grünflächengestaltung wird das Quartier jedoch insgesamt 
aufgelockert. 
Vor diesem Hintergrund wird die vorliegende Überschreitung der Obergrenzen gemäß § 17 
BauNVO für die Grund- und Geschossflächenzahl in Abwägung mit dem städtebaulichen Ziel 
der Entwicklung eines verdichteten Wohnquartiers zur Deckung der dringenden Nachfrage nach 
Wohnraum in Münster als verträglich eingestuft.  
Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtli ch ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung 
einfügen soll. Die umliegende Wohnbebauung besteht aus überwiegend drei - und viergeschos-
sigen Baukörpern. Die Höhe der geplanten Baukörper  wird in Meter ü ber NHN (Normalhöhen-
null) festgesetzt.  
Die Höhe der fünf geschossigen baulichen Anlagen im Vorhabenbereich wird mit max. 78,90 m 
ü. NHN im WA  1 und mit max. 78,20 m ü. NHN im WA 2 festgesetzt. Dies entspricht bei allen 
geplanten Baukörperm im Vorhabenbereich einer zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von 
ca. 16,30 m. Es gilt die offene Bauweise. 
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für technisch erfor-
derliche, untergeordnete Bauteile sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen ist  bis zu einer 
Höhe von maximal 2 m ausnahmsweise zulässig. Die technische Erforderlichkeit muss im Bau-
genehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 
BauNVO).  
Sonstige einbezogene Flächen gemäß § 12 Abs. 4 BauGB 
Im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen wird die Grundflächenzahl (GRZ) im WA 3 
ebenfalls mit 0,4 festgesetzt. Im WA 4 wird die Obergrenze gemäß §  17 BauNVO mit 0,5 fes t-
gesetzt, damit auch auf diesem Grundstück eine wie im Vorhabenbereich entsprechende G e-
bäudestruktur realisiert werden kann. Dies ermögli cht eine einheitlich abgestimmte städtebaul i-
che Gestaltung, wodurch ein zusammenhängendes qualitätvolles Quartier gebildet werden 
kann. 
Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung 
der festgesetzten Grundflächenzahl durch Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, im WA
 4 bis zu einer 
Grundflächenzahl von 0,7 zulässig ist. Diese Überschreitung ist erforderlich, um die Unterbri n-

Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung 
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im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 22 
gung der notwendigen Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellanlagen, etc.) siche r-
stellen zu können.  
Entsprechend dem konkreten Vorhaben und dem sich aus der Kombination von Grundflächen-
zahl und Geschossigkeit ergebenden Maß wird die Geschossflächenzahl (GFZ) im WA 3 auf 2,0 
und im WA 4 auf 2,1 begrenzt. In Anbetracht des Ziels einer Entwicklung von innenstadtnahem 
verdichtetem Wohnraum ist die Überschreitung der GFZ ebenfalls erforderlich.  
Wie auch im Vorhabenbereich wird die vorliegende Überschreitung der Obergrenzen gemäß 
§ 17 BauNVO für die Grund- und Geschossflächenzahl in Abwägung mit dem städtebaulichen 
Ziel der Entwicklung eines verdichteten Wohnquartiers  zur Deckung der dringenden Nachfrage 
nach Wohnraum in Münster als verträglich eingestuft.  
Die Höhe der fünfgeschossigen baulichen Anlagen im WA 3 und WA  4 werden mit max. 
78,20 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht bei allen geplanten Baukörpern einer zulässigen 
Höhe der baulichen Anlagen von ca. 15,60 m. Es gilt die offene Bauweise. Damit orientiert sich 
die Bebauung an der im Vorhabenbereich geplanten Bebauungsstruktur. 
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für technisch erfor-
derliche, untergeordnete Bauteile sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen ist  bis zu einer 
Höhe von maximal 2 m ausnahmsweise zulässig. Die technische Erforderlichkeit muss im Bau-
genehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m.  § 16 Abs. 6  
BauNVO).  
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für Photovoltaikan-
lagen und Solarthermie ist bis zu einer Höhe von maximal 1 m ausnahmsweise zulässig. (§ 9 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO) 
6.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Flächen sind relativ eng gefasst und 
werden baukörperbezogen getroffen. Damit wird sichergestellt, dass das städtebauliche Kon-
zept entsprechend umgesetzt wird.  
Für die Festlegung von Baulinien besteht vor diesem Hintergrund keine städtebaulich begrün-
dete Notwendigkeit.  
6.2.4  Stellplätze, Nebenanlagen 
Stellplätze sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur in den entsprechend mit „St“ festgesetzten 
Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung von Tiefgaragen nur 
innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig. Damit wird eine städtebaulich verträgli-
che Anordnung der Stellplätze gewährleistet. Dabei ist die Unterbringung der bauordnung s-
rechtlich notwendigen Stellplätze in der Tiefgarage sowie in geringem Maße oberirdisch vorg e-
sehen. Aufgrund der innerstädtischen Lage des Quartiers und den guten Anbindungen an den 
ÖPNV sind darüber hinaus keine Besucherstellplätze geplant.  
Im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen sind Stellplätze im WA 3 und im  WA 4 nur i n-
nerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. 
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen in Form von Müllsammelanlagen, Fahrradabstellanlagen ist 
auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen gegeben.

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6.2.5  Material, Farbgebung 
Das geplante Wohnquartier soll in einer einheitlichen Architektursprache errichtet werden. Vor-
gesehen ist eine fünfgeschossige Bebauung mit Flachdach und eine Klinkerfassade.  
Die Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt und 
über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert. 
Gestalterische Festsetzungen sind in der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans 
daher entbehrlich. 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
Das Plangebiet wird über die Friedr ich-Ebert-Straße an den Dahlweg angebunden. Der Kreu-
zungsbereich Friedrich-Ebert-Straße / Dahlweg ist in der Lage das durch das Vorhaben ausg e-
löste zusätzliche Verkehrsaufkommen verträglich aufzunehmen.  
Die Zufahrt zu den geplanten Baukörpern im Vorhabenbereich erfolgt im Norden des Plangebie-
tes über zwei Tiefgarageneinfahrten an der Roddestraße (Baukörper B 1 und B 3). Im Bereich 
der sonstigen einbezogenen Flächen sind die Stellplätze innerhalb der überbaubaren Flächen 
nachzuweisen. In den mit WA 3 festgesetzten Flächen ist damit ein Anschluss an die Tiefgar a-
ge im Vorhabenbereich vorgesehen. 
Ergänzend dazu führt durch das Plangebiet eine durch Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesicher-
te Fläche zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger. Für Bewohner s ind dort weitere 
33 Stellplätze vorgesehen. Im Verlauf der Roddestraße besteht genügend Raum für Stellplätze, 
um dem Hol- und Bringverkehr der KiTa gerecht zu werden. Daher sind die von der Stellplat z-
satzung Münster geforderten Stellplätze für die KiTa (1 Stellplatz pro Gruppe) im Straßenraum 
der Roddestraße unmittelbar im Vorbereich der KiTa verortet.  
Um weitere Ein- und Ausfahrten in / aus dem Plangebiet zu vermeiden, die den Verkehrsfluss 
insbesondere auf den Dahlweg stören könnten, wird die Parzellengr enze entlang der Rod-
destraße und dem Dahlweg als Bereich ohne Ein-  und Ausfahrt (mit Ausnahme von Zufahrten 
für Feuerwehrfahrzeuge) festgesetzt. 
Durch die Realisierung der mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche sowie 
der drei Feuerwehrzufahrten zwischen den Baukörpern B2 und B3, B3 und B4 sowie B4 und B8 
entfallen einige PKW -Stellplätze innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche entlang der Rod-
destraße und des Dahlwegs. 
Die fußläufige Erschließung erfolgt über die mit Geh- , Fahr- und Leitungsrecht gesicherte Fl ä-
che sowie verzweigt durch das gesamte Plangebiet. 
Der nördliche ca. 50 cm breite Streifen des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird als öffent-
liche Verkehrsfläche gewidmet, um entlang der Roddestraße einen ausreichend dimensionier-
ten Gehweg realisieren zu können. 
Das Plangebiet ist in ca. 300 m Entfernung an den Stadtbusverkehr an der Friedrich- Ebert-
Straße (Linie 5, Haltestellen Timmerscheidtstraße bzw. Scheibenstraße) sowie in ca. 450 m 
Entfernung an den Stadtbusverkehr an der Hamm er Straße (Linien 1, 4, 9 Haltestelle Metzer-
straße) angeschlossen.

Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 22 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Ver- und Entsorgung für die geplante Wohnbebauung kann durch Erweiterung der best e-
henden Netze sichergestellt werden.  
Niederschlagswasser  
Das Niederschlagswasser wird über fünf Anschlüsse sowohl über die Roddestraße (Baukörper 
1 – 4), als auch über den Dahlweg (Baukörper 5 – 12) in die dort befindliche ausreichend di-
mensionierte Trennkanalisation eingeleitet. Um die Einleitung sicherstellen zu können, wird ein 
4,0 m breiter Streifen im Bereich der sonstigen einbezogenen Fläche (WA 3 und WA 4) mit ei-
nem Geh- und Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers und des Versorgungsträgers 
festgesetzt. Eine Regenrückhaltung ist nich t erforderlich. Um möglichen Überflutungen bei 
Starkregenereignissen vorzubeugen, darf die Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden bei den 
Baukörpern 1, 2, 7 und 8 eine Höhe von 63,00 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei den Baukör-
pern 3 und 4 eine Höhe von 63,30 m ü. NHN sowie bei den Baukörpern 5, 6 und 9 -  12 eine 
Höhe von 62,60 m. ü. NHN nicht unterschreiten.  
Für den räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes wurde ein entsprechender Überflutungs-
nachweis5 geführt. 
Schmutzwasser  
Das Schmutzwasser wird im Vorhabenbereich den neu zu erstellenden Schmutzwasserkanälen 
zugeführt und in das bestehende Netz am Dahlweg und an der Roddestraße angeschlossen.  
Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgt in en-
ger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung bestehender Netze.  
Innerhalb des Baukörpers 2 ist die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) geplant, um 
das gesamte Plangebiet mit Nahwärme zu versorgen. Die Erschließung aller geplanter Baukör-
per mit Nahwärme ist durch die Ausweisung einer mit Leitungsrecht gesicherten Fläche zuguns-
ten des Erschließungsträgers möglich. 
Im Vorhabengebiet ist die Errichtung eines Trafohäuschens im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO 
als Nebenanlage, die der Versorgung mit Elekt rizität des Baugebietes dient, vorgesehen, die 
auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig ist.  
Die Anbringung von Solar - und Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden sind zulässig, um 
eine energetisch optimale Ausnutzung von Dachflächen zu ermöglichen. 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Durch die Planung des neuen Wohnquartiers ergibt sich der Bedarf an zusätzlichen Plätzen für 
die Kinderbetreuung. Die im Umfeld vorhandenen Kindertagesstätten sind langfristig ausgelas-
tet und können den zusätzl ichen Bedarf durch die neue Wohnbebauung nicht aufnehmen . Da-
her wird im Nordosten des Vorhabenbereic hes im Rahmen der Realisierung des Vorhabens ei-
ne dreizügige Kindertagesstätte mit entsprechenden Freiflächen errichtet. 
                                                
5 Planungsgruppe Rein GmbH und Plancad Planungsteam für Haustechnik GmbH 
(09.08.2018): Überflutungsnachweis

Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 22 
Die nächstgelegene Grundschule ist die Herrmannschule (Dahlweg 66), die nach heutigem 
Stand über ausreichend Kapazitäten verfügt, um den zusätzlichen Bedarf aufzunehmen. Alter-
nativ ist auch die Matthias-Claudius-Schule fußläufig erreichbar. 
6.6  Grünflächen / Begrünung 
In fußläufiger Entfer nung nördlich zum Plangebiet befindet sich eine weitläufige öffentliche 
Grünfläche (Südpark) mit verschiedenen Spielmöglichkeiten. Darüber hinaus wird der Spielfl ä-
chenbedarf innerhalb des Quartiers durch die Festsetzung von wohnortnahen öffentlichen 
Spielflächen gedeckt. Angelegt werden 615 m 2 im Vorhabenbereich (WA 1 und WA 2). Im B e-
reich der sonstigen einbezogenen Flächen (WA 3 und WA 4).werden jeweils 30 m 2 Fläche fest-
gesetzt. Die Berechnung des planinduzierten Bedarfes ergibt sich in Bezug auf die ehemalige 
Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielplätzen, die gemäß § 10a Abs. 2 
der Landesbauordnung für Kleinkinder auf Baugrundstücken zu schaffen sind. 
Als wichtige freiraumplanerische Maßnahme wird festgesetzt, dass die außerhalb der 
überbaubaren Flächen gelegenen Teile der Tiefgarage -  mit Ausnahme der Terrassen und 
sonstigen Nebenanlagen (z.B. auch Spielflächen) sowie der Flächen mit Geh -, Fahr- und Lei-
tungsrechten - mit einer Substratschicht von mindestens 50 cm zu begrünen sind. Darüber hi n-
aus werden innerhalb des Vorhabenbereiches 48 einheimische und standortgerechte klein- und 
mittelkronige Bäume gepflanzt, welche bei Ausfall zu ersetzen sind. Mit dieser Maßnahme wer-
den mögliche negative Auswirkungen des hohen Versiegelungsgrades innerhalb des Plang e-
bietes auf das Kleinklima gemindert.  
In den mit WA
1 und WA2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen 
mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhal-
ten. 
6.7  Immissionsschutz 
Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 ist aufgrund 
der innerstädtischen Lage durch Lärmemissionen –  insbesondere durch Verkehrslärm des 
Straßenverkehrs und der östlich verlaufenden Bahntrasse sowie auf grund der unmittelbar an-
grenzenden gewerblichen Nutzungen im Norden und Süden des Plangebietes – belastet. 
Mit dem Entwicklungsziel der Errichtung von 12 innerstädtischen Wohngebäuden sind besonde-
re Anforderungen an den Immissionsschutz zu stellen, um städtebauliche Missstände zu ver-
hindern und die Schutzansprüche an gesunden Wohn-  und Lebensverhältnisse der zukünftigen 
Nutzer zu gewährleisten. 
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rah-
men der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung ein Immissionsgutachten
6 erstellt, wel-
ches die Auswirkungen der südlich angrenzenden Maschinenbaufabrik, der östlich angrenzen-
den Bahntrasse, des Straßenverkehrs sowie der nördlich angrenzenden Anlieferungszone ei-
nes Nahversorgers auf die geplante Wohnnutzung untersucht.  
                                                
6 Uppenkamp und Partner (105036414-1 vom 14.12.2018): Immissionsschutz-Gutachten. 
Schallimmissionsschutzprognose zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Stra-
ße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg“ für den Bereich „Dahlweg/ Rod-
destraße“ in Münster.

Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 22 
Entsprechend der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde für das Plangebiet die 
Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebiets zu Grunde gelegt.  
Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Verkehrslärm (Straße und Schiene) wurden die 
Orientierungswerte der DIN 18005 mit 55/45 dB(A) tags/nachts für Allgemeine Wohngebiete in 
Ansatz gebracht. 
Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Gewerbelärm wurden die Immissionsrichtwerte 
der TA Lärm mit tags 55 dB(A) bzw.  mit nachts 40 dB(A) (innerhalb der Ruhezeiten für Allg e-
meine Wohngebiete) herangezogen. 
Zur Beurteilung der Schallimmissionen durch die geplante Tiefgarage ist ein eindeutig gelten-
des Regelwerk nicht gegeben. Daher werden die Orientierungswerte für Geräus che aus G e-
werbebetrieben bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm herangezogen. Für die maßgebl i-
chen Immissionsorte östlich des Dahlwegs wird die Schutzbedürftigkeit entsprechend den Fes t-
setzungen des Bebauungsplans mit dem eines Kerngebietes mit 60 / 45 dB(A) tags / nachts 
zugrunde gelegt. Für den maßgeblichen Immissionsort westlich des Dahlwegs wird die Schut z-
bedürftigkeit entsprechend eines Allgemeinen Wohngebietes mit 55 / 40 dB(A) tags / nachts 
zugrunde gelegt.   
Auswirkungen aus Gewerbelärm – Maschinenbaufabrik und Anlieferungszone  
Discounter 
Die geplante Bebauung wird durch Gewerbelärm –  im Süden durch einen metallverarbeitenden 
Betrieb (Maschinenbaufabrik) und im Norden durch die Anlieferungszone eines Lebensmittel-
discounters – vorbelastet.  
Die gu tachterliche Untersuchung kommt hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen zu dem 
Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm zur Tageszeit und in der ungünstig s-
ten vollen Nachtstunde an den maßgeblichen Immissionsorten am Tag um mindestens 11 dB 
und nachts um mindestens 3 dB überschritten werden. Kurzzeitige Geräuschspitzen, die die 
geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um mehr als 30 dB und mehr als 20 dB nachts über-
schreiten, sind nicht zu prognostizieren. Somit werden die Spitzenpegelkriterien nach Ziffer 6.1 
der TA Lärm eingehalten.  
Lärmschutzmaßnahmen sind demzufolge zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm 
zwingend erforderlich. Es ist erforderlich entlang der südlichen / südöstlichen Plangebietsgren-
ze eine 3,00 m hohe Schallschutz wand zur Maschinenbaufabrik zu errichten. Die Schallschut z-
wand muss dabei eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg / m2 (DIN ISO 9613 -2) 
bzw. ein bewertetes Schalldämm-Maß Rw von mindestens 25 dB (VDI 2720- 1) aufweisen. Dar-
über hinaus muss die Wand eine geschlossene Oberfläche ohne offene Spalten und Fugen 
aufweisen. Die Errichtung der Lärmschutzwand erfolgt im Einvernehmen mit dem Eigentümer 
der südlich anschließenden Gewerbeflächen. 
Des Weiteren sind alle Loggien mit einer akustisch wirksamen Brüst ung mit einer Höhe von 
1,00 m sowie die zurückgesetzten Attika -Geschosse mit einer akustisch wirksamen Brüstung 
von 1,20 m Höhe vorzusehen. Die Brüstungen müssen dabei eine flächenbezogene Masse von 
mindestens 10 kg / m2 (DIN ISO 9613-2) aufweisen und fugendicht ausgeführt sein. 
Darüber hinaus ist eine geschosshohe Verglasung in Teilbereichen des Attika- Geschosses an 
acht Baukörpern und in Teilbereichen der Loggien an fünf Baukörpern notwendig.

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im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 22 
Überall dort, wo die Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm vor den Fenstern 
schutzbedürftiger Räume nicht von den bisher beschriebenen Maßnahmen bewältigt werden 
können, ist es notwendig, die Fassaden durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhäng i-
gen Lüftungseinrichtungen und / oder Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen 
(Kastenfenster) auszustatten. Dies betrifft elf der zwölf Baukörper. An fünf Baukörpern werden 
zusätzlich an Teilen der Fassade Fenster von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Aus-
gabe November 1989) ausgeschlossen. 
Es ist allerdings davon auszugehen, dass die im Süden angrenzende gewerbliche Nutzung auf 
dem Flurstück 727, Flur 183, Gemarkung Münster (055001) kurz - bis mittelfristig aufgegeben 
wird. Der Gewerbetreibende hat bereits einen Antrag auf eine Baugenehmigun g für einen neu-
en Gewerbestandort gestellt. Für die Nachnutzung des Geländes ist die Entwicklung von 
Wohnbaufläche vorgesehen. Vor diesem Hintergrund wird gemäß § 9 Abs. 2 BauGB festg e-
setzt, dass die, allein aufgrund der mit der südlichen gewerblichen Nutz ung (Maschinenbaufab-
rik) erforderlichen Schallschutzmaßnahmen für die Baukörper 4- 12 entbehrlich sind, sobald die 
gewerblichen Nutzungen aufgegeben und eine Wiederaufnahme einer das Wohnen störenden 
gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert ausgeschlossen ist. 
Dies sind folgende Maßnahmen: 
 Schallschutzwand entlang der südlichen / südöstlichen Plangebietsgrenze, 
 Sämtliche Schallschutzmaßnahmen an den Baukörpern (Ausstattung der Loggien und 
von Teilbereichen der Attika-Geschosse mit geschosshohen Verglasungen, Ausschluss 
von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109, Ausstattung von schutzbe-
dürftigen Räumen durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungsrein-
richtungen oder Kastenfenster),  
 Akustisch wirksame Brüstungen mit einer Höhe von 1,00 m der Loggien,  
 Akustisch wirksame Brüstungen mit einer Höhe von 1,20 m des zurückgesetzten Attika-
Geschosses. 
Nach Aufgabe des Maschinenbaubetriebes verbleiben demnach lediglich die Schallschutzmaß-
nahmen an den Baukörpern 1, 2 und 3 (Kastenfenster und teils geschosshohen Verglasungen)  
die durch die Immissionen der Anlieferungszone des Discounters erforderlich sind. 
Dies sind im Einzelnen: 
 Baukörper 1: Kastenfenster an allen westlichen Fassaden sowie an der nördlichen Fas-
sade im Bereich von 12 m ab der westlichen Gebäudekante 
 Baukörper 1, Zwischenbau: Im Erdgeschoss Kastenfenster an der östlichen, nördlichen 
und nordwestlichen Fassade 
 Baukörper 2: Kastenfenster an allen westlichen und nördlichen Fassaden sowie eine ge-
schosshohe Verglasung an der nördlichen Fassade der Loggien 
 Baukörper 3: Kastenfenster an allen östlichen und nördlichen Fassaden  
Auswirkungen aus Gewerbelärm – Geplante Tiefgarage 
Zur Ermittlung der Schallimmissionen der geplanten Tiefgaragen wurde die geplante Anzahl der 
Stellplätze der voneinander getrennten Tiefgaragen zugrunde gelegt. Untersucht wurden der

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Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 22 
Zu- und Abfahrtsverkehr außerhalb der Tiefgaragenrampe, die Schallabstrahlung über ein g e-
öffnetes Garagentor während der Ein-  und Ausfahrt, der Fahrverkehr auf der Rampe im nicht 
eingehausten Bereich.  
Die schalltechnischen Untersuchungen zu den geplanten Tiefgaragen haben ergeben, dass die 
geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit und in der ungünstigsten vollen Nachtstunde an 
den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten, bzw. unterschritten werden. Die Unterschrei-
tungen betragen am Tag mindestens 20 dB und nachts mindestens 6 dB. Kurzzeitige G e-
räuschspitzen, die die geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um mehr als 30 dB und mehr als 
20 dB nachts überschreiten, sind nicht zu prognostizieren. Die Spitzenpegelkriterien nach Ziffer 
6.1 der TA Lärm werden somit ebenfalls eingehalten. Aufgrund der Unterschreitung der gelten-
den Immissionsrichtwerte zur Tages- und Nachtzeit von mindestens 6 dB wird nach Ziffer 3.2.1 
der TA Lärm auf eine Untersuchung der Geräuschvorbelastung verzichtet. 
Auswirkungen aus Verkehrslärm 
Grundlage für die Ermittlung der Schallimmissionen aus dem Straßenverkehr sind Angaben zu 
Verkehrsstärken sowie zu den Anteilen des Schwerverkehrs aus Verkehrszählungen für den 
Dahlweg. Für die Roddestraße liegen keine Verkehrsbelastungszahlen vor. Im Sinne eines 
konservativen Ansatzes wurden die Zahlen des Dahlwegs übernommen.  
Da der Schallimmissionsschutz gegenüber den Straßenverk ehrsgeräuschen für die geplanten 
Baukörper über einen langen Zeitraum sichergestellt sein soll, wurde die Verkehrsstärke für das 
Jahr 2025 hochgerechnet (Zunahme von jährlich 1,0 %). 
Grundlage für die Ermittlung der Schallimmissionen aus dem Schienenverkehr sind Angaben 
der Deutschen Bahn AG. Bei den Daten handelt es sich ebenfalls um Prognosedaten für das 
Jahr 2025. 
Folgende Berechnungsergebnisse zum Verkehrslärm sind festzuhalten:  
Straßenverkehrsgeräusche 
•  An den geplanten Baukörpern im Allgemeinen Woh ngebiet (WA) liegen Beurteilungspegel 
der Straßenverkehrsgeräusche von tagsüber < 28 bis 64 dB(A) und nachts < 20 bis 56 dB(A) 
vor. Die schalltechnischen Orientierungswerte werden somit um bis zu 9 dB am Tag und um 
bis zu 11 dB nachts überschritten. Diese Überschreitungen betreffen die sec hs Baukörper in 
der ersten Baureihe entlang des Dahlwegs und der Roddestraße. Die gemäß Umwelt -
Sachverständigenrat und WHO für die Gesundheit unbedenklichen Außenlärm -Grenzen von 
tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) werden ebenso wie die sog. e nteignungsrechtlichen Zu-
mutbarkeitsschwellen von 70 dB(A) am Tag und  60 dB(A) nachts im gesamten Plangebiet 
eingehalten. 
•  In den Freiflächen / Außenwohnbereichen werden die schalltechnischen Orientierungswerte 
für Allgemeine Wohngebiet e (WA) zur Tageszeit in weiten Teilen eingehalten. Entlang des 
Dahlwegs und der Roddestraße werden in der ersten Baureihe die Orientierungswerte für 
Allgemeine Wohngebiete (WA) überschritten. In kleinen Teilbereichen wird ebenfalls der Or i-
entierungswert für Mischgebiete überschritten. Im überwiegenden Teil der Freiflächen / A u-
ßenwohnbereiche wird der Orientierungswert für Mischgebiete eingehalten, sodass von g e-
sunden Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann. Die gemäß Umwelt -
Sachverständigenrat und WHO für  die Gesundheit unbedenkli che Außenlärm-Grenze von

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im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 22 
tags 65 dB(A) wird ebenso wie die sog. e nteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 
tags 70 dB(A), bezogen auf die Freibereiche im gesamten Plangebiet, eingehalten. 
Schienenverkehrsgeräusche 
•  An den geplanten Baukörper n im Allgemeinen Wohngebiet (WA) liegen Beurteilungspegel 
der Schienenverkehrsgeräusche von tagsüber 40 bis 61 dB(A) und nachts <40 bis 61 dB(A) 
vor. Die schalltechnischen Orientierungswerte werden somit um bis zu 6 dB(A) am Tag und 
um bis zu 16 dB(A) nachts überschritten. Die gemäß Umwelt-Sachverständigenrat und WHO 
für die Gesundheit unbedenklichen Außenlärm -Grenzen von tags 65 dB(A) werden ebenso 
wie die sog. e nteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwellen von 70 dB(A) am Tag im g e-
samten Plangebiet eingehalten.  Im Nachtzeitraum werden die gemäß Umwelt -
Sachverständigenrat und WHO für die Gesundheit unbedenklichen Außenlärm -Grenzen von 
55 dB(A) nicht eingehalten. Davon betroffen sind drei Baukörper im Untersuchungsgebiet. 
Zusätzlich wird an einem Baukörper auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle 
von 60 dB(A) überschritten.  
•  Im Bereich der Freiflächen / Außenwohnbereiche wird der schalltechnische Orientierung s-
wert (DIN 18005- 1 Bbl.1) für Allgemeine Wohngebiete (WA) zur Tageszeit in weiten Teilen 
eingehalten. Lediglich in einem sehr kleinen Teilbereich wird der Orientierungswert für Al l-
gemeine Wohngebiete (WA) überschritten. Hier liegen die Beurteilungspegel am Tag unte r-
halb der für Mischgebiete (MI) geltenden Orientierun gswerte, bei deren Einhaltung ebenfalls 
von gesunden Wohnverhältnissen auszugehen ist.  Die gemäß Umwelt-Sachverständigenrat 
und WHO für die Gesundheit unbedenklichen Außenl ärm-Grenzen von tags 65 dB(A) wird 
ebenso wie die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von tags 70 dB(A), bez o-
gen auf die Freibereiche im gesamten Plangebiet, eingehalten. 
Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass die mit der Eigenart des geplanten Bau-
vorhabens verbundenen Erwartungen auf angemessenen Schutz vor Lärm belastungen im 
Plangebiet nicht erfüllt werden. Die im Rahmen der Abwägung häufig herangezogene 16. BI m-
SchV, deren Immissionsgrenzwerte als Grenze zur erheblichen Belästigung durch Verkehrsg e-
räusche betrachtet werden können, werden teilweise ebenfalls noch überschritten. 
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßen-  und Schienenverkehr werden daher bei 
der baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorüberg e-
henden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. 
Die Lärmpegelbereiche zur Bestimmung des erforderlichen R'w,ges des Außenbauteils sind zu 
kennzeichnen.

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Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 22 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher  
Außenlärmpegel 
Erforderliches  
Schalldämm-Maß  
Erf. R´w,ges in dB 
Aufenthaltsräume  
in Wohnungen 
I bis 55 dB(A) 34 (30) 
II 56 - 60 dB(A) 34 (30) 
III 61 - 65 dB(A) 39 (35) 
IV 66 - 70 dB(A) 44 (40) 
V 71 - 75 dB(A) 49 (45) 
VI 76 - 80 dB(A) 54 (50) 
Tabelle 1: Lärmpegelbereiche 
In dem mit WA  3 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbe-
zogenen Flächen gelten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich III und in dem mit WA  4 ge-
kennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen gel-
ten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich IV, um den Immissionsschutz sicherzustellen.  
Fenster von Nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf - und Kinderzimmer) sind innerhalb des 
Plangebietes – sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet sind und höhere Außeng e-
räuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005- 1 Bbl. 1] vorliegen –  zu Lüftungszwecken mit einer 
schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm -Maß von Lüftungsei n-
richtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultierenden Bau- Schalldämm-
Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen werden. 
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Ei n-
zelnachweises nach [DIN 4109- 2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Bau-
körper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere 
Anforderungen an den Schallschutz resultieren.  
Geruchsimmissionen 
Da das Plangebiet unmittelbar an ein Gewerbegebiet grenzt , wurde im Rahmen  der vorhaben-
bezogenen 5.  Änderung des B ebauungsplans Nr. 391 eine gutachterliche Stellungnahme zu 
den Immissionen an Gerüchen, Staub und Erschütterungen 7 in Auftrag gegeben, um zu ermi t-
teln, mit welchen Geruchs - und Staubimmissionen sowie Erschütterungen im Bebauungsplan-
gebiet zu rechnen ist.  
Die gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass keine weiteren schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche 
Vorgänge zu erwarten sind. 
                                                
7 Uppenkamp und Partner (Nr. 05036414_l vom 24.08.2015): Gutachterliche Stellungnahme. 
Stellungnahme zu den Immissionen an Gerüchen, Staub und Erschütterungen im Plangebiet 
„Roddestraße / Dahlweg“ in Münster

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Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 22 
6.8  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel 
Für den Planbereich ist eine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Das Plangebiet war 
in der Vergangenheit Standort eines Maschinenbau- Unternehmens. Aus diesem Grunde wurde 
ein Gutachten zur Neubewertung der Baugrund-  und Altlastensituation8 erstellt. Bereits in den 
Jahren 1989 bis 2002 wurde der Untergrund mehrfach hinsichtlich Altlasten und Bodenverun-
reinigungen untersucht. Die Ergebnisse wurden mit dem vorliegenden Gutachten zusammen-
fassend geprüft und entsprechend aktueller Regelungen der LAGA Abfall 2004 für die Wiede r-
verwertung von unbelastetem bzw. belastetem Bodenaushub neu ausgewertet.  
Aktuell sind keine aufstehenden Gebäude mehr aus der Betriebszeit vorhanden, es befinden 
sich jedoch noch zahlreiche Fundament - und andere B auwerksreste an bzw. direkt unter der 
Oberfläche. Beim Abbruch der Betriebsgebäude sind zwei Verunreinigungen des Untergrundes 
(am und im Gebäude 1) mit Mineralölprodukten durch unsachgemäßes Arbeiten im Laufe der 
Abbrucharbeiten entstanden. In der Folge w urden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Vor 
der Rückverfüllung wurden die Aushubbereiche auf Schadstoffrückstände kontrolliert und als 
ausreichend saniert beurteilt.  
Im Erdreich unter einer gepflasterten Fläche an der Grundstücksgrenze wurden keine Boden-
verunreinigungen festgestellt. Das im Rahmen der Abbrucharbeiten erstellte Gutachten weist 
darauf hin, dass keine Aussagen über eventuelle Bodenbelastungen bzw. Altlasten auf dem 
Gelände gemacht werden können, die bereits vor den Abbrucharbeiten entstanden sind. Im 
westlichen Teil wurde eine geschotterte Stellfläche für Fahrzeuge hergestellt, der größere östl i-
che Teil ist mit Gehölzen und Sträuchern bewachsen. 
Die hier für die Bewertung maßgeblichen Schadstoffe bzw. Schadstoffgruppen sind Mineralöl-
kohlenwasserstoffe (MKW), Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie einige 
Halb- und Schwermetalle (Arsen, Blei, Kupfer, Zink). Bei der Untersuchung des oberflächenna-
hen Untergrundes (max. 2,5 m Tiefe) auf Schadstoffrückstände aus der Vornutzung wurde das 
Grundstück insgesamt als vergleichsweise gering belastet eingestuft. Die vereinzelt festgestel l-
ten Verunreinigungen mit PAK, MKW, Zink, Blei, Kupfer und Arsen stellen nach Ansicht der 
Verfasser keine aktuellen Gefährdungen für den Mensch, das Grundwas ser und andere 
Schutzgüter dar. 
Anfang der 1990er Jahre wurde beim Bau des Verwaltungsgebäudes auf dem östlich angren-
zenden Grundstück anfallender Bodenaushub mit PAK -verunreinigtem Material auf dem nördl i-
chen Abschnitt des hier betrachteten Grundstücks zw ischengelagert. Eine Sekundärkontamina-
tion des als Lagerfläche dienenden Bodens hat nicht, bzw. nicht in einem nachweisbaren U m-
fang stattgefunden. Ein diesbezüglicher Sanierungsbedarf ergab sich nicht. 
Im Rahmen der Umgestaltung der Roddestraße im Jahr 2002 wurden zwei Baggerschürfe im 
Übergangsbereich zum BA -Grundstück angelegt und untersucht. Es wurden in der oberen 
                                                
8 Uppenkamp und Partner (Nr. 05036414_l vom 24.08.2015): Gutachterliche Stellungnahme. 
Stellungnahme zu den Immissionen an Gerüchen, Staub und Erschütterungen im Plangebiet 
„Roddestraße / Dahlweg“ in Münster 
8 Gutachterbüro Dr. Wächter (10-171-1 vom 30.07.2010): Neubewertung der Baugrund- und Alt-
lastensituation

Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 22 
Schicht (bis ca. 0,8 m Tiefe) lediglich Bauschuttreste angetroffen. Auffällig erhöhte Schadstof f-
belastungen ergab die Untersuchung nicht. 
Eine ergänzende Altlastenuntersuchung aus dem Jahr 2002 kam zu dem Schluss, dass sich für 
das Gesamtgelände der Verdacht einer sog. „schädlichen Bodenveränderung“ im Sinne der 
BBodSchV nicht erhärtet. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass lokal begrenz t sani e-
rungsbedürftige Bodenverunreinigungen vorhanden sind, die bisher noch nicht erkannt wurden. 
Im Gutachten wird zu dem Schluss gekommen, dass die Schadstoffe / Schadstoffgruppen 
MKW, PAK, Arsen, Blei, Kupfer und Zink bei den bisher durchgeführten Bodenuntersuchungen 
ausschließlich in den aufgefüllten Bodenschichten auf dem Grundstück festgestellt wurden. 
Soweit Mineralöle bei Schadens- bzw. Unfällen tiefer in den Boden eingedrungen sind, wurden 
diese ad hoc durch Bodenaustausch saniert. Es kann daher m it hoher Wahrscheinlichkeit da-
von ausgegangen werden, dass der unter der Auffüllung anstehende geogene Boden durchweg 
nicht belastet und demzufolge für die Bewertung der Altlastensituation nicht relevant ist. 
Als positiv für die Altlastensituation auf dies er Industriebrache ist allerdings hervorzuheben, 
dass hier mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Grundwasserschaden vorliegt, der über die Entfer-
nung kontaminierter Böden und Bauwerksreste hinausgehend noch zusätzliche und u.U. lan g-
wierige Gefahrenabwehrmaßnahmen nach sich ziehen würde. Insofern ist nach einer erfolgrei-
chen Bodensanierung davon auszugehen, dass auf diesem Grundstück keine über die E r-
schließungsphase hinausgehenden Sanierungsmaßnahmen stattfinden müssen und direkt an 
die Bodensanierung und Flächenaufbereitung eine uneingeschränkte bauliche Nutzung möglich 
wird. 
Im Bebauungsplan erfolgt gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB daher eine Kennzeichnung der Fl ä-
chen als „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“. 
Eine Untersuchung auf Kampfmittel hat bereits durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst stat t-
gefunden. Die Auswertung hat ergeben, dass für das Plangebiet eine Kriegsbeeinflussung 
(Bombardierung) erkennbar ist. Spezifische Hinweise auf Bombenblindgänger -Einschlagstellen 
liegen für diesen Bereich nicht vor. Daher kann eine – derzeit nicht erkennbare - Kampfmittelbe-
lastung der untersuchten Fläche aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher ist bei g e-
planten Baumaßnahmen mit Erdeingriffen folgendes zu beachten: 
Nach derzeitiger Vorgabe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westfalen Lippe (KBD) ist eine 
systematische Absuche / Sondierung der Flächen, auf denen erdeingreifende Maßnahmen 
stattfinden (diese nach Abtrag der Oberfläche möglichst bis zum gewachsenen Boden bzw. N i-
veau Geländeoberkante Ende II. Weltkrieg) und ausgehobener Baugruben erforderlich. Zudem 
ist zu beachten, dass geplante Ramm - und Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z.B. Baugruben-
absicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o.ä. einer vor hergehenden 
Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen. Die hier vorzubereitenden 
Maßnahmen (z.B. Einbringen von Sondierbohrungen) sind durch den Grundstückseigentümer / 
Bedarfsträger nach Vorgabe des KBD zu bewerkstelligen.  
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung 
hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus S i-
cherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.

Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 22 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie 
Bodendenkmale 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkm ä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befun-
de auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den 
Umgang mit Bodendenkmälern und das  Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern 
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
Baudenkmale 
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude.  
7.  Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 1,53 ha 100,00 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 0,007 ha 0,48 % 
Private Verkehrsfläche 0,00 ha 0,00 % 
Bauflächen (WA) 1,52 ha 99,52 % 
Tabelle 2: Flächenbilanz 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt 
Die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich-
Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich östlich Dahlweg / südlich Roddestr a-
ße“ wird auf Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften im 
beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei e r-
füllt: Das Plangebiet der 5. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusam-
menhangs und verfügt über eine Grundfläche von weniger als 20.000 m 2. Durch die Änderung 
des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne 
des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu erwarten. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit 
nicht erforderlich. Eine Bebauung ist bereits im Rahmen des seit 1996 rechtskräftigen Bebau-
ungsplans Nr. 391 „Hammer Str aße / Friedrich- Ebert-Straße / Alfred -Krupp-Weg / Königsweg“ 
vorgesehen. Dieser setzt für das Plangebiet der 5. Änderung „Kerngebiet“ gemäß § 7 BauNVO 
fest.

Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 22 
8.1  Arten- und Biotopschutz 
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 9 ist im Rahmen der artenschut zrechtlichen 
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell be-
kannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorha-
bens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell  nicht ausgeschlossen werden 
können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte er-
forderlich werden.  
Die im Plangebiet vorhandenen planungsrelevanten Tierarten (Fledermäuse und Vögel) wurden 
im Jahr 2017 erfasst und die Auswirkungen der Planung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG im 
Rahmen eines artenschutzrechtlichen Gutachtens 10 geprüft. Dem Gutachten nach, befinden 
sich innerhalb des Plangebietes keine planungsrelevanten Brutvogelarten. Lediglich außerhalb 
des Plangebietes konnten zwei Brutpaare des Haussperlings nachgewiesen werden. Mit Durch-
führung des Planvorhabens ergeben si ch gegenüber der Art jedoch keine artenschutzrechtl i-
chen Konflikte, da auch nach Umsetzung der Planung gemäß Gutachten geeignete Nahrung s-
flächen vorhanden sind und die Brutplätze, wie erwähnt, außerhalb des eigentlichen Plangebi e-
tes liegen. 
Da mit der Realisierung des Planvorhabens jedoch eine Entfernung von Gehölzen verbunden 
ist, sind die erforderlichen Schnitt - und Rodungsarbeiten außerhalb der Brutzeiten von Vögeln 
d.h. nicht im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09 eines jeden Jahres durchzuführen. Zudem sollte bei 
etwaigen Abbrucharbeiten während der Brutzeit gemäß Gutachten eine artenschutzrechtliche 
Abbruchkontrolle erfolgen. Entsprechende Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenom-
men. 
Fledermausquartiere in Gebäuden oder Baumhöhlen sind gemäß vorliegendem Gutachten nicht 
vorhanden. Um jedoch Einzelquartiere bei Abbrucharbeiten und damit etwaige Verbotstatbe-
stände auszuschließen, ist es aus gutachterlicher Sicht erforderlich im Rahmen der Abbruchg e-
nehmigung die betroffenen Gebäude auf Einstandsquartiere ei nzelner Fledermäuse der beiden 
festgestellten Arten (Zwerg-, Breitflügelfledermaus) zu überprüfen. Essenzielle Nahrungshabita-
te der Arten sind bei Durchführung des Planvorhabens nicht betroffen. 
Insgesamt zeigen die Ergebnisse des Artenschutzgutachtens, dass mit der Planung keine a r-
tenschutzrechtlichen Verbote gegenüber planungsrelevanten Vogel - bzw. Fledermausarten 
verbunden sind. Die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räum-
lichen Zusammenhang erhalten.  
NATURA 2000  
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner 
Umgebung nicht vor. Die nächstgelegenen Gebiete „Davert“ ( DE-4111-302) und „Wolbecker 
                                                
9 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsa-
me Handlungsempfehlungen.  
10 WWK (15.09.2017): Avifaunistisches Gutachten einschließlich Artenschutzrechtlicher Prüfung 
(ASP) zur Wohnbauentwicklung an der Roddestraße in Münster. Warendorf.

Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 22 
Tiergarten“ (DE-4012-301) liegen in einer Entfernung von ca. 7,1 km  bzw. 7,8 km, sodass eine 
Beeinträchtigung der Schutzgebiete nicht gegeben ist.  
8.2  Eingriffs- und Ausgleichsbilanz 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche von w e-
niger als 20.000 m 2 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten 
sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder z u-
lässig. Unabhängig davon besteht für das Plangebiet bereits durch den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan  
Nr. 391 Baurecht mit einer zulässigen Grundfl ächenzahl von 0,6. Diese wird auch durch das 
geplante Vorhaben künftig nicht überschritten werden. Somit ist eine Eingriffsbewertung nicht 
erforderlich. Durch das vorliegende Verfahren gemäß § 13a B auGB werden mit der 5. Ände-
rung des Bebauungsplans Nr. 391 keine Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB vorbereitet.  
8.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
Forstliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Für das Plangebiet liegt der 
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 391 vor, der für den Großteil des Plangebietes der vorhaben-
bezogenen 5. Änderung „Kerngebiet“ bzw. „Gewerbegebiet“ festgesetzt.  
8.4  Klimaschutz 
Im Zuge der 5. Änderung des Bebauungsplans wurde dem Klimaschutz insofern Rechnung g e-
tragen, als dass der zulässige Versiegelungsgrad – unter Berücksichtigung der innerstädtischen 
Lage und dem erforderlichen Nachweis ausreichender Stellplätze – möglichst gering gehalten 
wird. Gegenüber dem bisherigen Planungsrecht  findet eine Verringerung des Versiegelung s-
grades statt. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn-  und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige 
Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten, da die Oberflächenversiegelung durch die festg e-
setzte Begrünung, die sich insbesondere positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindert wird. 
Detaillierte freiraumplanerische Maßnahmen zur Anpflanzung von Bäumen sowie zur Freifl ä-
chengestaltung liegen vor und stellen durch die Begrünung der Tiefgaragen und der Dachfl ä-
chen auch eine unter Klimaschutzaspekten angepasste Planung dar.  
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die 5. Änderung des Bebauungsplans erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur 
Durchführung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, Ausgleichsmaßnahmen u. ä.) werden im 
Rahmen des Durchführungsvertrags mit dem Vorhabenträger getroffen.

Bebauungsplan Nr. 391 – vorhabenbezogene 5. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 22 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 
391: Münster – Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-
Weg / Königsweg 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

Beratungsverlauf (2)

07.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.05.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (14)

  • Hammer Straße
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Roddestraße 1
  • Scheibenstraße
  • Sentruper Straße 285
  • Alfred-Krupp-Weg 724
  • Königsweg
  • Dahlweg 66
  • Albersloher Weg 33
  • Timmerscheidtstraße
  • An den Speichern 7
  • Metzer Straße
  • Höfflingerweg 167
  • Tiergarten

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0365/2019
Typ
Vorlagen
Datum
10.04.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37