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2014/0475

Überarbeitung des Darmstädter Beteiligungskodex für die Beteiligungen der Stadtwirtschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Organe

Magistratsvorlage 02.12.2014

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Darmstädter Beteiligungskodex 
 
 
vom 13.09.2012 
in der Fassung vom 16.10.2014 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 1

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 1 - 
 
Inhaltsübersicht 
 
 
1. Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele ................................ ................................ ...................  2 
A  Präambel ................................................................................................................................. 2 
B  Geltungsbereich ...................................................................................................................... 3 
C  Ziele ......................................................................................................................................... 4 
 
2. Teil: Entsprechenserklärung ................................ ................................ ................................ ......... 6 
A  Aufsichtsgremium .................................................................................................................. 6 
1 Zusammensetzung ................................................................................................................. 7 
2 Aufgaben und Zuständigkeiten .............................................................................................. 8 
3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums ...................... 10 
4 Interessenkonflikt ................................................................................................................. 12 
5 Vergütung ............................................................................................................................. 13 
B  Geschäftsleitung ................................................................................................................... 13 
1 Zusammensetzung ............................................................................................................... 13 
2 Aufgaben und Zuständigkeiten ............................................................................................ 14 
3 Interessenkonflikt ................................................................................................................. 17 
4 Vergütung ............................................................................................................................. 17 
5 Führung ................................................................................................................................. 18 
C  Rechnungslegung und Abschlussprüfung ........................................................................... 20

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 2 - 
1. Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele 
 
 
A Präambel 
 
Die Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfordern eine gute und verantwortungsvolle 
Unternehmensführung. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich zur weiteren Verbesserung der Unternehmenslei tung,  
-steuerung und -transparenz entschlossen, eine Richtlinie unter dem Titel "Darmstädter Beteili-
gungskodex" zu erlassen. 
 
Dieser ist als einer der wichtigsten Maßnahmen der am 17. Dezember 2009 von der Stadtver ord-
netenversammlung beschlossenen Stadtwirtschaftsstrategie und dem Beschluss vom 1 5. Mai 
2007 zum Beteiligungsmanagement zu sehen. Zudem werden die Anforderungen d er Komm u-
nalaufsicht und des Landesrechnungshofes berücksichtigt.  
 
Zur Erarbeitung des vorli egenden Darmstädter Beteiligungskodex wurde ein Lenkungskreis - be-
stehend aus dem Beteiligungsdezernenten, dem Stadtwirtschaftskoordinator und Mitgliedern der 
Stadtverordnetenversammlung - eingerichtet, der die Interessen der Wissenschaftsstadt Dar m-
stadt im Sinne ihrer Bürgerinnen und Bürger verankert hat. Der Kodex ist zudem mit den Fachd e-
zernenten und den wesentlichen Beteiligungen abgestimmt. Der Darmstädter Beteiligungskodex 
wurde somit in einem Dialog mit allen Beteiligten entwickelt. Die HEAG Holding  AG - Beteili-
gungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) war hierbei federführend tätig. 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex  orientiert sich an bereits bestehenden Regelwer ken. Neben 
den OECD-Prinzipien, der Richtlinie 2006/46/EG vom 14. Juni 20 06, dem Deutschen Corporate 
Governance Kodex und den Grundsätzen für Bundesbeteiligungen sind auch verschiedene Kodizes 
der Bundesländer und Kommunen berücksichtigt.  
 
Während der Deutsche Corporate Governance Kodex insbesondere das Vertrauen der A nleger in 
eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung fördern will, steht  bei dem vorliegen-
den Kodex auch die besondere Verantwortung kommunaler Unterneh men für ihre Bürgerinnen 
und Bürger bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge im F okus. Der Kodex trägt 
den gesetzlichen Anforderungen an die kommunale Wirtschaft Rechnung. Zu nennen sind  insbe-

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 3 - 
sondere die Pflicht zur sparsamen, vorsichtigen und wirtschaftl ichen Haushaltsführung sowie die 
gestiegenen Anforderungen an Aufsichtsorgane bis hin zur Aufsichtsratshaftung.  
 
Der Begriff Public Corporate Governance wird als Maßstab für gute Unternehmensführung im Si n-
ne von Unternehmensleitung und - steuerung in öffentlichen Unternehmen sowie Transparenz  
dieser Unternehmen verstanden. Angestrebt wird eine Balance zwischen u nternehmerischen, am 
wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen orientierten und den komm unalen, am Gemeinwohl 
ausgerichteten Zielen.  
 
Nach der Stadtwirtschaftsstrategie ist d er Darmstädter Beteiligungskodex eine konsequente Wei-
terentwicklung des Beteiligungsmanagements. Die Transparenz und Vernetzung der Beteiligu n-
gen werden ausgebaut, Chancenpotentiale können erschlossen werden und die frühzeitige Identi-
fikation und der Umgang mit Gefährdungspotentialen werden erleichtert. 
 
Der Kode x soll die Unternehmensführung positiv beeinflussen. So können mangelnde Transp a-
renz, fehlendes Risikobewusstsein und nachlässige Kontrolle komplexer wirtschaftlicher Zusa m-
menhänge und Abhängigkeiten z. B. als Ursachen von Finanzmarkt- und Wirtschaftskrisen identifi-
ziert werden. 
 
Mit der Überarbeitung des Beteiligungskodex in 2014 wurden neue Entwicklungen der Public Cor-
porate Governance berücksichtigt, z. B. Compliance und gleichberechtigte Berücksichtigung von 
Frauen und Männern. 
 
 
B Geltungsbereich 
 
Als Beteiligung im Sinne des Darmstädter Beteiligungskodex werden neben den Personen-  und 
Kapitalgesellschaften, wie GmbH & Co. KG bzw. GmbH und AG, auch die Eigenbetriebe als Sonder-
vermögen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie Zweckverbände, bei denen die Wissenschafts-
stadt Darmstadt gemeinsam mit maximal einer weiteren Gebietskörperschaft Mitglied ist, gese-
hen. Diese Definition ist unabhängig von der juristischen Definition einer Beteiligung. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wirkt darauf  hin, dass der Darmstädte r Beteiligungskodex für 
die Beteiligungen der Stadtwirtschaft , an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmi ttelbar 
oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile hält, eine verbindliche Grundlage darstellt.

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 4 - 
Die Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt,  in denen bereits de r Deutsche Corporate 
Governance Kodex Anwendung findet, sollen diesem auch künftig folgen. Darüber hinaus wird die 
Anwendung des Darmstädter Beteiligungskodex empfohlen, um die speziellen Anforderungen 
und Empfehlungen an kommunale Unte rnehmen im Interesse der Wisse nschaftsstadt Darmstadt 
zu sichern. 
 
Den Unternehmen der Stadtwirtschaft, an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmitte lbar 
oder mittelbar zu 50 % oder weniger beteiligt ist, wird das Regelwerk zur Anwendung empfo h-
len. Dies gilt insbesondere, wenn die Anteilsmehrheit in der Summe Gebietskörperschaften z u-
steht. 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex spiegelt die Willensbildung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
für ihre Stadtwirtschaft wider.  
 
Die Empfehlungen des Darmstädter Beteiligungskodex sind durch die Verwendung des Wo rtes 
"soll" gekennzeichnet und unter dem nachfolgenden Gliederungspunkt „Entsprechense rklärung“ 
aufgeführt. Die Beteiligungen können von den Empfehlungen a bweichen, sind aber verpflichtet, 
dies transparent zu machen und zu erläutern. 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex verzichtet auf die Wiedergabe von Regelungen, die als gel-
tendes Recht ohnehin von den Unternehmen zu  beachten sind. Hierzu wurde ein ergänzendes 
„Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an die Organe kommunaler Unternehmen“ erar-
beitet, das den Geschäftsleitungen der Beteiligungen und allen kommunalen Mitgliedern der Auf-
sichtsgremien zur Verfügung steht. 
 
 
C Ziele 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex soll zu einer verantwortungsvollen, zielgerichteten und nach-
haltigen Unternehmensführung im Sinne von Unter nehmensleitung, -steuerung und -transparenz 
anhalten. Dabei soll er die Umsetzung der Stadtwirtschaftsstrategie fördern.

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 5 - 
Darüber hinaus werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: 
 
• Beschreibung der Anforderungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt an  Beteiligungen der 
Stadtwirtschaft und ihren Organen, um  
 
o die effiziente Erfüllung der städtischen Aufgaben zu gewährleisten und  
o die Qualität in der Wahrnehmung der Aufsichtsmandate zu sichern.  
 
• Unterstützung einer effizienten Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichtsgremium  (z. B. 
dem Aufsichtsrat) und der Geschäftsleitung (z. B. dem Vorstand bzw. der Geschäft sfüh-
rung). 
 
• Förderung des Informationsflusses zwischen Beteiligungen der Stadt wirtschaft und dem 
Beteiligungsmanagement. 
 
• Steigerung von Transparenz und Vertrauen der Öffentlichkeit in Entscheidungen von Pol i-
tik, Verwaltung, Beteiligungsmanagement und Beteiligungsunternehmen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 6 - 
2. Teil: Entsprechenserklärung 
 
Die Entsprechenserklärung soll über den Stand der Umsetzung der nachstehenden Empfehlungen 
für eine verantwortungsbewusste und nachhaltige Unternehmensführung im Sinne von Unter-
nehmensleitung, –steuerung und – transparenz Ausku nft geben . Die Beteiligungen können von 
den Empfehlungen abweichen, haben dies jedoch transparent zu machen und zu erläutern. In der 
jährlich von der Geschäftsleitung und, sofern vorhanden, gemeinsam mit dem Aufsichtsgremium 
abzugebenden Entsprechenserklärung ist zu bestätigen, dass den Empfehlungen des Da rmstädter 
Beteiligungskodex im vorangegangenen Berichtszeitraum entsprochen wurde bzw. mit Begrü n-
dung zu erläutern, in welchen Punkten hiervon abgew ichen wurde („comply or explain“) . Bei 
Erläuterung der Abweichung ist auch darüber zu informieren, ob künfti g eine Änderung ang e-
strebt wird. Eine begründete Abweichung von einer Kodexempfehlung kann im Interesse ei ner 
guten Unternehmensführung liegen. 
 
Das Beteiligungsmanagement wird die Entsprechenserklärungen aller Beteiligungen, die ih m im 
Rahmen der jährlich en Berichterstattung für den Beteiligungsbericht von den Unte rnehmen zu 
überlassen sind, auswerten, in komprimierter Form im Beteiligungsbericht veröffentlichen und im 
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der Vorstellung des Beteil igungsberichts 
präsentieren. Die Veröffentlichung umfasst nicht solche Erläuterungen zu Abwei chungen vom 
Kodex, die seitens der Aussteller einer Entsprechenserklärung in dieser als im Unternehmensint e-
resse geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind. Den Unternehmen wird empfohlen, auf 
Nachfrage die aktuelle Entsprechenserklärung zur Verfügung zu stellen bzw. auf ihrer Homepage – 
soweit eine solche vorhanden ist – zu veröffentlichen. 
 
 
A Aufsichtsgremium 
 
Als Aufsichtsgremium gelten im Folgenden Aufsichtsrat, Verwal tungsrat, Betriebskommission und Z weckverbandsver-
sammlung. 
 
Die Beteiligung hat kein Aufsichtsgremium. Dementsprechend ist der Abschnitt A der Entspr e-
chenserklärung nicht relevant.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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1 Zusammensetzung 
 
1.1 Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der 
Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen ver fügen oder 
sich diese durch angebotene Schulungen und Informationsveranstaltungen für Mitglieder 
von Aufsichtsgremien aneignen bzw. diese vertiefen.  
 
1.2 Dem Aufsichtsgremium sollen keine ehemaligen Mitglieder der Geschäft sleitung 
angehören. Falls davon abgewichen wird, dürfen ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung 
frühestens 3 Jahre nach Beendigung ihrer Geschäftsleitungstätigkeit dem Aufsichtsgremium 
angehören. 
 
1.3 Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums soll auf eine Beteiligung von Frauen und 
Männern zu gleichen Anteilen hingewirkt werden. 
Hinweis: Fand im Geschäftsjahr keine Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiu ms statt, wird die 
Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
1.4 Insgesamt sollen von einem Mitglied des Aufsichtsgremiums maximal 5 Mandate in Au f-
sichtsgremien unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Dar m-
stadt wahrgenommen werden. 
Ausnahme: Dezernenten und Dezernentinnen der Wissenschaftsstadt Darmstadt  und Vertreter/innen des Betei-
ligungsmanagements sowie Vertreter/innen des Landkreises Darmstadt-Dieburg. 
 
1.5 Sachverständige oder Auskunftspersonen sollen vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden d es 
Aufsichtsgremiums nur zu einzelnen Gegenständen und auf den erforderlichen Umfang b e-
schränkt hinzugezogen werden. 
Ausnahme: Teilnahme des Beteiligungsmanagements auf Wunsch des Beteiligungsdezernenten  / der Beteil i-
gungsdezernentin und Prokuristen/Prokuristinnen, Bereichsleiter/innen und Juristen/Juristinnen o. a. des Unte r-
nehmens mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums. 
 
1.6 Die Vertreterinnen/die Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Stadtwirtschaft 
sollen ihr Mandat niederlegen, wenn sie das Amt , das  Grundlage für  ihre Wahl oder 
Entsendung in das Überwachungsorgan war, nicht mehr ausüben.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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2 Aufgaben und Zuständigkeiten 
 
2.1 Die Satzung soll bestimmen, dass die Anteilseignerversam mlung auch die Mitglieder des 
Aufsichtsgremiums entlasten soll (entsprechend AktG). 
Ausnahme: Eigenbetriebe, Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
2.2 Das Aufsichtsgremium soll über eine Geschäftsordnung verfügen. 
 
 
2.3 Das Aufsichtsgremium soll der Geschäftsleitung eine Ge schäftsordnung geben, die insb e-
sondere die Ressortzuständigkeiten einzelner Geschäftsleitungsmitglieder, die der Gesam t-
geschäftsleitung vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehr-
heit bei Geschäftsleitungsbeschlüssen (Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss) regelt. Die 
Geschäftsleitung kann dazu dem Aufsichtsgremium ggf. einen Vorschlag unterbreiten. 
Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
2.4 Sofern nicht bereits d ie Satzung entsprechende Regelungen ent hält, soll das Aufsichtsgre-
mium bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften oder Maßnahmen, die die Vermö-
gens-, Finanz - und Ertragslage des Unternehmens wesentlich verändern oder verändern 
können, nur mit seiner vorherigen Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Der Zustän-
digkeitskatalog soll in der Geschäftsordnung der Geschäftsleitung festgelegt werden und in 
regelmäßigen Abständen auf Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft werden.  
 
2.5 Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Regelungen enthä lt, soll d as Aufsichtsgre-
mium unter Festlegung geeigneter Wertgrenzen für die jeweilige Gesellschaft in  der Ge-
schäftsordnung für die Geschäftsleitung bestimmen, dass folgende Geschäfte seiner  vorhe-
rigen Zustimmung bedürfen: 
 
1. Änderung der Grundsätze d er Geschäftspolitik und wesentliche Änderung oder Erweiterung der Geschäft s-
felder, sofern nicht ohnehin geltendes Recht, 
 
2. Verabschiedung der Unternehmensplanung bestehend aus einer Erfolgs-, Bilanz-, Investitions*-, Kapitalfluss- 
sowie Personalplanung sowie wesentliche Änderungen der Unternehmensplanung, 
 
3. Geplante Investitionen*, Desinvestitionen und Finanzierungsmaßnahmen ab einer Höhe von _ ___ EUR b e-
dürfen zusätzlich der Einzelzustimmung des Aufsichtsrates, 
 
4. Investitionen*, Desinvestitionen und Finanzierungsmaßnahmen ab einer Höhe von __ __ EUR, die nicht in 
den Planungen des Unternehmens enthalten sind,

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5. Errichtung, Erwerb, Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unterneh-
men, 
 
6. Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen im Sinne des §  291 ff. AktG (Ausnahme 
Eigenbetrieb und Zweckverband), 
 
7. Bestellung von Sicherheiten für Dritte, wie zum Beispiel Grundsicherheiten, Bürgschaften oder Patronatser-
klärungen ab einer Höhe von ____ EUR, 
 
8. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von über ____ EUR, 
 
9. Verzicht auf fällige Ansprüche und Abschluss von Vergleichen ab einer Höhe von ____ EUR, 
 
10. Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten, zusätzlich bei einschlägigen Beteiligungsverhältnissen,  
 
11. Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungen, sofern sie für 
die Gesellschaft oder die unmittelbare Beteiligung von wesentlicher Bedeutung sind, (Ausnahme Zweckver-
band), 
 
12. Aufstellung von strategisch relevanten Konzernrichtlinien. 
 
 *Zu den Investitionen zählen die Zugänge zu den immateriellen Vermögensgegenständen, Sachanlagen und Finanzanlagen. Dazu zählen auch 
 die Gewährung von langfristigen Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte . 
 
2.6 Je nach Unternehmensgegenstand und Lage des  Unternehmens soll das Aufsichtsgremium 
weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen beschließen. Handlungsmax i-
me ist hierbei, Risiken für das Unternehmen und – soweit möglich –  auch für die Wisse n-
schaftsstadt Darmstadt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und abzuwenden. 
Hinweis: Wenn seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Hinweise vorliegen, dass ein Widerspruch geg e-
ben ist, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
2.7 Das Aufsichtsgremium soll die Informations - und Berichtspflichten der Geschäftsleitung an 
das Aufsichtsgremium eindeutig festlegen.  
Hinweis: Siehe auch Abschnitt B Geschäftsleitung  / 2.3. Liegt eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat vor, 
wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
2.8 Das Aufsichtsgremium soll die in  der Regel schriftlich abzufassenden Informationen und 
Berichte von der Geschäftsleitung einfordern, intensiv würdigen, dazu in Sitzungen Stellung 
nehmen und in einen intensiven Dialog mit der Geschäftsleitung treten.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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2.9 Das Aufsichtsgremium soll im Rahmen seiner Überwachungsfunktion darauf achten, dass 
die operativen Ziele, die d as Unternehmen verfolgt, den strategischen Zielen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht widersprechen, soweit dem vorrangige 
Unternehmensinteressen nicht entgegenstehen. 
Hinweis: Wenn seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Hinweise vorliegen, dass ein Widerspruch geg e-
ben ist, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
2.10 Das Aufsichtsgremium soll sich - im Rahmen der gesetzl ichen Möglichkeiten - aktiv für die 
Umsetzung des Darmstädter Beteiligungskodex einsetzen. 
 
2.11 Jedes Mitglied des Aufsichtsgremiums soll in einem Geschäftsjahr mindestens an der Hälfte 
der Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnehmen. 
 
2.12 Sofern im Aufsichtsgremium Ausschüsse gebildet wurden, dienen diese der effektiven Vor-
bereitung der Aufsichtsgremiumssitzung und sollen keine Entscheidungskompetenz haben. 
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann 
als erfüllt angesehen. 
 
2.13 Ausschüsse sollen in der Aufsichtsgremiumssitzung über die Ausschussarbeit berichten. 
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Betei ligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann 
als erfüllt angesehen. 
 
2.14 Das Aufsichtsgremium soll gemeinsam mit der Geschäftsleitung für eine langfristige Nac h-
folgeplanung sorgen. 
Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
 
3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums 
 
3.1 Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll mit der Geschäftsleitung und dem Beteil i-
gungsmanagement regelmäßig Kontakt halten und die Strategie, die Geschäftsentwicklung 
und das Risikomanagement des Unternehmens unter Berücksichtigung der Stadtwir t-
schaftsstrategie beraten.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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3.2 Der/Die Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung 
der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehme ns von wesentlicher B e-
deutung sind, unverzüglich durch die Geschäftsleitung informier t werden . Der /Die Auf-
sichtsgremiumsvorsitzende soll sodann das Aufsichtsgremium unterrichten und erforderl i-
chenfalls eine außerordentliche Aufsichtsgremiumssitzung einberufen. 
 
3.3 Sofern das Aufsichtsgremium für die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsleitung zustä n-
dig ist, soll im Vorfeld derartiger Entscheidungen eine Erö rterung des/der Aufsichtgremi-
umsvorsitzenden mit dem Beteiligungsmanagement erfolgen. 
Ausnahme: HEAG 
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, deren Aufsichtsgremium nicht für die Bestellung der Mit-
glieder der Geschäftsleitung zuständig ist. Die Empfehlung wird dann gleichwohl als erfüllt angesehen. 
 
3.4 Sofern ein Personalausschuss vorhanden ist, soll d er/die Vorsitzende des Aufsichtsgrem i-
ums zugleich Vorsitzende/r dieses Ausschusses sein. 
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann 
als erfüllt angesehen. 
 
3.5 Den Vorsitz anderer Au sschüsse soll der /die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nicht 
übernehmen. 
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann 
als erfüllt angesehen. 
 
3.6 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dessen Mitglieder auf ihre Verschwiegen-
heitsverpflichtung und auf deren Einhaltung hinweisen. 
 
3.7 Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dafür Sorge tragen, dass es für die im Au f-
sichtsgremium beschlossenen und noch nicht durchgeführten Maßnahmen einmal jährlich 
einen Bericht über den Stand der Umsetzung gibt. 
 
3.8 Bei einem Wechsel des Aufsichtsgremiums soll der /die Vorsitzende des bisherigen Au f-
sichtsgremiums das neue Gremium über gefasste und noch nicht durchgeführte Beschlüsse 
informieren. 
Hinweis: Hat im Geschäftsjahr kein Wechsel des Aufsichtsgremiums stattgefunden , wird d ie Empfehlung als er-
füllt angesehen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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4 Interessenkonflikt 
Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Aufsichtsgremiumsmitglied au fgrund 
persönlicher oder wirtschaft licher Verbundenheit zu anderen Gesellschaften, Unte rnehmen oder 
Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist. 
 
4.1 Vertreter/innen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sollen bei ihren Entscheidungen die B e-
schlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats einbeziehen. 
 
4.2 Aufsichtsgremiumsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei w e-
sentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. 
 
4.3 Jedes Aufsichtsgremiumsmitglied soll Interessenkonfl ikte, insbesondere solche, die au f-
grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sons-
tigen Geschäftspartnern entstehen können, dem /der Vorsitzenden des  Aufsichtsgremiums 
gegenüber offen legen. Der/Die Vorsitzende informiert bei Vorliegen eines Interessenko n-
flikts das Aufsichtsgremium. 
 
4.4 Das Aufsichtsgremium soll in seinem Bericht an die Anteilseignerversammlung über aufg e-
tretene Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und deren Behandlung 
informieren. 
Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
4.5 Ein Aufsichtsgremiumsmitglied soll in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu 
der Beteiligung oder deren Geschäftsleitung stehen, die einen wesentlichen und nicht nur  
vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. 
 
4.6 Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Au f-
sichtsgremiumsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. 
Hinweis: Liegen keine Interessenkonflikte vor, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
4.7 Berater-, Kredit- und sonstige Dienstleistungsverträge eines Mitgliedes oder ihm/ihr nahe-
stehender Personen oder U nternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung 
bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen  nicht abgeschlossen oder fortgesetzt we r-
den. Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden. 
Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familienangehörige und in häuslicher Gemeinschaft lebende 
Personen; Unternehmen, in denen ein Mitglied des Aufsichtsgremiums oder ein Familienangehöriger wesentl i-
cher Gesellschafter oder in leitender Funktion tätig ist.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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Ausnahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Aufsichts gremiumsmitglied 
oder die ihm /ihr nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung a uch ei-
ner Vielzahl fremder Dritter gewährt.  Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Aufsichtsgrem i-
umsmitglied oder einer ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. 
 
 
5 Vergütung 
 
5.1 Die Vergütung der Aufsichtsgremiumsmitglieder soll individualisiert im Jahresabschluss und 
Beteiligungsbericht ausgewiesen werden. 
Hinweis: Sofern die Mitglieder des Aufsichtsgremiums keine Vergütung erhalten, wird diese Empfehlung als er-
füllt angesehen. 
 
 
B  Geschäftsleitung 
 
Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Gesellschafterversammlung die 
Aufgaben und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr. 
 
Gegenstand des Unternehmens ist die  Beteiligung als persönlich haftende und geschäftsführende Gesel l-
schafterin an einer GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft selbst ist nicht operativ tätig. Daher sind die Pun kte 
2.1-2.7, 2.9 sowie der Abschnitt 5 für diese Verwaltungs-GmbH nicht relevant. 
 
Persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG ist die entsprechende Ve r-
waltungs-GmbH. Die Geschäftsführer, welche für die Verwaltungs -GmbH bestellt sind, sind auch als orga n-
schaftliche Vertreter in dieser GmbH & Co. KG tätig. Dah er sind für diese GmbH & Co. KG die Abschnitte 1, 3 
und 4 nicht relevant. 
 
1 Zusammensetzung 
 
1.1 Die Geschäftsleitung soll aus mindestens zwei Personen bestehen. 
Einzelvertretungsbefugnis soll grundsätzlich nicht erteilt werden , es sei denn , es liegt ein begründ eter Einzelfall 
vor; dies gilt auch für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot des Insich geschäfts gem. § 181 BGB. Sofern bei 
Eigenbetrieben und nach den Kriterien des §  267 HGB kleinen Beteiligungsunternehmen au fgrund des Umfangs 
der Geschäftstätigkeit im Einzelfall nur eine Person für die Geschäftsleitung bestellt wird, soll im Sinne des Vier-
Augen-Prinzips entsprechend der Rechtsform eine stellvertretende Geschäftsleitung bzw. ein/e Prokurist/in (gilt 
nicht für Eigenbetriebe) eingesetzt und im Innenverhältnis auf eine besondere Kontrolle der Geschäftsleitungstä-
tigkeit durch Aufsichtsgremium bzw. Gesellschafterversammlung geachtet werden.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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1.2 Die Erstbestellung von Geschäftsleitungsmitgliedern soll auf 3 Jahre beschränkt sein. 
Ausnahme: Bereits vor Beginn des Geschäftsjahres bestehende Verträge. Die Empfehlung ist hier als erfüllt anzu-
sehen. 
 
1.3 Bei einer neu abzuschließenden Verlängerung der Amtszeit von Geschäftsleitungsmitglie-
dern soll diese jeweils nur für höchstens 5 Jahre und höchstens ein Jahr sowie spätestens 8 
Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. 
Ausnahme: Bereits bestehende unbefristete Verträge. Die Empfehlung ist hier als erfüllt anzusehen. 
 
1.4 Bei der Besetzung der Geschäftsleitung ist im Rahmen von fachli cher und sozialer Eignung 
eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. 
Hinweis: Fand im Geschäftsjahr keine Neu - bzw. Wiederbesetzung der Geschäftsleitung statt, wird die Empfeh-
lung als erfüllt angesehen. 
 
1.5 Neuabschlüsse und Verlängerungen von Anstellungsverträgen mit Geschäftsleitungsmi t-
gliedern sollen nur erfolgen, wenn das jeweilige  Geschäftsleitungsmitglied der Veröffentli-
chung seiner Bezüge zustimmt und dies vertraglich fixiert wird. 
Hinweis: Fanden im Geschäftsjahr keine Neuabschlüsse und/oder Verlängerungen von Anstellungsverträgen 
statt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
1.6 Als Altersgrenze für Geschäftsleitungsmitglieder soll das gesetzliche Renteneintrittsalter 
eingehalten werden. 
 
 
2 Aufgaben und Zuständigkeiten 
 
2.1 Die Geschäftsleitung soll bei ihren Entscheidungen die Beschlüsse der jeweiligen Anteil s-
eigner einbeziehen. 
Hinweis: Wenn die Beschlüsse der Anteilseigner den Unternehmensinteressen nicht widersprechen , wird die 
Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
2.2 Die Ziele der jeweils gültigen Stadtwirtschaftsstrategie sollen verfolgt werden. 
Hinweis: Wenn die Ziele keinen Widerspruch zu den Unternehmenszielen darstellen, wird die Empfehlung als er-
füllt angesehen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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2.3 Die Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsgremium so ll - sofern nicht ohnehin zwingen-
des Recht - sich im Inhalt und Turnus bei allen Rechtsformen nach §  90 AktG richten. Diese 
soll Planung, Jahresabschluss, Quartals - und Risiko bericht Berichte über  unterjährige G e-
schäfte von wesentlicher Bedeutung und über die Tochterunternehmen sowie Compliance 
umfassen. 
 
2.4 Die Geschäftsleitung soll dem Beteiligungsmanagement nach Verabschiedung in den 
Gremien ihre Fünfjahresplanung zur Verfügung stellen. Dabei ist das erste Planjahr 
quartalsscharf zu unterteilen. 
 Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
2.5 Die Geschäftsleitung soll bis Mitte Dezember die folgenden Werte dem 
Beteiligungsmanagement zur Verfügung stellen: 
  Trendplanung: 
  Verbale Ziel setzung für Folgejahr, 5 -Jahres-Planwerte zu Planungsprämissen, R eturn On 
Capital Employed (ROCE) bzw. Kostendeckungsgrad, Jahresergebnis, Bilanzsumme, Eigenk a-
pitalquote und Investitionsquote. 
 
2.6 Die Geschäftsleitung soll bis Mitte Dezember die folgenden Werte dem 
Beteiligungsmanagement zur Verfügung stellen: 
  Szenarioplanung: 
  Verbale Zielsetzung für Folgejahr, szenariospezifische 5 -Jahres-Planwerte zu Planungspr ä-
missen, Return On Capital Employed (ROCE) bzw. Kostendeckungsgrad, Jahresergebnis.  
 
2.7 Die Geschäftsleitung soll jeweils spätestens 6 Wochen nach Beginn jedes Quartals dem 
Beteiligungsmanagement einen aussagekräftigen Quartalsbericht zur Verfügung stellen. 
Darin sollen eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie unternehmensspezifische Kennzahlen 
– jeweils mit der entsprechenden Hochrechnung und Kommentierung – enthalten sein.  
 
2.8 Die Geschäftsleitung stellt dem Beteiligungsmanagement ihre Jahres - und ggf. 
Konzernabschlüsse bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres zur Verfügung. Sollte bis zu 
diesem Zeitpunkt kein testierter Jahresabschluss vorliegen, sind vorläufige Daten zu liefern. 
 
2.9 Die Geschäftsleitung soll für ein angemessenes Risikomanagement sorgen (entsprechend 
AktG) und regelmäßig das Aufsichtsgremium darüber informieren.

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 16 - 
2.10 Die Geschäftleitung soll  dem Beteiligungsmanagement rechtzeitig vor Vollzug 
Informationen zu geplanten Veränderungen gemäß § 51 Ziffern 11 und 12 HGO (Errichtung, 
Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie 
Beteiligung an diesen, Umwandlung der Rechtsform) zur Prüfung und Weiterleitung an das 
Referat Stadtwirtschaftskoordination vorlegen. 
Hinweis: Haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen im Geschäftsjahr ergeben, wird diese Empfehlung als 
erfüllt angesehen. 
 
2.11 Die Geschäftsleitung soll dafür Sorge tragen, dass 
 
− die Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beachtet werden.  
 
− der Darmstädter Beteiligungskodex Anwendung findet, wenn die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittel-
bar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. 
 
− bei Neugründungen unabhängig von der Rechtsform  ein Aufsichtsgremium mit kommunalen Mit gliedern 
entsprechend den Beteiligungsverhältnissen bei wirtschaftlich bedeutenden Beteiligungen, insbesondere 
bei einer Bilanzsumme über 50 Mio. EUR, eingerichtet wird.  
Sofern ein Aufsichtsgremium nicht eingerichtet wird, soll jedenfalls  sichergestellt sein, dass Geschäfte 
dieser Gesellschaft, die nach Art und Umfang bei der Muttergesellschaft der Zustimmung ihres Aufsicht s-
gremiums unterliegen würden, dem Aufsichtsgremium  der Muttergesellschaft zur Beschlussfassung vo r-
gelegt werden. Dies umfasst zumindest die Fünfj ahresplanung der Gesellschaft sowie von der Planung 
abweichende Investitionen. 
 
− sofern rechtlich durchführbar,  von der Möglichkeit, Mitglieder der Wissenschaftsstadt Darmstadt in das 
Aufsichtsgremium zu entsenden, möglichst umfassend Gebrauch gemacht und dies in den Satzungen der 
Unternehmen entsprechend festgesetzt wird. Dies gilt auch entsprechend bei mittelbaren Mehrheitsb e-
teiligungen der Wissenschaftsstadt Dar mstadt mit der Maßgabe, dass der /die Entsendeberechtigte das 
zwischengeschaltete Unternehmen ist. 
 
2.12 Sofern sich Änderungen oder Ergänzungen bei den Stammdaten, Organen, Beteiligungen, 
Finanzdaten, gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen oder Verträgen,  steuerlichen 
Verhältnissen sowie Gewinn-  und Verlustrechnung und Bilanz der drei letzten 
Geschäftsjahre ergeben, sollen diese dem Beteiligungsmanagement unmittelbar mitgeteilt 
werden.  
Hinweis: Haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen im Geschäftsjahr  ergeben, wird diese Empfehlung als 
erfüllt angesehen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 17 - 
3 Interessenkonflikt 
Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Geschäftsleitungsmitglied au fgrund 
persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaften, Unte rnehmen oder 
Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist. 
 
3.1 Jedes Geschäftsleitungsmitglied soll Interessenkonflikte dem Aufsichtsgremium gegenüber 
unverzüglich offen legen und die anderen Geschäftsleitungsmitgli eder hierüber informi e-
ren. 
 
3.2 Geschäfte eines Geschäftsleitungsmitglieds oder ihm /ihr nahestehender Personen oder 
Unternehmen außerhalb der Stad twirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen 
Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt we rden. Über Ausnahmen soll 
das Aufsichtsgremium entscheiden. 
Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familienangehörige und in häuslicher Gemeinschaft lebende 
Personen; Unternehmen, in denen ein Mitglied der Geschäftsleitung  oder ein Familienmitglied wesentlicher Ge-
sellschafter oder in leitender Funktion tätig ist.  
Ausnahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Geschäftsleitungsmitglied oder 
die ihm /ihr nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer 
Vielzahl fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Geschäftsleitungsmi t-
glied oder einer ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. 
 
3.3 Geschäftsleitungsmitglieder sollen entgelt liche Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsicht s-
ratsmandate außerhalb des Unternehmens , nur mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums 
übernehmen.  
 
3.4 Die Wahrnehmung von Ehrenämtern oder sonstigen Nebentätigkeiten durch Geschäftslei-
tungsmitglieder, die nicht vergü tet werden, soll dem Aufsichtsgremium gegenüber offen 
gelegt werden. 
 
 
4 Vergütung 
 
4.1 Im Anstellungsvertrag sollen die vom zuständigen Organ definierten Eckpunkte für die En t-
lohnung der Geschäftsleitung festgelegt werden. 
Hinweis: Wurden im Geschäftsjahr kein e vertraglichen Änderungen vorgenommen, wird die Empfehlung als er-
füllt angesehen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 18 - 
4.2 Die Vergütung der Geschäftsleitung sol l neben fixen auch variable Vergütungsbestandteile 
mit einer entsprechenden schriftlichen Zielvereinbarung, die möglichst messbare Zi ele ent-
hält, haben. 
Hinweis: Wurden im Geschäftsjahr keine Vertragsänderungen vorgenommen, wird die Empfehlung als erfüllt an-
gesehen. 
 
4.3 Die Zielvereinbarungen sollen auch Ziele im Sinne der Stadtwirtschaftsstrategie enthalten. 
Hinweis: Wurden im Geschäftsj ahr keine vertraglichen Änderungen vorgenommen, wird die Empfehlung als er-
füllt angesehen. 
 
4.4 Die Vergütungsvereinbarung soll vorsehen, dass die Bezüge im Rahmen der gesetzlichen 
Möglichkeiten herabgesetzt werden können, wenn die Weitergewährung nach Lage d er 
Gesellschaft unbillig wäre.  
 Hinweis: Gilt nur für Aktiengesellschaft , GmbH und GmbH & Co. KG. Für andere Rechtsformen ist die Empfeh-
lung als erfüllt anzusehen. 
 
4.5 Die Einzelbezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung (Gesamtjahresbrutto nach den für die 
Aufstellung des Jahresabschlusses des Unternehmens releva nten Rechtsnormen) sollen im 
Jahresabschluss und Beteiligungsbericht ausgewiesen werden. 
 
 
5 Führung 
 
Die Beteiligung hat kein eigenes Personal. Daher sind die Punkte 5.1 -5.3, 5.5, 5.6, 5.9, 5.11 sowie 5.12 für 
diese nicht relevant. 
 
Die Beteiligung hat kein operatives Geschäft. Daher ist der Abschnitt 5 für diese nicht relevant.  
 
5.1 Die Geschäftsleitung soll ein Leitbild formulieren.  
 
5.2 Die Geschäftsleitung soll jedem der Beschäftigten die Unternehmensziele vermitteln.  
 
5.3 Das Unternehmen soll sich im Rahmen seiner  Ziele am Gemeinwohl im Sinne des Public 
Value orientieren.

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 19 - 
5.4 Die Geschä ftsleitung soll klare und messbare operative Zielvo rgaben zur Umsetzung und 
Realisierung des Unternehmensgegenstands für die Beschäftigten  des Unternehmens und 
der Tochter-, Enkel- oder weiter nachgelagerten Beteiligungsgesellschaften definieren. 
 
5.5 Die Geschäftsleitung soll die Zusammenarbeit in der Stadtwirtschaft fördern, um gemei n-
sam Synergien zu identifizieren und zu nutzen. 
 
5.6 Die Geschäftsleitung soll ein betriebliches Vorschlagswesen einrichten und über das E rgeb-
nis dem Aufsichtsgremium berichten.  
 
5.7 Die Geschäftsleitung soll eine gute Zusammenarbeit mit der A rbeitnehmervertretung zum 
Wohle des Unternehmens und der Beschäftigten praktizieren.  
 
5.8 Es soll eine Richtlinie zur Compliance und/oder Antikorruption geben.  
 
5.9 Die Geschäftsleitung soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch geeignete Ma ß-
nahmen wie Gleitzeitregelungen oder Teilzeitbeschäftigungen und geeignete Kinderbetreu-
ungsmöglichkeiten fördern. 
 
5.10 Die Geschäftsleitung soll bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen im 
Rahmen von fachlicher und sozialer Eignung  eine gleichberechtigte Berücksichtigung von 
Frauen und Männern anstreben. 
Hinweis: Fand im Geschäftsjahr kein e Besetzung von Führungspositionen statt, wird die Empfehlung als erfüllt 
angesehen. 
 
5.11 Die Geschäftsleitung soll darauf hinwirken, dass bei allen Planungen und Projekten die 
Rechte von Menschen mit Behind erung berücksichtigt werden und der jeweil s zuständige 
Behindertenbeauftragte eingebunden wird. 
 
5.12 Die Geschäftsleitung soll die Gesundheit der Beschäftigten schützen, fördern und für e inen 
gesunden Lebensstil sensibilisieren.  
 
5.13 Die Geschäftsleitung soll für einen effizienten und umweltgerechten Umgang mit natürl i-
chen Ressourcen Sorge tragen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 20 - 
C Rechnungslegung und Abschlussprüfung 
 
Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Ges ellschafterversammlung die Au fgaben 
und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr. 
 
1  
1.1 Die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse soll en nach den Vorschriften für große 
Kapitalgesellschaften erfolgen, es sei denn,  es liegt eine Ausnahmegenehmigung des R e-
gierungspräsidiums Darmstadt vor. 
 
1.2 Unabhängig vom Grad und der Höhe der Beteiligung sollen die Anteilseigner die Rechte 
nach den §§ 53 und 54 HGrG zugunsten der Wissenschaftsstadt Darmstadt in den Satzungen 
bzw. Gesellschaftsverträgen verankern. 
 
1.3 Die Prüfung nach §  53 HGrG soll im Rahmen der Jahresa bschlussprüfung erfolgen, es sei 
denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vor. 
 
1.4 Die Feststellung des Jahresabschlusses soll innerhalb der ersten 8 Monate bei Personen-  
und Kapitalgesellschaften erfolgen, innerhalb von 1 Jahr bei Eigenbetrieben und Zweckver-
bänden. 
 
1.5 Das Aufsichtsgremium oder  der/die Aufsichtsgremiumsvorsitzende sollen Prüfungsschwer-
punkte für die Abschlussprüfung festlegen. 
Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
1.6 Nach 5 Jahren soll ein Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nicht nur des Prüfungs-
teams) erfolgen. 
 
1.7 Bei dem Wechsel der Prüfungsgesellschaft sollen zur Auswahl der  neuen Prüfungsgesell-
schaft mindestens 3 Angebote eingeholt werden. 
Hinweis: Fand im Geschäftsjahr kein Wechsel der Prüfungsgesellschaft statt, wird die Empfehlung als erfüllt a n-
gesehen.

2014/0475

8202 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
03.12.2014 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Rechtsamt - 
Stadtwirtschaftskoordina
tion 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2014/0475 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Überarbeitung des Darmstädter Beteiligungskodex für die Beteiligungen der 
Stadtwirtschaft der Wis senschaftsstadt Darmstadt und deren Organe  
 
Vorlage vom: 02.12.2014  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Die überarbeitete Fassung  des Darmstädter Beteiligungskodex gemäß beigefügter Anlage 1 
wird beschlossen.  
 
2. Im Rahmen seines Geltungsbereichs ist der Darmstädt er Beteiligungskodex in seiner 
überarbeiteten Fassung einheitliche Handlungslinie für die Beteiligungen der Stadtwirtschaft und 
deren Organe . 
 
3.  Die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt in die jeweiligen Gremien entsandten 
Vertreter/innen sowie die Gesch äftsleitungen der mittelbaren Beteiligungen als Gesellschafter  
ihrer Tochterunternehmen werden aufgefordert, im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten 
darauf hinzuwirken, dass die überarbeitete Fassung des Darmstädter Beteiligungskodex in den 
Beteiligungen  der Stadtwirtschaft und deren Organen angewendet wird.

- 2 - 
 
Anlagen: Anlage 1 - Darmstädter Beteiligungskodex (überarbeitete Fassung)  
Anlage 2 - Darmstädter Beteiligungskodex (Änderungen und Ergänzungen)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.12.2014: 
 
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012 (Magistratsvorlage Nr. 
2012/0190) hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Jahr 2012 den "Darmstädter 
Beteiligungskodex" eingeführt.  
 
Der Beteiligungskodex beschreibt seither die Anforderungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
an die Beteiligungen der Stadtwirtschaft und deren Organe. Der Beteiligungskodex soll zu einer 
verantwortungsvollen, zielgerichteten und nachhaltigen Unternehmensführung im Sinne von 
Unternehmensleitung, -steuerung und –transparenz anhalten und dabei die Umsetzung der 
Ziele der Stadtwirtschaftsstrategie fördern. Darüber hinaus soll insbesondere die Erfüllung 
städtischer Aufgaben gewährleistet und die Qualität in der Wahrnehmung der Aufsichts-
mandate gesichert werden. Der Kodex soll eine effiziente Zusammenarbeit zwischen dem 
Aufsichtsgremium und dem Geschäftsleitungsorgan unterstützen und den Informationsfluss 
zwischen den Beteiligungen der Stadtwirtschaft und dem Beteiligungsmanagement fördern. 
Weiterhin sollen die Transparenz und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Entscheidungen von 
Politik, Verwaltung, Beteiligungsmanagement und Beteiligungsunternehmen gesteigert werden.  
 
Mit der Einführung des Beteiligungskodex im Jahr 2012 zählte Darmstadt zu den ersten 
Kommunen in Hessen, die diese Herausforderung angenommen und umgesetzt haben.  
 
Ergänzend hierzu wurde im Jahr 2013 das „Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an 
die Organe kommunaler Unternehmen“ von der HEAG Holding AG – Beteiligungsmanagement 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) in Abstimmung mit dem Referat Stadtwirtschafts -
koordination erarbeitet. Dieses Handbuch wurde den städtischen Gremien mit Magistrats-
vorlage Nr. 2013/0413 zur Kenntnis gegeben und den kommunalen Vertretern in Aufsichts -
gremien sowie den Geschäftsleitungen der Beteiligungen zur Verfügung gestellt. 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex ist Teil der Corporate Governance (Grundsätze der 
Unternehmensführung) der Beteiligungsunternehmen, zu der u. a. auch das Controlling -
/Risikomanagement, die neu eingeführten Compliance Leitlinien und das Personalführungs -
system gehören. 
 
Gemäß Beteiligungsbericht für das Geschäftsjahr 2013 (dem Magistrat und der Stadtver-
ordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben mit Magistratsvorlage Nr. 2014/0294) wendeten 
von insgesamt 93 Beteiligungen, die in den Geltungsbereich des Beteiligungskodex fallen, 81 
Unternehmen der Stadtwirtschaft den Kodex an und haben für das Geschäftsjahr 2013 eine 
Entsprechenserklärung abgegeben. 54 Beteiligungen (Vorjahr: 21) davon erfüllen mehr als 
75% der Empfehlungen.  
 
Gemäß dem o. a. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012 soll eine 
Fortentwicklung und Anpassung des Darmstädter Beteiligungskodex an veränderte Rahmen -
bedingungen, voraussichtlich aber alle zwei Jahre unter Federführung der HEAG in 
Abstimmung mit den Verantwortlichen auf Stadt- und Beteiligungsseite vorgenommen und die 
Ergebnisse dieses Prozesses den städtischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt werden.  
 
Entsprechend wurde der Kodex in Zusammenarbeit mit dem Referat Stadtwirtschafts -
koordination von der HEAG überarbeitet. Mit dieser Überarbeitung wurden auch die neuen 
Entwicklungen im Bereich Public Corporate Governance berücksichtigt.

- 4 - 
In die überarbeitete Fassung des  Beteiligungskodex wurden folgende Empfehlungen neu 
aufgenommen: 
 
 Die gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern in Leitungs- und 
Führungspositionen im Rahmen von fachlicher und sozialer Eignung. 
 
 Die Hinwirkung auf eine Beteiligung von Frauen und Männern zu gleichen Anteilen bei 
der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums. 
 
 Die Anwendung von Compliance und regelmäßige Berichterstattung dazu. 
 
 Vertreter der Stadt und der Stadtwirtschaft sollen ihr Mandat niederlegen, wenn sie ihr 
Amt, das die Grundlage für ihre Wahl bzw. Entsendung war, nicht mehr ausüben.  
 
  Die Unternehmen sollen sich am Gemeinwohl im Sinne des Public Value orientieren. 
 
Zudem wurden Empfehlungen erweitert: 
 
 Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen in einem Geschäftsjahr mindestens an der 
Hälfte der Sitzungen teilnehmen. Bisher sollte dies lediglich im Bericht des 
Aufsichtsgremiums vermerkt und begründet werden. 
 
 Die Berichtspflicht der Geschäftsleitung gegenüber dem Aufsichtsrat wurde um den 
Risiko- und den Compliance-Bericht sowie den Bericht über die Tochterunternehmen 
erweitert. 
 
Weiterhin wurden einige Empfehlungen verdeutlicht bzw. mit erläuternden Hinweisen ergänzt.  
 
Die einzelnen Änderungen und Ergänzungen sind in Anlage 2 dieser Vorlage farblich kenntlich 
gemacht. 
 
Der Aufsichtsrat der HEAG hat bereits die Anwendung der überarbeiteten Version des 
Darmstädter Beteiligungskodex am 16.10.2014 beschlossen. 
 
Entsprechend dem Beschlusstenor zu dieser Vorlage wird die überarbeitete Version des 
Darmstädter Beteiligungskodex beschlossen. Diese gilt damit unmittelbar für die Eigenbetriebe 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt.  Darüber hinaus ist der Darmstädter Beteiligungskodex im 
Rahmen seines Geltungsbereichs einheitliche Handlungsleitlinie für die Beteiligungen der 
Stadtwirtschaft und deren Organe. Die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt in die jeweiligen 
Gremien entsandten Vertreter/innen sowie die Geschäftsleitungen der mittelbaren 
Beteiligungen als Gesellschafter ihrer Tochterunternehmen werden daher aufgefordert im 
Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass auch die überarbeitete 
Version der Darmstädter Beteiligungskodex angewendet wird.  
 
Zudem erwartet die Wissenschaftsstadt Darmstadt, dass die Beteiligungen der Stadt wirtschaft 
die Anwendung der überarbeiteten Version Darmstädter Beteiligungskodex zeitnah 
beschließen, so dass in 2015 die Entsprechenserklärung für das Geschäftsjahr 2014 auf der 
Basis dieser überarbeiteten Version einheitlich erfolgen kann.

- 5 - 
Die überarbeitete Fassung des Darmstädter Beteiligungskodex wird – so wie bisher schon die 
derzeitige Fassung – auf den Internetseiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der HEAG 
veröffentlicht. 
 
Darmstadt, 02.12.2014  
 
Dezernat I 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

anlage 5

266 Zeichen

Punkt 4: Überarbeitung des Darmstädter Beteiligungskodex für die Beteiligungen der 
Stadtwirtschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Organe 
 (V-Nr. 2014/0475) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.

anlage 4

267 Zeichen

Punkt 3:  Überarbeitung des Darmstädter Beteiligungskodex für die Beteiligungen der 
Stadtwirtschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Organe 
 (V-Nr. 2014/0475) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.

anlage 3

8266 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
03.12.2014 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Rechtsamt - 
Stadtwirtschaftskoordina
tion 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 308 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2014/0475 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
563 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Überarbeitung des Darmstädter Beteiligungskodex für die Beteiligungen der 
Stadtwirtschaft der Wis senschaftsstadt Darmstadt und deren Organe  
 
Vorlage vom: 02.12.2014  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Die überarbeitete Fassung des Darmstädter Beteiligungskodex gemäß beigefügter Anlage 1 
wird beschlossen.  
 
2. Im Rahmen seines Geltungsbereichs ist der Darmstädt er Beteiligungskodex in seiner 
überarbeiteten Fassung einheitliche Handlungslinie für die Beteiligungen der Stadtwirtschaft und 
deren Organe.  
 
3.  Die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt in die jeweiligen Gremien entsandten 
Vertreter/innen sowie die Gesch äftsleitungen der mittelbaren Beteiligungen als Gesellschafter 
ihrer Tochterunternehmen werden aufgefordert, im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten

- 3 - 
darauf hinzuwirken, dass die überarbeitete Fassung des Darmstädter Beteiligungskodex in den 
Beteiligungen  der Stadtwirtschaft und deren Organen angewendet wird.  
 
Anlagen: Anlage 1 - Darmstädter Beteiligungskodex (überarbeitete Fassung)  
Anlage 2 - Darmstädter Beteiligungskodex (Änderungen und Ergänzungen)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 10.12.2014 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.12.2014:  
 
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012 (Magistratsvorlage Nr. 
2012/0190) hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Jahr 2012 den "Darmstädter 
Beteiligungskodex" eingeführt.  
 
Der Beteiligungskodex beschreibt seither die Anforderungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
an die Beteiligungen der Stadtwirtschaft und deren Organe. Der Beteiligungskodex soll zu einer 
verantwortungsvollen, zielgerichteten und nachhaltigen Unternehmensführung im Sinne von 
Unternehmensleitung, -steuerung und –transparenz anhalten und dabei die Umsetzung der 
Ziele der Stadtwirtschaftsstrategie fördern. Darüber hinaus soll insbesondere die Erfüllung 
städtischer Aufgaben gewährleistet und die Qualität in der Wahrnehmung der Aufsichts-
mandate gesichert werden. Der Kodex soll eine effiziente Zusammenarbeit zwischen dem 
Aufsichtsgremium und dem Geschäftsleitungsorgan unterstützen und den Informationsfluss 
zwischen den Beteiligungen der Stadtwirtschaft und dem Beteiligungsmanagement fördern. 
Weiterhin sollen die Transparenz und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Entscheidungen von 
Politik, Verwaltung, Beteiligungsmanagement und Beteiligungsunternehmen gesteigert werden.  
 
Mit der Einführung des Beteiligungskodex im Jahr 2012 zählte Darmstadt zu den ersten 
Kommunen in Hessen, die diese Herausforderung angenommen und umgesetzt haben. 
 
Ergänzend hierzu wurde im Jahr 2013 das „Handbuch zu den gesetzlichen Anforderungen an 
die Organe kommunaler Unternehmen“ von der HEAG Holding AG – Beteiligungsmanagement 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) in Abstimmung mit dem Referat Stadtwirtschafts-
koordination erarbeitet. Dieses Handbuch wurde den städtischen Gremien mit Magistrats -
vorlage Nr. 2013/0413 zur Kenntnis gegeben und den kommunalen Vertretern in Aufsichts -
gremien sowie den Geschäftsleitungen der Beteiligungen zur Verfügung gestellt. 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex ist Teil der Corporate Governance (Grundsätze der 
Unternehmensführung) der Beteiligungsunternehmen, zu der u. a. auch das Controlling -
/Risikomanagement, die neu eingeführten Compliance Leitlinien und das Personalführungs-
system gehören. 
 
Gemäß Beteiligungsbericht für das Geschäftsjahr 2013 (dem Magistrat und der Stadtver -
ordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben mit Magistratsvorlage Nr. 2014/0294) wendeten 
von insgesamt 93 Beteiligungen, die in den Geltungsbereich des Beteiligungskodex fallen, 81 
Unternehmen der Stadtwirtschaft den Kodex an und haben für das Geschäftsjahr 2013 eine 
Entsprechenserklärung abgegeben. 54 Beteiligungen (Vorjahr: 21) davon erfüllen mehr als 
75% der Empfehlungen.  
 
Gemäß dem o. a. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012 soll eine 
Fortentwicklung und Anpassung des Darmstädter Beteiligungskodex an veränderte Rahmen -
bedingungen, voraussichtlich aber alle zwei Jahre unter Federführung der HEAG in 
Abstimmung mit den Verantwortlichen auf Stadt- und Beteiligungsseite vorgenommen und die 
Ergebnisse dieses Prozesses den städtischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt werden.  
 
Entsprechend wurde der Kodex in Zusammenarbeit mit dem Referat Stadtwirtschafts-
koordination von der HEAG überarbeitet. Mit dieser Überarbeitung wurden auch die neuen 
Entwicklungen im Bereich Public Corporate Governance berücksichtigt.

- 5 - 
 
In die überarbeitete Fassung des  Beteiligungskodex wurden folgende Empfehlungen neu 
aufgenommen: 
 
 Die gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern in Leitungs- und 
Führungspositionen im Rahmen von fachlicher und sozialer Eignung. 
 
 Die Hinwirkung auf eine Beteiligung von Frauen und Männern zu gleichen Anteilen bei 
der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums. 
 
 Die Anwendung von Compliance und regelmäßige Berichterstattung dazu. 
 
 Vertreter der Stadt und der Stadtwirtschaft sollen ihr Mandat niederlegen, wenn sie ihr 
Amt, das die Grundlage für ihre Wahl bzw. Entsendung war, nicht mehr ausüben. 
 
  Die Unternehmen sollen sich am Gemeinwohl im Sinne des Public Value orientieren.  
 
Zudem wurden Empfehlungen erweitert: 
 
 Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen in einem Geschäftsjahr mindestens an der 
Hälfte der Sitzungen teilnehmen. Bisher sollte dies lediglich im Bericht des 
Aufsichtsgremiums vermerkt und begründet werden. 
 
 Die Berichtspflicht der Geschäftsleitung gegenüber dem Aufsichtsrat wurde um den 
Risiko- und den Compliance-Bericht sowie den Bericht über die Tochterunternehmen 
erweitert. 
 
Weiterhin wurden einige Empfehlungen verdeutlicht bzw. mit erläuternden Hinweisen ergänzt.  
 
Die einzelnen Änderungen und Ergänzungen sind in Anlage 2 dieser Vorlage farblich kenntlich 
gemacht. 
 
Der Aufsichtsrat der HEAG hat bereits die Anwendung der überarbeiteten Version des 
Darmstädter Beteiligungskodex am 16.10.2014 beschlossen. 
 
Entsprechend dem Beschlusstenor zu dieser Vorlage wird die überarbeitete Version des 
Darmstädter Beteiligungskodex beschlossen. Diese gilt damit unmittelbar für die Eigenbetriebe 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt.  Darüber hinaus ist der Darmstädter Beteiligungskodex im 
Rahmen seines Geltungsbereichs einheitliche Handlungsleitlinie für die Beteiligungen der 
Stadtwirtschaft und deren Organe. Die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt in die jeweiligen 
Gremien entsandten Vertreter/innen sowie die Geschäftsleitungen der mittelbaren 
Beteiligungen als Gesellschafter ihrer Tochterunternehmen werden daher aufgefordert im 
Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass auch die überarbeitete 
Version der Darmstädter Beteiligungskodex angewendet wird.  
 
Zudem erwartet die Wissenschaftsstadt Darmstadt, dass die Beteiligungen der Stadtwirtschaft 
die Anwendung der überarbeiteten Version Darmstädter Beteiligungskodex zeitnah 
beschließen, so dass in 2015 die Entsprechenserklärung für das Geschäftsjahr 2014 auf der 
Basis dieser überarbeiteten Version einheitlich erfolgen kann.

Die überarbeitete Fassung des Darmstädter Beteiligungskodex wird – so wie bisher schon die 
derzeitige Fassung – auf den Internetseiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der HEAG 
veröffentlicht. 
 
Darmstadt, 02.12.2014  
 
Dezernat I 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

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TOP 29
TOP 563
TOP 4

Details

Vorlagen-Nr.
2014/0475
Typ
Magistratsvorlage
Datum
02.12.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00