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2023/0153

Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)

Magistratsvorlage 26.04.2023

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Anlage 1 
zur Magistratsvorlage 
 
 
 
Bebauungsplan W 67  
- Ehem. Airfield Griesheim –
 
  
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
Vorentwurf 
(§ 2a Abs. 1 BauGB) 
 
 
5. Mai 2023  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 
 
 
Bearbeitung:  
Dipl.-Ing. (FH) Stadtplaner Ole Heidkamp 
M.Sc. Sebastian Pufe 
 
 
 
 
 
Der Dezernent III: 
 
 
 
Michael Kolmer 
Stadtrat

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  2 / 69 
 
 
Inhaltsverzeichnis: 
Teil A: Begründung 
 
1.  Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerfordernis 8  
2.  Rechtsgrundlagen 9  
3.  Verfahren 10  
3.1  Aufstellungsbeschluss 10  
4.  Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich 10  
5.  Planungsrechtliche Situation 13  
5.1  Regionalplan Südhessen 2010 (RP 2010) 13  
5.2  Flächennutzungsplan 13  
5.3  Landschaftsplan 16  
5.4  Bebauungspläne 17  
6.  Schutzgebietsausweisungen 22  
6.1  Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete (VSG)) 22  
6.2  Gesetzlich geschützte Biotope 22  
6.3  Schutzgebiete und -objekte, Naturschutz 22  
6.4  Landschaftsschutzgebiete 22  
6.5  Schutzgebiete und -objekte, Denkmalschutz 22  
6.6  Bodendenkmäler 22  
6.7  Waldfläche 23  
7.  Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand 23  
7.1  Städtebauliche Situation 23  
7.2  Gegenwärtige verkehrliche Erschließung 24  
7.3  Ver- und Entsorgung 25  
7.4  Freiraumstruktur und Freiflächen 25  
8.  Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 26  
8.1  Naturräumliche Einordnung 26  
8.2  Relief, Geologie und Boden 26  
8.3  Hydrogeologie und Grundwasser 27  
8.4  Klima und Luft 27

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  3 / 69 
 
8.5  Landschaftsbild und Erholung 28  
8.6  Biotoptypen und Vegetation 29  
8.7  Fauna 30  
9.  Bodenschutz / Altlasten 30  
9.1  Grundlagen 30  
9.2  Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten / Altablagerungen 30  
9.3  Vorsorgender Bodenschutz 33  
9.4  Bodenfunktionsbewertung 34  
10.  Kampfmittel 34  
11.  Planung / städtebauliches Bebauungskonzept 36  
12.  Erschließungs- und Verkehrskonzept 36  
12.1  Stellplätze 36  
12.2  Öffentlicher Nahverkehr 36  
12.3  Verkehrliche Auswirkungen 36  
13.  Grün- und Freiflächenkonzept / Grünordnungsplan 37  
13.1  Grünordnungsplan 37  
13.2  Grün- und Freiflächenkonzept 37  
13.3  Zu begrünende Freiflächen 37  
13.4  Bestandserhalt wertvoller Grünstrukturen 37  
13.5  Erhaltung und Entwicklung der Biodiversität 37  
14.  Wasserwirtschaftliche Belange 37  
14.1  Wasserversorgung 37  
14.2  Wasserqualität 38  
14.3  Schutz- und Sicherungsgebiete 38  
14.4  Oberirdische Gewässer 38  
14.5  Grundwasserverunreinigung 38  
14.6  Bodenversiegelung / Niederschlagswasserversickerung 38  
14.7  Abwasser 38  
14.8  Grundwasser 38  
15.  Immissionsschutz 38  
15.1  Verkehrslärm 39  
15.2  Anlagenlärm 39  
15.3  Luftverkehr 40

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  4 / 69 
 
16.  Allgemeiner Klimaschutz 40  
16.1  Klimatische Stellungnahme 40  
16.2  Nutzung erneuerbarer Energien 41  
17.  Artenschutzrechtliche Beurteilung 42  
17.1  Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen 42  
17.2  Bestimmung der Prüfungsrelevanten Arten 42  
17.3  Wirkung des Vorhabens 43  
17.4  Untersuchungsergebnisse 43  
17.5  Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen 
ökologischen Funktionalität 52  
17.6  Erhaltenswerter Baumbestand 55  
18.  Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 55  
19.  Biodiversität 55  
20.  Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und 
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 57  
20.1  Art der baulichen Nutzung 57  
20.2  Maß der baulichen Nutzung 58  
20.3  Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 59  
20.4  Bauweise 59  
20.5  Flächen für Stellplätze und Garagen 59  
20.6  Private und öffentliche Verkehrsflächen 59  
20.7  Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft 60  
20.8  Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien und Verbrennungsverbot und 
Verwendungsbeschränkung für luftverunreinigende Stoffe 61  
20.9  Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 61  
20.10  Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von 
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes - Immissionsschutz-gesetzes (BImSchG) 62  
21.  Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 67  
21.1.  Dachformen und Dachaufbauten 67  
21.2.  Einfriedungen 67  
21.3.  Werbeanlagen 67  
22.  Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser 67  
23.  Regelungen des städtebaulichen Vertrags 68

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  5 / 69 
 
24.  Planungsstatistik / Städtebauliche Daten 68  
25.  Vorliegende Gutachten und weitere Grundlagen 68  
 
TEIL B: Umweltbericht  (als gesonderter Teil) 
 
Abbildungsverzeichnis 
Abb. 1: Lage des Plangebiets im Stadtgebiet .......................................................... ........................ 10  
Abb. 2: Bisheriger Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim -, gem. 
Aufstellungsbeschluss vom 19.05.2022, ohne Maßstab ................................................... ............... 11  
Abb. 3: Zukünftiger Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim -, ohne 
Maßstab .............................................................................................. ............................................ 12  
Abb. 4: Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 ................... 13 
Abb. 5: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit bisherigem 
Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehem. Airfield Griesheim – (ohne 
Maßstab) .......................................... ................................................... ........................................... 14  
Abb. 6: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit zukünftigem 
Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehem. Airfield Griesheim – (ohne 
Maßstab) .......................................... ................................................... ........................................... 15  
Abb. 7: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Leitbildkarte mit Darstellung 
Plangebiet ........................................................................................... ............................................ 16  
Abb. 8: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Entwicklungskarte mit 
Darstellung Plangebiet ............................................................................... ..................................... 17  
Abb. 9: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „An der Flughafenstraße“ der Stadt Griesheim .......... 18  
Abb. 10: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Dürren Kopf“ der Stadt 
Griesheim ............................................................................................ ........................................... 20  
Abb. 11: Ausschnitt aus dem Vorentwurf des Bebauungsplans „Griesheimer Anger“ der Stadt 
Griesheim ............................................................................................ ........................................... 21  
Abb. 12: Anbindung MIV ............................................................................... .................................. 24  
Abb. 13: Anschluss des Plangebiets an den ÖPNV ....................................................... ................. 25  
Abb. 14: Übersichtslageplan mit Eintragung der KVF, Phase IIa ..................................................... 33  
Abb. 15: Historisch- genetische Rekonstruktion (Erweiterung), Airfield Griesheim und WSDL 
Flughafenstraße ...................................................................................... ........................................ 35  
Abb. 16: Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main ................................................................... 40  
Abb. 17: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S für am Tag genutzte Räume in 4 m über Gelände 
 .................................................. ................................................... .................................................. 63

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  6 / 69 
 
Abb. 18: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S für am Tag genutzte Räume in 7 m über Gelände 
 .................................................. ................................................... .................................................. 63  
Abb. 19: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S für am Tag genutzte Räume in 10 m über Gelände 
 .................................................. ................................................... .................................................. 64  
Abb. 20:  Geräuschkontingentierung im Plangebiet ............................................................... ........... 66  
 
Tabellenverzeichnis  
Tab. 1: Zusammenstellung der erfassten KVF, Phase I .................................................. ................ 31  
Tab. 2: Untersuchungsprogram Phase IIa ............................................................... ........................ 32  
Tab. 3: Potentielle Wirkfaktoren im Rahmen des Bebauungsplans W 67; Wissenschaftsstadt 
Darmstadt ............................................................................................ ........................................... 43  
Tab. 4: Reviervögel der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der 
Gefährdungssituation (Rote Liste, Vogelampel) ........................................................ ...................... 45  
Tab. 5: Nahrungsgäste der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der 
Gefährdungssituation (Rote Liste, Vogelampel) ........................................................ ...................... 46  
Tab. 6: Fledermausarten der Untersuchungen, deren Schutzstatus und Angaben zum derzeitigen 
Erhaltungszustand . .................................................. ................................................... .................... 47  
Tab. 7: Reptilien der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus. ........................... 48  
Tab. 8: Tagfalter und Widderchen der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus 
sowie der Gefährdungssituation (Rote Liste). ......................................................... ......................... 49  
Tab. 9: Heuschrecken und Fangschrecken der Untersuchung mit Angaben zum aktuellen 
Schutzstatus sowie der Gefährdungssituation (Rote Liste). ............................................ ................ 51  
Tab. 10: Zufallsfund Heldbock und Hirschkäfer mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der 
Gefährdungssituation (Rote Liste). ................................................................... ............................... 52  
Tab. 11: Vermeidungsmaßnahmen ........................................................................ ......................... 53  
Tab. 12: Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 6.1 TA Lärm ............................................................... 65

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  7 / 69 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil A  
Begründung

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  8 / 69 
 
1. Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerforder nis 
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt es eine al lgemein steigende Nachfrage nach Ge- 
werbeflächen. Zudem ist das Potenzial zusammenhänge nder Gewerbegebietsflächen im 
Stadtgebiet nahezu vollkommen ausgeschöpft. Zu diesem Ergebnis kommt eine von der Stadt 
durchgeführte Gewerbeflächenbedarfsanalyse, welche eine Betrachtung des Bedarfs bis ins 
Jahr 2040 prognostiziert. Jede einzelne in Betracht  kommende Potenzialfläche in Darmstadt 
wurde in der Gewerbeflächenbedarfsanalyse auf ihre Verfügbarkeit, Eignung zur Bebauung 
und Bedarfsdeckung, bauplanungsrechtlichen Situatio n etc. untersucht und in der Analyse 
aufgelistet. Es ist fachlich unbestritten, dass inn erhalb des Stadtgebietes keine größeren, 
zusammenhängenden Gewerbeflächen mehr vorhanden sin d. Aus diesem Grund kommt ei- 
ner Schaffung von Gewerbeflächenpotenzial eine hohe  Bedeutung zu. Ziel des Bebauungs- 
plans W 67 ist die Entwicklung der Konversionsfläche zu einem Gewerbegebiet. 
Das Plangebiet des aufzustellenden Bebauungsplans W  67 befindet sich im Westen von 
Darmstadt unmittelbar an der Gemeindegrenze zu Grie sheim. In direkter Nachbarschaft zu 
vorhandenen Gewerbegebieten der Stadt Griesheim. Be im Plangebiet handelt sich um ein 
Teilgebiet des ehemaligen Airfield Griesheim. Die b isherigen Nutzungen als Flugplatz, Ge- 
bäude für den Flugbetrieb, Verwaltung, Druckerei, L ager und Unterkünfte sind durch den 
Abzug der amerikanischen Streitkräfte nicht mehr ge geben. Insbesondere die verkehrlich 
zentrale aber auch lärmbelastete Lage direkt am Autobahnkreuz „Darmstädter Kreuz“ und die 
Nachbarschaft zu vorhandenen Gewerbegebieten bieten  sich für die Schaffung von Gewer- 
beflächenpotenzial an. 
Das Plangebiet und die vorhandenen Strukturen befinden sich im Eigentum der Bundesanstalt 
für Immobilienaufgaben (BImA). Diese beabsichtigt n un eine Umnutzung des Areals in ein 
Gewerbegebiet. Im westlichen Teil des Plangebietes sieht die BImA dabei unter anderem die 
Entwicklung eines Einsatztrainingszentrums der Generalzolldirektion (ETZ) vor.  
Für das Plangebiet gibt es keinen rechtskräftigen B ebauungsplan. Um Planungsrecht für die 
Nachnutzung des Gebietes der BImA in ein Gewerbegeb iet zu schaffen, ist somit ein Be- 
bauungsplan aufzustellen. Um die Entwicklung des Be bauungsplans W 67 aus dem Flä- 
chennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zu gewährle isten, ist der Flächennutzungsplan 
im Parallelverfahren zum Bebauungsplanverfahren für einen Teilbereich des Plangebietes zu 
ändern. 
Grundlage für die städtebauliche Entwicklung des Gewerbegebiets bildet die Fokussierung auf 
Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Eine effiziente Nut zung von Ressourcen und Energie soll 
durch nachhaltige Gebäude, die damit auch energiesp arende und ressourcenschonende 
Qualitäten aufweisen, angestrebt werden. Ökologische und klimatische Aspekte sollen durch 
Dach- und Fassadenbegrünung sowie geeignete Maßnahm en bei der Freiflächengestaltung 
Beachtung finden.

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  9 / 69 
 
2. Rechtsgrundlagen 
 
 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt ge ändert 
durch Art. 1+2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6) 
 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), geändert 
durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6) 
 Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geän- 
dert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) 
 Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch 
Art. 2 des Gesetzes vom 22.11.2022 (GVBl. S. 571) 
 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geä n- 
dert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90) 
 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt 
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240) 
 Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz  (HAGBNatSchG) i.d.F. 
vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), berichtigt am 14.0 2.2011 (GVBl. I S. 43), zuletzt ge- 
ändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) 
 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S 2585), zuletzt geä n- 
dert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 5) 
 Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geä ndert 
durch Art. 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl. S. 764) 
 Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) 
 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom  17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), 
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1792) 
 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. 
I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. I Nr. 88) 
 Hessisches Energiegesetz  (HEG)  letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, 
§§ 9a und 13 neu eingefügt, bisheriger § 13 wird § 14 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 
22. November 2022 (GVBl. S. 571)

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  10 / 69 
 
3. Verfahren 
3.1 Aufstellungsbeschluss 
Das Bebauungsplanverfahren erfolgt im zweistufigen Regelverfahren. Die Stadtverordne- 
tenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat  am 19.05.2022 den Beschluss zur 
Aufstellung des Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield  Griesheim – gefasst. Die Bekanntma- 
chung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 25.05.2022 im Darmstädter Echo. 
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich  
Das Planungsgebiet des Bebauungsplans W 67 - Ehem. Airfield Griesheim – liegt unmittelbar 
an der Gemarkungsgrenze zu Griesheim östlich der Flughafenstraße und hat eine Größe von 
ca. 7,2 ha. 
 
    
Abb. 1: Lage des Plangebiets im Stadtgebiet 
Quelle: openstreetmap, Stand 27.04.2022

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  11 / 69 
 
Geltungsbereich gem. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.05.2022 
 
Abb. 2: Bisheriger Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim -, gem. 
Aufstellungsbeschluss vom 19.05.2022, ohne Maßstab 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2022 
Das Planungsgebiet befindet sich in der Gemarkung D armstadt Bezirk 6, Flur 117, Flurstück 
Nr. 1/7, 2 und 3 sowie in der Flur 116, Flurstück Nr. 13/2 und 14/1 wird begrenzt: 
– im Norden durch ein Gewerbegebiet 
– im Osten durch eine Waldfläche und die Autobahn A  67 
– im Süden durch das Naturschutzgebiet (FFH-Gebiet)  auf dem ehemaligen Au- 
gust-Euler-Flugplatz sowie  
– im Westen durch die Flughafenstraße mit dem westl ich anschließenden TU-Gelände

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  12 / 69 
 
Änderung des Geltungsbereiches 
 
Abb. 3: Zukünftiger Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim -, ohne 
Maßstab 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2023 
Es wird darauf hingewiesen, dass es im Zuge der Planung zu einer notwendigen Verbreiterung 
der Eberhardtstraße kommt, um den Anschluss der gep lanten Gewerbeflächen sicherzustel- 
len. Die Verbreiterung erfolgt in Richtung Süden au f dem Flurstück 1/10 der Flur 116. Wei- 
terhin entfällt der östliche Teil des Flurstücks 14 /1 der Flur 116. Dieser Teil wird für die Er- 
schließung der geplanten Gewerbeflächen nicht benöt igt und kann somit entfallen. Somit 
ändert sich der Geltungsbereich im Vergleich zum Au fstellungsbeschluss der Stadtverord- 
netenversammlung vom 19.05.2022. Die Änderung des A ufstellungsbeschlusses mit geän- 
dertem Geltungsbereich erfolgt zum Offenlagebeschluss.  
Der zukünftige Geltungsbereich, Gemarkung Darmstadt  Bezirk 6, umfasst in Flur 117, die 
Flurstücke Nr. 1/7, 2 und 3 sowie in der Flur 116, die Flurstücke Nr. 13/2, 14/1 teilweise und 
1/10 teilweise.

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  13 / 69 
 
5. Planungsrechtliche Situation  
5.1 Regionalplan Südhessen 2010 (RP 2010) 
Im Regionalplan Südhessen 2010 (RP 2010) ist der Be reich des Plangebietes als „Vor- 
ranggebiet Industrie und Gewerbe, Bestand“ sowie „V orranggebiet für Forstwirtschaft“ dar- 
gestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzu- 
passen. 
Zunächst stehen die Ausweisungen des „Vorranggebiet es für Forstwirtschaft“, des „Vor- 
ranggebietes Regionaler Grünzug“ und des „Vorbehalt sgebietes für Landwirtschaft“ der 
Festsetzung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO im Bebauungsplan W 67 entge- 
gen. 
Da die geplante Inanspruchnahme des eigentlich von Bebauung freizuhaltenden Bereichs 
mit rund 2 ha jedoch keine raumbedeutsame Größenord nung einnimmt, sind die regional- 
planerischen Ziele nicht betroffen. 
 
Abb. 4: Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 
Quelle: Regionalversammlung Südhessen / Regierungspräsidium Darmstadt (Hrsg.):  
Regionalplan Südhessen 2010, Teilkarte 3, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt, 2022 
5.2 Flächennutzungsplan 
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt ist das Plan- 
gebiet als „Gewerbliche Bauflächen“ sowie eine Teilfläche in einer Größe von ca. 2,1 ha als 
„Waldfläche“ dargestellt.

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  14 / 69 
 
Das Verfahren zur 18. Änderung des Flächennutzungsp lans – Ehem. Airfield Griesheim –
wurde mit dem Aufstellungsbeschluss der Stadtverord netenversammlung am 19.05.2022 
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB eingeleitet und erfolgt im P arallelverfahren zum Bebauungs- 
planverfahren W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – gem . § 8 Abs. 3 BauGB. Die Aufstel- 
lungsbeschlüsse wurden im Darmstädter Echo am 25.05.2022 öffentlich bekannt gemacht. 
 
 
Abb. 5: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächenn utzungsplan 2006 mit bisherigem Geltungs- 
bereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehem. Airfield Griesheim – (ohne Maßstab) 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Ergänzung 2022 
Im Zuge der Erfassung der Flora und Fauna wurde ein e Erfassung des tatsächlichen 
Baumbestandes durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der tatsächliche Baumbestand 
mit der zeichnerischen Darstellung im Flächennutzun gsplan nicht übereinstimmt. In Ab- 
stimmung mit der unteren Forstbehörde wurde die Wal deigenschaft festgestellt und die 
Waldgrenze entsprechend der tatsächlich vorhandenen  Gegebenheiten definiert und neu 
festgelegt. Diese Waldgrenze wurde in den Entwurf des Bebauungsplans aufgenommen. 
Da die Darstellung im rechtswirksamen Flächennutzun gsplan der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (2006) der geplanten Neunutzung in Teilbe reichen nicht entspricht und die Ent- 
wicklung des Bebauungsplanes W 67 aus dem Flächennu tzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 
BauGB somit nicht gegeben ist, muss der Flächennutzungsplan für eine Teilfläche geändert

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werden. Die Darstellung im rechtswirksamen Flächenn utzungsplan 2006 ist für diesen Teil 
hauptsächlich von „Waldflächen“ in „Gewerbliche Bauflächen“ sowie in kleinem Umfang von 
„Gewerbliche Bauflächen“ in „Waldflächen“ zu ändern. 
Der Aufstellungsbeschluss zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans ist daher bezüglich 
seines Geltungsbereichs, aufgrund der tatsächlich f estgelegten Waldgrenze, zu ändern 
(siehe unten Abb. 6).  
 
Abb. 6: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächenn utzungsplan 2006 mit zukünftigem Gel- 
tungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungspl ans – Ehem. Airfield Griesheim – (ohne Maß- 
stab) 
Die formelle Änderung des Aufstellungsbeschlusses z ur 18. Änderung des Flächennut- 
zungsplans wird gemeinsam zum Offenlagebeschluss erfolgen. 
In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass der rechtswirksame Flächennutzungsplan 
der Wissenschaftsstadt im Bereich der Gemarkungsgre nze zur Stadt Griesheim nicht den 
aktuell gültigen Grenzverlauf darstellt. Hintergrun d dieser Abweichung ist, dass nach Wirk- 
samkeit des Flächennutzungsplans im Jahr 2006 eine Grenzänderung zwischen der Stadt 
Griesheim und der Wissenschaftsstadt Darmstadt stattfand. In Folge dieser Grenzänderung 
kamen neue Flächen zum Stadtgebiet Darmstadt hinzu,  jedoch wurden auch Flächen vom 
Stadtgebiet Darmstadt an die Stadt Griesheim abgetr eten. Das Regierungspräsidium und 
das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport  hatte diese Grenzregulierung in Kraft 
gesetzt. 
Ein entsprechendes Änderungsverfahren der Wissensch aftsstadt Darmstadt wurde durch 
den Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversa mmlung am 30.06.2009 (s. Vorla- 
ge-Nr. 2009/0152) zur 2. Änderung des Flächennutzun gsplans für den Teilbereich 2.3 – 
Neuer Grenzverlauf Griesheim – eingeleitet. Dieses Änderungsverfahren ruht seitdem, so- 
dass der aktuell rechtswirksame Flächennutzungsplan  noch den Grenzverlauf vor der 
Grenzregulierung darstellt.  
Für den Bereich des Geltungsbereichs der 18. Änderu ng des Flächennutzungsplans be- 
deutet dies, dass am westlichen Rand des Geltungsbe reichs heute die Gemarkungsgrenze 
zur Stadt Griesheim anders verläuft.

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5.3 Landschaftsplan 
In der Leitbildkarte des Landschaftsplans der Stadt  Darmstadt (September 2004) ist das 
Plangebiet mit der Zielsetzung „Neuschaffung von Gr ün auf stark versiegelten Bauflächen/ 
Sportflächen“ und „Bereiche mit überwiegend waldbaulicher Nutzung“ dargestellt. 
Bereiche mit überwiegend waldbaulicher Nutzung sind  besonders schutzwürdige Waldflä- 
chen mit sich vielfach überlagernden ökologischen F unktionen, die entsprechend ihrer So- 
zialfunktion zu bewirtschaften sind. 
Entsprechend dem Erläuterungsbericht zum Flächennut zungsplan ist der Landschaftsplan 
„Abwägungsgrundlage für die Belange von Natur und L andschaftspflege im Flächennut- 
zungsplan. Dieser ist in seinen Grundzügen in den Flächennutzungsplan einzuarbeiten und 
nimmt am Bauleitplanverfahren teil. Der Landschafts plan kann in Kenntnis der sich durch 
vielfältige Belange ergebenden Nutzungskonkurrenzen mit Vorschlägen auf den Planungs- 
prozess des Flächennutzungsplans Einfluss nehmen. D ie Übernahme der Inhalte des 
Landschaftsplans unterliegen jedoch der gesamtplane rischen Abwägung im FNP.“ (S. 14 
Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan)  
 
Abb. 7: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstad t, Ausschnitt Leitbildkarte mit Darstellung 
Plangebiet 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt, 2022 
Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans weist fü r das Plangebiet eine „Verbesserung 
für Grün auf Bauflächen“ aus. Östlich an das Plange biet grenzt die Darstellung für „Ausge- 
wählte Grünverbindung / Grünzüge – Planung“ an. Sie  ist mit der Maßnahmennummer D 5 
versehen. Entsprechend dieser soll kurz bis mittelf ristig die „Neuanlage / der Ausbau von 
Grünzügen und Grünverbindungen“ erfolgen. Im Bebauu ngsplan W 67 - Ehem. Airfield 
Griesheim - wird dieser Aspekt im Erhalt der Waldfl ächen sowie der Neuanlage von Grün- 
strukturen berücksichtigt (siehe Kapitel 13 Grün- u nd Freiflächenkonzept / Grünordnungs- 
plan).

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Abb. 8: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Entwicklungskarte mit Darstellung 
Plangebiet 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt, 2022 
5.4 Bebauungspläne 
Gegenwärtiges Planungsrecht 
Für dieses Gebiet gibt es keinen rechtskräftigen Be bauungsplan. Das Plangebiet befindet 
sich an der Gemeindegrenze zu Griesheim in einem ni cht im Zusammenhang bebauten 
Ortsteil. Aufgrund dessen und aufgrund der ehemalig en Nutzung als Kaserne, mit aufge- 
gebener militärischer Nutzung, liegt es im bauplanu ngsrechtlichen Außenbereich. Um Pla- 
nungsrecht für die Nachnutzung des Gebietes zu scha ffen, ist ein Bebauungsplan aufzu- 
stellen. 
Angrenzende Bebauungspläne 
Stadt Griesheim - Bebauungsplan „An der Flughafenstraße“ 
Im Norden grenzt der Geltungsbereich des am 11.07.1 964 in Kraft getretenen Bebauungs- 
plans „An der Flughafenstraße“ der Stadt Griesheim an den geplanten Geltungsbereich des 
Bebauungsplans W 67. 
Der Bebauungsplan „An der Flughafenstraße“ weist im Sinne des § 8 der BauNVO von 1962 
ein Gewerbegebiet GE aus. Des Weiteren wird eine ma ximal zweigeschossige Bebauung 
und einer maximalen Bauwerkshöhe von 15,0 m festges etzt. Die zulässige Grundflächen- 
zahl, die von baulichen Anlagen überdeckt werden da rf, beträgt 0,8. Die maximal zulässige 
Geschossflächenzahl beträgt 1,2. 
Der Bebauungsplan wurde zweimal geändert. Die erste  Änderung erfolgte durch Bekannt- 
machung am 09.07.2003 und umfasste die Ermöglichung einer 55 m² überbaubaren Fläche.

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Die 2. Änderung ist seit dem 29.02.2020 in Kraft un d setzt im südlichen Bereich des Be- 
bauungsplans eine maximale Gebäudehöhe von 30,0 m fest. 
 
Abb. 9: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „An der Flughafenstraße“ der Stadt Griesheim 
Quelle: Stadt Griesheim

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Stadt Griesheim - Bebauungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Im Dürren Kopf“ 
Im Nordwesten, jenseits der Flughafenstraße, besteht der am 25.10.2014 in Kraft getretene 
Bebauungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Im Dürren Kopf“ der Stadt Griesheim.  
Das Baugebiet gliedert sich in unterschiedliche Baufenster mit differenzierten Festsetzungen 
gemäß ihrer Lage und Aufgabe im Geltungsbereich des  Bebauungsplanes. Der Bebau- 
ungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Im Dürren Ko pf“ weist im Sinne des § 6 der 
BauNVO von 1990 ein Mischgebiet MI sowie im Sinne d es § 11der BauNVO von 1990 ein 
Sondergebiet Einkauf aus.  
Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) die von baulic hen Anlagen überdeckt werden darf 
sowie die maximal zulässige Geschossfläche (GFZ) fü r die einzelnen Baufelder werden 
unterschiedlich festgesetzt. Das Höchstmaß wird allerdings mit einer GRZ von 0,6 und einer 
GFZ von 1,2 festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß liegt bei III. 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden für di e einzelnen Baufelder unterschied- 
liche Trauf- und Firsthöhen festgesetzt. 
Die verbindlichen Dachformen im Geltungsbereich des  Bebauungsplans sind je nach Bau- 
feld Satteldach, flach geneigtes Pultdach und Flachdächer. 
Der Grünflächenanteil der nicht überbauten Grundstü cksflächen wird für die einzelnen 
Baufelder ebenfalls unterschiedlich festgesetzt. De r Anteil der begrünten Grundstücksflä- 
chen beträgt zwischen mindestens 10 % und 60 %.  
Darüber hinaus sind Baumstandorte und Straßenverkehrsflächen festgesetzt.  
Der Bebauungsplan wurde einmal geändert. Die erste Änderung erfolgte durch Bekannt- 
machung am 16.02.2019 und umfasste die Aufnahme wei terer Grundstücke im Geltungs- 
bereich, die einer Bebauung zugeführt werden. Die F estsetzungen der 1. Änderung orien- 
tieren sich an dem Ursprungsbebauungsplan vom 25.10.2014.

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Abb. 10: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Dürren Kopf“ der Stadt 
Griesheim 
Quelle: Stadt Griesheim

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Angrenzende Bebauungspläne im Verfahren 
Stadt Griesheim - Bebauungsplan „Griesheimer Anger“ 
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Griesheim  hat am 23.06.2022 den Aufstel- 
lungsbeschluss für den Bebauungsplan „Griesheimer Anger“ beschlossen. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 11 ha und befindet 
sich südlich des bestehenden Siedlungskörpers der Stadt Griesheim und der Lilienthalstraße 
sowie ca. 150 m westlich der Flughafenstraße. 
Die infolge des Abzugs der US-amerikanischen Streit kräfte freigewordene Konversionsflä- 
che (ehemaliger US-Flugplatz Griesheim Airfield / August-Euler-Flugplatz und US-Housing) 
soll nun einer Wohnnutzung zugeführt werden. 
Im August 2022 erfolgten die frühzeitigen Beteiligu ngen gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 
Abs. 1 BauGB. 
Im Vorentwurf werden ein Allgemeines Wohngebiet fes tgesetzt sowie ein kleinerer Teilbe- 
reich als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmu ng Kindergarten. Mittig und südlich 
des Plangebietes befinden sich öffentliche Grünfläc hen. Am südlichen Rand ist zum Über- 
gang in die freie Landschaft eine Fläche zum Schutz , zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. 
 
Abb. 11: Ausschnitt aus dem Vorentwurf des Bebauung splans „Griesheimer Anger“ der Stadt 
Griesheim 
Quelle: Stadt Griesheim 
Stadt Griesheim - Bebauungsplan „TU Darmstadt“ 
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Griesheim hat in ihrer Sitzung am 08.09.2016 
die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet TU“ beschlossen. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine  Fläche von ca. 2 ha und befindet 
sich am östlichen Ende der Lilienthalstraße sowie unmittelbar westlich der Flughafenstraße.

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Mit Schreiben vom 01.02.2021 wurden die Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Be- 
lange im Rahmen des Scopings um Äußerung zur Planungsabsicht gebeten. 
Ziel der Planung ist es, am Campus-Standort Griesheim eine langfristige Entwicklung der TU 
Darmstadt zu sichern. Vorgesehen ist die Festsetzun g eines Sonstigen Sondergebietes 
gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „TU Darmstadt Campus Griesheim“. 
6. Schutzgebietsausweisungen 
6.1 Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschut zgebiete (VSG)) 
Es befinden sich im Plangebiet keine Natura 2000-Ge biete (FFH-Gebiete, Vogelschutzge- 
biete).  
Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Ehemaliger August-Eu ler-Flugplatz von Darmstadt“ (Nr. 
6117-304) befindet sich ca. 80 m südlich des Plangebiets.  
Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet „Griesheimer Sand“ (Nr. 6117-401) befindet sich ca. 
80 m südlich des Plangebiets. 
6.2 Gesetzlich geschützte Biotope 
Innerhalb des Plangebiets kommen an verschiedenen S tellen Sandmagerrasen vor (Ge- 
samtflächengröße 6.767m²).  
Diese zählen zu den Trockenrasen und sind gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt. 
6.3 Schutzgebiete und -objekte, Naturschutz 
Das nächstgelegene Naturschutzgebiet „Ehemaliger August-Euler-Flugplatz von Darmstadt“ 
(Nr. 1411013) befindet sich ca. 80 m südlich des Plangebiets. 
6.4 Landschaftsschutzgebiete 
Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ (Nr. 2411001) befindet sich 
ca. 100 m südlich des Plangebiets.  
6.5 Schutzgebiete und -objekte, Denkmalschutz 
Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich eine als Kulturdenkmal gem. § 2 Abs. 1 
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) geschützte ehemalige DFS- Werkstatthalle.  
Genehmigungspflichtig sind alle Maßnahmen, die auf das Erscheinungsbild einwirken oder 
die Substanz des Denkmals verändern. Das gilt nicht nur für Eingriffe, die den Denkmalwert 
negativ beeinflussen können, sondern auch für Bauma ßnahmen, die dem Denkmal zu- 
gutekommen, denn auch sie bedürfen denkmalfachlicher Begutachtung 
Des Weiteren besitzen Kulturdenkmäler den Anspruch auf eine angemessene positive Ge- 
stalt seiner Umgebung. 
Veränderungen der Umgebung dürfen Substanz und Eigenart des Denkmals, seine Wirkung 
und Wahrnehmung nicht beeinträchtigen, somit bedürf en alle Maßnahmen, die das Er- 
scheinungsbild betreffen, nach § 18 Abs. 2 HDSchG e iner Denkmalschutzrechtlichen Ge- 
nehmigung und sind mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen. 
6.6 Bodendenkmäler 
Um die Planfläche des Vorhabens auf das Vorhandense in von Bodendenkmälern hin zu 
untersuchen, wurde ein facharchäologisches Gutachte n von AGDS – Archäologische Gra- 
bung und Dokumentation (Februar/ März 2023) erarbei tet. Nachfolgend werden die Ergeb-

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nisse der Stellungnahme kurz zusammengefasst ( kursiv ). Hinsichtlich nähergehender In- 
formationen wird auf die Gutachterliche Stellungnahme verwiesen.  
Das Gutachten wurde im Zeitraum vom 17.02.23 bis 14 .03.23 erstellt. Ziel war die Er- 
schließung möglicherweise untertägig erhaltener Str ukturen der militärischen und flugtech- 
nischen Nutzung. Das Gutachten wurde noninvasiv dur ch die Auswertung von Primärquel- 
len, in geringen Umfang auch Sekundärquellen, erstellt.  
Potentiell erhaltene Baustrukturen und Installationen (Latrinen, Brunnen, Postenstellungen): 
Insgesamt weist die Kartierung auf 46 unterschiedliche Gebäudestrukturen aus der Zeit vor 
1945 hin, von welchen sich etwa 15 im aktuellen Bes tand noch fassen lassen. Neben den 
belegbaren Gebäuden dürfte aufgrund der Nutzung auc h von unkartierten Bunkeranlagen 
auszugehen sein. Erkenntnisse hierzu liegen dem Gutachter nicht vor. 
Potentiell erhaltenen Kampfspuren des 2. Weltkrieges: 
Im näheren Umfeld des Untersuchungsgebietes zeigen Luftbilder der Jahre 1944/1945 eine 
Vielzahl an kriegsbedingten Spuren von Zerstörung und Stellungsausbau. Insbesondere im 
Westen zeigen sich vermehrt Bombenkrater sowie dive rse Splitterschutzgräben, im Süd- 
osten und Osten des Untersuchungsgebietes dagegen e in dichtes Netz an Stellungen und 
Verbindungsgräben. Unmittelbar innerhalb des unters uchten Areals lassen sich hingegen 
nur wenige eindeutige Kriegsspuren erkennen, von de nen einige – wohl vor allem Schutz- 
gräben und einige Bombentrichter – heute innerhalb von Freiflächen liegen und erhalten sein 
könnten. 
6.7 Waldfläche 
Der östliche Bereich des Plangebiets umfasst einen Teil einer Waldfläche der nach § 2 
Abs. 1 HWaldG (Hessisches Waldgesetz) geschützt ist. 
7. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Besta nd 
7.1 Städtebauliche Situation 
Auf dem Grundstück befinden sich mehrere Gebäude, die ehemals von den amerikanischen 
Streitkräften genutzt wurden. Dies sind u.a. versch iedene Verwaltungs- und Werkstattge- 
bäude und zwei Wohnblöcke. Im nördlichen Teil des P langebietes sind größere Frei- bzw. 
Grünflächen vorhanden. 
Im Norden des Grundstücksbereichs grenzt ein Gewerb egebiet und östlich ein Waldgebiet 
an. Südlich des Grundstücksbereichs liegt auf dem e hemaligen August-Euler-Flugplatz ein 
Naturschutzgebiet (FFH-Gebiet) und westlich grenzen  das TU-Gelände und geplante Kon- 
versionsflächen der Gemarkung Griesheim an, welche derzeit beide durch die Bebauungs- 
pläne „Griesheimer Anger“ und „Sondergebiet TU“ überplant werden. 
Die nähere umgebende Bebauung ist durch große gewer blich genutzte Gebäude geprägt. 
Weiter westlich und nördlich befinden sich Wohngebiete. Das westlich gelegene Wohngebiet 
ist durch Einfamilienhäuser und kleineren Mehrfamil ienhäuser geprägt. Das nördliche 
Wohngebiet besteht aus Hochhäusern mit bis zu 13 Geschossen. 
Die verkehrliche Anbindung erfolgt über die Flughaf enstraße im Westen des Plangebiets. 
Eine Autobahnanbindung an die A 67 ist ebenfalls vorhanden und ist vom Plangebiet schnell 
zu erreichen.

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7.2 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung 
7.2.1 MIV 
Die Anbindung an das städtische und übergeordnete S traßennetz erfolgt von der an das 
Plangebiet angrenzenden Eberhardtstraße im Süden sowie der Flughafenstraße im Westen. 
Beide Straßen sind zurzeit im Bereich des Plangebie tes nicht öffentlich gewidmet. Es ist 
jedoch von der Stadt Griesheim angestrebt, die Flughafenstraße im Zusammenhang mit der 
Aufstellung des Bebauungsplans „Griesheimer Anger“ umzuwidmen. Die Eberhardtstraße 
wird weiterhin eine Privatstraße bleiben. 
Die Erschließungsstraßen sind gut für den motorisierten Individualverkehr ausgebaut und an 
das weitere Verkehrsnetz in Darmstadt angeschlossen. 
 
Abb. 12: Anbindung MIV 
Quelle: Hessisches Landesamt für Bodenmanagement un d Geoinformation (Ergänzung Planungs- 
gruppe Darmstadt) 
7.2.2 Fuß- und Radwege 
Die Anbindung des Fuß- und Radverkehrs erfolgt über  die Straßen „Flughafenstraße“ und 
„Eberhardtstraße“.  
Innerhalb des Plangebiets sind keine gesonderten Fuß- und Radwege ausgewiesen. 
7.2.3 ÖPNV 
Das Plangebiet ist im Norden über die Haltestelle „ Flughafenstraße“ durch die Straßen- 
bahnlinien 9 und 10 sowie durch die Buslinien 44 un d 45 an das bestehende ÖPNV- Netz 
angeschlossen. 
Die Haltestellen werden unter der Woche von 6 bis 20 Uhr im 10 Minuten Takt, samstags und 
sonntags im 15 Minuten Takt bedient.

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Abb. 13: Anschluss des Plangebiets an den ÖPNV 
Quelle: openstreetmaps, Stand 18.07.2022 
7.3 Ver- und Entsorgung 
7.3.1 Gas, Strom und Kommunikation 
Das Gebiet des Geltungsbereichs ist derzeit im Bere ich der Eberhardtstraße im Süden und 
im Bereich der Flughafenstraße im Westen an das öff entliche Ver- und Entsorgungsnetz 
angeschlossen. 
7.3.2 Wasserver- und -entsorgung 
Das Plangebiet ist derzeit aufgrund der bestehenden  Nutzung an das Ver- und Entsor- 
gungsnetz, welches in Griesheim in Form einer Mischkanalisation besteht, angeschlossen.  
7.4 Freiraumstruktur und Freiflächen 
Das Plangebiet ist durch bestehende Gebäude, die eh emals von den amerikanischen 
Streifkräften genutzt wurden, stark versiegelt. Im nördlichen Bereich befinden sich Grün- und 
Freiflächen. 
Im Osten des Plangebiets befindet sich eine Waldfläche.

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8. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 
8.1 Naturräumliche Einordnung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim – ist ca. 7,2 ha 
groß und liegt östlich der Flughafenstraße in Gries heim und umfasst in der Gemarkung 
Darmstadt, Flur 117, die Flurstücke 1/7, 2 und 3 sowie Gemarkung Darmstadt, Flur 116, die 
Flurstücke 13/2 und 14/1. 
Beim Plangebiet handelt es sich um ein Teilgebiet d es ehemaligen Airfield Griesheim und 
steht im Eigentum der Bundesanstalt für Immobiliena ufgaben (BImA). Die bisherigen Nut- 
zungen als Flugplatz (Gebäude für den Flugbetrieb, Verwaltung, Druckerei für die Mann- 
schaftszeitung der Amerikaner („stars and stripes“), Lager und Unterkünfte) sind durch den 
Abzug der amerikanischen Streitkräfte nicht mehr gegeben.  
Die östliche Begrenzung des Plangebiets verläuft zu m Großteil durch einen Waldabschnitt, 
welcher sich in östlicher Richtung bis zur Autobahn A 67 weiter fortsetzt. Im Süden wird das 
Plangebiet durch die Eberhardtstraße begrenzt. Südl ich des Plangebiets befindet sich der 
ehemalige August-Euler-Flugplatz. 
Nördlich bzw. nordwestlich des Plangebiets finden s ich gewerbliche Nutzungen. In westli- 
cher Richtung wird das Plangebiet durch die Flughafenstraße begrenzt. Zudem befinden sich 
in westlicher Richtung weiterhin ein dichter Gehölz bestand und knapp 350 m westlich des 
Plangebiets schließt der Siedlungsbereich Griesheims an. 
Nach der naturräumlichen Gliederung nach Klausing ( 1988) liegt das Plangebiet in der Un- 
tereinheit 225.7 „Pfungstadt-Griesheimer Sand“ inne rhalb der Haupteinheit „Hessische 
Rheinebene“ (225) im „Nördlichen Oberrheintiefland“.  
8.2 Relief, Geologie und Boden 
Laut Boden-Viewer Hessen bestehen die Böden innerha lb des Plangebietes ursprünglich 
aus Pararendzinen (Braunerden). Für Teilflächen inn erhalb des Plangebietes sowie für die 
östlich und südlich angrenzenden Böden wird im Bode n-Viewer Hessen die Bodengruppe 
Böden aus Flugsand, Bodeneinheit Braunerden mit Bän dern angegeben. Morphologisch 
gesehen gehören diese Teilbereiche zu den schwach r efilierten Flugsandgebieten der Un- 
termain- und Oberrheinebene. 
Die Flächen innerhalb des Plangebietes weisen eine starke anthropogene Überprägung 
durch die ehemalige militärische Nutzung (v.a. durc h Überbauung und Versiegelung) auf, 
sodass natürliche Bodenprofile nur noch in einigen Randbereichen zu erwarten sind. Eine 
zusammenfassende Bodenfunktionsbewertung ist für da s Plangebiet nicht vorhanden. An- 
gaben zu Bodenart, Ertragspotenzial sowie Acker- und Grünlandzahl existieren nicht. In über 
600 m nördlicher Entfernung zum Plangebiet befinden  sich Böden, die überwiegend mit ei- 
nem sehr geringen bis mittleren Bodenfunktionserfül lungsgrad bewertet wurden. Diese 
Böden bestehen aus Sand und weisen ein geringes Ert ragspotenzial auf. Die Acker- und 
Grünflächenzahl wird hier mit > 25 - <= 35 angegeben. 
Zur Erfassung der geo- und umwelttechnischen Stando rteinschätzung liegt ein Gutachten 
von IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom 08.02.2010 v or. Gemäß Gutachten besteht der 
Untergrund aus Sand und Kies mit siltigen Zwischenl agerungen und ist als durchlässig 
einzustufen. 
Die Bodenfunktionen sind generell empfindlich gegen über Bodenversiegelung, -auf- oder 
-abtrag sowie -vermischung. In Hinblick auf die Ero sionsanfälligkeit der Böden wurde der 
K-Faktor als Maß für die Bodenerodierbarkeit für di e Bewertung herangezogen. Für das 
Plangebiet besteht mit einem K-Faktor von > 0,1 – 0 ,2 eine geringe Erosionsanfälligkeit für 
die vorhandenen Böden. Gemäß Erosionsatlas besteht für die südlich des Plangebietes 
lokalisierten Böden eine sehr geringe Erosionsgefäh rdung. Für die Böden innerhalb des 
Plangebietes existieren keine Angaben.

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Die Höhenlage des Plangebietes steigt von Westen (1 09 m ü.NN.) nach Osten (120 m ü. 
NN.) leicht an. 
In der Zusammenfassung ist die Eingriffswirkung hin sichtlich des Schutzgutes Boden als 
gering zu bewerten. Das geplante Vorhaben bereitet eine an Nachhaltigkeitsaspekten ori- 
entierte Folgenutzung für ein Teilgebiet des ehemal igen Airfield Griesheim vor. Erhebliche 
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind daher nicht zu erwarten. Um den grundsätzlich 
mit Bodenversiegelungen verbundenen negativen Effek ten weitestgehend entgegenzuwir- 
ken, sind die vom Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Hinweise zu beachten und 
umzusetzen. 
8.3 Hydrogeologie und Grundwasser 
Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum Rheingrabenscholle im hydrogeologi- 
schen Raum Oberrheingraben mit Mainzer Becken inner halb des hydrogeologischen 
Großraums Oberrheingraben mit Mainzer Becken und nordhessischem Tertiär. 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine ober irdischen Gewässer oder Entwässe- 
rungsgräben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes weist keine Quellen oder quelligen 
Bereiche auf. Gesetzliche Gewässerrandstreifen werd en durch die vorliegende Planung 
nicht tangiert. 
Das Plangebiet liegt in keinem Heilquellen- bzw. Tr inkwasserschutzgebiet und auch in kei- 
nem Überschwemmungs- oder Abflussgebiet. 
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches 
Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwass erbewirtschaftungsplan Hessisches 
Ried“ zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im 
Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999, S . 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 
2006, StAnz. 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht. 
Zur Erfassung der geo- und umwelttechnischen Stando rteinschätzung liegt ein Gutachten 
von IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom 08.02.2010 v or. Gemäß Gutachten besteht der 
Untergrund aus Sand und Kies mit siltigen Zwischenl agerungen und ist als durchlässig 
einzustufen. Das Grundwasser liegt in ca. 13,5 m Tiefe und fließt in südwestlicher Richtung. 
Für den westlichen Teil des Plangebietes liegt zude m eine Orientierende Baugrunderkun- 
dung der DMT GmbH & Co. KG vor. Gemäß setzt sich de r Untergrund aus den folgenden 
Schichten zusammen (von oben nach unten): Mutterbod en (Sand, ±schluffig, ±kiesig, 
±organisch), Auffüllung (Sand bis Kies, ±schluffig) , Sand (Fein-/Mittelsand, ±grobsandig, 
±kiesig, ±schluffig) und Kies (±sandig, ±schluffig) . Die Böden sind aufgrund der labortech- 
nisch ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte von 5,0 x 10 -5 m/s bis < 1,8 x 10-4 m/s gemäß 
DIN 18130-1 als durchlässig zu bezeichnen und sind somit auch zur Versickerung von an- 
fallendem Niederschlagswasser geeignet. 
Die mit dem Vorhaben verbundene Bodenversiegelung k ann zu einer Erhöhung des Ober- 
flächenabflusses durch Niederschlagswasser führen, Niedrigwasserphasen verstärken so- 
wie zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung  beitragen. Bei Umsetzung der an- 
gegebenen Minimierungsmaßnahmen sind nach derzeitig em Kenntnisstand keine erhebli- 
chen negativen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten. In der Zusammenfas- 
sung ist die Eingriffswirkung hinsichtlich des Schu tzgutes Wasser insgesamt als gering zu 
bewerten. Das geplante Vorhaben bereitet eine an Na chhaltigkeitsaspekten orientierte 
Folgenutzung für ein Teilgebiet des ehemaligen Airfield Griesheim vor. 
8.4 Klima und Luft 
Für die Bewertung der klimatischen Bedeutung der Pl anfläche und des Vorhabens wurde 
eine gutachterliche Stellungnahme (BPI: 20.07.2022)  erarbeitet. Nachfolgend werden die 
Ergebnisse der Stellungnahme kurz zusammengefasst (kursiv ). Hinsichtlich nähergehender 
Informationen wird auf die gutachterliche Stellungnahme verwiesen.

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  28 / 69 
 
Während im Norden ein Gewerbegebiet an den Vorhaben sraum 1 anschließt, werden die 
verbleibenden Randbereiche im Geltungsbereich des B ebauungsplans W 67 durch Offen- 
land und Wald dominiert. Östlich schließt der „Grie sheimer Wald“, südlich die Frei- und Of- 
fenlandflächen des ehemaligen Flughafens an den Untersuchungsraum an. Westlich grenzt 
der Vorhabensraum an eine zusammenhängende Waldfläc he mittlerer Größe (ca. 8,8 ha), 
die den südlichen Siedlungsrand der Gemeinde Griesh eim von der „Flughafenstraße“ im 
Osten bis zur „Donaustraße“ / „St. Stephans-Platz“ im Westen vom angrenzenden Offenland 
trennt. 
Die ehemals militärisch genutzte Fläche ist u.a. mi t diversen Gebäuden (u.a. Büro- und 
Wohngebäude) bebaut. Außerdem bestehen viele Wege- und Freiflächen, wie z.B. der 
ehem. Sportplatz. Als solche handelt es sich hierbe i nur bedingt um eine kalt- und frisch- 
luftproduzierende Offenlandfläche (da sie baulich t eils stark durchsetzt ist), die hinsichtlich 
des potentiellen Wirkraums der nächtlichen Kaltluft produktion, des Kaltlufttransportes als 
Solitärfläche sowie im Verbund mit angrenzenden und  orographisch zusammengehörigen 
Flächen einer genaueren Betrachtung bedarf. Es ist davon auszugehen, dass das Vorha- 
bensgebiet des Bebauungsplanes W 67 entsprechend de r Klimafunktionskarte der Stadt 
Darmstadt im Bereich der Siedlungsrandklimatope ode r Frisch- und Kaltluftentstehungsge- 
biete liegt. Auf mikro- und mesoskaliger Ebene handelt es sich bei der Kaltluftentstehung um 
den nächtlichen Abkühlungsprozess der bodennahen Luftschichten.  
In der Betrachtung der Gefällesituation zeigt sich,  dass die gesamte Planfläche sowie die 
umgebenden Flächen durch eine homogene und geringe Hangneigung geprägt sind (…). 
Damit wird bestätigt, dass die Planfläche und die s ie umgebenden Frei- und Offenlandflä- 
chen nur im geringen Maße für einen topographieinduzierten Kaltluftabfluss von Bedeutung 
sind. Auch im weiteren Umfeld - insbesondere südlich und südwestlich des Planungsraums 
(ohne grafische Darstellung) - sind das geringe Gef älle sowie die damit verbundene Un- 
eindeutigkeit der Hangrichtung dominierend. Östlich  der Planfläche im Bereich des „Gries- 
heimer Wald / Darmstädter Wald“ sind natürliche sow ie anthropogen erzeugte, heterogene 
Oberflächen vorherrschend, die jedoch kein einheitliches Bild im Kontext von Hangausrich- 
tung oder Hanggefälle aufweisen. Auf Grundlage dieser im Plangebiet und im weiteren Un- 
tersuchungsraum anzutreffenden Hangausrichtungs- un d Gefällesituation kann abgeleitet 
werden, dass eine lokale Etablierung eines bodennah en nächtlichen Windfeldes über den 
Flurwind (ohne regionaltypische Anströmung aus Südw est) primär über die Offenlandbe- 
reiche südlich und südwestlich der Planfläche induz iert wird. In diesem Kontext der nächt- 
lichen Überströmung und Kaltluftversorgung reduziert sich somit die klimatische Bedeutung 
der Planfläche auf Grund ihrer südöstlichen Randlage. 
Eine Anfälligkeit des geplanten Vorhabens gegenüber  den Folgen des Klimawandels ist 
derzeit nicht offensichtlich erkennbar.  
Die geplante Bebauung und Nutzung wird voraussichtl ich keine besonderen, für die Luft- 
qualität entsprechender Gebiete relevanten Emission en zur Folge haben, sodass die Pla- 
nung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der bestehenden und zu erhal- 
tenden bestmöglichen Luftqualität führen wird.  
8.5 Landschaftsbild und Erholung 
Landschaftsbild 
Das Orts- bzw. Landschaftsbild im Einwirkungsbereic h des Vorhabens wird durch einen 
eingezäunten, relativ einförmigen Gebäudebestand (T eilgebiet des ehemaligen Airfield 
Griesheim) mit teils großflächig versiegelten sowie  gepflasterten Bereichen geprägt. Vor 
allem im östlichen und im nördlichen Teil des Plang ebietes befinden sich ortsbildprägende 
Einzelgehölze. Die vorhandenen Grünflächen (vorwieg end ehemalige Grünanlagen- und 
Gartenflächen) sind zum überwiegenden Teil ruderalisiert und in Teilen verbuscht. Im nörd- 
 
1 Der Vorhabensraum/ das Vorhabensgebiet entspricht in seiner räumlichen Ausdehnung dem Geltungsbereich 
des Bebauungsplan W 67.

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  29 / 69 
 
lichen Teil des Plangebietes besteht eine größere z usammenhängende und unversiegelte 
Sandmagerrasenfläche. Im östlichen Teil des Plangeb ietes befindet sich ein Waldbestand. 
Ein freier Blick auf das Plangebiet von Osten her ist nicht gegeben. 
Die Umgebung des Plangebietes wird hinsichtlich des  Orts- und Landschaftsbildes von 
gewerblichen Nutzungen (nördlich des Plangebietes), Wald (östlich des Plangebietes) sowie 
weiteren baulichen Anlagen des ehemaligen Airfield Griesheim und großen, zusammen- 
hängenden Sandmagerrasenflächen (südlich und westlich des Plangebietes) geprägt. 
Aufgrund der bereits bestehenden Gebäude sowie der großflächig vorhandenen Versiege- 
lungen ist insgesamt mit einem geringen bis mittler en Konfliktpotenzial für das Schutzgut 
Landschaft zu rechnen. Eine konsequente Durchgrünun g des Plangebietes wird zur Ein- 
griffsminimierung empfohlen. 
Erholung 
Das Plangebiet weist aufgrund der vorhandenen Einzäunung derzeit keine Erholungsqualität 
auf. 
8.6 Biotoptypen und Vegetation  
Zur Erfassung der Biotop- und Nutzungstypen des Pla ngebietes und seiner näheren Um- 
gebung wurden von Mai bis Juli 2022 mehrere Gelände begehungen durchgeführt (Vorläu- 
fige Ergebnisse der faunistischen Erfassungen, Beba uungsplanverfahren für 1- Neubau 
Einsatztrainingszentrum (ETZ) Griesheim und 2. Rest areal östlich des ETZ, Bieber- 
tal-Fellingshausen, Juni 2022). Das Plangebiet ist ein umzäuntes Teilgebiet des ehemaligen 
Airfield Griesheim und setzt sich derzeit vorwiegend aus bereits versiegelten und bebauten 
Bereichen sowie aus Wiesenbrachen und ruderalen Wie sen (ehemalige Garten- und Grün- 
flächen der Gesamtanlage) zusammen. Im nördlichen T eilbereich existiert eine große, zu- 
sammenhängende Fläche im Bereich eines ehemaligen Sportfeldes, die einen basenreichen 
Sandmagerrasen aufweist. An drei weiteren Standorten innerhalb des Plangebietes befinden 
sich kleinflächig weitere basenreiche Sandmagerrase n. Die Übergänge zwischen Ruderal- 
fluren, Wiesenbrachen, trockenen Saumstrukturen und  Sandmagerrasen sind zum Teil 
fließend und demnach schwer abgrenzbar. Auch auf vo rhandenen Pflasterflächen treten 
vermehrt Vorkommen von Arten der Sandmagerrasen auf . Das gesamte Gelände weist ei- 
nen hohen Bestand an Einzelgehölzen auf. Größere Hecken- bzw. Saumstrukturen befinden 
sich nur in geringem Umfang innerhalb des Plangebietes. Im östlichen Teil des Plangebietes 
befindet sich ein naturferner Laubwald. 
Mit den Arten Armeria maritima (Gewöhnliche Grasnel ke, wenige Vorkommen im nördlich 
gelegenen Sandmagerrasen), Draba verna (Frühlings-H ungerblümchen, häufige Vorkom- 
men) und Helichrysum arenarium (Sand-Strohblume, te ils flächige Vorkommen in den 
Sandmagerrasen) kommen insgesamt drei nach BArtSchV  besonders geschützte Arten 
innerhalb der Sandmagerrasen vor. 
Die Arten der basenreichen Sandmagerrasen treten im  Zentrum des Plangebietes im Be- 
reich von gepflasterten Flächen teilweise in großer Zahl auf. Zu den hier häufig vertretenen 
Arten zählen Corynephorus canescens (Sand-Silbergra s), Helichrysum arenarium 
(Sand-Strohblume) und Silene otites (Ohrlöffel-Leimkraut). 
Große Teile des Plangebietes sind durch Nutzungsauf gabe und Ruderalisierung geprägt. 
Die versiegelten Flächen sowie die bebauten Bereich e haben eine geringe ökologische 
Wertigkeit. Die vorhandenen Einzelgehölze sowie der  naturferne Laubwald besitzen eine 
mittlere bis erhöhte Wertigkeit. Die ökologische We rtigkeit der Wiesenbrachen sowie der 
ruderalen Wiesen ist als erhöht zu bewerten. Als di e ökologisch hochwertigsten Bereiche 
stellen sich die basenreichen Sandmagerrasen dar. D abei ist die nördlich gelegene Fläche 
aufgrund der hier vorkommenden Arten sowie ihrer Ausdehnung besonders hervorzuheben. 
Bei Umsetzung der Planung ist vorerst insgesamt mit  einem hohen Konfliktpotenzial hin- 
sichtlich der vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen zu rechnen. Im Rahmen der weiteren

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  30 / 69 
 
Planungen werden geeignete Vermeidungs-, Minimierun gs- und Ausgleichsmaßnahmen 
konzipiert, die die Eingriffswirkungen insgesamt abmildern bzw. ausgleichen werden. 
8.7 Fauna 
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde ein artenschutzrecht- 
licher Fachbeitrag (Plan Ö GmbH, vorläufige Fassung von April 2023) erstellt. 
Zu den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen im o.g. Gutachten wird auf Kap. 17 
„Artenschutzrechtliche Beurteilung“ verwiesen.  
9. Bodenschutz / Altlasten  
9.1 Grundlagen 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB 
insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesun de Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung  sowie die Belange des Bodens zu 
berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Probl em Bodenbelastungen nicht ausge- 
klammert werden. Die Kommune hat sich im Rahmen der  Aufstellung des Bebauungsplans 
zu vergewissern, ob die geplante Nutzung mit einer vorhandenen oder vermuteten Boden- 
belastung vereinbar ist. 
Die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die i m Boden und im Grundwasser vor- 
handenen Belastungen und auf mögliche Sanierungsmaß nahmen sind im Bauleitplanver- 
fahren darzustellen, zu bewerten und abzuwägen. Ebe nso verhält es sich mit den Auswir- 
kungen der festgestellten Belastungen bzw. der Sani erungsmaßnahmen auf das geplante 
Vorhaben. 
9.2 Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten / Altabla gerungen 
Zur Erfassung der geo- und umwelttechnischen Stando rteinschätzung liegt ein Gutachten 
von IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom 08.02.2010 v or. Hierbei wurde eine Durchfüh- 
rung der historischen Erkundung und eine Erstbewert ung (Phase I) von Kontaminations- 
verdachtsflächen (KVF) für die Liegenschaft Griesheim Airfield durchgeführt. 
Die Erstbewertung der Situation von Boden und Grund wasser basiert auf die Arbeitshilfen 
Boden- und Grundwasserschutz zur Anwendung der bauf achlichen Richtlinien des Bun- 
desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Zu bewerten ist, welche weiteren 
Maßnahmen der Phase IIa für die Liegenschaft, bezogen auf die jeweilige KVF, erforderlich 
werden. 
Der Gebäudebestand umfasst Werkhallen, Lager- und V ersorgungseinrichtungen und 
Wohngebäude. Der Untergrund besteht aus Sand und Kies mit siltigen Zwischenlagerungen 
und ist als durchlässig einzustufen. Das Grundwasse r liegt in ca. 13,5 m Tiefe und fließt in 
südwestlicher Richtung.  
Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wurden insgesamt 8 KVF identifiziert. Eine 
Gefährdung durch den direkten Kontakt über den Wirk ungspfad Boden-Mensch ist zurzeit 
nicht gegeben. Eine Gefährdung des Schutzgutes Grun dwasser durch die Verlagerung im 
Boden vorhandener Schadstoffe ins Grundwasser ist n icht auszuschließen. Bei insgesamt 
sechs der ermittelten KVF werden weitere umwelttech nische Erkundungsmaßnahmen der 
Phase IIa empfohlen.

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
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Tab. 1: Zusammenstellung der erfassten KVF, Phase I  
Quelle: IBL, 2010 
Zur Durchführung von orientierenden Untersuchungen der Phase IIa auf der ehemaligen 
US-Liegenschaft Griesheim Airflied wurde das Büro I GU GmbH Wetzlar im Jahr 2016 be- 
auftragt. Das Untersuchungsprogramm basiert auf den Untersuchungsvorschlägen der vor- 
liegenden historischen Recherche, Phase I.  
Ziel der Untersuchungen der Phase IIa ist die Überp rüfung der bestehenden Kontamina- 
tionshypothesen der historischen Recherche und die Empfehlung weiterer Maßnahmen bei 
Erhärtung des Kontaminationsverdachts. 
Im Rahmen der historischen Erkundung wurden acht Ko ntaminationsverdachtsflächen 
ausgewiesen, von denen auftragsgemäß fünf zu unters uchen waren. Im Ergebnis wurde 
einzig für die KVF 5 weiterer Untersuchungsbedarf a ngesehen. Ferner wurde eine zusätz- 
liche Verdachtsfläche KVF 15 ausgewiesen.   
Es wurden im Verlauf von 2 Sondierkampagnen 38 Rammkernsondierungen mit Teufen von 
2,00 – 4,30 m u. GOK bis zum anstehenden Boden nied ergebracht und 36 temporäre Bo- 
denluftmessstellen ausgebaut. In allen Sondierungen wurden anthropogene Auffüllungen in 
variierenden Mächtigkeiten angetroffen, die durch schwach schluffige und teilweise schwach 
kiesige Sande charakterisiert sind. Es wurden untergeordnete Fremdanteile sowie vereinzelt

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schwache sensorische Auffälligkeiten dokumentiert. Im Liegenden wurden o.g. quartäre 
Sedimentabfolgen erbohrt, die keine organoleptischen Auffälligkeiten aufwiesen. 
In der überwiegenden Anzahl der untersuchten Boden-  und Bodenluftproben wurden keine 
Schadstoffe oder nur Stoffgehalte im Bereich der Be stimmungsgrenzen nachgewiesen. Le- 
diglich in vier Proben wurden geringe bis mäßige Be lastungen durch MKW bzw. PAK fest- 
gestellt, die jedoch deutlich unterhalb der HLUG-Beurteilungswerte liegen. 
Einzig auf der KVF 5 wurden erhöhte PAK-Gehalte in der Auffüllung festgestellt, die auf 
vorhandene teerhaltige Schwarzdeckenversiegelungen und Tragschichten zurückzuführen 
sind. Die PAK liegen feststoffgebunden vor und sind  so praktisch nicht wasserlöslich. Auf- 
grund der vorhandenen Versiegelung und des großen G rundwasserflurabstands von ca. 
13 m u GOK ist hier eine Schadstoffverfrachtung auf  dem Wirkungspfad Bo- 
den-Grundwasser im Untersuchungsbereich auszuschließen. 
Auf Basis der vorliegenden Untersuchungsbefunde ist  für den Wirkungspfad Bo- 
den-Grundwasser für die untersuchten Teilflächen ke ine Gefährdung des Wirkungspfades 
Boden-Grundwasser abzuleiten. Der Untersuchungsumfa ng ist als ausreichend zu bewer- 
ten. Weitere Untersuchungen sind nicht erforderlich. 
 
Tab. 2: Untersuchungsprogram Phase IIa  
Quelle: IGZ GmbH Wetzlar, 2016

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Abb. 14: Übersichtslageplan mit Eintragung der KVF, Phase IIa 
Quelle: IGU GmbH Wetzlar, 2016 
9.3 Vorsorgender Bodenschutz 
Gemäß Bodenschutzklausel in § 1a BauGB soll mit Gru nd und Boden sparsam und scho- 
nend umgegangen werden. Zur Verringerung der zusätz lichen Inanspruchnahme von Flä- 
chen für bauliche Nutzungen im Außenbereich sind in sbesondere die Möglichkeiten zur 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung u nd andere Maßnahmen zur In- 
nenentwicklung zu nutzen. Landwirtschaftliche oder als Wald oder für Wohnzwecke genutzte 
Flächen sollen nur in notwendigem Umfang genutzt werden. 
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um ein e Konversionsfläche. Durch die vor- 
handenen baulichen Anlagen ist bereits eine Flächeninanspruchnahme des Außenbereichs 
und dadurch von landwirtschaftlichen Flächen erfolgt. 
Das Plangebiet ist für eine weitere Erschließung von Gewerbeflächen sehr gut geeignet, da 
hier bereits gewerbliche Nutzung angrenzt und das G ebiet im rechtskräftigen Flächennut- 
zungsplan überwiegend als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt ist.  
Bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
Mit der Zielsetzung eines sparsamen Umganges mit Gr und und Boden sind im Bebau- 
ungsplan Festsetzungen zur Beschränkung der überbau baren Flächen, zur Verwendung 
wasserdurchlässiger Beläge und zur Begrünung getroffen. 
Weitere bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind im Rahmen der 
Bauausführung zu beachten. Hierbei gibt es allgemei ne Vorgaben zum Schutz des Mutter- 
bodens (§ 202 BauGB) und Vorgaben zur Lagerung und zum Wiedereinbau des Oberbodens 
(DIN 18915 und DIN 19731). Es wird auf die Vorgaben  des Bundesbodenschutzgesetzes 
hingewiesen.

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9.4 Bodenfunktionsbewertung 
Es liegen keine Informationen aus dem BodenViewer Hessen vor. 
10. Kampfmittel 
Bei der Erstellung des Bebauungsplans sind gemäß § 1 Abs. 6 BauGB auch die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältni sse und die Sicherheit der Wohn- 
und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens  zu berücksichtigen. Aus Gründen 
der Gefahrenabwehr und des bauleitplanerischen Vors orgeprinzips ist zu klären, welche 
Gefahren von evtl. bestehenden Gefährdungen durch Kampfmittelbelastungen ausgehen.  
Gemäß Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt v om 12.08.2014, Abteilung 
Kampfmittelräumdienst Hessen, liegt das Plangebiet in einem Bombenabwurfgebiet und im 
Bereich von ehemaligen Flakstellungen. Auf dem Bauf eld muss grundsätzlich mit dem 
Vorhandensein von Kampfmitteln gerechnet werden.  
Aus diesem Grunde wurde eine Erweiterung einer vorh andenen historisch-genetischen 
Rekonstruktion (Mull und Partner Ingenieurgesellsch aft mbH, Hannover, Dezember 2014) 
vorgenommen. Gemäß der Erweiterung der HgR gibt es einen kartierten Blindgängerver- 
dachtspunkt im Plangebiet (östlich des Hangars) und  einen im Wald (östlich des Plange- 
biets). Des Weiteren wurden einige Sprengbombentrichter östlich, südlich und westlich des 
Plangebiets kartiert.  
Vor bodeneingreifenden Maßnahmen ist eine Sondierun g auf Kampfmittel im Gebiet erfor- 
derlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind 
zu beachten.

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Abb. 15: Historisch- genetische Rekonstruktion (Erweiterung), Airfield Griesheim und WSDL Flug- 
hafenstraße 
Quelle: M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 17.12.2014

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11. Planung / städtebauliches Bebauungskonzept 
Die städtebauliche Planung sieht die Entwicklung ei nes flexiblen und zeitgemäßen Gewer- 
begebietes vor. Um dies zu gewährleisten, wird der Großteil des Geltungsbereiches als 
gewerbliche Baufläche, ohne vordefinierte Grundstücksgrößen, vorgesehen. Dies ermöglicht 
eine Ansiedlung kleinerer und größerer Gewerbebetri ebe aller Art sowie von Geschäfts-, 
Büro- und Verwaltungsgebäuden oder von Anlagen für sportliche, kulturelle, soziale und 
gesundheitliche Zwecke. Die Erschließung der Gewerb eflächen erfolgt über die, von der 
Flughafenstraße abgehende Eberhardtstraße im Süden sowie über eine neue Erschlie- 
ßungsstraße im Norden des Geltungsbereiches. Im Sin ne einer klimaangepassten und 
nachhaltigen Entwicklung sollen u.a. Maßnahmen zum Erhalt von Gehölzstrukturen und 
Waldflächen, zur Anlage von Dach- und Fassadenbegrü nung, zur Retention und Versicke- 
rung von Niederschlagswasser sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien etabliert werden.  
Für den westlichen Teil des Gewerbegebietes liegt b ereits eine konkrete Planung vor. Auf 
einer Fläche von ca. 2,5 ha soll ein Einsatztrainin gszentrum (ETZ) des Zolls entstehen. 
Dieses wird von der Bundesanstalt für Immobilienauf gaben (BimA) entwickelt. Das Bebau- 
ungskonzept sieht die Errichtung von drei Trainings - und Schulungshallen vor. Zudem sind 
Parkplatzflächen und Außentrainingsflächen vorgesehen. Das ETZ-Gelände wird dabei über 
die nördliche Erschließungsstraße angebunden. Grund lage für die städtebauliche Entwick- 
lung des Einsatztrainingszentrums bildet die Fokuss ierung auf Nachhaltigkeit und Klima- 
schutz. Eine effiziente Nutzung von Ressourcen und Energie soll durch eine ressourcen- 
schonende Bauweise, die Nutzung erneuerbarer Energi en sowie durch Dach- und Fassa- 
denbegrünung angestrebt werden. 
12. Erschließungs- und Verkehrskonzept 
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt üb er die Flughafenstraße innerhalb der 
Gemarkung der Stadt Griesheim. Die innere Erschließung erfolgt über die Eberhardtstraße, 
welche als private Verkehrsfläche festgesetzt wird,  und über eine neu geplante öffentliche 
Erschließungsstraße im nördlichen Teil des Plangebi etes. Durch die bereits angrenzenden 
Baugebiete der Stadt Griesheim sowie der weiteren g eplanten Baugebiete (Griesheimer 
Anger und TU Darmstadt) der Stadt Griesheim werden die weiterführenden Straßen und 
Knotenpunkte voraussichtlich stark belastet.  
12.1 Stellplätze 
Die erforderlichen Stellplätze sind gemäß Einstellp latzsatzung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt nachzuweisen. 
12.2 Öffentlicher Nahverkehr 
Mit der Entwicklung des Plangebietes bleibt der Ans chluss an den öffentlichen Nahverkehr 
des Plangebietes unverändert. 
Es wird auf Kap. 7.2.3 verwiesen. 
12.3 Verkehrliche Auswirkungen  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde das Ver kehrsgutachten „Bebauungs- 
planverfahren W 67 – Ehemaliges Airfield Griesheim - Verkehrliche Bewertung der Ge- 
bietserschließung“ (Stand April 2023) von Habermehl & Follmann Ingenieurgesellschaft mbH 
erstellt.  
Ziel des Verkehrsgutachtens war der Nachweis der ge sicherten äußeren Erschließung des 
vorliegenden Bebauungsplanes. Die Verkehrsuntersuchung hat dabei den Prognosehorizont 
2035. Die prognostizierten Verkehrsbelastungen basi eren auf einer abgestimmten Ge- 
bietsentwicklung in und um Griesheim. Die Verteilun g der Neuverkehre fundiert auf gut-

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
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achterlichen Einschätzungen. Aus der Untersuchung r esultieren folgende Aussagen und 
Empfehlungen: 
 Die Leistungsfähigkeit am KP01 - B26 (Wilhelm-Leus chner-Str.) / Nordring/ Flughafenstr. 
weist in allen Szenarien eine „ausreichende“ Verkehrsqualität auf (QSV = D). 
 Die Leistungsfähigkeitsbetrachtung am KP02 – Flugh afenstr./ Lilienthalstr. weist über alle 
Szenarien gesehen eine „sehr gute“ (QSV = A) bis „b efriedigende“ (QSV = C) Ver- 
kehrsqualität auf. 
 Die Gebietsentwicklung führt am KP02 aufgrund des Ausbaus in einen 4-armigen Kno- 
tenpunkt zu einer leichten Verschlechterung des Ver kehrsflusses bei gleicher Vorfahrts- 
regelung (rechts vor links) (QSV = C). 
 In Kombination des 4-armigen Ausbaus mit einer abk nickenden Vorfahrt verbessert sich 
der Verkehrsfluss stark (QSV = A). 
 Die äußere verkehrliche Erschließung der geplanten  Gebietsentwicklung im Progno- 
sehorizont 2035 ist für beide Entwicklungsvarianten sichergestellt. 
Da die verkehrliche Erschließung des Bebauungsplane s und der geplanten Gebietsent- 
wicklung sichergestellt ist, ergeben sich für den vorliegenden Bebauungsplan keine weiteren 
verkehrlichen Belange. 
Aufgrund der zusammenhängenden Betrachtung der verkehrlichen Auswirkungen durch die 
Bebauungspläne W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – (W issenschaftsstadt Darmstadt), 
Sondergebiet TU (Stadt Griesheim) und Griesheimer A nger (Stadt Griesheim) erfolgen 
Änderungen zum Entwurf des vorliegenden Bebauungsplans.    
13. Grün- und Freiflächenkonzept / Grünordnungsplan  
13.1 Grünordnungsplan 
Wird zu einem späteren Planungsstand (Offenlage) ergänzt. 
13.2 Grün- und Freiflächenkonzept  
Wird zu einem späteren Planungsstand (Offenlage) ergänzt. 
13.3 Zu begrünende Freiflächen 
Wird zu einem späteren Planungsstand (Offenlage) ergänzt. 
13.4 Bestandserhalt wertvoller Grünstrukturen 
Wird zu einem späteren Planungsstand (Offenlage) ergänzt. 
13.5 Erhaltung und Entwicklung der Biodiversität 
Wird zu einem späteren Planungsstand (Offenlage) ergänzt. 
14. Wasserwirtschaftliche Belange 
14.1 Wasserversorgung 
Innerhalb der Flughafenstraße befinden sich bereits  Wasserversorgungsleitungen. Grund- 
sätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Versorgung des Plangebiets mit Trink- 
und Löschwasser zukünftig sichergestellt werden kan n. Die Flughafenstraße befindet sich

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
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innerhalb der Gemarkung der Stadt Griesheim. Eine g esicherte Wasserversorgung wird im 
weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens geprüft. 
14.2 Wasserqualität  
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anforde- 
rungen der Trinkwasserverordnung (TWVO). 
14.3 Schutz- und Sicherungsgebiete 
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicheru ngsgebiet nach dem Hessischen 
Wassergesetz.  
Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet. Es liegt auch 
nicht in einem Überschwemmungsgebiet oder überschwemmungsgefährdeten Gebiet. 
Die Entfernung zum nächstgelegenen Wasserschutzgebi et (Trinkwasserschutzzone III) bei 
Eschollbrücken beträgt ca. 5 km in südwestlicher Richtung. 
14.4 Oberirdische Gewässer 
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
14.5 Grundwasserverunreinigung 
Im Plangebiet sind keine Grundwasserverunreinigungen bekannt. 
14.6 Bodenversiegelung / Niederschlagswasserversick erung 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Konz ept zur Regenwasserbewirtschaf- 
tung erarbeitet. Die Ergebnisse werden nach Fertigs tellung des Konzeptes in den Entwurf 
des Bebauungsplans integriert. Es ist angestrebt, d as Niederschlagswasser vollständig auf 
dem Grundstück zu versickern. 
14.7 Abwasser  
Die Abwasserversorgung wird durch die Stadt Griesheim erfolgen.  
Das Plangebiet ist derzeit an die vorhandenen Abwas seranlagen in der Flughafenstraße 
angeschlossen. Es wird davon ausgegangen, dass die bestehenden Abwasseranlagen 
ausreichend dimensioniert sind.  
Eine gesicherte Abwasserversorgung wird im weiteren  Verlauf des Bebauungsplanverfah- 
rens geprüft. 
14.8 Grundwasser 
Zur Erfassung der geo- und umwelttechnischen Stando rteinschätzung liegt ein Gutachten 
von IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom 08.02.2010 v or. Gemäß Gutachten liegt das 
Grundwasser in ca. 13,5 m Tiefe und fließt in südwestlicher Richtung (vgl. Kap. 8.3). 
15. Immissionsschutz 
Auf das Plangebiet wirken Immissionen aus Anlagen- und Verkehrslärm ein. Zusätzlich 
gehen von den im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen Immissionen auf das Plangebiet 
selbst und seine Umgebung aus. Aus diesem Grund wur de im Rahmen des Bebauungs- 
planverfahrens eine schalltechnische Untersuchung d urch KREBS+KIEFER Ingenieure 
GmbH, Darmstadt, 28.02.2023 erstellt.

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  39 / 69 
 
Ziel der schalltechnischen Untersuchung war die Pro gnose und Beurteilung der Verkehrs- 
und Anlagenlärmeinwirkungen auf das Plangebiet sowi e die Einwirkungen des plangeben- 
den Verkehrs und der vorgesehenen Nutzungen auf die Nachbarschaft. 
Die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens sind in den folgenden Kapiteln aufgeführt. Des 
Weiteren wird auf das Lärmgutachten verwiesen. 
15.1 Verkehrslärm 
Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen im Plangebi et wurden Schallausbreitungsbe- 
rechnungen des Straßenverkehrslärms ausschließlich am Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) unter 
Berücksichtigung der bestehenden Bebauung bei freie r Schallausbreitung, d.h. ohne eine 
nach den Vorgaben des Bebauungsplans mögliche, jedo ch nicht zwingend umzusetzende 
Gebäudestruktur, in den Immissionshöhen 4 m, 7 m un d 10 m, was in etwa den Ge- 
schosshöhen der Gebäude des ETZ entspricht, durchge führt. Die Berechnungen erfolgten 
auf der Basis der Verkehrsprognose Planfall, deren abschnittsbezogene Verkehrsmengen 
und Schallleistungspegel in Anhang 2.1.3 der schall technischen Untersuchung wiederge- 
geben sind. Die durch die am Knotenpunkt B 26 / Flu ghafenstraße vorhandene Lichtsig- 
nalanlage erhöhten Geräuscheinwirkungen werden über  den entfernungsabhängigen Kor- 
rekturwert KKT gemäß RLS-19 Abschnitt 3.3.7 /5/ ber ücksichtigt. Die Ergebnisse der 
schalltechnischen Berechnungen bilden die Grundlage  für Festsetzungsvorschläge im Be- 
bauungsplan. 
Anhang 3.1 bis 3.3 der schalltechnischen Untersuchu ng zeigen jeweils die Beurteilungs- 
pegel am Tag aufgrund des Straßenverkehrslärms in d en Immissionshöhen 4 m, 7 m und 
10 m. Wie dort zu erkennen ist, betragen die Beurteilungspegel 
Lr,Tag = 58 … 65 dB(A). 
Damit wird der Orientierungswert der DIN 18005 für Gewerbegebiete 
OWGE,Tag = 65 dB(A) 
eingehalten. Daher sind die Geräuscheinwirkungen de s Straßenverkehrslärms im Plange- 
biet als unkritisch einzustufen. 
15.2 Anlagenlärm 
15.2.1 Emissionen 
In der Umgebung des Plangebiets befinden sich unterschiedliche gewerbliche Nutzungen im 
Gewerbegebiet nördlich des Plangebiets (vorwiegend Einzelhandel) sowie nordwestlich des 
Plangebiets im Mischgebiet. Über die Geräuschemissionen liegen keine Angaben vor. Daher 
wird auf den Emissionskennwert aus der DIN 18005 fü r Gewerbegebiete von L 
WA“GE,Tag 
= 60 dB(A)/m² zurückgegriffen, flächendeckend auf nördlich an das Plangebiet angrenzende 
Gewerbegebiet gelegt wird. Da im Mischgebiet nur Be triebe zulässig sind, die das Wohnen 
nicht wesentlich stören, wird dort in Anlehnung an die Abstufung der Immissionsrichtwerte 
der TA Lärm ein um 5 dB(A) niedrigerer Emissionskennwert, nämlich L WA“MI,Tag  = 55 dB(A)/m² 
in Ansatz gebracht. Daher sind die Emissionen im Pl angebiet und ihre Auswirkung auf die 
Umgebung des Plangebietes als unkritisch einzustufen. 
15.2.2 Immissionen im Plangebiet 
Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen im Plangebi et durch die Vorbelastung wurden 
Schallausbreitungsberechnungen ausschließlich am Ta g (06:00 bis 22:00 Uhr) unter Be- 
rücksichtigung der bestehenden Bebauung bei freier Schallausbreitung, d.h. ohne eine nach 
den Vorgaben des Bebauungsplans mögliche, jedoch ni cht zwingend umzusetzende Ge- 
bäudestruktur, in den Immissionshöhen 4 m, 7 m und 10 m, was in etwa den Geschosshöhen 
der Gebäude des ETZ entspricht, durchgeführt. Die Beurteilungspegel betragen L r,Tag = < 45 
bis 60 dB(A). Damit wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Gewerbegebiete IRW GE,Tag

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
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= 65 dB(A) eingehalten bzw. um mindestens ΔL r,Tag = - 5 dB(A) unterschritten. Daher sind die 
Geräuscheinwirkungen der Vorbelastung im Plangebiet als unkritisch einzustufen. 
15.3 Luftverkehr  
Das Plangebiet liegt außerhalb des Siedlungsbeschrä nkungsgebietes des Regionalplanes 
Südhessen 2010. Das Siedlungsbeschränkungsgebiet wu rde auf Grundlage der 
60-dB(A)-Fluglärmkontur entsprechend der Leitlinie zur Beurteilung von Fluglärm durch die 
Immissionsschutzbehörden der Länder (LAI-Leitlinie) für Verkehrsflughäfen berechnet. 
Da das Plangebiet außerhalb der Siedlungsbeschränku ngszone liegt, sind daraus resultie- 
rende Vorgaben für die Planung ohne Belang. 
 
Abb. 16: Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main  
Quelle: Land Hessen 
Das Plangebiet liegt auch außerhalb des Lärmschutzb ereichs des Flughafens Frank- 
furt/Main gemäß Lärmschutzbereichsverordnung (Veror dnung über die Festsetzung des 
Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt/Main vom 30. September 2011). 
Gemäß den Karten 1 bis 3 in der Anlage 2 der Verord nung über die Festsetzung des 
Lärmschutzbereichs für den Flughafen Frankfurt Main , 30 Sept. 2011, liegt das Plangebiet 
außerhalb der Tag- und Nacht-Schutzzonen des Lärmsc hutzbereichs. Damit betragen im 
Plangebiet die äquivalenten Dauerschallpegel tags LAeq, Tag < 55 dB(A) bzw. nachts LAeq, 
Nacht < 50 dB(A) und die nächtlichen Maximalpegel LAmax < 53 dB(A).  
16. Allgemeiner Klimaschutz 
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des  Klimaschutzes sowohl durch 
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der An- 
passung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.  
Es wurde durch das Büro Klimagutachter Burghardt und Partner aus Kassel eine gutachter- 
liche Stellungnahme der klimatischen Auswirkungen d es Vorhabens vorgenommen (Stand 
20.07.2022). Im Folgenden werden die Ergebnisse dieser Stellungnahme dargestellt: 
16.1 Klimatische Stellungnahme 
Die vorliegende klimatische Begutachtung zeigt, das s die Planfläche als nächtlicher Kalt- 
luftproduzent im Kontext der umliegenden Siedlungsb ebauung von untergeordneter Pla- 
nungsrelevanz ist. Obwohl der Geltungsbereich mit e iner Größe von 7,2 ha bereits zu den 
Plangebiet

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  41 / 69 
 
klimaaktiven Freiflächen mit potentieller Fernwirku ng gezählt werden kann, führen die lo- 
kalen orographischen Gegebenheiten sowie die Lage d er Fläche im Raum zu einer Redu- 
zierung der klimatischen Bedeutung für den urbanen Raum. 
Klimatisch betrachtet entstehen im Bestandsfall und  Planfall zwei unterschiedlich Aus- 
gangssituationen. Im Bestandsfall besteht eine hohe  Flächeninanspruchnahme, wodurch 
der unversiegelte Vegetationsraum (als klimatischer Ausgleichsraum) reduziert wird und so 
eine flächige, jedoch geringere thermische Belastun gssituation entstehen kann. Jedoch 
bewirken die in der Fläche vorhandenen Bestandsgebä ude (in Kombination mit höheren 
Vegetationsstrukturen) eine erhöhte Oberflächenraui gkeit, was zu einer Beeinträchtigung 
der Durchlüftung führen kann. Hierzu zählt insbeson dere auch die Riegelbebauung der 
„Flughafenstraße 4350 & 4351C“. 
In der Detailbetrachtung des Vorhabens kann ebenfalls unter Berücksichtigung des im Auf- 
stellungsverfahren befindlichen angrenzenden Bebauu ngsplans „Griesheimer Anger“ (Be- 
bauungsplan 111, Stadt Griesheim) nicht von einer negativen Beeinflussung der regionalen 
oder lokalen Durchlüftungssituation ausgegangen wer den. Topographie, Bebauung und 
umliegende Vegetationsstrukturen haben einen prägen den Charakter auf das bodennahe 
Windfeld. Geht man von einer regionaltypischen Anströmung aus Südwest aus, so liegt die 
nächste an die Planfläche angrenzende Siedlungsstru ktur in ca. 2,5 km Entfernung. Damit 
kann die Planfläche vor dem Hintergrund der potenti ellen Durchlüftungsreduktion keinen 
planungsrelevanten Einfluss haben. 
Im Planfall nimmt die Gebäudegrundfläche im Bereich des geplanten ETZ in der Fläche ab, 
wodurch das Durchlüftungspotenzial und das Kaltluft entstehungspotenzial gesteigert wer- 
den. Es ist davon auszugehen, dass die geplante Par kplatzfläche im Geltungsbereich als 
unbebaute Fläche für die Durchlüftung bzw. Belüftun g förderlich sein kann. Insbesondere 
während der Nacht kann die freigewordene Fläche ein  funktionsfähiger Verbindungsstein 
zwischen dem vegetationsdominierten Umland und dem nördlich und nordwestlich an- 
schließenden Siedlungsraum sein, der die Ausprägung  des Flurwinde unterstützt. Gleich- 
zeitig fördern die höheren Baumassen das Wärmespeicherpotenzial, wodurch das Risiko der 
Überwärmung räumlich begrenzt, steigen kann. Um die ser zusätzlichen Aufnahme von 
Wärme entgegenzuwirken, wird empfohlen, eine Dachbe grünung einzuplanen, die eine 
Mindestsubstratdicke von 25 cm aufweist und durch h ochwachsende Gräser und Stauden 
dominiert wird. Im Kontext der Nachhaltigkeit sollt  eine zusätzliche Bewässerung aus- 
schließlich über Regenwasser und Regenwasservorhaltung (z.B. Zisternen) erfolgen. Es ist 
darüber hinaus zu empfehlen die Gebäudehülle über Fassadenbegrünungen vor Aufheizung 
zu schützen. Fassaden sind zu mind. 20 % mit ranken den, schlingenden oder kletternden 
Pflanzen flächig und dauerhaft zu begrünen. Fenster lose Fassaden sind zu mind. 40 % zu 
begrünen. 
Im Kontext der Kaltluftentstehung, des Kaltlufttran sports sowie der Kaltluftversorgung zeigt 
sich, dass die Planflächen einen heterogenen Einflu ss auf die lokale nächtliche Kaltluftent- 
stehung besitzen. Während die zum Teil großflächig versiegelten und bebauten Flächen die 
nächtliche Abkühlung verzögern und sich so die näch tlichen bodennahen Luftschichten 
schwächer abkühlen, gibt es auch ausreichend große Vegetationsflächen, die eine lokale 
nächtliche Kaltluftproduktion ermöglichen. Durch da s geringe Gefälle stellt der östlich ge- 
legene Wald nur sekundär als Kaltluftproduzent zur Verfügung. Vielmehr fungiert er (am Tag) 
als Frischluftproduzent und Filter für die durch di e vorhandenen BABs verursachten Luft- 
schadstoffe. Ausgehend von den Erkenntnissen der vorliegenden klimatischen Betrachtung 
der Planfläche wird keine tiefgehende Detailanalyse der Fläche bzw. des weiteren Umfelds 
im Kontext des klimatischen Informationsgewinns zur  Thematik der nächtlichen Kaltluft- 
produktion und –versorgung, der täglichen Durch- un d Belüftung sowie des städtischen 
Wärmeinseleffektes als notwendig oder zielführend erachtet. 
16.2 Nutzung erneuerbarer Energien 
Die Nutzung erneuerbarer Energien bzw. die sparsame und effiziente Nutzung von Energien 
sind grundsätzlich möglich. Im Bebauungsplan werden  Festsetzungen zur Nutzung erneu-

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  42 / 69 
 
erbarer Energien (Solarenergie) sowie dem Ausschlus s der Nutzung fossiler Brennstoffe 
getroffen. 
Gemäß den Angaben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sollen die Gebäude für das 
BImA-Projekt die Energieeffizienzfestlegungen für k limaneutrale Neu-/ Erweiterungsbauten 
und Gebäudesanierungen des Bundes erfüllen. Vorgese hen ist die Errichtung sinngemäß 
nach BNB Silber Standard und die Einhaltung des „EG B40-Standard“. Damit sind die Be- 
lange des Klimaschutzes bereits weitgehend berücksichtigt.  
Ausgeschlossen werden sollen Gas-, Öl- sowie Holzfe uerstätten. Ziel sollte eine klima- 
freundliche Wärmeversorgung mittels Wärmepumpen (Geothermie, Flächenkollektoren, …) 
sein. 
17. Artenschutzrechtliche Beurteilung 
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde ein artenschutzrecht- 
licher Fachbeitrag (Plan Ö GmbH, vorläufige Fassung von April 2023) erstellt. 
Ziel ist die Ermittlung der potenziell im Plangebie t und der näheren Umgebung zu erwar- 
tenden europarechtlich geschützten Tierarten (FFH-A nhang IV-Arten und Europäische Vo- 
gelarten) und die Beurteilung, ob für diese Arten e ine Beeinträchtigung nach den Zugriffs- 
verboten des § 44 BNatSchG zu erwarten ist. 
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zusamme nfassend zu folgenden Ergebnis- 
sen: 
17.1 Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen 
Bei zulässigen Eingriffen nach den Vorschriften des  Baugesetzbuches gelten gemäß § 44 
Abs. 5 Satz 5 BNatSchG die Verbote für die Arten de s Anhangs IV der Fau- 
na-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, Richtlinie 92/43 EWG) und die europäischen Vogelar- 
ten (VS-RL, EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG). Bei diesen Arten kann ein Verstoß zu 
einem haftungsrechtlich relevanten Umweltschaden ge mäß Umweltschadensgesetz bzw. 
§ 19 BNatSchG führen. Die Arten der Verordnung (EG)  Nr. 338/97 
(EU-Artenschutzverordnung) oder die nach BArtSchV national geschützten Arten genießen 
bei baurechtlich zulässigen Eingriffen diesen stren gen Schutz hingegen nicht. Werden 
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG bei der Verwirklichung eines Vorhabens berührt, ist 
zu prüfen, ob die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
im räumlichen Zusammenhang ggf. durch vorgezogene A usgleichsmaßnahmen weiterhin 
erfüllt werden können. 
Der Prüfumfang der vorliegenden artenschutzrechtlic hen Prüfung umfasst daher vorrangig 
die europäisch geschützten Arten nach Anhang IV der  FFH-RL und die europäischen Vo- 
gelarten nach der VSRL. 
17.2 Bestimmung der Prüfungsrelevanten Arten 
Die artenschutzrechtlichen Betrachtungen umfassen die artenschutzrechtlich besonders zu 
prüfenden Artengruppen, die aufgrund der vorherrschenden Habitatbedingungen und der Art 
der Eingriffswirkung als sinnvoll erachtet wurden. 
Im Rahmen des Artenschutzgutachtens wurde das Vorkommen von Vögeln, Fledermäusen, 
Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge, Heuschrecken sowie dem Heldbock und der Hasel- 
maus untersucht. 
Libellen stellen aufgrund der geographischen Lage d er vorhandenen Habitatstrukturen und 
den artspezifischen ökologischen Ansprüchen im Plan bereich sowie dessen Umfeld keine 
potentiell betroffene Artengruppe dar.

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
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17.3 Wirkung des Vorhabens 
Mit der geplanten Bebauung innerhalb des Geltungsbe reichs des Bebauungsplanes ver- 
bundene potenzielle Wirkfaktoren im Hinblick auf di e artenschutzrechtlich relevante Fauna 
sind Tab. 3 zu entnehmen. 
 
 
Maßnahme Wirkfaktor mögliche Auswirkung 
baubedingt 
Bauphase von  
- Gebäuden  
- Verkehrsflächen  
- weitere Infrastruktur 
- Bodenverdichtung, Bo- 
denabtrag und Verände- 
rung des natürlichen Bo- 
denaufbaus und Bewuchs 
 
- Abriss von Gebäuden  
- Rodung von Bäumen und 
Gehölzen 
- Lebensraumverlust und 
-degeneration  
- Verlust von Ruhe- und 
Fortpflanzungsstätten  
- Tötung oder Verletzen von 
Individuen 
Baustellenbetrieb - Lärmemissionen durch 
den Baubetrieb  
- Personenbewegungen  
- stoffliche Emissionen 
(z.B. Staub) durch den 
Baubetrieb 
- Störung der Tierwelt 
anlagenbedingt 
- Gewerbegebiet 
(GE)  
- Verkehrsflächen 
- Erhalt von Wald 
- weitere Infrastruktur 
- Bodenverdichtung, Bo- 
denabtrag und Verände- 
rung des natürlichen Bo- 
denaufbaus und Bewuchs 
 
- Lebensraumverlust und 
-degeneration 
- Verlust von Ruhe- und 
Fortpflanzungsstätten 
- Veränderung der Habitat- 
eignung 
betriebsbedingt 
- Gewerbegebiet 
(GE)  
- Verkehrsflächen 
- Erhalt von Wald 
- weitere Infrastruktur 
- Lärmemissionen durch 
Verkehr und Anlagen  
- Personenbewegungen  
- Fahrzeugbewegungen 
- Lebensraumverlust und 
-degeneration  
- Verlust von Ruhe- und 
Fortpflanzungsstätten 
durch Störungen  
- Veränderung der Habitat- 
eignung 
Tab. 3: Potentielle Wirkfaktoren im Rahmen des Bebauungsplans W 67; Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt  
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeit rag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield 
Griesheim-  
17.4 Untersuchungsergebnisse 
17.4.1 Vögel 
Die Aufnahme der Vogelarten erfolgte akustisch und visuell als flächendeckende Revierkar- 
tierung. Zur Erfassung der Reviervögel und der Nahr ungsgäste wurden im Zeitraum von 
März bis Juni 2022 neun Tages- und drei Abendbegehungen durchgeführt. Im Rahmen von 
vier Begehungen wurden die vorhandenen Gebäude auf das aktuelle Vorkommen von ar- 
tenschutzrechtlich besonders zu prüfenden Vogelarten untersucht. 
 
Reviervögel

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
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Im Rahmen der Erfassungen konnten im Untersuchungsraum sowie im Umfeld 35 Arten mit 
96 Revieren als Reviervögel identifiziert werden (vgl. Tab. 4).  
Hierbei konnten mit Grünspecht (Picus viridis), Hau benlerche (Galerida cristata), Mit- 
telspecht (Dendrocopos medius), Turmfalke (Falco tinnunculus), Waldkauz (Strix aluco) und 
Wiedehopf (Upupa epops) streng geschützte Arten (BA rtSchV) festgestellt werden. Zudem 
stellt der Mittelspecht eine Art des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie dar. 
Der Erhaltungszustand von Feldlerche (Alauda arvens is), Girlitz (Serinus serinus), Mit- 
telspecht (Dendrocopos medius) und Stieglitz (Carduelis carduelis) wird aktuell in Hessen als 
ungünstig bis unzureichend (Vogelampel: gelb), der von Bluthänfling (Carduelis cannabina), 
Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus), Haubenl erche (Galerida cristata) und Wie- 
dehopf (Upupa epops) sogar als ungünstig bis schlec ht (Vogelampel: rot) bewertet. Gar- 
tenrotschwanz und Wiedehopf stellen zudem gefährdet e Zugvogelarten nach Art. 4.2 der 
Vogelschutzrichtlinie dar.

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Tab. 4: Reviervögel der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der Ge- 
fährdungssituation (Rote Liste, Vogelampel) 
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield 
Griesheim 
 
Nahrungsgäste 
Neben den Reviervögeln wurden weitere Vogelarten na chgewiesen, die den Untersu- 
chungsraum und angrenzende Bereiche als Nahrungsgäste besuchen (vgl. Tab. 5).

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Hierbei konnten mit Mäusebussard (Buteo buteo), Rot milan (Milvus milvus), Schwarzmilan 
(Milvus migrans) und Sperber (Accipiter nisus) stre ng geschützte Arten (BArtSchV) festge- 
stellt werden. Zudem stellen Rotmilan und Schwarzmi lan Arten des Anhangs I der 
EU-Vogelschutzrichtlinie dar. 
Der Erhaltungszustand von Dohle (Coloeus monedula),  Mauersegler (Apus apus), Rauch- 
schwalbe (Hirundo rustica), Rotmilan (Milvus milvus ) und Schwarzmilan (Milvus migrans) 
wird aktuell in Hessen als ungünstig bis unzureichend (Vogelampel: gelb) bewertet. Arten mit 
ungünstigem bis schlechtem Erhaltungszustand (Vogelampel: rot) wurden nicht festgestellt. 
Gefährdete Zugvogelarten nach Art. 4.2 der EU-Vogel schutzrichtlinie wurden nicht nach- 
gewiesen. 
 
Tab. 5: Nahrungsgäste der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der 
Gefährdungssituation (Rote Liste, Vogelampel) 
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield 
Griesheim 
 
Bewertung 
Von den im Rahmen der faunistischen Untersuchungen nachgewiesenen Reviervogelarten 
wurden Bluthänfling, Feldlerche, Gartenrotschwanz, Girlitz, Grünspecht, Haubenlerche, 
Mittelspecht, Stieglitz, Turmfalke, Waldkauz und Wi edehopf detailliert betrachtet. Die Prü- 
fungen von Verbotstatbeständen, Vermeidung von Beei nträchtigungen und eventuelle 
Ausnahmeverfahren wurden aufgrund des unzureichenden bis ungünstigen bzw. schlechten 
Erhaltungszustands (Vogelampel: gelb, rot) oder „streng geschützten“ Arten (BArtSchV) als 
ausführliche Art-für-Art-Prüfung durchgeführt. 
Die ausführlichen Bewertungen sind dem Artenschutzr echtlichen Fachbeitrag zu entneh- 
men. 
17.4.2 Fledermäuse 
Zur Feldbestimmung und systematischen Erfassung von  Fledermausvorkommen wurden 
sechs Detektorbegehungen, Untersuchungen über drei Perioden mittels Bat-Recorder, zwei 
Begehungen mit Kontrolle des Baumbestandes auf die Eignung von Quartieren sowie vier 
Begehungen der vorhandenen Gebäude durchgeführt.

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Im Untersuchungsraum konnten durch die akustische E rfassung acht Fledermausarten 
nachgewiesen werden. Hierbei handelt es sich um die häufig anzutreffende und synanthrope 
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), die Br eitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), 
den Großen Abendsegler (Nyctalus noctula), das Groß e Mausohr (Myotis myotis), den 
Kleinen Abendsegler (Nyctalus leisleri), die Mücken fledermaus (Myotis pygmaeus), die 
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und ein „ Langohr“ bestehend aus dem Schwes- 
terkomplex Braunes und Graues Langohr (Plecotus auritus / P. austriacus). (vgl. Tab. 6) 
 
Tab. 6: Fledermausarten der Untersuchungen, deren Schutzstatus und Angaben zum derzeitigen 
Erhaltungszustand . 
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield 
Griesheim 
Im Planbereich konnten 68 Bäume festgestellt werden , die aufgrund von Baum- und 
Spechthöhlen sowie abstehender Borke ein potentielles Fledermausquartier darstellen. 
 
Bewertung 
Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen konnten im Planungsgebiet Breitflügelfle- 
dermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Kleiner Abendsegler, „Langohr“, Mücken- 
fledermaus, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus n achgewiesen werden. Da alle hei- 
mischen Fledermausarten, aufgrund deren Status als streng geschützte FFH-Anhang IV-Art 
zu den artenschutzrechtlich besonders zu prüfenden Arten gerechnet werden müssen, 
wurden nachfolgend die Schritte, die Prüfungen von Verbotstatbeständen, die Vermeidung 
von Beeinträchtigungen und eventuelle Ausnahmeverfahren betrachtet.  
Die ausführlichen Bewertungen sind dem Artenschutzr echtlichen Fachbeitrag zu entneh- 
men. 
17.4.3 Haselmaus 
Zur Kartierung der Haselmaus wurden an besonders vi elversprechenden Standorten mit 
einem ausreichenden Angebot von Gehölzen sogenannte  Nesting-Tubes ausgebracht. Die 
Haselmaus wurde von März bis Oktober 2022 im Zuge von 7 Begehungen untersucht. 
Im Rahmen der Erfassungen konnten im Untersuchungsr aum keine Haselmäuse oder an- 
dere Bilche nachgewiesen werden. In keinem der Nesting-Tubes wurden Nester, die für die 
Anwesenheit der Bilche sprechen gefunden. 
Aufgrund der fehlenden Nachweise der Haselmaus wird diese in der artenschutzrechtlichen 
Betrachtung nicht weiter berücksichtigt.

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
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Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.  1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung und 
Tötung), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 
(Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) kann ausgeschlossen werden. 
17.4.4 Reptilien 
Zur Kartierung der Reptilien wurden besonders sonnenexponierte Stellen von März bis Juni 
2022 im Rahmen von 7 Begehungen untersucht. Die Beg ehungen erfolgten an mehreren 
Tagen zu verschiedenen Uhrzeiten bei jeweils gutem Wetter. Damit können aktivitätsbe- 
dingte Unterschiede der Tiere ausgeglichen werden. 
Im Rahmen der Erfassungen konnte im Untersuchungsra um das Vorkommen der Zau- 
neidechse (Lacerta agilis) als streng geschützte FFH-Anhang IV Art nachgewiesen werden. 
Im Zuge der Gebäudekontrollen für Vögel und Flederm äuse wurde ebenfalls das Vorkom- 
men der allgemein häufigen Blindschleiche (Anguis f ragilis) nachgewiesen. Darüber hinaus 
wurden weitere Zauneidechsen, vorwiegend Totfunde, in den Gebäuden 4351, 4350 und 
4321 gefunden. Lediglich in Gebäude 4325+4320 konnt e eine lebende Zauneidechse fest- 
gestellt werden (vgl. 
Tab. 7). 
 
Tab. 7: Reptilien der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus. 
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield 
Griesheim 
 
Bewertung: 
Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen konnte im Planbereich die Zauneidechse als 
eine der streng geschützten FFH-Anhang IV-Arten nac hgewiesen werden. Die nachfol- 
genden Schritte betrachteten die Prüfungen von Verb otstatbeständen, die Vermeidung von 
Beeinträchtigungen und eventuelle Ausnahmeverfahren . Die Prüfung wurde anhand der 
aktuellen Musterbögen (Stand Juni 2015) als Art-für-Art-Prüfung durchgeführt. 
Die ausführlichen Bewertungen sind dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu entnehmen. 
17.4.5 Amphibien 
Zur Kartierung der Amphibien wurden besonders die Gehölzränder und die temporären und 
ständig wasserführenden Bereiche des Untersuchungsbereichs nach Amphibien abgesucht. 
Zur Kartierung der Amphibien wurde fünf Tages- und drei Nachtbegehungen durchgeführt. 
Die Begehungen erfolgten bei jeweils günstigem Wetter von März bis Juni 2022.  
Im Rahmen der Erfassungen konnten im Untersuchungsr aum keine Amphibien nachge- 
wiesen werden. Aufgrund der fehlenden Nachweise von  Amphibien werden diese in der 
artenschutzrechtlichen Betrachtung nicht weiter berücksichtigt. 
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.  1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung und 
Tötung), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 
(Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) kann ausgeschlossen werden.

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  49 / 69 
 
17.4.6 Tagfalter und Widderchen 
Zur Bestandserfassung der Tagfalter und Widderchen wurde der Untersuchungsraum zur 
Flugzeit an fünf Terminen begangen. Hierzu wurde di e Vegetation im gesamten Untersu- 
chungsbereich kontrolliert. Die Begehung erfolgte zur Flugzeit der Falter bei gutem Wetter.  
Im Rahmen der Untersuchungen konnten 14 Tagfalterar ten nachgewiesen werden. Zudem 
wird das Vorkommen der Gattung der Würfel-Dickkopff alter (Pyrgus spec.) aufgrund der 
Habitatbedingungen angenommen. Arten der Anhänge II  & IV der Fau- 
na-Flora-Habitat-Richtlinie [92/43/EWG] wurden nicht festgestellt. 
Ampfer-Grünwidderchen (Adscita statices), Hauhechel bläuling (Polyommatus icarus), Kai- 
sermantel (Argynnis paphia), Schwalbenschwanz (Papi lio machaon), Silbergrüner Bläuling 
(Polyommatus co-ridon), Weißklee-Gelbling (Colias h yale) und die Arten der Gattung der 
Würfel-Dickkopffalter (Pyrgus spec.) zählen zu den nach BArtSchV „besonders geschützten“ 
Arten. Das Ampfer-Grünwidderchen wird auf der Vorwarnliste der Roten Liste Deutschlands 
geführt und in der Roten Liste Hessens und des Regi erungspräsidiums Darmstadt als „Ge- 
fährdung anzunehmen“ (RL: G) eingestuft. Kaisermant el und Schwalbenschwanz werden 
auf der Vorwarnliste der Roten Liste Hessens und de s Regierungspräsidiums Darmstadt 
geführt. Der Silbergrüne Bläuling wird in der Roten Liste Hessens als „gefährdet“ (RL: 3) und 
des Regierungspräsidiums Darmstadt sogar als „stark gefährdet“ (RL: 2) eingestuft (vgl. Tab. 
8). 
Bei den übrigen Arten handelt es sich um häufige und ungefährdete Arten, die zudem weder 
in der Roten Liste Deutschlands noch des Landes Hessen geführt werden. 
 
Tab. 8: Tagfalter und Widderchen der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus 
sowie der Gefährdungssituation (Rote Liste). 
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield 
Griesheim

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  50 / 69 
 
 
Bewertung: 
Da nach § 44 Abs. 5 BNatSchG nur Arten besonders zu  prüfen sind, die unter gemein- 
schaftlichem Schutz stehen (EU-VSRL, Anhang IV FFH-Richtlinie, streng geschützte Arten) 
sind die festgestellten Schmetterlinge im Rahmen de r Artenschutzprüfung nicht weiter zu 
berücksichtigen. Deren Belange sind jedoch im Rahme n der Eingriff-Ausgleich-Regelung 
(§ 14 ff. BNatSchG) zu beachten. Hierbei sind Maßna hmen zu ergreifen, die Beeinträchti- 
gungen vermeiden. 
Die ausführlichen Bewertungen sind dem Artenschutzr echtlichen Fachbeitrag zu entneh- 
men. 
17.4.7 Heuschrecken und Fangschrecken 
Zur Bestandserfassung der Heuschrecken wurde das Un tersuchungsgebiet an vier Termi- 
nen begangen. Die Aufnahme der Tiere erfolgte akustisch, visuell sowie durch Kescherfang. 
Alle Begehungen erfolgten bei jeweils günstigem Wetter. 
Im Rahmen der Untersuchung konnten neun Heuschrecke narten und eine Fangschrecke 
nachgewiesen werden. Zudem wird aufgrund der Habitatbedingungen das Vorkommen von 
10 weiteren Arten angenommen (vgl. Tab. 9). 
Die Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerules cens), Europäische Gottesanbeterin 
(Mantis religiosa), Italienische Schönschrecke (Cal liptamus italicus) und Rotflügelige 
Schnarrschrecke (Psophus stridulus) zählen zu den n ach BArtSchV „besonders geschütz- 
ten“ Arten. 
Die Blauflügelige Ödlandschrecke wird auf der Vorwarnliste der Roten Liste für Deutschland 
geführt und in der Roten Liste für Hessen als „gefä hrdet“ (RL: 3) eingestuft. Die zu den 
Fangschrecken zählende Europäische Gottesanbeterin wird in der Roten Liste für 
Deutschland als „gefährdet“ (RL: 3) und in der Roten Liste Hessens sogar als „ausgestorben 
oder verschollen“ (RL: 0) eingestuft. Die Europäisc he Gottesanbeterin ist eine Art, die vom 
Klimawandel profitiert und daher in ihrer Verbreitu ng zunimmt. Italienische Schönschrecke 
und Rotflügelige Schnarrschrecke werden in der Rote n Liste Deutschlands als „stark ge- 
fährdet“ (RL: 2) und in der Roten Liste Hessens sogar als „vom Aussterben bedroht“ (RL: 1) 
eingestuft. Die Gefleckte Keulenschrecke (Myrmeleotettix maculatus), der Heidegrashüpfer 
(Stenobo-thrus lineatus) und die Rote Keulenschrecke (Gomphocerippus rufus) werden auf 
der Vorwarnliste der Roten Liste Hessens geführt. F eldgrille (Gryllus campestris), Wein- 
hähnchen (Oecanthus pellucens) und Zweifarbige Beißschrecke (Bicolorana bicolor) werden 
in der Roten Liste Hessens als „gefährdet“ (RL:3), Westliche Beißschrecke (Platycleis 
albopunctata) als „stark gefährdet“ (RL: 2) und Kle ine Goldschrecke (Euthystira 
(Chrysochraon) brachyptera) sogar als „vom Aussterben bedroht“ (RL: 1) eingestuft. 
Bei den weiteren festgestellten Arten handelt es sich um häufige und ungefährdete Arten, die 
zudem weder in der Roten Liste Deutschlands noch des Landes Hessen geführt werden.

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  51 / 69 
 
 
Tab. 9: Heuschrecken und Fangschrecken der Untersuchung mit Angaben zum aktuellen Schutz- 
status sowie der Gefährdungssituation (Rote Liste). 
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield 
Griesheim 
 
Bewertung: 
Da nach § 44 Abs. 5 BNatSchG nur Arten besonders zu  prüfen sind, die unter gemein- 
schaftlichem Schutz stehen (EU-VSRL, Anhang IV FFH-Richtlinie, streng geschützte Arten), 
sind die vorgefundenen und potentiell anzutreffende n Heuschrecken im Rahmen der Ar- 
tenschutzprüfung nicht weiter zu berücksichtigen. D eren Belange sind jedoch im Rahmen 
der Eingriff-Ausgleich-Regelung (§ 14 ff. BNatSchG) zu beachten. Hierbei sind Maßnahmen 
zu ergreifen, die Beeinträchtigungen vermeiden. 
17.4.8 Käfer 
Im Rahmen einer Begehung konnten durch das Planungs büro Fischer Hinweise auf das 
Vorkommen des Heldbocks ( Cerambyx cerdo ) innerhalb des Plangebiets festgestellt wer- 
den. Bei einer Begehung am 09.02.2023 wurden die vorhandenen Eichen im Plangebiet auf 
Fraßspuren des Heldbocks untersucht. 
Der Heldbock ist eine streng geschützte FFH-Anhang II & IV-Art und ist auf der Roten Liste 
für Deutschland als „vom Aussterben bedroht“ (RL: 1) eingestuft. Der Erhaltungszustand des 
Heldbocks wird aktuell in Hessen als ungünstig bis unzureichend (gelb) bewertet. 
Zudem wird aufgrund der Habitatbedingungen das Vork ommen des in Deutschland be- 
sonders geschützten Hirschkäfers (Lucanus cervus) angenommen. Die Art wird in der Roten

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  52 / 69 
 
Liste Deutschlands als „stark gefährdet“ (RL: 2) un d in der Roten Liste für Hessen als „ge- 
fährdet“ (RL: 3) eingestuft (vgl. Tab. 10). 
An mehreren Bäumen konnten Fraßspuren des Heldbocks festgestellt werden. 
 
Tab. 10: Zufallsfund Heldbock und Hirschkäfer mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der 
Gefährdungssituation (Rote Liste). 
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield 
Griesheim 
 
Bewertung: 
Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen konnten im Planbereich Fraßspuren des 
Heldbocks als streng geschützte FFH-Anhang II & IV- Art nachgewiesen werden. In den 
nachfolgenden Schritten wurde die Prüfungen von Ver botstatbeständen, die Vermeidung 
von Beeinträchtigungen und eventuelle Ausnahmeverfa hren betrachtet. Die Prüfung wurde 
anhand der aktuellen Musterbögen (Stand Juni 2015) als Art-für-Art-Prüfung durchgeführt.  
Da nach § 44 Abs. 5 BNatSchG nur Arten besonders zu  prüfen sind, die unter gemein- 
schaftlichem Schutz stehen (EU-VSRL, Anhang IV FFH-Richtlinie, streng geschützte Arten) 
ist der potentiell anzutreffende Hirschkäfer im Rah men der Artenschutzprüfung nicht weiter 
zu berücksichtigen. Dessen Belange sind jedoch im R ahmen der Ein- 
griff-Ausgleich-Regelung (§ 14 ff. BNatSchG) zu beachten. Hierbei sind Maßnahmen zu er- 
greifen, die Beeinträchtigungen vermeiden. 
17.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sic herung der kontinuierlichen 
ökologischen Funktionalität 
17.5.1 Vermeidungsmaßnahmen 
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs.  1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung und 
Tötung), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 
(Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) kan n für Bluthänfling, Girlitz, Grünspecht, 
Turmfalke, Wiedehopf, Breitflügelfledermaus, Großer  Abendsegler, Kleiner Abendsegler, 
„Langohr“, Mückenfledermaus, Rauhaut-fledermaus, Zw ergfledermaus, Zauneidechse und 
Heldbock nach der Prüfung bei Berücksichtigung von Vermeidungs- und vorgezogenen 
Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Hierbei sind folgende Maßnahmen um- 
zusetzen: 
Nr. Art der Maßnahme Art Bezug 
V 1 Von einer Rodung von Bäumen und Gehölzen ist während der Brutzeit (01. 
März - 30. Sept.) aus artenschutzrechtlichen Gründen abzusehen. Sofern 
Rodungen in diesem Zeitraum notwendig werden, sind die betroffenen 
Bereiche zeitnah vor Beginn der Maßnahme durch einen Fachgutachter auf 
aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren. 
Vögel

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
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V 2 Bei Bauarbeiten im Zeitraum vom 01. März bis 30 . September sind be- 
troffene Bereiche zeitnah vor Beginn der Maßnahme d urch einen Fach- 
gutachter auf aktuelle Brutvorkommen zu kontrollier en sowie eine ökologi- 
sche Baubegleitung durchzuführen. 
Vögel 
V 3 Gebäude und Gebäudeteile , die für den Abbruch oder Umbau vorgesehen 
sind, sind unmittelbar vor Durchführung von Abbruch - oder erheblichen 
Umbauarbeiten durch einen Fachgutachter auf Quartie re von Fledermäu- 
sen zu untersuchen. Hierbei festgestellte Quartiere  im Sinne des § 44 
Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der zuständigen Na- 
turschutzbehörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt  wurde. Jede 
wegfallende Ruhe- und Fortpflanzungsstätte, die im Zuge der ökologischen 
Baubegleitung festgestellt wird, ist im Verhältnis 1:3 auszugleichen. 
Fledermäuse 
V 4 Höhlenbäume sind vor einer Rodung durch eine qualif izierte Person auf 
Vorkommen von Quartieren hin zu überprüfen. Hierbei  festgestellte Quar- 
tiere im Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von 
der zuständigen Naturschutzbehörde anderweitigen Ma ßnahmen zuge- 
stimmt wurde. Jede wegfallende Ruhe- und Fortpflanz ungsstätte, die im 
Zuge der ökologischen Baubegleitung festgestellt wird, ist im Verhältnis 1:3 
auszugleichen. 
Fledermäuse 
V 5 Es ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. Fledermäuse 
V 6 Eine direkte Beleuchtung von Bäumen und Gehölzen so wie von Bereichen 
mit Quartiereinflügen an Gebäuden ist zu vermeiden. 
Fledermäuse 
V 7 Es sind nur voll abgeschirmte Leuchten (besonders W andleuchten) ein- 
zusetzen, die das Licht ausschließlich nach unten a bstrahlen 
(“down-lights“). 
Fledermäuse 
V 8 Es sind ausschließlich Leuchtmittel (z. B. LED-Tech nik oder Natrium- 
dampf-Hochdrucklampen) mit einer Farbtemperatur von maxim al 3.000 
Kelvin (warmweiße Lichtfa rbe) zu verwenden (SCHROER et al. 2019, JIN et 
al. 2015). 
Fledermäuse 
V 9 Umsiedlung der Zauneidechsen in das zuvor vorbereitete Reptilienhabitat. 
Eine Umsiedlung ist vorzugsweise im Zeitraum von Ap ril bis Mai durchzu- 
führen. 
Zauneidechse 
V 10 Tiefbauarbeiten in Bereichen mit Vorkommen der Zaun eidechse sind zu 
Beginn der Arbeiten durch eine qualifizierte Person  zu begleiten (ökol. 
Baubegleitung) 
Zauneidechse 
V 11 Sicherung des Baufensters zur Verhinderung einer Ei nwanderung von 
Zauneidechsen durch eine temporäre und überkletteru ngssichere Ein- 
wanderungsbarriere (Reptilienzaun). 
Zauneidechse 
V 12 Die Habitatbäume sind (gestückelt) zu entnehmen und  in einen geeigneten 
Bestand umzusetzen. Der geeignete Bereich muss „rei fe“ Eichen (in einem 
bestimmten) Alter aufweisen und besonnt sein. 
Heldbock 
Tab. 11: Vermeidungsmaßnahmen 
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield 
Griesheim. 
17.5.2 CEF-Maßnahmen 
Eine Durchführung von vorgezogenen Maßnahmen zur Si cherung der kontinuierlichen 
ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) wird für Grünspecht, Wiedehopf, Turmfalke, 
Fledermäuse, Zauneidechse und Heldbock erforderlich. 
Grünspecht und Wiedehopf 
- Als Ersatz für die wegfallende Ruhe- und Fortpflanzungsstätten des Grünspechts sind drei 
geeignete Nistmöglichkeiten (z.B. Schwegler Spechth öhle 1SH oder vergleichbares) vor- 
zugsweise in einem bestehenden Gehölzbestand anzubringen und regelmäßig zu pflegen.

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
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- Als Ersatz für die wegfallende Ruhe- und Fortpfla nzungsstätten des Wiedehopfs sind fünf 
geeignete Nistmöglichkeiten vorzugsweise in Steinha ufen oder einem bestehenden 
Baumbestand anzubringen und regelmäßig zu pflegen. 
Hinweis: Die Nistkästen sind spätestens vor Beginn der auf eine Baufeldräumung folgenden 
Brutzeit in Süd- oder Ostexposition anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. 
 
Turmfalke 
- Anbringung von drei geeigneten Nistmöglichkeiten (z.B. 3x Hasselfeldt Turmfalken Fas- 
sadennistkasten oder Schwegler Turmfalkennisthöhle Typ Nr. 28 oder vergleichbares), 
welche vorzugsweise im Dachbereich eines geeigneten  Gebäudes in möglichst großer 
Höhe an der wetterabgewandten Seite und/oder an ein em Mast installiert werden sollten 
und regelmäßig zu pflegen sind. 
Hinweis: Die Nistkästen sind spätestens vor Beginn der auf eine Baufeldräumung folgenden 
Brutzeit in Süd- oder Ostexposition anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. 
 
Fledermäuse 
- Anbringen von 12 Fledermauskästen für gebäudebewo hnende Fledermäuse (z. B. 12x 
Hasselfeldt Fledermaus Wandquartier oder 12x Schweg ler Fleder- 
maus-Universal-Sommerquartier 2FTH oder vergleichba res). Die Kästen sind an einer 
geeigneten unbeleuchteten Stelle in mind. 5 m Höhe über dem Erdboden an vorsprin- 
genden Gebäudeteilen zu montieren. Der genaue Standort ist mit der zuständigen Unteren 
Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Kästen sind regelmäßig zu pflegen. 
- Anbringen von 3 Winterquartier-Fledermauskästen für gebäudebewohnende Fledermäuse 
(z. B. 3x Hasselfeldt Fledermaus Fassaden Ganzjahre squartier oder 3x Schwegler Fle- 
dermaus-Winterquartier 1 WQ oder vergleichbares) im  Gebäudebestand. Alternativ kann 
auch ein bestehendes Gebäude, welches erhalten bleibt, mit geeigneten Elementen, wie z. 
B. Porotonsteine oder Vergleichbares, zum Winterqua rtier umfunktioniert werden. Eine 
entsprechende Luftfeuchtigkeit muss gegeben sein. 
- Anbringen von 9 geeigneten Fledermauskästen für b aumbewohnende Fledermäuse. Auf- 
grund der nachgewiesenen Fledermäuse werden 3 unter schiedliche Typen von Fleder- 
mauskästen beschrieben, die die jeweiligen artspezi fischen Quartierpräferenzen abde- 
cken. 
1. Abendsegler: z.B. 3x Hasselfeldt Fledermaus-Groß raumspaltenkasten für 
Abendseglerwochenstuben oder 3x Schwegler Fledermaus-Universalhöhle 1FFH 
oder Vergleichbares. 
2. Kombinationskasten für Groß- und Kleinfledermäus e: z.B. 3x Hasselfeldt Fle- 
dermausgroßraumröhre oder 3x Schwegler Fledermaus-G roßraum-Flachkasten 
3FF oder Vergleichbares. 
3. Kleinfledermäuse: z.B. 3x Hasselfeldt Fledermaus  Großraumkasten für Klein- 
fledermäuse oder 3x Schwegler Fledermausflachkasten  1FF oder Vergleichba- 
res. 
- Die Kästen sind an einer unbeleuchteten Stelle in mind. 5 m Höhe über dem Erdboden zu 
montieren. Der genaue Standort ist mit der zuständi gen Unteren Naturschutzbehörde ab- 
zustimmen. Die Kästen sind regelmäßig zu pflegen. 
 
 
Zauneidechse 
- Sicherung eines Gesamtareals mit einer Größe von 6.300 m² durch Aufwertung und Ent- 
siegelung.

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  55 / 69 
 
o Anlage von 10 Totholzhaufen auf einer Fläche von j eweils 15 m². 
o Anlage von 10 Steinhaufen auf einer Fläche von jew eils 15 m². 
o Restfläche: zweimalige Mahd mit Balkenmäher (Schni tthöhe > 10 cm) mit Ab- 
fahren des Mahdguts oder Schaf- oder Ziegenbeweidung. 
o Eine Verschattung des Habitats ist zu vermeiden. 
o Die Stein- und Totholzhaufen sind regelmäßig so zu  pflegen, dass ein übermä- 
ßiges Überwachsen vermieden wird. 
 
Heldbock 
Die Frage des Ausgleichs für wegfallende Habitatbäu me ist derzeit noch nicht definiert und 
noch mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen. 
 
Zeitplan  
Das Ersatzhabitat ist vorlaufend herzustellen. Es w ird darauf hingewiesen, dass vor dem 
Abfangen und Einsetzen der Tiere das Reptilienhabit at vollständig hergestellt sein muss 
oder ein geeignetes und nicht von Zauneidechsen besiedeltes Habitat zur Verfügung steht. 
Wird im Laufe des Verfahrens ergänzt. 
17.6 Erhaltenswerter Baumbestand 
Wird im Laufe des Verfahrens ergänzt. 
18. Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichs betrachtung 
Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines  Eingriffs in Natur und Landschaft 
verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Zur Quantifizierung des Eingriffs und 
zur Bemessung des gegebenenfalls eintretenden Ausgleichserfordernisses ist eine Eingriffs- 
und Ausgleichsbilanzierung zu erstellen. 
Die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung wird zum Entwurf ergänzt. 
19. Biodiversität 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ziele des Magi stratsbeschlusses der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt (MV-Nr. 2014/0014) vom 12.02.2014 z ur Erhaltung und zum Schutz der 
Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie bei der Umsetzung dieses Bebauungs- 
plans zu berücksichtigen sind. 
Biodiversität – die Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten sowie ihre genetische Variabilität – ist 
die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wiederum Lebensgrundlage für den 
Menschen ist. Nur ein intakter Naturhaushalt sicher t sauberes Trinkwasser, saubere Luft 
zum Atmen, fruchtbare Böden als gesunde Ernährungsg rundlage und Rohstoffe zur Her- 
stellung von Gebrauchsgütern sowie die erfolgreiche Anpassung an Veränderungen, wie sie 
z.B. der Klimawandel erfordert. Die Ökosystemdienst leistung der Natur ist von ökonomi- 
scher, sozialer und kultureller Bedeutung. Erhaltung und Schutz der Biodiversität ist deshalb 
eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, nicht zuletzt  auch in Verantwortung für künftige 
Generationen sowohl im besiedelten als auch unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 BNatSchG). 
Dies ist auch in der Hess. Biodiversitätsstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess Ministerium für 
Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher schutz, März 2015) und deren Wei- 
terentwicklung (Broschüre, Hrsg. wie vor, Februar 2016) dokumentiert.

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  56 / 69 
 
Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse wurden in diesem Bebauungsplan folgende 
Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt der Biodiversität getroffen: 
– Insektenfreundliche Freiflächenbeleuchtung 
– Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung  
– Niederschlagswasserversickerung auf Baugrundstück en 
– Fassadenbegrünung 
– Begrünung von Tiefgaragen 
– Dachbegrünung (Flachdächer) 
– Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualit ät und -quantität 
– Artenempfehlungen für Anpflanzungen (Pflanzlisten ) 
Das Kapitel „Biodiversität“ wird im weiteren Verfahren konkretisiert.

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
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20. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach de m Baugesetz- 
buch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
20.1 Art der baulichen Nutzung 
Das Plangebiet wird als Gewerbegebiet ausgewiesen, um die gewerbliche Entwicklung in- 
nerhalb des Plangebietes planungsrechtlich abzusichern. 
Auf Grundlage der für das Plangebiet konzeptionell angedachten flexiblen Gewerbestruktur 
(siehe hierzu Kap.11) wurden anhand des Nutzungskat alogs aus § 8 BauNVO und den 
Modifizierungsmöglichkeiten des § 1 BauNVO die Art der baulichen Nutzung festgesetzt. 
20.1.1 Allgemeine Zulässigkeit von ausnahmsweise zu lässigen Nutzungen im Gewerbege- 
biet 
Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke 
Um in dem Gewerbegebiet eine möglichst flexible, le bendige und zeitgemäße Entwicklung 
zu ermöglichen, werden die Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke als 
allgemein zulässig festgesetzt. Im Sinne der „Stadt  der kurzen Wege“ können dadurch Sy- 
nergien mit anderen Nutzungen entstehen, auch im Hi nblick auf die nahegelegenen 
Wohngebiete. 
20.1.2 Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzunge n im Gewerbegebiet 
Tankstellen 
Tankstellen werden ausgeschlossen, da diese der ang estrebten Entwicklung entgegenste- 
hen. Tankstellen benötigen in der Regel einen geeig neten Standort an einer Straße von 
gesamtörtlicher Bedeutung mit ausreichendem Durchgangsverkehr. Dies ist nicht gegeben.  
Darüber hinaus herrscht bei Tankstellen tags und na chts teilweise erheblicher Verkehr. Die 
dabei entstehenden Immissionen sollen wegen der Nac hbarschaft zu schutzbedürftigen 
Wohnnutzungen ausgeschlossen werden. 
20.1.3 Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutz ungen im Gewerbegebiet 
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und 
Betriebsleiter 
Um den Charakter des Gebiets als Gewerbegebiet zu b ewahren, sind Wohnungen für Auf- 
sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die nach § 8 
Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig wären, h ier explizit ausgeschlossen. Das 
Gewerbegebiet ist auf die Unterbringung von nicht e rheblich belästigenden Gewerbebe- 
trieben ausgerichtet. Die ausnahmsweise Zulassung von Betriebswohnungen, deren Anzahl 
an Einheiten nicht beschränkt werden kann, kann in einer ungewollten Dominanz von Be- 
triebswohnungen münden. Dies kann dazu führen, dass  ausnahmsweise Wohnnutzungen 
und deren Nutzungsansprüche dauerhaft im Plangebiet  verfestigt werden. Eine (mögliche) 
Entwicklung hin zu einer Dominanz von Wohneinheiten  entspricht nicht den Zielsetzungen 
des Bebauungsplans, eine höherwertige gewerbliche N utzung in dem Plangebiet zu etab- 
lieren und dauerhaft zu erhalten. Der Ausschluss beugt zudem auch Konflikte durch ein nicht 
vertretbares Nebeneinander von Wohnen und gewerbege bietstypischen Nutzungen im 
Sinne des Immissionsschutzes vor. Die Erfahrung zeigt, dass auch Betriebswohnungen die 
Ansiedlung von Unternehmen durch den einzuhaltenden  Lärmschutz stark einschränken, 
was ebenfalls der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes widerspricht.

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  58 / 69 
 
Anlagen für kirchliche Zwecke 
Anlagen für kirchliche Zwecke, wie z.B. Kirchengemeinden, legen ihren Fokus zum größten 
Teil auf die unmittelbare Nähe zu den Menschen bzw.  der Gemeindemitglieder. Das Ab- 
wandern in Gewerbegebiete ist zwar grundsätzlich mö glich, wird jedoch auf Grund der pe- 
ripheren Lage als ungünstig gesehen. Daher werden A nlagen für kirchliche Zwecke als 
unzulässig festgesetzt. 
Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe, die auf Darstellung oder Hand- 
lungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind 
Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen, um negative Auswirkungen auf die umliegenden 
Gebiete, insbesondere der Wohnnutzungen, auszuschli eßen. Gleiches gilt für sonstige 
Gewerbebetriebe mit sexuellem Charakter wie Bordell e oder bordellartige Betriebe. Diese 
sind nicht als Vergnügungsstätten zu sehen, sondern  als „Gewerbebetriebe aller Art“ (VGH 
Ba-Wü Urteil vom 05.03.2012 sowie BVerwG, Urteil vo m 25.11.1983) und wären ohne 
Ausschluss daher im Gewerbegebiet nach BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1 allgemein zulässig. 
Einzelhandel 
Einzelhandel wird aus regionalplanerischen Gründen ausgeschlossen. Im Regionalplan 
Südhessen 2010 ist festgelegt, dass in den „Vorrang gebieten Industrie und Gewerbe“ (Be- 
stand und Planung) die Ansiedlung von nicht großflä chigen, zentrenrelevanten Einzelhan- 
delsbetrieben den Zielen der Raumordnung widerspric ht. Die Einrichtung von Verkaufsflä- 
chen in diesen Gebieten ist nur für die Selbstverma rktung der in diesen Gebieten produ- 
zierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässi g, wenn die Verkaufsfläche einen un- 
tergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude üb erbauten Fläche einnimmt und zu 
keinen negativen Auswirkungen führt. (Z3.4.3-3)  
Mit der grundsätzlichen Bindung der Einzelhandelsbetriebe an die „städtebaulich integrierten 
Standorte“ sollen die Potenziale des Einzelhandels auf ausgewählte zentrale Versor- 
gungsbereiche in integrierter Lage konzentriert und  die Funktionsfähigkeit dieser Bereiche 
nicht durch Ansiedlung außerhalb gefährdet werden. Die Ziele des Bebauungsplanes un- 
terstützen die kommunal und raumordnerisch gewünsch te Steuerung zur Ansiedlung von 
Einzelhandelseinrichtungen. 
Lagerplätze als selbstständige Anlagen 
Lagerplätze als selbstständige Anlagen sind unzuläs sig, da Lagerplätzen typischerweise 
erhebliches Störpotenzial innewohnt bzw. diese oftm als hinsichtlich ihrer städtebaulichen 
Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild sowie des Störgrades Konflikte produzieren, die 
für die anderen Nutzungen nicht zuträglich ist.  
20.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festset zung der Grundflächenzahl und die 
Höhe der baulichen Anlagen gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO hinreichend bestimmt. 
20.2.1 Grundflächenzahl  
Um die im städtebaulichen Konzept angestrebte Dicht e zu erreichen, ist eine Grundflä- 
chenzahl gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO (GRZ I) von 0,8 f estgesetzt. Damit sind die Orien- 
tierungswerte des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete vo n 0,8 eingehalten. Zu den Haupt- 
anlagen zählen laut ständiger Rechtsprechung auch B alkone und Terrassen sowie ver- 
gleichbare, untrennbar mit der Hauptanlage verbunde ne Bauteile (z.B. Kellertreppen etc.). 
Die festgesetzte GRZ sichert grundsätzlich den Frei flächenanteil innerhalb des Plangebie- 
tes. 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen 
von u.a. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrt en, Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländ eoberfläche, durch die das Bau-

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grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 von Hundert überschritten werden (GRZ II), 
höchstens jedoch bis einer Grundflächenzahl von 0,8 (Kappungsgrenze). 
20.2.2 Höhe baulicher Anlagen 
Die maximal festgesetzte Gebäudehöhe von 20,0 m erl aubt die Errichtung von Gewerbe- 
betrieben, die eine entsprechende Höhe benötigen, wie z.B. produzierendes Gewerbe oder 
Hochregallager.  
Die im Norden angrenzende 2. Änderung des Bebauungs plans „An der Flughafenstraße“ 
erlaubt eine maximale Gebäudehöhe von 30,0 m, so da ss der Bereich bereits baurechtlich 
durch höhere Gebäude vorgeprägt ist. Wohngebiete, d ie ggfs. durch entsprechende Ge- 
bäudehöhen beeinträchtigt werden könnten, bestehen in der unmittelbaren Umgebung nicht. 
Im Bereich des nach § 2 Abs. 1 HDSchG geschützten K ulturdenkmals (vgl. Kap. 6.5 
„Schutzgebiete und -objekte, Denkmalschutz“) sind i n Abstimmung mit der Denkmal- 
schutzbehörde die Gebäudehöhen auf max. 15,0 m reduziert worden. 
Damit im Einzelfall auf technisch zwingende Bedingu ngen reagiert werden kann, sind im 
Bebauungsplan Höhenüberschreitungen für technische Aufbauten und Anlagen zur Solar- 
energiegewinnung bis zu 2,0 m zulässig.  
20.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksf lächen 
Um eine möglichst vielfältige Bebauung und große Fl exibilität hinsichtlich der Lage ihrer 
Baukörper zu ermöglichen, sind die überbaubaren Gru ndstücksflächen größtmöglich durch 
Baugrenzen eingefasst. 
20.4 Bauweise 
Es wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, wonach die Gebäude im Sinne der offenen 
Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig sind, die  Gebäudelänge jedoch 50 m über- 
schreiten kann.  
Dabei müssen jeweils die nach der Hessischen Bauord nung notwendigen Abstandsflächen 
zu den Nachbargrenzen eingehalten werden. In Abweic hung von den Regelungen zu 
§ 22 Abs. 2 BauNVO wird ebenso die Längenbeschränku ng der Gebäude von 50 m nicht 
Bestandteil der Festsetzung, d.h. es sind längere G ebäude möglich. Damit wird den Erfor- 
dernissen von Gewerbebauten Rechnung getragen. 
20.5 Flächen für Stellplätze und Garagen 
Stellplätze und Garagen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Eine 
weitergehende Regulierung soll im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung nicht erfolgen. 
Durch die damit ermöglichte flexible Bebauung könne n die gewerblichen Baugrundstücke 
optimal ausgenutzt werden. 
20.6 Private und öffentliche Verkehrsflächen 
Die festgesetzten Verkehrsflächen dienen der inneren Erschließung des Plangebiets. 
Die Aufteilung der Verkehrsflächen in Fahrbahnen, Geh- und Radwege sind nicht Bestandteil 
der Festsetzungen, sondern Gegenstand der weiteren Ausbauplanung. Innerhalb von den 
festgesetzten Verkehrsflächen kann auch Straßenbegleitgrün vorgesehen werden. 
Die genaue Dimensionierung der im Norden des Plange bietes verlaufende öffentliche Ver- 
kehrsfläche wird im weiteren Verfahren mit dem Mobi litäts- und Grünflächenamt der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt abgestimmt und zum Bebauungsplanentwurf ergänzt.

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20.7 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft 
20.7.1 Oberflächenbefestigung 
Aus der allgemeinen landschaftsplanerischen Zielsetzung heraus, den Anteil an versiegelten 
Flächen möglichst gering zu halten, werden Vorgaben zur Oberflächenbefestigung gemacht. 
Vollständige oder umfangreiche Versiegelung führt zum Aufheizen der Flächen im Sommer, 
zur Erwärmung der Umgebung durch Rückstrahlung sowie zum erhöhten Staubanfall durch 
schnellen Abfluss des Niederschlagwassers.  
Danach sind befestigte, nicht überdachte Flächen de r Baugrundstücke, soweit wasserwirt- 
schaftliche und umweltrechtliche Belange nicht entg egenstehen, als wasserdurchlässige 
Flächen anzulegen. Damit soll erreicht werden, dass  das Oberflächenwasser dieser nicht 
intensiv genutzten Flächen versickern kann. 
Darüber hinaus dient es der Grundwasseranreicherung  und entlastet die örtliche Kanalisa- 
tion. 
Aufgrund des hohen Verschmutzungsgrades gewerblicher Flächen sind Flächen auf denen 
betriebsbedingte Verschmutzungen auftreten können, insbesondere LKW-Stellplätze, mit 
wasserundurchlässigem Belag herzustellen. 
20.7.2 Niederschlagswasserversickerung auf Baugrund stücken  
Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsn ah versickert, verrieselt oder direkt 
über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutz wasser in ein Gewässer eingeleitet 
werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, 
noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. 
Durch eine orientierende Baugrunduntersuchung (DMT GmbH Co. KG, Essen, 22.07.2022) 
wurde die grundsätzliche Versickerungsfähigkeit nachgewiesen. 
20.7.3 Insektenverträgliche Außenbeleuchtung  
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen nachtaktiver Insekten werden insektenverträgliche 
Außenbeleuchtungen festgesetzt. 
Durch künstliches Licht wird der natürliche Lebensr hythmus der Insekten gestört. Licht- 
quellen ziehen Insekten stark an. Dies führt zu ein er gesteigerten Flugaktivität der Insekten 
und zu unnatürlich verlängerten Aktivitätszeiten. B ereits beim Anflug einer Lichtquelle wer- 
den durch den Kontakt oder den Aufprall an heißen L ampengehäusen sehr viele Insekten 
getötet. Des Weiteren verbrauchen Insekten beim stu ndenlangen umschwirren der Licht- 
quellen sehr viel Energie und können dabei an Erschöpfung sterben. 
Diese Vorkehrungen zur Vermeidung sind erforderlich , um Störungen, Tötungen und/oder 
Schädigungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-R ichtlinie und von europäischen 
Vogelarten i.S.v. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie zu vermeiden oder zu mindern. 
20.7.4 Schutz gegen Vogelschlag 
Aufgrund ihrer Durchsichtigkeit und Spiegelungen stellen Fensterscheiben eine hohe Gefahr 
für Vögel dar. Je größer die Glasflächen von Fenstern, desto größer das damit verbundene 
Risiko eines Vogelschlags. Um Vogelschlag zu minimi eren sind entsprechende Festset- 
zungen getroffen worden. 
20.7.5 Artenschutzmaßnahmen 
CEF-Maßnahmen 
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde ein Artenschutzrecht- 
licher Fachbeitrag (Plan Ö GmbH, Februar 2023) erstellt. Die Festsetzungen resultieren aus 
den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen. Zu den Ergebnissen wird auf Kapitel 17 
„Artenschutzrechtliche Beurteilung“ verwiesen .

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20.8 Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien un d Verbrennungsverbot und Ver- 
wendungsbeschränkung für luftverunreinigende Stoffe 
Im Sinne des Klimaschutzes sollen neue Quartiere in  der Stadt Darmstadt energieoptimiert 
entwickelt werden. Verbindliche Zielvorstellungen h ierfür werden u.a. im Klimaschutzplan 
2035 (2022) der Wissenschaftsstadt Darmstadt formuliert. 
Die Verwendung von festen und flüssigen fossilen Br ennstoffen für die Wärme- und 
Warmwasserversorgung ist nicht zulässig. Ausgenomme n hiervon sind Anlagen, die dem 
Treibhausgasemissionshandelsgesetz unterliegen, da für diese Anlagen § 5 Abs. 2 BIm- 
SchG einschlägig ist. 
Die Anzahl der Anlagen für die Erzeugung, Nutzung o der Speicherung von Strom, Wärme 
oder Kälte aus erneuerbaren Energien ist so zu wählen, dass der gebäudebezogene Bedarf 
an elektrischer Energie gedeckt werden kann. 
Um eine Verträglichkeit zwischen der anzupflanzende n Dachbegrünung und den herzu- 
stellenden Anlagen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder 
Kälte aus erneuerbaren Energien zu erreichen, sind die Anlagen aufzuständern.  
Bei Neubau einer für eine Photovoltaiknutzung geeig neten offenen Stellplatzanlage mit 40 
oder mehr Stellplätzen für Kraftfahrzeuge müssen üb er mindestens 60 Prozent der Stell- 
platzfläche Photovoltaikanlagen installiert und betrieben werden. 
20.9 Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhal t von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen 
20.9.1 Dachbegrünung und Fassadenbegrünung 
Extensive Dachbegrünungen sowie Fassadenbegrünungen dienen u.a. dazu, bioklimatisch 
ungünstige Effekte zu kompensieren. Durch die Vegetation, die als Schutzschicht dem Dach 
bzw. der Fassade konstruktiv auf- oder anliegt, wir d die sonst auf die Gebäudehülle auf- 
treffende Sonneneinstrahlung gemindert. Die Tempera turextrema in der Gebäudehülle 
werden durch die Vegetation und die Substratschicht  verringert. Dadurch wird in der Ge- 
bäudehülle weniger Energie gespeichert, so dass die nächtliche, vom Gebäude ausgehende 
Strahlungsenergie, die in Form von Wärme an die Umg ebung abgegeben wird, geringer 
ausfällt. Dies wirkt sich positiv auf die kleinklimatische Situation (Lokalklima) aus. Gleichzei- 
tig kann Regenwasser auf begrünten Dächern versicke rn oder in Wasserspeicher auf dem 
Grundstück abgeleitet werden. Das schont das Abwass ersystem und stärkt den Kühlungs- 
effekt durch lokale Verdunstung. 
Es ist vorgesehen, dass Flachdächer oder flachgenei gte Dächer bis zu einer Dachneigung 
von 5° des obersten Geschosses eines Gebäudes minde stens zu 70 % extensiv zu begrü- 
nen sind. Bei Herstellung eines Staffelgeschosses i st somit nur die Dachfläche des Staf- 
felgeschosses zu begrünen. 
Einer der wichtigsten Bestandteile des Dachbegrünungs-Aufbaus ist die Substratschicht. Sie 
ist für das spätere Wachstum der Pflanzen von entsc heidender Bedeutung. Um eine 
durchgehend ausreichende Subtstratschicht sicherzustellen ist festgesetzt, dass diese eine 
mittlere Dicke von 12 cm aufweisen muss. 
Um eine Mindestbegrünung an den Fassaden zu sichern, sind Mindestanteile von 20 % bzw. 
bei geschlossenen Fassaden 40% für die Fassadenbegr ünung festgesetzt worden. Die 
Mindestanteile beziehen sich jeweils auf die Summe der Fassadenflächen eines Gebäudes. 
Eine Anbringung von Fassadenbegrünung ist an großen  Flächen ohne Öffnungen weitest- 
gehend konfliktfrei. Um aber auch bei kleineren Fassadenflächen eine Mindestbegrünung zu 
ermöglichen wird festgesetzt, dass auf einen Bodena nschluss verzichtet werden kann und 
eine geschossweise Anbringung von Pflanztrögen möglich ist. 
Bei den Vorgaben die Fassadenflächen zu begrünen, s ind die Vorgaben des § 14 HBO zu 
berücksichtigen. Dem entsprechend ist eine Anlage so anzuordnen, zu errichten, zu ändern 
oder instand zu halten, dass [...] der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung)

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vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von  Menschen [...] sowie wirksame 
Löscharbeiten möglich sind. Deshalb ist die Fassadenbegrünung gemäß der "Empfehlungen 
der AGBF und des DFV - Brandschutz großflächig begr ünter Fassaden" vom 26.05.2020 
dahingehend zu planen, zu errichten und zu betreiben. Hier wird unter anderem ausgeführt, 
dass alle baulichen Anforderungen an den Schutz vor  einer Brandausbreitung erhalten 
bleiben müssen. Dies ist bei den weitergehenden Aus führungsplanungen zu berücksichti- 
gen. 
20.9.2 Begrünung von Tiefgaragen und deren Querunge n 
Die Begrünung der nicht überbauten Tiefgaragen dien t u.a. dazu, bioklimatisch ungünstige 
Effekte zu kompensieren. Durch die 80 cm bis 100 cm  (zzgl. Filter- und Drainageschicht) 
mächtige Vegetationssubstratschicht der Tiefgaragen dächer wird eine Aufheizung der Ge- 
bäudehülle durch Sonneneinstrahlung verhindert. Die  Vegetationsschicht wirkt tempera- 
turausgleichend, feuchteregulierend und ist kleinklimatisch begünstigend. 
Die Festsetzung einer regionaltypischen Saatgutmischung hat den Vorteil, dass das Saatgut 
hervorragend an die heimischen Standorte und die Be dingungen in der Region angepasst 
ist. Das Saatgut ist vielfach die Grundlage unserer  regionalen Lebensräume mit den dort 
lebenden Tieren. 
20.9.3 Grundstücksbegrünung 
Die Festsetzungen zur Grundstücksbepflanzung gewähr leisten ein Minimum an Durchgrü- 
nung des Grundstückes und leisten damit einen Beitrag zur Kompensation der verursachten 
nachhaltigen Beeinträchtigung von Natur und Landsch aft. Durch die Begrünung werden 
positive Wirkungen für das Boden-, Wasser-, Klima- und das biotische Potenzial sowie für 
das Ortsbild erzielt. 
20.9.4 Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsq ualität und -quantität 
Damit anzupflanzende Gehölze sich gut entwickeln kö nnen, sind standortgerechte, auf die 
bodenphysikalischen Eigenschaften des Bodens angepa sste Gehölze zu verwenden. Die 
Pflanzgröße, Stammumfang, der durchwurzelbare Raum und der Zeitraum der Anpflanzung 
wird vorgegeben, so dass die ihnen zugedachten Gest altungswirkungen oder Funktionen 
wie z.B. kleinklimatisch begünstigende Effekte (Bes chattung, Filterwirkung, Verdunstung) 
wirksam und zeitnah erfüllt werden können. 
20.10 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen  zur Vermeidung oder Minderung 
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes - Immissionsschutz-gesetzes 
(BImSchG) 
Auf das Plangebiet wirken Immissionen aus Anlagen- Verkehrslärm ein. Zusätzlich gehen 
von den im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen Immissionen auf das Plangebiet selbst und 
seine Umgebung aus. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
eine schalltechnische Untersuchung durch KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt, 
28.02.2023 erstellt. 
Die Festsetzungen resultieren aus den Ergebnissen d er Schalltechnischen Untersuchung 
KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt, 28.02.2023 (s. Kap.15 „Immissionsschutz“). 
Bei den vorhandenen Schallimmissionsbelastungen aus  dem Außenlärm sind passive 
Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Aufentha ltsräume in Gebäuden erforderlich. 
Die Festsetzungen basieren auf den Anforderungen de r DIN 4109. Hierdurch kann sicher- 
gestellt werden, dass in schutzbedürftigen Räumen, die nicht nur dem vorübergehenden 
Aufenthalt von Personen dienen, ein angemessener Sc hallschutz gegeben ist. Für die 
Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von  Außenbauteilen gegenüber Außen- 
lärm wurden entsprechend DIN 4109 die maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt. Die 
maßgebenden Außenlärmpegel sind für die Immissionsh öhen 4 m, 7 m und 10 m in der 
Planzeichnung des Bebauungsplans dargestellt. Die A bbildungen 17 bis 19 stellen die 
maßgeblichen Außenlärmpegel für 4 m, 7 m und 10 m dar.

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Abb. 17: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S für am Tag genutzte Räume in 4 m über Gelände 
Quelle: Schalltechnische Untersuchung, KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt, 28.02.2023 
 
Abb. 18: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S für am Tag genutzte Räume in 7 m über Gelände 
Quelle: Schalltechnische Untersuchung, KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt, 28.02.2023

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Abb. 19: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S für am Tag genutzte Räume in 10 m über Gelände 
Quelle: Schalltechnische Untersuchung, KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt, 28.02.2023 
 
Im Ergebnis werden maßgebliche Außenlärmpegel im Bereich von 
La = 69 … 71 dB 
ermittelt. Hieraus resultieren entsprechend DIN 410 9-1:2018-01 Anforderungen an die ge- 
samten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R’ w,ges  der Außenbauteile im Bereich von 
R’ w,ges  = 39 … 41 dB 
für Unterrichtsräume und Ähnliches bzw. 
R’ 
w,ges  = 34 … 36 dB 
für Büroräume und Ähnliches. 
Durch geeignete Außenbauteile (Außenwände, Fenster und Türen, Rollladenkasten, Lüfter 
und sonstige Einrichtungen) ist sicherzustellen, dass das jeweils erforderliche resultierende 
Schall-dämm-Maß des Außenbauteils eingehalten wird. 
Bei Einhaltung der oben ausgewiesenen resultierende n Schalldämm-Maße der Außenbau- 
teile ist sichergestellt, dass sich in schutzbedürf tigen Räumen bei geschlossenem Fenster 
nutzungskonforme Innenschallpegel im Sinne der DIN 4109 einstellen. 
Durch die im Plangebiet vorgesehenen geräuschemitti erenden Nutzungen im Plangebiet 
wird eine Zusatzbelastung an den schutzwürdigen Nut zungen im Umfeld (in vorhandenen 
Gebieten sowie in den vorgesehenen Geltungsbereiche n der Bebauungspläne 111 „Gries- 
heimer Anger“ und 118 „Sondergebiet TU“) hervorgeru fen. Im Rahmen der Bauleitplanung 
ist zu gewährleisten, dass die Gesamtbelastung aus bestehenden und künftigen gewerbli- 
chen Nutzungen an schutzwürdigen Nutzungen die gebi etsspezifischen Immissionsricht- 
werte gemäß TA Lärm nicht übersteigt (vgl. 
Tab. 12 ).

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Tab. 12: Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 6.1 TA Lärm 
Quelle: Schalltechnische Untersuchung, KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt, 28.02.2023 
 
Interne Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - Lärmkontingentierung 
Mit der Lärmkontingentierung sollen die Lärmemissio nen der einzelnen Betriebe im Plan- 
gebiet so beschränkt werden, dass die Immissionsric htwerte der TA Lärm im Bereich der 
schutzbedürftigen Nutzungen in der Summe aller gewe rblichen Lärmquellen eingehalten 
werden. Mit der Kontingentierung soll eine gerechte  Verteilung der „Emissionsrechte“ mit 
dem Ziel erfolgen, ein „Windhundrennen“ zwischen de n einzelnen Betrieben im Plangebiet 
zu verhindern. 
Aus den in der Umgebung liegenden Nutzungen, deren Schutzwürdigkeit und Entfernung 
zum Plangebiet, ergeben sich die im Bebauungsplane festgesetzten Emissionskontingente 
LEK GE 1, LEK GE 2 und  LEK GE 3 für Tag und Nacht. Auf Grund der unterschiedlichen Entfernungen 
der maßgeblichen Immissionsorte sowie deren unterschiedlicher Schutzstandards kann die 
Schallabstrahlung des Plangebiets in verschiedene R ichtungen ggf. höher sein als die ge- 
nannten Grund-Emissionskontingente L EK . Hierzu erfolgt eine Zuordnung der umliegenden 
schutzwürdigen Nutzungen zu Sektoren, in deren Richtung die Emissionskontingente L EK  um 
Zusatzkontingente L EK,zus  erhöht werden können. Die Lage der Sektoren ist in  der Plan- 
zeichnung des Bebauungsplanes festgesetzt. Die fest gesetzten Zusatzkontingente der 
Sektoren dürfen nicht überschritten werden. In Richtung der Sektoren ohne Bezifferung A-F 
ist eine unbegrenzte Schallabgabe zulässig.

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Abb. 20: Geräuschkontingentierung im Plangebiet  
Quelle: Schalltechnische Untersuchung, Krebs + Kiefer, 28.02.2023 
Die Voraussetzung für eine solche Gliederung des Ge werbegebiets durch die Festsetzung 
von Emissionskontingenten LEK  nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist, dass nebe n dem 
emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (minde stens) ein Gewerbegebiet als Er- 
gänzungsgebiet vorhanden ist, in welchem keine Emis sionsbeschränkung gilt. Es muss in 
einem intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder ein 
Teilgebiet geben, das mit Emissionskontingenten bel egt ist, die jeden nach § 8 BauNVO 
zulässigen Betrieb ermöglichen. Andernfalls ist die  allgemeine Zweckbestimmung des 
Baugebiets nicht mehr gewahrt. (Anschluss an BVerwG , B. v. 07.12.2017 - 4 CN 7.16 - 
NVwZ 2018, 499). Da im vorliegenden Bebauungsplan j edoch für alle Gewerbegebietsflä- 
chen Emissionskontingenten festgesetzt sind und somit bestimmte Betriebe als nicht zuläs- 
sig festgesetzt werden, wird auf die Möglichkeit einer baugebietsübergreifenden Gliederung 
nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zurückgegriffen.  
So finden sich im Gemeindegebiet der Wissenschaftss tadt Darmstadt mehrere Gewerbe- 
gebiete, in welchen eine uneingeschränkte Schallemi ssion möglich ist und somit jeder Be- 
trieb nach § 8 BauNVO zulässig ist.  
Es sei beispielhaft auf folgende rechtskräftige Beb auungspläne der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt mit Gewerbegebietsfestsetzung und ohne Sc hallemissionskontingentierung 
verwiesen, welche als Ergänzungsgebiete fungieren: 
- Bebauungsplan E 18.1 – Marienburgstraße / Industr iestraße Nord -

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- Bebauungs- und Landschaftsplan N 6.5 – Otto-Röhm- Straße – 
- Bebauungs- und Landschaftsplan N 6.8 – Westliche Otto-Röhm-Straße – 
- Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest – 
21. Begründung der Satzung über die Gestaltung baul icher Anlagen 
21.1. Dachformen und Dachaufbauten 
Durch die Festsetzung von Dachform und Dachneigung soll ein geordnetes städtebauliches 
Erscheinungsbild erreicht werden. 
Im Bebauungsplan wird daher als Dachform ausschließ lich das Flachdach oder flach ge- 
neigte Dächer mit einem Neigungsgrad von bis zu 5° festgesetzt. Damit wird die dominie- 
rende Dachform der umgebenden gewerblichen Bebauung aufgenommen. 
21.2. Einfriedungen 
Aus Sicherheitsgründen sind Einfriedungen bis max. 2,20 m zulässig. Zusätzlich ist ein 
Übersteigschutz von max. 0,5 m zulässig. Aufgrund v on ökologischen und gestalterischen 
Gründen sind Einfriedungen in Form von Mauern unzulässig.  
21.3. Werbeanlagen 
Die Gestaltungsfestsetzungen für die zulässigen Werbeanlagen ansässiger Betriebe dienen 
dem Erhalt und der Aufwertung des Ortsbilds. Diese Werbeanlagen sollen sich harmonisch 
in das Straßenbild einfügen und sich auch in die Ar chitektur der Gebäude einordnen. Auf- 
dringliche und damit störende Formen und Größen von  Werbeanlagen werden daher aus- 
geschlossen. 
Die gewählten Gestaltungsfestsetzungen orientieren sich an den bestehenden Werbean- 
lagen in näherer Umgebung. 
22. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln o der Verwenden 
von Niederschlagswasser 
Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes wird durch eine „Satzung zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ aufgrund 
§ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt, da ss auf den Grundstücken z.B. Zis- 
ternen zu errichten sind und das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser darin zu 
sammeln ist.  
Durch Verwendung von Niederschlagswasser als Brauch wasser werden die Trinkwas- 
ser-Ressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die Kläranlage 
entlastet. Bei Überlauf der Zisternen soll das Rege nwasser auf dem Grundstück versickert 
und/oder in den öffentlichen Abwasserwasserkanal ei ngeleitet werden. Voraussetzung für 
die Sammlung, Verwertung und Versickerung ist, dass  wasserwirtschaftliche, gesundheitli- 
che, wasserrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen.  
Ziel der Maßnahme ist einerseits die Minimierung de r Niederschlagsabflüsse und anderer- 
seits die möglichst naturnahe Wiedereingliederung d er unvermeidbaren Niederschlagsab- 
flüsse in den natürlichen Wasserkreislauf. Abflussspitzen sowie Anteile des Oberflächenab- 
flusses sollen dabei zugunsten von Rückhaltung, Ver dunstung und Versickerung reduziert 
werden. 
Die Ausnahmen von der Zisternensatzung sollen einen  Anreiz für eine Dachbegrünung 
schaffen, die über die Mindestanforderungen der Dachbegrünungsfestsetzungen hinausgeht 
und eine höhere Abflussretentionswirkung hat. Wenn Gründachflächen nicht an den Kanal

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angeschlossen sind, wird deren Regenwasser bereits vollständig auf dem Grundstück be- 
wirtschaftet und wieder dem Wasserkreislauf zugeführt, weshalb eine Zisterne zur Wahrung 
der Verhältnismäßigkeit entfallen kann.  
Das vorgegebene Fassungsvermögen von 25 l/m² stammt  aus der DIN 1989-1 zu Regen- 
wassernutzungsanlagen. Der Ertrag verringert sich e ntsprechend dem Abflussbeiwert, 
weshalb für extensiv begrünte Dachflächen 10 l/m² vorgegeben werden. 
23. Regelungen des städtebaulichen Vertrags 
Die Regelungen im städtebaulichen Vertrag werden im  weiteren Planungsprozess abge- 
stimmt und in der Begründung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans aufgeführt. 
24. Planungsstatistik / Städtebauliche Daten 
Geltungsbereich Bebauungsplan (gesamt) 71.980 m²             =      100 % 
Nettobauland Gewerbe 53.633 m²            75% 
Verkehrsfläche 3.853 m²              5 % 
Waldfläche 14.495 m²            20 % 
25. Vorliegende Gutachten und weitere Grundlagen 
 Erfassung und Erstbewertung (Phase 1) von kontamin ationsverdächtigen Flächen 
(KVF) auf der Liegenschaft Griesheim Airfield, IBLU mwelt und Biotechnik GmbH, 
Heidelberg, 26.04.2010. 
 Historisch-genetische Rekonstruktion, Airfield Gri esheim (ehem. US-Liegenschaft), 
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Hannover, 02.12.2011. 
 Historisch-genetische Rekonstruktion, Airfield Gri esheim und WSDL Flughafenstraße, 
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Hannover, 17.12.2014. 
 Klimatische Bedeutung der Planfläche des Vorhabens  „B-Plan Gebiet W 67“, Gut- 
achterliche Stellungnahme, Burghard und Partner, Ingenieure, Kassel, 20.07.2022. 
 Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes des Land es Hessen, Orientierende Un- 
tersuchungen der Phase IIa gemäß den Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz 
durchführen, Darmstadt, 12.08.2014. 
 Stellungnahme Phase IIa, orientierende Untersuchun g Phase IIa, Griesheim Airfield, 
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Hannover, 30.03.2016. 
 Orientierende Untersuchungen Phase IIa auf der Lie genschaft Griesheim Airfield, 
Institut für Industriellen und Geotechnischen Umwel tschutz GmbH, Wetzlar, 
07.01.2016. 
 Schalltechnische Untersuchung, Bebauungsplan W67 „ Ehem. Airfield Griesheim“, 
Prüfung der schalltechnischen Belange im Zuge des B ebauungsplanverfahrens, 
KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt, 28.02.2023 
 Verkehrsgutachten Bebauungsplanverfahren W67 – Ehe maliges Airfieldgelände 
Griesheim Verkehrliche Bewertung der Gebietserschli eßung, Habermehl & Follmann 
Ingenieurgesellschaft mbH, April 2023 
 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Vorläufige Fas sung), Bebauungsplan W 67 – 
Ehem. Airfield Griesheim – Plan Ö GmbH, Biebertal-Fellingshausen, Stand April 2023

Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023 
W-67_Begruendung_D_2023-05-04  69 / 69 
 
 Orientierende Baugrunderkundung -Endbericht-, DMT GmbH & Co. KG, Essen 
22.07.2022 
 Untersuchungsbericht Orientierende Untersuchung de r Versickerungsfähigkeit Teil- 
fläche-Ost, Restareal Airfield Griesheim, Geologen + Ingenieure GmbH & Co. KG, 
Nürnberg, 23.01.2023

2023/0153

6164 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
19.05.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0153 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (Beschluss zur frühzeitigen 
Beteiligung) 
 
Vorlage vom: 26.04.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage 1), den textlichen Festsetzungen 
zum Vorentwurf (Anlage 2) und dem Vorentwurf zum Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield 
Griesheim – (Anlage 3, Planzeichnung wird zu Präsenzsitzungen ausgelegt / aufgehängt), 
wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 
BauGB sowie der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß §  4 Abs. 1 BauGB zu Grunde zu legen.  
 
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB erfolgt nach 
Magistratsbeschluss durch Auslegung der unter Punkt 1 genannten Unterlagen für die Dauer 
eines Monats im Stadtplanungsamt, mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme, Äußerung und 
Erörterung. Zeitgleich erfolgt die Einstellung dieser Unterlagen in das Internet.  Die 
frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §  4 
Abs. 1 BauGB erfolgt parallel hierzu.

- 2 - 
 
Anlagen: Anlage 1: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung  
Anlage 2: Textliche Festsetzungen zum Vorentwurf  
Anlage 3: Vorentwurf zum Bebauungsplan W 67 (Plan wird zu Präsenzsitzungen 
aufgehängt / ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2023/0153 vom 26.04.2023: 
 
Das Plangebiet des Bebauungsplans W 67 befindet sich im Westen von Darmstadt unmittelbar 
an der Gemeindegrenze zu Griesheim. Beim Plangebiet handelt es sich um ein Teilgebiet des 
ehemaligen Airfield Griesheim. Die bisherigen Nutzungen als Flugplatz, Gebäude für den 
Flugbetrieb, Verwaltung, Druckerei, Lager und Unterkünfte sind durch den Abzug der 
amerikanischen Streitkräfte nicht mehr gegeben.  
 
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt es eine allgemein steigende Nachfrage nach 
Gewerbeflächen. Zudem ist das Potenzial zusammenhängender Gewerbegebietsflächen im 
Stadtgebiet nahezu vollkommen ausgeschöpft. Aus diesem Grund kommt der Schaffung von 
Gewerbeflächen eine hohe Bedeutung zu. Ziel des Bebauungsplans W 67 ist die Entwicklung 
der Konversionsfläche zu einem Gewerbegebiet. Der Bebauungsplan wird als 
Angebotsbebauungsplan konzipiert. 
 
Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). 
Diese beabsichtigt auf einer Teilfläche des künftigen Gewerbegebietes die Entwicklung e ines 
Einsatztrainingszentrums der Generalzolldirektion (ETZ).  
 
Grundlage für die städtebauliche Entwicklung des Gewerbegebietes bildet die Fokussierung auf 
Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Eine effiziente Nutzung von Ressourcen und Energie soll 
durch nachhaltige Gebäude angestrebt werden. Ökologische und klimatische Aspekte sollen 
durch Dach- und Fassadenbegrünung sowie geeignete Maßnahmen zur Freiflächengestaltung 
Beachtung finden. Im Osten des Plangebietes befindet sich eine Waldfläche, die als solche 
erhalten bleiben soll und mit entsprechenden Festsetzungen über das Forstrecht hinaus 
gesichert werden soll.  
 
Zudem steht auf dem Areal ein Hangar, der unter Denkmalschutz steht. Dieser soll an dem 
Standort erhalten bleiben und einer sinnvollen Nachnutzung zugeführt werden. Die übrigen 
Bestandsgebäude werden voraussichtlich abgebrochen.  
 
Die Erarbeitung des Vorentwurfs zum Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 
erfolgte in enger Abstimmung mit der BImA als Grundstückseigentümerin sowie in 
Abstimmung mit der Stadt Griesheim. 
 
Eine erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans (18. Änderung) erfolgt im 
Parallelverfahren (s. auch MV Nr. 2023/0152). 
 
Zu 1.: 
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 1), die textlichen Festsetzungen zum 
Vorentwurf (Anlage 2) und der zeichnerische Teil des Vorentwurfs zum Bebauungsplan W 67 – 
Ehem. Airfield Griesheim – (Anlage 3, Planzeichnung Vorentwurf wird zu Präsenzsitzungen 
aufgehängt / ausgelegt) wurden erarbeitet und liegen zur Beschlussfassung durch den 
Magistrat vor.  
 
Zu 2 und 3.: 
Nach dem Beschluss des Magistrats zu dieser Vorlage erfolgt die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.  
Dazu werden die Planungsunterlagen unter Ziff. 1 für die Dauer eines Monats beim 
Stadtplanungsamt öffentlich ausgelegt. Diese Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

- 4 - 
wird zuvor ortsüblich bekannt gemacht. Während dieser Zeit ist der Öffentlichkeit Gelegenheit 
zur Äußerung und Erörterung telefonisch, per E-Mail, postalisch oder persönlich gegeben. 
Zusätzlich erfolgt die Einstellung der Unterlagen zeitgleich auf der Internetseite der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt unter https://www.darmstadt.de/standort/stadtentwicklung-
und-stadtplanung/stadtplanung/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligung. 
 
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt digital per E-Mail sowie parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung. 
 
 
Dezernat III: 
 
 
 
 
Michael Kolmer  
Stadtrat 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 
• Akten (z. Hd. des Berichterstatters) 
• 12 Exemplare des Vorentwurfs zum Bebauungsplan W 67 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung

anlage 5

39245 Zeichen

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Bebauungsplan W 67  
- Ehem. Airfield Griesheim –
 
 
Textliche Festsetzungen, Stand 04.05.2023 
 
I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
 
 Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl.  I S. 3634) in 
Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i .d.F. vom 
21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und der Planzeichenver ordnung (PlanzV) 
vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 
 
1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches 
(§ 9 Abs. 7 BauGB)  
 
2. Art der baulichen Nutzung 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)  
 
2.1. Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) 
Es sind gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 N r. 1 und Abs. 6 
BauNVO zulässig: 
 Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und öffentl iche Betriebe, 
 Lagerplätze als unselbständige Anlagen, die wirtsc haftlich einem 
Gewerbebetrieb zugeordnet sind, 
 Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,  
 Anlagen für sportliche, kulturelle, soziale und ge sundheitliche 
Zwecke. 
 
Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO: 
 Anlagen für kirchliche Zwecke, 
 Tankstellen, 
 Vergnügungsstätten, 
 Sonstige Gewerbebetriebe, die auf Darstellung oder  Handlungen 
mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind in Form v on Bordellen, 
bordellähnlichen Betrieben (z. B: Massagesalons, Sex-Kinos etc.), 
 Läden mit sexuellem Charakter (z.B. Einzelhandelsb etriebe in Form 
von Sex-Shops), 
 Einzelhandelsbetriebe, 
 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen  sowie für 
Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbe betrieb 
zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Bau masse 
untergeordnet sind, 
 Lagerplätze als selbstständige Anlagen.

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
3. Maß der baulichen Nutzung 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)  
 
3.1. Grundflächenzahl (§§ 16, 19 BauNVO) 
Die zulässige Grundflächenzahl I (GRZ I) ist in der  Nutzungsschablone der 
Planzeichnung als Höchstgrenze festgesetzt. 
 
3.2. Höhe baulicher Anlagen (§§ 16, 18 BauNVO) 
Die maximale Gebäudehöhe GHmax ist durch Planeintra g in der 
Nutzungsschablone und in der überbaubaren Grundstüc ksfläche (Bereich des 
Kulturdenkmals) festgesetzt.  
Als unterer Bezugspunkt wird die natürliche Gelände oberfläche, am Schnittpunkt 
mit der Außenwand, festgesetzt. 
Als oberer Bezugspunkt wird die Höhe der Attika fes tgesetzt. Wird keine Attika 
gebaut, ist der obere Bezugspunkt die Oberkante des  Daches an der 
Schnittstelle der Außenwand mit der Dachhaut des obersten Geschosses. 
Technische Dachaufbauten wie Antennen, Schornsteine , Lüftungsanlagen sowie 
Anlagen zur Solarenergiegewinnung dürfen die festge setzte GHmax um bis zu 
2,0 m überschreiten.  
Der Höhenbezug wird ggf. zur Entwurfsfassung des Be bauungsplans 
konkretisiert. 
 
4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)  
 
Baugrenzen (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der P lanzeichnung durch 
Baugrenzen definiert. 
 
5. Bauweise 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 BauNVO) 
Die Bauweise ist innerhalb der Nutzungsschablone de r Planzeichnung 
festgesetzt. 
 
Abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO) 
Es gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO , die Gebäudelänge kann 
jedoch 50 m überschreiten.  
 
6. Flächen für Stellplätze und Garagen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 
 
Stellplätze und Garagen 
Stellplätze und Garagen sind ausschließlich innerha lb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. 
 
7. Verkehrsflächen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)  
 
Private und öffentliche Straßenverkehrsflächen 
Die privaten sowie öffentlichen Straßenverkehrsfläc hen sind gemäß 
Planeinschrieb festgesetzt.

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
 
8. Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)  
 
Anmerkung: Die Notwendigkeit möglicher Flächen für Ver- und 
Entsorgungsanlagen wird zum Entwurf mit dem Versorg ungsunternehmen 
abgestimmt. 
 
9. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)  
 
9.1. Oberflächenbefestigung 
Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundst ücke sind, soweit 
wasserwirtschaftliche und brandschutzrechtliche / umweltrechtliche Belange nicht 
entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen anzulegen. 
Oberirdische nicht überdachte Kfz-Stellplätze sind,  soweit wasserwirtschaftliche 
und brandschutzrechtliche / umweltrechtliche Belang e nicht entgegenstehen, als 
wasserdurchlässig befestigte und begrünte Flächen ( z.B. Rasengittersteine) 
herzustellen. Bei der Verwendung von Rasengitterste inen ist eine 
Trockenrasenmischung aus regionaler Herkunft einzusäen. 
Der Einbau von Schotterrasen für Feuerwehrzufahrten , Aufstell- und 
Bewegungsflächen ist nicht zulässig. 
LKW-Stellplätze sowie sonstige Flächen, auf denen b etriebsbedingte 
Verschmutzungen auftreten könnten, sind mit einem w asserundurchlässigen 
Belag zu versehen. 
9.2. Niederschlagswasserversickerung 
Das auf den Dachflächen und sonstigen befestigten F lächen anfallende 
Niederschlagswasser soll, soweit wasserrechtliche u nd wasserwirtschaftliche 
Belange nicht entgegenstehen, auf dem Grundstück be wirtschaftet werden 
(Versickerung, Dachbegrünung, Regenwassernutzung).  
Auf die „Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser“ unter Ziff. III wird verwiesen. 
Sollte eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältn isse nicht möglich sein, 
kann das Regenwasser ausnahmsweise einer zentralen Versickerung zugeführt 
werden. Dies ist gutachterlich im Rahmen des Entwäs serungsgesuchs 
nachzuweisen.  
 
9.3. Insektenfreundliche Beleuchtung 
Zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigung en nachtaktiver Insekten 
und Fledermäuse sind nur voll abgeschirmte Leuchten  (besonders 
Wandleuchten) einzusetzen, die das Licht ausschließ lich nach unten abstrahlen 
(“down-lights“).  
Es sind ausschließlich Leuchtmittel (z. B. LED-Tech nik oder Natriumdampf-
Hochdrucklampen) mit einer Farbtemperatur von maxim al 3.000 Kelvin 
(warmweiße Lichtfarbe) zu verwenden. 
Eine direkte Beleuchtung von Bäumen und Gehölzen so wie von Bereichen mit 
Quartiereinflügen an Gebäuden ist zu vermeiden.

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
 
9.4. Schutz gegen Vogelschlag 
Zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasbauteilen sin d ungegliederte, 
großflächige Glasflächen ab 5 m² vorsorglich mit ge eigneten, für Vögel 
sichtbaren Oberflächen auszuführen. Hierzu zählen insbesondere reflexionsarme 
Gläser mit einem Reflexionsgrad von max. 15 %, Glas bausteine, transluzente, 
mattierte, eingefärbte, bombierte oder strukturiert e Glasflächen, 
Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien oder fe ste vorgelagerte 
Konstruktionen wie z.B. Rankgitterbegrünungen oder Brise Soleil (feststehender 
Sonnenschutz).  
Markierungsabstand, Abdeckungsgrad, Kontrast und Re flektanz sind 
entsprechend der anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.  
Große Glasflächen ohne Untergliederung, die z.B. üb er mehr als ein Geschoss 
gehen, und Übereckverglasungen sind unzulässig. 
Ausnahmsweise sind große Glasflächen ohne Unterglie derung und 
Übereckverglasungen zulässig, wenn durch Maßnahmen, wie z.B. das Auftragen 
von Folien mit als hochwirksam geprüften Vogelschut zmustern, der Vogelschutz 
langfristig gesichert ist. 
 
9.5. Artenschutz – Vermeidungsmaßnahmen 
Vögel 
Bei Bauarbeiten im Zeitraum vom 01. März bis 30. Se ptember sind betroffene 
Bereiche zeitnah vor Beginn der Maßnahme durch eine n Fachgutachter auf 
aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren sowie eine ökologische Baubegleitung 
durchzuführen.  
Fledermäuse 
Gebäude und Gebäudeteile, die für den Abbruch oder Umbau vorgesehen sind, 
sind unmittelbar vor Durchführung von Abbruch- oder  erheblichen 
Umbauarbeiten durch einen Fachgutachter auf Quartie re von Fledermäusen zu 
untersuchen. Hierbei festgestellte Quartiere im Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG 
sind so lange zu erhalten, bis von der zuständigen Naturschutzbehörde 
anderweitigen Maßnahmen zugestimmt wurde. Jede wegf allende Ruhe- und 
Fortpflanzungsstätte, die im Zuge der ökologischen Baubegleitung festgestellt 
wird, ist im Verhältnis 1:3 auszugleichen. 
Höhlenbäume sind vor einer Rodung durch eine qualif izierte Person auf 
Vorkommen von Quartieren hin zu überprüfen. Hierbei  festgestellte Quartiere im 
Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erh alten, bis von der 
zuständigen Naturschutzbehörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt wurde. 
Jede wegfallende Ruhe- und Fortpflanzungsstätte, di e im Zuge der ökologischen 
Baubegleitung festgestellt wird, ist im Verhältnis 1:3 auszugleichen. 
Es ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. 
Eine direkte Beleuchtung von Bäumen und Gehölzen so wie von Bereichen mit 
Quartiereinflügen an Gebäuden ist zu vermeiden. 
Es sind nur voll abgeschirmte Leuchten (besonders W andleuchten) einzusetzen, 
die das Licht aus-schließlich nach unten abstrahlen (“down-lights“). 
Es sind ausschließlich Leuchtmittel (z. B. LED-Tech nik oder Natriumdampf-
Hochdrucklampen) mit einer Farbtemperatur von maxim al 3.000 Kelvin 
(warmweiße Lichtfarbe) zu verwenden.

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
 
Zauneidechse 
Umsiedlung der Zauneidechsen in das zuvor vorbereitete Reptilienhabitat. 
Tiefbauarbeiten in Bereichen mit Vorkommen der Zaun eidechse sind zu Beginn 
der Arbeiten durch eine qualifizierte Person zu begleiten (ökol. Baubegleitung). 
Sicherung des Baufensters zur Verhinderung einer Ei nwanderung von 
Zauneidechsen durch eine temporäre und überkletteru ngssichere 
Einwanderungsbarriere (Reptilienzaun). 
Heldbock 
Die Habitatbäume sind (gestückelt) zu entnehmen und  in einen geeigneten 
Bestand umzusetzen. Der geeignete Bereich muss „rei fe“ Eichen (in einem 
bestimmten) Alter aufweisen und besonnt sein. 
 
9.6. Artenschutz - CEF-Maßnahmen 
Grünspecht und Wiedehopf 
Als Ersatz für die wegfallende Ruhe- und Fortpflanzungsstätten des Grünspechts 
sind drei geeignete Nistmöglichkeiten vorzugsweise in einem bestehenden 
Gehölzbestand anzubringen und regelmäßig zu pflegen. 
Als Ersatz für die wegfallende Ruhe- und Fortpflanz ungsstätten des Wiedehopfs 
sind fünf geeignete Nistmöglichkeiten vorzugsweise in Steinhaufen oder einem 
bestehenden Baumbestand an-zubringen und regelmäßig  zu pflegen. Hinweis: 
Die Nistkästen sind spätestens vor Beginn der auf e ine Baufeldräumung 
folgenden Brutzeit in Süd- oder Ostexposition anzub ringen und dauerhaft zu 
unterhalten. 
Turmfalke 
Anbringung von drei geeigneten Nistmöglichkeiten, w elche vorzugsweise im 
Dachbereich eines geeigneten Gebäudes in möglichst großer Höhe an der 
wetterabgewandten Seite und/oder an einem Mast inst alliert werden sollten und 
regelmäßig zu pflegen sind. Hinweis: Die Nistkästen  sind spätestens vor Beginn 
der auf eine Baufeldräumung folgenden Brutzeit in S üd- oder Ostexposition 
anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. 
Fledermäuse 
Anbringen von 12 Fledermauskästen für gebäudebewohnende Fledermäuse. Die 
Kästen sind an einer geeigneten unbeleuchteten Stel le in mind. 5 m Höhe über 
dem Erdboden an vorspringenden Gebäudeteilen zu mon tieren. Der genaue 
Standort ist mit der zuständigen Unteren Naturschut zbehörde abzustimmen. Die 
Kästen sind regelmäßig zu pflegen. 
Erhalt eines bestehenden Gebäudes im Bereich der sü dlichen 
Kompensationsfläche (Gebäude-Nr. 4331) und Aufwertu ng mit geeigneten 
Elementen, wie z. B. Porotonsteine oder vergleichba res. Eine entsprechende 
Luftfeuchtigkeit muss gegeben sein.  
Anbringen von 9 geeignete Fledermauskästen für baum bewohnende 
Fledermäuse. Aufgrund der nachgewiesenen Fledermäus e werden 3 
unterschiedliche Typen von Fledermauskästen beschri eben, die die jeweiligen 
artspezifischen Quartierpräferenzen abdecken. 
1. Abendsegler: 3x Fledermaus-Großraumspaltenkasten  für 
Abendseglerwochenstuben oder 3x Fledermaus-Universalhöhle.

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
2. Kombinationskasten für Groß- und Kleinfledermäus e: 3x 
Fledermausgroßraumröhre oder 3x Fledermaus-Großraum-Flachkasten. 
3. Kleinfledermäuse:  3x Fledermaus Großraumkasten für Kleinfledermäuse 
oder 3x Fledermausflachkasten. 
Die Kästen sind an einer unbeleuchteten Stelle in m ind. 5 m Höhe über dem 
Erdboden zu montieren. Der genaue Standort ist mit der zuständigen Unteren 
Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Kästen sind regelmäßig zu pflegen. 
Zauneidechse 
Sicherung eines Gesamtareals mit einer Größe von 6. 300 m² durch Aufwertung 
und Entsiegelung. 
- Anlage von 10 Totholzhaufen auf einer Fläche von jeweils 15 m². 
- Anlage von 10 Steinhaufen auf einer Fläche von je weils 15 m². 
- Restfläche: zweimalige Mahd mit Balkenmäher (Schn itthöhe > 10 cm) mit 
Abfahren des Mahd-guts oder Schaf- oder Ziegenbeweidung. 
- Eine Verschattung des Habitats ist zu vermeiden. 
- Die Stein- und Totholzhaufen sind regelmäßig so z u pflegen, dass ein 
übermäßiges Überwachsen vermieden wird. 
Zeitplan: Das Ersatzhabitat ist vorlaufend herzuste llen. Es wird darauf 
hingewiesen, dass vor dem Ab-fangen und Einsetzen d er Tiere das 
Reptilienhabitat vollständig hergestellt sein muss oder ein geeignetes und nicht 
von Zauneidechsen besiedeltes Habitat zur Verfügung steht. 
Heldbock  
Die Frage des Ausgleichs für wegfallende Habitatbäu me ist derzeit noch nicht 
definiert und noch mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen. 
Wird im weiteren Verlauf des Verfahrens ergänzt.  
 
10. Verbrennungsverbot und Verwendungsbeschränkung für 
luftverunreinigende Stoffe 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB) 
Die Verwendung von festen und flüssigen Brennstoffe n für die Wärme- und 
Warmwasserversorgung ist nicht zulässig. Ausgenomme n hiervon sind Anlagen, 
die dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz unterliegen. 
 
11. Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) 
Bei der Errichtung von Gebäuden und anderen baulich en Anlagen sind bauliche 
oder sonstige technische Maßnahmen zur Erzeugung, N utzung oder 
Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuer baren Energien 
vorzusehen. Die Maßnahmen sind so vorzusehen, dass der gebäudebezogene 
Bedarf an elektrischer Energie gedeckt werden kann. 
Es wird auf die Festsetzung zur Dachbegrünung I. 12.1 hingewiesen. 
Bei Neubau einer für eine Photovoltaiknutzung geeig neten offenen 
Stellplatzanlage mit mehr als 40 Stellplätzen für K raftfahrzeuge müssen über 
mindestens 60 Prozent der Stellplatzfläche Photovol taikanlagen installiert und 
betrieben werden.

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
12. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 
 
12.1. Extensive Dachbegrünung  
Flachdächer sind vollständig und dauerhaft mindeste ns extensiv zu begrünen. 
Der Dachbegrünungsanteil darf durch Aufbauten, Dach terrassen, Attika, 
technische Aufbauten usw. auf max. 70 % der gesamte n Dachfläche reduziert 
werden.  
Die Substratschicht soll mind. eine mittlere Dicke von 12 cm aufweisen und kann 
variabel ausgebildet werden. Hierbei muss die Subst ratschicht jedoch mind. eine 
Dicke von 10 cm aufweisen. Eine Sedum-Kraut-Grasgesellschaft mit heimischen, 
insektenfreundlichen, möglichst regionaltypischen A rten, ist der Mindest-
Pflanzstandard. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang 
wiederherzustellen. 
Innerhalb der extensiven Dachbegrünung sind ausschl ießlich aufgeständerte 
Anlagen für Solargewinnung zulässig. 
 
12.2. Intensive Begrünung von Tiefgaragen und ander en baulichen Anlagen unterhalb 
der Geländeoberfläche 
Tiefgaragen und andere bauliche Anlagen unterhalb d er Geländeoberfläche, die 
nicht durch oberirdische bauliche Anlagen überdeckt  sind, sind mit einer 
Vegetationssubstratschicht von mindestens 0,8 m für  eine intensive Begrünung 
zu überdecken und zu begrünen. Im Bereich von Bauma npflanzungen muss die 
Substratschicht mind. 1 m betragen. Diese Höhe darf  auch durch Aufhügelungen 
hergestellt werden. 
Es ist eine Einsaat von heimischen, regionaltypisch en Saatmischungen zu 
verwenden (s. Pflanzliste IV. 14) 
 
12.3. Fassadenbegrünungen 
Die Fassadenflächen eines Gebäudes sind in Summe zu  mind. 20 % mit dafür 
geeigneten rankenden, schlingenden oder kletternden  Pflanzen flächig und 
dauerhaft zu begrünen, sofern dem keine brandschutz rechtlichen Regelungen, 
oder andere technische Regeln entgegenstehen. Fenst erlose 
Bruttofassadenflächen sind zu mind. 40 % entspreche nd zu begrünen, sofern 
keine technischen Regeln dem entgegenstehen. 
 
12.4. Grundstücksbegrünung 
Die nicht überbauten bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 B auNVO nutzbaren 
Grundstücksflächen sind als Grünflächen gärtnerisch  anzulegen und dauerhaft 
zu unterhalten. Der flächige Einbau von Schotter-, Splitt-, Mineralstoff- oder 
Kiesflächen bzw. losen Material- und Steinschüttung en zu rein gestalterischen 
Zwecken ist nicht zulässig. Im Bereich der zu begrünenden Grundstücksfreifläche 
ist außerdem der Einbau von Folien zur Aufwuchsverdämmung unzulässig. 
Je angefangene 500 m² Grundstücksfreifläche ist unt er Verwendung von 
geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat, ein 
standortgerechter Baum anzupflanzen. 
Hierbei sind die festgesetzten zu erhaltenden und anzupflanzenden Einzelbäume 
anrechenbar. 
Wird zur Offenlage ergänzt.

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
12.5. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern 
Für die zu pflanzenden Bäume gilt:  
- Es sind zu mind. 50 % einheimische Sträucher und Bäume zu 
verwenden. Alle Bäume und Sträucher müssen standortgerecht und 
klimaangepasst sein. 
- Die Bäume müssen bei Pflanzung einen Mindeststamm umfang 
(StU) von 18 - 20 cm und eine Pflanzqualität mind. dreimal 
verpflanzt aufweisen.  
- In den Pflanzbereichen mit Bodenanschluss soll de r 
durchwurzelbare Raum bei Bäumen 1. Ordnung mind. 36  m³ / 
Baum, bei Bäumen 2. Ordnung mind. 24 m³ / Baum und bei 
Bäumen 3. Ordnung 12 m³ / Baum umfassen.  
Unbefestigte Baumscheiben sind zu begrünen. 
Die auf den Grundstücken zu pflanzenden Großsträuch er müssen eine 
Mindesthöhe von 175 – 200 cm besitzen.  
Sonstige zu pflanzende Sträucher sind mit der Pflan zqualität mind. 
zweimal verpflanzt, Mindesthöhe 80 cm herzustellen.  Der 
Nadelholzanteil darf 30 % der Gehölze nicht überschreiten. 
Bereits vorhandene Bäume, Gehölze und aufgrund sons tiger 
Festsetzungen oder Satzungen zu pflanzende Bäume un d Sträucher 
können angerechnet werden, sofern dabei die in dies er Festsetzung 
definierten Qualitäten eingehalten werden. 
Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten, Abgänge sind gleichwertig zu 
ersetzen. 
 
13. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur V ermeidung oder 
Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d.  Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
 
13.1. Objektbezogene (passive) Schallschutzmaßnahme n 
Innerhalb der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz v or schädlichen 
Umwelteinwirkungen sind bei der Neuerrichtung oder Änderung von Gebäuden 
zum Schutz vor Außenlärm die Außenbauteile schutzbe dürftiger Räume so 
auszuführen, dass die Anforderungen an die Luftscha lldämmung von 
Außenbauteilen nach der DIN 4109-1 „Schallschutz im  Hochbau – Teil 1: 
Mindestanforderungen“ eingehalten werden. 
Die maßgeblichen Außenlärmpegel können der Planzeic hnung entnommen 
werden. Darin sind die maßgeblichen Außenlärmpegel Tag in dB für 
schutzbedürftige Räume bei freier Schallausbreitung  und Immissionshöhen von 
4 m, 7 m und 10 m über Gelände wiedergegeben. Die A nforderungen an die 
gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R‘ 
w,ges der Außenbauteile von 
schutzbedürftigen Räumen ergeben sich aus den zugeo rdneten maßgeblichen 
Außenlärmpegeln nach dem Berechnungsverfahren DIN 4 109-2:2018-01 unter 
Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1 wie folgt: 
R’ w,ges  = L a - KRaumart  
Dabei ist: 
K
Raumart  =   30 dB für Unterrichtsräume und Ähnliches;

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
KRaumart  =   35 dB für Büroräume und Ähnliches; 
La    der maßgebliche Außenlärmpegel 
mindestens einzuhalten sind: 
R’w,ges = 30 dB für Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches.  
Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldä mmmaße R’ 
w,ges  sind in 
Abhängigkeit vom Verhältnis der vom Raum aus gesehe nen gesamten 
Außenfläche eines Raumes S S zur Grundfläche des Raumes S G nach DIN 4109-
2:2018-01 Gleichung (32) mit dem Korrekturwert KAL nach Gleichung (33) zu 
korrigieren. 
Die Einhaltung der Anforderungen ist im Rahmen des bauordnungsrechtlichen 
Antragsverfahrens nach DIN 4109-2 nachzuweisen. Es können Ausnahmen von 
den Festsetzungen zugelassen werden, soweit nachgew iesen wird, dass – 
insbesondere an gegenüber den Lärmquellen abgewandt en Gebäudeteilen – 
geringere Außenlärmpegel L 
a vorliegen. Die Ermittlung des maßgeblichen 
Außenlärmpegels erfolgt in diesem Fall nach Nr. 4.4.5 der DIN 4109-2. 
 
13.2. Geräuschkontingentierung 
Auf den in der Planzeichnung dargestellten Teilfläc hen im Plangebiet sind bei 
Neuerrichtung oder Änderung nur Vorhaben zulässig, deren abgestrahlten 
Schallemissionen zusammen, die für die Teilflächen festgesetzten, in der 
nachfolgenden Tabelle genannten Emissionskontingent e L EK nach DIN 45691 
(Dezember 2006) weder tags (06.00-22:00 Uhr) noch nachts (22.00-06:00 Uhr) in 
den in der Planzeichnung dargestellten Sektoren, ni cht überschreiten. Die 
Emissionskontingente L EK  geben die zulässige, immissionswirksame 
Schallabstrahlung der Teilflächen pro Quadratmeter an. 
Teilfläche  LEK [dB(a)/m²]  
tags nachts 
LEK GE 1  60 45 
LEK GE 2  58 43 
LEK GE 3  55 40 
Tab. 1: L EK  tags und nachts in dB(A)/m² 
Die sektorbezogenen Zusatzkontingente L EK,zus geben die zusätzlich zulässige, 
immissionswirksame Schallabstrahlung der Teilfläche n in Richtung des Sektors 
an:

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
 
Tab. 2: Sektorbezogene Zusatzkontingente 
Lage des Referenzpunkts in UTM32-Koordinaten: 
Rechtswert: 470752,73 
Hochwert: 5523008,98 
Die Neuerrichtung oder Änderung von Vorhaben ist au ch dann zulässig, wenn 
der Beurteilungspegel L 
r der Betriebsgeräusche des Vorhabens das oder die 
dem Betriebsgrundstück zugeordneten Immissionskonti ngente L IK  an dem 
jeweiligen Immissionsort nach Gleichungen (6) und ( 7) der DIN 45691 
(Dezember 2006) nicht überschreiten. Sind dem neu errichteten oder geänderten 
Vorhaben mehrere Teilflächen oder Teile von Teilflä chen zuzuordnen, gilt statt 
Gleichung (6) die Gleichung (7) der DIN 45691 (Deze mber 2006), wobei die 
Summation über die Immissionskontingente aller dieser Teilflächen und Teile von 
Teilflächen erfolgt (Summation). 
L
r: Beurteilungspegel am Immissionsort aufgrund der B etriebsgeräusche der 
Anlage oder des Betriebs entsprechend den Vorschrif ten der Technischen 
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. A ugust 1998 unter 
Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse  zum Zeitpunkt der 
Genehmigung. 
L
IK : Das zulässige Immissionskontingent ergibt sich au s den sektorbezogenen 
Emissionskontingenten L EK  unter Berücksichtigung der geometrischen 
Ausbreitungsdämpfung D L im Vollraum für jede Teilfläche und die anschließe nde 
Summation der Immissionskontingente L IK  der verschiedenen Teilflächen am 
Immissionsort. 
Für die Ermittlung des zulässigen Immissionskonting ents L 
IK  sind die 
Immissionsorte außerhalb der Flächen, für die L EK  festgesetzt werden, 
maßgeblich. Die maßgeblichen Immissionsorte sind in  der Abbildung unter 
V. Hinweise (Schallschutz) verortet. 
Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge des 
Genehmigungsverfahrens nachzuweisen. Die Prüfung de r Einhaltung erfolgt 
nach DIN 45691 (Dezember 2006), Abschnitt 5.  
Neu errichtete oder geänderte Betriebe und Anlagen sind ausnahmsweise auch 
dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel L 
r der Betriebsgeräusche der Anlage 
oder des Betriebs den Immissionsrichtwert an den ma ßgeblichen 
Immissionsorten am Tag (06:00 - 22:00 Uhr) und in der Nacht (22:00 - 06:00 Uhr) 
mindestens um 15 dB unterschreitet.

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
Es ist ausnahmsweise zulässig, die Geräuschkontinge nte eines Grundstücks 
oder Teile davon einem anderen Grundstück zur Verfü gung zu stellen, soweit 
sichergestellt ist, dass die sich aus den im Bebauu ngsplan festgesetzten L EK  
ergebenden insgesamt maximal zulässigen Immissionsw erte an den 
maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Ei ne erneute 
Inanspruchnahme dieser Emissionskontingente ist öff entlich-rechtlich 
auszuschließen (z.B. durch Baulast und / oder öffentlich-rechtlichen Vertrag). 
 
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
 
 Aufgrund § 91 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vo m 28.05.2018 (GVBl. S. 
198) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
 
1. Äußere Gestalt (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 
 
1.1. Dachform 
Es sind ausschließlich Flachdächer oder flachgeneigte Dächer bis zu 5° zulässig. 
Bei dem denkmalgeschützten Gebäude ist auch eine da von abweichende 
Dachform zulässig. 
 
1.2. Dachaufbauten 
Technische Dachaufbauten müssen zu den Außenwänden des Gebäudes 
allseitig mindestens einen Abstand entsprechend ihr er Höhe aufweisen, jedoch 
mind. 1 m. 
Hierbei ist auch Ziff. I. 12.1 zu berücksichtigen. 
1.3. Fassaden 
An Fassaden sind spiegelnde und reflektierende Mate rialien nicht zulässig. 
Ausgenommen hiervon sind Fassadenelemente ohne Blen dwirkung, die der 
Energiegewinnung dienen. 
 
2. Einfriedungen 
Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von max. 2,20 m zulässig. Zusätzlich ist ein 
Übersteigschutz von max. 0,5 m zulässig. 
Einfriedungen in Form von Mauern sind unzulässig. 
 
3. Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. 
Mehrere Werbeanlagen sind als gebündelte Sammelanlagen anzubringen. 
Großflächenwerbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 9 m² je Grundstück sind 
nicht zulässig. 
Hinweisschilder für abgelegene Betriebe sind nur an  der, dem Betrieb 
nächstgelegenen Straßeneinmündung zulässig. Hinweis schilder auf mehrere 
abgelegene Betriebe sind auf einem Sammelhinweisschild zu verbinden. 
Bei Errichtung mehrere Werbefahnen sind die Fahnen einheitlich zu gestalten. 
Die Errichtung von mehr als 3 Fahnen je Baugrundstück ist unzulässig.

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
Werbeanlagen sind je Baugrundstück einheitlich zu g estalten. Bewegliche 
Werbeanlagen und Lichtzeichen in Form von Lauf-, We chsel- oder Blitzlicht bzw. 
Himmelsstrahler sowie Werbung auf Fensterflächen sind nicht zulässig. 
 
III. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser 
Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 
(GVBI. I S. 548) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf Baugrundstücken 
Rückhalteanlagen, wie z. B. Zisternen, zu errichten  und das auf Dachflächen 
anfallende Niederschlagswasser darin zu sammeln. Dieses Niederschlagswasser 
soll als Brauchwasser (z.B. zur Grundstücks-, Fassaden- und Dachbewässerung, 
WC-Spülung etc.) genutzt werden. 
Ausgenommen sind: 
 begrünte Dächer, sofern sie nicht an den öffentlic hen Kanal angeschlossen 
sind, 
 Intensivgründächer. 
Das Fassungsvermögen der Zisternen soll: 
 mindestens 25 l/m² horizontal projizierte, unbegrü nte Dachfläche 
 mindestens 10 l/m² extensiv begrünte Dachfläche  
betragen. 
Hinweise: 
Der Überlauf der Zisternen ist, soweit dem weder wa sserrechtliche, noch 
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wa sserwirtschaftliche Belange 
entgegenstehen, auf dem Grundstück zu versickern un d/oder in den öffentlichen 
Regenwasser- bzw. Abwasserwasserkanal einzuleiten. 
 
An die Zisterne angeschlossene, begrünte Dachfläche n sind mit 
Dachabdichtungsbahnen auszustatten, die keine Wurzelhemmstoffe oder Biozide 
nach der Definition der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten. 
 
IV. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher V orschriften 
(§ 9 Abs. 6 BauGB) 
 
Denkmalschutz 
Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich eine als Kulturdenkmal gem. § 2 
Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) gesc hützte ehemalige DFS- 
Werkstatthalle. Diese ist in der Planzeichnung mit „D“ gekennzeichnet. 
Genehmigungspflichtig sind alle Maßnahmen, die das Erscheinungsbild oder die 
Substanz des Denkmals verändern. Das gilt nicht nur  für Eingriffe, die den 
Denkmalwert negativ beeinflussen können, sondern au ch für Baumaßnahmen, 
die dem Denkmal zugutekommen, denn auch sie bedürfe n denkmalfachlicher 
Begutachtung 
Des Weiteren besitzen Kulturdenkmäler den Anspruch auf eine angemessene 
positive Gestalt ihrer Umgebung. Veränderungen der Umgebung dürfen 
Substanz und Eigenart des Denkmals, seine Wirkung u nd Wahrnehmung nicht 
beeinträchtigen, somit bedürfen alle Maßnahmen, die  das Erscheinungsbild 
betreffen, nach § 18 Abs. 2 HDSchG einer Denkmalsch utzrechtlichen 
Genehmigung und sind mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen.

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
 
Gesetzlich geschütztes Biotop 
Innerhalb des Plangebiets kommen an verschiedenen S tellen Sandmagerrasen 
vor. Diese zählen zu den Trockenrasen und sind gemä ß § 30 BNatSchG 
gesetzlich geschützt. Die naturschutzrechtlichen Regelungen sind zu beachten. 
Anmerkung: Die Sandmagerrasenflächen werden im weit eren Verfahren kartiert 
und im Entwurf des Bebauungsplans dargestellt. 
 
Waldfläche 
Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich eine Waldfläche § 2 Abs. 1 
HWaldG. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird die Waldfläche als 
nachrichtliche Übernahme berücksichtigt. 
 
V. Hinweise 
 
1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften 
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und  die sonstigen zitierten 
Vorschriften können im Stadtplanungsamt der Wissens chaftsstadt Darmstadt, 
Stadthaus West, Mina-Rees-Str. 12, 64295 Darmstadt,  zu den üblichen 
Bürozeiten eingesehen werden. 
 
2. Bodenveränderungen 
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Bode n erfordern, ist auf 
sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solch e Auffälligkeiten des 
Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensei n von schädlichen 
Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regi erungspräsidium 
Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darms tadt, Dez. IV/DA 41.5, zu 
informieren. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter i n Altlastenfragen 
hinzuzuziehen. 
 
3. Bodendenkmale 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (z.B. Mauern, V erfärbungen, Gräber, 
Scherben, Knochen) bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für 
Denkmalpflege (hessenArchäologie) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde 
unverzüglich anzuzeigen (§ 21 HDSchG). Der Genehmig ung der 
Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon 
zerstören oder beseitigen, an einen anderen Ort verbringen oder umgestalten will 
und wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturd enkmals Anlagen 
errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sic h dies auf den Bestand oder 
das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann (§ 18 HDSchG). 
 
4. Leitungsschutzmaßnahmen 
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den te chnischen Richtlinien 
GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgung sleitungen aufweisen. 
Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver - und Entsorgungsleitungen 
gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Stando rte der Bäume 
entsprechend zu verschieben.  
Das "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 
(FGSV 939) ist zu beachten. Pflanzmaßnahmen im Nahb ereich zu 
Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen. 
 
5. Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden 
Bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen am  Waldrand wird 
empfohlen, dass die Statik der Gebäude ausreichend Schutz gegen Baumsturz 
bietet.

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
 
6. Kampfmittelbelastung und -räumung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in ein em Bombenabwurfgebiet 
und im Bereich von ehem. Flakstellungen. Es muss da her grundsätzlich vom 
Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen Flächen, bei 
denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind  systematische 
Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Be ginn der Bauarbeiten und 
Baugrunduntersuchungen erforderlich. 
 
Der ermittelte Verdachtspunkt (siehe Planeintrag) i st vor bodeneingreifenden 
Bauarbeiten zu überprüfen, auch dann, wenn sich die ser außerhalb des 
Baufeldes bzw. Grundstückes befindet und ein Sicherheitsabstand im Radius von 
15 Metern um den eingemessenen Verdachtspunkt nicht  eingehalten werden 
kann. 
Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelrä umung im Lande Hessen“ 
sind zu beachten. 
 
7. Biodiversität 
Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaf tsstadt Darmstadt vom 
12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodive rsität sowie die Hess. 
Biodiversitätsstrategie sind bei der Umsetzung dies es Bebauungsplans zu 
berücksichtigen. 
Es wird auf die Checkliste zur Erhaltung der biolog ischen Vielfalt für 
Neubauprojekte verwiesen. Eine Umsetzung von Teilen  dieser Maßnahmen wird 
empfohlen.  
 
8. Oberbodenschutz 
Im gesamten Geltungsbereich ist der Oberboden entsp rechend DIN 18915 zu 
sichern. Eine Überdeckung des Bodens mit sonstigem Material ist untersagt. 
Abgeschobener Boden ist - bis zur Wiederverwertung - in Mieten von höchstens 
2,0 m Höhe und 4,0 m Breite aufzusetzen (vgl. § 202 BauGB). 
 
9. Wasserwirtschaft  
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwa sserbewirtschaftungsplans 
Hessisches Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des  
"Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried“ z u beachten. Der Plan 
wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das 
Land Hessen StAnz 21/1999, S. 1659, mit Ergänzung v om 17. Juli 2006, StAnz. 
31/2006 S. 1704, bekannt gemacht.  
 
10. Artenschutz 
Vögel 
Allgemein: 
Von einer Rodung von Bäumen und Gehölzen ist währen d der Brutzeit (01. März 
bis 30. Sept.) aus artenschutzrechtlichen Gründen a bzusehen. Sofern Rodungen 
in diesem Zeitraum notwendig werden, sind die betro ffenen Bereiche zeitnah vor 
Beginn der Maßnahme durch einen Fachgutachter auf a ktuelle Brutvorkommen 
zu kontrollieren. Zudem ist eine Ausnahmegenehmigung für die Fällungen bei der 
zuständigen unteren Naturschutzbehörde einzuholen. 
 
Bluthänfling und Girlitz: 
Durch das Wegfallen weniger Bäume und Gehölze wird die ökologische Funktion 
im räumlichen Zusammenhang nicht gefährdet. Als Aus weichmöglichkeiten 
kommen die Gehölze des direkten Umfeldes, sowie die geplante Neuanpflanzung 
in Frage. Aus diesem Grund werden CEF-Maßnahmen nic ht für notwendig

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
erachtet. Generell werden flächengleiche Ersatzpfla nzungen von Gehölzen 
(heimische, standortgerechte Arten) empfohlen. Die Zusammensetzung der 
Anpflanzungen sind den artspezifischen Ansprüchen entsprechen. 
 
Heuschrecken, Fangschrecken, Tagfalter und Widderchen 
Es wird empfohlen generell geeignete, aber artenarm e Grünlandflächen zu 
extensivieren, um dadurch heuschrecken- und schmett erlingsfreundliche 
Bedingungen zu schaffen. Ziel der Maßnahmen sollte die Schaffung eines 
artenreichen Grünlands sein. Da dieser Prozess durc h die Umstellung der 
Bewirtschaftung einen sehr langen Zeitraum in Anspr uch nehmen würde, ist dies 
durch die begleitende Ein-saat einer geeigneten blütenreichen Saatmischung (mit 
entsprechenden Futterpflanzen der nachgewiesenen Ar ten) oder durch 
Übertragung von Heudrusch der überplanten artenreic hen Fläche entsprechend 
zu unterstützen. 
Zur Pflege zählen eine ein- bis dreimalige Mahd vor  oder während der Grasblüte 
zur Förderung der Kräuter. Die Fläche sollte in Abs chnitten mit maximal 30% der 
Gesamtfläche auf einmal gemäht wer-den, damit Insek ten aus den gemähten 
Flächen in benachbarte Vegetation ausweichen kommen . Die Mahd erfolgt 
vorzugsweise mit einem Balkenmäher oder einer Handsense in einer Schnitthöhe 
von 8-10 cm. Das Mahdgut verbleibt drei bis sieben Tage auf der Fläche und wird 
anschließen komplett entnommen. 
 
11. Klimaanpassung 
Für die Reduzierung der Aufheizung sollen, wo mögli ch, helle, nicht blendende 
Oberflächenmaterialien verwendet werden, um die Rüc kstrahlung der 
Sonneneinstrahlung zu erhöhen (Albedo).

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
 
12. Schallschutz 
Für die Ermittlung des zulässigen Immissionskonting ents L 
IK  sind die 
Immissionsorte außerhalb des Plangebiets, für die L ärmemissionskontingente 
festgesetzt werden, maßgeblich. Die maßgeblichen Im missionsorte sind der 
nachstehenden Abbildung zu entnehmen. 
 
 
Abb. 1: Geräuschkontingentierung und Immissionsorte  (Auszug aus Anhang 
4.2.1 der Schalltechnischen Untersuchung, Krebs + Kiefer)

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
 
13. Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dach- und 
Fassadenbegrünungen 
Die Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhal tung von Dachbegrünungen - 
Dachbegrünungsrichtlinien - der und die Richtlinien  für Planung, Bau und 
Instandhaltung von Fassadenbegrünungen der Forschun gsgesellschaft 
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) si nd zu beachten. 
Einschlägige Normen und anerkannte Regeln der Technik gelten vorrangig. 
 
14. Artenempfehlungen / Pflanzlisten 
Für die Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern werden Arten aus folgenden 
Auswahllisten empfohlen: 
 
1. Überwiegend standortgerechte und klimanagepasste Baumarten: 
Feldahorn    Acer campestre 
Spitzahorn    Acer platanoides 
Schneeball-Ahorn   Acer opalus 
Echte Felsenbirne   Amelanchier ovalis 
Sandbirke    Betula pendula 
Hainbuche    Carpinus betulus 
Esskastanie    Castanea sativa 
Eingriffl. Weißdorn   Crataegus monogyna 
Walnuss     Juglans regia 
Waldkiefer    Pinus sylvestris 
Vogelkirsche    Prunus avium 
Traubeneiche    Quercus petraea 
Stieleiche     Quercus robur 
Mehlbeere    Sorbus aria 
Speierling     Sorbus domestica 
Schwedische Mehlbeere   Sorbus x intermedia 
Winterlinde    Tilia cordata 
Obstbaum-Hochstämme  
 
2. Gebietstypische Straucharten für Gebüschpflanzungen: 
Hainbuche    Carpinus betulus 
Kornelkirsche, Gelber Hartriegel Cornus mas 
Roter Hartriegel    Cornus sanguinea 
Hasel     Corylus avellana 
Pfaffenhütchen    Euonymus europaea 
Europäische Stechpalme  Ilex aquifolia 
Liguster     Ligustrum vulgare 
Gewöhnliche Heckenkirsche  Lonicera xylosteum 
Steinweichsel    Prunus mahaleb 
Schlehe     Prunus spinosa 
Kultur-Birne    Pyrus communis 
Wildbirne     Pyrus pyraster 
Hundsrose    Rosa canina 
Weinrose     Rosa rubiginosa 
Salweide     Salix caprea 
Eibe     Taxus baccata 
Wolliger Schneeball   Viburnum lantana 
 
3. Gehölzarten zur Fassadenbegrünung: 
Baumwürger    Celastrus orbiculatus 
Berg-Waldrebe    Clematis montana 
Italienische Waldrebe   Clematis viticella

Anlage 2 
zur Magistratsvorlage 
Efeu     Hedera helix 
Immergrünes Geißblatt   Lonicera henryi 
Wilder Wein  Parthenocissus quinquefolia 
´Engelmannii´ 
Wilder Wein  Parthenocissus tricuspidata 
´Veitchii´ 
Kletterrosen    Rosa-Hybr. 
Japanischer Blauregen   Wisteria floribunda 
Gewöhnliche Waldrebe    Clematis vitalba 
Gemeiner Efeu    Hedera helix 
Wohlriechendes Geißblatt  Lonicera caprifolium  
Waldgeißblatt     Lonicera periclymenum  
Echter Wein    Vitis vinifera

anlage 6

8064 Zeichen

Eberhardtstraße
D
0,8GEa     20,0 mGHmax= 
Waldgrenze
Waldgrenze
Öffentlich
Privat
Flughafenstraße
GHmax= 15,0 m
GHmax=      20,0 maGE0,8
10.0
10.0
26.2585.026.25
10.0
10.0 10.0
10.0
15.0 15.0
3.0
3.0
3.03.0
3.0
3.0
3.0
5.0
3.03.0 3.0
43.785.05.0
5.05.0
Flur 117
Flur 4915
18
16
3.0
9.0
Sektor ASektor BSektor CSektor D
Sektor ESektor F
>70 dB(A)<69 dB(A)
>69 dB(A)
LEK GE 2LEK GE 1
LEK GE 3
Flur 116
Flur 107Flur 117
>69 dB(A)>69 dB(A)
>70 dB(A)
<70 dB(A)>70 dB(A)<70 dB(A)
<69 dB(A)<69 dB(A)<69 dB(A) >69 dB(A)
<70 dB(A)
>70 dB(A)<70 dB(A)
<70 dB(A)>70 dB(A)
<70 dB(A)
<70 dB(A)>70 dB(A)
>70 dB(A)
Lilienthalstraße
Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt, Bezirk 6                  Flur 116,117Bebauungsplan W 67-Ehem. Airfield Griesheim -mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen undSatzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oderVerwenden von Niederschlagwasser
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
Stand: 04.05.2023
VERFAHRENSVERMERKEAufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.05.2022.Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“am 25.05.2022.Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:Beschluss des Magistrats vom                     .Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke derPlanung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am                     .Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem.§ 3 Abs. 1 BauGB im Stadtplanungsamt, Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12, in der Zeit vom                     bis einschließlich                      und im Internet veröffentlicht.Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zurÄußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGBund Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit E-Mail vom                    .Öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom                     .Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am                     .Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit  Begründung sowie denwesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 4 BauGBim Stadtplanungsamt, Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12, in der Zeit vom                      biseinschließlich                      und mindestens im gleichen Zeitraum im Internet veröffentlicht.Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit E-Mailvom                     .
Satzungsbeschluss:Dieser Bebauungsplan mit den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGBvon der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am                     .Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt_____________________        Der Dezernent
Bekanntmachung:Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauGBund der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am                     .Öffentliche Auslegung zum Zweck der Bekanntmachung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung(HGO) i.V.m. § 7 Abs. 3 Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Stadtplanungsamt,Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12, in der Zeit vom                      bis einschließlich                     und mindestens im gleichem Zeitraum im Internet eingestellt.Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am                     .Darmstadt, den                     .Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt_____________________        Der Dezernent
                      Darmstadt, den                                                                                  Stadtplanungsamt                                 _________________                              Jochen KrehbiehlÜBERSICHTSPLAN
Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) inVerbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV)vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:Grenze des räumlichen Geltungsbereiches(§ 9 Abs. 7 BauGB)Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)Maximale GebäudehöheBauweise, überbaubare Grundstücksflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)Abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO)Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)Verkehrsfläche privatVerkehrsfläche öffentlichBauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidungoder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d.Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 4 BauGB)Bezeichnung der Lärmemissionskontingente L EK(Bezeichnung als Beispiel)Referenzpunkt mit Richtungssektoren A bis F mit festgesetztenZusatzkontingenten zur Erhöhung der Emissionskontingente(siehe textl. Festsetzungen Nr. 14.2)Bezeichnung der Richtungssektoren(Buchstabe als Beispiel)Außenlärmpegelbereiche aus schalltechnischer Untersuchung4 m über Gelände (Wert als Beispiel)Außenlärmpegelbereiche aus schalltechnischer Untersuchung7 m über Gelände (Wert als Beispiel)Außenlärmpegelbereiche aus schalltechnischer Untersuchung10 m über Gelände (Wert als Beispiel)Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines BaugebietesPlandarstellungen ohne FestsetzungscharakterGrundstücksinterne ErschließungBestandsgebäudeNachrichtliche Übernahme(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)Waldfläche(§ 2 Abs. 1 HWaldG)Einzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegenGemeindegrenze
ZEICHENERKLÄRUNGM 1:1000
GEGRZ  0,8z.B.GHmax=20,0 ma
PrivatÖffentlich
D Telefon (06151) 9950-0          mail@planungsgruppeDA.deP L A N U N G S G R U P P ED A R M S T A D TD A R M S T A D TP L A N U N G S G R U P P EAlicenstraße 23                                         64293 Darmstadt
RechtsgrundlagenBaugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 1+2 desGesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), geändert durch Art. 3 desGesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6)Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 desGesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802)Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzesvom 22.11.2022 (GVBl. S. 571)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 desGesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art.3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240)Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl.I S. 629), berichtigt am 14.02.2011 (GVBl. I S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom07.05.2020 (GVBl. S. 318)Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 desGesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 5)Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 9 desGesetzes vom 09.12.2022 (GVBl. S. 764)Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211)Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändertdurch Art. 1 des Gesetzes vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1792)Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletztgeändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. I Nr. 88)
69 dB(A)
L EK GE 1
Sektor A
69 dB(A)69 dB(A)
FlurgrenzeHinweisVerdachtspunkt (Bombenblindgänger)

anlage 8

240 Zeichen

Punkt 5: Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (Beschluss zur frühzeitigen 
Beteiligung) 
 (V-Nr. 2023/0153) 
- Kenntnisnahme - 
 
 Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften nimmt von 
der Vorlage Kenntnis.

anlage 7

6230 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
19.05.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
III 61 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0153 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
234 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield  Griesheim - (Beschluss zur frühzeitigen 
Beteiligung) 
 
Vorlage vom: 26.04.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage 1), den textlichen Festsetzungen 
zum Vorentwurf (Anlage 2) und dem Vorentwurf zum Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield 
Griesheim – (Anlage 3, Planzeichnung wird zu Präsenzsitzungen ausgelegt / aufgehängt), 
wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 
BauGB sowie der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß §  4 Abs. 1 BauGB zu Grunde zu legen.  
 
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB erfolgt nach 
Magistratsbeschluss durch Auslegung der unter Punkt 1 genannten Unterlagen für die Dauer 
eines Monats im Stadtplanungsamt, mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme, Äußerung und 
Erörterung. Zeitgleich erfolgt die Einstellung dieser Unterlagen in das Internet.  Die

- 3 - 
frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §  4 
Abs. 1 BauGB erfolgt parallel hierzu.  
 
Anlagen: Anlage 1: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung  
Anlage 2: Textliche Festsetzungen zum Vorentwurf  
Anlage 3: Vorentwurf zum Beba uungsplan W 67 (Plan wird zu Präsenzsitzungen 
aufgehängt / ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 31.05.2023 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2023/0153 vom 26.04.2023: 
 
Das Plangebiet des Bebauungsplans W 67 befindet sich im Westen von Darmstadt unmittelbar 
an der Gemeindegrenze zu Griesheim. Beim Plangebiet handelt es sich um ein Teilgebiet des 
ehemaligen Airfield Griesheim. Die bisherigen Nutzungen als Flugplatz, Gebäude für den 
Flugbetrieb, Verwaltung, Druckerei, Lager und Unterkünfte sind durch den Abzug der 
amerikanischen Streitkräfte nicht mehr gegeben.  
 
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt es eine allgemein steigende Nachfrage nach 
Gewerbeflächen. Zudem ist das Potenzial zusammenhängender Gewerbegebietsflächen im 
Stadtgebiet nahezu vollkommen ausgeschöpft. Aus diesem Grund kommt der Schaffung von 
Gewerbeflächen eine hohe Bedeutung zu. Ziel des Bebauungsplans W 67 ist die Entwicklung 
der Konversionsfläche zu einem Gewerbegebiet. Der Bebauungsplan wird als 
Angebotsbebauungsplan konzipiert. 
 
Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). 
Diese beabsichtigt auf einer Teilfläche des künftigen Gewerbegebietes die Entwicklung e ines 
Einsatztrainingszentrums der Generalzolldirektion (ETZ).  
 
Grundlage für die städtebauliche Entwicklung des Gewerbegebietes bildet die Fokussierung auf 
Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Eine effiziente Nutzung von Ressourcen und Energie soll 
durch nachhaltige Gebäude angestrebt werden. Ökologische und klimatische Aspekte sollen 
durch Dach- und Fassadenbegrünung sowie geeignete Maßnahmen zur Freiflächengestaltung 
Beachtung finden. Im Osten des Plangebietes befindet sich eine Waldfläche, die als solche 
erhalten bleiben soll und mit entsprechenden Festsetzungen über das Forstrecht hinaus 
gesichert werden soll.  
 
Zudem steht auf dem Areal ein Hangar, der unter Denkmalschutz steht. Dieser soll an dem 
Standort erhalten bleiben und einer sinnvollen Nachnutzung zugeführt werden. Die übrigen 
Bestandsgebäude werden voraussichtlich abgebrochen.  
 
Die Erarbeitung des Vorentwurfs zum Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – 
erfolgte in enger Abstimmung mit der BImA als Grundstückseigentümerin sowie in 
Abstimmung mit der Stadt Griesheim. 
 
Eine erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans (18. Änderung) erfolgt im 
Parallelverfahren (s. auch MV Nr. 2023/0152). 
 
Zu 1.: 
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 1), die textlichen Festsetzungen zum 
Vorentwurf (Anlage 2) und der zeichnerische Teil des Vorentwurfs zum Bebauungsplan W 67 – 
Ehem. Airfield Griesheim – (Anlage 3, Planzeichnung Vorentwurf wird zu Präsenzsitzungen 
aufgehängt / ausgelegt) wurden erarbeitet und liegen zur Beschlussfassung durch den 
Magistrat vor.  
 
Zu 2 und 3.: 
Nach dem Beschluss des Magistrats zu dieser Vorlage erfolgt die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.

Dazu werden die Planungsunterlagen unter Ziff. 1 für die Dauer eines Monats beim 
Stadtplanungsamt öffentlich ausgelegt. Diese Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
wird zuvor ortsüblich bekannt gemacht. Während dieser Zeit ist der Öffentlichkeit Gelegenheit 
zur Äußerung und Erörterung telefonisch, per E-Mail, postalisch oder persönlich gegeben. 
Zusätzlich erfolgt die Einstellung der Unterlagen zeitgleich auf der Internetseite der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt unter https://www.darmstadt.de/standort/stadtentwicklung-
und-stadtplanung/stadtplanung/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligung. 
 
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt digital per E-Mail sowie parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung. 
 
 
Dezernat III: 
 
 
 
 
Michael Kolmer  
Stadtrat 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 
 Akten (z. Hd. des Berichterstatters) 
 12 Exemplare des Vorentwurfs zum Bebauungsplan W 67 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung

Beratungsverlauf (2)

TOP 234
TOP 5

Orte (7)

  • Flughafenstraße 4350
  • Eberhardtstraße
  • Marienburgstraße
  • Hilpertstraße
  • Mina-Rees-Straße 12
  • Alicenstraße 23
  • Otto-Röhm-Straße

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Details

Vorlagen-Nr.
2023/0153
Typ
Magistratsvorlage
Datum
26.04.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00