2023/0153
Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)
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anlage 4
154613 Zeichen
Anlage 1
zur Magistratsvorlage
Bebauungsplan W 67
- Ehem. Airfield Griesheim –
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Vorentwurf
(§ 2a Abs. 1 BauGB)
5. Mai 2023
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. (FH) Stadtplaner Ole Heidkamp
M.Sc. Sebastian Pufe
Der Dezernent III:
Michael Kolmer
Stadtrat
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
W-67_Begruendung_D_2023-05-04 2 / 69
Inhaltsverzeichnis:
Teil A: Begründung
1. Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerfordernis 8
2. Rechtsgrundlagen 9
3. Verfahren 10
3.1 Aufstellungsbeschluss 10
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich 10
5. Planungsrechtliche Situation 13
5.1 Regionalplan Südhessen 2010 (RP 2010) 13
5.2 Flächennutzungsplan 13
5.3 Landschaftsplan 16
5.4 Bebauungspläne 17
6. Schutzgebietsausweisungen 22
6.1 Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete (VSG)) 22
6.2 Gesetzlich geschützte Biotope 22
6.3 Schutzgebiete und -objekte, Naturschutz 22
6.4 Landschaftsschutzgebiete 22
6.5 Schutzgebiete und -objekte, Denkmalschutz 22
6.6 Bodendenkmäler 22
6.7 Waldfläche 23
7. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand 23
7.1 Städtebauliche Situation 23
7.2 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung 24
7.3 Ver- und Entsorgung 25
7.4 Freiraumstruktur und Freiflächen 25
8. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 26
8.1 Naturräumliche Einordnung 26
8.2 Relief, Geologie und Boden 26
8.3 Hydrogeologie und Grundwasser 27
8.4 Klima und Luft 27
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
W-67_Begruendung_D_2023-05-04 3 / 69
8.5 Landschaftsbild und Erholung 28
8.6 Biotoptypen und Vegetation 29
8.7 Fauna 30
9. Bodenschutz / Altlasten 30
9.1 Grundlagen 30
9.2 Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten / Altablagerungen 30
9.3 Vorsorgender Bodenschutz 33
9.4 Bodenfunktionsbewertung 34
10. Kampfmittel 34
11. Planung / städtebauliches Bebauungskonzept 36
12. Erschließungs- und Verkehrskonzept 36
12.1 Stellplätze 36
12.2 Öffentlicher Nahverkehr 36
12.3 Verkehrliche Auswirkungen 36
13. Grün- und Freiflächenkonzept / Grünordnungsplan 37
13.1 Grünordnungsplan 37
13.2 Grün- und Freiflächenkonzept 37
13.3 Zu begrünende Freiflächen 37
13.4 Bestandserhalt wertvoller Grünstrukturen 37
13.5 Erhaltung und Entwicklung der Biodiversität 37
14. Wasserwirtschaftliche Belange 37
14.1 Wasserversorgung 37
14.2 Wasserqualität 38
14.3 Schutz- und Sicherungsgebiete 38
14.4 Oberirdische Gewässer 38
14.5 Grundwasserverunreinigung 38
14.6 Bodenversiegelung / Niederschlagswasserversickerung 38
14.7 Abwasser 38
14.8 Grundwasser 38
15. Immissionsschutz 38
15.1 Verkehrslärm 39
15.2 Anlagenlärm 39
15.3 Luftverkehr 40
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16. Allgemeiner Klimaschutz 40
16.1 Klimatische Stellungnahme 40
16.2 Nutzung erneuerbarer Energien 41
17. Artenschutzrechtliche Beurteilung 42
17.1 Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen 42
17.2 Bestimmung der Prüfungsrelevanten Arten 42
17.3 Wirkung des Vorhabens 43
17.4 Untersuchungsergebnisse 43
17.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität 52
17.6 Erhaltenswerter Baumbestand 55
18. Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 55
19. Biodiversität 55
20. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 57
20.1 Art der baulichen Nutzung 57
20.2 Maß der baulichen Nutzung 58
20.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 59
20.4 Bauweise 59
20.5 Flächen für Stellplätze und Garagen 59
20.6 Private und öffentliche Verkehrsflächen 59
20.7 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft 60
20.8 Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien und Verbrennungsverbot und
Verwendungsbeschränkung für luftverunreinigende Stoffe 61
20.9 Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen 61
20.10 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes - Immissionsschutz-gesetzes (BImSchG) 62
21. Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 67
21.1. Dachformen und Dachaufbauten 67
21.2. Einfriedungen 67
21.3. Werbeanlagen 67
22. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser 67
23. Regelungen des städtebaulichen Vertrags 68
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24. Planungsstatistik / Städtebauliche Daten 68
25. Vorliegende Gutachten und weitere Grundlagen 68
TEIL B: Umweltbericht (als gesonderter Teil)
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Lage des Plangebiets im Stadtgebiet .......................................................... ........................ 10
Abb. 2: Bisheriger Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim -, gem.
Aufstellungsbeschluss vom 19.05.2022, ohne Maßstab ................................................... ............... 11
Abb. 3: Zukünftiger Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim -, ohne
Maßstab .............................................................................................. ............................................ 12
Abb. 4: Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 ................... 13
Abb. 5: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit bisherigem
Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehem. Airfield Griesheim – (ohne
Maßstab) .......................................... ................................................... ........................................... 14
Abb. 6: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit zukünftigem
Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehem. Airfield Griesheim – (ohne
Maßstab) .......................................... ................................................... ........................................... 15
Abb. 7: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Leitbildkarte mit Darstellung
Plangebiet ........................................................................................... ............................................ 16
Abb. 8: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Entwicklungskarte mit
Darstellung Plangebiet ............................................................................... ..................................... 17
Abb. 9: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „An der Flughafenstraße“ der Stadt Griesheim .......... 18
Abb. 10: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Dürren Kopf“ der Stadt
Griesheim ............................................................................................ ........................................... 20
Abb. 11: Ausschnitt aus dem Vorentwurf des Bebauungsplans „Griesheimer Anger“ der Stadt
Griesheim ............................................................................................ ........................................... 21
Abb. 12: Anbindung MIV ............................................................................... .................................. 24
Abb. 13: Anschluss des Plangebiets an den ÖPNV ....................................................... ................. 25
Abb. 14: Übersichtslageplan mit Eintragung der KVF, Phase IIa ..................................................... 33
Abb. 15: Historisch- genetische Rekonstruktion (Erweiterung), Airfield Griesheim und WSDL
Flughafenstraße ...................................................................................... ........................................ 35
Abb. 16: Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main ................................................................... 40
Abb. 17: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S für am Tag genutzte Räume in 4 m über Gelände
.................................................. ................................................... .................................................. 63
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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Abb. 18: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S für am Tag genutzte Räume in 7 m über Gelände
.................................................. ................................................... .................................................. 63
Abb. 19: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S für am Tag genutzte Räume in 10 m über Gelände
.................................................. ................................................... .................................................. 64
Abb. 20: Geräuschkontingentierung im Plangebiet ............................................................... ........... 66
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Zusammenstellung der erfassten KVF, Phase I .................................................. ................ 31
Tab. 2: Untersuchungsprogram Phase IIa ............................................................... ........................ 32
Tab. 3: Potentielle Wirkfaktoren im Rahmen des Bebauungsplans W 67; Wissenschaftsstadt
Darmstadt ............................................................................................ ........................................... 43
Tab. 4: Reviervögel der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der
Gefährdungssituation (Rote Liste, Vogelampel) ........................................................ ...................... 45
Tab. 5: Nahrungsgäste der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der
Gefährdungssituation (Rote Liste, Vogelampel) ........................................................ ...................... 46
Tab. 6: Fledermausarten der Untersuchungen, deren Schutzstatus und Angaben zum derzeitigen
Erhaltungszustand . .................................................. ................................................... .................... 47
Tab. 7: Reptilien der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus. ........................... 48
Tab. 8: Tagfalter und Widderchen der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus
sowie der Gefährdungssituation (Rote Liste). ......................................................... ......................... 49
Tab. 9: Heuschrecken und Fangschrecken der Untersuchung mit Angaben zum aktuellen
Schutzstatus sowie der Gefährdungssituation (Rote Liste). ............................................ ................ 51
Tab. 10: Zufallsfund Heldbock und Hirschkäfer mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der
Gefährdungssituation (Rote Liste). ................................................................... ............................... 52
Tab. 11: Vermeidungsmaßnahmen ........................................................................ ......................... 53
Tab. 12: Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 6.1 TA Lärm ............................................................... 65
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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Teil A
Begründung
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1. Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerforder nis
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt es eine al lgemein steigende Nachfrage nach Ge-
werbeflächen. Zudem ist das Potenzial zusammenhänge nder Gewerbegebietsflächen im
Stadtgebiet nahezu vollkommen ausgeschöpft. Zu diesem Ergebnis kommt eine von der Stadt
durchgeführte Gewerbeflächenbedarfsanalyse, welche eine Betrachtung des Bedarfs bis ins
Jahr 2040 prognostiziert. Jede einzelne in Betracht kommende Potenzialfläche in Darmstadt
wurde in der Gewerbeflächenbedarfsanalyse auf ihre Verfügbarkeit, Eignung zur Bebauung
und Bedarfsdeckung, bauplanungsrechtlichen Situatio n etc. untersucht und in der Analyse
aufgelistet. Es ist fachlich unbestritten, dass inn erhalb des Stadtgebietes keine größeren,
zusammenhängenden Gewerbeflächen mehr vorhanden sin d. Aus diesem Grund kommt ei-
ner Schaffung von Gewerbeflächenpotenzial eine hohe Bedeutung zu. Ziel des Bebauungs-
plans W 67 ist die Entwicklung der Konversionsfläche zu einem Gewerbegebiet.
Das Plangebiet des aufzustellenden Bebauungsplans W 67 befindet sich im Westen von
Darmstadt unmittelbar an der Gemeindegrenze zu Grie sheim. In direkter Nachbarschaft zu
vorhandenen Gewerbegebieten der Stadt Griesheim. Be im Plangebiet handelt sich um ein
Teilgebiet des ehemaligen Airfield Griesheim. Die b isherigen Nutzungen als Flugplatz, Ge-
bäude für den Flugbetrieb, Verwaltung, Druckerei, L ager und Unterkünfte sind durch den
Abzug der amerikanischen Streitkräfte nicht mehr ge geben. Insbesondere die verkehrlich
zentrale aber auch lärmbelastete Lage direkt am Autobahnkreuz „Darmstädter Kreuz“ und die
Nachbarschaft zu vorhandenen Gewerbegebieten bieten sich für die Schaffung von Gewer-
beflächenpotenzial an.
Das Plangebiet und die vorhandenen Strukturen befinden sich im Eigentum der Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben (BImA). Diese beabsichtigt n un eine Umnutzung des Areals in ein
Gewerbegebiet. Im westlichen Teil des Plangebietes sieht die BImA dabei unter anderem die
Entwicklung eines Einsatztrainingszentrums der Generalzolldirektion (ETZ) vor.
Für das Plangebiet gibt es keinen rechtskräftigen B ebauungsplan. Um Planungsrecht für die
Nachnutzung des Gebietes der BImA in ein Gewerbegeb iet zu schaffen, ist somit ein Be-
bauungsplan aufzustellen. Um die Entwicklung des Be bauungsplans W 67 aus dem Flä-
chennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zu gewährle isten, ist der Flächennutzungsplan
im Parallelverfahren zum Bebauungsplanverfahren für einen Teilbereich des Plangebietes zu
ändern.
Grundlage für die städtebauliche Entwicklung des Gewerbegebiets bildet die Fokussierung auf
Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Eine effiziente Nut zung von Ressourcen und Energie soll
durch nachhaltige Gebäude, die damit auch energiesp arende und ressourcenschonende
Qualitäten aufweisen, angestrebt werden. Ökologische und klimatische Aspekte sollen durch
Dach- und Fassadenbegrünung sowie geeignete Maßnahm en bei der Freiflächengestaltung
Beachtung finden.
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2. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt ge ändert
durch Art. 1+2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geän-
dert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802)
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 22.11.2022 (GVBl. S. 571)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geä n-
dert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240)
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F.
vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), berichtigt am 14.0 2.2011 (GVBl. I S. 43), zuletzt ge-
ändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S 2585), zuletzt geä n-
dert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 5)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geä ndert
durch Art. 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl. S. 764)
Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1792)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl.
I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. I Nr. 88)
Hessisches Energiegesetz (HEG) letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert,
§§ 9a und 13 neu eingefügt, bisheriger § 13 wird § 14 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. November 2022 (GVBl. S. 571)
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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3. Verfahren
3.1 Aufstellungsbeschluss
Das Bebauungsplanverfahren erfolgt im zweistufigen Regelverfahren. Die Stadtverordne-
tenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat am 19.05.2022 den Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim – gefasst. Die Bekanntma-
chung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 25.05.2022 im Darmstädter Echo.
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich
Das Planungsgebiet des Bebauungsplans W 67 - Ehem. Airfield Griesheim – liegt unmittelbar
an der Gemarkungsgrenze zu Griesheim östlich der Flughafenstraße und hat eine Größe von
ca. 7,2 ha.
Abb. 1: Lage des Plangebiets im Stadtgebiet
Quelle: openstreetmap, Stand 27.04.2022
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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Geltungsbereich gem. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.05.2022
Abb. 2: Bisheriger Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim -, gem.
Aufstellungsbeschluss vom 19.05.2022, ohne Maßstab
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2022
Das Planungsgebiet befindet sich in der Gemarkung D armstadt Bezirk 6, Flur 117, Flurstück
Nr. 1/7, 2 und 3 sowie in der Flur 116, Flurstück Nr. 13/2 und 14/1 wird begrenzt:
– im Norden durch ein Gewerbegebiet
– im Osten durch eine Waldfläche und die Autobahn A 67
– im Süden durch das Naturschutzgebiet (FFH-Gebiet) auf dem ehemaligen Au-
gust-Euler-Flugplatz sowie
– im Westen durch die Flughafenstraße mit dem westl ich anschließenden TU-Gelände
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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Änderung des Geltungsbereiches
Abb. 3: Zukünftiger Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim -, ohne
Maßstab
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2023
Es wird darauf hingewiesen, dass es im Zuge der Planung zu einer notwendigen Verbreiterung
der Eberhardtstraße kommt, um den Anschluss der gep lanten Gewerbeflächen sicherzustel-
len. Die Verbreiterung erfolgt in Richtung Süden au f dem Flurstück 1/10 der Flur 116. Wei-
terhin entfällt der östliche Teil des Flurstücks 14 /1 der Flur 116. Dieser Teil wird für die Er-
schließung der geplanten Gewerbeflächen nicht benöt igt und kann somit entfallen. Somit
ändert sich der Geltungsbereich im Vergleich zum Au fstellungsbeschluss der Stadtverord-
netenversammlung vom 19.05.2022. Die Änderung des A ufstellungsbeschlusses mit geän-
dertem Geltungsbereich erfolgt zum Offenlagebeschluss.
Der zukünftige Geltungsbereich, Gemarkung Darmstadt Bezirk 6, umfasst in Flur 117, die
Flurstücke Nr. 1/7, 2 und 3 sowie in der Flur 116, die Flurstücke Nr. 13/2, 14/1 teilweise und
1/10 teilweise.
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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5. Planungsrechtliche Situation
5.1 Regionalplan Südhessen 2010 (RP 2010)
Im Regionalplan Südhessen 2010 (RP 2010) ist der Be reich des Plangebietes als „Vor-
ranggebiet Industrie und Gewerbe, Bestand“ sowie „V orranggebiet für Forstwirtschaft“ dar-
gestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzu-
passen.
Zunächst stehen die Ausweisungen des „Vorranggebiet es für Forstwirtschaft“, des „Vor-
ranggebietes Regionaler Grünzug“ und des „Vorbehalt sgebietes für Landwirtschaft“ der
Festsetzung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO im Bebauungsplan W 67 entge-
gen.
Da die geplante Inanspruchnahme des eigentlich von Bebauung freizuhaltenden Bereichs
mit rund 2 ha jedoch keine raumbedeutsame Größenord nung einnimmt, sind die regional-
planerischen Ziele nicht betroffen.
Abb. 4: Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010
Quelle: Regionalversammlung Südhessen / Regierungspräsidium Darmstadt (Hrsg.):
Regionalplan Südhessen 2010, Teilkarte 3, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt, 2022
5.2 Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt ist das Plan-
gebiet als „Gewerbliche Bauflächen“ sowie eine Teilfläche in einer Größe von ca. 2,1 ha als
„Waldfläche“ dargestellt.
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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Das Verfahren zur 18. Änderung des Flächennutzungsp lans – Ehem. Airfield Griesheim –
wurde mit dem Aufstellungsbeschluss der Stadtverord netenversammlung am 19.05.2022
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB eingeleitet und erfolgt im P arallelverfahren zum Bebauungs-
planverfahren W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – gem . § 8 Abs. 3 BauGB. Die Aufstel-
lungsbeschlüsse wurden im Darmstädter Echo am 25.05.2022 öffentlich bekannt gemacht.
Abb. 5: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächenn utzungsplan 2006 mit bisherigem Geltungs-
bereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehem. Airfield Griesheim – (ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Ergänzung 2022
Im Zuge der Erfassung der Flora und Fauna wurde ein e Erfassung des tatsächlichen
Baumbestandes durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der tatsächliche Baumbestand
mit der zeichnerischen Darstellung im Flächennutzun gsplan nicht übereinstimmt. In Ab-
stimmung mit der unteren Forstbehörde wurde die Wal deigenschaft festgestellt und die
Waldgrenze entsprechend der tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten definiert und neu
festgelegt. Diese Waldgrenze wurde in den Entwurf des Bebauungsplans aufgenommen.
Da die Darstellung im rechtswirksamen Flächennutzun gsplan der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (2006) der geplanten Neunutzung in Teilbe reichen nicht entspricht und die Ent-
wicklung des Bebauungsplanes W 67 aus dem Flächennu tzungsplan gemäß § 8 Abs. 2
BauGB somit nicht gegeben ist, muss der Flächennutzungsplan für eine Teilfläche geändert
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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werden. Die Darstellung im rechtswirksamen Flächenn utzungsplan 2006 ist für diesen Teil
hauptsächlich von „Waldflächen“ in „Gewerbliche Bauflächen“ sowie in kleinem Umfang von
„Gewerbliche Bauflächen“ in „Waldflächen“ zu ändern.
Der Aufstellungsbeschluss zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans ist daher bezüglich
seines Geltungsbereichs, aufgrund der tatsächlich f estgelegten Waldgrenze, zu ändern
(siehe unten Abb. 6).
Abb. 6: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächenn utzungsplan 2006 mit zukünftigem Gel-
tungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungspl ans – Ehem. Airfield Griesheim – (ohne Maß-
stab)
Die formelle Änderung des Aufstellungsbeschlusses z ur 18. Änderung des Flächennut-
zungsplans wird gemeinsam zum Offenlagebeschluss erfolgen.
In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass der rechtswirksame Flächennutzungsplan
der Wissenschaftsstadt im Bereich der Gemarkungsgre nze zur Stadt Griesheim nicht den
aktuell gültigen Grenzverlauf darstellt. Hintergrun d dieser Abweichung ist, dass nach Wirk-
samkeit des Flächennutzungsplans im Jahr 2006 eine Grenzänderung zwischen der Stadt
Griesheim und der Wissenschaftsstadt Darmstadt stattfand. In Folge dieser Grenzänderung
kamen neue Flächen zum Stadtgebiet Darmstadt hinzu, jedoch wurden auch Flächen vom
Stadtgebiet Darmstadt an die Stadt Griesheim abgetr eten. Das Regierungspräsidium und
das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport hatte diese Grenzregulierung in Kraft
gesetzt.
Ein entsprechendes Änderungsverfahren der Wissensch aftsstadt Darmstadt wurde durch
den Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversa mmlung am 30.06.2009 (s. Vorla-
ge-Nr. 2009/0152) zur 2. Änderung des Flächennutzun gsplans für den Teilbereich 2.3 –
Neuer Grenzverlauf Griesheim – eingeleitet. Dieses Änderungsverfahren ruht seitdem, so-
dass der aktuell rechtswirksame Flächennutzungsplan noch den Grenzverlauf vor der
Grenzregulierung darstellt.
Für den Bereich des Geltungsbereichs der 18. Änderu ng des Flächennutzungsplans be-
deutet dies, dass am westlichen Rand des Geltungsbe reichs heute die Gemarkungsgrenze
zur Stadt Griesheim anders verläuft.
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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5.3 Landschaftsplan
In der Leitbildkarte des Landschaftsplans der Stadt Darmstadt (September 2004) ist das
Plangebiet mit der Zielsetzung „Neuschaffung von Gr ün auf stark versiegelten Bauflächen/
Sportflächen“ und „Bereiche mit überwiegend waldbaulicher Nutzung“ dargestellt.
Bereiche mit überwiegend waldbaulicher Nutzung sind besonders schutzwürdige Waldflä-
chen mit sich vielfach überlagernden ökologischen F unktionen, die entsprechend ihrer So-
zialfunktion zu bewirtschaften sind.
Entsprechend dem Erläuterungsbericht zum Flächennut zungsplan ist der Landschaftsplan
„Abwägungsgrundlage für die Belange von Natur und L andschaftspflege im Flächennut-
zungsplan. Dieser ist in seinen Grundzügen in den Flächennutzungsplan einzuarbeiten und
nimmt am Bauleitplanverfahren teil. Der Landschafts plan kann in Kenntnis der sich durch
vielfältige Belange ergebenden Nutzungskonkurrenzen mit Vorschlägen auf den Planungs-
prozess des Flächennutzungsplans Einfluss nehmen. D ie Übernahme der Inhalte des
Landschaftsplans unterliegen jedoch der gesamtplane rischen Abwägung im FNP.“ (S. 14
Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan)
Abb. 7: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstad t, Ausschnitt Leitbildkarte mit Darstellung
Plangebiet
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt, 2022
Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans weist fü r das Plangebiet eine „Verbesserung
für Grün auf Bauflächen“ aus. Östlich an das Plange biet grenzt die Darstellung für „Ausge-
wählte Grünverbindung / Grünzüge – Planung“ an. Sie ist mit der Maßnahmennummer D 5
versehen. Entsprechend dieser soll kurz bis mittelf ristig die „Neuanlage / der Ausbau von
Grünzügen und Grünverbindungen“ erfolgen. Im Bebauu ngsplan W 67 - Ehem. Airfield
Griesheim - wird dieser Aspekt im Erhalt der Waldfl ächen sowie der Neuanlage von Grün-
strukturen berücksichtigt (siehe Kapitel 13 Grün- u nd Freiflächenkonzept / Grünordnungs-
plan).
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Abb. 8: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Entwicklungskarte mit Darstellung
Plangebiet
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt, 2022
5.4 Bebauungspläne
Gegenwärtiges Planungsrecht
Für dieses Gebiet gibt es keinen rechtskräftigen Be bauungsplan. Das Plangebiet befindet
sich an der Gemeindegrenze zu Griesheim in einem ni cht im Zusammenhang bebauten
Ortsteil. Aufgrund dessen und aufgrund der ehemalig en Nutzung als Kaserne, mit aufge-
gebener militärischer Nutzung, liegt es im bauplanu ngsrechtlichen Außenbereich. Um Pla-
nungsrecht für die Nachnutzung des Gebietes zu scha ffen, ist ein Bebauungsplan aufzu-
stellen.
Angrenzende Bebauungspläne
Stadt Griesheim - Bebauungsplan „An der Flughafenstraße“
Im Norden grenzt der Geltungsbereich des am 11.07.1 964 in Kraft getretenen Bebauungs-
plans „An der Flughafenstraße“ der Stadt Griesheim an den geplanten Geltungsbereich des
Bebauungsplans W 67.
Der Bebauungsplan „An der Flughafenstraße“ weist im Sinne des § 8 der BauNVO von 1962
ein Gewerbegebiet GE aus. Des Weiteren wird eine ma ximal zweigeschossige Bebauung
und einer maximalen Bauwerkshöhe von 15,0 m festges etzt. Die zulässige Grundflächen-
zahl, die von baulichen Anlagen überdeckt werden da rf, beträgt 0,8. Die maximal zulässige
Geschossflächenzahl beträgt 1,2.
Der Bebauungsplan wurde zweimal geändert. Die erste Änderung erfolgte durch Bekannt-
machung am 09.07.2003 und umfasste die Ermöglichung einer 55 m² überbaubaren Fläche.
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Die 2. Änderung ist seit dem 29.02.2020 in Kraft un d setzt im südlichen Bereich des Be-
bauungsplans eine maximale Gebäudehöhe von 30,0 m fest.
Abb. 9: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „An der Flughafenstraße“ der Stadt Griesheim
Quelle: Stadt Griesheim
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Stadt Griesheim - Bebauungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Im Dürren Kopf“
Im Nordwesten, jenseits der Flughafenstraße, besteht der am 25.10.2014 in Kraft getretene
Bebauungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Im Dürren Kopf“ der Stadt Griesheim.
Das Baugebiet gliedert sich in unterschiedliche Baufenster mit differenzierten Festsetzungen
gemäß ihrer Lage und Aufgabe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Der Bebau-
ungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Im Dürren Ko pf“ weist im Sinne des § 6 der
BauNVO von 1990 ein Mischgebiet MI sowie im Sinne d es § 11der BauNVO von 1990 ein
Sondergebiet Einkauf aus.
Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) die von baulic hen Anlagen überdeckt werden darf
sowie die maximal zulässige Geschossfläche (GFZ) fü r die einzelnen Baufelder werden
unterschiedlich festgesetzt. Das Höchstmaß wird allerdings mit einer GRZ von 0,6 und einer
GFZ von 1,2 festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß liegt bei III.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden für di e einzelnen Baufelder unterschied-
liche Trauf- und Firsthöhen festgesetzt.
Die verbindlichen Dachformen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind je nach Bau-
feld Satteldach, flach geneigtes Pultdach und Flachdächer.
Der Grünflächenanteil der nicht überbauten Grundstü cksflächen wird für die einzelnen
Baufelder ebenfalls unterschiedlich festgesetzt. De r Anteil der begrünten Grundstücksflä-
chen beträgt zwischen mindestens 10 % und 60 %.
Darüber hinaus sind Baumstandorte und Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
Der Bebauungsplan wurde einmal geändert. Die erste Änderung erfolgte durch Bekannt-
machung am 16.02.2019 und umfasste die Aufnahme wei terer Grundstücke im Geltungs-
bereich, die einer Bebauung zugeführt werden. Die F estsetzungen der 1. Änderung orien-
tieren sich an dem Ursprungsbebauungsplan vom 25.10.2014.
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Abb. 10: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „Zwischen Flughafenstraße und Dürren Kopf“ der Stadt
Griesheim
Quelle: Stadt Griesheim
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Angrenzende Bebauungspläne im Verfahren
Stadt Griesheim - Bebauungsplan „Griesheimer Anger“
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Griesheim hat am 23.06.2022 den Aufstel-
lungsbeschluss für den Bebauungsplan „Griesheimer Anger“ beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 11 ha und befindet
sich südlich des bestehenden Siedlungskörpers der Stadt Griesheim und der Lilienthalstraße
sowie ca. 150 m westlich der Flughafenstraße.
Die infolge des Abzugs der US-amerikanischen Streit kräfte freigewordene Konversionsflä-
che (ehemaliger US-Flugplatz Griesheim Airfield / August-Euler-Flugplatz und US-Housing)
soll nun einer Wohnnutzung zugeführt werden.
Im August 2022 erfolgten die frühzeitigen Beteiligu ngen gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB.
Im Vorentwurf werden ein Allgemeines Wohngebiet fes tgesetzt sowie ein kleinerer Teilbe-
reich als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmu ng Kindergarten. Mittig und südlich
des Plangebietes befinden sich öffentliche Grünfläc hen. Am südlichen Rand ist zum Über-
gang in die freie Landschaft eine Fläche zum Schutz , zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.
Abb. 11: Ausschnitt aus dem Vorentwurf des Bebauung splans „Griesheimer Anger“ der Stadt
Griesheim
Quelle: Stadt Griesheim
Stadt Griesheim - Bebauungsplan „TU Darmstadt“
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Griesheim hat in ihrer Sitzung am 08.09.2016
die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet TU“ beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 2 ha und befindet
sich am östlichen Ende der Lilienthalstraße sowie unmittelbar westlich der Flughafenstraße.
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Mit Schreiben vom 01.02.2021 wurden die Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Be-
lange im Rahmen des Scopings um Äußerung zur Planungsabsicht gebeten.
Ziel der Planung ist es, am Campus-Standort Griesheim eine langfristige Entwicklung der TU
Darmstadt zu sichern. Vorgesehen ist die Festsetzun g eines Sonstigen Sondergebietes
gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „TU Darmstadt Campus Griesheim“.
6. Schutzgebietsausweisungen
6.1 Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschut zgebiete (VSG))
Es befinden sich im Plangebiet keine Natura 2000-Ge biete (FFH-Gebiete, Vogelschutzge-
biete).
Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Ehemaliger August-Eu ler-Flugplatz von Darmstadt“ (Nr.
6117-304) befindet sich ca. 80 m südlich des Plangebiets.
Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet „Griesheimer Sand“ (Nr. 6117-401) befindet sich ca.
80 m südlich des Plangebiets.
6.2 Gesetzlich geschützte Biotope
Innerhalb des Plangebiets kommen an verschiedenen S tellen Sandmagerrasen vor (Ge-
samtflächengröße 6.767m²).
Diese zählen zu den Trockenrasen und sind gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt.
6.3 Schutzgebiete und -objekte, Naturschutz
Das nächstgelegene Naturschutzgebiet „Ehemaliger August-Euler-Flugplatz von Darmstadt“
(Nr. 1411013) befindet sich ca. 80 m südlich des Plangebiets.
6.4 Landschaftsschutzgebiete
Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ (Nr. 2411001) befindet sich
ca. 100 m südlich des Plangebiets.
6.5 Schutzgebiete und -objekte, Denkmalschutz
Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich eine als Kulturdenkmal gem. § 2 Abs. 1
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) geschützte ehemalige DFS- Werkstatthalle.
Genehmigungspflichtig sind alle Maßnahmen, die auf das Erscheinungsbild einwirken oder
die Substanz des Denkmals verändern. Das gilt nicht nur für Eingriffe, die den Denkmalwert
negativ beeinflussen können, sondern auch für Bauma ßnahmen, die dem Denkmal zu-
gutekommen, denn auch sie bedürfen denkmalfachlicher Begutachtung
Des Weiteren besitzen Kulturdenkmäler den Anspruch auf eine angemessene positive Ge-
stalt seiner Umgebung.
Veränderungen der Umgebung dürfen Substanz und Eigenart des Denkmals, seine Wirkung
und Wahrnehmung nicht beeinträchtigen, somit bedürf en alle Maßnahmen, die das Er-
scheinungsbild betreffen, nach § 18 Abs. 2 HDSchG e iner Denkmalschutzrechtlichen Ge-
nehmigung und sind mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
6.6 Bodendenkmäler
Um die Planfläche des Vorhabens auf das Vorhandense in von Bodendenkmälern hin zu
untersuchen, wurde ein facharchäologisches Gutachte n von AGDS – Archäologische Gra-
bung und Dokumentation (Februar/ März 2023) erarbei tet. Nachfolgend werden die Ergeb-
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nisse der Stellungnahme kurz zusammengefasst ( kursiv ). Hinsichtlich nähergehender In-
formationen wird auf die Gutachterliche Stellungnahme verwiesen.
Das Gutachten wurde im Zeitraum vom 17.02.23 bis 14 .03.23 erstellt. Ziel war die Er-
schließung möglicherweise untertägig erhaltener Str ukturen der militärischen und flugtech-
nischen Nutzung. Das Gutachten wurde noninvasiv dur ch die Auswertung von Primärquel-
len, in geringen Umfang auch Sekundärquellen, erstellt.
Potentiell erhaltene Baustrukturen und Installationen (Latrinen, Brunnen, Postenstellungen):
Insgesamt weist die Kartierung auf 46 unterschiedliche Gebäudestrukturen aus der Zeit vor
1945 hin, von welchen sich etwa 15 im aktuellen Bes tand noch fassen lassen. Neben den
belegbaren Gebäuden dürfte aufgrund der Nutzung auc h von unkartierten Bunkeranlagen
auszugehen sein. Erkenntnisse hierzu liegen dem Gutachter nicht vor.
Potentiell erhaltenen Kampfspuren des 2. Weltkrieges:
Im näheren Umfeld des Untersuchungsgebietes zeigen Luftbilder der Jahre 1944/1945 eine
Vielzahl an kriegsbedingten Spuren von Zerstörung und Stellungsausbau. Insbesondere im
Westen zeigen sich vermehrt Bombenkrater sowie dive rse Splitterschutzgräben, im Süd-
osten und Osten des Untersuchungsgebietes dagegen e in dichtes Netz an Stellungen und
Verbindungsgräben. Unmittelbar innerhalb des unters uchten Areals lassen sich hingegen
nur wenige eindeutige Kriegsspuren erkennen, von de nen einige – wohl vor allem Schutz-
gräben und einige Bombentrichter – heute innerhalb von Freiflächen liegen und erhalten sein
könnten.
6.7 Waldfläche
Der östliche Bereich des Plangebiets umfasst einen Teil einer Waldfläche der nach § 2
Abs. 1 HWaldG (Hessisches Waldgesetz) geschützt ist.
7. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Besta nd
7.1 Städtebauliche Situation
Auf dem Grundstück befinden sich mehrere Gebäude, die ehemals von den amerikanischen
Streitkräften genutzt wurden. Dies sind u.a. versch iedene Verwaltungs- und Werkstattge-
bäude und zwei Wohnblöcke. Im nördlichen Teil des P langebietes sind größere Frei- bzw.
Grünflächen vorhanden.
Im Norden des Grundstücksbereichs grenzt ein Gewerb egebiet und östlich ein Waldgebiet
an. Südlich des Grundstücksbereichs liegt auf dem e hemaligen August-Euler-Flugplatz ein
Naturschutzgebiet (FFH-Gebiet) und westlich grenzen das TU-Gelände und geplante Kon-
versionsflächen der Gemarkung Griesheim an, welche derzeit beide durch die Bebauungs-
pläne „Griesheimer Anger“ und „Sondergebiet TU“ überplant werden.
Die nähere umgebende Bebauung ist durch große gewer blich genutzte Gebäude geprägt.
Weiter westlich und nördlich befinden sich Wohngebiete. Das westlich gelegene Wohngebiet
ist durch Einfamilienhäuser und kleineren Mehrfamil ienhäuser geprägt. Das nördliche
Wohngebiet besteht aus Hochhäusern mit bis zu 13 Geschossen.
Die verkehrliche Anbindung erfolgt über die Flughaf enstraße im Westen des Plangebiets.
Eine Autobahnanbindung an die A 67 ist ebenfalls vorhanden und ist vom Plangebiet schnell
zu erreichen.
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7.2 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung
7.2.1 MIV
Die Anbindung an das städtische und übergeordnete S traßennetz erfolgt von der an das
Plangebiet angrenzenden Eberhardtstraße im Süden sowie der Flughafenstraße im Westen.
Beide Straßen sind zurzeit im Bereich des Plangebie tes nicht öffentlich gewidmet. Es ist
jedoch von der Stadt Griesheim angestrebt, die Flughafenstraße im Zusammenhang mit der
Aufstellung des Bebauungsplans „Griesheimer Anger“ umzuwidmen. Die Eberhardtstraße
wird weiterhin eine Privatstraße bleiben.
Die Erschließungsstraßen sind gut für den motorisierten Individualverkehr ausgebaut und an
das weitere Verkehrsnetz in Darmstadt angeschlossen.
Abb. 12: Anbindung MIV
Quelle: Hessisches Landesamt für Bodenmanagement un d Geoinformation (Ergänzung Planungs-
gruppe Darmstadt)
7.2.2 Fuß- und Radwege
Die Anbindung des Fuß- und Radverkehrs erfolgt über die Straßen „Flughafenstraße“ und
„Eberhardtstraße“.
Innerhalb des Plangebiets sind keine gesonderten Fuß- und Radwege ausgewiesen.
7.2.3 ÖPNV
Das Plangebiet ist im Norden über die Haltestelle „ Flughafenstraße“ durch die Straßen-
bahnlinien 9 und 10 sowie durch die Buslinien 44 un d 45 an das bestehende ÖPNV- Netz
angeschlossen.
Die Haltestellen werden unter der Woche von 6 bis 20 Uhr im 10 Minuten Takt, samstags und
sonntags im 15 Minuten Takt bedient.
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Abb. 13: Anschluss des Plangebiets an den ÖPNV
Quelle: openstreetmaps, Stand 18.07.2022
7.3 Ver- und Entsorgung
7.3.1 Gas, Strom und Kommunikation
Das Gebiet des Geltungsbereichs ist derzeit im Bere ich der Eberhardtstraße im Süden und
im Bereich der Flughafenstraße im Westen an das öff entliche Ver- und Entsorgungsnetz
angeschlossen.
7.3.2 Wasserver- und -entsorgung
Das Plangebiet ist derzeit aufgrund der bestehenden Nutzung an das Ver- und Entsor-
gungsnetz, welches in Griesheim in Form einer Mischkanalisation besteht, angeschlossen.
7.4 Freiraumstruktur und Freiflächen
Das Plangebiet ist durch bestehende Gebäude, die eh emals von den amerikanischen
Streifkräften genutzt wurden, stark versiegelt. Im nördlichen Bereich befinden sich Grün- und
Freiflächen.
Im Osten des Plangebiets befindet sich eine Waldfläche.
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8. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale
8.1 Naturräumliche Einordnung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim – ist ca. 7,2 ha
groß und liegt östlich der Flughafenstraße in Gries heim und umfasst in der Gemarkung
Darmstadt, Flur 117, die Flurstücke 1/7, 2 und 3 sowie Gemarkung Darmstadt, Flur 116, die
Flurstücke 13/2 und 14/1.
Beim Plangebiet handelt es sich um ein Teilgebiet d es ehemaligen Airfield Griesheim und
steht im Eigentum der Bundesanstalt für Immobiliena ufgaben (BImA). Die bisherigen Nut-
zungen als Flugplatz (Gebäude für den Flugbetrieb, Verwaltung, Druckerei für die Mann-
schaftszeitung der Amerikaner („stars and stripes“), Lager und Unterkünfte) sind durch den
Abzug der amerikanischen Streitkräfte nicht mehr gegeben.
Die östliche Begrenzung des Plangebiets verläuft zu m Großteil durch einen Waldabschnitt,
welcher sich in östlicher Richtung bis zur Autobahn A 67 weiter fortsetzt. Im Süden wird das
Plangebiet durch die Eberhardtstraße begrenzt. Südl ich des Plangebiets befindet sich der
ehemalige August-Euler-Flugplatz.
Nördlich bzw. nordwestlich des Plangebiets finden s ich gewerbliche Nutzungen. In westli-
cher Richtung wird das Plangebiet durch die Flughafenstraße begrenzt. Zudem befinden sich
in westlicher Richtung weiterhin ein dichter Gehölz bestand und knapp 350 m westlich des
Plangebiets schließt der Siedlungsbereich Griesheims an.
Nach der naturräumlichen Gliederung nach Klausing ( 1988) liegt das Plangebiet in der Un-
tereinheit 225.7 „Pfungstadt-Griesheimer Sand“ inne rhalb der Haupteinheit „Hessische
Rheinebene“ (225) im „Nördlichen Oberrheintiefland“.
8.2 Relief, Geologie und Boden
Laut Boden-Viewer Hessen bestehen die Böden innerha lb des Plangebietes ursprünglich
aus Pararendzinen (Braunerden). Für Teilflächen inn erhalb des Plangebietes sowie für die
östlich und südlich angrenzenden Böden wird im Bode n-Viewer Hessen die Bodengruppe
Böden aus Flugsand, Bodeneinheit Braunerden mit Bän dern angegeben. Morphologisch
gesehen gehören diese Teilbereiche zu den schwach r efilierten Flugsandgebieten der Un-
termain- und Oberrheinebene.
Die Flächen innerhalb des Plangebietes weisen eine starke anthropogene Überprägung
durch die ehemalige militärische Nutzung (v.a. durc h Überbauung und Versiegelung) auf,
sodass natürliche Bodenprofile nur noch in einigen Randbereichen zu erwarten sind. Eine
zusammenfassende Bodenfunktionsbewertung ist für da s Plangebiet nicht vorhanden. An-
gaben zu Bodenart, Ertragspotenzial sowie Acker- und Grünlandzahl existieren nicht. In über
600 m nördlicher Entfernung zum Plangebiet befinden sich Böden, die überwiegend mit ei-
nem sehr geringen bis mittleren Bodenfunktionserfül lungsgrad bewertet wurden. Diese
Böden bestehen aus Sand und weisen ein geringes Ert ragspotenzial auf. Die Acker- und
Grünflächenzahl wird hier mit > 25 - <= 35 angegeben.
Zur Erfassung der geo- und umwelttechnischen Stando rteinschätzung liegt ein Gutachten
von IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom 08.02.2010 v or. Gemäß Gutachten besteht der
Untergrund aus Sand und Kies mit siltigen Zwischenl agerungen und ist als durchlässig
einzustufen.
Die Bodenfunktionen sind generell empfindlich gegen über Bodenversiegelung, -auf- oder
-abtrag sowie -vermischung. In Hinblick auf die Ero sionsanfälligkeit der Böden wurde der
K-Faktor als Maß für die Bodenerodierbarkeit für di e Bewertung herangezogen. Für das
Plangebiet besteht mit einem K-Faktor von > 0,1 – 0 ,2 eine geringe Erosionsanfälligkeit für
die vorhandenen Böden. Gemäß Erosionsatlas besteht für die südlich des Plangebietes
lokalisierten Böden eine sehr geringe Erosionsgefäh rdung. Für die Böden innerhalb des
Plangebietes existieren keine Angaben.
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Die Höhenlage des Plangebietes steigt von Westen (1 09 m ü.NN.) nach Osten (120 m ü.
NN.) leicht an.
In der Zusammenfassung ist die Eingriffswirkung hin sichtlich des Schutzgutes Boden als
gering zu bewerten. Das geplante Vorhaben bereitet eine an Nachhaltigkeitsaspekten ori-
entierte Folgenutzung für ein Teilgebiet des ehemal igen Airfield Griesheim vor. Erhebliche
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind daher nicht zu erwarten. Um den grundsätzlich
mit Bodenversiegelungen verbundenen negativen Effek ten weitestgehend entgegenzuwir-
ken, sind die vom Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Hinweise zu beachten und
umzusetzen.
8.3 Hydrogeologie und Grundwasser
Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum Rheingrabenscholle im hydrogeologi-
schen Raum Oberrheingraben mit Mainzer Becken inner halb des hydrogeologischen
Großraums Oberrheingraben mit Mainzer Becken und nordhessischem Tertiär.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine ober irdischen Gewässer oder Entwässe-
rungsgräben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes weist keine Quellen oder quelligen
Bereiche auf. Gesetzliche Gewässerrandstreifen werd en durch die vorliegende Planung
nicht tangiert.
Das Plangebiet liegt in keinem Heilquellen- bzw. Tr inkwasserschutzgebiet und auch in kei-
nem Überschwemmungs- oder Abflussgebiet.
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches
Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwass erbewirtschaftungsplan Hessisches
Ried“ zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im
Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999, S . 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli
2006, StAnz. 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht.
Zur Erfassung der geo- und umwelttechnischen Stando rteinschätzung liegt ein Gutachten
von IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom 08.02.2010 v or. Gemäß Gutachten besteht der
Untergrund aus Sand und Kies mit siltigen Zwischenl agerungen und ist als durchlässig
einzustufen. Das Grundwasser liegt in ca. 13,5 m Tiefe und fließt in südwestlicher Richtung.
Für den westlichen Teil des Plangebietes liegt zude m eine Orientierende Baugrunderkun-
dung der DMT GmbH & Co. KG vor. Gemäß setzt sich de r Untergrund aus den folgenden
Schichten zusammen (von oben nach unten): Mutterbod en (Sand, ±schluffig, ±kiesig,
±organisch), Auffüllung (Sand bis Kies, ±schluffig) , Sand (Fein-/Mittelsand, ±grobsandig,
±kiesig, ±schluffig) und Kies (±sandig, ±schluffig) . Die Böden sind aufgrund der labortech-
nisch ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte von 5,0 x 10 -5 m/s bis < 1,8 x 10-4 m/s gemäß
DIN 18130-1 als durchlässig zu bezeichnen und sind somit auch zur Versickerung von an-
fallendem Niederschlagswasser geeignet.
Die mit dem Vorhaben verbundene Bodenversiegelung k ann zu einer Erhöhung des Ober-
flächenabflusses durch Niederschlagswasser führen, Niedrigwasserphasen verstärken so-
wie zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung beitragen. Bei Umsetzung der an-
gegebenen Minimierungsmaßnahmen sind nach derzeitig em Kenntnisstand keine erhebli-
chen negativen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten. In der Zusammenfas-
sung ist die Eingriffswirkung hinsichtlich des Schu tzgutes Wasser insgesamt als gering zu
bewerten. Das geplante Vorhaben bereitet eine an Na chhaltigkeitsaspekten orientierte
Folgenutzung für ein Teilgebiet des ehemaligen Airfield Griesheim vor.
8.4 Klima und Luft
Für die Bewertung der klimatischen Bedeutung der Pl anfläche und des Vorhabens wurde
eine gutachterliche Stellungnahme (BPI: 20.07.2022) erarbeitet. Nachfolgend werden die
Ergebnisse der Stellungnahme kurz zusammengefasst (kursiv ). Hinsichtlich nähergehender
Informationen wird auf die gutachterliche Stellungnahme verwiesen.
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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Während im Norden ein Gewerbegebiet an den Vorhaben sraum 1 anschließt, werden die
verbleibenden Randbereiche im Geltungsbereich des B ebauungsplans W 67 durch Offen-
land und Wald dominiert. Östlich schließt der „Grie sheimer Wald“, südlich die Frei- und Of-
fenlandflächen des ehemaligen Flughafens an den Untersuchungsraum an. Westlich grenzt
der Vorhabensraum an eine zusammenhängende Waldfläc he mittlerer Größe (ca. 8,8 ha),
die den südlichen Siedlungsrand der Gemeinde Griesh eim von der „Flughafenstraße“ im
Osten bis zur „Donaustraße“ / „St. Stephans-Platz“ im Westen vom angrenzenden Offenland
trennt.
Die ehemals militärisch genutzte Fläche ist u.a. mi t diversen Gebäuden (u.a. Büro- und
Wohngebäude) bebaut. Außerdem bestehen viele Wege- und Freiflächen, wie z.B. der
ehem. Sportplatz. Als solche handelt es sich hierbe i nur bedingt um eine kalt- und frisch-
luftproduzierende Offenlandfläche (da sie baulich t eils stark durchsetzt ist), die hinsichtlich
des potentiellen Wirkraums der nächtlichen Kaltluft produktion, des Kaltlufttransportes als
Solitärfläche sowie im Verbund mit angrenzenden und orographisch zusammengehörigen
Flächen einer genaueren Betrachtung bedarf. Es ist davon auszugehen, dass das Vorha-
bensgebiet des Bebauungsplanes W 67 entsprechend de r Klimafunktionskarte der Stadt
Darmstadt im Bereich der Siedlungsrandklimatope ode r Frisch- und Kaltluftentstehungsge-
biete liegt. Auf mikro- und mesoskaliger Ebene handelt es sich bei der Kaltluftentstehung um
den nächtlichen Abkühlungsprozess der bodennahen Luftschichten.
In der Betrachtung der Gefällesituation zeigt sich, dass die gesamte Planfläche sowie die
umgebenden Flächen durch eine homogene und geringe Hangneigung geprägt sind (…).
Damit wird bestätigt, dass die Planfläche und die s ie umgebenden Frei- und Offenlandflä-
chen nur im geringen Maße für einen topographieinduzierten Kaltluftabfluss von Bedeutung
sind. Auch im weiteren Umfeld - insbesondere südlich und südwestlich des Planungsraums
(ohne grafische Darstellung) - sind das geringe Gef älle sowie die damit verbundene Un-
eindeutigkeit der Hangrichtung dominierend. Östlich der Planfläche im Bereich des „Gries-
heimer Wald / Darmstädter Wald“ sind natürliche sow ie anthropogen erzeugte, heterogene
Oberflächen vorherrschend, die jedoch kein einheitliches Bild im Kontext von Hangausrich-
tung oder Hanggefälle aufweisen. Auf Grundlage dieser im Plangebiet und im weiteren Un-
tersuchungsraum anzutreffenden Hangausrichtungs- un d Gefällesituation kann abgeleitet
werden, dass eine lokale Etablierung eines bodennah en nächtlichen Windfeldes über den
Flurwind (ohne regionaltypische Anströmung aus Südw est) primär über die Offenlandbe-
reiche südlich und südwestlich der Planfläche induz iert wird. In diesem Kontext der nächt-
lichen Überströmung und Kaltluftversorgung reduziert sich somit die klimatische Bedeutung
der Planfläche auf Grund ihrer südöstlichen Randlage.
Eine Anfälligkeit des geplanten Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ist
derzeit nicht offensichtlich erkennbar.
Die geplante Bebauung und Nutzung wird voraussichtl ich keine besonderen, für die Luft-
qualität entsprechender Gebiete relevanten Emission en zur Folge haben, sodass die Pla-
nung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der bestehenden und zu erhal-
tenden bestmöglichen Luftqualität führen wird.
8.5 Landschaftsbild und Erholung
Landschaftsbild
Das Orts- bzw. Landschaftsbild im Einwirkungsbereic h des Vorhabens wird durch einen
eingezäunten, relativ einförmigen Gebäudebestand (T eilgebiet des ehemaligen Airfield
Griesheim) mit teils großflächig versiegelten sowie gepflasterten Bereichen geprägt. Vor
allem im östlichen und im nördlichen Teil des Plang ebietes befinden sich ortsbildprägende
Einzelgehölze. Die vorhandenen Grünflächen (vorwieg end ehemalige Grünanlagen- und
Gartenflächen) sind zum überwiegenden Teil ruderalisiert und in Teilen verbuscht. Im nörd-
1 Der Vorhabensraum/ das Vorhabensgebiet entspricht in seiner räumlichen Ausdehnung dem Geltungsbereich
des Bebauungsplan W 67.
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
W-67_Begruendung_D_2023-05-04 29 / 69
lichen Teil des Plangebietes besteht eine größere z usammenhängende und unversiegelte
Sandmagerrasenfläche. Im östlichen Teil des Plangeb ietes befindet sich ein Waldbestand.
Ein freier Blick auf das Plangebiet von Osten her ist nicht gegeben.
Die Umgebung des Plangebietes wird hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes von
gewerblichen Nutzungen (nördlich des Plangebietes), Wald (östlich des Plangebietes) sowie
weiteren baulichen Anlagen des ehemaligen Airfield Griesheim und großen, zusammen-
hängenden Sandmagerrasenflächen (südlich und westlich des Plangebietes) geprägt.
Aufgrund der bereits bestehenden Gebäude sowie der großflächig vorhandenen Versiege-
lungen ist insgesamt mit einem geringen bis mittler en Konfliktpotenzial für das Schutzgut
Landschaft zu rechnen. Eine konsequente Durchgrünun g des Plangebietes wird zur Ein-
griffsminimierung empfohlen.
Erholung
Das Plangebiet weist aufgrund der vorhandenen Einzäunung derzeit keine Erholungsqualität
auf.
8.6 Biotoptypen und Vegetation
Zur Erfassung der Biotop- und Nutzungstypen des Pla ngebietes und seiner näheren Um-
gebung wurden von Mai bis Juli 2022 mehrere Gelände begehungen durchgeführt (Vorläu-
fige Ergebnisse der faunistischen Erfassungen, Beba uungsplanverfahren für 1- Neubau
Einsatztrainingszentrum (ETZ) Griesheim und 2. Rest areal östlich des ETZ, Bieber-
tal-Fellingshausen, Juni 2022). Das Plangebiet ist ein umzäuntes Teilgebiet des ehemaligen
Airfield Griesheim und setzt sich derzeit vorwiegend aus bereits versiegelten und bebauten
Bereichen sowie aus Wiesenbrachen und ruderalen Wie sen (ehemalige Garten- und Grün-
flächen der Gesamtanlage) zusammen. Im nördlichen T eilbereich existiert eine große, zu-
sammenhängende Fläche im Bereich eines ehemaligen Sportfeldes, die einen basenreichen
Sandmagerrasen aufweist. An drei weiteren Standorten innerhalb des Plangebietes befinden
sich kleinflächig weitere basenreiche Sandmagerrase n. Die Übergänge zwischen Ruderal-
fluren, Wiesenbrachen, trockenen Saumstrukturen und Sandmagerrasen sind zum Teil
fließend und demnach schwer abgrenzbar. Auch auf vo rhandenen Pflasterflächen treten
vermehrt Vorkommen von Arten der Sandmagerrasen auf . Das gesamte Gelände weist ei-
nen hohen Bestand an Einzelgehölzen auf. Größere Hecken- bzw. Saumstrukturen befinden
sich nur in geringem Umfang innerhalb des Plangebietes. Im östlichen Teil des Plangebietes
befindet sich ein naturferner Laubwald.
Mit den Arten Armeria maritima (Gewöhnliche Grasnel ke, wenige Vorkommen im nördlich
gelegenen Sandmagerrasen), Draba verna (Frühlings-H ungerblümchen, häufige Vorkom-
men) und Helichrysum arenarium (Sand-Strohblume, te ils flächige Vorkommen in den
Sandmagerrasen) kommen insgesamt drei nach BArtSchV besonders geschützte Arten
innerhalb der Sandmagerrasen vor.
Die Arten der basenreichen Sandmagerrasen treten im Zentrum des Plangebietes im Be-
reich von gepflasterten Flächen teilweise in großer Zahl auf. Zu den hier häufig vertretenen
Arten zählen Corynephorus canescens (Sand-Silbergra s), Helichrysum arenarium
(Sand-Strohblume) und Silene otites (Ohrlöffel-Leimkraut).
Große Teile des Plangebietes sind durch Nutzungsauf gabe und Ruderalisierung geprägt.
Die versiegelten Flächen sowie die bebauten Bereich e haben eine geringe ökologische
Wertigkeit. Die vorhandenen Einzelgehölze sowie der naturferne Laubwald besitzen eine
mittlere bis erhöhte Wertigkeit. Die ökologische We rtigkeit der Wiesenbrachen sowie der
ruderalen Wiesen ist als erhöht zu bewerten. Als di e ökologisch hochwertigsten Bereiche
stellen sich die basenreichen Sandmagerrasen dar. D abei ist die nördlich gelegene Fläche
aufgrund der hier vorkommenden Arten sowie ihrer Ausdehnung besonders hervorzuheben.
Bei Umsetzung der Planung ist vorerst insgesamt mit einem hohen Konfliktpotenzial hin-
sichtlich der vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen zu rechnen. Im Rahmen der weiteren
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W-67_Begruendung_D_2023-05-04 30 / 69
Planungen werden geeignete Vermeidungs-, Minimierun gs- und Ausgleichsmaßnahmen
konzipiert, die die Eingriffswirkungen insgesamt abmildern bzw. ausgleichen werden.
8.7 Fauna
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde ein artenschutzrecht-
licher Fachbeitrag (Plan Ö GmbH, vorläufige Fassung von April 2023) erstellt.
Zu den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen im o.g. Gutachten wird auf Kap. 17
„Artenschutzrechtliche Beurteilung“ verwiesen.
9. Bodenschutz / Altlasten
9.1 Grundlagen
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB
insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesun de Wohn- und Arbeitsverhältnisse
und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu
berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Probl em Bodenbelastungen nicht ausge-
klammert werden. Die Kommune hat sich im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans
zu vergewissern, ob die geplante Nutzung mit einer vorhandenen oder vermuteten Boden-
belastung vereinbar ist.
Die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die i m Boden und im Grundwasser vor-
handenen Belastungen und auf mögliche Sanierungsmaß nahmen sind im Bauleitplanver-
fahren darzustellen, zu bewerten und abzuwägen. Ebe nso verhält es sich mit den Auswir-
kungen der festgestellten Belastungen bzw. der Sani erungsmaßnahmen auf das geplante
Vorhaben.
9.2 Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten / Altabla gerungen
Zur Erfassung der geo- und umwelttechnischen Stando rteinschätzung liegt ein Gutachten
von IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom 08.02.2010 v or. Hierbei wurde eine Durchfüh-
rung der historischen Erkundung und eine Erstbewert ung (Phase I) von Kontaminations-
verdachtsflächen (KVF) für die Liegenschaft Griesheim Airfield durchgeführt.
Die Erstbewertung der Situation von Boden und Grund wasser basiert auf die Arbeitshilfen
Boden- und Grundwasserschutz zur Anwendung der bauf achlichen Richtlinien des Bun-
desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Zu bewerten ist, welche weiteren
Maßnahmen der Phase IIa für die Liegenschaft, bezogen auf die jeweilige KVF, erforderlich
werden.
Der Gebäudebestand umfasst Werkhallen, Lager- und V ersorgungseinrichtungen und
Wohngebäude. Der Untergrund besteht aus Sand und Kies mit siltigen Zwischenlagerungen
und ist als durchlässig einzustufen. Das Grundwasse r liegt in ca. 13,5 m Tiefe und fließt in
südwestlicher Richtung.
Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wurden insgesamt 8 KVF identifiziert. Eine
Gefährdung durch den direkten Kontakt über den Wirk ungspfad Boden-Mensch ist zurzeit
nicht gegeben. Eine Gefährdung des Schutzgutes Grun dwasser durch die Verlagerung im
Boden vorhandener Schadstoffe ins Grundwasser ist n icht auszuschließen. Bei insgesamt
sechs der ermittelten KVF werden weitere umwelttech nische Erkundungsmaßnahmen der
Phase IIa empfohlen.
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Tab. 1: Zusammenstellung der erfassten KVF, Phase I
Quelle: IBL, 2010
Zur Durchführung von orientierenden Untersuchungen der Phase IIa auf der ehemaligen
US-Liegenschaft Griesheim Airflied wurde das Büro I GU GmbH Wetzlar im Jahr 2016 be-
auftragt. Das Untersuchungsprogramm basiert auf den Untersuchungsvorschlägen der vor-
liegenden historischen Recherche, Phase I.
Ziel der Untersuchungen der Phase IIa ist die Überp rüfung der bestehenden Kontamina-
tionshypothesen der historischen Recherche und die Empfehlung weiterer Maßnahmen bei
Erhärtung des Kontaminationsverdachts.
Im Rahmen der historischen Erkundung wurden acht Ko ntaminationsverdachtsflächen
ausgewiesen, von denen auftragsgemäß fünf zu unters uchen waren. Im Ergebnis wurde
einzig für die KVF 5 weiterer Untersuchungsbedarf a ngesehen. Ferner wurde eine zusätz-
liche Verdachtsfläche KVF 15 ausgewiesen.
Es wurden im Verlauf von 2 Sondierkampagnen 38 Rammkernsondierungen mit Teufen von
2,00 – 4,30 m u. GOK bis zum anstehenden Boden nied ergebracht und 36 temporäre Bo-
denluftmessstellen ausgebaut. In allen Sondierungen wurden anthropogene Auffüllungen in
variierenden Mächtigkeiten angetroffen, die durch schwach schluffige und teilweise schwach
kiesige Sande charakterisiert sind. Es wurden untergeordnete Fremdanteile sowie vereinzelt
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schwache sensorische Auffälligkeiten dokumentiert. Im Liegenden wurden o.g. quartäre
Sedimentabfolgen erbohrt, die keine organoleptischen Auffälligkeiten aufwiesen.
In der überwiegenden Anzahl der untersuchten Boden- und Bodenluftproben wurden keine
Schadstoffe oder nur Stoffgehalte im Bereich der Be stimmungsgrenzen nachgewiesen. Le-
diglich in vier Proben wurden geringe bis mäßige Be lastungen durch MKW bzw. PAK fest-
gestellt, die jedoch deutlich unterhalb der HLUG-Beurteilungswerte liegen.
Einzig auf der KVF 5 wurden erhöhte PAK-Gehalte in der Auffüllung festgestellt, die auf
vorhandene teerhaltige Schwarzdeckenversiegelungen und Tragschichten zurückzuführen
sind. Die PAK liegen feststoffgebunden vor und sind so praktisch nicht wasserlöslich. Auf-
grund der vorhandenen Versiegelung und des großen G rundwasserflurabstands von ca.
13 m u GOK ist hier eine Schadstoffverfrachtung auf dem Wirkungspfad Bo-
den-Grundwasser im Untersuchungsbereich auszuschließen.
Auf Basis der vorliegenden Untersuchungsbefunde ist für den Wirkungspfad Bo-
den-Grundwasser für die untersuchten Teilflächen ke ine Gefährdung des Wirkungspfades
Boden-Grundwasser abzuleiten. Der Untersuchungsumfa ng ist als ausreichend zu bewer-
ten. Weitere Untersuchungen sind nicht erforderlich.
Tab. 2: Untersuchungsprogram Phase IIa
Quelle: IGZ GmbH Wetzlar, 2016
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Abb. 14: Übersichtslageplan mit Eintragung der KVF, Phase IIa
Quelle: IGU GmbH Wetzlar, 2016
9.3 Vorsorgender Bodenschutz
Gemäß Bodenschutzklausel in § 1a BauGB soll mit Gru nd und Boden sparsam und scho-
nend umgegangen werden. Zur Verringerung der zusätz lichen Inanspruchnahme von Flä-
chen für bauliche Nutzungen im Außenbereich sind in sbesondere die Möglichkeiten zur
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung u nd andere Maßnahmen zur In-
nenentwicklung zu nutzen. Landwirtschaftliche oder als Wald oder für Wohnzwecke genutzte
Flächen sollen nur in notwendigem Umfang genutzt werden.
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um ein e Konversionsfläche. Durch die vor-
handenen baulichen Anlagen ist bereits eine Flächeninanspruchnahme des Außenbereichs
und dadurch von landwirtschaftlichen Flächen erfolgt.
Das Plangebiet ist für eine weitere Erschließung von Gewerbeflächen sehr gut geeignet, da
hier bereits gewerbliche Nutzung angrenzt und das G ebiet im rechtskräftigen Flächennut-
zungsplan überwiegend als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt ist.
Bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Mit der Zielsetzung eines sparsamen Umganges mit Gr und und Boden sind im Bebau-
ungsplan Festsetzungen zur Beschränkung der überbau baren Flächen, zur Verwendung
wasserdurchlässiger Beläge und zur Begrünung getroffen.
Weitere bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind im Rahmen der
Bauausführung zu beachten. Hierbei gibt es allgemei ne Vorgaben zum Schutz des Mutter-
bodens (§ 202 BauGB) und Vorgaben zur Lagerung und zum Wiedereinbau des Oberbodens
(DIN 18915 und DIN 19731). Es wird auf die Vorgaben des Bundesbodenschutzgesetzes
hingewiesen.
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9.4 Bodenfunktionsbewertung
Es liegen keine Informationen aus dem BodenViewer Hessen vor.
10. Kampfmittel
Bei der Erstellung des Bebauungsplans sind gemäß § 1 Abs. 6 BauGB auch die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältni sse und die Sicherheit der Wohn-
und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Aus Gründen
der Gefahrenabwehr und des bauleitplanerischen Vors orgeprinzips ist zu klären, welche
Gefahren von evtl. bestehenden Gefährdungen durch Kampfmittelbelastungen ausgehen.
Gemäß Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt v om 12.08.2014, Abteilung
Kampfmittelräumdienst Hessen, liegt das Plangebiet in einem Bombenabwurfgebiet und im
Bereich von ehemaligen Flakstellungen. Auf dem Bauf eld muss grundsätzlich mit dem
Vorhandensein von Kampfmitteln gerechnet werden.
Aus diesem Grunde wurde eine Erweiterung einer vorh andenen historisch-genetischen
Rekonstruktion (Mull und Partner Ingenieurgesellsch aft mbH, Hannover, Dezember 2014)
vorgenommen. Gemäß der Erweiterung der HgR gibt es einen kartierten Blindgängerver-
dachtspunkt im Plangebiet (östlich des Hangars) und einen im Wald (östlich des Plange-
biets). Des Weiteren wurden einige Sprengbombentrichter östlich, südlich und westlich des
Plangebiets kartiert.
Vor bodeneingreifenden Maßnahmen ist eine Sondierun g auf Kampfmittel im Gebiet erfor-
derlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind
zu beachten.
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Abb. 15: Historisch- genetische Rekonstruktion (Erweiterung), Airfield Griesheim und WSDL Flug-
hafenstraße
Quelle: M&P Ingenieurgesellschaft mbH, 17.12.2014
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11. Planung / städtebauliches Bebauungskonzept
Die städtebauliche Planung sieht die Entwicklung ei nes flexiblen und zeitgemäßen Gewer-
begebietes vor. Um dies zu gewährleisten, wird der Großteil des Geltungsbereiches als
gewerbliche Baufläche, ohne vordefinierte Grundstücksgrößen, vorgesehen. Dies ermöglicht
eine Ansiedlung kleinerer und größerer Gewerbebetri ebe aller Art sowie von Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsgebäuden oder von Anlagen für sportliche, kulturelle, soziale und
gesundheitliche Zwecke. Die Erschließung der Gewerb eflächen erfolgt über die, von der
Flughafenstraße abgehende Eberhardtstraße im Süden sowie über eine neue Erschlie-
ßungsstraße im Norden des Geltungsbereiches. Im Sin ne einer klimaangepassten und
nachhaltigen Entwicklung sollen u.a. Maßnahmen zum Erhalt von Gehölzstrukturen und
Waldflächen, zur Anlage von Dach- und Fassadenbegrü nung, zur Retention und Versicke-
rung von Niederschlagswasser sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien etabliert werden.
Für den westlichen Teil des Gewerbegebietes liegt b ereits eine konkrete Planung vor. Auf
einer Fläche von ca. 2,5 ha soll ein Einsatztrainin gszentrum (ETZ) des Zolls entstehen.
Dieses wird von der Bundesanstalt für Immobilienauf gaben (BimA) entwickelt. Das Bebau-
ungskonzept sieht die Errichtung von drei Trainings - und Schulungshallen vor. Zudem sind
Parkplatzflächen und Außentrainingsflächen vorgesehen. Das ETZ-Gelände wird dabei über
die nördliche Erschließungsstraße angebunden. Grund lage für die städtebauliche Entwick-
lung des Einsatztrainingszentrums bildet die Fokuss ierung auf Nachhaltigkeit und Klima-
schutz. Eine effiziente Nutzung von Ressourcen und Energie soll durch eine ressourcen-
schonende Bauweise, die Nutzung erneuerbarer Energi en sowie durch Dach- und Fassa-
denbegrünung angestrebt werden.
12. Erschließungs- und Verkehrskonzept
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt üb er die Flughafenstraße innerhalb der
Gemarkung der Stadt Griesheim. Die innere Erschließung erfolgt über die Eberhardtstraße,
welche als private Verkehrsfläche festgesetzt wird, und über eine neu geplante öffentliche
Erschließungsstraße im nördlichen Teil des Plangebi etes. Durch die bereits angrenzenden
Baugebiete der Stadt Griesheim sowie der weiteren g eplanten Baugebiete (Griesheimer
Anger und TU Darmstadt) der Stadt Griesheim werden die weiterführenden Straßen und
Knotenpunkte voraussichtlich stark belastet.
12.1 Stellplätze
Die erforderlichen Stellplätze sind gemäß Einstellp latzsatzung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt nachzuweisen.
12.2 Öffentlicher Nahverkehr
Mit der Entwicklung des Plangebietes bleibt der Ans chluss an den öffentlichen Nahverkehr
des Plangebietes unverändert.
Es wird auf Kap. 7.2.3 verwiesen.
12.3 Verkehrliche Auswirkungen
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde das Ver kehrsgutachten „Bebauungs-
planverfahren W 67 – Ehemaliges Airfield Griesheim - Verkehrliche Bewertung der Ge-
bietserschließung“ (Stand April 2023) von Habermehl & Follmann Ingenieurgesellschaft mbH
erstellt.
Ziel des Verkehrsgutachtens war der Nachweis der ge sicherten äußeren Erschließung des
vorliegenden Bebauungsplanes. Die Verkehrsuntersuchung hat dabei den Prognosehorizont
2035. Die prognostizierten Verkehrsbelastungen basi eren auf einer abgestimmten Ge-
bietsentwicklung in und um Griesheim. Die Verteilun g der Neuverkehre fundiert auf gut-
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achterlichen Einschätzungen. Aus der Untersuchung r esultieren folgende Aussagen und
Empfehlungen:
Die Leistungsfähigkeit am KP01 - B26 (Wilhelm-Leus chner-Str.) / Nordring/ Flughafenstr.
weist in allen Szenarien eine „ausreichende“ Verkehrsqualität auf (QSV = D).
Die Leistungsfähigkeitsbetrachtung am KP02 – Flugh afenstr./ Lilienthalstr. weist über alle
Szenarien gesehen eine „sehr gute“ (QSV = A) bis „b efriedigende“ (QSV = C) Ver-
kehrsqualität auf.
Die Gebietsentwicklung führt am KP02 aufgrund des Ausbaus in einen 4-armigen Kno-
tenpunkt zu einer leichten Verschlechterung des Ver kehrsflusses bei gleicher Vorfahrts-
regelung (rechts vor links) (QSV = C).
In Kombination des 4-armigen Ausbaus mit einer abk nickenden Vorfahrt verbessert sich
der Verkehrsfluss stark (QSV = A).
Die äußere verkehrliche Erschließung der geplanten Gebietsentwicklung im Progno-
sehorizont 2035 ist für beide Entwicklungsvarianten sichergestellt.
Da die verkehrliche Erschließung des Bebauungsplane s und der geplanten Gebietsent-
wicklung sichergestellt ist, ergeben sich für den vorliegenden Bebauungsplan keine weiteren
verkehrlichen Belange.
Aufgrund der zusammenhängenden Betrachtung der verkehrlichen Auswirkungen durch die
Bebauungspläne W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – (W issenschaftsstadt Darmstadt),
Sondergebiet TU (Stadt Griesheim) und Griesheimer A nger (Stadt Griesheim) erfolgen
Änderungen zum Entwurf des vorliegenden Bebauungsplans.
13. Grün- und Freiflächenkonzept / Grünordnungsplan
13.1 Grünordnungsplan
Wird zu einem späteren Planungsstand (Offenlage) ergänzt.
13.2 Grün- und Freiflächenkonzept
Wird zu einem späteren Planungsstand (Offenlage) ergänzt.
13.3 Zu begrünende Freiflächen
Wird zu einem späteren Planungsstand (Offenlage) ergänzt.
13.4 Bestandserhalt wertvoller Grünstrukturen
Wird zu einem späteren Planungsstand (Offenlage) ergänzt.
13.5 Erhaltung und Entwicklung der Biodiversität
Wird zu einem späteren Planungsstand (Offenlage) ergänzt.
14. Wasserwirtschaftliche Belange
14.1 Wasserversorgung
Innerhalb der Flughafenstraße befinden sich bereits Wasserversorgungsleitungen. Grund-
sätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Versorgung des Plangebiets mit Trink-
und Löschwasser zukünftig sichergestellt werden kan n. Die Flughafenstraße befindet sich
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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innerhalb der Gemarkung der Stadt Griesheim. Eine g esicherte Wasserversorgung wird im
weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens geprüft.
14.2 Wasserqualität
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anforde-
rungen der Trinkwasserverordnung (TWVO).
14.3 Schutz- und Sicherungsgebiete
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicheru ngsgebiet nach dem Hessischen
Wassergesetz.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet. Es liegt auch
nicht in einem Überschwemmungsgebiet oder überschwemmungsgefährdeten Gebiet.
Die Entfernung zum nächstgelegenen Wasserschutzgebi et (Trinkwasserschutzzone III) bei
Eschollbrücken beträgt ca. 5 km in südwestlicher Richtung.
14.4 Oberirdische Gewässer
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
14.5 Grundwasserverunreinigung
Im Plangebiet sind keine Grundwasserverunreinigungen bekannt.
14.6 Bodenversiegelung / Niederschlagswasserversick erung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Konz ept zur Regenwasserbewirtschaf-
tung erarbeitet. Die Ergebnisse werden nach Fertigs tellung des Konzeptes in den Entwurf
des Bebauungsplans integriert. Es ist angestrebt, d as Niederschlagswasser vollständig auf
dem Grundstück zu versickern.
14.7 Abwasser
Die Abwasserversorgung wird durch die Stadt Griesheim erfolgen.
Das Plangebiet ist derzeit an die vorhandenen Abwas seranlagen in der Flughafenstraße
angeschlossen. Es wird davon ausgegangen, dass die bestehenden Abwasseranlagen
ausreichend dimensioniert sind.
Eine gesicherte Abwasserversorgung wird im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfah-
rens geprüft.
14.8 Grundwasser
Zur Erfassung der geo- und umwelttechnischen Stando rteinschätzung liegt ein Gutachten
von IBL Umwelt und Biotechnik GmbH vom 08.02.2010 v or. Gemäß Gutachten liegt das
Grundwasser in ca. 13,5 m Tiefe und fließt in südwestlicher Richtung (vgl. Kap. 8.3).
15. Immissionsschutz
Auf das Plangebiet wirken Immissionen aus Anlagen- und Verkehrslärm ein. Zusätzlich
gehen von den im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen Immissionen auf das Plangebiet
selbst und seine Umgebung aus. Aus diesem Grund wur de im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens eine schalltechnische Untersuchung d urch KREBS+KIEFER Ingenieure
GmbH, Darmstadt, 28.02.2023 erstellt.
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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Ziel der schalltechnischen Untersuchung war die Pro gnose und Beurteilung der Verkehrs-
und Anlagenlärmeinwirkungen auf das Plangebiet sowi e die Einwirkungen des plangeben-
den Verkehrs und der vorgesehenen Nutzungen auf die Nachbarschaft.
Die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens sind in den folgenden Kapiteln aufgeführt. Des
Weiteren wird auf das Lärmgutachten verwiesen.
15.1 Verkehrslärm
Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen im Plangebi et wurden Schallausbreitungsbe-
rechnungen des Straßenverkehrslärms ausschließlich am Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) unter
Berücksichtigung der bestehenden Bebauung bei freie r Schallausbreitung, d.h. ohne eine
nach den Vorgaben des Bebauungsplans mögliche, jedo ch nicht zwingend umzusetzende
Gebäudestruktur, in den Immissionshöhen 4 m, 7 m un d 10 m, was in etwa den Ge-
schosshöhen der Gebäude des ETZ entspricht, durchge führt. Die Berechnungen erfolgten
auf der Basis der Verkehrsprognose Planfall, deren abschnittsbezogene Verkehrsmengen
und Schallleistungspegel in Anhang 2.1.3 der schall technischen Untersuchung wiederge-
geben sind. Die durch die am Knotenpunkt B 26 / Flu ghafenstraße vorhandene Lichtsig-
nalanlage erhöhten Geräuscheinwirkungen werden über den entfernungsabhängigen Kor-
rekturwert KKT gemäß RLS-19 Abschnitt 3.3.7 /5/ ber ücksichtigt. Die Ergebnisse der
schalltechnischen Berechnungen bilden die Grundlage für Festsetzungsvorschläge im Be-
bauungsplan.
Anhang 3.1 bis 3.3 der schalltechnischen Untersuchu ng zeigen jeweils die Beurteilungs-
pegel am Tag aufgrund des Straßenverkehrslärms in d en Immissionshöhen 4 m, 7 m und
10 m. Wie dort zu erkennen ist, betragen die Beurteilungspegel
Lr,Tag = 58 … 65 dB(A).
Damit wird der Orientierungswert der DIN 18005 für Gewerbegebiete
OWGE,Tag = 65 dB(A)
eingehalten. Daher sind die Geräuscheinwirkungen de s Straßenverkehrslärms im Plange-
biet als unkritisch einzustufen.
15.2 Anlagenlärm
15.2.1 Emissionen
In der Umgebung des Plangebiets befinden sich unterschiedliche gewerbliche Nutzungen im
Gewerbegebiet nördlich des Plangebiets (vorwiegend Einzelhandel) sowie nordwestlich des
Plangebiets im Mischgebiet. Über die Geräuschemissionen liegen keine Angaben vor. Daher
wird auf den Emissionskennwert aus der DIN 18005 fü r Gewerbegebiete von L
WA“GE,Tag
= 60 dB(A)/m² zurückgegriffen, flächendeckend auf nördlich an das Plangebiet angrenzende
Gewerbegebiet gelegt wird. Da im Mischgebiet nur Be triebe zulässig sind, die das Wohnen
nicht wesentlich stören, wird dort in Anlehnung an die Abstufung der Immissionsrichtwerte
der TA Lärm ein um 5 dB(A) niedrigerer Emissionskennwert, nämlich L WA“MI,Tag = 55 dB(A)/m²
in Ansatz gebracht. Daher sind die Emissionen im Pl angebiet und ihre Auswirkung auf die
Umgebung des Plangebietes als unkritisch einzustufen.
15.2.2 Immissionen im Plangebiet
Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen im Plangebi et durch die Vorbelastung wurden
Schallausbreitungsberechnungen ausschließlich am Ta g (06:00 bis 22:00 Uhr) unter Be-
rücksichtigung der bestehenden Bebauung bei freier Schallausbreitung, d.h. ohne eine nach
den Vorgaben des Bebauungsplans mögliche, jedoch ni cht zwingend umzusetzende Ge-
bäudestruktur, in den Immissionshöhen 4 m, 7 m und 10 m, was in etwa den Geschosshöhen
der Gebäude des ETZ entspricht, durchgeführt. Die Beurteilungspegel betragen L r,Tag = < 45
bis 60 dB(A). Damit wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Gewerbegebiete IRW GE,Tag
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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= 65 dB(A) eingehalten bzw. um mindestens ΔL r,Tag = - 5 dB(A) unterschritten. Daher sind die
Geräuscheinwirkungen der Vorbelastung im Plangebiet als unkritisch einzustufen.
15.3 Luftverkehr
Das Plangebiet liegt außerhalb des Siedlungsbeschrä nkungsgebietes des Regionalplanes
Südhessen 2010. Das Siedlungsbeschränkungsgebiet wu rde auf Grundlage der
60-dB(A)-Fluglärmkontur entsprechend der Leitlinie zur Beurteilung von Fluglärm durch die
Immissionsschutzbehörden der Länder (LAI-Leitlinie) für Verkehrsflughäfen berechnet.
Da das Plangebiet außerhalb der Siedlungsbeschränku ngszone liegt, sind daraus resultie-
rende Vorgaben für die Planung ohne Belang.
Abb. 16: Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main
Quelle: Land Hessen
Das Plangebiet liegt auch außerhalb des Lärmschutzb ereichs des Flughafens Frank-
furt/Main gemäß Lärmschutzbereichsverordnung (Veror dnung über die Festsetzung des
Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt/Main vom 30. September 2011).
Gemäß den Karten 1 bis 3 in der Anlage 2 der Verord nung über die Festsetzung des
Lärmschutzbereichs für den Flughafen Frankfurt Main , 30 Sept. 2011, liegt das Plangebiet
außerhalb der Tag- und Nacht-Schutzzonen des Lärmsc hutzbereichs. Damit betragen im
Plangebiet die äquivalenten Dauerschallpegel tags LAeq, Tag < 55 dB(A) bzw. nachts LAeq,
Nacht < 50 dB(A) und die nächtlichen Maximalpegel LAmax < 53 dB(A).
16. Allgemeiner Klimaschutz
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der An-
passung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
Es wurde durch das Büro Klimagutachter Burghardt und Partner aus Kassel eine gutachter-
liche Stellungnahme der klimatischen Auswirkungen d es Vorhabens vorgenommen (Stand
20.07.2022). Im Folgenden werden die Ergebnisse dieser Stellungnahme dargestellt:
16.1 Klimatische Stellungnahme
Die vorliegende klimatische Begutachtung zeigt, das s die Planfläche als nächtlicher Kalt-
luftproduzent im Kontext der umliegenden Siedlungsb ebauung von untergeordneter Pla-
nungsrelevanz ist. Obwohl der Geltungsbereich mit e iner Größe von 7,2 ha bereits zu den
Plangebiet
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klimaaktiven Freiflächen mit potentieller Fernwirku ng gezählt werden kann, führen die lo-
kalen orographischen Gegebenheiten sowie die Lage d er Fläche im Raum zu einer Redu-
zierung der klimatischen Bedeutung für den urbanen Raum.
Klimatisch betrachtet entstehen im Bestandsfall und Planfall zwei unterschiedlich Aus-
gangssituationen. Im Bestandsfall besteht eine hohe Flächeninanspruchnahme, wodurch
der unversiegelte Vegetationsraum (als klimatischer Ausgleichsraum) reduziert wird und so
eine flächige, jedoch geringere thermische Belastun gssituation entstehen kann. Jedoch
bewirken die in der Fläche vorhandenen Bestandsgebä ude (in Kombination mit höheren
Vegetationsstrukturen) eine erhöhte Oberflächenraui gkeit, was zu einer Beeinträchtigung
der Durchlüftung führen kann. Hierzu zählt insbeson dere auch die Riegelbebauung der
„Flughafenstraße 4350 & 4351C“.
In der Detailbetrachtung des Vorhabens kann ebenfalls unter Berücksichtigung des im Auf-
stellungsverfahren befindlichen angrenzenden Bebauu ngsplans „Griesheimer Anger“ (Be-
bauungsplan 111, Stadt Griesheim) nicht von einer negativen Beeinflussung der regionalen
oder lokalen Durchlüftungssituation ausgegangen wer den. Topographie, Bebauung und
umliegende Vegetationsstrukturen haben einen prägen den Charakter auf das bodennahe
Windfeld. Geht man von einer regionaltypischen Anströmung aus Südwest aus, so liegt die
nächste an die Planfläche angrenzende Siedlungsstru ktur in ca. 2,5 km Entfernung. Damit
kann die Planfläche vor dem Hintergrund der potenti ellen Durchlüftungsreduktion keinen
planungsrelevanten Einfluss haben.
Im Planfall nimmt die Gebäudegrundfläche im Bereich des geplanten ETZ in der Fläche ab,
wodurch das Durchlüftungspotenzial und das Kaltluft entstehungspotenzial gesteigert wer-
den. Es ist davon auszugehen, dass die geplante Par kplatzfläche im Geltungsbereich als
unbebaute Fläche für die Durchlüftung bzw. Belüftun g förderlich sein kann. Insbesondere
während der Nacht kann die freigewordene Fläche ein funktionsfähiger Verbindungsstein
zwischen dem vegetationsdominierten Umland und dem nördlich und nordwestlich an-
schließenden Siedlungsraum sein, der die Ausprägung des Flurwinde unterstützt. Gleich-
zeitig fördern die höheren Baumassen das Wärmespeicherpotenzial, wodurch das Risiko der
Überwärmung räumlich begrenzt, steigen kann. Um die ser zusätzlichen Aufnahme von
Wärme entgegenzuwirken, wird empfohlen, eine Dachbe grünung einzuplanen, die eine
Mindestsubstratdicke von 25 cm aufweist und durch h ochwachsende Gräser und Stauden
dominiert wird. Im Kontext der Nachhaltigkeit sollt eine zusätzliche Bewässerung aus-
schließlich über Regenwasser und Regenwasservorhaltung (z.B. Zisternen) erfolgen. Es ist
darüber hinaus zu empfehlen die Gebäudehülle über Fassadenbegrünungen vor Aufheizung
zu schützen. Fassaden sind zu mind. 20 % mit ranken den, schlingenden oder kletternden
Pflanzen flächig und dauerhaft zu begrünen. Fenster lose Fassaden sind zu mind. 40 % zu
begrünen.
Im Kontext der Kaltluftentstehung, des Kaltlufttran sports sowie der Kaltluftversorgung zeigt
sich, dass die Planflächen einen heterogenen Einflu ss auf die lokale nächtliche Kaltluftent-
stehung besitzen. Während die zum Teil großflächig versiegelten und bebauten Flächen die
nächtliche Abkühlung verzögern und sich so die näch tlichen bodennahen Luftschichten
schwächer abkühlen, gibt es auch ausreichend große Vegetationsflächen, die eine lokale
nächtliche Kaltluftproduktion ermöglichen. Durch da s geringe Gefälle stellt der östlich ge-
legene Wald nur sekundär als Kaltluftproduzent zur Verfügung. Vielmehr fungiert er (am Tag)
als Frischluftproduzent und Filter für die durch di e vorhandenen BABs verursachten Luft-
schadstoffe. Ausgehend von den Erkenntnissen der vorliegenden klimatischen Betrachtung
der Planfläche wird keine tiefgehende Detailanalyse der Fläche bzw. des weiteren Umfelds
im Kontext des klimatischen Informationsgewinns zur Thematik der nächtlichen Kaltluft-
produktion und –versorgung, der täglichen Durch- un d Belüftung sowie des städtischen
Wärmeinseleffektes als notwendig oder zielführend erachtet.
16.2 Nutzung erneuerbarer Energien
Die Nutzung erneuerbarer Energien bzw. die sparsame und effiziente Nutzung von Energien
sind grundsätzlich möglich. Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zur Nutzung erneu-
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erbarer Energien (Solarenergie) sowie dem Ausschlus s der Nutzung fossiler Brennstoffe
getroffen.
Gemäß den Angaben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sollen die Gebäude für das
BImA-Projekt die Energieeffizienzfestlegungen für k limaneutrale Neu-/ Erweiterungsbauten
und Gebäudesanierungen des Bundes erfüllen. Vorgese hen ist die Errichtung sinngemäß
nach BNB Silber Standard und die Einhaltung des „EG B40-Standard“. Damit sind die Be-
lange des Klimaschutzes bereits weitgehend berücksichtigt.
Ausgeschlossen werden sollen Gas-, Öl- sowie Holzfe uerstätten. Ziel sollte eine klima-
freundliche Wärmeversorgung mittels Wärmepumpen (Geothermie, Flächenkollektoren, …)
sein.
17. Artenschutzrechtliche Beurteilung
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde ein artenschutzrecht-
licher Fachbeitrag (Plan Ö GmbH, vorläufige Fassung von April 2023) erstellt.
Ziel ist die Ermittlung der potenziell im Plangebie t und der näheren Umgebung zu erwar-
tenden europarechtlich geschützten Tierarten (FFH-A nhang IV-Arten und Europäische Vo-
gelarten) und die Beurteilung, ob für diese Arten e ine Beeinträchtigung nach den Zugriffs-
verboten des § 44 BNatSchG zu erwarten ist.
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zusamme nfassend zu folgenden Ergebnis-
sen:
17.1 Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen
Bei zulässigen Eingriffen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches gelten gemäß § 44
Abs. 5 Satz 5 BNatSchG die Verbote für die Arten de s Anhangs IV der Fau-
na-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, Richtlinie 92/43 EWG) und die europäischen Vogelar-
ten (VS-RL, EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG). Bei diesen Arten kann ein Verstoß zu
einem haftungsrechtlich relevanten Umweltschaden ge mäß Umweltschadensgesetz bzw.
§ 19 BNatSchG führen. Die Arten der Verordnung (EG) Nr. 338/97
(EU-Artenschutzverordnung) oder die nach BArtSchV national geschützten Arten genießen
bei baurechtlich zulässigen Eingriffen diesen stren gen Schutz hingegen nicht. Werden
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG bei der Verwirklichung eines Vorhabens berührt, ist
zu prüfen, ob die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang ggf. durch vorgezogene A usgleichsmaßnahmen weiterhin
erfüllt werden können.
Der Prüfumfang der vorliegenden artenschutzrechtlic hen Prüfung umfasst daher vorrangig
die europäisch geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL und die europäischen Vo-
gelarten nach der VSRL.
17.2 Bestimmung der Prüfungsrelevanten Arten
Die artenschutzrechtlichen Betrachtungen umfassen die artenschutzrechtlich besonders zu
prüfenden Artengruppen, die aufgrund der vorherrschenden Habitatbedingungen und der Art
der Eingriffswirkung als sinnvoll erachtet wurden.
Im Rahmen des Artenschutzgutachtens wurde das Vorkommen von Vögeln, Fledermäusen,
Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge, Heuschrecken sowie dem Heldbock und der Hasel-
maus untersucht.
Libellen stellen aufgrund der geographischen Lage d er vorhandenen Habitatstrukturen und
den artspezifischen ökologischen Ansprüchen im Plan bereich sowie dessen Umfeld keine
potentiell betroffene Artengruppe dar.
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17.3 Wirkung des Vorhabens
Mit der geplanten Bebauung innerhalb des Geltungsbe reichs des Bebauungsplanes ver-
bundene potenzielle Wirkfaktoren im Hinblick auf di e artenschutzrechtlich relevante Fauna
sind Tab. 3 zu entnehmen.
Maßnahme Wirkfaktor mögliche Auswirkung
baubedingt
Bauphase von
- Gebäuden
- Verkehrsflächen
- weitere Infrastruktur
- Bodenverdichtung, Bo-
denabtrag und Verände-
rung des natürlichen Bo-
denaufbaus und Bewuchs
- Abriss von Gebäuden
- Rodung von Bäumen und
Gehölzen
- Lebensraumverlust und
-degeneration
- Verlust von Ruhe- und
Fortpflanzungsstätten
- Tötung oder Verletzen von
Individuen
Baustellenbetrieb - Lärmemissionen durch
den Baubetrieb
- Personenbewegungen
- stoffliche Emissionen
(z.B. Staub) durch den
Baubetrieb
- Störung der Tierwelt
anlagenbedingt
- Gewerbegebiet
(GE)
- Verkehrsflächen
- Erhalt von Wald
- weitere Infrastruktur
- Bodenverdichtung, Bo-
denabtrag und Verände-
rung des natürlichen Bo-
denaufbaus und Bewuchs
- Lebensraumverlust und
-degeneration
- Verlust von Ruhe- und
Fortpflanzungsstätten
- Veränderung der Habitat-
eignung
betriebsbedingt
- Gewerbegebiet
(GE)
- Verkehrsflächen
- Erhalt von Wald
- weitere Infrastruktur
- Lärmemissionen durch
Verkehr und Anlagen
- Personenbewegungen
- Fahrzeugbewegungen
- Lebensraumverlust und
-degeneration
- Verlust von Ruhe- und
Fortpflanzungsstätten
durch Störungen
- Veränderung der Habitat-
eignung
Tab. 3: Potentielle Wirkfaktoren im Rahmen des Bebauungsplans W 67; Wissenschaftsstadt Darm-
stadt
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeit rag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield
Griesheim-
17.4 Untersuchungsergebnisse
17.4.1 Vögel
Die Aufnahme der Vogelarten erfolgte akustisch und visuell als flächendeckende Revierkar-
tierung. Zur Erfassung der Reviervögel und der Nahr ungsgäste wurden im Zeitraum von
März bis Juni 2022 neun Tages- und drei Abendbegehungen durchgeführt. Im Rahmen von
vier Begehungen wurden die vorhandenen Gebäude auf das aktuelle Vorkommen von ar-
tenschutzrechtlich besonders zu prüfenden Vogelarten untersucht.
Reviervögel
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Im Rahmen der Erfassungen konnten im Untersuchungsraum sowie im Umfeld 35 Arten mit
96 Revieren als Reviervögel identifiziert werden (vgl. Tab. 4).
Hierbei konnten mit Grünspecht (Picus viridis), Hau benlerche (Galerida cristata), Mit-
telspecht (Dendrocopos medius), Turmfalke (Falco tinnunculus), Waldkauz (Strix aluco) und
Wiedehopf (Upupa epops) streng geschützte Arten (BA rtSchV) festgestellt werden. Zudem
stellt der Mittelspecht eine Art des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie dar.
Der Erhaltungszustand von Feldlerche (Alauda arvens is), Girlitz (Serinus serinus), Mit-
telspecht (Dendrocopos medius) und Stieglitz (Carduelis carduelis) wird aktuell in Hessen als
ungünstig bis unzureichend (Vogelampel: gelb), der von Bluthänfling (Carduelis cannabina),
Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus), Haubenl erche (Galerida cristata) und Wie-
dehopf (Upupa epops) sogar als ungünstig bis schlec ht (Vogelampel: rot) bewertet. Gar-
tenrotschwanz und Wiedehopf stellen zudem gefährdet e Zugvogelarten nach Art. 4.2 der
Vogelschutzrichtlinie dar.
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Tab. 4: Reviervögel der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der Ge-
fährdungssituation (Rote Liste, Vogelampel)
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield
Griesheim
Nahrungsgäste
Neben den Reviervögeln wurden weitere Vogelarten na chgewiesen, die den Untersu-
chungsraum und angrenzende Bereiche als Nahrungsgäste besuchen (vgl. Tab. 5).
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Hierbei konnten mit Mäusebussard (Buteo buteo), Rot milan (Milvus milvus), Schwarzmilan
(Milvus migrans) und Sperber (Accipiter nisus) stre ng geschützte Arten (BArtSchV) festge-
stellt werden. Zudem stellen Rotmilan und Schwarzmi lan Arten des Anhangs I der
EU-Vogelschutzrichtlinie dar.
Der Erhaltungszustand von Dohle (Coloeus monedula), Mauersegler (Apus apus), Rauch-
schwalbe (Hirundo rustica), Rotmilan (Milvus milvus ) und Schwarzmilan (Milvus migrans)
wird aktuell in Hessen als ungünstig bis unzureichend (Vogelampel: gelb) bewertet. Arten mit
ungünstigem bis schlechtem Erhaltungszustand (Vogelampel: rot) wurden nicht festgestellt.
Gefährdete Zugvogelarten nach Art. 4.2 der EU-Vogel schutzrichtlinie wurden nicht nach-
gewiesen.
Tab. 5: Nahrungsgäste der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der
Gefährdungssituation (Rote Liste, Vogelampel)
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield
Griesheim
Bewertung
Von den im Rahmen der faunistischen Untersuchungen nachgewiesenen Reviervogelarten
wurden Bluthänfling, Feldlerche, Gartenrotschwanz, Girlitz, Grünspecht, Haubenlerche,
Mittelspecht, Stieglitz, Turmfalke, Waldkauz und Wi edehopf detailliert betrachtet. Die Prü-
fungen von Verbotstatbeständen, Vermeidung von Beei nträchtigungen und eventuelle
Ausnahmeverfahren wurden aufgrund des unzureichenden bis ungünstigen bzw. schlechten
Erhaltungszustands (Vogelampel: gelb, rot) oder „streng geschützten“ Arten (BArtSchV) als
ausführliche Art-für-Art-Prüfung durchgeführt.
Die ausführlichen Bewertungen sind dem Artenschutzr echtlichen Fachbeitrag zu entneh-
men.
17.4.2 Fledermäuse
Zur Feldbestimmung und systematischen Erfassung von Fledermausvorkommen wurden
sechs Detektorbegehungen, Untersuchungen über drei Perioden mittels Bat-Recorder, zwei
Begehungen mit Kontrolle des Baumbestandes auf die Eignung von Quartieren sowie vier
Begehungen der vorhandenen Gebäude durchgeführt.
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Im Untersuchungsraum konnten durch die akustische E rfassung acht Fledermausarten
nachgewiesen werden. Hierbei handelt es sich um die häufig anzutreffende und synanthrope
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), die Br eitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus),
den Großen Abendsegler (Nyctalus noctula), das Groß e Mausohr (Myotis myotis), den
Kleinen Abendsegler (Nyctalus leisleri), die Mücken fledermaus (Myotis pygmaeus), die
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und ein „ Langohr“ bestehend aus dem Schwes-
terkomplex Braunes und Graues Langohr (Plecotus auritus / P. austriacus). (vgl. Tab. 6)
Tab. 6: Fledermausarten der Untersuchungen, deren Schutzstatus und Angaben zum derzeitigen
Erhaltungszustand .
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield
Griesheim
Im Planbereich konnten 68 Bäume festgestellt werden , die aufgrund von Baum- und
Spechthöhlen sowie abstehender Borke ein potentielles Fledermausquartier darstellen.
Bewertung
Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen konnten im Planungsgebiet Breitflügelfle-
dermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Kleiner Abendsegler, „Langohr“, Mücken-
fledermaus, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus n achgewiesen werden. Da alle hei-
mischen Fledermausarten, aufgrund deren Status als streng geschützte FFH-Anhang IV-Art
zu den artenschutzrechtlich besonders zu prüfenden Arten gerechnet werden müssen,
wurden nachfolgend die Schritte, die Prüfungen von Verbotstatbeständen, die Vermeidung
von Beeinträchtigungen und eventuelle Ausnahmeverfahren betrachtet.
Die ausführlichen Bewertungen sind dem Artenschutzr echtlichen Fachbeitrag zu entneh-
men.
17.4.3 Haselmaus
Zur Kartierung der Haselmaus wurden an besonders vi elversprechenden Standorten mit
einem ausreichenden Angebot von Gehölzen sogenannte Nesting-Tubes ausgebracht. Die
Haselmaus wurde von März bis Oktober 2022 im Zuge von 7 Begehungen untersucht.
Im Rahmen der Erfassungen konnten im Untersuchungsr aum keine Haselmäuse oder an-
dere Bilche nachgewiesen werden. In keinem der Nesting-Tubes wurden Nester, die für die
Anwesenheit der Bilche sprechen gefunden.
Aufgrund der fehlenden Nachweise der Haselmaus wird diese in der artenschutzrechtlichen
Betrachtung nicht weiter berücksichtigt.
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Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung und
Tötung), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
(Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) kann ausgeschlossen werden.
17.4.4 Reptilien
Zur Kartierung der Reptilien wurden besonders sonnenexponierte Stellen von März bis Juni
2022 im Rahmen von 7 Begehungen untersucht. Die Beg ehungen erfolgten an mehreren
Tagen zu verschiedenen Uhrzeiten bei jeweils gutem Wetter. Damit können aktivitätsbe-
dingte Unterschiede der Tiere ausgeglichen werden.
Im Rahmen der Erfassungen konnte im Untersuchungsra um das Vorkommen der Zau-
neidechse (Lacerta agilis) als streng geschützte FFH-Anhang IV Art nachgewiesen werden.
Im Zuge der Gebäudekontrollen für Vögel und Flederm äuse wurde ebenfalls das Vorkom-
men der allgemein häufigen Blindschleiche (Anguis f ragilis) nachgewiesen. Darüber hinaus
wurden weitere Zauneidechsen, vorwiegend Totfunde, in den Gebäuden 4351, 4350 und
4321 gefunden. Lediglich in Gebäude 4325+4320 konnt e eine lebende Zauneidechse fest-
gestellt werden (vgl.
Tab. 7).
Tab. 7: Reptilien der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus.
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield
Griesheim
Bewertung:
Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen konnte im Planbereich die Zauneidechse als
eine der streng geschützten FFH-Anhang IV-Arten nac hgewiesen werden. Die nachfol-
genden Schritte betrachteten die Prüfungen von Verb otstatbeständen, die Vermeidung von
Beeinträchtigungen und eventuelle Ausnahmeverfahren . Die Prüfung wurde anhand der
aktuellen Musterbögen (Stand Juni 2015) als Art-für-Art-Prüfung durchgeführt.
Die ausführlichen Bewertungen sind dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu entnehmen.
17.4.5 Amphibien
Zur Kartierung der Amphibien wurden besonders die Gehölzränder und die temporären und
ständig wasserführenden Bereiche des Untersuchungsbereichs nach Amphibien abgesucht.
Zur Kartierung der Amphibien wurde fünf Tages- und drei Nachtbegehungen durchgeführt.
Die Begehungen erfolgten bei jeweils günstigem Wetter von März bis Juni 2022.
Im Rahmen der Erfassungen konnten im Untersuchungsr aum keine Amphibien nachge-
wiesen werden. Aufgrund der fehlenden Nachweise von Amphibien werden diese in der
artenschutzrechtlichen Betrachtung nicht weiter berücksichtigt.
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung und
Tötung), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
(Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) kann ausgeschlossen werden.
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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17.4.6 Tagfalter und Widderchen
Zur Bestandserfassung der Tagfalter und Widderchen wurde der Untersuchungsraum zur
Flugzeit an fünf Terminen begangen. Hierzu wurde di e Vegetation im gesamten Untersu-
chungsbereich kontrolliert. Die Begehung erfolgte zur Flugzeit der Falter bei gutem Wetter.
Im Rahmen der Untersuchungen konnten 14 Tagfalterar ten nachgewiesen werden. Zudem
wird das Vorkommen der Gattung der Würfel-Dickkopff alter (Pyrgus spec.) aufgrund der
Habitatbedingungen angenommen. Arten der Anhänge II & IV der Fau-
na-Flora-Habitat-Richtlinie [92/43/EWG] wurden nicht festgestellt.
Ampfer-Grünwidderchen (Adscita statices), Hauhechel bläuling (Polyommatus icarus), Kai-
sermantel (Argynnis paphia), Schwalbenschwanz (Papi lio machaon), Silbergrüner Bläuling
(Polyommatus co-ridon), Weißklee-Gelbling (Colias h yale) und die Arten der Gattung der
Würfel-Dickkopffalter (Pyrgus spec.) zählen zu den nach BArtSchV „besonders geschützten“
Arten. Das Ampfer-Grünwidderchen wird auf der Vorwarnliste der Roten Liste Deutschlands
geführt und in der Roten Liste Hessens und des Regi erungspräsidiums Darmstadt als „Ge-
fährdung anzunehmen“ (RL: G) eingestuft. Kaisermant el und Schwalbenschwanz werden
auf der Vorwarnliste der Roten Liste Hessens und de s Regierungspräsidiums Darmstadt
geführt. Der Silbergrüne Bläuling wird in der Roten Liste Hessens als „gefährdet“ (RL: 3) und
des Regierungspräsidiums Darmstadt sogar als „stark gefährdet“ (RL: 2) eingestuft (vgl. Tab.
8).
Bei den übrigen Arten handelt es sich um häufige und ungefährdete Arten, die zudem weder
in der Roten Liste Deutschlands noch des Landes Hessen geführt werden.
Tab. 8: Tagfalter und Widderchen der Untersuchungen mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus
sowie der Gefährdungssituation (Rote Liste).
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield
Griesheim
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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Bewertung:
Da nach § 44 Abs. 5 BNatSchG nur Arten besonders zu prüfen sind, die unter gemein-
schaftlichem Schutz stehen (EU-VSRL, Anhang IV FFH-Richtlinie, streng geschützte Arten)
sind die festgestellten Schmetterlinge im Rahmen de r Artenschutzprüfung nicht weiter zu
berücksichtigen. Deren Belange sind jedoch im Rahme n der Eingriff-Ausgleich-Regelung
(§ 14 ff. BNatSchG) zu beachten. Hierbei sind Maßna hmen zu ergreifen, die Beeinträchti-
gungen vermeiden.
Die ausführlichen Bewertungen sind dem Artenschutzr echtlichen Fachbeitrag zu entneh-
men.
17.4.7 Heuschrecken und Fangschrecken
Zur Bestandserfassung der Heuschrecken wurde das Un tersuchungsgebiet an vier Termi-
nen begangen. Die Aufnahme der Tiere erfolgte akustisch, visuell sowie durch Kescherfang.
Alle Begehungen erfolgten bei jeweils günstigem Wetter.
Im Rahmen der Untersuchung konnten neun Heuschrecke narten und eine Fangschrecke
nachgewiesen werden. Zudem wird aufgrund der Habitatbedingungen das Vorkommen von
10 weiteren Arten angenommen (vgl. Tab. 9).
Die Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerules cens), Europäische Gottesanbeterin
(Mantis religiosa), Italienische Schönschrecke (Cal liptamus italicus) und Rotflügelige
Schnarrschrecke (Psophus stridulus) zählen zu den n ach BArtSchV „besonders geschütz-
ten“ Arten.
Die Blauflügelige Ödlandschrecke wird auf der Vorwarnliste der Roten Liste für Deutschland
geführt und in der Roten Liste für Hessen als „gefä hrdet“ (RL: 3) eingestuft. Die zu den
Fangschrecken zählende Europäische Gottesanbeterin wird in der Roten Liste für
Deutschland als „gefährdet“ (RL: 3) und in der Roten Liste Hessens sogar als „ausgestorben
oder verschollen“ (RL: 0) eingestuft. Die Europäisc he Gottesanbeterin ist eine Art, die vom
Klimawandel profitiert und daher in ihrer Verbreitu ng zunimmt. Italienische Schönschrecke
und Rotflügelige Schnarrschrecke werden in der Rote n Liste Deutschlands als „stark ge-
fährdet“ (RL: 2) und in der Roten Liste Hessens sogar als „vom Aussterben bedroht“ (RL: 1)
eingestuft. Die Gefleckte Keulenschrecke (Myrmeleotettix maculatus), der Heidegrashüpfer
(Stenobo-thrus lineatus) und die Rote Keulenschrecke (Gomphocerippus rufus) werden auf
der Vorwarnliste der Roten Liste Hessens geführt. F eldgrille (Gryllus campestris), Wein-
hähnchen (Oecanthus pellucens) und Zweifarbige Beißschrecke (Bicolorana bicolor) werden
in der Roten Liste Hessens als „gefährdet“ (RL:3), Westliche Beißschrecke (Platycleis
albopunctata) als „stark gefährdet“ (RL: 2) und Kle ine Goldschrecke (Euthystira
(Chrysochraon) brachyptera) sogar als „vom Aussterben bedroht“ (RL: 1) eingestuft.
Bei den weiteren festgestellten Arten handelt es sich um häufige und ungefährdete Arten, die
zudem weder in der Roten Liste Deutschlands noch des Landes Hessen geführt werden.
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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Tab. 9: Heuschrecken und Fangschrecken der Untersuchung mit Angaben zum aktuellen Schutz-
status sowie der Gefährdungssituation (Rote Liste).
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield
Griesheim
Bewertung:
Da nach § 44 Abs. 5 BNatSchG nur Arten besonders zu prüfen sind, die unter gemein-
schaftlichem Schutz stehen (EU-VSRL, Anhang IV FFH-Richtlinie, streng geschützte Arten),
sind die vorgefundenen und potentiell anzutreffende n Heuschrecken im Rahmen der Ar-
tenschutzprüfung nicht weiter zu berücksichtigen. D eren Belange sind jedoch im Rahmen
der Eingriff-Ausgleich-Regelung (§ 14 ff. BNatSchG) zu beachten. Hierbei sind Maßnahmen
zu ergreifen, die Beeinträchtigungen vermeiden.
17.4.8 Käfer
Im Rahmen einer Begehung konnten durch das Planungs büro Fischer Hinweise auf das
Vorkommen des Heldbocks ( Cerambyx cerdo ) innerhalb des Plangebiets festgestellt wer-
den. Bei einer Begehung am 09.02.2023 wurden die vorhandenen Eichen im Plangebiet auf
Fraßspuren des Heldbocks untersucht.
Der Heldbock ist eine streng geschützte FFH-Anhang II & IV-Art und ist auf der Roten Liste
für Deutschland als „vom Aussterben bedroht“ (RL: 1) eingestuft. Der Erhaltungszustand des
Heldbocks wird aktuell in Hessen als ungünstig bis unzureichend (gelb) bewertet.
Zudem wird aufgrund der Habitatbedingungen das Vork ommen des in Deutschland be-
sonders geschützten Hirschkäfers (Lucanus cervus) angenommen. Die Art wird in der Roten
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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Liste Deutschlands als „stark gefährdet“ (RL: 2) un d in der Roten Liste für Hessen als „ge-
fährdet“ (RL: 3) eingestuft (vgl. Tab. 10).
An mehreren Bäumen konnten Fraßspuren des Heldbocks festgestellt werden.
Tab. 10: Zufallsfund Heldbock und Hirschkäfer mit Angaben zum aktuellen Schutzstatus sowie der
Gefährdungssituation (Rote Liste).
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield
Griesheim
Bewertung:
Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen konnten im Planbereich Fraßspuren des
Heldbocks als streng geschützte FFH-Anhang II & IV- Art nachgewiesen werden. In den
nachfolgenden Schritten wurde die Prüfungen von Ver botstatbeständen, die Vermeidung
von Beeinträchtigungen und eventuelle Ausnahmeverfa hren betrachtet. Die Prüfung wurde
anhand der aktuellen Musterbögen (Stand Juni 2015) als Art-für-Art-Prüfung durchgeführt.
Da nach § 44 Abs. 5 BNatSchG nur Arten besonders zu prüfen sind, die unter gemein-
schaftlichem Schutz stehen (EU-VSRL, Anhang IV FFH-Richtlinie, streng geschützte Arten)
ist der potentiell anzutreffende Hirschkäfer im Rah men der Artenschutzprüfung nicht weiter
zu berücksichtigen. Dessen Belange sind jedoch im R ahmen der Ein-
griff-Ausgleich-Regelung (§ 14 ff. BNatSchG) zu beachten. Hierbei sind Maßnahmen zu er-
greifen, die Beeinträchtigungen vermeiden.
17.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sic herung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität
17.5.1 Vermeidungsmaßnahmen
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung und
Tötung), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
(Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) kan n für Bluthänfling, Girlitz, Grünspecht,
Turmfalke, Wiedehopf, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler,
„Langohr“, Mückenfledermaus, Rauhaut-fledermaus, Zw ergfledermaus, Zauneidechse und
Heldbock nach der Prüfung bei Berücksichtigung von Vermeidungs- und vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Hierbei sind folgende Maßnahmen um-
zusetzen:
Nr. Art der Maßnahme Art Bezug
V 1 Von einer Rodung von Bäumen und Gehölzen ist während der Brutzeit (01.
März - 30. Sept.) aus artenschutzrechtlichen Gründen abzusehen. Sofern
Rodungen in diesem Zeitraum notwendig werden, sind die betroffenen
Bereiche zeitnah vor Beginn der Maßnahme durch einen Fachgutachter auf
aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren.
Vögel
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W-67_Begruendung_D_2023-05-04 53 / 69
V 2 Bei Bauarbeiten im Zeitraum vom 01. März bis 30 . September sind be-
troffene Bereiche zeitnah vor Beginn der Maßnahme d urch einen Fach-
gutachter auf aktuelle Brutvorkommen zu kontrollier en sowie eine ökologi-
sche Baubegleitung durchzuführen.
Vögel
V 3 Gebäude und Gebäudeteile , die für den Abbruch oder Umbau vorgesehen
sind, sind unmittelbar vor Durchführung von Abbruch - oder erheblichen
Umbauarbeiten durch einen Fachgutachter auf Quartie re von Fledermäu-
sen zu untersuchen. Hierbei festgestellte Quartiere im Sinne des § 44
Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der zuständigen Na-
turschutzbehörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt wurde. Jede
wegfallende Ruhe- und Fortpflanzungsstätte, die im Zuge der ökologischen
Baubegleitung festgestellt wird, ist im Verhältnis 1:3 auszugleichen.
Fledermäuse
V 4 Höhlenbäume sind vor einer Rodung durch eine qualif izierte Person auf
Vorkommen von Quartieren hin zu überprüfen. Hierbei festgestellte Quar-
tiere im Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von
der zuständigen Naturschutzbehörde anderweitigen Ma ßnahmen zuge-
stimmt wurde. Jede wegfallende Ruhe- und Fortpflanz ungsstätte, die im
Zuge der ökologischen Baubegleitung festgestellt wird, ist im Verhältnis 1:3
auszugleichen.
Fledermäuse
V 5 Es ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. Fledermäuse
V 6 Eine direkte Beleuchtung von Bäumen und Gehölzen so wie von Bereichen
mit Quartiereinflügen an Gebäuden ist zu vermeiden.
Fledermäuse
V 7 Es sind nur voll abgeschirmte Leuchten (besonders W andleuchten) ein-
zusetzen, die das Licht ausschließlich nach unten a bstrahlen
(“down-lights“).
Fledermäuse
V 8 Es sind ausschließlich Leuchtmittel (z. B. LED-Tech nik oder Natrium-
dampf-Hochdrucklampen) mit einer Farbtemperatur von maxim al 3.000
Kelvin (warmweiße Lichtfa rbe) zu verwenden (SCHROER et al. 2019, JIN et
al. 2015).
Fledermäuse
V 9 Umsiedlung der Zauneidechsen in das zuvor vorbereitete Reptilienhabitat.
Eine Umsiedlung ist vorzugsweise im Zeitraum von Ap ril bis Mai durchzu-
führen.
Zauneidechse
V 10 Tiefbauarbeiten in Bereichen mit Vorkommen der Zaun eidechse sind zu
Beginn der Arbeiten durch eine qualifizierte Person zu begleiten (ökol.
Baubegleitung)
Zauneidechse
V 11 Sicherung des Baufensters zur Verhinderung einer Ei nwanderung von
Zauneidechsen durch eine temporäre und überkletteru ngssichere Ein-
wanderungsbarriere (Reptilienzaun).
Zauneidechse
V 12 Die Habitatbäume sind (gestückelt) zu entnehmen und in einen geeigneten
Bestand umzusetzen. Der geeignete Bereich muss „rei fe“ Eichen (in einem
bestimmten) Alter aufweisen und besonnt sein.
Heldbock
Tab. 11: Vermeidungsmaßnahmen
Quelle: PlanÖ 2023: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan W 67 -Ehem. Airfield
Griesheim.
17.5.2 CEF-Maßnahmen
Eine Durchführung von vorgezogenen Maßnahmen zur Si cherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) wird für Grünspecht, Wiedehopf, Turmfalke,
Fledermäuse, Zauneidechse und Heldbock erforderlich.
Grünspecht und Wiedehopf
- Als Ersatz für die wegfallende Ruhe- und Fortpflanzungsstätten des Grünspechts sind drei
geeignete Nistmöglichkeiten (z.B. Schwegler Spechth öhle 1SH oder vergleichbares) vor-
zugsweise in einem bestehenden Gehölzbestand anzubringen und regelmäßig zu pflegen.
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- Als Ersatz für die wegfallende Ruhe- und Fortpfla nzungsstätten des Wiedehopfs sind fünf
geeignete Nistmöglichkeiten vorzugsweise in Steinha ufen oder einem bestehenden
Baumbestand anzubringen und regelmäßig zu pflegen.
Hinweis: Die Nistkästen sind spätestens vor Beginn der auf eine Baufeldräumung folgenden
Brutzeit in Süd- oder Ostexposition anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
Turmfalke
- Anbringung von drei geeigneten Nistmöglichkeiten (z.B. 3x Hasselfeldt Turmfalken Fas-
sadennistkasten oder Schwegler Turmfalkennisthöhle Typ Nr. 28 oder vergleichbares),
welche vorzugsweise im Dachbereich eines geeigneten Gebäudes in möglichst großer
Höhe an der wetterabgewandten Seite und/oder an ein em Mast installiert werden sollten
und regelmäßig zu pflegen sind.
Hinweis: Die Nistkästen sind spätestens vor Beginn der auf eine Baufeldräumung folgenden
Brutzeit in Süd- oder Ostexposition anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
Fledermäuse
- Anbringen von 12 Fledermauskästen für gebäudebewo hnende Fledermäuse (z. B. 12x
Hasselfeldt Fledermaus Wandquartier oder 12x Schweg ler Fleder-
maus-Universal-Sommerquartier 2FTH oder vergleichba res). Die Kästen sind an einer
geeigneten unbeleuchteten Stelle in mind. 5 m Höhe über dem Erdboden an vorsprin-
genden Gebäudeteilen zu montieren. Der genaue Standort ist mit der zuständigen Unteren
Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Kästen sind regelmäßig zu pflegen.
- Anbringen von 3 Winterquartier-Fledermauskästen für gebäudebewohnende Fledermäuse
(z. B. 3x Hasselfeldt Fledermaus Fassaden Ganzjahre squartier oder 3x Schwegler Fle-
dermaus-Winterquartier 1 WQ oder vergleichbares) im Gebäudebestand. Alternativ kann
auch ein bestehendes Gebäude, welches erhalten bleibt, mit geeigneten Elementen, wie z.
B. Porotonsteine oder Vergleichbares, zum Winterqua rtier umfunktioniert werden. Eine
entsprechende Luftfeuchtigkeit muss gegeben sein.
- Anbringen von 9 geeigneten Fledermauskästen für b aumbewohnende Fledermäuse. Auf-
grund der nachgewiesenen Fledermäuse werden 3 unter schiedliche Typen von Fleder-
mauskästen beschrieben, die die jeweiligen artspezi fischen Quartierpräferenzen abde-
cken.
1. Abendsegler: z.B. 3x Hasselfeldt Fledermaus-Groß raumspaltenkasten für
Abendseglerwochenstuben oder 3x Schwegler Fledermaus-Universalhöhle 1FFH
oder Vergleichbares.
2. Kombinationskasten für Groß- und Kleinfledermäus e: z.B. 3x Hasselfeldt Fle-
dermausgroßraumröhre oder 3x Schwegler Fledermaus-G roßraum-Flachkasten
3FF oder Vergleichbares.
3. Kleinfledermäuse: z.B. 3x Hasselfeldt Fledermaus Großraumkasten für Klein-
fledermäuse oder 3x Schwegler Fledermausflachkasten 1FF oder Vergleichba-
res.
- Die Kästen sind an einer unbeleuchteten Stelle in mind. 5 m Höhe über dem Erdboden zu
montieren. Der genaue Standort ist mit der zuständi gen Unteren Naturschutzbehörde ab-
zustimmen. Die Kästen sind regelmäßig zu pflegen.
Zauneidechse
- Sicherung eines Gesamtareals mit einer Größe von 6.300 m² durch Aufwertung und Ent-
siegelung.
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o Anlage von 10 Totholzhaufen auf einer Fläche von j eweils 15 m².
o Anlage von 10 Steinhaufen auf einer Fläche von jew eils 15 m².
o Restfläche: zweimalige Mahd mit Balkenmäher (Schni tthöhe > 10 cm) mit Ab-
fahren des Mahdguts oder Schaf- oder Ziegenbeweidung.
o Eine Verschattung des Habitats ist zu vermeiden.
o Die Stein- und Totholzhaufen sind regelmäßig so zu pflegen, dass ein übermä-
ßiges Überwachsen vermieden wird.
Heldbock
Die Frage des Ausgleichs für wegfallende Habitatbäu me ist derzeit noch nicht definiert und
noch mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen.
Zeitplan
Das Ersatzhabitat ist vorlaufend herzustellen. Es w ird darauf hingewiesen, dass vor dem
Abfangen und Einsetzen der Tiere das Reptilienhabit at vollständig hergestellt sein muss
oder ein geeignetes und nicht von Zauneidechsen besiedeltes Habitat zur Verfügung steht.
Wird im Laufe des Verfahrens ergänzt.
17.6 Erhaltenswerter Baumbestand
Wird im Laufe des Verfahrens ergänzt.
18. Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichs betrachtung
Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft
verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Zur Quantifizierung des Eingriffs und
zur Bemessung des gegebenenfalls eintretenden Ausgleichserfordernisses ist eine Eingriffs-
und Ausgleichsbilanzierung zu erstellen.
Die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung wird zum Entwurf ergänzt.
19. Biodiversität
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ziele des Magi stratsbeschlusses der Wissenschafts-
stadt Darmstadt (MV-Nr. 2014/0014) vom 12.02.2014 z ur Erhaltung und zum Schutz der
Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie bei der Umsetzung dieses Bebauungs-
plans zu berücksichtigen sind.
Biodiversität – die Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten sowie ihre genetische Variabilität – ist
die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wiederum Lebensgrundlage für den
Menschen ist. Nur ein intakter Naturhaushalt sicher t sauberes Trinkwasser, saubere Luft
zum Atmen, fruchtbare Böden als gesunde Ernährungsg rundlage und Rohstoffe zur Her-
stellung von Gebrauchsgütern sowie die erfolgreiche Anpassung an Veränderungen, wie sie
z.B. der Klimawandel erfordert. Die Ökosystemdienst leistung der Natur ist von ökonomi-
scher, sozialer und kultureller Bedeutung. Erhaltung und Schutz der Biodiversität ist deshalb
eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, nicht zuletzt auch in Verantwortung für künftige
Generationen sowohl im besiedelten als auch unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 BNatSchG).
Dies ist auch in der Hess. Biodiversitätsstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess Ministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher schutz, März 2015) und deren Wei-
terentwicklung (Broschüre, Hrsg. wie vor, Februar 2016) dokumentiert.
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse wurden in diesem Bebauungsplan folgende
Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt der Biodiversität getroffen:
– Insektenfreundliche Freiflächenbeleuchtung
– Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung
– Niederschlagswasserversickerung auf Baugrundstück en
– Fassadenbegrünung
– Begrünung von Tiefgaragen
– Dachbegrünung (Flachdächer)
– Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualit ät und -quantität
– Artenempfehlungen für Anpflanzungen (Pflanzlisten )
Das Kapitel „Biodiversität“ wird im weiteren Verfahren konkretisiert.
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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20. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach de m Baugesetz-
buch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
20.1 Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wird als Gewerbegebiet ausgewiesen, um die gewerbliche Entwicklung in-
nerhalb des Plangebietes planungsrechtlich abzusichern.
Auf Grundlage der für das Plangebiet konzeptionell angedachten flexiblen Gewerbestruktur
(siehe hierzu Kap.11) wurden anhand des Nutzungskat alogs aus § 8 BauNVO und den
Modifizierungsmöglichkeiten des § 1 BauNVO die Art der baulichen Nutzung festgesetzt.
20.1.1 Allgemeine Zulässigkeit von ausnahmsweise zu lässigen Nutzungen im Gewerbege-
biet
Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
Um in dem Gewerbegebiet eine möglichst flexible, le bendige und zeitgemäße Entwicklung
zu ermöglichen, werden die Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke als
allgemein zulässig festgesetzt. Im Sinne der „Stadt der kurzen Wege“ können dadurch Sy-
nergien mit anderen Nutzungen entstehen, auch im Hi nblick auf die nahegelegenen
Wohngebiete.
20.1.2 Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzunge n im Gewerbegebiet
Tankstellen
Tankstellen werden ausgeschlossen, da diese der ang estrebten Entwicklung entgegenste-
hen. Tankstellen benötigen in der Regel einen geeig neten Standort an einer Straße von
gesamtörtlicher Bedeutung mit ausreichendem Durchgangsverkehr. Dies ist nicht gegeben.
Darüber hinaus herrscht bei Tankstellen tags und na chts teilweise erheblicher Verkehr. Die
dabei entstehenden Immissionen sollen wegen der Nac hbarschaft zu schutzbedürftigen
Wohnnutzungen ausgeschlossen werden.
20.1.3 Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutz ungen im Gewerbegebiet
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter
Um den Charakter des Gebiets als Gewerbegebiet zu b ewahren, sind Wohnungen für Auf-
sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die nach § 8
Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig wären, h ier explizit ausgeschlossen. Das
Gewerbegebiet ist auf die Unterbringung von nicht e rheblich belästigenden Gewerbebe-
trieben ausgerichtet. Die ausnahmsweise Zulassung von Betriebswohnungen, deren Anzahl
an Einheiten nicht beschränkt werden kann, kann in einer ungewollten Dominanz von Be-
triebswohnungen münden. Dies kann dazu führen, dass ausnahmsweise Wohnnutzungen
und deren Nutzungsansprüche dauerhaft im Plangebiet verfestigt werden. Eine (mögliche)
Entwicklung hin zu einer Dominanz von Wohneinheiten entspricht nicht den Zielsetzungen
des Bebauungsplans, eine höherwertige gewerbliche N utzung in dem Plangebiet zu etab-
lieren und dauerhaft zu erhalten. Der Ausschluss beugt zudem auch Konflikte durch ein nicht
vertretbares Nebeneinander von Wohnen und gewerbege bietstypischen Nutzungen im
Sinne des Immissionsschutzes vor. Die Erfahrung zeigt, dass auch Betriebswohnungen die
Ansiedlung von Unternehmen durch den einzuhaltenden Lärmschutz stark einschränken,
was ebenfalls der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes widerspricht.
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Anlagen für kirchliche Zwecke
Anlagen für kirchliche Zwecke, wie z.B. Kirchengemeinden, legen ihren Fokus zum größten
Teil auf die unmittelbare Nähe zu den Menschen bzw. der Gemeindemitglieder. Das Ab-
wandern in Gewerbegebiete ist zwar grundsätzlich mö glich, wird jedoch auf Grund der pe-
ripheren Lage als ungünstig gesehen. Daher werden A nlagen für kirchliche Zwecke als
unzulässig festgesetzt.
Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe, die auf Darstellung oder Hand-
lungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind
Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen, um negative Auswirkungen auf die umliegenden
Gebiete, insbesondere der Wohnnutzungen, auszuschli eßen. Gleiches gilt für sonstige
Gewerbebetriebe mit sexuellem Charakter wie Bordell e oder bordellartige Betriebe. Diese
sind nicht als Vergnügungsstätten zu sehen, sondern als „Gewerbebetriebe aller Art“ (VGH
Ba-Wü Urteil vom 05.03.2012 sowie BVerwG, Urteil vo m 25.11.1983) und wären ohne
Ausschluss daher im Gewerbegebiet nach BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1 allgemein zulässig.
Einzelhandel
Einzelhandel wird aus regionalplanerischen Gründen ausgeschlossen. Im Regionalplan
Südhessen 2010 ist festgelegt, dass in den „Vorrang gebieten Industrie und Gewerbe“ (Be-
stand und Planung) die Ansiedlung von nicht großflä chigen, zentrenrelevanten Einzelhan-
delsbetrieben den Zielen der Raumordnung widerspric ht. Die Einrichtung von Verkaufsflä-
chen in diesen Gebieten ist nur für die Selbstverma rktung der in diesen Gebieten produ-
zierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässi g, wenn die Verkaufsfläche einen un-
tergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude üb erbauten Fläche einnimmt und zu
keinen negativen Auswirkungen führt. (Z3.4.3-3)
Mit der grundsätzlichen Bindung der Einzelhandelsbetriebe an die „städtebaulich integrierten
Standorte“ sollen die Potenziale des Einzelhandels auf ausgewählte zentrale Versor-
gungsbereiche in integrierter Lage konzentriert und die Funktionsfähigkeit dieser Bereiche
nicht durch Ansiedlung außerhalb gefährdet werden. Die Ziele des Bebauungsplanes un-
terstützen die kommunal und raumordnerisch gewünsch te Steuerung zur Ansiedlung von
Einzelhandelseinrichtungen.
Lagerplätze als selbstständige Anlagen
Lagerplätze als selbstständige Anlagen sind unzuläs sig, da Lagerplätzen typischerweise
erhebliches Störpotenzial innewohnt bzw. diese oftm als hinsichtlich ihrer städtebaulichen
Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild sowie des Störgrades Konflikte produzieren, die
für die anderen Nutzungen nicht zuträglich ist.
20.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festset zung der Grundflächenzahl und die
Höhe der baulichen Anlagen gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO hinreichend bestimmt.
20.2.1 Grundflächenzahl
Um die im städtebaulichen Konzept angestrebte Dicht e zu erreichen, ist eine Grundflä-
chenzahl gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO (GRZ I) von 0,8 f estgesetzt. Damit sind die Orien-
tierungswerte des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete vo n 0,8 eingehalten. Zu den Haupt-
anlagen zählen laut ständiger Rechtsprechung auch B alkone und Terrassen sowie ver-
gleichbare, untrennbar mit der Hauptanlage verbunde ne Bauteile (z.B. Kellertreppen etc.).
Die festgesetzte GRZ sichert grundsätzlich den Frei flächenanteil innerhalb des Plangebie-
tes.
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen
von u.a. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrt en, Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländ eoberfläche, durch die das Bau-
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grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 von Hundert überschritten werden (GRZ II),
höchstens jedoch bis einer Grundflächenzahl von 0,8 (Kappungsgrenze).
20.2.2 Höhe baulicher Anlagen
Die maximal festgesetzte Gebäudehöhe von 20,0 m erl aubt die Errichtung von Gewerbe-
betrieben, die eine entsprechende Höhe benötigen, wie z.B. produzierendes Gewerbe oder
Hochregallager.
Die im Norden angrenzende 2. Änderung des Bebauungs plans „An der Flughafenstraße“
erlaubt eine maximale Gebäudehöhe von 30,0 m, so da ss der Bereich bereits baurechtlich
durch höhere Gebäude vorgeprägt ist. Wohngebiete, d ie ggfs. durch entsprechende Ge-
bäudehöhen beeinträchtigt werden könnten, bestehen in der unmittelbaren Umgebung nicht.
Im Bereich des nach § 2 Abs. 1 HDSchG geschützten K ulturdenkmals (vgl. Kap. 6.5
„Schutzgebiete und -objekte, Denkmalschutz“) sind i n Abstimmung mit der Denkmal-
schutzbehörde die Gebäudehöhen auf max. 15,0 m reduziert worden.
Damit im Einzelfall auf technisch zwingende Bedingu ngen reagiert werden kann, sind im
Bebauungsplan Höhenüberschreitungen für technische Aufbauten und Anlagen zur Solar-
energiegewinnung bis zu 2,0 m zulässig.
20.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksf lächen
Um eine möglichst vielfältige Bebauung und große Fl exibilität hinsichtlich der Lage ihrer
Baukörper zu ermöglichen, sind die überbaubaren Gru ndstücksflächen größtmöglich durch
Baugrenzen eingefasst.
20.4 Bauweise
Es wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, wonach die Gebäude im Sinne der offenen
Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig sind, die Gebäudelänge jedoch 50 m über-
schreiten kann.
Dabei müssen jeweils die nach der Hessischen Bauord nung notwendigen Abstandsflächen
zu den Nachbargrenzen eingehalten werden. In Abweic hung von den Regelungen zu
§ 22 Abs. 2 BauNVO wird ebenso die Längenbeschränku ng der Gebäude von 50 m nicht
Bestandteil der Festsetzung, d.h. es sind längere G ebäude möglich. Damit wird den Erfor-
dernissen von Gewerbebauten Rechnung getragen.
20.5 Flächen für Stellplätze und Garagen
Stellplätze und Garagen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Eine
weitergehende Regulierung soll im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung nicht erfolgen.
Durch die damit ermöglichte flexible Bebauung könne n die gewerblichen Baugrundstücke
optimal ausgenutzt werden.
20.6 Private und öffentliche Verkehrsflächen
Die festgesetzten Verkehrsflächen dienen der inneren Erschließung des Plangebiets.
Die Aufteilung der Verkehrsflächen in Fahrbahnen, Geh- und Radwege sind nicht Bestandteil
der Festsetzungen, sondern Gegenstand der weiteren Ausbauplanung. Innerhalb von den
festgesetzten Verkehrsflächen kann auch Straßenbegleitgrün vorgesehen werden.
Die genaue Dimensionierung der im Norden des Plange bietes verlaufende öffentliche Ver-
kehrsfläche wird im weiteren Verfahren mit dem Mobi litäts- und Grünflächenamt der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt abgestimmt und zum Bebauungsplanentwurf ergänzt.
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20.7 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
20.7.1 Oberflächenbefestigung
Aus der allgemeinen landschaftsplanerischen Zielsetzung heraus, den Anteil an versiegelten
Flächen möglichst gering zu halten, werden Vorgaben zur Oberflächenbefestigung gemacht.
Vollständige oder umfangreiche Versiegelung führt zum Aufheizen der Flächen im Sommer,
zur Erwärmung der Umgebung durch Rückstrahlung sowie zum erhöhten Staubanfall durch
schnellen Abfluss des Niederschlagwassers.
Danach sind befestigte, nicht überdachte Flächen de r Baugrundstücke, soweit wasserwirt-
schaftliche und umweltrechtliche Belange nicht entg egenstehen, als wasserdurchlässige
Flächen anzulegen. Damit soll erreicht werden, dass das Oberflächenwasser dieser nicht
intensiv genutzten Flächen versickern kann.
Darüber hinaus dient es der Grundwasseranreicherung und entlastet die örtliche Kanalisa-
tion.
Aufgrund des hohen Verschmutzungsgrades gewerblicher Flächen sind Flächen auf denen
betriebsbedingte Verschmutzungen auftreten können, insbesondere LKW-Stellplätze, mit
wasserundurchlässigem Belag herzustellen.
20.7.2 Niederschlagswasserversickerung auf Baugrund stücken
Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsn ah versickert, verrieselt oder direkt
über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutz wasser in ein Gewässer eingeleitet
werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften,
noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Durch eine orientierende Baugrunduntersuchung (DMT GmbH Co. KG, Essen, 22.07.2022)
wurde die grundsätzliche Versickerungsfähigkeit nachgewiesen.
20.7.3 Insektenverträgliche Außenbeleuchtung
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen nachtaktiver Insekten werden insektenverträgliche
Außenbeleuchtungen festgesetzt.
Durch künstliches Licht wird der natürliche Lebensr hythmus der Insekten gestört. Licht-
quellen ziehen Insekten stark an. Dies führt zu ein er gesteigerten Flugaktivität der Insekten
und zu unnatürlich verlängerten Aktivitätszeiten. B ereits beim Anflug einer Lichtquelle wer-
den durch den Kontakt oder den Aufprall an heißen L ampengehäusen sehr viele Insekten
getötet. Des Weiteren verbrauchen Insekten beim stu ndenlangen umschwirren der Licht-
quellen sehr viel Energie und können dabei an Erschöpfung sterben.
Diese Vorkehrungen zur Vermeidung sind erforderlich , um Störungen, Tötungen und/oder
Schädigungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-R ichtlinie und von europäischen
Vogelarten i.S.v. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie zu vermeiden oder zu mindern.
20.7.4 Schutz gegen Vogelschlag
Aufgrund ihrer Durchsichtigkeit und Spiegelungen stellen Fensterscheiben eine hohe Gefahr
für Vögel dar. Je größer die Glasflächen von Fenstern, desto größer das damit verbundene
Risiko eines Vogelschlags. Um Vogelschlag zu minimi eren sind entsprechende Festset-
zungen getroffen worden.
20.7.5 Artenschutzmaßnahmen
CEF-Maßnahmen
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde ein Artenschutzrecht-
licher Fachbeitrag (Plan Ö GmbH, Februar 2023) erstellt. Die Festsetzungen resultieren aus
den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen. Zu den Ergebnissen wird auf Kapitel 17
„Artenschutzrechtliche Beurteilung“ verwiesen .
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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20.8 Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien un d Verbrennungsverbot und Ver-
wendungsbeschränkung für luftverunreinigende Stoffe
Im Sinne des Klimaschutzes sollen neue Quartiere in der Stadt Darmstadt energieoptimiert
entwickelt werden. Verbindliche Zielvorstellungen h ierfür werden u.a. im Klimaschutzplan
2035 (2022) der Wissenschaftsstadt Darmstadt formuliert.
Die Verwendung von festen und flüssigen fossilen Br ennstoffen für die Wärme- und
Warmwasserversorgung ist nicht zulässig. Ausgenomme n hiervon sind Anlagen, die dem
Treibhausgasemissionshandelsgesetz unterliegen, da für diese Anlagen § 5 Abs. 2 BIm-
SchG einschlägig ist.
Die Anzahl der Anlagen für die Erzeugung, Nutzung o der Speicherung von Strom, Wärme
oder Kälte aus erneuerbaren Energien ist so zu wählen, dass der gebäudebezogene Bedarf
an elektrischer Energie gedeckt werden kann.
Um eine Verträglichkeit zwischen der anzupflanzende n Dachbegrünung und den herzu-
stellenden Anlagen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder
Kälte aus erneuerbaren Energien zu erreichen, sind die Anlagen aufzuständern.
Bei Neubau einer für eine Photovoltaiknutzung geeig neten offenen Stellplatzanlage mit 40
oder mehr Stellplätzen für Kraftfahrzeuge müssen üb er mindestens 60 Prozent der Stell-
platzfläche Photovoltaikanlagen installiert und betrieben werden.
20.9 Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhal t von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
20.9.1 Dachbegrünung und Fassadenbegrünung
Extensive Dachbegrünungen sowie Fassadenbegrünungen dienen u.a. dazu, bioklimatisch
ungünstige Effekte zu kompensieren. Durch die Vegetation, die als Schutzschicht dem Dach
bzw. der Fassade konstruktiv auf- oder anliegt, wir d die sonst auf die Gebäudehülle auf-
treffende Sonneneinstrahlung gemindert. Die Tempera turextrema in der Gebäudehülle
werden durch die Vegetation und die Substratschicht verringert. Dadurch wird in der Ge-
bäudehülle weniger Energie gespeichert, so dass die nächtliche, vom Gebäude ausgehende
Strahlungsenergie, die in Form von Wärme an die Umg ebung abgegeben wird, geringer
ausfällt. Dies wirkt sich positiv auf die kleinklimatische Situation (Lokalklima) aus. Gleichzei-
tig kann Regenwasser auf begrünten Dächern versicke rn oder in Wasserspeicher auf dem
Grundstück abgeleitet werden. Das schont das Abwass ersystem und stärkt den Kühlungs-
effekt durch lokale Verdunstung.
Es ist vorgesehen, dass Flachdächer oder flachgenei gte Dächer bis zu einer Dachneigung
von 5° des obersten Geschosses eines Gebäudes minde stens zu 70 % extensiv zu begrü-
nen sind. Bei Herstellung eines Staffelgeschosses i st somit nur die Dachfläche des Staf-
felgeschosses zu begrünen.
Einer der wichtigsten Bestandteile des Dachbegrünungs-Aufbaus ist die Substratschicht. Sie
ist für das spätere Wachstum der Pflanzen von entsc heidender Bedeutung. Um eine
durchgehend ausreichende Subtstratschicht sicherzustellen ist festgesetzt, dass diese eine
mittlere Dicke von 12 cm aufweisen muss.
Um eine Mindestbegrünung an den Fassaden zu sichern, sind Mindestanteile von 20 % bzw.
bei geschlossenen Fassaden 40% für die Fassadenbegr ünung festgesetzt worden. Die
Mindestanteile beziehen sich jeweils auf die Summe der Fassadenflächen eines Gebäudes.
Eine Anbringung von Fassadenbegrünung ist an großen Flächen ohne Öffnungen weitest-
gehend konfliktfrei. Um aber auch bei kleineren Fassadenflächen eine Mindestbegrünung zu
ermöglichen wird festgesetzt, dass auf einen Bodena nschluss verzichtet werden kann und
eine geschossweise Anbringung von Pflanztrögen möglich ist.
Bei den Vorgaben die Fassadenflächen zu begrünen, s ind die Vorgaben des § 14 HBO zu
berücksichtigen. Dem entsprechend ist eine Anlage so anzuordnen, zu errichten, zu ändern
oder instand zu halten, dass [...] der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung)
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W-67_Begruendung_D_2023-05-04 62 / 69
vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen [...] sowie wirksame
Löscharbeiten möglich sind. Deshalb ist die Fassadenbegrünung gemäß der "Empfehlungen
der AGBF und des DFV - Brandschutz großflächig begr ünter Fassaden" vom 26.05.2020
dahingehend zu planen, zu errichten und zu betreiben. Hier wird unter anderem ausgeführt,
dass alle baulichen Anforderungen an den Schutz vor einer Brandausbreitung erhalten
bleiben müssen. Dies ist bei den weitergehenden Aus führungsplanungen zu berücksichti-
gen.
20.9.2 Begrünung von Tiefgaragen und deren Querunge n
Die Begrünung der nicht überbauten Tiefgaragen dien t u.a. dazu, bioklimatisch ungünstige
Effekte zu kompensieren. Durch die 80 cm bis 100 cm (zzgl. Filter- und Drainageschicht)
mächtige Vegetationssubstratschicht der Tiefgaragen dächer wird eine Aufheizung der Ge-
bäudehülle durch Sonneneinstrahlung verhindert. Die Vegetationsschicht wirkt tempera-
turausgleichend, feuchteregulierend und ist kleinklimatisch begünstigend.
Die Festsetzung einer regionaltypischen Saatgutmischung hat den Vorteil, dass das Saatgut
hervorragend an die heimischen Standorte und die Be dingungen in der Region angepasst
ist. Das Saatgut ist vielfach die Grundlage unserer regionalen Lebensräume mit den dort
lebenden Tieren.
20.9.3 Grundstücksbegrünung
Die Festsetzungen zur Grundstücksbepflanzung gewähr leisten ein Minimum an Durchgrü-
nung des Grundstückes und leisten damit einen Beitrag zur Kompensation der verursachten
nachhaltigen Beeinträchtigung von Natur und Landsch aft. Durch die Begrünung werden
positive Wirkungen für das Boden-, Wasser-, Klima- und das biotische Potenzial sowie für
das Ortsbild erzielt.
20.9.4 Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsq ualität und -quantität
Damit anzupflanzende Gehölze sich gut entwickeln kö nnen, sind standortgerechte, auf die
bodenphysikalischen Eigenschaften des Bodens angepa sste Gehölze zu verwenden. Die
Pflanzgröße, Stammumfang, der durchwurzelbare Raum und der Zeitraum der Anpflanzung
wird vorgegeben, so dass die ihnen zugedachten Gest altungswirkungen oder Funktionen
wie z.B. kleinklimatisch begünstigende Effekte (Bes chattung, Filterwirkung, Verdunstung)
wirksam und zeitnah erfüllt werden können.
20.10 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes - Immissionsschutz-gesetzes
(BImSchG)
Auf das Plangebiet wirken Immissionen aus Anlagen- Verkehrslärm ein. Zusätzlich gehen
von den im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen Immissionen auf das Plangebiet selbst und
seine Umgebung aus. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
eine schalltechnische Untersuchung durch KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt,
28.02.2023 erstellt.
Die Festsetzungen resultieren aus den Ergebnissen d er Schalltechnischen Untersuchung
KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt, 28.02.2023 (s. Kap.15 „Immissionsschutz“).
Bei den vorhandenen Schallimmissionsbelastungen aus dem Außenlärm sind passive
Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Aufentha ltsräume in Gebäuden erforderlich.
Die Festsetzungen basieren auf den Anforderungen de r DIN 4109. Hierdurch kann sicher-
gestellt werden, dass in schutzbedürftigen Räumen, die nicht nur dem vorübergehenden
Aufenthalt von Personen dienen, ein angemessener Sc hallschutz gegeben ist. Für die
Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außen-
lärm wurden entsprechend DIN 4109 die maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt. Die
maßgebenden Außenlärmpegel sind für die Immissionsh öhen 4 m, 7 m und 10 m in der
Planzeichnung des Bebauungsplans dargestellt. Die A bbildungen 17 bis 19 stellen die
maßgeblichen Außenlärmpegel für 4 m, 7 m und 10 m dar.
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Abb. 17: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S für am Tag genutzte Räume in 4 m über Gelände
Quelle: Schalltechnische Untersuchung, KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt, 28.02.2023
Abb. 18: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S für am Tag genutzte Räume in 7 m über Gelände
Quelle: Schalltechnische Untersuchung, KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt, 28.02.2023
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Abb. 19: Maßgebliche Außenlärmpegel bei freier S für am Tag genutzte Räume in 10 m über Gelände
Quelle: Schalltechnische Untersuchung, KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt, 28.02.2023
Im Ergebnis werden maßgebliche Außenlärmpegel im Bereich von
La = 69 … 71 dB
ermittelt. Hieraus resultieren entsprechend DIN 410 9-1:2018-01 Anforderungen an die ge-
samten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R’ w,ges der Außenbauteile im Bereich von
R’ w,ges = 39 … 41 dB
für Unterrichtsräume und Ähnliches bzw.
R’
w,ges = 34 … 36 dB
für Büroräume und Ähnliches.
Durch geeignete Außenbauteile (Außenwände, Fenster und Türen, Rollladenkasten, Lüfter
und sonstige Einrichtungen) ist sicherzustellen, dass das jeweils erforderliche resultierende
Schall-dämm-Maß des Außenbauteils eingehalten wird.
Bei Einhaltung der oben ausgewiesenen resultierende n Schalldämm-Maße der Außenbau-
teile ist sichergestellt, dass sich in schutzbedürf tigen Räumen bei geschlossenem Fenster
nutzungskonforme Innenschallpegel im Sinne der DIN 4109 einstellen.
Durch die im Plangebiet vorgesehenen geräuschemitti erenden Nutzungen im Plangebiet
wird eine Zusatzbelastung an den schutzwürdigen Nut zungen im Umfeld (in vorhandenen
Gebieten sowie in den vorgesehenen Geltungsbereiche n der Bebauungspläne 111 „Gries-
heimer Anger“ und 118 „Sondergebiet TU“) hervorgeru fen. Im Rahmen der Bauleitplanung
ist zu gewährleisten, dass die Gesamtbelastung aus bestehenden und künftigen gewerbli-
chen Nutzungen an schutzwürdigen Nutzungen die gebi etsspezifischen Immissionsricht-
werte gemäß TA Lärm nicht übersteigt (vgl.
Tab. 12 ).
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Tab. 12: Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 6.1 TA Lärm
Quelle: Schalltechnische Untersuchung, KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt, 28.02.2023
Interne Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - Lärmkontingentierung
Mit der Lärmkontingentierung sollen die Lärmemissio nen der einzelnen Betriebe im Plan-
gebiet so beschränkt werden, dass die Immissionsric htwerte der TA Lärm im Bereich der
schutzbedürftigen Nutzungen in der Summe aller gewe rblichen Lärmquellen eingehalten
werden. Mit der Kontingentierung soll eine gerechte Verteilung der „Emissionsrechte“ mit
dem Ziel erfolgen, ein „Windhundrennen“ zwischen de n einzelnen Betrieben im Plangebiet
zu verhindern.
Aus den in der Umgebung liegenden Nutzungen, deren Schutzwürdigkeit und Entfernung
zum Plangebiet, ergeben sich die im Bebauungsplane festgesetzten Emissionskontingente
LEK GE 1, LEK GE 2 und LEK GE 3 für Tag und Nacht. Auf Grund der unterschiedlichen Entfernungen
der maßgeblichen Immissionsorte sowie deren unterschiedlicher Schutzstandards kann die
Schallabstrahlung des Plangebiets in verschiedene R ichtungen ggf. höher sein als die ge-
nannten Grund-Emissionskontingente L EK . Hierzu erfolgt eine Zuordnung der umliegenden
schutzwürdigen Nutzungen zu Sektoren, in deren Richtung die Emissionskontingente L EK um
Zusatzkontingente L EK,zus erhöht werden können. Die Lage der Sektoren ist in der Plan-
zeichnung des Bebauungsplanes festgesetzt. Die fest gesetzten Zusatzkontingente der
Sektoren dürfen nicht überschritten werden. In Richtung der Sektoren ohne Bezifferung A-F
ist eine unbegrenzte Schallabgabe zulässig.
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Abb. 20: Geräuschkontingentierung im Plangebiet
Quelle: Schalltechnische Untersuchung, Krebs + Kiefer, 28.02.2023
Die Voraussetzung für eine solche Gliederung des Ge werbegebiets durch die Festsetzung
von Emissionskontingenten LEK nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist, dass nebe n dem
emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (minde stens) ein Gewerbegebiet als Er-
gänzungsgebiet vorhanden ist, in welchem keine Emis sionsbeschränkung gilt. Es muss in
einem intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder ein
Teilgebiet geben, das mit Emissionskontingenten bel egt ist, die jeden nach § 8 BauNVO
zulässigen Betrieb ermöglichen. Andernfalls ist die allgemeine Zweckbestimmung des
Baugebiets nicht mehr gewahrt. (Anschluss an BVerwG , B. v. 07.12.2017 - 4 CN 7.16 -
NVwZ 2018, 499). Da im vorliegenden Bebauungsplan j edoch für alle Gewerbegebietsflä-
chen Emissionskontingenten festgesetzt sind und somit bestimmte Betriebe als nicht zuläs-
sig festgesetzt werden, wird auf die Möglichkeit einer baugebietsübergreifenden Gliederung
nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zurückgegriffen.
So finden sich im Gemeindegebiet der Wissenschaftss tadt Darmstadt mehrere Gewerbe-
gebiete, in welchen eine uneingeschränkte Schallemi ssion möglich ist und somit jeder Be-
trieb nach § 8 BauNVO zulässig ist.
Es sei beispielhaft auf folgende rechtskräftige Beb auungspläne der Wissenschaftsstadt
Darmstadt mit Gewerbegebietsfestsetzung und ohne Sc hallemissionskontingentierung
verwiesen, welche als Ergänzungsgebiete fungieren:
- Bebauungsplan E 18.1 – Marienburgstraße / Industr iestraße Nord -
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- Bebauungs- und Landschaftsplan N 6.5 – Otto-Röhm- Straße –
- Bebauungs- und Landschaftsplan N 6.8 – Westliche Otto-Röhm-Straße –
- Bebauungsplan W 59 – Hilpertstraße Nordwest –
21. Begründung der Satzung über die Gestaltung baul icher Anlagen
21.1. Dachformen und Dachaufbauten
Durch die Festsetzung von Dachform und Dachneigung soll ein geordnetes städtebauliches
Erscheinungsbild erreicht werden.
Im Bebauungsplan wird daher als Dachform ausschließ lich das Flachdach oder flach ge-
neigte Dächer mit einem Neigungsgrad von bis zu 5° festgesetzt. Damit wird die dominie-
rende Dachform der umgebenden gewerblichen Bebauung aufgenommen.
21.2. Einfriedungen
Aus Sicherheitsgründen sind Einfriedungen bis max. 2,20 m zulässig. Zusätzlich ist ein
Übersteigschutz von max. 0,5 m zulässig. Aufgrund v on ökologischen und gestalterischen
Gründen sind Einfriedungen in Form von Mauern unzulässig.
21.3. Werbeanlagen
Die Gestaltungsfestsetzungen für die zulässigen Werbeanlagen ansässiger Betriebe dienen
dem Erhalt und der Aufwertung des Ortsbilds. Diese Werbeanlagen sollen sich harmonisch
in das Straßenbild einfügen und sich auch in die Ar chitektur der Gebäude einordnen. Auf-
dringliche und damit störende Formen und Größen von Werbeanlagen werden daher aus-
geschlossen.
Die gewählten Gestaltungsfestsetzungen orientieren sich an den bestehenden Werbean-
lagen in näherer Umgebung.
22. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln o der Verwenden
von Niederschlagswasser
Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes wird durch eine „Satzung zur
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ aufgrund
§ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt, da ss auf den Grundstücken z.B. Zis-
ternen zu errichten sind und das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser darin zu
sammeln ist.
Durch Verwendung von Niederschlagswasser als Brauch wasser werden die Trinkwas-
ser-Ressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die Kläranlage
entlastet. Bei Überlauf der Zisternen soll das Rege nwasser auf dem Grundstück versickert
und/oder in den öffentlichen Abwasserwasserkanal ei ngeleitet werden. Voraussetzung für
die Sammlung, Verwertung und Versickerung ist, dass wasserwirtschaftliche, gesundheitli-
che, wasserrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen.
Ziel der Maßnahme ist einerseits die Minimierung de r Niederschlagsabflüsse und anderer-
seits die möglichst naturnahe Wiedereingliederung d er unvermeidbaren Niederschlagsab-
flüsse in den natürlichen Wasserkreislauf. Abflussspitzen sowie Anteile des Oberflächenab-
flusses sollen dabei zugunsten von Rückhaltung, Ver dunstung und Versickerung reduziert
werden.
Die Ausnahmen von der Zisternensatzung sollen einen Anreiz für eine Dachbegrünung
schaffen, die über die Mindestanforderungen der Dachbegrünungsfestsetzungen hinausgeht
und eine höhere Abflussretentionswirkung hat. Wenn Gründachflächen nicht an den Kanal
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angeschlossen sind, wird deren Regenwasser bereits vollständig auf dem Grundstück be-
wirtschaftet und wieder dem Wasserkreislauf zugeführt, weshalb eine Zisterne zur Wahrung
der Verhältnismäßigkeit entfallen kann.
Das vorgegebene Fassungsvermögen von 25 l/m² stammt aus der DIN 1989-1 zu Regen-
wassernutzungsanlagen. Der Ertrag verringert sich e ntsprechend dem Abflussbeiwert,
weshalb für extensiv begrünte Dachflächen 10 l/m² vorgegeben werden.
23. Regelungen des städtebaulichen Vertrags
Die Regelungen im städtebaulichen Vertrag werden im weiteren Planungsprozess abge-
stimmt und in der Begründung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans aufgeführt.
24. Planungsstatistik / Städtebauliche Daten
Geltungsbereich Bebauungsplan (gesamt) 71.980 m² = 100 %
Nettobauland Gewerbe 53.633 m² 75%
Verkehrsfläche 3.853 m² 5 %
Waldfläche 14.495 m² 20 %
25. Vorliegende Gutachten und weitere Grundlagen
Erfassung und Erstbewertung (Phase 1) von kontamin ationsverdächtigen Flächen
(KVF) auf der Liegenschaft Griesheim Airfield, IBLU mwelt und Biotechnik GmbH,
Heidelberg, 26.04.2010.
Historisch-genetische Rekonstruktion, Airfield Gri esheim (ehem. US-Liegenschaft),
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Hannover, 02.12.2011.
Historisch-genetische Rekonstruktion, Airfield Gri esheim und WSDL Flughafenstraße,
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Hannover, 17.12.2014.
Klimatische Bedeutung der Planfläche des Vorhabens „B-Plan Gebiet W 67“, Gut-
achterliche Stellungnahme, Burghard und Partner, Ingenieure, Kassel, 20.07.2022.
Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes des Land es Hessen, Orientierende Un-
tersuchungen der Phase IIa gemäß den Arbeitshilfen Boden- und Grundwasserschutz
durchführen, Darmstadt, 12.08.2014.
Stellungnahme Phase IIa, orientierende Untersuchun g Phase IIa, Griesheim Airfield,
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Hannover, 30.03.2016.
Orientierende Untersuchungen Phase IIa auf der Lie genschaft Griesheim Airfield,
Institut für Industriellen und Geotechnischen Umwel tschutz GmbH, Wetzlar,
07.01.2016.
Schalltechnische Untersuchung, Bebauungsplan W67 „ Ehem. Airfield Griesheim“,
Prüfung der schalltechnischen Belange im Zuge des B ebauungsplanverfahrens,
KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt, 28.02.2023
Verkehrsgutachten Bebauungsplanverfahren W67 – Ehe maliges Airfieldgelände
Griesheim Verkehrliche Bewertung der Gebietserschli eßung, Habermehl & Follmann
Ingenieurgesellschaft mbH, April 2023
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Vorläufige Fas sung), Bebauungsplan W 67 –
Ehem. Airfield Griesheim – Plan Ö GmbH, Biebertal-Fellingshausen, Stand April 2023
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –Vorentwurf Stand: 04.05.2023
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Orientierende Baugrunderkundung -Endbericht-, DMT GmbH & Co. KG, Essen
22.07.2022
Untersuchungsbericht Orientierende Untersuchung de r Versickerungsfähigkeit Teil-
fläche-Ost, Restareal Airfield Griesheim, Geologen + Ingenieure GmbH & Co. KG,
Nürnberg, 23.01.2023
2023/0153
6164 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
19.05.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0153
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (Beschluss zur frühzeitigen
Beteiligung)
Vorlage vom: 26.04.2023
Beschlussvorschlag :
1. Den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage 1), den textlichen Festsetzungen
zum Vorentwurf (Anlage 2) und dem Vorentwurf zum Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield
Griesheim – (Anlage 3, Planzeichnung wird zu Präsenzsitzungen ausgelegt / aufgehängt),
wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB sowie der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu Grunde zu legen.
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt nach
Magistratsbeschluss durch Auslegung der unter Punkt 1 genannten Unterlagen für die Dauer
eines Monats im Stadtplanungsamt, mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme, Äußerung und
Erörterung. Zeitgleich erfolgt die Einstellung dieser Unterlagen in das Internet. Die
frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 1 BauGB erfolgt parallel hierzu.
- 2 -
Anlagen: Anlage 1: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Anlage 2: Textliche Festsetzungen zum Vorentwurf
Anlage 3: Vorentwurf zum Bebauungsplan W 67 (Plan wird zu Präsenzsitzungen
aufgehängt / ausgelegt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2023/0153 vom 26.04.2023:
Das Plangebiet des Bebauungsplans W 67 befindet sich im Westen von Darmstadt unmittelbar
an der Gemeindegrenze zu Griesheim. Beim Plangebiet handelt es sich um ein Teilgebiet des
ehemaligen Airfield Griesheim. Die bisherigen Nutzungen als Flugplatz, Gebäude für den
Flugbetrieb, Verwaltung, Druckerei, Lager und Unterkünfte sind durch den Abzug der
amerikanischen Streitkräfte nicht mehr gegeben.
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt es eine allgemein steigende Nachfrage nach
Gewerbeflächen. Zudem ist das Potenzial zusammenhängender Gewerbegebietsflächen im
Stadtgebiet nahezu vollkommen ausgeschöpft. Aus diesem Grund kommt der Schaffung von
Gewerbeflächen eine hohe Bedeutung zu. Ziel des Bebauungsplans W 67 ist die Entwicklung
der Konversionsfläche zu einem Gewerbegebiet. Der Bebauungsplan wird als
Angebotsbebauungsplan konzipiert.
Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA).
Diese beabsichtigt auf einer Teilfläche des künftigen Gewerbegebietes die Entwicklung e ines
Einsatztrainingszentrums der Generalzolldirektion (ETZ).
Grundlage für die städtebauliche Entwicklung des Gewerbegebietes bildet die Fokussierung auf
Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Eine effiziente Nutzung von Ressourcen und Energie soll
durch nachhaltige Gebäude angestrebt werden. Ökologische und klimatische Aspekte sollen
durch Dach- und Fassadenbegrünung sowie geeignete Maßnahmen zur Freiflächengestaltung
Beachtung finden. Im Osten des Plangebietes befindet sich eine Waldfläche, die als solche
erhalten bleiben soll und mit entsprechenden Festsetzungen über das Forstrecht hinaus
gesichert werden soll.
Zudem steht auf dem Areal ein Hangar, der unter Denkmalschutz steht. Dieser soll an dem
Standort erhalten bleiben und einer sinnvollen Nachnutzung zugeführt werden. Die übrigen
Bestandsgebäude werden voraussichtlich abgebrochen.
Die Erarbeitung des Vorentwurfs zum Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –
erfolgte in enger Abstimmung mit der BImA als Grundstückseigentümerin sowie in
Abstimmung mit der Stadt Griesheim.
Eine erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans (18. Änderung) erfolgt im
Parallelverfahren (s. auch MV Nr. 2023/0152).
Zu 1.:
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 1), die textlichen Festsetzungen zum
Vorentwurf (Anlage 2) und der zeichnerische Teil des Vorentwurfs zum Bebauungsplan W 67 –
Ehem. Airfield Griesheim – (Anlage 3, Planzeichnung Vorentwurf wird zu Präsenzsitzungen
aufgehängt / ausgelegt) wurden erarbeitet und liegen zur Beschlussfassung durch den
Magistrat vor.
Zu 2 und 3.:
Nach dem Beschluss des Magistrats zu dieser Vorlage erfolgt die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Dazu werden die Planungsunterlagen unter Ziff. 1 für die Dauer eines Monats beim
Stadtplanungsamt öffentlich ausgelegt. Diese Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
- 4 -
wird zuvor ortsüblich bekannt gemacht. Während dieser Zeit ist der Öffentlichkeit Gelegenheit
zur Äußerung und Erörterung telefonisch, per E-Mail, postalisch oder persönlich gegeben.
Zusätzlich erfolgt die Einstellung der Unterlagen zeitgleich auf der Internetseite der
Wissenschaftsstadt Darmstadt unter https://www.darmstadt.de/standort/stadtentwicklung-
und-stadtplanung/stadtplanung/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligung.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt digital per E-Mail sowie parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung.
Dezernat III:
Michael Kolmer
Stadtrat
Vorab werden übersandt:
• Akten (z. Hd. des Berichterstatters)
• 12 Exemplare des Vorentwurfs zum Bebauungsplan W 67 für die Fraktionen der
Stadtverordnetenversammlung
anlage 5
39245 Zeichen
Anlage 2 zur Magistratsvorlage Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim – Textliche Festsetzungen, Stand 04.05.2023 I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i .d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und der Planzeichenver ordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs. 7 BauGB) 2. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1. Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) Es sind gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 N r. 1 und Abs. 6 BauNVO zulässig: Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und öffentl iche Betriebe, Lagerplätze als unselbständige Anlagen, die wirtsc haftlich einem Gewerbebetrieb zugeordnet sind, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Anlagen für sportliche, kulturelle, soziale und ge sundheitliche Zwecke. Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO: Anlagen für kirchliche Zwecke, Tankstellen, Vergnügungsstätten, Sonstige Gewerbebetriebe, die auf Darstellung oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind in Form v on Bordellen, bordellähnlichen Betrieben (z. B: Massagesalons, Sex-Kinos etc.), Läden mit sexuellem Charakter (z.B. Einzelhandelsb etriebe in Form von Sex-Shops), Einzelhandelsbetriebe, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbe betrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Bau masse untergeordnet sind, Lagerplätze als selbstständige Anlagen. Anlage 2 zur Magistratsvorlage 3. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) 3.1. Grundflächenzahl (§§ 16, 19 BauNVO) Die zulässige Grundflächenzahl I (GRZ I) ist in der Nutzungsschablone der Planzeichnung als Höchstgrenze festgesetzt. 3.2. Höhe baulicher Anlagen (§§ 16, 18 BauNVO) Die maximale Gebäudehöhe GHmax ist durch Planeintra g in der Nutzungsschablone und in der überbaubaren Grundstüc ksfläche (Bereich des Kulturdenkmals) festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt wird die natürliche Gelände oberfläche, am Schnittpunkt mit der Außenwand, festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt wird die Höhe der Attika fes tgesetzt. Wird keine Attika gebaut, ist der obere Bezugspunkt die Oberkante des Daches an der Schnittstelle der Außenwand mit der Dachhaut des obersten Geschosses. Technische Dachaufbauten wie Antennen, Schornsteine , Lüftungsanlagen sowie Anlagen zur Solarenergiegewinnung dürfen die festge setzte GHmax um bis zu 2,0 m überschreiten. Der Höhenbezug wird ggf. zur Entwurfsfassung des Be bauungsplans konkretisiert. 4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Baugrenzen (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der P lanzeichnung durch Baugrenzen definiert. 5. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 BauNVO) Die Bauweise ist innerhalb der Nutzungsschablone de r Planzeichnung festgesetzt. Abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO) Es gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO , die Gebäudelänge kann jedoch 50 m überschreiten. 6. Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) Stellplätze und Garagen Stellplätze und Garagen sind ausschließlich innerha lb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 7. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Private und öffentliche Straßenverkehrsflächen Die privaten sowie öffentlichen Straßenverkehrsfläc hen sind gemäß Planeinschrieb festgesetzt. Anlage 2 zur Magistratsvorlage 8. Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Anmerkung: Die Notwendigkeit möglicher Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen wird zum Entwurf mit dem Versorg ungsunternehmen abgestimmt. 9. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 9.1. Oberflächenbefestigung Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundst ücke sind, soweit wasserwirtschaftliche und brandschutzrechtliche / umweltrechtliche Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen anzulegen. Oberirdische nicht überdachte Kfz-Stellplätze sind, soweit wasserwirtschaftliche und brandschutzrechtliche / umweltrechtliche Belang e nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässig befestigte und begrünte Flächen ( z.B. Rasengittersteine) herzustellen. Bei der Verwendung von Rasengitterste inen ist eine Trockenrasenmischung aus regionaler Herkunft einzusäen. Der Einbau von Schotterrasen für Feuerwehrzufahrten , Aufstell- und Bewegungsflächen ist nicht zulässig. LKW-Stellplätze sowie sonstige Flächen, auf denen b etriebsbedingte Verschmutzungen auftreten könnten, sind mit einem w asserundurchlässigen Belag zu versehen. 9.2. Niederschlagswasserversickerung Das auf den Dachflächen und sonstigen befestigten F lächen anfallende Niederschlagswasser soll, soweit wasserrechtliche u nd wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, auf dem Grundstück be wirtschaftet werden (Versickerung, Dachbegrünung, Regenwassernutzung). Auf die „Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ unter Ziff. III wird verwiesen. Sollte eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältn isse nicht möglich sein, kann das Regenwasser ausnahmsweise einer zentralen Versickerung zugeführt werden. Dies ist gutachterlich im Rahmen des Entwäs serungsgesuchs nachzuweisen. 9.3. Insektenfreundliche Beleuchtung Zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigung en nachtaktiver Insekten und Fledermäuse sind nur voll abgeschirmte Leuchten (besonders Wandleuchten) einzusetzen, die das Licht ausschließ lich nach unten abstrahlen (“down-lights“). Es sind ausschließlich Leuchtmittel (z. B. LED-Tech nik oder Natriumdampf- Hochdrucklampen) mit einer Farbtemperatur von maxim al 3.000 Kelvin (warmweiße Lichtfarbe) zu verwenden. Eine direkte Beleuchtung von Bäumen und Gehölzen so wie von Bereichen mit Quartiereinflügen an Gebäuden ist zu vermeiden. Anlage 2 zur Magistratsvorlage 9.4. Schutz gegen Vogelschlag Zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasbauteilen sin d ungegliederte, großflächige Glasflächen ab 5 m² vorsorglich mit ge eigneten, für Vögel sichtbaren Oberflächen auszuführen. Hierzu zählen insbesondere reflexionsarme Gläser mit einem Reflexionsgrad von max. 15 %, Glas bausteine, transluzente, mattierte, eingefärbte, bombierte oder strukturiert e Glasflächen, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien oder fe ste vorgelagerte Konstruktionen wie z.B. Rankgitterbegrünungen oder Brise Soleil (feststehender Sonnenschutz). Markierungsabstand, Abdeckungsgrad, Kontrast und Re flektanz sind entsprechend der anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Große Glasflächen ohne Untergliederung, die z.B. üb er mehr als ein Geschoss gehen, und Übereckverglasungen sind unzulässig. Ausnahmsweise sind große Glasflächen ohne Unterglie derung und Übereckverglasungen zulässig, wenn durch Maßnahmen, wie z.B. das Auftragen von Folien mit als hochwirksam geprüften Vogelschut zmustern, der Vogelschutz langfristig gesichert ist. 9.5. Artenschutz – Vermeidungsmaßnahmen Vögel Bei Bauarbeiten im Zeitraum vom 01. März bis 30. Se ptember sind betroffene Bereiche zeitnah vor Beginn der Maßnahme durch eine n Fachgutachter auf aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren sowie eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. Fledermäuse Gebäude und Gebäudeteile, die für den Abbruch oder Umbau vorgesehen sind, sind unmittelbar vor Durchführung von Abbruch- oder erheblichen Umbauarbeiten durch einen Fachgutachter auf Quartie re von Fledermäusen zu untersuchen. Hierbei festgestellte Quartiere im Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der zuständigen Naturschutzbehörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt wurde. Jede wegf allende Ruhe- und Fortpflanzungsstätte, die im Zuge der ökologischen Baubegleitung festgestellt wird, ist im Verhältnis 1:3 auszugleichen. Höhlenbäume sind vor einer Rodung durch eine qualif izierte Person auf Vorkommen von Quartieren hin zu überprüfen. Hierbei festgestellte Quartiere im Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erh alten, bis von der zuständigen Naturschutzbehörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt wurde. Jede wegfallende Ruhe- und Fortpflanzungsstätte, di e im Zuge der ökologischen Baubegleitung festgestellt wird, ist im Verhältnis 1:3 auszugleichen. Es ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. Eine direkte Beleuchtung von Bäumen und Gehölzen so wie von Bereichen mit Quartiereinflügen an Gebäuden ist zu vermeiden. Es sind nur voll abgeschirmte Leuchten (besonders W andleuchten) einzusetzen, die das Licht aus-schließlich nach unten abstrahlen (“down-lights“). Es sind ausschließlich Leuchtmittel (z. B. LED-Tech nik oder Natriumdampf- Hochdrucklampen) mit einer Farbtemperatur von maxim al 3.000 Kelvin (warmweiße Lichtfarbe) zu verwenden. Anlage 2 zur Magistratsvorlage Zauneidechse Umsiedlung der Zauneidechsen in das zuvor vorbereitete Reptilienhabitat. Tiefbauarbeiten in Bereichen mit Vorkommen der Zaun eidechse sind zu Beginn der Arbeiten durch eine qualifizierte Person zu begleiten (ökol. Baubegleitung). Sicherung des Baufensters zur Verhinderung einer Ei nwanderung von Zauneidechsen durch eine temporäre und überkletteru ngssichere Einwanderungsbarriere (Reptilienzaun). Heldbock Die Habitatbäume sind (gestückelt) zu entnehmen und in einen geeigneten Bestand umzusetzen. Der geeignete Bereich muss „rei fe“ Eichen (in einem bestimmten) Alter aufweisen und besonnt sein. 9.6. Artenschutz - CEF-Maßnahmen Grünspecht und Wiedehopf Als Ersatz für die wegfallende Ruhe- und Fortpflanzungsstätten des Grünspechts sind drei geeignete Nistmöglichkeiten vorzugsweise in einem bestehenden Gehölzbestand anzubringen und regelmäßig zu pflegen. Als Ersatz für die wegfallende Ruhe- und Fortpflanz ungsstätten des Wiedehopfs sind fünf geeignete Nistmöglichkeiten vorzugsweise in Steinhaufen oder einem bestehenden Baumbestand an-zubringen und regelmäßig zu pflegen. Hinweis: Die Nistkästen sind spätestens vor Beginn der auf e ine Baufeldräumung folgenden Brutzeit in Süd- oder Ostexposition anzub ringen und dauerhaft zu unterhalten. Turmfalke Anbringung von drei geeigneten Nistmöglichkeiten, w elche vorzugsweise im Dachbereich eines geeigneten Gebäudes in möglichst großer Höhe an der wetterabgewandten Seite und/oder an einem Mast inst alliert werden sollten und regelmäßig zu pflegen sind. Hinweis: Die Nistkästen sind spätestens vor Beginn der auf eine Baufeldräumung folgenden Brutzeit in S üd- oder Ostexposition anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. Fledermäuse Anbringen von 12 Fledermauskästen für gebäudebewohnende Fledermäuse. Die Kästen sind an einer geeigneten unbeleuchteten Stel le in mind. 5 m Höhe über dem Erdboden an vorspringenden Gebäudeteilen zu mon tieren. Der genaue Standort ist mit der zuständigen Unteren Naturschut zbehörde abzustimmen. Die Kästen sind regelmäßig zu pflegen. Erhalt eines bestehenden Gebäudes im Bereich der sü dlichen Kompensationsfläche (Gebäude-Nr. 4331) und Aufwertu ng mit geeigneten Elementen, wie z. B. Porotonsteine oder vergleichba res. Eine entsprechende Luftfeuchtigkeit muss gegeben sein. Anbringen von 9 geeignete Fledermauskästen für baum bewohnende Fledermäuse. Aufgrund der nachgewiesenen Fledermäus e werden 3 unterschiedliche Typen von Fledermauskästen beschri eben, die die jeweiligen artspezifischen Quartierpräferenzen abdecken. 1. Abendsegler: 3x Fledermaus-Großraumspaltenkasten für Abendseglerwochenstuben oder 3x Fledermaus-Universalhöhle. Anlage 2 zur Magistratsvorlage 2. Kombinationskasten für Groß- und Kleinfledermäus e: 3x Fledermausgroßraumröhre oder 3x Fledermaus-Großraum-Flachkasten. 3. Kleinfledermäuse: 3x Fledermaus Großraumkasten für Kleinfledermäuse oder 3x Fledermausflachkasten. Die Kästen sind an einer unbeleuchteten Stelle in m ind. 5 m Höhe über dem Erdboden zu montieren. Der genaue Standort ist mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Kästen sind regelmäßig zu pflegen. Zauneidechse Sicherung eines Gesamtareals mit einer Größe von 6. 300 m² durch Aufwertung und Entsiegelung. - Anlage von 10 Totholzhaufen auf einer Fläche von jeweils 15 m². - Anlage von 10 Steinhaufen auf einer Fläche von je weils 15 m². - Restfläche: zweimalige Mahd mit Balkenmäher (Schn itthöhe > 10 cm) mit Abfahren des Mahd-guts oder Schaf- oder Ziegenbeweidung. - Eine Verschattung des Habitats ist zu vermeiden. - Die Stein- und Totholzhaufen sind regelmäßig so z u pflegen, dass ein übermäßiges Überwachsen vermieden wird. Zeitplan: Das Ersatzhabitat ist vorlaufend herzuste llen. Es wird darauf hingewiesen, dass vor dem Ab-fangen und Einsetzen d er Tiere das Reptilienhabitat vollständig hergestellt sein muss oder ein geeignetes und nicht von Zauneidechsen besiedeltes Habitat zur Verfügung steht. Heldbock Die Frage des Ausgleichs für wegfallende Habitatbäu me ist derzeit noch nicht definiert und noch mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen. Wird im weiteren Verlauf des Verfahrens ergänzt. 10. Verbrennungsverbot und Verwendungsbeschränkung für luftverunreinigende Stoffe (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB) Die Verwendung von festen und flüssigen Brennstoffe n für die Wärme- und Warmwasserversorgung ist nicht zulässig. Ausgenomme n hiervon sind Anlagen, die dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz unterliegen. 11. Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) Bei der Errichtung von Gebäuden und anderen baulich en Anlagen sind bauliche oder sonstige technische Maßnahmen zur Erzeugung, N utzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuer baren Energien vorzusehen. Die Maßnahmen sind so vorzusehen, dass der gebäudebezogene Bedarf an elektrischer Energie gedeckt werden kann. Es wird auf die Festsetzung zur Dachbegrünung I. 12.1 hingewiesen. Bei Neubau einer für eine Photovoltaiknutzung geeig neten offenen Stellplatzanlage mit mehr als 40 Stellplätzen für K raftfahrzeuge müssen über mindestens 60 Prozent der Stellplatzfläche Photovol taikanlagen installiert und betrieben werden. Anlage 2 zur Magistratsvorlage 12. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 12.1. Extensive Dachbegrünung Flachdächer sind vollständig und dauerhaft mindeste ns extensiv zu begrünen. Der Dachbegrünungsanteil darf durch Aufbauten, Dach terrassen, Attika, technische Aufbauten usw. auf max. 70 % der gesamte n Dachfläche reduziert werden. Die Substratschicht soll mind. eine mittlere Dicke von 12 cm aufweisen und kann variabel ausgebildet werden. Hierbei muss die Subst ratschicht jedoch mind. eine Dicke von 10 cm aufweisen. Eine Sedum-Kraut-Grasgesellschaft mit heimischen, insektenfreundlichen, möglichst regionaltypischen A rten, ist der Mindest- Pflanzstandard. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang wiederherzustellen. Innerhalb der extensiven Dachbegrünung sind ausschl ießlich aufgeständerte Anlagen für Solargewinnung zulässig. 12.2. Intensive Begrünung von Tiefgaragen und ander en baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche Tiefgaragen und andere bauliche Anlagen unterhalb d er Geländeoberfläche, die nicht durch oberirdische bauliche Anlagen überdeckt sind, sind mit einer Vegetationssubstratschicht von mindestens 0,8 m für eine intensive Begrünung zu überdecken und zu begrünen. Im Bereich von Bauma npflanzungen muss die Substratschicht mind. 1 m betragen. Diese Höhe darf auch durch Aufhügelungen hergestellt werden. Es ist eine Einsaat von heimischen, regionaltypisch en Saatmischungen zu verwenden (s. Pflanzliste IV. 14) 12.3. Fassadenbegrünungen Die Fassadenflächen eines Gebäudes sind in Summe zu mind. 20 % mit dafür geeigneten rankenden, schlingenden oder kletternden Pflanzen flächig und dauerhaft zu begrünen, sofern dem keine brandschutz rechtlichen Regelungen, oder andere technische Regeln entgegenstehen. Fenst erlose Bruttofassadenflächen sind zu mind. 40 % entspreche nd zu begrünen, sofern keine technischen Regeln dem entgegenstehen. 12.4. Grundstücksbegrünung Die nicht überbauten bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 B auNVO nutzbaren Grundstücksflächen sind als Grünflächen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Der flächige Einbau von Schotter-, Splitt-, Mineralstoff- oder Kiesflächen bzw. losen Material- und Steinschüttung en zu rein gestalterischen Zwecken ist nicht zulässig. Im Bereich der zu begrünenden Grundstücksfreifläche ist außerdem der Einbau von Folien zur Aufwuchsverdämmung unzulässig. Je angefangene 500 m² Grundstücksfreifläche ist unt er Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat, ein standortgerechter Baum anzupflanzen. Hierbei sind die festgesetzten zu erhaltenden und anzupflanzenden Einzelbäume anrechenbar. Wird zur Offenlage ergänzt. Anlage 2 zur Magistratsvorlage 12.5. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern Für die zu pflanzenden Bäume gilt: - Es sind zu mind. 50 % einheimische Sträucher und Bäume zu verwenden. Alle Bäume und Sträucher müssen standortgerecht und klimaangepasst sein. - Die Bäume müssen bei Pflanzung einen Mindeststamm umfang (StU) von 18 - 20 cm und eine Pflanzqualität mind. dreimal verpflanzt aufweisen. - In den Pflanzbereichen mit Bodenanschluss soll de r durchwurzelbare Raum bei Bäumen 1. Ordnung mind. 36 m³ / Baum, bei Bäumen 2. Ordnung mind. 24 m³ / Baum und bei Bäumen 3. Ordnung 12 m³ / Baum umfassen. Unbefestigte Baumscheiben sind zu begrünen. Die auf den Grundstücken zu pflanzenden Großsträuch er müssen eine Mindesthöhe von 175 – 200 cm besitzen. Sonstige zu pflanzende Sträucher sind mit der Pflan zqualität mind. zweimal verpflanzt, Mindesthöhe 80 cm herzustellen. Der Nadelholzanteil darf 30 % der Gehölze nicht überschreiten. Bereits vorhandene Bäume, Gehölze und aufgrund sons tiger Festsetzungen oder Satzungen zu pflanzende Bäume un d Sträucher können angerechnet werden, sofern dabei die in dies er Festsetzung definierten Qualitäten eingehalten werden. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten, Abgänge sind gleichwertig zu ersetzen. 13. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur V ermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 13.1. Objektbezogene (passive) Schallschutzmaßnahme n Innerhalb der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz v or schädlichen Umwelteinwirkungen sind bei der Neuerrichtung oder Änderung von Gebäuden zum Schutz vor Außenlärm die Außenbauteile schutzbe dürftiger Räume so auszuführen, dass die Anforderungen an die Luftscha lldämmung von Außenbauteilen nach der DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ eingehalten werden. Die maßgeblichen Außenlärmpegel können der Planzeic hnung entnommen werden. Darin sind die maßgeblichen Außenlärmpegel Tag in dB für schutzbedürftige Räume bei freier Schallausbreitung und Immissionshöhen von 4 m, 7 m und 10 m über Gelände wiedergegeben. Die A nforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R‘ w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ergeben sich aus den zugeo rdneten maßgeblichen Außenlärmpegeln nach dem Berechnungsverfahren DIN 4 109-2:2018-01 unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1 wie folgt: R’ w,ges = L a - KRaumart Dabei ist: K Raumart = 30 dB für Unterrichtsräume und Ähnliches; Anlage 2 zur Magistratsvorlage KRaumart = 35 dB für Büroräume und Ähnliches; La der maßgebliche Außenlärmpegel mindestens einzuhalten sind: R’w,ges = 30 dB für Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches. Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldä mmmaße R’ w,ges sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der vom Raum aus gesehe nen gesamten Außenfläche eines Raumes S S zur Grundfläche des Raumes S G nach DIN 4109- 2:2018-01 Gleichung (32) mit dem Korrekturwert KAL nach Gleichung (33) zu korrigieren. Die Einhaltung der Anforderungen ist im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Antragsverfahrens nach DIN 4109-2 nachzuweisen. Es können Ausnahmen von den Festsetzungen zugelassen werden, soweit nachgew iesen wird, dass – insbesondere an gegenüber den Lärmquellen abgewandt en Gebäudeteilen – geringere Außenlärmpegel L a vorliegen. Die Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels erfolgt in diesem Fall nach Nr. 4.4.5 der DIN 4109-2. 13.2. Geräuschkontingentierung Auf den in der Planzeichnung dargestellten Teilfläc hen im Plangebiet sind bei Neuerrichtung oder Änderung nur Vorhaben zulässig, deren abgestrahlten Schallemissionen zusammen, die für die Teilflächen festgesetzten, in der nachfolgenden Tabelle genannten Emissionskontingent e L EK nach DIN 45691 (Dezember 2006) weder tags (06.00-22:00 Uhr) noch nachts (22.00-06:00 Uhr) in den in der Planzeichnung dargestellten Sektoren, ni cht überschreiten. Die Emissionskontingente L EK geben die zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung der Teilflächen pro Quadratmeter an. Teilfläche LEK [dB(a)/m²] tags nachts LEK GE 1 60 45 LEK GE 2 58 43 LEK GE 3 55 40 Tab. 1: L EK tags und nachts in dB(A)/m² Die sektorbezogenen Zusatzkontingente L EK,zus geben die zusätzlich zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung der Teilfläche n in Richtung des Sektors an: Anlage 2 zur Magistratsvorlage Tab. 2: Sektorbezogene Zusatzkontingente Lage des Referenzpunkts in UTM32-Koordinaten: Rechtswert: 470752,73 Hochwert: 5523008,98 Die Neuerrichtung oder Änderung von Vorhaben ist au ch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel L r der Betriebsgeräusche des Vorhabens das oder die dem Betriebsgrundstück zugeordneten Immissionskonti ngente L IK an dem jeweiligen Immissionsort nach Gleichungen (6) und ( 7) der DIN 45691 (Dezember 2006) nicht überschreiten. Sind dem neu errichteten oder geänderten Vorhaben mehrere Teilflächen oder Teile von Teilflä chen zuzuordnen, gilt statt Gleichung (6) die Gleichung (7) der DIN 45691 (Deze mber 2006), wobei die Summation über die Immissionskontingente aller dieser Teilflächen und Teile von Teilflächen erfolgt (Summation). L r: Beurteilungspegel am Immissionsort aufgrund der B etriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs entsprechend den Vorschrif ten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. A ugust 1998 unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung. L IK : Das zulässige Immissionskontingent ergibt sich au s den sektorbezogenen Emissionskontingenten L EK unter Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung D L im Vollraum für jede Teilfläche und die anschließe nde Summation der Immissionskontingente L IK der verschiedenen Teilflächen am Immissionsort. Für die Ermittlung des zulässigen Immissionskonting ents L IK sind die Immissionsorte außerhalb der Flächen, für die L EK festgesetzt werden, maßgeblich. Die maßgeblichen Immissionsorte sind in der Abbildung unter V. Hinweise (Schallschutz) verortet. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge des Genehmigungsverfahrens nachzuweisen. Die Prüfung de r Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 (Dezember 2006), Abschnitt 5. Neu errichtete oder geänderte Betriebe und Anlagen sind ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel L r der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs den Immissionsrichtwert an den ma ßgeblichen Immissionsorten am Tag (06:00 - 22:00 Uhr) und in der Nacht (22:00 - 06:00 Uhr) mindestens um 15 dB unterschreitet. Anlage 2 zur Magistratsvorlage Es ist ausnahmsweise zulässig, die Geräuschkontinge nte eines Grundstücks oder Teile davon einem anderen Grundstück zur Verfü gung zu stellen, soweit sichergestellt ist, dass die sich aus den im Bebauu ngsplan festgesetzten L EK ergebenden insgesamt maximal zulässigen Immissionsw erte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Ei ne erneute Inanspruchnahme dieser Emissionskontingente ist öff entlich-rechtlich auszuschließen (z.B. durch Baulast und / oder öffentlich-rechtlichen Vertrag). II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen Aufgrund § 91 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vo m 28.05.2018 (GVBl. S. 198) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 1. Äußere Gestalt (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 1.1. Dachform Es sind ausschließlich Flachdächer oder flachgeneigte Dächer bis zu 5° zulässig. Bei dem denkmalgeschützten Gebäude ist auch eine da von abweichende Dachform zulässig. 1.2. Dachaufbauten Technische Dachaufbauten müssen zu den Außenwänden des Gebäudes allseitig mindestens einen Abstand entsprechend ihr er Höhe aufweisen, jedoch mind. 1 m. Hierbei ist auch Ziff. I. 12.1 zu berücksichtigen. 1.3. Fassaden An Fassaden sind spiegelnde und reflektierende Mate rialien nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Fassadenelemente ohne Blen dwirkung, die der Energiegewinnung dienen. 2. Einfriedungen Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von max. 2,20 m zulässig. Zusätzlich ist ein Übersteigschutz von max. 0,5 m zulässig. Einfriedungen in Form von Mauern sind unzulässig. 3. Werbeanlagen Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. Mehrere Werbeanlagen sind als gebündelte Sammelanlagen anzubringen. Großflächenwerbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 9 m² je Grundstück sind nicht zulässig. Hinweisschilder für abgelegene Betriebe sind nur an der, dem Betrieb nächstgelegenen Straßeneinmündung zulässig. Hinweis schilder auf mehrere abgelegene Betriebe sind auf einem Sammelhinweisschild zu verbinden. Bei Errichtung mehrere Werbefahnen sind die Fahnen einheitlich zu gestalten. Die Errichtung von mehr als 3 Fahnen je Baugrundstück ist unzulässig. Anlage 2 zur Magistratsvorlage Werbeanlagen sind je Baugrundstück einheitlich zu g estalten. Bewegliche Werbeanlagen und Lichtzeichen in Form von Lauf-, We chsel- oder Blitzlicht bzw. Himmelsstrahler sowie Werbung auf Fensterflächen sind nicht zulässig. III. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBI. I S. 548) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf Baugrundstücken Rückhalteanlagen, wie z. B. Zisternen, zu errichten und das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser darin zu sammeln. Dieses Niederschlagswasser soll als Brauchwasser (z.B. zur Grundstücks-, Fassaden- und Dachbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden. Ausgenommen sind: begrünte Dächer, sofern sie nicht an den öffentlic hen Kanal angeschlossen sind, Intensivgründächer. Das Fassungsvermögen der Zisternen soll: mindestens 25 l/m² horizontal projizierte, unbegrü nte Dachfläche mindestens 10 l/m² extensiv begrünte Dachfläche betragen. Hinweise: Der Überlauf der Zisternen ist, soweit dem weder wa sserrechtliche, noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wa sserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, auf dem Grundstück zu versickern un d/oder in den öffentlichen Regenwasser- bzw. Abwasserwasserkanal einzuleiten. An die Zisterne angeschlossene, begrünte Dachfläche n sind mit Dachabdichtungsbahnen auszustatten, die keine Wurzelhemmstoffe oder Biozide nach der Definition der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten. IV. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher V orschriften (§ 9 Abs. 6 BauGB) Denkmalschutz Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich eine als Kulturdenkmal gem. § 2 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) gesc hützte ehemalige DFS- Werkstatthalle. Diese ist in der Planzeichnung mit „D“ gekennzeichnet. Genehmigungspflichtig sind alle Maßnahmen, die das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals verändern. Das gilt nicht nur für Eingriffe, die den Denkmalwert negativ beeinflussen können, sondern au ch für Baumaßnahmen, die dem Denkmal zugutekommen, denn auch sie bedürfe n denkmalfachlicher Begutachtung Des Weiteren besitzen Kulturdenkmäler den Anspruch auf eine angemessene positive Gestalt ihrer Umgebung. Veränderungen der Umgebung dürfen Substanz und Eigenart des Denkmals, seine Wirkung u nd Wahrnehmung nicht beeinträchtigen, somit bedürfen alle Maßnahmen, die das Erscheinungsbild betreffen, nach § 18 Abs. 2 HDSchG einer Denkmalsch utzrechtlichen Genehmigung und sind mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen. Anlage 2 zur Magistratsvorlage Gesetzlich geschütztes Biotop Innerhalb des Plangebiets kommen an verschiedenen S tellen Sandmagerrasen vor. Diese zählen zu den Trockenrasen und sind gemä ß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt. Die naturschutzrechtlichen Regelungen sind zu beachten. Anmerkung: Die Sandmagerrasenflächen werden im weit eren Verfahren kartiert und im Entwurf des Bebauungsplans dargestellt. Waldfläche Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich eine Waldfläche § 2 Abs. 1 HWaldG. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird die Waldfläche als nachrichtliche Übernahme berücksichtigt. V. Hinweise 1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vorschriften können im Stadtplanungsamt der Wissens chaftsstadt Darmstadt, Stadthaus West, Mina-Rees-Str. 12, 64295 Darmstadt, zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden. 2. Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Bode n erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solch e Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensei n von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regi erungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darms tadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter i n Altlastenfragen hinzuzuziehen. 3. Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (z.B. Mauern, V erfärbungen, Gräber, Scherben, Knochen) bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege (hessenArchäologie) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 21 HDSchG). Der Genehmig ung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon zerstören oder beseitigen, an einen anderen Ort verbringen oder umgestalten will und wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturd enkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sic h dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann (§ 18 HDSchG). 4. Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den te chnischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgung sleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver - und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Stando rte der Bäume entsprechend zu verschieben. Das "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 (FGSV 939) ist zu beachten. Pflanzmaßnahmen im Nahb ereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen. 5. Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden Bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen am Waldrand wird empfohlen, dass die Statik der Gebäude ausreichend Schutz gegen Baumsturz bietet. Anlage 2 zur Magistratsvorlage 6. Kampfmittelbelastung und -räumung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in ein em Bombenabwurfgebiet und im Bereich von ehem. Flakstellungen. Es muss da her grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Be ginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Der ermittelte Verdachtspunkt (siehe Planeintrag) i st vor bodeneingreifenden Bauarbeiten zu überprüfen, auch dann, wenn sich die ser außerhalb des Baufeldes bzw. Grundstückes befindet und ein Sicherheitsabstand im Radius von 15 Metern um den eingemessenen Verdachtspunkt nicht eingehalten werden kann. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelrä umung im Lande Hessen“ sind zu beachten. 7. Biodiversität Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaf tsstadt Darmstadt vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodive rsität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie sind bei der Umsetzung dies es Bebauungsplans zu berücksichtigen. Es wird auf die Checkliste zur Erhaltung der biolog ischen Vielfalt für Neubauprojekte verwiesen. Eine Umsetzung von Teilen dieser Maßnahmen wird empfohlen. 8. Oberbodenschutz Im gesamten Geltungsbereich ist der Oberboden entsp rechend DIN 18915 zu sichern. Eine Überdeckung des Bodens mit sonstigem Material ist untersagt. Abgeschobener Boden ist - bis zur Wiederverwertung - in Mieten von höchstens 2,0 m Höhe und 4,0 m Breite aufzusetzen (vgl. § 202 BauGB). 9. Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwa sserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried“ z u beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999, S. 1659, mit Ergänzung v om 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht. 10. Artenschutz Vögel Allgemein: Von einer Rodung von Bäumen und Gehölzen ist währen d der Brutzeit (01. März bis 30. Sept.) aus artenschutzrechtlichen Gründen a bzusehen. Sofern Rodungen in diesem Zeitraum notwendig werden, sind die betro ffenen Bereiche zeitnah vor Beginn der Maßnahme durch einen Fachgutachter auf a ktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren. Zudem ist eine Ausnahmegenehmigung für die Fällungen bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Bluthänfling und Girlitz: Durch das Wegfallen weniger Bäume und Gehölze wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht gefährdet. Als Aus weichmöglichkeiten kommen die Gehölze des direkten Umfeldes, sowie die geplante Neuanpflanzung in Frage. Aus diesem Grund werden CEF-Maßnahmen nic ht für notwendig Anlage 2 zur Magistratsvorlage erachtet. Generell werden flächengleiche Ersatzpfla nzungen von Gehölzen (heimische, standortgerechte Arten) empfohlen. Die Zusammensetzung der Anpflanzungen sind den artspezifischen Ansprüchen entsprechen. Heuschrecken, Fangschrecken, Tagfalter und Widderchen Es wird empfohlen generell geeignete, aber artenarm e Grünlandflächen zu extensivieren, um dadurch heuschrecken- und schmett erlingsfreundliche Bedingungen zu schaffen. Ziel der Maßnahmen sollte die Schaffung eines artenreichen Grünlands sein. Da dieser Prozess durc h die Umstellung der Bewirtschaftung einen sehr langen Zeitraum in Anspr uch nehmen würde, ist dies durch die begleitende Ein-saat einer geeigneten blütenreichen Saatmischung (mit entsprechenden Futterpflanzen der nachgewiesenen Ar ten) oder durch Übertragung von Heudrusch der überplanten artenreic hen Fläche entsprechend zu unterstützen. Zur Pflege zählen eine ein- bis dreimalige Mahd vor oder während der Grasblüte zur Förderung der Kräuter. Die Fläche sollte in Abs chnitten mit maximal 30% der Gesamtfläche auf einmal gemäht wer-den, damit Insek ten aus den gemähten Flächen in benachbarte Vegetation ausweichen kommen . Die Mahd erfolgt vorzugsweise mit einem Balkenmäher oder einer Handsense in einer Schnitthöhe von 8-10 cm. Das Mahdgut verbleibt drei bis sieben Tage auf der Fläche und wird anschließen komplett entnommen. 11. Klimaanpassung Für die Reduzierung der Aufheizung sollen, wo mögli ch, helle, nicht blendende Oberflächenmaterialien verwendet werden, um die Rüc kstrahlung der Sonneneinstrahlung zu erhöhen (Albedo). Anlage 2 zur Magistratsvorlage 12. Schallschutz Für die Ermittlung des zulässigen Immissionskonting ents L IK sind die Immissionsorte außerhalb des Plangebiets, für die L ärmemissionskontingente festgesetzt werden, maßgeblich. Die maßgeblichen Im missionsorte sind der nachstehenden Abbildung zu entnehmen. Abb. 1: Geräuschkontingentierung und Immissionsorte (Auszug aus Anhang 4.2.1 der Schalltechnischen Untersuchung, Krebs + Kiefer) Anlage 2 zur Magistratsvorlage 13. Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dach- und Fassadenbegrünungen Die Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhal tung von Dachbegrünungen - Dachbegrünungsrichtlinien - der und die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen der Forschun gsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) si nd zu beachten. Einschlägige Normen und anerkannte Regeln der Technik gelten vorrangig. 14. Artenempfehlungen / Pflanzlisten Für die Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern werden Arten aus folgenden Auswahllisten empfohlen: 1. Überwiegend standortgerechte und klimanagepasste Baumarten: Feldahorn Acer campestre Spitzahorn Acer platanoides Schneeball-Ahorn Acer opalus Echte Felsenbirne Amelanchier ovalis Sandbirke Betula pendula Hainbuche Carpinus betulus Esskastanie Castanea sativa Eingriffl. Weißdorn Crataegus monogyna Walnuss Juglans regia Waldkiefer Pinus sylvestris Vogelkirsche Prunus avium Traubeneiche Quercus petraea Stieleiche Quercus robur Mehlbeere Sorbus aria Speierling Sorbus domestica Schwedische Mehlbeere Sorbus x intermedia Winterlinde Tilia cordata Obstbaum-Hochstämme 2. Gebietstypische Straucharten für Gebüschpflanzungen: Hainbuche Carpinus betulus Kornelkirsche, Gelber Hartriegel Cornus mas Roter Hartriegel Cornus sanguinea Hasel Corylus avellana Pfaffenhütchen Euonymus europaea Europäische Stechpalme Ilex aquifolia Liguster Ligustrum vulgare Gewöhnliche Heckenkirsche Lonicera xylosteum Steinweichsel Prunus mahaleb Schlehe Prunus spinosa Kultur-Birne Pyrus communis Wildbirne Pyrus pyraster Hundsrose Rosa canina Weinrose Rosa rubiginosa Salweide Salix caprea Eibe Taxus baccata Wolliger Schneeball Viburnum lantana 3. Gehölzarten zur Fassadenbegrünung: Baumwürger Celastrus orbiculatus Berg-Waldrebe Clematis montana Italienische Waldrebe Clematis viticella Anlage 2 zur Magistratsvorlage Efeu Hedera helix Immergrünes Geißblatt Lonicera henryi Wilder Wein Parthenocissus quinquefolia ´Engelmannii´ Wilder Wein Parthenocissus tricuspidata ´Veitchii´ Kletterrosen Rosa-Hybr. Japanischer Blauregen Wisteria floribunda Gewöhnliche Waldrebe Clematis vitalba Gemeiner Efeu Hedera helix Wohlriechendes Geißblatt Lonicera caprifolium Waldgeißblatt Lonicera periclymenum Echter Wein Vitis vinifera
anlage 6
8064 Zeichen
Eberhardtstraße
D
0,8GEa 20,0 mGHmax=
Waldgrenze
Waldgrenze
Öffentlich
Privat
Flughafenstraße
GHmax= 15,0 m
GHmax= 20,0 maGE0,8
10.0
10.0
26.2585.026.25
10.0
10.0 10.0
10.0
15.0 15.0
3.0
3.0
3.03.0
3.0
3.0
3.0
5.0
3.03.0 3.0
43.785.05.0
5.05.0
Flur 117
Flur 4915
18
16
3.0
9.0
Sektor ASektor BSektor CSektor D
Sektor ESektor F
>70 dB(A)<69 dB(A)
>69 dB(A)
LEK GE 2LEK GE 1
LEK GE 3
Flur 116
Flur 107Flur 117
>69 dB(A)>69 dB(A)
>70 dB(A)
<70 dB(A)>70 dB(A)<70 dB(A)
<69 dB(A)<69 dB(A)<69 dB(A) >69 dB(A)
<70 dB(A)
>70 dB(A)<70 dB(A)
<70 dB(A)>70 dB(A)
<70 dB(A)
<70 dB(A)>70 dB(A)
>70 dB(A)
Lilienthalstraße
Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt, Bezirk 6 Flur 116,117Bebauungsplan W 67-Ehem. Airfield Griesheim -mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen undSatzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oderVerwenden von Niederschlagwasser
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
Stand: 04.05.2023
VERFAHRENSVERMERKEAufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.05.2022.Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“am 25.05.2022.Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:Beschluss des Magistrats vom .Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke derPlanung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am .Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem.§ 3 Abs. 1 BauGB im Stadtplanungsamt, Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12, in der Zeit vom bis einschließlich und im Internet veröffentlicht.Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zurÄußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGBund Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit E-Mail vom .Öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am .Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung sowie denwesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 4 BauGBim Stadtplanungsamt, Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12, in der Zeit vom biseinschließlich und mindestens im gleichen Zeitraum im Internet veröffentlicht.Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit E-Mailvom .
Satzungsbeschluss:Dieser Bebauungsplan mit den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGBvon der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am .Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt_____________________ Der Dezernent
Bekanntmachung:Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauGBund der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am .Öffentliche Auslegung zum Zweck der Bekanntmachung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung(HGO) i.V.m. § 7 Abs. 3 Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Stadtplanungsamt,Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12, in der Zeit vom bis einschließlich und mindestens im gleichem Zeitraum im Internet eingestellt.Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am .Darmstadt, den .Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt_____________________ Der Dezernent
Darmstadt, den Stadtplanungsamt _________________ Jochen KrehbiehlÜBERSICHTSPLAN
Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) inVerbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV)vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:Grenze des räumlichen Geltungsbereiches(§ 9 Abs. 7 BauGB)Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)Maximale GebäudehöheBauweise, überbaubare Grundstücksflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)Abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO)Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)Verkehrsfläche privatVerkehrsfläche öffentlichBauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidungoder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d.Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 4 BauGB)Bezeichnung der Lärmemissionskontingente L EK(Bezeichnung als Beispiel)Referenzpunkt mit Richtungssektoren A bis F mit festgesetztenZusatzkontingenten zur Erhöhung der Emissionskontingente(siehe textl. Festsetzungen Nr. 14.2)Bezeichnung der Richtungssektoren(Buchstabe als Beispiel)Außenlärmpegelbereiche aus schalltechnischer Untersuchung4 m über Gelände (Wert als Beispiel)Außenlärmpegelbereiche aus schalltechnischer Untersuchung7 m über Gelände (Wert als Beispiel)Außenlärmpegelbereiche aus schalltechnischer Untersuchung10 m über Gelände (Wert als Beispiel)Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines BaugebietesPlandarstellungen ohne FestsetzungscharakterGrundstücksinterne ErschließungBestandsgebäudeNachrichtliche Übernahme(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)Waldfläche(§ 2 Abs. 1 HWaldG)Einzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegenGemeindegrenze
ZEICHENERKLÄRUNGM 1:1000
GEGRZ 0,8z.B.GHmax=20,0 ma
PrivatÖffentlich
D Telefon (06151) 9950-0 mail@planungsgruppeDA.deP L A N U N G S G R U P P ED A R M S T A D TD A R M S T A D TP L A N U N G S G R U P P EAlicenstraße 23 64293 Darmstadt
RechtsgrundlagenBaugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 1+2 desGesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), geändert durch Art. 3 desGesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6)Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 desGesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802)Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzesvom 22.11.2022 (GVBl. S. 571)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 desGesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art.3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240)Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl.I S. 629), berichtigt am 14.02.2011 (GVBl. I S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom07.05.2020 (GVBl. S. 318)Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 desGesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 5)Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 9 desGesetzes vom 09.12.2022 (GVBl. S. 764)Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211)Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändertdurch Art. 1 des Gesetzes vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1792)Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletztgeändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. I Nr. 88)
69 dB(A)
L EK GE 1
Sektor A
69 dB(A)69 dB(A)
FlurgrenzeHinweisVerdachtspunkt (Bombenblindgänger)
anlage 8
240 Zeichen
Punkt 5: Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) (V-Nr. 2023/0153) - Kenntnisnahme - Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften nimmt von der Vorlage Kenntnis.
anlage 7
6230 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
19.05.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
III 61
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0153
Magistratsbeschluss -Nr.
234
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (Beschluss zur frühzeitigen
Beteiligung)
Vorlage vom: 26.04.2023
Beschlussvorschlag :
1. Den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage 1), den textlichen Festsetzungen
zum Vorentwurf (Anlage 2) und dem Vorentwurf zum Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield
Griesheim – (Anlage 3, Planzeichnung wird zu Präsenzsitzungen ausgelegt / aufgehängt),
wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB sowie der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu Grunde zu legen.
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt nach
Magistratsbeschluss durch Auslegung der unter Punkt 1 genannten Unterlagen für die Dauer
eines Monats im Stadtplanungsamt, mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme, Äußerung und
Erörterung. Zeitgleich erfolgt die Einstellung dieser Unterlagen in das Internet. Die
- 3 -
frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 1 BauGB erfolgt parallel hierzu.
Anlagen: Anlage 1: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Anlage 2: Textliche Festsetzungen zum Vorentwurf
Anlage 3: Vorentwurf zum Beba uungsplan W 67 (Plan wird zu Präsenzsitzungen
aufgehängt / ausgelegt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 31.05.2023
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2023/0153 vom 26.04.2023:
Das Plangebiet des Bebauungsplans W 67 befindet sich im Westen von Darmstadt unmittelbar
an der Gemeindegrenze zu Griesheim. Beim Plangebiet handelt es sich um ein Teilgebiet des
ehemaligen Airfield Griesheim. Die bisherigen Nutzungen als Flugplatz, Gebäude für den
Flugbetrieb, Verwaltung, Druckerei, Lager und Unterkünfte sind durch den Abzug der
amerikanischen Streitkräfte nicht mehr gegeben.
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt es eine allgemein steigende Nachfrage nach
Gewerbeflächen. Zudem ist das Potenzial zusammenhängender Gewerbegebietsflächen im
Stadtgebiet nahezu vollkommen ausgeschöpft. Aus diesem Grund kommt der Schaffung von
Gewerbeflächen eine hohe Bedeutung zu. Ziel des Bebauungsplans W 67 ist die Entwicklung
der Konversionsfläche zu einem Gewerbegebiet. Der Bebauungsplan wird als
Angebotsbebauungsplan konzipiert.
Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA).
Diese beabsichtigt auf einer Teilfläche des künftigen Gewerbegebietes die Entwicklung e ines
Einsatztrainingszentrums der Generalzolldirektion (ETZ).
Grundlage für die städtebauliche Entwicklung des Gewerbegebietes bildet die Fokussierung auf
Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Eine effiziente Nutzung von Ressourcen und Energie soll
durch nachhaltige Gebäude angestrebt werden. Ökologische und klimatische Aspekte sollen
durch Dach- und Fassadenbegrünung sowie geeignete Maßnahmen zur Freiflächengestaltung
Beachtung finden. Im Osten des Plangebietes befindet sich eine Waldfläche, die als solche
erhalten bleiben soll und mit entsprechenden Festsetzungen über das Forstrecht hinaus
gesichert werden soll.
Zudem steht auf dem Areal ein Hangar, der unter Denkmalschutz steht. Dieser soll an dem
Standort erhalten bleiben und einer sinnvollen Nachnutzung zugeführt werden. Die übrigen
Bestandsgebäude werden voraussichtlich abgebrochen.
Die Erarbeitung des Vorentwurfs zum Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –
erfolgte in enger Abstimmung mit der BImA als Grundstückseigentümerin sowie in
Abstimmung mit der Stadt Griesheim.
Eine erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans (18. Änderung) erfolgt im
Parallelverfahren (s. auch MV Nr. 2023/0152).
Zu 1.:
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 1), die textlichen Festsetzungen zum
Vorentwurf (Anlage 2) und der zeichnerische Teil des Vorentwurfs zum Bebauungsplan W 67 –
Ehem. Airfield Griesheim – (Anlage 3, Planzeichnung Vorentwurf wird zu Präsenzsitzungen
aufgehängt / ausgelegt) wurden erarbeitet und liegen zur Beschlussfassung durch den
Magistrat vor.
Zu 2 und 3.:
Nach dem Beschluss des Magistrats zu dieser Vorlage erfolgt die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Dazu werden die Planungsunterlagen unter Ziff. 1 für die Dauer eines Monats beim
Stadtplanungsamt öffentlich ausgelegt. Diese Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
wird zuvor ortsüblich bekannt gemacht. Während dieser Zeit ist der Öffentlichkeit Gelegenheit
zur Äußerung und Erörterung telefonisch, per E-Mail, postalisch oder persönlich gegeben.
Zusätzlich erfolgt die Einstellung der Unterlagen zeitgleich auf der Internetseite der
Wissenschaftsstadt Darmstadt unter https://www.darmstadt.de/standort/stadtentwicklung-
und-stadtplanung/stadtplanung/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligung.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt digital per E-Mail sowie parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung.
Dezernat III:
Michael Kolmer
Stadtrat
Vorab werden übersandt:
Akten (z. Hd. des Berichterstatters)
12 Exemplare des Vorentwurfs zum Bebauungsplan W 67 für die Fraktionen der
Stadtverordnetenversammlung
Beratungsverlauf (2)
Orte (7)
- Flughafenstraße 4350
- Eberhardtstraße
- Marienburgstraße
- Hilpertstraße
- Mina-Rees-Straße 12
- Alicenstraße 23
- Otto-Röhm-Straße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0153
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 26.04.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00