2013/0039
Freigrenzen für Vergaben bis einschließlich 31.12.2013
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Schnellbrief
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Gemeinsamer Runderlass
Öffentliches Auftragswesen;
hier : Änderungen nach Ablauf des Vergabebeschleunigungserlasses 2009
VV zu §§ 44 und 55 LHO;
Bekanntgabe zu § 29 Abs. 2 GemHVO-Vwbuchfg 2009, § 29 Abs. 2 GemHVO-Doppik
Bezug : Gemeinsamer Runderlass vom 1. November 2007 (StAnz. 48/2007 S. 2386), geändert
durch Vergabebeschleunigungserlass vom 18. März 2009 (StAnz. 14/2009 S. 831),
EU-Schwellenwert-Anpassungserlass vom 14. Dezember 2009 (StAnz. 53/2009 S.
3628) und Einführungserlass der Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB und VOL,
Ausgaben 2009) vom 26. Oktober 2010 (StAnz. 45/2010 S. 2472)
Der im Gemeinsamen Runderlass vom 1. November 2007, zuletzt geändert durch Erlass vom
26.Oktober 2010, integrierte Vergabebeschleunigungserlass 2009 vom 18. März 2009 (StAnz.
14/2009 S. 831 ist durch Zeitablauf erledigt. Der bis zum 31. Dezember 2012 gültige Gemein-
same Runderlass wird daher im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und
für Sport und dem Hessischen Ministerium der Finanzen wie folgt geändert:
I. Nr. 1.1.1 und 1.1.2 werden wie folgt geändert:
In Nr. 1.1.1 wird der vierte Gliederungspunkt (Ex-Post-Transparenz) und in Nr. 1.1.2 wird der
sechste Gliederungspunkt gestrichen und es werden jeweils als Satz 2 angefügt:
„Die Informationen über vergebene Aufträge nach § 19 Abs. 2 VOL/A und § 20 Abs. 3 VOB/A
sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank – HAD zu veröffentlichen (s. Nr. 5).“
II. Nr. 1.4.1 erhält folgende Fassung:
„Die maßgeblichen EU-Schwellenwerte (ohne Umsatzsteuer) betragen ungeachtet der von der
Europäischen Kommission bekanntgegebenen neuen Schwellenwerte bis zur Änderung des
§ 2 VgV auch im Jahre 2012 weiter:
a) Lieferungen und Dienstleistungen: 193.000 Euro ,
b) Bauleistungen: 4.845.000 Euro .“
III. Nr. 2.1.1 erhält folgende Fassung:
„2.1.1 Freigrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben
Ohne weiteren Nachweis können folgende Freigrenzen bei der Wahl der Vergabeart ge-
nutzt werden:
a) Bauleistungen:
Beschränkte Ausschreibung: bis zu 1 Million Euro je Fachlos,
Freihändige Vergabe: bis zu 100.000 Euro je Fachlos;
b) Lieferungen und Leistungen:
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Beschränkte Ausschreibung: weniger als 193.000 Euro je Auftrag1,
Freihändige Vergabe: bis zu 100.000 Euro je Auftrag.
Die Bedingungen nach Nr. 2.2 sind bei Nutzung der Freigrenzen verbindlich zu beach-
ten. Auf Anforderung der Aufsichtsbehörden oder des Hessischen Ministeriums für Wirt-
schaft, Verkehr und Landesentwicklung ist über die danach durchgeführten Verfahren
unverzüglich zu berichten.“
IV. Nr. 2.1.1a bis Nr. 2.1.1d entfallen; Nr. 2.2 Abs. 5a und 5b gelten fort.
V. Nr. 9.1 Absatz 1 Satz 1 entfällt aus redaktionellen Gründen.
VI. Nr. 13 Absätze 1a, 2a, 3a und 3b entfallen.
VII. Von weiteren redaktionellen Änderungen wird der Einfachheit halber Abstand genommen.
VIII. Eine kodifizierte Fassung des Gesamterlasses wird in der Hessischen Ausschreibungsdaten-
bank bekannt gegeben (www.had.de).
IX. Dieser Gemeinsame Runderlass wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen und in der Hes-
sischen Ausschreibungsdatenbank – HAD bekanntgegeben. Er tritt am 1.Januar 2012 in Kraft
und mit dem gesamten Gemeinsamen Runderlass vom 1.November 2007 (StAnz. 2386) mit
allen Änderungen mit Ablauf des 31. Dezembers 2012 außer Kraft.
Wiesbaden, den 29. Dezember 2011
Hessisches Ministerium des Innern und für
Sport - IV 25 – 3 m 02.19
Hessisches Ministerium der Finanzen
O 1080 A-116-IV 8b
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung - III 5-1 – 059c04 # ÄndVgErl2011
1 B.a.w. gültiger EU-Schwellenwert (s. Nr. 1.4.1).
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Übersicht - Vergabearten und Freigrenzen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung gültig bis 31.12.2013 Vergabeart Freihändige Vergaben * bis 100.000,- € bis 100.000,- € --- Beschränkte Ausschreibungen ** bis 1.000.000,- € bis 200.000,- € --- Öffentliche Ausschreibungen ** ab 1.000.000,- € --- --- Offenes Verfahren ** ab 5.000.000,- € ab 200.000,- € --- Nichtoffenes Verfahren ** ab 5.000.000,- € ab 200.000,- € --- Verhandlungsverfahren ** ab 5.000.000,- € ab 200.000,- € ab 200.000,- € * Ohne Beteiligung der Vergabe- und Beschaffungsstelle ** Mit Beteiligung der Vergabe- und Beschaffungsstelle Vergabe- und Beschaffungsstelle Stand: Januar 2013 Die oben genannten Regelungen bzw. Freigrenzen gelten bis einschließlich 31.12.2013. VOB/A VOL/A VOF Bei bezuschussten Maßnahmen gelten die jeweiligen Vorgaben des Zuschussgebers.
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
31.01.2013
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV Dezernat I
Dezernat III
Eigenbetrieb
Immobilienmanagement
Darmstadt
Grünflächenamt
Revisionsamt
Straßenverkehrs- und
Tiefbauamt
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Vergabe- und
Beschaffungsstelle
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2013/0039
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Freigrenzen für Vergaben bis einschließlich 31.12.2013
Vorlage vom: 28.01.2013
Beschlussvorschlag:
1. Der Magistrat beschließt zunächst bis zum 31.12.2013 die in Anlage IV wiedergegebenen
Freigrenzen für Vergaben.
2. Für den Fall, dass das Land auch für die Folgezeit die Wirkungsdauer des Runderlasses
verlängert, gelten für die Wissenschaftsstadt Darmstadt die im Gemeinsamen Runderlass
genannten erhöhten Freigrenzen fort, solange bis ein anders lautender Beschluss gefasst wird.
3. Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
- 2 -
Anlagen: Anlage I
Anlage II
Anlage III
Anlage IV
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.01.2013
Das Land Hessen hat im Vergabebeschleunigungserlass vom 18.03.2009 (StAnz. 14/2009 S. 831 ff)
in Fußnote 7 den Kommunen freigestellt, die dort enthaltenen Freigrenzen für alle
Beschaffungsverfahren, auch außerhalb des Konjunkturprogramms, zu verwenden.
Mit Magistratsbeschluss Nr. 230 vom 20.05.2009 hat die Stadt Darmstadt diesen Regelungen bis zum
31.12.2011 zugestimmt. Der vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung am 29.12.2011 ermöglichten Verlängerung der Freigrenzen bis zum 31.12.2012
wurde mit Magistratsbeschluss Nr. 73 vom 29.02.2012 zugestimmt.
Mit Datum vom 26.11.2012 bzw. Bekanntgabe im Staatsanzeiger 51-52/2012 wurde durch das
Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die Verlängerung des
Vergabeerlasses bis Ende 2013 beschlossen.
Um die Freihändigen Vergaben auch weiterhin zügig abzuwickeln wird empfohlen, einer Verlängerung
der Freigrenzen bis zum 31.12.2013 zuzustimmen. Diese Vorgehensweise hat sich in der
Vergangenheit seitens der Fachämter bewährt, da die formlosen Verfahren zügiger durchgeführt
werden können und bislang keine negativen Rückmeldungen oder Erfahrungen bekannt sind.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat die Verlängerung der
Freigrenzen in den letzten Jahren erst sehr kurzfristig zum Ende eines Jahres bekannt gegeben.
Dadurch war eine Reaktion des Magistrates zur zeitnahen Umsetzung der Bestimmungen innerhalb
der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht mehr möglich. Daher soll durch den Magistrat beschlossen
werden, dass zukünftige Verlängerungen der Freigrenzen für Vergaben automatisch umgesetzt
werden und keinen erneuten Magistratsbeschluss erfordern.
Sollte der Magistrat einer Verlängerung der Vergabefreigrenzen zustimmen, gilt folgende Regelung:
Für alle Vergabe- bzw. Beschaffungsmaßnahmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt gelten
folgende Freigrenzen:
a) Bauleistungen
- Beschränkte Ausschreibung bis zu 1 Million Euro je Fachlos
- Freihändige Vergabe bis zu 100.000 Euro je Fachlos
b) Lieferungen und Leistungen
- Beschränkte Ausschreibung weniger als 200.000 Euro je Auftrag
- Freihändige Vergabe bis zu 100.000 Euro je Auftrag
entsprechend dem als Anlage III beigefügten Schnellbrief des Hessischen Ministeriums für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und der als Anlage IV beigefügten Übersicht bis zum
31.12.2013.
Für den Fall, dass das Land auch für die Folgezeit die Wirkungsdauer des Runderlasses
verlängert, gelten für die Wissenschaftsstadt Darmstadt die im gemeinsamen Runderlass
genannten erhöhten Freigrenzen fort, solange bis ein anders lautender Beschluss gefasst wird.
Darmstadt, 28.01.2013
Jochen Partsch André Schellenberg Brigitte Lindscheid
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
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- 16 – 13. Geltungsbereich (1) Dieser Erlass gilt bei allen Vergabeverfahren des Landes nach § 55 LHO. (2) Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten 1. Nr. 1.1 (Anwendung der VOL/A/1und VOB/A/1 in der jeweils im Bundesanzeiger bekanntgegebenen gültigen Fassung) und 2. Nr. 5 (Bekanntgabe der Vergabeverfahren in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank – HAD) als Bekanntgabe nach § 29 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung (GemHVO-Vwbuchfg 2009) und nach § 29 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO-Doppik verbindlich. Die übrigen Regelungen und Hinweise werden zur Anwendung empfohlen. Die Freigrenzen nach Nr. 2.1.1 werden bei Beachtung der Nr. 2.2 freigestellt. (3) Empfänger von Förderleistungen (Zuwendungsnehmer), die nach Maßgabe der Förderbedingungen oder des Zuwendungsbescheids das Vergaberecht nach § 44 LHO einzuhalten haben, sind zu verpflichten, Vergabebekanntmachungen (Ausschreibungen, Interessenbekundungsverfahren) in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank – HAD – (s. Nr. 5) zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist für diese kostenlos. Ihnen ist anheimzugeben, die übrigen Regelungen und Hinweise anzuwenden, insbesondere die Freigrenzen nach Nr. 2.1.1. Nicht verpflichtende Regelungen und Hinweise sind für die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Förderleistungen unerheblich. 14. Aufhebungen; Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen vom 1. April 2001 (StAnz. S. 1413), in der Fassung des Gemeinsamen Runderlasses vom 1. Dezember 2004 (StAnz. S. 3844), ist bereits außer Kraft getreten. Die 38. und 39. Bekanntmachung nach § 30 Abs. 2 GemHVO vom 6. Februar 1997 (StAnz. S. 631) werden aufgehoben. (2) Dieser Gemeinsame Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Er wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen und in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank – HAD bekanntgegeben. Wiesbaden, den 1. November 2007 / 18. März 2009 / 14. Dezember 2009 / 26. Oktober 2010 / 29. Dezember 2011 / 20. April 2012 / 18. September 2012 / 26. November 2012 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Z 11-06b01-02-12/003 Hessisches Ministerium der Finanzen O 1080 A-116- IV 8b. Hessisches Ministerium Verkehr und Landesentwicklung III 5 - 59 c 04
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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Gemeinsamer Runderlass Öffentliches Auftragswesen; hier : Verlängerung des Vergabeerlasses bis Ende 2013 VV zu §§ 44 und 55 LHO; Bekanntgabe zu § 29 Abs. 2 GemHVO Bezug : Gemeinsamer Runderlass vom 1. November 2007 (StAnz. 48/2007 S. 2386), geändert durch Vergabebeschleunigungserlass vom 18. März 2009 (StAnz. 14/2009 S. 831), EU-Schwellenwert-Anpassungserlass vom 14. Dezember 2009 (StAnz. 53/2009 S. 3628), Einführungserlass der Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB und VOL, Ausgaben 2009) vom 26. Oktober 2010 (StAnz. 45/2010 S. 2472), Änderungserlass nach Ablauf des Vergabebeschleunigungserlasses 2009 vom 29. Dezember 2011 (StAnz. 3/2012 S. 109), EU-Schwellenwert-Anpassungserlass vom 20. April 2012 (StAnz. 19/2012 S. 533) und Einführungserlass der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2012 (VOB/A/1) vom 18. September 2012 (StAnz. 41/2012 S. 1122) Der Gemeinsame Runderlass vom 1. November 2007, zuletzt geändert durch Erlass vom 18. September 2012, wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport und dem Hessischen Ministerium der Finanzen wie folgt geändert: In Nr. 14 Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „2012“ ersetzt durch „2013“. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Er wird in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank – www.had.de bekannt gegeben. Wiesbaden, den 26. November 2012 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport - Z 11-06b01-02-12/003 Hessisches Ministerium der Finanzen O 1080 A – 116 – IV 8b Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - III 5-D – 059c04 # ÄndVgErl2012 StAnz. 51-52/2012 S. 1397
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0039
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.01.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00