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2013/0039

Freigrenzen für Vergaben bis einschließlich 31.12.2013

Magistratsvorlage 28.01.2013

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3822 Zeichen

Schnellbrief 
 
Hessisches Ministerium 
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 
 
Gemeinsamer Runderlass 
Öffentliches Auftragswesen; 
hier : Änderungen nach Ablauf des Vergabebeschleunigungserlasses 2009  
 
VV zu §§ 44 und 55 LHO;  
Bekanntgabe zu § 29 Abs. 2 GemHVO-Vwbuchfg 2009, § 29 Abs. 2 GemHVO-Doppik 
 
Bezug : Gemeinsamer Runderlass vom 1. November 2007 (StAnz. 48/2007 S. 2386), geändert 
durch Vergabebeschleunigungserlass vom 18. März 2009 (StAnz. 14/2009 S. 831), 
EU-Schwellenwert-Anpassungserlass vom 14. Dezember 2009 (StAnz. 53/2009 S. 
3628) und Einführungserlass der Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB und VOL, 
Ausgaben 2009) vom 26. Oktober 2010 (StAnz. 45/2010 S. 2472) 
 
Der im Gemeinsamen Runderlass vom 1. November 2007, zuletzt geändert durch Erlass vom 
26.Oktober 2010, integrierte Vergabebeschleunigungserlass 2009 vom 18. März 2009 (StAnz. 
14/2009 S. 831 ist durch Zeitablauf erledigt. Der bis zum 31. Dezember 2012 gültige Gemein-
same Runderlass wird daher im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und 
für Sport und dem Hessischen Ministerium der Finanzen wie folgt geändert: 
 
I. Nr. 1.1.1 und 1.1.2 werden wie folgt geändert: 
In Nr. 1.1.1 wird der vierte Gliederungspunkt (Ex-Post-Transparenz) und in Nr. 1.1.2 wird der 
sechste Gliederungspunkt gestrichen und es werden jeweils als Satz 2 angefügt: 
 „Die Informationen über vergebene Aufträge nach § 19 Abs. 2 VOL/A und § 20 Abs. 3 VOB/A 
sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank – HAD zu veröffentlichen (s. Nr. 5).“ 
 
II. Nr. 1.4.1 erhält folgende Fassung: 
„Die maßgeblichen EU-Schwellenwerte (ohne Umsatzsteuer) betragen ungeachtet der von der 
Europäischen Kommission bekanntgegebenen neuen Schwellenwerte bis zur Änderung des 
§ 2 VgV auch im Jahre 2012 weiter: 
a) Lieferungen und Dienstleistungen: 193.000 Euro , 
b) Bauleistungen: 4.845.000 Euro .“ 
  
III. Nr. 2.1.1 erhält folgende Fassung: 
 
„2.1.1  Freigrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben  
Ohne weiteren Nachweis können folgende Freigrenzen bei der Wahl der Vergabeart ge-
nutzt werden: 
a)  Bauleistungen: 
 Beschränkte Ausschreibung:   bis zu 1 Million Euro je Fachlos, 
 Freihändige Vergabe:   bis zu 100.000 Euro je Fachlos; 
b) Lieferungen und Leistungen:

2 
 Beschränkte Ausschreibung: weniger als 193.000 Euro je Auftrag1, 
 Freihändige Vergabe:  bis zu 100.000 Euro je Auftrag. 
Die Bedingungen nach Nr. 2.2 sind bei Nutzung der Freigrenzen verbindlich zu beach-
ten. Auf Anforderung der Aufsichtsbehörden oder des Hessischen Ministeriums für Wirt-
schaft, Verkehr und Landesentwicklung ist über die danach durchgeführten Verfahren 
unverzüglich zu berichten.“ 
 
IV. Nr. 2.1.1a bis Nr. 2.1.1d entfallen; Nr. 2.2 Abs. 5a und 5b gelten fort. 
 
V. Nr. 9.1 Absatz 1 Satz 1 entfällt aus redaktionellen Gründen. 
 
VI. Nr. 13 Absätze 1a, 2a, 3a und 3b entfallen. 
 
VII. Von weiteren redaktionellen Änderungen wird der Einfachheit halber Abstand genommen. 
  
VIII. Eine kodifizierte Fassung des Gesamterlasses wird in der Hessischen Ausschreibungsdaten-
bank bekannt gegeben (www.had.de). 
 
IX. Dieser Gemeinsame Runderlass wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen und in der Hes-
sischen  Ausschreibungsdatenbank – HAD bekanntgegeben. Er tritt am 1.Januar 2012 in Kraft 
und mit dem gesamten Gemeinsamen Runderlass vom 1.November 2007 (StAnz. 2386) mit 
allen Änderungen mit Ablauf des 31. Dezembers 2012 außer Kraft. 
 
Wiesbaden, den 29. Dezember 2011 
 
Hessisches Ministerium des Innern und für 
Sport - IV 25 – 3 m 02.19 
 
Hessisches Ministerium der Finanzen 
O 1080 A-116-IV 8b 
 
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und 
Landesentwicklung - III 5-1 – 059c04 # ÄndVgErl2011 
 
 
                                            
1  B.a.w. gültiger EU-Schwellenwert (s. Nr. 1.4.1).

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Übersicht - Vergabearten und Freigrenzen 
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
gültig bis 31.12.2013
Vergabeart
Freihändige Vergaben * bis 100.000,- € bis 100.000,- € ---
Beschränkte Ausschreibungen ** bis 1.000.000,- € bis 200.000,- € ---
Öffentliche Ausschreibungen ** ab 1.000.000,- € --- ---
Offenes Verfahren ** ab 5.000.000,- € ab 200.000,- € ---
Nichtoffenes Verfahren ** ab 5.000.000,- € ab 200.000,- € ---
Verhandlungsverfahren ** ab 5.000.000,- € ab 200.000,- € ab 200.000,- €
* Ohne Beteiligung der Vergabe- und Beschaffungsstelle
** Mit Beteiligung der Vergabe- und Beschaffungsstelle
Vergabe- und Beschaffungsstelle Stand: Januar 2013
Die oben genannten Regelungen bzw. Freigrenzen gelten bis einschließlich 31.12.2013. 
VOB/A VOL/A VOF
Bei bezuschussten Maßnahmen gelten die jeweiligen Vorgaben des Zuschussgebers.

2013/0039

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
31.01.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV Dezernat I 
Dezernat III 
Eigenbetrieb 
Immobilienmanagement 
Darmstadt 
Grünflächenamt 
Revisionsamt 
Straßenverkehrs- und 
Tiefbauamt 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Vergabe- und 
Beschaffungsstelle 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0039 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Freigrenzen für Vergaben bis einschließlich 31.12.2013 
 
Vorlage vom: 28.01.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Magistrat beschließt zunächst bis zum 31.12.2013 die in Anlage IV  wiedergegebenen 
Freigrenzen für Vergaben. 
 
2. Für den Fall, dass das Land auch für die Folgezeit die Wirkungsdauer des Runderlasses 
verlängert, gelten für die Wissenschaftsstadt Darmstadt die im Gemeinsamen Runderlass 
genannten erhöhten Freigrenzen fort, solange bis ein anders lautender Beschluss gefasst wird. 
 
     3.   Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

- 2 - 
Anlagen: Anlage I 
Anlage II 
Anlage III 
Anlage IV 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.01.2013  
 
Das Land Hessen hat im Vergabebeschleunigungserlass vom 18.03.2009 (StAnz. 14/2009 S. 831 ff) 
in Fußnote 7 den Kommunen freigestellt, die dort enthaltenen Freigrenzen für alle 
Beschaffungsverfahren, auch außerhalb des Konjunkturprogramms, zu verwenden.  
 
Mit Magistratsbeschluss Nr. 230 vom 20.05.2009 hat die Stadt Darmstadt diesen Regelungen bis zum 
31.12.2011 zugestimmt. Der vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und 
Landesentwicklung am 29.12.2011 ermöglichten Verlängerung der Freigrenzen bis zum 31.12.2012 
wurde mit Magistratsbeschluss Nr. 73 vom 29.02.2012 zugestimmt. 
 
Mit Datum vom 26.11.2012 bzw. Bekanntgabe im Staatsanzeiger 51-52/2012 wurde durch das 
Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die Verlängerung des 
Vergabeerlasses bis Ende 2013 beschlossen. 
 
Um die Freihändigen Vergaben auch weiterhin zügig abzuwickeln wird empfohlen, einer Verlängerung 
der Freigrenzen bis zum 31.12.2013 zuzustimmen. Diese Vorgehensweise hat sich in der 
Vergangenheit seitens der Fachämter bewährt, da die formlosen Verfahren zügiger durchgeführt 
werden können und bislang keine negativen Rückmeldungen oder Erfahrungen bekannt sind. 
 
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat die Verlängerung der 
Freigrenzen in den letzten Jahren erst sehr kurzfristig zum Ende eines Jahres bekannt gegeben. 
Dadurch war eine Reaktion des Magistrates zur zeitnahen Umsetzung der Bestimmungen innerhalb 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht mehr möglich. Daher soll durch den Magistrat beschlossen 
werden, dass zukünftige Verlängerungen der Freigrenzen für Vergaben automatisch umgesetzt 
werden und keinen erneuten Magistratsbeschluss erfordern. 
 
Sollte der Magistrat einer Verlängerung der Vergabefreigrenzen zustimmen, gilt folgende Regelung: 
 
Für alle Vergabe- bzw. Beschaffungsmaßnahmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt gelten 
folgende Freigrenzen: 
 
a) Bauleistungen 
- Beschränkte Ausschreibung   bis zu 1 Million Euro je Fachlos 
- Freihändige Vergabe   bis zu 100.000 Euro je Fachlos 
 
b) Lieferungen und Leistungen 
- Beschränkte Ausschreibung  weniger als 200.000 Euro je Auftrag 
- Freihändige Vergabe   bis zu 100.000 Euro je Auftrag 
 
entsprechend dem als Anlage III beigefügten Schnellbrief des Hessischen Ministeriums für 
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und der als Anlage IV beigefügten Übersicht bis zum 
31.12.2013. 
 
Für den Fall, dass das Land auch für die Folgezeit die Wirkungsdauer des Runderlasses 
verlängert, gelten für die Wissenschaftsstadt Darmstadt die im gemeinsamen Runderlass 
genannten erhöhten Freigrenzen fort, solange bis ein anders lautender Beschluss gefasst wird. 
 
Darmstadt, 28.01.2013 
 
 
 
Jochen Partsch   André Schellenberg   Brigitte Lindscheid 
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer   Stadträtin

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- 16 – 
 
13. Geltungsbereich 
(1) Dieser Erlass gilt bei allen Vergabeverfahren des Landes nach § 55 LHO. 
(2) Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten 
1. Nr. 1.1 (Anwendung der VOL/A/1und VOB/A/1 in der jeweils im Bundesanzeiger 
bekanntgegebenen gültigen Fassung) und 
2. Nr. 5 (Bekanntgabe der Vergabeverfahren in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank 
– HAD) 
als Bekanntgabe nach § 29 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung 
(GemHVO-Vwbuchfg 2009) und nach § 29 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung 
- GemHVO-Doppik verbindlich. Die übrigen Regelungen und Hinweise werden 
zur Anwendung empfohlen. Die Freigrenzen nach Nr. 2.1.1 werden bei Beachtung 
der Nr. 2.2 freigestellt. 
(3) Empfänger von Förderleistungen (Zuwendungsnehmer), die nach Maßgabe der 
Förderbedingungen oder des Zuwendungsbescheids das Vergaberecht nach § 44 
LHO einzuhalten haben, sind zu verpflichten, Vergabebekanntmachungen 
(Ausschreibungen, 
Interessenbekundungsverfahren) in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank 
– HAD – (s. Nr. 5) zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist für diese 
kostenlos. Ihnen ist anheimzugeben, die übrigen Regelungen und Hinweise anzuwenden, 
insbesondere die Freigrenzen nach Nr. 2.1.1. Nicht verpflichtende Regelungen 
und Hinweise sind für die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Förderleistungen 
unerheblich. 
14. Aufhebungen; Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
(1) Der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen vom 1. April 2001 
(StAnz. S. 1413), in der Fassung des Gemeinsamen Runderlasses vom 1. Dezember 
2004 (StAnz. S. 3844), ist bereits außer Kraft getreten. Die 38. und 39. Bekanntmachung 
nach § 30 Abs. 2 GemHVO vom 6. Februar 1997 (StAnz. S. 631) werden aufgehoben. 
(2) Dieser Gemeinsame Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft. 
Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Er wird im Staatsanzeiger für 
das Land Hessen und in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank – HAD 
bekanntgegeben. 
Wiesbaden, den 1. November 2007 / 18. März 2009 / 14. Dezember 2009 / 26. Oktober 
2010 / 29. Dezember 2011 / 20. April 2012 / 18. September 2012 / 26. November 2012 
 
Hessisches Ministerium 
des Innern und für Sport 
Z 11-06b01-02-12/003 
 
Hessisches Ministerium 
der Finanzen 
O 1080 A-116- IV 8b. 
 
Hessisches Ministerium Verkehr und Landesentwicklung 
III 5 - 59 c 04

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Hessisches Ministerium 
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 
 
Gemeinsamer Runderlass 
Öffentliches Auftragswesen; 
hier : Verlängerung des Vergabeerlasses bis Ende 2013 
 
VV zu §§ 44 und 55 LHO;  
Bekanntgabe zu § 29 Abs. 2 GemHVO 
 
Bezug : Gemeinsamer Runderlass vom 1. November 2007 (StAnz. 48/2007 S. 2386), geändert 
durch Vergabebeschleunigungserlass vom 18. März 2009 (StAnz. 14/2009 S. 831), 
EU-Schwellenwert-Anpassungserlass vom 14. Dezember 2009 (StAnz. 53/2009 
S. 3628), Einführungserlass der Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB und VOL, 
Ausgaben 2009) vom 26. Oktober 2010 (StAnz. 45/2010 S. 2472), Änderungserlass 
nach Ablauf des Vergabebeschleunigungserlasses 2009 vom 29. Dezember 2011 
(StAnz. 3/2012 S. 109), EU-Schwellenwert-Anpassungserlass vom 20. April 2012 
(StAnz. 19/2012 S. 533) und Einführungserlass der Vergabe- und Vertragsordnung für 
Bauleistungen 2012 (VOB/A/1) vom 18. September 2012 (StAnz. 41/2012 S. 1122) 
 
Der Gemeinsame Runderlass vom 1. November 2007, zuletzt geändert durch Erlass vom 
18. September 2012, wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und 
für Sport und dem Hessischen Ministerium der Finanzen wie folgt geändert: 
 
In Nr. 14 Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „2012“ ersetzt durch „2013“. 
Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in 
Kraft. Er wird in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank – www.had.de bekannt gegeben. 
Wiesbaden, den 26. November 2012 
 
Hessisches Ministerium des Innern und für 
Sport - Z 11-06b01-02-12/003 
Hessisches Ministerium der Finanzen 
O 1080 A – 116 – IV 8b 
 
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und 
Landesentwicklung - III 5-D – 059c04 # ÄndVgErl2012 
 
 
 
StAnz. 51-52/2012 S. 1397

Beratungsverlauf (4)

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TOP 6
TOP 5

Details

Vorlagen-Nr.
2013/0039
Typ
Magistratsvorlage
Datum
28.01.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00