Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 58485/02
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0005/2021 vom 11.02.2021
Stand: Am 06.05.2021 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Baue Sa Vorlagen-Nummer 0005/2021 Freigabedatum 11.02.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 58485/02 Arbeitstitel: Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das circa 9.700 qm große Plangebiet zwischen den Straßen Buchenweg, Zum Dammfelde, Unter Gottes Gnaden, den Wohnbaugrundstücken Un- ter Gottes Gnaden 119, 121 und 123 sowie Buchenweg 17 in Köln-Widdersdorf —Arbeitstitel: Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4; 2. den Bebauungsplan mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Stadtentwicklungsausschuss 11.03.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 15.03.2021 Rat 23.03.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Das Plangebiet liegt als ungenutzte Brachfläche innerhalb der bebauten Ortslage Köln-Widdersdorf, eingebettet von ein- bis zweigeschossiger, sowie östlich angrenzender drei- bis viergeschossiger Wohnbebauung. Für das im Eigentum der katholischen Kirchengemeinde St. Jakobus befindliche Grundstück, hat die evohaus GmbH mit Zustimmung der Kirche einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens mit Schreiben vom 08.12.2016 gestellt, dem der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 30.03.2017 einstimmig zugestimmt hat. Es ist vorgesehen, auf dem 9.627 m² großen Grundstück, Wohnbebauung in Form von sieben Mehr- familienhäusern für insgesamt 64 Wohneinheiten sowie eine sechsgruppige Kindertagesstätte zu er- richten. Stellplätze werden ausschließlich in einer Tiefgarage vorgesehen, die von den Straßen „Unter Gottes Gnaden“ und „Buchenweg“ angedient wird. Für das Grundstück besteht der Bebauungsplan 58485/02 aus dem Jahre 1973, der für das Grund- stück Fläche für den Gemeinbedarf „Kindergarten“, sowie Allgemeines Wohngebiet für die Errichtung von zweigeschossiger Wohnbebauung festsetzt. Die Wohn- und KITA-Nutzung soll jetzt realisiert werden, allerdings in einer an die heutigen Bedarfe angepassten Bauweise. Vorgesehen ist nunmehr eine aufgelockerte Bauweise mit Geschosswohnungsbaukörpern mit drei bis vier Vollgeschossen, in denen die Kindertagesstätte integriert werden soll. Insgesamt ist für die geplante Bebauung ein inno- vatives Klimakonzept vorgesehen, das für eine nahezu klimaautarke Gesamtenergieversorgung der Siedlung sorgt. Hierzu sollen die Gebäudekörper entsprechend der Anforderungen an die Energieein- sparverordnung (EnEV) gedämmt und auf den Dächern eine Photovoltaik-Gemeinschaftsanlage mit- samt einem Energiemanagement-System zur ausschließlichen Nutzung von Umweltenergien instal- liert werden. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird nach den Vorschriften des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren durchgeführt, da insbe- sondere der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung oder ande- ren Maßnahmen der Innenentwicklung dient, die derzeit mindergenutzte, innerstädtische Freifläche einer wohnbaulichen Entwicklung zuge- führt und somit wiedernutzbar gemacht wird, durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben nicht begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Um- weltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, die Größe der zulässigen Grundfläche unterhalb von 20.000 m² liegt, sodass keine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erfolgen muss, keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sind und keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 BImSchG zu beachten sind. 3 Eine erste öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes fand in der Zeit vom 05.09.2019 bis zum 04.10.2019 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt, zu der 10 Stellungnahmen ein- gingen. Im Weiteren wurde der Planentwurf mit der gleichen städtebaulichen Zielsetzung erneut in der Zeit vom 27.02.2020 bis zum 11.03.2020 öffentlich ausgelegt, weil die das Baugrundstück einfas- senden Straßenbegrenzungslinien geringfügig an den bestehenden Straßenausbau angepasst wer- den mussten. Zur erneuten Auslegung gingen insgesamt vier Stellungnahmen ein. Die Inhalte der Stellungnahmen werden in Anlage 4 mit einem Abwägungsvorschlag dargestellt. Letzte politische Vorberatung: Einleitungsbeschluss: Anlagen Anlage 1 Plangeltungsbereich Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffent- licher Belange eingegangenen Stellungnahmen Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zur ersten und erneuten Offenlage eingegangen Stellung- nahmen Anlage 5 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch Anlage 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Anlage 7 Vorhaben- und Erschließungsplan Anlage 8 Schnittzeichnungen Anlage 9 Textliche Festsetztungen -
Anlage 5 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch
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1 A N L A G E 5 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 58485/02 ; Arbeitstitel: Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf 1. Anlass und Ziel der Planung Die katholische Kirchengemeinde St. Jakobus in Köln Widdersdorf ist Eigentümerin einer 9.627 m² großen Fläche im Stadtteil Widdersdorf. Diese Fläche stellt sich derzeit als baulich ungenutzte Wiesenfläche dar. Entsprechend einer Planung aus den 1970er Jahren sollte das Grundstück für den Bau einer Kindertagesstätte und ergänzender Wohnbebauung in Form von Einfamilienhäusern genutzt werden. Die Planung dieser Nutzungen soll jetzt durchgeführt werden, allerdings in einer an die heutigen Bedarfe angepassten Bauweise. Der Stadtteil Widdersdorf hat sich in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt und die Bevölkerung hat zugenommen. Der Bedarf für eine weitere Kindertagesstätte im Stadtteil Widdersdorf zur Abdeckung des Gebietsbedarfes besteht weiterhin. Das Plangebiet liegt heute eingebettet zwischen aufgelockerter Einfamilienhausbebauung und Geschosswohnungsbaukomplexen mit drei bis fünf Geschossen. Entsprechend der heutigen städtebaulichen Situation soll auf dem Grundstück eine hinsichtlich der Dichte und Nutzung an die Umgebung angepasste Bebauungsstruktur entwickelt werden. Gleichzeitig soll ein innovatives Konzept umgesetzt werden, welches neben der Einhaltung moderner Wohnstandards auch die Anforderungen an den Klimaschutz berücksichtigt. Zur Umsetzung der o. g. angestrebten Ziele hat die Kirchengemeinde eine Mehrfachbeauftragung durchgeführt. Aus diesem Verfahren ging ein Entwurf des Investors "evohaus" mit dem Architekturbüro Hanen Architekten hervor, der der Kirchengemeinde zur Umsetzung empfohlen wurde. Der Entwurf sieht eine aufgelockerte Bauweise mit Geschosswohnungsbaukörpern mit drei bis vier Vollgeschossen vor, in denen eine Kindertagesstätte integriert wird. Insgesamt ist für die geplante Bebauung ein innovatives Klimakonzept vorgesehen, das für eine nahezu klimaautarke Gesamtenergieversorgung der Siedlung sorgt. Hierzu sollen die Gebäudekörper entsprechend der Anforderungen an die Energieeinsparverordnung (EnEV) gedämmt und auf den Dächern eine Photovoltaik-Gemeinschaftsanlage mitsamt einem Energiemanagement -System zur ausschließ - lichen Nutzung von Umweltenergien installiert werden. Die Umsetzung der nun vorliegenden Planung ist nach derzeitigem Planungsrecht aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes aus dem Jahre 1974 nicht möglich. Ziel dieses Verfahrens ist es daher, für die vorliegende Pla nung Baurecht zu schaffen. Aufgrund der konkreten , vorliegenden Planung soll der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan umgesetzt werden. 2 2. Verfahren Es ist beabsichtigt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem äß § 12 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen . Vorhabenträger ist die evohaus GmbH, Karlsruhe. Die Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB liegen vor: Der Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen d er Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird. Die derzeit mindergenutzte, innerstädtische Freifläche einer wohnbaulichen Entwicklung zugeführt und somit wiedernutzbar gemacht wird. Durch den Bebauungsplan nicht die Zuläss igkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Die Größe der zulässigen Grundfläche unterhalb von 20.000 m ² liegt, sodass keine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erfolgen muss. Keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sind. Keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 BImSchG zu beachten sind. Im Rahmen des Verfahrens wurde durch den Vorhabenträger am 11.05.2017 eine informelle Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt. Die Öffentlichkeit hatte Gelegenheit, im Rahmen einer Bürgerunterrichtung vom 15.05.2017 bis zum 29.05.2017 Anregungen und Stellungnahmen einzureichen. Die Anregungen wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geprüft und in die Abwägung eingestellt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 22.02.2018 bis zum 26.03.2018; die eingegangen Stellungnahmen wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geprüft, mit den jeweiligen Fachämtern der Stadt Köln abgestimmt und in die Abwägung eingestellt. Rechtsgrundlagen Im Verl auf des Bebauungsplanverfahrens wurde die Bauordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (BauO NRW) novelliert. Im vorliegenden Bebauungsplan wird die BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.2018 (GV.NRW.2018 S. 421) berücksichtigt. Die BauO NRW soll zum 01.01.2019 in Kraft treten. 3. Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das 9.627 m² große Plangebiet liegt im Norden des Stadtteils Widdersdorf im Kölner Stadtbezirk Lindenthal und wird n ordöstlich begrenzt durch die Straße "Zum Dammfelde". Südöstlich grenzt das Plangebiet an die Straße "Unter Gottes Gnaden", nördlich und nordwestlich an die Straße "Buchenweg" sowie süd westlich an vier private Wohngrundstücke. Das Plangebiet umfasst das Fliurstück 2039 in der Flur 52 der Gemar kung Lövenich. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der Planzeichnung zu entnehmen. 3 3.2 Vorhandene Struktur Die Siedlungsstruktur im Umfeld des Plangebietes wird durch unterschiedliche Typologien von Wohngebäuden geprägt. Nordöstlich, jenseits d er Straße "Zum Dammfelde " grenzen Geschosswohnungsbaukörper mit drei bis fünf Vollgeschossen und Flachdächern an. Südöstlich befinden sich an der Straße "Unter Gottes Gnaden" Reihenhäuser in zweigeschossiger Bauweise mit Satteldächern. Nordwestlich und we stlich befinden sich entlang der Straße "Buchenweg" eingeschossige, freistehende Einfamilienhäuser mit überwiegend flachen Walmdächern. Die südwestlich angrenzenden Grundstücke weisen eingeschossige , freistehende Einfamilienhäuser mit steilerem Walm- oder Satteldach auf. Das Plangebiet stellt sich im Bestand als baulich mindergenutzte Wiesenbrache dar und wird informell als Hundeauslaufwiese sowie zur fußläufigen Abkürzung zu den umliegenden Straßen genutzt. So führt ein informeller "Trampelpfad" von der S traße "Unter Gottes Gnaden" über den südwestlichen Plangebietsrand zum Buchenweg. Das Plangebiet ist frei von Bebauung. 4. Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt für den gesamten Geltungsbereich einen "Allgemeinen Siedlungsbereich" (ASB) dar. Die Aufstellung des Bebauungsplanes entspricht somit den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. 4.2 Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Schutzgebiete sind durch die Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplanes nicht betroffen. 4.3 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes eine Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan kann somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. 4.4 Bebauungsplan Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40, 1. Änderung "Am Sportplatz" der Gemeinde Brauweiler aus dem Jahre 1974 setzt für das Plangebiet teilweise eine Gemeinbedarfsfläche fest. Die übrigen Bereiche werden als allgemeines Wohnbebiet für eine Bebauung mit maximal zwei Vollgeschossen festgesetzt. Das nordwestliche Wohngebiet wird mit einer offenen Bauweise festgesetzt. D er südwestliche Bereich setzt dagegen Hausformen mit "Hausgruppe Gartenhofhäuser" fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Geschossflächenzahl mit 0,8 festgesetzt. Für die umliegenden Wohngebiete außerhalb des vorliegenden Plangebietes, östlich bzw. nördlich am Buchenweg sowie für die Bebauung südwestlich des Plangebietes an der Straße "Unter Gottes Gnaden", setzt der o.g. Bebauungsplan "Reine Wohngebiete" (WR) mit (teilweise zwingend) ein bis zwei Vollgeschossen in offener Bauweise und eine Geschossflächenzahl von 0,5 fest. Nordöstlich bzw. östlich des Plan gebietes, jenseits der Straße "Zum Dammfelde ", liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 58489/03 "Fliederweg II" vor. Dieser setzt entlang der Straße 4 "Zum Dammfelde" Reine Wohngebiete (WR) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,4 sowie eine Bebau ung mit bis zu fünf (V) Vollgeschossen fest. Für weitere Teile der Umgebung richten sich Vorhaben nach § 34 BauGB. 5. Planungsinhalte 5.1. Städtebauliches Konzept Der dem Bebauungsplan zugrunde gelegte Entwurf gliedert sich insgesamt in sieben Baukörper mit Flachdächern. Auf dem rund 9.740 m² großen Plangebiet sind sechs Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 64 Wohneinheiten und ein siebter Baukörper (Haus 7) mit einer sechsgruppigen Kindertagesstätte für die U3- und Ü3-Betreuung vorgesehen. Innerhalb des Kita-Gebäudes sind in Teilen auch Wohnnutzungen vorgesehen. Entsprechend des aus der Mehrfachbeauftragung hervorgegangenen Entwurfes und der Vorgaben des Auslobers, der katholischen Kirchengemeinde St. Jakobus, ist eine Bebauung in Geschosswohnungsbauweise vorgesehen, die sich im Hinblick auf Wohnform, Gebäudestellung, Höhe sowie Dachform abstrahiert-typologisch und mit innovativ -moderner Übersetzung an der Umgebungsbebauung nordöstlich der Straße "Zum Dammfelde " orientiert. Entsprechend des städtebaulichen Ziels der Stadt Köln wird die nordöstlich anschließende Bebauungstypologie in Form von Mehrfamilienhäusern für das Plangebiet übernommen, um insbesondere de m hohen Wohnraumbedarf in Widdersdorf nachhaltig Rechnung zu tragen und eine Ausnutzbarkeit im Sinne eines schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden vorzubereiten. Die Planbebauung vermittelt dabei mit einer differenzierten Höhenentwicklung und Abstaffelung zwischen den heterogenen Wohnformen und Höhenstrukturen der direkten Nachbarschaft in Form von Geschosswohnungsbau einerseits und Einfamilienhausbebauung andererseits. Dabei sind im Plangebiet überwiegend dreigeschossige Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Dem vorhandenen Geschosswohnungsbau entlang der Straße "Zum Dammfelde" wird ein viergeschossiges Pendant gegenübergestellt. Die Planbebauung berücksichtigt die Gebäudehöhen de r bestehenden Einfamilienhäuser, in dem die jeweils obersten Geschosse abgestaffelt und vom Bestand abgerückt werden. Die Bebauung selbst rückt dabei zusätzlich gegenüber den ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhäusern unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandflächen zurück und reagiert somit insgesamt auf die städtebauliche Bestandssituation. Im Plangebiet werden zur städtebaulichen Stärkung der Straßen- und Stadt räume jeweils winkelförmige Gebäudekörper vorgesehen, die mit auflockernden quadratischen Punkthäusern ergänzt werden. So sind e ntlang der Straße "Zum Dammfelde" vier Baukörper vorgesehen. Der nördliche und südliche, jeweils dreigeschossige Baukörper (Haus 1 und 4) bildet eine L-förmige Eckbebauung zur Straße "Buchenweg" bzw. "Unter Gottes Gnaden" aus. Dazwischen schließen zwei jeweils viergeschossige Punkthäuser mit einem quadratischen Gebäudegrundriss an (Haus 2 und 3). Ein ähnliches stä dtebauliches Bild wird auch auf der westlichen Seite des Plangebietes erzeugt, sodass sich am Buchenweg zwei L-förmige, dreigeschossige Baukörper (Haus 6 und 7) orientieren. Ein weiteres dreigeschossiges Punkthaus an der Straße "Unter Gottes Gnaden" (Haus 5) ergänzt den Duktus dieser Formensprache . Die Stellung und Gestaltung der Baukörper hat insgesamt zum Ziel, die städtebaulichen Raumkanten entlang der Straßenkreuzungen baulich zu stärken sowie ein identitätsstiftendes Quartiersbild zu er zielen, welches die Schrägstellung des nordöstlich anschließenden Geschosswohnungsbaus in das Plangebiet importiert und innovativ umsetzt. 5 In dem nordwestlichen Bereich des Plangebietes ist die sechsgruppige Kindertagesstätte in das Gesamtkonzept integriert (Haus 7). Zusätzlich zur Kita -Nutzung wird das Gebäude Haus 7 im obersten Geschoss ("Dachgeschoss") Wohnnutzungen enthalten. Die Baukörper werden unterkellert und direkt an eine gemeinschaftliche Tiefgarage angeschlossen. Die Einfahrt der Tiefgarage liegt auf der Südseite des Grundstücks an der Straße "Unter Gottes Gnaden "; die Ausfahrt ist im Norden an der Straße "Buchenweg" vorgesehen, sodass eine verkehrstechnisch günstige Verteilung der Verkehre erfolgen kann. Die Tiefgarage ist durch verschiedene Öffnungen in der Tiefgaragendecke so konzipiert, dass eine natürliche Belüftung und Belichtung möglich ist. Die Öffnungen werden mit einzelnen Bäumen bzw. Baumgruppen gestaltet, die auf dem Tiefgaragenniveau gepflanzt werden und durch die Öffnungen an die Oberfläche hervor ragen. Neben der Aufnahme des ruhenden Verkehrs sind in der Tiefgarage weitere funktionale Angebote vorgesehen. So ist für die Anwohner ein CarSharing- Konzept (mit E lektro-Autos, Fahrrädern und Lastenfahrrädern), Ladestationen für Elektromobilität sowie Paketstationen als erweiterte, innovative und nachhaltige Wohnnutzung vorgesehen. Der Innenbereich der Bebauung ist ober irdisch der Tiefgarage mit Gemeinschaftsflächen landschaftsgärtnerisch gestaltet und sieht unterschiedliche Aufenthaltsmöglichkeiten (wie z.B. Kleinkinderspielflächen) vor. Die Freiraumgestaltung bietet eine fußläufige Durchwegung des Quartiers und vielfältige Möglichkeiten des sozialen Austausches an. Mit der "halböffentlichen" Ausgestaltung der Freiräume werden für die umliegende Nachbarsc haft Fußwegevernetzungen über das Plangebiet ermöglicht. 5.2 Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung, in Fortentwicklung der Nachbarbebauung sowie in Fortführung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes wird im Plang ebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festg esetzt. Dabei werden die in WA -Gebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) ausgeschlossen, da sich derartige Nutzungen aufgrund ihres typischen Emissionsverhaltens, Verkehrsaufkommens und Flächenbedarfs nicht in die angestrebte städtebauliche Qu alität einfügen und das Plangebiet vorzugsweise der Wohnraumversorgung gewidmet wird. Die Gebietstypik des allgemeinen Wohngebietes wird trotz des Ausschlusses der zuvor genannten Nutzungen gewahrt. Zulässig sind im gesamten Plangebiet damit neben dem "reinen" Wohnen weiterhin soziale sowie sonstige wohnverträgliche und wohnergänzende Nutzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauNVO sowie Nutzungen für freie Berufe gemäß § 13 BauNVO. Die geplante Kindertagesstätte lässt sich mit den getroffenen Festsetzungen als soziale Nutzung innerhalb des allgemeinen Wohngebietes umsetzen . Aufgrund der v. g. Planungsintentionen wird daher allgemeines Wohngebiete festgesetzt. Der Vorhaben - und Erschließungsplan (VEP) konkretisiert die Planungsintention, dass ausschließlich im westlichen Eckgebäude ( Haus 7) eine Kita und Wohnen sowie in den übrigen Gebäuden (Haus 1 bis Haus 6) Wohnen vorgesehen ist. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan enthält somit Festsetzungen, um die bedarfsabhängige Nutzung des Baukörpers 7 (als Wohn - und Kita - Nutzung) planungsrechtlich vorzubereiten. Es ist bei Umsetzung des Bebauungsplanes vorrangig die Nutzung als Kita vorgesehen, um die heutigen Bedarfe zur Kinderbetreuung nachhaltig zu decken. Für Teile des Gebäudes werden auch Wohnungen realisiert. Dies beinhaltet und begründet auch die Festsetzung gemäß § 12 Abs. 3a BauGB, wonach nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag 6 verpflichtet hat und Änderungen des Durchführungs vertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages zulässig sind. 5.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die maximale Gebäudehöhe (GH max .) in Metern über Normalhöhenull ( müNHN) festgesetzt. Grundflächenzahl Es wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Dam it wird die Obergrenze gemäß § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingehalten, um zum einen dem Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gerecht zu werden und zum anderen eine gute Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu ermöglic hen. Damit wird auch dem Ziel der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen. Um die geplante Bebauung mit entsprechend gärtnerisch gestalteten, halböffentlichen Außenbereichen mit Aufenthaltsqualitäten realisieren zu können und gleichfalls die erforderlichen Stellplätze auf dem Plangebiet selbst nachzuweisen, darf die fzulässige Grundfläche durch die Fläche von Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. Mit der zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl wird die Kappungsgrenze von einer GRZ von 0,8 im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht überschritten. Ein wesentlicher Eingriff in die Schutzgüter Boden oder Grundwasser wird mit der Umsetzung des Bebauungsplanes somit nicht vorbereitet. Auch werden mit der Festsetzung zur zulässigen Überschreitung der festgesetzten GRZ durch Tiefgaragen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Immissionen, Belichtung, Besonnung, Belüftung) begründet und es stehen keine sonstigen öffentlichen Belange entgegen. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die festgesetzte Grundfläche (0,4) durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO) um bis zu 50 % überschritten werden. Damit sind bereits, ohne weiteren Regelungsgehalt auf Ebene des Bebauungsplanes, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetz ung der o.g. Nebenanlagen im Sinne der Baunutzungsverordnung gegeben und es kann damit sichergestellt werden, dass die Vorhaben - und Erschließungsplanung umgesetzt werden kann. Daher wird eine zusätzliche Festsetzung im Bebauungsplan nicht getroffen; dennoch ist mit den allgemeinen Bestimmungen der BauNVO eine angemessene Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung der Nebenanlagen sichergestellt. Mit der zulässigen Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch die o.g. baulichen Anlagen bis zu ei ner GRZ von bis zu 0,6 wird die in § 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO genannte Kappungsgrenze von einer GRZ von 0,8 nicht überschritten. Ein wesentlicher Eingriff in die Schutzgüter Boden oder Grundwasser wird mit Umsetzung des Bebauungsplanes folglich n icht vorbereitet. Auch werden damit keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Immissionen, Belichtung, Besonnung, Belüftung) begründet. Geschossflächenzahl Es wird eine GFZ von 1,2 festgesetzt. Damit wird die Obergrenze gemäß § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete berücksichtigt, um einerseits dem Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gerecht zu werden und andererseits eine gute Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Sinne des Baugesetzbuches zu ermöglichen. 7 Anzahl der Vollgeschosse Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwicklung den heutigen Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. Das Plangebiet liegt heute eingebettet zwischen aufgelockerter Einfamilienhausbebauung mit bis zu zwei Vollgeschossen und Geschosswohnungsbaukomplexen mit drei bis fünf Geschossen. Entsprechend der städtebaulichen Planungsintention vermittelt die geplante Bebauung städtebaulich zwischen den umliegenden Wohngebieten mit heterogener Höhenausbildung. Es ist daher vorgesehen, entsprechend der Vorhaben- und Erschießungsplanung, insgesamt eine einheitliche Geschossigkeit mit bis zu drei Vollgeschossen (III) zu ermöglichen und zu den nordöstlich anschließenden Mehrfamilienhausstrukturen mit bis zu fünf Geschossen ein entsprechendes, städtebauliches Pendant mit bis zu vier Vollgeschossen (IV) festzusetzen. Mit der Aufstel lung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird im Vergleich zum derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan eine höhere Bebauung vorgesehen. Der rechtskräftige Bebauungsplan ermöglicht derzeit eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zzgl. Staffelgeschoss. Die Vor habenplanung sieht im Plangebiet überwiegend drei Geschosse vor, wobei sich die Bestimmung des obersten Geschosses als Vollgeschoss gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO aus den landesrechtlichen Vorschriften nach § 2 Abs. 5 BauO NRW richtet. Gegenüber dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan kann im vorliegenden vorhabenbezogen Bebauungsplan über die Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhen gewährleistet werden, dass über die festgesetzte Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse hinaus keine weiteren Geschos se zulässig sind. Gegenüber der ein- bis zweigeschossigen Bestandsbebauung am Buchenweg und "Unter Gottes Gnaden" wird das jeweils oberste Geschoss der Planbebauung zurückversetzt (abgestaffelt), um so zwischen der heterogenen Höhenstruktur der Bestandsbebauung von Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern städtebaulich harmonisch zu vermitteln sowie um angemessen auf die Einfamilienhaustypologien zu reagieren. Insbesondere aufgrund der Festsetzungen im Vorhaben- und Erschließungsplan werden im Bebauungsp lan keine dezidierten Festsetzungen zu den abgestaffelten Geschossen vorgenommen, da bereits mit der hinreichend verbindlichen Vorhabenplanung die städtebauliche Ordnung gewährleistet werden kann. Insgesamt werden auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungs planes sowie der Vorhaben - und Erschließungsplanung mit den Festsetzungen zur maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse städtebaulich geordnete Strukturen vorbereitet, sodass auch insbesondere mit den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes und den bau ordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse (Belichtung, Besonnung, Belüftung) gewährleistet werden können. Dies betrifft sowohl die Planbebauung innerhalb des Plangebietes als auc h die umliegend bestehende Einfamilienhausbebauung. Gebäudehöhe Die maximalen Gebäudehöhen werden so festgesetzt, dass sich die geplante Bebauung am städtebaulichen Umfeld orientiert. Die künftige Bebauung soll entsprechend des städtebaulichen Konzeptes mit einer abgestuften Höhenentwicklung zwischen den angrenzenden heterogenen Gebäudestukturen vermitteln. Dabei sind die Höhenfestsetzungen so gewählt, dass die 8 Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes ermöglicht wird. Die unterschiedlichen Höhen sind so gewählt, dass die geplanten Geschossigkeiten (inklusive gestaffelter Geschosse) der Vorhabenplanung umgesetzt werden können. Mit den Festsetzungen des Vorhaben - und Erschließungsplanes ist die geplante Höhenstaffelung hinreichend konkretisiert, sodass eine weitere Differenzierung und Detaillierung hinsichtlich der Gebäudehöhen und Geschossigkeiten auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erforderlich wird. Der obere Bezugspunkt für die Bemessung der festgesetzten Gebäudehöhen ist der obere Abschluss der Att ika des obersten Geschosses . Durch die Festsetzung des oberen Bezugspunktes wird eine eindeutige Regelung zur Bestimmung der Gebäudehöhe gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO getroffen. Notwendige Dachaufbauten, wie z.B. in Form von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie oder zur Belichtung bzw. Belüftung der innenliegenden Treppenhäuser, dürfen im gesamten Plangebiet die in der Planzeichnung festgesetzten, maximal zulässigen Gebäudehöhen um bis zu 1, 0 m überschreiten. Damit wird gemäß dem vorliegenden Konzept der Einsat z regenerativer Energien im Plangebiet ermöglicht und das städtebauliche Ziel eines weitgehend energieautarken Quartiers planungsrechtlich vorbereitet. Die geplanten Solaranlagen sind in der Vorhaben- und Erschließungsplanung abgebildet und sollen in der Ausführungsplanung eine Höhe von rund 30 cm aufweisen, sodass von den Solaranlagen die Oberkante der Attika nur unwesentlich überragt wird. Über den Vorhabenbezug hinaus ermöglicht der Bebauungsplan mit den getroffenen Festsetzungen zur zulässigen Überschreitung der Gebäudehöhen die Anbringung von gängigen Solaranlagen mit einer Höhe von bis zu 1,0 m. Diese Festsetzung wird getroffen, um flexibel auf die Bedarfe zur sparsamen und effizienten Nutzung regenerativer Energien im Sinne des Baugesetzbuches reagieren zu können und Bauherren sowie Architekten in der Planung nicht einzuschränken. 5.4 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen zur Platzierung und der Realisierung der geplanten Gebäude werden durch Baugre nzen festgesetzt. Die B augrenzen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes orientieren sich am vorliegenden städtebaulichen Entwurf, sodass einerseits die geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisiert werden kann und andererseits über den Vorhabenbezug hinaus a uch eine städtebaulich verträgliche Flexibilität bei der Gebäudeanordnung ermöglicht wird. Im Plangebiet werden zur städtebaulichen Stärkung der Straßen - und Stadträume jeweils winkelförmige Gebäudekörper vorgesehen, die mit auflockernden quadratischen Pu nkthäusern ergänzt werden. So sind entlang der Straße "Zum Dammfelde" vier Baukörper vorgesehen. Der nördliche und südliche, jeweils dreigeschossige Baukörper (Haus 1 und 4) bildet eine L -förmige Eckbebauung zur Straße "Buchenweg" bzw. "Unter Gottes Gnaden" aus. Dazwischen schließen zwei jeweils viergeschossige Punkthäuser mit einem quadratischen Gebäudegrundriss an (Haus 2 und 3). Ein ähnliches städtebauliches Bild wird auch auf der westlichen Seite des Plangebietes erzeugt, sodass sich am Buchenweg zwei L -förmige, dreigeschossige Baukörper (Haus 6 und 7) orientieren. Ein weiteres dreigeschossiges Punkthaus an der Straße "Unter Gottes Gnaden" (Haus 5) ergänzt den Duktus dieser Formensprache. Die Stellung und Gestaltung der Baukörper hat insgesamt zum Ziel, die städtebaulichen Raumkanten entlang der Straßenkreuzungen baulich zu stärken sowie ein identitätsstiftendes Quartiersbild zu erzielen, welches die Schrägstellung des nordöstlich anschließenden Geschosswohnungsbaus in das Plangebiet importiert und innova tiv umsetzt. Insgesamt ermöglichen die Festsetzungen des Bebauungsplanes 9 Aufgrund der architektonischen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen wird im Bebauungsplan die Fluchttreppe der Kita (Haus 7) gesondert über Baugrenzen planungsrechtlich vorbereitet. Damit wird gewährleistet, dass der im Vorhaben - und Erschließungsplan dargestellte, erforderliche Fluchtweg umgesetzt werden kann und eine städtebaulich geordnete Lösung im Hinblick auf dieses Bauteil erfolgen kann. Die festgesetzte überbaubare Grundst ücksfläche darf durch nicht überdachte, unmittelbar an Gebäude angebaute Terrassen sowie durch untergeordnete Gebäudeteile um bis zu maximal 3,0 m überschritten werden, sodass eine flexible Anordnung der Außenbereiche und Gebäudeteile ermöglicht wird. An Gebäude angrenzende Terrassen werden nach der derzeit herrschenden Rechtsauffassung als Bestandteil der Hauptanlage eingeordnet. Die daraus zu schließende Konsequenz schränkt jedoch die Ausnutzbarkeit im Plangebiet deutlich ein, was dem Anspruch an einen sp arsamen Umgang mit Grund und Boden in Verbindung mit dem planerischen Ziel der Innenentwicklung nicht gerecht wird. Die Festsetzung zur zulässigen Überschreitung der Baugrenzen wird getroffen, um über den Vorhabenbezug hinaus Bauherren und Planern einen städtebaulich verträglichen Umgang bei der flexiblen Gebäudegestalt zu ermöglichen. 5.5 Stellplätze und Nebenanlagen Das städtebauliche und architektonische Konzept sieht vor, dass der ruhende Verkehr gänzlich auf den privaten Grundstücken nachgewiesen wir d. Für die Wohnnutzungen sowie die Mitarbeiterstellplätze der Kita werden insgesamt ca. 86 Stellplätze vorgesehen; mit der Planung wird somit ein für Mehrfamilienhäuser überdurchschnittlicher Stellplatz -Schlüssel von rund 1,3 Stellplätzen je Wohneinheit zugrunde gelegt. Die Tiefgarageneinfahrt befindet sich an der Straße "Unter Gottes Gnaden", die Tiefgaragenausfahrt ist am Buchenweg vorgesehen. Damit wird eine günstige Verkehrsverteilung erzielt und die mit den Tiefgaragenzufahrten einhergehenden, schalltechnischen Auswirkungen vermindert. Für den Bring- und Holverkehr der Kita sind dagegen oberirdische Stellplätze im Bereich der Kita vorgesehen (vgl. Kapitel 6.2) . Die im Vorhaben - und Erschießungsplan enthaltene Anzahl der oberirdischen Stellplätze ist au s der "Stellplatzsatzung" der Stadt Köln abgeleitet. Zugunsten der Verkehrssicherheit und der leichtgängigen Verkehrsabwicklung der Bring- und Holverkehre sind je zwei Stellplätze nördlich bzw. südlich der Kita geplant. Der städtebaulichen Planungsintenti on folgend wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass Stellplätze für Kfz ausschließlich innerhalb der mit "TGa" gekennzeichneten Flächen für Tiefgaragen sowie oberirdisch innerhalb der mit "St" gekennzeichneten Bereiche zulässig sind. Im südlichen Bereich de r Kita ist zeichnerisch eine Überlagerung der oberirdischen Stellplätze (mit einer Aufstellfläche von insgesamt 5,5 m auf 5,5 m) mit der unterirdischen Tiefgarage festgesetzt. Mit den getroffenen Festsetzungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs wird ein städtebaulich geor dnetes Siedlungsbild erzielt und der bauordnungsrechtliche Nachweis der planbedingten, erforderlichen Stellplätze auf den privaten Grundstücksflächen auf Ebene des Bebauungsplanes planungsrechtlich vorbereitet. Die Unterbringung des r uhenden Verkehrs in Tiefgaragen stellt dabei eine städtebaulich wünschenswerte Lösung dar, da die mit der geplanten Mehrfamilienhausbebauung einhergehende Anzahl von Stellplätzen auch gänzlich auf den privaten Grundstücken des Plangebietes untergebracht werden kann. Zudem gehen damit schalltechnische Vorteile einher . Die mit oberirdischen St ellplatzanlagen einhergehenden E missionen (z.B. Parkmanöver, Türenschlagen) können mit der Anlage von Tiefgaragen vermieden werden. Die mit 10 Umsetzung der vorliegenden Pl anung einhergehenden schalltechnischen Auswirkungen der Tiefgaragenzufahrten und der oberirdischen Stellplätze wurden gesondert im Bebauungsplanverfahren gutachterlich untersucht (vgl. Kapitel 7.2.3). Die Zulässigkeit von Nebenanlagen richtet sich nach de n allgemeinen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung. Die dem Nutzungszweck des Baugebietes dienenden Nebenanlagen sind gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Die der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen sind gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Damit sind bereits, ohne weiteren Regelungsgehalt auf Ebene des Bebauungsplanes, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der o.g. Nebenanlagen im Sinne der Baunutzungsverordnung gegeben. Darüber hinaus konkretisiert der Vorhaben - und Ersch ließungsplan hinreichend die Planung zu den oberirdischen Nebenanlagen ( z.B. Müllstandorte, Einhausungen von Spielgeräten der Kita, Kleinkinderspielflächen, Tageslichtö ffnungen der Tiefgarage und oberirdische Fahrradabstellplätze), sodass mit der Anordnung der Nebenanlagen ein geordnetes städtebauliches Quartiersbild gewährleistet wird. Weitere Nebenanlagen (z.B. Fahrradabstellplätze für Einwohner) werden dagegen unterir dischen in der Tiefgarage bzw. im Untergeschoss untergebracht und sind ebenfalls über § 14 Abs. 1 BauNVO planungsrechtlich zulässig. 5.6 Straßenbegrenzungslinie Um auf Ebene des Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB die Erschließung des Plangebietes planungsrechtlich zu sichern bzw. vorzubereiten, wird die Straßenbegrenzungslinie der angrenzenden Straßenverkehrsflächen (Zum Dammfelde, Buchenweg, Unter Gottes Gnaden) festgesetzt. Dabei orientiert sich die Straßenbegrenzungslinie und damit gleichzeitig der Plangeltungsbereich an den vorhandenen Grundstücksgrenzen und nicht am bestehenden Straßenausbau der teilweise planunterschreitend ausgeführt wurde. Aufgrund der Festsetzungen des alten Bebauungsplanes bleibt die Erschließung des Vorhabengrundstücks dennoch gesichert, da dieser nach wie vor Verkehrsfläche bis an die Grundstücksgrenze festsetzt. Etwaige Flächenankäufe aus städtischen Grundbesitz müssen somit nicht vorgenommen werden. 5.7 Ein- und Ausfahrtsbereiche der Tiefgarage Für die Aufrechter haltung der städtebaulichen Ordnung ist der ruhende Verkehr, der durch die Planung induziert wird, auf den privaten Grundstücken nachzuweisen. Dies erfolgt entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplanes überwiegend unterirdisch in einer Tiefgarage. Es werden per Eintrag im Bebauungsplan Ein- und Ausfahrtsbereiche für die Tiefgarage festgesetzt, sodass mit der Entzerrung der Verkehre verkehrliche und immissionsschutzrechtliche Beeinträchtigungen der Umgebung vermieden und abgemildert werden sowie die Leistungsfähigkeit des umliegenden Straßennetzes aufrechterhalten wird. Dabei sind die Einfahrt an der Straße "Unter Gottes Gnaden" und die Ausfahrt am Buchenweg geplant. Die Zufahrt zu den oberirdischen Stellplätzen (bei Haus 7) sowie Feuerwehrzufahrten, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen sind, sind von den festgesetzten Ein - und Ausfahrtsbereichen nicht berührt und somit allgemein zulässig. 5.8 Mit Gehrecht zu belastende Fläche Um die oberirdische, fußläufige Erschießung der jeweilige n Plangebäude sowie auch die Durchwegbarkeit des Plangebietes planungsrechtlich vorzubereiten, sind gemäß Eintrag im Plan mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen festgesetzt. Dabei 11 entsprechen die festgesetzten Flächen der Freianla genplanung des Vorhaben - und Erschließungsplanes und sind über eindeutig bestimmte Koordinaten (in ETRS89/UTM) mit den Punktnummern 50 bis 71 jeweils mit dem geodätisch eindeutigen Rechts - und Hochwert festgesetzt. 5.9 Photovoltaik-Anlagen Bei der Aufste llung von B auleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu stärken sowie gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB die Belange der Klimaanpassung zu berücksichtigen. Um einen positiven Beitrag zur energetischen Versorgung des Plangebietes sowie zum Klimawandel insgesamt leisten zu können, setzt der Bebauungsplan zugunsten eines weitestgehend klimafreundlichen, CO2-freien Quartiers gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB fest, dass Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (z.B. Photovoltaik-Anlagen) auf mindestens 50 % der Dachflächen von Gebäuden zu errichten sind. Dabei sollen z.B. die Flächen der Tiefgaragendecke, Dachflächen von Nebenanlagen sowie von Dachterrassenflächen von der Regelun g ausgeschlossen werden. Eine Festsetzung zur vollflächigen Errichtung von Photovoltaik-Anlagen wird dagegen nicht getroffen, um etwaige sonstige, notwendige Dachaufbauten (z.B. Be - und Entlüftungsanlagen, Entrauchungsanlagen, Lichtkuppeln) zu ermöglichen sowie um Bauherren und Planern einen städtebaulich vertretbaren Spielraum in der Hochbauplanung zu ermöglichen. Es ist geplant, das Wohnquartier mit einem innovativen Klimakonzept auszustatten. Demnach soll ein Maximum an passiver Energie durch die hochge dämmten Fassaden generiert werden und zusätzlich benötigte Energie durch eine nahezu flächendeckende Photovoltaik-Gemeinschafts- anlage erzeugt werden, sodass die Wohnanlage mit regenerativen Energiequellen weitestgehend autark funktioniert. Die auf den Dac hflächen der Wohngebäude geplanten Photovoltaik-Anlagen sind im Vorhaben- und Erschließungsplan exemplarisch dargestellt. Mit den getroffenen Festsetzungen können folglich die o.g. Ziele zur Umsetzung einer klimaneutralen und CO2-freien Siedlung planungsrechtlich vorbereitet werden. 5.10 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Daher wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur sachgemäßen Beurteilung möglicher Lärmauswirkungen eine schalltechnische Untersuchung (TAC, Stand: 18.09.2018) durchgeführt. Die mit der Planung verbundenen Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet wurden in der sog. Freien Schallausbreitung ermittelt und bewertet. Dabei wurde auf Grundlage der Verkehrsmengen aus dem Verkehrsgutachten (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 2018) der Straßenverkehrslärm der umliegenden Straßen Buchenweg, Zum Dammfelde und Unter Gottes Gnaden gemäß DIN 18005- 1 "Schallschutz im Städtebau " untersucht. Mit der Berücksichtigung der freien Schallausbreitung (also ohne die schallabschirmende Wirkung der Plangebäude) kann auf Ebene des Bebauungsplanes eine konservative Worst-Case-Betrachtung erfolgen. Im Ergebnis des Schallgutachtens werden in Teilen des Plangebietes bei freier Schallausbreitung die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) überschritten. Am stärksten sind die Fassadenbereiche betroffen, die unmittelbar an die Straßen Zum Dammfelde und Unter Gottes Gnaden angrenzen. Hier sind mit Beurteilungspegel tags von bis zu 60 dB(A) und nachts von bis zu 50 dB(A) zu rechnen. In den 12 Bereichen, die von den o.g. Straßenabschnitten weiter entfernt liegen, werden die Orientierungswerte tags wie nachts eingehalten (dies entspricht etwa den zeichnerisch dargestellten Lärmpegelbereichen I und II im Bebauungsplan). Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass in innerstä dtisch integrierten Lagen, wie der vorliegenden, die Orientierungswerte häufig nicht eingehalten werden können. Bei einem Überschreiten ist allerdings sicherzustellen, dass gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind. Besonders kritisch sind hierbei Bereiche, in denen die Schwelle zur potentiellen Gesundheitsgefährdung mit Pegeln über 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts überschritten werden. Dies trifft im Plangebiet jedoch nicht zu. Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 sind geeignete Maßnahmen zum Schallschutz auf Ebene des Bebauungsplanes zu prüfen. Aufgrund der stadträumlich integrierten Lage sind aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der umliegenden Straßenabschnitte aus städtebaulichen Gründen nicht zu verwirkli chen. Die zu errichtenden Lärmschutzwände müssten in diesem Bereich sehr hoch sein, um auch die Obergeschosse der Mehrfamilienhäuser vor dem Schalleintrag abzuschirmen. Dies ist jedoch aufgrund der zerschneidenden Wirkung von Lärmschutzwänden und aufgrund der funktionalen Abhängigkeiten sowie des Straßenbildes nicht erwünscht; auch kann mit aktiven Schallschutzmaßnahmen e ine wirtschaftliche Lösung im Verhältnis zum Nutzen nicht erreicht werden. Daher sind auf Ebene des Bebauungsplanes passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Zur Festlegung der erforderlichen Schalldämmmaße stellt der Bebauungsplan entsprechend der Berechnungen des Schallgutachtens Lärmpegelbereiche zum passiven Schallschutz gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" (1989) dar. Als Mindestanforderung sind Lärmpegelbereiche I bis III gemäß DIN 4109:1989 festgesetzt. Demnach sind die außen abschließenden Bauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen mindestens den Anforderungen gem äß DIN 4109 zu genügen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde zuletzt im Januar 2018 vom Beuth-Verlag eine neue Fassung der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" (DIN 4109:2018) herausgegeben. Dieser Fassung gingen 2016 sowie auch im Jahre 2017 weitere novellierte Fassungen voraus, die jedoch ebenfalls wie die DIN 4109:2018 noch nicht bauordnungsrechtlich eingeführt wurden. Wesentliche Neuerung gegenüber der Fassung von 1989 ist, dass für die Berechnung der Lärmpegelbereiche (bzw. "maßgeblicher Außenlärmpegel") nicht wie bisher nur der Tagzeitraum, sondern der jeweils höhere Wert aus einer Berechnung des Tag- und Nachtzeitraums zugrunde gelegt wird, sofern die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht 10 dB(A) unterschreitet. Dies ist im vorliegenden Plangebiet jedoch nicht der Fall; maßgeblich für die Berechnung der Lärmpegelbereiche ist der Tagzeitraum. Gegenüber der bauordnungsrechtlich eingeführten Fassung von 1989 sind somit keine gutachterlichen Anpassungen erforderlich. Die im Januar 2018 herausgegebene Fassung sieht darüber hinaus vor, dass die maßgeblichen Außenlärmpegel zur schalltechnischen Dimensionierung der Außenbauteile in 1-dB(A)-Schritten differenziert werden, also die Lärmpegelbereiche mit einer Abstufung in 5-dB(A)-Schritten abgelöst werden sollen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche stellen somit eine konservative Annahme der Schallsituation dar, nach der innerhalb der jeweiligen Lärmpegelbereiche der jeweils maximale Schalleintrag maßgeblich ist. Die Stadt Köln hat sich daher im vorliegenden Bebauungsplan dafür entschieden, die erforderlichen Lärmpegelbereiche bzw. die Schallschutzmaßnahmen gemäß der derzeit bauordnungsrechtlich eingeführten DIN 4109:1989 festzusetzen. 13 Von den festgesetzten Schallschutzmaßnahmen sind abweichende Ausführungen zulässig, sofern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichend sind. Somit können im Rahmen der Baugenehmigung auch geringere oder andere geeignete Maßnahmen zum Schallschutz ergriffen werden (z.B. Gebäudestellung, architektonische Selbsthilfe). Diese Festsetzung wird getroffen, da dem Bebauungsplan die sog. Freie Schallausbreitung zugrunde gelegt wurde. Es kann gemäß den Ergebnissen des Schallgutachtens davon ausgegangen werden, dass mit der abschirmenden Wirkung der Plangebäude die Innenbereiche des Plangebietes geringeren Lärmpegeln ausgesetzt sind und folglich auch geringere schalltechnische Anforderungen an die Außenbauteile nach DIN 4109 zur Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügen. 5.11 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Mit den grünordnerischen Festsetzungen zu den Anpflanzungen wird insgesamt die gärtnerische und durchgrünte Anlegung der Außenanlagen des Plangebietes planungsrechtlich vorbereitet, sodass den allgemeinen Anforderungen an gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnissen, der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie der Förderung des Klimaschutzes gemäß Baugesetzbuch Rechnung getragen wird. Durch die Festsetzungen wird angemessen auf die mi t Wohngärten aufgelockerte Umgebung reagiert und gleichsam den Bedürfnissen der geplanten Wohnnutzung im Plangebiet Rechnung getragen. Die Festsetzungen unterstützen die geplante offene und durchgrünte Gestaltung des Quartiers. Daher werden gemäß Eintrag i m Bebauungsplan insgesamt 23 Einzelbäume zur Anpflanzung festgesetzt. Entsprechend den im Vorhaben - und Erschließungsplan enthaltenen Darstellungen und der städtebaulichen Konzeption der Vorhabenplanung sind einige geplante Bäume innerhalb der geplanten Ta geslichtöffnungen der Tiefgarage angeordnet. Diese Bäume werden auf der Tiefgaragenebene angepflanzt und ragen durch die Tageslichtöffnungen an die Oberfläche. Mit den festgesetzten Pflanzqualitäten wird somit Sorge dafür getragen, dass bereits mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ein durchgrüntes Quartiersbild erreicht wird und geeignete (standortgerechte) sowie heimische Pflanzenarten zur Umsetzung kommen. Ferner setzt der Bebauungsplan fest, dass die nicht überbaubaren und unbebauten Flächen (einschließlich die oberirdischen Flächen der Tiefgaragendecke) gärtnerisch zu gestalten sowie dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen sind. Die im Südwesten des Plangebietes vorhandene sowie im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellte, grenzständige Hecke wird dagegen nicht im Bebauungsplan festgesetzt, da diese nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW) beurteilt wird. Um insbesondere die Funktionen des Boden -Wasser-Haushaltes (Grundwasserneubildung, Retentionsvermögen) zu gewährleisten sowie die gärtnerische Gestaltung der Freibereiche oberhalb der geplanten Tiefgarage zu ermöglichen, ist die Tiefgaragendecke mit einer geeigneten Vegetationstragschicht zu überdecken. Dabei erfolgt die Festsetzung zur Mächtigkeit der erforderlichen Substratschicht in Abhängigk eit mit den geplanten Pflanzungen. So ist die Vegetationstragschicht (jeweils zzgl. Filter - und Drainageschicht) im Bereich von Anpflanzungen mit Rasen, Bodendeckern, Sträuchern und Hecken in einer Stärke von mindestens 70 cm sowie im Bereich von Baumpflanzungen in einer Stärke von mindestens 1,20 m auszubilden. 5.12 Gestalterische Festsetzungen Mit den gestalterischen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmac hung vom 14 03.08.2018 (GV.NRW.2018 S. 421 ), soll ein harmonisches Siedlungsbild erzeugt werden. Es werden Vorgaben über die Dachform, die Gestaltung der Tiefgaragen, die Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen und Grundstückseinfriedungen getroffen. Weitere Regelungen zur Gestaltung des Vorhabens werden im Vorhaben- und Erschließungsplan getroffen. Dachform und -neigung Für das allgemeine Wohngebiet wird die Dachform als "Flachdach" (FD) festgesetzt. So wird dem städtebaulichen Ziel zur Schaffung moderner Wohnhäuser Rechnung getragen und es werden die Dachformen der östlichen Umgebung übernommen. Die Festsetzung ermöglicht es, dass die geplante Bebauung im Spannungsfeld der heterogenen Umgebung zwischen niedrigen Einfamilienhäusern mit geneigten D ächern im Westen sowie Geschosswohnungsbau mit Flachdächern östlich des Plangebietes im Zusammenspiel mit den weiteren Festsetzungen auf die Bestandsbebauung reagiert. Zur eindeutigen Regelung für Bauherren, Architekten und Baugenehmigungsbehörde wird eine Dachneigung für Flachdächern von 0° bis 10° festgesetzt. Einfriedungen Zur Belebung und offenen Gestaltung des Quartiersbildes sind Einfriedungen bis maximal 1,50 m Höhe zulässig. Dabei darf die Einfriedung in Form von Hecken oder Stabgitterzäunen ausgeführt werden. Stabgitterzäune bis zu 1,50 m Höhe sind ausschließlich in Verbindung mit Hecken (Begleit-Hecke) sowie ohne Verblendungen (z.B. Sichtschutz-Streifen, Planen) zulässig. Dagegen sind offene Stabgitterzäune (ohne Verblendung, ohne Begleit-Hecke) bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig. Einfriedungen in Form von Mauern sind unzulässig, um ein einheitlich gestaltetes, offenes und durchgrüntes Quartiersbild zu erzielen. Diese Vorgaben werden getroffen, um die soziale Kontrolle zu gewährleisten und die s oziale Interaktion im Quartier zu ermöglichen. So wird insgesamt dem städtebaulichen Planungsziel zur halböffentlichen Gestaltung der Freianlagen Rechnung getragen. Dagegen sind Sichtschutzwände an außenliegenden privaten Wohnbereichen (Terrassen) mit bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m Höhe zulässig, sodass nachbarschaftliche und private Belange Berücksichtigung finden und um die Privatsphäre der Bewohner zu wahren. Die südwestlich vorhandene, grenzständige Bestandshecke entlang der Plangebietsgrenze, zu den benachbarten Wohngärten außerhalb des Plangebietes, ist dagegen über die Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) gesichert. 6. Infrastruktur und Wohnbedürfnisse der Bevölkerung 6.1 Verkehrliche Erschließung Das Plangebiet ist allseitig von öffentlichen Straßen aus erschlossen. Die Hauptzufahrt zum Plangebiet erfolgt über die Straßen "Zum Dammfelde " und "Unter Gottes Gnaden " zu einer Tiefgaragenebene. Hierüber werden die Gebäude unterirdisch angedient. Eine in terne, oberirdische Verkehrserschließung ist somit nicht erforderlich. Für die fußläufige Durchquerung und Erschließung des Plangebietes sind oberirdische Platz- und Wegestrukturen vorgesehen, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan über Gehrechte planungsrechtlich gesichert werden. Das Plangebiet ist über die Hauptstraße im Süden und den Widdersdorfer Weg im Westen des Stadtteils an die B 59 und an die Autobahn BAB 1 regional und überregional angeschlossen (Autobahnanschluss Bocklemünd). 15 Unweit befindet sich in fußläufiger Erreichbarkeit (rund 500 m) die Bushaltestelle "Widdersdorf" mit den Buslinien 145, 149 und 962. Es sind somit über die Straßenbahnhaltestellen Bocklemünd, Weiden und Frechen jeweils Anbindung en in die Kölner Innenstadt , an die Stadt - und Regionalbahnhaltestelle Köln-Lövenich sowie nach Königsdorf, Bergheim -Glessen, Pulheim - Brauweiler vorhanden. 6.2 Ruhender Verkehr Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird im Hinblick auf den ruhenden Verkehr die Gewährleistung eines städtebaulich ansp rechenden Siedlungsbildes unterstützt und gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen auf den privaten Grundstücksflächen zu realisieren. So wird entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplanes der überwiegende Teil de s erforderlichen Stellplatzbedarfes im Plangebiet in einer Tiefgarage untergebracht, um der städtebaulichen Ordnung des Quartiers sowie der Möglichkeit der gemeinschaftlichen Nutzung und Gestaltung der oberirdischen Freibereiche Rechnung zu tragen. In der Tiefgarage ist die Unterbringung der Kraftfahrzeuge und Fahrräder der Bewohner sowie der Kita-Mitarbeiter geplant. Darüber hinaus sind für das Vorhaben nachhaltige Mobilitätsangebote geplant . Mit einem CarSharing-Konzept für die Anwohner und einer Elektro -Fahrzeugflotte mit Pkw und Fahrrädern bzw. Lastenfahrrädern kann der Kfz -Besatz verringert und als Nebeneffekt ein positiver Beitrag zum Schutzgut Klima und Luft geleistet werden. Es werden als Initial zunächst für etwa ein Viertel der Wohnungen quartierseigene Fahrzeuge bereitgestellt. In der Tiefgarage werden entsprechend dem Schlüssel von 1:18 weitere Stellplätze mit Ladestationen ausgestattet, um eine Änderung des Nutzungsverhaltens zu begünstigen. Es wird insgesamt mit Umsetzung des Bebauungsplanes die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie im Sinne des § 9 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB berücksichtigt. In der Tiefgaragenebene sind Abstellmöglichkeiten für die Fahrräder der Bewohner in ausreichender Anzahl vorgesehen, die barrierefrei (z.B. über die Tiefgaragenrampen) erreichbar sind. Auf Basis der "Stellplatzsatzung" der Stadt Köln vom 01.06.2000 ist für das Plangebiet ein Fahrrad-Stellplatzbedarf von 145 Stellplätzen nachzuweisen. Die Planung sieht 170 Abstellmöglichkeiten in der Tiefgarage sowie rund 39 oberirdische Stellplätze in den Freianlagen vor. Hinzu kommen etwa 63 großzügig gestaltete Wohnungskeller, womit sich die Gesamtzahl auf ca. 272 Fahrradabstellplätze belaufen wird. Damit wird die Vorgabe der Stellplatzsatzung um ein mehrfaches überstiegen. Die oberirdischen Fahrradabstellanlagen sind im Vorhaben - und Erschließungsplan zeichnerisch festgesetzt; diese dienen in erster Linie den Besuchern des Quartiers. Gemäß den Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlic hkeitsbeteiligung wurde die Anzahl der Tiefgaragenstellplätze für Kfz geprüft und erhöht. Es sind in der Tiefgarage insgesamt ca. 86 Stellplätze vorgesehen; mit der Planung wird somit ein für Mehrfamilienhäuser überdurchschnittlicher Stellplatz-Schlüssel von rund 1,3 Kfz-Stellplätzen je Wohneinheit zugrunde gelegt. Aufgrund der alternativen Mobilitätsangebote und aufgrund des damit zu erwartenden geringeren Kfz-Besatzes wird der getroffene Stellplatz-Schlüssel als ausreichend erachtet. Für den Bring - und H olverkehr der Kita werden die bauordnungsrechtlich notwendigen Besucherstellplätze (gemäß "Stellplatzsatzung" der Stadt Köln vom 01.06.2000) oberirdisch auf dem privaten Grundstück nachgewiesen. Zugunsten der Verkehrssicherheit und der leichtgängigen Verkehrsabwicklung der Bring- und Holverkehre sind je zwei Stellplätze nördlich bzw. südlich der Kita geplant. Ferner wird die Wendeanlage am Buchenweg für die Abwicklung der Bring - und 16 Holverkehre mitgenutzt, sodass die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur im Sinne der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 BauGB erfolgen kann. Für Besucherverkehre der Bewohner befinden sich öffentliche Parkmöglichkeiten entlang der umliegenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen; aufgrund der großzügigen Stellplatzangebote auf den privaten Grundstücken sowie der alternativen Mobilitätsangebote werden weitere, öffentliche Parkplätze als nicht erforderlich angesehen. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden insgesamt mit den getroffenen Festsetzungen die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze planungsrechtlich vorbereitet und die Planungsintention gemäß des Städtebaulichen Konzeptes zur größtmöglichen oberirdischen Verkehrsfreiheit (Pkw) umgesetzt . Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Verkehrsuntersuchung (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 2018) durchgeführt, welche u.a. die Verkehrssicherheit der anstehenden Verkehrsströme vom Bring- und Holverkehr in Verbindung mit der Kita -Nutzung sowie der Tiefgaragenausfahrt untersucht. Darüber hinaus wurde eine schalltechnische Untersuchung (TAC, Stand: 18.09.2018) der zu erwartenden Lärmauswirkungen der Tiefgaragenzufahrten sowie des Bring - und Holverkehrs durchgeführt. Laut den beiden Gutachten gehen keine wesentlichen negativen Beeinträchtigungen mit der Umsetzung des Bebauungsplanes einher (siehe dazu auch Kapitel 7). 6.3 Ver- und Entsorgung Die Versorgung de s Plangebietes mit Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation sowie die Beseitigung des Schmutzwassers kann über die vorhandene, umliegende Infrastruktur erfolgen. Für die U msetzung eines klimaneutralen Quartiers wird darüber hinaus ein innovatives Energiekonzept mit Photovoltaik -Anlagen, Wärmepumpen und Energie -Management-System umgesetzt, sodass das Plangebiet einen erheblichen Beitrag zur Klimabilanz und CO2 -Freiheit leisten kann. Die auf Grundstücken anfallenden Niederschläge sind im Allgemeinen gemäß § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) zu beseitigen, also ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder unverschmutzt in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Es ist in Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (STEB) vorgesehen, das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser in den vorhandenen Regenwasserkanal (Trennsystem) in der Straße "Zum Dammfelde" zu beseitigen. Der vorhandene Regenwasserkanal fungiert dabei als Vorflut zum Kölner Randkanal, der wiederum in den Rhein einleitet. Niederschläge oberhalb der Kategorie IIa nach Trennerlass werden in den Regen wasserkanal nicht eingeleitet. Potentiell belastete Niederschläge sollen in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden, sodass gewährleistet werden kann, dass ausschließlich unbeschadetes Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal eingeleitet wird. D ie erforderlichen Kapazitäten des bestehenden Entwässerungsnetzes wurden von der STEB geprüft und bestätigt, auch wurde bereits ein Überflutungsnachweis für Starkregenereignisse mit der STEB abgestimmt. Insgesamt ist für das Plangebiet somit die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des § 55 WHG sichergestellt. Darüber hinaus kann ein untergeordneter Teil der auf den Tiefgaragendecken anfallenden Niederschläge über den geplanten Substrataufbau und das Drainagesystem dem Boden-Wasser-Haushalt wieder zugeführt werden. 6.4 Soziale Infrastruktur Einrichtungen zur Kinderbetreuung (Kin dergarten, Kindertagesstätte) be stehen im Stadtteil Widdersdorf größtenteils südlich der Hauptstraße. So sind zwei Einrichtungen an der Straße "Neue Sandkaul", und jeweils eine "Am Aspelkreuz" sowie am "Mathesenhofweg" zu finden. Eine weitere 17 Kindertagesstätte besteht am Friedhofsweg im Westen von Widdersdorf. Das Gebiet um das geplante "Quartier Zum Dammfelde", also der Norden von Widdersdorf, ist dagegen unterversorgt. Der 11. Statusbericht zum Ausbau der Kindertagesbetreuung in Köln bestätigt für das Kindergartenjahr 2016 / 2017 in Widdersdorf eine Versorgungsquote für 3- bis 6-jährige Kinder mit 81% und für die U3-Versorgung mit 50%. Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass der Bedarf für eine weitere Kita in Widdersdorf weiterhin besteht. Auf dem Plangebiet wird die Umsetzung einer 6 -gruppigen Kindertagesstätte zur U3 - und Ü3 -Betreuung planungsrechtlich über die Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO vorbereitet. Die schulische Erstversorgung ist mit vier Grundschulen (katho lische Pater-Delp-Schule, städtische Olympia-Schule, Vincerola Internationale Montessori -Grundschule, Internationale Friedensschule) in Widdersdorf gut. Die weiterführende Schulversorgung ist mit der internationalen Friedensschule (Gymnasium) in Widdersdor f vertreten. Weitere Schulangebote befinden sich in den nahegelegenen Kölner Stadtteilen Lövenich, Bocklemünd und Vogelsang sowie in den umliegenden Nachbarstädten Bergheim, Pulheim und Frechen. Insbesondere das bestehende Kinder- und Jugendhaus "Alte Schule" dient in Widdersdorf als Angebot für offene Kinder - und Jugendarbeit. Für die Versorgung des Plangebietes mit öffentlichen Kinderspielplätzen befinden sich in Widdersdorf, insbesondere nördlich der Hauptstraße, öffentliche Kinderspielplätze an der Hauptstraße (Im Buschfelde), am Eichenweg, am Dachsweg sowie an der Klausenburg -Straße. Weitere Spielplätze befinden sich südlich der Hauptstraße, z.B. an der Neuen Sandkaul, sowie informelle Möglichkeiten der frühkindlichen Sozialisierung und Bewegung im nahegelegenen Außenbereich von Köln-Widdersdorf. Für die Bewohner des Plangebietes werden gemäß der "Spielplatzsatzung" der Stadt Köln vom 15.08.1999 im Plangebiet selbst private Kleinkinderspielflächen angeordnet, die im Vorhaben- und Erschließungsplan als Teil des Vorhabens festgesetzt sind. Mit den geschaffenen Angeboten kann dem Bedarf für das Kinderspielen zur sozialen Interaktion sowie zur frühkindlichen Entwicklung Rechnung getragen werden. Auf Ebene des Bebauungsplan es kann davon ausgegangen werden, d ass aufgrund des derzeitigen Baurechts des Bebauungsplanes Nr. 40, 1. Änderung "Am Sportplatz" die Bedarfe des Plangebietes bereits in der Bedarfsplanung für Schulplätze, Kinderspielplätze sowie für offene Kinder- und Jugendarbeit bereits enthalten sind un d in diesen Bereichen keine weiter Vorsorge getroffen werden muss. 6.4 Kooperatives Baulandmodell Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind u.a. gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, einschließlich die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu berücksichtigen. Das vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossene Kooperative Baulandmodell Köln (2014) definiert Rahmenbedingungen zur Schaffung von geförd ertem Wohnraum in der Bauleitplanung. Für das vorliegende Bebauungsplanverfahren ist daher die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells zu prüfen. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zum Dammfelde " wurde am 03.05.2017 bekanntgemacht. E s ist daher das Kooperative Baulandmodell mit Stand der Bekanntmachung vom 24.02.2014 anzuwenden, da die Bekanntmachung der Fortschreibung des 18 Kooperativen Baulandmodells erst am 10.05.2017 erfolgte , also das Kooperative Baulandmodell 2017 im bereits anlaufenden Bebauungsplanverfahren keine Anwendung findet. Für das vorliegende Plangebiet besteht bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 40 "Am Sportplatz " der Gemeinde Brauweiler aus dem Jahre 1974 Baurecht. Das Kooperative Baulandmodell 2014 def iniert unter §§ 1.2 und 1.3 die Anwendungsvoraussetzungen des Kooperativen Baulandmodells. Hiernach ist eine Bagatellgrenze von 25 Wohneinheiten definiert. In einer Gegenüberstellung des derzeitigen Baurechts mit dem künftigen Baurecht wird zwar insgesamt die Geschossfläche für Wohnnutzungen erhöht, die o.g. Bagatellgrenze wird mit der Umsetzung des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplan aber nicht erreicht. Es werden mit der Aufstellung des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weniger als 25 zusätzliche Wohneinheiten ermöglicht, als es der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan über die bisherigen Festsetzungen zulässt. 7. Auswirkungen 7.1 Städtebauliche Auswirkungen Ziel der Planung ist es, das vorliegende Grundstück einer wohnbaulichen Entwicklung zuzuführen und somit die baulich mindergenutzte Fläche im Sinne einer Innenentwicklung zu nutzen. Durch die Schaffung eines zusätzlichen Wohnraumangebotes kann die vorhandene Infrasturktur zusätzlich genutzt werden, sodass ein Beitrag zur optima len Ausnutzung der Flächen gewährleistet wird. Die Umsetzung der Planung trägt dazu bei, im Kölner Stadtteil Widdersdorf das bestehende Angebot an Mehrfamilienhäusern zu erweitern und auch den Bedarf nach einer Kindertagesstätte nachhaltig zu decken. Das Nutzungsangebot stellt somit eine dem städtebaulichen Umfeld und der Nachfrage entsprechende Erweiterung dar. Die Kindertagesstätte dient u.a. der Versorgung des Gebietes. Durch die Schaffung weiteren Wohnraums wird eine geringfügige Erhöhung des vorhanden en Verkehrsaufkommens vorbereitet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 2018) erstellt und die durch die Wohn- und Kita-Nutzung induzierten Mehrverkehre prognostiziert und den Bestandsverkehr en gegenüber gestellt. Eine Verkehrserhebung der Bestandssituation erfolgte in Abstimmung mit dem Fachamt der Stadt Köln am 18.07.2017. Dabei wurden der durch die Wohnnutzung induzierte Mehrverkehr sowie zusätzlich der Bring- und Holverkehr der Kindertagesstätte berücksichtigt. Im Ergebnis der Untersuchung lässt sich zusammenfassen, dass gemessen am Gesamtverkehr der durch die Planung verursachte Mehrverkehr zu vernachlässigen ist. Die höchste Zunahme mit bis zu ca. 346 Fahrten pro Tag wird dabei auf der St raße "Zum Dammfelde" prognostiziert; im Vergleich zu m prognostizierten Gesamtverkehrsaufkommen (Bestand zzgl. planbedingter Mehrverkehr mit ca. 1605 Fahrten pro Tag) erhöht sich die Verkehrsbelastung folglich nur unwesentlich . Eine Beeinträchtigung der Verkehrsqualität des bestehenden, unmittelbar umliegenden Straßennetzes ist somit nicht zu erwarten. Darüber hinaus wurde die Leistungsfähigkeit der beiden Verkehrsknoten Alte Sandkaul/Hauptstraße/Neue Sandkaul und Zum Dammfelde/Hauptstraße gemäß HBS (Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2015) sowohl im Analyse -Fall (Bestand) und Planfall gutachterlich untersucht. Unter Berücksichtigung der planbedingten Mehrverkehre bleibt die Leistungsfähigkeit der beiden Knoten wie im Bestand sowo hl in der Morgenspitze als auch in der Abendspitze bei einer "guten" Verkehrsqualität (QSV B). Mit 19 Umsetzung des Bebauungsplanes können folglich wesentliche negative Auswirkungen auf das umliegende Verkehrsnetz ausgeschlossen werden. Die erforderlichen privaten Stellplätze werden innerhalb der privaten Grundstücke nachgewiesen. Dadurch kann auch im Hinblick auf den ruhenden Verkehr eine städtebaulich geordnete Situation geschaffen und mögliche Konflikte, insbesondere auf den öffentlichen Parkraum, vermieden werden. Weiterhin sieht die Planung alternative Mobilitätsangebote, wie z.B. ein CarSharing - Konzept und gemeinschaftliche Lastenfahrräder vor, sodass ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung des Kfz-Besatzes und des Verkehrsaufkommens geleistet werden kann. Die Planung leistet insgesamt im Sinne der Innenentwicklung einen Beitrag zur Schaffung dringend benötigter Wohnbauflächen in Form von Mehrgeschosswohnungsbau im Kölner Stadtteil Widdersdorf. Die Planung berücksichtigt dabei die umliegenden, baulichen Strukturen und vermittelt mit einer differenzierten Höhengestaltung zwischen den heterogenen Bebauungstypologien mit eingeschossiger Einfamilienhausbebauung und bis zu fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern. Die im Nordwesten des Plangebietes anschließende Typologie aus Geschosswohnungsbau wird städtebaulich fortgeführt und die bisherige Baulücke innerhalb des Siedlungskörpers sinnvoll geschlossen werden. Die Sch mutz- und Regenwasserbeseitigung des Plangebietes erfolgt per Einleitung in das bestehende Kanalnetz im Trennsystem. Die Aufnahmekapazität des Bestandsnetzes sowie auch ein Überflutungsnachweis bei Starkregenereignissen sind bereits in der Planung berücksichtigt. Wesentliche negative Auswirkungen auf das bestehende Kanalnetz werden mit Umsetzung des Bebauungsplanes somit nicht vorbereitet. 7.2 Umweltauswirkungen 7.2.1 Vorbemerkungen Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes, des Naturschut zes und der Landespflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist der Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung, sodass der Eingriff als bereits erfolgt bzw. zulässig gilt und folglich u.a. kein Ausgleich und keine Umweltprüfung im Sinne von § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erforderlich sind. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a Abs. 1 BauGB gilt im vorliegenden Bebauungsplan als gegeben: Durch die Planung soll eine zulässige Grundfläche festgesetzt werden, die den Schwellenwert von 20.000 m² nicht erreicht. Weitere Bebauungspläne im Zusammenhang befinden sich nicht in Aufstellung oder Änderung. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine wohnbauliche Entwicklung einer bereits integrierten und erschlossenen Fläche im Innenbereich einhergehen. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren wird gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB auf die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und die Angabe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entfallen ebenfalls. Auf eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung kann verzichtet werden, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die möglichen Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. 20 Eine Überwachung der erheblich en Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung des Bebauungsplanes eintreten (§ 4c BauGB), erfolgt im beschleunigten Verfahren ebenfalls nicht. Gleichwohl werden eine Betrachtung der relevanten Umweltbelange und eine mögliche Minimierung der umweltre levanten Auswirkungen vorgenommen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine eigenständige Artenschutzprüfung (ISR, Stand: 27.06.2018) durchgeführt, um das mögliche Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu u ntersuchen. Die Erkenntnisse aus der Artenschutzprüfung sind in den Bebauungsplan eingeflossen (s. u. "Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt"). 7.2.2 Schutzgebiete Das Plangebiet und dessen Umgebung ist Teil der naturräumlichen Haupteinheit "Köln-Bonner Rheinebene, Großlandschaft Niederrheinische Bucht ". Das Plangebiet und dessen Umgebung sind nicht Bestandteil eines registrierten FFH -Gebietes oder eines Vogelschutzgebietes gemäß den Natura2000-Richtlinien. Das Plangebiet und dessen direktes U mfeld sind nicht Bestandteil eines Naturschutz- (NSG) oder Landschaftsschutzgebietes (LSG). Die nächstgelegenen Schutzgebiete sind das LSG "Freiräume um Lövenich und Widdersdorf " sowie der Naturpark NTP "Rheinland" jeweils etwa 250 m nordwestlich bzw. run d 500 m nordöstlich des Plangebietes. Rund 250 m nordwestlich des Plangebietes ist der "Kölner Randkanal" als Verbundfläche mit besonderer Bedeutung ausgewiesen. Im Plangebiet oder den angrenzenden Flächen befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 Land esnaturschutzgesetz (L NatSchG NRW) oder geschützte Alleen gemäß § 41 LNatSchG NRW. Eine Gefährdung der Schutz- und Entwicklungsziele dieser Schutzgebiete sowie negative Auswirkungen durch den Bebauungsplan der Innenentw icklung sind somit auszuschließen. 7.2.3 Schutzgut Mensch Verkehr Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 2018) erstellt (siehe Kapitel 7.1 "Städtebauliche Auswirkungen"). Im Ergebnis der Verkehrsuntersuchung lässt sich zusammenfassen, dass gemessen am Gesamtverkehr der durch die Planung verursachte Mehrverkehr zu vernachlässigen ist. Eine Beeinträchtigung der Verkehrsqualität des bestehenden Straßennetzes sowie wesentliche negative Auswirkungen aus verkehrsbedingten Emissionen (Lärm, Luftschadstoffe) sind im innerstädtischen Kontext des Plangebietes und seiner Umgebung ebenfalls nicht zu erwarten. Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde auch die Verkehrssicherheit im Hinblick auf die Abwicklung der Tiefgaragenausfahrt und des Bring - und Holverkehrs mit der Kita -Nutzung am Buchenweg untersucht. Auch hier lässt sich zusammenfassen, dass die Lage im Straßennetz und die direkte Organisation als ausreichend sicher einzustufen ist. Straßenverkehrslärm Das Plangebiet befindet sich in einer innerstädtisch integrierten Lage und ist bereits verkehrstechnisch gut an die vorhandene Infrastruktur angeschlossen. Damit können auf das Plangebiet Beeinträchtigungen aus dem Straßenverkehr einhergehen. Zur Gewährlei stung der Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse sind auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens diese Auswirkungen aus dem Straßenverkehrslärm zu untersuchen und 21 bei Überschreitung der Orientierungswer te der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau " ggf. geeignete Maßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Bereits aus den Schallimmissionsplänen der Unteren Immissionsschutzbehörde (Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln) kann eine erste Einschätzung zur Schallsituation der Umgebung abgeleitet werden. Für den Kreuzungsbereich Zum Dammfelde / Unter Gottes Gnaden liegen gemäß der Schallimmissionspläne Straßenverkehrslärm in einem untergeordneten Teilbereich des Plangebietes geringfügige Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 vor. D ie Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete liegen bei tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). Daher wurde auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens eine schalltechnische Untersuchung (TAC, Stand: 18.09.2018) unter Berücksichtigung der im Verkehrsgutachten ermittelten, prognostizierten Mehrverkehre durchgeführt und dessen Ergebnisse in der Planung berücksichtigt. Im Ergebnis des Schallgutachtens werden in Teilen des Plangebietes bei freier Schallausbreitung die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 1800 5 für allgemeine Wohngebiete überschritten. Am stärksten sind die Fassadenbereiche betroffen, die unmittelbar an die Straßen Zum Dammfelde und Unter Gottes Gnaden angrenzen. Hier sind mit Beurteilungspegel tags von bis zu 60 dB(A) und nachts von bis zu 50 dB(A) zu rechnen. In den Bereichen, die von den o.g. Straßenabschnitten weiter entfernt liegen, werden die Orientierungswerte tags wie nachts eingehalten. Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 werden passive Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau " (1989) festgesetzt (vgl. Kapitel 5.10). Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Anforderungen der DIN 4109 einzuhalten. Die schallschutztechnischen Anforderungen an die Außenbauteile für LPB II (teilweise LBP III) können bereits mit der Erfüllung der energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) als eingehalten betrachtet werden. Es ist geplant, die Siedlung mit einem innovati ven Klimakonzept auszustatten. Demnach soll ein Maximum an passiver Energie durch hochgedämmte Fassaden generiert werden, sodass damit bereits die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile mindestens für den Lärmpegelbereich II erfüllt werden können. Mit der abschirmenden Wirkung der geplanten Bebauung werden sich darüber hinaus - von der Lärmquelle abgewandt - ruhigere Bereiche im Plangebietsinneren ergeben . Die Umsetzung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 ist im Zuge des Schallschutznachweises im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festzustellen. Hier ist auch die gemäß Schallgutachten empfohlene Umsetzung von fensterunabhängigen Lüftungselementen (o.ä. Maßnahmen) im Bereich von Beurteilungspegeln über 45 dB(A) im Nachtzeitraum bei Schlaf- und Kinderzimmern zu prüfen. Auch dem Schutz von Außenwohnbereichen (z.B. Terrassen oder Balkone) ist in Bebauungsplanverfahren Rechnung zu tragen. Hier ist nach aktueller Rechtsprechung bei Beurteilungspegeln von über 62 dB(A) im Tagzeitr aum von einer unzumutbaren Störung der Kommunikation und der Erholung auszugehen. An den lautesten Fassadenbereichen sind aus den Berechnungen des Schallgutachtens Beurteilungspegel von bis zu maximal 60 dB(A) auszugehen und insbesondere die rückwärtigen F assaden zeigen deutlich geringere Pegel auf. Damit kann bereits auf Ebene des Bebauungsplanes von einer ungestörten Kommunikation in den Außenwohnbereichen ausgegangen werden; auch der Außenspielbereich der Kita ist in den lärmabgewandten Plangebietsflächen angeordnet. 22 Insgesamt kann auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gewährleistet werden, dass mit Umsetzung des Bebauungsplanes keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch aus Straßenverkehrslärm einhergehen. Tiefgaragenlärm, Verkehrsabwicklung Kita Im Zuge der schalltechnischen Untersuchung wurden auch die planbedingten Lärmauswirkungen der Tiefgaragenzufahrten aus der Wohnnutzung und der Verkehrsabwicklung aus der Kita - Nutzung auf die umliegenden Wohngebäude untersucht. Damit soll gewährleistet werden, dass mit Umsetzung des Bebauungsplanes keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die umliegend bestehenden Wohnnutzungen einhergehen. Das Schallgutachten greift auf die ermittelten Verkehrsmengen des Verkehrsgutachtens zurück (vgl. Kapitel 7.1). Die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen wurden konservativ gemäß TA Lärm durchgeführt, obwohl es sich bei dem vorliegenden Stellplatz- bzw. Tiefgaragenlärm nicht um eine gewerbliche Nutzung im Sinne der TA Lärm hand elt. Mit der Beurteilung gemäß TA Lärm kann auf Ebene des Bebauungsplanes eine größtmögliche Schutzbedürftigkeit der umliegenden Wohngebäude angenommen werden. Dabei wurde die Gebietseinstufung der Umgebung konservativ als "Reines Wohngebiet " vorgenommen (die planungsrechtliche Gebietsausweisung der Umgebung ist dem Kapitel 4.4 zu entnehmen). Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass aus den untersuchten Lärmquellen (Tiefgaragenzufahrten Wohnnutzung und Verkehrsabwicklung Kita -Nutzung) die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowie die Orientierungswerte der DIN 18005 für R eine Wohngebiete an den gewählten Immissionsorten in der Nachbarschaft sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum deutlich unterschritten bleiben. Die gewählten Immissionsorte (IO1 bis IO4) stellen dabei den nächstgelegenen Fassadenpunkt zur jeweiligen Schallquelle in der jeweils maßgeblichen Immissionshöhe dar. Dabei wurden folgende maßgeblichen Immissionsorte berücksichtigt: Immissionsort Beurteilungspegel Tag Beurteilungspegel Nacht IO1 Buchenweg 2 32 dB(A) 26 dB(A) IO2 Buchenweg 4 37 dB(A) 31 dB(A) IO3 Buchenweg 27 18 dB(A) 12 dB(A) IO4 Unter Gottes Gnaden 80 29 dB(A) 25 dB(A) Die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm liegen für Reine Wohngebiete bei tags 50 dB(A) bzw. nachts 35 dB(A); die Orientierungswerte der DIN 18005 liegen bei tags 50 dB(A) bzw. nachts 40 dB(A). Die Ergebnisse zum Stellplatzlärm der Wohnnutzung (Tiefgaragenzufahrten) auf die umliegend bestehenden Wohnnutzungen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Reine Wohngebiete tagsüber um mindestens 13 dB(A) und nachts um mindestens 19 dB(A) unterschritten werden. Am Immissionsort IO2 "Buchenweg 4 " (ungünstigster Fall) liegen Beurteilungspegel von tags 37 dB(A) und nachts 31 dB(A) vor ; für die weite ren Immissionsorte wurden niedrigere Beurteilungspegel festgestellt. Es ist anzumerken, dass grundsätzlich Garagen und Stellplätze von Wohnanlagen von der Beurteilung nach TA Lärm ausgenommen sind. Die TA Lärm kann jedoch als "Richtschnur" bezüglich der zu lässigen Geräuschimmissionen herangezogen werden. Sie kann jedoch nicht schematisch angewandt werden. 23 Hinsichtlich der Geräuschauswirkungen der Tiefgaragenzufahrten empfiehlt das Schallgutachten, in der Planung lärmarme Rolltore und Ablaufgitter vorzusehe n. D as Erfordernis zur Umsetzung dieser schallmindernden Maßnahmen ist im Zuge des Schallschutznachweises im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festzustellen. Eine Festsetzung im Bebauungsplan wird daher nicht getroffen, da bereits über das Baugenehmigungsverfahren deren Umsetzung gewährleistet werden kann. Die Ergebnisse zur Verkehrsabwicklung der Kita-Nutzung (Bring- und Holverkehr) zeigen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Reine Wohngebiete tagsüber um mindestens 8 dB(A) unterschritten wer den. Am Immissionsort IO3 "Buchenweg 27 " (ungünstigster Fall) liegen Beurteilungspegel von tags 42 dB(A) vor; für die weiteren Immissionsorte wurden niedrigere Beurteilungspegel festgestellt. Eine Nutzung der Kita erfolgt lediglich im Tagzeitraum, sodass a uf eine Betrachtung des Nachtzeitraums mit der Kita als Lärmquelle verzichtet werden kann. Auch die gemäß TA Lärm zulässigen Spitzenpegel von 80 dB(A) für einzelne Zusatzbelastungen (einzelne, selten auftretende, besonders laute Geräuschspitzen) aus dem Ki ta-bedingten Stellplatzlärm werden an den o.g. Immissionsorten deutlich unterschritten: Immissionsort Beurteilungspegel Tag Spitzenpegel IO1 Buchenweg 2 35 dB(A) 60 dB(A) IO2 Buchenweg 4 41 dB(A) 67 dB(A) IO3 Buchenweg 27 42 dB(A) 70 dB(A) IO4 Unter Gottes Gnaden 80 19 dB(A) 45 dB(A) In einer ergänzenden, schalltechnischen Stellungnahme (TAC, Stand: 10.12.2018) wurden auch die Auswirkungen der Tiefgaragenzufahrten auf die geplanten Wohngebäude schalltechnisch untersucht. Dabei wurden die maßgeblichen, nächstgelegenen Immissionsorte an den jeweils flankierenden Plangebäude der Tiefgaragen -Einfahrt und -Ausfahrt gewählt. Im Ergebnis der ergänzenden Stellungnahme lässt sich zusammenfassen, dass die höchsten Belastungen jeweils an den Immissionsorten an Ha us 1 und Haus 7 mit einem Beurteilungspegel von 41 dB(A) tags bzw. 37 dB(A) nachts auftreten; an den übrigen Immissionsorten wurden niedrigere Beurteilungspegel festgestellt. Demnach werden die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm bzw. die Orientierungswerte der DIN 18005 mit jeweils 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts deutlich unterschritten bzw. eingehalten. Mit Umsetzung des Bebauungsplanes können wesentliche negative Auswirkungen von der geplanten Tiefgaragennutzung auch auf die geplante Wohnnutzung ausgeschlossen werden. Kinderlärm Eine wesentliche Beeinträchtigung der Umgebung durch Kinderlärm der geplanten Kindertagesstätte ist nicht zu erwarten, da solche Geräuschauswirkungen gemäß § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) allgemein als sozialadäquat eingestuft werden. Eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gesundheitsgefährdung durch Kinderlärm kann somit ausgeschlossen werden. Dennoch kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens das Erfordernis von organisatorischen Maßnahmen bei der Anordn ung der Außenspielbereiche der geplanten Kita oder lärmarmen Kinderspielgeräten geprüft werden, um etwaige Belästigungen abzumildern. 24 Weitere Lärmquellen Nach Aussage der Schallimmissionspläne der Unteren Immissionsschutzbehörde (Umwelt - und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln) liegen keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch Schienen-, Luftverkehrs- oder Gewerbelärm oder anderen Lärmquellenarten vor. Etwaige anlagenbezogene Lärmauswirkungen der geplanten Wohn- oder Kita-Nutzung (z.B. von Lüftungseinrichtungen) auf die umliegende Bestandsbebauung sind bei der Konkretisierung der Hochbauplanung im Zuge des Schallschutznachweises des Baugenehmigungsverfahrens gemäß TA Lärm festzustellen und ggf. geeignete Maßnahmen umzusetzen. Somit kann auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens davon ausgegangen werden, dass keine wesentlichen negativen Auswirkungen von solchen Anlagen zu erwarten sind. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes gehen insgesamt keine wesentlichen negativen Auswirkungen durch Lärmimmissionen auf die bestehende oder neue Wohn - und Arbeitsbevölkerung einher, sodass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse auf Ebene des Bebauungsplanes berücksichtigt sind. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes sind nur geringfügige planbedingte Auswirkungen auf die Lärmsituation der Umgebung zu erwarten, die im innerstädtischen Kontext der Bestandssituation vernachlässigt werden können. Luftqualität Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Mensch aus Luftschadstoffen sind im Wesentlichen auf den innerstädtischen Verkehr zurückzuführen. Mit der geringfügigen, planbedingten Erhöhung der Verkehrsmengen entstehen jedoch – im Vergleich zur Bestandssituation im urbanen Kontext – keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch. Dagegen sieht die Planung die Umsetzung eines alternativen Mobilitätskonzeptes mit u.a. einem CarSharing-Angebot und Anreizen zur Elektromobilität vor, sodass mit Umsetzung des Bebauungsplanes ein positiver Beitrag zur Reduzierung der verkehrsbedingten Luftsch adstoffe einhergeht. Mit Umsetzung des Bebauungsplanes kann folglich davon ausgegangen werden, dass im Vergleich zur innerstädtisch vorbelasteten Situation keine zusätzlichen, wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch einhergehen. Gleichermaßen kann aufgrund des geplanten Energiekonzeptes (energetisch hochgedämmte Fassaden, Wärmepumpe, Photovoltaik -Anlage, Energie -Management-Konzept) davon ausgegangen werden, dass im Sinne der 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emiss ionshöchstmengen) auf das Schutzgut Mensch keine wesentlichen negativen Auswirkungen aus z.B. Heizöfen oder Feuerungsanlagen hervorgehen. Belichtung / Besonnung / Belüftung Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird im Vergleich zum de rzeit rechtskräftigen Bebauungsplan eine teilweise höhere Bebauung vorgesehen. Der rechtskräftige Bebauungsplan ermöglicht derzeit eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zzgl. Staffelgeschoss. Die Vorhabenplanung sieht ebenfalls überwiegend drei Geschosse v or, ein weiteres Staffelgeschoss ist dabei mit den Festsetzungen zur maximal zulässigen Gebäudehöhe jedoch unzulässig. G egenüber der ein- bis zweigeschossigen Bestandsbebauung am Buchenweg und "Unter Gottes Gnaden " wird das jeweils oberste Geschoss der Pla nbebauung zurückversetzt (abgestaffelt), um so zwischen der heterogenen Höhenstruktur der Bestandsbebauung von Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern städtebaulich harmonisch zu vermitteln sowie um angemessen auf die Einfamilienhaustypologien zu reagieren und Rücksicht zu nehmen . Bereits auf Ebene des Vorhaben - und Erschließungsplanes sowie des Bebauungsplanes sind die 25 Abstandflächen berücksichtigt. Eine Beeinträchtigung der Besonnungs- und Belichtungssituation, oder der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist mit Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erwarten. Mit der Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen gemäß § 6 BauO NRW bei der Vorhabenplanung wird damit bereits auf Ebene des Bebauungsplanes der Befriedung des nachbarschaftlichen Nebeneinanders und der Wahrung der privaten Belange von Nachbarn Rechnung getragen. Wesentliche negative Beeinträchtigung en der Umgebung (durch z.B. mögliche Einblicke in Nachbargärten der Bestandsbebauung) , die mit dem geplanten Geschosswohnungsbau einhergehen könnten, sind somit nicht zu erwarten. Freizeitnutzung Das Plangebiet stellt sich im Bestand überwiegend als Grünlandbrache dar und wird informell als Hundeauslaufwiese sowie zur fußläufigen Abkürzung zu den umliegenden Straßen über einen "Trampelpfad" genutzt. Aufgrund der Flächengröße ist diese Freizeitnutzung nicht sehr ausgeprägt. Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zu den Außenbereichen um Widdersdorf. Weitere landschaftliche Freizeitmöglichkeiten zur Naherholung bestehen u.a. im Naturschutzgebiet "Baadenberger Senke " etwa 2,0 km nordöstlich vom Plangebiet entfernt. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der geduldeten, informellen Nutzung des Privatgrundstückes zunächst kein Rechtsanspruch für die Öffentlichkeit bedingt. Dennoch wurden auf Eben e des Bebauungsplanes die inneren Fußwegeverbindungen über mit Gehrechten zu belasteten Flächen zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt, um insbesondere dem städtebaulichen Ziel eines "halb- öffentlichen" Plangebiets-Charakters zu unterstützen. Altlasten Auf der bisher unbebauten Grünlandbrache konnten Altlasten oder Verdachtsflächen im Rahmen des gründungstechnischen Gutachtens (BG RheinRuhr GmbH, Stand: Oktober 2015) nicht bestätigt werden, auch liegen keine Erkenntnisse aus dem Altlastenkataster der Stadt Köln vor, sodass eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch über den Direktpfad oder die Wirkpfade Boden- Mensch, Boden-Wasser-Mensch oder Boden-Pflanze-Mensch ausgeschlossen werden kann. Vor Umsetzung des Bebauungsplanes werden eine ergänzende Beprobung des Oberbodens im Bereich der Kita -Nutzung bzw. die Umsetzung von vorsorgenden Maßnahmen (z.B. Aufbringen von sauberem Bodenmaterial) geprüft. Katastrophenschutz / Hochwasser Gemäß der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) liegen Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen vor, konkrete Hinweise auf Kampfmittel liegen jedoch nicht vor. Daher empfiehlt der KBD die Überprüfung der zu überbauenden Flächen einschließlich der Abschiebung auf das Geländeniveau von 1945 . Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten) wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen. Die Überprüfung erfolgt im Sinne von § 3 Abs. 1 BauO NRW (2018) i.V.m. § 13 Satz 2 BauO NRW (2018) vor Umsetzung des Bebauungsplanes, also vor Beginn von Erschließungsmaßnahmen oder der Bauausführung (bei Bodeneingriff bzw. Erdarbeiten). Die Überprüfung auf Kampfmittel ist zuvor mit dem KBD bzw. den Ordnungsbehörden der Stadt Köln abzustimmen. Im Bebauungsplan ist darüber hinaus ein allgemeiner Hinweis zum Umgang bei Kampfmittelfunden enthalten. Insgesamt kann auf Ebene des Bebauungsplanes davon ausgegangen werden, dass mit Umsetzung des Bebauungsplanes keine Gefährdung auf das Schutzgut Mensch durch Kampfmittel einhergeht. 26 Das Plangebiet ist nicht Teil eines Hochwasser - oder Überschwemmungsgebietes, sodass auch hieraus keine Gefährdung zu erwarten ist. Der Stadtteil Köln -Widdersdorf und somit das Plangebiet ist gemäß der Erdbebenzonenkarte der DI N 4149 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" in die Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T zu klassifizieren. Mit den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen und der Einhaltung der Richtlinien im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geht auf das Schutzgut Mensch keine Beeinträchtigung durch Erdbebengefahr aus. Störfallbetriebe im Sinne der Störfallverordnung (Seveso -III-Richtlinie) sind im Plangebiet sowie in der Umgebung des Plangebietes nicht vorhanden, planungsrechtlich nicht zulässig und auch nicht geplant, so dass auch hieraus keine Gefährdung auf die bestehende oder geplante Wohn- und Arbeitsbevölkerung ausgeht. Maßnahmen Mit den im Bebauungsplan aufgenommenen Hinweisen werden über die Festsetzungen hinaus Informationen gegeben, die in der Ausführungsplanung u nd im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind, um den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse sowie der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Rechnung zu tragen. Durch die Planung sind insgesamt keine wesentlichen negativen Auswirkungen oder Belästigungen auf die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft des Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zu erwarten. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB wer den somit auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens erfüllt. 7.2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Bestandsbeschreibung Das Plangebiet lässt sich im Bestand als Grünlandbrache mit Ruderalvegetation (Wiesenfläche) beschreiben; auf dem Plangeb iet werden regelmäßige Mahd - und Pflegemaßnahmen durchgeführt. Die Wiese wird in Teilen für den Hundeauslauf und als fußläufige Abkürzung ("Trampelpfad") zu den umliegenden Straßen genutzt. Im Bereich der westlichen Plangebietsgrenze befinden sich Gehölzbestände zu den benachbarten privaten Wohngärten mit u.a. Nadelbäumen , Ziergehölzen und Strauchhecken. Wertvolle und seltene Pflanzengemeinschaften sind auf dem Plangebiet nicht zu finden. Gemäß Biotoptypenschlüssel der Stadt Köln (KölnCode) ist das Plangebi et als "artenarme Intensivwiese, mäßig trocken bis frisch (Kennung LW 41112) " zu bezeichnen. Der Biotoptyp wird mit 10 Punkten pro m² bewertet; dabei ist jedoch eine Abwertung um 2 Biotoppunkte aufgrund der vergleichsweise starken Frequentierung durch den Hundeauslauf zu berücksichtigen. Das Plangebiet ist frei von Bebauung. Im Übrigen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, vor Umsetzung des Bebauungsplanes, die Baumschutzsatzung der Stadt Köln zu beachten. Artenschutz Um das Eintreten von Verbotstatb eständen gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch den Vollzug des Bebauungsplanes zu untersuchen, wurde eine eigenständige Artenschutzprüfung (ISR Innovative Stadt - und Raumplanung GmbH , Stand: 27.06.2018 ) durchgeführt. Hierbei wurde im Rahmen der Ortsbegehung die Artengruppe Vögel genauer untersucht, um daraus ableiten zu können, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch die Planung ausgelöst werden. 27 Im Vorfeld konnte aufgrund der artspezifischen Lebensraumansprüche bei der Datenabfrage der Fachinformationssysteme (Artenliste für das Messtischblatt ) das Vorkommen von z.B. Habicht, Sperber, Steinkauz oder Uferschwalbe ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Beobachtungen und Kartierungen wurde das Artenspektrum der Vögel im Hinblick auf planungsrelevante Arten (streng geschützte und landesweit gefährdete Arten sowie ergänzend nach Roter Liste (2008) regional gefährdete Arten ) untersucht. Den bestehenden, grenznahen Gehölzbeständen ist keine größere Bedeutung beizumessen. Ferner befinden sich im Plangebiet keine registrierten Biotop - bzw. Biotopverbundflächen sowie keine gemeldeten FFH - oder Vogelschutzgebiete. Abstände zu derartigen Schutzgebieten betragen darüber hinaus mehr als 6,0 km zum Plangebiet. Im Rahmen der Kartierung konnten aufgru nd der umliegenden Straßen (Trennwirkung zum Plangebiet), der anthropogenen Überformung (menschliche Einflussnahme) der Umgebung sowie fehlender Habitate im Plangebiet (z.B. Amphibien -Vorkommen aufgrund des Mangels an entsprechenden Laichgewässern , fehlend e Gehölzbestände oder Gebäude ) mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Fledermäuse oder Anzeichen auf deren Vorkommen konnten im Plangebiet ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Für das Artenspektrum Fledermäuse konnten im Rahmen der Ortsbegehung keine Quartiere (wie z.B. Höhlen oder Nischen) an und in den wenigen Baumbeständen am südwestlichen Plangebietsrand festgestellt werden; eine Nutzung des Plangebietes als Reproduktions - oder Ruhestätte von Fledermäusen ist auszuschließen. Hinsichtlich de r Artengruppe Reptilien und Amphibien kann zusammengefasst werden, dass sich innerhalb des Plangebietes keine geeigneten Lebensraumstrukturen befinden, die den Habitatansprüchen dieser Arten entsprechen. Als potenzielle Nahrungsgäste können Vorkommen von Mäusebussard, Mehlschwalbe, Turmfalke, Rauchschwalbe oder Feldsperling auf dem Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Sichtungen, geeignete Nistmöglichkeiten oder alte Nester dieser planungsrelevanten Arten konnten während der Ortsbegehung nicht bestätigt werden. Durch die Artenschutzprüfung konnte im gebührenden Umfang nachgewiesen werden, dass bei Umsetzung der Planung keine Fortpflanzungs - und Ruhestätten planungsrelevanter Arten zerstört werden. Um Eingriffe in die Reproduktionszyklen der sogenannten A llerwelts-Vogelarten, die als europäische Vogelarten auch als besonders geschützte Arten geführt werden, sind entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG in den Bebauungsplan übernommen (Hinweis zur z eitlichen Beschränkung von Fäll- und Rodungsarbeiten). Dabei sind Rodungsarbeiten außerhalb des Brutzeitraumes gemäß den Regelungen des § 39 BNatSchG durchzuführen. Maßnahmen Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Plangebiet und dessen Wirkbereich keine planungsrelevanten Tierarten nachgewiesen werden konnten und artspezifische Vermeidungsmaßnahmen (CEF -Maßnahmen) auch für landesweit ungefährdete ubiquitäre Vogelarten (z.B. Amsel, Buchfink usw.) aus gutachterlicher Sicht nicht notwendig sind . Unter Beachtung der gutachterlich empfohlenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (Zeitfenster für Rodungsarbeiten ) sind insgesamt keine Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG zu befürchten. Durch die Planung sind daher keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft des Plangebietes bestehende Fauna und Flora zu erwarten. 28 7.2.5 Schutzgut Boden/Fläche Die Versiegelung des Plangebietes (durch die Bebauung und die geplante Tiefgarage) erhöht sich im Vergleich zur bisher planungsrechtlich möglichen Versiegelung nur geringfügig. Insgesamt ist zu erwarten, dass sich im Vergleich zu dem derzeitigen Baurecht eine positivere Versiegelungsbilanz ergibt, da eine kompaktere, mehrgeschossige Wohnbebauung geplant ist. Durch die Überplanung dieser Innenbereichsfläche wird die weitere Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zur Wohnraumvorsorge verhindert. Durch die landschaftsgärtnerische Gestaltung der Freibereiche können die Freiflächen zukünftig unter anderem als Vegetationsstandort , Lebensraum für Bodenlebewesen und teilweise als Flächen mit Filtervermögen dem Naturhaushalt dienen. Mit den getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes zur gärtnerischen Gestaltung und Überdeckung der Tiefgaragendecke mit einer Substratschicht können die möglichen Auswirkungen auf das Schutzgut abgemildert werden. Im Bereich des Plangebietes befinden sich gemäß der digitalen Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 (BK50, Karte der Schutzwürdigen Böden in NRW, Geologischer Dienst NRW) besonders schutzwürdige fru chtbare Böden. Es handelt sich hierbei um typische Parabraunerden mit Regelungs- und Pufferfunktionen, einer natürlichen Bodenfruchtbarkeit sowie mit sehr hoher nutzbarer Feldkapazität. Somit kommt ihnen besonders für die landwirtschaftliche Nutzung Bedeutung zu. In nerhalb des Siedlungsgefüges im innerstädtischen Kontext sind diese Böden anthropogen überformt, sodass die Bodenfunktionen bereits heute als gestört eingestuft werden können. Im weiträumigen Außenbereich von Widdersdorf sind gemäß BK50 großflächig Böden mit besonders schutzwürdigen, fruchtbaren Bodenfunktionen vorzufinden, die bereits landwirtschaftlich genutzt werden. Die Kleinflächigkeit des Plangebietes ist daher als eher untergeordnet bei der Bewertung der Böden einzustufen. Eine sinnvolle la ndwirtschaftliche Ausnutzbarkeit im Innenbereich ist ebenfalls nicht gegeben. Insgesamt sind hinsichtlich der schutzwürdigen Böden bodenbezogene Maßnahmen innerhalb des Siedlungsgefüges von Köln-Widdersdorf sowie explizit für das Plangebiet nicht erforderlich. Durch die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes der Innenentwicklung werden Flächen im Siedlungsgefüge für eine Wohnbebauung vorbereitet, dabei werden diese Flächen jedoch einer Neuausweisung von Baugebieten am Siedlungsrand im Sinne eines scho nenden Umgangs mit Grund und Boden vorgezogen. Eine Belastung des Schutzgutes Boden durch Schadstoffe, Altlasten oder Verdachtsflächen kann ausgeschlossen werden, d a das Grundstück bisher ungenutzt ist und mit dem Bebauungsplan werden keine Vorhaben vorbereitet, die eine Belastung des Schutzgutes begründen. Hinweise auf Altlasten sind nicht bekannt. 7.2.6 Schutzgut Wasser Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (respektive Grundwasser) lassen sich analog zu den Ausführungen zum Schutzgut Boden beschreibe n. Gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 40 ist insgesamt eine positivere Versiegelungsbilanz zu erwarten, da eine kompaktere, mehrgeschossige Wohnbebauung geplant ist und ein Flächenzugriff auf Außenbereiche durch den Vorzug der Innenentwicklung nicht erfolgt . Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 hält die Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete ein; auch entspricht dies den Festsetzungen des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes. Die Kappungsgrenze von einer GRZ von 0,8 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wird mit der festgesetzten , zulässigen Überschreitung der GRZ durch Tiefgaragen 29 eingehalten. Mit den getroffenen grünordnerischen Festsetzungen, der Regelung zur Überdeckung der Tiefgarage mit einer geeigneten Substratschicht und den Darstellungen im Vorhaben - und Erschließungsplan wird der Regenwasserversickerung, dem Retentionsvermögen und der Grundwasserneubildung Rechnung getragen sowie wesentliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut abgemildert. Die auf den Grund stücken anfallenden Niederschläge sind im Allgemeinen gemäß § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) zu beseitigen, also ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder unverschmutzt in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Die in Kapitel 6.3 beschriebene Entwässerungskonzeption kommt den Anforderungen des Wasserrechts nach. Hiernach ist es vorgesehen, die im Plangebiet anfallenden Niederschläge ohne Vermischung mit Schmutzwasser (bzw. potentiell belastetem Regenwasser) in den Köln er Randkanal über die Vorflut (Regenwasserkanal) in der Straße Zum Dammfelde einzuleiten; verschmutztes Regenwasser (gemäß Kategorie IIa nach Trennerlass) wird per Einleitung in den Schmutzwasserkanal beseitigt. Die Aufnahmefähigkeit des bestehenden Abwassernetzes wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (STEB) bestätigt. Darüber hinaus kann ein untergeordneter Teil der auf den begrünten Tiefgaragendecken anfallenden Niederschläge über den geplanten Substrataufba u und das Drainagesystem dem Boden-Wasser-Haushalt wieder zugeführt werden. Die allgemeine Versickerungsfähigkeit der Böden wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens im Zuge des gründungstechnischen Gutachtens (BG RheinRuhr GmbH, Stand: 26.10.2015) sowie der gutachterlichen Stellungnahme zur Versickerungsmöglichkeit (BG RheinRuhr GmbH, Stand: 22.06.2017) für untergeordnete Teilbereiche des Plangebietes grundsätzlich bestätigt. Gleichwohl ist eine ortsnahe Versickerung der Niederschläge aufgrund der einzuhaltenden Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen und unterkellerten Gebäude teilen gemäß Richtlinie DWA -A 138 sowie aufgrund des Genehmigungsvorbehaltes der Unteren Wasserbehörde zum vorsorgenden Grundwasserschutz aus wasserwirtschaftlichen und wasserrech tlichen Gründen auf dem Plangebiet nicht gegeben. Insgesamt kann mit der Einleitung der Niederschläge in ein nahegelegenes Oberflächengewässer auf Ebene des Bebauungsplanes die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des § 55 WHG sichergestellt werden. Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines festgesetzten oder geplanten Heilquellenschutzgebietes. Auf dem Plangebiet befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer. Wesentliche negative Auswirkungen auf den etwa 200 m vom Plangebiet entfernten Kölner Randkanal können ausgeschlossen werden, da dieser bei den Abstimmungen der Entwässerungsplanung mit den Stadtentwässerungsbetrieben berücksichtigt wurde (vgl. Kapitel 6.3). Das Plangebiet ist nicht Teil eines Hochwasser- oder Überschwemmungsgebietes. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein gründungstechnisches Gutachten (Beratende Geowissenschaftler BG RheinRuhr GmbH, Stand: 26.10.2015) erstellt und u.a. die Grundwasserverhältnisse im Plangebiet untersucht. Im Zuge der Untersuchungen wurde kein Grundwasser angetroffen. Der höchste Grundwasserstand liegt gemäß Gutachten bei rund 41,2 m ü. NHN; der mittlere Grundwasserflurabstand dazu beträgt somit rund 13 m. Gemäß der mittleren Grundwassergleiche verläuft die Grundwasser-Fließrichtung nach Nordosten. Das Wasserwerk Weiler der RheinEnergie AG liegt etwa 7,0 km nordöstlich des Plangebietes. Der Kölner Stadtteil Widdersdorf, und somit auch das Plangebiet, befindet sich gemäß des Fachinformationssystems vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschu tz NRW im festgesetzten Trinkwasserschutzgebiet (Gebietsnummer 490616) in der Trinkwasserschutzzone III B "weitere Zone – äußerer Bereich" des Wasserwerkes. Gemäß des "Erläuterungsberichts zur Abgrenzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugs gebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen -Langel" der Bezirksregierung Köln vom 30 11.12.1986 dient die Zone III B dem Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwe r abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunr einigungen. Die Schutzbestimmungen der "Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel" vom 21.10.1991 der Bezirksregierung Köln sind einzuh alten. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet der wohnbaulichen Nutzung innerhalb des bebauten Siedlungsgefüges des Kölner Stadtteils Widdersdorf zugeführt. Es wird darüber hinaus ein Hinweis zur Wasserschutzzone in den Bebauungsplan auf genommen. Auswirkungen auf die genannten Schutzziele können mit der geplanten wohnbaulichen Nutzung innerhalb des Siedlungskörpers von Köln-Widdersdorf ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung der Schutzziele für Trinkwasser - oder Heilquellenschutzgebiete, von Wasserschutzzonen sowie eine Beeinträchtigung des Wasserwerkes Weiler sind mit der geplanten Nutzung insgesamt nicht zu befürchten . Altlasten oder Bodenverunreinigungen konnten im Rahmen des gründungstechnischen Gutachtens nicht bestätigt werden und somit kann eine Gefährdung des Schutzgutes Wasser über den Wirkungspfad Boden -Grundwasser ausgeschlossen werden. 7.2.7 Schutzgut Klima und Luft Klima Das Plangebiet liegt im städtischen Siedlungsgebiet und ist überwiegend unversiegelt. Hierdurch gehen in geringem Maße positive Effekte für das urbane Mikroklima wie Kalt - und Frischluftentstehung aus. Durch die umliegende Bebauung ist eine Zuleitung von kalter und frischer Luft zum Hauptsiedlungsklima jedoch eingeschränkt. Daher und aufgrund der geringen Flächengröße ist die Kaltluftentstehungsfläche jedoch für das Stadtklima in Widdersdorf als nicht bedeutsam zu beschreiben. Gemäß der "Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung" der Stadt Köln wird das Plangebiet der Klasse 3 als "belastete Siedlungsfläche" eingestuft. Diese hat als klimatischer Ungunstraum keine klimaaktive oder begünstigende Wirkung. Zudem kommt dem Plangebiet für die Luftreinhaltung und Staubbildung aufgrund der vorherrschenden Nutzung des Plangebietes und fehlender Gehölzbiotope ke ine allgemeine klimatische Funktion für die angrenzenden Siedlungsgebiete zu. Allerdings können von solchen Freiraumstrukturen positive Effekte auf die umgebenden Siedlungsstrukturen ausgehen. Da jedoch das Umfeld des Plangebietes durch Gärten und Freiflächen als aufgelockert zu beschreiben ist, ist hier ein starker urbaner Wärmeinseleffekt nicht gegeben. Für die Frisch- und Kaltluftversorgung von Widdersdorf, besonders für die umgebenden Siedlungsstrukturen, sind die umliegenden Freibereiche außerhalb des Siedlungskörpers von erheblicher Bedeutung. Diese Flächen werden durch die Planung jedoch nicht beeinflusst. Mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung wird dagegen ein Flächenzugriff auf die für das Stadtklima bedeutenden Außenbereichsflächen vermieden. Der Bebauungsplan trägt zwar dazu bei, neue Flächen innerhalb des Siedlungsgebietes zu versiegeln, jedoch werden durch die neu zu schaffenden Freiflächen und Bepflanzungen die Auswirkungen auf das Klima und die Luft eingeschränkt. Die geplanten Gebäudehöhen haben keine starken Auswirkungen auf die örtlichen Windregime, die der Kalt - und Frischluftentstehung dienen. Luftqualität Bei Umsetzung des Planvorhabens ist mit einer geringfügigen Erhöhung des Verkehrsaufkommens und insofern mit einer geringfügig höheren Schadstoffbelastung zu rechnen. 31 Im Verhältnis zur umliegenden Bestandssituation im urbanen Kontext ist diese Mehrbelastung jedoch als sehr geringfügig einzustufen. Durch die im Vorhaben - und Erschließungsplan dargestellten Anpflanzungen und durch die Begrünung der Tiefgaragendecke werden die Auswirkungen auf das Klima sowie auf die Frischluft- und Sauerstoffproduktion während der Vegetationsperiode minimiert. Gemäß der gesamtstädtischen "Luftgüteuntersuchung mit Flechten in Köln Teil 1" (Labor Dr. Rabe – Hygiene Consult, 2001) wird der Bereich von Köln -Widdersdorf in die Luftgütezone II (mittlere Luftgüte) eingestuft und mit dem Luftgüte -Index 1,3 "mäßig hohe Belastung " bewertet. In unmittelbarer Nähe von stark befahrenen Straßen können bedenkliche Belastungen bestehen; dies ist aufgrund des prognostizierten Verkehrsaufkommens für das Plangebiet jedoch nicht der Fall. Für die Wohnbebauung wird diese Luftgütestufe lufthygienisch als unproblematisch bewertet. Es werden in dem Gutachten immissionsökologische Aspekte bei der Bebauung empfohlen. Insbesondere eine Durchgrünung und Energieeinsparung wird dabei genannt. Diese Aspekte wurden in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Erneuerbare Energien Es ist geplant, die Siedlung mit einem innovativen Klimakonzept auszustatten. Demnach soll ein Maximum an passiver Energie durch die hochgedämmten Fassaden generiert werden und zusätzlich benötigte Energie durch eine Photovoltaik -Gemeinschaftsanlage erzeugt werden, sodass die Wohnanlage mit regenerativen Energiequellen weitestgehend autark funktioniert. Darüber hinaus sind für das Vorhaben nachhaltige Mobilitätsangebote geplant. Mit einem CarSharing-Konzept für die Anwohner und einer Elektro -Fahrzeugflotte mit Pkw und Fahrrädern bzw. Lastenfahrrädern kann der Kfz -Besatz verringert und als Nebeneffekt ein positiver Beitrag zum Schutzgut Klima und Luft geleistet werden. Es werden als Initial zunächst für etwa ein Viertel der Wohnungen quartierseigene Fahrzeuge bereitgestellt. In der Tiefgarage werden entsprechend dem Schlüssel von 1:18 weitere Stellplätze mit Ladestationen ausgestattet, um eine Änderung des Nutzungsverhaltens zu begünstigen. Es wird insgesamt mit Umsetzung des Bebauungsplanes die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie im Sinne des § 9 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB berücksichtigt. Es ist insgesamt zu erwarten, dass sich im Vergleich zu dem derzeitigen Baurecht eine positivere Klimabilanz ergibt, da eine kompaktere, mehrgeschossige Wohnbebauung geplant ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima und Luft wird durch die Umsetzung des Bebauungsplanes somit nicht vorbereitet. 7.2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Baudenkmäler, Bodendenkmäler oder Sachgüter bekannt. Ein Hinweis zum Umgang mit eventuellen Bodendenkmalfunden gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist im Bebauungsplan aufgenommen. Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Kultur - und Sachgüter geht mit der Umsetzung des Bebauungsplanes somit nicht einher. 7.2.9 Schutzgut Landschaft / Ortsbild Das Plangebiet stellt sich im Bestand als Wiesenfläche mit informellen Freizeitnutzungen (z.B. für Hundeauslauf) dar und ist frei von Bebauung. Da das Plangebiet als minderbebaute Grünlandbrache geprägt ist und darüber hinaus nicht weiter gestaltet ist, kommt ihr keine hohe 32 Bedeutung als wertvolles Landschafts- oder Ortsbildelement zu. Dem Straßenbild der umliegenden Erschließungen kommt als Sammel - bzw. Wohnstraßen innerhalb des Wohngebietes keine hohe Bedeutung zu. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird die gestalterisch und städtebaulich minderentwickelte Freifläche einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt, sodass das Orts - und Landschaftsbild insgesamt eine Ergänzung und Aufwertung im urban geprägten Innenbereich erhält. So stellt sich die geplante Bebauung des vorliegenden Bebauungsplanes in eine heterogene Umgebung mit einer überwiegenden Einfamilienhausbebauung im Westen und mit einer überwiegenden Mehrfamilienhausbebauung im Osten ein. Mit der Planung wird das Ortsbild an dieser Stelle städtebaulich erweitert. Dabei orientieren sich die Höhenfestsetzungen des allgemeinen Wohngebietes an den benachbarten Bestandshöhen, sodass eine stimmige Höhenentwicklung zu den Einfamilienhausst rukturen ermöglicht wird. Insgesamt werden mit Umsetzung des Bebauungsplanes die Höhen- und Gebäudetypologie der heterogenen Umgebung aufgenommen und stimmig in die Kubatur der Planung überführt. Durch eine ansprechende Architektur und durch die Gestaltung der Freianlagen soll dazu beigetragen werden, ansprechenden Wohnraum im bestehenden Siedlungsgefüge zu schaffen und somit das Ortsbild stimmig zu ergänzen. Mit der Überplanung der derzeitigen Freifläche ändert sich das Orts - und Landschaftsbild, ein erheblicher Eingriff in das Schutzgut Landschafts - oder Ortsbild wird durch den Bebauungsplan jedoch nicht vorbereitet. 7.2.10 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Durch den Bebauungsplan werden keine Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern ausgelöst, die als erheblich einzustufen sind. 8. Städtebauliche Kennwerte Geltungsbereich: ca. 9.627 m² Wohnbaufläche (Bruttobauland): ca. 9.627 m² Anzahl geplante Wohneinheiten: ca. 64 WE Sonstige Nutzung: Kindertagesstätte mit 6 Gruppen 9. Planverwirklichung Das Planungsrecht soll in Form eines vorhabenbezogenen Beb auungsplans gemäß § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB geschaffen werden. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil dieses Bebauungspl anes. Ein Durchführungsvertrag wird Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und wird gemäß § 12 Abs. 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB unterschieben werden. Die Planungs- und Erschließungs kosten werden im Durchführungsvertrag geregelt und vom Vorhabenträger getragen. -
Anlage 1 Zum Dammfelde Plangeltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0 5025 100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens (VEP)=XP'DPPIHOGHLQ.|OQ:LGGHUVGRUI 0DVWDE -
Anlage 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan
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Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Whs III Whs IV Whs II Whs III P KD 53,88 P P Whs II Gehweg Gehweg Whs I P KD 53,74 Whs II Whs II Whs II P Whs II Gehweg Whs I Whs II Whs II Whs I P KD 53,81 P Whs I KD 53,72 P P Bank KD 53,82 KD 53,84 KD 53,88 KD 54,13 KD 54,19 KD 54,36 KD 54,37 KD 54,38 KD 54,49 KD 54,41 KD 54,17 KD 54,17 KD 53,95 KD 53,94 KD 53,74 KD 53,75 KD 53,68 KD 53,71 KD 53,74 KD 53,74 Die Höhen beziehen sich auf NHN. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, daß das dargestellte Bau-gelände frei von unterirdischen Leitungen und Bauwerken ist.Sofern der Plan nicht innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung verwendetwird, ist eine Überprüfung insbesondere der Höhenangaben erforderlich. F Whs II Whs II Whs I Whs I Whs I Whs I Whs I Whs I Whs I Gemarkung Lövenich Flur 52 LPB I LPB II LPB IILPB III WA 0,4 GH max 65,0 müNHN GH max 65,0 müNHN GH max 65,0 müNHN GH max 65,0 müNHN GH max 65,0 müNHN GH max 68,0 müNHN GH max 68,0 müNHN FD0-10° St 5,0 16,5 GH max 63,0 müNHN R8,4 G TGa 1,2 III IV IV III III III III III 19,0 16,0 19,0 TGa TGa TGa TGa TGa St 8,0 7,0 19,0 5,5 19,0 4,0 28,0 10,5 32,0 24,0 13,0 14,0 5,3 3,0 7,8 8,8 11,0 3,0 13,0 23,0 10,0 10,0 19,0 19,0 37,5 2,3 12,0 5,0 16,0 12,0 10,0 25,0 13,0 12,0 18,0 2,0 5,5 15,0 1,0 4,0 8,5 6,0 28,5 3,5 2,0 5,5 5,5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 58485/02 Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf Maßstab: 1:1000 Stand: 18.12.2019 0 1 02 03 04 05 0 1 0 0 m Vorhabenbezogener Bebauungsplan Anlage 6 -
Anlage 7 Vorhaben- und Erschließungsplan
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Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Whs III Whs IV Whs II Whs III P KD 53,88 P P Whs II Gehweg Gehweg Whs I P KD 53,74 Whs II Whs II Whs II P Whs II Gehweg Whs I Whs II Whs II Whs I P KD 53,81 P Whs I KD 53,72 P P Bank KD 53,82 KD 53,84 KD 53,88 KD 54,13 KD 54,19 KD 54,36 KD 54,37 KD 54,38 KD 54,49 KD 54,41 KD 54,17 KD 54,17 KD 53,95 KD 53,94 KD 53,74 KD 53,75 KD 53,68 KD 53,71 KD 53,74 KD 53,74 Die Höhen beziehen sich auf NHN. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, daß das dargestellte Bau-gelände frei von unterirdischen Leitungen und Bauwerken ist.Sofern der Plan nicht innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung verwendetwird, ist eine Überprüfung insbesondere der Höhenangaben erforderlich. F Whs II Whs II Whs I Whs I Whs I Whs I Whs I Whs I Whs I Gemarkung Lövenich Tief-garagen-einfahrt Flur 52 Tageslicht TGa Tageslicht TG Tageslicht TGa Tageslicht TG befestigte Fläche (Feuerwehrzufahrt) III IV IV III 1 2 3 4 5 6 7 III III (KITA/Wohnen im DG) III Tageslicht TGa Tageslicht TGa Müllab-stellplatz Müllab-stellplatz Tief-garagen- einfahrt Fahrrad-stellplatz Fahrrad-stellplatz (Wohnen) (Wohnen) (Wohnen) (Wohnen) (Wohnen) (Wohnen) Hecke Hecke KITA Spielgeräte Hecke Fahr- rad-stell-plätze Müllab-stellplatz TGa TGa TGa TGa TGa TGa TGa TGa TGa Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 58485/02 Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf Maßstab: 1:1000 Stand: 18.12.2019 0 1 02 03 04 05 0 1 0 0 m Vorhaben- und Erschließungsplan Anlage 7 -
Anlage 8 Schnittzeichnungen
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Unter Gottes Gnaden Tiefgarage OK Gelände = 54,63 üNN Grenze Grenze Tiefgarage OK Tiefgarage = 50,76 üNN 1 2 3 4 Buchen- weg 7 ANSICHT WESTLICHER BUCHENWEG OK Gelände Neu OK "Buchenweg" OK Gelände Neu OK "Buchenweg" 6 5 Grundstücksgrenze Buchen- weg Unter Gottes Gnaden Nr.78 Nr.80a Nr.6 Grundstücksgrenze Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 58485/02 Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf Maßstab: 1:1000 Stand: 18.12.2019 0 1 02 03 04 05 0 1 0 0 m Schnitt durch das Gelände Ansichten Anlage 8 -
Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
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/ 2 A N L A G E 3 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58485/02 – „Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf“ – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs beim Stadtplanungsamt (Stadt- haus) vom 15.05.2017 bis zum 29.05.2017 durchgeführt. Es sind neun Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 02.05.2017 bis zum 01.06.2017 eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren V erfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Begründung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur V erfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird der Hinweis gegeben, dass die geplanten Ge- bäude mit drei V ollgeschossen zzgl. Solaranlage die um- liegenden, bestehenden Wohngebäude mit 1,5 Geschos- senen deutlich überragen. Der Einwender ist der Mei- nung, dass die geplante Bebauung nicht an die Umge- bung angepasst sei. Es wird der Hinweis auf eine vorausgegangene Stellung- nahme des Einwenders gegeben. V orausgegangene Stellungnahme vom 23.04.2017: Es wird die geplante Bebauung an der Straße „Unter Got- tes Gnaden“ hinsichtlich einer an die Umgebung ange- passten Baustruktur kritisch gesehen. Nein Bei dem vorliegenden Planverfahren handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die Anzahl der V ollge- schosse ist im Bebauungsplan festsetzt, dem V orhaben- und Er- schließungsplan kann die differenzierte Höhenausbildung der ge- planten Gebäude entnommen werden. Die Planung sieht grund- sätzlich eine Bebauung mit drei V ollgeschossen vor, wobei das oberste Geschoss gestaffelt ausgeführt wird, d.h. an einigen Sei- ten zurückspringt. In der westlichen Baureihe, die an niedrigere Einfamilienhausbebauung grenzt, erfolgt der Rücksprung gerade an der westlichen Seite, also in Richtung der bestehenden Einfa- milienhausstrukturen. Damit vermittelt die Planung zur Nachbar- bebauung und schafft einen verträglichen, sukzessiven Übergang zu der höheren Bebauung im Osten. Lediglich an der Straße „Un- ter Gottes Gnaden“ werden entsprechend des bestehenden Ge- schosswohnungsbaues am Fliederweg zwei Gebäude mit vier V ollgeschossen geplant, sodass die Planbebauung auf den jewei- ligen Bestand reagiert. - 2 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40 „Am Sport- platz“ setzt für die Bebauung maximal zwei V ollgeschosse fest, zusätzlich ist planungsrechtlich ein weiteres, oberstes Geschoss in Form eines Dach- oder Staffelgeschosses zulässig. D.h., be- reits das heute bestehende Baurecht ermöglicht eine Bebauung mit drei Geschossen. Die Ausbildung des obersten Geschosses als V ollgeschoss wird im vorliegenden vorhabenbezogenen Be- bauungsplan als wirksame Maßnahme der Innenentwicklung zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum nach heute gel- tenden, modernen Wohnstandards gewertet. Die bestehende Mehrfamilienhausbebauung am Fliederweg weist Gebäudehöhen zwischen 63,34 m und 66,36 m üNHN auf. Die bestehenden Einfamilienhäuser am Buchenweg weisen Traufhöhen zwischen 57,11 m und 58,56 m üNHN sowie Firsthö- hen zwischen 59,28 m und 62,88 m üNHN auf. Die bestehende Wohnbebauung „Unter Gottes Gnaden“ weist Traufhöhen zwischen 60,34 m und 61,15 m üNHN sowie Firsthö- hen zwischen 64,26 m und 64,70 m üNHN auf. Demgegenüber setzt der Bebauungsplan eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 65,0 m üNHN fest. Die maßgebliche Außen- wandhöhe der V orhabenplanung (Oberkante Dachterrassenbrüs- tung des obersten Geschosses) liegt bei rund 61,50 m üNHN und orientiert sich somit an den bestehenden Trauf- sowie Firsthöhen. Es wird mit der Planung ein Übergang zwischen Einfamilienhaus- bebauung und Geschosswohnungsbau innerhalb der benachbar- ten, heterogenen Bautypologie geschaffen. Gegenüber den Ein- familienhaustypologien weist die Planung eine Abstaffelung auf, sodass die Gebäudehöhen an diese angepasst sind. Mit der Bebauung wird gleichzeitig eine möglichst hohe Ausnutz- barkeit des Plangebietes erzielt, die einem sparsamen und scho- nenden Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB und dem V orrang der Innenentwicklung Rechnung trägt. - 3 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 2 2.1 Beschleunigtes V erfahren Es wird kritisiert, dass das vorliegende V orhaben im be- schleunigten V erfahren durchgeführt werde und dass da- gegen im Kölner Westen Schulen weniger schnell umge- setzt werden könnten. Nein Der vorliegende Bebauungsplan kann im beschleunigten V erfah- ren durchgeführt werden, da die V oraussetzungen gem. § 13a Abs. 1 BauGB erfüllt sind. So handelt es sich um einen Bebau- ungsplan der Innenentwicklung, es wird der Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche unterschritten, die Planung beinhaltet keine UVP-pflichtigen V orhaben und es sind keine festgesetzten FFH- oder V ogelschutzgebiete durch die Planung berührt. Die Anwendung des beschleunigten V erfahrens wird dem drin- genden Wohnraumbedarf der Stadt Köln gerecht. Andere Planungen, etwa für Schulen, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens und erfordern ggf. eine separate Prüfung, ob die V oraussetzungen für ein beschleunigtes V erfahren nach § 13a BauGB vorliegen. 2.2 Infrastruktur Es wird der Hinweis gegeben, dass im Kölner Westen be- darfsgerechte Infrastruktureinrichtungen (Schulen, öffent- liches V erkehrsnetz) fehlen und auszubauen sind. Es soll nach Möglichkeit eine Gesamtschule realisiert werden. Nein Die Stadt Köln prüft und bewertet mit der Integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung die Bedarfe für Bildungseinrichtun- gen. Die Realisierung einer Schule ist nicht Gegenstand des vor- liegenden Bauleitplanverfahrens. Gleichwohl besteht der Bedarf, eine weitere Kindertagesstätte im Stadtteil Widdersdorf zu schaf- fen. Dieser Bedarf wird im Plangebiet gedeckt, indem die Errich- tung einer sechsgruppigen Kindertagesstätte geplant ist. Entspre- chend der heutigen städtebaulichen Situation soll auf dem Grund- stück eine hinsichtlich der Dichte und Nutzung an die Umgebung angepasste Bebauungsstruktur entwickelt werden. Gleichzeitig soll ein innovatives Konzept umgesetzt werden, welches neben der Einhaltung moderner Wohnstandards auch die Anforderungen an den Klimaschutz berücksichtigt. 2.3 V erwaltungsethik Nein Die Aufstellung des Bebauungsplanes entspricht den Maßgaben des Baugesetzbuches. Ziel der vorliegenden Planung ist es, dazu - 4 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Es wird angenommen, dass es sich bei dem V orhaben um eine Gefälligkeitsleistung handele, da einer wohnbau- lichen Entwicklung der V orzug vor Infrastruktureinrichtun- gen (Schulen) gegeben wird. beizutragen, den dringenden Bedarf an Wohnnutzungen in Form von Mehrfamilienhäusern im Stadtteil zu decken und unterschied- liche Wohnformen in Ergänzung zu den bestehenden und in Um- setzung befindlichen Wohnquartieren zu ermöglichen. Damit ent- spricht die Planung einem der wichtigsten planungspolitischen Ziele in Köln. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist eben- falls die Errichtung einer Kita Gegenstand der Planung. Weitere Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind im Plangebiet auf- grund der Größe und der Gegebenheiten in der Umgebung nicht vorgesehen. Die Planungshoheit in Bauleitplanverfahren liegt gem. § 2 Abs. 1 BauGB bei der Stadt Köln. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bereits heute der rechtskräftige Bebau- ungsplan die Nutzung als Wohngebiet und ergänzend als Kita- Standort vorsieht; an dieser grundsätzlichen Ausweisung soll festgehalten werden. Durch den nun vorliegenden vorhabenbezo- genen Bebauungsplan soll lediglich die Flächennutzung auf Grundlage des konkreten V orhabens optimiert werden. Dass es sich bei dem V orhaben um eine Gefälligkeitsleistung handelt, wird entschieden zurückgewiesen. 2.4 Planungsbewältigung in Köln Es wird das grundsätzliche V orgehen sowie die Organisa- tion der Stadt Köln bei Bauvorhaben (z.B. Oper Köln) be- mängelt. Nein Die Anregung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungs- planverfahrens. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplan- verfahrens werden die V orgaben des Baugesetzbuches berück- sichtigt. 3 3.1 Gebäudehöhen / Baudichte Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Nein Siehe Stellungnahme 1 Hinsichtlich der Bebauungsdichte wird im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt und somit die Ober- grenze für ein allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 17 BauNVO eingehalten. Lediglich für die Tiefgarage ist eine Überschreitung vorgesehen, um eine städtebaulich geordnete Unterbringung des ruhenden V erkehrs auf dem Plangebiet zu ermöglichen. Durch - 5 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen bekannt seien. Nein die Realisierung von Tiefgaragen wird der ruhende V erkehr städ- tebaulich geordnet und nachteilige Auswirkungen auf die Nach- barschaft (Emissionen) gemindert. Siehe Stellungnahme 1 Die Festsetzungen zu den maximal zulässigen Gebäudehöhen sind dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu entnehmen. Im V orhaben- und Erschließungsplan werden die Gebäude inklusive der geplanten Höhen detailliert dargestellt. Zudem werden maxi- male Gebäudehöhen im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Die Bedenken werden daher nicht geteilt, da der vorhabenbezo- gene Bebauungsplan entsprechende Regelungen zu den zulässi- gen Gebäudehöhen enthält. 3.2 Höhe von Solaranlagen Es wird der Hinweis gegeben, dass die angedachten So- laranlagen entsprechend der Aussagen beim Bürgerinfor- mationsabend eine Höhe von 15 cm hätten, im Bebau- ungsplan jedoch 1,5 m festgesetzt seien. Ja Beim vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um einen vor- habenbezogenen Bebauungsplan, der die planungsrechtlichen V oraussetzungen für die Umsetzung des konkreten V orhabens schafft. Die geplanten Solaranlagen werden in der Ausführungs- planung eine Höhe von rund 30 cm haben und die Oberkante der Attika unwesentlich überragen. Über den V orhabenbezug hinaus ermöglicht der Bebauungsplan die Anbringung von gängigen So- laranlagen mit einer Höhe von bis zu 1,0 m. Dieses Höchstmaß wird durch die Planung jedoch nicht ausgeschöpft. Die Festset- zung wird somit um 0,5 m von vormals 1,5 m reduziert und somit deutlich enger auf das konkrete V orhaben angepasst. 3.3 V ertrauensverhältnis Es wird in Bezug auf die Aussagen zur Höhe der Solaran- lagen der Hinweis gegeben, dass das V ertrauen der An- lieger und Bürger mit „alternativen Fakten“ geschwächt werde. Nein Der Bebauungsplan bildet den planungsrechtlichen Rahmen für die Umsetzung des konkreten V orhabens. Im Zuge des Bürgerin- formationsabends wurden von Seiten der Öffentlichkeit detail- lierte Fragen zur Hochbauplanung gestellt, die in diesem frühen Stadium des Bebauungsplanverfahrens teilweise noch nicht ein- deutig beantwortet werden konnten. Die gestellten Fragen bezo- - 6 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung gen sich teilweise auf das nachgeordnete Baugenehmigungsver- fahren bzw. auf die Ausführungsplanung. Eine derart detaillierte Auseinandersetzung mit der Hochbauplanung findet auf Ebene des Bebauungsplanes nicht statt. Gleichwohl hat die Stadt Köln sich bewusst dafür entschieden, einen vorhabenbezogenen Be- bauungsplan aufzustellen, sodass bereits wesentliche Elemente der Hochbauplanung im Bebauungsplan und V orhaben- und Er- schließungsplan ersichtlich werden. V or diesem Hintergrund kann von „alternativen Fakten“, die das V ertrauen der Bürger schwächten, nicht die Rede sein. Im Ge- gensatz dazu wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens den Bürgerinnen und Bürgern gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB die Möglichkeit zur Beteiligung gegeben. Es wird ermöglicht, Anre- gungen oder Bedenken vorzubringen, welche im Rahmen des Planungsprozesses behandelt werden. Im Rahmen der öffentli- chen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB besteht erneut die Mög- lichkeit, Anregungen vorzubringen bzw. zu sehen wie die Planung sich aufgrund der bisherigen Anregungen weiterentwickelt hat. Die Planung wurde nach der frühzeitigen Beteiligung weiter aus- gearbeitet und aufgrund von vorgebrachten Anregungen - gerade auch im Hinblick auf die Höhe von Solaranlagen - angepasst. 3.4 Maß der baulichen Nutzung Es wird bemängelt, dass die Höchstwerte der BauNVO ausgeschöpft und überschritten würden, um eine maxi- male Ausnutzbarkeit des Grundstücks zu ermöglichen. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudehöhen / Baudichte“ Mit der vorliegenden Planung wird eine der letzten innerstädti- schen Potenzialflächen in Köln-Widdersdorf einer wohnbaulichen Entwicklung zugeführt, um der bestehenden hohen Wohnraum- nachfrage Rechnung zu tragen. Die städtebauliche Entwicklung des Plangebietes erfolgt als Maßnahme der Innenentwicklung gem. § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB. Mit der Umsetzung des Bebau- ungsplanes wird das Ziel eines schonenden und sparsamen Um- gangs mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB verfolgt und mit der Entwicklung des Plangebietes im innerstädtischen - 7 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Kontext den V orzug vor Außenbereichsflächen im Sinne des Bau- gesetzbuches gegeben. Die optimale Ausnutzung der Fläche ist städtebauliches Ziel. 3.5 Gebäudetypologie Es wird der Hinweis gegeben, dass auf dem Plangebiet Einfamilienhäuser entstehen sollten. Es wird der Hinweis gegeben, dass die Planung nicht dem städtebaulichen Umfeld von Widdersdorf entspreche. Es wird auf den dörflichen Charakter hingewiesen. Nein Nein Eine hohe Ausnutzbarkeit des Grundstücks ist Ziel der Planung. Zudem sollen pro Gebäude mehrere Wohneinheiten entstehen, um dem erheblichen Wohnraumbedarf nachzukommen. Eine pla- nungsrechtliche Bindung für die Umsetzung von Einfamilienhäu- sern besteht bereits nach geltendem Baurecht nicht. Lediglich der südliche Bereich setzt als Hausform „Hausgruppe Gartenhofhäu- ser“ fest, welches jedoch nicht mehr den planerischen Zielen der Stadt Köln entspricht. Mit dem V orhaben- und Erschließungsplan soll das konkrete V orhaben planungsrechtlich vorbereitet werden. Innerhalb des städtischen Siedlungsgefüges von Köln-Widders- dorf sind unterschiedliche Wohntypologien in Form von Einfamili- enhäusern und Mehrfamilienhäusern vorzufinden. Die geplante Bebauung ordnet sich somit in die vorhandene Bebauungsstruk- tur ein. Auch in Bezug auf die bestehenden Nutzungen lässt sich die Planung harmonisch in das Umfeld einordnen. Sowohl die vorhandene Bebauungstypologie, als auch die Nutzungsstruktur gibt keinen Rückschluss auf einen dörflichen Charakter des Köl- ner Stadtteils. 3.6 Beschleunigtes V erfahren Es wird kritisiert, dass das vorliegende V orhaben im be- schleunigten V erfahren durchgeführt werde. Eine Anwen- dung des beschleunigten V erfahrens bei noch nicht be- bauten Flächen sei nicht gegeben. Nein Siehe Stellungnahme 2 „Beschleunigtes Verfahren“ Das beschleunigte V erfahren ist gem. § 13a BauGB anwendbar bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung, d.h. insbesondere für die Wiedernutzbarmachung von brachliegenden Flächen, die Nachverdichtung oder die bauliche Entwicklung von bisher unbe- bauten Flächen im städtebaulichen Siedlungsgefüge. Die V oraus- setzungen für ein Planverfahren nach § 13a BauGB sind gege- ben. - 8 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 3.7 Emissionen / Umweltprüfung Es wird der Hinweis gegeben, dass eine Umweltprüfung durchzuführen sei, da mit den planbedingten Mehrverkeh- ren eine erhöhte Lärm- und Immissionsbelastung auf die Umgebung einhergehe. Nein Im beschleunigten V erfahren zur Aufstellung von Bebauungsplä- nen entfällt die Umweltprüfung. Die Umweltbelange werden in der Begründung zum Bebauungsplan gewürdigt. Mit der Planung ge- hen keine erheblichen Umweltauswirkungen einher. Die mit der Planung einhergehenden Eingriffe gelten gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als bereits zulässig. Gleichwohl werden die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Land- schaftspflege gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i.V .m. § 1a BauGB berücksichtigt. Im Zuge des weiteren V erfahrens wurden ein V er- kehrs- und ein Schallgutachten sowie eine Artenschutzrechtliche Kurzeinschätzung (ASP Stufe I) erstellt. Die Ergebnisse der Gut- achten sind in die Planung eingeflossen. Des Weiteren zeigt das V erkehrsgutachten (V erkehrsprognose), die künftig zu erwartenden V erkehrsmengen sowie den heutigen Bestand. Die planbedingten Mehrverkehre sind demnach als un- kritisch zu bewerten. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde um entsprechende Ausführungen ergänzt. Die Ergebnisse des Schallgutachtens zeigen, dass in der Umge- bung des Plangebiets die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete tagsüber und nachts unterschritten werden. Wesentliche negative Auswirkungen gehen mit Umsetzung des Bebauungsplanes so- mit nicht einher. 3.8 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die umliegende Mischwasserkanalisation insbesondere bei Starkregener- eignissen bereits überlastet sei. Nein Das umliegende Kanalnetz besteht aus einem Schmutz- und ei- nem Regenwasserkanal im Trennprinzip. Regenereignisse beein- flussen den Schmutzwasserkanal somit nicht. Mit dem rechts- wirksamen Bebauungsplan bestehen für das Plangebiet bereits die planungsrechtlichen V oraussetzungen für eine Bebauung. Die vorhandene Infrastruktur berücksichtigt die bauliche Entwicklung - 9 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet der- zeit der Regenversickerung diene. Eine Neuversiegelung der Flächen führe zu einer Überlastung der Regenwas- serkanalisation bei Starkregenereignissen. Nein der Fläche. Das Entwässerungskonzept, einschließlich Überflu- tungsnachweis mit Berücksichtigung von Starkregenereignissen, wurde unterdessen mit den zuständigen Fachämtern und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt. Die Beseitigung des auf dem Plangebiet anfallenden (unbelaste- ten) Niederschlagswassers erfolgt gem. § 55 Wasserhaushalts- gesetz (WHG) i.V .m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) per Einleitung in ein nahegelegenes Oberflächengewässer. Die auf dem Plangebiet anfallenden Niederschläge werden in die beste- hende Regenwasserkanalisation eingeleitet, da einer V ersicke- rung wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange entge- genstehen. Der Regenwasserkanal (Trennprinzip) fungiert dabei als V orflut und leitet in den Kölner Randkanal ein. Belastete Nie- derschläge (z.B. von befahrenen Flächen) werden dagegen in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Das Entwässerungskon- zept wurde unterdessen mit den zuständigen Fachämtern und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt. 3.9 Hochwasser Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe- rungsplanung zu berücksichtigen. Nein Das Plangebiet ist laut Fachinformationssystem NRW Umweltda- ten vor Ort des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirt- schaft, Natur- und V erbraucherschutz NRW nicht T eil eines Über- schwemmungsgebietes und ist auch nicht von Hochwasser ge- fährdet. 3.10 Schadensersatz bei Kanalüberlastung Es wird der Hinweis gegeben, dass bei einer planbeding- ten Überlastung des bestehenden Kanalnetzes Scha- densersatzansprüche an die Stadt Köln die Folge seien. Nein Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist nicht von einer Überlastung des Kanalnetzes auszugehen. Ein funktionierendes Abwassernetz ist eine wesentliche V oraussetzung für die Bebau- ung des Plangebietes. Zudem ist im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens ein Entwässerungsgesuch beizubringen. Die Entwässerungskonzeption wurde im Rahmen des Bebauungs- planverfahrens mit den zuständigen Fachbehörden und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt. Das umliegende - 10 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Kanalnetz kann demzufolge die Abwässer des Plangebietes schadlos aufnehmen. 3.11 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders- dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk- tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden Straßen seien bereits heute überlastet. teilweise Die Anregung zum umliegenden V erkehrsnetz ist nicht unmittel- bar Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde ein V erkehrsgutachten erstellt; demzufolge können mit Umsetzung des Bebauungsplanes wesentliche negative (zusätzliche) Auswir- kungen auf das bestehende V erkehrsnetz ausgeschlossen wer- den. Die Leistungsfähigkeit der maßgeblichen V erkehrsknoten an der Hauptstraße wurde sowohl im Bestand als auch im Plan-Fall mit „gut“ (Stufe B gemäß HBS) festgestellt. Gleichzeitig wird mit der Planung durch Car-Sharing-Angebote die V erminderung des Individualverkehrs angestrebt und die verkehrlichen Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB berücksichtigt. Der Sachverhalt zu vermeintlich bestehenden Problemen in der Infrastruktur in Köln-Widdersdorf wird den politischen Gremien zur Diskussion vorgelegt. 3.12 Baustellenverkehr Es wird der Hinweis gegeben, dass der Baustellenver- kehr, im Hinblick auf die Bauarbeiten in der Umgebung, zu koordinieren sei und einige Straßenabschnitte für Lkw- V erkehr ungeeignet seien. Ja Im Rahmen der Ausführungsplanung wird ein Konzept zur Ab- wicklung des Baustellenverkehrs erstellt. Im Zuge des Baugeneh- migungsverfahrens können Auflagen zum Baustellenverkehr er- teilt werden. 3.13 Hol- und Bringverkehr der Kita Es wird angeregt, die Planung der Kita im Hinblick auf die Abwicklung der Hol- und Bringverkehre zu überdenken. Nein Der Einfluss der Bring- und Holverkehre am Buchenweg sowie die V erkehrssicherheit der Tiefgaragenausfahrt wurden im Be- bauungsplanverfahren im Rahmen einer V erkehrsuntersuchung geprüft. Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass keine we- sentliche negative Auswirkungen zur Abwicklung der V erkehre und der V erkehrssicherheit zu erwarten sind. 3.14 Kita-Bedarf Es wird angeregt, den Bedarf für eine Kita zu prüfen. Ja Der Bedarf einer Kita im Plangebiet wurde geprüft. Entsprechend des 11. Statusberichts zum Ausbau der Kindertagesbetreuung in - 11 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Köln liegt im Kindergartenjahr 2016/2017 in Widderdorf die V er- sorgungsquote der Kindertagesbetreuung für 3- bis 6-jährige Kin- der bei 81% und für die U3-V ersorgung bei 50%, sodass der Be- darf für eine weitere Kita in Widdersdorf weiterhin besteht, um dieser Unterversorgung nachhaltig Rechnung tragen zu können. 3.15 Stellplatzschlüssel Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange- dachten Stellplätze mit einem Stellplatz je Wohneinheit (1 Stpl. / WE) zu gering sei. Es solle ein Stellplatzschlüs- sel von mindestens 1,5 Stpl. / WE herangezogen werden. In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange- botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun- gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü- fen. Es wird angeregt, eine weitere Tiefgaragenebene zu planen. Nein Gemäß Richtzahlenliste der Stadt Köln ist im Allgemeinen ein Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je Wohneinheit (1 Stpl./WE) vorzusehen. Bei Einfamilienhaustypologien kann es aufgrund der Bewohnerstrukturen sinnvoll sein, 2 Stpl./WE anzu- setzen. Bei Mehrfamilienhäusern kann aufgrund der kleineren Wohnungsgrößen grundsätzlich von einem geringeren Schlüssel ausgegangen werden. Darüber hinaus werden mit der Planung alternative Mobilitätsangebote geschaffen (CarSharing mit E-Au- tos, Fahrräder und Lastenfahrräder), sodass eine Reduzierung des Kfz-Besatzes erzielt wird. Die absolute Anzahl der Tiefgara- genstellplätze wurde nach der frühzeitigen Beteiligung erneut ge- prüft und der Stellplatzschlüssel in Abstimmung mit den zuständi- gen Fachbehörden überdurchschnittlich auf 1,3 Stpl./WE erhöht. Aufgrund des überdurchschnittlichen Stellplatzangebotes und den geplanten alternativen Mobilitätsangeboten kann davon aus- gegangen werden, dass mit Umsetzung der Planung keine we- sentlichen negativen Auswirkungen auf die bestehende Park- platzsituation einhergehen, da die notwendigen Stellplätze gänz- lich im Plangebiet nachgewiesen werden. Eine zusätzliche Tief- garagenebene wird dagegen als unverhältnismäßig erachtet und ist insofern nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Mit der Festsetzung einer Tiefgarage kann ein städtebaulich geordnetes Erscheinungsbild gewährleistet und die mit oberirdischen Stell- plätzen einhergehenden Emissionen (Lärm, Türenschlagen, Ab- gase) weitestgehend vermieden werden. - 12 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 3.16 Tiefgaragenausfahrt Es wird der Hinweis gegeben, die Ausfahrt der Tiefgarage an der Kita hinsichtlich der Abgasbelastungen zu über- denken. Nein Die mit der Planung einhergehenden Mehrverkehre werden als unwesentlich eingestuft. Durch die planbedingten Mehrverkehre sind somit keine wesentlichen negativen Schadstoffbelastungen auf die Bevölkerung zu erwarten. Die Abgase aus der Tiefgarage werden gemäß der gesetzlichen V orgaben behandelt. 4 4.1 Gebäudehöhen / Baudichte Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudehöhen / Baudichte“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudehöhen / Baudichte“ 4.2 Abstandflächen Es wird der Hinweis gegeben, hinsichtlich der geplanten Gebäudehöhen auch die Abstandflächen zu prüfen und diese anzugeben. Nein Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Ab- standflächen in der Planung dargestellt und von der Bauauf- sichtsbehörde geprüft. Der V orhaben- und Erschließungsplan be- rücksichtigt bereits auf Ebene des Bebauungsplanes die nach § 6 BauO NRW vorgeschriebenen Abstandflächen. Weitere dahinge- hende Darstellungen oder Festsetzungen sind auf Ebene des Be- bauungsplanes nicht erforderlich. 4.3 Siehe Stellungnahme 3 „Höhe von Solaranlagen“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Höhe von Solaranlagen“ 4.4 Siehe Stellungnahme 3 „Vertrauensverhältnis“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Vertrauensverhältnis“ 4.5 Siehe Stellungnahme 3 „Maß der baulichen Nutzung“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Maß der baulichen Nutzung“ 4.6 Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudetypologie“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudetypologie“ 4.7 Siehe Stellungnahme 3 „Beschleunigtes Verfahren“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Beschleunigtes Verfahren“ 4.8 Siehe Stellungnahme 3 „Emissionen / Umweltprüfung“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Emissionen / Umweltprüfung“ 4.9 Siehe Stellungnahme 3 „Entwässerung“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Entwässerung“ 4.10 Siehe Stellungnahme 3 „Hochwasser“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Hochwasser“ 4.11 Siehe Stellungnahme 3 „Schadensersatz bei Kanalüber- lastung“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Schadensersatz bei Kanalüberlastung“ 4.12 Siehe Stellungnahme 3 „Verkehrliche Infrastruktur“ T eilweise Siehe Stellungnahme 3 „Verkehrliche Infrastruktur“ 4.13 Siehe Stellungnahme 3 „Baustellenverkehr“ Ja Siehe Stellungnahme 3 „Baustellenverkehr“ 4.14 Parksituation während des Baustellenbetriebes Es wird angeregt, während der Bautätigkeiten die beste- hende Parksituation zu beachten und auf dem Plangebiet Nein Öffentliche Parkplätze dienen der Unterbringung von Besucher- verkehren. Der zeitweise Wegfall von Parkplätzen aufgrund von - 13 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung weitere Parkplätze während der Bauarbeiten zur V erfü- gung zu stellen. temporären Baumaßnahmen ist hinzunehmen. Aufgrund der Bau- tätigkeiten besteht im Plangebiet selbst nicht die Möglichkeit, temporär weitere Parkplätze einzurichten. 4.15 Siehe Stellungnahme 3 „Hol- und Bringverkehr der Kita“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Hol- und Bringverkehr der Kita“ 4.16 Siehe Stellungnahme 3 „Kita-Bedarf“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Kita-Bedarf“ 4.17 Stellplatzschlüssel Kita Es wird der Hinweis gegeben, die erforderlichen Stell- plätze für die Kita zu prüfen. Die Anzahl der Tiefgaragenstellplätze ist anzupassen, so- fern anstatt der Kita Wohnnutzungen in diesem Bereich geplant werden. Ja Nein Die erforderliche Anzahl der Stellplätze für die Kita ist gemäß Richtzahlenliste der Stadt Köln ermittelt worden. Demnach ist je 20-30 Kinder ein Stellplatz erforderlich, mindestens jedoch 2 Stellplätze. Die oberirdischen Stellplätze sind im V orhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Die Mitarbeiter-Stellplätze werden in der Tiefgarage nachgewiesen. Der Bedarf für die Kita wurde geprüft und bestätigt. Sofern im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens Um- planungen vorgenommen werden, wird auch die Anzahl der not- wendigen Stellplätze erneut angepasst und der Baugenehmi- gungsbehörde zur Prüfung vorgelegt. 4.18 Siehe Stellungnahme 3 „Stellplatzschlüssel“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Stellplatzschlüssel“ 4.19 Siehe Stellungnahme 3 „Tiefgaragenausfahrt“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Tiefgaragenausfahrt“ 4.20 Parkplatzanzahl Es wird angeregt, entlang der Straße „Zum Damm- felde“ weitere öffentliche Parkplätze (Senkrechtparker statt Längsparker) auszuweisen. Nein Für die Anordnung von Senkrechtparkern weist der Straßenquer- schnitt „Unter Gottes Gnaden“ nicht die notwendige Breite gemäß der „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) auf. Ein Bedarf für zusätzliche, öffentliche Parkplätze auf privatem Grund wird nicht erkannt. 4.21 Besucherstellplätze Es wird der Hinweis gegeben, in der Planung den Bedarf für Besucherstellplätze zu berücksichtigen. Nein Die Richtzahlenliste der Stadt Köln fordert den Nachweis von Be- sucherstellplätzen bei Wohngebäuden nicht. Die öffentlichen Parkplätze im öffentlichen Straßenraum der Umgebung sind all- gemein für Besucherverkehre – auch aus dem Plangebiet - vor- gehalten. Für das Areal besteht bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Planungsrecht zur wohnbaulichen Entwicklung, - 14 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung sodass die vorhandenen öffentlichen Parkstände im öffentlichen Straßenraum bereits den Bedarf an Besucherparkplätzen berück- sichtigen. Dagegen wurden für die Kita-Nutzung die gemäß Bau- ordnung erforderlichen Besucherstellplätze in der Planung be- rücksichtigt (vgl. Stellungnahme 4.17). 4.22 Parkdruck Es wird der Hinweis auf den bestehenden Parkdruck ge- geben. Es werden damit verbunden erhöhte Parksuchver- kehre, sowie Lärm- und Geruchsbelästigungen vermutet. Nein Die für die Planung notwendigen privaten Stellplätze werden im Plangebiet nachgewiesen, sodass ein Zugriff auf öffentliche Park- plätze im Straßenraum für den privaten Stellplatzbedarf nicht er- folgt. Insgesamt werden mit Umsetzung der Planung somit keine Parksuchverkehre verursacht. 4.23 Tiefgarageneinfahrt Es wird angeregt, die geplante Tiefgarageneinfahrt an der Straße „Zum Dammfelde“ zu positionieren, da die Stra- ßenraumbreite „Unter Gottes Gnaden“ zu gering sei. Dabei wird angeregt, die Verkehrsführung in der Tiefga- rage als Ringstraße auszuführen sowie Ein- und Ausfahrt zusammen zu legen. Nein Nein Die vorhandene Straßenraumbreite „Unter Gottes Gnaden“ ist für das Einfahren in die Tiefgarage ausreichend. Die Tiefgaragenzu- fahrt ist dabei wie eine gängige Einzelgarage oder Hofauffahrt (Grundstückszufahrt) zu werten. Die unterirdische V erkehrsführung ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Ziel der V orhabenplanung ist es, die durch die Planung verursachten V erkehrsmengen auf die jeweiligen Stra- ßenabschnitte zu verteilen und damit eine Entzerrung der V er- kehrsverteilung zu ermöglichen. Damit werden wesentliche nega- tive Auswirkungen auf die Umgebung (z.B. durch Lärm, Schad- stoffbelastungen) reduziert. Die Zusammenlegung der Ein- und Ausfahrt käme dagegen einer V erdoppelung der V erkehrsstärke gleich, sodass auch die mit der Zufahrt einhergehenden Lärmbe- lastungen an einer gemeinsamen Tiefgaragenzufahrt höher aus- fielen. 4.24 Tiefgaragenzufahrt Es wird angeregt, die Ein- und Ausfahrtssituation der Tief- garage nicht zu tauschen. Es werden mit einer Tiefgara- genausfahrt an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ Licht-, Lärm- und Abgasbelastungen für die gegenüberliegenden Anwohner vermutet. Nein Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine V erkehrs- untersuchung durchgeführt, auf deren Grundlage die planbeding- ten Lärmbelastungen in einem Schallgutachten geprüft wurden. Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der TA Lärm an den Immissionsorten ein- gehalten sind. Die mit der Tiefgaragenzufahrt einhergehenden - 15 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Belastungen werden als nicht wesentlich eingestuft, sodass die Positionierung der Tiefgarage aus Sicht der Umweltbelange auch unter Berücksichtigung der Licht-, Lärm- und Abgasimmissionen an gegenüberliegenden Wohngebäuden nicht überdacht werden muss. 4.25 Überlastung Straßenverkehr Es wird der Hinweis gegeben, dass es im Zusammen- hang mit den umliegenden Schulen / Kindergärten bereits heute in den Stoßzeiten zu V erkehrsüberlastungen auf den umliegenden Straßen komme. teilweise Siehe Stellungnahme 3 „Verkehrliche Infrastruktur in Widders- dorf“ 5 5.1 Baustellenverkehr Es wird der Hinweis gegeben, dass der Baustellenverkehr im Hinblick auf die Bauarbeiten in der Umgebung zu koor- dinieren sei. Es wird angeregt, Bauunternehmer zu verpflichten, Stra- ßenverunreinigungen zeitnah zu beseitigen und Straßen- beschädigungen finanziell zu tragen. Ja Nein Siehe Stellungnahme 3 „Baustellenverkehr“ Die Sachverhalte sind nicht Regelungsinhalt des Bebauungspla- nes. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens können Aufla- gen zur Baustellenabwicklung und zum Baustellenverkehr getrof- fen werden. 5.2 Stellplatzschlüssel Es wird angeregt, die geplante Stellplatzanzahl der Tief- garage zu erhöhen. Ja Siehe Stellungnahme 3.15 „Stellplatzschlüssel“ 5.3 Tiefgaragenausfahrt Es wird der Hinweis gegeben, den Standort der Tiefgara- genausfahrt im Hinblick auf den Kita-Eingang zu überden- ken. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Tiefgaragenausfahrt“ 5.4 Entwässerung Nein Siehe Stellungnahme 3 „Entwässerung“ - 16 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Kanalisation zu prüfen sei. Bereits heute be- stünden Probleme bei Starkregenereignissen. 6 6.1 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation zu prüfen sei. Bereits heute bestünden Probleme bei Starkregenereignissen. Es wird befürchtet, dass es durch die geplante Bebauung zu einer Überlastung der Kanalisation komme. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Entwässerung“ 6.2 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass zu den Stoßzeiten be- reits heute die Linienbusse nicht alle Fahrgäste aufneh- men könnten und die Straßen nach Köln-Bocklemünd überlastet seien. teilweise Siehe Stellungnahme 3 „Verkehrliche Infrastruktur in Widders- dorf“ Der Sachverhalt zum ÖPNV und zum bestehenden Straßennetz ist nicht unmittelbar Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Es wird mit der Planung durch Car-Sharing-Angebote (mit E-Au- tos, Fahrrädern und Lastenfahrrädern) die V erminderung des In- dividualverkehrs angestrebt und die verkehrlichen Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB berücksichtigt. Der Sachverhalt zur be- stehenden Infrastruktur in Köln-Widdersdorf wird den politischen Gremien zur Diskussion vorgelegt. 6.3 Stellplatzschlüssel Es wird angeregt, die geplante Stellplatzanzahl der Tief- garage zu erhöhen, um den Parkdruck auf die Bestands- straßen nicht weiter zu erhöhen. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Stellplatzschlüssel“ 6.4 Emissionen / Umweltprüfung Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe- dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Hol- und Bringverkehre der Kita) zusätzliche Lärm- und Schadstoff- belastungen auf die Umgebung einwirkten und daher eine Umweltprüfung durchgeführt werden solle. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Emissionen / Umweltprüfung“ und „Be- schleunigtes Verfahren“ 6.5 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Nein Siehe Stellungnahme 1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten - 17 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu hoch. Es wird gefordert, eine Bebauung mit 2 V ollgeschossen zzgl. Dachgeschoss vorzusehen. 6.6 V erschattung Es wird der Hinweis gegeben, dass die geplanten Ge- bäude die Bestandsbebauung „Unter Gottes Gnaden“ ver- schatteten und durch die geplante Gebäudehöhe Einblick in die Nachbargärten möglich werde. Nein Bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan ist die geplante Bebauung in T eilen planungsrechtlich möglich. Mit der Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandflächen gem. § 6 BauO NRW werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB gerade auch in Bezug auf Belichtung und Belüftung in der Planung be- rücksichtigt. Gleichwohl wurde im Rahmen des Bebauungsplan- verfahrens die V erschattungssituation auf die umliegende Be- standsbebauung geprüft. V on der geplanten Bebauung werden keine wesentlichen V erschattungen auf die Umgebung verur- sacht. Ein allgemeiner Schutz der angrenzenden Bestandsgärten vor Einblicken durch die zukünftigen Bewohner der geplanten Bebau- ung ist nicht gegeben, ferner ist dies bei der Bebauung von be- nachbarten Grundstücken regelmäßig hinzunehmen; ein Ge- bietserhaltungsanspruch besteht nicht. Die hinsichtlich dieses Be- langs relevanten Abstandsflächen gem. BauO NRW werden bei der Planung berücksichtigt und eingehalten. 6.7 Gebäudetypologie Es wird der Hinweis gegeben, dass auf dem Plangebiet Einfamilienhäuser entstehen sollten. Es wird der Hinweis gegeben, dass bei der bestehenden, zweigeschossigen Flachdach-Bebauung die Stadt Köln eine geplante Aufstockung bisher abgelehnt habe. Nein Nein Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudetypologie“ Das Plangebiet ist derzeit unbebaut. Die bestehende zweige- schossige Bebauung im Umfeld und deren Aufstockung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Sofern für - 18 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung die bestehende Bebauung im Umfeld ein rechtskräftiger Bebau- ungsplan besteht, sind die V orgaben des Bebauungsplanes ein- zuhalten. 6.8 Beschleunigtes V erfahren Es wird kritisiert, dass das vorliegende V orhaben im be- schleunigten V erfahren durchgeführt werde. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Beschleunigtes Verfahren“ 6.9 Einbeziehung der Gremien Es wird angeregt, die vorgetragenen Stellungnahmen bei der weiteren Planung zu berücksichtigen und den Gre- mien vorzutragen. Ja Die vorgebrachten Anregungen wurden durch die V erwaltung ge- prüft und werden im Zuge des Planverfahrens der Politik zur Be- schlussfassung vorgelegt. Dies ist im Bebauungsplanverfahren stets gewährleistet. 6.10 Ortsbegehung durch Gremium Die Gremien sollten sich bei einem Ortstermin über die Bestandssituation in Widdersdorf erkundigen. Nein Über die Notwendigkeit einer formellen Ortsbesichtigung ent- scheiden die politischen Gremien selbst. 7 Siehe Stellungnahme 3 Nein Siehe Stellungnahme 3 8 8.1 Gebäudehöhen / Baudichte Es wird der Hinweis gegeben, dass die Geschossigkeit der Planbebauung irreführend sei. Die Staffelgeschosse wirkten im Gegensatz zu Dachgeschossen wie V ollge- schosse. Es wird angeregt, die Bebauung auf zwei V ollge- schosse herabzusetzen. Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung „Am Buchenweg“ zu hoch. Nein Siehe Stellungnahme 1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ und Stellungnahme 3 „Gebäudehöhen / Baudichte“ 8.2 Abstandflächen Es wird der Hinweis gegeben, dass die Mehrfamilienhäu- ser am Fliederweg höhere Abstandflächen aufwiesen als die Planbebauung. Nein Siehe Stellungnahme 4 „Abstandflächen“ Maßgeblich für die Ermittlung der Abstandflächen ist die Bauord- nung für das Land NRW (BauO). Die gem. § 6 BauO NRW einzu- haltenden Abstandflächen werden entsprechend der jeweiligen Wandhöhe ermittelt. - 19 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Es wird der Hinweis gegeben, die Abstandflächen gegen- über der Bestandsbebauung am Buchenweg zu erhöhen. Die 10 m hohe Planbebauung mit einem Abstand von rund 2,50 m zum Bestand wird kritisiert. Die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandflächen der Planung betragen gegenüber der Bestandsbebauung am Bu- chenweg mindestens 5 m bis zur Grundstücksgrenze. 8.3 Gebäudetypologie Es wird der Hinweis gegeben, dass mit der wohnbauli- chen Entwicklung von „Widdersdorf-Süd“ Möglichkeiten bestanden hätten, unterschiedliche Wohnraumkonzepte wie Geschosswohnungsbau umzusetzen. Es wird ange- regt, die Bebauung im Plangebiet an die bestehende Be- bauung von „Alt-Widdersdorf“ anzupassen und von einer dichten, hohen Bebauung Abstand zu nehmen. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudetypologie“ 8.4 Gruppengröße der Kita Es wird der Hinweis gegeben, dass über die Gruppen- größe der geplanten Kita keine Informationen bekannt seien. Es wird darauf hingewiesen, dass die zwei vorge- sehenen oberirdischen Stellplätze auf eine eingruppige Kita hinwiesen. Nein Zum erforderlichen Stellplatzbedarf für die Kita siehe Stellung- nahme 4 „Stellplatzschlüssel Kita“. Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung war die Kita-Planung noch nicht konkretisiert. Zum derzeitigen Planungsstand wird die Kita zur Ü3- und U3-Betreuung für sechs Gruppen ausgelegt. Dies entspricht insgesamt etwa 90 Kindern. Die erforderlichen Mitarbeiter-Stellplätze werden in der Tiefgarage sowie die Besu- cher-Stellplätze oberirdisch nachgewiesen. 8.5 Tiefgaragenausfahrt Es wird der Hinweis gegeben, den Standort der Tiefgara- genausfahrt im Hinblick auf den Kita-Eingang zu überden- ken und mit der TG-Einfahrt zusammen zu legen. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Hol- und Bringverkehr der Kita“ und „Tiefgaragenausfahrt“ sowie Stellungnahme 4 „Tiefgaragenzu- fahrt“. 8.6 Stellplatzschlüssel Es wird angeregt, die geplante Stellplatzanzahl der Tief- garage zu erhöhen, um den Parkdruck auf die Bestands- straßen nicht weiter zu erhöhen. Es wird angeregt, die Stellplatzanzahl als örtliche Bauvorschrift gem. § 86 BauGB in den Bebauungsplan aufzunehmen. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Stellplatzschlüssel“ - 20 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 8.7 Parkdruck und ordnungswidriges Parkverhalten Es wird der Hinweis auf zugeparkte Bürgersteige gege- ben. Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollatoren nutzten daher die Fahrbahn. teilweise Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah- rens. Die Anregung wird dem zuständigen Fachamt zur Prüfung vorgelegt. Die für die Planung notwendigen privaten Stellplätze werden auf dem Plangebiet nachgewiesen, sodass ein Zugriff auf die öffentlichen Parkplätze im Straßenraum für den privaten Stell- platzbedarf nicht erfolgt. Die öffentlichen Parkplätze im öffentli- chen Straßenraum sind allgemein für Besucherverkehre vorge- halten. Siehe hierzu Stellungnahme 4 „Parkdruck“ und „Besu- cherstellplätze“. 8.8 Bekanntmachungstext Es wird darauf hingewiesen, dass in der Bekanntmachung der falsche Eigentümer für das Plangebiet angegeben sei. Ja Der redaktionelle Hinweis wird im weiteren V erfahren berücksich- tigt. 9 9.1 Stellplatzschlüssel Es wird angeregt, die geplante Stellplatzanzahl der Tief- garage zu erhöhen, um den Parkdruck auf die Bestands- straßen nicht weiter zu erhöhen. Es wird der Hinweis ge- geben, Besucherverkehre zu berücksichtigen. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Stellplatzschlüssel“ sowie Stellung- nahme 4 „Parkplatzanzahl“, „Besucherstellplätze“ und „Park- druck“. 9.2 Gebäudehöhen / Baudichte Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung „Am Buchenweg“ zu hoch. Nein Siehe Stellungnahme 1, Stellungnahme 3 „Gebäudehöhen / Bau- dichte“ sowie Stellungnahme 4 „Gebäudehöhen / Baudichte“ 9.3 Tiefgaragenausfahrt Es wird der Hinweis gegeben, den Standort der Tiefgara- genausfahrt im Hinblick auf den Kita-Eingang zu überden- ken und die geplante Tiefgarageneinfahrt / -ausfahrt an Nein Siehe Stellungnahme 3 „Hol- und Bringverkehr der Kita“ und „Tiefgaragenausfahrt“ sowie Stellungnahme 4 „Tiefgaragenzu- fahrt“. - 21 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung der Straße „Zum Dammfelde“ zu positionieren, da der Bu- chenweg eine ruhige Anliegerstraße sei. 9.4 V erkehrsauslastung Es wird der Hinweis gegeben, dass die umliegenden Stra- ßen bereits heute überlastet seien. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Verkehrliche Infrastruktur in Widders- dorf“ sowie Stellungnahme 6 „Verkehrliche Infrastruktur in Wid- dersdorf“ -
Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zur ersten und erneuten Offenlage eingegangen Stellungnahmen
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A N L A G E 4 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58485/02 – „Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf“ – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten und erneuten öffentlichen Auslegung Die erste öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 18.08.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 05.09.2019 bis zum 04.10.2019 durchgeführt. Zur ersten Offenlage gingen 10 Stellungnahmen gegen die Pla- nung ein. Weil die das Baugrundstück einfassenden Straßenbegrenzungslinien geringfügig an den bestehenden Straßenausbau angepasst werden mussten, fand eine erneute, zweite Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V .m. § 4a Absatz 3 BauGB ) in der Zeit vom 27.02.2020 bis zum 11.03.2020 statt. Die erneute Offenlage wurde am 19.02.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) durchgeführt. Zur erneuten Offenlage gingen vier Stellungnahmen ein. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen zu den Offenlagen fortlaufend nummeriert, deren Inhalte nach Themen mit einer Begründung über deren Berücksichtigung dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Begründung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur V erfügung gestellt. Erste Offenlage Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 1 1.1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Der Einwender ist der Meinung, dass die geplante Bebau- ung nicht die Gebäudehöhen der bestehenden Einfamili- enhäuser berücksichtigt. Der rechtsgültige Bebauungs- plan sehe 2 Geschosse vor. Der Einwender fordert eine Anpassung auf eine 2-geschossige Bebauung. Nein Bei dem vorliegenden Planverfahren handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die Anzahl der V ollge- schosse ist im Bebauungsplan festsetzt, dem V orhaben- und Er- schließungsplan kann die differenzierte Höhenausbildung der ge- planten Gebäude entnommen werden. Die Planung sieht grund- sätzlich eine Bebauung mit drei V ollgeschossen vor, wobei das oberste Geschoss gestaffelt ausgeführt wird, d.h. an einigen Sei- ten zurückspringt. In der westlichen Baureihe, die an niedrigere Einfamilienhausbebauung grenzt, erfolgt der Rücksprung gerade an der westlichen Seite, also in Richtung der bestehenden Einfa- - 2 - milienhausstrukturen. Damit vermittelt die Planung zur Nachbar- bebauung und schafft einen verträglichen, sukzessiven Übergang zu der höheren Bebauung im Osten. Lediglich an der Straße „Un- ter Gottes Gnaden“ werden entsprechend des bestehenden Ge- schosswohnungsbaues am Fliederweg zwei Gebäude mit vier V ollgeschossen geplant, sodass die Planbebauung auf den jewei- ligen Bestand reagiert. Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40 „Am Sport- platz“ setzt für die Bebauung maximal zwei V ollgeschosse fest, zusätzlich ist planungsrechtlich ein weiteres, oberstes Geschoss in Form eines Dach- oder Staffelgeschosses zulässig. D.h., be- reits das heute bestehende Baurecht ermöglicht eine Bebauung mit drei Geschossen. Die Ausbildung des obersten Geschosses als V ollgeschoss wird im vorliegenden vorhabenbezogenen Be- bauungsplan als wirksame Maßnahme der Innenentwicklung zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum nach heute gel- tenden, modernen Wohnstandards gewertet. Die bestehende Mehrfamilienhausbebauung am Fliederweg weist Gebäudehöhen zwischen 63,34 m und 66,36 m üNHN auf. Die bestehenden Einfamilienhäuser am Buchenweg weisen Traufhöhen zwischen 57,11 m und 58,56 m üNHN sowie Firsthö- hen zwischen 59,28 m und 62,88 m üNHN auf. Die bestehende Wohnbebauung „Unter Gottes Gnaden“ weist Traufhöhen zwischen 60,34 m und 61,15 m üNHN sowie Firsthö- hen zwischen 64,26 m und 64,70 m üNHN auf. Demgegenüber setzt der Bebauungsplan eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 65,0 m üNHN fest. Die maßgebliche Außen- wandhöhe der V orhabenplanung (Oberkante Dachterrassenbrüs- tung des obersten Geschosses) liegt bei rund 61,50 m üNHN und orientiert sich somit an den bestehenden Trauf- sowie Firsthöhen. Es wird mit der Planung ein Übergang zwischen Einfamilienhaus- bebauung und Geschosswohnungsbau innerhalb der benachbar- ten, heterogenen Bautypologie geschaffen. Gegenüber den Ein- familienhaustypologien weist die Planung eine Abstaffelung auf, sodass die Gebäudehöhen an diese angepasst sind. - 3 - Mit der Bebauung wird gleichzeitig eine möglichst hohe Ausnutz- barkeit des Plangebietes erzielt, die einem sparsamen und scho- nenden Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB und dem V orrang der Innenentwicklung Rechnung trägt. 1.2 Abstand zur Grundstücksgrenze Es wird bemängelt, dass im V orhabenbezogenen Bebau- ungsplan der Abstand des Hauses 7 zur Grundstücks- grenze mit 2,30 m bis 2,50 m nicht ausreichend sei. Die Abstände der Gebäude des Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan werden eher akzeptiert. Nein Die Baugrenzen des V orhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) sind festgelegte Linien, die von Gebäuden nicht überbaut werden dürfen. Der V orhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein abge- stimmter Plan eines V orhabenträgers zu Durchführung von Bau- vorhaben und den Erschließungsmaßnahmen. Der VEP stellt demnach die geplanten Häuser des V orhabenträgers innerhalb der Baugrenzen des VBP dar. Maßgeblich für die Ermittlung der Abstandflächen ist die Bauord- nung für das Land NRW (BauO). Die gem. § 6 BauO NRW einzu- haltenden Abstandflächen werden entsprechend der jeweiligen Wandhöhe ermittelt. Die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandflächen der Planung betragen mindestens 5 m bis zur Mitte der öffentlichen Straßenverkehrsfläche. Gem. § 6 Abs. 2 BauO NRW dürfen Ab- standsflächen auch auf öffentlichen V erkehrs-, Grün- und Was- serflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 1.3 Parkdruck und ordnungswidriges Parken Es wird der Hinweis gegeben, dass auf der Hälfte der Fußwege an der Straße Unter Gottes Gnaden bereits Pkws parken. Es wird angeregt, Einstellplätze dem Bauvorhaben an den geplanten Wohneinheiten und Kita festzulegen bzw. zu binden. Nein Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah- rens. Die Anregung wird dem zuständigen Fachamt zur Prüfung vorgelegt. Die für die Planung notwendigen privaten Stellplätze werden im Plangebiet nachgewiesen, sodass ein Zugriff auf öf- fentliche Parkplätze im Straßenraum für den privaten Stellplatz- bedarf nicht erfolgt. Innerhalb der Tiefgarage werden die jeweili- gen Stellplätze den geplanten Wohneinheiten sowie der Kita fest- geschrieben. Insgesamt werden mit Umsetzung der Planung so- mit keine Parksuchverkehre verursacht. V on einer Bindung der oberirdischen Stellplätze wird abgesehen. 1.4 Stellplätze Kita Es wird angeregt, die Planung der Kita im Hinblick auf die Abwicklung der Hol- und Bringverkehre zu überdenken. Nein Der Einfluss der Bring- und Holverkehre am Buchenweg wurden im Bebauungsplanverfahren im Rahmen einer V erkehrsuntersu- chung geprüft. Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass keine wesentlichen negativen Auswirkungen zur Abwicklung der V erkehre und der V erkehrssicherheit zu erwarten sind. - 4 - Zudem wird angeregt die genaue Anzahl der Stellplätze der Mitarbeiter der Kita in der Tiefgarage sowie den Standort der Eingänge der Kita zu benennen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Wendehammer nicht kom- plett zum Parken zur V erfügung steht. Die erforderliche Anzahl der Stellplätze für die Kita ist gemäß Richtzahlenliste der Stadt Köln ermittelt worden. Demnach ist je 20-30 Kinder ein Stellplatz erforderlich, mindestens jedoch 2 Stellplätze. Die oberirdischen Stellplätze sind im V orhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Zugunsten der V erkehrssicherheit und der leichtgängigen V erkehrsabwicklung der Bring- und Hol- verkehre sind je zwei Stellplätze nördlich bzw. südlich der Kita geplant. Ferner wird die Wendeanlage am Buchenweg für die Ab- wicklung der Bring- und Holverkehre mitgenutzt, sodass die Nut- zung der vorhandenen Infrastruktur im Sinne der Innenentwick- lung gemäß § 13a Abs. 1 BauGB erfolgen kann. Die Flächen am Wendehammer sind nicht als Stellplatzflächen vorgesehen. Die Mitarbeiter-Stellplätze werden in der Tiefgarage nachgewiesen. Es sind in der Tiefgarage insgesamt mindestens ca. 86 Stell- plätze vorgesehen; mit der Planung wird somit ein für Mehrfamili- enhäuser überdurchschnittlicher Stellplatz-Schlüssel von mindes- tens 1,3 Kfz-Stellplätzen je Wohneinheit zugrunde gelegt. Insge- samt sind rund fünf Stellplätze in der Tiefgarage und vier oberirdi- sche Stellplätze für die Mitarbeiter der Kita geplant. Aufgrund der alternativen Mobilitätsangebote und aufgrund des damit zu erwar- tenden geringeren Kfz-Besatzes wird der getroffene Stellplatz- Schlüssel als ausreichend erachtet. Das geplante Gebäude Nr. 7 ist über eine fußläufige Durchquerung und Erschließung des Plangebietes mittels einer oberirdischen Platz- und Wegestruktur vorgesehen, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan über Gehrechte planungsrechtlich gesichert werden. Der Eingang der Kita ist über den gleichen Eingang des Gebäudes Nr. 7 zu errei- chen. 2 Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt Es wird die geplante Errichtung der Tiefgarageneinfahrt zwischen den Wohngebäuden an der Straße Unter Gottes Gnaden kritisch widersprochen. Es wird befürchtet, dass es zu V erkehrsbelastungen an der stark befahrenen Straße und durch abbremsende Fahrzeuge zu einem V er- kehrsstau kommen kann. Der Stellungnehmer fordert eine Umplanung der Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt zu einer Nein Gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan aus dem Jahre 1974 verändert sich die Anzahl der nun zu realisierenden Woh- nungseinheiten nur unwesentlich, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die umliegend bestehenden Straßen die plan- bedingten V erkehre auch mit der geplanten Änderung des Be- bauungsplanes aufnehmen können. - 5 - Einstrecken/Rundfahrt mit einer nebeneinander liegenden Ein-/ und Ausfahrt an der breiteren Straße „Zum Damm- felde“. Die vorhandene Fahrbahnbreite „Unter Gottes Gnaden“ ist mit 6,00 m für das Einfahren in die Tiefgarage gemäß der „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“ (RAST06) ausreichend dimensi- oniert. Gemäß Rast06 entspricht die Straße dem Charakter einer „Quartiersstraße“ mit Erschließungs- und Hauptverkehrsfunktion mit einer V erkehrskapazität von 400 bis 1.000 Kfz pro Stunde. Das V erkehrsgutachten prognostiziert für die Straße „Unter Got- tes Gnaden“ eine V erkehrsbelastung von etwa 1.200 Kfz pro T ag (+108 Kfz Neuverkehre am T ag). Zusätzlich wurde die Leistungs- fähigkeit der maßgeblichen V erkehrsknoten an der Hauptstraße sowohl im Bestand als auch im Plan-Fall mit „gut“ (Stufe B ge- mäß HBS) festgestellt. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass auch mit Um- setzung der Planung die V erkehrsbelastungen zu keinen neuen, wesentlich negativen Auswirkungen führen wird. Auch können Verkehrsstauungen aufgrund der allgemeinen Vorfahrtsregelung ausgeschlossen werden. Die unterirdische V erkehrsführung der Tiefgarage ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Ziel der V orhabenplanung ist es, die durch die Planung verursachten V erkehrsmengen auf die jeweiligen Straßenabschnitte zu vertei- len und damit eine Entzerrung der V erkehrsverteilung zu ermögli- chen. Damit werden wesentliche negative Auswirkungen auf die Umgebung (z.B. durch Lärm, Schadstoffbelastungen) reduziert. Die Zusammenlegung der Ein- und Ausfahrt käme dagegen einer V erdoppelung der V erkehrsstärke gleich, sodass auch die mit der Zufahrt einhergehenden Lärmbelastungen an einer gemeinsa- men Tiefgaragenzufahrt höher ausfielen. Die schalltechnischen Auswirkungen der Tiefgaragenzufahrten wurden bereits gut- achterlich gemäß TA Lärm geprüft; demzufolge werden an allen relevanten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm unterschritten bzw. eingehalten. Insgesamt wird daher an der bisherigen Planung weiter festge- halten. Im Übrigen weist auch die Straße „Zum Dammfelde“ eine Fahrbahnbreite von 6,00 m auf. - 6 - 3 3.1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Bebauung kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbebauung „Unter Gottes Gnaden“ und „Am Buchenweg“ zu hoch und würde die umliegenden Häuser verschatten. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ Bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan ist die geplante Bebauung in T eilen planungsrechtlich möglich. Mit der Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandflächen gem. § 6 BauO NRW werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB gerade auch in Bezug auf Besonnung, Belichtung und Belüftung in der Planung berücksichtigt. Gleichwohl wurde im Rahmen des Bebauungsplan- verfahrens die V erschattungssituation auf die umliegende Be- standsbebauung geprüft. V on der geplanten Bebauung werden keine wesentlichen V erschattungen auf die Umgebung verursacht. 3.2 Tiefgaragenauswirkungen Der Bau der geplanten Tiefgarage wird kritisch gesehen, insbesondere die verbundenen Auswirkungen auf den Straßenverkehr. Nein Siehe Stellungnahme 2 „Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt“ Für die Aufrechterhaltung der städtebaulichen Ordnung ist der ru- hende V erkehr, der durch die Planung induziert wird, auf den pri- vaten Grundstücken nachzuweisen. Dies erfolgt entsprechend des V orhaben- und Erschließungsplanes überwiegend unterirdisch in einer Tiefgarage. Es werden per Eintrag im Bebauungsplan Ein- und Ausfahrtsbereiche für die Tiefgarage festgesetzt, sodass mit der Entzerrung der V erkehre verkehrliche und immissionsschutz- rechtliche Beeinträchtigungen der Umgebung vermieden und ab- gemildert werden sowie die Leistungsfähigkeit des umliegenden Straßennetzes aufrechterhalten wird. 3.3 Überlastung Straßenverkehr Es wird der Hinweis gegeben, dass sich die V erkehrssitu- ation durch das geplante Bauvorhaben, insbesondere durch die geplante Kindertagesstätte, für die bestehende Umgebung verschlechtern wird. Nein Siehe Stellungnahme 2 „Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt“ Die Anregung zum umliegenden V erkehrsnetz ist nicht unmittel- bar Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde ein V erkehrsgutachten erstellt; demzufolge können mit Umsetzung des Bebauungsplanes wesentliche negative (zusätzliche) Auswir- kungen auf das bestehende V erkehrsnetz ausgeschlossen wer- den. Die Leistungsfähigkeit der maßgeblichen V erkehrsknoten an der Hauptstraße wurde sowohl im Bestand als auch im Plan-Fall mit „gut“ (Stufe B gemäß HBS) festgestellt. Gleichzeitig wird mit der Planung durch Car-Sharing-Angebote die V erminderung des - 7 - Individualverkehrs angestrebt und die verkehrlichen Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB berücksichtigt. 3.4 Tiefgaragenkapazität Es wird der Hinweis gegeben, dass die geplante Kapazi- tät der Tiefgarage für die geplanten Wohneinheiten nicht ausreichend sei. Es wird mit der geplanten Kapazität der Tiefgarage ein erhöhtes V erkehrsaufkommen mit erhebli- chen Einschränkungen vermutet. Nein Gemäß Richtzahlenliste der Stadt Köln ist im Allgemeinen ein Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je Wohneinheit (1 Stpl./WE) vorzusehen. Bei Einfamilienhaustypologien kann es aufgrund der Bewohnerstrukturen sinnvoll sein, 2 Stpl./WE anzu- setzen. Bei Mehrfamilienhäusern kann aufgrund der kleineren Wohnungsgrößen grundsätzlich von einem geringeren Schlüssel ausgegangen werden. Darüber hinaus werden mit der Planung alternative Mobilitätsangebote geschaffen (CarSharing mit E-Au- tos, Fahrräder und Lastenfahrräder), sodass eine Reduzierung des Kfz-Besatzes erzielt wird. Die absolute Anzahl der Tiefgara- genstellplätze wurde nach der frühzeitigen Beteiligung erneut ge- prüft und der Stellplatzschlüssel in Abstimmung mit den zuständi- gen Fachbehörden überdurchschnittlich auf mindestens 1,3 Stpl./WE erhöht. Aufgrund des überdurchschnittlichen Stellplatz- angebotes und den geplanten alternativen Mobilitätsangeboten kann davon ausgegangen werden, dass mit Umsetzung der Pla- nung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die beste- hende Parkplatzsituation einhergehen, da die notwendigen Stell- plätze gänzlich im Plangebiet nachgewiesen werden. 3.5 Emissionen / Umweltprüfung bzgl. Tiefgarage Es wird mit der geplanten Kapazität der Tiefgarage ein er- höhtes V erkehrsaufkommen mit erheblichen Einschrän- kungen sowie Lärm- und Abgasbelastungen bei der ge- genüberliegenden Bestandsbebauung vermutet. Es solle eine Umweltprüfung durchgeführt werden. Nein Mit der Festsetzung einer Tiefgarage kann ein städtebaulich ge- ordnetes Erscheinungsbild gewährleistet und die mit oberirdi- schen Stellplätzen einhergehenden Emissionen (Lärm, Türen- schlagen, Abgase) weitestgehend vermieden werden. Im beschleunigten V erfahren zur Aufstellung von Bebauungsplä- nen entfällt die Umweltprüfung. Die Umweltbelange werden in der Begründung zum Bebauungsplan gewürdigt. Im Zuge des weite- ren V erfahrens wurden ein V erkehrs- und ein Schallgutachten so- wie eine Artenschutzrechtliche Kurzeinschätzung (ASP Stufe I) erstellt. Die Ergebnisse der Gutachten sind in die Planung einge- flossen. Des Weiteren zeigt das V erkehrsgutachten (V erkehrsprognose), die künftig zu erwartenden V erkehrsmengen sowie den heutigen - 8 - Bestand. Die planbedingten Mehrverkehre sind demnach als un- kritisch zu bewerten. Die Ergebnisse des Schallgutachtens zeigen, dass in der Umge- bung des Plangebiets die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete tagsüber und nachts unterschritten werden. Wesentliche negative Auswirkungen gehen mit Umsetzung des Bebauungsplanes so- mit nicht einher. 3.6 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation, insbesondere durch Regenwasserereignisse sowie durch die geplante Bebau- ung zu prüfen sei. Nein Das umliegende Kanalnetz besteht aus einem Schmutz- und ei- nem Regenwasserkanal im Trennprinzip. Regenereignisse beein- flussen den Schmutzwasserkanal somit nicht. Mit dem rechts- wirksamen Bebauungsplan bestehen für das Plangebiet bereits die planungsrechtlichen V oraussetzungen für eine Bebauung. Die vorhandene Infrastruktur berücksichtigt die bauliche Entwicklung der Fläche. Das Entwässerungskonzept, einschließlich Überflu- tungsnachweis mit Berücksichtigung von Starkregenereignissen, wurde unterdessen mit den zuständigen Fachämtern und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt. Die Beseitigung des auf dem Plangebiet anfallenden (unbelaste- ten) Niederschlagswassers erfolgt gem. § 55 Wasserhaushalts- gesetz (WHG) i.V .m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) per Einleitung in ein nahegelegenes Oberflächengewässer. Die auf dem Plangebiet anfallenden Niederschläge werden in die beste- hende Regenwasserkanalisation eingeleitet, da einer V ersicke- rung wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange entge- genstehen. Der Regenwasserkanal (Trennprinzip) fungiert dabei als V orflut und leitet in den Kölner Randkanal ein. Belastete Nie- derschläge (z.B. von befahrenen Flächen) werden dagegen in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Das Entwässerungskon- zept wurde unterdessen mit den zuständigen Fachämtern und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt. 3.7 Beschleunigtes V erfahren Nein Der vorliegende Bebauungsplan kann im beschleunigten V erfah- ren durchgeführt werden, da die V oraussetzungen gem. § 13a - 9 - Es wird kritisiert, dass das vorliegende V orhaben im be- schleunigten V erfahren durchgeführt werde. Abs. 1 BauGB erfüllt sind. So handelt es sich um einen Bebau- ungsplan der Innenentwicklung, es wird der Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche unterschritten, die Planung beinhaltet keine UVP-pflichtigen V orhaben und es sind keine festgesetzten FFH- oder V ogelschutzgebiete durch die Planung berührt. Die Anwendung des beschleunigten V erfahrens wird dem drin- genden Wohnraumbedarf der Stadt Köln gerecht. 4. V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders- dorf nicht mehr als 10.000 Einwohner haben sollte und nun auf ca. 13.000 Einwohner gewachsen sei. Die ver- kehrliche Infrastruktur wurde darauf nicht angepasst und die umliegenden Straßen seien bereits heute überlastet. Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“ Der Sachverhalt zu vermeintlich bestehenden Problemen in der Infrastruktur in Köln-Widdersdorf wird den politischen Gremien zur Diskussion vorgelegt. 5. 5.1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege- ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla- nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ Hinsichtlich der Bebauungsdichte wird im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt und somit die Ober- grenze für ein allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 17 BauNVO eingehalten. Lediglich für die Tiefgarage ist eine Überschreitung vorgesehen, um eine städtebaulich geordnete Unterbringung des ruhenden V erkehrs auf dem Plangebiet zu ermöglichen. Durch die Realisierung von Tiefgaragen wird der ruhende V erkehr städ- tebaulich geordnet und nachteilige Auswirkungen auf die Nach- barschaft (Emissionen) gemindert. Die Festsetzungen zu den maximal zulässigen Gebäudehöhen sind dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu entnehmen. Im V orhaben- und Erschließungsplan werden die Gebäude inklusive der geplanten Höhen detailliert dargestellt. Zudem werden maxi- male Gebäudehöhen im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Die Bedenken werden daher nicht geteilt, da der vorhabenbezo- gene Bebauungsplan entsprechende Regelungen zu den zulässi- gen Gebäudehöhen enthält. - 10 - Die Höhenfestsetzungen des allgemeinen Wohngebietes orientie- ren sich an den benachbarten Bestandshöhen, sodass eine stim- mige Höhenentwicklung zu den Einfamilienhausstrukturen ermög- licht wird. Insgesamt werden mit Umsetzung des Bebauungspla- nes die Höhen- und Gebäudetypologie der heterogenen Umge- bung aufgenommen und stimmig in die Kubatur der Planung über- führt. 5.2 Emissionen / Umweltprüfung Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe- dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu- sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge- bung einwirkten. Die Rahmenbedingungen der Gutachten werden kritisch gesehen. Nein Im beschleunigten V erfahren zur Aufstellung von Bebauungsplä- nen entfällt die Umweltprüfung. Die Umweltbelange werden in der Begründung zum Bebauungsplan gewürdigt. Mit der Planung ge- hen keine erheblichen Umweltauswirkungen einher. Die mit der Planung einhergehenden Eingriffe gelten gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als bereits zulässig. Gleichwohl werden die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Land- schaftspflege gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i.V .m. § 1a BauGB berücksichtigt. Im Zuge des weiteren V erfahrens wurden ein V er- kehrs- und ein Schallgutachten sowie eine Artenschutzrechtliche Kurzeinschätzung (ASP Stufe I) erstellt. Die Ergebnisse der Gut- achten sind in die Planung eingeflossen. Des Weiteren zeigt das V erkehrsgutachten (V erkehrsprognose), die künftig zu erwartenden V erkehrsmengen sowie den heutigen Bestand. Die planbedingten Mehrverkehre sind demnach als un- kritisch zu bewerten. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde um entsprechende Ausführungen ergänzt. Die Ergebnisse des Schallgutachtens zeigen, dass in der Umge- bung des Plangebiets die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete tagsüber und nachts unterschritten werden. Wesentliche negative Auswirkungen gehen mit Umsetzung des Bebauungsplanes so- mit nicht einher. 5.3 Entwässerung Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“ - 11 - Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be- bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als V ersickerungsfläche zu prüfen sei. Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe- rungsplanung zu berücksichtigen. Das Plangebiet ist laut Fachinformationssystem NRW Umweltda- ten vor Ort des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirt- schaft, Natur- und V erbraucherschutz NRW nicht T eil eines Über- schwemmungsgebietes und ist auch nicht von Hochwasser ge- fährdet. 5.4 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders- dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk- tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden Straßen seien bereits heute überlastet. Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel- lungnahme 4 „verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ 5.5 Stellplatzschlüssel Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange- dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car- Sharing Konzept zu benennen. In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange- botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun- gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prüfen Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“ Gemäß den Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei- ligung wurde die Anzahl der Tiefgaragenstellplätze für Kfz geprüft und erhöht. Es sind in der Tiefgarage insgesamt mindestens 86 Stellplätze für die Bewohner und fünf Stellplätze für die Mitarbei- ter der geplanten Kita vorgesehen. Mit der Festsetzung einer Tiefgarage kann ein städtebaulich geordnetes Erscheinungsbild gewährleistet werden. In der Tiefgaragenebene sind Abstellmöglichkeiten für die Fahrrä- der der Bewohner in ausreichender Anzahl vorgesehen, die barri- erefrei (z.B. über die Tiefgaragenrampen) erreichbar sind. Auf Ba- sis der „Richtzahlenliste“ für Stellplätze “ der Stadt Köln ist für das Plangebiet ein Fahrrad-Stellplatzbedarf von 145 Stellplätzen nachzuweisen. Die Planung sieht 170 Abstellmöglichkeiten in der Tiefgarage sowie rund 39 oberirdische Stellplätze in den Freian- lagen vor. Hinzu kommen etwa 63 großzügig gestaltete Woh- nungskeller, womit sich die Gesamtzahl auf ca. 272 Fahrradab- stellplätze belaufen wird. Damit wird die V orgabe der Stellplatz- satzung um ein Mehrfaches überstiegen. - 12 - Neben der Aufnahme des ruhenden V erkehrs sind in der Tiefga- rage weitere funktionale Angebote vorgesehen. Mit einem Car- Sharing-Konzept für die Anwohner und einer Elektro-Fahrzeug- flotte mit Pkw und Fahrrädern bzw. Lastenfahrrädern kann der Kfz-Besatz verringert und als Nebeneffekt ein positiver Beitrag zum Klima geleistet werden. Es werden als Initial zunächst für etwa ein Viertel der Wohnungen quartierseigene Fahrzeuge be- reitgestellt. In der Tiefgarage werden entsprechend dem Schlüs- sel von 1:18 weitere Stellplätze mit Ladestationen ausgestattet, um eine Änderung des Nutzungsverhaltens zu begünstigen. 5.6 Brand Elektrofahrzeug Es wird der Hinweis gegeben, dass weder die Feuerwehr noch die Stadt Köln zusichern kann, wie ein Elektrofahr- zeug gelöscht werden soll, wenn es in Brand gerät. Nein Tiefgaragen werden gemäß der Brandschutzbestimmungen aus- geführt. Grundsätzlich gilt, dass alle Pkws gesetzliche Anforde- rungen erfüllen müssen, die ein Höchstmaß an Sicherheit der Fahrer garantieren soll. Die elektrischen Komponenten bei einem Elektrofahrzeug müssen so ausgelegt sein, dass der Stromfluss der Batterie unterbunden wird, wenn im System ein Defekt auf- kommt. Demnach wird bei einem Unfall die Batterie sofort auto- matisch von den anderen Hochvoltkomponenten und den Kabeln getrennt, so dass dort keine Spannung mehr anliegt. Die Hoch- voltsysteme werden in der Regel nach einem Unfall mit Auslö- sung des Airbags abgeschaltet. Im Rahmen der Ausführungsplanung werden standardmäßig für die Feuerwehr leicht zugängliche Lasttrenner vorgesehen, womit die Stromversorgung von außen unterbrochen werden kann. Die Brandschutzdienststelle der Stadt Köln wurde an den bisherigen Planungen beteiligt und wird auch im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens beteiligt werden. 6 6.1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel- lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ - 13 - Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege- ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla- nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Es wird bemängelt, dass die Höchstwerte der BauNVO ausgeschöpft und überschritten würden, um eine maxi- male Ausnutzbarkeit des Grundstücks zu ermöglichen. Nein Siehe Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Mit der vorliegenden Planung wird eine der letzten innerstädti- schen Potenzialflächen in Köln-Widdersdorf einer wohnbaulichen Entwicklung zugeführt, um der bestehenden hohen Wohnraum- nachfrage Rechnung zu tragen. Die städtebauliche Entwicklung des Plangebietes erfolgt als Maßnahme der Innenentwicklung gem. § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB. Mit der Umsetzung des Bebau- ungsplanes wird das Ziel eines schonenden und sparsamen Um- gangs mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB verfolgt und mit der Entwicklung des Plangebietes im innerstädtischen Kontext den V orzug vor Außenbereichsflächen im Sinne des Bau- gesetzbuches gegeben. Die optimale Ausnutzung der Fläche ist städtebauliches Ziel. 6.3 Wohnungsnot Es wird bemängelt, dass die geplante Bebauung der Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum nicht Rechnung trage. Es wird angeregt, dass ein Laubwäldchen weitaus besser in das Umweltschutzkonzept passen würde. Nein Siehe Stellungnahme 6.2 „Maß der baulichen Nutzung“ Die Aufstellung des Bebauungsplanes entspricht den Maßgaben des Baugesetzbuches. Ziel der vorliegenden Planung ist es, dazu beizutragen, den dringenden Bedarf an Wohnnutzungen in Form von Mehrfamilienhäusern im Stadtteil zu decken und unterschied- liche Wohnformen in Ergänzung zu den bestehenden und in Um- setzung befindlichen Wohnquartieren zu ermöglichen. Damit ent- spricht die Planung einem der wichtigsten planungspolitischen Ziele in Köln. Das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln for- muliert zur Umsetzung von öffentlich gefördertem Wohnraum in Bebauungsplanverfahren verbindliche Anwendungsvoraussetzun- gen und auch Ausnahmeregelungen. Für das Plangebiet besteht bereits der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40 „Am Sport- platz“ aus dem Jahre 1974. Gegenüber dem rechtskräftigen Be- bauungsplan verändert sich die Anzahl der nun zu realisierenden - 14 - Wohnungseinheiten nur unwesentlich, sodass die Anwendungs- voraussetzungen des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln zur Umsetzung von öffentlich gefördertem Wohnraum für das Plangebiet nicht erfüllt sind. Daher darf auf die Umsetzung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Plangebiet verzichtet werden. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist ebenfalls die Errich- tung einer Kita Gegenstand der Planung. Weitere Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind im Plangebiet aufgrund der Größe und der Gegebenheiten in der Umgebung nicht vorgesehen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bereits heute der rechts- kräftige Bebauungsplan die Nutzung als Wohngebiet und ergän- zend als Kita-Standort vorsieht; an dieser grundsätzlichen Aus- weisung soll festgehalten werden. Durch den nun vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll lediglich die Flächen- nutzung auf Grundlage des konkreten V orhabens optimiert wer- den. 6.4 Emissionen / Umweltprüfung Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe- dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu- sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge- bung einwirkten. Die Rahmenbedingungen der Gutachten werden kritisch gesehen. Nein Siehe Stellungnahme 5.2 „Emissionen / Umweltprüfung“ 6.5 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be- bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als V ersickerungsfläche zu prüfen sei. Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe- rungsplanung zu berücksichtigen. Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 5.3 „Entwässerung“ Die erforderlichen Kapazitäten des bestehenden Entwässerungs- netzes wurden von der Stadtentwässerungsbetriebe geprüft und bestätigt, auch wurde bereits ein Überflutungsnachweis für Starkregenereignisse mit der Stadtentwässerungsbetriebe abge- stimmt. Insgesamt ist für das Plangebiet somit die Niederschlags- wasserbeseitigung nach Maßgabe des § 55 WHG sichergestellt. Darüber hinaus kann ein untergeordneter T eil der auf den Tiefga- - 15 - ragendecken anfallenden Niederschläge über den geplanten Sub- strataufbau und das Drainagesystem dem Boden-Wasser-Haus- halt wieder zugeführt werden. 6.6 Schadensersatz bei Kanalüberlastung Es wird der Hinweis gegeben, dass bei einer planbeding- ten Überlastung des bestehenden Kanalnetzes Scha- densersatzansprüche an die Stadt Köln die Folge seien. Nein Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist nicht von einer Überlastung des Kanalnetzes auszugehen. Ein funktionierendes Abwassernetz ist eine wesentliche V oraussetzung für die Bebau- ung des Plangebietes. Zudem ist im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens ein Entwässerungsgesuch beizubringen. Die Entwässerungskonzeption wurde im Rahmen des Bebauungs- planverfahrens mit den zuständigen Fachbehörden und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt. Das umliegende Kanalnetz kann demzufolge die Abwässer des Plangebietes schadlos aufnehmen. 6.7 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders- dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk- tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden Straßen seien bereits heute überlastet. Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel- lungnahme 4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung- nahme 5.4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ 6.8 Stellplatzschlüssel Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange- dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car- Sharing Konzept zu benennen. In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange- botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun- gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü- fen. Es wird angeregt, eine weitere Tiefgaragenebene zu planen. Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“, Stellungnah- men 5.5 „Stellplatzschlüssel“ Eine zusätzliche Tiefgaragenebene wird dagegen als unverhält- nismäßig erachtet und ist insofern nicht Gegenstand des Bebau- ungsplanes. Mit der Festsetzung einer Tiefgarage kann ein städ- tebaulich geordnetes Erscheinungsbild gewährleistet und die mit oberirdischen Stellplätzen einhergehenden Emissionen (Lärm, Türenschlagen, Abgase) weitestgehend vermieden werden. - 16 - 6.9 Tiefgaragenausfahrt Es wird der Hinweis gegeben, die Ausfahrt der Tiefgarage an der Kita hinsichtlich der Abgasbelastungen zu über- denken. Nein Die mit der Planung einhergehenden Mehrverkehre werden als unwesentlich eingestuft. Für das Plangebiet besteht bereits der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40 „Am Sportplatz“ aus dem Jahre 1974. Gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan ver- ändert sich die Anzahl der nun zu realisierenden Wohnungsein- heiten nur unwesentlich, sodass auch die mit der Planung ver- bundenen Mehrverkehre sich gegenüber dem derzeitigen Bebau- ungsplan nur unwesentlich verändern werden. Durch die planbe- dingten Mehrverkehre sind somit keine zusätzlichen, wesentlich negativen Schadstoffbelastungen auf die Bevölkerung zu erwar- ten. Zudem sind die verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen im innerstädtischen, urbanen Kontext als unwesentlich einzustufen. 7 7.1 Maß der Bebauung Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass das benachbarte V-geschossige Ge- bäude erst hinter dem III-geschossigen Gebäude an der Straße „Fliederweg“ anzutreffen sei. Es wird angeregt, dass die geplante Bebauung generell III Geschosse vor- sehen solle. Eine IV-geschossige Bebauung sei eher bei den Gebäuden 1 und 2 gegenüber des III- bis IV-geschos- sigen Geschosswohnungsbau denkbar. Weiterhin wird angeregt, die Aussage einer zweigeschos- sigen Bauweise der Reihenhäuser an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ korrekt wiederzugeben. Es handele sich hierbei um eine ein- bis zweigeschossige Bebauung. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“. Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel- lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten In der Begründung ist von einer ein- bis zweigeschossigen Be- standsbebauung am Buchenweg und „Unter Gottes Gnaden“ Die Rede. Gegenüber diesen Bestandsgebäuden wird das jeweils oberste Geschoss der Planbebauung zurückversetzt (abgestaf- felt), um so zwischen der heterogenen Höhenstruktur der Be- standsbebauung von Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäu- sern städtebaulich harmonisch zu vermitteln sowie um angemes- sen auf die Einfamilienhaustypologien zu reagieren und Rück- sicht zu nehmen. Bereits auf Ebene des V orhaben- und Erschlie- ßungsplanes sowie des Bebauungsplanes sind die Abstandflä- chen berücksichtigt. - 17 - 7.2 Rechtsgültiger Bebauungsplan / Staffelgeschoss Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussagen zum der- zeit rechtskräftigen Bebauungsplan und der Möglichkeit der Errichtung eines Staffelgeschosses nicht richtig seien. Über das II. Geschoss hinausgehende Staffelgeschosse wären demnach nicht zulässig gewesen. Nein Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan aus dem Jahre 1974 setzt die zulässige Anzahl der V ollgeschosse mit zwei (II) fest; die Höhe der baulichen Anlagen wird dagegen nicht festgesetzt. § 18 BauNVO 1968 führte aus, dass als V ollgeschosse nur solche Ge- schosse bezeichnet werden, die nach landesrechtlichen V or- schriften V ollgeschosse sind. Ausweislich der diesbezüglich maß- geblichen Bauordnung aus dem Jahr 1970 waren V ollgeschosse Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche Höhe aufweisen. Ge- schosse, die diese V orgaben nicht erfüllten, konnten somit auch vor dem Hintergrund des planmaßgeblichen Baurechts errichtet werden. Somit waren auch nach dem noch aktuellen Bebauungs- plan Geschosse oberhalb des zweiten V ollgeschosses möglich. 7.3 Dachaufbauten Es wird darauf hingewiesen, dass die textlichen Festset- zungen bzgl. zulässiger Dachaufbauten im vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan zu konkretisieren seien. Nein Notwendige Dachaufbauten, wie z.B. in Form von Anlagen zur Nut- zung der Solarenergie oder zur Belichtung bzw. Belüftung der in- nenliegenden Treppenhäuser, dürfen im gesamten Plangebiet die in der Planzeichnung festgesetzten, maximal zulässigen Gebäu- dehöhen um bis zu 1,0 m überschreiten. Damit wird gemäß dem vorliegenden Konzept der Einsatz regenerativer Energien im Plan- gebiet ermöglicht und das städtebauliche Ziel eines weitgehend energieautarken Quartiers planungsrechtlich vorbereitet. Die ge- planten Solaranlagen sind in der V orhaben- und Erschließungspla- nung abgebildet und sollen in der Ausführungsplanung eine Höhe von rund 30 cm aufweisen, sodass von den Solaranlagen die Oberkante der Attika nur unwesentlich überragt wird . Über den V orhabenbezug hinaus ermöglicht der Bebauungsplan mit den ge- troffenen Festsetzungen zur zulässigen Überschreitung der Ge- bäudehöhen die Anbringung von gängigen Solaranlagen mit einer Höhe von bis zu 1,0 m. Diese Festsetzung wird getroffen, um fle- xibel auf die Bedarfe zur sparsamen und effizienten Nutzung rege- nerativer Energien im Sinne des Baugesetzbuches reagieren zu können und Bauherren sowie Architekten in der Planung nicht ein- zuschränken. 7.4 Ein-/ Ausfahrt Tiefgarage Nein Siehe Stellungnahmen 6.9 „Tiefgaragenausfahrt“, Stellungnahme 9.9 „Tiefgaragenausfahrt“ - 18 - Es wird darauf hingewiesen, die Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt zu überprüfen und die Belange der direkten An- lieger an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ sowie „Bu- chenweg“ zu berücksichtigen. Es wird angeregt, die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage hinsichtlich der Abgasbelas- tung zu überdenken und dies in den Kontext des V er- kehrsgutachtens zu setzen. 8 8.1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege- ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla- nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel- lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ 8.2 Wohnungsnot Es wird bemängelt, dass die geplante Bebauung der Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum nicht Rechnung trage. Nein Siehe Stellungnahme 6.2 „Maß der baulichen Nutzung“, Stellung- nahme 6.3 „Wohnungsnot“ 8.3 Emissionen / Umweltprüfung Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe- dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu- sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge- bung einwirkten. Die Rahmenbedingungen der Gutachten werden kritisch gesehen. Nein Siehe Stellungnahme 5.2 „Emissionen / Umweltprüfung“, Stel- lungnahme 6.4 „Emissionen / Umweltprüfung“ 8.4 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be- bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als V ersickerungsfläche zu prüfen sei. Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe- rungsplanung zu berücksichtigen. Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 5.3 „Entwässerung“, Stellungnahme 6.5 „Entwässerung - 19 - 8.5 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders- dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk- tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden Straßen seien bereits heute überlastet. Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel- lungnahme 4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung- nahme 5.4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung- nahme 6.7 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ 8.6 Stellplatzschlüssel Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange- dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car- Sharing Konzept zu benennen. In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange- botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun- gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü- fen. Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“, Stellungnah- men 5.5 „Stellplatzschlüssel“ 8.7 Parkdruck und ordnungswidriges Parken Es wird der Hinweis auf zugeparkte Bürgersteige durch Anhänger, Wohnwagen und LKW´s gegeben. Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollatoren nutzten daher die Fahr- bahn. Es wird der Hinweis gegeben, dass in der Umge- bung Radverkehrswege ein hohes V erkehrsrisiko dar- stelle. Nein Siehe Stellungnahme 1.3 „Parkdruck und ordnungswidriges Par- ken“ Die Planung von Radverkehrswegen ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Die Anregung wird dem zuständigen Fachamt zur Prüfung vorgelegt. Die geplante Bebauung verfolgt eine Stärkung des V erkehrsmittels Fahrrad. In der Tiefgara- genebene sind Abstellmöglichkeiten für die Fahrräder der Bewoh- ner in ausreichender Anzahl vorgesehen, die barrierefrei (z.B. über die Tiefgaragenrampen) erreichbar sind. 9 9.1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel- lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellung- nahme 6.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ - 20 - Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege- ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla- nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege. 9.2 Maß der baulichen Nutzung Es wird bemängelt, dass die Höchstwerte der BauNVO ausgeschöpft und überschritten würden, um eine maxi- male Ausnutzbarkeit des Grundstücks zu ermöglichen. Nein Siehe Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten, Stellung- nahme 6.1 „Maß der baulichen Nutzung 9.3 Wohnungsnot Es wird bemängelt, dass die geplante Bebauung der Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum nicht Rechnung trage. Es wird angeregt, dass ein Laubwäldchen weitaus besser in das Umweltschutzkonzept passen würde. Nein Siehe Stellungnahme 6.2 „Maß der baulichen Nutzung“, Stellung- nahme 6.3 „Wohnungsnot“ 9.4 Emissionen / Umweltprüfung Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe- dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu- sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge- bung einwirkten. Die Rahmenbedingungen der Gutachten werden kritisch gesehen. Nein Siehe Stellungnahme 5.2 „Emissionen / Umweltprüfung“, Stel- lungnahme 6.4 „Emissionen / Umweltprüfung“ 9.5 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be- bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als V ersickerungsfläche zu prüfen sei. Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe- rungsplanung zu berücksichtigen. Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 5.3 „Entwässerung“, Stellungnahme 6.5 „Entwässerung“ 9.6 Schadensersatz bei Kanalüberlastung Es wird der Hinweis gegeben, dass bei einer planbeding- ten Überlastung des bestehenden Kanalnetzes Scha- densersatzansprüche an die Stadt Köln die Folge seien. Nein Siehe Stellungnahme 6.6 „Schadensersatz bei Kanalüberlastung“ - 21 - 9.7 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders- dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk- tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden Straßen seien bereits heute überlastet. Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel- lungnahme 4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung- nahme 5.4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ , Stellung- nahme 6.7 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ 9.8 Stellplatzschlüssel Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange- dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car- Sharing Konzept zu benennen. In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange- botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun- gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü- fen. Es wird angeregt, eine weitere Tiefgaragenebene zu planen. Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“, Stellungnah- men 5.5 „Stellplatzschlüssel“, Stellungnahmen 6.8 „Stellplatz- schlüssel“ 9.9 Tiefgaragenausfahrt Es wird der Hinweis gegeben, die Ausfahrt der Tiefgarage an der Kita hinsichtlich der Abgasbelastungen zu über- denken. Nein Siehe Stellungnahmen 6.9 „Tiefgaragenausfahrt“ 10 10.1 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be- bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als V ersickerungsfläche zu prüfen sei. Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 5.3 „Entwässerung“, Stellungnahme 6.5 „Entwässerung“, Stellung- nahme 9.5 „Entwässerung“ 10.2 Schadensersatz bei Kanalüberlastung Es wird der Hinweis gegeben, dass bei einer planbeding- ten Überlastung des bestehenden Kanalnetzes es zu Wasserschäden an der vorhandenen Bebauung kommt, Nein Siehe Stellungnahme 6.6 „Schadensersatz bei Kanalüberlas- tung“, Stellungnahme 9.6 „Schadensersatz bei Kanalüberlastung“ - 22 - seien Schadensersatzansprüche an die Stadt Köln die Folge. 10.3 Überlastung Straßenverkehr Es wird der Hinweis gegeben, dass sich die V erkehrssitu- ation durch das geplante Bauvorhaben, insbesondere durch die geplante Kindertagesstätte, für die bestehende Umgebung verschlechtern wird. Zudem wird angeregt, dass eine Aussage zu den bisherigen öffentlichen Park- plätzen getroffen wird. Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel- lungnahme 4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung- nahme 5.4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung- nahme 6.7 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ Für Besucherverkehre der Bewohner befinden sich öffentliche Parkmöglichkeiten entlang der umliegenden öffentlichen Straßen- verkehrsflächen; aufgrund der großzügigen Stellplatzangebote auf den privaten Grundstücken sowie der alternativen Mobilitätsange- bote werden weitere, öffentliche Parkplätze als nicht erforderlich angesehen. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden insgesamt mit den getroffenen Festsetzungen die bauordnungsrechtlich not- wendigen Stellplätze planungsrechtlich vorbereitet und die Pla- nungsintention gemäß des Städtebaulichen Konzeptes zur größt- möglichen oberirdischen V erkehrsfreiheit (Pkw) umgesetzt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine V erkehrsun- tersuchung (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 2018) durchge- führt, welche u.a. die V erkehrssicherheit der anstehenden V er- kehrsströme vom Bring - und Holverkehr in V erbindung mit der Kita-Nutzung sowie der Tiefgaragenausfahrt untersucht. Darüber hinaus wurde eine schalltechnische Untersuchung (TAC, Stand: 18.09.2018) der zu erwartenden Lärmauswirkungen der Tiefgara- genzufahrten sowie des Bring- und Holverkehrs durchgeführt. Laut den beiden Gutachten gehen keine wesentlichen negativen Beein- trächtigungen mit der Umsetzung des Bebauungsplanes einher. 10.4 Standort Eingang Kita Es wird angeregt, den Standort der Eingänge der Kita zu benennen. Ja Siehe Stellungnahme 1.4 „Stellplätze Kita“ 10.5 Umgebungsbebauung Widdersdorf Es wird angeregt, dass in den Übersichten der Bauge- biete in den offengelegten Gutachtenunterlagen die be- stehende Bebauung im Kamp (Feld/alte Kläranlage) mit als Planungsgrundlage aufgenommen werden solle. Ja Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde die bestehende Be- bauung Im Kamp (Feld/alte Kläranlage) bereits berücksichtigt und ist in den Planungen der Fachgutachter mit eingeflossen. So sind - 23 - z.B. die verkehrlichen Auswirkungen des gegenständlichen Neu- baugebietes auf Ebene des V erkehrsgutachtens in den Bestands- belastungen der untersuchten V erkehrsknoten enthalten. In den jeweiligen Plandarstellungen ist aufgrund der vorliegenden Grundlagen die Bebauung im Kamp nicht dargestellt. 10.6 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu hoch. Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen der Neubauten bekannt seien. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Siehe Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel- lungnahme 6.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellung- nahme 7.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ - 24 - Erneute Offenlage Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 11 11.1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass das benachbarte V-geschossige Ge- bäude erst hinter dem III-geschossigen Gebäude an der Straße „Fliederweg“ anzutreffen sei. Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege- ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla- nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel- lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellung- nahme 6.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ 11.2 Wohnungsnot Es wird bemängelt, dass die geplante Bebauung der Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum nicht Rechnung trage. Nein Siehe Stellungnahme 6.2 „Maß der baulichen Nutzung“, Stellung- nahme 6.3 „Wohnungsnot“ 11.3 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Der rechtsgültige Bebauungsplan sehe eine angepasste Bungalowbebauung mit 2 Geschosse vor. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel- lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ 11.4 Erschließungskosten Es wird der Hinweis gegeben, dass für den rechtskräfti- gen Bebauungsplan die Erschließungskosten Nein Der vorliegende Bebauungsplan wird als V orhabenbezogener Be- bauungsplan nach § 12 BauGB aufgestellt, die Planung wird im V orhaben- und Erschließungsplan konkretisiert. Die Umsetzung und die Kosten der Planung werden mit dem V orhabenträger in einem Durchführungsvertrag geregelt. Der Durchführungsvertrag wird zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes der Politik zur Beratung gegeben. 11.5 Abwägungsvorgang Es wird bemängelt, dass die Belange einer Gewinnopti- mierung den Belangen der Bürgerinnen und Bürger be- vorzugt würden. Nein Die Aufstellung des Bebauungsplanes als Maßnahme der Innen- entwicklung folgt den Zielen gemäß § 13a BauGB i.V .m. § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB sowie den städtebaulichen Zielen zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum nach § 1 Abs. 6 - 25 - Nr. 2 BauGB. Die Erreichung dieser Ziele steht deutlich über wirt- schaftlichen Interessen einzelner. Die städtebauliche Planungs- hoheit liegt - auch bei V orhabenbezogenen Bebauungsplänen – gänzlich bei der Stadt Köln. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt also nach Maßgabe des Baugesetzbuches. Die im Rahmen des V erfahrens ermittel- ten öffentlichen und privaten Belange wurden im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abge- wogen. Bei der Bewertung wurden insbesondere die möglichen öffentlichen, umweltrelevanten, privaten, nachbarschützenden und sonstigen städtebaulichen bzw. verkehrlichen Belange ge- prüft und bereits teilweise in der Planung berücksichtigt. Im Er- gebnis konnte festgestellt werden, dass mit der Umsetzung des Bebauungsplanes keine wesentlichen negativen sowie auch keine nennenswerten zusätzlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Aufgrund dessen wird an der Planung weiter festgehalten. 11.6 Emissionen / Umweltprüfung Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe- dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu- sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge- bung einwirkten. Nein Siehe Stellungnahme 5.2 „Emissionen / Umweltprüfung“ 11.7 Plausibilität der Gutachten Die Methodik des V erkehrsgutachtens wird hinsichtlich der Untersuchungszeiträume kritisch gesehen. Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kindertagesstätten „Im Kamp“ und an der Friedensschule zu V erkehrsproblemen führen würden. Nein Dem V erkehrsgutachten liegt eine videounterstützte V erkehrser- hebung über drei Werktage (Dienstag bis Donnerstag, 04.07.2017 bis 06.07.2017) zugrunde, die auf die relevanten Un- tersuchungszeiträume hochgerechnet wurde. Dieses anerkannte V orgehen erfolgt nach den einschlägigen Richtlinien der For- schungsgesellschaft für Straßen- und V erkehrswesen (FGSV). Die weitere Untersuchung zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit erfolgt ebenfalls nach den Richtlinien der FGSV für die jeweils er- mittelte, sogenannte Spitzenstunde. Die Methodik des V erkehrs- gutachtens ist somit zulässig, plausibel und belastbar. Die mutmaßlichen V erkehrsprobleme an den bestehenden Kin- dertagesstätten in Widdersdorf sind der Stadt Köln bekannt. Auf - 26 - Ebene der Bauleitplanung können keine abschließenden Maß- nahmen zur V ermeidung ähnlicher Auswirkungen im Plangebiet getroffen werden, da solche V erkehrsprobleme überwiegend mit verkehrswidrigem Fehlverhalten von V erkehrsteilnehmern in V er- bindung stehen. Dennoch wurden bereits Maßnahmen zur Min- derung und V ermeidung im V orhaben- und Erschließungsplan ge- troffen. So sind u.a. oberirdische Stellplätze für den Bring- und Holverkehr vorgesehen und auch das V erkehrsnetz am Plange- biet mit dem bestehenden Wendehammer stellt einen günstigen Umstand für die V erkehrsabwicklung dar. 11.8 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be- bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als V ersickerungsfläche zu prüfen sei. Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe- rungsplanung zu berücksichtigen. Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 5.3 „Entwässerung“, Stellungnahme 6.5 „Entwässerung 11.9 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders- dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk- tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden Straßen seien bereits heute überlastet. Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel- lungnahme 4 „verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ 11. 10 Zulässige Geschwindigkeit Es wird der Hinweis gegeben, dass die angeordneten T empo-30-Zonen von V erkehrsteilnehmern lediglich als Empfehlung angenommen und die zulässige Geschwin- digkeit nicht eingehalten werde. Nein Die Einhaltung der verkehrsrechtlich angeordneten zulässigen maximalen Geschwindigkeit ist nicht Gegenstand von Bauleit- planverfahren. Die Einhaltung dessen ist ordnungsbehördlich zu prüfen. Die Hinweise werden an die zuständige Ordnungs- und V erkehrsbehörde weitergegeben und von diesen geprüft. 11. 11 Zusätzlicher Buslinienverkehr Ein geplanter Buslinienverkehr u.a. auf der Straße „Unter Gottes Gnaden“ wird aufgrund der geringen Fahrbahn- querschnitte kritisch gesehen. Nein Die Einrichtung von neuen Buslinien erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem KVB und dem Amt für Straßen- und V erkehrsent- wicklung. Dem Stadtplanungsamt ist eine geplante Buslinie im di- rekten Umfeld des Plangebietes nicht bekannt. Zum Fahrplan- wechsel im November 2019 hat der KVB die Buslinien 172 und - 27 - 173 eingerichtet; diese verkehren jedoch auf der Widdersdorfer Hauptstraße. 11. 12 Stellplatzschlüssel Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange- dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car- Sharing Konzept zu benennen. In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange- botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun- gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü- fen. Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“, Stellungnah- men 5.5 „Stellplatzschlüssel“, Stellungnahmen 6.8 „Stellplatz- schlüssel“ 11. 13 Parkdruck und ordnungswidriges Parken Es wird der Hinweis auf zugeparkte Gehwege und Kreis- verkehre durch Anhänger, Wohnwagen und LKW´s gege- ben. Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollatoren nutzten daher die Fahrbahn. Es wird der Hinweis gegeben, dass in der Umgebung Radverkehrswege ein hohes V erkehrsri- siko darstelle. Zudem bestünden in diesem Zusammen- hang verkehrliche Probleme mit dem Bücherbus und den Wertstoffcontainern. Nein Siehe Stellungnahme 1.3 „Parkdruck und ordnungswidriges Par- ken“ und Stellungnahme 8.7 „Parkdruck und ordnungswidriges Parken“ 11. 14 Fremdnutzung von Garagen Es wird der Hinweis gegeben, dass Garagen in den an- grenzenden neuen Wohngebieten nicht für den vorgese- henen Zweck genutzt und dadurch der Parkdruck ver- schärft werde. Nein Die tatsächliche Nutzung von privaten Einzelgaragen ist nicht Ge- genstand des Bauleitplanverfahrens. Die Anregung wird dem zu- ständigen Fachamt zur Prüfung vorgelegt. Für das Plangebiet kann eine solche Zweckentfremdung bzw. Nutzungsänderung ausgeschlossen werden. Im Untergeschoss sind ausreichende Abstellräume und Fahrradabstellräume vorgesehen. Die geplante Tiefgarage richtet sich als Mittel- bzw. Großgarage nach den strikten Bestimmungen und Betriebsvorschriften der Sonderbau- verordnung NRW. 12 12.1 V orausgegangene Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt - 28 - Es wird der Hinweis gegeben, dass die vorausgegangene Stellungnahme, die im Rahmen der Offenlage einge- bracht wurde, weiterhin gilt. 12.2 Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt Es wird die geplante Errichtung der Tiefgarageneinfahrt zwischen den Wohngebäuden an der Straße Unter Gottes Gnaden kritisch widersprochen. Es wird befürchtet, dass es zu V erkehrsbelastungen an der stark befahrenen Straße und durch abbremsende Fahrzeuge zu einem V er- kehrsstau kommen kann. Der Stellungnehmer fordert eine Umplanung der Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt zu einer Einstrecken/Rundfahrt mit einer nebeneinander liegenden Ein-/ und Ausfahrt an der breiteren Straße „Zum Damm- felde“. Nein Siehe Stellungnahme 2 „Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt“ 12.3 Tiefgaragenauswirkungen Der Bau der geplanten Tiefgarage wird kritisch gesehen, insbesondere die verbundenen Auswirkungen auf den Straßenverkehr. Nein Siehe Stellungnahme 3.2 „Tiefgaragenauswirkungen“ 12.4 V erkleinerung des Plangebietes Es wird der Hinweis gegeben, dass trotz der nun geplan- ten V erbreiterung der Straße „Unter Gottes Gnaden“ um rund einen Meter keine nennenswerte V erbesserung des bestehenden Parkdrucks und der bestehenden V erkehrs- problematik zu erwarten ist. Nein Siehe Stellungnahme 1.3 „Parkdruck und ordnungswidriges Par- ken“ und Stellungnahme 8.7 „Parkdruck und ordnungswidriges Parken“ Beim Endausbau der Straße „Unter Gottes Gnaden“ wurde sei- nerzeit ein sogenannter Minderausbau durchgeführt, d.h. T eile der Straße entsprechen im heutigen Bestand nicht den Festset- zungen des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 40 „Am Sportplatz“. Dies betrifft einen etwa 1,25 m breiten Grundstücks- streifen. Die zuständigen Fachämter der Stadt Köln haben sich nach der durchgeführten Offenlage dazu entschlossen, den o.g. Streifen zugunsten der öffentlichen Straßenverkehrsfläche als öffentliche Parkplätze um- bzw. auszubauen und ggf. den Bürgersteig anzu- passen. Die dadurch bedingten Änderungen an der Bauleitpla- nung wurden in die erneute Offenlage gegeben. Die geplanten - 29 - Anpassungen am Straßenkörper erfolgen außerhalb des Bebau- ungsplanverfahrens und werden in der Zuständigkeit des Tiefbau- amtes durchgeführt. Bereits im Bestand ist ein Parkdruck im Umfeld des Plangebietes festzustellen, für den jedoch nicht der Bebauungsplan ursächlich ist. Grundsätzlich kann dies insbesondere auf das Fehlen von öf- fentlichen Parkplätzen, aber auch von privaten Stellplätzen für die umliegend bestehenden Wohnnutzungen zurückgeführt werden. Für die geplanten Nutzungen im Plangebiet wurden daher ein für Einfamilienhäuser überdurchschnittlicher Stellplatzschlüssel so- wie ein innovatives Mobilitätskonzept zugrunde gelegt. Eine abschließende Lösung des bestehenden Parkproblems lässt sich über den Bebauungsplan nicht erwirken; die geplanten Maß- nahmen leisten aber einen kleinen Beitrag, sodass mit den zu- sätzlichen Nutzungen im Plangebiet die Situation nicht weiter ver- schärft wird. Auch die geplante Anpassung der Straße mit der Umsetzung von zusätzlichen Parkplätzen kann sich positiv auf den bestehenden Parkdruck bzw. Parksuchverkehr auswirken. 13 13.1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass das benachbarte V-geschossige Ge- bäude erst hinter dem III-geschossigen Gebäude an der Straße „Fliederweg“ anzutreffen sei. Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege- ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla- nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel- lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellung- nahme 6.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ 13.2 Wohnungsnot Es wird bemängelt, dass die geplante Bebauung der Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum nicht Rechnung trage. Nein Siehe Stellungnahme 6.2 „Maß der baulichen Nutzung“, Stellung- nahme 6.3 „Wohnungsnot“ - 30 - 13.3 Emissionen / Umweltprüfung Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe- dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu- sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge- bung einwirkten. Nein Siehe Stellungnahme 5.2 „Emissionen / Umweltprüfung“ 13.4 Plausibilität der Gutachten Die Methodik des V erkehrsgutachtens wird hinsichtlich der Untersuchungszeiträume kritisch gesehen. Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kindertagesstätten „Im Kamp“ und an der Friedensschule zu V erkehrsproblemen führen würden. Nein Siehe Stellungnahme 11.7 „Plausibilität der Gutachten“ 13.5 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be- bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als V ersickerungsfläche zu prüfen sei. Dies sowie künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässerungsplanung zu berücksichtigen. Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 6.5 „Entwässerung 13.6 Hochwassergefahr Es wird der Hinweis gegeben, dass V ersicherungen für umliegende Wohngebäude aufgrund des Kölner Randka- nals eine Hochwassergefährdung Stufe 4 zugrunde legen. Nein Siehe Stellungnahme 5.3 „Entwässerung“ Die versicherungstechnische Einstufung einer möglichen Hoch- wassergefährdung ist nicht Gegenstand von Bauleitplanverfah- ren. Ausschließlich die amtlichen Informationen der Bezirksregie- rung und des Umweltministeriums sind für die Bauleitplanung re- levant. Das Plangebiet ist laut Fachinformationssystem NRW Umweltdaten vor Ort des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und V erbraucherschutz NRW nicht T eil ei- nes Überschwemmungsgebietes und ist auch nicht von Hoch- wasser gefährdet. 13.7 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders- dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk- tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden Straßen seien bereits heute überlastet. Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel- lungnahme 4 „verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ - 31 - 13.8 Plausibilität der Gutachten Es wird bemängelt, dass der V erkehrsgutachter über keine Ortskenntnisse verfügt und die örtliche Bestandssi- tuation falsch bewertet habe. Nein Siehe Stellungnahme 2 „Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt“, Stel- lungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Das V erkehrsgutachten wurde mit den zuständigen Fachbehör- den der Stadt Köln abgestimmt. Dem Gutachten gingen eine Grundlagenrecherche, Ortsbegehungen sowie eine V erkehrser- hebung voraus. Ziel des Gutachtens ist es, festzustellen, ob durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zusätzliche, wesent- liche negative Auswirkungen auf das umliegende V erkehrsnetz zu erwarten sind. Ziel ist es dagegen nicht, bereits bestehende V er- kehrsprobleme zu lösen. Dies ist auch nicht unmittelbar Gegen- stand der Bauleitplanung. Die Verkehrsuntersuchung hat auf Grundlage der V erkehrserhe- bung gutachterlich dargelegt, dass keine nennenswerten zusätzli- chen Belastungen zu erwarten sind. 13.9 Stellplatzschlüssel Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange- dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car- Sharing Konzept zu benennen. In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange- botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun- gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü- fen. Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“, S tellungnah- men 5.5 „Stellplatzschlüssel“, Stellungnahmen 6.8 „Stellplatz- schlüssel“ 13. 10 Parkdruck und ordnungswidriges Parken Es wird der Hinweis auf zugeparkte Gehwege und Kreis- verkehre durch Anhänger, Wohnwagen und LKW´s gege- ben. Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollatoren nutzten daher die Fahrbahn. Es wird der Hinweis gegeben, dass Nein Siehe Stellungnahme 1.3 „Parkdruck und ordnungswidriges Par- ken“ und Stellungnahme 8.7 „Parkdruck und ordnungswidriges Parken“ - 32 - in der Umgebung Radverkehrswege ein hohes V erkehrsri- siko darstelle. Zudem bestünden in diesem Zusammen- hang verkehrliche Probleme mit dem Bücherbus. Es wird bemängelt, dass die Polizei und das Ordnungs- amt trotz zahlreicher Meldungen das ordnungswidrige Parken nicht verfolgt. 13. 11 Brand Elektrofahrzeug Es wird der Hinweis gegeben, dass weder die Feuerwehr noch die Stadt Köln zusichern kann, wie ein Elektrofahr- zeug gelöscht werden soll, wenn es in Brand gerät. Nein Siehe Stellungnahme 5.6 „Brand Elektrofahrzeug“ 13. 12 Brandüberschlag Es wird der Hinweis gegeben, dass Brandauswirkungen auf die umliegenden Gebäude zu vermeiden sind. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 5.6 „Brand Elektrofahrzeug“ Die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen die- nen u.a. der V ermeidung von Brandüberschlag auf Nachbarge- bäude. Der V orhaben- und Erschließungsplan berücksichtigt be- reits gegenüber den Nachbargrenzen ausreichende Abstände von mindestens fünf Metern. Auch für die Plangebäude selbst werden die Abstandsflächen und gesetzlichen V orschriften zur V ermeidung von Brandüberschlag eingehalten. Des Weiteren be- finden sich zum größten T eil zwischen der Planbebauung und den umliegenden Bestandsgebäuden Straßen, die einen größe- ren Abstand bewirken. Zudem wurde im Bebauungsplanverfahren bereits die Brand- schutzdienststelle an der Planung beteiligt. Wesentliche negative Auswirkungen werden daher auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erwartet. 14 14.1 V orausgegangene Stellungnahme Es wird der Hinweis gegeben, dass die vorausgegangene Stellungnahme, die im Rahmen der Offenlage einge- bracht wurde, weiterhin gilt. Kenntnisnahme entfällt 14.2 Maß der Bebauung Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Nein Siehe Stellungnahme 7.1 „Maß der baulichen Nutzung“ - 33 - Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass das benachbarte V-geschossige Ge- bäude erst hinter dem III-geschossigen Gebäude an der Straße „Fliederweg“ anzutreffen sei. Es wird angeregt, dass die geplante Bebauung generell III Geschosse vor- sehen solle. Eine IV-geschossige Bebauung sei eher bei den Gebäuden 1 und 2 gegenüber des III- bis IV-geschos- sigen Geschosswohnungsbau denkbar. Weiterhin wird angeregt, die Aussage einer zweigeschos- sigen Bauweise der Reihenhäuser an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ korrekt wiederzugeben. Es handele sich hierbei um eine ein- bis zweigeschossige Bebauung. 14.3 Rechtsgültiger Bebauungsplan / Staffelgeschoss Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussagen zum der- zeit rechtskräftigen Bebauungsplan und der Möglichkeit der Errichtung eines Staffelgeschosses nicht richtig seien. Über das II. Geschoss hinausgehende Staffelgeschosse wären demnach nicht zulässig gewesen. Nein Siehe Stellungnahme 7.2 „Rechtsgültiger Bebauungsplan / Staf- felgeschoss““ 14.4 Dachaufbauten Es wird darauf hingewiesen, dass die textlichen Festset- zungen bzgl. zulässiger Dachaufbauten im vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan zu konkretisieren seien. Nein Siehe Stellungnahme 7.3 „Dachaufbauten“ 14.5 Ein-/ Ausfahrt Tiefgarage Es wird darauf hingewiesen, die Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt zu überprüfen und die Belange der direkten An- lieger an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ sowie „Bu- chenweg“ zu berücksichtigen. Es wird angeregt, die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage hinsichtlich der Abgasbelas- tung zu überdenken und dies in den Kontext des V er- kehrsgutachtens zu setzen. Nein Siehe Stellungnahmen 7.4 „Ein-/ Ausfahrt Tiefgarage“ -
Anlage 10 Auszug aus der Satzungsbegründung "Zum Dammfelde"
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A N L A G E 10 58485-02 Zum Dammfelde Satzungsbegr. Auszug aus der Satzungsbegründung "Zum Dammfelde" Zitat Beginn: "6.4 Kooperatives Baulandmodell Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind u.a. gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, einschließlich die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölke- rung zu berü cksichtigen. Das vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossene Kooperative Baulandmodell Köln (2014) definiert Rahmenbedingungen zur Schaffung von gefördertem Wohnraum in der Bauleitplanung. Für das vorliegende Bebauungs- planverfahren ist daher die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells zu prüfen. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zum Dammfelde" wurde am 03.05.2017 bekanntgemacht. Es ist daher das Kooperative Baulandmodell mit Stand der Bekanntmachung vom 24.02.2014 anzuwenden, da die Bekanntmachung der Fortschreibung des Kooperativen Baulandmodells erst am 10.05.2017 erfolgte, also das Kooperative Baulandmodell 2017 im bereits anlaufenden Bebauungsplanver- fahren keine Anwendung findet. Für das vorliegende Plangebiet besteht bereits durch den rechtskräftigen Bebauungs- plan Nr. 40 "Am Sportplatz" der Gemeinde Brauweiler aus dem Jahre 1974 Baurecht. Das Kooperative Baulandmodell 2014 definiert unter §§ 1.2 und 1.3 die Anwendungs- voraussetzungen des Kooperativen Baulandmodells. Hiernach ist eine Bagatellgrenze von 25 Wohneinheiten definiert. In einer Gegenüberstellung des derzeitigen Baurechts mit dem künftigen Baurecht wird zwar insgesamt die Geschossfläche für Wohnnutzun- gen erhöht, die o.g. Bagatellgrenze wird mit der Umsetzung des v orliegenden, vorha- benbezogenen Bebauungsplan aber nicht erreicht. Es werden mit der Aufstellung des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weniger als 25 zusätzliche Wohneinheiten ermöglicht, als es der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan über di e bisherigen Festsetzungen zulässt." Zitat Ende. Hieraus geht eindeutig hervor, dass aufgrund der sogenannten Bagatellgrenze die An- wendung des Kooperativen Baulandmodells nicht erforderlich ist, wie es im Koopera- tiven Baulandmodell ausdrücklich vorgesehen ist. -
Anlage 9 Textliche Festsetzungen
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 58485/02 Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf Stand: 18.12.2019 Textliche Festsetzungen / Koordinaten - Verzeichnis Textliche Festsetzungen I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO, § 12 BauNVO) 1.1 Allgemeine Wohngebiete Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 1.2 Gemäß § 12 Abs. 3a BauNVO sind im Plangebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 17, 18, 19 und 20 BauNVO) 2.1 Gemäß § 18 Abs. 1 BauVNO ist der obere Bezugspunkt für die Bemessung der maximalen Gebäudehöhe der obere Abschluss der Attika (höchster Punkt) des obersten Geschosses. 2.2 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen Dachaufbauten in Form von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie sowie Treppenhäuser, Aufzugüberfahrten, Lichtkuppeln und sonstige technische Dachaufbauten im gesamten Plangebiet die in der Planzeichnung festgesetzten, maximal zulässigen Gebäudehöhen um bis zu 1,0 m überschreiten. 2.3 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sowie durch oberirdische Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. 3. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO) 3.1 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch nicht überdachte, unmittelbar an Gebäude angebaute Terrassen sowie durch untergeordnete Gebäudeteile (wie z.B. Balkone, Fluchttreppen oder Erker) um bis zu maximal 3,0 m überschritten werden. 4. Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 4.1 Gemäß §12 Abs. 6 BauNVO sind Kfz-Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen innerhalb der mit „TGa“ gekennzeichneten Flächen sowie oberidisch in den mit „St“ gekennzeichneten Flächen zulässig. 5. Mit Gehrecht zu belastende Fläche (§9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 5.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist die zeichnerisch mit der Bezeichnung „G“ festgesetzte Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 6. Photovoltaik-Anlagen (§9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) 6.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB sind Anlagen zur Nutzung der Solarenergie auf mindestens 50 % der Dachflächen von Gebäuden zu errichten. 7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom Januar 2018, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen. Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Bauschalldämmmaße können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. 8. Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 8.1 Unterbaute Flächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wege- und Platzflächen, Spielflächen und sonstigen Nebenanlagen (z.B. notwendige techn. Anlagen, Lüftungsanlagen, Treppenaufgänge) überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist im Bereich von Anpflanzungen mit Rasen, Bodendeckern, Sträuchern und Hecken in einer Stärke von mindestens 70 cm zzgl. Filter- und Drainschicht auszubilden. Die Vegetationstragschicht ist im Bereich von Baumpflanzungen in einer Stärke von mindestens 1,20 m zzgl. Filter- und Drainschicht auszubilden. 8.2 Für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind ausschließlich heimische und standortgerechte Arten zu verwenden. Es sind mindestens folgende Mindest-Pflanzqualitäten zu berücksichtigen: Strauchhecken (BB1/GH 411): 2 x verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 60-100 cm Schnitthecken (BD3/GH 412): 2 x verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 60-100 cm Bäume 2. und 3. Ordnung (BF31/GH7 41): Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stamm-Umfang 18-20 cm 8.3 Nicht überbaubare und unbebaute Flächen (einschließlich Tiefgaragendecken) sind gärtnerisch zu gestalten sowie dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen. II. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 BauO) 1. Einfriedungen Einfriedungen sind bis maximal 1,50 m Höhe in Form von Hecken und/oder Stabgitterzäunen ohne Verblendung und ausschließlich in Verbindung mit einer Heckenpflanzung zulässig. Offene Zäune sind bis zu einer Höhe von 1,0 m auch ohne Hecke zulässig. Sichtschutzwände an Terrassen sind bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m Höhe zulässig. Einfriedungen in Form von Mauern sind unzulässig. III. HINWEISE 1. Die im allgemeinen Wohngebiet anfallenden Niederschlagswässer sind gemäß § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) zu beseitigen. Schmutzwasser und potenziell belastetes Niederschlagswasser ist per Einleitung in das Schmutzwassernetz zur zentralen Klärung zu beseitigen. 2. Im Falle archäologischer Bodenfunde ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. 3. Im Falle von Kampfmittelfunden sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. 4. Fäll- und Rodungsarbeiten in den Gehölzbeständen sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sowie gemäß der Artenschutzrechtlichen Kurzeinschätzung (ASP Stufe I) (ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, 27.06.2018) nur im Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres zulässig. 5. Das Plangebiet befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerkes Weiler der RheinEnergie AG (Gebietsnummer 490616), Zone III B. Die Schutzbestimmungen der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel“ vom 21.10.1991 der Bezirksregierung Köln sind einzuhalten. 6. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.IV. RECHTSGRUNDLAGEN 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634). 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58), zuletzt geändert am 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW. 2018 S.421). 5. Für die Rechtsgrundlagen 1 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 8-11). 6. Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen vom 15. Dezember 2011 und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). Koordinaten - Verzeichnis der Straßenbegrenzungslinie ( in ETRS89/UTM ): Punktnummer Rechtswert Hochwert 1 3 23 47 771,87 56 48 672,68 2 3 23 47 766,70 56 48 683,34 3 3 23 47 761,83 56 48 692,91 4 3 23 47 757,43 56 48 701,28 5 3 23 47 754,31 56 48 707,70 6 3 23 47 748,01 56 48 720,16 7 3 23 47 743,46 56 48 729,26 8 3 23 47 742,60 56 48 730,99 9 3 23 47 742,53 56 48 738,14 10 3 23 47 744,95 56 48 741,09 11 3 23 47 750,25 56 48 745,13 12 3 23 47 758,73 56 48 751,31 13 3 23 47 767,60 56 48 757,82 14 3 23 47 775,93 56 48 764,01 15 3 23 47 782,58 56 48 769,10 16 3 23 47 786,87 56 48 772,24 17 3 23 47 798,43 56 48 769,39 18 3 23 47 802,62 56 48 762,41 19 3 23 47 807,73 56 48 754,12 20 3 23 47 813,26 56 48 745,02 21 3 23 47 817,16 56 48 738,74 22 3 23 47 821,22 56 48 732,03 23 3 23 47 828,80 56 48 719,62 24 3 23 47 833,28 56 48 712,30 25 3 23 47 846,23 56 48 691,24 26 3 23 47 857,93 56 48 671,99 Koordinaten - Verzeichnis der Umgrenzung des Gehrechtes ( in ETRS89/UTM ): Punktnummer Rechtswert Hochwert 50 3 23 47 764,80 56 48 755,77 51 3 23 47 766,10 56 48 756,72 52 3 23 47 779,08 56 48 733,05 53 3 23 47 782,47 56 48 734,97 54 3 23 47 795,76 56 48 717,23 55 3 23 47 801,78 56 48 706,38 56 3 23 47 828,01 56 48 720,91 57 3 23 47 830,62 56 48 716,64 58 3 23 47 803,35 56 48 701,52 59 3 23 47 809,24 56 48 688,25 60 3 23 47 813,12 56 48 683,13 61 3 23 47 808,96 56 48 681,11 62 3 23 47 816,64 56 48 665,31 63 3 23 47 811,24 56 48 659,61 64 3 23 47 829,92 56 48 634,75 65 3 23 47 828,42 56 48 633,40 66 3 23 47 792,71 56 48 680,03 67 3 23 47 795,19 56 48 681,93 68 3 23 47 803,69 56 48 686,08 69 3 23 47 796,07 56 48 701,68 70 3 23 47 782,49 56 48 726,18 71 3 23 47 781,36 56 48 725,55 Anlage 9 -
Anlage 11 Nachweis der Nichtanwendung des Kooperativen Baulandmodells im VEP-Aufstellungsverfahren 58485/02
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A N L A G E 1 1 Session 0005/2021 Nachweis der Nichtanwendung des Kooperativen Baulandmodells im VEP-Aufstellungsverfahren 58485/02 Arbeitstitel Zum Dammfelde in Köln Widdersdorf Das kooperative Baulandmodell 2017 findet vorliegend keine Anwendung, weil der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes “Zum Dammfelde“ vor der Bekanntmachung dessen Fortschreibung am 10.05.2017 erfolgte. Ebenso findet das kooperative Baulandmodell 2014 keine Anwendung, weil ausweislich des Absatzes 7 der Übergangsregel des kooperative Baulandmodell 2017 die Regelungen des kooperativen Baulandmodells 2014 nur dann Anwendbar sind, wenn durch das Vorhaben mehr als 25 Wohneinheiten „zusätzlich“ entstehen. Ist dies nicht der Fall, ist der Anwendungsfall des kooperativen Baulandmodells 2014 nicht eröffnet. Für den Geltungsbereich des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 58485/02 gilt der Bebauungsplan Nr. 40 aus dem Jahre 1974 der ehemaligen Gemeinde Brauweiler. Dieser setzt überwiegend allgemeines Wohngebiet fest und ermöglicht unter Berücksichtigung der anzuwendenden Baunutzungsverordnung 1968 die Errichtung von ca. 69 Wohneinheiten, während mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 58485/02 nur ein Vorhaben mit 67 Wohneinheiten ermöglicht wird. (siehe unten stehende Berechnung). Daher ist das nachfolgende Zitat aus der Planbegründung zutreffend: „[…] die o.g. Bagatellgrenze wird mit der Umsetzung des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht erreicht. Es werden mit Aufstellung des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weniger als 25 zusätzliche Wohneinheiten ermöglicht, als es der derzeit rechtkräftige Bebauungsplan über die bisherigen Festsetzungen zulässt.“ aktueller Entwurf VEP laut B-Plan v. 1974 Grundstück 9.614 m² 9.614 m² Teilfläche Wohnen West 3.490 m² Teilfläche Wohnen Ost 3.510 m² Teilfläche soziale Nutzung (lt. B-Plan v. 1974) 2.310 m² Baufenster in Grundst. soz. Nutzung 1.100 m² Straße in Baufeld (lt. B-Plan v. 1974) 304 m² Werte lt. aktueller Planung über CAD ermittelt Werte rechn. lt. B-Plan 1974 Gebäude GR GF Geschosse GR GF In den Wohngebäuden gibt es keine Dachgeschosse Haus 1 380 m² 1.106 m² III Rechenansatz GR: 7.000m² x 0,4 = 2.800m² 2.310m² x 0,4 = 924m² (KiTa) Haus 2 324 m² 1.262 m² IV Haus 3 324 m² 1.262 m² IV Haus 4 490 m² 1.357 m² III Rechenansatz GF: 7.000m² x 0,8 = 5.600m² 2.310m² x 0,8 = 1.848m² (KiTa) Haus 5 324 m² 938 m² III Haus 6 490 m² 1.386 m² III Flächen gesamt, exkl. DG 2.332 m² 7.311 m² 2.800 m² 5.600 m² Balkone 266 m² 266 m² Flächen DG Wohnen 0 m² 2/3 der GF 1.867 m² Gesamt Wohnnutzung WE 7.311 m² 7.467 m² Haus 7 (KiTa) 640 m² 1.288 m² II + DG 924 m² 1.848 m² Fläche DG für KITA-Büro 9,30m * 16,63m 155 m² mögliche Fläche, 2/3 der GR 616 m² Gesamt inkl. KiTa / soz. Nutzung/ DG 3.238 m² 8.599 m² 3.990 m² 9.931 m² GRZ 0,34 0,40 GFZ 0,89 0,80 Anzahl WE, bezieht sich nur auf die Wohnnutzung 67 69 Rechenansatz 7.311 m² / 109m²/WE 7.467 m² / 109m²/WE Anteil m² BGF je WE 109 m² 109 m² -
Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
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/ 2 A N L A G E 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58485/02 –Arbeitstitel: „Zum Dammfelde“ in Köln-Wid- dersdorf - eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 22.02.2018 bis zum 26.03.2018 durch- geführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 7 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerier ung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungn ahmen wird auf die jeweilige erste Stellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Lf d. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung Begründung 1 Häfen und Güterverkehr Köln Aktiengesellschaft Die Häfen und Güterverkehr Köln Aktiengesellschaft ist von dem Bauvorhaben nicht betroffen. Kennt- nis- nahme entfällt 2 Polizeipräsidium Köln Es bestehen keine Bedenken gegen das Verfahren. Kennt- nis- nahme entfällt 3 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG Es wird um Berücksichtigung des § 10 „Standplätze für Abfall- behälter“ der, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. Ja Der § 10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln, wird im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt. 4 Kampfmittelbeseitigungsdienst Empfehlung auf Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel, ggf. Abschieben auf das Geländeniveau von 1945 sowie Empfehlung auf eine zusätzliche Sicherheitsdetektion, so- fern Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen er- folgen. Ja Die Überprüfung auf Kampfmittel erfolgt vor Umsetzung des Bebauungs- planes bzw. im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. 5 IHK Industrie- und Handelskammer zu Köln Die Belange der ortsansässigen Wirtschaft sind nicht betroffen. Kennt- nis- nahme entfällt 6 6.1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln (STEB), AöR - 2 - / 3 Lf d. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung Begründung Hinweis, dass das Plangebiet im Einzugsbereich der Kläranlage Stammheim und in der Wasserschutzzone IIIB liegt. Kennt- nis- nahme Ein entsprechender Hinweis zur Wasserschutzzone ist bereits im Bebau- ungsplan enthalten. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes werden keine Nutzungen vorbereitet, die die Schutzziele der Wasserschutzzone IIIB gefährden. 6.2 Hinweis, dass die Entwässerung des Plangebietes gemäß Ge- neralentwässerungsplan im modifizierten Mischsystem geplant ist. Demnach ist es vorgesehen, das Schmutzwasser und das klärpflichtige Niederschlagswasser (Fahr- bzw. Umschlagsflä- chen) dem Mischwasserkanal DN 600 in der Straße Unter Got- tes Gnaden zuzuführen. Kennt- nis- nahme In Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben (STEB) und dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Köln ist es vorgese- hen, das im Plangebiet anfallende, unbelastete Niederschlagswasser per Einleitung in den vorhandenen Regenwasserkanal (Trennprinzip) in der Straße „Zum Dammfelde“ zu beseitigen. Der Regenwasserkanal dient als Vorflut und führt zum Kölner Randkanal. Gemäß § 55 Wasserhaus- haltsgesetz (WHG) sind die auf Baugrundstücken anfallenden Nieder- schläge ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder per Einleitung in ein nahegelegenes Oberflächengewässer zu beseitigen. Mit der Einleitung in den Regenwasserkanal wird den Vorgaben des WHG und des Tren- nerlasses entsprochen. Belastete Niederschläge und das Schmutzwas- ser werden dem vorhandenen Schmutzwasserkanal zugeführt, im Rah- men der Abstimmungen mit den Fachbehörden wurde ein Überflutungs- nachweis erbracht. Die STEB hat die Aufnahmefähigkeit des vorhande- nen Kanalnetzes geprüft und bestätigt, sodass wesentlichen negativen Auswirkungen auf das vorhandene Kanalnetz ausgeschlossen werden können. 6.3 Hinweis, dass die nicht klärpflichtigen Niederschlagswasser (z.B. der Dachflächen) gemäß Landeswassergesetz zu versi- ckern sind, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträch- tigt wird. Die notwendigen Versickerungsflächen sind im Bebau- ungsplan festzusetzen. Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstößt oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswassers über den vorhandenen Regenwasserkanal DN 1000 in der Straße Zum Dammfelde erfolgen. Nein Der Anregung wird nicht gefolgt. Vgl. Stellungnahme Nr. 6.2. Gemäß dem Gründungstechnischen Gutachten und der gutachterlichen Stellungnahme zur Versickerungsmöglichkeit (BG RheinRuhr GmbH, 26.10.2015 und 22.06.2017) ist eine effektive Versickerung unter Be- rücksichtigung der zur Verfügung stehenden Flächen und der entspre- chenden Regelwerke und Vorgaben technisch nicht möglich, sodass die Ableitung der Niederschläge über die bestehende Regenwasserkanali- sation erfolgt. Dies begründet sich aus der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden sowie der einzuhaltenden Mindestabstände zu Grundstücksgrenzen und unterkellerten Gebäuden. Die ortsnahe Versi- ckerung der auf dem Plangebiet anfallenden Niederschläge wäre somit nur über Schächte möglich, die aber gemäß Abwassersatzung der Stadt - 3 - Lf d. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung Begründung Köln unter Berücksichtigung des vorsorgenden Grundwasserschutzes nicht genehmigungsfähig sind. 6.4 Hinweis, dass die Verwendung von Bauteilen aus Kupfer, Zink oder Blei aufgrund der damit verbundenen Schwermetallkon- zentration im Niederschlagsabfluss unzulässig ist und dies ent- sprechend im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Nein Der Anregung wird nicht gefolgt. Eine Festsetzung im Bebauungsplan wird nicht aufgenommen, da mit ei- nem Ausschluss von bestimmten Baumaterialien etwaige Unwägbarkei- ten in der Hochbauplanung einhergehen können. Gemäß der mit der STEB abgestimmten Entwässerungskonzeption ist es vorgesehen, keine (belasteten) Niederschläge der Kategorien IIa bis III gemäß Trennerlass in den Regenwasserkanal einzuleiten. Dies wird im Rahmen der entwäs- serungstechnischen Genehmigung im Baugenehmigungsverfahren fest- gestellt. 6.5 Hinweis auf die Berücksichtigung von Starkregenereignissen im Rahmen der Bauleitplanung durch geeignete Maßnahmen (z.B. Wahl der Wegeführung, gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Nie- derschlagswasser, Notüberläufe, Objektschutz besonders ge- fährdeter Gebäude). teilweise Der Anregung wird teilweise gefolgt. Im Zuge der Abstimmungen des Entwässerungskonzeptes mit der STEB wurde ein Überflutungsnachweis mit der Berücksichtigung von Starkre- genereignissen erbracht. Weitergehende Maßnahmen sind auf Ebene der Bauleitplanung demnach nicht festzusetzen. Die Entwässerungspla- nung wird im Rahmen des Entwässerungsgesuches im Zuge des Bauge- nehmigungsverfahrens festgestellt. 7 7.1 Stadtwerke Köln GmbH Es bestehen seitens des Versorgungsträgers keine Bedenken gegen die Planung. Kennt- nis- nahme entfällt 7.2 Hinweis auf die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Ver- bote der Wasserschutzgebietsverordnung. Das Plangebiet be- findet sich im Wasserschutzgebiet Weiler, Zone IIIB. Kennt- nis- nahme Ein entsprechender Hinweis ist bereits im Bebauungsplan enthalten. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes werden keine Nutzungen vorbereitet, die die Schutzziele der Wasserschutzzone IIIB gefährden. 7.3 Hinweis auf die frühzeitige Abstimmung mit dem Versorgungs- träger (RheinEnergie, Leitungsauskunft) zur Versorgung des Gebietes. Ja Die Anregung wird vor Umsetzung des Bebauungsplanes bzw. im Rah- men des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.
Beratungsverlauf
-
11.03.2021
TOP 12.3, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien -
15.03.2021
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.1, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert beschlossen
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