0005/2021
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 58485/02
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Baue Sa Vorlagen-Nummer 0005/2021 Freigabedatum 11.02.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 58485/02 Arbeitstitel: Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das circa 9.700 qm große Plangebiet zwischen den Straßen Buchenweg, Zum Dammfelde, Unter Gottes Gnaden, den Wohnbaugrundstücken Un- ter Gottes Gnaden 119, 121 und 123 sowie Buchenweg 17 in Köln-Widdersdorf —Arbeitstitel: Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4; 2. den Bebauungsplan mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Stadtentwicklungsausschuss 11.03.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 15.03.2021 Rat 23.03.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Das Plangebiet liegt als ungenutzte Brachfläche innerhalb der bebauten Ortslage Köln-Widdersdorf, eingebettet von ein- bis zweigeschossiger, sowie östlich angrenzender drei- bis viergeschossiger Wohnbebauung. Für das im Eigentum der katholischen Kirchengemeinde St. Jakobus befindliche Grundstück, hat die evohaus GmbH mit Zustimmung der Kirche einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens mit Schreiben vom 08.12.2016 gestellt, dem der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 30.03.2017 einstimmig zugestimmt hat. Es ist vorgesehen, auf dem 9.627 m² großen Grundstück, Wohnbebauung in Form von sieben Mehr- familienhäusern für insgesamt 64 Wohneinheiten sowie eine sechsgruppige Kindertagesstätte zu er- richten. Stellplätze werden ausschließlich in einer Tiefgarage vorgesehen, die von den Straßen „Unter Gottes Gnaden“ und „Buchenweg“ angedient wird. Für das Grundstück besteht der Bebauungsplan 58485/02 aus dem Jahre 1973, der für das Grund- stück Fläche für den Gemeinbedarf „Kindergarten“, sowie Allgemeines Wohngebiet für die Errichtung von zweigeschossiger Wohnbebauung festsetzt. Die Wohn- und KITA-Nutzung soll jetzt realisiert werden, allerdings in einer an die heutigen Bedarfe angepassten Bauweise. Vorgesehen ist nunmehr eine aufgelockerte Bauweise mit Geschosswohnungsbaukörpern mit drei bis vier Vollgeschossen, in denen die Kindertagesstätte integriert werden soll. Insgesamt ist für die geplante Bebauung ein inno- vatives Klimakonzept vorgesehen, das für eine nahezu klimaautarke Gesamtenergieversorgung der Siedlung sorgt. Hierzu sollen die Gebäudekörper entsprechend der Anforderungen an die Energieein- sparverordnung (EnEV) gedämmt und auf den Dächern eine Photovoltaik-Gemeinschaftsanlage mit- samt einem Energiemanagement-System zur ausschließlichen Nutzung von Umweltenergien instal- liert werden. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird nach den Vorschriften des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren durchgeführt, da insbe- sondere der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung oder ande- ren Maßnahmen der Innenentwicklung dient, die derzeit mindergenutzte, innerstädtische Freifläche einer wohnbaulichen Entwicklung zuge- führt und somit wiedernutzbar gemacht wird, durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben nicht begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Um- weltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, die Größe der zulässigen Grundfläche unterhalb von 20.000 m² liegt, sodass keine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erfolgen muss, keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sind und keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 BImSchG zu beachten sind. 3 Eine erste öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes fand in der Zeit vom 05.09.2019 bis zum 04.10.2019 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt, zu der 10 Stellungnahmen ein- gingen. Im Weiteren wurde der Planentwurf mit der gleichen städtebaulichen Zielsetzung erneut in der Zeit vom 27.02.2020 bis zum 11.03.2020 öffentlich ausgelegt, weil die das Baugrundstück einfas- senden Straßenbegrenzungslinien geringfügig an den bestehenden Straßenausbau angepasst wer- den mussten. Zur erneuten Auslegung gingen insgesamt vier Stellungnahmen ein. Die Inhalte der Stellungnahmen werden in Anlage 4 mit einem Abwägungsvorschlag dargestellt. Letzte politische Vorberatung: Einleitungsbeschluss: Anlagen Anlage 1 Plangeltungsbereich Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffent- licher Belange eingegangenen Stellungnahmen Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zur ersten und erneuten Offenlage eingegangen Stellung- nahmen Anlage 5 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch Anlage 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Anlage 7 Vorhaben- und Erschließungsplan Anlage 8 Schnittzeichnungen Anlage 9 Textliche Festsetztungen
Anlage 5 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch
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A N L A G E 5
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 58485/02 ;
Arbeitstitel: Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf
1. Anlass und Ziel der Planung
Die katholische Kirchengemeinde St. Jakobus in Köln Widdersdorf ist Eigentümerin einer 9.627 m²
großen Fläche im Stadtteil Widdersdorf. Diese Fläche stellt sich derzeit als baulich ungenutzte
Wiesenfläche dar. Entsprechend einer Planung aus den 1970er Jahren sollte das Grundstück für
den Bau einer Kindertagesstätte und ergänzender Wohnbebauung in Form von Einfamilienhäusern
genutzt werden. Die Planung dieser Nutzungen soll jetzt durchgeführt werden, allerdings in einer
an die heutigen Bedarfe angepassten Bauweise.
Der Stadtteil Widdersdorf hat sich in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt und die Bevölkerung
hat zugenommen. Der Bedarf für eine weitere Kindertagesstätte im Stadtteil Widdersdorf zur
Abdeckung des Gebietsbedarfes besteht weiterhin. Das Plangebiet liegt heute eingebettet
zwischen aufgelockerter Einfamilienhausbebauung und Geschosswohnungsbaukomplexen mit drei
bis fünf Geschossen. Entsprechend der heutigen städtebaulichen Situation soll auf dem
Grundstück eine hinsichtlich der Dichte und Nutzung an die Umgebung angepasste
Bebauungsstruktur entwickelt werden. Gleichzeitig soll ein innovatives Konzept umgesetzt werden,
welches neben der Einhaltung moderner Wohnstandards auch die Anforderungen an den
Klimaschutz berücksichtigt.
Zur Umsetzung der o. g. angestrebten Ziele hat die Kirchengemeinde eine Mehrfachbeauftragung
durchgeführt. Aus diesem Verfahren ging ein Entwurf des Investors "evohaus" mit dem
Architekturbüro Hanen Architekten hervor, der der Kirchengemeinde zur Umsetzung empfohlen
wurde. Der Entwurf sieht eine aufgelockerte Bauweise mit Geschosswohnungsbaukörpern mit drei
bis vier Vollgeschossen vor, in denen eine Kindertagesstätte integriert wird. Insgesamt ist für die
geplante Bebauung ein innovatives Klimakonzept vorgesehen, das für eine nahezu klimaautarke
Gesamtenergieversorgung der Siedlung sorgt. Hierzu sollen die Gebäudekörper entsprechend der
Anforderungen an die Energieeinsparverordnung (EnEV) gedämmt und auf den Dächern eine
Photovoltaik-Gemeinschaftsanlage mitsamt einem Energiemanagement -System zur ausschließ -
lichen Nutzung von Umweltenergien installiert werden.
Die Umsetzung der nun vorliegenden Planung ist nach derzeitigem Planungsrecht aufgrund des
bestehenden Bebauungsplanes aus dem Jahre 1974 nicht möglich. Ziel dieses Verfahrens ist es
daher, für die vorliegende Pla nung Baurecht zu schaffen. Aufgrund der konkreten , vorliegenden
Planung soll der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan umgesetzt werden.
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2. Verfahren
Es ist beabsichtigt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem äß § 12 BauGB als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen . Vorhabenträger ist die
evohaus GmbH, Karlsruhe. Die Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens
gemäß § 13a BauGB liegen vor:
Der Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen d er Nachverdichtung oder
anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird. Die derzeit mindergenutzte,
innerstädtische Freifläche einer wohnbaulichen Entwicklung zugeführt und somit
wiedernutzbar gemacht wird.
Durch den Bebauungsplan nicht die Zuläss igkeit von Vorhaben begründet wird, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.
Die Größe der zulässigen Grundfläche unterhalb von 20.000 m ² liegt, sodass keine
Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erfolgen muss.
Keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sind.
Keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen
nach § 50 S. 1 BImSchG zu beachten sind.
Im Rahmen des Verfahrens wurde durch den Vorhabenträger am 11.05.2017 eine informelle
Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt. Die Öffentlichkeit hatte Gelegenheit, im Rahmen
einer Bürgerunterrichtung vom 15.05.2017 bis zum 29.05.2017 Anregungen und Stellungnahmen
einzureichen. Die Anregungen wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geprüft und in die Abwägung
eingestellt.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
erfolgte im Zeitraum vom 22.02.2018 bis zum 26.03.2018; die eingegangen Stellungnahmen
wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geprüft, mit den jeweiligen Fachämtern der Stadt Köln
abgestimmt und in die Abwägung eingestellt.
Rechtsgrundlagen
Im Verl auf des Bebauungsplanverfahrens wurde die Bauordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen (BauO NRW) novelliert. Im vorliegenden Bebauungsplan wird die BauO NRW in der
Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.2018 (GV.NRW.2018 S. 421) berücksichtigt. Die BauO
NRW soll zum 01.01.2019 in Kraft treten.
3. Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das 9.627 m² große Plangebiet liegt im Norden des Stadtteils Widdersdorf im Kölner Stadtbezirk
Lindenthal und wird n ordöstlich begrenzt durch die Straße "Zum Dammfelde". Südöstlich grenzt
das Plangebiet an die Straße "Unter Gottes Gnaden", nördlich und nordwestlich an die Straße
"Buchenweg" sowie süd westlich an vier private Wohngrundstücke. Das Plangebiet umfasst das
Fliurstück 2039 in der Flur 52 der Gemar kung Lövenich. Die genaue Abgrenzung des
Geltungsbereichs ist der Planzeichnung zu entnehmen.
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3.2 Vorhandene Struktur
Die Siedlungsstruktur im Umfeld des Plangebietes wird durch unterschiedliche Typologien von
Wohngebäuden geprägt. Nordöstlich, jenseits d er Straße "Zum Dammfelde " grenzen
Geschosswohnungsbaukörper mit drei bis fünf Vollgeschossen und Flachdächern an. Südöstlich
befinden sich an der Straße "Unter Gottes Gnaden" Reihenhäuser in zweigeschossiger Bauweise
mit Satteldächern. Nordwestlich und we stlich befinden sich entlang der Straße "Buchenweg"
eingeschossige, freistehende Einfamilienhäuser mit überwiegend flachen Walmdächern. Die
südwestlich angrenzenden Grundstücke weisen eingeschossige , freistehende Einfamilienhäuser
mit steilerem Walm- oder Satteldach auf.
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als baulich mindergenutzte Wiesenbrache dar und wird
informell als Hundeauslaufwiese sowie zur fußläufigen Abkürzung zu den umliegenden Straßen
genutzt. So führt ein informeller "Trampelpfad" von der S traße "Unter Gottes Gnaden" über den
südwestlichen Plangebietsrand zum Buchenweg. Das Plangebiet ist frei von Bebauung.
4. Planungsvorgaben
4.1 Regionalplan
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt für den gesamten Geltungsbereich einen
"Allgemeinen Siedlungsbereich" (ASB) dar. Die Aufstellung des Bebauungsplanes entspricht somit
den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB.
4.2 Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der
Stadt Köln. Schutzgebiete sind durch die Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplanes nicht
betroffen.
4.3 Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes eine Wohnbaufläche
dar. Der Bebauungsplan kann somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt werden.
4.4 Bebauungsplan
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40, 1. Änderung "Am Sportplatz" der Gemeinde Brauweiler
aus dem Jahre 1974 setzt für das Plangebiet teilweise eine Gemeinbedarfsfläche fest. Die übrigen
Bereiche werden als allgemeines Wohnbebiet für eine Bebauung mit maximal zwei
Vollgeschossen festgesetzt. Das nordwestliche Wohngebiet wird mit einer offenen Bauweise
festgesetzt. D er südwestliche Bereich setzt dagegen Hausformen mit "Hausgruppe
Gartenhofhäuser" fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Geschossflächenzahl mit 0,8
festgesetzt.
Für die umliegenden Wohngebiete außerhalb des vorliegenden Plangebietes, östlich bzw. nördlich
am Buchenweg sowie für die Bebauung südwestlich des Plangebietes an der Straße "Unter Gottes
Gnaden", setzt der o.g. Bebauungsplan "Reine Wohngebiete" (WR) mit (teilweise zwingend) ein
bis zwei Vollgeschossen in offener Bauweise und eine Geschossflächenzahl von 0,5 fest.
Nordöstlich bzw. östlich des Plan gebietes, jenseits der Straße "Zum Dammfelde ", liegt der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 58489/03 "Fliederweg II" vor. Dieser setzt entlang der Straße
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"Zum Dammfelde" Reine Wohngebiete (WR) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,4
sowie eine Bebau ung mit bis zu fünf (V) Vollgeschossen fest. Für weitere Teile der Umgebung
richten sich Vorhaben nach § 34 BauGB.
5. Planungsinhalte
5.1. Städtebauliches Konzept
Der dem Bebauungsplan zugrunde gelegte Entwurf gliedert sich insgesamt in sieben Baukörper
mit Flachdächern. Auf dem rund 9.740 m² großen Plangebiet sind sechs Mehrfamilienhäuser mit
insgesamt 64 Wohneinheiten und ein siebter Baukörper (Haus 7) mit einer sechsgruppigen
Kindertagesstätte für die U3- und Ü3-Betreuung vorgesehen. Innerhalb des Kita-Gebäudes sind in
Teilen auch Wohnnutzungen vorgesehen.
Entsprechend des aus der Mehrfachbeauftragung hervorgegangenen Entwurfes und der Vorgaben
des Auslobers, der katholischen Kirchengemeinde St. Jakobus, ist eine Bebauung in
Geschosswohnungsbauweise vorgesehen, die sich im Hinblick auf Wohnform, Gebäudestellung,
Höhe sowie Dachform abstrahiert-typologisch und mit innovativ -moderner Übersetzung an der
Umgebungsbebauung nordöstlich der Straße "Zum Dammfelde " orientiert. Entsprechend des
städtebaulichen Ziels der Stadt Köln wird die nordöstlich anschließende Bebauungstypologie in
Form von Mehrfamilienhäusern für das Plangebiet übernommen, um insbesondere de m hohen
Wohnraumbedarf in Widdersdorf nachhaltig Rechnung zu tragen und eine Ausnutzbarkeit im Sinne
eines schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden vorzubereiten.
Die Planbebauung vermittelt dabei mit einer differenzierten Höhenentwicklung und Abstaffelung
zwischen den heterogenen Wohnformen und Höhenstrukturen der direkten Nachbarschaft in Form
von Geschosswohnungsbau einerseits und Einfamilienhausbebauung andererseits. Dabei sind im
Plangebiet überwiegend dreigeschossige Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Dem vorhandenen
Geschosswohnungsbau entlang der Straße "Zum Dammfelde" wird ein viergeschossiges Pendant
gegenübergestellt. Die Planbebauung berücksichtigt die Gebäudehöhen de r bestehenden
Einfamilienhäuser, in dem die jeweils obersten Geschosse abgestaffelt und vom Bestand
abgerückt werden. Die Bebauung selbst rückt dabei zusätzlich gegenüber den ein- bis
zweigeschossigen Einfamilienhäusern unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlich
erforderlichen Abstandflächen zurück und reagiert somit insgesamt auf die städtebauliche
Bestandssituation.
Im Plangebiet werden zur städtebaulichen Stärkung der Straßen- und Stadt räume jeweils
winkelförmige Gebäudekörper vorgesehen, die mit auflockernden quadratischen Punkthäusern
ergänzt werden. So sind e ntlang der Straße "Zum Dammfelde" vier Baukörper vorgesehen. Der
nördliche und südliche, jeweils dreigeschossige Baukörper (Haus 1 und 4) bildet eine L-förmige
Eckbebauung zur Straße "Buchenweg" bzw. "Unter Gottes Gnaden" aus. Dazwischen schließen
zwei jeweils viergeschossige Punkthäuser mit einem quadratischen Gebäudegrundriss an (Haus 2
und 3). Ein ähnliches stä dtebauliches Bild wird auch auf der westlichen Seite des Plangebietes
erzeugt, sodass sich am Buchenweg zwei L-förmige, dreigeschossige Baukörper (Haus 6 und 7)
orientieren. Ein weiteres dreigeschossiges Punkthaus an der Straße "Unter Gottes Gnaden" (Haus
5) ergänzt den Duktus dieser Formensprache . Die Stellung und Gestaltung der Baukörper hat
insgesamt zum Ziel, die städtebaulichen Raumkanten entlang der Straßenkreuzungen baulich zu
stärken sowie ein identitätsstiftendes Quartiersbild zu er zielen, welches die Schrägstellung des
nordöstlich anschließenden Geschosswohnungsbaus in das Plangebiet importiert und innovativ
umsetzt.
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In dem nordwestlichen Bereich des Plangebietes ist die sechsgruppige Kindertagesstätte in das
Gesamtkonzept integriert (Haus 7). Zusätzlich zur Kita -Nutzung wird das Gebäude Haus 7 im
obersten Geschoss ("Dachgeschoss") Wohnnutzungen enthalten.
Die Baukörper werden unterkellert und direkt an eine gemeinschaftliche Tiefgarage
angeschlossen. Die Einfahrt der Tiefgarage liegt auf der Südseite des Grundstücks an der Straße
"Unter Gottes Gnaden "; die Ausfahrt ist im Norden an der Straße "Buchenweg" vorgesehen,
sodass eine verkehrstechnisch günstige Verteilung der Verkehre erfolgen kann. Die Tiefgarage ist
durch verschiedene Öffnungen in der Tiefgaragendecke so konzipiert, dass eine natürliche
Belüftung und Belichtung möglich ist. Die Öffnungen werden mit einzelnen Bäumen bzw.
Baumgruppen gestaltet, die auf dem Tiefgaragenniveau gepflanzt werden und durch die
Öffnungen an die Oberfläche hervor ragen. Neben der Aufnahme des ruhenden Verkehrs sind in
der Tiefgarage weitere funktionale Angebote vorgesehen. So ist für die Anwohner ein CarSharing-
Konzept (mit E lektro-Autos, Fahrrädern und Lastenfahrrädern), Ladestationen für Elektromobilität
sowie Paketstationen als erweiterte, innovative und nachhaltige Wohnnutzung vorgesehen.
Der Innenbereich der Bebauung ist ober irdisch der Tiefgarage mit Gemeinschaftsflächen
landschaftsgärtnerisch gestaltet und sieht unterschiedliche Aufenthaltsmöglichkeiten (wie z.B.
Kleinkinderspielflächen) vor. Die Freiraumgestaltung bietet eine fußläufige Durchwegung des
Quartiers und vielfältige Möglichkeiten des sozialen Austausches an. Mit der "halböffentlichen"
Ausgestaltung der Freiräume werden für die umliegende Nachbarsc haft Fußwegevernetzungen
über das Plangebiet ermöglicht.
5.2 Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung, in Fortentwicklung der Nachbarbebauung sowie in Fortführung des
derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes wird im Plang ebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA)
nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festg esetzt. Dabei werden die in WA -Gebieten
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO
(Gartenbaubetriebe und Tankstellen) ausgeschlossen, da sich derartige Nutzungen aufgrund ihres
typischen Emissionsverhaltens, Verkehrsaufkommens und Flächenbedarfs nicht in die angestrebte
städtebauliche Qu alität einfügen und das Plangebiet vorzugsweise der Wohnraumversorgung
gewidmet wird. Die Gebietstypik des allgemeinen Wohngebietes wird trotz des Ausschlusses der
zuvor genannten Nutzungen gewahrt. Zulässig sind im gesamten Plangebiet damit neben dem
"reinen" Wohnen weiterhin soziale sowie sonstige wohnverträgliche und wohnergänzende
Nutzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauNVO sowie Nutzungen für freie Berufe gemäß
§ 13 BauNVO. Die geplante Kindertagesstätte lässt sich mit den getroffenen Festsetzungen als
soziale Nutzung innerhalb des allgemeinen Wohngebietes umsetzen . Aufgrund der v. g.
Planungsintentionen wird daher allgemeines Wohngebiete festgesetzt.
Der Vorhaben - und Erschließungsplan (VEP) konkretisiert die Planungsintention, dass
ausschließlich im westlichen Eckgebäude ( Haus 7) eine Kita und Wohnen sowie in den übrigen
Gebäuden (Haus 1 bis Haus 6) Wohnen vorgesehen ist.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan enthält somit
Festsetzungen, um die bedarfsabhängige Nutzung des Baukörpers 7 (als Wohn - und Kita -
Nutzung) planungsrechtlich vorzubereiten. Es ist bei Umsetzung des Bebauungsplanes vorrangig
die Nutzung als Kita vorgesehen, um die heutigen Bedarfe zur Kinderbetreuung nachhaltig zu
decken. Für Teile des Gebäudes werden auch Wohnungen realisiert. Dies beinhaltet und
begründet auch die Festsetzung gemäß § 12 Abs. 3a BauGB, wonach nur solche Vorhaben
zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
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verpflichtet hat und Änderungen des Durchführungs vertrages oder der Abschluss eines neuen
Durchführungsvertrages zulässig sind.
5.3 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl
(GFZ) und die maximale Gebäudehöhe (GH max .) in Metern über Normalhöhenull ( müNHN)
festgesetzt.
Grundflächenzahl
Es wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Dam it wird die Obergrenze gemäß § 17 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingehalten, um zum einen dem Ziel des sparsamen
Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gerecht zu werden und zum anderen
eine gute Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu ermöglic hen. Damit wird auch dem Ziel der
Innenentwicklung vor der Außenentwicklung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 2
BauGB Rechnung getragen.
Um die geplante Bebauung mit entsprechend gärtnerisch gestalteten, halböffentlichen
Außenbereichen mit Aufenthaltsqualitäten realisieren zu können und gleichfalls die erforderlichen
Stellplätze auf dem Plangebiet selbst nachzuweisen, darf die fzulässige Grundfläche durch die
Fläche von Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. Mit der
zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl wird die Kappungsgrenze von einer GRZ von 0,8
im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht überschritten. Ein wesentlicher Eingriff in die
Schutzgüter Boden oder Grundwasser wird mit der Umsetzung des Bebauungsplanes somit nicht
vorbereitet. Auch werden mit der Festsetzung zur zulässigen Überschreitung der festgesetzten
GRZ durch Tiefgaragen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Immissionen, Belichtung, Besonnung,
Belüftung) begründet und es stehen keine sonstigen öffentlichen Belange entgegen.
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die festgesetzte Grundfläche (0,4) durch die
Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit
ihren Zufahrten, Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO) um bis zu 50 % überschritten werden.
Damit sind bereits, ohne weiteren Regelungsgehalt auf Ebene des Bebauungsplanes, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetz ung der o.g. Nebenanlagen im Sinne der
Baunutzungsverordnung gegeben und es kann damit sichergestellt werden, dass die Vorhaben -
und Erschließungsplanung umgesetzt werden kann. Daher wird eine zusätzliche Festsetzung im
Bebauungsplan nicht getroffen; dennoch ist mit den allgemeinen Bestimmungen der BauNVO eine
angemessene Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung der Nebenanlagen sichergestellt. Mit der
zulässigen Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch die o.g. baulichen Anlagen
bis zu ei ner GRZ von bis zu 0,6 wird die in § 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO genannte
Kappungsgrenze von einer GRZ von 0,8 nicht überschritten. Ein wesentlicher Eingriff in die
Schutzgüter Boden oder Grundwasser wird mit Umsetzung des Bebauungsplanes folglich n icht
vorbereitet. Auch werden damit keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Immissionen, Belichtung, Besonnung,
Belüftung) begründet.
Geschossflächenzahl
Es wird eine GFZ von 1,2 festgesetzt. Damit wird die Obergrenze gemäß § 17 BauNVO für
allgemeine Wohngebiete berücksichtigt, um einerseits dem Ziel des sparsamen Umgangs mit
Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gerecht zu werden und andererseits eine gute
Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Sinne des Baugesetzbuches zu ermöglichen.
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Anzahl der Vollgeschosse
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte
Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es
wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden
Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwicklung den heutigen
Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. Das Plangebiet liegt heute eingebettet zwischen
aufgelockerter Einfamilienhausbebauung mit bis zu zwei Vollgeschossen und
Geschosswohnungsbaukomplexen mit drei bis fünf Geschossen. Entsprechend der
städtebaulichen Planungsintention vermittelt die geplante Bebauung städtebaulich zwischen den
umliegenden Wohngebieten mit heterogener Höhenausbildung.
Es ist daher vorgesehen, entsprechend der Vorhaben- und Erschießungsplanung, insgesamt eine
einheitliche Geschossigkeit mit bis zu drei Vollgeschossen (III) zu ermöglichen und zu den
nordöstlich anschließenden Mehrfamilienhausstrukturen mit bis zu fünf Geschossen ein
entsprechendes, städtebauliches Pendant mit bis zu vier Vollgeschossen (IV) festzusetzen.
Mit der Aufstel lung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird im Vergleich zum derzeit
rechtskräftigen Bebauungsplan eine höhere Bebauung vorgesehen. Der rechtskräftige
Bebauungsplan ermöglicht derzeit eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zzgl. Staffelgeschoss.
Die Vor habenplanung sieht im Plangebiet überwiegend drei Geschosse vor, wobei sich die
Bestimmung des obersten Geschosses als Vollgeschoss gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO aus den
landesrechtlichen Vorschriften nach § 2 Abs. 5 BauO NRW richtet. Gegenüber dem derzeit
rechtskräftigen Bebauungsplan kann im vorliegenden vorhabenbezogen Bebauungsplan über die
Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhen gewährleistet werden, dass über die
festgesetzte Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse hinaus keine weiteren Geschos se
zulässig sind.
Gegenüber der ein- bis zweigeschossigen Bestandsbebauung am Buchenweg und "Unter Gottes
Gnaden" wird das jeweils oberste Geschoss der Planbebauung zurückversetzt (abgestaffelt), um
so zwischen der heterogenen Höhenstruktur der Bestandsbebauung von Mehrfamilienhäusern und
Einfamilienhäusern städtebaulich harmonisch zu vermitteln sowie um angemessen auf die
Einfamilienhaustypologien zu reagieren. Insbesondere aufgrund der Festsetzungen im Vorhaben-
und Erschließungsplan werden im Bebauungsp lan keine dezidierten Festsetzungen zu den
abgestaffelten Geschossen vorgenommen, da bereits mit der hinreichend verbindlichen
Vorhabenplanung die städtebauliche Ordnung gewährleistet werden kann.
Insgesamt werden auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungs planes sowie der Vorhaben -
und Erschließungsplanung mit den Festsetzungen zur maximal zulässigen Anzahl der
Vollgeschosse städtebaulich geordnete Strukturen vorbereitet, sodass auch insbesondere mit den
übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes und den bau ordnungsrechtlich einzuhaltenden
Abstandsflächen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse
(Belichtung, Besonnung, Belüftung) gewährleistet werden können. Dies betrifft sowohl die
Planbebauung innerhalb des Plangebietes als auc h die umliegend bestehende
Einfamilienhausbebauung.
Gebäudehöhe
Die maximalen Gebäudehöhen werden so festgesetzt, dass sich die geplante Bebauung am
städtebaulichen Umfeld orientiert. Die künftige Bebauung soll entsprechend des städtebaulichen
Konzeptes mit einer abgestuften Höhenentwicklung zwischen den angrenzenden heterogenen
Gebäudestukturen vermitteln. Dabei sind die Höhenfestsetzungen so gewählt, dass die
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Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes ermöglicht wird. Die unterschiedlichen Höhen
sind so gewählt, dass die geplanten Geschossigkeiten (inklusive gestaffelter Geschosse) der
Vorhabenplanung umgesetzt werden können. Mit den Festsetzungen des Vorhaben - und
Erschließungsplanes ist die geplante Höhenstaffelung hinreichend konkretisiert, sodass eine
weitere Differenzierung und Detaillierung hinsichtlich der Gebäudehöhen und Geschossigkeiten
auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erforderlich wird.
Der obere Bezugspunkt für die Bemessung der festgesetzten Gebäudehöhen ist der obere
Abschluss der Att ika des obersten Geschosses . Durch die Festsetzung des oberen
Bezugspunktes wird eine eindeutige Regelung zur Bestimmung der Gebäudehöhe gemäß § 18
Abs. 1 BauNVO getroffen.
Notwendige Dachaufbauten, wie z.B. in Form von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie oder zur
Belichtung bzw. Belüftung der innenliegenden Treppenhäuser, dürfen im gesamten Plangebiet die
in der Planzeichnung festgesetzten, maximal zulässigen Gebäudehöhen um bis zu 1, 0 m
überschreiten. Damit wird gemäß dem vorliegenden Konzept der Einsat z regenerativer Energien
im Plangebiet ermöglicht und das städtebauliche Ziel eines weitgehend energieautarken Quartiers
planungsrechtlich vorbereitet. Die geplanten Solaranlagen sind in der Vorhaben- und
Erschließungsplanung abgebildet und sollen in der Ausführungsplanung eine Höhe von rund
30 cm aufweisen, sodass von den Solaranlagen die Oberkante der Attika nur unwesentlich
überragt wird. Über den Vorhabenbezug hinaus ermöglicht der Bebauungsplan mit den getroffenen
Festsetzungen zur zulässigen Überschreitung der Gebäudehöhen die Anbringung von gängigen
Solaranlagen mit einer Höhe von bis zu 1,0 m. Diese Festsetzung wird getroffen, um flexibel auf
die Bedarfe zur sparsamen und effizienten Nutzung regenerativer Energien im Sinne des
Baugesetzbuches reagieren zu können und Bauherren sowie Architekten in der Planung nicht
einzuschränken.
5.4 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen zur Platzierung und der Realisierung der geplanten
Gebäude werden durch Baugre nzen festgesetzt. Die B augrenzen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes orientieren sich am vorliegenden städtebaulichen Entwurf, sodass einerseits die
geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisiert werden kann und
andererseits über den Vorhabenbezug hinaus a uch eine städtebaulich verträgliche Flexibilität bei
der Gebäudeanordnung ermöglicht wird.
Im Plangebiet werden zur städtebaulichen Stärkung der Straßen - und Stadträume jeweils
winkelförmige Gebäudekörper vorgesehen, die mit auflockernden quadratischen Pu nkthäusern
ergänzt werden. So sind entlang der Straße "Zum Dammfelde" vier Baukörper vorgesehen. Der
nördliche und südliche, jeweils dreigeschossige Baukörper (Haus 1 und 4) bildet eine L -förmige
Eckbebauung zur Straße "Buchenweg" bzw. "Unter Gottes Gnaden" aus. Dazwischen schließen
zwei jeweils viergeschossige Punkthäuser mit einem quadratischen Gebäudegrundriss an (Haus 2
und 3). Ein ähnliches städtebauliches Bild wird auch auf der westlichen Seite des Plangebietes
erzeugt, sodass sich am Buchenweg zwei L -förmige, dreigeschossige Baukörper (Haus 6 und 7)
orientieren. Ein weiteres dreigeschossiges Punkthaus an der Straße "Unter Gottes Gnaden" (Haus
5) ergänzt den Duktus dieser Formensprache. Die Stellung und Gestaltung der Baukörper hat
insgesamt zum Ziel, die städtebaulichen Raumkanten entlang der Straßenkreuzungen baulich zu
stärken sowie ein identitätsstiftendes Quartiersbild zu erzielen, welches die Schrägstellung des
nordöstlich anschließenden Geschosswohnungsbaus in das Plangebiet importiert und innova tiv
umsetzt. Insgesamt ermöglichen die Festsetzungen des Bebauungsplanes
9
Aufgrund der architektonischen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen wird im
Bebauungsplan die Fluchttreppe der Kita (Haus 7) gesondert über Baugrenzen planungsrechtlich
vorbereitet. Damit wird gewährleistet, dass der im Vorhaben - und Erschließungsplan dargestellte,
erforderliche Fluchtweg umgesetzt werden kann und eine städtebaulich geordnete Lösung im
Hinblick auf dieses Bauteil erfolgen kann.
Die festgesetzte überbaubare Grundst ücksfläche darf durch nicht überdachte, unmittelbar an
Gebäude angebaute Terrassen sowie durch untergeordnete Gebäudeteile um bis zu maximal
3,0 m überschritten werden, sodass eine flexible Anordnung der Außenbereiche und Gebäudeteile
ermöglicht wird. An Gebäude angrenzende Terrassen werden nach der derzeit herrschenden
Rechtsauffassung als Bestandteil der Hauptanlage eingeordnet. Die daraus zu schließende
Konsequenz schränkt jedoch die Ausnutzbarkeit im Plangebiet deutlich ein, was dem Anspruch an
einen sp arsamen Umgang mit Grund und Boden in Verbindung mit dem planerischen Ziel der
Innenentwicklung nicht gerecht wird.
Die Festsetzung zur zulässigen Überschreitung der Baugrenzen wird getroffen, um über den
Vorhabenbezug hinaus Bauherren und Planern einen städtebaulich verträglichen Umgang bei der
flexiblen Gebäudegestalt zu ermöglichen.
5.5 Stellplätze und Nebenanlagen
Das städtebauliche und architektonische Konzept sieht vor, dass der ruhende Verkehr gänzlich auf
den privaten Grundstücken nachgewiesen wir d. Für die Wohnnutzungen sowie die
Mitarbeiterstellplätze der Kita werden insgesamt ca. 86 Stellplätze vorgesehen; mit der Planung
wird somit ein für Mehrfamilienhäuser überdurchschnittlicher Stellplatz -Schlüssel von rund 1,3
Stellplätzen je Wohneinheit zugrunde gelegt. Die Tiefgarageneinfahrt befindet sich an der Straße
"Unter Gottes Gnaden", die Tiefgaragenausfahrt ist am Buchenweg vorgesehen. Damit wird eine
günstige Verkehrsverteilung erzielt und die mit den Tiefgaragenzufahrten einhergehenden,
schalltechnischen Auswirkungen vermindert.
Für den Bring- und Holverkehr der Kita sind dagegen oberirdische Stellplätze im Bereich der Kita
vorgesehen (vgl. Kapitel 6.2) . Die im Vorhaben - und Erschießungsplan enthaltene Anzahl der
oberirdischen Stellplätze ist au s der "Stellplatzsatzung" der Stadt Köln abgeleitet. Zugunsten der
Verkehrssicherheit und der leichtgängigen Verkehrsabwicklung der Bring- und Holverkehre sind je
zwei Stellplätze nördlich bzw. südlich der Kita geplant.
Der städtebaulichen Planungsintenti on folgend wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass
Stellplätze für Kfz ausschließlich innerhalb der mit "TGa" gekennzeichneten Flächen für
Tiefgaragen sowie oberirdisch innerhalb der mit "St" gekennzeichneten Bereiche zulässig sind. Im
südlichen Bereich de r Kita ist zeichnerisch eine Überlagerung der oberirdischen Stellplätze (mit
einer Aufstellfläche von insgesamt 5,5 m auf 5,5 m) mit der unterirdischen Tiefgarage festgesetzt.
Mit den getroffenen Festsetzungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs wird ein
städtebaulich geor dnetes Siedlungsbild erzielt und der bauordnungsrechtliche Nachweis der
planbedingten, erforderlichen Stellplätze auf den privaten Grundstücksflächen auf Ebene des
Bebauungsplanes planungsrechtlich vorbereitet. Die Unterbringung des r uhenden Verkehrs in
Tiefgaragen stellt dabei eine städtebaulich wünschenswerte Lösung dar, da die mit der geplanten
Mehrfamilienhausbebauung einhergehende Anzahl von Stellplätzen auch gänzlich auf den privaten
Grundstücken des Plangebietes untergebracht werden kann. Zudem gehen damit schalltechnische
Vorteile einher . Die mit oberirdischen St ellplatzanlagen einhergehenden E missionen (z.B.
Parkmanöver, Türenschlagen) können mit der Anlage von Tiefgaragen vermieden werden. Die mit
10
Umsetzung der vorliegenden Pl anung einhergehenden schalltechnischen Auswirkungen der
Tiefgaragenzufahrten und der oberirdischen Stellplätze wurden gesondert im
Bebauungsplanverfahren gutachterlich untersucht (vgl. Kapitel 7.2.3).
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen richtet sich nach de n allgemeinen Bestimmungen der
Baunutzungsverordnung. Die dem Nutzungszweck des Baugebietes dienenden Nebenanlagen
sind gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Die der Versorgung des Gebietes mit
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen
sind gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Damit sind bereits, ohne weiteren
Regelungsgehalt auf Ebene des Bebauungsplanes, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Umsetzung der o.g. Nebenanlagen im Sinne der Baunutzungsverordnung gegeben. Darüber
hinaus konkretisiert der Vorhaben - und Ersch ließungsplan hinreichend die Planung zu den
oberirdischen Nebenanlagen ( z.B. Müllstandorte, Einhausungen von Spielgeräten der Kita,
Kleinkinderspielflächen, Tageslichtö ffnungen der Tiefgarage und oberirdische
Fahrradabstellplätze), sodass mit der Anordnung der Nebenanlagen ein geordnetes
städtebauliches Quartiersbild gewährleistet wird. Weitere Nebenanlagen (z.B. Fahrradabstellplätze
für Einwohner) werden dagegen unterir dischen in der Tiefgarage bzw. im Untergeschoss
untergebracht und sind ebenfalls über § 14 Abs. 1 BauNVO planungsrechtlich zulässig.
5.6 Straßenbegrenzungslinie
Um auf Ebene des Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB die Erschließung des
Plangebietes planungsrechtlich zu sichern bzw. vorzubereiten, wird die Straßenbegrenzungslinie
der angrenzenden Straßenverkehrsflächen (Zum Dammfelde, Buchenweg, Unter Gottes Gnaden)
festgesetzt. Dabei orientiert sich die Straßenbegrenzungslinie und damit gleichzeitig der
Plangeltungsbereich an den vorhandenen Grundstücksgrenzen und nicht am bestehenden
Straßenausbau der teilweise planunterschreitend ausgeführt wurde. Aufgrund der Festsetzungen
des alten Bebauungsplanes bleibt die Erschließung des Vorhabengrundstücks dennoch gesichert,
da dieser nach wie vor Verkehrsfläche bis an die Grundstücksgrenze festsetzt. Etwaige
Flächenankäufe aus städtischen Grundbesitz müssen somit nicht vorgenommen werden.
5.7 Ein- und Ausfahrtsbereiche der Tiefgarage
Für die Aufrechter haltung der städtebaulichen Ordnung ist der ruhende Verkehr, der durch die
Planung induziert wird, auf den privaten Grundstücken nachzuweisen. Dies erfolgt entsprechend
des Vorhaben- und Erschließungsplanes überwiegend unterirdisch in einer Tiefgarage. Es werden
per Eintrag im Bebauungsplan Ein- und Ausfahrtsbereiche für die Tiefgarage festgesetzt, sodass
mit der Entzerrung der Verkehre verkehrliche und immissionsschutzrechtliche Beeinträchtigungen
der Umgebung vermieden und abgemildert werden sowie die Leistungsfähigkeit des umliegenden
Straßennetzes aufrechterhalten wird. Dabei sind die Einfahrt an der Straße "Unter Gottes Gnaden"
und die Ausfahrt am Buchenweg geplant. Die Zufahrt zu den oberirdischen Stellplätzen (bei Haus
7) sowie Feuerwehrzufahrten, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen
sind, sind von den festgesetzten Ein - und Ausfahrtsbereichen nicht berührt und somit allgemein
zulässig.
5.8 Mit Gehrecht zu belastende Fläche
Um die oberirdische, fußläufige Erschießung der jeweilige n Plangebäude sowie auch die
Durchwegbarkeit des Plangebietes planungsrechtlich vorzubereiten, sind gemäß Eintrag im Plan
mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen festgesetzt. Dabei
11
entsprechen die festgesetzten Flächen der Freianla genplanung des Vorhaben - und
Erschließungsplanes und sind über eindeutig bestimmte Koordinaten (in ETRS89/UTM) mit den
Punktnummern 50 bis 71 jeweils mit dem geodätisch eindeutigen Rechts - und Hochwert
festgesetzt.
5.9 Photovoltaik-Anlagen
Bei der Aufste llung von B auleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB die Nutzung
erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu stärken sowie
gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB die Belange der Klimaanpassung zu berücksichtigen.
Um einen positiven Beitrag zur energetischen Versorgung des Plangebietes sowie zum
Klimawandel insgesamt leisten zu können, setzt der Bebauungsplan zugunsten eines
weitestgehend klimafreundlichen, CO2-freien Quartiers gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB fest,
dass Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (z.B. Photovoltaik-Anlagen) auf mindestens 50 % der
Dachflächen von Gebäuden zu errichten sind. Dabei sollen z.B. die Flächen der Tiefgaragendecke,
Dachflächen von Nebenanlagen sowie von Dachterrassenflächen von der Regelun g
ausgeschlossen werden. Eine Festsetzung zur vollflächigen Errichtung von Photovoltaik-Anlagen
wird dagegen nicht getroffen, um etwaige sonstige, notwendige Dachaufbauten (z.B. Be - und
Entlüftungsanlagen, Entrauchungsanlagen, Lichtkuppeln) zu ermöglichen sowie um Bauherren und
Planern einen städtebaulich vertretbaren Spielraum in der Hochbauplanung zu ermöglichen.
Es ist geplant, das Wohnquartier mit einem innovativen Klimakonzept auszustatten. Demnach soll
ein Maximum an passiver Energie durch die hochge dämmten Fassaden generiert werden und
zusätzlich benötigte Energie durch eine nahezu flächendeckende Photovoltaik-Gemeinschafts-
anlage erzeugt werden, sodass die Wohnanlage mit regenerativen Energiequellen weitestgehend
autark funktioniert. Die auf den Dac hflächen der Wohngebäude geplanten Photovoltaik-Anlagen
sind im Vorhaben- und Erschließungsplan exemplarisch dargestellt.
Mit den getroffenen Festsetzungen können folglich die o.g. Ziele zur Umsetzung einer
klimaneutralen und CO2-freien Siedlung planungsrechtlich vorbereitet werden.
5.10 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Daher wurde im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur sachgemäßen Beurteilung möglicher
Lärmauswirkungen eine schalltechnische Untersuchung (TAC, Stand: 18.09.2018) durchgeführt.
Die mit der Planung verbundenen Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet wurden in der sog. Freien
Schallausbreitung ermittelt und bewertet. Dabei wurde auf Grundlage der Verkehrsmengen aus
dem Verkehrsgutachten (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 2018) der Straßenverkehrslärm der
umliegenden Straßen Buchenweg, Zum Dammfelde und Unter Gottes Gnaden gemäß DIN 18005-
1 "Schallschutz im Städtebau " untersucht. Mit der Berücksichtigung der freien Schallausbreitung
(also ohne die schallabschirmende Wirkung der Plangebäude) kann auf Ebene des
Bebauungsplanes eine konservative Worst-Case-Betrachtung erfolgen.
Im Ergebnis des Schallgutachtens werden in Teilen des Plangebietes bei freier Schallausbreitung
die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von tags
55 dB(A) und nachts 45 dB(A) überschritten. Am stärksten sind die Fassadenbereiche betroffen,
die unmittelbar an die Straßen Zum Dammfelde und Unter Gottes Gnaden angrenzen. Hier sind
mit Beurteilungspegel tags von bis zu 60 dB(A) und nachts von bis zu 50 dB(A) zu rechnen. In den
12
Bereichen, die von den o.g. Straßenabschnitten weiter entfernt liegen, werden die
Orientierungswerte tags wie nachts eingehalten (dies entspricht etwa den zeichnerisch
dargestellten Lärmpegelbereichen I und II im Bebauungsplan).
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass in innerstä dtisch integrierten Lagen, wie der
vorliegenden, die Orientierungswerte häufig nicht eingehalten werden können. Bei einem
Überschreiten ist allerdings sicherzustellen, dass gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse
gewährleistet sind. Besonders kritisch sind hierbei Bereiche, in denen die Schwelle zur potentiellen
Gesundheitsgefährdung mit Pegeln über 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts überschritten
werden. Dies trifft im Plangebiet jedoch nicht zu.
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 sind geeignete
Maßnahmen zum Schallschutz auf Ebene des Bebauungsplanes zu prüfen. Aufgrund der
stadträumlich integrierten Lage sind aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der umliegenden
Straßenabschnitte aus städtebaulichen Gründen nicht zu verwirkli chen. Die zu errichtenden
Lärmschutzwände müssten in diesem Bereich sehr hoch sein, um auch die Obergeschosse der
Mehrfamilienhäuser vor dem Schalleintrag abzuschirmen. Dies ist jedoch aufgrund der
zerschneidenden Wirkung von Lärmschutzwänden und aufgrund der funktionalen Abhängigkeiten
sowie des Straßenbildes nicht erwünscht; auch kann mit aktiven Schallschutzmaßnahmen e ine
wirtschaftliche Lösung im Verhältnis zum Nutzen nicht erreicht werden. Daher sind auf Ebene des
Bebauungsplanes passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Zur Festlegung der erforderlichen Schalldämmmaße stellt der Bebauungsplan entsprechend der
Berechnungen des Schallgutachtens Lärmpegelbereiche zum passiven Schallschutz gemäß DIN
4109 "Schallschutz im Hochbau" (1989) dar. Als Mindestanforderung sind Lärmpegelbereiche I bis
III gemäß DIN 4109:1989 festgesetzt. Demnach sind die außen abschließenden Bauteile von
schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen mindestens den Anforderungen gem äß DIN 4109 zu
genügen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde zuletzt im Januar 2018 vom Beuth-Verlag eine
neue Fassung der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" (DIN 4109:2018) herausgegeben. Dieser
Fassung gingen 2016 sowie auch im Jahre 2017 weitere novellierte Fassungen voraus, die
jedoch ebenfalls wie die DIN 4109:2018 noch nicht bauordnungsrechtlich eingeführt wurden.
Wesentliche Neuerung gegenüber der Fassung von 1989 ist, dass für die Berechnung der
Lärmpegelbereiche (bzw. "maßgeblicher Außenlärmpegel") nicht wie bisher nur der Tagzeitraum,
sondern der jeweils höhere Wert aus einer Berechnung des Tag- und Nachtzeitraums zugrunde
gelegt wird, sofern die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht 10 dB(A)
unterschreitet. Dies ist im vorliegenden Plangebiet jedoch nicht der Fall; maßgeblich für die
Berechnung der Lärmpegelbereiche ist der Tagzeitraum. Gegenüber der bauordnungsrechtlich
eingeführten Fassung von 1989 sind somit keine gutachterlichen Anpassungen erforderlich.
Die im Januar 2018 herausgegebene Fassung sieht darüber hinaus vor, dass die maßgeblichen
Außenlärmpegel zur schalltechnischen Dimensionierung der Außenbauteile in 1-dB(A)-Schritten
differenziert werden, also die Lärmpegelbereiche mit einer Abstufung in 5-dB(A)-Schritten
abgelöst werden sollen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche stellen somit
eine konservative Annahme der Schallsituation dar, nach der innerhalb der jeweiligen
Lärmpegelbereiche der jeweils maximale Schalleintrag maßgeblich ist. Die Stadt Köln hat sich
daher im vorliegenden Bebauungsplan dafür entschieden, die erforderlichen Lärmpegelbereiche
bzw. die Schallschutzmaßnahmen gemäß der derzeit bauordnungsrechtlich eingeführten
DIN 4109:1989 festzusetzen.
13
Von den festgesetzten Schallschutzmaßnahmen sind abweichende Ausführungen zulässig,
sofern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass geringere
Maßnahmen ausreichend sind. Somit können im Rahmen der Baugenehmigung auch geringere
oder andere geeignete Maßnahmen zum Schallschutz ergriffen werden (z.B. Gebäudestellung,
architektonische Selbsthilfe). Diese Festsetzung wird getroffen, da dem Bebauungsplan die sog.
Freie Schallausbreitung zugrunde gelegt wurde. Es kann gemäß den Ergebnissen des
Schallgutachtens davon ausgegangen werden, dass mit der abschirmenden Wirkung der
Plangebäude die Innenbereiche des Plangebietes geringeren Lärmpegeln ausgesetzt sind und
folglich auch geringere schalltechnische Anforderungen an die Außenbauteile nach DIN 4109 zur
Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügen.
5.11 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Mit den grünordnerischen Festsetzungen zu den Anpflanzungen wird insgesamt die gärtnerische
und durchgrünte Anlegung der Außenanlagen des Plangebietes planungsrechtlich vorbereitet,
sodass den allgemeinen Anforderungen an gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnissen, der
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie der Förderung des Klimaschutzes gemäß
Baugesetzbuch Rechnung getragen wird. Durch die Festsetzungen wird angemessen auf die mi t
Wohngärten aufgelockerte Umgebung reagiert und gleichsam den Bedürfnissen der geplanten
Wohnnutzung im Plangebiet Rechnung getragen. Die Festsetzungen unterstützen die geplante
offene und durchgrünte Gestaltung des Quartiers.
Daher werden gemäß Eintrag i m Bebauungsplan insgesamt 23 Einzelbäume zur Anpflanzung
festgesetzt. Entsprechend den im Vorhaben - und Erschließungsplan enthaltenen Darstellungen
und der städtebaulichen Konzeption der Vorhabenplanung sind einige geplante Bäume innerhalb
der geplanten Ta geslichtöffnungen der Tiefgarage angeordnet. Diese Bäume werden auf der
Tiefgaragenebene angepflanzt und ragen durch die Tageslichtöffnungen an die Oberfläche. Mit
den festgesetzten Pflanzqualitäten wird somit Sorge dafür getragen, dass bereits mit der
Umsetzung des Bebauungsplanes ein durchgrüntes Quartiersbild erreicht wird und geeignete
(standortgerechte) sowie heimische Pflanzenarten zur Umsetzung kommen.
Ferner setzt der Bebauungsplan fest, dass die nicht überbaubaren und unbebauten Flächen
(einschließlich die oberirdischen Flächen der Tiefgaragendecke) gärtnerisch zu gestalten sowie
dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen sind. Die im Südwesten des Plangebietes vorhandene
sowie im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellte, grenzständige Hecke wird dagegen nicht
im Bebauungsplan festgesetzt, da diese nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW)
beurteilt wird.
Um insbesondere die Funktionen des Boden -Wasser-Haushaltes (Grundwasserneubildung,
Retentionsvermögen) zu gewährleisten sowie die gärtnerische Gestaltung der Freibereiche
oberhalb der geplanten Tiefgarage zu ermöglichen, ist die Tiefgaragendecke mit einer geeigneten
Vegetationstragschicht zu überdecken. Dabei erfolgt die Festsetzung zur Mächtigkeit der
erforderlichen Substratschicht in Abhängigk eit mit den geplanten Pflanzungen. So ist die
Vegetationstragschicht (jeweils zzgl. Filter - und Drainageschicht) im Bereich von Anpflanzungen
mit Rasen, Bodendeckern, Sträuchern und Hecken in einer Stärke von mindestens 70 cm sowie im
Bereich von Baumpflanzungen in einer Stärke von mindestens 1,20 m auszubilden.
5.12 Gestalterische Festsetzungen
Mit den gestalterischen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 der Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen ( BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmac hung vom
14
03.08.2018 (GV.NRW.2018 S. 421 ), soll ein harmonisches Siedlungsbild erzeugt werden. Es
werden Vorgaben über die Dachform, die Gestaltung der Tiefgaragen, die Gestaltung der nicht
überbaubaren Grundstücksflächen und Grundstückseinfriedungen getroffen. Weitere Regelungen
zur Gestaltung des Vorhabens werden im Vorhaben- und Erschließungsplan getroffen.
Dachform und -neigung
Für das allgemeine Wohngebiet wird die Dachform als "Flachdach" (FD) festgesetzt. So wird dem
städtebaulichen Ziel zur Schaffung moderner Wohnhäuser Rechnung getragen und es werden die
Dachformen der östlichen Umgebung übernommen. Die Festsetzung ermöglicht es, dass die
geplante Bebauung im Spannungsfeld der heterogenen Umgebung zwischen niedrigen
Einfamilienhäusern mit geneigten D ächern im Westen sowie Geschosswohnungsbau mit
Flachdächern östlich des Plangebietes im Zusammenspiel mit den weiteren Festsetzungen auf die
Bestandsbebauung reagiert. Zur eindeutigen Regelung für Bauherren, Architekten und
Baugenehmigungsbehörde wird eine Dachneigung für Flachdächern von 0° bis 10° festgesetzt.
Einfriedungen
Zur Belebung und offenen Gestaltung des Quartiersbildes sind Einfriedungen bis maximal 1,50 m
Höhe zulässig. Dabei darf die Einfriedung in Form von Hecken oder Stabgitterzäunen ausgeführt
werden. Stabgitterzäune bis zu 1,50 m Höhe sind ausschließlich in Verbindung mit Hecken
(Begleit-Hecke) sowie ohne Verblendungen (z.B. Sichtschutz-Streifen, Planen) zulässig.
Dagegen sind offene Stabgitterzäune (ohne Verblendung, ohne Begleit-Hecke) bis zu einer Höhe
von 1,0 m zulässig. Einfriedungen in Form von Mauern sind unzulässig, um ein einheitlich
gestaltetes, offenes und durchgrüntes Quartiersbild zu erzielen. Diese Vorgaben werden getroffen,
um die soziale Kontrolle zu gewährleisten und die s oziale Interaktion im Quartier zu ermöglichen.
So wird insgesamt dem städtebaulichen Planungsziel zur halböffentlichen Gestaltung der
Freianlagen Rechnung getragen.
Dagegen sind Sichtschutzwände an außenliegenden privaten Wohnbereichen (Terrassen) mit bis
zu einer Höhe von maximal 2,0 m Höhe zulässig, sodass nachbarschaftliche und private Belange
Berücksichtigung finden und um die Privatsphäre der Bewohner zu wahren.
Die südwestlich vorhandene, grenzständige Bestandshecke entlang der Plangebietsgrenze, zu
den benachbarten Wohngärten außerhalb des Plangebietes, ist dagegen über die Regelungen des
Nachbarrechtsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) gesichert.
6. Infrastruktur und Wohnbedürfnisse der Bevölkerung
6.1 Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet ist allseitig von öffentlichen Straßen aus erschlossen. Die Hauptzufahrt zum
Plangebiet erfolgt über die Straßen "Zum Dammfelde " und "Unter Gottes Gnaden " zu einer
Tiefgaragenebene. Hierüber werden die Gebäude unterirdisch angedient. Eine in terne,
oberirdische Verkehrserschließung ist somit nicht erforderlich. Für die fußläufige Durchquerung
und Erschließung des Plangebietes sind oberirdische Platz- und Wegestrukturen vorgesehen, die
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan über Gehrechte planungsrechtlich gesichert werden.
Das Plangebiet ist über die Hauptstraße im Süden und den Widdersdorfer Weg im Westen des
Stadtteils an die B 59 und an die Autobahn BAB 1 regional und überregional angeschlossen
(Autobahnanschluss Bocklemünd).
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Unweit befindet sich in fußläufiger Erreichbarkeit (rund 500 m) die Bushaltestelle "Widdersdorf" mit
den Buslinien 145, 149 und 962. Es sind somit über die Straßenbahnhaltestellen Bocklemünd,
Weiden und Frechen jeweils Anbindung en in die Kölner Innenstadt , an die Stadt - und
Regionalbahnhaltestelle Köln-Lövenich sowie nach Königsdorf, Bergheim -Glessen, Pulheim -
Brauweiler vorhanden.
6.2 Ruhender Verkehr
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird im Hinblick auf den ruhenden Verkehr die
Gewährleistung eines städtebaulich ansp rechenden Siedlungsbildes unterstützt und gleichzeitig
die Möglichkeit gegeben, eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen auf den privaten
Grundstücksflächen zu realisieren. So wird entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplanes
der überwiegende Teil de s erforderlichen Stellplatzbedarfes im Plangebiet in einer Tiefgarage
untergebracht, um der städtebaulichen Ordnung des Quartiers sowie der Möglichkeit der
gemeinschaftlichen Nutzung und Gestaltung der oberirdischen Freibereiche Rechnung zu tragen.
In der Tiefgarage ist die Unterbringung der Kraftfahrzeuge und Fahrräder der Bewohner sowie der
Kita-Mitarbeiter geplant.
Darüber hinaus sind für das Vorhaben nachhaltige Mobilitätsangebote geplant . Mit einem
CarSharing-Konzept für die Anwohner und einer Elektro -Fahrzeugflotte mit Pkw und Fahrrädern
bzw. Lastenfahrrädern kann der Kfz -Besatz verringert und als Nebeneffekt ein positiver Beitrag
zum Schutzgut Klima und Luft geleistet werden. Es werden als Initial zunächst für etwa ein Viertel
der Wohnungen quartierseigene Fahrzeuge bereitgestellt. In der Tiefgarage werden entsprechend
dem Schlüssel von 1:18 weitere Stellplätze mit Ladestationen ausgestattet, um eine Änderung des
Nutzungsverhaltens zu begünstigen. Es wird insgesamt mit Umsetzung des Bebauungsplanes die
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie im Sinne
des § 9 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB berücksichtigt.
In der Tiefgaragenebene sind Abstellmöglichkeiten für die Fahrräder der Bewohner in
ausreichender Anzahl vorgesehen, die barrierefrei (z.B. über die Tiefgaragenrampen) erreichbar
sind. Auf Basis der "Stellplatzsatzung" der Stadt Köln vom 01.06.2000 ist für das Plangebiet ein
Fahrrad-Stellplatzbedarf von 145 Stellplätzen nachzuweisen. Die Planung sieht 170
Abstellmöglichkeiten in der Tiefgarage sowie rund 39 oberirdische Stellplätze in den Freianlagen
vor. Hinzu kommen etwa 63 großzügig gestaltete Wohnungskeller, womit sich die Gesamtzahl auf
ca. 272 Fahrradabstellplätze belaufen wird. Damit wird die Vorgabe der Stellplatzsatzung um ein
mehrfaches überstiegen. Die oberirdischen Fahrradabstellanlagen sind im Vorhaben - und
Erschließungsplan zeichnerisch festgesetzt; diese dienen in erster Linie den Besuchern des
Quartiers.
Gemäß den Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlic hkeitsbeteiligung wurde die Anzahl der
Tiefgaragenstellplätze für Kfz geprüft und erhöht. Es sind in der Tiefgarage insgesamt ca. 86
Stellplätze vorgesehen; mit der Planung wird somit ein für Mehrfamilienhäuser
überdurchschnittlicher Stellplatz-Schlüssel von rund 1,3 Kfz-Stellplätzen je Wohneinheit zugrunde
gelegt. Aufgrund der alternativen Mobilitätsangebote und aufgrund des damit zu erwartenden
geringeren Kfz-Besatzes wird der getroffene Stellplatz-Schlüssel als ausreichend erachtet.
Für den Bring - und H olverkehr der Kita werden die bauordnungsrechtlich notwendigen
Besucherstellplätze (gemäß "Stellplatzsatzung" der Stadt Köln vom 01.06.2000) oberirdisch auf
dem privaten Grundstück nachgewiesen. Zugunsten der Verkehrssicherheit und der leichtgängigen
Verkehrsabwicklung der Bring- und Holverkehre sind je zwei Stellplätze nördlich bzw. südlich der
Kita geplant. Ferner wird die Wendeanlage am Buchenweg für die Abwicklung der Bring - und
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Holverkehre mitgenutzt, sodass die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur im Sinne der
Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 BauGB erfolgen kann.
Für Besucherverkehre der Bewohner befinden sich öffentliche Parkmöglichkeiten entlang der
umliegenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen; aufgrund der großzügigen Stellplatzangebote
auf den privaten Grundstücken sowie der alternativen Mobilitätsangebote werden weitere,
öffentliche Parkplätze als nicht erforderlich angesehen. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden
insgesamt mit den getroffenen Festsetzungen die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze
planungsrechtlich vorbereitet und die Planungsintention gemäß des Städtebaulichen Konzeptes
zur größtmöglichen oberirdischen Verkehrsfreiheit (Pkw) umgesetzt . Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens wurde eine Verkehrsuntersuchung (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni
2018) durchgeführt, welche u.a. die Verkehrssicherheit der anstehenden Verkehrsströme vom
Bring- und Holverkehr in Verbindung mit der Kita -Nutzung sowie der Tiefgaragenausfahrt
untersucht. Darüber hinaus wurde eine schalltechnische Untersuchung (TAC, Stand: 18.09.2018)
der zu erwartenden Lärmauswirkungen der Tiefgaragenzufahrten sowie des Bring - und
Holverkehrs durchgeführt. Laut den beiden Gutachten gehen keine wesentlichen negativen
Beeinträchtigungen mit der Umsetzung des Bebauungsplanes einher (siehe dazu auch Kapitel 7).
6.3 Ver- und Entsorgung
Die Versorgung de s Plangebietes mit Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation sowie die
Beseitigung des Schmutzwassers kann über die vorhandene, umliegende Infrastruktur erfolgen.
Für die U msetzung eines klimaneutralen Quartiers wird darüber hinaus ein innovatives
Energiekonzept mit Photovoltaik -Anlagen, Wärmepumpen und Energie -Management-System
umgesetzt, sodass das Plangebiet einen erheblichen Beitrag zur Klimabilanz und CO2 -Freiheit
leisten kann.
Die auf Grundstücken anfallenden Niederschläge sind im Allgemeinen gemäß § 55
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) zu beseitigen, also
ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder unverschmutzt in ein Oberflächengewässer einzuleiten.
Es ist in Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (STEB) vorgesehen, das im
Plangebiet anfallende Niederschlagswasser in den vorhandenen Regenwasserkanal
(Trennsystem) in der Straße "Zum Dammfelde" zu beseitigen. Der vorhandene Regenwasserkanal
fungiert dabei als Vorflut zum Kölner Randkanal, der wiederum in den Rhein einleitet.
Niederschläge oberhalb der Kategorie IIa nach Trennerlass werden in den Regen wasserkanal
nicht eingeleitet. Potentiell belastete Niederschläge sollen in den Schmutzwasserkanal eingeleitet
werden, sodass gewährleistet werden kann, dass ausschließlich unbeschadetes
Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal eingeleitet wird. D ie erforderlichen Kapazitäten
des bestehenden Entwässerungsnetzes wurden von der STEB geprüft und bestätigt, auch wurde
bereits ein Überflutungsnachweis für Starkregenereignisse mit der STEB abgestimmt. Insgesamt
ist für das Plangebiet somit die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des § 55 WHG
sichergestellt. Darüber hinaus kann ein untergeordneter Teil der auf den Tiefgaragendecken
anfallenden Niederschläge über den geplanten Substrataufbau und das Drainagesystem dem
Boden-Wasser-Haushalt wieder zugeführt werden.
6.4 Soziale Infrastruktur
Einrichtungen zur Kinderbetreuung (Kin dergarten, Kindertagesstätte) be stehen im Stadtteil
Widdersdorf größtenteils südlich der Hauptstraße. So sind zwei Einrichtungen an der Straße "Neue
Sandkaul", und jeweils eine "Am Aspelkreuz" sowie am "Mathesenhofweg" zu finden. Eine weitere
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Kindertagesstätte besteht am Friedhofsweg im Westen von Widdersdorf. Das Gebiet um das
geplante "Quartier Zum Dammfelde", also der Norden von Widdersdorf, ist dagegen unterversorgt.
Der 11. Statusbericht zum Ausbau der Kindertagesbetreuung in Köln bestätigt für das
Kindergartenjahr 2016 / 2017 in Widdersdorf eine Versorgungsquote für 3- bis 6-jährige Kinder mit
81% und für die U3-Versorgung mit 50%. Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass der Bedarf
für eine weitere Kita in Widdersdorf weiterhin besteht. Auf dem Plangebiet wird die Umsetzung
einer 6 -gruppigen Kindertagesstätte zur U3 - und Ü3 -Betreuung planungsrechtlich über die
Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO vorbereitet.
Die schulische Erstversorgung ist mit vier Grundschulen (katho lische Pater-Delp-Schule,
städtische Olympia-Schule, Vincerola Internationale Montessori -Grundschule, Internationale
Friedensschule) in Widdersdorf gut. Die weiterführende Schulversorgung ist mit der internationalen
Friedensschule (Gymnasium) in Widdersdor f vertreten. Weitere Schulangebote befinden sich in
den nahegelegenen Kölner Stadtteilen Lövenich, Bocklemünd und Vogelsang sowie in den
umliegenden Nachbarstädten Bergheim, Pulheim und Frechen. Insbesondere das bestehende
Kinder- und Jugendhaus "Alte Schule" dient in Widdersdorf als Angebot für offene Kinder - und
Jugendarbeit.
Für die Versorgung des Plangebietes mit öffentlichen Kinderspielplätzen befinden sich in
Widdersdorf, insbesondere nördlich der Hauptstraße, öffentliche Kinderspielplätze an der
Hauptstraße (Im Buschfelde), am Eichenweg, am Dachsweg sowie an der Klausenburg -Straße.
Weitere Spielplätze befinden sich südlich der Hauptstraße, z.B. an der Neuen Sandkaul, sowie
informelle Möglichkeiten der frühkindlichen Sozialisierung und Bewegung im nahegelegenen
Außenbereich von Köln-Widdersdorf.
Für die Bewohner des Plangebietes werden gemäß der "Spielplatzsatzung" der Stadt Köln vom
15.08.1999 im Plangebiet selbst private Kleinkinderspielflächen angeordnet, die im Vorhaben- und
Erschließungsplan als Teil des Vorhabens festgesetzt sind. Mit den geschaffenen Angeboten kann
dem Bedarf für das Kinderspielen zur sozialen Interaktion sowie zur frühkindlichen Entwicklung
Rechnung getragen werden.
Auf Ebene des Bebauungsplan es kann davon ausgegangen werden, d ass aufgrund des
derzeitigen Baurechts des Bebauungsplanes Nr. 40, 1. Änderung "Am Sportplatz" die Bedarfe des
Plangebietes bereits in der Bedarfsplanung für Schulplätze, Kinderspielplätze sowie für offene
Kinder- und Jugendarbeit bereits enthalten sind un d in diesen Bereichen keine weiter Vorsorge
getroffen werden muss.
6.4 Kooperatives Baulandmodell
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind u.a. gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB die
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, einschließlich die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu
berücksichtigen. Das vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossene Kooperative
Baulandmodell Köln (2014) definiert Rahmenbedingungen zur Schaffung von geförd ertem
Wohnraum in der Bauleitplanung. Für das vorliegende Bebauungsplanverfahren ist daher die
Anwendung des Kooperativen Baulandmodells zu prüfen.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zum Dammfelde " wurde am
03.05.2017 bekanntgemacht. E s ist daher das Kooperative Baulandmodell mit Stand der
Bekanntmachung vom 24.02.2014 anzuwenden, da die Bekanntmachung der Fortschreibung des
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Kooperativen Baulandmodells erst am 10.05.2017 erfolgte , also das Kooperative Baulandmodell
2017 im bereits anlaufenden Bebauungsplanverfahren keine Anwendung findet.
Für das vorliegende Plangebiet besteht bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 40
"Am Sportplatz " der Gemeinde Brauweiler aus dem Jahre 1974 Baurecht. Das Kooperative
Baulandmodell 2014 def iniert unter §§ 1.2 und 1.3 die Anwendungsvoraussetzungen des
Kooperativen Baulandmodells. Hiernach ist eine Bagatellgrenze von 25 Wohneinheiten definiert. In
einer Gegenüberstellung des derzeitigen Baurechts mit dem künftigen Baurecht wird zwar
insgesamt die Geschossfläche für Wohnnutzungen erhöht, die o.g. Bagatellgrenze wird mit der
Umsetzung des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplan aber nicht erreicht. Es werden
mit der Aufstellung des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weniger als 25
zusätzliche Wohneinheiten ermöglicht, als es der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan über die
bisherigen Festsetzungen zulässt.
7. Auswirkungen
7.1 Städtebauliche Auswirkungen
Ziel der Planung ist es, das vorliegende Grundstück einer wohnbaulichen Entwicklung zuzuführen
und somit die baulich mindergenutzte Fläche im Sinne einer Innenentwicklung zu nutzen. Durch
die Schaffung eines zusätzlichen Wohnraumangebotes kann die vorhandene Infrasturktur
zusätzlich genutzt werden, sodass ein Beitrag zur optima len Ausnutzung der Flächen
gewährleistet wird.
Die Umsetzung der Planung trägt dazu bei, im Kölner Stadtteil Widdersdorf das bestehende
Angebot an Mehrfamilienhäusern zu erweitern und auch den Bedarf nach einer Kindertagesstätte
nachhaltig zu decken. Das Nutzungsangebot stellt somit eine dem städtebaulichen Umfeld und der
Nachfrage entsprechende Erweiterung dar. Die Kindertagesstätte dient u.a. der Versorgung des
Gebietes.
Durch die Schaffung weiteren Wohnraums wird eine geringfügige Erhöhung des vorhanden en
Verkehrsaufkommens vorbereitet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein
Verkehrsgutachten (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 2018) erstellt und die durch die Wohn- und
Kita-Nutzung induzierten Mehrverkehre prognostiziert und den Bestandsverkehr en gegenüber
gestellt. Eine Verkehrserhebung der Bestandssituation erfolgte in Abstimmung mit dem Fachamt
der Stadt Köln am 18.07.2017. Dabei wurden der durch die Wohnnutzung induzierte Mehrverkehr
sowie zusätzlich der Bring- und Holverkehr der Kindertagesstätte berücksichtigt. Im Ergebnis der
Untersuchung lässt sich zusammenfassen, dass gemessen am Gesamtverkehr der durch die
Planung verursachte Mehrverkehr zu vernachlässigen ist. Die höchste Zunahme mit bis zu ca. 346
Fahrten pro Tag wird dabei auf der St raße "Zum Dammfelde" prognostiziert; im Vergleich zu m
prognostizierten Gesamtverkehrsaufkommen (Bestand zzgl. planbedingter Mehrverkehr mit ca.
1605 Fahrten pro Tag) erhöht sich die Verkehrsbelastung folglich nur unwesentlich . Eine
Beeinträchtigung der Verkehrsqualität des bestehenden, unmittelbar umliegenden Straßennetzes
ist somit nicht zu erwarten.
Darüber hinaus wurde die Leistungsfähigkeit der beiden Verkehrsknoten Alte
Sandkaul/Hauptstraße/Neue Sandkaul und Zum Dammfelde/Hauptstraße gemäß HBS (Handbuch
für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2015) sowohl im Analyse -Fall
(Bestand) und Planfall gutachterlich untersucht. Unter Berücksichtigung der planbedingten
Mehrverkehre bleibt die Leistungsfähigkeit der beiden Knoten wie im Bestand sowo hl in der
Morgenspitze als auch in der Abendspitze bei einer "guten" Verkehrsqualität (QSV B). Mit
19
Umsetzung des Bebauungsplanes können folglich wesentliche negative Auswirkungen auf das
umliegende Verkehrsnetz ausgeschlossen werden.
Die erforderlichen privaten Stellplätze werden innerhalb der privaten Grundstücke nachgewiesen.
Dadurch kann auch im Hinblick auf den ruhenden Verkehr eine städtebaulich geordnete Situation
geschaffen und mögliche Konflikte, insbesondere auf den öffentlichen Parkraum, vermieden
werden. Weiterhin sieht die Planung alternative Mobilitätsangebote, wie z.B. ein CarSharing -
Konzept und gemeinschaftliche Lastenfahrräder vor, sodass ein wesentlicher Beitrag zur
Reduzierung des Kfz-Besatzes und des Verkehrsaufkommens geleistet werden kann.
Die Planung leistet insgesamt im Sinne der Innenentwicklung einen Beitrag zur Schaffung
dringend benötigter Wohnbauflächen in Form von Mehrgeschosswohnungsbau im Kölner Stadtteil
Widdersdorf. Die Planung berücksichtigt dabei die umliegenden, baulichen Strukturen und
vermittelt mit einer differenzierten Höhengestaltung zwischen den heterogenen
Bebauungstypologien mit eingeschossiger Einfamilienhausbebauung und bis zu fünfgeschossigen
Mehrfamilienhäusern. Die im Nordwesten des Plangebietes anschließende Typologie aus
Geschosswohnungsbau wird städtebaulich fortgeführt und die bisherige Baulücke innerhalb des
Siedlungskörpers sinnvoll geschlossen werden.
Die Sch mutz- und Regenwasserbeseitigung des Plangebietes erfolgt per Einleitung in das
bestehende Kanalnetz im Trennsystem. Die Aufnahmekapazität des Bestandsnetzes sowie auch
ein Überflutungsnachweis bei Starkregenereignissen sind bereits in der Planung berücksichtigt.
Wesentliche negative Auswirkungen auf das bestehende Kanalnetz werden mit Umsetzung des
Bebauungsplanes somit nicht vorbereitet.
7.2 Umweltauswirkungen
7.2.1 Vorbemerkungen
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des
Umweltschutzes, des Naturschut zes und der Landespflege, insbesondere des Naturhaushaltes,
des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Gemäß § 1a Abs. 3
BauGB ist der Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt nach § 13a BauGB als
Bebauungsplan der Innenentwicklung, sodass der Eingriff als bereits erfolgt bzw. zulässig gilt und
folglich u.a. kein Ausgleich und keine Umweltprüfung im Sinne von § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BauGB erforderlich sind. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a Abs. 1 BauGB gilt im
vorliegenden Bebauungsplan als gegeben: Durch die Planung soll eine zulässige Grundfläche
festgesetzt werden, die den Schwellenwert von 20.000 m² nicht erreicht. Weitere Bebauungspläne
im Zusammenhang befinden sich nicht in Aufstellung oder Änderung. Mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes soll eine wohnbauliche Entwicklung einer bereits integrierten und erschlossenen
Fläche im Innenbereich einhergehen.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren wird gemäß § 13a
BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB auf die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Der
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und die Angabe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entfallen ebenfalls. Auf eine Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung kann verzichtet werden, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die
möglichen Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig gelten.
20
Eine Überwachung der erheblich en Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung des
Bebauungsplanes eintreten (§ 4c BauGB), erfolgt im beschleunigten Verfahren ebenfalls nicht.
Gleichwohl werden eine Betrachtung der relevanten Umweltbelange und eine mögliche
Minimierung der umweltre levanten Auswirkungen vorgenommen. Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens wurde eine eigenständige Artenschutzprüfung (ISR, Stand: 27.06.2018)
durchgeführt, um das mögliche Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu u ntersuchen. Die Erkenntnisse aus der
Artenschutzprüfung sind in den Bebauungsplan eingeflossen (s. u. "Schutzgut Tiere und Pflanzen,
biologische Vielfalt").
7.2.2 Schutzgebiete
Das Plangebiet und dessen Umgebung ist Teil der naturräumlichen Haupteinheit "Köln-Bonner
Rheinebene, Großlandschaft Niederrheinische Bucht ". Das Plangebiet und dessen Umgebung
sind nicht Bestandteil eines registrierten FFH -Gebietes oder eines Vogelschutzgebietes gemäß
den Natura2000-Richtlinien. Das Plangebiet und dessen direktes U mfeld sind nicht Bestandteil
eines Naturschutz- (NSG) oder Landschaftsschutzgebietes (LSG).
Die nächstgelegenen Schutzgebiete sind das LSG "Freiräume um Lövenich und Widdersdorf "
sowie der Naturpark NTP "Rheinland" jeweils etwa 250 m nordwestlich bzw. run d 500 m
nordöstlich des Plangebietes. Rund 250 m nordwestlich des Plangebietes ist der "Kölner
Randkanal" als Verbundfläche mit besonderer Bedeutung ausgewiesen. Im Plangebiet oder den
angrenzenden Flächen befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG
i.V.m. § 42 Land esnaturschutzgesetz (L NatSchG NRW) oder geschützte Alleen gemäß § 41
LNatSchG NRW. Eine Gefährdung der Schutz- und Entwicklungsziele dieser Schutzgebiete sowie
negative Auswirkungen durch den Bebauungsplan der Innenentw icklung sind somit
auszuschließen.
7.2.3 Schutzgut Mensch
Verkehr
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten (Leinfelder Ingenieure,
Stand: Juni 2018) erstellt (siehe Kapitel 7.1 "Städtebauliche Auswirkungen"). Im Ergebnis der
Verkehrsuntersuchung lässt sich zusammenfassen, dass gemessen am Gesamtverkehr der durch
die Planung verursachte Mehrverkehr zu vernachlässigen ist. Eine Beeinträchtigung der
Verkehrsqualität des bestehenden Straßennetzes sowie wesentliche negative Auswirkungen aus
verkehrsbedingten Emissionen (Lärm, Luftschadstoffe) sind im innerstädtischen Kontext des
Plangebietes und seiner Umgebung ebenfalls nicht zu erwarten.
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde auch die Verkehrssicherheit im Hinblick auf die
Abwicklung der Tiefgaragenausfahrt und des Bring - und Holverkehrs mit der Kita -Nutzung am
Buchenweg untersucht. Auch hier lässt sich zusammenfassen, dass die Lage im Straßennetz und
die direkte Organisation als ausreichend sicher einzustufen ist.
Straßenverkehrslärm
Das Plangebiet befindet sich in einer innerstädtisch integrierten Lage und ist bereits
verkehrstechnisch gut an die vorhandene Infrastruktur angeschlossen. Damit können auf das
Plangebiet Beeinträchtigungen aus dem Straßenverkehr einhergehen. Zur Gewährlei stung der
Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse sind auf Ebene des
Bebauungsplanverfahrens diese Auswirkungen aus dem Straßenverkehrslärm zu untersuchen und
21
bei Überschreitung der Orientierungswer te der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau " ggf.
geeignete Maßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Bereits aus den Schallimmissionsplänen
der Unteren Immissionsschutzbehörde (Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln) kann
eine erste Einschätzung zur Schallsituation der Umgebung abgeleitet werden.
Für den Kreuzungsbereich Zum Dammfelde / Unter Gottes Gnaden liegen gemäß der
Schallimmissionspläne Straßenverkehrslärm in einem untergeordneten Teilbereich des
Plangebietes geringfügige Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 vor. D ie
Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete liegen bei tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A).
Daher wurde auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens eine schalltechnische Untersuchung (TAC,
Stand: 18.09.2018) unter Berücksichtigung der im Verkehrsgutachten ermittelten, prognostizierten
Mehrverkehre durchgeführt und dessen Ergebnisse in der Planung berücksichtigt.
Im Ergebnis des Schallgutachtens werden in Teilen des Plangebietes bei freier Schallausbreitung
die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 1800 5 für allgemeine Wohngebiete
überschritten. Am stärksten sind die Fassadenbereiche betroffen, die unmittelbar an die Straßen
Zum Dammfelde und Unter Gottes Gnaden angrenzen. Hier sind mit Beurteilungspegel tags von
bis zu 60 dB(A) und nachts von bis zu 50 dB(A) zu rechnen. In den Bereichen, die von den o.g.
Straßenabschnitten weiter entfernt liegen, werden die Orientierungswerte tags wie nachts
eingehalten.
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 werden passive
Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau " (1989) festgesetzt (vgl.
Kapitel 5.10). Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind somit im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Anforderungen der DIN 4109 einzuhalten. Die
schallschutztechnischen Anforderungen an die Außenbauteile für LPB II (teilweise LBP III) können
bereits mit der Erfüllung der energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV)
als eingehalten betrachtet werden. Es ist geplant, die Siedlung mit einem innovati ven
Klimakonzept auszustatten. Demnach soll ein Maximum an passiver Energie durch
hochgedämmte Fassaden generiert werden, sodass damit bereits die schalltechnischen
Anforderungen an die Außenbauteile mindestens für den Lärmpegelbereich II erfüllt werden
können. Mit der abschirmenden Wirkung der geplanten Bebauung werden sich darüber hinaus
- von der Lärmquelle abgewandt - ruhigere Bereiche im Plangebietsinneren ergeben . Die
Umsetzung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 ist im Zuge des
Schallschutznachweises im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festzustellen. Hier ist auch
die gemäß Schallgutachten empfohlene Umsetzung von fensterunabhängigen Lüftungselementen
(o.ä. Maßnahmen) im Bereich von Beurteilungspegeln über 45 dB(A) im Nachtzeitraum bei Schlaf-
und Kinderzimmern zu prüfen.
Auch dem Schutz von Außenwohnbereichen (z.B. Terrassen oder Balkone) ist in
Bebauungsplanverfahren Rechnung zu tragen. Hier ist nach aktueller Rechtsprechung bei
Beurteilungspegeln von über 62 dB(A) im Tagzeitr aum von einer unzumutbaren Störung der
Kommunikation und der Erholung auszugehen. An den lautesten Fassadenbereichen sind aus den
Berechnungen des Schallgutachtens Beurteilungspegel von bis zu maximal 60 dB(A) auszugehen
und insbesondere die rückwärtigen F assaden zeigen deutlich geringere Pegel auf. Damit kann
bereits auf Ebene des Bebauungsplanes von einer ungestörten Kommunikation in den
Außenwohnbereichen ausgegangen werden; auch der Außenspielbereich der Kita ist in den
lärmabgewandten Plangebietsflächen angeordnet.
22
Insgesamt kann auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gewährleistet werden,
dass mit Umsetzung des Bebauungsplanes keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das
Schutzgut Mensch aus Straßenverkehrslärm einhergehen.
Tiefgaragenlärm, Verkehrsabwicklung Kita
Im Zuge der schalltechnischen Untersuchung wurden auch die planbedingten Lärmauswirkungen
der Tiefgaragenzufahrten aus der Wohnnutzung und der Verkehrsabwicklung aus der Kita -
Nutzung auf die umliegenden Wohngebäude untersucht. Damit soll gewährleistet werden, dass mit
Umsetzung des Bebauungsplanes keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die umliegend
bestehenden Wohnnutzungen einhergehen. Das Schallgutachten greift auf die ermittelten
Verkehrsmengen des Verkehrsgutachtens zurück (vgl. Kapitel 7.1). Die Ermittlung und Beurteilung
der Geräuschimmissionen wurden konservativ gemäß TA Lärm durchgeführt, obwohl es sich bei
dem vorliegenden Stellplatz- bzw. Tiefgaragenlärm nicht um eine gewerbliche Nutzung im Sinne
der TA Lärm hand elt. Mit der Beurteilung gemäß TA Lärm kann auf Ebene des Bebauungsplanes
eine größtmögliche Schutzbedürftigkeit der umliegenden Wohngebäude angenommen werden.
Dabei wurde die Gebietseinstufung der Umgebung konservativ als "Reines Wohngebiet "
vorgenommen (die planungsrechtliche Gebietsausweisung der Umgebung ist dem Kapitel 4.4 zu
entnehmen). Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass aus den untersuchten Lärmquellen
(Tiefgaragenzufahrten Wohnnutzung und Verkehrsabwicklung Kita -Nutzung) die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowie die Orientierungswerte der DIN 18005 für R eine
Wohngebiete an den gewählten Immissionsorten in der Nachbarschaft sowohl im Tag- als auch im
Nachtzeitraum deutlich unterschritten bleiben. Die gewählten Immissionsorte (IO1 bis IO4) stellen
dabei den nächstgelegenen Fassadenpunkt zur jeweiligen Schallquelle in der jeweils
maßgeblichen Immissionshöhe dar. Dabei wurden folgende maßgeblichen Immissionsorte
berücksichtigt:
Immissionsort Beurteilungspegel Tag Beurteilungspegel Nacht
IO1 Buchenweg 2 32 dB(A) 26 dB(A)
IO2 Buchenweg 4 37 dB(A) 31 dB(A)
IO3 Buchenweg 27 18 dB(A) 12 dB(A)
IO4 Unter Gottes Gnaden 80 29 dB(A) 25 dB(A)
Die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm liegen für Reine Wohngebiete bei tags 50
dB(A) bzw. nachts 35 dB(A); die Orientierungswerte der DIN 18005 liegen bei tags 50 dB(A) bzw.
nachts 40 dB(A).
Die Ergebnisse zum Stellplatzlärm der Wohnnutzung (Tiefgaragenzufahrten) auf die umliegend
bestehenden Wohnnutzungen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Reine
Wohngebiete tagsüber um mindestens 13 dB(A) und nachts um mindestens 19 dB(A)
unterschritten werden. Am Immissionsort IO2 "Buchenweg 4 " (ungünstigster Fall) liegen
Beurteilungspegel von tags 37 dB(A) und nachts 31 dB(A) vor ; für die weite ren Immissionsorte
wurden niedrigere Beurteilungspegel festgestellt. Es ist anzumerken, dass grundsätzlich Garagen
und Stellplätze von Wohnanlagen von der Beurteilung nach TA Lärm ausgenommen sind. Die TA
Lärm kann jedoch als "Richtschnur" bezüglich der zu lässigen Geräuschimmissionen
herangezogen werden. Sie kann jedoch nicht schematisch angewandt werden.
23
Hinsichtlich der Geräuschauswirkungen der Tiefgaragenzufahrten empfiehlt das Schallgutachten,
in der Planung lärmarme Rolltore und Ablaufgitter vorzusehe n. D as Erfordernis zur Umsetzung
dieser schallmindernden Maßnahmen ist im Zuge des Schallschutznachweises im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens festzustellen. Eine Festsetzung im Bebauungsplan wird daher nicht
getroffen, da bereits über das Baugenehmigungsverfahren deren Umsetzung gewährleistet werden
kann.
Die Ergebnisse zur Verkehrsabwicklung der Kita-Nutzung (Bring- und Holverkehr) zeigen, dass die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Reine Wohngebiete tagsüber um mindestens 8 dB(A)
unterschritten wer den. Am Immissionsort IO3 "Buchenweg 27 " (ungünstigster Fall) liegen
Beurteilungspegel von tags 42 dB(A) vor; für die weiteren Immissionsorte wurden niedrigere
Beurteilungspegel festgestellt. Eine Nutzung der Kita erfolgt lediglich im Tagzeitraum, sodass a uf
eine Betrachtung des Nachtzeitraums mit der Kita als Lärmquelle verzichtet werden kann. Auch die
gemäß TA Lärm zulässigen Spitzenpegel von 80 dB(A) für einzelne Zusatzbelastungen (einzelne,
selten auftretende, besonders laute Geräuschspitzen) aus dem Ki ta-bedingten Stellplatzlärm
werden an den o.g. Immissionsorten deutlich unterschritten:
Immissionsort Beurteilungspegel Tag Spitzenpegel
IO1 Buchenweg 2 35 dB(A) 60 dB(A)
IO2 Buchenweg 4 41 dB(A) 67 dB(A)
IO3 Buchenweg 27 42 dB(A) 70 dB(A)
IO4 Unter Gottes Gnaden 80 19 dB(A) 45 dB(A)
In einer ergänzenden, schalltechnischen Stellungnahme (TAC, Stand: 10.12.2018) wurden auch
die Auswirkungen der Tiefgaragenzufahrten auf die geplanten Wohngebäude schalltechnisch
untersucht. Dabei wurden die maßgeblichen, nächstgelegenen Immissionsorte an den jeweils
flankierenden Plangebäude der Tiefgaragen -Einfahrt und -Ausfahrt gewählt. Im Ergebnis der
ergänzenden Stellungnahme lässt sich zusammenfassen, dass die höchsten Belastungen jeweils
an den Immissionsorten an Ha us 1 und Haus 7 mit einem Beurteilungspegel von 41 dB(A) tags
bzw. 37 dB(A) nachts auftreten; an den übrigen Immissionsorten wurden niedrigere
Beurteilungspegel festgestellt. Demnach werden die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm bzw.
die Orientierungswerte der DIN 18005 mit jeweils 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts deutlich
unterschritten bzw. eingehalten. Mit Umsetzung des Bebauungsplanes können wesentliche
negative Auswirkungen von der geplanten Tiefgaragennutzung auch auf die geplante
Wohnnutzung ausgeschlossen werden.
Kinderlärm
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Umgebung durch Kinderlärm der geplanten
Kindertagesstätte ist nicht zu erwarten, da solche Geräuschauswirkungen gemäß § 22 Abs. 1a
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) allgemein als sozialadäquat eingestuft werden. Eine
wesentliche Beeinträchtigung oder Gesundheitsgefährdung durch Kinderlärm kann somit
ausgeschlossen werden. Dennoch kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens das
Erfordernis von organisatorischen Maßnahmen bei der Anordn ung der Außenspielbereiche der
geplanten Kita oder lärmarmen Kinderspielgeräten geprüft werden, um etwaige Belästigungen
abzumildern.
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Weitere Lärmquellen
Nach Aussage der Schallimmissionspläne der Unteren Immissionsschutzbehörde (Umwelt - und
Verbraucherschutzamt der Stadt Köln) liegen keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch
Schienen-, Luftverkehrs- oder Gewerbelärm oder anderen Lärmquellenarten vor.
Etwaige anlagenbezogene Lärmauswirkungen der geplanten Wohn- oder Kita-Nutzung (z.B. von
Lüftungseinrichtungen) auf die umliegende Bestandsbebauung sind bei der Konkretisierung der
Hochbauplanung im Zuge des Schallschutznachweises des Baugenehmigungsverfahrens gemäß
TA Lärm festzustellen und ggf. geeignete Maßnahmen umzusetzen. Somit kann auf Ebene des
Bebauungsplanverfahrens davon ausgegangen werden, dass keine wesentlichen negativen
Auswirkungen von solchen Anlagen zu erwarten sind.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes gehen insgesamt keine wesentlichen negativen
Auswirkungen durch Lärmimmissionen auf die bestehende oder neue Wohn - und
Arbeitsbevölkerung einher, sodass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und
Arbeitsverhältnisse auf Ebene des Bebauungsplanes berücksichtigt sind. Durch die Umsetzung
des Bebauungsplanes sind nur geringfügige planbedingte Auswirkungen auf die Lärmsituation der
Umgebung zu erwarten, die im innerstädtischen Kontext der Bestandssituation vernachlässigt
werden können.
Luftqualität
Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Mensch aus Luftschadstoffen sind im Wesentlichen auf den
innerstädtischen Verkehr zurückzuführen. Mit der geringfügigen, planbedingten Erhöhung der
Verkehrsmengen entstehen jedoch – im Vergleich zur Bestandssituation im urbanen Kontext –
keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch. Dagegen sieht die
Planung die Umsetzung eines alternativen Mobilitätskonzeptes mit u.a. einem CarSharing-Angebot
und Anreizen zur Elektromobilität vor, sodass mit Umsetzung des Bebauungsplanes ein positiver
Beitrag zur Reduzierung der verkehrsbedingten Luftsch adstoffe einhergeht. Mit Umsetzung des
Bebauungsplanes kann folglich davon ausgegangen werden, dass im Vergleich zur innerstädtisch
vorbelasteten Situation keine zusätzlichen, wesentlichen negativen Auswirkungen auf das
Schutzgut Mensch einhergehen.
Gleichermaßen kann aufgrund des geplanten Energiekonzeptes (energetisch hochgedämmte
Fassaden, Wärmepumpe, Photovoltaik -Anlage, Energie -Management-Konzept) davon
ausgegangen werden, dass im Sinne der 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards
und Emiss ionshöchstmengen) auf das Schutzgut Mensch keine wesentlichen negativen
Auswirkungen aus z.B. Heizöfen oder Feuerungsanlagen hervorgehen.
Belichtung / Besonnung / Belüftung
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird im Vergleich zum de rzeit
rechtskräftigen Bebauungsplan eine teilweise höhere Bebauung vorgesehen. Der rechtskräftige
Bebauungsplan ermöglicht derzeit eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zzgl. Staffelgeschoss.
Die Vorhabenplanung sieht ebenfalls überwiegend drei Geschosse v or, ein weiteres
Staffelgeschoss ist dabei mit den Festsetzungen zur maximal zulässigen Gebäudehöhe jedoch
unzulässig. G egenüber der ein- bis zweigeschossigen Bestandsbebauung am Buchenweg und
"Unter Gottes Gnaden " wird das jeweils oberste Geschoss der Pla nbebauung zurückversetzt
(abgestaffelt), um so zwischen der heterogenen Höhenstruktur der Bestandsbebauung von
Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern städtebaulich harmonisch zu vermitteln sowie um
angemessen auf die Einfamilienhaustypologien zu reagieren und Rücksicht zu nehmen . Bereits
auf Ebene des Vorhaben - und Erschließungsplanes sowie des Bebauungsplanes sind die
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Abstandflächen berücksichtigt. Eine Beeinträchtigung der Besonnungs- und Belichtungssituation,
oder der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist mit Umsetzung des Bebauungsplanes nicht
zu erwarten.
Mit der Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen gemäß § 6 BauO NRW bei der
Vorhabenplanung wird damit bereits auf Ebene des Bebauungsplanes der Befriedung des
nachbarschaftlichen Nebeneinanders und der Wahrung der privaten Belange von Nachbarn
Rechnung getragen. Wesentliche negative Beeinträchtigung en der Umgebung (durch z.B.
mögliche Einblicke in Nachbargärten der Bestandsbebauung) , die mit dem geplanten
Geschosswohnungsbau einhergehen könnten, sind somit nicht zu erwarten.
Freizeitnutzung
Das Plangebiet stellt sich im Bestand überwiegend als Grünlandbrache dar und wird informell als
Hundeauslaufwiese sowie zur fußläufigen Abkürzung zu den umliegenden Straßen über einen
"Trampelpfad" genutzt. Aufgrund der Flächengröße ist diese Freizeitnutzung nicht sehr
ausgeprägt. Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zu den Außenbereichen um Widdersdorf.
Weitere landschaftliche Freizeitmöglichkeiten zur Naherholung bestehen u.a. im Naturschutzgebiet
"Baadenberger Senke " etwa 2,0 km nordöstlich vom Plangebiet entfernt. Es ist darauf
hinzuweisen, dass sich aus der geduldeten, informellen Nutzung des Privatgrundstückes zunächst
kein Rechtsanspruch für die Öffentlichkeit bedingt. Dennoch wurden auf Eben e des
Bebauungsplanes die inneren Fußwegeverbindungen über mit Gehrechten zu belasteten Flächen
zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt, um insbesondere dem städtebaulichen Ziel eines "halb-
öffentlichen" Plangebiets-Charakters zu unterstützen.
Altlasten
Auf der bisher unbebauten Grünlandbrache konnten Altlasten oder Verdachtsflächen im Rahmen
des gründungstechnischen Gutachtens (BG RheinRuhr GmbH, Stand: Oktober 2015) nicht
bestätigt werden, auch liegen keine Erkenntnisse aus dem Altlastenkataster der Stadt Köln vor,
sodass eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch über den Direktpfad oder die Wirkpfade Boden-
Mensch, Boden-Wasser-Mensch oder Boden-Pflanze-Mensch ausgeschlossen werden kann. Vor
Umsetzung des Bebauungsplanes werden eine ergänzende Beprobung des Oberbodens im
Bereich der Kita -Nutzung bzw. die Umsetzung von vorsorgenden Maßnahmen (z.B. Aufbringen
von sauberem Bodenmaterial) geprüft.
Katastrophenschutz / Hochwasser
Gemäß der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst
(KBD) liegen Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen vor, konkrete Hinweise auf
Kampfmittel liegen jedoch nicht vor. Daher empfiehlt der KBD die Überprüfung der zu
überbauenden Flächen einschließlich der Abschiebung auf das Geländeniveau von 1945 . Bei
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten) wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen. Die Überprüfung erfolgt im
Sinne von § 3 Abs. 1 BauO NRW (2018) i.V.m. § 13 Satz 2 BauO NRW (2018) vor Umsetzung des
Bebauungsplanes, also vor Beginn von Erschließungsmaßnahmen oder der Bauausführung (bei
Bodeneingriff bzw. Erdarbeiten). Die Überprüfung auf Kampfmittel ist zuvor mit dem KBD bzw. den
Ordnungsbehörden der Stadt Köln abzustimmen. Im Bebauungsplan ist darüber hinaus ein
allgemeiner Hinweis zum Umgang bei Kampfmittelfunden enthalten. Insgesamt kann auf Ebene
des Bebauungsplanes davon ausgegangen werden, dass mit Umsetzung des Bebauungsplanes
keine Gefährdung auf das Schutzgut Mensch durch Kampfmittel einhergeht.
26
Das Plangebiet ist nicht Teil eines Hochwasser - oder Überschwemmungsgebietes, sodass auch
hieraus keine Gefährdung zu erwarten ist. Der Stadtteil Köln -Widdersdorf und somit das
Plangebiet ist gemäß der Erdbebenzonenkarte der DI N 4149 "Bauten in deutschen
Erdbebengebieten" in die Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T zu klassifizieren. Mit den
bauordnungsrechtlichen Bestimmungen und der Einhaltung der Richtlinien im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens geht auf das Schutzgut Mensch keine Beeinträchtigung durch
Erdbebengefahr aus. Störfallbetriebe im Sinne der Störfallverordnung (Seveso -III-Richtlinie) sind
im Plangebiet sowie in der Umgebung des Plangebietes nicht vorhanden, planungsrechtlich nicht
zulässig und auch nicht geplant, so dass auch hieraus keine Gefährdung auf die bestehende oder
geplante Wohn- und Arbeitsbevölkerung ausgeht.
Maßnahmen
Mit den im Bebauungsplan aufgenommenen Hinweisen werden über die Festsetzungen hinaus
Informationen gegeben, die in der Ausführungsplanung u nd im Baugenehmigungsverfahren zu
berücksichtigen sind, um den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und
Arbeitsverhältnisse sowie der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Rechnung zu tragen.
Durch die Planung sind insgesamt keine wesentlichen negativen Auswirkungen oder
Belästigungen auf die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft des Plangebiet lebenden und
arbeitenden Menschen zu erwarten. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und
Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB wer den somit auf Ebene des
Bebauungsplanverfahrens erfüllt.
7.2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet lässt sich im Bestand als Grünlandbrache mit Ruderalvegetation (Wiesenfläche)
beschreiben; auf dem Plangeb iet werden regelmäßige Mahd - und Pflegemaßnahmen
durchgeführt. Die Wiese wird in Teilen für den Hundeauslauf und als fußläufige Abkürzung
("Trampelpfad") zu den umliegenden Straßen genutzt. Im Bereich der westlichen
Plangebietsgrenze befinden sich Gehölzbestände zu den benachbarten privaten Wohngärten mit
u.a. Nadelbäumen , Ziergehölzen und Strauchhecken. Wertvolle und seltene
Pflanzengemeinschaften sind auf dem Plangebiet nicht zu finden. Gemäß Biotoptypenschlüssel
der Stadt Köln (KölnCode) ist das Plangebi et als "artenarme Intensivwiese, mäßig trocken bis
frisch (Kennung LW 41112) " zu bezeichnen. Der Biotoptyp wird mit 10 Punkten pro m² bewertet;
dabei ist jedoch eine Abwertung um 2 Biotoppunkte aufgrund der vergleichsweise starken
Frequentierung durch den Hundeauslauf zu berücksichtigen. Das Plangebiet ist frei von Bebauung.
Im Übrigen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, vor Umsetzung des
Bebauungsplanes, die Baumschutzsatzung der Stadt Köln zu beachten.
Artenschutz
Um das Eintreten von Verbotstatb eständen gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
durch den Vollzug des Bebauungsplanes zu untersuchen, wurde eine eigenständige
Artenschutzprüfung (ISR Innovative Stadt - und Raumplanung GmbH , Stand: 27.06.2018 )
durchgeführt. Hierbei wurde im Rahmen der Ortsbegehung die Artengruppe Vögel genauer
untersucht, um daraus ableiten zu können, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch die
Planung ausgelöst werden.
27
Im Vorfeld konnte aufgrund der artspezifischen Lebensraumansprüche bei der Datenabfrage der
Fachinformationssysteme (Artenliste für das Messtischblatt ) das Vorkommen von z.B. Habicht,
Sperber, Steinkauz oder Uferschwalbe ausgeschlossen werden.
Im Rahmen der Beobachtungen und Kartierungen wurde das Artenspektrum der Vögel im Hinblick
auf planungsrelevante Arten (streng geschützte und landesweit gefährdete Arten sowie ergänzend
nach Roter Liste (2008) regional gefährdete Arten ) untersucht. Den bestehenden, grenznahen
Gehölzbeständen ist keine größere Bedeutung beizumessen. Ferner befinden sich im Plangebiet
keine registrierten Biotop - bzw. Biotopverbundflächen sowie keine gemeldeten FFH - oder
Vogelschutzgebiete. Abstände zu derartigen Schutzgebieten betragen darüber hinaus mehr als
6,0 km zum Plangebiet.
Im Rahmen der Kartierung konnten aufgru nd der umliegenden Straßen (Trennwirkung zum
Plangebiet), der anthropogenen Überformung (menschliche Einflussnahme) der Umgebung sowie
fehlender Habitate im Plangebiet (z.B. Amphibien -Vorkommen aufgrund des Mangels an
entsprechenden Laichgewässern , fehlend e Gehölzbestände oder Gebäude ) mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Fledermäuse oder Anzeichen auf deren Vorkommen
konnten im Plangebiet ebenfalls nicht nachgewiesen werden.
Für das Artenspektrum Fledermäuse konnten im Rahmen der Ortsbegehung keine Quartiere (wie
z.B. Höhlen oder Nischen) an und in den wenigen Baumbeständen am südwestlichen
Plangebietsrand festgestellt werden; eine Nutzung des Plangebietes als Reproduktions - oder
Ruhestätte von Fledermäusen ist auszuschließen. Hinsichtlich de r Artengruppe Reptilien und
Amphibien kann zusammengefasst werden, dass sich innerhalb des Plangebietes keine
geeigneten Lebensraumstrukturen befinden, die den Habitatansprüchen dieser Arten entsprechen.
Als potenzielle Nahrungsgäste können Vorkommen von Mäusebussard, Mehlschwalbe, Turmfalke,
Rauchschwalbe oder Feldsperling auf dem Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Sichtungen,
geeignete Nistmöglichkeiten oder alte Nester dieser planungsrelevanten Arten konnten während
der Ortsbegehung nicht bestätigt werden. Durch die Artenschutzprüfung konnte im gebührenden
Umfang nachgewiesen werden, dass bei Umsetzung der Planung keine Fortpflanzungs - und
Ruhestätten planungsrelevanter Arten zerstört werden. Um Eingriffe in die Reproduktionszyklen
der sogenannten A llerwelts-Vogelarten, die als europäische Vogelarten auch als besonders
geschützte Arten geführt werden, sind entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung und
Verminderung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG in den Bebauungsplan
übernommen (Hinweis zur z eitlichen Beschränkung von Fäll- und Rodungsarbeiten). Dabei sind
Rodungsarbeiten außerhalb des Brutzeitraumes gemäß den Regelungen des § 39 BNatSchG
durchzuführen.
Maßnahmen
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Plangebiet und dessen Wirkbereich keine
planungsrelevanten Tierarten nachgewiesen werden konnten und artspezifische
Vermeidungsmaßnahmen (CEF -Maßnahmen) auch für landesweit ungefährdete ubiquitäre
Vogelarten (z.B. Amsel, Buchfink usw.) aus gutachterlicher Sicht nicht notwendig sind . Unter
Beachtung der gutachterlich empfohlenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
(Zeitfenster für Rodungsarbeiten ) sind insgesamt keine Verbotstatbestände gemäß § 44
BNatSchG zu befürchten. Durch die Planung sind daher keine wesentlichen negativen
Auswirkungen auf die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft des Plangebietes bestehende
Fauna und Flora zu erwarten.
28
7.2.5 Schutzgut Boden/Fläche
Die Versiegelung des Plangebietes (durch die Bebauung und die geplante Tiefgarage) erhöht sich
im Vergleich zur bisher planungsrechtlich möglichen Versiegelung nur geringfügig. Insgesamt ist
zu erwarten, dass sich im Vergleich zu dem derzeitigen Baurecht eine positivere
Versiegelungsbilanz ergibt, da eine kompaktere, mehrgeschossige Wohnbebauung geplant ist.
Durch die Überplanung dieser Innenbereichsfläche wird die weitere Inanspruchnahme von Flächen
im Außenbereich zur Wohnraumvorsorge verhindert.
Durch die landschaftsgärtnerische Gestaltung der Freibereiche können die Freiflächen zukünftig
unter anderem als Vegetationsstandort , Lebensraum für Bodenlebewesen und teilweise als
Flächen mit Filtervermögen dem Naturhaushalt dienen. Mit den getroffenen Festsetzungen des
Bebauungsplanes zur gärtnerischen Gestaltung und Überdeckung der Tiefgaragendecke mit einer
Substratschicht können die möglichen Auswirkungen auf das Schutzgut abgemildert werden.
Im Bereich des Plangebietes befinden sich gemäß der digitalen Bodenkarte im Maßstab 1:50.000
(BK50, Karte der Schutzwürdigen Böden in NRW, Geologischer Dienst NRW) besonders
schutzwürdige fru chtbare Böden. Es handelt sich hierbei um typische Parabraunerden mit
Regelungs- und Pufferfunktionen, einer natürlichen Bodenfruchtbarkeit sowie mit sehr hoher
nutzbarer Feldkapazität. Somit kommt ihnen besonders für die landwirtschaftliche Nutzung
Bedeutung zu. In nerhalb des Siedlungsgefüges im innerstädtischen Kontext sind diese Böden
anthropogen überformt, sodass die Bodenfunktionen bereits heute als gestört eingestuft werden
können. Im weiträumigen Außenbereich von Widdersdorf sind gemäß BK50 großflächig Böden mit
besonders schutzwürdigen, fruchtbaren Bodenfunktionen vorzufinden, die bereits landwirtschaftlich
genutzt werden. Die Kleinflächigkeit des Plangebietes ist daher als eher untergeordnet bei der
Bewertung der Böden einzustufen. Eine sinnvolle la ndwirtschaftliche Ausnutzbarkeit im
Innenbereich ist ebenfalls nicht gegeben. Insgesamt sind hinsichtlich der schutzwürdigen Böden
bodenbezogene Maßnahmen innerhalb des Siedlungsgefüges von Köln-Widdersdorf sowie explizit
für das Plangebiet nicht erforderlich.
Durch die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes der Innenentwicklung werden Flächen
im Siedlungsgefüge für eine Wohnbebauung vorbereitet, dabei werden diese Flächen jedoch einer
Neuausweisung von Baugebieten am Siedlungsrand im Sinne eines scho nenden Umgangs mit
Grund und Boden vorgezogen.
Eine Belastung des Schutzgutes Boden durch Schadstoffe, Altlasten oder Verdachtsflächen kann
ausgeschlossen werden, d a das Grundstück bisher ungenutzt ist und mit dem Bebauungsplan
werden keine Vorhaben vorbereitet, die eine Belastung des Schutzgutes begründen. Hinweise auf
Altlasten sind nicht bekannt.
7.2.6 Schutzgut Wasser
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (respektive Grundwasser) lassen sich analog zu den
Ausführungen zum Schutzgut Boden beschreibe n. Gegenüber dem rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 40 ist insgesamt eine positivere Versiegelungsbilanz zu erwarten, da eine
kompaktere, mehrgeschossige Wohnbebauung geplant ist und ein Flächenzugriff auf
Außenbereiche durch den Vorzug der Innenentwicklung nicht erfolgt . Die festgesetzte
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 hält die Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO für allgemeine
Wohngebiete ein; auch entspricht dies den Festsetzungen des derzeit rechtskräftigen
Bebauungsplanes. Die Kappungsgrenze von einer GRZ von 0,8 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2
BauNVO wird mit der festgesetzten , zulässigen Überschreitung der GRZ durch Tiefgaragen
29
eingehalten. Mit den getroffenen grünordnerischen Festsetzungen, der Regelung zur Überdeckung
der Tiefgarage mit einer geeigneten Substratschicht und den Darstellungen im Vorhaben - und
Erschließungsplan wird der Regenwasserversickerung, dem Retentionsvermögen und der
Grundwasserneubildung Rechnung getragen sowie wesentliche negative Auswirkungen auf das
Schutzgut abgemildert.
Die auf den Grund stücken anfallenden Niederschläge sind im Allgemeinen gemäß § 55
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) zu beseitigen, also
ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder unverschmutzt in ein Oberflächengewässer einzuleiten.
Die in Kapitel 6.3 beschriebene Entwässerungskonzeption kommt den Anforderungen des
Wasserrechts nach. Hiernach ist es vorgesehen, die im Plangebiet anfallenden Niederschläge
ohne Vermischung mit Schmutzwasser (bzw. potentiell belastetem Regenwasser) in den Köln er
Randkanal über die Vorflut (Regenwasserkanal) in der Straße Zum Dammfelde einzuleiten;
verschmutztes Regenwasser (gemäß Kategorie IIa nach Trennerlass) wird per Einleitung in den
Schmutzwasserkanal beseitigt. Die Aufnahmefähigkeit des bestehenden Abwassernetzes wurde
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (STEB)
bestätigt. Darüber hinaus kann ein untergeordneter Teil der auf den begrünten Tiefgaragendecken
anfallenden Niederschläge über den geplanten Substrataufba u und das Drainagesystem dem
Boden-Wasser-Haushalt wieder zugeführt werden. Die allgemeine Versickerungsfähigkeit der
Böden wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens im Zuge des gründungstechnischen
Gutachtens (BG RheinRuhr GmbH, Stand: 26.10.2015) sowie der gutachterlichen Stellungnahme
zur Versickerungsmöglichkeit (BG RheinRuhr GmbH, Stand: 22.06.2017) für untergeordnete
Teilbereiche des Plangebietes grundsätzlich bestätigt. Gleichwohl ist eine ortsnahe Versickerung
der Niederschläge aufgrund der einzuhaltenden Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen und
unterkellerten Gebäude teilen gemäß Richtlinie DWA -A 138 sowie aufgrund des
Genehmigungsvorbehaltes der Unteren Wasserbehörde zum vorsorgenden Grundwasserschutz
aus wasserwirtschaftlichen und wasserrech tlichen Gründen auf dem Plangebiet nicht gegeben.
Insgesamt kann mit der Einleitung der Niederschläge in ein nahegelegenes Oberflächengewässer
auf Ebene des Bebauungsplanes die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des
§ 55 WHG sichergestellt werden. Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines festgesetzten oder
geplanten Heilquellenschutzgebietes. Auf dem Plangebiet befinden sich keine natürlichen
Oberflächengewässer. Wesentliche negative Auswirkungen auf den etwa 200 m vom Plangebiet
entfernten Kölner Randkanal können ausgeschlossen werden, da dieser bei den Abstimmungen
der Entwässerungsplanung mit den Stadtentwässerungsbetrieben berücksichtigt wurde (vgl.
Kapitel 6.3). Das Plangebiet ist nicht Teil eines Hochwasser- oder Überschwemmungsgebietes.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein gründungstechnisches Gutachten
(Beratende Geowissenschaftler BG RheinRuhr GmbH, Stand: 26.10.2015) erstellt und u.a. die
Grundwasserverhältnisse im Plangebiet untersucht. Im Zuge der Untersuchungen wurde kein
Grundwasser angetroffen. Der höchste Grundwasserstand liegt gemäß Gutachten bei rund 41,2
m ü. NHN; der mittlere Grundwasserflurabstand dazu beträgt somit rund 13 m. Gemäß der
mittleren Grundwassergleiche verläuft die Grundwasser-Fließrichtung nach Nordosten.
Das Wasserwerk Weiler der RheinEnergie AG liegt etwa 7,0 km nordöstlich des Plangebietes. Der
Kölner Stadtteil Widdersdorf, und somit auch das Plangebiet, befindet sich gemäß des
Fachinformationssystems vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschu tz NRW im
festgesetzten Trinkwasserschutzgebiet (Gebietsnummer 490616) in der Trinkwasserschutzzone
III B "weitere Zone – äußerer Bereich" des Wasserwerkes. Gemäß des "Erläuterungsberichts zur
Abgrenzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugs gebiet der
Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen -Langel" der Bezirksregierung Köln vom
30
11.12.1986 dient die Zone III B dem Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere
vor nicht oder schwe r abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunr einigungen. Die
Schutzbestimmungen der "Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler
und Worringen/Langel" vom 21.10.1991 der Bezirksregierung Köln sind einzuh alten. Mit der
Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet der wohnbaulichen Nutzung innerhalb des
bebauten Siedlungsgefüges des Kölner Stadtteils Widdersdorf zugeführt. Es wird darüber hinaus
ein Hinweis zur Wasserschutzzone in den Bebauungsplan auf genommen. Auswirkungen auf die
genannten Schutzziele können mit der geplanten wohnbaulichen Nutzung innerhalb des
Siedlungskörpers von Köln-Widdersdorf ausgeschlossen werden.
Eine Beeinträchtigung der Schutzziele für Trinkwasser - oder Heilquellenschutzgebiete, von
Wasserschutzzonen sowie eine Beeinträchtigung des Wasserwerkes Weiler sind mit der geplanten
Nutzung insgesamt nicht zu befürchten . Altlasten oder Bodenverunreinigungen konnten im
Rahmen des gründungstechnischen Gutachtens nicht bestätigt werden und somit kann eine
Gefährdung des Schutzgutes Wasser über den Wirkungspfad Boden -Grundwasser
ausgeschlossen werden.
7.2.7 Schutzgut Klima und Luft
Klima
Das Plangebiet liegt im städtischen Siedlungsgebiet und ist überwiegend unversiegelt. Hierdurch
gehen in geringem Maße positive Effekte für das urbane Mikroklima wie Kalt - und
Frischluftentstehung aus. Durch die umliegende Bebauung ist eine Zuleitung von kalter und
frischer Luft zum Hauptsiedlungsklima jedoch eingeschränkt. Daher und aufgrund der geringen
Flächengröße ist die Kaltluftentstehungsfläche jedoch für das Stadtklima in Widdersdorf als nicht
bedeutsam zu beschreiben. Gemäß der "Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung" der
Stadt Köln wird das Plangebiet der Klasse 3 als "belastete Siedlungsfläche" eingestuft. Diese hat
als klimatischer Ungunstraum keine klimaaktive oder begünstigende Wirkung. Zudem kommt dem
Plangebiet für die Luftreinhaltung und Staubbildung aufgrund der vorherrschenden Nutzung des
Plangebietes und fehlender Gehölzbiotope ke ine allgemeine klimatische Funktion für die
angrenzenden Siedlungsgebiete zu. Allerdings können von solchen Freiraumstrukturen positive
Effekte auf die umgebenden Siedlungsstrukturen ausgehen. Da jedoch das Umfeld des
Plangebietes durch Gärten und Freiflächen als aufgelockert zu beschreiben ist, ist hier ein starker
urbaner Wärmeinseleffekt nicht gegeben. Für die Frisch- und Kaltluftversorgung von Widdersdorf,
besonders für die umgebenden Siedlungsstrukturen, sind die umliegenden Freibereiche außerhalb
des Siedlungskörpers von erheblicher Bedeutung. Diese Flächen werden durch die Planung
jedoch nicht beeinflusst. Mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung wird dagegen ein
Flächenzugriff auf die für das Stadtklima bedeutenden Außenbereichsflächen vermieden.
Der Bebauungsplan trägt zwar dazu bei, neue Flächen innerhalb des Siedlungsgebietes zu
versiegeln, jedoch werden durch die neu zu schaffenden Freiflächen und Bepflanzungen die
Auswirkungen auf das Klima und die Luft eingeschränkt. Die geplanten Gebäudehöhen haben
keine starken Auswirkungen auf die örtlichen Windregime, die der Kalt - und Frischluftentstehung
dienen.
Luftqualität
Bei Umsetzung des Planvorhabens ist mit einer geringfügigen Erhöhung des
Verkehrsaufkommens und insofern mit einer geringfügig höheren Schadstoffbelastung zu rechnen.
31
Im Verhältnis zur umliegenden Bestandssituation im urbanen Kontext ist diese Mehrbelastung
jedoch als sehr geringfügig einzustufen.
Durch die im Vorhaben - und Erschließungsplan dargestellten Anpflanzungen und durch die
Begrünung der Tiefgaragendecke werden die Auswirkungen auf das Klima sowie auf die Frischluft-
und Sauerstoffproduktion während der Vegetationsperiode minimiert.
Gemäß der gesamtstädtischen "Luftgüteuntersuchung mit Flechten in Köln Teil 1" (Labor Dr. Rabe
– Hygiene Consult, 2001) wird der Bereich von Köln -Widdersdorf in die Luftgütezone II (mittlere
Luftgüte) eingestuft und mit dem Luftgüte -Index 1,3 "mäßig hohe Belastung " bewertet. In
unmittelbarer Nähe von stark befahrenen Straßen können bedenkliche Belastungen bestehen; dies
ist aufgrund des prognostizierten Verkehrsaufkommens für das Plangebiet jedoch nicht der Fall.
Für die Wohnbebauung wird diese Luftgütestufe lufthygienisch als unproblematisch bewertet. Es
werden in dem Gutachten immissionsökologische Aspekte bei der Bebauung empfohlen.
Insbesondere eine Durchgrünung und Energieeinsparung wird dabei genannt. Diese Aspekte
wurden in der vorliegenden Planung berücksichtigt.
Erneuerbare Energien
Es ist geplant, die Siedlung mit einem innovativen Klimakonzept auszustatten. Demnach soll ein
Maximum an passiver Energie durch die hochgedämmten Fassaden generiert werden und
zusätzlich benötigte Energie durch eine Photovoltaik -Gemeinschaftsanlage erzeugt werden,
sodass die Wohnanlage mit regenerativen Energiequellen weitestgehend autark funktioniert.
Darüber hinaus sind für das Vorhaben nachhaltige Mobilitätsangebote geplant. Mit einem
CarSharing-Konzept für die Anwohner und einer Elektro -Fahrzeugflotte mit Pkw und Fahrrädern
bzw. Lastenfahrrädern kann der Kfz -Besatz verringert und als Nebeneffekt ein positiver Beitrag
zum Schutzgut Klima und Luft geleistet werden. Es werden als Initial zunächst für etwa ein Viertel
der Wohnungen quartierseigene Fahrzeuge bereitgestellt. In der Tiefgarage werden entsprechend
dem Schlüssel von 1:18 weitere Stellplätze mit Ladestationen ausgestattet, um eine Änderung des
Nutzungsverhaltens zu begünstigen. Es wird insgesamt mit Umsetzung des Bebauungsplanes die
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie im Sinne
des § 9 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB berücksichtigt.
Es ist insgesamt zu erwarten, dass sich im Vergleich zu dem derzeitigen Baurecht eine positivere
Klimabilanz ergibt, da eine kompaktere, mehrgeschossige Wohnbebauung geplant ist. Eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima und Luft wird durch die Umsetzung des
Bebauungsplanes somit nicht vorbereitet.
7.2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Baudenkmäler, Bodendenkmäler oder
Sachgüter bekannt. Ein Hinweis zum Umgang mit eventuellen Bodendenkmalfunden gemäß §§ 15
und 16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist im Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Kultur - und Sachgüter geht mit der Umsetzung des
Bebauungsplanes somit nicht einher.
7.2.9 Schutzgut Landschaft / Ortsbild
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als Wiesenfläche mit informellen Freizeitnutzungen (z.B. für
Hundeauslauf) dar und ist frei von Bebauung. Da das Plangebiet als minderbebaute
Grünlandbrache geprägt ist und darüber hinaus nicht weiter gestaltet ist, kommt ihr keine hohe
32
Bedeutung als wertvolles Landschafts- oder Ortsbildelement zu. Dem Straßenbild der umliegenden
Erschließungen kommt als Sammel - bzw. Wohnstraßen innerhalb des Wohngebietes keine hohe
Bedeutung zu.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird die gestalterisch und städtebaulich
minderentwickelte Freifläche einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt, sodass das Orts - und
Landschaftsbild insgesamt eine Ergänzung und Aufwertung im urban geprägten Innenbereich
erhält.
So stellt sich die geplante Bebauung des vorliegenden Bebauungsplanes in eine heterogene
Umgebung mit einer überwiegenden Einfamilienhausbebauung im Westen und mit einer
überwiegenden Mehrfamilienhausbebauung im Osten ein. Mit der Planung wird das Ortsbild an
dieser Stelle städtebaulich erweitert. Dabei orientieren sich die Höhenfestsetzungen des
allgemeinen Wohngebietes an den benachbarten Bestandshöhen, sodass eine stimmige
Höhenentwicklung zu den Einfamilienhausst rukturen ermöglicht wird. Insgesamt werden mit
Umsetzung des Bebauungsplanes die Höhen- und Gebäudetypologie der heterogenen Umgebung
aufgenommen und stimmig in die Kubatur der Planung überführt.
Durch eine ansprechende Architektur und durch die Gestaltung der Freianlagen soll dazu
beigetragen werden, ansprechenden Wohnraum im bestehenden Siedlungsgefüge zu schaffen
und somit das Ortsbild stimmig zu ergänzen. Mit der Überplanung der derzeitigen Freifläche ändert
sich das Orts - und Landschaftsbild, ein erheblicher Eingriff in das Schutzgut Landschafts - oder
Ortsbild wird durch den Bebauungsplan jedoch nicht vorbereitet.
7.2.10 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Durch den Bebauungsplan werden keine Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern
ausgelöst, die als erheblich einzustufen sind.
8. Städtebauliche Kennwerte
Geltungsbereich: ca. 9.627 m²
Wohnbaufläche (Bruttobauland): ca. 9.627 m²
Anzahl geplante Wohneinheiten: ca. 64 WE
Sonstige Nutzung: Kindertagesstätte mit 6 Gruppen
9. Planverwirklichung
Das Planungsrecht soll in Form eines vorhabenbezogenen Beb auungsplans gemäß § 12 BauGB
im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB geschaffen werden. Der
Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil dieses Bebauungspl anes. Ein
Durchführungsvertrag wird Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und wird gemäß § 12
Abs. 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB unterschieben werden. Die
Planungs- und Erschließungs kosten werden im Durchführungsvertrag geregelt und vom
Vorhabenträger getragen.
Anlage 1 Zum Dammfelde Plangeltungsbereich
366 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0 5025 100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens (VEP)=XP'DPPIHOGHLQ.|OQ:LGGHUVGRUI 0DVWDE
Anlage 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan
1487 Zeichen
Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Whs III Whs IV Whs II Whs III P KD 53,88 P P Whs II Gehweg Gehweg Whs I P KD 53,74 Whs II Whs II Whs II P Whs II Gehweg Whs I Whs II Whs II Whs I P KD 53,81 P Whs I KD 53,72 P P Bank KD 53,82 KD 53,84 KD 53,88 KD 54,13 KD 54,19 KD 54,36 KD 54,37 KD 54,38 KD 54,49 KD 54,41 KD 54,17 KD 54,17 KD 53,95 KD 53,94 KD 53,74 KD 53,75 KD 53,68 KD 53,71 KD 53,74 KD 53,74 Die Höhen beziehen sich auf NHN. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, daß das dargestellte Bau-gelände frei von unterirdischen Leitungen und Bauwerken ist.Sofern der Plan nicht innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung verwendetwird, ist eine Überprüfung insbesondere der Höhenangaben erforderlich. F Whs II Whs II Whs I Whs I Whs I Whs I Whs I Whs I Whs I Gemarkung Lövenich Flur 52 LPB I LPB II LPB IILPB III WA 0,4 GH max 65,0 müNHN GH max 65,0 müNHN GH max 65,0 müNHN GH max 65,0 müNHN GH max 65,0 müNHN GH max 68,0 müNHN GH max 68,0 müNHN FD0-10° St 5,0 16,5 GH max 63,0 müNHN R8,4 G TGa 1,2 III IV IV III III III III III 19,0 16,0 19,0 TGa TGa TGa TGa TGa St 8,0 7,0 19,0 5,5 19,0 4,0 28,0 10,5 32,0 24,0 13,0 14,0 5,3 3,0 7,8 8,8 11,0 3,0 13,0 23,0 10,0 10,0 19,0 19,0 37,5 2,3 12,0 5,0 16,0 12,0 10,0 25,0 13,0 12,0 18,0 2,0 5,5 15,0 1,0 4,0 8,5 6,0 28,5 3,5 2,0 5,5 5,5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 58485/02 Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf Maßstab: 1:1000 Stand: 18.12.2019 0 1 02 03 04 05 0 1 0 0 m Vorhabenbezogener Bebauungsplan Anlage 6
Anlage 7 Vorhaben- und Erschließungsplan
1438 Zeichen
Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Whs III Whs IV Whs II Whs III P KD 53,88 P P Whs II Gehweg Gehweg Whs I P KD 53,74 Whs II Whs II Whs II P Whs II Gehweg Whs I Whs II Whs II Whs I P KD 53,81 P Whs I KD 53,72 P P Bank KD 53,82 KD 53,84 KD 53,88 KD 54,13 KD 54,19 KD 54,36 KD 54,37 KD 54,38 KD 54,49 KD 54,41 KD 54,17 KD 54,17 KD 53,95 KD 53,94 KD 53,74 KD 53,75 KD 53,68 KD 53,71 KD 53,74 KD 53,74 Die Höhen beziehen sich auf NHN. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, daß das dargestellte Bau-gelände frei von unterirdischen Leitungen und Bauwerken ist.Sofern der Plan nicht innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung verwendetwird, ist eine Überprüfung insbesondere der Höhenangaben erforderlich. F Whs II Whs II Whs I Whs I Whs I Whs I Whs I Whs I Whs I Gemarkung Lövenich Tief-garagen-einfahrt Flur 52 Tageslicht TGa Tageslicht TG Tageslicht TGa Tageslicht TG befestigte Fläche (Feuerwehrzufahrt) III IV IV III 1 2 3 4 5 6 7 III III (KITA/Wohnen im DG) III Tageslicht TGa Tageslicht TGa Müllab-stellplatz Müllab-stellplatz Tief-garagen- einfahrt Fahrrad-stellplatz Fahrrad-stellplatz (Wohnen) (Wohnen) (Wohnen) (Wohnen) (Wohnen) (Wohnen) Hecke Hecke KITA Spielgeräte Hecke Fahr- rad-stell-plätze Müllab-stellplatz TGa TGa TGa TGa TGa TGa TGa TGa TGa Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 58485/02 Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf Maßstab: 1:1000 Stand: 18.12.2019 0 1 02 03 04 05 0 1 0 0 m Vorhaben- und Erschließungsplan Anlage 7
Anlage 8 Schnittzeichnungen
490 Zeichen
Unter Gottes Gnaden Tiefgarage OK Gelände = 54,63 üNN Grenze Grenze Tiefgarage OK Tiefgarage = 50,76 üNN 1 2 3 4 Buchen- weg 7 ANSICHT WESTLICHER BUCHENWEG OK Gelände Neu OK "Buchenweg" OK Gelände Neu OK "Buchenweg" 6 5 Grundstücksgrenze Buchen- weg Unter Gottes Gnaden Nr.78 Nr.80a Nr.6 Grundstücksgrenze Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 58485/02 Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf Maßstab: 1:1000 Stand: 18.12.2019 0 1 02 03 04 05 0 1 0 0 m Schnitt durch das Gelände Ansichten Anlage 8
Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
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/ 2 A N L A G E 3 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58485/02 – „Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf“ – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs beim Stadtplanungsamt (Stadt- haus) vom 15.05.2017 bis zum 29.05.2017 durchgeführt. Es sind neun Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 02.05.2017 bis zum 01.06.2017 eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren V erfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Begründung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur V erfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird der Hinweis gegeben, dass die geplanten Ge- bäude mit drei V ollgeschossen zzgl. Solaranlage die um- liegenden, bestehenden Wohngebäude mit 1,5 Geschos- senen deutlich überragen. Der Einwender ist der Mei- nung, dass die geplante Bebauung nicht an die Umge- bung angepasst sei. Es wird der Hinweis auf eine vorausgegangene Stellung- nahme des Einwenders gegeben. V orausgegangene Stellungnahme vom 23.04.2017: Es wird die geplante Bebauung an der Straße „Unter Got- tes Gnaden“ hinsichtlich einer an die Umgebung ange- passten Baustruktur kritisch gesehen. Nein Bei dem vorliegenden Planverfahren handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die Anzahl der V ollge- schosse ist im Bebauungsplan festsetzt, dem V orhaben- und Er- schließungsplan kann die differenzierte Höhenausbildung der ge- planten Gebäude entnommen werden. Die Planung sieht grund- sätzlich eine Bebauung mit drei V ollgeschossen vor, wobei das oberste Geschoss gestaffelt ausgeführt wird, d.h. an einigen Sei- ten zurückspringt. In der westlichen Baureihe, die an niedrigere Einfamilienhausbebauung grenzt, erfolgt der Rücksprung gerade an der westlichen Seite, also in Richtung der bestehenden Einfa- milienhausstrukturen. Damit vermittelt die Planung zur Nachbar- bebauung und schafft einen verträglichen, sukzessiven Übergang zu der höheren Bebauung im Osten. Lediglich an der Straße „Un- ter Gottes Gnaden“ werden entsprechend des bestehenden Ge- schosswohnungsbaues am Fliederweg zwei Gebäude mit vier V ollgeschossen geplant, sodass die Planbebauung auf den jewei- ligen Bestand reagiert. - 2 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40 „Am Sport- platz“ setzt für die Bebauung maximal zwei V ollgeschosse fest, zusätzlich ist planungsrechtlich ein weiteres, oberstes Geschoss in Form eines Dach- oder Staffelgeschosses zulässig. D.h., be- reits das heute bestehende Baurecht ermöglicht eine Bebauung mit drei Geschossen. Die Ausbildung des obersten Geschosses als V ollgeschoss wird im vorliegenden vorhabenbezogenen Be- bauungsplan als wirksame Maßnahme der Innenentwicklung zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum nach heute gel- tenden, modernen Wohnstandards gewertet. Die bestehende Mehrfamilienhausbebauung am Fliederweg weist Gebäudehöhen zwischen 63,34 m und 66,36 m üNHN auf. Die bestehenden Einfamilienhäuser am Buchenweg weisen Traufhöhen zwischen 57,11 m und 58,56 m üNHN sowie Firsthö- hen zwischen 59,28 m und 62,88 m üNHN auf. Die bestehende Wohnbebauung „Unter Gottes Gnaden“ weist Traufhöhen zwischen 60,34 m und 61,15 m üNHN sowie Firsthö- hen zwischen 64,26 m und 64,70 m üNHN auf. Demgegenüber setzt der Bebauungsplan eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 65,0 m üNHN fest. Die maßgebliche Außen- wandhöhe der V orhabenplanung (Oberkante Dachterrassenbrüs- tung des obersten Geschosses) liegt bei rund 61,50 m üNHN und orientiert sich somit an den bestehenden Trauf- sowie Firsthöhen. Es wird mit der Planung ein Übergang zwischen Einfamilienhaus- bebauung und Geschosswohnungsbau innerhalb der benachbar- ten, heterogenen Bautypologie geschaffen. Gegenüber den Ein- familienhaustypologien weist die Planung eine Abstaffelung auf, sodass die Gebäudehöhen an diese angepasst sind. Mit der Bebauung wird gleichzeitig eine möglichst hohe Ausnutz- barkeit des Plangebietes erzielt, die einem sparsamen und scho- nenden Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB und dem V orrang der Innenentwicklung Rechnung trägt. - 3 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 2 2.1 Beschleunigtes V erfahren Es wird kritisiert, dass das vorliegende V orhaben im be- schleunigten V erfahren durchgeführt werde und dass da- gegen im Kölner Westen Schulen weniger schnell umge- setzt werden könnten. Nein Der vorliegende Bebauungsplan kann im beschleunigten V erfah- ren durchgeführt werden, da die V oraussetzungen gem. § 13a Abs. 1 BauGB erfüllt sind. So handelt es sich um einen Bebau- ungsplan der Innenentwicklung, es wird der Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche unterschritten, die Planung beinhaltet keine UVP-pflichtigen V orhaben und es sind keine festgesetzten FFH- oder V ogelschutzgebiete durch die Planung berührt. Die Anwendung des beschleunigten V erfahrens wird dem drin- genden Wohnraumbedarf der Stadt Köln gerecht. Andere Planungen, etwa für Schulen, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens und erfordern ggf. eine separate Prüfung, ob die V oraussetzungen für ein beschleunigtes V erfahren nach § 13a BauGB vorliegen. 2.2 Infrastruktur Es wird der Hinweis gegeben, dass im Kölner Westen be- darfsgerechte Infrastruktureinrichtungen (Schulen, öffent- liches V erkehrsnetz) fehlen und auszubauen sind. Es soll nach Möglichkeit eine Gesamtschule realisiert werden. Nein Die Stadt Köln prüft und bewertet mit der Integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung die Bedarfe für Bildungseinrichtun- gen. Die Realisierung einer Schule ist nicht Gegenstand des vor- liegenden Bauleitplanverfahrens. Gleichwohl besteht der Bedarf, eine weitere Kindertagesstätte im Stadtteil Widdersdorf zu schaf- fen. Dieser Bedarf wird im Plangebiet gedeckt, indem die Errich- tung einer sechsgruppigen Kindertagesstätte geplant ist. Entspre- chend der heutigen städtebaulichen Situation soll auf dem Grund- stück eine hinsichtlich der Dichte und Nutzung an die Umgebung angepasste Bebauungsstruktur entwickelt werden. Gleichzeitig soll ein innovatives Konzept umgesetzt werden, welches neben der Einhaltung moderner Wohnstandards auch die Anforderungen an den Klimaschutz berücksichtigt. 2.3 V erwaltungsethik Nein Die Aufstellung des Bebauungsplanes entspricht den Maßgaben des Baugesetzbuches. Ziel der vorliegenden Planung ist es, dazu - 4 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Es wird angenommen, dass es sich bei dem V orhaben um eine Gefälligkeitsleistung handele, da einer wohnbau- lichen Entwicklung der V orzug vor Infrastruktureinrichtun- gen (Schulen) gegeben wird. beizutragen, den dringenden Bedarf an Wohnnutzungen in Form von Mehrfamilienhäusern im Stadtteil zu decken und unterschied- liche Wohnformen in Ergänzung zu den bestehenden und in Um- setzung befindlichen Wohnquartieren zu ermöglichen. Damit ent- spricht die Planung einem der wichtigsten planungspolitischen Ziele in Köln. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist eben- falls die Errichtung einer Kita Gegenstand der Planung. Weitere Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind im Plangebiet auf- grund der Größe und der Gegebenheiten in der Umgebung nicht vorgesehen. Die Planungshoheit in Bauleitplanverfahren liegt gem. § 2 Abs. 1 BauGB bei der Stadt Köln. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bereits heute der rechtskräftige Bebau- ungsplan die Nutzung als Wohngebiet und ergänzend als Kita- Standort vorsieht; an dieser grundsätzlichen Ausweisung soll festgehalten werden. Durch den nun vorliegenden vorhabenbezo- genen Bebauungsplan soll lediglich die Flächennutzung auf Grundlage des konkreten V orhabens optimiert werden. Dass es sich bei dem V orhaben um eine Gefälligkeitsleistung handelt, wird entschieden zurückgewiesen. 2.4 Planungsbewältigung in Köln Es wird das grundsätzliche V orgehen sowie die Organisa- tion der Stadt Köln bei Bauvorhaben (z.B. Oper Köln) be- mängelt. Nein Die Anregung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungs- planverfahrens. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplan- verfahrens werden die V orgaben des Baugesetzbuches berück- sichtigt. 3 3.1 Gebäudehöhen / Baudichte Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Nein Siehe Stellungnahme 1 Hinsichtlich der Bebauungsdichte wird im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt und somit die Ober- grenze für ein allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 17 BauNVO eingehalten. Lediglich für die Tiefgarage ist eine Überschreitung vorgesehen, um eine städtebaulich geordnete Unterbringung des ruhenden V erkehrs auf dem Plangebiet zu ermöglichen. Durch - 5 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen bekannt seien. Nein die Realisierung von Tiefgaragen wird der ruhende V erkehr städ- tebaulich geordnet und nachteilige Auswirkungen auf die Nach- barschaft (Emissionen) gemindert. Siehe Stellungnahme 1 Die Festsetzungen zu den maximal zulässigen Gebäudehöhen sind dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu entnehmen. Im V orhaben- und Erschließungsplan werden die Gebäude inklusive der geplanten Höhen detailliert dargestellt. Zudem werden maxi- male Gebäudehöhen im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Die Bedenken werden daher nicht geteilt, da der vorhabenbezo- gene Bebauungsplan entsprechende Regelungen zu den zulässi- gen Gebäudehöhen enthält. 3.2 Höhe von Solaranlagen Es wird der Hinweis gegeben, dass die angedachten So- laranlagen entsprechend der Aussagen beim Bürgerinfor- mationsabend eine Höhe von 15 cm hätten, im Bebau- ungsplan jedoch 1,5 m festgesetzt seien. Ja Beim vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um einen vor- habenbezogenen Bebauungsplan, der die planungsrechtlichen V oraussetzungen für die Umsetzung des konkreten V orhabens schafft. Die geplanten Solaranlagen werden in der Ausführungs- planung eine Höhe von rund 30 cm haben und die Oberkante der Attika unwesentlich überragen. Über den V orhabenbezug hinaus ermöglicht der Bebauungsplan die Anbringung von gängigen So- laranlagen mit einer Höhe von bis zu 1,0 m. Dieses Höchstmaß wird durch die Planung jedoch nicht ausgeschöpft. Die Festset- zung wird somit um 0,5 m von vormals 1,5 m reduziert und somit deutlich enger auf das konkrete V orhaben angepasst. 3.3 V ertrauensverhältnis Es wird in Bezug auf die Aussagen zur Höhe der Solaran- lagen der Hinweis gegeben, dass das V ertrauen der An- lieger und Bürger mit „alternativen Fakten“ geschwächt werde. Nein Der Bebauungsplan bildet den planungsrechtlichen Rahmen für die Umsetzung des konkreten V orhabens. Im Zuge des Bürgerin- formationsabends wurden von Seiten der Öffentlichkeit detail- lierte Fragen zur Hochbauplanung gestellt, die in diesem frühen Stadium des Bebauungsplanverfahrens teilweise noch nicht ein- deutig beantwortet werden konnten. Die gestellten Fragen bezo- - 6 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung gen sich teilweise auf das nachgeordnete Baugenehmigungsver- fahren bzw. auf die Ausführungsplanung. Eine derart detaillierte Auseinandersetzung mit der Hochbauplanung findet auf Ebene des Bebauungsplanes nicht statt. Gleichwohl hat die Stadt Köln sich bewusst dafür entschieden, einen vorhabenbezogenen Be- bauungsplan aufzustellen, sodass bereits wesentliche Elemente der Hochbauplanung im Bebauungsplan und V orhaben- und Er- schließungsplan ersichtlich werden. V or diesem Hintergrund kann von „alternativen Fakten“, die das V ertrauen der Bürger schwächten, nicht die Rede sein. Im Ge- gensatz dazu wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens den Bürgerinnen und Bürgern gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB die Möglichkeit zur Beteiligung gegeben. Es wird ermöglicht, Anre- gungen oder Bedenken vorzubringen, welche im Rahmen des Planungsprozesses behandelt werden. Im Rahmen der öffentli- chen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB besteht erneut die Mög- lichkeit, Anregungen vorzubringen bzw. zu sehen wie die Planung sich aufgrund der bisherigen Anregungen weiterentwickelt hat. Die Planung wurde nach der frühzeitigen Beteiligung weiter aus- gearbeitet und aufgrund von vorgebrachten Anregungen - gerade auch im Hinblick auf die Höhe von Solaranlagen - angepasst. 3.4 Maß der baulichen Nutzung Es wird bemängelt, dass die Höchstwerte der BauNVO ausgeschöpft und überschritten würden, um eine maxi- male Ausnutzbarkeit des Grundstücks zu ermöglichen. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudehöhen / Baudichte“ Mit der vorliegenden Planung wird eine der letzten innerstädti- schen Potenzialflächen in Köln-Widdersdorf einer wohnbaulichen Entwicklung zugeführt, um der bestehenden hohen Wohnraum- nachfrage Rechnung zu tragen. Die städtebauliche Entwicklung des Plangebietes erfolgt als Maßnahme der Innenentwicklung gem. § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB. Mit der Umsetzung des Bebau- ungsplanes wird das Ziel eines schonenden und sparsamen Um- gangs mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB verfolgt und mit der Entwicklung des Plangebietes im innerstädtischen - 7 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Kontext den V orzug vor Außenbereichsflächen im Sinne des Bau- gesetzbuches gegeben. Die optimale Ausnutzung der Fläche ist städtebauliches Ziel. 3.5 Gebäudetypologie Es wird der Hinweis gegeben, dass auf dem Plangebiet Einfamilienhäuser entstehen sollten. Es wird der Hinweis gegeben, dass die Planung nicht dem städtebaulichen Umfeld von Widdersdorf entspreche. Es wird auf den dörflichen Charakter hingewiesen. Nein Nein Eine hohe Ausnutzbarkeit des Grundstücks ist Ziel der Planung. Zudem sollen pro Gebäude mehrere Wohneinheiten entstehen, um dem erheblichen Wohnraumbedarf nachzukommen. Eine pla- nungsrechtliche Bindung für die Umsetzung von Einfamilienhäu- sern besteht bereits nach geltendem Baurecht nicht. Lediglich der südliche Bereich setzt als Hausform „Hausgruppe Gartenhofhäu- ser“ fest, welches jedoch nicht mehr den planerischen Zielen der Stadt Köln entspricht. Mit dem V orhaben- und Erschließungsplan soll das konkrete V orhaben planungsrechtlich vorbereitet werden. Innerhalb des städtischen Siedlungsgefüges von Köln-Widders- dorf sind unterschiedliche Wohntypologien in Form von Einfamili- enhäusern und Mehrfamilienhäusern vorzufinden. Die geplante Bebauung ordnet sich somit in die vorhandene Bebauungsstruk- tur ein. Auch in Bezug auf die bestehenden Nutzungen lässt sich die Planung harmonisch in das Umfeld einordnen. Sowohl die vorhandene Bebauungstypologie, als auch die Nutzungsstruktur gibt keinen Rückschluss auf einen dörflichen Charakter des Köl- ner Stadtteils. 3.6 Beschleunigtes V erfahren Es wird kritisiert, dass das vorliegende V orhaben im be- schleunigten V erfahren durchgeführt werde. Eine Anwen- dung des beschleunigten V erfahrens bei noch nicht be- bauten Flächen sei nicht gegeben. Nein Siehe Stellungnahme 2 „Beschleunigtes Verfahren“ Das beschleunigte V erfahren ist gem. § 13a BauGB anwendbar bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung, d.h. insbesondere für die Wiedernutzbarmachung von brachliegenden Flächen, die Nachverdichtung oder die bauliche Entwicklung von bisher unbe- bauten Flächen im städtebaulichen Siedlungsgefüge. Die V oraus- setzungen für ein Planverfahren nach § 13a BauGB sind gege- ben. - 8 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 3.7 Emissionen / Umweltprüfung Es wird der Hinweis gegeben, dass eine Umweltprüfung durchzuführen sei, da mit den planbedingten Mehrverkeh- ren eine erhöhte Lärm- und Immissionsbelastung auf die Umgebung einhergehe. Nein Im beschleunigten V erfahren zur Aufstellung von Bebauungsplä- nen entfällt die Umweltprüfung. Die Umweltbelange werden in der Begründung zum Bebauungsplan gewürdigt. Mit der Planung ge- hen keine erheblichen Umweltauswirkungen einher. Die mit der Planung einhergehenden Eingriffe gelten gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als bereits zulässig. Gleichwohl werden die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Land- schaftspflege gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i.V .m. § 1a BauGB berücksichtigt. Im Zuge des weiteren V erfahrens wurden ein V er- kehrs- und ein Schallgutachten sowie eine Artenschutzrechtliche Kurzeinschätzung (ASP Stufe I) erstellt. Die Ergebnisse der Gut- achten sind in die Planung eingeflossen. Des Weiteren zeigt das V erkehrsgutachten (V erkehrsprognose), die künftig zu erwartenden V erkehrsmengen sowie den heutigen Bestand. Die planbedingten Mehrverkehre sind demnach als un- kritisch zu bewerten. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde um entsprechende Ausführungen ergänzt. Die Ergebnisse des Schallgutachtens zeigen, dass in der Umge- bung des Plangebiets die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete tagsüber und nachts unterschritten werden. Wesentliche negative Auswirkungen gehen mit Umsetzung des Bebauungsplanes so- mit nicht einher. 3.8 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die umliegende Mischwasserkanalisation insbesondere bei Starkregener- eignissen bereits überlastet sei. Nein Das umliegende Kanalnetz besteht aus einem Schmutz- und ei- nem Regenwasserkanal im Trennprinzip. Regenereignisse beein- flussen den Schmutzwasserkanal somit nicht. Mit dem rechts- wirksamen Bebauungsplan bestehen für das Plangebiet bereits die planungsrechtlichen V oraussetzungen für eine Bebauung. Die vorhandene Infrastruktur berücksichtigt die bauliche Entwicklung - 9 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet der- zeit der Regenversickerung diene. Eine Neuversiegelung der Flächen führe zu einer Überlastung der Regenwas- serkanalisation bei Starkregenereignissen. Nein der Fläche. Das Entwässerungskonzept, einschließlich Überflu- tungsnachweis mit Berücksichtigung von Starkregenereignissen, wurde unterdessen mit den zuständigen Fachämtern und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt. Die Beseitigung des auf dem Plangebiet anfallenden (unbelaste- ten) Niederschlagswassers erfolgt gem. § 55 Wasserhaushalts- gesetz (WHG) i.V .m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) per Einleitung in ein nahegelegenes Oberflächengewässer. Die auf dem Plangebiet anfallenden Niederschläge werden in die beste- hende Regenwasserkanalisation eingeleitet, da einer V ersicke- rung wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange entge- genstehen. Der Regenwasserkanal (Trennprinzip) fungiert dabei als V orflut und leitet in den Kölner Randkanal ein. Belastete Nie- derschläge (z.B. von befahrenen Flächen) werden dagegen in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Das Entwässerungskon- zept wurde unterdessen mit den zuständigen Fachämtern und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt. 3.9 Hochwasser Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe- rungsplanung zu berücksichtigen. Nein Das Plangebiet ist laut Fachinformationssystem NRW Umweltda- ten vor Ort des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirt- schaft, Natur- und V erbraucherschutz NRW nicht T eil eines Über- schwemmungsgebietes und ist auch nicht von Hochwasser ge- fährdet. 3.10 Schadensersatz bei Kanalüberlastung Es wird der Hinweis gegeben, dass bei einer planbeding- ten Überlastung des bestehenden Kanalnetzes Scha- densersatzansprüche an die Stadt Köln die Folge seien. Nein Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist nicht von einer Überlastung des Kanalnetzes auszugehen. Ein funktionierendes Abwassernetz ist eine wesentliche V oraussetzung für die Bebau- ung des Plangebietes. Zudem ist im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens ein Entwässerungsgesuch beizubringen. Die Entwässerungskonzeption wurde im Rahmen des Bebauungs- planverfahrens mit den zuständigen Fachbehörden und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt. Das umliegende - 10 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Kanalnetz kann demzufolge die Abwässer des Plangebietes schadlos aufnehmen. 3.11 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders- dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk- tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden Straßen seien bereits heute überlastet. teilweise Die Anregung zum umliegenden V erkehrsnetz ist nicht unmittel- bar Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde ein V erkehrsgutachten erstellt; demzufolge können mit Umsetzung des Bebauungsplanes wesentliche negative (zusätzliche) Auswir- kungen auf das bestehende V erkehrsnetz ausgeschlossen wer- den. Die Leistungsfähigkeit der maßgeblichen V erkehrsknoten an der Hauptstraße wurde sowohl im Bestand als auch im Plan-Fall mit „gut“ (Stufe B gemäß HBS) festgestellt. Gleichzeitig wird mit der Planung durch Car-Sharing-Angebote die V erminderung des Individualverkehrs angestrebt und die verkehrlichen Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB berücksichtigt. Der Sachverhalt zu vermeintlich bestehenden Problemen in der Infrastruktur in Köln-Widdersdorf wird den politischen Gremien zur Diskussion vorgelegt. 3.12 Baustellenverkehr Es wird der Hinweis gegeben, dass der Baustellenver- kehr, im Hinblick auf die Bauarbeiten in der Umgebung, zu koordinieren sei und einige Straßenabschnitte für Lkw- V erkehr ungeeignet seien. Ja Im Rahmen der Ausführungsplanung wird ein Konzept zur Ab- wicklung des Baustellenverkehrs erstellt. Im Zuge des Baugeneh- migungsverfahrens können Auflagen zum Baustellenverkehr er- teilt werden. 3.13 Hol- und Bringverkehr der Kita Es wird angeregt, die Planung der Kita im Hinblick auf die Abwicklung der Hol- und Bringverkehre zu überdenken. Nein Der Einfluss der Bring- und Holverkehre am Buchenweg sowie die V erkehrssicherheit der Tiefgaragenausfahrt wurden im Be- bauungsplanverfahren im Rahmen einer V erkehrsuntersuchung geprüft. Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass keine we- sentliche negative Auswirkungen zur Abwicklung der V erkehre und der V erkehrssicherheit zu erwarten sind. 3.14 Kita-Bedarf Es wird angeregt, den Bedarf für eine Kita zu prüfen. Ja Der Bedarf einer Kita im Plangebiet wurde geprüft. Entsprechend des 11. Statusberichts zum Ausbau der Kindertagesbetreuung in - 11 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Köln liegt im Kindergartenjahr 2016/2017 in Widderdorf die V er- sorgungsquote der Kindertagesbetreuung für 3- bis 6-jährige Kin- der bei 81% und für die U3-V ersorgung bei 50%, sodass der Be- darf für eine weitere Kita in Widdersdorf weiterhin besteht, um dieser Unterversorgung nachhaltig Rechnung tragen zu können. 3.15 Stellplatzschlüssel Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange- dachten Stellplätze mit einem Stellplatz je Wohneinheit (1 Stpl. / WE) zu gering sei. Es solle ein Stellplatzschlüs- sel von mindestens 1,5 Stpl. / WE herangezogen werden. In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange- botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun- gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü- fen. Es wird angeregt, eine weitere Tiefgaragenebene zu planen. Nein Gemäß Richtzahlenliste der Stadt Köln ist im Allgemeinen ein Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je Wohneinheit (1 Stpl./WE) vorzusehen. Bei Einfamilienhaustypologien kann es aufgrund der Bewohnerstrukturen sinnvoll sein, 2 Stpl./WE anzu- setzen. Bei Mehrfamilienhäusern kann aufgrund der kleineren Wohnungsgrößen grundsätzlich von einem geringeren Schlüssel ausgegangen werden. Darüber hinaus werden mit der Planung alternative Mobilitätsangebote geschaffen (CarSharing mit E-Au- tos, Fahrräder und Lastenfahrräder), sodass eine Reduzierung des Kfz-Besatzes erzielt wird. Die absolute Anzahl der Tiefgara- genstellplätze wurde nach der frühzeitigen Beteiligung erneut ge- prüft und der Stellplatzschlüssel in Abstimmung mit den zuständi- gen Fachbehörden überdurchschnittlich auf 1,3 Stpl./WE erhöht. Aufgrund des überdurchschnittlichen Stellplatzangebotes und den geplanten alternativen Mobilitätsangeboten kann davon aus- gegangen werden, dass mit Umsetzung der Planung keine we- sentlichen negativen Auswirkungen auf die bestehende Park- platzsituation einhergehen, da die notwendigen Stellplätze gänz- lich im Plangebiet nachgewiesen werden. Eine zusätzliche Tief- garagenebene wird dagegen als unverhältnismäßig erachtet und ist insofern nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Mit der Festsetzung einer Tiefgarage kann ein städtebaulich geordnetes Erscheinungsbild gewährleistet und die mit oberirdischen Stell- plätzen einhergehenden Emissionen (Lärm, Türenschlagen, Ab- gase) weitestgehend vermieden werden. - 12 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 3.16 Tiefgaragenausfahrt Es wird der Hinweis gegeben, die Ausfahrt der Tiefgarage an der Kita hinsichtlich der Abgasbelastungen zu über- denken. Nein Die mit der Planung einhergehenden Mehrverkehre werden als unwesentlich eingestuft. Durch die planbedingten Mehrverkehre sind somit keine wesentlichen negativen Schadstoffbelastungen auf die Bevölkerung zu erwarten. Die Abgase aus der Tiefgarage werden gemäß der gesetzlichen V orgaben behandelt. 4 4.1 Gebäudehöhen / Baudichte Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudehöhen / Baudichte“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudehöhen / Baudichte“ 4.2 Abstandflächen Es wird der Hinweis gegeben, hinsichtlich der geplanten Gebäudehöhen auch die Abstandflächen zu prüfen und diese anzugeben. Nein Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Ab- standflächen in der Planung dargestellt und von der Bauauf- sichtsbehörde geprüft. Der V orhaben- und Erschließungsplan be- rücksichtigt bereits auf Ebene des Bebauungsplanes die nach § 6 BauO NRW vorgeschriebenen Abstandflächen. Weitere dahinge- hende Darstellungen oder Festsetzungen sind auf Ebene des Be- bauungsplanes nicht erforderlich. 4.3 Siehe Stellungnahme 3 „Höhe von Solaranlagen“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Höhe von Solaranlagen“ 4.4 Siehe Stellungnahme 3 „Vertrauensverhältnis“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Vertrauensverhältnis“ 4.5 Siehe Stellungnahme 3 „Maß der baulichen Nutzung“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Maß der baulichen Nutzung“ 4.6 Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudetypologie“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudetypologie“ 4.7 Siehe Stellungnahme 3 „Beschleunigtes Verfahren“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Beschleunigtes Verfahren“ 4.8 Siehe Stellungnahme 3 „Emissionen / Umweltprüfung“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Emissionen / Umweltprüfung“ 4.9 Siehe Stellungnahme 3 „Entwässerung“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Entwässerung“ 4.10 Siehe Stellungnahme 3 „Hochwasser“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Hochwasser“ 4.11 Siehe Stellungnahme 3 „Schadensersatz bei Kanalüber- lastung“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Schadensersatz bei Kanalüberlastung“ 4.12 Siehe Stellungnahme 3 „Verkehrliche Infrastruktur“ T eilweise Siehe Stellungnahme 3 „Verkehrliche Infrastruktur“ 4.13 Siehe Stellungnahme 3 „Baustellenverkehr“ Ja Siehe Stellungnahme 3 „Baustellenverkehr“ 4.14 Parksituation während des Baustellenbetriebes Es wird angeregt, während der Bautätigkeiten die beste- hende Parksituation zu beachten und auf dem Plangebiet Nein Öffentliche Parkplätze dienen der Unterbringung von Besucher- verkehren. Der zeitweise Wegfall von Parkplätzen aufgrund von - 13 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung weitere Parkplätze während der Bauarbeiten zur V erfü- gung zu stellen. temporären Baumaßnahmen ist hinzunehmen. Aufgrund der Bau- tätigkeiten besteht im Plangebiet selbst nicht die Möglichkeit, temporär weitere Parkplätze einzurichten. 4.15 Siehe Stellungnahme 3 „Hol- und Bringverkehr der Kita“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Hol- und Bringverkehr der Kita“ 4.16 Siehe Stellungnahme 3 „Kita-Bedarf“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Kita-Bedarf“ 4.17 Stellplatzschlüssel Kita Es wird der Hinweis gegeben, die erforderlichen Stell- plätze für die Kita zu prüfen. Die Anzahl der Tiefgaragenstellplätze ist anzupassen, so- fern anstatt der Kita Wohnnutzungen in diesem Bereich geplant werden. Ja Nein Die erforderliche Anzahl der Stellplätze für die Kita ist gemäß Richtzahlenliste der Stadt Köln ermittelt worden. Demnach ist je 20-30 Kinder ein Stellplatz erforderlich, mindestens jedoch 2 Stellplätze. Die oberirdischen Stellplätze sind im V orhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Die Mitarbeiter-Stellplätze werden in der Tiefgarage nachgewiesen. Der Bedarf für die Kita wurde geprüft und bestätigt. Sofern im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens Um- planungen vorgenommen werden, wird auch die Anzahl der not- wendigen Stellplätze erneut angepasst und der Baugenehmi- gungsbehörde zur Prüfung vorgelegt. 4.18 Siehe Stellungnahme 3 „Stellplatzschlüssel“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Stellplatzschlüssel“ 4.19 Siehe Stellungnahme 3 „Tiefgaragenausfahrt“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Tiefgaragenausfahrt“ 4.20 Parkplatzanzahl Es wird angeregt, entlang der Straße „Zum Damm- felde“ weitere öffentliche Parkplätze (Senkrechtparker statt Längsparker) auszuweisen. Nein Für die Anordnung von Senkrechtparkern weist der Straßenquer- schnitt „Unter Gottes Gnaden“ nicht die notwendige Breite gemäß der „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) auf. Ein Bedarf für zusätzliche, öffentliche Parkplätze auf privatem Grund wird nicht erkannt. 4.21 Besucherstellplätze Es wird der Hinweis gegeben, in der Planung den Bedarf für Besucherstellplätze zu berücksichtigen. Nein Die Richtzahlenliste der Stadt Köln fordert den Nachweis von Be- sucherstellplätzen bei Wohngebäuden nicht. Die öffentlichen Parkplätze im öffentlichen Straßenraum der Umgebung sind all- gemein für Besucherverkehre – auch aus dem Plangebiet - vor- gehalten. Für das Areal besteht bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Planungsrecht zur wohnbaulichen Entwicklung, - 14 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung sodass die vorhandenen öffentlichen Parkstände im öffentlichen Straßenraum bereits den Bedarf an Besucherparkplätzen berück- sichtigen. Dagegen wurden für die Kita-Nutzung die gemäß Bau- ordnung erforderlichen Besucherstellplätze in der Planung be- rücksichtigt (vgl. Stellungnahme 4.17). 4.22 Parkdruck Es wird der Hinweis auf den bestehenden Parkdruck ge- geben. Es werden damit verbunden erhöhte Parksuchver- kehre, sowie Lärm- und Geruchsbelästigungen vermutet. Nein Die für die Planung notwendigen privaten Stellplätze werden im Plangebiet nachgewiesen, sodass ein Zugriff auf öffentliche Park- plätze im Straßenraum für den privaten Stellplatzbedarf nicht er- folgt. Insgesamt werden mit Umsetzung der Planung somit keine Parksuchverkehre verursacht. 4.23 Tiefgarageneinfahrt Es wird angeregt, die geplante Tiefgarageneinfahrt an der Straße „Zum Dammfelde“ zu positionieren, da die Stra- ßenraumbreite „Unter Gottes Gnaden“ zu gering sei. Dabei wird angeregt, die Verkehrsführung in der Tiefga- rage als Ringstraße auszuführen sowie Ein- und Ausfahrt zusammen zu legen. Nein Nein Die vorhandene Straßenraumbreite „Unter Gottes Gnaden“ ist für das Einfahren in die Tiefgarage ausreichend. Die Tiefgaragenzu- fahrt ist dabei wie eine gängige Einzelgarage oder Hofauffahrt (Grundstückszufahrt) zu werten. Die unterirdische V erkehrsführung ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Ziel der V orhabenplanung ist es, die durch die Planung verursachten V erkehrsmengen auf die jeweiligen Stra- ßenabschnitte zu verteilen und damit eine Entzerrung der V er- kehrsverteilung zu ermöglichen. Damit werden wesentliche nega- tive Auswirkungen auf die Umgebung (z.B. durch Lärm, Schad- stoffbelastungen) reduziert. Die Zusammenlegung der Ein- und Ausfahrt käme dagegen einer V erdoppelung der V erkehrsstärke gleich, sodass auch die mit der Zufahrt einhergehenden Lärmbe- lastungen an einer gemeinsamen Tiefgaragenzufahrt höher aus- fielen. 4.24 Tiefgaragenzufahrt Es wird angeregt, die Ein- und Ausfahrtssituation der Tief- garage nicht zu tauschen. Es werden mit einer Tiefgara- genausfahrt an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ Licht-, Lärm- und Abgasbelastungen für die gegenüberliegenden Anwohner vermutet. Nein Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine V erkehrs- untersuchung durchgeführt, auf deren Grundlage die planbeding- ten Lärmbelastungen in einem Schallgutachten geprüft wurden. Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der TA Lärm an den Immissionsorten ein- gehalten sind. Die mit der Tiefgaragenzufahrt einhergehenden - 15 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Belastungen werden als nicht wesentlich eingestuft, sodass die Positionierung der Tiefgarage aus Sicht der Umweltbelange auch unter Berücksichtigung der Licht-, Lärm- und Abgasimmissionen an gegenüberliegenden Wohngebäuden nicht überdacht werden muss. 4.25 Überlastung Straßenverkehr Es wird der Hinweis gegeben, dass es im Zusammen- hang mit den umliegenden Schulen / Kindergärten bereits heute in den Stoßzeiten zu V erkehrsüberlastungen auf den umliegenden Straßen komme. teilweise Siehe Stellungnahme 3 „Verkehrliche Infrastruktur in Widders- dorf“ 5 5.1 Baustellenverkehr Es wird der Hinweis gegeben, dass der Baustellenverkehr im Hinblick auf die Bauarbeiten in der Umgebung zu koor- dinieren sei. Es wird angeregt, Bauunternehmer zu verpflichten, Stra- ßenverunreinigungen zeitnah zu beseitigen und Straßen- beschädigungen finanziell zu tragen. Ja Nein Siehe Stellungnahme 3 „Baustellenverkehr“ Die Sachverhalte sind nicht Regelungsinhalt des Bebauungspla- nes. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens können Aufla- gen zur Baustellenabwicklung und zum Baustellenverkehr getrof- fen werden. 5.2 Stellplatzschlüssel Es wird angeregt, die geplante Stellplatzanzahl der Tief- garage zu erhöhen. Ja Siehe Stellungnahme 3.15 „Stellplatzschlüssel“ 5.3 Tiefgaragenausfahrt Es wird der Hinweis gegeben, den Standort der Tiefgara- genausfahrt im Hinblick auf den Kita-Eingang zu überden- ken. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Tiefgaragenausfahrt“ 5.4 Entwässerung Nein Siehe Stellungnahme 3 „Entwässerung“ - 16 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Kanalisation zu prüfen sei. Bereits heute be- stünden Probleme bei Starkregenereignissen. 6 6.1 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation zu prüfen sei. Bereits heute bestünden Probleme bei Starkregenereignissen. Es wird befürchtet, dass es durch die geplante Bebauung zu einer Überlastung der Kanalisation komme. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Entwässerung“ 6.2 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass zu den Stoßzeiten be- reits heute die Linienbusse nicht alle Fahrgäste aufneh- men könnten und die Straßen nach Köln-Bocklemünd überlastet seien. teilweise Siehe Stellungnahme 3 „Verkehrliche Infrastruktur in Widders- dorf“ Der Sachverhalt zum ÖPNV und zum bestehenden Straßennetz ist nicht unmittelbar Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Es wird mit der Planung durch Car-Sharing-Angebote (mit E-Au- tos, Fahrrädern und Lastenfahrrädern) die V erminderung des In- dividualverkehrs angestrebt und die verkehrlichen Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB berücksichtigt. Der Sachverhalt zur be- stehenden Infrastruktur in Köln-Widdersdorf wird den politischen Gremien zur Diskussion vorgelegt. 6.3 Stellplatzschlüssel Es wird angeregt, die geplante Stellplatzanzahl der Tief- garage zu erhöhen, um den Parkdruck auf die Bestands- straßen nicht weiter zu erhöhen. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Stellplatzschlüssel“ 6.4 Emissionen / Umweltprüfung Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe- dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Hol- und Bringverkehre der Kita) zusätzliche Lärm- und Schadstoff- belastungen auf die Umgebung einwirkten und daher eine Umweltprüfung durchgeführt werden solle. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Emissionen / Umweltprüfung“ und „Be- schleunigtes Verfahren“ 6.5 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Nein Siehe Stellungnahme 1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten - 17 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu hoch. Es wird gefordert, eine Bebauung mit 2 V ollgeschossen zzgl. Dachgeschoss vorzusehen. 6.6 V erschattung Es wird der Hinweis gegeben, dass die geplanten Ge- bäude die Bestandsbebauung „Unter Gottes Gnaden“ ver- schatteten und durch die geplante Gebäudehöhe Einblick in die Nachbargärten möglich werde. Nein Bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan ist die geplante Bebauung in T eilen planungsrechtlich möglich. Mit der Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandflächen gem. § 6 BauO NRW werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB gerade auch in Bezug auf Belichtung und Belüftung in der Planung be- rücksichtigt. Gleichwohl wurde im Rahmen des Bebauungsplan- verfahrens die V erschattungssituation auf die umliegende Be- standsbebauung geprüft. V on der geplanten Bebauung werden keine wesentlichen V erschattungen auf die Umgebung verur- sacht. Ein allgemeiner Schutz der angrenzenden Bestandsgärten vor Einblicken durch die zukünftigen Bewohner der geplanten Bebau- ung ist nicht gegeben, ferner ist dies bei der Bebauung von be- nachbarten Grundstücken regelmäßig hinzunehmen; ein Ge- bietserhaltungsanspruch besteht nicht. Die hinsichtlich dieses Be- langs relevanten Abstandsflächen gem. BauO NRW werden bei der Planung berücksichtigt und eingehalten. 6.7 Gebäudetypologie Es wird der Hinweis gegeben, dass auf dem Plangebiet Einfamilienhäuser entstehen sollten. Es wird der Hinweis gegeben, dass bei der bestehenden, zweigeschossigen Flachdach-Bebauung die Stadt Köln eine geplante Aufstockung bisher abgelehnt habe. Nein Nein Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudetypologie“ Das Plangebiet ist derzeit unbebaut. Die bestehende zweige- schossige Bebauung im Umfeld und deren Aufstockung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Sofern für - 18 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung die bestehende Bebauung im Umfeld ein rechtskräftiger Bebau- ungsplan besteht, sind die V orgaben des Bebauungsplanes ein- zuhalten. 6.8 Beschleunigtes V erfahren Es wird kritisiert, dass das vorliegende V orhaben im be- schleunigten V erfahren durchgeführt werde. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Beschleunigtes Verfahren“ 6.9 Einbeziehung der Gremien Es wird angeregt, die vorgetragenen Stellungnahmen bei der weiteren Planung zu berücksichtigen und den Gre- mien vorzutragen. Ja Die vorgebrachten Anregungen wurden durch die V erwaltung ge- prüft und werden im Zuge des Planverfahrens der Politik zur Be- schlussfassung vorgelegt. Dies ist im Bebauungsplanverfahren stets gewährleistet. 6.10 Ortsbegehung durch Gremium Die Gremien sollten sich bei einem Ortstermin über die Bestandssituation in Widdersdorf erkundigen. Nein Über die Notwendigkeit einer formellen Ortsbesichtigung ent- scheiden die politischen Gremien selbst. 7 Siehe Stellungnahme 3 Nein Siehe Stellungnahme 3 8 8.1 Gebäudehöhen / Baudichte Es wird der Hinweis gegeben, dass die Geschossigkeit der Planbebauung irreführend sei. Die Staffelgeschosse wirkten im Gegensatz zu Dachgeschossen wie V ollge- schosse. Es wird angeregt, die Bebauung auf zwei V ollge- schosse herabzusetzen. Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung „Am Buchenweg“ zu hoch. Nein Siehe Stellungnahme 1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ und Stellungnahme 3 „Gebäudehöhen / Baudichte“ 8.2 Abstandflächen Es wird der Hinweis gegeben, dass die Mehrfamilienhäu- ser am Fliederweg höhere Abstandflächen aufwiesen als die Planbebauung. Nein Siehe Stellungnahme 4 „Abstandflächen“ Maßgeblich für die Ermittlung der Abstandflächen ist die Bauord- nung für das Land NRW (BauO). Die gem. § 6 BauO NRW einzu- haltenden Abstandflächen werden entsprechend der jeweiligen Wandhöhe ermittelt. - 19 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung Es wird der Hinweis gegeben, die Abstandflächen gegen- über der Bestandsbebauung am Buchenweg zu erhöhen. Die 10 m hohe Planbebauung mit einem Abstand von rund 2,50 m zum Bestand wird kritisiert. Die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandflächen der Planung betragen gegenüber der Bestandsbebauung am Bu- chenweg mindestens 5 m bis zur Grundstücksgrenze. 8.3 Gebäudetypologie Es wird der Hinweis gegeben, dass mit der wohnbauli- chen Entwicklung von „Widdersdorf-Süd“ Möglichkeiten bestanden hätten, unterschiedliche Wohnraumkonzepte wie Geschosswohnungsbau umzusetzen. Es wird ange- regt, die Bebauung im Plangebiet an die bestehende Be- bauung von „Alt-Widdersdorf“ anzupassen und von einer dichten, hohen Bebauung Abstand zu nehmen. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudetypologie“ 8.4 Gruppengröße der Kita Es wird der Hinweis gegeben, dass über die Gruppen- größe der geplanten Kita keine Informationen bekannt seien. Es wird darauf hingewiesen, dass die zwei vorge- sehenen oberirdischen Stellplätze auf eine eingruppige Kita hinwiesen. Nein Zum erforderlichen Stellplatzbedarf für die Kita siehe Stellung- nahme 4 „Stellplatzschlüssel Kita“. Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung war die Kita-Planung noch nicht konkretisiert. Zum derzeitigen Planungsstand wird die Kita zur Ü3- und U3-Betreuung für sechs Gruppen ausgelegt. Dies entspricht insgesamt etwa 90 Kindern. Die erforderlichen Mitarbeiter-Stellplätze werden in der Tiefgarage sowie die Besu- cher-Stellplätze oberirdisch nachgewiesen. 8.5 Tiefgaragenausfahrt Es wird der Hinweis gegeben, den Standort der Tiefgara- genausfahrt im Hinblick auf den Kita-Eingang zu überden- ken und mit der TG-Einfahrt zusammen zu legen. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Hol- und Bringverkehr der Kita“ und „Tiefgaragenausfahrt“ sowie Stellungnahme 4 „Tiefgaragenzu- fahrt“. 8.6 Stellplatzschlüssel Es wird angeregt, die geplante Stellplatzanzahl der Tief- garage zu erhöhen, um den Parkdruck auf die Bestands- straßen nicht weiter zu erhöhen. Es wird angeregt, die Stellplatzanzahl als örtliche Bauvorschrift gem. § 86 BauGB in den Bebauungsplan aufzunehmen. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Stellplatzschlüssel“ - 20 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 8.7 Parkdruck und ordnungswidriges Parkverhalten Es wird der Hinweis auf zugeparkte Bürgersteige gege- ben. Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollatoren nutzten daher die Fahrbahn. teilweise Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah- rens. Die Anregung wird dem zuständigen Fachamt zur Prüfung vorgelegt. Die für die Planung notwendigen privaten Stellplätze werden auf dem Plangebiet nachgewiesen, sodass ein Zugriff auf die öffentlichen Parkplätze im Straßenraum für den privaten Stell- platzbedarf nicht erfolgt. Die öffentlichen Parkplätze im öffentli- chen Straßenraum sind allgemein für Besucherverkehre vorge- halten. Siehe hierzu Stellungnahme 4 „Parkdruck“ und „Besu- cherstellplätze“. 8.8 Bekanntmachungstext Es wird darauf hingewiesen, dass in der Bekanntmachung der falsche Eigentümer für das Plangebiet angegeben sei. Ja Der redaktionelle Hinweis wird im weiteren V erfahren berücksich- tigt. 9 9.1 Stellplatzschlüssel Es wird angeregt, die geplante Stellplatzanzahl der Tief- garage zu erhöhen, um den Parkdruck auf die Bestands- straßen nicht weiter zu erhöhen. Es wird der Hinweis ge- geben, Besucherverkehre zu berücksichtigen. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Stellplatzschlüssel“ sowie Stellung- nahme 4 „Parkplatzanzahl“, „Besucherstellplätze“ und „Park- druck“. 9.2 Gebäudehöhen / Baudichte Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung „Am Buchenweg“ zu hoch. Nein Siehe Stellungnahme 1, Stellungnahme 3 „Gebäudehöhen / Bau- dichte“ sowie Stellungnahme 4 „Gebäudehöhen / Baudichte“ 9.3 Tiefgaragenausfahrt Es wird der Hinweis gegeben, den Standort der Tiefgara- genausfahrt im Hinblick auf den Kita-Eingang zu überden- ken und die geplante Tiefgarageneinfahrt / -ausfahrt an Nein Siehe Stellungnahme 3 „Hol- und Bringverkehr der Kita“ und „Tiefgaragenausfahrt“ sowie Stellungnahme 4 „Tiefgaragenzu- fahrt“. - 21 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung der Straße „Zum Dammfelde“ zu positionieren, da der Bu- chenweg eine ruhige Anliegerstraße sei. 9.4 V erkehrsauslastung Es wird der Hinweis gegeben, dass die umliegenden Stra- ßen bereits heute überlastet seien. Nein Siehe Stellungnahme 3 „Verkehrliche Infrastruktur in Widders- dorf“ sowie Stellungnahme 6 „Verkehrliche Infrastruktur in Wid- dersdorf“
Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zur ersten und erneuten Offenlage eingegangen Stellungnahmen
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A N L A G E 4 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58485/02 – „Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf“ – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten und erneuten öffentlichen Auslegung Die erste öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 18.08.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 05.09.2019 bis zum 04.10.2019 durchgeführt. Zur ersten Offenlage gingen 10 Stellungnahmen gegen die Pla- nung ein. Weil die das Baugrundstück einfassenden Straßenbegrenzungslinien geringfügig an den bestehenden Straßenausbau angepasst werden mussten, fand eine erneute, zweite Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V .m. § 4a Absatz 3 BauGB ) in der Zeit vom 27.02.2020 bis zum 11.03.2020 statt. Die erneute Offenlage wurde am 19.02.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) durchgeführt. Zur erneuten Offenlage gingen vier Stellungnahmen ein. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen zu den Offenlagen fortlaufend nummeriert, deren Inhalte nach Themen mit einer Begründung über deren Berücksichtigung dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Begründung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur V erfügung gestellt. Erste Offenlage Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 1 1.1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Der Einwender ist der Meinung, dass die geplante Bebau- ung nicht die Gebäudehöhen der bestehenden Einfamili- enhäuser berücksichtigt. Der rechtsgültige Bebauungs- plan sehe 2 Geschosse vor. Der Einwender fordert eine Anpassung auf eine 2-geschossige Bebauung. Nein Bei dem vorliegenden Planverfahren handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die Anzahl der V ollge- schosse ist im Bebauungsplan festsetzt, dem V orhaben- und Er- schließungsplan kann die differenzierte Höhenausbildung der ge- planten Gebäude entnommen werden. Die Planung sieht grund- sätzlich eine Bebauung mit drei V ollgeschossen vor, wobei das oberste Geschoss gestaffelt ausgeführt wird, d.h. an einigen Sei- ten zurückspringt. In der westlichen Baureihe, die an niedrigere Einfamilienhausbebauung grenzt, erfolgt der Rücksprung gerade an der westlichen Seite, also in Richtung der bestehenden Einfa- - 2 - milienhausstrukturen. Damit vermittelt die Planung zur Nachbar- bebauung und schafft einen verträglichen, sukzessiven Übergang zu der höheren Bebauung im Osten. Lediglich an der Straße „Un- ter Gottes Gnaden“ werden entsprechend des bestehenden Ge- schosswohnungsbaues am Fliederweg zwei Gebäude mit vier V ollgeschossen geplant, sodass die Planbebauung auf den jewei- ligen Bestand reagiert. Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40 „Am Sport- platz“ setzt für die Bebauung maximal zwei V ollgeschosse fest, zusätzlich ist planungsrechtlich ein weiteres, oberstes Geschoss in Form eines Dach- oder Staffelgeschosses zulässig. D.h., be- reits das heute bestehende Baurecht ermöglicht eine Bebauung mit drei Geschossen. Die Ausbildung des obersten Geschosses als V ollgeschoss wird im vorliegenden vorhabenbezogenen Be- bauungsplan als wirksame Maßnahme der Innenentwicklung zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum nach heute gel- tenden, modernen Wohnstandards gewertet. Die bestehende Mehrfamilienhausbebauung am Fliederweg weist Gebäudehöhen zwischen 63,34 m und 66,36 m üNHN auf. Die bestehenden Einfamilienhäuser am Buchenweg weisen Traufhöhen zwischen 57,11 m und 58,56 m üNHN sowie Firsthö- hen zwischen 59,28 m und 62,88 m üNHN auf. Die bestehende Wohnbebauung „Unter Gottes Gnaden“ weist Traufhöhen zwischen 60,34 m und 61,15 m üNHN sowie Firsthö- hen zwischen 64,26 m und 64,70 m üNHN auf. Demgegenüber setzt der Bebauungsplan eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 65,0 m üNHN fest. Die maßgebliche Außen- wandhöhe der V orhabenplanung (Oberkante Dachterrassenbrüs- tung des obersten Geschosses) liegt bei rund 61,50 m üNHN und orientiert sich somit an den bestehenden Trauf- sowie Firsthöhen. Es wird mit der Planung ein Übergang zwischen Einfamilienhaus- bebauung und Geschosswohnungsbau innerhalb der benachbar- ten, heterogenen Bautypologie geschaffen. Gegenüber den Ein- familienhaustypologien weist die Planung eine Abstaffelung auf, sodass die Gebäudehöhen an diese angepasst sind. - 3 - Mit der Bebauung wird gleichzeitig eine möglichst hohe Ausnutz- barkeit des Plangebietes erzielt, die einem sparsamen und scho- nenden Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB und dem V orrang der Innenentwicklung Rechnung trägt. 1.2 Abstand zur Grundstücksgrenze Es wird bemängelt, dass im V orhabenbezogenen Bebau- ungsplan der Abstand des Hauses 7 zur Grundstücks- grenze mit 2,30 m bis 2,50 m nicht ausreichend sei. Die Abstände der Gebäude des Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan werden eher akzeptiert. Nein Die Baugrenzen des V orhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) sind festgelegte Linien, die von Gebäuden nicht überbaut werden dürfen. Der V orhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein abge- stimmter Plan eines V orhabenträgers zu Durchführung von Bau- vorhaben und den Erschließungsmaßnahmen. Der VEP stellt demnach die geplanten Häuser des V orhabenträgers innerhalb der Baugrenzen des VBP dar. Maßgeblich für die Ermittlung der Abstandflächen ist die Bauord- nung für das Land NRW (BauO). Die gem. § 6 BauO NRW einzu- haltenden Abstandflächen werden entsprechend der jeweiligen Wandhöhe ermittelt. Die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandflächen der Planung betragen mindestens 5 m bis zur Mitte der öffentlichen Straßenverkehrsfläche. Gem. § 6 Abs. 2 BauO NRW dürfen Ab- standsflächen auch auf öffentlichen V erkehrs-, Grün- und Was- serflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 1.3 Parkdruck und ordnungswidriges Parken Es wird der Hinweis gegeben, dass auf der Hälfte der Fußwege an der Straße Unter Gottes Gnaden bereits Pkws parken. Es wird angeregt, Einstellplätze dem Bauvorhaben an den geplanten Wohneinheiten und Kita festzulegen bzw. zu binden. Nein Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah- rens. Die Anregung wird dem zuständigen Fachamt zur Prüfung vorgelegt. Die für die Planung notwendigen privaten Stellplätze werden im Plangebiet nachgewiesen, sodass ein Zugriff auf öf- fentliche Parkplätze im Straßenraum für den privaten Stellplatz- bedarf nicht erfolgt. Innerhalb der Tiefgarage werden die jeweili- gen Stellplätze den geplanten Wohneinheiten sowie der Kita fest- geschrieben. Insgesamt werden mit Umsetzung der Planung so- mit keine Parksuchverkehre verursacht. V on einer Bindung der oberirdischen Stellplätze wird abgesehen. 1.4 Stellplätze Kita Es wird angeregt, die Planung der Kita im Hinblick auf die Abwicklung der Hol- und Bringverkehre zu überdenken. Nein Der Einfluss der Bring- und Holverkehre am Buchenweg wurden im Bebauungsplanverfahren im Rahmen einer V erkehrsuntersu- chung geprüft. Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass keine wesentlichen negativen Auswirkungen zur Abwicklung der V erkehre und der V erkehrssicherheit zu erwarten sind. - 4 - Zudem wird angeregt die genaue Anzahl der Stellplätze der Mitarbeiter der Kita in der Tiefgarage sowie den Standort der Eingänge der Kita zu benennen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Wendehammer nicht kom- plett zum Parken zur V erfügung steht. Die erforderliche Anzahl der Stellplätze für die Kita ist gemäß Richtzahlenliste der Stadt Köln ermittelt worden. Demnach ist je 20-30 Kinder ein Stellplatz erforderlich, mindestens jedoch 2 Stellplätze. Die oberirdischen Stellplätze sind im V orhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Zugunsten der V erkehrssicherheit und der leichtgängigen V erkehrsabwicklung der Bring- und Hol- verkehre sind je zwei Stellplätze nördlich bzw. südlich der Kita geplant. Ferner wird die Wendeanlage am Buchenweg für die Ab- wicklung der Bring- und Holverkehre mitgenutzt, sodass die Nut- zung der vorhandenen Infrastruktur im Sinne der Innenentwick- lung gemäß § 13a Abs. 1 BauGB erfolgen kann. Die Flächen am Wendehammer sind nicht als Stellplatzflächen vorgesehen. Die Mitarbeiter-Stellplätze werden in der Tiefgarage nachgewiesen. Es sind in der Tiefgarage insgesamt mindestens ca. 86 Stell- plätze vorgesehen; mit der Planung wird somit ein für Mehrfamili- enhäuser überdurchschnittlicher Stellplatz-Schlüssel von mindes- tens 1,3 Kfz-Stellplätzen je Wohneinheit zugrunde gelegt. Insge- samt sind rund fünf Stellplätze in der Tiefgarage und vier oberirdi- sche Stellplätze für die Mitarbeiter der Kita geplant. Aufgrund der alternativen Mobilitätsangebote und aufgrund des damit zu erwar- tenden geringeren Kfz-Besatzes wird der getroffene Stellplatz- Schlüssel als ausreichend erachtet. Das geplante Gebäude Nr. 7 ist über eine fußläufige Durchquerung und Erschließung des Plangebietes mittels einer oberirdischen Platz- und Wegestruktur vorgesehen, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan über Gehrechte planungsrechtlich gesichert werden. Der Eingang der Kita ist über den gleichen Eingang des Gebäudes Nr. 7 zu errei- chen. 2 Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt Es wird die geplante Errichtung der Tiefgarageneinfahrt zwischen den Wohngebäuden an der Straße Unter Gottes Gnaden kritisch widersprochen. Es wird befürchtet, dass es zu V erkehrsbelastungen an der stark befahrenen Straße und durch abbremsende Fahrzeuge zu einem V er- kehrsstau kommen kann. Der Stellungnehmer fordert eine Umplanung der Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt zu einer Nein Gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan aus dem Jahre 1974 verändert sich die Anzahl der nun zu realisierenden Woh- nungseinheiten nur unwesentlich, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die umliegend bestehenden Straßen die plan- bedingten V erkehre auch mit der geplanten Änderung des Be- bauungsplanes aufnehmen können. - 5 - Einstrecken/Rundfahrt mit einer nebeneinander liegenden Ein-/ und Ausfahrt an der breiteren Straße „Zum Damm- felde“. Die vorhandene Fahrbahnbreite „Unter Gottes Gnaden“ ist mit 6,00 m für das Einfahren in die Tiefgarage gemäß der „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“ (RAST06) ausreichend dimensi- oniert. Gemäß Rast06 entspricht die Straße dem Charakter einer „Quartiersstraße“ mit Erschließungs- und Hauptverkehrsfunktion mit einer V erkehrskapazität von 400 bis 1.000 Kfz pro Stunde. Das V erkehrsgutachten prognostiziert für die Straße „Unter Got- tes Gnaden“ eine V erkehrsbelastung von etwa 1.200 Kfz pro T ag (+108 Kfz Neuverkehre am T ag). Zusätzlich wurde die Leistungs- fähigkeit der maßgeblichen V erkehrsknoten an der Hauptstraße sowohl im Bestand als auch im Plan-Fall mit „gut“ (Stufe B ge- mäß HBS) festgestellt. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass auch mit Um- setzung der Planung die V erkehrsbelastungen zu keinen neuen, wesentlich negativen Auswirkungen führen wird. Auch können Verkehrsstauungen aufgrund der allgemeinen Vorfahrtsregelung ausgeschlossen werden. Die unterirdische V erkehrsführung der Tiefgarage ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Ziel der V orhabenplanung ist es, die durch die Planung verursachten V erkehrsmengen auf die jeweiligen Straßenabschnitte zu vertei- len und damit eine Entzerrung der V erkehrsverteilung zu ermögli- chen. Damit werden wesentliche negative Auswirkungen auf die Umgebung (z.B. durch Lärm, Schadstoffbelastungen) reduziert. Die Zusammenlegung der Ein- und Ausfahrt käme dagegen einer V erdoppelung der V erkehrsstärke gleich, sodass auch die mit der Zufahrt einhergehenden Lärmbelastungen an einer gemeinsa- men Tiefgaragenzufahrt höher ausfielen. Die schalltechnischen Auswirkungen der Tiefgaragenzufahrten wurden bereits gut- achterlich gemäß TA Lärm geprüft; demzufolge werden an allen relevanten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm unterschritten bzw. eingehalten. Insgesamt wird daher an der bisherigen Planung weiter festge- halten. Im Übrigen weist auch die Straße „Zum Dammfelde“ eine Fahrbahnbreite von 6,00 m auf. - 6 - 3 3.1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Bebauung kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbebauung „Unter Gottes Gnaden“ und „Am Buchenweg“ zu hoch und würde die umliegenden Häuser verschatten. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ Bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan ist die geplante Bebauung in T eilen planungsrechtlich möglich. Mit der Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandflächen gem. § 6 BauO NRW werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB gerade auch in Bezug auf Besonnung, Belichtung und Belüftung in der Planung berücksichtigt. Gleichwohl wurde im Rahmen des Bebauungsplan- verfahrens die V erschattungssituation auf die umliegende Be- standsbebauung geprüft. V on der geplanten Bebauung werden keine wesentlichen V erschattungen auf die Umgebung verursacht. 3.2 Tiefgaragenauswirkungen Der Bau der geplanten Tiefgarage wird kritisch gesehen, insbesondere die verbundenen Auswirkungen auf den Straßenverkehr. Nein Siehe Stellungnahme 2 „Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt“ Für die Aufrechterhaltung der städtebaulichen Ordnung ist der ru- hende V erkehr, der durch die Planung induziert wird, auf den pri- vaten Grundstücken nachzuweisen. Dies erfolgt entsprechend des V orhaben- und Erschließungsplanes überwiegend unterirdisch in einer Tiefgarage. Es werden per Eintrag im Bebauungsplan Ein- und Ausfahrtsbereiche für die Tiefgarage festgesetzt, sodass mit der Entzerrung der V erkehre verkehrliche und immissionsschutz- rechtliche Beeinträchtigungen der Umgebung vermieden und ab- gemildert werden sowie die Leistungsfähigkeit des umliegenden Straßennetzes aufrechterhalten wird. 3.3 Überlastung Straßenverkehr Es wird der Hinweis gegeben, dass sich die V erkehrssitu- ation durch das geplante Bauvorhaben, insbesondere durch die geplante Kindertagesstätte, für die bestehende Umgebung verschlechtern wird. Nein Siehe Stellungnahme 2 „Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt“ Die Anregung zum umliegenden V erkehrsnetz ist nicht unmittel- bar Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde ein V erkehrsgutachten erstellt; demzufolge können mit Umsetzung des Bebauungsplanes wesentliche negative (zusätzliche) Auswir- kungen auf das bestehende V erkehrsnetz ausgeschlossen wer- den. Die Leistungsfähigkeit der maßgeblichen V erkehrsknoten an der Hauptstraße wurde sowohl im Bestand als auch im Plan-Fall mit „gut“ (Stufe B gemäß HBS) festgestellt. Gleichzeitig wird mit der Planung durch Car-Sharing-Angebote die V erminderung des - 7 - Individualverkehrs angestrebt und die verkehrlichen Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB berücksichtigt. 3.4 Tiefgaragenkapazität Es wird der Hinweis gegeben, dass die geplante Kapazi- tät der Tiefgarage für die geplanten Wohneinheiten nicht ausreichend sei. Es wird mit der geplanten Kapazität der Tiefgarage ein erhöhtes V erkehrsaufkommen mit erhebli- chen Einschränkungen vermutet. Nein Gemäß Richtzahlenliste der Stadt Köln ist im Allgemeinen ein Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je Wohneinheit (1 Stpl./WE) vorzusehen. Bei Einfamilienhaustypologien kann es aufgrund der Bewohnerstrukturen sinnvoll sein, 2 Stpl./WE anzu- setzen. Bei Mehrfamilienhäusern kann aufgrund der kleineren Wohnungsgrößen grundsätzlich von einem geringeren Schlüssel ausgegangen werden. Darüber hinaus werden mit der Planung alternative Mobilitätsangebote geschaffen (CarSharing mit E-Au- tos, Fahrräder und Lastenfahrräder), sodass eine Reduzierung des Kfz-Besatzes erzielt wird. Die absolute Anzahl der Tiefgara- genstellplätze wurde nach der frühzeitigen Beteiligung erneut ge- prüft und der Stellplatzschlüssel in Abstimmung mit den zuständi- gen Fachbehörden überdurchschnittlich auf mindestens 1,3 Stpl./WE erhöht. Aufgrund des überdurchschnittlichen Stellplatz- angebotes und den geplanten alternativen Mobilitätsangeboten kann davon ausgegangen werden, dass mit Umsetzung der Pla- nung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die beste- hende Parkplatzsituation einhergehen, da die notwendigen Stell- plätze gänzlich im Plangebiet nachgewiesen werden. 3.5 Emissionen / Umweltprüfung bzgl. Tiefgarage Es wird mit der geplanten Kapazität der Tiefgarage ein er- höhtes V erkehrsaufkommen mit erheblichen Einschrän- kungen sowie Lärm- und Abgasbelastungen bei der ge- genüberliegenden Bestandsbebauung vermutet. Es solle eine Umweltprüfung durchgeführt werden. Nein Mit der Festsetzung einer Tiefgarage kann ein städtebaulich ge- ordnetes Erscheinungsbild gewährleistet und die mit oberirdi- schen Stellplätzen einhergehenden Emissionen (Lärm, Türen- schlagen, Abgase) weitestgehend vermieden werden. Im beschleunigten V erfahren zur Aufstellung von Bebauungsplä- nen entfällt die Umweltprüfung. Die Umweltbelange werden in der Begründung zum Bebauungsplan gewürdigt. Im Zuge des weite- ren V erfahrens wurden ein V erkehrs- und ein Schallgutachten so- wie eine Artenschutzrechtliche Kurzeinschätzung (ASP Stufe I) erstellt. Die Ergebnisse der Gutachten sind in die Planung einge- flossen. Des Weiteren zeigt das V erkehrsgutachten (V erkehrsprognose), die künftig zu erwartenden V erkehrsmengen sowie den heutigen - 8 - Bestand. Die planbedingten Mehrverkehre sind demnach als un- kritisch zu bewerten. Die Ergebnisse des Schallgutachtens zeigen, dass in der Umge- bung des Plangebiets die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete tagsüber und nachts unterschritten werden. Wesentliche negative Auswirkungen gehen mit Umsetzung des Bebauungsplanes so- mit nicht einher. 3.6 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation, insbesondere durch Regenwasserereignisse sowie durch die geplante Bebau- ung zu prüfen sei. Nein Das umliegende Kanalnetz besteht aus einem Schmutz- und ei- nem Regenwasserkanal im Trennprinzip. Regenereignisse beein- flussen den Schmutzwasserkanal somit nicht. Mit dem rechts- wirksamen Bebauungsplan bestehen für das Plangebiet bereits die planungsrechtlichen V oraussetzungen für eine Bebauung. Die vorhandene Infrastruktur berücksichtigt die bauliche Entwicklung der Fläche. Das Entwässerungskonzept, einschließlich Überflu- tungsnachweis mit Berücksichtigung von Starkregenereignissen, wurde unterdessen mit den zuständigen Fachämtern und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt. Die Beseitigung des auf dem Plangebiet anfallenden (unbelaste- ten) Niederschlagswassers erfolgt gem. § 55 Wasserhaushalts- gesetz (WHG) i.V .m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) per Einleitung in ein nahegelegenes Oberflächengewässer. Die auf dem Plangebiet anfallenden Niederschläge werden in die beste- hende Regenwasserkanalisation eingeleitet, da einer V ersicke- rung wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange entge- genstehen. Der Regenwasserkanal (Trennprinzip) fungiert dabei als V orflut und leitet in den Kölner Randkanal ein. Belastete Nie- derschläge (z.B. von befahrenen Flächen) werden dagegen in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Das Entwässerungskon- zept wurde unterdessen mit den zuständigen Fachämtern und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt. 3.7 Beschleunigtes V erfahren Nein Der vorliegende Bebauungsplan kann im beschleunigten V erfah- ren durchgeführt werden, da die V oraussetzungen gem. § 13a - 9 - Es wird kritisiert, dass das vorliegende V orhaben im be- schleunigten V erfahren durchgeführt werde. Abs. 1 BauGB erfüllt sind. So handelt es sich um einen Bebau- ungsplan der Innenentwicklung, es wird der Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche unterschritten, die Planung beinhaltet keine UVP-pflichtigen V orhaben und es sind keine festgesetzten FFH- oder V ogelschutzgebiete durch die Planung berührt. Die Anwendung des beschleunigten V erfahrens wird dem drin- genden Wohnraumbedarf der Stadt Köln gerecht. 4. V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders- dorf nicht mehr als 10.000 Einwohner haben sollte und nun auf ca. 13.000 Einwohner gewachsen sei. Die ver- kehrliche Infrastruktur wurde darauf nicht angepasst und die umliegenden Straßen seien bereits heute überlastet. Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“ Der Sachverhalt zu vermeintlich bestehenden Problemen in der Infrastruktur in Köln-Widdersdorf wird den politischen Gremien zur Diskussion vorgelegt. 5. 5.1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege- ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla- nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ Hinsichtlich der Bebauungsdichte wird im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt und somit die Ober- grenze für ein allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 17 BauNVO eingehalten. Lediglich für die Tiefgarage ist eine Überschreitung vorgesehen, um eine städtebaulich geordnete Unterbringung des ruhenden V erkehrs auf dem Plangebiet zu ermöglichen. Durch die Realisierung von Tiefgaragen wird der ruhende V erkehr städ- tebaulich geordnet und nachteilige Auswirkungen auf die Nach- barschaft (Emissionen) gemindert. Die Festsetzungen zu den maximal zulässigen Gebäudehöhen sind dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu entnehmen. Im V orhaben- und Erschließungsplan werden die Gebäude inklusive der geplanten Höhen detailliert dargestellt. Zudem werden maxi- male Gebäudehöhen im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Die Bedenken werden daher nicht geteilt, da der vorhabenbezo- gene Bebauungsplan entsprechende Regelungen zu den zulässi- gen Gebäudehöhen enthält. - 10 - Die Höhenfestsetzungen des allgemeinen Wohngebietes orientie- ren sich an den benachbarten Bestandshöhen, sodass eine stim- mige Höhenentwicklung zu den Einfamilienhausstrukturen ermög- licht wird. Insgesamt werden mit Umsetzung des Bebauungspla- nes die Höhen- und Gebäudetypologie der heterogenen Umge- bung aufgenommen und stimmig in die Kubatur der Planung über- führt. 5.2 Emissionen / Umweltprüfung Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe- dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu- sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge- bung einwirkten. Die Rahmenbedingungen der Gutachten werden kritisch gesehen. Nein Im beschleunigten V erfahren zur Aufstellung von Bebauungsplä- nen entfällt die Umweltprüfung. Die Umweltbelange werden in der Begründung zum Bebauungsplan gewürdigt. Mit der Planung ge- hen keine erheblichen Umweltauswirkungen einher. Die mit der Planung einhergehenden Eingriffe gelten gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als bereits zulässig. Gleichwohl werden die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Land- schaftspflege gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i.V .m. § 1a BauGB berücksichtigt. Im Zuge des weiteren V erfahrens wurden ein V er- kehrs- und ein Schallgutachten sowie eine Artenschutzrechtliche Kurzeinschätzung (ASP Stufe I) erstellt. Die Ergebnisse der Gut- achten sind in die Planung eingeflossen. Des Weiteren zeigt das V erkehrsgutachten (V erkehrsprognose), die künftig zu erwartenden V erkehrsmengen sowie den heutigen Bestand. Die planbedingten Mehrverkehre sind demnach als un- kritisch zu bewerten. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde um entsprechende Ausführungen ergänzt. Die Ergebnisse des Schallgutachtens zeigen, dass in der Umge- bung des Plangebiets die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete tagsüber und nachts unterschritten werden. Wesentliche negative Auswirkungen gehen mit Umsetzung des Bebauungsplanes so- mit nicht einher. 5.3 Entwässerung Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“ - 11 - Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be- bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als V ersickerungsfläche zu prüfen sei. Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe- rungsplanung zu berücksichtigen. Das Plangebiet ist laut Fachinformationssystem NRW Umweltda- ten vor Ort des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirt- schaft, Natur- und V erbraucherschutz NRW nicht T eil eines Über- schwemmungsgebietes und ist auch nicht von Hochwasser ge- fährdet. 5.4 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders- dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk- tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden Straßen seien bereits heute überlastet. Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel- lungnahme 4 „verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ 5.5 Stellplatzschlüssel Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange- dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car- Sharing Konzept zu benennen. In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange- botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun- gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prüfen Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“ Gemäß den Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei- ligung wurde die Anzahl der Tiefgaragenstellplätze für Kfz geprüft und erhöht. Es sind in der Tiefgarage insgesamt mindestens 86 Stellplätze für die Bewohner und fünf Stellplätze für die Mitarbei- ter der geplanten Kita vorgesehen. Mit der Festsetzung einer Tiefgarage kann ein städtebaulich geordnetes Erscheinungsbild gewährleistet werden. In der Tiefgaragenebene sind Abstellmöglichkeiten für die Fahrrä- der der Bewohner in ausreichender Anzahl vorgesehen, die barri- erefrei (z.B. über die Tiefgaragenrampen) erreichbar sind. Auf Ba- sis der „Richtzahlenliste“ für Stellplätze “ der Stadt Köln ist für das Plangebiet ein Fahrrad-Stellplatzbedarf von 145 Stellplätzen nachzuweisen. Die Planung sieht 170 Abstellmöglichkeiten in der Tiefgarage sowie rund 39 oberirdische Stellplätze in den Freian- lagen vor. Hinzu kommen etwa 63 großzügig gestaltete Woh- nungskeller, womit sich die Gesamtzahl auf ca. 272 Fahrradab- stellplätze belaufen wird. Damit wird die V orgabe der Stellplatz- satzung um ein Mehrfaches überstiegen. - 12 - Neben der Aufnahme des ruhenden V erkehrs sind in der Tiefga- rage weitere funktionale Angebote vorgesehen. Mit einem Car- Sharing-Konzept für die Anwohner und einer Elektro-Fahrzeug- flotte mit Pkw und Fahrrädern bzw. Lastenfahrrädern kann der Kfz-Besatz verringert und als Nebeneffekt ein positiver Beitrag zum Klima geleistet werden. Es werden als Initial zunächst für etwa ein Viertel der Wohnungen quartierseigene Fahrzeuge be- reitgestellt. In der Tiefgarage werden entsprechend dem Schlüs- sel von 1:18 weitere Stellplätze mit Ladestationen ausgestattet, um eine Änderung des Nutzungsverhaltens zu begünstigen. 5.6 Brand Elektrofahrzeug Es wird der Hinweis gegeben, dass weder die Feuerwehr noch die Stadt Köln zusichern kann, wie ein Elektrofahr- zeug gelöscht werden soll, wenn es in Brand gerät. Nein Tiefgaragen werden gemäß der Brandschutzbestimmungen aus- geführt. Grundsätzlich gilt, dass alle Pkws gesetzliche Anforde- rungen erfüllen müssen, die ein Höchstmaß an Sicherheit der Fahrer garantieren soll. Die elektrischen Komponenten bei einem Elektrofahrzeug müssen so ausgelegt sein, dass der Stromfluss der Batterie unterbunden wird, wenn im System ein Defekt auf- kommt. Demnach wird bei einem Unfall die Batterie sofort auto- matisch von den anderen Hochvoltkomponenten und den Kabeln getrennt, so dass dort keine Spannung mehr anliegt. Die Hoch- voltsysteme werden in der Regel nach einem Unfall mit Auslö- sung des Airbags abgeschaltet. Im Rahmen der Ausführungsplanung werden standardmäßig für die Feuerwehr leicht zugängliche Lasttrenner vorgesehen, womit die Stromversorgung von außen unterbrochen werden kann. Die Brandschutzdienststelle der Stadt Köln wurde an den bisherigen Planungen beteiligt und wird auch im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens beteiligt werden. 6 6.1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel- lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ - 13 - Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege- ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla- nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Es wird bemängelt, dass die Höchstwerte der BauNVO ausgeschöpft und überschritten würden, um eine maxi- male Ausnutzbarkeit des Grundstücks zu ermöglichen. Nein Siehe Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Mit der vorliegenden Planung wird eine der letzten innerstädti- schen Potenzialflächen in Köln-Widdersdorf einer wohnbaulichen Entwicklung zugeführt, um der bestehenden hohen Wohnraum- nachfrage Rechnung zu tragen. Die städtebauliche Entwicklung des Plangebietes erfolgt als Maßnahme der Innenentwicklung gem. § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB. Mit der Umsetzung des Bebau- ungsplanes wird das Ziel eines schonenden und sparsamen Um- gangs mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB verfolgt und mit der Entwicklung des Plangebietes im innerstädtischen Kontext den V orzug vor Außenbereichsflächen im Sinne des Bau- gesetzbuches gegeben. Die optimale Ausnutzung der Fläche ist städtebauliches Ziel. 6.3 Wohnungsnot Es wird bemängelt, dass die geplante Bebauung der Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum nicht Rechnung trage. Es wird angeregt, dass ein Laubwäldchen weitaus besser in das Umweltschutzkonzept passen würde. Nein Siehe Stellungnahme 6.2 „Maß der baulichen Nutzung“ Die Aufstellung des Bebauungsplanes entspricht den Maßgaben des Baugesetzbuches. Ziel der vorliegenden Planung ist es, dazu beizutragen, den dringenden Bedarf an Wohnnutzungen in Form von Mehrfamilienhäusern im Stadtteil zu decken und unterschied- liche Wohnformen in Ergänzung zu den bestehenden und in Um- setzung befindlichen Wohnquartieren zu ermöglichen. Damit ent- spricht die Planung einem der wichtigsten planungspolitischen Ziele in Köln. Das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln for- muliert zur Umsetzung von öffentlich gefördertem Wohnraum in Bebauungsplanverfahren verbindliche Anwendungsvoraussetzun- gen und auch Ausnahmeregelungen. Für das Plangebiet besteht bereits der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40 „Am Sport- platz“ aus dem Jahre 1974. Gegenüber dem rechtskräftigen Be- bauungsplan verändert sich die Anzahl der nun zu realisierenden - 14 - Wohnungseinheiten nur unwesentlich, sodass die Anwendungs- voraussetzungen des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln zur Umsetzung von öffentlich gefördertem Wohnraum für das Plangebiet nicht erfüllt sind. Daher darf auf die Umsetzung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Plangebiet verzichtet werden. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist ebenfalls die Errich- tung einer Kita Gegenstand der Planung. Weitere Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind im Plangebiet aufgrund der Größe und der Gegebenheiten in der Umgebung nicht vorgesehen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bereits heute der rechts- kräftige Bebauungsplan die Nutzung als Wohngebiet und ergän- zend als Kita-Standort vorsieht; an dieser grundsätzlichen Aus- weisung soll festgehalten werden. Durch den nun vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll lediglich die Flächen- nutzung auf Grundlage des konkreten V orhabens optimiert wer- den. 6.4 Emissionen / Umweltprüfung Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe- dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu- sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge- bung einwirkten. Die Rahmenbedingungen der Gutachten werden kritisch gesehen. Nein Siehe Stellungnahme 5.2 „Emissionen / Umweltprüfung“ 6.5 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be- bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als V ersickerungsfläche zu prüfen sei. Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe- rungsplanung zu berücksichtigen. Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 5.3 „Entwässerung“ Die erforderlichen Kapazitäten des bestehenden Entwässerungs- netzes wurden von der Stadtentwässerungsbetriebe geprüft und bestätigt, auch wurde bereits ein Überflutungsnachweis für Starkregenereignisse mit der Stadtentwässerungsbetriebe abge- stimmt. Insgesamt ist für das Plangebiet somit die Niederschlags- wasserbeseitigung nach Maßgabe des § 55 WHG sichergestellt. Darüber hinaus kann ein untergeordneter T eil der auf den Tiefga- - 15 - ragendecken anfallenden Niederschläge über den geplanten Sub- strataufbau und das Drainagesystem dem Boden-Wasser-Haus- halt wieder zugeführt werden. 6.6 Schadensersatz bei Kanalüberlastung Es wird der Hinweis gegeben, dass bei einer planbeding- ten Überlastung des bestehenden Kanalnetzes Scha- densersatzansprüche an die Stadt Köln die Folge seien. Nein Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist nicht von einer Überlastung des Kanalnetzes auszugehen. Ein funktionierendes Abwassernetz ist eine wesentliche V oraussetzung für die Bebau- ung des Plangebietes. Zudem ist im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens ein Entwässerungsgesuch beizubringen. Die Entwässerungskonzeption wurde im Rahmen des Bebauungs- planverfahrens mit den zuständigen Fachbehörden und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt. Das umliegende Kanalnetz kann demzufolge die Abwässer des Plangebietes schadlos aufnehmen. 6.7 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders- dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk- tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden Straßen seien bereits heute überlastet. Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel- lungnahme 4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung- nahme 5.4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ 6.8 Stellplatzschlüssel Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange- dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car- Sharing Konzept zu benennen. In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange- botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun- gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü- fen. Es wird angeregt, eine weitere Tiefgaragenebene zu planen. Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“, Stellungnah- men 5.5 „Stellplatzschlüssel“ Eine zusätzliche Tiefgaragenebene wird dagegen als unverhält- nismäßig erachtet und ist insofern nicht Gegenstand des Bebau- ungsplanes. Mit der Festsetzung einer Tiefgarage kann ein städ- tebaulich geordnetes Erscheinungsbild gewährleistet und die mit oberirdischen Stellplätzen einhergehenden Emissionen (Lärm, Türenschlagen, Abgase) weitestgehend vermieden werden. - 16 - 6.9 Tiefgaragenausfahrt Es wird der Hinweis gegeben, die Ausfahrt der Tiefgarage an der Kita hinsichtlich der Abgasbelastungen zu über- denken. Nein Die mit der Planung einhergehenden Mehrverkehre werden als unwesentlich eingestuft. Für das Plangebiet besteht bereits der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40 „Am Sportplatz“ aus dem Jahre 1974. Gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan ver- ändert sich die Anzahl der nun zu realisierenden Wohnungsein- heiten nur unwesentlich, sodass auch die mit der Planung ver- bundenen Mehrverkehre sich gegenüber dem derzeitigen Bebau- ungsplan nur unwesentlich verändern werden. Durch die planbe- dingten Mehrverkehre sind somit keine zusätzlichen, wesentlich negativen Schadstoffbelastungen auf die Bevölkerung zu erwar- ten. Zudem sind die verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen im innerstädtischen, urbanen Kontext als unwesentlich einzustufen. 7 7.1 Maß der Bebauung Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass das benachbarte V-geschossige Ge- bäude erst hinter dem III-geschossigen Gebäude an der Straße „Fliederweg“ anzutreffen sei. Es wird angeregt, dass die geplante Bebauung generell III Geschosse vor- sehen solle. Eine IV-geschossige Bebauung sei eher bei den Gebäuden 1 und 2 gegenüber des III- bis IV-geschos- sigen Geschosswohnungsbau denkbar. Weiterhin wird angeregt, die Aussage einer zweigeschos- sigen Bauweise der Reihenhäuser an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ korrekt wiederzugeben. Es handele sich hierbei um eine ein- bis zweigeschossige Bebauung. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“. Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel- lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten In der Begründung ist von einer ein- bis zweigeschossigen Be- standsbebauung am Buchenweg und „Unter Gottes Gnaden“ Die Rede. Gegenüber diesen Bestandsgebäuden wird das jeweils oberste Geschoss der Planbebauung zurückversetzt (abgestaf- felt), um so zwischen der heterogenen Höhenstruktur der Be- standsbebauung von Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäu- sern städtebaulich harmonisch zu vermitteln sowie um angemes- sen auf die Einfamilienhaustypologien zu reagieren und Rück- sicht zu nehmen. Bereits auf Ebene des V orhaben- und Erschlie- ßungsplanes sowie des Bebauungsplanes sind die Abstandflä- chen berücksichtigt. - 17 - 7.2 Rechtsgültiger Bebauungsplan / Staffelgeschoss Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussagen zum der- zeit rechtskräftigen Bebauungsplan und der Möglichkeit der Errichtung eines Staffelgeschosses nicht richtig seien. Über das II. Geschoss hinausgehende Staffelgeschosse wären demnach nicht zulässig gewesen. Nein Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan aus dem Jahre 1974 setzt die zulässige Anzahl der V ollgeschosse mit zwei (II) fest; die Höhe der baulichen Anlagen wird dagegen nicht festgesetzt. § 18 BauNVO 1968 führte aus, dass als V ollgeschosse nur solche Ge- schosse bezeichnet werden, die nach landesrechtlichen V or- schriften V ollgeschosse sind. Ausweislich der diesbezüglich maß- geblichen Bauordnung aus dem Jahr 1970 waren V ollgeschosse Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche Höhe aufweisen. Ge- schosse, die diese V orgaben nicht erfüllten, konnten somit auch vor dem Hintergrund des planmaßgeblichen Baurechts errichtet werden. Somit waren auch nach dem noch aktuellen Bebauungs- plan Geschosse oberhalb des zweiten V ollgeschosses möglich. 7.3 Dachaufbauten Es wird darauf hingewiesen, dass die textlichen Festset- zungen bzgl. zulässiger Dachaufbauten im vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan zu konkretisieren seien. Nein Notwendige Dachaufbauten, wie z.B. in Form von Anlagen zur Nut- zung der Solarenergie oder zur Belichtung bzw. Belüftung der in- nenliegenden Treppenhäuser, dürfen im gesamten Plangebiet die in der Planzeichnung festgesetzten, maximal zulässigen Gebäu- dehöhen um bis zu 1,0 m überschreiten. Damit wird gemäß dem vorliegenden Konzept der Einsatz regenerativer Energien im Plan- gebiet ermöglicht und das städtebauliche Ziel eines weitgehend energieautarken Quartiers planungsrechtlich vorbereitet. Die ge- planten Solaranlagen sind in der V orhaben- und Erschließungspla- nung abgebildet und sollen in der Ausführungsplanung eine Höhe von rund 30 cm aufweisen, sodass von den Solaranlagen die Oberkante der Attika nur unwesentlich überragt wird . Über den V orhabenbezug hinaus ermöglicht der Bebauungsplan mit den ge- troffenen Festsetzungen zur zulässigen Überschreitung der Ge- bäudehöhen die Anbringung von gängigen Solaranlagen mit einer Höhe von bis zu 1,0 m. Diese Festsetzung wird getroffen, um fle- xibel auf die Bedarfe zur sparsamen und effizienten Nutzung rege- nerativer Energien im Sinne des Baugesetzbuches reagieren zu können und Bauherren sowie Architekten in der Planung nicht ein- zuschränken. 7.4 Ein-/ Ausfahrt Tiefgarage Nein Siehe Stellungnahmen 6.9 „Tiefgaragenausfahrt“, Stellungnahme 9.9 „Tiefgaragenausfahrt“ - 18 - Es wird darauf hingewiesen, die Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt zu überprüfen und die Belange der direkten An- lieger an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ sowie „Bu- chenweg“ zu berücksichtigen. Es wird angeregt, die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage hinsichtlich der Abgasbelas- tung zu überdenken und dies in den Kontext des V er- kehrsgutachtens zu setzen. 8 8.1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege- ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla- nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel- lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ 8.2 Wohnungsnot Es wird bemängelt, dass die geplante Bebauung der Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum nicht Rechnung trage. Nein Siehe Stellungnahme 6.2 „Maß der baulichen Nutzung“, Stellung- nahme 6.3 „Wohnungsnot“ 8.3 Emissionen / Umweltprüfung Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe- dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu- sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge- bung einwirkten. Die Rahmenbedingungen der Gutachten werden kritisch gesehen. Nein Siehe Stellungnahme 5.2 „Emissionen / Umweltprüfung“, Stel- lungnahme 6.4 „Emissionen / Umweltprüfung“ 8.4 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be- bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als V ersickerungsfläche zu prüfen sei. Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe- rungsplanung zu berücksichtigen. Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 5.3 „Entwässerung“, Stellungnahme 6.5 „Entwässerung - 19 - 8.5 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders- dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk- tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden Straßen seien bereits heute überlastet. Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel- lungnahme 4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung- nahme 5.4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung- nahme 6.7 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ 8.6 Stellplatzschlüssel Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange- dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car- Sharing Konzept zu benennen. In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange- botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun- gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü- fen. Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“, Stellungnah- men 5.5 „Stellplatzschlüssel“ 8.7 Parkdruck und ordnungswidriges Parken Es wird der Hinweis auf zugeparkte Bürgersteige durch Anhänger, Wohnwagen und LKW´s gegeben. Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollatoren nutzten daher die Fahr- bahn. Es wird der Hinweis gegeben, dass in der Umge- bung Radverkehrswege ein hohes V erkehrsrisiko dar- stelle. Nein Siehe Stellungnahme 1.3 „Parkdruck und ordnungswidriges Par- ken“ Die Planung von Radverkehrswegen ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Die Anregung wird dem zuständigen Fachamt zur Prüfung vorgelegt. Die geplante Bebauung verfolgt eine Stärkung des V erkehrsmittels Fahrrad. In der Tiefgara- genebene sind Abstellmöglichkeiten für die Fahrräder der Bewoh- ner in ausreichender Anzahl vorgesehen, die barrierefrei (z.B. über die Tiefgaragenrampen) erreichbar sind. 9 9.1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel- lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellung- nahme 6.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ - 20 - Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege- ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla- nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege. 9.2 Maß der baulichen Nutzung Es wird bemängelt, dass die Höchstwerte der BauNVO ausgeschöpft und überschritten würden, um eine maxi- male Ausnutzbarkeit des Grundstücks zu ermöglichen. Nein Siehe Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten, Stellung- nahme 6.1 „Maß der baulichen Nutzung 9.3 Wohnungsnot Es wird bemängelt, dass die geplante Bebauung der Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum nicht Rechnung trage. Es wird angeregt, dass ein Laubwäldchen weitaus besser in das Umweltschutzkonzept passen würde. Nein Siehe Stellungnahme 6.2 „Maß der baulichen Nutzung“, Stellung- nahme 6.3 „Wohnungsnot“ 9.4 Emissionen / Umweltprüfung Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe- dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu- sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge- bung einwirkten. Die Rahmenbedingungen der Gutachten werden kritisch gesehen. Nein Siehe Stellungnahme 5.2 „Emissionen / Umweltprüfung“, Stel- lungnahme 6.4 „Emissionen / Umweltprüfung“ 9.5 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be- bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als V ersickerungsfläche zu prüfen sei. Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe- rungsplanung zu berücksichtigen. Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 5.3 „Entwässerung“, Stellungnahme 6.5 „Entwässerung“ 9.6 Schadensersatz bei Kanalüberlastung Es wird der Hinweis gegeben, dass bei einer planbeding- ten Überlastung des bestehenden Kanalnetzes Scha- densersatzansprüche an die Stadt Köln die Folge seien. Nein Siehe Stellungnahme 6.6 „Schadensersatz bei Kanalüberlastung“ - 21 - 9.7 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders- dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk- tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden Straßen seien bereits heute überlastet. Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel- lungnahme 4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung- nahme 5.4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ , Stellung- nahme 6.7 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ 9.8 Stellplatzschlüssel Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange- dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car- Sharing Konzept zu benennen. In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange- botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun- gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü- fen. Es wird angeregt, eine weitere Tiefgaragenebene zu planen. Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“, Stellungnah- men 5.5 „Stellplatzschlüssel“, Stellungnahmen 6.8 „Stellplatz- schlüssel“ 9.9 Tiefgaragenausfahrt Es wird der Hinweis gegeben, die Ausfahrt der Tiefgarage an der Kita hinsichtlich der Abgasbelastungen zu über- denken. Nein Siehe Stellungnahmen 6.9 „Tiefgaragenausfahrt“ 10 10.1 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be- bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als V ersickerungsfläche zu prüfen sei. Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 5.3 „Entwässerung“, Stellungnahme 6.5 „Entwässerung“, Stellung- nahme 9.5 „Entwässerung“ 10.2 Schadensersatz bei Kanalüberlastung Es wird der Hinweis gegeben, dass bei einer planbeding- ten Überlastung des bestehenden Kanalnetzes es zu Wasserschäden an der vorhandenen Bebauung kommt, Nein Siehe Stellungnahme 6.6 „Schadensersatz bei Kanalüberlas- tung“, Stellungnahme 9.6 „Schadensersatz bei Kanalüberlastung“ - 22 - seien Schadensersatzansprüche an die Stadt Köln die Folge. 10.3 Überlastung Straßenverkehr Es wird der Hinweis gegeben, dass sich die V erkehrssitu- ation durch das geplante Bauvorhaben, insbesondere durch die geplante Kindertagesstätte, für die bestehende Umgebung verschlechtern wird. Zudem wird angeregt, dass eine Aussage zu den bisherigen öffentlichen Park- plätzen getroffen wird. Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel- lungnahme 4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung- nahme 5.4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung- nahme 6.7 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ Für Besucherverkehre der Bewohner befinden sich öffentliche Parkmöglichkeiten entlang der umliegenden öffentlichen Straßen- verkehrsflächen; aufgrund der großzügigen Stellplatzangebote auf den privaten Grundstücken sowie der alternativen Mobilitätsange- bote werden weitere, öffentliche Parkplätze als nicht erforderlich angesehen. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden insgesamt mit den getroffenen Festsetzungen die bauordnungsrechtlich not- wendigen Stellplätze planungsrechtlich vorbereitet und die Pla- nungsintention gemäß des Städtebaulichen Konzeptes zur größt- möglichen oberirdischen V erkehrsfreiheit (Pkw) umgesetzt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine V erkehrsun- tersuchung (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 2018) durchge- führt, welche u.a. die V erkehrssicherheit der anstehenden V er- kehrsströme vom Bring - und Holverkehr in V erbindung mit der Kita-Nutzung sowie der Tiefgaragenausfahrt untersucht. Darüber hinaus wurde eine schalltechnische Untersuchung (TAC, Stand: 18.09.2018) der zu erwartenden Lärmauswirkungen der Tiefgara- genzufahrten sowie des Bring- und Holverkehrs durchgeführt. Laut den beiden Gutachten gehen keine wesentlichen negativen Beein- trächtigungen mit der Umsetzung des Bebauungsplanes einher. 10.4 Standort Eingang Kita Es wird angeregt, den Standort der Eingänge der Kita zu benennen. Ja Siehe Stellungnahme 1.4 „Stellplätze Kita“ 10.5 Umgebungsbebauung Widdersdorf Es wird angeregt, dass in den Übersichten der Bauge- biete in den offengelegten Gutachtenunterlagen die be- stehende Bebauung im Kamp (Feld/alte Kläranlage) mit als Planungsgrundlage aufgenommen werden solle. Ja Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde die bestehende Be- bauung Im Kamp (Feld/alte Kläranlage) bereits berücksichtigt und ist in den Planungen der Fachgutachter mit eingeflossen. So sind - 23 - z.B. die verkehrlichen Auswirkungen des gegenständlichen Neu- baugebietes auf Ebene des V erkehrsgutachtens in den Bestands- belastungen der untersuchten V erkehrsknoten enthalten. In den jeweiligen Plandarstellungen ist aufgrund der vorliegenden Grundlagen die Bebauung im Kamp nicht dargestellt. 10.6 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu hoch. Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen der Neubauten bekannt seien. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Siehe Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel- lungnahme 6.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellung- nahme 7.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ - 24 - Erneute Offenlage Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 11 11.1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass das benachbarte V-geschossige Ge- bäude erst hinter dem III-geschossigen Gebäude an der Straße „Fliederweg“ anzutreffen sei. Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege- ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla- nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel- lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellung- nahme 6.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ 11.2 Wohnungsnot Es wird bemängelt, dass die geplante Bebauung der Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum nicht Rechnung trage. Nein Siehe Stellungnahme 6.2 „Maß der baulichen Nutzung“, Stellung- nahme 6.3 „Wohnungsnot“ 11.3 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Der rechtsgültige Bebauungsplan sehe eine angepasste Bungalowbebauung mit 2 Geschosse vor. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel- lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ 11.4 Erschließungskosten Es wird der Hinweis gegeben, dass für den rechtskräfti- gen Bebauungsplan die Erschließungskosten Nein Der vorliegende Bebauungsplan wird als V orhabenbezogener Be- bauungsplan nach § 12 BauGB aufgestellt, die Planung wird im V orhaben- und Erschließungsplan konkretisiert. Die Umsetzung und die Kosten der Planung werden mit dem V orhabenträger in einem Durchführungsvertrag geregelt. Der Durchführungsvertrag wird zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes der Politik zur Beratung gegeben. 11.5 Abwägungsvorgang Es wird bemängelt, dass die Belange einer Gewinnopti- mierung den Belangen der Bürgerinnen und Bürger be- vorzugt würden. Nein Die Aufstellung des Bebauungsplanes als Maßnahme der Innen- entwicklung folgt den Zielen gemäß § 13a BauGB i.V .m. § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB sowie den städtebaulichen Zielen zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum nach § 1 Abs. 6 - 25 - Nr. 2 BauGB. Die Erreichung dieser Ziele steht deutlich über wirt- schaftlichen Interessen einzelner. Die städtebauliche Planungs- hoheit liegt - auch bei V orhabenbezogenen Bebauungsplänen – gänzlich bei der Stadt Köln. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt also nach Maßgabe des Baugesetzbuches. Die im Rahmen des V erfahrens ermittel- ten öffentlichen und privaten Belange wurden im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abge- wogen. Bei der Bewertung wurden insbesondere die möglichen öffentlichen, umweltrelevanten, privaten, nachbarschützenden und sonstigen städtebaulichen bzw. verkehrlichen Belange ge- prüft und bereits teilweise in der Planung berücksichtigt. Im Er- gebnis konnte festgestellt werden, dass mit der Umsetzung des Bebauungsplanes keine wesentlichen negativen sowie auch keine nennenswerten zusätzlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Aufgrund dessen wird an der Planung weiter festgehalten. 11.6 Emissionen / Umweltprüfung Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe- dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu- sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge- bung einwirkten. Nein Siehe Stellungnahme 5.2 „Emissionen / Umweltprüfung“ 11.7 Plausibilität der Gutachten Die Methodik des V erkehrsgutachtens wird hinsichtlich der Untersuchungszeiträume kritisch gesehen. Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kindertagesstätten „Im Kamp“ und an der Friedensschule zu V erkehrsproblemen führen würden. Nein Dem V erkehrsgutachten liegt eine videounterstützte V erkehrser- hebung über drei Werktage (Dienstag bis Donnerstag, 04.07.2017 bis 06.07.2017) zugrunde, die auf die relevanten Un- tersuchungszeiträume hochgerechnet wurde. Dieses anerkannte V orgehen erfolgt nach den einschlägigen Richtlinien der For- schungsgesellschaft für Straßen- und V erkehrswesen (FGSV). Die weitere Untersuchung zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit erfolgt ebenfalls nach den Richtlinien der FGSV für die jeweils er- mittelte, sogenannte Spitzenstunde. Die Methodik des V erkehrs- gutachtens ist somit zulässig, plausibel und belastbar. Die mutmaßlichen V erkehrsprobleme an den bestehenden Kin- dertagesstätten in Widdersdorf sind der Stadt Köln bekannt. Auf - 26 - Ebene der Bauleitplanung können keine abschließenden Maß- nahmen zur V ermeidung ähnlicher Auswirkungen im Plangebiet getroffen werden, da solche V erkehrsprobleme überwiegend mit verkehrswidrigem Fehlverhalten von V erkehrsteilnehmern in V er- bindung stehen. Dennoch wurden bereits Maßnahmen zur Min- derung und V ermeidung im V orhaben- und Erschließungsplan ge- troffen. So sind u.a. oberirdische Stellplätze für den Bring- und Holverkehr vorgesehen und auch das V erkehrsnetz am Plange- biet mit dem bestehenden Wendehammer stellt einen günstigen Umstand für die V erkehrsabwicklung dar. 11.8 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be- bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als V ersickerungsfläche zu prüfen sei. Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe- rungsplanung zu berücksichtigen. Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 5.3 „Entwässerung“, Stellungnahme 6.5 „Entwässerung 11.9 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders- dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk- tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden Straßen seien bereits heute überlastet. Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel- lungnahme 4 „verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ 11. 10 Zulässige Geschwindigkeit Es wird der Hinweis gegeben, dass die angeordneten T empo-30-Zonen von V erkehrsteilnehmern lediglich als Empfehlung angenommen und die zulässige Geschwin- digkeit nicht eingehalten werde. Nein Die Einhaltung der verkehrsrechtlich angeordneten zulässigen maximalen Geschwindigkeit ist nicht Gegenstand von Bauleit- planverfahren. Die Einhaltung dessen ist ordnungsbehördlich zu prüfen. Die Hinweise werden an die zuständige Ordnungs- und V erkehrsbehörde weitergegeben und von diesen geprüft. 11. 11 Zusätzlicher Buslinienverkehr Ein geplanter Buslinienverkehr u.a. auf der Straße „Unter Gottes Gnaden“ wird aufgrund der geringen Fahrbahn- querschnitte kritisch gesehen. Nein Die Einrichtung von neuen Buslinien erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem KVB und dem Amt für Straßen- und V erkehrsent- wicklung. Dem Stadtplanungsamt ist eine geplante Buslinie im di- rekten Umfeld des Plangebietes nicht bekannt. Zum Fahrplan- wechsel im November 2019 hat der KVB die Buslinien 172 und - 27 - 173 eingerichtet; diese verkehren jedoch auf der Widdersdorfer Hauptstraße. 11. 12 Stellplatzschlüssel Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange- dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car- Sharing Konzept zu benennen. In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange- botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun- gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü- fen. Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“, Stellungnah- men 5.5 „Stellplatzschlüssel“, Stellungnahmen 6.8 „Stellplatz- schlüssel“ 11. 13 Parkdruck und ordnungswidriges Parken Es wird der Hinweis auf zugeparkte Gehwege und Kreis- verkehre durch Anhänger, Wohnwagen und LKW´s gege- ben. Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollatoren nutzten daher die Fahrbahn. Es wird der Hinweis gegeben, dass in der Umgebung Radverkehrswege ein hohes V erkehrsri- siko darstelle. Zudem bestünden in diesem Zusammen- hang verkehrliche Probleme mit dem Bücherbus und den Wertstoffcontainern. Nein Siehe Stellungnahme 1.3 „Parkdruck und ordnungswidriges Par- ken“ und Stellungnahme 8.7 „Parkdruck und ordnungswidriges Parken“ 11. 14 Fremdnutzung von Garagen Es wird der Hinweis gegeben, dass Garagen in den an- grenzenden neuen Wohngebieten nicht für den vorgese- henen Zweck genutzt und dadurch der Parkdruck ver- schärft werde. Nein Die tatsächliche Nutzung von privaten Einzelgaragen ist nicht Ge- genstand des Bauleitplanverfahrens. Die Anregung wird dem zu- ständigen Fachamt zur Prüfung vorgelegt. Für das Plangebiet kann eine solche Zweckentfremdung bzw. Nutzungsänderung ausgeschlossen werden. Im Untergeschoss sind ausreichende Abstellräume und Fahrradabstellräume vorgesehen. Die geplante Tiefgarage richtet sich als Mittel- bzw. Großgarage nach den strikten Bestimmungen und Betriebsvorschriften der Sonderbau- verordnung NRW. 12 12.1 V orausgegangene Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt - 28 - Es wird der Hinweis gegeben, dass die vorausgegangene Stellungnahme, die im Rahmen der Offenlage einge- bracht wurde, weiterhin gilt. 12.2 Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt Es wird die geplante Errichtung der Tiefgarageneinfahrt zwischen den Wohngebäuden an der Straße Unter Gottes Gnaden kritisch widersprochen. Es wird befürchtet, dass es zu V erkehrsbelastungen an der stark befahrenen Straße und durch abbremsende Fahrzeuge zu einem V er- kehrsstau kommen kann. Der Stellungnehmer fordert eine Umplanung der Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt zu einer Einstrecken/Rundfahrt mit einer nebeneinander liegenden Ein-/ und Ausfahrt an der breiteren Straße „Zum Damm- felde“. Nein Siehe Stellungnahme 2 „Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt“ 12.3 Tiefgaragenauswirkungen Der Bau der geplanten Tiefgarage wird kritisch gesehen, insbesondere die verbundenen Auswirkungen auf den Straßenverkehr. Nein Siehe Stellungnahme 3.2 „Tiefgaragenauswirkungen“ 12.4 V erkleinerung des Plangebietes Es wird der Hinweis gegeben, dass trotz der nun geplan- ten V erbreiterung der Straße „Unter Gottes Gnaden“ um rund einen Meter keine nennenswerte V erbesserung des bestehenden Parkdrucks und der bestehenden V erkehrs- problematik zu erwarten ist. Nein Siehe Stellungnahme 1.3 „Parkdruck und ordnungswidriges Par- ken“ und Stellungnahme 8.7 „Parkdruck und ordnungswidriges Parken“ Beim Endausbau der Straße „Unter Gottes Gnaden“ wurde sei- nerzeit ein sogenannter Minderausbau durchgeführt, d.h. T eile der Straße entsprechen im heutigen Bestand nicht den Festset- zungen des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 40 „Am Sportplatz“. Dies betrifft einen etwa 1,25 m breiten Grundstücks- streifen. Die zuständigen Fachämter der Stadt Köln haben sich nach der durchgeführten Offenlage dazu entschlossen, den o.g. Streifen zugunsten der öffentlichen Straßenverkehrsfläche als öffentliche Parkplätze um- bzw. auszubauen und ggf. den Bürgersteig anzu- passen. Die dadurch bedingten Änderungen an der Bauleitpla- nung wurden in die erneute Offenlage gegeben. Die geplanten - 29 - Anpassungen am Straßenkörper erfolgen außerhalb des Bebau- ungsplanverfahrens und werden in der Zuständigkeit des Tiefbau- amtes durchgeführt. Bereits im Bestand ist ein Parkdruck im Umfeld des Plangebietes festzustellen, für den jedoch nicht der Bebauungsplan ursächlich ist. Grundsätzlich kann dies insbesondere auf das Fehlen von öf- fentlichen Parkplätzen, aber auch von privaten Stellplätzen für die umliegend bestehenden Wohnnutzungen zurückgeführt werden. Für die geplanten Nutzungen im Plangebiet wurden daher ein für Einfamilienhäuser überdurchschnittlicher Stellplatzschlüssel so- wie ein innovatives Mobilitätskonzept zugrunde gelegt. Eine abschließende Lösung des bestehenden Parkproblems lässt sich über den Bebauungsplan nicht erwirken; die geplanten Maß- nahmen leisten aber einen kleinen Beitrag, sodass mit den zu- sätzlichen Nutzungen im Plangebiet die Situation nicht weiter ver- schärft wird. Auch die geplante Anpassung der Straße mit der Umsetzung von zusätzlichen Parkplätzen kann sich positiv auf den bestehenden Parkdruck bzw. Parksuchverkehr auswirken. 13 13.1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass das benachbarte V-geschossige Ge- bäude erst hinter dem III-geschossigen Gebäude an der Straße „Fliederweg“ anzutreffen sei. Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege- ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla- nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege. Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel- lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellung- nahme 6.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ 13.2 Wohnungsnot Es wird bemängelt, dass die geplante Bebauung der Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum nicht Rechnung trage. Nein Siehe Stellungnahme 6.2 „Maß der baulichen Nutzung“, Stellung- nahme 6.3 „Wohnungsnot“ - 30 - 13.3 Emissionen / Umweltprüfung Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe- dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu- sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge- bung einwirkten. Nein Siehe Stellungnahme 5.2 „Emissionen / Umweltprüfung“ 13.4 Plausibilität der Gutachten Die Methodik des V erkehrsgutachtens wird hinsichtlich der Untersuchungszeiträume kritisch gesehen. Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kindertagesstätten „Im Kamp“ und an der Friedensschule zu V erkehrsproblemen führen würden. Nein Siehe Stellungnahme 11.7 „Plausibilität der Gutachten“ 13.5 Entwässerung Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be- stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be- bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als V ersickerungsfläche zu prüfen sei. Dies sowie künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässerungsplanung zu berücksichtigen. Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 6.5 „Entwässerung 13.6 Hochwassergefahr Es wird der Hinweis gegeben, dass V ersicherungen für umliegende Wohngebäude aufgrund des Kölner Randka- nals eine Hochwassergefährdung Stufe 4 zugrunde legen. Nein Siehe Stellungnahme 5.3 „Entwässerung“ Die versicherungstechnische Einstufung einer möglichen Hoch- wassergefährdung ist nicht Gegenstand von Bauleitplanverfah- ren. Ausschließlich die amtlichen Informationen der Bezirksregie- rung und des Umweltministeriums sind für die Bauleitplanung re- levant. Das Plangebiet ist laut Fachinformationssystem NRW Umweltdaten vor Ort des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und V erbraucherschutz NRW nicht T eil ei- nes Überschwemmungsgebietes und ist auch nicht von Hoch- wasser gefährdet. 13.7 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders- dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk- tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden Straßen seien bereits heute überlastet. Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel- lungnahme 4 „verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ - 31 - 13.8 Plausibilität der Gutachten Es wird bemängelt, dass der V erkehrsgutachter über keine Ortskenntnisse verfügt und die örtliche Bestandssi- tuation falsch bewertet habe. Nein Siehe Stellungnahme 2 „Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt“, Stel- lungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Das V erkehrsgutachten wurde mit den zuständigen Fachbehör- den der Stadt Köln abgestimmt. Dem Gutachten gingen eine Grundlagenrecherche, Ortsbegehungen sowie eine V erkehrser- hebung voraus. Ziel des Gutachtens ist es, festzustellen, ob durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zusätzliche, wesent- liche negative Auswirkungen auf das umliegende V erkehrsnetz zu erwarten sind. Ziel ist es dagegen nicht, bereits bestehende V er- kehrsprobleme zu lösen. Dies ist auch nicht unmittelbar Gegen- stand der Bauleitplanung. Die Verkehrsuntersuchung hat auf Grundlage der V erkehrserhe- bung gutachterlich dargelegt, dass keine nennenswerten zusätzli- chen Belastungen zu erwarten sind. 13.9 Stellplatzschlüssel Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange- dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car- Sharing Konzept zu benennen. In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange- botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun- gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü- fen. Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“, S tellungnah- men 5.5 „Stellplatzschlüssel“, Stellungnahmen 6.8 „Stellplatz- schlüssel“ 13. 10 Parkdruck und ordnungswidriges Parken Es wird der Hinweis auf zugeparkte Gehwege und Kreis- verkehre durch Anhänger, Wohnwagen und LKW´s gege- ben. Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollatoren nutzten daher die Fahrbahn. Es wird der Hinweis gegeben, dass Nein Siehe Stellungnahme 1.3 „Parkdruck und ordnungswidriges Par- ken“ und Stellungnahme 8.7 „Parkdruck und ordnungswidriges Parken“ - 32 - in der Umgebung Radverkehrswege ein hohes V erkehrsri- siko darstelle. Zudem bestünden in diesem Zusammen- hang verkehrliche Probleme mit dem Bücherbus. Es wird bemängelt, dass die Polizei und das Ordnungs- amt trotz zahlreicher Meldungen das ordnungswidrige Parken nicht verfolgt. 13. 11 Brand Elektrofahrzeug Es wird der Hinweis gegeben, dass weder die Feuerwehr noch die Stadt Köln zusichern kann, wie ein Elektrofahr- zeug gelöscht werden soll, wenn es in Brand gerät. Nein Siehe Stellungnahme 5.6 „Brand Elektrofahrzeug“ 13. 12 Brandüberschlag Es wird der Hinweis gegeben, dass Brandauswirkungen auf die umliegenden Gebäude zu vermeiden sind. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 5.6 „Brand Elektrofahrzeug“ Die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen die- nen u.a. der V ermeidung von Brandüberschlag auf Nachbarge- bäude. Der V orhaben- und Erschließungsplan berücksichtigt be- reits gegenüber den Nachbargrenzen ausreichende Abstände von mindestens fünf Metern. Auch für die Plangebäude selbst werden die Abstandsflächen und gesetzlichen V orschriften zur V ermeidung von Brandüberschlag eingehalten. Des Weiteren be- finden sich zum größten T eil zwischen der Planbebauung und den umliegenden Bestandsgebäuden Straßen, die einen größe- ren Abstand bewirken. Zudem wurde im Bebauungsplanverfahren bereits die Brand- schutzdienststelle an der Planung beteiligt. Wesentliche negative Auswirkungen werden daher auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erwartet. 14 14.1 V orausgegangene Stellungnahme Es wird der Hinweis gegeben, dass die vorausgegangene Stellungnahme, die im Rahmen der Offenlage einge- bracht wurde, weiterhin gilt. Kenntnisnahme entfällt 14.2 Maß der Bebauung Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. Nein Siehe Stellungnahme 7.1 „Maß der baulichen Nutzung“ - 33 - Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe- bauung zu massiv und zu hoch. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass das benachbarte V-geschossige Ge- bäude erst hinter dem III-geschossigen Gebäude an der Straße „Fliederweg“ anzutreffen sei. Es wird angeregt, dass die geplante Bebauung generell III Geschosse vor- sehen solle. Eine IV-geschossige Bebauung sei eher bei den Gebäuden 1 und 2 gegenüber des III- bis IV-geschos- sigen Geschosswohnungsbau denkbar. Weiterhin wird angeregt, die Aussage einer zweigeschos- sigen Bauweise der Reihenhäuser an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ korrekt wiederzugeben. Es handele sich hierbei um eine ein- bis zweigeschossige Bebauung. 14.3 Rechtsgültiger Bebauungsplan / Staffelgeschoss Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussagen zum der- zeit rechtskräftigen Bebauungsplan und der Möglichkeit der Errichtung eines Staffelgeschosses nicht richtig seien. Über das II. Geschoss hinausgehende Staffelgeschosse wären demnach nicht zulässig gewesen. Nein Siehe Stellungnahme 7.2 „Rechtsgültiger Bebauungsplan / Staf- felgeschoss““ 14.4 Dachaufbauten Es wird darauf hingewiesen, dass die textlichen Festset- zungen bzgl. zulässiger Dachaufbauten im vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan zu konkretisieren seien. Nein Siehe Stellungnahme 7.3 „Dachaufbauten“ 14.5 Ein-/ Ausfahrt Tiefgarage Es wird darauf hingewiesen, die Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt zu überprüfen und die Belange der direkten An- lieger an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ sowie „Bu- chenweg“ zu berücksichtigen. Es wird angeregt, die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage hinsichtlich der Abgasbelas- tung zu überdenken und dies in den Kontext des V er- kehrsgutachtens zu setzen. Nein Siehe Stellungnahmen 7.4 „Ein-/ Ausfahrt Tiefgarage“
Anlage 10 Auszug aus der Satzungsbegründung "Zum Dammfelde"
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A N L A G E 10 58485-02 Zum Dammfelde Satzungsbegr. Auszug aus der Satzungsbegründung "Zum Dammfelde" Zitat Beginn: "6.4 Kooperatives Baulandmodell Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind u.a. gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, einschließlich die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölke- rung zu berü cksichtigen. Das vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossene Kooperative Baulandmodell Köln (2014) definiert Rahmenbedingungen zur Schaffung von gefördertem Wohnraum in der Bauleitplanung. Für das vorliegende Bebauungs- planverfahren ist daher die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells zu prüfen. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zum Dammfelde" wurde am 03.05.2017 bekanntgemacht. Es ist daher das Kooperative Baulandmodell mit Stand der Bekanntmachung vom 24.02.2014 anzuwenden, da die Bekanntmachung der Fortschreibung des Kooperativen Baulandmodells erst am 10.05.2017 erfolgte, also das Kooperative Baulandmodell 2017 im bereits anlaufenden Bebauungsplanver- fahren keine Anwendung findet. Für das vorliegende Plangebiet besteht bereits durch den rechtskräftigen Bebauungs- plan Nr. 40 "Am Sportplatz" der Gemeinde Brauweiler aus dem Jahre 1974 Baurecht. Das Kooperative Baulandmodell 2014 definiert unter §§ 1.2 und 1.3 die Anwendungs- voraussetzungen des Kooperativen Baulandmodells. Hiernach ist eine Bagatellgrenze von 25 Wohneinheiten definiert. In einer Gegenüberstellung des derzeitigen Baurechts mit dem künftigen Baurecht wird zwar insgesamt die Geschossfläche für Wohnnutzun- gen erhöht, die o.g. Bagatellgrenze wird mit der Umsetzung des v orliegenden, vorha- benbezogenen Bebauungsplan aber nicht erreicht. Es werden mit der Aufstellung des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weniger als 25 zusätzliche Wohneinheiten ermöglicht, als es der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan über di e bisherigen Festsetzungen zulässt." Zitat Ende. Hieraus geht eindeutig hervor, dass aufgrund der sogenannten Bagatellgrenze die An- wendung des Kooperativen Baulandmodells nicht erforderlich ist, wie es im Koopera- tiven Baulandmodell ausdrücklich vorgesehen ist.
Anlage 9 Textliche Festsetzungen
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 58485/02 Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf Stand: 18.12.2019 Textliche Festsetzungen / Koordinaten - Verzeichnis Textliche Festsetzungen I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO, § 12 BauNVO) 1.1 Allgemeine Wohngebiete Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 1.2 Gemäß § 12 Abs. 3a BauNVO sind im Plangebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 17, 18, 19 und 20 BauNVO) 2.1 Gemäß § 18 Abs. 1 BauVNO ist der obere Bezugspunkt für die Bemessung der maximalen Gebäudehöhe der obere Abschluss der Attika (höchster Punkt) des obersten Geschosses. 2.2 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen Dachaufbauten in Form von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie sowie Treppenhäuser, Aufzugüberfahrten, Lichtkuppeln und sonstige technische Dachaufbauten im gesamten Plangebiet die in der Planzeichnung festgesetzten, maximal zulässigen Gebäudehöhen um bis zu 1,0 m überschreiten. 2.3 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sowie durch oberirdische Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. 3. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO) 3.1 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch nicht überdachte, unmittelbar an Gebäude angebaute Terrassen sowie durch untergeordnete Gebäudeteile (wie z.B. Balkone, Fluchttreppen oder Erker) um bis zu maximal 3,0 m überschritten werden. 4. Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 4.1 Gemäß §12 Abs. 6 BauNVO sind Kfz-Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen innerhalb der mit „TGa“ gekennzeichneten Flächen sowie oberidisch in den mit „St“ gekennzeichneten Flächen zulässig. 5. Mit Gehrecht zu belastende Fläche (§9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 5.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist die zeichnerisch mit der Bezeichnung „G“ festgesetzte Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 6. Photovoltaik-Anlagen (§9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) 6.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB sind Anlagen zur Nutzung der Solarenergie auf mindestens 50 % der Dachflächen von Gebäuden zu errichten. 7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom Januar 2018, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen. Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Bauschalldämmmaße können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. 8. Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 8.1 Unterbaute Flächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wege- und Platzflächen, Spielflächen und sonstigen Nebenanlagen (z.B. notwendige techn. Anlagen, Lüftungsanlagen, Treppenaufgänge) überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist im Bereich von Anpflanzungen mit Rasen, Bodendeckern, Sträuchern und Hecken in einer Stärke von mindestens 70 cm zzgl. Filter- und Drainschicht auszubilden. Die Vegetationstragschicht ist im Bereich von Baumpflanzungen in einer Stärke von mindestens 1,20 m zzgl. Filter- und Drainschicht auszubilden. 8.2 Für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind ausschließlich heimische und standortgerechte Arten zu verwenden. Es sind mindestens folgende Mindest-Pflanzqualitäten zu berücksichtigen: Strauchhecken (BB1/GH 411): 2 x verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 60-100 cm Schnitthecken (BD3/GH 412): 2 x verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 60-100 cm Bäume 2. und 3. Ordnung (BF31/GH7 41): Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stamm-Umfang 18-20 cm 8.3 Nicht überbaubare und unbebaute Flächen (einschließlich Tiefgaragendecken) sind gärtnerisch zu gestalten sowie dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen. II. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 BauO) 1. Einfriedungen Einfriedungen sind bis maximal 1,50 m Höhe in Form von Hecken und/oder Stabgitterzäunen ohne Verblendung und ausschließlich in Verbindung mit einer Heckenpflanzung zulässig. Offene Zäune sind bis zu einer Höhe von 1,0 m auch ohne Hecke zulässig. Sichtschutzwände an Terrassen sind bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m Höhe zulässig. Einfriedungen in Form von Mauern sind unzulässig. III. HINWEISE 1. Die im allgemeinen Wohngebiet anfallenden Niederschlagswässer sind gemäß § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) zu beseitigen. Schmutzwasser und potenziell belastetes Niederschlagswasser ist per Einleitung in das Schmutzwassernetz zur zentralen Klärung zu beseitigen. 2. Im Falle archäologischer Bodenfunde ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. 3. Im Falle von Kampfmittelfunden sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. 4. Fäll- und Rodungsarbeiten in den Gehölzbeständen sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sowie gemäß der Artenschutzrechtlichen Kurzeinschätzung (ASP Stufe I) (ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, 27.06.2018) nur im Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres zulässig. 5. Das Plangebiet befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerkes Weiler der RheinEnergie AG (Gebietsnummer 490616), Zone III B. Die Schutzbestimmungen der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel“ vom 21.10.1991 der Bezirksregierung Köln sind einzuhalten. 6. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.IV. RECHTSGRUNDLAGEN 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634). 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58), zuletzt geändert am 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW. 2018 S.421). 5. Für die Rechtsgrundlagen 1 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 8-11). 6. Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen vom 15. Dezember 2011 und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). Koordinaten - Verzeichnis der Straßenbegrenzungslinie ( in ETRS89/UTM ): Punktnummer Rechtswert Hochwert 1 3 23 47 771,87 56 48 672,68 2 3 23 47 766,70 56 48 683,34 3 3 23 47 761,83 56 48 692,91 4 3 23 47 757,43 56 48 701,28 5 3 23 47 754,31 56 48 707,70 6 3 23 47 748,01 56 48 720,16 7 3 23 47 743,46 56 48 729,26 8 3 23 47 742,60 56 48 730,99 9 3 23 47 742,53 56 48 738,14 10 3 23 47 744,95 56 48 741,09 11 3 23 47 750,25 56 48 745,13 12 3 23 47 758,73 56 48 751,31 13 3 23 47 767,60 56 48 757,82 14 3 23 47 775,93 56 48 764,01 15 3 23 47 782,58 56 48 769,10 16 3 23 47 786,87 56 48 772,24 17 3 23 47 798,43 56 48 769,39 18 3 23 47 802,62 56 48 762,41 19 3 23 47 807,73 56 48 754,12 20 3 23 47 813,26 56 48 745,02 21 3 23 47 817,16 56 48 738,74 22 3 23 47 821,22 56 48 732,03 23 3 23 47 828,80 56 48 719,62 24 3 23 47 833,28 56 48 712,30 25 3 23 47 846,23 56 48 691,24 26 3 23 47 857,93 56 48 671,99 Koordinaten - Verzeichnis der Umgrenzung des Gehrechtes ( in ETRS89/UTM ): Punktnummer Rechtswert Hochwert 50 3 23 47 764,80 56 48 755,77 51 3 23 47 766,10 56 48 756,72 52 3 23 47 779,08 56 48 733,05 53 3 23 47 782,47 56 48 734,97 54 3 23 47 795,76 56 48 717,23 55 3 23 47 801,78 56 48 706,38 56 3 23 47 828,01 56 48 720,91 57 3 23 47 830,62 56 48 716,64 58 3 23 47 803,35 56 48 701,52 59 3 23 47 809,24 56 48 688,25 60 3 23 47 813,12 56 48 683,13 61 3 23 47 808,96 56 48 681,11 62 3 23 47 816,64 56 48 665,31 63 3 23 47 811,24 56 48 659,61 64 3 23 47 829,92 56 48 634,75 65 3 23 47 828,42 56 48 633,40 66 3 23 47 792,71 56 48 680,03 67 3 23 47 795,19 56 48 681,93 68 3 23 47 803,69 56 48 686,08 69 3 23 47 796,07 56 48 701,68 70 3 23 47 782,49 56 48 726,18 71 3 23 47 781,36 56 48 725,55 Anlage 9
Anlage 11 Nachweis der Nichtanwendung des Kooperativen Baulandmodells im VEP-Aufstellungsverfahren 58485/02
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A N L A G E 1 1
Session 0005/2021
Nachweis der Nichtanwendung des Kooperativen Baulandmodells im
VEP-Aufstellungsverfahren 58485/02
Arbeitstitel Zum Dammfelde in Köln Widdersdorf
Das kooperative Baulandmodell 2017 findet vorliegend keine Anwendung, weil der
Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes “Zum Dammfelde“ vor
der Bekanntmachung dessen Fortschreibung am 10.05.2017 erfolgte.
Ebenso findet das kooperative Baulandmodell 2014 keine Anwendung, weil ausweislich des
Absatzes 7 der Übergangsregel des kooperative Baulandmodell 2017 die Regelungen des
kooperativen Baulandmodells 2014 nur dann Anwendbar sind, wenn durch das Vorhaben
mehr als 25 Wohneinheiten „zusätzlich“ entstehen. Ist dies nicht der Fall, ist der
Anwendungsfall des kooperativen Baulandmodells 2014 nicht eröffnet.
Für den Geltungsbereich des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 58485/02
gilt der Bebauungsplan Nr. 40 aus dem Jahre 1974 der ehemaligen Gemeinde Brauweiler.
Dieser setzt überwiegend allgemeines Wohngebiet fest und ermöglicht unter
Berücksichtigung der anzuwendenden Baunutzungsverordnung 1968 die Errichtung von ca.
69 Wohneinheiten, während mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
58485/02 nur ein Vorhaben mit 67 Wohneinheiten ermöglicht wird. (siehe unten stehende
Berechnung).
Daher ist das nachfolgende Zitat aus der Planbegründung zutreffend:
„[…] die o.g. Bagatellgrenze wird mit der Umsetzung des vorliegenden, vorhabenbezogenen
Bebauungsplans nicht erreicht. Es werden mit Aufstellung des vorliegenden,
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weniger als 25 zusätzliche Wohneinheiten
ermöglicht, als es der derzeit rechtkräftige Bebauungsplan über die bisherigen
Festsetzungen zulässt.“
aktueller Entwurf VEP laut B-Plan v. 1974
Grundstück 9.614 m² 9.614 m²
Teilfläche Wohnen West 3.490 m²
Teilfläche Wohnen Ost 3.510 m²
Teilfläche soziale Nutzung (lt. B-Plan v. 1974) 2.310 m²
Baufenster in Grundst. soz. Nutzung 1.100 m²
Straße in Baufeld (lt. B-Plan v. 1974) 304 m²
Werte lt. aktueller Planung über CAD ermittelt Werte rechn. lt. B-Plan 1974
Gebäude GR GF Geschosse GR GF
In den Wohngebäuden gibt es keine Dachgeschosse
Haus 1 380 m² 1.106 m² III Rechenansatz GR:
7.000m² x 0,4 = 2.800m²
2.310m² x 0,4 = 924m² (KiTa)
Haus 2 324 m² 1.262 m² IV
Haus 3 324 m² 1.262 m² IV
Haus 4 490 m² 1.357 m² III Rechenansatz GF:
7.000m² x 0,8 = 5.600m²
2.310m² x 0,8 = 1.848m² (KiTa)
Haus 5 324 m² 938 m² III
Haus 6 490 m² 1.386 m² III
Flächen gesamt, exkl. DG 2.332 m² 7.311 m² 2.800 m² 5.600 m²
Balkone 266 m² 266 m²
Flächen DG Wohnen 0 m² 2/3 der GF 1.867 m²
Gesamt Wohnnutzung WE 7.311 m² 7.467 m²
Haus 7 (KiTa) 640 m² 1.288 m² II + DG 924 m² 1.848 m²
Fläche DG für KITA-Büro 9,30m * 16,63m
155 m²
mögliche Fläche,
2/3 der GR
616 m²
Gesamt inkl. KiTa / soz. Nutzung/ DG 3.238 m² 8.599 m² 3.990 m² 9.931 m²
GRZ 0,34 0,40
GFZ 0,89 0,80
Anzahl WE, bezieht sich nur auf die Wohnnutzung 67 69
Rechenansatz 7.311 m² / 109m²/WE 7.467 m² / 109m²/WE
Anteil m² BGF je WE 109 m² 109 m²
Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
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/ 2 A N L A G E 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58485/02 –Arbeitstitel: „Zum Dammfelde“ in Köln-Wid- dersdorf - eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 22.02.2018 bis zum 26.03.2018 durch- geführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 7 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerier ung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungn ahmen wird auf die jeweilige erste Stellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Lf d. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung Begründung 1 Häfen und Güterverkehr Köln Aktiengesellschaft Die Häfen und Güterverkehr Köln Aktiengesellschaft ist von dem Bauvorhaben nicht betroffen. Kennt- nis- nahme entfällt 2 Polizeipräsidium Köln Es bestehen keine Bedenken gegen das Verfahren. Kennt- nis- nahme entfällt 3 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG Es wird um Berücksichtigung des § 10 „Standplätze für Abfall- behälter“ der, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. Ja Der § 10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln, wird im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt. 4 Kampfmittelbeseitigungsdienst Empfehlung auf Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel, ggf. Abschieben auf das Geländeniveau von 1945 sowie Empfehlung auf eine zusätzliche Sicherheitsdetektion, so- fern Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen er- folgen. Ja Die Überprüfung auf Kampfmittel erfolgt vor Umsetzung des Bebauungs- planes bzw. im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. 5 IHK Industrie- und Handelskammer zu Köln Die Belange der ortsansässigen Wirtschaft sind nicht betroffen. Kennt- nis- nahme entfällt 6 6.1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln (STEB), AöR - 2 - / 3 Lf d. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung Begründung Hinweis, dass das Plangebiet im Einzugsbereich der Kläranlage Stammheim und in der Wasserschutzzone IIIB liegt. Kennt- nis- nahme Ein entsprechender Hinweis zur Wasserschutzzone ist bereits im Bebau- ungsplan enthalten. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes werden keine Nutzungen vorbereitet, die die Schutzziele der Wasserschutzzone IIIB gefährden. 6.2 Hinweis, dass die Entwässerung des Plangebietes gemäß Ge- neralentwässerungsplan im modifizierten Mischsystem geplant ist. Demnach ist es vorgesehen, das Schmutzwasser und das klärpflichtige Niederschlagswasser (Fahr- bzw. Umschlagsflä- chen) dem Mischwasserkanal DN 600 in der Straße Unter Got- tes Gnaden zuzuführen. Kennt- nis- nahme In Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben (STEB) und dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Köln ist es vorgese- hen, das im Plangebiet anfallende, unbelastete Niederschlagswasser per Einleitung in den vorhandenen Regenwasserkanal (Trennprinzip) in der Straße „Zum Dammfelde“ zu beseitigen. Der Regenwasserkanal dient als Vorflut und führt zum Kölner Randkanal. Gemäß § 55 Wasserhaus- haltsgesetz (WHG) sind die auf Baugrundstücken anfallenden Nieder- schläge ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder per Einleitung in ein nahegelegenes Oberflächengewässer zu beseitigen. Mit der Einleitung in den Regenwasserkanal wird den Vorgaben des WHG und des Tren- nerlasses entsprochen. Belastete Niederschläge und das Schmutzwas- ser werden dem vorhandenen Schmutzwasserkanal zugeführt, im Rah- men der Abstimmungen mit den Fachbehörden wurde ein Überflutungs- nachweis erbracht. Die STEB hat die Aufnahmefähigkeit des vorhande- nen Kanalnetzes geprüft und bestätigt, sodass wesentlichen negativen Auswirkungen auf das vorhandene Kanalnetz ausgeschlossen werden können. 6.3 Hinweis, dass die nicht klärpflichtigen Niederschlagswasser (z.B. der Dachflächen) gemäß Landeswassergesetz zu versi- ckern sind, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträch- tigt wird. Die notwendigen Versickerungsflächen sind im Bebau- ungsplan festzusetzen. Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstößt oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswassers über den vorhandenen Regenwasserkanal DN 1000 in der Straße Zum Dammfelde erfolgen. Nein Der Anregung wird nicht gefolgt. Vgl. Stellungnahme Nr. 6.2. Gemäß dem Gründungstechnischen Gutachten und der gutachterlichen Stellungnahme zur Versickerungsmöglichkeit (BG RheinRuhr GmbH, 26.10.2015 und 22.06.2017) ist eine effektive Versickerung unter Be- rücksichtigung der zur Verfügung stehenden Flächen und der entspre- chenden Regelwerke und Vorgaben technisch nicht möglich, sodass die Ableitung der Niederschläge über die bestehende Regenwasserkanali- sation erfolgt. Dies begründet sich aus der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden sowie der einzuhaltenden Mindestabstände zu Grundstücksgrenzen und unterkellerten Gebäuden. Die ortsnahe Versi- ckerung der auf dem Plangebiet anfallenden Niederschläge wäre somit nur über Schächte möglich, die aber gemäß Abwassersatzung der Stadt - 3 - Lf d. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung Begründung Köln unter Berücksichtigung des vorsorgenden Grundwasserschutzes nicht genehmigungsfähig sind. 6.4 Hinweis, dass die Verwendung von Bauteilen aus Kupfer, Zink oder Blei aufgrund der damit verbundenen Schwermetallkon- zentration im Niederschlagsabfluss unzulässig ist und dies ent- sprechend im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Nein Der Anregung wird nicht gefolgt. Eine Festsetzung im Bebauungsplan wird nicht aufgenommen, da mit ei- nem Ausschluss von bestimmten Baumaterialien etwaige Unwägbarkei- ten in der Hochbauplanung einhergehen können. Gemäß der mit der STEB abgestimmten Entwässerungskonzeption ist es vorgesehen, keine (belasteten) Niederschläge der Kategorien IIa bis III gemäß Trennerlass in den Regenwasserkanal einzuleiten. Dies wird im Rahmen der entwäs- serungstechnischen Genehmigung im Baugenehmigungsverfahren fest- gestellt. 6.5 Hinweis auf die Berücksichtigung von Starkregenereignissen im Rahmen der Bauleitplanung durch geeignete Maßnahmen (z.B. Wahl der Wegeführung, gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Nie- derschlagswasser, Notüberläufe, Objektschutz besonders ge- fährdeter Gebäude). teilweise Der Anregung wird teilweise gefolgt. Im Zuge der Abstimmungen des Entwässerungskonzeptes mit der STEB wurde ein Überflutungsnachweis mit der Berücksichtigung von Starkre- genereignissen erbracht. Weitergehende Maßnahmen sind auf Ebene der Bauleitplanung demnach nicht festzusetzen. Die Entwässerungspla- nung wird im Rahmen des Entwässerungsgesuches im Zuge des Bauge- nehmigungsverfahrens festgestellt. 7 7.1 Stadtwerke Köln GmbH Es bestehen seitens des Versorgungsträgers keine Bedenken gegen die Planung. Kennt- nis- nahme entfällt 7.2 Hinweis auf die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Ver- bote der Wasserschutzgebietsverordnung. Das Plangebiet be- findet sich im Wasserschutzgebiet Weiler, Zone IIIB. Kennt- nis- nahme Ein entsprechender Hinweis ist bereits im Bebauungsplan enthalten. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes werden keine Nutzungen vorbereitet, die die Schutzziele der Wasserschutzzone IIIB gefährden. 7.3 Hinweis auf die frühzeitige Abstimmung mit dem Versorgungs- träger (RheinEnergie, Leitungsauskunft) zur Versorgung des Gebietes. Ja Die Anregung wird vor Umsetzung des Bebauungsplanes bzw. im Rah- men des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (19)
- Buchenweg 2
- Fliederweg
- Mathesenhofweg
- Friedhofsweg
- Eichenweg
- Dachsweg
- Willy-Brandt-Platz 2
- Zum Dammfelde
- Am Aspelkreuz
- Unter Gottes Gnaden 80
- Klausenburg-Straße
- Im Buschfelde
- Alte Sandkaul
- Hauptstraße
- Neue Sandkaul
- Ringstraße
- Straße 4
- Freiheit
- Im Kamp
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Details
- Aktenzeichen
- 0005/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.02.2021
- Erstellt
- 04.01.2021 10:12