Mandari Insight

0005/2021

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 58485/02

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 11.02.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.05.2021, TOP 12.1

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 5 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Zum Dammfelde Plangeltungsbereich

· application/pdf

Ansehen

Anlage 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan

· application/pdf

Ansehen

Anlage 7 Vorhaben- und Erschließungsplan

· application/pdf

Ansehen

Anlage 8 Schnittzeichnungen

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zur ersten und erneuten Offenlage eingegangen Stellungnahmen

· application/pdf

Ansehen

Anlage 10 Auszug aus der Satzungsbegründung "Zum Dammfelde"

· application/pdf

Ansehen

Anlage 9 Textliche Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

Anlage 11 Nachweis der Nichtanwendung des Kooperativen Baulandmodells im VEP-Aufstellungsverfahren 58485/02

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

5902 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Baue Sa 
Vorlagen-Nummer 
 0005/2021 
Freigabedatum 
11.02.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 58485/02  
Arbeitstitel: Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das circa 9.700 qm große Plangebiet zwischen den 
Straßen Buchenweg, Zum Dammfelde, Unter Gottes Gnaden, den Wohnbaugrundstücken Un-
ter Gottes Gnaden 119, 121 und 123 sowie Buchenweg 17 in Köln-Widdersdorf —Arbeitstitel: 
Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4; 
2. den Bebauungsplan mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als 
Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
Stadtentwicklungsausschuss 11.03.2021 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 15.03.2021 
Rat 23.03.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Das Plangebiet liegt als ungenutzte Brachfläche innerhalb der bebauten Ortslage Köln-Widdersdorf, 
eingebettet von ein- bis zweigeschossiger, sowie östlich angrenzender drei- bis viergeschossiger 
Wohnbebauung. Für das im Eigentum der katholischen Kirchengemeinde St. Jakobus befindliche 
Grundstück, hat die evohaus GmbH mit Zustimmung der Kirche einen Antrag auf Einleitung eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens mit Schreiben vom 08.12.2016 gestellt, dem der 
Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 30.03.2017 einstimmig zugestimmt hat. 
 
Es ist vorgesehen, auf dem 9.627 m² großen Grundstück, Wohnbebauung in Form von sieben Mehr-
familienhäusern für insgesamt 64 Wohneinheiten sowie eine sechsgruppige Kindertagesstätte zu er-
richten. Stellplätze werden ausschließlich in einer Tiefgarage vorgesehen, die von den Straßen „Unter 
Gottes Gnaden“ und „Buchenweg“ angedient wird.  
 
Für das Grundstück besteht der Bebauungsplan 58485/02 aus dem Jahre 1973, der für das Grund-
stück Fläche für den Gemeinbedarf „Kindergarten“, sowie Allgemeines Wohngebiet für die Errichtung 
von zweigeschossiger Wohnbebauung festsetzt. Die Wohn- und KITA-Nutzung soll jetzt realisiert 
werden, allerdings in einer an die heutigen Bedarfe angepassten Bauweise. Vorgesehen ist nunmehr 
eine aufgelockerte Bauweise mit Geschosswohnungsbaukörpern mit drei bis vier Vollgeschossen, in 
denen die Kindertagesstätte integriert werden soll. Insgesamt ist für die geplante Bebauung ein inno-
vatives Klimakonzept vorgesehen, das für eine nahezu klimaautarke Gesamtenergieversorgung der 
Siedlung sorgt. Hierzu sollen die Gebäudekörper entsprechend der Anforderungen an die Energieein-
sparverordnung (EnEV) gedämmt und auf den Dächern eine Photovoltaik-Gemeinschaftsanlage mit-
samt einem Energiemanagement-System zur ausschließlichen Nutzung von Umweltenergien instal-
liert werden. 
 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird nach den Vorschriften des § 13a 
BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren durchgeführt, da insbe-
sondere  
 der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung oder ande-
ren Maßnahmen der Innenentwicklung dient,  
 die derzeit mindergenutzte, innerstädtische Freifläche einer wohnbaulichen Entwicklung zuge-
führt und somit wiedernutzbar gemacht wird, 
 durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben nicht begründet wird, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, 
 die Größe der zulässigen Grundfläche unterhalb von 20.000 m² liegt, sodass keine Vorprüfung 
des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erfolgen muss, 
 keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sind 
und 
 keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen 
nach § 50 S. 1 BImSchG zu beachten sind.

3 
Eine erste öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes fand in der Zeit 
vom 05.09.2019 bis zum 04.10.2019 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt, zu der 10 Stellungnahmen ein-
gingen. Im Weiteren wurde der Planentwurf mit der gleichen städtebaulichen Zielsetzung erneut in 
der Zeit vom 27.02.2020 bis zum 11.03.2020 öffentlich ausgelegt, weil die das Baugrundstück einfas-
senden Straßenbegrenzungslinien geringfügig an den bestehenden Straßenausbau angepasst wer-
den mussten. Zur erneuten Auslegung gingen insgesamt vier Stellungnahmen ein. Die Inhalte der 
Stellungnahmen werden in Anlage 4 mit einem Abwägungsvorschlag dargestellt. 
Letzte politische Vorberatung: 
Einleitungsbeschluss: 
 
Anlagen 
Anlage 1 Plangeltungsbereich 
Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffent-
licher Belange eingegangenen Stellungnahmen 
Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen 
Stellungnahmen 
Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zur ersten und erneuten Offenlage eingegangen Stellung-
nahmen 
Anlage 5 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch 
Anlage 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Anlage 7 Vorhaben- und Erschließungsplan 
Anlage 8 Schnittzeichnungen 
Anlage 9 Textliche Festsetztungen

Anlage 5 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch

112320 Zeichen

1 
 
A N L A G E  5  
 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 58485/02 ; 
Arbeitstitel: Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
Die katholische Kirchengemeinde St. Jakobus in Köln Widdersdorf ist Eigentümerin einer 9.627 m² 
großen Fläche im Stadtteil Widdersdorf. Diese Fläche stellt sich derzeit als baulich ungenutzte 
Wiesenfläche dar. Entsprechend einer Planung aus den 1970er Jahren sollte das Grundstück für 
den Bau einer Kindertagesstätte und ergänzender Wohnbebauung in Form von Einfamilienhäusern 
genutzt werden. Die Planung dieser Nutzungen soll jetzt durchgeführt werden, allerdings in einer 
an die heutigen Bedarfe angepassten Bauweise.  
Der Stadtteil Widdersdorf hat sich in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt und die Bevölkerung 
hat zugenommen.  Der Bedarf für eine weitere Kindertagesstätte im Stadtteil Widdersdorf zur 
Abdeckung des Gebietsbedarfes besteht weiterhin.  Das Plangebiet liegt heute eingebettet 
zwischen aufgelockerter Einfamilienhausbebauung und Geschosswohnungsbaukomplexen mit drei 
bis fünf Geschossen. Entsprechend der heutigen städtebaulichen Situation soll auf dem 
Grundstück eine hinsichtlich der Dichte und Nutzung an die  Umgebung angepasste 
Bebauungsstruktur entwickelt werden. Gleichzeitig soll ein innovatives Konzept umgesetzt werden, 
welches neben der Einhaltung moderner Wohnstandards auch die Anforderungen an den 
Klimaschutz berücksichtigt.  
Zur Umsetzung der o.  g. angestrebten Ziele hat die Kirchengemeinde eine Mehrfachbeauftragung 
durchgeführt. Aus diesem Verfahren ging ein Entwurf des Investors "evohaus" mit dem 
Architekturbüro Hanen Architekten hervor, der der Kirchengemeinde zur Umsetzung empfohlen 
wurde. Der Entwurf sieht eine aufgelockerte Bauweise mit Geschosswohnungsbaukörpern mit drei 
bis vier Vollgeschossen vor, in denen eine Kindertagesstätte integriert wird. Insgesamt ist für die 
geplante Bebauung ein innovatives Klimakonzept vorgesehen, das für eine nahezu klimaautarke 
Gesamtenergieversorgung der Siedlung sorgt. Hierzu sollen die Gebäudekörper entsprechend der 
Anforderungen an die Energieeinsparverordnung (EnEV) gedämmt und auf den Dächern eine 
Photovoltaik-Gemeinschaftsanlage mitsamt einem Energiemanagement -System zur ausschließ -
lichen Nutzung von Umweltenergien installiert werden. 
Die Umsetzung der  nun vorliegenden Planung ist nach derzeitigem Planungsrecht aufgrund des 
bestehenden Bebauungsplanes aus dem Jahre 1974 nicht möglich. Ziel dieses Verfahrens ist es 
daher, für die vorliegende Pla nung Baurecht zu schaffen. Aufgrund der konkreten , vorliegenden 
Planung soll der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan umgesetzt werden.

2 
2. Verfahren 
Es ist beabsichtigt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem äß § 12 BauGB als 
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen . Vorhabenträger ist die 
evohaus GmbH, Karlsruhe. Die Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens 
gemäß § 13a BauGB liegen vor: 
 Der Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen d er Nachverdichtung oder 
anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt  wird. Die derzeit mindergenutzte, 
innerstädtische Freifläche einer wohnbaulichen Entwicklung zugeführt und somit 
wiedernutzbar gemacht wird. 
 Durch den Bebauungsplan nicht die Zuläss igkeit von Vorhaben begründet  wird, die einer  
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. 
 Die Größe der zulässigen Grundfläche unterhalb von 20.000 m ² liegt, sodass keine 
Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erfolgen muss. 
Keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sind. 
 Keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen 
nach § 50 S. 1 BImSchG zu beachten sind. 
 
Im Rahmen des Verfahrens wurde durch den Vorhabenträger am 11.05.2017 eine informelle 
Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt. Die Öffentlichkeit hatte Gelegenheit, im Rahmen 
einer Bürgerunterrichtung vom 15.05.2017 bis zum 29.05.2017 Anregungen und Stellungnahmen 
einzureichen. Die Anregungen wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geprüft und in die Abwägung 
eingestellt. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
erfolgte im Zeitraum vom 22.02.2018 bis zum 26.03.2018; die eingegangen Stellungnahmen 
wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geprüft, mit den jeweiligen Fachämtern der Stadt Köln 
abgestimmt und in die Abwägung eingestellt.  
Rechtsgrundlagen 
Im Verl auf des Bebauungsplanverfahrens wurde die Bauordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen (BauO NRW) novelliert. Im vorliegenden Bebauungsplan wird die BauO NRW in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.2018 (GV.NRW.2018 S. 421) berücksichtigt. Die BauO 
NRW soll zum 01.01.2019 in Kraft treten.  
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das 9.627 m² große Plangebiet liegt im Norden des Stadtteils Widdersdorf im Kölner Stadtbezirk 
Lindenthal und wird n ordöstlich begrenzt durch die Straße "Zum Dammfelde". Südöstlich grenzt 
das Plangebiet an die Straße "Unter Gottes Gnaden", nördlich und nordwestlich an die Straße 
"Buchenweg" sowie süd westlich an vier private Wohngrundstücke. Das Plangebiet umfasst das 
Fliurstück 2039 in der Flur 52 der Gemar kung Lövenich.  Die genaue Abgrenzung des 
Geltungsbereichs ist der Planzeichnung zu entnehmen.

3 
3.2 Vorhandene Struktur  
Die Siedlungsstruktur im Umfeld des Plangebietes wird durch unterschiedliche Typologien von 
Wohngebäuden geprägt. Nordöstlich, jenseits d er Straße "Zum Dammfelde " grenzen 
Geschosswohnungsbaukörper mit drei bis fünf Vollgeschossen und Flachdächern an. Südöstlich 
befinden sich an der Straße "Unter Gottes Gnaden" Reihenhäuser in zweigeschossiger Bauweise 
mit Satteldächern. Nordwestlich und we stlich befinden sich entlang der Straße "Buchenweg" 
eingeschossige, freistehende Einfamilienhäuser mit überwiegend flachen Walmdächern. Die 
südwestlich angrenzenden Grundstücke weisen eingeschossige , freistehende Einfamilienhäuser 
mit steilerem Walm- oder Satteldach auf.  
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als baulich mindergenutzte Wiesenbrache  dar und wird 
informell als Hundeauslaufwiese sowie zur fußläufigen Abkürzung zu den umliegenden Straßen 
genutzt. So führt ein informeller "Trampelpfad" von der S traße "Unter Gottes Gnaden" über den 
südwestlichen Plangebietsrand zum Buchenweg. Das Plangebiet ist frei von Bebauung. 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt für den gesamten Geltungsbereich einen 
"Allgemeinen Siedlungsbereich" (ASB) dar. Die Aufstellung des Bebauungsplanes entspricht somit 
den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. 
4.2 Landschaftsplan 
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der 
Stadt Köln. Schutzgebiete sind durch die Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplanes nicht 
betroffen. 
4.3 Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes eine Wohnbaufläche 
dar. Der Bebauungsplan kann somit gemäß § 8  Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan 
entwickelt werden. 
4.4 Bebauungsplan 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40, 1. Änderung "Am Sportplatz" der Gemeinde Brauweiler 
aus dem Jahre 1974 setzt für das Plangebiet teilweise eine Gemeinbedarfsfläche fest. Die übrigen 
Bereiche werden als allgemeines Wohnbebiet für eine Bebauung mit maximal zwei 
Vollgeschossen festgesetzt. Das nordwestliche Wohngebiet wird mit einer offenen Bauweise 
festgesetzt. D er südwestliche Bereich setzt dagegen Hausformen mit "Hausgruppe 
Gartenhofhäuser" fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Geschossflächenzahl mit 0,8 
festgesetzt.  
Für die umliegenden Wohngebiete außerhalb des vorliegenden Plangebietes, östlich bzw. nördlich 
am Buchenweg sowie für die Bebauung südwestlich des Plangebietes an der Straße "Unter Gottes 
Gnaden", setzt der o.g. Bebauungsplan "Reine Wohngebiete" (WR) mit (teilweise zwingend) ein 
bis zwei Vollgeschossen  in offener Bauweise und eine Geschossflächenzahl  von 0,5 fest. 
Nordöstlich bzw. östlich des Plan gebietes, jenseits der Straße "Zum Dammfelde ", liegt der 
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 58489/03 "Fliederweg II" vor. Dieser setzt entlang der Straße

4 
"Zum Dammfelde" Reine Wohngebiete (WR) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,4 
sowie eine Bebau ung mit bis zu fünf (V) Vollgeschossen fest.  Für weitere Teile der Umgebung 
richten sich Vorhaben nach § 34 BauGB. 
5. Planungsinhalte  
5.1. Städtebauliches Konzept 
Der dem Bebauungsplan zugrunde gelegte Entwurf gliedert sich insgesamt in sieben Baukörper 
mit Flachdächern. Auf dem rund 9.740 m² großen Plangebiet sind sechs Mehrfamilienhäuser mit 
insgesamt 64 Wohneinheiten und ein siebter Baukörper (Haus 7) mit einer sechsgruppigen 
Kindertagesstätte für die U3- und Ü3-Betreuung vorgesehen. Innerhalb des Kita-Gebäudes sind in 
Teilen auch Wohnnutzungen vorgesehen.  
Entsprechend des aus der Mehrfachbeauftragung hervorgegangenen Entwurfes und der Vorgaben 
des Auslobers, der katholischen Kirchengemeinde St. Jakobus, ist eine Bebauung in 
Geschosswohnungsbauweise vorgesehen, die sich im Hinblick auf Wohnform, Gebäudestellung, 
Höhe sowie Dachform abstrahiert-typologisch und mit innovativ -moderner Übersetzung an der 
Umgebungsbebauung nordöstlich der Straße "Zum Dammfelde " orientiert. Entsprechend des 
städtebaulichen Ziels der Stadt Köln wird die nordöstlich anschließende Bebauungstypologie in 
Form von Mehrfamilienhäusern für das Plangebiet übernommen, um insbesondere de m hohen 
Wohnraumbedarf in Widdersdorf nachhaltig Rechnung zu tragen und eine Ausnutzbarkeit im Sinne 
eines schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden vorzubereiten. 
Die Planbebauung vermittelt dabei mit einer differenzierten Höhenentwicklung und Abstaffelung 
zwischen den heterogenen Wohnformen und Höhenstrukturen der direkten Nachbarschaft in Form 
von Geschosswohnungsbau einerseits und Einfamilienhausbebauung andererseits. Dabei sind im 
Plangebiet überwiegend dreigeschossige Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Dem vorhandenen 
Geschosswohnungsbau entlang der Straße "Zum Dammfelde" wird ein viergeschossiges Pendant 
gegenübergestellt. Die Planbebauung berücksichtigt die Gebäudehöhen de r bestehenden 
Einfamilienhäuser, in dem die jeweils obersten Geschosse abgestaffelt und vom Bestand 
abgerückt werden. Die Bebauung selbst rückt dabei zusätzlich gegenüber den ein- bis 
zweigeschossigen Einfamilienhäusern unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlich 
erforderlichen Abstandflächen zurück und reagiert somit insgesamt auf die städtebauliche 
Bestandssituation.  
Im Plangebiet werden zur städtebaulichen Stärkung der Straßen- und Stadt räume jeweils 
winkelförmige Gebäudekörper vorgesehen, die mit auflockernden quadratischen Punkthäusern 
ergänzt werden. So sind e ntlang der Straße "Zum Dammfelde" vier Baukörper vorgesehen. Der 
nördliche und südliche, jeweils dreigeschossige Baukörper (Haus 1 und 4) bildet eine L-förmige 
Eckbebauung zur Straße "Buchenweg" bzw. "Unter Gottes Gnaden" aus. Dazwischen schließen 
zwei jeweils viergeschossige Punkthäuser mit einem quadratischen Gebäudegrundriss an (Haus 2 
und 3). Ein ähnliches stä dtebauliches Bild wird auch auf der westlichen Seite des Plangebietes 
erzeugt, sodass sich am Buchenweg zwei L-förmige, dreigeschossige Baukörper (Haus 6 und 7) 
orientieren. Ein weiteres dreigeschossiges Punkthaus an der Straße "Unter Gottes Gnaden" (Haus 
5) ergänzt den Duktus dieser Formensprache . Die Stellung und Gestaltung der Baukörper hat 
insgesamt zum Ziel, die städtebaulichen Raumkanten entlang der Straßenkreuzungen baulich zu 
stärken sowie ein identitätsstiftendes Quartiersbild zu er zielen, welches die Schrägstellung des 
nordöstlich anschließenden Geschosswohnungsbaus in das Plangebiet importiert und innovativ 
umsetzt.

5 
In dem nordwestlichen Bereich des Plangebietes ist die sechsgruppige Kindertagesstätte in das 
Gesamtkonzept integriert (Haus 7). Zusätzlich zur Kita -Nutzung wird das Gebäude Haus 7 im 
obersten Geschoss ("Dachgeschoss") Wohnnutzungen enthalten.  
Die Baukörper werden unterkellert und direkt an eine gemeinschaftliche Tiefgarage 
angeschlossen. Die Einfahrt der Tiefgarage liegt auf der Südseite des Grundstücks an der Straße 
"Unter Gottes Gnaden "; die Ausfahrt ist im Norden an der Straße "Buchenweg" vorgesehen, 
sodass eine verkehrstechnisch günstige Verteilung der Verkehre erfolgen kann. Die Tiefgarage ist 
durch verschiedene Öffnungen in der Tiefgaragendecke so konzipiert, dass eine natürliche 
Belüftung und Belichtung möglich ist. Die Öffnungen werden mit einzelnen Bäumen bzw. 
Baumgruppen gestaltet, die auf dem Tiefgaragenniveau gepflanzt werden  und durch die 
Öffnungen an die Oberfläche hervor ragen. Neben der Aufnahme des ruhenden Verkehrs sind in 
der Tiefgarage weitere funktionale Angebote vorgesehen. So ist für die Anwohner ein CarSharing-
Konzept (mit E lektro-Autos, Fahrrädern und Lastenfahrrädern), Ladestationen für Elektromobilität 
sowie Paketstationen als erweiterte, innovative und nachhaltige Wohnnutzung vorgesehen. 
Der Innenbereich der Bebauung ist ober irdisch der Tiefgarage mit Gemeinschaftsflächen 
landschaftsgärtnerisch gestaltet und sieht unterschiedliche Aufenthaltsmöglichkeiten (wie z.B. 
Kleinkinderspielflächen) vor. Die Freiraumgestaltung bietet eine fußläufige Durchwegung des 
Quartiers und vielfältige Möglichkeiten des sozialen Austausches an.  Mit der "halböffentlichen" 
Ausgestaltung der Freiräume werden für die umliegende Nachbarsc haft Fußwegevernetzungen 
über das Plangebiet ermöglicht. 
5.2  Art der baulichen Nutzung  
Als Art der baulichen Nutzung, in Fortentwicklung der Nachbarbebauung sowie in Fortführung des 
derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes wird im Plang ebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) 
nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festg esetzt. Dabei werden die in WA -Gebieten 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO 
(Gartenbaubetriebe und Tankstellen) ausgeschlossen, da sich derartige Nutzungen aufgrund ihres 
typischen Emissionsverhaltens, Verkehrsaufkommens und Flächenbedarfs nicht in die angestrebte 
städtebauliche Qu alität einfügen und das Plangebiet vorzugsweise der Wohnraumversorgung 
gewidmet wird. Die Gebietstypik des allgemeinen Wohngebietes wird trotz des Ausschlusses der 
zuvor genannten Nutzungen gewahrt. Zulässig sind im gesamten Plangebiet damit neben dem 
"reinen" Wohnen weiterhin soziale sowie sonstige wohnverträgliche und wohnergänzende 
Nutzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauNVO sowie Nutzungen für freie Berufe gemäß 
§ 13 BauNVO. Die  geplante Kindertagesstätte lässt sich mit den getroffenen Festsetzungen als 
soziale Nutzung innerhalb des allgemeinen Wohngebietes umsetzen . Aufgrund der v. g. 
Planungsintentionen wird daher allgemeines Wohngebiete festgesetzt. 
Der Vorhaben - und Erschließungsplan (VEP) konkretisiert die Planungsintention, dass 
ausschließlich im westlichen Eckgebäude ( Haus 7) eine Kita und Wohnen sowie in den übrigen 
Gebäuden (Haus 1 bis Haus 6) Wohnen vorgesehen ist.  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan enthält somit 
Festsetzungen, um die bedarfsabhängige Nutzung des Baukörpers 7 (als Wohn - und Kita -
Nutzung) planungsrechtlich vorzubereiten. Es ist bei Umsetzung des Bebauungsplanes vorrangig 
die Nutzung als Kita vorgesehen, um die heutigen Bedarfe zur Kinderbetreuung nachhaltig zu 
decken. Für Teile des Gebäudes werden auch Wohnungen realisiert. Dies beinhaltet und 
begründet auch die Festsetzung gemäß § 12 Abs. 3a BauGB, wonach  nur solche Vorhaben 
zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag

6 
verpflichtet hat und Änderungen des Durchführungs vertrages oder der Abschluss eines neuen 
Durchführungsvertrages zulässig sind. 
5.3 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl 
(GFZ) und die maximale Gebäudehöhe (GH max .) in Metern über Normalhöhenull ( müNHN) 
festgesetzt.  
Grundflächenzahl 
Es wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Dam it wird die Obergrenze gemäß § 17  der 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingehalten, um zum einen dem Ziel des sparsamen 
Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gerecht zu werden und zum anderen 
eine gute Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu ermöglic hen. Damit wird auch dem Ziel der 
Innenentwicklung vor der Außenentwicklung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 2 
BauGB Rechnung getragen. 
Um die geplante Bebauung mit entsprechend gärtnerisch gestalteten, halböffentlichen 
Außenbereichen mit Aufenthaltsqualitäten realisieren zu können und gleichfalls die erforderlichen 
Stellplätze auf dem Plangebiet selbst nachzuweisen, darf die fzulässige Grundfläche durch die 
Fläche von Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. Mit  der 
zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl wird die Kappungsgrenze von einer GRZ von 0,8 
im Sinne des §  19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht überschritten. Ein wesentlicher Eingriff in die 
Schutzgüter Boden oder Grundwasser wird mit der Umsetzung des Bebauungsplanes somit nicht 
vorbereitet. Auch werden mit der Festsetzung zur zulässigen Überschreitung der festgesetzten 
GRZ durch Tiefgaragen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Immissionen, Belichtung, Besonnung, 
Belüftung) begründet und es stehen keine sonstigen öffentlichen Belange entgegen. 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die festgesetzte Grundfläche (0,4) durch die 
Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit 
ihren Zufahrten, Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO) um bis zu 50 % überschritten werden. 
Damit sind bereits, ohne weiteren Regelungsgehalt auf Ebene des Bebauungsplanes, die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetz ung der o.g. Nebenanlagen im Sinne der 
Baunutzungsverordnung gegeben und es kann damit sichergestellt werden, dass die Vorhaben - 
und Erschließungsplanung umgesetzt werden kann. Daher wird eine zusätzliche Festsetzung im 
Bebauungsplan nicht getroffen; dennoch ist mit den allgemeinen Bestimmungen der BauNVO eine 
angemessene Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung der Nebenanlagen sichergestellt. Mit der 
zulässigen Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch die o.g. baulichen Anlagen 
bis zu ei ner GRZ von bis zu 0,6 wird die in §  19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO genannte 
Kappungsgrenze von einer GRZ von 0,8 nicht überschritten. Ein wesentlicher Eingriff in die 
Schutzgüter Boden oder Grundwasser wird mit Umsetzung des Bebauungsplanes folglich n icht 
vorbereitet. Auch werden damit keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Immissionen, Belichtung, Besonnung, 
Belüftung) begründet. 
Geschossflächenzahl 
Es wird eine GFZ  von 1,2 festgesetzt. Damit wird die Obergrenze gemäß § 17 BauNVO für 
allgemeine Wohngebiete berücksichtigt, um einerseits dem Ziel des sparsamen Umgangs mit 
Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gerecht zu werden und andererseits eine gute 
Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Sinne des Baugesetzbuches zu ermöglichen.

7 
Anzahl der Vollgeschosse  
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des 
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte 
Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es 
wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden 
Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwicklung den heutigen 
Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. Das Plangebiet liegt heute eingebettet zwischen 
aufgelockerter Einfamilienhausbebauung mit bis zu zwei Vollgeschossen und 
Geschosswohnungsbaukomplexen mit drei bis fünf Geschossen. Entsprechend der 
städtebaulichen Planungsintention vermittelt die geplante Bebauung städtebaulich zwischen den 
umliegenden Wohngebieten mit heterogener Höhenausbildung.  
Es ist daher vorgesehen, entsprechend der Vorhaben- und Erschießungsplanung, insgesamt eine 
einheitliche Geschossigkeit mit bis zu drei Vollgeschossen (III) zu ermöglichen und zu den 
nordöstlich anschließenden Mehrfamilienhausstrukturen mit bis zu fünf Geschossen ein 
entsprechendes, städtebauliches Pendant mit bis zu vier Vollgeschossen (IV) festzusetzen.  
Mit der Aufstel lung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird im Vergleich zum derzeit 
rechtskräftigen Bebauungsplan eine  höhere Bebauung vorgesehen. Der rechtskräftige 
Bebauungsplan ermöglicht derzeit eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zzgl. Staffelgeschoss. 
Die Vor habenplanung sieht im Plangebiet überwiegend drei Geschosse vor, wobei sich die 
Bestimmung des obersten Geschosses als Vollgeschoss gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO aus den 
landesrechtlichen Vorschriften nach § 2 Abs. 5 BauO NRW richtet. Gegenüber dem derzeit 
rechtskräftigen Bebauungsplan kann im vorliegenden vorhabenbezogen Bebauungsplan über die 
Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhen gewährleistet werden, dass über die 
festgesetzte Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse hinaus keine weiteren Geschos se 
zulässig sind.  
Gegenüber der ein- bis zweigeschossigen Bestandsbebauung am Buchenweg und "Unter Gottes 
Gnaden" wird das jeweils oberste Geschoss der Planbebauung zurückversetzt (abgestaffelt), um 
so zwischen der heterogenen Höhenstruktur der Bestandsbebauung von Mehrfamilienhäusern und 
Einfamilienhäusern städtebaulich harmonisch zu vermitteln sowie um angemessen auf die 
Einfamilienhaustypologien zu reagieren. Insbesondere aufgrund der Festsetzungen im Vorhaben- 
und Erschließungsplan werden im Bebauungsp lan keine dezidierten Festsetzungen zu den 
abgestaffelten Geschossen vorgenommen, da bereits mit der hinreichend verbindlichen 
Vorhabenplanung die städtebauliche Ordnung gewährleistet werden kann.  
Insgesamt werden auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungs planes sowie der Vorhaben - 
und Erschließungsplanung mit den Festsetzungen zur maximal zulässigen Anzahl der 
Vollgeschosse städtebaulich geordnete Strukturen vorbereitet, sodass auch insbesondere mit den 
übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes und den bau ordnungsrechtlich einzuhaltenden 
Abstandsflächen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse 
(Belichtung, Besonnung, Belüftung) gewährleistet werden können. Dies betrifft sowohl die 
Planbebauung innerhalb des Plangebietes als auc h die umliegend bestehende 
Einfamilienhausbebauung. 
Gebäudehöhe  
Die maximalen Gebäudehöhen werden so festgesetzt, dass sich die geplante Bebauung am 
städtebaulichen Umfeld orientiert. Die künftige Bebauung soll entsprechend des städtebaulichen 
Konzeptes mit einer abgestuften Höhenentwicklung zwischen den angrenzenden heterogenen 
Gebäudestukturen vermitteln. Dabei sind die Höhenfestsetzungen so gewählt, dass die

8 
Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes ermöglicht wird. Die unterschiedlichen Höhen 
sind so gewählt, dass die geplanten Geschossigkeiten  (inklusive gestaffelter Geschosse)  der 
Vorhabenplanung umgesetzt werden können.  Mit den Festsetzungen des Vorhaben - und 
Erschließungsplanes ist die geplante Höhenstaffelung hinreichend konkretisiert, sodass  eine 
weitere Differenzierung und Detaillierung hinsichtlich der Gebäudehöhen und Geschossigkeiten 
auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erforderlich wird. 
Der obere Bezugspunkt für die Bemessung der festgesetzten Gebäudehöhen ist der obere 
Abschluss der Att ika des obersten Geschosses . Durch die Festsetzung des oberen 
Bezugspunktes wird eine eindeutige Regelung zur Bestimmung der Gebäudehöhe gemäß § 18 
Abs. 1 BauNVO getroffen.  
Notwendige Dachaufbauten, wie z.B. in Form von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie oder zur 
Belichtung bzw. Belüftung der innenliegenden Treppenhäuser, dürfen im gesamten Plangebiet die 
in der Planzeichnung festgesetzten, maximal zulässigen Gebäudehöhen um bis zu 1, 0 m 
überschreiten. Damit wird gemäß dem vorliegenden Konzept der Einsat z regenerativer Energien 
im Plangebiet ermöglicht und das städtebauliche Ziel eines weitgehend energieautarken Quartiers 
planungsrechtlich vorbereitet.  Die geplanten Solaranlagen sind in der Vorhaben- und 
Erschließungsplanung abgebildet und sollen in der Ausführungsplanung eine Höhe von rund 
30 cm aufweisen, sodass  von den Solaranlagen die Oberkante der Attika nur unwesentlich 
überragt wird. Über den Vorhabenbezug hinaus ermöglicht der Bebauungsplan mit den getroffenen 
Festsetzungen zur zulässigen Überschreitung der Gebäudehöhen die Anbringung von gängigen 
Solaranlagen mit einer Höhe von bis zu 1,0 m. Diese Festsetzung wird getroffen, um flexibel auf 
die Bedarfe zur sparsamen und effizienten Nutzung regenerativer Energien im Sinne des 
Baugesetzbuches reagieren zu können und Bauherren sowie Architekten in der Planung nicht 
einzuschränken.  
5.4 Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen zur Platzierung und der Realisierung der geplanten 
Gebäude werden durch Baugre nzen festgesetzt. Die B augrenzen des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes orientieren sich am vorliegenden städtebaulichen Entwurf, sodass einerseits die 
geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisiert werden kann und 
andererseits über den Vorhabenbezug hinaus a uch eine städtebaulich verträgliche Flexibilität bei 
der Gebäudeanordnung ermöglicht wird.  
Im Plangebiet werden zur städtebaulichen Stärkung der Straßen - und Stadträume jeweils 
winkelförmige Gebäudekörper vorgesehen, die mit auflockernden quadratischen Pu nkthäusern 
ergänzt werden. So sind entlang der Straße "Zum Dammfelde" vier Baukörper vorgesehen. Der 
nördliche und südliche, jeweils dreigeschossige Baukörper (Haus 1 und 4) bildet eine L -förmige 
Eckbebauung zur Straße "Buchenweg" bzw. "Unter Gottes Gnaden" aus. Dazwischen schließen 
zwei jeweils viergeschossige Punkthäuser mit einem quadratischen Gebäudegrundriss an (Haus 2 
und 3). Ein ähnliches städtebauliches Bild wird auch auf der westlichen Seite des Plangebietes 
erzeugt, sodass sich am Buchenweg zwei L -förmige, dreigeschossige Baukörper (Haus 6 und 7) 
orientieren. Ein weiteres dreigeschossiges Punkthaus an der Straße "Unter Gottes Gnaden" (Haus 
5) ergänzt den Duktus dieser Formensprache. Die Stellung und Gestaltung der Baukörper hat 
insgesamt zum Ziel, die städtebaulichen Raumkanten entlang der Straßenkreuzungen baulich zu 
stärken sowie ein identitätsstiftendes Quartiersbild zu erzielen, welches die Schrägstellung des 
nordöstlich anschließenden Geschosswohnungsbaus in das Plangebiet importiert und innova tiv 
umsetzt. Insgesamt ermöglichen die Festsetzungen des Bebauungsplanes

9 
Aufgrund der architektonischen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen wird im 
Bebauungsplan die Fluchttreppe der Kita (Haus 7) gesondert über Baugrenzen planungsrechtlich 
vorbereitet. Damit wird gewährleistet, dass der im Vorhaben - und Erschließungsplan dargestellte, 
erforderliche Fluchtweg umgesetzt werden kann und eine städtebaulich geordnete Lösung im 
Hinblick auf dieses Bauteil erfolgen kann.  
Die festgesetzte überbaubare Grundst ücksfläche darf durch nicht überdachte, unmittelbar an 
Gebäude angebaute Terrassen sowie durch untergeordnete Gebäudeteile um bis zu maximal 
3,0 m überschritten werden, sodass eine flexible Anordnung der Außenbereiche und Gebäudeteile 
ermöglicht wird. An Gebäude angrenzende Terrassen werden nach der derzeit herrschenden 
Rechtsauffassung als Bestandteil der Hauptanlage eingeordnet. Die daraus zu schließende 
Konsequenz schränkt jedoch die Ausnutzbarkeit im Plangebiet deutlich ein, was dem Anspruch an 
einen sp arsamen Umgang mit Grund und Boden in Verbindung mit dem planerischen Ziel der 
Innenentwicklung nicht gerecht wird. 
Die Festsetzung zur zulässigen Überschreitung der Baugrenzen wird getroffen, um über den 
Vorhabenbezug hinaus Bauherren und Planern einen städtebaulich verträglichen Umgang bei der 
flexiblen Gebäudegestalt zu ermöglichen.  
5.5  Stellplätze und Nebenanlagen  
Das städtebauliche und architektonische Konzept sieht vor, dass der ruhende Verkehr gänzlich auf 
den privaten Grundstücken nachgewiesen wir d. Für die Wohnnutzungen sowie die 
Mitarbeiterstellplätze der Kita werden insgesamt ca. 86 Stellplätze vorgesehen; mit der Planung 
wird somit ein für Mehrfamilienhäuser überdurchschnittlicher Stellplatz -Schlüssel von rund 1,3 
Stellplätzen je Wohneinheit zugrunde gelegt. Die Tiefgarageneinfahrt befindet sich an der Straße 
"Unter Gottes Gnaden", die Tiefgaragenausfahrt ist am Buchenweg vorgesehen. Damit wird eine 
günstige Verkehrsverteilung erzielt und die mit den Tiefgaragenzufahrten einhergehenden, 
schalltechnischen Auswirkungen vermindert.  
Für den Bring- und Holverkehr der Kita sind dagegen oberirdische Stellplätze im Bereich der Kita 
vorgesehen (vgl. Kapitel 6.2) . Die im Vorhaben - und Erschießungsplan enthaltene Anzahl der 
oberirdischen Stellplätze ist au s der "Stellplatzsatzung" der Stadt Köln abgeleitet. Zugunsten der 
Verkehrssicherheit und der leichtgängigen Verkehrsabwicklung der Bring- und Holverkehre sind je 
zwei Stellplätze nördlich bzw. südlich der Kita geplant.  
Der städtebaulichen Planungsintenti on folgend  wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass 
Stellplätze für Kfz ausschließlich innerhalb der mit "TGa" gekennzeichneten Flächen für 
Tiefgaragen sowie oberirdisch innerhalb der mit "St" gekennzeichneten Bereiche zulässig sind. Im 
südlichen Bereich de r Kita ist zeichnerisch eine Überlagerung der oberirdischen Stellplätze (mit 
einer Aufstellfläche von insgesamt 5,5 m auf 5,5 m) mit der unterirdischen Tiefgarage festgesetzt.  
Mit den getroffenen Festsetzungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs wird ein 
städtebaulich geor dnetes Siedlungsbild erzielt und der bauordnungsrechtliche Nachweis der 
planbedingten, erforderlichen Stellplätze auf den privaten Grundstücksflächen auf Ebene des 
Bebauungsplanes planungsrechtlich vorbereitet.  Die Unterbringung des r uhenden Verkehrs in 
Tiefgaragen stellt dabei eine städtebaulich wünschenswerte Lösung dar, da die mit der geplanten 
Mehrfamilienhausbebauung einhergehende Anzahl von Stellplätzen auch gänzlich auf den privaten 
Grundstücken des Plangebietes untergebracht werden kann. Zudem gehen damit schalltechnische 
Vorteile einher . Die mit oberirdischen St ellplatzanlagen einhergehenden E missionen (z.B. 
Parkmanöver, Türenschlagen) können mit der Anlage von Tiefgaragen vermieden werden. Die mit

10 
Umsetzung der vorliegenden Pl anung einhergehenden schalltechnischen Auswirkungen der 
Tiefgaragenzufahrten und der oberirdischen  Stellplätze wurden gesondert im 
Bebauungsplanverfahren gutachterlich untersucht (vgl. Kapitel 7.2.3).  
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen richtet sich nach de n allgemeinen Bestimmungen der 
Baunutzungsverordnung. Die dem Nutzungszweck des Baugebietes dienenden Nebenanlagen 
sind gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Die der Versorgung des Gebietes mit 
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen 
sind gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Damit sind bereits, ohne weiteren 
Regelungsgehalt auf Ebene des Bebauungsplanes, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur 
Umsetzung der o.g. Nebenanlagen im Sinne  der Baunutzungsverordnung gegeben. Darüber 
hinaus konkretisiert der Vorhaben - und Ersch ließungsplan hinreichend die Planung zu den 
oberirdischen Nebenanlagen ( z.B. Müllstandorte, Einhausungen von Spielgeräten der Kita, 
Kleinkinderspielflächen, Tageslichtö ffnungen der Tiefgarage  und oberirdische 
Fahrradabstellplätze), sodass mit der Anordnung der Nebenanlagen ein geordnetes 
städtebauliches Quartiersbild gewährleistet wird. Weitere Nebenanlagen (z.B. Fahrradabstellplätze 
für Einwohner) werden dagegen unterir dischen in der Tiefgarage bzw. im Untergeschoss 
untergebracht und sind ebenfalls über § 14 Abs. 1 BauNVO planungsrechtlich zulässig.  
5.6  Straßenbegrenzungslinie 
Um auf Ebene des Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB die Erschließung des 
Plangebietes planungsrechtlich zu sichern bzw. vorzubereiten, wird die Straßenbegrenzungslinie 
der angrenzenden Straßenverkehrsflächen (Zum Dammfelde, Buchenweg, Unter Gottes Gnaden) 
festgesetzt. Dabei orientiert sich die Straßenbegrenzungslinie und damit gleichzeitig der 
Plangeltungsbereich an den vorhandenen Grundstücksgrenzen und nicht am bestehenden 
Straßenausbau der teilweise planunterschreitend ausgeführt wurde. Aufgrund der Festsetzungen 
des alten Bebauungsplanes bleibt die Erschließung des Vorhabengrundstücks dennoch gesichert, 
da dieser nach wie vor Verkehrsfläche bis an die Grundstücksgrenze festsetzt. Etwaige 
Flächenankäufe aus städtischen Grundbesitz müssen somit nicht vorgenommen werden.  
5.7  Ein- und Ausfahrtsbereiche der Tiefgarage 
Für die Aufrechter haltung der städtebaulichen Ordnung ist der ruhende Verkehr, der durch die 
Planung induziert wird, auf den privaten Grundstücken nachzuweisen. Dies erfolgt entsprechend 
des Vorhaben- und Erschließungsplanes überwiegend unterirdisch in einer Tiefgarage. Es werden 
per Eintrag im Bebauungsplan Ein- und Ausfahrtsbereiche für die Tiefgarage festgesetzt, sodass 
mit der Entzerrung der Verkehre verkehrliche und immissionsschutzrechtliche Beeinträchtigungen 
der Umgebung vermieden und abgemildert werden sowie die Leistungsfähigkeit des umliegenden 
Straßennetzes aufrechterhalten wird. Dabei sind die Einfahrt an der Straße "Unter Gottes Gnaden" 
und die Ausfahrt am Buchenweg geplant. Die Zufahrt zu den oberirdischen Stellplätzen (bei Haus 
7) sowie Feuerwehrzufahrten, die  im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen 
sind, sind von den festgesetzten Ein - und Ausfahrtsbereichen nicht berührt und somit allgemein 
zulässig.  
5.8  Mit Gehrecht zu belastende Fläche 
Um die oberirdische, fußläufige Erschießung der jeweilige n Plangebäude sowie auch die 
Durchwegbarkeit des Plangebietes planungsrechtlich vorzubereiten, sind gemäß Eintrag im Plan 
mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen festgesetzt. Dabei

11 
entsprechen die festgesetzten Flächen der Freianla genplanung des Vorhaben - und 
Erschließungsplanes und sind über eindeutig bestimmte Koordinaten (in ETRS89/UTM) mit den 
Punktnummern 50 bis 71 jeweils mit dem geodätisch eindeutigen Rechts - und Hochwert 
festgesetzt.  
5.9  Photovoltaik-Anlagen 
Bei der Aufste llung von B auleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB die Nutzung 
erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu stärken sowie 
gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB die Belange der Klimaanpassung zu berücksichtigen.  
Um einen positiven Beitrag zur energetischen Versorgung des Plangebietes sowie zum 
Klimawandel insgesamt  leisten zu können, setzt der Bebauungsplan zugunsten eines 
weitestgehend klimafreundlichen, CO2-freien Quartiers gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB fest, 
dass Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (z.B. Photovoltaik-Anlagen) auf mindestens 50 % der 
Dachflächen von Gebäuden zu errichten sind. Dabei sollen z.B. die Flächen der Tiefgaragendecke, 
Dachflächen von Nebenanlagen sowie von Dachterrassenflächen von der Regelun g 
ausgeschlossen werden. Eine Festsetzung zur vollflächigen Errichtung von Photovoltaik-Anlagen 
wird dagegen nicht getroffen, um etwaige sonstige, notwendige Dachaufbauten (z.B. Be - und 
Entlüftungsanlagen, Entrauchungsanlagen, Lichtkuppeln) zu ermöglichen sowie um Bauherren und 
Planern einen städtebaulich vertretbaren Spielraum in der Hochbauplanung zu ermöglichen.  
Es ist geplant, das Wohnquartier mit einem innovativen Klimakonzept auszustatten. Demnach soll 
ein Maximum an passiver Energie durch die hochge dämmten Fassaden generiert werden und 
zusätzlich benötigte Energie durch eine nahezu flächendeckende Photovoltaik-Gemeinschafts-
anlage erzeugt werden, sodass die Wohnanlage mit regenerativen Energiequellen weitestgehend 
autark funktioniert. Die auf den Dac hflächen der Wohngebäude geplanten Photovoltaik-Anlagen 
sind im Vorhaben- und Erschließungsplan exemplarisch dargestellt. 
Mit den getroffenen Festsetzungen können folglich die o.g. Ziele zur Umsetzung einer 
klimaneutralen und CO2-freien Siedlung planungsrechtlich vorbereitet werden.  
5.10  Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Daher wurde im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur sachgemäßen Beurteilung möglicher 
Lärmauswirkungen eine schalltechnische Untersuchung (TAC, Stand: 18.09.2018) durchgeführt. 
Die mit der Planung verbundenen Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet wurden in der sog. Freien 
Schallausbreitung ermittelt und bewertet. Dabei wurde auf Grundlage der Verkehrsmengen aus 
dem Verkehrsgutachten (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 2018) der Straßenverkehrslärm der 
umliegenden Straßen Buchenweg, Zum Dammfelde und Unter Gottes Gnaden gemäß DIN 18005-
1 "Schallschutz im Städtebau " untersucht. Mit der Berücksichtigung der freien Schallausbreitung 
(also ohne die schallabschirmende Wirkung der Plangebäude) kann auf Ebene des 
Bebauungsplanes eine konservative Worst-Case-Betrachtung erfolgen.  
Im Ergebnis des Schallgutachtens werden in Teilen des Plangebietes bei freier Schallausbreitung 
die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von tags 
55 dB(A) und nachts 45 dB(A) überschritten. Am stärksten sind die Fassadenbereiche betroffen, 
die unmittelbar an die Straßen Zum Dammfelde und Unter Gottes Gnaden angrenzen. Hier sind 
mit Beurteilungspegel tags von bis zu 60 dB(A) und nachts von bis zu 50 dB(A) zu rechnen. In den

12 
Bereichen, die von den o.g.  Straßenabschnitten weiter entfernt liegen, werden die 
Orientierungswerte tags wie nachts eingehalten  (dies entspricht etwa den zeichnerisch 
dargestellten Lärmpegelbereichen I und II im Bebauungsplan). 
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass in innerstä dtisch integrierten Lagen, wie der 
vorliegenden, die Orientierungswerte häufig nicht eingehalten werden können. Bei einem 
Überschreiten ist allerdings sicherzustellen, dass gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse 
gewährleistet sind. Besonders kritisch sind hierbei Bereiche, in denen die Schwelle zur potentiellen 
Gesundheitsgefährdung mit Pegeln über 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts überschritten 
werden. Dies trifft im Plangebiet jedoch nicht zu.  
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 sind geeignete 
Maßnahmen zum Schallschutz auf Ebene des Bebauungsplanes zu prüfen. Aufgrund der 
stadträumlich integrierten Lage sind aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der umliegenden 
Straßenabschnitte aus städtebaulichen Gründen nicht zu verwirkli chen. Die zu errichtenden 
Lärmschutzwände müssten in diesem Bereich sehr hoch sein, um auch die Obergeschosse der 
Mehrfamilienhäuser vor dem Schalleintrag abzuschirmen. Dies ist jedoch aufgrund der 
zerschneidenden Wirkung von Lärmschutzwänden und aufgrund der funktionalen Abhängigkeiten 
sowie des Straßenbildes nicht erwünscht; auch kann mit aktiven Schallschutzmaßnahmen e ine 
wirtschaftliche Lösung im Verhältnis zum Nutzen nicht erreicht werden. Daher sind auf Ebene des 
Bebauungsplanes passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.  
Zur Festlegung der erforderlichen Schalldämmmaße stellt der Bebauungsplan  entsprechend der 
Berechnungen des Schallgutachtens Lärmpegelbereiche zum passiven Schallschutz gemäß DIN 
4109 "Schallschutz im Hochbau" (1989) dar. Als Mindestanforderung sind Lärmpegelbereiche I bis 
III gemäß DIN 4109:1989 festgesetzt. Demnach sind die außen abschließenden Bauteile von 
schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen mindestens den Anforderungen gem äß DIN 4109 zu 
genügen. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde zuletzt im Januar 2018 vom Beuth-Verlag eine 
neue Fassung der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" (DIN 4109:2018) herausgegeben. Dieser 
Fassung gingen 2016 sowie auch im Jahre 2017 weitere novellierte Fassungen voraus, die 
jedoch ebenfalls wie die DIN 4109:2018 noch nicht bauordnungsrechtlich eingeführt wurden. 
Wesentliche Neuerung gegenüber der Fassung von 1989 ist, dass für die Berechnung der 
Lärmpegelbereiche (bzw. "maßgeblicher Außenlärmpegel") nicht wie bisher nur der Tagzeitraum, 
sondern der jeweils höhere Wert aus einer Berechnung des Tag- und Nachtzeitraums zugrunde 
gelegt wird, sofern die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht 10 dB(A) 
unterschreitet. Dies ist im vorliegenden Plangebiet jedoch nicht der Fall; maßgeblich für die 
Berechnung der Lärmpegelbereiche ist der Tagzeitraum. Gegenüber der bauordnungsrechtlich 
eingeführten Fassung von 1989 sind somit keine gutachterlichen Anpassungen erforderlich. 
Die im Januar 2018 herausgegebene Fassung sieht darüber hinaus vor, dass die maßgeblichen 
Außenlärmpegel zur schalltechnischen Dimensionierung der Außenbauteile in 1-dB(A)-Schritten 
differenziert werden, also die Lärmpegelbereiche mit einer Abstufung in 5-dB(A)-Schritten 
abgelöst werden sollen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche stellen somit 
eine konservative Annahme der Schallsituation dar, nach der innerhalb der jeweiligen 
Lärmpegelbereiche der jeweils maximale Schalleintrag maßgeblich ist. Die Stadt Köln hat sich 
daher im vorliegenden Bebauungsplan dafür entschieden, die erforderlichen Lärmpegelbereiche 
bzw. die Schallschutzmaßnahmen gemäß der derzeit bauordnungsrechtlich eingeführten 
DIN 4109:1989 festzusetzen.

13 
Von den festgesetzten Schallschutzmaßnahmen sind abweichende Ausführungen zulässig, 
sofern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass geringere 
Maßnahmen ausreichend sind. Somit können im Rahmen der Baugenehmigung auch geringere 
oder andere geeignete Maßnahmen zum Schallschutz ergriffen werden (z.B. Gebäudestellung, 
architektonische Selbsthilfe). Diese Festsetzung wird getroffen, da dem Bebauungsplan die sog. 
Freie Schallausbreitung zugrunde gelegt wurde. Es kann gemäß den Ergebnissen des 
Schallgutachtens davon ausgegangen werden, dass mit der abschirmenden Wirkung der 
Plangebäude die Innenbereiche des Plangebietes geringeren Lärmpegeln ausgesetzt sind und 
folglich auch geringere schalltechnische Anforderungen an die Außenbauteile nach DIN 4109 zur 
Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügen.  
5.11  Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
Mit den grünordnerischen Festsetzungen zu den Anpflanzungen wird insgesamt die gärtnerische 
und durchgrünte Anlegung der Außenanlagen des Plangebietes planungsrechtlich vorbereitet, 
sodass den allgemeinen Anforderungen an gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnissen, der 
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie der Förderung des Klimaschutzes gemäß 
Baugesetzbuch Rechnung getragen wird. Durch die Festsetzungen wird angemessen auf die mi t 
Wohngärten aufgelockerte Umgebung reagiert und gleichsam den Bedürfnissen der geplanten 
Wohnnutzung im Plangebiet Rechnung getragen. Die Festsetzungen unterstützen die geplante 
offene und durchgrünte Gestaltung des Quartiers. 
Daher werden gemäß Eintrag i m Bebauungsplan insgesamt 23 Einzelbäume zur Anpflanzung 
festgesetzt. Entsprechend den im Vorhaben - und Erschließungsplan enthaltenen Darstellungen 
und der städtebaulichen Konzeption der Vorhabenplanung sind einige geplante Bäume innerhalb 
der geplanten Ta geslichtöffnungen der Tiefgarage angeordnet. Diese Bäume werden auf der 
Tiefgaragenebene angepflanzt und ragen durch die Tageslichtöffnungen an die Oberfläche. Mit 
den festgesetzten Pflanzqualitäten wird somit  Sorge dafür getragen, dass bereits mit der 
Umsetzung des Bebauungsplanes ein durchgrüntes Quartiersbild erreicht wird  und geeignete 
(standortgerechte) sowie heimische Pflanzenarten zur Umsetzung kommen. 
Ferner setzt der Bebauungsplan fest, dass die nicht überbaubaren und unbebauten Flächen 
(einschließlich die oberirdischen Flächen der Tiefgaragendecke) gärtnerisch zu gestalten sowie 
dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen sind. Die im Südwesten des Plangebietes vorhandene 
sowie im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellte, grenzständige Hecke wird dagegen nicht 
im Bebauungsplan festgesetzt, da diese nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW) 
beurteilt wird. 
Um insbesondere die Funktionen des Boden -Wasser-Haushaltes (Grundwasserneubildung, 
Retentionsvermögen) zu gewährleisten sowie die gärtnerische  Gestaltung der Freibereiche 
oberhalb der geplanten Tiefgarage zu ermöglichen, ist die Tiefgaragendecke mit einer geeigneten 
Vegetationstragschicht zu überdecken. Dabei erfolgt die Festsetzung zur Mächtigkeit der 
erforderlichen Substratschicht  in Abhängigk eit mit den geplanten Pflanzungen. So ist die 
Vegetationstragschicht (jeweils zzgl. Filter - und Drainageschicht) im Bereich von Anpflanzungen 
mit Rasen, Bodendeckern, Sträuchern und Hecken in einer Stärke von mindestens 70 cm sowie im 
Bereich von Baumpflanzungen in einer Stärke von mindestens 1,20 m auszubilden.  
5.12  Gestalterische Festsetzungen  
Mit den gestalterischen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 der Bauordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen ( BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmac hung vom

14 
03.08.2018 (GV.NRW.2018 S. 421 ), soll ein harmonisches Siedlungsbild  erzeugt werden. Es 
werden Vorgaben über die Dachform, die Gestaltung der Tiefgaragen, die Gestaltung der nicht 
überbaubaren Grundstücksflächen und Grundstückseinfriedungen getroffen. Weitere Regelungen 
zur Gestaltung des Vorhabens werden im Vorhaben- und Erschließungsplan getroffen. 
Dachform und -neigung 
Für das allgemeine Wohngebiet wird die Dachform als "Flachdach" (FD) festgesetzt. So wird dem 
städtebaulichen Ziel zur Schaffung moderner Wohnhäuser Rechnung getragen und es werden die 
Dachformen der östlichen Umgebung übernommen. Die Festsetzung ermöglicht es, dass die 
geplante Bebauung im Spannungsfeld der heterogenen Umgebung zwischen niedrigen 
Einfamilienhäusern mit geneigten D ächern im Westen sowie Geschosswohnungsbau mit 
Flachdächern östlich des Plangebietes im Zusammenspiel mit den weiteren Festsetzungen auf die 
Bestandsbebauung reagiert.  Zur eindeutigen Regelung für Bauherren, Architekten und 
Baugenehmigungsbehörde wird eine Dachneigung für Flachdächern von 0° bis 10° festgesetzt.  
Einfriedungen 
Zur Belebung und offenen Gestaltung des Quartiersbildes sind Einfriedungen bis maximal 1,50 m 
Höhe zulässig. Dabei darf die Einfriedung in Form von Hecken oder Stabgitterzäunen ausgeführt 
werden. Stabgitterzäune bis zu 1,50 m Höhe sind ausschließlich in Verbindung mit Hecken 
(Begleit-Hecke) sowie ohne Verblendungen (z.B. Sichtschutz-Streifen, Planen) zulässig.  
Dagegen sind offene Stabgitterzäune (ohne Verblendung, ohne Begleit-Hecke) bis zu einer Höhe 
von 1,0 m zulässig. Einfriedungen in Form von Mauern sind unzulässig, um ein einheitlich 
gestaltetes, offenes und durchgrüntes Quartiersbild zu erzielen. Diese Vorgaben werden getroffen, 
um die soziale Kontrolle zu gewährleisten und die s oziale Interaktion im Quartier zu ermöglichen. 
So wird insgesamt dem städtebaulichen Planungsziel zur halböffentlichen Gestaltung der 
Freianlagen Rechnung getragen.  
Dagegen sind Sichtschutzwände an außenliegenden privaten Wohnbereichen (Terrassen) mit bis 
zu einer Höhe von maximal 2,0 m Höhe zulässig, sodass nachbarschaftliche und private Belange 
Berücksichtigung finden und um die Privatsphäre der Bewohner zu wahren. 
Die südwestlich vorhandene, grenzständige Bestandshecke entlang der Plangebietsgrenze, zu 
den benachbarten Wohngärten außerhalb des Plangebietes, ist dagegen über die Regelungen des 
Nachbarrechtsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) gesichert.  
6. Infrastruktur und Wohnbedürfnisse der Bevölkerung 
6.1 Verkehrliche Erschließung 
Das Plangebiet ist allseitig von öffentlichen Straßen aus erschlossen. Die Hauptzufahrt zum 
Plangebiet erfolgt über die Straßen "Zum Dammfelde " und "Unter Gottes Gnaden " zu einer 
Tiefgaragenebene. Hierüber werden die Gebäude unterirdisch angedient. Eine in terne, 
oberirdische Verkehrserschließung ist somit nicht erforderlich. Für die fußläufige Durchquerung 
und Erschließung des Plangebietes sind oberirdische Platz- und Wegestrukturen vorgesehen, die 
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan über Gehrechte planungsrechtlich gesichert werden.  
Das Plangebiet ist über die Hauptstraße im Süden und den Widdersdorfer Weg im Westen des 
Stadtteils an die B 59 und an die Autobahn BAB 1 regional und überregional angeschlossen 
(Autobahnanschluss Bocklemünd).

15 
Unweit befindet sich in fußläufiger Erreichbarkeit (rund 500 m) die Bushaltestelle "Widdersdorf" mit 
den Buslinien 145, 149 und 962. Es sind somit über  die Straßenbahnhaltestellen Bocklemünd, 
Weiden und Frechen jeweils Anbindung en in die Kölner Innenstadt , an die Stadt - und 
Regionalbahnhaltestelle Köln-Lövenich sowie nach Königsdorf, Bergheim -Glessen, Pulheim -
Brauweiler vorhanden.  
6.2 Ruhender Verkehr 
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird im Hinblick auf den ruhenden Verkehr die 
Gewährleistung eines städtebaulich ansp rechenden Siedlungsbildes unterstützt und gleichzeitig 
die Möglichkeit gegeben, eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen auf den privaten 
Grundstücksflächen zu realisieren. So wird entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplanes 
der überwiegende Teil de s erforderlichen Stellplatzbedarfes im Plangebiet in einer Tiefgarage 
untergebracht, um der städtebaulichen Ordnung des Quartiers sowie der Möglichkeit der 
gemeinschaftlichen Nutzung und Gestaltung der oberirdischen Freibereiche Rechnung zu tragen. 
In der Tiefgarage ist die Unterbringung der Kraftfahrzeuge und Fahrräder der Bewohner sowie der 
Kita-Mitarbeiter geplant.  
Darüber hinaus sind für das Vorhaben nachhaltige Mobilitätsangebote geplant . Mit einem 
CarSharing-Konzept für die Anwohner und einer Elektro -Fahrzeugflotte mit Pkw und Fahrrädern 
bzw. Lastenfahrrädern kann der Kfz -Besatz verringert und als Nebeneffekt ein positiver Beitrag 
zum Schutzgut Klima und Luft geleistet werden. Es werden als Initial zunächst für etwa ein Viertel 
der Wohnungen quartierseigene Fahrzeuge bereitgestellt. In der Tiefgarage werden entsprechend 
dem Schlüssel von 1:18 weitere Stellplätze mit Ladestationen ausgestattet, um eine Änderung des 
Nutzungsverhaltens zu begünstigen. Es wird insgesamt mit Umsetzung des Bebauungsplanes die 
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie im Sinne 
des § 9 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB berücksichtigt. 
In der Tiefgaragenebene sind Abstellmöglichkeiten für die  Fahrräder der  Bewohner in 
ausreichender Anzahl vorgesehen, die barrierefrei (z.B. über die Tiefgaragenrampen) erreichbar 
sind. Auf Basis der "Stellplatzsatzung" der Stadt Köln vom 01.06.2000 ist für das Plangebiet ein 
Fahrrad-Stellplatzbedarf von 145 Stellplätzen nachzuweisen. Die Planung sieht 170 
Abstellmöglichkeiten in der Tiefgarage sowie rund 39 oberirdische Stellplätze in den Freianlagen 
vor. Hinzu kommen etwa 63 großzügig gestaltete Wohnungskeller, womit sich die Gesamtzahl auf 
ca. 272 Fahrradabstellplätze belaufen wird. Damit wird die Vorgabe der Stellplatzsatzung um ein 
mehrfaches überstiegen. Die oberirdischen Fahrradabstellanlagen sind im Vorhaben - und 
Erschließungsplan zeichnerisch festgesetzt; diese dienen in erster Linie den Besuchern des 
Quartiers.  
Gemäß den Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlic hkeitsbeteiligung wurde die Anzahl der 
Tiefgaragenstellplätze für Kfz  geprüft und erhöht. Es sind in der Tiefgarage insgesamt ca. 86 
Stellplätze vorgesehen; mit der Planung wird somit ein für Mehrfamilienhäuser 
überdurchschnittlicher Stellplatz-Schlüssel von rund 1,3 Kfz-Stellplätzen je Wohneinheit zugrunde 
gelegt. Aufgrund der alternativen Mobilitätsangebote und aufgrund des damit zu erwartenden 
geringeren Kfz-Besatzes wird der getroffene Stellplatz-Schlüssel als ausreichend erachtet.  
Für den Bring - und H olverkehr der Kita werden die bauordnungsrechtlich notwendigen 
Besucherstellplätze (gemäß "Stellplatzsatzung" der Stadt Köln  vom 01.06.2000) oberirdisch auf 
dem privaten Grundstück nachgewiesen. Zugunsten der Verkehrssicherheit und der leichtgängigen 
Verkehrsabwicklung der Bring- und Holverkehre sind je zwei Stellplätze nördlich bzw. südlich der 
Kita geplant. Ferner wird die Wendeanlage am Buchenweg für die Abwicklung der Bring - und

16 
Holverkehre mitgenutzt, sodass die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur im  Sinne der 
Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 BauGB erfolgen kann.  
Für Besucherverkehre der Bewohner befinden sich öffentliche Parkmöglichkeiten entlang der 
umliegenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen; aufgrund der großzügigen Stellplatzangebote 
auf den privaten Grundstücken sowie der alternativen Mobilitätsangebote werden weitere, 
öffentliche Parkplätze als nicht erforderlich angesehen. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden 
insgesamt mit den getroffenen Festsetzungen die  bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze 
planungsrechtlich vorbereitet und die Planungsintention gemäß des Städtebaulichen Konzeptes 
zur größtmöglichen oberirdischen Verkehrsfreiheit (Pkw) umgesetzt . Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurde eine Verkehrsuntersuchung (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 
2018) durchgeführt, welche u.a. die Verkehrssicherheit der anstehenden Verkehrsströme vom 
Bring- und Holverkehr in Verbindung mit der Kita -Nutzung sowie der Tiefgaragenausfahrt 
untersucht. Darüber hinaus wurde eine schalltechnische Untersuchung (TAC, Stand: 18.09.2018) 
der zu erwartenden Lärmauswirkungen der Tiefgaragenzufahrten sowie des Bring - und 
Holverkehrs durchgeführt. Laut den  beiden Gutachten gehen keine wesentlichen negativen 
Beeinträchtigungen mit der Umsetzung des Bebauungsplanes einher (siehe dazu auch Kapitel 7). 
6.3 Ver- und Entsorgung 
Die Versorgung de s Plangebietes mit Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation sowie die 
Beseitigung des Schmutzwassers kann über die  vorhandene, umliegende Infrastruktur erfolgen. 
Für die U msetzung eines klimaneutralen Quartiers wird darüber hinaus ein innovatives 
Energiekonzept mit Photovoltaik -Anlagen, Wärmepumpen und Energie -Management-System 
umgesetzt, sodass das Plangebiet einen erheblichen Beitrag zur Klimabilanz und CO2 -Freiheit 
leisten kann.  
Die auf Grundstücken anfallenden Niederschläge sind im Allgemeinen gemäß § 55 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) zu beseitigen, also 
ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder unverschmutzt in ein Oberflächengewässer einzuleiten. 
Es ist in Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (STEB) vorgesehen, das im 
Plangebiet anfallende Niederschlagswasser in den vorhandenen Regenwasserkanal 
(Trennsystem) in der Straße "Zum Dammfelde" zu beseitigen. Der vorhandene Regenwasserkanal 
fungiert dabei als Vorflut zum Kölner Randkanal, der wiederum in den Rhein einleitet. 
Niederschläge oberhalb der Kategorie IIa nach Trennerlass werden in den Regen wasserkanal 
nicht eingeleitet. Potentiell belastete Niederschläge sollen in den Schmutzwasserkanal eingeleitet 
werden, sodass gewährleistet werden kann, dass ausschließlich unbeschadetes 
Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal eingeleitet wird. D ie erforderlichen Kapazitäten 
des bestehenden Entwässerungsnetzes wurden von der STEB geprüft und bestätigt, auch wurde 
bereits ein Überflutungsnachweis für Starkregenereignisse mit der STEB abgestimmt.  Insgesamt 
ist für das Plangebiet  somit die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des § 55 WHG 
sichergestellt. Darüber hinaus kann ein untergeordneter Teil der auf den Tiefgaragendecken 
anfallenden Niederschläge über den geplanten Substrataufbau und das Drainagesystem dem 
Boden-Wasser-Haushalt wieder zugeführt werden.  
6.4 Soziale Infrastruktur 
Einrichtungen zur Kinderbetreuung (Kin dergarten, Kindertagesstätte) be stehen im Stadtteil 
Widdersdorf größtenteils südlich der Hauptstraße. So sind zwei Einrichtungen an der Straße "Neue 
Sandkaul", und jeweils eine "Am Aspelkreuz" sowie am "Mathesenhofweg" zu finden. Eine weitere

17 
Kindertagesstätte besteht am Friedhofsweg im Westen von Widdersdorf. Das Gebiet um das 
geplante "Quartier Zum Dammfelde", also der Norden von Widdersdorf, ist dagegen unterversorgt.  
Der 11. Statusbericht zum Ausbau der Kindertagesbetreuung in Köln bestätigt für das 
Kindergartenjahr 2016 / 2017 in Widdersdorf eine Versorgungsquote für 3- bis 6-jährige Kinder mit 
81% und für die U3-Versorgung mit 50%. Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass der Bedarf 
für eine weitere Kita in Widdersdorf weiterhin besteht. Auf dem Plangebiet wird die Umsetzung 
einer 6 -gruppigen Kindertagesstätte zur U3 - und Ü3 -Betreuung planungsrechtlich über die 
Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO vorbereitet.  
Die schulische Erstversorgung ist mit vier Grundschulen (katho lische Pater-Delp-Schule, 
städtische Olympia-Schule, Vincerola Internationale Montessori -Grundschule, Internationale 
Friedensschule) in Widdersdorf gut. Die weiterführende Schulversorgung ist mit der internationalen 
Friedensschule (Gymnasium) in Widdersdor f vertreten. Weitere Schulangebote befinden sich in 
den nahegelegenen Kölner Stadtteilen Lövenich, Bocklemünd und Vogelsang  sowie in den 
umliegenden Nachbarstädten Bergheim, Pulheim und Frechen.  Insbesondere das bestehende 
Kinder- und Jugendhaus "Alte Schule" dient in Widdersdorf als Angebot für offene Kinder - und 
Jugendarbeit. 
Für die Versorgung des Plangebietes mit  öffentlichen Kinderspielplätzen befinden sich in 
Widdersdorf, insbesondere nördlich der Hauptstraße, öffentliche Kinderspielplätze an der 
Hauptstraße (Im Buschfelde), am Eichenweg, am Dachsweg sowie an der Klausenburg -Straße. 
Weitere Spielplätze befinden sich südlich der Hauptstraße, z.B. an der Neuen Sandkaul, sowie 
informelle Möglichkeiten der frühkindlichen Sozialisierung  und Bewegung  im nahegelegenen 
Außenbereich von Köln-Widdersdorf.  
Für die Bewohner des Plangebietes werden gemäß der "Spielplatzsatzung" der Stadt Köln vom 
15.08.1999 im Plangebiet selbst private Kleinkinderspielflächen angeordnet, die im Vorhaben- und 
Erschließungsplan als Teil des Vorhabens festgesetzt sind. Mit den geschaffenen Angeboten kann 
dem Bedarf für das Kinderspielen zur sozialen Interaktion sowie zur frühkindlichen Entwicklung 
Rechnung getragen werden.  
Auf Ebene des Bebauungsplan es kann davon ausgegangen werden, d ass aufgrund des 
derzeitigen Baurechts des Bebauungsplanes Nr. 40, 1. Änderung "Am Sportplatz" die Bedarfe des 
Plangebietes bereits in der Bedarfsplanung für Schulplätze, Kinderspielplätze sowie für offene 
Kinder- und Jugendarbeit bereits enthalten sind un d in diesen Bereichen keine weiter Vorsorge 
getroffen werden muss.  
6.4 Kooperatives Baulandmodell 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind u.a. gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB die 
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, einschließlich die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler 
Bewohnerstrukturen sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu 
berücksichtigen. Das vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossene Kooperative 
Baulandmodell Köln (2014) definiert Rahmenbedingungen zur Schaffung von geförd ertem 
Wohnraum in der Bauleitplanung. Für das vorliegende Bebauungsplanverfahren ist daher die 
Anwendung des Kooperativen Baulandmodells zu prüfen.  
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zum Dammfelde " wurde am 
03.05.2017 bekanntgemacht. E s ist daher  das Kooperative Baulandmodell mit Stand der 
Bekanntmachung vom 24.02.2014 anzuwenden, da die Bekanntmachung der Fortschreibung des

18 
Kooperativen Baulandmodells erst am 10.05.2017 erfolgte , also das Kooperative Baulandmodell 
2017 im bereits anlaufenden Bebauungsplanverfahren keine Anwendung findet.  
Für das vorliegende Plangebiet besteht bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 40 
"Am Sportplatz " der Gemeinde Brauweiler aus dem Jahre 1974 Baurecht. Das Kooperative 
Baulandmodell 2014 def iniert unter §§ 1.2 und 1.3 die Anwendungsvoraussetzungen des 
Kooperativen Baulandmodells. Hiernach ist eine Bagatellgrenze von 25 Wohneinheiten definiert. In 
einer Gegenüberstellung des derzeitigen Baurechts mit dem künftigen Baurecht wird zwar 
insgesamt die Geschossfläche für Wohnnutzungen erhöht, die o.g. Bagatellgrenze wird mit der 
Umsetzung des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplan aber nicht erreicht. Es werden 
mit der Aufstellung des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weniger als  25 
zusätzliche Wohneinheiten ermöglicht, als  es der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan über die 
bisherigen Festsetzungen zulässt.  
7.  Auswirkungen 
7.1 Städtebauliche Auswirkungen 
Ziel der Planung ist es, das vorliegende Grundstück einer wohnbaulichen Entwicklung zuzuführen 
und somit die baulich mindergenutzte Fläche im Sinne einer Innenentwicklung zu nutzen. Durch 
die Schaffung eines zusätzlichen Wohnraumangebotes kann die vorhandene Infrasturktur 
zusätzlich genutzt werden, sodass ein Beitrag zur optima len Ausnutzung der Flächen 
gewährleistet wird. 
Die Umsetzung der Planung trägt dazu bei, im Kölner Stadtteil Widdersdorf das bestehende 
Angebot an Mehrfamilienhäusern zu erweitern und auch den Bedarf nach einer Kindertagesstätte 
nachhaltig zu decken. Das Nutzungsangebot stellt somit eine dem städtebaulichen Umfeld und der 
Nachfrage entsprechende Erweiterung dar. Die Kindertagesstätte dient u.a. der Versorgung des 
Gebietes.  
Durch die Schaffung weiteren Wohnraums wird eine geringfügige Erhöhung des vorhanden en 
Verkehrsaufkommens vorbereitet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein 
Verkehrsgutachten (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 2018) erstellt und die durch die Wohn- und 
Kita-Nutzung induzierten Mehrverkehre prognostiziert und den Bestandsverkehr en gegenüber 
gestellt. Eine Verkehrserhebung der Bestandssituation erfolgte in Abstimmung mit dem Fachamt 
der Stadt Köln am 18.07.2017. Dabei wurden der durch die Wohnnutzung induzierte Mehrverkehr 
sowie zusätzlich der  Bring- und Holverkehr der Kindertagesstätte berücksichtigt. Im Ergebnis der 
Untersuchung lässt sich zusammenfassen, dass gemessen am Gesamtverkehr der durch die 
Planung verursachte Mehrverkehr zu vernachlässigen ist. Die höchste Zunahme mit bis zu ca. 346 
Fahrten pro Tag wird dabei auf der St raße "Zum Dammfelde" prognostiziert; im Vergleich zu m 
prognostizierten Gesamtverkehrsaufkommen (Bestand zzgl. planbedingter Mehrverkehr mit ca. 
1605 Fahrten pro Tag) erhöht sich die Verkehrsbelastung folglich nur unwesentlich . Eine 
Beeinträchtigung der Verkehrsqualität des bestehenden, unmittelbar umliegenden Straßennetzes 
ist somit nicht zu erwarten.  
Darüber hinaus wurde die Leistungsfähigkeit der beiden Verkehrsknoten Alte 
Sandkaul/Hauptstraße/Neue Sandkaul und Zum Dammfelde/Hauptstraße gemäß HBS (Handbuch 
für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2015) sowohl im Analyse -Fall 
(Bestand) und Planfall gutachterlich untersucht. Unter Berücksichtigung der planbedingten 
Mehrverkehre bleibt die Leistungsfähigkeit der beiden Knoten wie im Bestand sowo hl in der 
Morgenspitze als auch in der Abendspitze bei einer "guten" Verkehrsqualität (QSV B). Mit

19 
Umsetzung des Bebauungsplanes können folglich wesentliche negative Auswirkungen auf das 
umliegende Verkehrsnetz ausgeschlossen werden.  
Die erforderlichen privaten Stellplätze werden innerhalb der privaten Grundstücke nachgewiesen. 
Dadurch kann auch im Hinblick auf den ruhenden Verkehr eine städtebaulich geordnete Situation 
geschaffen und mögliche Konflikte, insbesondere auf den öffentlichen Parkraum, vermieden 
werden. Weiterhin sieht die Planung alternative Mobilitätsangebote, wie z.B. ein CarSharing -
Konzept und gemeinschaftliche Lastenfahrräder vor, sodass ein wesentlicher Beitrag zur 
Reduzierung des Kfz-Besatzes und des Verkehrsaufkommens geleistet werden kann.  
Die Planung leistet insgesamt im Sinne der Innenentwicklung einen Beitrag zur Schaffung 
dringend benötigter Wohnbauflächen in Form von Mehrgeschosswohnungsbau im Kölner Stadtteil 
Widdersdorf. Die Planung berücksichtigt dabei die umliegenden, baulichen  Strukturen und 
vermittelt mit einer differenzierten Höhengestaltung zwischen den heterogenen 
Bebauungstypologien mit eingeschossiger Einfamilienhausbebauung und bis zu fünfgeschossigen 
Mehrfamilienhäusern. Die im Nordwesten des Plangebietes anschließende Typologie aus 
Geschosswohnungsbau wird städtebaulich fortgeführt und die bisherige Baulücke innerhalb des 
Siedlungskörpers sinnvoll geschlossen werden.  
Die Sch mutz- und Regenwasserbeseitigung des Plangebietes erfolgt per Einleitung in das 
bestehende Kanalnetz im Trennsystem. Die Aufnahmekapazität des Bestandsnetzes sowie auch 
ein Überflutungsnachweis bei Starkregenereignissen sind bereits in der Planung berücksichtigt. 
Wesentliche negative Auswirkungen auf das bestehende Kanalnetz werden mit Umsetzung des 
Bebauungsplanes somit nicht vorbereitet.  
7.2 Umweltauswirkungen 
7.2.1 Vorbemerkungen 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des 
Umweltschutzes, des Naturschut zes und der Landespflege, insbesondere des Naturhaushaltes, 
des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Gemäß § 1a Abs. 3 
BauGB ist der Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen. 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt nach § 13a BauGB als 
Bebauungsplan der Innenentwicklung, sodass der Eingriff als bereits erfolgt bzw. zulässig gilt und 
folglich u.a. kein Ausgleich und  keine Umweltprüfung im Sinne von § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 
BauGB erforderlich sind. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a Abs. 1  BauGB gilt im 
vorliegenden Bebauungsplan als gegeben: Durch die Planung soll eine zulässige Grundfläche 
festgesetzt werden, die den Schwellenwert von 20.000 m² nicht erreicht. Weitere Bebauungspläne 
im Zusammenhang befinden sich nicht in Aufstellung oder Änderung. Mit der Aufstellung des 
Bebauungsplanes soll eine wohnbauliche Entwicklung einer bereits integrierten und erschlossenen 
Fläche im Innenbereich einhergehen.  
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren wird gemäß § 13a 
BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB auf die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Der 
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und die Angabe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche 
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entfallen ebenfalls. Auf eine Eingriffs- und 
Ausgleichsbilanzierung kann verzichtet werden, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die 
möglichen Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung 
erfolgt oder zulässig gelten.

20 
Eine Überwachung der erheblich en Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung des 
Bebauungsplanes eintreten (§ 4c BauGB), erfolgt im beschleunigten Verfahren ebenfalls nicht. 
Gleichwohl werden eine Betrachtung der relevanten Umweltbelange und eine mögliche 
Minimierung der umweltre levanten Auswirkungen vorgenommen. Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurde eine eigenständige Artenschutzprüfung (ISR, Stand: 27.06.2018) 
durchgeführt, um das mögliche Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu u ntersuchen. Die Erkenntnisse aus der 
Artenschutzprüfung sind in den Bebauungsplan eingeflossen (s. u. "Schutzgut Tiere und Pflanzen, 
biologische Vielfalt").  
7.2.2 Schutzgebiete 
Das Plangebiet und dessen Umgebung ist Teil der naturräumlichen Haupteinheit "Köln-Bonner 
Rheinebene, Großlandschaft Niederrheinische Bucht ". Das Plangebiet und dessen Umgebung 
sind nicht Bestandteil eines registrierten FFH -Gebietes oder eines Vogelschutzgebietes gemäß 
den Natura2000-Richtlinien. Das Plangebiet und dessen direktes U mfeld sind nicht Bestandteil 
eines Naturschutz- (NSG) oder Landschaftsschutzgebietes (LSG).  
Die nächstgelegenen Schutzgebiete sind das LSG "Freiräume um Lövenich und Widdersdorf " 
sowie der Naturpark NTP "Rheinland" jeweils etwa 250 m nordwestlich bzw. run d 500 m 
nordöstlich des Plangebietes. Rund 250 m nordwestlich des Plangebietes ist der "Kölner 
Randkanal" als Verbundfläche mit besonderer Bedeutung ausgewiesen. Im Plangebiet oder den 
angrenzenden Flächen befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG 
i.V.m. § 42 Land esnaturschutzgesetz (L NatSchG NRW) oder geschützte Alleen gemäß § 41 
LNatSchG NRW. Eine Gefährdung der Schutz- und Entwicklungsziele dieser Schutzgebiete sowie 
negative Auswirkungen  durch den Bebauungsplan der Innenentw icklung sind somit 
auszuschließen. 
7.2.3 Schutzgut Mensch 
Verkehr 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten (Leinfelder Ingenieure, 
Stand: Juni 2018) erstellt (siehe Kapitel 7.1 "Städtebauliche Auswirkungen"). Im Ergebnis der 
Verkehrsuntersuchung lässt sich zusammenfassen, dass gemessen am Gesamtverkehr der durch 
die Planung verursachte Mehrverkehr zu vernachlässigen ist. Eine Beeinträchtigung der 
Verkehrsqualität des bestehenden Straßennetzes sowie wesentliche negative Auswirkungen aus 
verkehrsbedingten Emissionen (Lärm, Luftschadstoffe) sind im innerstädtischen Kontext des 
Plangebietes und seiner Umgebung ebenfalls nicht zu erwarten.  
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde auch die Verkehrssicherheit im Hinblick auf die 
Abwicklung der Tiefgaragenausfahrt und des Bring - und Holverkehrs mit der Kita -Nutzung am 
Buchenweg untersucht. Auch hier lässt sich zusammenfassen, dass die Lage im Straßennetz und 
die direkte Organisation als ausreichend sicher einzustufen ist.  
Straßenverkehrslärm 
Das Plangebiet befindet sich in einer innerstädtisch  integrierten Lage und ist bereits 
verkehrstechnisch gut an die vorhandene Infrastruktur angeschlossen. Damit können auf das 
Plangebiet Beeinträchtigungen aus dem Straßenverkehr einhergehen. Zur Gewährlei stung der 
Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse sind auf Ebene des 
Bebauungsplanverfahrens diese Auswirkungen aus dem Straßenverkehrslärm zu untersuchen und

21 
bei Überschreitung der Orientierungswer te der DIN 18005  "Schallschutz im Städtebau " ggf. 
geeignete Maßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Bereits aus den Schallimmissionsplänen 
der Unteren Immissionsschutzbehörde (Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln) kann 
eine erste Einschätzung zur Schallsituation der Umgebung abgeleitet werden.  
Für den Kreuzungsbereich Zum Dammfelde / Unter Gottes Gnaden liegen gemäß der 
Schallimmissionspläne Straßenverkehrslärm in einem untergeordneten Teilbereich des 
Plangebietes geringfügige Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005  vor. D ie 
Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete liegen bei  tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). 
Daher wurde auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens eine schalltechnische Untersuchung (TAC, 
Stand: 18.09.2018) unter Berücksichtigung der im Verkehrsgutachten ermittelten, prognostizierten 
Mehrverkehre durchgeführt und dessen Ergebnisse in der Planung berücksichtigt.  
Im Ergebnis des Schallgutachtens werden in Teilen des Plangebietes bei freier Schallausbreitung 
die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 1800 5 für allgemeine Wohngebiete 
überschritten. Am stärksten sind die Fassadenbereiche betroffen, die unmittelbar an die Straßen 
Zum Dammfelde und Unter Gottes Gnaden angrenzen. Hier sind mit Beurteilungspegel tags von 
bis zu 60 dB(A) und nachts von bis zu 50 dB(A) zu rechnen. In den Bereichen, die von den o.g. 
Straßenabschnitten weiter entfernt liegen, werden die Orientierungswerte tags wie nachts 
eingehalten. 
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 werden passive 
Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau " (1989) festgesetzt (vgl. 
Kapitel 5.10). Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind somit im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Anforderungen der DIN 4109 einzuhalten. Die 
schallschutztechnischen Anforderungen an die Außenbauteile für LPB II (teilweise LBP III) können 
bereits mit der Erfüllung der energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 
als eingehalten betrachtet werden.  Es ist geplant, die Siedlung mit einem innovati ven 
Klimakonzept auszustatten. Demnach soll ein Maximum an passiver Energie durch 
hochgedämmte Fassaden generiert werden, sodass damit bereits die schalltechnischen 
Anforderungen an die Außenbauteile mindestens für den Lärmpegelbereich II erfüllt werden 
können. Mit der abschirmenden Wirkung der geplanten Bebauung werden sich darüber hinaus 
- von der Lärmquelle abgewandt - ruhigere Bereiche im Plangebietsinneren ergeben . Die 
Umsetzung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109  ist im Zuge des 
Schallschutznachweises im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festzustellen. Hier ist auch 
die gemäß Schallgutachten empfohlene Umsetzung von fensterunabhängigen Lüftungselementen 
(o.ä. Maßnahmen) im Bereich von Beurteilungspegeln über 45 dB(A) im Nachtzeitraum bei Schlaf- 
und Kinderzimmern zu prüfen.  
Auch dem Schutz von Außenwohnbereichen (z.B. Terrassen oder Balkone) ist in 
Bebauungsplanverfahren Rechnung zu tragen. Hier ist nach aktueller Rechtsprechung bei 
Beurteilungspegeln von über 62 dB(A) im Tagzeitr aum von einer unzumutbaren Störung der 
Kommunikation und der Erholung auszugehen. An den lautesten Fassadenbereichen sind aus den 
Berechnungen des Schallgutachtens Beurteilungspegel von bis zu maximal 60 dB(A) auszugehen 
und insbesondere die rückwärtigen F assaden zeigen deutlich geringere Pegel auf. Damit kann 
bereits auf Ebene des Bebauungsplanes von einer ungestörten Kommunikation in den 
Außenwohnbereichen ausgegangen werden; auch der Außenspielbereich der Kita ist in den 
lärmabgewandten Plangebietsflächen angeordnet.

22 
Insgesamt kann auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gewährleistet werden, 
dass mit Umsetzung des Bebauungsplanes  keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Mensch aus Straßenverkehrslärm einhergehen.  
Tiefgaragenlärm, Verkehrsabwicklung Kita 
Im Zuge der schalltechnischen Untersuchung wurden auch die planbedingten Lärmauswirkungen 
der Tiefgaragenzufahrten aus der Wohnnutzung  und der Verkehrsabwicklung  aus der Kita -
Nutzung auf die umliegenden Wohngebäude untersucht. Damit soll gewährleistet werden, dass mit 
Umsetzung des Bebauungsplanes keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die umliegend 
bestehenden Wohnnutzungen einhergehen. Das Schallgutachten greift auf die ermittelten 
Verkehrsmengen des Verkehrsgutachtens zurück (vgl. Kapitel 7.1). Die Ermittlung und Beurteilung 
der Geräuschimmissionen wurden konservativ gemäß TA Lärm durchgeführt, obwohl es sich bei 
dem vorliegenden Stellplatz- bzw. Tiefgaragenlärm nicht um eine gewerbliche Nutzung im Sinne 
der TA Lärm hand elt. Mit der Beurteilung gemäß TA Lärm kann auf Ebene des Bebauungsplanes 
eine größtmögliche Schutzbedürftigkeit der umliegenden Wohngebäude angenommen werden.  
Dabei wurde die Gebietseinstufung der Umgebung konservativ als "Reines Wohngebiet " 
vorgenommen (die planungsrechtliche Gebietsausweisung der Umgebung ist dem Kapitel 4.4 zu 
entnehmen). Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass aus den untersuchten Lärmquellen 
(Tiefgaragenzufahrten Wohnnutzung und Verkehrsabwicklung Kita -Nutzung) die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowie die Orientierungswerte der DIN 18005 für R eine 
Wohngebiete an den gewählten Immissionsorten in der Nachbarschaft sowohl im Tag- als auch im 
Nachtzeitraum deutlich unterschritten bleiben. Die gewählten Immissionsorte (IO1 bis IO4) stellen 
dabei den nächstgelegenen Fassadenpunkt zur jeweiligen Schallquelle  in der jeweils 
maßgeblichen Immissionshöhe dar. Dabei wurden folgende maßgeblichen Immissionsorte 
berücksichtigt:  
Immissionsort Beurteilungspegel Tag Beurteilungspegel Nacht 
IO1 Buchenweg 2 32 dB(A) 26 dB(A) 
IO2 Buchenweg 4 37 dB(A) 31 dB(A) 
IO3 Buchenweg 27 18 dB(A) 12 dB(A) 
IO4 Unter Gottes Gnaden 80 29 dB(A) 25 dB(A) 
 
Die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm  liegen für Reine Wohngebiete bei tags 50 
dB(A) bzw. nachts 35 dB(A); die Orientierungswerte der DIN 18005 liegen bei tags 50 dB(A) bzw. 
nachts 40 dB(A).  
Die Ergebnisse zum Stellplatzlärm der Wohnnutzung  (Tiefgaragenzufahrten) auf die umliegend 
bestehenden Wohnnutzungen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Reine 
Wohngebiete tagsüber um mindestens 13 dB(A) und nachts um mindestens 19 dB(A) 
unterschritten werden.  Am Immissionsort IO2 "Buchenweg 4 " (ungünstigster Fall) liegen 
Beurteilungspegel von tags 37 dB(A) und nachts 31 dB(A) vor ; für die weite ren Immissionsorte 
wurden niedrigere Beurteilungspegel festgestellt. Es ist anzumerken, dass grundsätzlich Garagen 
und Stellplätze von Wohnanlagen von der Beurteilung nach TA Lärm ausgenommen sind. Die TA 
Lärm kann jedoch als "Richtschnur" bezüglich der zu lässigen Geräuschimmissionen 
herangezogen werden. Sie kann jedoch nicht schematisch angewandt werden.

23 
Hinsichtlich der Geräuschauswirkungen der Tiefgaragenzufahrten empfiehlt das Schallgutachten, 
in der Planung lärmarme Rolltore und Ablaufgitter vorzusehe n. D as Erfordernis zur Umsetzung 
dieser schallmindernden Maßnahmen ist im Zuge des Schallschutznachweises im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens festzustellen. Eine Festsetzung im Bebauungsplan wird daher nicht 
getroffen, da bereits über das Baugenehmigungsverfahren deren Umsetzung gewährleistet werden 
kann.  
Die Ergebnisse zur Verkehrsabwicklung der Kita-Nutzung (Bring- und Holverkehr) zeigen, dass die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Reine Wohngebiete tagsüber um mindestens 8 dB(A) 
unterschritten wer den. Am Immissionsort IO3 "Buchenweg 27 " (ungünstigster Fall) liegen 
Beurteilungspegel von tags 42 dB(A) vor; für die weiteren Immissionsorte wurden niedrigere 
Beurteilungspegel festgestellt. Eine Nutzung der Kita erfolgt lediglich im Tagzeitraum, sodass a uf 
eine Betrachtung des Nachtzeitraums mit der Kita als Lärmquelle verzichtet werden kann. Auch die 
gemäß TA Lärm zulässigen Spitzenpegel von 80 dB(A) für einzelne Zusatzbelastungen (einzelne, 
selten auftretende, besonders laute Geräuschspitzen) aus dem Ki ta-bedingten Stellplatzlärm 
werden an den o.g. Immissionsorten deutlich unterschritten: 
Immissionsort Beurteilungspegel Tag Spitzenpegel 
IO1 Buchenweg 2 35 dB(A) 60 dB(A) 
IO2 Buchenweg 4 41 dB(A) 67 dB(A) 
IO3 Buchenweg 27 42 dB(A) 70 dB(A) 
IO4 Unter Gottes Gnaden 80 19 dB(A) 45 dB(A) 
 
In einer ergänzenden, schalltechnischen Stellungnahme (TAC, Stand: 10.12.2018) wurden auch 
die Auswirkungen der Tiefgaragenzufahrten auf die geplanten Wohngebäude schalltechnisch 
untersucht. Dabei wurden die maßgeblichen,  nächstgelegenen Immissionsorte an den jeweils 
flankierenden Plangebäude der Tiefgaragen -Einfahrt und -Ausfahrt gewählt. Im Ergebnis der 
ergänzenden Stellungnahme lässt sich zusammenfassen, dass die höchsten Belastungen jeweils 
an den Immissionsorten an Ha us 1 und Haus 7 mit einem Beurteilungspegel von 41 dB(A) tags 
bzw. 37 dB(A) nachts auftreten; an den übrigen Immissionsorten wurden niedrigere 
Beurteilungspegel festgestellt. Demnach werden die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm bzw. 
die Orientierungswerte der DIN 18005 mit jeweils 55  dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts deutlich 
unterschritten bzw. eingehalten. Mit Umsetzung des Bebauungsplanes können wesentliche 
negative Auswirkungen von der geplanten Tiefgaragennutzung auch auf die geplante 
Wohnnutzung ausgeschlossen werden.  
Kinderlärm 
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Umgebung durch Kinderlärm der geplanten 
Kindertagesstätte ist nicht zu erwarten, da solche Geräuschauswirkungen gemäß § 22 Abs. 1a 
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) allgemein als sozialadäquat eingestuft werden. Eine 
wesentliche Beeinträchtigung oder Gesundheitsgefährdung durch Kinderlärm kann somit 
ausgeschlossen werden. Dennoch kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens das 
Erfordernis von organisatorischen Maßnahmen bei der Anordn ung der Außenspielbereiche der 
geplanten Kita oder lärmarmen Kinderspielgeräten geprüft werden, um etwaige Belästigungen 
abzumildern.

24 
Weitere Lärmquellen 
Nach Aussage der Schallimmissionspläne der Unteren Immissionsschutzbehörde (Umwelt - und 
Verbraucherschutzamt der Stadt Köln) liegen keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch 
Schienen-, Luftverkehrs- oder Gewerbelärm oder anderen Lärmquellenarten vor. 
Etwaige anlagenbezogene Lärmauswirkungen der geplanten Wohn- oder Kita-Nutzung (z.B. von 
Lüftungseinrichtungen) auf die umliegende Bestandsbebauung sind bei der Konkretisierung der 
Hochbauplanung im Zuge des Schallschutznachweises des Baugenehmigungsverfahrens gemäß 
TA Lärm festzustellen und ggf. geeignete Maßnahmen umzusetzen. Somit kann auf Ebene des 
Bebauungsplanverfahrens davon ausgegangen werden, dass keine wesentlichen negativen 
Auswirkungen von solchen Anlagen zu erwarten sind.  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes gehen  insgesamt keine wesentlichen negativen 
Auswirkungen durch Lärmimmissionen  auf die  bestehende oder neue Wohn - und 
Arbeitsbevölkerung einher, sodass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse auf Ebene des Bebauungsplanes berücksichtigt sind.  Durch die Umsetzung 
des Bebauungsplanes sind nur geringfügige planbedingte Auswirkungen auf die Lärmsituation der 
Umgebung zu erwarten, die im innerstädtischen Kontext der Bestandssituation vernachlässigt 
werden können. 
Luftqualität 
Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Mensch aus Luftschadstoffen sind im Wesentlichen auf den 
innerstädtischen Verkehr zurückzuführen. Mit der geringfügigen, planbedingten Erhöhung der 
Verkehrsmengen entstehen jedoch – im Vergleich zur Bestandssituation im urbanen Kontext – 
keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut  Mensch. Dagegen sieht die 
Planung die Umsetzung eines alternativen Mobilitätskonzeptes mit u.a. einem CarSharing-Angebot 
und Anreizen zur Elektromobilität vor, sodass mit Umsetzung des Bebauungsplanes ein positiver 
Beitrag zur Reduzierung der verkehrsbedingten Luftsch adstoffe einhergeht. Mit Umsetzung des 
Bebauungsplanes kann folglich davon ausgegangen werden, dass im Vergleich zur innerstädtisch 
vorbelasteten Situation keine zusätzlichen, wesentlichen negativen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Mensch einhergehen.  
Gleichermaßen kann aufgrund des geplanten Energiekonzeptes (energetisch hochgedämmte 
Fassaden, Wärmepumpe, Photovoltaik -Anlage, Energie -Management-Konzept) davon 
ausgegangen werden, dass im Sinne der 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards 
und Emiss ionshöchstmengen) auf das Schutzgut Mensch keine wesentlichen negativen 
Auswirkungen aus z.B. Heizöfen oder Feuerungsanlagen hervorgehen.  
Belichtung / Besonnung / Belüftung 
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird im Vergleich zum de rzeit 
rechtskräftigen Bebauungsplan eine teilweise höhere Bebauung vorgesehen. Der rechtskräftige 
Bebauungsplan ermöglicht derzeit eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zzgl. Staffelgeschoss. 
Die Vorhabenplanung sieht ebenfalls überwiegend  drei Geschosse v or, ein weiteres 
Staffelgeschoss ist dabei mit den Festsetzungen zur maximal zulässigen Gebäudehöhe jedoch 
unzulässig. G egenüber der ein- bis zweigeschossigen Bestandsbebauung am Buchenweg und 
"Unter Gottes Gnaden " wird das jeweils oberste Geschoss der Pla nbebauung zurückversetzt 
(abgestaffelt), um so zwischen der heterogenen Höhenstruktur der Bestandsbebauung von 
Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern städtebaulich harmonisch zu vermitteln sowie um 
angemessen auf die Einfamilienhaustypologien zu reagieren und Rücksicht zu nehmen . Bereits 
auf Ebene des Vorhaben - und Erschließungsplanes sowie des Bebauungsplanes sind die

25 
Abstandflächen berücksichtigt. Eine Beeinträchtigung der Besonnungs- und Belichtungssituation, 
oder der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist mit Umsetzung des Bebauungsplanes nicht 
zu erwarten. 
Mit der Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen gemäß § 6 BauO NRW bei der 
Vorhabenplanung wird damit bereits auf Ebene des Bebauungsplanes der Befriedung des 
nachbarschaftlichen Nebeneinanders und der Wahrung der privaten Belange von Nachbarn 
Rechnung getragen. Wesentliche negative Beeinträchtigung en der Umgebung (durch z.B. 
mögliche Einblicke in Nachbargärten  der Bestandsbebauung) , die mit dem geplanten 
Geschosswohnungsbau einhergehen könnten, sind somit nicht zu erwarten.  
Freizeitnutzung 
Das Plangebiet stellt sich im Bestand überwiegend als Grünlandbrache dar und wird informell als 
Hundeauslaufwiese sowie zur fußläufigen Abkürzung zu den umliegenden Straßen über einen 
"Trampelpfad" genutzt. Aufgrund der Flächengröße ist diese  Freizeitnutzung nicht sehr 
ausgeprägt. Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zu den Außenbereichen um Widdersdorf. 
Weitere landschaftliche Freizeitmöglichkeiten zur Naherholung bestehen u.a. im Naturschutzgebiet 
"Baadenberger Senke " etwa 2,0 km  nordöstlich vom Plangebiet entfernt.  Es ist darauf 
hinzuweisen, dass sich aus der geduldeten, informellen Nutzung des Privatgrundstückes zunächst 
kein Rechtsanspruch für die Öffentlichkeit bedingt. Dennoch wurden auf Eben e des 
Bebauungsplanes die inneren Fußwegeverbindungen über mit Gehrechten zu belasteten Flächen 
zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt, um insbesondere dem städtebaulichen Ziel eines "halb-
öffentlichen" Plangebiets-Charakters zu unterstützen.  
Altlasten 
Auf der bisher unbebauten Grünlandbrache konnten Altlasten oder Verdachtsflächen im Rahmen 
des gründungstechnischen Gutachtens (BG RheinRuhr GmbH, Stand: Oktober 2015) nicht 
bestätigt werden, auch liegen keine Erkenntnisse aus dem Altlastenkataster  der Stadt Köln vor, 
sodass eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch über den Direktpfad oder die Wirkpfade Boden-
Mensch, Boden-Wasser-Mensch oder Boden-Pflanze-Mensch ausgeschlossen werden kann. Vor 
Umsetzung des Bebauungsplanes werden eine ergänzende Beprobung des Oberbodens im 
Bereich der Kita -Nutzung bzw. die Umsetzung von vorsorgenden Maßnahmen (z.B. Aufbringen 
von sauberem Bodenmaterial) geprüft.  
Katastrophenschutz / Hochwasser 
Gemäß der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst 
(KBD) liegen Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen vor, konkrete Hinweise auf 
Kampfmittel liegen jedoch nicht vor. Daher empfiehlt der KBD die Überprüfung der zu 
überbauenden Flächen einschließlich der Abschiebung auf das Geländeniveau von 1945 . Bei 
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
Verbauarbeiten) wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen. Die Überprüfung erfolgt im 
Sinne von § 3 Abs. 1 BauO NRW (2018) i.V.m. § 13 Satz 2 BauO NRW (2018) vor Umsetzung des 
Bebauungsplanes, also vor Beginn von Erschließungsmaßnahmen oder der Bauausführung (bei 
Bodeneingriff bzw. Erdarbeiten). Die Überprüfung auf Kampfmittel ist zuvor mit dem KBD bzw. den 
Ordnungsbehörden der Stadt Köln abzustimmen. Im Bebauungsplan ist darüber hinaus ein 
allgemeiner Hinweis zum Umgang bei Kampfmittelfunden enthalten. Insgesamt kann auf Ebene 
des Bebauungsplanes davon ausgegangen werden, dass mit Umsetzung des Bebauungsplanes 
keine Gefährdung auf das Schutzgut Mensch durch Kampfmittel einhergeht.

26 
Das Plangebiet ist nicht Teil eines Hochwasser - oder Überschwemmungsgebietes, sodass auch 
hieraus keine Gefährdung zu erwarten ist.  Der Stadtteil Köln -Widdersdorf und somit das 
Plangebiet ist gemäß der Erdbebenzonenkarte der DI N 4149 "Bauten in deutschen 
Erdbebengebieten" in die Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T zu klassifizieren. Mit den 
bauordnungsrechtlichen Bestimmungen und der Einhaltung der Richtlinien im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens geht auf das Schutzgut Mensch keine Beeinträchtigung durch 
Erdbebengefahr aus. Störfallbetriebe im Sinne der Störfallverordnung (Seveso -III-Richtlinie) sind 
im Plangebiet sowie in der Umgebung des Plangebietes nicht vorhanden, planungsrechtlich nicht 
zulässig und auch nicht geplant, so dass auch hieraus keine Gefährdung auf die bestehende oder 
geplante Wohn- und Arbeitsbevölkerung ausgeht. 
Maßnahmen 
Mit den im Bebauungsplan aufgenommenen Hinweisen werden über die Festsetzungen hinaus 
Informationen gegeben, die in der Ausführungsplanung u nd im Baugenehmigungsverfahren zu 
berücksichtigen sind, um den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse sowie der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Rechnung zu tragen. 
Durch die Planung sind insgesamt keine wesentlichen negativen Auswirkungen oder 
Belästigungen auf die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft des Plangebiet lebenden und 
arbeitenden Menschen zu erwarten.  Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB wer den somit auf Ebene des 
Bebauungsplanverfahrens erfüllt. 
7.2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt 
Bestandsbeschreibung 
Das Plangebiet lässt sich im Bestand als Grünlandbrache mit Ruderalvegetation (Wiesenfläche) 
beschreiben; auf dem Plangeb iet werden regelmäßige Mahd - und Pflegemaßnahmen 
durchgeführt. Die  Wiese wird in Teilen für den Hundeauslauf und als fußläufige Abkürzung 
("Trampelpfad") zu den umliegenden Straßen genutzt. Im Bereich der westlichen 
Plangebietsgrenze befinden sich Gehölzbestände zu den benachbarten privaten Wohngärten mit 
u.a. Nadelbäumen , Ziergehölzen und  Strauchhecken. Wertvolle und seltene 
Pflanzengemeinschaften sind auf dem Plangebiet nicht zu finden. Gemäß Biotoptypenschlüssel 
der Stadt Köln (KölnCode) ist das Plangebi et als "artenarme Intensivwiese, mäßig trocken bis 
frisch (Kennung LW 41112) " zu bezeichnen. Der Biotoptyp wird mit 10 Punkten pro m² bewertet; 
dabei ist jedoch eine Abwertung um 2 Biotoppunkte aufgrund der vergleichsweise starken 
Frequentierung durch den Hundeauslauf zu berücksichtigen. Das Plangebiet ist frei von Bebauung. 
Im Übrigen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, vor Umsetzung des 
Bebauungsplanes, die Baumschutzsatzung der Stadt Köln zu beachten. 
Artenschutz 
Um das Eintreten von Verbotstatb eständen gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
durch den Vollzug des Bebauungsplanes zu untersuchen, wurde eine eigenständige 
Artenschutzprüfung  (ISR Innovative Stadt - und Raumplanung GmbH , Stand: 27.06.2018 ) 
durchgeführt. Hierbei wurde im Rahmen der Ortsbegehung die Artengruppe Vögel genauer 
untersucht, um daraus ableiten zu können, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch die 
Planung ausgelöst werden.

27 
Im Vorfeld konnte aufgrund der artspezifischen Lebensraumansprüche bei der Datenabfrage der 
Fachinformationssysteme (Artenliste für das Messtischblatt ) das Vorkommen von z.B. Habicht, 
Sperber, Steinkauz oder Uferschwalbe ausgeschlossen werden.  
Im Rahmen der Beobachtungen und Kartierungen wurde das Artenspektrum der Vögel im Hinblick 
auf planungsrelevante Arten (streng geschützte und landesweit gefährdete Arten sowie ergänzend 
nach Roter Liste (2008) regional gefährdete Arten ) untersucht. Den bestehenden, grenznahen 
Gehölzbeständen ist keine größere Bedeutung beizumessen. Ferner befinden sich im Plangebiet 
keine registrierten Biotop - bzw. Biotopverbundflächen sowie keine gemeldeten FFH - oder 
Vogelschutzgebiete. Abstände zu derartigen Schutzgebieten betragen darüber hinaus mehr als 
6,0 km zum Plangebiet.  
Im Rahmen der Kartierung konnten aufgru nd der umliegenden Straßen (Trennwirkung zum 
Plangebiet), der anthropogenen Überformung (menschliche Einflussnahme) der Umgebung sowie 
fehlender Habitate im Plangebiet (z.B. Amphibien -Vorkommen aufgrund des Mangels an 
entsprechenden Laichgewässern , fehlend e Gehölzbestände oder Gebäude ) mit hoher 
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Fledermäuse oder Anzeichen auf deren Vorkommen 
konnten im Plangebiet ebenfalls nicht nachgewiesen werden. 
Für das Artenspektrum Fledermäuse konnten im Rahmen der Ortsbegehung keine Quartiere (wie 
z.B. Höhlen oder Nischen) an und in den wenigen Baumbeständen am südwestlichen 
Plangebietsrand festgestellt werden; eine Nutzung des Plangebietes als Reproduktions - oder 
Ruhestätte von Fledermäusen ist auszuschließen. Hinsichtlich de r Artengruppe Reptilien und 
Amphibien kann zusammengefasst werden, dass sich innerhalb des Plangebietes keine 
geeigneten Lebensraumstrukturen befinden, die den Habitatansprüchen dieser Arten entsprechen.  
Als potenzielle Nahrungsgäste können Vorkommen von Mäusebussard, Mehlschwalbe, Turmfalke, 
Rauchschwalbe oder Feldsperling auf dem Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Sichtungen, 
geeignete Nistmöglichkeiten oder alte Nester dieser planungsrelevanten Arten konnten während 
der Ortsbegehung nicht bestätigt werden. Durch die Artenschutzprüfung konnte im gebührenden 
Umfang nachgewiesen werden, dass bei Umsetzung der Planung keine Fortpflanzungs - und 
Ruhestätten planungsrelevanter Arten zerstört werden. Um Eingriffe in die Reproduktionszyklen 
der sogenannten A llerwelts-Vogelarten, die als europäische Vogelarten auch als besonders 
geschützte Arten geführt werden, sind entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung und 
Verminderung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG in den Bebauungsplan 
übernommen (Hinweis zur z eitlichen Beschränkung von Fäll- und Rodungsarbeiten). Dabei sind 
Rodungsarbeiten außerhalb des Brutzeitraumes gemäß den Regelungen des § 39 BNatSchG 
durchzuführen.  
Maßnahmen 
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Plangebiet und dessen Wirkbereich keine 
planungsrelevanten Tierarten nachgewiesen werden konnten  und artspezifische 
Vermeidungsmaßnahmen (CEF -Maßnahmen) auch für landesweit ungefährdete ubiquitäre 
Vogelarten (z.B. Amsel, Buchfink usw.) aus gutachterlicher Sicht nicht notwendig sind . Unter 
Beachtung der gutachterlich empfohlenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen 
(Zeitfenster für Rodungsarbeiten ) sind insgesamt keine Verbotstatbestände gemäß § 44 
BNatSchG zu befürchten. Durch die Planung sind daher keine wesentlichen negativen 
Auswirkungen auf die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft des Plangebietes bestehende 
Fauna und Flora zu erwarten.

28 
7.2.5 Schutzgut Boden/Fläche 
Die Versiegelung des Plangebietes (durch die Bebauung und die geplante Tiefgarage) erhöht sich 
im Vergleich zur bisher planungsrechtlich möglichen Versiegelung nur geringfügig. Insgesamt ist 
zu erwarten, dass sich im Vergleich zu dem derzeitigen Baurecht eine positivere 
Versiegelungsbilanz ergibt, da eine kompaktere, mehrgeschossige Wohnbebauung geplant ist. 
Durch die Überplanung dieser Innenbereichsfläche wird die weitere Inanspruchnahme von Flächen 
im Außenbereich zur Wohnraumvorsorge verhindert.  
Durch die landschaftsgärtnerische Gestaltung der Freibereiche können die  Freiflächen zukünftig 
unter anderem als Vegetationsstandort , Lebensraum für Bodenlebewesen und teilweise als 
Flächen mit Filtervermögen dem Naturhaushalt dienen.  Mit den getroffenen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes zur gärtnerischen Gestaltung und Überdeckung der Tiefgaragendecke mit einer 
Substratschicht können die möglichen Auswirkungen auf das Schutzgut abgemildert werden. 
Im Bereich des Plangebietes befinden sich gemäß der digitalen Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 
(BK50, Karte der Schutzwürdigen Böden in NRW, Geologischer Dienst NRW) besonders 
schutzwürdige fru chtbare Böden. Es handelt sich hierbei um typische Parabraunerden mit 
Regelungs- und Pufferfunktionen, einer natürlichen Bodenfruchtbarkeit sowie mit sehr hoher 
nutzbarer Feldkapazität. Somit kommt ihnen besonders für die landwirtschaftliche Nutzung 
Bedeutung zu. In nerhalb des Siedlungsgefüges im innerstädtischen Kontext  sind diese Böden 
anthropogen überformt, sodass die Bodenfunktionen bereits heute als gestört eingestuft werden 
können. Im weiträumigen Außenbereich von Widdersdorf sind gemäß BK50 großflächig Böden mit 
besonders schutzwürdigen, fruchtbaren Bodenfunktionen vorzufinden, die bereits landwirtschaftlich 
genutzt werden. Die Kleinflächigkeit des Plangebietes ist daher als eher untergeordnet bei der 
Bewertung der Böden einzustufen. Eine sinnvolle la ndwirtschaftliche Ausnutzbarkeit im 
Innenbereich ist ebenfalls nicht gegeben. Insgesamt sind hinsichtlich der schutzwürdigen Böden 
bodenbezogene Maßnahmen innerhalb des Siedlungsgefüges von Köln-Widdersdorf sowie explizit 
für das Plangebiet nicht erforderlich. 
Durch die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes der Innenentwicklung werden Flächen 
im Siedlungsgefüge für eine Wohnbebauung vorbereitet, dabei werden diese Flächen jedoch einer 
Neuausweisung von Baugebieten am Siedlungsrand im Sinne eines scho nenden Umgangs mit 
Grund und Boden vorgezogen. 
Eine Belastung des Schutzgutes Boden durch Schadstoffe, Altlasten oder Verdachtsflächen kann 
ausgeschlossen werden, d a das Grundstück bisher ungenutzt ist  und mit dem Bebauungsplan 
werden keine Vorhaben vorbereitet, die eine Belastung des Schutzgutes begründen. Hinweise auf 
Altlasten sind nicht bekannt.  
7.2.6 Schutzgut Wasser 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (respektive Grundwasser) lassen sich analog zu den 
Ausführungen zum Schutzgut Boden beschreibe n. Gegenüber dem rechtskräftigen 
Bebauungsplan Nr. 40 ist insgesamt eine positivere Versiegelungsbilanz zu erwarten, da eine 
kompaktere, mehrgeschossige Wohnbebauung geplant ist  und ein Flächenzugriff auf 
Außenbereiche durch den Vorzug der Innenentwicklung nicht erfolgt . Die festgesetzte 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 hält die Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO  für allgemeine 
Wohngebiete ein; auch entspricht dies den Festsetzungen des derzeit rechtskräftigen 
Bebauungsplanes. Die Kappungsgrenze von einer GRZ von 0,8 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 
BauNVO wird mit der festgesetzten , zulässigen  Überschreitung der GRZ durch Tiefgaragen

29 
eingehalten. Mit den getroffenen grünordnerischen Festsetzungen, der Regelung zur Überdeckung 
der Tiefgarage mit einer  geeigneten Substratschicht und den Darstellungen im Vorhaben - und 
Erschließungsplan wird der Regenwasserversickerung, dem Retentionsvermögen und der 
Grundwasserneubildung Rechnung getragen sowie wesentliche negative Auswirkungen auf das 
Schutzgut abgemildert. 
Die auf den Grund stücken anfallenden Niederschläge sind im Allgemeinen gemäß § 55 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) zu beseitigen, also 
ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder unverschmutzt in ein Oberflächengewässer einzuleiten. 
Die in  Kapitel 6.3 beschriebene Entwässerungskonzeption kommt den Anforderungen des 
Wasserrechts nach. Hiernach ist es vorgesehen, die im Plangebiet anfallenden Niederschläge 
ohne Vermischung mit Schmutzwasser (bzw. potentiell belastetem Regenwasser) in den Köln er 
Randkanal über die Vorflut (Regenwasserkanal) in der Straße Zum Dammfelde einzuleiten; 
verschmutztes Regenwasser (gemäß Kategorie IIa nach Trennerlass) wird per Einleitung in den 
Schmutzwasserkanal beseitigt. Die Aufnahmefähigkeit des bestehenden Abwassernetzes wurde 
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (STEB) 
bestätigt. Darüber hinaus kann ein untergeordneter Teil der auf den begrünten Tiefgaragendecken 
anfallenden Niederschläge über den geplanten Substrataufba u und das Drainagesystem dem 
Boden-Wasser-Haushalt wieder zugeführt werden. Die allgemeine Versickerungsfähigkeit der 
Böden wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens im Zuge des gründungstechnischen 
Gutachtens (BG RheinRuhr GmbH, Stand: 26.10.2015) sowie der gutachterlichen Stellungnahme 
zur Versickerungsmöglichkeit (BG RheinRuhr GmbH, Stand: 22.06.2017)  für untergeordnete 
Teilbereiche des Plangebietes grundsätzlich bestätigt. Gleichwohl ist eine ortsnahe Versickerung 
der Niederschläge aufgrund der einzuhaltenden Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen und 
unterkellerten Gebäude teilen gemäß Richtlinie DWA -A 138 sowie aufgrund des 
Genehmigungsvorbehaltes der Unteren Wasserbehörde zum vorsorgenden Grundwasserschutz 
aus wasserwirtschaftlichen und wasserrech tlichen Gründen auf dem Plangebiet nicht gegeben. 
Insgesamt kann mit der Einleitung der Niederschläge in ein nahegelegenes Oberflächengewässer 
auf Ebene des Bebauungsplanes die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des 
§ 55 WHG sichergestellt werden.  Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines festgesetzten oder 
geplanten Heilquellenschutzgebietes. Auf dem Plangebiet befinden sich keine natürlichen 
Oberflächengewässer. Wesentliche negative Auswirkungen auf den etwa 200 m vom Plangebiet 
entfernten Kölner Randkanal können ausgeschlossen werden, da dieser bei den Abstimmungen 
der Entwässerungsplanung mit den Stadtentwässerungsbetrieben berücksichtigt wurde (vgl. 
Kapitel 6.3). Das Plangebiet ist nicht Teil eines Hochwasser- oder Überschwemmungsgebietes. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein gründungstechnisches Gutachten 
(Beratende Geowissenschaftler BG RheinRuhr GmbH, Stand: 26.10.2015) erstellt und u.a. die 
Grundwasserverhältnisse im Plangebiet untersucht. Im Zuge der Untersuchungen wurde kein 
Grundwasser angetroffen. Der höchste Grundwasserstand liegt gemäß Gutachten bei rund 41,2 
m ü. NHN; der mittlere Grundwasserflurabstand dazu beträgt somit rund 13 m. Gemäß der 
mittleren Grundwassergleiche verläuft die Grundwasser-Fließrichtung nach Nordosten. 
Das Wasserwerk Weiler der RheinEnergie AG liegt etwa 7,0 km nordöstlich des Plangebietes. Der 
Kölner Stadtteil Widdersdorf, und somit auch das Plangebiet, befindet sich gemäß des 
Fachinformationssystems vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschu tz NRW im 
festgesetzten Trinkwasserschutzgebiet (Gebietsnummer 490616) in der  Trinkwasserschutzzone 
III B "weitere Zone – äußerer Bereich" des Wasserwerkes. Gemäß des "Erläuterungsberichts zur 
Abgrenzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugs gebiet der 
Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen -Langel" der Bezirksregierung Köln vom

30 
11.12.1986 dient die Zone III B dem Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere 
vor nicht oder schwe r abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunr einigungen. Die 
Schutzbestimmungen der "Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des 
Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler 
und Worringen/Langel" vom 21.10.1991 der Bezirksregierung Köln sind einzuh alten. Mit der 
Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet der wohnbaulichen Nutzung innerhalb des 
bebauten Siedlungsgefüges des Kölner Stadtteils Widdersdorf zugeführt. Es wird darüber hinaus 
ein Hinweis zur Wasserschutzzone in den Bebauungsplan auf genommen. Auswirkungen auf die 
genannten Schutzziele können mit der geplanten wohnbaulichen Nutzung innerhalb des 
Siedlungskörpers von Köln-Widdersdorf ausgeschlossen werden.  
Eine Beeinträchtigung der Schutzziele für Trinkwasser - oder Heilquellenschutzgebiete, von 
Wasserschutzzonen sowie eine Beeinträchtigung des Wasserwerkes Weiler sind mit der geplanten 
Nutzung insgesamt nicht zu befürchten . Altlasten oder Bodenverunreinigungen konnten im 
Rahmen des gründungstechnischen Gutachtens nicht bestätigt werden und somit kann eine 
Gefährdung des Schutzgutes Wasser über den Wirkungspfad Boden -Grundwasser 
ausgeschlossen werden. 
7.2.7 Schutzgut Klima und Luft 
Klima 
Das Plangebiet liegt im städtischen Siedlungsgebiet  und ist überwiegend unversiegelt. Hierdurch 
gehen in geringem Maße positive Effekte für das urbane Mikroklima wie Kalt - und 
Frischluftentstehung aus. Durch die umliegende Bebauung ist eine Zuleitung von kalter und 
frischer Luft zum Hauptsiedlungsklima jedoch eingeschränkt. Daher und aufgrund der geringen 
Flächengröße ist die Kaltluftentstehungsfläche jedoch für das Stadtklima in Widdersdorf als nicht 
bedeutsam zu beschreiben. Gemäß der "Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung" der 
Stadt Köln wird das Plangebiet der Klasse 3 als "belastete Siedlungsfläche" eingestuft. Diese hat 
als klimatischer Ungunstraum keine klimaaktive oder begünstigende Wirkung. Zudem kommt dem 
Plangebiet für die Luftreinhaltung und Staubbildung aufgrund der vorherrschenden Nutzung des 
Plangebietes und fehlender Gehölzbiotope ke ine allgemeine klimatische Funktion für die 
angrenzenden Siedlungsgebiete zu. Allerdings können von solchen Freiraumstrukturen positive 
Effekte auf die umgebenden Siedlungsstrukturen ausgehen. Da jedoch das Umfeld des 
Plangebietes durch Gärten und Freiflächen als aufgelockert zu beschreiben ist, ist hier ein starker 
urbaner Wärmeinseleffekt nicht gegeben. Für die Frisch- und Kaltluftversorgung von Widdersdorf, 
besonders für die umgebenden Siedlungsstrukturen, sind die umliegenden Freibereiche außerhalb 
des Siedlungskörpers von erheblicher  Bedeutung. Diese Flächen werden durch die Planung 
jedoch nicht beeinflusst.  Mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung wird dagegen ein 
Flächenzugriff auf die für das Stadtklima bedeutenden Außenbereichsflächen vermieden. 
Der Bebauungsplan trägt zwar dazu bei, neue Flächen innerhalb des Siedlungsgebietes zu 
versiegeln, jedoch werden durch die neu zu schaffenden Freiflächen und Bepflanzungen die 
Auswirkungen auf das Klima und die Luft eingeschränkt. Die geplanten Gebäudehöhen  haben 
keine starken Auswirkungen auf die örtlichen Windregime, die der Kalt - und Frischluftentstehung 
dienen.  
Luftqualität 
Bei Umsetzung des Planvorhabens ist mit einer geringfügigen Erhöhung des 
Verkehrsaufkommens und insofern mit einer geringfügig höheren Schadstoffbelastung zu rechnen.

31 
Im Verhältnis zur umliegenden Bestandssituation im urbanen Kontext ist diese Mehrbelastung 
jedoch als sehr geringfügig einzustufen. 
Durch die im Vorhaben - und Erschließungsplan dargestellten Anpflanzungen und durch die 
Begrünung der Tiefgaragendecke werden die Auswirkungen auf das Klima sowie auf die Frischluft- 
und Sauerstoffproduktion während der Vegetationsperiode minimiert.  
Gemäß der gesamtstädtischen "Luftgüteuntersuchung mit Flechten in Köln Teil 1" (Labor Dr. Rabe 
– Hygiene Consult, 2001) wird der Bereich von Köln -Widdersdorf in die Luftgütezone II (mittlere 
Luftgüte) eingestuft und mit dem Luftgüte -Index 1,3 "mäßig hohe Belastung " bewertet. In 
unmittelbarer Nähe von stark befahrenen Straßen können bedenkliche Belastungen bestehen; dies 
ist aufgrund des prognostizierten Verkehrsaufkommens für das Plangebiet jedoch nicht der Fall. 
Für die Wohnbebauung wird diese Luftgütestufe lufthygienisch als unproblematisch bewertet. Es 
werden in dem Gutachten immissionsökologische Aspekte bei der Bebauung empfohlen. 
Insbesondere eine Durchgrünung und Energieeinsparung wird dabei genannt. Diese Aspekte 
wurden in der vorliegenden Planung berücksichtigt. 
Erneuerbare Energien 
Es ist geplant, die Siedlung mit einem innovativen Klimakonzept auszustatten. Demnach soll ein 
Maximum an passiver Energie durch die hochgedämmten Fassaden generiert werden und 
zusätzlich benötigte Energie durch eine Photovoltaik -Gemeinschaftsanlage erzeugt werden, 
sodass die Wohnanlage mit regenerativen Energiequellen weitestgehend autark funktioniert.  
Darüber hinaus sind für das Vorhaben nachhaltige Mobilitätsangebote geplant. Mit einem 
CarSharing-Konzept für die Anwohner und einer Elektro -Fahrzeugflotte mit Pkw und Fahrrädern 
bzw. Lastenfahrrädern kann der Kfz -Besatz verringert und als Nebeneffekt ein positiver Beitrag 
zum Schutzgut Klima und Luft geleistet werden. Es werden als Initial zunächst für etwa ein Viertel 
der Wohnungen quartierseigene Fahrzeuge bereitgestellt. In der Tiefgarage werden entsprechend 
dem Schlüssel von 1:18 weitere Stellplätze mit Ladestationen ausgestattet, um eine Änderung des 
Nutzungsverhaltens zu begünstigen. Es wird insgesamt mit Umsetzung des Bebauungsplanes die 
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie im Sinne 
des § 9 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB berücksichtigt. 
Es ist insgesamt zu erwarten, dass sich im Vergleich zu dem derzeitigen Baurecht eine positivere 
Klimabilanz ergibt, da eine kompaktere, mehrgeschossige Wohnbebauung geplant ist.  Eine 
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima und Luft wird durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes somit nicht vorbereitet. 
7.2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Baudenkmäler, Bodendenkmäler oder 
Sachgüter bekannt. Ein Hinweis zum Umgang mit eventuellen Bodendenkmalfunden gemäß §§ 15 
und 16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist im Bebauungsplan aufgenommen. 
Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Kultur - und Sachgüter geht mit der Umsetzung des 
Bebauungsplanes somit nicht einher. 
7.2.9 Schutzgut Landschaft / Ortsbild 
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als Wiesenfläche mit informellen Freizeitnutzungen (z.B. für 
Hundeauslauf) dar und ist frei von Bebauung. Da das Plangebiet als minderbebaute 
Grünlandbrache geprägt ist und darüber hinaus nicht weiter gestaltet ist, kommt ihr keine hohe

32 
Bedeutung als wertvolles Landschafts- oder Ortsbildelement zu. Dem Straßenbild der umliegenden 
Erschließungen kommt als Sammel - bzw. Wohnstraßen innerhalb des Wohngebietes keine hohe 
Bedeutung zu. 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird die gestalterisch und städtebaulich 
minderentwickelte Freifläche einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt, sodass das Orts - und 
Landschaftsbild insgesamt eine Ergänzung und Aufwertung im urban geprägten Innenbereich 
erhält.  
So stellt sich die geplante Bebauung des vorliegenden Bebauungsplanes in eine heterogene 
Umgebung mit einer überwiegenden Einfamilienhausbebauung im Westen und mit einer 
überwiegenden Mehrfamilienhausbebauung im Osten ein. Mit der Planung wird das Ortsbild an 
dieser Stelle städtebaulich erweitert. Dabei orientieren sich die Höhenfestsetzungen des 
allgemeinen Wohngebietes an den benachbarten Bestandshöhen, sodass eine stimmige 
Höhenentwicklung zu den Einfamilienhausst rukturen ermöglicht wird. Insgesamt werden mit 
Umsetzung des Bebauungsplanes die Höhen- und Gebäudetypologie der heterogenen Umgebung 
aufgenommen und stimmig in die Kubatur der Planung überführt. 
Durch eine ansprechende Architektur und durch die Gestaltung  der Freianlagen soll dazu 
beigetragen werden, ansprechenden Wohnraum im bestehenden Siedlungsgefüge zu schaffen 
und somit das Ortsbild stimmig zu ergänzen. Mit der Überplanung der derzeitigen Freifläche ändert 
sich das Orts - und Landschaftsbild, ein erheblicher Eingriff in das Schutzgut Landschafts - oder 
Ortsbild wird durch den Bebauungsplan jedoch nicht vorbereitet. 
7.2.10 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Durch den Bebauungsplan werden keine Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern 
ausgelöst, die als erheblich einzustufen sind.  
8. Städtebauliche Kennwerte 
Geltungsbereich: ca. 9.627 m² 
Wohnbaufläche (Bruttobauland): ca. 9.627 m² 
Anzahl geplante Wohneinheiten: ca. 64 WE 
Sonstige Nutzung: Kindertagesstätte mit 6 Gruppen  
9. Planverwirklichung 
Das Planungsrecht soll in Form eines vorhabenbezogenen Beb auungsplans gemäß § 12 BauGB 
im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB geschaffen werden. Der 
Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil dieses Bebauungspl anes. Ein 
Durchführungsvertrag wird Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und wird gemäß § 12 
Abs. 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB unterschieben werden. Die 
Planungs- und Erschließungs kosten werden im Durchführungsvertrag geregelt  und vom 
Vorhabenträger getragen.

Anlage 1 Zum Dammfelde Plangeltungsbereich

366 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0 5025 100150 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens (VEP)=XP'DPPIHOGHLQ.|OQ:LGGHUVGRUI
0D‰VWDE

Anlage 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan

1487 Zeichen

Gehweg
Gehweg
Gehweg
Gehweg
Whs III
Whs IV
Whs II
Whs III
P
KD 53,88
P
P
Whs II
Gehweg
Gehweg
Whs I
P
KD 53,74
Whs II
Whs II
Whs II
P
Whs II
Gehweg
Whs I
Whs II
Whs II
Whs I
P
KD 53,81
P
Whs I
KD 53,72
P
P
Bank
KD 53,82
KD 53,84
KD 53,88
KD 54,13
KD 54,19
KD 54,36
KD 54,37
KD 54,38
KD 54,49
KD 54,41
KD 54,17
KD 54,17
KD 53,95
KD 53,94
KD 53,74
KD 53,75
KD 53,68
KD 53,71
KD 53,74
KD 53,74
Die Höhen beziehen sich auf NHN.
Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, daß das dargestellte Bau-gelände frei von unterirdischen Leitungen und Bauwerken ist.Sofern der Plan nicht innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung verwendetwird, ist eine Überprüfung insbesondere der Höhenangaben erforderlich.
F
Whs II
Whs II
Whs I
Whs I
Whs I
Whs I
Whs I
Whs I
Whs I
Gemarkung Lövenich
Flur 52
LPB I
LPB II
LPB IILPB III
WA
0,4
GH
 max 
65,0
 müNHN
GH
 max 
65,0
 müNHN
GH
 max 
65,0
 müNHN
GH
 max 
65,0
 müNHN
GH
 max 
65,0
 müNHN
GH
 max 
68,0
 müNHN
GH
 max 
68,0
 müNHN
FD0-10°
St
5,0
16,5
GH
 max 
63,0
 müNHN
R8,4
G
TGa
1,2
III
IV
IV
III
III
III
III III
19,0
16,0
19,0
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
St
8,0
7,0
19,0
5,5
19,0
4,0
28,0
10,5
32,0
24,0
13,0
14,0
5,3
3,0
7,8
8,8
11,0
3,0
13,0
23,0
10,0
10,0
19,0
19,0
37,5
2,3
12,0
5,0
16,0
12,0
10,0
25,0
13,0
12,0
18,0
2,0
5,5
15,0
1,0
4,0
8,5
6,0
28,5
3,5
2,0
5,5
5,5
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 58485/02
Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf
Maßstab: 1:1000 Stand: 18.12.2019
0 1 02 03 04 05 0 1 0 0  m
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
   Anlage 6

Anlage 7 Vorhaben- und Erschließungsplan

1438 Zeichen

Gehweg
Gehweg
Gehweg
Gehweg
Whs III
Whs IV
Whs II
Whs III
P
KD 53,88
P
P
Whs II
Gehweg
Gehweg
Whs I
P
KD 53,74
Whs II
Whs II
Whs II
P
Whs II
Gehweg
Whs I
Whs II
Whs II
Whs I
P
KD 53,81
P
Whs I
KD 53,72
P
P
Bank
KD 53,82
KD 53,84
KD 53,88
KD 54,13
KD 54,19
KD 54,36
KD 54,37
KD 54,38
KD 54,49
KD 54,41
KD 54,17
KD 54,17
KD 53,95
KD 53,94
KD 53,74
KD 53,75
KD 53,68
KD 53,71
KD 53,74
KD 53,74
Die Höhen beziehen sich auf NHN.
Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, daß das dargestellte Bau-gelände frei von unterirdischen Leitungen und Bauwerken ist.Sofern der Plan nicht innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung verwendetwird, ist eine Überprüfung insbesondere der Höhenangaben erforderlich.
F
Whs II
Whs II
Whs I
Whs I
Whs I
Whs I
Whs I
Whs I
Whs I
Gemarkung Lövenich
Tief-garagen-einfahrt
Flur 52
Tageslicht TGa
Tageslicht TG
Tageslicht TGa
Tageslicht TG
befestigte Fläche
(Feuerwehrzufahrt)
III
IV
IV
III
1
2
3
4
5
6
7
III
III
(KITA/Wohnen im DG)
III
Tageslicht TGa
Tageslicht TGa
Müllab-stellplatz
Müllab-stellplatz
Tief-garagen-
einfahrt
Fahrrad-stellplatz
Fahrrad-stellplatz (Wohnen)
(Wohnen)
(Wohnen)
(Wohnen)
(Wohnen)
(Wohnen)
Hecke
Hecke
KITA Spielgeräte
Hecke
Fahr-
rad-stell-plätze
Müllab-stellplatz
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 58485/02
Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf
Maßstab: 1:1000 Stand: 18.12.2019
0 1 02 03 04 05 0 1 0 0  m
Vorhaben- und Erschließungsplan
   Anlage 7

Anlage 8 Schnittzeichnungen

490 Zeichen

Unter
Gottes
Gnaden
Tiefgarage
OK Gelände = 54,63 üNN
Grenze
Grenze
Tiefgarage OK Tiefgarage = 50,76 üNN
1 2 3
4
Buchen-
weg
7
ANSICHT WESTLICHER BUCHENWEG
OK Gelände Neu
OK "Buchenweg"
OK Gelände Neu
OK "Buchenweg"
6 5
Grundstücksgrenze
Buchen-
weg Unter
Gottes
Gnaden
Nr.78
Nr.80a
Nr.6
Grundstücksgrenze
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 58485/02
Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf
Maßstab: 1:1000 Stand: 18.12.2019
0 1 02 03 04 05 0 1 0 0  m
Schnitt durch das Gelände
Ansichten
Anlage 8

Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen

46696 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  3  
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58485/02 – „Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf“ – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs beim Stadtplanungsamt (Stadt-
haus) vom 15.05.2017 bis zum 29.05.2017 durchgeführt. Es sind neun Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 02.05.2017 bis zum 
01.06.2017 eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren V erfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Begründung verwiesen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur V erfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
1 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die geplanten Ge-
bäude mit drei V ollgeschossen zzgl. Solaranlage die um-
liegenden, bestehenden Wohngebäude mit 1,5 Geschos-
senen deutlich überragen. Der Einwender ist der Mei-
nung, dass die geplante Bebauung nicht an die Umge-
bung angepasst sei. 
 
Es wird der Hinweis auf eine vorausgegangene Stellung-
nahme des Einwenders gegeben. 
 
V orausgegangene Stellungnahme vom 23.04.2017: 
Es wird die geplante Bebauung an der Straße „Unter Got-
tes Gnaden“ hinsichtlich einer an die Umgebung ange-
passten Baustruktur kritisch gesehen. 
 
 
Nein Bei dem vorliegenden Planverfahren handelt es sich um einen 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die Anzahl der V ollge-
schosse ist im Bebauungsplan festsetzt, dem V orhaben- und Er-
schließungsplan kann die differenzierte Höhenausbildung der ge-
planten Gebäude entnommen werden. Die Planung sieht grund-
sätzlich eine Bebauung mit drei V ollgeschossen vor, wobei das 
oberste Geschoss gestaffelt ausgeführt wird, d.h. an einigen Sei-
ten zurückspringt. In der westlichen Baureihe, die an niedrigere 
Einfamilienhausbebauung grenzt, erfolgt der Rücksprung gerade 
an der westlichen Seite, also in Richtung der bestehenden Einfa-
milienhausstrukturen. Damit vermittelt die Planung zur Nachbar-
bebauung und schafft einen verträglichen, sukzessiven Übergang 
zu der höheren Bebauung im Osten. Lediglich an der Straße „Un-
ter Gottes Gnaden“ werden entsprechend des bestehenden Ge-
schosswohnungsbaues am Fliederweg zwei Gebäude mit vier 
V ollgeschossen geplant, sodass die Planbebauung auf den jewei-
ligen Bestand reagiert.

- 2 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40 „Am Sport-
platz“ setzt für die Bebauung maximal zwei V ollgeschosse fest, 
zusätzlich ist planungsrechtlich ein weiteres, oberstes Geschoss 
in Form eines Dach- oder Staffelgeschosses zulässig. D.h., be-
reits das heute bestehende Baurecht ermöglicht eine Bebauung 
mit drei Geschossen. Die Ausbildung des obersten Geschosses 
als V ollgeschoss wird im vorliegenden vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan als wirksame Maßnahme der Innenentwicklung zur 
Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum nach heute gel-
tenden, modernen Wohnstandards gewertet.  
 
Die bestehende Mehrfamilienhausbebauung am Fliederweg weist 
Gebäudehöhen zwischen 63,34 m und 66,36 m üNHN auf. 
Die bestehenden Einfamilienhäuser am Buchenweg weisen 
Traufhöhen zwischen 57,11 m und 58,56 m üNHN sowie Firsthö-
hen zwischen 59,28 m und 62,88 m üNHN auf. 
Die bestehende Wohnbebauung „Unter Gottes Gnaden“ weist 
Traufhöhen zwischen 60,34 m und 61,15 m üNHN sowie Firsthö-
hen zwischen 64,26 m und 64,70 m üNHN auf. 
Demgegenüber setzt der Bebauungsplan eine maximal zulässige 
Gebäudehöhe von 65,0 m üNHN fest. Die maßgebliche Außen-
wandhöhe der V orhabenplanung (Oberkante Dachterrassenbrüs-
tung des obersten Geschosses) liegt bei rund 61,50 m üNHN und 
orientiert sich somit an den bestehenden Trauf- sowie Firsthöhen. 
Es wird mit der Planung ein Übergang zwischen Einfamilienhaus-
bebauung und Geschosswohnungsbau innerhalb der benachbar-
ten, heterogenen Bautypologie geschaffen. Gegenüber den Ein-
familienhaustypologien weist die Planung eine Abstaffelung auf, 
sodass die Gebäudehöhen an diese angepasst sind. 
 
Mit der Bebauung wird gleichzeitig eine möglichst hohe Ausnutz-
barkeit des Plangebietes erzielt, die einem sparsamen und scho-
nenden Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB 
und dem V orrang der Innenentwicklung Rechnung trägt.

- 3 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
 
2 
2.1 
Beschleunigtes V erfahren 
Es wird kritisiert, dass das vorliegende V orhaben im be-
schleunigten V erfahren durchgeführt werde und dass da-
gegen im Kölner Westen Schulen weniger schnell umge-
setzt werden könnten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der vorliegende Bebauungsplan kann im beschleunigten V erfah-
ren durchgeführt werden, da die V oraussetzungen gem. § 13a 
Abs. 1 BauGB erfüllt sind. So handelt es sich um einen Bebau-
ungsplan der Innenentwicklung, es wird der Schwellenwert von 
20.000 m² Grundfläche unterschritten, die Planung beinhaltet 
keine UVP-pflichtigen V orhaben und es sind keine festgesetzten 
FFH- oder V ogelschutzgebiete durch die Planung berührt. 
 
Die Anwendung des beschleunigten V erfahrens wird dem drin-
genden Wohnraumbedarf der Stadt Köln gerecht. 
 
Andere Planungen, etwa für Schulen, sind nicht Gegenstand des 
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens und erfordern ggf. eine 
separate Prüfung, ob die V oraussetzungen für ein beschleunigtes 
V erfahren nach § 13a BauGB vorliegen. 
 
2.2 Infrastruktur 
Es wird der Hinweis gegeben, dass im Kölner Westen be-
darfsgerechte Infrastruktureinrichtungen (Schulen, öffent-
liches V erkehrsnetz) fehlen und auszubauen sind. Es soll 
nach Möglichkeit eine Gesamtschule realisiert werden. 
 
Nein 
 
Die Stadt Köln prüft und bewertet mit der Integrierten Jugendhilfe- 
und Schulentwicklungsplanung die Bedarfe für Bildungseinrichtun-
gen. Die Realisierung einer Schule ist nicht Gegenstand des vor-
liegenden Bauleitplanverfahrens. Gleichwohl besteht der Bedarf, 
eine weitere Kindertagesstätte im Stadtteil Widdersdorf zu schaf-
fen. Dieser Bedarf wird im Plangebiet gedeckt, indem die Errich-
tung einer sechsgruppigen Kindertagesstätte geplant ist. Entspre-
chend der heutigen städtebaulichen Situation soll auf dem Grund-
stück eine hinsichtlich der Dichte und Nutzung an die Umgebung 
angepasste Bebauungsstruktur entwickelt werden. Gleichzeitig 
soll ein innovatives Konzept umgesetzt werden, welches neben 
der Einhaltung moderner Wohnstandards auch die Anforderungen 
an den Klimaschutz berücksichtigt. 
 
2.3 V erwaltungsethik Nein 
 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes entspricht den Maßgaben 
des Baugesetzbuches. Ziel der vorliegenden Planung ist es, dazu

- 4 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
Es wird angenommen, dass es sich bei dem V orhaben 
um eine Gefälligkeitsleistung handele, da einer wohnbau-
lichen Entwicklung der V orzug vor Infrastruktureinrichtun-
gen (Schulen) gegeben wird. 
 
beizutragen, den dringenden Bedarf an Wohnnutzungen in Form 
von Mehrfamilienhäusern im Stadtteil zu decken und unterschied-
liche Wohnformen in Ergänzung zu den bestehenden und in Um-
setzung befindlichen Wohnquartieren zu ermöglichen. Damit ent-
spricht die Planung einem der wichtigsten planungspolitischen 
Ziele in Köln. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist eben-
falls die Errichtung einer Kita Gegenstand der Planung. Weitere 
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind im Plangebiet auf-
grund der Größe und der Gegebenheiten in der Umgebung nicht 
vorgesehen. Die Planungshoheit in Bauleitplanverfahren liegt 
gem. § 2 Abs. 1 BauGB bei der Stadt Köln. Des Weiteren wird 
darauf hingewiesen, dass bereits heute der rechtskräftige Bebau-
ungsplan die Nutzung als Wohngebiet und ergänzend als Kita-
Standort vorsieht; an dieser grundsätzlichen Ausweisung soll 
festgehalten werden. Durch den nun vorliegenden vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan soll lediglich die Flächennutzung auf 
Grundlage des konkreten V orhabens optimiert werden. Dass es 
sich bei dem V orhaben um eine Gefälligkeitsleistung handelt, 
wird entschieden zurückgewiesen. 
2.4 Planungsbewältigung in Köln 
Es wird das grundsätzliche V orgehen sowie die Organisa-
tion der Stadt Köln bei Bauvorhaben (z.B. Oper Köln) be-
mängelt. 
Nein Die Anregung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungs-
planverfahrens. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplan-
verfahrens werden die V orgaben des Baugesetzbuches berück-
sichtigt. 
 
3 
3.1 
Gebäudehöhen / Baudichte 
Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die 
Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. 
Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe-
bauung zu massiv und zu hoch. 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1 
Hinsichtlich der Bebauungsdichte wird im Bebauungsplan eine 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt und somit die Ober-
grenze für ein allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 17 BauNVO 
eingehalten. Lediglich für die Tiefgarage ist eine Überschreitung 
vorgesehen, um eine städtebaulich geordnete Unterbringung des 
ruhenden V erkehrs auf dem Plangebiet zu ermöglichen. Durch

- 5 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
 
 
Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen 
bekannt seien. 
 
 
 
Nein 
 
 
die Realisierung von Tiefgaragen wird der ruhende V erkehr städ-
tebaulich geordnet und nachteilige Auswirkungen auf die Nach-
barschaft (Emissionen) gemindert.   
 
Siehe Stellungnahme 1 
Die Festsetzungen zu den maximal zulässigen Gebäudehöhen 
sind dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu entnehmen. Im 
V orhaben- und Erschließungsplan werden die Gebäude inklusive 
der geplanten Höhen detailliert dargestellt. Zudem werden maxi-
male Gebäudehöhen im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. 
Die Bedenken werden daher nicht geteilt, da der vorhabenbezo-
gene Bebauungsplan entsprechende Regelungen zu den zulässi-
gen Gebäudehöhen enthält. 
 
3.2 Höhe von Solaranlagen 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die angedachten So-
laranlagen entsprechend der Aussagen beim Bürgerinfor-
mationsabend eine Höhe von 15 cm hätten, im Bebau-
ungsplan jedoch 1,5 m festgesetzt seien. 
 
Ja 
 
Beim vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um einen vor-
habenbezogenen Bebauungsplan, der die planungsrechtlichen 
V oraussetzungen für die Umsetzung des konkreten V orhabens 
schafft. Die geplanten Solaranlagen werden in der Ausführungs-
planung eine Höhe von rund 30 cm haben und die Oberkante der 
Attika unwesentlich überragen. Über den V orhabenbezug hinaus 
ermöglicht der Bebauungsplan die Anbringung von gängigen So-
laranlagen mit einer Höhe von bis zu 1,0 m. Dieses Höchstmaß 
wird durch die Planung jedoch nicht ausgeschöpft. Die Festset-
zung wird somit um 0,5 m von vormals 1,5 m reduziert und somit 
deutlich enger auf das konkrete V orhaben angepasst. 
 
3.3 V ertrauensverhältnis 
Es wird in Bezug auf die Aussagen zur Höhe der Solaran-
lagen der Hinweis gegeben, dass das V ertrauen der An-
lieger und Bürger mit „alternativen Fakten“ geschwächt 
werde. 
 
Nein 
 
Der Bebauungsplan bildet den planungsrechtlichen Rahmen für 
die Umsetzung des konkreten V orhabens. Im Zuge des Bürgerin-
formationsabends wurden von Seiten der Öffentlichkeit detail-
lierte Fragen zur Hochbauplanung gestellt, die in diesem frühen 
Stadium des Bebauungsplanverfahrens teilweise noch nicht ein-
deutig beantwortet werden konnten. Die gestellten Fragen bezo-

- 6 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
gen sich teilweise auf das nachgeordnete Baugenehmigungsver-
fahren bzw. auf die Ausführungsplanung. Eine derart detaillierte 
Auseinandersetzung mit der Hochbauplanung findet auf Ebene 
des Bebauungsplanes nicht statt. Gleichwohl hat die Stadt Köln 
sich bewusst dafür entschieden, einen vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan aufzustellen, sodass bereits wesentliche Elemente 
der Hochbauplanung im Bebauungsplan und V orhaben- und Er-
schließungsplan ersichtlich werden. 
V or diesem Hintergrund kann von „alternativen Fakten“, die das 
V ertrauen der Bürger schwächten, nicht die Rede sein. Im Ge-
gensatz dazu wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
den Bürgerinnen und Bürgern gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB die 
Möglichkeit zur Beteiligung gegeben. Es wird ermöglicht, Anre-
gungen oder Bedenken vorzubringen, welche im Rahmen des 
Planungsprozesses behandelt werden. Im Rahmen der öffentli-
chen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB besteht erneut die Mög-
lichkeit, Anregungen vorzubringen bzw. zu sehen wie die Planung 
sich aufgrund der bisherigen Anregungen weiterentwickelt hat. 
Die Planung wurde nach der frühzeitigen Beteiligung weiter aus-
gearbeitet und aufgrund von vorgebrachten Anregungen - gerade 
auch im Hinblick auf die Höhe von Solaranlagen - angepasst. 
 
3.4 Maß der baulichen Nutzung 
Es wird bemängelt, dass die Höchstwerte der BauNVO 
ausgeschöpft und überschritten würden, um eine maxi-
male Ausnutzbarkeit des Grundstücks zu ermöglichen. 
 
Nein 
 
Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudehöhen / Baudichte“ 
Mit der vorliegenden Planung wird eine der letzten innerstädti-
schen Potenzialflächen in Köln-Widdersdorf einer wohnbaulichen 
Entwicklung zugeführt, um der bestehenden hohen Wohnraum-
nachfrage Rechnung zu tragen. Die städtebauliche Entwicklung 
des Plangebietes erfolgt als Maßnahme der Innenentwicklung 
gem. § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB. Mit der Umsetzung des Bebau-
ungsplanes wird das Ziel eines schonenden und sparsamen Um-
gangs mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB verfolgt 
und mit der Entwicklung des Plangebietes im innerstädtischen

- 7 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
Kontext den V orzug vor Außenbereichsflächen im Sinne des Bau-
gesetzbuches gegeben. Die optimale Ausnutzung der Fläche ist 
städtebauliches Ziel. 
 
 
3.5 Gebäudetypologie 
Es wird der Hinweis gegeben, dass auf dem Plangebiet 
Einfamilienhäuser entstehen sollten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Planung nicht 
dem städtebaulichen Umfeld von Widdersdorf entspreche. 
Es wird auf den dörflichen Charakter hingewiesen. 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
 
Eine hohe Ausnutzbarkeit des Grundstücks ist Ziel der Planung. 
Zudem sollen pro Gebäude mehrere Wohneinheiten entstehen, 
um dem erheblichen Wohnraumbedarf nachzukommen. Eine pla-
nungsrechtliche Bindung für die Umsetzung von Einfamilienhäu-
sern besteht bereits nach geltendem Baurecht nicht. Lediglich der 
südliche Bereich setzt als Hausform „Hausgruppe Gartenhofhäu-
ser“ fest, welches jedoch nicht mehr den planerischen Zielen der 
Stadt Köln entspricht. Mit dem V orhaben- und Erschließungsplan 
soll das konkrete V orhaben planungsrechtlich vorbereitet werden. 
 
Innerhalb des städtischen Siedlungsgefüges von Köln-Widders-
dorf sind unterschiedliche Wohntypologien in Form von Einfamili-
enhäusern und Mehrfamilienhäusern vorzufinden. Die geplante 
Bebauung ordnet sich somit in die vorhandene Bebauungsstruk-
tur ein. Auch in Bezug auf die bestehenden Nutzungen lässt sich 
die Planung harmonisch in das Umfeld einordnen. Sowohl die 
vorhandene Bebauungstypologie, als auch die Nutzungsstruktur 
gibt keinen Rückschluss auf einen dörflichen Charakter des Köl-
ner Stadtteils. 
 
3.6 Beschleunigtes V erfahren 
Es wird kritisiert, dass das vorliegende V orhaben im be-
schleunigten V erfahren durchgeführt werde. Eine Anwen-
dung des beschleunigten V erfahrens bei noch nicht be-
bauten Flächen sei nicht gegeben. 
 
Nein 
 
Siehe Stellungnahme 2 „Beschleunigtes Verfahren“ 
Das beschleunigte V erfahren ist gem. § 13a BauGB anwendbar 
bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung, d.h. insbesondere 
für die Wiedernutzbarmachung von brachliegenden Flächen, die 
Nachverdichtung oder die bauliche Entwicklung von bisher unbe-
bauten Flächen im städtebaulichen Siedlungsgefüge. Die V oraus-
setzungen für ein Planverfahren nach § 13a BauGB sind gege-
ben.

- 8 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
 
3.7 Emissionen / Umweltprüfung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass eine Umweltprüfung 
durchzuführen sei, da mit den planbedingten Mehrverkeh-
ren eine erhöhte Lärm- und Immissionsbelastung auf die 
Umgebung einhergehe. 
 
 
Nein 
 
Im beschleunigten V erfahren zur Aufstellung von Bebauungsplä-
nen entfällt die Umweltprüfung. Die Umweltbelange werden in der 
Begründung zum Bebauungsplan gewürdigt. Mit der Planung ge-
hen keine erheblichen Umweltauswirkungen einher. Die mit der 
Planung einhergehenden Eingriffe gelten gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 
BauGB als bereits zulässig. Gleichwohl werden die Belange des 
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i.V .m. § 1a BauGB 
berücksichtigt. Im Zuge des weiteren V erfahrens wurden ein V er-
kehrs- und ein Schallgutachten sowie eine Artenschutzrechtliche 
Kurzeinschätzung (ASP Stufe I) erstellt. Die Ergebnisse der Gut-
achten sind in die Planung eingeflossen. 
 
Des Weiteren zeigt das V erkehrsgutachten (V erkehrsprognose), 
die künftig zu erwartenden V erkehrsmengen sowie den heutigen 
Bestand. Die planbedingten Mehrverkehre sind demnach als un-
kritisch zu bewerten. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde 
um entsprechende Ausführungen ergänzt. 
 
Die Ergebnisse des Schallgutachtens zeigen, dass in der Umge-
bung des Plangebiets die Orientierungswerte der DIN 18005 und 
die Immissionsrichtwerte der TA  Lärm für reine Wohngebiete 
tagsüber und nachts unterschritten werden. Wesentliche negative 
Auswirkungen gehen mit Umsetzung des Bebauungsplanes so-
mit nicht einher.  
 
3.8 Entwässerung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die umliegende 
Mischwasserkanalisation insbesondere bei Starkregener-
eignissen bereits überlastet sei. 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
Das umliegende Kanalnetz besteht aus einem Schmutz- und ei-
nem Regenwasserkanal im Trennprinzip. Regenereignisse beein-
flussen den Schmutzwasserkanal somit nicht. Mit dem rechts-
wirksamen Bebauungsplan bestehen für das Plangebiet bereits 
die planungsrechtlichen V oraussetzungen für eine Bebauung. Die 
vorhandene Infrastruktur berücksichtigt die bauliche Entwicklung

- 9 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
 
 
 
 
 
Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet der-
zeit der Regenversickerung diene. Eine Neuversiegelung 
der Flächen führe zu einer Überlastung der Regenwas-
serkanalisation bei Starkregenereignissen. 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
der Fläche. Das Entwässerungskonzept, einschließlich Überflu-
tungsnachweis mit Berücksichtigung von Starkregenereignissen, 
wurde unterdessen mit den zuständigen Fachämtern und den 
Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt.  
 
Die Beseitigung des auf dem Plangebiet anfallenden (unbelaste-
ten) Niederschlagswassers erfolgt gem. § 55 Wasserhaushalts-
gesetz (WHG) i.V .m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) per 
Einleitung in ein nahegelegenes Oberflächengewässer. Die auf 
dem Plangebiet anfallenden Niederschläge werden in die beste-
hende Regenwasserkanalisation eingeleitet, da einer V ersicke-
rung wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange entge-
genstehen. Der Regenwasserkanal (Trennprinzip) fungiert dabei 
als V orflut und leitet in den Kölner Randkanal ein. Belastete Nie-
derschläge (z.B. von befahrenen Flächen) werden dagegen in 
den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Das Entwässerungskon-
zept wurde unterdessen mit den zuständigen Fachämtern und 
den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt.  
 
3.9 Hochwasser 
Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom 
Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie 
künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe-
rungsplanung zu berücksichtigen. 
Nein 
 
Das Plangebiet ist laut Fachinformationssystem NRW Umweltda-
ten vor Ort des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirt-
schaft, Natur- und V erbraucherschutz NRW nicht T eil eines Über-
schwemmungsgebietes und ist auch nicht von Hochwasser ge-
fährdet. 
3.10 Schadensersatz bei Kanalüberlastung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass bei einer planbeding-
ten Überlastung des bestehenden Kanalnetzes Scha-
densersatzansprüche an die Stadt Köln die Folge seien. 
 
Nein 
 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist nicht von einer 
Überlastung des Kanalnetzes auszugehen. Ein funktionierendes 
Abwassernetz ist eine wesentliche V oraussetzung für die Bebau-
ung des Plangebietes. Zudem ist im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens ein Entwässerungsgesuch beizubringen. Die 
Entwässerungskonzeption wurde im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens mit den zuständigen Fachbehörden und den 
Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt. Das umliegende

- 10 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
Kanalnetz kann demzufolge die Abwässer des Plangebietes 
schadlos aufnehmen.  
 
3.11 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf 
Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders-
dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 
Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk-
tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden 
Straßen seien bereits heute überlastet. 
 
teilweise 
 
Die Anregung zum umliegenden V erkehrsnetz ist nicht unmittel-
bar Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Im 
Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde ein 
V erkehrsgutachten erstellt; demzufolge können mit Umsetzung 
des Bebauungsplanes wesentliche negative (zusätzliche) Auswir-
kungen auf das bestehende V erkehrsnetz ausgeschlossen wer-
den. Die Leistungsfähigkeit der maßgeblichen V erkehrsknoten an 
der Hauptstraße wurde sowohl im Bestand als auch im Plan-Fall 
mit „gut“ (Stufe B gemäß HBS) festgestellt. Gleichzeitig wird mit 
der Planung durch Car-Sharing-Angebote die V erminderung des 
Individualverkehrs angestrebt und die verkehrlichen Belange 
gem. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB berücksichtigt.  
Der Sachverhalt zu vermeintlich bestehenden Problemen in der 
Infrastruktur in Köln-Widdersdorf wird den politischen Gremien 
zur Diskussion vorgelegt.  
3.12 Baustellenverkehr 
Es wird der Hinweis gegeben, dass der Baustellenver-
kehr, im Hinblick auf die Bauarbeiten in der Umgebung, 
zu koordinieren sei und einige Straßenabschnitte für Lkw-
V erkehr ungeeignet seien. 
Ja 
 
Im Rahmen der Ausführungsplanung wird ein Konzept zur Ab-
wicklung des Baustellenverkehrs erstellt. Im Zuge des Baugeneh-
migungsverfahrens können Auflagen zum Baustellenverkehr er-
teilt werden. 
 
3.13 Hol- und Bringverkehr der Kita 
Es wird angeregt, die Planung der Kita im Hinblick auf die 
Abwicklung der Hol- und Bringverkehre zu überdenken. 
 
Nein 
 
Der Einfluss der Bring- und Holverkehre am Buchenweg sowie 
die V erkehrssicherheit der Tiefgaragenausfahrt wurden im Be-
bauungsplanverfahren im Rahmen einer V erkehrsuntersuchung 
geprüft. Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass keine we-
sentliche negative Auswirkungen zur Abwicklung der V erkehre 
und der V erkehrssicherheit zu erwarten sind. 
 
3.14 Kita-Bedarf 
Es wird angeregt, den Bedarf für eine Kita zu prüfen. 
 
Ja 
 
Der Bedarf einer Kita im Plangebiet wurde geprüft. Entsprechend 
des 11. Statusberichts zum Ausbau der Kindertagesbetreuung in

- 11 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
 
 
Köln liegt im Kindergartenjahr 2016/2017 in Widderdorf die V er-
sorgungsquote der Kindertagesbetreuung für 3- bis 6-jährige Kin-
der bei 81% und für die U3-V ersorgung bei 50%, sodass der Be-
darf für eine weitere Kita in Widdersdorf weiterhin besteht, um 
dieser Unterversorgung nachhaltig Rechnung tragen zu können.  
 
3.15 Stellplatzschlüssel 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange-
dachten Stellplätze mit einem Stellplatz je Wohneinheit 
(1 Stpl. / WE) zu gering sei. Es solle ein Stellplatzschlüs-
sel von mindestens 1,5 Stpl. / WE herangezogen werden. 
In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange-
botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun-
gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü-
fen. Es wird angeregt, eine weitere Tiefgaragenebene zu 
planen. 
 
Nein 
 
Gemäß Richtzahlenliste der Stadt Köln ist im Allgemeinen ein 
Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je Wohneinheit 
(1 Stpl./WE) vorzusehen. Bei Einfamilienhaustypologien kann es 
aufgrund der Bewohnerstrukturen sinnvoll sein, 2 Stpl./WE anzu-
setzen. Bei Mehrfamilienhäusern kann aufgrund der kleineren 
Wohnungsgrößen grundsätzlich von einem geringeren Schlüssel 
ausgegangen werden. Darüber hinaus werden mit der Planung 
alternative Mobilitätsangebote geschaffen (CarSharing mit E-Au-
tos, Fahrräder und Lastenfahrräder), sodass eine Reduzierung 
des Kfz-Besatzes erzielt wird. Die absolute Anzahl der Tiefgara-
genstellplätze wurde nach der frühzeitigen Beteiligung erneut ge-
prüft und der Stellplatzschlüssel in Abstimmung mit den zuständi-
gen Fachbehörden überdurchschnittlich auf 1,3 Stpl./WE erhöht. 
Aufgrund des überdurchschnittlichen Stellplatzangebotes und 
den geplanten alternativen Mobilitätsangeboten kann davon aus-
gegangen werden, dass mit Umsetzung der Planung keine we-
sentlichen negativen Auswirkungen auf die bestehende Park-
platzsituation einhergehen, da die notwendigen Stellplätze gänz-
lich im Plangebiet nachgewiesen werden. Eine zusätzliche Tief-
garagenebene wird dagegen als unverhältnismäßig erachtet und 
ist insofern nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Mit der 
Festsetzung einer Tiefgarage kann ein städtebaulich geordnetes 
Erscheinungsbild gewährleistet und die mit oberirdischen Stell-
plätzen einhergehenden Emissionen (Lärm, Türenschlagen, Ab-
gase) weitestgehend vermieden werden.

- 12 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
3.16 Tiefgaragenausfahrt 
Es wird der Hinweis gegeben, die Ausfahrt der Tiefgarage 
an der Kita hinsichtlich der Abgasbelastungen zu über-
denken. 
Nein Die mit der Planung einhergehenden Mehrverkehre werden als 
unwesentlich eingestuft. Durch die planbedingten Mehrverkehre 
sind somit keine wesentlichen negativen Schadstoffbelastungen 
auf die Bevölkerung zu erwarten. Die Abgase aus der Tiefgarage 
werden gemäß der gesetzlichen V orgaben behandelt. 
4 
4.1 
Gebäudehöhen / Baudichte 
Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudehöhen / Baudichte“ 
Nein 
 
Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudehöhen / Baudichte“ 
4.2 Abstandflächen 
Es wird der Hinweis gegeben, hinsichtlich der geplanten 
Gebäudehöhen auch die Abstandflächen zu prüfen und 
diese anzugeben. 
 
Nein 
 
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Ab-
standflächen in der Planung dargestellt und von der Bauauf-
sichtsbehörde geprüft. Der V orhaben- und Erschließungsplan be-
rücksichtigt bereits auf Ebene des Bebauungsplanes die nach § 6 
BauO NRW vorgeschriebenen Abstandflächen. Weitere dahinge-
hende Darstellungen oder Festsetzungen sind auf Ebene des Be-
bauungsplanes nicht erforderlich. 
4.3 Siehe Stellungnahme 3 „Höhe von Solaranlagen“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Höhe von Solaranlagen“ 
4.4 Siehe Stellungnahme 3 „Vertrauensverhältnis“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Vertrauensverhältnis“ 
4.5 Siehe Stellungnahme 3 „Maß der baulichen Nutzung“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Maß der baulichen Nutzung“ 
4.6 Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudetypologie“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudetypologie“ 
4.7 Siehe Stellungnahme 3 „Beschleunigtes Verfahren“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Beschleunigtes Verfahren“ 
4.8 Siehe Stellungnahme 3 „Emissionen / Umweltprüfung“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Emissionen / Umweltprüfung“ 
4.9 Siehe Stellungnahme 3 „Entwässerung“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Entwässerung“ 
4.10 Siehe Stellungnahme 3 „Hochwasser“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Hochwasser“ 
4.11 Siehe Stellungnahme 3 „Schadensersatz bei Kanalüber-
lastung“ 
Nein Siehe Stellungnahme 3 „Schadensersatz bei Kanalüberlastung“ 
4.12 Siehe Stellungnahme 3 „Verkehrliche Infrastruktur“ T eilweise Siehe Stellungnahme 3 „Verkehrliche Infrastruktur“ 
4.13 Siehe Stellungnahme 3 „Baustellenverkehr“ Ja Siehe Stellungnahme 3 „Baustellenverkehr“ 
4.14 Parksituation während des Baustellenbetriebes 
Es wird angeregt, während der Bautätigkeiten die beste-
hende Parksituation zu beachten und auf dem Plangebiet 
Nein Öffentliche Parkplätze dienen der Unterbringung von Besucher-
verkehren. Der zeitweise Wegfall von Parkplätzen aufgrund von

- 13 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
weitere Parkplätze während der Bauarbeiten zur V erfü-
gung zu stellen. 
temporären Baumaßnahmen ist hinzunehmen. Aufgrund der Bau-
tätigkeiten besteht im Plangebiet selbst nicht die Möglichkeit, 
temporär weitere Parkplätze einzurichten. 
4.15 Siehe Stellungnahme 3 „Hol- und Bringverkehr der Kita“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Hol- und Bringverkehr der Kita“ 
4.16 Siehe Stellungnahme 3 „Kita-Bedarf“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Kita-Bedarf“ 
4.17 Stellplatzschlüssel Kita 
Es wird der Hinweis gegeben, die erforderlichen Stell-
plätze für die Kita zu prüfen. 
 
 
 
 
Die Anzahl der Tiefgaragenstellplätze ist anzupassen, so-
fern anstatt der Kita Wohnnutzungen in diesem Bereich 
geplant werden. 
 
 
Ja 
 
 
 
 
 
 
Nein 
Die erforderliche Anzahl der Stellplätze für die Kita ist gemäß 
Richtzahlenliste der Stadt Köln ermittelt worden. Demnach ist je 
20-30 Kinder ein Stellplatz erforderlich, mindestens jedoch 2 
Stellplätze. Die oberirdischen Stellplätze sind im V orhaben- und 
Erschließungsplan dargestellt. Die Mitarbeiter-Stellplätze werden 
in der Tiefgarage nachgewiesen. 
 
Der Bedarf für die Kita wurde geprüft und bestätigt. Sofern im 
Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens Um-
planungen vorgenommen werden, wird auch die Anzahl der not-
wendigen Stellplätze erneut angepasst und der Baugenehmi-
gungsbehörde zur Prüfung vorgelegt. 
 
4.18 Siehe Stellungnahme 3 „Stellplatzschlüssel“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Stellplatzschlüssel“ 
4.19 Siehe Stellungnahme 3 „Tiefgaragenausfahrt“ Nein Siehe Stellungnahme 3 „Tiefgaragenausfahrt“ 
4.20 Parkplatzanzahl 
Es wird angeregt, entlang der Straße „Zum Damm-
felde“ weitere öffentliche Parkplätze (Senkrechtparker 
statt Längsparker) auszuweisen. 
Nein Für die Anordnung von Senkrechtparkern weist der Straßenquer-
schnitt „Unter Gottes Gnaden“ nicht die notwendige Breite gemäß 
der „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) auf. Ein 
Bedarf für zusätzliche, öffentliche Parkplätze auf privatem Grund 
wird nicht erkannt. 
 
4.21 Besucherstellplätze 
Es wird der Hinweis gegeben, in der Planung den Bedarf 
für Besucherstellplätze zu berücksichtigen. 
 
 
 
Nein Die Richtzahlenliste der Stadt Köln fordert den Nachweis von Be-
sucherstellplätzen bei Wohngebäuden nicht. Die öffentlichen 
Parkplätze im öffentlichen Straßenraum der Umgebung sind all-
gemein für Besucherverkehre – auch aus dem Plangebiet - vor-
gehalten. Für das Areal besteht bereits mit dem rechtskräftigen 
Bebauungsplan Planungsrecht zur wohnbaulichen Entwicklung,

- 14 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
sodass die vorhandenen öffentlichen Parkstände im öffentlichen 
Straßenraum bereits den Bedarf an Besucherparkplätzen berück-
sichtigen. Dagegen wurden für die Kita-Nutzung die gemäß Bau-
ordnung erforderlichen Besucherstellplätze in der Planung be-
rücksichtigt (vgl. Stellungnahme 4.17). 
4.22 Parkdruck 
Es wird der Hinweis auf den bestehenden Parkdruck ge-
geben. Es werden damit verbunden erhöhte Parksuchver-
kehre, sowie Lärm- und Geruchsbelästigungen vermutet. 
 
Nein Die für die Planung notwendigen privaten Stellplätze werden im 
Plangebiet nachgewiesen, sodass ein Zugriff auf öffentliche Park-
plätze im Straßenraum für den privaten Stellplatzbedarf nicht er-
folgt. Insgesamt werden mit Umsetzung der Planung somit keine 
Parksuchverkehre verursacht. 
4.23 Tiefgarageneinfahrt 
Es wird angeregt, die geplante Tiefgarageneinfahrt an der 
Straße „Zum Dammfelde“ zu positionieren, da die Stra-
ßenraumbreite „Unter Gottes Gnaden“ zu gering sei. 
 
Dabei wird angeregt, die Verkehrsführung in der Tiefga-
rage als Ringstraße auszuführen sowie Ein- und Ausfahrt 
zusammen zu legen. 
 
Nein 
 
 
 
 
Nein 
Die vorhandene Straßenraumbreite „Unter Gottes Gnaden“ ist für 
das Einfahren in die Tiefgarage ausreichend. Die Tiefgaragenzu-
fahrt ist dabei wie eine gängige Einzelgarage oder Hofauffahrt 
(Grundstückszufahrt) zu werten. 
 
Die unterirdische V erkehrsführung ist nicht Regelungsinhalt des 
Bebauungsplanes. Ziel der V orhabenplanung ist es, die durch die 
Planung verursachten V erkehrsmengen auf die jeweiligen Stra-
ßenabschnitte zu verteilen und damit eine Entzerrung der V er-
kehrsverteilung zu ermöglichen. Damit werden wesentliche nega-
tive Auswirkungen auf die Umgebung (z.B. durch Lärm, Schad-
stoffbelastungen) reduziert. Die Zusammenlegung der Ein- und 
Ausfahrt käme dagegen einer V erdoppelung der V erkehrsstärke 
gleich, sodass auch die mit der Zufahrt einhergehenden Lärmbe-
lastungen an einer gemeinsamen Tiefgaragenzufahrt höher aus-
fielen. 
 
4.24 Tiefgaragenzufahrt 
Es wird angeregt, die Ein- und Ausfahrtssituation der Tief-
garage nicht zu tauschen. Es werden mit einer Tiefgara-
genausfahrt an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ Licht-, 
Lärm- und Abgasbelastungen für die gegenüberliegenden 
Anwohner vermutet. 
Nein Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine V erkehrs-
untersuchung durchgeführt, auf deren Grundlage die planbeding-
ten Lärmbelastungen in einem Schallgutachten geprüft wurden. 
Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass die maßgeblichen 
Immissionsgrenzwerte der TA  Lärm an den Immissionsorten ein-
gehalten sind. Die mit der Tiefgaragenzufahrt einhergehenden

- 15 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
 Belastungen werden als nicht wesentlich eingestuft, sodass die 
Positionierung der Tiefgarage aus Sicht der Umweltbelange auch 
unter Berücksichtigung der Licht-, Lärm- und Abgasimmissionen 
an gegenüberliegenden Wohngebäuden nicht überdacht werden 
muss. 
 
4.25 Überlastung Straßenverkehr 
Es wird der Hinweis gegeben, dass es im Zusammen-
hang mit den umliegenden Schulen / Kindergärten bereits 
heute in den Stoßzeiten zu V erkehrsüberlastungen auf 
den umliegenden Straßen komme. 
 
teilweise Siehe Stellungnahme 3 „Verkehrliche Infrastruktur in Widders-
dorf“ 
 
5 
5.1 
Baustellenverkehr 
Es wird der Hinweis gegeben, dass der Baustellenverkehr 
im Hinblick auf die Bauarbeiten in der Umgebung zu koor-
dinieren sei. 
 
Es wird angeregt, Bauunternehmer zu verpflichten, Stra-
ßenverunreinigungen zeitnah zu beseitigen und Straßen-
beschädigungen finanziell zu tragen. 
Ja 
 
 
 
 
Nein 
Siehe Stellungnahme 3 „Baustellenverkehr“ 
 
 
 
 
Die Sachverhalte sind nicht Regelungsinhalt des Bebauungspla-
nes. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens können Aufla-
gen zur Baustellenabwicklung und zum Baustellenverkehr getrof-
fen werden. 
 
5.2 Stellplatzschlüssel 
Es wird angeregt, die geplante Stellplatzanzahl der Tief-
garage zu erhöhen. 
 
Ja Siehe Stellungnahme 3.15 „Stellplatzschlüssel“ 
 
5.3 Tiefgaragenausfahrt 
Es wird der Hinweis gegeben, den Standort der Tiefgara-
genausfahrt im Hinblick auf den Kita-Eingang zu überden-
ken. 
 
Nein Siehe Stellungnahme 3 „Tiefgaragenausfahrt“ 
 
 
5.4 Entwässerung Nein Siehe Stellungnahme 3 „Entwässerung“

- 16 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be-
stehenden Kanalisation zu prüfen sei. Bereits heute be-
stünden Probleme bei Starkregenereignissen. 
6 
6.1 
 
Entwässerung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be-
stehenden Abwasserkanalisation zu prüfen sei. Bereits 
heute bestünden Probleme bei Starkregenereignissen. 
Es wird befürchtet, dass es durch die geplante Bebauung 
zu einer Überlastung der Kanalisation komme. 
Nein 
 
 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 3 „Entwässerung“ 
 
 
 
 
 
6.2 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf 
Es wird der Hinweis gegeben, dass zu den Stoßzeiten be-
reits heute die Linienbusse nicht alle Fahrgäste aufneh-
men könnten und die Straßen nach Köln-Bocklemünd 
überlastet seien. 
 
teilweise Siehe Stellungnahme 3 „Verkehrliche Infrastruktur in Widders-
dorf“ 
 
Der Sachverhalt zum ÖPNV und zum bestehenden Straßennetz 
ist nicht unmittelbar Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. 
Es wird mit der Planung durch Car-Sharing-Angebote (mit E-Au-
tos, Fahrrädern und Lastenfahrrädern) die V erminderung des In-
dividualverkehrs angestrebt und die verkehrlichen Belange gem. 
§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB berücksichtigt. Der Sachverhalt zur be-
stehenden Infrastruktur in Köln-Widdersdorf wird den politischen 
Gremien zur Diskussion vorgelegt. 
6.3 Stellplatzschlüssel 
Es wird angeregt, die geplante Stellplatzanzahl der Tief-
garage zu erhöhen, um den Parkdruck auf die Bestands-
straßen nicht weiter zu erhöhen. 
Nein Siehe Stellungnahme 3 „Stellplatzschlüssel“ 
 
6.4 Emissionen / Umweltprüfung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe-
dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Hol- und 
Bringverkehre der Kita) zusätzliche Lärm- und Schadstoff-
belastungen auf die Umgebung einwirkten und daher eine 
Umweltprüfung durchgeführt werden solle. 
Nein Siehe Stellungnahme 3 „Emissionen / Umweltprüfung“ und „Be-
schleunigtes Verfahren“ 
 
6.5 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten Nein Siehe Stellungnahme 1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten

- 17 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die 
Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. 
Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe-
bauung zu hoch. Es wird gefordert, eine Bebauung mit 2 
V ollgeschossen zzgl. Dachgeschoss vorzusehen. 
 
6.6 V erschattung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die geplanten Ge-
bäude die Bestandsbebauung „Unter Gottes Gnaden“ ver-
schatteten und durch die geplante Gebäudehöhe Einblick 
in die Nachbargärten möglich werde. 
 
Nein Bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan ist die geplante 
Bebauung in T eilen planungsrechtlich möglich. Mit der Wahrung 
der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandflächen gem. § 6 BauO 
NRW werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB gerade 
auch in Bezug auf Belichtung und Belüftung in der Planung be-
rücksichtigt. Gleichwohl wurde im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahrens die V erschattungssituation auf die umliegende Be-
standsbebauung geprüft. V on der geplanten Bebauung werden 
keine wesentlichen V erschattungen auf die Umgebung verur-
sacht. 
 
Ein allgemeiner Schutz der angrenzenden Bestandsgärten vor 
Einblicken durch die zukünftigen Bewohner der geplanten Bebau-
ung ist nicht gegeben, ferner ist dies bei der Bebauung von be-
nachbarten Grundstücken regelmäßig hinzunehmen; ein Ge-
bietserhaltungsanspruch besteht nicht. Die hinsichtlich dieses Be-
langs relevanten Abstandsflächen gem. BauO NRW werden bei 
der Planung berücksichtigt und eingehalten. 
 
6.7 Gebäudetypologie 
Es wird der Hinweis gegeben, dass auf dem Plangebiet 
Einfamilienhäuser entstehen sollten. 
 
Es wird der Hinweis gegeben, dass bei der bestehenden, 
zweigeschossigen Flachdach-Bebauung die Stadt Köln 
eine geplante Aufstockung bisher abgelehnt habe. 
 
Nein 
 
 
 
Nein 
Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudetypologie“ 
 
 
 
Das Plangebiet ist derzeit unbebaut. Die bestehende zweige-
schossige Bebauung im Umfeld und deren Aufstockung ist nicht 
Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Sofern für

- 18 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
die bestehende Bebauung im Umfeld ein rechtskräftiger Bebau-
ungsplan besteht, sind die V orgaben des Bebauungsplanes ein-
zuhalten. 
6.8 Beschleunigtes V erfahren 
Es wird kritisiert, dass das vorliegende V orhaben im be-
schleunigten V erfahren durchgeführt werde. 
Nein Siehe Stellungnahme 3 „Beschleunigtes Verfahren“ 
 
 
6.9 Einbeziehung der Gremien 
Es wird angeregt, die vorgetragenen Stellungnahmen bei 
der weiteren Planung zu berücksichtigen und den Gre-
mien vorzutragen. 
 
Ja Die vorgebrachten Anregungen wurden durch die V erwaltung ge-
prüft und werden im Zuge des Planverfahrens der Politik zur Be-
schlussfassung vorgelegt. Dies ist im Bebauungsplanverfahren 
stets gewährleistet.  
 
6.10 Ortsbegehung durch Gremium 
Die Gremien sollten sich bei einem Ortstermin über die 
Bestandssituation in Widdersdorf erkundigen. 
Nein Über die Notwendigkeit einer formellen Ortsbesichtigung ent-
scheiden die politischen Gremien selbst. 
7 Siehe Stellungnahme 3 Nein 
 
Siehe Stellungnahme 3 
8 
8.1 
Gebäudehöhen / Baudichte 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Geschossigkeit 
der Planbebauung irreführend sei. Die Staffelgeschosse 
wirkten im Gegensatz zu Dachgeschossen wie V ollge-
schosse. Es wird angeregt, die Bebauung auf zwei V ollge-
schosse herabzusetzen. 
 
Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die 
Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. 
Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe-
bauung „Am Buchenweg“ zu hoch. 
Nein 
 
Siehe Stellungnahme 1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ und 
Stellungnahme 3 „Gebäudehöhen / Baudichte“ 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
8.2 Abstandflächen 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Mehrfamilienhäu-
ser am Fliederweg höhere Abstandflächen aufwiesen als 
die Planbebauung. 
 
Nein Siehe Stellungnahme 4 „Abstandflächen“ 
Maßgeblich für die Ermittlung der Abstandflächen ist die Bauord-
nung für das Land NRW (BauO). Die gem. § 6 BauO NRW einzu-
haltenden Abstandflächen werden entsprechend der jeweiligen 
Wandhöhe ermittelt.

- 19 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
Es wird der Hinweis gegeben, die Abstandflächen gegen-
über der Bestandsbebauung am Buchenweg zu erhöhen. 
Die 10 m hohe Planbebauung mit einem Abstand von 
rund 2,50 m zum Bestand wird kritisiert. 
 
Die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandflächen der 
Planung betragen gegenüber der Bestandsbebauung am Bu-
chenweg mindestens 5 m bis zur Grundstücksgrenze. 
 
8.3 Gebäudetypologie 
Es wird der Hinweis gegeben, dass mit der wohnbauli-
chen Entwicklung von „Widdersdorf-Süd“ Möglichkeiten 
bestanden hätten, unterschiedliche Wohnraumkonzepte 
wie Geschosswohnungsbau umzusetzen. Es wird ange-
regt, die Bebauung im Plangebiet an die bestehende Be-
bauung von „Alt-Widdersdorf“ anzupassen und von einer 
dichten, hohen Bebauung Abstand zu nehmen. 
 
Nein Siehe Stellungnahme 3 „Gebäudetypologie“ 
 
8.4 Gruppengröße der Kita 
Es wird der Hinweis gegeben, dass über die Gruppen-
größe der geplanten Kita keine Informationen bekannt 
seien. Es wird darauf hingewiesen, dass die zwei vorge-
sehenen oberirdischen Stellplätze auf eine eingruppige 
Kita hinwiesen. 
Nein Zum erforderlichen Stellplatzbedarf für die Kita siehe Stellung-
nahme 4 „Stellplatzschlüssel Kita“.  
Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung war die Kita-Planung 
noch nicht konkretisiert. Zum derzeitigen Planungsstand wird die 
Kita zur Ü3- und U3-Betreuung für sechs Gruppen ausgelegt. 
Dies entspricht insgesamt etwa 90 Kindern. Die erforderlichen 
Mitarbeiter-Stellplätze werden in der Tiefgarage sowie die Besu-
cher-Stellplätze oberirdisch nachgewiesen. 
 
8.5 Tiefgaragenausfahrt 
Es wird der Hinweis gegeben, den Standort der Tiefgara-
genausfahrt im Hinblick auf den Kita-Eingang zu überden-
ken und mit der TG-Einfahrt zusammen zu legen. 
Nein Siehe Stellungnahme 3 „Hol- und Bringverkehr der Kita“ und 
„Tiefgaragenausfahrt“ sowie Stellungnahme 4 „Tiefgaragenzu-
fahrt“. 
 
8.6 Stellplatzschlüssel 
Es wird angeregt, die geplante Stellplatzanzahl der Tief-
garage zu erhöhen, um den Parkdruck auf die Bestands-
straßen nicht weiter zu erhöhen. Es wird angeregt, die 
Stellplatzanzahl als örtliche Bauvorschrift gem. § 86 
BauGB in den Bebauungsplan aufzunehmen. 
Nein Siehe Stellungnahme 3 „Stellplatzschlüssel“

- 20 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
 
8.7 Parkdruck und ordnungswidriges Parkverhalten 
Es wird der Hinweis auf zugeparkte Bürgersteige gege-
ben. Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollatoren nutzten 
daher die Fahrbahn. 
 
 
teilweise Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah-
rens. Die Anregung wird dem zuständigen Fachamt zur Prüfung 
vorgelegt. Die für die Planung notwendigen privaten Stellplätze 
werden auf dem Plangebiet nachgewiesen, sodass ein Zugriff auf 
die öffentlichen Parkplätze im Straßenraum für den privaten Stell-
platzbedarf nicht erfolgt. Die öffentlichen Parkplätze im öffentli-
chen Straßenraum sind allgemein für Besucherverkehre vorge-
halten. Siehe hierzu Stellungnahme 4 „Parkdruck“ und „Besu-
cherstellplätze“. 
 
8.8 Bekanntmachungstext 
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Bekanntmachung 
der falsche Eigentümer für das Plangebiet angegeben sei. 
 
Ja Der redaktionelle Hinweis wird im weiteren V erfahren berücksich-
tigt. 
9 
9.1 
Stellplatzschlüssel 
Es wird angeregt, die geplante Stellplatzanzahl der Tief-
garage zu erhöhen, um den Parkdruck auf die Bestands-
straßen nicht weiter zu erhöhen. Es wird der Hinweis ge-
geben, Besucherverkehre zu berücksichtigen. 
 
Nein 
 
Siehe Stellungnahme 3 „Stellplatzschlüssel“ sowie Stellung-
nahme 4 „Parkplatzanzahl“, „Besucherstellplätze“ und „Park-
druck“. 
 
 
9.2 Gebäudehöhen / Baudichte 
Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die 
Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. 
Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe-
bauung „Am Buchenweg“ zu hoch. 
 
Nein Siehe Stellungnahme 1, Stellungnahme 3 „Gebäudehöhen / Bau-
dichte“ sowie Stellungnahme 4 „Gebäudehöhen / Baudichte“ 
 
 
9.3 Tiefgaragenausfahrt 
Es wird der Hinweis gegeben, den Standort der Tiefgara-
genausfahrt im Hinblick auf den Kita-Eingang zu überden-
ken und die geplante Tiefgarageneinfahrt / -ausfahrt an 
Nein Siehe Stellungnahme 3 „Hol- und Bringverkehr der Kita“ und 
„Tiefgaragenausfahrt“ sowie Stellungnahme 4 „Tiefgaragenzu-
fahrt“.

- 21 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
der Straße „Zum Dammfelde“ zu positionieren, da der Bu-
chenweg eine ruhige Anliegerstraße sei. 
 
9.4 V erkehrsauslastung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die umliegenden Stra-
ßen bereits heute überlastet seien. 
 
Nein Siehe Stellungnahme 3 „Verkehrliche Infrastruktur in Widders-
dorf“ sowie Stellungnahme 6 „Verkehrliche Infrastruktur in Wid-
dersdorf“

Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zur ersten und erneuten Offenlage eingegangen Stellungnahmen

76454 Zeichen

A N L A G E  4 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren  
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58485/02 – „Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf“ – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten und erneuten öffentlichen Auslegung 
Die erste öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 18.08.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 05.09.2019 bis zum 04.10.2019 durchgeführt. Zur ersten Offenlage gingen 10 Stellungnahmen gegen die Pla-
nung ein. 
Weil die das Baugrundstück einfassenden Straßenbegrenzungslinien geringfügig an den bestehenden Straßenausbau angepasst werden mussten, fand 
eine erneute, zweite Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V .m. § 4a Absatz 3 BauGB ) in der Zeit vom 27.02.2020 bis zum 11.03.2020 
statt. Die erneute Offenlage wurde am 19.02.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) durchgeführt. 
Zur erneuten Offenlage gingen vier Stellungnahmen ein. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen zu den Offenlagen fortlaufend nummeriert, deren Inhalte nach Themen mit einer Begründung 
über deren Berücksichtigung dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Begründung verwiesen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur V erfügung gestellt. 
 
Erste Offenlage 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
1 
1.1 
Gebäudehöhen / Geschossigkeiten 
Der Einwender ist der Meinung, dass die geplante Bebau-
ung nicht die Gebäudehöhen der bestehenden Einfamili-
enhäuser berücksichtigt. Der rechtsgültige Bebauungs-
plan sehe 2 Geschosse vor. Der Einwender fordert eine 
Anpassung auf eine 2-geschossige Bebauung. 
Nein Bei dem vorliegenden Planverfahren handelt es sich um einen 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die Anzahl der V ollge-
schosse ist im Bebauungsplan festsetzt, dem V orhaben- und Er-
schließungsplan kann die differenzierte Höhenausbildung der ge-
planten Gebäude entnommen werden. Die Planung sieht grund-
sätzlich eine Bebauung mit drei V ollgeschossen vor, wobei das 
oberste Geschoss gestaffelt ausgeführt wird, d.h. an einigen Sei-
ten zurückspringt. In der westlichen Baureihe, die an niedrigere 
Einfamilienhausbebauung grenzt, erfolgt der Rücksprung gerade 
an der westlichen Seite, also in Richtung der bestehenden Einfa-

- 2 - 
 
 
milienhausstrukturen. Damit vermittelt die Planung zur Nachbar-
bebauung und schafft einen verträglichen, sukzessiven Übergang 
zu der höheren Bebauung im Osten. Lediglich an der Straße „Un-
ter Gottes Gnaden“ werden entsprechend des bestehenden Ge-
schosswohnungsbaues am Fliederweg zwei Gebäude mit vier 
V ollgeschossen geplant, sodass die Planbebauung auf den jewei-
ligen Bestand reagiert. 
 
Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40 „Am Sport-
platz“ setzt für die Bebauung maximal zwei V ollgeschosse fest, 
zusätzlich ist planungsrechtlich ein weiteres, oberstes Geschoss 
in Form eines Dach- oder Staffelgeschosses zulässig. D.h., be-
reits das heute bestehende Baurecht ermöglicht eine Bebauung 
mit drei Geschossen. Die Ausbildung des obersten Geschosses 
als V ollgeschoss wird im vorliegenden vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan als wirksame Maßnahme der Innenentwicklung zur 
Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum nach heute gel-
tenden, modernen Wohnstandards gewertet.  
 
Die bestehende Mehrfamilienhausbebauung am Fliederweg weist 
Gebäudehöhen zwischen 63,34 m und 66,36 m üNHN auf. 
Die bestehenden Einfamilienhäuser am Buchenweg weisen 
Traufhöhen zwischen 57,11 m und 58,56 m üNHN sowie Firsthö-
hen zwischen 59,28 m und 62,88 m üNHN auf. 
Die bestehende Wohnbebauung „Unter Gottes Gnaden“ weist 
Traufhöhen zwischen 60,34 m und 61,15 m üNHN sowie Firsthö-
hen zwischen 64,26 m und 64,70 m üNHN auf. 
Demgegenüber setzt der Bebauungsplan eine maximal zulässige 
Gebäudehöhe von 65,0 m üNHN fest. Die maßgebliche Außen-
wandhöhe der V orhabenplanung (Oberkante Dachterrassenbrüs-
tung des obersten Geschosses) liegt bei rund 61,50 m üNHN und 
orientiert sich somit an den bestehenden Trauf- sowie Firsthöhen. 
Es wird mit der Planung ein Übergang zwischen Einfamilienhaus-
bebauung und Geschosswohnungsbau innerhalb der benachbar-
ten, heterogenen Bautypologie geschaffen. Gegenüber den Ein-
familienhaustypologien weist die Planung eine Abstaffelung auf, 
sodass die Gebäudehöhen an diese angepasst sind.

- 3 - 
 
 
 
Mit der Bebauung wird gleichzeitig eine möglichst hohe Ausnutz-
barkeit des Plangebietes erzielt, die einem sparsamen und scho-
nenden Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB 
und dem V orrang der Innenentwicklung Rechnung trägt. 
1.2 Abstand zur Grundstücksgrenze 
Es wird bemängelt, dass im V orhabenbezogenen Bebau-
ungsplan der Abstand des Hauses 7 zur Grundstücks-
grenze mit 2,30 m bis 2,50 m nicht ausreichend sei. Die 
Abstände der Gebäude des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan werden eher akzeptiert.  
Nein Die Baugrenzen des V orhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) 
sind festgelegte Linien, die von Gebäuden nicht überbaut werden 
dürfen. Der V orhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein abge-
stimmter Plan eines V orhabenträgers zu Durchführung von Bau-
vorhaben und den Erschließungsmaßnahmen. Der VEP stellt 
demnach die geplanten Häuser des V orhabenträgers innerhalb 
der Baugrenzen des VBP dar.  
Maßgeblich für die Ermittlung der Abstandflächen ist die Bauord-
nung für das Land NRW (BauO). Die gem. § 6 BauO NRW einzu-
haltenden Abstandflächen werden entsprechend der jeweiligen 
Wandhöhe ermittelt. 
Die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandflächen der 
Planung betragen mindestens 5 m bis zur Mitte der öffentlichen 
Straßenverkehrsfläche. Gem. § 6 Abs. 2 BauO NRW dürfen Ab-
standsflächen auch auf öffentlichen V erkehrs-, Grün- und Was-
serflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 
1.3 Parkdruck und ordnungswidriges Parken 
Es wird der Hinweis gegeben, dass auf der Hälfte der 
Fußwege an der Straße Unter Gottes Gnaden bereits 
Pkws parken.  
Es wird angeregt, Einstellplätze dem Bauvorhaben an den 
geplanten Wohneinheiten und Kita festzulegen bzw. zu 
binden.  
Nein Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah-
rens. Die Anregung wird dem zuständigen Fachamt zur Prüfung 
vorgelegt. Die für die Planung notwendigen privaten Stellplätze 
werden im Plangebiet nachgewiesen, sodass ein Zugriff auf öf-
fentliche Parkplätze im Straßenraum für den privaten Stellplatz-
bedarf nicht erfolgt. Innerhalb der Tiefgarage werden die jeweili-
gen Stellplätze den geplanten Wohneinheiten sowie der Kita fest-
geschrieben. Insgesamt werden mit Umsetzung der Planung so-
mit keine Parksuchverkehre verursacht. V on einer Bindung der 
oberirdischen Stellplätze wird abgesehen. 
1.4 Stellplätze Kita 
Es wird angeregt, die Planung der Kita im Hinblick auf die 
Abwicklung der Hol- und Bringverkehre zu überdenken.  
 
 
Nein Der Einfluss der Bring- und Holverkehre am Buchenweg wurden 
im Bebauungsplanverfahren im Rahmen einer V erkehrsuntersu-
chung geprüft. Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass 
keine wesentlichen negativen Auswirkungen zur Abwicklung der 
V erkehre und der V erkehrssicherheit zu erwarten sind.

- 4 - 
 
 
 
Zudem wird angeregt die genaue Anzahl der Stellplätze 
der Mitarbeiter der Kita in der Tiefgarage sowie den 
Standort der Eingänge der Kita zu benennen. Zudem wird 
darauf hingewiesen, dass der Wendehammer nicht kom-
plett zum Parken zur V erfügung steht. 
 
Die erforderliche Anzahl der Stellplätze für die Kita ist gemäß 
Richtzahlenliste der Stadt Köln ermittelt worden. Demnach ist je 
20-30 Kinder ein Stellplatz erforderlich, mindestens jedoch 2 
Stellplätze. Die oberirdischen Stellplätze sind im V orhaben- und 
Erschließungsplan dargestellt. Zugunsten der V erkehrssicherheit 
und der leichtgängigen V erkehrsabwicklung der Bring- und Hol-
verkehre sind je zwei Stellplätze nördlich bzw. südlich der Kita 
geplant. Ferner wird die Wendeanlage am Buchenweg für die Ab-
wicklung der Bring- und Holverkehre mitgenutzt, sodass die Nut-
zung der vorhandenen Infrastruktur im Sinne der Innenentwick-
lung gemäß § 13a Abs. 1 BauGB erfolgen kann. Die Flächen am 
Wendehammer sind nicht als Stellplatzflächen vorgesehen. Die 
Mitarbeiter-Stellplätze werden in der Tiefgarage nachgewiesen. 
Es sind in der Tiefgarage insgesamt mindestens ca. 86 Stell-
plätze vorgesehen; mit der Planung wird somit ein für Mehrfamili-
enhäuser überdurchschnittlicher Stellplatz-Schlüssel von mindes-
tens 1,3 Kfz-Stellplätzen je Wohneinheit zugrunde gelegt. Insge-
samt sind rund fünf Stellplätze in der Tiefgarage und vier oberirdi-
sche Stellplätze für die Mitarbeiter der Kita geplant. Aufgrund der 
alternativen Mobilitätsangebote und aufgrund des damit zu erwar-
tenden geringeren Kfz-Besatzes wird der getroffene Stellplatz-
Schlüssel als ausreichend erachtet. Das geplante Gebäude Nr. 7 
ist über eine fußläufige Durchquerung und Erschließung des 
Plangebietes mittels einer oberirdischen Platz- und Wegestruktur 
vorgesehen, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan über 
Gehrechte planungsrechtlich gesichert werden. Der Eingang der 
Kita ist über den gleichen Eingang des Gebäudes Nr. 7 zu errei-
chen.  
2 Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt 
Es wird die geplante Errichtung der Tiefgarageneinfahrt 
zwischen den Wohngebäuden an der Straße Unter Gottes 
Gnaden kritisch widersprochen. Es wird befürchtet, dass 
es zu V erkehrsbelastungen an der stark befahrenen 
Straße und durch abbremsende Fahrzeuge zu einem V er-
kehrsstau kommen kann. Der Stellungnehmer fordert eine 
Umplanung der Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt zu einer 
Nein Gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan aus dem Jahre 
1974 verändert sich die Anzahl der nun zu realisierenden Woh-
nungseinheiten nur unwesentlich, sodass davon ausgegangen 
werden kann, dass die umliegend bestehenden Straßen die plan-
bedingten V erkehre auch mit der geplanten Änderung des Be-
bauungsplanes aufnehmen können.

- 5 - 
 
 
Einstrecken/Rundfahrt mit einer nebeneinander liegenden 
Ein-/ und Ausfahrt an der breiteren Straße „Zum Damm-
felde“.  
Die vorhandene Fahrbahnbreite „Unter Gottes Gnaden“ ist mit 
6,00 m für das Einfahren in die Tiefgarage gemäß der „Richtlinie 
für die Anlage von Stadtstraßen“ (RAST06) ausreichend dimensi-
oniert. Gemäß Rast06 entspricht die Straße dem Charakter einer 
„Quartiersstraße“ mit Erschließungs- und Hauptverkehrsfunktion 
mit einer V erkehrskapazität von 400 bis 1.000 Kfz pro Stunde. 
Das V erkehrsgutachten prognostiziert für die Straße „Unter Got-
tes Gnaden“ eine V erkehrsbelastung von etwa 1.200 Kfz pro T ag 
(+108 Kfz Neuverkehre am T ag). Zusätzlich wurde die Leistungs-
fähigkeit der maßgeblichen V erkehrsknoten an der Hauptstraße 
sowohl im Bestand als auch im Plan-Fall mit „gut“ (Stufe B ge-
mäß HBS) festgestellt. 
 
Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass auch mit Um-
setzung der Planung die V erkehrsbelastungen zu keinen neuen, 
wesentlich negativen Auswirkungen führen wird. Auch können 
Verkehrsstauungen aufgrund der allgemeinen Vorfahrtsregelung 
ausgeschlossen werden. Die unterirdische V erkehrsführung der 
Tiefgarage ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Ziel 
der V orhabenplanung ist es, die durch die Planung verursachten 
V erkehrsmengen auf die jeweiligen Straßenabschnitte zu vertei-
len und damit eine Entzerrung der V erkehrsverteilung zu ermögli-
chen. Damit werden wesentliche negative Auswirkungen auf die 
Umgebung (z.B. durch Lärm, Schadstoffbelastungen) reduziert. 
Die Zusammenlegung der Ein- und Ausfahrt käme dagegen einer 
V erdoppelung der V erkehrsstärke gleich, sodass auch die mit der 
Zufahrt einhergehenden Lärmbelastungen an einer gemeinsa-
men Tiefgaragenzufahrt höher ausfielen. Die schalltechnischen 
Auswirkungen der Tiefgaragenzufahrten wurden bereits gut-
achterlich gemäß TA Lärm geprüft; demzufolge werden an allen 
relevanten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm unterschritten bzw. eingehalten.  
 
Insgesamt wird daher an der bisherigen Planung weiter festge-
halten. Im Übrigen weist auch die Straße „Zum Dammfelde“ eine 
Fahrbahnbreite von 6,00 m auf.

- 6 - 
 
 
3 
3.1 
Gebäudehöhen / Geschossigkeiten 
Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die 
Umgebung angepassten Bebauung kritisch gesehen. Die 
geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbebauung 
„Unter Gottes Gnaden“ und „Am Buchenweg“ zu hoch 
und würde die umliegenden Häuser verschatten.  
Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ 
 
Bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan ist die geplante 
Bebauung in T eilen planungsrechtlich möglich. Mit der Wahrung 
der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandflächen gem. § 6 BauO 
NRW werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB gerade auch 
in Bezug auf Besonnung, Belichtung und Belüftung in der Planung 
berücksichtigt. Gleichwohl wurde im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahrens die V erschattungssituation auf die umliegende Be-
standsbebauung geprüft. V on der geplanten Bebauung werden 
keine wesentlichen V erschattungen auf die Umgebung verursacht. 
3.2 Tiefgaragenauswirkungen 
Der Bau der geplanten Tiefgarage wird kritisch gesehen, 
insbesondere die verbundenen Auswirkungen auf den 
Straßenverkehr.  
Nein Siehe Stellungnahme 2 „Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt“ 
 
Für die Aufrechterhaltung der städtebaulichen Ordnung ist der ru-
hende V erkehr, der durch die Planung induziert wird, auf den pri-
vaten Grundstücken nachzuweisen. Dies erfolgt entsprechend des 
V orhaben- und Erschließungsplanes überwiegend unterirdisch in 
einer Tiefgarage. Es werden per Eintrag im Bebauungsplan Ein- 
und Ausfahrtsbereiche für die Tiefgarage festgesetzt, sodass mit 
der Entzerrung der V erkehre verkehrliche und immissionsschutz-
rechtliche Beeinträchtigungen der Umgebung vermieden und ab-
gemildert werden sowie die Leistungsfähigkeit des umliegenden 
Straßennetzes aufrechterhalten wird. 
3.3 Überlastung Straßenverkehr 
Es wird der Hinweis gegeben, dass sich die V erkehrssitu-
ation durch das geplante Bauvorhaben, insbesondere 
durch die geplante Kindertagesstätte, für die bestehende 
Umgebung verschlechtern wird. 
Nein Siehe Stellungnahme 2 „Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt“ 
 
Die Anregung zum umliegenden V erkehrsnetz ist nicht unmittel-
bar Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Im 
Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde ein 
V erkehrsgutachten erstellt; demzufolge können mit Umsetzung 
des Bebauungsplanes wesentliche negative (zusätzliche) Auswir-
kungen auf das bestehende V erkehrsnetz ausgeschlossen wer-
den. Die Leistungsfähigkeit der maßgeblichen V erkehrsknoten an 
der Hauptstraße wurde sowohl im Bestand als auch im Plan-Fall 
mit „gut“ (Stufe B gemäß HBS) festgestellt. Gleichzeitig wird mit 
der Planung durch Car-Sharing-Angebote die V erminderung des

- 7 - 
 
 
Individualverkehrs angestrebt und die verkehrlichen Belange 
gem. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB berücksichtigt.  
3.4 Tiefgaragenkapazität  
Es wird der Hinweis gegeben, dass die geplante Kapazi-
tät der Tiefgarage für die geplanten Wohneinheiten nicht 
ausreichend sei. Es wird mit der geplanten Kapazität der 
Tiefgarage ein erhöhtes V erkehrsaufkommen mit erhebli-
chen Einschränkungen vermutet.  
 
 
Nein Gemäß Richtzahlenliste der Stadt Köln ist im Allgemeinen ein 
Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je Wohneinheit 
(1 Stpl./WE) vorzusehen. Bei Einfamilienhaustypologien kann es 
aufgrund der Bewohnerstrukturen sinnvoll sein, 2 Stpl./WE anzu-
setzen. Bei Mehrfamilienhäusern kann aufgrund der kleineren 
Wohnungsgrößen grundsätzlich von einem geringeren Schlüssel 
ausgegangen werden. Darüber hinaus werden mit der Planung 
alternative Mobilitätsangebote geschaffen (CarSharing mit E-Au-
tos, Fahrräder und Lastenfahrräder), sodass eine Reduzierung 
des Kfz-Besatzes erzielt wird. Die absolute Anzahl der Tiefgara-
genstellplätze wurde nach der frühzeitigen Beteiligung erneut ge-
prüft und der Stellplatzschlüssel in Abstimmung mit den zuständi-
gen Fachbehörden überdurchschnittlich auf mindestens 1,3 
Stpl./WE erhöht. Aufgrund des überdurchschnittlichen Stellplatz-
angebotes und den geplanten alternativen Mobilitätsangeboten 
kann davon ausgegangen werden, dass mit Umsetzung der Pla-
nung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die beste-
hende Parkplatzsituation einhergehen, da die notwendigen Stell-
plätze gänzlich im Plangebiet nachgewiesen werden.  
3.5 Emissionen / Umweltprüfung bzgl. Tiefgarage 
Es wird mit der geplanten Kapazität der Tiefgarage ein er-
höhtes V erkehrsaufkommen mit erheblichen Einschrän-
kungen sowie Lärm- und Abgasbelastungen bei der ge-
genüberliegenden Bestandsbebauung vermutet. Es solle 
eine Umweltprüfung durchgeführt werden.  
Nein Mit der Festsetzung einer Tiefgarage kann ein städtebaulich ge-
ordnetes Erscheinungsbild gewährleistet und die mit oberirdi-
schen Stellplätzen einhergehenden Emissionen (Lärm, Türen-
schlagen, Abgase) weitestgehend vermieden werden.  
 
Im beschleunigten V erfahren zur Aufstellung von Bebauungsplä-
nen entfällt die Umweltprüfung. Die Umweltbelange werden in der 
Begründung zum Bebauungsplan gewürdigt. Im Zuge des weite-
ren V erfahrens wurden ein V erkehrs- und ein Schallgutachten so-
wie eine Artenschutzrechtliche Kurzeinschätzung (ASP Stufe I) 
erstellt. Die Ergebnisse der Gutachten sind in die Planung einge-
flossen. 
 
Des Weiteren zeigt das V erkehrsgutachten (V erkehrsprognose), 
die künftig zu erwartenden V erkehrsmengen sowie den heutigen

- 8 - 
 
 
Bestand. Die planbedingten Mehrverkehre sind demnach als un-
kritisch zu bewerten.  
 
Die Ergebnisse des Schallgutachtens zeigen, dass in der Umge-
bung des Plangebiets die Orientierungswerte der DIN 18005 und 
die Immissionsrichtwerte der TA  Lärm für reine Wohngebiete 
tagsüber und nachts unterschritten werden. Wesentliche negative 
Auswirkungen gehen mit Umsetzung des Bebauungsplanes so-
mit nicht einher.  
3.6 Entwässerung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be-
stehenden Abwasserkanalisation, insbesondere durch 
Regenwasserereignisse sowie durch die geplante Bebau-
ung zu prüfen sei.  
 
Nein Das umliegende Kanalnetz besteht aus einem Schmutz- und ei-
nem Regenwasserkanal im Trennprinzip. Regenereignisse beein-
flussen den Schmutzwasserkanal somit nicht. Mit dem rechts-
wirksamen Bebauungsplan bestehen für das Plangebiet bereits 
die planungsrechtlichen V oraussetzungen für eine Bebauung. Die 
vorhandene Infrastruktur berücksichtigt die bauliche Entwicklung 
der Fläche. Das Entwässerungskonzept, einschließlich Überflu-
tungsnachweis mit Berücksichtigung von Starkregenereignissen, 
wurde unterdessen mit den zuständigen Fachämtern und den 
Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt.  
 
Die Beseitigung des auf dem Plangebiet anfallenden (unbelaste-
ten) Niederschlagswassers erfolgt gem. § 55 Wasserhaushalts-
gesetz (WHG) i.V .m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) per 
Einleitung in ein nahegelegenes Oberflächengewässer. Die auf 
dem Plangebiet anfallenden Niederschläge werden in die beste-
hende Regenwasserkanalisation eingeleitet, da einer V ersicke-
rung wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange entge-
genstehen. Der Regenwasserkanal (Trennprinzip) fungiert dabei 
als V orflut und leitet in den Kölner Randkanal ein. Belastete Nie-
derschläge (z.B. von befahrenen Flächen) werden dagegen in 
den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Das Entwässerungskon-
zept wurde unterdessen mit den zuständigen Fachämtern und 
den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt.  
 
3.7 Beschleunigtes V erfahren Nein Der vorliegende Bebauungsplan kann im beschleunigten V erfah-
ren durchgeführt werden, da die V oraussetzungen gem. § 13a

- 9 - 
 
 
Es wird kritisiert, dass das vorliegende V orhaben im be-
schleunigten V erfahren durchgeführt werde. 
 
Abs. 1 BauGB erfüllt sind. So handelt es sich um einen Bebau-
ungsplan der Innenentwicklung, es wird der Schwellenwert von 
20.000 m² Grundfläche unterschritten, die Planung beinhaltet 
keine UVP-pflichtigen V orhaben und es sind keine festgesetzten 
FFH- oder V ogelschutzgebiete durch die Planung berührt. 
 
Die Anwendung des beschleunigten V erfahrens wird dem drin-
genden Wohnraumbedarf der Stadt Köln gerecht. 
4. V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf 
Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders-
dorf nicht mehr als 10.000 Einwohner haben sollte und 
nun auf ca. 13.000 Einwohner gewachsen sei. Die ver-
kehrliche Infrastruktur wurde darauf nicht angepasst und 
die umliegenden Straßen seien bereits heute überlastet. 
Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“  
 
Der Sachverhalt zu vermeintlich bestehenden Problemen in der 
Infrastruktur in Köln-Widdersdorf wird den politischen Gremien 
zur Diskussion vorgelegt.  
5. 
5.1 
Gebäudehöhen / Geschossigkeiten 
Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die 
Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. 
Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe-
bauung zu massiv und zu hoch.  
Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen 
der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege-
ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla-
nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege. 
 
Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“  
 
Hinsichtlich der Bebauungsdichte wird im Bebauungsplan eine 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt und somit die Ober-
grenze für ein allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 17 BauNVO 
eingehalten. Lediglich für die Tiefgarage ist eine Überschreitung 
vorgesehen, um eine städtebaulich geordnete Unterbringung des 
ruhenden V erkehrs auf dem Plangebiet zu ermöglichen. Durch 
die Realisierung von Tiefgaragen wird der ruhende V erkehr städ-
tebaulich geordnet und nachteilige Auswirkungen auf die Nach-
barschaft (Emissionen) gemindert.   
 
 
Die Festsetzungen zu den maximal zulässigen Gebäudehöhen 
sind dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu entnehmen. Im 
V orhaben- und Erschließungsplan werden die Gebäude inklusive 
der geplanten Höhen detailliert dargestellt. Zudem werden maxi-
male Gebäudehöhen im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. 
Die Bedenken werden daher nicht geteilt, da der vorhabenbezo-
gene Bebauungsplan entsprechende Regelungen zu den zulässi-
gen Gebäudehöhen enthält.

- 10 - 
 
 
Die Höhenfestsetzungen des allgemeinen Wohngebietes orientie-
ren sich an den benachbarten Bestandshöhen, sodass eine stim-
mige Höhenentwicklung zu den Einfamilienhausstrukturen ermög-
licht wird. Insgesamt werden mit Umsetzung des Bebauungspla-
nes die Höhen- und Gebäudetypologie der heterogenen Umge-
bung aufgenommen und stimmig in die Kubatur der Planung über-
führt. 
5.2 Emissionen / Umweltprüfung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe-
dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu-
sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge-
bung einwirkten. Die Rahmenbedingungen der Gutachten 
werden kritisch gesehen.  
 
 
 
Nein Im beschleunigten V erfahren zur Aufstellung von Bebauungsplä-
nen entfällt die Umweltprüfung. Die Umweltbelange werden in der 
Begründung zum Bebauungsplan gewürdigt. Mit der Planung ge-
hen keine erheblichen Umweltauswirkungen einher. Die mit der 
Planung einhergehenden Eingriffe gelten gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 
BauGB als bereits zulässig. Gleichwohl werden die Belange des 
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i.V .m. § 1a BauGB 
berücksichtigt. Im Zuge des weiteren V erfahrens wurden ein V er-
kehrs- und ein Schallgutachten sowie eine Artenschutzrechtliche 
Kurzeinschätzung (ASP Stufe I) erstellt. Die Ergebnisse der Gut-
achten sind in die Planung eingeflossen. 
 
Des Weiteren zeigt das V erkehrsgutachten (V erkehrsprognose), 
die künftig zu erwartenden V erkehrsmengen sowie den heutigen 
Bestand. Die planbedingten Mehrverkehre sind demnach als un-
kritisch zu bewerten. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde 
um entsprechende Ausführungen ergänzt. 
 
Die Ergebnisse des Schallgutachtens zeigen, dass in der Umge-
bung des Plangebiets die Orientierungswerte der DIN 18005 und 
die Immissionsrichtwerte der TA  Lärm für reine Wohngebiete 
tagsüber und nachts unterschritten werden. Wesentliche negative 
Auswirkungen gehen mit Umsetzung des Bebauungsplanes so-
mit nicht einher.  
 
5.3 Entwässerung Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“

- 11 - 
 
 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be-
stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be-
bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als 
V ersickerungsfläche zu prüfen sei.  
Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom 
Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie 
künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe-
rungsplanung zu berücksichtigen. 
Das Plangebiet ist laut Fachinformationssystem NRW Umweltda-
ten vor Ort des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirt-
schaft, Natur- und V erbraucherschutz NRW nicht T eil eines Über-
schwemmungsgebietes und ist auch nicht von Hochwasser ge-
fährdet. 
 
5.4 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf 
Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders-
dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 
Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk-
tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden 
Straßen seien bereits heute überlastet. 
 
Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel-
lungnahme 4 „verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ 
 
5.5 Stellplatzschlüssel 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange-
dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen 
je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung 
nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos 
sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem 
wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car-
Sharing Konzept zu benennen.  
 
 
In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange-
botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun-
gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prüfen 
 
Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“ 
 
Gemäß den Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei-
ligung wurde die Anzahl der Tiefgaragenstellplätze für Kfz geprüft 
und erhöht. Es sind in der Tiefgarage insgesamt mindestens 86 
Stellplätze für die Bewohner und fünf Stellplätze für die Mitarbei-
ter der geplanten Kita vorgesehen. Mit der Festsetzung einer 
Tiefgarage kann ein städtebaulich geordnetes Erscheinungsbild 
gewährleistet werden.  
 
In der Tiefgaragenebene sind Abstellmöglichkeiten für die Fahrrä-
der der Bewohner in ausreichender Anzahl vorgesehen, die barri-
erefrei (z.B. über die Tiefgaragenrampen) erreichbar sind. Auf Ba-
sis der „Richtzahlenliste“ für Stellplätze “ der Stadt Köln ist für das 
Plangebiet ein Fahrrad-Stellplatzbedarf von 145 Stellplätzen 
nachzuweisen. Die Planung sieht 170 Abstellmöglichkeiten in der 
Tiefgarage sowie rund 39 oberirdische Stellplätze in den Freian-
lagen vor. Hinzu kommen etwa 63 großzügig gestaltete Woh-
nungskeller, womit sich die Gesamtzahl auf ca. 272 Fahrradab-
stellplätze belaufen wird. Damit wird die V orgabe der Stellplatz-
satzung um ein Mehrfaches überstiegen.

- 12 - 
 
 
 
Neben der Aufnahme des ruhenden V erkehrs sind in der Tiefga-
rage weitere funktionale Angebote vorgesehen. Mit einem Car-
Sharing-Konzept für die Anwohner und einer Elektro-Fahrzeug-
flotte mit Pkw und Fahrrädern bzw. Lastenfahrrädern kann der 
Kfz-Besatz verringert und als Nebeneffekt ein positiver Beitrag 
zum Klima geleistet werden. Es werden als Initial zunächst für 
etwa ein Viertel der Wohnungen quartierseigene Fahrzeuge be-
reitgestellt. In der Tiefgarage werden entsprechend dem Schlüs-
sel von 1:18 weitere Stellplätze mit Ladestationen ausgestattet, 
um eine Änderung des Nutzungsverhaltens zu begünstigen. 
5.6 Brand Elektrofahrzeug 
Es wird der Hinweis gegeben, dass weder die Feuerwehr 
noch die Stadt Köln zusichern kann, wie ein Elektrofahr-
zeug gelöscht werden soll, wenn es in Brand gerät.  
 
Nein Tiefgaragen werden gemäß der Brandschutzbestimmungen aus-
geführt. Grundsätzlich gilt, dass alle Pkws gesetzliche Anforde-
rungen erfüllen müssen, die ein Höchstmaß an Sicherheit der 
Fahrer garantieren soll. Die elektrischen Komponenten bei einem 
Elektrofahrzeug müssen so ausgelegt sein, dass der Stromfluss 
der Batterie unterbunden wird, wenn im System ein Defekt auf-
kommt. Demnach wird bei einem Unfall die Batterie sofort auto-
matisch von den anderen Hochvoltkomponenten und den Kabeln 
getrennt, so dass dort keine Spannung mehr anliegt. Die Hoch-
voltsysteme werden in der Regel nach einem Unfall mit Auslö-
sung des Airbags abgeschaltet.  
Im Rahmen der Ausführungsplanung werden standardmäßig für 
die Feuerwehr leicht zugängliche Lasttrenner vorgesehen, womit 
die Stromversorgung von außen unterbrochen werden kann. Die 
Brandschutzdienststelle der Stadt Köln wurde an den bisherigen 
Planungen beteiligt und wird auch im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens beteiligt werden.  
6 
6.1 
Gebäudehöhen / Geschossigkeiten 
Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die 
Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. 
Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe-
bauung zu massiv und zu hoch.  
Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, 
Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel-
lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“

- 13 - 
 
 
Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen 
der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege-
ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla-
nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege.  
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Es wird bemängelt, dass die Höchstwerte der BauNVO 
ausgeschöpft und überschritten würden, um eine maxi-
male Ausnutzbarkeit des Grundstücks zu ermöglichen. 
 
 
 
Nein Siehe Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, 
Stellungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten 
 
Mit der vorliegenden Planung wird eine der letzten innerstädti-
schen Potenzialflächen in Köln-Widdersdorf einer wohnbaulichen 
Entwicklung zugeführt, um der bestehenden hohen Wohnraum-
nachfrage Rechnung zu tragen. Die städtebauliche Entwicklung 
des Plangebietes erfolgt als Maßnahme der Innenentwicklung 
gem. § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB. Mit der Umsetzung des Bebau-
ungsplanes wird das Ziel eines schonenden und sparsamen Um-
gangs mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB verfolgt 
und mit der Entwicklung des Plangebietes im innerstädtischen 
Kontext den V orzug vor Außenbereichsflächen im Sinne des Bau-
gesetzbuches gegeben. Die optimale Ausnutzung der Fläche ist 
städtebauliches Ziel. 
 
6.3 Wohnungsnot 
Es wird bemängelt, dass die geplante Bebauung der 
Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum nicht Rechnung 
trage. Es wird angeregt, dass ein Laubwäldchen weitaus 
besser in das Umweltschutzkonzept passen würde. 
Nein Siehe Stellungnahme 6.2 „Maß der baulichen Nutzung“  
 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes entspricht den Maßgaben 
des Baugesetzbuches. Ziel der vorliegenden Planung ist es, dazu 
beizutragen, den dringenden Bedarf an Wohnnutzungen in Form 
von Mehrfamilienhäusern im Stadtteil zu decken und unterschied-
liche Wohnformen in Ergänzung zu den bestehenden und in Um-
setzung befindlichen Wohnquartieren zu ermöglichen. Damit ent-
spricht die Planung einem der wichtigsten planungspolitischen 
Ziele in Köln. Das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln for-
muliert zur Umsetzung von öffentlich gefördertem Wohnraum in 
Bebauungsplanverfahren verbindliche Anwendungsvoraussetzun-
gen und auch Ausnahmeregelungen. Für das Plangebiet besteht 
bereits der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40 „Am Sport-
platz“ aus dem Jahre 1974. Gegenüber dem rechtskräftigen Be-
bauungsplan verändert sich die Anzahl der nun zu realisierenden

- 14 - 
 
 
Wohnungseinheiten nur unwesentlich, sodass die Anwendungs-
voraussetzungen des Kooperativen Baulandmodells der Stadt 
Köln zur Umsetzung von öffentlich gefördertem Wohnraum für 
das Plangebiet nicht erfüllt sind. Daher darf auf die Umsetzung 
von öffentlich gefördertem Wohnraum im Plangebiet verzichtet 
werden.  
 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist ebenfalls die Errich-
tung einer Kita Gegenstand der Planung. Weitere Einrichtungen 
der sozialen Infrastruktur sind im Plangebiet aufgrund der Größe 
und der Gegebenheiten in der Umgebung nicht vorgesehen. Des 
Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bereits heute der rechts-
kräftige Bebauungsplan die Nutzung als Wohngebiet und ergän-
zend als Kita-Standort vorsieht; an dieser grundsätzlichen Aus-
weisung soll festgehalten werden. Durch den nun vorliegenden 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll lediglich die Flächen-
nutzung auf Grundlage des konkreten V orhabens optimiert wer-
den.  
6.4 Emissionen / Umweltprüfung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe-
dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu-
sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge-
bung einwirkten. Die Rahmenbedingungen der Gutachten 
werden kritisch gesehen.  
Nein Siehe Stellungnahme 5.2 „Emissionen / Umweltprüfung“  
 
6.5 Entwässerung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be-
stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be-
bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als 
V ersickerungsfläche zu prüfen sei. 
Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom 
Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie 
künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe-
rungsplanung zu berücksichtigen. 
Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 5.3 
„Entwässerung“ 
 
Die erforderlichen Kapazitäten des bestehenden Entwässerungs-
netzes wurden von der Stadtentwässerungsbetriebe geprüft und 
bestätigt, auch wurde bereits ein Überflutungsnachweis für 
Starkregenereignisse mit der Stadtentwässerungsbetriebe abge-
stimmt. Insgesamt ist für das Plangebiet somit die Niederschlags-
wasserbeseitigung nach Maßgabe des § 55 WHG sichergestellt. 
Darüber hinaus kann ein untergeordneter T eil der auf den Tiefga-

- 15 - 
 
 
ragendecken anfallenden Niederschläge über den geplanten Sub-
strataufbau und das Drainagesystem dem Boden-Wasser-Haus-
halt wieder zugeführt werden. 
6.6 Schadensersatz bei Kanalüberlastung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass bei einer planbeding-
ten Überlastung des bestehenden Kanalnetzes Scha-
densersatzansprüche an die Stadt Köln die Folge seien. 
 
Nein Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist nicht von einer 
Überlastung des Kanalnetzes auszugehen. Ein funktionierendes 
Abwassernetz ist eine wesentliche V oraussetzung für die Bebau-
ung des Plangebietes. Zudem ist im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens ein Entwässerungsgesuch beizubringen. Die 
Entwässerungskonzeption wurde im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens mit den zuständigen Fachbehörden und den 
Stadtentwässerungsbetrieben Köln abgestimmt. Das umliegende 
Kanalnetz kann demzufolge die Abwässer des Plangebietes 
schadlos aufnehmen.  
 
6.7 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf 
Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders-
dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 
Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk-
tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden 
Straßen seien bereits heute überlastet. 
Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel-
lungnahme 4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung-
nahme 5.4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ 
 
6.8 Stellplatzschlüssel 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange-
dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen 
je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung 
nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos 
sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem 
wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car-
Sharing Konzept zu benennen.  
 
In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange-
botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun-
gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü-
fen. Es wird angeregt, eine weitere Tiefgaragenebene zu 
planen. 
 
Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“, Stellungnah-
men 5.5 „Stellplatzschlüssel“ 
 
Eine zusätzliche Tiefgaragenebene wird dagegen als unverhält-
nismäßig erachtet und ist insofern nicht Gegenstand des Bebau-
ungsplanes. Mit der Festsetzung einer Tiefgarage kann ein städ-
tebaulich geordnetes Erscheinungsbild gewährleistet und die mit 
oberirdischen Stellplätzen einhergehenden Emissionen (Lärm, 
Türenschlagen, Abgase) weitestgehend vermieden werden.

- 16 - 
 
 
6.9 Tiefgaragenausfahrt 
Es wird der Hinweis gegeben, die Ausfahrt der Tiefgarage 
an der Kita hinsichtlich der Abgasbelastungen zu über-
denken. 
Nein Die mit der Planung einhergehenden Mehrverkehre werden als 
unwesentlich eingestuft. Für das Plangebiet besteht bereits der 
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40 „Am Sportplatz“ aus dem 
Jahre 1974. Gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan ver-
ändert sich die Anzahl der nun zu realisierenden Wohnungsein-
heiten nur unwesentlich, sodass auch die mit der Planung ver-
bundenen Mehrverkehre sich gegenüber dem derzeitigen Bebau-
ungsplan nur unwesentlich verändern werden. Durch die planbe-
dingten Mehrverkehre sind somit keine zusätzlichen, wesentlich 
negativen Schadstoffbelastungen auf die Bevölkerung zu erwar-
ten. Zudem sind die verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen im 
innerstädtischen, urbanen Kontext als unwesentlich einzustufen.  
7 
7.1 
Maß der Bebauung 
Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die 
Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. 
Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe-
bauung zu massiv und zu hoch. Es wird zudem darauf 
hingewiesen, dass das benachbarte V-geschossige Ge-
bäude erst hinter dem III-geschossigen Gebäude an der 
Straße „Fliederweg“ anzutreffen sei. Es wird angeregt, 
dass die geplante Bebauung generell III Geschosse vor-
sehen solle. Eine IV-geschossige Bebauung sei eher bei 
den Gebäuden 1 und 2 gegenüber des III- bis IV-geschos-
sigen Geschosswohnungsbau denkbar.  
 
Weiterhin wird angeregt, die Aussage einer zweigeschos-
sigen Bauweise der Reihenhäuser an der Straße „Unter 
Gottes Gnaden“ korrekt wiederzugeben. Es handele sich 
hierbei um eine ein- bis zweigeschossige Bebauung.  
Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“. 
Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel-
lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
In der Begründung ist von einer ein- bis zweigeschossigen Be-
standsbebauung am Buchenweg und „Unter Gottes Gnaden“ Die 
Rede. Gegenüber diesen Bestandsgebäuden wird das jeweils 
oberste Geschoss der Planbebauung zurückversetzt (abgestaf-
felt), um so zwischen der heterogenen Höhenstruktur der Be-
standsbebauung von Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäu-
sern städtebaulich harmonisch zu vermitteln sowie um angemes-
sen auf die Einfamilienhaustypologien zu reagieren und Rück-
sicht zu nehmen. Bereits auf Ebene des V orhaben- und Erschlie-
ßungsplanes sowie des Bebauungsplanes sind die Abstandflä-
chen berücksichtigt.

- 17 - 
 
 
7.2 Rechtsgültiger Bebauungsplan / Staffelgeschoss 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussagen zum der-
zeit rechtskräftigen Bebauungsplan und der Möglichkeit 
der Errichtung eines Staffelgeschosses nicht richtig seien. 
Über das II. Geschoss hinausgehende Staffelgeschosse 
wären demnach nicht zulässig gewesen. 
Nein Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan aus dem Jahre 1974 
setzt die zulässige Anzahl der V ollgeschosse mit zwei (II) fest; die 
Höhe der baulichen Anlagen wird dagegen nicht festgesetzt. § 18 
BauNVO 1968 führte aus, dass als V ollgeschosse nur solche Ge-
schosse bezeichnet werden, die nach landesrechtlichen V or-
schriften V ollgeschosse sind. Ausweislich der diesbezüglich maß-
geblichen Bauordnung aus dem Jahr 1970 waren V ollgeschosse 
Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche 
die für Aufenthaltsräume erforderliche Höhe aufweisen. Ge-
schosse, die diese V orgaben nicht erfüllten, konnten somit auch 
vor dem Hintergrund des planmaßgeblichen Baurechts errichtet 
werden. Somit waren auch nach dem noch aktuellen Bebauungs-
plan Geschosse oberhalb des zweiten V ollgeschosses möglich.  
7.3 Dachaufbauten 
Es wird darauf hingewiesen, dass die textlichen Festset-
zungen bzgl. zulässiger Dachaufbauten im vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan zu konkretisieren seien.  
Nein Notwendige Dachaufbauten, wie z.B. in Form von Anlagen zur Nut-
zung der Solarenergie oder zur Belichtung bzw. Belüftung der in-
nenliegenden Treppenhäuser, dürfen im gesamten Plangebiet die 
in der Planzeichnung festgesetzten, maximal zulässigen Gebäu-
dehöhen um bis zu 1,0 m überschreiten. Damit wird gemäß dem 
vorliegenden Konzept der Einsatz regenerativer Energien im Plan-
gebiet ermöglicht und das städtebauliche Ziel eines weitgehend 
energieautarken Quartiers planungsrechtlich vorbereitet. Die ge-
planten Solaranlagen sind in der V orhaben- und Erschließungspla-
nung abgebildet und sollen in der Ausführungsplanung eine Höhe 
von rund 30  cm aufweisen, sodass  von den Solaranlagen die 
Oberkante der Attika nur unwesentlich überragt wird . Über den 
V orhabenbezug hinaus ermöglicht der Bebauungsplan mit den ge-
troffenen Festsetzungen zur zulässigen Überschreitung der Ge-
bäudehöhen die Anbringung von gängigen Solaranlagen mit einer 
Höhe von bis zu 1,0 m. Diese Festsetzung wird getroffen, um fle-
xibel auf die Bedarfe zur sparsamen und effizienten Nutzung rege-
nerativer Energien im Sinne des Baugesetzbuches reagieren zu 
können und Bauherren sowie Architekten in der Planung nicht ein-
zuschränken.  
7.4 Ein-/ Ausfahrt Tiefgarage Nein Siehe Stellungnahmen 6.9 „Tiefgaragenausfahrt“, Stellungnahme 
9.9 „Tiefgaragenausfahrt“

- 18 - 
 
 
Es wird darauf hingewiesen, die Tiefgaragen Ein- und 
Ausfahrt zu überprüfen und die Belange der direkten An-
lieger an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ sowie „Bu-
chenweg“ zu berücksichtigen. Es wird angeregt, die Ein- 
und Ausfahrt der Tiefgarage hinsichtlich der Abgasbelas-
tung zu überdenken und dies in den Kontext des V er-
kehrsgutachtens zu setzen.  
8 
8.1 
Gebäudehöhen / Geschossigkeiten 
Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die 
Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. 
Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe-
bauung zu massiv und zu hoch.  
Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen 
der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege-
ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla-
nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege.  
Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, 
Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel-
lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ 
8.2 Wohnungsnot 
Es wird bemängelt, dass die geplante Bebauung der 
Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum nicht Rechnung 
trage. 
Nein Siehe Stellungnahme 6.2 „Maß der baulichen Nutzung“, Stellung-
nahme 6.3 „Wohnungsnot“ 
8.3 Emissionen / Umweltprüfung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe-
dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu-
sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge-
bung einwirkten. Die Rahmenbedingungen der Gutachten 
werden kritisch gesehen.  
Nein Siehe Stellungnahme 5.2 „Emissionen / Umweltprüfung“, Stel-
lungnahme 6.4 „Emissionen / Umweltprüfung“ 
8.4 Entwässerung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be-
stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be-
bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als 
V ersickerungsfläche zu prüfen sei. 
Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom 
Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie 
künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe-
rungsplanung zu berücksichtigen. 
Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 5.3 
„Entwässerung“, Stellungnahme 6.5 „Entwässerung

- 19 - 
 
 
8.5 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf 
Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders-
dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 
Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk-
tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden 
Straßen seien bereits heute überlastet. 
Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel-
lungnahme 4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung-
nahme 5.4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung-
nahme 6.7 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ 
 
8.6 Stellplatzschlüssel 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange-
dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen 
je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung 
nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos 
sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem 
wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car-
Sharing Konzept zu benennen.  
 
In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange-
botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun-
gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü-
fen.  
Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“, Stellungnah-
men 5.5 „Stellplatzschlüssel“ 
 
8.7 Parkdruck und ordnungswidriges Parken 
Es wird der Hinweis auf zugeparkte Bürgersteige durch 
Anhänger, Wohnwagen und LKW´s gegeben. Fußgänger 
mit Kinderwagen oder Rollatoren nutzten daher die Fahr-
bahn. Es wird der Hinweis gegeben, dass in der Umge-
bung Radverkehrswege ein hohes V erkehrsrisiko dar-
stelle.  
 
Nein Siehe Stellungnahme 1.3 „Parkdruck und ordnungswidriges Par-
ken“ 
 
Die Planung von Radverkehrswegen ist nicht Gegenstand des 
Bauleitplanverfahrens. Die Anregung wird dem zuständigen 
Fachamt zur Prüfung vorgelegt. Die geplante Bebauung verfolgt 
eine Stärkung des V erkehrsmittels Fahrrad. In der Tiefgara-
genebene sind Abstellmöglichkeiten für die Fahrräder der Bewoh-
ner in ausreichender Anzahl vorgesehen, die barrierefrei (z.B. 
über die Tiefgaragenrampen) erreichbar sind. 
9 
9.1 
Gebäudehöhen / Geschossigkeiten 
Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die 
Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. 
Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe-
bauung zu massiv und zu hoch.  
Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, 
Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel-
lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellung-
nahme 6.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“

- 20 - 
 
 
Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen 
der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege-
ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla-
nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege.  
9.2 Maß der baulichen Nutzung 
Es wird bemängelt, dass die Höchstwerte der BauNVO 
ausgeschöpft und überschritten würden, um eine maxi-
male Ausnutzbarkeit des Grundstücks zu ermöglichen. 
 
Nein Siehe Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, 
Stellungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten, Stellung-
nahme 6.1 „Maß der baulichen Nutzung 
9.3 Wohnungsnot 
Es wird bemängelt, dass die geplante Bebauung der 
Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum nicht Rechnung 
trage. Es wird angeregt, dass ein Laubwäldchen weitaus 
besser in das Umweltschutzkonzept passen würde. 
Nein Siehe Stellungnahme 6.2 „Maß der baulichen Nutzung“, Stellung-
nahme 6.3 „Wohnungsnot“ 
 
 
9.4 Emissionen / Umweltprüfung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe-
dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu-
sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge-
bung einwirkten. Die Rahmenbedingungen der Gutachten 
werden kritisch gesehen.  
Nein Siehe Stellungnahme 5.2 „Emissionen / Umweltprüfung“, Stel-
lungnahme 6.4 „Emissionen / Umweltprüfung“ 
 
9.5 Entwässerung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be-
stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be-
bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als 
V ersickerungsfläche zu prüfen sei. 
Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom 
Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie 
künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe-
rungsplanung zu berücksichtigen. 
Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 5.3 
„Entwässerung“, Stellungnahme 6.5 „Entwässerung“ 
 
9.6 Schadensersatz bei Kanalüberlastung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass bei einer planbeding-
ten Überlastung des bestehenden Kanalnetzes Scha-
densersatzansprüche an die Stadt Köln die Folge seien. 
 
Nein Siehe Stellungnahme 6.6 „Schadensersatz bei Kanalüberlastung“

- 21 - 
 
 
9.7 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf 
Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders-
dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 
Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk-
tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden 
Straßen seien bereits heute überlastet. 
Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel-
lungnahme 4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung-
nahme 5.4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ , Stellung-
nahme 6.7 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ 
 
 
9.8 Stellplatzschlüssel 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange-
dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen 
je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung 
nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos 
sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem 
wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car-
Sharing Konzept zu benennen.  
 
In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange-
botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun-
gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü-
fen. Es wird angeregt, eine weitere Tiefgaragenebene zu 
planen. 
 
Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“, Stellungnah-
men 5.5 „Stellplatzschlüssel“, Stellungnahmen 6.8 „Stellplatz-
schlüssel“ 
9.9 Tiefgaragenausfahrt 
Es wird der Hinweis gegeben, die Ausfahrt der Tiefgarage 
an der Kita hinsichtlich der Abgasbelastungen zu über-
denken. 
Nein Siehe Stellungnahmen 6.9 „Tiefgaragenausfahrt“ 
 
10 
10.1 
Entwässerung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be-
stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be-
bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als 
V ersickerungsfläche zu prüfen sei. 
 
Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 5.3 
„Entwässerung“, Stellungnahme 6.5 „Entwässerung“, Stellung-
nahme 9.5 „Entwässerung“  
 
10.2 Schadensersatz bei Kanalüberlastung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass bei einer planbeding-
ten Überlastung des bestehenden Kanalnetzes es zu 
Wasserschäden an der vorhandenen Bebauung kommt, 
Nein Siehe Stellungnahme 6.6 „Schadensersatz bei Kanalüberlas-
tung“, Stellungnahme 9.6 „Schadensersatz bei Kanalüberlastung“

- 22 - 
 
 
seien Schadensersatzansprüche an die Stadt Köln die 
Folge. 
 
10.3 Überlastung Straßenverkehr 
Es wird der Hinweis gegeben, dass sich die V erkehrssitu-
ation durch das geplante Bauvorhaben, insbesondere 
durch die geplante Kindertagesstätte, für die bestehende 
Umgebung verschlechtern wird. Zudem wird angeregt, 
dass eine Aussage zu den bisherigen öffentlichen Park-
plätzen getroffen wird. 
 
 
 Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel-
lungnahme 4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung-
nahme 5.4 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“, Stellung-
nahme 6.7 „Verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ 
 
Für Besucherverkehre der Bewohner befinden sich öffentliche 
Parkmöglichkeiten entlang der umliegenden öffentlichen Straßen-
verkehrsflächen; aufgrund der großzügigen Stellplatzangebote auf 
den privaten Grundstücken sowie der alternativen Mobilitätsange-
bote werden weitere, öffentliche Parkplätze als nicht erforderlich 
angesehen. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden insgesamt 
mit den getroffenen Festsetzungen die bauordnungsrechtlich not-
wendigen Stellplätze planungsrechtlich vorbereitet und die Pla-
nungsintention gemäß des Städtebaulichen Konzeptes zur größt-
möglichen oberirdischen V erkehrsfreiheit (Pkw) umgesetzt. Im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine V erkehrsun-
tersuchung (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 2018)  durchge-
führt, welche u.a. die V erkehrssicherheit der anstehenden V er-
kehrsströme vom Bring - und Holverkehr in V erbindung mit der 
Kita-Nutzung sowie der Tiefgaragenausfahrt untersucht. Darüber 
hinaus wurde eine schalltechnische Untersuchung (TAC, Stand: 
18.09.2018) der zu erwartenden Lärmauswirkungen der Tiefgara-
genzufahrten sowie des Bring- und Holverkehrs durchgeführt. Laut 
den beiden Gutachten gehen keine wesentlichen negativen Beein-
trächtigungen mit der Umsetzung des Bebauungsplanes einher. 
10.4 Standort Eingang Kita 
Es wird angeregt, den Standort der Eingänge der Kita zu 
benennen.  
Ja Siehe Stellungnahme 1.4 „Stellplätze Kita“ 
10.5 Umgebungsbebauung Widdersdorf 
Es wird angeregt, dass in den Übersichten der Bauge-
biete in den offengelegten Gutachtenunterlagen die be-
stehende Bebauung im Kamp (Feld/alte Kläranlage) mit 
als Planungsgrundlage aufgenommen werden solle.  
Ja Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde die bestehende Be-
bauung Im Kamp (Feld/alte Kläranlage) bereits berücksichtigt und 
ist in den Planungen der Fachgutachter mit eingeflossen. So sind

- 23 - 
 
 
z.B. die verkehrlichen Auswirkungen des gegenständlichen Neu-
baugebietes auf Ebene des V erkehrsgutachtens in den Bestands-
belastungen der untersuchten V erkehrsknoten enthalten.  
 
In den jeweiligen Plandarstellungen ist aufgrund der vorliegenden 
Grundlagen die Bebauung im Kamp nicht dargestellt.  
10.6 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten 
Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die 
Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. 
Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe-
bauung zu hoch.  
Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen 
der Neubauten bekannt seien.  
Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, 
Siehe Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, 
Stellungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel-
lungnahme 6.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellung-
nahme 7.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“

- 24 - 
 
 
 
Erneute Offenlage 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Begründung 
 
11 
11.1 
Gebäudehöhen / Geschossigkeiten 
Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die 
Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. 
Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe-
bauung zu massiv und zu hoch. Es wird zudem darauf 
hingewiesen, dass das benachbarte V-geschossige Ge-
bäude erst hinter dem III-geschossigen Gebäude an der 
Straße „Fliederweg“ anzutreffen sei. 
Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen 
der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege-
ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla-
nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege.  
Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, 
Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel-
lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellung-
nahme 6.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ 
11.2 Wohnungsnot 
Es wird bemängelt, dass die geplante Bebauung der 
Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum nicht Rechnung 
trage. 
Nein Siehe Stellungnahme 6.2 „Maß der baulichen Nutzung“, Stellung-
nahme 6.3 „Wohnungsnot“ 
11.3 Gebäudehöhen / Geschossigkeiten 
Der rechtsgültige Bebauungsplan sehe eine angepasste 
Bungalowbebauung mit 2 Geschosse vor.  
Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, 
Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel-
lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ 
11.4 Erschließungskosten 
Es wird der Hinweis gegeben, dass für den rechtskräfti-
gen Bebauungsplan die Erschließungskosten  
Nein Der vorliegende Bebauungsplan wird als V orhabenbezogener Be-
bauungsplan nach § 12 BauGB aufgestellt, die Planung wird im 
V orhaben- und Erschließungsplan konkretisiert. Die Umsetzung 
und die Kosten der Planung werden mit dem V orhabenträger in 
einem Durchführungsvertrag geregelt. Der Durchführungsvertrag 
wird zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes der Politik 
zur Beratung gegeben.  
11.5 Abwägungsvorgang 
Es wird bemängelt, dass die Belange einer Gewinnopti-
mierung den Belangen der Bürgerinnen und Bürger be-
vorzugt würden. 
Nein Die Aufstellung des Bebauungsplanes als Maßnahme der Innen-
entwicklung folgt den Zielen gemäß § 13a BauGB i.V .m. § 1 
Abs. 5 Satz 3 BauGB sowie den städtebaulichen Zielen zur 
Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum nach § 1 Abs. 6

- 25 - 
 
 
Nr. 2 BauGB. Die Erreichung dieser Ziele steht deutlich über wirt-
schaftlichen Interessen einzelner. Die städtebauliche Planungs-
hoheit liegt - auch bei V orhabenbezogenen Bebauungsplänen – 
gänzlich bei der Stadt Köln.  
 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt also nach Maßgabe 
des Baugesetzbuches. Die im Rahmen des V erfahrens ermittel-
ten öffentlichen und privaten Belange wurden im Sinne des § 1 
Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abge-
wogen. Bei der Bewertung wurden insbesondere die möglichen 
öffentlichen, umweltrelevanten, privaten, nachbarschützenden 
und sonstigen städtebaulichen bzw. verkehrlichen Belange ge-
prüft und bereits teilweise in der Planung berücksichtigt. Im Er-
gebnis konnte festgestellt werden, dass mit der Umsetzung des 
Bebauungsplanes keine wesentlichen negativen sowie auch 
keine nennenswerten zusätzlichen Auswirkungen zu erwarten 
sind. Aufgrund dessen wird an der Planung weiter festgehalten. 
11.6 Emissionen / Umweltprüfung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe-
dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu-
sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge-
bung einwirkten. 
Nein Siehe Stellungnahme 5.2 „Emissionen / Umweltprüfung“ 
11.7 Plausibilität der Gutachten 
Die Methodik des V erkehrsgutachtens wird hinsichtlich 
der Untersuchungszeiträume kritisch gesehen. Es wird 
der Hinweis gegeben, dass die Kindertagesstätten „Im 
Kamp“ und an der Friedensschule zu V erkehrsproblemen 
führen würden. 
Nein Dem V erkehrsgutachten liegt eine videounterstützte V erkehrser-
hebung über drei Werktage (Dienstag bis Donnerstag, 
04.07.2017 bis 06.07.2017) zugrunde, die auf die relevanten Un-
tersuchungszeiträume hochgerechnet wurde. Dieses anerkannte 
V orgehen erfolgt nach den einschlägigen Richtlinien der For-
schungsgesellschaft für Straßen- und V erkehrswesen (FGSV). 
Die weitere Untersuchung zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit 
erfolgt ebenfalls nach den Richtlinien der FGSV für die jeweils er-
mittelte, sogenannte Spitzenstunde. Die Methodik des V erkehrs-
gutachtens ist somit zulässig, plausibel und belastbar. 
 
Die mutmaßlichen V erkehrsprobleme an den bestehenden Kin-
dertagesstätten in Widdersdorf sind der Stadt Köln bekannt. Auf

- 26 - 
 
 
Ebene der Bauleitplanung können keine abschließenden Maß-
nahmen zur V ermeidung ähnlicher Auswirkungen im Plangebiet 
getroffen werden, da solche V erkehrsprobleme überwiegend mit 
verkehrswidrigem Fehlverhalten von V erkehrsteilnehmern in V er-
bindung stehen. Dennoch wurden bereits Maßnahmen zur Min-
derung und V ermeidung im V orhaben- und Erschließungsplan ge-
troffen. So sind u.a. oberirdische Stellplätze für den Bring- und 
Holverkehr vorgesehen und auch das V erkehrsnetz am Plange-
biet mit dem bestehenden Wendehammer stellt einen günstigen 
Umstand für die V erkehrsabwicklung dar.  
11.8 Entwässerung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be-
stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be-
bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als 
V ersickerungsfläche zu prüfen sei. 
Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plangebiet vom 
Hochwasser (Stufe 4 von 6) gefährdet sei. Dies sowie 
künftige Starkregenereignisse seien bei der Entwässe-
rungsplanung zu berücksichtigen. 
Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 5.3 
„Entwässerung“, Stellungnahme 6.5 „Entwässerung 
11.9 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf 
Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders-
dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 
Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk-
tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden 
Straßen seien bereits heute überlastet. 
Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel-
lungnahme 4 „verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“ 
 
11. 
10 
Zulässige Geschwindigkeit 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die angeordneten 
T empo-30-Zonen von V erkehrsteilnehmern lediglich als 
Empfehlung angenommen und die zulässige Geschwin-
digkeit nicht eingehalten werde. 
Nein Die Einhaltung der verkehrsrechtlich angeordneten zulässigen 
maximalen Geschwindigkeit ist nicht Gegenstand von Bauleit-
planverfahren. Die Einhaltung dessen ist ordnungsbehördlich zu 
prüfen. Die Hinweise werden an die zuständige Ordnungs- und 
V erkehrsbehörde weitergegeben und von diesen geprüft.  
11. 
11 
Zusätzlicher Buslinienverkehr 
Ein geplanter Buslinienverkehr u.a. auf der Straße „Unter 
Gottes Gnaden“ wird aufgrund der geringen Fahrbahn-
querschnitte kritisch gesehen. 
Nein Die Einrichtung von neuen Buslinien erfolgt in enger Abstimmung 
zwischen dem KVB und dem Amt für Straßen- und V erkehrsent-
wicklung. Dem Stadtplanungsamt ist eine geplante Buslinie im di-
rekten Umfeld des Plangebietes nicht bekannt. Zum Fahrplan-
wechsel im November 2019 hat der KVB die Buslinien 172 und

- 27 - 
 
 
173 eingerichtet; diese verkehren jedoch auf der Widdersdorfer 
Hauptstraße.  
11. 
12 
Stellplatzschlüssel 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange-
dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen 
je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung 
nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos 
sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem 
wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car-
Sharing Konzept zu benennen.  
 
In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange-
botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun-
gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü-
fen. 
Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“, Stellungnah-
men 5.5 „Stellplatzschlüssel“, Stellungnahmen 6.8 „Stellplatz-
schlüssel“ 
11. 
13 
Parkdruck und ordnungswidriges Parken 
Es wird der Hinweis auf zugeparkte Gehwege und Kreis-
verkehre durch Anhänger, Wohnwagen und LKW´s gege-
ben. Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollatoren nutzten 
daher die Fahrbahn. Es wird der Hinweis gegeben, dass 
in der Umgebung Radverkehrswege ein hohes V erkehrsri-
siko darstelle. Zudem bestünden in diesem Zusammen-
hang verkehrliche Probleme mit dem Bücherbus und den 
Wertstoffcontainern. 
Nein Siehe Stellungnahme 1.3 „Parkdruck und ordnungswidriges Par-
ken“ und Stellungnahme 8.7 „Parkdruck und ordnungswidriges 
Parken“ 
 
11. 
14 
Fremdnutzung von Garagen 
Es wird der Hinweis gegeben, dass Garagen in den an-
grenzenden neuen Wohngebieten nicht für den vorgese-
henen Zweck genutzt und dadurch der Parkdruck ver-
schärft werde.  
Nein Die tatsächliche Nutzung von privaten Einzelgaragen ist nicht Ge-
genstand des Bauleitplanverfahrens. Die Anregung wird dem zu-
ständigen Fachamt zur Prüfung vorgelegt. Für das Plangebiet 
kann eine solche Zweckentfremdung bzw. Nutzungsänderung 
ausgeschlossen werden. Im Untergeschoss sind ausreichende 
Abstellräume und Fahrradabstellräume vorgesehen. Die geplante 
Tiefgarage richtet sich als Mittel- bzw. Großgarage nach den 
strikten Bestimmungen und Betriebsvorschriften der Sonderbau-
verordnung NRW. 
12 
12.1 
V orausgegangene Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt

- 28 - 
 
 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die vorausgegangene 
Stellungnahme, die im Rahmen der Offenlage einge-
bracht wurde, weiterhin gilt.  
12.2 Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt 
Es wird die geplante Errichtung der Tiefgarageneinfahrt 
zwischen den Wohngebäuden an der Straße Unter Gottes 
Gnaden kritisch widersprochen. Es wird befürchtet, dass 
es zu V erkehrsbelastungen an der stark befahrenen 
Straße und durch abbremsende Fahrzeuge zu einem V er-
kehrsstau kommen kann. Der Stellungnehmer fordert eine 
Umplanung der Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt zu einer 
Einstrecken/Rundfahrt mit einer nebeneinander liegenden 
Ein-/ und Ausfahrt an der breiteren Straße „Zum Damm-
felde“. 
Nein Siehe Stellungnahme 2 „Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt“ 
 
12.3 Tiefgaragenauswirkungen 
Der Bau der geplanten Tiefgarage wird kritisch gesehen, 
insbesondere die verbundenen Auswirkungen auf den 
Straßenverkehr. 
Nein Siehe Stellungnahme 3.2 „Tiefgaragenauswirkungen“ 
 
12.4 V erkleinerung des Plangebietes 
Es wird der Hinweis gegeben, dass trotz der nun geplan-
ten V erbreiterung der Straße „Unter Gottes Gnaden“ um 
rund einen Meter keine nennenswerte V erbesserung des 
bestehenden Parkdrucks und der bestehenden V erkehrs-
problematik zu erwarten ist.  
Nein Siehe Stellungnahme 1.3 „Parkdruck und ordnungswidriges Par-
ken“ und Stellungnahme 8.7 „Parkdruck und ordnungswidriges 
Parken“ 
 
Beim Endausbau der Straße „Unter Gottes Gnaden“ wurde sei-
nerzeit ein sogenannter Minderausbau durchgeführt, d.h. T eile 
der Straße entsprechen im heutigen Bestand nicht den Festset-
zungen des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 40 „Am 
Sportplatz“. Dies betrifft einen etwa 1,25 m breiten Grundstücks-
streifen.  
 
Die zuständigen Fachämter der Stadt Köln haben sich nach der 
durchgeführten Offenlage dazu entschlossen, den o.g. Streifen 
zugunsten der öffentlichen Straßenverkehrsfläche als öffentliche 
Parkplätze um- bzw. auszubauen und ggf. den Bürgersteig anzu-
passen. Die dadurch bedingten Änderungen an der Bauleitpla-
nung wurden in die erneute Offenlage gegeben. Die geplanten

- 29 - 
 
 
Anpassungen am Straßenkörper erfolgen außerhalb des Bebau-
ungsplanverfahrens und werden in der Zuständigkeit des Tiefbau-
amtes durchgeführt.  
 
Bereits im Bestand ist ein Parkdruck im Umfeld des Plangebietes 
festzustellen, für den jedoch nicht der Bebauungsplan ursächlich 
ist. Grundsätzlich kann dies insbesondere auf das Fehlen von öf-
fentlichen Parkplätzen, aber auch von privaten Stellplätzen für die 
umliegend bestehenden Wohnnutzungen zurückgeführt werden. 
Für die geplanten Nutzungen im Plangebiet wurden daher ein für 
Einfamilienhäuser überdurchschnittlicher Stellplatzschlüssel so-
wie ein innovatives Mobilitätskonzept zugrunde gelegt.  
 
Eine abschließende Lösung des bestehenden Parkproblems lässt 
sich über den Bebauungsplan nicht erwirken; die geplanten Maß-
nahmen leisten aber einen kleinen Beitrag, sodass mit den zu-
sätzlichen Nutzungen im Plangebiet die Situation nicht weiter ver-
schärft wird. Auch die geplante Anpassung der Straße mit der 
Umsetzung von zusätzlichen Parkplätzen kann sich positiv auf 
den bestehenden Parkdruck bzw. Parksuchverkehr auswirken. 
13 
13.1 
Gebäudehöhen / Geschossigkeiten 
Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die 
Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. 
Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe-
bauung zu massiv und zu hoch. Es wird zudem darauf 
hingewiesen, dass das benachbarte V-geschossige Ge-
bäude erst hinter dem III-geschossigen Gebäude an der 
Straße „Fliederweg“ anzutreffen sei. 
Es wird bemängelt, dass keine exakten Gebäudehöhen 
der Neubauten bekannt seien. Es wird der Hinweis gege-
ben, dass das Gelände aufgrund der vorliegenden Pla-
nung in Zukunft 1 Meter über dem Straßenniveau liege. 
Nein Siehe Stellungnahme 1.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, 
Stellungnahme 3.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stel-
lungnahme 5.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“, Stellung-
nahme 6.1 „Gebäudehöhen / Geschossigkeiten“ 
13.2 Wohnungsnot 
Es wird bemängelt, dass die geplante Bebauung der 
Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum nicht Rechnung 
trage.  
Nein Siehe Stellungnahme 6.2 „Maß der baulichen Nutzung“, Stellung-
nahme 6.3 „Wohnungsnot“

- 30 - 
 
 
13.3 Emissionen / Umweltprüfung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass aufgrund der planbe-
dingten Mehrverkehre (insbesondere durch die Kita) zu-
sätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen auf die Umge-
bung einwirkten. 
Nein Siehe Stellungnahme 5.2 „Emissionen / Umweltprüfung“ 
13.4 Plausibilität der Gutachten 
Die Methodik des V erkehrsgutachtens wird hinsichtlich 
der Untersuchungszeiträume kritisch gesehen. Es wird 
der Hinweis gegeben, dass die Kindertagesstätten „Im 
Kamp“ und an der Friedensschule zu V erkehrsproblemen 
führen würden. 
Nein Siehe Stellungnahme 11.7 „Plausibilität der Gutachten“ 
13.5 Entwässerung 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Kapazität der be-
stehenden Abwasserkanalisation durch die geplante Be-
bauung und den Wegfall des bisherigen Plangebietes als 
V ersickerungsfläche zu prüfen sei. 
Dies sowie künftige Starkregenereignisse seien bei der 
Entwässerungsplanung zu berücksichtigen. 
Nein Siehe Stellungnahme 3.6 „Entwässerung“, Stellungnahme 6.5 
„Entwässerung 
13.6 Hochwassergefahr 
Es wird der Hinweis gegeben, dass V ersicherungen für 
umliegende Wohngebäude aufgrund des Kölner Randka-
nals eine Hochwassergefährdung Stufe 4 zugrunde legen. 
Nein Siehe Stellungnahme 5.3 „Entwässerung“ 
 
Die versicherungstechnische Einstufung einer möglichen Hoch-
wassergefährdung ist nicht Gegenstand von Bauleitplanverfah-
ren. Ausschließlich die amtlichen Informationen der Bezirksregie-
rung und des Umweltministeriums sind für die Bauleitplanung re-
levant. Das Plangebiet ist laut Fachinformationssystem NRW 
Umweltdaten vor Ort des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, 
Landwirtschaft, Natur- und V erbraucherschutz NRW nicht T eil ei-
nes Überschwemmungsgebietes und ist auch nicht von Hoch-
wasser gefährdet. 
13.7 V erkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf 
Es wird der Hinweis gegeben, dass der Stadtteil Widders-
dorf in den letzten Jahren von ca. 5.000 auf ca. 12.000 
Einwohner gewachsen sei und die verkehrliche Infrastruk-
tur jedoch nicht angepasst worden sei. Die umliegenden 
Straßen seien bereits heute überlastet. 
Nein Siehe Stellungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“, Stel-
lungnahme 4 „verkehrliche Infrastruktur in Widdersdorf“

- 31 - 
 
 
13.8 Plausibilität der Gutachten 
Es wird bemängelt, dass der V erkehrsgutachter über 
keine Ortskenntnisse verfügt und die örtliche Bestandssi-
tuation falsch bewertet habe.  
Nein Siehe Stellungnahme 2 „Tiefgaragen Ein-/ und Ausfahrt“, Stel-
lungnahme 3.3 „Überlastung Straßenverkehr“,  
 
Das V erkehrsgutachten wurde mit den zuständigen Fachbehör-
den der Stadt Köln abgestimmt. Dem Gutachten gingen eine 
Grundlagenrecherche, Ortsbegehungen sowie eine V erkehrser-
hebung voraus. Ziel des Gutachtens ist es, festzustellen, ob 
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zusätzliche, wesent-
liche negative Auswirkungen auf das umliegende V erkehrsnetz zu 
erwarten sind. Ziel ist es dagegen nicht, bereits bestehende V er-
kehrsprobleme zu lösen. Dies ist auch nicht unmittelbar Gegen-
stand der Bauleitplanung.  
 
Die Verkehrsuntersuchung hat auf Grundlage der V erkehrserhe-
bung gutachterlich dargelegt, dass keine nennenswerten zusätzli-
chen Belastungen zu erwarten sind.  
13.9 Stellplatzschlüssel 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Anzahl der ange-
dachten Stellplätze von insgesamt 84 mit 1,3 Stellplätzen 
je Wohneinheit (1,3 Stpl. / WE) für die geplante Bebauung 
nicht ausreiche. Es sollen die Stellplätze für Elektroautos 
sowie den Hausmeister berücksichtigt werden. Zudem 
wird angeregt den Standort der Fahrzeuge für das Car-
Sharing Konzept zu benennen.  
 
In Widdersdorf sei aufgrund des schlechten ÖPNV-Ange-
botes eher mit 2,0 Stpl. / WE zu rechnen. Die Auswirkun-
gen auf die bestehende Parkplatzsituation seien zu prü-
fen. 
Nein Siehe Stellungnahme 3.4 „Tiefgaragenkapazität“, S tellungnah-
men 5.5 „Stellplatzschlüssel“, Stellungnahmen 6.8 „Stellplatz-
schlüssel“ 
13. 
10 
Parkdruck und ordnungswidriges Parken 
Es wird der Hinweis auf zugeparkte Gehwege und Kreis-
verkehre durch Anhänger, Wohnwagen und LKW´s gege-
ben. Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollatoren nutzten 
daher die Fahrbahn. Es wird der Hinweis gegeben, dass 
Nein Siehe Stellungnahme 1.3 „Parkdruck und ordnungswidriges Par-
ken“ und Stellungnahme 8.7 „Parkdruck und ordnungswidriges 
Parken“

- 32 - 
 
 
in der Umgebung Radverkehrswege ein hohes V erkehrsri-
siko darstelle. Zudem bestünden in diesem Zusammen-
hang verkehrliche Probleme mit dem Bücherbus. 
 
Es wird bemängelt, dass die Polizei und das Ordnungs-
amt trotz zahlreicher Meldungen das ordnungswidrige 
Parken nicht verfolgt.  
13. 
11 
Brand Elektrofahrzeug 
Es wird der Hinweis gegeben, dass weder die Feuerwehr 
noch die Stadt Köln zusichern kann, wie ein Elektrofahr-
zeug gelöscht werden soll, wenn es in Brand gerät.  
Nein Siehe Stellungnahme 5.6 „Brand Elektrofahrzeug“ 
13. 
12 
Brandüberschlag 
Es wird der Hinweis gegeben, dass Brandauswirkungen 
auf die umliegenden Gebäude zu vermeiden sind. 
Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 5.6 „Brand Elektrofahrzeug“ 
 
Die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen die-
nen u.a. der V ermeidung von Brandüberschlag auf Nachbarge-
bäude. Der V orhaben- und Erschließungsplan berücksichtigt be-
reits gegenüber den Nachbargrenzen ausreichende Abstände 
von mindestens fünf Metern. Auch für die Plangebäude selbst 
werden die Abstandsflächen und gesetzlichen V orschriften zur 
V ermeidung von Brandüberschlag eingehalten. Des Weiteren be-
finden sich zum größten T eil zwischen der Planbebauung und 
den umliegenden Bestandsgebäuden Straßen, die einen größe-
ren Abstand bewirken.  
 
Zudem wurde im Bebauungsplanverfahren bereits die Brand-
schutzdienststelle an der Planung beteiligt. Wesentliche negative 
Auswirkungen werden daher auf Ebene des Bebauungsplanes 
nicht erwartet. 
14 
14.1 
V orausgegangene Stellungnahme 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die vorausgegangene 
Stellungnahme, die im Rahmen der Offenlage einge-
bracht wurde, weiterhin gilt.  
Kenntnisnahme entfällt 
 
14.2 Maß der Bebauung 
Es wird die geplante Bebauung hinsichtlich einer an die 
Umgebung angepassten Baustruktur kritisch gesehen. 
Nein Siehe Stellungnahme 7.1 „Maß der baulichen Nutzung“

- 33 - 
 
 
Die geplante Bebauung sei in Relation zur Nachbarbe-
bauung zu massiv und zu hoch. Es wird zudem darauf 
hingewiesen, dass das benachbarte V-geschossige Ge-
bäude erst hinter dem III-geschossigen Gebäude an der 
Straße „Fliederweg“ anzutreffen sei. Es wird angeregt, 
dass die geplante Bebauung generell III Geschosse vor-
sehen solle. Eine IV-geschossige Bebauung sei eher bei 
den Gebäuden 1 und 2 gegenüber des III- bis IV-geschos-
sigen Geschosswohnungsbau denkbar.  
 
Weiterhin wird angeregt, die Aussage einer zweigeschos-
sigen Bauweise der Reihenhäuser an der Straße „Unter 
Gottes Gnaden“ korrekt wiederzugeben. Es handele sich 
hierbei um eine ein- bis zweigeschossige Bebauung.  
14.3 Rechtsgültiger Bebauungsplan / Staffelgeschoss 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussagen zum der-
zeit rechtskräftigen Bebauungsplan und der Möglichkeit 
der Errichtung eines Staffelgeschosses nicht richtig seien. 
Über das II. Geschoss hinausgehende Staffelgeschosse 
wären demnach nicht zulässig gewesen. 
Nein Siehe Stellungnahme 7.2 „Rechtsgültiger Bebauungsplan / Staf-
felgeschoss““ 
 
14.4 Dachaufbauten 
Es wird darauf hingewiesen, dass die textlichen Festset-
zungen bzgl. zulässiger Dachaufbauten im vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan zu konkretisieren seien.  
Nein Siehe Stellungnahme 7.3 „Dachaufbauten“ 
 
14.5 Ein-/ Ausfahrt Tiefgarage 
Es wird darauf hingewiesen, die Tiefgaragen Ein- und 
Ausfahrt zu überprüfen und die Belange der direkten An-
lieger an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ sowie „Bu-
chenweg“ zu berücksichtigen. Es wird angeregt, die Ein- 
und Ausfahrt der Tiefgarage hinsichtlich der Abgasbelas-
tung zu überdenken und dies in den Kontext des V er-
kehrsgutachtens zu setzen.  
Nein Siehe Stellungnahmen 7.4 „Ein-/ Ausfahrt Tiefgarage“

Anlage 10 Auszug aus der Satzungsbegründung "Zum Dammfelde"

2260 Zeichen

A N L A G E  10  
58485-02 Zum Dammfelde Satzungsbegr. 
 
Auszug aus der Satzungsbegründung "Zum Dammfelde" 
  
Zitat Beginn: 
 
"6.4 Kooperatives Baulandmodell 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind u.a. gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB die 
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, einschließlich die Schaffung und Erhaltung sozial 
stabiler Bewohnerstrukturen sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölke-
rung zu berü cksichtigen. Das vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossene 
Kooperative Baulandmodell Köln (2014) definiert Rahmenbedingungen zur Schaffung 
von gefördertem Wohnraum in der Bauleitplanung. Für das vorliegende Bebauungs-
planverfahren ist daher die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells zu prüfen.  
 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zum Dammfelde" wurde 
am 03.05.2017 bekanntgemacht. Es ist daher das Kooperative Baulandmodell mit 
Stand der Bekanntmachung vom 24.02.2014 anzuwenden, da die Bekanntmachung 
der Fortschreibung des Kooperativen Baulandmodells erst am 10.05.2017 erfolgte, 
also das Kooperative Baulandmodell 2017 im bereits anlaufenden Bebauungsplanver-
fahren keine Anwendung findet.  
 
Für das vorliegende Plangebiet besteht bereits durch den rechtskräftigen Bebauungs-
plan Nr. 40 "Am Sportplatz" der Gemeinde Brauweiler aus dem Jahre 1974 Baurecht. 
Das Kooperative Baulandmodell 2014 definiert unter §§ 1.2 und 1.3 die Anwendungs-
voraussetzungen des Kooperativen Baulandmodells. Hiernach ist eine Bagatellgrenze 
von 25 Wohneinheiten definiert. In einer Gegenüberstellung des derzeitigen Baurechts 
mit dem künftigen Baurecht wird zwar insgesamt die Geschossfläche für Wohnnutzun-
gen erhöht, die o.g. Bagatellgrenze wird mit der Umsetzung des v orliegenden, vorha-
benbezogenen Bebauungsplan aber nicht erreicht. Es werden mit der Aufstellung des 
vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weniger als 25 zusätzliche 
Wohneinheiten ermöglicht, als es der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan über di e 
bisherigen Festsetzungen zulässt."  
 
Zitat Ende. 
 
Hieraus geht eindeutig hervor, dass aufgrund der sogenannten Bagatellgrenze die An-
wendung des Kooperativen Baulandmodells nicht erforderlich ist, wie es im Koopera-
tiven Baulandmodell ausdrücklich vorgesehen ist.

Anlage 9 Textliche Festsetzungen

9536 Zeichen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 58485/02
Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf
Stand: 18.12.2019
Textliche Festsetzungen / Koordinaten - Verzeichnis
Textliche Festsetzungen
I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO, § 12 BauNVO)
1.1 Allgemeine Wohngebiete
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes.
1.2 Gemäß § 12 Abs. 3a BauNVO sind im Plangebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des
Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 17, 18, 19 und 20 BauNVO)
2.1 Gemäß § 18 Abs. 1 BauVNO ist der obere Bezugspunkt für die Bemessung der maximalen
Gebäudehöhe der obere Abschluss der Attika (höchster Punkt) des obersten Geschosses.
2.2 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen Dachaufbauten in Form von Anlagen zur Nutzung der
Solarenergie sowie Treppenhäuser, Aufzugüberfahrten, Lichtkuppeln und sonstige technische
Dachaufbauten im gesamten Plangebiet die in der Planzeichnung festgesetzten, maximal
zulässigen Gebäudehöhen um bis zu 1,0 m überschreiten.
2.3 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, sowie durch oberirdische Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8
überschritten werden.
3. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO)
3.1 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch nicht überdachte,
unmittelbar an Gebäude angebaute Terrassen sowie durch untergeordnete Gebäudeteile (wie z.B.
Balkone, Fluchttreppen oder Erker) um bis zu maximal 3,0 m überschritten werden.
4. Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
4.1 Gemäß §12 Abs. 6 BauNVO sind Kfz-Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen innerhalb der mit
„TGa“ gekennzeichneten Flächen sowie oberidisch in den mit „St“ gekennzeichneten Flächen
zulässig.
5. Mit Gehrecht zu belastende Fläche (§9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
5.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist die zeichnerisch mit der Bezeichnung „G“ festgesetzte Fläche
mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
6. Photovoltaik-Anlagen (§9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)
6.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB sind Anlagen zur Nutzung der Solarenergie auf mindestens
50 % der Dachflächen von Gebäuden zu errichten.
7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom Januar 2018, zu erwerben bei Beuth Verlag
GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen zu
treffen.
Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Bauschalldämmmaße können im Einzelfall
unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine
schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder
Geschossebenen nachgewiesen werden.
8. Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB)
8.1 Unterbaute Flächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wege- und Platzflächen, Spielflächen
und sonstigen Nebenanlagen (z.B. notwendige techn. Anlagen, Lüftungsanlagen,
Treppenaufgänge) überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist im
Bereich von Anpflanzungen mit Rasen, Bodendeckern, Sträuchern und Hecken in einer Stärke von
mindestens 70 cm zzgl. Filter- und Drainschicht auszubilden. Die Vegetationstragschicht ist im
Bereich von Baumpflanzungen in einer Stärke von mindestens 1,20 m zzgl. Filter- und
Drainschicht auszubilden.
8.2 Für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind ausschließlich
heimische und standortgerechte Arten zu verwenden. Es sind mindestens folgende
Mindest-Pflanzqualitäten zu berücksichtigen:
Strauchhecken (BB1/GH 411): 2 x verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 60-100 cm
Schnitthecken (BD3/GH 412): 2 x verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 60-100 cm
Bäume 2. und 3. Ordnung (BF31/GH7 41): Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stamm-Umfang
18-20 cm
8.3 Nicht überbaubare und unbebaute Flächen (einschließlich Tiefgaragendecken) sind gärtnerisch zu
gestalten sowie dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen.
II. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 BauO)
1. Einfriedungen
Einfriedungen sind bis maximal 1,50 m Höhe in Form von Hecken und/oder Stabgitterzäunen ohne
Verblendung und ausschließlich in Verbindung mit einer Heckenpflanzung zulässig. Offene Zäune
sind bis zu einer Höhe von 1,0 m auch ohne Hecke zulässig. Sichtschutzwände an Terrassen sind
bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m Höhe zulässig. Einfriedungen in Form von Mauern sind
unzulässig.
III. HINWEISE
1. Die im allgemeinen Wohngebiet anfallenden Niederschlagswässer sind gemäß § 55
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) zu beseitigen.
Schmutzwasser und potenziell belastetes Niederschlagswasser ist per Einleitung in das
Schmutzwassernetz zur zentralen Klärung zu beseitigen.
2. Im Falle archäologischer Bodenfunde ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die
Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten.
3. Im Falle von Kampfmittelfunden sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die
Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst
zu benachrichtigen.
4. Fäll- und Rodungsarbeiten in den Gehölzbeständen sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG
sowie gemäß der Artenschutzrechtlichen Kurzeinschätzung (ASP Stufe I) (ISR Innovative Stadt-
und Raumplanung GmbH, 27.06.2018) nur im Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum
28./29.02. des Folgejahres zulässig.
5. Das Plangebiet befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerkes Weiler der
RheinEnergie AG (Gebietsnummer 490616), Zone III B. Die Schutzbestimmungen der
„Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer
im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel“ vom 21.10.1991
der Bezirksregierung Köln sind einzuhalten.
6. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde
verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung.
Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer,
Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur
Einsichtnahme bereitgehalten.IV. RECHTSGRUNDLAGEN
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November
2017 (BGBl. I S. 3634).
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58), zuletzt
geändert am 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057).
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW. 2018 S.421).
5. Für die Rechtsgrundlagen 1 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung
(Hinweise 8-11).
6. Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen vom 15. Dezember 2011 und den dort formulierten
Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012).
Koordinaten - Verzeichnis der Straßenbegrenzungslinie
 ( in ETRS89/UTM ):
Punktnummer Rechtswert Hochwert
1 3 23 47 771,87 56 48  672,68
2 3 23 47 766,70 56 48  683,34
3 3 23 47 761,83 56 48  692,91
4 3 23 47 757,43 56 48  701,28
5 3 23 47 754,31 56 48  707,70
6 3 23 47 748,01 56 48  720,16
7 3 23 47 743,46 56 48  729,26
8 3 23 47 742,60 56 48  730,99
9 3 23 47 742,53 56 48  738,14
10 3 23 47 744,95 56 48  741,09
11 3 23 47 750,25 56 48  745,13
12 3 23 47 758,73 56 48  751,31
13 3 23 47 767,60 56 48  757,82
14 3 23 47 775,93 56 48  764,01
15 3 23 47 782,58 56 48  769,10
16 3 23 47 786,87 56 48  772,24
17 3 23 47 798,43 56 48  769,39
18 3 23 47 802,62 56 48  762,41
19 3 23 47 807,73 56 48  754,12
20 3 23 47 813,26 56 48  745,02
21 3 23 47 817,16 56 48  738,74
22 3 23 47 821,22 56 48  732,03
23 3 23 47 828,80 56 48  719,62
24 3 23 47 833,28 56 48  712,30
25 3 23 47 846,23 56 48  691,24
26 3 23 47 857,93 56 48  671,99
Koordinaten - Verzeichnis der Umgrenzung des Gehrechtes
 ( in ETRS89/UTM ):
Punktnummer Rechtswert Hochwert
50 3 23 47 764,80 56 48  755,77
51 3 23 47 766,10 56 48  756,72
52 3 23 47 779,08 56 48  733,05
53 3 23 47 782,47 56 48  734,97
54 3 23 47 795,76 56 48  717,23
55 3 23 47 801,78 56 48  706,38
56 3 23 47 828,01 56 48  720,91
57 3 23 47 830,62 56 48  716,64
58 3 23 47 803,35 56 48  701,52
59 3 23 47 809,24 56 48  688,25
60 3 23 47 813,12 56 48  683,13
61 3 23 47 808,96 56 48  681,11
62 3 23 47 816,64 56 48  665,31
63 3 23 47 811,24 56 48  659,61
64 3 23 47 829,92 56 48  634,75
65 3 23 47 828,42 56 48  633,40
66 3 23 47 792,71 56 48  680,03
67 3 23 47 795,19 56 48  681,93
68 3 23 47 803,69 56 48  686,08
69 3 23 47 796,07 56 48  701,68
70 3 23 47 782,49 56 48  726,18
71 3 23 47 781,36 56 48  725,55
  Anlage 9

Anlage 11 Nachweis der Nichtanwendung des Kooperativen Baulandmodells im VEP-Aufstellungsverfahren 58485/02

3153 Zeichen

A N L A G E  1 1  
 Session 0005/2021 
 
Nachweis der Nichtanwendung des Kooperativen Baulandmodells im 
VEP-Aufstellungsverfahren 58485/02 
Arbeitstitel Zum Dammfelde in Köln Widdersdorf 
Das kooperative Baulandmodell 2017 findet vorliegend keine Anwendung, weil der 
Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes “Zum Dammfelde“ vor 
der Bekanntmachung dessen Fortschreibung am 10.05.2017 erfolgte.  
Ebenso findet das kooperative Baulandmodell 2014 keine Anwendung, weil ausweislich des 
Absatzes 7 der Übergangsregel des kooperative Baulandmodell 2017 die Regelungen des 
kooperativen Baulandmodells 2014 nur dann Anwendbar sind, wenn durch das Vorhaben 
mehr als 25 Wohneinheiten „zusätzlich“ entstehen. Ist dies nicht der Fall, ist der 
Anwendungsfall des kooperativen Baulandmodells 2014 nicht eröffnet.  
Für den Geltungsbereich des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 58485/02 
gilt der Bebauungsplan Nr. 40 aus dem Jahre 1974 der ehemaligen Gemeinde Brauweiler. 
Dieser setzt überwiegend allgemeines Wohngebiet fest und ermöglicht unter 
Berücksichtigung der anzuwendenden Baunutzungsverordnung 1968 die Errichtung von ca. 
69 Wohneinheiten, während mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
58485/02 nur ein Vorhaben mit 67 Wohneinheiten ermöglicht wird. (siehe unten stehende 
Berechnung). 
Daher ist das nachfolgende Zitat aus der Planbegründung zutreffend: 
„[…] die o.g. Bagatellgrenze wird mit der Umsetzung des vorliegenden, vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans nicht erreicht. Es werden mit Aufstellung des vorliegenden, 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weniger als 25 zusätzliche Wohneinheiten 
ermöglicht, als es der derzeit rechtkräftige Bebauungsplan über die bisherigen 
Festsetzungen zulässt.“

aktueller Entwurf VEP  laut B-Plan v. 1974  
Grundstück  9.614 m²   9.614 m² 
Teilfläche Wohnen West     3.490 m²  
Teilfläche Wohnen Ost     3.510 m²  
Teilfläche soziale  Nutzung (lt. B-Plan v. 1974)    2.310 m²  
Baufenster in Grundst. soz. Nutzung 1.100 m²      
Straße in Baufeld (lt. B-Plan v. 1974)    304 m²  
 
 Werte lt. aktueller Planung über CAD ermittelt Werte rechn. lt. B-Plan 1974 
Gebäude GR GF Geschosse  GR GF 
In den Wohngebäuden gibt es keine Dachgeschosse  
Haus 1 380 m² 1.106 m² III Rechenansatz GR: 
7.000m² x 0,4 = 2.800m² 
2.310m² x 0,4 = 924m² (KiTa) 
Haus 2 324 m² 1.262 m² IV 
Haus 3 324 m² 1.262 m² IV 
Haus 4 490 m² 1.357 m² III Rechenansatz GF: 
7.000m² x 0,8 = 5.600m² 
2.310m² x 0,8 = 1.848m² (KiTa) 
Haus 5 324 m² 938 m² III 
Haus 6 490 m² 1.386 m² III 
Flächen gesamt, exkl. DG  2.332 m² 7.311 m²  2.800 m² 5.600 m² 
Balkone 266 m²  266 m²  
Flächen DG Wohnen  0 m²  2/3 der GF 1.867 m² 
Gesamt Wohnnutzung WE   7.311 m²   7.467 m² 
Haus 7 (KiTa)  640 m² 1.288 m² II + DG 924 m² 1.848 m² 
 
 
Fläche DG für KITA-Büro 9,30m * 16,63m 
  
155 m² 
  
mögliche Fläche, 
2/3 der GR 
 
616 m² 
Gesamt inkl. KiTa / soz. Nutzung/ DG  3.238 m² 8.599 m²  3.990 m² 9.931 m² 
      
GRZ 0,34   0,40  
GFZ  0,89   0,80 
  
Anzahl WE, bezieht sich nur auf die Wohnnutzung 67 69 
Rechenansatz 7.311 m² / 109m²/WE 7.467 m² / 109m²/WE 
Anteil m² BGF je WE  109 m² 109 m²

Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

7780 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  2  
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen  Bebauungsplan Nr. 58485/02 –Arbeitstitel: „Zum Dammfelde“ in Köln-Wid-
dersdorf - eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz  2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 22.02.2018 bis zum 26.03.2018 durch-
geführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 7 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerier ung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungn ahmen wird auf die jeweilige erste Stellung-
nahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lf
d. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
Begründung 
1 Häfen und Güterverkehr Köln Aktiengesellschaft 
Die Häfen und Güterverkehr Köln Aktiengesellschaft ist von 
dem Bauvorhaben nicht betroffen. 
Kennt-
nis-
nahme 
entfällt 
2 Polizeipräsidium Köln 
Es bestehen keine Bedenken gegen das Verfahren. 
Kennt-
nis-
nahme 
entfällt 
3 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG 
Es wird um Berücksichtigung des § 10 „Standplätze für Abfall-
behälter“ der, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten.  
Ja Der § 10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln, 
wird im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt.  
4 Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Empfehlung auf Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf 
Kampfmittel, ggf. Abschieben auf das Geländeniveau von 1945 
sowie Empfehlung auf eine zusätzliche Sicherheitsdetektion, so-
fern Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen er-
folgen. 
Ja Die Überprüfung auf Kampfmittel erfolgt vor Umsetzung des Bebauungs-
planes bzw. im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. 
5 IHK Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Die Belange der ortsansässigen Wirtschaft sind nicht betroffen. 
Kennt-
nis-
nahme 
entfällt 
6 
6.1 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (STEB), AöR

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lf
d. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
Begründung 
Hinweis, dass das Plangebiet im Einzugsbereich der Kläranlage 
Stammheim und in der Wasserschutzzone IIIB liegt. 
Kennt-
nis-
nahme 
Ein entsprechender Hinweis zur Wasserschutzzone ist bereits im Bebau-
ungsplan enthalten. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes werden keine 
Nutzungen vorbereitet, die die Schutzziele der Wasserschutzzone IIIB 
gefährden.  
6.2 Hinweis, dass die Entwässerung des Plangebietes gemäß Ge-
neralentwässerungsplan im modifizierten Mischsystem geplant 
ist. Demnach ist es vorgesehen, das Schmutzwasser und das 
klärpflichtige Niederschlagswasser (Fahr- bzw. Umschlagsflä-
chen) dem Mischwasserkanal DN 600 in der Straße Unter Got-
tes Gnaden zuzuführen. 
Kennt-
nis-
nahme 
In Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben (STEB) und dem 
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Köln ist es vorgese-
hen, das im Plangebiet anfallende, unbelastete Niederschlagswasser per 
Einleitung in den vorhandenen Regenwasserkanal (Trennprinzip) in der 
Straße „Zum Dammfelde“ zu beseitigen. Der Regenwasserkanal dient 
als Vorflut und führt zum Kölner Randkanal. Gemäß § 55 Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG) sind die auf Baugrundstücken anfallenden Nieder-
schläge ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder per Einleitung in ein 
nahegelegenes Oberflächengewässer zu beseitigen. Mit der Einleitung 
in den Regenwasserkanal wird den Vorgaben des WHG und des Tren-
nerlasses entsprochen. Belastete Niederschläge und das Schmutzwas-
ser werden dem vorhandenen Schmutzwasserkanal zugeführt, im Rah-
men der Abstimmungen mit den Fachbehörden wurde ein Überflutungs-
nachweis erbracht. Die STEB hat die Aufnahmefähigkeit des vorhande-
nen Kanalnetzes geprüft und bestätigt, sodass wesentlichen negativen 
Auswirkungen auf das vorhandene Kanalnetz ausgeschlossen werden 
können. 
6.3 Hinweis, dass die nicht klärpflichtigen Niederschlagswasser 
(z.B. der Dachflächen) gemäß Landeswassergesetz zu versi-
ckern sind, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträch-
tigt wird. Die notwendigen Versickerungsflächen sind im Bebau-
ungsplan festzusetzen. Sofern eine Versickerung gegen das 
Wohl der Allgemeinheit verstößt oder aus technischen Gründen 
nicht möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswassers 
über den vorhandenen Regenwasserkanal DN 1000 in der 
Straße Zum Dammfelde erfolgen. 
Nein Der Anregung wird nicht gefolgt. 
Vgl. Stellungnahme Nr. 6.2.  
Gemäß dem Gründungstechnischen Gutachten und der gutachterlichen 
Stellungnahme zur Versickerungsmöglichkeit (BG RheinRuhr GmbH, 
26.10.2015 und 22.06.2017) ist eine effektive Versickerung unter Be-
rücksichtigung der zur Verfügung stehenden Flächen und der entspre-
chenden Regelwerke und Vorgaben technisch nicht möglich, sodass die 
Ableitung der Niederschläge über die bestehende Regenwasserkanali-
sation erfolgt. Dies begründet sich aus der Versickerungsfähigkeit der 
anstehenden Böden sowie der einzuhaltenden Mindestabstände zu 
Grundstücksgrenzen und unterkellerten Gebäuden. Die ortsnahe Versi-
ckerung der auf dem Plangebiet anfallenden Niederschläge wäre somit 
nur über Schächte möglich, die aber gemäß Abwassersatzung der Stadt

- 3 - 
 
 
 
Lf
d. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
Begründung 
Köln unter Berücksichtigung des vorsorgenden Grundwasserschutzes 
nicht genehmigungsfähig sind. 
6.4 Hinweis, dass die Verwendung von Bauteilen aus Kupfer, Zink 
oder Blei aufgrund der damit verbundenen Schwermetallkon-
zentration im Niederschlagsabfluss unzulässig ist und dies ent-
sprechend im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. 
Nein Der Anregung wird nicht gefolgt.  
Eine Festsetzung im Bebauungsplan wird nicht aufgenommen, da mit ei-
nem Ausschluss von bestimmten Baumaterialien etwaige Unwägbarkei-
ten in der Hochbauplanung einhergehen können. Gemäß der mit der 
STEB abgestimmten Entwässerungskonzeption ist es vorgesehen, keine 
(belasteten) Niederschläge der Kategorien IIa bis III gemäß Trennerlass 
in den Regenwasserkanal einzuleiten. Dies wird im Rahmen der entwäs-
serungstechnischen Genehmigung im Baugenehmigungsverfahren fest-
gestellt.  
6.5 Hinweis auf die Berücksichtigung von Starkregenereignissen im 
Rahmen der Bauleitplanung durch geeignete Maßnahmen (z.B. 
Wahl der Wegeführung, gezielte bzw. schadlose Ableitung von 
Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Nie-
derschlagswasser, Notüberläufe, Objektschutz besonders ge-
fährdeter Gebäude). 
teilweise Der Anregung wird teilweise gefolgt. 
Im Zuge der Abstimmungen des Entwässerungskonzeptes mit der STEB 
wurde ein Überflutungsnachweis mit der Berücksichtigung von Starkre-
genereignissen erbracht. Weitergehende Maßnahmen sind auf Ebene 
der Bauleitplanung demnach nicht festzusetzen. Die Entwässerungspla-
nung wird im Rahmen des Entwässerungsgesuches im Zuge des Bauge-
nehmigungsverfahrens festgestellt.  
7 
7.1 
Stadtwerke Köln GmbH 
Es bestehen seitens des Versorgungsträgers keine Bedenken 
gegen die Planung. 
 
Kennt-
nis-
nahme 
 
entfällt 
7.2 Hinweis auf die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Ver-
bote der Wasserschutzgebietsverordnung. Das Plangebiet be-
findet sich im Wasserschutzgebiet Weiler, Zone IIIB. 
Kennt-
nis-
nahme 
Ein entsprechender Hinweis ist bereits im Bebauungsplan enthalten. Mit 
Aufstellung des Bebauungsplanes werden keine Nutzungen vorbereitet, 
die die Schutzziele der Wasserschutzzone IIIB gefährden. 
7.3 Hinweis auf die frühzeitige Abstimmung mit dem Versorgungs-
träger (RheinEnergie, Leitungsauskunft) zur Versorgung des 
Gebietes. 
Ja Die Anregung wird vor Umsetzung des Bebauungsplanes bzw. im Rah-
men des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.

Beratungsverlauf (3)

11.03.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
15.03.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.05.2021 Rat
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (19)

  • Buchenweg 2
  • Fliederweg
  • Mathesenhofweg
  • Friedhofsweg
  • Eichenweg
  • Dachsweg
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Zum Dammfelde
  • Am Aspelkreuz
  • Unter Gottes Gnaden 80
  • Klausenburg-Straße
  • Im Buschfelde
  • Alte Sandkaul
  • Hauptstraße
  • Neue Sandkaul
  • Ringstraße
  • Straße 4
  • Freiheit
  • Im Kamp

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
0005/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
11.02.2021
Erstellt
04.01.2021 10:12