2020/0226
Anschaffung von Material zum Aufbau und Unterhaltung einer Betreuungsstelle
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Material und Kostenaufstellung Betreuungsstelle 500 Büromaterial (Locher, Stifte, Tacker, Schreibblöcke,...) Begleitkarten Registrierbändchen Moderartionskoffer Stellwände Laptop Drucker Spielesammlungen 400,00 € Steck i ü r ec rauen für 20 25,00€ 500,00 € Ladegeräte Handy Papierhandtücher 20000 40,00 € 160,00 € HygieneSet (Zahnbürste, 600 3,00€ 1.800,00 € Zahnpasta, Waschlappen,..) alternativ alternativ mer Einmal Zahnbürste Duschgel alternativ Toilettenpapier Mülleimer Zahnpasta 200,00 € Feldbetten Einwegauflagen für Feldbetten Einwegdecken Kinderreisebett Notfallrucksack 2] 400,00 DIN Tragen Lagerböcke für DIN Tragen 150,00 € 1.100,00 € Spender für Seife / Desinfektion / Hautschutz 1.200,00 € Infusiosständer Einweg Pflegematerial 240,00 € 1.000,00 € Medikamente Beschaffung nach Bedarf in Apotheken _|Desinfektionsspender Ei Ständer und Spender 3000 Einweggeschirr Servietten Tischdecke 5000 25 Kaffeemaschine 200 Tassen/h) Wasserkocher Wasserkanister 20 Itr 500,00 € Mittel zur Ausgabe von Speisen (Löffel, Zangen, Schneidbretter, Handtücher, ENDe Schürzen,...) Paz Splmt tel, Schwämme, 100,00 € Bürsten Mülleimer 10 20,00 € nd — Stationäre ä z; Erz IE Z Notstromversorgung oder FwA Strom ar Absperrband 50m 10 8,00 € 80,00 € Absperrständer mit Fuß 50 Verkehrsleitkegel 20 25,00 € 500,00 € Klebebänder 20 5,00 € 100,00 € h d ren, 1000[0,80€ / qm 800,00 € (Milchtütenpapier) Az, Preis Kunststoffbooxen 5 5] 350,00 1.750,00 € Palettenrollgestelle .4 150,00 € 600,00 € Zwischensumme 22.030,00 € Anmerkung: Die Aufstellung orientiert sich an den Vorgaben des Landes Hessen.
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
31.08.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Feuerwehr
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
II 37
IV
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0226
Magistratsbeschluss-Nr.
245
Internetfähig
Produkt-Nr.: 128010
Kostenstelle: 037-030-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1280-11 Sachkonto: verschiedene
Betreff: Anschaffung von Material zum Aufbau und Unterhaltung einer Betreuungsstelle
Vorlage vom: 29.07.2020
Beschlussvorschlag:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt für die vom Land Hessen entwickelte Rahmenempfehlung
„Sonderschutzplan Betreuungsdienste“ in Verbindung mit der Katastrophenschutz -Dienstvor-
schrift 600 Mittel für die Anschaffung von Material zum Aufbau und zur Unterhaltung von 3
Betreuungsstellen für die Bevölkerung zur Verfügung.
In den Jahren 2021, 2022 und 2023 soll je eine Betreuungsstelle ausgestattet werden.
Für die Ausstattung einer Betreuungsstelle für 500 Personen fallen Kosten in Höhe von ca.
25.000,-- € an.
Die Mittel werden im Ergebnishaushalt 2021 etatisiert.
Die derzeit noch nicht feststehenden mtl. Unterha ltungskosten sollen in den Folgehaushalten
eingeplant werden.
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Anlagen: Anlage 1 Kostenaufstellung
Anlage 2 Sonderschutzplan Betreuungsdienste
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 09.09.2020
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.07.2020 :
Das Land Hessen hat eine Rahmenempfehlung für ein landeseinheitliches Konzept für den
Betreuungseinsatz bei Schadensereignissen den „Sonderschutzplan Betreuungsdienst“
entwickelt, um betroffene Personen betreuen und versorgen zu können.
Es gibt immer wieder Schadensereignisse, bei denen Teile der Bevölkerung schnell
untergebracht werden müssen. Dies können z. B. sein: Ereignisse wie Brände,
Gefahrstoffaustritte oder Unwetter, aber auch humanitäre Notlagen wie die Flüchtlingslage
2015/2016 oder wie zuletzt im Frühjahr 2020 die Entschärfung einer Weltkriegsbombe. Die
Aufgabe der kommunalen Ordnungsbehörden ist die Unterbringung, Verpflegung und soziale
Betreuung der Betroffenen.
Die Rahmenempfehlung „Evakuierungsplanung“ des Landes Hessen verpflichtet die kreisfreien
Städte und Landkreise, Maßnahmen zu treffen, ca. 1 % der Bevölkerung in Notlagen
aufzunehmen. Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt sieht die Konzeption 1.532 Personen vor.
Die Aufnahme kann in verschiedene Einrichtungen erfolgen: Bürgerhäuser, Sporthallen,
Beherbergungsbetriebe.
Die Unteren Katastrophenschutzbehörden haben Maßnahmen entsprechend den Vorgaben zur
Einrichtung von Betreuungsplätzen (BtP) 500 vorzubereiten.
Zur Erfüllung dieser Vorgaben sind zum einem die vorliegenden Einsatzpläne zu überarbeiten,
zum anderen muss das für die Einrichtung erforderliche Material angeschafft werden.
Eine Auflistung aus dem Sonderschutzplan „Betreuungsdienst“ liegt als Anlage bei. Die Liste
orientiert sich an den Vorschlägen des Landes Hessen und bildet eine Mindestvorhaltung ab.
Außer Hygieneartikeln, Büromaterial und Mobiliar sind auch Schutzbeläge für die Hallenböden
vorzuhalten, um eine schnelle Nutzbarkeit der jeweiligen Unterkünfte zu ermöglichen.
Neben den Materialkosten für die Einrichtung wurden auch die anfallenden Kosten für die
Lagerung des Materials wie Boxen, Rollwägen, Planen, usw. berücksichtigt.
Darmstadt, 29.07.2020
Dezernat II Dezernat IV
Rafael Reißer André Schellenberg
Bürgermeister Stadtkämmerer
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Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Der Betreuungszug im Katastrophenschutz des Landes Hessen Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 1 Vorbemerkung Die Katastrophenschutz -Dienstvorschriften gelten für den Einsatz und für die Aus - und Fortbildung. Neben den Katastrophenschutz-Dienstvorschriften sind insbesonde- re die Unfallvorschriften sowie die hierzu ergangenen Durchführungsanweisungen zu beachten. Die Katastrophenschutz -Dienstvorschrift 600 HE (KatSDV 600 HE) regelt, wie die taktischen Einheiten Trupp, Staf fel, Gruppe und Zug im Betreuungseinsatz arbe iten. Die festgelegte Gliederung gilt darüber hinaus auch für alle anderen Einsatzarten. Die KatSDV 600 HE wurde von einer Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Landesver- bände der Hilfsorganisationen in Hessen (ASB , DLRG, DRK, JUH und MHD) und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport erarbeitet und wird auf Grund- lage des Punktes 2.1.8.1 Konzept „Katastrophenschutz in Hessen“ vom 01.01.2011 (StAnz. 1/2011 S.2, Az.: V4-24t06.01) eingeführt. Dies entspricht auch der gesetzlichen Verankerung des § 27 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG), der die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen sowie deren Träger verpflichtet, bei der Durchführung ihrer Maßnahmen die aufgrund des HBKG ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 2 Allgemeines Im Interesse eines landeseinheitlichen Führungssystems ist es erforderlich, dass sich Führung und Leitung im Brand - und Katastrophenschutz nach einer Dienstvorschrift richten. Diese KatSDV enthält die Grundsätze für die Führung und den Einsatz unter Berücksichtigung der FwDV-100,,Führung und Leitung im Einsatz". Die Vorschrift besteht aus Teil A und Teil B. Teil A enthält die Be schreibungen der Grund - und Sonderfunktionen sowie die Ei n- satzgrundsätze, die bei allen oder beim überwiegenden Teil der Einheiten aller Au f- gabenbereiche vergleichbar sind. Der Teil B enthält die fachspezifischen Regelungen des Betreuungszuges. Weitere Vorschriften und Leitfäden des Betreuungsdienstes - Stärke und Ausstattungsnachweisung (DV 610) - die Handhabung der Ausstattung (DV 620) und - die Ausbildung (DV 630) ergänzen die KatS-DV 600 HE. Die festgelegte Gliederung gilt darüber hinaus auch für alle anderen Einsatzarten. Der Führer einer taktischen Einheit kann von den Regelungen dieser Dienstvorschrift abweichen, wen dies zur Sicherstellung des Einsatzerfolges erforderlich ist. Die Begriffe wurden entsprechend der DIN 13050 „Begriffe im Rettu ngswesen“ (Aus- gabe: Februar 2009) aktualisiert (z.B. Verletzter / Kranker -> Patient). Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche A n- gehörige der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 3 Inhaltsverzeichnis Teil A – Allgemeine Regelungen 1. Allgemeines Seite 1.1 Grundfunktionen 1.1.1 Zugführer 1.1.2 Führungsassistent 1.1.3 Gruppenführer 1.1.4 Staffel- /Truppführer 1.1.5 Helfer 1.2 Sonderfunktionen 1.2.1 Sprechfunker (im Zugtrupp) 1.2.2 Melder 1.2.3 Kraftfahrer 1.2.4 Gerätewart / Maschinist 1.2.5 Sanitätshelfer (der Einheit / Einrichtung) 1.2.6 GABC-Helfer (der Einheit) 2. Führung und Einsatz 2.1 Allgemeines 2.2 Alarmieren und Herstellen der Einsatzbereitschaft 2.3 Ablauf des Einsatzes 2.3.1 Erkundung / Lagefeststellung 2.3.2 Einsatzwert und Kräftebedarf 2.3.3 Befehlsstellen 2.3.4 Aufstellen der Einsatzfahrzeuge 2.3.5 Einsetzen von Hilfskräften aus der Bevölkerung 2.4 Beenden des Einsatzes 2.5 Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft 3. Versorgung der Einheit / Einrichtung 3.1 Allgemeines 3.2 Versorgungsmeldungen Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 4 Teil B - Fachspezifische Regelungen 4. Allgemeine Grundlagen 4.1 Aufgaben des Betreuungszuges 4.2 Stärke und Gliederung des Betreuungszuges 4.3 Ausstattung des Betreuungszuges 4.3.1 Fahrzeug-Ausstattung 4.3.2 Betreuungsausstattung 5. Beschreibung der Aufgaben der Teileinheiten des Be- treuungszuges und der Funktionen ihrer Helfer 5.1 Teileinheiten des Betreuungszuges 5.1.1 Zugtrupp 5.1.2 Schnelleinsatzgruppe Betreuung 5.1.2.1 Technikstaffel 5.1.2.2 Betreuungstrupp 5.1.3 Versorgungsgruppe 5.1.3.1 Betreuungsstaffel 5.1.3.2 Verpflegungsstaffel 5.2 Aufgabenstellung und Funktion der Führungskräfte und Helfer im Betreuungszug 5.2.1 Zugführer 5.2.2 Gruppenführer 5.2.2.1 Führungsassistent 5.2.2.2 Gruppenführer der Schnelleinsatzgruppe 5.2.2.3 Gruppenführer der Versorgungsgruppe 5.2.3 Staffelführer 5.2.3.1 Staffelführer der Technikstaffel in der Gruppe Betreuung 5.2.3.2 Staffelführer der Betreuungsstaffel in der Gruppe Versorgung 5.2.3.3 Staffelführer der Verpflegungsstaffel in der Gruppe Versorgung 5.2.4 Truppführer 5.2.4.1 Truppführer des Betreuungstrupps in der Gruppe Betreuung 5.2.5 Helfer 5.2.5.1 Gerätewart Technik 5.2.5.2 Gerätewart Küche 5.2.5.3 Feldkoch 5.2.5.4 PSNV - Helfer 6. Einsatz des Betreuungszuges 6.1 Aufbau der betreuungsdienstlichen Führungsstruktur / Schnittstellen zu anderen Fachdiensten 6.2 Herstellen der Einsatzbereitschaft 6.3 Ablauf des Einsatzes 6.3.1 Erkundung und Lagefeststellung 6.3.2 Ordnung des Raumes 6.3.3 Einsatzdurchführung 6.3.3.1 Sammelstelle 6.3.3.2 Betreuungsplatz 50 6.3.3.3 Betreuungsplatz 500 6.3.3.4 Abgrenzung Betreuungsplatz 50 / Betreuungsplatz 500 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 5 6.4 Transport Betroffener 6.5 Bereitstellungsraum der Einheit 6.6 Registrierung / Dokumentation 6.6.1 Das Farbleitsystem 7. Besondere Aufgabenstellungen 7.1 Mitwirkung beim Massenanfall von Verletzten /BHP 7.2 Einsatz an Verkehrswegen (Luft, Wasser, Schiene, Straße) 7.3 Mitwirkung in Notfallstationen 7.4 Evakuierung / Räumung 7.5 Mitwirkung in Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge 7.6 Übernahme von Betreuungsdiensten / Mitwirkung bei Sanitäts- diensten im Rahmen der öffentlichen Gefahrenabwehr Anhang Anlage 1 Begriffsbestimmungen im Betreuungsdienst Anlage 2 Abkürzungsverzeichnis Anlage 3 Gliederungsbild Betreuungszug Hessen Anlage 4 Ordnung des Raumes Anlage 5 Checkliste: Einrichten eines Betreuungsplatzes (BtPL) Anlage 6 Taktische Zeichen im Betreuungsdienst Anlage 7 Einsatztagebuch Anlage 8 Abschlussmeldung Anlage 9 Musterablaufplan Sammelstelle Anlage 10 Musterstruktur BtPl 50 HE / 500 HE Anlage 11 Registrierung von Betroffenen mit Begleitkarte Anlage 12 Registrierung in Notunterkünften Anlage 13 Patientenanhängekarte (Anhängekarte für Verletzte und Kranke) Anlage 14 Patientendokumentation Behandlungsplatz Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 6 Teil A Allgemeine Regelungen 1. Allgemeines Der Ka tastrophenschutz umfasst Aufgabenbereiche ( früher Fachdienste) mit Ei n- heiten (beweglich) und Einrichtungen (ortsfest), die ihre Aufgaben zur Bekäm pfung von besonderen Gefahren und Schäden sowohl im Großschaden - und Katastr o- phenfall als auch im Zivilschutz/ Verteidigungsfall wahrnehmen. Außerdem verfügt er über Einheiten und Einrichtungen der Führung. Die taktische Einheit ist der Zug, der sich grundsätzlich in Teileinheiten (Gruppe / Staffel / Trupps) gliedert. Entsprechend der Mannschaftsstärke gibt es taktische Einheiten - Trupp - Staffel - Gruppe - Zug Aufgaben, Gliederung, Stärke und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen sind im Katastrophenschutzkonzept des Landes Hessen sowie für den Aufgabenbe- reich Betreuung im Teil B dieser Dienstvorschrift zusammengefasst. Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophe nschutzes führen Aufträge der übergeordneten Führungsstelle selbständig aus. Im Einsatz können den taktischen Einheiten im Rahmen ihrer personellen und m a- teriellen Möglichkeiten zusätzliche Aufgaben zugewiesen werden. 1.1 Grundfunktionen Im Folgenden sind die Aufgaben der Führungskräfte und Helfer in die Bereiche Ausbildung, Ausstattung und Einsatz untergliedert. Führungskräfte (Führer und Unterführer) sind die Zug -, Gruppen-, Staffel - und Truppführer der Einheit. Führungskräfte können ihre Aufgaben delegieren, bleiben jedoch insgesamt ve r- antwortlich. Bei allen Entscheidungen haben sie die Fürsorgepflicht gegenüber i h- ren Helfern zu berücksichtigen und die größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 7 1.1.1 Zugführer (ZFü) Der Zugführer ist der Vorgesetzte aller Helfer seines Zuges und hat diesen gege n- über Befehlsbefugnis. Der Vertreter des Zugführers ist der Führungsassistent (FüAss) des Zugtrupps. Im Einsatz ist der Zugführer der übergeo rdneten Führungsstelle unterstellt. Er darf grundsätzlich keine der Führungsebenen übergehen. Im Übrigen ist der Zugführer unabhängig von seiner tatsächlichen Unterstellung im Einsatzfall der jeweiligen Organisation, der seiner Einheit angehört, und der U nte- ren Katastrophenschutzbehörde des Kreises / der kreisfreien Stadt gege nüber für die personelle und materielle Einsatzbereitschaft seines Zuges verantwortlich. Hierzu zählen insbesondere - die Ausbildung der Helfer - der ordnungsgemäße Zustand und die Voll zähligkeit der zugewiesenen Aus- stattung. Der Zugführer sorgt für die Ausbildung der He lfer seines Zuges entsprechend den Vorschriften und der für die Ausbildung getroffenen Regelungen, indem er insb e- sondere - den Ausbildungsstand ermittelt, - den Ausbildungsbedarf feststellt, - Umfang und Inhalt der Ausbildung plant und entsprechende Ausbildungspl ä- ne erstellt, - die Ausbildung durchführt oder überwacht, - Übungen anlegt, durchführt und auswertet, - die Unterführer und Helfer auf ihre Eignung beurteilt und Vorschläge zu ihrer Fortbildung macht. Der Zugführer hat durch entsprechende Weisungen und Kontrollen die materie lle Einsatzbereitschaft seines Zuges jederzeit sicherzustellen. Schäden und Ve rluste hat er zu melden, auf Instandhaltung und Ersatzbeschaffungen hinzuwirken. Der Zugführer ist verantwortlich für die Durchführung der seiner Einheit übertrag e- nen Einsatzaufgaben, indem er insbesondere - die Alarmierung seines Zuges gemäß Alarmplan sicherstellt - die Einsatzbereitschaft des Zuges feststellt und meldet - den zugewiesenen Einsatzraum erkundet oder erkunden Iässt - im zugewiesenen Einsatzraum seine Einheit fachgerecht einsetzt - Verbindungen zu benachbarten Einheiten zum Zweck der Zusammenarbeit im Einsatzraum aufnimmt - der übergeordneten Führungsstelle wichtige Ereignisse meldet - die Registrierungsunterlagen an die Personenauskunftsstelle des DRK- Kreisauskunftsbüros (KAB) weiterzuleiten. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 8 1.1.2 Führungsassistent (FüAss) Der Führungsassistent ist der Vertreter des Zugführers und zugleich Vorgesetzter der Helfer des Zugtrupps. Seine Vertretung regelt der Zugführer. Der Führungsassistent ist zuständig für die Versorgung des Zuges und für die Ausbildung der Helfer des Zugtrupps. Darüber hinaus nimmt er alle anfallenden Verwaltungsaufgaben (z. B. Führen der Anwesenheitslisten, Abrechnungen, Terminüberwachungen, Alarmunterlagen) wahr, soweit diese nicht von der Organisation übernommen werden. Er unterstützt den Zugführer bei dessen Aufgaben, insbesondere bei der Ausbil- dung des Zuges sowie bei der Überwachung der Vollzähligkeit und Einsatzbereit- schaft der Ausstattung. Im Einsatz unterstützt er den Zugführer und ist zuständig für die Einsatzbereit- schaft des Zugtrupps, indem er insbesondere - die Befehlsstelle des Zuges einrichtet und betreibt - die Einsatzdokumentation verantwortet - das Einsatztagebuch des Zuges führt (siehe Anlage 7) - die Versorgungsgüter für den Zug anfordert und ihre Verteilung regelt. 1.1.3 Gruppenführer (GrFü) Der Gruppenführer ist der Vorgesetzte aller Helfer se iner Gruppe. Er wird durch einen Truppführer seiner Gruppe vertreten. Dem Zugführer gegenüber ist der Gruppenführer verantwortlich für die Einsatzbereitschaft seiner Gruppe. Der Gruppenführer bereitet die Ausbildung seiner Gruppe vor und führt sie durch. Er unterstützt den Zugführer beim Anlegen, Durchführen und Auswerten von Übungen und Ausbildungsveranstaltungen des Zuges und schlägt ihm Helfer se i- ner Gruppe für die weitergehende Ausbildung vor. Er übe rwacht die Vollzähligkeit und den ordnungsgemäßen Zustand der Ausstattung seiner Gruppe. Im Einsatz ist der Gruppenführer dem Zugführer für den Einsatz seiner Gruppe verantwortlich, indem er insbesondere - die Einsatzbereitschaft seiner Gruppe herstellt - den seiner Gruppe zugewiesenen Teil des Einsatzraumes erkundet oder erkunden Iässt - die Gruppe im Einsatz führt - das Zusammenwirken mit anderen Einsatzkräften an der Einsatzstelle s i- cherstellt - die Verbindung zur Befehlsstelle des Zuges aufrechterhält - ggf. zusätzliche Kräfte und Material anfordert. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 9 1.1.4 Staffel-/Truppführer (StFü/TrFü) Der Staffel-/Truppführer ist der Vorgesetzte der Helfer seiner Staffel / seines Trupps. Er wird durch einen Helfer seiner Teileinheit vertreten. Er führt seine Staf- fel / seinen Trupp und hat auf seiner Ebene die gleichen Aufgaben wie der Gru p- penführer. 1.1.5 Helfer Die Helfer sind in Gruppen, Staffeln und Trupps zusammengefasst und der jewei- ligen Führungskraft unterstellt. Jeder Helfer ist insbesondere verantwortlich für die Einsatzbereitschaft seiner persönlichen Ausstattung und wirkt mit bei der Instand- haltung, Pflegeund Wartung der Einsatzfahrzeuge und der sonstigen Ausstattung. Im Einsatz führt der Helfer die ihm zugewiesenen Tätigkeiten fachgerecht aus. 1.2 Sonderfunktionen Zu den Sonderfunktionen, die bei den meisten Einheiten und Einrichtungen vor- handen sein müssen, zählen - Sprechfunker - Melder - Kraftfahrer - Gerätewart / Maschinist - Sanitätshelfer (der Einheit) - GABC – Helfer (der Einheit) 1.2.1 Sprechfunker (im Zugtrupp) Der Sprechfunker untersteht dem Führungsassistenten. In der Einsatzvorbereitung und im Einsatz hat der Sprechfunker insbesondere folgende Aufgaben: Er - ist für den ordnungsgemäßen Betrieb und die vorschriftsmäßige Benutzung der Sprechfunkanlage verantwortlich - stellt die ständige Erreichbarkeit seiner Einheit über Funk und ggf. über Fernsprecher sicher - meldet jede Veränderung der fernmeldemäßigen Erreichbarkeit seiner Ein- heit der übergeordneten Führungsstelle - setzt Nachrichten ab, nimmt Nachrichten auf und leitet sie weiter - führt die für den Fernmeldebetrieb erforderlichen Unterlagen, wartet und pflegt die Sprechfunkanlage und veranlasst bei Störungen im Gerät die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit. 1.2.2 Melder Der Melder ist dem Führungsassistent des Zugtrupps unterstellt. In der Einsatzvorbereitung und im Einsatz hat der Melder insbesondere folgende Aufgaben: Er - überbringt Informationen (Befehle, Meldungen, Orientierungen, Anträge, Registrierunterlagen) - übernimmt weitere Aufgaben im Zugtrupp. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 10 1.2.3 Kraftfahrer Der Kraftfahrer untersteht der Führungskraft derjenigen Teileinheit, d er das Fahr- zeug zugewiesen ist. In der Einsatzvorbereitung und im Einsatz hat der Kraftfahrer insbesondere fo l- gende Aufgaben: Er - ist für die Einsatzbereitschaft (Verkehrs - und Betriebssicherheit sowie I n- standhaltung) seines Fahrzeuges verantwortlich und führt das Fahrtenbuch - führt lnstandhaltungsarbeiten der Materiale rhaltungsstufe 1 (Wartung und Pflege) an Kraftfahrzeugen und verlastet er Ausstattung durch und meldet seinem Vorgesetzten Mängel, die darüber hinausgehen - meldet seinem Vorgesetzten die Einsatzbereitschaft seines Fahrzeuges und des verlasteten Gerätes. Sofern für ein Fahrzeug kein Gerätewart / Maschinist vorgesehen ist, ist der Kraf t- fahrer auch für die Vollzähligkeit, für die vorschriftsmäßige Verladung und Ausg a- be der auf seinem Fahrzeug verla steten Ausstattung verantwortlich und führt die entsprechenden Nachweise. Der Kraftfahrer kann auch für andere Aufgaben der Einheit eingesetzt werden. 1.2.4 Gerätewart / Maschinist Der Gerätewart / Maschinist untersteht dem Gruppe nführer seiner Teileinh eit. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Ausstattung des ihm zugewies e- nen Gerätewagens und dessen Beladung. In der Einsatzvorbereitung und im Einsatz hat der Gerätewart / Maschinist insbesondere folgende Aufgaben: Er - überprüft die Vollzähligkeit und Einsatzbereitschaft der Ausstattung - führt Verbrauchs- und Bestandsnachweise und überwacht Prüftermine - behebt Mängel an der Ausstattung selbständig oder meldet sie zur I n- standsetzung - fordert Ersatz- und Verbrauchsmaterial an - erstellt Schaden- und Verlustmeldungen und fordert Ersatz an - ist für die Wartung und Pflege der Ausstattung verantwortlich Der Gerätewart / Maschinist kann auch für andere Aufgaben der Einheit eing e- setzt werden. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 11 1.2.5 Der Sanitätshelfer (der Einheit) Der Sanitätshelfer ist dem Zugführer unterstellt. In der Einsatzvorbereitung und im Einsatz hat der Sanitätshelfer insbesondere folgende Aufgaben: Er - ist für die Vollzähligkeit und Einsatzbereitschaft der Sanitätsausstattung verantwortlich - wirkt mit bei der Erste-Hilfe-Ausbildung - leistet Erste-Hilfe innerhalb der Einheit/Einrichtung und koordiniert Erste-Hilfe-Maßnahmen an der Einsatzstelle einschließlich Registrierung bis zum Eintreffen des Sanitäts-/oder Rettungsdienstes - richtet ggf. Patientenablagen ein und - berät den Einheitsführer bei der Erstellung von Lagemeldungen zur Anfor- derung von Sanitätskräften. 1.2.6 Der GABC-Helfer (der Einheit) Alle Einheiten der Aufgabenbereiche des KatS verfügen über einen GABC -Helfer, der für die Wartung und Pflege der persönlichen Schu tzausrüstung (PSA) zustän- dig ist. Der GABC-Helfer ist dem Zugführer unterstellt. In der Einsatzvorbereitung und im Einsatz hat der GABC-Helfer insbesondere fol- gende Aufgaben: Er - ist für die Vollzähligkeit, Einsatzbereitschaft und Instandhaltung der GABC– Ausstattung des Zuges verantwortlich, - wirkt mit bei der GABC–Ausbildung der Helfer des Zuges, - berät den Zugführer in der Durchführung von Schutzmaßnahmen für Pe r- sonen, Verpflegung, Gerät und Fahrzeugen vor GABC–Gefahren, - berät den Zugführer in der Durchführung der Dekon-Stufe 1 - allgemeiner Einsatzstellenhygiene - Wechsel kontaminierter Schutzkleidung - behelfsmäßiger Dekontamination nach den Regelungen (Punkt 1.5.3.6 und Anlage 2) der FwDV 500. Von diesen allgemeinen Regelungen sind die speziellen Aufga benstellungen des bei den Feuerwehren eingerichteten GABC-Dienstes nicht betroffen. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 12 2. Führung und Leitung im Einsatz 2.1 Allgemeines Grundlage für die Führung des Zuges ist die FwDV 100 ,,Führung und Le itung im Einsatz". Sie regelt die Führungsgrundsätze und Unterstellungsverhältnisse. Im Einsatz hat die Rettung von Menschenleben Vorrang. Sämtliche Ma ßnahmen haben diesem Grundsatz unter Beachtung der größtmöglichen Sicherheit Rec h- nung zu tragen. 2.2 Alarmieren und Herstellen der Einsatzbereitschaft Grundlagen für das Alarmieren sind der Alarmplan sowie die Alarm - und Ausrü- cke-Ordnung des Kreises / der kreisfreien Stadt / der Aufgabenträger sowie die Alarmierungsunterlagen der Einheit / Einrichtung. Die Alarmierungsunterlagen müssen Angaben enthalten über - Erreichbarkeit der Helfer (Anschrift der Wohnung und des Arbeitgebers sowie Telefon / Fax / Mail) - Art der Alarmierung (allgemeine Alarmierung über Sirenensignale oder sti l- le Alarmierung durch Alarmempfänger, Telefon oder Melder) - Alarmreihenfolge (wer alarmiert wen und wie) - Sammelplätze (z. B. Unterkunft). Die Alarmierungsunterlagen bedürfen der ständ igen Fortschreibung. Jeder Helfer ist daher verpflichtet, Änderungen seiner Erreichbarkeit unaufgefordert dem Fü h- rer der Einheit / Einrichtung zu melden. Nach einer Alarmierung ist die Einsatzbereitschaft der Einheit / Einrichtung unve r- züglich herzustellen. Jeder Helfer hat für seine persönliche Einsatzbereitschaft zu sorgen und im Ra h- men seiner Aufgaben an der Herstellung der Einsatzbereitschaft des Zuges mit- zuwirken. Ist die einsatzfähige Stärke der Einheit / Einrichtung erreicht, ist die hergestellte Einsatzbereitschaft zu melden. Der Einheitsführer regelt die Nachführung später eintreffender Helfer. 2.3 Ablauf des Einsatzes Die Einheit kann aus der Alarmierung heraus oder aus einem Bereitstellungs- raum eingesetzt werden. Der Abmarsch sowie das Eintreffen der Einheit im Einsatzraum sind zu melden. Spätestens nach dem Eintreffen im Einsat zraum erhält der Einheitsführer den Einsatzbefehl. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 13 2.3.1 Erkundung / Lagefeststellung Der Einheitsführer hat im zugewiesenen Einsatzraum eine Erkundung durchz u- führen. Reichen jedoch zu Beginn des Einsatzes die Lagekenntnisse für die Ei n- satzplanung des Einheitsführers aus, kann er die sich daraus ergebenden Maß- nahmen sofort veranlassen. Darüber hinaus ist das Lagebild während des gesamten Einsatzes durch ständ i- ge Erkundung zu vervollständigen. Hierbei festgestellte Lageveränderungen und akute Gefahren (z. B. Explosionsgefahr, Gasausbruch) sind s ofort zu mel den. Dabei sind Maßnahmen zur Sicherung oder Gefa hrenabwehr sofort einzuleiten. Gefährdet erscheinende Nachbareinheiten sind umgehend zu informieren. 2.3.2 Einsatzwert und Kräftebedarf Der Einsatzwert einer Einheit wird bestimmt durch den Zustand der Ein heit wie z. B. - Personalstärke, - Ausbildungsstand der Helfer, - Qualifikation der Führungskräfte, - Leistungswille und -vermögen der Helfer, - Ausstattung und Mobilität, - Vorbelastung, Ermüdung, - psychische Belastung, - Versorgungslage sowie durch die Besonderheiten der Schadenlage und der allgemeinen Lage wie z. B. - akute Gefahren, - Zerstörungsgrad, Größenordnung, - Anzahl der betroffenen Personen, - GABC-Lage, - Durchführbarkeit des Auftrages, - Verhalten der Bevölkerung (Selbsthilfemaßnahmen, Unterstützung), - verfügbare Unterstützungskräfte (Nachbareinheiten, Spezialkräfte), - Witterungseinflüsse, - Tageszeit / Jahreszeit. Diese Faktoren beeinflussen den Kräftebedarf. Reichen die eigenen Kräfte für die Durchführung des Auftr ages nicht aus, sind bei der übergeordneten Führungsstel le rechtzeitig zusätzliche Kräfte anzufo r- dern. 2.3.3 Befehlsstellen Der Einheitsführer meldet den Standort seiner Befehlsstelle der übergeordneten Führungsstelle. Die ständige Erreichbarkeit ist sicherzustellen. Er informiert ei- gene, unterstellte sowie benachbarte Einheiten. Verlässt er seine Befehlsstelle, hat er seine Erreichbarkeit sicherzustellen. Ent- sprechendes gilt auch für nachgeordnete Führungskräfte. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 14 2.3.4 Aufstellen der Einsatzfahrzeuge Bei der Wahl der Fahrzeug -Standorte an der Ei nsatzstelle sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten: - Fahrzeuge nicht im Gefahrenbereich abstellen - Zu- und Abfahrten freihalten - Standorte wählen, die bei akuter Gefahr sofort und ohne gegenseitige Behinderung verlassen werden können - den Einsatz auch anderer Einheiten / Teileinheiten nicht behindern - Wasserhydranten sowie Absperrschieber von Versorgungsleitungen fre i- halten - Einsatzfahrzeuge und Arbeitsbereich absichern. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 15 2.3.5 Einsetzen von Hilfskräften aus der Bevölkerung Freiwillige können in Absprache zur U nterstützung der Einheiten beim Ei nsatz mitwirken, sofern sie sich den Weisungen des jeweiligen Einheitsführers freiwi l- lig unterstellen. Für die Verpflichtung von Hilfskräften sind die Regelungen in § 49 Abs. 1 HBKG zu beachten. Die Führungskräfte haben gegenüber diesem Personenkreis hin- sichtlich Auswahl und Einsatz eine besondere Fürsorgepflicht. Bei ihrem Einsatz ist zu berücksichtigen, dass sie in der Regel - für diese Aufgabe nicht ausgebildet sind und - über keine persönliche Schutzausstattung verfügen. Hilfskräfte sind den Gruppen, Staffeln oder Trupps zuzuordnen und unterstützen deren Arbeiten. Für die Dauer ihrer Mitwirkung sind die Hilfskräfte in die Stärke- meldungen aufzunehmen und dabei gesondert auszuweisen. Ihre Personalien sind festzuhalten. 2.4 Beenden des Einsatzes Die Erledigung des Auftrages ist der übergeordneten Führungsstelle zu melden. Diese entscheidet über die weitere Verwendung der Einheit. Hält der Einheitsführer eine Ablösung seiner Einheit oder Teile davon für erfor- derlich, so hat er dies bei der übergeordneten Führungsstelle rechtzeitig zu be- antragen. Die Art und Weise der Ablösung wird von dort geregelt. Das Beenden oder Abbrechen des Einsatzes wird grundsätzlich von der über- geordneten Führungsstelle befohlen. Nur in Ausnahmefällen, z. B. bei Lebens- gefahr für die Helfer oder wenn das Risiko in einem krassen Missverhältnis zum Einsatzerfolg steht, kann diese Entscheidung vom Einheitsführer getroffen wer- den. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. 2.5 Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft Nach Beendigung des Einsatzes ist die personelle und materielle Vollzähligkeit / Vollständigkeit zu überprüfen. Die Abschlussmeldung (siehe Anlage 8) ist an die übergeordnete Führungsstelle zu übermitteln. Danach sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Einsatzbereit- schaft der Einheit wieder herzustellen. Die wiederhergestellte Einsatzbereit- schaft ist der übergeordneten Führungsstelle zu melden. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 16 3. Versorgung der Einheit / Einrichtung 3.1 Allgemeines Die Versorgung der Einheit / Einrichtung wird durch die übergeordnete Füh- rungsstelle sichergestellt. Sie sorgt ggf. auch für die Unterbringung der Helfer. Versorgungsgüter, die nicht zur Grundausstattung gehören, jedoch zur Durch- führung eines Einsatzes benötigt werden, stellt die übergeordnete Führungs- stelle auf Anforderung zur Verfügung. Für die Versorgung der Einheit / Einrichtung ist deren Führer verantwortlich. Er hat die Verpflegungsstärke, den Bedarf an Verbrauchsgütern oder notwendige Maßnahmen zur Materialerhaltung rechtzeitig der übergeordneten Führungs- stelle zu melden. 3.2 Versorgungsmeldungen Die Gruppenführer melden formlos dem Führer der Einheit / Einrichtung - Verpflegungsstärke, - Bedarf an Verbrauchsgütern und - notwendige Materialerhaltungsarbeiten. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 17 Teil B - Fachspezifische Regelungen 4. Allgemeine Grundlagen 4.1 Aufgaben des Betreuungszuges (BtZ) Die taktische Einheit des Aufgabenbereiches Betreuungswesen ist der Betreuungszug. Er übernimmt die Hilfeleistung für Betroffene durch Soziale Betreuung, Verpfle- gung, Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie vorüberge- hender Unterbringung. Er unterstützt im Bedarfsfall die Sanitätseinheiten. Im Einzelnen: Der Betreuungszug leistet Erste Hilfe, soziale Betreuung sowie psychosozi ale Unterstützung bei Patienten und Betroffenen, registriert Betroffene und unterstützt das Kreisauskunftsbüro, richtet B e- treuungsplätze ein und betreibt diese richtet behelfsmäßige Unterkünfte ein betreut Patienten und Betroffene wirkt mit bei der psychosozialen Betreuung und Panikbekämpfung hilft bei Räumung und Evakuierung beschafft Gegenstände des täglichen Bedarfs, verwaltet diese und gibt sie an Betroffene und Patienten aus beschafft Lebensmittel und Getränke überwacht die bevorrateten Lebensmittel au f Verfalldaten, sorgt für rech t- zeitige Verwendung und Umwälzung bereitet Kalt- und Warmverpflegung sowie Getränke zu gibt Verpflegung und Getränke aus, tran sportiert Verpflegung und Getränke stellt Zelte für Betreuungs- und Sanitätseinsätze zur Verfügung beheizt Zelte und Unterkünfte errichtet und betreibt mobile Beleuchtungsanlagen stellt die Stromversorgung sicher wirkt bei der Trinkwasserausgabe mit, transportiert Trinkwasser beschafft Ersatzteile und leistet technische Hilfe an den Fahrzeugen und Geräten der Betreuungs- und Sanitätseinheiten sichert Zu- und Abfahrtswege im und zum Schadensgebiet errichtet Absperrungen zur Lenkung des Einsatzgeschehens, insbeso n- dere für Rettungsmittelhalteplätze, Behandlungsplätze und Notunterkün f- te wirkt mit beim Errich ten und Betreiben von Notfallstationen, Behan d- lungsplätzen oder Behelfskrankenhäuser führt einfache handwerkliche Arbeiten durch führt sonstige humanitäre Aufgaben im Auftrag des KatS-Stabes durch. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 18 4.2 Stärke und Gliederung des Betreuungszuges Stärke und Gliederung des Betreuungszuges sind in Anlage 3 des Konzeptes „Katastrophenschutz in Hessen“ festgelegt. Er gliedert sich in die Teileinheiten - Zugtrupp (ZTr) - Schnelleinsatzgruppe Betreuung (SEG Betreuung) - Versorgungsgruppe (VersGr) 4.3 Ausstattung des Betreuungszuges Die Ausstattung des Betreuungszuges ist in der KatSDV 610 HE festgelegt. Sie umfasst insbesondere die Ausstattung für die betreuungs- und sanitätsdienstli- che Versorgung von lageabhängig mindestens 50 Betroffenen einschließlich der materiellen Ausstattung zum Aufbau und Betrieb eines Betreuungsplatzes (Zel- te, etc.) sowie die Fahrzeugausstattung. 4.3.1 Fahrzeug-Ausstattung Die Fahrzeugausstattung des Betreuungszuges ist in Anlage 3 des Konzeptes „Katastrophenschutz Hessen“ festgelegt. Die Fahrzeuge des Zugtrupps: Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) / Kommandowagen (KdoW) dienen zur Sicherste l- lung der Kommunikation innerhalb des Zuges sowie zu übergeordneten Fü h- rungsstellen. Der Einsatzleitwagen 1 / Kommandowagen ist das Führungsfahrzeug des Be- treuungszuges. Die Betreuungs-Kombis (Bt-Kombi) dienen dem Transport von bis zu 6 Personen. Mit der Ausstattung können die Wege zu Sammelplätzen und Betreuungsstellen ausgewiesen werden. Die Be- völkerung kann mittels Lautsprecherdurchsageeinrichtung oder Megaphon kurz- fristig informiert werden. Bei der Erkundung und Einrichtung von Betreuungsstel- len wirkt das Fahrzeug mit; nicht gehfähige Personen, die keiner sanitätsdienst- lichen Versorgung bedürfen, können transportiert werden. Der Gerätewagen Technik (GW-T) dient dem Transport der 6-köpfigen Besatzung sowie der technischen Ausstat- tung der Einheit. Dies umfasst insbesondere die Ausstattung zur Stromerzeu- gung, Beleuchtung und Beheizung sowie der Instandsetzung von Fahrzeugen und Geräten des Betreuungs- und Sanitätsdienstes. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 19 Der Gerätewagen Betreuung (GW-Bt) dient dem Transport von Personal und Material der Versorgungsstaffel. Er wird zusammen mit dem Feldkochherd als funktionale Einheit eingesetzt. Darüber hinaus können Lebensmittel sowie in den vorhandenen flexiblen Behäl- tern bis zu 2.000 Liter Trinkwasser transportiert und über die Wasserverteilanlage ausgegeben werden. Der Feldkochherd (FKH) dient der Verpflegung von ca. 200 hilfsbedürftigen Personen mit warmen Spei- sen und Getränken. In den zur Ausstattung gehörenden isolierten Speisenbehältern kann die zube- reitete Verpflegung zu entfernten Ausgabestellen transportiert werden. 4.3.2 Betreuungsausstattung Die Ausstattung des Betreuungszuges orientiert sich am Aufgabenschwerpunkt Einrichtung und Betrieb eines Betreuungsplatzes 50 (BtPl 50 HE). Die Be- treuungsausstattung umfasst insbesondere Zelte, einschließlich der erforderli- chen Stromversorgungs-, Beleuchtungs- und Heizgeräte, sowie Ausstattung zur Verpflegung, von Betroffenen und Einsatzkräften. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 20 5. Beschreibung der Aufgaben der Teileinheiten sowie der Funktion ihrer Helfer Die Gliederung des Betreuungszuges ermöglicht einen flexiblen, lageangepass- ten Einsatz, auch unterhalb der Katastrophenschwelle. Für den Ersteinsatz sind der Zugtrupp und die Schnelleinsatzgruppe Betreuung (SEG Betreuung) vorge- sehen. Der Technik-Trupp unterstützt sowohl den Betreuungsdienst wie das Sanitäts- wesen im technischen Bereich. Die Gruppen können in den Bereichen der Unteren KatS-Behörden so stationiert werden, dass unter Berücksichtigung von Gefahrenschwerpunkten und Einwoh- nerdichte eine möglichst sinnvolle Flächenabdeckung erreicht wird. 5.1 Teileinheiten des Betreuungszuges 5.1.1 Zugtrupp (ZTr) Der Zugtrupp ist die Führungseinheit des Betreuungszuges und seiner Teilein- heiten. Er unterstützt den Zugführer bei der Koordination des Einsatzes und hält Ver- bindung zu seinen Teileinheiten sowie den benachbarten Kräften und der über- geordneten Führungsebene. 5.1.2 Schnelleinsatzgruppe Betreuung (SEG Betreuung) Die Schnelleinsatzgruppe ist, zusammen mit dem Zugtrupp, die für den Erstein- satz vorgesehene Teileinheit des Betreuungszuges. Auswahl und Ausbildung der hierfür vorgesehenen Helfer sollen sich am Einsatzzweck orientieren. Hierzu gehört insbesondere die schnelle Verfügbarkeit. Zur Sicherstellung der Alarmierung werden seitens des Landes Hessen Funk- alarmempfänger bereitgestellt und unterhalten. Als Richtgröße wird eine Ver- fügbarkeit der Einheit innerhalb von 30 Minuten angesehen. Aufgaben: - Mitwirkung bei Räumungs- und Evakuierungsmaßnahmen - Übernahme, Einrichten und Betreiben von Anlaufstellen und/oder Einric h- ten und Betreiben eines Betreuungsplatzes - Mitwirkung bei psychosozialer Betreuung und Panikbekämpfung - Technische Unterstützung des Sanitätsdienstes sowie der Grup- pen/Trupps des Betreuungszuges, z.B. Beheizen von Zelten/Betreiben von Stromversorgungs- und Beleuchtungsanlagen - Mitwirkung bei Einrichtung und Betrieb von Behandlungsplätzen - Mitwirkung beim Betrieb einer Notfallstation - Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen - Registrierung von Betroffenen und Patienten. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 21 5.1.2.1 Technikstaffel (TeSt) Die Technikstaffel stellt die technischen Voraussetzungen für den Betreuungs- und Sanitätseinsatz zur Verfügung. Sie führt auf Weisung des Gruppenführers selbständig die ihr zugewiesenen Aufgaben durch. Aufgaben: - Technische Unterstützung des Sanitätsdienstes sowie der Grup- pen/Trupps des Betreuungszuges - Aufbau und Betrieb von Zelten einschließlich deren Beleuchtung und B e- heizung - Ausschilderung der Zu- und Abfahrtswege - Einsatzstellen- und Einsatzraumbeleuchtung - einfache Instandsetzungen an Fahrzeugen und Gerät. Der Technikstaffel steht hierfür ein GW-T zur Verfügung. 5.1.2.2 Betreuungstrupp (BtTr) Der Betreuungstrupp führt auf Weisung des Gruppenführers selbständig die zu- gewiesenen Aufträge durch. Aufgaben: - soziale Betreuung Betroffener - Mitwirkung bei psychosozialer Betreuung und Panikbekämpfung - Zusammenstellung und Begleitung von Transporten - Durchführung von Maßnahmen der Familienzusammenführung - Sanitätsdienstliche Versorgung Leichtverletzter, ggf. in Zusammenarbeit mit Kräften des Sanitätsdienstes - Erkundung von Objekten für die Einrichtung von Betreuungsplätzen - Mitwirken bei der Übernahme von zugewiesenen Objekten - Erstellung von Belegungsplänen - Anforderung von Ausstattungsmaterial für die Unterkunft - Mitwirken beim Einrichten und Betreiben von Unterkünften (B e- treuungsplatz) - Registrierung von Betroffenen - Organisation von Funktionsräumen - Hilfe bei der Ausgabe von Hilfsgütern und Verpflegung Dem Betreuungstrupp steht hierfür ein Bt-Kombi zur Verfügung. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 22 5.1.3 Versorgungsgruppe (VersGr) Die Versorgungsgruppe ist die zweite Gruppe des Betreuungszuges. Sie stellt die Grundversorgung im Einsatz sicher. Aufgaben: - Übernahme von Anlaufstellen und/oder Einrichtung und Betrieb von Be- treuungsplätzen - Zubereitung und Ausgabe von Verpflegung und Getränken - psychosoziale Unterstützung Betroffener (PSNV) - Unterstützung des Sanitätsdienstes - Mitwirkung bei Einrichtung und Betrieb von Behandlungsplätzen - Mitwirkung beim Betrieb einer Notfallstation - Registrierung von Betroffenen 5.1.3.1 Betreuungsstaffel (BtSt) Die Betreuungsstaffel führt auf Weisung des Gruppenführers selbständig die zugewiesenen Aufträge durch. Aufgaben: - soziale Betreuung Betroffener - Mitwirkung bei psychosozialer Betreuung Betroffener (PSNV) - Zusammenstellung und Begleitung von Transporten - Durchführung von Maßnahmen der Familienzusammenführung - Sanitätsdienstliche Versorgung Leichtverletzter, ggf. in Zusammenar- beit mit Kräften des Sanitätsdienstes - Erkundung von Objekten für die Einrichtung von Betreuungsplätzen - Übernahme von zugewiesenen Objekten - Erstellung von Belegungsplänen - Anforderung von Ausstattungsmaterial für die Unterkunft - Einrichten und Betreiben von Unterkünften (Betreuungsplatz) - Registrierung von Betroffenen - Organisation von Funktionsräumen - Hilfe bei der Ausgabe von Hilfsgütern und Verpflegung 5.1.3.2 Verpflegungsstaffel (VpfSt) Die Verpflegungsstaffel stellt die Versorgung Betroffener und Einsatzkrä fte mit Verpflegung und Getränken sicher. Sie führt auf Weisung des Gruppe nführers selbständig die ihr zugewiesenen Aufträge durch. Aufgaben: - Übernahme von Funktionsräumen und Küchen - Beschaffung von Lebensmitteln und Getränken - Bevorratung von Lebensmitteln unter Beachtung der Hygiene- vorschriften - Herstellung von Warm- und Kaltverpflegung - Herstellung und Zubereitung von Getränken - Festlegen von Verpflegungs- und Getränkeausgabestellen - Führen einer Lagerkartei und des Küchenbuches - Transport und ggf. Ausgabe von Trinkwasser Der Verpflegungsstaffel steht hierfür ein GW-Bt sowie ein FKH zur Verfügung. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 23 5.2. Aufgabenstellung und Funktion der Fü hrungskräfte und Helfer im Betreuungszug 5.2.1 Der Zugführer des Betreuungszuges Der Zugführer des Betreuungszuges ist allen Führungskräften und Helfern sei- nes Zuges in operativ– taktischen Maßnahmen weisungsbefugt. Er ist verant- wortlich für - die Planung und Durchführung der Ausbildung, insbesondere das Erstel- len des Jahresdienstplanes - die Wartung und Pflege der gesamten Ausstattung des Zuges - die Führung des Zuges im Einsatz / bei Übungen. - die Führung der SEG-Betreuung im Einsatz / bei Übungen Bei Aufbau und Betrieb eines BtPl 500 ist einer der Zugführer Betreuungsdienst als Ver- bandführer und Leiter der Führungsstaffel tätig. 5.2.2 Gruppenführer 5.2.2.1 Der Führungsassistent Der Führungsassistent ist Stellvertreter des Zugführers. Seine Aufgaben richten sich nach Ziffer 1.1.2. 5.2.2.2 Der Gruppenführer der Schnelleinsatzgruppe Der Gruppenführer der SEG-Betreuung leitet den Einsatz seiner Gruppe auf Weisung des Zugführers. Er legt, soweit nichts anderes angeordnet, den Ort für den Betreuungsplatz in Absprache mit dem Zugführer fest, errichtet und betreibt diesen. Darüber hinaus legt er die Schwerpunkte für den Einsatz der Technikstaffel fest. Der Einsatz der Technikstaffel zur Unterstützung des Sanitätsdienstes erfolgt in Absprache mit dem Sanitätsdienst. 5.2.2.3 Der Gruppenführer der Versorgungsgruppe Der Gruppenführer der Versorgungsgruppe betreibt und / oder errichtet, so nicht anders angeordnet, den Betreuungsplatz auf Weisung des Zugführers. Weiterhin erfolgt durch ihn die Organisation der Verpflegung der Betroffenen sowie der Einsatzkräfte. Er überwacht die Registrierung und sorgt für die Weiterleitung der Registrie- rungsunterlagen an den Führungsassistenten, der verantwortlich ist für die Wei- terleitung der Registrierunterlagen an die Personenauskunftsstelle des KAB. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 24 5.2.3 Staffelführer 5.2.3.1 Staffelführer der Technikstaffel in der Gruppe Betreuung Der Staffelführer ist verantwortlich für den Einsatz seiner Staffel und unterstützt den Gruppenführer im Einsatz. Er ist insbesondere verantwortlich für die Durch- führung technischer Einsatzmaßnahmen. 5.2.3.2 Staffelführer der Betreuungsstaffel in der Gruppe Versorgung Der Staffelführer der Betreuungsstaffel ist verantwortlich für den Einsatz seiner Staffel. Er organisiert insbesondere die Betreuung und psychosoziale Unterstüt- zung (PSNV) Betroffener. 5.2.3.3 Staffelführer der Verpflegungsstaffel in der Gruppe Versorgung Der Staffelführer ist verantwortlich für den Einsatz seiner Staffel und unterstützt den Gruppenführer im Einsatz. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Koordinierung der Maßnahmen zur Zubereitung und Ausgabe von Verpflegung und Getränken. 5.2.4 5.2.4.1 5.2.5 Truppführer Truppführer des Betreuungstrupps in der Gruppe Betreuung Der Truppführer ist verantwortlich für den Einsatz seines Trupps. Er organisiert die Betreuung der Betroffenen. Helfer Der (Betreuungs-)Helfer sucht Betroffene auf und leistet soziale Betreuung sowie ggf. psychosoziale Unterstützung. Er registriert diese und wirkt an der Unterbrin- gung und Verpflegung mit. Darüber hinaus leistet er Erste Hilfe Maßnahmen sowie die sanitätsdienstliche Versorgung und psychosoziale Unterstützung Leichtverletzter, eventuell in Zu- sammenarbeit mit Kräften des Sanitätsdienstes. 5.2.5.1 Gerätewart Technik Der Gerätewart Technik ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Aus- stattung des Gerätewagens Technik und dessen Beladung. Aufgaben: - Überprüfung der Vollzähligkeit und der Einsatzbereitschaft der Technik- ausstattung - Führung von Verbrauchs- und Bestandsnachweisen - Überwachung von Prüfterminen / Verfallsdaten / Austausch - Selbstständige Behebung von Mängeln an der Ausstattung oder Meldung zur Instandsetzung - Anforderung von Ersatz- und Verbrauchsmaterialien - Erstellung von Schadens- und Verlustmeldungen - Wartung und Pflege der Ausstattung Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 25 5.2.5.2 Gerätewart Küche Der Gerätewart Küche ist verantwortlich für die küchentechnische Ausstattung des Verpflegungstrupps, insbesondere des Feldkochherdes. Aufgaben: - Betrieb des FKH - Überprüfung der Vollzähligkeit und der Einsatzbereitschaft der Ausstat- tung - Führen von Verbrauchs- und Bestandsnachweisen - Überwachung von Prüfterminen / Verfallsdaten / Austausch - Selbstständige Behebung von Mängeln an der Ausstattung oder Meldung zur Instandsetzung - Anforderung von Ersatz- und Verbrauchsmaterialien - Erstellung von Schadens- und Verlustmeldungen - Wartung und Pflege der Ausstattung 5.2.5.3 Feldkoch Der Feldkoch ist verantwortlich für die Planung und Durchführung der Zuberei- tung der Verpflegung. Aufgaben: - Berechnen des Bedarfs an Lebensmitteln und Verbrauchsmaterial - Veranlassung der rechtzeitigen Beschaffung - Verantwortung für: o die Einhaltung der hygienischen Vorschriften o für die Zubereitung von Speisen und Getränken sowie o die Ausgabe von Speisen und Getränken. 5.2.5.4 PSNV-Helfer Die PSNV-Helfer sind dem Gruppenführer Versorgung unterstellt. PSNV-Helfer sind Einsatzkräfte die neben ihrer fachdienstlichen Betreuungsausbildung über eine PSNV II-Ausbildung gemäß MAPL HE 615 verfügen. Sie leisten psychologische Erste-Hilfe in Zusammenarbeit mit weiteren PSNV- Kräften. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 26 6. Einsatz des Betreuungszuges 6.1 Aufbau der betreuungsdienstlichen Führungsstruktur / Schnittstellen zu anderen Aufgabenbereichen Der Zugführer führt den Einsatz des Betreuungszuges. Er bedient sich zur Durchführung des Einsatzes des Führungsassistenten und der Gruppenführer der SEG-Betreuung sowie der Versorgungsgruppe. Im Einsatzfall ist der Zugführer dem Katastrophenschutzstab, dem Einsatzleiter (EL) oder der Technischen Einsatzleitung (TEL) unterstellt. Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 HBKG können zur Erfüllung ihrer Auf- gaben bei Großschadenlagen unterhalb der Katastrop henschwelle, im Rahmen der Amtshilfe, auch Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes alarmieren und einsetzen. Diese bleiben entsprechend § 19 Abs. 1 HBKG wäh- rend der Durchführung derartiger Einsätze dem Katastrophenschutz zugeordnet. 6.2 Herstellen der Einsatzbereitschaft Die Alarmierung des Betreuungszuges oder einzelner Teileinheiten erfolgt in der Regel durch die jeweilige Zentrale Leitstelle (Integrierte Leitstelle) des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Die Einsatzbereitschaft des Zuges ist umgehend herzustellen. Als Richtzeit für die Einsatzbereitschaft ist für die SEG- Betreuung 30 Minuten anzustreben. Beim Einsatz des Betreuungszuges ist die Einsatzbereitschaft in der Regel an einem Sammelplatz (z.B. Unterkunft) herzustellen. Nach Erhalt des Einsatzauf- trages wird die Einheit geschlossen zum Einsatzraum, ggf. in einen Bereitstel- lungsraum, verlegt. Die besondere Eilbedürftigkeit beim Einsatz der SEG-Betreuung macht ggf. den sofortigen Einsatz auch einzelner Fahrzeuge erforderlich. Diese rücken nach Erreichen der Mindeststärke dezentral aus und werden am Einsatzort / Bereits- tellungsraum zusammengeführt. 6.3 Ablauf des Einsatzes Bei Großschadenlagen mit Massenanfall Verletzter oder Erkrankter (MANV) unterhalb der Katastrophenschwelle obliegt die medizinische Versorgung vor Ort und den Patiententransport dem Rettungsdienst. Neben dem Personal des Rettungsdienstes können im Rahmen der Amtshilfe auch Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Sanitäts- und Betreuungszüge sowie Betreuungsstellen) eingesetzt werden. Dies gilt insbe- sondere für die SEG-Behandlung und SEG-Betreuung. Für diese Lagen ist der Einsatz der Teileinheiten in Alarm- und Ausrückordnun- gen (AAO) vorzusehen und einzuarbeiten. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 27 6.3.1 Erkundung und Lagefeststellung Für den Einsatz des Betreuungszuges im zugewiesenen Einsatzraum sind ne- ben den allgemeinen Kenntnissen zur Lage durch Erkundung spezielle Fest- stellungen zu treffen. Die Erkundung ist mit dem Ziel durchzuführen, ein Lagebild so vollständig wie möglich über - Art - Ausmaß und - voraussichtliche Entwicklung der Gefahren und Schäden zu erhalten. Weiterer Schwerpunkt der Erkundung ist die Ordnung des Raumes unter der Berücksichtigung von: - Anzahl der Betroffenen - bereits vorhandene Anlaufstellen - geeignete Lage für die Einrichtung eines Betreuungsplatzes insbesondere verfügbare Unterkünfte - Zu- und Abfahrtswege 6.3.2 Ordnung des Raumes Der dem Betreuungszug zugewiesene Einsatzraum wird ggf. auf die Teileinhei- ten des Zuges aufgeteilt. Diese stehen im Rahmen der Abarbeitung der Einsatz- aufträge in ständiger Verbindung zueinander. Die Aufteilung des zugewiesenen Einsatzraumes, die Verte ilung und der Ansatz der Kräfte sowie die Festlegung der Grenzen sind vom Zugführer zu befehlen. Beim Eintreffen an der Einsatzstelle und beim Aufstellen der Einsatzmittel ist si- cherzustellen, dass die Fahrzeuge einsatzfähig und ungefährdet bleiben. Dabei sind beispielsweise Windrichtung, Trümmerschatten, fließender Verkehr, Freilei- tungen, Fahrdrähte und der ausreichende Abstand zum Einsatzobjekt zu beach- ten. Der Zugang zur Einsatzstelle und der Einsatzablauf dürfen nicht behindert wer- den. Insbesondere muss der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen, den GW-T sowie das An- und Abfahren von Rettungsfahrzeugen jederzeit möglich sein. 6.3.3 Einsatzdurchführung Soweit möglich werden die betroffenen Personen im Schadengebiet im Sinne der Selbst- und Nachbarschaftshilfe tätig. Diese umfasst insbesondere alle Maßnahmen zur Lebensrettung und Ersten Hilfe, soweit sie von Ersthelfern ohne besondere Ausstattung geleistet werden kann sowie die Unterstützung beson- ders hilfsbedürftiger Personen. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 28 6.3.3.1 Sammelstelle Die Bildung von Sammelstellen entsteht meist spontan aus der ersten Hilfeleis- tung bzw. der Eigenrettung oder Evakuierung mehrerer Betroffener an der Gren- ze des Gefahrenbereiches. Die Sammelstelle ist somit ein Ort, an der Betroffene sich sammeln. Außer einer Registrierung sowie einer Erstinformation werden hier keine Maßnahmen vorgenommen. Von dort werden sie, ggf. in Zusammenarbeit mit weiteren Einsatzkräften anderer Aufgabenbereiche, an einen nahe gelegenen Betreuungsplatz weitergeleitet. Die Sammelstelle kann je nach Lage in einen Betreuungsplatz 50 HE überführt werden, in dem eine Struktur zur erweiterten Versorgung der Betroffenen und ggf. Patienten geschaffen wird. Erforderlich werdende sanitätsdienstlichen Maßnahmen sind auf allen Ebenen, also sowohl an der Sammelstelle und dem Betreuungsplatz als auch auf dem Transport zum Betreuungsplatz oder ins Krankenhaus sicherzustellen und zu dokumentieren (siehe Einsatztagebuch, gemäß Anlage 7). Die anzustrebende Struktur für einen Betreuungsplatz durch den Betreuungs- dienst ist in der Anlage 5 dargestellt. 6.3.3.2 Betreuungsplatz 50 Hessen (BtPL 50 HE) Der Betreuungszug errichtet und betreibt einen Betreuungsplatz, dem eine pla- nerische Versorgungskapazität von max. 50 Betroffenen zugrunde gelegt ist. Der Betreuungsplatz 50 HE ist eine Einrichtung mit einer vorgegebenen Struktur, an der Betroffene in der Akutphase eines Einsatzes - registriert - sozial betreut - psychosozial unterstützt (PSNV) - sanitätsdienstlich versorgt (Erste-Hilfe) - behelfsmäßig untergebracht (Witterungsschutz) und - verpflegt (Minimalversorgung) werden. Auf diesem Betreuungsplatz arbeiten unter Leitung des Betreuungsdienstes Kräf- te des Betreuungs- sowie ggf. Sanitäts- und Rettungsdienstes. Weitere Einsatz- kräfte anderer Aufgabenbereiche unterstützen beim Transport Betroffener zw i- schen Anlaufstelle und Betreuungsplatz. Soweit geeignete Gebäude oder andere Räumlichkeiten in vertretbarer Nähe liegen, sollten diese vorrangig für die Errich- tung eines Betreuungsplatzes genutzt werden. Dennoch muss planerisch davon ausgegangen werden, dass gerade die Akutphase von einer behelfsmäßigen Unterbringung in Zelten geprägt sein wird. Davon ausgehend, dass Familien, Hausgemeinschaften, etc. versuchen werden als Gruppe zusammen zu bleiben, ist damit zu rechnen, dass hier sowohl Betrof- fene als auch sanitätsdienstlich zu versorgende Personen (Patienten) eintreffen werden. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 29 Für die Einrichtung und den Betrieb des Betreuungsplatzes 50 Hessen kann er- gänzend den Einsatz des Aufgabenbereiches Sanität zur Sicherstellung der er- weiterten medizinischen Versorgung sowie ggf. den Weitertransport von Patien- ten und/oder Betroffenen in geeignete Einrichtungen erforderlich machen. Sanitätsdienstliche Maßnahmen sind auf allen Ebenen, also sowohl an der An- laufstelle, dem Betreuungsplatz als auch auf dem Transport ins Krankenhaus sicherzustellen und zu dokumentieren (siehe Einsatztagebuch) Die Struktur und der Material- bzw. Personaleinsatz für einen Betreuungsplatz 50 Hessen sind in der Anlage 10 dargestellt. 6.3.3.3 Betreuungsplatz 500 Hessen (BtPL 500 HE) Je nach Art und Umfang des Schadenereignisses kann die Notwendigkeit gege- ben sein, größere Betreuungskapazitäten schaffen zu müssen. In diesem Fall kann ein Betreuungsplatz, dem eine planerische Versorgungska- pazität von 500 Betroffenen zugrunde gelegt ist, eingerichtet werden. Dies schließt die Einrichtung von Notunterkünften ein. Der Betreuungsplatz 500 HE ist eine Einrichtung mit einer vorgegebenen Struktur, an der Betroffene und deren Angehörige sowohl in der Akutphase als auch darü- ber hinaus für die Dauer des Einsatzes - registriert - sozial betreut - psychosozial unterstützt - sanitätsdienstlich versorgt - behelfsmäßig untergebracht - verpflegt und - mit Trinkwasser versorgt werden. Auf diesem Betreuungsplatz arbeiten unter Leitung des Betreuungszuges Kräfte des Betreuungs-, sowie Sanitäts- und ggf. des Rettungsdienstes. Weitere Ein- satzkräfte anderer Aufgabenbereiche unterstützen beim Transport Betroffener zwischen den Anlaufstellen und dem Betreuungsplatz sowie ggf. zu sanitäts- dienstlichen Einrichtungen. Soweit geeignete Gebäude oder andere Räumlichkei- ten in vertretbarer Nähe liegen, sollten diese vorrangig für die Errichtung eines Betreuungsplatzes genutzt werden. Davon ausgehend, dass Familien, Hausgemeinschaften, etc. versuchen werden als Gruppe zusammen zu bleiben, ist damit zu rechnen, dass hier sowohl Betrof- fene als auch sanitätsdienstlich zu versorgende Personen (Verletzte/Kranke) ein- treffen werden. Die Betreuung besonders schutz- und / oder hilfebedürftige Per- sonen (Kleinkinder, Pflegebedürftige, etc.) machen ggf. den Einsatz von entspre- chendem Fachpersonal erforderlich. Bei der Unterbringung sind familiäre sowie besondere ethnische und ku lturelle Belange zu berücksichtigen. Um die Materialversorgung sicherzustellen, sind frühzeitig die Gerätschaften Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 30 zur Unterbringung der Betroffenen (Zelte, Tische, Bänke, etc.) sowie das not- wendige Verbrauchsmaterial nachzuführen. Für die Einrichtung und den Betrieb des Betreuungsplatzes 500 Hessen ist ne- ben dem Einsatz von zwei Betreuungszügen zwingend der kombinierte Einsatz mit einem Sanitätszug zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung sowie ggf. den Weitertransport von Patienten in geeignete Einrichtungen erforderlich. Erforderlich werdende sanitätsdienstlichen Maßnahmen sind auf allen Ebenen, also owohl an der Anlaufstelle und dem Betreuungsplatz als auch auf dem Transport zum Betreuungsplatz oder ins Krankenhaus sicherzustellen und zu dokumentieren (siehe Einsatztagebuch, gemäß Anlage 7). Die Struktur und der Material- bzw. Personaleinsatz für einen Betreuungsplatz 500 Hessen sind in der Anlage 10 dargestellt. 6.3.3.4 Abgrenzung Betreuungsplatz 50 / Betreuungsplatz 500 Je nach Art und Umfang des Schadensereignisses kann der Parallelbetrieb von BtPl 50 HE und BtPl 500 HE notwendig sein. Der BtPl 50 HE muss innerhalb kürzester Zeit zur Betreuung akut Betroffener unmittelbar am Schadensort in Betrieb genommen werden. Dies macht zunächst den Einsatz einer örtlichen Schnelleinsatzgruppe Betreu- ung erforderlich, die dann im Bedarfsfall von weiteren Teileinheiten des Katastro- phenschutzes verstärkt wird. Zur Einhaltung der zeitlichen Vorgaben sind zur Sicherstellung der personellen und sächlichen Ausstattung für den Aufbau und Betrieb die SEGen des Betreuungs- und Sanitätszuges zeitgleich zu alarmieren. Aufbau und Betrieb eines BtPl 500 HE machen den Einsatz von zwei Be- treuungszügen und einem Sanitätszug erforderlich. Aufgrund der damit verbun- denen zeitlichen Vorgaben und/oder der Notwendigkeit der Anforderung nach- barschaftlicher Hilfe ist mit einem entsprechend längeren zeitlichen Vorlauf bis zur Inbetriebnahme zu rechnen. 6.4 Transport Betroffener Der Transport Betroffener von der Anlaufstelle zum BtPl 50 HE ist in der Regel aufgrund der räumlichen Nähe nicht erforderlich. Sofern dieser aufgrund beson- derer Umstände (z.B. Alte, Gebrechliche, Behinderte; aber auch Absperrungen, Straßenschäden etc.) notwendig wird, kann dies mit den Betreuungskombi, aber auch durch andere Fachdienste, erfolgen. Die Versorgungsgruppe führt den Transport der Betroffenen durch. Hierzu wer- den dem Gruppenführer die notwendigen Betreuungskombis der Einheit unter- stellt. Der Gruppenführer der Versorgungsgruppe veranlasst das Abrufen der Fahrzeu- ge aus dem Bereitstellungsraum sofern keine andere Regelung getroffen wird. Der Transport Betroffener von den Sammelstellen bzw. dem BtPl 50 HE zum BtPl 500 HE muss aufgrund der größeren Entfernung in der Regel mit Kraftfahr- zeugen erfolgen. Hier können Fremdfahrzeuge (z.B. Busse des ÖPNV) einge- Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 31 setzt werden. Soweit die Betroffenen einer Betreuung während der Fahrt bedür- fen ist eine geeignete Transportbegleitung sicherzustellen. Betroffene, deren Verletzung oder Erkrankung eine über die Erste-Hilfe-Leistung hinausgehende medizinische Versorgung erfordern, sind dem Sanitätsdienst zu übergeben. Dieser führt den Transport der Patienten von der Sammelstelle/dem Betreuungsplatz zum Behandlungsplatz, Krankenhaus durch. Er wird hierbei durch den Rettungsdienst unterstützt. Dabei sind die Transportfähigkeit aufrecht- zuerhalten und die vom Arzt angeordneten Maßnahmen vorzunehmen. Die Technische Einsatzleitung koordiniert die Patientenverteilung in die nachge- schalteten Behandlungseinrichtungen sowie den Transport Betroffener. 6.5 Bereitstellungsraum der Einheit Die Bereitstellung der für den Transport der Betroffenen notwendigen Kraftfahr- zeuge erfolgt in dem Bereitstellungsraum. Von hier werden sie gezielt abgefor- dert und eingesetzt. Der Raum soll in der Nähe des Betreuungsplatzes liegen und eine ausreichend große Stellfläche haben. Art und Umfang der Schadenlage können eine getrenn- te Aufstellung nach Spezialfahrzeugen (z.B. zum Transport von Rollstuhlfahrern oder Liegenden) sowie sonstigen für den Transport geeigneten Fahrzeugen er- forderlich machen. Für die An- und Abfahrt ist ein Einbahnverkehr anzustreben. Der Bereitstellungsraum wird -sofern nicht anderes angeordnet- vom Gruppen- führer der Versorgungsgruppe geleitet. Dieser hat seine ständige fernmeldetech- nische Erreichbarkeit sicherzustellen. Nach Anforderung entsendet er die erfor- derlichen Transportmittel. 6.6 Registrierung / Dokumentation Betroffene und Patienten müssen registriert werden. Für die einheitliche Registrierung der Betroffenen und Patienten sind in Hessen die Verfahren und Vordrucke des DRK bei allen Organisationen zu verwenden. Zu Beginn des Einsatzes sind alle Einsatzkräfte in ihren Einheiten zu registrieren, um während des Einsatzes eine Übersicht über die im Einsatz befindlichen Kräfte zu haben. Die Registrierung der Einsatzkräfte erfolgt mit der Meldekarte für Ein- satzkräfte. Alternativ kann eine Helferregistrierliste verwendet werden. Die Registrierung unverletzt Betroffener muss bei erstem Kontakt mittels der „Begleitkarte“ erfolgen. Nach einer evtl. Weiterleitung in eine Notunterkunft, sind die unverletzt Betroffenen mit der Ausweis- und Bezugskarte erneut zu registrie- ren. Für Patienten erfolgt die Registrierung mittels der Kartenkombination Anhänge- karte für Verletzte/Kranke mit beiliegendem Formularsatz Suchdienstkarte für Verletzte/Kranke. Die schnelle und verwechslungssichere Registrierung macht eine Kennzeichnung mit dem vorhandenen Aufklebern (Kfz-Zulassungsbereich plus fortlaufende Nummer) erforderlich. Die Anhängekarten für Verletzte und Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 32 Kranke (Patientenanhängekarten) sind hierzu im Vorfeld mit den Aufklebern zu versehen. Aus Gründen der Einheitlichkeit sind die Registriernummern in gleicher Systema- tik bei allen anderen Registrierunterlagen / -systemen anzuwenden. Für den zentralen Verbleib und die Weiterleitung der Registrierungsunterlagen an die Personenauskunftsstelle des KAB ist der Zugführer verantwortlich. (Regist- rierunterlagen siehe Anlage 11 und 12) 6.6. 1 Das Farbleitsystem Mit der Einführung der Patientenanhängekarte wurde jeder Behandlungskatego- rie eine bestimmte Farbmarkierung verbindlich zugeordnet. Diese kann von der Ersterfassung durch den mit der Sichtung / Triage betrauten Arzt bis hin zum Be- handlungsplatz rein technisch auf unterschiedliche Weise erfolgen. Die Möglichkeiten reichen vom Farbband am Arm des Patienten, über die Mar- kierung mit farbigen wasserfesten Stiften bis hin zur Patientenanhängekarte. Die konsequente und durchgängige Einhaltung der farblichen Zuordnung einzel- ner Behandlungsprioritäten erlaubt den Ausbau zu einem „Farbleitsystem“. Die zugehörigen Bereiche sind eindeutig zu kennzeichnen. Dies kann beispielsweise mittels Kfz-Flaggen oder farbigen Bodenplanen, Bändern, etc. erfolgen. Diese Systematik gilt ggf. auch für den Betreuungsplatz. 7. Besondere Aufgabenstellungen 7.1 Großschadenlagen / Katastrophen Die Schnittstelle vom täglichen Einsatz der Regelvorhaltungen des Rettung s- dienstes zum Eins atz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschu t- zes kann je nach Tageszeit, Wochentag, Witterung und Ort / Gegend (Großstadt / ländlicher Bereich) stark unterschiedlich sein. Der Übergang hängt daher nicht grundsätzlich von der Anzahl der Patienten und Betroffenen ab und ist in der Regel fließend. Der E insatz des Betreuungszuges bzw. der SEG Betreuung kann daher bereits bei kleineren Lagen notwendig werden. Die Landkreise und die kreisfreien Städte können entsprechend § 19 HBKG zur Erfüllung ihre r Aufgaben bei Großschadenlagen unterhalb der Katastrophe n- schwelle auch Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, im Rah- men der Amtshilfe, alarmieren und einsetzen. Diese bleiben während der Durch- führung derartiger Einsätze dem Katastrophenschutz zugeordnet. Der Betreuungszug und dessen S EG-Betreuung sind in Alarm - und Ausrücke- Ordnungen (AAO) aufzunehmen und einzuarbeiten. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 33 7.2 Einsatz an Verkehrswegen (Luft, Wasser, Schiene, Straße) Dem Einsatz des Betreuungszuges bzw. dessen S EG Betre uung kommt an Verkehrswegen eine zentrale Bedeutung zu. Bei einem Schadene reignis ist hier von einer großen Anzahl von zu Betreuenden und / oder Patienten auszugehen die eine zum Teil dringende Versorgung benötigen. Der frühzeitige Ei nsatz des Betreuungszuges oder Teileinheiten davon sind hierbei in der Alarm - und Aus- rücke-Ordnungen vorzusehen und einzuarbeiten. In den Alarm- und Einsatzplänen (§ 3 HBKG) sowie den Sonderschutzplänen (§ 31 HBKG) für besondere Gefahrenlagen und –objekte sind ausreichende räu m- liche Entwicklungsmöglichkeiten ( Sammelstelle, Betreuungsplatz 50 / 500 oder ortsfeste Betreuungsstelle) vorzusehen und einzuplanen. 7.3 Mitwirkung in Notfallstationen Im Auftrag der KatS -Behörden können Einheiten des Betreuungsdienstes auch auf der „reinen“ Seite in Notfallstationen mitwirken. 7.4 Mitwirkung bei der Evakuierung / Räumung Im Auftrag der Unteren KatS-Behörde können Einheiten des Betreuungsdiens- tes bei Evakuierungs- und Räumungsmaßnahmen eingesetzt werden. Die Ein- heiten des Betreuungsdienstes eignen sich dabei beispielsweise für die Unter- stützung beim Transport der Bewohner aus ihren Räumen und Wohnungen so- wie für die Weiterverlegung der Betroffenen zu den Betreuungsplätzen 50 / 500 oder den ortsfesten Betreuungsstellen. 7.5 Mitwirkung in Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge Im Auftrag der Unteren KatS -Behörde können Einrichtungen und Einhe iten des Betreuungsdienstes auch in Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge (z.B. Impfstationen) mitwirken. 7.6 Mitwirkung / Unterstützung an Krankenhäusern Bei einem Großschadenereignis bzw. im Katastrophenfall ist zu erwarten, dass Leichtverletzte selbst die Initiative ergreifen und eigenständig da s nächste Kran- kenhaus ansteuern. Dies macht eine frühestmögliche Patientensteuerung unter Berücksichtigung der Sichtungskategorien erforderlich. Im Rahmen der Mitwirkung / Unterstü tzung ist es möglich, dass Betreuungszüge oder Teileinheiten des B etreuungszuges vor den Aufnahmebereichen von Krankenhäusern eingesetzt werden und den Be- trieb eines BHP (25 oder 50) unterstützen. Die Einrichtung eines BHP an Kliniken ist in Absprache zwischen der Klinik und der Unteren KatS -Behörde zu planen. Die Planungen sind im Kranke nhaus- Einsatzplan (KH-EP) und in einem Sonderschutzplan (§ 31 HBKG) zu erfassen und regelmäßig zu beüben. 7.7 Übernahme von Betreuungsdiensten / Mitwirkung bei Sanitätsdiensten im Rahmen der öffentlichen Gefahrenabwehr Im Rahmen der öffentlichen Gefahrenabwehr kann die Übernahme bzw. die Mitwirkung des Betreuungsdienstes erfolgen. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 34 Die Übernahme eines solchen Dienstes erfolgt insbesondere durch - Anordnung der Katastrophenschutzbehörden - im Rahmen der Ausbildung bzw. von Übungen. Die Katastrophenschutzbehörden können den Einsatz im Rahmen der öffentl i- chen Gefahrenabwehr, z.B. zur Sicherstellung betreuungsdienstlicher und / oder sanitätsdienstlicher Versorgung bei Demonstrationen, anordnen. Im Rahmen der Ausbildung ist die Übernahme eines Betreuungs- und oder Sa- nitätseinsatzes bei Veranstaltungen, insbesondere zur Feststellung des Ei n- satzwertes oder der Einübung der Zusammenarbeit in der Gefahrenabwehr, möglich. Falls frühzeitig bekannt, ist der Einsatz in den Jahresausbi ldungsplan aufzunehmen. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 35 Anhang Anlage 1 Begriffsbestimmungen im Betreuungsdienst Anlage 2 Abkürzungsverzeichnis Anlage 3 Gliederungsbild Betreuungszug Hessen Anlage 4 Ordnung des Raumes Anlage 5 Checkliste: Einrichten eines Betreuungsplatzes (BtPL) Anlage 6 Taktische Zeichen im Betreuungsdienst Anlage 7 Einsatztagebuch Anlage 8 Abschlussmeldung Anlage 9 Musterablaufplan Sammelstelle Anlage 10 Musterstruktur BtPl 50 HE / 500 HE Anlage 11 Registrierung von Betroffenen mit Begleitkarte Anlage 12 Registrierung in Notunterkünften Anlage 13 Patientenanhängekarte (Anhängekarte für Verletzte und Kranke) Anlage 14 Patientendokumentation Behandlungsplatz Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 36 Anlage 1 – Begriffsbestimmungen Begriff Erläuterungen ABC-Dienst ist ein ehemaliger Fachdienst nach dem Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) vom 14.02.1990, der nach den Ka- tastrophenschutzgesetzen einzelner Länder fortbestehen kann. ABC-Schutzmaske ist eine Vollmaske zum Schutz von Atemwegen, Gesicht und Augen vor ABC-Gefahren. Aerosol bezeichnet feinst verteilte Feststoff-(Staub) oder Flüssigkeits- (Nebel) Partikel in einem Gas (z.B. Luft). Aktivkohle ist ein Filtermaterial und wird in Schraubfiltern z.B. für Schutzmasken und Raumfilter in Schutzräumen verwendet. Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) bestimmt die Anzahl, Art und Reihenfolge der Einheiten, die auf ein gegebenes Alarmierungsstichwort hin zu einer gemeldeten Einsatzstelle zu entsenden sind. Alarmierung ist die verbindliche Aufforderung an die Hilfskräfte, ihre Einsatzbereit- schaft herzustellen und/oder an die Bevölkerung, bestimmte Verhaltens- regeln zu befolgen. Alarmplan ist ein verbindlicher Katalog zur Durchführung vorgeplanter Maßnah- men. Er ist nach Kriterien der Dringlichkeit und Notwendigkeit zu glie- dern. Alarmstufe bezeichnet den Grad der Schutz- und Einsatzmaßnahmen entspre- chend der jeweiligen Lage. Alarmübung ist eine praktische Überprüfung der Erreichbarkeit von Einsatzkräften durch Alarmmittel und -systeme. Sie dient auch der Ermittlung des Zeit- bedarfs bis zur Herstellung der Einsatzbereitschaft. Dabei können die Alarmunterlagen überprüft werden. Amtliches Auskunftsbüro (AAB) ist eine Einrichtung nach Art. 122 des III. und Art. 136 des IV. Genfer Abkommens. Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung beauftragt, die nationalen Auskunftsstellen für Kriegsgefangene und Zivilpersonen einzurichten. Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) ist ein Notarzt, der die medizinische Aufsicht und Weisungsbefugnis in medizinischen Angelegenheiten über mindestens einen Rettungs- dienstbereich hat. Er verfügt über eine entsprechende Qualifikation und wird von den zuständigen öffentlichen Stellen berufen (DIN 13050:2002- 09). Atemfilter filtert Schadstoffe aus der Atemluft. Seine Wirkung beruht auf der Auf- nahme oder der chemischen Umsetzung von Schadstoffen. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 37 Begriff Erläuterungen Ausbildung, ergänzende ist eine Ausbildung für Helferinnen und Helfer des Katastrophenschut- zes der Länder, die für die Verwendung in den Aufgabenbereichen Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung vorgesehen sind. Sie erhalten eine ergänzende Ausbildung für die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen. Ausstattung, ergänzende bezeichnet die ergänzende Ausstattung des Katastrophenschutzes der Länder durch den Bund in den Aufgabenbereichen Brandschutz, ABC- Schutz, Sanitätswesen und Betreuung gem. §12 Zivilschutzgesetz. Befehl ist die mündlich, schriftlich oder auf andere Weise gegebene Anord- nung, durch die die Absicht und geplante Durchführung eines Auftrags in knapper Form klar und widerspruchsfrei dargestellt wird und die ein bestimmtes Verhalten fordert. Die Gliederung des Befehls richtet sich nach dem Schema Einheit, Auftrag, Mittel, Ziel und Weg. Zur Führung über längere Zeiträume kann es notwendig sein, das Befehlsschema zu ergänzen oder anders zu gliedern: Lage, Auftrag, Durchführung, Ver- sorgung, Führung / Kommunikationswesen (DV 100). Behandlungsplatz ist eine Einrichtung mit einer vorgegebenen Struktur, an der Verletzte / Erkrankte nach Sichtung notfallmedizinisch versorgt werden. Von dort erfolgt der Transport in weiterführende medizinische Versorgungsein- richtungen (DIN 13050:2002-09). Bereitstellungsraum ist eine Stelle, an der Einsatzkräfte und Einsatzmittel für den unmittelba- ren Einsatz gesammelt, gegliedert und bereitgestellt oder in Reserve gehalten werden (DIN 13050:2002-09). Betreuung umfasst Maßnahmen zur Unterbringung und Verpflegung sowie zur sozialen Betreuung Betroffener. Durch soziale Betreuung werden Be- troffene mit Gütern des dringenden täglichen Bedarfs versorgt und er- halten erste psychische Hilfe. Sie ist auch ein Aufgabenbereich nach §12 Zivilschutzgesetz. Betreuungsstelle ist eine in einer festen Örtlichkeit oder in Zelten untergebrachte Einrich- tung, in der Betroffene sozial betreut und verpflegt werden können. Betroffener ist eine Person, die durch ein Schadenereignis bedroht wird oder ge- schädigt wurde, ohne verletzt zu sein. Bettennachweis ist die zentrale Melde- und Nachweisstelle für die Krankenhäuser eines oder mehrerer Landkreise und/oder kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes aufgrund der Rettungsdienstgesetze der Länder. Dekontamination bezeichnet das Beseitigen oder Verringern von schädlichen Stoffen zur Entseuchung, Entgiftung und Entstrahlung. Dekontaminationsstelle ist eine Einrichtung des ABC-Schutzes zur Durchführung der Dekonta- mination. Ehrenamtliche Tätigkeit bezeichnet eine freiwillige, nicht erwerbsmäßige Beschäftigung. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 38 Begriff Erläuterungen Einheiten im Katastrophen- schutz sind gegliederte, ausgerüstete und ausgebildete Einsatzkräfte öffentlich- rechtlicher Körperschaften oder von Hilfsorganisationen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Verpflichtung im Katastro- phenschutz mitwirken. Die Grundform der Einheit ist der Zug. Einrichtungen sind ortsgebundene Anlagen mit Personal und Material zum Zwecke der Führung, Versorgung und Unterbringung im Katastrophenschutz. Einsatz ist die auf Grund eines Auftrages, Befehls oder eigenen Entschlusses ausgelöste Tätigkeit von Einzelpersonen, Einheiten und/oder Einrich- tungen des Zivilschutzes zur Hilfeleistung und Schadensbekämpfung. Einsatzabschnitt ist ein vom Einsatzleiter nach taktischen Erfordernissen festgelegter Teil oder Aufgabenbereich einer Einsatzstelle. Er kann örtlich begrenzt oder durch die Art der Einsatztätigkeit (zum Beispiel Löschwasserförderung, Brandbekämpfung, Rettungsdienst) bestimmt sein. Einsatzbereitschaft ist der Zustand von Einsatzkräften und Einsatzmitteln, der im Allgemei- nen den vorgesehenen Einsatz ermöglicht. Die personelle Einsatzbe- reitschaft bezieht sich auf Zahl, Ausbildungsstand und Belastbarkeit der Einsatzkräfte. Die technische Einsatzbereitschaft bezieht sich auf die Einsatzmittel (DV 100). Einsatzkräfte sind alle im Einsatz tätigen Mannschaften mit ihrem zugehörigen Gerät und die Hilfskräfte (DV 100). Einsatzleiter (EL) ist die für die technisch-taktische Einsatzdurchführung gesamtverant- wortliche Führungskraft. Einsatzleitung besteht aus dem Einsatzleiter, den Führungsgehilfen, dem Stabs-und Hilfspersonal sowie notwendigen Führungsmitteln. Einsatzmittel sind Einrichtungen, Fahrzeuge, Geräte und Material, die Einsatzkräfte zur Auftragserfüllung benötigen. Einsatzplan ist die vorherige Festlegung eines möglichen Vorgehens bei bestimmten Situationen. Einsatzraum ist das einer taktischen Einheit oder einem Verband zugewiesene Ge- biet, in dem diese tätig werden. Einsatzstärke bezeichnet die bei Eintritt des Einsatzfalles vorhandene Ist-Stärke der Einsatzkräfte. Einsatzstelle ist der Ort beziehungsweise das Objekt, an dem Einsatzkräfte bei Brän- den, Unglücksfällen oder sonstigen Notlagen tätig werden. Die Einsatz- stelle kann in Einsatzabschnitte unterteilt werden. Einsatzübungen sind wirklichkeitsnahe Übungen zur Weiterbildung für den praktischen Einsatz in der Schadensbekämpfung, ihnen sollen entsprechende Plan- und Rahmenübungen vorausgegangen sein. Einsatzziel ist die für den Einsatz einer Einheit oder Einrichtung durch Auftrag fest- gelegte Aufgabe, deren Erfüllung in der Regel die erfolgreiche Beendi- gung des Einsatzes zur Folge hat (Führung). Entgiftung bezeichnet das Entfernen oder Unschädlichmachen chemischer Stoffe an Personen, Gerät, Fahrzeugen und im Gelände (Dekontamination). Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 39 Begriff Erläuterungen Entseuchung bezeichnet das Entfernen oder Unschädlichmachen schädigender Err e- ger oder deren Toxine (Dekontamination). Entwesung ist das Befreien eines Raumes oder Gebietes von Ungeziefer und le- benden Organismen (z.B. Bakterien, Pilze usw.). Ergänzung des Katastrophen- schutzes ist gemäß Zivilschutzgesetz die Aufgabe des Bundes, die Ausstattung des Katastrophenschutzes der Länder in den Aufgabenbereichen Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung mit geeigne- ten Einsatzfahrzeugen zu ergänzen. Erkundung ist die erste Phase des Führungsvorgangs. Sie ist die Grundlage für die Entscheidungsfindung und umfasst das Sammeln und Aufbereiten der erreichbaren Informationen über Art und Umfang der Gefahrenlage beziehungsweise des Schadensereignisses sowie über die Dringlichkeit und Möglichkeit einer Abwehr und Beseitigung vorhandener Gefahren und Schäden (DV 100). Erkundungszeit ist die Zeit zwischen dem Eintreffen am Einsatzort und dem Erteilen des Einsatzbefehls (DIN 14011). Erste Hilfe umfasst medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen an Erkrankten oder Verletzten mit einfachen Mitteln (DIN 13050:2002- 09). Ersthelfer ist eine Person, die nach verbindlichen Richtlinien für die Erste Hilfe ausgebildet ist (DIN 13050:2002-09). Evakuierung ist die organisierte Verlegung von Menschen aus einem akut gefährde- ten in ein sicheres Gebiet (Aufnahmegemeinden), wo sie vorüberge- hend untergebracht, verpflegt und betreut werden. Für die Durchführung der Evakuierung sind Evakuierungspläne nötig. Fachberater beraten den Leiter des Führungsstabes und die Leiter der Sachgebiete. Fernmeldemittel sind die technischen Grundlagen für elektronische Bild-, Text-, Sprach-, und Datenübertragung von Nachrichten und Informationen, Informat i- ons- und Kommunikationstechnik. Führer ist der Vorgesetzte bzw. Leiter eines Verbandes, einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes. Führer sind Zugführer und Be- reitschaftsführer. Führung ist die Einflussnahme auf die Entscheidungen und das Verhalten ande- rer Menschen mit dem Zweck, mittels steuernden und richtungsweisen- den Einwirkens vorgegebene und aufgabenbezogene Ziele zu verwirkli- chen. Das bedeutet, andere zu veranlassen, das zu tun, was zur Errei- chung des gesetzten Zieles erforderlich ist. Führungsgrundsätze kennzeichnen den Rahmen der Führung, z.B. für sinnvolle Einteilung der Kräfte unter Berücksichtigung von Zeit, Raum und Material, mit dem Ziel der optimalen Auftragserfüllung. Führungsmittel sind technische Mittel, Unterlagen, Pläne und Einrichtungen, die Füh- rungskräfte bei ihrer Führungsarbeit unterstützen. Sie ermöglichen es, die für den Führungsvorgang erforderlichen Informationen zu gewinnen, zu verarbeiten und zu übertragen. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 40 Begriff Erläuterungen Führungsorganisation legt die Aufgabenbereiche der Führungskräfte fest und gibt die Art und Anzahl der Führungsebenen vor. Die Führungsorganisation stellt sicher, dass die Arbeit des Einsatzleiters beziehungsweise der Einsatzleitung bei jeder Art und Größe von Gefahrenlagen oder Schadenereignisse reibungslos und kontinuierlich verläuft. Bestimmte Aufgabenbereiche sind bereits vorher festzulegen und zuzuordnen (DV 100). Dies ge- schieht in aller Regel durch die Bildung von Sachgebieten. Führungsvorgang ist ein zielgerichteter, immer wiederkehrender und in sich geschlossener Denk- und Handlungsablauf auf allen Ebenen und in allen Bereichen. Der Führungsvorgang vollzieht sich in Lagefeststellung (Erkundung / Kontrolle), Planung (Beurteilung der Lage) und Entschluss (Befehl). Führungszeichen sind Übermittlungszeichen für die Weitergabe von Befehlen, Anordnu n- gen und Informationen. Sie werden als akustische (z.B. mit Trillerpfeife), oder optische Zeichen (z.B. durch Armbewegung, Flaggen oder Licht- signale) oder auf sonstige Art (z.B. Signalleine) weitergegeben. Gefahr ist die Wahrscheinlichkeit einer Störung der öffentlichen Sicherheit, verursacht durch ein Naturereignis, technische bzw. organisatorische Fehler oder menschliches Verhalten. Gefahrenabwehr sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Dafür sind Gefahrenabwehrbehörden (z.B. Polizei, Ord- nungsämter) zuständig. Gefahrstoff ist die zusammenfassende Bezeichnung für gefährliche Stoffe, die ex- plosionsgefährlich, brandfördernd, entzündlich, giftig, gesundheits- schädlich, ätzend, erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind. Genfer Abkommen (auch Genfer Konventionen) sind völkerrechtliche Übereinkünfte, die auf einer Konferenz in Genf im Jahr 1949 vereinbart wurden, um die Opfer bewaffneter Konflikte zu schützen. Sie bestehen aus: - I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde, - II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See - III. Genfer Ab- kommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen - IV. Genfer Ab- kommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten. Um den Schutz der Opfer internationaler und nicht internationaler bewaffneter Konflikte zu verstärken, wurden die Genfer Abkommen 1977 durch zwei Zusatzprotokolle ergänzt. Gesundheitsamt nimmt als Fachbehörde Aufgaben des Infektionsschutzes und der Seu- chenbekämpfung wahr. Im Zivilschutz wirken die Gesundheitsämter bei der Planung der gesundheitlichen Versorgung mit (§15 Zivilschutzge- setz). Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 41 Begriff Erläuterungen Gesundheitswesen beinhaltet staatliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und um- fasst alle der Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Gesund- heit dienenden Einrichtungen und Personen. Die Gesamtverantwortung für das Gesundheitswesen liegt bei Bund und Land. Regelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall sind in den §§ 15-18 Zivilschutzge- setz enthalten. Grenzdosis bezeichnet die maximale Dosis bei Ganzkörperbestrahlung, bei der praktisch noch keine klinisch fassbaren Schäden festgestellt werden. Großschadenereignis ist im Aufgabenbereich Sanität „ein Ereignis mit einer so großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten sowie anderen Geschädigten oder Be- troffenen, dass es mit der vorhandenen und einsetzbaren Vorhaltung des Rettungsdienstes aus dem Rettungsdienstbereich nicht bewältigt werden kann (DIN 13050:2002-09)“. Großschadenstelle Schadengebiet Helferinnen / Helfer sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrich- tungen des Katastrophenschutzes mitwirken. Hilfeleistung ist die aktive Unterstützung, die einer Person, einer Organisation, einer Gemeinschaft oder einem Land nach einem Schadenereignis gewährt wird. Karten mit topographischem wie thematischem Inhalt bieten für den vorbeu- genden Katastrophenschutz (Gefahrenquellen) und für die Katastro- phenbewältigung bedeutende Anwendungsmöglichkeiten u.a. in den Bereichen Orientierung, Planung und Auswertung. Die Kartenleser in- terpretieren die geographischen Gegebenheiten in einem räumlichen Zusammenhang (Lagekarte). Katastrophe ist im Sinne des HBKG ein Ereignis, das Leben, Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung, Tiere oder erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder beeinträchtigt, dass zur Beseitigung die einheitliche Lenkung aller Katastrophen- schutzmaßnahmen sowie der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erforderlich sind. Katastrophenfall wird nach dem HBKG von der unteren Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Sie stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest und macht dies unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt. Katastrophenmedizin ist der Sammelbegriff für Planung und Durchführung bestimmter med i- zinischer und organisatorischer Maßnahmen, die notwendig werden, wenn eine Individualversorgung Verletzter oder Erkrankter auf Grund eines Schadenereignisses über längere Zeit nicht oder nur einge- schränkt möglich ist. Katastrophenschutz ist die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Katastrophen Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 42 Begriff Erläuterungen Krankentransport umfasst die Beförderung von Erkrankten, Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, und die fach- gerechte Betreuung in einem Krankenkraftwagen durch dafür qualifizier- tes Personal. Krankentransport umfasst nicht die Beförderung von Per- sonen, die keiner fachgerechten Betreuung bedürfen (DIN 13050:2002- 09). Leitender Notarzt (LNA) ist ein Notarzt, der am Notfallort bei einer größeren Anzahl Verletzter, Erkrankter sowie auch bei anderen Geschädigten oder Betroffenen oder bei außergewöhnlichen Ereignissen alle medizinischen Maßnahmen zu leiten hat. Der Leitende Notarzt übernimmt medizinische Führungs- und Koordinierungsaufgaben. Er verfügt über eine entsprechende Qualifika- tion und wird von der zuständigen öffentlichen Stelle berufen (DIN 13050:2002-09). Massenanfall ist ein Notfall mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Erkrankten sowie anderen Geschädigten oder Betroffenen, der mit der vorhande- nen und einsetzbaren Vorhaltung des Rettungsdienstes aus dem Ret- tungsdienstbereich versorgt werden kann (DIN 13050:2002-09). Patientenablage ist eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erstversorgt werden. Dort werden sie dem Rettungsdienst zum Transport an einen Behand- lungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben. (DIN 13050: 2002-09) Persönliche Ausstattung ist die Bekleidung und Schutzausrüstung nach organisationseigenen und Unfallverhütungsvorschriften. Rettungsmittel sind die Rettungsdienstfahrzeuge einschließlich des Rettungsmaterials sowie des Transportgerätes (DIN 13050:2002-09). Sammelstelle bezeichnet den Platz oder die Einrichtung für Betroffene, von der aus der Weitertransport erfolgt. Sanitätsdienst ist ein ehemaliger Fachdienst nach dem Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) vom 14.02.1990, der nach den Ka- tastrophenschutzgesetzen einzelner Länder fortbestehen kann. Sanitätswesen umfasst Maßnahmen der Behandlung und des Transportes Verletzter und Erkrankter durch entsprechend ausgebildetes Personal. Es ist ein Aufgabenbereich nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 HBKG und §12 Zivilschutzge- setz. Schadengebiet ist ein in sich geschlossener und zusammengehörender größerer Raum, in dem sich auch mehrere Einsatzstellen befinden können, oder dem mehrere Einsatzräume zugewiesen sind (DV 100). Stärke- und Ausstattungsnach- weisung (STAN) (aufgehoben) bestimmt nach KatS DV 410 die Aufgabe, Gliederung, Funktionen und Ausbildung der Fachhelfer und gibt das Soll an Personal und Material für Einheiten, Teileinheiten und Einrichtungen auf Grund taktischer For- derungen und haushaltsmäßiger Vorschriften und Ermächtigungen ver- bindlich vor. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 43 Begriff Erläuterungen Schnell-Einsatz-Gruppe (SEG) ist eine Gruppe von ausgebildeten Helferinnen/Helfern. Sie ist so aus- gebildet und ausgestattet, dass sie bei einem Großschadenereignis oder außergewöhnlichen Ereignis Verletzte, Erkrankte sowie andere Geschädigte oder Betroffene versorgen kann (DIN 13050:2002-09). Sichtung (Triage) bezeichnet die ärztliche Beurteilung und Entscheidung über die Priorität der Versorgung von Patienten hinsichtlich Art und Umfang der Behand- lung sowie Zeitpunkt, Art und Ziel des Transportes (DIN 13050:2002- 09). Sofortmaßnahmen sind Einsätze im Rahmen der Katastrophenhilfe, die von Hilfsorganisa- tionen durchgeführt werden mit dem Ziel, das Überleben der betroff e- nen Bevölkerung zu sichern. Soll-Stärke ist die vorgegebene personelle Stärke einer Einheit, Teileinheit oder Einrichtung, die z.B. in einem Stärke- und Ausstattungsnachweis fest- geschrieben ist. Strahlenbelastung bezeichnet die Dosis; letale Dosis. Strahlenschäden sind durch ionisierende Strahlung in lebenden Organismen oder in Festkörpern bzw. Werkstoffen hervorgerufene Schädigungen. Taktische Einheit ist eine Einheit, die auf Grund ihrer Führung, Stärke und Ausrüstung in der Lage ist, einen ihrer Aufgabenstellung entsprechenden Auftrag selbstständig zu erfüllen. Taktische Zeichen sind grafische Symbole zur Darstellung von Einheiten, Verbänden, Ein- richtungen, Personen, Einsatzmaßnahmen, Gefahren und Schäden in Lagekarten und anderen taktischen Zeichnungen. Technische Einsatzleitung (TEL) führt die ihr unterstellten Einsatzkräfte am Gefahren- und Schadensort. Der technische Einsatzleiter benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Regel einen Stab aus Sachgebieten und Fachberatern. Der Aufga- benumfang und das Ausmaß der personellen Besetzung werden durch die technisch-taktische Führung der Einheiten / Einsatzkräfte im Einzel- fall bestimmt. Transportfähigkeit ist der Zustand eines Verletzten oder Erkrankten, bei dem die lebens- wichtigen Körperfunktionen gesichert sind und durch geeignete Maß- nahmen eine Zunahme bestehender oder weiterer Schäden verhindert wird (DIN 13050:2002-09). Triage bezeichnet die Sichtung. Unfall ist ein plötzliches, unvorhergesehenes und durch äußere Ursachen eintretendes Ereignis, das zu einem Schaden an Personen und/ oder Sachen führt (DIN 13050:2002-09). Unterstellung ist das Befehlsverhältnis mit eindeutiger Über- und Unterordnung. UTM-System ist die Abkürzung für Universale Transversale Merkator-Projektion. Das System ist auf einem rechtwinkligen quadratischen UTM- Koordinatengittersystem aufgebaut. Das System ermöglicht, die Koordi- naten eines Geländepunktes auf einer Karte mit Hilfe des Gitters zu ermitteln. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 44 Begriff Erläuterungen Verfügungsraum ist der zugewiesene Raum, in dem sich eine Einheit für eine spätere Verwendung bereithält oder sich auf einen bevorstehenden Einsatz vorbereitet. Verletzter ist eine Person, die durch äußere Einwirkung einen Gesundheitsscha- den erlitten hat (DIN 13050:2002-09). Weisung ist ein zusammenfassender Begriff für verschiedene Arten der Übermitt- lung bestimmter Absichten und ihrer Durchführung. Anweisung: Infor- mation über das Einhalten einer bestimmten Arbeitsweise und die Si- cherstellung der Einhaltung von Vorschriften. Auftrag: Übertragung von selbständig durchzuführenden Aufgaben. Kommando: Lenkung einer gemeinsamen Handlung einer Gruppe. Be- fehl: Eindeutige, unmissverständliche Anordnung, die zum sofortigen Handeln zwingt. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 45 Anlage 2 – Abkürzungsverzeichnis A ABC atomar, biologisch. chemisch . AKNZ Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz ÄLRD Ärztliche Leiterin/Ärztlicher Leiter Rettungsdienst Anh Anhänger ArztTr Arzttrupp ArzTrKW Arzttruppkraftwagen (ehemaliges Fahrzeug des Zivilschutzes) ASB Arbeiter-Samariter-Bund B BF Berufsfeuerwehr BGBI. Bundesgesetzblatt BoGr Bootsgruppe BoTr Bootstrupp Bs Brandschutz Bt Betreuung BtTr Betreuungstrupp BtKombi Betreuungs-Kombi BtZ Betreuungszug D Dekon Dekontamination (auch: Dk) Dekon G Dekontamination von Gerät Dekon P Dekontamination von Personen Dekon V Dekontamination von Verletzten DkSt Dekon-Staffel DLRG Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft DRK Deutsches Rotes Kreuz DSt Dienststelle / Dienststellen DV Dienstvorschrift DWD Deutscher Wetterdienst E EA Einsatzabschnitt EAL Einsatzabschnittsleitung / Einsatzabschnittsleiterin / Einsatzabschnittsleiter EL EinsatzIeitung / Einsatzleiterin / Einsatzleiter ELW und Zahl Einsatzleitwagen mit Angabe der Einstufung nach DIN ErkGr Erkundungsgruppe ErkKW Erkundungs-Kraftwagen ErkTr Erkundungstrupp EWRGr Erweiterte Wasserrettungsgruppe F FaBe Fachberaterin / Fachberater FF Freiwillige Feuerwehr FGr Fachgruppe FGr Bel Fachgruppe Beleuchtung FGr E Fachgruppe Elektroversorgung FGr FK Fachgruppe Führung und Kommunikation FGr l Fachgruppe Infrastruktur FGr Log Fachgruppe Logistik Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 46 FGr 0 Fachgruppe Ortung FGr Ö Fachgruppe Ölschaden Binnen FGr R Fachgruppe Räumen FGr Sp Fachgruppe Sprengen FGr W Fachgruppe Trinkwasserversorgung FGr W Fachgruppe Wassergefahren FGr WP Fachgruppe Wasserschaden / Pumpen FKH Feldkochherd Fü Führung / Führerin / Führer FüGrTEL Führungsgruppe Technische Einsatzleitung Fw Feuerwehr FwDV Feuerwehr-Dienstvorschrift G GABC Gefahrstoff-ABC GABC-ErkKW Gefahrstoff-ABC-Erkundungs-Kraftwagen GABC-MZt Gefahrstoff-ABC-Messzentrale GABC-Z Gefahrstoff-ABC-Zug GBI Gemeindebrandinspektorin / Gemeindebrandinspektor GefGr Gefahrstoffgruppe Gr Gruppe GrFü Gruppenführerin / Gruppenführer GVBI. Gesetz- und Verordnungsblatt GW Gerätewagen Gwart Gerätewartin / Gerätewart GW-Bt Gerätewagen Betreuung GW-Dekon P Gerätewagen Dekontamination Personen GW-G Gerätewagen Gefahrgut GW-IuK Gerätewagen Information- und Kommunikation GW-Log Gerätewagen Logistik GW-N Gerätewagen Nachschub GW-San Gerätewagen Sanität GW-StrSp Gerätewagen Strahlenspürtrupp GW-T Gerätewagen Technik GW-Taucher Gerätewagen Taucher GW-WR Gerätewagen Wasserrettung H HBKG Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz HiOrg Hilfsorganisation(en) HKatS-ZL Hessisches Katastrophenschutz-Zentrallager HLFS Hessische Landesfeuerwehrschule HLFV Hessischer Landesfeuerwehrverband HMdlS Hessisches Ministerium des lnnern und für Sport HMZ Hochwassermeldezentrale HRDG Hessisches Rettungsdienstgesetz HSOG Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung I I Instandsetzung / Infrastruktur IuK Information und Kommunikation IuKGr lnformations- und Kommunikationsgruppe IuKZt Informations- und Kommunikationszentrale J JUH Johanniter-Unfall-Hilfe Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 47 K KA Kastenanhänger KAB Kreisauskunftsbüro KatS Katastrophenschutz KatSL Katastrophenschutzleitung KBI Kreisbrandinspektorin / Kreisbrandinspektor KdoW Kommandowagen Kf und Buchstabe Kraftfahrer mit Angabe der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse KKW Kernkraftwerk Kombi Kombinationsfahrzeug KTW Krankentransportwagen KTW B Krankentransportwagen nach DIN EN 1789 Teil B LAB Landesauskunftsbüro LBK Landesbeirat für Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und Katastrophen- schutz LF Löschfahrzeug LFuSt Leitfunkstelle LGr Löschgruppe LNA Leitende Notärztin / Leitender Notarzt LSt Leitstelle Ltr Leiterin / Leiter LZ Löschzug M Me Melderin / Melder MHD Malteser-Hilfsdienst MTF Medizinische Task Force des Zivilschutzes MTW Mannschafs-Transportwagen MZB Mehrzweckboot DIN 14961 N NA Notärztin / Notarzt NAW Notarztwagen NEF Notarzt-Einsatzfahrzeug NFS Notfallstation O Org Organisation OLRD Organisatorische Leiterin / Organisatorischer Leiter Rettungsdienst R RAL Reichsausschuss für Lieferbedingungen RE Rahmen-Empfehlungen RettD Rettungsdienst RP Regierungspräsidium RTB Rettungsboot nach DIN 14961 RTH Rettungshubschrauber RTr Rettungstrupp RTW Rettungswagen RW Rüstwagen S S und Zahl Sachgebietsleiterin / Sachgebietsleiter des Sachgebietes ... San Sanität(swesen) SanGr Sanitätsgruppe SanTr Sanitätstrupp Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 48 SAR Such- und Rettungsdienst (Search and Rescue) SB Schlauchboot Sb Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter SBI Stadtbrandinspektorin / Stadtbrandinspektor SEEBA Schnelleinsatz-Einheit Bergung Ausland (beim THW) SEG Schnelleinsatzgruppe SprFu Sprechfunk / Sprechfunkerin / Sprechfunker St Staffel SIAnz. Staatsanzeiger StFü Staffelführerin / Staffelführer StrSpTr Strahlenspürtrupp stv. stellvertretende / stellvertretender SW Schlauchwagen SZ Sanitätszug TaGr Tauchgruppe TaTr Tauchtrupp TEL Technische Einsatzleitung TeTr Techniktrupp TeTr-WR Techniktrupp Wasserrettung THW Technisches Hilfswerk TK Telekommunikation TKSiV Telekommunikations-Sicherstellungsverordnung TLF Tanklöschfahrzeug Tr Trupp TrFü Truppführerin / Truppführer TS Tragkraftspritze TrspTr Transporttrupp TrspGr Transportgruppe TUlS Transport-Unfall-lnformations- und Hilfeleistungs-System TZ Technischer Zug UKatSB Untere Katastrophenschutzbehörde UVBtGr Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsgruppe V0 Verordnung VpfTr Verpflegungstrupp VU Versorgungsunternehmen, Verkehrsunfall WF Werkfeuerwehr WFü Wehrführerin / Wehrführer WR Wasserrettung WRGr Wasserrettungsgruppe WRZ Wasserrettungszug WvTr Wasserversorgungstrupp Z Zug zbV zur besonderen Verwendung ZFü Zugführerin / Zugführer ZSG Zivilschutzgesetz ZSH Zivilschutz-Hubschrauber ZSNeuOG Zivilschutzneuordnungsgesetz ZTr Zugtrupp ZTrKW Zugtrupp-Kraftwagen Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 49 Anlage 3 – Gliederungsbild Betreuungszug Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 50 Anlage 4 – Ordnung des Raumes Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 51 Anlage 5 - Checkliste: Einrichten eines Betreuungsplatzes 1. Größe, Lage, Art und Form des Betreuungsplatzes werden bestimmt von der - Art und Anzahl der Betroffenen/Verletzten Besonderheiten - Anzahl der eingesetzten Einheiten - Dauer des Einsatzes. 2. Mögliche Betreuungssplatzformen sind: - Betreuungsplatz in einem Raum (z. B. Sporthalle, Stadthalle, Bürohaus), - Betreuungsplatz in mehreren Räumen (z. B. Schule, Kinderheim, Jugendherberge, Gaststätten, Hotels), - Betreuungsplatz behelfsmäßig in Zelten. 3. Beim Einrichten des Betreuungsplatzes sind zu berücksichtigen: - Lage außerhalb des Gefahrenbereiches, trotzdem in unmittelbarer Nähe des Schadengebietes, - Einrichten möglichst in festen Gebäuden, - geeignete Zu- und Abfahrtswege, - Möglichkeiten der Anbindung ans Fernsprechnetz, - Möglichkeiten der Energieversorgung, - Ausschilderung (Hinweisschilder) und Kennzeichnung. 4. Für den Betreuungsplatz sind vorzusehen: - Aufnahme und Registrierung - Aufenthaltsraum - Ruhebereich - Sanitäre Einrichtungen - Verpflegungsausgabe/Verpflegungszubereitung - Ausgabe Bedarfsgüter - Aufenthalt für Mütter und Kinder/Säuglinge (Zubereitung Säuglingsnahrung) 5. Beispiel für die Anlage eines Betreuungsplatzes in Gebäuden Die Anlage eines Behandlungsplatzes ist jeweils den erkundeten bzw. vorgefund e- nen Räumlichkeiten anzupassen. In großen Räumen oder Sälen ist eine behelfsmäßige opt ische Trennung zwischen den einzelnen Stationen vorzusehen. Bei länger dauernden Einsätzen sind zusätzliche Räume zur Unterbringung der Sani- tätshelfer notwendig. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 52 Anlage 6 – Taktische Zeichen Betreuungszug Taktische Zeichen SAN Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 53 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 54 Anlage 8 - Muster Abschlussmeldung Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 55 Anlage 9 - Sammelstelle Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 56 Anlage 10 - Musterstruktur BtPl 50 HE / 500 HE Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 57 Anlage 11 - Registrierung von Betroffenen mit der „Begleitkarte“ Bei einem größeren Schadensereignis werden unverletzt gebliebene Personen (Betroffene) durch die Einsatzkräfte des Betreuungsdienstes registriert. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 58 Anlage 12 – Registrierung in Notunterkünften (Betreuungsplatz 50 / 500, ortsfeste Betreuungsstelle) mit der „Ausweis- und Bezugskarte“ Werden betroffene Personen bei einem Großschadensereignis in Notunterkünften u n- tergebracht, werden sie durch die Einsatzkräfte des Betreuungsdienstes registriert und erhalten eventuell benötigte Gebrauchsgegenstände und Essenmarken, auch wenn sie bereits an einem anderen Ort registriert wurden. Diese Registrierung und Materialausgabe erfolgt mit dem vierteiligen Formula rsatz „Ausweis- und Bezugskarte“. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 59 Anlage 13 - Patientenanhängekarte (Anhängekarte für Verletzte und Erkrankte) Durch gemeinsamen Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (V 44- 24 t 02 01) und des Hessischen Sozialministeriums (V / V 7b – 24 t 02 01) vom 15. Juni 2004 wurde für die Sichtungsdokumentation und Registrierung bei e i- nem Massenanfall von Verletzte n / Erkrankten, die „Anhängekarte für Verletzte / Er- krankte“ mit innenliegender „Suchdienstkarte für Verletzte / Erkrankte“, ab dem 01.01.2005 eingeführt. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport KatSDV 600 HE Katastrophenschutz in Hessen 01.04.2012 60 Anlage 14 – Patientendokumentation Behandlungsplatz Für die Patientendokumentation auf dem Behandlungsplatz sind die nach den örtl i- chen Gegebenheiten vorgesehenen Rettungsdienstprotokolle nach DIVI (örtl. zu b e- schaffen) zu verwenden. Durch diese Maßnahme soll die bruchfreie Dokumentation gewahrt bleiben.
2020/0226
3904 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
31.08.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Feuerwehr
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0226
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 128010
Kostenstelle: 037-030-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1280-11 Sachkonto: verschiedene
Betreff: Anschaffung von Material zum Aufbau und Unterhaltung einer Betreuungsstelle
Vorlage vom: 29.07.2020
Beschlussvorschlag :
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt für die vom Land Hessen entwickelte Rahmenempfehlung
„Sonderschutzplan Betreuungsdienste“ in Verbindung mit der Katastrophenschutz -Dienstvor-
schrift 600 Mittel für die Anschaffung von Material zum Aufbau und zur Unterhaltung von 3 B e-
treuungsstellen für die Bevölkerung zur Verfügung.
In den Jahren 2021, 2022 und 2023 soll je eine Betreuungsstelle ausgestattet werden.
Für die Ausstattung einer Betreuungsstelle für 500 Personen fallen Kosten in Höhe von ca.
25.000,-- € an.
Die Mittel werden im Ergebnishaushal t 2021 etatisiert.
Die derzeit noch nicht feststehenden mtl. Unterhaltungskosten sollen in den Folgehaushalten ei n-
geplant werden.
- 2 -
Anlagen: Anlage 1 Kostenaufstellung
Anlage 2 Sonderschutzplan Betreuungsdienste
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.07.2020:
Das Land Hessen hat eine Rahmenempfehlung für ein landeseinheitliches Konzept für den
Betreuungseinsatz bei Schadensereignissen den „Sonderschutzplan Betreuungsdienst“ ent-
wickelt, um betroffene Personen betreuen und versorgen zu können.
Es gibt immer wieder Schadensereignisse, bei denen Teile der Bevölkerung schnell unterg e-
bracht werden müssen. Dies können z. B. sein: Ereignisse wie Brände, Gefahrstoffaustritte
oder Unwetter, aber auch humanitäre Notlagen wie die Flüchtlingslage 2015/2016 oder wie
zuletzt im Frühjahr 2020 die Entschärfung einer Weltkriegsbombe. Die Aufgabe der kommun a-
len Ordnungsbehörden ist die Unterbringung, Verpflegung und soziale Betreuung der Betroffe-
nen.
Die Rahmenempfehlung „Evakuierungsplanung“ des Landes Hessen verpflichtet die kreisfreien
Städte und Landkreise, Maßnahmen zu treffen, ca. 1 % der Bevölkerung in Notlagen aufzu-
nehmen. Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt sieht die Konzeption 1.532 Personen vor. Die
Aufnahme kann in verschiedene Einrichtungen erfolgen: Bürgerhäuser, Sporthallen, Beherber-
gungsbetriebe.
Die Unteren Katastrophenschutzbehörden haben Maßnahmen entsprechend den Vorgaben zur
Einrichtung von Betreuungsplätzen (BtP) 500 vorzubereiten.
Zur Erfüllung dieser Vorgaben sind zum einem die vorliegenden Einsatzpläne zu überarbeiten,
zum anderen muss das für die Einrichtung erforderliche Material angeschafft werden.
Eine Auflistung aus dem Sonderschutzplan „Betreuungsdienst“ liegt als Anlage bei. Die Liste
orientiert sich an den Vorschlägen des Landes Hessen und bildet eine Mindestvorhaltung ab.
Außer Hygieneartikeln, Büromaterial und Mobiliar sind auch Schutzbeläge für die Hallenböden
vorzuhalten, um eine schnelle Nutzbarkeit der jeweiligen Unterkünfte zu ermöglichen.
Neben den Materialkosten für die Einrichtung wurden auch die anfallenden Kosten für die L a-
gerung des Materials wie Boxen, Rollwägen, Planen, usw. berücksichtigt.
Darmstadt, 29.07.2020
Dezernat II Dezernat IV
Rafael Reißer André Schellenberg
Bürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0226
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.07.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00