2022/0229
Abschluss einer Dienstvereinbarung 'Mobiles Arbeiten'
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 3
7939 Zeichen
Dienstvereinbarung mobile Arbeitsformen 1 Anlage 2 zur DV 2 3 Standards technischer und organisatorischer Maßnahmen 4 zu § 12 der DV 5 6 7 Technische und organisatorische Maßnahmen der Standardanwendungen 8 gemäß § 12 der Dienstvereinbarung 9 10 Zur Sicherstellung des in § 12 Abs. 1 der Dienstvereinbarung genannten Leitsatzes 11 sind alle nachfolgend genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen aus-12 nahmslos umzusetzen. Abweichungen gegenüber diesen Standardanwendungen und 13 den definierten Maßnahmen erfordern das Einbinden des Büros der Datenschutzbe-14 auftragen/des Datenschutzbeauftragten bzw. Amtes für Digitalisierung und 15 IT/Informationssicherheit respektive die IT-Abteilung des EAD gemäß § 12 Abs. 4 der 16 Dienstvereinbarung durch die/ den Beschäftigten in Abstimmung mit der/dem direk-17 ten Vorgesetzten weiter. 18 19 I. Allgemeine technische und organisatorische Maßnahmen 20 21 Es ist ausnahmslos städtische Hard- und Software zu verwenden. Eine private Nutzung 22 der zur Verfügung gestellten IT-Systeme ist verboten, lediglich die private Nutzung des 23 Internets entsprechend der Regelungen der DV I-Net ist zulässig. Private Monitore, 24 Mäuse und Tastaturen sind erlaubt und dürfen an den zur Verfügung gestellten IT -25 Systemen angeschlossen werden. 26 Es dürfen grundsätzlich keine Daten aus dem städtischen Netz heruntergeladen wer-27 den, auch nicht zur Speicherung auf der lokalen Festplatte. 28 29 Mobile Datenträger dürfen nur bei begründetem Bedarf verwendet werden, diese sind 30 zu verschlüsseln (nach dem Stand der Technik/mindestens 256 bit). 31 32 Der Zugriff auf Daten/Dateien/Laufwerke hat strikt nach dem Erforderlichkeitsprinzip 33 zu erfolgen (Zugriff nur auf die Daten, die tatsächlich zur rechtmäßigen Aufgabenerfül-34 lung erforderlich sind). 35 36 Unabhängig von der Örtlichkeit darf Homeoffice bzw. mobiles Arbeiten - dazu zählen 37 zum Beispiel auch dienstliche Telefongespräche - nur unter Wahrung der Diskretion der 38 Daten Betroffener verrichtet werden. Das heißt, keine Unbefugten dürfen von Daten Be-39 troffener Kenntnis nehmen können. 40 41 Nach Beendigung der Arbeit sind die Anwendungen unverzüglich zu schließen und das 42 verwendete IT-System herunterzufahren beziehungsweise abzuschalten. 43 44 Bei kurzzeitigem Verlassen des häuslichen Arbeitsplatzes ist grundsätzlich die Bild-45 schirmsperre mit Passwortschutz zu aktivieren. Siehe hierzu die Rundverfügung zum 46 Passwortschutz und Bildschirmschoner Nr. 20/2018. 47 …/2 48 - 2 - Stand: 18.05.22 IT-Systeme, die im Rahmen mobiler Arbeit außerhalb des häuslichen Arbeitsplatzes 49 genutzt werden, sind vor Zugriffen Unbefugter zu schützen. 50 51 Während des mobilen Arbeitens sind Sichtschutzfolien auf Displays der Laptops oder 52 Tablet-PCs zur Vermeidung unbefugter Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten 53 zu verwenden. Diese Schutzfolien werden seitens des Amtes für Digitalisierung und IT 54 bzw. der IT-Abteilung des EAD in das Portfolio aufgenommen und können über das 55 ADIT/IT-Abteilung des EAD bezogen werden. 56 57 Der Zugriff auf die Betriebssystemebene ist nur für die autorisierten Beschäftigten des 58 ADIT/IT-Abteilung des EAD und der Schul-IT zulässig. 59 60 Dienstliche Daten dürfen nicht auf private IT-Systeme übertragen werden. 61 62 Ein Zugriff auf die IT-Ausstattung durch andere Personen als die/den Beschäftigten ist 63 verboten. 64 65 Eine Anbindung von lokalen Druckern im Homeoffice ist untersagt. Das Ausdrucken 66 darf nur über die zur Verfügung stehenden Netzwerkdrucker in der Dienststelle erfol-67 gen. Hierbei ist zu beachten, dass die Ausdrucke nicht für Unbefugte zugänglich sind. 68 69 Die Antrag bearbeitende Dienststelle hat (sofern nicht bereits erfolgt) dafür Sorge zu 70 tragen, dass im Homeoffice oder mobil arbeitende Beschäftigte die Erklärung zur Ver-71 traulichkeit nach der DS-GVO und dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfrei-72 heitsgesetz unterschrieben haben und ein Exemplar zur Personalakte genommen wird 73 bzw. wurde. Diese Vorgänge sind zu dokumentieren. 74 75 II. Zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen bei der 76 Mitnahme (Verbringung) und Lagerung von Unterlagen 77 78 Die Mitnahme von Unterlagen (Verbringung), weg vom originären dienstlichen Arbeitsplatz, 79 erhöht das Risiko einer Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte (z. B. Verlust oder unbeauf-80 sichtigtes Liegenlassen von Unterlagen, sodass unbefugte Dritte darauf zugreifen könnten) 81 in wesentlichem Maße und ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur für das Arbeiten 82 im Homeoffice zulässig. Zunächst sind stets Alternativen zur Mitnahme von Unterlagen mit 83 personenbezogenen Daten oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu prüfen (zum Bei-84 spiel Zugriff auf Daten im Pool-Laufwerk über VPN- oder ähnliche Verbindung, Mitnahme 85 von anonymisierten oder pseudonymisierten Unterlagen). Gibt es keine Alternativen zur 86 Mitnahme, sind die nachfolgend genannten technischen und organisatorischen Maßna h-87 men ausnahmslos umzusetzen. Gleiches gilt für die sichere Lagerung von verbrachten U n-88 terlagen zum Beispiel im häuslichen Umfeld. 89 90 Unterlagen sind grundsätzlich persönlich zum Bestimmungsort beziehungsweise 91 zum häuslichen Arbeitsplatz zu transportieren; das Gleiche gilt für den Rücktran s-92 port zum dienstlichen Arbeitsplatz. Begründete Ausnahmen vom persönlichen 93 Transport erfordern nicht die Einbindung des Büros der Datenschutzbeauftra-94 gen/des Datenschutzbeauftragten. 95 96 - 3 - Stand: 18.05.22 Die Unterlagen sind so zu transportieren, dass während des Transports keine unb e-97 fugte Person Zugriff auf die Unterlagen nehmen kann. D.h. die Unterlagen haben 98 …/3 99 sich in einem verschlossenen Behältnis zu befinden und dürfen zu keiner Zeit unbe-100 obachtet sein. 101 102 Die Unterlagen sind so zu transportieren, dass keine Teile der Unterlagen verloren 103 gehen können. 104 105 Für den Transport sind die Beschäftigten verantwortlich. 106 107 Es dürfen nur die Unterlagen an den häuslichen Arbeitsplatz verbracht werden, die 108 für die Aufgabenerledigung unabdingbar sind. 109 110 Papierunterlagen dürfen nicht im privaten Papiermüll entsorgt werden, sondern 111 sind nach den jeweiligen Bestimmungen der Arbeitsstätte zu vernichten. 112 113 Es ist in der Dienststelle zu hinterlegen, welche Akten an den häuslichen Arbeits-114 platz verbracht wurden. 115 116 Unterlagen sind nach Bearbeitung unverzüglich an die Dienststelle zurückzugeben. 117 118 Werden Unterlagen nach Bearbeitung in begründeten Einzelfällen nicht wieder u n-119 verzüglich an den dienstlichen Arbeitsplatz zurückgebracht, sind diese, zum Bei-120 spiel durch Wegschließen, vor unbefugtem Zugriff zu sichern. 121 122 Verbrachte Unterlagen sind bei längerer Abwesenheit (zum Beispiel Urlaub, Fort-123 bildung, Krankheit) nach den Vorgaben der Dienststelle der Vertretung zugänglich 124 zu machen. 125 126 127 III. Einbindung des Büros der/des Datenschutzbeauftragten bzw. 128 des Amtes für Digitalisierung und IT bzw. der IT-Abteilung des EAD 129 130 Alle Anwendungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice/der mobi-131 len Arbeit, die nicht vollumfänglich den Anforderungen von Punkt I. entsprechen, erfordern die 132 Einbindung des Büros der/des Datenschutzbeauftragen sowie des Amtes für Digitalisierung 133 und IT oder der IT-Abteilung des Schulamtes bzw. für die Mitarbeiter/innen des EAD die IT-134 Abteilung des EAD im Rahmen des Antragsverfahrens gemäß § 12 Abs. 4 der Dienstvereinba-135 rung. 136 Über den Standard nicht abgedeckte Tätigkeiten sind zum Beispiel 137 Tätigkeiten der Fachadministration, 138 Tätigkeiten der Systemadministration. 139
anlage 4
6258 Zeichen
Dienstvereinbarung mobile Arbeitsfo rmen
Anlage 3 zur DV
Antrag
Der Magistrat
Der Amts-/Verwaltungsstellen - bzw. Eigenbetriebsleitung
über
die bzw. den direkten Vorgesetzten
1. Angaben zur Person
Name, Vorname
Geb. Datum
Personalnr.
Privatadresse (Straße, Hausn ummer, Postleitzahl, Wohnort )
Amt/Eigenbetrieb bzw. Verwaltungsstelle , Abteilung/Sachgebiet
Telefon (dienstl.)
Beschäftigungsstatus
Beamter/in Tarifbeschäftigte/r
Antragsart
Erstantrag Folgeantrag
Schwerbehinderung oder Gleichstellung im Sinne des SGB IX
(freiwillige Angabe)
ja nein
Antragsgrundlage im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
(freiwillige Angabe)
ja nein
2. Form der mobilen Arbeit
Beantragt wird:
Homeoffice gem. § 2 (a) der DV mobile Arbeitsformen
Hinweis: Grundsätzlich sind max. 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit möglich.
Im Rahmen des Homeoffice können von den vereinbarten 50 % max. 20 % mobil gearbeitet werden.
mobiles Arbeiten gem. 2 (b) der DV mobile Arbeitsfo rmen
Hinweis: Grundsätzlich sind max. 20% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit möglich.
Stand: 18.05.22
3. Angaben zur Arbeitszeit
Meine persönliche wöchentliche Regelarbeitszeit beträgt Stunden. Hiervon möchte ich bis zu
Stunden im Homeoffice/mobil arbeiten.
Zwischen dem Amt/der Verwaltungsstelle /dem Eigenbetrieb und der bzw. dem Beschäftigten
sollen Präsenzzeiten vereinbart werden, in denen die bzw. der Beschäftigte am häuslichen/mobilen
Arbeitsplatz erreichbar sein muss. Diese müssen innerhalb der Regelarbeitszeit der Dienststelle
liegen.
Absprachen bezüglich der Lage und Verteilung der Arbeitszeiten, die über den Arbeitszeitrahmen
der DV mobile Arbeit sformen hinausgehen (s. § 8 Abs. 4), sind durch den jeweils zuständigen Pe r-
sonalrat mitbesti mmungspflichtig.
4. Bemerkungen der/des Beschäftigten
Hinweis: Hier hat die bzw. der Beschäftigte die Möglichkeit, besondere Gründe, die den Bedarf zum Homeoffice/
zur mobilen Arbeit verdeutlichen, auszuführen (z.B. die Vereinbarkeit von Familie und Beruf). Ebenso
könnten hier auch Gründe ausgeführt werden, wenn ein Bedarf besteht, über die grundsätzlich festgelegten pr o-
zentualen Regelungen hinaus in einer mobilen Arbeitsform zu arbeiten.
Ich, die/der Beschäftigte habe von der Dienstvereinbarung mobile Arbeitsformen und ihren
Anlagen Kenntnis genommen. Die dortigen Regelungen sind ve rbindlich.
Datum:
Unterschrift
der Antragstellerin bzw. des Antragsteller s
Stand: 18.05.22
Stellungnahme der/des direkten Vorgesetzten
zum Antrag auf Homeoffice/mobiles Arbeiten
von
1. Tätigkeitsbezogene Voraussetzungen
gem. § 4 (2) der DV werden erfüllt nicht erfüllt
2. Persönliche Voraussetzungen
gem. § 4 (3) der DV werden erfüllt nicht erfüllt
3. Technische Voraussetzungen
gem. der Anlage „Technische Richtlinie zur Umsetzung
mobiler Arbeitsformen“ sind vorhanden? ja nein
Wenn nein, können die technischen Voraussetzungen
durch Finanzierung aus dem Ämte rbudget zeitnah
hergestellt werden? ja nein
4. Datenschutz und Informationssicherheit
a.) Es werden ausschließlich Standardanwendungen
mit entspr. technischen und organisatorischen
Maßnahmen (Definition s. Anlage „ Technische
Richtlinie zur Umsetzung mobiler Arbeitsformen“)
genutzt. ja nein
b.) Es wird außerhalb der definierten Standards
gearbeitet. ja nein
Hinweis: Bei Arbeiten außerhalb der definierten Standards (bspw. Admin -Tätigkeiten) leitet die bzw.
der direkte Vorgesetzte die aus datenschutzrechtlicher und informationssicherheitstechnischer
Sicht relevanten Informationen an die bzw. den Datenschutzbeauftragte/n und das Amt für
Digitalisierung und IT (ADIT) weiter. Diese erstellen gemeinsam eine Stellungnahme.
Stellungnahme Datenschutzbeauftragte/r und ADIT
liegt vor. Ein adäquat hohes Datenschutzniveau
kann sichergestellt werden. ja nein
5. Form des mobilen Arbeitens
Unter Berücksichtigung dienstlicher Belange und der Belange der weiteren Mitarbei-
ter*innen wird
Homeoffice in der häuslichen Arbeits stätte im Umfang von grundsätzlich
Stunden ( %) der persönlichen wöchentlichen Regelarbeitszeit
Stand: 18.05.22
mobiles Arbeiten an beliebigen Orten – gelegentlich und anlassbezogen im Umfang
von grundsätzlich Stunden ( %) der persönlichen wöchentlichen
Regelarbeitszeit
befürwortet.
Begründung für vom Standard abweichende prozentuale Festlegungen:
Erreichbarkeitszeiten wurden zwischen mir und der/
dem Beschäftigten vereinbart ja nein
6. Beratungsnachweis d er Fachkraft für Arbeitssicherheit
ist diesem Antrag beigefügt ja nein
Der vorstehende Antrag wird befürwortet ja nein
Notwendigkeit auf Grund von Vereinbarkeit von Familie und
Beruf liegt vor ja nein
Begründung im Falle einer ablehnenden Stellungnahme:
Datum:
Unterschrift und Stempel
direkte/r Vorgesetzte/r
Stand: 18.05.22
Entscheidung der
Amts-, Verwaltungsstellen - bzw. Eigenbetriebsleitung
zum Antrag auf Homeoffice/mobiles Arbeiten
von
Der vorstehende Antrag wird genehmigt ja nein
Begründung im Falle einer Ablehnung:
Datum:
Unterschrift und Stempel
der Amts-, Verwaltungsstellen - bzw.
Eigenbetriebsleitun g
Verfügung:
II. bei Genehmigung: Fertigung der Einzelvereinbarung
III. bei Ablehnung in Durchschrift: dem Personalrat
- in Fällen der Ablehnung trotz Begründung HGlG:
der Frauen- und Gleichstellungsbeauftra gten
- bei abgelehnten Anträgen schwerbehinderter Beschäftigter:
der Schwerbehinderte nvertretung
IV. in Durchschrift der/de m Beschäftigten
anlage 1
39343 Zeichen
1
18.05.22
Dienstvereinbarung mobile Arbeitsformen 1
2
Zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 3
– vertreten durch die Dienststellenleitungen im Sinne des HPVG – 4
und dem Gesamtpersonalrat – vertreten durch die/den Vorsitzende/n – 5
wird gemäß §§ 113 i.V.m. 74 Abs. 1 Nr. 2 und 16 HPVG 6
folgende Dienstvereinbarung abgeschlossen: 7
8
Präambel 9
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verfolgt die Leitlinie einer familienbewussten 10
Unternehmenskultur. Im Interesse des Dienstherrn/der Arbeitgeberin sowie der 11
Beschäftigten1 werden mit der Umsetzung mobiler Arbeitsformen neue Möglichkeiten 12
eröffnet, die Arbeitsorganisation flexibler zu gestalten, um die Funktionsfähigkeit 13
sowie die effektive und effiziente behördliche Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen 14
und gewährleisten zu können. Das bedeutet, Beschäftigte können zukünftig einen Teil 15
ihrer festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit entweder von daheim 16
oder auch ortsungebunden erbringen, sofern bestimmte Kriterien erfüllt werden. So 17
stellen die Regelungen dieser Dienstvereinbarung eine Ergänzung zu schon 18
bestehenden Arbeitsformen dar und bringen Vorteile für die Wissenschaftsstadt 19
Darmstadt und ihre Beschäftigten. 20
Ziel mobiler Arbeitsmodelle ist es nicht nur den Beschäftigten eine verbesserte 21
Vereinbarkeit von Familie2 und Beruf zu ermöglichen, sondern sie sind auch als 22
Instrument eines Kulturwandels zu verstehen, das die Wissenschaftsstadt Darmstadt 23
als attraktiver Dienstherr/attraktive Arbeitgeberin vor dem Hintergrund des 24
demographischen Wandels auffallen lässt. Das Arbeiten in mobilen Arbeitsformen 25
setzt bei den Beschäftigten ein hohes Maß an Eigenverantwortung und 26
Selbstständigkeit voraus. Bei den Führungskräften kommt es besonders auf 27
Organisationsgeschick und Urteilsvermögen an, um die Interessen der Beschäftigten 28
mit denen des Dienstherrn/der Arbeitgeberin in Einklang zu bringen und zu halten. 29
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt vertraut darauf, dass alle Beteiligten mit den 30
Instrumenten der mobilen Arbeitsformen aufgeschlossen und verantwortungsvoll 31
umgehen. Die gesetzlichen und tariflichen Schutzvorschriften, insbesondere die 32
tägliche/wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie die gesetzlich vorgeschriebenen 33
Ruhepausen und Ruhezeiten sind einzuhalten. Die allgemeine Dienstanweisung (AGA) 34
der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die internen städtischen Regelungen sind zu 35
beachten. 36
37
38
§ 1 Geltungsbereich 39
1 Mit dem Begriff „Beschäftigte“ sind sowohl Tarifbeschäftigte als auch Beamtinnen und Beamte gemeint.
2 Der Begriff „Familie“ meint neben der Familie im engeren Sinne auch pflegebedürftige nahe Angehörige.
2
18.05.22
Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Stadtverwaltung Darmstadt 40
einschließlich ihrer Eigenbetriebe sowie der Feuerwehr. 41
Grundsätzlich ausgenommen sind Personen in Ausbildung oder im 42
Vorbereitungsdienst sowie Personen, die ein Volontariat oder entgeltliches Praktikum 43
ableisten. 44
Ausnahmen für Personen in Ausbildung oder im Vorbereitungsdienst sowie für 45
Personen, die ein Volontariat oder entgeltliches Praktikum ableisten, sind in 46
begründeten Fällen mit besonderer Genehmigung des Amtes für Interne Dienste, 47
Personalabteilung, Sachgebiet Aus- und Fortbildung und für Beschäftigte des EAD mit 48
der Personalabteilung des EAD möglich. 49
50
§ 2 Gegenstand 51
Um mobile Arbeitsformen im Sinne dieser Vereinbarung handelt es sich, wenn die 52
Beschäftigten ihre jeweilige Arbeitsleistung ergänzend zu der Arbeit in der Dienst-53
/Betriebsstätte in der häuslichen Arbeitsstätte oder an einem geeigneten Ort 54
erbringen, den sie selbst wählen dürfen, sofern die persönlichen und 55
tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 56
So gibt es grundsätzlich die Möglichkeit bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die 57
folgenden mobilen Arbeitsformen zu nutzen: 58
a) Homeoffice im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn Beschäftigte ihre 59
jeweilige Arbeitsleistung an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb 60
des Betriebes, typischerweise in den eigenen vier Wänden (häusliche 61
Arbeitsstätte) zusätzlich zu der Arbeit in der Dienst-/ Betriebsstätte erbringen. 62
b) Mobiles Arbeiten ist als eine Möglichkeit zu verstehen, die Arbeitsleistung an 63
typischerweise wechselnden Orten außerhalb des Dienstes/Betriebes zu 64
erbringen (etwa auf Reisen, im Zug, im Hotel). Die Beschäftigten müssen nicht 65
notwendigerweise von zu Hause arbeiten. Sie müssen lediglich grundsätzlich 66
ihre Erreichbarkeit sicherstellen. Die Arbeitszeit kann hierbei flexibel auf 67
verschiedene Arbeitsorte aufgeteilt werden. 68
c) Im Rahmen des sporadischen mobilen Arbeitens kann die/der jeweilige 69
Vorgesetzte (unter Berücksichtigung des Einzelfalls gemäß den Regelungen der 70
AGA) in begründeten Einzelfällen, in denen Beschäftigte spontan mobil arbeiten 71
müssen (etwa bei dienstlich begründeten Reisen, kurzfristiger Sorge- und 72
Pflegetätigkeit von Angehörigen) nach Erfordernis eine Ausnahmegenehmigung 73
zur Erledigung inhaltlich klar abgestimmter und zeitlich begrenzter Arbeiten – 74
unabhängig von einer schriftlichen Vereinbarung in dieser DV – erteilen. 75
76
77
3
18.05.22
§ 3 Freiwilligkeit 78
79
(1) Die Teilnahme der Beschäftigten am Homeoffice/der mobilen Arbeit erfolgt auf 80
freiwilliger Basis auf deren Antrag. 81
82
(2) Der Dienstherr/die Arbeitgeberin ist berechtigt, das Arbeiten in mobilen 83
Arbeitsformen ganz oder teilweise zu verweigern, soweit rechtliche oder 84
dienstliche/betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein dienstlicher/betrieblicher 85
Grund kann sich bspw. aus den zusätzlichen Kosten ergeben, die dem 86
Dienstherrn/der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit einem mobilen Arbeitsplatz 87
entstehen (insbesondere bei deswegen erforderlicher Neubeschaffung von Hard- 88
und Software). 89
90
§ 4 Voraussetzungen 91
(1) Homeoffice oder mobiles Arbeiten darf nur dann vereinbart werden, wenn die 92
tätigkeitsbezogenen und persönlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 93
94
(2) Für Arbeiten im Homeoffice oder mobiles Arbeiten kommen nur solche Aufgaben in 95
Betracht (tätigkeitsbezogene Voraussetzungen), die dafür geeignet sind. 96
In der Regel sind Aufgaben für Homeoffice oder mobiles Arbeiten geeignet, 97
a) wenn sie mit einem hohen Grad an Autonomie verbunden sind (z.B. im 98
konzeptionellen oder kreativen Bereich oder bei standardisierten Prozessen), 99
100
b) wenn sie selten eine spontane und tiefergehende Kommunikation mit anderen 101
Beschäftigten erfordern oder die Kommunikation durch die vorhandenen 102
Kommunikationsmittel sichergestellt ist, 103
104
c) wenn ein Rückgriff auf Unterlagen bei denen personenbezogene Daten 105
verarbeitet werden bzw. sonstige Informationen wie Amts- oder 106
Geschäftsgeheimnisse durch die vorhandenen Kommunikationsmittel 107
sichergestellt ist, 108
109
d) wenn ein Rückgriff auf physische Akten nur in einem unerheblichen Umfang 110
und nur selten erforderlich ist (die Mitnahme ist generell nur für das Arbeiten 111
im Homeoffice gestattet), 112
113
e) wenn sie die Anwesenheit am Arbeitsort/in der Dienststelle nicht aus der Natur 114
der Sache heraus erfordern. 115
f) wenn eine gemeinsame Sachbearbeitung mit anderen Beschäftigten ohne 116
Qualitäts- und/oder Quantitätseinbußen sichergestellt ist. 117
118
(3) Beschäftigte, die in einer mobilen Arbeitsform arbeiten möchten (persönliche 119
Voraussetzungen), müssen jeweils in einem angemessenen Umfang fähig sein, 120
selbstständig zu arbeiten. Sie müssen ihre Arbeitsleistung und den damit 121
4
18.05.22
verbundenen Zeiteinsatz sachgerecht planen und umsetzen können. Hierzu 122
gehören insbesondere die Fähigkeiten, 123
a) sinnvolle Arbeitsschwerpunkte und Aufgabenreihenfolgen auch in Situationen 124
mit deutlichem Mehraufwand bilden zu können, 125
126
b) in zumutbarem Umfang die möglichen anstehenden Einzelaufgaben 127
vorausblickend zu erkennen, 128
129
c) die Organisationsstruktur des Dienstherrn/der Arbeitgeberin und dessen/deren 130
Aufgaben zu überblicken, 131
132
d) die im Zusammenhang mit der eigenen Tätigkeit stehenden von anderen 133
Beschäftigten zu erfüllenden Aufgaben zu erkennen und angemessen zu 134
berücksichtigen, 135
136
e) mit den für das mobile Arbeiten zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln sicher 137
und gewandt umgehen zu können und in aller Regel in gutem Umfang 138
Kenntnisse auf Anwenderebene über deren it-gestützte Prozesse zu besitzen, 139
um z.B. im Bedarfsfall einfache Fehler selbst beheben zu können oder einem 140
„Helpdesk“ nähere Informationen für eine Fehlersuche liefern zu können, 141
142
f) die Aufgabenerledigung so zu planen, dass bei den in Präsenz tätigen 143
Beschäftigten kein Mehraufwand entsteht, 144
145
g) über die erforderliche Sensibilität beim Umgang mit personenbezogenen Daten 146
und Daten- und Amts- bzw. Betriebsgeheimnissen zu verfügen. 147
148
§ 5 Antragsverfahren 149
(1) Um am Homeoffice/der mobilen Arbeit teilnehmen zu können, bedarf es eines 150
schriftlichen Antrages, der den Beschäftigten im Intranet zur Verfügung gestellt 151
wird. Die/der direkte Vorgesetzte betrachtet zusammen mit der/dem 152
Beschäftigten die einzelnen Arbeitsinhalte (siehe § 4 Abs. 2) sowie die 153
persönlichen Voraussetzungen (siehe § 4 Abs. 3) und bewertet diese. 154
155
(2) Bei der Entscheidung über den Antrag ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf 156
priorisiert zu berücksichtigen, insbesondere bei konkurrierenden Bewerbungen 157
innerhalb einer Organisationseinheit. Bei Entscheidungen über den Antrag 158
schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter ist der Einzelfall zu 159
betrachten und ggf. priorisiert zu berücksichtigen. 160
161
(3) Vorgesetzte und Beschäftigte sind zur Umsetzung von Datenschutz und 162
Informationssicherheit gemäß § 12 verpflichtet. 163
164
(4) Die Entscheidung über den Antrag obliegt der Amts-, Verwaltungsstellen- bzw. 165
Eigenbetriebsleitung. Bei Meinungsverschiedenheiten ist die übergeordnete 166
Führungskraft und soweit deren Entscheidung von der antragsstellenden Person 167
5
18.05.22
nicht akzeptiert wird, das Amt für Interne Dienste, Personalabteilung und für 168
Beschäftigte des EAD die Personalabteilung des EAD einzubeziehen. Diese 169
entscheiden – je nach Zuständigkeit – abschließend. 170
171
(5) Im Falle einer Ablehnung ist diese schriftlich auf der letzten Seite des 172
Antragsformulars zu begründen und der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten 173
bei Anträgen gem. § 14 Abs. 3 HGlG sowie der Schwerbehindertenvertretung bei 174
Anträgen im Sinne des § 178 Abs. 2 SGB IX zur Kenntnis zu geben. Dem 175
zuständigen Personalrat sind nach § 62 Abs. 1 und 2 HPVG alle Ablehnungen zur 176
Kenntnis zu geben. 177
178
(6) Nach einer Ablehnung (auf Grund persönlicher Voraussetzungen) kann ein 179
erneuter Antrag frühestens nach 6 Monaten gestellt werden. 180
181
(7) Nach Genehmigung des Antrags ist durch die Amts-, Verwaltungsstellen- bzw. 182
Eigenbetriebsleitung eine Einzelvereinbarung mit der/dem Beschäftigten zu 183
schließen (s. Anlage dieser Dienstvereinbarung). 184
185
(8) Die abzuschließende Einzelvereinbarung ist auf maximal 2 Jahre befristet. Soweit 186
eine Fortsetzung des Homeoffice/der mobilen Arbeit gewünscht ist, ist erneut ein 187
Antrag zu stellen. 188
189
(9) In konkreten, begründeten Einzelfällen, in denen eine Beschäftigte/ein 190
Beschäftigter spontan – außerhalb einer abgeschlossenen Einzelvereinbarung zum 191
Homeoffice/zur mobilen Arbeit – mobil arbeiten muss, kann die/der jeweilige 192
Vorgesetzte (unter Berücksichtigung des Einzelfalls gemäß den Regelungen der 193
AGA) nach Erfordernis eine formlose Ausnahmegenehmigung zur Erledigung 194
inhaltlich klar abgestimmter und zeitlich begrenzter Arbeiten erteilen. 195
§ 6 Rechtliche Stellung der/des Beschäftigten 196
(1) Das Dienst- und Arbeitsverhältnis der Beschäftigten, die mobil im Sinne dieser 197
Dienstvereinbarung arbeiten, bleibt in seiner bestehenden Form unberührt. 198
Lediglich Ort und Zeit der Tätigkeit werden flexibler vereinbart. Während der 199
Ausübung des Homeoffice/der mobilen Arbeit gelten die bestehenden dienstlichen 200
Regelungen unverändert fort bzw. sinngemäß weiter, sofern in dieser 201
Dienstvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die 202
Teilnahme an einer mobilen Arbeitsform erfolgt durch eine schriftliche 203
Vereinbarung mit dem Dienstherrn/der Arbeitgeberin (Einzelvereinbarung gem. § 204
5). Die bei der Umsetzung von Arbeiten im Homeoffice/mobilem Arbeiten 205
relevanten und rechtlichen Rahmenbedingungen werden in dieser Vereinbarung 206
fixiert. 207
208
(2) Eine technische oder allgemeine Leistungskontrolle bzw. eine allgemeine 209
Verhaltenskontrolle im Zusammenhang mit der Nutzung mobiler Endgeräte im 210
Homeoffice bzw. in der mobilen Arbeit findet nicht statt. 211
212
Um die Befolgung der Dienstvereinbarung zu überprüfen, behält sich die 213
Dienststellenleitung ausschließlich bei Vorliegen eines begründeten Verdachts 214
6
18.05.22
einer arbeits- bzw. dienstrechtlichen Pflichtverletzung oder einer strafbaren 215
Handlung eine Verhaltenskontrolle vor, wenn die Aufklärung in anderer Weise nicht 216
erreicht werden kann. Sollten strafrechtlich relevante Ergebnisse vorliegen, wird 217
entsprechend den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsanweisung der 218
Wissenschaftsstadt Darmstadt (AGA) verfahren. 219
220
Für eine solche Kontrolle hat die Amts-, Betriebs- oder Verwaltungsstellenleitung 221
das ADIT und die Personalabteilung zum weiteren Vorgehen zu kontaktieren. Von 222
dort wird die weitere Einbindung der Datenschutzbeauftragten, des zuständigen 223
Personalrates, der zuständigen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ggfs. 224
der Schwerbehindertenvertretung gesteuert. 225
226
Verstöße gegen diese Dienstvereinbarung können arbeits- bzw. dienstrechtliche 227
Konsequenzen nach sich ziehen. Ist der Verstoß daneben auch strafrechtlich 228
relevant, wird auch hier entsprechend den Regelungen der Allgemeinen 229
Geschäftsanweisung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (AGA) verfahren. 230
231
Der Zugriff auf systemadministrationsrelevante Protokollinformationen im 232
Rahmen der Systemadministration bleibt hiervon unberührt. 233
234
§ 7 Anforderungen an das Arbeiten in mobilen Arbeitsformen 235
(1) Die Arbeiten müssen in der Regel frei von privaten oder anderen Einflüssen und 236
Ablenkungen geleistet werden. Es muss ausreichend Raum für die verwendeten 237
Arbeitsmittel geben und die gesetzlichen, tariflichen sowie sonstigen verbindlichen 238
Rahmenbedingungen der Arbeitsleistung müssen erfüllt werden können. Hierbei 239
gilt ein objektivierter Maßstab. Eine absolute Freiheit von jeglichem (privaten) 240
Einfluss ist dabei aber weder möglich noch verlangt. Die Freiheit muss jedoch in 241
einem der Aufgabe angemessenen Umfang von der/dem Beschäftigten unter 242
Anstrengung seiner persönlichen Kräfte und im Rahmen der von ihr/ihm zu 243
verlangenden Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Dienstherrn/der 244
Arbeitgeberin sichergestellt werden. 245
246
(2) Hard- und Software - ausgenommen derjenigen für den Netzzugang im privaten 247
oder selbst gewählten Arbeitsbereich - werden im in der technischen Richtlinie (s. 248
Anlage) definierten Umfang der/dem Beschäftigten kostenlos vom 249
Dienstherrn/der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt. Die/der Beschäftigte hat 250
den Dienstherrn/die Arbeitgeberin über alle Umstände zu informieren, die sich auf 251
die Arbeitsmittel und den Arbeitsplatz auswirken. Die Ausstattung mit technischen 252
Arbeitsmitteln wird wie bisher in den Ämtern, Verwaltungsstellen und 253
Eigenbetrieben im Inventarverzeichnis dokumentiert. 254
255
(3) Unabhängig davon, welche mobile Arbeitsform vorliegt, hat der Dienstherr/die 256
Arbeitgeberin ebenso wie die/der Beschäftigte die Anforderungen des Arbeits- und 257
Gesundheitsschutzes zu beachten. Da die Regelungen der 258
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nur für häusliche Arbeitsplätze, nicht aber 259
für das mobile Arbeiten gelten, orientiert sich der Dienstherr/die Arbeitgeberin für 260
das mobile Arbeiten an §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes und den 261
7
18.05.22
tariflichen Regelungen. 262
263
(4) Der häusliche sowie mobile Arbeitsplatz muss den Anforderungen des 264
Datenschutzes und der Informationssicherheit genügen. 265
266
(5) Vor der Arbeitsaufnahme an einem häuslichen Arbeitsplatz muss dieser durch die 267
Fachkraft für Arbeitssicherheit beurteilt werden. Die Fachkraft für 268
Arbeitssicherheit entscheidet im Einzelfall, ob eine Arbeitsplatzbegehung vor Ort 269
erfolgen muss oder ob neben der durchzuführenden persönlichen Beratung bei ihr 270
eine Fotodokumentation des Arbeitsplatzes ausreichend ist. Sollten Beschäftigte 271
eine Arbeitsplatzbegehung wünschen, wird dem Wunsch entsprochen. Ansonsten 272
legt die/der Beschäftigte die geforderte Fotodokumentation und eine schriftliche 273
Bestätigung vor, dass die im Beratungsgespräch geforderten und in der Checkliste 274
aufgeführten Maßnahmen und Voraussetzungen umgesetzt werden bzw. vorliegen. 275
276
Vor der Arbeitsaufnahme an einem mobilen Arbeitsplatz muss die/der 277
Beschäftigte ein Beratungsgespräch bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit in 278
Anspruch nehmen. 279
280
(6) Die/der Beschäftigte hat den Dienstherrn/die Arbeitgeberin über alle Umstände 281
unverzüglich zu informieren, die wesentliche Auswirkungen auf die 282
Voraussetzungen für die häusliche/mobile Arbeit haben. Dies betrifft alle 283
Umstände, auch die Arbeitsplatzgestaltung, den Datenschutz sowie den 284
Arbeitsschutz. Insbesondere sind Datenschutzvorfälle unverzüglich der Amts-, 285
Verwaltungsstellen- und Eigenbetriebsleitung und zeitgleich der/dem behördlichen 286
Datenschutzbeauftragten zu melden. 287
288
§ 8 Arbeitszeit 289
(1) Die Dauer und Verteilung der Arbeitszeit auf die Dienststelle/die Betriebsstätte 290
bzw. den mobilen Arbeitsplatz sind mit dem Dienstherrn/der Arbeitgeberin zu 291
vereinbaren. 292
(2) Wird im Homeoffice gem. § 2 (a) gearbeitet, darf der Anteil im Homeoffice 293
grundsätzlich nicht mehr als 50 % der persönlichen wöchentlichen3 294
Regelarbeitszeit betragen. 295
Wird mobil gem. § 2 (b) gearbeitet, darf der Anteil der mobilen Arbeit 296
grundsätzlich nicht mehr als 20% der persönlichen wöchentlichen 297
Regelarbeitszeit betragen. 298
Im Rahmen des Homeoffice können von den vereinbarten 50 % max. 20 % mobil 299
gearbeitet werden. 300
3 Die persönliche wöchentliche Regelarbeitszeit ist im Rahmen dieser Dienstvereinbarung
flexibel zu verstehen, sodass bspw. auch rollierende Dienstplanungen im Zwei-Wochen-
Rhythmus oder ähnliche Konstellationen ermöglicht werden können.
8
18.05.22
In sachlich begründeten Einzelfällen, in denen Beschäftigte spontan mobil 301
arbeiten müssen (etwa bei dienstlich begründeten Reisen, kurzfristigen 302
Betreuungs- und Pflegetätigkeit von Angehörigen) kann die/der jeweilige 303
Vorgesetzte (unter Berücksichtigung des Einzelfalls gemäß den Regelungen der 304
AGA) nach Erfordernis eine Ausnahmegenehmigung zur Erledigung inhaltlich klar 305
abgestimmter und zeitlich begrenzter Arbeiten – unabhängig von einer 306
schriftlichen Vereinbarung im Sinne dieser DV – erteilen. 307
(3) Unter Beachtung der betrieblichen Rahmenbedingungen legt das Amt/die 308
Verwaltungsstelle/der Eigenbetrieb in Absprache mit der/dem Beschäftigten die 309
Lage der Arbeitszeit fest, in der die Arbeit im Homeoffice/mobile Arbeit zu leisten 310
ist. Die Vorstellungen und Wünsche der/des Beschäftigten sollen dabei 311
berücksichtigt werden, soweit keine dienstlichen Belange (z.B. telefonische 312
Erreichbarkeit bei telefonischen Kontakten) dagegensprechen. Insbesondere 313
Präsenztermine, Bürgerservice u.ä. sind zu berücksichtigen. Des Weiteren werden 314
zwischen dem Amt/Verwaltungsstelle/Eigenbetrieb und der/dem Beschäftigten 315
Präsenzzeiten vereinbart während die/der Beschäftigte am häuslichen/mobilen 316
Arbeitsplatz erreichbar sein muss. Diese müssen innerhalb der Regelarbeitszeit 317
der Dienstelle/des Betriebs liegen. Die verbleibende, am häuslichen/mobilen 318
Arbeitsplatz zu erbringende Arbeitszeit, kann die/der Beschäftigte unter 319
Beachtung der gesetzlichen und tarifrechtlichen Vorgaben, innerhalb eines 320
Rahmens, in dem keine zusätzlichen Kosten durch Ausgleiche für Sonderformen 321
der Arbeit (z. B. Zeitzuschläge) anfallen, selbst bestimmen. 322
323
(4) Die zum Abschluss der Dienstvereinbarung zulässige Arbeitszeit am 324
häuslichen/mobilen Arbeitsplatz liegt werktags zwischen 6.00 und 21.00 Uhr und 325
kann samstags zwischen 6.00 und 13.00 Uhr liegen. 326
327
Für Beschäftigte des EAD liegt die zulässige Arbeitszeit werktags zwischen 6.00 328
und 18.00 Uhr sowie an 11 Samstagen im Jahr zwischen 6.00 und 18.00 Uhr. 329
330
(5) Für Urlaub, Krankheit und sonstige Arbeitsverhinderungen gelten die 331
entsprechenden beamten- und tarifrechtlichen Regelungen. Insbesondere sind bei 332
Krankheit auch für die Arbeit am häuslichen/mobilen Arbeitsplatz die gesetzlichen 333
und stadtinternen Regelungen zur Anzeige- und Nachweispflicht über die Arbeits- 334
und Dienstunfähigkeit zu beachten. 335
336
(6) Die Erfassung der Arbeitszeit im Homeoffice/mobilen Arbeiten erfolgt durch 337
die/den Beschäftigte/n im Zeiterfassungssystem. 338
Fahrtzeiten zwischen der Dienststelle und dem häuslichen und/oder mobilen 339
Arbeitsplatz gelten nicht als Arbeitszeit. Anfallende Fahrtkosten werden nicht 340
erstattet. In Fällen, in denen Beschäftigte akut (aus dienstlichen Gründen) 341
während dem Homeoffice/mobilen Arbeiten in den Dienst gerufen werden, gelten 342
die Fahrtzeiten als Dienstzeiten. 343
344
§ 9 Kommunikation zwischen Stadtverwaltung und Beschäftigten 345
9
18.05.22
Die erforderliche Kommunikation zwischen Dienststelle/Betrieb und den Beschäftigten 346
im Rahmen des Homeoffice oder des mobilen Arbeitens ist in Zusammenarbeit mit 347
den Beschäftigten zu gewährleisten. Insbesondere soll eine gegenseitige 348
Vertrauensbasis und Akzeptanz im Verhältnis zwischen den Beschäftigten in der 349
jeweiligen Form des mobilen Arbeitens und den übrigen Beschäftigten geschaffen 350
werden. Die Führungskräfte haben im Rahmen der Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, 351
dass die Kolleginnen und Kollegen, die nicht unmittelbar in einer mobilen Arbeitsform 352
arbeiten, durch das Arbeiten im Homeoffice/mobile Arbeiten Anderer nicht in 353
erhöhtem Maße belastet werden. Hierüber ist ein offener Austausch im Team 354
sicherzustellen. 355
356
Die/der direkte Vorgesetzte geht im Rahmen der jährlichen betrieblichen 357
Unterweisung zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz (Arbeitsschutzgesetz, 358
ArbeitsstättenVO, Unfallverhütungsvorschriften, TVöD) auf die Belange des 359
Homeoffice/der mobilen Arbeit ein. Dabei wird auch auf die verbindliche Einhaltung 360
der Regelungen zur Arbeitszeit, zum Datenschutz und zur Informationssicherheit 361
hingewiesen. 362
363
§ 10 Arbeitsmittel und Kostenübernahmeregelung 364
Die Kosten der Ausstattung des häuslichen Arbeitsplatzes tragen die Beschäftigten. 365
Bei der Nutzung privaten Mobiliars ist zu beachten, dass dieses aus 366
arbeitsmedizinischer Sicht notwendigen ergonomischen Anforderungen entspricht und 367
für die Tätigkeit geeignet ist. Die Beschaffung entsprechenden Mobiliars bezuschusst 368
der Dienstherr/die Arbeitgeberin einmalig bei der Erstbeantragung mit 80,00 €. 369
Ergänzend soll perspektivisch der Bezug von Büromöbeln aus einem noch 370
einzurichtenden städtischen Möbelpool ermöglicht werden. 371
Der Dienstherr/die Arbeitgeberin stellt das für das Homeoffice/zur mobilen Arbeit 372
notwendige technische Equipment, welches den in der technischen Richtlinie 373
genannten Mindestanforderungen sowie den Anforderungen an Nachhaltigkeit 374
entsprechen muss. Die Nutzung von privatem technischem Equipment für das 375
Homeoffice/die mobile Arbeit ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen hiervon 376
werden in der Technischen Richtlinie ausgeführt. 377
Die Internetverbindung stellt die/der Beschäftigte. Einzelheiten über die technische 378
Umsetzung des Homeoffice/mobiler Arbeit werden in einer separaten Richtlinie 379
(Technische Richtlinie) bestimmt, die den jeweiligen technischen Gegebenheiten 380
angepasst werden kann. 381
382
§ 11 Technischer Support 383
(1) Technische Störungen und/oder defekte Arbeitsmittel sind dem Dienstherrn/der 384
Arbeitgeberin unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn Störungen nicht zu 385
einem Ausfall eines Arbeitsmittels führen. 386
387
10
18.05.22
(2) Ein technischer Support wird in der Regel zunächst telefonisch oder im Wege der 388
Fernwartung mittels Aufschaltung auf das Gerät erfolgen. Der Dienstherr/die 389
Arbeitgeberin ist berechtigt, im Interesse einer schnellen Störungsbeseitigung von 390
der/dem Beschäftigten zu verlangen, dass diese/r die defekten oder mutmaßlich 391
damit im Zusammenhang stehenden Arbeitsmittel in die Dienststelle/den Betrieb 392
zur Überprüfung und Reparatur bringt. 393
394
(3) Muss ein Arbeitsmittel ausgetauscht werden und kann die/der Beschäftigte 395
deswegen nicht mehr die technischen Voraussetzungen für mobiles Arbeiten 396
sicherstellen, hat sie/er für die hierfür erforderliche Zeit seine Arbeitsleistung 397
nach Anweisung des Dienstherrn/der Arbeitgeberin ggf. in der Dienststelle/im 398
Betrieb zu erbringen. Die Anweisung muss den glaubhaft gemachten privaten 399
Belangen der/des Beschäftigen, die im Vertrauen auf die Möglichkeit des 400
Arbeitens im Homeoffice bzw. des mobilen Arbeitens in den Tagesablauf 401
eingeplant wurden, Rechnung tragen. Das Risiko, dass die Arbeitsleistung wegen 402
technischer Probleme nicht erbracht werden kann, trägt die/der Beschäftigte. Ein 403
Annahmeverzug des Arbeitgebers ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. 404
405
§ 12 Datenschutz und Informationssicherheit 406
(1) Werden im Rahmen vom Homeoffice/mobilen Arbeiten personenbezogene Daten 407
oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verarbeitet, so ist zu jeder Zeit ein 408
adäquat hohes Datenschutzniveau wie am originären dienstlichen Arbeitsplatz 409
sicherzustellen. (Leitsatz) 410
411
(2) Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, vertrauliche Daten, Informationen und 412
Passwörter unbedingt so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht bzw. keinen 413
Zugriff nehmen können. Alle Daten sind ausschließlich auf einem Netzlaufwerk zu 414
speichern, nicht auf dem Rechner vor Ort. 415
Dienstelleneigene Unterlagen werden am häuslichen Arbeitsplatz nur so lange 416
vorgehalten, wie dies zur unmittelbaren Erfüllung der vereinbarten Arbeitsaufgabe 417
erforderlich ist. Eine ordnungsgemäße Aktenführung ist zu gewährleisten, 418
Zweitakten dürften nicht angelegt werden. Für die Aufbewahrung von Akten bzw. 419
nicht elektronischen Daten muss am häuslichen Arbeitsplatz ein verschließbarer 420
Schrank oder verschließbarer Teil eines Schrankes vorhanden sein. Ebenso ist 421
dafür Sorge zu tragen, dass der Transport von Akten grundsätzlich in 422
verschlossenen Behältern erfolgt. Sollten Daten vernichtet werden müssen, ist 423
dies nur in der Dienst-/Betriebsstätte vorzunehmen. 424
425
(3) Beschäftigte haben die Verpflichtung zur Vertraulichkeit nach der Datenschutz-426
Grundverordnung (DS-GVO) und dem Hessischen Datenschutz- und 427
Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) zu berücksichtigen und die entsprechende 428
Erklärung zu unterschreiben sowie die dienstrechtlichen 429
Verschwiegenheitspflichten gemäß § 37 des Beamtenstatusgesetzes bzw. § 3 (1) 430
TVöD zu beachten. 431
432
(4) Für das Homeoffice/mobile Arbeiten werden Standardanwendungen mit 433
entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß der 434
Anlage 2 definiert, deren vollumfängliche Umsetzung beziehungsweise Beachtung 435
11
18.05.22
im Rahmen des Antragsverfahrens gemäß § 8 von den Vorgesetzten zu prüfen und 436
einzufordern sind; dadurch wird dem oben genannten Leitsatz Genüge getan. Eine 437
Information und Abstimmung mit der/ dem Datenschutzbeauftragten und dem 438
Amt für Digitalisierung und IT /Informationssicherheit respektive mit der IT-439
Abteilung des EAD ist bei diesen standardisierten Anwendungen nicht erforderlich. 440
Sofern Homeoffice/mobiles Arbeiten außerhalb dieser Standards durchgeführt 441
werden soll (zum Beispiel ADMIN-Tätigkeiten), ist die/ der 442
Datenschutzbeauftragte von der Dienststelle im Rahmen des Antragsverfahrens 443
wie folgt einzubinden: 444
Bei Arbeiten außerhalb der definierten Standards (bspw. Admin-Tätigkeiten) leitet 445
die bzw. der direkte Vorgesetzte die aus datenschutzrechtlicher und 446
informationssicherheitstechnischer Sicht relevanten Informationen an die bzw. 447
den Datenschutzbeauftragte/n und das Amt für Digitalisierung und IT (ADIT) oder 448
die IT-Abteilung des EAD weiter. Diese erstellen gemeinsam eine Stellungnahme. 449
Wird im Ergebnis festgestellt, dass durch die standardisierten technischen und 450
organisatorischen Maßnahmen kein adäquat hohes Datenschutzniveau wie am 451
originären Arbeitsplatz sichergestellt werden kann, sind in Abstimmung zwischen 452
der/dem Datenschutzbeauftragten, dem Amt für Digitalisierung und IT 453
/Informationssicherheit, der IT des EAD, der antragstellenden Person und 454
der/dem direkten Vorgesetzten zusätzliche technische und organisatorische 455
Maßnahmen (in Ergänzung zu den in der Anlage aufgeführten) schriftlich 456
festzulegen, die der vollumfänglichen Umsetzung des Leitsatzes (siehe § 12 Satz 457
1) Rechnung tragen. 458
Wird hierbei zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt oder kommen die/ 459
der Datenschutzbeauftragte und das Amt für Digitalisierung und IT 460
/Informationssicherheit bzw. die IT-Abteilung des EAD zu dem Ergebnis, dass 461
dem Leitsatz (siehe § 12 Satz 1) mit den aktuell zur Verfügung stehenden 462
technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht vollumfänglich entsprochen 463
werden kann, ist der Antrag abzulehnen. Eine erneute Antragstellung unter 464
geänderten Rahmenbedingungen bleibt davon unberührt. 465
(5) Der Dienstherr/die Arbeitgeberin nimmt eine befristete Protokollierung (längstens 466
ein Jahr) aller bei der Nutzung des Fernzugriffs durch den häuslichen/mobilen 467
Arbeitsplatz anfallenden Daten (Verbindungs- und Nutzungsdaten) vor. Die dabei 468
gewonnenen Protokolldaten werden keinesfalls für allgemeine Zwecke der 469
Leistungs- und systematischen Verhaltenskontrolle der Beschäftigten verwendet. 470
471
Die Verbindungsdaten werden ständig automatisiert nach zuvor in dem 472
Protokollierungskonzept des Homeoffice/der mobilen Arbeit festgelegten 473
Parametern ausgewertet. Das Konzept wird beim Amt für Digitalisierung und IT 474
vorgehalten. Eventuell auftretende Unregelmäßigkeiten werden vom Amt für 475
Digitalisierung und IT bzw. der IT-Abteilung des EAD gemeinsam mit den 476
Beschäftigten versucht aufzuklären. Soweit eine Klärung nicht möglich ist, ist die 477
weitere Verfahrensweise unter Hinzuziehung der Amts-/Verwaltungsstellen-478
/Eigenbetriebsleitung festzulegen. Der Laptop wird in dieser Phase temporär 479
gesperrt. 480
12
18.05.22
Darüber hinaus können bei begründetem Verdacht auf einen Sicherheitsverstoß 481
oder einen Verstoß gegen die Regelungen dieser Dienstvereinbarung auch die 482
Protokolle über Nutzungsdaten eingesehen werden. Die Einsichtnahme erfolgt nur 483
anlassbezogen und nur durch die für die Aufrechterhaltung der Netzinfrastruktur 484
verantwortlichen Beschäftigten des Amtes für Digitalisierung und IT oder der IT-485
Abteilung des EAD sowie Vertreter/innen des Personalrats und der 486
Personalabteilung bzw. der für die Eigenbetriebe zuständigen Personalverwaltung 487
gemeinsam mit der/dem städtischen Datenschutzbeauftragten. Eine 488
Einsichtnahme zur Arbeits- und Leistungskontrolle ist unzulässig. Die betroffenen 489
Beschäftigten sind vor der Einsichtnahme zu informieren. Soweit im Einzelfall der 490
Zweck der Maßnahme dadurch wesentlich erschwert oder verhindert werden kann, 491
erfolgt eine Information nach Beendigung der Einsichtnahme. 492
(6) Die Erklärung „Datenschutz“ ist Bestandteil der Einzelvereinbarung. 493
494
§ 13 Versicherungs- und Haftungsfragen 495
Für die von dem Dienstherrn/der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel 496
gelten bei Versicherungs- und Haftungsangelegenheiten die gleichen Bedingungen wie 497
in der Dienststelle/dem Betrieb. 498
Der Verlust/Diebstahl der dienstlichen Ausrüstungsgegenstände, insbesondere des 499
Laptops, ist der Servicestelle des Amtes für Digitalisierung und IT bzw. der IT-500
Abteilung des EAD unverzüglich telefonisch, per Fax oder E-Mail anzuzeigen, damit 501
diese rechtzeitig Schutzmaßnahmen ergreifen und den Laptop sperren können. Erfolgt 502
keine unverzügliche Verlust-/Diebstahlsmeldung, gehen evtl. Schäden zu Lasten des 503
Beschäftigten. Die Verlust-/Diebstahlsmeldung ist zusätzlich nachträglich innerhalb 504
von drei Werktagen schriftlich über das Amt /die Verwaltungsstelle/den Eigenbetrieb 505
beim Amt für Digitalisierung und IT, ggf. bei der IT-Abteilung des EAD anzuzeigen. 506
Liegt dem Verlust eine Straftrat zugrunde oder ist dies jedenfalls zu vermuten, so ist 507
die/der Beschäftigte verpflichtet, bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle Anzeige 508
zu erstatten. 509
Für die Beschäftigten selbst gilt derselbe Versicherungsschutz wie in der 510
Dienststelle/dem Betrieb, wobei im Rahmen der mobilen Arbeit ein engerer 511
Zusammenhang zwischen Unfall und dem dienstlichen Interesse gegeben sein muss. 512
513
§ 14 Haftung bei Schädigung Dritter 514
Wird einem Dritten durch die dienstliche Tätigkeit am häuslichen/mobilen 515
Arbeitsplatz ein Schaden zugefügt, haftet die Wissenschaftsstadt Darmstadt im 516
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dritte in diesem Sinn sind jedoch nicht 517
Angehörige, die mit den Beschäftigten in häuslicher Gemeinschaft leben. Für 518
vorsätzlich verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet die Stadt nach den 519
gesetzlichen Vorschriften. 520
521
522
13
18.05.22
§ 15 Schadensersatz 523
Fügen Beschäftigte der Wissenschaftsstadt Darmstadt einen Schaden zu oder werden 524
das bezuschusste Mobiliar bzw. die IT-Systeme beschädigt, haften sie nur bei grober 525
Fahrlässigkeit und Vorsatz. 526
527
§ 16 Beendigung des Homeoffice/der mobilen Arbeit 528
Mit Ablauf der Befristung der Einzelvereinbarung endet die Arbeit im Homeoffice/die 529
mobile Arbeit. Soweit eine Fortsetzung der gewünscht wird, ist zwei Monate vor Ablauf 530
der Befristung ein erneuter Antrag zu stellen. Hierbei ist das Verfahren gem. § 5 531
maßgebend. Beschäftigte und Dienststelle/Arbeitgeberin haben das Recht die 532
Einzelvereinbarung über die mobilen Arbeitsformen schriftlich mit einer Frist von drei 533
Monaten zum Monatsende zu kündigen. Das Recht auf fristlose Kündigung der 534
Einzelvereinbarung aufgrund Missbrauchs oder nicht lösbaren technischen Problemen 535
bleibt hiervon unbenommen. Eine fristlose Kündigung der Einzelvereinbarung kann 536
auch dann ausgesprochen werden, wenn wiederholt ungeklärte 537
Sicherheitsvorkommnisse beim Zugang zu den städtischen Servern erfolgt sind. 538
Die Einzelvereinbarung zum Homeoffice/mobile Arbeit endet ebenso bei internen 539
Wechseln mit dem Wechselzeitpunkt. Sofern auf der neuen Stelle weiterhin 540
Homeoffice/mobile Arbeit vereinbart werden soll, ist eine erneute Antragstellung 541
notwendig. 542
Bei Beendigung des Homeoffice/der mobilen Arbeit hat die/der Beschäftigte die 543
ihr/ihm vom/von Dienstherr/Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel in 544
die Dienststelle/den Betrieb zurückzubringen. 545
546
§ 17 Information und Beteiligung des Personalrates, der 547
Schwerbehindertenvertretung sowie der Frauen- und 548
Gleichstellungsbeauftragten 549
Die Beteiligungsrechte des zuständigen Personalrates bleiben unbeschadet, soweit sie 550
mit dieser Vereinbarung nicht bereits ausgeübt wurden. Ebenso bleiben die Rechte der 551
Schwerbehindertenvertretung als auch der zuständigen Frauen- bzw. 552
Gleichstellungsbeauftragten unbeschadet. 553
554
§ 18 Umsetzung der Dienstvereinbarung, Evaluation 555
Die Effizienz der Arbeit im Homeoffice/der mobilen Arbeit ist durch die/den 556
Vorgesetzten anhand von Arbeitsergebnissen zu überprüfen. 557
Der zuständige Personalrat, die zuständige Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte 558
sowie die/der Datenschutzbeauftragte und die zuständige 559
Schwerbehindertenvertretung erhalten von der Personalabteilung halbjährlich eine 560
Liste mit den Namen und jeweiligen Organisationseinheiten der im Sinne dieser 561
Dienstvereinbarung mobil arbeitenden Beschäftigten. 562
14
18.05.22
Zeigen sich bei der Umsetzung der mobilen Arbeitsformen Schwierigkeiten, die in der 563
inhaltlichen Ausgestaltung der Dienstvereinbarung inklusive ihrer Anlagen begründet 564
sind, ist das Amt für Interne Dienste, Personalabteilung bzw. die Personalabteilung 565
des EAD sowie der Gesamtpersonalrat hierüber in Kenntnis zu setzen. 566
Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung soll die Inanspruchnahme des 567
Homeoffice/der mobilen Arbeit evaluiert werden. Zu diesem Zweck wird die 568
Projektgruppe in Form einer Arbeitsgruppe verstetigt und einberufen. 569
570
§ 19 Schlussbestimmungen 571
(1) In-Kraft-Treten 572
Diese Dienstvereinbarung tritt am__________ in Kraft. 573
(2) Kündigung 574
Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines 575
Kalenderjahres von beiden Seiten gekündigt werden, erstmals zum __________. 576
(3) Übergangsregelung 577
Bislang bestehende Regelungen nach der bisher geltenden Dienstvereinbarung Nr. 578
41 zur Umsetzung alternierender (Tele-) Arbeit in der Wissenschaftsstadt 579
Darmstadt laufen sukzessive aus. 580
(4) Salvatorische Klausel 581
Soweit einzelne Regelungen dieser Vereinbarung aufgrund anderer rechtlicher 582
oder tarifvertraglicher Regelungen unwirksam sein sollten oder künftig werden, 583
wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die 584
Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zu sofortiger 585
Verhandlungsaufnahme mit dem Ziel, die unwirksame Regelung durch eine ihr im 586
Erfolg möglichst gleichkommende wirksam zu ersetzen. 587
588
589
590
591
Anlage 1 zur DV: Technische Richtlinie 592
Anlage 2 zur DV: Standards technischer und organisatorischer Maßnahmen zu 593
§ 12 der DV 594
Anlage 3 zur DV: Antrag 595
Anlage 4 zur DV: Einzelvereinbarung 596
anlage 5
10766 Zeichen
Stand: 18.05.22
Dienstvereinbarung mobile Arbeitsfo rmen
Anlage 4 zur DV
Einzelvereinbarung
Der Magistrat
Zwischen dem Magistrat
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
und
Name, Vorname
Geb. Datum
Personalnr.
Privatadresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
Amt/Eigenbetrie b bzw. Verwaltungsstelle , Abteilung/Sachgebiet
Telefon (dienstl.)
Beschäftigungsstatus
Beamter/in Tarifbeschäftigte/r
Antragsart
Erstantrag Folgeantrag
Schwerbehinderung oder Gleichstellung im Sinne des SGB IX
(freiwillige Angabe)
ja nein
Antragsgrundlage im Sinne der Verein barkeit von Familie und Beruf
(freiwillige Angabe)
ja nein
im Folgenden Beschäftigte bzw. Beschäftigter genannt, wird
- bei Tarifbeschäftigten als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom -:
Datum
Folgendes vereinbart:
1. Grundlage
Grundlage dieser Vereinbarung ist die Dienstv ereinbarung mobile Arbeitsformen in der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt in der jeweils gültigen Fassung , deren Inhalt hiermit ausdrücklich zum G e-
genstand der Vereinb arung gemacht wird.
2. Vereinbarung
Ab dem
Datum
wird nach den Bestimmungen der o.g. Dienstvereinbarung
Homeoffice bzw. ein häuslicher Arbeitsplatz gem. § 2 (a) der
DV mobile Arbeitsfo rmen
mobiles Arbeiten gem. 2 (b) der DV mobile Arbeitsfo rmen
genehmigt.
Stand: 18.05.22
3. Arbeitszeit
3.1 Arbeitszeit
Die Regelungen zur im Homeoffice/der mobilen Arbeit genehmigten Arbeitszeit ergeben sich aus
dem als Anlage 2 beigefügten Antrag gem. der DV mob ile Arbeitsformen.
Präsenzzeiten, in den die bzw. der Beschäftigte am häuslichen/mobilen Arbeitsplatz erreichbar
sein muss, werden zwischen dem Amt/der Verwaltungsstelle/dem Eigenbetrieb vereinbart.
3.2 Arbeitszeitnachweis
Die Erfassung der häuslichen/mobilen Arbeitszeit erfolgt durch die/den Beschäftigte/n über eine
Homeoffice-Kommen- und Homeoffice-Gehen-Buchung im Zeiterfassungssystem. Ebenso ist die
Erfassung von Pausenzeiten möglich. Die gesetzlichen und tariflichen Schutzvorschriften, insb e-
sondere über die tägliche/wöchentliche Höchsta rbeitszeit sowie die gesetzlich vorgeschriebenen
Ruhepausen und Ruhezeiten sind einz uhalten.
Im Rahmen des festgelegten prozentualen Anteils der häuslichen/mobilen Arbeit von der persönli-
chen wöchentlichen Regelarbeitszei t gelten die städtischen Gleitzeitregelungen analog . Die zwi-
schen dem Amt/der Verwaltungsstelle/dem Eigenbetrieb und dem/der Beschäftigten vereinbarten
Präsenzzeiten sind ei nzuhalten.
4. Arbeitsmittel
Der Dienstherr/die Arbeitgeberin stellt das zur häuslichen/mobilen Arbeit notwendige technische
Equipment, das den in der technischen Richtlinie genannten Mindestanforderungen entsprechen
muss, zur Verfügung. Die Internetverbindung stellt die/der Beschäftigte.
Technische Störungen und/oder defekte Arbeitsmittel sind dem Dienstherrn/der Arbeitgeberin un-
verzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn Störungen nicht zu einem Ausfall eines Arbeitsmittels
führen.
Ein technischer Support wird in der Regel zunächst telefonisch oder im Wege der Fernwartung mi t-
tels Aufschaltung auf das Gerät erfolgen. Der Dienstherr/die Arbeitgeberin ist berechtigt, im Interes-
se einer schnellen Störungsbeseitigung von der/dem Beschäftigten zu verlangen, dass diese/r die
defekten oder mutmaßlich damit im Zusammenhang stehenden Arbeitsmittel in die Dienststelle/den
Betrieb zur Überprüfung und Reparatur bringt.
Muss ein Arbeitsmittel ausgetauscht werden und kann die/der Beschäftigte deswegen nicht mehr die
technischen Voraussetzungen für häusliches/mobiles Arbeiten sicherstellen, hat sie/er für die hierfür
erforderliche Zeit seine Arbeitsleistung nach Anweisung des Dienstherrn/der Arbeitgeberin ggf. in der
Dienststelle/im Betrieb zu erbringen.
5. Veränderungen im Arbeitsumfeld
Die/der Beschäftigte hat den Dienstherrn/die Arbeitgeberin über alle Umstände unverzüglich zu in-
formieren, die wesentliche Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die häusliche/mobile Arbeit
(bspw. Wohnortwechsel und damit die Verlegung des häuslichen Arbeitsplatzes) haben. Dies betrifft
alle Umstände, auch die Arbeitsplatzgestaltung, den Datenschutz sowie den Arbeitsschutz. Insbe-
sondere sind Datenschutzvorfälle unverzüglich der/dem Amts-, Verwaltungsstellen- und Eigenbe-
triebsleitung und der/dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zu melden.
…/3
Stand: 18.05.22
- 3 -
6. Kosten
Die Kosten der Ausstattung des häuslichen Arbeitsplatzes tragen die Beschäftigten. Bei der Nutzung
privaten Mobiliars ist zu beachten, dass dieses aus arbeitsmedizinischer Sicht notwen digen ergono-
mischen Anforderungen entspricht und für die Tätigkeit geeignet ist. Die Beschaffung entsprechen-
den Mobiliars bezuschusst der Dienstherr/die Arbeitgeberin einmalig bei der Erstbeantragung mit
80,00 €. Ergänzend soll perspektivisch der Bezug von Büromöbeln aus einem noch einzurichtenden
städtischen Möbelpool ermöglicht werden.
Der dienstliche Laptop bleibt während der gesamten Nutzungsdauer Eigentum des Dienstherrn/der
Arbeitgeberin .
Wird der häusliche Arbeitsplatz innerhalb der Wohnung oder durch Umzug verlegt, sind die eventu-
ell hierdurch entstehenden Kosten grundsätzlich durch die bzw. den Beschäftigten zu tragen.
7. Datenschutz
Die Erklärung zum Datenschutz im Homeoffice bzw. in der mobilen Arbeit (Anlage 1) ist Bestand-
teil dieser Einzelvereinbarung .
.
8. Änderungen der Einzelvereinbarung und Geltungsdauer
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schrift form.
Die Inhalte des Antrags gem. DV mobile A rbeitsformen sind bindende Bestandteile dieser Vereinb a-
rung. Dieser Antrag ist als Anlage 2 der Einzelvereinbarung beizufügen.
Beschäftigte, die im Homeoffice arbeiten , verpflichten sich, dem Dienstherrn /der Arbeitgeberin
jegliche Veränderung in den das Homeoffice/mobile Arbeiten betreffenden Rahmenbedingungen
(z.B. durch Verlegung des häuslichen Arbeitsplatzes o.ä.) mitzuteilen, da Veränderungen der Situ a-
tion zu einer Beendigung der Vereinbarung führen können.
Der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag wird von einer Kündigung bzw. Bee n-
digung dieser Vereinbarung nicht berührt.
…/4
Stand: 18.05.22
- 4 -
Die Vereinbarung gilt ab dem
Datum
befristet bis zum
Datum
(maximal zwei Jahre) und kann von b eiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monats-
ende schriftlich gekündigt we rden.
Das Recht auf fristlose Kündigung der Einzelvereinbarung aufgrund Missbrauchs oder nicht lösb a-
ren technischen Problemen bleibt hiervon unberührt. Eine fristlose K ündigung der Einzelvereinb a-
rung kann auch dann ausgesprochen werden, wenn wiederholt ungeklärte Siche rheitsvorkommnisse
beim Zugang zu den st ädtischen Servern erfolgt sind.
Die Vereinbarung wird in 2 Exemplaren ausgefertigt. Die bzw . der Beschäftigte hat eine Ausferti-
gung erhalten.
Das Dezernat/das Amt/die Verwaltungsstelle /der Eigenbetrieb hat Kenntnis genommen
und ist einverstanden:
..........................................................................................
(Ort, Datum, Unterschrift)
.......................................................
(Ort und Datum)
............................................................ .............................................. ...................
(Unterschrift Arbeitgeber/Diens therr) (Unterschrift Beschäftigte/r )
1 Exemplar Beschäftigte /Beschäftigter
1 Exemplar für die Personalabteilung zur Aufnahme in die Personalhauptakte
Stand: 18.05.22
Anlage 1 zur Einzelvereinbarung gem. DV mobile Arbeitsformen :
Erklärung zum Datenschutz im Homeoffice/im mobilen Arbeiten
(1) Ich versichere, dass
unberechtigte Personen keinen Zugang zur Hardware, Software und den Arbeitsvorgängen
bzw. Arbeitsmaterialien haben.
ich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen kenne und deren Einhal tung gewährleiste.
ich dienstliche Unterlagen durch Wegschließen vor unbefugtem Zugriff sichere.
der Transport von physischen Akten/Unterlagen in der Form erfolgt, dass Dritte keine Ei n-
sicht nehmen können und der Verlust dieser ausgeschlossen ist. Die Mit nahme ist generell
nur für das Arbeiten im Homeoffice gestattet.
zu vernichtende Daten oder sonstige Arbeitsunterlagen ausschließlich am betrieblichen A r-
beitsplatz vernichtet werden.
(2) Im Übrigen versichere ich, dass mir die Regelungen der Technischen Richt linie bezüglich der
technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt sind und verpflichte mich zu deren
Einhaltung (s. RV Nr. 20 aus 2018).
(3) Sollte es trotz aller gebotener Sorgfalt zu einem Datenschutzvorfall kommen, versichere ich, dass
ich diesen unverzüglich der Amts-, Verwaltungsstellen- und Eigenbetriebsleitung und zeitgleich
der/dem behördlichen Datenschutzbeauftragten melde.
(4) Ich wurde darauf hingewiesen, dass es unte rsagt ist, gegen Entgelt oder in der Absicht, mich
oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten
entgegen der Vorschriften der datenschutzrechtlichen Vorschriften
1. zu erheben, zu speichern, zweckwidrig zu verwende n, zu verändern, zu übermitteln, zum
Abruf bereitzuhalten oder zu löschen,
2. abzurufen, einzusehen, mir zu verschaffen oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre
Übermittlung an mich oder einen Dritten zu veranlassen.
(5) Weiterhin habe ich davon Kenntnis genommen, dass Verstöße gegen die Vertraulichkeit von
personenbezogenen Daten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Vorschriften mit Freiheits -
oder Geldstrafe geahndet werden können. Eine disziplinarische Verfolgung wird dadurch nicht
ausgeschlossen. Mi r ist bekannt, dass eine Verletzung der Vertraulichkeit personenbezogener
Daten in den meisten Fällen gleichzeitig eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit bzw. einen
Verstoß gegen die arbeitsvertragliche/dienst rechtliche Schweigepflicht dargestellt und i n ihr
zugleich eine Verletzung spezieller Geheimhaltungspflichten liegen kann.
Datum,
Unterschrift der bzw. des Beschäftigen
Stand: 18.05.22
Anlage 2 zur Einzelvereinbarung gem. DV mobile Arbeitsformen:
Bitte den Antrag gem. DV mobile A rbeitsformen (Anlage 3 zur Dienstvereinbarung) beifügen.
anlage 2
3955 Zeichen
…/2
Dienstvereinbarung mobile Arbeitsformen 1
Anlage 1 zur DV 2
3
Technische Richtlinie 4
5
Die technische Richtlinie nimmt Bezug auf die Dienstvereinbarung mobile Arbeits-6
formen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt in der jeweils gültigen Fassung. 7
8
Die Regelungen umfassen alle IT -unterstützten Arbeitsplätze außerhalb von Diens t-9
räumen. 10
11
Technische Umsetzung 12
13
Externe Verbindungsversuche und Verbindungsaufnahmen auf das städtische Netz 14
werden protokolliert und unter dem Aspekt der Datensicherheit regelmäßig ausg e-15
wertet. 16
17
18
Hard- und softwaremäßige Voraussetzungen für Homeoffice und mobiles Ar-19
beiten: 20
21
Privater Internetzugang mit WLAN-Router mit einem freien Netzwerkanschluss 22
(Standard RJ45 Buchse, gilt nur für Homeoffice ). 23
24
Laptop mit installierte r FortiClient bzw. Sophos-Client beim EAD (VPN)- und 25
Festplattenverschlüsselung. 26
27
Ein Handy für die Nutzung der Zweifaktorauthentifizierung ist Voraussetzung. 28
Für die Mitarbeiter/innen des EAD ist für die Zweifaktorauthentifizierung ein 29
Smartphone notwendig. 30
31
Für die dienstliche Telefonie im Homeoffice wird ein geeignetes System eing e-32
führt. Dies ermöglicht die Telefonie über den Laptop, hierzu wird die Nutzung 33
eines Headsets dringend empfohlen. 34
35
Für das mobile Arbeiten ist für die dienstliche Te lefonie ein Diensthandy zu 36
nutzen, das über MDM eingebunden ist. 37
38
Der/dem Beschäftigten ist bei dienstlicher Notwendigkeit zur Verrichtung sei-39
ner Tätigkeiten im Homeoffice ein zweiter Bildschirm oder wenn notwendig ein 40
großformatiger Bildschirm von der Dienststelle zur Verfügung zu stellen. 41
42
43
Wichtig für Nutzerinnen und Nutzer von Laptop-Arbeitsplätzen 44
im Homeoffice: 45
46
Soweit ein Laptop länger als zwei Stunden pro Tag genutzt wird, sind die ergonom i-47
schen Mindestvoraussetzungen für Bildschirmarbeitsplä tze einzuhalten. Das bede u-48
- 2 -
tet: Ein externer Bildschirm (höhen- und neigungsverstellbar) sowie eine externe Tas-49
tatur und Maus sind anzuschließen. 50
51
Unterstützung der häuslichen/mobilen Arbeitsplätze durch das Amt für Di-52
gitalisierung und IT : 53
54
Generell wird für das im Homeoffice oder für das mobile Arbeiten eingesetzte diens t-55
liche Laptop kein Vor-Ort-Support durch das Amt für Digitalisierung und IT erbracht. 56
Vor der Erstinbetriebnahme des Laptops im Homeoffice oder für das mobile Arbeiten 57
muss das Amt für Digitalisierung und IT bzw. die IT-Abteilung des EAD kontaktiert 58
werden, damit alle Parameter überprüft werden können, sodass der externe Betrieb 59
des Laptops gewährleistet werden kann . 60
61
62
Verlust/Diebstahl des dienstlichen Laptops : 63
64
Der Verlust/Diebstahl des dienstlichen Laptops ist dem Amt für Digitalisierung und 65
IT unter der Telefonnummer 06151/133500 , Faxnummer 06151/133501 oder 66
per E-Mail it-support@darmstadt.de unverzüglich anzuzeigen , damit hier rechtzeitig 67
entsprechende Schutzmaßnahmen ergrif fen werden können und der Laptop für die 68
VPN Nutzung gesperrt wird. Erfolgt keine unverzügliche Verlust-/Diebstahlsmeldung, 69
gehen eventuelle Schäden zu Lasten der/des Beschäftigten. 70
71
Für die Beschäftigten des EAD ist ein Verlust/Diebstahl des dienstlichen Laptops 72
und der ggf. weiteren zur Verfügung gestellten Hardware unter der Telefonnummer 73
06151/1346412, Faxnummer 06151/1346499 oder per E -Mail ead@darmstadt.de 74
unverzüglich zu melden. 75
76
Die Verlust-/Diebstahlsmeldung ist zusätzlich nachträglich innerhalb von drei Werk-77
tagen schriftlich über das Fachamt bei dem Amt für Digitalisierung und IT anzuzei-78
gen. 79
Liegt dem Verlust eine Straftrat zugrunde oder ist dies jedenfalls zu vermuten, so ist 80
die/der Beschäftigte verpflichtet, bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle Anzeige 81
zu erstatten. 82
83
2022/0229
5286 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
17.08.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Amt für Interne
Dienste OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0229
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Abschluss einer Dienstvereinbarung "Mobiles Arbeiten"
Vorlage vom: 17.08.2022
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat stimmt dem Abschluss einer Dienstvereinbarung „Mobile Arbeitsformen“ zu.
Anlagen: DV_Mobiles_Arbeiten_Stand1 -7_1
Anlage_1_zur Dienstvereinbarung -Technische_Richtlinie_Stand_nach_Sitzung
Anlage_2_TOM_zu Dienstvereinbarung -Stand_1_7
Anlage_3_Antrag_zur Dienstvereinbarung -Stand_nach_Sitzung
Anlage_4_zur Dienstvereinbarung -Einzelvereinbarung_Stand_nach_Sitzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.08.2022
Nachdem die Dienstvereinbarung „Alternierende (Tele-)Arbeit in der Stadtverwaltung
Darmstadt“ nach einer erfolgreichen Pilotphase im Jahr 2013 in Kraft getreten war, stieg die
Zahl der telearbeitenden Beschäftigten zunächst kontinuierlich an. Im Rahmen der
Bewältigung der Coronapandemie hat sich die Zahl der telearbeitenden Mitarbeitenden noch
einmal sprunghaft erhöht. Parallel dazu sind neuere technische Möglichkeiten zunächst als
Interimslösung eingesetzt worden, die es zu etablieren gilt.
Vor diesem Hintergrund wurde der Evaluationsbedarf der Dienstvereinbarung aus 2013
deutlich. Um das Konzept der alternierenden Telearbeit fortzuentwickeln und für die
Beschäftigten attraktiver zu gestalten, wurde die alternierende Telearbeit zum „Mobilen
Arbeiten“ fortentwickelt. Die Einführung des Mobilen Arbeitens bedeutet auf dem Weg in eine
digitale Arbeitswelt eine weitreichende Änderung in der Organisationskultur, die in einem
Projekt vorbereitet und in einer Pilotphase getestet worden war.
Gleichzeitig verfolgt die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Leitlinie einer familienbewussten
Unternehmenskultur. Sowohl im Interesse des Dienstherrn/der Arbeitgeberin als auch der
Beschäftigten1 werden mit der Umsetzung mobiler Arbeitsformen neue Möglichkeiten eröffnet,
die Arbeitsorganisation flexibler zu gestalten, um die Funktionsfähigkeit sowie die effektive und
effiziente behördliche Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen und gewährleisten zu können.
Konkret bedeutet dies, dass Beschäftigte zukünftig einen Teil ihrer festgelegten
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit entweder von daheim oder auch ortsungebunden
erbringen können, sofern bestimmte Kriterien erfüllt werden. So stellen die Regelungen der
Dienstvereinbarung „Mobile Arbeitsformen“ nunmehr eine Ergänzung zu schon bestehenden
Arbeitsformen dar und bringen als „win-win-Situation“ Vorteile für die Wissenschaftsstadt
Darmstadt und ihre Beschäftigten.
Mit der nun vorliegenden Dienstvereinbarung soll das Ziel erreicht werden, mittels mobiler
Arbeitsmodelle den Beschäftigten eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie 2 und Beruf zu
ermöglichen.
Die Arbeitsmodelle sind aber auch als Instrument eines Kulturwandels zu verstehen, das die
Wissenschaftsstadt Darmstadt als attraktiver Dienstherr/attraktive Arbeitgeberin v or dem
Hintergrund des demographischen Wandels erscheinen lässt und auf dem Weg zu einem
modernen Dienstleistungsunternehmen unabdingbar sind. Das Arbeiten in mobilen
Arbeitsformen setzt bei den Beschäftigten ein hohes Maß an Eigenverantwortung und
Selbstständigkeit voraus.
Bei den Führungskräften kommt es besonders auf Organisationsgeschick und Urteilsvermögen
an, um die Interessen der Beschäftigten mit denen des Dienstherrn/der Arbeitgeberin in
Einklang zu bringen und zu halten. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt vertraut darauf, dass
alle Beteiligten mit den Instrumenten der mobilen Arbeitsformen aufgeschlossen und
verantwortungsvoll umgehen. Die gesetzlichen und tariflichen Schutzvorschriften, insbesondere
die tägliche/wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen
und Ruhezeiten sind einzuhalten. Die allgemeine Dienstanweisung (AGA) der
Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die internen städtischen Regelungen sind zu beachten.
1 Mit dem Begriff „Beschäftigte“ sind sowohl Tarifbeschäftigte als auch Beamtinnen und Beamte gemeint.
2 Der Begriff „Familie“ meint neben der Familie im engeren Sinne auch pflegebedürftige nahe Angehörige.
- 4 -
Der Gesamtpersonalrat und die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte der Stadtverwaltung
Darmstadt haben der vorliegenden Fassung zugestimmt.
Dezernat I Dezernat IV
i. V.
Jochen Partsch Jochen Partsch
Oberbürgermeister Oberbürgermeister
Anlage
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0229
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 17.08.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00