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2022/0229

Abschluss einer Dienstvereinbarung 'Mobiles Arbeiten'

Magistratsvorlage 17.08.2022

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7939 Zeichen

Dienstvereinbarung mobile Arbeitsformen  1 
Anlage 2 zur DV 2 
 3 
Standards technischer und organisatorischer Maßnahmen  4 
zu § 12 der DV 5 
 6 
 7 
Technische und organisatorische Maßnahmen der Standardanwendungen  8 
gemäß § 12 der Dienstvereinbarung  9 
 10 
Zur Sicherstellung des in § 12 Abs. 1 der Dienstvereinbarung genannten Leitsatzes 11 
sind alle nachfolgend genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen aus-12 
nahmslos umzusetzen. Abweichungen gegenüber diesen Standardanwendungen und 13 
den definierten Maßnahmen erfordern das Einbinden des Büros der Datenschutzbe-14 
auftragen/des Datenschutzbeauftragten bzw. Amtes für Digitalisierung und 15 
IT/Informationssicherheit respektive die IT-Abteilung des EAD gemäß § 12 Abs. 4 der 16 
Dienstvereinbarung durch die/ den Beschäftigten in Abstimmung mit der/dem direk-17 
ten Vorgesetzten weiter.   18 
 19 
I. Allgemeine technische und organisatorische Maßnahmen 20 
  21 
 Es ist ausnahmslos städtische Hard- und Software zu verwenden. Eine private Nutzung 22 
der zur Verfügung gestellten IT-Systeme ist verboten, lediglich die private Nutzung des 23 
Internets entsprechend der Regelungen der DV I-Net ist zulässig. Private Monitore, 24 
Mäuse und Tastaturen sind erlaubt und dürfen an den zur Verfügung gestellten IT -25 
Systemen angeschlossen werden.  26 
 Es dürfen grundsätzlich keine Daten aus dem städtischen Netz heruntergeladen wer-27 
den, auch nicht zur Speicherung auf der lokalen Festplatte. 28 
 29 
 Mobile Datenträger dürfen nur bei begründetem Bedarf verwendet werden, diese sind 30 
zu verschlüsseln (nach dem Stand der Technik/mindestens 256 bit).  31 
 32 
 Der Zugriff auf Daten/Dateien/Laufwerke hat strikt nach dem Erforderlichkeitsprinzip 33 
zu erfolgen (Zugriff nur auf die Daten, die tatsächlich zur rechtmäßigen Aufgabenerfül-34 
lung erforderlich sind).  35 
 36 
 Unabhängig von der Örtlichkeit darf Homeoffice bzw. mobiles Arbeiten - dazu zählen 37 
zum Beispiel auch dienstliche Telefongespräche - nur unter Wahrung der Diskretion der 38 
Daten Betroffener verrichtet werden. Das heißt, keine Unbefugten dürfen von Daten Be-39 
troffener Kenntnis nehmen können. 40 
 41 
 Nach Beendigung der Arbeit sind die Anwendungen unverzüglich zu schließen und das 42 
verwendete IT-System herunterzufahren beziehungsweise abzuschalten. 43 
 44 
 Bei kurzzeitigem Verlassen des häuslichen Arbeitsplatzes ist grundsätzlich die Bild-45 
schirmsperre mit Passwortschutz zu aktivieren. Siehe hierzu die Rundverfügung zum 46 
Passwortschutz und Bildschirmschoner Nr. 20/2018. 47 
…/2 48

- 2 - 
 
Stand: 18.05.22 
 IT-Systeme, die im Rahmen mobiler Arbeit außerhalb des häuslichen Arbeitsplatzes 49 
genutzt werden, sind vor Zugriffen Unbefugter zu schützen. 50 
 51 
 Während des mobilen Arbeitens sind Sichtschutzfolien auf Displays der Laptops oder 52 
Tablet-PCs zur Vermeidung unbefugter Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten 53 
zu verwenden. Diese Schutzfolien werden seitens des Amtes für Digitalisierung und IT 54 
bzw. der IT-Abteilung des EAD in das Portfolio aufgenommen und können über das 55 
ADIT/IT-Abteilung des EAD bezogen werden. 56 
 57 
 Der Zugriff auf die Betriebssystemebene ist nur für die autorisierten Beschäftigten des 58 
ADIT/IT-Abteilung des EAD und der Schul-IT zulässig. 59 
 60 
 Dienstliche Daten dürfen nicht auf private IT-Systeme übertragen werden. 61 
 62 
 Ein Zugriff auf die IT-Ausstattung durch andere Personen als die/den Beschäftigten ist 63 
verboten. 64 
 65 
 Eine Anbindung von lokalen Druckern im Homeoffice ist untersagt. Das Ausdrucken 66 
darf nur über die zur Verfügung stehenden Netzwerkdrucker in der Dienststelle erfol-67 
gen. Hierbei ist zu beachten, dass die Ausdrucke nicht für Unbefugte zugänglich sind. 68 
 69 
 Die Antrag bearbeitende Dienststelle hat (sofern nicht bereits erfolgt) dafür Sorge zu 70 
tragen, dass im Homeoffice oder mobil arbeitende Beschäftigte die Erklärung zur Ver-71 
traulichkeit nach der DS-GVO und dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfrei-72 
heitsgesetz unterschrieben haben und ein Exemplar zur Personalakte genommen wird  73 
bzw. wurde. Diese Vorgänge sind zu dokumentieren. 74 
 75 
II. Zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen bei der 76 
Mitnahme (Verbringung) und Lagerung von Unterlagen 77 
 78 
Die Mitnahme von Unterlagen (Verbringung), weg vom originären dienstlichen Arbeitsplatz, 79 
erhöht das Risiko einer Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte (z. B. Verlust oder unbeauf-80 
sichtigtes Liegenlassen von Unterlagen, sodass unbefugte Dritte darauf zugreifen könnten) 81 
in wesentlichem Maße und ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur für das Arbeiten 82 
im Homeoffice zulässig. Zunächst sind stets Alternativen zur Mitnahme von Unterlagen mit 83 
personenbezogenen Daten oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu prüfen (zum Bei-84 
spiel Zugriff auf Daten im Pool-Laufwerk über VPN- oder ähnliche Verbindung, Mitnahme 85 
von anonymisierten oder pseudonymisierten Unterlagen). Gibt es keine Alternativen zur 86 
Mitnahme, sind die nachfolgend genannten technischen und organisatorischen Maßna h-87 
men ausnahmslos umzusetzen. Gleiches gilt für die sichere Lagerung von verbrachten U n-88 
terlagen zum Beispiel im häuslichen Umfeld. 89 
 90 
 Unterlagen sind grundsätzlich persönlich zum Bestimmungsort beziehungsweise 91 
zum häuslichen Arbeitsplatz zu transportieren; das Gleiche gilt für den Rücktran s-92 
port zum dienstlichen Arbeitsplatz. Begründete Ausnahmen vom persönlichen 93 
Transport erfordern nicht die Einbindung des Büros der Datenschutzbeauftra-94 
gen/des Datenschutzbeauftragten.  95 
 96

- 3 - 
 
Stand: 18.05.22 
 Die Unterlagen sind so zu transportieren, dass während des Transports keine unb e-97 
fugte Person Zugriff auf die Unterlagen nehmen kann. D.h. die Unterlagen haben  98 
…/3 99 
sich in einem verschlossenen Behältnis zu befinden und dürfen zu keiner Zeit unbe-100 
obachtet sein. 101 
 102 
 Die Unterlagen sind so zu transportieren, dass keine Teile der Unterlagen verloren 103 
gehen können.  104 
 105 
 Für den Transport sind die Beschäftigten verantwortlich.  106 
 107 
 Es dürfen nur die Unterlagen an den häuslichen Arbeitsplatz verbracht werden, die 108 
für die Aufgabenerledigung unabdingbar sind. 109 
 110 
 Papierunterlagen dürfen nicht im privaten Papiermüll entsorgt werden, sondern 111 
sind nach den jeweiligen Bestimmungen der Arbeitsstätte zu vernichten. 112 
 113 
 Es ist in der Dienststelle zu hinterlegen, welche Akten an den häuslichen Arbeits-114 
platz verbracht wurden. 115 
   116 
 Unterlagen sind nach Bearbeitung unverzüglich an die Dienststelle zurückzugeben.  117 
 118 
 Werden Unterlagen nach Bearbeitung in begründeten Einzelfällen nicht wieder u n-119 
verzüglich an den dienstlichen Arbeitsplatz zurückgebracht, sind diese, zum Bei-120 
spiel durch Wegschließen, vor unbefugtem Zugriff zu sichern.  121 
 122 
 Verbrachte Unterlagen sind bei längerer Abwesenheit  (zum Beispiel Urlaub, Fort-123 
bildung, Krankheit)  nach den Vorgaben der Dienststelle der Vertretung zugänglich 124 
zu machen.  125 
 126 
 127 
III. Einbindung des Büros der/des Datenschutzbeauftragten bzw.  128 
des Amtes für Digitalisierung und IT  bzw. der IT-Abteilung des EAD 129 
  130 
Alle Anwendungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice/der mobi-131 
len Arbeit, die nicht vollumfänglich den Anforderungen von Punkt I. entsprechen, erfordern die 132 
Einbindung des Büros der/des Datenschutzbeauftragen sowie des Amtes für Digitalisierung 133 
und IT oder der IT-Abteilung des Schulamtes bzw. für die Mitarbeiter/innen des EAD die IT-134 
Abteilung des EAD im Rahmen des Antragsverfahrens gemäß § 12 Abs. 4 der Dienstvereinba-135 
rung.  136 
Über den Standard nicht abgedeckte Tätigkeiten sind zum Beispiel  137 
 Tätigkeiten der Fachadministration,  138 
 Tätigkeiten der Systemadministration.  139

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6258 Zeichen

Dienstvereinbarung mobile Arbeitsfo rmen 
Anlage 3 zur DV 
 
Antrag 
Der Magistrat 
 
 
 
Der Amts-/Verwaltungsstellen - bzw. Eigenbetriebsleitung  
 
über 
 
die bzw. den direkten Vorgesetzten  
 
 
 
 
 
 
 
1. Angaben zur Person  
Name, Vorname  
      
Geb. Datum  
      
Personalnr.  
      
Privatadresse (Straße, Hausn ummer, Postleitzahl, Wohnort ) 
      
Amt/Eigenbetrieb  bzw. Verwaltungsstelle , Abteilung/Sachgebiet  
       
Telefon (dienstl.)  
       
Beschäftigungsstatus  
Beamter/in             Tarifbeschäftigte/r    
Antragsart 
Erstantrag             Folgeantrag   
Schwerbehinderung  oder Gleichstellung  im Sinne des SGB IX   
(freiwillige Angabe)  
                                     ja             nein              
Antragsgrundlage im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf  
(freiwillige Angabe)  
                        ja             nein   
 
2. Form der mobilen Arbeit  
 
Beantragt wird:  
 
  Homeoffice gem. § 2 (a) der DV mobile Arbeitsformen  
  
 Hinweis: Grundsätzlich sind max. 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit möglich.   
   Im Rahmen des Homeoffice können von den vereinbarten 50 % max. 20 % mobil gearbeitet werden.   
 
 
  mobiles Arbeiten  gem. 2 (b) der DV mobile Arbeitsfo rmen 
  
 Hinweis: Grundsätzlich sind max. 20% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit möglich.

Stand: 18.05.22  
 
 
3. Angaben zur Arbeitszeit  
 
Meine persönliche wöchentliche Regelarbeitszeit  beträgt       Stunden. Hiervon möchte ich bis zu 
      Stunden im Homeoffice/mobil arbeiten.  
Zwischen dem Amt/der Verwaltungsstelle /dem Eigenbetrieb und der bzw. dem Beschäftigten  
sollen Präsenzzeiten vereinbart werden, in denen die bzw. der Beschäftigte am häuslichen/mobilen  
Arbeitsplatz erreichbar sein muss. Diese müssen innerhalb der Regelarbeitszeit der Dienststelle 
liegen.  
Absprachen bezüglich der Lage und Verteilung der Arbeitszeiten, die über  den Arbeitszeitrahmen  
der DV mobile Arbeit sformen hinausgehen  (s. § 8 Abs. 4), sind durch den jeweils zuständigen Pe r-
sonalrat mitbesti mmungspflichtig.  
 
4. Bemerkungen der/des Beschäftigten  
 
 
 
 
 
 
  
 
Hinweis: Hier hat die bzw. der Beschäftigte die Möglichkeit, besondere Gründe, die den Bedarf zum Homeoffice/  
  zur mobilen Arbeit verdeutlichen,  auszuführen (z.B. die Vereinbarkeit von Familie und Beruf). Ebenso  
könnten hier auch Gründe  ausgeführt werden, wenn ein Bedarf besteht, über die grundsätzlich festgelegten pr o-
zentualen Regelungen hinaus  in einer mobilen Arbeitsform zu arbeiten. 
 
 
  Ich, die/der Beschäftigte habe von der Dienstvereinbarung mobile Arbeitsformen und ihren 
Anlagen Kenntnis genommen. Die dortigen Regelungen sind ve rbindlich. 
 
 
 
 
Datum:    
   Unterschrift 
der Antragstellerin bzw. des  Antragsteller s

Stand: 18.05.22  
Stellungnahme der/des direkten Vorgesetzten  
         zum Antrag auf Homeoffice/mobiles Arbeiten  
von 
      
 
 
1. Tätigkeitsbezogene Voraussetzungen   
 
gem. § 4 (2) der DV werden       erfüllt       nicht erfüllt 
 
2. Persönliche Voraussetzungen   
 
gem. § 4 (3) der DV werden       erfüllt       nicht erfüllt 
 
3. Technische Voraussetzungen  
 
gem. der Anlage  „Technische Richtlinie zur Umsetzung  
mobiler Arbeitsformen“ sind vorhanden?     ja            nein 
 
Wenn nein, können die technischen Voraussetzungen  
durch Finanzierung aus dem Ämte rbudget zeitnah  
hergestellt werden?         ja            nein 
 
4. Datenschutz und Informationssicherheit  
 
a.) Es werden ausschließlich Standardanwendungen   
mit entspr. technischen und organisatorischen  
Maßnahmen (Definition s. Anlage „ Technische  
Richtlinie zur Umsetzung mobiler Arbeitsformen“)  
genutzt.         ja            nein 
 
 b.)  Es wird außerhalb der definierten Standards    
gearbeitet.         ja            nein 
 
Hinweis:  Bei Arbeiten außerhalb der definierten Standards (bspw. Admin -Tätigkeiten) leitet die bzw.  
der direkte Vorgesetzte die aus datenschutzrechtlicher und informationssicherheitstechnischer  
Sicht relevanten Informationen an die bzw. den Datenschutzbeauftragte/n   und das Amt für  
Digitalisierung und IT (ADIT) weiter. Diese  erstellen gemeinsam eine Stellungnahme.  
 
 Stellungnahme Datenschutzbeauftragte/r und ADIT  
 liegt vor. Ein adäquat hohes Datenschutzniveau  
 kann sichergestellt werden.       ja            nein 
 
5. Form des mobilen Arbeitens  
 
Unter Berücksichtigung dienstlicher Belange und der Belange der weiteren Mitarbei-
ter*innen wird  
 
   Homeoffice in  der  häuslichen Arbeits stätte im Umfang von grundsätzlich       
Stunden (     %) der persönlichen wöchentlichen Regelarbeitszeit

Stand: 18.05.22  
  mobiles Arbeiten  an beliebigen Orten  – gelegentlich und anlassbezogen im Umfang  
von grundsätzlich       Stunden (     %) der persönlichen wöchentlichen  
Regelarbeitszeit 
 
befürwortet. 
 
Begründung für vom Standard abweichende prozentuale Festlegungen:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Erreichbarkeitszeiten wurden zwischen mir und der/  
dem Beschäftigten vereinbart        ja            nein 
 
  
6. Beratungsnachweis d er Fachkraft für Arbeitssicherheit  
 
ist diesem Antrag beigefügt         ja            nein 
 
  
 
Der vorstehende Antrag wird befürwortet    ja       nein 
 
Notwendigkeit auf Grund von Vereinbarkeit von Familie und  
Beruf liegt vor   ja       nein 
 
Begründung im Falle einer ablehnenden Stellungnahme:  
      
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Datum:    
   Unterschrift und Stempel 
direkte/r Vorgesetzte/r

Stand: 18.05.22  
Entscheidung der 
Amts-, Verwaltungsstellen - bzw. Eigenbetriebsleitung  
         zum Antrag auf Homeoffice/mobiles Arbeiten  
von 
      
 
 
 
 
 
Der vorstehende Antrag wird genehmigt   ja       nein 
 
Begründung im Falle einer Ablehnung: 
      
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Datum:    
   Unterschrift und Stempel 
der Amts-, Verwaltungsstellen - bzw. 
Eigenbetriebsleitun g 
 
 
 
 
Verfügung: 
 
II.  bei Genehmigung: Fertigung der Einzelvereinbarung  
 
III. bei Ablehnung in Durchschrift:  dem Personalrat  
 
- in Fällen der Ablehnung trotz Begründung HGlG:  
  der Frauen- und Gleichstellungsbeauftra gten 
 
- bei abgelehnten Anträgen schwerbehinderter Beschäftigter:   
der Schwerbehinderte nvertretung 
 
IV. in Durchschrift der/de m Beschäftigten

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39343 Zeichen

1 
 
18.05.22 
Dienstvereinbarung mobile Arbeitsformen 1 
 2 
Zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt  3 
– vertreten durch die Dienststellenleitungen im Sinne des HPVG –  4 
und dem Gesamtpersonalrat – vertreten durch die/den Vorsitzende/n –  5 
wird gemäß §§ 113 i.V.m. 74 Abs. 1 Nr. 2 und 16 HPVG  6 
folgende Dienstvereinbarung abgeschlossen: 7 
 8 
Präambel 9 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verfolgt die Leitlinie einer familienbewussten 10 
Unternehmenskultur. Im Interesse des Dienstherrn/der Arbeitgeberin sowie der 11 
Beschäftigten1 werden mit der Umsetzung mobiler Arbeitsformen neue Möglichkeiten 12 
eröffnet, die Arbeitsorganisation flexibler zu gestalten, um die Funktionsfähigkeit 13 
sowie die effektive und effiziente behördliche Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen 14 
und gewährleisten zu können. Das bedeutet, Beschäftigte können zukünftig einen Teil 15 
ihrer festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit entweder von daheim 16 
oder auch ortsungebunden erbringen, sofern bestimmte Kriterien erfüllt werden. So 17 
stellen die Regelungen dieser Dienstvereinbarung eine Ergänzung zu schon 18 
bestehenden Arbeitsformen dar und bringen Vorteile für die Wissenschaftsstadt 19 
Darmstadt und ihre Beschäftigten. 20 
Ziel mobiler Arbeitsmodelle ist es nicht nur den Beschäftigten eine verbesserte 21 
Vereinbarkeit von Familie2 und Beruf zu ermöglichen, sondern sie sind auch als 22 
Instrument eines Kulturwandels zu verstehen, das die Wissenschaftsstadt Darmstadt 23 
als attraktiver Dienstherr/attraktive Arbeitgeberin vor dem Hintergrund des 24 
demographischen Wandels auffallen lässt. Das Arbeiten in mobilen Arbeitsformen 25 
setzt bei den Beschäftigten ein hohes Maß an Eigenverantwortung und 26 
Selbstständigkeit voraus. Bei den Führungskräften kommt es besonders auf 27 
Organisationsgeschick und Urteilsvermögen an, um die Interessen der Beschäftigten 28 
mit denen des Dienstherrn/der Arbeitgeberin in Einklang zu bringen und zu halten.  29 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt vertraut darauf, dass alle Beteiligten mit den 30 
Instrumenten der mobilen Arbeitsformen aufgeschlossen und verantwortungsvoll 31 
umgehen. Die gesetzlichen und tariflichen Schutzvorschriften, insbesondere die 32 
tägliche/wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie die gesetzlich vorgeschriebenen 33 
Ruhepausen und Ruhezeiten sind einzuhalten. Die allgemeine Dienstanweisung (AGA) 34 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die internen städtischen Regelungen sind zu 35 
beachten.  36 
 37 
 38 
§ 1 Geltungsbereich 39 
                                                           
1 Mit dem Begriff „Beschäftigte“ sind sowohl Tarifbeschäftigte als auch Beamtinnen und Beamte gemeint. 
2 Der Begriff „Familie“ meint neben der Familie im engeren Sinne auch pflegebedürftige nahe Angehörige.

2 
 
18.05.22 
Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Stadtverwaltung Darmstadt 40 
einschließlich ihrer Eigenbetriebe sowie der Feuerwehr. 41 
Grundsätzlich ausgenommen sind Personen in Ausbildung oder im 42 
Vorbereitungsdienst sowie Personen, die ein Volontariat oder entgeltliches Praktikum 43 
ableisten.  44 
Ausnahmen für Personen in Ausbildung oder im Vorbereitungsdienst sowie für 45 
Personen, die ein Volontariat oder entgeltliches Praktikum ableisten, sind in 46 
begründeten Fällen mit besonderer Genehmigung des Amtes für Interne Dienste, 47 
Personalabteilung, Sachgebiet Aus- und Fortbildung  und für Beschäftigte des EAD mit 48 
der Personalabteilung des EAD möglich. 49 
 50 
§ 2  Gegenstand 51 
Um mobile Arbeitsformen im Sinne dieser Vereinbarung handelt es sich, wenn die 52 
Beschäftigten ihre jeweilige Arbeitsleistung ergänzend zu der Arbeit in der Dienst-53 
/Betriebsstätte in der häuslichen Arbeitsstätte oder an einem geeigneten Ort 54 
erbringen, den sie selbst wählen dürfen, sofern die persönlichen und 55 
tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 56 
So gibt es grundsätzlich die Möglichkeit bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die 57 
folgenden mobilen Arbeitsformen zu nutzen: 58 
a)   Homeoffice im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn Beschäftigte ihre 59 
jeweilige Arbeitsleistung an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb 60 
des Betriebes, typischerweise in den eigenen vier Wänden (häusliche 61 
Arbeitsstätte) zusätzlich zu der Arbeit in der Dienst-/ Betriebsstätte erbringen. 62 
b)  Mobiles Arbeiten ist als eine Möglichkeit zu verstehen, die Arbeitsleistung an 63 
typischerweise wechselnden Orten außerhalb des Dienstes/Betriebes zu 64 
erbringen (etwa auf Reisen, im Zug, im Hotel). Die Beschäftigten müssen nicht 65 
notwendigerweise von zu Hause arbeiten. Sie müssen lediglich grundsätzlich 66 
ihre Erreichbarkeit sicherstellen. Die Arbeitszeit kann hierbei flexibel auf 67 
verschiedene Arbeitsorte aufgeteilt werden. 68 
c)   Im Rahmen des sporadischen mobilen Arbeitens kann die/der jeweilige 69 
Vorgesetzte (unter Berücksichtigung des Einzelfalls gemäß den Regelungen der 70 
AGA) in begründeten Einzelfällen, in denen Beschäftigte spontan mobil arbeiten 71 
müssen (etwa bei dienstlich begründeten Reisen, kurzfristiger Sorge- und 72 
Pflegetätigkeit von Angehörigen) nach Erfordernis eine Ausnahmegenehmigung 73 
zur Erledigung inhaltlich klar abgestimmter und zeitlich begrenzter Arbeiten – 74 
unabhängig von einer schriftlichen Vereinbarung in dieser DV – erteilen. 75 
 76 
  77

3 
 
18.05.22 
§ 3 Freiwilligkeit 78 
 79 
(1) Die Teilnahme der Beschäftigten am Homeoffice/der mobilen Arbeit erfolgt auf 80 
freiwilliger Basis auf deren Antrag. 81 
 82 
(2) Der Dienstherr/die Arbeitgeberin ist berechtigt, das Arbeiten in mobilen 83 
Arbeitsformen ganz oder teilweise zu verweigern, soweit rechtliche oder 84 
dienstliche/betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein dienstlicher/betrieblicher 85 
Grund kann sich bspw. aus den zusätzlichen Kosten ergeben, die dem 86 
Dienstherrn/der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit einem mobilen Arbeitsplatz 87 
entstehen (insbesondere bei deswegen erforderlicher Neubeschaffung von Hard- 88 
und Software).  89 
 90 
§ 4 Voraussetzungen 91 
(1) Homeoffice oder mobiles Arbeiten darf nur dann vereinbart werden, wenn die 92 
tätigkeitsbezogenen und persönlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.  93 
 94 
(2) Für Arbeiten im Homeoffice oder mobiles Arbeiten kommen nur solche Aufgaben in 95 
Betracht (tätigkeitsbezogene Voraussetzungen), die dafür geeignet sind.  96 
In der Regel sind Aufgaben für Homeoffice oder mobiles Arbeiten geeignet,  97 
a) wenn sie mit einem hohen Grad an Autonomie verbunden sind (z.B. im 98 
konzeptionellen oder kreativen Bereich oder bei standardisierten Prozessen), 99 
 100 
b) wenn sie selten eine spontane und tiefergehende Kommunikation mit anderen 101 
Beschäftigten erfordern oder die Kommunikation durch die vorhandenen 102 
Kommunikationsmittel sichergestellt ist,  103 
 104 
c) wenn ein Rückgriff auf Unterlagen bei denen personenbezogene Daten 105 
verarbeitet werden bzw. sonstige Informationen wie Amts- oder 106 
Geschäftsgeheimnisse durch die vorhandenen Kommunikationsmittel 107 
sichergestellt ist,  108 
 109 
d) wenn ein Rückgriff auf physische Akten nur in einem unerheblichen Umfang 110 
und nur selten erforderlich ist (die Mitnahme ist generell nur für das Arbeiten 111 
im Homeoffice gestattet), 112 
 113 
e) wenn sie die Anwesenheit am Arbeitsort/in der Dienststelle nicht aus der Natur 114 
der Sache heraus erfordern.  115 
f) wenn eine gemeinsame Sachbearbeitung mit anderen Beschäftigten ohne 116 
Qualitäts- und/oder Quantitätseinbußen sichergestellt ist.  117 
 118 
 (3) Beschäftigte, die in einer mobilen Arbeitsform arbeiten möchten (persönliche 119 
Voraussetzungen), müssen jeweils in einem angemessenen Umfang fähig sein, 120 
selbstständig zu arbeiten. Sie müssen ihre Arbeitsleistung und den damit 121

4 
 
18.05.22 
verbundenen Zeiteinsatz sachgerecht planen und umsetzen können. Hierzu 122 
gehören insbesondere die Fähigkeiten, 123 
a) sinnvolle Arbeitsschwerpunkte und Aufgabenreihenfolgen auch in Situationen 124 
mit deutlichem Mehraufwand bilden zu können, 125 
 126 
b) in zumutbarem Umfang die möglichen anstehenden Einzelaufgaben 127 
vorausblickend zu erkennen,  128 
 129 
c) die Organisationsstruktur des Dienstherrn/der Arbeitgeberin und dessen/deren 130 
Aufgaben zu überblicken, 131 
 132 
d) die im Zusammenhang mit der eigenen Tätigkeit stehenden von anderen 133 
Beschäftigten zu erfüllenden Aufgaben zu erkennen und angemessen zu 134 
berücksichtigen, 135 
 136 
e) mit den für das mobile Arbeiten zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln sicher 137 
und gewandt umgehen zu können und in aller Regel in gutem Umfang 138 
Kenntnisse auf Anwenderebene über deren it-gestützte Prozesse zu besitzen, 139 
um z.B. im Bedarfsfall einfache Fehler selbst beheben zu können oder einem 140 
„Helpdesk“ nähere Informationen für eine Fehlersuche liefern zu können, 141 
 142 
f) die Aufgabenerledigung so zu planen, dass bei den in Präsenz tätigen 143 
Beschäftigten kein Mehraufwand entsteht, 144 
 145 
g) über die erforderliche Sensibilität beim Umgang mit personenbezogenen Daten 146 
und Daten- und Amts- bzw. Betriebsgeheimnissen zu verfügen. 147 
 148 
§ 5 Antragsverfahren 149 
(1) Um am Homeoffice/der mobilen Arbeit teilnehmen zu können, bedarf es eines 150 
schriftlichen Antrages, der den Beschäftigten im Intranet zur Verfügung gestellt 151 
wird. Die/der direkte Vorgesetzte betrachtet zusammen mit der/dem 152 
Beschäftigten die einzelnen Arbeitsinhalte (siehe § 4 Abs. 2) sowie die 153 
persönlichen Voraussetzungen (siehe § 4 Abs. 3) und bewertet diese.  154 
 155 
(2) Bei der Entscheidung über den Antrag ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf 156 
priorisiert zu berücksichtigen, insbesondere bei konkurrierenden Bewerbungen 157 
innerhalb einer Organisationseinheit. Bei Entscheidungen über den Antrag 158 
schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter ist der Einzelfall zu 159 
betrachten und ggf. priorisiert zu berücksichtigen. 160 
 161 
(3) Vorgesetzte und Beschäftigte sind zur Umsetzung von Datenschutz und 162 
Informationssicherheit gemäß § 12 verpflichtet. 163 
 164 
(4) Die Entscheidung über den Antrag obliegt der Amts-, Verwaltungsstellen- bzw. 165 
Eigenbetriebsleitung. Bei Meinungsverschiedenheiten ist die übergeordnete 166 
Führungskraft und soweit deren Entscheidung von der antragsstellenden Person 167

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nicht akzeptiert wird, das Amt für Interne Dienste, Personalabteilung und für 168 
Beschäftigte des EAD die Personalabteilung des EAD einzubeziehen. Diese 169 
entscheiden – je nach Zuständigkeit – abschließend. 170 
 171 
(5) Im Falle einer Ablehnung ist diese schriftlich auf der letzten Seite des 172 
Antragsformulars zu begründen und der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten 173 
bei Anträgen gem. § 14 Abs. 3 HGlG sowie der Schwerbehindertenvertretung bei 174 
Anträgen im Sinne des § 178 Abs. 2 SGB IX zur Kenntnis zu geben. Dem 175 
zuständigen Personalrat sind nach § 62 Abs. 1 und 2 HPVG alle Ablehnungen zur 176 
Kenntnis zu geben. 177 
 178 
(6) Nach einer Ablehnung (auf Grund persönlicher Voraussetzungen) kann ein 179 
erneuter Antrag frühestens nach 6 Monaten gestellt werden. 180 
 181 
(7) Nach Genehmigung des Antrags ist durch die Amts-, Verwaltungsstellen- bzw. 182 
Eigenbetriebsleitung eine Einzelvereinbarung mit der/dem Beschäftigten zu 183 
schließen (s. Anlage dieser Dienstvereinbarung). 184 
 185 
(8) Die abzuschließende Einzelvereinbarung ist auf maximal 2 Jahre befristet. Soweit 186 
eine Fortsetzung des Homeoffice/der mobilen Arbeit gewünscht ist, ist erneut ein 187 
Antrag zu stellen. 188 
 189 
(9) In konkreten, begründeten Einzelfällen, in denen eine Beschäftigte/ein 190 
Beschäftigter spontan – außerhalb einer abgeschlossenen Einzelvereinbarung zum 191 
Homeoffice/zur mobilen Arbeit – mobil arbeiten muss, kann die/der jeweilige 192 
Vorgesetzte (unter Berücksichtigung des Einzelfalls gemäß den Regelungen der 193 
AGA) nach Erfordernis eine formlose Ausnahmegenehmigung zur Erledigung 194 
inhaltlich klar abgestimmter und zeitlich begrenzter Arbeiten erteilen.  195 
§ 6 Rechtliche Stellung der/des Beschäftigten 196 
(1) Das Dienst- und Arbeitsverhältnis der Beschäftigten, die mobil im Sinne dieser 197 
Dienstvereinbarung arbeiten, bleibt in seiner bestehenden Form unberührt. 198 
Lediglich Ort und Zeit der Tätigkeit werden flexibler vereinbart. Während der 199 
Ausübung des Homeoffice/der mobilen Arbeit gelten die bestehenden dienstlichen 200 
Regelungen unverändert fort bzw. sinngemäß weiter, sofern in dieser 201 
Dienstvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die 202 
Teilnahme an einer mobilen Arbeitsform erfolgt durch eine schriftliche 203 
Vereinbarung mit dem Dienstherrn/der Arbeitgeberin (Einzelvereinbarung gem. § 204 
5). Die bei der Umsetzung von Arbeiten im Homeoffice/mobilem Arbeiten 205 
relevanten und rechtlichen Rahmenbedingungen werden in dieser Vereinbarung 206 
fixiert.  207 
 208 
(2) Eine technische oder allgemeine Leistungskontrolle bzw. eine allgemeine    209 
Verhaltenskontrolle im Zusammenhang mit der Nutzung mobiler Endgeräte im 210 
Homeoffice bzw. in der mobilen Arbeit findet nicht statt. 211 
 212 
Um die Befolgung der Dienstvereinbarung zu überprüfen, behält sich die 213 
Dienststellenleitung ausschließlich bei Vorliegen eines begründeten Verdachts 214

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einer arbeits- bzw. dienstrechtlichen Pflichtverletzung oder einer strafbaren 215 
Handlung eine Verhaltenskontrolle vor, wenn die Aufklärung in anderer Weise nicht 216 
erreicht werden kann. Sollten strafrechtlich relevante Ergebnisse vorliegen, wird 217 
entsprechend den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsanweisung der 218 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (AGA) verfahren.   219 
 220 
Für eine solche Kontrolle hat die Amts-, Betriebs- oder Verwaltungsstellenleitung 221 
das ADIT und die Personalabteilung zum weiteren Vorgehen zu kontaktieren. Von 222 
dort wird die weitere Einbindung der Datenschutzbeauftragten, des zuständigen 223 
Personalrates, der zuständigen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ggfs. 224 
der Schwerbehindertenvertretung gesteuert.  225 
 226 
Verstöße gegen diese Dienstvereinbarung können arbeits- bzw. dienstrechtliche 227 
Konsequenzen nach sich ziehen. Ist der Verstoß daneben auch strafrechtlich 228 
relevant, wird auch hier entsprechend den Regelungen der Allgemeinen 229 
Geschäftsanweisung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (AGA) verfahren.   230 
 231 
Der Zugriff auf systemadministrationsrelevante Protokollinformationen im 232 
Rahmen der Systemadministration bleibt hiervon unberührt. 233 
 234 
§ 7 Anforderungen an das Arbeiten in mobilen Arbeitsformen 235 
(1) Die Arbeiten müssen in der Regel frei von privaten oder anderen Einflüssen und 236 
Ablenkungen geleistet werden. Es muss ausreichend Raum für die verwendeten 237 
Arbeitsmittel geben und die gesetzlichen, tariflichen sowie sonstigen verbindlichen 238 
Rahmenbedingungen der Arbeitsleistung müssen erfüllt werden können. Hierbei 239 
gilt ein objektivierter Maßstab. Eine absolute Freiheit von jeglichem (privaten) 240 
Einfluss ist dabei aber weder möglich noch verlangt. Die Freiheit muss jedoch in 241 
einem der Aufgabe angemessenen Umfang von der/dem Beschäftigten unter 242 
Anstrengung seiner persönlichen Kräfte und im Rahmen der von ihr/ihm zu 243 
verlangenden Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Dienstherrn/der 244 
Arbeitgeberin sichergestellt werden. 245 
 246 
(2) Hard- und Software - ausgenommen derjenigen für den Netzzugang im privaten 247 
oder selbst gewählten Arbeitsbereich - werden im in der technischen Richtlinie (s. 248 
Anlage) definierten Umfang der/dem Beschäftigten kostenlos vom 249 
Dienstherrn/der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt. Die/der Beschäftigte hat 250 
den Dienstherrn/die Arbeitgeberin über alle Umstände zu informieren, die sich auf 251 
die Arbeitsmittel und den Arbeitsplatz auswirken. Die Ausstattung mit technischen 252 
Arbeitsmitteln wird wie bisher in den Ämtern, Verwaltungsstellen und 253 
Eigenbetrieben im Inventarverzeichnis dokumentiert. 254 
 255 
(3) Unabhängig davon, welche mobile Arbeitsform vorliegt, hat der Dienstherr/die 256 
Arbeitgeberin ebenso wie die/der Beschäftigte die Anforderungen des Arbeits- und 257 
Gesundheitsschutzes zu beachten. Da die Regelungen der 258 
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nur für häusliche Arbeitsplätze, nicht aber 259 
für das mobile Arbeiten gelten, orientiert sich der Dienstherr/die Arbeitgeberin für 260 
das mobile Arbeiten an §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes und den 261

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tariflichen Regelungen.  262 
 263 
(4) Der häusliche sowie mobile Arbeitsplatz muss den Anforderungen des 264 
Datenschutzes und der Informationssicherheit genügen. 265 
 266 
(5) Vor der Arbeitsaufnahme an einem häuslichen Arbeitsplatz muss dieser durch die 267 
Fachkraft für Arbeitssicherheit beurteilt werden. Die Fachkraft für 268 
Arbeitssicherheit entscheidet im Einzelfall, ob eine Arbeitsplatzbegehung vor Ort 269 
erfolgen muss oder ob neben der durchzuführenden persönlichen Beratung bei ihr 270 
eine Fotodokumentation des Arbeitsplatzes ausreichend ist. Sollten Beschäftigte 271 
eine Arbeitsplatzbegehung wünschen, wird dem Wunsch entsprochen. Ansonsten 272 
legt die/der Beschäftigte die geforderte Fotodokumentation und eine schriftliche 273 
Bestätigung vor, dass die im Beratungsgespräch geforderten und in der Checkliste 274 
aufgeführten Maßnahmen und Voraussetzungen umgesetzt werden bzw. vorliegen.  275 
 276 
Vor der Arbeitsaufnahme an einem mobilen Arbeitsplatz muss die/der 277 
Beschäftigte ein Beratungsgespräch bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit in 278 
Anspruch nehmen. 279 
 280 
(6) Die/der Beschäftigte hat den Dienstherrn/die Arbeitgeberin über alle Umstände 281 
unverzüglich zu informieren, die wesentliche Auswirkungen auf die 282 
Voraussetzungen für die häusliche/mobile Arbeit haben. Dies betrifft alle 283 
Umstände, auch die Arbeitsplatzgestaltung, den Datenschutz sowie den 284 
Arbeitsschutz. Insbesondere sind Datenschutzvorfälle unverzüglich der Amts-, 285 
Verwaltungsstellen- und Eigenbetriebsleitung und zeitgleich der/dem behördlichen 286 
Datenschutzbeauftragten zu melden. 287 
 288 
§ 8 Arbeitszeit 289 
(1)  Die Dauer und Verteilung der Arbeitszeit auf die Dienststelle/die Betriebsstätte 290 
bzw. den mobilen Arbeitsplatz sind mit dem Dienstherrn/der Arbeitgeberin zu 291 
vereinbaren.  292 
(2) Wird im Homeoffice gem. § 2 (a) gearbeitet, darf der Anteil im Homeoffice  293 
grundsätzlich nicht mehr als 50 % der persönlichen wöchentlichen3 294 
Regelarbeitszeit betragen.  295 
Wird mobil gem. § 2 (b) gearbeitet, darf der Anteil der mobilen Arbeit 296 
grundsätzlich nicht mehr als 20% der persönlichen wöchentlichen 297 
Regelarbeitszeit betragen. 298 
Im Rahmen des Homeoffice können von den vereinbarten 50 % max. 20 % mobil 299 
gearbeitet werden.  300 
                                                           
3 Die persönliche wöchentliche Regelarbeitszeit ist im Rahmen dieser Dienstvereinbarung 
flexibel zu verstehen, sodass bspw. auch rollierende Dienstplanungen im Zwei-Wochen-
Rhythmus oder ähnliche Konstellationen ermöglicht werden können.

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In sachlich begründeten Einzelfällen, in denen Beschäftigte spontan mobil 301 
arbeiten müssen (etwa bei dienstlich begründeten Reisen, kurzfristigen 302 
Betreuungs- und Pflegetätigkeit von Angehörigen) kann die/der jeweilige 303 
Vorgesetzte  (unter Berücksichtigung des Einzelfalls gemäß den Regelungen der 304 
AGA) nach Erfordernis eine Ausnahmegenehmigung zur Erledigung inhaltlich klar 305 
abgestimmter und zeitlich begrenzter Arbeiten – unabhängig von einer 306 
schriftlichen Vereinbarung im Sinne dieser DV – erteilen. 307 
(3) Unter Beachtung der betrieblichen Rahmenbedingungen legt das Amt/die 308 
Verwaltungsstelle/der Eigenbetrieb in Absprache mit der/dem Beschäftigten die 309 
Lage der Arbeitszeit fest, in der die Arbeit im Homeoffice/mobile Arbeit zu leisten 310 
ist. Die Vorstellungen und Wünsche der/des Beschäftigten sollen dabei 311 
berücksichtigt werden, soweit keine dienstlichen Belange (z.B. telefonische 312 
Erreichbarkeit bei telefonischen Kontakten) dagegensprechen. Insbesondere 313 
Präsenztermine, Bürgerservice u.ä. sind zu berücksichtigen. Des Weiteren werden 314 
zwischen dem Amt/Verwaltungsstelle/Eigenbetrieb und der/dem Beschäftigten 315 
Präsenzzeiten vereinbart während die/der Beschäftigte am häuslichen/mobilen 316 
Arbeitsplatz erreichbar sein muss. Diese müssen innerhalb der Regelarbeitszeit 317 
der Dienstelle/des Betriebs liegen. Die verbleibende, am häuslichen/mobilen 318 
Arbeitsplatz zu erbringende Arbeitszeit, kann die/der Beschäftigte unter 319 
Beachtung der gesetzlichen und tarifrechtlichen Vorgaben, innerhalb eines 320 
Rahmens, in dem keine zusätzlichen Kosten durch Ausgleiche für Sonderformen 321 
der Arbeit (z. B. Zeitzuschläge) anfallen, selbst bestimmen.  322 
 323 
(4) Die zum Abschluss der Dienstvereinbarung zulässige Arbeitszeit am 324 
häuslichen/mobilen Arbeitsplatz liegt werktags zwischen 6.00 und 21.00 Uhr und 325 
kann samstags zwischen 6.00 und 13.00 Uhr liegen.  326 
 327 
Für Beschäftigte des EAD liegt die zulässige Arbeitszeit werktags zwischen 6.00 328 
und 18.00 Uhr sowie an 11 Samstagen im Jahr zwischen 6.00 und 18.00 Uhr. 329 
 330 
(5) Für Urlaub, Krankheit und sonstige Arbeitsverhinderungen gelten die 331 
entsprechenden beamten- und tarifrechtlichen Regelungen. Insbesondere sind bei 332 
Krankheit auch für die Arbeit am häuslichen/mobilen Arbeitsplatz die gesetzlichen 333 
und stadtinternen Regelungen zur Anzeige- und Nachweispflicht über die Arbeits- 334 
und Dienstunfähigkeit zu beachten.  335 
 336 
(6) Die Erfassung der Arbeitszeit im Homeoffice/mobilen Arbeiten erfolgt durch 337 
die/den Beschäftigte/n im Zeiterfassungssystem.  338 
Fahrtzeiten zwischen der Dienststelle und dem häuslichen und/oder mobilen 339 
Arbeitsplatz gelten nicht als Arbeitszeit. Anfallende Fahrtkosten werden nicht 340 
erstattet. In Fällen, in denen Beschäftigte akut (aus dienstlichen Gründen) 341 
während dem Homeoffice/mobilen Arbeiten in den Dienst gerufen werden, gelten 342 
die Fahrtzeiten als Dienstzeiten. 343 
 344 
§ 9 Kommunikation zwischen Stadtverwaltung und Beschäftigten 345

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Die erforderliche Kommunikation zwischen Dienststelle/Betrieb und den Beschäftigten 346 
im Rahmen des Homeoffice oder des mobilen Arbeitens ist in Zusammenarbeit mit 347 
den Beschäftigten zu gewährleisten. Insbesondere soll eine gegenseitige 348 
Vertrauensbasis und Akzeptanz im Verhältnis zwischen den Beschäftigten in der 349 
jeweiligen Form des mobilen Arbeitens und den übrigen Beschäftigten geschaffen 350 
werden. Die Führungskräfte haben im Rahmen der Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, 351 
dass die Kolleginnen und Kollegen, die nicht unmittelbar in einer mobilen Arbeitsform 352 
arbeiten, durch das Arbeiten im Homeoffice/mobile Arbeiten Anderer nicht in 353 
erhöhtem Maße belastet werden. Hierüber ist ein offener Austausch im Team 354 
sicherzustellen. 355 
 356 
Die/der direkte Vorgesetzte geht im Rahmen der jährlichen betrieblichen 357 
Unterweisung zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz (Arbeitsschutzgesetz, 358 
ArbeitsstättenVO, Unfallverhütungsvorschriften, TVöD) auf die Belange des 359 
Homeoffice/der mobilen Arbeit ein. Dabei wird auch auf die verbindliche Einhaltung 360 
der Regelungen zur Arbeitszeit, zum Datenschutz und zur Informationssicherheit 361 
hingewiesen.  362 
 363 
§ 10  Arbeitsmittel und Kostenübernahmeregelung 364 
Die Kosten der Ausstattung des häuslichen Arbeitsplatzes tragen die Beschäftigten. 365 
Bei der Nutzung privaten Mobiliars ist zu beachten, dass dieses aus 366 
arbeitsmedizinischer Sicht notwendigen ergonomischen Anforderungen entspricht und 367 
für die Tätigkeit geeignet ist. Die Beschaffung entsprechenden Mobiliars bezuschusst 368 
der Dienstherr/die Arbeitgeberin einmalig bei der Erstbeantragung mit 80,00 €. 369 
Ergänzend soll perspektivisch der Bezug von Büromöbeln aus einem noch 370 
einzurichtenden städtischen Möbelpool ermöglicht werden. 371 
Der Dienstherr/die Arbeitgeberin stellt das für das Homeoffice/zur mobilen Arbeit 372 
notwendige technische Equipment, welches den in der technischen Richtlinie 373 
genannten Mindestanforderungen sowie den Anforderungen an Nachhaltigkeit 374 
entsprechen muss. Die Nutzung von privatem technischem Equipment für das 375 
Homeoffice/die mobile Arbeit ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen hiervon 376 
werden in der Technischen Richtlinie ausgeführt. 377 
Die Internetverbindung stellt die/der Beschäftigte. Einzelheiten über die technische 378 
Umsetzung des Homeoffice/mobiler Arbeit werden in einer separaten Richtlinie 379 
(Technische Richtlinie) bestimmt, die den jeweiligen technischen Gegebenheiten 380 
angepasst werden kann.  381 
 382 
§ 11 Technischer Support 383 
(1) Technische Störungen und/oder defekte Arbeitsmittel sind dem Dienstherrn/der 384 
Arbeitgeberin unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn Störungen nicht zu 385 
einem Ausfall eines Arbeitsmittels führen.  386 
 387

10 
 
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(2) Ein technischer Support wird in der Regel zunächst telefonisch oder im Wege der 388 
Fernwartung mittels Aufschaltung auf das Gerät erfolgen. Der Dienstherr/die 389 
Arbeitgeberin ist berechtigt, im Interesse einer schnellen Störungsbeseitigung von 390 
der/dem Beschäftigten zu verlangen, dass diese/r die defekten oder mutmaßlich 391 
damit im Zusammenhang stehenden Arbeitsmittel in die Dienststelle/den Betrieb 392 
zur Überprüfung und Reparatur bringt.  393 
 394 
(3) Muss ein Arbeitsmittel ausgetauscht werden und kann die/der Beschäftigte 395 
deswegen nicht mehr die technischen Voraussetzungen für mobiles Arbeiten 396 
sicherstellen, hat sie/er für die hierfür erforderliche Zeit seine Arbeitsleistung 397 
nach Anweisung des Dienstherrn/der Arbeitgeberin ggf. in der Dienststelle/im 398 
Betrieb zu erbringen. Die Anweisung muss den glaubhaft gemachten privaten 399 
Belangen der/des Beschäftigen, die im Vertrauen auf die Möglichkeit des  400 
Arbeitens im Homeoffice bzw. des mobilen Arbeitens in den Tagesablauf 401 
eingeplant wurden, Rechnung tragen. Das Risiko, dass die Arbeitsleistung wegen 402 
technischer Probleme nicht erbracht werden kann, trägt die/der Beschäftigte. Ein 403 
Annahmeverzug des Arbeitgebers ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. 404 
 405 
§ 12 Datenschutz und Informationssicherheit 406 
(1) Werden im Rahmen vom Homeoffice/mobilen Arbeiten personenbezogene Daten 407 
oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verarbeitet, so ist zu jeder Zeit ein 408 
adäquat hohes Datenschutzniveau wie am originären dienstlichen Arbeitsplatz 409 
sicherzustellen. (Leitsatz) 410 
 411 
(2) Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, vertrauliche Daten, Informationen und 412 
Passwörter unbedingt so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht bzw. keinen 413 
Zugriff nehmen können. Alle Daten sind ausschließlich auf einem Netzlaufwerk zu 414 
speichern, nicht auf dem Rechner vor Ort.  415 
Dienstelleneigene Unterlagen werden am häuslichen Arbeitsplatz nur so lange 416 
vorgehalten, wie dies zur unmittelbaren Erfüllung der vereinbarten Arbeitsaufgabe 417 
erforderlich ist. Eine ordnungsgemäße Aktenführung ist zu gewährleisten, 418 
Zweitakten dürften nicht angelegt werden. Für die Aufbewahrung von Akten bzw. 419 
nicht elektronischen Daten muss am häuslichen Arbeitsplatz ein verschließbarer 420 
Schrank oder verschließbarer Teil eines Schrankes vorhanden sein. Ebenso ist 421 
dafür Sorge zu tragen, dass der Transport von Akten grundsätzlich in 422 
verschlossenen Behältern erfolgt. Sollten Daten vernichtet werden müssen, ist 423 
dies nur in der Dienst-/Betriebsstätte vorzunehmen.  424 
 425 
(3) Beschäftigte haben die Verpflichtung zur Vertraulichkeit nach der Datenschutz-426 
Grundverordnung  (DS-GVO) und dem Hessischen Datenschutz- und 427 
Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) zu berücksichtigen und die entsprechende 428 
Erklärung zu unterschreiben sowie die dienstrechtlichen 429 
Verschwiegenheitspflichten gemäß § 37 des Beamtenstatusgesetzes bzw. § 3 (1) 430 
TVöD zu beachten.  431 
 432 
(4) Für das Homeoffice/mobile Arbeiten werden Standardanwendungen mit 433 
entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß der 434 
Anlage 2 definiert, deren vollumfängliche Umsetzung beziehungsweise Beachtung 435

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im Rahmen des Antragsverfahrens gemäß § 8 von den Vorgesetzten zu prüfen und 436 
einzufordern sind; dadurch wird dem oben genannten Leitsatz Genüge getan. Eine 437 
Information und Abstimmung mit der/ dem Datenschutzbeauftragten und dem 438 
Amt für Digitalisierung und IT /Informationssicherheit respektive mit der IT-439 
Abteilung des EAD ist bei diesen standardisierten Anwendungen nicht erforderlich. 440 
Sofern Homeoffice/mobiles Arbeiten außerhalb dieser Standards durchgeführt 441 
werden soll (zum Beispiel ADMIN-Tätigkeiten), ist die/ der 442 
Datenschutzbeauftragte von der Dienststelle im Rahmen des Antragsverfahrens 443 
wie folgt einzubinden: 444 
Bei Arbeiten außerhalb der definierten Standards (bspw. Admin-Tätigkeiten) leitet 445 
die bzw. der direkte Vorgesetzte die aus datenschutzrechtlicher und 446 
informationssicherheitstechnischer Sicht relevanten Informationen an die bzw. 447 
den Datenschutzbeauftragte/n  und das Amt für Digitalisierung und IT (ADIT) oder 448 
die IT-Abteilung des EAD weiter. Diese erstellen gemeinsam eine Stellungnahme. 449 
Wird im Ergebnis festgestellt, dass durch die standardisierten technischen und 450 
organisatorischen Maßnahmen kein adäquat hohes Datenschutzniveau wie am 451 
originären Arbeitsplatz sichergestellt werden kann, sind in Abstimmung zwischen 452 
der/dem Datenschutzbeauftragten, dem Amt für Digitalisierung und IT 453 
/Informationssicherheit, der IT des EAD, der antragstellenden Person und 454 
der/dem direkten Vorgesetzten zusätzliche technische und organisatorische 455 
Maßnahmen (in Ergänzung zu den in der Anlage aufgeführten) schriftlich 456 
festzulegen, die der vollumfänglichen Umsetzung des Leitsatzes (siehe § 12 Satz 457 
1) Rechnung tragen. 458 
Wird hierbei zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt oder kommen die/ 459 
der Datenschutzbeauftragte und das Amt für Digitalisierung und IT 460 
/Informationssicherheit bzw. die IT-Abteilung des EAD zu dem Ergebnis, dass 461 
dem Leitsatz (siehe § 12 Satz 1) mit den aktuell zur Verfügung stehenden 462 
technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht vollumfänglich entsprochen 463 
werden kann, ist der Antrag abzulehnen. Eine erneute Antragstellung unter 464 
geänderten Rahmenbedingungen bleibt davon unberührt. 465 
(5) Der Dienstherr/die Arbeitgeberin nimmt eine befristete Protokollierung (längstens 466 
ein Jahr) aller bei der Nutzung des Fernzugriffs durch den häuslichen/mobilen 467 
Arbeitsplatz anfallenden Daten (Verbindungs- und Nutzungsdaten) vor. Die dabei 468 
gewonnenen Protokolldaten werden keinesfalls für allgemeine Zwecke der 469 
Leistungs- und systematischen Verhaltenskontrolle der Beschäftigten verwendet.  470 
 471 
Die Verbindungsdaten werden ständig automatisiert nach zuvor in dem 472 
Protokollierungskonzept des Homeoffice/der mobilen Arbeit festgelegten 473 
Parametern ausgewertet. Das Konzept wird beim Amt für Digitalisierung und IT 474 
vorgehalten. Eventuell auftretende Unregelmäßigkeiten werden vom Amt für 475 
Digitalisierung und IT bzw. der IT-Abteilung des EAD gemeinsam mit den 476 
Beschäftigten versucht aufzuklären. Soweit eine Klärung nicht möglich ist, ist die 477 
weitere Verfahrensweise unter Hinzuziehung der Amts-/Verwaltungsstellen-478 
/Eigenbetriebsleitung festzulegen. Der Laptop wird in dieser Phase temporär 479 
gesperrt.  480

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Darüber hinaus können bei begründetem Verdacht auf einen Sicherheitsverstoß 481 
oder einen Verstoß gegen die Regelungen dieser Dienstvereinbarung auch die 482 
Protokolle über Nutzungsdaten eingesehen werden. Die Einsichtnahme erfolgt nur 483 
anlassbezogen und nur durch die für die Aufrechterhaltung der Netzinfrastruktur 484 
verantwortlichen Beschäftigten des Amtes für Digitalisierung und IT oder der IT-485 
Abteilung des EAD sowie Vertreter/innen des Personalrats und der 486 
Personalabteilung bzw. der für die Eigenbetriebe zuständigen Personalverwaltung 487 
gemeinsam mit der/dem städtischen Datenschutzbeauftragten. Eine 488 
Einsichtnahme zur Arbeits- und Leistungskontrolle ist unzulässig. Die betroffenen 489 
Beschäftigten sind vor der Einsichtnahme zu informieren. Soweit im Einzelfall der 490 
Zweck der Maßnahme dadurch wesentlich erschwert oder verhindert werden kann, 491 
erfolgt eine Information nach Beendigung der Einsichtnahme.  492 
(6) Die Erklärung „Datenschutz“ ist Bestandteil der Einzelvereinbarung. 493 
 494 
§ 13 Versicherungs- und Haftungsfragen 495 
Für die von dem Dienstherrn/der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel 496 
gelten bei Versicherungs- und Haftungsangelegenheiten die gleichen Bedingungen wie 497 
in der Dienststelle/dem Betrieb.  498 
Der Verlust/Diebstahl der dienstlichen Ausrüstungsgegenstände, insbesondere des 499 
Laptops, ist der Servicestelle des Amtes für Digitalisierung und IT bzw. der IT-500 
Abteilung des EAD unverzüglich telefonisch, per Fax oder E-Mail anzuzeigen, damit 501 
diese rechtzeitig Schutzmaßnahmen ergreifen und den Laptop sperren können. Erfolgt 502 
keine unverzügliche Verlust-/Diebstahlsmeldung, gehen evtl. Schäden zu Lasten des 503 
Beschäftigten. Die Verlust-/Diebstahlsmeldung ist zusätzlich nachträglich innerhalb 504 
von drei Werktagen schriftlich über das Amt /die Verwaltungsstelle/den Eigenbetrieb 505 
beim Amt für Digitalisierung und IT, ggf. bei der IT-Abteilung des EAD anzuzeigen.  506 
Liegt dem Verlust eine Straftrat zugrunde oder ist dies jedenfalls zu vermuten, so ist 507 
die/der Beschäftigte verpflichtet, bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle Anzeige 508 
zu erstatten. 509 
Für die Beschäftigten selbst gilt derselbe Versicherungsschutz wie in der 510 
Dienststelle/dem Betrieb, wobei im Rahmen der mobilen Arbeit ein engerer 511 
Zusammenhang zwischen Unfall und dem dienstlichen Interesse gegeben sein muss. 512 
 513 
§ 14 Haftung bei Schädigung Dritter 514 
Wird einem Dritten durch die dienstliche Tätigkeit am häuslichen/mobilen 515 
Arbeitsplatz ein Schaden zugefügt, haftet die Wissenschaftsstadt Darmstadt im 516 
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dritte in diesem Sinn sind jedoch nicht 517 
Angehörige, die mit den Beschäftigten in häuslicher Gemeinschaft leben. Für 518 
vorsätzlich verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet die Stadt nach den 519 
gesetzlichen Vorschriften. 520 
 521 
  522

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§ 15 Schadensersatz 523 
Fügen Beschäftigte der Wissenschaftsstadt Darmstadt einen Schaden zu oder werden 524 
das bezuschusste Mobiliar bzw. die IT-Systeme beschädigt, haften sie nur bei grober 525 
Fahrlässigkeit und Vorsatz. 526 
 527 
§ 16  Beendigung des Homeoffice/der mobilen Arbeit 528 
Mit Ablauf der Befristung der Einzelvereinbarung endet die Arbeit im Homeoffice/die 529 
mobile Arbeit. Soweit eine Fortsetzung der gewünscht wird, ist zwei Monate vor Ablauf 530 
der Befristung ein erneuter Antrag zu stellen. Hierbei ist das Verfahren gem. § 5 531 
maßgebend. Beschäftigte und Dienststelle/Arbeitgeberin haben das Recht die 532 
Einzelvereinbarung über die mobilen Arbeitsformen schriftlich mit einer Frist von drei 533 
Monaten zum Monatsende zu kündigen. Das Recht auf fristlose Kündigung der 534 
Einzelvereinbarung aufgrund Missbrauchs oder nicht lösbaren technischen Problemen 535 
bleibt hiervon unbenommen. Eine fristlose Kündigung der Einzelvereinbarung kann 536 
auch dann ausgesprochen werden, wenn wiederholt ungeklärte 537 
Sicherheitsvorkommnisse beim Zugang zu den städtischen Servern erfolgt sind.  538 
Die Einzelvereinbarung zum Homeoffice/mobile Arbeit endet ebenso bei internen 539 
Wechseln mit dem Wechselzeitpunkt. Sofern auf der neuen Stelle weiterhin 540 
Homeoffice/mobile Arbeit vereinbart werden soll, ist eine erneute Antragstellung 541 
notwendig. 542 
Bei Beendigung des Homeoffice/der mobilen Arbeit hat die/der Beschäftigte die 543 
ihr/ihm vom/von Dienstherr/Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel in 544 
die Dienststelle/den Betrieb zurückzubringen.  545 
 546 
§ 17 Information und Beteiligung des Personalrates, der   547 
Schwerbehindertenvertretung sowie der Frauen- und 548 
Gleichstellungsbeauftragten 549 
Die Beteiligungsrechte des zuständigen Personalrates bleiben unbeschadet, soweit sie 550 
mit dieser Vereinbarung nicht bereits ausgeübt wurden. Ebenso bleiben die Rechte der 551 
Schwerbehindertenvertretung als auch der zuständigen Frauen- bzw. 552 
Gleichstellungsbeauftragten unbeschadet. 553 
 554 
§ 18 Umsetzung der Dienstvereinbarung, Evaluation 555 
Die Effizienz der Arbeit im Homeoffice/der mobilen Arbeit ist durch die/den 556 
Vorgesetzten anhand von Arbeitsergebnissen zu überprüfen.  557 
Der zuständige Personalrat, die zuständige Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte 558 
sowie die/der Datenschutzbeauftragte und die zuständige 559 
Schwerbehindertenvertretung erhalten von der Personalabteilung halbjährlich eine 560 
Liste mit den Namen und jeweiligen Organisationseinheiten der im Sinne dieser 561 
Dienstvereinbarung mobil arbeitenden Beschäftigten.  562

14 
 
18.05.22 
Zeigen sich bei der Umsetzung der mobilen Arbeitsformen Schwierigkeiten, die in der 563 
inhaltlichen Ausgestaltung der Dienstvereinbarung inklusive ihrer Anlagen begründet 564 
sind, ist das Amt für Interne Dienste, Personalabteilung bzw. die Personalabteilung 565 
des EAD sowie der Gesamtpersonalrat hierüber in Kenntnis zu setzen.  566 
Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung soll die Inanspruchnahme des 567 
Homeoffice/der mobilen Arbeit evaluiert werden. Zu diesem Zweck wird die 568 
Projektgruppe in Form einer Arbeitsgruppe verstetigt und einberufen. 569 
 570 
§ 19 Schlussbestimmungen 571 
(1)  In-Kraft-Treten 572 
Diese Dienstvereinbarung tritt am__________ in Kraft. 573 
(2) Kündigung 574 
Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines 575 
Kalenderjahres von beiden Seiten gekündigt werden, erstmals zum __________. 576 
(3) Übergangsregelung 577 
Bislang bestehende Regelungen nach der bisher geltenden Dienstvereinbarung Nr. 578 
41 zur  Umsetzung alternierender (Tele-) Arbeit in der Wissenschaftsstadt 579 
Darmstadt laufen sukzessive aus.  580 
(4) Salvatorische Klausel 581 
Soweit einzelne Regelungen dieser Vereinbarung aufgrund anderer rechtlicher 582 
oder tarifvertraglicher Regelungen unwirksam sein sollten oder künftig werden, 583 
wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die 584 
Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zu sofortiger 585 
Verhandlungsaufnahme mit dem Ziel, die unwirksame Regelung durch eine ihr im 586 
Erfolg möglichst gleichkommende wirksam zu ersetzen. 587 
 588 
 589 
 590 
 591 
Anlage 1 zur DV:  Technische Richtlinie 592 
Anlage 2 zur DV: Standards technischer und organisatorischer Maßnahmen zu  593 
§ 12 der DV 594 
Anlage 3 zur DV: Antrag 595 
Anlage 4 zur DV: Einzelvereinbarung 596

anlage 5

10766 Zeichen

Stand: 18.05.22  
 
 
 
      
    
Dienstvereinbarung mobile Arbeitsfo rmen 
Anlage 4 zur DV 
 
Einzelvereinbarung  
Der Magistrat 
 
 
 
Zwischen dem Magistrat  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
und 
 
Name, Vorname  
      
Geb. Datum  
      
Personalnr.  
      
Privatadresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)  
      
Amt/Eigenbetrie b bzw. Verwaltungsstelle , Abteilung/Sachgebiet  
       
Telefon (dienstl.)  
       
Beschäftigungsstatus  
Beamter/in             Tarifbeschäftigte/r    
Antragsart 
Erstantrag             Folgeantrag   
Schwerbehinderung  oder Gleichstellung  im Sinne des SGB IX  
(freiwillige Angabe)  
                                     ja             nein              
Antragsgrundlage im Sinne der Verein barkeit von Familie  und Beruf 
(freiwillige Angabe)  
                        ja             nein   
 
im Folgenden Beschäftigte bzw. Beschäftigter genannt, wird  
 - bei Tarifbeschäftigten als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag  vom -:  
Datum 
      
  
Folgendes vereinbart:  
 
1. Grundlage 
 
Grundlage dieser Vereinbarung ist die Dienstv ereinbarung mobile Arbeitsformen  in der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt in der jeweils gültigen Fassung , deren Inhalt hiermit ausdrücklich zum G e-
genstand der Vereinb arung gemacht wird.  
 
2. Vereinbarung  
 
Ab dem 
Datum 
      wird nach den Bestimmungen der o.g. Dienstvereinbarung  
 
 
  Homeoffice bzw. ein häuslicher Arbeitsplatz gem. § 2 (a) der  
DV mobile Arbeitsfo rmen 
  
  mobiles Arbeiten  gem. 2 (b) der DV mobile Arbeitsfo rmen 
genehmigt.

Stand: 18.05.22 
   
3. Arbeitszeit 
 
3.1 Arbeitszeit 
 
Die Regelungen zur  im Homeoffice/der mobilen Arbeit genehmigten  Arbeitszeit ergeben sich aus 
dem als Anlage 2 beigefügten Antrag gem. der DV mob ile Arbeitsformen.  
Präsenzzeiten, in den die bzw. der Beschäftigte am häuslichen/mobilen Arbeitsplatz erreichbar 
sein muss, werden zwischen dem Amt/der Verwaltungsstelle/dem Eigenbetrieb vereinbart.  
 
3.2 Arbeitszeitnachweis  
 
Die Erfassung der häuslichen/mobilen Arbeitszeit erfolgt durch die/den Beschäftigte/n  über eine 
Homeoffice-Kommen- und Homeoffice-Gehen-Buchung  im Zeiterfassungssystem.  Ebenso ist die 
Erfassung von Pausenzeiten möglich. Die gesetzlichen und tariflichen Schutzvorschriften, insb e-
sondere über die tägliche/wöchentliche Höchsta rbeitszeit sowie die gesetzlich vorgeschriebenen 
Ruhepausen und Ruhezeiten sind einz uhalten. 
Im Rahmen des festgelegten prozentualen Anteils der häuslichen/mobilen Arbeit von der persönli-
chen wöchentlichen Regelarbeitszei t gelten die städtischen Gleitzeitregelungen analog . Die zwi-
schen dem Amt/der Verwaltungsstelle/dem Eigenbetrieb und dem/der Beschäftigten vereinbarten 
Präsenzzeiten sind ei nzuhalten. 
 
4. Arbeitsmittel 
 
Der Dienstherr/die Arbeitgeberin stellt das zur häuslichen/mobilen Arbeit  notwendige technische 
Equipment, das den in der technischen Richtlinie genannten Mindestanforderungen entsprechen 
muss, zur Verfügung. Die Internetverbindung stellt die/der Beschäftigte.   
 
Technische Störungen und/oder defekte Arbeitsmittel sind dem Dienstherrn/der Arbeitgeberin un-
verzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn Störungen nicht zu einem Ausfall eines Arbeitsmittels 
führen.  
 
Ein technischer Support wird in der Regel zunächst telefonisch oder im Wege der Fernwartung mi t-
tels Aufschaltung auf das Gerät erfolgen. Der Dienstherr/die Arbeitgeberin ist berechtigt, im Interes-
se einer schnellen Störungsbeseitigung von der/dem Beschäftigten zu verlangen, dass diese/r die 
defekten oder mutmaßlich damit im Zusammenhang stehenden Arbeitsmittel in die Dienststelle/den 
Betrieb zur Überprüfung und Reparatur bringt.  
Muss ein Arbeitsmittel ausgetauscht werden und kann die/der Beschäftigte deswegen nicht mehr die 
technischen Voraussetzungen für  häusliches/mobiles Arbeiten sicherstellen, hat sie/er für die hierfür 
erforderliche Zeit seine Arbeitsleistung nach Anweisung des Dienstherrn/der Arbeitgeberin ggf. in der 
Dienststelle/im Betrieb zu erbringen. 
 
 
5. Veränderungen im Arbeitsumfeld  
 
Die/der Beschäftigte hat den Dienstherrn/die Arbeitgeberin über alle Umstände unverzüglich zu in-
formieren, die wesentliche Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die häusliche/mobile Arbeit 
(bspw. Wohnortwechsel und damit die Verlegung des häuslichen Arbeitsplatzes) haben. Dies betrifft 
alle Umstände, auch die Arbeitsplatzgestaltung, den Datenschutz sowie den Arbeitsschutz. Insbe-
sondere sind Datenschutzvorfälle unverzüglich der/dem Amts-, Verwaltungsstellen- und Eigenbe-
triebsleitung und der/dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zu melden.                                                                         
 …/3

Stand: 18.05.22 
   
- 3 -   
 
6. Kosten 
 
Die Kosten der Ausstattung des häuslichen Arbeitsplatzes tragen die Beschäftigten. Bei der Nutzung 
privaten Mobiliars ist zu beachten, dass dieses aus arbeitsmedizinischer Sicht notwen digen ergono-
mischen Anforderungen entspricht und für die Tätigkeit geeignet ist. Die Beschaffung entsprechen-
den Mobiliars bezuschusst der Dienstherr/die Arbeitgeberin einmalig bei der Erstbeantragung mit 
80,00 €. Ergänzend soll perspektivisch der Bezug von Büromöbeln aus einem noch einzurichtenden 
städtischen Möbelpool ermöglicht werden. 
 
Der dienstliche Laptop bleibt während der gesamten Nutzungsdauer  Eigentum des Dienstherrn/der 
Arbeitgeberin . 
 
Wird der häusliche Arbeitsplatz innerhalb der Wohnung oder durch Umzug verlegt, sind die eventu-
ell hierdurch entstehenden Kosten grundsätzlich durch die  bzw. den Beschäftigten zu tragen.  
 
7. Datenschutz 
 
Die Erklärung zum Datenschutz im Homeoffice bzw. in der mobilen Arbeit (Anlage 1) ist Bestand-
teil dieser Einzelvereinbarung . 
.  
 
8. Änderungen der Einzelvereinbarung und Geltungsdauer  
 
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu  ihrer Gültigkeit der Schrift form. 
 
Die Inhalte des Antrags gem. DV mobile A rbeitsformen  sind bindende Bestandteile dieser Vereinb a-
rung. Dieser Antrag ist als Anlage 2 der Einzelvereinbarung beizufügen.  
 
Beschäftigte, die im Homeoffice arbeiten , verpflichten sich, dem Dienstherrn /der Arbeitgeberin 
jegliche Veränderung in den das Homeoffice/mobile Arbeiten  betreffenden Rahmenbedingungen 
(z.B. durch Verlegung des häuslichen Arbeitsplatzes o.ä.) mitzuteilen, da Veränderungen der Situ a-
tion zu einer Beendigung der Vereinbarung führen können.  
 
Der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende  Arbeitsvertrag wird von einer Kündigung bzw. Bee n-
digung dieser Vereinbarung nicht berührt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
…/4

Stand: 18.05.22 
   
- 4 - 
 
 
 
Die Vereinbarung gilt ab dem  
Datum 
      befristet bis zum  
Datum 
      
(maximal zwei Jahre) und kann von b eiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monats-
ende schriftlich gekündigt we rden.  
 
Das Recht auf fristlose Kündigung der Einzelvereinbarung aufgrund Missbrauchs oder nicht lösb a-
ren technischen Problemen bleibt hiervon  unberührt. Eine fristlose K ündigung der Einzelvereinb a-
rung kann auch dann ausgesprochen werden, wenn wiederholt ungeklärte Siche rheitsvorkommnisse 
beim Zugang zu den st ädtischen Servern erfolgt sind.  
 
Die Vereinbarung wird in  2 Exemplaren ausgefertigt. Die bzw . der Beschäftigte hat eine Ausferti-
gung erhalten.   
 
Das Dezernat/das Amt/die Verwaltungsstelle /der Eigenbetrieb hat Kenntnis genommen  
und ist einverstanden: 
 
 
 
..........................................................................................  
(Ort, Datum, Unterschrift)  
 
 
 
 
.......................................................  
(Ort und Datum)  
 
 
 
............................................................                   .............................................. ...................  
(Unterschrift Arbeitgeber/Diens therr)                       (Unterschrift Beschäftigte/r )  
 
 
1 Exemplar Beschäftigte /Beschäftigter  
1 Exemplar für die Personalabteilung zur Aufnahme in die Personalhauptakte

Stand: 18.05.22 
   
  
Anlage 1 zur Einzelvereinbarung gem. DV mobile Arbeitsformen : 
 
 
Erklärung zum Datenschutz im Homeoffice/im mobilen Arbeiten  
 
(1) Ich versichere, dass  
 unberechtigte Personen keinen Zugang zur Hardware, Software und den Arbeitsvorgängen 
bzw. Arbeitsmaterialien haben.  
 ich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen kenne und deren Einhal tung gewährleiste.  
 ich dienstliche Unterlagen durch Wegschließen vor unbefugtem Zugriff sichere.  
 der Transport von physischen Akten/Unterlagen in der Form erfolgt, dass Dritte keine Ei n-
sicht nehmen können und der Verlust dieser ausgeschlossen ist. Die Mit nahme ist generell 
nur für das Arbeiten im Homeoffice gestattet.  
 zu vernichtende Daten oder sonstige Arbeitsunterlagen ausschließlich am betrieblichen A r-
beitsplatz vernichtet werden.  
 
(2) Im Übrigen versichere ich, dass mir die Regelungen der Technischen Richt linie bezüglich der 
technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt sind und verpflichte mich zu deren 
Einhaltung (s. RV Nr. 20 aus 2018).  
 
(3) Sollte es trotz aller gebotener Sorgfalt zu einem Datenschutzvorfall kommen, versichere ich, dass 
ich diesen unverzüglich der Amts-, Verwaltungsstellen- und Eigenbetriebsleitung und zeitgleich 
der/dem behördlichen Datenschutzbeauftragten melde. 
 
(4) Ich wurde darauf hingewiesen, dass es unte rsagt ist, gegen Entgelt oder in der Absicht, mich 
oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten 
entgegen der Vorschriften der datenschutzrechtlichen Vorschriften  
 
1. zu erheben, zu speichern, zweckwidrig zu verwende n, zu verändern, zu übermitteln, zum 
Abruf bereitzuhalten oder zu löschen,  
 
2. abzurufen, einzusehen, mir zu verschaffen oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre 
Übermittlung an mich oder einen Dritten zu veranlassen.  
 
(5) Weiterhin habe ich davon Kenntnis  genommen, dass Verstöße gegen die Vertraulichkeit von 
personenbezogenen Daten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Vorschriften mit Freiheits - 
oder Geldstrafe geahndet werden können. Eine disziplinarische Verfolgung wird dadurch nicht 
ausgeschlossen. Mi r ist bekannt, dass eine Verletzung der Vertraulichkeit personenbezogener 
Daten in den meisten Fällen gleichzeitig eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit bzw. einen 
Verstoß gegen die arbeitsvertragliche/dienst rechtliche Schweigepflicht dargestellt und i n ihr 
zugleich eine Verletzung spezieller Geheimhaltungspflichten liegen kann.  
 
 
 
 
Datum,         
   Unterschrift der bzw. des Beschäftigen

Stand: 18.05.22 
   
 
Anlage 2 zur Einzelvereinbarung gem. DV mobile Arbeitsformen:  
 
 
Bitte den Antrag gem. DV mobile A rbeitsformen  (Anlage 3 zur Dienstvereinbarung) beifügen.

anlage 2

3955 Zeichen

…/2  
Dienstvereinbarung mobile Arbeitsformen  1 
Anlage 1 zur DV  2 
 3 
Technische Richtlinie  4 
 5 
Die technische Richtlinie  nimmt Bezug auf die Dienstvereinbarung mobile Arbeits-6 
formen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt in der jeweils gültigen Fassung.  7 
 8 
Die Regelungen umfassen alle IT -unterstützten Arbeitsplätze außerhalb von Diens t-9 
räumen. 10 
 11 
Technische Umsetzung  12 
 13 
Externe Verbindungsversuche und Verbindungsaufnahmen auf das städtische Netz 14 
werden protokolliert und unter dem Aspekt der Datensicherheit regelmäßig ausg e-15 
wertet. 16 
 17 
 18 
Hard- und softwaremäßige Voraussetzungen für Homeoffice und mobiles Ar-19 
beiten: 20 
 21 
 Privater Internetzugang mit WLAN-Router mit einem freien Netzwerkanschluss 22 
(Standard RJ45 Buchse, gilt nur für Homeoffice ). 23 
 24 
 Laptop mit installierte r FortiClient bzw. Sophos-Client beim EAD (VPN)- und 25 
Festplattenverschlüsselung.  26 
 27 
 Ein Handy für die Nutzung der Zweifaktorauthentifizierung ist Voraussetzung. 28 
Für die Mitarbeiter/innen des EAD ist für die Zweifaktorauthentifizierung ein 29 
Smartphone notwendig. 30 
 31 
 Für die dienstliche Telefonie im Homeoffice wird ein geeignetes System eing e-32 
führt. Dies ermöglicht die Telefonie über den Laptop, hierzu wird die Nutzung 33 
eines Headsets dringend empfohlen.  34 
 35 
 Für das mobile Arbeiten ist für die dienstliche Te lefonie ein Diensthandy zu 36 
nutzen, das über MDM eingebunden ist.  37 
 38 
 Der/dem Beschäftigten ist bei dienstlicher Notwendigkeit zur Verrichtung sei-39 
ner Tätigkeiten im Homeoffice ein zweiter Bildschirm oder wenn notwendig ein 40 
großformatiger Bildschirm von der Dienststelle zur Verfügung zu stellen. 41 
 42 
 43 
Wichtig für Nutzerinnen und Nutzer  von Laptop-Arbeitsplätzen  44 
im Homeoffice: 45 
 46 
Soweit ein Laptop länger als zwei Stunden pro Tag genutzt wird, sind die ergonom i-47 
schen Mindestvoraussetzungen für Bildschirmarbeitsplä tze einzuhalten. Das bede u-48

- 2 - 
    
tet: Ein externer Bildschirm (höhen- und neigungsverstellbar)  sowie eine externe Tas-49 
tatur und Maus sind anzuschließen.  50 
 51 
Unterstützung der häuslichen/mobilen Arbeitsplätze  durch das Amt für Di-52 
gitalisierung und IT : 53 
 54 
Generell wird für das im Homeoffice oder für das mobile Arbeiten eingesetzte diens t-55 
liche Laptop kein Vor-Ort-Support durch das Amt für Digitalisierung und IT erbracht. 56 
Vor der Erstinbetriebnahme des Laptops im Homeoffice oder für das mobile Arbeiten 57 
muss das Amt für Digitalisierung und IT bzw. die IT-Abteilung des EAD kontaktiert 58 
werden, damit alle Parameter überprüft werden können, sodass der externe Betrieb 59 
des Laptops gewährleistet werden kann .  60 
 61 
 62 
Verlust/Diebstahl des dienstlichen Laptops : 63 
 64 
Der Verlust/Diebstahl des dienstlichen Laptops  ist dem Amt für Digitalisierung und 65 
IT unter der Telefonnummer 06151/133500 , Faxnummer 06151/133501  oder  66 
per E-Mail it-support@darmstadt.de unverzüglich anzuzeigen , damit hier rechtzeitig 67 
entsprechende Schutzmaßnahmen ergrif fen werden können und der Laptop für die 68 
VPN Nutzung gesperrt wird. Erfolgt keine unverzügliche Verlust-/Diebstahlsmeldung, 69 
gehen eventuelle Schäden zu Lasten der/des Beschäftigten.  70 
 71 
Für die Beschäftigten des EAD ist ein Verlust/Diebstahl des dienstlichen Laptops 72 
und der ggf. weiteren zur Verfügung gestellten Hardware unter der Telefonnummer 73 
06151/1346412, Faxnummer 06151/1346499 oder per E -Mail ead@darmstadt.de 74 
unverzüglich zu melden.  75 
 76 
Die Verlust-/Diebstahlsmeldung ist zusätzlich nachträglich innerhalb von drei Werk-77 
tagen schriftlich über das Fachamt bei dem Amt für Digitalisierung und IT  anzuzei-78 
gen. 79 
Liegt dem Verlust eine Straftrat zugrunde oder ist dies jedenfalls zu vermuten, so ist 80 
die/der Beschäftigte verpflichtet, bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle Anzeige 81 
zu erstatten. 82 
 83

2022/0229

5286 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
17.08.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für Interne 
Dienste  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0229 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Abschluss einer Dienstvereinbarung "Mobiles Arbeiten"  
 
Vorlage vom: 17.08.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat stimmt dem Abschluss einer Dienstvereinbarung „Mobile Arbeitsformen“ zu.  
 
 
Anlagen: DV_Mobiles_Arbeiten_Stand1 -7_1 
Anlage_1_zur Dienstvereinbarung -Technische_Richtlinie_Stand_nach_Sitzung  
Anlage_2_TOM_zu Dienstvereinbarung -Stand_1_7 
Anlage_3_Antrag_zur Dienstvereinbarung -Stand_nach_Sitzung  
Anlage_4_zur Dienstvereinbarung -Einzelvereinbarung_Stand_nach_Sitzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.08.2022 
 
Nachdem die Dienstvereinbarung „Alternierende (Tele-)Arbeit in der Stadtverwaltung 
Darmstadt“ nach einer erfolgreichen Pilotphase im Jahr 2013 in Kraft getreten war, stieg die 
Zahl der telearbeitenden Beschäftigten zunächst kontinuierlich an. Im Rahmen der 
Bewältigung der Coronapandemie hat sich die Zahl der telearbeitenden Mitarbeitenden noch 
einmal sprunghaft erhöht. Parallel dazu sind neuere technische Möglichkeiten zunächst als 
Interimslösung eingesetzt worden, die es zu etablieren gilt.  
 
Vor diesem Hintergrund wurde der Evaluationsbedarf der Dienstvereinbarung aus 2013 
deutlich. Um das Konzept der alternierenden Telearbeit fortzuentwickeln und für die 
Beschäftigten attraktiver zu gestalten, wurde die alternierende Telearbeit zum „Mobilen 
Arbeiten“ fortentwickelt. Die Einführung des Mobilen Arbeitens bedeutet auf dem Weg in eine 
digitale Arbeitswelt eine weitreichende Änderung in der Organisationskultur, die in einem 
Projekt vorbereitet und in einer Pilotphase getestet worden war. 
 
Gleichzeitig verfolgt die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Leitlinie einer familienbewussten 
Unternehmenskultur. Sowohl im Interesse des Dienstherrn/der Arbeitgeberin als auch der 
Beschäftigten1 werden mit der Umsetzung mobiler Arbeitsformen neue Möglichkeiten eröffnet, 
die Arbeitsorganisation flexibler zu gestalten, um die Funktionsfähigkeit sowie die effektive und 
effiziente behördliche Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen und gewährleisten zu können. 
Konkret bedeutet dies, dass Beschäftigte zukünftig einen Teil ihrer festgelegten 
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit entweder von daheim oder auch ortsungebunden 
erbringen können, sofern bestimmte Kriterien erfüllt werden. So stellen die Regelungen der 
Dienstvereinbarung „Mobile Arbeitsformen“  nunmehr eine Ergänzung zu schon bestehenden 
Arbeitsformen dar und bringen als „win-win-Situation“ Vorteile für die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt und ihre Beschäftigten. 
 
Mit der nun vorliegenden Dienstvereinbarung soll das Ziel erreicht werden, mittels mobiler 
Arbeitsmodelle den Beschäftigten eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie 2 und Beruf zu 
ermöglichen.  
 
Die Arbeitsmodelle sind aber auch als Instrument eines Kulturwandels zu verstehen, das die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt als attraktiver Dienstherr/attraktive Arbeitgeberin v or dem 
Hintergrund des demographischen Wandels erscheinen lässt und auf dem Weg zu einem 
modernen Dienstleistungsunternehmen unabdingbar sind. Das Arbeiten in mobilen 
Arbeitsformen setzt bei den Beschäftigten ein hohes Maß an Eigenverantwortung und 
Selbstständigkeit voraus.  
 
Bei den Führungskräften kommt es besonders auf Organisationsgeschick und Urteilsvermögen 
an, um die Interessen der Beschäftigten mit denen des Dienstherrn/der Arbeitgeberin in 
Einklang zu bringen und zu halten.  Die Wissenschaftsstadt Darmstadt vertraut darauf, dass 
alle Beteiligten mit den Instrumenten der mobilen Arbeitsformen aufgeschlossen und 
verantwortungsvoll umgehen. Die gesetzlichen und tariflichen Schutzvorschriften, insbesondere 
die tägliche/wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen 
und Ruhezeiten sind einzuhalten. Die allgemeine Dienstanweisung (AGA) der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die internen städtischen Regelungen sind zu beachten.  
 
                                                
1 Mit dem Begriff „Beschäftigte“ sind sowohl Tarifbeschäftigte als auch Beamtinnen und Beamte gemeint. 
2 Der Begriff „Familie“ meint neben der Familie im engeren Sinne auch pflegebedürftige nahe Angehörige.

- 4 - 
Der Gesamtpersonalrat und die Frauen - und Gleichstellungsbeauftragte der Stadtverwaltung 
Darmstadt haben  der vorliegenden Fassung zugestimmt.  
 
 
Dezernat I        Dezernat IV 
        i. V. 
  
       
Jochen Partsch      Jochen Partsch  
Oberbürgermeister      Oberbürgermeister  
  
Anlage

Beratungsverlauf (1)

TOP 281

Details

Vorlagen-Nr.
2022/0229
Typ
Magistratsvorlage
Datum
17.08.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00