2021/0292
1. Änderung des Gebührenverzeichnisses zu § 19 der Abwasserbeitrags- und - gebührensatzung (ABGS) 2. Änderung von § 6 Abst. 7 und § 7 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung (AbS)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 4
1482 Zeichen
Anlage 4 Gebührenverzeichnis zu § 19 der ABGS der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.08.2002 (geltendes Satzungsrecht in der Fassung vom 12.12.2018) Kosten für Abwasserprobenahme Euro 1. Anfahrt 23,62 2. Probenahme 23,74 2.1 Zulage bei Absicherung der Probenahmestelle im öffentlichen Verkehrsbereich 62,48 Untersuchungskosten für Analysen 3. Temperatur 2,56 4. pH-Wert 3,39 5. Organische halogenfreie Lösungsmittel 25,59 6. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1 Trichlorethan, Dichlormethan, Trichlormethan gerechnet als Chlor (Cl) 30,94 7. Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AO X) 31,54 8. Wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C 6H5OH) 22,02 9. Schwerflüchtige lipophile Stoffe 31,54 10. Kohlenwasserstoffe gesamt 46,41 11. Cyanid-leicht freisetzbar (CN) 22,61 12. Sulfat (SO 4) 16,07 13. Sulfid (S), leicht freisetzbar 33,32 14. Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH 4-N, NH 3-N) 17,26 15. Stickstoff aus Nitrit (NO 2-N) 23,21 16. Gesamt-Phosphorverbindungen (P) 23,21 17. Fluorid (F) 29,75 18. Freies Chlor (Cl) 34,51 19. Antimon (Sb) 9,52 20. Arsen (As) 11,66 21. Blei (Pb) 7,62 22. Cadmium (Cd) 7,62 23. Chrom VI-wertig (Chromat) (als Cr) 21,42 24. Chrom (Cr) 7,62 25. Cobalt (Co) 7,62 26. Kupfer (Cu) 7,62 27. Nickel (Ni) 7,62 28. Quecksilber (Hg) 19,04 29. Silber (Ag) 14,16 30. Zink (Zn) 7,62 31. Spontane Sauerstoffzehrung 46,41
anlage 6
415 Zeichen
Punkt 6: 1. Änderung des Gebührenverzeichnisses zu § 19 der Abwasserbeitrags- und - gebührensatzung (ABGS) 2. Änderung von § 6 Abst. 7 und § 7 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) (V-Nr. 2021/0292) Der Ausschuss für Umweltschutz und Nachhaltigkeit empfiehlt der Stadtverord- netenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltungen: Fraktionen SPD, Die Linke., UFFBASSE, FDP und UWIGA/WGD
anlage 8
275 Zeichen
Punkt 29: 1. Änderung des Gebührenverzeichnisses zu § 19 der Abwasserbeitrags- und - gebührensatzung (ABGS) 2. Änderung von § 6 Abst. 7 und § 7 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) (V-Nr. 2021/0292) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: SPD und AfD
anlage 7
337 Zeichen
Punkt 18: 1. Änderung des Gebührenverzeichnisses zu § 19 der Abwasserbeitrags- und - gebührensatzung (ABGS) 2. Änderung von § 6 Abst. 7 und § 7 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) (V-Nr. 2021/0292) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: SPD
anlage 5
1210 Zeichen
Anlage 5 § 6 Abs. 7, letzter Absatz und § 7 Abs. 2 der AbS der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.08.2002 (geltendes Satzungsrecht in der Fassung vom 18.12.2013) 1. § 6 Abs. 7, letzter Absatz Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung und dem Merkblattsystem der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie „Verzeichnis vorgeschriebener Analysenverfahren nach geltenden Umweltrechtsvorschriften“ in der jeweils gültigen Fassung von einem staatlich anerkannten Labor auszuführen. 2. § 7 Abs. 2 Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Gelände liegenden gemeinsamen Anschlusskanäle durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind. In diesen Fällen gelten alle Anschlusspflichtigen als Einleitende. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Stadt abweichend von Abs.1 auch für ein Grundstück mehrere Anschlusskanäle verlangen oder zulassen.
anlage 3
1685 Zeichen
Anlage 3 Entwurf der Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (AbS) vom 27.08.2002 Vom Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Geme indeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL. I, S. 142) zul etzt geändert durch Artikel 3 des Ge- setzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der § 37 bis 40 des Hessischen Wassergeset- zes (HWG) in der Fassung. vom 14.12.2010 (GVBl. I S . 548) zuletzt geändert Artikel 11 des Gesetzes vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573) wird gemäß Beschluss der Stadtverordneten- versammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom folgende Satzung erlassen: Artikel I 1. In § 6 Abs. 7, letzter Absatz wird der Satzteil „und dem Merkblattsystem der Hessischen Lan- desanstalt für Umwelt und Geologie Verzeichnis vorgeschriebener Analysenverfahren nach gel- tenden Umweltrechtsvorschriften“ gestrichen. 2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird hinter dem Wort "liegenden" die Folge "gemeinsamen Anschlusskanä- le" durch die Folge "gemeinsam genutzten Grundstücksentwässerungsanlagen" ersetzt. 3. In § 7 Abs.2 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen, dass mehrere Grundstücke über getrennte An- schlusskanäle an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Gelände liegenden getrennt genutzten Grundstücksentwässerungsanlagen durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind.“ Artikel II Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Michael Kolmer Stadtrat
2021/0292
4762 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
06.10.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Mobilitätsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0292
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 538020
Kostenstelle: 066-140-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5380-21 Sachkonto: 6120100
Betreff: 1. Änderung des Gebührenverzeichnisses zu § 19 der Abwasserbeitrags - und -
gebührensatzung (ABGS)
2. Änderung von § 6 Abst. 7 und § 7 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung (AbS)
Vorlage vom: 20.09.2021
Beschlussvorschlag :
1. Den beiliegenden Entwürfen der Satzung zur Änderung der Abwasserbeitrags - und –
gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom 27.08.2002, zuletzt
geändert durch Satzung vom 12.12.2018 und der Satzung zur Änderung der
Abwasserbeseitigungssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (AbS) vom 27.08.2002,
zuletzt geändert durch Satzung vom 18 .12.2013, wird zugestimmt.
2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen.
- 2 -
Anlagen: 1. Vergabevermerk vom 24.06.2021
2. Entwurf der Satzung zur Änderung der Abwasserbeitrags- und –
gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom
27.08.2002
3. Entwurf der Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (AbS) vom 27.08.2002
4. Geltendes Satzungsrecht (aktuelles Gebührenverzeichnis) zu § 19 der ABGS
der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.08.2002 (zuletzt geändert in der
Fassung vom 12.12.2018)
5. Geltendes Satzungsrecht zu § 6 Abs. 7, letzter Absatz und zu § 7 Abs. 2,
Satz 1 der AbS der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.08.2002 (zuletzt
geändert in der Fassung vom 18.12.2013)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.09.2021
Zu 1.
Nach § 11 Abs. 4 der Abwasserbeseitigungssatzung haben Anschluss- und
Benutzungspflichtige die Kosten für die Untersuchungen von nicht häuslichem Abwasser zu
zahlen. Dafür erhebt die Stadt Untersuchungsgebühren gemäß § 19 der Abwasserbeitrags - und
-gebührensatzung.
Gemäß der Dienstanweisung für Vergaben wurde seitens des Mobilitätsamtes in
Zusammenarbeit mit der Vergabestelle das Vergabeverfahren zur Probenahme und
Laboranalytik bei gewerblichen Abwasser-Indirekteinleitern in Darmstadt durchgeführt (s.
Anlage 1, Vergabevermerk). Als Ergebnis des Verfahrens beabsichtigt die Stadt, einen Vertrag
mit der CAL GmbH & Co. KG, Röntgenstraße 82, 64291 Darmstadt über die Durchführung der
Laborarbeiten innerhalb der Abwasserindirekteinleiterkontrolle zu schließen. Die CAL GmbH &
Co. KG war bereits in der Vergangenheit Vertragspartner der Stadt, der die Arbeiten jahrelang
zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt hat.
Das Gebührenverzeichnis zu § 19 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung muss daher
aufgrund des Ausschreibungsergebnisses hinsichtlich der Gebührenhöhe angepasst werden.
Zu 2.
Zu § 6 Abs. 7, letzter Absatz der Abwasserbeseitigungssatzung ist lediglich eine redaktionelle
Änderung erforderlich, da das Merkblattsystem des Hessischen Landesamtes für Naturschutz,
Umwelt und Geologie (vormals Hessische Landesanstalt für Umwelt und Geologie) nicht mehr
existiert. Insofern ist der Satzteil „und dem Merkblattsystem der Hessischen Landesanstalt für
Umwelt und Geologie „Verzeichnis vorgeschriebener Analysenverfahren nach geltenden
Umweltrechtsvorschriften“ zu streichen.
Zu § 7 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung sind Änderungen erforderlich, sowohl um
technische Begriffe in stringenter Anwendung von § 3, Begriffsbestimmungen, Nrn. 7, 8
eindeutig zu definieren als auch um die Entsorgungssicherheit von Grundstücken zu
gewährleisten, deren Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Grundleitungen, über
Grundstücke Dritter geführt werden. Diese Problematik tritt z.B. bei Grundstücksteilun gen oder
bei Eigentümerwechseln auf, bei denen oftmals die im Erdreich verlegten Grundleitungen
bestehen bleiben, obwohl sich die Gebäudestrukturen und Besitzverhältnisse ändern. Mit den
vorgeschlagenen Formulierungen sollen praxisrelevante Gegebenheiten beschrieben werden.
Dezernat I Dezernat III Dezernat IV
Jochen Partsch Michael Kolmer André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtrat Stadtkämmerer
anlage 1
2417 Zeichen
Anlaaı A 331 (Vergabevermerk - Entscheidung über den Zuschlag) [Vergabestelle Vergabestelle j [Vergabevermerk - Entscheidung über den Zuschlag | Az Vergabenummer DA-1-2021-0003 fachlich zuständig Mobilitätsamt Datum 24.06.2021 federführend zuständig Gäckle +49 6151 13-2768 Bearbeiter / Tel. Kimmel, +49 6151-132039 Maßnahme - - . - ] ‚Abwasserprobenahme gewerblicher Indirekteinleiter in Darmstadt Leistung 5 . . - nn Probenahme und Laboranalytik bei gewerblichen Abwasser-Indirekteinleitern in Darmstadt RlDer Gesamtauftrag . [[] Der Auftrag für Los(e) RRaE | 5 der Firma CAL Darmstadt GmbH 6 Co. KG, Röntgenstrasse 82, 64291, Darmstadt [X] auf das Hauptangebot vom 01.06.2021 [_] auf das Nebenangebot vom erteilt werden. Ausschlaggebend für den Vorschlag ist der Preis. [_] sind die nachstehenden Kriterien: Begründung zum Vergabevorschlag, wenn für den Vergabevorschläg nicht der Preis sondem andere Kriterien maßgebend sind. | Eignung des | Bieters, Nachweise nach Aufforderung zur Abgabe eines Angebots u | Die Eignung des Bieters wird bestätigt. Ül Der Bieter ist bevorzugter Bewerber (vgl. Anlage). Die geforderten-Nachweise zur Eignung liegen vor. [[] Auf die Vorlage folgender Nachweise wurde verzichtet, weil Auftragssumme / Wertungssumme Angebotssimme (geprüft) netto | 58, 625,50 € Auftragssumme (Übertrag) | 68. 3.764, 34 € Preisnachlass 0,00 v.H. | 0,00 € | € Angebotssumme netto incl. | 58.625,50 € | € | Preisnachlass | | | | en Jon a weitere Kosten (z.B. Instandhal-ı nn [u meatzsteusr 19.00 vn 11.138,84 € tung, Betriebskosten, etc.) | _ € | |Auftragssumme 69.764,34 € 69. ‚764, 34€ | veranschlagte Auftragssumme 238.000,00 € |für Auftrag verfügbar | 238.000,00 € | Ablauf der Bindefrist | 30.06.202 2021| | ee er [m 77 UI Information gemäß 8 134 GWB: Art der Absendung [1 per Fax am: | U perE-Mail j siehe Richtlinie zum Formblatt 334) frühester Termin der r Auftragserteilung am: |Vergabevorschlag Anlage: X Wertungsübersicht 321 erstellt / fachlich zuständig je einverstanden (mit den ersichtlichen Änderungen) federführend zuständig \[J nicht einverstanden Haushalt/Kosten Behördenleitung Ar: VHB - Bund - Ausgabe 2008 - Stand April 2016 Seite 1 von 1 Vergabestelle Aufgestellt: Vene Vi Mitarbeiter Vergabestelle Einverstanden: tat a Te v Dezernat IM Gesehen: IRINV Leitung Vergabestelle Darmstadt, 24.06.2021 Aw Frese Mobilitätsamt Betriebsteitung Dim [7-6.
anlage 2
2447 Zeichen
Anlage 2 Entwurf der Satzung zur Änderung der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom 27.08.2002 Vom Aufgrund der §§ 5, 19, 51 der Hessischen Gemeindeor dnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL. I, S. 142) zul etzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 12 und 14 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), des § 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548 ) zuletzt geändert Artikel 11 des Gesetzes vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom folgende Satzung erlassen: Artikel I Das Gebührenverzeichnis zu § 19 erhält folgenden Wortlaut: Kosten für Abwasserprobenahme Euro 1. Anfahrt 27,31 2. Probenahme 25,88 2.1 Zulage bei Absicherung der Probenahmestelle im öffentlichen Verkehrsbereich 133,16 Untersuchungskosten für Analysen 3. Temperatur 3,09 4. pH-Wert 4,11 5. Organische halogenfreie Lösungsmittel 27,31 6. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1 Trichlorethan, Dichlormethan, Trichlormethan gerechnet als Chlor (Cl) 33,08 7. Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AO X) 35,58 8. Wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C 6H5OH) 24,63 9. Schwerflüchtige lipophile Stoffe 32,84 10. Kohlenwasserstoffe gesamt 49,27 11. Cyanid-leicht freisetzbar (CN) 23,03 12. Sulfat (SO 4) 17,14 13. Sulfid (S), leicht freisetzbar 32,84 14. Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH 4-N, NH 3-N) 17,79 15. Stickstoff aus Nitrit (NO 2-N) 19,16 16. Gesamt-Phosphorverbindungen (P) 26,66 17. Fluorid (F) 29,87 - 2 - 18. Freies Chlor (Cl) 27,25 19. Antimon (Sb) 13,45 20. Arsen (As) 13,45 21. Blei (Pb) 8,81 22. Cadmium (Cd) 8,81 23. Chrom VI-wertig (Chromat) (als Cr) 24,63 24. Chrom (Cr) 8,81 25. Cobalt (Co) 8,81 26. Kupfer (Cu) 8,81 27. Nickel (Ni) 8,81 28. Quecksilber (Hg) 21,90 29. Silber (Ag) 16,30 30. Zink (Zn) 8,81 31. Spontane Sauerstoffzehrung 47,90 Artikel II Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt André Schellenberg Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Röntgenstraße 82
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2021/0292
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 20.09.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00