Mandari Insight

2021/0292

1. Änderung des Gebührenverzeichnisses zu § 19 der Abwasserbeitrags- und - gebührensatzung (ABGS) 2. Änderung von § 6 Abst. 7 und § 7 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung (AbS)

Magistratsvorlage 20.09.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 4

38.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 6

19.0 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 8

27.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 7

29.2 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 5

32.6 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

41.5 KB · application/pdf

Ansehen

2021/0292

135.2 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

134.1 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

48.9 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 4

1482 Zeichen

Anlage 4 
Gebührenverzeichnis zu § 19 der ABGS der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.08.2002 
(geltendes Satzungsrecht in der Fassung vom 12.12.2018) 
 
Kosten für Abwasserprobenahme 
  Euro 
1. Anfahrt 23,62 
2. Probenahme 23,74 
2.1 Zulage bei Absicherung der Probenahmestelle im öffentlichen 
Verkehrsbereich 
62,48  
Untersuchungskosten für Analysen  
3. Temperatur 2,56 
4. pH-Wert 3,39 
5. Organische halogenfreie Lösungsmittel 25,59 
6. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als 
Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1 
Trichlorethan, Dichlormethan, Trichlormethan gerechnet als 
Chlor (Cl) 
30,94  
7. Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AO X) 31,54 
8. Wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C 6H5OH) 22,02 
9. Schwerflüchtige lipophile Stoffe 31,54 
10. Kohlenwasserstoffe gesamt 46,41 
11. Cyanid-leicht freisetzbar (CN) 22,61 
12. Sulfat (SO 4) 16,07 
13. Sulfid (S), leicht freisetzbar 33,32 
14. Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH 4-N, NH 3-N) 17,26 
15. Stickstoff aus Nitrit (NO 2-N) 23,21 
16. Gesamt-Phosphorverbindungen (P) 23,21 
17. Fluorid (F) 29,75 
18. Freies Chlor (Cl) 34,51 
19. Antimon (Sb) 9,52 
20. Arsen (As) 11,66 
21. Blei (Pb) 7,62 
22. Cadmium (Cd) 7,62 
23. Chrom VI-wertig (Chromat) (als Cr) 21,42 
24. Chrom (Cr) 7,62 
25. Cobalt (Co) 7,62 
26. Kupfer (Cu) 7,62 
27. Nickel (Ni) 7,62 
28. Quecksilber (Hg) 19,04 
29. Silber (Ag) 14,16 
30. Zink (Zn) 7,62 
31. Spontane Sauerstoffzehrung 46,41

anlage 6

415 Zeichen

Punkt 6: 1. Änderung des Gebührenverzeichnisses zu § 19 der Abwasserbeitrags- und -   
gebührensatzung (ABGS) 
2. Änderung von § 6 Abst. 7 und § 7 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung 
(AbS) 
 (V-Nr. 2021/0292) 
 
Der Ausschuss für Umweltschutz und Nachhaltigkeit empfiehlt der Stadtverord-
netenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltungen: Fraktionen SPD, Die Linke., UFFBASSE, FDP und 
UWIGA/WGD

anlage 8

275 Zeichen

Punkt 29: 1. Änderung des Gebührenverzeichnisses zu § 19 der Abwasserbeitrags- und -   
gebührensatzung (ABGS) 
2. Änderung von § 6 Abst. 7 und § 7 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung 
(AbS) 
 (V-Nr. 2021/0292) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: SPD und AfD

anlage 7

337 Zeichen

Punkt 18: 1. Änderung des Gebührenverzeichnisses zu § 19 der Abwasserbeitrags- und -   
gebührensatzung (ABGS) 
2. Änderung von § 6 Abst. 7 und § 7 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung 
(AbS) 
 (V-Nr. 2021/0292) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
 
Gegenstimmen: SPD

anlage 5

1210 Zeichen

Anlage 5 
§ 6 Abs. 7, letzter Absatz  und § 7 Abs. 2 der AbS der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 
27.08.2002 (geltendes Satzungsrecht in der Fassung vom 18.12.2013) 
 
1. 
§ 6 Abs. 7, letzter Absatz   
Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer 
notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, 
Abwasser- und Schlammuntersuchung und dem Merkblattsystem der Hessischen 
Landesanstalt für Umwelt und Geologie „Verzeichnis vorgeschriebener Analysenverfahren nach 
geltenden Umweltrechtsvorschriften“ in der jeweils gültigen Fassung von einem staatlich 
anerkannten Labor auszuführen. 
 
2. 
§ 7 Abs. 2 
Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über 
einen gemeinsamen Anschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, 
wenn die nicht im öffentlichen Gelände liegenden gemeinsamen Anschlusskanäle durch 
Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind. In diesen Fällen gelten alle 
Anschlusspflichtigen als Einleitende. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Stadt 
abweichend von Abs.1 auch für ein Grundstück mehrere Anschlusskanäle verlangen oder 
zulassen.

anlage 3

1685 Zeichen

Anlage 3 
Entwurf der 
Satzung zur Änderung der 
Abwasserbeseitigungssatzung 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(AbS) vom 27.08.2002 
 
Vom   
 
Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Geme indeordnung (HGO) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL. I, S. 142) zul etzt geändert durch Artikel 3 des Ge- 
setzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der § 37 bis 40 des Hessischen Wassergeset- 
zes (HWG) in der Fassung. vom 14.12.2010 (GVBl. I S . 548) zuletzt geändert Artikel 11 des 
Gesetzes vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573) wird gemäß Beschluss der Stadtverordneten- 
versammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom    folgende Satzung erlassen: 
 
Artikel I 
 
1. 
In § 6 Abs. 7, letzter Absatz wird der Satzteil „und dem Merkblattsystem der Hessischen Lan- 
desanstalt für Umwelt und Geologie Verzeichnis vorgeschriebener Analysenverfahren nach gel- 
tenden Umweltrechtsvorschriften“ gestrichen. 
 
2. 
In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird hinter dem Wort "liegenden" die Folge "gemeinsamen Anschlusskanä- 
le" durch die Folge "gemeinsam genutzten Grundstücksentwässerungsanlagen" ersetzt. 
 
3. 
In § 7 Abs.2 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: 
"Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen, dass mehrere Grundstücke über getrennte An- 
schlusskanäle an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im 
öffentlichen Gelände liegenden getrennt genutzten Grundstücksentwässerungsanlagen durch 
Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind.“ 
 
 
Artikel II 
 
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
Darmstadt, den  
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Michael Kolmer 
Stadtrat

2021/0292

4762 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
06.10.2021 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Mobilitätsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0292 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 538020 
Kostenstelle:  066-140-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5380-21 Sachkonto: 6120100 
 
Betreff: 1. Änderung des Gebührenverzeichnisses zu § 19 der Abwasserbeitrags - und -   
gebührensatzung (ABGS)  
2. Änderung von § 6 Abst. 7 und § 7 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung (AbS)  
 
Vorlage vom: 20.09.2021  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Den beiliegenden Entwürfen der Satzung zur Änderung der Abwasserbeitrags - und –
gebührensatzung  der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom 27.08.2002, zuletzt 
geändert durch Satzung vom 12.12.2018 und der Satzung zur Änderung der 
Abwasserbeseitigungssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (AbS) vom 27.08.2002, 
zuletzt geändert durch Satzung vom 18 .12.2013, wird zugestimmt.  
2.  Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen.

- 2 - 
Anlagen: 1.  Vergabevermerk vom 24.06.2021 
2. Entwurf der Satzung zur Änderung der Abwasserbeitrags- und –
gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom 
27.08.2002 
3. Entwurf der Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (AbS) vom 27.08.2002 
4. Geltendes Satzungsrecht (aktuelles Gebührenverzeichnis) zu § 19 der ABGS 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.08.2002 (zuletzt geändert in der 
Fassung vom 12.12.2018) 
5. Geltendes Satzungsrecht zu § 6 Abs. 7, letzter Absatz und zu § 7 Abs. 2, 
Satz 1 der AbS der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.08.2002 (zuletzt 
geändert in der Fassung vom 18.12.2013) 
 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.09.2021 
 
Zu 1. 
Nach § 11 Abs. 4 der Abwasserbeseitigungssatzung haben Anschluss- und 
Benutzungspflichtige die Kosten für die Untersuchungen von nicht häuslichem Abwasser zu 
zahlen. Dafür erhebt die Stadt Untersuchungsgebühren gemäß § 19 der Abwasserbeitrags - und 
-gebührensatzung.  
 
Gemäß der Dienstanweisung für Vergaben wurde seitens des Mobilitätsamtes in 
Zusammenarbeit mit der Vergabestelle das Vergabeverfahren zur Probenahme und 
Laboranalytik bei gewerblichen Abwasser-Indirekteinleitern in Darmstadt durchgeführt (s. 
Anlage 1, Vergabevermerk). Als Ergebnis des Verfahrens beabsichtigt die Stadt, einen Vertrag 
mit der CAL GmbH & Co. KG, Röntgenstraße 82, 64291 Darmstadt über die Durchführung der 
Laborarbeiten innerhalb der Abwasserindirekteinleiterkontrolle zu schließen. Die CAL GmbH & 
Co. KG war bereits in der Vergangenheit Vertragspartner der Stadt, der die Arbeiten jahrelang 
zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt hat. 
 
Das Gebührenverzeichnis zu § 19 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung muss daher 
aufgrund des Ausschreibungsergebnisses hinsichtlich der Gebührenhöhe angepasst werden. 
 
Zu 2. 
Zu § 6 Abs. 7, letzter Absatz der Abwasserbeseitigungssatzung ist lediglich eine redaktionelle 
Änderung erforderlich, da das Merkblattsystem des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, 
Umwelt und Geologie (vormals Hessische Landesanstalt für Umwelt und Geologie) nicht mehr 
existiert. Insofern ist der Satzteil „und dem Merkblattsystem der Hessischen Landesanstalt für 
Umwelt und Geologie „Verzeichnis vorgeschriebener Analysenverfahren nach geltenden 
Umweltrechtsvorschriften“ zu streichen. 
 
Zu § 7 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung sind Änderungen erforderlich, sowohl um 
technische Begriffe in stringenter Anwendung von § 3, Begriffsbestimmungen, Nrn. 7, 8 
eindeutig zu definieren als auch um die Entsorgungssicherheit von Grundstücken zu 
gewährleisten, deren Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Grundleitungen, über 
Grundstücke Dritter geführt werden. Diese Problematik tritt z.B. bei Grundstücksteilun gen oder 
bei Eigentümerwechseln auf, bei denen oftmals die im Erdreich verlegten Grundleitungen 
bestehen bleiben, obwohl sich die Gebäudestrukturen und Besitzverhältnisse ändern. Mit den 
vorgeschlagenen Formulierungen sollen praxisrelevante Gegebenheiten beschrieben werden.  
 
 
Dezernat I Dezernat III Dezernat IV 
 
 
 
Jochen Partsch Michael Kolmer André Schellenberg 
Oberbürgermeister Stadtrat Stadtkämmerer

anlage 1

2417 Zeichen

Anlaaı A

331

(Vergabevermerk - Entscheidung über den Zuschlag)

[Vergabestelle Vergabestelle j

[Vergabevermerk - Entscheidung über den Zuschlag |

Az Vergabenummer DA-1-2021-0003

fachlich zuständig Mobilitätsamt Datum 24.06.2021

federführend zuständig Gäckle +49 6151 13-2768 Bearbeiter / Tel. Kimmel, +49 6151-132039
Maßnahme - - . - ]

‚Abwasserprobenahme gewerblicher Indirekteinleiter in Darmstadt

Leistung 5 . . - nn
Probenahme und Laboranalytik bei gewerblichen Abwasser-Indirekteinleitern in Darmstadt

RlDer Gesamtauftrag . [[] Der Auftrag für Los(e) RRaE |
5 der Firma CAL Darmstadt GmbH 6 Co. KG, Röntgenstrasse 82, 64291, Darmstadt

[X] auf das Hauptangebot vom 01.06.2021 [_] auf das Nebenangebot vom
erteilt werden.

Ausschlaggebend für den Vorschlag ist der Preis. [_] sind die nachstehenden Kriterien:

Begründung zum Vergabevorschlag, wenn für den Vergabevorschläg nicht der Preis sondem andere Kriterien maßgebend sind. |

Eignung des | Bieters, Nachweise nach Aufforderung zur Abgabe eines Angebots u |

Die Eignung des Bieters wird bestätigt. Ül Der Bieter ist bevorzugter Bewerber (vgl. Anlage).
Die geforderten-Nachweise zur Eignung liegen vor.
[[] Auf die Vorlage folgender Nachweise

wurde verzichtet, weil

Auftragssumme / Wertungssumme

Angebotssimme (geprüft) netto | 58, 625,50 € Auftragssumme (Übertrag) | 68. 3.764, 34 €
Preisnachlass 0,00 v.H. | 0,00 € | €
Angebotssumme netto incl. | 58.625,50 € | € |
Preisnachlass | | |
| en Jon a weitere Kosten (z.B. Instandhal-ı nn
[u meatzsteusr 19.00 vn 11.138,84 € tung, Betriebskosten, etc.) | _ € |
|Auftragssumme 69.764,34 € 69. ‚764, 34€ |
veranschlagte Auftragssumme 238.000,00 € |für Auftrag verfügbar | 238.000,00 € |
Ablauf der Bindefrist | 30.06.202 2021| |
ee er [m 77
UI Information gemäß 8 134 GWB: Art der Absendung [1 per Fax am: |

U perE-Mail j

siehe Richtlinie zum Formblatt 334) frühester Termin der r Auftragserteilung am:

|Vergabevorschlag Anlage: X Wertungsübersicht 321
erstellt / fachlich zuständig je einverstanden (mit den ersichtlichen Änderungen)
federführend zuständig \[J nicht einverstanden
Haushalt/Kosten Behördenleitung

Ar: VHB - Bund - Ausgabe 2008 - Stand April 2016 Seite 1 von 1

Vergabestelle

Aufgestellt:

Vene

Vi
Mitarbeiter Vergabestelle

Einverstanden:

tat a Te v

Dezernat IM

Gesehen:

IRINV

Leitung Vergabestelle

Darmstadt, 24.06.2021

Aw Frese Mobilitätsamt

Betriebsteitung

Dim [7-6.

anlage 2

2447 Zeichen

Anlage 2 
Entwurf der 
Satzung zur Änderung der 
Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(ABGS) vom 27.08.2002 
 
Vom   
 
Aufgrund der §§ 5, 19, 51 der Hessischen Gemeindeor dnung (HGO) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL. I, S. 142) zul etzt geändert durch Artikel 3 des 
Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 12 und 14 des Gesetzes über 
kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 
des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), des §  40 des Hessischen Wassergesetzes 
(HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548 ) zuletzt geändert Artikel 11 des 
Gesetzes vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573) wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom    folgende 
Satzung erlassen: 
 
Artikel I 
 
Das Gebührenverzeichnis zu § 19 erhält folgenden Wortlaut: 
 
Kosten für Abwasserprobenahme 
  Euro 
1. Anfahrt 27,31 
2. Probenahme 25,88 
2.1 Zulage bei Absicherung der Probenahmestelle im öffentlichen 
Verkehrsbereich 
133,16  
Untersuchungskosten für Analysen  
3. Temperatur 3,09 
4. pH-Wert 4,11 
5. Organische halogenfreie Lösungsmittel 27,31 
6. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als 
Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1 
Trichlorethan, Dichlormethan, Trichlormethan gerechnet als 
Chlor (Cl) 
33,08  
7. Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AO X) 35,58 
8. Wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C 6H5OH) 24,63 
9. Schwerflüchtige lipophile Stoffe 32,84 
10. Kohlenwasserstoffe gesamt 49,27 
11. Cyanid-leicht freisetzbar (CN) 23,03 
12. Sulfat (SO 4) 17,14 
13. Sulfid (S), leicht freisetzbar 32,84 
14. Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH 4-N, NH 3-N) 17,79 
15. Stickstoff aus Nitrit (NO 2-N) 19,16 
16. Gesamt-Phosphorverbindungen (P) 26,66 
17. Fluorid (F) 29,87

- 2 - 
18. Freies Chlor (Cl) 27,25 
19. Antimon (Sb) 13,45 
20. Arsen (As) 13,45 
21. Blei (Pb) 8,81 
22. Cadmium (Cd) 8,81 
23. Chrom VI-wertig (Chromat) (als Cr) 24,63 
24. Chrom (Cr) 8,81 
25. Cobalt (Co) 8,81 
26. Kupfer (Cu) 8,81 
27. Nickel (Ni) 8,81 
28. Quecksilber (Hg) 21,90 
29. Silber (Ag) 16,30 
30. Zink (Zn) 8,81 
31. Spontane Sauerstoffzehrung 47,90 
 
Artikel II 
 
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
Darmstadt, den  
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (4)

TOP 6
TOP 352
TOP 29
TOP 18

Orte (1)

  • Röntgenstraße 82

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2021/0292
Typ
Magistratsvorlage
Datum
20.09.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00