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2017/0092

Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2017; hier: Genehmigung der Aufsichtsbehörde

Magistratsvorlage 15.03.2017

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2017/0092

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2017/0092

4168 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
20.03.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0092 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2017;  
hier: Genehmigung der Aufsichtsbehörde  
 
Vorlage vom: 15.03.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
Von der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10. März 2017 zum Haushalt 2017 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und zu den Wirtschaftsplänen 2017 der städtischen Eigenbe-
triebe“ sowie zum Nachtragshaushalt 2016 der Wissenschaftsstadt Darmstadt und den Nac h-
tragswirtschaftsplänen 2016 der Eigenbetriebe wird Kenntnis genommen.  
 
 
Anlagen: Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10. März 
2017 
 
Datenschutzrelevante A nlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15. März 2017 
 
 
Mit Verfügung vom 10. März 2017 hat das Regierungspräs idium Darmstadt als Aufsichtsb e-
hörde den Haushalt 2017 und den Nachtragshaushalt 2016 der Wissenschaftsstadt Dar m-
stadt sowie die Wirtschaftspläne 2017 und die Nachtragswirtschaftspläne 2016 der Eigenb e-
triebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt genehmigt.  
 
Die Genehmigung des Haushalts wurde erneut ohne Auflagen erteilt. Die finanzielle Lei s-
tungsfähigkeit der Stadt wird in der vorliegenden Verfügung als gefährdet eingestuft, in den 
Vorjahren wurde die finanzielle Leistungsfähigkeit noch regelmäßig als erheblich  gefährdet 
bewertet. In diesem Sinne genehmigt die Aufsichtsbehörde die Investitionskredite zwar in 
vollem Umfang, für das Jahr 2017 sind allerdings auch wieder Einzelgenehmigungen gemäß 
§ 103 Abs. 4 Nr.  2 HGO vorgesehen.  
 
Das Regierungspräsidium begründe t seine Bewertung mit dem weiterhin hohen Stand der 
Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten und investiven Schulden. Die Kassenkredite resultie r-
ten aus immer wieder auftretenden Liquiditätslücken aus der laufenden Verwaltungstätigkeit 
seit dem Jahr 2002.  
 
Ausdrücklich erkennt das Regierungspräsidium an, dass der nachhaltige Abbau der Altfeh l-
beträge – manifestiert durch die Kassenkredite – bereits 2017 Eingang in das städtische  
Haushaltssicherungskonzept gefunden hat. Die Stadt Darmstadt sei damit eine der er sten 
Kommunen, die diese Problemstellung aufgreife.  
 
Ebenfalls positiv bewertet das Regierungspräsidium die Entwicklung der ordentlichen Jahre s-
ergebnisse. Nach dem aktuellen Stand wird ein Haushaltsausgleich bereits im Jahr 2015 
erreicht. Bereits mit dem N achtragshaushalt für 2016 wird der Überschuss im ordentlichen 
Ergebnis von ur sprünglich geplanten 0,4 Mio. € auf 15,3 Mio. € ausgeweitet. Auch das g e-
plante ordentliche Ergebnis des Haushaltsjahres 2017 mit einem Überschuss von 6,3 Mio. € 
wird positiv bewertet.  
 
Bei weiterhin ausgeglichenem Ergebnishaushalt in Planung und Vollzug kann die Stadt 
Darmstadt den kommunalen Entschuldungsfond im Sommer 2018 zwei  Jahre früher als ve r-
einbart verlassen.  
 
Die Aufsichtsbehörde regt weiterhin an, eigenverantwortlich haushaltswirtschaftliche Sperren 
auszusprechen. Die vorgehaltenen Leistungen und Standards seien kritisch zu überprüfen, 
die Personalwirtschaft nachhaltig restriktiv zu betreiben. Da langfristig ein nachhaltiger A b-
bau der Gesamtverbindlichkeiten anzustreben ist, soll die begonnene Investitionspriorisi e-
rung im Vollzug des Haushalts 2017 und auch bei der Aufstellung des MIP 2017 – 2021 wei-
ter fortgeführt werde n.  
 
Darmstadt, 15. März 2017  
 
Der Dezernent IV  
 
 
André Schellenberg  
Stadtkämmerer

anlage 1

33731 Zeichen

Regierungspräsidium Darmstadt HESSEN

Finanzverwaltung und

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Regierungspräsidium Darmstadt . 64278 Darmstadt
Unser Zeichen: 116-33f02-11-
istrat der- — _ u in Ihre Berichte vom: 13.,23., 27. und 28. Februar sowie
Magist at ssenschaftsstadt Darmstadt] eat une Ba ärzl2 17
Wissensch fsstadt: Darmstadt Ihr Ansprechpartner: Jörg Nehrbaß
Luisenplatz 5 Zimmernummer: "2.37
Fin 1 0. März 2017 Telefon/ Fax: 06151/ 12 - 5309 / 4610
64283 Darmstadt: E-Mail: joerg.nehrbass@rpda.hessen.de
R Datum: 774 März 2017

| Abteilung Kämmerei

Kommunal- und Finanzaufsicht über die Wissenschaftsstadt Darmstadt nach
88 135 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO);

Erste Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2016;

Beschlüsse zu den jeweils ersten Nachtragswirtschaftsplänen der Eigenbetriebe „Bäder
der Wissenschaftsstadt Darmstadt”, „Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt
Darmstadt”, „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt” sowie
„Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das Wirtschaftsjahr 2016;
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017;

Beschlüsse zu den Wirtschaftsplänen: „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt”, „Bür-
gerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt”, „Eigenbetrieb für Kommu-
nale Aufgaben und Dienstleistungen”, „Immobilienmanagement der Wissenschafts-
stadt Darmstadt”, „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt” sowie
„Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen” für das Wirtschaftsjahr 2017

l.
Nachtragshaushalt/ -wirtschaftspläne für das Haushalts-/ Wirtschaftsjahr 2016

Der städtische Nachtragshaushalt 2016 sowie die Nachtragswirtschaftspläne der Eigenbe-
triebe wurden am 15. Dezember 2016 beschlossen und mit Bericht vom 13. Februar 2017 am
14. Februar 2017 zur Genehmigung vorgelegt.

Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten: Fristenbriefkasten:
Luisenplatz 2, Kollegiengebäude Mo.-Do. 8:00 bis 16:30 Uhr Luisenplatz 2

64283 Darmstadt Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr 64283 Darmstadt
Internet: Telefon: 08151 12 0 (Zentrale) Öffentliche Verkehrsmittel:

www.rp-darmstadt.hessen.de Telefax: 06151 12 6347 (allgemein) Haltestelle Luisenplatz -2-

Hiermit genehmige ich

1. den Gesamtbetrag der in $ 2 der ersten Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2016 ‘
vorgesehenen Kredite in Höhe von 74.619.934 € - abzüglich der vorgesehenen Kreditauf-
nahmen im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen
und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm (Kommunalinvestiti-
onsprogrammgesetz, KIPG) von 5.958.120 €, die gemäß $ 11 Absatz 2 KIPG als geneh-
migt gelten - in Höhe von

68.661.814 €
(i. W.: „Achtundsechzig Millionen sechshunderteinundsechzigtausendachthundertvierzehn Euro”),

gemäß $ 103 Absatz 2 HGO unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kre-
dite weiterhin jeweils der Genehmigung nach $ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmi-
gung) bedarf. Ausgenommen von meinem Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite
aus dem Hessischen Investitionsfonds. Der Gesamtbetrag der Kredite wurde gegenüber
der bisherigen Festsetzung in Höhe von 73.038.114 € um den Betrag von 1.581.820 € er-
höht.

2. den Gesamtbetrag der in $ 3 der ersten Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2016
vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
46.094.000 €
{i. W.: „Sechsundvierzig Millionen vierundneunzigtausend Euro"),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert wurde, gemäß 8 102 Absatz 4
HGO. Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur in einem solchen Umfang in An-
spruch genommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten diese veranschlagt sind,
die erforderliche aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung für Kredite nach $ 103 Absatz
4 Nr. 2 HGO erwartet werden kann.

3. denin$4 der ersten Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2016 festgesetzten
Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von
385.000.000 €
(i. W.: „Dreihundertfünfundachtzig Millionen Euro”),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert wurde, gemäß 8 105
Absatz 2 HGO.

4. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 2 des Beschlusses über den ersten Nachtragswirt-
schaftsplan des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das Wirt-
schaftsjahr 2016 vorgesehenen Kredite in Höhe von

1.040.000 €

(i. W.: „Eine Million vierzigtausend Euro”),

der gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 1.260.000 € um den Betrag von
220.000 € vermindert wurde, gemäß 8 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit

8 103 Absatz 2 HGO unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite wei-
terhin jeweils der Genehmigung nach 8 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung)
bedarf. Ausgenommen von meinem Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem
Hessischen Investitionsfonds.

den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den ersten Nachtragswirt-
schaftsplan des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das
Wirtschaftsjahr 2016 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
800.000 €

(1. W.: „Achthunderttausend Euro),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert wurde, gemäß 8 115
Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 102 Absatz 4 HGO. Die Verpflichtungs-
ermächtigungen dürfen nur in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werden,
wie in den Jahren, zu deren Lasten diese veranschlagt sind, die erforderliche aufsichtsbe-
hördliche Einzelgenehmigung für Kredite nach $ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO erwartet wer-
den kann.

den Gesamtbetrag der unter $ 2 des Beschlusses über den ersten Nachtragswirtschafts-
plan des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt”
für das Wirtschaftsjahr 2016 vorgesehenen Kredite in Höhe von
35.960.000 €

(i. W.: „Fünfunddreißig Millionen neunhundertsechzigtausend Euro”),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 14.720.000 € um den Betrag von
21.240.000 € erhöht wurde, gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit
8 103 Absatz 2 HGO unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite wei-
terhin jeweils der Genehmigung nach 8 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung)
bedarf. Ausgenommen von meinem Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem
Hessischen Investitionsfonds.

den Gesamtbetrag der unter $ 3 des Beschlusses über den ersten Nachtragswirtschafts-
plan des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt”
für das Wirtschaftsjahr 2016 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
in Höhe von
20.600.000 €

{i. W.: „Zwanzig Millionen sechshunderttausend Euro”),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert wurde, gemäß 8 115 Absatz 1
Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 102 Absatz 4 HGO. Die Verpflichtungsermächti-
gungen dürfen nur in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werden, wie in den
Jahren, zu deren Lasten diese veranschlagt sind, die erforderliche aufsichtsbehördliche
Einzelgenehmigung für Kredite nach $ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO erwartet werden kann.

8.

-4-

den unter 8 4 des Beschlusses über den ersten Nachtragswirtschaftsplan des Eigenbe-
triebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das Wirtschafts-
jahr 2016 festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von
20.000.000 €
(i. W.: „Zwanzig Millionen Euro”),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert wurde, gemäß 8 115 Absatz 1
Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit 8 105 Absatz 2 HGO.

den Gesamtbetrag der unter Ziffer 2 des Beschlusses über den ersten Nachtragswirt-
schaftsplan des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für
das Wirtschaftsjahr 2016 vorgesehenen Kredite in Höhe von
1.626.250 €

(i. W.: „Eine Million sechshundertsechsundzwanzigtausendzweihundertfünfzig Euro“),
der gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 1.501.000 € um den Betrag von
125.250 € erhöht wurde, gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit
8 103 Absatz 2 HGO unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite wei-
terhin jeweils der Genehmigung nach $ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung)
bedarf. Ausgenommen von meinem Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem
Hessischen Investitionsfonds.

Der Beschluss über den ersten Nachtragswirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Bürgerhäuser

1;

und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das Wirtschaftsjahr 2016 enthält keine
genehmigungspflichtigen Teile.

ll.
Haushaltssatzung sowie Beschlüsse zu den Wirtschaftsplänen
der Eigenbetriebe für das Haushalts-/ Wirtschaftsjahr 2017

Die Haushaltssatzung des städtischen Haushalts für 2017 sowie die Wirtschaftspläne der
Eigenbetriebe wurden am 15. Dezember 2016 beschlossen und mit Bericht vom 13. Feb-
ruar 2017 am 14. Februar 2017 zur Genehmigung vorgelegt.

Hiermit genehmige ich

den Gesamtbetrag der in 8 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 vor-
gesehenen Kredite in Höhe von 124.736.226 € - abzüglich der vorgesehenen Kreditauf-

nahmen im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen
und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm (Kommunalinvestiti-
onsprogrammgesetz, KIPG) von 6.178.660 €, die gemäß 8 11 Absatz 2 KIPG als geneh-
migt gelten - in Höhe von
118.557.566 €

(i. W.: „Einhundertachtzehn Millionen fünfhundertsiebenundfünfzigtausendfünfhundertsechsundsechzig Euro”),
gemäß $ 103 Absatz 2 HGO unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen
Kredite jeweils der Genehmigung nach $ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung)
bedarf. Ausgenommen von meinem Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem
Hessischen Investitionsfonds.

den Gesamtbetrag der in $ 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 vor-
gesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
56.137.110 €

(i. W.: „Sechsundfünfzig Millionen einhundertsiebenunddreißigtausendeinhundertzehn Euro),
gemäß $ 102 Absatz 4 HGO. Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur in einem sol-
chen Umfang in Anspruch genommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten diese
veranschlagt sind, die erforderliche aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung für Kredite
nach $ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO erwartet werden kann.

den in $ 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 festgesetzten Höchstbetrag
der Kassenkredite in Höhe von

370.000.000 €

{i. W.: „Dreihundertsiebzig Millionen Euro”),
gemäß 8 105 Absatz 2 HGO.

den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das Wirtschaftsjahr 2017
vorgesehenen Kredite in Höhe von
15.605.000 €

(i. W.: „Fünfzehn Millionen sechshundertfünftausend Euro),
gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 103 Absatz 2 HGO unter
dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Genehmigung nach
$ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf. Ausgenommen von meinem Ein-
zelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds.

den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das Wirtschaftsjahr 2017
vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
16.500.000 €

(i. W.: „Sechzehn Millionen fünfhunderttausend Euro”),
gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 102 Absatz 4 HGO. Die
Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur in einem solchen Umfang in Anspruch ge-
nommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten diese veranschlagt sind, die
erforderliche aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung für Kredite nach $ 103 Absatz 4
. Nr. 2 HGO erwartet werden kann.

den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Eigenbetrieb für Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen” für das
Wirtschaftsjahr 2017 vorgesehenen Kredite in Höhe von
2.577.000 €

(i. W.: „Zwei Millionen fünfhundertsiebenundsiebzigtausend Euro”),
gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 103 Absatz 2 HGO unter
dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Genehmigung nach
$ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf. Ausgenommen von meinem Ein-
zelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds.

den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Eigenbetrieb für Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen” für das
Wirtschaftsjahr 2017 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
1.000.000 €
{i. W.: „Eine Million Euro”),

. gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 102 Absatz 4 HGO. Die
Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur in einem solchen Umfang in Anspruch ge-
nommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten diese veranschlagt sind, die
erforderliche aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung für Kredite nach $ 103 Absatz 4
Nr. 2 HGO erwartet werden kann.

den unter Ziffer 5 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs
„Eigenbetrieb für Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen” für das Wirtschaftsjahr
2017 festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von
1.000.000 €
(i. W.: „Eine Million Euro”),

gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 105 Absatz 2 HGO.

9.

11.

12.

den Gesamtbetrag der unter $ 2 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für
das Wirtschaftsjahr 2017 vorgesehenen Kredite in Höhe von
22.195.000 €

(i. W.: „Zweiundzwanzig Millionen einhundertfünfundneunzigtausend Euro”),
gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 103 Absatz 2 HGO unter
dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Genehmigung nach
8 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf. Ausgenommen von meinem Ein-
zelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds.

. den Gesamtbetrag der unter $ 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des

Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für
das Wirtschaftsjahr 2017 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe
von

45.000.000 €

(i. W.: „Fünfundvierzig Millionen Euro”),
gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit 8 102 Absatz 4 HGO.
Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur in einem solchen Umfang in Anspruch
genommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten diese veranschlagt sind,
die erforderliche aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung für Kredite nach $ 103
Absatz 4 Nr. 2 HGO erwartet werden kann.

den unter $ 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs

. „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das Wirtschafts-

jahr 2017 festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von
20.000.000 €

(1. W.: „Zwanzig Millionen Euro“),

gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 105 Absatz 2 HGO.

den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das Wirtschafts-
jahr 2017 vorgesehenen Kredite in Höhe von
3.287.300 €

(i. W.: „Drei.Millionen zweihundertsiebenundachtzigtausenddreihundert Euro”),
gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit $ 103 Absatz 2 HGO unter
dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Genehmigung nach
$ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf. Ausgenommen von meinem Ein-

‚zelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds.

-8-

1 den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
* Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt” für das Wirtschafts-
jahr 2017 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
4.800.000 €
{i. W.; „Vier Millionen achthunderttausend Euro”),
gemäß $ 115 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 in Verbindung mit 8 102 Absatz 4 HGO. Die
Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur in einem solchen Umfang in Anspruch ge-
nommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten diese veranschlagt sind, die
erforderliche aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung für Kredite nach $ 103 Absatz 4
Nr. 2 HGO erwartet werden kann.

Die Beschlüsse der Eigenbetriebswirtschaftspläne „Bürgerhäuser und Märkte der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt” sowie „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen” für das
Wirtschaftsjahr 2017 enthalten keine genehmigungspflichtigen Teile.

I.
Feststellungen zur Haushaltslage

Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat am 18. Dezember
2012 die Teilnahme am Kommunalen Schutzschirm beschlossen. Nach dem Konsolidie-
rungsvertrag mit dem Land Hessen vom 20. Dezember 2012 muss die Stadt ab dem Haus-
haltsjahr 2017 den dauerhaften Haushaltsausgleich im ordentlichen Ergebnis darstellen.

Nach aktuellen Prognosen konnte der Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach dem je-
weils vorläufigen Rechnungsergebnis schon in den Jahren 2015 und 2016 erreicht werden.

Bereits im ersten Nachtragshaushalt für 2016 wurde der Überschuss im ordentlichen Ergeb-
nis des städtischen Haushalts von den ursprünglich geplanten 0,4 Mio. € auf 15,3 Mio. € aus-
geweitet. Nach den vorläufigen Zahlen zum Jahresabschluss 2016 wird das geplante orden-
tliche Ergebnis erreicht, möglicherweise sogar übertroffen.

Auch das geplante ordentliche Ergebnis im Haushaltsplan 2017 ist positiv zu. bewerten,
demnach soll durch den aktuell veranschlagten Überschuss von 6,3 Mio. € das Jahresschutz-
schirmziel um 6,1 Mio. € übererfüllt werden.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt ist, trotz dieser positiven Entwicklung der Haus-
haltsergebnisse, als gefährdet einzustufen. Dies ist besonders mit dem weiterhin hohen
Stand der Verbindlichkeiten aus investiven Schulden und Kassenkrediten zu begründen.

-9-

Diese Kassenkredite resultieren aus immer wieder auftretenden Liquiditätslücken der laufen-
den Verwaltungstätigkeit seit dem Jahr 2002 und der überwiegenden Fremdfinanzierung der
Kredittilgungen, da diese nicht immer selbst erwirtschaftet werden konnten.

Ursächlich für die aktuell positive Prognose im Ergebnishaushalt und der Ergebnisplanung
sind neben den Maßnahmen des Haushaltssicherungskonzeptes vor allem die höheren Steu-
ereinnahmen aufgrund der guten Konjunkturlage. Die wegen der beachtlichen steuerlichen
Ertragssituation bislang noch nicht ausgeschöpften Konsolidierungspotentiale stehen damit
nun insbesondere für die Reduzierung der Altfehlbeträge/ Kassenkreditverbindlichkeiten im
Sinne von 8 92 Absatz 4 HGO zu Verfügung.

In Ziffer II. 3. des aktuellen Finanzplanungserlasses vom 30. September 2016 wird - nach Er-
reichen des Haushaltsausgleichs - der Abbau von Altdefiziten als weitergehendes Ziel be-
nannt, um künftig die Gestaltungsfähigkeit der kommunalen Haushalte dauerhaft sicherzu-
stellen. Dazu werden die bestehenden Kassenkreditverbindlichkeiten als Indikator für
Altfehlbeträge angesehen.

Die verantwortlichen städtischen Gremien stehen vor dem Hintergrund der vorhandenen
Fehlbeträge aus Vorjahren und den umfangreichen bilanziellen Verbindlichkeiten auch bei
positiven Annahmen zur Ergebnisentwicklung und der Übererfüllung des Schutzschirmab-
baupfades daher weiter in der Pflicht, das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haus-
haltsführung im Sinne von $ 92 Absatz 2 HGO im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung
zu beachten. Insbesondere disponible Aufwandspositionen bzw. vorgehaltene Standards bei
öffentlichen Angeboten sollten daher ständig hinterfragt werden.

Es ist anzuerkennen, dass der nachhaltige Abbau der Altfehlbeträge - manifestiert durch die
Kassenkredite - bereits 2017 Eingang in das Haushaltssicherungskonzept gefunden hat. Die
Stadt Darmstadt ist damit eine der ersten Kommunen, die diese Problemstellung aufgreifen.

Wie schon in den Vorjahren hat die Haushaltsanalyse auch für 2017 ergeben, dass in den
städtischen Bewirtschaftungseinheiten überdurchschnittlich hohe Personalaufwendungen
festzustellen sind und auch die Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse weiterhin auf
einem hohen Niveau gehalten werden. Unabhängig von den aktuellen Ertragsprognosen
muss in diesen Belastungsbereichen die städtische Konsolidierungsbereitschaft spürbar wei-
ter verstärkt werden. Dazu rege ich im Hinblick auf den 2017 erneut ausgeweiteten Stellen-
plan an, vorhandene Stellen nur bei tatsächlichem Bedarf zu besetzen.

Nach der Haushaltsplanung 2017 und der Ergebnis- und Finanzplanung bis 2020 sind trotz
der spürbaren Entlastung durch den Schutzschirm (Übernahme von Verbindlichkeiten in den
Jahren 2013 bis 2016 im Umfang von 186,6 Mio. €) weiterhin erhebliche Steigerungen bei
den Verbindlichkeiten aus investiven Schulden und Kassenkrediten der Stadt und ihrer Ei-
genbetriebe festzustellen. Der Stand dieser Verbindlichkeiten soll zum Jahresende 2017

-10-

einen Betrag in Höhe von ca. 802,3 Mio. € erreichen. Zum Ende des Finanzplanungszeit-
raums im Jahre 2020 soll dieser Wert dann auf ca. 928,0 Mio. € ansteigen. Im Verhältnis ist
insbesondere bei den investiven Schulden ein deutlich stärkerer Anstieg (2017: 527,9 Mio. €,
2020: 687,0 Mio. € - jeweils zum Jahresende) zu verzeichnen. Durch einen spürbar verringer-
ten Liquiditätsbedarf, entsprechend der positiven Ergebnisprognosen, erfolgt ein Rückgang
bei den Kassenkreditverbindlichkeiten (2017: 274,4 Mio. €, 2020: 241,1 Mio. € - jeweils zum
Jahresende). Die hiermit korrespondierende reduzierte Festsetzung des Höchstbetrags der
Kassenkredite für 2017 ist zu begrüßen.

Der in der Entwicklung der Verbindlichkeiten aus investiven Schulden und Kassenkrediten
dokumentierte Fremdfinanzierungsanteil der Stadt Darmstadt stand im Grunde über Jahre
hinweg nicht im Einklang mit der finanziellen Leistungsfähigkeit. Bereits zum Jahresende
2008 hatten diese Verbindlichkeiten einen Betrag von 649,8 Mio. € erreicht. Nur in Anbe-
tracht der damaligen globalen Wirtschafts- und Finanzkrise wurde - insbesondere wegen der
konjunkturellen Gegenmaßnahmen - damals in den Haushaltsgenehmigungen der Jahre
2009 und 2010 auf eine aufsichtsbehördliche Begrenzung der Investitionskredite verzichtet.
Jedoch wurde eine haushaltswirtschaftlich vertretbare Fremdfinanzierungsquote spätestens
im Jahr 2010 überschritten, als die Auszahlungen für die ordentlichen Tilgungen vollständig
mit Kassenkrediten finanziert werden mussten.

Zum Jahresende 2010 erreichten die Verbindlichkeiten aus investiven Schulden und Kassen-
krediten den Betrag von 686,2 Mio. €. Wegen der damals prekären Haushaltssituation hatte
die Stadt ab diesem Zeitpunkt gemäß Ziffer 5 Satz 1 der Konsolidierungsleitlinie - wie bei de-
fizitären Kommunen grundsätzlich angezeigt - eine Nettoneuverschuldung bei den Investiti-
onskrediten zu vermeiden.

Auch wegen der erheblichen Kassenkreditverbindlichkeiten wurde die Stadt Darmstadt im
Rahmen des Schutzschirmverfahrens 2012 als.besonders konsolidierungsbedürftig identifi-
ziert. Vor der ersten Zuweisung von Entschuldungshilfen des Landes zum Jahresbeginn 2013
hatten sich die Verbindlichkeiten aus investiven Schulden und Kassenkrediten auf einen Wert
von 799,2 Mio. € ausgeweitet. Dem Grunde nach ist in dieser Größenordnung eine Ober-
grenze der Verbindlichkeiten aus Fremdfinanzierung zu sehen.

Künftig soll die Entstehung von neuen Kassenkreditverbindlichkeiten über die gesetzeskon-
forme kurzfristige Liquiditätssicherung hinaus dauerhaft vermieden werden. Durch den neu-
eingefügten Absatz 3 zu $ 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in der aktuellen
GemHVO-Novelle zum 1. Januar 2017 wurde hierzu bereits eine entsprechende Regelung
durch den Verordnungsgeber geschaffen. Es wird erwartet, dass der Zahlungsmittelsaldo aus
laufender Verwaltungstätigkeit ab dem Jahre 2018 mindestens ausreicht, um die Auszahlun-
gen für die ordentliche Tilgung zu erwirtschaften. In diesem Zusammenhang erkenne ich die
Bemühungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt an, diese wichtige Finanzierungskomponen-
te bereits ab dem Jahr 2016 dauerhaft zu gewährleisten.

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Die im aktuellen Finanzplanungszeitraum vorgesehenen Investitionen in die vorhandene
Infrastruktur und in Zuzugsprojekte der Stadtentwicklung werden zu einer erheblichen Aus-
weitung der investiven Schulden führen. Hierdurch wächst einer zeitnahen Reduzierung der
schon vorhandenen Kassenkreditverbindlichkeiten eine ganz besondere Bedeutung zu. Dies
bedarf ggf. zusätzlicher Konsolidierungsanstrengungen.

Vor dem Hintergrund von Aspekten der Generationengerechtigkeit halte ich eine Bewälti-
gung dieser finanziellen „Altlasten“ in zeitlicher Nähe zur „Verursachergeneration” für ange-
zeigt. Der im aktuellen Haushaltssicherungskonzept vorgesehene Abbau von Kassenkrediten
wird auch aus diesem Grund uneingeschränkt begrüßt.

Die Systematik der Priorisierung einer Verschuldung für notwendige Investitionsprojekte bei
gleichzeitigem Abbau von Kassenkreditverpflichtungen steht im Einklang mit der Regelung
des $ 19 Absatz 1 HGO. Demnach können wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle
Einrichtungen nur im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit bereitgestellt werden.

Wegen den in den nächsten Jahren anstehenden und weitgehend fremdfinanzierten Investi-
tionsspitzen halte ich - auch vor dem Hintergrund der eigenen Festlegung im aktuellen
Haushaltssicherungskonzept - bis auf Weiteres einen Abbau der bestehenden Kassenkredite
im Umfang von mindestens 100 € pro Einwohner und Jahr (d. h. 15,5 Mio. € für 2017) für er-
forderlich. In diesem Abbauszenario wird die demografische Entwicklung der Stadt als „Zu-
zugskommune” berücksichtigt.

Letztlich bleibt es weiterhin der kommunalen Selbstverwaltung überlassen, in der Haushalts-
planung und im Haushaltsvollzug zwischen investiver Neuverschuldung und möglicher Redu-
zierung der Kassenkreditverbindlichkeiten eigenverantwortlich abzuwägen.

IV.
Maßgaben und Empfehlungen zur Haushaltswirtschaft

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die
Wissenschaftsstadt Darmstadt sicherzustellen, dass die Kommune im Einklang mit den Ge-
setzen verwaltet wird. Dazu gehört die gesetzliche Verpflichtung zu einer ausgeglichenen
Haushaltswirtschaft, die eine stetige Aufgabenerfüllung ermöglicht.

Der nach den vorliegenden Daten bereits 2015 erreichte Ausgleich des ordentlichen Ergeb-
nisses ist dauerhaft sicherzustellen. Hierzu sind alle zur Verfügung stehenden Mittel einzuset-
zen.

Wegen der vorhandenen Fehlbeträge aus Vorjahren und der erheblichen Verbindlichkeiten
empfehle ich weiterhin, eigenverantwortlich haushaltswirtschaftliche Sperren gemäß 8 107

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HGO auszusprechen sowie eine eigenständige kritische Überprüfung der vorgehaltenen
Leistungen und Standards - konsumtiv wie investiv - vorzunehmen. In diesem Zusammen-
hang sind nach meiner Einschätzung insbesondere eine nachhaltig restriktive Personalbe-
wirtschaftung sowie eine intensive Priorisierung bei den zu gewährenden Zuweisungen und
Zuschüssen angezeigt. Auch erscheint es mir bei Betrachtung der bestehenden kommunalen
Leistungsangebote - in beträchtlichem Umfang auch solche mit freiwilligem Charakter - nicht
vertretbar, neue vertragliche Verpflichtungen in disponiblen Bereichen einzugehen.

Darüber hinaus rege ich erneut an, Beiträge und Gebühren laufend auf ihren Kostende-
ckungsgrad hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auch die Erhöhung von Mie-
ten und Pachten ist unter Beachtung rechtlicher Vorgaben in Betracht zu ziehen. In diesem
Zusammenhang weise ich auf die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
nach $ 93 HGO i. V. m. 88 8 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben hin.

Vor dem Hintergrund der prognostizierten erheblichen Ausweitung der investiven Schulden
der Stadt und ihrer Eigenbetriebe sehe ich die verantwortlichen politischen Gremien in der
Pflicht, das Investitionsverhalten - unter Priorisierung von „pflichtigen” gegenüber ‚freiwilli-
gen” Projekten - nachhaltig auf ein tatsächlich vertretbares Maß zu begrenzen. Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen gemäß $ 27 GemHVO erst in Angriff genom-
men werden, wenn deren Finanzierung gesichert ist. Dies gilt in gleicher Weise auch für die
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

Es ist bis auf Weiteres zwingend sicherzustellen, dass bei kreditfinanzierten Projekten meine
aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung für Kredite nach $ 103 Absatz 4 Nr. 2 HGO tatsäch-
lich erwirkt werden kann. Bereits jetzt weise ich darauf hin, dass bei erkennbarer weiterge-
hender Gefährdung der finanziellen Leistungsfähigkeit Einzelgenehmigungen gemäß $ 103
Absatz 4 Nr. 2 HGO nicht bzw. nicht im vollen Umfang in Aussicht gestellt werden können.

Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn erneut Defizite im ordentlichen Ergebnis
des Ergebnishaushalts auftreten oder eine Reduzierung der Kassenkredite im Umfang von
mindestens 100 € pro Einwohner und Jahr nicht gewährleistet werden kann. Rechnerische
Grundlage für den Kassenkreditabbau ist der für das aktuelle Haushaltsjahr maßgebliche
Einwohnerstand nach dem Finanzausgleichsgesetz, d. h. zum 31. Dezember „von vor zwei
Jahren”. Im Haushaltsjahr 2017 ist ein Abbau von mindestens 15,5 Mio. € sicherzustellen.

Künftig ist daher bei Anträgen auf Einzelgenehmigung zum ergebnisrelevanten Haushalts-
vollzug und zum Planungsstatus der Kassenkreditreduzierung nachvollziehbar zu berichten.

Bei einer Zwischenfinanzierung von investiven Maßnahmen mit Kassenkrediten im Sinne von
Ziffer 6 der Hinweise zur Anwendung der Vorschriften zu $ 105 HGO ist rechtzeitig zu prüfen,
ob und ggf. in welcher Höhe Darlehen zur Schlussfinanzierung notwendig werden und ob
deren Aufnahme - wegen des Einzelgenehmigungsvorbehalts für Kredite - gesichert ist. Auch
Verpflichtungsermächtigungen können in den einzelnen Bewirtschaftungsbereichen nur in

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einem solchen Umfang in Anspruch genommen werden, wie in den Jahren, zu deren Lasten
diese veranschlagt sind, die erforderliche aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung für Kre-
dite tatsächlich erwartet werden kann.

Zur Verwirklichung der Grundsätze des $ 93 HGO auch im investiven Bereich sollten Vermö-
gensgegenstände, welche die Stadt Darmstadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer
Zeit nicht benötigt, auf ihre wirtschaftlich vertretbare Veräußerbarkeit überprüft werden.
Hierbei wären auch die wirtschaftlichen Beteiligungen zu hinterfragen. Auf meine Rundverfü-
gung vom 20. März 2003, Az.: 1121.3- 33 f08, weise ich nochmals hin.

Die beschlossenen Höchstbeträge der Kassenkredite orientieren sich überwiegend an der
seit 2002 entstandenen Liquiditätslücke, verursacht durch die jahrelange Unterdeckung aus
laufender Verwaltungstätigkeit und der Fremdfinanzierung von Tilgungsleistungen. Nach
den aktuellen Erwartungen zur Haushaltsentwicklung und meinen aufsichtsbehördlichen
Maßgaben ist davon auszugehen, dass diese Höchstbeträge künftig weiter reduziert werden
können. Dies bitte ich in künftigen Haushalts- oder Nachtragssatzungen weiter umzusetzen.

Neben dem städtischen Haushalt wird bei den Eigenbetrieben eine Unterdeckung im Um-
fang von insgesamt über 0,5 Mio. € für 2016 und fast 0,5 Mio. € für 2017 ausgewiesen. Es
wird deshalb weiter empföhlen, die Wirtschaftsführung in den Eigenbetrieben möglichst so
zu gestalten, dass Verluste vermieden werden. Zur Sicherstellung einer hohen Transparenz
der Finanzlage sollten unvermeidbare Verluste zeitnah über den städtischen Haushalt aus-
geglichen werden. Auch weise ich nochmals darauf hin, dass nach $ 16 Absatz 2 des Eigen-
betriebsgesetzes die im Erfolgsplan veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisun-
gen zu den Rücklagen ausreichend zu begründen sind. Insbesondere gilt dies, soweit sie von
den Zahlen des Vorjahres und des diesem vorangehenden Jahres erheblich abweichen.
Trotz teils erheblicher Abweichungen unterblieben entsprechende Erläuterungen. Dies bitte
ich künftig zu berücksichtigen.

Gemäß den Erlassen des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 28. Januar
2015 und 30. September 2016 kann im Haushaltsgenehmigungsverfahren 2017 die Auf-
sichtsbehörde die Genehmigung nur erteilen, wenn die Kommune die Jahresabschlüsse bis
2016 aufgestellt hat oder in begründeten Ausnahmefällen zusichert, diese bis zum 31. De-
zember 2017 aufzustellen. Das Büro des Stadtkämmerers hat am 8. März 2017 mitgeteilt,
dass zu dem aufgestellten Jahresabschluss 2015 am selben Tag im Magistrat der Aufstel-
lungsbeschluss gefasst wurde. Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2016 wurde spätes-
tens für Oktober 2017 zugesichert. Die Haushaltsgenehmigung kann somit erteilt werden.

Abschließend weise ich auf die Verpflichtung hin, das Haushaltssicherungskonzept weiterzu-
entwickeln. Die mit dem Land Hessen im Schutzschirmverfahren ursprünglich vereinbarten
Konsolidierungsmaßnahmen sowie inzwischen benannte Ersatzmaßnahmen müssen hierin in
vollem Umfang enthalten sein. Ergänzende Maßnahmen zur Sicherstellung des Kassenkredit-
abbaus sollten ebenfalls eingearbeitet werden.

-14-

V
Bekanntgabe in der Stadtverordnetenversammlung

Diese Verfügung ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß $ 50 Absatz 3 HGO in geeig-
neter Weise bekanntzugeben.

Vı.
Öffentliche Bekanntmachung

Um weitere Veranlassung gemäß 88 97 Absatz 5 und 98 Absatz 4 HGO wird gebeten. Hierbei
halte ich eine Veröffentlichung der jeweiligen Genehmigungstexte zu den genehmigungs-
pflichtigen Teilen der ersten Nachtragssatzung für 2016 und der Haushaltssatzung für 2017
des städtischen Haushalts für ausreichend. Die Genehmigungen zu den (Nachtrags)-Wirt-
schaftsplänen der Eigenbetriebe bedürfen keiner öffentlichen Bekanntmachung.

VI. .
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben

werden beim:
Verwaltungsgericht Darmstadt

Julius-Reiber-Straße 37
64293 Darmstadt

R EZ 3
Lindscheid
Regierungspräsidentin

Beratungsverlauf (3)

TOP 30
TOP 109 zur Kenntnis
TOP 43

Orte (2)

  • Julius-Reiber-Straße 37
  • Luisenplatz 2

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2017/0092
Typ
Magistratsvorlage
Datum
15.03.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00