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2544/2019

219. Änderung des Flächennutzungsplanes, Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal

Beschlussvorlage Ausschuss 08.01.2020

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Nächste Beratung: Sportausschuss, Sitzung am 23.01.2020, TOP 4.8

Anlage 4

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Anlage 1a

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 9 Beschluss StEA 05.12.2019

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Anlage 2

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Anlage 8

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Anlage 3

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Anlage 1b

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Anlage 5

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Anlage 7 Stellungnahme der Verwaltung

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Anlage 6 Auszug BV 2

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Anlage 4

25650 Zeichen

A N L A G E   4 
 
1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Parkstadt Süd“ in Köln-
Zollstock, -Raderberg und –Bayenthal eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und 
sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
05.04.2019 bis zum 06.05.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 26 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Vier Stellungnahmen 
(Lfd. Nr. 6, 8, 13, 17) sind zudem verspätet eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen-
den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung-
nahmen wird auf die jeweils erste Stellungnahme der Verwaltung zum betreffenden Inhalt verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/ nein/ teilweise/ 
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - (Verkehr, IGVP und ÖPNV) 
 Keine grundsätzlichen verkehrlichen Bedenken. 
 
Hinweis: Für die Nicht-Darstellung der aufzugebenden 
Bahnflächen ist ausdrücklich die Zustimmung des Eisen-
bahn-Bundesamtes (EBA) erforderlich; für aufzuge-
bende Bahnflächen, die anderen Nutzungen zugeführt 
werden sollen und die noch für Bahnbetriebszwecke ge-
widmet sind, ist ein Antrag auf Freistellung von Bahnbe-
triebszwecken gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahnge-
setz (AEG) zu stellen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
 
Das Eisenbahn-Bundesamt hat sich im Rahmen der frühzeiti-
gen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht geäußert. 
 
Gemäß Schreiben der DB Immobilien vom 10.04.2019 sowie 
vom 22.07.2019 befinden sich nördlich des im Entwurf darge-
stellten Grünzugs an der Bahnanlage gewidmete Bahnflächen. 
Diese werden in der Darstellung der FNP-Änderung berück-
sichtigt. 
 
Zu den weiteren einst für Bahnbetriebszwecke genutzten Flä-
chen sind bereits Freistellungen durch das Eisenbahn-Bundes-
amt erfolgt, zuletzt für die Flurstücke 2339, 2340, 1707 und 
2577 (Freistellungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes am 
20.05.2019).

A N L A G E   4 
 
2 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/ nein/ teilweise/ 
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
2 Bezirksregierung Köln - Dezernat 35.4 - (Denkmalschutz) 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
3 Bezirksregierung Köln - Dezernat 54 - Wasserwirtschaft einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 
 Hinweis: Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten 
Wasserschutzzone (WSZ) 3B für das geplante Wasser-
schutzgebiet (WSG) Hürth-Efferen; 
 
keine rechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben, da 
sich das WSG z. Zt. im Planungszustand befindet und 
derzeit keine Rechtsgrundlage besteht; der Grundwas-
serschutz ist zu beachten. 
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BauGB sollen Planungen und Nut-
zungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, de-
ren Festsetzung in Aussicht genommen ist, im Flächennut-
zungsplan vermerkt werden. 
 
Gemäß Systematik des FNPs erfolgt keine Darstellung im Plan-
werk. Im Umweltbericht wird auf das WSG hingewiesen. 
 
4 Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
5 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
 Hinweis: Im Rahmen eines dynamischen Flächenmana-
gements ist eine Kompensation zu den wegfallenden 
Gewerbeflächen (14 ha) erforderlich; Tauschbörse 
könnte Wohnbauflächen zu Gewerbe- und Industrieflä-
chen umwandeln und umgekehrt; wichtig ist eine stets 
ausgeglichene Gesamtbilanz, womit eine wirtschafts-
freundliche und sparsame Flächenpolitik möglich ist. 
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Eine unmittelbare Kompensation wegfallender Gewerbeflächen 
erfolgt nicht. 
 
Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe können grundsätz-
lich auch in gemischten Bauflächen – wie in der vorliegenden 
Änderung des FNPs vorgesehen – angesiedelt werden.

A N L A G E   4 
 
3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/ nein/ teilweise/ 
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
6 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH 
 Keine Bedenken.  
 
Kenntnisnahme  
7 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft 
 Anregung: Es wird die Darstellung von Waldflächen im 
FNP angeregt, da für den Grünzug im Regionalplan 
Wald festgelegt ist.  
nein Der Anregung wird nicht gefolgt. 
 
Die Regionalplanänderung stellt einen Regionalen Grünzug 
dar, unterlegt mit einer Waldbereichsdarstellung. Mit der Wald-
bereichsdarstellung wird die Systematik des Regionalplans zur 
Darstellung von im Kölner Stadtgebiet vorhandenen Regiona-
len Grünzügen aufgegriffen. 
 
Da die Planungen (Kooperatives Verfahren, Integrierte Pla-
nung) für den neu entstehenden Grünzug hier eine öffentliche 
Grünfläche mit vereinzelten Baumbepflanzungen sowie öffentli-
che Spielflächen vorsehen, ist eine Darstellung als Waldfläche 
im FNP unbegründet. 
 
Die gewählte Darstellung als Grünfläche lässt andersherum of-
fen, in welchem Umfang Baumanpflanzungen hier entstehen 
können und steht einer späteren Entwicklung von Waldflächen 
nicht entgegen. 
 
8 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
 Hinweis: Denkmalpflegerische Belange sind betroffen; 
neben den in der Begründung bereits aufgeführten 
Denkmälern sind auch solche aufzunehmen, die sich am 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

A N L A G E   4 
 
4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/ nein/ teilweise/ 
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Rand des Plangebiets befinden; die Denkmäler sind als 
Schutzgut kulturelles Erbe im Umweltbericht zu be-
schreiben und zu würdigen, Auswirkungen der Planung 
auf die Denkmäler zu untersuchen (§ 1(6) Nr. 5 und 7d 
BauGB) 
 
Hinweis: Flächenhafte Denkmäler sowie nach Landes-
recht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen An-
lagen sollten nach PlanzV90 kartiert bzw. nachrichtlich 
übernommen werden; es folgt eine Auflistung von Denk-
mälern. 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
Die Denkmäler werden im Umweltbericht, der noch erarbeitet 
wird, berücksichtigt. 
 
 
 
 
Gemäß Systematik des Flächennutzungsplans erfolgt keine 
nachrichtliche Übernahme einzelner Denkmäler in die Plandar-
stellung. Zudem handelt es sich hier nicht um denkmalge-
schützte Mehrheiten von baulichen Anlagen im Sinne des § 5 
Abs. 4 Satz 1 BauGB. 
9 Landschaftsverband Rheinland (Dezernat Kultur und Landschaftliche Kulturpflege) 
 Das Planungsziel der Fortführung des Inneren Grüngür-
tels bis zum Rhein wird grundsätzlich begrüßt. 
 
Hinweis: Für die Erstellung des Umweltberichts wird da-
rum gebeten, auf zu berücksichtigende Gesetze und 
Verordnungen zu verweisen (UVPG, BauGB, Landes-
denkmalschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz); eine 
Beschränkung der Prüfung auf denkmalrechtlich ge-
schützte Bau- und/ oder Bodendenkmäler ist nicht aus-
reichend, da Denkmäler lediglich einen Teil des kulturel-
len Erbes darstellen; bei Betrachtung des Schutzguts 
Kulturelles Erbe muss der Blick über Denkmäler hinaus-
gehen;  
 
der westliche Teil des Plangebiets liegt mit dem Südsta-
dion im Kulturlandschaftsbereich des Regionalplans 
Köln 335 Äußerer Grüngürtel, linksrheinisch; 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Die historischen Kulturlandschaftsbereiche werden im Umwelt-
bericht, der noch erarbeitet wird, gewürdigt. Ebenso erfolgen 
die Hinweise auf die zur berücksichtigenden Gesetze und Ver-
ordnungen. Dies erfolgt regelmäßig in den Umweltberichten.

A N L A G E   4 
 
5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/ nein/ teilweise/ 
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
folgende historische Kulturlandschaftsbereiche grenzen 
an das Plangebiet an: Kulturlandschaftsbereich RPK 
351 Neustadt, Kulturlandschaftsbereich RPK 362 Süd-
brücke. 
 
Anregung: Der Erhalt der unter Denkmalschutz stehen-
den Objekte und Gebäude ist sicherzustellen. 
 
 
Hinweis: Es ist in geeigneter Weise auf das ehemalige 
Preußenfort ll Nikolaus, die Linie des Optischen Telegra-
fen Berlin-Koblenz sowie den Judenfriedhof Raderberg 
hinweisen; 
ferner ist zu überprüfen, ob sich Beeinträchtigungen für 
ausgewiesene historische Kulturlandschaftsbereiche er-
geben; 
Auswirkungen der Planungen auf diese Kulturland-
schaftsbereiche sind bei der Prüfung des Schutzguts 
Kulturelles Erbe im Umweltbericht darzustellen. 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
 
Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 8. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Das ehemalige Preußenfort II Nikolaus und der Judenfriedhof 
Raderberg sind in der Begründung bereits genannt. Die Linie 
des Optischen Telegrafen Berlin-Koblenz wird ergänzend auf-
genommen. 
10 Deutsche Bahn AG - DB Immobilien, Niederlassung Köln - Eigentumsmanagement 
 Hinweis: Im Bereich Bonner Straße wird eine Schall-
schutzwand (SSW) gebaut; Planrecht liegt vor, Bereich 
bleibt als Bahnanlage gewidmet; in Zukunft könnten wei-
tere SSW im Geltungsbereich errichtet werden (aller-
dings unwahrscheinlich); der Abschnitt wird in Zukunft 
durch das Portfolio Lärmsanierung hinsichtlich der För-
derfähigkeit von aktiven und passiven Maßnahmen un-
tersucht; 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Der Hinweis auf die geplante Lärmsanierung wird in den Um-
weltbericht, der noch erarbeitet wird, unter den Punkten Immis-
sionsschutz bzw. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Lärm, 
aufgenommen.

A N L A G E   4 
 
6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/ nein/ teilweise/ 
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
der NVR plant im Änderungsbereich eine zusätzliche S-
Bahn-Linie. 
 
Hinweis: In der geplanten Grünfläche sind ein bis zwei 
Möglichkeiten für Rettungswege zu schaffen für einen 
einfachen Zugang von Rettungsfahrzeugen zu den 
Bahnanlagen. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Die Schaffung von Rettungswegen ist jedoch nicht Gegenstand 
der Flächennutzungsplanung. 
 
11 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat Z 24 
 Hinweis: Es wird auf die Möglichkeit zur Verwendung ei-
nes Formulars bei Vorliegen konkreter Bauplanungen 
mit Höhen über 20 m verwiesen. 
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
12 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln 
 Hinweis: Im Änderungsbereich befinden sich Landes-
grundstücke, deren bisherige planungsrechtliche Vo-
raussetzungen durch die beabsichtigte Darstellung maß-
geblich verändert werden; die vom BLB NRW wahrzu-
nehmenden öffentlichen Belange werden dadurch be-
rührt;  
 
durch die beabsichtigte Ausweisung der Art der bauli-
chen Nutzung dürfen keine Nachteile bzw. Beeinträchti-
gungen für aktuelle und perspektivische Landesnutzun-
gen entstehen. 
 
Anregung: Die auf landeseigenen Grundstücken befind-
lichen Gemeinbedarfsflächen zur Flüchtlingsunterbrin-
gung sind zu sichern. 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan löst 
keine unmittelbaren bodenrechtlichen Rechtswirkungen gegen-
über Dritten aus. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt.

A N L A G E   4 
 
7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/ nein/ teilweise/ 
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Zur Sicherung notwendiger Spielräume sollte 
eine Art der baulichen Nutzung gewählt werden, die eine 
flexible bedarfsgerechte Nutzung ermöglicht und somit 
Flächenentscheidungen des Landes planerisch mit be-
rücksichtigt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
Der BLB hat durch einen Bauantrag bekundet, dass die Flücht-
lingsunterbringung am Standort Alteburger Straße bis Ende 
2024 befristet sein soll. Zudem befindet sich der BLB bereits 
seit 2016 in Verhandlungen mit der Stadt Köln zum Verkauf der 
Flächen. 
Die Flächennutzungsplanänderung stellt die langfristig beab-
sichtigte Flächennutzung im Bereich der Unterkünfte dar, wie 
sie in vorausgegangenen Planungsschritten unter Einbezie-
hung und Teilnahme des BLB entwickelt wurden, und zwar 
Grünfläche, gemischte Baufläche und Gemeinbedarfsfläche mit 
Zweckbestimmung Schule. 
Schon im Rahmen der Entwicklung des „Städtebaulichen Mas-
terplans Innenstadt“ und der anfänglichen Überlegungen zur 
Entwicklung eines Fachhochschulstandortes im heutigen Plan-
gebiet fanden intensive Abstimmungen mit dem BLB statt. Die-
ser war auch in Gespräche zum Entwicklungskonzept südliche 
Innenstadterweiterung (ESIE) und in das Kooperative Verfah-
ren eingebunden. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Die „Flächenentscheidungen des Landes“ werden nicht näher 
konkretisiert.

A N L A G E   4 
 
8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/ nein/ teilweise/ 
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
13 Stadtwerke Köln GmbH - Abteilung Liegenschaften 
(AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Rheinische NETZGesellschaft mbH – Leitplanung, Kölner Verkehrs-Betriebe AG, Häfen 
und Güterverkehr Köln AG, HGK A 1) 
 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH: 
 
Hinweis: innerhalb des Änderungsbereichs liegt der 
AWB-Betriebshof Alteburger Str. 141a, welcher von ei-
ner Änderung des Flächennutzungsplanes in besonde-
rem Maße betroffen wäre; aufgrund logistischer Vorteile 
zur Altstadt, zum Dom-Umfeld sowie zum Bezirk Ro-
denkirchen ist der Standort als optimal zu bewerten; der 
Standort ist auch für Stadtreinigungs- und Winterdienst-
leistungen im Plangebiet erforderlich; weitere Aufgaben-
felder sind die zentrale Toilettenreinigung, Papierkorbrei-
nigung und Reparaturen, KASA (Kölner Anti-Sprayer Ak-
tion), Standortservice sowie Altkleidersammlung;  
Fläche von ca. 1,3 ha, 350 Mitarbeiter, 100-120 Fahr-
zeuge. 
 
Bedenken: Das Kooperative Verfahren erscheint nicht 
ohne Bedenken; ein Beteiligungsprozess wird grund-
sätzlich positiv bewertet, andererseits sind die bei der 
Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 (6) BauGB zu 
berücksichtigenden Belange zu beachten, öffentliche 
und private Belange sind nach § 1 (7) BauGB gegenei-
nander und untereinander gerecht abzuwägen; es wird 
bezweifelt, dass diese gesetzgeberischen Vorgaben in 
einem Kooperativen Verfahren beachtet werden; die Be-
teiligung privater Dritter darf nicht dazu führen, dass eine 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Der AWB-Betriebshof wird in die Begründung aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt. 
 
Die Bedenken betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfah-
ren, sondern ausdrücklich das Kooperative Verfahren, auf des-
sen Ergebnissen das Flächennutzungsplanverfahren nun auf-
baut. 
 
Das Kooperative Verfahren diente insbesondere der frühzeiti-
gen Ermittlung des Abwägungsmaterials, vorab formeller Bau-
leitplanverfahren nach BauGB.

A N L A G E   4 
 
9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/ nein/ teilweise/ 
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Planung verfolgt wird, welche die Vorgaben des ersten 
Teils des BauGB nicht beachtet. 
 
Hinweis: In der Begründung ist der AWB-Betriebshof 
nicht erwähnt; bei der Aufstellung von Bauleitplänen 
nach § 1(6) Nr. 7e BauGB ist ein sachgerechter Umgang 
mit Abfällen zu beachten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bedenken: In Anbetracht der Größe des Betriebshofs 
handelt es sich um einen bedenklichen Ausfall des pla-
nerischen Ermessens, der erhebliche Zweifel an der 
Rechtmäßigkeit des FNP-Entwurfs aufkommen lässt; da 
der Aspekt der Abfallentsorgung in der Begründung 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern gemäß 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB auf gesamtstädtischer Betrachtungs-
ebene des FNPs kann der 219. Änderung des FNPs nicht ent-
gegengehalten werden, zumal der Standort gemäß der voran-
gegangenen Beteiligungsprozesse und zuletzt durch Beschluss 
des Stadtentwicklungsausschuss vom 07.02.2019 über die In-
tegrierte Planung zur Parkstadt Süd verlagert werden soll. 
Zudem sucht Amt 23 gemeinsam mit AWB und SWK nach ge-
eigneten Ersatzstandorten. Eine abschließende Entscheidung 
konnte noch nicht getroffen werden, da die Entwicklung von 
Anforderungen an das Betriebskonzept der AWB parallel zur 
Standortsuche verläuft.  
 
Es wird in die Begründung aufgenommen, dass im 2. Quartal 
2019 noch keine abschließende Standortlösung vorlag. Es wird 
jedoch davon ausgegangen, dass die Standortverlagerung 
grundsätzlich eine lösbare Aufgabe darstellt. Bislang war keine 
grundsätzlich ablehnende Haltung der AWB und SWK gegen-
über der Standortverlagerung erkennbar. 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt. 
 
Der Abwägungsprozess erfolgt auf Grundlage der eingegange-
nen Stellungnahmen nach den Beteiligungsschritten gemäß 
BauGB. Diese dienen dem Zusammentragen des Abwägungs-
materials.

A N L A G E   4 
 
10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/ nein/ teilweise/ 
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
fehlt, kann er auch nicht mit der gem. § 1(7) BauGB ge-
botenen Bedeutung in den Abwägungsprozess einge-
hen. 
 
Bedenken: Die Grenze zwischen dem vorgesehenen 
Grünzug und dem Mischgebiet verläuft ohne Rücksicht 
auf Grundstücksgrenzen oder tatsächlich ausgeübte 
Nutzungen quer durch das Grundstück der AWB; 
dadurch lässt sich nicht prognostizieren, wie ein Bebau-
ungsplan aussehen wird, der aus dem FNP zu entwi-
ckeln wäre; somit leidet der FNP-Entwurf an fehlender 
Bestimmtheit; auch wenn ein FNP gewöhnlich keine par-
zellenscharfe Darstellungen zu enthalten hat, müssen 
Flächen mit unterschiedlichen Nutzungen in räumlicher 
Hinsicht so bestimmt sein, dass beim Entwickeln von B-
Plänen aus dem FNP eine Übertragbarkeit in die Örtlich-
keit möglich ist, dies scheint hier nicht gegeben. 
 
Anregung: Es wäre sachgerecht, wenn der FNP-Entwurf 
auf dem Grundstück der AWB Flächen für die Abfallent-
sorgung vorsehen würde; eine derartige Darstellung ist 
nach § 5(2) Nr. 4 BauGB möglich und liegt hier aufgrund 
der Bedeutung des Standortes für die Stadt Köln nahe. 
 
 
Hinweis: Die Stellungnahme soll als Widerspruch im 
Sinne des § 7 BauGB verstanden werden 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt. 
 
Die Abgrenzung der beabsichtigten Flächennutzungen im Ent-
wurf der 219. Änderung des FNPs beruhen im Bereich der 
AWB an der Alteburger Straße auf dem Integrierten Plan zur 
„Parkstadt Süd“, wie er am 07.02.2019 vom Stadtentwicklungs-
ausschuss beschlossen wurde. 
 
Es ist davon auszugehen, dass Grundstücke umgelegt werden 
müssen. Der FNP selbst bedarf keiner parzellenscharfen Dar-
stellung. 
 
 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt.  
 
Die Darstellung von Flächen für die Abfallentsorgung im Plan-
gebiet entspricht nicht dem Auftrag des Stadtentwicklungsaus-
schusses vom 07.02.2019 zur Umsetzung des Integrierten 
Plans. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

A N L A G E   4 
 
11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/ nein/ teilweise/ 
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: 
 
Keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Hinweis: Nördlich angrenzend an das Plangebiet befin-
det sich im Bereich des Bonner Walls ein Umspannwerk, 
sowie am Zugweg ein Heizwerk der RheinEnergie; der 
uneingeschränkte Betrieb der Anlagen ist weiterhin zu 
gewährleisten, da beide Anlagen eine zentrale Bedeu-
tung für die Versorgung des Stadtgebietes mit Strom 
und Fernwärme haben. 
 
Hinweis: Die von diesen Anlagen auf den Änderungsbe-
reich einwirkenden Immissionen (z.B. Lärm) sind bei Er-
stellung des Umweltberichts zu berücksichtigen. 
 
 
 
 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG: 
 
Keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Anregung: Bitte um eine Klarstellung in der Begründung 
unter Kapitel 6.3 Verkehr / Mobilitätskonzept; dazu be-
darf es einer Umformulierung des Unterkapitels „Öffentli-
cher Personennahverkehr (ÖPNV)“. 
 
 
Anregung: in der Darstellung sollte eine zu sichernde 
zentrale ÖPNV-Trasse eingefügt werden. 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Die Anlagen liegen nicht im Geltungsbereich der Flächennut-
zungsplanänderung. 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Die Anlagen werden im Umweltbericht, der noch erarbeitet 
wird, unter den Aspekten Lärm und Störfallrecht betrachtet. 
Eine detaillierte Betrachtung der Lärmsituation erfolgt im nach-
folgenden Bebauungsplanverfahren. 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird gefolgt. 
 
Zum besseren Verständnis werden einige Satzteile umformu-
liert. Ein hinzugefügter Absatz betrifft die zukünftig geplante In-
betriebnahme der Stadtbahnlinie 5 entlang der Bonner Straße. 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt.

A N L A G E   4 
 
12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/ nein/ teilweise/ 
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
Häfen und Güterverkehr Köln AG: 
 
Keine Bedenken. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
Gemäß Systematik des Flächennutzungsplans werden Stadt-
bahntrassen im Flächennutzungsplan nicht gesondert darge-
stellt, sondern finden gegebenenfalls in der Darstellung von 
Flächen für den überörtlichen Verkehr und für den örtlichen 
Hauptverkehr gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Ent-
sprechung als gesamtstädtische Struktur. 
 
14 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
15 Wupper-Sieg AG 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
16 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
17 Westnetz GmbH, DRW-S-LK, RWE Westfalen-Weser-Ems, Netzservice GmbH - Abt. ERNN-H-LP, Dortmund 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
18 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme

A N L A G E   4 
 
13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/ nein/ teilweise/ 
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
19 PLEdoc GmbH - Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung, Open Grid Europe GmbH, Essen 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
20 GASCADE Gastransport GmbH - Abteilung GNL, WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH, OPAL Gastransport GmbH & Co. KG 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
21 Thyssengas GmbH - Abteilung Netzbetrieb 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
22 Nord-West-Ölleitung GmbH 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
23 Amprion GmbH 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
24 InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG - Abteilung Recht 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
25 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH - Fernleitungen Rhein-Ruhr  
 Keine Bedenken. 
 
 
 
Kenntnisnahme

A N L A G E   4 
 
14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/ nein/ teilweise/ 
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
26 Evonik Technology & Infrastructure GmbH 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
27 N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding – Maatschappij, Abteilung Wegerechte 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
28 Esso Deutschland GmbH 
 Hinweis: Am 01.09.2018 erfolgte die Ausgliederung des 
Tankstellengeschäfts auf die eigene Tochtergesellschaft 
Echo Tankstellen GmbH. 
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
29 Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung 
 Hinweis: Für künftige Beteiligungen wird gebeten, je-
doch nur bei konkretem Erfordernis, die Beteiligung an 
den LANUV zu adressieren. 
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
30 Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb 
 Hinweis: Es wird auf die Bewertung der Erdbebenge-
fährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung 
üblicher Hochbauten zu berücksichtigen ist; auf die Be-
rücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke 
gemäß DIN 4149:2005 bzw. Bedeutungsklassen der re-
levanten Teile von DIN EN 1998 und der jeweils ent-
sprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hin-
Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
 
Gemäß der genannten DIN liegt Köln in der Erdbebenzone 1 
(Zonen 0 - 3). Die DIN findet Anwendung in Baugenehmigungs-
verfahren.

A N L A G E   4 
 
15 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/ nein/ teilweise/ 
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
gewiesen; dies gilt insbesondere für große Wohnanla-
gen, Schulen, Versammlungshallen, kulturelle Einrich-
tungen, Kaufhäuser etc.;  
im Plangebiet sind großflächig Auffüllungen über San-
den und Kiesen (Quartär) vorhanden; 
Baugrundeigenschaften sind objektbezogen zu untersu-
chen und zu bewerten. 
 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: 
 
Bezirksregierung Köln 
- Höhere Landschaftsbehörde Köln 
- Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei 
- Dezernat 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 
- Dezernat 53 – Immissionsschutz - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 
Handwerkskammer zu Köln 
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln 
Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln 
Deutsche Telekom AG Netzproduktion GmbH, TI NL West, PTI 22 
Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg 
RWE Power AG Zentrale 
Bundesforstamt Wahner Heide, Forsthaus Schauenberg

Anlage 1a

393 Zeichen

Anlage 1a
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
219. Änderung des Flächennutzungsplanes: 
Parkstadt - Süd in Köln - Raderberg
- Lage des Änderungsbereiches, gemäß Einleitungsbeschluss - 
Änderungsbereich
1:15.000M.:

Beschlussvorlage Ausschuss

6285 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/1 Schu Az 
Vorlagen-Nummer 
 2544/2019 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
219. Änderung des Flächennutzungsplanes 
Arbeitstitel: "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal 
Anhörung der Bezirksvertretung BV 2 zu den Ergebnissen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur 219. 
Flächennutzungsplanänderung, Erweiterung des Änderungsbereiches 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss 
 
1. beauftragt die Verwaltung, die Planung zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) 
auf Grundlage des Planungskonzeptes Parkstadt Süd fortzuführen (siehe Anlage 3). Die Er-
gebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (siehe Anlage 5) zu berücksichtigen. 
 
2. beschließt die Erweiterung des Änderungsbereiches gegenüber dem Einleitungsbeschluss vom 
10.11.2016 um den Bereich des "Sportparks Süd". 
 
3. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) ohne Ein-
schränkung zustimmt.  
 
Stadtentwicklungsausschuss 31.10.2019 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 11.11.2019 
Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2019 
Sportausschuss 23.01.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Mit der Entscheidung des Stadtrates am 13.12.2007 (3898/2007), den Kölner Großmarkt nach Köln-
Marsdorf zu verlegen, bot sich auf der Basis des im Weiteren durch den Rat am 20.09.2012 be-
schlossenen "Entwicklungskonzepts Südliche Innenstadt-Erweiterung" (ESIE) erstmals die Chance 
für eine städtebaulich-freiräumliche Neuordnung des Plangebietes. 
 
Übergeordnetes Planungsziel ist dabei die Fortführung des Inneren Grüngürtels bis zum Rhein. An 
den Rändern dieser neuen urbanen Parklandschaft soll ein gemischter Stadtteil entstehen, der die 
südliche Innenstadt mit den angrenzenden gewachsenen Stadtvierteln von Zollstock, Raderberg und 
Bayenthal verbindet. Neben der Schaffung bezahlbarer Wohnungen und neuer Arbeitsplätze stehen 
bei der Planung auch die Entwicklung einer guten Infrastruktur, der Bau von Kindertagesstätten, 
Schulen und Einrichtungen zur Nahversorgung im Blickfeld. 
 
Aufbauend auf dem ESIE startete im Frühjahr 2015 ein Kooperatives Verfahren zur Erstellung einer 
konkretisierenden Planungs- und Entwicklungskonzeption. Ergebnis des Kooperativen Verfahrens 
war eine Integrierte Planung für den Teilbereich "Parkstadt Süd", welche wiederum durch den Stadt-
entwicklungsausschuss am 07.02.2019 (1250/2018) als Grundlage für die weitere Bauleitplanung 
beschlossen wurde.  
 
In seiner Sitzung am 22.11.2018 beschloss der Rat der Stadt Köln, den Betrieb des Großmarktes am 
Standort Raderberg bis 31.12.2023 zu verlängern (3124/2018). 
 
1. Stand des Verfahrens 
 
Mit Entscheidung vom 10.11.2016 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss zur Einlei-
tung des Verfahrens zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP), Arbeitstitel: "Parkstadt 
Süd" in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal sowie zur Durchführung der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung (Vorlage 3081/2016). 
 
Der hiermit erfolgte politische Auftrag diente auch als Grundlage des Antrags auf Änderung des 
Regionalplans. Die 27. Regionalplanänderung, Teilbereich Region Köln, diente der „Darstellung eines 
Regionalen Grünzugs Parkstadt Süd“ auf dem Gebiet der Stadt Köln, wurde durch den Regionalrat 
am 14.12.2018 aufgestellt und ist mit Bekanntmachung vom 17.05.2019 wirksam. 
Abweichend vom Geltungsbereich zum Beschluss zur Einleitung der Änderung umfasst der Ände-
rungsbereich auch die geplante Entwicklung im Bereich des westlich an die „Parkstadt Süd“ grenzen-
den Jean-Löring-Sportparks („Sportpark Süd“). Der Geltungsbereich reicht hier bis an den Stadionbau 
des Südstadions heran und führt entlang dessen östlichen Randes sowie anschließend entlang der 
südlichen Grundstücksgrenze des ansässigen Tierheims nach Norden an die Bahnanlage. Auf dem 
westlich der Vorgebirgsstraße gelegenen Gelände sind der Abriss der im Grünzug liegenden Sport-
halle und deren Neubau am Rande des Grünzugs, an der Straße Am Vorgebirgstor, geplant. 
Der Bereich der 219. Änderung des FNPs umfasst demnach rund 74 ha.  
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
Baugesetzbuch (BauGB) zur 219. FNP-Änderung erfolgte im Zeitraum vom 05.04.2019 bis ein-
schließlich 06.05.2019.  
 
Eine Übersicht über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist 
Anlage 4 zu entnehmen. Die Ergebnisse sind in die nun vorliegende Plandarstellung (Anlage 3) ein-
geflossen, welche bereits Grundlage der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 
BauGB war.

3 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 21.06.2019 bis ein-
schließlich 22.07.2019 in Form eines Aushangs im Bezirksrathaus Rodenkirchen statt. Insgesamt 
sind 17 Stellungnahmen eingegangen. Es ergeben sich keine Änderungen für das Planverfahren. Die 
Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind in Anlage 5 zusammenfassend dargestellt. 
 
 
2. Weiteres Vorgehen 
 
Auf Grundlage der hier beschlossenen planerischen Vorgabe für das Verfahren der 219. Änderung 
des Flächennutzungsplanes erfolgt die weitere Ausarbeitung der Planung und ihre Aufbereitung für 
die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Es ist beabsichtigt, die Beteiligung der Behörden und sonsti-
gen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im 1. Quartal 2020 durchzuführen. Die 
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist für das 2. Quartal 2020 geplant. 
 
 
 
Anlagen 
1a Lage des Änderungsbereiches (gemäß Einleitungsbeschluss vom 10.11.2016) 
1b Lage des Änderungsbereiches (nach Erweiterung um "Sportpark Süd") 
2 bisherige Darstellung des Flächennutzungsplans 
3 beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplans 
4 Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
5 Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 
 § 3 Abs. 1 BauGB

Anlage 9 Beschluss StEA 05.12.2019

2568 Zeichen

Anlage 9 
 
 
 
Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss  
Herr Freitag 
Telefon:  (0221) 221-23148  
Fax       :  (0221) 221-24088 
E-Mail:  uwe.freitag@stadt-koeln.de 
Datum: 17.12.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 44. Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses  vom 05.12.2019  
öffentlich 
4.2.1 219. Änderung des Flächennutzungsplanes   
Arbeitstitel: "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, -Raderberg und -
Bayenthal  
Anhörung der Bezirksvertretung BV 2 zu den Ergebnissen der frühzei-
tigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur 219. 
Flächennutzungsplanänderung, Erweiterung des Änderungsbereiches 
2544/2019 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss 
 
1. beauftragt die Verwaltung, die Planung zur 219. Änderung des Flächennut-
zungsplanes (FNP) auf Grundlage des Planungskonzeptes Parkstadt Süd fort-
zuführen (siehe Anlage 3). Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei-
ligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stel-
lungnahme der Verwaltung (siehe Anlage 5) zu berücksichtigen. 
 
2. beschließt die Erweiterung des Änderungsbereiches gegenüber dem Einlei-
tungsbeschluss vom 10.11.2016 um den Bereich des "Sportparks Süd".  
Die Verwaltung wird zudem beauftragt,  
a.)  die dort befindliche Sporthalle so lange funktionsfähig zu halten, bis 
der beabsichtigte Neubau der größeren Sporthalle an der Straße Am 
Vorgebirgstor vollständig errichtet und in Betrieb genommen worden 
ist;  
b.)  die Nutzungskapazitäten der neu zu errichtenden Sporthalle unter 
Beachtung des Bevölkerungszuwachses in der Parkstadt Süd zu be-
messen, d.h. es soll deutlich mehr Sporthallenfläche realisiert wer-
den, als in der bestehenden Dreifach-Sporthalle, denkbar ist auch ei-
ne Verdoppelung der Fläche;  
c.)  für die Planungen der Neustrukturierung des Areals Sportpark Süd

nach Hallenneubau zwingend das Ziel zu verfolgen, einen weiteren 
vollwertigen Sportplatz -als bisher auf diesem Gelände existierend- 
zu realisieren. 
 
3. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
ohne Einschränkung zustimmt.  
 
Hinweis: 
Angesichts der noch laufenden Untersuchungen für eine Neustrukturierung des Are-
als wird die im Planwerk (Anlage 3) verortete Darstellung der Sonderbaufläche durch 
ein einfaches Signet „Sporthalle, Standort unbestimmt“ ersetzt (siehe Anlage 8). An-
lage 3 ist somit überholt. 
 
Außerdem bittet der Stadtentwicklungsausschuss darum, die Beschlussvorlage auch 
im Sportausschuss zu beraten. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 2

860 Zeichen

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SO
Militärischer Bereich
 
 
 
 
 
 
 
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M
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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SO
Rundfunk
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
M
 
 
 
 
 
MK
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
MK
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
SO
 
 
SO
Fachhochschule
 
 
 
 
SO
Großmarkt
 
GE
 
 
 
 
 
MK
 
 
 
 
 
GE
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
Anlage 2
- bisherige Darstellung -
219. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Parkstadt - Süd in Köln-Raderberg
1:12.500M.:
0 100 200 30050
Meter
Änderungsbereich
Legende
Besonderes Wohngebiet
Kerngebiet
Sonderbaufläche
Gewerbefläche
Grünfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
Grünfläche
Sportplatz
Umspannwerk

Anlage 8

744 Zeichen

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MK
 
 
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SO
Militärischer Bereich
 
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SO
Rundfunk
 
M
 
 
MK
 
 
MK
 
 
SO
 
 
SO
Fachhochschule
 
SO
Fachhochschule
 
  
 
 
 
 
 
 
M
 
M
 
Anlage 8
- beabsichtigte Darstellung - NEU
219. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Parkstadt - Süd in Köln-Raderberg
1:12.500M.:
0 100 200 30050
Meter
Legende
Gemischte Baufläche
Besonderes Wohngebiet
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Grünfläche mit besonderer Nutzung
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
Grünfläche
Kindereinrichtung
Schule
Spielplatz, Standort unbest.
Sporthalle, Standort unbestimmt
Sportplatz
Änderungsbereich

Anlage 3

751 Zeichen

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SO
Militärischer Bereich
 
GE
 
 
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W
 
 
SO
Rundfunk
 
M
 
 
MK
 
 
MK
 
 
SO
 
 
SO
Fachhochschule
 
SO
Fachhochschule
 
  
SO
 
Sporthalle
 
 
 
 
 
 
M
 
M
 
Anlage 3
- beabsichtigte Darstellung -
219. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Parkstadt - Süd in Köln-Raderberg
1:12.500M.:
0 100 200 30050
Meter
Legende
Gemischte Baufläche
Besonderes Wohngebiet
Sonderbaufläche
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Grünfläche mit besonderer Nutzung
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
Grünfläche
Kindereinrichtung
Schule
Spielplatz, Standort unbest.
Sporthalle
Sportplatz
Änderungsbereich

Anlage 1b

371 Zeichen

Anlage 1b
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
219. Änderung des Flächennutzungsplanes: 
Parkstadt - Süd in Köln - Raderberg
- Lage des Änderungsbereiches, neu -  
Änderungsbereich
1:15.000M.:

Anlage 5

34667 Zeichen

A N L A G E   5 
 
1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Parkstadt Süd“ in Köln-
Zollstock, -Raderberg und –Bayenthal eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bezirksrathaus 
Rodenkirchen vom 21.06.2019 bis zum 22.07.2019 durchgeführt. Es sind 14 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Eine Stellungnahme ist noch 
vor Beteiligungsfrist (Lfd. Nr. 1) und zwei Stellungnahmen (Lfd. Nr. 16 und 17) sind verspätet eingegangen.  
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen-
den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung-
nahmen wird auf die jeweils erste Stellungnahme der Verwaltung zum betreffenden Inhalt verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertre-
tung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/ nein/ teilweise/  
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
 
Im Zuge der öffentlichen Beteiligung an der Parkstadt Süd 
wird eine Ergänzung der Freizeitflächen mit einer Eishalle 
angeregt. Diese könne als günstiger Modulbau gem. DEB-
Konzept oder bspw. integriert in die bisherige Großmarkt-
halle realisiert werden.  
 
Hiermit würde ein wesentlicher Beitrag zum derzeitigen 
Aufschwung des nationalen Eissports, insbesondere auch 
wichtig für die Sportstadt Köln, erzielt. Besonders zu er-
wähnen sei hierbei der Eishockeysport, welcher am sportli-
chen Erfolg gemessen klar die Nr. 1 in der Stadt sei. Dar-
über hinaus werde der erstrebten Vielfalt und den individu-
ellen Interessen in der Stadt eine weitere Option gegeben. 
Alternativangebote beim Schulsport würden das Nutzungs-
profil abrunden. 
Kenntnisnahme Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 
 
Sie richtet sich an die nachfolgenden Bebauungs-
planverfahren und wird entsprechend weitergeleitet.  
 
Die Etablierung konkreter einzelner Nutzungen ist 
nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. 
Grundsätzlich ist die Integration einer Eishalle in 
eine gemischte Baufläche (M) jedoch möglich.

A N L A G E   5 
 
2 
 
Es wird daher gebeten, die Idee der Eisfläche weiter zu 
verfolgen und in die Planungen konkret einzubeziehen. 
 
2 
 
Die Rechtsanwälte geben an, eine Firma im Plangebiet im 
vorliegenden Verfahren zu vertreten. Eine Vollmacht ist 
nicht beigefügt. 
 
Die Rechtsanwälte widersprechen einer Änderung des 
Flächennutzungsplans, durch die das Grundstück ihrer 
Mandantin als Grünfläche dargestellt werden soll. Eine sol-
che Darstellung würde das Eigentumsrecht ihrer Mandan-
tin unverhältnismäßig beeinträchtigen, da das Grundstück 
derzeit mit einem voll vermieteten Geschäftshaus bebaut 
sei. 
 
Die Rechtsanwälte würden daher, wenn weiterhin keine 
gütliche Einigung zwischen der Stadt und ihrer Mandantin 
zustande kommen sollte, auch gegen alle Verfahren, die 
auf eine Änderung der zulässigen Art der baulichen Nut-
zung des Grundstücks der Mandantin im oben genannten 
Sinne gerichtet seien, alle verfügbaren Rechtsmittel aus-
schöpfen. 
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleit-
plan löst keine unmittelbaren bodenrechtlichen 
Rechtswirkungen gegenüber privaten Dritten aus. 
Die Flächennutzungsplanänderung widerspricht dem 
Bestandsschutz des Geschäftshauses nicht. 
 
 
 
3 
 
Die Rechtsanwaltskanzlei gibt die Stellungnahme in eige-
nem Namen und in Vertretung von drei Privatpersonen 
und einer Firma im Plangebiet ab. Die entsprechenden 
Vollmachten liegen vor. 
 
1. Formale Mängel 
Es werden Bekanntmachungsmängel gerügt. 
 
1.1.  
Die Rechtsanwälte bemängeln, dass in der Bekanntma-
chung darauf hingewiesen wird, dass schriftliche Stellung-
nahmen abgegeben werden können. Dies sei irreführend, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt.

A N L A G E   5 
 
3 
 
da es zu der Annahme verleite, dass die Schriftform einge-
halten werden muss. Dies sei nach § 3 Absatz 2 BauGB 
nicht der Fall. Zudem sei die Angabe einer E-Mail-Adresse 
irreführend, da dies zu der Annahme verleite, die Stellung-
nahme müsste per E-Mail abgegeben werden.  
 
Daher liege keine ordnungsgemäße ortsübliche Bekannt-
machung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vor. 
 
1.2.  
Die Rechtsanwälte bemängeln, dass die vom Ausschuss 
für Stadtentwicklung der Stadt Köln am 7. Februar 2019 
beschlossene integrierte Planung einschließlich der dazu-
gehörigen Erläuterungen und Testentwürfe sowie der be-
reits geänderte Regionalplan nicht ausgelegt worden 
seien, obwohl beide Bezug zu umweltbezogenen Themen 
aufweisen.  
 
Die Auslegung sei daher hinsichtlich des Gegenstandes 
und gemäß § 3 Absatz 2 BauGB unvollständig. 
 
 
 
1.3.  
Die Rechtsanwälte bemängeln ferner, dass die ortsübliche 
Bekanntmachung den Hinweis auf die Präklusionswirkung 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht enthalte. Die Stadt Köln 
habe daher in der Bekanntmachung die erforderliche Hin-
weispflicht nicht gewahrt. 
 
1.4.  
Es lägen damit mehrere Verstöße gegen die bundesrecht-
liche Vorschrift des § 3 Abs. 2 BauGB vor. Die hiermit aus-
drücklich gerügten Verstöße seien nicht unbeachtlich und 
könnten auch nicht geheilt werden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
Das Verfahren befindet sich aktuell in der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 
BauGB. § 3 Abs. 2 BauGB findet keine Anwendung. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt. 
 
Der Regionalplan wurde in einem förmlichen Verfah-
ren geändert. Die Bekanntmachung der 27. Ände-
rung erfolgte am 17.05.2019 im Gesetz und Verord-
nungsblatt (GV.NRW). 
Bei der Flächennutzungsplanänderung handelt es 
sich um ein förmliches Verfahren nach Baugesetz-
buch (BauGB). Aspekte der Durchführung vorange-
gangener Verfahren und Planungen (Integrierte Pla-
nung) können hierin nicht gerügt werden. 
 
§ 3 Abs. 2 BauGB findet keine Anwendung. 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt. 
 
Siehe Ausführungen zu Punkt 1.1. 
 
 
 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt. 
 
Siehe Ausführungen zu Punkt 1.1.

A N L A G E   5 
 
4 
 
2. Fehlende Bestimmtheit  
 
Es wird gerügt, dass weder die in der Bekanntmachung 
enthaltene Übersichtskarte noch der Text die konkret be-
absichtigte Änderung des Plangebiets mit der notwendigen 
Bestimmtheit erkennen ließen. Die Karte und die darauf 
eingezeichneten gestrichelten Linien seien so grob, dass 
nicht erkennbar sei, an welchen Straßen oder genau be-
zeichneten Punkten die Änderung wirksam werden soll. 
Die Gebietsbeschreibung im Text (Teilzeichen 1) sei unge-
nau und mache nicht kenntlich, welcher Bereich genau ge-
ändert werden soll.  
 
 
3. Materielle Mängel  
 
Der geplanten Flächennutzungsplanänderung sei aus fol-
genden Gründen zu widersprechen:  
 
3.1.  
Die Aufgabe der „Darstellung der Sonderbaufläche (SO) 
mit der Zweckbestimmung Großmarkt“ sei als „Entwid-
mung" des Großmarktes anzusehen. 
Aus der vom Stadtrat in dem Beschluss vom 22.11.2018 
gegebenen Bestandsgarantie für den Großmarkt in Rader-
berg bis zum 31.12.2023 (die Begründung weist auf die-
sen Beschluss nicht hin) und der sachlich, wirtschaftlich 
und rechtlich gegebenen wichtigen Funktion des Groß-
marktes der Stadt Köln als Einrichtung der Daseinsvor-
sorge für die Bevölkerung folge, dass keine Zweckbestim-
mungsänderung des Gebiets vor dem 31. Dezember 2023 
zulässig sei.  
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt. 
 
Die Darstellung des Plangebietes in der Bekanntma-
chung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
ist hinreichend konkret. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt. 
 
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleit-
plan löst keine unmittelbaren bodenrechtlichen 
Rechtswirkungen gegenüber Dritten aus. Die Flä-
chennutzungsplanänderung widerspricht zudem dem 
Bestandsschutz des Großmarktes nicht, auch über 
den 31.12.2023 hinaus. 
 
Als Grundlage der Flächennutzungsplanänderung 
dient der geltende Beschluss des Stadtentwicklungs-
ausschusses vom 07.02.2019. In der Sitzung wurde 
die Integrierte Planung Parkstadt Süd, einschließlich 
der dazugehörigen Erläuterungen und Testentwürfe 
als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Absatz 6 Nr.

A N L A G E   5 
 
5 
 
Eine Änderung des Flächennutzungsplans werde als zu-
mindest rechtlich relevante unzulässige Beeinträchtigung 
gewertet und sei bis einschließlich 31.12.2023 unzulässig. 
Insofern widerspreche die geplante Änderung des Flä-
chennutzungsplans dem geltenden Ratsbeschluss zur Be-
standsgarantie des Großmarktes in Köln-Raderberg bis 
zum 31.12.2023.  
 
3.2.  
Vor einer Änderung des Flächennutzungsplanes sei zu-
nächst eine ausführliche Umweltprüfung durchzuführen, 
bei der insbesondere die genaue räumliche Ausdehnung 
der betroffenen Objekte, welche Denkmalschutz oder Bo-
dendenkmalschutz genießen, zu ermitteln seien. Ferner 
seien die Auswirkungen der Bauleitplanung auf Kulturgüter 
und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwi-
schen den Schutzgütern zu ermitteln. 
 
Den ausgelegten Unterlagen sei zwar zu entnehmen, dass 
ein Umweltbericht „im weiteren Verfahren" durchgeführt 
werden soll. Es werde jedoch gerügt, dass der Bezug zu 
den Belangen der Baukultur, des Denkmalschutzes u.a. 
fehle. Bei der Vielzahl und Bedeutung der Denkmäler und 
Bodendenkmäler sei zwingend vor jeder weiteren Befas-
sung ein Umweltbericht einzuholen, der sich mit den an-
stehenden Fragen befasst, die z. T. seit vielen Jahren in 
der Stadtverwaltung bekannt seien, aber unbeantwortet 
vor sich hergeschoben würden.  
 
Dazu wird ein Beispiel aufgeführt: Es sei nach wie vor die 
Ausdehnung des historischen Judenfriedhofs nicht be-
kannt und hätte schon lange ermittelt werden müssen. Die 
Stadt Köln selbst habe in der vorbereitenden Untersu-
chung (VU) gemäß § 141 BauGB und dem Entwicklungs-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
11 BauGB, als Grundlage für die weitere Bauleitpla-
nung beschlossen.  
 
 
 
 
 
 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt. 
 
Die genannten Belange finden im Umweltbericht, der 
noch erarbeitet wird, Berücksichtigung. Eine ausführ-
liche Umweltprüfung ist nicht zwingend vor einer Än-
derung des Flächennutzungsplanes durchzuführen.  
Zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB werden 
schließlich die Auswirkungen der Planung vollum-
fänglich dargelegt und in die Abwägung eingestellt. 
 
Im Änderungsgebiet bekannte Bodendenkmäler und 
archäologische Fundstellen liegen heute bereits in 
baulich nutzbaren Flächen, daher ergibt sich formal 
durch die Planung keine Veränderung hinsichtlich 
potentieller Eingriffe in den unterirdischen Denkmal-
bestand durch Bodeneingriffe im Zuge baulicher Nut-
zungen. In den vorgesehenen neuen Grünflächen im 
Bereich derzeitiger Sonderbauflächen ist zukünftig 
nutzungsbedingt tendenziell sogar in geringerem 
Umfang mit entsprechenden negativen Einflüssen 
durch Bodeneingriffe zu rechnen.

A N L A G E   5 
 
6 
 
konzept für die südliche Innenstadt-Erweiterung in Bayent-
hal/ Raderberg/ Zollstock aus dem Oktober 2011 auf die 
besondere Bedeutung und die noch vorzunehmende ge-
naue Erfassung des Areals des historischen Judenfried-
hofs im Bereich Großmarkt und Teilgebiet Güterbahnhof 
hingewiesen (S. 23 und S. 39 der VU). Dort heiße es auch, 
dass nach jüdisch-orthodoxen Vorstellungen die Gräber 
zum ewigen Eigentum der Toten gehörten und nicht tan-
giert, überplant oder überbaut werden dürften. 
 
Obwohl die Stadt Köln sich im Jahr 2013 mit der Synago-
gen-Gemeinde Köln in Verbindung gesetzt habe und aus 
einer Besprechungsniederschrift hervorgehe, dass nach 
israelitischem Glauben die Totenruhe unantastbar sei und 
jüdische Friedhöfe/ Gräber nicht überbaut werden dürften, 
habe die Stadt Köln in den letzten sechs Jahren nichts un-
ternommen, um das konkrete Ausmaß des historischen 
Jüdischen Friedhofs zu ermitteln. 
 
Dieses erhebliche Ermittlungsdefizit sei zunächst zu besei-
tigen, bevor weitere Planungen stattfinden. Das Ermitt-
lungsdefizit sei ausdrücklich in dem Normenkontrollverfah-
ren vom OVG Münster betreffend die Sanierungssatzung 
ESIE als mögliche fehlerhafte Behandlung der Aufklärung 
von tatsächlichen Verhältnissen, welche die Stadt Köln 
selbst als wesentlich angenommen habe, aufgenommen 
worden, aber wegen anderer schwerwiegender Fehler da-
hinstehen sein gelassen (rechtskräftige Urteile des OVG 
Münster vom jeweils 12. November 2015 in den Verfahren 
7 D 66/14.NE, 7 D 67/14.NE, 7 D 70/14.NE und 7 D 
76/14.NE, S. 29 ff.). 
 
Vor jeglicher weiteren Planung seien die tatsächlichen 
Verhältnisse zu dem historischen Judenfriedhof aufzuklä-

A N L A G E   5 
 
7 
 
ren. Eine Änderungsplanung vor der gebotenen Aufklä-
rung sei fehlerhaft und führe im Ergebnis zur Unwirksam-
keit des Rechtssetzungsaktes. 
 
Nachträglich ergänzend verweisen die Rechtsanwälte auf 
einen Parallelfall aus der Stadt Goch in Nordrhein-Westfa-
len aus dem Jahr 1998. In Goch sei geplant gewesen, ei-
nen registrierten jüdischen Friedhof zu überbauen, was je-
doch zu erheblichen Konflikten und der Einschaltung natio-
naler und internationaler Institutionen führte. Im Ergebnis 
sei von der Bebauung abgesehen worden. Es wird auf ei-
nen entsprechenden Link verwiesen. 
 
Sowohl der Friedhof in Goch (als „Alter Friedhof") als auch 
der Friedhof „am toten Juden" in Köln (als „Mittelalterlicher 
Friedhof") seien als Jüdische Friedhöfe in Nordrhein - Ge-
biet des Landschaftsverbandes Rheinland und des Lan-
desverbandes der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein - 
registriert. Es wird wiederum auf einen Link verwiesen. 
Zudem verweisen die Rechtsanwälte auf das Werk „Jüdi-
sches Kulturerbe in Nordrhein-Westfalen“ von Elfie Pracht 
und zitieren aus selbigem. 
 
Es sei zu vermuten, dass sich der Jüdische Friedhof von 
der Sechtemer Straße aus weit nach Süden und Westen 
erstreckt, also über den sogenannten heutigen Außen-
markt bis hin zur Straße Bischofsweg. Dies sei insofern 
bedeutsam, weil genau auf diesem Gebiet die Parkstadt 
Süd entstehen solle.  
 
Es sei nicht auszuschließen, dass auf dem Gebiet, wel-
ches für die Parkstadt Süd vorgesehen ist, noch auf Grä-
ber und Tote gestoßen wird. Die - sicherlich nicht rechts-
staatlich korrekte - ,,Aufhebung" des Jüdischen Friedhofs 
im Jahr 1936 unter nationalsozialistischer Herrschaft

A N L A G E   5 
 
8 
 
lasse nicht den Rückschluss zu, dass mit der gebotenen 
umfassenden Sorgfalt und Rücksicht vorgegangen wurde. 
 
3.3.  
Die Rechtsanwälte bemängeln, dass die Ausführungen in 
der Begründung unbestimmt ließen, welche Bürogebäude 
an der Fritz-Reuter-Straße und dem Gustav-Heinemann-
Ufer aufgegeben werden bzw. erhalten bleiben sollen. 
 
Es sei auch unverständlich, was „das Wohnen nicht we-
sentlich störendes Gewerbe" sein solle (Teilzeichen 6.3., 
S. 13).  
 
 
 
 
Es wird auf ein Schreiben des Kulturamtes der Stadt Köln 
vom 21.09.2015 hingewiesen, in dem aus Sicht des Kultur-
amtes das Fortbestehen des Forums für Fotografie an der 
Schönhauser Straße 8 als in „ganz besonderem Maße 
wünschenswert“ bezeichnet wird. 
 
3.4.  
Die Rechtsanwälte formulieren die Frage, ob die geplante 
hohe Nutzungsdichte bedeute, dass eine Hochhaussied-
lung geplant sei. 
Eine Hochhaussiedlung getarnt als „Parkstadt Süd" sei 
nicht Bestandteil des kooperativen Verfahrens und der in-
tegrierten Planung gewesen und entspreche in keinster 
Weise dem Bürgerwillen, wie er sich in zahlreichen Ver-
sammlungen geäußert habe. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Es ist nicht Aufgabe des Flächennutzungsplans, 
konkrete Aussagen darüber zu treffen, welche Ge-
bäude aufgegeben oder erhalten werden sollen. 
 
Der Begriff „Wohnen nicht wesentlich störendes Ge-
werbe“ ist ein in § 6 BauNVO bzw. §6a BauNVO ver-
wendeter unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die 
hierzu ergangene Rechtsprechung hinreichend aus-
gefüllt ist. 
 
Für die betreffende Fläche stellt der Entwurf der 219. 
FNP-Änderung eine gemischte Baufläche dar. Es ist 
nicht erkennbar, dass die Flächennutzungsplanung 
dem Erhalt des genannten „Forums für Fotografie“ 
entgegenstehen würde. 
 
 
Die Fragestellung wird zur Kenntnis genommen. 
 
Gemäß Systematik des Flächennutzungsplans erfol-
gen keine Darstellungen nach dem allgemeinen Maß 
der baulichen Nutzung i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 
BauGB. 
 
In der Begründung wird jedoch die Integrierte Pla-
nung zur „Parkstadt Süd“ erläutert. Demnach ist das 
Wohnen in weiten Teilen in einer vier- bis achtge-
schossigen Bebauung vorgesehen. Einzelne Hoch-
punkte (bis 15 Geschosse) am Rand der Bebauung

A N L A G E   5 
 
9 
 
 
 
 
 
 
Es bleibe zudem unklar, wem und warum eine „hohe Nut-
zungsdichte geschuldet“ sein soll. 
 
 
 
 
 
4. Fazit  
Zusammengefasst liegen die aufgeführten erheblichen und 
ausdrücklich gerügten formalen und materiellen Fehler 
vor, die nicht unbeachtlich seien und auch nicht geheilt 
werden könnten. Zunächst sei eine Umweltprüfung unter 
Einbeziehung der Belange der Baukultur und des Denk-
malschutzes durchzuführen. Der Ratsbeschluss vom 22. 
November 2018 stehe einer Änderung des Flächennut-
zungsplanes vor dem 31. Dezember 2023 entgegen. Die 
Planungen seien zu überarbeiten und keine Hochhausbe-
bauung zuzulassen, insbesondere keine einzelnen „Hoch-
punkte" mit bis zu 15 Geschossen. Die Kölner Bürger 
wünschten im betreffenden Gebiet keine Verdichtung in 
Gestalt von Hochhäusern.  
Das Beteiligungsverfahren sei zur Vermeidung der Nichtig-
keit nachfolgender Rechtssetzungsakte mit ordnungsge-
mäßer Bekanntmachung unter Offenlegung sämtlicher Un-
terlagen zu wiederholen (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-
Bielenberg, BauGB, § 3, Rn. 72 ff.). 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
ergänzen diese. Einige Nutzungen im gewerblichen 
Sektor sowie solche für den Gemeinbedarf sollen als 
zwei- bis dreigeschossige Gebäude entstehen. 
 
 
Die Fragestellung wird zur Kenntnis genommen. 
 
Wie der Begründung zu entnehmen ist, ist die ge-
plante hohe Nutzungsdichte nicht nur den ökonomi-
schen Anforderungen geschuldet, sondern wesent-
lich Ergebnis der Forderung nach einem sparsamen 
Umgang mit Grund und Boden. 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt. 
 
Die Rügen beziehen sich sämtlich auf den bislang 
nicht erfolgten Verfahrensschritt der Offenlage ge-
mäß § 3 Abs. 2 BauGB oder auf vorangegangene in-
formelle Verfahrensschritte (Integrierte Planung).  
 
§ 3 Abs. 2 BauGB findet jedoch im Rahmen der früh-
zeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB keine 
Anwendung. 
 
4 Der Kölner Großmarkt versorge den Wochenmarkt, den 
ungebundenen Lebensmitteleinzelhandel, die Gastrono-
Kenntnisnahme 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

A N L A G E   5 
 
10 
 
mie, Kioske und viele weitere Händler in Köln und Umge-
bung. Der Betrieb des Großmarktes erfolge mit dem 
Marktamt der Stadt Köln in öffentlicher Hand und diene der 
Sicherstellung der Versorgung der Kölner Bürger mit Le-
bensmitteln abseits des gebundenen Lebensmitteleinzel-
handels sowie auch in Notzeiten. Deshalb habe der Rat 
der Stadt Köln 2007 den Beschluss gefasst, den Kölner 
Großmarkt nach Marsdorf zu verlagern. Den Händlern und 
Unternehmern sei mit diesem Beschluss zeitgleich eine 
Standortgarantie ausgesprochen worden.  
 
Somit obliege es seitdem der Stadtverwaltung, für diese 
Verlagerung nach Marsdorf Sorge zu tragen, welcher sie 
bis heute nicht nachgekommen sei. Folglich sei eine Verla-
gerung des Kölner Großmarkts nach Marsdorf bis 2020 als 
völlig unrealistisch einzustufen. In den Ausführungen finde 
der betreffende Ratsbeschluss vom 22.11.2018 bzgl. der 
Verlängerung der Betriebszeit des Kölner Großmarkts bis 
Ende 2023 an keiner Stelle Erwähnung. Es würde der Ein-
druck erweckt, der Betrieb des Kölner Großmarkts ende 
bereits in 2020.   
 
Es gebe demnach keinerlei Grundlage, die eine Änderung 
des Flächennutzungsplans, die einen Wegfall der jetzigen 
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Großmarkt 
beinhaltet, rechtfertige. Eine Änderung des Flächennut-
zungsplans bedeute eine Entwidmung des jetzigen Groß-
marktgeländes und würde geltenden Ratsbeschlüssen zu-
widerlaufen.  
 
In der Begründung fehle zudem die Würdigung der geplan-
ten Änderungen des Flächennutzungsplans durch das 
Marktamt, welches in der Stadtverwaltung den Auftrag 
habe, die Sicherstellung des Betriebs des Kölner Groß-
markts zu gewährleisten. Somit seien offensichtlich nicht 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Der Ratsbeschluss vom 22.11.2018 steht einer Än-
derung des Flächennutzungsplans nicht entgegen. 
Er wird in die Begründung aufgenommen, um Miss-
verständnissen entgegenzuwirken. 
 
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 3 zu 
Punkt 3.1. 
 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt. 
 
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 3 zu 
Punkt 3.1.

A N L A G E   5 
 
11 
 
sämtliche relevanten Umstände und betroffenen Ämter in 
der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans be-
rücksichtigt worden.  
 
Die ausgelegten Unterlagen seien mangelhaft, unzu-
reichend mit Unterlagen belegt und irreführend in der Aus-
führung.  
 
Die integrierte Planung „Parkstadt Süd“, die als Grundlage 
der Flächennutzungsplanänderung dienen solle, fehle im 
Aushang. Ebenso fehle der geänderte Regionalplan.  
 
 
 
 
 
 
 
Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung würde 
nur rudimentär beschrieben und allenfalls grob skizziert. 
So lasse sich anhand der Unterlagen nicht zweifelsfrei ent-
nehmen, welches Gebiet bzw. welche Flurstücke betroffen 
seien und welche nicht. 
 
Die vorliegenden Ausführungen bedürften einer dringen-
den Korrektur. Es müsse dinglich eine kausale Abhängig-
keit von der effektiv erfolgten Verlagerung des Kölner 
Großmarkts formuliert werden. Die 219. Flächennutzungs-
planänderung könne erst dann erfolgen, wenn der Groß-
markt vollständig verlagert wurde. 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt.  
 
Die ausgelegten Unterlagen entsprachen einer ord-
nungsgemäßen frühzeitigen Beteiligung der Öffent-
lichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. 
 
Der Regionalplan wurde in einem förmlichen Verfah-
ren geändert. Die Bekanntmachung der 27. Ände-
rung erfolgte am 17.05.2019 im Gesetz und Verord-
nungsblatt (GV.NRW). Hierauf wird in der Begrün-
dung hingewiesen (Kap. 5.1) Ebenso erfolgen aus-
führliche Erläuterungen zur Integrierten Planung 
(Kap. 5.7). 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt. 
 
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 3 zu 
Punkt 2. 
 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt. 
 
Die Flächennutzungsplanänderung ist unabhängig 
von dem Zeitpunkt der Verlagerung des Großmark-
tes zu betrachten. Sie greift nicht in dessen Be-
standsschutz ein.  
5 Das Unternehmen gibt an, seit dem 1.1.1996 auf dem 
Großmarkt tätig zu sein. In den vergangenen Jahren sei 
dem Unternehmen immer wieder eine Lösung zur Verle-
Kenntnisnahme 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Der Ratsbeschluss vom 22.11.2018 steht einer Än-
derung des Flächennutzungsplans nicht entgegen.

A N L A G E   5 
 
12 
 
gung des Großmarktes an einen anderen Standort zuge-
sagt worden. Der Ratsbeschluss vom 22.11.2018 sicherte 
dem Unternehmen den Erhalt des jetzigen Standortes bis 
mindestens 31.12.2023 und einen neuen Standort zu. 
 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes bedeute wahr-
scheinlich einen baldigen Baubeginn der Parkstadt Süd, 
welcher den Betrieb des Großmarktes unmöglich machen 
würde. 
 
Das Unternehmen spricht sich gegen eine Änderung des 
Bebauungsplans aus. 
 
 
 
 
 
Er wird in die Begründung aufgenommen, um Miss-
verständnissen entgegenzuwirken. 
 
Eine Flächennutzungsplanänderung befindet sich 
auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung.  
Sie bestimmt keinen Zeitpunkt für einen Baubeginn 
und bestimmt kein Baurecht, welches erst durch die 
Aufstellung von Bebauungsplänen geschaffen wer-
den muss. 
 
Die Bebauungsplanung ist nicht Gegenstand der 
219. FNP-Änderung. 
 
6 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4. 
 
Kenntnisnahme Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 
7 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4. 
 
Kenntnisnahme Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 
8 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4. 
 
Kenntnisnahme Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 
9 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4. 
 
Kenntnisnahme Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 4. 
10 Der Eigentümer eines Objektes im Plangebiet legt großen 
Wert darauf, dieses langfristig zu erhalten und sein Ge-
schäft weiterzuführen.  
 
Er bittet, dieses bei den anstehenden Planungen zu be-
rücksichtigen. 
 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
 
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 2. 
 
11 Die Person gibt die Stellungnahme in eigenem Namen als 
Miteigentümer eines Objektes im Plangebiet ab.

A N L A G E   5 
 
13 
 
1. Formale Mängel 
 
1.1  
Es werden Bekanntmachungsmängel gerügt. 
Im Bezirksrathaus Rodenkirchen habe eine ausreichende 
Möglichkeit zur Beteiligung der Öffentlichkeit nicht stattge-
funden.  
Der Aushang im Flur habe schwere Mängel aufgewiesen. 
Die gezeigten Pläne seien unscharf, wiesen einen man-
gelnden Kontrast auf und seien insgesamt unleserlich. Der 
ausgehängte Text dürfe nicht entnommen werden und 
könne nur im Stehen gelesen werden. Der Umfang der Be-
kanntmachung erfordere die Anfertigung von Notizen, was 
jedoch nicht möglich gewesen sei. 
 
Die Raumbeleuchtung erlaube nur ein Lesen im Halbdun-
keln. In dem zur Verfügung gestellten Abschnitt der Ein-
gangshalle sei eine Lichtstärke von nur maximal 50 Lux 
gegeben (angemessen seien 500 Lux).  
 
Die gewählte Präsentation sei nicht zufälliger Natur. Sie 
dokumentiere, dass eine ausreichende Information nicht 
angestrebt worden sei. Dieses Vorgehen sei einer demo-
kratischen Bürgerbeteiligung unwürdig. 
 
1.2  
Der Unterzeichner gibt an, 72 Jahre alt zu sein. Die Prä-
sentation ohne Sitzmöglichkeit und ohne Ablagetisch so-
wie die unzureichende Dämmerlichtbeleuchtung würden 
eine Altersdiskriminierung darstellen. 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
                              
nein 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt.  
                                                                                           
Die Möglichkeit der Beteiligung war ausreichend. Die 
gezeigten Pläne wiesen keine der genannten Män-
gel auf. Die ausgehängte Begründung durfte ent-
nommen werden, worauf auch das Deckblatt der Be-
gründung hinwies: „Diese Begründung dient als An-
sichtsexemplar. Bitte hängen Sie es nach Gebrauch 
zurück, so dass andere Interessierte ebenfalls Ein-
blick nehmen können. Vielen Dank!“ 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt.  
 
Es lagen alle Informationen, welche für eine frühzei-
tige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB von Belang sind, vor. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

A N L A G E   5 
 
14 
 
1.3  
Die unter 1.1. und 1.2 benannten Mängel würden das 
stattgehabte Verfahren in seinem vollen Umfang nichtig 
machen. 
 
2. Mangelhafte und unzureichende Information 
2.1  
Die in einem Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung 
vom 19.02.2019 dargestellte Bebauung des Grundstücks 
am südlichen Teil der Schönhauserstrasse mit achtstöcki-
gen Gebäuden wurde in der jetzt eingeleiteten Beteiligung 
der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt. Dies wäre zwingend er-
forderlich gewesen, um die voraussichtliche Auswirkung 
der Planung öffentlich zu unterrichten und der Öffentlich-
keit Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wurde dieses 
Planungskonzept in Gänze verlassen um lediglich eine 
parkähnliche, unbebaute Fläche zu schaffen? Die fehlende 
Information wird hiermit schwer gerügt und macht das 
durchgeführte Verfahren nichtig. 
 
2.2  
Für den Fall einer geplanten Bebauung, wie oben darge-
stellt, wäre darüber hinaus ein entsprechendes ökologi-
sches Gutachten vorzulegen gewesen. Dessen Fehlen ist 
ein schwerwiegender Mangel und macht ebenfalls das 
durchgeführte Verfahren nichtig. 
 
nein 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt. 
Die unter den genannten Punkten aufgeführten Män-
gel lagen in der Form nicht vor. 
 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt.  
Der Zeitungsartikel ist nicht beigelegt und im Internet 
nicht verfügbar. Der Flächennutzungsplan berück-
sichtigt vorangegangene informelle Planungen (u.a. 
Integrierte Planung), soweit dies für die Darstellung 
der zukünftig geplanten Nutzungsstruktur im Plange-
biet relevant ist. Die Lage von Gebäuden und deren 
räumliche Abmessungen werden in nachfolgenden 
Bebauungsplanverfahren konkretisiert. 
 
 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt. 
 
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 3 zu 
Punkt 3.2. 
12 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4. 
 
Kenntnisnahme Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 
13 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4. 
 
Kenntnisnahme Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4.

A N L A G E   5 
 
15 
 
14 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4. 
 
Kenntnisnahme Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 
15 Der Verein stimmt der Änderung des Flächennutzungs-
plans prinzipiell zu, hat aber einige Anregungen/ Ergän-
zungen: 
Fußgänger/ Fahrradfahrer sollten kreuzungsfrei mit dem 
Rheinufer verbunden werden, sinnvoll wohl unter Einbe-
ziehung der Südbrücke zur Querung der Rheinuferstraße, 
evtl. auch mit niveaugleicher Querung bei Tieferlegung der 
Rheinuferstraße unter die Straßenbahn, wenn gutachter-
lich dies zur Vermeidung eines Verkehrsengpasses erfor-
derlich sei. 
 
Die Anbindung des Bischofsweges an die Nord-Süd Fahrt 
solle ohne Rückstauprobleme erfolgen, der Linksabbieger 
blockiere jetzt öfters durch Rückstau den Rechtsabbieger. 
 
Die Gutachten Dr. Brenner von 2012 und 2014 belegten 
für die Nord-Süd-Bahn Planung größere Verkehrsprob-
leme, zudem komme RegioConsult in einer gutachterli-
chen Stellungnahme 2017 zur Feststellung, dass das Ver-
kehrsgutachten Dr. Brenner eine unzureichende Methodik 
verwende, in der Datenaktualität nicht ausreiche, in Teilen 
nicht plausibel und in der Leistungsfähigkeit kleiner als an-
gegeben sei. Die jetzt genannte effektive Zunahme an 
6700 KFZ/ 24 h mache die Sache nicht leichter. Ein hinrei-
chendes Verkehrsgutachten sei erforderlich. 
 
Die für die übliche Wohnbebauung genannte Stockwerk-
zahl von 4 - 8 scheint dem Verein in Anbetracht der beste-
henden Umgebung zu hoch, in den ursprünglichen Pla-
nungen für ESIE sei auch deutlich weniger vorgesehen ge-
wesen. 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, ist je-
doch nicht Gegenstand der Flächennutzungspla-
nung.  
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  
Ein aktualisiertes Verkehrsgutachten befindet sich 
derzeit in Bearbeitung. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
Als Grundlage der Flächennutzungsplanänderung 
dient der geltende Beschluss des Stadtentwicklungs-
ausschusses vom 07.02.2019. In der Sitzung wurde 
die Integrierte Planung Parkstadt Süd, einschließlich 
der dazugehörigen Erläuterungen und Testentwürfe

A N L A G E   5 
 
16 
 
Hochpunkte mit bis zu 15 Stockwerken lehnt der Verein 
ab, sie würden nicht zum Höhenkonzept für die Stadt pas-
sen. 
 
als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 
11 BauGB, als Grundlage für die weitere Bauleitpla-
nung beschlossen.  
Hintergrund der mit der Geschosszahl verbundenen 
hohen Dichte ist das Ziel, mit Grund und Boden 
sparsam umzugehen. 
 
16 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4. 
 
Kenntnisnahme Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 
17 Nach der derzeitigen Abgrenzung der von der Änderung 
betroffenen Fläche sei der an den Rhein angrenzende Be-
reich der Rheinuferstraße ausgenommen. Es wird ange-
regt, zu prüfen, ob im Zuge der Umsetzung der geplanten 
Neuordnung des betroffenen Geländes eine Rampe für 
den Radverkehr für den linksseitigen Zugang zur Südbrü-
cke geschaffen werden könnte. 
Begründung: 
Derzeit gebe es für die Südbrücke für die Nutzung durch 
den Radverkehr lediglich Metallschienen auf den Treppen-
zugängen beidseitig des Rheins. Da die Brücke denkmal-
geschützt sei und im Eigentum der Deutschen Bahn stehe, 
seien seit Jahren von Interessenvertretern geforderte bau-
liche Änderungen zur Schaffung von Rampen bisher nicht 
ausgeführt worden. Im Zuge der vorgesehenen Nutzungs-
änderung der Flächen entlang der Rheinuferstraße biete 
es sich an, hier eine linksrheinische Rampe anzulegen 
entweder parallel zur Rheinuferstraße und hierfür die 
Grenze der Planänderung in Richtung Rhein zu verschie-
ben oder auf der innerhalb der derzeit von der Planung be-
troffenen Fläche eine Rampe zu schaffen vergleichbar mit 
der Rampe an der Rodenkirchener Brücke.  
Dabei sollte jedoch - anders als an der Rodenkirchener 
Brücke - die Radwegeverbindung nicht in Brückenform 
ausgebildet werden, weil dies dort witterungsbedingt bei 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Entlang der Gleistrasse der Deutschen Bahn wird 
ein Radschnellweg geplant (siehe Begründung S. 
18). Der Zugang zur Südbrücke ist Gegenstand spä-
terer Detailplanungen.

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niedrigen Temperaturen zu Glatteisbildung und regelmä-
ßig zu Unfällen durch Radfahrer/ Radfahrerinnen führe. 
Im Zusammenhang mit der auch demnächst geplanten 
Nutzungsänderung des rechtsrheinisch gelegenen Be-
reichs von Deutz bzw. Poll könnte dann später eine 
Rampe rechtsrheinisch geschaffen werden mit gleichzeiti-
ger Änderung der Straßenführung vergleichbar mit der 
Rampe an der Rodenkirchener Brücke rechtsrheinisch, 
hier jedoch parallel zum Rhein.

Anlage 7 Stellungnahme der Verwaltung

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219. Änderung des Flächennutzungsplanes 
Arbeitstitel: „Parkstadt Süd“ in Köln-Zollstock, -Raderberg und –Bayenthal 
Anhörung der Bezirksvertretung BV 2 zu den Ergebnissen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur 219. Flächennutzungsplanänderung, 
Erweiterung des Änderungsbereiches 
Vorlage 2544/2019 
hier:    Stellungnahme der Verwaltung zum geänderten Beschluss der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen (BV 2) vom 11.11.2019 (TOP 9.2.4) - siehe Anlage 6 - 
 
 
 
Zu den geänderten Beschlusspunkten nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
Zu 2 a.): „Die Verwaltung wird zudem beauftragt,  
die dort befindliche Sporthalle so lange funktionsfähig zu halten, bis der beabsichtigte 
Neubau der größeren Sporthalle an der Straße Am Vorgebirgstor vollständig errichtet 
und in Betrieb genommen worden ist.“ 
 
Derzeit wird durch das Sportamt geprüft, inwiefern die bestehende Sporthalle ertüchtigt 
werden kann, um diese bis zur Inbetriebnahme des beabsichtigten Neubaus zu erhalten oder 
gegebenenfalls dauerhaft funktionsfähig zu halten für den Fall, dass kein Neubau errichtet 
wird. 
 
Zu 2 b.): „Die Verwaltung wird zudem beauftragt, 
die Nutzungskapazitäten der neu zu errichtenden Sporthalle unter Beachtung des 
Bevölkerungszuwachses in der Parkstadt Süd zu bemessen, d.h. es soll deutlich 
mehr Sporthallenfläche realisiert werden, als in der bestehenden Dreifach-Sporthalle, 
denkbar ist auch eine Verdoppelung der Fläche.“  
 
Erste Konzepte sehen eine Sechsfach-Sporthalle (zwei Dreifach-Hallen übereinander 
liegend) vor. Unabhängig der Nutzungskapazitäten im Sportpark werden auch in den 
geplanten Quartieren Bildungslandschaft und Marktstadt im Plangebiet der Parkstadt Süd 
unter Beachtung des Bevölkerungszuwachses Kapazitäten für Hallensport, ebenfalls in Form 
einer Sechsfach-Sporthalle sowie einer Doppel-Sporthalle, geschaffen. 
 
Zu 2 c.): „Die Verwaltung wird zudem beauftragt, 
für die Planungen der Neustrukturierung des Areals Sportpark Süd nach 
Hallenneubau zwingend das Ziel zu verfolgen, einen weiteren vollwertigen Sportplatz 
– als bisher auf diesem Gelände existierend – zu realisieren.“  
 
Angesichts der noch laufenden Untersuchungen für eine Neustrukturierung des Areals wird 
die im Planwerk (Anlage 3) verortete Darstellung der Sonderbaufläche durch ein einfaches 
Signet „Sporthalle, Standort unbestimmt“ ersetzt (siehe Anlage 8). Anlage 3 ist somit 
überholt. 
 
Die Errichtung eines weiteren vollwertigen Sportplatzes nach einem Neubau der Sporthalle 
befindet sich derweil ebenfalls in der Prüfung. Neben den Sportflächen im Sportpark sollen 
auch die Freiflächen im Plangebiet der Parkstadt Süd für sportliche Zwecke zur Verfügung 
stehen und ein breites Sportangebot bieten. Eine Reihe von Sportarten soll hierbei 
Berücksichtigung finden (z.B. Volleyball, Basketball, BMX).

Anlage 6 Auszug BV 2

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Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon:  (0221) 221-92313  
Fax       :  (0221) 221-92318 
E-Mail:  miriam.passmann@stadt-koeln.de 
Datum: 14.11.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen vom 11.11.2019 
öffentlich 
9.2.4 219. Änderung des Flächennutzungsplanes  
Arbeitstitel: "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, -Raderberg und -
Bayenthal  
Anhörung der Bezirksvertretung BV 2 zu den Ergebnissen der frühzei-
tigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur 219. 
Flächennutzungsplanänderung, Erweiterung des Änderungsbereiches 
2544/2019 
 
 
Es liegt ein Ergänzungsantrag aller Fraktionen der Bezirksvertretung Rodenkirchen 
vor. 
 
Herr Homann lässt zunächst über diesen Ergänzungsantrag abstimmen: 
1 Beschluss:  
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt die Vorlage 2544/2019 wie folgt in 
Ziffer 2 zu ergänzen: 
  
Der Stadtentwicklungsausschuss 
… 
2. beschließt die Erweiterung des Änderungsbereiches gegenüber dem Einlei-
tungsbeschluss vom 10.11.2016 um den Bereich des „Sportparks Süd“;  
die Verwaltung wird zudem beauftragt, 
a.) die dort befindliche Sporthalle so lange funktionsfähig zu halten, bis der beab-
sichtigte Neubau der größeren Sporthalle an der Straße Am Vorgebirgstor voll-
ständig errichtet und in Betrieb genommen worden ist;

b.) die Nutzungskapazitäten der neu zu errichtenden Sporthalle unter Beachtung 
des Bevölkerungszuwachses in der Parkstadt Süd zu bemessen, d.h. es soll 
deutlich mehr Sporthallenfläche realisiert werden, als in der bestehenden Drei-
fach-Sporthalle, denkbar ist auch eine Verdoppelung der Fläche; 
c.) für die Planungen der Neustrukturierung des Areals Sportpark Süd nach Hal-
lenneubau zwingend das Ziel zu verfolgen, einen weiteren vollwertigen Sport-
platz -als bisher auf diesem Gelände existierend- zu realisieren. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimme des Herrn Ilg zugestimmt. 
(nicht anwesend: Herr Theilen von Wrochem, Herr Küpper) 
 
 
Sodann lässt Herr Homann über die so ergänzte Beschlussvorlage abstimmen. 
2. Beschluss:  
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss 
 folgenden Beschluss zu fassen: 
 
1. beauftragt die Verwaltung, die Planung zur 219. Änderung des Flächennut-
zungsplanes (FNP) auf Grundlage des Planungskonzeptes Parkstadt Süd fort-
zuführen (siehe Anlage 3). Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei-
ligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stel-
lungnahme der Verwaltung (siehe Anlage 5) zu berücksichtigen. 
 
2. beschließt die Erweiterung des Änderungsbereiches gegenüber dem Einlei-
tungsbeschluss vom 10.11.2016 um den Bereich des „Sportparks Süd“;  
die Verwaltung wird zudem beauftragt, 
a.) die dort befindliche Sporthalle so lange funktionsfähig zu halten, bis der be-
absichtigte Neubau der größeren Sporthalle an der Straße Am Vorgebirgstor 
vollständig errichtet und in Betrieb genommen worden ist; 
b.) die Nutzungskapazitäten der neu zu errichtenden Sporthalle unter Beachtung 
des Bevölkerungszuwachses in der Parkstadt Süd zu bemessen, d.h. es soll 
deutlich mehr Sporthallenfläche realisiert werden, als in der bestehenden 
Dreifach-Sporthalle, denkbar ist auch eine Verdoppelung der Fläche; 
c.) für die Planungen der Neustrukturierung des Areals Sportpark Süd nach Hal-
lenneubau zwingend das Ziel zu verfolgen, einen weiteren vollwertigen 
Sportplatz -als bisher auf diesem Gelände existierend- zu realisieren. 
 
 
3. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
ohne Einschränkung zustimmt.  
 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimme des Herrn Ilg zugestimmt. 
(nicht anwesend: Herr Theilen von Wrochem, Herr Küpper)

Beratungsverlauf (4)

31.10.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 4.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.11.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
05.12.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 4.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
23.01.2020 Sportausschuss
TOP 4.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2544/2019
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
08.01.2020
Erstellt
23.07.2019 08:18