2544/2019
219. Änderung des Flächennutzungsplanes, Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal
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Anlage 4
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A N L A G E 4 1 Darstellung und Bewertung der zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Parkstadt Süd“ in Köln- Zollstock, -Raderberg und –Bayenthal eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 05.04.2019 bis zum 06.05.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 26 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Vier Stellungnahmen (Lfd. Nr. 6, 8, 13, 17) sind zudem verspätet eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen- den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung- nahmen wird auf die jeweils erste Stellungnahme der Verwaltung zum betreffenden Inhalt verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/ nein/ teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - (Verkehr, IGVP und ÖPNV) Keine grundsätzlichen verkehrlichen Bedenken. Hinweis: Für die Nicht-Darstellung der aufzugebenden Bahnflächen ist ausdrücklich die Zustimmung des Eisen- bahn-Bundesamtes (EBA) erforderlich; für aufzuge- bende Bahnflächen, die anderen Nutzungen zugeführt werden sollen und die noch für Bahnbetriebszwecke ge- widmet sind, ist ein Antrag auf Freistellung von Bahnbe- triebszwecken gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahnge- setz (AEG) zu stellen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat sich im Rahmen der frühzeiti- gen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht geäußert. Gemäß Schreiben der DB Immobilien vom 10.04.2019 sowie vom 22.07.2019 befinden sich nördlich des im Entwurf darge- stellten Grünzugs an der Bahnanlage gewidmete Bahnflächen. Diese werden in der Darstellung der FNP-Änderung berück- sichtigt. Zu den weiteren einst für Bahnbetriebszwecke genutzten Flä- chen sind bereits Freistellungen durch das Eisenbahn-Bundes- amt erfolgt, zuletzt für die Flurstücke 2339, 2340, 1707 und 2577 (Freistellungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes am 20.05.2019). A N L A G E 4 2 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/ nein/ teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung 2 Bezirksregierung Köln - Dezernat 35.4 - (Denkmalschutz) Keine Bedenken. Kenntnisnahme 3 Bezirksregierung Köln - Dezernat 54 - Wasserwirtschaft einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz Hinweis: Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone (WSZ) 3B für das geplante Wasser- schutzgebiet (WSG) Hürth-Efferen; keine rechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben, da sich das WSG z. Zt. im Planungszustand befindet und derzeit keine Rechtsgrundlage besteht; der Grundwas- serschutz ist zu beachten. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BauGB sollen Planungen und Nut- zungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, de- ren Festsetzung in Aussicht genommen ist, im Flächennut- zungsplan vermerkt werden. Gemäß Systematik des FNPs erfolgt keine Darstellung im Plan- werk. Im Umweltbericht wird auf das WSG hingewiesen. 4 Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Keine Bedenken. Kenntnisnahme 5 Industrie- und Handelskammer zu Köln Hinweis: Im Rahmen eines dynamischen Flächenmana- gements ist eine Kompensation zu den wegfallenden Gewerbeflächen (14 ha) erforderlich; Tauschbörse könnte Wohnbauflächen zu Gewerbe- und Industrieflä- chen umwandeln und umgekehrt; wichtig ist eine stets ausgeglichene Gesamtbilanz, womit eine wirtschafts- freundliche und sparsame Flächenpolitik möglich ist. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine unmittelbare Kompensation wegfallender Gewerbeflächen erfolgt nicht. Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe können grundsätz- lich auch in gemischten Bauflächen – wie in der vorliegenden Änderung des FNPs vorgesehen – angesiedelt werden. A N L A G E 4 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/ nein/ teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung 6 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme 7 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft Anregung: Es wird die Darstellung von Waldflächen im FNP angeregt, da für den Grünzug im Regionalplan Wald festgelegt ist. nein Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Regionalplanänderung stellt einen Regionalen Grünzug dar, unterlegt mit einer Waldbereichsdarstellung. Mit der Wald- bereichsdarstellung wird die Systematik des Regionalplans zur Darstellung von im Kölner Stadtgebiet vorhandenen Regiona- len Grünzügen aufgegriffen. Da die Planungen (Kooperatives Verfahren, Integrierte Pla- nung) für den neu entstehenden Grünzug hier eine öffentliche Grünfläche mit vereinzelten Baumbepflanzungen sowie öffentli- che Spielflächen vorsehen, ist eine Darstellung als Waldfläche im FNP unbegründet. Die gewählte Darstellung als Grünfläche lässt andersherum of- fen, in welchem Umfang Baumanpflanzungen hier entstehen können und steht einer späteren Entwicklung von Waldflächen nicht entgegen. 8 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Hinweis: Denkmalpflegerische Belange sind betroffen; neben den in der Begründung bereits aufgeführten Denkmälern sind auch solche aufzunehmen, die sich am Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. A N L A G E 4 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/ nein/ teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung Rand des Plangebiets befinden; die Denkmäler sind als Schutzgut kulturelles Erbe im Umweltbericht zu be- schreiben und zu würdigen, Auswirkungen der Planung auf die Denkmäler zu untersuchen (§ 1(6) Nr. 5 und 7d BauGB) Hinweis: Flächenhafte Denkmäler sowie nach Landes- recht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen An- lagen sollten nach PlanzV90 kartiert bzw. nachrichtlich übernommen werden; es folgt eine Auflistung von Denk- mälern. Kenntnisnahme Die Denkmäler werden im Umweltbericht, der noch erarbeitet wird, berücksichtigt. Gemäß Systematik des Flächennutzungsplans erfolgt keine nachrichtliche Übernahme einzelner Denkmäler in die Plandar- stellung. Zudem handelt es sich hier nicht um denkmalge- schützte Mehrheiten von baulichen Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BauGB. 9 Landschaftsverband Rheinland (Dezernat Kultur und Landschaftliche Kulturpflege) Das Planungsziel der Fortführung des Inneren Grüngür- tels bis zum Rhein wird grundsätzlich begrüßt. Hinweis: Für die Erstellung des Umweltberichts wird da- rum gebeten, auf zu berücksichtigende Gesetze und Verordnungen zu verweisen (UVPG, BauGB, Landes- denkmalschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz); eine Beschränkung der Prüfung auf denkmalrechtlich ge- schützte Bau- und/ oder Bodendenkmäler ist nicht aus- reichend, da Denkmäler lediglich einen Teil des kulturel- len Erbes darstellen; bei Betrachtung des Schutzguts Kulturelles Erbe muss der Blick über Denkmäler hinaus- gehen; der westliche Teil des Plangebiets liegt mit dem Südsta- dion im Kulturlandschaftsbereich des Regionalplans Köln 335 Äußerer Grüngürtel, linksrheinisch; Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die historischen Kulturlandschaftsbereiche werden im Umwelt- bericht, der noch erarbeitet wird, gewürdigt. Ebenso erfolgen die Hinweise auf die zur berücksichtigenden Gesetze und Ver- ordnungen. Dies erfolgt regelmäßig in den Umweltberichten. A N L A G E 4 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/ nein/ teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung folgende historische Kulturlandschaftsbereiche grenzen an das Plangebiet an: Kulturlandschaftsbereich RPK 351 Neustadt, Kulturlandschaftsbereich RPK 362 Süd- brücke. Anregung: Der Erhalt der unter Denkmalschutz stehen- den Objekte und Gebäude ist sicherzustellen. Hinweis: Es ist in geeigneter Weise auf das ehemalige Preußenfort ll Nikolaus, die Linie des Optischen Telegra- fen Berlin-Koblenz sowie den Judenfriedhof Raderberg hinweisen; ferner ist zu überprüfen, ob sich Beeinträchtigungen für ausgewiesene historische Kulturlandschaftsbereiche er- geben; Auswirkungen der Planungen auf diese Kulturland- schaftsbereiche sind bei der Prüfung des Schutzguts Kulturelles Erbe im Umweltbericht darzustellen. nein Kenntnisnahme Der Anregung wird nicht gefolgt. Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 8. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das ehemalige Preußenfort II Nikolaus und der Judenfriedhof Raderberg sind in der Begründung bereits genannt. Die Linie des Optischen Telegrafen Berlin-Koblenz wird ergänzend auf- genommen. 10 Deutsche Bahn AG - DB Immobilien, Niederlassung Köln - Eigentumsmanagement Hinweis: Im Bereich Bonner Straße wird eine Schall- schutzwand (SSW) gebaut; Planrecht liegt vor, Bereich bleibt als Bahnanlage gewidmet; in Zukunft könnten wei- tere SSW im Geltungsbereich errichtet werden (aller- dings unwahrscheinlich); der Abschnitt wird in Zukunft durch das Portfolio Lärmsanierung hinsichtlich der För- derfähigkeit von aktiven und passiven Maßnahmen un- tersucht; Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis auf die geplante Lärmsanierung wird in den Um- weltbericht, der noch erarbeitet wird, unter den Punkten Immis- sionsschutz bzw. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Lärm, aufgenommen. A N L A G E 4 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/ nein/ teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung der NVR plant im Änderungsbereich eine zusätzliche S- Bahn-Linie. Hinweis: In der geplanten Grünfläche sind ein bis zwei Möglichkeiten für Rettungswege zu schaffen für einen einfachen Zugang von Rettungsfahrzeugen zu den Bahnanlagen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Schaffung von Rettungswegen ist jedoch nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. 11 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat Z 24 Hinweis: Es wird auf die Möglichkeit zur Verwendung ei- nes Formulars bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit Höhen über 20 m verwiesen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 12 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln Hinweis: Im Änderungsbereich befinden sich Landes- grundstücke, deren bisherige planungsrechtliche Vo- raussetzungen durch die beabsichtigte Darstellung maß- geblich verändert werden; die vom BLB NRW wahrzu- nehmenden öffentlichen Belange werden dadurch be- rührt; durch die beabsichtigte Ausweisung der Art der bauli- chen Nutzung dürfen keine Nachteile bzw. Beeinträchti- gungen für aktuelle und perspektivische Landesnutzun- gen entstehen. Anregung: Die auf landeseigenen Grundstücken befind- lichen Gemeinbedarfsflächen zur Flüchtlingsunterbrin- gung sind zu sichern. Kenntnisnahme nein Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan löst keine unmittelbaren bodenrechtlichen Rechtswirkungen gegen- über Dritten aus. Der Anregung wird nicht gefolgt. A N L A G E 4 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/ nein/ teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung Hinweis: Zur Sicherung notwendiger Spielräume sollte eine Art der baulichen Nutzung gewählt werden, die eine flexible bedarfsgerechte Nutzung ermöglicht und somit Flächenentscheidungen des Landes planerisch mit be- rücksichtigt. Kenntnisnahme Der BLB hat durch einen Bauantrag bekundet, dass die Flücht- lingsunterbringung am Standort Alteburger Straße bis Ende 2024 befristet sein soll. Zudem befindet sich der BLB bereits seit 2016 in Verhandlungen mit der Stadt Köln zum Verkauf der Flächen. Die Flächennutzungsplanänderung stellt die langfristig beab- sichtigte Flächennutzung im Bereich der Unterkünfte dar, wie sie in vorausgegangenen Planungsschritten unter Einbezie- hung und Teilnahme des BLB entwickelt wurden, und zwar Grünfläche, gemischte Baufläche und Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung Schule. Schon im Rahmen der Entwicklung des „Städtebaulichen Mas- terplans Innenstadt“ und der anfänglichen Überlegungen zur Entwicklung eines Fachhochschulstandortes im heutigen Plan- gebiet fanden intensive Abstimmungen mit dem BLB statt. Die- ser war auch in Gespräche zum Entwicklungskonzept südliche Innenstadterweiterung (ESIE) und in das Kooperative Verfah- ren eingebunden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die „Flächenentscheidungen des Landes“ werden nicht näher konkretisiert. A N L A G E 4 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/ nein/ teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung 13 Stadtwerke Köln GmbH - Abteilung Liegenschaften (AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Rheinische NETZGesellschaft mbH – Leitplanung, Kölner Verkehrs-Betriebe AG, Häfen und Güterverkehr Köln AG, HGK A 1) AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH: Hinweis: innerhalb des Änderungsbereichs liegt der AWB-Betriebshof Alteburger Str. 141a, welcher von ei- ner Änderung des Flächennutzungsplanes in besonde- rem Maße betroffen wäre; aufgrund logistischer Vorteile zur Altstadt, zum Dom-Umfeld sowie zum Bezirk Ro- denkirchen ist der Standort als optimal zu bewerten; der Standort ist auch für Stadtreinigungs- und Winterdienst- leistungen im Plangebiet erforderlich; weitere Aufgaben- felder sind die zentrale Toilettenreinigung, Papierkorbrei- nigung und Reparaturen, KASA (Kölner Anti-Sprayer Ak- tion), Standortservice sowie Altkleidersammlung; Fläche von ca. 1,3 ha, 350 Mitarbeiter, 100-120 Fahr- zeuge. Bedenken: Das Kooperative Verfahren erscheint nicht ohne Bedenken; ein Beteiligungsprozess wird grund- sätzlich positiv bewertet, andererseits sind die bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 (6) BauGB zu berücksichtigenden Belange zu beachten, öffentliche und private Belange sind nach § 1 (7) BauGB gegenei- nander und untereinander gerecht abzuwägen; es wird bezweifelt, dass diese gesetzgeberischen Vorgaben in einem Kooperativen Verfahren beachtet werden; die Be- teiligung privater Dritter darf nicht dazu führen, dass eine Kenntnisnahme nein Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der AWB-Betriebshof wird in die Begründung aufgenommen. Die Bedenken werden nicht geteilt. Die Bedenken betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfah- ren, sondern ausdrücklich das Kooperative Verfahren, auf des- sen Ergebnissen das Flächennutzungsplanverfahren nun auf- baut. Das Kooperative Verfahren diente insbesondere der frühzeiti- gen Ermittlung des Abwägungsmaterials, vorab formeller Bau- leitplanverfahren nach BauGB. A N L A G E 4 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/ nein/ teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung Planung verfolgt wird, welche die Vorgaben des ersten Teils des BauGB nicht beachtet. Hinweis: In der Begründung ist der AWB-Betriebshof nicht erwähnt; bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1(6) Nr. 7e BauGB ist ein sachgerechter Umgang mit Abfällen zu beachten. Bedenken: In Anbetracht der Größe des Betriebshofs handelt es sich um einen bedenklichen Ausfall des pla- nerischen Ermessens, der erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des FNP-Entwurfs aufkommen lässt; da der Aspekt der Abfallentsorgung in der Begründung Kenntnisnahme nein Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB auf gesamtstädtischer Betrachtungs- ebene des FNPs kann der 219. Änderung des FNPs nicht ent- gegengehalten werden, zumal der Standort gemäß der voran- gegangenen Beteiligungsprozesse und zuletzt durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschuss vom 07.02.2019 über die In- tegrierte Planung zur Parkstadt Süd verlagert werden soll. Zudem sucht Amt 23 gemeinsam mit AWB und SWK nach ge- eigneten Ersatzstandorten. Eine abschließende Entscheidung konnte noch nicht getroffen werden, da die Entwicklung von Anforderungen an das Betriebskonzept der AWB parallel zur Standortsuche verläuft. Es wird in die Begründung aufgenommen, dass im 2. Quartal 2019 noch keine abschließende Standortlösung vorlag. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Standortverlagerung grundsätzlich eine lösbare Aufgabe darstellt. Bislang war keine grundsätzlich ablehnende Haltung der AWB und SWK gegen- über der Standortverlagerung erkennbar. Die Bedenken werden nicht geteilt. Der Abwägungsprozess erfolgt auf Grundlage der eingegange- nen Stellungnahmen nach den Beteiligungsschritten gemäß BauGB. Diese dienen dem Zusammentragen des Abwägungs- materials. A N L A G E 4 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/ nein/ teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung fehlt, kann er auch nicht mit der gem. § 1(7) BauGB ge- botenen Bedeutung in den Abwägungsprozess einge- hen. Bedenken: Die Grenze zwischen dem vorgesehenen Grünzug und dem Mischgebiet verläuft ohne Rücksicht auf Grundstücksgrenzen oder tatsächlich ausgeübte Nutzungen quer durch das Grundstück der AWB; dadurch lässt sich nicht prognostizieren, wie ein Bebau- ungsplan aussehen wird, der aus dem FNP zu entwi- ckeln wäre; somit leidet der FNP-Entwurf an fehlender Bestimmtheit; auch wenn ein FNP gewöhnlich keine par- zellenscharfe Darstellungen zu enthalten hat, müssen Flächen mit unterschiedlichen Nutzungen in räumlicher Hinsicht so bestimmt sein, dass beim Entwickeln von B- Plänen aus dem FNP eine Übertragbarkeit in die Örtlich- keit möglich ist, dies scheint hier nicht gegeben. Anregung: Es wäre sachgerecht, wenn der FNP-Entwurf auf dem Grundstück der AWB Flächen für die Abfallent- sorgung vorsehen würde; eine derartige Darstellung ist nach § 5(2) Nr. 4 BauGB möglich und liegt hier aufgrund der Bedeutung des Standortes für die Stadt Köln nahe. Hinweis: Die Stellungnahme soll als Widerspruch im Sinne des § 7 BauGB verstanden werden nein nein Kenntnisnahme Die Bedenken werden nicht geteilt. Die Abgrenzung der beabsichtigten Flächennutzungen im Ent- wurf der 219. Änderung des FNPs beruhen im Bereich der AWB an der Alteburger Straße auf dem Integrierten Plan zur „Parkstadt Süd“, wie er am 07.02.2019 vom Stadtentwicklungs- ausschuss beschlossen wurde. Es ist davon auszugehen, dass Grundstücke umgelegt werden müssen. Der FNP selbst bedarf keiner parzellenscharfen Dar- stellung. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Darstellung von Flächen für die Abfallentsorgung im Plan- gebiet entspricht nicht dem Auftrag des Stadtentwicklungsaus- schusses vom 07.02.2019 zur Umsetzung des Integrierten Plans. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. A N L A G E 4 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/ nein/ teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: Keine grundsätzlichen Bedenken. Hinweis: Nördlich angrenzend an das Plangebiet befin- det sich im Bereich des Bonner Walls ein Umspannwerk, sowie am Zugweg ein Heizwerk der RheinEnergie; der uneingeschränkte Betrieb der Anlagen ist weiterhin zu gewährleisten, da beide Anlagen eine zentrale Bedeu- tung für die Versorgung des Stadtgebietes mit Strom und Fernwärme haben. Hinweis: Die von diesen Anlagen auf den Änderungsbe- reich einwirkenden Immissionen (z.B. Lärm) sind bei Er- stellung des Umweltberichts zu berücksichtigen. Kölner Verkehrs-Betriebe AG: Keine grundsätzlichen Bedenken. Anregung: Bitte um eine Klarstellung in der Begründung unter Kapitel 6.3 Verkehr / Mobilitätskonzept; dazu be- darf es einer Umformulierung des Unterkapitels „Öffentli- cher Personennahverkehr (ÖPNV)“. Anregung: in der Darstellung sollte eine zu sichernde zentrale ÖPNV-Trasse eingefügt werden. Kenntnisnahme Kenntnisnahme ja nein Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anlagen liegen nicht im Geltungsbereich der Flächennut- zungsplanänderung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anlagen werden im Umweltbericht, der noch erarbeitet wird, unter den Aspekten Lärm und Störfallrecht betrachtet. Eine detaillierte Betrachtung der Lärmsituation erfolgt im nach- folgenden Bebauungsplanverfahren. Der Anregung wird gefolgt. Zum besseren Verständnis werden einige Satzteile umformu- liert. Ein hinzugefügter Absatz betrifft die zukünftig geplante In- betriebnahme der Stadtbahnlinie 5 entlang der Bonner Straße. Der Anregung wird nicht gefolgt. A N L A G E 4 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/ nein/ teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung Häfen und Güterverkehr Köln AG: Keine Bedenken. Kenntnisnahme Gemäß Systematik des Flächennutzungsplans werden Stadt- bahntrassen im Flächennutzungsplan nicht gesondert darge- stellt, sondern finden gegebenenfalls in der Darstellung von Flächen für den überörtlichen Verkehr und für den örtlichen Hauptverkehr gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Ent- sprechung als gesamtstädtische Struktur. 14 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Keine Bedenken. Kenntnisnahme 15 Wupper-Sieg AG Keine Bedenken. Kenntnisnahme 16 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft Keine Bedenken. Kenntnisnahme 17 Westnetz GmbH, DRW-S-LK, RWE Westfalen-Weser-Ems, Netzservice GmbH - Abt. ERNN-H-LP, Dortmund Keine Bedenken. Kenntnisnahme 18 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme A N L A G E 4 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/ nein/ teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung 19 PLEdoc GmbH - Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung, Open Grid Europe GmbH, Essen Keine Bedenken. Kenntnisnahme 20 GASCADE Gastransport GmbH - Abteilung GNL, WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH, OPAL Gastransport GmbH & Co. KG Keine Bedenken. Kenntnisnahme 21 Thyssengas GmbH - Abteilung Netzbetrieb Keine Bedenken. Kenntnisnahme 22 Nord-West-Ölleitung GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme 23 Amprion GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme 24 InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG - Abteilung Recht Keine Bedenken. Kenntnisnahme 25 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH - Fernleitungen Rhein-Ruhr Keine Bedenken. Kenntnisnahme A N L A G E 4 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/ nein/ teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung 26 Evonik Technology & Infrastructure GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme 27 N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding – Maatschappij, Abteilung Wegerechte Keine Bedenken. Kenntnisnahme 28 Esso Deutschland GmbH Hinweis: Am 01.09.2018 erfolgte die Ausgliederung des Tankstellengeschäfts auf die eigene Tochtergesellschaft Echo Tankstellen GmbH. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 29 Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Hinweis: Für künftige Beteiligungen wird gebeten, je- doch nur bei konkretem Erfordernis, die Beteiligung an den LANUV zu adressieren. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 30 Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb Hinweis: Es wird auf die Bewertung der Erdbebenge- fährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten zu berücksichtigen ist; auf die Be- rücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 bzw. Bedeutungsklassen der re- levanten Teile von DIN EN 1998 und der jeweils ent- sprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hin- Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Gemäß der genannten DIN liegt Köln in der Erdbebenzone 1 (Zonen 0 - 3). Die DIN findet Anwendung in Baugenehmigungs- verfahren. A N L A G E 4 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/ nein/ teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung gewiesen; dies gilt insbesondere für große Wohnanla- gen, Schulen, Versammlungshallen, kulturelle Einrich- tungen, Kaufhäuser etc.; im Plangebiet sind großflächig Auffüllungen über San- den und Kiesen (Quartär) vorhanden; Baugrundeigenschaften sind objektbezogen zu untersu- chen und zu bewerten. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: Bezirksregierung Köln - Höhere Landschaftsbehörde Köln - Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei - Dezernat 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz - Dezernat 53 – Immissionsschutz - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz Handwerkskammer zu Köln Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln Deutsche Telekom AG Netzproduktion GmbH, TI NL West, PTI 22 Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg RWE Power AG Zentrale Bundesforstamt Wahner Heide, Forsthaus Schauenberg
Anlage 1a
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Anlage 1a Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 219. Änderung des Flächennutzungsplanes: Parkstadt - Süd in Köln - Raderberg - Lage des Änderungsbereiches, gemäß Einleitungsbeschluss - Änderungsbereich 1:15.000M.:
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/1 Schu Az Vorlagen-Nummer 2544/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 219. Änderung des Flächennutzungsplanes Arbeitstitel: "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal Anhörung der Bezirksvertretung BV 2 zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur 219. Flächennutzungsplanänderung, Erweiterung des Änderungsbereiches Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beauftragt die Verwaltung, die Planung zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) auf Grundlage des Planungskonzeptes Parkstadt Süd fortzuführen (siehe Anlage 3). Die Er- gebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (siehe Anlage 5) zu berücksichtigen. 2. beschließt die Erweiterung des Änderungsbereiches gegenüber dem Einleitungsbeschluss vom 10.11.2016 um den Bereich des "Sportparks Süd". 3. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) ohne Ein- schränkung zustimmt. Stadtentwicklungsausschuss 31.10.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 11.11.2019 Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2019 Sportausschuss 23.01.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Mit der Entscheidung des Stadtrates am 13.12.2007 (3898/2007), den Kölner Großmarkt nach Köln- Marsdorf zu verlegen, bot sich auf der Basis des im Weiteren durch den Rat am 20.09.2012 be- schlossenen "Entwicklungskonzepts Südliche Innenstadt-Erweiterung" (ESIE) erstmals die Chance für eine städtebaulich-freiräumliche Neuordnung des Plangebietes. Übergeordnetes Planungsziel ist dabei die Fortführung des Inneren Grüngürtels bis zum Rhein. An den Rändern dieser neuen urbanen Parklandschaft soll ein gemischter Stadtteil entstehen, der die südliche Innenstadt mit den angrenzenden gewachsenen Stadtvierteln von Zollstock, Raderberg und Bayenthal verbindet. Neben der Schaffung bezahlbarer Wohnungen und neuer Arbeitsplätze stehen bei der Planung auch die Entwicklung einer guten Infrastruktur, der Bau von Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen zur Nahversorgung im Blickfeld. Aufbauend auf dem ESIE startete im Frühjahr 2015 ein Kooperatives Verfahren zur Erstellung einer konkretisierenden Planungs- und Entwicklungskonzeption. Ergebnis des Kooperativen Verfahrens war eine Integrierte Planung für den Teilbereich "Parkstadt Süd", welche wiederum durch den Stadt- entwicklungsausschuss am 07.02.2019 (1250/2018) als Grundlage für die weitere Bauleitplanung beschlossen wurde. In seiner Sitzung am 22.11.2018 beschloss der Rat der Stadt Köln, den Betrieb des Großmarktes am Standort Raderberg bis 31.12.2023 zu verlängern (3124/2018). 1. Stand des Verfahrens Mit Entscheidung vom 10.11.2016 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss zur Einlei- tung des Verfahrens zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP), Arbeitstitel: "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal sowie zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Vorlage 3081/2016). Der hiermit erfolgte politische Auftrag diente auch als Grundlage des Antrags auf Änderung des Regionalplans. Die 27. Regionalplanänderung, Teilbereich Region Köln, diente der „Darstellung eines Regionalen Grünzugs Parkstadt Süd“ auf dem Gebiet der Stadt Köln, wurde durch den Regionalrat am 14.12.2018 aufgestellt und ist mit Bekanntmachung vom 17.05.2019 wirksam. Abweichend vom Geltungsbereich zum Beschluss zur Einleitung der Änderung umfasst der Ände- rungsbereich auch die geplante Entwicklung im Bereich des westlich an die „Parkstadt Süd“ grenzen- den Jean-Löring-Sportparks („Sportpark Süd“). Der Geltungsbereich reicht hier bis an den Stadionbau des Südstadions heran und führt entlang dessen östlichen Randes sowie anschließend entlang der südlichen Grundstücksgrenze des ansässigen Tierheims nach Norden an die Bahnanlage. Auf dem westlich der Vorgebirgsstraße gelegenen Gelände sind der Abriss der im Grünzug liegenden Sport- halle und deren Neubau am Rande des Grünzugs, an der Straße Am Vorgebirgstor, geplant. Der Bereich der 219. Änderung des FNPs umfasst demnach rund 74 ha. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur 219. FNP-Änderung erfolgte im Zeitraum vom 05.04.2019 bis ein- schließlich 06.05.2019. Eine Übersicht über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist Anlage 4 zu entnehmen. Die Ergebnisse sind in die nun vorliegende Plandarstellung (Anlage 3) ein- geflossen, welche bereits Grundlage der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB war. 3 Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 21.06.2019 bis ein- schließlich 22.07.2019 in Form eines Aushangs im Bezirksrathaus Rodenkirchen statt. Insgesamt sind 17 Stellungnahmen eingegangen. Es ergeben sich keine Änderungen für das Planverfahren. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind in Anlage 5 zusammenfassend dargestellt. 2. Weiteres Vorgehen Auf Grundlage der hier beschlossenen planerischen Vorgabe für das Verfahren der 219. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt die weitere Ausarbeitung der Planung und ihre Aufbereitung für die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Es ist beabsichtigt, die Beteiligung der Behörden und sonsti- gen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im 1. Quartal 2020 durchzuführen. Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist für das 2. Quartal 2020 geplant. Anlagen 1a Lage des Änderungsbereiches (gemäß Einleitungsbeschluss vom 10.11.2016) 1b Lage des Änderungsbereiches (nach Erweiterung um "Sportpark Süd") 2 bisherige Darstellung des Flächennutzungsplans 3 beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplans 4 Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 5 Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Anlage 9 Beschluss StEA 05.12.2019
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Anlage 9 Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Herr Freitag Telefon: (0221) 221-23148 Fax : (0221) 221-24088 E-Mail: uwe.freitag@stadt-koeln.de Datum: 17.12.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 44. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 05.12.2019 öffentlich 4.2.1 219. Änderung des Flächennutzungsplanes Arbeitstitel: "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, -Raderberg und - Bayenthal Anhörung der Bezirksvertretung BV 2 zu den Ergebnissen der frühzei- tigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur 219. Flächennutzungsplanänderung, Erweiterung des Änderungsbereiches 2544/2019 Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beauftragt die Verwaltung, die Planung zur 219. Änderung des Flächennut- zungsplanes (FNP) auf Grundlage des Planungskonzeptes Parkstadt Süd fort- zuführen (siehe Anlage 3). Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei- ligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stel- lungnahme der Verwaltung (siehe Anlage 5) zu berücksichtigen. 2. beschließt die Erweiterung des Änderungsbereiches gegenüber dem Einlei- tungsbeschluss vom 10.11.2016 um den Bereich des "Sportparks Süd". Die Verwaltung wird zudem beauftragt, a.) die dort befindliche Sporthalle so lange funktionsfähig zu halten, bis der beabsichtigte Neubau der größeren Sporthalle an der Straße Am Vorgebirgstor vollständig errichtet und in Betrieb genommen worden ist; b.) die Nutzungskapazitäten der neu zu errichtenden Sporthalle unter Beachtung des Bevölkerungszuwachses in der Parkstadt Süd zu be- messen, d.h. es soll deutlich mehr Sporthallenfläche realisiert wer- den, als in der bestehenden Dreifach-Sporthalle, denkbar ist auch ei- ne Verdoppelung der Fläche; c.) für die Planungen der Neustrukturierung des Areals Sportpark Süd nach Hallenneubau zwingend das Ziel zu verfolgen, einen weiteren vollwertigen Sportplatz -als bisher auf diesem Gelände existierend- zu realisieren. 3. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) ohne Einschränkung zustimmt. Hinweis: Angesichts der noch laufenden Untersuchungen für eine Neustrukturierung des Are- als wird die im Planwerk (Anlage 3) verortete Darstellung der Sonderbaufläche durch ein einfaches Signet „Sporthalle, Standort unbestimmt“ ersetzt (siehe Anlage 8). An- lage 3 ist somit überholt. Außerdem bittet der Stadtentwicklungsausschuss darum, die Beschlussvorlage auch im Sportausschuss zu beraten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 2
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W W W W W W WB WB GE MI W M WB MI GE MI MI MI MK M WB SO Militärischer Bereich GE W GE M W SO Rundfunk M MK MK SO SO Fachhochschule SO Großmarkt GE MK GE Anlage 2 - bisherige Darstellung - 219. Änderung des Flächennutzungsplanes: Parkstadt - Süd in Köln-Raderberg 1:12.500M.: 0 100 200 30050 Meter Änderungsbereich Legende Besonderes Wohngebiet Kerngebiet Sonderbaufläche Gewerbefläche Grünfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen Grünfläche Sportplatz Umspannwerk
Anlage 8
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W W W W W W WB WB GE MI W M WB MI GE MI MI MI MK M WB SO Militärischer Bereich GE W GE M W SO Rundfunk M MK MK SO SO Fachhochschule SO Fachhochschule M M Anlage 8 - beabsichtigte Darstellung - NEU 219. Änderung des Flächennutzungsplanes: Parkstadt - Süd in Köln-Raderberg 1:12.500M.: 0 100 200 30050 Meter Legende Gemischte Baufläche Besonderes Wohngebiet Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Grünfläche mit besonderer Nutzung Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen Grünfläche Kindereinrichtung Schule Spielplatz, Standort unbest. Sporthalle, Standort unbestimmt Sportplatz Änderungsbereich
Anlage 3
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W W W W W W WB WB GE MI W M WB MI GE MI MI MI MK M WB SO Militärischer Bereich GE W GE M W SO Rundfunk M MK MK SO SO Fachhochschule SO Fachhochschule SO Sporthalle M M Anlage 3 - beabsichtigte Darstellung - 219. Änderung des Flächennutzungsplanes: Parkstadt - Süd in Köln-Raderberg 1:12.500M.: 0 100 200 30050 Meter Legende Gemischte Baufläche Besonderes Wohngebiet Sonderbaufläche Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Grünfläche mit besonderer Nutzung Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen Grünfläche Kindereinrichtung Schule Spielplatz, Standort unbest. Sporthalle Sportplatz Änderungsbereich
Anlage 1b
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Anlage 1b Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 219. Änderung des Flächennutzungsplanes: Parkstadt - Süd in Köln - Raderberg - Lage des Änderungsbereiches, neu - Änderungsbereich 1:15.000M.:
Anlage 5
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1
Darstellung und Bewertung der zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Parkstadt Süd“ in Köln-
Zollstock, -Raderberg und –Bayenthal eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bezirksrathaus
Rodenkirchen vom 21.06.2019 bis zum 22.07.2019 durchgeführt. Es sind 14 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Eine Stellungnahme ist noch
vor Beteiligungsfrist (Lfd. Nr. 1) und zwei Stellungnahmen (Lfd. Nr. 16 und 17) sind verspätet eingegangen.
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen-
den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung-
nahmen wird auf die jeweils erste Stellungnahme der Verwaltung zum betreffenden Inhalt verwiesen.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertre-
tung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung
ja/ nein/ teilweise/
Kenntnisnahme
Stellungnahme der Verwaltung
1
Im Zuge der öffentlichen Beteiligung an der Parkstadt Süd
wird eine Ergänzung der Freizeitflächen mit einer Eishalle
angeregt. Diese könne als günstiger Modulbau gem. DEB-
Konzept oder bspw. integriert in die bisherige Großmarkt-
halle realisiert werden.
Hiermit würde ein wesentlicher Beitrag zum derzeitigen
Aufschwung des nationalen Eissports, insbesondere auch
wichtig für die Sportstadt Köln, erzielt. Besonders zu er-
wähnen sei hierbei der Eishockeysport, welcher am sportli-
chen Erfolg gemessen klar die Nr. 1 in der Stadt sei. Dar-
über hinaus werde der erstrebten Vielfalt und den individu-
ellen Interessen in der Stadt eine weitere Option gegeben.
Alternativangebote beim Schulsport würden das Nutzungs-
profil abrunden.
Kenntnisnahme Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Sie richtet sich an die nachfolgenden Bebauungs-
planverfahren und wird entsprechend weitergeleitet.
Die Etablierung konkreter einzelner Nutzungen ist
nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung.
Grundsätzlich ist die Integration einer Eishalle in
eine gemischte Baufläche (M) jedoch möglich.
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2
Es wird daher gebeten, die Idee der Eisfläche weiter zu
verfolgen und in die Planungen konkret einzubeziehen.
2
Die Rechtsanwälte geben an, eine Firma im Plangebiet im
vorliegenden Verfahren zu vertreten. Eine Vollmacht ist
nicht beigefügt.
Die Rechtsanwälte widersprechen einer Änderung des
Flächennutzungsplans, durch die das Grundstück ihrer
Mandantin als Grünfläche dargestellt werden soll. Eine sol-
che Darstellung würde das Eigentumsrecht ihrer Mandan-
tin unverhältnismäßig beeinträchtigen, da das Grundstück
derzeit mit einem voll vermieteten Geschäftshaus bebaut
sei.
Die Rechtsanwälte würden daher, wenn weiterhin keine
gütliche Einigung zwischen der Stadt und ihrer Mandantin
zustande kommen sollte, auch gegen alle Verfahren, die
auf eine Änderung der zulässigen Art der baulichen Nut-
zung des Grundstücks der Mandantin im oben genannten
Sinne gerichtet seien, alle verfügbaren Rechtsmittel aus-
schöpfen.
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleit-
plan löst keine unmittelbaren bodenrechtlichen
Rechtswirkungen gegenüber privaten Dritten aus.
Die Flächennutzungsplanänderung widerspricht dem
Bestandsschutz des Geschäftshauses nicht.
3
Die Rechtsanwaltskanzlei gibt die Stellungnahme in eige-
nem Namen und in Vertretung von drei Privatpersonen
und einer Firma im Plangebiet ab. Die entsprechenden
Vollmachten liegen vor.
1. Formale Mängel
Es werden Bekanntmachungsmängel gerügt.
1.1.
Die Rechtsanwälte bemängeln, dass in der Bekanntma-
chung darauf hingewiesen wird, dass schriftliche Stellung-
nahmen abgegeben werden können. Dies sei irreführend,
nein
Die Bedenken werden nicht geteilt.
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3
da es zu der Annahme verleite, dass die Schriftform einge-
halten werden muss. Dies sei nach § 3 Absatz 2 BauGB
nicht der Fall. Zudem sei die Angabe einer E-Mail-Adresse
irreführend, da dies zu der Annahme verleite, die Stellung-
nahme müsste per E-Mail abgegeben werden.
Daher liege keine ordnungsgemäße ortsübliche Bekannt-
machung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vor.
1.2.
Die Rechtsanwälte bemängeln, dass die vom Ausschuss
für Stadtentwicklung der Stadt Köln am 7. Februar 2019
beschlossene integrierte Planung einschließlich der dazu-
gehörigen Erläuterungen und Testentwürfe sowie der be-
reits geänderte Regionalplan nicht ausgelegt worden
seien, obwohl beide Bezug zu umweltbezogenen Themen
aufweisen.
Die Auslegung sei daher hinsichtlich des Gegenstandes
und gemäß § 3 Absatz 2 BauGB unvollständig.
1.3.
Die Rechtsanwälte bemängeln ferner, dass die ortsübliche
Bekanntmachung den Hinweis auf die Präklusionswirkung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht enthalte. Die Stadt Köln
habe daher in der Bekanntmachung die erforderliche Hin-
weispflicht nicht gewahrt.
1.4.
Es lägen damit mehrere Verstöße gegen die bundesrecht-
liche Vorschrift des § 3 Abs. 2 BauGB vor. Die hiermit aus-
drücklich gerügten Verstöße seien nicht unbeachtlich und
könnten auch nicht geheilt werden.
nein
nein
nein
Das Verfahren befindet sich aktuell in der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1
BauGB. § 3 Abs. 2 BauGB findet keine Anwendung.
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Der Regionalplan wurde in einem förmlichen Verfah-
ren geändert. Die Bekanntmachung der 27. Ände-
rung erfolgte am 17.05.2019 im Gesetz und Verord-
nungsblatt (GV.NRW).
Bei der Flächennutzungsplanänderung handelt es
sich um ein förmliches Verfahren nach Baugesetz-
buch (BauGB). Aspekte der Durchführung vorange-
gangener Verfahren und Planungen (Integrierte Pla-
nung) können hierin nicht gerügt werden.
§ 3 Abs. 2 BauGB findet keine Anwendung.
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Siehe Ausführungen zu Punkt 1.1.
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Siehe Ausführungen zu Punkt 1.1.
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4
2. Fehlende Bestimmtheit
Es wird gerügt, dass weder die in der Bekanntmachung
enthaltene Übersichtskarte noch der Text die konkret be-
absichtigte Änderung des Plangebiets mit der notwendigen
Bestimmtheit erkennen ließen. Die Karte und die darauf
eingezeichneten gestrichelten Linien seien so grob, dass
nicht erkennbar sei, an welchen Straßen oder genau be-
zeichneten Punkten die Änderung wirksam werden soll.
Die Gebietsbeschreibung im Text (Teilzeichen 1) sei unge-
nau und mache nicht kenntlich, welcher Bereich genau ge-
ändert werden soll.
3. Materielle Mängel
Der geplanten Flächennutzungsplanänderung sei aus fol-
genden Gründen zu widersprechen:
3.1.
Die Aufgabe der „Darstellung der Sonderbaufläche (SO)
mit der Zweckbestimmung Großmarkt“ sei als „Entwid-
mung" des Großmarktes anzusehen.
Aus der vom Stadtrat in dem Beschluss vom 22.11.2018
gegebenen Bestandsgarantie für den Großmarkt in Rader-
berg bis zum 31.12.2023 (die Begründung weist auf die-
sen Beschluss nicht hin) und der sachlich, wirtschaftlich
und rechtlich gegebenen wichtigen Funktion des Groß-
marktes der Stadt Köln als Einrichtung der Daseinsvor-
sorge für die Bevölkerung folge, dass keine Zweckbestim-
mungsänderung des Gebiets vor dem 31. Dezember 2023
zulässig sei.
nein
nein
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Die Darstellung des Plangebietes in der Bekanntma-
chung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
ist hinreichend konkret.
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleit-
plan löst keine unmittelbaren bodenrechtlichen
Rechtswirkungen gegenüber Dritten aus. Die Flä-
chennutzungsplanänderung widerspricht zudem dem
Bestandsschutz des Großmarktes nicht, auch über
den 31.12.2023 hinaus.
Als Grundlage der Flächennutzungsplanänderung
dient der geltende Beschluss des Stadtentwicklungs-
ausschusses vom 07.02.2019. In der Sitzung wurde
die Integrierte Planung Parkstadt Süd, einschließlich
der dazugehörigen Erläuterungen und Testentwürfe
als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Absatz 6 Nr.
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5
Eine Änderung des Flächennutzungsplans werde als zu-
mindest rechtlich relevante unzulässige Beeinträchtigung
gewertet und sei bis einschließlich 31.12.2023 unzulässig.
Insofern widerspreche die geplante Änderung des Flä-
chennutzungsplans dem geltenden Ratsbeschluss zur Be-
standsgarantie des Großmarktes in Köln-Raderberg bis
zum 31.12.2023.
3.2.
Vor einer Änderung des Flächennutzungsplanes sei zu-
nächst eine ausführliche Umweltprüfung durchzuführen,
bei der insbesondere die genaue räumliche Ausdehnung
der betroffenen Objekte, welche Denkmalschutz oder Bo-
dendenkmalschutz genießen, zu ermitteln seien. Ferner
seien die Auswirkungen der Bauleitplanung auf Kulturgüter
und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwi-
schen den Schutzgütern zu ermitteln.
Den ausgelegten Unterlagen sei zwar zu entnehmen, dass
ein Umweltbericht „im weiteren Verfahren" durchgeführt
werden soll. Es werde jedoch gerügt, dass der Bezug zu
den Belangen der Baukultur, des Denkmalschutzes u.a.
fehle. Bei der Vielzahl und Bedeutung der Denkmäler und
Bodendenkmäler sei zwingend vor jeder weiteren Befas-
sung ein Umweltbericht einzuholen, der sich mit den an-
stehenden Fragen befasst, die z. T. seit vielen Jahren in
der Stadtverwaltung bekannt seien, aber unbeantwortet
vor sich hergeschoben würden.
Dazu wird ein Beispiel aufgeführt: Es sei nach wie vor die
Ausdehnung des historischen Judenfriedhofs nicht be-
kannt und hätte schon lange ermittelt werden müssen. Die
Stadt Köln selbst habe in der vorbereitenden Untersu-
chung (VU) gemäß § 141 BauGB und dem Entwicklungs-
nein
11 BauGB, als Grundlage für die weitere Bauleitpla-
nung beschlossen.
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Die genannten Belange finden im Umweltbericht, der
noch erarbeitet wird, Berücksichtigung. Eine ausführ-
liche Umweltprüfung ist nicht zwingend vor einer Än-
derung des Flächennutzungsplanes durchzuführen.
Zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB werden
schließlich die Auswirkungen der Planung vollum-
fänglich dargelegt und in die Abwägung eingestellt.
Im Änderungsgebiet bekannte Bodendenkmäler und
archäologische Fundstellen liegen heute bereits in
baulich nutzbaren Flächen, daher ergibt sich formal
durch die Planung keine Veränderung hinsichtlich
potentieller Eingriffe in den unterirdischen Denkmal-
bestand durch Bodeneingriffe im Zuge baulicher Nut-
zungen. In den vorgesehenen neuen Grünflächen im
Bereich derzeitiger Sonderbauflächen ist zukünftig
nutzungsbedingt tendenziell sogar in geringerem
Umfang mit entsprechenden negativen Einflüssen
durch Bodeneingriffe zu rechnen.
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6
konzept für die südliche Innenstadt-Erweiterung in Bayent-
hal/ Raderberg/ Zollstock aus dem Oktober 2011 auf die
besondere Bedeutung und die noch vorzunehmende ge-
naue Erfassung des Areals des historischen Judenfried-
hofs im Bereich Großmarkt und Teilgebiet Güterbahnhof
hingewiesen (S. 23 und S. 39 der VU). Dort heiße es auch,
dass nach jüdisch-orthodoxen Vorstellungen die Gräber
zum ewigen Eigentum der Toten gehörten und nicht tan-
giert, überplant oder überbaut werden dürften.
Obwohl die Stadt Köln sich im Jahr 2013 mit der Synago-
gen-Gemeinde Köln in Verbindung gesetzt habe und aus
einer Besprechungsniederschrift hervorgehe, dass nach
israelitischem Glauben die Totenruhe unantastbar sei und
jüdische Friedhöfe/ Gräber nicht überbaut werden dürften,
habe die Stadt Köln in den letzten sechs Jahren nichts un-
ternommen, um das konkrete Ausmaß des historischen
Jüdischen Friedhofs zu ermitteln.
Dieses erhebliche Ermittlungsdefizit sei zunächst zu besei-
tigen, bevor weitere Planungen stattfinden. Das Ermitt-
lungsdefizit sei ausdrücklich in dem Normenkontrollverfah-
ren vom OVG Münster betreffend die Sanierungssatzung
ESIE als mögliche fehlerhafte Behandlung der Aufklärung
von tatsächlichen Verhältnissen, welche die Stadt Köln
selbst als wesentlich angenommen habe, aufgenommen
worden, aber wegen anderer schwerwiegender Fehler da-
hinstehen sein gelassen (rechtskräftige Urteile des OVG
Münster vom jeweils 12. November 2015 in den Verfahren
7 D 66/14.NE, 7 D 67/14.NE, 7 D 70/14.NE und 7 D
76/14.NE, S. 29 ff.).
Vor jeglicher weiteren Planung seien die tatsächlichen
Verhältnisse zu dem historischen Judenfriedhof aufzuklä-
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7
ren. Eine Änderungsplanung vor der gebotenen Aufklä-
rung sei fehlerhaft und führe im Ergebnis zur Unwirksam-
keit des Rechtssetzungsaktes.
Nachträglich ergänzend verweisen die Rechtsanwälte auf
einen Parallelfall aus der Stadt Goch in Nordrhein-Westfa-
len aus dem Jahr 1998. In Goch sei geplant gewesen, ei-
nen registrierten jüdischen Friedhof zu überbauen, was je-
doch zu erheblichen Konflikten und der Einschaltung natio-
naler und internationaler Institutionen führte. Im Ergebnis
sei von der Bebauung abgesehen worden. Es wird auf ei-
nen entsprechenden Link verwiesen.
Sowohl der Friedhof in Goch (als „Alter Friedhof") als auch
der Friedhof „am toten Juden" in Köln (als „Mittelalterlicher
Friedhof") seien als Jüdische Friedhöfe in Nordrhein - Ge-
biet des Landschaftsverbandes Rheinland und des Lan-
desverbandes der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein -
registriert. Es wird wiederum auf einen Link verwiesen.
Zudem verweisen die Rechtsanwälte auf das Werk „Jüdi-
sches Kulturerbe in Nordrhein-Westfalen“ von Elfie Pracht
und zitieren aus selbigem.
Es sei zu vermuten, dass sich der Jüdische Friedhof von
der Sechtemer Straße aus weit nach Süden und Westen
erstreckt, also über den sogenannten heutigen Außen-
markt bis hin zur Straße Bischofsweg. Dies sei insofern
bedeutsam, weil genau auf diesem Gebiet die Parkstadt
Süd entstehen solle.
Es sei nicht auszuschließen, dass auf dem Gebiet, wel-
ches für die Parkstadt Süd vorgesehen ist, noch auf Grä-
ber und Tote gestoßen wird. Die - sicherlich nicht rechts-
staatlich korrekte - ,,Aufhebung" des Jüdischen Friedhofs
im Jahr 1936 unter nationalsozialistischer Herrschaft
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lasse nicht den Rückschluss zu, dass mit der gebotenen
umfassenden Sorgfalt und Rücksicht vorgegangen wurde.
3.3.
Die Rechtsanwälte bemängeln, dass die Ausführungen in
der Begründung unbestimmt ließen, welche Bürogebäude
an der Fritz-Reuter-Straße und dem Gustav-Heinemann-
Ufer aufgegeben werden bzw. erhalten bleiben sollen.
Es sei auch unverständlich, was „das Wohnen nicht we-
sentlich störendes Gewerbe" sein solle (Teilzeichen 6.3.,
S. 13).
Es wird auf ein Schreiben des Kulturamtes der Stadt Köln
vom 21.09.2015 hingewiesen, in dem aus Sicht des Kultur-
amtes das Fortbestehen des Forums für Fotografie an der
Schönhauser Straße 8 als in „ganz besonderem Maße
wünschenswert“ bezeichnet wird.
3.4.
Die Rechtsanwälte formulieren die Frage, ob die geplante
hohe Nutzungsdichte bedeute, dass eine Hochhaussied-
lung geplant sei.
Eine Hochhaussiedlung getarnt als „Parkstadt Süd" sei
nicht Bestandteil des kooperativen Verfahrens und der in-
tegrierten Planung gewesen und entspreche in keinster
Weise dem Bürgerwillen, wie er sich in zahlreichen Ver-
sammlungen geäußert habe.
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es ist nicht Aufgabe des Flächennutzungsplans,
konkrete Aussagen darüber zu treffen, welche Ge-
bäude aufgegeben oder erhalten werden sollen.
Der Begriff „Wohnen nicht wesentlich störendes Ge-
werbe“ ist ein in § 6 BauNVO bzw. §6a BauNVO ver-
wendeter unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die
hierzu ergangene Rechtsprechung hinreichend aus-
gefüllt ist.
Für die betreffende Fläche stellt der Entwurf der 219.
FNP-Änderung eine gemischte Baufläche dar. Es ist
nicht erkennbar, dass die Flächennutzungsplanung
dem Erhalt des genannten „Forums für Fotografie“
entgegenstehen würde.
Die Fragestellung wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß Systematik des Flächennutzungsplans erfol-
gen keine Darstellungen nach dem allgemeinen Maß
der baulichen Nutzung i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 1
BauGB.
In der Begründung wird jedoch die Integrierte Pla-
nung zur „Parkstadt Süd“ erläutert. Demnach ist das
Wohnen in weiten Teilen in einer vier- bis achtge-
schossigen Bebauung vorgesehen. Einzelne Hoch-
punkte (bis 15 Geschosse) am Rand der Bebauung
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9
Es bleibe zudem unklar, wem und warum eine „hohe Nut-
zungsdichte geschuldet“ sein soll.
4. Fazit
Zusammengefasst liegen die aufgeführten erheblichen und
ausdrücklich gerügten formalen und materiellen Fehler
vor, die nicht unbeachtlich seien und auch nicht geheilt
werden könnten. Zunächst sei eine Umweltprüfung unter
Einbeziehung der Belange der Baukultur und des Denk-
malschutzes durchzuführen. Der Ratsbeschluss vom 22.
November 2018 stehe einer Änderung des Flächennut-
zungsplanes vor dem 31. Dezember 2023 entgegen. Die
Planungen seien zu überarbeiten und keine Hochhausbe-
bauung zuzulassen, insbesondere keine einzelnen „Hoch-
punkte" mit bis zu 15 Geschossen. Die Kölner Bürger
wünschten im betreffenden Gebiet keine Verdichtung in
Gestalt von Hochhäusern.
Das Beteiligungsverfahren sei zur Vermeidung der Nichtig-
keit nachfolgender Rechtssetzungsakte mit ordnungsge-
mäßer Bekanntmachung unter Offenlegung sämtlicher Un-
terlagen zu wiederholen (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-
Bielenberg, BauGB, § 3, Rn. 72 ff.).
Kenntnisnahme
nein
ergänzen diese. Einige Nutzungen im gewerblichen
Sektor sowie solche für den Gemeinbedarf sollen als
zwei- bis dreigeschossige Gebäude entstehen.
Die Fragestellung wird zur Kenntnis genommen.
Wie der Begründung zu entnehmen ist, ist die ge-
plante hohe Nutzungsdichte nicht nur den ökonomi-
schen Anforderungen geschuldet, sondern wesent-
lich Ergebnis der Forderung nach einem sparsamen
Umgang mit Grund und Boden.
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Die Rügen beziehen sich sämtlich auf den bislang
nicht erfolgten Verfahrensschritt der Offenlage ge-
mäß § 3 Abs. 2 BauGB oder auf vorangegangene in-
formelle Verfahrensschritte (Integrierte Planung).
§ 3 Abs. 2 BauGB findet jedoch im Rahmen der früh-
zeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB keine
Anwendung.
4 Der Kölner Großmarkt versorge den Wochenmarkt, den
ungebundenen Lebensmitteleinzelhandel, die Gastrono-
Kenntnisnahme
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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10
mie, Kioske und viele weitere Händler in Köln und Umge-
bung. Der Betrieb des Großmarktes erfolge mit dem
Marktamt der Stadt Köln in öffentlicher Hand und diene der
Sicherstellung der Versorgung der Kölner Bürger mit Le-
bensmitteln abseits des gebundenen Lebensmitteleinzel-
handels sowie auch in Notzeiten. Deshalb habe der Rat
der Stadt Köln 2007 den Beschluss gefasst, den Kölner
Großmarkt nach Marsdorf zu verlagern. Den Händlern und
Unternehmern sei mit diesem Beschluss zeitgleich eine
Standortgarantie ausgesprochen worden.
Somit obliege es seitdem der Stadtverwaltung, für diese
Verlagerung nach Marsdorf Sorge zu tragen, welcher sie
bis heute nicht nachgekommen sei. Folglich sei eine Verla-
gerung des Kölner Großmarkts nach Marsdorf bis 2020 als
völlig unrealistisch einzustufen. In den Ausführungen finde
der betreffende Ratsbeschluss vom 22.11.2018 bzgl. der
Verlängerung der Betriebszeit des Kölner Großmarkts bis
Ende 2023 an keiner Stelle Erwähnung. Es würde der Ein-
druck erweckt, der Betrieb des Kölner Großmarkts ende
bereits in 2020.
Es gebe demnach keinerlei Grundlage, die eine Änderung
des Flächennutzungsplans, die einen Wegfall der jetzigen
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Großmarkt
beinhaltet, rechtfertige. Eine Änderung des Flächennut-
zungsplans bedeute eine Entwidmung des jetzigen Groß-
marktgeländes und würde geltenden Ratsbeschlüssen zu-
widerlaufen.
In der Begründung fehle zudem die Würdigung der geplan-
ten Änderungen des Flächennutzungsplans durch das
Marktamt, welches in der Stadtverwaltung den Auftrag
habe, die Sicherstellung des Betriebs des Kölner Groß-
markts zu gewährleisten. Somit seien offensichtlich nicht
Kenntnisnahme
nein
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Ratsbeschluss vom 22.11.2018 steht einer Än-
derung des Flächennutzungsplans nicht entgegen.
Er wird in die Begründung aufgenommen, um Miss-
verständnissen entgegenzuwirken.
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 3 zu
Punkt 3.1.
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 3 zu
Punkt 3.1.
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11
sämtliche relevanten Umstände und betroffenen Ämter in
der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans be-
rücksichtigt worden.
Die ausgelegten Unterlagen seien mangelhaft, unzu-
reichend mit Unterlagen belegt und irreführend in der Aus-
führung.
Die integrierte Planung „Parkstadt Süd“, die als Grundlage
der Flächennutzungsplanänderung dienen solle, fehle im
Aushang. Ebenso fehle der geänderte Regionalplan.
Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung würde
nur rudimentär beschrieben und allenfalls grob skizziert.
So lasse sich anhand der Unterlagen nicht zweifelsfrei ent-
nehmen, welches Gebiet bzw. welche Flurstücke betroffen
seien und welche nicht.
Die vorliegenden Ausführungen bedürften einer dringen-
den Korrektur. Es müsse dinglich eine kausale Abhängig-
keit von der effektiv erfolgten Verlagerung des Kölner
Großmarkts formuliert werden. Die 219. Flächennutzungs-
planänderung könne erst dann erfolgen, wenn der Groß-
markt vollständig verlagert wurde.
nein
nein
nein
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Die ausgelegten Unterlagen entsprachen einer ord-
nungsgemäßen frühzeitigen Beteiligung der Öffent-
lichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.
Der Regionalplan wurde in einem förmlichen Verfah-
ren geändert. Die Bekanntmachung der 27. Ände-
rung erfolgte am 17.05.2019 im Gesetz und Verord-
nungsblatt (GV.NRW). Hierauf wird in der Begrün-
dung hingewiesen (Kap. 5.1) Ebenso erfolgen aus-
führliche Erläuterungen zur Integrierten Planung
(Kap. 5.7).
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 3 zu
Punkt 2.
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Die Flächennutzungsplanänderung ist unabhängig
von dem Zeitpunkt der Verlagerung des Großmark-
tes zu betrachten. Sie greift nicht in dessen Be-
standsschutz ein.
5 Das Unternehmen gibt an, seit dem 1.1.1996 auf dem
Großmarkt tätig zu sein. In den vergangenen Jahren sei
dem Unternehmen immer wieder eine Lösung zur Verle-
Kenntnisnahme
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Ratsbeschluss vom 22.11.2018 steht einer Än-
derung des Flächennutzungsplans nicht entgegen.
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gung des Großmarktes an einen anderen Standort zuge-
sagt worden. Der Ratsbeschluss vom 22.11.2018 sicherte
dem Unternehmen den Erhalt des jetzigen Standortes bis
mindestens 31.12.2023 und einen neuen Standort zu.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes bedeute wahr-
scheinlich einen baldigen Baubeginn der Parkstadt Süd,
welcher den Betrieb des Großmarktes unmöglich machen
würde.
Das Unternehmen spricht sich gegen eine Änderung des
Bebauungsplans aus.
Er wird in die Begründung aufgenommen, um Miss-
verständnissen entgegenzuwirken.
Eine Flächennutzungsplanänderung befindet sich
auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung.
Sie bestimmt keinen Zeitpunkt für einen Baubeginn
und bestimmt kein Baurecht, welches erst durch die
Aufstellung von Bebauungsplänen geschaffen wer-
den muss.
Die Bebauungsplanung ist nicht Gegenstand der
219. FNP-Änderung.
6 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4.
Kenntnisnahme Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4.
7 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4.
Kenntnisnahme Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4.
8 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4.
Kenntnisnahme Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4.
9 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4.
Kenntnisnahme Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 4.
10 Der Eigentümer eines Objektes im Plangebiet legt großen
Wert darauf, dieses langfristig zu erhalten und sein Ge-
schäft weiterzuführen.
Er bittet, dieses bei den anstehenden Planungen zu be-
rücksichtigen.
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 2.
11 Die Person gibt die Stellungnahme in eigenem Namen als
Miteigentümer eines Objektes im Plangebiet ab.
A N L A G E 5
13
1. Formale Mängel
1.1
Es werden Bekanntmachungsmängel gerügt.
Im Bezirksrathaus Rodenkirchen habe eine ausreichende
Möglichkeit zur Beteiligung der Öffentlichkeit nicht stattge-
funden.
Der Aushang im Flur habe schwere Mängel aufgewiesen.
Die gezeigten Pläne seien unscharf, wiesen einen man-
gelnden Kontrast auf und seien insgesamt unleserlich. Der
ausgehängte Text dürfe nicht entnommen werden und
könne nur im Stehen gelesen werden. Der Umfang der Be-
kanntmachung erfordere die Anfertigung von Notizen, was
jedoch nicht möglich gewesen sei.
Die Raumbeleuchtung erlaube nur ein Lesen im Halbdun-
keln. In dem zur Verfügung gestellten Abschnitt der Ein-
gangshalle sei eine Lichtstärke von nur maximal 50 Lux
gegeben (angemessen seien 500 Lux).
Die gewählte Präsentation sei nicht zufälliger Natur. Sie
dokumentiere, dass eine ausreichende Information nicht
angestrebt worden sei. Dieses Vorgehen sei einer demo-
kratischen Bürgerbeteiligung unwürdig.
1.2
Der Unterzeichner gibt an, 72 Jahre alt zu sein. Die Prä-
sentation ohne Sitzmöglichkeit und ohne Ablagetisch so-
wie die unzureichende Dämmerlichtbeleuchtung würden
eine Altersdiskriminierung darstellen.
nein
Kenntnisnahme
nein
Kenntnisnahme
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Die Möglichkeit der Beteiligung war ausreichend. Die
gezeigten Pläne wiesen keine der genannten Män-
gel auf. Die ausgehängte Begründung durfte ent-
nommen werden, worauf auch das Deckblatt der Be-
gründung hinwies: „Diese Begründung dient als An-
sichtsexemplar. Bitte hängen Sie es nach Gebrauch
zurück, so dass andere Interessierte ebenfalls Ein-
blick nehmen können. Vielen Dank!“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Es lagen alle Informationen, welche für eine frühzei-
tige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1
BauGB von Belang sind, vor.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
A N L A G E 5
14
1.3
Die unter 1.1. und 1.2 benannten Mängel würden das
stattgehabte Verfahren in seinem vollen Umfang nichtig
machen.
2. Mangelhafte und unzureichende Information
2.1
Die in einem Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung
vom 19.02.2019 dargestellte Bebauung des Grundstücks
am südlichen Teil der Schönhauserstrasse mit achtstöcki-
gen Gebäuden wurde in der jetzt eingeleiteten Beteiligung
der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt. Dies wäre zwingend er-
forderlich gewesen, um die voraussichtliche Auswirkung
der Planung öffentlich zu unterrichten und der Öffentlich-
keit Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wurde dieses
Planungskonzept in Gänze verlassen um lediglich eine
parkähnliche, unbebaute Fläche zu schaffen? Die fehlende
Information wird hiermit schwer gerügt und macht das
durchgeführte Verfahren nichtig.
2.2
Für den Fall einer geplanten Bebauung, wie oben darge-
stellt, wäre darüber hinaus ein entsprechendes ökologi-
sches Gutachten vorzulegen gewesen. Dessen Fehlen ist
ein schwerwiegender Mangel und macht ebenfalls das
durchgeführte Verfahren nichtig.
nein
nein
nein
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Die unter den genannten Punkten aufgeführten Män-
gel lagen in der Form nicht vor.
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Der Zeitungsartikel ist nicht beigelegt und im Internet
nicht verfügbar. Der Flächennutzungsplan berück-
sichtigt vorangegangene informelle Planungen (u.a.
Integrierte Planung), soweit dies für die Darstellung
der zukünftig geplanten Nutzungsstruktur im Plange-
biet relevant ist. Die Lage von Gebäuden und deren
räumliche Abmessungen werden in nachfolgenden
Bebauungsplanverfahren konkretisiert.
Die Bedenken werden nicht geteilt.
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 3 zu
Punkt 3.2.
12 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4.
Kenntnisnahme Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4.
13 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4.
Kenntnisnahme Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4.
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15
14 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4.
Kenntnisnahme Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4.
15 Der Verein stimmt der Änderung des Flächennutzungs-
plans prinzipiell zu, hat aber einige Anregungen/ Ergän-
zungen:
Fußgänger/ Fahrradfahrer sollten kreuzungsfrei mit dem
Rheinufer verbunden werden, sinnvoll wohl unter Einbe-
ziehung der Südbrücke zur Querung der Rheinuferstraße,
evtl. auch mit niveaugleicher Querung bei Tieferlegung der
Rheinuferstraße unter die Straßenbahn, wenn gutachter-
lich dies zur Vermeidung eines Verkehrsengpasses erfor-
derlich sei.
Die Anbindung des Bischofsweges an die Nord-Süd Fahrt
solle ohne Rückstauprobleme erfolgen, der Linksabbieger
blockiere jetzt öfters durch Rückstau den Rechtsabbieger.
Die Gutachten Dr. Brenner von 2012 und 2014 belegten
für die Nord-Süd-Bahn Planung größere Verkehrsprob-
leme, zudem komme RegioConsult in einer gutachterli-
chen Stellungnahme 2017 zur Feststellung, dass das Ver-
kehrsgutachten Dr. Brenner eine unzureichende Methodik
verwende, in der Datenaktualität nicht ausreiche, in Teilen
nicht plausibel und in der Leistungsfähigkeit kleiner als an-
gegeben sei. Die jetzt genannte effektive Zunahme an
6700 KFZ/ 24 h mache die Sache nicht leichter. Ein hinrei-
chendes Verkehrsgutachten sei erforderlich.
Die für die übliche Wohnbebauung genannte Stockwerk-
zahl von 4 - 8 scheint dem Verein in Anbetracht der beste-
henden Umgebung zu hoch, in den ursprünglichen Pla-
nungen für ESIE sei auch deutlich weniger vorgesehen ge-
wesen.
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, ist je-
doch nicht Gegenstand der Flächennutzungspla-
nung.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Ein aktualisiertes Verkehrsgutachten befindet sich
derzeit in Bearbeitung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Als Grundlage der Flächennutzungsplanänderung
dient der geltende Beschluss des Stadtentwicklungs-
ausschusses vom 07.02.2019. In der Sitzung wurde
die Integrierte Planung Parkstadt Süd, einschließlich
der dazugehörigen Erläuterungen und Testentwürfe
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16
Hochpunkte mit bis zu 15 Stockwerken lehnt der Verein
ab, sie würden nicht zum Höhenkonzept für die Stadt pas-
sen.
als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Absatz 6 Nr.
11 BauGB, als Grundlage für die weitere Bauleitpla-
nung beschlossen.
Hintergrund der mit der Geschosszahl verbundenen
hohen Dichte ist das Ziel, mit Grund und Boden
sparsam umzugehen.
16 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4.
Kenntnisnahme Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4.
17 Nach der derzeitigen Abgrenzung der von der Änderung
betroffenen Fläche sei der an den Rhein angrenzende Be-
reich der Rheinuferstraße ausgenommen. Es wird ange-
regt, zu prüfen, ob im Zuge der Umsetzung der geplanten
Neuordnung des betroffenen Geländes eine Rampe für
den Radverkehr für den linksseitigen Zugang zur Südbrü-
cke geschaffen werden könnte.
Begründung:
Derzeit gebe es für die Südbrücke für die Nutzung durch
den Radverkehr lediglich Metallschienen auf den Treppen-
zugängen beidseitig des Rheins. Da die Brücke denkmal-
geschützt sei und im Eigentum der Deutschen Bahn stehe,
seien seit Jahren von Interessenvertretern geforderte bau-
liche Änderungen zur Schaffung von Rampen bisher nicht
ausgeführt worden. Im Zuge der vorgesehenen Nutzungs-
änderung der Flächen entlang der Rheinuferstraße biete
es sich an, hier eine linksrheinische Rampe anzulegen
entweder parallel zur Rheinuferstraße und hierfür die
Grenze der Planänderung in Richtung Rhein zu verschie-
ben oder auf der innerhalb der derzeit von der Planung be-
troffenen Fläche eine Rampe zu schaffen vergleichbar mit
der Rampe an der Rodenkirchener Brücke.
Dabei sollte jedoch - anders als an der Rodenkirchener
Brücke - die Radwegeverbindung nicht in Brückenform
ausgebildet werden, weil dies dort witterungsbedingt bei
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Entlang der Gleistrasse der Deutschen Bahn wird
ein Radschnellweg geplant (siehe Begründung S.
18). Der Zugang zur Südbrücke ist Gegenstand spä-
terer Detailplanungen.
A N L A G E 5
17
niedrigen Temperaturen zu Glatteisbildung und regelmä-
ßig zu Unfällen durch Radfahrer/ Radfahrerinnen führe.
Im Zusammenhang mit der auch demnächst geplanten
Nutzungsänderung des rechtsrheinisch gelegenen Be-
reichs von Deutz bzw. Poll könnte dann später eine
Rampe rechtsrheinisch geschaffen werden mit gleichzeiti-
ger Änderung der Straßenführung vergleichbar mit der
Rampe an der Rodenkirchener Brücke rechtsrheinisch,
hier jedoch parallel zum Rhein.
Anlage 7 Stellungnahme der Verwaltung
2874 Zeichen
A N L A G E 7 219. Änderung des Flächennutzungsplanes Arbeitstitel: „Parkstadt Süd“ in Köln-Zollstock, -Raderberg und –Bayenthal Anhörung der Bezirksvertretung BV 2 zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur 219. Flächennutzungsplanänderung, Erweiterung des Änderungsbereiches Vorlage 2544/2019 hier: Stellungnahme der Verwaltung zum geänderten Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen (BV 2) vom 11.11.2019 (TOP 9.2.4) - siehe Anlage 6 - Zu den geänderten Beschlusspunkten nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Zu 2 a.): „Die Verwaltung wird zudem beauftragt, die dort befindliche Sporthalle so lange funktionsfähig zu halten, bis der beabsichtigte Neubau der größeren Sporthalle an der Straße Am Vorgebirgstor vollständig errichtet und in Betrieb genommen worden ist.“ Derzeit wird durch das Sportamt geprüft, inwiefern die bestehende Sporthalle ertüchtigt werden kann, um diese bis zur Inbetriebnahme des beabsichtigten Neubaus zu erhalten oder gegebenenfalls dauerhaft funktionsfähig zu halten für den Fall, dass kein Neubau errichtet wird. Zu 2 b.): „Die Verwaltung wird zudem beauftragt, die Nutzungskapazitäten der neu zu errichtenden Sporthalle unter Beachtung des Bevölkerungszuwachses in der Parkstadt Süd zu bemessen, d.h. es soll deutlich mehr Sporthallenfläche realisiert werden, als in der bestehenden Dreifach-Sporthalle, denkbar ist auch eine Verdoppelung der Fläche.“ Erste Konzepte sehen eine Sechsfach-Sporthalle (zwei Dreifach-Hallen übereinander liegend) vor. Unabhängig der Nutzungskapazitäten im Sportpark werden auch in den geplanten Quartieren Bildungslandschaft und Marktstadt im Plangebiet der Parkstadt Süd unter Beachtung des Bevölkerungszuwachses Kapazitäten für Hallensport, ebenfalls in Form einer Sechsfach-Sporthalle sowie einer Doppel-Sporthalle, geschaffen. Zu 2 c.): „Die Verwaltung wird zudem beauftragt, für die Planungen der Neustrukturierung des Areals Sportpark Süd nach Hallenneubau zwingend das Ziel zu verfolgen, einen weiteren vollwertigen Sportplatz – als bisher auf diesem Gelände existierend – zu realisieren.“ Angesichts der noch laufenden Untersuchungen für eine Neustrukturierung des Areals wird die im Planwerk (Anlage 3) verortete Darstellung der Sonderbaufläche durch ein einfaches Signet „Sporthalle, Standort unbestimmt“ ersetzt (siehe Anlage 8). Anlage 3 ist somit überholt. Die Errichtung eines weiteren vollwertigen Sportplatzes nach einem Neubau der Sporthalle befindet sich derweil ebenfalls in der Prüfung. Neben den Sportflächen im Sportpark sollen auch die Freiflächen im Plangebiet der Parkstadt Süd für sportliche Zwecke zur Verfügung stehen und ein breites Sportangebot bieten. Eine Reihe von Sportarten soll hierbei Berücksichtigung finden (z.B. Volleyball, Basketball, BMX).
Anlage 6 Auszug BV 2
3809 Zeichen
A N L A G E 6 Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 14.11.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 11.11.2019 öffentlich 9.2.4 219. Änderung des Flächennutzungsplanes Arbeitstitel: "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, -Raderberg und - Bayenthal Anhörung der Bezirksvertretung BV 2 zu den Ergebnissen der frühzei- tigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur 219. Flächennutzungsplanänderung, Erweiterung des Änderungsbereiches 2544/2019 Es liegt ein Ergänzungsantrag aller Fraktionen der Bezirksvertretung Rodenkirchen vor. Herr Homann lässt zunächst über diesen Ergänzungsantrag abstimmen: 1 Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt die Vorlage 2544/2019 wie folgt in Ziffer 2 zu ergänzen: Der Stadtentwicklungsausschuss … 2. beschließt die Erweiterung des Änderungsbereiches gegenüber dem Einlei- tungsbeschluss vom 10.11.2016 um den Bereich des „Sportparks Süd“; die Verwaltung wird zudem beauftragt, a.) die dort befindliche Sporthalle so lange funktionsfähig zu halten, bis der beab- sichtigte Neubau der größeren Sporthalle an der Straße Am Vorgebirgstor voll- ständig errichtet und in Betrieb genommen worden ist; b.) die Nutzungskapazitäten der neu zu errichtenden Sporthalle unter Beachtung des Bevölkerungszuwachses in der Parkstadt Süd zu bemessen, d.h. es soll deutlich mehr Sporthallenfläche realisiert werden, als in der bestehenden Drei- fach-Sporthalle, denkbar ist auch eine Verdoppelung der Fläche; c.) für die Planungen der Neustrukturierung des Areals Sportpark Süd nach Hal- lenneubau zwingend das Ziel zu verfolgen, einen weiteren vollwertigen Sport- platz -als bisher auf diesem Gelände existierend- zu realisieren. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimme des Herrn Ilg zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Theilen von Wrochem, Herr Küpper) Sodann lässt Herr Homann über die so ergänzte Beschlussvorlage abstimmen. 2. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss folgenden Beschluss zu fassen: 1. beauftragt die Verwaltung, die Planung zur 219. Änderung des Flächennut- zungsplanes (FNP) auf Grundlage des Planungskonzeptes Parkstadt Süd fort- zuführen (siehe Anlage 3). Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei- ligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stel- lungnahme der Verwaltung (siehe Anlage 5) zu berücksichtigen. 2. beschließt die Erweiterung des Änderungsbereiches gegenüber dem Einlei- tungsbeschluss vom 10.11.2016 um den Bereich des „Sportparks Süd“; die Verwaltung wird zudem beauftragt, a.) die dort befindliche Sporthalle so lange funktionsfähig zu halten, bis der be- absichtigte Neubau der größeren Sporthalle an der Straße Am Vorgebirgstor vollständig errichtet und in Betrieb genommen worden ist; b.) die Nutzungskapazitäten der neu zu errichtenden Sporthalle unter Beachtung des Bevölkerungszuwachses in der Parkstadt Süd zu bemessen, d.h. es soll deutlich mehr Sporthallenfläche realisiert werden, als in der bestehenden Dreifach-Sporthalle, denkbar ist auch eine Verdoppelung der Fläche; c.) für die Planungen der Neustrukturierung des Areals Sportpark Süd nach Hal- lenneubau zwingend das Ziel zu verfolgen, einen weiteren vollwertigen Sportplatz -als bisher auf diesem Gelände existierend- zu realisieren. 3. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) ohne Einschränkung zustimmt. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimme des Herrn Ilg zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Theilen von Wrochem, Herr Küpper)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2544/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 08.01.2020
- Erstellt
- 23.07.2019 08:18