2025/0299
Beauftragung der HEAG mobilo GmbH mit der Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln-Siedlung und im Ludwigshöhviertel
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2025/0299
8277 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.11.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Dezernat V
Amt: Mobilitäts- und
Tiefbauamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0299
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511060
Kostenstelle: 066-040-1000/066-040-1100 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-61 Sachkonto: diverse SK
Betreff: Beauftragung der HEAG mobilo GmbH mit der Umsetzung des
Mobilitätsmanagements in der Lincoln -Siedlung und im Ludwigshöhviertel
Vorlage vom: 29.10.2025
Beschlussvorschlag :
1. Der Beauftragung der HEAG mobilo GmbH zur Durchführung des Mobilitätsmanagements
in der Lincoln -Siedlung und im Ludwigshöhviertel im Rahmen des Betreibervertrags wird
zugestimmt.
2. Die Finanzierung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln -Siedlung und im
Ludwigshöhviertel gemäß datenschutz relevanter Anlage erfolgt im Ergebnishaushalt aus
den Kostenstellen 066 -040-1000 „Konversion -Mobilitätsamt“ und 066 -040-1100 „Lincoln -
Siedlung“. Hierfür sind entsprechende Haushaltsmittel in den Haushaltsjahren 2025 und
2026 eingeplant.
- 2 -
Anlagen: Anlage Betreibervertrag zum Mobilitätsmanagement
Anlage 1 Vertrag über die Teilnahme am Stellplatzvergabesystem Lincoln -
Siedlung Teil A (wird nur digital zur Verfügung gestellt)
Anlage 2 Vertrag über die Teilnahme am Stellplatzvergabesystem Lincoln -
Siedlung Teil B (wird nur digital zur Verfügung gestellt)
Anlage 3 Stellplatzvergabeordnung Lincoln (wird nur digital zur Verfügung
gestellt)
Anlage 4 Stellplatzvergabeordnung LHV (wird nur digital zur Verfügung gestellt)
Anlage 5.1 Vertrag zur Auftragsdatenverar beitung (wird nur digital zur Verfügung
gestellt)
Anlage 5.1.1 Richtlinie Datenschutz (wird nur digital zur Verfügung gestellt)
Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation Stellplatzvergabe (wird nur digital zur
Verfügung gestellt)
Anlage 5.2.1 Technische und organ isatorische Maßnahmen (wird nur digital zur
Verfügung gestellt)
Anlage 5.2.2 Informationen zum Datenschutz Art. 13 DSGVO (wird nur digital zur
Verfügung gestellt)
Anlage 5.2.3 Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincoln -Siedlung (wird nur digital
zur Verfügung gestellt)
Anlage 5.2.4 Schematisches Netzwerk Heag mobilo (wird nur digital zur
Verfügung gestellt)
Anlage 5.2.5.1 Berechtigungsvergabe Benutzer HEAG mobilo (wird nur digital zur
Verfügung gestellt)
Anlage 5.2.5.2 Berechtigungsvergabe Administration HEAG mobilo (wird nur
digital zur Verfügung gestellt)
Anlage 6 Gesamtfinanzierungsplan Mobilitätsmanagement (wird nur digital zur
Verfügung gestellt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.10.2025
Die Grundpfeiler des Mobilitätsmanagements in der Lincoln -Siedlung wurden mit Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung vom 19.10.2015 zur Magistratsvorlage MV 2015/0455
zum städtebaulichen Vertrag Lincoln und mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
vom 19.01.2017 zur Magistratsvorlage MV 2017/0017 zum Durchführungsvertrag zw ischen
der Wissenschaftss tadt Darmstadt und der Vorhabenträgerin der Lincoln-Siedlung, der BVD
New Living GmbH & Co. KG, festgelegt. Nach den vorgenannten Verträgen ist die
Wissenschaftsstadt Darmstadt Betreiberin des Mobilitätsmanagements und berechtigt, mit
der Aufgabe einen Dritten zu beauftragen. Zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements hat
die Wissenschaftss tadt Darmstadt mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
vom 31.03.2020 zur Magistratsvorlage MV 2020/0095 die HEAG mobilo GmbH beauftragt.
Im Zuge der weiteren Entwicklung der Konversionsflächen Bessungen Süd wird inzwischen
auch das Ludwigshöhviertel entwickelt, welches angelehnt an das Mobilitätskonzept der
Lincoln-Siedlung autoreduziert gestaltet werden soll.
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.05.2020 zur Magistratsvorlage MV
2020/0150 wurde dem städtebaulichen Vertrag zum Ludwigshöhviertel zwischen der
Wissenschaftss tadt Darmstadt und der Vorhabenträgerin des Ludwigshöhviertels , der BVD
New Living GmbH & Co. KG , zugestimmt, der die Grundpfeiler des Mobilitätsmanagements
beinhaltet. Auch hier ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt Betreiberin des
Mobilitätsmanagements und berechtigt, mit der A ufgabe einen Dritten zu beauftragen.
Analog zur Lincoln -Siedlung soll auch im Ludwigshöhviertel die HEAG mobilo GmbH mit der
Betreiberschaft des Mobilitätsmanagements beauftragt werden.
Da die HEAG mobilo GmbH seit 01.09.2024 eigenständiger Projektpartner im
Verbundvorhaben „Nachhaltige Mobilität in Lincoln 3“ (NaMoLi3) ist und durch das
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) für die
Projektlaufzeit bis zum 31.08.2026 eine Förderung in Höhe von 90 % erhält , ist ebenfalls
eine Anpassung der Finanzierungsgrundlage im laufenden Betreibervertrag notwendig (siehe
Anlage 6 des Betreibervertrags).
Die Bausteine des Mobilitätsmanagements bzw. die Aufgaben im Rahmen der
Betreiberschaft des Mobilitätsmanagements umfassen im Wesentlichen:
a) Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von (zielgruppenspezifischen)
Bewohnerveranstaltungen in der Lincoln -Siedlung und im Ludwigshöhviertel
b) Durchführung der zentralen Stellplatzvergabe in der Lincoln -Siedlung
c) Vereinnahmung der anteiligen Stellplatzmietabgabe in Höhe von 25 % je Stellplatz
und Monat, mindestens jedoch 20,00 EUR (brutto) je Stellplatz und Monat für das
Mobilitätsmanagement in der Lincoln -Siedlung sowie der wohnungsnahen Stellplätze
im Ludwigshöhv iertel
d) Unterstützung bei der Organisation und Durchführung der Sitzungen des
Mobilitätsbeirates 1 der Lincoln-Siedlung
e) Berichts- und Informationswesen zu den Erfahrungen der Stellplatzvergabe und den
laufenden Angeboten
f) Kommunikation und Öffentlichkeitsar beit
In den Grenzen der Finanzierung dieser angebotenen Leistungen des Mobilitätsmanagements
steht der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht
gegenüber der HEAG mobilo GmbH zu.
- 4 -
Kostenabschätzung
Die Deckung der Kosten für die Erfüllung der Aufgaben des Mobilitätsmanagements sowie die
Vergütung Dritter, die hierfür beauftragt werden, erfolgt vorrangig aus dem Entgelt der
Stellplatzeigentümer eines jeden tatsächlichen vermieteten Stellplatzes in Höhe von 25 %
der Stellplatzmietei nnahmen jedes Monats (brutto), jedoch mindestens in Höhe von 20,00
EUR (brutto) pro Monat. Eine etwaige Unterdeckung wird über die Kostenstellen 066 -040-
1000 sowie 066 -040-1100 gedeckt.
In der datenschutzrelevanten Anlage 6 des Betreibervertrags ist der
Gesamtfinanzierungsplan Mobilitätsmanagement für die Jahre 2025 und 2026 beigefügt.
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V Dezernat VI
Hanno Benz André Schellenberg Holger Klötzner Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadtrat Stadtrat
_____________________
1 Gemäß § 9 Abs. 3 des Durchführungsvertrags vom 02.03.2017 wird ein Mobilitätsbeirat die
langfristige Erfüllung des Mobilitätskonzepts durch das Mobilitätsmanagement sicherstellen
und an der Aufgabenerfüllung mitwirken. Der Mobilitätsbeirat setzt sich hälftig aus
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern und Vertreterinnen und Vertretern der Stadt
zusammen.
anlage 5
4021 Zeichen
Stand 02.07.2025 Stellplatzvergabeordnung Kriterien und Prozedere zur Vergabe von Stellplätzen im Ludwigshöhviertel Allgemeines Die wohnungsnahen Stellplätze werden durch den jeweiligen Stellplatzeigentümer nach den unten angegebenen Kriterien und der sich daraus ergebenen Rangfolge an die Bewohnerschaft im Ludwigshöhviertel (gemäß Einschränkungs- und Verzichtssatzung) vergeben. Die Vermietung erfolgt durch den jeweiligen Stellplatzeigentümer. Die Stellplatzvergabeordnung gilt für alle wohnungsnahen Stellplätze. Die wohnungsnahen Stellplätze für ein Grundstück sind nach Rangfolge der Bewohnerinnen und Bewohner zu vergeben, die auf dem jeweils zugehörigen Grundstück (Baufeld) wohnhaft sind. Mobilitätseingeschränkten Personen, und Betreuungspersonal pflegebedürftiger Personen sowie Mieter (E)-Carpooling-Fahrzeugen wird Vorrang bei den wohnungsnahen Stellplätzen gewährt. Rang Kriterien 1. Mobilitätseingeschränkte Bewohnerinnen und Bewohner mit einem Schwerbehinderten-Parkausweis (Blau, Orange, Grün) 2. Betreuungspersonal pflegebedürftiger Personen, die regelmäßig Fahrdienste für pflegebedürftige und/ oder mobilitätseingeschränkte Bewohnerinnen und Bewohner durchführen. __________________________________________________________________________________ 3. Mieter-(E)-Carpooling-Fahrzeuge von Bewohnerinnen und Bewohnern __________________________________________________________________________________ Punktevergabe Punkte 4. Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit einem E-Fahrzeug (Elektro- oder Plug- in-Hybrid- Fahrzeug) 1 5. Bewohnerinnen und Bewohner, die als Einsatzkräfte im Notdienst tätig sind (Feuerwehr, Ärzte, Rettungsdienst, …) 1 6. Alleinerziehende /Familien mit bis zu 2 Kindern bis zur Vollendung des Grundschulalters (nur Bewohnerinnen und Bewohner) 1 7. Alleinerziehende /Familien ab 3 Kindern bis zur Vollendung des Grundschulalters (nur Bewohnerinnen und Bewohner) 2 __________________________________________________________________________________________ 8. In Ausnahmefällen von Bewohnerinnen und Bewohnern („Sonstige medizinische Fälle“), die nicht bereits unter Rang 1 fallen, wenn mit entsprechendem Nachweis (bspw. ärztliches Attest) ein erhöhter Bedarf nach einem Stellplatz glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, liegt im Ermessen des Stellplatzeigentümers. __________________________________________________________________________________________ 9. Übrige Stellplätze werden an Berechtigte chronologisch nach Eingang der vollständigen Bewerbungsunterlagen vergeben. Das gilt auch bei Punktegleichstand. Anlage 4 Stand 02.07.2025 Vorgehensweise bei der Vergabe Berechtigte mit Rang 1 haben Vorrang gegenüber Rang 2 und Rang 2 gegenüber Rang 3 usw. Rang 1 hat immer oberste Priorität. Die Rangfolge gilt nur für 1 Fahrzeug pro Wohneinheit. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind die benötigten Stellplätze für die nach Rang 2 berechtigten Personen. Falls alle Ansprüche bzw. Bedarfe mit einem Fahrzeug pro Wohneinheit erfüllt sind, können noch freie Stellplätze für Zweitfahrzeuge vergeben werden. Bei Rang 4 bis 7 gilt eine Punktevergabe, wobei bei Zutreffen mehrerer Kriterien diese addiert werden. Das Mieter (E)-Carpooling kann auch privat, durch den Zusammenschluss benachbarter Wohnungen eines Grundstücks, erfolgen. Es gilt mindestens 4 Wohneinheiten pro Fahrzeug. Den partizipierenden Bewohnerinnen und Bewohnern steht dabei dann kein gesonderter Parkplatz mehr zu Verfügung. Sind trotz erfüllter Kriterien keine freien Stellplätze mehr verfügbar, wird der Vertrag eines Stellplatzmieters ohne Vorrang bzw. mit geringerem Rang gekündigt (monatliche Kündigungsfrist). Anmerkung: Abgesehen von der vorbeschriebenen Kündigung ist eine ordentliche Kündigung des Stellplatzes nur mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Eine Kündigung eines Stellplatzmieters ist bei Bedarf bei einem Rang-8-Fall nicht möglich. Zur Anmeldung ist der Mietvertrag als Nachweis vorzulegen.
anlage 11
25295 Zeichen
Anlage 5.2.3
Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincoln-Siedlung
Bauverein (Franklinstraße TG/ Einsteinstraße TG/
Wohnungsnah/Wohnungsnahe Stellplätze des Zusammenhauses)
Kund:in bekundet Interesse an Stellplatz (per Mail, Telefon, per Brief, per Post, vor Ort)
K
und:in erhält Brief/E-Mail mit Standarttextbaustein und Bewerbungsbogen,
Stellplatzvermittlungsvertrag B, Datenschutzblatt, Infodokumente (FAQ und Flyer zu
Mobilitätsangeboten), alle Unterlagen zu finden unter
W:\Stellplatzvergabe_Lincoln_Siedlung\Stellplatzvergabe\Bewerbung Sp\Bewerbungsunterlagen SP)
K
und:in reicht Unterlagen (unterschriebener Stellplatzvermittlungsvertrag Teil B, ausgefüllter
Bewerbungsbogen) und Nachweise (Miet-/Kaufvertrag oder sog. Wohnungsgeberbescheinigung,
Ausweisdokument, SBA, ärztliches Attest, Nachweise zum gemeinschaftlich genutzten
Carpoolingfahrzeug, Nachweis des Arbeitgebers für Bereitschaftsdienst, Arbeitsvertrag für in Lincoln
arbeitende Beschäftigte, Altersnachweis der Kinder (wenn Kinder unter 10 Jahre), Nachweis für E-
Auto (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)) ein.
Die Unterlagen müssen per Post oder persönlich bei der Mobilitätszentrale abgegeben werden.
Diverse Bescheinigungen, Atteste und/oder Geburtsurkunden müssen nur vorgezeigt und können
wieder mitgenommen werden. Sollten die Nachweis-Kopien per Post an die Mobilitätszentrale
geschickt werden, werden sie in einer Datentonne entsorgt.
N
ach vollständiger Bewerbung Prüfung auf Anspruch nach dem Kriterienkatalog der
Stellplatzvergabeordnung.
W
enn Anspruch dann:
Alle relevanten Daten werden in die entsprechende Exceltabelle händisch eingetragen:
Stellplatznummer (1, 2, 3… durchnummeriert), Geschoss/Haus (z.B. 1. UG, Haus A1…), Baufeld
(definiert nach Bauplan, z.B. N1, B 3.1. …), Rollstuhlgerecht (Ja/Nein), Übergroß (Ja/Nein), E-
Lademöglichkeit (Ja/Nein), Stellplatzeigentümer:in (z.B. bauverein AG, Naheimst…), Bezug (Jahreszahl
des Bezuges, z.B. 2019), Bewerber:in 1 (Vor- und Nachname), Bewerber:in 2 (Vor- und Nachname),
Adresse (Straßenname und Hausnummer), Mietkontonummer, Zweitwagen (Ja/Nein), Käufer:in
(Ja/Nein), Rollstuhlbedarf (Ja/Nein), Übergrößenbedarf (Ja/Nein), E-Fahrzeug (Ja/Nein), Punktzahl
nach Kriterienkatalog (Summe der Punkte nach Rangliste, „0“ steht für „keine Kriterien“, „-1“:
„Zweitwagen vorhanden“, „100“: „SBA vorhanden“…), Beworben am (Datum XX.XX.XXXX), Vergeben
von (Name Mobilitätsberater:in), Vergeben am (Datum XX.XX.XXXX), Vermietet seit (XX.XX.XXXX),
Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung
Auto-Kennzeichen, E-Mail-Adresse Bewerber:in, Telefonnummer Bewerber:in, Bemerkungs-
/Notizfeld, Unterlagen: vorhanden/nicht vorhanden, Ablauf der Punkte am (XX.XXXX). Vier Wochen
vor Ablauf werden Kund:innen aktiv kontaktiert und erneut nach ihren Kriterien gefragt.
Stellplatzvermittlungsvertrag B und Bewerbungsbogen werden gespeichert bzw. in Papierform
abgeheftet, alle anderen eingereichten Unterlagen werden vernichtet.
Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse sowie die Stellplatznummer werden an
parken@bauvereinag.de geschickt. Stellplatzeigentümer:in erstellt und schließt den Mietvertrag mit
Bewerber:in.
Monatliche Rückmeldung über Kündigung und Neuvergabe der Stellplätze schickt
Stellplatzeigentümer:in zum Listenabgleich über eine passwortgeschützte PDF.
Nach einer Kündigungsmitteilung über Stellplatzeigentümer:in an Mobilitätszentrale werden die
Daten sofort gelöscht. Nach Kündigungsauftrag an Stellplatzeigentümer:in durch die
Mobilitätszentrale werden die Daten nach einer Frist von 4 Wochen gelöscht.
Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung
Prozessablauf für GSW (Gemeinnütziges Siedlungswerk)
Kund:in bekundet Interesse an Stellplatz (per Mail, Telefon, per Brief, per Post, vor Ort)
Kund:in erhält Brief/E-Mail mit Standarttextbaustein und Bewerbungsbogen,
Stellplatzvermittlungsvertrag B, Datenschutzblatt, Infodokumente (FAQ und Flyer zu
Mobilitätsangeboten), alle Unterlagen zu finden unter
W:\Stellplatzvergabe_Lincoln_Siedlung\Stellplatzvergabe\Bewerbung Sp\Bewerbungsunterlagen SP)
Kund:in reicht Unterlagen (unterschriebener Stellplatzvermittlungsvertrag Teil B, ausgefüllter
Bewerbungsbogen) und Nachweise (Miet-/Kaufvertrag oder sog. Wohnungsgeberbescheinigung,
Ausweisdokument, SBA, ärztliches Attest, Nachweise zum gemeinschaftlich genutzten
Carpoolingfahrzeug, Nachweis des Arbeitgebers für Bereitschaftsdienst, Arbeitsvertrag für in Lincoln
arbeitende Beschäftigte, Altersnachweis der Kinder (wenn Kinder unter 10 Jahre), Nachweis für E-
Auto (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)) ein.
Die Unterlagen müssen per Post oder persönlich bei der Mobilitätszentrale abgegeben werden.
Diverse Bescheinigungen, Atteste und/oder Geburtsurkunden müssen nur vorgezeigt und können
wieder mitgenommen werden. Sollten die Nachweis-Kopien per Post an die Mobilitätszentrale
geschickt werden, werden sie in einer Datentonne entsorgt.
Nach vollständiger Bewerbung Prüfung auf Anspruch nach dem Kriterienkatalog der
Stellplatzvergabeordnung.
Wenn Anspruch dann:
Alle relevanten Daten werden in die entsprechende Exceltabelle händisch eingetragen:
Stellplatznummer (1, 2, 3… durchnummeriert), Geschoss/Haus (z.B. 1. UG, Haus A1…), Baufeld
(definiert nach Bauplan, z.B. N1, B 3.1. …), Rollstuhlgerecht (Ja/Nein), Übergroß (Ja/Nein), E-
Lademöglichkeit (Ja/Nein), Stellplatzeigentümer:in (z.B. bauverein AG, Naheimst…), Bezug (Jahreszahl
des Bezuges, z.B. 2019), Bewerber:in 1 (Vor- und Nachname), Bewerber:in 2 (Vor- und Nachname),
Adresse (Straßenname und Hausnummer), Mietkontonummer, Zweitwagen (Ja/Nein), Käufer:in
(Ja/Nein), Rollstuhlbedarf (Ja/Nein), Übergrößenbedarf (Ja/Nein), E-Fahrzeug (Ja/Nein), Punktzahl
nach Kriterienkatalog (Summe der Punkte nach Rangliste, „0“ steht für „keine Kriterien“, „-1“:
„Zweitwagen vorhanden“, „100“: „SBA vorhanden“…), Beworben am (Datum XX.XX.XXXX), Vergeben
Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung
von (Name Mobilitätsberater:in), Vergeben am (Datum XX.XX.XXXX), Vermietet seit (XX.XX.XXXX),
Auto-Kennzeichen, E-Mail-Adresse Bewerber:in, Telefonnummer Bewerber:in, Bemerkungs-
/Notizfeld, Unterlagen: vorhanden/nicht vorhanden, Ablauf der Punkte am (XX.XXXX). Vier Wochen
vor Ablauf werden Kund:innen aktiv kontaktiert und erneut nach ihren Kriterien gefragt.
Stellplatzvermittlungsvertrag B und Bewerbungsbogen werden gespeichert bzw. in Papierform
abgeheftet, alle anderen eingereichten Unterlagen werden vernichtet.
Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse sowie die Stellplatznummer werden an
oliver.stahl@gsw-ffm.de geschickt. Stellplatzeigentümer:in erstellt und schließt den Mietvertrag mit
Bewerber:in.
Quartalsweise Rückmeldung über Kündigung und Neuvergabe der Stellplätze schickt
Stellplatzeigentümer:in zum Listenabgleich über eine passwortgeschützte PDF.
Nach einer Kündigungsmitteilung über Stellplatzeigentümer:in an Mobilitätszentrale werden die
Daten sofort gelöscht. Nach Kündigungsauftrag an Stellplatzeigentümer:in durch die
Mobilitätszentrale werden die Daten nach einer Frist von 4 Wochen gelöscht.
Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung
Prozessbeschreibung Heag Holding
Kund:in bekundet Interesse an Stellplatz (per Mail, Telefon, per Brief, per Post, vor Ort)
Kund:in erhält Brief/E-Mail mit Standarttextbaustein und Bewerbungsbogen,
Stellplatzvermittlungsvertrag B, Datenschutzblatt, Infodokumente (FAQ und Flyer zu
Mobilitätsangeboten), alle Unterlagen zu finden unter
W:\Stellplatzvergabe_Lincoln_Siedlung\Stellplatzvergabe\Bewerbung Sp\Bewerbungsunterlagen SP)
Kund:in reicht Unterlagen (unterschriebener Stellplatzvermittlungsvertrag Teil B, ausgefüllter
Bewerbungsbogen) und Nachweise (Miet-/Kaufvertrag oder sog. Wohnungsgeberbescheinigung,
Ausweisdokument, SBA, ärztliches Attest, Nachweise zum gemeinschaftlich genutzten
Carpoolingfahrzeug, Nachweis des Arbeitgebers für Bereitschaftsdienst, Arbeitsvertrag für in Lincoln
arbeitende Beschäftigte, Altersnachweis der Kinder (wenn Kinder unter 10 Jahre), Nachweis für E-
Auto (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)) ein.
Die Unterlagen müssen per Post oder persönlich bei der Mobilitätszentrale abgegeben werden.
Diverse Bescheinigungen, Atteste und/oder Geburtsurkunden müssen nur vorgezeigt und können
wieder mitgenommen werden. Sollten die Nachweis-Kopien per Post an die Mobilitätszentrale
geschickt werden, werden sie in einer Datentonne entsorgt.
Nach vollständiger Bewerbung Prüfung auf Anspruch nach dem Kriterienkatalog der
Stellplatzvergabeordnung.
Wenn Anspruch dann:
Alle relevanten Daten werden in die entsprechende Exceltabelle händisch eingetragen:
Stellplatznummer (1, 2, 3… durchnummeriert), Geschoss/Haus (z.B. 1. UG, Haus A1…), Baufeld
(definiert nach Bauplan, z.B. N1, B 3.1. …), Rollstuhlgerecht (Ja/Nein), Übergroß (Ja/Nein), E-
Lademöglichkeit (Ja/Nein), Stellplatzeigentümer:in (z.B. bauverein AG, Naheimst…), Bezug (Jahreszahl
des Bezuges, z.B. 2019), Bewerber:in 1 (Vor- und Nachname), Bewerber:in 2 (Vor- und Nachname),
Adresse (Straßenname und Hausnummer), Mietkontonummer, Zweitwagen (Ja/Nein), Käufer:in
(Ja/Nein), Rollstuhlbedarf (Ja/Nein), Übergrößenbedarf (Ja/Nein), E-Fahrzeug (Ja/Nein), Punktzahl
nach Kriterienkatalog (Summe der Punkte nach Rangliste, „0“ steht für „keine Kriterien“, „-1“:
„Zweitwagen vorhanden“, „100“: „SBA vorhanden“…), Beworben am (Datum XX.XX.XXXX), Vergeben
Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung
von (Name Mobilitätsberater:in), Vergeben am (Datum XX.XX.XXXX), Vermietet seit (XX.XX.XXXX),
Auto-Kennzeichen, E-Mail-Adresse Bewerber:in, Telefonnummer Bewerber:in, Bemerkungs-
/Notizfeld, Unterlagen: vorhanden/nicht vorhanden, Ablauf der Punkte am (XX.XXXX). Vier Wochen
vor Ablauf werden Kund:innen aktiv kontaktiert und erneut nach ihren Kriterien gefragt.
Stellplatzvermittlungsvertrag B und Bewerbungsbogen werden gespeichert bzw. in Papierform
abgeheftet, alle anderen eingereichten Unterlagen werden vernichtet.
Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse sowie die Stellplatznummer werden an
parken@heag.de geschickt. Stellplatzeigentümer:in erstellt und schließt den Mietvertrag mit
Bewerber:in.
Monatliche Rückmeldung über Kündigung und Neuvergabe der Stellplätze schickt
Stellplatzeigentümer:in zum Listenabgleich über eine passwortgeschützte PDF.
Nach einer Kündigungsmitteilung über Stellplatzeigentümer:in an Mobilitätszentrale werden die
Daten sofort gelöscht. Nach Kündigungsauftrag an Stellplatzeigentümer:in durch die
Mobilitätszentrale werden die Daten nach einer Frist von 4 Wochen gelöscht.
Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung
Prozessbeschreibung Wohnprojekt Heinersyndikat
(nur wohnungsnah, TG wird von Bauverein verwaltet)
Kund:in bekundet Interesse an Stellplatz (per Mail, Telefon, per Brief, per Post, vor Ort)
Kund:in erhält Brief/E-Mail mit Standarttextbaustein und Bewerbungsbogen,
Stellplatzvermittlungsvertrag B, Datenschutzblatt, Infodokumente (FAQ und Flyer zu
Mobilitätsangeboten), alle Unterlagen zu finden unter
W:\Stellplatzvergabe_Lincoln_Siedlung\Stellplatzvergabe\Bewerbung Sp\Bewerbungsunterlagen SP)
Kund:in reicht Unterlagen (unterschriebener Stellplatzvermittlungsvertrag Teil B, ausgefüllter
Bewerbungsbogen) und Nachweise (Miet-/Kaufvertrag oder sog. Wohnungsgeberbescheinigung,
Ausweisdokument, SBA, ärztliches Attest, Nachweise zum gemeinschaftlich genutzten
Carpoolingfahrzeug, Nachweis des Arbeitgebers für Bereitschaftsdienst, Arbeitsvertrag für in Lincoln
arbeitende Beschäftigte, Altersnachweis der Kinder (wenn Kinder unter 10 Jahre), Nachweis für E-
Auto (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)) ein.
Die Unterlagen müssen per Post oder persönlich bei der Mobilitätszentrale abgegeben werden.
Diverse Bescheinigungen, Atteste und/oder Geburtsurkunden müssen nur vorgezeigt und können
wieder mitgenommen werden. Sollten die Nachweis-Kopien per Post an die Mobilitätszentrale
geschickt werden, werden sie in einer Datentonne entsorgt.
Nach vollständiger Bewerbung Prüfung auf Anspruch nach dem Kriterienkatalog der
Stellplatzvergabeordnung.
Wenn Anspruch dann:
Alle relevanten Daten werden in die entsprechende Exceltabelle händisch eingetragen:
Stellplatznummer (1, 2, 3… durchnummeriert), Geschoss/Haus (z.B. 1. UG, Haus A1…), Baufeld
(definiert nach Bauplan, z.B. N1, B 3.1. …), Rollstuhlgerecht (Ja/Nein), Übergroß (Ja/Nein), E-
Lademöglichkeit (Ja/Nein), Stellplatzeigentümer:in (z.B. bauverein AG, Naheimst…), Bezug (Jahreszahl
des Bezuges, z.B. 2019), Bewerber:in 1 (Vor- und Nachname), Bewerber:in 2 (Vor- und Nachname),
Adresse (Straßenname und Hausnummer), Mietkontonummer, Zweitwagen (Ja/Nein), Käufer:in
(Ja/Nein), Rollstuhlbedarf (Ja/Nein), Übergrößenbedarf (Ja/Nein), E-Fahrzeug (Ja/Nein), Punktzahl
Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung
nach Kriterienkatalog (Summe der Punkte nach Rangliste, „0“ steht für „keine Kriterien“, „-1“:
„Zweitwagen vorhanden“, „100“: „SBA vorhanden“…), Beworben am (Datum XX.XX.XXXX), Vergeben
von (Name Mobilitätsberater:in), Vergeben am (Datum XX.XX.XXXX), Vermietet seit (XX.XX.XXXX),
Auto-Kennzeichen, E-Mail-Adresse Bewerber:in, Telefonnummer Bewerber:in, Bemerkungs-
/Notizfeld, Unterlagen: vorhanden/nicht vorhanden, Ablauf der Punkte am (XX.XXXX). Vier Wochen
vor Ablauf werden Kund:innen aktiv kontaktiert und erneut nach ihren Kriterien gefragt.
Stellplatzvermittlungsvertrag B und Bewerbungsbogen werden gespeichert bzw. in Papierform
abgeheftet, alle anderen eingereichten Unterlagen werden vernichtet.
Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse sowie die Stellplatznummer werden an
isolde.hoefle@posteo.de geschickt. Stellplatzeigentümer:in erstellt und schließt den Mietvertrag mit
Bewerber:in.
Quartalsweise Rückmeldung über Kündigung und Neuvergabe der Stellplätze schickt
Stellplatzeigentümer:in zum Listenabgleich über eine passwortgeschützte PDF.
Nach einer Kündigungsmitteilung über Stellplatzeigentümer:in an Mobilitätszentrale werden die
Daten sofort gelöscht. Nach Kündigungsauftrag an Stellplatzeigentümer:in durch die
Mobilitätszentrale werden die Daten nach einer Frist von 4 Wochen gelöscht.
Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung
Prozessbeschreibung Neue Wohnraumhilfe
(nur wohnungsnah, TG wird von Bauverein verwaltet)
Kund:in bekundet Interesse an Stellplatz (per Mail, Telefon, per Brief, per Post, vor Ort)
Kund:in erhält Brief/E-Mail mit Standarttextbaustein und Bewerbungsbogen,
Stellplatzvermittlungsvertrag B, Datenschutzblatt, Infodokumente (FAQ und Flyer zu
Mobilitätsangeboten), alle Unterlagen zu finden unter
W:\Stellplatzvergabe_Lincoln_Siedlung\Stellplatzvergabe\Bewerbung Sp\Bewerbungsunterlagen SP)
Kund:in reicht Unterlagen (unterschriebener Stellplatzvermittlungsvertrag Teil B, ausgefüllter
Bewerbungsbogen) und Nachweise (Miet-/Kaufvertrag oder sog. Wohnungsgeberbescheinigung,
Ausweisdokument, SBA, ärztliches Attest, Nachweise zum gemeinschaftlich genutzten
Carpoolingfahrzeug, Nachweis des Arbeitgebers für Bereitschaftsdienst, Arbeitsvertrag für in Lincoln
arbeitende Beschäftigte, Altersnachweis der Kinder (wenn Kinder unter 10 Jahre), Nachweis für E-
Auto (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)) ein.
Die Unterlagen müssen per Post oder persönlich bei der Mobilitätszentrale abgegeben werden.
Diverse Bescheinigungen, Atteste und/oder Geburtsurkunden müssen nur vorgezeigt und können
wieder mitgenommen werden. Sollten die Nachweis-Kopien per Post an die Mobilitätszentrale
geschickt werden, werden sie in einer Datentonne entsorgt.
Nach vollständiger Bewerbung Prüfung auf Anspruch nach dem Kriterienkatalog der
Stellplatzvergabeordnung.
Wenn Anspruch dann:
Alle relevanten Daten werden in die entsprechende Exceltabelle händisch eingetragen:
Stellplatznummer (1, 2, 3… durchnummeriert), Geschoss/Haus (z.B. 1. UG, Haus A1…), Baufeld
(definiert nach Bauplan, z.B. N1, B 3.1. …), Rollstuhlgerecht (Ja/Nein), Übergroß (Ja/Nein), E-
Lademöglichkeit (Ja/Nein), Stellplatzeigentümer:in (z.B. bauverein AG, Naheimst…), Bezug (Jahreszahl
des Bezuges, z.B. 2019), Bewerber:in 1 (Vor- und Nachname), Bewerber:in 2 (Vor- und Nachname),
Adresse (Straßenname und Hausnummer), Mietkontonummer, Zweitwagen (Ja/Nein), Käufer:in
Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung
(Ja/Nein), Rollstuhlbedarf (Ja/Nein), Übergrößenbedarf (Ja/Nein), E-Fahrzeug (Ja/Nein), Punktzahl
nach Kriterienkatalog (Summe der Punkte nach Rangliste, „0“ steht für „keine Kriterien“, „-1“:
„Zweitwagen vorhanden“, „100“: „SBA vorhanden“…), Beworben am (Datum XX.XX.XXXX), Vergeben
von (Name Mobilitätsberater:in), Vergeben am (Datum XX.XX.XXXX), Vermietet seit (XX.XX.XXXX),
Auto-Kennzeichen, E-Mail-Adresse Bewerber:in, Telefonnummer Bewerber:in, Bemerkungs-
/Notizfeld, Unterlagen: vorhanden/nicht vorhanden, Ablauf der Punkte am (XX.XXXX). Vier Wochen
vor Ablauf werden Kund:innen aktiv kontaktiert und erneut nach ihren Kriterien gefragt.
Stellplatzvermittlungsvertrag B und Bewerbungsbogen werden gespeichert bzw. in Papierform
abgeheftet, alle anderen eingereichten Unterlagen werden vernichtet.
Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse sowie die Stellplatznummer werden an
petri@neue-wohnraumhilfe.de geschickt. Stellplatzeigentümer:in erstellt und schließt den
Mietvertrag mit Bewerber:in.
Quartalsweise Rückmeldung über Kündigung und Neuvergabe der Stellplätze schickt
Stellplatzeigentümer:in zum Listenabgleich über eine passwortgeschützte PDF.
Nach einer Kündigungsmitteilung über Stellplatzeigentümer:in an Mobilitätszentrale werden die
Daten sofort gelöscht. Nach Kündigungsauftrag an Stellplatzeigentümer:in durch die
Mobilitätszentrale werden die Daten nach einer Frist von 4 Wochen gelöscht.
Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung
Prozessbeschreibung Wohnsinn Bessungen
(nur wohnungsnah, TG wird von Bauverein verwaltet)
Kund:in bekundet Interesse an Stellplatz (per Mail, Telefon, per Brief, per Post, vor Ort)
Kund:in erhält Brief/E-Mail mit Standarttextbaustein und Bewerbungsbogen,
Stellplatzvermittlungsvertrag B, Datenschutzblatt, Infodokumente (FAQ und Flyer zu
Mobilitätsangeboten), alle Unterlagen zu finden unter
W:\Stellplatzvergabe_Lincoln_Siedlung\Stellplatzvergabe\Bewerbung Sp\Bewerbungsunterlagen SP)
Kund:in reicht Unterlagen (unterschriebener Stellplatzvermittlungsvertrag Teil B, ausgefüllter
Bewerbungsbogen) und Nachweise (Miet-/Kaufvertrag oder sog. Wohnungsgeberbescheinigung,
Ausweisdokument, SBA, ärztliches Attest, Nachweise zum gemeinschaftlich genutzten
Carpoolingfahrzeug, Nachweis des Arbeitgebers für Bereitschaftsdienst, Arbeitsvertrag für in Lincoln
arbeitende Beschäftigte, Altersnachweis der Kinder (wenn Kinder unter 10 Jahre), Nachweis für E-
Auto (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)) ein.
Die Unterlagen müssen per Post oder persönlich bei der Mobilitätszentrale abgegeben werden.
Diverse Bescheinigungen, Atteste und/oder Geburtsurkunden müssen nur vorgezeigt und können
wieder mitgenommen werden. Sollten die Nachweis-Kopien per Post an die Mobilitätszentrale
geschickt werden, werden sie in einer Datentonne entsorgt.
Nach vollständiger Bewerbung Prüfung auf Anspruch nach dem Kriterienkatalog der
Stellplatzvergabeordnung.
Wenn Anspruch dann:
Alle relevanten Daten werden in die entsprechende Exceltabelle händisch eingetragen:
Stellplatznummer (1, 2, 3… durchnummeriert), Geschoss/Haus (z.B. 1. UG, Haus A1…), Baufeld
(definiert nach Bauplan, z.B. N1, B 3.1. …), Rollstuhlgerecht (Ja/Nein), Übergroß (Ja/Nein), E-
Lademöglichkeit (Ja/Nein), Stellplatzeigentümer:in (z.B. bauverein AG, Naheimst…), Bezug (Jahreszahl
des Bezuges, z.B. 2019), Bewerber:in 1 (Vor- und Nachname), Bewerber:in 2 (Vor- und Nachname),
Adresse (Straßenname und Hausnummer), Mietkontonummer, Zweitwagen (Ja/Nein), Käufer:in
Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung
(Ja/Nein), Rollstuhlbedarf (Ja/Nein), Übergrößenbedarf (Ja/Nein), E-Fahrzeug (Ja/Nein), Punktzahl
nach Kriterienkatalog (Summe der Punkte nach Rangliste, „0“ steht für „keine Kriterien“, „-1“:
„Zweitwagen vorhanden“, „100“: „SBA vorhanden“…), Beworben am (Datum XX.XX.XXXX), Vergeben
von (Name Mobilitätsberater:in), Vergeben am (Datum XX.XX.XXXX), Vermietet seit (XX.XX.XXXX),
Auto-Kennzeichen, E-Mail-Adresse Bewerber:in, Telefonnummer Bewerber:in, Bemerkungs-
/Notizfeld, Unterlagen: vorhanden/nicht vorhanden, Ablauf der Punkte am (XX.XXXX). Vier Wochen
vor Ablauf werden Kund:innen aktiv kontaktiert und erneut nach ihren Kriterien gefragt.
Stellplatzvermittlungsvertrag B und Bewerbungsbogen werden gespeichert bzw. in Papierform
abgeheftet, alle anderen eingereichten Unterlagen werden vernichtet.
Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse sowie die Stellplatznummer werden an
gs@steteplanung.de geschickt. Stellplatzeigentümer:in erstellt und schließt den Mietvertrag mit
Bewerber:in.
Quartalsweise Rückmeldung über Kündigung und Neuvergabe der Stellplätze schickt
Stellplatzeigentümer:in zum Listenabgleich über eine passwortgeschützte PDF.
Nach einer Kündigungsmitteilung über Stellplatzeigentümer:in an Mobilitätszentrale werden die
Daten sofort gelöscht. Nach Kündigungsauftrag an Stellplatzeigentümer:in durch die
Mobilitätszentrale werden die Daten nach einer Frist von 4 Wochen gelöscht.
Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung
Prozessbeschreibung Nassauische Heimstädte:
Kund:in bekundet Interesse an Stellplatz (per Mail, Telefon, per Brief, per Post, vor Ort)
Kund:in erhält Brief/E-Mail mit Standarttextbaustein und Bewerbungsbogen,
Stellplatzvermittlungsvertrag B, Datenschutzblatt, Infodokumente (FAQ und Flyer zu
Mobilitätsangeboten), alle Unterlagen zu finden unter
W:\Stellplatzvergabe_Lincoln_Siedlung\Stellplatzvergabe\Bewerbung Sp\Bewerbungsunterlagen SP)
Kund:in reicht Unterlagen (unterschriebener Stellplatzvermittlungsvertrag Teil B, ausgefüllter
Bewerbungsbogen) und Nachweise (Miet-/Kaufvertrag oder sog. Wohnungsgeberbescheinigung,
Ausweisdokument, SBA, ärztliches Attest, Nachweise zum gemeinschaftlich genutzten
Carpoolingfahrzeug, Nachweis des Arbeitgebers für Bereitschaftsdienst, Arbeitsvertrag für in Lincoln
arbeitende Beschäftigte, Altersnachweis der Kinder (wenn Kinder unter 10 Jahre), Nachweis für E-
Auto (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)) ein.
Die Unterlagen müssen per Post oder persönlich bei der Mobilitätszentrale abgegeben werden.
Diverse Bescheinigungen, Atteste und/oder Geburtsurkunden müssen nur vorgezeigt und können
wieder mitgenommen werden. Sollten die Nachweis-Kopien per Post an die Mobilitätszentrale
geschickt werden, werden sie in einer Datentonne entsorgt.
Nach vollständiger Bewerbung Prüfung auf Anspruch nach dem Kriterienkatalog der
Stellplatzvergabeordnung.
Wenn Anspruch dann:
Alle relevanten Daten werden in die entsprechende Exceltabelle händisch eingetragen:
Stellplatznummer (1, 2, 3… durchnummeriert), Geschoss/Haus (z.B. 1. UG, Haus A1…), Baufeld
(definiert nach Bauplan, z.B. N1, B 3.1. …), Rollstuhlgerecht (Ja/Nein), Übergroß (Ja/Nein), E-
Lademöglichkeit (Ja/Nein), Stellplatzeigentümer:in (z.B. bauverein AG, Naheimst…), Bezug (Jahreszahl
des Bezuges, z.B. 2019), Bewerber:in 1 (Vor- und Nachname), Bewerber:in 2 (Vor- und Nachname),
Adresse (Straßenname und Hausnummer), Mietkontonummer, Zweitwagen (Ja/Nein), Käufer:in
(Ja/Nein), Rollstuhlbedarf (Ja/Nein), Übergrößenbedarf (Ja/Nein), E-Fahrzeug (Ja/Nein), Punktzahl
nach Kriterienkatalog (Summe der Punkte nach Rangliste, „0“ steht für „keine Kriterien“, „-1“:
„Zweitwagen vorhanden“, „100“: „SBA vorhanden“…), Beworben am (Datum XX.XX.XXXX), Vergeben
von (Name Mobilitätsberater:in), Vergeben am (Datum XX.XX.XXXX), Vermietet seit (XX.XX.XXXX),
Auto-Kennzeichen, E-Mail-Adresse Bewerber:in, Telefonnummer Bewerber:in, Bemerkungs-
Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung
/Notizfeld, Unterlagen: vorhanden/nicht vorhanden, Ablauf der Punkte am (XX.XXXX). Vier Wochen
vor Ablauf werden Kund:innen aktiv kontaktiert und erneut nach ihren Kriterien gefragt.
Stellplatzvermittlungsvertrag B und Bewerbungsbogen werden gespeichert bzw. in Papierform
abgeheftet, alle anderen eingereichten Unterlagen werden vernichtet.
Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse sowie die Stellplatznummer werden an
Buesra.kozak@naheimst.de geschickt. Stellplatzeigentümer:in erstellt und schließt den Mietvertrag
mit Bewerber:in.
Monatliche Rückmeldung über Kündigung und Neuvergabe der Stellplätze schickt
Stellplatzeigentümer:in zum Listenabgleich über eine passwortgeschützte PDF.
Nach einer Kündigungsmitteilung über Stellplatzeigentümer:in an Mobilitätszentrale werden die
Daten sofort gelöscht. Nach Kündigungsauftrag an Stellplatzeigentümer:in durch die
Mobilitätszentrale werden die Daten nach einer Frist von 4 Wochen gelöscht.
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Anlage 5.2.5.2 Berechtigungsvergabe Administration (HEAG mobilo GmbH) Seite 1 von 1 Berechtigungsvergabe bei der HEAG mobilo GmbH Der Prozess zur Rechtevergabe ist bei der HEAG mobilo wie folgt. Die administrative Rechtevergabe erfolgt beim IT-Dienstleister Count + Care. Die Beantragung erfolgt online über ein Web-Portal durch einen DV-Koordinator. Der Zugriff auf das Web-Portal erfolgt über eine verschlüsselte Leitung (TLL). Nur die DV Koordinatoren verfügen über Zugangsberechtigungen für das Web-Portal und sind bei Count + Care hinterlegt. Die Authentifizierung erfolgt durch Eingabe von Benutzername und Passwort. Die Berechtigungsvergabe ist auch für den Zugriff auf Laufwerke oder Ordner erforderlich. Jeder Ordner auf den Laufwerken der HEAG mobilo ist einem Eigentümer (Datei-Eigner) zugeordnet. Jede Abteilung der HEAG mobilo verfügt über einen DV-Koordinator der für neue Mitarbeiter die entsprechenden Rechte beantragt. Der gleiche Vorgang wird auch bei Änderungen für bestehende Berechtigungen durchgeführt. Nach der Beantragung bestätigt Count + Care per E-Mail den Antrag, die E-Mail wird an den beantragenden Datenschutzkoodinator, den Mitarbeiter und den Datei Eigner gesendet. Der Datei Eigner muss die beantragten Rechte freigeben (Vollzugriff oder reine Leserechte) Der Entzug von Berechtigungen erfolgt per Antrag durch den Datei-Eigner (bei Verlassen der Abteilung) oder durch den DV-Koordinator (bei Verlassen des Unternehmens). Die Vergabe und der Entzug von Adminrechten erfolgten grundsätzlich genauso, aber grundsätzlich durch den Leiter der IT- Abteilung. Alle Datei-Eigner sind per Arbeitsanweisung dazu verpflichtet monatlich die Zugriffsrechte auf Ihre Ordner auf Aktualität zu prüfen.
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Anlage 5.1 AV-V Seite 1 von 10 Zusatzvereinbarung zum Betreibervertrag Mobilitätsmanagement Lincoln und Ludwigshöhviertel vom 01.09.2024 Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (AV-Vertrag) Um die Auftragsverarbeitung nach dem vorgenannten Vertrag entsprechend nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO zu konkretisieren, vereinbaren Auftraggeber (Verantwortlicher): Wissenschaftsstadt Darmstadt, Mobilitäts- und Tiefbauamt, Abteilung Mobilität, vertre- ten durch den Magistrat, Luisenplatz 5a, 64283 Darmstadt und Auftragnehmer (Auftragsverarbeiter): HEAG mobilo GmbH, Klappacher Straße 172, 64285 Darmstadt, vertreten durch die Geschäftsführung Arne Rath Johannes Gregor dass die folgenden Regelungen Bestandteil des Betreibervertrages vom 01.09.2024 werden. 1. Gegenstand der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung Der Auftrag umfasst Folgendes: Vergabe und Kündigung von Stellplätzen (Stellplatzvergabe Lincoln-Siedlung), (Gegenstand des Auftrags, konkrete Beschreibung der Dienstleistungen) Stellplatzvergabe Lincoln-Siedlung, Mobilitäts- und Tiefbauamt, Abt. Mobilität, Sachgebiet Konzeptionelle Mobilitätsplanung _________________________________________________________________________ (Verfahrensname, Fachamt) 1.1 Der Auftragnehmer verarbeitet dabei personenbezogene Daten für den Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Nr. 2 und Art. 28 DS-GVO auf Grundlage dieses Vertrages. 1.2 Die vertraglich vereinbarte Dienstleistung wird ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum erbracht. Jede Verlagerung der Dienstleistung oder von Teilarbeiten dazu in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbe- schluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Anlage 5.1 AV-V Seite 2 von 10 2. Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten sowie Kategorien b e- troffener Personen: (nähere Beschreibung, ggf. Verweis auf Leistungsverzeichnis als Anlage etc.) 2.1 Art der Verarbeitung (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 2 DS -GVO): (vollständige Auflistung der Verarbeitungsarten, Beispiele: Support-/Wartungsservice, Finanz- buchhaltung, Bewerbermanagement in Form von SaaS, …) Bewerbermanagement für private Kfz-Stellplätze in der Lincoln-Siedlung, Vergabe und Kündi- gung von Stellplätzen 2.2. Art der personenbezogenen Daten (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 1 DS- GVO): (vollständige Auflistung der Arten der personenbezogenen Daten, Beispiele: Adressdaten, Ge- sundheitsdaten, SGB-Bescheid, Geburtsdaten, …) Adressdaten, Namensdaten, Kommunikationsdaten (Email, Telefon), Mietkontonummer bzw. Vertragsnummer bzw. Eigentümer-Nachweis, gewünschter bzw. zugeordneter Stellplatz, Ge- burtsdatum, Art des Fahrzeugs (E-Fahrzeug), KFZ-Kennzeichen, ggf. familiärer Status (Anzahl und Alter der Kinder), ggf. Beruf (Bereitschaftsdienst), ggf. Schwerbehindertenausweis 2.3. Kategorien betroffener Personen (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO): Betroffene sind (vollständige Auflistung der Kategorien betroffener Personen, Beispiele: Be- schäftigte, Vertragspartnerdaten, Bürger): Bewohner, Mitarbeiter HEAG mobilo, Stellplatzeigentümer der Lincoln-Siedlung 3. Rechte und Pflichten sowie Weisungen des Auftraggebers 3.1 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DS-GVO ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle solche A n- fragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Auftraggeber gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten. 3.2 Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen und schriftlich oder in einem dok u- mentierten elektronischen Format festzulegen. 3.3 Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge (Weisungen) in der Regel schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen. 3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich wie unter Nr. 5 festgelegt vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag fest- gelegten Verpflichtungen zu überzeugen. 3.5 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unr e- gelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. Anlage 5.1 AV-V Seite 3 von 10 3.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangte n Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. 4. Weisungsberechtigte des Auftraggebers, Weisungsempfänger des Auftragnehmers Beide Vertragspartner benennen zur Durchführung dieses Vertrages kompetente bzw. wei- sungsbefugte Ansprechpartner sowie deren Vertreter. Der jeweils andere Vertragspartner hat sich an die benannten Personen zu wenden. Im Falle längerer Abwesenheit oder einer Ände- rung der Zuständigkeit werden entsprechende andere Personen schriftlich oder auf elektroni- schem Weg als Ersatz benannt. Diese Personen sind bei dem Auftraggeber: Mobilitäts- und Tiefbauamt, Abteilung Mobilität, Sabrina Hadwiger, Sachgebietsleiterin Kon- zeptionelle Mobilitätsplanung, Tel.: 06151 13-2114, Email: mobilitaetsplanung@darmstadt.de Amt für Digitalisierung und IT, Amtsleitung Detflef Deinert, Email: Detlef.deinert@darmstadt.de (Fachamt, Kontaktperson , Position) Weisungsempfänger beim Auftragnehmer sind: HEAG mobilo GmbH, Karin Kunitsch, Bereich KK 100, Betriebliche Kommunikation und Mobilitäts- management, Tel. 06151/709-4489, Email: karin.kunitsch@heagmobilo.de (Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon) Die jeweiligen Aufträge und Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren, es sei denn, diese Daten sind vor Ablauf dieser Frist entsprechend Punkt 9 dieser Vereinbarung vorzeitig zu löschen. 5. Pflichten des Auftragnehmers 5.1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DS-GVO im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftrags- verarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortli- chen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO). Anlage 5.1 AV-V Seite 4 von 10 5.2. Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen D a- ten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der pers o- nenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. 5.3 Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenb e- zogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. 5.4 Die Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt we r- den, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. 5.5 Der Auftragnehmer hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung für den Auftragg e- ber insbesondere folgende Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen: ☒ regelmäßige Revision des Sicherheitskonzepts Information über neu auftretende Schwachstellen und andere Risikofaktoren, ggf. Überarbe i- tung der Risikoanalyse und -bewertung ☒ Prüfungen des Datenschutzbeauftragten und der IT-Revision auf Einhaltung der festgelegten Prozesse und Vorgaben zur Konfiguration und Bedienung der IT-Systeme ☒ Notfallhandbuch ☒ Wiederanlauf-Konzept ☒ Datensicherungskonzept ☒ Sonstige: Wird teilweise durch den Dienstleister Count & Care sichergestellt. Zwischen HEAG mobilo und dem Dienstleister Count & Care wurde ein AV-Vertrag gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen. Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren. 5.6 Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 (III. Kapitel) DS- GVO durch den Auftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Auftraggebers hat der Auftrag- nehmer im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Auftraggeber soweit möglich angeme s- sen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Auftraggeber unverzüglich an folgende Stelle weiterzuleiten: Mobilitäts- und Tiefbauamt, Abteilung Mobilität, Sabrina Hadwiger, Sachgebietsleiterin Kon- zeptionelle Mobilitätsplanung, Tel.: 06151 13-2114, Email: mobilitaetsplanung@darmstadt.de ………………………………………………… 5.7 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung Anlage 5.1 AV-V Seite 5 von 10 der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. 5.8 Der Auftragnehmer hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichti- gen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragnehmers dem nicht entgegen- stehen. 5.9 Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmu ng durch den Auftraggeber erteilen. 5.10 Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber grundsätzlich nach Terminvereinbarung berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DS-GVO). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Kontrollen zu ermögli- chen und sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Hierzu wird bis auf weiteres folgendes vereinbart: regelmäßige Systemberichte über Verfügbarkeit ☒ Sonstige: Jährliche Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten der HEAG mobilo __________________________________________________________________________________ 5.11 Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragnehmers) ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Auf Ziffer 8 dieser Vereinbarung wird Bezug genommen. 5.12 Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DS-GVO bekannt sind. Er verpflichtet sich, auch fol- gende für diesen Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen: SGB X , Fernmeldegeheimnis (z.B. Sozialgeheimnis, Bankgeheimnis, Fernmeldegeheimnis, etc.) 5.13 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der pers o- nenbezogenen Daten des Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. 5.14 Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäfti g- ten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Anlage 5.1 AV-V Seite 6 von 10 Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DS-GVO). Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der daten- schutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. 5.15 Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Datenträger des Auftragnehmers sind danach physisch zu löschen. Test - und Ausschussmaterial ist unverzüglich zu vernichten oder dem Auftraggeber auszuhändigen. 5.16 Beim Auftragnehmer ist als Beauftragter für den Datenschutz Herr Moritz Görmann, CTM-COM GmbH, Marienburgstr. 27, 64297 Darmstadt bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzute i- len. 6. Mitteilungspflichten des Auftragnehmers bei Störungen der Verarbeitung und bei Verlet- zungen des Schutzes personenbezogener Daten Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragne h- mers oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmu n- gen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverlet- zungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftrag- gebers nach Art. 33 und Art. 34 DS-GVO. Der Auftragnehmer sichert zu, den Auftraggeber er- forderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DS-GVO für den Auftrag- geber darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung gem. Ziff. 4 dieses Vertrages durchführen. 7. Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS -GVO) 7.1 Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS -GVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen G e- stattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevan- ten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 7.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die be- sonderen Voraussetzungen des V. Kapitels der DS-GVO erfüllt sind. Die Regelung in Ziffer 1.2 dieser Vereinbarung gilt entsprechend. 7.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwi- schen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Ve r- trag mit dem Sub-unternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwort- lichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt Anlage 5.1 AV-V Seite 7 von 10 werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlic h- keiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subun- ternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. 7.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in e i- nem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO). 7.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunte r- nehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäf- tigten erfüllt hat. 7.6 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu überprüfen: 7.7 Mind. jährliche Prüfung über die Abdeckung der technischen und organisatorischen Ma ß- nahmen des Auftragnehmers bei allen mit der Dienstleistung verbundenen Subunternehmer n. 7.8 Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verla n- gen zugänglich zu machen. 7.9 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. 7.10 Zurzeit ist für den Auftragnehmer folgendes Subunternehmen für den Betrieb der einge- setzten EDV Anlagen, den Support, die Störungsbeseitigung sowie die Hard- und Softwarebe- schaffung (Standard-Produkte) usw. beschäftigt. Count + Care GmbH & Co. KG Frankfurter Straße 100 64293 Darmstadt Count + Care GmbH hat keinen Zugriff auf die Excel-Tabelle, die von den zuständigen Mitarbei- tern von HEAG mobilo genutzt wird. Lediglich der Weisungsbefugte sowie seine Vertreter sind über das Passwort in Kenntnis gesetzt. Mit Count + Care ist ein AV-Vertrag gem. Art. 28 DS- GVO geschlossen worden. Das Subunternehmen Count + Care Gmbh & Co. KG wird regelmä- ßig, mindestens einmal im Jahr, durch den externen Datenschutzbeauftragten der HEAG m o- bilo Gmbh überprüft. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber bereits jetzt einver- standen. 7.11 Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO). 8. Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c DS-GVO) 8.1 Es wird für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzni veau ge- währleistet. Dazu werden mindestens die Schutzziele Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integri- Anlage 5.1 AV-V Seite 8 von 10 tät der Systeme und Dienste, sowie deren Belastbarkeit in Bezug auf Art, Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitungen derart berücksichtigt, dass durch geeignete technische und organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird. 8.2 Für die auftragsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten wird folgende Methodik zur Risikobewertung verwendet, welche die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten berücksichtigt: BSI-Standard 200-3 „Risikoanalyse auf Basis von IT-Grundschutz“ Standard-Datenschutzmodel (SDM) ISO 31000 (Risikomanagement) ☒ Sonstige: Die technischen und organisatorischen Maßnahmen der HEAG mobilo GmbH wurden gem. Art. 32 DSGVO und Art. 28 DSGVO getroffen und dokumentiert. 8.3 Das im Anhang 7.1.1 beschriebene Datenschutzkonzept der HEAG mobilo stellt die Aus- wahl der technischen und organisatorischen Maßnahmen passend zum ermittelten Risiko unter Berücksichtigung der Schutzziele nach Stand der Technik detailliert und unter besonderer B e- rücksichtigung der eingesetzten IT-Systeme und Verarbeitungsprozesse beim Auftragnehmer dar. 8.4 Das Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers zur Gewährleistung der datenschutzkonformen Verarbeitung wird durch einen externen Datenschutzbeauftragten durchgeführt und als verbindlich festgelegt. Der Prozess wird durch eine jährliche Terminpla- nung in dem vorhandenen Datenschutzmanagement-System (Otris Privacy) sichergestellt. Die nächste Prüfung ist für den 30.06.2026 geplant und erfolgt durch das Ausfüllen einer Checklis- te. 8.5 Der Auftragnehmer hat bei gegebenem Anlass, mindestens aber jährlich, eine Überprüfung, Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnah- men zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durchzuführen (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO). Das Ergebnis samt vollständigem Auditbericht ist dem Auftraggeber mitzuteilen. 8.6 Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und zu den angewandten Verfahren sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abzustimmen. 8.7 Soweit die beim Auftragnehmer getroffenen Maßnahmen den Anforderungen des Auftra g- gebers nicht genügen, benachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich. 8.8 Die Maßnahmen beim Auftragnehmer können im Laufe des Auftragsverhältnisses der tec h- nischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden, dürfen aber die verei n- barten Standards nicht unterschreiten. 8.9 Wesentliche Änderungen muss der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in dokumentierter Form (schriftlich, elektronisch) abstimmen. Solche Abstimmungen sind für die Dauer dieses Vertrages aufzubewahren. Anlage 5.1 AV-V Seite 9 von 10 9. Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Beendigung des Auftrags, Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DS-GVO 9.1 Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen B e- sitz sowie an Subunternehmen gelangte Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeit ungs-oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, wie folgt da- tenschutzgerecht nach schriftlicher Weisung durch die Stadt Darmstadt zu löschen bzw. zu vernichten/vernichten zu lassen oder der Stadt Darmstadt zu übergeben: gemäß BSI Baustein „B 1.1.5“ / bzw. „OPS.1.1.8 (neu)“ Löschen und Vernichten von Daten gemäß BSI (siehe Anhang) ☒ DIN 66399 (Büro- und Datentechnik - Vernichtung von Datenträgern) über einen externen zertifizierten Dienstleister mit dem ein Vertrag gem. Art. 28 DSGVO geschlossen wurde ☒ Sonstige: _Übergabe an die Stadt_______________________________________________________________ Die Löschung bzw. Vernichtung ist dem Auftraggeber mit Datumsangabe schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen. 10. Haftung 10.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden, die der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter bzw. die von ihm mit der Vertragsdurchführung Beauftragten bei der Erbringung der vertraglichen Leistung schuldhaft verursachen. 10.2 Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach den einschlägigen da- tenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DS GVO und dem HDSIG, unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, ist der Au f- traggeber gegenüber den Betroffenen verantwortlich. Soweit der Auftraggeber zum Schaden s- ersatz gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragneh- mer vorbehalten. 10.3 Bei Verstoß des Auftragnehmers gegen die Regelungen dieser Vereinbarung, insbesonde- re zur Einhaltung des Datenschutzes, kann die Stadt eine Vertragsstrafe von bis zu 5% des Auftragswertes geltend machen. Bei wiederkehrenden Leistungen gilt als Auftragswert das 3 ½-fache des jährlich zu zahlenden Betrages. Auf Art. 82 DS-GVO wird verwiesen. 11. Vertragsdauer, Besonderer Kündigungsgrund 11.1 Die Dauer der Leistung nach dieser Vereinbarung entspricht jener des Betreibervertrags vom 01.09.2024. 11.2 Ergänzend zu den Kündigungsmöglichkeiten des Betreibervertrags vom 01.09.2024 gilt: Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Datenschutzvorschriften oder die Bes t- immungen dieses Vertrages vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des Auftraggebers vertrags- Anlage 5.1 AV-V Seite 10 von 10 widrig verweigert. Insbesondere die Nichteinhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten und aus Art. 28 DS-GVO abgeleiteten Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar. 12. Sonstiges 12.1 Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren. 12.2 Für Nebenabreden sowie für sämtliche nach dieser Vereinbarung erforderlichen Zustim- mungen ist grundsätzlich die Schriftform oder ein dokumentiertes elektronisches Format e r- forderlich. 12.3 Sollte das Eigentum oder die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Auftra g- gebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschla g- nahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefähr- det werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. 12.4 Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird hinsichtlich der für den Auftraggeber verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen. 12.5 Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksam- keit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Unterschriften Auftragnehmer Auftraggeber: Darmstadt, den _________________ Darmstadt, den ________________ ____________________________ ____________________________ Name: Arne Rath Name: Robert Karnes Funktion: Geschäftsführer Funktion: Amtsleitung (HEAG mobilo GmbH) (Mobilitäts- und Tiefbauamt) ____________________________ ____________________________ Name: Johannes Gregor Name: Detlef Deinert Funktion: Geschäftsführer Funktion: Amtsleitung (HEAG mobilo GmbH) (Amt für Digitalisierung und IT)
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1 Anlage 5.2.2 Informationen zum Datenschutz der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur zentralen Stellplatzvergabe Lincoln Siedlung gemäß Art. 13 DSGVO Die folgenden Ausführungen geben genaue Auskünfte darüber, welche Daten bei der zentralen Vergabe von Stellplätzen in der Lincoln Siedlung gespeichert, und wie diese Daten behandelt werden. Die folgenden Grundsätze werden neuen Gegebenheiten, zum Beispiel bei rechtlichen Änderungen, laufend angepasst. Außerdem finden Sie hier einige Hinweise, wie Sie selbst zum Schutz Ihrer Daten beitragen können. Geltungsbereich Diese Datenschutzerklärung gilt für die zentrale Stellplatzvergabe in der Lincoln Siedlung in Darmstadt. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verpflichtet sich, die Privatsphäre aller Personen zu schützen, die ihr Daten anvertrauen. Als öffentliche Stelle unterliegt die Wissenschaftsstadt Darmstadt weitreichenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Grundlage sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, wie DS-GVO, das Hessische Datenschutz- und Informationsgesetz (HDSIG). Verwendung personenbezogener Daten Die gespeicherten personenbezogenen Daten werden nur zu Zwecken verwandt, zu denen sie uns übermittelt wurden oder die die Wissenschaftsstadt Darmstadt Ihnen vorher mitgeteilt hat. Sie können sich insbesondere darauf verlassen, dass in keinem Fall Daten an Dritte zu kommerziellen Zwecken weitergegeben werden, wenn nicht Ihre ausdrückliche Zustimmung vorliegt. Verantwortlichkeit Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der zentralen Stellplatzvergabe Lincoln-Siedlung ist: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Mobilitäts- und Tiefbauamt Abteilung Mobilität Sachgebiet Konzeptionelle Mobilitätsplanung Sachgebietsleitung Mina-Rees-Straße 8 64295 Darmstadt Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten Die HEAG mobilo GmbH ist ein von uns eingesetzter Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO), der Ihre Daten weisungsgebunden zum Zweck der Stellplatzvergabe für uns verarbeitet. Die Daten werden in Rechenzentren der Count+Care GmbH & Co KG aus Darmstadt verarbeitet. Welche Daten werden gespeichert, verarbeitet und genutzt? Es werden im Rahmen der zentralen Stellplatzvergabe folgende Informationen gespeichert, verarbeitet und genutzt: Namensdaten Adressdaten Kommunikationsdaten (E-Mail, Telefon) Mietkontonummer bzw. Vertragsnummer bzw. Eigentümer-Nachweis Gewünschter bzw. zugeordneter Stellplatz Ggf. familiärer Status (Anzahl und Alter der Kinder) Geburtsdatum Ggf. Beruf (Bereitschaftsdienst) 2 Ggf. Schwerbehindertenausweis Art des Fahrzeugs (E-Fahrzeug) KFZ-Kennzeichen Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Löschung Die Speicherung der Daten dient der Auswahl der berechtigten Personen und der Vermietung des Stellplatzes an Ihre Person (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO zur Vertragserfüllung). Alle so gespeicherten Daten werden spätestens nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Ihre Kontaktdaten wie E-Mail- Adresse und Telefonnummer werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nach Ende des Stellplatz - Mietvertrags nicht mehr benötigt werden. Die Vertragsunterlagen werden gemäß der allgemeinen Verjährungsfrist drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem der Vertrag beendet wurde. Alle steuerrechtlich relevanten Daten werden spätestens zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem der Vorgang (z.B. eine Zahlung) stattgefunden hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (v.a. Schwerbehindertenausweis) werden unmittelbar nach der Erfassung pseudonymisiert und ein ggf. vorhandenes Originaldokument (Kopie oder Scan) gelöscht. Ihr gutes Recht Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) der Europäischen Union bewirkt ab 25. Mai 2018 eine ausdrückliche Stärkung Ihrer Rechte gegenüber allen Stellen, die ihre Daten verarbeiten; also auch gegenüber dem Mobilitätsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Sie haben insbesondere das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, das Berichtigen unrichtiger Angaben und die Löschung nicht mehr erforderlicher Daten – soweit diese Angaben nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufzubewahren sind. Zudem können Sie eine freiwillig erteilte Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten widerrufen. Außerdem haben Sie das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet . Außerdem haben Sie das Recht zur Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Die für die Wissenschaftsstadt Darmstadt zuständige Aufsichtsbehörde ist: Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Gustav-Stresemann-Ring 1 65189 Wiesbaden poststelle@datenschutz.hessen.de Alternativ können Sie sich an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Ihre Unterstützung Haben Sie Fragen oder sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt? Dann können Sie sich an das Mobilitäts- und Tiefbauamt - Abteilung Mobilität, Sachgebiet Konzeptionelle Mobilitätsplanung oder an die zuständige Datenschutzbeauftragte der Stadt Darmstadt wenden und um Prüfung bitten. Kontaktdaten Kontaktdaten des Mobilitäts- und Tiefbauamtes E-Mail: mobilitatesplanung@darmstadt.de, Telefon: 06151 – 13 3718 3 Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten Datenschutzbeauftragten der Wissenschaftsstadt Darmstadt: E-Mail: datenschutz@darmstadt.de Telefon: 06151 – 1324 01/ 132402
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Anlage 1 Stand: 01.09.2024 Seite 1 von 7 VERTRAG ÜBER DIE TEILNAHME AM STELLPLATZ -VERGABESYSTEM IN DER LINCOLN - SIEDLUNG (TEIL A) zwischen Wissenschaftsstadt Darmstadt vertreten durch den Magistrat Luisenplatz 5 A, 64283 Darmstadt], – nachstehend als „Betreiberin“ bezeichnet – und __________________________ (Name) __________________________ (Straße) __________________________ (PLZ) – nachstehend als „Stellplatzeigentümer“ bezeichnet – – zusammen nachfolgend „Parteien“ genannt – Anlage 1 Stand: 01.09.2024 Seite 2 von 7 Präambel: Die Lincoln -Siedlung ist Modellquartier der Wissenschaftsstadt Darmstadt für auto - und verkehrsreduziertes Wohnen. Hierdurch wird ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung der Emissionsbelastung infolge des motorisierten Individualverkehrs geleistet. Die gepla nte Quartiersentwicklung setzt voraus, dass viele Bewohner künftig Verkehrsmittel des Umweltverbunds nutzen. Deshalb zielen die Grundzüge des innovativen Mobilitäts - und Erschließungskonzeptes der Lincoln-Siedlung darauf ab, durch komfortable und ökonomisc h attraktive nachhaltige Mobilitätsangebote den Anteil an privaten Kraftfahrzeugen im Wohngebiet deutlich zu senken, ohne die Mobilität der Bewohner einzuschränken. Hierzu soll ein Mobilitätskonzept umgesetzt werden, nach dem andere Mobilitätsformen (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr, emissionsarmer Kraftverkehr) sowie Alternativen zum eigenen Auto (Car-Sharing) verstärkt ausgebaut und in der Lincoln -Siedlung angeboten werden. Die Grundlagen des Mobilitätskonzepts wurden in § 6 des „Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zur Konversion der Lincoln Siedlung“ („Städtebaulicher Vertrag“) vom 15.12.2015 einschließlich Nachtrag vom 31.03.2017 und im „Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Städtebaulichen Vertrages zur Konversion der Lincoln -Siedlung vom 15.12.2015“ („Durchführungsvertrag“) zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH &. Co. KG geregelt. Ein wesentlicher Baustein des auto- und verkehrsreduzierten Wohnens ist die bewusste und geplante Unterschreitung der in Darmstadt bisher üblichen Stellplatzschlüssel. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat für den Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 Lincoln-Siedlung die am 06.10.2016 in Kraft getretene Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der Lincoln -Siedlung (Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung) erlassen. Um das städ tebauliche Ziel eines verkehrsarmen Quartiers möglichst sozial verträglich und gerecht umzusetzen, soll eine zentrale Vergabe der Stellplätze stattfinden, damit trotz des eingeschränkten Stellplatzangebots in der Lincoln - Siedlung möglichst viele interessi erte Bewohner der Siedlung – nach transparenten, allgemeingültigen Kriterien – einen Stellplatz nutzen können. Diese Aufgabe hat d ie Betreiberin übernommen, der auch insgesamt für die Durchführung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln Siedlung verantwortlich ist. Der Eigentümer hat Wohnungseigentum mit zugeordneten Stellplätzen für PKW innerhalb der Lincoln Siedlung erworben. Im Rahmen des Eigentumserwerbs hat sich der Eigentümer gegenüber dem Verkäufer und der Wissenschaftsstadt Darmstadt selbstständi g verpflichtet, die einen Stellplatzeigentümer treffenden Verpflichtungen nach Maßgabe des Durchführungsvertrages einzuhalten. Er beabsichtigt nun in Umsetzung dieser Verpflichtung, die sich in seinem Eigentum befindenden Stellplätze mit dem Ziel der ansch ließenden Vermietung in die Stellplatzvergabe durch die Betreiberin einzubringen. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes: Anlage 1 Stand: 01.09.2024 Seite 3 von 7 § 1 Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand ist die Zusammenarbeit der Betreiberin und des Stellplatzeigentümers im Rahmen des Stellplatzvergabesystems in der Lincoln-Siedlung in Darmstadt. § 2 Rechte und Pflichten der Betreiberin (1) Die Betreiberin verpflichtet sich, innerhalb einer Woche nach Anmeldung der sich im Eigentum des Stellplatzeigentümers befindenden Stellplätze zum Vergabesystem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. a) jeweils einen bevorrechtigten Interessenten („Stellplatzberechtigter“) aus dem ihm vorliegenden Interessentenbestand zum Abschluss eines Stellplatzmietvertrages zu ermitteln und dem Stellplatzeigentümer zu benennen („Stellplatzvergabe“). Die Benennung erfolgt in Textform. (2) Die Betreiberin darf bei der Stellplatzvergabe nur diejenigen Interessenten berücksichtigen, die sich, nach vorheriger Prüfung ihrer Berechtigung durch die Betreiberin, zur Teilnahm e am Stellplatzvergabesystem verbindlich angemeldet haben. Die Verpflichtung zur Stellplatzvergabe ruht, solange sich kein Stellplatzberechtigter ermitteln lässt. (3) Die Betreiberin ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Stellplatzvergabe periodisch, nämlich einmal innerhalb eines jeden Kalenderjahres, zu überprüfen und jede Änderung des Berechtigungsstatus unverzüglich nach Festste llung dem Stellplatzeigentümer zu melden, soweit sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Benennung der Stellplatzberechtigten entfallen, bzw. gegenüber anderen Stellplatzinteressenten nachrangig sind. In diesem Fall hat die Betreiberin dem Stellplatzeigentümer neue Stellplatzberechtigte zu benennen. (4) Bei Stellplatzvergabe und deren Überprüfung ist die Betreiberin verpflichtet, ausschließlich die jeweils aktuelle Fassung der vom Mobilitätsbeirat der Lincoln -Siedlung beschlossenen und der Betreiberin mitgeteilten Vergabekriterien, sowie ergänzend die Regelungen des Betreibervertrages und § 4 Durchführ ungsvertrag einzuhalten. Bei der Anwendung der Vergabekriterien hat die Betreiberin diskriminierungsfrei, objektiv und transparent zu verfahren. Eine Überprüfung der Bonität der Stellplatzinserenten durch die Betreiberin erfolgt nicht, unbeschadet der etwa igen Prüfung derselbigen durch den Stellplatzeigentümer. Die Betreiberin hat sämtliche Ergebnisse der Ermittlung und Überprüfung der Stellplatzberechtigten und deren Begründung zu dokumentieren. (5) Die Verpflichtung der Betreiberin nach diesem Vertrag erschö pft sich in der ordnungsgemäßen Durchführung der Stellplatzvergabe. Zu keinem Zeitpunkt agiert die Betreiberin als Partei, Vertreter, Beauftragter oder Erfüllungsgehilfe bei Abschluss und Durchführung der Stellplatzmietverträge. Insbesondere trägt die Betr eiberin kein Vermietungsrisiko. Auch ist die Betreiberin nicht zur Unterhaltung und Verkehrssicherung der Stellplätze verpflichtet. § 3 Rechte und Pflichten des Stellplatzeigentümers (1) Der Stellplatzeigentümer ist verpflichtet, seinerseits alles Erforderliche zu tun, dass die Stellplatzvergabe möglichst effektiv und effizient umgesetzt und durchgeführt werden kann. Insbesondere ist der Stellplatzeigentümer verpflichtet: Anlage 1 Stand: 01.09.2024 Seite 4 von 7 a) alle in seinem Eigentum stehenden Stellplätze für Wohnraum zur Stellplatzvergabe durch die Betreiberin einzubringen und diese nicht anderweitig zu vermieten oder selber zu nutzen, b) der Betreiberin seine Anschrift, Telefonnummer und Emailadresse sowie deren Änderung unverzüglich in Textform zu benennen verbunden, mit der Zustimmung, diese dem bei der Stellplatzvergabe ermittelten bevorrechtigten Mieter mittzuteilen, c) der Betreiberin den von ihm vorgesehenen monatlichen Mietpreis zzgl. der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer zu benennen, wobei hiermit die Zustimmung diese den Stellplatzinteressenten mittzuteilen, verbunden ist, d) der Betreiberin unverzüglich den Zugang der Mitteilung über die Benennung des Stellplatzberechtigten oder den Entfall der Bevorrechtigung des Stellplatzmieters in Textform zu bestätigen, e) von seiner Seite den Abschluss der Stellplatzmietverträge unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage nach erfolgter Stellplatzver gabe zu ermöglichen und die Betreiberin über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Vertragsbeginns sowie den vereinbarten Mietzins in Textform zu inf ormieren, wobei diese Verpflichtung solange ruht, wie die Betreiberin nicht in der Lage ist einen Stellplatzberechtigten zu benennen, f) Stellplatzmietverträge grds. nur, unbeschadet der Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund, und unverzüglich nach Mittei lung durch die Betreiberin unter Einhaltung einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, wenn die Bevorrechtigung des Stellplatzmieters gegenüber einem anderen Stellplatzberechtigten nicht oder nicht mehr gegeben ist, g) die Betreiberin unverzüglich üb er die Nichtannahme des Angebots auf Abschluss eines Stellplatzmietvertrages innerhalb der vorgenannten Frist durch den bevorrechtigten Interessenten in Textform zu informieren, h) die Betreiberin unverzüglich in Textform über eine erfolgte Kündigung eines Stellplatzmietvertrages zu informieren, i) in den Stellplatzmietverträgen keine feste Vertragsdauer und für den Fall des Absatzes (1) f) eine Kündigungsfrist von einem Monat zu vereinbaren, sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Angabe v on falschen Berechtigungsmerkmalen im Rahmen der Stellplatzvergabe vorzusehen, j) die Kündigung des Stellplatzmietvertrages sowie ihre Durchsetzung, insbesondere die Räumung des Stellplatzes, auf eigene Kosten gerichtlich durchzusetzen. (2) Abweichend von Absatz (1) e) ist der Stellplatzeigentümer berechtigt den Vertragsschluss aus wichtigem Grund zu verweigern. Ein wichtiger Grund sind insbesondere die fehlende, vom Stellplatzeigentümer festgestellte Bonität des Stellplatzberechtigten oder andere Gründe in der P erson des Stellplatzberechtigten, die den Vertragsschluss für den Stellplatzeigentümer nicht zumutbar machen. § 4 Vergütung (1) Als Gegenleistung für die vereinbarten Leistungen der Betreiberin und zur Finanzierung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln -Siedlung ist der Stellplatzeigentümer verpflichtet, für jeden vermieteten Stellplatz der Betreiberin eine Vergütung in Höhe von 25 % (in Worten: fünfundzwanzig Prozent) der vereinbarten Mieteinnahmen jedes Monats, mindestens jedoch 20, - EUR brutto (in W orten: zwanzig Euro) pro Monat, zu Anlage 1 Stand: 01.09.2024 Seite 5 von 7 zahlen. Beginnt der Mietvertrag im Laufe eines Monats, ist die Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 anteilig, pro rata temporis, zu zahlen. Die Vergütung ist auch dann fällig, wenn der Stellplatzmieter seine Gesamtmiete säumig bleibt. Etwaig erhobene Betriebskosten bleiben bei der Berechnung der Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 unberücksichtigt. Werden Betriebskosten erhoben, sind diese auf Anforderung der Betreiberin zu plausibilisieren. (2) Die Vergütung für die Betreiberin fällt auch dann an, wenn der Stellplatzeigentümer aufgrund der Zuteilung durch die Betreiberin einen Stellplatz selbst nutzen darf. In diesem Fall beträgt die monatliche Vergütung 20,- EUR brutto. (3) Die Vergütung ist jeweils fällig zum 15. eines jeden Kalendermona ts ab Beginn des jeweiligen Stellplatzmietvertrages bis zu dessen Beendigung. Die Vergütung ist bei Versäumnis der vereinbarten Mitteilung des Stellplatzeigentümers über den jeweiligen Vertragsschluss (§ 3 Abs. 1 Satz 2 lit. h)) - ab einem Monat nach Nennu ng des Stellplatzberechtigten an den Stellplatzeigentümer - oder der jeweiligen Kündigung des Stellplatzmietvertrages unabhängig vom Bestehen des jeweiligen Mietvertrages bis zu dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Stellplatzeigentümer die jeweilige Mit teilung vorgenommen hat. Im ersteren Fall berechnet sich die Vergütung nach dem vom Stellplatzeigentümer der Betreiberin mitgeteilten orgesehenen monatlichen Mietpreis. Vorstehendes gilt nicht, wenn er das Unterlassen der Mitteilung nicht zu vertreten hat. (4) Der Stellplatzeigentümer ermächtigt die Betreiberin, die Vergütung von seinem Konto mittels SEPA -Lastschriftschriftverfahren einzuziehen. Das in Anlage 1 beigefügte Lastschriftformular ist zu verwenden. (5) Die Betreiberin wird gegenüber dem Stellplatzeigentümer in qualifizierter Weise eine Rechnung über die vereinnahmte Vergütung stellen. (6) Kommt zu einem freien Stellplatz innerhalb von drei Monaten kein Mietvertrag zustande, obwohl die Betreiberin Stellplatz berechtigte an den Stellplatzeigentümer vermittelt hat, wird unabhängig von einem Vertragsschluss, beginnend ab dem vierten Monat, die Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 fällig. In diesem Fall berechnet sich die Vergütung nach dem vom Stellplatzeigentümer d er Betreiberin mitgeteilten vorgesehenen monatlichen Mietpreis. Vorstehendes gilt nicht, wenn es der Stellplatzeigentümer nicht zu vertreten hat, dass innerhalb von drei Monaten kein Mietvertrag zustande gekommen ist. § 5 Datenschutz Alle der Betreiberin für die Stellplatzvergabe bzw. die Durchführung des Vergabeprozesses zur Kenntnis gebrachten personenbezogenen Daten unterliegen den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen. Daraus resultierende Datenverarbeitungen erfolgen auf Grundlage der einschlägigen gesetzlich vorgesehenen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (EU -DSGVO) sowie des Hessischen Datenschutz - und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). § 6 Haftung Die Betreiberin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Betreiberin nur bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten auf deren Erfüllung der Stellplatzeigentümer vertrauen durfte. Anlage 1 Stand: 01.09.2024 Seite 6 von 7 Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet die Betreiberin nur für den vorhersehbaren typischen Schaden. Die Haftung der Betreiberin für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens des Körpers und der Gesundheit. § 7 Vertragslaufzeit und Kündigung Dieser Vertrag wird zunächst für eine Laufzeit von zwei Jahren geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht zuvor unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten und unter Wahrung der Textform gekündigt worden ist. § 8 Beauftragung privater Betreiber Die Betreiberin ist nach dem Durchführungsvertrag berechtigt, die Aufgaben der Betreiberschaft selbst auszuführen oder diese vollständig oder teilweise im Rahmen einer Beauftragung weiterzugeben. Im Falle einer Beauftragung wird der Beauftragte entweder alle oder einzelne Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag von der Betreiberin übernehmen. Die Betreiberin wird den Stellplatzeigentümer rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Beginn der Tätigkeiten des Beauftragten, über die Beauftragung in Textform informieren. Der Stellplatzeigentümer stimmt bereits hiermit einer Beauftragung und der entsprechen den Übertragung von Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf den Beauftragten zu. Diese Regelungen gelten entsprechend für eine Unterbeauftragung durch den Beauftragten. § 9 Sonstiges (1) Dieser Vertrag enthält sämtliche Abreden der Parteien. Nebenab reden sind nicht getroffen. (2) Änderungen sowie Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei die Textform gem. § 126 BGB nicht genügt; dies gilt auch für das Abbedingen oder Ändern der Schriftform. (3) Sollten sich einzelne Bestimmungen als unwirk sam, nichtig oder undurchführbar erweisen, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirts chaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung am besten Rechnung trägt. Dies gilt für etwaige Vertragslücken entsprechend. (4) Für alle Streitigkeiten aus dieser und anlässlich dieser Vereinbarung soll deutsches Recht Anwendung finden. Soweit dies gesetzlich oder aus sonstigen rechtlichen Gründen zugelassen ist, wählen die Parteien dieser Vereinbarung ausdrücklich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (5) Sind die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts o der öffentlich- rechtliche Sondervermögen wählen sie als Gerichtsstand Darmstadt. (6) Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. Anlage 1 Stand: 01.09.2024 Seite 7 von 7 Darmstadt, den Darmstadt, den ______________________________ _____________________________ Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Anlage 5.2.5.1 Berechtigungsvergabe Benutzer (HEAG mobilo GmbH) Seite 1 von 1
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Stand 02.04.2025 Stellplatzvergabeordnung Kriterien und Prozedere zur Vergabe von Stellplätzen in der Lincoln Siedlung Allgemeines Die Stellplätze werden zentral durch den Betreiber des Mobilitätsmanagements nach den unten angegebenen Kriterien und der sich daraus ergebenen Rangfolge an die Bewohnerschaft sowie an Beschäftigte von Betrieben bzw. Institutionen in der Lincoln Siedlung (gemäß Einschränkungs- und Verzichtssatzung Berechtigte) vergeben. Die Vermietung erfolgt durch den Stellplatzeigentümer. Die Stellplatzvergabe gilt für die wohnungsnahen Stellplätze sowie für die Stellplätze in den Sammelgaragen. Die vorhandenen Stellplätze für ein Grundstück sind zunächst nach Rangfolge der Bewohnerinnen und Bewohner zu vergeben, die auf dem jeweils zugehörigen Grundstück (Baufeld) wohnhaft sind. Sind in einer Sammelgarage danach noch freie Stellplätze vorhanden, können diese auch an Bewohnerinnen und Bewohner sowie Beschäftigte anderer Baugrundstücke vergeben werden. Falls im Nachgang weitere ansässige Bewohnerinnen und Bewohner oder Beschäftigte des Baugrundstückes einen Stellplatz benötigen, haben diese Priorität gegenüber Bewohnerinnen und Bewohnern und Beschäftigte anderer Baugrundstücke. Um einen Stellplatz eines anderen Grundstückes zu erhalten, ist eine Vollauslastung der Stellplätze des eigenen Grundstücks Grundvoraussetzung. Mobilitätseingeschränkten Personen, und Betreuungspersonal pflegebedürftiger Personen sowie Mieter (E)-Carpooling-Fahrzeugen wird Vorrang bei den wohnungsnahen Stellplätzen gewährt. Rang Kriterien 1. Mobilitätseingeschränkte Bewohnerinnen und Bewohner mit einem Schwerbehinderten-Parkausweis (Blau, Orange, Grün) 2. Betreuungspersonal pflegebedürftiger Personen, die regelmäßig Fahrdienste für pflegebedürftige und/ oder mobilitätseingeschränkte Bewohnerinnen und Bewohner durchführen. __________________________________________________________________________________ 3. Mieter-(E)-Carpooling-Fahrzeuge für Bewohnerinnen und Bewohnern __________________________________________________________________________________ Punktevergabe Punkte 4. Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit einem E-Fahrzeug (Elektro- oder Plug- in-Hybrid- Fahrzeug) 1 5. Bewohnerinnen und Bewohner, die als Einsatzkräfte im Notdienst tätig sind (Feuerwehr, Ärzte, Rettungsdienst, …) 1 6. Alleinerziehende /Familien mit bis zu 2 Kindern bis zur Vollendung des Grundschulalters (nur Bewohnerinnen und Bewohner) 1 7. Alleinerziehende /Familien ab 3 Kindern bis zur Vollendung des Grundschulalters (nur Bewohnerinnen und Bewohner) 2 __________________________________________________________________________________________ 8. In Ausnahmefällen von Bewohnerinnen und Bewohnern („Sonstige medizinische Fälle“), die nicht bereits unter Rang 1 fallen, wenn mit entsprechendem Nachweis (bspw. ärztliches Attest) ein erhöhter Bedarf nach einem Stellplatz glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, liegt im Ermessen des Betreibers des Mobilitätsmanagements. __________________________________________________________________________________________ Anlage 3 Stand 02.04.2025 9. Übrige Stellplätze werden an Berechtigte chronologisch nach Eingang der vollständigen Bewerbungsunterlagen vergeben. (Vollständige Bewerbungsunterlagen umfassen den unterschriebenen Stellplatzvermittlungsvertrag sowie den vollständig ausgefüllten Bewerbungsbogen.) Das gilt auch bei Punktegleichstand. Vorgehensweise bei der Vergabe Berechtigte mit Rang 1 haben Vorrang gegenüber Rang 2 und Rang 2 gegenüber Rang 3 usw. Rang 1 hat immer oberste Priorität. Die Rangfolge gilt nur für 1 Fahrzeug pro Wohneinheit. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind die benötigten Stellplätze für die nach Rang 2 berechtigten Personen. Falls alle Ansprüche bzw. Bedarfe mit einem Fahrzeug pro Wohneinheit erfüllt sind, können noch freie Stellplätze für Zweitfahrzeuge vergeben werden. Bei Rang 4 bis 7 gilt eine Punktevergabe, wobei bei Zutreffen mehrerer Kriterien diese addiert werden. Das Mieter (E)-Carpooling kann auch privat, durch den Zusammenschluss benachbarter Wohnungen eines Grundstücks, erfolgen. Es gilt mindestens 4 Wohneinheiten pro Fahrzeug. Den partizipierenden Bewohnerinnen und Bewohnern steht dabei dann kein gesonderter Parkplatz mehr zu Verfügung. Sind trotz erfüllter Kriterien keine freien Stellplätze mehr verfügbar, wird der Vertrag eines Mieters ohne Vorrang bzw. mit geringerem Rang gekündigt (monatliche Kündigungsfrist). Anmerkung: Abgesehen von der vorbeschriebenen Kündigung ist eine ordentliche Kündigung des Stellplatzes nur mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Eine Kündigung eines Stellplatzmieters ist bei Bedarf bei einem Rang-8-Fall nicht möglich. Für selbstgenutzte Eigentumswohnungen gilt: Die Baufertigstellungsanzeige von Eigentumswohnungen ist dem Betreiber des Mobilitätsmanagements bekannt zu geben. Ab Baufertigstellungsanzeige kann für diese für 18 Monate lang ein sog. einmaliges Erstbelegungsrecht in Anspruch genommen werden. Die Eigentümer dürfen in diesem Zeitraum losgelöst von der üblichen Stellplatzvergabe gemäß den vorgenannten Kriterien einen Stellplatz je Wohneinheit anmieten bzw. reservieren. Hierzu zeigen die Eigentümer von Eigentumswohnungen dem Betreiber des Mobilitätsmanagement ihr Interesse an der Erstbelegung eines Stellplatzes an. Auch im Falle der Erstbelegung erfolgt die Zuteilung des jeweiligen Stellplatzes durch den Betreiber des Mobilitätsmanagements. Das Erstbelegungsrecht bezieht sich nur auf die gemäß Baulast dem Baufeld der Eigentumswohnung zugeteilten Stellplätze und gilt nur solange mehr als 25 % der für dieses Baufeld zugeteilten Stellplätze verfügbar sind. Mit Ende des eineinhalb-jährigen Erstbelegungsrechts endet die Sonderstellung der Eigentümer von Eigentumswohnungen und auch diese Stellplätze werden Gegenstand der allgemeinen Stellplatzvergabe. Das kann zur Kündigung dieser Stellplätze und ihrer Neuvergabe an Dritte führen. Für Selbstzahler einer Ladeinfrastruktur gilt: Unkündbare Bevorrechtigung eines Stellplatzmieters mit Elektroauto ab Beauftragung der Errichtung und Betrieb einer eigenen Ladeinfrastruktur an seinem Stellplatz bis 3 Jahre nach Inbetriebnahme dieser Ladeinfrastruktur, wenn er nachweisen kann, dass er die Kosten für die Herstellung der Ladeinfrastruktur selbst übernommen hat oder diese übernehmen wird. Stand 02.04.2025 Zur Anmeldung ist der Mietvertrag bzw. der Kaufvertrag bzw. eine Arbeitgeberbescheinigung als Nachweis vorzulegen.
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Schematisch Netz COUNT+CARE: Kunde Heag mobilo GmbH Erstellt von: 27.06.2025 Erstellt von: . J. GhaziE. Geändert am: 03.07.2025 Geändert von: W. Littmann Vertraulich: S2 Netz C+C Serversysteme Serversysteme Serversysteme DA - Darmstadt – DARZ Rechenzentrum Serversysteme Serversysteme DMZ C+C Internet DA - Darmstadt – Dornheimerweg Rechenzentrum Netz C+C Serversysteme Serversysteme Serversysteme Serversysteme Router C+C Router C+C Client Netz C+C Netzbereich HEAG Mobilo Leitstelle DAMH Darmstadt Merckhaus Switch DASE Darmstadt-Eberstadt Seeheimer Straße 70 DAAH Darmstadt Am Hauptbahnhof 20a DALP – Darmstadt - Luisenplatz 6 DACA - Darmstadt - Im Carree 1 Client Netz C+C DABF - Darmstadt - Klappacher Straße 172 / Böllenfal DAFR - Darmstadt - Franklinstraße 40 DAEP - Darmstadt - Europaplatz 5 DAJS - Darmstadt - Jägertorstraße 155 Client Netz C+C Client Netz C+C Client Netz C+C Client Netz C+C DAGF - Darmstadt - Grafenstraße 19 Client Netz C+C Anlage 5.2.4 Schematisches Netzwerk HEAG mobilo
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Richtlinie Datenschutz Daniel Kühn und Alwin Mohrhardt / RE und STAB Stand: 17. März 2025 Anlage 5.1.1 Richtlinie Datenschutz - Stand: März 2025 – Seite 2 von 8 Inhalt TEIL A. VORBETRACHTUNG § 1 ZIEL UND ZWECK § 2 GELTUNGSBEREICH UND ÄNDERUNGEN § 3 FREIGABE, INKRAFTSETZUNG UND AKTUALISIERUNG § 4 ZUSTÄNDIGKEITEN A) VORSTAND UND GESCHÄFTSFÜHRUNG B) DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER C) BETRIEBSRAT TEIL B. GRUNDSÄTZE § 5 REGELN FÜR DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN REGEL 1: BEACHTEN SIE DIE PERSÖNLICHKEITSRECHTE REGEL 2: FRAGEN SIE BEI ZWEIFELN REGEL 3: SEIEN SIE TRANSPARENT REGEL 4: ARBEITEN SIE DATENSPARSAM REGEL 5: RICHTIGE ZWECKBINDUNG EINHALTEN REGEL 6: LÖSCHEN SIE NICHT MEHR BENÖTIGTE DATEN REGEL 7: VORSICHT BEI BESONDERS SCHUTZBEDÜRFTIGEN DATEN REGEL 8: SORGEN SIE FÜR DIE DATENSICHERHEIT REGEL 9: HALTEN SIE DIE DATEN AKTUELL REGEL 10: ERHEBEN SIE DIREKT BEIM BETROFFENEN REGEL 11: BEACHTEN SIE DAS NEED-TO-KNOW-PRINZIP § 6 ZULÄSSIGKEIT DER DATENVERARBEITUNG § 7 ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN § 8 VERPFLICHTUNG DER MITARBEITENDEN Richtlinie Datenschutz - Stand: März 2025 – Seite 3 von 8 § 9 TRANSPARENZ DER DATENVERARBEITUNG § 10 RECHTE DER BETROFFENEN (ART. 15 FF DSGVO) A) RECHT AUF BENACHRICHTIGUNG B) RECHT AUF AUSKUNFT C) RECHT AUF BERICHTIGUNG ODER ERGÄNZUNG D) RECHT AUF LÖSCHUNG ODER SPERRUNG E) RECHT AUF WIDERSPRUCH F) RECHT AUF DATENÜBERTRAGBARKEIT G) RECHT AUF EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG § 11 MELDUNG VON VERSTÖßEN § 12 VERANTWORTLICHKEITEN UND SANKTIONEN § 13 DER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE Richtlinie Datenschutz - Stand: März 2025 – Seite 4 von 8 Teil A. Vorbetrachtung Die (personenbezogenen) Daten der Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner sind ein großer Bestandteil der Wertschöpfung. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist dem HEAG Verkehrs- unternehmen wichtig. Diese Daten müssen deshalb gegen unzulässigen Zugriff geschützt werden. Gleichzeitig bedarf es bei der Erhebung, Speicherung oder Nutzung der Daten eines sorgsamen Umgangs. Diese Datenschutz-Richtlinie schafft einerseits Rahmenbedingungen für den Datenaustausch, andererseits wird ein einheitlicher Standard für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten dargestellt. Die Richtlinie stellt einen Teil der Basis für eine vertrauensvolle und dauerhafte Geschäftsbeziehung dar. § 1 Ziel und Zweck Die Richtlinie Datenschutz legt für das HEAG Verkehrsunternehmen das Vorgehen im Bereich des Datenschutzes verbindlich fest und bildet damit das übergeordnete Rahmenwerk für alle Vorhaben im Bereich des Datenschutzes. Die Richtlinie soll die Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner davor schützen, dass sie durch den Umgang mit ihren Daten in ihren Rechten verletzt werden. Zielgruppe dieser Richtlinie sind alle Mitarbeiter des Verkehrsunternehmens sowie aller Gesellschaften, in denen diese Richtlinie Anwendung findet. § 2 Geltungsbereich und Änderung Die Richtlinie Datenschutz gilt für die HEAG mobilo, die HEAG mobiBus sowie die Stradadi. Sie erstreckt sich auch auf sämtliche Vereinbarungen, welche personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Kunden oder Geschäftspartnern zum Gegenstand haben. Soweit gesetzliche Vorschriften ein höheres Schutzniveau oder weitergehende Anforderungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten vorsehen als diese Richtlinie, gelten diese Gesetze vorrangig. Anforderungen an die Sicherheit in der Informationstechnik sind nicht in dieser Richtlinie geregelt, sondern Gegenstand anderer Richtlinien. Die Rechte der Arbeitnehmervertretung und die garantierte Weisungsfreiheit des Datenschutzbeauftragten (DSGVO und BDSG-neu) bleiben durch diese Richtlinie unberührt. § 3 Freigabe, Inkraftsetzung und Aktualisierung Die Richtlinie Datenschutz tritt nach Freigabe durch die Geschäftsführungen der in §2 genannten Unternehmen und einer entsprechenden Bekanntmachung an die Beschäftigten in Kraft. Die Regelungen der Richtlinie Datenschutz sind regelmäßig durch den Datenschutzbeauftragten und die Datenschutzkoordinatoren, mindestens aber alle zwei Jahre, auf ihre Aktualität und Angemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu definieren. Die Bekanntmachung der Richtlinie Datenschutz bzw. jeder Neufassung oder Aktualisierung erfolgt nach der Freigabe der neuen oder geänderten Richtlinie durch Veröffentlichung im Extranet. Auf die Veröffentlichung ist in geeigneter Weise hinzuweisen. § 4 Zuständigkeiten a) Geschäftsführung Die Geschäftsführung der in §2 genannten Unternehmen ist als Vertretungsorgan der verantwortlichen Stelle für die Datenverarbeitung innerhalb des Verkehrsunternehmens verantwortlich. b) Datenschutzbeauftragter Der Datenschutzbeauftragte berät die genannten Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes (DSGVO, BDSG-neu, Digitale-Dienste-Gesetz & Richtlinie Datenschutz - Stand: März 2025 – Seite 5 von 8 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz - TDDDG). Er unterrichtet die Geschäftsführung direkt und regelmäßig über Vorkommnisse jeglicher Art. c) Betriebsrat Der Betriebsrat wirkt bei der Datenverarbeitung von Beschäftigtendaten gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen hin. Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten wird teilweise durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen geregelt. Teil B. Grundsätze § 5 Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten Regel 1: Beachten Sie die Persönlichkeitsrechte Bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten müssen die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gewahrt bleiben. Die Daten müssen auf rechtmäßige Art und Weise erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Der Verarbeitung muss eine der Rechtsgrundlagen aus Artikel 6 Absatz 1 DSGVO zugrunde liegen: a) Die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage der Einwilligung des Betroffenen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist zwingend die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich; b) Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich; c) Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich; d) Die Verarbeitung ist notwendig, um die lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; e) Die Verarbeitung ist für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse durchgeführt wird oder f) Die Verarbeitung ist für die Zwecke der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich. Regel 2: Fragen Sie bei Zweifeln Bei Unsicherheiten oder Fragen über die Rechtmäßigkeit oder die Rechte von Betroffenen sprechen Sie bitte den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutz-Koordinatoren an. Regel 3: Seien Sie transparent Der Betroffene muss über den Umgang mit seinen Daten informiert werden bzw. bei Auskunftsersuchen in geeigneter Art und Weise und in verständlicher Form vollständig Auskunft erlangen. Bei der Erhebung muss der Betroffene über die Identität der Stelle und den Zweck der Datenerhebung informiert werden bzw. diesen erkennen können. Regel 4: Arbeiten Sie datensparsam Vor einer Verarbeitung personenbezogener Daten muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang diese notwendig sind, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Wenn es möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis steht, sind anonymisierte oder statistische Daten zu verwenden. Personenbezogene Daten dürfen nicht auf Vorrat gespeichert werden, es sei denn, dies ist durch gesetzliche Regelungen vorgeschrieben. Richtlinie Datenschutz - Stand: März 2025 – Seite 6 von 8 Regel 5: Richtige Zweckbindung einhalten Personenbezogene Daten dürfen nur für diejenigen konkreten Zwecke verarbeitet oder genutzt werden, für die sie zulässigerweise erhoben wurden. Der jeweilige Mitarbeiter hat bei der Erhebung den Zweck zu dokumentieren, sofern dieser nicht offensichtlich ist. Eine nachträgliche Ergänzung oder Änderung des Zweckes ist nur aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnisnorm oder mit Einwilligung des Betroffenen möglich. Regel 6: Löschen Sie nicht mehr benötigte Daten Nicht mehr benötigte personenbezogene Daten müssen gelöscht werden. Ist eine vollständige oder endgültige Löschung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder werden personenbezogene Daten später noch für bestimmte Zwecke benötigt (z. B. zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- pflichten), sind diese entsprechend zu sperren. Regel 7: Vorsicht bei besonders schutzbedürftigen Daten Es gibt eine Reihe von besonders schutzbedürftigen personenbezogenen Daten, insbesondere Angaben über: die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Biometrischen Daten, Genetische Daten, Gesundheit oder Sexualleben. Diese Daten müssen besonders gesichert werden und dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verarbeitet werden. Regel 8: Sorgen Sie für die Datensicherheit Jeder Mitarbeiter hat in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignete Maßnahmen zu treffen, um personenbezogene Daten vor unzulässiger Verarbeitung, Zerstörung oder Verlust zu schützen. Das HEAG-Verkehrsunternehmen hat bei der Entscheidung für eine Datensicherheitsmaßnahme den Stand der Technik, die bei Durchführung der jeweiligen Datensicherheitsmaßnahme entstehenden Kosten (Wirtschaftlichkeitsgebot) und den sonstigen Aufwand zu berücksichtigen, um ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. Regel 9: Halten Sie die Daten aktuell Personenbezogene Daten sind richtig und auf dem aktuellen Stand zu speichern. Es sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass unzutreffende oder unvollständige Daten berichtigt, ergänzt oder gelöscht werden. Regel 10: Erheben Sie direkt beim Betroffenen Personenbezogene Daten sind grundsätzlich direkt beim Betroffenen zu erheben. Eine Erhebung bei Dritten ist nur dann zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder verlangt, dies im Interesse des Betroffenen ist oder eine Direkterhebung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Regel 11: Beachten Sie das Need-To-Know-Prinzip Es ist darauf zu achten, dass Mitarbeiter Zugang zu personenbezogenen Daten (insbesondere zu besonders schutzbedürftigen personenbezogenen Daten) nur nach dem Need-To-Know-Prinzip erhalten. Das bedeutet, dass Mitarbeitende nur nach Art und Umfang ihrer jeweiligen Aufgaben Zugang zu den jeweiligen Daten erhalten dürfen. Das erfordert die sorgfältige Aufteilung und Trennung von Rollen und Zuständigkeiten. § 6 Zulässigkeit der Datenverarbeitung Richtlinie Datenschutz - Stand: März 2025 – Seite 7 von 8 Personenbezogene Daten des Mitarbeiters, Kunden oder Geschäftspartners dürfen grundsätzlich zur Durchführung eines Vertrages verarbeitet werden. Dies umfasst auch die Betreuung in der Vertragsanbahnungsphase (bspw. Erstellung von Angeboten oder in der Bewerbungsphase) und ggf. nach Ende des Vertrages (wenn bspw. bei ehemaligen Mitarbeitenden noch Folgewirkungen vorhanden sind). Im Rahmen der Kommunikation mit Betroffenen zu Werbezwecken muss eine Einwilligung zur Verarbeitung der Daten eingeholt werden. Vor der Einwilligung ist der Betroffene über den Umfang zu informieren. Die Einwilligung des Betroffenen ist (schriftlich oder in Textform) zu dokumentieren. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verkehrsunternehmen oder bei Dritten kann schließlich aufgrund eines berechtigten Interesses erfolgen, bspw. bei Durchsetzung von offenen Forderungen. Sie darf aber dann nicht erfolgen, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen das Interesse an der Verarbeitung überwiegen. § 7 Übermittlung personenbezogener Daten Für einige Geschäftsprozesse ist es notwendig, dass personenbezogene Daten an Dritte übermittelt werden. Bei einer Übermittlung an andere Unternehmen zwecks Datenverarbeitung im Auftrag muss eine vertragliche Vereinbarung nach dem Muster der Auftragsvereinbarung oder eine vergleichbare Datenschutzvereinbarung verbindlich abgeschlossen werden (kein Konzernprivileg!). § 8 Verpflichtung der Mitarbeitenden Interne und temporäre externe Mitarbeiter, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben, sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Verpflichtung gilt über das Ende der Tätigkeit hinaus fort. Die Verpflichtung erfolgt unter Verwendung des hierzu vorgesehenen Formulars und unter Aushändigung des von dem Datenschutzbeauftragten erstellten Merkblatts durch die Personalabteilung. Die Verpflichtungserklärung ist der Personalakte beizulegen. Darüber hinaus sind die betroffenen Mitarbeiter in geeigneter Weise über datenschutzrechtliche Vorgaben zu schulen. Die Teilnahme an der Schulung ist zu dokumentieren. Der Datenschutzbeauftragte überwacht und berät zu Form und Turnus der entsprechenden Schulungen. § 9 Transparenz der Datenverarbeitung Das Verkehrsunternehmen hat dem Datenschutzbeauftragten eine stets aktuelle Übersicht über die Verfahren der Gesellschaften zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Vorgaben aus Artikel 30 DSGVO (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten) zur Verfügung zu stellen. Die für personenbezogene automatisierte DV-Anwendungen verantwortlichen Personen sind zudem verpflichtet, zu jeder einzelnen entsprechenden Anwendung dem Datenschutzbeauftragten je- weils eine sog. Verarbeitungsübersicht gemäß Art. 30 DSGVO zeitnah zu melden. Gleiches gilt für Veränderungen. Der Datenschutzbeauftragte unterstützt bei Bedarf die Umsetzung. § 10 Rechte der Betroffenen (Art. 15 ff DSGVO) Jeder Betroffene, unerheblich ob Mitarbeiter, Kunde oder Geschäftspartner, kann die folgenden Rechte wahrnehmen. Die Wahrnehmung ist zu dokumentieren. a) Recht auf Benachrichtigung b) Recht auf Auskunft c) Recht auf Berichtigung oder Ergänzung d) Recht auf Löschung oder Sperrung e) Recht auf Widerspruch f) Recht auf Datenübertragbarkeit g) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Bei Fragen zu den Rechten von Betroffenen steht der Datenschutzbeauftragte oder die Datenschutzkoordinatoren jederzeit gerne zur Verfügung. § 11 Meldung von Verstößen Der Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich zu unterrichten, wenn personenbezogene Daten Unbefugten zur Kenntnis gelangt sind oder in sonstiger Weise rechtswidrig oder nicht richtlinienkonform verarbeitet wurden oder konkrete Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen oder Richtlinie Datenschutz - Stand: März 2025 – Seite 8 von 8 aufgrund der Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Meldepflicht gegenüber einer Behörde besteht oder diese möglich erscheint. Es ist zu beachten das die Meldung an die Behörden innerhalb von 72 Std. erfolgen muss! § 12 Verantwortlichkeiten und Sanktionen Die Geschäftsführungen der jeweiligen Unternehmen wirken als Verantwortliche gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten auf die Einhaltung der gesetzlichen und in dieser Richtlinie formulierten Vorgaben hin. Eine missbräuchliche Verarbeitung personenbezogener Daten oder andere Verstöße gegen das Datenschutzrecht können strafrechtlich verfolgt werden und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Sofern einzelne Mitarbeiter gegen diese Richtlinie vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen, kann dies arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Der Betriebsrat ist hierzu vorher zu hören. § 13 Der Datenschutzbeauftragte Die Gesellschaften des Verkehrsunternehmen benennen nach Maßgabe des Artikels 37 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten. Der Datenschutzbeauftragte nimmt die ihm kraft Gesetzes und aus dieser Richtlinie zugewiesenen Aufgaben bei weisungsfreier Anwendung seiner Fachkunde wahr. Jeder Mitarbeitende kann sich jederzeit unmittelbar mit Fragen, Hinweisen, Anregungen oder Beschwerden an den Datenschutzbeauftragten wenden, wobei auf Wunsch absolute Vertraulichkeit gewahrt wird. Wenn der Datenschutzbeauftragte nicht zugleich Mitarbeiter des Verkehrsunternehmens ist (sog. externer Datenschutzbeauftragter), benennt das Verkehrsunternehmen dem Datenschutzbeauftragten einen oder mehrere fachlich geeignete Mitarbeitende als sogenannten Datenschutz-Koordinatoren. Datenschutz-Koordinatoren sind in Belangen des Datenschutzes zentrale Ansprechpartner des Datenschutzbeauftragten und arbeiten dem Datenschutzbeauftragten zu. Insbesondere stellen die Datenschutz-Koordinatoren dem Datenschutzbeauftragten die für dessen Tätigkeit für das Verkehrsunternehmen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung und veranlassen die weitere Kommunikation und Umsetzung der datenschutzrechtlichen Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen.
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Seite 1/9 BETREIBERVERTRAG ZUM MOBILITÄTSMANAGEMENT IN DER LINCOLN- SIEDLUNG UND IM LUDWIGSHÖHVIERTEL zwischen Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat , Luisenplatz 5a, 64283 Darmstadt - nachstehend als „Stadt“ bezeichnet - und HEAG mobilo GmbH, Klappacher Str. 172, 64285 Darmstadt - nachstehend als „HEAG mobilo“ bezeichnet – - zusammen nachfolgend „Parteien“ genannt - Seite 2/9 Präambel Mit der Lincoln-Siedlung und mit dem Ludwigshöhviertel werden in Darmstadt zwei Modellquartiere für nachhaltige Mobilitäts - und Siedlungsentwicklung realisiert. Dabei werden von Anfang an Mobilitätsalternativen zum eigenen Auto gefördert und im Gegenzug nehmen die Autos hier weniger Platz in Anspruch als bisher üblich. Hierdurch wird ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung der Emissionsbelastung infol- ge des motorisierten Individualverkehrs geleistet. Zentrale Bestandteile des Mobilitätskonzeptes sind ein von Anfang an vor Ort etab- liertes Mobilitätsmanagement, ein reduzierter Stellplatzschlüssel, ein konsequentes Parkraummanagement sowie die Bereitstellung von Mobilitätsalternativen zum ei- genen Auto. Das Mobilitätsmanagement ist Ansprechpartner für Bewohner und Bauherren, Pl a- nende und Projektentwickler gleichermaßen. Die Bewohner in der Lincoln -Siedlung und im Ludwigshöhviertel sollen bereits beim Einzug aktiv und dauerhaft in der Nu t- zung des multimodalen Angebots unterstützt werden. Seite 3/9 § 1 Gegenstand dieses Vertrages Mit städtebaulichem Vertrag der Lincoln-Siedlung vom 15.12.2015 und Durchfü h- rungsvertrag hierzu vom 02.03.2017 sowie mit städtebaulichem Vertrag des Lu d- wigshöhviertels vom 25.05.2020 haben sich die Stadt und die Vorhabenträgerin der Lincoln-Siedlung und des Ludwigshöhviertels, die BVD New Living GmbH & Co. KG, zur Umsetzung des in der Präambel genannten Mobilitätskonzeptes durch die I m- plementierung eines Mobilitätsmanagements in der Lincoln-Siedlung und im Lu d- wigshöhviertel verpflichtet. Zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements bedient sich die Stadt der HEAG mobilo. Die HEAG mobilo ist der örtliche ÖPNV-Anbieter in Darmstadt. Seit dem 08.07.2019 erfüllt die HEAG mobilo im Verhältnis zur Stadt die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 GWB, weshalb die Beauftragung gemäß di e- ser Vereinbarung ohne Berücksichtigung des 4.Teils des GWB erfolgen konnte. Gegenstand dieses Vertrages ist die Beauftragung der HEAG mobilo durch die Stadt, das Mobilitätsmanagement in der Lincoln-Siedlung gemäß § 6 des städt e- baulichen Vertrages vom 15.12.2015 und de m hierzu geschlossenen Durchfü h- rungsvertrag vom 02.03.2017 sowie im Ludwigshöhviertel gemäß § 9 des städt e- baulichen Vertrags vom 25.05.2020 umzusetzen. § 2 Aufgaben der HEAG mobilo Zum Mobilitätsmanagement gehören die folgenden Aufgaben der HEAG mobilo: a) Die HEAG mobilo unterstützt die Stadt bei der Vorbereitung und der Durchfüh- rung von (zielgruppenspezifischen) Bewohnerveranstaltungen, die mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden , um sowohl über die Mobilitätsangebote zu informieren als auch, um die Bewohner an der Gestaltung der Mobilitätsa n- gebote in de n Siedlungen und ihrer Organisation zu beteiligen. Zu diesen Ve r- sammlungen können auch Fachleute aus Wissenschaft und Praxis eingeladen werden, um beispielsweise neue Mobilitätsangebote vorzustellen und zu disk u- tieren. b) Die HEAG mobilo organisie rt im Namen und Auftrag der Stadt die zentrale Vergabe der wohnungsnahen Stellplätze sowie der Sammelgaragenstellplätze in der Lincoln -Siedlung, mit dem Ziel, eine möglichst sozialverträgliche und g e- rechte Verteilung des eingeschränkten Stellplatzangebotes sicherzustellen. Hierzu wird die HEAG mobilo in Vertretung der Stadt mit Stellplatzeigentümern in der Lincoln -Siedlung den als Anlage 1 beigefügten Mustervertrag über die Teilnahme am Stellplatzvergabesystem in der Lincoln -Siedlung (Teil A) und mit Teilnehmern an der Stellplatzvergabe den als Anlage 2 beigefügten Musterver- trag über die Teilnahme am Stellplatzvergabesystem in der Lincoln -Siedlung (Teil B) abschließen sowie bei der Vergabe die Kriterien der Stellplatzvergab e- ordnung in der jeweils gülti gen Fassung (Anlage 3) zugrunde legen. Die Stel l- platzvergabeordnung wird gemäß Durchführungsvertrag vom 02.03.2017 durch den Mobilitätsbeirat (siehe § 4) beschlossen bzw. bei Bedarf modifiziert. Seite 4/9 c) Die Stellplatzeigentümer in der Lincoln -Siedlung sowie die Eigentümer der wohnungsnahen Stellplätze im Ludwigshöhviertel sind vertraglich gegenüber der Stadt verpflichtet, 25% der monatlichen Stellplatzeinnahmen, mindestens jedoch 20 Euro (brutto) im Monat , zur Finanzierung des Mobilitätsmanag e- ments an die Stadt abzuführen. Die HEAG mobilo wird die Verwaltung der a n- teiligen Einnahmen aus den Stellplatzmieten (25 Prozent der monatlichen Stellplatzeinnahmen, mindestens jedoch EUR 20,00 brutto je Monat je Stel l- platz) im Namen und im Auftrag der Stadt sowohl für die L incoln-Siedlung als auch für die wohnungsnahen Stellplätze im Ludwigshöhviertel übernehmen und von den Stellplatzeigentümern einfordern . Die anteiligen Einnahmen aus de n Stellplatzmieten sind städtische Einnahmen und werden jeweils zum 25. des Folgemonats aufgeschlüsselt nach Einnahmeart und enthaltender Umsatzste u- er der Stadt mitgeteilt . D ie vereinnahmten Entgelte inklusive Umsatzsteuer werden auf ein von der Stadt benanntes Konto quartalsweise überwiesen. d) Die HE AG mobilo wird die Stadt bei der Organisation und Durchführung der Sitzungen des Mobilitätsbeirates der Lincoln-Siedlung (siehe § 4) unterstützen. e) Die HEAG mobilo unterliegt einer Berichts- und Informationspflicht gegenüber der Stadt. Sie wird die Stadt informieren, wenn nach ihrer Erfahrung bei der Stellplatzvergabe in der Lincoln-Siedlung die in der Vergabeordnung (Anlage 3) niedergelegten Vergabekriterien anzupassen sind. Weiterhin wird sie die Stadt über die Erfahrungen in beiden Quartieren mit den laufenden Angeboten zum Mobilitätsmanagement informieren und ggf. Verbesserungsvorschläge machen. f) Die HEAG mobilo unterstützt die Stadt bei der Kommunikation und Öffentlic h- keitsarbeit (Gestaltung Flyer, Plakate, Broschüren, etc.), um die Bewohne r der Lincoln-Siedlung sowie des Ludwigshöhviertels über aktuelle Entwicklungen in puncto Mobilität zu informieren. Da die Aufgaben im Namen und Auftrag der Stadt zu erfüllen sind, wird die HEAG mobilo hiermit bevollmächtigt, die Stadt zu vertreten. Die Stadt kann der HEAG mobilo jederzeit und in allen Angelegenheiten in Bezug auf die Aufgabenerfüllung gem. § 2 Weisungen erteilen. Die Stadt kann festlegen, dass bestimmte Geschäfte und Maßnahmen, soweit sie die zu erfüllenden Aufgaben betreffen, ihrer vorherigen Zustimmung oder Inform a- tion bedürfen. Die Stadt und die HEAG mobilo werden sich gegenseitig in wichtigen Angelegenh ei- ten, die die zu erfüllenden Aufgaben betreffen, gegenseitig frühzeitig informieren. Die Stadt ist berechtigt, von der HEAG mobilo jederzeit darüberhinausgehende Auskunft über die Aufgabenerfüllung zu verlangen. § 3 Finanzieller Ausgleich Bis zum 31.08.2026 läuft das Förderprojekt „Nachhaltige Mobilität Lincoln 3“ (NaMoLi 3), welches vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Seite 5/9 gefördert wird. Sowohl HEAG mobilo als auch die Wissenschaftsstadt Darmstadt sind jeweils eigenständige Projektp artner und erhalten vom 01.09.2024 bis 31.08.2026 eine 90%-Förderung für Personal- und Sachkosten. HEAG mobilo wird die restlichen 10% Eigenanteil sowie die Differenz zur gültigen Stundenverrec h- nungsgrundlage von der HEAG mobilo (infolge Tarifanpassungen) der Wisse n- schaftsstadt Darmstadt in Rechnung stellen. Der hierfür angesetzte Höchstbetrag für den genannten Förderzeitraum abzgl. des Kalenderjahres 2024 und zzgl. des restlichen Haushaltsjahres 2026, den die Wissenschaftsstadt Darmstadt HEAG m o- bilo erstatten wird, beläuft sich auf insgesamt 174.691 EUR (netto), zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer sowie zzgl. etwaiger Tarifanpassungen (ab 1.9.2025 bis 31.3.2026) (siehe Anlage 6). Der angesetzte Höchstbetrag beinhaltet ebenfalls den Zeitraum 01.09.2026 bis 31.12.2026, für den keine Förderung mehr besteht. Der angesetzte Höchstbetrag beinhaltet jedoch nicht den Zeitraum vom 01.09.2024 bis 31.12.2024, da zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags das Haushalt s- jahr 2024 bereits geschlossen i st. HEAG mobilo wird die Wirtschaftsplanung en t- sprechend der geltenden gesetzlichen Vorschriften bis zum Ende des 1. Quartals 2025 der Stadt zur Genehmigung vorlegen. Aus dem Wirtschaftsplan müssen die zu erbringenden Leistungen zur Aufgabenerfüllung (§ 2), die dadurch verursachten Kosten sowie die Erträge aus der zentralen Stellplatzvergabe ersicht lich sein . Es wird in einmalige und jährliche Kosten differenziert. Die HEAG mobilo ist verpflichtet die anteiligen Stellplatzmieteinnahmen (§ 2 lit. c) von ihrem sonstigen Vermögen getrennt zu halten und auf ein Konto auszuweisen, das die Verwaltung dieser Gelder für die Stadt deutlich zum Ausdruck bringt. Der HEAG mobilo ist bekannt, dass die Stadt das Wissen um die Höhe und den zeit- lichen Anfall der in ihrem N amen und in ihrem Auftrag vereinnahmten Gelder zur Erfüllung der ihr obliegenden steuerlichen Pflichten benötigt, und dass in der Ve r- pflichtung zur Weitergabe dieser Daten eine wesentliche vertragliche Nebenpflicht liegt. Die Stadt ist berechtigt, die Aufz eichnungen der HEAG mobilo zu kontrollieren und jederzeit Kassenprüfungen durchzuführen. Den für die Stadt zuständigen Prüfste l- len ist Gelegenheit zu geben, die ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsve r- kehrs an Ort und Stelle zu überprüfen. Für den Zahlung sverkehr der von der HEAG mobilo für die Stadt vereinnahmten Entgelte sind die für die Stadt geltenden Vorschriften des § 111 HGO und § 25 GemKVO zu beachten. Die HEAG mobilo stellt die von der Stadt benötigten Unterlagen und Informationen für steuerliche Zwecke im Rahmen des Wirtschaftsplans unaufgefordert zur Verf ü- gung. Die HEAG mobilo ist zu einer transparenten und ordnungsgemäßen Betriebsfüh- rung und Rechnungslegung bezüglich aller Leistungen dieses Betreibervertrages verpflichtet. Sie wird ihre Leistungen gegenüber der Stadt quartalsweise abrechnen und zu allen wesentlichen Geschäftsvorfällen Rechenschaft ablegen. Die HEAG mo- bilo stellt der Stadt die Personalkosten für die Erbringung der Leistungen in Rech- Seite 6/9 nung. In der Rechnungsstellung wird zwischen Linc oln-Siedlung und Ludwig s- höhviertel differenziert. Für die Aufbewahrung der Bücher und Belege gelten die nach dem Handelsrecht maßgeblichen Bestimmungen. § 4 Mobilitätsbeirat Gemäß § 9 Abs. 3 des Durchführungsvertrages vom 02.03.2017 wird ein Mobil i- tätsbeirat der Lincoln -Siedlung die langfristige Erfüllung des Mobilitätskonzepts durch das Mobilitätsmanagement sicherstellen und an der Aufgabenerfüllung mi t- wirken. Die HEAG mobilo wird die Stadt stets so umfangreich informieren, damit die Stadt eine Mitwirkung des Mobilitätsbeirats an der Aufgabenerfüllung sicherstellen kann. Die HEAG mobilo wird in den Sitzungen des Mobilitätsbeirats anwesend sein. § 5 Keyvisual Die HEAG mobilo ist verpflichtet das von der Stadt vorzugebende Keyvisual mit dem dazugehörigen Corporate Design für das Mobilitätsmanagement für alle weiteren Maßnahmen in den Siedlungen , insbesondere bei der Kommunikation und Öffen t- lichkeitsarbeit, zu nutzen. Die Mobilitätszentrale in der Lincoln-Siedlung ist im Cor- porate Design der HEAG mobilo gestaltet. Das Keyvisual ist im Eingangsbereich sichtbar zu machen. § 6 Datenverarbeitung Alle, der HEAG mobilo im Rahmen des Mobilitätsmanagements, insbesondere im Rahmen der Stellplatzvergabe zur Kenntnis gebrachten personenbezogenen Daten unterliegen dem Datenschutz. Die HEAG mobilo ist verpflichtet, alle einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Verarbeitung dieser Daten zu beach- ten und einzuhalten. Die HEAG mobilo wird von der Stadt die Datenverarbeitung im Rahmen einer Au f- tragsdatenverarbeitung übernehmen. Die Verarbeitung wird auf der Grundlage eines Vertrages (Anlage 5) erfolgen, der die HEAG mobilo in Bezug auf die Stadt als Ve r- antwortliche bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien b e- troffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwor tlichen festgelegt sind (Art. 28 Abs. 3 DSGVO). § 7 Unterbeauftragung Die HEAG mobilo ist berechtigt, die Aufgaben des Mobilitätsmanagements selbst auszuführen oder diese , mit Ausnahme der zentralen Stellplatzvergabe sowie der Finanzierungsabwicklung, (vgl. § 2 lit. c), im Rahmen einer Unterbeauftragung we i- Seite 7/9 terzugeben. Im Falle einer Unterbeauftragung wird die HEAG mobilo die Stadt rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Beginn der Tätigkeiten des Unterbeauftra g- ten über die Beauftragung in Textform informieren. Die Unterbeauftragung gilt als genehmigt, wenn die Stadt ihr nicht binnen einem Monat ab Information durch die HEAG mobilo gemäß § 7 Satz 2 widerspricht. § 8 Haftung Die HEAG mobilo haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der ge- setzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die HEAG mobilo nur bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten , auf deren Erfüllung die Stadt ve r- trauen durfte. Im Fall der leicht fahrlässigen Verlet zung von wesentlichen Vertrags- pflichten haftet die HEAG mobilo nur für den vorhersehbaren typischen Schaden. Die Haftung der HEAG mobilo für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die vorstehe n- de Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Kör pers und der Gesundheit. Die HEAG mobilo wird ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und Betriebsleiters erfüllen und sämtliche nach dem Gesetz und den einschlägigen technischen Vorschriften bestehenden Sicherheitsbestimmungen einhalten. § 9 Vertragslaufzeit und Kündigung Dieser Betrei bervertrag wird zunächst bis zum 31.12.2026 geschlossen. Er tritt rückwirkend zum 01.09.2024 in Kraft. § 10 Anlagen des Vertrages Gegenstand dieses Vertrages sind die folgenden Anlagen: Anlage 1 Vertrag über die Teilnahme am Stellplatzvergabesystem in der Lin- coln-Siedlung (Teil A); Anlage 2 Vertrag über die Teilnahme am Stellplatzvergabesystem in der Lin- coln-Siedlung (Teil B); Anlage 3 Stellplatzvergabeordnung Lincoln-Siedlung; Stand 02.04.2025 Anlage 4 Stellplatzvergabeordnung Ludwigshöhviertel; Stand 02.07.2025 Anlage 5 Datenschutz o Anlage 5.1 Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (AV-Vertrag) o Anlage 5.2 Verarbeitungstätigkeiten -/ Verf ahrensdokumentation nach der DSGVO Seite 8/9 Anlage 6 Gesamtfinanzierungsplan Mobilitätsmanagement ergänzt um Mittel- berechnung § 11 Sonstiges Die Stellplatzvergabesoftware wird von der Stadt für HEAG mobilo bereitgestellt. Mit Fertigstellung der Quartiersgaragen im Ludwigshöhviertel (vrsl. Q4 2026) wird HEAG mobilo die Stellplatzvergabe für alle Quartiersgaragenstellplätze überne h- men. Die zugrunde gelegte Stellplatzvergabeordnung ist der Anlage 4 zu entne h- men. Dieser Betreibervertrag enthält sämtli che A breden der Parteien zum Betrieb des Mobilitätsmanagements in der Lincoln-Siedlung und im Ludwigshöhviertel . Neben- abreden sind nicht getroffen. Änderungen sowie Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei die Textform gemäß § 126 BGB nicht genügt; dies gilt auch für das Abbedingen o- der Ändern der Schriftform. Sollten sich einzelne Bestimmungen als unwirksam, nichtig oder undurchführbar erweisen, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht b e- rührt. Die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung am besten Rechnung trägt. Dies gilt für etwaige Vertragslücken entsprechend. Für alle Streitigkeiten aus dieser und anlässlich dieser Vereinbarung soll deutsches Recht Anwendung finden. Gerichtsstand ist Darmstadt. Der Betreibervertrag zum Mobilitätsmanagement in der Lincoln -Siedlung vom 01.01.2020 wird mit dem vorliegenden Betreibervertrag zum Mobilitätsmanag e- ment in d er Lincoln -Siedlung und im Ludwigshöhviertel mit Wirkung zum 01.09.2024 ersetzt. Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfe r- tigung. Darmstadt, Hanno Benz Oberbürgermeister Darmstadt, Arne Rath Geschäftsführer Seite 9/9 (Wissenschaftsstadt Darmstadt) (HEAG mobilo GmbH) Darmstadt, Paul Georg Wandrey Stadtrat (Wissenschaftsstadt Darmstadt) Darmstadt, Johannes Gregor Geschäftsführer (HEAG mobilo GmbH)
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Anlage 2 Stand: 01.09.2024 Seite 1 von 6 VERTRAG ÜBER DIE TEILNAHME AM STELLPLATZVERGABESYSTEM IN DER LINCOLN-SIEDLUNG (TEIL B) zwischen Wissenschaftsstadt Darmstadt vertreten durch den Magistrat Luisenplatz 5 A, 64283 Darmstadt], - nachstehend als „Betreiberin“ bezeichnet - und ____________________________, ____________________________, ____________________________, [Name, Anschrift LINCOLN-Siedlung] - nachstehend als „Teilnehmer“ bezeichnet - - zusammen nachfolgend „Parteien“ genannt - Anlage 2 Stand: 01.09.2024 Seite 2 von 6 Präambel: Die LINCOLN -Siedlung ist Modellquartier der Wissenschaftsstadt Darmstadt für auto - und verkehrsreduziertes Wohnen. Hierdurch wird ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung der Emissionsbelastung in Folge des motorisierten Individualverkehrs geleistet. Dies setzt voraus, dass viele Bewohner künftig Verkehrsmittel des Umweltverbunds nutzen und auf eigene Fahrzeuge verzichten. Hierzu ergänzt das Mobilitäts - und Erschließungskonzept der LINCOLN-Siedlung die bestehenden Mobilitätsangebote durch komfortable und ökonomisch attraktive weitere Angebote in der LINCOLN -Siedlung. Auf der Grundlage eines Mobilitätskonzeptes wurden alternative Mobilitätsformen zum Individualverkehr (ÖPNV, Fuß - und Radverkehr, emissionsarmer Kraftverkehr) sowie weitere Alternativen zum eigenen Auto (Car-Sharing, Car -Pooling) verstärkt ausgebaut und nun in der LINCOLN -Siedlung angeboten. Bestandteil dieser Entwicklung der LINCOLN -Siedlung zu einem verkehrsarmen Quartier ist eine zentrale Vergabe der verfügbaren Stellplätze. Um eine möglichst sozialverträgliche und gerechte Verteilung des eingeschränkten Stellplatzangebotes sicherzustellen, wird die Vergabe der Stellplätze nach transparenten, allgemeingültigen Kriterien von der Betreiberin durchgeführt. Die Betreiberin ist insgesamt für die Durchführung des Mobilitätsmanagements in der LINCOLN -Siedlung verantwortlich. Das beinhaltet die Vergabe der Stellplätze gemäß der Vergabeordnung. Der Teilnehmer ist an der Anmietung eines Stellplatzes in der LINCOLN -Siedlung interessiert. Zur Umsetzung der zentralen Vergabe der Stellplätze sowie zur Vermittlung eines freien Stellplatzes an den Teilnehmer vereinbaren die Parteien das Folgende: § 1 Gegenstand des Vertrages Der Teilnehmer möchte zum Einstellen seines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeuges einen Stellplatz im Gebiet der LINCOLN -Siedlung anmieten. Die Betreiberin nimmt den Teilnehmer dauerhaft in ihr Stellplatzvermittlungssystem auf und wird, unter Berücksichtigung des Teilnehmers, auf der Grundlage der als Anlage beigefügten Vergabeordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung die berechtigten Stellplatzmieter ermitteln und diese an die Stellplatzeigentümer zum Abschluss des Mietvertrages vermitteln. Ei ne Anmietung von Stellplätzen in der LINCOLN -Siedlung kommt nur über die Vermittlung durch die Betreiberin zustande. Die Leistungen der Betreiberin erfolgen für den Teilnehmer unentgeltlich. Die Betreiberin erhält vom Vermieter des Stellplatzes für seine Vermittlungs- und weiteren Tätigkeiten sowie zur Finanzierung der Mobilitätsangebote in der LINCOLN-Siedlung eine Vergütung. § 2 Rechte und Pflichten des Teilnehmers Der Teilnehmer ist verpflichtet, seinerseits alles Erforderliche zu tun, dass die Stellplatzvergabe möglichst effektiv, effizient und gem. den Grundsätzen der Fairness und Transparenz durchgeführt werden kann. Das beinhaltet insbesondere: (a) Der Teilnehmer wird bei seiner Teilnahme am Stellplatzvergabesystem sowie während der gesamten Stellplatzmie te alle, für die Stellplatzvergabe und den Abschluss des Anlage 2 Stand: 01.09.2024 Seite 3 von 6 Mietvertrages erforderlichen Angaben richtig, vollständig und wahrheitsgemäß abgeben. Seine Angaben wird der Teilnehmer auf Verlangen der Betreiberin nachweisen. Dies beinhaltet insbesondere jene Ang aben, aus denen sich die Berechtigung des Teilnehmers für einen Stellplatz gemäß den Vergabekriterien ergibt. Jede Änderung seiner Angaben, insbesondere jede Änderung seines Berechtigungsstatus, wird der Teilnehmer der Betreiberin unverzüglich in Textform oder zur Niederschrift in der Mobilitätszentrale der Lincoln-Siedlung mitteilen. (b) Der Teilnehmer erklärt sein Einverständnis mit dem Vergabeprozess und seiner Teilnahme am Stellplatzvergabesystem. Dies beinhaltet sein Einverständnis mit den Vergabekriterien in ihrer jeweils aktuellen Fassung, wie sie vom Mobilitätsbeirat der LINCOLN-Siedlung beschlossen und von der Betreiberin bekannt gegeben w erden. Ihm ist bekannt, dass Änderungen der Vergabekriterien dazu führen können, dass er eine bis dahin bestehende Berechtigung auf einen Stellplatz verliert. (c) Der Teilnehmer ermächtigt die Betreiberin, die Anschrift, Telefonnummer und E -Mail- Adresse des Teilnehmers sowie jede Änderung hieran in Tex tform den Vermietern von Stellplätzen mitzuteilen. Die Betreiberin wird den Teilnehmer hierüber in Kenntnis setzen, wenn er eine solche Mitteilung vornimmt. (d) Der Teilnehmer wird von seiner Seite den Abschluss eines Stellplatzmietvertrages unverzüglich ermög lichen und sicherstellen, dass er hierzu für die Vermieter der Stellplätze über die angegebenen Kontaktadressen erreichbar ist. Dem Teilnehmer ist bekannt, dass er seine Bevorrechtigung auf einen Stellplatz gegenüber anderen grundsätzlich berechtigten Teil nehmern am Stellplatzvergabesystem verliert, wenn er länger als 14 Tage für den Vermieter nicht erreichbar ist bzw. nicht auf Nachrichten des Vermieters reagiert hat. (e) Der Teilnehmer wird die Betreiberin und den Stellplatzeigentümer unverzüglich über die Ni chtannahme eines Angebots auf Abschluss eines Stellplatzmietvertrages oder über eine erfolgte Kündigung eines Stellplatzmietvertrages informieren. Dem Teilnehmer ist bekannt, dass er seine Berechtigung zur Teilnahme am Stellplatzvergabesystem verlieren kan n, wenn er gegenüber der Betreiberin falsche oder unvollständige Angaben macht, trotz Aufforderung durch die Betreiberin die geforderten Angaben nicht abgibt oder Mitteilungspflichten nach diesem Vermittlungsvertrag nicht nachkommt. Sollte der Teilnehmer b ewusst unwahre Angaben zu seinem Berechtigungsstatus gem. Vergabekriterien gemacht haben, die zu einer unberechtigten Stellplatzvergabe geführt haben, wird der Teilnehmer seine Berechtigung zur Teilnahme am Stellplatzvergabesystem für mindestens 3 Jahre ve rlieren und bereits bestehende Stellplatzmietverträge außerordentlich und ohne Frist gekündigt werden. Über diese Sanktionen entscheidet die Betreiberin. § 3 Rechte und Pflichten der Betreiberin Die Betreiberin ist verpflichtet, seinerseits alles Erforderli che zu tun, dass die Stellplatzvergabe effektiv und effizient umgesetzt, die Grundsätze der Fairness und Transparenz berücksichtigt werden und die Vergabe ausschließlich auf der Grundlage der allgemein gültigen Vergabekriterien in ihrer jeweils aktuellen Fassung durchgeführt wird. Das beinhaltet insbesondere: Anlage 2 Stand: 01.09.2024 Seite 4 von 6 (a) Die Betreiberin darf bei der Stellplatzvergabe nur diejenigen Interessenten berücksichtigen, die sich ordnungsgemäß und verbindlich zur Teilnahme am Stellplatzvergabesystem angemeldet haben. (b) Die Betre iberin wird die Berechtigung zur Stellplatzvergabe bei Vertragsschluss des Teilnehmers prüfen. Der Betreiber behält sich darüber hinaus vor, den Berechtigungsstatus zur Stellplatzvergabe höchstens einmal pro Kalenderjahr zu überprüfen. Dies gilt nicht, wen n die Betreiberin Anhaltspunkte über Veränderungen des Berechtigungsstatus des Teilnehmers hat. In diesem Fall wird sie den Teilnehmer zur Stellungnahme und ggf. zur Vorlage von Nachweisen auffordern. (c) Die Betreiberin wird die Stellplatzvergabe ausschließl ich auf der Grundlage der jeweils aktuellen Fassung der vom Mobilitätsbeirat der LINCOLN-Siedlung beschlossenen und von der Betreiberin bekannt gegebenen Vergabekriterien durchführen. Die Betreiberin wird bei der Anwendung der Vergabekriterien diskriminier ungsfrei, objektiv und transparent verfahren. Auf Nachfrage teilt die Betreiberin dem Teilnehmer seinen jeweils aktuellen Berechtigungsstatus mit. (d) Die Verpflichtung der Betreiberin erschöpft sich in der ordnungsgemäßen Durchführung der Stellplatzvergabe. Die Betreiberin ist nicht Partei, Vertreter, Beauftragter oder Erfüllungsgehilfe bei Abschluss und Durchführung der Stellplatzmietverträge. Die Teilnahme am Stellplatzvergabesystem führt nicht zu einem Anspruch auf einen Stellplatz. Die Betreiberin ist auc h nicht zur Unterhaltung und Verkehrssicherung der Stellplätze verpflichtet. (e) Wird dem Teilnehmer ein Stellplatz zugeteilt, wird die Betreiberin die Anschrift, Telefonnummer und E -Mail-Adresse des Teilnehmers sowie etwaige Änderungen hierzu unverzüglich in Textform den Eigentümern der Stellplätze mitteilen. Zugleich wird die Betreiberin in diesem Fall dem Teilnehmer die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des jeweiligen Eigentümers des zugeteilten Stellplatzes mitteilen. Der Teilnehmer wird mit dem Eigentümer des Stellplatzes unmittelbar Kontakt aufzunehmen und den Stellplatzmietvertrag abschließen. § 4 Datenschutz Alle der Betreiberin für die Stellplatzvergabe bzw. die Durchführung des Vergabeprozesses zur Kenntnis gebrachten personenbezogenen Daten unterliegen den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen. Daraus resultierende Datenverarbeitungen erfolgen auf Grundlage der einschlägigen gesetzlich vorgesehenen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (EU -DSGVO) sowie des Hessischen Datenschutz - und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) § 5 Vertragslaufzeit und Kündigung Dieser Vermittlungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann vom Teilnehmer jederzeit einseitig ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform gekündigt werden. Die Betreiberin kann nur aus wichtigem Grund kündig en. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn falsche Berechtigungsmerkmale angegeben wurden und diese im Rahmen der Stellplatzvergabe zur unberechtigten Zuteilung eines Anlage 2 Stand: 01.09.2024 Seite 5 von 6 Stellplatzes geführt haben. Meldet ein gemäß Stellplatzvergabeordnung bevorrechtigter Bewerber Bedarf an einem Stellplatz an und kommt es deshalb zu einer Kündigung des Mietverhältnisses, dann gilt die ein-monatige Kündigungsfrist. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate und bleibt im Übrigen unberührt. § 6 Beauftragung privater Betreiber Die Betreiberin ist berechtigt, seine Aufgaben selbst auszuführen oder diese vollständig oder teilweise im Rahmen einer Beauftragung weiterzugeben. Im Falle einer Beauftragung wird der Beauftragte entweder alle oder einzelne Rechte und Pfli chten aus diesem Vermittlungsvertrag von der Betreiberin übernehmen. Die Betreiberin wird den Teilnehmer rechtzeitig, spätestens 1 Monate vor Beginn der Tätigkeit des Beauftragten, über die Beauftragung durch öffentlichen Aushang in der LINCOLN -Siedlung in formieren. Der Teilnehmer stimmt bereits hiermit einer Beauftragung und der entsprechenden Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vermittlungsvertrag auf den Beauftragten zu. Diese Regelungen gelten entsprechend für eine Unterbeauftragung durch den Beauftragten. § 7 Haftung Die Parteien haften einander für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haften die Parteien nur bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten auf deren Erfüllu ng die andere Partei vertrauen durfte. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Parteien nur für den vorhersehbaren typischen Schaden. Die Haftung der Parteien für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die vorsteh ende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit. § 8 Sonstiges Dieser Vertrag enthält sämtliche Abreden der Parteien. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen sowie Ergänzungen dieses Vertrages bedür fen der Schriftform, wobei die Textform gem. § 126 BGB nicht genügt; dies gilt auch für das Abbedingen oder Ändern der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung am besten Rec hnung trägt. Dies gilt für etwaige Vertragslücken entsprechend. Für alle Streitigkeiten aus dieser und anlässlich dieser Vereinbarung soll deutsches Recht Anwendung finden. Sind die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen wählen sie als Gerichtsstand Darmstadt. Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. Anlage 2 Stand: 01.09.2024 Seite 6 von 6 Darmstadt, den _____________ Darmstadt, den _____________ __________________________ __________________________ Wissenschaftsstadt Darmstadt Teilnehmer
anlage 8
23550 Zeichen
Anlage 5.2
Die Datenschutzbeauftragte Postfach 11 10 61
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 64225 Darmstadt
Verarbeitungstätigkeiten-/
Verfahrensdokumentation nach der DS-GVO
Der Magistrat
109/513 – 04.19
Dieses Dokument soll Sie dabei unterstützen zum einen Ihrer Rechenschaftspflicht nachzukommen und im
Teil B festzustellen, ob für die betrachtete Verarbeitungstätigkeit eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA)
gemacht werden muss. Als Hilfe für das Ausfüllen können Sie den Anhang bzw. die Hyperlinks verwenden.
Bitte beachten Sie, dass bei den technischen Fragen die Mithilfe der IT -Abteilung erforderlich ist.
Wenn Sie das Dokument ausgefüllt und unterschrieben haben, leiten Sie es bitte der Datenschutzb e-
auftragten mit der Bitte um Beratung bzw. Prüfung zu.
Amt/ Verwaltungsstelle/ Eigenbetrieb Datum
Mobilitäts- und Tiefbauamt Darmstadt
Abteilung Mobilität, Sachgebiet Konzeptionelle Mobilitätsplanung
01.09.2024
Verfahrensdokumentation der zentralen Stellplatzvergabe Lincoln-Siedlung
Version 2.0
Fachliche Zuständigkeit für die Verarbeitungstätigkeit/das Verfahren
Zuständige Fachabteilung Wissenschaftsstadt Darmstadt, Mobilitäts- und Tiefbauamt,
Abt. Mobilität, Sachgebiet Konzeptionelle Mobilitätsplanung
Zuständige Person Frau Sabrina Hadwiger
Telefonnummer 06151/13-2114
E-Mail-Adresse mobilitaetsplanung@darmstadt.de
Technische Zuständigkeit für die Verarbeitungstätigkeit/das Verfahren
Zuständige Fachabteilung Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für Interne Dienste, IT-
Abteilung
Zuständige Person Herr Detlef Deinert
Telefonnummer 06151/13-3503
E-Mail-Adresse Deftlef.Deinert@darmstadt.de
Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation
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Fortschreibungsfristen für diese Verarbeitungstätigkeiten-/Verfahrensdokumentation
Fortschreibung spätestens am Lfds. Verfahren, bis zur Einführung der zentralen Stellplatz-
vergabe im Ludwigshöhviertel bzw. bis zur Einführung der
geplanten Software (Voraussichtlich in 2026)
Änderungsübersicht
(Versionshistorie für Änderungen, die an dieser Verarbeitungsdokumentation vorgenommen wurden)
Version Datum Geänderte Kapi-
tel
Bemerkungen
Version Datum Geänderte Kapi-
tel
Weitere Stellplatzeigentümer (Sammelgaragen) sind
hinzugekommen
Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation
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Kurz-Zusammenfassung
(Nachweis der getätigten Schritte zur Erstellung dieser Verarbeitungstätigkeiten- /Verfahrensdokumentation)
Datenschutzbeauftragte/r beteiligt ☒ Erläuterung (ggf.)
Personal-/Gesamtpersonalrat beteiligt ☐ Erläuterung (ggf.)
Zweck der Verarbeitung beschrieben ☒ Erläuterung (ggf.)
Rechtmäßigkeit geprüft/beschrieben ☒ Erläuterung (ggf.)
Betroffenenkategorien definiert ☒ Erläuterung (ggf.)
Datenkategorien definiert ☒ Erläuterung (ggf.)
Datenübermittlungen beschrieben ☒ Erläuterung (ggf.)
Löschfristen beschrieben/definiert ☒ Erläuterung (ggf.)
Zuständigkeiten definiert ☒ Erläuterung (ggf.)
Benutzerberechtigungen definiert ☒ Erläuterung (ggf.)
Administrationsberechtigungen definiert ☐ Erläuterung (ggf.)
Verfahren zur Protokollierung festgelegt ☒ Erläuterung (ggf.)
Prüfungs-/Kontrollprozesse festgelegt ☒ Erläuterung (ggf.)
Auftragsverarbeitung (falls vorhanden) ge-
prüft und dokumentiert
☒ Erläuterung (ggf.)
Prozess (Informationspflicht für betroffene
Personen, Art. 13 und 14 DS-GVO) defi-
niert
☒ Siehe Anhang 7.2.2
Prozess (Betroffenenrechte, Art. 16 bis 18
DS-GVO) definiert
☒ Erläuterung (ggf.)
Datenschutz „by Design“ und „by Default“
(Art. 25 DS-GVO) geprüft und dokumentiert
☒ Erläuterung (ggf.)
Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DS-
GVO) bewertet, technische und organisato-
rische Maßnahmen definiert und dokumen-
tiert
☒ Erläuterung (ggf.)
Notwendigkeit einer Datenschutz-
Folgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO) ge-
prüft und dokumentiert
☒ Erläuterung (ggf.)
Verarbeitungstätigkeit getestet ☒ Erläuterung (ggf.)
Verarbeitungstätigkeit freigegeben ☒ Erläuterung (ggf.)
Eintrag im Verzeichnis der Verarbeitungs-
tätigkeiten erstellt
☒ Erläuterung (ggf.)
Verarbeitungstätigkeit in die IT-
Dokumentation aufgenommen
☒ Erläuterung (ggf.)
Verarbeitungstätigkeit in die Sicherheits-
dokumentation aufgenommen
☐ Erläuterung (ggf.)
Teil A: Eintrag in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DS-GVO)
Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation
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(1) Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit
Stellplatzvergabemanagement Lincoln Siedlung
(2) Zweck der Verarbeitung
Vergabe und Entzug der Parkberechtigungen im privaten Stellplatzbereich der Lincoln-Siedlung und der
Unterbindung einer Belegung durch Fremdfahrzeuge
Gibt es für die Verarbeitungstätigkeit „gemeinsam Verantwortliche“
(nach Art. 26 DS-GVO)?
Wenn ja, dann hier die Aufteilung der Verantwortlichkeit erläutern
(3) Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Zutreffende Bedingung bitte ankreuzen und im Textfeld unten näher erläutern:
☒ Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden per-
sonenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben (Art. 6 Abs. 1
lit. a DS-GVO).
☒ Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene
Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf An-
frage der betroffenen Person erfolgen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO).
☐ Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der
Verantwortliche unterliegt(Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO).
☐ Die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person
oder einer anderen natürlichen Person zu schützen (Art. 6 Abs. 1 lit. d DS-GVO).
☐ Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen
Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
übertragen wurde (Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO).
☐ Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder
eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreihe i-
ten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, übe r-
wiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt
(Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO).
(Gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgabe vorgenommene Verarbeitung)
Erläuterung der oben ausgewählten Bedingung
Die betroffene Person erklärt sich mit dem Umzug in die Lincoln-Siedlung bereit, an der zent-
ralen Stellplatzvergabe in der Lincoln-Siedlung teilzunehmen. In dem städtebaulichen Vertrag
sowie mit dem Durchführungsvertrag hat sich die Stadt Darmstadt dazu verpflichtet, das Mob i-
litätskonzept der Lincoln-Siedlung umzusetzen.
Bewohnerinnen und Bewohner, die einen Stellplatz benötigen, haben keine andere Wahl, als
einen Stellplatz zu mieten.
Vorvertragliche Maßnahmen:
Vertrag zwischen Stellplatzeigentümer und Stadt (Stellplatzvermittlungsvertrag Teil A)
Vertrag zwischen Bewohner und Stadt (Stellplatzvermittlungsvertrag Teil B)
Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation
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Mietvertrag zwischen Stellplatzeigentümer und Bewohner
(4) Beschreibung der Kategorien betroffener Personen (Betroffenenkategorie)
Lfd. Nr. Beschreibung der Kategorie(n) betroffener Personen
1 Bewohner der Lincoln-Siedlung
2 Stellplatzeigentümer der Lincoln-Siedlung
3 Mitarbeiter der HEAG mobilo GmbH
(5) Beschreibung der Kategorien der zu verarbeitenden Daten (Datenkategorie)
Lfd. Nr. Betroffenen-
kategorie
(aus (4))
Beschreibung der Kategorie(n) der zu verarbeiten-
den Daten
Daten nach
Art. 9 DS-
GVO
ja (x) nein
(x)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
1,2,3
1,2,3
1,2
2
1
1
1
1
1
1
Namensdaten
Adressdaten
Kommunikationsdaten (Email, Telefon)
Bankverbindungsdaten (Stellplatzeigentümer)
Familiärer Status (Anzahl und Alter der Kinder)
Geburtsdatum
Schwerbehindertenausweis
Daten aus dem Mietvertrag, Mietkontonummer
Kfz-Kennzeichen
Ggf. Beruf (Bereitschaftsdienst)
Kommunikationsdaten Mitarbeiter HEAG mobilo,
Kommunikationsdaten Stadt Darmstadt
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
(6) Beschreibung Datenweitergabe (Empfängerkategorien)
(6.1) Beschreibung der Datenweitergabe
Datenkate-
gorie(n), lfd.
Nr. aus (5)
An welche Stellen werden Daten weitergegeben?
(Empfänger der Daten / Empfängerkategorien)
1,2 Stadt Darmstadt, (Stellplatzvermittlungsvertrag)
1,2, Stellplatzeigentümer (Stellplatzvermittlungsvertrag)
Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation
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(6.2) Datenweitergabe an Drittländer oder an internationale Organisationen
Datenkate-
gorie(n), lfd.
Nr. aus (5)
An welche Stellen werden Daten
weitergegeben?
(Empfänger der Daten)
Nennung des Dritt-
landes
Dokumentation
geeigneter Garantien
Lfd. Nr. aus
(5) über-
nehmen
Beschreibung der Empfänger
eingeben, an die Daten weiterge-
geben werden (nur die erste Zeile
ist ein Formularfeld, danach in
der „normalen“ Tabelle weiterar-
beiten)
Eingabe des Dritt-
landes
Beschreibung der
geeigneten Garan-
tien
(6.3) Herkunft der Daten
Datenkate-
gorie(n), lfd.
Nr. aus (5)
Von welchen Stellen werden Daten empfangen?
1,2,3,4,5,6,7,8,
9, 10
Erhebung direkt beim Betroffenen
(7) Löschfristen
Beschreibung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bzw. Festlegung der Aufbewahrung:
☒ Es gibt gesetzliche Aufbewahrungs- bzw. sonstige Löschfristen (dann unten benennen)
☐ Es gibt keine gesetzliche Aufbewahrungs- bzw. sonstige Löschfristen (dann unten festle-
gen)
Datenkategorie(n),
lfd. Nr. aus (5)
Wie lange werden die gespeicherten Daten aufbewahrt bzw.
wann werden sie gelöscht?
1,2,3,4,5,6,7,8,9, 10 Für die Dauer des Stellplatzmietverhältnisses
(8) Beschreibung Kontext der Verarbeitungstätigkeit / Einsatz des Verfahrens:
Beschreibung des inhaltlichen sowie technischen Prozessablaufs der Verarbeitungstätigkeit /
des Verfahrens (ggf. Beiblatt anfügen). Wie soll die Verarbeitungstätigkeit erfolgen /das Verfah-
ren eingesetzt werden, ggf. unter Einsatz welcher Hilfsmittel?
Prozessorganisation Stellplatzvergabe (alle wohnungsnahe Stellplätze + Tiefgarage Franklin-
straße, TG Einsteinstraße, TG Nassauische Heimstätte, Parkhaus Nord) (siehe Anlage 5.2.3)
(9) Systembeschreibung
Erstellen Sie eine Systembeschreibung (Architektur des Systems, eingesetzte Technologien,
Datenflussdiagramm, Zertifikate u.ä.) oder verweisen Sie auf ein separates Dokument.
Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation
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MS Excel (passwortschützt) mit differenzierten Zugriffsrechten (siehe Anlage 5.2.4)
(10) Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs)
Gibt es allgemeine/übergreifende Dokumente oder Konzepte, die die tech-
nischen und organisatorischen Maßnahmen beschreiben?
Checkliste: Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) für den städtischen B e-
reich (siehe Anlage 5.2.1)
Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation
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Teil B: (1) Schwellenwertanalyse zur Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA)
Dieser Abschnitt soll Sie dabei unterstützen festzustellen, ob für die betrachtete Verarbeitungstätigkeit eine
Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) gemacht werden muss. Als Hilfe für das Ausfüllen können Sie auch
hier wieder den Anhang bzw. die Hyperlinks verwenden.
Verfahrensdokumentation der zentralen Stellplatzvergabe Lincoln-Siedlung
(1.1) Welche Risiken bestehen für die betroffenen Personen?
Gefahr der Belästigung wenn die Daten Dritten zugänglich gemacht würden.
(1.2) Liegt einer der Ausnahmefälle vor, in denen keine DSFA gemacht werden muss?
☐ Fand eine Datenschutzfolgenabschätzung im Rahmen der Gesetzgebung statt?
☐ Ist die Verarbeitungstätigkeit in der Blacklist des Hessischen Beauftragten für Date n-
schutz und Informationsfreiheit (Aufsichtsbehörde) enthalten?
☒ nein
(1.3) Welche Risikokategorien liegen vor?
Bitte prüfen Sie nun, welche von den neun Kategorien auf die betrachtete Verarbeitung zutreffen.
Werden in mindestens zwei Kategorien Kreuze gesetzt, geht es nicht ohne DSFA – bei einem Kreuz
muss man abwägen. (Hier stehen nur die Fragen, Definitionen der Begriffe und praktische Beispiele
finden sich in der Ausfüllhilfe.)
1. Kategorie Werden durch die Verarbeitungstätigkeit Bewertungen oder Einstufun-
gen von natürlichen Personen vorgenommen?
X
☐
2. Kategorie Führt die Verarbeitung zu automatisierter Entscheidungsfindung, die
rechtliche oder andere Folgen haben kann?
☐
3. Kategorie Hat der Verarbeitungsvorgang die systematische Beobachtung, Über-
wachung und Kontrolle von Betroffenen zum Ziel?
☐
4. Kategorie Werden vertrauliche oder höchst persönliche Daten verarbeitet? ☒
5. Kategorie Werden personenbezogene Daten in großem Umfang verarbeitet
? ☐
6. Kategorie Werden unterschiedliche Datensätze abgeglichen oder zusammenge-
führt?
☐
7. Kategorie Werden Daten von schutzbedürftigen Betroffenen bearbeitet? ☐
8. Kategorie Findet eine innovative Nutzung oder Anwendung neuer technologischer
oder organisatorischer Lösungen
statt?
☐
9. Kategorie Hindert die Datenverarbeitung an sich die betroffene Person an der
Ausübung eines Rechts oder der Nutzung einer Dienstleistung bzw.
Durchführung eines Vertrags?
☐
(1.4) Verfolgt die Verarbeitungstätigkeit eines dieser Ziele?
Dann ist eine DSFA Pflicht.
☐ eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Pe r-
sonen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und
die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber
natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnliche erheblicher Weise beeinträcht i-
gen.
Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation
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☐ eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten
gemäß Artikel 9 Absatz 1 DS-GVO oder von personenbezogenen Daten über strafrecht-
liche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 DS-GVO.
☐ eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
☐ eine Verarbeitung, die auf der „Muss-Liste“ nach Art. 35 Abs. 4 DS-GVO der Aufsichts-
behörde vermerkt ist.
☐ Sonstiges:
(2) Beurteilung zur Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung kann für diese Verarbeitungstätig-
keit unterbleiben.
(Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist notwendig, wenn die Form der Ver-
arbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der
Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung vorau s-
sichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
zur Folge hat.)
Wenn eine Datenschutzfolgenabschätzung nicht erforderlich ist, dann bitte nachfolgend b e-
gründen:
Es handelt sich nicht um eine DSFA: Es gibt kein hohes Risiko, im schlimmsten Fall kann es
zu einer Belästigung kommen.
Aus den folgenden Gründen ist nicht von einem voraussichtlich hohen Risiko für die Rechte
und Freiheiten natürlicher Personen auszugehen:
Ausreichende TOMs, Art der Daten ist zwar aus gesetzlichen Gründen als sensibel einzustu-
fen, birgt jedoch kein erhöhtes Risiko für die Rechte und Freiheit der betroffenen Personen.
Wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ist, wo ist diese dokumentiert?
In dieser Verarbeitungsdokumentation (Abschnitt D)
Nicht in dieser Verarbeitungsdokumentation, sondern:
Teil C: Ergänzende Angaben für die Verarbeitungstätigkeiten- / Verfahrensdokumentation zur Re-
chenschaftspflicht
Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation
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Verfahrensdokumentation der zentralen Stellplatzvergabe Lincoln-Siedlung
(3) Verwendete Programme1 (Software) Module für diese Verarbeitungstätigkeit
Lfd. Nr. Programmbezeichnung
1 MS Excel
2 MS Outlook
(4) Dokumentation der Berechtigungen der unter (3) aufgeführten Programme
Lfd. Nr.
aus (3)
Werden die Berechtigungen in
dieser Verarbeitungstätigkei-
ten/ -dokumentation doku-
mentiert?
Bei „nein“: Verweis auf die Dokumentation der Be-
rechtigungen (Akte/Ticketsystem)
1
2
(5) Berechtigungsvergabe für Benutzer
Lfd. Nr. aus
(3)
Beschreibung der Komplexität und Änderungsintervalle für die Benutzerpasswörter
Das Anforderungsportal der HEAG mobilo ist in Anlage 5.2.5 beigefügt.
Beschreibung, nach welchem Prozess die Berechtigungen für Benutzer vergeben werden
Rollenkonzept für Mitarbeiter des Fachbereichs KK 100 Betriebliche Kommunikation, Zugriff
auf Excel Datei nur Mitarbeiter, die mit der Stellplatzvergabe betraut sind (z.Z. max. 3 MA)
1 Detaillierte Angabe auch der Programmmodule
Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation
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Rollen- und Berechtigungskonzept (vereinfacht)
Benennung Per-
sonengruppen
Berechtigungs-
rolle
Umfang der Da-
tenverarbeitung
Art des Datenzu-
griffs:
Zweck des Da-
tenzugriffs:
Mitarbeiter KK Mobilitätsma-
nagement Lin-
coln
Alle Daten in der
Excelliste
Erfassen, Än-
dern, Löschen
Stellplatzvergabe
(Wenn es mehrere Programme (3) gibt, dann diese gesamte Tabelle duplizieren und mehrfach für die Be-
nutzer ausfüllen)
(6) Berechtigungsvergabe für die Administration
Lfd. Nr. aus
(3)
Beschreibung der Komplexität und Änderungsintervalle für die administrativen Passwörter
Beschreibung, nach welchem Prozess die Berechtigungen für die Administration vergeben
werden
Die Berechtigungsvergabe bei der HEAG mobilo GmbH ist in Anlage 5.5.2 beigefügt.
(Wenn es mehrere Programme (3) gibt, dann diese gesamte Tabelle (16) duplizieren und mehrfach für die
Administration ausfüllen)
(7) Speicherort der personenbezogenen Daten
Bei dem Speicherort der personenbezogenen Daten kann es sich entweder um einen nich t-
technischen Ort (z. B. Aktenschrank) oder ein technisches Speichermedium (IT-Gerät) han-
deln.
Lfd.
Nr. aus
(3)
Speicherort/IT-Gerät Dokumentation (Speicher-
ort/Aktenzeichen/o.ä.)
1 Netzwerklaufwerk des Fachbereichs KK
100 Betriebliche Kommunikation
Wo wird dokumentiert, an welche Systeme welche personenbezogenen Daten innerhalb der
Organisation übertragen werden, inklusive der Schnittstellen zu anderen Organisationen (Da-
Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation
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tenflussdiagramm)?
Eine Datenweitergabe findet an die Stellplatzeigentümer sowie an die Stadt Darmstadt statt
(siehe Punkt 6.1)
(8) IT-Geräte, auf denen die Programme aus (3) installiert sind
Die Programme für die technische Unterstützung oder Durchführung der Verarbeitung sind
auf folgenden IT-Geräten installiert (mit Angabe des Speicherorts der entsprechenden Sys-
temdokumentation):
Lfd.
Nr. aus
(3)
IT-Gerät Systemdokumentation (Speicher-
ort/Aktenzeichen/o.ä.)
1 Lenovo Thinkpad X1 PC 24342
2 Lenovo Thinkpad X1 PC 21344
3 Lenovo Thinkpad X1 PC 25465
Wo werden die physikalischen und logischen Verbindungen zu anderen informationstechn i-
schen Geräten dokumentiert (Netzplan)?
(9) Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Wie werden die Anforderungen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch d a-
tenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DS-GVO) berücksichtigt?
Die Grundsätze werden auf dem Formular „Datenschutz durch Technikgestaltung und
datenschutzfreundliche Voreinstellungen“ dokumentiert.
(nur Daten gem. Betreibervertrag)
Sonstige Dokumentation:
Bleibt unausgefüllt
(10) Maßnahmen zur Sicherstellung der Informationspflicht des Verantwortlichen
Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation
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Wie werden Informationen für betroffene Personen nach Art. 13 und Art. 14 DS -GVO zu-
sammengestellt, d. h. eingeholt und so gestaltet, dass sie sich in präziser, transparenter,
verständlicher und leicht zugänglichen Form in einer klaren und einfachen Sprache bereit-
stellen lassen?
Auf dem Formular „Informationen für betroffene Personen nach Art. 13 und Art. 14
DS-GVO“
(siehe Anhang 5.2.2)
Sonstige Zusammenstellung:
Welche Maßnahmen trifft der Verantwortliche, damit die betroffenen Personen Kenntnis
über die Informationen nach Art. 13 und Art. 14 DS-GVO erhalten?
(11) Maßnahmen zu Auskunftsansprüchen von betroffenen Personen
Wie werden betroffenen Personen Auskünfte nach Art. 15 DS-GVO erteilt?
In der Mobilitätszentrale bei Stellplatzmietanfrage.
(12) Maßnahmen zur Berichtigung von personenbezogenen Daten
Bietet die Verarbeitungstätigkeit eine Möglichkeit, personenbezogene Da-
ten nach Art. 16 DS-GVO zu berichtigen?
Wenn ja: Wie erfolgt der Umgang mit Anforderungen zur Berichtigung, und wie
werden sie umgesetzt?
Berichtigung der Daten ist möglich nach schriftlicher Anforderung einer Berichtigung via Brief
oder Email.
(13) Maßnahmen zur Löschung von personenbezogenen Daten
Bietet die Verarbeitungstätigkeit eine Möglichkeit, personenbezogene Da-
ten Art. 17 DS-GVO zu löschen?
Wenn ja: Wie erfolgt der Umgang mit Anforderungen zur Löschung, und wie
werden sie umgesetzt?
Die Daten werden nur für die Dauer des Stellplatzmietverhältnisses aufbewahrt. Nach Beend i-
gung des Mietverhältnisses werden die Daten gelöscht.
Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation
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(14) Maßnahmen zur Einschränkung der Verarbeitung
Bietet die Verarbeitungstätigkeit eine Möglichkeit, personenbezogene Da-
ten Art. 18 DS-GVO einzuschränken?
Wenn ja: Wie erfolgt der Umgang mit Anforderungen zur Einschränkung der
Verarbeitung, und wie werden sie umgesetzt?
(15) Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenübertragbarkeit
Bietet die Verarbeitungstätigkeit eine Möglichkeit, personenbezogene Da-
ten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu
erhalten, um diese Daten Art. 20 DS-GVO einem anderen Verantwortlichen
zu übermitteln?
Wenn ja: Wie erfolgt der Umgang mit Anforderungen zur Datenübertragbarkeit,
und wie werden sie umgesetzt?
Die Daten können in der Excel-Tabelle kopiert und in eine separate Excel-Tabelle überführt
werden. Das empfangen der Daten ist somit strukturiert, gängig und in einem maschinenlesba-
ren Format.
(16) Maßnahmen zur Protokollierung der Verarbeitungstätigkeit
Bietet die Verarbeitungstätigkeit eine Möglichkeit, zu protokollieren, wer
wann welche Daten in welchem Umfang verarbeitet hat?
Wenn ja: Wie wird protokolliert?
MS Programme protokollieren grundsätzlich den letzten Benutzer, der die Datei geändert hat.
_________________________ _______________________________________________ ______
Datum Unterschrift Amts-, Verwaltungsstellen-, Betriebsleitung
Teil D: Anhang zur Verarbeitungsdokumentation
Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation
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(I) Anhang
Dokumente im Anhang
1. Anhang 5.2.1: Checkliste Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) für den
städtischen Bereich (ab S.17)
2. Anhang 5.2.2: Formular „Informationen für betroffene Personen nach Art. 13 und Art.
14 DS-GVO“
3. Anhang 5.2.3: Beschreibung des inhaltlichen sowie technischen Prozessablaufs der
Verarbeitungstätigkeit
4. Anhang 5.2.4: Systembeschreibung Netz HEAG mobilo GmbH
5. Anhang 5.2.5: Berechtigungsvergabe
Anhang 5.2.5.1 Berechtigungsvergabe Benutzer (HEAG mobilo GmbH)
Anhang 5.2.5.2 Berechtigungsvergabe Administration (HEAG mobilo GmbH)
anlage 9
7529 Zeichen
Technische und organisatorische Maßnahmen - Angaben i.S.d. Art. 32 DSGVO - 1 - Technische und organisatorische Maßnahmen i.S.d. Art. 32 DSGVO der HEAG mobilo GmbH Klappacher Straße 172 64285 Darmstadt _____________________________________________________ 1. Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezo- gene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren. Alarmanlage Absicherung von Gebäudeschächten Automatisches Zugangskontrollsystem Chipkarten-/Transponder-Schließsystem Schließsystem mit Codesperre Manuelles Schließsystem Biometrische Zugangssperren Videoüberwachung der Zugänge Lichtschranken / Bewegungsmelder Sicherheitsschlösser Schlüsselregelung (Schlüsselausgabe etc.) Personenkontrolle beim Pförtner / Empfang Protokollierung der Besucher Sorgfältige Auswahl von Reinigungsperso- nal Sorgfältige Auswahl von Wachpersonal Tragepflicht von Berechtigungsausweisen 2. Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können. Zuordnung von Benutzerrechten Erstellen von Benutzerprofilen Passwortvergabe Authentifikation mit biometrischen Verfah- ren Authentifikation mit Benutzername / Pass- wort Zuordnung von Benutzerprofilen zu IT-Sys- temen Gehäuseverriegelungen Einsatz von VPN-Technologie mit Multi- Faktor Authentifizierung Sperren von externen Schnittstellen (USB etc.) Sicherheitsschlösser Schlüsselregelung (Schlüsselausgabe etc.) Personenkontrolle beim Pförtner / Empfang Protokollierung der Besucher Sorgfältige Auswahl von Reinigungsperso- nal Sorgfältige Auswahl von Wachpersonal Tragepflicht von Berechtigungsausweisen Einsatz von Intrusion-Detection-Systemen Verschlüsselung von mobilen Datenträgern Anlage 5.2.1 Technische und organisatorische Maßnahmen - Angaben i.S.d. Art. 32 DSGVO - 2 - Verschlüsselung von Smartphone-Inhalten Einsatz von zentraler Smartphone-Admi- nistrations-Software (z.B. zum externen Lö- schen von Daten) Einsatz von Anti-Viren-Software Verschlüsselung von Datenträgern in Lap- tops / Notebooks Einsatz einer Hardware-Firewall Einsatz einer Software-Firewall 3. Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten aus- schließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezo- gene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Erstellen eines Berechtigungskonzepts Verwaltung der Rechte durch Systemadmi- nistrator Anzahl der Administratoren auf das „Not- wendigste“ reduziert Passwortrichtlinie inkl. Passwortlänge, Passwortwechsel Protokollierung von Zugriffen auf Anwen- dungen, insbesondere bei der Eingabe, Än- derung und Löschung von Daten Sichere Aufbewahrung von Datenträgern physische Löschung von Datenträgern vor Wiederverwendung ordnungsgemäße Vernichtung von Daten- trägern (DIN 32757) Einsatz von Aktenvernichtern bzw. Dienst- leistern (nach Möglichkeit mit Datenschutz- Gütesiegel) Protokollierung der Vernichtung Verschlüsselung von Datenträgern 4. Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder wäh- rend ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder ent- fernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung per- sonenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist. Einrichtungen von Standleitungen bzw. VPN-Tunneln Weitergabe von Daten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form E-Mail-Verschlüsselung (selektiv) Erstellen einer Übersicht von regelmäßigen Abruf- und Übermittlungsvorgängen Dokumentation der Empfänger von Daten und der Zeitspannen der geplanten Über- lassung bzw. vereinbarter Löschfristen Beim physischen Transport: sichere Trans- portbehälter/-verpackungen Beim physischen Transport: sorgfältige Auswahl von Transportpersonal und –fahr- zeugen Technische und organisatorische Maßnahmen - Angaben i.S.d. Art. 32 DSGVO - 3 - 5. Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem per- sonenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten Erstellen einer Übersicht, aus der sich ergibt, mit welchen Applikationen welche Daten eingegeben, geändert und gelöscht werden können. Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen) Aufbewahrung von Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen worden sind Vergabe von Rechten zur Eingabe, Ände- rung und Löschung von Daten auf Basis ei- nes Berechtigungskonzepts 6. Auftragskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entspre- chend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können. Auswahl des Auftragnehmers unter Sorg- faltsgesichtspunkten (insbesondere hin- sichtlich Datensicherheit) vorherige Prüfung der und Dokumentation der beim Auftragnehmer getroffenen Si- cherheitsmaßnahmen schriftliche Weisungen an den Auftragneh- mer (z.B. durch Auftragsdatenverarbei- tungsvertrag) i.S.d. § 11 Abs. 2 BDSG Verpflichtung der Mitarbeiter des Auftrag- nehmers auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) Auftragnehmer hat Datenschutzbeauftrag- ten bestellt Sicherstellung der Vernichtung von Daten nach Beendigung des Auftrags Wirksame Kontrollrechte gegenüber dem Auftragnehmer vereinbart laufende Überprüfung des Auftragnehmers und seiner Tätigkeiten Vertragsstrafen bei Verstößen 7. Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust ge- schützt sind. Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) Klimaanlage in Serverräumen Geräte zur Überwachung von Temperatur und Feuchtigkeit in Serverräumen Schutzsteckdosenleisten in Serverräumen Feuer- und Rauchmeldeanlagen Feuerlöschgeräte in Serverräumen Alarmmeldung bei unberechtigten Zutritten zu Serverräumen Erstellen eines Backup- & Recoverykon- zepts Testen von Datenwiederherstellung Erstellen eines Notfallplans Aufbewahrung von Datensicherung an ei- nem sicheren, ausgelagerten Ort Serverräume nicht unter sanitären Anlagen In Hochwassergebieten: Serverräume über der Wassergrenze Technische und organisatorische Maßnahmen - Angaben i.S.d. Art. 32 DSGVO - 4 - 8. Trennungsgebot Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. physikalisch getrennte Speicherung auf ge- sonderten Systemen oder Datenträgern Logische Mandantentrennung (softwaresei- tig) Erstellung eines Berechtigungskonzepts Verschlüsselung von Datensätzen, die zu demselben Zweck verarbeitet werden Versehen der Datensätze mit Zweckattribu- ten/Datenfeldern Bei pseudonymisierten Daten: Trennung der Zuordnungsdatei und der Aufbewah- rung auf einem getrennten, abgesicherten IT-System Festlegung von Datenbankrechten Trennung von Produktiv- und Testsystem
Beratungsverlauf (4)
Orte (13)
- Klappacher Straße 172
- Jägertorstraße 155
- Grafenstraße 19
- Marienburgstraße 27
- Frankfurter Straße 100
- Franklinstraße 40
- Einsteinstraße
- Mina-Rees-Straße 8
- Luisenplatz 5a
- Seeheimer Straße 70
- Am Hauptbahnhof 20a
- Im Carree 1
- Europaplatz 5
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0299
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.10.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00