Mandari Insight

2025/0299

Beauftragung der HEAG mobilo GmbH mit der Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln-Siedlung und im Ludwigshöhviertel

Magistratsvorlage 29.10.2025

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2025/0299

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.11.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
Dezernat V  
Amt: Mobilitäts- und 
Tiefbauamt   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0299 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511060 
Kostenstelle:  066-040-1000/066-040-1100 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-61 Sachkonto: diverse SK 
 
Betreff: Beauftragung der HEAG mobilo  GmbH mit der Umsetzung des 
Mobilitätsmanagements in der Lincoln -Siedlung und im Ludwigshöhviertel  
 
Vorlage vom: 29.10.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Beauftragung der HEAG mobilo  GmbH zur Durchführung des Mobilitätsmanagements 
in der Lincoln -Siedlung und im Ludwigshöhviertel im Rahmen des Betreibervertrags wird 
zugestimmt. 
2. Die Finanzierung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln -Siedlung und im 
Ludwigshöhviertel gemäß datenschutz relevanter Anlage erfolgt im Ergebnishaushalt aus 
den Kostenstellen 066 -040-1000 „Konversion -Mobilitätsamt“ und 066 -040-1100 „Lincoln -
Siedlung“. Hierfür sind entsprechende Haushaltsmittel in den Haushaltsjahren 2025 und 
2026 eingeplant.

- 2 - 
 
Anlagen: Anlage Betreibervertrag zum Mobilitätsmanagement  
Anlage 1 Vertrag über die Teilnahme am Stellplatzvergabesystem Lincoln -
Siedlung Teil A (wird nur digital zur Verfügung gestellt)  
Anlage 2 Vertrag über die Teilnahme am Stellplatzvergabesystem Lincoln -
Siedlung Teil B (wird nur digital zur Verfügung gestellt)  
Anlage 3 Stellplatzvergabeordnung Lincoln (wird nur digital zur Verfügung 
gestellt) 
Anlage 4 Stellplatzvergabeordnung LHV (wird nur digital zur Verfügung gestellt)  
Anlage 5.1 Vertrag zur Auftragsdatenverar beitung (wird nur digital zur Verfügung 
gestellt) 
Anlage 5.1.1 Richtlinie Datenschutz (wird nur digital zur Verfügung gestellt)  
Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation Stellplatzvergabe (wird nur digital zur 
Verfügung gestellt)  
Anlage 5.2.1 Technische und organ isatorische Maßnahmen (wird nur digital zur 
Verfügung gestellt)  
Anlage 5.2.2 Informationen zum Datenschutz Art. 13 DSGVO (wird nur digital zur 
Verfügung gestellt)  
Anlage 5.2.3 Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincoln -Siedlung (wird nur digital 
zur Verfügung gestellt) 
Anlage 5.2.4 Schematisches Netzwerk Heag mobilo (wird nur digital zur 
Verfügung gestellt)  
Anlage 5.2.5.1 Berechtigungsvergabe Benutzer HEAG mobilo (wird nur digital zur 
Verfügung gestellt)  
Anlage 5.2.5.2 Berechtigungsvergabe Administration HEAG mobilo (wird nur 
digital zur Verfügung gestellt)  
Anlage 6 Gesamtfinanzierungsplan Mobilitätsmanagement (wird nur digital zur 
Verfügung gestellt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.10.2025 
 
Die Grundpfeiler des Mobilitätsmanagements in der Lincoln -Siedlung wurden mit Beschluss 
der Stadtverordnetenversammlung vom 19.10.2015 zur Magistratsvorlage MV 2015/0455 
zum städtebaulichen Vertrag  Lincoln und mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 
vom 19.01.2017 zur Magistratsvorlage MV 2017/0017 zum Durchführungsvertrag zw ischen 
der Wissenschaftss tadt Darmstadt und der Vorhabenträgerin  der Lincoln-Siedlung, der BVD 
New Living GmbH & Co. KG, festgelegt. Nach den vorgenannten Verträgen ist die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt Betreiberin des Mobilitätsmanagements und berechtigt, mit 
der Aufgabe einen Dritten zu beauftragen.  Zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements hat 
die Wissenschaftss tadt Darmstadt mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 
vom 31.03.2020 zur Magistratsvorlage MV 2020/0095 die  HEAG mobilo GmbH beauftragt.  
Im Zuge der weiteren Entwicklung der Konversionsflächen Bessungen Süd wird inzwischen 
auch das Ludwigshöhviertel entwickelt, welches angelehnt an das Mobilitätskonzept der 
Lincoln-Siedlung autoreduziert gestaltet werden soll.  
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.05.2020 zur Magistratsvorlage MV 
2020/0150 wurde dem städtebaulichen Vertrag  zum Ludwigshöhviertel zwischen der 
Wissenschaftss tadt Darmstadt und der Vorhabenträgerin  des Ludwigshöhviertels , der BVD 
New Living GmbH & Co. KG , zugestimmt, der die Grundpfeiler des Mobilitätsmanagements 
beinhaltet. Auch hier ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt Betreiberin des 
Mobilitätsmanagements und berechtigt, mit der A ufgabe einen Dritten zu beauftragen. 
Analog zur Lincoln -Siedlung soll auch im Ludwigshöhviertel die HEAG mobilo GmbH mit der 
Betreiberschaft des Mobilitätsmanagements beauftragt werden.  
Da die HEAG mobilo GmbH seit 01.09.2024 eigenständiger Projektpartner im 
Verbundvorhaben „Nachhaltige Mobilität in Lincoln 3“ (NaMoLi3) ist und durch das 
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) für die 
Projektlaufzeit bis zum 31.08.2026 eine Förderung in Höhe von 90 % erhält , ist ebenfalls 
eine Anpassung der Finanzierungsgrundlage im laufenden Betreibervertrag notwendig (siehe 
Anlage 6 des Betreibervertrags).  
 
Die Bausteine des Mobilitätsmanagements bzw. die Aufgaben im Rahmen der 
Betreiberschaft des Mobilitätsmanagements umfassen im Wesentlichen:  
a) Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von (zielgruppenspezifischen) 
Bewohnerveranstaltungen in der Lincoln -Siedlung und im Ludwigshöhviertel  
b) Durchführung der zentralen Stellplatzvergabe in der Lincoln -Siedlung 
c) Vereinnahmung der anteiligen Stellplatzmietabgabe in Höhe von 25 % je Stellplatz 
und Monat, mindestens jedoch 20,00 EUR (brutto) je Stellplatz und Monat für das 
Mobilitätsmanagement in der Lincoln -Siedlung sowie der wohnungsnahen Stellplätze 
im Ludwigshöhv iertel  
d) Unterstützung bei der Organisation und Durchführung der Sitzungen des 
Mobilitätsbeirates 1 der Lincoln-Siedlung 
e) Berichts- und Informationswesen zu den Erfahrungen der Stellplatzvergabe und den 
laufenden Angeboten  
f) Kommunikation und Öffentlichkeitsar beit 
 
In den Grenzen der Finanzierung dieser angebotenen Leistungen des Mobilitätsmanagements 
steht der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht 
gegenüber der HEAG mobilo GmbH zu.

- 4 - 
 
Kostenabschätzung  
Die Deckung der Kosten für die Erfüllung der Aufgaben des Mobilitätsmanagements sowie die 
Vergütung Dritter, die hierfür beauftragt werden, erfolgt vorrangig aus dem Entgelt der 
Stellplatzeigentümer eines jeden tatsächlichen vermieteten Stellplatzes in Höhe von 25 % 
der Stellplatzmietei nnahmen jedes Monats (brutto), jedoch mindestens in Höhe von 20,00 
EUR (brutto) pro Monat. Eine etwaige Unterdeckung wird über die Kostenstellen 066 -040-
1000 sowie 066 -040-1100 gedeckt.  
 
In der datenschutzrelevanten Anlage 6 des Betreibervertrags ist der 
Gesamtfinanzierungsplan Mobilitätsmanagement für die Jahre 2025 und 2026 beigefügt.  
 
Dezernat I  Dezernat IV   Dezernat V  Dezernat VI 
 
 
 
 
Hanno Benz  André Schellenberg   Holger Klötzner  Paul Georg Wandrey  
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer   Stadtrat  Stadtrat 
 
 
 
_____________________ 
 
1 Gemäß § 9 Abs. 3 des Durchführungsvertrags vom 02.03.2017 wird ein Mobilitätsbeirat die 
langfristige Erfüllung des Mobilitätskonzepts durch das Mobilitätsmanagement sicherstellen 
und an der Aufgabenerfüllung mitwirken. Der Mobilitätsbeirat setzt sich hälftig aus 
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern und Vertreterinnen und Vertretern der Stadt 
zusammen.

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4021 Zeichen

Stand 02.07.2025 
Stellplatzvergabeordnung 
Kriterien und Prozedere zur Vergabe von Stellplätzen im Ludwigshöhviertel 
Allgemeines 
 Die wohnungsnahen Stellplätze werden durch den jeweiligen Stellplatzeigentümer nach
den unten angegebenen Kriterien und der sich daraus ergebenen Rangfolge an die
Bewohnerschaft im Ludwigshöhviertel (gemäß Einschränkungs- und Verzichtssatzung)
vergeben. Die Vermietung erfolgt durch den jeweiligen Stellplatzeigentümer.
 Die Stellplatzvergabeordnung gilt für alle wohnungsnahen Stellplätze.
 Die wohnungsnahen Stellplätze für ein Grundstück sind nach Rangfolge der
Bewohnerinnen und Bewohner zu vergeben, die auf dem jeweils zugehörigen Grundstück
(Baufeld) wohnhaft sind.
 Mobilitätseingeschränkten Personen, und Betreuungspersonal pflegebedürftiger Personen
sowie Mieter (E)-Carpooling-Fahrzeugen wird Vorrang bei den wohnungsnahen Stellplätzen
gewährt.
Rang Kriterien 
1. Mobilitätseingeschränkte Bewohnerinnen und Bewohner mit einem
Schwerbehinderten-Parkausweis (Blau, Orange, Grün)
2. Betreuungspersonal pflegebedürftiger Personen, die regelmäßig Fahrdienste für
pflegebedürftige und/ oder mobilitätseingeschränkte Bewohnerinnen und Bewohner
durchführen.
__________________________________________________________________________________ 
3. Mieter-(E)-Carpooling-Fahrzeuge von Bewohnerinnen und Bewohnern
__________________________________________________________________________________
Punktevergabe Punkte 
4. Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit einem E-Fahrzeug (Elektro- oder Plug- in-Hybrid-
Fahrzeug) 1 
5. Bewohnerinnen und Bewohner, die als Einsatzkräfte im Notdienst tätig sind
(Feuerwehr, Ärzte, Rettungsdienst, …) 1 
6. Alleinerziehende /Familien mit bis zu 2 Kindern bis zur Vollendung des
Grundschulalters (nur Bewohnerinnen und Bewohner) 1 
7. Alleinerziehende /Familien ab 3 Kindern bis zur Vollendung des Grundschulalters
(nur Bewohnerinnen und Bewohner) 2 
__________________________________________________________________________________________ 
8. In Ausnahmefällen von Bewohnerinnen und Bewohnern („Sonstige medizinische
Fälle“), die nicht bereits unter Rang 1 fallen, wenn mit entsprechendem Nachweis
(bspw. ärztliches Attest) ein erhöhter Bedarf nach einem Stellplatz glaubhaft
gemacht wird. Die Entscheidung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, liegt im Ermessen
des Stellplatzeigentümers.
__________________________________________________________________________________________ 
9. Übrige Stellplätze werden an Berechtigte chronologisch nach Eingang der
vollständigen Bewerbungsunterlagen vergeben. Das gilt auch bei Punktegleichstand.
Anlage 4

Stand 02.07.2025   
 
Vorgehensweise bei der Vergabe 
 Berechtigte mit Rang 1 haben Vorrang gegenüber Rang 2 und Rang 2 gegenüber 
Rang 3 usw. 
 Rang 1 hat immer oberste Priorität. 
 Die Rangfolge gilt nur für 1 Fahrzeug pro Wohneinheit. Ausgenommen von dieser 
Beschränkung sind die benötigten Stellplätze für die nach Rang 2 berechtigten 
Personen. Falls alle Ansprüche bzw. Bedarfe mit einem Fahrzeug pro Wohneinheit 
erfüllt sind, können noch freie Stellplätze für Zweitfahrzeuge vergeben werden. 
 Bei Rang 4 bis 7 gilt eine Punktevergabe, wobei bei Zutreffen mehrerer Kriterien 
diese addiert werden. 
 Das Mieter (E)-Carpooling kann auch privat, durch den Zusammenschluss 
benachbarter Wohnungen eines Grundstücks, erfolgen. Es gilt mindestens 4 
Wohneinheiten pro Fahrzeug. Den partizipierenden Bewohnerinnen und 
Bewohnern steht dabei dann kein gesonderter Parkplatz mehr zu Verfügung.  
 Sind trotz erfüllter Kriterien keine freien Stellplätze mehr verfügbar, wird der 
Vertrag eines Stellplatzmieters ohne Vorrang bzw. mit geringerem Rang gekündigt 
(monatliche Kündigungsfrist). 
Anmerkung: Abgesehen von der vorbeschriebenen Kündigung ist eine ordentliche 
Kündigung des Stellplatzes nur mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. 
 Eine Kündigung eines Stellplatzmieters ist bei Bedarf bei einem Rang-8-Fall nicht 
möglich. 
 Zur Anmeldung ist der Mietvertrag als Nachweis vorzulegen.

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25295 Zeichen

Anlage 5.2.3
Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincoln-Siedlung 
 Bauverein (Franklinstraße TG/ Einsteinstraße TG/ 
Wohnungsnah/Wohnungsnahe Stellplätze des Zusammenhauses) 
Kund:in bekundet Interesse an Stellplatz (per Mail, Telefon, per Brief, per Post, vor Ort)  
K
und:in erhält Brief/E-Mail mit Standarttextbaustein und Bewerbungsbogen, 
Stellplatzvermittlungsvertrag B, Datenschutzblatt, Infodokumente (FAQ und Flyer zu 
Mobilitätsangeboten), alle Unterlagen zu finden unter 
W:\Stellplatzvergabe_Lincoln_Siedlung\Stellplatzvergabe\Bewerbung Sp\Bewerbungsunterlagen SP) 
K
und:in reicht Unterlagen (unterschriebener Stellplatzvermittlungsvertrag Teil B, ausgefüllter 
Bewerbungsbogen) und Nachweise (Miet-/Kaufvertrag oder sog. Wohnungsgeberbescheinigung, 
Ausweisdokument, SBA, ärztliches Attest, Nachweise zum gemeinschaftlich genutzten 
Carpoolingfahrzeug, Nachweis des Arbeitgebers für Bereitschaftsdienst, Arbeitsvertrag für in Lincoln 
arbeitende Beschäftigte, Altersnachweis der Kinder (wenn Kinder unter 10 Jahre), Nachweis für E-
Auto (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)) ein. 
Die Unterlagen müssen per Post oder persönlich bei der Mobilitätszentrale abgegeben werden. 
Diverse Bescheinigungen, Atteste und/oder Geburtsurkunden müssen nur vorgezeigt und können 
wieder mitgenommen werden. Sollten die Nachweis-Kopien per Post an die Mobilitätszentrale 
geschickt werden, werden sie in einer Datentonne entsorgt. 
N
ach vollständiger Bewerbung Prüfung auf Anspruch nach dem Kriterienkatalog der 
Stellplatzvergabeordnung.  
W
enn Anspruch dann: 
Alle relevanten Daten werden in die entsprechende Exceltabelle händisch eingetragen: 
Stellplatznummer (1, 2, 3… durchnummeriert), Geschoss/Haus (z.B. 1. UG, Haus A1…), Baufeld 
(definiert nach Bauplan, z.B. N1, B 3.1. …), Rollstuhlgerecht (Ja/Nein), Übergroß (Ja/Nein), E-
Lademöglichkeit (Ja/Nein), Stellplatzeigentümer:in (z.B. bauverein AG, Naheimst…), Bezug (Jahreszahl 
des Bezuges, z.B. 2019), Bewerber:in 1 (Vor- und Nachname), Bewerber:in 2 (Vor- und Nachname), 
Adresse (Straßenname und Hausnummer), Mietkontonummer,  Zweitwagen (Ja/Nein), Käufer:in 
(Ja/Nein), Rollstuhlbedarf (Ja/Nein), Übergrößenbedarf (Ja/Nein), E-Fahrzeug (Ja/Nein), Punktzahl 
nach Kriterienkatalog (Summe der Punkte nach Rangliste, „0“ steht für „keine Kriterien“, „-1“: 
„Zweitwagen vorhanden“, „100“: „SBA vorhanden“…), Beworben am (Datum XX.XX.XXXX), Vergeben 
von (Name Mobilitätsberater:in), Vergeben am (Datum XX.XX.XXXX), Vermietet seit (XX.XX.XXXX),

Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung 
   
 
Auto-Kennzeichen, E-Mail-Adresse Bewerber:in, Telefonnummer Bewerber:in, Bemerkungs-
/Notizfeld, Unterlagen: vorhanden/nicht vorhanden, Ablauf der Punkte am (XX.XXXX). Vier Wochen 
vor Ablauf werden Kund:innen aktiv kontaktiert und erneut nach ihren Kriterien gefragt. 
 
 
Stellplatzvermittlungsvertrag B und Bewerbungsbogen werden gespeichert bzw. in Papierform 
abgeheftet, alle anderen eingereichten Unterlagen werden vernichtet. 
 
 
Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse sowie die Stellplatznummer werden an 
parken@bauvereinag.de geschickt. Stellplatzeigentümer:in erstellt und schließt den Mietvertrag mit 
Bewerber:in. 
 
 
Monatliche Rückmeldung über Kündigung und Neuvergabe der Stellplätze schickt 
Stellplatzeigentümer:in zum Listenabgleich über eine passwortgeschützte PDF. 
 
 
Nach einer Kündigungsmitteilung über Stellplatzeigentümer:in an Mobilitätszentrale werden die 
Daten sofort gelöscht. Nach Kündigungsauftrag an Stellplatzeigentümer:in durch die 
Mobilitätszentrale werden die Daten nach einer Frist von 4 Wochen gelöscht.

Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung 
   
 
 
Prozessablauf für GSW (Gemeinnütziges Siedlungswerk) 
Kund:in bekundet Interesse an Stellplatz (per Mail, Telefon, per Brief, per Post, vor Ort)   
 
 
Kund:in erhält Brief/E-Mail mit Standarttextbaustein und Bewerbungsbogen, 
Stellplatzvermittlungsvertrag B, Datenschutzblatt, Infodokumente (FAQ und Flyer zu 
Mobilitätsangeboten), alle Unterlagen zu finden unter 
W:\Stellplatzvergabe_Lincoln_Siedlung\Stellplatzvergabe\Bewerbung Sp\Bewerbungsunterlagen SP) 
 
 
Kund:in reicht Unterlagen (unterschriebener Stellplatzvermittlungsvertrag Teil B, ausgefüllter 
Bewerbungsbogen) und Nachweise (Miet-/Kaufvertrag oder sog. Wohnungsgeberbescheinigung, 
Ausweisdokument, SBA, ärztliches Attest, Nachweise zum gemeinschaftlich genutzten 
Carpoolingfahrzeug, Nachweis des Arbeitgebers für Bereitschaftsdienst, Arbeitsvertrag für in Lincoln 
arbeitende Beschäftigte, Altersnachweis der Kinder (wenn Kinder unter 10 Jahre), Nachweis für E-
Auto (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)) ein. 
Die Unterlagen müssen per Post oder persönlich bei der Mobilitätszentrale abgegeben werden. 
Diverse Bescheinigungen, Atteste und/oder Geburtsurkunden müssen nur vorgezeigt und können 
wieder mitgenommen werden. Sollten die Nachweis-Kopien per Post an die Mobilitätszentrale 
geschickt werden, werden sie in einer Datentonne entsorgt. 
 
 
 
Nach vollständiger Bewerbung Prüfung auf Anspruch nach dem Kriterienkatalog der 
Stellplatzvergabeordnung.  
 
 
Wenn Anspruch dann: 
Alle relevanten Daten werden in die entsprechende Exceltabelle händisch eingetragen: 
Stellplatznummer (1, 2, 3… durchnummeriert), Geschoss/Haus (z.B. 1. UG, Haus A1…), Baufeld 
(definiert nach Bauplan, z.B. N1, B 3.1. …), Rollstuhlgerecht (Ja/Nein), Übergroß (Ja/Nein), E-
Lademöglichkeit (Ja/Nein), Stellplatzeigentümer:in (z.B. bauverein AG, Naheimst…), Bezug (Jahreszahl 
des Bezuges, z.B. 2019), Bewerber:in 1 (Vor- und Nachname), Bewerber:in 2 (Vor- und Nachname), 
Adresse (Straßenname und Hausnummer), Mietkontonummer,  Zweitwagen (Ja/Nein), Käufer:in 
(Ja/Nein), Rollstuhlbedarf (Ja/Nein), Übergrößenbedarf (Ja/Nein), E-Fahrzeug (Ja/Nein), Punktzahl 
nach Kriterienkatalog (Summe der Punkte nach Rangliste, „0“ steht für „keine Kriterien“, „-1“: 
„Zweitwagen vorhanden“, „100“: „SBA vorhanden“…), Beworben am (Datum XX.XX.XXXX), Vergeben

Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung 
   
 
von (Name Mobilitätsberater:in), Vergeben am (Datum XX.XX.XXXX), Vermietet seit (XX.XX.XXXX), 
Auto-Kennzeichen, E-Mail-Adresse Bewerber:in, Telefonnummer Bewerber:in, Bemerkungs-
/Notizfeld, Unterlagen: vorhanden/nicht vorhanden, Ablauf der Punkte am (XX.XXXX). Vier Wochen 
vor Ablauf werden Kund:innen aktiv kontaktiert und erneut nach ihren Kriterien gefragt. 
 
 
Stellplatzvermittlungsvertrag B und Bewerbungsbogen werden gespeichert bzw. in Papierform 
abgeheftet, alle anderen eingereichten Unterlagen werden vernichtet. 
 
 
Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse sowie die Stellplatznummer werden an 
oliver.stahl@gsw-ffm.de geschickt. Stellplatzeigentümer:in erstellt und schließt den Mietvertrag mit 
Bewerber:in. 
 
 
Quartalsweise Rückmeldung über Kündigung und Neuvergabe der Stellplätze schickt 
Stellplatzeigentümer:in zum Listenabgleich über eine passwortgeschützte PDF. 
 
 
Nach einer Kündigungsmitteilung über Stellplatzeigentümer:in an Mobilitätszentrale werden die 
Daten sofort gelöscht. Nach Kündigungsauftrag an Stellplatzeigentümer:in durch die 
Mobilitätszentrale werden die Daten nach einer Frist von 4 Wochen gelöscht.

Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung 
   
 
 
Prozessbeschreibung Heag Holding 
Kund:in bekundet Interesse an Stellplatz (per Mail, Telefon, per Brief, per Post, vor Ort)   
 
 
Kund:in erhält Brief/E-Mail mit Standarttextbaustein und Bewerbungsbogen, 
Stellplatzvermittlungsvertrag B, Datenschutzblatt, Infodokumente (FAQ und Flyer zu 
Mobilitätsangeboten), alle Unterlagen zu finden unter 
W:\Stellplatzvergabe_Lincoln_Siedlung\Stellplatzvergabe\Bewerbung Sp\Bewerbungsunterlagen SP) 
 
 
Kund:in reicht Unterlagen (unterschriebener Stellplatzvermittlungsvertrag Teil B, ausgefüllter 
Bewerbungsbogen) und Nachweise (Miet-/Kaufvertrag oder sog. Wohnungsgeberbescheinigung, 
Ausweisdokument, SBA, ärztliches Attest, Nachweise zum gemeinschaftlich genutzten 
Carpoolingfahrzeug, Nachweis des Arbeitgebers für Bereitschaftsdienst, Arbeitsvertrag für in Lincoln 
arbeitende Beschäftigte, Altersnachweis der Kinder (wenn Kinder unter 10 Jahre), Nachweis für E-
Auto (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)) ein. 
Die Unterlagen müssen per Post oder persönlich bei der Mobilitätszentrale abgegeben werden. 
Diverse Bescheinigungen, Atteste und/oder Geburtsurkunden müssen nur vorgezeigt und können 
wieder mitgenommen werden. Sollten die Nachweis-Kopien per Post an die Mobilitätszentrale 
geschickt werden, werden sie in einer Datentonne entsorgt. 
 
 
 
Nach vollständiger Bewerbung Prüfung auf Anspruch nach dem Kriterienkatalog der 
Stellplatzvergabeordnung.  
 
 
Wenn Anspruch dann: 
Alle relevanten Daten werden in die entsprechende Exceltabelle händisch eingetragen: 
Stellplatznummer (1, 2, 3… durchnummeriert), Geschoss/Haus (z.B. 1. UG, Haus A1…), Baufeld 
(definiert nach Bauplan, z.B. N1, B 3.1. …), Rollstuhlgerecht (Ja/Nein), Übergroß (Ja/Nein), E-
Lademöglichkeit (Ja/Nein), Stellplatzeigentümer:in (z.B. bauverein AG, Naheimst…), Bezug (Jahreszahl 
des Bezuges, z.B. 2019), Bewerber:in 1 (Vor- und Nachname), Bewerber:in 2 (Vor- und Nachname), 
Adresse (Straßenname und Hausnummer), Mietkontonummer,  Zweitwagen (Ja/Nein), Käufer:in 
(Ja/Nein), Rollstuhlbedarf (Ja/Nein), Übergrößenbedarf (Ja/Nein), E-Fahrzeug (Ja/Nein), Punktzahl 
nach Kriterienkatalog (Summe der Punkte nach Rangliste, „0“ steht für „keine Kriterien“, „-1“: 
„Zweitwagen vorhanden“, „100“: „SBA vorhanden“…), Beworben am (Datum XX.XX.XXXX), Vergeben

Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung 
   
 
von (Name Mobilitätsberater:in), Vergeben am (Datum XX.XX.XXXX), Vermietet seit (XX.XX.XXXX), 
Auto-Kennzeichen, E-Mail-Adresse Bewerber:in, Telefonnummer Bewerber:in, Bemerkungs-
/Notizfeld, Unterlagen: vorhanden/nicht vorhanden, Ablauf der Punkte am (XX.XXXX). Vier Wochen 
vor Ablauf werden Kund:innen aktiv kontaktiert und erneut nach ihren Kriterien gefragt. 
 
 
Stellplatzvermittlungsvertrag B und Bewerbungsbogen werden gespeichert bzw. in Papierform 
abgeheftet, alle anderen eingereichten Unterlagen werden vernichtet. 
 
 
Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse sowie die Stellplatznummer werden an 
parken@heag.de geschickt. Stellplatzeigentümer:in erstellt und schließt den Mietvertrag mit 
Bewerber:in. 
 
 
Monatliche Rückmeldung über Kündigung und Neuvergabe der Stellplätze schickt 
Stellplatzeigentümer:in zum Listenabgleich über eine passwortgeschützte PDF. 
 
 
Nach einer Kündigungsmitteilung über Stellplatzeigentümer:in an Mobilitätszentrale werden die 
Daten sofort gelöscht. Nach Kündigungsauftrag an Stellplatzeigentümer:in durch die 
Mobilitätszentrale werden die Daten nach einer Frist von 4 Wochen gelöscht.

Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung 
   
 
  
Prozessbeschreibung Wohnprojekt Heinersyndikat  
             (nur wohnungsnah, TG wird von Bauverein verwaltet) 
 
Kund:in bekundet Interesse an Stellplatz (per Mail, Telefon, per Brief, per Post, vor Ort)   
 
 
Kund:in erhält Brief/E-Mail mit Standarttextbaustein und Bewerbungsbogen, 
Stellplatzvermittlungsvertrag B, Datenschutzblatt, Infodokumente (FAQ und Flyer zu 
Mobilitätsangeboten), alle Unterlagen zu finden unter 
W:\Stellplatzvergabe_Lincoln_Siedlung\Stellplatzvergabe\Bewerbung Sp\Bewerbungsunterlagen SP) 
 
 
Kund:in reicht Unterlagen (unterschriebener Stellplatzvermittlungsvertrag Teil B, ausgefüllter 
Bewerbungsbogen) und Nachweise (Miet-/Kaufvertrag oder sog. Wohnungsgeberbescheinigung, 
Ausweisdokument, SBA, ärztliches Attest, Nachweise zum gemeinschaftlich genutzten 
Carpoolingfahrzeug, Nachweis des Arbeitgebers für Bereitschaftsdienst, Arbeitsvertrag für in Lincoln 
arbeitende Beschäftigte, Altersnachweis der Kinder (wenn Kinder unter 10 Jahre), Nachweis für E-
Auto (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)) ein. 
Die Unterlagen müssen per Post oder persönlich bei der Mobilitätszentrale abgegeben werden. 
Diverse Bescheinigungen, Atteste und/oder Geburtsurkunden müssen nur vorgezeigt und können 
wieder mitgenommen werden. Sollten die Nachweis-Kopien per Post an die Mobilitätszentrale 
geschickt werden, werden sie in einer Datentonne entsorgt. 
 
 
 
Nach vollständiger Bewerbung Prüfung auf Anspruch nach dem Kriterienkatalog der 
Stellplatzvergabeordnung.  
 
 
Wenn Anspruch dann: 
Alle relevanten Daten werden in die entsprechende Exceltabelle händisch eingetragen: 
Stellplatznummer (1, 2, 3… durchnummeriert), Geschoss/Haus (z.B. 1. UG, Haus A1…), Baufeld 
(definiert nach Bauplan, z.B. N1, B 3.1. …), Rollstuhlgerecht (Ja/Nein), Übergroß (Ja/Nein), E-
Lademöglichkeit (Ja/Nein), Stellplatzeigentümer:in (z.B. bauverein AG, Naheimst…), Bezug (Jahreszahl 
des Bezuges, z.B. 2019), Bewerber:in 1 (Vor- und Nachname), Bewerber:in 2 (Vor- und Nachname), 
Adresse (Straßenname und Hausnummer), Mietkontonummer,  Zweitwagen (Ja/Nein), Käufer:in 
(Ja/Nein), Rollstuhlbedarf (Ja/Nein), Übergrößenbedarf (Ja/Nein), E-Fahrzeug (Ja/Nein), Punktzahl

Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung 
   
 
nach Kriterienkatalog (Summe der Punkte nach Rangliste, „0“ steht für „keine Kriterien“, „-1“: 
„Zweitwagen vorhanden“, „100“: „SBA vorhanden“…), Beworben am (Datum XX.XX.XXXX), Vergeben 
von (Name Mobilitätsberater:in), Vergeben am (Datum XX.XX.XXXX), Vermietet seit (XX.XX.XXXX), 
Auto-Kennzeichen, E-Mail-Adresse Bewerber:in, Telefonnummer Bewerber:in, Bemerkungs-
/Notizfeld, Unterlagen: vorhanden/nicht vorhanden, Ablauf der Punkte am (XX.XXXX). Vier Wochen 
vor Ablauf werden Kund:innen aktiv kontaktiert und erneut nach ihren Kriterien gefragt. 
 
 
Stellplatzvermittlungsvertrag B und Bewerbungsbogen werden gespeichert bzw. in Papierform 
abgeheftet, alle anderen eingereichten Unterlagen werden vernichtet. 
 
 
Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse sowie die Stellplatznummer werden an 
isolde.hoefle@posteo.de geschickt. Stellplatzeigentümer:in erstellt und schließt den Mietvertrag mit 
Bewerber:in. 
 
 
Quartalsweise Rückmeldung über Kündigung und Neuvergabe der Stellplätze schickt 
Stellplatzeigentümer:in zum Listenabgleich über eine passwortgeschützte PDF. 
 
 
Nach einer Kündigungsmitteilung über Stellplatzeigentümer:in an Mobilitätszentrale werden die 
Daten sofort gelöscht. Nach Kündigungsauftrag an Stellplatzeigentümer:in durch die 
Mobilitätszentrale werden die Daten nach einer Frist von 4 Wochen gelöscht.

Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung 
   
 
 
                                                   Prozessbeschreibung Neue Wohnraumhilfe 
                                                (nur wohnungsnah, TG wird von Bauverein verwaltet) 
 
Kund:in bekundet Interesse an Stellplatz (per Mail, Telefon, per Brief, per Post, vor Ort)   
 
 
Kund:in erhält Brief/E-Mail mit Standarttextbaustein und Bewerbungsbogen, 
Stellplatzvermittlungsvertrag B, Datenschutzblatt, Infodokumente (FAQ und Flyer zu 
Mobilitätsangeboten), alle Unterlagen zu finden unter 
W:\Stellplatzvergabe_Lincoln_Siedlung\Stellplatzvergabe\Bewerbung Sp\Bewerbungsunterlagen SP) 
 
 
Kund:in reicht Unterlagen (unterschriebener Stellplatzvermittlungsvertrag Teil B, ausgefüllter 
Bewerbungsbogen) und Nachweise (Miet-/Kaufvertrag oder sog. Wohnungsgeberbescheinigung, 
Ausweisdokument, SBA, ärztliches Attest, Nachweise zum gemeinschaftlich genutzten 
Carpoolingfahrzeug, Nachweis des Arbeitgebers für Bereitschaftsdienst, Arbeitsvertrag für in Lincoln 
arbeitende Beschäftigte, Altersnachweis der Kinder (wenn Kinder unter 10 Jahre), Nachweis für E-
Auto (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)) ein. 
Die Unterlagen müssen per Post oder persönlich bei der Mobilitätszentrale abgegeben werden. 
Diverse Bescheinigungen, Atteste und/oder Geburtsurkunden müssen nur vorgezeigt und können 
wieder mitgenommen werden. Sollten die Nachweis-Kopien per Post an die Mobilitätszentrale 
geschickt werden, werden sie in einer Datentonne entsorgt. 
 
 
 
Nach vollständiger Bewerbung Prüfung auf Anspruch nach dem Kriterienkatalog der 
Stellplatzvergabeordnung.  
 
 
Wenn Anspruch dann: 
Alle relevanten Daten werden in die entsprechende Exceltabelle händisch eingetragen: 
Stellplatznummer (1, 2, 3… durchnummeriert), Geschoss/Haus (z.B. 1. UG, Haus A1…), Baufeld 
(definiert nach Bauplan, z.B. N1, B 3.1. …), Rollstuhlgerecht (Ja/Nein), Übergroß (Ja/Nein), E-
Lademöglichkeit (Ja/Nein), Stellplatzeigentümer:in (z.B. bauverein AG, Naheimst…), Bezug (Jahreszahl 
des Bezuges, z.B. 2019), Bewerber:in 1 (Vor- und Nachname), Bewerber:in 2 (Vor- und Nachname), 
Adresse (Straßenname und Hausnummer), Mietkontonummer,  Zweitwagen (Ja/Nein), Käufer:in

Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung 
   
 
(Ja/Nein), Rollstuhlbedarf (Ja/Nein), Übergrößenbedarf (Ja/Nein), E-Fahrzeug (Ja/Nein), Punktzahl 
nach Kriterienkatalog (Summe der Punkte nach Rangliste, „0“ steht für „keine Kriterien“, „-1“: 
„Zweitwagen vorhanden“, „100“: „SBA vorhanden“…), Beworben am (Datum XX.XX.XXXX), Vergeben 
von (Name Mobilitätsberater:in), Vergeben am (Datum XX.XX.XXXX), Vermietet seit (XX.XX.XXXX), 
Auto-Kennzeichen, E-Mail-Adresse Bewerber:in, Telefonnummer Bewerber:in, Bemerkungs-
/Notizfeld, Unterlagen: vorhanden/nicht vorhanden, Ablauf der Punkte am (XX.XXXX). Vier Wochen 
vor Ablauf werden Kund:innen aktiv kontaktiert und erneut nach ihren Kriterien gefragt. 
 
 
Stellplatzvermittlungsvertrag B und Bewerbungsbogen werden gespeichert bzw. in Papierform 
abgeheftet, alle anderen eingereichten Unterlagen werden vernichtet. 
 
 
Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse sowie die Stellplatznummer werden an 
petri@neue-wohnraumhilfe.de geschickt. Stellplatzeigentümer:in erstellt und schließt den 
Mietvertrag mit Bewerber:in. 
 
 
Quartalsweise Rückmeldung über Kündigung und Neuvergabe der Stellplätze schickt 
Stellplatzeigentümer:in zum Listenabgleich über eine passwortgeschützte PDF. 
 
 
Nach einer Kündigungsmitteilung über Stellplatzeigentümer:in an Mobilitätszentrale werden die 
Daten sofort gelöscht. Nach Kündigungsauftrag an Stellplatzeigentümer:in durch die 
Mobilitätszentrale werden die Daten nach einer Frist von 4 Wochen gelöscht.

Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung 
   
 
 
 
Prozessbeschreibung Wohnsinn Bessungen  
(nur wohnungsnah, TG wird von Bauverein verwaltet) 
Kund:in bekundet Interesse an Stellplatz (per Mail, Telefon, per Brief, per Post, vor Ort)   
 
 
Kund:in erhält Brief/E-Mail mit Standarttextbaustein und Bewerbungsbogen, 
Stellplatzvermittlungsvertrag B, Datenschutzblatt, Infodokumente (FAQ und Flyer zu 
Mobilitätsangeboten), alle Unterlagen zu finden unter 
W:\Stellplatzvergabe_Lincoln_Siedlung\Stellplatzvergabe\Bewerbung Sp\Bewerbungsunterlagen SP) 
 
 
Kund:in reicht Unterlagen (unterschriebener Stellplatzvermittlungsvertrag Teil B, ausgefüllter 
Bewerbungsbogen) und Nachweise (Miet-/Kaufvertrag oder sog. Wohnungsgeberbescheinigung, 
Ausweisdokument, SBA, ärztliches Attest, Nachweise zum gemeinschaftlich genutzten 
Carpoolingfahrzeug, Nachweis des Arbeitgebers für Bereitschaftsdienst, Arbeitsvertrag für in Lincoln 
arbeitende Beschäftigte, Altersnachweis der Kinder (wenn Kinder unter 10 Jahre), Nachweis für E-
Auto (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)) ein. 
Die Unterlagen müssen per Post oder persönlich bei der Mobilitätszentrale abgegeben werden. 
Diverse Bescheinigungen, Atteste und/oder Geburtsurkunden müssen nur vorgezeigt und können 
wieder mitgenommen werden. Sollten die Nachweis-Kopien per Post an die Mobilitätszentrale 
geschickt werden, werden sie in einer Datentonne entsorgt. 
 
 
 
Nach vollständiger Bewerbung Prüfung auf Anspruch nach dem Kriterienkatalog der 
Stellplatzvergabeordnung.  
 
 
Wenn Anspruch dann: 
Alle relevanten Daten werden in die entsprechende Exceltabelle händisch eingetragen: 
Stellplatznummer (1, 2, 3… durchnummeriert), Geschoss/Haus (z.B. 1. UG, Haus A1…), Baufeld 
(definiert nach Bauplan, z.B. N1, B 3.1. …), Rollstuhlgerecht (Ja/Nein), Übergroß (Ja/Nein), E-
Lademöglichkeit (Ja/Nein), Stellplatzeigentümer:in (z.B. bauverein AG, Naheimst…), Bezug (Jahreszahl 
des Bezuges, z.B. 2019), Bewerber:in 1 (Vor- und Nachname), Bewerber:in 2 (Vor- und Nachname), 
Adresse (Straßenname und Hausnummer), Mietkontonummer,  Zweitwagen (Ja/Nein), Käufer:in

Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung 
   
 
(Ja/Nein), Rollstuhlbedarf (Ja/Nein), Übergrößenbedarf (Ja/Nein), E-Fahrzeug (Ja/Nein), Punktzahl 
nach Kriterienkatalog (Summe der Punkte nach Rangliste, „0“ steht für „keine Kriterien“, „-1“: 
„Zweitwagen vorhanden“, „100“: „SBA vorhanden“…), Beworben am (Datum XX.XX.XXXX), Vergeben 
von (Name Mobilitätsberater:in), Vergeben am (Datum XX.XX.XXXX), Vermietet seit (XX.XX.XXXX), 
Auto-Kennzeichen, E-Mail-Adresse Bewerber:in, Telefonnummer Bewerber:in, Bemerkungs-
/Notizfeld, Unterlagen: vorhanden/nicht vorhanden, Ablauf der Punkte am (XX.XXXX). Vier Wochen 
vor Ablauf werden Kund:innen aktiv kontaktiert und erneut nach ihren Kriterien gefragt. 
 
 
Stellplatzvermittlungsvertrag B und Bewerbungsbogen werden gespeichert bzw. in Papierform 
abgeheftet, alle anderen eingereichten Unterlagen werden vernichtet. 
 
 
Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse sowie die Stellplatznummer werden an 
gs@steteplanung.de geschickt. Stellplatzeigentümer:in erstellt und schließt den Mietvertrag mit 
Bewerber:in. 
 
 
Quartalsweise Rückmeldung über Kündigung und Neuvergabe der Stellplätze schickt 
Stellplatzeigentümer:in zum Listenabgleich über eine passwortgeschützte PDF. 
 
 
Nach einer Kündigungsmitteilung über Stellplatzeigentümer:in an Mobilitätszentrale werden die 
Daten sofort gelöscht. Nach Kündigungsauftrag an Stellplatzeigentümer:in durch die 
Mobilitätszentrale werden die Daten nach einer Frist von 4 Wochen gelöscht.

Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung 
   
 
Prozessbeschreibung Nassauische Heimstädte: 
Kund:in bekundet Interesse an Stellplatz (per Mail, Telefon, per Brief, per Post, vor Ort)   
 
 
Kund:in erhält Brief/E-Mail mit Standarttextbaustein und Bewerbungsbogen, 
Stellplatzvermittlungsvertrag B, Datenschutzblatt, Infodokumente (FAQ und Flyer zu 
Mobilitätsangeboten), alle Unterlagen zu finden unter 
W:\Stellplatzvergabe_Lincoln_Siedlung\Stellplatzvergabe\Bewerbung Sp\Bewerbungsunterlagen SP) 
 
 
Kund:in reicht Unterlagen (unterschriebener Stellplatzvermittlungsvertrag Teil B, ausgefüllter 
Bewerbungsbogen) und Nachweise (Miet-/Kaufvertrag oder sog. Wohnungsgeberbescheinigung, 
Ausweisdokument, SBA, ärztliches Attest, Nachweise zum gemeinschaftlich genutzten 
Carpoolingfahrzeug, Nachweis des Arbeitgebers für Bereitschaftsdienst, Arbeitsvertrag für in Lincoln 
arbeitende Beschäftigte, Altersnachweis der Kinder (wenn Kinder unter 10 Jahre), Nachweis für E-
Auto (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)) ein. 
Die Unterlagen müssen per Post oder persönlich bei der Mobilitätszentrale abgegeben werden. 
Diverse Bescheinigungen, Atteste und/oder Geburtsurkunden müssen nur vorgezeigt und können 
wieder mitgenommen werden. Sollten die Nachweis-Kopien per Post an die Mobilitätszentrale 
geschickt werden, werden sie in einer Datentonne entsorgt. 
 
 
 
Nach vollständiger Bewerbung Prüfung auf Anspruch nach dem Kriterienkatalog der 
Stellplatzvergabeordnung.  
 
 
Wenn Anspruch dann: 
Alle relevanten Daten werden in die entsprechende Exceltabelle händisch eingetragen: 
Stellplatznummer (1, 2, 3… durchnummeriert), Geschoss/Haus (z.B. 1. UG, Haus A1…), Baufeld 
(definiert nach Bauplan, z.B. N1, B 3.1. …), Rollstuhlgerecht (Ja/Nein), Übergroß (Ja/Nein), E-
Lademöglichkeit (Ja/Nein), Stellplatzeigentümer:in (z.B. bauverein AG, Naheimst…), Bezug (Jahreszahl 
des Bezuges, z.B. 2019), Bewerber:in 1 (Vor- und Nachname), Bewerber:in 2 (Vor- und Nachname), 
Adresse (Straßenname und Hausnummer), Mietkontonummer,  Zweitwagen (Ja/Nein), Käufer:in 
(Ja/Nein), Rollstuhlbedarf (Ja/Nein), Übergrößenbedarf (Ja/Nein), E-Fahrzeug (Ja/Nein), Punktzahl 
nach Kriterienkatalog (Summe der Punkte nach Rangliste, „0“ steht für „keine Kriterien“, „-1“: 
„Zweitwagen vorhanden“, „100“: „SBA vorhanden“…), Beworben am (Datum XX.XX.XXXX), Vergeben 
von (Name Mobilitätsberater:in), Vergeben am (Datum XX.XX.XXXX), Vermietet seit (XX.XX.XXXX), 
Auto-Kennzeichen, E-Mail-Adresse Bewerber:in, Telefonnummer Bewerber:in, Bemerkungs-

Prozessablauf Stellplatzvergabe Lincolnsiedlung 
   
 
/Notizfeld, Unterlagen: vorhanden/nicht vorhanden, Ablauf der Punkte am (XX.XXXX). Vier Wochen 
vor Ablauf werden Kund:innen aktiv kontaktiert und erneut nach ihren Kriterien gefragt. 
 
 
Stellplatzvermittlungsvertrag B und Bewerbungsbogen werden gespeichert bzw. in Papierform 
abgeheftet, alle anderen eingereichten Unterlagen werden vernichtet. 
 
 
Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse sowie die Stellplatznummer werden an 
Buesra.kozak@naheimst.de geschickt. Stellplatzeigentümer:in erstellt und schließt den Mietvertrag 
mit Bewerber:in. 
 
 
Monatliche Rückmeldung über Kündigung und Neuvergabe der Stellplätze schickt 
Stellplatzeigentümer:in zum Listenabgleich über eine passwortgeschützte PDF. 
 
 
Nach einer Kündigungsmitteilung über Stellplatzeigentümer:in an Mobilitätszentrale werden die 
Daten sofort gelöscht. Nach Kündigungsauftrag an Stellplatzeigentümer:in durch die 
Mobilitätszentrale werden die Daten nach einer Frist von 4 Wochen gelöscht.

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1742 Zeichen

Anlage 5.2.5.2 Berechtigungsvergabe Administration (HEAG mobilo GmbH) 
Seite 1 von 1 
Berechtigungsvergabe bei der HEAG mobilo GmbH 
Der Prozess zur Rechtevergabe ist bei der HEAG mobilo wie folgt. 
Die administrative Rechtevergabe erfolgt beim IT-Dienstleister Count + Care. 
Die Beantragung erfolgt online über ein Web-Portal durch einen DV-Koordinator. Der Zugriff auf 
das Web-Portal erfolgt über eine verschlüsselte Leitung (TLL). Nur die DV Koordinatoren 
verfügen über Zugangsberechtigungen für das Web-Portal und sind bei Count + Care hinterlegt. 
Die Authentifizierung erfolgt durch Eingabe von Benutzername und Passwort. 
Die Berechtigungsvergabe ist auch für den Zugriff auf Laufwerke oder Ordner erforderlich. 
Jeder Ordner auf den Laufwerken der HEAG mobilo ist einem Eigentümer (Datei-Eigner) 
zugeordnet. Jede Abteilung der HEAG mobilo verfügt über einen DV-Koordinator der für neue 
Mitarbeiter die entsprechenden Rechte beantragt. Der gleiche Vorgang wird auch bei 
Änderungen für bestehende Berechtigungen durchgeführt. 
Nach der Beantragung bestätigt Count + Care per E-Mail den Antrag, die E-Mail wird an den 
beantragenden Datenschutzkoodinator, den Mitarbeiter und den Datei Eigner gesendet. 
Der Datei Eigner muss die beantragten Rechte freigeben (Vollzugriff oder reine Leserechte) 
Der Entzug von Berechtigungen erfolgt per Antrag durch den Datei-Eigner (bei Verlassen der 
Abteilung) oder durch den DV-Koordinator (bei Verlassen des Unternehmens). Die Vergabe und 
der Entzug von Adminrechten erfolgten grundsätzlich genauso, aber grundsätzlich durch den 
Leiter der IT- Abteilung. 
Alle Datei-Eigner sind per Arbeitsanweisung dazu verpflichtet monatlich die Zugriffsrechte auf 
Ihre Ordner auf Aktualität zu prüfen.

anlage 6

27035 Zeichen

Anlage 5.1 AV-V  
 
Seite 1 von 10 
 
 
Zusatzvereinbarung zum Betreibervertrag Mobilitätsmanagement 
Lincoln und Ludwigshöhviertel vom 01.09.2024 
Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (AV-Vertrag) 
Um die Auftragsverarbeitung nach dem vorgenannten Vertrag entsprechend nach Art. 28 Abs. 
3 DS-GVO zu konkretisieren, vereinbaren 
 
Auftraggeber (Verantwortlicher):  
Wissenschaftsstadt Darmstadt, Mobilitäts- und Tiefbauamt, Abteilung Mobilität, vertre-
ten durch den Magistrat, Luisenplatz 5a, 64283 Darmstadt 
und 
Auftragnehmer (Auftragsverarbeiter): 
HEAG mobilo GmbH, Klappacher Straße 172, 64285 Darmstadt, vertreten durch die 
Geschäftsführung 
Arne Rath  
Johannes Gregor  
dass die folgenden Regelungen Bestandteil des Betreibervertrages vom 01.09.2024 werden. 
 
1. Gegenstand der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung 
Der Auftrag umfasst Folgendes: 
Vergabe und Kündigung von Stellplätzen (Stellplatzvergabe Lincoln-Siedlung), 
(Gegenstand des Auftrags, konkrete Beschreibung der Dienstleistungen) 
Stellplatzvergabe Lincoln-Siedlung, Mobilitäts- und Tiefbauamt, Abt. Mobilität, Sachgebiet 
Konzeptionelle Mobilitätsplanung 
_________________________________________________________________________ 
(Verfahrensname, Fachamt) 
1.1 Der Auftragnehmer verarbeitet dabei personenbezogene Daten für den Auftraggeber im 
Sinne von Art. 4 Nr. 2 und Art. 28 DS-GVO auf Grundlage dieses Vertrages. 
1.2 Die vertraglich vereinbarte Dienstleistung wird ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der 
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum erbracht. Jede Verlagerung der Dienstleistung oder von Teilarbeiten dazu in ein 
Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die 
besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbe-
schluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).

Anlage 5.1 AV-V  
 
Seite 2 von 10 
 
2. Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten sowie Kategorien b e-
troffener Personen:  
(nähere Beschreibung, ggf. Verweis auf Leistungsverzeichnis als Anlage etc.)  
2.1 Art der Verarbeitung (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 2 DS -GVO):  
(vollständige Auflistung der Verarbeitungsarten, Beispiele: Support-/Wartungsservice, Finanz-
buchhaltung, Bewerbermanagement in Form von SaaS, …) 
Bewerbermanagement für private Kfz-Stellplätze in der Lincoln-Siedlung, Vergabe und Kündi-
gung von Stellplätzen  
 
2.2. Art der personenbezogenen Daten (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 1 DS-
GVO): 
(vollständige Auflistung der Arten der personenbezogenen Daten, Beispiele: Adressdaten, Ge-
sundheitsdaten, SGB-Bescheid, Geburtsdaten, …)  
Adressdaten, Namensdaten, Kommunikationsdaten (Email, Telefon), Mietkontonummer bzw. 
Vertragsnummer bzw. Eigentümer-Nachweis, gewünschter bzw. zugeordneter Stellplatz, Ge-
burtsdatum, Art des Fahrzeugs (E-Fahrzeug), KFZ-Kennzeichen, ggf. familiärer Status (Anzahl 
und Alter der Kinder), ggf. Beruf (Bereitschaftsdienst), ggf. Schwerbehindertenausweis  
2.3. Kategorien betroffener Personen (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO): 
Betroffene sind (vollständige Auflistung der Kategorien betroffener Personen, Beispiele: Be-
schäftigte, Vertragspartnerdaten, Bürger): 
Bewohner, Mitarbeiter HEAG mobilo, Stellplatzeigentümer der Lincoln-Siedlung 
3. Rechte und Pflichten sowie Weisungen des Auftraggebers  
3.1 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie 
für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DS-GVO ist allein 
der Auftraggeber verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle solche A n-
fragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Auftraggeber gerichtet sind, unverzüglich an 
diesen weiterzuleiten.  
3.2 Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam 
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen und schriftlich oder in einem dok u-
mentierten elektronischen Format festzulegen.  
3.3 Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge (Weisungen) in der Regel schriftlich oder 
in einem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich 
schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.  
3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich wie unter Nr. 5 festgelegt vor Beginn der Verarbeitung 
und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragnehmer 
getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag fest-
gelegten Verpflichtungen zu überzeugen.  
3.5 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unr e-
gelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.

Anlage 5.1 AV-V  
 
Seite 3 von 10 
 
3.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangte n 
Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers 
vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages 
bestehen.  
 
4. Weisungsberechtigte des Auftraggebers, Weisungsempfänger des Auftragnehmers  
Beide Vertragspartner benennen zur Durchführung dieses Vertrages kompetente bzw. wei-
sungsbefugte Ansprechpartner sowie deren Vertreter. Der jeweils andere Vertragspartner hat 
sich an die benannten Personen zu wenden. Im Falle längerer Abwesenheit oder einer Ände-
rung der Zuständigkeit werden entsprechende andere Personen schriftlich oder auf elektroni-
schem Weg als Ersatz benannt.  
Diese Personen sind bei dem Auftraggeber: 
Mobilitäts- und Tiefbauamt, Abteilung Mobilität, Sabrina Hadwiger, Sachgebietsleiterin Kon-
zeptionelle Mobilitätsplanung, Tel.: 06151 13-2114, Email: mobilitaetsplanung@darmstadt.de 
Amt für Digitalisierung und IT, Amtsleitung Detflef Deinert,  
Email: Detlef.deinert@darmstadt.de 
(Fachamt, Kontaktperson , Position) 
 
Weisungsempfänger beim Auftragnehmer sind:  
HEAG mobilo GmbH, Karin Kunitsch, Bereich KK 100, Betriebliche Kommunikation und Mobilitäts-
management, Tel. 06151/709-4489, Email: karin.kunitsch@heagmobilo.de 
(Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon)  
 
 
Die jeweiligen Aufträge und Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für 
drei volle Kalenderjahre aufzubewahren, es sei denn, diese Daten sind vor Ablauf dieser Frist  
entsprechend Punkt 9 dieser Vereinbarung vorzeitig zu löschen.  
 
5. Pflichten des Auftragnehmers  
5.1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit 
den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DS-GVO im Rahmen der 
getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer 
anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftrags-
verarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder 
Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortli-
chen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht 
eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 
Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO).

Anlage 5.1 AV-V  
 
Seite 4 von 10 
 
5.2. Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen D a-
ten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der pers o-
nenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt.  
5.3 Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenb e-
zogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert 
zu, dass die für den Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt 
getrennt werden.  
5.4 Die Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt we r-
den, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung 
werden dokumentiert.  
5.5 Der Auftragnehmer hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung für den Auftragg e-
ber insbesondere folgende Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen:  
☒ regelmäßige Revision des Sicherheitskonzepts 
 Information über neu auftretende Schwachstellen und andere Risikofaktoren, ggf. Überarbe i-
tung der Risikoanalyse und -bewertung 
☒ Prüfungen des Datenschutzbeauftragten und der IT-Revision auf Einhaltung der festgelegten 
Prozesse und Vorgaben zur Konfiguration und Bedienung der IT-Systeme 
☒ Notfallhandbuch 
☒ Wiederanlauf-Konzept 
☒ Datensicherungskonzept  
☒ Sonstige:  
Wird teilweise durch den Dienstleister Count & Care sichergestellt. Zwischen HEAG mobilo und 
dem Dienstleister Count & Care wurde ein AV-Vertrag gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.  
Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren.  
5.6 Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 (III. Kapitel) DS-
GVO durch den Auftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten 
sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Auftraggebers hat der Auftrag-
nehmer im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Auftraggeber soweit möglich angeme s-
sen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen 
Angaben dem Auftraggeber unverzüglich an folgende Stelle weiterzuleiten:  
Mobilitäts- und Tiefbauamt, Abteilung Mobilität, Sabrina Hadwiger, Sachgebietsleiterin Kon-
zeptionelle Mobilitätsplanung, Tel.: 06151 13-2114, Email: mobilitaetsplanung@darmstadt.de 
………………………………………………… 
 
5.7 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn 
eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften 
verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung

Anlage 5.1 AV-V  
 
Seite 5 von 10 
 
der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim 
Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird.  
5.8 Der Auftragnehmer hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichti-
gen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Auftraggeber dies mittels 
einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragnehmers dem nicht entgegen-
stehen.  
5.9 Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den 
Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmu ng durch den 
Auftraggeber erteilen.  
5.10 Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber grundsätzlich 
nach Terminvereinbarung berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und 
Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen 
Umfang selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere 
durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die 
Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 
Abs. 3 Satz 2 lit. h DS-GVO). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Kontrollen zu ermögli-
chen und sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt.  
Hierzu wird bis auf weiteres folgendes vereinbart:  
 regelmäßige Systemberichte über Verfügbarkeit 
☒ Sonstige:  
Jährliche Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten der HEAG mobilo 
__________________________________________________________________________________ 
 
5.11 Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten 
des Auftragnehmers) ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Soweit die Daten in 
einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten 
für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 
DS-GVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Auf Ziffer 8 dieser Vereinbarung wird Bezug 
genommen. 
5.12 Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen 
datenschutzrechtlichen Vorschriften der DS-GVO bekannt sind. Er verpflichtet sich, auch fol-
gende für diesen Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber 
obliegen:   
SGB X , Fernmeldegeheimnis 
(z.B. Sozialgeheimnis, Bankgeheimnis, Fernmeldegeheimnis, etc.) 
5.13 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der pers o-
nenbezogenen Daten des Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach 
Beendigung des Vertrages fort.  
5.14 Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäfti g-
ten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des 
Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des

Anlage 5.1 AV-V  
 
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Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 
3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DS-GVO). Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der daten-
schutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb.  
5.15 Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen 
Besitz gelangten Unterlagen und erstellten Verarbeitungs- oder  Nutzungsergebnisse sowie 
Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber 
auszuhändigen. Die Datenträger des Auftragnehmers sind danach physisch zu löschen. Test - 
und Ausschussmaterial ist unverzüglich zu vernichten oder dem Auftraggeber auszuhändigen.  
5.16 Beim Auftragnehmer ist als Beauftragter für den Datenschutz  
Herr Moritz Görmann, CTM-COM GmbH, Marienburgstr. 27, 64297 Darmstadt 
bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzute i-
len.  
 
6. Mitteilungspflichten des Auftragnehmers bei Störungen der Verarbeitung und bei Verlet-
zungen des Schutzes personenbezogener Daten  
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragne h-
mers oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmu n-
gen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverlet-
zungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt 
vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftrag-
gebers nach Art. 33 und Art. 34 DS-GVO. Der Auftragnehmer sichert zu, den Auftraggeber er-
forderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen 
(Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DS-GVO für den Auftrag-
geber darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung gem. Ziff. 4 dieses Vertrages 
durchführen.  
7. Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS -GVO)  
7.1 Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist 
dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS -GVO, 
welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen G e-
stattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer 
dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers 
mitteilt. Außerdem muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer 
unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und 
organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevan-
ten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.  
7.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die be-
sonderen Voraussetzungen des V. Kapitels der DS-GVO erfüllt sind. Die Regelung in Ziffer 1.2 
dieser Vereinbarung gilt entsprechend.  
7.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwi-
schen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Ve r-
trag mit dem Sub-unternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwort-
lichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt

Anlage 5.1 AV-V  
 
Seite 7 von 10 
 
werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlic h-
keiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt 
sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subun-
ternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen.  
7.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in e i-
nem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO).  
7.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunte r-
nehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäf-
tigten erfüllt hat.  
7.6 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt 
zu überprüfen:  
7.7 Mind. jährliche Prüfung über die Abdeckung der technischen und organisatorischen Ma ß-
nahmen des Auftragnehmers bei allen mit der Dienstleistung verbundenen Subunternehmer n. 
7.8 Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verla n-
gen zugänglich zu machen.  
7.9 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer 
den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem 
vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden.  
7.10 Zurzeit ist für den Auftragnehmer folgendes Subunternehmen für den Betrieb der einge-
setzten EDV Anlagen, den Support, die Störungsbeseitigung sowie die Hard- und Softwarebe-
schaffung (Standard-Produkte) usw. beschäftigt.  
Count + Care GmbH & Co. KG 
Frankfurter Straße 100  
64293 Darmstadt  
Count + Care GmbH hat keinen Zugriff auf die Excel-Tabelle, die von den zuständigen Mitarbei-
tern von HEAG mobilo genutzt wird. Lediglich der Weisungsbefugte sowie seine Vertreter sind 
über das Passwort in Kenntnis gesetzt. Mit Count + Care ist ein AV-Vertrag gem. Art. 28 DS-
GVO geschlossen worden. Das Subunternehmen Count + Care Gmbh & Co. KG wird regelmä-
ßig, mindestens einmal im Jahr,  durch den externen Datenschutzbeauftragten der HEAG m o-
bilo Gmbh überprüft. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber bereits jetzt einver-
standen.  
7.11 Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte 
Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, 
wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu 
erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).  
 
8. Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 
lit. c DS-GVO)  
8.1 Es wird für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten 
der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzni veau ge-
währleistet. Dazu werden mindestens die Schutzziele Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integri-

Anlage 5.1 AV-V  
 
Seite 8 von 10 
 
tät der Systeme und Dienste, sowie deren Belastbarkeit in Bezug auf Art, Umfang, Umstände 
und Zweck der Verarbeitungen derart berücksichtigt, dass durch geeignete technische und 
organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird.  
8.2 Für die auftragsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten wird folgende Methodik 
zur Risikobewertung verwendet, welche die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken 
für die Rechte und Freiheiten berücksichtigt:  
 BSI-Standard 200-3 „Risikoanalyse auf Basis von IT-Grundschutz“ 
 Standard-Datenschutzmodel (SDM) 
 ISO 31000 (Risikomanagement) 
☒ Sonstige:  
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen der HEAG mobilo GmbH wurden gem. Art. 
32 DSGVO und Art. 28 DSGVO getroffen und dokumentiert. 
8.3 Das im Anhang 7.1.1 beschriebene Datenschutzkonzept der HEAG mobilo stellt die Aus-
wahl der technischen und organisatorischen Maßnahmen passend zum ermittelten Risiko unter 
Berücksichtigung der Schutzziele nach Stand der Technik detailliert und unter besonderer B e-
rücksichtigung der eingesetzten IT-Systeme und Verarbeitungsprozesse beim Auftragnehmer 
dar.  
8.4 Das Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit 
der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers zur Gewährleistung 
der datenschutzkonformen Verarbeitung wird durch einen externen Datenschutzbeauftragten 
durchgeführt und als verbindlich festgelegt. Der Prozess wird durch eine jährliche Terminpla-
nung in dem vorhandenen Datenschutzmanagement-System (Otris Privacy) sichergestellt. Die 
nächste Prüfung ist für den 30.06.2026 geplant und erfolgt durch das Ausfüllen einer Checklis-
te. 
8.5 Der Auftragnehmer hat bei gegebenem Anlass, mindestens aber jährlich, eine Überprüfung, 
Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnah-
men zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durchzuführen (Art. 32 Abs. 1 lit. d 
DS-GVO). Das Ergebnis samt vollständigem Auditbericht ist dem Auftraggeber mitzuteilen.  
8.6 Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und 
zu den angewandten Verfahren sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abzustimmen.  
8.7 Soweit die beim Auftragnehmer getroffenen Maßnahmen den Anforderungen des Auftra g-
gebers nicht genügen, benachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich.  
8.8 Die Maßnahmen beim Auftragnehmer können im Laufe des Auftragsverhältnisses der tec h-
nischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden, dürfen aber die verei n-
barten Standards nicht unterschreiten.  
8.9 Wesentliche Änderungen muss der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in dokumentierter 
Form (schriftlich, elektronisch) abstimmen. Solche Abstimmungen sind für die Dauer dieses 
Vertrages aufzubewahren.

Anlage 5.1 AV-V  
 
Seite 9 von 10 
 
9. Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Beendigung des Auftrags, Art. 28 Abs. 3 Satz 2 
lit. g DS-GVO   
9.1 Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen B e-
sitz sowie an Subunternehmen gelangte Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeit ungs-oder 
Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, wie folgt da-
tenschutzgerecht nach schriftlicher Weisung durch die Stadt Darmstadt zu löschen bzw. zu 
vernichten/vernichten zu lassen oder der Stadt Darmstadt zu übergeben:  
 gemäß BSI Baustein „B 1.1.5“ / bzw. „OPS.1.1.8 (neu)“ Löschen und Vernichten von Daten 
gemäß BSI (siehe Anhang) 
☒ DIN 66399 (Büro- und Datentechnik - Vernichtung von Datenträgern) über einen externen 
zertifizierten Dienstleister mit dem ein Vertrag gem. Art. 28 DSGVO geschlossen wurde 
☒ Sonstige:  
_Übergabe an die Stadt_______________________________________________________________ 
Die Löschung bzw. Vernichtung ist dem Auftraggeber mit Datumsangabe schriftlich oder in 
einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.  
 
10. Haftung  
10.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden, die der Auftragnehmer, seine 
Mitarbeiter bzw. die von ihm mit der Vertragsdurchführung Beauftragten bei der Erbringung 
der vertraglichen Leistung schuldhaft verursachen. 
 
10.2 Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach den einschlägigen da-
tenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DS GVO und dem HDSIG,  unzulässigen 
oder unrichtigen Datenverarbeitung im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, ist der Au f-
traggeber gegenüber den Betroffenen verantwortlich. Soweit der Auftraggeber zum Schaden s-
ersatz gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragneh-
mer vorbehalten. 
 
10.3 Bei Verstoß des Auftragnehmers gegen die Regelungen dieser Vereinbarung, insbesonde-
re zur Einhaltung des Datenschutzes, kann die Stadt eine Vertragsstrafe von   bis zu 5% des 
Auftragswertes geltend machen. Bei wiederkehrenden Leistungen gilt als Auftragswert das  
3 ½-fache des jährlich zu zahlenden Betrages.  
Auf Art. 82 DS-GVO wird verwiesen.  
 
11. Vertragsdauer, Besonderer Kündigungsgrund  
11.1 Die Dauer der Leistung nach dieser Vereinbarung entspricht jener des Betreibervertrags 
vom 01.09.2024. 
11.2 Ergänzend zu den Kündigungsmöglichkeiten des Betreibervertrags vom 01.09.2024 gilt: 
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein 
schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Datenschutzvorschriften oder die Bes t-
immungen dieses Vertrages vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht 
ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des Auftraggebers vertrags-

Anlage 5.1 AV-V  
 
Seite 10 von 10 
 
widrig verweigert. Insbesondere die Nichteinhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten und 
aus Art. 28 DS-GVO abgeleiteten Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar.  
12. Sonstiges  
12.1 Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- 
und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre 
Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.  
12.2 Für Nebenabreden sowie für sämtliche nach dieser Vereinbarung erforderlichen Zustim-
mungen ist grundsätzlich die Schriftform oder ein dokumentiertes elektronisches Format e r-
forderlich.  
12.3 Sollte das Eigentum oder die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Auftra g-
gebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschla g-
nahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefähr-
det werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. 
12.4 Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird hinsichtlich der für den 
Auftraggeber verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.  
12.5 Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksam-
keit der Vereinbarung im Übrigen nicht.  
 
 
Unterschriften  
Auftragnehmer     Auftraggeber: 
Darmstadt, den _________________   Darmstadt, den ________________ 
 
 
____________________________     ____________________________ 
Name: Arne Rath     Name: Robert Karnes 
Funktion: Geschäftsführer    Funktion: Amtsleitung 
(HEAG mobilo GmbH)     (Mobilitäts- und Tiefbauamt) 
 
____________________________    ____________________________ 
Name: Johannes Gregor    Name: Detlef Deinert 
Funktion: Geschäftsführer    Funktion: Amtsleitung 
(HEAG mobilo GmbH)     (Amt für Digitalisierung und IT)

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5816 Zeichen

1 
 
Anlage 5.2.2  
 
Informationen zum Datenschutz der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur zentralen 
Stellplatzvergabe Lincoln Siedlung gemäß Art. 13 DSGVO 
Die folgenden Ausführungen geben genaue Auskünfte darüber, welche Daten bei der zentralen 
Vergabe von Stellplätzen in der Lincoln Siedlung gespeichert, und wie diese Daten behandelt werden. 
Die folgenden Grundsätze werden neuen Gegebenheiten, zum Beispiel bei rechtlichen Änderungen, 
laufend angepasst. Außerdem finden Sie hier einige Hinweise, wie Sie selbst zum Schutz Ihrer Daten 
beitragen können.  
 
 
Geltungsbereich  
Diese Datenschutzerklärung gilt für die zentrale Stellplatzvergabe in der Lincoln Siedlung in 
Darmstadt. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verpflichtet sich, die Privatsphäre aller 
Personen zu schützen, die ihr Daten anvertrauen. Als öffentliche Stelle unterliegt die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt weitreichenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.  Grundlage 
sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, wie DS-GVO, das Hessische Datenschutz- und 
Informationsgesetz (HDSIG). 
 
Verwendung personenbezogener Daten  
Die gespeicherten personenbezogenen Daten werden nur zu Zwecken verwandt, zu denen sie 
uns übermittelt wurden oder die die Wissenschaftsstadt Darmstadt Ihnen vorher mitgeteilt hat. 
Sie können sich insbesondere darauf verlassen, dass in keinem Fall Daten an Dritte zu 
kommerziellen Zwecken weitergegeben werden, wenn nicht Ihre ausdrückliche Zustimmung 
vorliegt.  
 
Verantwortlichkeit  
Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der zentralen 
Stellplatzvergabe Lincoln-Siedlung ist:  
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt,  
Mobilitäts- und Tiefbauamt  
Abteilung Mobilität 
Sachgebiet Konzeptionelle Mobilitätsplanung  
Sachgebietsleitung 
Mina-Rees-Straße 8 
64295 Darmstadt 
 
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten  
Die HEAG mobilo GmbH ist ein von uns eingesetzter Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO), der 
Ihre Daten weisungsgebunden zum Zweck der Stellplatzvergabe für uns verarbeitet. 
Die Daten werden in Rechenzentren der Count+Care GmbH & Co KG aus Darmstadt verarbeitet.  
 
Welche Daten werden gespeichert, verarbeitet und genutzt?  
Es werden im Rahmen der zentralen Stellplatzvergabe folgende Informationen gespeichert, 
verarbeitet und genutzt:  
 Namensdaten  
 Adressdaten  
 Kommunikationsdaten (E-Mail, Telefon) 
 Mietkontonummer bzw. Vertragsnummer bzw. Eigentümer-Nachweis 
 Gewünschter bzw. zugeordneter Stellplatz  
 Ggf. familiärer Status (Anzahl und Alter der Kinder)  
 Geburtsdatum  
 Ggf. Beruf (Bereitschaftsdienst)

2 
 
 Ggf. Schwerbehindertenausweis  
 Art des Fahrzeugs (E-Fahrzeug)  
 KFZ-Kennzeichen 
 
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Löschung  
 
Die Speicherung der Daten dient der Auswahl der berechtigten Personen und der Vermietung 
des Stellplatzes an Ihre Person (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO zur Vertragserfüllung).  
 
 
Alle so gespeicherten Daten werden spätestens nach Beendigung des Mietverhältnisses und 
nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Ihre Kontaktdaten wie E-Mail-
Adresse und Telefonnummer werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nach Ende des Stellplatz -
Mietvertrags nicht mehr benötigt werden. Die Vertragsunterlagen werden gemäß der 
allgemeinen Verjährungsfrist drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem der 
Vertrag beendet wurde. Alle steuerrechtlich relevanten Daten werden spätestens zehn Jahre 
nach Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem der Vorgang (z.B. eine Zahlung) stattgefunden 
hat. 
 
Besondere Kategorien personenbezogener Daten (v.a. Schwerbehindertenausweis) werden 
unmittelbar nach der Erfassung pseudonymisiert und ein ggf. vorhandenes Originaldokument 
(Kopie oder Scan) gelöscht. 
 
Ihr gutes Recht  
Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) der Europäischen Union bewirkt ab 25. Mai 2018 
eine ausdrückliche Stärkung Ihrer Rechte gegenüber allen Stellen, die ihre Daten verarbeiten; 
also auch gegenüber dem Mobilitätsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 
Sie haben insbesondere das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, 
das Berichtigen unrichtiger Angaben und die Löschung nicht mehr erforderlicher Daten – 
soweit diese Angaben nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufzubewahren sind. Zudem 
können Sie eine freiwillig erteilte Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten 
widerrufen. Außerdem haben Sie das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen 
Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. 
Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes 
öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet . 
 
Außerdem haben Sie das Recht zur Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Die für die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt zuständige Aufsichtsbehörde ist:  
 
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit  
Gustav-Stresemann-Ring 1  
65189 Wiesbaden  
poststelle@datenschutz.hessen.de 
 
Alternativ können Sie sich an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde wenden.  
 
 
Ihre Unterstützung  
Haben Sie Fragen oder sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen 
Daten nicht rechtmäßig erfolgt? Dann können Sie sich an das Mobilitäts- und Tiefbauamt - 
Abteilung Mobilität, Sachgebiet Konzeptionelle Mobilitätsplanung oder an die zuständige 
Datenschutzbeauftragte der Stadt Darmstadt wenden und um Prüfung bitten.  
 
Kontaktdaten  
Kontaktdaten des Mobilitäts- und Tiefbauamtes 
E-Mail: mobilitatesplanung@darmstadt.de, Telefon: 06151 – 13 3718

3 
 
Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten 
Datenschutzbeauftragten der Wissenschaftsstadt Darmstadt: E-Mail: 
datenschutz@darmstadt.de Telefon: 06151 – 1324 01/ 132402

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16607 Zeichen

Anlage 1 
Stand: 01.09.2024 
Seite 1 von 7 
 
VERTRAG ÜBER DIE TEILNAHME AM 
STELLPLATZ -VERGABESYSTEM IN DER LINCOLN -
SIEDLUNG  
(TEIL A)   
 
zwischen 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vertreten durch den Magistrat 
Luisenplatz 5 A, 64283 Darmstadt],  
 
 
– nachstehend als „Betreiberin“ bezeichnet – 
 
 
und 
 
 
 
__________________________ (Name) 
__________________________ (Straße) 
__________________________ (PLZ) 
 
 
– nachstehend als „Stellplatzeigentümer“ bezeichnet – 
– zusammen nachfolgend „Parteien“ genannt –

Anlage 1 
Stand: 01.09.2024 
Seite 2 von 7 
 
Präambel: 
Die Lincoln -Siedlung ist Modellquartier der Wissenschaftsstadt Darmstadt für auto - und 
verkehrsreduziertes Wohnen. Hierdurch wird ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung der 
Emissionsbelastung infolge des motorisierten Individualverkehrs geleistet. Die gepla nte 
Quartiersentwicklung setzt voraus, dass viele Bewohner künftig Verkehrsmittel des 
Umweltverbunds nutzen. Deshalb zielen die Grundzüge des innovativen Mobilitäts - und 
Erschließungskonzeptes der Lincoln-Siedlung darauf ab, durch komfortable und ökonomisc h 
attraktive nachhaltige Mobilitätsangebote den Anteil an privaten Kraftfahrzeugen im 
Wohngebiet deutlich zu senken, ohne die Mobilität der Bewohner einzuschränken. Hierzu 
soll ein Mobilitätskonzept umgesetzt werden, nach dem andere Mobilitätsformen (ÖPNV,  
Fuß- und Radverkehr, emissionsarmer Kraftverkehr) sowie Alternativen zum eigenen Auto 
(Car-Sharing) verstärkt ausgebaut und in der Lincoln -Siedlung angeboten werden. Die 
Grundlagen des Mobilitätskonzepts wurden in § 6 des „Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 
BauGB zur Konversion der Lincoln Siedlung“ („Städtebaulicher Vertrag“) vom 15.12.2015 
einschließlich Nachtrag vom 31.03.2017 und im „Durchführungsvertrag zur Umsetzung des 
Städtebaulichen Vertrages zur Konversion der Lincoln -Siedlung vom 15.12.2015“ 
(„Durchführungsvertrag“) zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New 
Living GmbH &. Co. KG geregelt.  
 
Ein wesentlicher Baustein des auto- und verkehrsreduzierten Wohnens ist die bewusste und 
geplante Unterschreitung der in Darmstadt bisher üblichen Stellplatzschlüssel. Die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat für den Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 
Lincoln-Siedlung die am 06.10.2016 in Kraft getretene Satzung über die Einschränkung der 
und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der Lincoln -Siedlung 
(Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung) erlassen.  
 
Um das städ tebauliche Ziel eines verkehrsarmen Quartiers möglichst sozial verträglich und 
gerecht umzusetzen, soll eine zentrale Vergabe der Stellplätze stattfinden, damit trotz des 
eingeschränkten Stellplatzangebots in der Lincoln - Siedlung möglichst viele interessi erte 
Bewohner der Siedlung – nach transparenten, allgemeingültigen Kriterien – einen Stellplatz 
nutzen können. Diese Aufgabe hat d ie Betreiberin übernommen, der auch insgesamt für die 
Durchführung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln Siedlung verantwortlich ist.  
 
Der Eigentümer hat Wohnungseigentum mit zugeordneten Stellplätzen für PKW innerhalb 
der Lincoln Siedlung erworben. Im Rahmen des Eigentumserwerbs hat sich der Eigentümer 
gegenüber dem Verkäufer und der Wissenschaftsstadt Darmstadt selbstständi g verpflichtet, 
die einen Stellplatzeigentümer treffenden Verpflichtungen nach Maßgabe des 
Durchführungsvertrages einzuhalten. Er beabsichtigt nun in Umsetzung dieser Verpflichtung, 
die sich in seinem Eigentum befindenden Stellplätze mit dem Ziel der ansch ließenden 
Vermietung in die Stellplatzvergabe durch die Betreiberin einzubringen.  
 
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes:

Anlage 1 
Stand: 01.09.2024 
Seite 3 von 7 
 
§ 1  
Vertragsgegenstand 
Vertragsgegenstand ist die Zusammenarbeit der Betreiberin und des  Stellplatzeigentümers 
im Rahmen des Stellplatzvergabesystems in der Lincoln-Siedlung in Darmstadt. 
§ 2  
Rechte und Pflichten der Betreiberin 
(1) Die Betreiberin verpflichtet sich, innerhalb einer Woche nach Anmeldung der sich im 
Eigentum des Stellplatzeigentümers befindenden Stellplätze zum Vergabesystem gemäß 
§ 3 Abs. 1 Satz 2 lit. a) jeweils  einen bevorrechtigten Interessenten 
(„Stellplatzberechtigter“) aus dem ihm vorliegenden Interessentenbestand zum Abschluss 
eines Stellplatzmietvertrages zu ermitteln und dem  Stellplatzeigentümer zu benennen 
(„Stellplatzvergabe“). Die Benennung erfolgt in Textform.  
(2) Die Betreiberin darf bei der Stellplatzvergabe nur diejenigen Interessenten 
berücksichtigen, die sich, nach vorheriger Prüfung ihrer Berechtigung durch die 
Betreiberin, zur Teilnahm e am Stellplatzvergabesystem verbindlich angemeldet haben. 
Die Verpflichtung zur Stellplatzvergabe ruht, solange sich kein Stellplatzberechtigter 
ermitteln lässt. 
(3) Die Betreiberin ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Stellplatzvergabe periodisch, 
nämlich einmal innerhalb eines jeden Kalenderjahres, zu überprüfen und jede Änderung 
des Berechtigungsstatus unverzüglich nach Festste llung dem Stellplatzeigentümer zu 
melden, soweit sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die Voraussetzungen für die 
Benennung der Stellplatzberechtigten entfallen, bzw. gegenüber anderen 
Stellplatzinteressenten nachrangig sind. In diesem Fall hat die Betreiberin dem 
Stellplatzeigentümer neue Stellplatzberechtigte zu benennen.  
(4) Bei Stellplatzvergabe und deren Überprüfung ist die Betreiberin  verpflichtet, 
ausschließlich die jeweils aktuelle Fassung der vom Mobilitätsbeirat der Lincoln -Siedlung 
beschlossenen und der Betreiberin  mitgeteilten Vergabekriterien, sowie ergänzend die 
Regelungen des Betreibervertrages und § 4 Durchführ ungsvertrag einzuhalten. Bei der 
Anwendung der Vergabekriterien hat die Betreiberin  diskriminierungsfrei, objektiv und 
transparent zu verfahren. Eine Überprüfung der Bonität der Stellplatzinserenten durch die 
Betreiberin erfolgt nicht, unbeschadet der etwa igen Prüfung derselbigen durch den  
Stellplatzeigentümer. Die Betreiberin hat sämtliche Ergebnisse der Ermittlung und 
Überprüfung der Stellplatzberechtigten und deren Begründung zu dokumentieren.  
(5) Die Verpflichtung der Betreiberin nach diesem Vertrag erschö pft sich in der 
ordnungsgemäßen Durchführung der Stellplatzvergabe. Zu keinem Zeitpunkt agiert die 
Betreiberin als Partei, Vertreter, Beauftragter oder Erfüllungsgehilfe bei Abschluss und 
Durchführung der Stellplatzmietverträge. Insbesondere trägt die Betr eiberin kein 
Vermietungsrisiko. Auch ist die Betreiberin nicht zur Unterhaltung und Verkehrssicherung 
der Stellplätze verpflichtet. 
 
§ 3  
Rechte und Pflichten des Stellplatzeigentümers 
 
(1) Der Stellplatzeigentümer ist verpflichtet, seinerseits alles Erforderliche zu tun, dass die 
Stellplatzvergabe möglichst effektiv und effizient umgesetzt und durchgeführt werden 
kann. Insbesondere ist der Stellplatzeigentümer verpflichtet:

Anlage 1 
Stand: 01.09.2024 
Seite 4 von 7 
 
a) alle in seinem Eigentum stehenden Stellplätze für Wohnraum zur 
Stellplatzvergabe durch die Betreiberin einzubringen und diese nicht anderweitig zu 
vermieten oder selber zu nutzen, 
b) der Betreiberin  seine Anschrift, Telefonnummer und Emailadresse sowie deren 
Änderung unverzüglich in Textform zu benennen verbunden, mit der Zustimmung, 
diese dem bei der Stellplatzvergabe ermittelten bevorrechtigten Mieter mittzuteilen, 
c) der Betreiberin den von ihm vorgesehenen monatlichen Mietpreis zzgl. der gesetzlich 
anfallenden Umsatzsteuer zu benennen, wobei hiermit die Zustimmung diese den 
Stellplatzinteressenten mittzuteilen, verbunden ist, 
d) der Betreiberin unverzüglich den Zugang der Mitteilung über die Benennung des 
Stellplatzberechtigten oder den Entfall der Bevorrechtigung des Stellplatzmieters in 
Textform zu bestätigen,  
e) von seiner Seite den Abschluss der Stellplatzmietverträge unverzüglich, jedoch 
spätestens 14 Tage nach erfolgter Stellplatzver gabe zu ermöglichen und die 
Betreiberin über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Vertragsbeginns sowie 
den vereinbarten Mietzins in Textform zu inf ormieren, wobei diese Verpflichtung 
solange ruht, wie die Betreiberin nicht in der Lage ist einen Stellplatzberechtigten zu 
benennen,  
f) Stellplatzmietverträge grds. nur, unbeschadet der Kündigungsmöglichkeit aus 
wichtigem Grund, und unverzüglich nach Mittei lung durch die Betreiberin unter 
Einhaltung einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, wenn die 
Bevorrechtigung des Stellplatzmieters gegenüber einem anderen 
Stellplatzberechtigten nicht oder nicht mehr gegeben ist,  
g) die Betreiberin unverzüglich üb er die Nichtannahme des Angebots auf Abschluss 
eines Stellplatzmietvertrages innerhalb der vorgenannten Frist durch den 
bevorrechtigten Interessenten in Textform zu informieren,  
h) die Betreiberin unverzüglich in Textform über eine erfolgte Kündigung eines 
Stellplatzmietvertrages zu informieren,  
i) in den Stellplatzmietverträgen keine feste Vertragsdauer und für den Fall des 
Absatzes (1) f) eine Kündigungsfrist von einem Monat zu vereinbaren, sowie ein 
außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Angabe v on falschen 
Berechtigungsmerkmalen im Rahmen der Stellplatzvergabe vorzusehen, 
j) die Kündigung des Stellplatzmietvertrages sowie ihre Durchsetzung, insbesondere 
die Räumung des Stellplatzes, auf eigene Kosten gerichtlich durchzusetzen. 
 
(2) Abweichend von Absatz  (1) e) ist der Stellplatzeigentümer berechtigt den 
Vertragsschluss aus wichtigem Grund zu verweigern. Ein wichtiger Grund sind 
insbesondere die fehlende, vom  Stellplatzeigentümer festgestellte Bonität des 
Stellplatzberechtigten oder andere Gründe in der P erson des Stellplatzberechtigten, die 
den Vertragsschluss für den Stellplatzeigentümer nicht zumutbar machen.  
 
 
§ 4  
Vergütung  
(1) Als Gegenleistung für die vereinbarten Leistungen der Betreiberin und zur Finanzierung 
des Mobilitätsmanagements in der Lincoln -Siedlung ist der Stellplatzeigentümer 
verpflichtet, für jeden vermieteten Stellplatz der Betreiberin eine Vergütung in Höhe von 
25 % (in Worten: fünfundzwanzig Prozent) der vereinbarten Mieteinnahmen jedes 
Monats, mindestens jedoch 20, - EUR brutto (in W orten: zwanzig Euro) pro Monat, zu

Anlage 1 
Stand: 01.09.2024 
Seite 5 von 7 
 
zahlen. Beginnt der Mietvertrag im Laufe eines Monats, ist die Vergütung 
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 anteilig, pro rata temporis, zu zahlen. Die Vergütung ist auch 
dann fällig, wenn der Stellplatzmieter seine Gesamtmiete säumig bleibt. Etwaig 
erhobene Betriebskosten bleiben bei der Berechnung der Vergütung nach § 4 Abs. 1 
Satz 1 unberücksichtigt. Werden Betriebskosten erhoben, sind diese auf Anforderung 
der Betreiberin zu plausibilisieren. 
(2) Die Vergütung für die Betreiberin fällt auch dann an, wenn der Stellplatzeigentümer 
aufgrund der Zuteilung durch die Betreiberin einen Stellplatz selbst nutzen darf. In 
diesem Fall beträgt die monatliche Vergütung 20,- EUR brutto. 
(3) Die Vergütung ist jeweils fällig zum 15. eines jeden Kalendermona ts ab Beginn des 
jeweiligen Stellplatzmietvertrages bis zu dessen Beendigung. Die Vergütung ist bei 
Versäumnis der vereinbarten Mitteilung des Stellplatzeigentümers über den jeweiligen 
Vertragsschluss (§ 3 Abs. 1 Satz 2 lit. h)) - ab einem Monat nach Nennu ng des 
Stellplatzberechtigten an den Stellplatzeigentümer - oder der jeweiligen Kündigung des 
Stellplatzmietvertrages unabhängig vom Bestehen des jeweiligen Mietvertrages bis zu 
dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Stellplatzeigentümer die jeweilige Mit teilung 
vorgenommen hat. Im ersteren Fall berechnet sich die Vergütung nach dem vom 
Stellplatzeigentümer der Betreiberin mitgeteilten orgesehenen monatlichen Mietpreis. 
Vorstehendes gilt nicht, wenn er das Unterlassen der Mitteilung nicht zu vertreten hat. 
(4) Der Stellplatzeigentümer ermächtigt die Betreiberin, die Vergütung von seinem Konto 
mittels SEPA -Lastschriftschriftverfahren einzuziehen. Das in Anlage 1  beigefügte 
Lastschriftformular ist zu verwenden. 
(5) Die Betreiberin wird gegenüber dem Stellplatzeigentümer in qualifizierter Weise eine 
Rechnung über die vereinnahmte Vergütung stellen.  
(6) Kommt zu einem freien Stellplatz innerhalb von drei Monaten kein Mietvertrag zustande, 
obwohl die Betreiberin Stellplatz berechtigte an den Stellplatzeigentümer vermittelt hat, 
wird unabhängig von einem Vertragsschluss, beginnend ab dem vierten Monat, die 
Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 fällig. In diesem Fall berechnet sich die Vergütung 
nach dem vom Stellplatzeigentümer d er Betreiberin mitgeteilten vorgesehenen 
monatlichen Mietpreis. Vorstehendes gilt nicht, wenn es der Stellplatzeigentümer nicht 
zu vertreten hat, dass innerhalb von drei Monaten kein Mietvertrag zustande gekommen 
ist. 
 
§ 5  
Datenschutz 
Alle der Betreiberin  für die Stellplatzvergabe bzw. die Durchführung des Vergabeprozesses 
zur Kenntnis gebrachten personenbezogenen Daten unterliegen den jeweils geltenden 
Datenschutzbestimmungen. Daraus resultierende Datenverarbeitungen erfolgen auf 
Grundlage der einschlägigen gesetzlich vorgesehenen Rechtsgrundlagen, insbesondere der 
Datenschutz-Grundverordnung (EU -DSGVO) sowie des Hessischen Datenschutz - und 
Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). 
 
§ 6  
Haftung 
Die Betreiberin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen 
Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Betreiberin  nur bei Verletzung von 
wesentlichen Vertragspflichten auf deren Erfüllung der Stellplatzeigentümer vertrauen durfte.

Anlage 1 
Stand: 01.09.2024 
Seite 6 von 7 
 
Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten  
haftet die Betreiberin  nur für den vorhersehbaren typischen Schaden. Die Haftung der 
Betreiberin für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung 
gilt nicht bei Verletzung des Lebens des Körpers und der Gesundheit.   
 
§ 7  
Vertragslaufzeit und Kündigung 
Dieser Vertrag wird zunächst für eine Laufzeit von zwei Jahren geschlossen. Er verlängert 
sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht zuvor unter Wahrung einer 
Kündigungsfrist von drei Monaten und unter Wahrung der Textform gekündigt worden ist. 
 
§ 8  
Beauftragung privater Betreiber 
Die Betreiberin  ist nach dem Durchführungsvertrag berechtigt, die Aufgaben der 
Betreiberschaft selbst auszuführen oder diese vollständig oder teilweise im Rahmen einer 
Beauftragung weiterzugeben. Im Falle einer Beauftragung wird der Beauftragte entweder alle 
oder einzelne Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag von der Betreiberin übernehmen. 
Die Betreiberin wird den Stellplatzeigentümer rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Beginn 
der Tätigkeiten des Beauftragten, über die Beauftragung in Textform informieren. Der  
Stellplatzeigentümer stimmt bereits hiermit einer Beauftragung und der entsprechen den 
Übertragung von Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf den Beauftragten zu. 
Diese Regelungen gelten entsprechend für eine Unterbeauftragung durch den Beauftragten. 
 
§ 9 Sonstiges 
(1) Dieser Vertrag enthält sämtliche Abreden der Parteien. Nebenab reden sind nicht 
getroffen. 
(2) Änderungen sowie Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei die 
Textform gem. § 126 BGB nicht genügt; dies gilt auch für das Abbedingen oder Ändern 
der Schriftform. 
(3) Sollten sich einzelne Bestimmungen als unwirk sam, nichtig oder undurchführbar 
erweisen, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die 
unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame 
und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirts chaftlichen Zweck der 
unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung am besten Rechnung trägt. 
Dies gilt für etwaige Vertragslücken entsprechend. 
(4) Für alle Streitigkeiten aus dieser und anlässlich dieser Vereinbarung soll deutsches 
Recht Anwendung finden. Soweit dies gesetzlich oder aus sonstigen rechtlichen Gründen 
zugelassen ist, wählen die Parteien dieser Vereinbarung ausdrücklich das Recht der 
Bundesrepublik Deutschland. 
(5) Sind die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts o der öffentlich-
rechtliche Sondervermögen wählen sie als Gerichtsstand Darmstadt. 
(6) Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine 
Ausfertigung.

Anlage 1 
Stand: 01.09.2024 
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Darmstadt, den      Darmstadt, den    
 
 
 
______________________________ _____________________________ 
Wissenschaftsstadt Darmstadt

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78 Zeichen

Anlage 5.2.5.1 Berechtigungsvergabe Benutzer (HEAG mobilo GmbH) 
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6578 Zeichen

Stand 02.04.2025 
Stellplatzvergabeordnung 
Kriterien und Prozedere zur Vergabe von Stellplätzen in der Lincoln Siedlung 
Allgemeines 
 Die Stellplätze werden zentral durch den Betreiber des Mobilitätsmanagements nach den
unten angegebenen Kriterien und der sich daraus ergebenen Rangfolge an die
Bewohnerschaft sowie an Beschäftigte von Betrieben bzw. Institutionen in der Lincoln
Siedlung (gemäß Einschränkungs- und Verzichtssatzung Berechtigte) vergeben. Die
Vermietung erfolgt durch den Stellplatzeigentümer.
 Die Stellplatzvergabe gilt für die wohnungsnahen Stellplätze sowie für die Stellplätze in
den Sammelgaragen.
 Die vorhandenen Stellplätze für ein Grundstück sind zunächst nach Rangfolge der
Bewohnerinnen und Bewohner zu vergeben, die auf dem jeweils zugehörigen Grundstück
(Baufeld) wohnhaft sind. Sind in einer Sammelgarage danach noch freie Stellplätze
vorhanden, können diese auch an Bewohnerinnen und Bewohner sowie Beschäftigte
anderer Baugrundstücke vergeben werden. Falls im Nachgang weitere ansässige
Bewohnerinnen und Bewohner oder Beschäftigte des Baugrundstückes einen Stellplatz
benötigen, haben diese Priorität gegenüber Bewohnerinnen und Bewohnern und
Beschäftigte anderer Baugrundstücke. Um einen Stellplatz eines anderen Grundstückes zu
erhalten, ist eine Vollauslastung der Stellplätze des eigenen Grundstücks
Grundvoraussetzung.
 Mobilitätseingeschränkten Personen, und Betreuungspersonal pflegebedürftiger Personen
sowie Mieter (E)-Carpooling-Fahrzeugen wird Vorrang bei den wohnungsnahen Stellplätzen
gewährt.
Rang Kriterien 
1. Mobilitätseingeschränkte Bewohnerinnen und Bewohner mit einem
Schwerbehinderten-Parkausweis (Blau, Orange, Grün)
2. Betreuungspersonal pflegebedürftiger Personen, die regelmäßig Fahrdienste für
pflegebedürftige und/ oder mobilitätseingeschränkte Bewohnerinnen und Bewohner
durchführen.
__________________________________________________________________________________ 
3. Mieter-(E)-Carpooling-Fahrzeuge für Bewohnerinnen und Bewohnern
__________________________________________________________________________________
Punktevergabe Punkte 
4. Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit einem E-Fahrzeug (Elektro- oder Plug- in-Hybrid-
Fahrzeug) 1 
5. Bewohnerinnen und Bewohner, die als Einsatzkräfte im Notdienst tätig sind
(Feuerwehr, Ärzte, Rettungsdienst, …) 1 
6. Alleinerziehende /Familien mit bis zu 2 Kindern bis zur Vollendung des
Grundschulalters (nur Bewohnerinnen und Bewohner) 1 
7. Alleinerziehende /Familien ab 3 Kindern bis zur Vollendung des Grundschulalters
(nur Bewohnerinnen und Bewohner) 2 
__________________________________________________________________________________________ 
8. In Ausnahmefällen von Bewohnerinnen und Bewohnern („Sonstige medizinische
Fälle“), die nicht bereits unter Rang 1 fallen, wenn mit entsprechendem Nachweis
(bspw. ärztliches Attest) ein erhöhter Bedarf nach einem Stellplatz glaubhaft
gemacht wird. Die Entscheidung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, liegt im Ermessen
des Betreibers des Mobilitätsmanagements.
__________________________________________________________________________________________ 
Anlage 3

Stand 02.04.2025   
9. Übrige Stellplätze werden an Berechtigte chronologisch nach Eingang der 
vollständigen Bewerbungsunterlagen vergeben. (Vollständige Bewerbungsunterlagen 
umfassen den unterschriebenen Stellplatzvermittlungsvertrag sowie den vollständig 
ausgefüllten Bewerbungsbogen.) Das gilt auch bei Punktegleichstand. 
Vorgehensweise bei der Vergabe 
 Berechtigte mit Rang 1 haben Vorrang gegenüber Rang 2 und Rang 2 gegenüber 
Rang 3 usw. 
 Rang 1 hat immer oberste Priorität. 
 Die Rangfolge gilt nur für 1 Fahrzeug pro Wohneinheit. Ausgenommen von dieser 
Beschränkung sind die benötigten Stellplätze für die nach Rang 2 berechtigten 
Personen. Falls alle Ansprüche bzw. Bedarfe mit einem Fahrzeug pro Wohneinheit 
erfüllt sind, können noch freie Stellplätze für Zweitfahrzeuge vergeben werden. 
 Bei Rang 4 bis 7 gilt eine Punktevergabe, wobei bei Zutreffen mehrerer Kriterien 
diese addiert werden. 
 Das Mieter (E)-Carpooling kann auch privat, durch den Zusammenschluss 
benachbarter Wohnungen eines Grundstücks, erfolgen. Es gilt mindestens 4 
Wohneinheiten pro Fahrzeug. Den partizipierenden Bewohnerinnen und 
Bewohnern steht dabei dann kein gesonderter Parkplatz mehr zu Verfügung.  
 Sind trotz erfüllter Kriterien keine freien Stellplätze mehr verfügbar, wird der 
Vertrag eines Mieters ohne Vorrang bzw. mit geringerem Rang gekündigt 
(monatliche Kündigungsfrist). 
Anmerkung: Abgesehen von der vorbeschriebenen Kündigung ist eine ordentliche 
Kündigung des Stellplatzes nur mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. 
 Eine Kündigung eines Stellplatzmieters ist bei Bedarf bei einem Rang-8-Fall nicht 
möglich. 
 Für selbstgenutzte Eigentumswohnungen gilt:  
Die Baufertigstellungsanzeige von Eigentumswohnungen ist dem Betreiber des 
Mobilitätsmanagements bekannt zu geben. Ab Baufertigstellungsanzeige kann für 
diese für 18 Monate lang ein sog. einmaliges Erstbelegungsrecht in Anspruch 
genommen werden. Die Eigentümer dürfen in diesem Zeitraum losgelöst von der 
üblichen Stellplatzvergabe gemäß den vorgenannten Kriterien einen Stellplatz je 
Wohneinheit anmieten bzw. reservieren. Hierzu zeigen die Eigentümer von 
Eigentumswohnungen dem Betreiber des Mobilitätsmanagement ihr Interesse an 
der Erstbelegung eines Stellplatzes an. Auch im Falle der Erstbelegung erfolgt die 
Zuteilung des jeweiligen Stellplatzes durch den Betreiber des 
Mobilitätsmanagements. Das Erstbelegungsrecht bezieht sich nur auf die gemäß 
Baulast dem Baufeld der Eigentumswohnung zugeteilten Stellplätze und gilt nur 
solange mehr als 25 % der für dieses Baufeld zugeteilten Stellplätze verfügbar 
sind. Mit Ende des eineinhalb-jährigen Erstbelegungsrechts endet die 
Sonderstellung der Eigentümer von Eigentumswohnungen und auch diese 
Stellplätze werden Gegenstand der allgemeinen Stellplatzvergabe. Das kann zur 
Kündigung dieser Stellplätze und ihrer Neuvergabe an Dritte führen. 
 Für Selbstzahler einer Ladeinfrastruktur gilt: 
Unkündbare Bevorrechtigung eines Stellplatzmieters mit Elektroauto ab 
Beauftragung der Errichtung und Betrieb einer eigenen Ladeinfrastruktur an 
seinem Stellplatz bis 3 Jahre nach Inbetriebnahme dieser Ladeinfrastruktur, wenn 
er nachweisen kann, dass er die Kosten für die Herstellung der Ladeinfrastruktur 
selbst übernommen hat oder diese übernehmen wird.

Stand 02.04.2025   
 Zur Anmeldung ist der Mietvertrag bzw. der Kaufvertrag bzw. eine 
Arbeitgeberbescheinigung als Nachweis vorzulegen.

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1015 Zeichen

Schematisch Netz COUNT+CARE: Kunde Heag mobilo GmbH 
Erstellt von:   27.06.2025
Erstellt von: . J. GhaziE.
Geändert am: 03.07.2025
Geändert von: W. Littmann
Vertraulich: S2
Netz C+C
Serversysteme
Serversysteme
Serversysteme
DA - Darmstadt – DARZ Rechenzentrum
Serversysteme
Serversysteme
DMZ C+C
Internet
DA - Darmstadt – Dornheimerweg Rechenzentrum
Netz C+C
Serversysteme
Serversysteme
Serversysteme
Serversysteme
Router C+C
Router C+C
Client Netz 
C+C
Netzbereich 
HEAG Mobilo
Leitstelle
DAMH Darmstadt Merckhaus
Switch
DASE Darmstadt-Eberstadt 
Seeheimer Straße 70
DAAH Darmstadt Am 
Hauptbahnhof 20a 
DALP – Darmstadt - Luisenplatz 6
DACA - Darmstadt - Im Carree 1
Client Netz 
C+C
DABF - Darmstadt - Klappacher Straße 172 / Böllenfal 
DAFR - Darmstadt - Franklinstraße 40
DAEP - Darmstadt - Europaplatz 5
DAJS - Darmstadt - Jägertorstraße 155
Client Netz 
C+C
Client Netz 
C+C
Client Netz 
C+C
Client Netz 
C+C
DAGF - Darmstadt - Grafenstraße 19
Client Netz 
C+C
Anlage 5.2.4 Schematisches Netzwerk HEAG mobilo

anlage 7

17066 Zeichen

Richtlinie Datenschutz 
Daniel Kühn und Alwin Mohrhardt / RE und STAB 
Stand: 17. März 2025 
Anlage 5.1.1

Richtlinie Datenschutz - Stand: März 2025 – Seite 2 von 8 
Inhalt 
TEIL A. VORBETRACHTUNG  
§ 1 ZIEL UND ZWECK 
§ 2 GELTUNGSBEREICH UND ÄNDERUNGEN 
§ 3 FREIGABE, INKRAFTSETZUNG UND AKTUALISIERUNG 
§ 4 ZUSTÄNDIGKEITEN  
A) VORSTAND UND GESCHÄFTSFÜHRUNG 
B) DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER  
C) BETRIEBSRAT 
 
TEIL B. GRUNDSÄTZE 
§ 5 REGELN FÜR DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN  
REGEL 1: BEACHTEN SIE DIE PERSÖNLICHKEITSRECHTE 
REGEL 2: FRAGEN SIE BEI ZWEIFELN 
REGEL 3: SEIEN SIE TRANSPARENT 
REGEL 4: ARBEITEN SIE DATENSPARSAM 
REGEL 5: RICHTIGE ZWECKBINDUNG EINHALTEN 
REGEL 6: LÖSCHEN SIE NICHT MEHR BENÖTIGTE DATEN 
REGEL 7: VORSICHT BEI BESONDERS SCHUTZBEDÜRFTIGEN DATEN 
REGEL 8: SORGEN SIE FÜR DIE DATENSICHERHEIT  
REGEL 9: HALTEN SIE DIE DATEN AKTUELL  
REGEL 10: ERHEBEN SIE DIREKT BEIM BETROFFENEN  
REGEL 11: BEACHTEN SIE DAS NEED-TO-KNOW-PRINZIP 
§ 6 ZULÄSSIGKEIT DER DATENVERARBEITUNG 
§ 7 ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN 
§ 8 VERPFLICHTUNG DER MITARBEITENDEN

Richtlinie Datenschutz - Stand: März 2025 – Seite 3 von 8 
§ 9 TRANSPARENZ DER DATENVERARBEITUNG 
§ 10 RECHTE DER BETROFFENEN (ART. 15 FF DSGVO) 
A) RECHT AUF BENACHRICHTIGUNG  
B) RECHT AUF AUSKUNFT  
C) RECHT AUF BERICHTIGUNG ODER ERGÄNZUNG 
D) RECHT AUF LÖSCHUNG ODER SPERRUNG 
E) RECHT AUF WIDERSPRUCH 
F) RECHT AUF DATENÜBERTRAGBARKEIT  
G) RECHT AUF EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG 
§ 11 MELDUNG VON VERSTÖßEN  
§ 12 VERANTWORTLICHKEITEN UND SANKTIONEN  
§ 13 DER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE

Richtlinie Datenschutz - Stand: März 2025 – Seite 4 von 8 
Teil A. Vorbetrachtung 
Die (personenbezogenen) Daten der Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner sind ein großer 
Bestandteil der Wertschöpfung. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist dem HEAG Verkehrs-
unternehmen wichtig. Diese Daten müssen deshalb gegen unzulässigen Zugriff geschützt werden. 
Gleichzeitig bedarf es bei der Erhebung, Speicherung oder Nutzung der Daten eines sorgsamen 
Umgangs. 
 
Diese Datenschutz-Richtlinie schafft einerseits Rahmenbedingungen für den Datenaustausch, 
andererseits wird ein einheitlicher Standard für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten 
dargestellt. Die Richtlinie stellt einen Teil der Basis für eine vertrauensvolle und dauerhafte 
Geschäftsbeziehung dar. 
 
§ 1 Ziel und Zweck 
Die Richtlinie Datenschutz legt für das HEAG Verkehrsunternehmen das Vorgehen im Bereich des 
Datenschutzes verbindlich fest und bildet damit das übergeordnete Rahmenwerk für alle Vorhaben im 
Bereich des Datenschutzes. Die Richtlinie soll die Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner davor 
schützen, dass sie durch den Umgang mit ihren Daten in ihren Rechten verletzt werden. 
Zielgruppe dieser Richtlinie sind alle Mitarbeiter des Verkehrsunternehmens sowie aller Gesellschaften, 
in denen diese Richtlinie Anwendung findet. 
 
§ 2 Geltungsbereich und Änderung 
Die Richtlinie Datenschutz gilt für die HEAG mobilo, die HEAG mobiBus sowie die Stradadi. Sie erstreckt 
sich auch auf sämtliche Vereinbarungen, welche personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Kunden 
oder Geschäftspartnern zum Gegenstand haben. Soweit gesetzliche Vorschriften ein höheres 
Schutzniveau oder weitergehende Anforderungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten 
vorsehen als diese Richtlinie, gelten diese Gesetze vorrangig. 
Anforderungen an die Sicherheit in der Informationstechnik sind nicht in dieser Richtlinie geregelt, 
sondern Gegenstand anderer Richtlinien. Die Rechte der Arbeitnehmervertretung und die garantierte 
Weisungsfreiheit des Datenschutzbeauftragten (DSGVO und BDSG-neu) bleiben durch diese Richtlinie 
unberührt. 
 
§ 3 Freigabe, Inkraftsetzung und Aktualisierung 
Die Richtlinie Datenschutz tritt nach Freigabe durch die Geschäftsführungen der in §2 genannten 
Unternehmen und einer entsprechenden Bekanntmachung an die Beschäftigten in Kraft. 
 
Die Regelungen der Richtlinie Datenschutz sind regelmäßig durch den Datenschutzbeauftragten und die 
Datenschutzkoordinatoren, mindestens aber alle zwei Jahre, auf ihre Aktualität und Angemessenheit zu 
überprüfen und gegebenenfalls neu zu definieren. 
 
Die Bekanntmachung der Richtlinie Datenschutz bzw. jeder Neufassung oder Aktualisierung erfolgt nach 
der Freigabe der neuen oder geänderten Richtlinie durch Veröffentlichung im Extranet. Auf die 
Veröffentlichung ist in geeigneter Weise hinzuweisen. 
§ 4 Zuständigkeiten 
a) Geschäftsführung 
Die Geschäftsführung der in §2 genannten Unternehmen ist als Vertretungsorgan der verantwortlichen 
Stelle für die Datenverarbeitung innerhalb des Verkehrsunternehmens verantwortlich. 
 
b) Datenschutzbeauftragter 
Der Datenschutzbeauftragte berät die genannten Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung der 
rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes (DSGVO, BDSG-neu, Digitale-Dienste-Gesetz &

Richtlinie Datenschutz - Stand: März 2025 – Seite 5 von 8 
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz - TDDDG). Er unterrichtet die 
Geschäftsführung direkt und regelmäßig über Vorkommnisse jeglicher Art. 
 
c) Betriebsrat 
Der Betriebsrat wirkt bei der Datenverarbeitung von Beschäftigtendaten gemeinsam mit dem 
Datenschutzbeauftragten auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen hin. Die Verarbeitung von 
Beschäftigtendaten wird teilweise durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen geregelt. 
Teil B. Grundsätze 
§ 5 Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten 
 
Regel 1: Beachten Sie die Persönlichkeitsrechte 
Bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten müssen die 
Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gewahrt bleiben. Die Daten müssen auf rechtmäßige Art und 
Weise erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Der Verarbeitung muss eine der Rechtsgrundlagen aus 
Artikel 6 Absatz 1 DSGVO zugrunde liegen: 
 
a) Die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage der Einwilligung des Betroffenen. Bei der Verarbeitung 
personenbezogener Daten von Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist 
zwingend die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich; 
 
b) Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich; 
 
c) Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich; 
 
d) Die Verarbeitung ist notwendig, um die lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder 
einer anderen natürlichen Person zu schützen; 
 
e) Die Verarbeitung ist für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse 
durchgeführt wird oder 
 
f) Die Verarbeitung ist für die Zwecke der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung 
Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich. 
 
Regel 2: Fragen Sie bei Zweifeln 
Bei Unsicherheiten oder Fragen über die Rechtmäßigkeit oder die Rechte von Betroffenen sprechen Sie 
bitte den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutz-Koordinatoren an. 
 
Regel 3: Seien Sie transparent 
Der Betroffene muss über den Umgang mit seinen Daten informiert werden bzw. bei Auskunftsersuchen 
in geeigneter Art und Weise und in verständlicher Form vollständig Auskunft erlangen. Bei der Erhebung 
muss der Betroffene über die Identität der Stelle und den Zweck der Datenerhebung informiert werden 
bzw. diesen erkennen können. 
 
Regel 4: Arbeiten Sie datensparsam 
Vor einer Verarbeitung personenbezogener Daten muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang 
diese notwendig sind, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Wenn es möglich ist und der Aufwand 
in einem angemessenen Verhältnis steht, sind anonymisierte oder statistische Daten zu verwenden. 
Personenbezogene Daten dürfen nicht auf Vorrat gespeichert werden, es sei denn, dies ist durch 
gesetzliche Regelungen vorgeschrieben.

Richtlinie Datenschutz - Stand: März 2025 – Seite 6 von 8 
Regel 5: Richtige Zweckbindung einhalten 
Personenbezogene Daten dürfen nur für diejenigen konkreten Zwecke verarbeitet oder genutzt werden, 
für die sie zulässigerweise erhoben wurden. Der jeweilige Mitarbeiter hat bei der Erhebung den Zweck 
zu dokumentieren, sofern dieser nicht offensichtlich ist. Eine nachträgliche Ergänzung oder Änderung 
des Zweckes ist nur aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnisnorm oder mit Einwilligung des Betroffenen 
möglich. 
 
Regel 6: Löschen Sie nicht mehr benötigte Daten 
Nicht mehr benötigte personenbezogene Daten müssen gelöscht werden. Ist eine vollständige oder 
endgültige Löschung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder werden personenbezogene 
Daten später noch für bestimmte Zwecke benötigt (z. B. zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs-
pflichten), sind diese entsprechend zu sperren. 
 
Regel 7: Vorsicht bei besonders schutzbedürftigen Daten 
Es gibt eine Reihe von besonders schutzbedürftigen personenbezogenen Daten, insbesondere Angaben 
über: 
 die rassische und ethnische Herkunft, 
 politische Meinungen, 
 religiöse oder philosophische Überzeugungen, 
 Gewerkschaftszugehörigkeit, 
 Biometrischen Daten, 
 Genetische Daten, 
 Gesundheit oder 
 Sexualleben. 
Diese Daten müssen besonders gesichert werden und dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen 
verarbeitet werden. 
 
Regel 8: Sorgen Sie für die Datensicherheit 
Jeder Mitarbeiter hat in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignete 
Maßnahmen zu treffen, um personenbezogene Daten vor unzulässiger Verarbeitung, Zerstörung oder 
Verlust zu schützen. Das HEAG-Verkehrsunternehmen hat bei der Entscheidung für eine 
Datensicherheitsmaßnahme den Stand der Technik, die bei Durchführung der jeweiligen 
Datensicherheitsmaßnahme entstehenden Kosten (Wirtschaftlichkeitsgebot) und den sonstigen 
Aufwand zu berücksichtigen, um ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den von der Verarbeitung 
ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. 
 
Regel 9: Halten Sie die Daten aktuell 
Personenbezogene Daten sind richtig und auf dem aktuellen Stand zu speichern. Es sind angemessene 
Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass unzutreffende oder unvollständige Daten berichtigt, 
ergänzt oder gelöscht werden. 
 
Regel 10: Erheben Sie direkt beim Betroffenen 
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich direkt beim Betroffenen zu erheben. Eine Erhebung bei 
Dritten ist nur dann zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder verlangt, dies im Interesse 
des Betroffenen ist oder eine Direkterhebung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. 
 
Regel 11: Beachten Sie das Need-To-Know-Prinzip 
Es ist darauf zu achten, dass Mitarbeiter Zugang zu personenbezogenen Daten (insbesondere zu 
besonders schutzbedürftigen personenbezogenen Daten) nur nach dem Need-To-Know-Prinzip erhalten. 
Das bedeutet, dass Mitarbeitende nur nach Art und Umfang ihrer jeweiligen Aufgaben Zugang zu den 
jeweiligen Daten erhalten dürfen. Das erfordert die sorgfältige Aufteilung und Trennung von Rollen und 
Zuständigkeiten. 
 
§ 6 Zulässigkeit der Datenverarbeitung

Richtlinie Datenschutz - Stand: März 2025 – Seite 7 von 8 
Personenbezogene Daten des Mitarbeiters, Kunden oder Geschäftspartners dürfen grundsätzlich zur 
Durchführung eines Vertrages verarbeitet werden. Dies umfasst auch die Betreuung in der 
Vertragsanbahnungsphase (bspw. Erstellung von Angeboten oder in der Bewerbungsphase) und ggf. 
nach Ende des Vertrages (wenn bspw. bei ehemaligen Mitarbeitenden noch Folgewirkungen vorhanden 
sind). Im Rahmen der Kommunikation mit Betroffenen zu Werbezwecken muss eine Einwilligung zur 
Verarbeitung der Daten eingeholt werden. Vor der Einwilligung ist der Betroffene über den Umfang zu 
informieren. Die Einwilligung des Betroffenen ist (schriftlich oder in Textform) zu dokumentieren. Die 
Verarbeitung personenbezogener Daten im Verkehrsunternehmen oder bei Dritten kann schließlich 
aufgrund eines berechtigten Interesses erfolgen, bspw. bei Durchsetzung von offenen Forderungen. Sie 
darf aber dann nicht erfolgen, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen das Interesse an der 
Verarbeitung überwiegen. 
 
§ 7 Übermittlung personenbezogener Daten 
Für einige Geschäftsprozesse ist es notwendig, dass personenbezogene Daten an Dritte übermittelt 
werden. Bei einer Übermittlung an andere Unternehmen zwecks Datenverarbeitung im Auftrag muss 
eine vertragliche Vereinbarung nach dem Muster der Auftragsvereinbarung oder eine vergleichbare 
Datenschutzvereinbarung verbindlich abgeschlossen werden (kein Konzernprivileg!). 
 
§ 8 Verpflichtung der Mitarbeitenden 
Interne und temporäre externe Mitarbeiter, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben, sind bei 
Aufnahme ihrer Tätigkeit auf Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Verpflichtung gilt über das Ende der 
Tätigkeit hinaus fort. Die Verpflichtung erfolgt unter Verwendung des hierzu vorgesehenen Formulars 
und unter Aushändigung des von dem Datenschutzbeauftragten erstellten Merkblatts durch die 
Personalabteilung. Die Verpflichtungserklärung ist der Personalakte beizulegen. Darüber hinaus sind die 
betroffenen Mitarbeiter in geeigneter Weise über datenschutzrechtliche Vorgaben zu schulen. Die 
Teilnahme an der Schulung ist zu dokumentieren. Der Datenschutzbeauftragte überwacht und berät zu 
Form und Turnus der entsprechenden Schulungen. 
 
§ 9 Transparenz der Datenverarbeitung 
Das Verkehrsunternehmen hat dem Datenschutzbeauftragten eine stets aktuelle Übersicht über die 
Verfahren der Gesellschaften zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten 
gemäß den Vorgaben aus Artikel 30 DSGVO (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten) zur Verfügung zu 
stellen. Die für personenbezogene automatisierte DV-Anwendungen verantwortlichen Personen sind 
zudem verpflichtet, zu jeder einzelnen entsprechenden Anwendung dem Datenschutzbeauftragten je-
weils eine sog. Verarbeitungsübersicht gemäß Art. 30 DSGVO zeitnah zu melden. Gleiches gilt für 
Veränderungen. Der Datenschutzbeauftragte unterstützt bei Bedarf die Umsetzung. 
 
§ 10 Rechte der Betroffenen (Art. 15 ff DSGVO) 
Jeder Betroffene, unerheblich ob Mitarbeiter, Kunde oder Geschäftspartner, kann die folgenden Rechte 
wahrnehmen. Die Wahrnehmung ist zu dokumentieren. 
a) Recht auf Benachrichtigung 
b) Recht auf Auskunft 
c) Recht auf Berichtigung oder Ergänzung 
d) Recht auf Löschung oder Sperrung 
e) Recht auf Widerspruch 
f) Recht auf Datenübertragbarkeit 
g) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung 
Bei Fragen zu den Rechten von Betroffenen steht der Datenschutzbeauftragte oder die 
Datenschutzkoordinatoren jederzeit gerne zur Verfügung. 
 
§ 11 Meldung von Verstößen 
Der Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich zu unterrichten, wenn personenbezogene Daten 
 Unbefugten zur Kenntnis gelangt sind oder in sonstiger Weise rechtswidrig oder nicht 
richtlinienkonform verarbeitet wurden oder konkrete Anhaltspunkte einen entsprechenden 
Verdacht begründen oder

Richtlinie Datenschutz - Stand: März 2025 – Seite 8 von 8 
 aufgrund der Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Meldepflicht gegenüber einer Behörde 
besteht oder diese möglich erscheint. 
Es ist zu beachten das die Meldung an die Behörden innerhalb von 72 Std. erfolgen muss! 
 
§ 12 Verantwortlichkeiten und Sanktionen 
Die Geschäftsführungen der jeweiligen Unternehmen wirken als Verantwortliche gemeinsam mit dem 
Datenschutzbeauftragten auf die Einhaltung der gesetzlichen und in dieser Richtlinie formulierten 
Vorgaben hin. 
Eine missbräuchliche Verarbeitung personenbezogener Daten oder andere Verstöße gegen das 
Datenschutzrecht können strafrechtlich verfolgt werden und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. 
Sofern einzelne Mitarbeiter gegen diese Richtlinie vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen, kann dies 
arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Der Betriebsrat ist hierzu vorher zu hören. 
 
§ 13 Der Datenschutzbeauftragte 
Die Gesellschaften des Verkehrsunternehmen benennen nach Maßgabe des Artikels 37 DSGVO einen 
Datenschutzbeauftragten. Der Datenschutzbeauftragte nimmt die ihm kraft Gesetzes und aus dieser 
Richtlinie zugewiesenen Aufgaben bei weisungsfreier Anwendung seiner Fachkunde wahr. 
 
Jeder Mitarbeitende kann sich jederzeit unmittelbar mit Fragen, Hinweisen, Anregungen oder 
Beschwerden an den Datenschutzbeauftragten wenden, wobei auf Wunsch absolute Vertraulichkeit 
gewahrt wird. 
 
Wenn der Datenschutzbeauftragte nicht zugleich Mitarbeiter des Verkehrsunternehmens ist (sog. 
externer Datenschutzbeauftragter), benennt das Verkehrsunternehmen dem Datenschutzbeauftragten 
einen oder mehrere fachlich geeignete Mitarbeitende als sogenannten Datenschutz-Koordinatoren.  
 
Datenschutz-Koordinatoren sind in Belangen des Datenschutzes zentrale Ansprechpartner des 
Datenschutzbeauftragten und arbeiten dem Datenschutzbeauftragten zu. Insbesondere stellen die 
Datenschutz-Koordinatoren dem Datenschutzbeauftragten die für dessen Tätigkeit für das 
Verkehrsunternehmen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung und veranlassen die 
weitere Kommunikation und Umsetzung der datenschutzrechtlichen Empfehlungen des 
Datenschutzbeauftragten im Unternehmen.

anlage 1

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Seite 1/9 
 
BETREIBERVERTRAG  
ZUM MOBILITÄTSMANAGEMENT IN DER LINCOLN-
SIEDLUNG UND IM LUDWIGSHÖHVIERTEL 
zwischen 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat , Luisenplatz 
5a, 64283 Darmstadt 
- nachstehend als „Stadt“ bezeichnet - 
 
und 
 
HEAG mobilo GmbH, Klappacher Str. 172, 64285 Darmstadt  
- nachstehend als „HEAG mobilo“ bezeichnet – 
- zusammen nachfolgend „Parteien“ genannt -

Seite 2/9 
Präambel 
Mit der Lincoln-Siedlung und mit dem Ludwigshöhviertel werden in Darmstadt zwei 
Modellquartiere für nachhaltige Mobilitäts - und Siedlungsentwicklung realisiert. 
Dabei werden von Anfang an Mobilitätsalternativen zum eigenen Auto gefördert und 
im Gegenzug nehmen die Autos hier weniger Platz in Anspruch als bisher üblich. 
Hierdurch wird ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung der Emissionsbelastung infol-
ge des motorisierten Individualverkehrs geleistet.  
Zentrale Bestandteile des Mobilitätskonzeptes sind ein von Anfang an vor Ort etab-
liertes Mobilitätsmanagement, ein reduzierter Stellplatzschlüssel, ein konsequentes 
Parkraummanagement sowie die Bereitstellung von Mobilitätsalternativen zum ei-
genen Auto. 
Das Mobilitätsmanagement ist Ansprechpartner für Bewohner und Bauherren, Pl a-
nende und Projektentwickler gleichermaßen. Die Bewohner in der Lincoln -Siedlung 
und im Ludwigshöhviertel sollen bereits beim Einzug aktiv und dauerhaft in der Nu t-
zung des multimodalen Angebots unterstützt werden.

Seite 3/9 
§ 1 
Gegenstand dieses Vertrages 
Mit städtebaulichem Vertrag der Lincoln-Siedlung vom 15.12.2015 und Durchfü h-
rungsvertrag hierzu vom  02.03.2017 sowie mit städtebaulichem Vertrag des Lu d-
wigshöhviertels vom 25.05.2020 haben sich die Stadt und die Vorhabenträgerin der 
Lincoln-Siedlung und des Ludwigshöhviertels, die BVD New Living GmbH & Co. KG, 
zur Umsetzung des in der Präambel genannten Mobilitätskonzeptes durch die I m-
plementierung eines Mobilitätsmanagements in der Lincoln-Siedlung und im Lu d-
wigshöhviertel verpflichtet. Zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements bedient 
sich die Stadt der HEAG mobilo. Die HEAG mobilo ist der örtliche ÖPNV-Anbieter in 
Darmstadt. Seit dem 08.07.2019 erfüllt die HEAG mobilo im Verhältnis zur Stadt 
die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 GWB, weshalb die Beauftragung gemäß di e-
ser Vereinbarung ohne Berücksichtigung des 4.Teils des GWB erfolgen konnte.  
Gegenstand dieses Vertrages ist die Beauftragung der HEAG mobilo  durch die 
Stadt, das  Mobilitätsmanagement in der Lincoln-Siedlung gemäß § 6 des städt e-
baulichen Vertrages vom 15.12.2015 und de m hierzu geschlossenen Durchfü h-
rungsvertrag vom 02.03.2017 sowie im Ludwigshöhviertel gemäß § 9 des städt e-
baulichen Vertrags vom 25.05.2020 umzusetzen. 
 
§ 2 
Aufgaben der HEAG mobilo 
Zum Mobilitätsmanagement gehören die folgenden Aufgaben der HEAG mobilo: 
a) Die HEAG mobilo unterstützt die Stadt bei der Vorbereitung und der Durchfüh-
rung von (zielgruppenspezifischen) Bewohnerveranstaltungen, die mindestens 
einmal im Jahr durchgeführt werden , um sowohl über die Mobilitätsangebote 
zu informieren als auch, um die Bewohner an der Gestaltung der Mobilitätsa n-
gebote in de n Siedlungen und ihrer Organisation zu beteiligen. Zu diesen Ve r-
sammlungen können auch Fachleute aus Wissenschaft und Praxis eingeladen 
werden, um beispielsweise neue Mobilitätsangebote vorzustellen und zu disk u-
tieren. 
b) Die HEAG mobilo organisie rt im Namen und Auftrag der Stadt die zentrale 
Vergabe der wohnungsnahen Stellplätze sowie der Sammelgaragenstellplätze in 
der Lincoln -Siedlung, mit dem Ziel, eine möglichst sozialverträgliche und g e-
rechte Verteilung des eingeschränkten Stellplatzangebotes  sicherzustellen. 
Hierzu wird die HEAG mobilo in Vertretung der Stadt mit Stellplatzeigentümern 
in der Lincoln -Siedlung den als Anlage 1 beigefügten Mustervertrag über die 
Teilnahme am Stellplatzvergabesystem in der Lincoln -Siedlung (Teil A) und mit 
Teilnehmern an der Stellplatzvergabe den als Anlage  2 beigefügten Musterver-
trag über die Teilnahme am Stellplatzvergabesystem in der Lincoln -Siedlung 
(Teil B) abschließen sowie bei der Vergabe die Kriterien der Stellplatzvergab e-
ordnung in der jeweils gülti gen Fassung (Anlage 3) zugrunde legen. Die Stel l-
platzvergabeordnung wird gemäß Durchführungsvertrag vom 02.03.2017 durch 
den Mobilitätsbeirat (siehe § 4) beschlossen bzw. bei Bedarf modifiziert.

Seite 4/9 
c) Die Stellplatzeigentümer in der Lincoln -Siedlung sowie die  Eigentümer der 
wohnungsnahen Stellplätze im Ludwigshöhviertel sind vertraglich gegenüber 
der Stadt verpflichtet, 25% der monatlichen Stellplatzeinnahmen, mindestens 
jedoch 20 Euro (brutto) im Monat , zur Finanzierung des Mobilitätsmanag e-
ments an die Stadt abzuführen. Die HEAG mobilo wird die Verwaltung der a n-
teiligen Einnahmen aus den Stellplatzmieten (25 Prozent der monatlichen 
Stellplatzeinnahmen, mindestens jedoch EUR  20,00 brutto je Monat je Stel l-
platz) im Namen und im Auftrag der Stadt sowohl für die L incoln-Siedlung als 
auch für die wohnungsnahen Stellplätze im Ludwigshöhviertel übernehmen und 
von den Stellplatzeigentümern einfordern . Die anteiligen Einnahmen aus de n 
Stellplatzmieten sind städtische Einnahmen  und werden jeweils zum 25. des 
Folgemonats aufgeschlüsselt nach Einnahmeart und enthaltender Umsatzste u-
er der Stadt mitgeteilt . D ie vereinnahmten Entgelte inklusive Umsatzsteuer 
werden auf ein von der Stadt benanntes Konto quartalsweise überwiesen.  
d) Die HE AG mobilo wird die Stadt bei der Organisation und Durchführung der 
Sitzungen des Mobilitätsbeirates der Lincoln-Siedlung (siehe § 4) unterstützen.  
e) Die HEAG mobilo unterliegt einer Berichts- und Informationspflicht gegenüber 
der Stadt. Sie wird die Stadt informieren, wenn nach ihrer Erfahrung bei der 
Stellplatzvergabe in der Lincoln-Siedlung die in der Vergabeordnung (Anlage  3) 
niedergelegten Vergabekriterien anzupassen sind. Weiterhin wird sie die Stadt 
über die Erfahrungen  in beiden Quartieren  mit den laufenden Angeboten zum 
Mobilitätsmanagement informieren und ggf. Verbesserungsvorschläge machen. 
f) Die HEAG mobilo unterstützt die Stadt bei der Kommunikation und Öffentlic h-
keitsarbeit (Gestaltung Flyer, Plakate, Broschüren, etc.), um die Bewohne r der 
Lincoln-Siedlung sowie des Ludwigshöhviertels über aktuelle Entwicklungen in 
puncto Mobilität zu informieren.  
Da die Aufgaben im Namen und Auftrag der Stadt zu erfüllen sind, wird die HEAG 
mobilo hiermit bevollmächtigt, die Stadt zu vertreten. Die Stadt kann der HEAG 
mobilo jederzeit und in allen Angelegenheiten in Bezug auf die Aufgabenerfüllung 
gem. § 2 Weisungen erteilen. 
Die Stadt kann festlegen, dass bestimmte Geschäfte und Maßnahmen, soweit sie 
die zu erfüllenden Aufgaben betreffen, ihrer vorherigen Zustimmung oder Inform a-
tion bedürfen. 
Die Stadt und die HEAG mobilo werden sich gegenseitig in wichtigen Angelegenh ei-
ten, die die zu erfüllenden Aufgaben betreffen, gegenseitig frühzeitig informieren. 
Die Stadt ist berechtigt, von der HEAG mobilo jederzeit darüberhinausgehende 
Auskunft über die Aufgabenerfüllung zu verlangen.  
 
§ 3 
Finanzieller Ausgleich 
Bis zum 31.08.2026 läuft das Förderprojekt „Nachhaltige Mobilität Lincoln 3“ 
(NaMoLi 3), welches vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Seite 5/9 
gefördert wird. Sowohl HEAG mobilo als auch die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
sind jeweils eigenständige Projektp artner und erhalten vom 01.09.2024  bis 
31.08.2026 eine 90%-Förderung für Personal- und Sachkosten. HEAG mobilo wird 
die restlichen 10% Eigenanteil sowie die  Differenz zur gültigen Stundenverrec h-
nungsgrundlage von der HEAG mobilo  (infolge Tarifanpassungen) der Wisse n-
schaftsstadt Darmstadt in Rechnung stellen. Der hierfür angesetzte Höchstbetrag 
für den genannten Förderzeitraum  abzgl. des Kalenderjahres 2024  und zzgl. des 
restlichen Haushaltsjahres 2026, den die Wissenschaftsstadt Darmstadt HEAG m o-
bilo erstatten wird, beläuft sich auf insgesamt 174.691 EUR (netto), zzgl. gesetzlich 
geschuldeter Umsatzsteuer sowie zzgl. etwaiger Tarifanpassungen (ab 1.9.2025 bis 
31.3.2026) (siehe Anlage 6). Der angesetzte Höchstbetrag beinhaltet ebenfalls den 
Zeitraum 01.09.2026 bis 31.12.2026, für den keine Förderung mehr besteht. Der 
angesetzte Höchstbetrag beinhaltet jedoch nicht den Zeitraum vom 01.09.2024 bis 
31.12.2024, da zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags das Haushalt s-
jahr 2024 bereits geschlossen i st. HEAG mobilo wird die Wirtschaftsplanung en t-
sprechend der geltenden gesetzlichen Vorschriften bis zum Ende des 1. Quartals 
2025 der Stadt zur Genehmigung vorlegen. Aus dem Wirtschaftsplan müssen die zu 
erbringenden Leistungen zur Aufgabenerfüllung (§  2), die dadurch verursachten 
Kosten sowie die Erträge aus der zentralen Stellplatzvergabe ersicht lich sein . Es 
wird in einmalige und jährliche Kosten differenziert. 
Die HEAG mobilo ist verpflichtet  die anteiligen Stellplatzmieteinnahmen (§ 2 lit. c) 
von ihrem sonstigen Vermögen getrennt zu halten und auf ein Konto auszuweisen, 
das die Verwaltung dieser Gelder für die Stadt deutlich zum Ausdruck bringt. 
Der HEAG mobilo ist bekannt, dass die Stadt das Wissen um die Höhe und den zeit-
lichen Anfall der in ihrem N amen und in ihrem Auftrag vereinnahmten Gelder zur 
Erfüllung der ihr obliegenden steuerlichen Pflichten benötigt, und dass in der Ve r-
pflichtung zur Weitergabe dieser Daten eine wesentliche vertragliche Nebenpflicht 
liegt. 
Die Stadt ist berechtigt, die Aufz eichnungen der HEAG mobilo zu kontrollieren und 
jederzeit Kassenprüfungen durchzuführen. Den für die Stadt zuständigen Prüfste l-
len ist Gelegenheit zu geben, die ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsve r-
kehrs an Ort und Stelle zu überprüfen. 
Für den Zahlung sverkehr der von der HEAG mobilo für die Stadt vereinnahmten 
Entgelte sind die für die Stadt geltenden Vorschriften des § 111 HGO und § 25 
GemKVO zu beachten. 
Die HEAG mobilo stellt die von der Stadt benötigten Unterlagen und Informationen 
für steuerliche Zwecke im Rahmen des Wirtschaftsplans unaufgefordert zur Verf ü-
gung. 
Die HEAG mobilo  ist zu einer transparenten und ordnungsgemäßen Betriebsfüh-
rung und Rechnungslegung bezüglich aller Leistungen dieses Betreibervertrages 
verpflichtet. Sie wird ihre Leistungen gegenüber der Stadt quartalsweise abrechnen 
und zu allen wesentlichen Geschäftsvorfällen Rechenschaft ablegen. Die HEAG mo-
bilo stellt der Stadt die Personalkosten für die Erbringung der Leistungen in Rech-

Seite 6/9 
nung. In der Rechnungsstellung wird zwischen Linc oln-Siedlung und Ludwig s-
höhviertel differenziert. 
Für die Aufbewahrung der Bücher und Belege gelten die nach dem Handelsrecht 
maßgeblichen Bestimmungen. 
§ 4 
Mobilitätsbeirat 
Gemäß § 9 Abs. 3 des Durchführungsvertrages vom 02.03.2017 wird ein Mobil i-
tätsbeirat der Lincoln -Siedlung die langfristige Erfüllung des Mobilitätskonzepts 
durch das Mobilitätsmanagement sicherstellen und an der Aufgabenerfüllung mi t-
wirken. 
Die HEAG mobilo wird die Stadt stets so umfangreich informieren, damit die Stadt 
eine Mitwirkung des Mobilitätsbeirats an der Aufgabenerfüllung sicherstellen kann. 
Die HEAG mobilo wird in den Sitzungen des Mobilitätsbeirats anwesend sein. 
§ 5  
Keyvisual 
Die HEAG mobilo ist verpflichtet das von der Stadt vorzugebende Keyvisual mit dem 
dazugehörigen Corporate Design für das Mobilitätsmanagement für alle weiteren 
Maßnahmen in den Siedlungen , insbesondere bei der Kommunikation und Öffen t-
lichkeitsarbeit, zu nutzen. Die Mobilitätszentrale in der Lincoln-Siedlung ist im Cor-
porate Design der HEAG mobilo gestaltet. Das Keyvisual ist im Eingangsbereich 
sichtbar zu machen.  
§ 6 
Datenverarbeitung 
Alle, der HEAG mobilo im Rahmen des Mobilitätsmanagements, insbesondere im 
Rahmen der Stellplatzvergabe zur Kenntnis gebrachten personenbezogenen Daten 
unterliegen dem Datenschutz. Die HEAG mobilo ist verpflichtet, alle einschlägigen 
datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Verarbeitung dieser Daten zu beach-
ten und einzuhalten.  
Die HEAG mobilo wird von der Stadt die Datenverarbeitung im Rahmen einer Au f-
tragsdatenverarbeitung übernehmen. Die Verarbeitung wird auf der Grundlage eines 
Vertrages (Anlage 5) erfolgen, der die HEAG mobilo in Bezug auf die Stadt als Ve r-
antwortliche bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und 
Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien b e-
troffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwor tlichen festgelegt 
sind (Art. 28 Abs. 3 DSGVO). 
§ 7 
Unterbeauftragung 
Die HEAG mobilo  ist berechtigt, die Aufgaben des Mobilitätsmanagements selbst 
auszuführen oder diese , mit Ausnahme der zentralen Stellplatzvergabe  sowie der 
Finanzierungsabwicklung, (vgl. § 2 lit. c), im Rahmen einer Unterbeauftragung we i-

Seite 7/9 
terzugeben. Im Falle einer Unterbeauftragung wird die HEAG mobilo  die Stadt 
rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Beginn der Tätigkeiten des Unterbeauftra g-
ten über die Beauftragung in Textform informieren. Die Unterbeauftragung gilt als 
genehmigt, wenn die Stadt ihr nicht binnen einem Monat ab Information durch die 
HEAG mobilo gemäß § 7 Satz 2 widerspricht. 
§ 8 
Haftung 
Die HEAG mobilo haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der ge-
setzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die HEAG mobilo nur bei 
Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten , auf deren Erfüllung die Stadt ve r-
trauen durfte. Im Fall der leicht fahrlässigen Verlet zung von wesentlichen Vertrags-
pflichten haftet die HEAG mobilo nur für den vorhersehbaren typischen Schaden. 
Die Haftung der HEAG mobilo für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die vorstehe n-
de Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Kör pers und 
der Gesundheit. 
Die HEAG mobilo wird ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns 
und Betriebsleiters erfüllen und sämtliche nach dem Gesetz und den einschlägigen 
technischen Vorschriften bestehenden Sicherheitsbestimmungen einhalten.  
§ 9 
Vertragslaufzeit und Kündigung 
Dieser Betrei bervertrag wird zunächst bis zum  31.12.2026 geschlossen. Er tritt 
rückwirkend zum 01.09.2024 in Kraft.  
 
§ 10 
Anlagen des Vertrages 
Gegenstand dieses Vertrages sind die folgenden Anlagen: 
 Anlage 1 Vertrag über die Teilnahme am Stellplatzvergabesystem in der Lin-
coln-Siedlung (Teil A); 
 Anlage 2 Vertrag über die Teilnahme am Stellplatzvergabesystem in der Lin-
coln-Siedlung (Teil B); 
 Anlage 3 Stellplatzvergabeordnung Lincoln-Siedlung; Stand 02.04.2025 
 Anlage 4 Stellplatzvergabeordnung Ludwigshöhviertel; Stand 02.07.2025 
 Anlage 5 Datenschutz 
o Anlage 5.1 Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (AV-Vertrag)  
o Anlage 5.2 Verarbeitungstätigkeiten -/ Verf ahrensdokumentation nach der 
DSGVO

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 Anlage 6 Gesamtfinanzierungsplan Mobilitätsmanagement ergänzt um Mittel-
berechnung 
 
§ 11 
Sonstiges 
Die Stellplatzvergabesoftware wird von der Stadt für HEAG mobilo bereitgestellt.  
Mit Fertigstellung der Quartiersgaragen im Ludwigshöhviertel (vrsl. Q4 2026) wird 
HEAG mobilo die Stellplatzvergabe für alle Quartiersgaragenstellplätze überne h-
men. Die zugrunde gelegte Stellplatzvergabeordnung ist der Anlage 4 zu entne h-
men. 
Dieser Betreibervertrag enthält sämtli che A breden der Parteien zum Betrieb des 
Mobilitätsmanagements in der Lincoln-Siedlung und im Ludwigshöhviertel . Neben-
abreden sind nicht getroffen. 
Änderungen sowie Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei 
die Textform gemäß § 126 BGB nicht genügt; dies gilt auch für  das Abbedingen o-
der Ändern der Schriftform. 
Sollten sich einzelne Bestimmungen als unwirksam, nichtig oder undurchführbar 
erweisen, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht b e-
rührt. Die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine 
solche wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen 
Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung am besten 
Rechnung trägt. Dies gilt für etwaige Vertragslücken entsprechend. 
Für alle Streitigkeiten aus dieser und anlässlich dieser Vereinbarung soll deutsches 
Recht Anwendung finden. Gerichtsstand ist Darmstadt. 
Der Betreibervertrag zum Mobilitätsmanagement in der Lincoln -Siedlung vom 
01.01.2020 wird mit dem vorliegenden Betreibervertrag zum Mobilitätsmanag e-
ment in d er Lincoln -Siedlung und im Ludwigshöhviertel mit Wirkung zum 
01.09.2024 ersetzt.  
Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfe r-
tigung.  
 
Darmstadt,  
 
 
Hanno Benz 
Oberbürgermeister 
  
Darmstadt,  
 
 
Arne Rath 
Geschäftsführer

Seite 9/9 
(Wissenschaftsstadt Darmstadt) 
 
(HEAG mobilo GmbH) 
 
 
 
Darmstadt,  
 
 
Paul Georg Wandrey 
Stadtrat 
(Wissenschaftsstadt Darmstadt) 
 
  
Darmstadt,  
 
 
Johannes Gregor 
Geschäftsführer 
(HEAG mobilo GmbH)

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13357 Zeichen

Anlage 2 
Stand: 01.09.2024 
Seite 1 von 6 
 
 
VERTRAG ÜBER DIE TEILNAHME AM 
STELLPLATZVERGABESYSTEM IN DER LINCOLN-SIEDLUNG  
(TEIL B) 
 
zwischen 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vertreten durch den Magistrat 
Luisenplatz 5 A, 64283 Darmstadt],  
 
 
- nachstehend als „Betreiberin“ bezeichnet - 
und 
 
____________________________,  
____________________________,  
____________________________,  
[Name, Anschrift LINCOLN-Siedlung] 
- nachstehend als „Teilnehmer“ bezeichnet - 
- zusammen nachfolgend „Parteien“ genannt -

Anlage 2 
Stand: 01.09.2024 
Seite 2 von 6 
 
Präambel: 
Die LINCOLN -Siedlung ist Modellquartier der Wissenschaftsstadt Darmstadt für auto - und 
verkehrsreduziertes Wohnen. Hierdurch wird ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung der 
Emissionsbelastung in Folge des motorisierten Individualverkehrs geleistet. Dies setzt 
voraus, dass viele Bewohner künftig Verkehrsmittel des Umweltverbunds nutzen und auf 
eigene Fahrzeuge verzichten. Hierzu ergänzt das Mobilitäts - und Erschließungskonzept der 
LINCOLN-Siedlung die bestehenden Mobilitätsangebote durch komfortable und ökonomisch 
attraktive weitere Angebote in der LINCOLN -Siedlung. Auf der Grundlage eines 
Mobilitätskonzeptes wurden alternative Mobilitätsformen zum Individualverkehr (ÖPNV, Fuß - 
und Radverkehr, emissionsarmer Kraftverkehr) sowie weitere Alternativen zum eigenen Auto 
(Car-Sharing, Car -Pooling) verstärkt ausgebaut und nun in der LINCOLN -Siedlung 
angeboten.  
Bestandteil dieser Entwicklung der LINCOLN -Siedlung zu einem verkehrsarmen Quartier ist 
eine zentrale Vergabe der verfügbaren Stellplätze. Um eine möglichst sozialverträgliche und 
gerechte Verteilung des eingeschränkten Stellplatzangebotes sicherzustellen, wird die 
Vergabe der Stellplätze nach transparenten, allgemeingültigen Kriterien von der  Betreiberin 
durchgeführt. Die Betreiberin ist insgesamt für die Durchführung des Mobilitätsmanagements 
in der LINCOLN -Siedlung verantwortlich. Das beinhaltet die Vergabe der Stellplätze gemäß 
der Vergabeordnung.  
Der Teilnehmer ist an der Anmietung eines Stellplatzes in der LINCOLN -Siedlung 
interessiert. Zur Umsetzung der zentralen Vergabe der Stellplätze sowie zur Vermittlung 
eines freien Stellplatzes an den Teilnehmer vereinbaren die Parteien das Folgende: 
§ 1   
Gegenstand des Vertrages 
Der Teilnehmer möchte zum Einstellen seines zugelassenen und betriebsbereiten 
Kraftfahrzeuges einen Stellplatz im Gebiet der LINCOLN -Siedlung anmieten. Die Betreiberin 
nimmt den Teilnehmer dauerhaft in ihr Stellplatzvermittlungssystem auf und wird, unter 
Berücksichtigung des Teilnehmers, auf der Grundlage der als Anlage beigefügten 
Vergabeordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung die berechtigten Stellplatzmieter ermitteln 
und diese an die Stellplatzeigentümer zum Abschluss des Mietvertrages vermitteln. Ei ne 
Anmietung von Stellplätzen in der LINCOLN -Siedlung kommt nur über die Vermittlung durch 
die Betreiberin zustande.  
Die Leistungen der Betreiberin  erfolgen für den Teilnehmer unentgeltlich. Die Betreiberin  
erhält vom Vermieter des Stellplatzes für seine Vermittlungs- und weiteren Tätigkeiten sowie 
zur Finanzierung der Mobilitätsangebote in der LINCOLN-Siedlung eine Vergütung.  
§ 2   
Rechte und Pflichten des Teilnehmers 
Der Teilnehmer ist verpflichtet, seinerseits alles Erforderliche zu tun, dass die 
Stellplatzvergabe möglichst effektiv, effizient und gem. den Grundsätzen der Fairness und 
Transparenz durchgeführt werden kann. Das beinhaltet insbesondere: 
(a) Der Teilnehmer wird bei seiner Teilnahme am Stellplatzvergabesystem sowie während 
der gesamten Stellplatzmie te alle, für die Stellplatzvergabe und den Abschluss des

Anlage 2 
Stand: 01.09.2024 
Seite 3 von 6 
 
Mietvertrages erforderlichen Angaben richtig, vollständig und 
wahrheitsgemäß abgeben. Seine Angaben wird der Teilnehmer auf Verlangen der 
Betreiberin nachweisen. Dies beinhaltet insbesondere jene Ang aben, aus denen sich 
die Berechtigung des Teilnehmers für einen Stellplatz gemäß den Vergabekriterien 
ergibt. Jede Änderung seiner Angaben, insbesondere jede Änderung seines 
Berechtigungsstatus, wird der Teilnehmer der Betreiberin  unverzüglich in Textform 
oder zur Niederschrift in der Mobilitätszentrale der Lincoln-Siedlung mitteilen.  
(b) Der Teilnehmer erklärt sein Einverständnis mit dem Vergabeprozess und seiner 
Teilnahme am Stellplatzvergabesystem. Dies beinhaltet sein Einverständnis mit den 
Vergabekriterien in ihrer jeweils aktuellen Fassung, wie sie vom Mobilitätsbeirat der 
LINCOLN-Siedlung beschlossen und von der Betreiberin bekannt gegeben w erden. 
Ihm ist bekannt, dass Änderungen der  Vergabekriterien dazu führen können, dass er 
eine bis dahin bestehende Berechtigung auf einen Stellplatz verliert. 
(c) Der Teilnehmer ermächtigt die Betreiberin, die Anschrift, Telefonnummer und E -Mail-
Adresse des Teilnehmers sowie jede Änderung hieran in Tex tform den Vermietern von 
Stellplätzen mitzuteilen. Die Betreiberin  wird den Teilnehmer hierüber in Kenntnis 
setzen, wenn er eine solche Mitteilung vornimmt. 
(d) Der Teilnehmer wird von seiner Seite den Abschluss eines Stellplatzmietvertrages 
unverzüglich ermög lichen und sicherstellen, dass er hierzu für die Vermieter der 
Stellplätze über die angegebenen Kontaktadressen erreichbar ist. Dem Teilnehmer ist 
bekannt, dass er seine Bevorrechtigung auf einen Stellplatz gegenüber anderen 
grundsätzlich berechtigten Teil nehmern am Stellplatzvergabesystem verliert, wenn er 
länger als 14 Tage für den Vermieter nicht erreichbar ist bzw. nicht auf Nachrichten des 
Vermieters reagiert hat. 
(e) Der Teilnehmer wird die Betreiberin  und den Stellplatzeigentümer unverzüglich über 
die Ni chtannahme eines Angebots auf Abschluss eines Stellplatzmietvertrages oder 
über eine erfolgte Kündigung eines Stellplatzmietvertrages informieren. 
Dem Teilnehmer ist bekannt, dass er seine Berechtigung zur Teilnahme am 
Stellplatzvergabesystem verlieren kan n, wenn er gegenüber der Betreiberin  falsche oder 
unvollständige Angaben macht, trotz Aufforderung durch die Betreiberin  die geforderten 
Angaben nicht abgibt oder Mitteilungspflichten nach diesem Vermittlungsvertrag nicht 
nachkommt. Sollte der Teilnehmer b ewusst unwahre Angaben zu seinem 
Berechtigungsstatus gem. Vergabekriterien gemacht haben, die zu einer unberechtigten 
Stellplatzvergabe geführt haben, wird der Teilnehmer seine Berechtigung zur Teilnahme am 
Stellplatzvergabesystem für mindestens 3 Jahre ve rlieren und bereits bestehende 
Stellplatzmietverträge außerordentlich und ohne Frist gekündigt werden. Über diese 
Sanktionen entscheidet die Betreiberin.  
§ 3   
Rechte und Pflichten der Betreiberin 
Die Betreiberin  ist verpflichtet, seinerseits  alles Erforderli che zu tun, dass die 
Stellplatzvergabe effektiv und effizient umgesetzt, die Grundsätze der Fairness und 
Transparenz berücksichtigt werden und die Vergabe ausschließlich auf der Grundlage der 
allgemein gültigen Vergabekriterien in ihrer jeweils aktuellen Fassung durchgeführt wird. Das 
beinhaltet insbesondere:

Anlage 2 
Stand: 01.09.2024 
Seite 4 von 6 
 
(a) Die Betreiberin  darf bei der Stellplatzvergabe nur diejenigen 
Interessenten berücksichtigen, die sich ordnungsgemäß und verbindlich zur Teilnahme 
am Stellplatzvergabesystem angemeldet haben.  
(b) Die Betre iberin wird die Berechtigung zur Stellplatzvergabe bei Vertragsschluss des 
Teilnehmers prüfen. Der Betreiber behält sich darüber hinaus vor, den 
Berechtigungsstatus zur Stellplatzvergabe höchstens einmal pro Kalenderjahr zu 
überprüfen. Dies gilt nicht, wen n die Betreiberin Anhaltspunkte über Veränderungen 
des Berechtigungsstatus des Teilnehmers hat. In diesem Fall wird sie den Teilnehmer 
zur Stellungnahme und ggf. zur Vorlage von Nachweisen auffordern.  
(c) Die Betreiberin wird die Stellplatzvergabe ausschließl ich auf der Grundlage der jeweils 
aktuellen Fassung der vom Mobilitätsbeirat der LINCOLN-Siedlung beschlossenen und 
von der Betreiberin bekannt gegebenen Vergabekriterien durchführen. Die Betreiberin  
wird bei der Anwendung der  Vergabekriterien diskriminier ungsfrei, objektiv und 
transparent verfahren. Auf Nachfrage teilt die Betreiberin  dem Teilnehmer seinen 
jeweils aktuellen Berechtigungsstatus mit.  
(d) Die Verpflichtung der Betreiberin  erschöpft sich in der ordnungsgemäßen 
Durchführung der Stellplatzvergabe. Die Betreiberin  ist nicht Partei, Vertreter, 
Beauftragter oder Erfüllungsgehilfe bei Abschluss und Durchführung der 
Stellplatzmietverträge. Die Teilnahme am Stellplatzvergabesystem führt nicht zu einem 
Anspruch auf einen Stellplatz. Die Betreiberin  ist auc h nicht zur Unterhaltung und 
Verkehrssicherung der Stellplätze verpflichtet. 
(e) Wird dem Teilnehmer ein Stellplatz zugeteilt, wird die Betreiberin die Anschrift, 
Telefonnummer und E -Mail-Adresse des Teilnehmers sowie etwaige Änderungen 
hierzu unverzüglich in Textform den Eigentümern der Stellplätze mitteilen. Zugleich 
wird die Betreiberin in diesem Fall dem Teilnehmer die Anschrift, Telefonnummer und  
E-Mail-Adresse des jeweiligen Eigentümers des zugeteilten Stellplatzes mitteilen. Der 
Teilnehmer wird mit dem Eigentümer des Stellplatzes unmittelbar Kontakt 
aufzunehmen und den Stellplatzmietvertrag abschließen. 
§ 4  
Datenschutz 
Alle der Betreiberin für die Stellplatzvergabe bzw. die Durchführung des Vergabeprozesses 
zur Kenntnis gebrachten personenbezogenen Daten unterliegen den jeweils geltenden 
Datenschutzbestimmungen. Daraus resultierende Datenverarbeitungen erfolgen auf 
Grundlage der einschlägigen gesetzlich vorgesehenen Rechtsgrundlagen, insbesondere der 
Datenschutz-Grundverordnung (EU -DSGVO) sowie des Hessischen Datenschutz - und 
Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)  
§ 5  
Vertragslaufzeit und Kündigung  
Dieser Vermittlungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann vom Teilnehmer 
jederzeit einseitig ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in 
Textform gekündigt werden. Die Betreiberin kann nur aus wichtigem Grund kündig en. Ein 
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn falsche Berechtigungsmerkmale angegeben 
wurden und diese im Rahmen der Stellplatzvergabe zur unberechtigten Zuteilung eines

Anlage 2 
Stand: 01.09.2024 
Seite 5 von 6 
 
Stellplatzes geführt haben. Meldet ein gemäß Stellplatzvergabeordnung 
bevorrechtigter Bewerber Bedarf an einem Stellplatz an und kommt es deshalb zu einer 
Kündigung des Mietverhältnisses, dann gilt die ein-monatige Kündigungsfrist. Die ordentliche 
Kündigungsfrist beträgt drei Monate und bleibt im Übrigen unberührt. 
§ 6  
Beauftragung privater Betreiber  
Die Betreiberin ist berechtigt, seine Aufgaben selbst auszuführen oder diese vollständig oder 
teilweise im Rahmen einer Beauftragung weiterzugeben. Im Falle einer Beauftragung wird 
der Beauftragte entweder alle oder einzelne Rechte und Pfli chten aus diesem 
Vermittlungsvertrag von der Betreiberin  übernehmen. Die Betreiberin wird den Teilnehmer 
rechtzeitig, spätestens 1 Monate vor Beginn der Tätigkeit des Beauftragten, über die 
Beauftragung durch öffentlichen Aushang in der LINCOLN -Siedlung in formieren. Der 
Teilnehmer stimmt bereits hiermit einer Beauftragung und der entsprechenden Übertragung 
von Rechten und Pflichten aus diesem Vermittlungsvertrag auf den Beauftragten zu. Diese 
Regelungen gelten entsprechend für eine Unterbeauftragung durch den Beauftragten. 
§ 7   
Haftung  
Die Parteien haften einander für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der 
gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haften die Parteien nur bei 
Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten auf deren Erfüllu ng die andere Partei 
vertrauen durfte. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen 
Vertragspflichten haften die Parteien nur für den vorhersehbaren typischen Schaden. Die 
Haftung der Parteien für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die vorsteh ende 
Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der 
Gesundheit.  
§ 8  
Sonstiges  
Dieser Vertrag enthält sämtliche Abreden der Parteien. Nebenabreden sind nicht getroffen.  
Änderungen sowie Ergänzungen dieses Vertrages bedür fen der Schriftform, wobei die 
Textform gem. §  126 BGB nicht genügt; dies gilt auch für das Abbedingen oder Ändern der 
Schriftform.  
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein, werden 
dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame, nichtige 
oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame und durchführbare 
Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder 
undurchführbaren Bestimmung am besten Rec hnung trägt. Dies gilt für etwaige 
Vertragslücken entsprechend.  
Für alle Streitigkeiten aus dieser und anlässlich dieser Vereinbarung soll deutsches Recht 
Anwendung finden. Sind die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts 
oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen wählen sie als Gerichtsstand Darmstadt. 
Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.

Anlage 2 
Stand: 01.09.2024 
Seite 6 von 6 
 
 
 
Darmstadt, den _____________ Darmstadt, den _____________ 
 
 
__________________________ __________________________ 
Wissenschaftsstadt Darmstadt Teilnehmer

anlage 8

23550 Zeichen

Anlage 5.2  
    
 
 
 
 
 
 
 
Die Datenschutzbeauftragte Postfach 11 10 61     
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 64225 Darmstadt  
Verarbeitungstätigkeiten-/ 
Verfahrensdokumentation nach der DS-GVO 
Der Magistrat 
109/513 – 04.19 
 
 
 
Dieses Dokument soll Sie dabei unterstützen zum einen Ihrer Rechenschaftspflicht nachzukommen und im 
Teil B festzustellen, ob für die betrachtete Verarbeitungstätigkeit eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) 
gemacht werden muss. Als Hilfe für das Ausfüllen können Sie den Anhang bzw. die Hyperlinks verwenden. 
Bitte beachten Sie, dass bei den technischen Fragen die Mithilfe der IT -Abteilung erforderlich  ist. 
 
Wenn Sie das Dokument ausgefüllt und unterschrieben haben, leiten Sie es bitte der Datenschutzb e-
auftragten mit der Bitte um Beratung bzw. Prüfung zu.  
 
Amt/ Verwaltungsstelle/ Eigenbetrieb Datum 
Mobilitäts- und Tiefbauamt Darmstadt  
Abteilung Mobilität, Sachgebiet Konzeptionelle Mobilitätsplanung 
01.09.2024 
 
Verfahrensdokumentation der zentralen Stellplatzvergabe Lincoln-Siedlung 
 
Version 2.0 
 
Fachliche Zuständigkeit für die Verarbeitungstätigkeit/das Verfahren 
Zuständige Fachabteilung Wissenschaftsstadt Darmstadt, Mobilitäts- und Tiefbauamt, 
Abt. Mobilität, Sachgebiet Konzeptionelle Mobilitätsplanung 
Zuständige Person Frau Sabrina Hadwiger 
Telefonnummer 06151/13-2114 
E-Mail-Adresse mobilitaetsplanung@darmstadt.de 
 
Technische Zuständigkeit für die Verarbeitungstätigkeit/das Verfahren 
Zuständige Fachabteilung Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für Interne Dienste, IT-
Abteilung 
Zuständige Person Herr Detlef Deinert 
Telefonnummer 06151/13-3503 
E-Mail-Adresse Deftlef.Deinert@darmstadt.de

Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation 
 
Seite 2 von 15 
 
Fortschreibungsfristen für diese Verarbeitungstätigkeiten-/Verfahrensdokumentation  
Fortschreibung spätestens am Lfds. Verfahren, bis zur Einführung der zentralen Stellplatz-
vergabe im Ludwigshöhviertel bzw. bis zur Einführung der 
geplanten Software (Voraussichtlich in 2026) 
 
Änderungsübersicht 
(Versionshistorie für Änderungen, die an dieser Verarbeitungsdokumentation vorgenommen wurden) 
Version Datum Geänderte Kapi-
tel 
Bemerkungen 
Version Datum Geänderte Kapi-
tel 
Weitere Stellplatzeigentümer (Sammelgaragen) sind 
hinzugekommen

Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation 
 
Seite 3 von 15 
 
Kurz-Zusammenfassung 
(Nachweis der getätigten Schritte zur Erstellung dieser Verarbeitungstätigkeiten- /Verfahrensdokumentation) 
Datenschutzbeauftragte/r beteiligt ☒ Erläuterung (ggf.) 
Personal-/Gesamtpersonalrat beteiligt ☐ Erläuterung (ggf.) 
Zweck der Verarbeitung beschrieben ☒ Erläuterung (ggf.) 
Rechtmäßigkeit geprüft/beschrieben ☒ Erläuterung (ggf.) 
Betroffenenkategorien definiert ☒ Erläuterung (ggf.) 
Datenkategorien definiert ☒ Erläuterung (ggf.) 
Datenübermittlungen beschrieben ☒ Erläuterung (ggf.) 
Löschfristen beschrieben/definiert ☒ Erläuterung (ggf.) 
Zuständigkeiten definiert ☒ Erläuterung (ggf.) 
Benutzerberechtigungen definiert ☒ Erläuterung (ggf.) 
Administrationsberechtigungen definiert ☐ Erläuterung (ggf.) 
Verfahren zur Protokollierung festgelegt ☒ Erläuterung (ggf.) 
Prüfungs-/Kontrollprozesse festgelegt ☒ Erläuterung (ggf.) 
Auftragsverarbeitung (falls vorhanden) ge-
prüft und dokumentiert 
☒ Erläuterung (ggf.) 
Prozess (Informationspflicht für betroffene 
Personen, Art. 13 und 14 DS-GVO) defi-
niert 
☒ Siehe Anhang 7.2.2 
Prozess (Betroffenenrechte, Art. 16 bis 18 
DS-GVO) definiert 
☒ Erläuterung (ggf.) 
Datenschutz „by Design“ und „by Default“ 
(Art. 25 DS-GVO) geprüft und dokumentiert 
☒ Erläuterung (ggf.) 
Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DS-
GVO) bewertet, technische und organisato-
rische Maßnahmen definiert und dokumen-
tiert 
☒ Erläuterung (ggf.) 
Notwendigkeit einer Datenschutz-
Folgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO) ge-
prüft und dokumentiert 
☒ Erläuterung (ggf.) 
Verarbeitungstätigkeit getestet ☒ Erläuterung (ggf.) 
Verarbeitungstätigkeit freigegeben ☒ Erläuterung (ggf.) 
Eintrag im Verzeichnis der Verarbeitungs-
tätigkeiten erstellt 
☒ Erläuterung (ggf.) 
Verarbeitungstätigkeit in die IT-
Dokumentation aufgenommen 
☒ Erläuterung (ggf.) 
Verarbeitungstätigkeit in die Sicherheits-
dokumentation aufgenommen 
☐ Erläuterung (ggf.) 
 
 
Teil A: Eintrag in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DS-GVO)

Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation 
 
Seite 4 von 15 
 
 
(1) Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit  
Stellplatzvergabemanagement Lincoln Siedlung 
 
(2) Zweck der Verarbeitung 
Vergabe und Entzug der Parkberechtigungen im privaten Stellplatzbereich der Lincoln-Siedlung und der 
Unterbindung einer Belegung durch Fremdfahrzeuge 
 
Gibt es für die Verarbeitungstätigkeit „gemeinsam Verantwortliche“  
(nach Art. 26 DS-GVO)? 
  
  
Wenn ja, dann hier die Aufteilung der Verantwortlichkeit erläutern 
 
(3) Rechtmäßigkeit der Verarbeitung 
Zutreffende Bedingung bitte ankreuzen und im Textfeld unten näher erläutern:  
☒ Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden per-
sonenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben (Art. 6 Abs. 1 
lit. a DS-GVO). 
☒ Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene 
Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf An-
frage der betroffenen Person erfolgen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO). 
☐ Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der 
Verantwortliche unterliegt(Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO). 
☐ Die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person 
oder einer anderen natürlichen Person zu schützen (Art. 6 Abs. 1 lit. d DS-GVO). 
☐ Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen 
Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen 
übertragen wurde (Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO). 
☐ Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder 
eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreihe i-
ten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, übe r-
wiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt 
(Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO). 
(Gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgabe vorgenommene Verarbeitung)  
Erläuterung der oben ausgewählten Bedingung 
Die betroffene Person erklärt sich mit dem Umzug in die Lincoln-Siedlung bereit, an der zent-
ralen Stellplatzvergabe in der Lincoln-Siedlung teilzunehmen. In dem städtebaulichen Vertrag 
sowie mit dem Durchführungsvertrag hat sich die Stadt Darmstadt dazu verpflichtet, das Mob i-
litätskonzept der Lincoln-Siedlung umzusetzen.  
Bewohnerinnen und Bewohner, die einen Stellplatz benötigen, haben keine andere Wahl, als 
einen Stellplatz zu mieten.  
 
Vorvertragliche Maßnahmen: 
Vertrag zwischen Stellplatzeigentümer und Stadt (Stellplatzvermittlungsvertrag Teil A)  
Vertrag zwischen Bewohner und Stadt (Stellplatzvermittlungsvertrag Teil B)

Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation 
 
Seite 5 von 15 
 
Mietvertrag zwischen Stellplatzeigentümer und Bewohner 
 
 
 
(4) Beschreibung der Kategorien betroffener Personen (Betroffenenkategorie)  
  
Lfd. Nr. Beschreibung der Kategorie(n) betroffener Personen  
1 Bewohner der Lincoln-Siedlung  
2 Stellplatzeigentümer der Lincoln-Siedlung 
3 Mitarbeiter der HEAG mobilo GmbH 
  
 
(5) Beschreibung der Kategorien der zu verarbeitenden Daten (Datenkategorie) 
 
Lfd. Nr. Betroffenen- 
kategorie 
(aus (4)) 
Beschreibung der Kategorie(n) der zu verarbeiten-
den Daten  
Daten nach 
Art. 9 DS-
GVO 
ja (x) nein 
(x) 
1 
2 
3 
4 
5 
6 
7 
8 
9 
10 
1,2,3 
1,2,3 
1,2 
2 
1 
1 
1 
1 
1 
1 
Namensdaten 
Adressdaten 
Kommunikationsdaten (Email, Telefon) 
Bankverbindungsdaten (Stellplatzeigentümer) 
Familiärer Status (Anzahl und Alter der Kinder) 
Geburtsdatum 
Schwerbehindertenausweis 
Daten aus dem Mietvertrag, Mietkontonummer 
Kfz-Kennzeichen 
Ggf. Beruf (Bereitschaftsdienst) 
Kommunikationsdaten Mitarbeiter HEAG mobilo, 
Kommunikationsdaten Stadt Darmstadt 
 
 
 
 
 
 
 
X  
X 
X 
X 
X 
X 
X 
 
X 
X 
X  
X 
X 
     
 
(6) Beschreibung Datenweitergabe (Empfängerkategorien) 
 
 
 
(6.1) Beschreibung der Datenweitergabe  
Datenkate-
gorie(n), lfd. 
Nr. aus (5) 
An welche Stellen werden Daten weitergegeben?  
(Empfänger der Daten / Empfängerkategorien) 
1,2 Stadt Darmstadt, (Stellplatzvermittlungsvertrag) 
 
1,2, Stellplatzeigentümer (Stellplatzvermittlungsvertrag)

Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation 
 
Seite 6 von 15 
 
 
(6.2) Datenweitergabe an Drittländer oder an internationale Organisationen 
Datenkate-
gorie(n), lfd. 
Nr. aus (5) 
An welche Stellen werden Daten 
weitergegeben? 
(Empfänger der Daten) 
Nennung des Dritt- 
landes 
Dokumentation  
geeigneter Garantien 
Lfd. Nr. aus  
(5) über-
nehmen 
Beschreibung der Empfänger 
eingeben, an die Daten weiterge-
geben werden (nur die erste Zeile 
ist ein Formularfeld, danach in 
der „normalen“ Tabelle weiterar-
beiten) 
Eingabe des Dritt-
landes 
Beschreibung der 
geeigneten Garan-
tien 
    
(6.3) Herkunft der Daten 
Datenkate-
gorie(n), lfd. 
Nr. aus (5) 
Von welchen Stellen werden Daten empfangen? 
 
1,2,3,4,5,6,7,8, 
9, 10 
Erhebung direkt beim Betroffenen 
  
 
(7) Löschfristen 
Beschreibung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bzw. Festlegung der Aufbewahrung:  
☒ Es gibt gesetzliche Aufbewahrungs- bzw. sonstige Löschfristen (dann unten benennen) 
☐ Es gibt keine gesetzliche Aufbewahrungs- bzw. sonstige Löschfristen (dann unten festle-
gen) 
Datenkategorie(n),  
lfd. Nr. aus (5) 
Wie lange werden die gespeicherten Daten aufbewahrt bzw. 
wann werden sie gelöscht? 
1,2,3,4,5,6,7,8,9, 10 Für die Dauer des Stellplatzmietverhältnisses 
  
 
(8) Beschreibung Kontext der Verarbeitungstätigkeit / Einsatz des Verfahrens: 
 
Beschreibung des inhaltlichen sowie technischen Prozessablaufs der Verarbeitungstätigkeit / 
des Verfahrens (ggf. Beiblatt anfügen). Wie soll die Verarbeitungstätigkeit erfolgen /das Verfah-
ren eingesetzt werden, ggf. unter Einsatz welcher Hilfsmittel? 
Prozessorganisation Stellplatzvergabe (alle wohnungsnahe Stellplätze + Tiefgarage Franklin-
straße, TG Einsteinstraße, TG Nassauische Heimstätte, Parkhaus Nord) (siehe Anlage 5.2.3)  
 
(9) Systembeschreibung 
 
Erstellen Sie eine Systembeschreibung (Architektur des Systems, eingesetzte Technologien, 
Datenflussdiagramm, Zertifikate u.ä.) oder verweisen Sie auf ein separates Dokument.

Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation 
 
Seite 7 von 15 
 
 
MS Excel (passwortschützt) mit differenzierten Zugriffsrechten (siehe Anlage 5.2.4) 
 
 
(10) Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs)  
Gibt es allgemeine/übergreifende Dokumente oder Konzepte, die die tech-
nischen und organisatorischen Maßnahmen beschreiben? 
  
  
Checkliste: Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) für den städtischen B e-
reich  (siehe Anlage 5.2.1)

Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation 
 
Seite 8 von 15 
 
Teil B: (1) Schwellenwertanalyse zur Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA)  
Dieser Abschnitt soll Sie dabei unterstützen festzustellen, ob für die betrachtete Verarbeitungstätigkeit eine 
Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) gemacht werden muss. Als Hilfe für das Ausfüllen können Sie auch 
hier wieder den Anhang bzw. die Hyperlinks verwenden. 
Verfahrensdokumentation der zentralen Stellplatzvergabe Lincoln-Siedlung 
 
(1.1) Welche Risiken bestehen für die betroffenen Personen? 
 
Gefahr der Belästigung wenn die Daten Dritten zugänglich gemacht würden. 
 
(1.2) Liegt einer der Ausnahmefälle vor, in denen keine DSFA gemacht werden muss?  
 
☐ Fand eine Datenschutzfolgenabschätzung im Rahmen der Gesetzgebung statt? 
☐ Ist die Verarbeitungstätigkeit in der Blacklist des Hessischen Beauftragten für Date n-
schutz und  Informationsfreiheit (Aufsichtsbehörde) enthalten? 
☒ nein 
 
(1.3) Welche Risikokategorien liegen vor? 
Bitte prüfen Sie nun, welche von den neun Kategorien auf die betrachtete Verarbeitung zutreffen. 
Werden in mindestens zwei Kategorien Kreuze gesetzt, geht es nicht ohne DSFA – bei einem Kreuz 
muss man abwägen. (Hier stehen nur die Fragen, Definitionen der Begriffe und praktische Beispiele 
finden sich in der Ausfüllhilfe.) 
1. Kategorie Werden durch die Verarbeitungstätigkeit Bewertungen oder Einstufun-
gen von natürlichen Personen vorgenommen? 
X
☐ 
2. Kategorie Führt die Verarbeitung zu automatisierter Entscheidungsfindung, die 
rechtliche oder andere Folgen haben kann? 
☐ 
3. Kategorie Hat der Verarbeitungsvorgang die systematische Beobachtung, Über-
wachung und Kontrolle von Betroffenen zum Ziel? 
☐ 
4. Kategorie Werden vertrauliche oder höchst persönliche Daten verarbeitet? ☒ 
5. Kategorie Werden personenbezogene Daten in großem Umfang verarbeitet
? ☐ 
6. Kategorie Werden unterschiedliche Datensätze abgeglichen oder zusammenge-
führt? 
☐ 
7. Kategorie Werden Daten von schutzbedürftigen Betroffenen bearbeitet? ☐ 
8. Kategorie Findet eine innovative Nutzung oder Anwendung neuer technologischer 
oder organisatorischer Lösungen 
statt? 
☐ 
9. Kategorie Hindert die Datenverarbeitung an sich die betroffene Person an der 
Ausübung eines Rechts oder der Nutzung einer Dienstleistung bzw. 
Durchführung eines Vertrags? 
☐ 
 
(1.4) Verfolgt die Verarbeitungstätigkeit eines dieser Ziele? 
 
Dann ist eine DSFA Pflicht. 
☐ eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Pe r-
sonen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und 
die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber 
natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnliche erheblicher Weise beeinträcht i-
gen.

Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation 
 
Seite 9 von 15 
 
☐ eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten 
gemäß Artikel 9 Absatz 1 DS-GVO oder von personenbezogenen Daten über strafrecht-
liche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 DS-GVO. 
☐ eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche. 
☐ eine Verarbeitung, die auf der „Muss-Liste“ nach Art. 35 Abs. 4 DS-GVO der Aufsichts-
behörde vermerkt ist. 
☐ Sonstiges: 
      
 
 
(2) Beurteilung zur Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung 
 
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung kann für diese Verarbeitungstätig-
keit unterbleiben. 
(Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist notwendig, wenn die Form der Ver-
arbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der 
Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung vorau s-
sichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen 
zur Folge hat.) 
 
 
  
Wenn eine Datenschutzfolgenabschätzung nicht erforderlich ist, dann bitte nachfolgend b e-
gründen: 
Es handelt sich nicht um eine DSFA: Es gibt kein hohes Risiko, im schlimmsten Fall kann es 
zu einer Belästigung kommen. 
 
Aus den folgenden Gründen ist nicht von einem voraussichtlich hohen Risiko für die Rechte 
und Freiheiten natürlicher Personen auszugehen: 
Ausreichende TOMs, Art der Daten ist zwar aus gesetzlichen Gründen als sensibel einzustu-
fen, birgt jedoch kein erhöhtes Risiko für die Rechte und Freiheit der betroffenen Personen. 
 
Wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ist, wo ist diese dokumentiert? 
 In dieser Verarbeitungsdokumentation (Abschnitt D) 
 Nicht in dieser Verarbeitungsdokumentation, sondern: 
      
 
 
 
 
Teil C: Ergänzende Angaben für die Verarbeitungstätigkeiten- / Verfahrensdokumentation zur Re-
chenschaftspflicht

Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation 
 
Seite 10 von 15 
 
 
Verfahrensdokumentation der zentralen Stellplatzvergabe Lincoln-Siedlung 
(3) Verwendete Programme1 (Software)  Module für diese Verarbeitungstätigkeit 
Lfd. Nr. Programmbezeichnung 
1 MS Excel  
2 MS Outlook 
  
 
 
(4) Dokumentation der Berechtigungen der unter (3) aufgeführten Programme  
Lfd. Nr. 
aus (3) 
Werden die Berechtigungen in 
dieser Verarbeitungstätigkei-
ten/ -dokumentation doku-
mentiert? 
Bei „nein“: Verweis auf die Dokumentation der Be-
rechtigungen (Akte/Ticketsystem) 
1 
 
  
      
2 
 
  
 
 
 
  
 
 
 
  
 
(5) Berechtigungsvergabe für Benutzer 
Lfd. Nr. aus 
(3) 
       
Beschreibung der Komplexität und Änderungsintervalle für die Benutzerpasswörter 
Das Anforderungsportal der HEAG mobilo ist in Anlage 5.2.5 beigefügt. 
 
Beschreibung, nach welchem Prozess die Berechtigungen für Benutzer vergeben werden 
Rollenkonzept für Mitarbeiter des Fachbereichs KK 100 Betriebliche Kommunikation, Zugriff 
auf Excel Datei nur Mitarbeiter, die mit der Stellplatzvergabe betraut sind (z.Z. max. 3 MA)  
 
                                                 
1 Detaillierte Angabe auch der Programmmodule

Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation 
 
Seite 11 von 15 
 
Rollen- und Berechtigungskonzept (vereinfacht) 
Benennung Per-
sonengruppen 
Berechtigungs-
rolle 
Umfang der Da-
tenverarbeitung 
Art des Datenzu-
griffs: 
Zweck des Da-
tenzugriffs: 
Mitarbeiter KK Mobilitätsma-
nagement Lin-
coln 
Alle Daten in der 
Excelliste 
Erfassen, Än-
dern, Löschen 
Stellplatzvergabe 
 (Wenn es mehrere Programme (3) gibt, dann diese gesamte Tabelle  duplizieren und mehrfach für die Be-
nutzer ausfüllen) 
(6) Berechtigungsvergabe für die Administration 
Lfd. Nr. aus 
(3) 
       
Beschreibung der Komplexität und Änderungsintervalle für die administrativen Passwörter 
 
Beschreibung, nach welchem Prozess die Berechtigungen für die Administration vergeben 
werden 
Die Berechtigungsvergabe bei der HEAG mobilo GmbH ist in Anlage 5.5.2 beigefügt. 
 
(Wenn es mehrere Programme (3) gibt, dann diese gesamte Tabelle (16) duplizieren und mehrfach für die 
Administration ausfüllen) 
 
(7) Speicherort der personenbezogenen Daten 
Bei dem Speicherort der personenbezogenen Daten kann es sich entweder um einen nich t-
technischen Ort (z. B. Aktenschrank) oder ein technisches Speichermedium (IT-Gerät) han-
deln.  
Lfd. 
Nr. aus 
(3) 
Speicherort/IT-Gerät Dokumentation (Speicher-
ort/Aktenzeichen/o.ä.) 
1 Netzwerklaufwerk des Fachbereichs KK 
100 Betriebliche Kommunikation  
      
   
   
 
Wo wird dokumentiert, an welche Systeme welche personenbezogenen Daten innerhalb der 
Organisation übertragen werden, inklusive der Schnittstellen zu anderen Organisationen (Da-

Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation 
 
Seite 12 von 15 
 
tenflussdiagramm)? 
Eine Datenweitergabe findet an die Stellplatzeigentümer sowie an die Stadt Darmstadt statt 
(siehe Punkt 6.1) 
 
 
(8) IT-Geräte, auf denen die Programme aus (3) installiert sind 
Die Programme für die technische Unterstützung oder Durchführung der Verarbeitung sind 
auf folgenden IT-Geräten installiert (mit Angabe des Speicherorts der entsprechenden Sys-
temdokumentation): 
Lfd. 
Nr. aus 
(3) 
IT-Gerät Systemdokumentation (Speicher-
ort/Aktenzeichen/o.ä.) 
1 Lenovo Thinkpad X1 PC 24342  
2 Lenovo Thinkpad X1 PC 21344 
3 Lenovo Thinkpad X1 PC 25465 
 
Wo werden die physikalischen und logischen Verbindungen zu anderen informationstechn i-
schen Geräten dokumentiert (Netzplan)? 
 
 
 
(9) Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen   
Wie werden die Anforderungen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch d a-
tenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DS-GVO) berücksichtigt? 
 
Die Grundsätze werden auf dem Formular „Datenschutz durch Technikgestaltung und 
datenschutzfreundliche Voreinstellungen“ dokumentiert. 
(nur Daten gem. Betreibervertrag) 
 
Sonstige Dokumentation: 
 
Bleibt unausgefüllt 
 
 
(10) Maßnahmen zur Sicherstellung der Informationspflicht des Verantwortlichen

Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation 
 
Seite 13 von 15 
 
Wie werden Informationen für betroffene Personen nach Art. 13 und Art. 14 DS -GVO zu-
sammengestellt, d. h. eingeholt und so gestaltet, dass sie sich in präziser, transparenter, 
verständlicher und leicht zugänglichen Form in einer klaren und einfachen Sprache bereit-
stellen lassen? 
 
Auf dem Formular „Informationen für betroffene Personen nach Art. 13 und Art. 14 
DS-GVO“ 
(siehe Anhang 5.2.2) 
 
Sonstige Zusammenstellung: 
      
 
 
Welche Maßnahmen trifft der Verantwortliche, damit die betroffenen Personen Kenntnis 
über die Informationen nach Art. 13 und Art. 14 DS-GVO erhalten? 
      
 
 
(11) Maßnahmen zu Auskunftsansprüchen von betroffenen Personen 
Wie werden betroffenen Personen Auskünfte nach Art. 15 DS-GVO erteilt?  
In der Mobilitätszentrale bei Stellplatzmietanfrage. 
 
(12) Maßnahmen zur Berichtigung von personenbezogenen Daten 
Bietet die Verarbeitungstätigkeit eine Möglichkeit, personenbezogene Da-
ten nach Art. 16 DS-GVO zu berichtigen? 
Wenn ja: Wie erfolgt der Umgang mit Anforderungen zur Berichtigung, und wie 
werden sie umgesetzt? 
 
  
Berichtigung der Daten ist möglich nach schriftlicher Anforderung einer Berichtigung via Brief  
oder Email. 
 
(13) Maßnahmen zur Löschung von personenbezogenen Daten 
Bietet die Verarbeitungstätigkeit eine Möglichkeit, personenbezogene Da-
ten Art. 17 DS-GVO zu löschen? 
Wenn ja: Wie erfolgt der Umgang mit Anforderungen zur Löschung, und wie 
werden sie umgesetzt? 
 
  
Die Daten werden nur für die Dauer des Stellplatzmietverhältnisses aufbewahrt. Nach Beend i-
gung des Mietverhältnisses werden die Daten gelöscht.

Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation 
 
Seite 14 von 15 
 
 
(14) Maßnahmen zur Einschränkung der Verarbeitung 
Bietet die Verarbeitungstätigkeit eine Möglichkeit, personenbezogene Da-
ten Art. 18 DS-GVO einzuschränken? 
Wenn ja: Wie erfolgt der Umgang mit Anforderungen zur Einschränkung der 
Verarbeitung, und wie werden sie umgesetzt? 
 
  
      
 
(15) Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenübertragbarkeit 
Bietet die Verarbeitungstätigkeit eine Möglichkeit, personenbezogene Da-
ten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu 
erhalten, um diese Daten Art. 20 DS-GVO einem anderen Verantwortlichen 
zu übermitteln? 
Wenn ja: Wie erfolgt der Umgang mit Anforderungen zur Datenübertragbarkeit, 
und wie werden sie umgesetzt? 
 
  
Die Daten können in der Excel-Tabelle kopiert und in eine separate Excel-Tabelle überführt 
werden. Das empfangen der Daten ist somit strukturiert, gängig und in einem maschinenlesba-
ren Format. 
 
  
(16) Maßnahmen zur Protokollierung der Verarbeitungstätigkeit 
Bietet die Verarbeitungstätigkeit eine Möglichkeit, zu protokollieren, wer 
wann welche Daten in welchem Umfang verarbeitet hat? 
Wenn ja: Wie wird protokolliert? 
 
  
MS Programme protokollieren grundsätzlich den letzten Benutzer, der die Datei geändert hat. 
 
 
 
 
_________________________                _______________________________________________ ______ 
Datum     Unterschrift Amts-, Verwaltungsstellen-, Betriebsleitung 
 
 
 
 
 
Teil D: Anhang zur Verarbeitungsdokumentation

Anlage 5.2 Verfahrensdokumentation 
 
Seite 15 von 15 
 
 
(I) Anhang  
 
Dokumente im Anhang 
1. Anhang 5.2.1: Checkliste Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) für den 
städtischen Bereich (ab S.17) 
2. Anhang 5.2.2: Formular „Informationen für betroffene Personen nach Art. 13 und Art. 
14 DS-GVO“ 
3. Anhang 5.2.3: Beschreibung des inhaltlichen sowie technischen Prozessablaufs der 
Verarbeitungstätigkeit  
4. Anhang 5.2.4: Systembeschreibung Netz HEAG mobilo GmbH 
5. Anhang 5.2.5: Berechtigungsvergabe  
Anhang 5.2.5.1 Berechtigungsvergabe Benutzer (HEAG mobilo  GmbH) 
Anhang 5.2.5.2 Berechtigungsvergabe Administration (HEAG mobilo GmbH)

anlage 9

7529 Zeichen

Technische und organisatorische Maßnahmen - Angaben i.S.d. Art. 32 DSGVO 
- 1 - 
Technische und organisatorische Maßnahmen i.S.d. Art. 32 
DSGVO 
der  
 HEAG mobilo GmbH 
 Klappacher Straße 172 
 64285 Darmstadt 
_____________________________________________________ 
 
1. Zutrittskontrolle 
Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezo-
gene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren. 
 
 Alarmanlage  Absicherung von Gebäudeschächten 
 Automatisches Zugangskontrollsystem  Chipkarten-/Transponder-Schließsystem 
 Schließsystem mit Codesperre  Manuelles Schließsystem 
 Biometrische Zugangssperren  Videoüberwachung der Zugänge 
 Lichtschranken / Bewegungsmelder  Sicherheitsschlösser 
 Schlüsselregelung (Schlüsselausgabe etc.)  Personenkontrolle beim Pförtner / Empfang 
 Protokollierung der Besucher  Sorgfältige Auswahl von Reinigungsperso-
nal 
 Sorgfältige Auswahl von Wachpersonal  Tragepflicht von Berechtigungsausweisen 
 
 
2. Zugangskontrolle 
Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden 
können. 
 
 Zuordnung von Benutzerrechten  Erstellen von Benutzerprofilen 
 Passwortvergabe  Authentifikation mit biometrischen Verfah-
ren 
 Authentifikation mit Benutzername / Pass-
wort 
 Zuordnung von Benutzerprofilen zu IT-Sys-
temen 
 Gehäuseverriegelungen  Einsatz von VPN-Technologie mit Multi-
Faktor Authentifizierung 
 Sperren von externen Schnittstellen (USB 
etc.) 
 Sicherheitsschlösser 
 Schlüsselregelung (Schlüsselausgabe etc.)  Personenkontrolle beim Pförtner / Empfang 
 Protokollierung der Besucher  Sorgfältige Auswahl von Reinigungsperso-
nal 
 Sorgfältige Auswahl von Wachpersonal  Tragepflicht von Berechtigungsausweisen 
 Einsatz von Intrusion-Detection-Systemen  Verschlüsselung von mobilen Datenträgern 
Anlage 5.2.1

Technische und organisatorische Maßnahmen - Angaben i.S.d.  Art. 32 DSGVO 
- 2 - 
 Verschlüsselung von Smartphone-Inhalten  Einsatz von zentraler Smartphone-Admi-
nistrations-Software (z.B. zum externen Lö-
schen von Daten) 
 Einsatz von Anti-Viren-Software  Verschlüsselung von Datenträgern in Lap-
tops / Notebooks 
 Einsatz einer Hardware-Firewall  Einsatz einer Software-Firewall 
 
 
3. Zugriffskontrolle 
Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten aus-
schließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezo-
gene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert 
oder entfernt werden können. 
 
 Erstellen eines Berechtigungskonzepts  Verwaltung der Rechte durch Systemadmi-
nistrator 
 Anzahl der Administratoren auf das „Not-
wendigste“ reduziert 
 Passwortrichtlinie inkl. Passwortlänge, 
Passwortwechsel 
 Protokollierung von Zugriffen auf Anwen-
dungen, insbesondere bei der Eingabe, Än-
derung und Löschung von Daten 
 Sichere Aufbewahrung von Datenträgern 
 physische Löschung von Datenträgern vor 
Wiederverwendung 
 ordnungsgemäße Vernichtung von Daten-
trägern (DIN 32757) 
 Einsatz von Aktenvernichtern bzw. Dienst-
leistern (nach Möglichkeit mit Datenschutz-
Gütesiegel) 
 Protokollierung der Vernichtung 
 Verschlüsselung von Datenträgern   
 
 
 
4. Weitergabekontrolle 
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder wäh-
rend ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder ent-
fernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung per-
sonenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist. 
 
 Einrichtungen von Standleitungen bzw. 
VPN-Tunneln 
 Weitergabe von Daten in anonymisierter 
oder pseudonymisierter Form 
 E-Mail-Verschlüsselung (selektiv)  Erstellen einer Übersicht von regelmäßigen 
Abruf- und Übermittlungsvorgängen 
 Dokumentation der Empfänger von Daten 
und der Zeitspannen der geplanten Über-
lassung bzw. vereinbarter Löschfristen 
 Beim physischen Transport: sichere Trans-
portbehälter/-verpackungen 
 Beim physischen Transport: sorgfältige 
Auswahl von Transportpersonal und –fahr-
zeugen

Technische und organisatorische Maßnahmen - Angaben i.S.d. Art. 32 DSGVO 
- 3 - 
 
5. Eingabekontrolle 
Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem per-
sonenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. 
 
 Protokollierung der Eingabe, Änderung und 
Löschung von Daten 
 Erstellen einer Übersicht, aus der sich 
ergibt, mit welchen Applikationen welche 
Daten eingegeben, geändert und gelöscht 
werden können. 
 Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung 
und Löschung von Daten durch individuelle 
Benutzernamen (nicht Benutzergruppen) 
 Aufbewahrung von Formularen, von denen 
Daten in automatisierte Verarbeitungen 
übernommen worden sind 
 Vergabe von Rechten zur Eingabe, Ände-
rung und Löschung von Daten auf Basis ei-
nes Berechtigungskonzepts 
  
 
 
6. Auftragskontrolle 
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entspre-
chend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können. 
 
 Auswahl des Auftragnehmers unter Sorg-
faltsgesichtspunkten (insbesondere hin-
sichtlich Datensicherheit) 
 vorherige Prüfung der und Dokumentation 
der beim Auftragnehmer getroffenen Si-
cherheitsmaßnahmen 
 schriftliche Weisungen an den Auftragneh-
mer (z.B. durch Auftragsdatenverarbei-
tungsvertrag) i.S.d. § 11 Abs. 2 BDSG 
 Verpflichtung der Mitarbeiter des Auftrag-
nehmers auf das Datengeheimnis (§ 5 
BDSG) 
 Auftragnehmer hat Datenschutzbeauftrag-
ten bestellt 
 Sicherstellung der Vernichtung von Daten 
nach Beendigung des Auftrags 
 Wirksame Kontrollrechte gegenüber dem 
Auftragnehmer vereinbart 
 laufende Überprüfung des Auftragnehmers 
und seiner Tätigkeiten 
 Vertragsstrafen bei Verstößen   
 
 
7. Verfügbarkeitskontrolle 
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust ge-
schützt sind. 
 
 Unterbrechungsfreie Stromversorgung 
(USV) 
 Klimaanlage in Serverräumen 
 Geräte zur Überwachung von Temperatur 
und Feuchtigkeit in Serverräumen 
 Schutzsteckdosenleisten in Serverräumen 
 Feuer- und Rauchmeldeanlagen  Feuerlöschgeräte in Serverräumen 
 Alarmmeldung bei unberechtigten Zutritten 
zu Serverräumen 
 Erstellen eines Backup- & Recoverykon-
zepts 
 Testen von Datenwiederherstellung  Erstellen eines Notfallplans 
 Aufbewahrung von Datensicherung an ei-
nem sicheren, ausgelagerten Ort 
 Serverräume nicht unter sanitären Anlagen 
 In Hochwassergebieten: Serverräume über 
der Wassergrenze

Technische und organisatorische Maßnahmen - Angaben i.S.d.  Art. 32 DSGVO 
- 4 - 
 
 
8. Trennungsgebot 
Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden 
können. 
 
 physikalisch getrennte Speicherung auf ge-
sonderten Systemen oder Datenträgern 
 Logische Mandantentrennung (softwaresei-
tig) 
 Erstellung eines Berechtigungskonzepts  Verschlüsselung von Datensätzen, die zu 
demselben Zweck verarbeitet werden 
 Versehen der Datensätze mit Zweckattribu-
ten/Datenfeldern 
 Bei pseudonymisierten Daten: Trennung 
der Zuordnungsdatei und der Aufbewah-
rung auf einem getrennten, abgesicherten 
IT-System 
 Festlegung von Datenbankrechten  Trennung von Produktiv- und Testsystem

Beratungsverlauf (4)

TOP 15
TOP 377
TOP 34
TOP 6

Orte (13)

  • Klappacher Straße 172
  • Jägertorstraße 155
  • Grafenstraße 19
  • Marienburgstraße 27
  • Frankfurter Straße 100
  • Franklinstraße 40
  • Einsteinstraße
  • Mina-Rees-Straße 8
  • Luisenplatz 5a
  • Seeheimer Straße 70
  • Am Hauptbahnhof 20a
  • Im Carree 1
  • Europaplatz 5

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2025/0299
Typ
Magistratsvorlage
Datum
29.10.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00