1653/2026
Beantwortung der Anfrage AN/0754/2026 bezüglich illegaler Technoveranstaltungen (Raves) in Landschafts- und Naturschutzgebieten
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
5383 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/323/11 Vorlagen-Nummer 1653/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 25.06.2026 Beantwortung der Anfrage AN/0754/2026 bezüglich illegaler Technoveranstaltungen (Raves) in Landschafts- und Naturschutzgebieten Text der Anfrage: Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, bei zuletzt sonnigem Wetter und steigenden Temperaturen mussten wieder, insbesondere in der Nähe des Rheins in den Rheinauen von Merkenich, Rheinkassel, Langel und Worringen illegale Technoveranstaltungen wahrgenommen werden. Häufig beginnen sie abends, ver- stärkt an den Wochenenden. Meist dauern sie bis in die frühen Morgenstunden. Die Bässe der TechnoVeranstaltungen sind so intensiv und durchdringend, dass sie in sehr vielen Häusern der Rheindörfer wahrgenommen werden und bei den Bürgerinnen und Bür- gern zu großem Unmut und Ärgernis führen. Wir fragen die Verwaltung: 1) Wer ist für die Entgegennahme der Beschwerden unter welcher Telefonnummer zu welcher Uhrzeit zuständig, kommunaler Ordnungsdienst, Lärmwagen, die Polizei? 2) Wie ist das Vorgehen der Behörde(n)? 3) Ist es weiterhin so, wie in der Vergangenheit durch den Ordnungsdienst häufig praktiziert, dass zur Begutachtung eines Lärmpegels grundsätzlich die Wohnung des Beschwerdefüh- rers/in betreten werden muss? 4) Wird bei einer möglichen „Lärmpegelmessung“ auch auf technische Gerätschaften zurück- gegriffen? 5) Oder wird bei festgestellten illegalen Technoveranstaltung grundsätzlich dagegen vorge- gangen? Für eine zeitnahe Beantwortung der Anfrage sind wir dankbar. Antwort der Verwaltung: zu 1: Die Leitstelle des Kommunalen Ordnungsdienstes ist grundsätzlich unter der Rufnummer 0221-221-32000 für die Entgegennahme telefonischer Beschwerden bei ordnungswidrigen Zuständen zuständig. Die Leitstelle ist zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag bis Donnerstag, 8:30 bis 0:30 Uhr Freitag, 8:30 bis 1:30 Uhr Samstag, 10:30 bis 1:30 Uhr Sonn- und Feiertag 10:30 bis 0:30 Uhr. 2 Außerhalb dieser Servicezeiten ist die Polizei für die Entgegennahme telefonischer Meldun- gen unter der Rufnummer 0221-229-0 zuständig. Freitags, samstags und vor Feiertagen sind im Rahmen einer Ordnungspartnerschaft mit der Polizei sogenannte Lärmwagen vorgeplant. Hier wird ein Einsatzmittel der Polizei mit jeweils einem Mitarbeitenden des Kommunalen Ordnungsdienstes und einem Mitarbeitenden der Po- lizei besetzt. Die Lärmwagen bearbeiten in den jeweiligen Bezirken an den besagten Tagen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr gezielt Ruhestörungen, wenn entsprechende telefonische Mel- dungen eingehen. Die Lärmwagen und die damit verbundenen Einsätze werden in der Regel über die örtlich zuständige Polizeiwache koordiniert. zu 2: Das Vorgehen des Kommunalen Ordnungsdienstes vor Ort ist abhängig von der Lage und der Örtlichkeit der Veranstaltung. Neben der Thematik Lärm geht der Kommunale Ordnungsdienst insbesondere in Landschafts- und Naturschutzgebieten beispielsweise auch bei unrechtmäßi- gen Aufbauten, Fahrzeugen oder Generatoren gegen die verursachenden Personen vor. Eine illegale Technoparty bzw. Veranstaltung wird durch die kommunalen Ordnungsdienstkräfte grundsätzlich kontrolliert. Vor Ort wird ein Verantwortlicher ermittelt und die Personalien dieser Person werden aufgenommen. Entweder wird dann ein Verwarnungsgeld erhoben oder je nach Schwere der Verstöße eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gefertigt. Sollte eine illegale Veranstaltung in einem Landschaftsschutzgebiet bzw. Naturschutzgebiet stattfinden, wird diese zusätzlich zur Erstattung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige auch aufgelöst. Dabei kön- nen Teile der Musikanlage oder ein Stromgenerator sichergestellt werden. zu 3: Die Wohnung der meldenden Person wird nur dann aufgesucht, wenn der Lärm nicht direkt wahrzunehmen bzw. zu lokalisieren ist. Bußgeldverfahren in der Vergangenheit in Bezug auf Ruhestörungen haben gezeigt, dass es sinnvoll sein kann, die Ruhestörung bei der melden- den Person festzustellen, um die festgestellte Ordnungswidrigkeit auch bei einem ggf. folgen- den Gerichtstermin beweiskräftig und vor Gericht verwertbar zu machen. zu 4: Die Außendienstmitarbeitenden des Kommunalen Ordnungsdienstes führen keine Lärmmes- sungen durch. Bei komplexen Lärmbelästigungen bzw. Störungen der Nachtruhe werden durch die Stadt Köln bei Bedarf unabhängige Gutachter beauftragt, mit geeichten und profes- sionellen Messgeräten Messungen durchzuführen, zu dokumentieren und Messergebnisse auszuwerten. zu 5: Im Rahmen der personellen Kapazitäten und der Gesamteinsatzlage wird grundsätzlich gegen illegale Technoveranstaltungen und die damit verbundenen ordnungswidrigen Zustände vor- gegangen. Sollte es eine telefonische Meldung geben oder im Vorfeld Hinweise auf eine mög- liche unerlaubte Veranstaltung eingehen, fangen die Ermittlungen direkt an. Wenn möglich, wird die Veranstaltung im Vorfeld unterbunden. Ansonsten wird die Veranstaltung direkt been- det, Musikanlagen sichergestellt und eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gefertigt. Auch bei eigenen Feststellungen im Rahmen von Präsenzstreifen werden durch die kommunalen Ord- nungsdienstkräfte entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1653/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 13.06.2026
- Erstellt
- 03.06.2026 13:11