Mandari Insight

1653/2026

Beantwortung der Anfrage AN/0754/2026 bezüglich illegaler Technoveranstaltungen (Raves) in Landschafts- und Naturschutzgebieten

Beantwortung einer Anfrage (BV) 13.06.2026

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 25.06.2026, TOP 7.1.6

Beantwortung einer Anfrage (BV)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (BV)

5383 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/323/11 
 
Vorlagen-Nummer 
 1653/2026 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 25.06.2026 
 
Beantwortung der Anfrage AN/0754/2026 bezüglich illegaler Technoveranstaltungen 
(Raves) in Landschafts- und Naturschutzgebieten 
Text der Anfrage: 
 
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister,  
sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,  
bei zuletzt sonnigem Wetter und steigenden Temperaturen mussten wieder, insbesondere in 
der Nähe des Rheins in den Rheinauen von Merkenich, Rheinkassel, Langel und Worringen 
illegale Technoveranstaltungen wahrgenommen werden. Häufig beginnen sie abends, ver-
stärkt an den Wochenenden. Meist dauern sie bis in die frühen Morgenstunden.  
Die Bässe der TechnoVeranstaltungen sind so intensiv und durchdringend, dass sie in sehr 
vielen Häusern der Rheindörfer wahrgenommen werden und bei den Bürgerinnen und Bür-
gern zu großem Unmut und Ärgernis führen.  
Wir fragen die Verwaltung:  
1) Wer ist für die Entgegennahme der Beschwerden unter welcher Telefonnummer zu welcher 
Uhrzeit zuständig, kommunaler Ordnungsdienst, Lärmwagen, die Polizei?  
2) Wie ist das Vorgehen der Behörde(n)?  
3) Ist es weiterhin so, wie in der Vergangenheit durch den Ordnungsdienst häufig praktiziert, 
dass zur Begutachtung eines Lärmpegels grundsätzlich die Wohnung des Beschwerdefüh-
rers/in betreten werden muss?  
4) Wird bei einer möglichen „Lärmpegelmessung“ auch auf technische Gerätschaften zurück-
gegriffen?  
5) Oder wird bei festgestellten illegalen Technoveranstaltung grundsätzlich dagegen vorge-
gangen?  
 
Für eine zeitnahe Beantwortung der Anfrage sind wir dankbar. 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
zu 1: 
Die Leitstelle des Kommunalen Ordnungsdienstes ist grundsätzlich unter der Rufnummer 
0221-221-32000 für die Entgegennahme telefonischer Beschwerden bei ordnungswidrigen 
Zuständen zuständig. Die Leitstelle ist zu folgenden Zeiten erreichbar: 
 
Montag bis Donnerstag, 8:30 bis 0:30 Uhr 
Freitag, 8:30 bis 1:30 Uhr 
Samstag, 10:30 bis 1:30 Uhr 
Sonn- und Feiertag 10:30 bis 0:30 Uhr.

2 
 
 
Außerhalb dieser Servicezeiten ist die Polizei für die Entgegennahme telefonischer Meldun-
gen unter der Rufnummer 0221-229-0 zuständig. 
 
Freitags, samstags und vor Feiertagen sind im Rahmen einer Ordnungspartnerschaft mit der 
Polizei sogenannte Lärmwagen vorgeplant. Hier wird ein Einsatzmittel der Polizei mit jeweils 
einem Mitarbeitenden des Kommunalen Ordnungsdienstes und einem Mitarbeitenden der Po-
lizei besetzt. Die Lärmwagen bearbeiten in den jeweiligen Bezirken an den besagten Tagen 
zwischen 22:00 und 06:00 Uhr gezielt Ruhestörungen, wenn entsprechende telefonische Mel-
dungen eingehen. Die Lärmwagen und die damit verbundenen Einsätze werden in der Regel 
über die örtlich zuständige Polizeiwache koordiniert. 
 
 
zu 2: 
Das Vorgehen des Kommunalen Ordnungsdienstes vor Ort ist abhängig von der Lage und der 
Örtlichkeit der Veranstaltung. Neben der Thematik Lärm geht der Kommunale Ordnungsdienst 
insbesondere in Landschafts- und Naturschutzgebieten beispielsweise auch bei unrechtmäßi-
gen Aufbauten, Fahrzeugen oder Generatoren gegen die verursachenden Personen vor. Eine 
illegale Technoparty bzw. Veranstaltung wird durch die kommunalen Ordnungsdienstkräfte 
grundsätzlich kontrolliert. Vor Ort wird ein Verantwortlicher ermittelt und die Personalien dieser 
Person werden aufgenommen. Entweder wird dann ein Verwarnungsgeld erhoben oder je 
nach Schwere der Verstöße eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gefertigt. Sollte eine illegale 
Veranstaltung in einem Landschaftsschutzgebiet bzw. Naturschutzgebiet stattfinden, wird 
diese zusätzlich zur Erstattung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige auch aufgelöst. Dabei kön-
nen Teile der Musikanlage oder ein Stromgenerator sichergestellt werden.  
 
 
zu 3: 
Die Wohnung der meldenden Person wird nur dann aufgesucht, wenn der Lärm nicht direkt 
wahrzunehmen bzw. zu lokalisieren ist. Bußgeldverfahren in der Vergangenheit in Bezug auf 
Ruhestörungen haben gezeigt, dass es sinnvoll sein kann, die Ruhestörung bei der melden-
den Person festzustellen, um die festgestellte Ordnungswidrigkeit auch bei einem ggf. folgen-
den Gerichtstermin beweiskräftig und vor Gericht verwertbar zu machen. 
 
 
zu 4: 
Die Außendienstmitarbeitenden des Kommunalen Ordnungsdienstes führen keine Lärmmes-
sungen durch. Bei komplexen Lärmbelästigungen bzw. Störungen der Nachtruhe werden 
durch die Stadt Köln bei Bedarf unabhängige Gutachter beauftragt, mit geeichten und profes-
sionellen Messgeräten Messungen durchzuführen, zu dokumentieren und Messergebnisse 
auszuwerten. 
 
 
zu 5: 
Im Rahmen der personellen Kapazitäten und der Gesamteinsatzlage wird grundsätzlich gegen 
illegale Technoveranstaltungen und die damit verbundenen ordnungswidrigen Zustände vor-
gegangen. Sollte es eine telefonische Meldung geben oder im Vorfeld Hinweise auf eine mög-
liche unerlaubte Veranstaltung eingehen, fangen die Ermittlungen direkt an. Wenn möglich, 
wird die Veranstaltung im Vorfeld unterbunden. Ansonsten wird die Veranstaltung direkt been-
det, Musikanlagen sichergestellt und eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gefertigt. Auch bei 
eigenen Feststellungen im Rahmen von Präsenzstreifen werden durch die kommunalen Ord-
nungsdienstkräfte entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet.

Beratungsverlauf (1)

25.06.2026 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1653/2026
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
13.06.2026
Erstellt
03.06.2026 13:11