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3872/2024

Petition "GyNeSa - Schüler*innen Initiative gegen Rechts"

Mitteilung Ausschuss 15.01.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 10.02.2025, TOP 7.2.1

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

6197 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/400/4 
1885/2024 
Vorlagen-Nummer 15.01.2025 
 3872/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 10.02.2025 
 
Petition "GyNeSa - Schüler*innen Initiative gegen Rechts" 
Petition der „GyNeSa – Schüler*innen Initiative gegen Rechts“ vom 03.06.2024 
 
Die „GyNeSa – Schüler*innen Initiative gegen Rechts“ hat der Verwaltung eine an die Ober-
bürgermeisterin und die Stadt Köln gerichtete Petition mit folgendem Wortlaut übergeben: 
 
„Wir als Schüler*innen Initiative vom Gymnasium Neue Sandkaul in Widdersdorf wollen nicht, 
dass die AfD ihren Kreisparteitag an unserer Schule durchführt. Wir vertreten die Meinung, 
dass die Werte unserer Schule wie Gleichberechtigung, Wertschätzung und Toleranz nicht mit 
dem Programm der AfD zusammenpassen. Wir hoffen, dass die Stadt Köln den Parteitag in 
andere Räumlichkeiten verlegt.“ 
Die Petition wurde zunächst von Frau Oberbürgermeisterin Reker beantwortet (https://ratsin-
formation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=122079) und aufgrund der Entscheidungsho-
heit des Stadtrates zur ausführlichen Stellungnahme durch die Fachverwaltung auch an den 
zuständigen Ausschuss für Bürgerbeteiligungen, Anregungen und Beschwerden abgegeben.  
 
Diese nimmt dazu wie folgt Stellung: 
 
Die Nutzung von Schulraum für außerschulische Zwecke ist in der Benutzungs- und Entgelt-
ordnung zur Nutzung von Schulraum der Stadt Köln für nichtschulische Zwecke geregelt. Die 
aktuelle Nutzungs- und Entgeltordnung zur Nutzung von Schulraum wurde vom Rat in der Sit-
zung am 01.10.2024 beschlossen.  
Vor der Einbringung der aktualisierten Benutzungs- und Entgeltordnung hat die Verwaltung 
die mögliche Nutzung von Schulraum für Parteiveranstaltungen rechtlich geprüft. Geprüft 
wurde dabei auch, ob einer zugelassenen Partei aufgrund ihrer politischen Ausrichtung die 
Nutzung von Schulraum versagt werden kann. 
 
Im Rahmen dieser Prüfung wurde durch das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen der 
Stadt Köln eine ausführliche Recherche der aktuellen Rechtsprechung durchgeführt.  
 
Danach hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu dieser Fragestellung bereits im Jahr 
2017 grundsätzlich ausgeführt (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 17.01.2017 – zu Ge-
sch.-Zeichen 2 BvB 1/13), dass alle Parteien, die nicht vom Bundesverfassungsgericht verbo-
ten wurden, gleich zu behandeln seien. Laut Internetrecherchen hatte die Stadt Büdingen 
(Hessen) nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes die Benutzungsordnung ihrer 
Stadthalle geändert und eine Regelung eingefügt, nach der die Überlassung an eine Partei, 
die erkennbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, nicht zulässig sein soll. 
Diese Regelung hat das Verwaltungsgericht Gießen dann für unwirksam erklärt: Ein Aus-
schluss von der Hallennutzung wegen Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele sei rechtlich

2 
 
nicht zulässig, so lange nicht eine Partei deshalb nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz vom 
Bundesverfassungsgericht verboten oder ein Vereinigungsverbot nach Artikel 9 Absatz 2 GG 
ausgesprochen worden sei. Ein Verbot der entsprechenden Partei durch das Bundesverfas-
sungsgericht sei aber nicht erfolgt.  
 
Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es hier keinerlei Spielräume für die 
Stadt Köln. Entweder wird allen nicht verbotenen Parteien die Nutzung gestattet oder keiner 
Partei. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob eine Partei vom Verfassungs-
schutz beobachtet wird. Solange nicht das BVerfG eine Partei verbietet, muss sie gleichbe-
handelt werden bzw. dürfen nicht bestimmte Parteien ausgeschlossen oder privilegiert wer-
den. 
Für die Stadt Köln bedeutet das, entweder dürfen alle Parteien schulische Räume nutzen oder 
gar keine. Mögliche Demonstrationen oder Proteste sind zur Entscheidungsfindung grundsätz-
lich auch unerheblich. Eine Ausnahme besteht allenfalls, wenn es im konkreten Falle ganz 
konkrete (polizeiliche) Hinweise gibt, dass es zu erheblichen Ausschreitungen kommen kann 
und eine unmittelbare Gefahr besteht. Dann könnte im Einzelfall eine Nutzung abgelehnt wer-
den. Die Hürden sind hier jedoch sehr hoch.  
Bei der Nutzung von Schulraum erfolgt zuvor generell ein Austausch mit den Schulleitungen 
dahingehend, ob der Schulraum ggf. für schulische Veranstaltungen benötigt wird. Darüber 
hinaus trifft das zuständige Bürgeramt alleine die Entscheidung, ob und in welchem Rahmen 
Schulraum für außerschulische Zwecke vermietet wird. Da hier jedoch rechtlich sehr enge 
Grenzen bestehen, wird eine Zustimmung erteilt, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen 
erfüllt sind.  
 
In der neu beschlossenen Nutzungs- und Entgeltordnung ist eine sog. Extremismusklausel 
aufgenommen worden. Eine Überlassung ist danach ausgeschlossen, sofern die Räumlichkei-
ten zur Durchführung von Veranstaltungen genutzt werden sollen, bei denen die hohe Wahr-
scheinlichkeit besteht, dass auf diesen politisch extremistisches, rassistisches, antisemiti-
sches, radikalislamistisches, sexistisches, gewaltverherrlichendes oder menschenfeindliches 
sowie verfassungswidriges oder verfassungsfeindliches Gedankengut dargestellt oder verbrei-
tet wird, sei es von der Vertragspartei selbst, ihren Mitgliedern oder von Besucher*innen der 
Veranstaltung. Durch die neue Beschlussfassung ist nun ein Kompromiss dergestalt getroffen 
worden, dass Schulraum für politische Veranstaltungen grundsätzlich zur Verfügung steht, 
wenn der Verfassungsmäßigkeit sowie der freiheitlich demokratischen Grundordnung in be-
sonderem Maße Rechnung getragen werden.  
 
Zur praktischen Umsetzung der Regelungen der Extremismusklausel wird derzeit in Zusam-
menarbeit des Amtes für Recht, Vergabe und Versicherungen mit dem NS-Dokumentations-
zentrum ein Leitfaden erarbeitet, der eine Hilfestellung bei einer möglichen Anmietung von öf-
fentlichen Räumen durch extrem rechte und/oder demokratiefeindliche Gruppen bietet. 
  
Inwieweit die sog. Extremistenklausel in Zukunft angegriffen werden könnte und inwieweit sie 
sich im Rahmen der Anwendung als rechtssicher und durchsetzbar erweist, wird sich erst zu 
einem späteren Zeitpunkt zeigen. 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

10.02.2025 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 7.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3872/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
15.01.2025
Erstellt
03.12.2024 09:47