V/0390/2005
Anregung gemäß § 24 GO NW: "Keine Urantransporte durch Münster"
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Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Feuerwehr Betrifft Anregung gemäß § 24 GO NW: "Keine Urantransporte durch Münster" Beratungsfolge 29.06.2005 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Der Hauptausschuss nimmt den Bürgerantrag „keine Urant ransporte durch Münster“ zur Kenntnis. 2. Der Hauptausschuss nimmt die in der nachfolgenden Begründung zum Beschlussvorschlag dargelegte Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis. 3. Der Hauptausschuss hält eine weitergehende Befassung der Verwaltung mit dem Bü r- gerantrag für nicht erforderlich , da sich die Rechtsgrundlagen seit der Beschlussfassung des Rates vom 11.02.1998 nicht geändert haben. 4. Die Stellungnahme der Verwaltung erfüllt die Funktion des unter Punkt 8 des Bürgerantr a- ges erbetenen Berichtes der Verwaltung. 5. Die Verwaltung wird aufgefordert, die Antragsteller entsprechend der Beschlussfassung zu Ziffer 1 – 4 zu informieren. Begründung: Mit Datum vom 08.04.2005 wurde dem Oberbürgermeister der Stadt Münster ein Bürgerantrag unter dem Titel „Keine Urantransporte durch Münster“ überreicht, welcher von folgenden Gruppen unterzeichnet wurde: Greenpeace Münster, c/o Zumsandestr. 15, 48145 Münster Kaktus – Grüne Jugend Münster, c/o Bremer Str. 54, 48155 Münster Widerstand gegen Atomanlagen Münster, c/o Sternstr. 31, 48145 Münster Münsteraner Bündnis „Stoppt Atomtransporte“, c/o Sternstr. 31, 48145 Münster Vorlagen-Nr.: V/0390/2005 Auskunft erteilt: Herr Fritzen Ruf: 20 25 80 00 E-Mail: FritzenB@stadt-muenster.de Datum: 11.05.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - 1. Einschätzung des Gefahrenpotenzial der eingesetzten Gefahrstoffe durch die Verwa l- tung 1.1 Gefahrenpotenzial von Uranhexafluorid Uranhexafluorid (UF6) ist ein sehr giftiges, schwach radioaktives Gas, welches in Verbi n- dung mit (Luft -)Feuchtigkeit stark ätzendes Fluorwasserstoff (HF) freisetzt. Die wesentl iche Gefährdung von Uranhexafluorid geht somit weniger von seiner Radioaktivität, al s vielmehr von seiner chemischen Reaktionsfähigkeit aus. In den internationalen Gremien besteht Übereinstimmung darin, dass bei der Beförderung von UF6 das spezifische Gefahrenpotential durch Radiotoxizität und Kritikalität ausre ichend durch die Sicherheit der verwendeten Transportbehälter berücksichtigt wird. 1.2 Gefahrenpotenzial von Fluorwasserstoff Fluorwasserstoff ist ein ätzender und sehr giftiger Stoff, welcher ein hohes Gefahrenpotenz i- al aufweist. Die toxikologischen Daten dieses Stoffes sind: MAK -Wert: 3 ml/m³, Einstufung nach Gefahrstoffverordnung: sehr giftig (T+) und ätzend (C). Zur Gefahrenabschätzung des Transportes von UF6 muss allerdings berücksichtigt we rden, wie es bei diesen Transporten zur Bildung von Fluorwasserstoff kommen kann. Dies ist nur bei direktem Kontakt von Luftfeuchtigkeit mit Uranhexafluorid möglich. Technisch wird dies durch entsprechend gesicherte Behälter auch bei Unfällen verhindert. Nur unter ungünstig s- ten Bedingungen, z.B. bei einem lang andauernden Brand, ist die Frei setzung größerer Mengen denkbar. 2. Stellungnahme der Verwaltung zum Bürgerantrag: Die einzelnen Punkte des Bürgerantrages werden nachfolgend kursiv gedruckt wiedergeg e- ben. Die Stellungnahme der Verwaltung ist den einzelnen Punkten zugeordnet. 1. Der Rat der Stadt Münster lehnt Urantransporte von und nach Gronau über Münster a- ner Stadtgebiet ab. In der Sitzung des Rates der Stadt Münster vom 11.02.1998 wurde ein ähnlich laute n- der Beschluss bereits gemäß dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, 07/98, gefasst. Der damalige Beschluss bezog sich auf grundsätzlich alle Transporte von radioaktiven Stoffen. Aus Sicht der Verwaltung sind keine Umstände eingetreten, die eine Modifikation der Beschlusslage erforderlich machen würden. Die Erfahrungen aus dem Jahr 1998 zeigen jedoch, dass ein solcher Beschluss bei a l- len zuständigen Behörden ausschließlich als politische Willenserklärung versta nden wird und keine Auswirkungen auf Art, Anzahl oder Wegstrecke von Transporten mit Uran/Uranhexafluorid hat. Aufgrund der unveränderten Rechtslage erscheint es deshalb nicht Erfolg verspr e- chend, eine erneute Initiative zu ergreifen, welche die (gleichen) zuständigen Behörden als Adressaten hat. 2. Der Rat der Stadt Münster stellt fest, dass kommunale Belange betroffe n sind. Der Rat ist besorgt, dass die Münsteraner Bevölkerung durch eine zunehmende Anzahl von Urantransporten, die zunehmend streng geheim gehalten werden, unnötig gefährdet wird. Kommunale Belange werden betroffen, wenn Transporte im Stadtgebiet durchg eführt werden. Da diese Transporte der Stadtverwaltung nicht bekannt gemacht we rden, - 3 - kann nur angenommen werden, dass im Zuge der Erweiterung der Anlage in Gronau auch die Anzahl der Transporte zunimmt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss aber of- fen bleiben, denn die zuständigen Behörden geben offiziell auch ex post keine Informa- tionen über Transporte weiter. Faktisch sind die Daten aber der Presse zu entnehmen. Eine Gefährdung von Teilen der Bevölkerung droht nur bei einer Freisetzung von Fl u- orwasserstoff. Die Wahrscheinlichkeit der Freisetzung wird von Experten als sehr g e- ring eingestuft (Unfall oder äußere Gewalteinwirkung mit anhaltender Brandeinwi r- kung). Ob die Transporte unnötig sind oder nicht, kann aus Sicht der Verwaltung dahin st e- hen. Nach allen e inschlägigen Gesetzen und Vorschriften zum Transport von Gefah r- gütern sind sie jedenfalls zulässig. 3. Der Rat der Stadt Münster ergreift wirksame Maßnahmen, um die Münsteraner Bevö l- kerung über die Gefahren und Risiken von Uran - und Uranhexafluorid-Transporten zu informieren. Dazu beauftragt der Rat die Verwaltung eine Informat ionsbroschüre zu er- stellen, die sich an der 1998 verfassten Broschüre zu den damaligen Ratsbeschlü ssen orientiert. Kommentar: Wie bereits im Antrag festgestellt, wurde 1998 eine Bro schüre über die Gefahren r adi- oaktiver Substanzen verfasst, die als Bürgerinformation im Bürgeramt der Stadt Mün s- ter ausgelegt war. Die Gefahren durch den Transport von Uranhexafluorid g ehen in Bezug auf die radiologischen Gefahren nicht über die anderer ra dioaktiver Stoffe hi n- aus, so dass diesbezüglich die ausgelegte Broschüre als ausreichend angesehen we r- den kann. Sie wird aufgrund der aktuellen Diskussion in der Öffentlichkeit erneut au s- gelegt. Bezüglich der chemischen Gefahren waren 1998 ebenfalls Unterlagen des Bundesam- tes für Transport und Verkehr ausgelegt, welche sich allgemein mit Risiken des Tran s- ports gefährlicher Stoffe und Güter befassten. Nach Auskunft der Umweltber atung der Stadt Münster bestand 1998 keine Nachfrage nach dieser Broschüre. D aher erscheint es nicht erforderlich, dass die Stadt Münster in einer eigenen Brosch üre gesondert auf die Gefahrstoffe Uran bzw. Uranhexafluorid hinweist. 4. Der Oberbürgermeister der Stadt Münster wendet sich an die UAA -Betreiberfirma Urenco, an die Bezirksr egierung, an die NRW -Landesregierung sowie an die Bunde s- regierung mit der Forderung, in Zukunft keine Urantransporte mehr durch Münster zu leiten. 5. Der Rat der Stadt Münster tritt mit anderen betroffenen Kreisen, Städten und Gemei n- den im Münsterland, im südlichen Niedersachsen und in den Niederlanden in Kontakt, um ein kommunales Bündnis gegen die Urantransporte von und nach Gronau herz u- stellen. 7. Der Rat der Stadt Münster erkennt an, dass eine eventuelle Verlagerung der Ura n- transporte allein nicht ausreicht, um die Gefahrenquelle zu beheben. Der Rat der Stadt Münster beauftragt deshalb die Verwaltung zu prüfen, ob eine gemeinsame Klage der von den Urantransporten betroffenen Kreise, Städte und Gemeinden – auch in Nieder- sachsen und den Niederlanden – gegen die Erweiterungsgenehmigung für die UAA Gronau, Aussichten auf Erfolg hat. Dazu wird die Verwaltung Kontakt mit den betroff e- nen Kreisen, Städten und Gemeinden aufnehmen. - 4 - Da sich die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Zuständigkeit und Mitwirkung der Kommunen bei Transporten von radioaktiven Stoffen bzw. allgemein beim Transport von gefährlichen Stoffen und Gütern nicht geändert haben, werden neuerliche Aktivit ä- ten zu keiner anderen Reaktion der zuständigen Stellen führen. Bereits 1998 wurde von allen angeschriebenen Stellen darauf hingewiesen, dass es trotz der Betroffenheit keine Zuständigkeiten der Stadt Münster gibt. Die gefasste Resolution wurde als polit i- sche Willenserklärung verstanden. Die Aussichten einer (gemeinsamen) Klage gegen die Behan dlungsanlage in Gronau sind nicht Erfolg versprechend. Der Verwaltung liegen keine Informationen vor, welche darauf hindeuten, dass in anderen Gemeinden die Absicht besteht, die Transporte mit Rechtsbehelfen anzugreifen Die Verwaltung rät deshalb davon ab, Rechtsmittel einzu- legen. Eine Änderung der Rechtslage kann nur durch eine neue politische Beschlus s- lage auf Bundesebene erreicht werden. 6. Der Rat der Stadt Münster beauftragt die Verwaltung, in Zukunft von den zuständ igen Behörden und der Polizei vorab über geplante Urantransporte Informationen zu erha l- ten. Diese wird sie über die Presse veröffentlichen, um die Münsteraner Bevölkerung angemessen zu informieren. Aufgrund der unveränderten Rechtslage ist eine offensive Informationspraxis der G e- nehmigungsbehörden nicht zu erwarten. Eine vorherige Information der Bevölkerung ist daher faktisch nicht möglich. Aus fachlicher Sicht des Katastrophenschutzes wird dies auch nicht für erforderlich gehalten, da das Gefährdungspotential von Uranh exaf- luorid nicht wese ntlich über dem anderer, alltäglich transportierter Gefahrstoffe liegt. Eine permanente Information über Gefahrguttransporte würde letztendlich eher zu e i- ner Abstumpfung der Wahrnehmung in der Bevölkerung führen. Im Falle einer tatsäc h- lichen Freisetzung ge fährlicher Stoffe und Güter wäre dann die Aufmerksamkeit der Bevölkerung gegenüber Warnmeldungen der Feuerwehr eher reduziert. Die Verwa l- tung sieht daher keine Möglichkeiten, die gewünschten Informationen bereit zu stellen. 8. Der Rat der Stadt Münster be auftragt die Verwaltung, bis zum Juni 2005 einen B ericht über die durchgeführten und eingeleiteten Maßnahmen vorzulegen. Die hier vorgelegte Stellungnahme des Bürgerantrages erfüllt aus Sicht der Verwaltung die Funktion des erbetenden Berichtes. I.V. gez. Joksch
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Zumsandestraße 15
- Bremer Straße 54
- Sternstraße 31
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0390/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 01.06.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37