AN/0805/2022
Istanbulkonvention
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Gem. Antrag nach § 3 (Grüne)
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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln Volt-Fraktion im Rat der Stadt Köln An die Vorsitzende des Ausschusses für die Gleichstellung von Frauen und Männern Frau Teresa De Bellis-Olinger Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 08.04.2022 AN/0805/2022 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 25.04.2022 Istanbulkonvention Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin die Antragstellenden bitten Sie, folgenden Antrag zur Beschlussfassung in die Tagesordnung der Sitzung des Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 25.04.2022 auf- zunehmen. Die B undesrepublik Deutschland ist dem „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ (sog. Istanbul - Konvention) 2017 beigetreten. Seit der Ratifizierung am 01.02.2018 soll das Übereinkommen dazu beitragen, Frauen das grundlegende Menschenrecht auf ein gewaltfreies Leben zu gewährleisten. Der Gewaltbegriff der Konvention ist weit gefasst. Erfasst werden alle Ge- walthandlungen, die insb. Frauen, aber auch Männer und weitere Personen betreffen, bspw. besonders schutzbedürftige Personen wie Frauen mit Behinderungen, Sexarbeitende, Mig- rantinnen oder non-binäre Menschen, die von Mehrfachdiskriminierungen betroffen sind. Der Gleichstellungsauschuss bekennt sich zur Istanbul-Konvention und erklärt: 1. Die Stadt Köln erkennt an, dass Gewalt gegen Frauen kein individuelles, sondern ein gesellschaftliches Problem ist. Es ist die Aufgabe und Verantwortung von Kommu- nen, vor allen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen und den An- spruch von Betroffenen auf Hilfe als Regelversorgung zu gewährleisten. 2. Die Stadt Köln engagiert sich seit langem mit vielfältigen Aktivitäten und Projekten im Kampf gegen Gewalt an Frauen. Gleichwohl wird mit Blick auf die Anforderungen der Istanbul Konvention die Notwendigkeit gesehen, vorhandene Vernetzungs- und Hil- festrukturen bedarfsgerecht auszugestalten und weiter zu verbessern. 3. Gewaltschutz braucht eine ressortübergreifende, kommunal verbindliche Gesamtstra- tegie. Ein Monitoring (mit relevanten Indikatoren) zur Umsetzung von Maßnahmen und die Einberufung eines „Runden Tisches Istanbul-Konvention“ sind notwendig. - 2 - Dafür sollte eine kommunale Koordinierungsstelle nach Art.10 Istanbul-Konvention eingerichtet werden, auch um an geeigneter Stelle die Überwachung der Umsetzung vorzuhalten. 4. Die strukturierte Umsetzung der Konvention von Fachleuten und Einrichtungen ge- meinsam mit den zuständigen Verwaltungseinheiten soll angestoßen werden. Aus- gehend von einer Koordinierungsstelle erfolgt eine systematische Bestandsaufnahme für die Ausdifferenzierung von nach der Istanbul-Konvention zu ergreifenden Maß- nahmen. Beschluss: Auf allen Ebenen besteht auch vier Jahre nach Inkrafttreten erheblicher Koordinierungsbe- darf. Der Gleichstellungsauschuss beabsichtigt die Istanbul-Konvention fortlaufend konse- quent umzusetzen und bittet die Verwaltung um die Erstellung eines Konzepts zur Durchfüh- rung einer Jahreskampagne, um als eine Maßnahme Artikel 13 der Istanbul-Konvention (Bewusstseinsbildung) Rechnung zu tragen. Für anfallende Ausgaben im Rahmen der Kam- pagne stehen im Haushaltsjahr 2022 Mittel in Höhe von 20.000€ (Teilplan 0111, Sonstige Innere Verwaltung, Teilplanzeile 16) aus dem Posten „Fördergelder Gleichstellung“ bereit. Begründung: Bei der Istanbul-Konvention handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der im Rang eines Bundesgesetzes in Kraft getreten ist. In Folge fehlender Evaluierungs- und Überwa- chungsmaßnahmen läuft das Bundesgesetz völkerrechtlicher Natur Gefahr, wirkungslos zu bleiben. Nach in Kraft treten wird die kommunale Pflichtaufgabe einer ganzheitlichen und nachhaltigen Gewaltbekämpfungsstrategie in Köln nicht ausreichend umgesetzt. Zwar sind materiell rechtliche Vorgaben der Konvention im Wesentlichen auf Bundesebene einzusetzen. Die Anwendung der Gesetze und vieler Aufgaben im Einzelfall obliegt jedoch vorrangig den Kommunen. So dient Artikel 13 der Istanbul-Konvention der Bewusstseinsbil- dung zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Im Rahmen der Jahreskampagne wird diesem Artikel mit unterschiedlichen Maßnahmen auf kommunaler Ebene Rechnung getragen. Die Kampagne ist so ein notwendiger erster Schritt in der kommunalen Umsetzung der Istanbul-Konvention. Mit freundlichen Grüßen gez. gez. gez. Lino Hammer Grüne- Fraktionsgeschäftsführer Niklas Kienitz CDU- Fraktionsgeschäftsführer Lucas Sickmöller Volt- Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0805/2022
- Typ
- Gem. Antrag nach § 3 (Grüne)
- Datum
- 08.04.2022
- Erstellt
- 08.04.2022 13:08