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AN/0805/2022

Istanbulkonvention

Gem. Antrag nach § 3 (Grüne) 08.04.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern, Sitzung am 25.04.2022, TOP 2.2

Gem. Antrag nach § 3 (Grüne)

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Gem. Antrag nach § 3 (Grüne)

4833 Zeichen

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat 
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
 
 
An die Vorsitzende des Ausschusses 
für die Gleichstellung von Frauen und Männern 
Frau Teresa De Bellis-Olinger 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 08.04.2022 
 
AN/0805/2022 
 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 25.04.2022 
 
Istanbulkonvention 
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin 
 
die Antragstellenden bitten Sie, folgenden Antrag zur Beschlussfassung in die Tagesordnung 
der Sitzung des Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 25.04.2022 auf-
zunehmen. 
 
Die B undesrepublik Deutschland ist dem „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung 
und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ (sog. Istanbul -
Konvention) 2017 beigetreten. Seit der Ratifizierung am 01.02.2018 soll das Übereinkommen 
dazu beitragen, Frauen das grundlegende Menschenrecht auf ein gewaltfreies Leben zu 
gewährleisten. Der Gewaltbegriff der Konvention ist weit gefasst. Erfasst werden alle Ge-
walthandlungen, die insb. Frauen, aber auch Männer und weitere Personen betreffen, bspw. 
besonders schutzbedürftige Personen wie Frauen mit Behinderungen, Sexarbeitende, Mig-
rantinnen oder non-binäre Menschen, die von Mehrfachdiskriminierungen betroffen sind. 
Der Gleichstellungsauschuss bekennt sich zur Istanbul-Konvention und erklärt: 
 
1. Die Stadt Köln erkennt an, dass Gewalt gegen Frauen kein individuelles, sondern ein 
gesellschaftliches Problem ist. Es ist die Aufgabe und Verantwortung von Kommu-
nen, vor allen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen und den An-
spruch von Betroffenen auf Hilfe als Regelversorgung zu gewährleisten. 
 
2. Die Stadt Köln engagiert sich seit langem mit vielfältigen Aktivitäten und Projekten im 
Kampf gegen Gewalt an Frauen. Gleichwohl wird mit Blick auf die Anforderungen der 
Istanbul Konvention die Notwendigkeit gesehen, vorhandene Vernetzungs- und Hil-
festrukturen bedarfsgerecht auszugestalten und weiter zu verbessern.  
 
3. Gewaltschutz braucht eine ressortübergreifende, kommunal verbindliche Gesamtstra-
tegie. Ein Monitoring (mit relevanten Indikatoren) zur Umsetzung von Maßnahmen 
und die Einberufung eines „Runden Tisches Istanbul-Konvention“ sind notwendig.

- 2 - 
 
Dafür sollte eine kommunale Koordinierungsstelle nach Art.10 Istanbul-Konvention 
eingerichtet werden, auch um an geeigneter Stelle die Überwachung der Umsetzung 
vorzuhalten.  
 
4. Die strukturierte Umsetzung der Konvention von Fachleuten und Einrichtungen ge-
meinsam mit den zuständigen Verwaltungseinheiten soll angestoßen werden. Aus-
gehend von einer Koordinierungsstelle erfolgt eine systematische Bestandsaufnahme 
für die Ausdifferenzierung von nach der Istanbul-Konvention zu ergreifenden Maß-
nahmen. 
 
Beschluss: 
Auf allen Ebenen besteht auch vier Jahre nach Inkrafttreten erheblicher Koordinierungsbe-
darf. Der Gleichstellungsauschuss beabsichtigt die Istanbul-Konvention fortlaufend konse-
quent umzusetzen und bittet die Verwaltung um die Erstellung eines Konzepts zur Durchfüh-
rung einer Jahreskampagne, um als eine Maßnahme Artikel 13 der Istanbul-Konvention 
(Bewusstseinsbildung) Rechnung zu tragen. Für anfallende Ausgaben im Rahmen der Kam-
pagne stehen im Haushaltsjahr 2022 Mittel in Höhe von 20.000€ (Teilplan 0111, Sonstige 
Innere Verwaltung, Teilplanzeile 16) aus dem Posten „Fördergelder Gleichstellung“ bereit. 
 
Begründung: 
Bei der Istanbul-Konvention handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der im Rang 
eines Bundesgesetzes in Kraft getreten ist. In Folge fehlender Evaluierungs- und Überwa-
chungsmaßnahmen läuft das Bundesgesetz völkerrechtlicher Natur Gefahr, wirkungslos zu 
bleiben. Nach in Kraft treten wird die kommunale Pflichtaufgabe einer ganzheitlichen und 
nachhaltigen Gewaltbekämpfungsstrategie in Köln nicht ausreichend umgesetzt. 
Zwar sind materiell rechtliche Vorgaben der Konvention im Wesentlichen auf Bundesebene 
einzusetzen. Die Anwendung der Gesetze und vieler Aufgaben im Einzelfall obliegt jedoch 
vorrangig den Kommunen. So dient Artikel 13 der Istanbul-Konvention der Bewusstseinsbil-
dung zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Im 
Rahmen der Jahreskampagne wird diesem Artikel mit unterschiedlichen Maßnahmen auf 
kommunaler Ebene Rechnung getragen. Die Kampagne ist so ein notwendiger erster Schritt 
in der kommunalen Umsetzung der Istanbul-Konvention.  
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
gez. gez. gez. 
Lino Hammer 
Grüne- 
Fraktionsgeschäftsführer 
Niklas Kienitz 
CDU- 
Fraktionsgeschäftsführer 
Lucas Sickmöller 
Volt-  
Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

25.04.2022 Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern
TOP 2.2 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0805/2022
Typ
Gem. Antrag nach § 3 (Grüne)
Datum
08.04.2022
Erstellt
08.04.2022 13:08