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V/0586/2025

Westfälische Bauindustrie GmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrags

Vorlagen 14.11.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2025, TOP 22

Anlage A

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Ansehen

Anlage 1 Neuer Gesellschaftsvertrag

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2 Synopse zum Gesellschaftsvertrag

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Ansehen

Anlage A

1009 Zeichen

Anlage A zur V/0586/2025 
 
Kurzüberblick 
Mit dem neuen Gesellschaftsvertrag entfällt das bisherige Unternehmensorgan Aufsichtsrat. Als 
Organe verbleiben die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die Auflösung des Gesellschaftsorgans Aufsichtsrat mit Übertragung einzelner Aufsichts-
aufgaben auf die Gesellschafterversammlung. Es soll eine erweiterte Berichterstattung der WBI 
GmbH als Tochtergesellschaft der Stadtwerke GmbH an deren Aufsichtsrat erfolgen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
GO NRW, Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

Anlage 1 Neuer Gesellschaftsvertrag

17555 Zeichen

Neufassung  
Gesellschaftsvertrag 
der 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
„Westfälische Bauindustrie GmbH" 
 
§ 1  Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma  
Westfälische Bauindustrie GmbH 
1.2 Sitz der Gesellschaft ist Münster. 
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
§ 2 Gegenstand des Unternehmens 
2.1 Die Westfälische Bauindustrie GmbH bewirtschaftet umfassend den ruhenden Verkehr in 
der Stadt Münster, sie baut und betreibt Parkhäuser und Umsteigeanlagen zur Vernetzung 
von Motorisiertem lndividual-Verkehr (MIV) und Öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) 
wie Park+Ride-Anlagen, Park+Bike-Anlagen, Fahrradparkanlagen und betreibt 
Fahrradverleihsysteme. 
2.2 Die Westfälische Bauindustrie GmbH errichtet und betreibt bauliche 
Sicherungsmaßnahmen im städtischen Interesse zum Schutz von Wegen, Straßen und 
Plätzen. 
2.3 Die Westfälische Bauindustrie GmbH engagiert sich im Bereich Bauens als Bauherrin im 
eigenen Namen oder als Baubetreuerin im fremden Namen unter Beachtung der öffentlichen 
Zwecksetzung in solchen Bereichen, die strukturell zur Stadtentwicklung in Münster beitragen. 
Hierzu gehören Gewerbe- oder Handwerkerzentren, Projekte zur wohnungsnahen 
Grundversorgung in der Entwicklung/Verbesserung von Wohnbereichen, Bau von Schulen, 
Kitas und Flüchtlingseinrichtungen sowie soziale Infrastruktureinrichtungen. 
2.4 Das bei der Westfälische Bauindustrie GmbH vorhandene Spezialwissen kann, soweit damit 
ein öffentlicher Zweck verfolgt wird, innerhalb der durch die Gemeindeordnung gezogenen 
Grenzen örtlich durch die Übernahme von Beratungs-, Planungs- oder Bauaufträge für Dritte 
vermarktet werden. In diesem Zusammenhang dürfen begleitend auch kaufmännische- und 
Verwaltungsdienstleistungen erbracht werden. 
2.5 Die Gesellschaft bewirtschaftet das eigene Grundvermögen. Sie kann Grundstücke 
erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben und erwerben. Sie kann 
die Vermarktung von Grundstücken im Konzern der Stadt Münster im Wege der 
Geschäftsbesorgung übernehmen.

2.6 Die Gesellschaft kann die Verwaltung von Eigentümergemeinschaften übernehmen, soweit 
sie Miteigentümer ist. Dies gilt ebenfalls, wenn diese Tätigkeit auf Veranlassung eines 
Gesellschafters erfolgt und hierfür ein öffentliches Interesse besteht, die diese kommunale 
Betätigung erfordert. 
2.7 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand 
unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck unter den 
Vorgaben des § 107 Abs. 3 GO NRW Zweigniederlassungen errichten, andere 
Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen 
beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner Interessengemeinschaften 
eingehen. 
2.8 Die Gesellschaft ist nach § 109 GO NRW so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, 
dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 
2.9 Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LGG 
 NRW) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. 
§ 3 Stammkapital 
3.1 Das Stammkapital beträgt in Worten: € 21.630.000 (in Worten: zweiundzwanzig-
 millionensechshundertdreißigtausend). 
3.2 Gesellschafterinnen sind: 
a)  die Stadtwerke Münster GmbH mit einem Anteil von  € 21.413.700,00 
b)  die Stadt Münster mit einem Anteil von   € 216.300,00 
3.3 Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Beurkundungen, Eintragungen, etwaige 
 Genehmigungen, Rechts- und Steuerberatungen) werden von der Gesellschaft getragen, 
 soweit dies nicht im Erhöhungsbeschluss anders geregelt ist. 
§ 4 Organe der Gesellschaft 
4.1 Organe der Gesellschaft sind: 
a) die Geschäftsführung 
b) die Gesellschafterversammlung 
4.2 Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den 
 Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung auszurichten. 
§ 5 Geschäftsführung 
5.1 Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht nach näherer Bestimmung der 
 Gesellschafterversammlung aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. 
5.2 Besteht die Geschäftsführung aus einem Mitglied, so wird die Gesellschaft durch dieses 
 allein vertreten; besteht sie aus mehreren Mitgliedern, so wird die Gesellschaft jeweils 
 durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich oder — falls Prokura erteilt wurde — durch ein

Mitglied der Geschäftsführung in Gemeinschaft mit einer/einem Beschäftigten der 
 Gesellschaft mit Prokura vertreten. 
5.3 Die Gesellschafterversammlung kann auch bei mehreren Mitgliedern in der 
 Geschäftsführung Alleinvertretungsbefugnis erteilen. Sie kann einzelne, mehrere oder alle 
 Mitglieder der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreien. 
5.4 Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft eigenverantwortlich nach 
 Maßgabe der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrags, der Geschäftsordnung GF (GO GF) 
 und den Beschlüssen der Gesellschafterinnen. Dabei ist der ist der Münsteraner Kodex für 
gute Unternehmensführung — Public Corporate Governance Kodex in der jeweils gültigen 
Fassung zu beachten. 
5.5 Die Gesellschafterversammlung soll eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO 
 GF) beschließen, in der diejenigen Geschäfte festgelegt werden, die die Geschäftsführung 
 über die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags 
 hinaus grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen 
 kann. Eine bisher beschlossene GO GF bzw. Allgemeine Geschäftsanweisung für die 
 Geschäftsführung gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO GF fort. 
5.6 Vorstehende Regelungen (Nr. 1 bis Nr. 5) gelten auch für Liquidatoren. Wird die 
 Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisherigen Geschäftsführung liquidiert, so 
 besteht ihre konkrete Vertretungsbefugnis als Liquidator fort. 
§ 6 Gesellschafterversammlung 
6.1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einer Vertretung der Gesellschafterin, 
 wobei für kommunale Gesellschafterinnen auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Für die 
 durch die Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung entsandte Vertretung soll eine 
 Stellvertretung bestimmt werden. Die Vertretung einer kommunalen Gesellschafterin ist an 
 die Beschlüsse des willensbildenden Organs (Rat, Kreistag, Landtag, etc.) gebunden und 
 hat die Interessen der Gebietskörperschaft zu verfolgen. Vertretungen, die von 
 willensbildenden Organen entsandt worden sind, haben ihr Amt auf Beschluss des 
 willensbildenden Organs jederzeit niederzulegen. Die Vertretung einer kommunalen 
 Gesellschafterin hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichtigen 
 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die 
 Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und 
 gesellschaftsrechtliche Bestimmungen beachtet werden, Die Unterrichtung hat in 
 nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. 
6.2 Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, sofern der Geschäftsführung dies 
 zweckmäßig erscheint. Gesellschafterinnen können jederzeit bei der Geschäftsführung die 
 Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Sitzung ist dann 
 umgehend durch die Geschäftsführung einzuberufen. Jährlich finden jedoch mindestens 
 zwei ordentliche Gesellschafterversammlungen statt, eine davon spätestens bis zum 30. 
 Juli jeden Jahres. Sie sind von der Geschäftsführung unter Beifügung der Tagesordnung 
 sowie aller notwendigen Erläuterungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist 
 von mindestens zwei Wochen vor dem Termin an jede Gesellschafterin unter Angabe von

Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung. Auch die elektronische Bereitstellung der 
 Unterlagen, z.B. per Daten-Cloud, ist zugelassen. In dringenden Fällen kann auf die 
 Ladungsfrist verzichtet werden. Die Gesellschafterversammlung ist dann ordnungsgemäß 
 geladen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen dem Verzicht zustimmen. Der Abhaltung 
 einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafterinnen in Textform 
 mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen 
 einverstanden erklären. Die Pflicht zur Fertigung einer Niederschrift bleibt hiervon 
 unberührt. 
6.3 Der Gesellschafterversammlung obliegen diejenigen Aufgaben, die nach den Vorschriften 
 des GmbH-Gesetzes den Gesellschafterinnen zugewiesen sind und die nach den 
 gesetzlichen Vorschriften und nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages nicht anderen 
 Organen zugewiesen worden sind. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere 
 zuständig für die Beschlussfassung über: 
a) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen nach den §§ 291, 
 292 Abs. 1 AktG; 
b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen; 
c) den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen Finanzplanung mit besonderer 
 Begründung hinsichtlich der Parkentgelte, die Feststellung des Jahresabschlusses 
 (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung; Anhang) und die Verwendung des 
 Ergebnisses einschließlich etwaiger Tochtergesellschaften und 
 Beteiligungsunternehmen; 
d) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung einschließlich des 
 Abschlusses, der Änderung, der Aufhebung oder Kündigung der 
 Anstellungsverträge der Mitglieder der Geschäftsführung; 
e) die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben sowie alle Änderungen des 
 Gesellschaftsvertrages; 
f) Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung auf die 
 öffentliche Hand;  
g) die Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung auf 
 Vorschlag des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster; 
h) Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitgebervereinigung und zu 
 Zusatzversorgungskassen; 
i) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder der 
 Geschäftsführung und die Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der 
 Gesellschaft bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit der 
 Geschäftsführung; 
j) den Gesamtbetrag, bis zu dem Darlehen übernommen oder 
 Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen; 
k) die Entlastung der Geschäftsführung; 
l) den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel: Pacht-, und 
 Leasingverträgen), wenn Dauer und Betrag eine in der Geschäftsordnung für die 
 Geschäftsführung (GO GF) festgelegte Grenze übersteigen;

m) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen 
 Rechten, Bestellungen und Aufhebungen von Erbbaurechten sowie 
 Baumaßnahmen und Vergaben, soweit sie nicht als Geschäft der laufenden 
 Verwaltung der Substanzerhaltung dienen und soweit die in der GO GF 
 festgelegten Beträge überschritten werden; 
n) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, wenn der Betrag eine in der GO GF 
 festgelegte Höhe übersteigt, sowie Schenkungen; 
o) unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer in der GO GF festzulegenden Grenze, 
 soweit es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt; 
p) Führen von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen, wenn Dauer 
 oder Betrag eine in der GO GF festgesetzte Grenze übersteigen; 
q) Niederschlagung und Erlass von Forderungen, wenn der Betrag eine in der GO GF 
 festgesetzte Grenze übersteigt; 
r) Die Übernahme der finanziellen und/oder technischen Betreuungstätigkeit für  
 Dritte. 
6.5 Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung alle Entscheidungen an sich ziehen 
 und über sie mit verbindlicher Wirkung gegenüber anderen Gesellschaftsorganen befinden. 
6.6 Für die Beschlussfassung bei Gesellschafterversammlungen von Unternehmen, an denen 
 die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung der vom Rat der 
 Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung des Unternehmens, an dem die 
 Gesellschaft beteiligt ist, nach § 113 der GO NRW entsandten Vertretung. 
§ 7 Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Wirtschaftsplan 
7.1 Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) ist von der 
 Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Fristen, spätestens jedoch in den ersten vier 
 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen und der beauftragten 
 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Abschlussprüfung vorzulegen. Die Aufstellung und 
 Prüfung des Jahresabschlusses hat in entsprechender Anwendung des Dritten Buches des 
 HGB für Kapitalgesellschaften zu erfolgen. An der Schlussbesprechung über die Prüfung 
 des Jahresabschlusses mit der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft soll das Amt 
 für Finanzen und Beteiligungen mit jeweils einer Vertretung beteiligt werden. Die materiell 
 geprüfte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft ist dem 
 Beteiligungsmanagement der Stadt Münster bis zum 30.04. des Folgejahres in 
 elektronischer Form vorzulegen. 
7.2 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschlussprüfung — spätestens bis 
 zum 30.06. eines jeden Jahres — hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den 
 Lagebericht mit dem Bericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und den 
 Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung und dem Beteiligungsmanagement der 
 Stadt Münster vorzulegen zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses. Zugleich 
hat die Geschäftsführung der  Gesellschafterversammlung ihren Vorschlag zur 
Verwendung des Ergebnisses vorzulegen.

7.3 Der Auftrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung ist auch auf 
 folgende Prüfungen zu erweitern: 
a) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, 
b) Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie der Liquidität 
 und Rentabilität der Gesellschaft, 
c) Darstellung von verlustbringenden Geschäften und die Ursache der Verluste, wenn 
 diese Geschäfte und die Ursache für die Vermögens- und Ertragslage von 
 Bedeutung waren, 
d) Darstellung der Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung 
 ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. 
7.4 Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätze-Gesetz benannten Rechte 
 zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der Stadt Münster stehen 
 Prüfungsrechte nach der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster in ihrer jeweiligen 
 Fassung zu. 
7.5 Über die Verwendung des Jahresergebnisses beschließt die Gesellschafterversammlung. 
7.6 Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, den kommunalen 
 Gesellschafterinnen die für den Gesamtabschluss im Sinne des § 116 GO NRW nach 
 Einschätzung der kommunalen Gesellschafterinnen erforderlichen Informationen und 
 Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 
7.7 Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplanung ist eine 
 fünfjährige Ergebnis-, Investitions- und Finanzierungsplanung zugrunde zu legen und den 
 Gesellschafterinnen zur Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur öffentlichen 
 Zwecksetzung und zur Zweckerreichung ist im Lagebericht aufzunehmen. 
7.8 Soweit die Gesellschaft durch Vertrag Vermögensgegenstände der Stadt Münster 
 verwaltet, überprüft das gemeindliche Rechnungsprüfungsamt deren ordnungsgemäße 
 Verwaltung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze. 
§ 8 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 
8.1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: 
a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder 
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 
8.2 Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes maßgebend. 
§ 9 Bekanntmachung 
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit 
gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesanzeiger. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die 
Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des 
Lageberichtes werden unbeschadet bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt 
der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis 
zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.

§ 10 Transparenz 
Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind die für die 
Tätigkeiten im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der 
Mitglieder der Geschäftsführung oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss 
jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes 
einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des 
§ 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: 
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen 
 Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, 
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung 
 ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der 
 Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder 
 zurückgestellten Betrag, 
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und 
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des 
 Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe 
 des Geschäftsjahres gewährt worden sind. 
§ 11 Schlussbestimmungen 
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages. In 
einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterinnen 
möglichst so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte 
Zweck erreicht wird.

Beschlussvorlage

5452 Zeichen

V/0586/2025 
V/0586/2025 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Westfälische Bauindustrie GmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrags 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   10.12.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung:  
 
 
1. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Westfälische Bauindustrie GmbH  (Anla-
ge 1) wird zugestimmt. Etwaigen weiteren Änderungen an dem Gesellschaftsvertrag, die 
sich im Rahmen des Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung nach § 115 GO NRW 
ergeben, wird zugestimmt. 
 
2. Die Vertretungen der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH in der Gesell-
schafterversammlung der Westfälische Bauindustrie GmbH  werden ermächtigt, den ent-
sprechenden Beschluss zu fassen.  
 
3. Die Geschäftsführung der Westfälische Bauindustrie GmbH  wird ab Wirksamkeit der Neu-
fassung gem. Ziff. 1 im Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH über die unterjährige 
wirtschaftliche Entwicklung berichten.  
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster.  
 
 
 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen  
 
27.11.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Dr. Winterling  
Telefon: 492-2036 
Winterling@stadt -
muenster.de

- 2 - 
V/0586/2025 
Begründung: 
 
Die Stadtwerke Münster GmbH ist mit 99  % und die Stadt Münster mit 1  % an der Westfäli-
sche Bauindustrie GmbH (WBI) beteiligt. Gem. § 53 GmbHG kann eine Abänderung des Ge-
sellschaftsvertrags nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen. Die städti-
schen Vertretungen in dieser bedürfen für die Beschlussfassung einer Ermächtigung durch 
den Rat der Stadt Münster, § 108 GO NRW. 
Gemäß §  4 des Gesellschaftsvertrags der WBI verfügt die Gesellschaft mit Geschäftsfüh-
rung, Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung bisher über drei Organe.  
 
Mit dem Antrag an den Rat Nr. A -R/0072/2022 Bauen und Mobilität im Stadtkonzern kon-
zentriert verankern wurde die Verwaltung beauftragt, das Geschäftsmodell der WBI wieder 
auf die originäre Parkraumbewirtschaftung zu konzentrieren.  
Dies führte unter anderem zur zwischenzeitlichen Verlagerung  der Bauwerke GmbH  direkt 
unter die Stadt Münster , um städtische Bauaktivitäten in einer auf solche Geschäftsfelder 
speziell ausgerichteten Gesellschaft zu bündeln. Damit kann  die WBI sukzessive wieder auf 
ihre Kernkompetenz „Parken“ zurückgeführt werden. Derzeit laufende Bauprojekte unter 
WBI-Federführung werden in den kommenden Jahren zum Abschluss geführt werden.  
Von den im Antrag vorgeschlagenen Maßnahmen zur verwaltungstechnischen Verschlan-
kung der WBI wurde bereits die Personalunion der Geschäftsführung von Stadtwerke Müns-
ter GmbH und WBI umgesetzt, um die operative Verbindung zwischen den beiden Gesell-
schaften zu stärken.  
Der aktuelle Beschlussvorschlag dient neben der Umsetzung der Forderung nach einer Auf-
lösung des Aufsichtsrats  und den daraus resultierenden Änderungen des Gesellschaftsver-
trags auch der Modifizierung der Anforderungen an die Jahresabschlusserstellung.  
 
Auflösung des Aufsichtsrates 
Bei dem Aufsichtsrat der WBI handelt es sich um ein fakultatives Aufsichtsorgan, da weder 
nach  Drittelbeteiligungsgesetz noch nach  Mitbestimmungsgesetz für Unternehmen dieser 
Größenordnung verpflichtend ein Aufsichtsrat zu bilden ist, vgl. auch § 52 GmbHG. Auch aus 
den §§ 107 ff. GO NRW lässt sich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung zur Einrich-
tung eines Aufsichtsorgans entnehmen.  
 
Sieht der Gesellschaftsvertrag kein Organ zur Überwachung der Geschäftsführung vor, be-
darf es einer anderweitigen Zuweisung dessen bisheriger Kompetenzen unter Berücksichti-
gung der konkreten Tätigkeit der Beteiligung. Dies geschieht im konkreten Fall durch die Er-
weiterung der Kompetenzen der Gesellschafterversammlung in §  6 Abs. 4 der neuen Fas-
sung des Gesellschaftsvertrags – vgl. Anlage 1 und 2. Über die entsprechenden Beschlüsse 
zur Ermächtigung der Gesellschaftervertretungen wird der Rat bzw. der zuständige Fachaus-
schuss weiterhin in die wesentlichen Entscheidungen einbezogen. Über die unterjährige 
Entwicklung wird aufgrund der Steuerungsrelevanz der WBI im Quartalsbericht  weiterhin  an 
den zuständigen Ausschuss berichtet. Ferner wird die Geschäftsführung der SWMS angehal-

- 3 - 
V/0586/2025 
ten, im Aufsichtsrat der SWMS über die relevanten Entwicklungen der WBI regelmäßig und 
ausführlich zu informieren.  
 
Aufstellung des Jahresabschlusses  
Bzgl. der Erstellung des Jahresabschlusses wird von den durch das 3. NKF -
Weiterentwicklungsgesetz NRW ermöglichten Erleichterungen Gebrauch gemacht: Entschei-
dend sind nicht mehr die Anforderungen des Dritten Buches des HGB für große Kapitalge-
sellschaften, sondern die tatsächliche Größe der Gesellschaft, sodass die Verpflichtung zur 
Erstellung eines Lageberichts entfällt. Die Verpflichtung der Geschäftsführung zum an euro-
päischen Standards orientieren Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte der Beteiligung gem. 
Ziff. 6.2.3 des Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung bleibt hiervon unberührt.   
 
Weitere Änderungen 
Die übrigen Änderungen des Gesellschaftsvertrags tragen der Auflösung des Aufsichtsrates 
und dem zwischenzeitlichen Außerkrafttreten des Transparenzgesetz NRW Rechnung.  
 
 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1: Neuer Gesellschaftsvertrag 
Anlage 2: Synopse zum Gesellschaftsvertrag

Anlage 2 Synopse zum Gesellschaftsvertrag

62165 Zeichen

Gesellschaftsvertrag WBI - Synopse 
 
 Gesellschaftsvertrag, Fassung vom 17.04.2023 Gesellschaftsvertrag n.F., Vorschlag zur V/0586/2025 Anmerkungen 
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr Firma, Sitz und Geschäftsjahr  
1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter 
der Firma Westfälische Bauindustrie GmbH. 
Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter 
der Firma Westfälische Bauindustrie GmbH. 
 
 
1.2 Sitz der Gesellschaft ist Münster. Sitz der Gesellschaft ist Münster. 
 
 
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
§ 2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens  
2.1 Die Westfälische Bauindustrie GmbH bewirtschaftet umfassend den 
ruhenden Verkehr in der Stadt Münster, sie baut und betreibt Park-
häuser und Umsteigeanlagen zur Vernetzung von Motorisiertem lndi-
vidual-Verkehr (MIV) und Öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) 
wie Park+Ride-Anlagen, Park+Bike-Anlagen, Fahrradparkanlagen 
und betreibt Fahrradverleihsysteme. 
Die Westfälische Bauindustrie GmbH bewirtschaftet umfassend den 
ruhenden Verkehr in der Stadt Münster, sie baut und betreibt Park-
häuser und Umsteigeanlagen zur Vernetzung von Motorisiertem lndi-
vidual-Verkehr (MIV) und Öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) 
wie Park+Ride-Anlagen, Park+Bike-Anlagen, Fahrradparkanlagen 
und betreibt Fahrradverleihsysteme. 
 
 
2.2 Die Westfälische Bauindustrie GmbH errichtet und betreibt bauliche 
Sicherungsmaßnahmen im städtischen Interesse zum Schutz von 
Wegen, Straßen und Plätzen. 
Die Westfälische Bauindustrie GmbH errichtet und betreibt bauliche 
Sicherungsmaßnahmen im städtischen Interesse zum Schutz von 
Wegen, Straßen und Plätzen. 
 
 
2.3 Die Westfälische Bauindustrie GmbH engagiert sich im Bereich des 
Bauens als Bauherr im eigenen Namen oder als Baubetreuer im 
fremden Namen unter Beachtung der öffentlichen Zwecksetzung in 
solchen Bereichen, die strukturell zur Stadtentwicklung in Münster 
beitragen. Hierzu gehören Gewerbe- oder Handwerkerzentren, Pro-
jekte zur wohnungsnahen Grundversorgung in der Entwicklung/Ver-
besserung von Wohnbereichen, Bau von Schulen, Kitas und Flücht-
lingseinrichtungen sowie soziale Infrastruktureinrichtungen. 
Die Westfälische Bauindustrie GmbH engagiert sich im Bereich des 
Bauens als Bauherr im eigenen Namen oder als Baubetreuer im 
fremden Namen unter Beachtung der öffentlichen Zwecksetzung in 
solchen Bereichen, die strukturell zur Stadtentwicklung in Münster 
beitragen. Hierzu gehören Gewerbe- oder Handwerkerzentren, Pro-
jekte zur wohnungsnahen Grundversorgung in der Entwicklung/Ver-
besserung von Wohnbereichen, Bau von Schulen, Kitas und Flücht-
lingseinrichtungen sowie soziale Infrastruktureinrichtungen. 
 
 
2.4 Das bei der Westfälische Bauindustrie GmbH vorhandene Spezial-
wissen kann, soweit damit ein öffentlicher Zweck verfolgt wird, inner-
halb der durch die Gemeindeordnung gezogenen Grenzen örtlich 
durch die Übernahme von Beratungs-, Planungs- oder Bauaufträge 
Das bei der Westfälische Bauindustrie GmbH vorhandene Spezial-
wissen kann, soweit damit ein öffentlicher Zweck verfolgt wird, inner-
halb der durch die Gemeindeordnung gezogenen Grenzen örtlich 
durch die Übernahme von Beratungs-, Planungs- oder Bauaufträge

für Dritte vermarktet werden. In diesem Zusammenhang dürfen be-
gleitend auch kaufmännische- und Verwaltungsdienstleistungen er-
bracht werden. 
für Dritte vermarktet werden. In diesem Zusammenhang dürfen be-
gleitend auch kaufmännische- und Verwaltungsdienstleistungen er-
bracht werden. 
 
2.5 Die Gesellschaft bewirtschaftet das eigene Grundvermögen. Sie 
kann Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbau-
rechte ausgeben und erwerben. Sie kann die Vermarktung von 
Grundstücken im Konzern der Stadt Münster im Wege der Geschäfts-
besorgung übernehmen. 
Die Gesellschaft bewirtschaftet das eigene Grundvermögen. Sie 
kann Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbau-
rechte ausgeben und erwerben. Sie kann die Vermarktung von 
Grundstücken im Konzern der Stadt Münster im Wege der Ge-
schäftsbesorgung übernehmen. 
 
2.6 Die Gesellschaft kann die Verwaltung von Eigentümergemeinschaf-
ten übernehmen, soweit sie Miteigentümer ist. Dies gilt ebenfalls, 
wenn diese Tätigkeit auf Veranlassung eines Gesellschafters erfolgt 
und hierfür ein öffentliches Interesse besteht, die diese kommunale 
Betätigung erfordert. 
Die Gesellschaft kann die Verwaltung von Eigentümergemeinschaf-
ten übernehmen, soweit sie Miteigentümer ist. Dies gilt ebenfalls, 
wenn diese Tätigkeit auf Veranlassung eines Gesellschafters erfolgt 
und hierfür ein öffentliches Interesse besteht, die diese kommunale 
Betätigung erfordert. 
 
 
2.7 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, 
die den Gegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet 
sind. Sie darf zu diesem Zweck unter den Vorgaben des § 107 
Abs. 3 GO NRW Zweigniederlassungen errichten, andere Unterneh-
men gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an 
diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner 
Interessengemeinschaften eingehen. 
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, 
die den Gegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet 
sind. Sie darf zu diesem Zweck unter den Vorgaben des § 107 
Abs. 3 GO NRW Zweigniederlassungen errichten, andere Unterneh-
men gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an 
diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner 
Interessengemeinschaften eingehen. 
 
 
2.8 Die Gesellschaft ist nach § 109 GO NRW so zu führen, zu steuern 
und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt 
wird. 
Die Gesellschaft ist nach § 109 GO NRW so zu führen, zu steuern 
und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt 
wird. 
 
 
2.9 Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nord-
rhein-Westfalen (LGG NRW) in seiner jeweils gültigen Fassung An-
wendung. 
Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nord-
rhein-Westfalen (LGG NRW) in seiner jeweils gültigen Fassung An-
wendung. 
 
 
§ 3 Stammkapital Stammkapital  
3.1 Das Stammkapital beträgt € 21.630.000,00 (in Worten: Euro einund-
zwanzigmillionensechshundertdreißigtausend). 
Das Stammkapital beträgt € 21.630.000,00 (in Worten: Euro einund-
zwanzigmillionensechshundertdreißigtausend). 
 
 
3.2 Gesellschafterinnen sind: 
a) die Stadtwerke Münster GmbH mit einem Anteil von 
€ 21.413.700,00 
b) die Stadt Münster mit einem Anteil von € 216.300,00 
Gesellschafterinnen sind: 
a) die Stadtwerke Münster GmbH mit einem Anteil von 
€ 21.413.700,00 
b) die Stadt Münster mit einem Anteil von € 216.300,00

Die Einzahlungen auf die Gesellschaftsanteile sind bereits vollständig 
geleistet. 
Die Einzahlungen auf die Gesellschaftsanteile sind bereits vollständig 
geleistet. 
 
3.3 Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Beurkundungen, Eintragun-
gen, etwaige Genehmigungen, Rechts- und Steuerberatungen) wer-
den von der Gesellschaft getragen, soweit dies nicht im Erhöhungs-
beschluss anders geregelt ist. 
Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Beurkundungen, Eintragun-
gen, etwaige Genehmigungen, Rechts- und Steuerberatungen) wer-
den von der Gesellschaft getragen, soweit dies nicht im Erhöhungs-
beschluss anders geregelt ist. 
 
 
§ 4 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft  
4.1 Organe der Gesellschaft sind 
a) die Geschäftsführung 
b) der Aufsichtsrat 
c) die Gesellschafterversammlung 
Organe der Gesellschaft sind 
a) die Geschäftsführung 
b) der Aufsichtsrat 
b) die Gesellschafterversammlung 
 
Streichung des Organs Aufsichtsrat 
4.2 Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Ge-
schäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Ge-
schäftsführung auszurichten. 
Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Ge-
schäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Ge-
schäftsführung auszurichten. 
 
 
4.3 Rechtsgeschäfte mit Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen und 
Mitgliedern des Aufsichtsrates bedürfen mit 2/3 Mehrheit der anwe-
senden Mitglieder der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. 
Rechtsgeschäfte mit Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen 
und Mitgliedern des Aufsichtsrates bedürfen mit 2/3 Mehrheit 
der anwesenden Mitglieder der Zustimmung durch den Auf-
sichtsrat. 
 
Entbehrlich bei neuer Organstruk-
tur; Rechtsgeschäfte zwischen Ge-
sellschaft und Geschäftsführung 
sind hinreichend über § 5.3 geregelt  
§ 5 Geschäftsführung Geschäftsführung  
5.1 Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht nach näherer Bestim-
mung der Gesellschafterversammlung aus einem Mitglied oder meh-
reren Mitgliedern. 
Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht nach näherer Be-
stimmung der Gesellschafterversammlung aus einem Mitglied oder 
mehreren Mitgliedern. 
 
 
5.2 Besteht die Geschäftsführung aus einem Mitglied, so wird die Gesell-
schaft durch dieses allein vertreten; besteht sie aus mehreren Mitglie-
dern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Mitglieder gemein-
schaftlich oder — falls Prokura erteilt wurde — durch ein Mitglied der 
Geschäftsführung in Gemeinschaft mit einer/einem Beschäftigten der 
Gesellschaft mit Prokura vertreten. 
Besteht die Geschäftsführung aus einem Mitglied, so wird die Gesell-
schaft durch dieses allein vertreten; besteht sie aus mehreren Mitglie-
dern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Mitglieder gemein-
schaftlich oder — falls Prokura erteilt wurde — durch ein Mitglied der 
Geschäftsführung in Gemeinschaft mit einer/einem Beschäftigten der 
Gesellschaft mit Prokura vertreten. 
 
 
5.3 Die Gesellschafterversammlung kann auch bei mehreren Mitgliedern 
in der Geschäftsführung Alleinvertretungsbefugnis erteilen. Sie kann 
einzelne, mehrere oder alle Mitglieder der Geschäftsführung von den 
Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreien. 
Die Gesellschafterversammlung kann auch bei mehreren Mitgliedern 
in der Geschäftsführung Alleinvertretungsbefugnis erteilen. Sie kann 
einzelne, mehrere oder alle Mitglieder der Geschäftsführung von den 
Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreien.

5.4 Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft eigenver-
antwortlich nach Maßgabe der Gesetze, dieses Gesellschaftsver-
trags, der Geschäftsordnung GF (GO GF) und den Beschlüssen der 
Gesellschafterinnen und des Aufsichtsrates. Dabei sind die Beteili-
gungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt 
Münster (Public Corporate Governance Kodex) in der jeweils gültigen 
Fassung zu beachten. 
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft eigenver-
antwortlich nach Maßgabe der Gesetze, dieses Gesellschaftsver-
trags, der Geschäftsordnung GF (GO GF) und den Beschlüssen der 
Gesellschafterinnen und des Aufsichtsrates. Dabei ist der Münster-
aner Kodex für gute Unternehmensführung — Public Corporate 
Governance Kodex sind die  Beteiligungsgrundsätze und Rah-
menrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster (Public Corpo-
rate Governance Kodex) in der jeweils gültigen Fassung zu beach-
ten. 
 
Aktualisierung des relevanten Re-
gelwerks. 
5.5 Die Gesellschafterversammlung soll eine Geschäftsordnung für die 
Geschäftsführung (GO GF) beschließen, in der diejenigen Geschäfte 
festgelegt werden, die die Geschäftsführung über die gesetzlichen 
Bestimmungen und die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags 
hinaus grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafterver-
sammlung oder des Aufsichtsrates vornehmen kann. Eine bisher ge-
schlossene GO GF bzw. Allgemeine Geschäftsanweisung für die Ge-
schäftsführer/Geschäftsführerinnen gilt bis zum Inkrafttreten einer 
neuen GO GF fort. 
Die Gesellschafterversammlung soll eine Geschäftsordnung für die 
Geschäftsführung (GO GF) beschließen, in der diejenigen Geschäfte 
festgelegt werden, die die Geschäftsführung über die gesetzlichen 
Bestimmungen und die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags 
hinaus grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafterver-
sammlung oder des Aufsichtsrates vornehmen kann. Eine bisher 
bgeschlossene GO GF bzw. Allgemeine Geschäftsanweisung für die 
Geschäftsführung Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen gilt bis 
zum Inkrafttreten einer neuen GO GF fort. 
 
Redaktionelle Anpassung 
5.6 Vorstehende Regelungen (Nr. 1 bis Nr. 5) gelten auch für Liquidato-
ren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisheri-
gen Geschäftsführung liquidiert, so besteht ihre konkrete Vertre-
tungsbefugnis als Liquidator fort. 
Vorstehende Regelungen (Nr. 1 bis Nr. 5) gelten auch für Liquidato-
ren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisheri-
gen Geschäftsführung liquidiert, so besteht ihre konkrete Vertre-
tungsbefugnis als Liquidator fort. 
 
 
§ 6 Aufsichtsrat Aufsichtsrat  
6.1 Der Aufsichtsrat besteht aus: 
a) zwölf von der Gesellschafterversammlung nach Weisung 
des Rates der Stadt Münster gewählten stimmberechtigten 
Mitgliedern, darunter der/die Oberbürgermeister/in oder 
ein/e von ihm/ihr vorgeschlagene/n Beamten/in oder Ange-
stellte/n der Stadt Münster. 
b) der kaufmännischen Geschäftsführung der Stadtwerke 
Münster GmbH oder einer von ihr benannten Vertretung mit 
beratender Funktion (ohne Stimmrecht).  
Für jedes entsandte Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen. 
Der Aufsichtsrat besteht aus: 
a) zwölf von der Gesellschafterversammlung nach Wei-
sung des Rates der Stadt Münster gewählten stimmbe-
rechtigten Mitgliedern, darunter der/die Oberbürger-
meister/in oder ein/e von ihm/ihr vorgeschlagene/n Be-
amten/in oder Angestellte/n der Stadt Münster. 
b) der kaufmännischen Geschäftsführung der Stadtwerke 
Münster GmbH oder einer von ihr benannten Vertretung 
mit beratender Funktion (ohne Stimmrecht).  
Für jedes entsandte Mitglied ist eine Stellvertretung zu benen-
nen.

6.2 Die Geschäftsführung und das Beteiligungsmanagement der Stadt 
Münster nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Auf-
sichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelnen etwas an-
deres bestimmt. Zu den Aufsichtsratssitzungen können auf Be-
schluss des Aufsichtsrates nicht stimmberechtigte, beratende Perso-
nen oder Gäste hinzugeladen werden. 
Die Geschäftsführung und das Beteiligungsmanagement der 
Stadt Münster nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen 
des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzel-
nen etwas anderes bestimmt. Zu den Aufsichtsratssitzungen 
können auf Beschluss des Aufsichtsrates nicht stimmberech-
tigte, beratende Personen oder Gäste hinzugeladen werden. 
 
 
6.3 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Vorsitz 
und zwei Mitglieder für die Stellvertretung. Gewählt ist, wer die Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden 
dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
Der Wahlakt wird von dem ältesten Mitglied (Lebensjahre) des Auf-
sichtsrates geleitet. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates wird 
im Falle der Verhinderung durch dessen Stellvertretung vertreten. 
Erstes stellvertretendes Mitglied für den Vorsitz ist das für die Stell-
vertretung gewählte Mitglied, das dem Aufsichtsrat am längsten an-
gehört. Die Amtsdauer endet mit einem entsprechenden Beschluss 
des Aufsichtsrates, der Niederlegung des Amtes durch das betref-
fende Mitglied oder mit dem Ausscheiden des betreffenden Mitglie-
des aus dem Aufsichtsrat. 
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Vor-
sitz und zwei Mitglieder für die Stellvertretung. Gewählt ist, wer 
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltun-
gen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das Los. Der Wahlakt wird von dem ältesten Mitglied 
(Lebensjahre) des Aufsichtsrates geleitet. Das vorsitzende Mit-
glied des Aufsichtsrates wird im Falle der Verhinderung durch 
dessen Stellvertretung vertreten. Erstes stellvertretendes Mit-
glied für den Vorsitz ist das für die Stellvertretung gewählte Mit-
glied, das dem Aufsichtsrat am längsten angehört. Die Amts-
dauer endet mit einem entsprechenden Beschluss des Auf-
sichtsrates, der Niederlegung des Amtes durch das betreffende 
Mitglied oder mit dem Ausscheiden des betreffenden Mitgliedes 
aus dem Aufsichtsrat. 
 
 
6.4 Die Gesellschafterinnen können die von ihnen entsandten Mitglieder 
jederzeit aus sachlichen Gründen abberufen und durch andere erset-
zen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein Mandat in einer Ver-
tretungskörperschaft oder eine Dienststellung in der Verwaltung einer 
Gesellschafterin bekleiden oder einem Organ einer Gesellschafterin 
angehören, scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie diese Stel-
lung oder das Mandat verlieren, soweit sie Mitglied des Aufsichtsrates 
geworden sind auf Grund des Mandates, der Dienststellung oder der 
Angehörigkeit zu einem Organ. Endet die Organstellung eines Rats-
mitgliedes oder eines sachkundigen Bürgers/einer sachkundigen 
Bürgerin durch Ablauf der Wahlperiode, übt das Mitglied abweichend 
von § 6 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung sein Amt bis zur Konstituierung 
des Aufsichtsrates durch die neu entsandten Mitglieder aus. Jedes 
Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Mo-
natsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft nie-
derlegen. Die entsendende Gesellschafterin hat in diesem Fall unver-
züglich ein Ersatzmitglied zu benennen. Scheidet eine Gesellschaf-
Die Gesellschafterinnen können die von ihnen entsandten Mit-
glieder jederzeit aus sachlichen Gründen abberufen und durch 
andere ersetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein Man-
dat in einer Vertretungskörperschaft oder eine Dienststellung in 
der Verwaltung einer Gesellschafterin bekleiden oder einem Or-
gan einer Gesellschafterin angehören, scheiden aus dem Auf-
sichtsrat aus, wenn sie diese Stellung oder das Mandat verlie-
ren, soweit sie Mitglied des Aufsichtsrates geworden sind auf 
Grund des Mandates, der Dienststellung oder der Angehörigkeit 
zu einem Organ. Endet die Organstellung eines Ratsmitgliedes 
oder eines sachkundigen Bürgers/einer sachkundigen Bürgerin 
durch Ablauf der Wahlperiode, übt das Mitglied abweichend von 
§ 6 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung sein Amt bis zur Konstituierung 
des Aufsichtsrates durch die neu entsandten Mitglieder aus. Je-
des Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung 
einer Monatsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft niederlegen. Die entsendende Gesellschafterin hat 
in diesem Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu benennen.

terin aus der Gesellschaft aus, so endet das Amt der von ihr entsand-
ten Aufsichtsratsmitglieder mit dem Ausscheiden der Gesellschafte-
rin. 
Scheidet eine Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, so en-
det das Amt der von ihr entsandten Aufsichtsratsmitglieder mit 
dem Ausscheiden der Gesellschafterin. 
 
6.5 Die von einer kommunalen Gesellschafterin entsandten Mitglieder 
haben die Interessen der jeweiligen kommunalen Gesellschafterin zu 
verfolgen und sind an die Beschlüsse des jeweiligen willensbildenden 
Organs (Rat, Kreistag, Landtag, etc.) und seiner Ausschüsse gebun-
den (Weisungsrecht). Sie sind verpflichtet, ihr Amt auf Beschluss des 
willensbildenden Organs jederzeit niederzulegen und haben es über 
alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die 
Berichtspflicht gilt nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse 
der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, 
wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung 
ist. Die Unterrichtung hat stets in nichtöffentlichen Sitzungen stattzu-
finden. 
Die von einer kommunalen Gesellschafterin entsandten Mitglie-
der haben die Interessen der jeweiligen kommunalen Gesell-
schafterin zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des jeweili-
gen willensbildenden Organs (Rat, Kreistag, Landtag, etc.) und 
seiner Ausschüsse gebunden (Weisungsrecht). Sie sind ver-
pflichtet, ihr Amt auf Beschluss des willensbildenden Organs je-
derzeit niederzulegen und haben es über alle Angelegenheiten 
von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die Berichtspflicht 
gilt nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesell-
schaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wenn 
ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung 
ist. Die Unterrichtung hat stets in nichtöffentlichen Sitzungen 
stattzufinden. 
 
 
6.6 Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich. Die Höhe einer etwai-
gen Entschädigung sowie eines Sitzungsgeldes legt der Aufsichtsrat 
auf Basis eines Vorschlages durch die Geschäftsführung fest. 
Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich. Die Höhe einer et-
waigen Entschädigung sowie eines Sitzungsgeldes legt der Auf-
sichtsrat auf Basis eines Vorschlages durch die Geschäftsfüh-
rung fest. 
 
 
§ 7 Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat  
7.1 Der Aufsichtsrat wird von dem Mitglied einberufen, das den Vorsitz 
inne hat oder in dessen Verhinderungsfall von einer Stellvertretung. 
Die Einberufung soll in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung 
mit einer Frist von zwei Wochen stattfinden, soweit und so oft es die 
Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Kalenderviertel-
jahr. Die Bereitstellung von Unterlagen kann auf elektronischem 
Wege erfolgen (z.B. auf einer Daten-Cloud). Der Aufsichtsrat ist au-
ßerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder 
oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe 
beantragen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einbe-
rufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. 
Der Aufsichtsrat wird von dem Mitglied einberufen, das den Vor-
sitz inne hat oder in dessen Verhinderungsfall von einer Stell-
vertretung. Die Einberufung soll in Textform unter Mitteilung der 
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen stattfinden, so-
weit und so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch 
einmal im Kalendervierteljahr. Die Bereitstellung von Unterlagen 
kann auf elektronischem Wege erfolgen (z.B. auf einer Daten-
Cloud). Der Aufsichtsrat ist außerdem einzuberufen, wenn es ein 
Drittel der Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung 
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. In drin-
genden Fällen kann eine andere Form der Einberufung oder eine 
kürzere Frist gewählt werden. 
 
 
7.2 Grundsätzlich soll der Aufsichtsrat Präsenzsitzungen abhalten. Das 
Mitglied, das den Vorsitz innehat, kann jedoch nach freiem Ermessen 
entscheiden, dass 
Grundsätzlich soll der Aufsichtsrat Präsenzsitzungen abhalten. 
Das Mitglied, das den Vorsitz innehat, kann jedoch nach freiem 
Ermessen entscheiden, dass

a) die Sitzung ohne physische Präsenz der Mitglieder insge-
samt als virtuelle Sitzung per Videokonferenz abgehalten 
wird oder 
b) einzelne Mitglieder ihre Rechte ganz oder teilweise im Wege 
der Videokonferenz ausüben können. 
Die technische Ausgestaltung unterliegt dem freiem Ermessen des 
vorsitzenden Mitgliedes, das, ohne dass dies sein Ermessen be-
schränkt, auch absehbar erhöhte Anforderungen an die Beschluss-
fassung, wie einen etwaig geheim zu fassenden Beschluss und/oder 
die Protokollierung des Abstimmverhaltens berücksichtigen soll. Bei 
Teilnahme an der Sitzung im Wege der Videokonferenz trägt das Mit-
glied die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingesetzte Technik 
funktioniert und die Vertraulichkeit der Sitzung gewahrt bleibt. 
a) die Sitzung ohne physische Präsenz der Mitglieder ins-
gesamt als virtuelle Sitzung per Videokonferenz abge-
halten wird oder 
b) einzelne Mitglieder ihre Rechte ganz oder teilweise im 
Wege der Videokonferenz ausüben können. 
Die technische Ausgestaltung unterliegt dem freiem Ermessen 
des vorsitzenden Mitgliedes, das, ohne dass dies sein Ermessen 
beschränkt, auch absehbar erhöhte Anforderungen an die Be-
schlussfassung, wie einen etwaig geheim zu fassenden Be-
schluss und/oder die Protokollierung des Abstimmverhaltens 
berücksichtigen soll. Bei Teilnahme an der Sitzung im Wege der 
Videokonferenz trägt das Mitglied die Verantwortung dafür, dass 
die von ihm eingesetzte Technik funktioniert und die Vertraulich-
keit der Sitzung gewahrt bleibt. 
 
7.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer 
Einladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitz 
oder eine Stellvertretung, an der Sitzung oder an einem Umlaufver-
fahren teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß ein-
berufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so muss binnen zwei Wo-
chen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen wer-
den. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig unabhängig 
von der Zahl der erschienenen Mitglieder. In der Einberufung der 
neuen Sitzung ist darauf hinzuweisen. Mitglieder, die gemäß Abs. 2 
ohne physische Präsenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwe-
send, wenn die Video- und Tonübertragung vom Mitglied zur Sitzung 
und von der Sitzung zum Mitglied funktioniert. 
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemä-
ßer Einladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 
Vorsitz oder eine Stellvertretung, an der Sitzung oder an einem 
Umlaufverfahren teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat in einer ord-
nungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so 
muss binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Ta-
gesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Auf-
sichtsrat beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschie-
nenen Mitglieder. In der Einberufung der neuen Sitzung ist da-
rauf hinzuweisen. Mitglieder, die gemäß Abs. 2 ohne physische 
Präsenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend, wenn 
die Video- und Tonübertragung vom Mitglied zur Sitzung und 
von der Sitzung zum Mitglied funktioniert. 
 
 
7.4 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. 
Darüber hinaus sind Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren 
durch Stimmabgabe in Textform i.S.v. § 126b BGB (z.B. auf Papier, 
per E-Mail oder per Fax) zulässig. Die Stimmabgabe im Umlaufver-
fahren muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterla-
gen erfolgen. 
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzun-
gen. Darüber hinaus sind Beschlussfassungen auch im Umlauf-
verfahren durch Stimmabgabe in Textform i.S.v. § 126b BGB 
(z.B. auf Papier, per E-Mail oder per Fax) zulässig. Die Stimmab-
gabe im Umlaufverfahren muss innerhalb von zwei Wochen 
nach Zugang der Unterlagen erfolgen. 
 
 
7.5 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, so-
weit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entschei-
det die Stimme des Mitgliedes im Aufsichtsrat, das den Vorsitz inne 
hat. Es wird offen abgestimmt. Nur in Personalentscheidungen kann 
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, 
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit 
entscheidet die Stimme des Mitgliedes im Aufsichtsrat, das den

der Aufsichtsrat entscheiden, dass geheim abgestimmt wird. Ent-
scheidet der Aufsichtsrat nach Satz 4, dass geheim abgestimmt wird, 
ist eine den Anforderungen an die Geheimhaltung entsprechende Ab-
stimmungsmöglichkeit für alle Mitglieder vorzuhalten. 
Vorsitz inne hat. Es wird offen abgestimmt. Nur in Personalent-
scheidungen kann der Aufsichtsrat entscheiden, dass geheim 
abgestimmt wird. Entscheidet der Aufsichtsrat nach Satz 4, dass 
geheim abgestimmt wird, ist eine den Anforderungen an die Ge-
heimhaltung entsprechende Abstimmungsmöglichkeit für alle 
Mitglieder vorzuhalten. 
 
7.6 Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch das 
Mitglied, das der Sitzung vorsaß zu unterzeichnen ist. In der Nieder-
schrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmenden, die 
Gegenstände der Tagesordnung sowie die Beschlussfassungen des 
Aufsichtsrates anzugeben. Soweit ein oder mehrere Mitglieder zu ein-
zelnen Tagesordnungspunkten Erklärungen zu Protokoll geben, sind 
diese ebenfalls in der Niederschrift aufzunehmen. 
Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch 
das Mitglied, das der Sitzung vorsaß zu unterzeichnen ist. In der 
Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilneh-
menden, die Gegenstände der Tagesordnung sowie die Be-
schlussfassungen des Aufsichtsrates anzugeben. Soweit ein 
oder mehrere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten 
Erklärungen zu Protokoll geben, sind diese ebenfalls in der Nie-
derschrift aufzunehmen. 
 
 
7.7 Befürchtet ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Aufsichtsratsbeschluss 
rechtswidrig ist und die Mitglieder des Aufsichtsrates sich schadens-
ersatzpflichtig machen, so ist auf Antrag zu protokollieren, wie die 
einzelnen Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. 
Befürchtet ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Aufsichtsratsbe-
schluss rechtswidrig ist und 
die Mitglieder des Aufsichtsrates sich schadensersatzpflichtig 
machen, so ist auf Antrag zu protokollieren, wie die einzelnen 
Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. 
 
 
7.8 Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO 
AR) vorbereiten. Hierzu empfiehlt der Aufsichtsrat einen Entwurf der 
GO AR, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Die GO AR 
wird durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. Eine bisher beschlos-
sene GO AR gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO AR fort. 
Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für den Aufsichts-
rat (GO AR) vorbereiten. Hierzu empfiehlt der Aufsichtsrat einen 
Entwurf der GO AR, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung 
ist. Die GO AR wird durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. 
Eine bisher beschlossene GO AR gilt bis zum Inkrafttreten einer 
neuen GO AR fort. 
 
 
§ 8 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrats Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrats  
8.1 Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellschaft zu fördern und die 
Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu überwachen. Er kann jederzeit 
über Angelegenheiten der Gesellschaft Berichterstattung von der Ge-
schäftsführung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu 
benennende Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besonders be-
auftragte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft 
einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und an Wertpa-
pieren und Waren prüfen, dazu gehören auch die Prüfung der erfor-
derlichen Voraussetzungen zur Sicherung der kritischen Infrastruktur. 
Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellschaft zu fördern und 
die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu überwachen. Er kann 
jederzeit über Angelegenheiten der Gesellschaft Berichterstat-
tung von der Geschäftsführung verlangen und selbst oder durch 
einzelne von ihm zu benennende Mitglieder oder für bestimmte 
Aufgaben besonders beauftragte Sachverständige die Bücher 
und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der 
Gesellschaftskasse und an Wertpapieren und Waren prüfen, 
dazu gehören auch die Prüfung der erforderlichen Vorausset-
zungen zur Sicherung der kritischen Infrastruktur.

8.2 Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Gesell-
schaft, soweit sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs aus 
diesem Gesellschaftsvertrag oder zwingendem Recht ergibt. Fol-
gende Geschäfte kann die Geschäftsführung nur mit der Zustimmung 
des Aufsichtsrates vornehmen: 
a) Erteilung und Entziehen von Prokura sowie Bestellung und 
Abberufung von Handlungsbevollmächtigung; 
b) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der An-
stellungsverträge von Beschäftigten mit Prokura und Hand-
lungsbevollmächtigten und solchen Beschäftigten, bei de-
nen zu erwarten ist, dass sie Prokura oder Handlungsvoll-
macht erteilt bekommen; 
c) Einstellung, Höhergruppierungen und Kündigung von 
Dienstkräften, die Bezüge entsprechend der Entgeltgruppe 
14 TVÖD oder höher erhalten; 
d) den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Bei-
spiel: Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen), wenn Dauer und 
Betrag eine in der Geschäftsordnung für die Geschäftsfüh-
rung (GO GF) festgelegte Grenze übersteigen; 
e) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und 
grundstücksgleichen Rechten, Bestellungen und Aufhebun-
gen von Erbbaurechten sowie Baumaßnahmen und Verga-
ben, soweit sie nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung 
der Substanzerhaltung dienen und soweit die in der GO GF 
festgelegten Beträge überschritten werden; 
f) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, wenn der Be-
trag eine in der GO GF festgelegte Höhe übersteigt, sowie 
Schenkungen; 
g) unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer in der GO GF 
festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um geschäfts-
übliche Spenden und Bewirtungen handelt; 
h) Anträge an die Gesellschafterinnen zur Übernahme von 
Stammeinlagen und Abdeckung von Bilanzverlusten; 
i) Führen von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Ver-
gleichen, wenn Dauer oder Betrag eine in der GO GF fest-
gesetzte Grenze übersteigen; 
j) Niederschlagung und Erlass von Forderungen, wenn der 
Betrag eine in der GO GF festgesetzte Grenze übersteigt; 
k) die Übernahme der finanziellen und/oder technischen Be-
treuungstätigkeit für Dritte. 
Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Ge-
sellschaft, soweit sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Or-
gans aus diesem Gesellschaftsvertrag oder zwingendem Recht 
ergibt. Folgende Geschäfte kann die Geschäftsführung nur mit 
der Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: 
a) Erteilung und Entziehen von Prokura sowie Bestellung 
und Abberufung von Handlungsbevollmächtigung; 
b) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der 
Anstellungsverträge von Beschäftigten mit Prokura und 
Handlungsbevollmächtigten und solchen Beschäftig-
ten, bei denen zu erwarten ist, dass sie Prokura oder 
Handlungsvollmacht erteilt bekommen; 
c) Einstellung, Höhergruppierungen und Kündigung von 
Dienstkräften, die Bezüge entsprechend der Entgelt-
gruppe 14 TVÖD oder höher erhalten; 
d) den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum 
Beispiel: Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen), wenn 
Dauer und Betrag eine in der Geschäftsordnung für die 
Geschäftsführung (GO GF) festgelegte Grenze überstei-
gen; 
e) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken 
und grundstücksgleichen Rechten, Bestellungen und 
Aufhebungen von Erbbaurechten sowie Baumaßnah-
men und Vergaben, soweit sie nicht als Geschäft der 
laufenden Verwaltung der Substanzerhaltung dienen 
und soweit die in der GO GF festgelegten Beträge über-
schritten werden; 
f) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, wenn der 
Betrag eine in der GO GF festgelegte Höhe übersteigt, 
sowie Schenkungen; 
g) unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer in der GO 
GF festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um ge-
schäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt; 
h) Anträge an die Gesellschafterinnen zur Übernahme von 
Stammeinlagen und Abdeckung von Bilanzverlusten; 
i) Führen von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von 
Vergleichen, wenn Dauer oder Betrag eine in der GO GF 
festgesetzte Grenze übersteigen; 
j) Niederschlagung und Erlass von Forderungen, wenn 
der Betrag eine in der GO GF festgesetzte Grenze über-
steigt;

Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss den vorste-
henden Katalog ändern oder ergänzen. 
k) die Übernahme der finanziellen und/oder technischen 
Betreuungstätigkeit für Dritte. 
Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss den vor-
stehenden Katalog ändern oder ergänzen. 
 
8.3 Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub und ist 
eine rechtzeitige Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht möglich, 
darf die Geschäftsführung mit Zustimmung durch das vorsitzende 
Mitglied des Aufsichtsrats oder einer der Stellvertretungen handeln. 
Die getroffenen Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat in der nächs-
ten Sitzung zur Kenntnis vorzulegen. 
Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub und 
ist eine rechtzeitige Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht 
möglich, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung durch das 
vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrats oder einer der Stellver-
tretungen handeln. Die getroffenen Entscheidungen sind dem 
Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis vorzulegen. 
 
 
8.4 Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterver-
sammlung unterliegen, sollen nach Möglichkeiten im Aufsichtsrat vor-
beraten werden, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. 
Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafter-
versammlung unterliegen, sollen nach Möglichkeiten im Auf-
sichtsrat vorberaten werden, ohne dass dies Wirksamkeitsvo-
raussetzung ist. 
 
 
8.5 Der Aufsichtsrat hat eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, 
wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.  
Der Aufsichtsrat hat eine Gesellschafterversammlung einzube-
rufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.  
 
 
8.6 Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden und aus seiner Mitte beset-
zen, insbesondere zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Be-
schlüsse vorzubereiten oder deren Ausführung zu überwachen. 
Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden und aus seiner Mitte 
besetzen, insbesondere zu dem Zweck, seine Verhandlungen 
und Beschlüsse vorzubereiten oder deren Ausführung zu über-
wachen. 
 
 
8.7 Der Aufsichtsrat kann seine Aufgaben Dritten nicht übertragen, je-
doch zur Erfüllung dieser Aufgaben sich ihrer bedienen. Sachverstän-
dige und Auskunftspersonen können auf Beschluss zur Beratung des 
Aufsichtsrates hinzugezogen werden. 
Der Aufsichtsrat kann seine Aufgaben Dritten nicht übertragen, 
jedoch zur Erfüllung dieser Aufgaben sich ihrer bedienen. Sach-
verständige und Auskunftspersonen können auf Beschluss zur 
Beratung des Aufsichtsrates hinzugezogen werden. 
 
 
§ 9 Gesellschafterversammlung § 6 Gesellschafterversammlung  
9.1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einer Vertretung 
der Gesellschafterin, wobei für kommunale Gesellschafterinnen auf § 
113 GO verwiesen wird. Für die durch die Stadt Münster in die Ge-
sellschafterversammlung entsandte Vertretung soll eine Stellvertre-
tung bestimmt werden. Die Vertretung einer kommunalen Gesell-
schafterin ist an die Beschlüsse des willensbildenden Organs (Rat, 
Kreistag, Landtag, etc.) gebunden und hat die Interessen der Ge-
bietskörperschaft zu verfolgen. Vertretungen, die von willensbilden-
den Organen entsandt worden sind, haben ihr Amt auf Beschluss des 
6.1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einer 
Vertretung der Gesellschafterin, wobei für kommunale Gesellschafte-
rinnen auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Für die durch die Stadt 
Münster in die Gesellschafterversammlung entsandte Vertretung soll 
eine Stellvertretung bestimmt werden. Die Vertretung einer kommu-
nalen Gesellschafterin ist an die Beschlüsse des willensbildenden Or-
gans (Rat, Kreistag, Landtag, etc.) gebunden und hat die Interessen 
der Gebietskörperschaft zu verfolgen. Vertretungen, die von willens-
Nummerierung wird fortgesetzt.

willensbildenden Organs jederzeit niederzulegen. Die Vertretung ei-
ner kommunalen Gesellschafterin hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW 
den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten von besonderer Bedeu-
tung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, 
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und gesellschafts-
rechtliche Bestimmungen beachtet werden, Die Unterrichtung hat in 
nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden 
bildenden Organen entsandt worden sind, haben ihr Amt auf Be-
schluss des willensbildenden Organs jederzeit niederzulegen. Die 
Vertretung einer kommunalen Gesellschafterin hat gemäß § 113 
Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten von 
besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungs-
pflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist 
und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen beachtet werden, Die Un-
terrichtung hat in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. 
 
9.2 Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, sofern der Ge-
schäftsführung dies zweckmäßig erscheint. Gesellschafterinnen kön-
nen jederzeit bei der Geschäftsführung die Einberufung unter Angabe 
des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Sitzung ist dann um-
gehend durch die Geschäftsführer einzuberufen. Jährlich findet je-
doch mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt, 
spätestens bis zum 30. Juli jeden Jahres. Sie ist von der Geschäfts-
führung unter Beifügung der Tagesordnung sowie aller notwendigen 
Erläuterungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist 
von mindestens zwei Wochen vor dem Termin an jede Gesellschaf-
terin unter Angabe von Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung. 
Auch die elektronische Bereitstellung der Unterlagen, z.B. per Daten-
Cloud, ist zugelassen. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist 
verzichtet werden. Die Gesellschafterversammlung ist dann ord-
nungsgemäß geladen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen dem Ver-
zicht zustimmen. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, 
wenn sich sämtliche Gesellschafterinnen in Textform mit der zu tref-
fenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen 
einverstanden erklären. Die Pflicht zur Fertigung einer Niederschrift 
bleibt hiervon unberührt. 
6.2 Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, sofern 
der Geschäftsführung dies zweckmäßig erscheint. Gesellschafterin-
nen können jederzeit bei der Geschäftsführung die Einberufung unter 
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Sitzung ist 
dann umgehend durch die Geschäftsführung Geschäftsführer ein-
zuberufen. Jährlich findet jedoch mindestens eine ordentliche 
Gesellschafterversammlung statt, spätestens bis zum 30. Juli je-
den Jahres. Jährlich finden jedoch mindestens zwei ordentliche 
Gesellschafterversammlungen statt, eine davon spätestens bis 
zum 30. Juli jeden Jahres. Sie sind von der Geschäftsführung unter 
Beifügung der Tagesordnung sowie aller notwendigen Erläuterungen 
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens 
zwei Wochen vor dem Termin an jede Gesellschafterin unter Angabe 
von Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung. Auch die elektroni-
sche Bereitstellung der Unterlagen, z.B. per Daten-Cloud, ist zuge-
lassen. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet wer-
den. Die Gesellschafterversammlung ist dann ordnungsgemäß gela-
den, wenn sämtliche Gesellschafterinnen dem Verzicht zustimmen. 
Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtli-
che Gesellschafterinnen in Textform mit der zu treffenden Bestim-
mung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden 
erklären. Die Pflicht zur Fertigung einer Niederschrift bleibt hiervon 
unberührt. 
 
Nach Entfall des Aufsichtsrates 
nimmt die Gesellschafterversamm-
lung zusätzliche Entscheidungs-
kompetenzen wahr, weshalb min-
destens zwei Sitzungen jährlich 
stattfinden sollen. 
9.3 Der Gesellschafterversammlung obliegen diejenigen Aufgaben, die 
nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes den Gesellschafterinnen 
zugewiesen sind und die nach den gesetzlichen Vorschriften und 
nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages nicht anderen Orga-
nen zugewiesen worden sind. Die Gesellschafterversammlung ist 
insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über: 
6.3 Der Gesellschafterversammlung obliegen diejenigen Aufga-
ben, die nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes den Gesell-
schafterinnen zugewiesen sind und die nach den gesetzlichen Vor-
schriften und nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages nicht an-
deren Organen zugewiesen worden sind. Die Gesellschafterver-
sammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über: 
Erweiterung des Zuständigkeitska-
talogs und Konkretisierung der An-
forderungen an den Wirtschafts-
plan, Anpassung an neue Organ-
struktur.

a) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensver-
trägen nach den §§ 291, 292 Abs. 1 AktG; 
b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Be-
teiligungen; 
c) den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen Finanz-
planung, die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, 
Gewinn- und Verlustrechnung; Anhang) und die Verwen-
dung des Ergebnisses einschließlich etwaiger Tochterge-
sellschaften und Beteiligungsunternehmen; 
d) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung ein-
schließlich des Abschlusses, der Änderung, der Aufhebung 
oder Kündigung der Anstellungsverträge der Mitglieder der 
Geschäftsführung; 
e) die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben sowie alle Än-
derungen des Gesellschaftsvertrages; 
f) Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Vermögens-
übertragung auf die öffentliche Hand; 
g) nach Vorbefassung durch den Aufsichtsrat die Wahl einer  
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung 
auf Vorschlag des Beteiligungsmanagements der Stadt 
Münster; 
h) Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitge-
bervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen; 
i) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen 
Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Mitgliedern des Auf-
sichtsrates und die Bestellung von Bevollmächtigten zur 
Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften und 
Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung; 
j) den Gesamtbetrag, bis zu dem Darlehen übernommen oder 
Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen; 
die Entlastung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Auf-
sichtsrates 
a) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensver-
trägen nach den §§ 291, 292 Abs. 1 AktG; 
b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Be-
teiligungen; 
c) den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen Finanz-
planung mit besonderer Begründung hinsichtlich der 
Parkentgelte, die Feststellung des Jahresabschlusses (Bi-
lanz, Gewinn- und Verlustrechnung; Anhang) und die Ver-
wendung des Ergebnisses einschließlich etwaiger Tochter-
gesellschaften und Beteiligungsunternehmen; 
d) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung ein-
schließlich des Abschlusses, der Änderung, der Aufhebung 
oder Kündigung der Anstellungsverträge der Mitglieder der 
Geschäftsführung; 
e) die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben sowie alle Än-
derungen des Gesellschaftsvertrages; 
f) Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Vermögens-
übertragung auf die öffentliche Hand; 
g) nach Vorbefassung durch den Aufsichtsrat die Wahl ei-
ner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprü-
fung auf Vorschlag des Beteiligungsmanagements der Stadt 
Münster; 
h) Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitge-
bervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen; 
i) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen  Mitglie-
der der Geschäftsführung Geschäftsführer/Geschäfts-
führerinnen, Mitgliedern des Aufsichtsrates und die Be-
stellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Gesell-
schaft bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit 
der Geschäftsführung; 
j) den Gesamtbetrag, bis zu dem Darlehen übernommen oder 
Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen; 
k) die Entlastung der Geschäftsführung  und der Mitglieder 
des Aufsichtsrates 
l) den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum 
Beispiel: Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen), wenn 
Dauer und Betrag eine in der Geschäftsordnung für die 
Geschäftsführung (GO GF) festgelegte Grenze überstei-
gen;

m) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken 
und grundstücksgleichen Rechten, Bestellungen und 
Aufhebungen von Erbbaurechten sowie Baumaßnah-
men und Vergaben, soweit sie nicht als Geschäft der 
laufenden Verwaltung der Substanzerhaltung dienen 
und soweit die in der GO GF festgelegten Beträge über-
schritten werden; 
n) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, wenn der 
Betrag eine in der GO GF festgelegte Höhe übersteigt, 
sowie Schenkungen; 
o) unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer in der GO 
GF festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um ge-
schäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt; 
p) Führen von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von 
Vergleichen, wenn Dauer oder Betrag eine in der GO GF 
festgesetzte Grenze übersteigen; 
q) Niederschlagung und Erlass von Forderungen, wenn 
der Betrag eine in der GO GF festgesetzte Grenze über-
steigt; 
r) die Übernahme der finanziellen und/oder technischen 
Betreuungstätigkeit für Dritte. 
 
9.4 Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung alle Entschei-
dungen an sich ziehen und über sie mit verbindlicher Wirkung gegen-
über anderen Gesellschaftsorganen befinden 
6.5  Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung alle 
Entscheidungen an sich ziehen und über sie mit verbindlicher Wir-
kung gegenüber anderen Gesellschaftsorganen befinden. 
 
 
9.5 Für die Beschlussfassung bei Gesellschafterversammlungen von Un-
ternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf die Ge-
schäftsführung der Zustimmung der vom Rat der Stadt Münster in die 
Gesellschafterversammlung des Unternehmens, an dem die Gesell-
schaft beteiligt ist, nach § 113 der GO NRW entsandten Vertretung. 
6.6  Für die Beschlussfassung bei Gesellschafterversammlun-
gen von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf 
die Geschäftsführung der Zustimmung der vom Rat der Stadt Müns-
ter in die Gesellschafterversammlung des Unternehmens, an dem die 
Gesellschaft beteiligt ist, nach § 113 der GO NRW entsandten Ver-
tretung. 
 
 
§ 10 Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Wirtschaftsplan § 7 Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Wirtschaftsplan  
10.1 Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und An-
hang) und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb 
der gesetzlichen Fristen, spätestens jedoch in den ersten vier Mona-
ten nach Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen und der beauf-
tragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Abschlussprüfung vorzu-
7.1  Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrech-
nung und Anhang) ist und der Lagebericht sind von der Geschäfts-
führung innerhalb der gesetzlichen Fristen, spätestens jedoch in den 
ersten vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen 
und der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Ab-
Entsprechend der Erleichterungen 
des 3. NKF-
Weiterentwicklungsgesetzes wer-
den die Anforderungen an den Jah-
resabschluss modifiziert.

legen. Die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses hat in ent-
sprechender Anwendung des Dritten Buches des HGB für große Ka-
pitalgesellschaften zu erfolgen. An der Schlussbesprechung über die 
Prüfung des Jahresabschlusses mit der beauftragten Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und 
Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen mit jeweils ei-
ner Vertretung beteiligt werden. Die materiell geprüfte Bilanz und die 
Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft ist dem Beteiligungs-
management der Stadt Münster bis zum 30.04. des Folgejahres in 
elektronischer Form vorzulegen. Bis zum Jahresabschluss 2024 gilt 
eine Übergangsfrist bis zum 15.05. des Folgejahres. 
schlussprüfung vorzulegen. Die Aufstellung und Prüfung des Jahres-
abschlusses hat in entsprechender Anwendung des Dritten Buches 
des HGB für große Kapitalgesellschaften zu erfolgen. An der 
Schlussbesprechung über die Prüfung des Jahresabschlusses mit 
der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für 
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen 
und Beteiligungen mit jeweils einer Vertretung beteiligt werden. Die 
materiell geprüfte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der 
Gesellschaft ist dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster bis 
zum 30.04. des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen. Bis 
zum Jahresabschluss 2024 gilt eine Übergangsfrist bis zum 
15.05. des Folgejahres.   
 
Die Übergangsregelung hinsichtlich 
der Vorlagefristen ist zwischenzeit-
lich entbehrlich. 
 
10.2 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschluss-
prüfung — spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres — hat die 
Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht mit dem 
Bericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und den Prü-
fungsbericht der Gesellschafterversammlung und dem Beteiligungs-
management der Stadt Münster vorzulegen zum Zwecke der Fest-
stellung des Jahresabschlusses und dem Aufsichtsrat zur Prüfung 
vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat und 
der Gesellschafterversammlung ihren Vorschlag zur Verwendung 
des Ergebnisses vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das 
Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesellschafterinnen ebenfalls unver-
züglich vorzulegen. 
7.2  Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Ab-
schlussprüfung — spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres — 
hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht mit 
dem Bericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und den 
Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung und dem Beteili-
gungsmanagement der Stadt Münster vorzulegen zum Zwecke der 
Feststellung des Jahresabschlusses und dem Aufsichtsrat zur Prü-
fung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung dem Aufsichts-
rat und der Gesellschafterversammlung ihren Vorschlag zur Verwen-
dung des Ergebnisses vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates 
über das Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesellschafterinnen 
ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 
 
Berücksichtigung der neuen Organ-
struktur. 
10.3 Der Auftrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschluss-
prüfung ist auch auf folgende Prüfungen zu erweitern: 
a) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, 
b) Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und Ertrags-
lage sowie der Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft, 
c) Darstellung von verlustbringenden Geschäften und die Ur-
sache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache 
für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, 
d) Darstellung der Ursachen eines in der Gewinn- und Verlust-
rechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. 
7.3 Der Auftrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Ab-
schlussprüfung ist auch auf folgende Prüfungen zu erweitern: 
a) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, 
b) Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und Ertrags-
lage sowie der Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft, 
c) Darstellung von verlustbringenden Geschäften und die Ur-
sache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache 
für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, 
d) Darstellung der Ursachen eines in der Gewinn- und Verlust-
rechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. 
 
 
10.4 Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzege-
setz benannten Rechte zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung 
und Revision der Stadt Münster stehen Prüfungsrechte nach der 
7.4  Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 Haushaltsgrund-
sätze-Gesetz benannten Rechte zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeits-
prüfung und Revision der Stadt Münster stehen Prüfungsrechte nach 
der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster in ihrer jeweiligen 
Fassung zu. 
Redaktionelle Anpassung

Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster in ihrer jeweiligen 
Fassung zu. 
 
10.5 Über die Verwendung des Jahresergebnisses beschließt die Gesell-
schafterversammlung. 
7.5  Über die Verwendung des Jahresergebnisses beschließt die 
Gesellschafterversammlung. 
 
 
10.6 Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, den 
kommunalen Gesellschafterinnen die für den Gesamtabschluss im 
Sinne des § 116 GO NRW nach Einschätzung der kommunalen Ge-
sellschafterinnen erforderlichen Informationen und Unterlagen auf 
Anforderung zur Verfügung zu stellen. 
7.6  Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind ver-
pflichtet, den kommunalen Gesellschafterinnen die für den Gesamt-
abschluss im Sinne des § 116 GO NRW nach Einschätzung der kom-
munalen Gesellschafterinnen erforderlichen Informationen und Un-
terlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 
 
 
10.7 Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirt-
schaftsplanung ist eine fünfjährige Ergebnis-, Investitions- und Finan-
zierungsplanung zugrunde zu legen und den Gesellschafterinnen zur 
Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur öffentlichen Zweckset-
zung und zur Zweckerreichung ist im Lagebericht aufzunehmen. 
7.7  Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. 
Der Wirtschaftsplanung ist eine fünfjährige Ergebnis-, Investitions- 
und Finanzierungsplanung zugrunde zu legen und den Gesellschaf-
terinnen zur Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur öffentli-
chen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung ist im Lagebericht auf-
zunehmen. 
 
 
10.8 Soweit die Gesellschaft durch Vertrag Vermögensgegenstände der 
Stadt Münster verwaltet, überprüft das gemeindliche Rechnungsprü-
fungsamt deren ordnungsgemäße Verwaltung unter Beachtung kauf-
männischer Grundsätze. 
7.8  Soweit die Gesellschaft durch Vertrag Vermögensgegen-
stände der Stadt Münster verwaltet, überprüft das gemeindliche 
Rechnungsprüfungsamt deren ordnungsgemäße Verwaltung unter 
Beachtung kaufmännischer Grundsätze. 
 
 
§ 11 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft § 8 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft  
11.1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: 
a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung 
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens 
8.1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: 
a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung 
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens 
 
 
11.2 Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes 
maßgebend. 
 
8.2  Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Ge-
setzes maßgebend. 
 
 
§ 12 Bekanntmachung § 9 Bekanntmachung  
 Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der 
Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesan-
zeiger. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung 
des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresab-
schlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet bestehender 
gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster 
bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der La-
gebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur 
Einsichtnahme verfügbar gehalten. 
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der 
Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesan-
zeiger. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung 
des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresab-
schlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet bestehender 
gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster 
bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der La-
gebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur 
Einsichtnahme verfügbar gehalten. 
 
 
§ 13 Transparenz § 10 Transparenz

Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher 
Vorschriften sind, nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr Trans-
parenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen 
(„Transparenzgesetz") vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten im Ge-
schäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB 
der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder einer 
ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für 
jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die 
Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Auf-
gliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe 
a HGB anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: 
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer 
 vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden 
 sind, 
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der 
 regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, 
 mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während 
 des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückge
 stellten Betrag, 
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen die
 ser Zusagen und  
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit 
 im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zu
 sammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres 
 gewährt worden sind. 
Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher 
Vorschriften sind nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr 
Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-
Westfalen („Transparenzgesetz") vom 17.12.2009 die für die Tä-
tigkeiten im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 
285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung oder einer ähnli-
chen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede 
Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge 
jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Aufgliede-
rung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB 
anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: 
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer 
 vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden 
 sind, 
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der 
 regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, 
 mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während 
 des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückge
 stellten Betrag, 
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen die
 ser Zusagen und 
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit 
 im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zu
 sammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres 
 gewährt worden sind. 
 
Verweis auf Transparenzgesetz 
wg. Zwischenzeitlichen Außerkraft-
tretens gestrichen. 
§ 14 Schlussbestimmung § 11 Schlussbestimmung  
 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des 
Gesellschaftsvertrages. In einem solchen Fall ist die ungültige Be-
stimmung durch Beschluss der Gesellschafterinnen möglichst so ab-
zuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung 
beabsichtigte Zweck erreicht wird. 
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des 
Gesellschaftsvertrages. In einem solchen Fall ist die ungültige Be-
stimmung durch Beschluss der Gesellschafterinnen möglichst so ab-
zuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung 
beabsichtigte Zweck erreicht wird.

Beratungsverlauf (1)

10.12.2025 Rat
TOP 22 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0586/2025
Typ
Vorlagen
Datum
14.11.2025
Erstellt
16.10.2025 11:33