V/0586/2025
Westfälische Bauindustrie GmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrags
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Anlage A
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Anlage A zur V/0586/2025 Kurzüberblick Mit dem neuen Gesellschaftsvertrag entfällt das bisherige Unternehmensorgan Aufsichtsrat. Als Organe verbleiben die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die Auflösung des Gesellschaftsorgans Aufsichtsrat mit Übertragung einzelner Aufsichts- aufgaben auf die Gesellschafterversammlung. Es soll eine erweiterte Berichterstattung der WBI GmbH als Tochtergesellschaft der Stadtwerke GmbH an deren Aufsichtsrat erfolgen. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig GO NRW, Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
Anlage 1 Neuer Gesellschaftsvertrag
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Neufassung Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung „Westfälische Bauindustrie GmbH" § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Westfälische Bauindustrie GmbH 1.2 Sitz der Gesellschaft ist Münster. 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Gegenstand des Unternehmens 2.1 Die Westfälische Bauindustrie GmbH bewirtschaftet umfassend den ruhenden Verkehr in der Stadt Münster, sie baut und betreibt Parkhäuser und Umsteigeanlagen zur Vernetzung von Motorisiertem lndividual-Verkehr (MIV) und Öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) wie Park+Ride-Anlagen, Park+Bike-Anlagen, Fahrradparkanlagen und betreibt Fahrradverleihsysteme. 2.2 Die Westfälische Bauindustrie GmbH errichtet und betreibt bauliche Sicherungsmaßnahmen im städtischen Interesse zum Schutz von Wegen, Straßen und Plätzen. 2.3 Die Westfälische Bauindustrie GmbH engagiert sich im Bereich Bauens als Bauherrin im eigenen Namen oder als Baubetreuerin im fremden Namen unter Beachtung der öffentlichen Zwecksetzung in solchen Bereichen, die strukturell zur Stadtentwicklung in Münster beitragen. Hierzu gehören Gewerbe- oder Handwerkerzentren, Projekte zur wohnungsnahen Grundversorgung in der Entwicklung/Verbesserung von Wohnbereichen, Bau von Schulen, Kitas und Flüchtlingseinrichtungen sowie soziale Infrastruktureinrichtungen. 2.4 Das bei der Westfälische Bauindustrie GmbH vorhandene Spezialwissen kann, soweit damit ein öffentlicher Zweck verfolgt wird, innerhalb der durch die Gemeindeordnung gezogenen Grenzen örtlich durch die Übernahme von Beratungs-, Planungs- oder Bauaufträge für Dritte vermarktet werden. In diesem Zusammenhang dürfen begleitend auch kaufmännische- und Verwaltungsdienstleistungen erbracht werden. 2.5 Die Gesellschaft bewirtschaftet das eigene Grundvermögen. Sie kann Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben und erwerben. Sie kann die Vermarktung von Grundstücken im Konzern der Stadt Münster im Wege der Geschäftsbesorgung übernehmen. 2.6 Die Gesellschaft kann die Verwaltung von Eigentümergemeinschaften übernehmen, soweit sie Miteigentümer ist. Dies gilt ebenfalls, wenn diese Tätigkeit auf Veranlassung eines Gesellschafters erfolgt und hierfür ein öffentliches Interesse besteht, die diese kommunale Betätigung erfordert. 2.7 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck unter den Vorgaben des § 107 Abs. 3 GO NRW Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner Interessengemeinschaften eingehen. 2.8 Die Gesellschaft ist nach § 109 GO NRW so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 2.9 Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LGG NRW) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. § 3 Stammkapital 3.1 Das Stammkapital beträgt in Worten: € 21.630.000 (in Worten: zweiundzwanzig- millionensechshundertdreißigtausend). 3.2 Gesellschafterinnen sind: a) die Stadtwerke Münster GmbH mit einem Anteil von € 21.413.700,00 b) die Stadt Münster mit einem Anteil von € 216.300,00 3.3 Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Beurkundungen, Eintragungen, etwaige Genehmigungen, Rechts- und Steuerberatungen) werden von der Gesellschaft getragen, soweit dies nicht im Erhöhungsbeschluss anders geregelt ist. § 4 Organe der Gesellschaft 4.1 Organe der Gesellschaft sind: a) die Geschäftsführung b) die Gesellschafterversammlung 4.2 Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung auszurichten. § 5 Geschäftsführung 5.1 Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht nach näherer Bestimmung der Gesellschafterversammlung aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. 5.2 Besteht die Geschäftsführung aus einem Mitglied, so wird die Gesellschaft durch dieses allein vertreten; besteht sie aus mehreren Mitgliedern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich oder — falls Prokura erteilt wurde — durch ein Mitglied der Geschäftsführung in Gemeinschaft mit einer/einem Beschäftigten der Gesellschaft mit Prokura vertreten. 5.3 Die Gesellschafterversammlung kann auch bei mehreren Mitgliedern in der Geschäftsführung Alleinvertretungsbefugnis erteilen. Sie kann einzelne, mehrere oder alle Mitglieder der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreien. 5.4 Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrags, der Geschäftsordnung GF (GO GF) und den Beschlüssen der Gesellschafterinnen. Dabei ist der ist der Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung — Public Corporate Governance Kodex in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 5.5 Die Gesellschafterversammlung soll eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) beschließen, in der diejenigen Geschäfte festgelegt werden, die die Geschäftsführung über die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags hinaus grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen kann. Eine bisher beschlossene GO GF bzw. Allgemeine Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO GF fort. 5.6 Vorstehende Regelungen (Nr. 1 bis Nr. 5) gelten auch für Liquidatoren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisherigen Geschäftsführung liquidiert, so besteht ihre konkrete Vertretungsbefugnis als Liquidator fort. § 6 Gesellschafterversammlung 6.1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einer Vertretung der Gesellschafterin, wobei für kommunale Gesellschafterinnen auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Für die durch die Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung entsandte Vertretung soll eine Stellvertretung bestimmt werden. Die Vertretung einer kommunalen Gesellschafterin ist an die Beschlüsse des willensbildenden Organs (Rat, Kreistag, Landtag, etc.) gebunden und hat die Interessen der Gebietskörperschaft zu verfolgen. Vertretungen, die von willensbildenden Organen entsandt worden sind, haben ihr Amt auf Beschluss des willensbildenden Organs jederzeit niederzulegen. Die Vertretung einer kommunalen Gesellschafterin hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen beachtet werden, Die Unterrichtung hat in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. 6.2 Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, sofern der Geschäftsführung dies zweckmäßig erscheint. Gesellschafterinnen können jederzeit bei der Geschäftsführung die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Sitzung ist dann umgehend durch die Geschäftsführung einzuberufen. Jährlich finden jedoch mindestens zwei ordentliche Gesellschafterversammlungen statt, eine davon spätestens bis zum 30. Juli jeden Jahres. Sie sind von der Geschäftsführung unter Beifügung der Tagesordnung sowie aller notwendigen Erläuterungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin an jede Gesellschafterin unter Angabe von Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung. Auch die elektronische Bereitstellung der Unterlagen, z.B. per Daten-Cloud, ist zugelassen. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden. Die Gesellschafterversammlung ist dann ordnungsgemäß geladen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen dem Verzicht zustimmen. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafterinnen in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Pflicht zur Fertigung einer Niederschrift bleibt hiervon unberührt. 6.3 Der Gesellschafterversammlung obliegen diejenigen Aufgaben, die nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes den Gesellschafterinnen zugewiesen sind und die nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages nicht anderen Organen zugewiesen worden sind. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über: a) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen nach den §§ 291, 292 Abs. 1 AktG; b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen; c) den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen Finanzplanung mit besonderer Begründung hinsichtlich der Parkentgelte, die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung; Anhang) und die Verwendung des Ergebnisses einschließlich etwaiger Tochtergesellschaften und Beteiligungsunternehmen; d) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung einschließlich des Abschlusses, der Änderung, der Aufhebung oder Kündigung der Anstellungsverträge der Mitglieder der Geschäftsführung; e) die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben sowie alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages; f) Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand; g) die Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung auf Vorschlag des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster; h) Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitgebervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen; i) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung und die Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung; j) den Gesamtbetrag, bis zu dem Darlehen übernommen oder Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen; k) die Entlastung der Geschäftsführung; l) den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel: Pacht-, und Leasingverträgen), wenn Dauer und Betrag eine in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) festgelegte Grenze übersteigen; m) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Bestellungen und Aufhebungen von Erbbaurechten sowie Baumaßnahmen und Vergaben, soweit sie nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung der Substanzerhaltung dienen und soweit die in der GO GF festgelegten Beträge überschritten werden; n) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, wenn der Betrag eine in der GO GF festgelegte Höhe übersteigt, sowie Schenkungen; o) unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer in der GO GF festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt; p) Führen von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen, wenn Dauer oder Betrag eine in der GO GF festgesetzte Grenze übersteigen; q) Niederschlagung und Erlass von Forderungen, wenn der Betrag eine in der GO GF festgesetzte Grenze übersteigt; r) Die Übernahme der finanziellen und/oder technischen Betreuungstätigkeit für Dritte. 6.5 Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung alle Entscheidungen an sich ziehen und über sie mit verbindlicher Wirkung gegenüber anderen Gesellschaftsorganen befinden. 6.6 Für die Beschlussfassung bei Gesellschafterversammlungen von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung der vom Rat der Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung des Unternehmens, an dem die Gesellschaft beteiligt ist, nach § 113 der GO NRW entsandten Vertretung. § 7 Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Wirtschaftsplan 7.1 Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) ist von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Fristen, spätestens jedoch in den ersten vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen und der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Abschlussprüfung vorzulegen. Die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses hat in entsprechender Anwendung des Dritten Buches des HGB für Kapitalgesellschaften zu erfolgen. An der Schlussbesprechung über die Prüfung des Jahresabschlusses mit der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft soll das Amt für Finanzen und Beteiligungen mit jeweils einer Vertretung beteiligt werden. Die materiell geprüfte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft ist dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster bis zum 30.04. des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen. 7.2 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschlussprüfung — spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres — hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht mit dem Bericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und den Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung und dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster vorzulegen zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses. Zugleich hat die Geschäftsführung der Gesellschafterversammlung ihren Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses vorzulegen. 7.3 Der Auftrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung ist auch auf folgende Prüfungen zu erweitern: a) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, b) Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie der Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft, c) Darstellung von verlustbringenden Geschäften und die Ursache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, d) Darstellung der Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. 7.4 Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätze-Gesetz benannten Rechte zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der Stadt Münster stehen Prüfungsrechte nach der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster in ihrer jeweiligen Fassung zu. 7.5 Über die Verwendung des Jahresergebnisses beschließt die Gesellschafterversammlung. 7.6 Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, den kommunalen Gesellschafterinnen die für den Gesamtabschluss im Sinne des § 116 GO NRW nach Einschätzung der kommunalen Gesellschafterinnen erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 7.7 Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplanung ist eine fünfjährige Ergebnis-, Investitions- und Finanzierungsplanung zugrunde zu legen und den Gesellschafterinnen zur Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung ist im Lagebericht aufzunehmen. 7.8 Soweit die Gesellschaft durch Vertrag Vermögensgegenstände der Stadt Münster verwaltet, überprüft das gemeindliche Rechnungsprüfungsamt deren ordnungsgemäße Verwaltung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze. § 8 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 8.1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 8.2 Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes maßgebend. § 9 Bekanntmachung Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesanzeiger. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. § 10 Transparenz Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind die für die Tätigkeiten im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. § 11 Schlussbestimmungen Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterinnen möglichst so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.
Beschlussvorlage
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V/0586/2025 V/0586/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Westfälische Bauindustrie GmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrags Beratungsfolge 10.12.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Westfälische Bauindustrie GmbH (Anla- ge 1) wird zugestimmt. Etwaigen weiteren Änderungen an dem Gesellschaftsvertrag, die sich im Rahmen des Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung nach § 115 GO NRW ergeben, wird zugestimmt. 2. Die Vertretungen der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH in der Gesell- schafterversammlung der Westfälische Bauindustrie GmbH werden ermächtigt, den ent- sprechenden Beschluss zu fassen. 3. Die Geschäftsführung der Westfälische Bauindustrie GmbH wird ab Wirksamkeit der Neu- fassung gem. Ziff. 1 im Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH über die unterjährige wirtschaftliche Entwicklung berichten. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster. Amt für Finanzen und Beteiligungen 27.11.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Dr. Winterling Telefon: 492-2036 Winterling@stadt - muenster.de - 2 - V/0586/2025 Begründung: Die Stadtwerke Münster GmbH ist mit 99 % und die Stadt Münster mit 1 % an der Westfäli- sche Bauindustrie GmbH (WBI) beteiligt. Gem. § 53 GmbHG kann eine Abänderung des Ge- sellschaftsvertrags nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen. Die städti- schen Vertretungen in dieser bedürfen für die Beschlussfassung einer Ermächtigung durch den Rat der Stadt Münster, § 108 GO NRW. Gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der WBI verfügt die Gesellschaft mit Geschäftsfüh- rung, Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung bisher über drei Organe. Mit dem Antrag an den Rat Nr. A -R/0072/2022 Bauen und Mobilität im Stadtkonzern kon- zentriert verankern wurde die Verwaltung beauftragt, das Geschäftsmodell der WBI wieder auf die originäre Parkraumbewirtschaftung zu konzentrieren. Dies führte unter anderem zur zwischenzeitlichen Verlagerung der Bauwerke GmbH direkt unter die Stadt Münster , um städtische Bauaktivitäten in einer auf solche Geschäftsfelder speziell ausgerichteten Gesellschaft zu bündeln. Damit kann die WBI sukzessive wieder auf ihre Kernkompetenz „Parken“ zurückgeführt werden. Derzeit laufende Bauprojekte unter WBI-Federführung werden in den kommenden Jahren zum Abschluss geführt werden. Von den im Antrag vorgeschlagenen Maßnahmen zur verwaltungstechnischen Verschlan- kung der WBI wurde bereits die Personalunion der Geschäftsführung von Stadtwerke Müns- ter GmbH und WBI umgesetzt, um die operative Verbindung zwischen den beiden Gesell- schaften zu stärken. Der aktuelle Beschlussvorschlag dient neben der Umsetzung der Forderung nach einer Auf- lösung des Aufsichtsrats und den daraus resultierenden Änderungen des Gesellschaftsver- trags auch der Modifizierung der Anforderungen an die Jahresabschlusserstellung. Auflösung des Aufsichtsrates Bei dem Aufsichtsrat der WBI handelt es sich um ein fakultatives Aufsichtsorgan, da weder nach Drittelbeteiligungsgesetz noch nach Mitbestimmungsgesetz für Unternehmen dieser Größenordnung verpflichtend ein Aufsichtsrat zu bilden ist, vgl. auch § 52 GmbHG. Auch aus den §§ 107 ff. GO NRW lässt sich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung zur Einrich- tung eines Aufsichtsorgans entnehmen. Sieht der Gesellschaftsvertrag kein Organ zur Überwachung der Geschäftsführung vor, be- darf es einer anderweitigen Zuweisung dessen bisheriger Kompetenzen unter Berücksichti- gung der konkreten Tätigkeit der Beteiligung. Dies geschieht im konkreten Fall durch die Er- weiterung der Kompetenzen der Gesellschafterversammlung in § 6 Abs. 4 der neuen Fas- sung des Gesellschaftsvertrags – vgl. Anlage 1 und 2. Über die entsprechenden Beschlüsse zur Ermächtigung der Gesellschaftervertretungen wird der Rat bzw. der zuständige Fachaus- schuss weiterhin in die wesentlichen Entscheidungen einbezogen. Über die unterjährige Entwicklung wird aufgrund der Steuerungsrelevanz der WBI im Quartalsbericht weiterhin an den zuständigen Ausschuss berichtet. Ferner wird die Geschäftsführung der SWMS angehal- - 3 - V/0586/2025 ten, im Aufsichtsrat der SWMS über die relevanten Entwicklungen der WBI regelmäßig und ausführlich zu informieren. Aufstellung des Jahresabschlusses Bzgl. der Erstellung des Jahresabschlusses wird von den durch das 3. NKF - Weiterentwicklungsgesetz NRW ermöglichten Erleichterungen Gebrauch gemacht: Entschei- dend sind nicht mehr die Anforderungen des Dritten Buches des HGB für große Kapitalge- sellschaften, sondern die tatsächliche Größe der Gesellschaft, sodass die Verpflichtung zur Erstellung eines Lageberichts entfällt. Die Verpflichtung der Geschäftsführung zum an euro- päischen Standards orientieren Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte der Beteiligung gem. Ziff. 6.2.3 des Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung bleibt hiervon unberührt. Weitere Änderungen Die übrigen Änderungen des Gesellschaftsvertrags tragen der Auflösung des Aufsichtsrates und dem zwischenzeitlichen Außerkrafttreten des Transparenzgesetz NRW Rechnung. In Vertretung gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1: Neuer Gesellschaftsvertrag Anlage 2: Synopse zum Gesellschaftsvertrag
Anlage 2 Synopse zum Gesellschaftsvertrag
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Gesellschaftsvertrag WBI - Synopse Gesellschaftsvertrag, Fassung vom 17.04.2023 Gesellschaftsvertrag n.F., Vorschlag zur V/0586/2025 Anmerkungen § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr Firma, Sitz und Geschäftsjahr 1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Westfälische Bauindustrie GmbH. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Westfälische Bauindustrie GmbH. 1.2 Sitz der Gesellschaft ist Münster. Sitz der Gesellschaft ist Münster. 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens 2.1 Die Westfälische Bauindustrie GmbH bewirtschaftet umfassend den ruhenden Verkehr in der Stadt Münster, sie baut und betreibt Park- häuser und Umsteigeanlagen zur Vernetzung von Motorisiertem lndi- vidual-Verkehr (MIV) und Öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) wie Park+Ride-Anlagen, Park+Bike-Anlagen, Fahrradparkanlagen und betreibt Fahrradverleihsysteme. Die Westfälische Bauindustrie GmbH bewirtschaftet umfassend den ruhenden Verkehr in der Stadt Münster, sie baut und betreibt Park- häuser und Umsteigeanlagen zur Vernetzung von Motorisiertem lndi- vidual-Verkehr (MIV) und Öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) wie Park+Ride-Anlagen, Park+Bike-Anlagen, Fahrradparkanlagen und betreibt Fahrradverleihsysteme. 2.2 Die Westfälische Bauindustrie GmbH errichtet und betreibt bauliche Sicherungsmaßnahmen im städtischen Interesse zum Schutz von Wegen, Straßen und Plätzen. Die Westfälische Bauindustrie GmbH errichtet und betreibt bauliche Sicherungsmaßnahmen im städtischen Interesse zum Schutz von Wegen, Straßen und Plätzen. 2.3 Die Westfälische Bauindustrie GmbH engagiert sich im Bereich des Bauens als Bauherr im eigenen Namen oder als Baubetreuer im fremden Namen unter Beachtung der öffentlichen Zwecksetzung in solchen Bereichen, die strukturell zur Stadtentwicklung in Münster beitragen. Hierzu gehören Gewerbe- oder Handwerkerzentren, Pro- jekte zur wohnungsnahen Grundversorgung in der Entwicklung/Ver- besserung von Wohnbereichen, Bau von Schulen, Kitas und Flücht- lingseinrichtungen sowie soziale Infrastruktureinrichtungen. Die Westfälische Bauindustrie GmbH engagiert sich im Bereich des Bauens als Bauherr im eigenen Namen oder als Baubetreuer im fremden Namen unter Beachtung der öffentlichen Zwecksetzung in solchen Bereichen, die strukturell zur Stadtentwicklung in Münster beitragen. Hierzu gehören Gewerbe- oder Handwerkerzentren, Pro- jekte zur wohnungsnahen Grundversorgung in der Entwicklung/Ver- besserung von Wohnbereichen, Bau von Schulen, Kitas und Flücht- lingseinrichtungen sowie soziale Infrastruktureinrichtungen. 2.4 Das bei der Westfälische Bauindustrie GmbH vorhandene Spezial- wissen kann, soweit damit ein öffentlicher Zweck verfolgt wird, inner- halb der durch die Gemeindeordnung gezogenen Grenzen örtlich durch die Übernahme von Beratungs-, Planungs- oder Bauaufträge Das bei der Westfälische Bauindustrie GmbH vorhandene Spezial- wissen kann, soweit damit ein öffentlicher Zweck verfolgt wird, inner- halb der durch die Gemeindeordnung gezogenen Grenzen örtlich durch die Übernahme von Beratungs-, Planungs- oder Bauaufträge für Dritte vermarktet werden. In diesem Zusammenhang dürfen be- gleitend auch kaufmännische- und Verwaltungsdienstleistungen er- bracht werden. für Dritte vermarktet werden. In diesem Zusammenhang dürfen be- gleitend auch kaufmännische- und Verwaltungsdienstleistungen er- bracht werden. 2.5 Die Gesellschaft bewirtschaftet das eigene Grundvermögen. Sie kann Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbau- rechte ausgeben und erwerben. Sie kann die Vermarktung von Grundstücken im Konzern der Stadt Münster im Wege der Geschäfts- besorgung übernehmen. Die Gesellschaft bewirtschaftet das eigene Grundvermögen. Sie kann Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbau- rechte ausgeben und erwerben. Sie kann die Vermarktung von Grundstücken im Konzern der Stadt Münster im Wege der Ge- schäftsbesorgung übernehmen. 2.6 Die Gesellschaft kann die Verwaltung von Eigentümergemeinschaf- ten übernehmen, soweit sie Miteigentümer ist. Dies gilt ebenfalls, wenn diese Tätigkeit auf Veranlassung eines Gesellschafters erfolgt und hierfür ein öffentliches Interesse besteht, die diese kommunale Betätigung erfordert. Die Gesellschaft kann die Verwaltung von Eigentümergemeinschaf- ten übernehmen, soweit sie Miteigentümer ist. Dies gilt ebenfalls, wenn diese Tätigkeit auf Veranlassung eines Gesellschafters erfolgt und hierfür ein öffentliches Interesse besteht, die diese kommunale Betätigung erfordert. 2.7 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck unter den Vorgaben des § 107 Abs. 3 GO NRW Zweigniederlassungen errichten, andere Unterneh- men gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner Interessengemeinschaften eingehen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck unter den Vorgaben des § 107 Abs. 3 GO NRW Zweigniederlassungen errichten, andere Unterneh- men gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner Interessengemeinschaften eingehen. 2.8 Die Gesellschaft ist nach § 109 GO NRW so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Die Gesellschaft ist nach § 109 GO NRW so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 2.9 Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nord- rhein-Westfalen (LGG NRW) in seiner jeweils gültigen Fassung An- wendung. Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nord- rhein-Westfalen (LGG NRW) in seiner jeweils gültigen Fassung An- wendung. § 3 Stammkapital Stammkapital 3.1 Das Stammkapital beträgt € 21.630.000,00 (in Worten: Euro einund- zwanzigmillionensechshundertdreißigtausend). Das Stammkapital beträgt € 21.630.000,00 (in Worten: Euro einund- zwanzigmillionensechshundertdreißigtausend). 3.2 Gesellschafterinnen sind: a) die Stadtwerke Münster GmbH mit einem Anteil von € 21.413.700,00 b) die Stadt Münster mit einem Anteil von € 216.300,00 Gesellschafterinnen sind: a) die Stadtwerke Münster GmbH mit einem Anteil von € 21.413.700,00 b) die Stadt Münster mit einem Anteil von € 216.300,00 Die Einzahlungen auf die Gesellschaftsanteile sind bereits vollständig geleistet. Die Einzahlungen auf die Gesellschaftsanteile sind bereits vollständig geleistet. 3.3 Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Beurkundungen, Eintragun- gen, etwaige Genehmigungen, Rechts- und Steuerberatungen) wer- den von der Gesellschaft getragen, soweit dies nicht im Erhöhungs- beschluss anders geregelt ist. Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Beurkundungen, Eintragun- gen, etwaige Genehmigungen, Rechts- und Steuerberatungen) wer- den von der Gesellschaft getragen, soweit dies nicht im Erhöhungs- beschluss anders geregelt ist. § 4 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft 4.1 Organe der Gesellschaft sind a) die Geschäftsführung b) der Aufsichtsrat c) die Gesellschafterversammlung Organe der Gesellschaft sind a) die Geschäftsführung b) der Aufsichtsrat b) die Gesellschafterversammlung Streichung des Organs Aufsichtsrat 4.2 Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Ge- schäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Ge- schäftsführung auszurichten. Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Ge- schäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Ge- schäftsführung auszurichten. 4.3 Rechtsgeschäfte mit Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen und Mitgliedern des Aufsichtsrates bedürfen mit 2/3 Mehrheit der anwe- senden Mitglieder der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Rechtsgeschäfte mit Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen und Mitgliedern des Aufsichtsrates bedürfen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Zustimmung durch den Auf- sichtsrat. Entbehrlich bei neuer Organstruk- tur; Rechtsgeschäfte zwischen Ge- sellschaft und Geschäftsführung sind hinreichend über § 5.3 geregelt § 5 Geschäftsführung Geschäftsführung 5.1 Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht nach näherer Bestim- mung der Gesellschafterversammlung aus einem Mitglied oder meh- reren Mitgliedern. Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht nach näherer Be- stimmung der Gesellschafterversammlung aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. 5.2 Besteht die Geschäftsführung aus einem Mitglied, so wird die Gesell- schaft durch dieses allein vertreten; besteht sie aus mehreren Mitglie- dern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Mitglieder gemein- schaftlich oder — falls Prokura erteilt wurde — durch ein Mitglied der Geschäftsführung in Gemeinschaft mit einer/einem Beschäftigten der Gesellschaft mit Prokura vertreten. Besteht die Geschäftsführung aus einem Mitglied, so wird die Gesell- schaft durch dieses allein vertreten; besteht sie aus mehreren Mitglie- dern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Mitglieder gemein- schaftlich oder — falls Prokura erteilt wurde — durch ein Mitglied der Geschäftsführung in Gemeinschaft mit einer/einem Beschäftigten der Gesellschaft mit Prokura vertreten. 5.3 Die Gesellschafterversammlung kann auch bei mehreren Mitgliedern in der Geschäftsführung Alleinvertretungsbefugnis erteilen. Sie kann einzelne, mehrere oder alle Mitglieder der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreien. Die Gesellschafterversammlung kann auch bei mehreren Mitgliedern in der Geschäftsführung Alleinvertretungsbefugnis erteilen. Sie kann einzelne, mehrere oder alle Mitglieder der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreien. 5.4 Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft eigenver- antwortlich nach Maßgabe der Gesetze, dieses Gesellschaftsver- trags, der Geschäftsordnung GF (GO GF) und den Beschlüssen der Gesellschafterinnen und des Aufsichtsrates. Dabei sind die Beteili- gungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster (Public Corporate Governance Kodex) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft eigenver- antwortlich nach Maßgabe der Gesetze, dieses Gesellschaftsver- trags, der Geschäftsordnung GF (GO GF) und den Beschlüssen der Gesellschafterinnen und des Aufsichtsrates. Dabei ist der Münster- aner Kodex für gute Unternehmensführung — Public Corporate Governance Kodex sind die Beteiligungsgrundsätze und Rah- menrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster (Public Corpo- rate Governance Kodex) in der jeweils gültigen Fassung zu beach- ten. Aktualisierung des relevanten Re- gelwerks. 5.5 Die Gesellschafterversammlung soll eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) beschließen, in der diejenigen Geschäfte festgelegt werden, die die Geschäftsführung über die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags hinaus grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafterver- sammlung oder des Aufsichtsrates vornehmen kann. Eine bisher ge- schlossene GO GF bzw. Allgemeine Geschäftsanweisung für die Ge- schäftsführer/Geschäftsführerinnen gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO GF fort. Die Gesellschafterversammlung soll eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) beschließen, in der diejenigen Geschäfte festgelegt werden, die die Geschäftsführung über die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags hinaus grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafterver- sammlung oder des Aufsichtsrates vornehmen kann. Eine bisher bgeschlossene GO GF bzw. Allgemeine Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO GF fort. Redaktionelle Anpassung 5.6 Vorstehende Regelungen (Nr. 1 bis Nr. 5) gelten auch für Liquidato- ren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisheri- gen Geschäftsführung liquidiert, so besteht ihre konkrete Vertre- tungsbefugnis als Liquidator fort. Vorstehende Regelungen (Nr. 1 bis Nr. 5) gelten auch für Liquidato- ren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisheri- gen Geschäftsführung liquidiert, so besteht ihre konkrete Vertre- tungsbefugnis als Liquidator fort. § 6 Aufsichtsrat Aufsichtsrat 6.1 Der Aufsichtsrat besteht aus: a) zwölf von der Gesellschafterversammlung nach Weisung des Rates der Stadt Münster gewählten stimmberechtigten Mitgliedern, darunter der/die Oberbürgermeister/in oder ein/e von ihm/ihr vorgeschlagene/n Beamten/in oder Ange- stellte/n der Stadt Münster. b) der kaufmännischen Geschäftsführung der Stadtwerke Münster GmbH oder einer von ihr benannten Vertretung mit beratender Funktion (ohne Stimmrecht). Für jedes entsandte Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen. Der Aufsichtsrat besteht aus: a) zwölf von der Gesellschafterversammlung nach Wei- sung des Rates der Stadt Münster gewählten stimmbe- rechtigten Mitgliedern, darunter der/die Oberbürger- meister/in oder ein/e von ihm/ihr vorgeschlagene/n Be- amten/in oder Angestellte/n der Stadt Münster. b) der kaufmännischen Geschäftsführung der Stadtwerke Münster GmbH oder einer von ihr benannten Vertretung mit beratender Funktion (ohne Stimmrecht). Für jedes entsandte Mitglied ist eine Stellvertretung zu benen- nen. 6.2 Die Geschäftsführung und das Beteiligungsmanagement der Stadt Münster nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Auf- sichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelnen etwas an- deres bestimmt. Zu den Aufsichtsratssitzungen können auf Be- schluss des Aufsichtsrates nicht stimmberechtigte, beratende Perso- nen oder Gäste hinzugeladen werden. Die Geschäftsführung und das Beteiligungsmanagement der Stadt Münster nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzel- nen etwas anderes bestimmt. Zu den Aufsichtsratssitzungen können auf Beschluss des Aufsichtsrates nicht stimmberech- tigte, beratende Personen oder Gäste hinzugeladen werden. 6.3 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Vorsitz und zwei Mitglieder für die Stellvertretung. Gewählt ist, wer die Mehr- heit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Wahlakt wird von dem ältesten Mitglied (Lebensjahre) des Auf- sichtsrates geleitet. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates wird im Falle der Verhinderung durch dessen Stellvertretung vertreten. Erstes stellvertretendes Mitglied für den Vorsitz ist das für die Stell- vertretung gewählte Mitglied, das dem Aufsichtsrat am längsten an- gehört. Die Amtsdauer endet mit einem entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrates, der Niederlegung des Amtes durch das betref- fende Mitglied oder mit dem Ausscheiden des betreffenden Mitglie- des aus dem Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Vor- sitz und zwei Mitglieder für die Stellvertretung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltun- gen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet das Los. Der Wahlakt wird von dem ältesten Mitglied (Lebensjahre) des Aufsichtsrates geleitet. Das vorsitzende Mit- glied des Aufsichtsrates wird im Falle der Verhinderung durch dessen Stellvertretung vertreten. Erstes stellvertretendes Mit- glied für den Vorsitz ist das für die Stellvertretung gewählte Mit- glied, das dem Aufsichtsrat am längsten angehört. Die Amts- dauer endet mit einem entsprechenden Beschluss des Auf- sichtsrates, der Niederlegung des Amtes durch das betreffende Mitglied oder mit dem Ausscheiden des betreffenden Mitgliedes aus dem Aufsichtsrat. 6.4 Die Gesellschafterinnen können die von ihnen entsandten Mitglieder jederzeit aus sachlichen Gründen abberufen und durch andere erset- zen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein Mandat in einer Ver- tretungskörperschaft oder eine Dienststellung in der Verwaltung einer Gesellschafterin bekleiden oder einem Organ einer Gesellschafterin angehören, scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie diese Stel- lung oder das Mandat verlieren, soweit sie Mitglied des Aufsichtsrates geworden sind auf Grund des Mandates, der Dienststellung oder der Angehörigkeit zu einem Organ. Endet die Organstellung eines Rats- mitgliedes oder eines sachkundigen Bürgers/einer sachkundigen Bürgerin durch Ablauf der Wahlperiode, übt das Mitglied abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung sein Amt bis zur Konstituierung des Aufsichtsrates durch die neu entsandten Mitglieder aus. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Mo- natsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft nie- derlegen. Die entsendende Gesellschafterin hat in diesem Fall unver- züglich ein Ersatzmitglied zu benennen. Scheidet eine Gesellschaf- Die Gesellschafterinnen können die von ihnen entsandten Mit- glieder jederzeit aus sachlichen Gründen abberufen und durch andere ersetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein Man- dat in einer Vertretungskörperschaft oder eine Dienststellung in der Verwaltung einer Gesellschafterin bekleiden oder einem Or- gan einer Gesellschafterin angehören, scheiden aus dem Auf- sichtsrat aus, wenn sie diese Stellung oder das Mandat verlie- ren, soweit sie Mitglied des Aufsichtsrates geworden sind auf Grund des Mandates, der Dienststellung oder der Angehörigkeit zu einem Organ. Endet die Organstellung eines Ratsmitgliedes oder eines sachkundigen Bürgers/einer sachkundigen Bürgerin durch Ablauf der Wahlperiode, übt das Mitglied abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung sein Amt bis zur Konstituierung des Aufsichtsrates durch die neu entsandten Mitglieder aus. Je- des Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Monatsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. Die entsendende Gesellschafterin hat in diesem Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu benennen. terin aus der Gesellschaft aus, so endet das Amt der von ihr entsand- ten Aufsichtsratsmitglieder mit dem Ausscheiden der Gesellschafte- rin. Scheidet eine Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, so en- det das Amt der von ihr entsandten Aufsichtsratsmitglieder mit dem Ausscheiden der Gesellschafterin. 6.5 Die von einer kommunalen Gesellschafterin entsandten Mitglieder haben die Interessen der jeweiligen kommunalen Gesellschafterin zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des jeweiligen willensbildenden Organs (Rat, Kreistag, Landtag, etc.) und seiner Ausschüsse gebun- den (Weisungsrecht). Sie sind verpflichtet, ihr Amt auf Beschluss des willensbildenden Organs jederzeit niederzulegen und haben es über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die Berichtspflicht gilt nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Unterrichtung hat stets in nichtöffentlichen Sitzungen stattzu- finden. Die von einer kommunalen Gesellschafterin entsandten Mitglie- der haben die Interessen der jeweiligen kommunalen Gesell- schafterin zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des jeweili- gen willensbildenden Organs (Rat, Kreistag, Landtag, etc.) und seiner Ausschüsse gebunden (Weisungsrecht). Sie sind ver- pflichtet, ihr Amt auf Beschluss des willensbildenden Organs je- derzeit niederzulegen und haben es über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die Berichtspflicht gilt nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesell- schaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Unterrichtung hat stets in nichtöffentlichen Sitzungen stattzufinden. 6.6 Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich. Die Höhe einer etwai- gen Entschädigung sowie eines Sitzungsgeldes legt der Aufsichtsrat auf Basis eines Vorschlages durch die Geschäftsführung fest. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich. Die Höhe einer et- waigen Entschädigung sowie eines Sitzungsgeldes legt der Auf- sichtsrat auf Basis eines Vorschlages durch die Geschäftsfüh- rung fest. § 7 Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat 7.1 Der Aufsichtsrat wird von dem Mitglied einberufen, das den Vorsitz inne hat oder in dessen Verhinderungsfall von einer Stellvertretung. Die Einberufung soll in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen stattfinden, soweit und so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Kalenderviertel- jahr. Die Bereitstellung von Unterlagen kann auf elektronischem Wege erfolgen (z.B. auf einer Daten-Cloud). Der Aufsichtsrat ist au- ßerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einbe- rufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. Der Aufsichtsrat wird von dem Mitglied einberufen, das den Vor- sitz inne hat oder in dessen Verhinderungsfall von einer Stell- vertretung. Die Einberufung soll in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen stattfinden, so- weit und so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr. Die Bereitstellung von Unterlagen kann auf elektronischem Wege erfolgen (z.B. auf einer Daten- Cloud). Der Aufsichtsrat ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. In drin- genden Fällen kann eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. 7.2 Grundsätzlich soll der Aufsichtsrat Präsenzsitzungen abhalten. Das Mitglied, das den Vorsitz innehat, kann jedoch nach freiem Ermessen entscheiden, dass Grundsätzlich soll der Aufsichtsrat Präsenzsitzungen abhalten. Das Mitglied, das den Vorsitz innehat, kann jedoch nach freiem Ermessen entscheiden, dass a) die Sitzung ohne physische Präsenz der Mitglieder insge- samt als virtuelle Sitzung per Videokonferenz abgehalten wird oder b) einzelne Mitglieder ihre Rechte ganz oder teilweise im Wege der Videokonferenz ausüben können. Die technische Ausgestaltung unterliegt dem freiem Ermessen des vorsitzenden Mitgliedes, das, ohne dass dies sein Ermessen be- schränkt, auch absehbar erhöhte Anforderungen an die Beschluss- fassung, wie einen etwaig geheim zu fassenden Beschluss und/oder die Protokollierung des Abstimmverhaltens berücksichtigen soll. Bei Teilnahme an der Sitzung im Wege der Videokonferenz trägt das Mit- glied die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingesetzte Technik funktioniert und die Vertraulichkeit der Sitzung gewahrt bleibt. a) die Sitzung ohne physische Präsenz der Mitglieder ins- gesamt als virtuelle Sitzung per Videokonferenz abge- halten wird oder b) einzelne Mitglieder ihre Rechte ganz oder teilweise im Wege der Videokonferenz ausüben können. Die technische Ausgestaltung unterliegt dem freiem Ermessen des vorsitzenden Mitgliedes, das, ohne dass dies sein Ermessen beschränkt, auch absehbar erhöhte Anforderungen an die Be- schlussfassung, wie einen etwaig geheim zu fassenden Be- schluss und/oder die Protokollierung des Abstimmverhaltens berücksichtigen soll. Bei Teilnahme an der Sitzung im Wege der Videokonferenz trägt das Mitglied die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingesetzte Technik funktioniert und die Vertraulich- keit der Sitzung gewahrt bleibt. 7.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitz oder eine Stellvertretung, an der Sitzung oder an einem Umlaufver- fahren teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß ein- berufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so muss binnen zwei Wo- chen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen wer- den. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. In der Einberufung der neuen Sitzung ist darauf hinzuweisen. Mitglieder, die gemäß Abs. 2 ohne physische Präsenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwe- send, wenn die Video- und Tonübertragung vom Mitglied zur Sitzung und von der Sitzung zum Mitglied funktioniert. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemä- ßer Einladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitz oder eine Stellvertretung, an der Sitzung oder an einem Umlaufverfahren teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat in einer ord- nungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so muss binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Ta- gesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Auf- sichtsrat beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschie- nenen Mitglieder. In der Einberufung der neuen Sitzung ist da- rauf hinzuweisen. Mitglieder, die gemäß Abs. 2 ohne physische Präsenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend, wenn die Video- und Tonübertragung vom Mitglied zur Sitzung und von der Sitzung zum Mitglied funktioniert. 7.4 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Darüber hinaus sind Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform i.S.v. § 126b BGB (z.B. auf Papier, per E-Mail oder per Fax) zulässig. Die Stimmabgabe im Umlaufver- fahren muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterla- gen erfolgen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzun- gen. Darüber hinaus sind Beschlussfassungen auch im Umlauf- verfahren durch Stimmabgabe in Textform i.S.v. § 126b BGB (z.B. auf Papier, per E-Mail oder per Fax) zulässig. Die Stimmab- gabe im Umlaufverfahren muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen erfolgen. 7.5 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, so- weit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entschei- det die Stimme des Mitgliedes im Aufsichtsrat, das den Vorsitz inne hat. Es wird offen abgestimmt. Nur in Personalentscheidungen kann Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Mitgliedes im Aufsichtsrat, das den der Aufsichtsrat entscheiden, dass geheim abgestimmt wird. Ent- scheidet der Aufsichtsrat nach Satz 4, dass geheim abgestimmt wird, ist eine den Anforderungen an die Geheimhaltung entsprechende Ab- stimmungsmöglichkeit für alle Mitglieder vorzuhalten. Vorsitz inne hat. Es wird offen abgestimmt. Nur in Personalent- scheidungen kann der Aufsichtsrat entscheiden, dass geheim abgestimmt wird. Entscheidet der Aufsichtsrat nach Satz 4, dass geheim abgestimmt wird, ist eine den Anforderungen an die Ge- heimhaltung entsprechende Abstimmungsmöglichkeit für alle Mitglieder vorzuhalten. 7.6 Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch das Mitglied, das der Sitzung vorsaß zu unterzeichnen ist. In der Nieder- schrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tagesordnung sowie die Beschlussfassungen des Aufsichtsrates anzugeben. Soweit ein oder mehrere Mitglieder zu ein- zelnen Tagesordnungspunkten Erklärungen zu Protokoll geben, sind diese ebenfalls in der Niederschrift aufzunehmen. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch das Mitglied, das der Sitzung vorsaß zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilneh- menden, die Gegenstände der Tagesordnung sowie die Be- schlussfassungen des Aufsichtsrates anzugeben. Soweit ein oder mehrere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Erklärungen zu Protokoll geben, sind diese ebenfalls in der Nie- derschrift aufzunehmen. 7.7 Befürchtet ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Aufsichtsratsbeschluss rechtswidrig ist und die Mitglieder des Aufsichtsrates sich schadens- ersatzpflichtig machen, so ist auf Antrag zu protokollieren, wie die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. Befürchtet ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Aufsichtsratsbe- schluss rechtswidrig ist und die Mitglieder des Aufsichtsrates sich schadensersatzpflichtig machen, so ist auf Antrag zu protokollieren, wie die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. 7.8 Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO AR) vorbereiten. Hierzu empfiehlt der Aufsichtsrat einen Entwurf der GO AR, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Die GO AR wird durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. Eine bisher beschlos- sene GO AR gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO AR fort. Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für den Aufsichts- rat (GO AR) vorbereiten. Hierzu empfiehlt der Aufsichtsrat einen Entwurf der GO AR, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Die GO AR wird durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. Eine bisher beschlossene GO AR gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO AR fort. § 8 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrats Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrats 8.1 Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellschaft zu fördern und die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu überwachen. Er kann jederzeit über Angelegenheiten der Gesellschaft Berichterstattung von der Ge- schäftsführung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu benennende Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besonders be- auftragte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und an Wertpa- pieren und Waren prüfen, dazu gehören auch die Prüfung der erfor- derlichen Voraussetzungen zur Sicherung der kritischen Infrastruktur. Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellschaft zu fördern und die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu überwachen. Er kann jederzeit über Angelegenheiten der Gesellschaft Berichterstat- tung von der Geschäftsführung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu benennende Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besonders beauftragte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und an Wertpapieren und Waren prüfen, dazu gehören auch die Prüfung der erforderlichen Vorausset- zungen zur Sicherung der kritischen Infrastruktur. 8.2 Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Gesell- schaft, soweit sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs aus diesem Gesellschaftsvertrag oder zwingendem Recht ergibt. Fol- gende Geschäfte kann die Geschäftsführung nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: a) Erteilung und Entziehen von Prokura sowie Bestellung und Abberufung von Handlungsbevollmächtigung; b) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der An- stellungsverträge von Beschäftigten mit Prokura und Hand- lungsbevollmächtigten und solchen Beschäftigten, bei de- nen zu erwarten ist, dass sie Prokura oder Handlungsvoll- macht erteilt bekommen; c) Einstellung, Höhergruppierungen und Kündigung von Dienstkräften, die Bezüge entsprechend der Entgeltgruppe 14 TVÖD oder höher erhalten; d) den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Bei- spiel: Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen), wenn Dauer und Betrag eine in der Geschäftsordnung für die Geschäftsfüh- rung (GO GF) festgelegte Grenze übersteigen; e) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Bestellungen und Aufhebun- gen von Erbbaurechten sowie Baumaßnahmen und Verga- ben, soweit sie nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung der Substanzerhaltung dienen und soweit die in der GO GF festgelegten Beträge überschritten werden; f) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, wenn der Be- trag eine in der GO GF festgelegte Höhe übersteigt, sowie Schenkungen; g) unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer in der GO GF festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um geschäfts- übliche Spenden und Bewirtungen handelt; h) Anträge an die Gesellschafterinnen zur Übernahme von Stammeinlagen und Abdeckung von Bilanzverlusten; i) Führen von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Ver- gleichen, wenn Dauer oder Betrag eine in der GO GF fest- gesetzte Grenze übersteigen; j) Niederschlagung und Erlass von Forderungen, wenn der Betrag eine in der GO GF festgesetzte Grenze übersteigt; k) die Übernahme der finanziellen und/oder technischen Be- treuungstätigkeit für Dritte. Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Ge- sellschaft, soweit sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Or- gans aus diesem Gesellschaftsvertrag oder zwingendem Recht ergibt. Folgende Geschäfte kann die Geschäftsführung nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: a) Erteilung und Entziehen von Prokura sowie Bestellung und Abberufung von Handlungsbevollmächtigung; b) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge von Beschäftigten mit Prokura und Handlungsbevollmächtigten und solchen Beschäftig- ten, bei denen zu erwarten ist, dass sie Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt bekommen; c) Einstellung, Höhergruppierungen und Kündigung von Dienstkräften, die Bezüge entsprechend der Entgelt- gruppe 14 TVÖD oder höher erhalten; d) den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel: Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen), wenn Dauer und Betrag eine in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) festgelegte Grenze überstei- gen; e) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Bestellungen und Aufhebungen von Erbbaurechten sowie Baumaßnah- men und Vergaben, soweit sie nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung der Substanzerhaltung dienen und soweit die in der GO GF festgelegten Beträge über- schritten werden; f) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, wenn der Betrag eine in der GO GF festgelegte Höhe übersteigt, sowie Schenkungen; g) unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer in der GO GF festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um ge- schäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt; h) Anträge an die Gesellschafterinnen zur Übernahme von Stammeinlagen und Abdeckung von Bilanzverlusten; i) Führen von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen, wenn Dauer oder Betrag eine in der GO GF festgesetzte Grenze übersteigen; j) Niederschlagung und Erlass von Forderungen, wenn der Betrag eine in der GO GF festgesetzte Grenze über- steigt; Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss den vorste- henden Katalog ändern oder ergänzen. k) die Übernahme der finanziellen und/oder technischen Betreuungstätigkeit für Dritte. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss den vor- stehenden Katalog ändern oder ergänzen. 8.3 Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub und ist eine rechtzeitige Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht möglich, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung durch das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrats oder einer der Stellvertretungen handeln. Die getroffenen Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat in der nächs- ten Sitzung zur Kenntnis vorzulegen. Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub und ist eine rechtzeitige Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht möglich, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung durch das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrats oder einer der Stellver- tretungen handeln. Die getroffenen Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis vorzulegen. 8.4 Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterver- sammlung unterliegen, sollen nach Möglichkeiten im Aufsichtsrat vor- beraten werden, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafter- versammlung unterliegen, sollen nach Möglichkeiten im Auf- sichtsrat vorberaten werden, ohne dass dies Wirksamkeitsvo- raussetzung ist. 8.5 Der Aufsichtsrat hat eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert. Der Aufsichtsrat hat eine Gesellschafterversammlung einzube- rufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert. 8.6 Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden und aus seiner Mitte beset- zen, insbesondere zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Be- schlüsse vorzubereiten oder deren Ausführung zu überwachen. Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden und aus seiner Mitte besetzen, insbesondere zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder deren Ausführung zu über- wachen. 8.7 Der Aufsichtsrat kann seine Aufgaben Dritten nicht übertragen, je- doch zur Erfüllung dieser Aufgaben sich ihrer bedienen. Sachverstän- dige und Auskunftspersonen können auf Beschluss zur Beratung des Aufsichtsrates hinzugezogen werden. Der Aufsichtsrat kann seine Aufgaben Dritten nicht übertragen, jedoch zur Erfüllung dieser Aufgaben sich ihrer bedienen. Sach- verständige und Auskunftspersonen können auf Beschluss zur Beratung des Aufsichtsrates hinzugezogen werden. § 9 Gesellschafterversammlung § 6 Gesellschafterversammlung 9.1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einer Vertretung der Gesellschafterin, wobei für kommunale Gesellschafterinnen auf § 113 GO verwiesen wird. Für die durch die Stadt Münster in die Ge- sellschafterversammlung entsandte Vertretung soll eine Stellvertre- tung bestimmt werden. Die Vertretung einer kommunalen Gesell- schafterin ist an die Beschlüsse des willensbildenden Organs (Rat, Kreistag, Landtag, etc.) gebunden und hat die Interessen der Ge- bietskörperschaft zu verfolgen. Vertretungen, die von willensbilden- den Organen entsandt worden sind, haben ihr Amt auf Beschluss des 6.1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einer Vertretung der Gesellschafterin, wobei für kommunale Gesellschafte- rinnen auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Für die durch die Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung entsandte Vertretung soll eine Stellvertretung bestimmt werden. Die Vertretung einer kommu- nalen Gesellschafterin ist an die Beschlüsse des willensbildenden Or- gans (Rat, Kreistag, Landtag, etc.) gebunden und hat die Interessen der Gebietskörperschaft zu verfolgen. Vertretungen, die von willens- Nummerierung wird fortgesetzt. willensbildenden Organs jederzeit niederzulegen. Die Vertretung ei- ner kommunalen Gesellschafterin hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten von besonderer Bedeu- tung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und gesellschafts- rechtliche Bestimmungen beachtet werden, Die Unterrichtung hat in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden bildenden Organen entsandt worden sind, haben ihr Amt auf Be- schluss des willensbildenden Organs jederzeit niederzulegen. Die Vertretung einer kommunalen Gesellschafterin hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungs- pflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen beachtet werden, Die Un- terrichtung hat in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. 9.2 Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, sofern der Ge- schäftsführung dies zweckmäßig erscheint. Gesellschafterinnen kön- nen jederzeit bei der Geschäftsführung die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Sitzung ist dann um- gehend durch die Geschäftsführer einzuberufen. Jährlich findet je- doch mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt, spätestens bis zum 30. Juli jeden Jahres. Sie ist von der Geschäfts- führung unter Beifügung der Tagesordnung sowie aller notwendigen Erläuterungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin an jede Gesellschaf- terin unter Angabe von Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung. Auch die elektronische Bereitstellung der Unterlagen, z.B. per Daten- Cloud, ist zugelassen. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden. Die Gesellschafterversammlung ist dann ord- nungsgemäß geladen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen dem Ver- zicht zustimmen. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafterinnen in Textform mit der zu tref- fenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Pflicht zur Fertigung einer Niederschrift bleibt hiervon unberührt. 6.2 Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, sofern der Geschäftsführung dies zweckmäßig erscheint. Gesellschafterin- nen können jederzeit bei der Geschäftsführung die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Sitzung ist dann umgehend durch die Geschäftsführung Geschäftsführer ein- zuberufen. Jährlich findet jedoch mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt, spätestens bis zum 30. Juli je- den Jahres. Jährlich finden jedoch mindestens zwei ordentliche Gesellschafterversammlungen statt, eine davon spätestens bis zum 30. Juli jeden Jahres. Sie sind von der Geschäftsführung unter Beifügung der Tagesordnung sowie aller notwendigen Erläuterungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin an jede Gesellschafterin unter Angabe von Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung. Auch die elektroni- sche Bereitstellung der Unterlagen, z.B. per Daten-Cloud, ist zuge- lassen. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet wer- den. Die Gesellschafterversammlung ist dann ordnungsgemäß gela- den, wenn sämtliche Gesellschafterinnen dem Verzicht zustimmen. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtli- che Gesellschafterinnen in Textform mit der zu treffenden Bestim- mung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Pflicht zur Fertigung einer Niederschrift bleibt hiervon unberührt. Nach Entfall des Aufsichtsrates nimmt die Gesellschafterversamm- lung zusätzliche Entscheidungs- kompetenzen wahr, weshalb min- destens zwei Sitzungen jährlich stattfinden sollen. 9.3 Der Gesellschafterversammlung obliegen diejenigen Aufgaben, die nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes den Gesellschafterinnen zugewiesen sind und die nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages nicht anderen Orga- nen zugewiesen worden sind. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über: 6.3 Der Gesellschafterversammlung obliegen diejenigen Aufga- ben, die nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes den Gesell- schafterinnen zugewiesen sind und die nach den gesetzlichen Vor- schriften und nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages nicht an- deren Organen zugewiesen worden sind. Die Gesellschafterver- sammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über: Erweiterung des Zuständigkeitska- talogs und Konkretisierung der An- forderungen an den Wirtschafts- plan, Anpassung an neue Organ- struktur. a) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensver- trägen nach den §§ 291, 292 Abs. 1 AktG; b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Be- teiligungen; c) den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen Finanz- planung, die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung; Anhang) und die Verwen- dung des Ergebnisses einschließlich etwaiger Tochterge- sellschaften und Beteiligungsunternehmen; d) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung ein- schließlich des Abschlusses, der Änderung, der Aufhebung oder Kündigung der Anstellungsverträge der Mitglieder der Geschäftsführung; e) die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben sowie alle Än- derungen des Gesellschaftsvertrages; f) Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Vermögens- übertragung auf die öffentliche Hand; g) nach Vorbefassung durch den Aufsichtsrat die Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung auf Vorschlag des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster; h) Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitge- bervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen; i) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Mitgliedern des Auf- sichtsrates und die Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung; j) den Gesamtbetrag, bis zu dem Darlehen übernommen oder Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen; die Entlastung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Auf- sichtsrates a) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensver- trägen nach den §§ 291, 292 Abs. 1 AktG; b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Be- teiligungen; c) den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen Finanz- planung mit besonderer Begründung hinsichtlich der Parkentgelte, die Feststellung des Jahresabschlusses (Bi- lanz, Gewinn- und Verlustrechnung; Anhang) und die Ver- wendung des Ergebnisses einschließlich etwaiger Tochter- gesellschaften und Beteiligungsunternehmen; d) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung ein- schließlich des Abschlusses, der Änderung, der Aufhebung oder Kündigung der Anstellungsverträge der Mitglieder der Geschäftsführung; e) die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben sowie alle Än- derungen des Gesellschaftsvertrages; f) Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Vermögens- übertragung auf die öffentliche Hand; g) nach Vorbefassung durch den Aufsichtsrat die Wahl ei- ner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprü- fung auf Vorschlag des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster; h) Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitge- bervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen; i) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglie- der der Geschäftsführung Geschäftsführer/Geschäfts- führerinnen, Mitgliedern des Aufsichtsrates und die Be- stellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Gesell- schaft bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung; j) den Gesamtbetrag, bis zu dem Darlehen übernommen oder Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen; k) die Entlastung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Aufsichtsrates l) den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel: Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen), wenn Dauer und Betrag eine in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) festgelegte Grenze überstei- gen; m) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Bestellungen und Aufhebungen von Erbbaurechten sowie Baumaßnah- men und Vergaben, soweit sie nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung der Substanzerhaltung dienen und soweit die in der GO GF festgelegten Beträge über- schritten werden; n) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, wenn der Betrag eine in der GO GF festgelegte Höhe übersteigt, sowie Schenkungen; o) unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer in der GO GF festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um ge- schäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt; p) Führen von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen, wenn Dauer oder Betrag eine in der GO GF festgesetzte Grenze übersteigen; q) Niederschlagung und Erlass von Forderungen, wenn der Betrag eine in der GO GF festgesetzte Grenze über- steigt; r) die Übernahme der finanziellen und/oder technischen Betreuungstätigkeit für Dritte. 9.4 Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung alle Entschei- dungen an sich ziehen und über sie mit verbindlicher Wirkung gegen- über anderen Gesellschaftsorganen befinden 6.5 Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung alle Entscheidungen an sich ziehen und über sie mit verbindlicher Wir- kung gegenüber anderen Gesellschaftsorganen befinden. 9.5 Für die Beschlussfassung bei Gesellschafterversammlungen von Un- ternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf die Ge- schäftsführung der Zustimmung der vom Rat der Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung des Unternehmens, an dem die Gesell- schaft beteiligt ist, nach § 113 der GO NRW entsandten Vertretung. 6.6 Für die Beschlussfassung bei Gesellschafterversammlun- gen von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung der vom Rat der Stadt Müns- ter in die Gesellschafterversammlung des Unternehmens, an dem die Gesellschaft beteiligt ist, nach § 113 der GO NRW entsandten Ver- tretung. § 10 Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Wirtschaftsplan § 7 Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Wirtschaftsplan 10.1 Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und An- hang) und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Fristen, spätestens jedoch in den ersten vier Mona- ten nach Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen und der beauf- tragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Abschlussprüfung vorzu- 7.1 Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrech- nung und Anhang) ist und der Lagebericht sind von der Geschäfts- führung innerhalb der gesetzlichen Fristen, spätestens jedoch in den ersten vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen und der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Ab- Entsprechend der Erleichterungen des 3. NKF- Weiterentwicklungsgesetzes wer- den die Anforderungen an den Jah- resabschluss modifiziert. legen. Die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses hat in ent- sprechender Anwendung des Dritten Buches des HGB für große Ka- pitalgesellschaften zu erfolgen. An der Schlussbesprechung über die Prüfung des Jahresabschlusses mit der beauftragten Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen mit jeweils ei- ner Vertretung beteiligt werden. Die materiell geprüfte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft ist dem Beteiligungs- management der Stadt Münster bis zum 30.04. des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen. Bis zum Jahresabschluss 2024 gilt eine Übergangsfrist bis zum 15.05. des Folgejahres. schlussprüfung vorzulegen. Die Aufstellung und Prüfung des Jahres- abschlusses hat in entsprechender Anwendung des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften zu erfolgen. An der Schlussbesprechung über die Prüfung des Jahresabschlusses mit der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen mit jeweils einer Vertretung beteiligt werden. Die materiell geprüfte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft ist dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster bis zum 30.04. des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen. Bis zum Jahresabschluss 2024 gilt eine Übergangsfrist bis zum 15.05. des Folgejahres. Die Übergangsregelung hinsichtlich der Vorlagefristen ist zwischenzeit- lich entbehrlich. 10.2 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschluss- prüfung — spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres — hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht mit dem Bericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und den Prü- fungsbericht der Gesellschafterversammlung und dem Beteiligungs- management der Stadt Münster vorzulegen zum Zwecke der Fest- stellung des Jahresabschlusses und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung ihren Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesellschafterinnen ebenfalls unver- züglich vorzulegen. 7.2 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Ab- schlussprüfung — spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres — hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht mit dem Bericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und den Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung und dem Beteili- gungsmanagement der Stadt Münster vorzulegen zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses und dem Aufsichtsrat zur Prü- fung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung dem Aufsichts- rat und der Gesellschafterversammlung ihren Vorschlag zur Verwen- dung des Ergebnisses vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesellschafterinnen ebenfalls unverzüglich vorzulegen. Berücksichtigung der neuen Organ- struktur. 10.3 Der Auftrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschluss- prüfung ist auch auf folgende Prüfungen zu erweitern: a) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, b) Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und Ertrags- lage sowie der Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft, c) Darstellung von verlustbringenden Geschäften und die Ur- sache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, d) Darstellung der Ursachen eines in der Gewinn- und Verlust- rechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. 7.3 Der Auftrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Ab- schlussprüfung ist auch auf folgende Prüfungen zu erweitern: a) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, b) Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und Ertrags- lage sowie der Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft, c) Darstellung von verlustbringenden Geschäften und die Ur- sache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, d) Darstellung der Ursachen eines in der Gewinn- und Verlust- rechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. 10.4 Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzege- setz benannten Rechte zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der Stadt Münster stehen Prüfungsrechte nach der 7.4 Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 Haushaltsgrund- sätze-Gesetz benannten Rechte zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeits- prüfung und Revision der Stadt Münster stehen Prüfungsrechte nach der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster in ihrer jeweiligen Fassung zu. Redaktionelle Anpassung Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster in ihrer jeweiligen Fassung zu. 10.5 Über die Verwendung des Jahresergebnisses beschließt die Gesell- schafterversammlung. 7.5 Über die Verwendung des Jahresergebnisses beschließt die Gesellschafterversammlung. 10.6 Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, den kommunalen Gesellschafterinnen die für den Gesamtabschluss im Sinne des § 116 GO NRW nach Einschätzung der kommunalen Ge- sellschafterinnen erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 7.6 Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind ver- pflichtet, den kommunalen Gesellschafterinnen die für den Gesamt- abschluss im Sinne des § 116 GO NRW nach Einschätzung der kom- munalen Gesellschafterinnen erforderlichen Informationen und Un- terlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 10.7 Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirt- schaftsplanung ist eine fünfjährige Ergebnis-, Investitions- und Finan- zierungsplanung zugrunde zu legen und den Gesellschafterinnen zur Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur öffentlichen Zweckset- zung und zur Zweckerreichung ist im Lagebericht aufzunehmen. 7.7 Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplanung ist eine fünfjährige Ergebnis-, Investitions- und Finanzierungsplanung zugrunde zu legen und den Gesellschaf- terinnen zur Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur öffentli- chen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung ist im Lagebericht auf- zunehmen. 10.8 Soweit die Gesellschaft durch Vertrag Vermögensgegenstände der Stadt Münster verwaltet, überprüft das gemeindliche Rechnungsprü- fungsamt deren ordnungsgemäße Verwaltung unter Beachtung kauf- männischer Grundsätze. 7.8 Soweit die Gesellschaft durch Vertrag Vermögensgegen- stände der Stadt Münster verwaltet, überprüft das gemeindliche Rechnungsprüfungsamt deren ordnungsgemäße Verwaltung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze. § 11 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft § 8 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 11.1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens 8.1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens 11.2 Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes maßgebend. 8.2 Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Ge- setzes maßgebend. § 12 Bekanntmachung § 9 Bekanntmachung Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesan- zeiger. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresab- schlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der La- gebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesan- zeiger. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresab- schlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der La- gebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. § 13 Transparenz § 10 Transparenz Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind, nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr Trans- parenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen („Transparenzgesetz") vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten im Ge- schäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Auf- gliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückge stellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen die ser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zu sammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein- Westfalen („Transparenzgesetz") vom 17.12.2009 die für die Tä- tigkeiten im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung oder einer ähnli- chen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Aufgliede- rung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückge stellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen die ser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zu sammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. Verweis auf Transparenzgesetz wg. Zwischenzeitlichen Außerkraft- tretens gestrichen. § 14 Schlussbestimmung § 11 Schlussbestimmung Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages. In einem solchen Fall ist die ungültige Be- stimmung durch Beschluss der Gesellschafterinnen möglichst so ab- zuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages. In einem solchen Fall ist die ungültige Be- stimmung durch Beschluss der Gesellschafterinnen möglichst so ab- zuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0586/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.11.2025
- Erstellt
- 16.10.2025 11:33