Mandari Insight

2252/2025

Kliniken der Stadt Köln gGmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 17.11.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.11.2025, TOP 2.3.5

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

5970 Zeichen

*17.11.2025: Verwaltungsvertretung ergänzt  
 
 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2252/2025 
Freigabedatum 10.11.2025, ergänzt 
17.11* 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kliniken der Stadt Köln gGmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
1. Der Rat der Stadt Köln entsendet in den Aufsichtsrat der Kliniken der Stadt Köln gGmbH: 
1. Beigeordneter Dr. Harald Rau 
(Oberbürgermeister*in oder von ihr/ihm vorgeschla-
gene*r Bedienstete*r der Stadt Köln, 
§ 113 Abs. 2 GO NRW) 
 
2. 
............................................................................... 
3. 
............................................................................... 
4. 
............................................................................... 
5. 
............................................................................... 
6. 
.............................................................................. 
7. 
.............................................................................. 
8. 
.............................................................................. 
 
2. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssit-
zung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsrates gewählt werden. Sie en-
det in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt 
oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem 
Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt 
Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Aufsichts-
ratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Aus-
schüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gre-
mien bestanden hat. 
Rat 20.11.2025

2 
3. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterin-
nen und Vertreter der Stadt Köln im Aufsichtsrat an, den Public Corporate Governance 
Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken.

3 
Begründung: 
 
Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Kliniken der Stadt Köln gGmbH (Kliniken Köln). 
Gemäß § 113 Absatz 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein*e vom Rat bestellte*r 
Vertreter*in die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde 
unmittelbar beteiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die 
Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Be-
dienstete der Gemeinde dazuzählen. 
Nach § 9 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages der Kliniken Köln besteht der Aufsichtsrat aus 
zwölf Mitgliedern; ihm gehören die/der Oberbürgermeister*in oder die/der von ihr/ihm vorgeschla-
gene Bedienstete, sieben weitere vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder und vier Arbeit-
nehmervertreter*innen an.  
Die Bestellung der gemeindlichen Vertreter*innen ist gemäß § 50 Absatz 4 GO RW i. V. m. 
§ 50 Absatz 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. des 
Oberbürgermeisters oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die 
Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende 
Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden sieben Sitze Anwendung. 
Die Arbeitnehmervertreter*innen werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a Ge-
meindeordnung NRW (GO NRW) vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der 
Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmerver-
treter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt. Mindes-
tens zwei der für Arbeitnehmervertreter/innen bestimmten Aufsichtsratsmandate müssen mit Ar-
beitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besetzt werden, die bei der Gesellschaft beschäftigt sind. 
Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter*innen erfolgt mittels separater Beschlussvorlage. 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grundsätze 
kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effi-
zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festge-
legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen 
(Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung 
anzuweisen: 
- im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba-
ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public 
Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex 
durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. 
- sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben-
falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver-
halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. 
Gemäß § 113 Absatz 6 Gemeindeordnung NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der 
Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und 
Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderli-
che betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird 
hierzu eine entsprechende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der 
erforderlichen betriebswirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeinde-
ordnung ist von den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende 
Selbsterklärung abzugeben. 
Hinweis: 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen 
(§ 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG)). Im Übrigen sollen Gremien ge-
schlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG).

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.3.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
2252/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
17.11.2025
Erstellt
09.07.2025 17:42