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V/1038/2016

Information zu Richtlinien für Zuschussvergaben durch das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit

Vorlagen 09.11.2016

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Nächste Beratung: Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen, Sitzung am 01.12.2016, TOP 6.6

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage 1_V_1038_2016

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Ansehen

Anlage 2_V_1038_2016

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Ansehen

Anlage 3_V_1038_2016

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Ansehen

Berichtsvorlage

3335 Zeichen

V/1038/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Information zu Richtlinien für Zuschussvergaben durch das Amt für Grünflächen, Umwelt und 
Nachhaltigkeit 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.12.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Mit dem Beschluss des Haupt - und Finanzausschusses vom 09.12.2015 wurde die Verwaltung 
beauftragt, für alle freiwilligen Zuschüsse flächendeckend nachvollziehbare Richtlinien zur 
Vergabe sowie ein Controlling der verwendeten Mittel einzuführen. Im ersten Schritt sollen dem 
zuständigen Ausschuss die derzeit angewandten Richtlinien vorgelegt werden.  
 
Diesem Beschluss kommt das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit mit dieser B e-
richtsvorlage nach.  
 
Die Auflistung der in den Transferaufwendungen enthaltenen Zuschüsse an Vereine, Vereinigu n-
gen und Ve rbände verdeutlicht, dass überwiegend ein bestimmbarer konkreter Förderadressat 
bekannt ist. Die Anwendungen von Richtlinien erfolgt in diesen Fällen nicht. 
 
Für die Gewährung von Zuschüssen zur Umsetzung von Maßnahmen der Landschaftspflege und 
des Naturschutzes und verschiedenen anderen Projekten im Umweltschutzbereich, bei denen die  
jeweiligen Empfänger der Fördermittel nicht im Vorfeld feststehen und die Anträge im Laufe des 
Jahres eingehen, wurden schon in der Mitte der 90ziger Jahre entsprechenden Ric htlinien erar-
beitet, deren Anwendung sich seit Jahren bewährt hat: 
 
 Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel „Bürgerschaftliches Engagement und Information 
der Öffentlichkeit“ (1996)  
 Richtlinien der Stadt Münster über die Gewährung von Zuwendungen zu Maßna hmen der 
Landschaftspflege und des Naturschutzes (1995)  
 
Die Einhaltung der Richtlinien wird im Rahmen des Amtscontrolling überprüft.  
 
Die redaktionell überarbeiteten Richtlinien sind diesem Bericht in den Anlagen 1 und 2 beigefügt. 
 
Im Rahmen der Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes 2020 werden Maßnahmen in kleinen und 
mittleren Unternehmen mit ca. 4.000 – 5.000 Euro gefördert, die eine effiziente Energieverwe n-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/1038/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Bruns 
Ruf: 
492 67 00 
E-Mail: 
BrunsH@stadt-muenster.de 
Datum: 
14.11.2016 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/1038/2016 
 
dung unterstützen. Die Bewerbung erfolgt projektbezogen im Zusammenhang mit der Startber a-
tung oder Münsters Allianz für Klimaschutz und wird nach Einzelfallprüfung beschieden. Förde r-
richtlinien wurden bei einer Anzahl von ca. 5 Anträgen pro Jahr nicht erstellt.   
 
Die Mittel aus dem Förderprogramm „Förderung von Photovoltaikanlagen“ wurden mit Ratsb e-
schluss vom 03.06.2016 (V/0351/2016) in das städtische Förderprogramm „Energieeinsparung 
und Altbausanierung“ integriert. Die Richtlinie des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersen t-
wicklung (Ziffer 5) ist nachrichtlich diesem Bericht beigefügt (Anlage 3). 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel „Bürgerschaftliches Engagement und In-
formation der Öffentlichkeit 
Anlage 2: Richtlinie der Stadt Münster über die Gewährung von Zuwendungen zu Maßnah-
men der Landschaftspflege und des Naturschutzes 
Anlage 3 Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster

Anlage 1_V_1038_2016

3472 Zeichen

Anlage 1

zur Vorlage V/1038/2016

Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel „Bürgerschaftliches Engagement und
Information der Öffentlichkeit“

Dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit stehen zur Unterstützung von
Verbänden, Vereinen etc. aber auch von Privatpersonen für Tätigkeiten im, Umweltbereich
Finanzmittel zur Verfügung.

8 1 Persönlicher Anwendungsbereich

Anträge auf Förderung können von allen natürlichen und juristischen Personen gestellt
werden, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in Münster haben.

& 2 Sachlicher Anwendungsbereich

Alle Aktivitäten im Umweltschutzbereich, die im Stadtgebiet der Stadt Münster durchgeführt
werden, können gefördert werden.

Umweltschutzverbände und -vereine können Beihilfen zur Unterhaltung von Büroräumen
und zu einzelnen Projekten erhalten, Privatpersonen und andere Vereine und Verbände
können Beihilfen zu zeitlich befristeten Projekten erhalten.

Ausgeschlossen von der Förderung sind:

a) Leistungen, die die Mitglieder von Verbänden und Vereinen persönlich erbringen
(z.B. Honorare für Vorträge, Vorführen),

b) Zuschüsse zu Studienfahrten einzelner Mitglieder,

c) Zuschüsse zu Leistungen, die im Normalfall kostenlos erbracht werden, da sie in der
Aufgabenstellung des Vereins begründet sind (z.B. naturkundliche Führungen)

d) Zuschüsse zu Investitionsmaßnahmen

& 3 Antragsverfahren

Alle Anträge auf Förderung sind schriftlich an die Stadt Münster, Amt für Grünflächen,
Umwelt und Nachhaltigkeit, 48127 Münster zu richten.

Im Antrag ist das Projekt kurz zu erläutern und die Finanzierung darzustellen.

Es können nur Anträge für das laufende Haushaltsjahr gestellt werden. Bewilligte, aber nicht
abgerufene Gelder verfallen mit Ablauf des Haushaltsjahres.

$ A Höhe der Förderung

Die Förderhöhe richtet sich primär nach den Mitteln, die im jeweiligen Jahr im Haushalt vom
Rat der Stadt Münster bereitgestellt werden. Entsprechende Mittel vorausgesetzt, können
Mietbeihilfen bis zu 50 Prozent, jedoch nicht mehr als 1.000,00 EUR pro Jahr gezahlt

werden. Projekte bzw. Anschaffungen zur Verbesserung der Arbeit können mit den gleichen
Sätzen gefördert werden, jedoch ist es möglich, bei kleinen Projekten (bis zu 250,00 EUR)
auf einen Eigenanteil des Antragstellers zu verzichten.

$ 5 Entscheidung über die Anträge

Über die Anträge entscheidet das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit nach
pflichtgemäßem Ermessen, vorrangig gefördert werden jedoch Projekte. Ein Rechtsanspruch
auf Förderung besteht nicht, auch dann nicht, wenn ein Projekt in den Jahren davor
kontinuierlich gefördert wurde.

Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden

8 6 Verwendungsnachweis

Über die sachgemäße Verwendung der Mittel ist ein Verwendungsnachweis zu führen.
Hierzu genügt in der Regel die Vorlage der quittierten Rechnung bzw. der Rechnung mit
Überweisungsbestätigung der Bank.

Aufgrund des Verwendungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen.

8 7 Auszahlung der Mittel

Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen
Bewilligungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahme bzw. des
Projektes sowie nach Vorlage des entsprechenden Verwendungsnachweises.

Zuschüsse an Vereine werden grundsätzlich durch Überweisung auf das Vereinskonto

ausgezahlt, Zuschüsse an Privatpersonen auf das Konto des Antragstellers. Eine
Barauszahlung erfolgt grundsätzlich nicht.

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.03.1996 in Kraft

Anlage 2_V_1038_2016

4709 Zeichen

Anlage 2
zur Vorlage V/1038/2016

Richtlinien der Stadt Münster über die Gewährung von Zuwendungen zu

1.1

1.2

2:1
2.1.1
2.1.2

2.2
2.2.1

2.2.2

2.2.3

2.2.4

2.2.5

2.2.6

Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes °
Redaktionell aktualisiert am 02.08.2016

Zuwendungszweck

Die Stadt Münster gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien für
Maßnahmen im Gebiet der Stadt Münster, die der Sicherung oder Verbesserung des
Naturhaushaltes, der Erhaltung, Verbesserung oder Entwicklung des
Landschaftsbildes sowie der Behebung von Landschaftsschäden dienen.

Nicht gefördert werden:

« Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des & 15 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatschG) und der $ 4 bis 6 Landschaftsgesetz (LG) NRW, j

« Maßnahmen, die nach anderen Richtlinien gefördert werden können,

« Arbeitsgeräte wie z.B. Motorsägen, Freischneider, Fahrzeuge.

Gegenstand der Förderung f

Maßnahmen der Planung
Aufstellung von Naturschutzprogrammen

Erstellung von ökologischen Untersuchungen und Plänen über die Erhaltung und
Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes bzw. Ankauf vorliegender
Untersuchungen und Pläne durch das Amt für Grünflächen, Umwelt und
Nachhaltigkeit.

Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes

Anpflanzung von Hecken, Alleen, Baumgruppen, Einzelbäumen sowie Straßen-,
Weg-, Waldrand- und Uferbepflanzungen und die Ansaat von Kräutern und Gräsern,
soweit diese Maßnahmen in der Feldflur durchgeführt werden.

Anpflanzung von Feldgehölzen auf Flächen bis zu 0,5 ha.

Entschlammungs- und Säuberungsmaßnahmen an Tümpeln, Teichen und
Flussaltarmen. j

Pflege von außerhalb des Waldes gelegenen, mindestens 8 Jahre alten Hecken,
Schutzpflanzungen, Feldgehölzen, mindestens 4 Jahre alter Kopfbäume, usw..

Maßnahmen zur Offenhaltung der Landschaft (z.B. Mähen und Mulchen, Abplaggen
von Heiden, Entbuschen).

Anpflanzung von Vogelschutzgehölzen und Bienenweiden.

2.2.7
2.2.8
2.2.9

2.2.10

2.2.11

3.1

4.1

4.2

5.1
5.2
5.2.1
5.2.2

5.3

6.1
6.1.1
6.1.2

Freistellung und Freihaltung von Wiesentälern.
Schaffung und Erhaltung von Trocken-, Feucht- und Gewässerbiotopen.

Beschaffung und Sicherung von Nisthöhlen, Anlegen von Brut-, Nahrungs- und
Überwinterungsplätzen für bedrohte Tierarten.

Maßnahmen zur Lenkung des Tierwechsels (nicht Wildwechsel) z.B.
Amphibienschutz. ’ :

Freistellen schützenswerter Bäume oder Pflanzengruppen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind eingetragene Vereine und sonstige juristische Personen
des privaten Rechts und natürliche Personen

Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen dürfen gewährt werden, wenn

der Zuwendungsempfänger nicht zur Durchführung der Maßnahmen rechtlich
verpflichtet ist,

mit dem Grundstückseigentümer, auf dessen Grundbesitz eine Naturschutz- bzw.
Landschaftspflegemaßnahme durchgeführt werden soll, ein Vertrag über die
Überlassung des Grundstücks im Sinne des Förderzweckes abgeschlossen wird.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung

Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

Förderungsrahmen bei allen Maßnahmen 50 - 70 %.
Bagatellgrenze: 100,- Euro

Form der Zuwendung

Zuweisung / Zuschuss

Der Zuschuss erfolgt nur dann, wenn Landesmittel wie z.B. nach den Förderrichtlinien
Naturschutz (FöNa 2001) nicht zur Verfügung stehen.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten zur
Pflege der Anpflanzungen,

Unterhaltung der Biotope sowie Anlagen und Einrichtungen für den Artenschutz.

6.2

6.3

7.1
7.1.1

7.2

7.3

Entsprechenden Aufforderungen zur Pflege oder Mängelbeseitigung hat er innerhalb
einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist nachzukommen.

Die Zweckbindungstrist für die mit Zuwendungen erstellten Maßnahmen beträgt 10
Jahre

Verfahren \

Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist beim Amt für Grünflächen, Umwelt
und Nachhaltigkeit zu stellen. Die Reihenfolge der berücksichtigungsfähigen Anträge
erfolgt nach Eingangsdatum und fachlicher Notwendigkeit der Maßnahme.

Dem Antrag sind beizufügen:

« kurze Beschreibung der geplanten Maßnahme

« ggf. Karten und Pläne

e zwei zeitnahe Kostenvoranschläge

« bei Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter: schriftliche Gestattungsverträge
mit einer Bindungsfrist von mind. 10 Jahren

®e ggf. Stellungnahmen der fachlich zuständigen Behörden

Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung erfolgt im Rahmen eines Zuwendungsbescheides vom Amt für
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit. Vor Erteilung des Zuwendungsbescheides
darf mit der Maßnahme nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bewilligungsstelle
begonnen werden.

Verwendungsnachweisverfahren

Dem Verwendungsnachweis sind Rechnungs-, Stundenbelege und eine schriftliche
Erläuterung beizufügen.

Anlage 3_V_1038_2016

21790 Zeichen

Anla e 3 tur
£ v/Ao38/2ol&
Voreage Vf AEEJN

Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung i in.

der Stadt Münster

= Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel -

1. Förderzweck

14

1.2

1.3

Die Stadt Münster gewährt in im Rahmen der zur Ur Verfügung stehenden Habshalsimitei der
Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Optimierung von

" Wohngebäuden, die i im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen.

Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergle und damit Minderung des
Heizenergieverbrauches in der Stadt Münster durch verbesserten oder ertföhten Wärme-
schutz der Wohngebäude. Hiermit'wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der
CO;-Emissionen in Münster geleistet. .

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht, Die Bewilligungsstelle _
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2. Fördergegenstände

2.1

2.14

' Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbau- .

sanierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einspa-
rungen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils unter
3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen:

“ - Dämmung der Außenwände

= Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Außenflächen beheizter Räume (Sou-
terrain) oder der untersten Geschossdecke bei Nichtunterkellerung

= Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke sowie der Ausbau des Da-

ches zu Wohnzwecken {wenn die Wohnfläche unter Berücksichtigung: von Ziffer 2.1.1
zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht größer als 150 m’ ist)

- Erneuerung der Fenster

- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung

- Durchführung.einer Luftdichtheitsmessung nach DIN EN 13829

Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökelogische und gestalterische Anforderungen berück-

sichtigen und sollen! möglichst so ausgeführt werden, dass

- die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalten oder wiederhergestellt wird (keine
Außendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen Fenster-
teilung),

- eine ressourcenschonende Gebäudetechnik zum Einsatz kömmt,

- langlebige, heimische oder regional’verfügbare Materialien verwendet werden; deren

“ Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederver-
wertet werden können, _

- keine UF-Montageschäume (Harnstoff-Formaldehyd-Schaumkunststoff) und Baustoffe,
deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm (paris per million; Ippm = 1,2
mg/m?) überschreitet, verwandt werden,

- anstelle von PVO-Verwendüngen geeignete, gleichwertige Ersatzbaustoffe vorgesehen
werden. Soweit auf die Verwendung von PVC-Produkten nicht verzichtet werden kann,
sind PVC-Recycling-Produkte. zu bevorzugen.

Nicht förderfähig sind’ .
- Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonnen oder durchgeführt worden sind.

- Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Belange entgegenstehen.

vorn _: m

|

Fa

- Maßnahmen an Eigenheimen, deren beheizte Wohnfläche größer als 150m? ist. Für die
angemessene Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen erhöht sich
die Wohnfläche um 15 Quadratmeter für die fünfte und jede weitere Person.

- Maßnahmen, in denen Tropenhoiz (z.B. Aningre, Limba, Meranti, Sipo, etc) eingesetzt
wird (z.B. Fensterrahmen)

. aßnahmen, In in denen FCKW- und HFCKW-haltige, Baumaterialien verwandt werden,

2.2

2.3

“

- Maßnahmen an ‚n gewerblich genutzten Gebäuden und Bebäudetellen.

- Maßnahmen, die in ’Eigenarbeit durchgeführt werden.

Förderfähig ist die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssicherung für.den Neubau
eines Energiesparhauses Münster“ (im weiteren Qualitätssicherung genannt) im Stadtge-
biet Münster.

Förderfähig ist’ die Neuinstallation einer fest installierten netzverbundenen Photovoltaik
{PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindesten 1 bis maximal 10 Kilowattpeak
(kWp) unter Einhaltung der unter Punkt 5 aufgeführten Voraussetzungen.

3. Förderung für Altbauten (Altbausanierung)

34

3.2

3.3

3.3.1

Fördervoraussetzungen

- Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1995 bezugsfertig erbaut worden
.. sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine’eigene Hausnummer vorhanden ist
oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und
Ausgang und eine’eigene Treppe).

- Esmuss ein ausführliches Energiegutachten für das/die Gebäude eingereicht werden.
Der Energieberater muss als Energieeffizienzexperte durch die dena (deutsche Ener-
gieagentur) gelistet sein. Das Gutachten muss nach den Kriterien der BAFA Vor-Ort-
Beratung erstellt sein.

- Der Energiebedarfsausweis für Wohngebäude muss vorgelegt werden. Um die Förde-
rungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebedarfsausweis mit
dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht werden.

- Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, dass eine stichprobenartige Kontrolle der
Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann.

Förderempfänger/in rt

Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von
Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemein-
sam gewährt. Die Stadt leistet den Förderbetrag' jedoch an den bevol Imächüigten Antrag-
steller.

Förderart/ Höhe der Förderung,

Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebautellen sind unter Beachtung der
angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm fötderfähig:

Dach: .
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdscke wird mit 10 € je qm ge-
dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskogffizient den Wert von U = 0,20.

Wim?K erreicht, Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U 0,15 Wim?K erreicht, so er- '

höht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche.

2.

Fenster!

Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 €je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärme-
durchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Fensterrahmen) den
Wert von Uwew< 1,0 W/m’K erreicht. Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangskoeffi-
zienten von Um,sws 0,8 W/m?K (Glas einschließlich Fensterrahmen) eingebaut, so erhöht
sich die Förderung auf 30 € je am Fensterfläche.

Außenwand; \

Die Dämmung det Außenwände wird mit 10€j jegm gedämmter Fläche gefördeft, wenn der
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U < 0,19 W/m’K erreicht. Wird ein Wärme-
durchgangskoeffizient von U = 0,16 W/m’K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 €
je qm gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luft-
schicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung
von 2 cm erhalten (WLG 0385).

Die Dämmung der Innenwände wird mit 20 € je qm n gedämmter Fläche gefördert, werin der
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U s 0,45 W/m?K erreicht. Die geförderte Fläche
wird mit Außenmaßbezug gemäß EnEV-Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche Flan-
kendämmung wird gleichermaßen gefördert.

.Kellerdecke: '
Die Dämmung. der Kellerdecke wird mit5 €j je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der

- Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U s 0,25 W/m?K erreicht. Wird ein Wärme-
-durchgangskoeffizient von U < 0,20 W/m?K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 10 €
je am gedämmter Fläche. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit ande-
ren Maßnahmen gefördert werden.

3.3.2 Zusätzliche Förderung bei Verwendung ökologischer/ umweltfreundlicher Dämmstoffe:

Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe wird mit einer zusätzlichen Förderung hono- _
“riert. Der hier angesetzte Fördersatz beträgt 10,-€/ m? Bauteiifiäche bei Einhaltung der un-
. ter 3.3.1 genannten U-Werte und wird ergänzend zu den dort genannten Förderbeträgen

gezahlt,

An umweltfreundliche Baustoffe werden folgende Anforderung gestellt:

"— Zertifizierung. mit dem natureplus®-Qualitätszeichen oder

— Kennzeichnung „Blauer Engel“.

\Werden umweltfreundliche Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit anderen
Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätzliche Fördersatz ab einem Anteil von 80% des
wärmedämmenden Bauteilaufbaus In voller Höher gezahlt. Werden weniger als 80% der
Bauteilfläche mit umweltfreundlichen Baustoffen ausgeführt, so © gelten die unter Punkt 3.3.1
genannten Fördersätze. Es

3.3.3 Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung, die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung und die bauphysikali-
sche Begleitung bei Innendämmsystemen gefördert:

Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsanlage mit mindestens 80% Wärmerückge-
winnung und einer maximalen spezifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikme-
ter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von maximal 5.000 €
je Antrag ist möglich. Die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen Än-
lagen {ns s 1,5) ist nachzuweisen.

Für die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung wird pauschal ein Zuschuss in Höhe von
250 € gewährt. Die Messung ist nach der Prünorm DIN EN 13829 durchzuführen. Im An-
schluss an die Luftdichtheitsmessung erfolgt eine Protokollierung der Leckagen und die Aus-

3.3.4

3.4

stellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll. Die Förderung erfölgt nicht als Einzelmaßnah-
‚me sondern ausschließlich in Kombination mit einer anderen Fördermaßnahme.

Die Ausführung einer Innenwariddämmung ist bauphysikalisch durch einen anerkannten
Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zu begleiten. Diese muss folgende Punkte
beinhalten; Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Berechnung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B.
Wärmebrückenberechnung flankierender Bauteile, Fensterlaibungen) und Bestäfigung ‚der

bauphysikalischen Unbedenklichkeit des Wandaufbaus (Tauwasserfreiheit in der Fläche} bei -

ordnungsgemäßer Beheizung und Belüftung des Gebäfides nach Fertigstellung der Maß-
nahme. Der Förderbetrag für die Baubegieltung beträgt 50% des Rechnungsbetrags, maxi-
mal jedoch 500 €.

Fördergrenzen und Bonusregelungen

Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolimens von 300 .
€ für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 € für ein Mehrfarnilienhaus (drei und mehr Woh-
nungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüftungsanlage, Luftdicht-
heitsmessung und Baubegleitung).

Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens
90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzli-
cher Bonus von 750 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus
gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berücksichtigt.

Die maximale Förderhöhe beträgt 9.000 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 15.000 € für
ein Mehrfamilienhaus {drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förderung der
Lüftungsanlage, Luftdichtheitsmessung und Baubegleitung werden zusätzlich gewährt.

Die maximale Fördersumme je Antragsteller und Kalenderjahr beträgt 45.000 €.

Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierfe, für die Ausfüh-
rung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sanierenden Bau-
teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstan-
dards der Bauteile oder der Löftungsanlage.

“ Antragsverfahren

Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich
beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Je Gebäude ist ein An-
trag zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Ener-
giebedarfsausweis sowie der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen.

Die Kostenvoranschläge müssen mindestens folgende für die Entscheidung über den An-
trag relevanten Daten enthalten:

- bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierfen Fensterfläche sowie des Uyaw —
Wertes (Fenstergias plus Fensterrahmen) der neuen Fenster

- bei Dämmung: Angabe der Größe der.zu dämmenden Fläche sowie der Dämmstär-
ke und der Wärmeleitfähigkeitsgruppe {WLG) des Dämmmaterials

- beider Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: der Wärmerückgewinnungsgrad
in Prozent sowie die spezifische Leistungsaufnahme des Gerätes

Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit
sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Ein-
gang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind.

3.5

3.5.1

3.5.2

3.5.3

3.6

Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Ertei-
lung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vgl, Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung
zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. °

Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen

Der Förderempfängerfin) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen-
nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe-
scheides einen Köstennachweis vorzulegen. Wurde bis Zum Ablauf der Frist der Kosten-
nachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann
die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass
besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er
vor Ablauf der Frist gestellt wird.

Der Kostennachweis des ausführenden Handwerksbeitriebes muss erkennon lassen, wel-
‚che Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten
Dämmimaterialien und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/m?k)
durchgeführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaß-
nahmen müssen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfsausweis dokumentiert werden,
der mit den Kostennachweisen einzureichen ist.

Bei Durchführung einer Luftdichtheitsmessung ist eine Kopie des Prüfzertifikats einzu-
reichen. Sofern eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefördert wird, ist neben
den Kostennachweisen die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen

Anlagen {Nso S 1,5) durch Einreichen des Prüfzertifikats nachzuweisen.

Bei Innendämmsystemen ist mit dem Kostennachweis die Bestätigung eines anerkannten
Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz vorzulegen, dass

a) die Leistungen gemäß Ziffer 3.3.3 Abs. 4 erbracht wurden und

b) der ausgeführte Wandaufbau sowie die Anschiussdetails unbedenklich sind..,

' Die Bewilligungsbehörde kann sich bei der Prüfung des Kostennachweises'vor Ort über die

Durchführung der Maßnahmen überzeugen.

Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen, dabei
erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der
Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern
die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unter-
schritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards
gem. Ziffer 3.3.1 erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich.

Rückzahlung

Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt innerhalb von 15
Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen als Wohnzweoken (Abbruch oder Nut-
zungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwe-
cken genutzt, ist der-Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen.

4. Förderung für Energieeinsparung im Neubau - Qualitätssicherung

41

Fördervoraussetzungen

Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Energiespar-
haus Münster gemäß der jeweils gültigen städtischen Festsetzung im Stadtgebiet der Stadt
Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäuds, auf das sich die Quali-
tätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden.

Die Münstersche Quafitätssicherung für Neubauten wird von Qualitätssicherern, die mit der
Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt.

4.2 _ Förderempfänger/in

Die Förderung wird privaten Bauherren von Eigenheimen gewährt.

4.3 Förderart/Höhe der Förderung
Die Förderung beträgt pauschal 550,- € für ein Ein-/Zweifamilienhaus.

44 Antragsverfahren

. Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblätiern schriftlich
beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Dem Antrag ist eine
Kopie des unterschriebenen Vertrages für die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssi-
cherung" beizufügen.

4.5 Leistungsnachweis

Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen-
nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe-
scheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Leis-
tungsnachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag
kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird,
dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn
er vor Ablauf der Frist gestellt wird.

Als Leistungsnachweis muss die beglichene Rechnung des Qualitätssicherers eingereicht
werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlas-
sen.

5. Förderung von Photovoitaikanlagen auf Wohngebäuden
5.1 Fördervoraussetzungen

Gefördert wird die Neuinstallation einer festinstallierten netzverbundenen Photovöltaik (Pv)- Anla-
ge mit einer installierten Leistung von mindestens 1 bis maximal 10 Kilowattpeak (kWp).

Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonnen oder durchgeführt worden sind, sind nicht
förderfähig. Es werden nur PV-Module gefördert, für die von einer anerkannten Prüfstelle die Ein-
‚haltung der Mindestanforderungen nach IEC 61215/EN 61215 bzw. IEC 61646/EN 61646 bestätigt
werden. Gleiches gilt für Wechselrichter (z.B. VDE- AR-N-4105:2011-08, IEC 60529, IEC 62103
oder EN 61000 ff).

Die Förderung setzt die Einhaltung der technischen Vorgaben gemäß gültigen Erneuerbare-
Energien-Gesetz (EEG) voraus (Schnittstelle zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleis-
tung im Fall einer Netzwerküberlastung, Schnittstelle zur Abrufung der.;Ist-Einspeiseleistung oder
Vorrichtung zur Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installier-
ten Leistung). Zudem sind die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers (Stadtwerke
Münster GmbH) einzuhalten.

5.2  Förderempfänger
Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von Wohnge-

bäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemeinsam gewährt.
Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten Antragsteller.

5.3 Höhe der Förderung
Die Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beträgt:

- Für Aufdachanlagen: 350 Euro je Kilowattpeak (£/kWp)
— Für gebäudeintegrierte Anlagen: 450 Euro je Kilowattpeak (E/kWp)

Unter gebäudeintegrierten Photovoltaik-Anlagen sind Anlagen zu verstehen, berdenen das photo-
voltaische Element neben seiner üblichen Funktion der Stromerzeugung auch die Funktion von
Bauelementen übernimmt.

5.4.  Antragsverfahren

Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel -sind die ordnungsgemäße, sichere Installati-
on der PV- Anlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke und die ordnungsgemäße sichere
Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen zu bescheinigen. Anlagen, die in Eigen-
leistung errichtet werden, können nicht gefördert werden.

Je Antragsteller und Kalenderjahr kann nur ein Antrag auf Förderung gestellt werden.

5.4.1. Bewilligung

Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim
“ Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Dem Antragsformular ist das Mo-
duldatenblatt der Anlage beizufügen.

Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für
die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Eihtjang bearbeitet,
jedoch nur soweit sie vollständig sind.

5,4,2 Leistungsnachweis

"Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benennenden
Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein vom
Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme sowie
den Kostennachweis für die Installation der Anlage vorzulegen. Wurden bis zum Ablauf der Frist
die Nachweise nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann
die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis,erbracht wird, dass beson-
dere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der
Frist gestellt wird.

6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen

Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, soweit es diese
Förderprogramme ermöglichen.

7: Bewilligung
Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanierung, Qualitätssicherung, Errichtung einer

Photovotaikanlage) entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwen- '
dung dieser Richtlinien. Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden.

Für die Bewilligung muss der Anfrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt
unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und
Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises.

8. Auszahlung

Die Auszahlung der Mitte! erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilli-
gungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Müns-
ter verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen,

9. In Krafttreten

Die Richtlinie tritt am 01.07.2016 in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

01.12.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/1038/2016
Typ
Vorlagen
Datum
09.11.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37