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0509/2020

Bürgereingabe nach § 24- GO- Änderung der Verordnung über den Taxitarif Aktenzeichen 14/20B

Beschlussvorlage Ausschuss 15.06.2020

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Eingabe des Petenten

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Taxitarif 2018_

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Eingabe des Petenten

3437 Zeichen

Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)  
 
Sehr geehrte Frau Dederichs, 
mit diesem Schreiben mache ich eine Eingabe an den Ratsausschuss für Anregungen und 
Beschwerden der Stadt Köln gemäß § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
und rege hiermit die Erhebung eines Zuschlags für die Beförderung von im Rollstuhl 
sitzenden Personen zum Kölner Taxitarif an. 
In Köln ist es leider nicht möglich als Rollstuhlfahrer im Rollstuhl sitzend mit einem Taxi 
befördert zu werden, da die aktuelle Gebührenordnung dafür keinen Anreiz bietet. Der 
Aufwand für einen entsprechenden Fahrzeugumbau und der höhere Zeitaufwand beim Ein- 
und Ausstieg wird in anderen Städten wie beispielsweise in Mülheim an der Ruhr seit einigen 
Jahren in der Verordnung der Beförderungsentgelte mit einem entsprechenden Zuschlag 
berücksichtigt (siehe Anlage). 
In ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen werden in Köln so leider von der Beförderung in 
Taxen ausgeschlossen. Allerdings ist gerade dieser Personenkreis auf entsprechende 
Angebote angewiesen, um die Teilhabe sicherzustellen, denn vielen Betroffenen ist es aus 
verschiedensten Gründen nicht immer möglich, ihr Ziel in Köln mit Bus und Bahn zu 
erreichen. 
Deshalb wäre es sinnvoll, in der Verordnung über die Beförderungsentgelte einen Zuschlag 
für im Rollstuhl sitzende Personen, ähnlich dem für Großraumtaxen, aufzunehmen. 
Aus meiner Sicht ist für den oben genannten Mehraufwand ein Zuschlag von mindestens € 8,- 
bis € 10,- pro Fahrt angemessen. Für Taxi-Unternehmer wäre so ein Anreiz geschaffen, 
entsprechend umgebaute Fahrzeuge in ihre Flotte aufzunehmen und auf der anderen Seite 
könnten im Rollstuhl sitzende Menschen zu einem transparenten und fairen Preis ihre 
Mobilität und Lebensqualität deutlich verbessern. 
Ein umgebautes Fahrzeug wie beispielsweise ein VW Caddy Maxi kann alternativ auch als 
„normales“ Taxi für 4 Fahrgäste einschließlich Gepäckraum genutzt werden. 
Ich sitze selbst im Rollstuhl und habe leider schon häufiger die Erfahrung machen müssen, 
dass es manchmal entweder gar nicht oder nur sehr schwer möglich ist, mit einem 
entsprechend umgebauten Fahrzeug befördert zu werden. Für eine Fahrt vom Deutzer 
Bahnhof nach Nippes musste ich beispielsweise zwei Stunden auf einen umgebauten 
Funkmietwagen warten und € 60,- dafür bezahlen. Dabei war ich froh überhaupt befördert zu 
werden, denn insbesondere abends und am Wochenende gibt es oft gar keine Möglichkeiten 
entsprechend befördert zu werden. 
Darüber hinaus ist nur ein Teil der Stadtbahnhaltestellen barrierefrei ausgebaut. Außerdem 
fällt der Bus- und Bahnverkehr aus den unterschiedlichsten Gründen manchmal teilweise oder 
sogar vollständig aus. Vor kurzem musste ich selbst erleben, wie es ist, wenn Bahnen wegen 
Bau- und Wartungsarbeiten umgeleitet werden. Mein Ziel konnte ich nicht mehr erreichen, 
weil barrierefreie Haltestellen dann plötzlich nicht mehr barrierefrei sind, die Bahn passte 
nicht mehr zur Haltestelle (Niederflur/Hochflur).

Taxen stellen einen Teil des Öffentlichen Nahverkehrs dar, es besteht Beförderungspflicht. Es 
wäre natürlich sehr schön, wenn davon auch Menschen im Rollstuhl profitieren könnten. 
Mit diesem Schreiben bitte ich Sie deshalb, meine Anregung an den Ratsausschuss für 
Anregungen und Beschwerden der Stadt Köln weiterzuleiten. 
Vielen Dank. 
Bei Rückfragen stehe ich sehr gerne zur Verfügung. 
Mit freundlichen Grüßen

Beschlussvorlage Ausschuss

4010 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/322/1 
322-1 
Vorlagen-Nummer 
 0509/2020 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe nach § 24- GO- Änderung der Verordnung über den Taxitarif Aktenzeichen 
14/20B 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Ausschuss dankt dem Petenten für seine Anregungen. 
Dem Anliegen kann nicht abgeholfen werden, da der Vorschlag des Petenten zu einer finanziellen 
Mehrbelastung für Behinderte in einem öffentlichen Verkehrsmittel führt und damit dem Inklusionsge-
danken widerspricht. 
 
Die Verwaltung wird mit der Ausarbeitung einer Förderrichtlinie für Inklusionstaxi’s beauftragt. 
 
 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 01.09.2020

2 
Begründung: 
Der Petent regt die Erhebung eines Zuschlags für die Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Perso-
nen zum Kölner Taxitarif an. 
In Köln sei es leider nicht möglich als Rollstuhlfahrer im Rollstuhl sitzend mit einem Taxi befördert zu 
werden, da die aktuelle Gebührenordnung dafür keinen Anreiz biete. Der Aufwand für einen entspre-
chenden Fahrzeugumbau und der höhere Zeitaufwand beim Ein- und Ausstieg werde in anderen 
Städten wie beispielsweise in Mülheim an der Ruhr seit einigen Jahren in der Verordnung der Beför-
derungsentgelte mit einem entsprechenden Zuschlag berücksichtigt (siehe Anlage). 
 
Zur vorliegenden Eingabe nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt den Kölner Taxitarif anhand der Kosten- und Ertragssituation des 
Kölner Taxigewerbes. Der aktuelle Kölner Taxitarif sieht einen erhöhten Grundpreis für Fahrten im 
Großraumtaxis vor, sofern diese bestellt wurden oder mehr als vier Fahrgäste befördert werden. 
Die Einführung eines Zuschlages für die Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen mit Fahr-
zeugen mit entsprechender Sonderausstattung (Rampe, Hublift oder absenkbarem Boden) wie im 
Taxitarif der Stadt Mülheim an der Ruhr festgelegt worden ist, führt zu einer finanziellen Mehrbelas-
tung für Menschen mit Behinderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel und widerspricht damit dem 
Ziel der gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen (Inklusion), dem sich die Stadt Köln verpflichtet 
fühlt. 
Zudem würde ein solcher Zuschlag nicht ausreichen, den Umbau vorhandener Fahrzeuge oder die 
Anschaffung entsprechend ausgestatteter Fahrzeuge für die Taxiunternehmen wirtschaftlich attraktiv 
zu machen. 
Berlin geht einen anderen Weg: Dort wird durch ein Modellprojekt der Umbau oder die Neuanschaf-
fung von Taxen, die es Rollstuhlfahrenden ermöglichen im Rollstuhl sitzend mit einem Taxi befördert 
zu werden, gefördert. Ein Zuschlag für die Beförderung von Rollstuhlfahrenden wird dort nicht erho-
ben. 
Eine Anfrage zum Thema „Inklusionstaxis in Köln“ wurde im Rahmen einer Mitteilung an den Aus-
schuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales am 01.07.2019 unter der 
Vorlagennummer 1956/2019 beantwortet. Zur Sitzung des Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales am 04.05.2020 hat die Verwaltung unter der Vorlagennum-
mer 1098/2020 berichtet die Verwaltung über das Berliner Modellprojekt. 
 
Ergebnis: 
 
Dem Anliegen kann nicht abgeholfen werden.  
Der Vorschlag des Petenten würde einerseits zu einer finanziellen Mehrbelastung für Menschen mit 
Behinderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel führt und damit dem Inklusionsgedanken wider-
sprechen. Andererseits wäre er aber auch nicht dazu geeignet, den Umbau vorhandener Fahrzeuge 
oder die Anschaffung entsprechend ausgestatteter Fahrzeuge anzuregen. 
Stattdessen kann eine Förderung von Inklusionestaxi’s am ehesten umgesetzt werden, wenn wie in 
Berlin oder Stuttgart, die Taxiunternehmer bei der Anschaffung oder dem Umbau der Fahrzeuge un-
terstützt werden. 
Daher wird vorgeschlagen, dass die Verwaltung mit der Ausarbeitung einer Förderrichtlinie für Inklu-
sionstaxi’s beauftragt wird.

Taxitarif 2018_

14733 Zeichen

Anlage 1 
 
 
Verordnung   
über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt 
Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassenen  
Taxen (Taxentarif)  
vom 11.12.2018 
 
Aufgrund der §§ 47 Abs. 3, 51 Abs.1 Personenbeförde rungsgesetz (PBefG) vom 
21.03.1961 (BGBl. I S. 241), in der Fassung der Bek anntmachung vom 08.08.1990 
(BGBl. I S.1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 
2017 (BGBL. I S. 2808)   in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die 
Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen S traßenpersonenverkehrs und 
Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) vom 25 Juni 2015 ( GV. NRW. S. 504) und § 1 
Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV NW S. 528), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW . S. 1062), hat der Rat der 
Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 06.1 2.2018 für die von der Stadt 
Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelas senen Taxen folgende 
Verordnung erlassen:  
 
 
I. 
Geltungsbereich und Beförderungsentgelte 
 
 
§ 1 
 Geltungsbereich – Pflichtfahrgebiet 
 
(1)  Für die Beförderung mit Taxen, die von der Stadt Mü lheim an der Ruhr als 
Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gilt innerhalb des Pflichtfahrgebietes der 
nachstehende Tarif. 
(2)  Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr. 
(3)  Innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht.  
 
§ 2  
Entgelt für die Beförderung von Personen im Pflichtfahrgebiet 
 
(1)  Das Entgelt für die Beförderung von Personen mit Taxen wird unabhängig von 
der Zahl der beförderten Personen im Pflichtfahrgebiet wie folgt festgesetzt:

1.1 Grundpreis ab dem 01.01.2019          4,00 €                                                                           
 einschließlich der ersten Wegstrecke bzw. der ersten Wartezeit. 
 
Grundpreis ab dem 01.01.2020       4,10 €                                       
 einschließlich der ersten Wegstrecke bzw. der ersten Wartezeit.   
  
1.2 Kilometerentgelt an Werktagen/Tagtarif ab dem 01.01.2019 
Kilometerpreis        2,40 € 
für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 41,67 m             0,10 € 
 
Kilometerentgelt an Werktagen/Tagtarif ab dem 01.01.2020 
Kilometerpreis        2,45 € 
für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 40,82 m             0,10 € 
 
1.3 Kilometerentgelt an Sonn- und Feiertagen sowie Nachttarif ab dem 
01.01.2019 
Kilometerpreis        2,50 €  
für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 40,00 m   0,10 € 
 
Kilometerentgelt an Sonn- und Feiertagen sowie Nachttarif ab dem 
01.01.2020 
Kilometerpreis        2,55 €  
für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 39,22 m   0,10 €  
 
1.4 Wartezeitentgelt 
1.4.1 bis 5 Minuten 
 - Preis je Stunde                      24,00 € 
   
 - Preis je 15 Sekunden       0,10  € 
1.4.2 ab 6 Minuten 
  - Preis je Stunde                      32,00 € 
   
   - Preis je 11,25 Sekunden       0,10  € 
 
Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während seiner Inanspruchnahme auf 
Veranlassung des Bestellers bzw. Fahrgastes oder aus nicht von dem/der 
Taxifahrer/in zu vertretenden verkehrsbedingten Gründen. 
(2) Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten, länger e Wartezeiten können vereinbart 
werden. 
(3) Kommt aus einem vom Besteller zu vertretenden G rund die Fahrt nach Erteilung 
des Auftrages und der Anfahrt zum Bestellort nicht zur Durchführung, so ist vom

Besteller unabhängig von etwa bereits entstandenen Zuschlägen für Wartezeit 
der zweifache Grundpreis zu zahlen. Diese Beträge s ind auf dem 
Fahrpreisanzeiger anzuzeigen. 
 
§ 3 
Zuschläge 
 
(1)  Bei einer bargeldlosen Zahlung mittels Kreditkarte ist kein Zuschlag zu erheben. 
(2)  Zuschläge für Großraumtaxen werden wie folgt erhoben: 
2.1 Großraumtaxen sind Fahrzeuge, die geeignet sind , mehr als vier Fahrgäste 
(mindestens sechs Personen inclusive Fahrer) zu bef ördern, und deren 
sämtliche Sitze mit keiner Belastbarkeitseinschränk ungen (Begrenzungen 
hinsichtlich des Körpergewichts und der Körpergröße ) gemäß 
Zulassungsbescheinigung und Unterlagen des Fahrzeug herstellers versehen 
sind. Für diese Großraumtaxen wird unabhängig von d er Zahl der beförderten 
Personen ein Zuschlag von 5,00 € erhoben. Dieser Zuschlag wird auch 
erhoben, wenn mehr als 4 Fahrgäste von einem solche n Fahrzeug befördert 
werden wollen und dieses in einer Warteschlange an einem Taxihalteplatz steht 
(unabhängig von der Position in der Warteschlange). 
2.2 Werden Großraumtaxen - ohne ausdrückliche Beste llung - für normale 
Personenbeförderungen verwendet, dürfen diese Zusch läge nicht erhoben 
werden. 
(3) Bei einer Beförderung von Personen, deren persö nliche Verhältnisse es 
notwendig machen, einen Kinderwagen, einen Rollstuh l, eine Gehhilfe o. ä. im 
Kofferraum mitzuführen, sind diese Zuschläge nicht zu erheben. Es besteht 
Beförderungspflicht. Für die Beförderung von im Rol lstuhl sitzenden Personen 
mit Fahrzeugen mit entsprechender Sonderausstattung  (Rampe, Hublift oder 
absenkbarem Boden) wird ein Zuschlag von 5,00 € erhoben. 
(4) Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger ang ezeigt werden. 
 
§ 4  
Ermittlung der Beförderungsentgelte 
 
(1)  Die in § 2 und § 3 festgesetzten Entgelte und Zusch läge sind unter 
Verwendung von geeichten in den Taxen eingebauten F ahrpreisanzeigern zu 
ermitteln. Die Eichbescheinigung über den jeweils g eänderten Taxitarif ist der 
Genehmigungsbehörde (§ 12 dieser Verordnung) innerh alb von 6 Wochen nach 
Inkrafttreten des Tarifes vorzulegen. 
(2)  Die Anfahrt ist frei. Der Fahrpreisanzeiger darf er st an dem vom Besteller 
angegebenen Bestellort, bei Vorbestellungen erst zu r angegebenen Zeit,

eingeschaltet werden, wenn dem Fahrgast vorher mitg eteilt wurde, dass das 
Taxi eingetroffen und der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet wird. 
(3)  Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförd erungsentgelt nach der 
gefahrenen Strecke und nach dem Grundpreis gemäß de n Vorschriften des § 2 
Abs. 1 dieser Verordnung berechnet. Der/die Taxifah rer/in hat den Fahrgast 
hierauf unverzüglich hinzuweisen. 
(4)  Nach Beendigung der Fahrt hat der/die Taxifahrer/in  dem/der 
Taxiunternehmer/in die Störung des Fahrpreisanzeige rs unverzüglich 
mitzuteilen; der/die Taxiunternehmer/in hat die Stö rung unverzüglich zu 
beheben. 
 
§ 5 
Sondervereinbarungen 
 
Sondervereinbarungen, z. B. über Kranken- und Schul fahrten, sind nur nach Maßgabe 
des § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz zulässig . Sie sind der 
Genehmigungsbehörde (§ 12 der Verordnung) anzuzeigen. 
 
§ 6 
Festentgelte 
 
(1)  Die vorstehend festgesetzten Beförderungsentgelte d ürfen nicht überschritten 
oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig an zuwenden. Ein anderes als 
das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsen tgelt darf nicht gefordert 
werden. 
(2)  Bei Auftragsfahrten (z. B. Besorgungsfahrten, Trans port von größeren 
Gegenständen mit einem Kombi o. ä.) kann, wenn die Dienstleistung eine 
Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsen tgelt ein zusätzliches 
Entgelt für die Besorgung vereinbart werden. Diese Vereinbarung ist vor 
Durchführung der Fahrt zu treffen. 
 
§ 7 
Entgelt für die Beförderung über das Pflichtfahrgebiet hinaus 
 
Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrge bietes liegt, hat der/die Taxifahrer/in 
den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, da ss das Beförderungsentgelt für die 
gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren wäre. Komm t keine Vereinbarung zustande, 
gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte und Zuschläge 
(§ 2 und § 3 dieser Verordnung) als vereinbart.

§ 8 
Quittung über gezahlte Entgelte 
 
Der/die Taxifahrer/in ist verpflichtet, dem Fahrgas t auf Verlangen eine datierte und 
unterschriebene Quittung über das gezahlte Beförder ungsentgelt unter kurzer Angabe 
der gefahrenen Wegstrecke zu erteilen. Außerdem mus s die Quittung die 
Ordnungsnummer der benutzten Taxe sowie den Namen u nd die Anschrift bzw. den 
Betriebssitz des/der Taxiunternehmer(s)/in beinhalten. 
 
 
II.  
Beförderungsbedingungen 
 
 
§ 9 
Besondere Bedingungen 
 
(1)  Bei der Beförderung gelten folgende Bedingungen: 
1.1 Der/die Taxifahrer/in ist den Fahrgästen beim E in- und Aussteigen sowie beim 
Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich; er/sie öffnet und schließt die Türen 
sowie erforderlichenfalls den Kofferraum der Taxe. 
1.2  Der/die Taxifahrer/in kann den Fahrgästen die Sitzplätze anweisen; auf die 
Wünsche der Fahrgäste ist dabei - wenn möglich - Rücksicht zu nehmen. 
1.3 Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum der Taxe 
unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zu lässt, kann der/die 
Taxifahrer/in gestatten, dass das Gepäck ausnahmswe ise auch anderweitig 
untergebracht wird. 
1.4 Hunde und Kleintiere sollen mitgenommen werden,  wenn der Betrieb der Taxe 
und der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder behind ert werden. Blindenhunde 
werden in Begleitung von Blinden stets mitbefördert . Die Aufsicht über 
mitgenommene Tiere obliegt dem Fahrgast. Er haftet für jeden Schaden, der 
durch die Mitnahme der Tiere verursacht wird. 
1.5 Der Fahrgast ist verpflichtet, dem/der Taxifahr er/in bei Antritt der Fahrt sein 
Fahrtziel anzugeben und ihm/ihr etwaige Änderungen sowie Wünsche 
hinsichtlich des Fahrweges rechtzeitig bekannt zu geben. 
1.6 Das Beförderungsentgelt ist nach Durchführung d er Fahrt an den/ die 
Taxifahrer/in als Barzahlung zu entrichten. Eine ba rgeldlose Berechnung ist nur 
mit Zustimmung des/der Taxifahrer(s)/in zulässig. 
 In besonderen Fällen kann der/die Taxifahrer/in je doch schon vor Antritt der 
Fahrt vorschussweise die Entrichtung eines dem vora ussichtlichen 
Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlang en. Bei

Zahlungsschwierigkeiten bzw. Zahlungsunfähigkeit er gibt sich die weitere 
Rechtsfolge aus dem privatrechtlichen Vertrag zwisc hen dem Beförderer und 
dem Beförderten nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB; die 
Geltendmachung etwaiger Ansprüche obliegt dem/der Taxiunternehmer/in.  
 Der/die Taxifahrer/in muss während des Dienstes st ets einen Betrag von 
mindestens 25,00 €  an Wechselgeld mitführen. Fahrten zum Zwecke des 
Geldwechselns dürfen nicht zu Lasten des Fahrgastes gehen. 
1.7 Verursacht bzw. verschuldet ein Fahrgast oder e in von ihm mitgeführtes Tier 
einen Schaden oder eine Verunreinigung an bzw. in d er Taxe, so hat der 
Fahrgast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.  Die weitere Rechtsfolge 
ergibt sich aus dem privatrechtlichen Vertrag zwisc hen dem Beförderer und 
dem Beförderten nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB. 
1.8 Wird die Durchführung der Beförderung durch Ums tände verhindert, die der/die 
Taxifahrer/in nicht abwenden konnte und denen er/si e auch nicht abzuhelfen 
vermochte, ergeben sich daraus keinerlei Ersatzansprüche. 
1.9 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Mülhe im an der Ruhr. 
(2)  Die Beförderungsbedingungen werden mit Inanspruchnahme der Taxe 
Bestandteil des Beförderungsvertrages. 
(3)  Die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb vo n Kraftfahrunternehmen 
im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573) in der jeweils 
gültigen Fassung werden durch diese Beförderungsbedingungen nicht berührt. 
 
 
III. 
Schlussbestimmungen 
 
 
§ 10 
Mitführen der Verordnung 
 
(1)  Diese Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und den Fahrgästen sowie 
zuständigen Personen auf Verlangen zur Einsichtnahm e vorzulegen. Auf die 
Taxenordnung wird Bezug genommen. 
(2)  Eine Kurzfassung des Taxitarifs (auf transparenter Folie mit schwarzer Schrift) 
ist in jedem Taxi entweder  an den Seitenscheiben der beiden rechten Türen 
oder  an zwei anderen für den Fahrgast gut sichtbaren Stellen anzubringen. 
 
§ 11 
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt,  wer vorsätzlich oder fahrlässig 
als Taxiunternehmer/in den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem 
er/sie 
a) die Eichbescheinigung nicht innerhalb von 6 Woch en nach Inkrafttreten des jeweils 
geänderten Tarifs der  Genehmigungsbehörde vorlegt (§ 4 Abs. 1), 
b) die unverzügliche Behebung der Störung unterläss t (§ 4 Abs. 4), 
c) der Genehmigungsbehörde die Sondervereinbarung n icht unverzüglich anzeigt (§ 
5), 
d) nicht für die Mitführpflicht des Taxitarifes sor gt (§ 10). 
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder 
fahrlässig als Taxifahrer/in den Vorschriften diese r Verordnung zuwiderhandelt, 
indem er/sie 
a) der Beförderungspflicht nicht nachkommt (§ 1 Abs . 3), 
b) die Pflichtwartezeit nicht einhält (§ 2 Abs. 2),  
c) die entsprechenden Zuschläge falsch berechnet (§  3), 
d) nicht die entsprechenden Zuschläge anhand des Fa hrpreisanzeigers anzeigt (§ 
3 Abs. 5), 
e) Blindenhunde, Kinderwagen, Rollstuhl, Gehhilfe o . ä nicht oder nicht 
unentgeltlich befördert (§ 3 Abs. 2 und 4), 
f) die Beförderungsentgelte nicht ordnungsgemäß erm ittelt oder nicht 
ordnungsgemäß erhebt (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1), 
g) die Anfahrt berechnet (§ 4 Abs. 2 S.1), 
h) den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß einsch altet (§ 4 Abs. 2 S.2), 
i) bei Versagen des Fahrpreisanzeigers das Beförder ungsentgelt nicht 
ordnungsgemäß berechnet oder den Fahrgast nicht dar auf hinweist (§ 4 Abs. 
3), 
j) die entsprechende Mitteilung unterlässt (§ 4 Abs . 4), 
k) die entsprechende Vereinbarung nicht vor Durchfü hrung der Fahrt trifft (§ 6 
Abs. 2), 
l) den entsprechenden Hinweis vor Fahrtbeginn unter lässt (§ 7),  
m) keine oder eine nicht ordnungsgemäße Quittung au shändigt (§ 8), 
n) nicht den Hilfspflichten nachkommt (§ 9 Abs. 1.1 ), 
o) nicht ausreichendes Wechselgeld mitführt oder Ge ldwechselfahrten dem 
Fahrgast in Rechnung stellt (§ 9 Abs. 1.6), 
p) diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlang en nicht vorlegt (§ 10). 
 
Taxiunternehmer/innen sind auch Taxifahrer/innen im Sinne dieser Verordnung. 
 
(3) Verstöße gegen die aufgezählten Tatbestände kön nen nach den Vorschriften 
des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und des 
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit Buß- bzw. Verwarnungsgeldern bis

zu der dort festgelegten Höhe geahndet werden, sowe it sie nicht nach anderen 
Vorschriften mit Strafe bedroht sind. 
 
§ 12 
Zuständigkeit 
 
Für die Durchführung und Überwachung dieser Verordn ung ist der Oberbürgermeister 
der Stadt Mülheim an der Ruhr (Ordnungsamt) zuständig. 
 
§ 13 
Inkrafttreten 
 
Diese Verordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an 
der Ruhr mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft. Gleic hzeitig tritt die Verordnung vom 
27.12.1993 in der Fassung vom 19.12.2014 außer Kraft. 
 
Mülheim an der Ruhr, den 11.12.2018 
Der Oberbürgermeister 
 
 
U L R I C H   S C H O L T E N

Beratungsverlauf (1)

01.09.2020 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
TOP 1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0509/2020
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
15.06.2020
Erstellt
13.02.2020 11:10