0509/2020
Bürgereingabe nach § 24- GO- Änderung der Verordnung über den Taxitarif Aktenzeichen 14/20B
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Eingabe des Petenten
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Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Sehr geehrte Frau Dederichs, mit diesem Schreiben mache ich eine Eingabe an den Ratsausschuss für Anregungen und Beschwerden der Stadt Köln gemäß § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und rege hiermit die Erhebung eines Zuschlags für die Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen zum Kölner Taxitarif an. In Köln ist es leider nicht möglich als Rollstuhlfahrer im Rollstuhl sitzend mit einem Taxi befördert zu werden, da die aktuelle Gebührenordnung dafür keinen Anreiz bietet. Der Aufwand für einen entsprechenden Fahrzeugumbau und der höhere Zeitaufwand beim Ein- und Ausstieg wird in anderen Städten wie beispielsweise in Mülheim an der Ruhr seit einigen Jahren in der Verordnung der Beförderungsentgelte mit einem entsprechenden Zuschlag berücksichtigt (siehe Anlage). In ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen werden in Köln so leider von der Beförderung in Taxen ausgeschlossen. Allerdings ist gerade dieser Personenkreis auf entsprechende Angebote angewiesen, um die Teilhabe sicherzustellen, denn vielen Betroffenen ist es aus verschiedensten Gründen nicht immer möglich, ihr Ziel in Köln mit Bus und Bahn zu erreichen. Deshalb wäre es sinnvoll, in der Verordnung über die Beförderungsentgelte einen Zuschlag für im Rollstuhl sitzende Personen, ähnlich dem für Großraumtaxen, aufzunehmen. Aus meiner Sicht ist für den oben genannten Mehraufwand ein Zuschlag von mindestens € 8,- bis € 10,- pro Fahrt angemessen. Für Taxi-Unternehmer wäre so ein Anreiz geschaffen, entsprechend umgebaute Fahrzeuge in ihre Flotte aufzunehmen und auf der anderen Seite könnten im Rollstuhl sitzende Menschen zu einem transparenten und fairen Preis ihre Mobilität und Lebensqualität deutlich verbessern. Ein umgebautes Fahrzeug wie beispielsweise ein VW Caddy Maxi kann alternativ auch als „normales“ Taxi für 4 Fahrgäste einschließlich Gepäckraum genutzt werden. Ich sitze selbst im Rollstuhl und habe leider schon häufiger die Erfahrung machen müssen, dass es manchmal entweder gar nicht oder nur sehr schwer möglich ist, mit einem entsprechend umgebauten Fahrzeug befördert zu werden. Für eine Fahrt vom Deutzer Bahnhof nach Nippes musste ich beispielsweise zwei Stunden auf einen umgebauten Funkmietwagen warten und € 60,- dafür bezahlen. Dabei war ich froh überhaupt befördert zu werden, denn insbesondere abends und am Wochenende gibt es oft gar keine Möglichkeiten entsprechend befördert zu werden. Darüber hinaus ist nur ein Teil der Stadtbahnhaltestellen barrierefrei ausgebaut. Außerdem fällt der Bus- und Bahnverkehr aus den unterschiedlichsten Gründen manchmal teilweise oder sogar vollständig aus. Vor kurzem musste ich selbst erleben, wie es ist, wenn Bahnen wegen Bau- und Wartungsarbeiten umgeleitet werden. Mein Ziel konnte ich nicht mehr erreichen, weil barrierefreie Haltestellen dann plötzlich nicht mehr barrierefrei sind, die Bahn passte nicht mehr zur Haltestelle (Niederflur/Hochflur). Taxen stellen einen Teil des Öffentlichen Nahverkehrs dar, es besteht Beförderungspflicht. Es wäre natürlich sehr schön, wenn davon auch Menschen im Rollstuhl profitieren könnten. Mit diesem Schreiben bitte ich Sie deshalb, meine Anregung an den Ratsausschuss für Anregungen und Beschwerden der Stadt Köln weiterzuleiten. Vielen Dank. Bei Rückfragen stehe ich sehr gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/322/1 322-1 Vorlagen-Nummer 0509/2020 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24- GO- Änderung der Verordnung über den Taxitarif Aktenzeichen 14/20B Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschlussvorschlag: Der Ausschuss dankt dem Petenten für seine Anregungen. Dem Anliegen kann nicht abgeholfen werden, da der Vorschlag des Petenten zu einer finanziellen Mehrbelastung für Behinderte in einem öffentlichen Verkehrsmittel führt und damit dem Inklusionsge- danken widerspricht. Die Verwaltung wird mit der Ausarbeitung einer Förderrichtlinie für Inklusionstaxi’s beauftragt. Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 01.09.2020 2 Begründung: Der Petent regt die Erhebung eines Zuschlags für die Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Perso- nen zum Kölner Taxitarif an. In Köln sei es leider nicht möglich als Rollstuhlfahrer im Rollstuhl sitzend mit einem Taxi befördert zu werden, da die aktuelle Gebührenordnung dafür keinen Anreiz biete. Der Aufwand für einen entspre- chenden Fahrzeugumbau und der höhere Zeitaufwand beim Ein- und Ausstieg werde in anderen Städten wie beispielsweise in Mülheim an der Ruhr seit einigen Jahren in der Verordnung der Beför- derungsentgelte mit einem entsprechenden Zuschlag berücksichtigt (siehe Anlage). Zur vorliegenden Eingabe nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Der Rat der Stadt Köln beschließt den Kölner Taxitarif anhand der Kosten- und Ertragssituation des Kölner Taxigewerbes. Der aktuelle Kölner Taxitarif sieht einen erhöhten Grundpreis für Fahrten im Großraumtaxis vor, sofern diese bestellt wurden oder mehr als vier Fahrgäste befördert werden. Die Einführung eines Zuschlages für die Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen mit Fahr- zeugen mit entsprechender Sonderausstattung (Rampe, Hublift oder absenkbarem Boden) wie im Taxitarif der Stadt Mülheim an der Ruhr festgelegt worden ist, führt zu einer finanziellen Mehrbelas- tung für Menschen mit Behinderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel und widerspricht damit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen (Inklusion), dem sich die Stadt Köln verpflichtet fühlt. Zudem würde ein solcher Zuschlag nicht ausreichen, den Umbau vorhandener Fahrzeuge oder die Anschaffung entsprechend ausgestatteter Fahrzeuge für die Taxiunternehmen wirtschaftlich attraktiv zu machen. Berlin geht einen anderen Weg: Dort wird durch ein Modellprojekt der Umbau oder die Neuanschaf- fung von Taxen, die es Rollstuhlfahrenden ermöglichen im Rollstuhl sitzend mit einem Taxi befördert zu werden, gefördert. Ein Zuschlag für die Beförderung von Rollstuhlfahrenden wird dort nicht erho- ben. Eine Anfrage zum Thema „Inklusionstaxis in Köln“ wurde im Rahmen einer Mitteilung an den Aus- schuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales am 01.07.2019 unter der Vorlagennummer 1956/2019 beantwortet. Zur Sitzung des Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales am 04.05.2020 hat die Verwaltung unter der Vorlagennum- mer 1098/2020 berichtet die Verwaltung über das Berliner Modellprojekt. Ergebnis: Dem Anliegen kann nicht abgeholfen werden. Der Vorschlag des Petenten würde einerseits zu einer finanziellen Mehrbelastung für Menschen mit Behinderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel führt und damit dem Inklusionsgedanken wider- sprechen. Andererseits wäre er aber auch nicht dazu geeignet, den Umbau vorhandener Fahrzeuge oder die Anschaffung entsprechend ausgestatteter Fahrzeuge anzuregen. Stattdessen kann eine Förderung von Inklusionestaxi’s am ehesten umgesetzt werden, wenn wie in Berlin oder Stuttgart, die Taxiunternehmer bei der Anschaffung oder dem Umbau der Fahrzeuge un- terstützt werden. Daher wird vorgeschlagen, dass die Verwaltung mit der Ausarbeitung einer Förderrichtlinie für Inklu- sionstaxi’s beauftragt wird.
Taxitarif 2018_
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Anlage 1 Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen (Taxentarif) vom 11.12.2018 Aufgrund der §§ 47 Abs. 3, 51 Abs.1 Personenbeförde rungsgesetz (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241), in der Fassung der Bek anntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S.1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBL. I S. 2808) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen S traßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) vom 25 Juni 2015 ( GV. NRW. S. 504) und § 1 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV NW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW . S. 1062), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 06.1 2.2018 für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelas senen Taxen folgende Verordnung erlassen: I. Geltungsbereich und Beförderungsentgelte § 1 Geltungsbereich – Pflichtfahrgebiet (1) Für die Beförderung mit Taxen, die von der Stadt Mü lheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gilt innerhalb des Pflichtfahrgebietes der nachstehende Tarif. (2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr. (3) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht. § 2 Entgelt für die Beförderung von Personen im Pflichtfahrgebiet (1) Das Entgelt für die Beförderung von Personen mit Taxen wird unabhängig von der Zahl der beförderten Personen im Pflichtfahrgebiet wie folgt festgesetzt: 1.1 Grundpreis ab dem 01.01.2019 4,00 € einschließlich der ersten Wegstrecke bzw. der ersten Wartezeit. Grundpreis ab dem 01.01.2020 4,10 € einschließlich der ersten Wegstrecke bzw. der ersten Wartezeit. 1.2 Kilometerentgelt an Werktagen/Tagtarif ab dem 01.01.2019 Kilometerpreis 2,40 € für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 41,67 m 0,10 € Kilometerentgelt an Werktagen/Tagtarif ab dem 01.01.2020 Kilometerpreis 2,45 € für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 40,82 m 0,10 € 1.3 Kilometerentgelt an Sonn- und Feiertagen sowie Nachttarif ab dem 01.01.2019 Kilometerpreis 2,50 € für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 40,00 m 0,10 € Kilometerentgelt an Sonn- und Feiertagen sowie Nachttarif ab dem 01.01.2020 Kilometerpreis 2,55 € für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 39,22 m 0,10 € 1.4 Wartezeitentgelt 1.4.1 bis 5 Minuten - Preis je Stunde 24,00 € - Preis je 15 Sekunden 0,10 € 1.4.2 ab 6 Minuten - Preis je Stunde 32,00 € - Preis je 11,25 Sekunden 0,10 € Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während seiner Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers bzw. Fahrgastes oder aus nicht von dem/der Taxifahrer/in zu vertretenden verkehrsbedingten Gründen. (2) Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten, länger e Wartezeiten können vereinbart werden. (3) Kommt aus einem vom Besteller zu vertretenden G rund die Fahrt nach Erteilung des Auftrages und der Anfahrt zum Bestellort nicht zur Durchführung, so ist vom Besteller unabhängig von etwa bereits entstandenen Zuschlägen für Wartezeit der zweifache Grundpreis zu zahlen. Diese Beträge s ind auf dem Fahrpreisanzeiger anzuzeigen. § 3 Zuschläge (1) Bei einer bargeldlosen Zahlung mittels Kreditkarte ist kein Zuschlag zu erheben. (2) Zuschläge für Großraumtaxen werden wie folgt erhoben: 2.1 Großraumtaxen sind Fahrzeuge, die geeignet sind , mehr als vier Fahrgäste (mindestens sechs Personen inclusive Fahrer) zu bef ördern, und deren sämtliche Sitze mit keiner Belastbarkeitseinschränk ungen (Begrenzungen hinsichtlich des Körpergewichts und der Körpergröße ) gemäß Zulassungsbescheinigung und Unterlagen des Fahrzeug herstellers versehen sind. Für diese Großraumtaxen wird unabhängig von d er Zahl der beförderten Personen ein Zuschlag von 5,00 € erhoben. Dieser Zuschlag wird auch erhoben, wenn mehr als 4 Fahrgäste von einem solche n Fahrzeug befördert werden wollen und dieses in einer Warteschlange an einem Taxihalteplatz steht (unabhängig von der Position in der Warteschlange). 2.2 Werden Großraumtaxen - ohne ausdrückliche Beste llung - für normale Personenbeförderungen verwendet, dürfen diese Zusch läge nicht erhoben werden. (3) Bei einer Beförderung von Personen, deren persö nliche Verhältnisse es notwendig machen, einen Kinderwagen, einen Rollstuh l, eine Gehhilfe o. ä. im Kofferraum mitzuführen, sind diese Zuschläge nicht zu erheben. Es besteht Beförderungspflicht. Für die Beförderung von im Rol lstuhl sitzenden Personen mit Fahrzeugen mit entsprechender Sonderausstattung (Rampe, Hublift oder absenkbarem Boden) wird ein Zuschlag von 5,00 € erhoben. (4) Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger ang ezeigt werden. § 4 Ermittlung der Beförderungsentgelte (1) Die in § 2 und § 3 festgesetzten Entgelte und Zusch läge sind unter Verwendung von geeichten in den Taxen eingebauten F ahrpreisanzeigern zu ermitteln. Die Eichbescheinigung über den jeweils g eänderten Taxitarif ist der Genehmigungsbehörde (§ 12 dieser Verordnung) innerh alb von 6 Wochen nach Inkrafttreten des Tarifes vorzulegen. (2) Die Anfahrt ist frei. Der Fahrpreisanzeiger darf er st an dem vom Besteller angegebenen Bestellort, bei Vorbestellungen erst zu r angegebenen Zeit, eingeschaltet werden, wenn dem Fahrgast vorher mitg eteilt wurde, dass das Taxi eingetroffen und der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet wird. (3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförd erungsentgelt nach der gefahrenen Strecke und nach dem Grundpreis gemäß de n Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieser Verordnung berechnet. Der/die Taxifah rer/in hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. (4) Nach Beendigung der Fahrt hat der/die Taxifahrer/in dem/der Taxiunternehmer/in die Störung des Fahrpreisanzeige rs unverzüglich mitzuteilen; der/die Taxiunternehmer/in hat die Stö rung unverzüglich zu beheben. § 5 Sondervereinbarungen Sondervereinbarungen, z. B. über Kranken- und Schul fahrten, sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz zulässig . Sie sind der Genehmigungsbehörde (§ 12 der Verordnung) anzuzeigen. § 6 Festentgelte (1) Die vorstehend festgesetzten Beförderungsentgelte d ürfen nicht überschritten oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig an zuwenden. Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsen tgelt darf nicht gefordert werden. (2) Bei Auftragsfahrten (z. B. Besorgungsfahrten, Trans port von größeren Gegenständen mit einem Kombi o. ä.) kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsen tgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden. Diese Vereinbarung ist vor Durchführung der Fahrt zu treffen. § 7 Entgelt für die Beförderung über das Pflichtfahrgebiet hinaus Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrge bietes liegt, hat der/die Taxifahrer/in den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, da ss das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren wäre. Komm t keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte und Zuschläge (§ 2 und § 3 dieser Verordnung) als vereinbart. § 8 Quittung über gezahlte Entgelte Der/die Taxifahrer/in ist verpflichtet, dem Fahrgas t auf Verlangen eine datierte und unterschriebene Quittung über das gezahlte Beförder ungsentgelt unter kurzer Angabe der gefahrenen Wegstrecke zu erteilen. Außerdem mus s die Quittung die Ordnungsnummer der benutzten Taxe sowie den Namen u nd die Anschrift bzw. den Betriebssitz des/der Taxiunternehmer(s)/in beinhalten. II. Beförderungsbedingungen § 9 Besondere Bedingungen (1) Bei der Beförderung gelten folgende Bedingungen: 1.1 Der/die Taxifahrer/in ist den Fahrgästen beim E in- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich; er/sie öffnet und schließt die Türen sowie erforderlichenfalls den Kofferraum der Taxe. 1.2 Der/die Taxifahrer/in kann den Fahrgästen die Sitzplätze anweisen; auf die Wünsche der Fahrgäste ist dabei - wenn möglich - Rücksicht zu nehmen. 1.3 Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum der Taxe unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zu lässt, kann der/die Taxifahrer/in gestatten, dass das Gepäck ausnahmswe ise auch anderweitig untergebracht wird. 1.4 Hunde und Kleintiere sollen mitgenommen werden, wenn der Betrieb der Taxe und der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder behind ert werden. Blindenhunde werden in Begleitung von Blinden stets mitbefördert . Die Aufsicht über mitgenommene Tiere obliegt dem Fahrgast. Er haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Tiere verursacht wird. 1.5 Der Fahrgast ist verpflichtet, dem/der Taxifahr er/in bei Antritt der Fahrt sein Fahrtziel anzugeben und ihm/ihr etwaige Änderungen sowie Wünsche hinsichtlich des Fahrweges rechtzeitig bekannt zu geben. 1.6 Das Beförderungsentgelt ist nach Durchführung d er Fahrt an den/ die Taxifahrer/in als Barzahlung zu entrichten. Eine ba rgeldlose Berechnung ist nur mit Zustimmung des/der Taxifahrer(s)/in zulässig. In besonderen Fällen kann der/die Taxifahrer/in je doch schon vor Antritt der Fahrt vorschussweise die Entrichtung eines dem vora ussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlang en. Bei Zahlungsschwierigkeiten bzw. Zahlungsunfähigkeit er gibt sich die weitere Rechtsfolge aus dem privatrechtlichen Vertrag zwisc hen dem Beförderer und dem Beförderten nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB; die Geltendmachung etwaiger Ansprüche obliegt dem/der Taxiunternehmer/in. Der/die Taxifahrer/in muss während des Dienstes st ets einen Betrag von mindestens 25,00 € an Wechselgeld mitführen. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns dürfen nicht zu Lasten des Fahrgastes gehen. 1.7 Verursacht bzw. verschuldet ein Fahrgast oder e in von ihm mitgeführtes Tier einen Schaden oder eine Verunreinigung an bzw. in d er Taxe, so hat der Fahrgast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die weitere Rechtsfolge ergibt sich aus dem privatrechtlichen Vertrag zwisc hen dem Beförderer und dem Beförderten nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB. 1.8 Wird die Durchführung der Beförderung durch Ums tände verhindert, die der/die Taxifahrer/in nicht abwenden konnte und denen er/si e auch nicht abzuhelfen vermochte, ergeben sich daraus keinerlei Ersatzansprüche. 1.9 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Mülhe im an der Ruhr. (2) Die Beförderungsbedingungen werden mit Inanspruchnahme der Taxe Bestandteil des Beförderungsvertrages. (3) Die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb vo n Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573) in der jeweils gültigen Fassung werden durch diese Beförderungsbedingungen nicht berührt. III. Schlussbestimmungen § 10 Mitführen der Verordnung (1) Diese Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und den Fahrgästen sowie zuständigen Personen auf Verlangen zur Einsichtnahm e vorzulegen. Auf die Taxenordnung wird Bezug genommen. (2) Eine Kurzfassung des Taxitarifs (auf transparenter Folie mit schwarzer Schrift) ist in jedem Taxi entweder an den Seitenscheiben der beiden rechten Türen oder an zwei anderen für den Fahrgast gut sichtbaren Stellen anzubringen. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxiunternehmer/in den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem er/sie a) die Eichbescheinigung nicht innerhalb von 6 Woch en nach Inkrafttreten des jeweils geänderten Tarifs der Genehmigungsbehörde vorlegt (§ 4 Abs. 1), b) die unverzügliche Behebung der Störung unterläss t (§ 4 Abs. 4), c) der Genehmigungsbehörde die Sondervereinbarung n icht unverzüglich anzeigt (§ 5), d) nicht für die Mitführpflicht des Taxitarifes sor gt (§ 10). (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer/in den Vorschriften diese r Verordnung zuwiderhandelt, indem er/sie a) der Beförderungspflicht nicht nachkommt (§ 1 Abs . 3), b) die Pflichtwartezeit nicht einhält (§ 2 Abs. 2), c) die entsprechenden Zuschläge falsch berechnet (§ 3), d) nicht die entsprechenden Zuschläge anhand des Fa hrpreisanzeigers anzeigt (§ 3 Abs. 5), e) Blindenhunde, Kinderwagen, Rollstuhl, Gehhilfe o . ä nicht oder nicht unentgeltlich befördert (§ 3 Abs. 2 und 4), f) die Beförderungsentgelte nicht ordnungsgemäß erm ittelt oder nicht ordnungsgemäß erhebt (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1), g) die Anfahrt berechnet (§ 4 Abs. 2 S.1), h) den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß einsch altet (§ 4 Abs. 2 S.2), i) bei Versagen des Fahrpreisanzeigers das Beförder ungsentgelt nicht ordnungsgemäß berechnet oder den Fahrgast nicht dar auf hinweist (§ 4 Abs. 3), j) die entsprechende Mitteilung unterlässt (§ 4 Abs . 4), k) die entsprechende Vereinbarung nicht vor Durchfü hrung der Fahrt trifft (§ 6 Abs. 2), l) den entsprechenden Hinweis vor Fahrtbeginn unter lässt (§ 7), m) keine oder eine nicht ordnungsgemäße Quittung au shändigt (§ 8), n) nicht den Hilfspflichten nachkommt (§ 9 Abs. 1.1 ), o) nicht ausreichendes Wechselgeld mitführt oder Ge ldwechselfahrten dem Fahrgast in Rechnung stellt (§ 9 Abs. 1.6), p) diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlang en nicht vorlegt (§ 10). Taxiunternehmer/innen sind auch Taxifahrer/innen im Sinne dieser Verordnung. (3) Verstöße gegen die aufgezählten Tatbestände kön nen nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit Buß- bzw. Verwarnungsgeldern bis zu der dort festgelegten Höhe geahndet werden, sowe it sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind. § 12 Zuständigkeit Für die Durchführung und Überwachung dieser Verordn ung ist der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr (Ordnungsamt) zuständig. § 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft. Gleic hzeitig tritt die Verordnung vom 27.12.1993 in der Fassung vom 19.12.2014 außer Kraft. Mülheim an der Ruhr, den 11.12.2018 Der Oberbürgermeister U L R I C H S C H O L T E N
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0509/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 15.06.2020
- Erstellt
- 13.02.2020 11:10