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RR 58/2021

35. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln - Umwandlung von Waldbereich und Allgemeinem Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) in Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) sowie die Änderung von Allgemeinem Siedlungsbereich (ASB) in Waldbereich und Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich (AFAB) im Bereich Buschhausen, Gemeinde Engelskirchen Hier: Aufstellungsbeschluss

Sitzungsvorlage RR 24.09.2021

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 24.09.2021, TOP 11.

Sitzungsvorlage RR (TOP 11 Planunterlage 35. Regionalplanänderung)

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Sitzungsvorlage RR (35. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln - Umwandlung von Waldbereich und Allgemeinem Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) in Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) sowie die Änderung von Allgemeinem Siedlungsbereich (ASB) in Waldbereich und Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich (AFAB) im Bereich Buschhausen, Gemeinde Engelskirchen Hier: Aufstellungsbeschluss)

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Sitzungsvorlage RR (TOP 11 Planunterlage 35. Regionalplanänderung)

190108 Zeichen

www.brk.nrw.de
Bezirksregierung Köln
DIE  REGIERUNGSPRÄSIDENTIN

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planunterlage   
(Stand Aufstellungsbeschluss)  
 
Teil A. Entwurf zeichnerische und textliche Festlegungen 
Teil B. Planbegründung  
Teil C. Umweltbericht 
Teil D. Beteiligtenliste 
Teil E. Anhang

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil A. 
Entwurf zeichnerische und textliche 
Festlegungen  
(Stand Aufstellungsbeschluss)

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
03.09.2021   
 
Planunterlage – Teil A. Entwurf zeichnerische und textliche Festlegungen Seite 1 von 4

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
03.09.2021   
 
Planunterlage – Teil A. Entwurf zeichnerische und textliche Festlegungen Seite 2 von 4

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
03.09.2021   
 
Planunterlage – Teil A. Entwurf zeichnerische und textliche Festlegungen Seite 3 von 4 
 
 
Eine Änderung der textlichen Festlegungen des Regionalplanes für den 
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln ist nicht erforderlich. 
 
Textliche Festlegungen

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil B. 
Planbegründung 
(Stand Aufstellungsbeschluss)

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 2 von 44 
Inhalt 
1 Anlass, Gegenstand und Erfordernis der Regionalplanänderung ........................ 3 
1.1 Anlass der Planänderung ............................................................................... 3 
1.2 Gegenstand der Planänderung ....................................................................... 4 
1.3 Erfordernis der Planänderung ......................................................................... 7 
1.4 Planungsalternativen ...................................................................................... 8 
2 Verfahrensablauf .................................................................................................. 9 
2.1 Frühzeitige Unterrichtung ............................................................................... 9 
2.2 Umweltprüfung (Scoping) ............................................................................. 10 
2.3 Weiteres Verfahren ....................................................................................... 11 
3 Raumordnerische Bewertung ............................................................................. 13 
3.1 Erfordernisse Raumordnungsgesetz ............................................................ 13 
3.2 Erfordernisse Landesentwicklungsplan NRW ............................................... 14 
3.3 Raumordnerische Gesamtbewertung ........................................................... 36 
4 Quellen ............................................................................................................... 37 
Alternativenprüfung der Gemeinde Engelskirchen ................................................... 40

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 3 von 44 
1 Anlass, Gegenstand und Erfordernis der Regionalplanänderung 
1.1 Anlass der Planänderung 
Die Gemeinde Engelskirchen  hat mit ihrem Schreiben vom 10.12.2020 bei der 
Regionalplanungsbehörde eine Änderung des Regionalplans für den 
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (TA Köln), gemäß §  19 Absatz 2 
Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) angeregt. Die Anregung zur 
Regionalplanänderung wurde  vom Bau -, Planungs - und Umweltausschuss der 
Gemeinde Engelskirchen beschlossen (Beschluss vom 09.12.2020, Vorlage -Nr.: 
VO/0080/LP10-20). 
Anlass für die Anregung zur 35. Regionalplanänderung, TA Köln, ist die Absicht der 
Gemeinde Engelskirchen, den Bereich südwestlich der Ortslage Buschhausen für die 
Siedlungsentwicklung zu nutzen. Gegenwärtig wird die Fläche durch Waldflächen und 
Grünland bestimmt. Zukünftig soll hier eine Wohnbaufläche entstehen. In diesem 
Zusammenhang hat die Gemeinde Engelskirchen in de r Bau -, Planungs - und 
Umweltausschusssitzung am 09.12.2020 die Aufstellung der 42. Änderung des 
Flächennutzungsplans (FNP) im Bereich Buschhausen sowie die Aufstellung des 
Bebauungsplans (B -Plan) Nr. 84 „Buschhausen“ beschlossen. Geplant ist die 
Umwandlung von „Fläche für die Landwirtschaft“ sowie „Waldfläche“ in 
„Wohnbaufläche“. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst 
8,15 ha. 
Zur Begründung ihrer Absicht führt die Gemeinde an, dass die Nachfrage nach 
Grundstücken in den letzten Jahren stark gestiegen sei und der Bedarf mit den eher 
kleinteiligen Siedlungserweiterungen der vergangenen Jahre, nicht mehr gedeckt 
werden könne. Der Standort Buschhausen ist Ergebnis einer gemeindlichen 
Alternativenbetrachtung, die die 2013 vom Rat der Gemeind e beschlossenen sieben 
Leitsätze der Gemeindeentwicklung sowie den Anspruch einer Klimaschutzgemeinde 
berücksichtige. Die Gemeinde Engelskirchen begründet die Auswahl der 
Wohnbaufläche am bestehenden Ortsteil Buschhausen mit einer verhältnismäßig 
guten topographischen Grundeignung, der guten Anbindung an den SPNV sowie der 
guten Anbindung an die Infrastruktur im benachbarten Ortskern Ründeroth.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 4 von 44 
 
Abbildung 1: Abgrenzung des Plangebiets der 42. FNP -Änderung und des 
Bebauungsplans Nr. 84 Buschhausen (Quelle: Gemeinde Engelskirchen) 
1.2 Gegenstand der Planänderung 
Die angeregte Regionalplanänderung befindet sich im Oberbergischen Kreis des 
Regierungsbezirks Köln auf dem Gebiet der Gemeinde Engelskirchen. Die 
Regionalplanänderung besteht aus drei Teilbereichen – einem zentralen 
Änderungsbereich und zwei Tauschflächen.  
Gegenstand des zentralen Änderungsbereichs ist die Umwandlung eines insgesamt 
16,9 ha großen Bereiches im Ortsteil Buschhausen, der überwiegend als Waldbereich 
sowie in Teilen als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) im rechtskräftigen 
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, festgelegt ist. 
Der Bereich schließt die bestehende Ortslage Buschhausen (4,8 ha) mit ein und ist 
überlagert von der Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 5 von 44 
Erholung (BSLE). Dieser zentrale Bereich soll in einen Allgemeinen Siedlungsbereich 
(ASB) umgewandelt werden.  
Zur Beachtung der landesplanerischen Zielvorgabe der flächensparenden und 
bedarfsgerechten Siedlungsen twicklung gemäß 6. -1-1 LEP NRW hat die 
Regionalplanungsbehörde als Voraussetzung für die Einleitung des 
Regionalplanänderungsverfahrens einen gleichwertigen Flächentausch gefordert. Die 
Gemeinde Engelskirchen hat in diesem Zusammenhang angeregt, zwei Berei che mit 
aktuell wirksamer ASB -Festlegung in Engelskirchen -Wiehlmünden (Arbeitstitel: 145 -
01) sowie Engelskirchen-Osberghausen (Arbeitstitel: 144-01) mit einer Gesamtfläche 
von 20,2 ha in Waldbereich und Allgemeinen Freiraum - und Agrarbereichen (AFAB), 
überlagert von der Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter 
Erholung (BSLE), umzuwandeln. 
Der Zentrale Änderungsbereich der Neudarstellung liegt im Ortsteil Buschhausen. Der 
Ort liegt rund fünf Kilometer östlich vom Zentralort Engelsk irchen zwischen den 
Ortsteilen Ründeroth und Osberghausen. Südlich und westlich grenzt das Gebiet an 
einen 40 – 175 m breiten Waldbereich, hinter dem sich die Agger und anschließend 
der Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) Ründeroth erstr eckt. Im 
nordöstlichen Planbereich befindet sich die bestehende Siedlung Buschhausen, die im 
Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist. Südöstlich und nördlich 
grenzt das Plangebiet an Wald- und Grünlandflächen, an die sich nördlich die Ortslage 
Stiefelhagen anschließt. 
In räumlicher Nähe zum zentralen Änderungsbereich liegen die beiden Tauschflächen. 
Sie sind im aktuell gültigen Regionalplan als ASB festgelegt und im 
Flächennutzungsplan der Gemeinde überwiegend als Waldflächen und teilweise als  
landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Die Tauschfläche 145 -01 in Engelskirchen -
Wiehlmünden liegt südwestlich des zentralen Änderungsbereichs Buschhausen. Die 
Tauschfläche 144 -01 in Engelskirchen -Osberghausen liegt östlich des zentralen 
Änderungsbereichs Buschhausen an der Gemeindegrenze.  
Die zeichnerischen Festlegungen des zurzeit rechtskräftigen Regionalplans und die 
angeregten Änderungen sind der Planunterlage Teil A zu entnehmen. Eine Änderung

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 6 von 44 
der textlichen Festlegungen des Regionalplanes für den Re gierungsbezirk Köln, 
Teilabschnitt Region Köln ist nicht erforderlich. 
Abbildung 2: Luftbild mit den drei Änderungsbereichen der Regionalplanänderung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000 
 
Tauschfläche 144-01 
Tauschfläche 145-01 
Zentraler Änderungsbereich

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 7 von 44 
1.3 Erfordernis der Planänderung 
Die kommunale Bauleitplanung ist gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) an die 
Ziele der Raumordnung anzupassen. Im Einvernehmen mit § 4 Raumordnungsgesetz 
(ROG), sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen 
die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse 
der Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. 
Die Planungsabsicht der Gemeinde Engelskirchen zur Schaffung von 
Wohnbauflächen steht im Widerspruch zu den Festlegungen des Regionalplanes, der 
für den Änderungsbereich aktuell einen W aldbereich sowie einen Allgemeinen 
Freiraum- und Agrarbereich (AFAB), überlagert von einem Bereich für den Schutz der 
Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE) festlegt. Um das Vorhaben 
raumordnungsrechtlich zu sichern, muss im Regionalplan ei n Allgemeiner 
Siedlungsbereich (ASB) festgelegt werden.  
Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung flächensparend 
und bedarfsgerecht zu erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, 
ausreichend Flächen für eine entsprechende Ent wicklung zur Verfügung zu stellen, 
andererseits aber die Neudarstellung von Flächen auf das erforderliche Maß zu 
beschränken. Die Neudarstellung von Siedlungsraum erfolgt daher entweder auf Basis 
einer Gegenüberstellung des prognostizierten Bedarfs und den  noch vorhandenen 
Flächenreserven. Darüber hinaus sieht der LEP NRW vor, dass auch wenn 
Siedlungsflächenreserven bedarfsgerecht im Regionalplan gesichert sind, es 
erforderlich sein kann, eine beabsichtigte siedlungsräumliche Nutzung nicht in diesen, 
sondern in einem neu auszuweisenden Siedlungsbereich unterzubringen. In solchen 
Fällen ist zunächst zu prüfen, ob ein gleichwertiger, bisher planerisch für 
Siedlungszwecke vorgesehener Bereich im Regionalplan wieder dem Freiraum 
zugeführt oder eine Baufläche im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische 
Freifläche umgewandelt werden kann (landesplanerischer Flächentausch, Ziel 6.1-1). 
Um dem landesplanerischen Ziel der bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung gerecht 
zu werden, ist es daher im vorliegende Änderungs verfahren notwendig, die 
Neuausweisung des geplanten Siedlungsbereichs mit einem Flächentausch zu 
verbinden.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 8 von 44 
1.4 Planungsalternativen 
Gemäß der landesplanerischen Vorgabe zur Walderhaltung und 
Waldinanspruchnahme (Ziel 7.3 -1) hat die Gemeinde Engelskirchen im  Rahmen der 
Anregung auf Regionalplanänderung im Zusammenhang mit einer Begründung der 
Waldinanspruchnahme den Mangel an kurzfristig verfügbaren Alternativflächen 
aufgezeigt. Seitens der Kommune wurden hierbei die aktuell vorhandenen 
regionalplanerischen Siedlungsreserven in Form der noch nicht durch Bauleitplanung 
in Anspruch genommenen ASB sowie die aktuellen Wohnbauflächenreserven des 
Flächennutzungsplans der Gemeinde Engelskirchen untersucht. Dabei wurden vom 
Gemeinderat beschlossenen Leitbild -Leitsätze und die Ziele des 
Gemeindeentwicklungskonzepts berücksichtigt.  
Im Ergebnis zeigt die erforderliche Alternativenprüfung durch die Gemeinde 
Engelskirchen gemäß den Ausführungen im Rahmen der Anregung keine alternativen 
Potentiale zur Wohnbauflächenentwicklung in Infrastrukturnähe mit ÖPNV-Anbindung. 
Verdichtungspotentiale im siedlungsräumlichen Innenbereichen sind nur kleinflächig 
als Baulücken oder Brachflächen vorhanden. Hinzu kommen vielerorts naturräumliche 
oder eigentumsrechtliche Restriktionen weshalb  der in Rede stehende Standort 
Buschhausen im Ergebnis der Untersuchung als favorisierter Entwicklungsstandort 
klassifiziert wurde (vgl. Anlage 1).

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 9 von 44 
2 Verfahrensablauf 
2.1 Frühzeitige Unterrichtung 
Gemäß § 9 Abs. 1 ROG, sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten 
öffentlichen Stellen von der Änderung des Regionalplans zu unterrichten. Die 
öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen 
beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über 
deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein 
können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung 
und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind. 
Die Öffentlichkeit wurde durc h die Veröffentlichung im Amtsblatt für den 
Regierungsbezirk Köln vom 26.07.2021 über die geplante Regionalplanänderung 
informiert. Darüber hinaus wurde eine Information über das 
Regionalplanänderungsverfahren online auf der Webseite der Bezirksregierung K öln 
eingestellt. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden mit Schreiben 
vom 26.07.2021 in schriftlicher und digitaler Form unterrichtet. 
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung gingen Informationen zu folgenden 
Themenbereichen ein: 
 Forstliche Belange (Forstbetriebsgemeinschaft Engelskirchen) 
 Bedarfe, Flächenverbrauch, Natur, Landschaft, Artenschutz, Wasser Methodik 
Umweltbericht (Oberbergischer Kreis, Landesbüro der Naturschutzverbände 
NRW und LANUV) 
 Gewässerentwicklung, Abwasserbehandlung (Aggerverband) 
 Hochspannungsleitung (Amprion GmbH) 
Die eingegangenen Informationen wurden, soweit regionalplanerisch relevant, von der 
Regionalplanungsbehörde bei der Erstellung der Planbegründung berücksichtigt.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 10 von 44 
2.2 Umweltprüfung (Scoping) 
Nach § 8 ROG ist bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine 
Umweltprüfung durchzuführen. Dabei sind die voraussichtlichen erheblichen 
Umweltauswirkungen der Änderung auf die Schutzgüter 
 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanze n und 
die biologische Vielfalt, 
 Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 
 Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 
 die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern 
zu ermitteln sowie in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. 
Gemäß § 8 (1) ROG ist zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der 
Umweltprüfung, einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads 
des Umweltberichts ein Konsultationsverfahren (Scoping) durchzuführen. Hierzu fand 
eine Beteiligung öffentlicher Stel len, deren umwelt - und gesundheitsbezogener 
Aufgabenbereich von den durch dieses Regionalplanverfahren verursachten 
Umweltauswirkungen berührt werden kann, statt. 
Das Scoping zum Regionalplanänderungsverfahren wurde in Form eines schriftlichen 
Konsultationsverfahrens mit Schreiben vom 26.07.2021 eröffnet. Im Rahmen des 
Beteiligungsverfahrens gingen 24 Stellungnahmen mit dem Schwerpunkt in folgenden 
Themenbereichen ein: 
 Landwirtschaftliche Belange (Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V., 
Landwirtschaftskammer) 
 Gewässerentwicklung, Abwasserbehandlung (Aggerverband) 
 Landschaftspflege, Artenschutz, Gewässerschutz, Abwasserbeseitigung, 
Bodenschutz, Immissionsschutz (Oberbergischer Kreis, Geologischer Dienst)  
 Bedarfe, Flächenverbrauch, Natur, Landschaft, Artenschutz, Wasser, Methodik 
Umweltbericht (Landesbüro der Naturschutzverbände NRW und LANUV) 
 Immissionsschutzbelange (Dezernat 53 Bezirksregierung Köln)

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 11 von 44 
Die Stellungnahmen aus dem Scoping wurden, soweit regionalplanerisch relevant, von 
der Regionalplanungsbehö rde in die Erstellung des Umweltberichts und der 
Planbegründung einbezogen. 
Detaillierte Informationen können dem beiliegenden Umweltbericht entnommen 
werden (Teil C der Planunterlage). 
Im Kern weisen die Stellungnahmen darauf hin, dass hinsichtlich der 
schutzgutbezogenen Beurteilung voraussichtlich bei vier Kriterien (planungsrelevante 
Arten, schutzwürdige Biotope, schutzwürdige Böden, landschaftsgebundene 
Erholung) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass die 
Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich eingeschätzt werden. 
Im Rahmen der Regionalplanänderung bestehen keine Interessenkonflikte mit 
verfahrenskritischen Vorkommen von regional- oder landesbedeutsamen Arten. 
2.3 Weiteres Verfahren 
Sofern der Regionalrat des Regierungsbezirk s Köln die Erarbeitung der 35. 
Regionalplanänderung beschließt, wird die Regionalplanungsbehörde das Verfahren 
gemäß § 9 ROG und § 19 LPlG NRW durchführen. Die zu beteiligenden öffentlichen 
Stellen und Personen des Privatrechts sind in Teil. D der Planunterlage aufgeführt. 
Die Planunterlage (Stand Aufstellungsbeschluss) wird zusammen mit der 
Planbegründung und dem Umweltbericht gemäß § 9 ROG in Verbindung mit § 13 LPlG 
NRW bei der Bezirksregierung Köln, dem Oberbergischen Kreis und im Internet für 
zwei Monate öffentlich ausgelegt. 
Ort und Dauer der Auslegung werden zwei Wochen vorher im Amtsblatt der 
Bezirksregierung Köln sowie ortsüblich beim Oberbergischen Kreis bekannt gemacht. 
Personen, die in ihren Belangen berührt werden und öffentliche Stellen, de ren 
Aufgabenbereich von der Regionalplanänderung berührt werden, können zum 
Planentwurf, zur Planbegründung und zum Umweltbericht Stellung nehmen. 
Nach Ablauf der Beteiligungsfrist werden die fristgemäß vorgebrachten 
Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten (vgl. Planunterlage Teil D.) mit diesen

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 12 von 44 
erörtert. Über das Erörterungsergebnis sowie das Ergebnis der 
Öffentlichkeitsbeteiligung wird dem Regionalrat berichtet.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 13 von 44 
3 Raumordnerische Bewertung 
Gesetzliche Grundlage für die regionalplanerische Bewertung ist das ROG, der 
Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) und der Regionalplan für den 
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln. Nachfolgend werden  die 
wesentlichen Erfordernisse der Raumordnung (§  3 Abs. 1 Nr.  1 ROG), die von dem 
Vorhaben berührt werden, beschrieben und bewertet. Die Bewertung ergibt sich aus 
dem derzeitigen Kenntnisstand (Aufstellungsbeschluss) und bezieht sich auf Belange, 
die auf Regionalplanebene erkennbar und von Bedeutung sind. 
3.1 Erfordernisse Raumordnungsgesetz 
Nach §  1 Abs. 1 ROG ist es die Aufgabe der Raumordnung, den Gesamtraum der 
Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume zu entwickeln, zu ordnen und zu 
sichern. Dabei s ind unterschiedliche Ansprüche an den Raum aufeinander 
abzustimmen, Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne Nutzungen und 
Funktionen des Raums zu treffen. Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist 
nach §  1 Abs. 2 ROG eine nachhaltige R aumentwicklung, die die sozialen und 
wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in 
Einklang bringt. Die Grundsätze der Raumordnung nach §  2 ROG, sind im Sinne 
dieser Leitvorstellung anzuwenden. In Bezug auf das geplante Vorha ben sind 
insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen. 
§2 Grundsätze der Raumordnung 
§2 (2) Nr. 1 ROG Nachhaltige Raumentwicklung 
§2 (2) Nr. 2 ROG 
Raumstrukturelle Steuerung im Verhältnis zwischen Gesamtraum und 
Teilräumen sowie im Beziehungsgefüge zwischen Siedlungs - und 
Freiraumstruktur 
§2 (2) Nr. 3 ROG Gewährleistung der Daseinsvorsorge 
§2 (2) Nr. 4 ROG Raumentwicklung im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und 
räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur 
§2 (2) Nr. 5 ROG Erhaltung und Entwicklung von Kulturlandschaften und Förderung der 
Pflege von Natur und Landschaft

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 14 von 44 
§2 (2) Nr. 6 ROG Gewährleistung der ökologischen Funktionen des Raums 
 
Gemäß der raumordnerischen Vorgaben ist die Siedlungstätigkeit räumlich zu 
konkretisieren und vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender 
Infrastruktur auszurichten.    
Mit der Regionalplanänderung wird der Nachfrage nach Siedlungsraum in der 
Gemeinde Engelskirchen Rechnung getragen, so dass das Mittelzentrum 
Engelskirchen au ch künftig seiner Aufgabe als Wohnstandort mit seinen 
infrastrukturellen Einrichtungen und Angeboten für alle Bevölkerungsgruppen gerecht 
werden kann. Das Plangebiet schließt sich an bestehende Ortslagen an, wodurch die 
Siedlungstätigkeit räumlich konzentriert wird. In fußläufiger Entfernung sind Güter des 
kurzfristigen Bedarfs, verschiedene persönliche Dienstleistungen und ein SPNV - 
Haltepunkt erreichbar. Die erhöhte Nachfrage infolge der steigenden Einwohnerzahl 
stärkt die Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur. 
Das Vorhaben  sieht die  Umwandlung von Freiraum in Siedlungsfläche vor. Die 
ökologische Funktion des zentralen Plangebiets wird dadurch voraussichtlich erheblich 
beeinträchtigt. 
Als Ausgleich hierfür werden im Rahmen des Flächentauschs Siedlungsbereiche an 
anderer Stelle zurückgenommen, deren ökologische Funktion dadurch langfristig 
gesichert wird. Durch die Verlagerung von ASB-Reserven zugunsten eines Standorts, 
der innerhalb eines 1 km Radius um den SPNV-Haltepunkt Ründeroth liegt, wird dem 
Grundsatz § 2 (2) Nr. 3 ROG und dem landesweiten Grundsatz, im Nahbereich von 
Haltepunkten des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs Wohnbaupotentiale 
zu verwirklichen, entsprochen.  
3.2 Erfordernisse Landesentwicklungsplan NRW 
Für die angeregte Regionalplanänderung sind insbesondere die folgenden 
landesplanerischen Ziele und Grundsätze zu beachten bzw. zu berücksichtigen.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 15 von 44 
Kap. 2 Räumliche Struktur des Landes 
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung 
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum 
2-4 Ziel Entwicklung von Ortsteilen im Freiraum 
 
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung  
Die Gemeinde Engelskirchen ist ein Mittelzentrum mit den entsprechenden zentralen 
Daseinsfunktionen. Durch die Regionalplanänderung werden die Voraussetzungen zu 
einer Wohnbauentwicklung im Ortsteil Buschhausen geschaffen und der örtlichen 
Nachfrage nach Wohnraum Rechnung getragen. Damit wird die Gemeinde in ihrer 
Funktion als Mittelzentrum gestärkt.  Die Siedlungsentwicklung beachtet das Ziel 2 -1 
LEP NRW. 
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum 
Die kommunale Siedlungsentwicklung soll innerhalb von regionalplanerisch 
festgelegten Siedlungsbereichen konzentriert werden. Mit der Neufestlegung des ASB 
wird die raumordnungsr echtliche Voraussetzung geschaffen , innerhalb des 
Änderungsbereichs kommunale Bauleitplanungen zu betreiben. Durch die 
Regionalplanänderung soll im Sinne einer bedarfsgerechten baulichen Entwicklung 
der Gemeinde gemäß den landesplanerischen Vorgaben eine K onzentration auf 
kompakte Siedlungsbereiche durch einen Flächentausch an einen städtebaulich 
geeigneteren Standort umgelenkt werden. Dem Ziel 2-3 LEP NRW wird entsprochen.  
2-4 Ziel Entwicklung von Ortsteilen im Freiraum 
Ziel 2-4 LEP NRW enthält Regelungen  für die Weiterentwicklung von Ortsteilen im 
Freiraum zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich. Demnach kommen für die 
Weiterentwicklung Ortsteile in Frage, die entweder bereits über ein hinreichend 
vielfältiges Infrastrukturangebot zur Grundversorgung verfüg en oder in denen dieses 
zukünftig sichergestellt wird. Eine solche Grundversorgung umfasst beispielsweise 
eine Kita, ein Gemeindehaus, ein Bürgerzentrum, eine Grundschule, eine Kirche, 
Arztpraxen, einen Supermarkt bzw. einen Discounter. Zukünftig können

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 16 von 44 
gegebenenfalls Teile einer solchen Grundversorgung bei Vorhandensein 
entsprechender Voraussetzungen (insbesondere Internetzugang und z.B. 
Lieferlogistik) auch durch digitale Angebote wie z. B. Onlinesupermärkte oder E -
Health-Angebote abgedeckt werden. Für di e Neufestlegung eines kleineren Ortsteils 
als ASB kann darüber hinaus auch eine regelmäßige ÖPNV-Anbindung sprechen. 
Bei der vorliegenden Änderung handelt es sich im Hinblick auf Ziel 2 -4 um einen 
atypischen Fall. Im Zentrum steht hier nicht die Weiterentw icklung des bestehenden 
Ortsteils Buschhausen zu einem eigenständigen ASB sondern vielmehr die 
Weiterentwicklung eines bestehenden ASB unter Einbeziehung eines Ortsteils im 
Freiraum.  
Die Neufestlegung des ASB Buschhausen knüpft funktional an den vorhandenen ASB 
und GIB Ründeroth an. Die oben beschriebene Grundversorgung ist durch die direkte 
Nachbarschaft zum ASB Ründeroth gewährleistet. Aufgrund der regionalen 
Bedeutung der Agger und dem mit ihr verbundenen Überschwemmungsbereich und 
Biotopverbundkorridor erfolgt die zeichnerische Festlegung allerdings nicht im direkten 
Anschluss, sondern unter Berücksichtigung der besonderen naturräumlichen Lage 
und Topographie.  
Die Regionalplanänderung widerspricht dem Ziel 2-4 LEP NRW nicht.  
 
Kap. 3 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung 
3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften 
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche 
3-3 Grundsatz 
Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere 
kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten 
 
Die Änderungsbereiche sind Teil der Kulturlandschaft Bergisches Land. Sie liegen 
innerhalb des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs „Aggertal – Leppetal“ (KLB 
22.04), der geprägt ist durch Bergbau, Eisenerzverarbeitung und Industrie.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 17 von 44 
Landes- oder regiona lbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche sind von der Planung 
nicht betroffen. Auch sind in den Änderungsbereichen keine Bau- und Bodendenkmale 
eingetragen. 
Da im Rahmen der Planung das Erscheinungsbild de ses Bergischen Land  in seiner 
Gesamtheit nicht beeintr ächtigt und keine wertgebenden Elemente oder Strukturen 
von der Planung betroffen sind, widerspricht die Regionalplanänderung nicht den 
Zielen und Grundsätzen des Kapitel 3 „Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung“ des 
LEP NRW. 
 
Kap. 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel 
4-1 Grundsatz Klimaschutz 
4-2 Grundsatz  Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) 
 
4-1 Grundsatz Klimaschutz 
Alle drei Änderungsbereiche, die Neufestlegung und die Tauschflächen (siehe 
Abbildung 2), sind überwiegend gekennzeichnet durch Waldflächen und zu einem 
geringeren Anteil durch Grünland. Nach Aussage der Klimatopkarte des Landesamts 
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein -Westfalen (LANUV) ist der 
zentrale Änderungsbereich überwiegend dem Waldklima un d Freilandklima 
zuzuordnen. Die Ortslage Buschhausen wird schwerpunktmäßig dem Vorstadtklima 
zugeordnet. Die Grünflächen im zentralen Änderungsbereich weisen eine geringe 
(Grünland) und eine hohe thermische klimatische Ausgleichsfunktion (Wald) auf. Die 
Ortslage Buschhausen weist eine sehr günstige bis günstige thermische Situation auf. 
Durch die wohnbauliche Entwicklung wird diese Funktion des zentralen 
Änderungsbereichs stark eingeschränkt. Es kommt allerdings nicht zu einer 
Inanspruchnahme von Flächen mit sehr hoher klimaökologischer Bedeutung (vgl. Teil 
C. der Planunterlage).

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 18 von 44 
Wälder und Grünland sollen gemäß Grundsatz 4-1 LEP NRW als CO²-Senken erhalten 
werden. Im zentralen Änderungsbereich wird diesem Grundsatz nicht entsprochen, da 
Waldbereich sowie Al lgemeiner Freiraum - und Agrarbereich (AFAB) in ASB 
umgewandelt werden. Als Ausgleich für die Neufestlegung des ASB dienen zwei 
Tauschflächen. Hier entspricht die Planänderung dem Grundsatz 4 -1 LEP NRW da 
durch die Neufestlegung von Freiraumbereichen auf no ch nicht entwickelten ASB -
Reserven CO²-Senken langfristig gesichert werden (Kompensation).  
Mit der geplanten FNP -Änderung werden Wohnbauflächen innerhalb eines 1 km 
Radius rund um den bestehenden SPNV Haltepunkt Ründeroth geschaffen (Der 
Fußweg vom Bahnhof in den zentralen Änderungsbereich beträgt 1,5 km bzw. ca. 20 
Minuten (vgl. Routenplanung google maps)). Die Planänderung berücksichtigt damit 
den Grundsatz der Landesplanung einer verkehrsreduzierenden Abstimmung von 
Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfr astruktur (vgl. Grundsatz 4 -1 LEP NRW). 
Dieser Grundsatz wird in Grundsatz 6.2 -2 LEP NRW weiter konkretisiert. Demnach 
sollen vorhandene Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs 
bei der Neudarstellung von Siedlungsraum besonders berücksichtigt werden.  
Insgesamt wird dem Grundsatz 4-1 LEP NRW durch die Planung entsprochen. Durch 
den Flächentausch findet auch unter klimatischen Gesichtspunkten ein wertgleicher 
Austausch für den Verlust des Waldes und von Offenlandbereichen statt – zudem 
berücksichtigt die Planänderung den landesplanerischen Grundsatz einer 
verkehrsreduzierenden Siedlungsentwicklung, die SPNV -Haltepunkte besonders 
berücksichtigt.  
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) 
Das zentrale Plangebiet liegt oberh alb, aber außerhalb eines auf Ebene des 
Regionalplans festgelegten Überschwemmungsbereichs. Die beiden Tauschflächen 
liegen ebenfalls außerhalb von Überschwemmungsbereichen.   
Alle drei Änderungsbereiche weisen einen mittleren Kaltluftvolumenstrom auf. Ein e 
wesentliche Veränderung des Stroms wird im Rahmen der Regionalplanänderung 
nicht erwartet.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 19 von 44 
Gemäß der Klimawandelvorsorgestrategie der Region Köln/Bonn e. V. liegt das 
Plangebiet innerhalb eines Flusseinzugsgebietes mit sehr hohem 
Sturzflutgefährdungspotential. Im Mittelgebirge können sich aufgrund der 
ausgeprägten Reliefierung die Fließgeschwindigkeiten der Wassermengen stark 
erhöhen können, so dass Sturzfluten zu einer Gefährdung für die Siedlungslagen 
werden können. Eine lokale Erhöhung des Gefährdungs potentials kann durch 
Siedlungstätigkeit im zentralen Änderungsbereich nicht ausgeschlossen werden. 
Aufgrund der Maßstäblichkeit des Regionalplans wird davon ausgegangen, dass eine 
Konfliktlösung auf der kleinräumigen Maßstabsebene im Rahmen der nachgelagerten 
Bauleitplanung bzw. Fachplanung möglich ist. Der Grundsatz 4 -2 LEP NRW wird 
folglich berücksichtigt.  
Hinweise für die Bauleitplanung 
Auf Ebene der Bauleitplanung sind Maßnahmen vorzusehen, um 
Niederschlagswasser vor Ort versickern zu lassen. Dazu sol lte im Rahmen der 
nachgelagerten Verfahren eine Entwässerungsplanung vorgenommen werden, die 
eine gewässerverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung nachweist und die zu 
erwartenden Sturzregenereignisse bewältigen kann.  
 
Kap. 6 Siedlungsraum 
Kap. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum 
6.1-1 Ziel  Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung 
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration“  
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen 
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"  
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung 
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung  
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und 
Infrastrukturfolgekosten

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 20 von 44 
Kap. 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche 
6.2-1 Grundsatz  Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine 
Siedlungsbereiche 
6.2-2 Grundsatz  Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs 
Kap. 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen  
6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz 
Kap. 6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus 
6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und 
Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen  
 
6.1-1 Ziel flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung 
Zentraler Gegenstand der Planänderung ist die Neufestlegung des 16,9 ha großen 
ASB Buschhausen. Im aktuell rechtskräftigen Regionalplan ist der Änderungsbereich 
festgelegt als Waldbereich (12,1 ha inklusive bestehender Ortslage Buschhausen) und 
als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (4,8 ha inklusive bestehender Ortslage 
Buschhausen). Die bestehende Ortslage Buschhausen – im Flächennutzungsplan der 
Gemeinde als Wohnbaufläche dargestellt – soll ebenfalls künftig als ASB festgelegt 
werden und umfasst 4,8 ha. Mit der zentralen Planänderung entsteht somit ein 
Flächenpotential von 12,1 ha als neue ASB-Reserve (vgl. Tabelle 1).  
Tabelle 1: Flächengrößen Regionalplan Bestand und nach Änderung 
Bereichsbezeichnung Bestand Regionalplan  Änderung Regionalplan 
ASB (neu) 
Buschhausen 
Wald  
AFAB 
darin 
bestehende Ortslage 
(2,4 Wald + 2,4 AFAB) 
12,1 ha 
4,8 ha 
 
(- 4,8 ha) 
 
ASB 
 
darin 
bestehende Ortslage 
16,9 ha 
 
 
(- 4,8 ha) 
Tauschfläche 144 -01 
Osberghausen  
ASB 9,7 ha Wald 9,7 ha  
Tauschfläche 145 -01 
Wiehlmünden  
ASB 10,5 ha Wald 
AFAB 
5,8 ha 
4,7 ha

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 21 von 44 
Unter Beachtung des landesplanerischen Ziels der bedarfsgerechten 
Siedlungsentwicklung erfolgt als Ausgleich für die Neufestlegung von ASB die 
Rücknahme von ASB an anderer Stelle. Als Tauschflächen fungieren zum einen  der 
ASB 144 -01 in Engelskirchen Osberghausen – hier werden 9,7 ha ASB 
zurückgenommen. Zum anderen wird der ASB 145-01 in Engelskirchen-Wiehlmünden 
um eine Größe von 10,5 ha verkleinert. Hier erfolgt eine Planänderung von ASB in 
Waldbereich (5,8 ha) bzw. AFAB (4,7 ha). 
Einer Neuinanspruchnahme von 12,1 ha Freiraum (die bereits bestehende Ortslage 
nicht mitgerechnet) stehen 20,2 ha an Tauschflächen entgegen. Die Gleichwertigkeit 
des Flächentauschs bezieht sich gem. LEP NRW dabei sowohl auf die Quantität als 
auch auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG -DVO und wurde auch im 
Rahmen des Umweltberichts bestätigt. Durch den Flächentausch entspricht die neue 
ASB-Reserve den Zielfestlegungen gemäß Ziel 6.1-1 LEP NRW.   
6.1-3 Grundsatz Leitbild „dezentrale Konzentration“ 
Die Gemeinde Engelskirchen ist nach Vorgabe des LEP ein Mittelzentrum. Die 
Siedlungsentwicklung trägt zur Stabilisierung der großräumig-dezentralen Struktur des 
Landes NRW bei. Die Fläche grenzt zwar nicht unmittelbar an den Hauptort 
Engelskirchen. Sie ergänzt jedoch den ASB Ründeroth und erweitert den vorhandenen 
Siedlungskörper Buschhausen zu einem ASB, sodass auf örtlicher Ebene auf eine 
konzentrierte und kompakte Siedlungsstruktur hingewirkt wird. Verbindliche Vorgaben 
zur Dichte der künf tigen Bebauung bleibt den nachfolgenden Bauleitplänen und der 
Planungshoheit der planenden Kommune vorbehalten.  
Die Voraussetzungen für die Tragfähigkeit und die Erreichbarkeit der Daseinsvorsorge 
sind gewährleistet. In fußläufiger Entfernung sind Güter d es kurzfristigen Bedarfs, 
verschiedene persönliche Dienstleistungen und ein SPNV- Haltepunkt erreichbar. Die 
erhöhte Nachfrage infolge der weiteren Siedlungsentwicklung stärkt die Tragfähigkeit 
der vorhandenen Infrastruktur. Die Planänderung berücksichtigt somit den Grundsatz 
6.1-3 LEP NRW.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 22 von 44 
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen 
Die Regionalplanänderung schafft die Voraussetzungen für die kompakte Erweiterung 
des bestehenden Siedlungskörpers. Eine bandartige Siedlungsentwicklun g ist 
ausgeschlossen. Dem Ziel 6.1-4 LEP NRW wird damit entsprochen.  
6.1-5 Grundsatz Leitbild „nachhaltige europäische Stadt“ 
Die Regionalplanänderung trägt insbesondere zur Stärkung des ASB Ründeroth bei. 
Durch den funktionalen Zusammenhang zum ASB und G IB Ründeroth wird eine 
siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten 
ermöglicht. Es handelt sich im Verhältnis zum Gesamtort um eine angemessene, 
räumliche Erweiterung, die der räumlichen Konzentration der Siedlungsentwicklu ng 
entlang der Agger entspricht. Durch die Planung bleiben Ortsränder erkennbar und 
raumfunktional wirksame Grenzen erhalten.  
Auf örtlicher Ebene sollte dem Grundsatz 6.1 -5 LEP NRW entsprechend auf eine 
kompakte Siedlungsstruktur, einer geschlechtergerech ten Zuordnung, der 
Reduzierung von Verkehrsaufkommen, der Gliederung durch ein gestuftes städtisches 
Freiflächensystem sowie der Gestaltung der Ortsränder hingewirkt werden.  
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung 
Die Mobilisierung von Bauflächen obl iegt den Gemeinden im Rahmen der 
kommunalen Selbstverwaltung. Im Rahmen der Standortsuche hat die Gemeinde alle 
bestehenden FNP-Reserven auf eine Umsetzbarkeit hin überprüft (vgl. Anlage 1). Im 
Ergebnis legt die Gemeinde Engelskirchen dar, dass kurzfristig  keine geeigneten 
zusammenhängenden Flächen für die beabsichtigte Siedlungsentwicklung zur 
Verfügung stehen. Dem Grundsatz wird somit auf Ebene des Regionalplans 
entsprochen.  
Die Gemeinde Engelskirchen hat in den nachfolgenden Bauleit - und Fachplanungen 
den Grundsatz 6.1-6 des LEP zu berücksichtigen.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 23 von 44 
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung 
Die Ortslage Buschhausen wird schwerpunktmäßig dem Vorstadtklima zugeordnet. 
Die Grünflächen im zentralen Änderungsbereich weisen ein e geringe (Grünland) und 
eine hohe thermische klimatische Ausgleichsfunktion (Wald) auf. Die Ortslage 
Buschhausen weist eine sehr günstige bis günstige thermische Situation auf. Durch 
die wohnbauliche Entwicklung wird diese Funktion stark eingeschränkt. Kl einräumig 
kann eine erhöhte Vulnerabilität gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels nicht 
ausgeschlossen werden. Die Gemeinde Engelskirchen  hat in den nachfolgenden 
Bauleit- und Fachplanungen den Grundsatz 6.1-7 des LEP zu berücksichtigen.  
Die Vulnerabilität auf Maßstabsebene der Gemeinde wird nach heutigem 
Erkenntnisstand durch die Regionalplanänderung nicht beeinträchtigt. Auch stehen 
auf Ebene des Regionalplans einer energieeffizienten Siedlungsentwicklung nichts 
entgegen sodass die Planung dem Grundsatz 6.1-7 entspricht. 
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und 
Infrastrukturfolgekosten 
Die Ermittlung und Bewertung von Kosten und Folgekosten für technische und soziale 
Infrastrukturen ist durch die Gemeinde E ngelskirchen auf Ebene der kommunalen 
Bauleitplanung durchzuführen. Die Gemeinde Engelskirchen wird darauf hingewiesen, 
dass sie in ihren nachfolgenden Bauleit- und Fachplanungen den Grundsatz 6.1-9 des 
LEP zu berücksichtigen hat. 
6.2-1 Grundsatz Ausrichtu ng auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine 
Siedlungsbereiche 
Der aktuell rechtskräftige Regionalplan Köln, Teilabschnitt Köln legt derzeit keine 
zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche fest. Sowohl im zentralen 
Änderungsbereich als auch in der angrenzenden Altortslage Buschhausen sind keine 
zentralörtlich bedeutsamen Versorgungseinrichtungen geplant bzw. vorhanden. 
Bei der geplanten Siedlungserweiterung handelt es sich um eine Ergänzung eines 
Siedlungsbereichs, der entsprechend der Infrast rukturerhebung im Regierungsbezirk 
Köln aus dem Jahr 2014 über ein gutes bis befriedigendes Infrastrukturangebot

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 24 von 44 
verfügt. Das Ortszentrum Ründeroth, der SPNV -Haltepunkt Ründeroth sowie ein 
Discounter und ein Drogeriemarkt in Wiehlmünden befinden in je ca. 1 – 1,5 km  
Entfernung. Die geplante Siedlungserweiterung richtet sich somit auf ein bereits 
bestehendes öffentliches und privates Infrastrukturangebot aus und berücksichtigt 
daher den Grundsatz 6.2-1 LEP NRW.  
6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs 
Der geplante ASB verfügt über eine für den Oberbergischen Kreis vergleichsweise 
sehr gute Anbindung an den schienengebundenen ÖPNV. Der SPNV -Haltepunkt 
Ründeroth liegt in 1,5 km Entfernung und ist in ca. 20 Minuten zu Fuß erreichbar (vgl. 
Routenplanung google maps)). Alternativ kann mit der Buslinie 310 der Fußweg zum 
Bahnhof um 700 m verkürzt werden. Mit der Oberbergischen Bahn (RB 25) sind der 
Haltepunkt Engelskirchen derzeit stündlich in acht, Gummersbach in 15 und der Kölner 
Hauptbahnhof in etwa 60 Minuten erreichbar. Die Oberbergische Bahn soll zur S -
Bahn-Linie ausgebaut werden, so dass die Bahn künftig in einem 20 Minuten Takt 
verkehren wird.  
Grundsatz 6.2 -2 LEP NRW entsprechend sollen vorhandene Haltepunkte des 
schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs bei der Neudarstellung von 
Siedlungsraum besonders berücksichtigt werden. Der Grundsatz wurde bereits bei der 
Alternativenprüfung der Gemeinde Engelskirchen berücksichtigt. Damit wird dem 
Grundsatz 6.2 -2 LEP NRW und auch der landesweiten Zielrichtung 
Wohnbaupotenziale an vorhandenen Schienenhaltepunkten zu entwickeln, 
entsprochen.  
6.3-2 Umgebungsschutz 
Der GIB Ründeroth erstreckt sich tieferliegend nordwestlich des geplanten ASB 
Buschhausen. Zwischen dem ASB und dem GIB liege n ein 40 – 175 m breiter 
Waldbereich und der Überschwemmungsbereich der Agger. Im GIB Ründeroth ist die 
Firma Dörrenberg Edelstahl GmbH (nachfolgend Dörrenberg) ansässig, die dort neben 
sonstigen Anlagen zur Metallbearbeitung bzw. -behandlung auch nach dem  Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlagen zum 
Erschmelzen von Stahl sowie zum Gießen von Stahl betreibt. Bei der Firma

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 25 von 44 
Dörrenberg handelt es sich nicht um einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG 
("Störfallbetrieb").  
Ohne Berücksichtigung der Topographie beträgt der geringste Abstand zwischen den 
eigentlichen Bereichen zum Erschmelzen von Stahl bzw. Gießen von Stahl ca. 350 - 
400 m. Nach Nr. 46 der Abstandsliste des Abstandserlasses NRW aus 2007 ergibt 
sich für die Anlage zum Gießen von Stahl bei Planung in ebenem Gelände ein Abstand 
von 500 m. 
Nach derzeitigem Kenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass es 
innerhalb des zentralen Änderungsbereichs zu immissionsschutzrechtlichen 
Konflikten durch Lärm kommen kann.  
Die Geräuschimmissionen des Betriebs wurden 2019 im Rahmen einer gestrafften 
schalltechnischen Gesamtaufnahme durch das Büro ACCON Köln GmbH untersucht. 
Demnach sind im Tageszeitraum keine Konflikte bezüglich der Entwicklung des neuen 
Wohngebietes zu erwarten. Jedoch können Konflikte in den Nachtstunden derzeit nicht 
ausgeschlossen werden. Zwar kann laut der schalltechnischen Untersuchung kein 
höherer Beurteilungspegel in der lautesten Nachtstunde als 40dB(A) entstehen, 
solange das Stahlwerk am Immissions punkt 11 den dort zulässigen 
Immissionsrichtwert von 45 dB(A) einhält. Allerdings könnte der Immissionsrichtwert 
von 40 dB(A) auch überschritten werden, sollte der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) 
am Immissionspunkt 11 nicht eingehalten werden.  
Des Weiter en sind im Nahbereich der Firma Dörrenberg nach Auskunft der 
Anlagenüberwachung Geruchsimmissionen nicht grundsätzlich auszuschließen. 
Grundsätzlich soll unter Berücksichtigung des Grundsatz 6.3 -2 LEP NRW auf Ebene 
des Regionalplans dafür Sorge getragen werden, dass emittierende Unternehmen auf 
schutzbedürftige Nutzungen Rücksicht nehmen. Durch die beabsichtigte 
Regionalplanänderung rückt erstmalig ein ASB an den bereits vorhandenen Betrieb 
heran. Um auszuschließen, dass der emittierende Betrieb innerhalb d es GIB 
Ründeroth in seinen Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird, sind in den 
nachfolgenden Bauleitplanungen Regelungen zu treffen, die dem Grundsatz 6.3-2 LEP 
NRW Rechnung tragen.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 26 von 44 
Durch eine mögliche Zonierung bzw. Festlegungen im Rahmen der komm unalen 
Bauleitplanung oder nachgelagerter Planungs - und Genehmigungsentscheidungen 
kann eine Beeinträchtigung des vorhandenen GIB ausgeschlossen werden. 
Gleichzeitig können durch die Umsetzung des §  50 BImSchG in nachgelagerten 
Verfahren kleinräumige Konflikte durch Lösungen für ein verträgliches Nebeneinander 
aufgelöst und schutzbedürftige Nutzungen vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
geschützt werden.  
Dem Gebot der Konfliktbewältigung und den damit verbundenen Belangen des 
Immissions- und Störfallschutzes wird bereits auf Ebene des Regionalplans insofern 
Rechnung tragen, dass durch die Festlegungen von GIB und ASB eine räumliche 
Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in den spezifischen 
Raumnutzungskategorien vorgenommen wird. Die Umsetzung de s §  50 BImSchG 
kann für die kleinräumige Konfliktebene im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung 
bzw. durch nachgelagerte Planungs- und Genehmigungsentscheidungen erfolgen. Die 
erforderliche abschließende Abwägung aller Einzelfälle ist aufgrund ihrer 
Maßstäblichkeit auf Ebene der Regionalplanung nicht zu leisten. 
Dem Grundsatz 6.3-2 wird somit auf Ebene des Regionalplans entsprochen.  
6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und 
Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen 
Das bedarfsgerechte und angepasste Angebot von Bewegungsräumen und 
Erholungs-, Sport -, Freizeit - und Tourismuseinrichtungen ist im Rahmen der 
kommunalen Selbstverwaltung sicherzustellen.  
 
Kap. 7 Freiraum 
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz  
7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz  
7.1-2 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung  
7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 27 von 44 
7.1-4 Grundsatz Bodenschutz  
7.1-8 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs -, Sport - und 
Freizeitnutzungen 
7.2 Natur und Landschaft 
7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund 
7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur 
7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege 
7.3 Wald und Forstwirtschaft 
7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme  
7.3-3 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete  
7.4 Wasser 
7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer 
7.4-6 Ziel  Überschwemmungsbereiche 
7.5 Landwirtschaft 
7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft 
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte  
 
7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz 
Durch die Planänderung wird Freiraum in Anspruch genommen. Durch die 
Neufestlegung eines ASB sind laut Umweltprüfung erhebliche Umweltauswirkungen 
hinsichtlich der vier Kriterien planungsrelevante Arten, schutzwürdige Biotope, 
schutzwürdige Böden und lands chaftsgebundene Erholung zu erwarten, so dass die 
Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich eingeschätzt werden (vgl. 
Teil C. Umweltbericht). Auf die Betroffenheit der Schutzgüter Landschaft, Boden und 
schutzwürdige Biotope sowie auf die Betroffenheit von landwirtschaftlich bedeutsamen 
Flächen wird nachfolgend noch unter den diesbezüglichen Vorgaben des LEP NRW 
näher eingegangen.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 28 von 44 
Insgesamt lässt sich allerdings feststellen, dass die Nutz -, Schutz-, Erholungs- und 
Ausgleichsfunktion des Freirau ms auf regionalplanerischer Ebene in seinen 
Grundzügen nicht beeinträchtigt wird, so dass dem Grundsatz auf Ebene des 
Regionalplans entsprochen wird. Planerische Alternativen den bestehenden örtlichen 
siedlungsräumlichen Bedarf verträglicher zu verorten bestehen in der Gemeinde nicht. 
Zudem erfolgt ein Flächentausch, der kleinräumige Beeinträchtigungen kompensiert.  
Der Neuinanspruchnahme von 12,1 ha Freiraum (bestehende Ortslage nicht mit 
eingerechnet; vgl. Ausführungen zu Ziel 6.1 -1) stehen gleichwertige Tauschflächen 
von insgesamt 20,2 ha gegenüber (vgl. hierzu auch die Ausführungen im 
Umweltbericht). Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Freiraum sind 
gegeben und die Vorgaben von Ziel 6.1-1 LEP NRW beachtet.  
7.1-2 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung 
Als Ausgleich für die Neufestlegung von ASB erfolgt im Rahmen der 35. 
Regionalplanänderung eine gleichzeitige Umwandlung von 20,2 ha Siedlungsraum 
(ASB) in regionalplanerischen Freiraum (AFAB) bzw. Waldbereich.  
Als Tauschflächen fungieren zum  einen der ASB 144 -01 in Engelskirchen 
Osberghausen – hier werden 9,7 ha ASB umgewandelt in Waldbereich. Zum anderen 
wird der ASB 145 -01 in Engelskirchen -Wiehlmünden um eine Größe von 10,6 ha 
verkleinert. Hier erfolgt eine Umwandlung von ASB in 5,8 ha Wald bereich und 4,7 ha 
Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich. Die beiden Tauschflächen sind gleichwertig 
zur Eingriffsfläche und werden zukünftig überlagert von der Freiraumfunktion Schutz 
der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE). Die Planän derung 
berücksichtigt somit Grundsatz 7.1-2 LEP NRW.  
7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene, verkehrsarme Räume 
Das Plangebiet ist Bestandteil eines unzerschnittenen, verkehrsarmen Raums der 
Größenkategorie 10 -50 km². Die beiden Tauschflächen liegen außerhalb 
unzerschnittener, verkehrsarmer Räume, sodass dieser Eingriff im Rahmen des 
Flächentauschs nicht ausgeglichen werden kann.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 29 von 44 
Anzumerken ist, dass die Planung keine linienhafte Infrastruktur vorsieht, die den 
unzerschnittenen Raum in verschiedene Teilflächen unterteilt. Das Plangebiet befindet 
sich vielmehr am Rand des unzerschnittenen, verkehrsarmen Raums, der somit nicht 
zerschnitten, sondern um eine Randfläche verkleinert wird. Nichtsdestotrotz wird der 
unzerschnittene, verkehrsarme Raum in seinem Ausmaß verringert und es kann nicht 
ausgeschlossen werden, dass der UZVR durch die Verkleinerung innerhalb der 
Größenklasse 10-50 km² verloren geht. Dem Grundsatz 7.1 -3 LEP NRW wird daher 
nicht entsprochen.  
7.1-4 Grundsatz Bodenschutz 
Durch die Neufestlegung von ASB im Bereich Buschhausen kommt es zu einer 
Flächeninanspruchnahme von schutzwürdigen Böden mit sehr hoher 
Funktionserfüllung. Die Tauschflächen können diesen Verlust qualitativ nicht 
kompensieren, da die Böden, die von der Umwandlung von ASB in Freiraum 
betroffenen sind, nur zu einem geringeren Anteil der Kategorie mit hoher oder sehr 
hoher Funktionserfüllung zuzuordnen sind. Allerdings bleibt festzuhalten, dass durch 
die Neufestlegung von 20,2 ha Freiraum der Verlust von 16,9 ha Freiraum (inklusive 
der bereits bestehenden Ortslage) rein quantitativ als ausgeglichen bewertet werden 
kann. Grundsatz 7.1-4 LEP NRW wird damit berücksichtigt. 
Die Gemeinde Engelskirchen hat in den nachfolgenden Bauleit - und Fachplanungen 
den Grundsatz 7.1 -4 des LEP zu berücksichtigen, so dass die 
Flächeninanspruchnahme möglichst flächensparend erfolgt und die Leistungsfähigkeit 
der Böden möglichst wenig beeinträchtigt wird. 
7.1-8 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs -, Sport- und 
Freizeitnutzung 
Die Änderungsbereiche liegen innerhalb des Naturparks Bergisches Land. Naturparke 
eignen sich in besonderer Weise fü r die landschaftsorientierte und naturverträgliche 
Erholungs-, Sport - und Freizeitnutzung sowie den nachhaltigen Tourismus. Die 
gesamträumlichen Voraussetzungen des Naturparks Bergisches Land für eine 
landschaftsorientierte Erholung werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 30 von 44 
Der zentrale Änderungsbereich der Regionalplanänderung wird im derzeit geltenden 
Regionalplan überlagert von der Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und 
landschaftsorientierter Erholung (BSLE). Er liegt, genau wie die beiden Tauschflächen, 
innerhalb des Landschaftsschutzgebiets des rechtsgültigen Landschaftsplans Nr. 7 
„Engelskirchen“ des Oberbergischen Kreises.  
Im Rahmen der Planung kommt es im Bereich des neuen ASB zu einem kleinräumigen 
Verlust der Freiraumfunktion für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholung. 
Gleichzeitig sollen durch die beiden Tauschflächen die bestehenden BSLE südlich der 
Agger räumlich erweitert werden. Die Planänderung sieht vor, die beiden 
Tauschflächen künftig mit der Freiraumfunktion Schu tz der Landschaft und 
landschaftsorientierter Erholung (BSLE) zu überlagern.  
Die untere Landschaftsbehörde äußert zur Planänderung keine grundsätzlichen 
Bedenken und befürwortet die beiden Tauschflächen.   
Auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung sind Planungen und Maßnahmen zu 
ergreifen, um den Verlust der Freiraumfunktion für landschaftsorientierte und 
naturverträgliche Erholung zu minimieren.  
7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund 
Mit Umwandlung der Tauschfläche 144-01 Osberghausen in Waldbereich werden das 
schutzwürdige Biotop mit regionaler Bedeutung BK -5010-149 Ehemaliger Birken -
Eichenniederwald oestlich Osberghausen und die Biotopverbundfläche von 
besonderer Bedeutung VB -K-5010-019 Mittleres Aggertal zwischen Osberghausen 
und Ehreshoven langfristig als Freiraum gesichert.  
Im zentralen Änderungsbereich (Neufestlegung) tangiert die zeichnerische Festlegung 
im Bereich Buschhausen das schutzwürdige Biotop mit regionaler Bedeutung  BK-
5010-086 „Agger zwischen dem Stausee bei Oesinghausen und Stausee“ so wie die 
Biotopverbundfläche von besonderer Bedeutung VB -K-5010-019 „Mittleres Aggertal 
zwischen Osberghausen und Ehreshoven“. Eine Flächeninanspruchnahme des 
Biotops bzw. der Biotopverbundfläche ist nicht Gegenstand der 
Regionalplanänderung. Maßstabsbedingt kommt es allerdings in der zeichnerischen 
Festlegung zu einer geringfügigen Überlappung. Auf Ebene des Regionalplans sind

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 31 von 44 
keine Konflikte zum Biotopverbund im Sinne des Ziel 7.2-1 LEP NRW erkennbar. Ziel 
7.2-1 LEP NRW wird entsprochen.  
Hinweis für die Bauleitplanung 
Die Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen des 
schutzwürdigen Biotops durch das Vorhaben zum jetzigen Zeitpunkt nicht 
ausgeschlossen werden können. Hier ist in den nachfolgenden Bauleitplanverfahren 
zu gewährleisten, dass eine negative Beeinträchtigung des schutzwürdigen Biotops 
ausgeschlossen wird.  
7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur 
Der zentrale Änderungsbereich in Buschhaussen liegt innerhalb eines 300m Radius 
um den Bereich für den Schutz der Natur  (BSN) 2030 Weinberg bei Ründeroth. 
Schutzziel hier ist der Schutz des südexponierten Steilhangs mit seltenen 
Waldgesellschaften und wärmeliebenden Tieren und Pflanzen und der Erhalt des 
angrenzenden Gebiets mit Karstformen. Nach heutigem Erkenntnisstand sind negative 
Auswirkungen auf das BSN durch die Planänderung nicht zu erwarten. Das Ziel 7.2-2 
LEP NRW wird somit beachtet.  
7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege 
Siehe Ausführungen zu 7.1-8 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche 
Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung.  
7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme 
Durch die Neufestlegung des ASB Buschhausen wird ein Waldbereich in Anspruch 
genommen. Auf Ebene der Regionalplanung umfasst der Waldbereich insgesamt 12,1 
ha. Darin enthalten ist die bestehende Ortslage Buschhausen (vgl. Tabelle 1), die 
innerhalb des Waldbereichs mit 2,4 ha anzurechnen ist. Der Waldbereich ohne die 
bestehende Ortslage ist somit 9,7 ha groß.  
Die Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Engelsk irchen sieht eine 
Inanspruchnahme von insgesamt 8,15 ha Wald und landwirtschaftlicher Fläche vor. 
Die Differenz zwischen den Flächengrößen auf Regionalplan - und

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 32 von 44 
Flächennutzungsplanebene begründet sich mit der maßstabsbedingten planerischen 
Unschärfe des Regionalplans.  
Der landesplanerischen Zielsetzung von Ziel 7.3-1 LEP NRW entsprechend darf eine 
angestrebte Nutzung nicht innerhalb eines regionalplanerisch festgelegten 
Waldbereichs realisiert werden, wenn für den mit der Planung verfolgten Zweck 
außerhalb von Waldbereichen eine zumutbare Alternative besteht.  
Mit ihrer Anregung zur Regionalplanänderung hat die Gemeinde Engelskirchen eine 
nachvollziehbare Alternativenprüfung vorgelegt. Die Alternativenprüfung hat zum 
einen unter Berücksichtigung des Grundsa tz 6.1-5 LEP NRW (kompakte Stadt) die 
bestehenden ASB -Reserven auf ihre Umsetzbarkeit in Wohnbauflächen hin 
untersucht. Mögliche Neuansätze im Freiraum waren nicht Gegenstand der 
Alternativenprüfung. Sonstige Alternativstandorte außerhalb von Waldbereichen  und 
angrenzend an Siedlungsbereiche gibt es in der Gemeinde Engelskirchen, die mit 
62 % Waldanteil zu den waldreichen Kommunen zählt, einzig zwischen den 
Höhendörfern Schnellenbach und Reuterscheid. Unter Berücksichtigung des 
Grundsatz 6.1 -5 LEP NRW (Orts - und Siedlungsränder sollen erkennbare und 
raumfunktional wirksame Grenzen zum Freiraum bilden) und den nachfolgenden 
stadtentwicklungspolitischen Leitsätzen 1 und 2 der Gemeinde Engelskirchen wird 
eine Entwicklung zwischen den Höhendörfern als Alternativ standort nicht in Betracht 
gezogen:  
- Leitsatz 1: Die Entwicklung von Wohnbauflächen soll in möglichst zentraler 
Lage und unter Nutzung vorhandener Infrastruktur erfolgen 
- Leitsatz 2: Eine größere Ausdehnung der Ortslagen auf den Höhenrücken wird 
nicht angestrebt. Stattdessen sollen in diesen Ortslagen Maßnahmen ergriffen 
werden, die eine Teilung größerer Grundstücke begünstigen und dabei eine 
noch dorfverträgliche Verdichtung ermöglichen. 
Des Weiteren wurde im Rahmen der gemeindlichen Alternativenprüfung dar gelegt, 
warum die bestehenden FNP-Reserven keiner kurzfristigen Wohnbauflächentwicklung 
zugänglich sind und daher ein dringender Bedarf zur Neudarstellung von 
Wohnbauflächen an anderer Stelle besteht. Die Ergebnisse der Alternativenprüfung 
sind der Anlage 1 zu entnehmen.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 33 von 44 
Zusammenfassend kommt die gemeindliche Prüfung zum Ergebnis, dass im 
waldreichen Gemeindegebiet kein geeigneter Alternativstandort für die beabsichtigte 
zusammenhängende Siedlungsentwicklung vorhanden ist, der außerhalb eines 
regionalplanerisch festgelegten Waldbereichs realisierbar ist. Auch ist ein 
Bedarfsnachweis für die angestrebte Nutzung erbracht (vgl. Ausführungen zu Ziel 6.1-
1 LEP NRW). Ziel 7.3-1 LEP NRW wird demnach beachtet. 
Hinweis für die Bauleitplanung 
In den nach folgenden Bauleitplänen ist sicherzustellen, dass die Waldumwandlung 
gemäß Ziel 7.3-1 LEP NRW auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.  
7.3-3 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete 
Die Gemeinde Engelskirchen ist mit einem Waldflächenanteil v on 62,25 % als 
waldreiches Gebiet einzustufen. Grundsatz 7.3 -3 LEP NRW entsprechend soll in 
waldreichen Gebieten als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Waldflächen 
vornehmlich die Struktur vorhandener Waldbestände verbessert werde.  
Als Ausgleich für di e Neufestlegung des ASB Buschhausen werden 
regionalplanerische Waldbereiche um insgesamt 15,5 ha vergrößert. Davon 9,7 ha 
durch Zurücknahme des ASB 144 -01 in Engelskirchen Osberghausen sowie 5,8 ha 
durch Verkleinerung des ASB 145 -01 in Engelskirchen-Wiehlmünden. Auf Ebene der 
Regionalplanung sind keine Hindernisse zur Umsetzung des Grundsatzes 7.3 -3 LEP 
NRW erkennbar. 
Hinweis für die Bauleitplanung 
In den nachfolgenden Bauleit- und Fachplanungen ist sicherzustellen, dass Grundsatz 
7.3-3 LEP NRW berücksichtigt wird.  
7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer 
Der zentrale Planänderungsbereich grenzt im Norden und Westen an Quellgebiete von 
zwei namenlosen Nebengewässern der Agger. Konflikte zur Leistungs - und 
Funktionsfähigkeit der Quellsiefen sind auf Eben der Regionalplanung nicht erkennbar.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 34 von 44 
Grundsatz 7.4 -1 LEP NRW wird nach heutigem Erkenntnisstand durch die 
Regionalplanänderung berücksichtigt.  
Hinweis für die Bauleitplanung 
In den nachfolgenden Bauleit - und Fachplanungen ist sicherzustellen, dass die 
Funktion der Quellsiefen nicht beeinträchtigt wird. Es sollen außerdem Maßnahmen 
vorgesehen werden, um Niederschlagswasser vor Ort  versickern zu lassen. Dazu 
sollte im weiteren Verfahren eine Entwässerungsplanung vorgenommen werden, die 
eine gewässerverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung sicherstellt. 
7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche 
Das zentrale Plangebiet liegt oberhalb, abe r außerhalb eines 
Überschwemmungsbereichs. Die beiden Tauschflächen liegen ebenfalls außerhalb 
von Überschwemmungsbereichen. Ziel 7.4 -6 LEP NRW wird nach heutigem 
Erkenntnisstand durch die Regionalplanänderung beachtet. 
7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft 
Durch die Regionalplanänderung werden im zentralen Änderungsbereich 4,8 ha AFAB 
in ASB umgewandelt – darin enthalten ist die 2,4 ha große bereits bestehende Ortslage 
Buschhausen. Im Rahmen des Flächentauschs werden in Engelskirchen 
Wiehlmünden 4,7 ha ASB in AFAB umgewandelt. Die vorhandenen 
landwirtschaftlichen Flächen bleiben hier langfristig erhalten. Rein rechnerisch erfolgt 
somit ein Ausgleich des Verlusts an AFAB.  
Die Planänderung berücksichtigt demnach Grundsatz 7.5-1.  
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte 
Die Agrarstruktur wird durch die Regionalplanänderung in ihren Grundzügen nicht 
beeinflusst. Es ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht erkennbar, dass durch die 
geänderte Festlegung im Regionalplan landwirtschaftliche Betriebe in ihrem Bestand 
oder ihren Entwicklungsmöglichkeiten gefährdet sind. Dem Grundsatz 7.5-1 LEP NRW 
wird entsprochen.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 35 von 44 
Kap. 8 Verkehr und technische Infrastruktur 
8.1 Verkehr und Transport 
8.1-12 Ziel Erreichbarkeit  
8. 2-2 Grundsatz  Bestehende Höchstspannungsfreileitungen 
 
8.1-12 Ziel Erreichbarkeit 
Nahegelegene Zentrale Versorgungsbereiche befinden sich in den Ortskernen der 
Mittelzentren Engelskirchen und Gummersbach. Beide Bereiche sind sowohl vom 
Bahnhof Ründeroth (in 1,5 km Entfernung) aus mit der Bahn als auch von der 
Haltestelle Oststraße mit der Buslinie 310 gut erreichbar.  
Die Fahrzeit mit der Bahn vom Haltepunkt Ründeroth aus beträgt acht Minuten nach 
Engelskirchen, 15 nach Gummersbach und 10 Minuten nach Gummersbach -
Dieringhausen. Das Oberzentrum Köln ist in etwa einer Stunde mit dem ÖPNV 
erreichbar.  
Das Ortszentrum Ründeroth wird von der Gemeinde Engelskirchen als integrierter 
Versorgungsschwerpunkt klassifiziert, in dem vor allem Güter des kurzfristigen Bedarfs 
bereitgestellt werden. Dieser Bereich ist in einer Entfernung von ca. 1  - 1,5 km 
fußläufig erreichbar. 
Der neue ASB verfügt somit über eine sehr gute Erreichbarkeit der Zentralen 
Versorgungsbereiche mit dem ÖPNV. Dem Ziel 8.1-12 LEP NRW wird entsprochen.  
8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen 
Über den Bereich der T auschfläche ASB 144 -01 in Engelskirchen -Osberghausen 
verläuft in ihrem Schutzstreifen die 220 -/ 380 -kV-Höchstspannungsfreileitung 
Ronsdorf – Bomig,Bl. 4562 (Maste 91 bis 94). Konflikte sind auf Ebene des 
Regionalplans derzeit nicht erkennbar. Dem Grundsatz 8.2-3 wird entsprochen.  
In der nachfolgenden Bauleit - und Fachplanung ist darauf hinzuwirken, dass bei 
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 4 BNatschG die 
bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten ist.

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Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 36 von 44 
Kap. 10 Energieversorgung 
10.1 Energiestruktur 
10.1-4 Grundsatz Kraft-Wärme Kopplung 
 
10.1-4 Grundsatz Kraft-Wärme Kopplung 
Die Möglichkeiten zur Nutzung einer kombinierten Strom - und Wärmeerzeugung und 
zur Nutzung von Abwärme sind im Rahmen der nachfolgenden Planverfahren zu 
prüfen. Auf Ebene der Regionalplanung sind keine Hindernisse zur Umsetzung des 
Grundsatzes 10.1-4 LEP NRW erkennbar.  
3.3 Raumordnerische Gesamtbewertung 
Die Planänderung sieht eine Neufestlegung von Siedlungsraum zulasten von Freiraum 
(v.a. Wald) vor. Die Inanspruchnahme erfolgt zum einen parallel zur Rücknahme von 
Siedlungsbereichen an anderer Stelle, um dem Ziel einer bedarfsgerechten 
Siedlungsentwicklung und der Freirauminanspruchnahme zu entsprechen. Des 
Weiteren steht für die Inanspruchnahme keine alternative Fläche außerhalb des 
Waldes zur Verfügung, die die bestehende Nachfrage nach Wohnbauflächen decken  
könnte. Somit entspricht sie den geltenden, im LEP NRW dargelegten Ausnahmen für 
eine Freiraum - und eine Waldinanspruchnahme. Die raumordnerischen Ziele zur 
Freiraum- und zur Waldinanspruchnahme werden durch die 35. Planänderung folglich 
beachtet.  
Nicht entsprochen werden kann dem LEP -Grundsatz 7.1 -3 unzerschnittene, 
verkehrsarme Räume (UZVR). Durch die Planänderung wird ein UZVR in seiner 
Ausdehnung beeinträchtigt. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen 
werden, dass die Planänderung zu einer  Herabstufung des UZVR in eine andere 
Größenklasse führen wird. Aufschluss kann im weiteren Verfahren eine 
Neuberechnung des UZVR bringen, in die alle zerschneidenden Faktoren einfließen. 
Mit Blick auf den erforderlichen Aufstellungsbeschluss (früher: Erarbeitungsbeschluss) 
ist zusammenfassend zwischen den Belangen der Siedlungsentwicklung der 
Gemeinde Engelskirchen und den Belangen des Freiraums abzuwägen.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 37 von 44 
4 Quellen 
Gesetzliche Grundlagen 
− Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), in der Fassu ng 
der Bekanntmachung vom 12. Juli 1999 (BGBl S. 1554), die zuletzt durch Artikel 
3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. S. 3465) geändert 
worden ist.  
− Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 29. Juli 2009  (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes 
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist. 
− Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein -
Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 11. März 1980 (GV. NW. S, 226), das zuletzt durch 
Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NW. S. 934) geändert 
worden ist. 
− Landesplanungsgesetz (LPlG) Nordrhein -Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S . 50), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96 
− Wassergesetz für das Land Nordrhein -Westfalen (Landeswassergesetz – 
LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), 
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NW. S. 559) neu 
gefasst worden ist.  
− Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein -Westfalen 
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 21.Juli 2000 
− Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. 
Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) 
Fachplanungen 
− Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen 
− Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 38 von 44 
− Bauleitplanerisch festgesetzte und dargestellt Wohngebiete und Mischgebiete 
aus dem Siedlungsflächenmonitoring, 2020 
− Datensätze des digitalen Basis-Landschaftsmodells (Basis-DLM), 2020 
− Artenliste der Planungsrelevanten Arten aus dem Fachinformationssystem der 
LANUV, „Geschützte Arten in NRW“, 2020 
− LANUV, Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den 
Regionalplan der Bezirksregierung Köln, 2019 
− LANUV NRW (Lärmarme naturbezogene Erholungsräume) 
− Fachinformationssystem Bodenkunde (FIS Boden), Geologischer Dienst NRW, 
2020 
− Fachbeitrag „Bodenschutz“, Geologischer Dienst, 3. Auflage, 2018 
− LVR, Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag für den Regionalplan Köln, 2016 
 
Weitere Quellen 
− ACCON Köln GmbH: Schalltechnische Untersuchung des Standortes 
Ründeroth der Dörrenberg Edelstahl GmbH, Köln 25.09.2019 
− Gemeinde Engelskirchen, Umweltbericht zur 42. Änderung des 
Flächennutzungsplanes (FNP) für den Bereich Buschhausen (Stand: 18. Juni 
2021) 
− Artenschutzprüfung – Stufe II bez. Fledermaus - und Vogelfauna, Endbericht 
Juni 2021, bearbeitet von Faunistik & Umweltplanung 
− Protokolle zur Vorabstimmung der Gemeinde mit der Unteren 
Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises sowie des Landesbetriebs 
Wald und Holz NRW 
− Gemeinde Engelskirchen, Scopingunterlage gemäß § 8 Raumordnungsgesetz 
(ROG) Abs.1 Satz 2 inkl. Anlage 1 zur Änderung des Regionalplans für ein 
Wohngebiet in Engelskirchen-Buschhausen, Stand: 20.05.2021 
− Alle eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Frühzeitigen 
Unterrichtung und des Scopingverfahrens  
− Bosch & Partner; Entwurf des Umweltberichts zum Regionalplan Köln, August 
2021, unveröffentlicht

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 39 von 44 
 
Internetquelle 
Fachinformationen des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz NRW (ELWAS-WEB): 
https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf 
Naturschutzinformationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher- 
schutz NRW(LANUV): 
https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/daten_und_informationsdienste/infosysteme_un
ddatenbanken/ 
LINFOS, Landschaftsinformationssammlung: 
LANUV (Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz), Land NRW  2018) 
Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-
2-0) 
Natura 2000 Gebiete in NRW: 
LANUV, http://www.naturschutzinformationen-nrw.de 
Kultur.Landschaft.Digital (KULADIG): 
LVR & LWL (Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen)  
Bodenkarte (BK 50):    
Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen 
Online-Emissionskataster Luft NRW, LANUV: 
www.ekl.nrw.de/ekat/ 
Fachinformationssystem (FIS) Klimaanpassung, LANUV, Themenkarten: 
„Klimaanalyse“ 
vgl. Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen)

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 40 von 44 
Anlage 1 
Alternativenprüfung der Gemeinde Engelskirchen  
 
1. FLÄCHENNUTZUNGSPLAN-RESERVEN: 
 
W-ENG 001 Hardter Feld/Hohlweg: 
 Keine fußläufige Erreichbarkeit von Bahnhaltepunkten.  
 Keine kurzfristige Flächenverfügbarkeit. 
W-ENG 006 und 008 Hardter Feld/Hohlweq: 
 Bereits im Bebauungsplan Hohlweg umgesetzt und bebaut. 
W-ENG 002 Obersteeq: 
 Derzeit keine Realisierungsabsichten wegen vorhandener Müll- und Erddeponie. 
W-ENG 003 Wallefeld Wiesenstraße: 
 Keine fußläufige Erreichbarkeit von Bahnhaltepunkten. 
 Abseits der vorhandenen Infrastruktur. 
 Zahlreiche Grundstückseigentümer ohne einheitlichen Realisierungswillen. 
W-ENG 004 Engelskirchen-Miebach: 
 Eigentümer nicht mit einer Entwicklung einverstanden. 
W-ENG 005 Ründeroth-Am Giersberq: 
 Bestandteil des Bebauungsplanes D5 
 Bisher keine Realisierung, da Erschließung unwirtschaftlich. 
W-ENG 007 Albertsthal: 
 Sehr kleine Wohnbauflächen. 
 Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 44 „Albertsthal" und derzeit in der 
Vermarktung.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 41 von 44 
W-ENG 010 Ohl: 
 Sehr kleine Wohnbauflächen. 
 Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 43 „Ohl". Derzeit Bauvorhaben in der 
Realisierung. 
W-ENG 009 Loope-Bruchstraße: 
 Keine fußläufige Erreichbarkeit von Bahnhaltepunkten  
 Derzeit keine Realisierungsabsichten wegen ökologischer Wertigkeit und 
benachbarter Schulnutzung. 
W-ENG 022 Broich-Overather Straße: 
 Derzeit im Fokus aufgrund einer Bauvoranfrage von Aldi. 
 Bebauungsplan zur Steuerung des Einzelhandels derzeit in der Bearbeitung  
 Aufgrund der Umgebungsstruktur für eine gewerbliche Nutzung prädestiniert. 
W-ENG 031 Ründeroth-Cronenburq: 
 Uneinheitliche Interessenlage der Eigentümer.  
 Bislang keine funktionstüchtige Erschließung realisierbar.  
 Massiver Widerstand in der Bestandsbebauung aufgrund einer Bebauungsstruktur 
in „zweiter Reihe". 
W-ENG 032 Ründeroth-Ohl: 
 Fläche liegt fast vollständig im Überschwemmungsbereich der Agger.  
 Immissionskonflikte zur Sportanlage bei heranrückender Bebauung. 
W-ENG 033 Perdt-Wieselweq: 
 Kein Interesse der Eigentümer an einer Realisierung.  
 Keine fußläufige Erreichbarkeit von Bahnhaltepunkten.  
 Größere Höhenunterschiede bezogen auf die fußläufige Erreichbarkeit der 
Infrastruktur im Ortskern Loope.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 42 von 44 
2. REGIONALPLAN-RESERVEN: 
ASB 135-01 Berqsiefen: 
 Keine ÖPNV-Versorgung 
 Keine Flächenverfügbarkeit 
 Inanspruchnahme Offenlandschaft 
 Größere Entfernung zum Looper Ortskern 
 
ASB 135-02 Unterschelmerath: 
 Erschließung derzeit nicht möglich (Eigentümerverhältnisse) Hohe Lärmbelastung 
durch benachbarte Autobahn 
ASB 135-02 Dumpe: 
 Schwierige Erschließung und Topographie Inanspruchnahme von 
Offenlandschaften 
ASB 135-03 Langenfeld: 
 Zu große Entfernung zur Infrastruktur 
 Inanspruchnahme Offenlandschaften  
 Teilweise zu steile Topographie 
ASB 144-01 Osberqhausen: 
 Als Tauschfläche vorgeschlagen 
ASB 144-07 Osberqhausen: 
 Dezentrale Lage 
 Vollerwerbsbetrieb Landwirtschaft 
 Inanspruchnahme Offenlandschaft 
ASB 145-01 Wiehlmünden 
 Als Tauschfläche vorgeschlagen 
ASB 145-02 Ründeroth 
 Keine Reservefläche, sondern bereits mit altem Bebauungsplan überplant   
 Scheitert bisher an fehlender Wirtschaftlichkeit der Erschließung 
ASB 145-03 Ründeroth

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 43 von 44 
 Friedhof 
ASB 146-01 Oberbüchel 
 Reservefläche teilweise ungeeignet, Gewässerschutz  
 Starke Lärmbelastung durch Autobahn und Autobahnabfahrt 
 Langfristig für kleinteiliges Gewerbe oder Mischgebiet geplant (schwieriger 
Baugrund) 
ASB 146-02 Steeqer Berq 
 Teilweise bereits mit Bebauungsplan realisiert.  
 Rückwärtige Fläche derzeit keine wirtschaftliche Erschließung. 
ASB 146-03 Rommersberq, Schalken 
 Extrem steile Topographie, städtebaulich nicht vertretbar 
ASB 146-04 Miebach 
 Fläche zentrumsnah und zur Entwicklung geeignet  
 Erschließung scheitert an Eigentumsverhältnissen 
ASB 146-05 Miebach 
 Teilweise Überschwemmungsbereich 
 Fläche als Reserve für P&R projektiert 
ASB 146-06 Hardter Feld 
 Entfernung zur Infrastruktur/Ortskern 
 Teilweise ungünstige Topographie 
 Starke Verkehrslärmbelastung durch L 302 
 Langfristig als Gewerbe- oder Ml-Fläche projektiert 
ASB 146-07 Rommersberq 
 Ungünstige Topographie, Gewässerschutz und Waldrandabstände  
 Nur kleinere straßennahe Fläche über Bebauungsplan realisierbar 
ASB 146-08 und 146-09 Stürzenberq 
 146-08 von Erschließung und Topgraphie weniger geeignet

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung  Seite 44 von 44 
 146-09 als Friedhof genutzt, westliche Ausdehnung mit Rücksicht auf Freiflächen 
um  das Baudenkmal Haus Asbach nicht projektiert. 
ASB 147-01102/04/06 
 ASB-Flächen im historischen Ortskern derzeit mit Rücksicht auf das erhaltenswerte 
Ortsbild nicht weiterverfolgt.  
 Teilweise fehlende Verfügbarkeit.  
 Auch das Leitbild spricht gegen weitere Entwicklung der Orte auf dem 
Höhenrücken. 
ASB 147-03/05 Remerscheid: 
 Zu große Entfernung zur Infrastruktur und Ortskern 
 Widerspricht dem aktuellen Leitbild bezogen auf die Entwicklung der Ortslagen 
auf den Höhenrücken. 
ASB 148-01/02/03 
 Nach derzeitigem Leitbild keine größere Entwicklung der Orte auf den 
Höhenrücken.  
 Mangelnde Verfügbarkeit der Flächen.  
 Zu aufwendige Entwässerung.  
 Zu große Entfernung zu Infrastruktur und Ortskern.

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil C. 
Umweltbericht  
(Stand Aufstellungsbeschluss)

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 2 von 64 
Inhalt 
 
1 Einleitung ............................................................................................................. 4 
1.1 Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung ..................................... 4 
1.2 Methodik der Umweltprüfung ......................................................................... 8 
1.3 Relevante Ziele des Umweltschutzes ............................................................ 9 
2 Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes ....................... 13 
2.1 Beschreibung des betroffenen Raums ........................................................ 14 
2.2 Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ ......... 16 
2.3 Schutzgut „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“ .............................. 19 
2.4 Schutzgut „Fläche, Boden“ .......................................................................... 28 
2.5 Schutzgut „Wasser“ ..................................................................................... 31 
2.6 Schutzgut „Luft, Klima“ ................................................................................ 35 
2.7 Schutzgut „Landschaft“ ................................................................................ 39 
2.8 Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ .................................. 43 
2.9 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ................... 46 
2.10 Gleichwertigkeit der Tauschflächen ......................................................... 46 
3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................... 47 
4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung ..................................................... 48 
4.1 Schutzgüterbezogene Bewertung der Umweltauswirkungen ...................... 48 
4.2 Wechselwirkungen und kumulative Wirkungen ........................................... 51 
5 Alternativenprüfung ............................................................................................ 51 
6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidu ng, Verringerung und zum Ausgleich der 
nachteiligen Auswirkungen ....................................................................................... 52 
7 Überwachungsmaßnahmen ............................................................................... 53 
8 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ................................. 54

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 3 von 64 
9 Allgemein verständliche Zusammenfassung ...................................................... 54 
10 Quellenangaben ............................................................................................. 57 
Anlage I: SUP-Prüfbogen ......................................................................................... 60

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 4 von 64 
1 Einleitung 
1.1 Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung 
Die Gemeinde Engelskirchen hat mit ihrem Schreiben vom 10.12.2020 bei der 
Regionalplanungsbehörde eine Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt 
Region Köln gemäß §  19 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) 
angeregt. Die Anregung zur Regionalplanänderung wurde vom Bau -, Planungs- und 
Umweltausschuss der Gemeinde Engelskirchen beschlossen  (Beschluss vom 
09.12.2020, Vorlage-Nr.: VO/0080/LP10-20). 
Anlass für die Anregung zur Regionalplanänderung ist die Absicht der Gemeinde 
Engelskirchen, den Bereich südwestlich der Ortslage Buschhausen für die 
Siedlungsentwicklung zu nutzen. Gegenwärtig wird die Fläche durch Waldflächen und 
Grünland bestimmt. Zukünftig soll hier eine Wohnbaufläche entstehen. In diesem 
Zusammenhang hat die Gemeinde Engelskirchen in der Bau -, Planungs - und 
Umweltausschusssitzung am 09.12.2020 die Aufstellung der 42. Änderung d es 
Flächennutzungsplans im Bereich Buschhausen sowie die Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 84 „Buschhausen“ beschlossen. Geplant ist die Umwandlung von 
„Fläche für die Landwirtschaft“ sowie „Waldfläche“ in „Wohnbaufläche“. Der 
Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst 8,15 ha. 
Zur Begründung ihrer Absicht führt die Gemeinde an, dass die Nachfrage nach 
Grundstücken in den letzten Jahren stark gestiegen sei und der Bedarf mit den eher 
kleinteiligen Siedlungserweiterungen der vergangenen Jahre, nicht mehr gedeckt 
werden könne. Die Planung im Bereich Buschhausen stünde in Einklang zu den am 
20.11.2013 vom Rat der Gemeinde beschlossenen Leitsätze zur 
Gemeindeentwicklung in Engelskirchen. Die Entwicklung der Gemeinde solle dabei in 
möglichst zentraler Lage und unter Nutzung vorhandener Infrastruktur erfolgen. Zum 
zweiten solle die Ausdehnung der gemeindlichen Wohnentwicklung auf den 
Höhenrücken nicht weiter forciert, stattdessen in räumlicher Nähe zu bestehenden 
Ortslagen erfolgen und zuletzt sei ein  Ineinanderwachsen einzelner Ortsteile im 
Bereich des Aggertals zu vermeiden. 
Die Gemeinde Engelskirchen begründet die Auswahl der Wohnbaufläche am 
bestehenden Ortsteil Buschhausen mit einer verhältnismäßig guten topographischen

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 5 von 64 
Grundeignung, der guten Anbindung an den SPNV durch die fußläufige Erreichbarkeit 
des Bahnhaltepunktes Ründeroth sowie der guten Anbindung an die Infrastruktur im 
benachbarten Ortskern Ründeroth (vgl. Teil E.). 
Die Planungsabsicht der Gemeinde Engelskirchen steht derzeit im Widerspr uch zu 
den Festlegungen des Regionalplans. Damit das Vorhaben den Zielen der 
Raumordnung nicht entgegensteht, muss im Regionalplan ein ASB festgelegt werden. 
Gegenstand der Planänderung 
Die Regionalplanänderung besteht aus drei Teilbereichen – einem zentra len 
Änderungsbereich und zwei Tauschflächen.  
Gegenstand des zentralen Änderungsbereichs ist die Umwandlung eines im 
rechtswirksamen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region 
Köln, festgelegten und etwa 16,9 ha großen Bereich um den Ortsteil Buschhausen der 
überwiegend als Waldbereich sowie in Teilen als Allgemeiner Freiraum - und 
Agrarbereich festgelegt ist. Der Bereich schließt die bestehende Ortslage 
Buschhausen (4,8 ha) mit ein und ist überlagert von der Freiraumfunktion Schutz der  
Landschaft und landschaftsorientierter Erholung. Dieser zentrale Bereich soll in einen 
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) umgewandelt werden.  
Vor dem Hintergrund des landesplanerischen Ziels der bedarfsgerechten 
Siedlungsentwicklung hat die Regionalplanu ngsbehörde als Voraussetzung für die 
Einleitung des Regionalplanänderungsverfahrens gemäß §  19 LPlG NRW einen 
gleichwertigen Flächentausch gefordert. Die Gemeinde Engelskirchen hat in diesem 
Zusammenhang angeregt, zwei Bereiche mit aktuell wirksamer Festlegung als ASB in 
Engelskirchen-Wiehlmünden (Arbeitstitel: 145 -01) sowie Engelskirchen -
Osberghausen (Arbeitstitel: 144-01) und einer Gesamtfläche von 20,2 ha in Freiraum 
umzuwandeln. Sie sollen künftig entsprechend ihrer derzeitigen realen Nutzung als 
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche und Waldbereiche festgelegt werden. Da sie 
im Landschaftsschutzgebiet liegen sollen sie künftig außerdem mit der 
Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) 
überlagert werden.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 6 von 64 
Zeichnerische Darstellung

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Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 7 von 64

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 8 von 64 
1.2 Methodik der Umweltprüfung 
Gemäß § 8 Raumordnungsgesetz (ROG) ist bei Aufstellung, der Änderung oder 
Ergänzung von Raumordnungsplänen, die mit erheblichen Umweltauswirkungen 
verbunden sind, von der für den Raumordnungsplan zu ständigen Stelle (hier: 
Regionalplanungsbehörde Köln) eine Umweltprüfung durchzuführen. Als integrativer 
Bestandteil des Regionalplanverfahrens beinhaltet die Umweltprüfung die frühzeitige, 
systematische und transparente Ermittlung, Beschreibung und Bewert ung der 
Umweltauswirkungen des Plans. Die erheblichen Auswirkungen des 
Raumordnungsplans auf die in § 8 Abs. 1 ROG genannten Schutzgüter sind zu 
ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten.  
Gemäß den Vorgaben des ROG bez ieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach 
gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach 
Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans in angemessener Weise 
verlangt werden kann. Die strategische Umweltprüfung konzentriert sich dabei auf das, 
was auf Ebene der Regionalplanung entschieden wird. Da die Umweltprüfung als 
unselbstständiger Verfahrensbestandteil auf das Entscheidungsprogramm des 
jeweiligen Planungsverfahrens beschränkt ist, umfasst der Prüfgegenstand der 
Umweltprüfung bei Planänderungsverfahren ausschließlich die zur Entscheidung 
anstehenden geänderten Planinhalte.  
§ 8 Abs. 1 Satz 2 ROG regelt, dass der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung 
einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detailierungsgrades des 
Umweltberichts festzulegen ist. Die öffentlichen Stellen, deren umwelt - und 
gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des 
Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen (sog. Scoping). 
Nach Durchführung des Scop ings vom 26.07.2021 bis 13.08.2021 wurde unter 
Berücksichtigung der eingegangenen Informationen und Hinweise der Umweltbericht 
erarbeitet.  
Im Rahmen des Scopings gingen Stellungnahmen v.a. zu den folgenden 
Themenbereichen ein: 
- Landwirtschaftliche Belange (Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V., 
Landwirtschaftskammer)  
- Gewässerentwicklung, Abwasserbehandlung (Aggerverband)

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 9 von 64 
- Landschaftspflege, Artenschutz, Gewässerschutz, Abwasserbeseitigung, 
Bodenschutz, Immissionsschutz (Oberbergischer Kreis, Geologischer Dienst)  
- Bedarfe, Flächenverbrauch, Natur, Landschaft, Artenschutz, Wasser, Methodik 
Umweltbericht (Landesbüro der Naturschutzverbände NRW und LANUV) 
- Immissionsschutzbelange (Dezernat 53 Bezirksregierung Köln) 
- Forstliche Belange (Landesbetrieb Wald und Holz) 
Weitere Grundlagen für den vorliegenden Umweltbericht sind die von der Gemeinde 
Engelskirchen vorgelegte Scopingunterlage (Stand: 20.05.2021), der Umweltbericht 
der Gemeinde Engelskirchen für die 42. Änderung des Flächennutzungsplans sowie 
ein vom Planu ngsbüro Bosch und Partner vorgelegter Prüfbogen, der für den 
Umweltbericht zur Neuaufstellung des Regionalplan Köln erarbeitetet wurde.   
1.3 Relevante Ziele des Umweltschutzes  
Im Umweltbericht sind gemäß Anlage 1 ROG die geltenden Ziele des Umweltschutzes 
darzustellen. Den Zielen werden geeignete Kriterien zugeordnet, die eine 
Beschreibung des Umweltzustands bzw. eine Prognose der Trendentwicklung im Null-
Fall sowie eine Beurteilung der Umweltauswirkungen ermöglichen. Die für die 
Regionalplandarstellung bedeu tenden in einschlägigen Gesetzen und Plänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, sind als Bewertungsgrundlage darzustellen. 
Relevant sind dabei vor allem Ziele in Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, 
Satzungen, Erlasse) oder in Plänen und Programmen, die  zur Sicherung und 
Verbesserung des Umweltzustandes beitragen können.  
Um der Maßstabsebene des Regionalplans zu entsprechen, wird der Fokus auf 
übergeordnete Ziele auf Ebene der Landes- und Regionalplanung gelegt. Aus diesen 
werden wiederum Schutzkriterien abgeleitet, welche der Ermittlung und Beschreibung 
des Umweltzustands sowie der Bewertung der Umweltauswirkungen des vorliegenden 
Plans dienen. Die abgeleiteten Kriterien wiederum stehen im Kontext mit den 
vorliegenden schutzgutbezogenen Daten - und Informationsgrundlagen. Die folgende 
Tabelle stellt eine schutzgutbezogene Auflistung der Umweltziele dar:

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 10 von 64 
Tabelle 1: Zusammenfassende Darstellung der geltenden Ziele des Umweltschutzes 
und der zugeordneten Kriterien 
Schutzgüter Ziele des Umweltschutzes  Kriterien 
Menschen / 
menschliche 
Gesundheit 
- Sicherung und Entwicklung des 
Erholungswertes von Natur und Landschaft 
(§ 1 BNatSchG, § 13 LNatSchG NRW) 
- Schutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen auf den Menschen 
durch Lärm, Erschütterungen, 
elektromagnetische Felder, Strahlung und 
Licht (Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG, 
§ 47 a-f BImSchG, § 2 ROG, §§ 1, 48 
BImSchG, 16., 18., 26. und 39. BImSchV, 
TA Lärm) 
- Schutz vor schädlichen Auswirkungen auf 
die menschliche Gesundheit durch 
Luftverunreinigungen (Richtlinie 2008/50/EG 
über Luftqualität und saubere Luft für 
Europa, § 2 ROG, 
Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL, 
Nationale Nachhaltigkeitsstrategie, §§ 1, 48 
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft) 
- Berücksichtigung der Achtungsabstände 
nach Leitfaden KAS-18 der Kommission für 
Anlagensicherheit, SEVESO II (Richtlinie 
96/82/EG des Rates vom 09. Dezember 
1996 zur Beherrschung der Gefahren bei 
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen 
(Umsetzung § 50 BImSchG) 
- Auswirkungen auf 
Kurorte /  
-gebiete und 
Erholungsorte / 
-gebiete 
- Auswirkungen auf die 
Erholungssituation 
(lärmarme Räume) 
- Auswirkungen auf die 
Wohnsituation / 
Siedlungsbereiche 
Tiere, 
Pflanzen, 
Biologische 
Vielfalt 
- Schutz wildlebender Tiere, Pflanzen, ihrer 
Lebensstätten und Lebensräume, der 
biologischen Vielfalt (FFH-Richtlinie 
92/43/EWG, Vogelschutzrichtlinie 
79/409/EWG, Nationale Strategie zur 
biologischen Vielfalt, §§ 1, 23, 30, 32, 33, 44 
BNatSchG, § 42 LNatSchG NRW, § 2 ROG) 
- Sicherung sämtlicher Gewässer als 
Bestandteil des Naturhaushaltes und als 
Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 6 
WHG, § 2 LWG, § 1 BNatSchG, § 2 ROG) 
- Schaffung eines Biotopverbundsystems (§ 
20 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG NRW, 
§ 21 BNatSchG)  
- Auswirkungen auf 
naturschutzrechtlich 
geschützte Bereiche 
(Natura 2000-
Gebiete, 
Nationalpark, 
Naturschutzgebiete, 
Wildnisgebiete, 
geschützte Biotope 
nach § 30 BNatSchG 
bzw. § 42 LNatSchG 
NRW)  
- Auswirkungen auf 
(verfahrenskritische 
Vorkommen) 
planungsrelevante(r) 
Pflanzen- und 
Tierarten

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 11 von 64 
- Auswirkungen auf 
schutzwürdige 
Biotope  
- Auswirkungen auf 
Biotopverbund-
flächen  
Fläche - Verringerung der erstmaligen 
Inanspruchnahme von Freiflächen für 
Siedlungs- und Verkehrszwecke, 
insbesondere durch die vorrangige 
Ausschöpfung der Potenziale für die 
Wiedernutzbarmachung von Flächen und 
Maßnahmen zur Innenentwicklung der 
Städte und Gemeinden (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 
ROG) 
- sparsamer und schonender Umgang mit 
Grund und Boden; Begrenzung von 
Bodenversiegelung auf das notwendige 
Maß und Nutzung der Möglichkeiten zum 
Bauflächenrecycling, zur Nahverdichtung 
und anderen Maßnahmen der 
Innenentwicklung (§ 1a Abs. 2 BauGB) 
- sparsame und schonende Nutzung der sich 
nicht erneuernden Naturgüter (§ 1 Abs. 3 
Nr. 1 BNatSchG) 
- Auswirkung auf 
Flächenneu-
inanspruchnahme 
(Vermeidung) 
- Auswirkungen auf 
Flächennutzungs-
effizienz (Innen-
entwicklung, 
Recycling, Re-
vitalisierung von 
Brachflächen, 
Nutzung von 
Baulücken, 
Entsiegelung im 
Bestand)  
- Auswirkungen auf 
Flächennutzungs-
qualität 
(Zerschneidungs-
grad) 
Boden - Sparsamer und schonender Umgang mit 
Grund und Boden; Begrenzung von 
Bodenversiegelungen auf das notwendige 
Maß (§ 1 LBodSchG) 
- Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen 
sowie der Funktion als Archiv der Natur- und 
Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1 
BNatSchG, § 1 LBodSchG, § 2 ROG) 
- Schädliche Bodenveränderungen sind 
abzuwehren, der Boden und Altlasten sind 
zu sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1 
LBodSchG) 
- Auswirkungen auf 
schutzwürdige Böden 
Wasser - Schutz der Gewässer vor 
Schadstoffeinträgen (Kommunale 
Abwasserrichtlinie 91/271/EWG sowie 
Richtlinie über die Qualität von Wasser für 
den menschlichen Gebrauch 98/83/EG,  
§ 27 WHG) 
- Erreichen eines guten mengenmäßigen und 
chemischen Zustands des Grundwassers  
(§ 47 WHG, Art. 4 WRRL) 
- Auswirkungen auf 
Wasserschutzgebiete 
- Auswirkungen auf 
Überschwemmungs-
gebiete 
- Auswirkungen auf 
Oberflächenwasser-
körper 
- Auswirkungen auf 
Grundwasserkörper

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 12 von 64 
- Erreichen eines guten ökologischen 
Zustands / Potenzials und eines guten 
chemischen Zustands der 
Oberflächengewässer  
(§ 29 WHG, Art. 4 WRRL);  
- Vorbeugung der Entstehung von 
Hochwasserschäden und Schutz von 
Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78 
WHG, Art. 1 
Hochwasserrisikomanagementrichtlinie 
2007/60/EG, § 1 BNatSchG, § 2 ROG) 
- Sicherung der öffentlichen 
Wasserversorgung (§§ 48, 50, 51, 52 WHG) 
Klima / Luft - Vermeidung von Beeinträchtigungen der 
Luft und des Klimas (§ 1 BNatSchG, § 1 
BImSchG) 
- Verringerung der Gesamtsumme der 
Treibhausgasemissionen in Nordrhein-
Westfalen bis zum Jahr 2020 um 
mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr 
2050 um mindestens 80 Prozent im 
Vergleich zu den Gesamtemissionen des 
Jahres 1990 (§ 3 (1) Klimaschutzgesetz 
NRW) 
- Steigerung des Ressourcenschutzes, der 
Ressourcen- und Energieeffizienz, der 
Energieeinsparung und Ausbau 
Erneuerbarer Energien zur Verringerung der 
Treibhausgasemissionen (§ 3 (2) 
Klimaschutzgesetz NRW) 
- Begrenzung der negativen Auswirkungen 
des Klimawandels durch die Erarbeitung 
und Umsetzung von sektorspezifischen und 
auf die jeweilige Region abgestimmten 
Anpassungsmaßnahmen (§ 3 (3) 
Klimaschutzgesetz NRW) 
- Berücksichtigung der räumlichen 
Erfordernisse des Klimaschutzes, sowohl 
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel 
entgegenwirken, als auch durch solche, die 
der Anpassung an den Klimawandel dienen; 
Schaffung der räumlichen Voraussetzungen 
für den Ausbau der erneuerbaren Energien, 
für eine sparsame Energienutzung sowie für 
den Erhalt und die Entwicklung natürlicher 
Senken für klimaschädliche Stoffe und für 
die Einlagerung dieser Stoffe (§ 2 Abs. 2 Nr. 
6 ROG) 
- Auswirkungen auf 
klimatische und 
lufthygienische 
Ausgleichsräume 
- Auswirkungen auf 
klimarelevante 
Böden

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 13 von 64 
Landschaft - Sicherung der Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit der Landschaft sowie des 
Erholungswertes (§ 1 BNatSchG, § 2 ROG) 
- Bewahrung von Naturlandschaften und 
historisch gewachsenen Kulturlandschaften 
vor Verunstaltung, Zersiedelung und 
sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 
BNatSchG, § 2 ROG) 
- Auswirkungen auf 
das Landschaftsbild 
- Auswirkungen auf 
naturschutzrechtlich 
geschützte Bereiche 
(Naturparke, 
Landschaftsschutzge
biete, geschützte 
Landschaftsbestandt
eile) 
- Auswirkungen auf 
UZVR 
Kulturelles 
Erbe und 
sonstige 
Sachgüter1 
- Schutz der Baudenkmäler, 
Denkmalbereiche, Bodendenkmäler / 
archäologischen Fundstellen, 
Kulturdenkmäler (§ 1 BNatSchG, § 2 ROG, 
§§ 1und 2 DSchG NW) 
- Bewahrung von historisch gewachsenen 
Kulturlandschaften vor Verunstaltung, 
Zersiedelung und sonstigen 
Beeinträchtigungen (§ 1 BNatSchG, § 2 
ROG) 
- Auswirkungen auf 
historische 
Kulturlandschaften 
inkl. Denkmälern und 
Denkmalbereichen 
- Auswirkungen auf 
archäologische 
Bereiche 
 
2 Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes  
Die Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes hinsichtlich der 
Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG sind Voraussetzung zur Beurteilung der 
voraussichtlichen Umweltauswirkungen der vorgezogenen Regionalplanänderung. 
Eine Identifikation der von  der Planung betroffenen Schutzgüter ermöglicht die 
umweltrelevante Folgenabschätzung der Planänderung. Vorhandene Belastungen 
und Vorprägungen werden schutzgutbezogen erfasst und anhand der in Tabelle 1 
aufgeführten Kriterien der Umweltschutzziele dargestellt. Hierfür werden auf regionaler 
                                            
1 Grundsätzlich stellen Sachgüter i.d.R. eine konkurrierende Nutzung zu den Planfestlegungen des 
Regionalplans dar. Sie werden aber bei der Festlegung der Darstellungen des Regionalplans als 
vorhandene Nutzung berücksichtigt, eine Inanspruchnahme / Beeinträ chtigung ist nicht gegeben. 
Darüber hinaus werden oberirdische Sachgüter wie z.B. Hochspannungsleitungen und Windräder als 
Vorbelastung im Prüfbogen (Punkt 1.07) mit aufgenommen. Böden als Standort für land - und 
forstwirtschaftliche Nutzung werden, sofern sie gemäß Fachbeitrag Boden von besonderer Bedeutung 
sind, über die schutzwürdigen Böden mit abgedeckt, bei denen das Kriterium „hohe natürliche 
Bodenfruchtbarkeit“ vom Geologischen Dienst als Bodenfunktion mitbewertet wurde. Landwirtschaftlich 
hochwertige Standorte gem. Fachbeitrag Landwirtschaft – sofern sie über die Bodenfruchtbarkeit 
hinausgehen – sind nicht Gegenstand der SUP.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 14 von 64 
Maßstabsebene (1:50.000) die vorliegenden schutzgutbezogenen Datengrundlagen 
im Untersuchungsgebiet abgebildet und beschrieben. 
2.1 Beschreibung des betroffenen Raums 
Die Gemeinde Engelskirchen liegt im Regierungsbezirk Köln  und gehört dem 
Oberbergischen Kreis an. Der 16,9 ha große zentrale Änderungsbereich liegt an der 
bestehenden Ortslage Buschhausen und schließt diese mit ein. Das Plangebiet ist Teil 
des Rheinischen Schiefergebirges im Naturpark „Bergisches Land“. 
Neben de m bereits durch Wohnbebauung geprägten Teil des Änderungsbereichs 
Buschhausen weist der Bereich mit der geplanten ergänzenden Wohnbebauung nach 
Westen bzw. Süd -Westen in Hanglage ausschließlich forst - und landwirtschaftliche 
Nutzung auf, die sich nach Nord en und Süden sowie nach Westen bis zur Agger 
fortsetzt. Umgeben ist der Ortsteil Buschhausen von den Ortsteilen Stiefelhagen im 
Nord-Westen, dem Ortsteil Dörrenberg im Nord-Osten, Wiehlmünden im Süd-Westen 
und Osberghausen im Süd -Osten. Die Tauschfläche 14 4-01 liegt zwischen den 
Ortslagen Osberghausen (Engelskirchen) und Schönenberg (Gummersbach) und ist 
primär durch Wald- und Grünlandflächen geprägt. Ebenso durch Wald und Grünland 
geprägt ist auch die Tauschfläche 145 -01, die sich westlich des Siedlungsban des 
entlang der Gummersbacher Straße erstreckt und in steiler Hanglage gelegen ist. 
Naturräumlich betrachtet sind die Änderungsbereiche der Obereinheit 339 
„Oberagger- und Wiehlbergland“ und der Untereinheit 339.1 „Oberaggertal“ 
zuzuordnen. Der Naturraum ist als Zerschneidungsbergland geprägt und liegt auf einer 
durchschnittlichen Höhe zwischen 300m und 400m gen Osten. Kennzeichnend ist der 
Naturraum hier durch einen ständigen Wechsel von bewaldetem Rücken und Kuppen 
sowie Talhängen sowie waldreichen, landwirtschaftlich genutzten Hochflächenriedeln. 
Das „Oberaggertal“ ist durch das leicht gewundene Kastental der Agger zwischen 
Derschlag und Loope mit steilen Talhängen geprägt. Das Aggertal ist bis zu 200 m tief 
in das umgebene Bergland eingeschnitten. 
Westlich der Ortslage Buschhausen befindet sich Ründeroth am Aggerbogen. Der Ort 
bietet durch seinen historischen Dorfkern und entsprechenden Einzelhandel eine 
verhältnismäßig gute Infrastrukturausstattung. Durch den Ort verläuft gradlinig die

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 15 von 64 
Landstraße L136, a n deren Ostseite sich bis zur Agger hin großflächige 
Gewerbegebiete erstrecken. Ründeroth stellt damit auch einen Gewerbestandort dar. 
Abbildung 1: Luftbild mit den drei Änderungsbereichen der Regionalplanänderung 
 
 
  
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000 
 
Tauschfläche 144-01 
Tauschfläche 145-01 
Zentraler Änderungsbereich

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 16 von 64 
2.2 Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ 
Im Folgenden wird untersucht, ob Auswirkungen auf Kur- und Erholungsorte sowie auf 
die Erholungssituation (lärmarme Räume) und auf die Wohnsituation 
(Siedlungsbereiche) zu erwarten sind. Hierfür we rden im Untersuchungsraum die 
anerkannten Kur - und Erholungsorte sowie die Wohnnutzung betrachtet. Der 
Bewertung menschlicher Erholung dienlich sind die vom Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz (LANUV) NRW als Planungshilfe ausgewiesenen „lärmarmen 
naturbezogenen Erholungsräume“. Ein Lärmwert kleiner als 45  db(A) wird vom 
LANUV NRW als Schwelle für Räume für eine ruhige landschaftsorientierte Erholung 
von herausragender Bedeutung angesehen. Lärmarme naturbezogene 
Erholungsräume mit besonderer B edeutung weisen einen Lärmwert kleiner als 
50 db(A) auf. 
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Neben dem etwa fünf ha großen, insbesondere durch freistehende 
Einzelhausbebauung geprägten Teil des Änderungsbereichs Buschhausen ist dieser 
ansonsten überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt und weder erschlossen 
noch bebaut. 
Die Änderungsbereiche liegen nicht innerhalb von Sicherheitsabständen nach 
§ 3 Abs. 5c BImSchG bzw. Achtungsabständen bezogen auf Betriebsbereiche nach 
§ 3 Abs. 5a BImSchG. 
Schallauswirkungen in Form von Verkehrslärm durch die L136 sind als gering 
einzustufen.  
Vorbelastungen durch Lärm bestehen im Wesentlichen durch die Firma Dörrenberg 
Edelstahl GmbH, die westlich gelegen im Aggertal niedergelassen ist. Auch sind nach 
Auskunft der Anlagenüberwachung im Nahbereich der Firma Dörrenberg 
Geruchsimmissionen nicht grundsätzlich auszuschließen. Bei der Firma handelt es 
sich um eine Eisen- bzw. Stahlgießerei >=20 t/d Gussteile. Es handelt sich hierbei nicht 
um einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG ("Störfallbetrieb").  
Im Rahmen einer gestrafften schalltechnischen Gesamtaufnahme durch das Büro 
Accon Köln GmbH wurden 2019 die Geräuschimmissionen der Dörrenberg Edelstahl 
GmbH an ihrem Standort in Ründeroth untersucht. Als Er gebnis wurde festgestellt,

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 17 von 64 
dass im Beurteilungszeitraum tags (6.00 – 22.00 Uhr) keine Konflikte bezüglich der 
Entwicklung eines neuen Wohngebietes entstehen. Nachts entsteht im Plangebiet kein 
höherer Beurteilungspegel in der lautesten Nachtstunde als 40 d B (A), solange das 
Stahlwerk am bestehenden Immissionspunkt IP11 (Im Schlund) den zulässigen 
Immissionsrichtwert von 45 dB (A) einhält. 
Der zentrale Änderungsbereich kann über ein vorhandenes Wirtschaftswegenetz und 
durch Waldwege für die Feierabenderholun g genutzt werden. Der bisher unbebaute 
zentrale Änderungsbereich ist den unzerschnittenen Räumen bzw. verkehrsarmen 
Räumen (UZVR) > 10 -50 km² zuzuordnen. Diese unterliegen erheblich geringeren 
Störungen als vergleichbare Räume mit einem höheren Zerschneidu ngsgrad durch 
Siedlungen und Infrastruktur. 
Die überwiegend durch Wald - und Grünlandfläche geprägte Tauschfläche 144 -01 in 
Osberghausen kann durch ein vorhandenes Fußwegenetz von der angrenzenden 
Wohnnutzung für die wohnungsnahe Erholung genutzt werden. Ei ne kleinflächige 
Rasenfläche wird als Fußballplatz genutzt. Vorbelastet ist die Nutzung der Fläche 
durch eine durch sie hindurch verlaufende Höchstspannungsfreileitung.  
Die Tauschfläche 145-01 verläuft westlich oberhalb eines Wohngebietes entlang der 
B55 und weist ausschließlich Wald - und Grünlandflächen auf. Aufgrund der steilen 
Hanglage sind die Waldflächen für die wohnungsnahe Feierabenderholung der 
Bevölkerung nicht geeignet.  
Hinsichtlich der naturbezogenen Erholung ist bei keiner der drei Teilbereiche von einer 
besonderen Eignung auszugehen, da sie sich nicht innerhalb oder angrenzend an 
einen Erholungsraum mit herausragender oder besonderer Bedeutung befinden. Es 
befindet sich darüber hinaus kein anerkannter Kur - bzw. Erholungsort im 
Untersuchungsraum (vgl. Abbildung 2).

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 18 von 64 
 
Abbildung 2: Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“  
Quelle: Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 19 von 64 
2.3 Schutzgut „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“ 
Ziele des Umweltschutzes mit spezieller Bedeutung für die Schutzgüter „Tiere, 
Pflanzen und die biologische Vielfalt“ sind der Erhalt der natür lichen und historisch 
gewachsenen Artenvielfalt und der Schutz wildlebender Tiere und wildwachsender 
Pflanzen zum einen sowie der Schutz ihrer Lebensstätten, Lebensräume und ihrer 
Lebensbedingungen zum anderen. Konkretisiert wird die Zielsetzung „Schutz 
wildlebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie der 
Biodiversität und Schaffung eines Biotopverbundsystems“ mit dem Kriterium die 
erheblichen Auswirkungen auf naturschutzrechtlich geschützte Bereiche, 
planungsrelevante Pflanzen- und Tierarten und schutzwürdige Biotopverbundflächen 
zu minimieren. 
Daher werden im Folgenden erst die naturschutzrechtlich geschützten Bereiche sowie 
schutzwürdigen Biotope dargestellt, anschließend die vom Landesamt für Natur, 
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW erarbeiteten Biotopverbundflächen mit 
herausragender Bedeutung (Stufe I) und besonderer Bedeutung (Stufe II) sowie die 
vom LANUV kartierten Fundorte von planungsrelevanten und verfahrenskritischen 
Arten. Die Beschreibung der Kriterien FFH -Gebiet, Vogelschutzgebiet, 
Naturschutzgebiet und Nationalpark, planungsrelevante und verfahrenskritische Arten 
(Tiere, Pflanzen) erfolgt für das Plangebiet und das im 300 -Meter-Radius liegende 
Umfeld. 
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Der noch unbe baute Teil des Änderungsbereichs Buschhausen befindet sich in 
Hanglage oberhalb der Ortslage Ründeroth und wird durch Grünland und 
Waldbestände unterschiedlicher Ausprägung bestimmt. Die bauleitplanerisch 
gesicherte Ortslage Buschhausen ist durch freistehe nde Einzelhausbebauung mit 
Gärten geprägt. Unmittelbar im nördlichen Bereich des Plangebiets Buschhausen liegt 
der tief eingeschnittene Siefen „Im Schlund“. Der temporär wasserführende Siefen 
weist beidseitig des Gewässers baumheckenartige Bestände mittleren Baumholzalters 
auf. Innerhalb des Gehölzbestands besteht eine Wegeverbindung zwischen der 
Ortslage Buschhausen und dem Dörrenberg-Weg im Aggertal.  
Das südlich angrenzende Grünland ist als Intensivgrünland zu kategorisieren. Südlich 
des Siefen weist die  Fettweide prägenden Baumbestand einer Linde und vier

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 20 von 64 
Obstbäumen auf. Neben Fichtenholzbeständen unterschiedlichen Baumholzalters 
überwiegen Birkenwaldbestände bzw. Birken-Eichenwald unterschiedlicher Reife, die 
sich durch Kyrill und nach der Fällung der F ichtenbeständen 2006/2007 durch 
Sukzession auf den Kahlschlagflächen entwickelt haben. Des Weiteren sind ein 
Buchenwaldbestand sowie ein Mischwaldbestand im Plangebiet vorhanden. Der 
bauleitplanerisch unbeplante Teil des Änderungsbereichs unterliegt überwiegend dem 
Landschaftsschutz.  
Die Tauschfläche 144 -01 wird durch Weiden, Obstweiden, Rasenfläche und 
Laubwaldbeständen unterschiedlicher Entwicklungsstufe geprägt. Zudem stocken 
kleinflächige Fichtenbestände innerhalb der Tauschfläche. Auf den steilen Häng en 
oberhalb der Wohnbebauung an der Tauschfläche 145 -01 stocken hingegen 
überwiegend standorttypische Laubwaldbestände. Im nördlichen Bereich dominiert 
Birkenwald wohingegen der südliche Änderungsbereich durch Hangwiesen und  
-weiden geprägt ist. 
Schutzgebiete 
Innerhalb des Untersuchungsraums bestehen keine Schutzausweisungen eines 
Natura 2000 Gebietes 2, Vogelschutzgebietes, Naturschutzgebiets oder gesetzlich 
geschützten Biotops. Das FFH-Gebiet DE-4910-301 „Wallefelder Höhle“ befindet sich 
in einem Abstand von ca. 1.500-3.000 m nördlich der Änderungsbereiche. Das FFH -
Gebiet DE-5010-301 „Immerkopf“ liegt in ca. 2.300 -3.200 m südlich der Plangebiete 
und der BAB A 4. Das FFH-Gebiet DE-5109-302 „Agger“ liegt ca. 10 km entfernt.  
Im weiteren Umfeld des zentralen Änderungsbereichs befinden sich der Bereich für 
den Schutz der Natur „Weinberg bei Ründeroth“, (BSN 74008 -2030), das 
Naturschutzgebiet „Weinberg bei Ründeroth“ sowie gesetzlich geschützte Biotope 
gem. § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW. Es werden v.a. Waldgesellschaften 
auf den steilen Aggertalhängen und naturnahe Fließgewässer (Agger, Quellbach) 
geschützt.  
Innerhalb der Tauschfläche 145 -01 befindet sich das geschützte Biotop „Natürlicher 
Silikatfels“ (BT-5010-147-9). Ansonsten ist im weiteren Umfeld der  Tauschfläche das 
Naturschutzgebiet „Orchideenwiese Nürschen“ festgesetzt. Zudem ist die BSN-Fläche 
                                            
2 Hinweis: Natura 2000 Gebiete = Fauna-Flora-Habitat (FFH) und Vogelschutzgebiete gemäß  
den EU-Richtlinien 92/43/Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und 79/409/EWG

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Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 21 von 64 
74008-3006 „Molbachtal“ im Umfeld zu nennen. Im Bereich der Tauschfläche 145 -01 
ist kein schutzwürdiges Biotop festgesetzt (vgl. Abb. 3). 
Alle drei Änderung sbereiche unterliegen gemäß Landschaftsplan Nr. 7 
„Engelskirchen“ des Oberbergischen Kreises dem Landschaftsschutz 
(Entwicklungsziel 1) (LSG -4910-0002). Entwicklungsziel ist die Erhaltung einer mit 
naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landsch aftselementen reich 
oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. 
Schutzwürdige Biotope  
Am nördlichen und westlichen Rand des zentralen Änderungsbereichs befindet sich 
das schutzwürdige Biotop „Agger zwischen dem Stausee bei Ösinghausen und 
Stausee“ (BK -5010-086), welches die Agger sowie bewaldete Talflanken mit 
Quellsiefen südlich und westlich des Plangebietes erfasst (vgl. Abb. 3). Der nördlich 
im Änderungsbereich Buschhausen liegende Siefen „Im Schlund“ ist dem 
schutzwürden Biotop zuzuordnen. Im Süden des Bereichs grenzt außerdem die 
Biotopkatasterfläche BK-5010-144 „Birken-Eichenwälder und Eichen-Birkenwälder am 
Aggertalhang“ an. 
Am nördlichen Rand der Tauschfläche 144-01 befindet sich auf einem zur Agger steil 
abfallenden, nordexponierten Hang die Biotopk atasterfläche „Ehemaliger Birken -
Eichen-Niederwald östlich Osberghausen“ (BK-5010-149).  
Biotopverbundflächen 
Für den Biotopverbund haben großflächig die bewaldeten Talflanken der Agger 
westlich der Buschhausener Straße eine besondere Bedeutung. Diese Waldbestände 
liegen außerhalb des Änderungsbereichs. Nördlich an den Änderungsbereich grenzt 
die Biotopverbundfläche VB-K-5010-019 „Mittleres Aggertal zwischen Osberghausen 
und Ehreshoven“ an (vgl. Abb. 4). 
In nördlicher Randlage der Tauschfläche 144 -01 ist au f einem zur Agger hin steil 
abfallenden, nordexponierten Hang die Biotopverbundfläche „Mittleres Aggertal 
zwischen Osberghausen und Ehreshoven“ (VB -K-5010-019) mit besonderer 
Bedeutung vorzufinden. Südlich grenzt die Biotopverbundfläche „Waldkomplex Hömel 
nordwestlich Wiehl“ (VB -K-5010-015) mit besonderer Bedeutung an. Westlich der 
Tauschfläche 145 -01 befindet sich die Biotopverbundfläche „Waldkomplex Hohe 
Warte östlich Engelskirchen“ (VB-K-5010-012) mit besonderer Bedeutung.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 22 von 64 
Geschützte Arten 
Gemäß Liste der Schutzwürdigen Arten des Landesamtes für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz NRW (LANUV) für den Quadranten 2 des Messtischblattes 5010 
„Engelskirchen“ sind im Untersuchungsgebiet die Lebensraumtypen „Laubwälder 
mittlerer Standorte“, „Fließ gewässer“, „Nadelwälder“, „Kleingehölze, Alleen, Bäume, 
Hecken“, Säume, Hochstaudenfluren“ „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“, 
„Fettwiesen und -weiden“ streng oder besonders geschützte Arten potenziell 
vorliegend. Aufgrund der Habitat Ausstattung wurd en 2020 faunistische Erfassungen 
für die Artengruppe der „Brutvögel“ und „Fledermäuse“ durchgeführt. Die 
Artenschutzprüfung (ASP) II wurde im Juli 2021 vorgelegt.  
Die ASP II weist zum einen insgesamt 10 Fledermausarten nach (vgl. 
Artenschutzprüfung II, En dbericht vorgelegt im Juni 2021). Die häufigste Art im 
Untersuchungsgebiet ist die Zwergfledermaus. Von den meist strukturgebunden 
fliegenden Zwergfledermäusen werden die Waldwege im Eingriffsbereich sowohl als 
Nahrungshabitat als auch als Leitlinien (Flug straßen) genutzt. Ein direkter 
Quartiersnachweis gelang bei exemplarischen Ausflugbeobachtungen von 
Baumhöhlen nicht, doch bieten die Höhlenbäume zahlreiche potenzielle 
Sommerquartiere und teilweise Winterquartierspotenzial. Das Untersuchungsgebiet 
mit Laubmischwaldparzellen, Waldrändern, Stauden und kleinen Gehölzen, Wiesen 
mit einzelnen Obstbäumen bietet wichtige Teilhabitate, wie insektenreiche 
Nahrungshabitate und Leitlinien (Flugstraßen) insbesondere für die Zwergfledermaus 
sowie Quartierpotenziale in Baumhöhlungen für anderer Arten.  
Des Weiteren konnten im Rahmen der ASP II als Ergebnis der Brutvogelkartierung 
insgesamt 43 Vogelarten beobachtet werden, wovon die überwiegende Zahl auch im 
Gebiet brütet. Die größte Zahl an Arten ist den Gehölzen, Gärten  und Siedlungen 
zuzuordnen und es handelt sich in der Regel um bisher in Nordrhein -Westfalen und 
dem Bergischen Land häufige, wenig gefährdete Kulturfolger. Unter Berücksichtigung 
der Gebietsgröße und des durchaus vielseitigen Habitatangebots ist die Artenzahl als 
gering zu werten.  
Zu den planungsrelevanten, besonders streng geschützten Arten führt die ASP II 
folgendes aus:

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 23 von 64 
 Feldsperling: Der Feldsperling nutzt einen Nistkasten an einer Hauswand in 
Buschhausen als Brutort. Das Paar konnte dreimal in dessen  Umfeld und im 
Einflugloch gesehen werden. 
 Star: Der Star konnte mehrfach singend, also revieranzeigend, in Buschhausen 
und den Gehölzen am Ortsrand beobachtet werden. Nach Abschluss der 
Brutzeit im Mai nutzen die Jungvögel die Grünlandflächen im nahen Umfeld des 
Ortes als Nahrungshabitat. 
 Habicht: Ein von Krähen bedrängtes Weibchen überfliegt das Gebiet Richtung 
Osten. Habichte sind zur Brutzeit im Umfeld ihrer oft großen Horste akustisch 
aktiv und auffällig. Eine Brut im Untersuchungsgebiet ist unwahrscheinlich. 
 Sperber: Für den Sperber liegt nur eine Beobachtung eines überfliegenden 
Männchens vor. 
 Mäusebussard: Auch für den Mäusebussard liegen nur wenige Beobachtungen 
vor. Hinweise auf ein Brutvorkommen (Horstfund(e), bettelnde, gerade flügge 
Jungvögel etc.) liegen nicht vor. 
 Rotmilan: Zu Beginn der Kartierung, zur Zugzeit, standen am 9. März über der 
Ortslage Buschhausen drei Individuen in den Aufwinden am Aggersteilhang. 
Die nachfolgenden Beobachtungen von Rotmilanen konzentrieren sich dann 
auf das Gebie t südöstlich des Arbeitsgebiets in Richtung Aggerstausee im 
Umfeld eines Brutplatzes. Ausgehend von dort streifen die Vögel das 
Arbeitsgebiet bei der Nahrungssuche im Randbereich. Der Horst konnte erst 
nach der Brutzeit aufgrund des auffälligen Verhaltens der Alt-vögel und eines 
diesjährigen Jungvogels lokalisiert werden. Die drei Vögel kreisten im nahen 
Umfeld des Horstes und flogen den Horstbaum in einem Fichtenwald mehrfach 
und laut rufend an. Auf dem Boden unter dem Nest fanden sich zahlreiche 
Gewölle und Nahrungsreste, darunter viele Federn von Vögeln (Eichelhäher, 
Grünspecht, Taube etc.). 
 Schwarzspecht: Der Schwarzspecht war im Gebiet regelmäßig zu beobachten, 
ohne dass besondere Lebensraumschwerpunkte zu erkennen sind. Hinweise 
auf einen Nistplatz lie gen nicht vor, das Gebiet ist offenbar lediglich 
Nahrungshabitat von einem oder mehrerer im Umfeld brütenden Paar(en). Der 
Schwarzspecht nistet bevorzugt in hohen Buchen mit einem 
Stammdurchmesser von mindestens 40 cm am Höhlenstandort. Gehölze dieser 
Art sind im Untersuchungsgebiet nur wenige vorhanden.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 24 von 64 
Durch die ebenfalls durchgeführte Eulenkartierung konnte im Rahmen der ASP II des 
Weiteren ein Waldkauz im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Es ist davon 
auszugehen, dass das Untersuchungsgebiet ein ständig besiedelter Lebensraum und 
Brutgebiet für den Waldkauz ist. Neben dem Waldkauz sind Vorkommen weiterer 
Eulenarten im Gebiet möglich.  
Nach den o. g. Richtlinien und Verordnungen geschützte Pflanzen sind im Wirkbereich 
des Planvorhabens nicht vorhanden.

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Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 25 von 64 
Abbildung 3: „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“ 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 26 von 64 
Abbildung 4: Biotopverbund (LANUV) 
 
 
 
  
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

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Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 27 von 64 
Abbildung 5: Kartierte Fundorte von Arten (LANUV) 
 
  
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 28 von 64 
2.4 Schutzgut „Fläche, Boden“ 
Im Vordergrund des Schutzgutes „Fläche, Boden“ steht die Sicherung der natürlichen 
Funktionen des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, 
Pflanzen und Bodenorganismen, als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere 
mit seinen Wass er- und Nährstoffkreisläufen, als Abbau -, Ausgleichs - und 
Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter -, Puffer - und 
Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers 
sowie Funktionen der Natur- und Kulturgeschichte.  
Die Sicherung und der Schutz der schutzgutbezogenen Funktionen erfolgen im Zuge 
der Planaufstellung durch flächensparende und bedarfsgerechte Festlegung von 
Siedlungs-, Gewerbe - und Industrieflächen. Entsprechend des Leitbildes der 
„flächensparenden S iedlungsentwicklung“ (Grundsatz 6.1 -2 LEP  NRW) folgen 
regionalplanerische Festlegungen mit Hinblick auf eine wirtschaftliche und effiziente 
Flächennutzung den drei wesentlichen Strategien, welche die Sicherung des 
Schutzgutes „Fläche, Boden“ zum Ziel haben: Vermeidung (Aktiver Flächenschutz und 
flächensparendes Bauen), Mobilisierung (Aktivierung von Baulücken, Entsiegelung im 
Bestand) und Revitalisierung (Wiedernutzbarmachung von Brachflächen). 
Die Schutzgüter „Fläche“ und „Boden“ sowie die bodenschutzrecht lichen Belange 
werden auf Grundlage des „Fachbeitrags Bodenschutz“ vom Geologischen Dienst 
NRW berücksichtigt (3.  Auflage, 2018). In der Karte „Schutzwürdige Böden“ werden 
flächendeckend alle Böden dargestellt und hinsichtlich ihrer natürlichen 
Bodenfunktionen und der Archivfunktion in Abhängigkeit vom Grad der 
Funktionserfüllung in den zwei Stufen „Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung“ und 
„Böden mit hoher Funktionserfüllung“ bewertet.  
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Der zentrale Änderungsbereich mit einer Gesamtgröße von 16,9 ha weist auf 4,8 ha 
bereits im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächen aus, die durch 
versiegelte und bebaute Flächen vorbelastet sind. Der übrige Flächenanteil wird durch 
landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen bestimmt. Eine Vorbelastung 
durch versiegelte und bebaute Flächen liegt in den bauleitplanerisch unbeplanten 
Bereichen nicht vor. Die beiden Tauschflächen sind ausschließlich land - und 
forstwirtschaftlich genutzt. Eine  Vorbelastung liegt auf der Tauschfläche 144 -01 vor,

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 29 von 64 
durch die bestehenden Maste der durch sie hindurch verlaufende 
Höchstspannungsfreileitung. 
Der zentrale Änderungsbereich umfasst überwiegend schutzwürdige Böden mit sehr 
hoher und hoher Funktionserfüllung (vgl. Abb.6). Geologisch werden die Talhänge der 
Agger im Bereich der Ortslage Buschhausen überwiegend von devonischen Ton -, 
Schluff- und Sandsteinen aufgebaut, die in Teilbereichen von pleistozänen Hang- und 
Hochflächenlehme bzw. Löß überlagert werden. Im Änderungsbereich ist der 
vorherrschende Bodentyp die Parabraunerde (L341). Kleinflächig sind die 
Pseudogley-Parabraunerde (S -L341SW2) und Braunerde (B321) vorzufinden. Ihre 
Erodierbarkeit wird als hoch bis sehr hoch eingeschätzt.  
Im Änderungsbereich 14 4-01 befinden sich kleinflächig im Süden schutzwürdige 
Böden mit hoher und sehr hoher Funktionserfüllung. Im Bereich der Tauschfläche sind 
Braunerden ohne Grundwassereinfluss (B321, B341, B 311) vorherrschend, die in 
Abhängigkeit vom Standort eine geringe bis mittlere Ertragsfähigkeit aufweisen. Ihre 
Erodierbarkeit wird als hoch eingeschätzt. Am südlichen Rand der Tauschfläche ist die 
Pseudogley-Parabraunerde (S-L341SW2) und kleinflächig die Parabraunerde (L341) 
mit einer jeweils hohen Ertragsfähigkeit und Erodierbarkeit dargestellt. 
Der Änderungsbereich 145-01 umfasst schutzwürdige Böden mit hoher und sehr hoher 
Funktionserfüllung. Bei der Tauschfläche 145-01 ist der vorherrschende Bodentyp die 
Braunerde (B321). Auf den sehr steilen Hangflächen im Norden de s 
Änderungsbereiches ist die grundwasserfreie Braunerde (B311) dargestellt. 
Kleinflächig sind im Süden der Tauschfläche die Pseudogley -Parabraunerde (S -
L341SW2) und die Parabraunerde (L 341) vorzufinden. 
Eintragungen im Altlast-Verdachtsflächenkataster des Oberbergischen Kreises liegen 
nicht vor. 
Geotope sind von dem Vorhaben nicht betroffen.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 30 von 64 
Abbildung 6: „Fläche, Boden“ 
 
 
  
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 31 von 64 
2.5 Schutzgut „Wasser“ 
Im Vordergrund des Schutzgutes „Wasser“ stehen die Sicherung der Qualität und 
Quantität von Grundwasservorkommen, die Erhaltung und Reinhaltung der Gewässer 
und die Erhaltung des Landeswasserhaushaltes. Die zu betrachtenden Kriterien sind 
Oberflächengewässer, Grundwasserkörper, festgesetzte und geplante 
Wasserschutzgebiete sowie die gesetzlich festgesetzten wie auch vorläufig 
gesicherten Überschwemmungsgebiete. 
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Grundwasser 
Nur mäßig ergiebige nutzbare Grundwasservorkommen sind im zentralen 
Änderungsbereich und im Bereich der Tauschfläche 145 -01 vorhanden. Der 
mengenmäßige und chemische Zustand des mäßig durchlässigen 
Kluftgrundwasserleiter DE_GB_DENW_272_07 „Rechtsrheinisches Schiefergebirge -
Agger“ wird gem. ELWAS als gut eingeschätzt. Die Tauschfläche 144 -01 liegt 
innerhalb des Kluftgrundwasserleiters DE_GB_DENW_272_16 „Rechtsrheinisches 
Schiefergebirge-Wiehl“, dessen men genmäßiger und chemischer Zustand gem. 
ELWAS ebenfalls als gut eingeschätzt wird. Bei allen Änderungsbereichen ist aufgrund 
der geologischen Verhältnisse mit Gesteinsbereichen geringer Filterwirkung von einer 
hohen Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwa ssers auszugehen. Laut 
Hinweisen des Geologischen Diensts (Stellungnahme vom 31.08.2021) weisen die 
devonzeitlichen Festgesteine im Änderungsbereich überwiegend eine geringe 
Trennfugendurchlässigkeit auf. In der oberflächennahen Auflockerungszone sowie 
entlang von Störungszonen kann die Durchlässigkeit jedoch erhöht sein, so dass hier 
Grundwasser angetroffen werden kann. Die genaue Lage der Grundwasseroberfläche 
im Festgestein ist nicht bekannt. 
Das Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter oder geplanter Trinkwasserschutzzonen.  
Hochwasser 
Der zentrale Änderungsbereich und die Tauschfläche 144 -01 grenzen an einen 
regionalplanerisch festgelegten Überschwemmungsbereich. Wegen der Hanglage 
liegt der Änderungsbereich außerhalb eines vorläufig gesicherten bzw. fe stgesetzten 
Überschwemmungsgebietes. Hochwasserrisikobereiche niedriger bis hoher

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 32 von 64 
Wahrscheinlichkeit sind ebenfalls nicht betroffen. Sie erstrecken sich in der Tallage 
teilweise bis in Siedlungsbereiche. 
Still- und Fließgewässer regionaler Bedeutung sind von den drei Änderungsbereichen 
ebenfalls nicht erfasst (vgl. Abb. 7). In einem Abstand von ca. 200 m fließt nördlich des 
Änderungsbereiches der Stiefelhagener Siefen, der als Kleiner Talauebach im 
Grundgebirge eingestuft wird. In direkter Umgebung der drei Änderungsbereiche liegt 
die Agger, ein Gewässer zweiter Ordnung. Nördlich der Tauschfläche 144 -01 grenzt 
an die L136 die Stauanlage Osberghausen an, die im Mai 2021 kein Wasser führt.  
Gemäß der Klimawandelvorsorgestrategie der Region Köln/Bonn e. V. lieg t das 
Plangebiet innerhalb eines Flusseinzugsgebietes mit sehr hohem 
Sturzflutgefährdungspotential, da sich im Mittelgebirge aufgrund der ausgeprägten 
Reliefierung die Fließgeschwindigkeiten der Wassermengen stark erhöhen können, so 
dass Sturzfluten zu einer Gefährdung für die Siedlungslagen werden können. 
Im Nord-Westen des Änderungsbereichs Buschhausen befindet sich ein Teil des steil 
eingeschnittenen und temporär wasserführende Quellsiefen „Im Schlund“, der in die 
Agger mündet. Er ist als schutzwürdiges Biotop (Biotopkataster NRW) ausgewiesen 
und liegt in nerhalb einer Biotopverbundfläche. Ein Quellsiefen sowie ein Graben 
befinden sich auch im unteren Hangbereich westlich des Änderungsbereiches und 
fließen ebenfalls in die Agger.  
Ein weiterer Quellsiefen befindet sich nördlich im weiteren Umfeld des Plange bietes 
südlich von Stiefelhagen. Er ist als gesetzlich geschütztes Biotop gem. §30 BNatSchG 
und § 42 LNatSchG festgesetzt (BT-4910-0004-2012). 
Laut Stellungahme des Aggerverbands (Stellungnahme 11.08.2021) sind die 
Quellgebiete bzw. Gewässer inklusive ihre r (Kerb -)Täler zu erhalten und durch die 
Einhaltung eines großzügigen Abstandes zur Wohnbebauung zu schützen. Eine 
Einleitung von Niederschlagswasser unmittelbar in die nahegelegenen Quellbereiche 
sei nicht zulässig. 
Vom Landesbüro der Naturschutzverbände kam im Rahmen des Scopings und der 
Frühzeitigen Unterrichtung der Hinweis (Stellungnahme vom 11.08.2021), dass die 
Quellsiefen bei Starkregen für die nähere Umgebung eine Gefahrenquelle bedeuten

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 33 von 64 
können. Auch sei zu prüfen, inwieweit die Flächenversiegelung  an dieser Stelle 
Hochwasser-/ Überschwemmungsereignisse an anderer Stelle begünstigen könne.  
Vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Stellungnahme vom 
13.08.2021) kam die Forderung zu untersuchen, ob durch die Planänderung eine 
Betroffenheit der Gewässeraue hinsichtlich einer noch notwendigen 
Gewässerentwicklung gegeben sei.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 34 von 64 
Abbildung 7: Schutzgut „Wasser“ 
  
 
 
  
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

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Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 35 von 64 
2.6 Schutzgut „Luft, Klima“ 
Im Vordergrund des Schutzgutes „Luft, Klima“ stehen die Sicherung der Qualität der 
Luft und des Klimas, die Vermeidung von Luf tverunreinigungen und der Erhalt von 
Frischluftgebieten sowie des Bestandsklimas und der mikroklimatischen 
Regenerations- und Austauschfunktionen. Planfestlegungen, wie z.B. Gewerbe - und 
Industrieansiedlungsbereich (GIB), Abgrabungsbereiche, Ablagerungen o der auch 
ASB können erhebliche negative Auswirkungen auf die Luftqualität und das lokale 
Klima haben. Wesentlich sind dabei Art und Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie 
die betriebsbedingten Auswirkungen. Erhebliche negative Umweltauswirkungen sind 
bei einer Inanspruchnahme, Versiegelung oder Überbauung von Räumen zu erwarten, 
die eine besondere Bedeutung für das lokale Klima oder die Luftqualität haben, wie 
zum Beispiel große zusammenhängende Offenlandbereiche, Waldbereiche oder 
Auenbereiche. 
Betriebs- und baubedingte Auswirkungen können mit den Festlegungen des 
Regionalplans nicht gesteuert werden, so dass eine differenzierte Betrachtung auf der 
nachgeordneten Planungs - und Zulassungsebene mit konkreten 
Regelungsmöglichkeiten zweckmäßig ist. Der Fachbeit rag Klima vom LANUV (2018) 
inklusive Planungsempfehlung zeigt für welche Gebiete eine erhöhte thermische 
Belastung erwartet werden kann sowie die möglichen klimatischen Ausgleichsräume. 
Darüber hinaus werden die klimarelevanten Böden des Fachbeitrags Boden schutz 
vom Geologischen Dienst NRW (3. Auflage, 2018) betrachtet. 
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Die klimatischen Bedingungen (Durchlüftung, Frischluftzufuhr) innerhalb des 
Plangebiets sowie dessen Umfelds sind aufgrund der entsprechenden 
Vegetationsstrukturen und der vorhandenen Topographie günstig. 
Der ozeanisch bestimmte Klimaeinfluss prägt auch die bioklimatischen Verhältnisse 
im Vorhabenbereich. Kennzeichnend ist ein regenreiches und mäßig kühles Klima mit 
einem mittleren Jahresniederschlag von 1.290 mm, einer mittleren Temperatur von 1 
bis 2° C im Januar und einer Julitemperatur von 17° -18°C. Die durchschnittliche 
jährliche Lufttemperatur liegt zwischen ca. 9 -10° C. Die Anzahl der heißen Tage wird 
mit >1 -5 Tagen angegeben. Starkniedersc hlagstage >10 mm/d/Jahr sind in dem 
Zeitraum von 1981 -2010 an 38 Tagen aufgetreten, Starkniederschlagstage >20

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Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 36 von 64 
mm/d/Jahr an 11 Tagen, Starkniederschlagstage >30 mm/d/Jahr an drei Tagen. Das 
Wettergeschehen wird überwiegend durch die vorherrschende Westwind strömung 
geprägt. Im Plangebiet sind daher West -Südwest-Windlagen mit mittleren 
Windgeschwindigkeiten bestimmend. Im Winter treten zeitweise auch Ost -Südost-
Windlagen auf. 
Laut Klimatopkarte des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
Nordrhein-Westfalen (LANUV) ist das Plangebiet überwiegend dem Waldklima und 
Freilandklima zuzuordnen. Die Ortslage Buschhausen wird schwerpunktmäßig dem 
Vorstadtklima zugeordnet. Bei den Tauchflächen dominiert ebenfalls das Freiland- und 
Waldklima.  
Die Grünflächen  im Plangebiet weisen eine geringe (Grünland) und eine hohe 
thermische klimatische Ausgleichsfunktion (Wald) auf. Die Ortslage Buschhausen 
weist eine sehr günstige bis günstige thermische Situation auf (vgl. Abb. 8). Die beiden 
Tauschflächen weisen eine geringe bis mittlere thermische Ausgleichsfunktion auf.  
Der Änderungsbereich Buschhausen sowie die beiden Tauschflächen liegen laut 
Klimaanalysekarte des LANUV nicht innerhalb eines Klimawandel -Vorsorgebereichs. 
Der Ortsteil Buschhausen weist keine städtisc he Wärmeinsel auf. Die 
Änderungsbereiche weisen von Ost nach West vorwiegend einen mittleren 
Kaltluftvolumenstrom auf. Der Volumenstrom ist ein Parameter für den Zustrom von 
Kaltluft und bestimmt die Größenordnung des Durchlüftungspotentials. 
Teilbereiche des Waldes im Plangebiet Buschhausen weisen gemäß Wald -Info NRW 
die Waldfunktion Klimaschutz auf. Die Abgrenzung der Flächen basiert auf der 
Waldfunktionskartierung von 2019. Die vorhandenen Waldflächen innerhalb der 
Tauschflächen weisen überwiegend ebenfa lls die Waldfunktion Klimaschutz auf. Es 
gilt hier jedoch zu berücksichtigen, dass im Änderungsbereich Buschhausen hohe 
Flächenanteile von Waldbeständen abgegrenzt werden, die aufgrund ihres Alters bzw. 
ihrer Ausprägung (z.B. junge Fichtenschonung, Birkenvorwald, Schlagflur) nur geringe 
Funktionen als Klimaschutzwald erfüllen können. 
Angaben zu lufthygienischen Belastungen durch regionale und lokale Emittenten, die 
gegebenenfalls zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der 
menschlichen Gesundheit und des Wohlbefindens der Tier - und Pflanzenwelt führen 
könnten, liegen für das Plangebiet nicht vor. Allerdings kam im Rahmen des Scopings

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 37 von 64 
der Hinweis von der Anlagenüberwachung, dass Geruchsimmissionen im Nahbereich 
der Firma Dörrenberg Edelstahl G mbH nicht grundsätzlich auszuschließen sind 
(Stellungnahme Dezernat 53 vom 24.08.2021). Bei der Firma handelt es sich um eine 
Eisen- bzw. Stahlgießerei >=20 t/d Gussteile. Sie ist kein Störfallbetrieb.  
Um diese Auswirkungen beurteilen zu können, wären Spe zialgutachten erforderlich, 
die auf der nachgelagerten Planungs - und Zulassungsebene sinnvoll sind. Konkrete 
Aussagen zu den Auswirkungen von Emissionen können zu diesem Zeitpunkt der 
Planung daher noch nicht getroffen werden.

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Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 38 von 64 
Abbildung 8: Schutzgut „Luft, Klima“  
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000 
 
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

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Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 39 von 64 
2.7 Schutzgut „Landschaft“ 
Im Vordergrund des Schutzgutes „Landschaft“ stehen Aspekte des Landschaftsbilds 
sowie des Landschaft sraums. Beide Schutzkriterien finden sich in den 
Landschaftsbildeinheiten wieder, welche als Teil des naturschutzfachlichen 
Fachbeitrags für den Regierungsbezirk Köln erarbeitet wurde und eine wichtige Daten- 
und Informationsgrundlage zur Bewertung des Landschaftsbilds auf regionaler Ebene 
darstellt.3 Das LANUV  NRW hat zum einen Landschaftsbildeinheiten von 
herausragender Bedeutung mit dem Ziel Erhaltung und Minimierung von störenden 
Elementen und zum anderen Landschaftsbildeinheiten von besonderer Bedeutung mit 
dem Ziel Entwicklung und Vermeidung bzw. Steuerung von störenden Elementen 
herausgearbeitet.   
Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft werden in der Regel durch die 
Gebietskategorie der Landschaftsschutzgebiete (LSG) geschützt. Neben den LSG 
werden auch die für die Erholung besonders geeigneten Naturparke betrachtet. Eine 
weitere Kategorie für das Schutzgut Landschaft stellen unzerschnittene verkehrsarme 
Räume (UZVR) des LANUV NRW dar. UZVR sind Landschafts - und Naturräume, die 
nicht durch Straßen, Schienenwege, schiffbare Kanäle, flächenhafte Bebauung oder 
Betriebsflächen mit besonderen Funktionen wie z.B. Verkehrsflugplätze zerschnitten 
werden. Die Unzerschnittenheit der Landschaft stellt einen wesentlichen Teilaspekt bei 
der Betrachtung des Naturhaushaltes dar.  
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Die Änderungsbereiche liegen innerhalb des Landschaftsraumes „Oberes Aggertal mit 
Oberbergischem Verdichtungsraum“ (LR-VIa-018). Aufgrund der Erzvorkommen, des 
Oberflächengewässers de r Agger und dem frühen Bau der Bahnlinie entlang des 
Flusses konnte ein frühindustrieller Verdichtungsraum wachsen, der sich bis heute zu 
einem annähernd geschlossenen Siedlungs - und Verkehrsband innerhalb des 
Talraumes entwickelt hat. Der Talraum wird durch überwiegend bewaldete Hänge und 
Höhen begrenzt. An den Hängen befinden sich nur kleine Ortslagen wie z.B. 
Buschhausen. 
Die Planänderung liegt mit allen drei Teilbereichen im Naturpark Bergisches Land. Die 
Änderungsbereiche liegen auch fast vollständig i nnerhalb eines 
                                            
3 Fachbeitrag Landschaftsbild LANUV

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Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 40 von 64 
Landschaftsschutzgebietes des rechtsgültigen Landschaftsplan Nr. 7 „Engelskirchen“ 
des Oberbergischen Kreises (Entwicklungsziel 1) (LSG-4910-0002). Entwicklungsziel 
ist die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlich en 
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. 
Der Änderungsbereich Buschhausen und die Tauschfläche 144 -01 enthalten keine 
Landschaftsbildeinheiten mit herausragender oder besonderer Bedeutung, die im 
Teilbeitrag des Fachbeitrags  des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den 
Regionalplan der Bezirksregierung Köln, April 2017 ausgewiesen sind. Westlich der 
Agger ist die großflächige Landschaftsbildeinheit „Heckberger Wald“ (LBE-VIa-019-W) 
herausragender Bedeutung ausgewiesen, in der die Tauschfläche 145-01 liegt. 
Das Landschaftsbild im Änderungsbereich wird durch Waldstrukturen und 
Grünlandnutzung geprägt. Es überwiegt der Laubgehölzanteil, ein hoher Anteil ist nach 
dem Orkan Kyrill 2007 durch sukzessive Fällung der Fichtenbestände entstanden. Der 
Änderungsbereich fällt auf dem westexponierten Aggertalhang von einer Höhenlage 
von ca. 220 m ü. NHN im Osten auf ca. 173 m ü. NHN westlich zur Agger hin ab. Die 
Agger fließt unterhalb des Plangebietes auf einer Höhenlage von ca. 140 m ü. NHN.    
Aufgrund des hohen Waldanteils bestehen in die Umgebung keine weitreichenden 
Blickbeziehungen. 
Der zentrale Änderungsbereich weist ein Netz von Wirtschaftswegen auf, welches für 
die landschaftsbezogene Erholungsnutzung und die Feierabenderholu ng der 
Bevölkerung geeignet ist. Regionale und überregionale Wegeverbindungen verlaufen 
nicht innerhalb des Plangebietes. Ein örtlicher Wanderweg verläuft von Engelskirchen 
nach Ösinghausen westlich des Plangebietes entlang der Agger. Rundwanderwege 
sind nördlich des Plangebietes im Bereich des Naturschutzgebietes NSG „Weinberg 
bei Ründeroth“ ausgewiesen.  
Das Landschaftsbild der Tauschflächen wird insbesondere durch Wald - und 
Grünlandstrukturen geprägt. Für die wohnungsnahe Feierabenderholung der 
Bevölkerung hat die Tauschfläche 144-01 eine mittlere Bedeutung. Die Tauschfläche 
145-01 besitzt mit dem hohen Anteil an Wald- und Grünlandflächen in steiler Hanglage 
keine Bedeutung für die wohnungsnahe Erholung.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 41 von 64 
Der zentrale Änderungsbereich ist Bestandteil eines unzerschnittenen, verkehrsarmen 
Raums (UZVR 4910 -027) der Kategorie größer 10 - 50 km² (vgl. Abb. 9). Das 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW gab im Rahmen des 
Scopings den Hinweis (Stellungnahme vom 13.08.2021), dass durch die 
Neufestlegung des ASB, der UZVR in eine niedrigere Größenklasse eingestuft werden 
könnte. Aufschluss hierüber könne nur eine Neuberechnung bringen, in die alle 
sogenannten zerschneidenden Faktoren miteinflößen.

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Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 42 von 64 
Abbildung 9: Schutzgut „Landschaft“ 
 
 
 
  
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

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Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 43 von 64 
2.8 Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ 
Im Vordergrund des Schutzgutes „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ steht die 
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von 
besonders charakteristischer Eigenart, Ensembles sowie geschützter und 
schützenswerter Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern 
es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist.  
Kulturlandschaften sind je nach ihrem Erscheinungsbild und dem Anteil der erhaltenen 
historischen Substanz und Struktur un terschiedlich empfindlich. Je historischer eine 
Kulturlandschaft geprägt ist, desto höher ist ihre generelle Empfindlichkeit gegenüber 
Eingriffen. Dennoch unterliegen Kulturlandschaften einer stetigen, dynamischen 
Veränderung. Maßgeblich für die Ebene des Regionalplans sind die vom 
Landschaftsverband Rheinland (LVR) für den Regierungsbezirk Köln 
herausgearbeiteten Regionalbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche (KLB). Diese 
wurden unter Betrachtung landschaftskultureller, denkmalpflegerischer und 
bodendenkmalpflegerischer Belange abgegrenzt. Im Fachbeitrag Kulturlandschaften 
werden die landesbedeutsamen KLB konkretisiert und in einigen Bereichen 
differenzierter ausgearbeitet. 
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung 
Die Änderungsbereiche sind Teil der Ku lturlandschaft Bergisches Land. Sie liegen 
innerhalb des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs „Aggertal – Leppetal“ (KLB 
22.04), der geprägt ist durch Bergbau, Eisenerzverarbeitung und Industrie. Dieser 
verläuft als Korridor innerhalb der Kulturlandschaft Bergisches Land entlang der Agger. 
Als wertgebende Merkmale werden der mittelalterliche und frühneuzeitliche 
Erzbergbau, Hütten und Hammerwerke mit persistenter Nutzung, die 
Metallverarbeitung, Ölchenshammer, Grauwackesteinbrüche und Anlagen der 
Textilindustrie; Kleinbahntrasse, Wasserkraftnutzung oder Schlösser in Gimborn und 
Ehreshoven mit Umfeld und Gartenanlagen aufgeführt. Wertgebende Faktoren 
werden innerhalb der Änderungsbereiche nicht berührt. 
Landes- oder regionalbedeutsame Kulturlandschaftsbereic he entsprechend des 
Kulturlandschaftlichen Fachbeitrags für den Regionalplan Köln sind von der Planung 
nicht betroffen. In näherer Umgebung sind, der Denkmalbereich „Engelskirchen -

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 44 von 64 
Ründeroth“ (KLB 420) und der Kulturlandschaftsbereich (KLB) 419 „Zeithstraße “ zu 
nennen, die durch die Ortslage Ründeroth verläuft. 
Gemäß der Unteren Denkmalbehörde sind im Änderungsbereich Buschhausen sowie 
im näheren Umfeld keine Bau - oder Bodendenkmale sowie Naturdenkmale 
eingetragen.

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Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 45 von 64 
Abbildung 10: Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ 
 
  
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)   Maßstab 1:50.000

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Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 46 von 64 
2.9 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern 
Die zwischen den beschriebenen Schutzgütern bestehenden Wechselwirkungen 
wurden in die vorliegende Bestandsbeschreibung einbezogen.  
2.10 Gleichwertigkeit der Tauschflächen 
Nach den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 LEP NRW bezieht sich die Gleichwertigkeit von 
Tauschflächen sowohl auf die Quantität als auch auf die Qualität der 
Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO.  
Infolge der Regionalplanänderung stellen rein quantitativ betrachtet,  die beiden 
Tauschflächen 144 -01 und 145 -01 mit einem Umfang von 20,2 ha eine 
Überkompensation für die Inanspruchnahme des teilweise bereits besiedelten 
Änderungsbereiches Buschhausen in einer Größenordnung von 16,9 ha dar.  
Qualitativ betrachtet kann eben falls von einer wertgleichen Kompensation 
ausgegangen werden. Wie in den vorangegangenen Kapiteln schutzgüterbezogen 
dargelegt, kann insgesamt betrachtet ein gleichwertiger regionalplanerischer 
Ausgleich durch die vorgesehene Umwandlung bestehender 
Siedlungsflächenreserven im Freiraum erreicht werden, da in den beiden 
Änderungsbereichen 144 -01 und 145 -01 vergleichbare Strukturen von Wald - und 
Grünlandflächen vorherrschen.  
Lediglich mit Blick auf den Verlust von Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung sowie 
der Flächeninanspruchnahme eines unzerschnittenen verkehrsarmen Raums erfolgt 
keine wertgleiche Kompensation.  
Den Anforderungen des Ziel 6.1 -1 LEP NRW an einen Flächentausch wird somit 
entsprochen.  
Der Oberbergische Kreis befürwortet im Rahmen des Scopi ngs den Flächentausch 
(Stellungnahme vom 12.08.2021). Der Landesbetrieb Wald und Holz schreibt in seiner 
im Vorfeld zur Anregung abgegebenen Stellungnahme, dass mit den beiden 
Tauschflächen auf regionalplanerischer Ebene ein Interessensausgleich zu erziele n 
sei (Schreiben vom 13.08.2020).  
Im Rahmen des Scopings weist der Landesbetrieb Wald und Holz (Stellungnahme 
vom 03.09.2021) daraufhin, dass der betroffene Wald innerhalb des zentralen

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 47 von 64 
Änderungsbereiches zwar über vielfältige Nutz -, Schutz - und Erholungs funktion 
verfüge, ihm allerdings herausragende Funktionen, die eine dauerhafte 
Inanspruchnahme ausschließen würden, nicht attestiert werden könnten. Der 
Landesbetrieb stimmt der zeichnerischen Rücknahme von Wald zugunsten von ASB 
zu, da die zeichnerische Rücknahme mit einer flächengleichen Rücknahme von ASB-
Flächen zu Gunsten einer anschließenden Waldausweisung abgegolten werde.  
 
3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Durch die Umwandlung von ASB in Wald und AFAB im Bereich der beiden 
Tauschflächen 144 -01 und 145 -01 werden voraussichtlich keine erheblichen 
Umweltauswirkungen ausgelöst. Dies gilt auch für den Bereich der bestehenden 
Ortslage Buschhausen, der künftig als ASB dargestellt werden soll. Die künftige 
Regionalplanfestlegung wird dort wie  auch im Bereich der beiden Tauschflächen der 
aktuellen Nutzung entsprechen. Durch die Planänderung in diesen Bereichen wird 
keine Betroffenheit von Schutzgebieten ausgelöst. Auch kommt es zu keiner 
Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und zu keinen er heblichen 
Beeinträchtigungen von Schutzgütern.  
Bei der nachfolgenden Umsetzung der geplanten Siedlungsentwicklung im zentralen 
Änderungsbereich sind folgende Umweltauswirkungen zu erwarten:  
- Einschränkungen, temporäre Störung und Verlust von Lebensraum fü r Tiere und 
Pflanzen sowie planungsrelevanter Arten,  
- Inanspruchnahme von Boden, damit Einschränkung der Bodenfunktionen,  
- Einschränkungen für die Grundwasserneubildung durch Versieglung, 
- mögl. Beeinträchtigung der Gewässer durch verstärkten Abfluss von 
Niederschlagswasser,  
- mögl. Erhöhung des Sturzflutrisikos 
- mögl. Einschränkung der lokalen lufthygienischen Ausgleichsfunktion, 
- Beeinträchtigung eines regional bedeutsamen unzerschnittenen verkehrsarmen 
Raums

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 48 von 64 
 
4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands  bei 
Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der 
Planung 
Die Beschreibung und Bewertung der Entwicklung des Umweltzustandes und die 
Wirkungen des Regionalplans auf einzelne Umweltschutzgüter erfolgt in tabellarischer 
Form mit Hilfe eines Prüfbogens (siehe Anlage I). 
Der Prüfbogen fokussiert im Folgenden auf den Teilbereich, für den durch die 
Neufestlegung von ASB voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu 
erwarten sind. Die beiden Tauschflächen wurden keiner vertiefenden Bewertung 
unterzogen, da mit der Umwandlung ASB in AFAB keine erheblichen 
Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 
Im Rahmen des nachgelagerten Flächennutzungs - und Bebauungsplanverfahrens 
werden auf Grundlage der im Raumordnungsgesetz und in der SUP -Richtlinie 
vorgesehenen Absc hichtung die Prognosen über die voraussichtlichen 
Umweltauswirkungen vorhabenbezogen konkretisiert. Dies erfolgt im Rahmen einer, 
auf die entsprechende Planungsebene bezogenen Umweltprüfung. Im 
Landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgt eine quantitative  Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung, mit welcher die Erfüllung des notwendigen 
Kompensationsumfangs im Rahmen der Planfeststellung rechnerisch nachgewiesen 
wird. 
 
4.1 Schutzgüterbezogene Bewertung der Umweltauswirkungen 
Die Ermittlung der Bestandssituation sowie die Betroffenheit der einzelnen 
Schutzgüter und die Bewertung der Umweltauswirkungen sind im Prüfbogen (siehe 
Anlage I) tabellarisch zusammengefasst. Auf dieser Grundlage werden nachfolgend 
die Schutzgüter ausgeführt, von denen erhebliche Umweltauswi rkungen bei 
Durchführung des Plans nicht auszuschließen sind.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 49 von 64 
Beim Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt  kommt es zu erheblichen 
Umweltauswirkungen, die aus der dauerhaften Inanspruchnahme von 
Biotopstrukturen resultieren, die Lebensraum und Na hrungshabitat 
planungsrelevanter Arten sind.  
Bei der artenschutzrechtlichen Eingriffsbewertung kommt die ASP II zu folgendem 
Ergebnis: Der Eingriff wird wegen der Bedeutung des Untersuchungsgebiets für 
Fledermäuse (Nahrungshabitate, Leitstrukturen, Quarti ermöglichkeiten in 
Baumhöhlen), insbesondere für Zwergfledermäuse, teilweise als kritisch angesehen. 
Bei Einhaltung der fachgutachterlich empfohlenen Maßnahmen werden die Wirkungen 
des Eingriffs bezüglich der Fledermausfauna abgemildert.  
Bezüglich der planungsrelevanten Vogelarten kommt die ASP zu dem Ergebnis, dass 
der Lebensraum bzw. der Bestand an gefährdeten, streng geschützten Arten durch 
den geplanten Eingriff kaum beeinträchtigt werden. Es wird angenommen, dass durch 
strikte Einhaltung der fachgutac hterlich vorgeschlagenen Maßnahmen insgesamt 
keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen von 
planungsrelevanten Vogelarten und Arten mit einem Gefährdungsgrad auf der Roten 
Liste Niederrheinische Bucht und Arten von besonderer lokaler Bedeutung zu erwarten 
ist. 
Interessenkonflikte mit verfahrenskritischen Vorkommen von regional - oder 
landesbedeutsamen Arten sind im Rahmen der Regionalplanänderung nicht zu 
erwarten.  
Beim Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt  können des W eiteren 
erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden, da der zentrale 
Änderungsbereich das regionalbedeutsame schutzwürdige Biotop BK -5010-086 
Agger zwischen dem Stausee bei Ösinghausen und Stausee räumlich tangiert. Zwar 
ist keine Flächeninan spruchnahme des schutzwürdigen Biotops geplant, jedoch 
können erhebliche Beeinträchtigungen des Biotops zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht 
ausgeschlossen werden. Hier bedarf es in den nachgelagerten Bauleitplanverfahren 
und im Rahmen der Fachplanung einer weitergehenden Untersuchung.  
Für das im Umfeld des Plangebiets bestehende Naturschutzgebiet GM-009 Weinberg 
bei Ründeroth sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten, da zwischen

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 50 von 64 
dem Naturschutzgebiet und dem Plangebiet vorhandene Bebauung liegt,  die eine 
abschirmende Wirkung gegenüber den Wirkungen des Plangebietes hat. 
Beim Schutzgut Boden sind ebenfalls erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten. 
Durch die Umwandlung von Freiraum in Siedlungsbereich werden überwiegend 
schutzwürdige Böden mit einer sehr hohen und hohen Funktionserfüllung in Anspruch 
genommen. Im Bereich der künftigen Versiegelungen gehen sie dauerhaft für den 
Naturhaushalt verloren.  
Beim Schutzgut Landschaft wird durch die zukünftige Siedlungsentwicklung eine 
Betroffenheit eines unzerschnittenen verkehrsarmen Raums (UZVR) zwischen 10 und 
50km² ausgelöst. Der Änderungsbereich befindet sich am südlichen Rand des UZVR, 
was zur Folge hat, dass dieser in seiner Ausdehnung beeinträchtigt wird. Es kann zum 
jetzigen Zeitpunkt nicht ausges chlossen werden, dass die Planänderung zu einer 
Herabstufung des UZVR in eine andere Größenklasse führen wird. Aufschluss 
hierüber könnte eine Neuberechnung des UZVR bringen, in die alle zerschneidenden 
Faktoren einfließen.  
 
Hinsichtlich der schutzgutbezo genen Beurteilung sind demnach voraussichtlich bei 
vier Kriterien (planungsrelevante Arten, schutzwürdige Biotope, schutzwürdige 
Böden, landschaftsgebundene Erholung) erhebliche Umweltauswirkungen  zu 
erwarten, so dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich  
eingeschätzt werden. 
Bei Nichtdurchführung des Plans werden sich keine derzeit erkennbaren 
Verbesserungen bzw. Verschlechterungen des Umweltzustandes ergeben. Der 
Bereich bliebe weiterhin als Waldbereich und als Allgemeiner Freiraum - und 
Agrarbereich (AFAB) im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, festgelegt, 
überlagert durch die Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und 
landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE).

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 51 von 64 
4.2 Wechselwirkungen und kumulative Wirkungen 
Die zwischen den besch riebenen Schutzgütern bestehenden Wechselwirkungen 
wurden in die vorliegende Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
einbezogen.  
 
5 Alternativenprüfung 
Gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG sind neben der Beschreibung und Bewertung der 
Umweltauswirkungen Angaben zu in Betracht kommenden anderweitigen 
Planungsmöglichkeiten zu machen, wobei die Ziele und der räumliche 
Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind. 
Im Rahmen der Anregung auf Regionalplanänderung hat die Gemeinde Engelskirchen 
den Mangel an kurzfristig verfügbaren Alternativflächen aufgezeigt. Seitens der 
Kommune wurden hierbei die aktuell vorhandenen regionalplanerischen Reserven in 
Form der noch nicht durch Bauleitplanung in Anspruch genommenen ASB -Bereiche 
sowie die aktuellen Wohnbauflächenreserven des Flächennutzungsplans untersucht. 
Dabei wurden vom Gemeinderat beschlossenen Leitbild -Leitsätze und die Ziele des 
Gemeindeentwicklungskonzepts berücksichtigt. 
Im Ergebnis zeigt die erforderliche Alternativenprüfung durch die G emeinde 
Engelskirchen gemäß den Ausführungen im Rahmen der Anregung keine alternativen 
Potentiale zur Wohnbauflächenentwicklung in Infrastrukturnähe mit ÖPNV-Anbindung. 
Verdichtungspotentiale im siedlungsräumlichen Innenbereichen sind nur kleinflächig 
als Baulücken oder Brachflächen vorhanden. Hinzu kommen vielerorts naturräumliche 
oder eigentumsrechtliche Restriktionen weshalb der in Rede stehende Standort 
Buschhausen im Ergebnis der Untersuchung als favorisierter Entwicklungsstandort 
klassifiziert wurde. 
Als Null-Variante ist die Beibehaltung der forst - und landwirtschaftlichen Nutzung im 
zentralen Änderungsbereich anzunehmen. Da andere Siedlungsbereiche der 
gemeindlichen Entwicklung nicht zur Verfügung stehen, hätte dies zur Konsequenz, 
dass die Gemeinde Engelskirchen keine weitere Siedlungsentwicklung vornehmen 
könnte.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 52 von 64 
 
6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum 
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich werden in 
nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren insbesondere im Rahmen der 
Eingriffsregelung konkret festgelegt.  Dennoch werden insbesondere im Rahmen der 
vertieften Prüfung Hinweise für mögliche Maßnahmen auf den nachgeordneten 
Planungs- und Zulassungsebenen gegeben. Zu nen nen ist diesbezüglich 
insbesondere die Optimierung der Abgrenzung von Bereichsdarstellungen auf den 
nachgeordneten Planungs - und Zulassungsebenen, wodurch sich Eingriffe in 
bedeutende Schutzgutbereiche (z.B. Biotopverbundflächen, schutzwürdige Biotope 
und Böden, planungsrelevante Arten) ggfls. deutlich verringern und zum Teil sogar 
vermeiden lassen.  
Bezüglich des Änderungsbereichs ist die Betroffenheit des regional bedeutsamen 
schutzwürdigen Biotops ggf. durch eine entsprechende Berücksichtigung der 
Abgrenzung vermeidbar.  
Darüber hinaus sind nachfolgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und 
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen erforderlich: 
- Möglichst sparsame Flächeninanspruchnahme und Minimierung der 
Versiegelung 
- Weitgehende Versickerung des Niederschlagwassers im Plangebiet  
- Regelungen zum Ausschluss einer Beeinträchtigung des angrenzenden 
schutzwürdigen Biotops  
- Schutz vor Starkregen 
- Laut Artenschutzrechtlicher Prüfung der Stufe II ist bei strikter Einhaltung der 
folgenden Maßnahmenempfehlungen durch das Vorhaben keine 
Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen von 
planungsrelevanten Vogelarten und Arten mit einem Gefährdungsgrad auf der 
Roten Liste Niederrheinische Bucht und Arten von besonderer lokaler 
Bedeutung zu erwarten: 
- Bauzeitenbeschränkung

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 53 von 64 
- Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:  
 Ausbringung von Eulennisthilfen in den umliegenden 
Waldgebieten  
 Ausbringung von Nistkästen für Höhlenbrüter und für 
Halbhöhlenbrüter in den umliegenden Waldgebieten  
 Kompensationspflanzungen  
- Laut Artenschutzrechtlicher Prüfung der Stufe II verbleiben bei strikter 
Einhaltung der folgenden Maßnahmenempfehlungen die lokalen Populationen 
der Fledermausarten in einem günstigen Erhaltungszustand, bzw. ist keine 
Verschlechterung zu erwarten:  
o Bauzeitenbeschränkung und ökologische Baubegleitung  
o Naturnahe Gestaltung von Gehölzrändern  
o Vorgaben für eine naturnahe Gestaltung der künftigen Häuser, Gärten 
und Freiflächen 
o Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: Anbringung von 
Fledermauskästen in den nicht betroffenen Waldrändern im Norden und 
Osten des Geltungsbereichs 
o geeigneter Beleuchtung im Hinblick auf die Fauna 
- Immissionsschutzrechtliche Maßnahmen  
7 Überwachungsmaßnahmen 
Auf der Ebene der Regionalplanung erfolgt die Überwachung gemäß § 4 (4) und § 37 
(2) LPlG  NRW im Verfahren nach §  34 LPlG  NRW sowie die Beteiligung der 
Regionalplanungsbehörde in Fachplanungs- und Zulassungsverfahren gemäß § 4 (2) 
LPlG NRW. Die Überwachung verfolgt das Ziel, frühzeitig unvorhergesehene negative 
Umweltauswirkungen zu ermitteln, um ggf. geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. 
Die Verpflichtung konzentriert sich auf die Umweltwirkungen die im Umweltbericht als 
erheblich erkannt wurden. 
Die Regionalplanung hat für die nachfolgende Fach - und Genehmigu ngsplanung 
lediglich rahmensetzende Wirkungen, d.h. durch ihre Festlegungen werden keine 
direkten Umweltwirkungen ausgelöst, gleichwohl planerisch vorbereitet. 
Weitergehende verbindliche Überwachungsmaßnahmen können daher erst in den 
entsprechenden fachrec htlichen Vorgaben und Genehmigungen festgelegt werden.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 54 von 64 
Gleiches gilt für die gemeindliche Bauleitplanung. Nach § 4c Baugesetzbuch (BauGB) 
haben die Kommunen ebenfalls die Verpflichtung die Umsetzung der Bauleitplanung 
auf ihre Umweltwirkungen hin zu überwachen. 
Im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanverfahren müssen ebenfalls Maßnahmen 
zur Überwachung der Umweltauswirkungen festgelegt werden. Hierzu gehören z.B. 
auch die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten CEF-Maßnahmen. 
Im Rahmen des Scopings h aben der Oberbergische Kreis (Stellungnahme vom 
12.08.2021) und das Dezernats 51 der Bezirksregierung Köln (Stellungnahme vom 
20.08.2021) darauf hingewiesen, dass zur Überwachung der in Kapitel 6 
beschriebenen Maßnahmen eine ökologische Baubegleitung einzu schalten ist. Die 
eingesetzte Person bzw. Firma ist der Naturschutzbehörde rechtzeitig zu benennen.  
8 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben 
haben sich bisher nicht e rgeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf 
allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. faunistische Daten, 
Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung und 
Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Plan ung in der vorliegenden 
Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.  
Die Datengrundlage (siehe Kap. 10) für die Umweltprüfung auf Ebene der 
Regionalplanung ist ausreichend zu bewerten. Im Rahmen des nachgelagerten 
Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahrens werden auf Grundlage der im 
Raumordnungsgesetz und in der SUP-Richtlinie vorgesehenen Abschichtung in einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die Prognosen über die voraussichtlichen 
Umweltauswirkungen vorhabenbezogen konkretisiert. 
 
9 Allgemein verständliche Zusammenfassung 
Mit der 35. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt 
Region Köln wird ein 16,9 ha großer neuer ASB im Ortsteil Engelkirchen Buschhausen

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 55 von 64 
festgelegt. Zugleich werden zwe i bestehende, insgesamt 20,2 ha große ASB -
Reserven in Freiraum umgewandelt. Die Regionalplanänderung besteht demnach aus 
einem zentralen Änderungsbereich, in dem Waldbereich und Allgemeiner Freiraum - 
und Agrarbereich in ASB umgewandelt wird. Außerdem aus z wei weiteren 
Änderungsbereichen (Tauschflächen), wo umgekehrt ASB in Waldbereich und 
Allgemeiner Freiraum - und Agrarbereich umgewandelt wird. Da sie im 
Landschaftsschutzgebiet liegen sollen sie künftig außerdem mit der Freiraumfunktion 
Schutz der Landschaf t und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) überlagert 
werden. Die Regionalplanänderung erfolgt auf Anregung der Gemeinde 
Engelskirchen, die im Bereich Buschhausen ein ca. 8,15 ha großes Wohngebiet plant.  
Aufgrund der Planänderung sind Umweltauswirkunge n nicht auszuschließen. Daher 
wurde eine Strategische Umweltprüfung (§ 48 UVPG i.V.m. §8 ROG) durchgeführt und 
dieser Umweltbericht (§ 8 ROG) erstellt. Aufgabe der Umweltprüfung ist es, die 
Umweltauswirkungen, die durch die Planänderung entstehen können, zu ermitteln, zu 
beschreiben und zu bewerten. Dabei wird zunächst der Bestand erfasst und für die 
Planänderung die Auswirkungen auf die Schutzgüter: 
− Menschen und menschliche Gesundheit, 
− Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, 
− Boden und Fläche, 
− Wasser, 
− Luft und Klima, 
− Landschaft, 
− kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
beschrieben und bewertet. 
Im methodischen Vorgehen werden den Zielen des Umweltschutzes, die sachbezogen 
aus den Fachgesetzen ausgewählt werden, Kriterien zugeordnet. Anhand dieser 
Kriterien wird der Ist -Zustand bewertet. Untersucht wurden mögliche 
Umweltauswirkungen auf die vorstehend genannten Schutzgüter, die durch die 
Planänderung zu erwarten sind.  
In einem Prüfbogen (Anlage I) sind für den Bereich, für den durch die Neufestlegung 
von ASB  voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 56 von 64 
Betroffenheit und die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen dargestellt. Die beiden 
Tauschflächen wurden keiner vertiefenden Bewertung unterzogen, da mit der 
Umwandlung ASB in AFAB keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Umweltprüfung konnten voraussichtlich 
erhebliche Auswirkung auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie 
Boden und Landschaft festgestellt werden.  
Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung sind voraussichtlich bei vier Kriterien 
(planungsrelevante Arten, schutzwürdige Biotope, schutzwürdige Böden, 
landschaftsgebundene Erholung) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, so 
dass die Umweltauswirk ungen schutzgutübergreifend als erheblich eingeschätzt 
werden. 
Als Hinweise für die nachfolgende Planungsebene wurden Konfliktpotenziale 
identifiziert und erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum 
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen formuliert.

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 57 von 64 
10 Quellenangaben 
 
Gesetzliche Grundlagen 
− Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 12. Juli 1999 (BGBl S. 1554), die zuletzt durch Artikel 
3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. S. 3465) geändert 
worden ist.  
− Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes 
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist. 
− Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein -
Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 11. März 1980 (GV. NW. S, 226), das zuletzt durch 
Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NW. S. 934) geändert 
worden ist. 
− Wassergesetz für das Land Nordrhein -Westfalen (Landeswassergesetz – 
LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), 
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NW. S. 559) neu 
gefasst worden ist.  
− Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein -Westfalen 
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 21.Juli 2000 
− Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. 
Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) 
 
Fachplanungen 
− Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen 
− Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln 
− Bauleitplanerisch festgesetzte und dargestellt Wohngebiete und Mischgebiete 
aus dem Siedlungsflächenmonitoring, 2020 
− Datensätze des digitalen Basis-Landschaftsmodells (Basis-DLM), 2020

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 58 von 64 
− Artenliste der Planungsrelevanten Arten aus dem Fachinformationssystem der 
LANUV, „Geschützte Arten in NRW“, 2020 
− LANUV, Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den 
Regionalplan der Bezirksregierung Köln, 2019 
− LANUV NRW (Lärmarme naturbezogene Erholungsräume) 
− Fachinformationssystem Bodenkunde (FIS Boden), Geologischer Dienst NRW, 
2020 
− Fachbeitrag „Bodenschutz“, Geologischer Dienst, 3. Auflage, 2018 
− LVR, Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag für den Regionalplan Köln, 2016 
 
Weitere Quellen 
− ACCON Köln GmbH: Schalltechnische Untersuchung des Standortes 
Ründeroth der Dörrenberg Edelstahl GmbH, Köln 25.09.2019 
− Gemeinde Engelskirchen, Umweltbericht zur 42. Änderung des 
Flächennutzungsplanes (FNP) für den Ber eich Buschhausen (Stand: 18. Juni 
2021) 
− Artenschutzprüfung – Stufe II bez. Fledermaus - und Vogelfauna, Endbericht 
Juni 2021, bearbeitet von Faunistik & Umweltplanung 
− Protokolle zur Vorabstimmung der Gemeinde mit der Unteren 
Naturschutzbehörde des Oberbergi schen Kreises sowie des Landesbetriebs 
Wald und Holz NRW 
− Gemeinde Engelskirchen, Scopingunterlage gemäß § 8 Raumordnungsgesetz 
(ROG) Abs.1 Satz 2 inkl. Anlage 1 zur Änderung des Regionalplans für ein 
Wohngebiet in Engelskirchen-Buschhausen, Stand: 20.05.2021 
− Alle eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Frühzeitigen 
Unterrichtung und des Scopingverfahrens  
− Bosch & Partner; Entwurf des Umweltberichts zum Regionalplan Köln, August 
2021, unveröffentlicht 
 
Internetquelle 
Fachinformationen des Ministeriums für  Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz NRW (ELWAS-WEB):

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht  Seite 59 von 64 
https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf 
Naturschutzinformationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher- 
schutz NRW(LANUV): 
https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/daten_und_informationsdienste/infosysteme_un
ddatenbanken/ 
LINFOS, Landschaftsinformationssammlung: 
LANUV (Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz), Land NRW  2018) 
Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-
2-0) 
Natura 2000 Gebiete in NRW: 
LANUV, http://www.naturschutzinformationen-nrw.de 
Kultur.Landschaft.Digital (KULADIG): 
LVR & LWL (Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen)  
Bodenkarte (BK 50):    
Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen 
Online-Emissionskataster Luft NRW, LANUV: 
www.ekl.nrw.de/ekat/ 
Fachinformationssystem (FIS) Klimaanpassung, LANUV, Themenkarten: 
„Klimaanalyse“

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht        Seite 60 von 64 
Anlage I: SUP-Prüfbogen 
ENG_ASB_1 
1. Allgemeine Informationen  Kartenausschnitt (M. 1:50.000) 
1.01 Kreis Oberbergischer Kreis 
 
1.02 Kommune Engelskirchen 
1.03 Größe / Länge ca. 11,4 ha 
1.04 Reg.Plan-Darstellung 
bisher 
Waldbereiche, Allgemeine Freiraum- und 
Agrarbereiche, Schutz der Landschaft und 
landschaftsorientierte Erholung 
1.05 Reg.Plan-Darstellung 
geplant 
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) 
1.06 Bestandsbeschreibun
g (Realnutzung) 
Waldflächen, Grünland, Siedlungsflächen 
1.07 Vorbelastungen L136 und Bahntrasse westlich des 
Plangebiets, Siedlungs- und Gewerbeflächen 
umliegend 
 
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Schutzgut Bestand, Beschreibung  
derzeitiger Umweltzustand 
Betroffenheit 
Voraussichtliche erhebliche  
Umweltauswirkungen Plan 
gebiet 
Umfeld 
2.01 Menschen, 
einschließlich der 
menschlichen 
Gesundheit 
Kurorte / -gebiete- und 
Erholungsorte / -gebiete 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.02 Erholen (lärmarme  
Räume) 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.03 Wohnen Plangebiet liegt nicht innerhalb 
aktueller Fluglärmzonen, kein 
Vorkommen von stark emittierenden 
Planfestlegungen im Umfeld 
nein nein nein

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht        Seite 61 von 64 
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Schutzgut Bestand, Beschreibung  
derzeitiger Umweltzustand 
Betroffenheit 
Voraussichtliche erhebliche  
Umweltauswirkungen Plan 
gebiet 
Umfeld 
2.04 Tiere, Pflanzen, 
biologische Vielfalt 
FFH- / 
Vogelschutzgebiet 
weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.05 Nationalpark weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.06 Naturschutzgebiet - GM-009: NSG Weinberg bei 
Ruenderoth (Umfeld) 
nein ja nein, - keine Flächeninanspruchnahme eines 
Naturschutzgebiets; aber Vorkommen eines 
Naturschutzgebiets im Umfeld 
2.07 planungsrelevante Arten 
(Tiere, Pflanzen) 
im Plangebiet vorhanden  ja nein ja, Verlust von Leitstrukturen, Nahrungshabitat 
Quartieren für und von potentiellen 
Fledermäuse; Verlust eines Teils des 
Lebensraums für den Schwarzspecht; Verlust 
eines Butplatzes für den Waldkauz 
2.08 Wildnisgebiet im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.09 § 30 BNatSchG- bzw.  
§ 42 LNatSchG NRW-
Biotope 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.10 Biotopverbundfläche  - VB-K-5010-019: Mittleres Aggertal 
zwischen Osberghausen und 
Ehreshoven mit besonderer 
Bedeutung 
ja --- nein, - keine Flächeninanspruchnahme einer 
Biotopverbundfläche mit herausragender 
Bedeutung 
2.11 schutzwürdige Biotope - BK-5010-086: Agger zwischen 
dem Stausee bei Ösinghausen 
und Stausee mit regionaler 
Bedeutung 
nein --- ja, - keine Flächeninanspruchnahme eines 
schutzwürdigen Biotops, welches regional 
bedeutsam ist 
2.12 Boden schutzwürdige Böden - Parabraunerde mit sehr hoher 
Funktionserfüllung (bf5_ff) 
- Pseudogley-Parabraunerde mit 
hoher Funktionserfüllung (bf4_ff) 
ja --- ja, - Flächeninanspruchnahme von Böden mit 
sehr hoher Funktionserfüllung 
2.13 Wasser Wasserschutzgebiet, 
Heilquellenschutzgebiet 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.14 Überschwemmungsgebi
et 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht        Seite 62 von 64 
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Schutzgut Bestand, Beschreibung  
derzeitiger Umweltzustand 
Betroffenheit 
Voraussichtliche erhebliche  
Umweltauswirkungen Plan 
gebiet 
Umfeld 
2.15 
 
Grundwasserkörper - DENW_272_07: 
Rechtsrheinisches 
Schiefergebirge – Agger 
(Plangebiet, Umfeld): 
mengenmäßiger Zustand: gut 
chemischer Zustand: gut 
- DENW_272_16: Rechtsrheinische 
Schiefergebirge – Wiehl (Umfeld): 
mengenmäßiger Zustand: gut 
chemischer Zustand: gut 
ja ja vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf 
nachgeordneter Planungs- und 
Zulassungsebene 
2.16 
 
Oberflächenwasserkörper - DE_NRW_2728_29048: Agger 
(Umfeld): 
ökologischer Zustand / Potenzial: 
schlecht; erheblich verändert oder 
künstlich 
chemischer Zustand: nicht gut 
- Stiefelhagener Siefen (Umfeld): 
nicht bewertet 
nein ja vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf 
nachgeordneter Planungs- und 
Zulassungsebene 
2.17 Klima / Luft klimatische und 
lufthygienische 
Ausgleichsräume 
- überwiegend Grünfläche mit hoher 
thermischer Ausgleichsfunktion 
- großflächig Grünfläche mit 
geringer thermischer 
Ausgleichsfunktion 
- im Nordwesten und Osten 
kleinflächig Siedlung mit sehr 
günstiger thermischer Situation 
- im Osten kleinflächig Siedlung mit 
günstiger thermischer Situation 
ja --- nein, - keine Flächeninanspruchnahme von 
Flächen mit sehr hoher klimaökologischer 
Bedeutung 
2.18  klimarelevante Böden im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.19 Landschaft landschaftsgebundene 
Erholung (Naturpark, 
Landschaftsschutzgebiet, 
unzerschnittene 
verkehrsarme Räume) 
- NTP-002: Bergisches Land 
- LSG-4910-0002: LSG 
Engelskirchen 
- UZVR-1063 größer 10-50 km² 
ja --- ja, - Flächeninanspruchnahme eines UZVR von 
mindestens 10-50 km²

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht        Seite 63 von 64 
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Schutzgut Bestand, Beschreibung  
derzeitiger Umweltzustand 
Betroffenheit 
Voraussichtliche erhebliche  
Umweltauswirkungen Plan 
gebiet 
Umfeld 
2.20 geschützte 
Landschaftsbestandteile 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.21  Landschaftsbild weder im Plangebiet noch im Umfeld 
vorhanden 
nein nein nein 
2.22 Kultur- und  
sonstige Sachgüter 
Kulturlandschaft (regional 
bedeutsam) inkl. 
Denkmälern und 
Denkmalbereichen 
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein 
2.23 archäologische Bereiche - OV13 LXI: Aggertal und Leppetal ja --- vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf 
nachgeordneter Planungs- und 
Zulassungsebene 
2 
3. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung 
3.01 Nullvariante 
(Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) 
gemäß bestehendem Regionalplan: 
- Waldbereiche 
- Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche 
- Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung 
3.02 Gründe für die Wahl des geprüften Bereichs; 
Alternativen 
Mit Blick auf die besondere Berücksichtigung der Belange der Umwelt wurden die relevanten 
Umweltinformationen frühzeitig in die planerische Entscheidung einbezogen, um möglichst verträgliche 
Standorte zu identifizieren. Die Vorgehensweise ist im Umweltbericht unter Kapitel 5 näher beschrieben. 
3.03 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und 
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 
vgl. hierzu Kap. 6 des Umweltberichts 
3.04 Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung 
auf nachfolgenden Planebenen 
Die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter 
gemäß § 8 Abs. 1 ROG ist auf den nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebenen weiter zu 
konkretisieren (insbesondere im Rahmen der UVP und Eingriffsregelung). Es sind insbesondere die 
Auswirkungen auf die folgenden schutzgutbezogenen Kriterien zu berücksichtigen: 
- Naturschutzgebiet 
- Biotopverbundfläche 
- schutzwürdige Biotope 
- schutzwürdige Böden 
- Grundwasserkörper 
- Oberflächenwasserkörper 
- klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume 
- landschaftsgebundene Erholung 
- archäologische Bereiche

35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht        Seite 64 von 64 
 
4. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen 
 
Erhebliche Beeinträchtigung sind für das Naturschutzgebiet nicht zu erwarten, da zwischen dem Naturschutzgebiet und dem Plangebiet vorhandene Bebauung liegt, 
die eine abschirmende Wirkung gegenüber den Wirkungen des Plangebietes hat. 
Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung sind demnach voraussichtlich bei vier Kriterien (planungsrelevante Arten, schutzwürdige Biotope, schutzwürdige 
Böden, landschaftsgebundene Erholung) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, so dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich 
eingeschätzt werden.

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil D. 
Beteiligtenliste  
  
(Stand Aufstellungsbeschluss)

35. Regionalplanänderung, Gemeinde Engelskirchen 
Beteiligte: Verfahren  
 
Hinweis: Die Nummerierung der Beteiligten bezieht sich auf den Gesamtbestand aller Beteiligten im regionalplanerischen Verfahren      Stand: 13.07.2021 
Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 1000 
Eisenbahn-Bundesamt 
Außenstelle Köln Sb1 
Werkstattstraße 102 
 
50733 Köln 
Nr: 2000 
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz 
und Dienstleistungen der Bundeswehr 
Referat Infra I 3 
Fontainengraben 200 
 
53123 Bonn 
Nr: 3000 
Oberfinanzdirektion NRW 
Standort Köln 
Riehler Platz 2 
 
50668 Köln 
Nr: 4001 
Landschaftsverband Rheinland 
Kennedy-Ufer 2 
 
50679 Köln 
Nr: 4002 
Landschaftsverband Rheinland 
Amt für Denkmalpflege 
im Rheinland 
Ehrenfriedstr. 19 
 
50259 Pulheim 
Nr: 4003 
Landschaftsverband Rheinland 
Amt für Bodendenkmalpflege im 
Rheinland 
Endenicher Str. 133 
 
53115 Bonn 
Nr: 5000 
Direktor der 
Landwirtschaftskammer NRW 
Bezirksstelle f. Agrarstruktur 
Rütger-von-Scheven-Sr. 44 
 
52349 Düren 
Nr: 6000 
Landwirtschaftskammer NRW 
Bezirksstelle f. Agrarstruktur 
Rütger-von-Scheven-Str. 44 
 
52349 Düren

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 7001 
Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
Regionalforstamt 
Bergisches Land 
Steinmüllerallee 13 
 
51643 Gummersbach 
Nr: 8000 
Bezirksregierung Arnsberg 
Abteilung Bergbau und Energie 
in NRW 
Goebenstr. 25 
 
44135 Dortmund 
Nr: 9000 
Geologischer Dienst NRW 
- Landesbetrieb - 
De-Greiff-Straße 195 
 
47803 Krefeld 
Nr: 10000 
Bundesnetzagentur, Referat 814 „Technische Fragen, Geodaten und Geo-
informationssysteme, Raumordnung 
Tulpenfeld 4 
 
53113 Bonn 
Nr: 10001 
Bundesnetzagentur, Referat 226 „Richtfunk, Flugfunk, Navigations- und 
Ortungsfunk 
Fehrbelliner Platz 3 
 
10707 Berlin 
Nr: 12000 
Landesbüro der Naturschutzver- 
bände NRW 
Ripshorster Straße 306 
 
46117 Oberhausen 
Nr: 12001 
Naturschutzverein Koslar 1978 e.V. 
Im Wiesengrund 8 
 
52428 Jülich 
Nr: 12002 
Aqua Viva 
Weinsteig 192 
 
8200 Schaffhausen 
Nr: 12003 
Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (BHU) 
Adenauerallee 68 
 
53113 Bonn

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 12004 
Bundesverband beruflicher Naturschutz e. V. (BBN) 
Paul-Kemp-Str. 5 
 
53173 Bonn 
Nr: 12005 
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. (BNA) 
Ostendstraße 4 
 
76707 Hambrücken 
Nr: 12006 
Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e. V. (DGGL) 
Pariser Platz 6 
 
10117 Berlin – Mitte 
Nr: 12007 
Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e. V. (DGHT) 
Vogelsang 27 
 
31020 Salzhemmendorf 
Nr: 12008 
Deutscher Angelfischerverband e.V. 
Reinhardtstr. 14 
 
10117 Berlin 
Nr: 12009 
Deutscher Falkenorden, Bund für Falknerei, Greifvogelschutz und 
Greifvogelkunde e. V. 
Lohnder Str. 10c 
 
30926 Seelze 
Nr: 12010 
Deutscher Jagdverband – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für 
den Schutz von Wild, Jagd und Natur e. V. 
Chausseestr. 37 
 
10115 Berlin 
Nr: 12011 
Deutscher Naturschutzring (DNR) e. V. 
Marienstr. 19 - 20 
 
10117 Berlin 
Nr: 12012 
Deutscher Rat für Vogelschutz e. V. (DRV) 
Eisvogelweg 1 
 
91161 Hilpoltstein

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 12013 
Deutscher Tierschutzbund e. V. 
In der Raste 10 
 
53129 Bonn 
Nr: 12014 
Deutscher Wanderverband und Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine 
e. V. 
Kleine Rosenstr. 1 - 3 
 
34117 Kassel 
Nr: 12015 
Deutscher Wildschutz Verband e. V. 
Im Seifer Hof 4 
 
57520 Molzhain 
Nr: 12016 
Freundeskreis freilebender Wölfe e. V. 
Grauhorststraße 42 
 
38440 Wolfsburg 
Nr: 12017 
Grüne Liga e. V. 
Greifswalder Straße 4 
 
10405 Berlin 
Nr: 12018 
Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e. V. 
Am Holzfeld 5 
 
85247 Rummeltshausen 
Nr: 12019 
Interessenvertretung für nachhaltige Natur & Umwelterziehung, e. V. 
Danzigerstraße 13 
 
66798 Wallerfangen 
Nr: 12020 
Komitee gegen den Vogelmord e. V. - Aktionsgemeinschaft Tier- und Artenschutz 
An der Ziegelei 8 
 
53127 Bonn 
Nr: 12021 
Naturfreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, 
Sport und Kultur, Bundesgruppe Deutschland e. V. 
Warschauer Straße 58a 
 
10243 Berlin

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 12022 
Naturgarten - Verein für naturnahe Garten- und Landschaftsgestaltung e. V. 
Königsberger Str. 7 
 
53913 Swisttal 
Nr: 12023 
Naturschutzforum Deutschland e. V. 
Gartenweg 5 
 
26198 Wardenburg 
Nr: 12024 
Rhein-Kolleg e. V. 
Maximilianstraße 100 
 
67346 Speyer 
Nr: 12025 
Verband Deutscher Naturparke e. V. (VDN) 
Holbeinstr. 12 
 
53175 Bonn 
Nr: 12026 
Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e. V. 
Königswinterer Straße 829 
 
53227 Bonn 
Nr: 12027 
Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland 
Postbus 2166 
 
3800 CD Amersfoort 
Nr: 13000 
Regionaldirektion NRW 
der Bundesagentur für Arbeit 
Josef-Gockeln-Straße 7 
 
40474 Düsseldorf 
Nr: 14000 
Landesvereinigung der 
Unternehmensverbände NRW e.V. 
Uerdingerstr. 58-62 
 
40474 Düsseldorf 
Nr: 15000 
Deutscher Gewerkschaftsbund 
Bezirk NRW 
Friedrich-Ebert-Str. 34-38 
 
40210 Düsseldorf

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 15001 
Deutscher Beamtenbund 
NRW 
Ernst-Gnoß-Straße 24 
 
40219 Düsseldorf 
Nr: 16000 
LandesSportBund NRW e.V. 
Friedrich-Alfred-Allee 25 
 
47055 Duisburg 
Nr: 17003 
Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Regionalniederlassung 
Rhein-Berg 
Albertstraße 22 
 
51643 Gummersbach 
Nr: 18000 
Die Autobahn GmbH des Bundes 
Niederlassung Rheinland 
Hansastraße 2 
 
47799 Krefeld 
Nr: 18003 
Fernstraßen-Bundesamt 
Friedrich-Ebert-Straße 72-78 
 
4109 Leipzig 
Nr: 19001 
Bau- und 
Liegenschaftsbetrieb NRW 
Köln 
Domstraße 55-73 
 
50668 Köln 
Nr: 20000 
Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros / 
Gleichstellungsstellen NRW 
Haroldstraße 14 
 
40213 Düsseldorf 
Nr: 22000 
Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz NRW 
Leibnizstr. 10 
 
45659 Recklinghausen 
Nr: 152000 
Rhein-Sieg-Kreis 
Referat Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung 
Kaiser-Wilhelm-Platz 1 
 
53721 Siegburg

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 161000 
Gemeinde Much 
Bauamt 
Hauptstraße 57 
 
53804 Much 
Nr: 185000 
Oberbergischer Kreis 
Moltkestraße 34 
 
51643 Gummersbach 
Nr: 187000 
Gemeinde Engelskirchen 
Engels-Platz 4 
 
51766 Engelskirchen 
Nr: 188000 
Stadt Gummersbach 
Rathausplatz 1 
 
51643 Gummersbach 
Nr: 190000 
Gemeinde Lindlar 
- Amt 61 - 
Borromäusstraße 1 
 
51789 Lindlar 
Nr: 197000 
Stadt Wiehl 
Stadtentwicklung & Umwelt 
Bahnhofstraße 1 
 
51674 Wiehl 
Nr: 199000 
Rheinisch-Bergischer-Kreis 
Am Rübezahlwald 7 
 
51469 Bergisch Gladbach 
Nr: 205000 
Stadt Overath 
Hauptstraße 25 
 
51491 Overath 
Nr: 260000 
Bergischer Trinkwasser- 
Verband GmbH 
Abteilung 021/2 
Bromberger Straße 39-41 
 
42281 Wuppertal

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 262000 
Aggerverband 
Geoinformatik u.Liegenschaften 
Sonnenstraße 40 
 
51645 Gummersbach 
Nr: 283000 
Industrie- u. Handelskammer 
zu Köln 
Unter Sachsenhausen 10-26 
 
50667 Köln 
Nr: 285000 
Handwerkskammer zu Köln 
Heumarkt 12 
 
50667 Köln 
Nr: 302000 
Ennepe-Ruhr-Kreis 
Hauptstraße 92 
 
58332 Schwelm 
Nr: 305000 
Märkischer Kreis 
Heedfelder Straße 45 
 
58509 Lüdenscheid 
Nr: 309000 
Kreis Olpe 
Westfälische Straße 75 
 
57462 Olpe 
Nr: 315000 
Stadt Remscheid 
Zentraldienst 0.12 
Theodor-Heuss-Platz 1 
 
42853 Remscheid 
Nr: 317000 
Stadt Wuppertal 
Ressort für Stadtentwicklung 
Johannes-Rau-Platz 1 
 
42275 Wuppertal 
Nr: 336000 
Kreis 
Altenkirchen 
Regional- und Landesplanung 
Parkstraße 1 
 
57610 Altenkirchen

Bet.-Nr. Name des Beteiligten 
 
Nr: 405000 
Zweckverband Naturpark 
Bergisches Land 
Moltkestraße 26 
 
51643 Gummersbach 
Nr: 408000 
Fischereiverband   Nordrhein-Westfalen e.V. 
Sprakeler Str. 409 
 
48159 Münster 
Nr: 420000 
Rheinischer 
Landwirtschaftsverband e.V. 
Rochusstr. 18 
 
53123 Bonn 
Nr: 426000 
Architektenkammer NW 
Zollhof 1 
 
40221 Düsseldorf 
Nr: 442000 
Nahverkehr Rheinland GmbH 
Glockengasse 37-39 
 
50667 Köln 
Nr: 492000 
Deutscher Wetterdienst 
Referat Liegenschaftsmanagement 
Frankfurter Straße 135 
 
63067 Offenbach 
Nr: 634000 
Tourismus NRW e.V 
Völklinger Straße 4 
 
40219 Düsseldorf 
Nr: 734000 
Region Köln-Bonn e.V. 
Rheingasse 11 
 
50676 Köln

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil E. 
Anhang 
  
(Stand Aufstellungsbeschluss)

Bezirksregierung Köln
Dezernat 32
Frau Petra Pelster
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Südliche Erweiterung Buschhausen
Hier: Anregung auf Regionalplanänderung mit Umweltbericht
Sehr geehrte Frau Pelster,
Datum
10.12.2020
hiermit rege ich für die südliche Erweiterung des
des Regionalplanes an. Das Erweiterungsgebiet
dargestellt werden.
Die Anregung zur Regionalpianänderung wurde
schuss am 09.12.2020 beschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Karthaus
Bürgermeister
Konten der Gemeinde
Ortsteiles Buschhausen die Anderung
soll im Regionalplan als ASB-Fläche
im Bau-, Planungs- und Umweltaus
IKreissparkasse Engelskirchen
BICCOKS DE 33
IBANDE48 3705 0299 0324 0000 16
Volksbank Oberberg
BIC=GENODED1WIL
IBAN=DE94 3846 2135 0700 1400 16
Gemeinde Engelskirchen
Der Bürgermeister
Gemeinde Engelskirchen Postfach 1254/1255• 51752 Engelskirchen
‘4
jj
Bezirksregierung
Köln
lt Dez. 2020
Zustellanschrift:
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
Telefon (02263) 83-0
Telefax (02263) 1610
http:/t.engelskirchen.de
rathausengelskirchen.de
Ihr Ansprechpartner
Michael Advena
Raum 224
Telefon: (02263) 83 - 168
Telefax: (02263) 83— 8168
michaeladvena@engelskirchende
Anlagen
Per Mau vorab
Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom
/k.V.
Aktenzeichen/Meine Nachricht vom
EB 3

Sitzungsvorlage RR (35. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln - Umwandlung von Waldbereich und Allgemeinem Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) in Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) sowie die Änderung von Allgemeinem Siedlungsbereich (ASB) in Waldbereich und Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich (AFAB) im Bereich Buschhausen, Gemeinde Engelskirchen Hier: Aufstellungsbeschluss)

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Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 58/2021 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Petra Pelster 
Telefon 3726 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 02.09.2021 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 24.09.2021 11. beschließend 
 
TOP: 
35. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln 
- Umwandlung von Waldbereich und Allgemeinem Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) in 
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) sowie die Änderung von Allgemeinem Siedlungsbe-
reich (ASB) in Waldbereich und Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich (AFAB) im Bereich 
Buschhausen, Gemeinde Engelskirchen  
Hier: Aufstellungsbeschluss 
 
Vorschlag: 
1. Der Regionalrat beschließt die Aufstellung des 35. Änderungsverfahrens des Regio-
nalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln nach § 19 Abs. 1 
LPlG NRW. 
2. Der Regionalrat beauftragt die Regionalplanungsbehörde, das Aufstellungsverfah-
ren auf Grundlage der vorliegenden Planunterlage (Anlage zur Drucksache Nr. RR 
58/2021) durchzuführen (vgl. §§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 1 LPlG). Dabei sind die Öffent-
lichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 9 Abs. 2 
ROG in Verbindung mit § 13 LPlG zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, in-
nerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Stellungnahme zum Entwurf des Teil-
plans, dessen Begründung und dem Umweltbericht abzugeben.  
3. Die im Aufstellungsverfahren zu Beteiligenden ergeben sich unter Beachtung der 
Vorgaben aus § 33 LPlG DVO aus der vorliegenden Planunterlage Teil D (Anlage 
zur Drucksache Nr. RR 58/2021). Die Regionalplanungsbehörde wird beauftragt, 
weitere Beteiligte zu ergänzen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und 
sie in ihrem Aufgabenbereich betroffen sind (vgl. § 33  Abs. 2 LPlG DVO). 
 
 
 
Erläuterungen: 
Mit Schreiben vom 10.12.2020 regt die Gemeinde Engelskirchen die 35. Planänderung des 
Regionalplans Köln an. Im Bereich Buschhausen sollen die regionalplanerischen Voraus-
setzungen für die Neudarstellung von Wohnbauflächen im FNP entstehen.  
Im Rahmen ihrer Anregung macht die Gemeinde eine besondere Dringlichkeit geltend und 
begründet, warum die regionalplanerische Festlegung im Rahmen einer Einzeländerung

Sitzungsvorlage RR RR 58/2021 Seite 2 von 3
und nicht im Rahmen des anstehenden Gesamtverfahrens erfolgen soll. Im Vorfeld der An-
regung hatte die Regionalplanungsbehörde um eine Begründung der besonderen Dringlich-
keit anhand der folgenden Kriterien gebeten:  
1. Kurzfristige Wohnbauflächenentwicklung in Engelskirchen bis zum Jahre 2024 und 
Darlegung, warum der Wohnbauflächenbedarf nicht auf den vorhandenen Reserven 
im Flächennutzungsplan umgesetzt werden kann. 
2. Darlegung des Zeitplans für den zügigen Abschluss des Bauleitplanverfahrens.  
3. Umsetzbarkeit und Erzielung der Marktreife bis 2024 (Eigentümerstruktur und Ein-
schätzung der kurzfristigen Verfügbarkeit, ggfls. Angaben zu erforderlichen Grund-
stückserwerb, Baulandreifmachung, Erschließung, Finanzierung). 
4. Verbindliche Erklärung – durch Ratsbeschluss oder des Bürgermeisters – zu diesem 
Fahrplan. 
Um den Kriterien zu entsprechen soll parallel zur Regionalplanänderung das gemeindliche 
Flächennutzungsplanänderungs- und Bebauungsplanverfahren erfolgen. Der Zeitplan der 
Gemeinde hierfür sieht wie folgt aus:   
 
15.07.- 15.08.2021 Frühzeitige Beteiligung FNP-Änderung Buschhausen 
26.08.2021 Planungsausschuss beschließt den Vorentwurf Bebau-
ungsplan Buschhausen 
15.10. – 31.01.2022 Bearbeitung der Anregungen und Bedenken aus der früh-
zeitigen Beteiligung, Erstellung der Entwürfe FNP und Be-
bauungsplan zur Offenlage 
10.02.2022 Planungsausschuss. Abwägung der Anregungen und Be-
denken aus der frühzeitigen Beteiligung und Beschluss der 
Entwürfe FNP und Bebauungsplan zur Offenlage 
 
01.03 – 04.04.20221 Offenlage FNP/BP 
05.04. – 31.05.2022  Bearbeitung der Ergebnisse der Offenlage. Vorbereitung 
von Feststellungs- und Satzungsbeschluss 
21.06.2022 Planungsausschuss: Vorberatung der Ratssitzung 
23.06.2022 Ratssitzung: Abwägung der Anregungen und Bedenken 
aus der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage. Fest-
stellungsbeschluss FNP- Satzungsbeschluss Bebauungs-
plan 
 
Mit dem Anregungsschreiben und mit ergänzendem Schreiben vom 13.07.2021 wurden die 
o.g. Kriterien erfüllt. Die Regionalplanungsbehörde sieht damit die Voraussetzung für ein 
vorgezogenes Änderungsverfahren zur Neufestlegung des ASB Buschhausen als erfüllt und 
empfiehlt die Einleitung des Verfahrens.  
Zusammenhang zum Gesamtverfahren  
Aufgrund der voraussichtlich kurzen zeitlichen Taktung zwischen der 35. Änderung des der-
zeit gültigen sowie der geplanten Neuaufstellung des Regionalplans, ergibt sich das rechtli-
che Erfordernis, die Öffentlichkeitsbeteiligung im Gesamtverfahren abzuwarten. Andernfalls 
droht ein Abwägungsfehler im Änderungsverfahren. Abzuwarten sind hier nicht allein die

Sitzungsvorlage RR RR 58/2021 Seite 3 von 3
Eingänge der Stellungnahmen, sondern die Behandlung der Stellungnahmen durch den Re-
gionalrat – denn nur der Planungsträger darf die Abwägung treffen, die für das Verfahren 
relevant ist. 
Daher wird aus Gründen der Rechtssicherheit der Feststellungsbeschluss für die 35. Regi-
onalplanänderung solange pausieren müssen, bis die Beteiligung im Gesamtverfahren ab-
geschlossen ist und der Regionalrat über die ASB-Festlegung Buschhausen eine (geson-
derte) Abwägungsentscheidung getroffen hat.  
 
 
Anlage(n): 
1. TOP 11 Planunterlage 35. Regionalplanänderung

Beratungsverlauf (1)

24.09.2021 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 11.
Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
RR 58/2021
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
24.09.2021
Erstellt
07.09.2021 12:06