RR 58/2021
35. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln - Umwandlung von Waldbereich und Allgemeinem Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) in Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) sowie die Änderung von Allgemeinem Siedlungsbereich (ASB) in Waldbereich und Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich (AFAB) im Bereich Buschhausen, Gemeinde Engelskirchen Hier: Aufstellungsbeschluss
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Sitzungsvorlage RR (35. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln - Umwandlung von Waldbereich und Allgemeinem Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) in Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) sowie die Änderung von Allgemeinem Siedlungsbereich (ASB) in Waldbereich und Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich (AFAB) im Bereich Buschhausen, Gemeinde Engelskirchen Hier: Aufstellungsbeschluss)
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Sitzungsvorlage RR (TOP 11 Planunterlage 35. Regionalplanänderung)
190108 Zeichen
www.brk.nrw.de
Bezirksregierung Köln
DIE REGIERUNGSPRÄSIDENTIN
Bezirksregierung Köln
Planunterlage
(Stand Aufstellungsbeschluss)
Teil A. Entwurf zeichnerische und textliche Festlegungen
Teil B. Planbegründung
Teil C. Umweltbericht
Teil D. Beteiligtenliste
Teil E. Anhang
Bezirksregierung Köln
Teil A.
Entwurf zeichnerische und textliche
Festlegungen
(Stand Aufstellungsbeschluss)
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
03.09.2021
Planunterlage – Teil A. Entwurf zeichnerische und textliche Festlegungen Seite 1 von 4
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
03.09.2021
Planunterlage – Teil A. Entwurf zeichnerische und textliche Festlegungen Seite 2 von 4
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
03.09.2021
Planunterlage – Teil A. Entwurf zeichnerische und textliche Festlegungen Seite 3 von 4
Eine Änderung der textlichen Festlegungen des Regionalplanes für den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln ist nicht erforderlich.
Textliche Festlegungen
Bezirksregierung Köln
Teil B.
Planbegründung
(Stand Aufstellungsbeschluss)
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 2 von 44
Inhalt
1 Anlass, Gegenstand und Erfordernis der Regionalplanänderung ........................ 3
1.1 Anlass der Planänderung ............................................................................... 3
1.2 Gegenstand der Planänderung ....................................................................... 4
1.3 Erfordernis der Planänderung ......................................................................... 7
1.4 Planungsalternativen ...................................................................................... 8
2 Verfahrensablauf .................................................................................................. 9
2.1 Frühzeitige Unterrichtung ............................................................................... 9
2.2 Umweltprüfung (Scoping) ............................................................................. 10
2.3 Weiteres Verfahren ....................................................................................... 11
3 Raumordnerische Bewertung ............................................................................. 13
3.1 Erfordernisse Raumordnungsgesetz ............................................................ 13
3.2 Erfordernisse Landesentwicklungsplan NRW ............................................... 14
3.3 Raumordnerische Gesamtbewertung ........................................................... 36
4 Quellen ............................................................................................................... 37
Alternativenprüfung der Gemeinde Engelskirchen ................................................... 40
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 3 von 44
1 Anlass, Gegenstand und Erfordernis der Regionalplanänderung
1.1 Anlass der Planänderung
Die Gemeinde Engelskirchen hat mit ihrem Schreiben vom 10.12.2020 bei der
Regionalplanungsbehörde eine Änderung des Regionalplans für den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (TA Köln), gemäß § 19 Absatz 2
Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) angeregt. Die Anregung zur
Regionalplanänderung wurde vom Bau -, Planungs - und Umweltausschuss der
Gemeinde Engelskirchen beschlossen (Beschluss vom 09.12.2020, Vorlage -Nr.:
VO/0080/LP10-20).
Anlass für die Anregung zur 35. Regionalplanänderung, TA Köln, ist die Absicht der
Gemeinde Engelskirchen, den Bereich südwestlich der Ortslage Buschhausen für die
Siedlungsentwicklung zu nutzen. Gegenwärtig wird die Fläche durch Waldflächen und
Grünland bestimmt. Zukünftig soll hier eine Wohnbaufläche entstehen. In diesem
Zusammenhang hat die Gemeinde Engelskirchen in de r Bau -, Planungs - und
Umweltausschusssitzung am 09.12.2020 die Aufstellung der 42. Änderung des
Flächennutzungsplans (FNP) im Bereich Buschhausen sowie die Aufstellung des
Bebauungsplans (B -Plan) Nr. 84 „Buschhausen“ beschlossen. Geplant ist die
Umwandlung von „Fläche für die Landwirtschaft“ sowie „Waldfläche“ in
„Wohnbaufläche“. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst
8,15 ha.
Zur Begründung ihrer Absicht führt die Gemeinde an, dass die Nachfrage nach
Grundstücken in den letzten Jahren stark gestiegen sei und der Bedarf mit den eher
kleinteiligen Siedlungserweiterungen der vergangenen Jahre, nicht mehr gedeckt
werden könne. Der Standort Buschhausen ist Ergebnis einer gemeindlichen
Alternativenbetrachtung, die die 2013 vom Rat der Gemeind e beschlossenen sieben
Leitsätze der Gemeindeentwicklung sowie den Anspruch einer Klimaschutzgemeinde
berücksichtige. Die Gemeinde Engelskirchen begründet die Auswahl der
Wohnbaufläche am bestehenden Ortsteil Buschhausen mit einer verhältnismäßig
guten topographischen Grundeignung, der guten Anbindung an den SPNV sowie der
guten Anbindung an die Infrastruktur im benachbarten Ortskern Ründeroth.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 4 von 44
Abbildung 1: Abgrenzung des Plangebiets der 42. FNP -Änderung und des
Bebauungsplans Nr. 84 Buschhausen (Quelle: Gemeinde Engelskirchen)
1.2 Gegenstand der Planänderung
Die angeregte Regionalplanänderung befindet sich im Oberbergischen Kreis des
Regierungsbezirks Köln auf dem Gebiet der Gemeinde Engelskirchen. Die
Regionalplanänderung besteht aus drei Teilbereichen – einem zentralen
Änderungsbereich und zwei Tauschflächen.
Gegenstand des zentralen Änderungsbereichs ist die Umwandlung eines insgesamt
16,9 ha großen Bereiches im Ortsteil Buschhausen, der überwiegend als Waldbereich
sowie in Teilen als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) im rechtskräftigen
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, festgelegt ist.
Der Bereich schließt die bestehende Ortslage Buschhausen (4,8 ha) mit ein und ist
überlagert von der Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 5 von 44
Erholung (BSLE). Dieser zentrale Bereich soll in einen Allgemeinen Siedlungsbereich
(ASB) umgewandelt werden.
Zur Beachtung der landesplanerischen Zielvorgabe der flächensparenden und
bedarfsgerechten Siedlungsen twicklung gemäß 6. -1-1 LEP NRW hat die
Regionalplanungsbehörde als Voraussetzung für die Einleitung des
Regionalplanänderungsverfahrens einen gleichwertigen Flächentausch gefordert. Die
Gemeinde Engelskirchen hat in diesem Zusammenhang angeregt, zwei Berei che mit
aktuell wirksamer ASB -Festlegung in Engelskirchen -Wiehlmünden (Arbeitstitel: 145 -
01) sowie Engelskirchen-Osberghausen (Arbeitstitel: 144-01) mit einer Gesamtfläche
von 20,2 ha in Waldbereich und Allgemeinen Freiraum - und Agrarbereichen (AFAB),
überlagert von der Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter
Erholung (BSLE), umzuwandeln.
Der Zentrale Änderungsbereich der Neudarstellung liegt im Ortsteil Buschhausen. Der
Ort liegt rund fünf Kilometer östlich vom Zentralort Engelsk irchen zwischen den
Ortsteilen Ründeroth und Osberghausen. Südlich und westlich grenzt das Gebiet an
einen 40 – 175 m breiten Waldbereich, hinter dem sich die Agger und anschließend
der Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) Ründeroth erstr eckt. Im
nordöstlichen Planbereich befindet sich die bestehende Siedlung Buschhausen, die im
Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist. Südöstlich und nördlich
grenzt das Plangebiet an Wald- und Grünlandflächen, an die sich nördlich die Ortslage
Stiefelhagen anschließt.
In räumlicher Nähe zum zentralen Änderungsbereich liegen die beiden Tauschflächen.
Sie sind im aktuell gültigen Regionalplan als ASB festgelegt und im
Flächennutzungsplan der Gemeinde überwiegend als Waldflächen und teilweise als
landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Die Tauschfläche 145 -01 in Engelskirchen -
Wiehlmünden liegt südwestlich des zentralen Änderungsbereichs Buschhausen. Die
Tauschfläche 144 -01 in Engelskirchen -Osberghausen liegt östlich des zentralen
Änderungsbereichs Buschhausen an der Gemeindegrenze.
Die zeichnerischen Festlegungen des zurzeit rechtskräftigen Regionalplans und die
angeregten Änderungen sind der Planunterlage Teil A zu entnehmen. Eine Änderung
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 6 von 44
der textlichen Festlegungen des Regionalplanes für den Re gierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln ist nicht erforderlich.
Abbildung 2: Luftbild mit den drei Änderungsbereichen der Regionalplanänderung
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
Tauschfläche 144-01
Tauschfläche 145-01
Zentraler Änderungsbereich
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 7 von 44
1.3 Erfordernis der Planänderung
Die kommunale Bauleitplanung ist gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) an die
Ziele der Raumordnung anzupassen. Im Einvernehmen mit § 4 Raumordnungsgesetz
(ROG), sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen
die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse
der Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.
Die Planungsabsicht der Gemeinde Engelskirchen zur Schaffung von
Wohnbauflächen steht im Widerspruch zu den Festlegungen des Regionalplanes, der
für den Änderungsbereich aktuell einen W aldbereich sowie einen Allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereich (AFAB), überlagert von einem Bereich für den Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE) festlegt. Um das Vorhaben
raumordnungsrechtlich zu sichern, muss im Regionalplan ei n Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB) festgelegt werden.
Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung flächensparend
und bedarfsgerecht zu erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits,
ausreichend Flächen für eine entsprechende Ent wicklung zur Verfügung zu stellen,
andererseits aber die Neudarstellung von Flächen auf das erforderliche Maß zu
beschränken. Die Neudarstellung von Siedlungsraum erfolgt daher entweder auf Basis
einer Gegenüberstellung des prognostizierten Bedarfs und den noch vorhandenen
Flächenreserven. Darüber hinaus sieht der LEP NRW vor, dass auch wenn
Siedlungsflächenreserven bedarfsgerecht im Regionalplan gesichert sind, es
erforderlich sein kann, eine beabsichtigte siedlungsräumliche Nutzung nicht in diesen,
sondern in einem neu auszuweisenden Siedlungsbereich unterzubringen. In solchen
Fällen ist zunächst zu prüfen, ob ein gleichwertiger, bisher planerisch für
Siedlungszwecke vorgesehener Bereich im Regionalplan wieder dem Freiraum
zugeführt oder eine Baufläche im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische
Freifläche umgewandelt werden kann (landesplanerischer Flächentausch, Ziel 6.1-1).
Um dem landesplanerischen Ziel der bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung gerecht
zu werden, ist es daher im vorliegende Änderungs verfahren notwendig, die
Neuausweisung des geplanten Siedlungsbereichs mit einem Flächentausch zu
verbinden.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 8 von 44
1.4 Planungsalternativen
Gemäß der landesplanerischen Vorgabe zur Walderhaltung und
Waldinanspruchnahme (Ziel 7.3 -1) hat die Gemeinde Engelskirchen im Rahmen der
Anregung auf Regionalplanänderung im Zusammenhang mit einer Begründung der
Waldinanspruchnahme den Mangel an kurzfristig verfügbaren Alternativflächen
aufgezeigt. Seitens der Kommune wurden hierbei die aktuell vorhandenen
regionalplanerischen Siedlungsreserven in Form der noch nicht durch Bauleitplanung
in Anspruch genommenen ASB sowie die aktuellen Wohnbauflächenreserven des
Flächennutzungsplans der Gemeinde Engelskirchen untersucht. Dabei wurden vom
Gemeinderat beschlossenen Leitbild -Leitsätze und die Ziele des
Gemeindeentwicklungskonzepts berücksichtigt.
Im Ergebnis zeigt die erforderliche Alternativenprüfung durch die Gemeinde
Engelskirchen gemäß den Ausführungen im Rahmen der Anregung keine alternativen
Potentiale zur Wohnbauflächenentwicklung in Infrastrukturnähe mit ÖPNV-Anbindung.
Verdichtungspotentiale im siedlungsräumlichen Innenbereichen sind nur kleinflächig
als Baulücken oder Brachflächen vorhanden. Hinzu kommen vielerorts naturräumliche
oder eigentumsrechtliche Restriktionen weshalb der in Rede stehende Standort
Buschhausen im Ergebnis der Untersuchung als favorisierter Entwicklungsstandort
klassifiziert wurde (vgl. Anlage 1).
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 9 von 44
2 Verfahrensablauf
2.1 Frühzeitige Unterrichtung
Gemäß § 9 Abs. 1 ROG, sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten
öffentlichen Stellen von der Änderung des Regionalplans zu unterrichten. Die
öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen
beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über
deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein
können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung
und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.
Die Öffentlichkeit wurde durc h die Veröffentlichung im Amtsblatt für den
Regierungsbezirk Köln vom 26.07.2021 über die geplante Regionalplanänderung
informiert. Darüber hinaus wurde eine Information über das
Regionalplanänderungsverfahren online auf der Webseite der Bezirksregierung K öln
eingestellt. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden mit Schreiben
vom 26.07.2021 in schriftlicher und digitaler Form unterrichtet.
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung gingen Informationen zu folgenden
Themenbereichen ein:
Forstliche Belange (Forstbetriebsgemeinschaft Engelskirchen)
Bedarfe, Flächenverbrauch, Natur, Landschaft, Artenschutz, Wasser Methodik
Umweltbericht (Oberbergischer Kreis, Landesbüro der Naturschutzverbände
NRW und LANUV)
Gewässerentwicklung, Abwasserbehandlung (Aggerverband)
Hochspannungsleitung (Amprion GmbH)
Die eingegangenen Informationen wurden, soweit regionalplanerisch relevant, von der
Regionalplanungsbehörde bei der Erstellung der Planbegründung berücksichtigt.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 10 von 44
2.2 Umweltprüfung (Scoping)
Nach § 8 ROG ist bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine
Umweltprüfung durchzuführen. Dabei sind die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen der Änderung auf die Schutzgüter
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanze n und
die biologische Vielfalt,
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern
zu ermitteln sowie in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.
Gemäß § 8 (1) ROG ist zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der
Umweltprüfung, einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads
des Umweltberichts ein Konsultationsverfahren (Scoping) durchzuführen. Hierzu fand
eine Beteiligung öffentlicher Stel len, deren umwelt - und gesundheitsbezogener
Aufgabenbereich von den durch dieses Regionalplanverfahren verursachten
Umweltauswirkungen berührt werden kann, statt.
Das Scoping zum Regionalplanänderungsverfahren wurde in Form eines schriftlichen
Konsultationsverfahrens mit Schreiben vom 26.07.2021 eröffnet. Im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens gingen 24 Stellungnahmen mit dem Schwerpunkt in folgenden
Themenbereichen ein:
Landwirtschaftliche Belange (Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V.,
Landwirtschaftskammer)
Gewässerentwicklung, Abwasserbehandlung (Aggerverband)
Landschaftspflege, Artenschutz, Gewässerschutz, Abwasserbeseitigung,
Bodenschutz, Immissionsschutz (Oberbergischer Kreis, Geologischer Dienst)
Bedarfe, Flächenverbrauch, Natur, Landschaft, Artenschutz, Wasser, Methodik
Umweltbericht (Landesbüro der Naturschutzverbände NRW und LANUV)
Immissionsschutzbelange (Dezernat 53 Bezirksregierung Köln)
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 11 von 44
Die Stellungnahmen aus dem Scoping wurden, soweit regionalplanerisch relevant, von
der Regionalplanungsbehö rde in die Erstellung des Umweltberichts und der
Planbegründung einbezogen.
Detaillierte Informationen können dem beiliegenden Umweltbericht entnommen
werden (Teil C der Planunterlage).
Im Kern weisen die Stellungnahmen darauf hin, dass hinsichtlich der
schutzgutbezogenen Beurteilung voraussichtlich bei vier Kriterien (planungsrelevante
Arten, schutzwürdige Biotope, schutzwürdige Böden, landschaftsgebundene
Erholung) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass die
Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich eingeschätzt werden.
Im Rahmen der Regionalplanänderung bestehen keine Interessenkonflikte mit
verfahrenskritischen Vorkommen von regional- oder landesbedeutsamen Arten.
2.3 Weiteres Verfahren
Sofern der Regionalrat des Regierungsbezirk s Köln die Erarbeitung der 35.
Regionalplanänderung beschließt, wird die Regionalplanungsbehörde das Verfahren
gemäß § 9 ROG und § 19 LPlG NRW durchführen. Die zu beteiligenden öffentlichen
Stellen und Personen des Privatrechts sind in Teil. D der Planunterlage aufgeführt.
Die Planunterlage (Stand Aufstellungsbeschluss) wird zusammen mit der
Planbegründung und dem Umweltbericht gemäß § 9 ROG in Verbindung mit § 13 LPlG
NRW bei der Bezirksregierung Köln, dem Oberbergischen Kreis und im Internet für
zwei Monate öffentlich ausgelegt.
Ort und Dauer der Auslegung werden zwei Wochen vorher im Amtsblatt der
Bezirksregierung Köln sowie ortsüblich beim Oberbergischen Kreis bekannt gemacht.
Personen, die in ihren Belangen berührt werden und öffentliche Stellen, de ren
Aufgabenbereich von der Regionalplanänderung berührt werden, können zum
Planentwurf, zur Planbegründung und zum Umweltbericht Stellung nehmen.
Nach Ablauf der Beteiligungsfrist werden die fristgemäß vorgebrachten
Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten (vgl. Planunterlage Teil D.) mit diesen
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 12 von 44
erörtert. Über das Erörterungsergebnis sowie das Ergebnis der
Öffentlichkeitsbeteiligung wird dem Regionalrat berichtet.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 13 von 44
3 Raumordnerische Bewertung
Gesetzliche Grundlage für die regionalplanerische Bewertung ist das ROG, der
Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) und der Regionalplan für den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln. Nachfolgend werden die
wesentlichen Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG), die von dem
Vorhaben berührt werden, beschrieben und bewertet. Die Bewertung ergibt sich aus
dem derzeitigen Kenntnisstand (Aufstellungsbeschluss) und bezieht sich auf Belange,
die auf Regionalplanebene erkennbar und von Bedeutung sind.
3.1 Erfordernisse Raumordnungsgesetz
Nach § 1 Abs. 1 ROG ist es die Aufgabe der Raumordnung, den Gesamtraum der
Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume zu entwickeln, zu ordnen und zu
sichern. Dabei s ind unterschiedliche Ansprüche an den Raum aufeinander
abzustimmen, Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne Nutzungen und
Funktionen des Raums zu treffen. Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist
nach § 1 Abs. 2 ROG eine nachhaltige R aumentwicklung, die die sozialen und
wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in
Einklang bringt. Die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG, sind im Sinne
dieser Leitvorstellung anzuwenden. In Bezug auf das geplante Vorha ben sind
insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen.
§2 Grundsätze der Raumordnung
§2 (2) Nr. 1 ROG Nachhaltige Raumentwicklung
§2 (2) Nr. 2 ROG
Raumstrukturelle Steuerung im Verhältnis zwischen Gesamtraum und
Teilräumen sowie im Beziehungsgefüge zwischen Siedlungs - und
Freiraumstruktur
§2 (2) Nr. 3 ROG Gewährleistung der Daseinsvorsorge
§2 (2) Nr. 4 ROG Raumentwicklung im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und
räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur
§2 (2) Nr. 5 ROG Erhaltung und Entwicklung von Kulturlandschaften und Förderung der
Pflege von Natur und Landschaft
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 14 von 44
§2 (2) Nr. 6 ROG Gewährleistung der ökologischen Funktionen des Raums
Gemäß der raumordnerischen Vorgaben ist die Siedlungstätigkeit räumlich zu
konkretisieren und vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender
Infrastruktur auszurichten.
Mit der Regionalplanänderung wird der Nachfrage nach Siedlungsraum in der
Gemeinde Engelskirchen Rechnung getragen, so dass das Mittelzentrum
Engelskirchen au ch künftig seiner Aufgabe als Wohnstandort mit seinen
infrastrukturellen Einrichtungen und Angeboten für alle Bevölkerungsgruppen gerecht
werden kann. Das Plangebiet schließt sich an bestehende Ortslagen an, wodurch die
Siedlungstätigkeit räumlich konzentriert wird. In fußläufiger Entfernung sind Güter des
kurzfristigen Bedarfs, verschiedene persönliche Dienstleistungen und ein SPNV -
Haltepunkt erreichbar. Die erhöhte Nachfrage infolge der steigenden Einwohnerzahl
stärkt die Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur.
Das Vorhaben sieht die Umwandlung von Freiraum in Siedlungsfläche vor. Die
ökologische Funktion des zentralen Plangebiets wird dadurch voraussichtlich erheblich
beeinträchtigt.
Als Ausgleich hierfür werden im Rahmen des Flächentauschs Siedlungsbereiche an
anderer Stelle zurückgenommen, deren ökologische Funktion dadurch langfristig
gesichert wird. Durch die Verlagerung von ASB-Reserven zugunsten eines Standorts,
der innerhalb eines 1 km Radius um den SPNV-Haltepunkt Ründeroth liegt, wird dem
Grundsatz § 2 (2) Nr. 3 ROG und dem landesweiten Grundsatz, im Nahbereich von
Haltepunkten des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs Wohnbaupotentiale
zu verwirklichen, entsprochen.
3.2 Erfordernisse Landesentwicklungsplan NRW
Für die angeregte Regionalplanänderung sind insbesondere die folgenden
landesplanerischen Ziele und Grundsätze zu beachten bzw. zu berücksichtigen.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 15 von 44
Kap. 2 Räumliche Struktur des Landes
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
2-4 Ziel Entwicklung von Ortsteilen im Freiraum
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
Die Gemeinde Engelskirchen ist ein Mittelzentrum mit den entsprechenden zentralen
Daseinsfunktionen. Durch die Regionalplanänderung werden die Voraussetzungen zu
einer Wohnbauentwicklung im Ortsteil Buschhausen geschaffen und der örtlichen
Nachfrage nach Wohnraum Rechnung getragen. Damit wird die Gemeinde in ihrer
Funktion als Mittelzentrum gestärkt. Die Siedlungsentwicklung beachtet das Ziel 2 -1
LEP NRW.
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Die kommunale Siedlungsentwicklung soll innerhalb von regionalplanerisch
festgelegten Siedlungsbereichen konzentriert werden. Mit der Neufestlegung des ASB
wird die raumordnungsr echtliche Voraussetzung geschaffen , innerhalb des
Änderungsbereichs kommunale Bauleitplanungen zu betreiben. Durch die
Regionalplanänderung soll im Sinne einer bedarfsgerechten baulichen Entwicklung
der Gemeinde gemäß den landesplanerischen Vorgaben eine K onzentration auf
kompakte Siedlungsbereiche durch einen Flächentausch an einen städtebaulich
geeigneteren Standort umgelenkt werden. Dem Ziel 2-3 LEP NRW wird entsprochen.
2-4 Ziel Entwicklung von Ortsteilen im Freiraum
Ziel 2-4 LEP NRW enthält Regelungen für die Weiterentwicklung von Ortsteilen im
Freiraum zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich. Demnach kommen für die
Weiterentwicklung Ortsteile in Frage, die entweder bereits über ein hinreichend
vielfältiges Infrastrukturangebot zur Grundversorgung verfüg en oder in denen dieses
zukünftig sichergestellt wird. Eine solche Grundversorgung umfasst beispielsweise
eine Kita, ein Gemeindehaus, ein Bürgerzentrum, eine Grundschule, eine Kirche,
Arztpraxen, einen Supermarkt bzw. einen Discounter. Zukünftig können
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 16 von 44
gegebenenfalls Teile einer solchen Grundversorgung bei Vorhandensein
entsprechender Voraussetzungen (insbesondere Internetzugang und z.B.
Lieferlogistik) auch durch digitale Angebote wie z. B. Onlinesupermärkte oder E -
Health-Angebote abgedeckt werden. Für di e Neufestlegung eines kleineren Ortsteils
als ASB kann darüber hinaus auch eine regelmäßige ÖPNV-Anbindung sprechen.
Bei der vorliegenden Änderung handelt es sich im Hinblick auf Ziel 2 -4 um einen
atypischen Fall. Im Zentrum steht hier nicht die Weiterentw icklung des bestehenden
Ortsteils Buschhausen zu einem eigenständigen ASB sondern vielmehr die
Weiterentwicklung eines bestehenden ASB unter Einbeziehung eines Ortsteils im
Freiraum.
Die Neufestlegung des ASB Buschhausen knüpft funktional an den vorhandenen ASB
und GIB Ründeroth an. Die oben beschriebene Grundversorgung ist durch die direkte
Nachbarschaft zum ASB Ründeroth gewährleistet. Aufgrund der regionalen
Bedeutung der Agger und dem mit ihr verbundenen Überschwemmungsbereich und
Biotopverbundkorridor erfolgt die zeichnerische Festlegung allerdings nicht im direkten
Anschluss, sondern unter Berücksichtigung der besonderen naturräumlichen Lage
und Topographie.
Die Regionalplanänderung widerspricht dem Ziel 2-4 LEP NRW nicht.
Kap. 3 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
3-3 Grundsatz
Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere
kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten
Die Änderungsbereiche sind Teil der Kulturlandschaft Bergisches Land. Sie liegen
innerhalb des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs „Aggertal – Leppetal“ (KLB
22.04), der geprägt ist durch Bergbau, Eisenerzverarbeitung und Industrie.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 17 von 44
Landes- oder regiona lbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche sind von der Planung
nicht betroffen. Auch sind in den Änderungsbereichen keine Bau- und Bodendenkmale
eingetragen.
Da im Rahmen der Planung das Erscheinungsbild de ses Bergischen Land in seiner
Gesamtheit nicht beeintr ächtigt und keine wertgebenden Elemente oder Strukturen
von der Planung betroffen sind, widerspricht die Regionalplanänderung nicht den
Zielen und Grundsätzen des Kapitel 3 „Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung“ des
LEP NRW.
Kap. 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
4-1 Grundsatz Klimaschutz
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
4-1 Grundsatz Klimaschutz
Alle drei Änderungsbereiche, die Neufestlegung und die Tauschflächen (siehe
Abbildung 2), sind überwiegend gekennzeichnet durch Waldflächen und zu einem
geringeren Anteil durch Grünland. Nach Aussage der Klimatopkarte des Landesamts
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein -Westfalen (LANUV) ist der
zentrale Änderungsbereich überwiegend dem Waldklima un d Freilandklima
zuzuordnen. Die Ortslage Buschhausen wird schwerpunktmäßig dem Vorstadtklima
zugeordnet. Die Grünflächen im zentralen Änderungsbereich weisen eine geringe
(Grünland) und eine hohe thermische klimatische Ausgleichsfunktion (Wald) auf. Die
Ortslage Buschhausen weist eine sehr günstige bis günstige thermische Situation auf.
Durch die wohnbauliche Entwicklung wird diese Funktion des zentralen
Änderungsbereichs stark eingeschränkt. Es kommt allerdings nicht zu einer
Inanspruchnahme von Flächen mit sehr hoher klimaökologischer Bedeutung (vgl. Teil
C. der Planunterlage).
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 18 von 44
Wälder und Grünland sollen gemäß Grundsatz 4-1 LEP NRW als CO²-Senken erhalten
werden. Im zentralen Änderungsbereich wird diesem Grundsatz nicht entsprochen, da
Waldbereich sowie Al lgemeiner Freiraum - und Agrarbereich (AFAB) in ASB
umgewandelt werden. Als Ausgleich für die Neufestlegung des ASB dienen zwei
Tauschflächen. Hier entspricht die Planänderung dem Grundsatz 4 -1 LEP NRW da
durch die Neufestlegung von Freiraumbereichen auf no ch nicht entwickelten ASB -
Reserven CO²-Senken langfristig gesichert werden (Kompensation).
Mit der geplanten FNP -Änderung werden Wohnbauflächen innerhalb eines 1 km
Radius rund um den bestehenden SPNV Haltepunkt Ründeroth geschaffen (Der
Fußweg vom Bahnhof in den zentralen Änderungsbereich beträgt 1,5 km bzw. ca. 20
Minuten (vgl. Routenplanung google maps)). Die Planänderung berücksichtigt damit
den Grundsatz der Landesplanung einer verkehrsreduzierenden Abstimmung von
Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfr astruktur (vgl. Grundsatz 4 -1 LEP NRW).
Dieser Grundsatz wird in Grundsatz 6.2 -2 LEP NRW weiter konkretisiert. Demnach
sollen vorhandene Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
bei der Neudarstellung von Siedlungsraum besonders berücksichtigt werden.
Insgesamt wird dem Grundsatz 4-1 LEP NRW durch die Planung entsprochen. Durch
den Flächentausch findet auch unter klimatischen Gesichtspunkten ein wertgleicher
Austausch für den Verlust des Waldes und von Offenlandbereichen statt – zudem
berücksichtigt die Planänderung den landesplanerischen Grundsatz einer
verkehrsreduzierenden Siedlungsentwicklung, die SPNV -Haltepunkte besonders
berücksichtigt.
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
Das zentrale Plangebiet liegt oberh alb, aber außerhalb eines auf Ebene des
Regionalplans festgelegten Überschwemmungsbereichs. Die beiden Tauschflächen
liegen ebenfalls außerhalb von Überschwemmungsbereichen.
Alle drei Änderungsbereiche weisen einen mittleren Kaltluftvolumenstrom auf. Ein e
wesentliche Veränderung des Stroms wird im Rahmen der Regionalplanänderung
nicht erwartet.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 19 von 44
Gemäß der Klimawandelvorsorgestrategie der Region Köln/Bonn e. V. liegt das
Plangebiet innerhalb eines Flusseinzugsgebietes mit sehr hohem
Sturzflutgefährdungspotential. Im Mittelgebirge können sich aufgrund der
ausgeprägten Reliefierung die Fließgeschwindigkeiten der Wassermengen stark
erhöhen können, so dass Sturzfluten zu einer Gefährdung für die Siedlungslagen
werden können. Eine lokale Erhöhung des Gefährdungs potentials kann durch
Siedlungstätigkeit im zentralen Änderungsbereich nicht ausgeschlossen werden.
Aufgrund der Maßstäblichkeit des Regionalplans wird davon ausgegangen, dass eine
Konfliktlösung auf der kleinräumigen Maßstabsebene im Rahmen der nachgelagerten
Bauleitplanung bzw. Fachplanung möglich ist. Der Grundsatz 4 -2 LEP NRW wird
folglich berücksichtigt.
Hinweise für die Bauleitplanung
Auf Ebene der Bauleitplanung sind Maßnahmen vorzusehen, um
Niederschlagswasser vor Ort versickern zu lassen. Dazu sol lte im Rahmen der
nachgelagerten Verfahren eine Entwässerungsplanung vorgenommen werden, die
eine gewässerverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung nachweist und die zu
erwartenden Sturzregenereignisse bewältigen kann.
Kap. 6 Siedlungsraum
Kap. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration“
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und
Infrastrukturfolgekosten
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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Kap. 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche
6.2-1 Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine
Siedlungsbereiche
6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
Kap. 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz
Kap. 6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus
6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und
Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen
6.1-1 Ziel flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Zentraler Gegenstand der Planänderung ist die Neufestlegung des 16,9 ha großen
ASB Buschhausen. Im aktuell rechtskräftigen Regionalplan ist der Änderungsbereich
festgelegt als Waldbereich (12,1 ha inklusive bestehender Ortslage Buschhausen) und
als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (4,8 ha inklusive bestehender Ortslage
Buschhausen). Die bestehende Ortslage Buschhausen – im Flächennutzungsplan der
Gemeinde als Wohnbaufläche dargestellt – soll ebenfalls künftig als ASB festgelegt
werden und umfasst 4,8 ha. Mit der zentralen Planänderung entsteht somit ein
Flächenpotential von 12,1 ha als neue ASB-Reserve (vgl. Tabelle 1).
Tabelle 1: Flächengrößen Regionalplan Bestand und nach Änderung
Bereichsbezeichnung Bestand Regionalplan Änderung Regionalplan
ASB (neu)
Buschhausen
Wald
AFAB
darin
bestehende Ortslage
(2,4 Wald + 2,4 AFAB)
12,1 ha
4,8 ha
(- 4,8 ha)
ASB
darin
bestehende Ortslage
16,9 ha
(- 4,8 ha)
Tauschfläche 144 -01
Osberghausen
ASB 9,7 ha Wald 9,7 ha
Tauschfläche 145 -01
Wiehlmünden
ASB 10,5 ha Wald
AFAB
5,8 ha
4,7 ha
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 21 von 44
Unter Beachtung des landesplanerischen Ziels der bedarfsgerechten
Siedlungsentwicklung erfolgt als Ausgleich für die Neufestlegung von ASB die
Rücknahme von ASB an anderer Stelle. Als Tauschflächen fungieren zum einen der
ASB 144 -01 in Engelskirchen Osberghausen – hier werden 9,7 ha ASB
zurückgenommen. Zum anderen wird der ASB 145-01 in Engelskirchen-Wiehlmünden
um eine Größe von 10,5 ha verkleinert. Hier erfolgt eine Planänderung von ASB in
Waldbereich (5,8 ha) bzw. AFAB (4,7 ha).
Einer Neuinanspruchnahme von 12,1 ha Freiraum (die bereits bestehende Ortslage
nicht mitgerechnet) stehen 20,2 ha an Tauschflächen entgegen. Die Gleichwertigkeit
des Flächentauschs bezieht sich gem. LEP NRW dabei sowohl auf die Quantität als
auch auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG -DVO und wurde auch im
Rahmen des Umweltberichts bestätigt. Durch den Flächentausch entspricht die neue
ASB-Reserve den Zielfestlegungen gemäß Ziel 6.1-1 LEP NRW.
6.1-3 Grundsatz Leitbild „dezentrale Konzentration“
Die Gemeinde Engelskirchen ist nach Vorgabe des LEP ein Mittelzentrum. Die
Siedlungsentwicklung trägt zur Stabilisierung der großräumig-dezentralen Struktur des
Landes NRW bei. Die Fläche grenzt zwar nicht unmittelbar an den Hauptort
Engelskirchen. Sie ergänzt jedoch den ASB Ründeroth und erweitert den vorhandenen
Siedlungskörper Buschhausen zu einem ASB, sodass auf örtlicher Ebene auf eine
konzentrierte und kompakte Siedlungsstruktur hingewirkt wird. Verbindliche Vorgaben
zur Dichte der künf tigen Bebauung bleibt den nachfolgenden Bauleitplänen und der
Planungshoheit der planenden Kommune vorbehalten.
Die Voraussetzungen für die Tragfähigkeit und die Erreichbarkeit der Daseinsvorsorge
sind gewährleistet. In fußläufiger Entfernung sind Güter d es kurzfristigen Bedarfs,
verschiedene persönliche Dienstleistungen und ein SPNV- Haltepunkt erreichbar. Die
erhöhte Nachfrage infolge der weiteren Siedlungsentwicklung stärkt die Tragfähigkeit
der vorhandenen Infrastruktur. Die Planänderung berücksichtigt somit den Grundsatz
6.1-3 LEP NRW.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 22 von 44
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Die Regionalplanänderung schafft die Voraussetzungen für die kompakte Erweiterung
des bestehenden Siedlungskörpers. Eine bandartige Siedlungsentwicklun g ist
ausgeschlossen. Dem Ziel 6.1-4 LEP NRW wird damit entsprochen.
6.1-5 Grundsatz Leitbild „nachhaltige europäische Stadt“
Die Regionalplanänderung trägt insbesondere zur Stärkung des ASB Ründeroth bei.
Durch den funktionalen Zusammenhang zum ASB und G IB Ründeroth wird eine
siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten
ermöglicht. Es handelt sich im Verhältnis zum Gesamtort um eine angemessene,
räumliche Erweiterung, die der räumlichen Konzentration der Siedlungsentwicklu ng
entlang der Agger entspricht. Durch die Planung bleiben Ortsränder erkennbar und
raumfunktional wirksame Grenzen erhalten.
Auf örtlicher Ebene sollte dem Grundsatz 6.1 -5 LEP NRW entsprechend auf eine
kompakte Siedlungsstruktur, einer geschlechtergerech ten Zuordnung, der
Reduzierung von Verkehrsaufkommen, der Gliederung durch ein gestuftes städtisches
Freiflächensystem sowie der Gestaltung der Ortsränder hingewirkt werden.
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung
Die Mobilisierung von Bauflächen obl iegt den Gemeinden im Rahmen der
kommunalen Selbstverwaltung. Im Rahmen der Standortsuche hat die Gemeinde alle
bestehenden FNP-Reserven auf eine Umsetzbarkeit hin überprüft (vgl. Anlage 1). Im
Ergebnis legt die Gemeinde Engelskirchen dar, dass kurzfristig keine geeigneten
zusammenhängenden Flächen für die beabsichtigte Siedlungsentwicklung zur
Verfügung stehen. Dem Grundsatz wird somit auf Ebene des Regionalplans
entsprochen.
Die Gemeinde Engelskirchen hat in den nachfolgenden Bauleit - und Fachplanungen
den Grundsatz 6.1-6 des LEP zu berücksichtigen.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 23 von 44
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Die Ortslage Buschhausen wird schwerpunktmäßig dem Vorstadtklima zugeordnet.
Die Grünflächen im zentralen Änderungsbereich weisen ein e geringe (Grünland) und
eine hohe thermische klimatische Ausgleichsfunktion (Wald) auf. Die Ortslage
Buschhausen weist eine sehr günstige bis günstige thermische Situation auf. Durch
die wohnbauliche Entwicklung wird diese Funktion stark eingeschränkt. Kl einräumig
kann eine erhöhte Vulnerabilität gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels nicht
ausgeschlossen werden. Die Gemeinde Engelskirchen hat in den nachfolgenden
Bauleit- und Fachplanungen den Grundsatz 6.1-7 des LEP zu berücksichtigen.
Die Vulnerabilität auf Maßstabsebene der Gemeinde wird nach heutigem
Erkenntnisstand durch die Regionalplanänderung nicht beeinträchtigt. Auch stehen
auf Ebene des Regionalplans einer energieeffizienten Siedlungsentwicklung nichts
entgegen sodass die Planung dem Grundsatz 6.1-7 entspricht.
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und
Infrastrukturfolgekosten
Die Ermittlung und Bewertung von Kosten und Folgekosten für technische und soziale
Infrastrukturen ist durch die Gemeinde E ngelskirchen auf Ebene der kommunalen
Bauleitplanung durchzuführen. Die Gemeinde Engelskirchen wird darauf hingewiesen,
dass sie in ihren nachfolgenden Bauleit- und Fachplanungen den Grundsatz 6.1-9 des
LEP zu berücksichtigen hat.
6.2-1 Grundsatz Ausrichtu ng auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine
Siedlungsbereiche
Der aktuell rechtskräftige Regionalplan Köln, Teilabschnitt Köln legt derzeit keine
zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche fest. Sowohl im zentralen
Änderungsbereich als auch in der angrenzenden Altortslage Buschhausen sind keine
zentralörtlich bedeutsamen Versorgungseinrichtungen geplant bzw. vorhanden.
Bei der geplanten Siedlungserweiterung handelt es sich um eine Ergänzung eines
Siedlungsbereichs, der entsprechend der Infrast rukturerhebung im Regierungsbezirk
Köln aus dem Jahr 2014 über ein gutes bis befriedigendes Infrastrukturangebot
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 24 von 44
verfügt. Das Ortszentrum Ründeroth, der SPNV -Haltepunkt Ründeroth sowie ein
Discounter und ein Drogeriemarkt in Wiehlmünden befinden in je ca. 1 – 1,5 km
Entfernung. Die geplante Siedlungserweiterung richtet sich somit auf ein bereits
bestehendes öffentliches und privates Infrastrukturangebot aus und berücksichtigt
daher den Grundsatz 6.2-1 LEP NRW.
6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
Der geplante ASB verfügt über eine für den Oberbergischen Kreis vergleichsweise
sehr gute Anbindung an den schienengebundenen ÖPNV. Der SPNV -Haltepunkt
Ründeroth liegt in 1,5 km Entfernung und ist in ca. 20 Minuten zu Fuß erreichbar (vgl.
Routenplanung google maps)). Alternativ kann mit der Buslinie 310 der Fußweg zum
Bahnhof um 700 m verkürzt werden. Mit der Oberbergischen Bahn (RB 25) sind der
Haltepunkt Engelskirchen derzeit stündlich in acht, Gummersbach in 15 und der Kölner
Hauptbahnhof in etwa 60 Minuten erreichbar. Die Oberbergische Bahn soll zur S -
Bahn-Linie ausgebaut werden, so dass die Bahn künftig in einem 20 Minuten Takt
verkehren wird.
Grundsatz 6.2 -2 LEP NRW entsprechend sollen vorhandene Haltepunkte des
schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs bei der Neudarstellung von
Siedlungsraum besonders berücksichtigt werden. Der Grundsatz wurde bereits bei der
Alternativenprüfung der Gemeinde Engelskirchen berücksichtigt. Damit wird dem
Grundsatz 6.2 -2 LEP NRW und auch der landesweiten Zielrichtung
Wohnbaupotenziale an vorhandenen Schienenhaltepunkten zu entwickeln,
entsprochen.
6.3-2 Umgebungsschutz
Der GIB Ründeroth erstreckt sich tieferliegend nordwestlich des geplanten ASB
Buschhausen. Zwischen dem ASB und dem GIB liege n ein 40 – 175 m breiter
Waldbereich und der Überschwemmungsbereich der Agger. Im GIB Ründeroth ist die
Firma Dörrenberg Edelstahl GmbH (nachfolgend Dörrenberg) ansässig, die dort neben
sonstigen Anlagen zur Metallbearbeitung bzw. -behandlung auch nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlagen zum
Erschmelzen von Stahl sowie zum Gießen von Stahl betreibt. Bei der Firma
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 25 von 44
Dörrenberg handelt es sich nicht um einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG
("Störfallbetrieb").
Ohne Berücksichtigung der Topographie beträgt der geringste Abstand zwischen den
eigentlichen Bereichen zum Erschmelzen von Stahl bzw. Gießen von Stahl ca. 350 -
400 m. Nach Nr. 46 der Abstandsliste des Abstandserlasses NRW aus 2007 ergibt
sich für die Anlage zum Gießen von Stahl bei Planung in ebenem Gelände ein Abstand
von 500 m.
Nach derzeitigem Kenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass es
innerhalb des zentralen Änderungsbereichs zu immissionsschutzrechtlichen
Konflikten durch Lärm kommen kann.
Die Geräuschimmissionen des Betriebs wurden 2019 im Rahmen einer gestrafften
schalltechnischen Gesamtaufnahme durch das Büro ACCON Köln GmbH untersucht.
Demnach sind im Tageszeitraum keine Konflikte bezüglich der Entwicklung des neuen
Wohngebietes zu erwarten. Jedoch können Konflikte in den Nachtstunden derzeit nicht
ausgeschlossen werden. Zwar kann laut der schalltechnischen Untersuchung kein
höherer Beurteilungspegel in der lautesten Nachtstunde als 40dB(A) entstehen,
solange das Stahlwerk am Immissions punkt 11 den dort zulässigen
Immissionsrichtwert von 45 dB(A) einhält. Allerdings könnte der Immissionsrichtwert
von 40 dB(A) auch überschritten werden, sollte der Immissionsrichtwert von 45 dB(A)
am Immissionspunkt 11 nicht eingehalten werden.
Des Weiter en sind im Nahbereich der Firma Dörrenberg nach Auskunft der
Anlagenüberwachung Geruchsimmissionen nicht grundsätzlich auszuschließen.
Grundsätzlich soll unter Berücksichtigung des Grundsatz 6.3 -2 LEP NRW auf Ebene
des Regionalplans dafür Sorge getragen werden, dass emittierende Unternehmen auf
schutzbedürftige Nutzungen Rücksicht nehmen. Durch die beabsichtigte
Regionalplanänderung rückt erstmalig ein ASB an den bereits vorhandenen Betrieb
heran. Um auszuschließen, dass der emittierende Betrieb innerhalb d es GIB
Ründeroth in seinen Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird, sind in den
nachfolgenden Bauleitplanungen Regelungen zu treffen, die dem Grundsatz 6.3-2 LEP
NRW Rechnung tragen.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 26 von 44
Durch eine mögliche Zonierung bzw. Festlegungen im Rahmen der komm unalen
Bauleitplanung oder nachgelagerter Planungs - und Genehmigungsentscheidungen
kann eine Beeinträchtigung des vorhandenen GIB ausgeschlossen werden.
Gleichzeitig können durch die Umsetzung des § 50 BImSchG in nachgelagerten
Verfahren kleinräumige Konflikte durch Lösungen für ein verträgliches Nebeneinander
aufgelöst und schutzbedürftige Nutzungen vor schädlichen Umwelteinwirkungen
geschützt werden.
Dem Gebot der Konfliktbewältigung und den damit verbundenen Belangen des
Immissions- und Störfallschutzes wird bereits auf Ebene des Regionalplans insofern
Rechnung tragen, dass durch die Festlegungen von GIB und ASB eine räumliche
Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in den spezifischen
Raumnutzungskategorien vorgenommen wird. Die Umsetzung de s § 50 BImSchG
kann für die kleinräumige Konfliktebene im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung
bzw. durch nachgelagerte Planungs- und Genehmigungsentscheidungen erfolgen. Die
erforderliche abschließende Abwägung aller Einzelfälle ist aufgrund ihrer
Maßstäblichkeit auf Ebene der Regionalplanung nicht zu leisten.
Dem Grundsatz 6.3-2 wird somit auf Ebene des Regionalplans entsprochen.
6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und
Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen
Das bedarfsgerechte und angepasste Angebot von Bewegungsräumen und
Erholungs-, Sport -, Freizeit - und Tourismuseinrichtungen ist im Rahmen der
kommunalen Selbstverwaltung sicherzustellen.
Kap. 7 Freiraum
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz
7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz
7.1-2 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung
7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 27 von 44
7.1-4 Grundsatz Bodenschutz
7.1-8 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs -, Sport - und
Freizeitnutzungen
7.2 Natur und Landschaft
7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund
7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur
7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege
7.3 Wald und Forstwirtschaft
7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme
7.3-3 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete
7.4 Wasser
7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer
7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
7.5 Landwirtschaft
7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz
Durch die Planänderung wird Freiraum in Anspruch genommen. Durch die
Neufestlegung eines ASB sind laut Umweltprüfung erhebliche Umweltauswirkungen
hinsichtlich der vier Kriterien planungsrelevante Arten, schutzwürdige Biotope,
schutzwürdige Böden und lands chaftsgebundene Erholung zu erwarten, so dass die
Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich eingeschätzt werden (vgl.
Teil C. Umweltbericht). Auf die Betroffenheit der Schutzgüter Landschaft, Boden und
schutzwürdige Biotope sowie auf die Betroffenheit von landwirtschaftlich bedeutsamen
Flächen wird nachfolgend noch unter den diesbezüglichen Vorgaben des LEP NRW
näher eingegangen.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 28 von 44
Insgesamt lässt sich allerdings feststellen, dass die Nutz -, Schutz-, Erholungs- und
Ausgleichsfunktion des Freirau ms auf regionalplanerischer Ebene in seinen
Grundzügen nicht beeinträchtigt wird, so dass dem Grundsatz auf Ebene des
Regionalplans entsprochen wird. Planerische Alternativen den bestehenden örtlichen
siedlungsräumlichen Bedarf verträglicher zu verorten bestehen in der Gemeinde nicht.
Zudem erfolgt ein Flächentausch, der kleinräumige Beeinträchtigungen kompensiert.
Der Neuinanspruchnahme von 12,1 ha Freiraum (bestehende Ortslage nicht mit
eingerechnet; vgl. Ausführungen zu Ziel 6.1 -1) stehen gleichwertige Tauschflächen
von insgesamt 20,2 ha gegenüber (vgl. hierzu auch die Ausführungen im
Umweltbericht). Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Freiraum sind
gegeben und die Vorgaben von Ziel 6.1-1 LEP NRW beachtet.
7.1-2 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung
Als Ausgleich für die Neufestlegung von ASB erfolgt im Rahmen der 35.
Regionalplanänderung eine gleichzeitige Umwandlung von 20,2 ha Siedlungsraum
(ASB) in regionalplanerischen Freiraum (AFAB) bzw. Waldbereich.
Als Tauschflächen fungieren zum einen der ASB 144 -01 in Engelskirchen
Osberghausen – hier werden 9,7 ha ASB umgewandelt in Waldbereich. Zum anderen
wird der ASB 145 -01 in Engelskirchen -Wiehlmünden um eine Größe von 10,6 ha
verkleinert. Hier erfolgt eine Umwandlung von ASB in 5,8 ha Wald bereich und 4,7 ha
Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich. Die beiden Tauschflächen sind gleichwertig
zur Eingriffsfläche und werden zukünftig überlagert von der Freiraumfunktion Schutz
der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE). Die Planän derung
berücksichtigt somit Grundsatz 7.1-2 LEP NRW.
7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene, verkehrsarme Räume
Das Plangebiet ist Bestandteil eines unzerschnittenen, verkehrsarmen Raums der
Größenkategorie 10 -50 km². Die beiden Tauschflächen liegen außerhalb
unzerschnittener, verkehrsarmer Räume, sodass dieser Eingriff im Rahmen des
Flächentauschs nicht ausgeglichen werden kann.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 29 von 44
Anzumerken ist, dass die Planung keine linienhafte Infrastruktur vorsieht, die den
unzerschnittenen Raum in verschiedene Teilflächen unterteilt. Das Plangebiet befindet
sich vielmehr am Rand des unzerschnittenen, verkehrsarmen Raums, der somit nicht
zerschnitten, sondern um eine Randfläche verkleinert wird. Nichtsdestotrotz wird der
unzerschnittene, verkehrsarme Raum in seinem Ausmaß verringert und es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der UZVR durch die Verkleinerung innerhalb der
Größenklasse 10-50 km² verloren geht. Dem Grundsatz 7.1 -3 LEP NRW wird daher
nicht entsprochen.
7.1-4 Grundsatz Bodenschutz
Durch die Neufestlegung von ASB im Bereich Buschhausen kommt es zu einer
Flächeninanspruchnahme von schutzwürdigen Böden mit sehr hoher
Funktionserfüllung. Die Tauschflächen können diesen Verlust qualitativ nicht
kompensieren, da die Böden, die von der Umwandlung von ASB in Freiraum
betroffenen sind, nur zu einem geringeren Anteil der Kategorie mit hoher oder sehr
hoher Funktionserfüllung zuzuordnen sind. Allerdings bleibt festzuhalten, dass durch
die Neufestlegung von 20,2 ha Freiraum der Verlust von 16,9 ha Freiraum (inklusive
der bereits bestehenden Ortslage) rein quantitativ als ausgeglichen bewertet werden
kann. Grundsatz 7.1-4 LEP NRW wird damit berücksichtigt.
Die Gemeinde Engelskirchen hat in den nachfolgenden Bauleit - und Fachplanungen
den Grundsatz 7.1 -4 des LEP zu berücksichtigen, so dass die
Flächeninanspruchnahme möglichst flächensparend erfolgt und die Leistungsfähigkeit
der Böden möglichst wenig beeinträchtigt wird.
7.1-8 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs -, Sport- und
Freizeitnutzung
Die Änderungsbereiche liegen innerhalb des Naturparks Bergisches Land. Naturparke
eignen sich in besonderer Weise fü r die landschaftsorientierte und naturverträgliche
Erholungs-, Sport - und Freizeitnutzung sowie den nachhaltigen Tourismus. Die
gesamträumlichen Voraussetzungen des Naturparks Bergisches Land für eine
landschaftsorientierte Erholung werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 30 von 44
Der zentrale Änderungsbereich der Regionalplanänderung wird im derzeit geltenden
Regionalplan überlagert von der Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierter Erholung (BSLE). Er liegt, genau wie die beiden Tauschflächen,
innerhalb des Landschaftsschutzgebiets des rechtsgültigen Landschaftsplans Nr. 7
„Engelskirchen“ des Oberbergischen Kreises.
Im Rahmen der Planung kommt es im Bereich des neuen ASB zu einem kleinräumigen
Verlust der Freiraumfunktion für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholung.
Gleichzeitig sollen durch die beiden Tauschflächen die bestehenden BSLE südlich der
Agger räumlich erweitert werden. Die Planänderung sieht vor, die beiden
Tauschflächen künftig mit der Freiraumfunktion Schu tz der Landschaft und
landschaftsorientierter Erholung (BSLE) zu überlagern.
Die untere Landschaftsbehörde äußert zur Planänderung keine grundsätzlichen
Bedenken und befürwortet die beiden Tauschflächen.
Auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung sind Planungen und Maßnahmen zu
ergreifen, um den Verlust der Freiraumfunktion für landschaftsorientierte und
naturverträgliche Erholung zu minimieren.
7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund
Mit Umwandlung der Tauschfläche 144-01 Osberghausen in Waldbereich werden das
schutzwürdige Biotop mit regionaler Bedeutung BK -5010-149 Ehemaliger Birken -
Eichenniederwald oestlich Osberghausen und die Biotopverbundfläche von
besonderer Bedeutung VB -K-5010-019 Mittleres Aggertal zwischen Osberghausen
und Ehreshoven langfristig als Freiraum gesichert.
Im zentralen Änderungsbereich (Neufestlegung) tangiert die zeichnerische Festlegung
im Bereich Buschhausen das schutzwürdige Biotop mit regionaler Bedeutung BK-
5010-086 „Agger zwischen dem Stausee bei Oesinghausen und Stausee“ so wie die
Biotopverbundfläche von besonderer Bedeutung VB -K-5010-019 „Mittleres Aggertal
zwischen Osberghausen und Ehreshoven“. Eine Flächeninanspruchnahme des
Biotops bzw. der Biotopverbundfläche ist nicht Gegenstand der
Regionalplanänderung. Maßstabsbedingt kommt es allerdings in der zeichnerischen
Festlegung zu einer geringfügigen Überlappung. Auf Ebene des Regionalplans sind
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 31 von 44
keine Konflikte zum Biotopverbund im Sinne des Ziel 7.2-1 LEP NRW erkennbar. Ziel
7.2-1 LEP NRW wird entsprochen.
Hinweis für die Bauleitplanung
Die Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen des
schutzwürdigen Biotops durch das Vorhaben zum jetzigen Zeitpunkt nicht
ausgeschlossen werden können. Hier ist in den nachfolgenden Bauleitplanverfahren
zu gewährleisten, dass eine negative Beeinträchtigung des schutzwürdigen Biotops
ausgeschlossen wird.
7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur
Der zentrale Änderungsbereich in Buschhaussen liegt innerhalb eines 300m Radius
um den Bereich für den Schutz der Natur (BSN) 2030 Weinberg bei Ründeroth.
Schutzziel hier ist der Schutz des südexponierten Steilhangs mit seltenen
Waldgesellschaften und wärmeliebenden Tieren und Pflanzen und der Erhalt des
angrenzenden Gebiets mit Karstformen. Nach heutigem Erkenntnisstand sind negative
Auswirkungen auf das BSN durch die Planänderung nicht zu erwarten. Das Ziel 7.2-2
LEP NRW wird somit beachtet.
7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege
Siehe Ausführungen zu 7.1-8 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche
Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung.
7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme
Durch die Neufestlegung des ASB Buschhausen wird ein Waldbereich in Anspruch
genommen. Auf Ebene der Regionalplanung umfasst der Waldbereich insgesamt 12,1
ha. Darin enthalten ist die bestehende Ortslage Buschhausen (vgl. Tabelle 1), die
innerhalb des Waldbereichs mit 2,4 ha anzurechnen ist. Der Waldbereich ohne die
bestehende Ortslage ist somit 9,7 ha groß.
Die Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Engelsk irchen sieht eine
Inanspruchnahme von insgesamt 8,15 ha Wald und landwirtschaftlicher Fläche vor.
Die Differenz zwischen den Flächengrößen auf Regionalplan - und
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 32 von 44
Flächennutzungsplanebene begründet sich mit der maßstabsbedingten planerischen
Unschärfe des Regionalplans.
Der landesplanerischen Zielsetzung von Ziel 7.3-1 LEP NRW entsprechend darf eine
angestrebte Nutzung nicht innerhalb eines regionalplanerisch festgelegten
Waldbereichs realisiert werden, wenn für den mit der Planung verfolgten Zweck
außerhalb von Waldbereichen eine zumutbare Alternative besteht.
Mit ihrer Anregung zur Regionalplanänderung hat die Gemeinde Engelskirchen eine
nachvollziehbare Alternativenprüfung vorgelegt. Die Alternativenprüfung hat zum
einen unter Berücksichtigung des Grundsa tz 6.1-5 LEP NRW (kompakte Stadt) die
bestehenden ASB -Reserven auf ihre Umsetzbarkeit in Wohnbauflächen hin
untersucht. Mögliche Neuansätze im Freiraum waren nicht Gegenstand der
Alternativenprüfung. Sonstige Alternativstandorte außerhalb von Waldbereichen und
angrenzend an Siedlungsbereiche gibt es in der Gemeinde Engelskirchen, die mit
62 % Waldanteil zu den waldreichen Kommunen zählt, einzig zwischen den
Höhendörfern Schnellenbach und Reuterscheid. Unter Berücksichtigung des
Grundsatz 6.1 -5 LEP NRW (Orts - und Siedlungsränder sollen erkennbare und
raumfunktional wirksame Grenzen zum Freiraum bilden) und den nachfolgenden
stadtentwicklungspolitischen Leitsätzen 1 und 2 der Gemeinde Engelskirchen wird
eine Entwicklung zwischen den Höhendörfern als Alternativ standort nicht in Betracht
gezogen:
- Leitsatz 1: Die Entwicklung von Wohnbauflächen soll in möglichst zentraler
Lage und unter Nutzung vorhandener Infrastruktur erfolgen
- Leitsatz 2: Eine größere Ausdehnung der Ortslagen auf den Höhenrücken wird
nicht angestrebt. Stattdessen sollen in diesen Ortslagen Maßnahmen ergriffen
werden, die eine Teilung größerer Grundstücke begünstigen und dabei eine
noch dorfverträgliche Verdichtung ermöglichen.
Des Weiteren wurde im Rahmen der gemeindlichen Alternativenprüfung dar gelegt,
warum die bestehenden FNP-Reserven keiner kurzfristigen Wohnbauflächentwicklung
zugänglich sind und daher ein dringender Bedarf zur Neudarstellung von
Wohnbauflächen an anderer Stelle besteht. Die Ergebnisse der Alternativenprüfung
sind der Anlage 1 zu entnehmen.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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Zusammenfassend kommt die gemeindliche Prüfung zum Ergebnis, dass im
waldreichen Gemeindegebiet kein geeigneter Alternativstandort für die beabsichtigte
zusammenhängende Siedlungsentwicklung vorhanden ist, der außerhalb eines
regionalplanerisch festgelegten Waldbereichs realisierbar ist. Auch ist ein
Bedarfsnachweis für die angestrebte Nutzung erbracht (vgl. Ausführungen zu Ziel 6.1-
1 LEP NRW). Ziel 7.3-1 LEP NRW wird demnach beachtet.
Hinweis für die Bauleitplanung
In den nach folgenden Bauleitplänen ist sicherzustellen, dass die Waldumwandlung
gemäß Ziel 7.3-1 LEP NRW auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
7.3-3 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete
Die Gemeinde Engelskirchen ist mit einem Waldflächenanteil v on 62,25 % als
waldreiches Gebiet einzustufen. Grundsatz 7.3 -3 LEP NRW entsprechend soll in
waldreichen Gebieten als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Waldflächen
vornehmlich die Struktur vorhandener Waldbestände verbessert werde.
Als Ausgleich für di e Neufestlegung des ASB Buschhausen werden
regionalplanerische Waldbereiche um insgesamt 15,5 ha vergrößert. Davon 9,7 ha
durch Zurücknahme des ASB 144 -01 in Engelskirchen Osberghausen sowie 5,8 ha
durch Verkleinerung des ASB 145 -01 in Engelskirchen-Wiehlmünden. Auf Ebene der
Regionalplanung sind keine Hindernisse zur Umsetzung des Grundsatzes 7.3 -3 LEP
NRW erkennbar.
Hinweis für die Bauleitplanung
In den nachfolgenden Bauleit- und Fachplanungen ist sicherzustellen, dass Grundsatz
7.3-3 LEP NRW berücksichtigt wird.
7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer
Der zentrale Planänderungsbereich grenzt im Norden und Westen an Quellgebiete von
zwei namenlosen Nebengewässern der Agger. Konflikte zur Leistungs - und
Funktionsfähigkeit der Quellsiefen sind auf Eben der Regionalplanung nicht erkennbar.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 34 von 44
Grundsatz 7.4 -1 LEP NRW wird nach heutigem Erkenntnisstand durch die
Regionalplanänderung berücksichtigt.
Hinweis für die Bauleitplanung
In den nachfolgenden Bauleit - und Fachplanungen ist sicherzustellen, dass die
Funktion der Quellsiefen nicht beeinträchtigt wird. Es sollen außerdem Maßnahmen
vorgesehen werden, um Niederschlagswasser vor Ort versickern zu lassen. Dazu
sollte im weiteren Verfahren eine Entwässerungsplanung vorgenommen werden, die
eine gewässerverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung sicherstellt.
7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
Das zentrale Plangebiet liegt oberhalb, abe r außerhalb eines
Überschwemmungsbereichs. Die beiden Tauschflächen liegen ebenfalls außerhalb
von Überschwemmungsbereichen. Ziel 7.4 -6 LEP NRW wird nach heutigem
Erkenntnisstand durch die Regionalplanänderung beachtet.
7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft
Durch die Regionalplanänderung werden im zentralen Änderungsbereich 4,8 ha AFAB
in ASB umgewandelt – darin enthalten ist die 2,4 ha große bereits bestehende Ortslage
Buschhausen. Im Rahmen des Flächentauschs werden in Engelskirchen
Wiehlmünden 4,7 ha ASB in AFAB umgewandelt. Die vorhandenen
landwirtschaftlichen Flächen bleiben hier langfristig erhalten. Rein rechnerisch erfolgt
somit ein Ausgleich des Verlusts an AFAB.
Die Planänderung berücksichtigt demnach Grundsatz 7.5-1.
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
Die Agrarstruktur wird durch die Regionalplanänderung in ihren Grundzügen nicht
beeinflusst. Es ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht erkennbar, dass durch die
geänderte Festlegung im Regionalplan landwirtschaftliche Betriebe in ihrem Bestand
oder ihren Entwicklungsmöglichkeiten gefährdet sind. Dem Grundsatz 7.5-1 LEP NRW
wird entsprochen.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 35 von 44
Kap. 8 Verkehr und technische Infrastruktur
8.1 Verkehr und Transport
8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
8. 2-2 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen
8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
Nahegelegene Zentrale Versorgungsbereiche befinden sich in den Ortskernen der
Mittelzentren Engelskirchen und Gummersbach. Beide Bereiche sind sowohl vom
Bahnhof Ründeroth (in 1,5 km Entfernung) aus mit der Bahn als auch von der
Haltestelle Oststraße mit der Buslinie 310 gut erreichbar.
Die Fahrzeit mit der Bahn vom Haltepunkt Ründeroth aus beträgt acht Minuten nach
Engelskirchen, 15 nach Gummersbach und 10 Minuten nach Gummersbach -
Dieringhausen. Das Oberzentrum Köln ist in etwa einer Stunde mit dem ÖPNV
erreichbar.
Das Ortszentrum Ründeroth wird von der Gemeinde Engelskirchen als integrierter
Versorgungsschwerpunkt klassifiziert, in dem vor allem Güter des kurzfristigen Bedarfs
bereitgestellt werden. Dieser Bereich ist in einer Entfernung von ca. 1 - 1,5 km
fußläufig erreichbar.
Der neue ASB verfügt somit über eine sehr gute Erreichbarkeit der Zentralen
Versorgungsbereiche mit dem ÖPNV. Dem Ziel 8.1-12 LEP NRW wird entsprochen.
8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen
Über den Bereich der T auschfläche ASB 144 -01 in Engelskirchen -Osberghausen
verläuft in ihrem Schutzstreifen die 220 -/ 380 -kV-Höchstspannungsfreileitung
Ronsdorf – Bomig,Bl. 4562 (Maste 91 bis 94). Konflikte sind auf Ebene des
Regionalplans derzeit nicht erkennbar. Dem Grundsatz 8.2-3 wird entsprochen.
In der nachfolgenden Bauleit - und Fachplanung ist darauf hinzuwirken, dass bei
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 4 BNatschG die
bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten ist.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 36 von 44
Kap. 10 Energieversorgung
10.1 Energiestruktur
10.1-4 Grundsatz Kraft-Wärme Kopplung
10.1-4 Grundsatz Kraft-Wärme Kopplung
Die Möglichkeiten zur Nutzung einer kombinierten Strom - und Wärmeerzeugung und
zur Nutzung von Abwärme sind im Rahmen der nachfolgenden Planverfahren zu
prüfen. Auf Ebene der Regionalplanung sind keine Hindernisse zur Umsetzung des
Grundsatzes 10.1-4 LEP NRW erkennbar.
3.3 Raumordnerische Gesamtbewertung
Die Planänderung sieht eine Neufestlegung von Siedlungsraum zulasten von Freiraum
(v.a. Wald) vor. Die Inanspruchnahme erfolgt zum einen parallel zur Rücknahme von
Siedlungsbereichen an anderer Stelle, um dem Ziel einer bedarfsgerechten
Siedlungsentwicklung und der Freirauminanspruchnahme zu entsprechen. Des
Weiteren steht für die Inanspruchnahme keine alternative Fläche außerhalb des
Waldes zur Verfügung, die die bestehende Nachfrage nach Wohnbauflächen decken
könnte. Somit entspricht sie den geltenden, im LEP NRW dargelegten Ausnahmen für
eine Freiraum - und eine Waldinanspruchnahme. Die raumordnerischen Ziele zur
Freiraum- und zur Waldinanspruchnahme werden durch die 35. Planänderung folglich
beachtet.
Nicht entsprochen werden kann dem LEP -Grundsatz 7.1 -3 unzerschnittene,
verkehrsarme Räume (UZVR). Durch die Planänderung wird ein UZVR in seiner
Ausdehnung beeinträchtigt. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen
werden, dass die Planänderung zu einer Herabstufung des UZVR in eine andere
Größenklasse führen wird. Aufschluss kann im weiteren Verfahren eine
Neuberechnung des UZVR bringen, in die alle zerschneidenden Faktoren einfließen.
Mit Blick auf den erforderlichen Aufstellungsbeschluss (früher: Erarbeitungsbeschluss)
ist zusammenfassend zwischen den Belangen der Siedlungsentwicklung der
Gemeinde Engelskirchen und den Belangen des Freiraums abzuwägen.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 37 von 44
4 Quellen
Gesetzliche Grundlagen
− Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), in der Fassu ng
der Bekanntmachung vom 12. Juli 1999 (BGBl S. 1554), die zuletzt durch Artikel
3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. S. 3465) geändert
worden ist.
− Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist.
− Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein -
Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. März 1980 (GV. NW. S, 226), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NW. S. 934) geändert
worden ist.
− Landesplanungsgesetz (LPlG) Nordrhein -Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S . 50), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96
− Wassergesetz für das Land Nordrhein -Westfalen (Landeswassergesetz –
LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NW. S. 559) neu
gefasst worden ist.
− Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein -Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.Juli 2000
− Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)
Fachplanungen
− Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
− Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 38 von 44
− Bauleitplanerisch festgesetzte und dargestellt Wohngebiete und Mischgebiete
aus dem Siedlungsflächenmonitoring, 2020
− Datensätze des digitalen Basis-Landschaftsmodells (Basis-DLM), 2020
− Artenliste der Planungsrelevanten Arten aus dem Fachinformationssystem der
LANUV, „Geschützte Arten in NRW“, 2020
− LANUV, Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den
Regionalplan der Bezirksregierung Köln, 2019
− LANUV NRW (Lärmarme naturbezogene Erholungsräume)
− Fachinformationssystem Bodenkunde (FIS Boden), Geologischer Dienst NRW,
2020
− Fachbeitrag „Bodenschutz“, Geologischer Dienst, 3. Auflage, 2018
− LVR, Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag für den Regionalplan Köln, 2016
Weitere Quellen
− ACCON Köln GmbH: Schalltechnische Untersuchung des Standortes
Ründeroth der Dörrenberg Edelstahl GmbH, Köln 25.09.2019
− Gemeinde Engelskirchen, Umweltbericht zur 42. Änderung des
Flächennutzungsplanes (FNP) für den Bereich Buschhausen (Stand: 18. Juni
2021)
− Artenschutzprüfung – Stufe II bez. Fledermaus - und Vogelfauna, Endbericht
Juni 2021, bearbeitet von Faunistik & Umweltplanung
− Protokolle zur Vorabstimmung der Gemeinde mit der Unteren
Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises sowie des Landesbetriebs
Wald und Holz NRW
− Gemeinde Engelskirchen, Scopingunterlage gemäß § 8 Raumordnungsgesetz
(ROG) Abs.1 Satz 2 inkl. Anlage 1 zur Änderung des Regionalplans für ein
Wohngebiet in Engelskirchen-Buschhausen, Stand: 20.05.2021
− Alle eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Frühzeitigen
Unterrichtung und des Scopingverfahrens
− Bosch & Partner; Entwurf des Umweltberichts zum Regionalplan Köln, August
2021, unveröffentlicht
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 39 von 44
Internetquelle
Fachinformationen des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und
Verbraucherschutz NRW (ELWAS-WEB):
https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf
Naturschutzinformationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher-
schutz NRW(LANUV):
https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/daten_und_informationsdienste/infosysteme_un
ddatenbanken/
LINFOS, Landschaftsinformationssammlung:
LANUV (Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz), Land NRW 2018)
Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-
2-0)
Natura 2000 Gebiete in NRW:
LANUV, http://www.naturschutzinformationen-nrw.de
Kultur.Landschaft.Digital (KULADIG):
LVR & LWL (Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen)
Bodenkarte (BK 50):
Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen
Online-Emissionskataster Luft NRW, LANUV:
www.ekl.nrw.de/ekat/
Fachinformationssystem (FIS) Klimaanpassung, LANUV, Themenkarten:
„Klimaanalyse“
vgl. Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen)
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 40 von 44
Anlage 1
Alternativenprüfung der Gemeinde Engelskirchen
1. FLÄCHENNUTZUNGSPLAN-RESERVEN:
W-ENG 001 Hardter Feld/Hohlweg:
Keine fußläufige Erreichbarkeit von Bahnhaltepunkten.
Keine kurzfristige Flächenverfügbarkeit.
W-ENG 006 und 008 Hardter Feld/Hohlweq:
Bereits im Bebauungsplan Hohlweg umgesetzt und bebaut.
W-ENG 002 Obersteeq:
Derzeit keine Realisierungsabsichten wegen vorhandener Müll- und Erddeponie.
W-ENG 003 Wallefeld Wiesenstraße:
Keine fußläufige Erreichbarkeit von Bahnhaltepunkten.
Abseits der vorhandenen Infrastruktur.
Zahlreiche Grundstückseigentümer ohne einheitlichen Realisierungswillen.
W-ENG 004 Engelskirchen-Miebach:
Eigentümer nicht mit einer Entwicklung einverstanden.
W-ENG 005 Ründeroth-Am Giersberq:
Bestandteil des Bebauungsplanes D5
Bisher keine Realisierung, da Erschließung unwirtschaftlich.
W-ENG 007 Albertsthal:
Sehr kleine Wohnbauflächen.
Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 44 „Albertsthal" und derzeit in der
Vermarktung.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 41 von 44
W-ENG 010 Ohl:
Sehr kleine Wohnbauflächen.
Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 43 „Ohl". Derzeit Bauvorhaben in der
Realisierung.
W-ENG 009 Loope-Bruchstraße:
Keine fußläufige Erreichbarkeit von Bahnhaltepunkten
Derzeit keine Realisierungsabsichten wegen ökologischer Wertigkeit und
benachbarter Schulnutzung.
W-ENG 022 Broich-Overather Straße:
Derzeit im Fokus aufgrund einer Bauvoranfrage von Aldi.
Bebauungsplan zur Steuerung des Einzelhandels derzeit in der Bearbeitung
Aufgrund der Umgebungsstruktur für eine gewerbliche Nutzung prädestiniert.
W-ENG 031 Ründeroth-Cronenburq:
Uneinheitliche Interessenlage der Eigentümer.
Bislang keine funktionstüchtige Erschließung realisierbar.
Massiver Widerstand in der Bestandsbebauung aufgrund einer Bebauungsstruktur
in „zweiter Reihe".
W-ENG 032 Ründeroth-Ohl:
Fläche liegt fast vollständig im Überschwemmungsbereich der Agger.
Immissionskonflikte zur Sportanlage bei heranrückender Bebauung.
W-ENG 033 Perdt-Wieselweq:
Kein Interesse der Eigentümer an einer Realisierung.
Keine fußläufige Erreichbarkeit von Bahnhaltepunkten.
Größere Höhenunterschiede bezogen auf die fußläufige Erreichbarkeit der
Infrastruktur im Ortskern Loope.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 42 von 44
2. REGIONALPLAN-RESERVEN:
ASB 135-01 Berqsiefen:
Keine ÖPNV-Versorgung
Keine Flächenverfügbarkeit
Inanspruchnahme Offenlandschaft
Größere Entfernung zum Looper Ortskern
ASB 135-02 Unterschelmerath:
Erschließung derzeit nicht möglich (Eigentümerverhältnisse) Hohe Lärmbelastung
durch benachbarte Autobahn
ASB 135-02 Dumpe:
Schwierige Erschließung und Topographie Inanspruchnahme von
Offenlandschaften
ASB 135-03 Langenfeld:
Zu große Entfernung zur Infrastruktur
Inanspruchnahme Offenlandschaften
Teilweise zu steile Topographie
ASB 144-01 Osberqhausen:
Als Tauschfläche vorgeschlagen
ASB 144-07 Osberqhausen:
Dezentrale Lage
Vollerwerbsbetrieb Landwirtschaft
Inanspruchnahme Offenlandschaft
ASB 145-01 Wiehlmünden
Als Tauschfläche vorgeschlagen
ASB 145-02 Ründeroth
Keine Reservefläche, sondern bereits mit altem Bebauungsplan überplant
Scheitert bisher an fehlender Wirtschaftlichkeit der Erschließung
ASB 145-03 Ründeroth
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 43 von 44
Friedhof
ASB 146-01 Oberbüchel
Reservefläche teilweise ungeeignet, Gewässerschutz
Starke Lärmbelastung durch Autobahn und Autobahnabfahrt
Langfristig für kleinteiliges Gewerbe oder Mischgebiet geplant (schwieriger
Baugrund)
ASB 146-02 Steeqer Berq
Teilweise bereits mit Bebauungsplan realisiert.
Rückwärtige Fläche derzeit keine wirtschaftliche Erschließung.
ASB 146-03 Rommersberq, Schalken
Extrem steile Topographie, städtebaulich nicht vertretbar
ASB 146-04 Miebach
Fläche zentrumsnah und zur Entwicklung geeignet
Erschließung scheitert an Eigentumsverhältnissen
ASB 146-05 Miebach
Teilweise Überschwemmungsbereich
Fläche als Reserve für P&R projektiert
ASB 146-06 Hardter Feld
Entfernung zur Infrastruktur/Ortskern
Teilweise ungünstige Topographie
Starke Verkehrslärmbelastung durch L 302
Langfristig als Gewerbe- oder Ml-Fläche projektiert
ASB 146-07 Rommersberq
Ungünstige Topographie, Gewässerschutz und Waldrandabstände
Nur kleinere straßennahe Fläche über Bebauungsplan realisierbar
ASB 146-08 und 146-09 Stürzenberq
146-08 von Erschließung und Topgraphie weniger geeignet
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 44 von 44
146-09 als Friedhof genutzt, westliche Ausdehnung mit Rücksicht auf Freiflächen
um das Baudenkmal Haus Asbach nicht projektiert.
ASB 147-01102/04/06
ASB-Flächen im historischen Ortskern derzeit mit Rücksicht auf das erhaltenswerte
Ortsbild nicht weiterverfolgt.
Teilweise fehlende Verfügbarkeit.
Auch das Leitbild spricht gegen weitere Entwicklung der Orte auf dem
Höhenrücken.
ASB 147-03/05 Remerscheid:
Zu große Entfernung zur Infrastruktur und Ortskern
Widerspricht dem aktuellen Leitbild bezogen auf die Entwicklung der Ortslagen
auf den Höhenrücken.
ASB 148-01/02/03
Nach derzeitigem Leitbild keine größere Entwicklung der Orte auf den
Höhenrücken.
Mangelnde Verfügbarkeit der Flächen.
Zu aufwendige Entwässerung.
Zu große Entfernung zu Infrastruktur und Ortskern.
Bezirksregierung Köln
Teil C.
Umweltbericht
(Stand Aufstellungsbeschluss)
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 2 von 64
Inhalt
1 Einleitung ............................................................................................................. 4
1.1 Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung ..................................... 4
1.2 Methodik der Umweltprüfung ......................................................................... 8
1.3 Relevante Ziele des Umweltschutzes ............................................................ 9
2 Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes ....................... 13
2.1 Beschreibung des betroffenen Raums ........................................................ 14
2.2 Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ ......... 16
2.3 Schutzgut „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“ .............................. 19
2.4 Schutzgut „Fläche, Boden“ .......................................................................... 28
2.5 Schutzgut „Wasser“ ..................................................................................... 31
2.6 Schutzgut „Luft, Klima“ ................................................................................ 35
2.7 Schutzgut „Landschaft“ ................................................................................ 39
2.8 Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ .................................. 43
2.9 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ................... 46
2.10 Gleichwertigkeit der Tauschflächen ......................................................... 46
3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................... 47
4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung ..................................................... 48
4.1 Schutzgüterbezogene Bewertung der Umweltauswirkungen ...................... 48
4.2 Wechselwirkungen und kumulative Wirkungen ........................................... 51
5 Alternativenprüfung ............................................................................................ 51
6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidu ng, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ....................................................................................... 52
7 Überwachungsmaßnahmen ............................................................................... 53
8 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ................................. 54
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 3 von 64
9 Allgemein verständliche Zusammenfassung ...................................................... 54
10 Quellenangaben ............................................................................................. 57
Anlage I: SUP-Prüfbogen ......................................................................................... 60
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 4 von 64
1 Einleitung
1.1 Anlass und Gegenstand der Regionalplanänderung
Die Gemeinde Engelskirchen hat mit ihrem Schreiben vom 10.12.2020 bei der
Regionalplanungsbehörde eine Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt
Region Köln gemäß § 19 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW)
angeregt. Die Anregung zur Regionalplanänderung wurde vom Bau -, Planungs- und
Umweltausschuss der Gemeinde Engelskirchen beschlossen (Beschluss vom
09.12.2020, Vorlage-Nr.: VO/0080/LP10-20).
Anlass für die Anregung zur Regionalplanänderung ist die Absicht der Gemeinde
Engelskirchen, den Bereich südwestlich der Ortslage Buschhausen für die
Siedlungsentwicklung zu nutzen. Gegenwärtig wird die Fläche durch Waldflächen und
Grünland bestimmt. Zukünftig soll hier eine Wohnbaufläche entstehen. In diesem
Zusammenhang hat die Gemeinde Engelskirchen in der Bau -, Planungs - und
Umweltausschusssitzung am 09.12.2020 die Aufstellung der 42. Änderung d es
Flächennutzungsplans im Bereich Buschhausen sowie die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 84 „Buschhausen“ beschlossen. Geplant ist die Umwandlung von
„Fläche für die Landwirtschaft“ sowie „Waldfläche“ in „Wohnbaufläche“. Der
Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst 8,15 ha.
Zur Begründung ihrer Absicht führt die Gemeinde an, dass die Nachfrage nach
Grundstücken in den letzten Jahren stark gestiegen sei und der Bedarf mit den eher
kleinteiligen Siedlungserweiterungen der vergangenen Jahre, nicht mehr gedeckt
werden könne. Die Planung im Bereich Buschhausen stünde in Einklang zu den am
20.11.2013 vom Rat der Gemeinde beschlossenen Leitsätze zur
Gemeindeentwicklung in Engelskirchen. Die Entwicklung der Gemeinde solle dabei in
möglichst zentraler Lage und unter Nutzung vorhandener Infrastruktur erfolgen. Zum
zweiten solle die Ausdehnung der gemeindlichen Wohnentwicklung auf den
Höhenrücken nicht weiter forciert, stattdessen in räumlicher Nähe zu bestehenden
Ortslagen erfolgen und zuletzt sei ein Ineinanderwachsen einzelner Ortsteile im
Bereich des Aggertals zu vermeiden.
Die Gemeinde Engelskirchen begründet die Auswahl der Wohnbaufläche am
bestehenden Ortsteil Buschhausen mit einer verhältnismäßig guten topographischen
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 5 von 64
Grundeignung, der guten Anbindung an den SPNV durch die fußläufige Erreichbarkeit
des Bahnhaltepunktes Ründeroth sowie der guten Anbindung an die Infrastruktur im
benachbarten Ortskern Ründeroth (vgl. Teil E.).
Die Planungsabsicht der Gemeinde Engelskirchen steht derzeit im Widerspr uch zu
den Festlegungen des Regionalplans. Damit das Vorhaben den Zielen der
Raumordnung nicht entgegensteht, muss im Regionalplan ein ASB festgelegt werden.
Gegenstand der Planänderung
Die Regionalplanänderung besteht aus drei Teilbereichen – einem zentra len
Änderungsbereich und zwei Tauschflächen.
Gegenstand des zentralen Änderungsbereichs ist die Umwandlung eines im
rechtswirksamen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Köln, festgelegten und etwa 16,9 ha großen Bereich um den Ortsteil Buschhausen der
überwiegend als Waldbereich sowie in Teilen als Allgemeiner Freiraum - und
Agrarbereich festgelegt ist. Der Bereich schließt die bestehende Ortslage
Buschhausen (4,8 ha) mit ein und ist überlagert von der Freiraumfunktion Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierter Erholung. Dieser zentrale Bereich soll in einen
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) umgewandelt werden.
Vor dem Hintergrund des landesplanerischen Ziels der bedarfsgerechten
Siedlungsentwicklung hat die Regionalplanu ngsbehörde als Voraussetzung für die
Einleitung des Regionalplanänderungsverfahrens gemäß § 19 LPlG NRW einen
gleichwertigen Flächentausch gefordert. Die Gemeinde Engelskirchen hat in diesem
Zusammenhang angeregt, zwei Bereiche mit aktuell wirksamer Festlegung als ASB in
Engelskirchen-Wiehlmünden (Arbeitstitel: 145 -01) sowie Engelskirchen -
Osberghausen (Arbeitstitel: 144-01) und einer Gesamtfläche von 20,2 ha in Freiraum
umzuwandeln. Sie sollen künftig entsprechend ihrer derzeitigen realen Nutzung als
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche und Waldbereiche festgelegt werden. Da sie
im Landschaftsschutzgebiet liegen sollen sie künftig außerdem mit der
Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE)
überlagert werden.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 6 von 64
Zeichnerische Darstellung
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 7 von 64
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 8 von 64
1.2 Methodik der Umweltprüfung
Gemäß § 8 Raumordnungsgesetz (ROG) ist bei Aufstellung, der Änderung oder
Ergänzung von Raumordnungsplänen, die mit erheblichen Umweltauswirkungen
verbunden sind, von der für den Raumordnungsplan zu ständigen Stelle (hier:
Regionalplanungsbehörde Köln) eine Umweltprüfung durchzuführen. Als integrativer
Bestandteil des Regionalplanverfahrens beinhaltet die Umweltprüfung die frühzeitige,
systematische und transparente Ermittlung, Beschreibung und Bewert ung der
Umweltauswirkungen des Plans. Die erheblichen Auswirkungen des
Raumordnungsplans auf die in § 8 Abs. 1 ROG genannten Schutzgüter sind zu
ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten.
Gemäß den Vorgaben des ROG bez ieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach
gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach
Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans in angemessener Weise
verlangt werden kann. Die strategische Umweltprüfung konzentriert sich dabei auf das,
was auf Ebene der Regionalplanung entschieden wird. Da die Umweltprüfung als
unselbstständiger Verfahrensbestandteil auf das Entscheidungsprogramm des
jeweiligen Planungsverfahrens beschränkt ist, umfasst der Prüfgegenstand der
Umweltprüfung bei Planänderungsverfahren ausschließlich die zur Entscheidung
anstehenden geänderten Planinhalte.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 ROG regelt, dass der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung
einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detailierungsgrades des
Umweltberichts festzulegen ist. Die öffentlichen Stellen, deren umwelt - und
gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des
Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen (sog. Scoping).
Nach Durchführung des Scop ings vom 26.07.2021 bis 13.08.2021 wurde unter
Berücksichtigung der eingegangenen Informationen und Hinweise der Umweltbericht
erarbeitet.
Im Rahmen des Scopings gingen Stellungnahmen v.a. zu den folgenden
Themenbereichen ein:
- Landwirtschaftliche Belange (Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V.,
Landwirtschaftskammer)
- Gewässerentwicklung, Abwasserbehandlung (Aggerverband)
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 9 von 64
- Landschaftspflege, Artenschutz, Gewässerschutz, Abwasserbeseitigung,
Bodenschutz, Immissionsschutz (Oberbergischer Kreis, Geologischer Dienst)
- Bedarfe, Flächenverbrauch, Natur, Landschaft, Artenschutz, Wasser, Methodik
Umweltbericht (Landesbüro der Naturschutzverbände NRW und LANUV)
- Immissionsschutzbelange (Dezernat 53 Bezirksregierung Köln)
- Forstliche Belange (Landesbetrieb Wald und Holz)
Weitere Grundlagen für den vorliegenden Umweltbericht sind die von der Gemeinde
Engelskirchen vorgelegte Scopingunterlage (Stand: 20.05.2021), der Umweltbericht
der Gemeinde Engelskirchen für die 42. Änderung des Flächennutzungsplans sowie
ein vom Planu ngsbüro Bosch und Partner vorgelegter Prüfbogen, der für den
Umweltbericht zur Neuaufstellung des Regionalplan Köln erarbeitetet wurde.
1.3 Relevante Ziele des Umweltschutzes
Im Umweltbericht sind gemäß Anlage 1 ROG die geltenden Ziele des Umweltschutzes
darzustellen. Den Zielen werden geeignete Kriterien zugeordnet, die eine
Beschreibung des Umweltzustands bzw. eine Prognose der Trendentwicklung im Null-
Fall sowie eine Beurteilung der Umweltauswirkungen ermöglichen. Die für die
Regionalplandarstellung bedeu tenden in einschlägigen Gesetzen und Plänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, sind als Bewertungsgrundlage darzustellen.
Relevant sind dabei vor allem Ziele in Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen,
Satzungen, Erlasse) oder in Plänen und Programmen, die zur Sicherung und
Verbesserung des Umweltzustandes beitragen können.
Um der Maßstabsebene des Regionalplans zu entsprechen, wird der Fokus auf
übergeordnete Ziele auf Ebene der Landes- und Regionalplanung gelegt. Aus diesen
werden wiederum Schutzkriterien abgeleitet, welche der Ermittlung und Beschreibung
des Umweltzustands sowie der Bewertung der Umweltauswirkungen des vorliegenden
Plans dienen. Die abgeleiteten Kriterien wiederum stehen im Kontext mit den
vorliegenden schutzgutbezogenen Daten - und Informationsgrundlagen. Die folgende
Tabelle stellt eine schutzgutbezogene Auflistung der Umweltziele dar:
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 10 von 64
Tabelle 1: Zusammenfassende Darstellung der geltenden Ziele des Umweltschutzes
und der zugeordneten Kriterien
Schutzgüter Ziele des Umweltschutzes Kriterien
Menschen /
menschliche
Gesundheit
- Sicherung und Entwicklung des
Erholungswertes von Natur und Landschaft
(§ 1 BNatSchG, § 13 LNatSchG NRW)
- Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen auf den Menschen
durch Lärm, Erschütterungen,
elektromagnetische Felder, Strahlung und
Licht (Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG,
§ 47 a-f BImSchG, § 2 ROG, §§ 1, 48
BImSchG, 16., 18., 26. und 39. BImSchV,
TA Lärm)
- Schutz vor schädlichen Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit durch
Luftverunreinigungen (Richtlinie 2008/50/EG
über Luftqualität und saubere Luft für
Europa, § 2 ROG,
Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL,
Nationale Nachhaltigkeitsstrategie, §§ 1, 48
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft)
- Berücksichtigung der Achtungsabstände
nach Leitfaden KAS-18 der Kommission für
Anlagensicherheit, SEVESO II (Richtlinie
96/82/EG des Rates vom 09. Dezember
1996 zur Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(Umsetzung § 50 BImSchG)
- Auswirkungen auf
Kurorte /
-gebiete und
Erholungsorte /
-gebiete
- Auswirkungen auf die
Erholungssituation
(lärmarme Räume)
- Auswirkungen auf die
Wohnsituation /
Siedlungsbereiche
Tiere,
Pflanzen,
Biologische
Vielfalt
- Schutz wildlebender Tiere, Pflanzen, ihrer
Lebensstätten und Lebensräume, der
biologischen Vielfalt (FFH-Richtlinie
92/43/EWG, Vogelschutzrichtlinie
79/409/EWG, Nationale Strategie zur
biologischen Vielfalt, §§ 1, 23, 30, 32, 33, 44
BNatSchG, § 42 LNatSchG NRW, § 2 ROG)
- Sicherung sämtlicher Gewässer als
Bestandteil des Naturhaushaltes und als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 6
WHG, § 2 LWG, § 1 BNatSchG, § 2 ROG)
- Schaffung eines Biotopverbundsystems (§
20 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG NRW,
§ 21 BNatSchG)
- Auswirkungen auf
naturschutzrechtlich
geschützte Bereiche
(Natura 2000-
Gebiete,
Nationalpark,
Naturschutzgebiete,
Wildnisgebiete,
geschützte Biotope
nach § 30 BNatSchG
bzw. § 42 LNatSchG
NRW)
- Auswirkungen auf
(verfahrenskritische
Vorkommen)
planungsrelevante(r)
Pflanzen- und
Tierarten
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 11 von 64
- Auswirkungen auf
schutzwürdige
Biotope
- Auswirkungen auf
Biotopverbund-
flächen
Fläche - Verringerung der erstmaligen
Inanspruchnahme von Freiflächen für
Siedlungs- und Verkehrszwecke,
insbesondere durch die vorrangige
Ausschöpfung der Potenziale für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen und
Maßnahmen zur Innenentwicklung der
Städte und Gemeinden (§ 2 Abs. 2 Nr. 6
ROG)
- sparsamer und schonender Umgang mit
Grund und Boden; Begrenzung von
Bodenversiegelung auf das notwendige
Maß und Nutzung der Möglichkeiten zum
Bauflächenrecycling, zur Nahverdichtung
und anderen Maßnahmen der
Innenentwicklung (§ 1a Abs. 2 BauGB)
- sparsame und schonende Nutzung der sich
nicht erneuernden Naturgüter (§ 1 Abs. 3
Nr. 1 BNatSchG)
- Auswirkung auf
Flächenneu-
inanspruchnahme
(Vermeidung)
- Auswirkungen auf
Flächennutzungs-
effizienz (Innen-
entwicklung,
Recycling, Re-
vitalisierung von
Brachflächen,
Nutzung von
Baulücken,
Entsiegelung im
Bestand)
- Auswirkungen auf
Flächennutzungs-
qualität
(Zerschneidungs-
grad)
Boden - Sparsamer und schonender Umgang mit
Grund und Boden; Begrenzung von
Bodenversiegelungen auf das notwendige
Maß (§ 1 LBodSchG)
- Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen
sowie der Funktion als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1
BNatSchG, § 1 LBodSchG, § 2 ROG)
- Schädliche Bodenveränderungen sind
abzuwehren, der Boden und Altlasten sind
zu sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1
LBodSchG)
- Auswirkungen auf
schutzwürdige Böden
Wasser - Schutz der Gewässer vor
Schadstoffeinträgen (Kommunale
Abwasserrichtlinie 91/271/EWG sowie
Richtlinie über die Qualität von Wasser für
den menschlichen Gebrauch 98/83/EG,
§ 27 WHG)
- Erreichen eines guten mengenmäßigen und
chemischen Zustands des Grundwassers
(§ 47 WHG, Art. 4 WRRL)
- Auswirkungen auf
Wasserschutzgebiete
- Auswirkungen auf
Überschwemmungs-
gebiete
- Auswirkungen auf
Oberflächenwasser-
körper
- Auswirkungen auf
Grundwasserkörper
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 12 von 64
- Erreichen eines guten ökologischen
Zustands / Potenzials und eines guten
chemischen Zustands der
Oberflächengewässer
(§ 29 WHG, Art. 4 WRRL);
- Vorbeugung der Entstehung von
Hochwasserschäden und Schutz von
Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78
WHG, Art. 1
Hochwasserrisikomanagementrichtlinie
2007/60/EG, § 1 BNatSchG, § 2 ROG)
- Sicherung der öffentlichen
Wasserversorgung (§§ 48, 50, 51, 52 WHG)
Klima / Luft - Vermeidung von Beeinträchtigungen der
Luft und des Klimas (§ 1 BNatSchG, § 1
BImSchG)
- Verringerung der Gesamtsumme der
Treibhausgasemissionen in Nordrhein-
Westfalen bis zum Jahr 2020 um
mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr
2050 um mindestens 80 Prozent im
Vergleich zu den Gesamtemissionen des
Jahres 1990 (§ 3 (1) Klimaschutzgesetz
NRW)
- Steigerung des Ressourcenschutzes, der
Ressourcen- und Energieeffizienz, der
Energieeinsparung und Ausbau
Erneuerbarer Energien zur Verringerung der
Treibhausgasemissionen (§ 3 (2)
Klimaschutzgesetz NRW)
- Begrenzung der negativen Auswirkungen
des Klimawandels durch die Erarbeitung
und Umsetzung von sektorspezifischen und
auf die jeweilige Region abgestimmten
Anpassungsmaßnahmen (§ 3 (3)
Klimaschutzgesetz NRW)
- Berücksichtigung der räumlichen
Erfordernisse des Klimaschutzes, sowohl
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch durch solche, die
der Anpassung an den Klimawandel dienen;
Schaffung der räumlichen Voraussetzungen
für den Ausbau der erneuerbaren Energien,
für eine sparsame Energienutzung sowie für
den Erhalt und die Entwicklung natürlicher
Senken für klimaschädliche Stoffe und für
die Einlagerung dieser Stoffe (§ 2 Abs. 2 Nr.
6 ROG)
- Auswirkungen auf
klimatische und
lufthygienische
Ausgleichsräume
- Auswirkungen auf
klimarelevante
Böden
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 13 von 64
Landschaft - Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit der Landschaft sowie des
Erholungswertes (§ 1 BNatSchG, § 2 ROG)
- Bewahrung von Naturlandschaften und
historisch gewachsenen Kulturlandschaften
vor Verunstaltung, Zersiedelung und
sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1
BNatSchG, § 2 ROG)
- Auswirkungen auf
das Landschaftsbild
- Auswirkungen auf
naturschutzrechtlich
geschützte Bereiche
(Naturparke,
Landschaftsschutzge
biete, geschützte
Landschaftsbestandt
eile)
- Auswirkungen auf
UZVR
Kulturelles
Erbe und
sonstige
Sachgüter1
- Schutz der Baudenkmäler,
Denkmalbereiche, Bodendenkmäler /
archäologischen Fundstellen,
Kulturdenkmäler (§ 1 BNatSchG, § 2 ROG,
§§ 1und 2 DSchG NW)
- Bewahrung von historisch gewachsenen
Kulturlandschaften vor Verunstaltung,
Zersiedelung und sonstigen
Beeinträchtigungen (§ 1 BNatSchG, § 2
ROG)
- Auswirkungen auf
historische
Kulturlandschaften
inkl. Denkmälern und
Denkmalbereichen
- Auswirkungen auf
archäologische
Bereiche
2 Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes
Die Ermittlung und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes hinsichtlich der
Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG sind Voraussetzung zur Beurteilung der
voraussichtlichen Umweltauswirkungen der vorgezogenen Regionalplanänderung.
Eine Identifikation der von der Planung betroffenen Schutzgüter ermöglicht die
umweltrelevante Folgenabschätzung der Planänderung. Vorhandene Belastungen
und Vorprägungen werden schutzgutbezogen erfasst und anhand der in Tabelle 1
aufgeführten Kriterien der Umweltschutzziele dargestellt. Hierfür werden auf regionaler
1 Grundsätzlich stellen Sachgüter i.d.R. eine konkurrierende Nutzung zu den Planfestlegungen des
Regionalplans dar. Sie werden aber bei der Festlegung der Darstellungen des Regionalplans als
vorhandene Nutzung berücksichtigt, eine Inanspruchnahme / Beeinträ chtigung ist nicht gegeben.
Darüber hinaus werden oberirdische Sachgüter wie z.B. Hochspannungsleitungen und Windräder als
Vorbelastung im Prüfbogen (Punkt 1.07) mit aufgenommen. Böden als Standort für land - und
forstwirtschaftliche Nutzung werden, sofern sie gemäß Fachbeitrag Boden von besonderer Bedeutung
sind, über die schutzwürdigen Böden mit abgedeckt, bei denen das Kriterium „hohe natürliche
Bodenfruchtbarkeit“ vom Geologischen Dienst als Bodenfunktion mitbewertet wurde. Landwirtschaftlich
hochwertige Standorte gem. Fachbeitrag Landwirtschaft – sofern sie über die Bodenfruchtbarkeit
hinausgehen – sind nicht Gegenstand der SUP.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 14 von 64
Maßstabsebene (1:50.000) die vorliegenden schutzgutbezogenen Datengrundlagen
im Untersuchungsgebiet abgebildet und beschrieben.
2.1 Beschreibung des betroffenen Raums
Die Gemeinde Engelskirchen liegt im Regierungsbezirk Köln und gehört dem
Oberbergischen Kreis an. Der 16,9 ha große zentrale Änderungsbereich liegt an der
bestehenden Ortslage Buschhausen und schließt diese mit ein. Das Plangebiet ist Teil
des Rheinischen Schiefergebirges im Naturpark „Bergisches Land“.
Neben de m bereits durch Wohnbebauung geprägten Teil des Änderungsbereichs
Buschhausen weist der Bereich mit der geplanten ergänzenden Wohnbebauung nach
Westen bzw. Süd -Westen in Hanglage ausschließlich forst - und landwirtschaftliche
Nutzung auf, die sich nach Nord en und Süden sowie nach Westen bis zur Agger
fortsetzt. Umgeben ist der Ortsteil Buschhausen von den Ortsteilen Stiefelhagen im
Nord-Westen, dem Ortsteil Dörrenberg im Nord-Osten, Wiehlmünden im Süd-Westen
und Osberghausen im Süd -Osten. Die Tauschfläche 14 4-01 liegt zwischen den
Ortslagen Osberghausen (Engelskirchen) und Schönenberg (Gummersbach) und ist
primär durch Wald- und Grünlandflächen geprägt. Ebenso durch Wald und Grünland
geprägt ist auch die Tauschfläche 145 -01, die sich westlich des Siedlungsban des
entlang der Gummersbacher Straße erstreckt und in steiler Hanglage gelegen ist.
Naturräumlich betrachtet sind die Änderungsbereiche der Obereinheit 339
„Oberagger- und Wiehlbergland“ und der Untereinheit 339.1 „Oberaggertal“
zuzuordnen. Der Naturraum ist als Zerschneidungsbergland geprägt und liegt auf einer
durchschnittlichen Höhe zwischen 300m und 400m gen Osten. Kennzeichnend ist der
Naturraum hier durch einen ständigen Wechsel von bewaldetem Rücken und Kuppen
sowie Talhängen sowie waldreichen, landwirtschaftlich genutzten Hochflächenriedeln.
Das „Oberaggertal“ ist durch das leicht gewundene Kastental der Agger zwischen
Derschlag und Loope mit steilen Talhängen geprägt. Das Aggertal ist bis zu 200 m tief
in das umgebene Bergland eingeschnitten.
Westlich der Ortslage Buschhausen befindet sich Ründeroth am Aggerbogen. Der Ort
bietet durch seinen historischen Dorfkern und entsprechenden Einzelhandel eine
verhältnismäßig gute Infrastrukturausstattung. Durch den Ort verläuft gradlinig die
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 15 von 64
Landstraße L136, a n deren Ostseite sich bis zur Agger hin großflächige
Gewerbegebiete erstrecken. Ründeroth stellt damit auch einen Gewerbestandort dar.
Abbildung 1: Luftbild mit den drei Änderungsbereichen der Regionalplanänderung
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
Tauschfläche 144-01
Tauschfläche 145-01
Zentraler Änderungsbereich
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 16 von 64
2.2 Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“
Im Folgenden wird untersucht, ob Auswirkungen auf Kur- und Erholungsorte sowie auf
die Erholungssituation (lärmarme Räume) und auf die Wohnsituation
(Siedlungsbereiche) zu erwarten sind. Hierfür we rden im Untersuchungsraum die
anerkannten Kur - und Erholungsorte sowie die Wohnnutzung betrachtet. Der
Bewertung menschlicher Erholung dienlich sind die vom Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz (LANUV) NRW als Planungshilfe ausgewiesenen „lärmarmen
naturbezogenen Erholungsräume“. Ein Lärmwert kleiner als 45 db(A) wird vom
LANUV NRW als Schwelle für Räume für eine ruhige landschaftsorientierte Erholung
von herausragender Bedeutung angesehen. Lärmarme naturbezogene
Erholungsräume mit besonderer B edeutung weisen einen Lärmwert kleiner als
50 db(A) auf.
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Neben dem etwa fünf ha großen, insbesondere durch freistehende
Einzelhausbebauung geprägten Teil des Änderungsbereichs Buschhausen ist dieser
ansonsten überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt und weder erschlossen
noch bebaut.
Die Änderungsbereiche liegen nicht innerhalb von Sicherheitsabständen nach
§ 3 Abs. 5c BImSchG bzw. Achtungsabständen bezogen auf Betriebsbereiche nach
§ 3 Abs. 5a BImSchG.
Schallauswirkungen in Form von Verkehrslärm durch die L136 sind als gering
einzustufen.
Vorbelastungen durch Lärm bestehen im Wesentlichen durch die Firma Dörrenberg
Edelstahl GmbH, die westlich gelegen im Aggertal niedergelassen ist. Auch sind nach
Auskunft der Anlagenüberwachung im Nahbereich der Firma Dörrenberg
Geruchsimmissionen nicht grundsätzlich auszuschließen. Bei der Firma handelt es
sich um eine Eisen- bzw. Stahlgießerei >=20 t/d Gussteile. Es handelt sich hierbei nicht
um einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG ("Störfallbetrieb").
Im Rahmen einer gestrafften schalltechnischen Gesamtaufnahme durch das Büro
Accon Köln GmbH wurden 2019 die Geräuschimmissionen der Dörrenberg Edelstahl
GmbH an ihrem Standort in Ründeroth untersucht. Als Er gebnis wurde festgestellt,
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 17 von 64
dass im Beurteilungszeitraum tags (6.00 – 22.00 Uhr) keine Konflikte bezüglich der
Entwicklung eines neuen Wohngebietes entstehen. Nachts entsteht im Plangebiet kein
höherer Beurteilungspegel in der lautesten Nachtstunde als 40 d B (A), solange das
Stahlwerk am bestehenden Immissionspunkt IP11 (Im Schlund) den zulässigen
Immissionsrichtwert von 45 dB (A) einhält.
Der zentrale Änderungsbereich kann über ein vorhandenes Wirtschaftswegenetz und
durch Waldwege für die Feierabenderholun g genutzt werden. Der bisher unbebaute
zentrale Änderungsbereich ist den unzerschnittenen Räumen bzw. verkehrsarmen
Räumen (UZVR) > 10 -50 km² zuzuordnen. Diese unterliegen erheblich geringeren
Störungen als vergleichbare Räume mit einem höheren Zerschneidu ngsgrad durch
Siedlungen und Infrastruktur.
Die überwiegend durch Wald - und Grünlandfläche geprägte Tauschfläche 144 -01 in
Osberghausen kann durch ein vorhandenes Fußwegenetz von der angrenzenden
Wohnnutzung für die wohnungsnahe Erholung genutzt werden. Ei ne kleinflächige
Rasenfläche wird als Fußballplatz genutzt. Vorbelastet ist die Nutzung der Fläche
durch eine durch sie hindurch verlaufende Höchstspannungsfreileitung.
Die Tauschfläche 145-01 verläuft westlich oberhalb eines Wohngebietes entlang der
B55 und weist ausschließlich Wald - und Grünlandflächen auf. Aufgrund der steilen
Hanglage sind die Waldflächen für die wohnungsnahe Feierabenderholung der
Bevölkerung nicht geeignet.
Hinsichtlich der naturbezogenen Erholung ist bei keiner der drei Teilbereiche von einer
besonderen Eignung auszugehen, da sie sich nicht innerhalb oder angrenzend an
einen Erholungsraum mit herausragender oder besonderer Bedeutung befinden. Es
befindet sich darüber hinaus kein anerkannter Kur - bzw. Erholungsort im
Untersuchungsraum (vgl. Abbildung 2).
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 18 von 64
Abbildung 2: Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“
Quelle: Land NRW (2021) Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 19 von 64
2.3 Schutzgut „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“
Ziele des Umweltschutzes mit spezieller Bedeutung für die Schutzgüter „Tiere,
Pflanzen und die biologische Vielfalt“ sind der Erhalt der natür lichen und historisch
gewachsenen Artenvielfalt und der Schutz wildlebender Tiere und wildwachsender
Pflanzen zum einen sowie der Schutz ihrer Lebensstätten, Lebensräume und ihrer
Lebensbedingungen zum anderen. Konkretisiert wird die Zielsetzung „Schutz
wildlebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie der
Biodiversität und Schaffung eines Biotopverbundsystems“ mit dem Kriterium die
erheblichen Auswirkungen auf naturschutzrechtlich geschützte Bereiche,
planungsrelevante Pflanzen- und Tierarten und schutzwürdige Biotopverbundflächen
zu minimieren.
Daher werden im Folgenden erst die naturschutzrechtlich geschützten Bereiche sowie
schutzwürdigen Biotope dargestellt, anschließend die vom Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW erarbeiteten Biotopverbundflächen mit
herausragender Bedeutung (Stufe I) und besonderer Bedeutung (Stufe II) sowie die
vom LANUV kartierten Fundorte von planungsrelevanten und verfahrenskritischen
Arten. Die Beschreibung der Kriterien FFH -Gebiet, Vogelschutzgebiet,
Naturschutzgebiet und Nationalpark, planungsrelevante und verfahrenskritische Arten
(Tiere, Pflanzen) erfolgt für das Plangebiet und das im 300 -Meter-Radius liegende
Umfeld.
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Der noch unbe baute Teil des Änderungsbereichs Buschhausen befindet sich in
Hanglage oberhalb der Ortslage Ründeroth und wird durch Grünland und
Waldbestände unterschiedlicher Ausprägung bestimmt. Die bauleitplanerisch
gesicherte Ortslage Buschhausen ist durch freistehe nde Einzelhausbebauung mit
Gärten geprägt. Unmittelbar im nördlichen Bereich des Plangebiets Buschhausen liegt
der tief eingeschnittene Siefen „Im Schlund“. Der temporär wasserführende Siefen
weist beidseitig des Gewässers baumheckenartige Bestände mittleren Baumholzalters
auf. Innerhalb des Gehölzbestands besteht eine Wegeverbindung zwischen der
Ortslage Buschhausen und dem Dörrenberg-Weg im Aggertal.
Das südlich angrenzende Grünland ist als Intensivgrünland zu kategorisieren. Südlich
des Siefen weist die Fettweide prägenden Baumbestand einer Linde und vier
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 20 von 64
Obstbäumen auf. Neben Fichtenholzbeständen unterschiedlichen Baumholzalters
überwiegen Birkenwaldbestände bzw. Birken-Eichenwald unterschiedlicher Reife, die
sich durch Kyrill und nach der Fällung der F ichtenbeständen 2006/2007 durch
Sukzession auf den Kahlschlagflächen entwickelt haben. Des Weiteren sind ein
Buchenwaldbestand sowie ein Mischwaldbestand im Plangebiet vorhanden. Der
bauleitplanerisch unbeplante Teil des Änderungsbereichs unterliegt überwiegend dem
Landschaftsschutz.
Die Tauschfläche 144 -01 wird durch Weiden, Obstweiden, Rasenfläche und
Laubwaldbeständen unterschiedlicher Entwicklungsstufe geprägt. Zudem stocken
kleinflächige Fichtenbestände innerhalb der Tauschfläche. Auf den steilen Häng en
oberhalb der Wohnbebauung an der Tauschfläche 145 -01 stocken hingegen
überwiegend standorttypische Laubwaldbestände. Im nördlichen Bereich dominiert
Birkenwald wohingegen der südliche Änderungsbereich durch Hangwiesen und
-weiden geprägt ist.
Schutzgebiete
Innerhalb des Untersuchungsraums bestehen keine Schutzausweisungen eines
Natura 2000 Gebietes 2, Vogelschutzgebietes, Naturschutzgebiets oder gesetzlich
geschützten Biotops. Das FFH-Gebiet DE-4910-301 „Wallefelder Höhle“ befindet sich
in einem Abstand von ca. 1.500-3.000 m nördlich der Änderungsbereiche. Das FFH -
Gebiet DE-5010-301 „Immerkopf“ liegt in ca. 2.300 -3.200 m südlich der Plangebiete
und der BAB A 4. Das FFH-Gebiet DE-5109-302 „Agger“ liegt ca. 10 km entfernt.
Im weiteren Umfeld des zentralen Änderungsbereichs befinden sich der Bereich für
den Schutz der Natur „Weinberg bei Ründeroth“, (BSN 74008 -2030), das
Naturschutzgebiet „Weinberg bei Ründeroth“ sowie gesetzlich geschützte Biotope
gem. § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW. Es werden v.a. Waldgesellschaften
auf den steilen Aggertalhängen und naturnahe Fließgewässer (Agger, Quellbach)
geschützt.
Innerhalb der Tauschfläche 145 -01 befindet sich das geschützte Biotop „Natürlicher
Silikatfels“ (BT-5010-147-9). Ansonsten ist im weiteren Umfeld der Tauschfläche das
Naturschutzgebiet „Orchideenwiese Nürschen“ festgesetzt. Zudem ist die BSN-Fläche
2 Hinweis: Natura 2000 Gebiete = Fauna-Flora-Habitat (FFH) und Vogelschutzgebiete gemäß
den EU-Richtlinien 92/43/Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und 79/409/EWG
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 21 von 64
74008-3006 „Molbachtal“ im Umfeld zu nennen. Im Bereich der Tauschfläche 145 -01
ist kein schutzwürdiges Biotop festgesetzt (vgl. Abb. 3).
Alle drei Änderung sbereiche unterliegen gemäß Landschaftsplan Nr. 7
„Engelskirchen“ des Oberbergischen Kreises dem Landschaftsschutz
(Entwicklungsziel 1) (LSG -4910-0002). Entwicklungsziel ist die Erhaltung einer mit
naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landsch aftselementen reich
oder vielfältig ausgestatteten Landschaft.
Schutzwürdige Biotope
Am nördlichen und westlichen Rand des zentralen Änderungsbereichs befindet sich
das schutzwürdige Biotop „Agger zwischen dem Stausee bei Ösinghausen und
Stausee“ (BK -5010-086), welches die Agger sowie bewaldete Talflanken mit
Quellsiefen südlich und westlich des Plangebietes erfasst (vgl. Abb. 3). Der nördlich
im Änderungsbereich Buschhausen liegende Siefen „Im Schlund“ ist dem
schutzwürden Biotop zuzuordnen. Im Süden des Bereichs grenzt außerdem die
Biotopkatasterfläche BK-5010-144 „Birken-Eichenwälder und Eichen-Birkenwälder am
Aggertalhang“ an.
Am nördlichen Rand der Tauschfläche 144-01 befindet sich auf einem zur Agger steil
abfallenden, nordexponierten Hang die Biotopk atasterfläche „Ehemaliger Birken -
Eichen-Niederwald östlich Osberghausen“ (BK-5010-149).
Biotopverbundflächen
Für den Biotopverbund haben großflächig die bewaldeten Talflanken der Agger
westlich der Buschhausener Straße eine besondere Bedeutung. Diese Waldbestände
liegen außerhalb des Änderungsbereichs. Nördlich an den Änderungsbereich grenzt
die Biotopverbundfläche VB-K-5010-019 „Mittleres Aggertal zwischen Osberghausen
und Ehreshoven“ an (vgl. Abb. 4).
In nördlicher Randlage der Tauschfläche 144 -01 ist au f einem zur Agger hin steil
abfallenden, nordexponierten Hang die Biotopverbundfläche „Mittleres Aggertal
zwischen Osberghausen und Ehreshoven“ (VB -K-5010-019) mit besonderer
Bedeutung vorzufinden. Südlich grenzt die Biotopverbundfläche „Waldkomplex Hömel
nordwestlich Wiehl“ (VB -K-5010-015) mit besonderer Bedeutung an. Westlich der
Tauschfläche 145 -01 befindet sich die Biotopverbundfläche „Waldkomplex Hohe
Warte östlich Engelskirchen“ (VB-K-5010-012) mit besonderer Bedeutung.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 22 von 64
Geschützte Arten
Gemäß Liste der Schutzwürdigen Arten des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW (LANUV) für den Quadranten 2 des Messtischblattes 5010
„Engelskirchen“ sind im Untersuchungsgebiet die Lebensraumtypen „Laubwälder
mittlerer Standorte“, „Fließ gewässer“, „Nadelwälder“, „Kleingehölze, Alleen, Bäume,
Hecken“, Säume, Hochstaudenfluren“ „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“,
„Fettwiesen und -weiden“ streng oder besonders geschützte Arten potenziell
vorliegend. Aufgrund der Habitat Ausstattung wurd en 2020 faunistische Erfassungen
für die Artengruppe der „Brutvögel“ und „Fledermäuse“ durchgeführt. Die
Artenschutzprüfung (ASP) II wurde im Juli 2021 vorgelegt.
Die ASP II weist zum einen insgesamt 10 Fledermausarten nach (vgl.
Artenschutzprüfung II, En dbericht vorgelegt im Juni 2021). Die häufigste Art im
Untersuchungsgebiet ist die Zwergfledermaus. Von den meist strukturgebunden
fliegenden Zwergfledermäusen werden die Waldwege im Eingriffsbereich sowohl als
Nahrungshabitat als auch als Leitlinien (Flug straßen) genutzt. Ein direkter
Quartiersnachweis gelang bei exemplarischen Ausflugbeobachtungen von
Baumhöhlen nicht, doch bieten die Höhlenbäume zahlreiche potenzielle
Sommerquartiere und teilweise Winterquartierspotenzial. Das Untersuchungsgebiet
mit Laubmischwaldparzellen, Waldrändern, Stauden und kleinen Gehölzen, Wiesen
mit einzelnen Obstbäumen bietet wichtige Teilhabitate, wie insektenreiche
Nahrungshabitate und Leitlinien (Flugstraßen) insbesondere für die Zwergfledermaus
sowie Quartierpotenziale in Baumhöhlungen für anderer Arten.
Des Weiteren konnten im Rahmen der ASP II als Ergebnis der Brutvogelkartierung
insgesamt 43 Vogelarten beobachtet werden, wovon die überwiegende Zahl auch im
Gebiet brütet. Die größte Zahl an Arten ist den Gehölzen, Gärten und Siedlungen
zuzuordnen und es handelt sich in der Regel um bisher in Nordrhein -Westfalen und
dem Bergischen Land häufige, wenig gefährdete Kulturfolger. Unter Berücksichtigung
der Gebietsgröße und des durchaus vielseitigen Habitatangebots ist die Artenzahl als
gering zu werten.
Zu den planungsrelevanten, besonders streng geschützten Arten führt die ASP II
folgendes aus:
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 23 von 64
Feldsperling: Der Feldsperling nutzt einen Nistkasten an einer Hauswand in
Buschhausen als Brutort. Das Paar konnte dreimal in dessen Umfeld und im
Einflugloch gesehen werden.
Star: Der Star konnte mehrfach singend, also revieranzeigend, in Buschhausen
und den Gehölzen am Ortsrand beobachtet werden. Nach Abschluss der
Brutzeit im Mai nutzen die Jungvögel die Grünlandflächen im nahen Umfeld des
Ortes als Nahrungshabitat.
Habicht: Ein von Krähen bedrängtes Weibchen überfliegt das Gebiet Richtung
Osten. Habichte sind zur Brutzeit im Umfeld ihrer oft großen Horste akustisch
aktiv und auffällig. Eine Brut im Untersuchungsgebiet ist unwahrscheinlich.
Sperber: Für den Sperber liegt nur eine Beobachtung eines überfliegenden
Männchens vor.
Mäusebussard: Auch für den Mäusebussard liegen nur wenige Beobachtungen
vor. Hinweise auf ein Brutvorkommen (Horstfund(e), bettelnde, gerade flügge
Jungvögel etc.) liegen nicht vor.
Rotmilan: Zu Beginn der Kartierung, zur Zugzeit, standen am 9. März über der
Ortslage Buschhausen drei Individuen in den Aufwinden am Aggersteilhang.
Die nachfolgenden Beobachtungen von Rotmilanen konzentrieren sich dann
auf das Gebie t südöstlich des Arbeitsgebiets in Richtung Aggerstausee im
Umfeld eines Brutplatzes. Ausgehend von dort streifen die Vögel das
Arbeitsgebiet bei der Nahrungssuche im Randbereich. Der Horst konnte erst
nach der Brutzeit aufgrund des auffälligen Verhaltens der Alt-vögel und eines
diesjährigen Jungvogels lokalisiert werden. Die drei Vögel kreisten im nahen
Umfeld des Horstes und flogen den Horstbaum in einem Fichtenwald mehrfach
und laut rufend an. Auf dem Boden unter dem Nest fanden sich zahlreiche
Gewölle und Nahrungsreste, darunter viele Federn von Vögeln (Eichelhäher,
Grünspecht, Taube etc.).
Schwarzspecht: Der Schwarzspecht war im Gebiet regelmäßig zu beobachten,
ohne dass besondere Lebensraumschwerpunkte zu erkennen sind. Hinweise
auf einen Nistplatz lie gen nicht vor, das Gebiet ist offenbar lediglich
Nahrungshabitat von einem oder mehrerer im Umfeld brütenden Paar(en). Der
Schwarzspecht nistet bevorzugt in hohen Buchen mit einem
Stammdurchmesser von mindestens 40 cm am Höhlenstandort. Gehölze dieser
Art sind im Untersuchungsgebiet nur wenige vorhanden.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 24 von 64
Durch die ebenfalls durchgeführte Eulenkartierung konnte im Rahmen der ASP II des
Weiteren ein Waldkauz im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Es ist davon
auszugehen, dass das Untersuchungsgebiet ein ständig besiedelter Lebensraum und
Brutgebiet für den Waldkauz ist. Neben dem Waldkauz sind Vorkommen weiterer
Eulenarten im Gebiet möglich.
Nach den o. g. Richtlinien und Verordnungen geschützte Pflanzen sind im Wirkbereich
des Planvorhabens nicht vorhanden.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 25 von 64
Abbildung 3: „Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
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Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 26 von 64
Abbildung 4: Biotopverbund (LANUV)
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 27 von 64
Abbildung 5: Kartierte Fundorte von Arten (LANUV)
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 28 von 64
2.4 Schutzgut „Fläche, Boden“
Im Vordergrund des Schutzgutes „Fläche, Boden“ steht die Sicherung der natürlichen
Funktionen des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere,
Pflanzen und Bodenorganismen, als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere
mit seinen Wass er- und Nährstoffkreisläufen, als Abbau -, Ausgleichs - und
Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter -, Puffer - und
Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers
sowie Funktionen der Natur- und Kulturgeschichte.
Die Sicherung und der Schutz der schutzgutbezogenen Funktionen erfolgen im Zuge
der Planaufstellung durch flächensparende und bedarfsgerechte Festlegung von
Siedlungs-, Gewerbe - und Industrieflächen. Entsprechend des Leitbildes der
„flächensparenden S iedlungsentwicklung“ (Grundsatz 6.1 -2 LEP NRW) folgen
regionalplanerische Festlegungen mit Hinblick auf eine wirtschaftliche und effiziente
Flächennutzung den drei wesentlichen Strategien, welche die Sicherung des
Schutzgutes „Fläche, Boden“ zum Ziel haben: Vermeidung (Aktiver Flächenschutz und
flächensparendes Bauen), Mobilisierung (Aktivierung von Baulücken, Entsiegelung im
Bestand) und Revitalisierung (Wiedernutzbarmachung von Brachflächen).
Die Schutzgüter „Fläche“ und „Boden“ sowie die bodenschutzrecht lichen Belange
werden auf Grundlage des „Fachbeitrags Bodenschutz“ vom Geologischen Dienst
NRW berücksichtigt (3. Auflage, 2018). In der Karte „Schutzwürdige Böden“ werden
flächendeckend alle Böden dargestellt und hinsichtlich ihrer natürlichen
Bodenfunktionen und der Archivfunktion in Abhängigkeit vom Grad der
Funktionserfüllung in den zwei Stufen „Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung“ und
„Böden mit hoher Funktionserfüllung“ bewertet.
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Der zentrale Änderungsbereich mit einer Gesamtgröße von 16,9 ha weist auf 4,8 ha
bereits im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächen aus, die durch
versiegelte und bebaute Flächen vorbelastet sind. Der übrige Flächenanteil wird durch
landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen bestimmt. Eine Vorbelastung
durch versiegelte und bebaute Flächen liegt in den bauleitplanerisch unbeplanten
Bereichen nicht vor. Die beiden Tauschflächen sind ausschließlich land - und
forstwirtschaftlich genutzt. Eine Vorbelastung liegt auf der Tauschfläche 144 -01 vor,
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 29 von 64
durch die bestehenden Maste der durch sie hindurch verlaufende
Höchstspannungsfreileitung.
Der zentrale Änderungsbereich umfasst überwiegend schutzwürdige Böden mit sehr
hoher und hoher Funktionserfüllung (vgl. Abb.6). Geologisch werden die Talhänge der
Agger im Bereich der Ortslage Buschhausen überwiegend von devonischen Ton -,
Schluff- und Sandsteinen aufgebaut, die in Teilbereichen von pleistozänen Hang- und
Hochflächenlehme bzw. Löß überlagert werden. Im Änderungsbereich ist der
vorherrschende Bodentyp die Parabraunerde (L341). Kleinflächig sind die
Pseudogley-Parabraunerde (S -L341SW2) und Braunerde (B321) vorzufinden. Ihre
Erodierbarkeit wird als hoch bis sehr hoch eingeschätzt.
Im Änderungsbereich 14 4-01 befinden sich kleinflächig im Süden schutzwürdige
Böden mit hoher und sehr hoher Funktionserfüllung. Im Bereich der Tauschfläche sind
Braunerden ohne Grundwassereinfluss (B321, B341, B 311) vorherrschend, die in
Abhängigkeit vom Standort eine geringe bis mittlere Ertragsfähigkeit aufweisen. Ihre
Erodierbarkeit wird als hoch eingeschätzt. Am südlichen Rand der Tauschfläche ist die
Pseudogley-Parabraunerde (S-L341SW2) und kleinflächig die Parabraunerde (L341)
mit einer jeweils hohen Ertragsfähigkeit und Erodierbarkeit dargestellt.
Der Änderungsbereich 145-01 umfasst schutzwürdige Böden mit hoher und sehr hoher
Funktionserfüllung. Bei der Tauschfläche 145-01 ist der vorherrschende Bodentyp die
Braunerde (B321). Auf den sehr steilen Hangflächen im Norden de s
Änderungsbereiches ist die grundwasserfreie Braunerde (B311) dargestellt.
Kleinflächig sind im Süden der Tauschfläche die Pseudogley -Parabraunerde (S -
L341SW2) und die Parabraunerde (L 341) vorzufinden.
Eintragungen im Altlast-Verdachtsflächenkataster des Oberbergischen Kreises liegen
nicht vor.
Geotope sind von dem Vorhaben nicht betroffen.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 30 von 64
Abbildung 6: „Fläche, Boden“
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
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Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 31 von 64
2.5 Schutzgut „Wasser“
Im Vordergrund des Schutzgutes „Wasser“ stehen die Sicherung der Qualität und
Quantität von Grundwasservorkommen, die Erhaltung und Reinhaltung der Gewässer
und die Erhaltung des Landeswasserhaushaltes. Die zu betrachtenden Kriterien sind
Oberflächengewässer, Grundwasserkörper, festgesetzte und geplante
Wasserschutzgebiete sowie die gesetzlich festgesetzten wie auch vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebiete.
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Grundwasser
Nur mäßig ergiebige nutzbare Grundwasservorkommen sind im zentralen
Änderungsbereich und im Bereich der Tauschfläche 145 -01 vorhanden. Der
mengenmäßige und chemische Zustand des mäßig durchlässigen
Kluftgrundwasserleiter DE_GB_DENW_272_07 „Rechtsrheinisches Schiefergebirge -
Agger“ wird gem. ELWAS als gut eingeschätzt. Die Tauschfläche 144 -01 liegt
innerhalb des Kluftgrundwasserleiters DE_GB_DENW_272_16 „Rechtsrheinisches
Schiefergebirge-Wiehl“, dessen men genmäßiger und chemischer Zustand gem.
ELWAS ebenfalls als gut eingeschätzt wird. Bei allen Änderungsbereichen ist aufgrund
der geologischen Verhältnisse mit Gesteinsbereichen geringer Filterwirkung von einer
hohen Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwa ssers auszugehen. Laut
Hinweisen des Geologischen Diensts (Stellungnahme vom 31.08.2021) weisen die
devonzeitlichen Festgesteine im Änderungsbereich überwiegend eine geringe
Trennfugendurchlässigkeit auf. In der oberflächennahen Auflockerungszone sowie
entlang von Störungszonen kann die Durchlässigkeit jedoch erhöht sein, so dass hier
Grundwasser angetroffen werden kann. Die genaue Lage der Grundwasseroberfläche
im Festgestein ist nicht bekannt.
Das Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter oder geplanter Trinkwasserschutzzonen.
Hochwasser
Der zentrale Änderungsbereich und die Tauschfläche 144 -01 grenzen an einen
regionalplanerisch festgelegten Überschwemmungsbereich. Wegen der Hanglage
liegt der Änderungsbereich außerhalb eines vorläufig gesicherten bzw. fe stgesetzten
Überschwemmungsgebietes. Hochwasserrisikobereiche niedriger bis hoher
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 32 von 64
Wahrscheinlichkeit sind ebenfalls nicht betroffen. Sie erstrecken sich in der Tallage
teilweise bis in Siedlungsbereiche.
Still- und Fließgewässer regionaler Bedeutung sind von den drei Änderungsbereichen
ebenfalls nicht erfasst (vgl. Abb. 7). In einem Abstand von ca. 200 m fließt nördlich des
Änderungsbereiches der Stiefelhagener Siefen, der als Kleiner Talauebach im
Grundgebirge eingestuft wird. In direkter Umgebung der drei Änderungsbereiche liegt
die Agger, ein Gewässer zweiter Ordnung. Nördlich der Tauschfläche 144 -01 grenzt
an die L136 die Stauanlage Osberghausen an, die im Mai 2021 kein Wasser führt.
Gemäß der Klimawandelvorsorgestrategie der Region Köln/Bonn e. V. lieg t das
Plangebiet innerhalb eines Flusseinzugsgebietes mit sehr hohem
Sturzflutgefährdungspotential, da sich im Mittelgebirge aufgrund der ausgeprägten
Reliefierung die Fließgeschwindigkeiten der Wassermengen stark erhöhen können, so
dass Sturzfluten zu einer Gefährdung für die Siedlungslagen werden können.
Im Nord-Westen des Änderungsbereichs Buschhausen befindet sich ein Teil des steil
eingeschnittenen und temporär wasserführende Quellsiefen „Im Schlund“, der in die
Agger mündet. Er ist als schutzwürdiges Biotop (Biotopkataster NRW) ausgewiesen
und liegt in nerhalb einer Biotopverbundfläche. Ein Quellsiefen sowie ein Graben
befinden sich auch im unteren Hangbereich westlich des Änderungsbereiches und
fließen ebenfalls in die Agger.
Ein weiterer Quellsiefen befindet sich nördlich im weiteren Umfeld des Plange bietes
südlich von Stiefelhagen. Er ist als gesetzlich geschütztes Biotop gem. §30 BNatSchG
und § 42 LNatSchG festgesetzt (BT-4910-0004-2012).
Laut Stellungahme des Aggerverbands (Stellungnahme 11.08.2021) sind die
Quellgebiete bzw. Gewässer inklusive ihre r (Kerb -)Täler zu erhalten und durch die
Einhaltung eines großzügigen Abstandes zur Wohnbebauung zu schützen. Eine
Einleitung von Niederschlagswasser unmittelbar in die nahegelegenen Quellbereiche
sei nicht zulässig.
Vom Landesbüro der Naturschutzverbände kam im Rahmen des Scopings und der
Frühzeitigen Unterrichtung der Hinweis (Stellungnahme vom 11.08.2021), dass die
Quellsiefen bei Starkregen für die nähere Umgebung eine Gefahrenquelle bedeuten
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 33 von 64
können. Auch sei zu prüfen, inwieweit die Flächenversiegelung an dieser Stelle
Hochwasser-/ Überschwemmungsereignisse an anderer Stelle begünstigen könne.
Vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Stellungnahme vom
13.08.2021) kam die Forderung zu untersuchen, ob durch die Planänderung eine
Betroffenheit der Gewässeraue hinsichtlich einer noch notwendigen
Gewässerentwicklung gegeben sei.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 34 von 64
Abbildung 7: Schutzgut „Wasser“
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 35 von 64
2.6 Schutzgut „Luft, Klima“
Im Vordergrund des Schutzgutes „Luft, Klima“ stehen die Sicherung der Qualität der
Luft und des Klimas, die Vermeidung von Luf tverunreinigungen und der Erhalt von
Frischluftgebieten sowie des Bestandsklimas und der mikroklimatischen
Regenerations- und Austauschfunktionen. Planfestlegungen, wie z.B. Gewerbe - und
Industrieansiedlungsbereich (GIB), Abgrabungsbereiche, Ablagerungen o der auch
ASB können erhebliche negative Auswirkungen auf die Luftqualität und das lokale
Klima haben. Wesentlich sind dabei Art und Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie
die betriebsbedingten Auswirkungen. Erhebliche negative Umweltauswirkungen sind
bei einer Inanspruchnahme, Versiegelung oder Überbauung von Räumen zu erwarten,
die eine besondere Bedeutung für das lokale Klima oder die Luftqualität haben, wie
zum Beispiel große zusammenhängende Offenlandbereiche, Waldbereiche oder
Auenbereiche.
Betriebs- und baubedingte Auswirkungen können mit den Festlegungen des
Regionalplans nicht gesteuert werden, so dass eine differenzierte Betrachtung auf der
nachgeordneten Planungs - und Zulassungsebene mit konkreten
Regelungsmöglichkeiten zweckmäßig ist. Der Fachbeit rag Klima vom LANUV (2018)
inklusive Planungsempfehlung zeigt für welche Gebiete eine erhöhte thermische
Belastung erwartet werden kann sowie die möglichen klimatischen Ausgleichsräume.
Darüber hinaus werden die klimarelevanten Böden des Fachbeitrags Boden schutz
vom Geologischen Dienst NRW (3. Auflage, 2018) betrachtet.
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Die klimatischen Bedingungen (Durchlüftung, Frischluftzufuhr) innerhalb des
Plangebiets sowie dessen Umfelds sind aufgrund der entsprechenden
Vegetationsstrukturen und der vorhandenen Topographie günstig.
Der ozeanisch bestimmte Klimaeinfluss prägt auch die bioklimatischen Verhältnisse
im Vorhabenbereich. Kennzeichnend ist ein regenreiches und mäßig kühles Klima mit
einem mittleren Jahresniederschlag von 1.290 mm, einer mittleren Temperatur von 1
bis 2° C im Januar und einer Julitemperatur von 17° -18°C. Die durchschnittliche
jährliche Lufttemperatur liegt zwischen ca. 9 -10° C. Die Anzahl der heißen Tage wird
mit >1 -5 Tagen angegeben. Starkniedersc hlagstage >10 mm/d/Jahr sind in dem
Zeitraum von 1981 -2010 an 38 Tagen aufgetreten, Starkniederschlagstage >20
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 36 von 64
mm/d/Jahr an 11 Tagen, Starkniederschlagstage >30 mm/d/Jahr an drei Tagen. Das
Wettergeschehen wird überwiegend durch die vorherrschende Westwind strömung
geprägt. Im Plangebiet sind daher West -Südwest-Windlagen mit mittleren
Windgeschwindigkeiten bestimmend. Im Winter treten zeitweise auch Ost -Südost-
Windlagen auf.
Laut Klimatopkarte des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen (LANUV) ist das Plangebiet überwiegend dem Waldklima und
Freilandklima zuzuordnen. Die Ortslage Buschhausen wird schwerpunktmäßig dem
Vorstadtklima zugeordnet. Bei den Tauchflächen dominiert ebenfalls das Freiland- und
Waldklima.
Die Grünflächen im Plangebiet weisen eine geringe (Grünland) und eine hohe
thermische klimatische Ausgleichsfunktion (Wald) auf. Die Ortslage Buschhausen
weist eine sehr günstige bis günstige thermische Situation auf (vgl. Abb. 8). Die beiden
Tauschflächen weisen eine geringe bis mittlere thermische Ausgleichsfunktion auf.
Der Änderungsbereich Buschhausen sowie die beiden Tauschflächen liegen laut
Klimaanalysekarte des LANUV nicht innerhalb eines Klimawandel -Vorsorgebereichs.
Der Ortsteil Buschhausen weist keine städtisc he Wärmeinsel auf. Die
Änderungsbereiche weisen von Ost nach West vorwiegend einen mittleren
Kaltluftvolumenstrom auf. Der Volumenstrom ist ein Parameter für den Zustrom von
Kaltluft und bestimmt die Größenordnung des Durchlüftungspotentials.
Teilbereiche des Waldes im Plangebiet Buschhausen weisen gemäß Wald -Info NRW
die Waldfunktion Klimaschutz auf. Die Abgrenzung der Flächen basiert auf der
Waldfunktionskartierung von 2019. Die vorhandenen Waldflächen innerhalb der
Tauschflächen weisen überwiegend ebenfa lls die Waldfunktion Klimaschutz auf. Es
gilt hier jedoch zu berücksichtigen, dass im Änderungsbereich Buschhausen hohe
Flächenanteile von Waldbeständen abgegrenzt werden, die aufgrund ihres Alters bzw.
ihrer Ausprägung (z.B. junge Fichtenschonung, Birkenvorwald, Schlagflur) nur geringe
Funktionen als Klimaschutzwald erfüllen können.
Angaben zu lufthygienischen Belastungen durch regionale und lokale Emittenten, die
gegebenenfalls zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der
menschlichen Gesundheit und des Wohlbefindens der Tier - und Pflanzenwelt führen
könnten, liegen für das Plangebiet nicht vor. Allerdings kam im Rahmen des Scopings
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 37 von 64
der Hinweis von der Anlagenüberwachung, dass Geruchsimmissionen im Nahbereich
der Firma Dörrenberg Edelstahl G mbH nicht grundsätzlich auszuschließen sind
(Stellungnahme Dezernat 53 vom 24.08.2021). Bei der Firma handelt es sich um eine
Eisen- bzw. Stahlgießerei >=20 t/d Gussteile. Sie ist kein Störfallbetrieb.
Um diese Auswirkungen beurteilen zu können, wären Spe zialgutachten erforderlich,
die auf der nachgelagerten Planungs - und Zulassungsebene sinnvoll sind. Konkrete
Aussagen zu den Auswirkungen von Emissionen können zu diesem Zeitpunkt der
Planung daher noch nicht getroffen werden.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 38 von 64
Abbildung 8: Schutzgut „Luft, Klima“
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 39 von 64
2.7 Schutzgut „Landschaft“
Im Vordergrund des Schutzgutes „Landschaft“ stehen Aspekte des Landschaftsbilds
sowie des Landschaft sraums. Beide Schutzkriterien finden sich in den
Landschaftsbildeinheiten wieder, welche als Teil des naturschutzfachlichen
Fachbeitrags für den Regierungsbezirk Köln erarbeitet wurde und eine wichtige Daten-
und Informationsgrundlage zur Bewertung des Landschaftsbilds auf regionaler Ebene
darstellt.3 Das LANUV NRW hat zum einen Landschaftsbildeinheiten von
herausragender Bedeutung mit dem Ziel Erhaltung und Minimierung von störenden
Elementen und zum anderen Landschaftsbildeinheiten von besonderer Bedeutung mit
dem Ziel Entwicklung und Vermeidung bzw. Steuerung von störenden Elementen
herausgearbeitet.
Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft werden in der Regel durch die
Gebietskategorie der Landschaftsschutzgebiete (LSG) geschützt. Neben den LSG
werden auch die für die Erholung besonders geeigneten Naturparke betrachtet. Eine
weitere Kategorie für das Schutzgut Landschaft stellen unzerschnittene verkehrsarme
Räume (UZVR) des LANUV NRW dar. UZVR sind Landschafts - und Naturräume, die
nicht durch Straßen, Schienenwege, schiffbare Kanäle, flächenhafte Bebauung oder
Betriebsflächen mit besonderen Funktionen wie z.B. Verkehrsflugplätze zerschnitten
werden. Die Unzerschnittenheit der Landschaft stellt einen wesentlichen Teilaspekt bei
der Betrachtung des Naturhaushaltes dar.
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Die Änderungsbereiche liegen innerhalb des Landschaftsraumes „Oberes Aggertal mit
Oberbergischem Verdichtungsraum“ (LR-VIa-018). Aufgrund der Erzvorkommen, des
Oberflächengewässers de r Agger und dem frühen Bau der Bahnlinie entlang des
Flusses konnte ein frühindustrieller Verdichtungsraum wachsen, der sich bis heute zu
einem annähernd geschlossenen Siedlungs - und Verkehrsband innerhalb des
Talraumes entwickelt hat. Der Talraum wird durch überwiegend bewaldete Hänge und
Höhen begrenzt. An den Hängen befinden sich nur kleine Ortslagen wie z.B.
Buschhausen.
Die Planänderung liegt mit allen drei Teilbereichen im Naturpark Bergisches Land. Die
Änderungsbereiche liegen auch fast vollständig i nnerhalb eines
3 Fachbeitrag Landschaftsbild LANUV
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 40 von 64
Landschaftsschutzgebietes des rechtsgültigen Landschaftsplan Nr. 7 „Engelskirchen“
des Oberbergischen Kreises (Entwicklungsziel 1) (LSG-4910-0002). Entwicklungsziel
ist die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlich en
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft.
Der Änderungsbereich Buschhausen und die Tauschfläche 144 -01 enthalten keine
Landschaftsbildeinheiten mit herausragender oder besonderer Bedeutung, die im
Teilbeitrag des Fachbeitrags des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den
Regionalplan der Bezirksregierung Köln, April 2017 ausgewiesen sind. Westlich der
Agger ist die großflächige Landschaftsbildeinheit „Heckberger Wald“ (LBE-VIa-019-W)
herausragender Bedeutung ausgewiesen, in der die Tauschfläche 145-01 liegt.
Das Landschaftsbild im Änderungsbereich wird durch Waldstrukturen und
Grünlandnutzung geprägt. Es überwiegt der Laubgehölzanteil, ein hoher Anteil ist nach
dem Orkan Kyrill 2007 durch sukzessive Fällung der Fichtenbestände entstanden. Der
Änderungsbereich fällt auf dem westexponierten Aggertalhang von einer Höhenlage
von ca. 220 m ü. NHN im Osten auf ca. 173 m ü. NHN westlich zur Agger hin ab. Die
Agger fließt unterhalb des Plangebietes auf einer Höhenlage von ca. 140 m ü. NHN.
Aufgrund des hohen Waldanteils bestehen in die Umgebung keine weitreichenden
Blickbeziehungen.
Der zentrale Änderungsbereich weist ein Netz von Wirtschaftswegen auf, welches für
die landschaftsbezogene Erholungsnutzung und die Feierabenderholu ng der
Bevölkerung geeignet ist. Regionale und überregionale Wegeverbindungen verlaufen
nicht innerhalb des Plangebietes. Ein örtlicher Wanderweg verläuft von Engelskirchen
nach Ösinghausen westlich des Plangebietes entlang der Agger. Rundwanderwege
sind nördlich des Plangebietes im Bereich des Naturschutzgebietes NSG „Weinberg
bei Ründeroth“ ausgewiesen.
Das Landschaftsbild der Tauschflächen wird insbesondere durch Wald - und
Grünlandstrukturen geprägt. Für die wohnungsnahe Feierabenderholung der
Bevölkerung hat die Tauschfläche 144-01 eine mittlere Bedeutung. Die Tauschfläche
145-01 besitzt mit dem hohen Anteil an Wald- und Grünlandflächen in steiler Hanglage
keine Bedeutung für die wohnungsnahe Erholung.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 41 von 64
Der zentrale Änderungsbereich ist Bestandteil eines unzerschnittenen, verkehrsarmen
Raums (UZVR 4910 -027) der Kategorie größer 10 - 50 km² (vgl. Abb. 9). Das
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW gab im Rahmen des
Scopings den Hinweis (Stellungnahme vom 13.08.2021), dass durch die
Neufestlegung des ASB, der UZVR in eine niedrigere Größenklasse eingestuft werden
könnte. Aufschluss hierüber könne nur eine Neuberechnung bringen, in die alle
sogenannten zerschneidenden Faktoren miteinflößen.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 42 von 64
Abbildung 9: Schutzgut „Landschaft“
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 43 von 64
2.8 Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“
Im Vordergrund des Schutzgutes „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ steht die
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von
besonders charakteristischer Eigenart, Ensembles sowie geschützter und
schützenswerter Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern
es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
Kulturlandschaften sind je nach ihrem Erscheinungsbild und dem Anteil der erhaltenen
historischen Substanz und Struktur un terschiedlich empfindlich. Je historischer eine
Kulturlandschaft geprägt ist, desto höher ist ihre generelle Empfindlichkeit gegenüber
Eingriffen. Dennoch unterliegen Kulturlandschaften einer stetigen, dynamischen
Veränderung. Maßgeblich für die Ebene des Regionalplans sind die vom
Landschaftsverband Rheinland (LVR) für den Regierungsbezirk Köln
herausgearbeiteten Regionalbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche (KLB). Diese
wurden unter Betrachtung landschaftskultureller, denkmalpflegerischer und
bodendenkmalpflegerischer Belange abgegrenzt. Im Fachbeitrag Kulturlandschaften
werden die landesbedeutsamen KLB konkretisiert und in einigen Bereichen
differenzierter ausgearbeitet.
Derzeitiger Umweltzustand inklusive Vorprägung
Die Änderungsbereiche sind Teil der Ku lturlandschaft Bergisches Land. Sie liegen
innerhalb des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs „Aggertal – Leppetal“ (KLB
22.04), der geprägt ist durch Bergbau, Eisenerzverarbeitung und Industrie. Dieser
verläuft als Korridor innerhalb der Kulturlandschaft Bergisches Land entlang der Agger.
Als wertgebende Merkmale werden der mittelalterliche und frühneuzeitliche
Erzbergbau, Hütten und Hammerwerke mit persistenter Nutzung, die
Metallverarbeitung, Ölchenshammer, Grauwackesteinbrüche und Anlagen der
Textilindustrie; Kleinbahntrasse, Wasserkraftnutzung oder Schlösser in Gimborn und
Ehreshoven mit Umfeld und Gartenanlagen aufgeführt. Wertgebende Faktoren
werden innerhalb der Änderungsbereiche nicht berührt.
Landes- oder regionalbedeutsame Kulturlandschaftsbereic he entsprechend des
Kulturlandschaftlichen Fachbeitrags für den Regionalplan Köln sind von der Planung
nicht betroffen. In näherer Umgebung sind, der Denkmalbereich „Engelskirchen -
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Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 44 von 64
Ründeroth“ (KLB 420) und der Kulturlandschaftsbereich (KLB) 419 „Zeithstraße “ zu
nennen, die durch die Ortslage Ründeroth verläuft.
Gemäß der Unteren Denkmalbehörde sind im Änderungsbereich Buschhausen sowie
im näheren Umfeld keine Bau - oder Bodendenkmale sowie Naturdenkmale
eingetragen.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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Abbildung 10: Schutzgut „kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“
Land NRW (2020) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Maßstab 1:50.000
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
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2.9 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern
Die zwischen den beschriebenen Schutzgütern bestehenden Wechselwirkungen
wurden in die vorliegende Bestandsbeschreibung einbezogen.
2.10 Gleichwertigkeit der Tauschflächen
Nach den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 LEP NRW bezieht sich die Gleichwertigkeit von
Tauschflächen sowohl auf die Quantität als auch auf die Qualität der
Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO.
Infolge der Regionalplanänderung stellen rein quantitativ betrachtet, die beiden
Tauschflächen 144 -01 und 145 -01 mit einem Umfang von 20,2 ha eine
Überkompensation für die Inanspruchnahme des teilweise bereits besiedelten
Änderungsbereiches Buschhausen in einer Größenordnung von 16,9 ha dar.
Qualitativ betrachtet kann eben falls von einer wertgleichen Kompensation
ausgegangen werden. Wie in den vorangegangenen Kapiteln schutzgüterbezogen
dargelegt, kann insgesamt betrachtet ein gleichwertiger regionalplanerischer
Ausgleich durch die vorgesehene Umwandlung bestehender
Siedlungsflächenreserven im Freiraum erreicht werden, da in den beiden
Änderungsbereichen 144 -01 und 145 -01 vergleichbare Strukturen von Wald - und
Grünlandflächen vorherrschen.
Lediglich mit Blick auf den Verlust von Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung sowie
der Flächeninanspruchnahme eines unzerschnittenen verkehrsarmen Raums erfolgt
keine wertgleiche Kompensation.
Den Anforderungen des Ziel 6.1 -1 LEP NRW an einen Flächentausch wird somit
entsprochen.
Der Oberbergische Kreis befürwortet im Rahmen des Scopi ngs den Flächentausch
(Stellungnahme vom 12.08.2021). Der Landesbetrieb Wald und Holz schreibt in seiner
im Vorfeld zur Anregung abgegebenen Stellungnahme, dass mit den beiden
Tauschflächen auf regionalplanerischer Ebene ein Interessensausgleich zu erziele n
sei (Schreiben vom 13.08.2020).
Im Rahmen des Scopings weist der Landesbetrieb Wald und Holz (Stellungnahme
vom 03.09.2021) daraufhin, dass der betroffene Wald innerhalb des zentralen
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 47 von 64
Änderungsbereiches zwar über vielfältige Nutz -, Schutz - und Erholungs funktion
verfüge, ihm allerdings herausragende Funktionen, die eine dauerhafte
Inanspruchnahme ausschließen würden, nicht attestiert werden könnten. Der
Landesbetrieb stimmt der zeichnerischen Rücknahme von Wald zugunsten von ASB
zu, da die zeichnerische Rücknahme mit einer flächengleichen Rücknahme von ASB-
Flächen zu Gunsten einer anschließenden Waldausweisung abgegolten werde.
3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Durch die Umwandlung von ASB in Wald und AFAB im Bereich der beiden
Tauschflächen 144 -01 und 145 -01 werden voraussichtlich keine erheblichen
Umweltauswirkungen ausgelöst. Dies gilt auch für den Bereich der bestehenden
Ortslage Buschhausen, der künftig als ASB dargestellt werden soll. Die künftige
Regionalplanfestlegung wird dort wie auch im Bereich der beiden Tauschflächen der
aktuellen Nutzung entsprechen. Durch die Planänderung in diesen Bereichen wird
keine Betroffenheit von Schutzgebieten ausgelöst. Auch kommt es zu keiner
Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und zu keinen er heblichen
Beeinträchtigungen von Schutzgütern.
Bei der nachfolgenden Umsetzung der geplanten Siedlungsentwicklung im zentralen
Änderungsbereich sind folgende Umweltauswirkungen zu erwarten:
- Einschränkungen, temporäre Störung und Verlust von Lebensraum fü r Tiere und
Pflanzen sowie planungsrelevanter Arten,
- Inanspruchnahme von Boden, damit Einschränkung der Bodenfunktionen,
- Einschränkungen für die Grundwasserneubildung durch Versieglung,
- mögl. Beeinträchtigung der Gewässer durch verstärkten Abfluss von
Niederschlagswasser,
- mögl. Erhöhung des Sturzflutrisikos
- mögl. Einschränkung der lokalen lufthygienischen Ausgleichsfunktion,
- Beeinträchtigung eines regional bedeutsamen unzerschnittenen verkehrsarmen
Raums
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 48 von 64
4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der
Planung
Die Beschreibung und Bewertung der Entwicklung des Umweltzustandes und die
Wirkungen des Regionalplans auf einzelne Umweltschutzgüter erfolgt in tabellarischer
Form mit Hilfe eines Prüfbogens (siehe Anlage I).
Der Prüfbogen fokussiert im Folgenden auf den Teilbereich, für den durch die
Neufestlegung von ASB voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu
erwarten sind. Die beiden Tauschflächen wurden keiner vertiefenden Bewertung
unterzogen, da mit der Umwandlung ASB in AFAB keine erheblichen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Im Rahmen des nachgelagerten Flächennutzungs - und Bebauungsplanverfahrens
werden auf Grundlage der im Raumordnungsgesetz und in der SUP -Richtlinie
vorgesehenen Absc hichtung die Prognosen über die voraussichtlichen
Umweltauswirkungen vorhabenbezogen konkretisiert. Dies erfolgt im Rahmen einer,
auf die entsprechende Planungsebene bezogenen Umweltprüfung. Im
Landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgt eine quantitative Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung, mit welcher die Erfüllung des notwendigen
Kompensationsumfangs im Rahmen der Planfeststellung rechnerisch nachgewiesen
wird.
4.1 Schutzgüterbezogene Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Ermittlung der Bestandssituation sowie die Betroffenheit der einzelnen
Schutzgüter und die Bewertung der Umweltauswirkungen sind im Prüfbogen (siehe
Anlage I) tabellarisch zusammengefasst. Auf dieser Grundlage werden nachfolgend
die Schutzgüter ausgeführt, von denen erhebliche Umweltauswi rkungen bei
Durchführung des Plans nicht auszuschließen sind.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 49 von 64
Beim Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt kommt es zu erheblichen
Umweltauswirkungen, die aus der dauerhaften Inanspruchnahme von
Biotopstrukturen resultieren, die Lebensraum und Na hrungshabitat
planungsrelevanter Arten sind.
Bei der artenschutzrechtlichen Eingriffsbewertung kommt die ASP II zu folgendem
Ergebnis: Der Eingriff wird wegen der Bedeutung des Untersuchungsgebiets für
Fledermäuse (Nahrungshabitate, Leitstrukturen, Quarti ermöglichkeiten in
Baumhöhlen), insbesondere für Zwergfledermäuse, teilweise als kritisch angesehen.
Bei Einhaltung der fachgutachterlich empfohlenen Maßnahmen werden die Wirkungen
des Eingriffs bezüglich der Fledermausfauna abgemildert.
Bezüglich der planungsrelevanten Vogelarten kommt die ASP zu dem Ergebnis, dass
der Lebensraum bzw. der Bestand an gefährdeten, streng geschützten Arten durch
den geplanten Eingriff kaum beeinträchtigt werden. Es wird angenommen, dass durch
strikte Einhaltung der fachgutac hterlich vorgeschlagenen Maßnahmen insgesamt
keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen von
planungsrelevanten Vogelarten und Arten mit einem Gefährdungsgrad auf der Roten
Liste Niederrheinische Bucht und Arten von besonderer lokaler Bedeutung zu erwarten
ist.
Interessenkonflikte mit verfahrenskritischen Vorkommen von regional - oder
landesbedeutsamen Arten sind im Rahmen der Regionalplanänderung nicht zu
erwarten.
Beim Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt können des W eiteren
erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden, da der zentrale
Änderungsbereich das regionalbedeutsame schutzwürdige Biotop BK -5010-086
Agger zwischen dem Stausee bei Ösinghausen und Stausee räumlich tangiert. Zwar
ist keine Flächeninan spruchnahme des schutzwürdigen Biotops geplant, jedoch
können erhebliche Beeinträchtigungen des Biotops zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht
ausgeschlossen werden. Hier bedarf es in den nachgelagerten Bauleitplanverfahren
und im Rahmen der Fachplanung einer weitergehenden Untersuchung.
Für das im Umfeld des Plangebiets bestehende Naturschutzgebiet GM-009 Weinberg
bei Ründeroth sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten, da zwischen
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 50 von 64
dem Naturschutzgebiet und dem Plangebiet vorhandene Bebauung liegt, die eine
abschirmende Wirkung gegenüber den Wirkungen des Plangebietes hat.
Beim Schutzgut Boden sind ebenfalls erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten.
Durch die Umwandlung von Freiraum in Siedlungsbereich werden überwiegend
schutzwürdige Böden mit einer sehr hohen und hohen Funktionserfüllung in Anspruch
genommen. Im Bereich der künftigen Versiegelungen gehen sie dauerhaft für den
Naturhaushalt verloren.
Beim Schutzgut Landschaft wird durch die zukünftige Siedlungsentwicklung eine
Betroffenheit eines unzerschnittenen verkehrsarmen Raums (UZVR) zwischen 10 und
50km² ausgelöst. Der Änderungsbereich befindet sich am südlichen Rand des UZVR,
was zur Folge hat, dass dieser in seiner Ausdehnung beeinträchtigt wird. Es kann zum
jetzigen Zeitpunkt nicht ausges chlossen werden, dass die Planänderung zu einer
Herabstufung des UZVR in eine andere Größenklasse führen wird. Aufschluss
hierüber könnte eine Neuberechnung des UZVR bringen, in die alle zerschneidenden
Faktoren einfließen.
Hinsichtlich der schutzgutbezo genen Beurteilung sind demnach voraussichtlich bei
vier Kriterien (planungsrelevante Arten, schutzwürdige Biotope, schutzwürdige
Böden, landschaftsgebundene Erholung) erhebliche Umweltauswirkungen zu
erwarten, so dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich
eingeschätzt werden.
Bei Nichtdurchführung des Plans werden sich keine derzeit erkennbaren
Verbesserungen bzw. Verschlechterungen des Umweltzustandes ergeben. Der
Bereich bliebe weiterhin als Waldbereich und als Allgemeiner Freiraum - und
Agrarbereich (AFAB) im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln, festgelegt,
überlagert durch die Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE).
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 51 von 64
4.2 Wechselwirkungen und kumulative Wirkungen
Die zwischen den besch riebenen Schutzgütern bestehenden Wechselwirkungen
wurden in die vorliegende Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
einbezogen.
5 Alternativenprüfung
Gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG sind neben der Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen Angaben zu in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten zu machen, wobei die Ziele und der räumliche
Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind.
Im Rahmen der Anregung auf Regionalplanänderung hat die Gemeinde Engelskirchen
den Mangel an kurzfristig verfügbaren Alternativflächen aufgezeigt. Seitens der
Kommune wurden hierbei die aktuell vorhandenen regionalplanerischen Reserven in
Form der noch nicht durch Bauleitplanung in Anspruch genommenen ASB -Bereiche
sowie die aktuellen Wohnbauflächenreserven des Flächennutzungsplans untersucht.
Dabei wurden vom Gemeinderat beschlossenen Leitbild -Leitsätze und die Ziele des
Gemeindeentwicklungskonzepts berücksichtigt.
Im Ergebnis zeigt die erforderliche Alternativenprüfung durch die G emeinde
Engelskirchen gemäß den Ausführungen im Rahmen der Anregung keine alternativen
Potentiale zur Wohnbauflächenentwicklung in Infrastrukturnähe mit ÖPNV-Anbindung.
Verdichtungspotentiale im siedlungsräumlichen Innenbereichen sind nur kleinflächig
als Baulücken oder Brachflächen vorhanden. Hinzu kommen vielerorts naturräumliche
oder eigentumsrechtliche Restriktionen weshalb der in Rede stehende Standort
Buschhausen im Ergebnis der Untersuchung als favorisierter Entwicklungsstandort
klassifiziert wurde.
Als Null-Variante ist die Beibehaltung der forst - und landwirtschaftlichen Nutzung im
zentralen Änderungsbereich anzunehmen. Da andere Siedlungsbereiche der
gemeindlichen Entwicklung nicht zur Verfügung stehen, hätte dies zur Konsequenz,
dass die Gemeinde Engelskirchen keine weitere Siedlungsentwicklung vornehmen
könnte.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 52 von 64
6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich werden in
nachgeordneten Planungs- und Zulassungsverfahren insbesondere im Rahmen der
Eingriffsregelung konkret festgelegt. Dennoch werden insbesondere im Rahmen der
vertieften Prüfung Hinweise für mögliche Maßnahmen auf den nachgeordneten
Planungs- und Zulassungsebenen gegeben. Zu nen nen ist diesbezüglich
insbesondere die Optimierung der Abgrenzung von Bereichsdarstellungen auf den
nachgeordneten Planungs - und Zulassungsebenen, wodurch sich Eingriffe in
bedeutende Schutzgutbereiche (z.B. Biotopverbundflächen, schutzwürdige Biotope
und Böden, planungsrelevante Arten) ggfls. deutlich verringern und zum Teil sogar
vermeiden lassen.
Bezüglich des Änderungsbereichs ist die Betroffenheit des regional bedeutsamen
schutzwürdigen Biotops ggf. durch eine entsprechende Berücksichtigung der
Abgrenzung vermeidbar.
Darüber hinaus sind nachfolgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen erforderlich:
- Möglichst sparsame Flächeninanspruchnahme und Minimierung der
Versiegelung
- Weitgehende Versickerung des Niederschlagwassers im Plangebiet
- Regelungen zum Ausschluss einer Beeinträchtigung des angrenzenden
schutzwürdigen Biotops
- Schutz vor Starkregen
- Laut Artenschutzrechtlicher Prüfung der Stufe II ist bei strikter Einhaltung der
folgenden Maßnahmenempfehlungen durch das Vorhaben keine
Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen von
planungsrelevanten Vogelarten und Arten mit einem Gefährdungsgrad auf der
Roten Liste Niederrheinische Bucht und Arten von besonderer lokaler
Bedeutung zu erwarten:
- Bauzeitenbeschränkung
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 53 von 64
- Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
Ausbringung von Eulennisthilfen in den umliegenden
Waldgebieten
Ausbringung von Nistkästen für Höhlenbrüter und für
Halbhöhlenbrüter in den umliegenden Waldgebieten
Kompensationspflanzungen
- Laut Artenschutzrechtlicher Prüfung der Stufe II verbleiben bei strikter
Einhaltung der folgenden Maßnahmenempfehlungen die lokalen Populationen
der Fledermausarten in einem günstigen Erhaltungszustand, bzw. ist keine
Verschlechterung zu erwarten:
o Bauzeitenbeschränkung und ökologische Baubegleitung
o Naturnahe Gestaltung von Gehölzrändern
o Vorgaben für eine naturnahe Gestaltung der künftigen Häuser, Gärten
und Freiflächen
o Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: Anbringung von
Fledermauskästen in den nicht betroffenen Waldrändern im Norden und
Osten des Geltungsbereichs
o geeigneter Beleuchtung im Hinblick auf die Fauna
- Immissionsschutzrechtliche Maßnahmen
7 Überwachungsmaßnahmen
Auf der Ebene der Regionalplanung erfolgt die Überwachung gemäß § 4 (4) und § 37
(2) LPlG NRW im Verfahren nach § 34 LPlG NRW sowie die Beteiligung der
Regionalplanungsbehörde in Fachplanungs- und Zulassungsverfahren gemäß § 4 (2)
LPlG NRW. Die Überwachung verfolgt das Ziel, frühzeitig unvorhergesehene negative
Umweltauswirkungen zu ermitteln, um ggf. geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Die Verpflichtung konzentriert sich auf die Umweltwirkungen die im Umweltbericht als
erheblich erkannt wurden.
Die Regionalplanung hat für die nachfolgende Fach - und Genehmigu ngsplanung
lediglich rahmensetzende Wirkungen, d.h. durch ihre Festlegungen werden keine
direkten Umweltwirkungen ausgelöst, gleichwohl planerisch vorbereitet.
Weitergehende verbindliche Überwachungsmaßnahmen können daher erst in den
entsprechenden fachrec htlichen Vorgaben und Genehmigungen festgelegt werden.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 54 von 64
Gleiches gilt für die gemeindliche Bauleitplanung. Nach § 4c Baugesetzbuch (BauGB)
haben die Kommunen ebenfalls die Verpflichtung die Umsetzung der Bauleitplanung
auf ihre Umweltwirkungen hin zu überwachen.
Im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanverfahren müssen ebenfalls Maßnahmen
zur Überwachung der Umweltauswirkungen festgelegt werden. Hierzu gehören z.B.
auch die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten CEF-Maßnahmen.
Im Rahmen des Scopings h aben der Oberbergische Kreis (Stellungnahme vom
12.08.2021) und das Dezernats 51 der Bezirksregierung Köln (Stellungnahme vom
20.08.2021) darauf hingewiesen, dass zur Überwachung der in Kapitel 6
beschriebenen Maßnahmen eine ökologische Baubegleitung einzu schalten ist. Die
eingesetzte Person bzw. Firma ist der Naturschutzbehörde rechtzeitig zu benennen.
8 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben
haben sich bisher nicht e rgeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf
allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. faunistische Daten,
Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung und
Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Plan ung in der vorliegenden
Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.
Die Datengrundlage (siehe Kap. 10) für die Umweltprüfung auf Ebene der
Regionalplanung ist ausreichend zu bewerten. Im Rahmen des nachgelagerten
Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahrens werden auf Grundlage der im
Raumordnungsgesetz und in der SUP-Richtlinie vorgesehenen Abschichtung in einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die Prognosen über die voraussichtlichen
Umweltauswirkungen vorhabenbezogen konkretisiert.
9 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Mit der 35. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Region Köln wird ein 16,9 ha großer neuer ASB im Ortsteil Engelkirchen Buschhausen
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 55 von 64
festgelegt. Zugleich werden zwe i bestehende, insgesamt 20,2 ha große ASB -
Reserven in Freiraum umgewandelt. Die Regionalplanänderung besteht demnach aus
einem zentralen Änderungsbereich, in dem Waldbereich und Allgemeiner Freiraum -
und Agrarbereich in ASB umgewandelt wird. Außerdem aus z wei weiteren
Änderungsbereichen (Tauschflächen), wo umgekehrt ASB in Waldbereich und
Allgemeiner Freiraum - und Agrarbereich umgewandelt wird. Da sie im
Landschaftsschutzgebiet liegen sollen sie künftig außerdem mit der Freiraumfunktion
Schutz der Landschaf t und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) überlagert
werden. Die Regionalplanänderung erfolgt auf Anregung der Gemeinde
Engelskirchen, die im Bereich Buschhausen ein ca. 8,15 ha großes Wohngebiet plant.
Aufgrund der Planänderung sind Umweltauswirkunge n nicht auszuschließen. Daher
wurde eine Strategische Umweltprüfung (§ 48 UVPG i.V.m. §8 ROG) durchgeführt und
dieser Umweltbericht (§ 8 ROG) erstellt. Aufgabe der Umweltprüfung ist es, die
Umweltauswirkungen, die durch die Planänderung entstehen können, zu ermitteln, zu
beschreiben und zu bewerten. Dabei wird zunächst der Bestand erfasst und für die
Planänderung die Auswirkungen auf die Schutzgüter:
− Menschen und menschliche Gesundheit,
− Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
− Boden und Fläche,
− Wasser,
− Luft und Klima,
− Landschaft,
− kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
beschrieben und bewertet.
Im methodischen Vorgehen werden den Zielen des Umweltschutzes, die sachbezogen
aus den Fachgesetzen ausgewählt werden, Kriterien zugeordnet. Anhand dieser
Kriterien wird der Ist -Zustand bewertet. Untersucht wurden mögliche
Umweltauswirkungen auf die vorstehend genannten Schutzgüter, die durch die
Planänderung zu erwarten sind.
In einem Prüfbogen (Anlage I) sind für den Bereich, für den durch die Neufestlegung
von ASB voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 56 von 64
Betroffenheit und die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen dargestellt. Die beiden
Tauschflächen wurden keiner vertiefenden Bewertung unterzogen, da mit der
Umwandlung ASB in AFAB keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Umweltprüfung konnten voraussichtlich
erhebliche Auswirkung auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie
Boden und Landschaft festgestellt werden.
Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung sind voraussichtlich bei vier Kriterien
(planungsrelevante Arten, schutzwürdige Biotope, schutzwürdige Böden,
landschaftsgebundene Erholung) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, so
dass die Umweltauswirk ungen schutzgutübergreifend als erheblich eingeschätzt
werden.
Als Hinweise für die nachfolgende Planungsebene wurden Konfliktpotenziale
identifiziert und erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen formuliert.
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 57 von 64
10 Quellenangaben
Gesetzliche Grundlagen
− Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Juli 1999 (BGBl S. 1554), die zuletzt durch Artikel
3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. S. 3465) geändert
worden ist.
− Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist.
− Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein -
Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. März 1980 (GV. NW. S, 226), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NW. S. 934) geändert
worden ist.
− Wassergesetz für das Land Nordrhein -Westfalen (Landeswassergesetz –
LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NW. S. 559) neu
gefasst worden ist.
− Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein -Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.Juli 2000
− Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)
Fachplanungen
− Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
− Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
− Bauleitplanerisch festgesetzte und dargestellt Wohngebiete und Mischgebiete
aus dem Siedlungsflächenmonitoring, 2020
− Datensätze des digitalen Basis-Landschaftsmodells (Basis-DLM), 2020
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 58 von 64
− Artenliste der Planungsrelevanten Arten aus dem Fachinformationssystem der
LANUV, „Geschützte Arten in NRW“, 2020
− LANUV, Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den
Regionalplan der Bezirksregierung Köln, 2019
− LANUV NRW (Lärmarme naturbezogene Erholungsräume)
− Fachinformationssystem Bodenkunde (FIS Boden), Geologischer Dienst NRW,
2020
− Fachbeitrag „Bodenschutz“, Geologischer Dienst, 3. Auflage, 2018
− LVR, Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag für den Regionalplan Köln, 2016
Weitere Quellen
− ACCON Köln GmbH: Schalltechnische Untersuchung des Standortes
Ründeroth der Dörrenberg Edelstahl GmbH, Köln 25.09.2019
− Gemeinde Engelskirchen, Umweltbericht zur 42. Änderung des
Flächennutzungsplanes (FNP) für den Ber eich Buschhausen (Stand: 18. Juni
2021)
− Artenschutzprüfung – Stufe II bez. Fledermaus - und Vogelfauna, Endbericht
Juni 2021, bearbeitet von Faunistik & Umweltplanung
− Protokolle zur Vorabstimmung der Gemeinde mit der Unteren
Naturschutzbehörde des Oberbergi schen Kreises sowie des Landesbetriebs
Wald und Holz NRW
− Gemeinde Engelskirchen, Scopingunterlage gemäß § 8 Raumordnungsgesetz
(ROG) Abs.1 Satz 2 inkl. Anlage 1 zur Änderung des Regionalplans für ein
Wohngebiet in Engelskirchen-Buschhausen, Stand: 20.05.2021
− Alle eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Frühzeitigen
Unterrichtung und des Scopingverfahrens
− Bosch & Partner; Entwurf des Umweltberichts zum Regionalplan Köln, August
2021, unveröffentlicht
Internetquelle
Fachinformationen des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und
Verbraucherschutz NRW (ELWAS-WEB):
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 59 von 64
https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf
Naturschutzinformationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher-
schutz NRW(LANUV):
https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/daten_und_informationsdienste/infosysteme_un
ddatenbanken/
LINFOS, Landschaftsinformationssammlung:
LANUV (Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz), Land NRW 2018)
Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-
2-0)
Natura 2000 Gebiete in NRW:
LANUV, http://www.naturschutzinformationen-nrw.de
Kultur.Landschaft.Digital (KULADIG):
LVR & LWL (Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen)
Bodenkarte (BK 50):
Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen
Online-Emissionskataster Luft NRW, LANUV:
www.ekl.nrw.de/ekat/
Fachinformationssystem (FIS) Klimaanpassung, LANUV, Themenkarten:
„Klimaanalyse“
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 60 von 64
Anlage I: SUP-Prüfbogen
ENG_ASB_1
1. Allgemeine Informationen Kartenausschnitt (M. 1:50.000)
1.01 Kreis Oberbergischer Kreis
1.02 Kommune Engelskirchen
1.03 Größe / Länge ca. 11,4 ha
1.04 Reg.Plan-Darstellung
bisher
Waldbereiche, Allgemeine Freiraum- und
Agrarbereiche, Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung
1.05 Reg.Plan-Darstellung
geplant
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
1.06 Bestandsbeschreibun
g (Realnutzung)
Waldflächen, Grünland, Siedlungsflächen
1.07 Vorbelastungen L136 und Bahntrasse westlich des
Plangebiets, Siedlungs- und Gewerbeflächen
umliegend
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Bestand, Beschreibung
derzeitiger Umweltzustand
Betroffenheit
Voraussichtliche erhebliche
Umweltauswirkungen Plan
gebiet
Umfeld
2.01 Menschen,
einschließlich der
menschlichen
Gesundheit
Kurorte / -gebiete- und
Erholungsorte / -gebiete
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.02 Erholen (lärmarme
Räume)
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.03 Wohnen Plangebiet liegt nicht innerhalb
aktueller Fluglärmzonen, kein
Vorkommen von stark emittierenden
Planfestlegungen im Umfeld
nein nein nein
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 61 von 64
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Bestand, Beschreibung
derzeitiger Umweltzustand
Betroffenheit
Voraussichtliche erhebliche
Umweltauswirkungen Plan
gebiet
Umfeld
2.04 Tiere, Pflanzen,
biologische Vielfalt
FFH- /
Vogelschutzgebiet
weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
2.05 Nationalpark weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
2.06 Naturschutzgebiet - GM-009: NSG Weinberg bei
Ruenderoth (Umfeld)
nein ja nein, - keine Flächeninanspruchnahme eines
Naturschutzgebiets; aber Vorkommen eines
Naturschutzgebiets im Umfeld
2.07 planungsrelevante Arten
(Tiere, Pflanzen)
im Plangebiet vorhanden ja nein ja, Verlust von Leitstrukturen, Nahrungshabitat
Quartieren für und von potentiellen
Fledermäuse; Verlust eines Teils des
Lebensraums für den Schwarzspecht; Verlust
eines Butplatzes für den Waldkauz
2.08 Wildnisgebiet im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.09 § 30 BNatSchG- bzw.
§ 42 LNatSchG NRW-
Biotope
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.10 Biotopverbundfläche - VB-K-5010-019: Mittleres Aggertal
zwischen Osberghausen und
Ehreshoven mit besonderer
Bedeutung
ja --- nein, - keine Flächeninanspruchnahme einer
Biotopverbundfläche mit herausragender
Bedeutung
2.11 schutzwürdige Biotope - BK-5010-086: Agger zwischen
dem Stausee bei Ösinghausen
und Stausee mit regionaler
Bedeutung
nein --- ja, - keine Flächeninanspruchnahme eines
schutzwürdigen Biotops, welches regional
bedeutsam ist
2.12 Boden schutzwürdige Böden - Parabraunerde mit sehr hoher
Funktionserfüllung (bf5_ff)
- Pseudogley-Parabraunerde mit
hoher Funktionserfüllung (bf4_ff)
ja --- ja, - Flächeninanspruchnahme von Böden mit
sehr hoher Funktionserfüllung
2.13 Wasser Wasserschutzgebiet,
Heilquellenschutzgebiet
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.14 Überschwemmungsgebi
et
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 62 von 64
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Bestand, Beschreibung
derzeitiger Umweltzustand
Betroffenheit
Voraussichtliche erhebliche
Umweltauswirkungen Plan
gebiet
Umfeld
2.15
Grundwasserkörper - DENW_272_07:
Rechtsrheinisches
Schiefergebirge – Agger
(Plangebiet, Umfeld):
mengenmäßiger Zustand: gut
chemischer Zustand: gut
- DENW_272_16: Rechtsrheinische
Schiefergebirge – Wiehl (Umfeld):
mengenmäßiger Zustand: gut
chemischer Zustand: gut
ja ja vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf
nachgeordneter Planungs- und
Zulassungsebene
2.16
Oberflächenwasserkörper - DE_NRW_2728_29048: Agger
(Umfeld):
ökologischer Zustand / Potenzial:
schlecht; erheblich verändert oder
künstlich
chemischer Zustand: nicht gut
- Stiefelhagener Siefen (Umfeld):
nicht bewertet
nein ja vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf
nachgeordneter Planungs- und
Zulassungsebene
2.17 Klima / Luft klimatische und
lufthygienische
Ausgleichsräume
- überwiegend Grünfläche mit hoher
thermischer Ausgleichsfunktion
- großflächig Grünfläche mit
geringer thermischer
Ausgleichsfunktion
- im Nordwesten und Osten
kleinflächig Siedlung mit sehr
günstiger thermischer Situation
- im Osten kleinflächig Siedlung mit
günstiger thermischer Situation
ja --- nein, - keine Flächeninanspruchnahme von
Flächen mit sehr hoher klimaökologischer
Bedeutung
2.18 klimarelevante Böden im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.19 Landschaft landschaftsgebundene
Erholung (Naturpark,
Landschaftsschutzgebiet,
unzerschnittene
verkehrsarme Räume)
- NTP-002: Bergisches Land
- LSG-4910-0002: LSG
Engelskirchen
- UZVR-1063 größer 10-50 km²
ja --- ja, - Flächeninanspruchnahme eines UZVR von
mindestens 10-50 km²
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 63 von 64
2. Ermittlung Bestand und Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Bestand, Beschreibung
derzeitiger Umweltzustand
Betroffenheit
Voraussichtliche erhebliche
Umweltauswirkungen Plan
gebiet
Umfeld
2.20 geschützte
Landschaftsbestandteile
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.21 Landschaftsbild weder im Plangebiet noch im Umfeld
vorhanden
nein nein nein
2.22 Kultur- und
sonstige Sachgüter
Kulturlandschaft (regional
bedeutsam) inkl.
Denkmälern und
Denkmalbereichen
im Plangebiet nicht vorhanden nein --- nein
2.23 archäologische Bereiche - OV13 LXI: Aggertal und Leppetal ja --- vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf
nachgeordneter Planungs- und
Zulassungsebene
2
3. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung
3.01 Nullvariante
(Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung)
gemäß bestehendem Regionalplan:
- Waldbereiche
- Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche
- Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung
3.02 Gründe für die Wahl des geprüften Bereichs;
Alternativen
Mit Blick auf die besondere Berücksichtigung der Belange der Umwelt wurden die relevanten
Umweltinformationen frühzeitig in die planerische Entscheidung einbezogen, um möglichst verträgliche
Standorte zu identifizieren. Die Vorgehensweise ist im Umweltbericht unter Kapitel 5 näher beschrieben.
3.03 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
vgl. hierzu Kap. 6 des Umweltberichts
3.04 Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung
auf nachfolgenden Planebenen
Die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
gemäß § 8 Abs. 1 ROG ist auf den nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebenen weiter zu
konkretisieren (insbesondere im Rahmen der UVP und Eingriffsregelung). Es sind insbesondere die
Auswirkungen auf die folgenden schutzgutbezogenen Kriterien zu berücksichtigen:
- Naturschutzgebiet
- Biotopverbundfläche
- schutzwürdige Biotope
- schutzwürdige Böden
- Grundwasserkörper
- Oberflächenwasserkörper
- klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume
- landschaftsgebundene Erholung
- archäologische Bereiche
35. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil C. Umweltbericht Seite 64 von 64
4. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen
Erhebliche Beeinträchtigung sind für das Naturschutzgebiet nicht zu erwarten, da zwischen dem Naturschutzgebiet und dem Plangebiet vorhandene Bebauung liegt,
die eine abschirmende Wirkung gegenüber den Wirkungen des Plangebietes hat.
Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung sind demnach voraussichtlich bei vier Kriterien (planungsrelevante Arten, schutzwürdige Biotope, schutzwürdige
Böden, landschaftsgebundene Erholung) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, so dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich
eingeschätzt werden.
Bezirksregierung Köln
Teil D.
Beteiligtenliste
(Stand Aufstellungsbeschluss)
35. Regionalplanänderung, Gemeinde Engelskirchen
Beteiligte: Verfahren
Hinweis: Die Nummerierung der Beteiligten bezieht sich auf den Gesamtbestand aller Beteiligten im regionalplanerischen Verfahren Stand: 13.07.2021
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 1000
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Köln Sb1
Werkstattstraße 102
50733 Köln
Nr: 2000
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Referat Infra I 3
Fontainengraben 200
53123 Bonn
Nr: 3000
Oberfinanzdirektion NRW
Standort Köln
Riehler Platz 2
50668 Köln
Nr: 4001
Landschaftsverband Rheinland
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Nr: 4002
Landschaftsverband Rheinland
Amt für Denkmalpflege
im Rheinland
Ehrenfriedstr. 19
50259 Pulheim
Nr: 4003
Landschaftsverband Rheinland
Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland
Endenicher Str. 133
53115 Bonn
Nr: 5000
Direktor der
Landwirtschaftskammer NRW
Bezirksstelle f. Agrarstruktur
Rütger-von-Scheven-Sr. 44
52349 Düren
Nr: 6000
Landwirtschaftskammer NRW
Bezirksstelle f. Agrarstruktur
Rütger-von-Scheven-Str. 44
52349 Düren
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 7001
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Regionalforstamt
Bergisches Land
Steinmüllerallee 13
51643 Gummersbach
Nr: 8000
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in NRW
Goebenstr. 25
44135 Dortmund
Nr: 9000
Geologischer Dienst NRW
- Landesbetrieb -
De-Greiff-Straße 195
47803 Krefeld
Nr: 10000
Bundesnetzagentur, Referat 814 „Technische Fragen, Geodaten und Geo-
informationssysteme, Raumordnung
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Nr: 10001
Bundesnetzagentur, Referat 226 „Richtfunk, Flugfunk, Navigations- und
Ortungsfunk
Fehrbelliner Platz 3
10707 Berlin
Nr: 12000
Landesbüro der Naturschutzver-
bände NRW
Ripshorster Straße 306
46117 Oberhausen
Nr: 12001
Naturschutzverein Koslar 1978 e.V.
Im Wiesengrund 8
52428 Jülich
Nr: 12002
Aqua Viva
Weinsteig 192
8200 Schaffhausen
Nr: 12003
Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (BHU)
Adenauerallee 68
53113 Bonn
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 12004
Bundesverband beruflicher Naturschutz e. V. (BBN)
Paul-Kemp-Str. 5
53173 Bonn
Nr: 12005
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. (BNA)
Ostendstraße 4
76707 Hambrücken
Nr: 12006
Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e. V. (DGGL)
Pariser Platz 6
10117 Berlin – Mitte
Nr: 12007
Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e. V. (DGHT)
Vogelsang 27
31020 Salzhemmendorf
Nr: 12008
Deutscher Angelfischerverband e.V.
Reinhardtstr. 14
10117 Berlin
Nr: 12009
Deutscher Falkenorden, Bund für Falknerei, Greifvogelschutz und
Greifvogelkunde e. V.
Lohnder Str. 10c
30926 Seelze
Nr: 12010
Deutscher Jagdverband – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für
den Schutz von Wild, Jagd und Natur e. V.
Chausseestr. 37
10115 Berlin
Nr: 12011
Deutscher Naturschutzring (DNR) e. V.
Marienstr. 19 - 20
10117 Berlin
Nr: 12012
Deutscher Rat für Vogelschutz e. V. (DRV)
Eisvogelweg 1
91161 Hilpoltstein
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 12013
Deutscher Tierschutzbund e. V.
In der Raste 10
53129 Bonn
Nr: 12014
Deutscher Wanderverband und Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine
e. V.
Kleine Rosenstr. 1 - 3
34117 Kassel
Nr: 12015
Deutscher Wildschutz Verband e. V.
Im Seifer Hof 4
57520 Molzhain
Nr: 12016
Freundeskreis freilebender Wölfe e. V.
Grauhorststraße 42
38440 Wolfsburg
Nr: 12017
Grüne Liga e. V.
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin
Nr: 12018
Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e. V.
Am Holzfeld 5
85247 Rummeltshausen
Nr: 12019
Interessenvertretung für nachhaltige Natur & Umwelterziehung, e. V.
Danzigerstraße 13
66798 Wallerfangen
Nr: 12020
Komitee gegen den Vogelmord e. V. - Aktionsgemeinschaft Tier- und Artenschutz
An der Ziegelei 8
53127 Bonn
Nr: 12021
Naturfreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus,
Sport und Kultur, Bundesgruppe Deutschland e. V.
Warschauer Straße 58a
10243 Berlin
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 12022
Naturgarten - Verein für naturnahe Garten- und Landschaftsgestaltung e. V.
Königsberger Str. 7
53913 Swisttal
Nr: 12023
Naturschutzforum Deutschland e. V.
Gartenweg 5
26198 Wardenburg
Nr: 12024
Rhein-Kolleg e. V.
Maximilianstraße 100
67346 Speyer
Nr: 12025
Verband Deutscher Naturparke e. V. (VDN)
Holbeinstr. 12
53175 Bonn
Nr: 12026
Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e. V.
Königswinterer Straße 829
53227 Bonn
Nr: 12027
Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland
Postbus 2166
3800 CD Amersfoort
Nr: 13000
Regionaldirektion NRW
der Bundesagentur für Arbeit
Josef-Gockeln-Straße 7
40474 Düsseldorf
Nr: 14000
Landesvereinigung der
Unternehmensverbände NRW e.V.
Uerdingerstr. 58-62
40474 Düsseldorf
Nr: 15000
Deutscher Gewerkschaftsbund
Bezirk NRW
Friedrich-Ebert-Str. 34-38
40210 Düsseldorf
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 15001
Deutscher Beamtenbund
NRW
Ernst-Gnoß-Straße 24
40219 Düsseldorf
Nr: 16000
LandesSportBund NRW e.V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg
Nr: 17003
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung
Rhein-Berg
Albertstraße 22
51643 Gummersbach
Nr: 18000
Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Rheinland
Hansastraße 2
47799 Krefeld
Nr: 18003
Fernstraßen-Bundesamt
Friedrich-Ebert-Straße 72-78
4109 Leipzig
Nr: 19001
Bau- und
Liegenschaftsbetrieb NRW
Köln
Domstraße 55-73
50668 Köln
Nr: 20000
Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros /
Gleichstellungsstellen NRW
Haroldstraße 14
40213 Düsseldorf
Nr: 22000
Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW
Leibnizstr. 10
45659 Recklinghausen
Nr: 152000
Rhein-Sieg-Kreis
Referat Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 161000
Gemeinde Much
Bauamt
Hauptstraße 57
53804 Much
Nr: 185000
Oberbergischer Kreis
Moltkestraße 34
51643 Gummersbach
Nr: 187000
Gemeinde Engelskirchen
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
Nr: 188000
Stadt Gummersbach
Rathausplatz 1
51643 Gummersbach
Nr: 190000
Gemeinde Lindlar
- Amt 61 -
Borromäusstraße 1
51789 Lindlar
Nr: 197000
Stadt Wiehl
Stadtentwicklung & Umwelt
Bahnhofstraße 1
51674 Wiehl
Nr: 199000
Rheinisch-Bergischer-Kreis
Am Rübezahlwald 7
51469 Bergisch Gladbach
Nr: 205000
Stadt Overath
Hauptstraße 25
51491 Overath
Nr: 260000
Bergischer Trinkwasser-
Verband GmbH
Abteilung 021/2
Bromberger Straße 39-41
42281 Wuppertal
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 262000
Aggerverband
Geoinformatik u.Liegenschaften
Sonnenstraße 40
51645 Gummersbach
Nr: 283000
Industrie- u. Handelskammer
zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26
50667 Köln
Nr: 285000
Handwerkskammer zu Köln
Heumarkt 12
50667 Köln
Nr: 302000
Ennepe-Ruhr-Kreis
Hauptstraße 92
58332 Schwelm
Nr: 305000
Märkischer Kreis
Heedfelder Straße 45
58509 Lüdenscheid
Nr: 309000
Kreis Olpe
Westfälische Straße 75
57462 Olpe
Nr: 315000
Stadt Remscheid
Zentraldienst 0.12
Theodor-Heuss-Platz 1
42853 Remscheid
Nr: 317000
Stadt Wuppertal
Ressort für Stadtentwicklung
Johannes-Rau-Platz 1
42275 Wuppertal
Nr: 336000
Kreis
Altenkirchen
Regional- und Landesplanung
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 405000
Zweckverband Naturpark
Bergisches Land
Moltkestraße 26
51643 Gummersbach
Nr: 408000
Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Sprakeler Str. 409
48159 Münster
Nr: 420000
Rheinischer
Landwirtschaftsverband e.V.
Rochusstr. 18
53123 Bonn
Nr: 426000
Architektenkammer NW
Zollhof 1
40221 Düsseldorf
Nr: 442000
Nahverkehr Rheinland GmbH
Glockengasse 37-39
50667 Köln
Nr: 492000
Deutscher Wetterdienst
Referat Liegenschaftsmanagement
Frankfurter Straße 135
63067 Offenbach
Nr: 634000
Tourismus NRW e.V
Völklinger Straße 4
40219 Düsseldorf
Nr: 734000
Region Köln-Bonn e.V.
Rheingasse 11
50676 Köln
Bezirksregierung Köln
Teil E.
Anhang
(Stand Aufstellungsbeschluss)
Bezirksregierung Köln
Dezernat 32
Frau Petra Pelster
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Südliche Erweiterung Buschhausen
Hier: Anregung auf Regionalplanänderung mit Umweltbericht
Sehr geehrte Frau Pelster,
Datum
10.12.2020
hiermit rege ich für die südliche Erweiterung des
des Regionalplanes an. Das Erweiterungsgebiet
dargestellt werden.
Die Anregung zur Regionalpianänderung wurde
schuss am 09.12.2020 beschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Karthaus
Bürgermeister
Konten der Gemeinde
Ortsteiles Buschhausen die Anderung
soll im Regionalplan als ASB-Fläche
im Bau-, Planungs- und Umweltaus
IKreissparkasse Engelskirchen
BICCOKS DE 33
IBANDE48 3705 0299 0324 0000 16
Volksbank Oberberg
BIC=GENODED1WIL
IBAN=DE94 3846 2135 0700 1400 16
Gemeinde Engelskirchen
Der Bürgermeister
Gemeinde Engelskirchen Postfach 1254/1255• 51752 Engelskirchen
‘4
jj
Bezirksregierung
Köln
lt Dez. 2020
Zustellanschrift:
Engels-Platz 4
51766 Engelskirchen
Telefon (02263) 83-0
Telefax (02263) 1610
http:/t.engelskirchen.de
rathausengelskirchen.de
Ihr Ansprechpartner
Michael Advena
Raum 224
Telefon: (02263) 83 - 168
Telefax: (02263) 83— 8168
michaeladvena@engelskirchende
Anlagen
Per Mau vorab
Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom
/k.V.
Aktenzeichen/Meine Nachricht vom
EB 3
Sitzungsvorlage RR (35. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln - Umwandlung von Waldbereich und Allgemeinem Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) in Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) sowie die Änderung von Allgemeinem Siedlungsbereich (ASB) in Waldbereich und Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich (AFAB) im Bereich Buschhausen, Gemeinde Engelskirchen Hier: Aufstellungsbeschluss)
5607 Zeichen
Seite 1 von 3 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 58/2021 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Petra Pelster Telefon 3726 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 02.09.2021 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 24.09.2021 11. beschließend TOP: 35. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln - Umwandlung von Waldbereich und Allgemeinem Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) in Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) sowie die Änderung von Allgemeinem Siedlungsbe- reich (ASB) in Waldbereich und Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich (AFAB) im Bereich Buschhausen, Gemeinde Engelskirchen Hier: Aufstellungsbeschluss Vorschlag: 1. Der Regionalrat beschließt die Aufstellung des 35. Änderungsverfahrens des Regio- nalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln nach § 19 Abs. 1 LPlG NRW. 2. Der Regionalrat beauftragt die Regionalplanungsbehörde, das Aufstellungsverfah- ren auf Grundlage der vorliegenden Planunterlage (Anlage zur Drucksache Nr. RR 58/2021) durchzuführen (vgl. §§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 1 LPlG). Dabei sind die Öffent- lichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 9 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 13 LPlG zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, in- nerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Stellungnahme zum Entwurf des Teil- plans, dessen Begründung und dem Umweltbericht abzugeben. 3. Die im Aufstellungsverfahren zu Beteiligenden ergeben sich unter Beachtung der Vorgaben aus § 33 LPlG DVO aus der vorliegenden Planunterlage Teil D (Anlage zur Drucksache Nr. RR 58/2021). Die Regionalplanungsbehörde wird beauftragt, weitere Beteiligte zu ergänzen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und sie in ihrem Aufgabenbereich betroffen sind (vgl. § 33 Abs. 2 LPlG DVO). Erläuterungen: Mit Schreiben vom 10.12.2020 regt die Gemeinde Engelskirchen die 35. Planänderung des Regionalplans Köln an. Im Bereich Buschhausen sollen die regionalplanerischen Voraus- setzungen für die Neudarstellung von Wohnbauflächen im FNP entstehen. Im Rahmen ihrer Anregung macht die Gemeinde eine besondere Dringlichkeit geltend und begründet, warum die regionalplanerische Festlegung im Rahmen einer Einzeländerung Sitzungsvorlage RR RR 58/2021 Seite 2 von 3 und nicht im Rahmen des anstehenden Gesamtverfahrens erfolgen soll. Im Vorfeld der An- regung hatte die Regionalplanungsbehörde um eine Begründung der besonderen Dringlich- keit anhand der folgenden Kriterien gebeten: 1. Kurzfristige Wohnbauflächenentwicklung in Engelskirchen bis zum Jahre 2024 und Darlegung, warum der Wohnbauflächenbedarf nicht auf den vorhandenen Reserven im Flächennutzungsplan umgesetzt werden kann. 2. Darlegung des Zeitplans für den zügigen Abschluss des Bauleitplanverfahrens. 3. Umsetzbarkeit und Erzielung der Marktreife bis 2024 (Eigentümerstruktur und Ein- schätzung der kurzfristigen Verfügbarkeit, ggfls. Angaben zu erforderlichen Grund- stückserwerb, Baulandreifmachung, Erschließung, Finanzierung). 4. Verbindliche Erklärung – durch Ratsbeschluss oder des Bürgermeisters – zu diesem Fahrplan. Um den Kriterien zu entsprechen soll parallel zur Regionalplanänderung das gemeindliche Flächennutzungsplanänderungs- und Bebauungsplanverfahren erfolgen. Der Zeitplan der Gemeinde hierfür sieht wie folgt aus: 15.07.- 15.08.2021 Frühzeitige Beteiligung FNP-Änderung Buschhausen 26.08.2021 Planungsausschuss beschließt den Vorentwurf Bebau- ungsplan Buschhausen 15.10. – 31.01.2022 Bearbeitung der Anregungen und Bedenken aus der früh- zeitigen Beteiligung, Erstellung der Entwürfe FNP und Be- bauungsplan zur Offenlage 10.02.2022 Planungsausschuss. Abwägung der Anregungen und Be- denken aus der frühzeitigen Beteiligung und Beschluss der Entwürfe FNP und Bebauungsplan zur Offenlage 01.03 – 04.04.20221 Offenlage FNP/BP 05.04. – 31.05.2022 Bearbeitung der Ergebnisse der Offenlage. Vorbereitung von Feststellungs- und Satzungsbeschluss 21.06.2022 Planungsausschuss: Vorberatung der Ratssitzung 23.06.2022 Ratssitzung: Abwägung der Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage. Fest- stellungsbeschluss FNP- Satzungsbeschluss Bebauungs- plan Mit dem Anregungsschreiben und mit ergänzendem Schreiben vom 13.07.2021 wurden die o.g. Kriterien erfüllt. Die Regionalplanungsbehörde sieht damit die Voraussetzung für ein vorgezogenes Änderungsverfahren zur Neufestlegung des ASB Buschhausen als erfüllt und empfiehlt die Einleitung des Verfahrens. Zusammenhang zum Gesamtverfahren Aufgrund der voraussichtlich kurzen zeitlichen Taktung zwischen der 35. Änderung des der- zeit gültigen sowie der geplanten Neuaufstellung des Regionalplans, ergibt sich das rechtli- che Erfordernis, die Öffentlichkeitsbeteiligung im Gesamtverfahren abzuwarten. Andernfalls droht ein Abwägungsfehler im Änderungsverfahren. Abzuwarten sind hier nicht allein die Sitzungsvorlage RR RR 58/2021 Seite 3 von 3 Eingänge der Stellungnahmen, sondern die Behandlung der Stellungnahmen durch den Re- gionalrat – denn nur der Planungsträger darf die Abwägung treffen, die für das Verfahren relevant ist. Daher wird aus Gründen der Rechtssicherheit der Feststellungsbeschluss für die 35. Regi- onalplanänderung solange pausieren müssen, bis die Beteiligung im Gesamtverfahren ab- geschlossen ist und der Regionalrat über die ASB-Festlegung Buschhausen eine (geson- derte) Abwägungsentscheidung getroffen hat. Anlage(n): 1. TOP 11 Planunterlage 35. Regionalplanänderung
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- RR 58/2021
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 24.09.2021
- Erstellt
- 07.09.2021 12:06