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V/0224/2005

9. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Hof Schultmann

Vorlage 22.03.2005

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 29.06.2005, TOP 32.2.1

Anlage 2

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Beschlussvorlage

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Anlage 1

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Anlage 2

44 Zeichen

Anlage 2
zur Vorlage an den
Rat Nr. 845/2004

Beschlussvorlage

8232 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Stadtplanungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
9. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Hof Schultmann im Stadtteil 
Mecklenbeck 
1. Beschluss über die Anregungen 
2. Abschließender Beschluss 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.04.2005 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
28.04.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
11.05.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
11.05.2005 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Anregungen zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich 
Hof Schultmann im Stadtteil Mecklenbeck nicht gefolgt: 
 
1.1 den bisher vorgesehenen Schulstandort am Hof Schultmann zu erhalten. (Anlage, Punkt 
1.1) 
 
1.2 die überplanten Waldflächen zu erhalten und als Grünfläche darzustellen. (Anlage, Punkt 
1.2) 
 
1.3 die bisherige Zweckbestimmung Kindergarten für die Fläche für den Gemeinbedarf beizu-
behalten. (Anlage, Punkt 1.3) 
 
2. Der Entwurf der 9. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich 
Hof Schultmann im Stadtteil Mecklenbeck wird gemäß § 2 Baugesetzbuch abschließend be-
schlossen. 
 Der Erläuterungsbericht zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt 
Münster keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. 
 
Begründung: 
1. Das vorliegende Bauleitplanverfahren wurde als 140. Änderung des Flächennutzungsplanes 
für den Bereich Hof Schultmann im Stadtteil Mecklenbeck (FNP 1980) vom Rat am 
Vorlagen-Nr.: 
V/0224/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr  Hülk 
Ruf: 
492 61 90 
E-Mail: 
HuelkG@stadt-muenster.de  
Datum: 
22.03.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
31.03.2004 aufgestellt und hat vom 19.04. bis 19.05.2004 öffentlich ausgelegen. Seit dem 
08.04.2004 ist die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wirksam. Die Planung erfordert 
auch die Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes. Die 140. Änderung des 
FNP 1980 wird daher als 9. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes weiter-
geführt. 
 
 Während der Offenlegung wurden zur Flächennutzungsplanänderung folgende Anregungen 
vorgetragen: 
 
1.1 Einzelne Eingeber bezweifeln, dass auf den Standort einer weiteren Grundschule verzich-
tet werden kann. Sie regen an, den bisher vorgesehenen Schulstandort an Hof Schult-
mann beizubehalten, um so die Peter-Wust-Schule zu entlasten. 
 
Stellungnahme 
Nach einer aktuellen Ü
berprüfung der Prognosewerte für die Schulentwicklungszahlen für 
die Schuljahre 2012/2013 (Ratsvorlage 0399/2004) kann auf einen zusätzlichen Schul-
standort in Mecklenbeck – Mitte verzichtet werden. In Anbetracht der aktuellen Progno-
sewerte ist die vorhandene Anzahl an Räumen der Peter-Wust-Schule entsprechend den 
Anforderungen des Musterbedarfsplanes auch künftig ausreichen zu Versorgung des 
Schulbezirks. Der Schulkindergarten wird mit Ende dieses Schuljahres aufgelöst und ab 
2006 nehmen die Schülerzahlen kontinuierlich ab. 
Hinzu kommt, dass durch Ratsbeschluss vom 14.07.2004 das Überschneidungsgebiet im 
Schulbezirk Mecklenbeck verändert worden ist. Die Grundschule Loevingloh wird dadurch 
gestärkt und ihr Erhalt gesichert. Dies führt gleichzeitig zu einer Entlastung der Grund-
schulen in Mecklenbeck – Mitte. 
 
Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1) 
 
1.2 Einige Eingeber regen an, die mit Wohnbebauung überplanten Waldstücke zu erhalten 
und teilweise in Grünfläche umzuwidmen. Dadurch soll die vorhandene Flora und Fauna 
erhalten bleiben, eine Senkung des Grundwasserspiegels vermieden und der Abstand zur 
vorhandenen Wohnbebauung vergrößert werden. 
 
Stellungnahme 
Die vorliegende Änderung des Flä
chennutzungsplanes schafft die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396. Der rechtskräftige 
Bebauungsplan Nr. 396 sieht bereits die Überplanung der Fichtenschonung durch Über-
bauung mit einem Kindergarten vor. Der Verlust der Fichtenschonung ist damit in die Ein-
griffsbilanzierung für den Bebauungsplan Nr. 396 eingeflossen. Ausgleichsmaßnahmen 
sind auf den Ausgleichsflächen nördlich der Weseler Straße und nördlich der Mecklenbe-
cker Straße im Bebauungsplan festgesetzt. 
 
Es besteht kein Bedarf weitere Grünflächen auszuweisen, da das gesamte Plangebiet, 
einschließlich des Teilbereiches der Bebauungsplanänderung, bereits durch umfangrei-
che Grünflächen gegliedert wird. Hierzu zählen die Grünanlagen nördlich der Mecklenbe-
cker Straße und das Waldstück im Bereich Hof Schultmann, die gesichert bzw. bereits 
hergestellt worden sind. 
 
Die von den Eingebern befürchtete stärkere Senkung des Grundwasserspiegels durch die 
geplante Änderung kann ausgeschlossen werden, da im rechtsverbindlichen Bebauungs-
plan eine max. Flächenversiegelung von ca. 35,5 % erreicht würde. In der 2. Änderung 
fällt der maximale Versiegelungsgrad mit ca. 33 % sogar etwas günstiger aus. Der Ver-
sieglungsgrad ist also bereits aus wasserwirtschaftlicher und entwässerungstechnischer 
Sicht geprüft worden und stellt keine Verschlechterung dar.

- 3 - 
Bei den von den Eingebern genannten Tierarten handelt es sich um häufig vorkommende 
Arten, die nicht auf der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen- und Tierarten stehen. Zu 
dem bleibt durch die Erhaltungs- und Grünfestsetzungen grundsätzlich vielfältiger Lebens-
raum für die Tiere im Änderungsbereich erhalten.  
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2) 
 
1.3  Einige Eingeber regen an, es bei der Zweckbestimmung “Kindergarten” im Bereich der 
Gemeinbedarfsfläche zu belassen an Stelle der Zweckbestimmung “Sozialen Zwecke 
dienende Gebäude und Einrichtungen”. Sie befürchten hier eine, mit der angrenzenden 
Wohnbebauung unverträgliche Nutzung, wie z. B. Asylbewerberunterkünfte.  
 
Stellungnahme  
Nach dem 
aktuellen Bedarfsplan der Stadt Münster für Kindergärten ist kurzfristig kein 
Bedarf für einen weiteren Kindergartenstandort in Mecklenbeck gegeben. Die Gemeinbe-
darfsfläche dient der langfristigen Sicherung des Standortes im südwestlichen Einzugsbe-
reich von Mecklenbeck–Mitte. Mit der Fests etzung des Nutzungszwecks “Sozialen Zwe-
cke dienende Gebäude und Einrichtungen” soll eine spätere Nutzung entsprechend den 
Bedürfnissen der Wohnbevölkerung ermöglicht werden, die auch Angebote über die reine 
Vormittagsbetreuung im Kindergarten hinaus beinhalten können soll. Hier wären z. B. er-
gänzende Angebote für Jugendliche denkbar, die wohngebietsverträglich gestaltet sind. 
 
Gemäß der Baunutzungsverordnung sind soziale Einrichtungen ausnahmsweise auch in 
reinen Wohngebieten zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen. Die Fest-
setzung der Gemeinbedarfsfläche dient der Vorsorge für mögliche zukünftige Bedarfe. 
Diese Bedarfe werden aus dem Bereich Mecklenbeck – Mitte entstehen, da dort der Anteil 
von Familien mit Kindern besonders hoch ist aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um 
ein neues Baugebiet mit ausgeprägt familienorientierten Bebauungsmöglichkeiten han-
delt. Die Verträglichkeit einer sozialen Einrichtung mit der umgebenden Wohnnutzung ist 
daher grundsätzlich gegeben. 
 
Der Bau einer Flüchtlingsunterkunft auf der Gemeinbedarfsfläche im Änderungsbereich 
kann ausgeschlossen werden. Die neuen Flüchtlingsunterkünfte sollen zur besseren sozi-
alen Integration gleichmäßig auf die Stadtteile im gesamten Stadtgebiet verteilt werden. In 
Mecklenbeck besteht bereits eine Unterkunft am Meckmannweg mit ausreichender Bele-
gungskapazität, so dass ein weiterer Standort in Mecklenbeck nicht vorgesehen ist (s. 
Vorlage 167/2001). 
  
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.3) 
 
2. Da der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 
1.3 nicht geändert oder ergänzt werden soll kann somit der abschließende Beschluss zur vor-
liegenden Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes gefasst werden. (Be-
schlussvorschlag 2) 
 
I.V. 
 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
Anlagen: 
1. Erläuterungsbericht 
2. Plan

Anlage 1

8442 Zeichen

1
Anlage 1
zur Vorlage Nr. 845/2004
E r l ä u t e r u n g s b e r i c h t
zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
im Bereich Hof Schultmann im Stadtteil Mecklenbeck
1. Planungsanlass und Planungsziele
Diese Flächennutzungsplanänderung wurde als 140. Änderung des seit 1980 wirksamen
Flächennutzungsplanes eingeleitet und offengelegt. Seit dem 08.04.2004 ist die Fortschrei-
bung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster wirksam. Die Planung erfordert auch
die Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes. Die 140. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes 1980 wird daher als 9. Änderung des fortgeschriebenen Flächennut-
zungsplanes fortgeführt.
Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster ist die im Parallel-
verfahren befindliche 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck – Weseler
Straße / Dingbängerweg / Egelshove, und zwar hierbei der Änderungsbereich des
ehemaligen Hofes Schultmann (Weseler Straße 690).
Für den Bereich des Hofes Schultmann sieht der Bebauungsplan Nr. 396 die Standorte für
einen Kindergarten sowie eine Schule vor und weist diese als Flächen für den Gemeinbedarf
mit den entsprechenden Kennzeichnungen aus. Sowohl der wirksame FNP als auch die
Fortschreibung des Flächennutzungsplans Münster enthalten identisch entsprechende Dar-
stellungen von Flächen für den Gemeinbedarf mit den beiden Zweckbestimmungen Kinder-
garten und Schule. Aufgrund einer Normenkontrollklage gegen diese Festsetzungen hat der
Rat der Stadt Münster am 13.11.2002 einen Aufstellungsbeschluss für eine teilweise Über-
planung des Gebietes mit Wohnbebauung gefasst.
Nach einer aktuellen Überprüfung der Prognosewerte der Schulentwicklungszahlen für die
Schuljahre bis 2012/2013 (Ratvorlage 0399/2004) kann auch weiterhin auf einen zusätzli-
chen Schulstandort in Mecklenbeck - Mitte verzichtet werden. In Anbetracht der aktuellen
Prognosewerte ist die vorhandene Anzahl an Räumen der Peter- Wust- Schule entspre-
chend den Anforderungen des Musterbedarfsplanes auch künftig ausreichend zur Versor-
gung des Schulbezirkes. Der Schulkindergarten wird mit Ende diesen Schuljahres aufgelöst
und ab 2006 nehmen die Schülerzahlen kontinuierlich ab. Hinzu kommt, dass durch den
Ratsbeschluss vom 14.07.2004 das Überschneidungsgebiet im Schulbezirk Mecklenbeck
verändert worden ist. Die Grundschule Loevelingloh, die zum Einzugsbereich Mecklenbeck
gehört, wird dadurch gestärkt und ihr Erhalt gesichert. Das führt zu einer weiteren Entlastung
der Grundschulen in Mecklenbeck – Mitte. Der Anregung den Schulstandort weiterhin pla-
nungsrecht abzusichern wurde daher nicht gefolgt.
Mit der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur weiteren geordneten städtebaulichen Entwicklung geschaffen, indem
der Bereich des Hofes Schultmann teilweise der Wohnbebauung zugeführt wird. Ferner wird
für eine Fläche für den Gemeinbedarf – Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrich-
tungen – und eine Grünfläche dargestellt.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird als Parallelverfahren zur 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 396: Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egels-
hove durchgeführt.

2
2. Änderungsbereich
Der Änderungsbereich beschränkt sich auf die wirksam im FNP dargestellte Fläche für den
Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Kindergarten sowie Schule im Bereich des e-
hemaligen Hofes Schultmann nördlich Weseler Straße (Weseler Straße 690), östlich Meck-
mannweg.
3. Änderungsinhalte
3.1 Wohnbaufläche
Im Änderungsbereich werden bisher wirksam dargestellte Flächen für den Gemeinbedarf mit
den Zweckbestimmungen Kindergarten bzw. Schule überwiegend als Wohnbaufläche neu
dargestellt.
3.2 Flächen für den Gemeinbedarf – Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Ein-
richtungen –
Entsprechend dem Bedarf wird im Änderungsbereich eine Fläche für den Gemeinbedarf -
Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen - dargestellt. Wegen der nur gerin-
gen Fläche wird in der Änderung des FNP der Standort mit dem entsprechenden Planzei-
chen gekennzeichnet.
Nach dem aktuellen Bedarfsplan der Stadt Münster für Kindergärten ist kurzfristig kein Be-
darf für einen weiteren Kindergartenstandort in Mecklenbeck gegeben.
Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche dient der langfristigen Sicherung des Standortes
im südwestlichen Einzugsbereich von Mecklenbeck–Mitte. Mit der Festsetzung des Nut-
zungszwecks „soziale Einrichtung“ soll eine spätere Nutzung entsprechend den Bedürfnis-
sen der Wohnbevölkerung ermöglicht werden, die auch Angebote über die reine Vormittags-
betreuung im Kindergarten hinaus beinhalten können soll. Hier wären z. B. ergänzende An-
gebote für Jugendliche denkbar, die wohngebietsverträglich gestaltet sind.
Gemäß der Baunutzungsverordnung sind soziale Einrichtungen ausnahmsweise auch in rei-
nen Wohngebieten zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen. Die Festsetzung
der Gemeinbedarfsfläche dient der Vorsorge für mögliche zukünftige Bedarfe. Diese Bedarfe
werden aus dem Bereich Mecklenbeck – Mitte entstehen, da dort der Anteil von Familien mit
Kindern besonders hoch ist aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um ein neues Bauge-
biet mit ausgeprägt familienorientierten Bebauungsmöglichkeiten handelt. Die Verträglichkeit
einer sozialen Einrichtung mit der umgebenden Wohnnutzung ist daher grundsätzlich gege-
ben.
Der Bau einer Flüchtlingsunterkunft auf der Gemeinbedarfsfläche im Änderungsbereich kann
ausgeschlossen werden. Die neuen Flüchtlingsunterkünfte sollen zur besseren sozialen In-
tegration gleichmäßig auf die Stadtteile im gesamten Stadtgebiet verteilt werden. In
Mecklenbeck besteht bereits eine Unterkunft am Meckmannweg mit ausreichender Bele-
gungskapazität, so dass ein weiterer Standort in Mecklenbeck nicht vorgesehen ist (s. Vorla-
ge 167/2001).
3.3 Grünfläche – Parkanlage –
Bisher setzt der Bebauungsplan Nr. 396 im Änderungsbereich Hof Schultmann drei Flächen
zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie eine Wasserfläche
im Bereich eines vorhandenen Teichs fest. Diese überwiegend zusammenhängenden Frei-
flächen sollen erhalten und im Flächennutzungsplan sowie in der Änderung des Bebauungs-
plans als Grünflächen festgesetzt werden, ergänzt um Anpflanz- bzw. Erhaltungsgebote.
Dieser Bereich im Südwesten des Änderungsbereichs ist im wirksamen FNP bislang als Flä-
che für den Gemeinbedarf dargestellt.
Es besteht kein Bedarf weitere öffentliche Grünflächen auszuweisen, da das gesamte Plan-
gebiet, einschließlich des Teilbereiches der Bebauungsplanänderung, bereits durch umfang-
reiche Grünflächen gegliedert wird. Hierzu zählen die Grünanlagen nördlich der Mecklenbe-

3
cker Straße und das Waldstück im Bereich Hof Schultmann, die gesichert bzw. bereits her-
gestellt worden sind.
4. Belange des Umweltschutzes
4.1 Freiraum und Bodenschutz
Mit der Darstellung der neuen Wohnbaufläche sowie einer Grünfläche werden bisher darge-
stellte Flächen für den Gemeinbedarf überplant. Durch die geänderten Darstellungen, mit
denen der Anteil an Siedlungsflächen verringert wird, sind keine zusätzlichen Eingriffe in
Natur und Landschaft zu erwarten, die im Sinne der gesetzlichen Ausgleichsregelung auf
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft kompensiert werden müssten.
4.2 Altlasten
Im Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 BauGB für bauliche Nutzungen vorgese-
hene Flächen, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet
werden. Im Plangebiet sind nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Altlastenverdachtsflä-
chen vorhanden, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen.
5. Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der gültige Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Münster –Teilabschnitt
Münsterland – stellt den Änderungsbereich als Wohnsiedlungsbereich dar. Damit steht die
geplante Änderung des Flächennutzungsplans im Einklang mit den Zielen der Raumordnung
und Landesplanung.
Nähere Einzelheiten sind aus dem Plan zur Änderung des Flächennutzungsplanes ersicht-
lich.
Durch die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes werden dessen Grundzüge
nicht verändert.
Dieser Erläuterungsbericht dient gem. § 5 (5) Baugesetzbuch als
Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am
abschließend beschlossenen 9. Änderung des fortgeschriebenen Flächennut-
zungsplanes.
Münster,
Dr. Tillmann
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

14.04.2005 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
16.06.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.06.2005 Hauptausschuss
TOP 33.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
29.06.2005 Rat
TOP 32.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Weseler Straße 690
  • Meckmannweg
  • Dingbängerweg
  • Am Hof Schultmann
  • Loevelingloh
  • Egelshove

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0224/2005
Typ
Vorlage
Datum
22.03.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37