V/0224/2005
9. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Hof Schultmann
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Anlage 2
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Anlage 2 zur Vorlage an den Rat Nr. 845/2004
Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Stadtplanungsamt Betrifft 9. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Hof Schultmann im Stadtteil Mecklenbeck 1. Beschluss über die Anregungen 2. Abschließender Beschluss Beratungsfolge 14.04.2005 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 28.04.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 11.05.2005 Hauptausschuss Vorberatung 11.05.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Anregungen zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Hof Schultmann im Stadtteil Mecklenbeck nicht gefolgt: 1.1 den bisher vorgesehenen Schulstandort am Hof Schultmann zu erhalten. (Anlage, Punkt 1.1) 1.2 die überplanten Waldflächen zu erhalten und als Grünfläche darzustellen. (Anlage, Punkt 1.2) 1.3 die bisherige Zweckbestimmung Kindergarten für die Fläche für den Gemeinbedarf beizu- behalten. (Anlage, Punkt 1.3) 2. Der Entwurf der 9. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich Hof Schultmann im Stadtteil Mecklenbeck wird gemäß § 2 Baugesetzbuch abschließend be- schlossen. Der Erläuterungsbericht zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Begründung: 1. Das vorliegende Bauleitplanverfahren wurde als 140. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Hof Schultmann im Stadtteil Mecklenbeck (FNP 1980) vom Rat am Vorlagen-Nr.: V/0224/2005 Auskunft erteilt: Herr Hülk Ruf: 492 61 90 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 22.03.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - 31.03.2004 aufgestellt und hat vom 19.04. bis 19.05.2004 öffentlich ausgelegen. Seit dem 08.04.2004 ist die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wirksam. Die Planung erfordert auch die Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes. Die 140. Änderung des FNP 1980 wird daher als 9. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes weiter- geführt. Während der Offenlegung wurden zur Flächennutzungsplanänderung folgende Anregungen vorgetragen: 1.1 Einzelne Eingeber bezweifeln, dass auf den Standort einer weiteren Grundschule verzich- tet werden kann. Sie regen an, den bisher vorgesehenen Schulstandort an Hof Schult- mann beizubehalten, um so die Peter-Wust-Schule zu entlasten. Stellungnahme Nach einer aktuellen Ü berprüfung der Prognosewerte für die Schulentwicklungszahlen für die Schuljahre 2012/2013 (Ratsvorlage 0399/2004) kann auf einen zusätzlichen Schul- standort in Mecklenbeck – Mitte verzichtet werden. In Anbetracht der aktuellen Progno- sewerte ist die vorhandene Anzahl an Räumen der Peter-Wust-Schule entsprechend den Anforderungen des Musterbedarfsplanes auch künftig ausreichen zu Versorgung des Schulbezirks. Der Schulkindergarten wird mit Ende dieses Schuljahres aufgelöst und ab 2006 nehmen die Schülerzahlen kontinuierlich ab. Hinzu kommt, dass durch Ratsbeschluss vom 14.07.2004 das Überschneidungsgebiet im Schulbezirk Mecklenbeck verändert worden ist. Die Grundschule Loevingloh wird dadurch gestärkt und ihr Erhalt gesichert. Dies führt gleichzeitig zu einer Entlastung der Grund- schulen in Mecklenbeck – Mitte. Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1) 1.2 Einige Eingeber regen an, die mit Wohnbebauung überplanten Waldstücke zu erhalten und teilweise in Grünfläche umzuwidmen. Dadurch soll die vorhandene Flora und Fauna erhalten bleiben, eine Senkung des Grundwasserspiegels vermieden und der Abstand zur vorhandenen Wohnbebauung vergrößert werden. Stellungnahme Die vorliegende Änderung des Flä chennutzungsplanes schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 396 sieht bereits die Überplanung der Fichtenschonung durch Über- bauung mit einem Kindergarten vor. Der Verlust der Fichtenschonung ist damit in die Ein- griffsbilanzierung für den Bebauungsplan Nr. 396 eingeflossen. Ausgleichsmaßnahmen sind auf den Ausgleichsflächen nördlich der Weseler Straße und nördlich der Mecklenbe- cker Straße im Bebauungsplan festgesetzt. Es besteht kein Bedarf weitere Grünflächen auszuweisen, da das gesamte Plangebiet, einschließlich des Teilbereiches der Bebauungsplanänderung, bereits durch umfangrei- che Grünflächen gegliedert wird. Hierzu zählen die Grünanlagen nördlich der Mecklenbe- cker Straße und das Waldstück im Bereich Hof Schultmann, die gesichert bzw. bereits hergestellt worden sind. Die von den Eingebern befürchtete stärkere Senkung des Grundwasserspiegels durch die geplante Änderung kann ausgeschlossen werden, da im rechtsverbindlichen Bebauungs- plan eine max. Flächenversiegelung von ca. 35,5 % erreicht würde. In der 2. Änderung fällt der maximale Versiegelungsgrad mit ca. 33 % sogar etwas günstiger aus. Der Ver- sieglungsgrad ist also bereits aus wasserwirtschaftlicher und entwässerungstechnischer Sicht geprüft worden und stellt keine Verschlechterung dar. - 3 - Bei den von den Eingebern genannten Tierarten handelt es sich um häufig vorkommende Arten, die nicht auf der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen- und Tierarten stehen. Zu dem bleibt durch die Erhaltungs- und Grünfestsetzungen grundsätzlich vielfältiger Lebens- raum für die Tiere im Änderungsbereich erhalten. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2) 1.3 Einige Eingeber regen an, es bei der Zweckbestimmung “Kindergarten” im Bereich der Gemeinbedarfsfläche zu belassen an Stelle der Zweckbestimmung “Sozialen Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen”. Sie befürchten hier eine, mit der angrenzenden Wohnbebauung unverträgliche Nutzung, wie z. B. Asylbewerberunterkünfte. Stellungnahme Nach dem aktuellen Bedarfsplan der Stadt Münster für Kindergärten ist kurzfristig kein Bedarf für einen weiteren Kindergartenstandort in Mecklenbeck gegeben. Die Gemeinbe- darfsfläche dient der langfristigen Sicherung des Standortes im südwestlichen Einzugsbe- reich von Mecklenbeck–Mitte. Mit der Fests etzung des Nutzungszwecks “Sozialen Zwe- cke dienende Gebäude und Einrichtungen” soll eine spätere Nutzung entsprechend den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung ermöglicht werden, die auch Angebote über die reine Vormittagsbetreuung im Kindergarten hinaus beinhalten können soll. Hier wären z. B. er- gänzende Angebote für Jugendliche denkbar, die wohngebietsverträglich gestaltet sind. Gemäß der Baunutzungsverordnung sind soziale Einrichtungen ausnahmsweise auch in reinen Wohngebieten zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen. Die Fest- setzung der Gemeinbedarfsfläche dient der Vorsorge für mögliche zukünftige Bedarfe. Diese Bedarfe werden aus dem Bereich Mecklenbeck – Mitte entstehen, da dort der Anteil von Familien mit Kindern besonders hoch ist aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um ein neues Baugebiet mit ausgeprägt familienorientierten Bebauungsmöglichkeiten han- delt. Die Verträglichkeit einer sozialen Einrichtung mit der umgebenden Wohnnutzung ist daher grundsätzlich gegeben. Der Bau einer Flüchtlingsunterkunft auf der Gemeinbedarfsfläche im Änderungsbereich kann ausgeschlossen werden. Die neuen Flüchtlingsunterkünfte sollen zur besseren sozi- alen Integration gleichmäßig auf die Stadtteile im gesamten Stadtgebiet verteilt werden. In Mecklenbeck besteht bereits eine Unterkunft am Meckmannweg mit ausreichender Bele- gungskapazität, so dass ein weiterer Standort in Mecklenbeck nicht vorgesehen ist (s. Vorlage 167/2001). Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.3) 2. Da der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.3 nicht geändert oder ergänzt werden soll kann somit der abschließende Beschluss zur vor- liegenden Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes gefasst werden. (Be- schlussvorschlag 2) I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Erläuterungsbericht 2. Plan
Anlage 1
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1 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 845/2004 E r l ä u t e r u n g s b e r i c h t zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Bereich Hof Schultmann im Stadtteil Mecklenbeck 1. Planungsanlass und Planungsziele Diese Flächennutzungsplanänderung wurde als 140. Änderung des seit 1980 wirksamen Flächennutzungsplanes eingeleitet und offengelegt. Seit dem 08.04.2004 ist die Fortschrei- bung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster wirksam. Die Planung erfordert auch die Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes. Die 140. Änderung des Flä- chennutzungsplanes 1980 wird daher als 9. Änderung des fortgeschriebenen Flächennut- zungsplanes fortgeführt. Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster ist die im Parallel- verfahren befindliche 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove, und zwar hierbei der Änderungsbereich des ehemaligen Hofes Schultmann (Weseler Straße 690). Für den Bereich des Hofes Schultmann sieht der Bebauungsplan Nr. 396 die Standorte für einen Kindergarten sowie eine Schule vor und weist diese als Flächen für den Gemeinbedarf mit den entsprechenden Kennzeichnungen aus. Sowohl der wirksame FNP als auch die Fortschreibung des Flächennutzungsplans Münster enthalten identisch entsprechende Dar- stellungen von Flächen für den Gemeinbedarf mit den beiden Zweckbestimmungen Kinder- garten und Schule. Aufgrund einer Normenkontrollklage gegen diese Festsetzungen hat der Rat der Stadt Münster am 13.11.2002 einen Aufstellungsbeschluss für eine teilweise Über- planung des Gebietes mit Wohnbebauung gefasst. Nach einer aktuellen Überprüfung der Prognosewerte der Schulentwicklungszahlen für die Schuljahre bis 2012/2013 (Ratvorlage 0399/2004) kann auch weiterhin auf einen zusätzli- chen Schulstandort in Mecklenbeck - Mitte verzichtet werden. In Anbetracht der aktuellen Prognosewerte ist die vorhandene Anzahl an Räumen der Peter- Wust- Schule entspre- chend den Anforderungen des Musterbedarfsplanes auch künftig ausreichend zur Versor- gung des Schulbezirkes. Der Schulkindergarten wird mit Ende diesen Schuljahres aufgelöst und ab 2006 nehmen die Schülerzahlen kontinuierlich ab. Hinzu kommt, dass durch den Ratsbeschluss vom 14.07.2004 das Überschneidungsgebiet im Schulbezirk Mecklenbeck verändert worden ist. Die Grundschule Loevelingloh, die zum Einzugsbereich Mecklenbeck gehört, wird dadurch gestärkt und ihr Erhalt gesichert. Das führt zu einer weiteren Entlastung der Grundschulen in Mecklenbeck – Mitte. Der Anregung den Schulstandort weiterhin pla- nungsrecht abzusichern wurde daher nicht gefolgt. Mit der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur weiteren geordneten städtebaulichen Entwicklung geschaffen, indem der Bereich des Hofes Schultmann teilweise der Wohnbebauung zugeführt wird. Ferner wird für eine Fläche für den Gemeinbedarf – Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrich- tungen – und eine Grünfläche dargestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird als Parallelverfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 396: Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egels- hove durchgeführt. 2 2. Änderungsbereich Der Änderungsbereich beschränkt sich auf die wirksam im FNP dargestellte Fläche für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Kindergarten sowie Schule im Bereich des e- hemaligen Hofes Schultmann nördlich Weseler Straße (Weseler Straße 690), östlich Meck- mannweg. 3. Änderungsinhalte 3.1 Wohnbaufläche Im Änderungsbereich werden bisher wirksam dargestellte Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Kindergarten bzw. Schule überwiegend als Wohnbaufläche neu dargestellt. 3.2 Flächen für den Gemeinbedarf – Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Ein- richtungen – Entsprechend dem Bedarf wird im Änderungsbereich eine Fläche für den Gemeinbedarf - Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen - dargestellt. Wegen der nur gerin- gen Fläche wird in der Änderung des FNP der Standort mit dem entsprechenden Planzei- chen gekennzeichnet. Nach dem aktuellen Bedarfsplan der Stadt Münster für Kindergärten ist kurzfristig kein Be- darf für einen weiteren Kindergartenstandort in Mecklenbeck gegeben. Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche dient der langfristigen Sicherung des Standortes im südwestlichen Einzugsbereich von Mecklenbeck–Mitte. Mit der Festsetzung des Nut- zungszwecks „soziale Einrichtung“ soll eine spätere Nutzung entsprechend den Bedürfnis- sen der Wohnbevölkerung ermöglicht werden, die auch Angebote über die reine Vormittags- betreuung im Kindergarten hinaus beinhalten können soll. Hier wären z. B. ergänzende An- gebote für Jugendliche denkbar, die wohngebietsverträglich gestaltet sind. Gemäß der Baunutzungsverordnung sind soziale Einrichtungen ausnahmsweise auch in rei- nen Wohngebieten zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen. Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche dient der Vorsorge für mögliche zukünftige Bedarfe. Diese Bedarfe werden aus dem Bereich Mecklenbeck – Mitte entstehen, da dort der Anteil von Familien mit Kindern besonders hoch ist aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um ein neues Bauge- biet mit ausgeprägt familienorientierten Bebauungsmöglichkeiten handelt. Die Verträglichkeit einer sozialen Einrichtung mit der umgebenden Wohnnutzung ist daher grundsätzlich gege- ben. Der Bau einer Flüchtlingsunterkunft auf der Gemeinbedarfsfläche im Änderungsbereich kann ausgeschlossen werden. Die neuen Flüchtlingsunterkünfte sollen zur besseren sozialen In- tegration gleichmäßig auf die Stadtteile im gesamten Stadtgebiet verteilt werden. In Mecklenbeck besteht bereits eine Unterkunft am Meckmannweg mit ausreichender Bele- gungskapazität, so dass ein weiterer Standort in Mecklenbeck nicht vorgesehen ist (s. Vorla- ge 167/2001). 3.3 Grünfläche – Parkanlage – Bisher setzt der Bebauungsplan Nr. 396 im Änderungsbereich Hof Schultmann drei Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie eine Wasserfläche im Bereich eines vorhandenen Teichs fest. Diese überwiegend zusammenhängenden Frei- flächen sollen erhalten und im Flächennutzungsplan sowie in der Änderung des Bebauungs- plans als Grünflächen festgesetzt werden, ergänzt um Anpflanz- bzw. Erhaltungsgebote. Dieser Bereich im Südwesten des Änderungsbereichs ist im wirksamen FNP bislang als Flä- che für den Gemeinbedarf dargestellt. Es besteht kein Bedarf weitere öffentliche Grünflächen auszuweisen, da das gesamte Plan- gebiet, einschließlich des Teilbereiches der Bebauungsplanänderung, bereits durch umfang- reiche Grünflächen gegliedert wird. Hierzu zählen die Grünanlagen nördlich der Mecklenbe- 3 cker Straße und das Waldstück im Bereich Hof Schultmann, die gesichert bzw. bereits her- gestellt worden sind. 4. Belange des Umweltschutzes 4.1 Freiraum und Bodenschutz Mit der Darstellung der neuen Wohnbaufläche sowie einer Grünfläche werden bisher darge- stellte Flächen für den Gemeinbedarf überplant. Durch die geänderten Darstellungen, mit denen der Anteil an Siedlungsflächen verringert wird, sind keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, die im Sinne der gesetzlichen Ausgleichsregelung auf Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft kompensiert werden müssten. 4.2 Altlasten Im Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 BauGB für bauliche Nutzungen vorgese- hene Flächen, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet werden. Im Plangebiet sind nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Altlastenverdachtsflä- chen vorhanden, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen. 5. Ziele der Raumordnung und Landesplanung Der gültige Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Münster –Teilabschnitt Münsterland – stellt den Änderungsbereich als Wohnsiedlungsbereich dar. Damit steht die geplante Änderung des Flächennutzungsplans im Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Nähere Einzelheiten sind aus dem Plan zur Änderung des Flächennutzungsplanes ersicht- lich. Durch die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes werden dessen Grundzüge nicht verändert. Dieser Erläuterungsbericht dient gem. § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am abschließend beschlossenen 9. Änderung des fortgeschriebenen Flächennut- zungsplanes. Münster, Dr. Tillmann Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (6)
- Weseler Straße 690
- Meckmannweg
- Dingbängerweg
- Am Hof Schultmann
- Loevelingloh
- Egelshove
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0224/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 22.03.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37