V/0440/2026
72. Änderung des FNP - Stellungnahmen - Abschließender Beschluss
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Beschlussvorlage
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V/0440/2026 V/0440/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) [Stadthafen Nord] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Abschließender Beschluss Beratungsfolge 15.09.2026 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 06.10.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 07.10.2026 Hauptausschuss Vorberatung 07.10.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 72. Änderung des Flächennutzungs- plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadtha- fen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) wird wie folgt Beschluss gefasst: Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 72. Änderung des Flächennutzungsplans nicht gefolgt: 1.1 Der Anregung, den Bereich als Parkanlage auszuweisen (Anlage 1, Punkt 1.1.1). 1.2 Der Anregung, auf eine direkte Wohnbebauung am Stadthafen zu verzichten (Anlage 1, Punkte 1.1.2, 5.1.1). 1.3 Der Forderung, die frühzeitige Beteiligung zu wiederholen (Anlage 1, Punkt 1.1.3). 1.4 Der Anregung, den Änderungsbereich der 72. Flächennutzungsplanänderung an die Aus- baugrenze des planfestgestellten Ausbauloses anzupassen (Anlage 1, Punkt 2.1.3). Stadtplanungsamt 31.08.2026 Ihre Ansprechpartner: Herr Lange Telefon: 492 -6112 LangeNico@stadt - muenster.de Herr Geitel Telefon: 492 -6193 Geitel@stadt -muenster.de - 2 - V/0440/2026 1.5 Der Forderung, nicht mehr zur Verfügung stehende Gewerbeflächen durch ein Flächenma- nagement an einer anderen Stelle im Stadtgebiet zu ersetzen (Anlage 1, Punkt 2.6.1). 2. Der Entwurf der 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I ( Stadthafen I / Dortmund -Ems-Kanal / Schiller- straße) wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans wird ebenfalls beschlossen (Anla- ge 2). II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den abschließenden Beschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: Mit der 72. Änderung des Flächennutzungsplans soll die künftige städtebauliche Entwicklung für das ehemals gewerblich genutzte Gelände und die östlich daran angrenzenden Bestandsnutzungen nörd- lich des Stadthafen I planungsrechtlich vorbereitet werden. Ziel ist es, die Entwicklung eines urbanen, durchmischten sowie nachhaltigen und grünen Quartiers auf dem ehemaligen Osmo-Areal zu schaf- fen. Die bestehenden Gebäude im Osten des Änderungsbereiches, die durch Büro-, Dienstleistungs- nutzungen und Gastronomie geprägt sind, sollen in die Planung integriert werden. Im Flächennut- zungsplan wird in dem Änderungsbereich künftig eine gemischte Baufläche (M) dargestellt. Verfahrensschritte Der Änderungsbeschluss zur 72. FNP-Änderung wurde vom Rat der Stadt Münster am 11.05.2016 gefasst (V/0194/2016). Diese Fläche wurde aus dem bereits bestehenden Verfahren zur 42. FNP- Änderung herausgelöst mit dem Ziel, für diese Teilfläche des Hafengebiets eine wohnbauliche Ent- wicklung nach Möglichkeit schneller realisieren zu können. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde dann am 22.11.2023 mit einer Infoveranstaltung im Jovel durchgeführt. Ergänzend wurden die Planunterlagen auch im Kundenzentrum des Stadthau- ses 3 sowie im Internet vom 20.11. bis 18.12.2023 bereitgestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Be- hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) erfolgte vom 18.12.2023 bis einschließlich 26.01.2024. Die Veröffentlichung des Entwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB war vom 05.01. bis 05.02.2026 zeit- gleich mit der erneuten Beteiligung der TöB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Die zu allen Beteiligungsschritten eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 zusammen- gefasst. Über sie soll entsprechend unter 1. Beschluss gefasst werden. Die Anlage 1 beinhaltet auch Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der 42. Änderung des Flächennutzungsplans, sofern sie den Bereich der heutigen 72. FNP-Änderung betreffen. Nach dem abschließenden Beschluss wird bei der Bezirksregierung Münster der Antrag zur Geneh- migung der 72. Änderung des Flächennutzungsplan gestellt. Für den im Parallelverfahren aufgestell- ten und entwickelten Bebauungsplan Nr. 600 soll der Satzungsbeschluss in einer nachfolgenden Be- ratungskette gefasst werden. - 3 - V/0440/2026 Da der Entwurf der 72. Änderung des Flächennutzungsplans gegenüber der Veröffentlichung nicht geändert werden soll, kann der abschließende Beschluss gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Planzeichnung
V-0440-2026-Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 34 B e g r ü n d u n g zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Inhalt Seite 1. Planungsanlass, Planungsziele und strukturelle Situation .................................................................... 2 1.1 Hinweise zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) .............................................................. 3 1.2 Hinweise zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) ............................................................... 3 1.3 Alternative Planungsmöglichkeiten ............................................................................................. 4 2. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 4 3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4 3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 4 3.2 Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen ...................................................................... 7 4. Inhalte der Flächennutzungsplanänderung ........................................................................................... 7 4.1 Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................... 8 4.2 Erschließung ................................................................................................................................ 8 4.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur .......................................................................... 9 4.4 Immissionsschutz ........................................................................................................................ 9 5. Arten- und Biotopschutz ...................................................................................................................... 10 6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise ................................................................. 12 6.1 Altlasten-/Altlastenverdachtsflächen ......................................................................................... 12 6.2 Denkmalschutz .......................................................................................................................... 13 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 13 7.1. Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 13 7.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 14 7.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 14 7.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 16 7.4.1 Menschen ........................................................................................................................ 16 7.4.2 Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt ......................................................................... 18 7.4.3 Fläche .............................................................................................................................. 21 7.4.4 Boden ............................................................................................................................. 22 7.4.5 Wasser ............................................................................................................................ 23 7.4.6 Klima / Luft ...................................................................................................................... 25 7.4.7 Landschaft ....................................................................................................................... 26 7.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 27 7.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 28 7.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 28 7.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen ............................................................................................ 29 7.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 29 7.8 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 30 7.9 Zusammenfassung .................................................................................................................... 30 8 Referenzliste der Quellen .................................................................................................................... 33 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0440/2026 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 2 von 34 1. Planungsanlass, Planungsziele und strukturelle Situation Das Gelände der ehemaligen Firma Osmo in zentraler Lage am Stadthafen I ist seit vielen Jahren ungenutzt und liegt brach. Mit dieser 72. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der paralle- len Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600 soll nunmehr die künftige städtebauliche Entwick- lung für das ehemals gewerblich genutzte Gelände sowie die östlich daran angrenzenden Be- standsnutzungen planungsrechtlich gesteuert werden: Ziel ist die Entwicklung eines urbanen, durchmischten sowie nachhaltigen und grünen Quartiers auf dem ehemaligen Osmo-Areal. Die bestehenden Gebäude im Osten des Änderungsbereiches, die durch Büro-, Dienstleistungsnut- zungen und Gastronomie geprägt sind, sollen in die Planung integriert werden. Die städtebauliche Verträglichkeit der Bebauung mit dem bestehenden Siedlungszusammen- hang soll im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße”) gesichert werden. Der ca. 6 ha große Änderungsbereich liegt südlich der Schillerstraße auf dem Areal der ehema- ligen Osmo-Hallen im Stadtteil Hafen. In Vorbereitung für die geplante Neubebauung wurden die ehemaligen Gewerbebauten (Osmo-Hallen) vor einigen Jahren vollständig rückgebaut. Auf die- sem Areal befindet sich derzeit eine Brachfläche. Der östliche Änderungsbereich ist durch ehe- malige Speichergebäude geprägt, welche ab 1997 zu Bürogebäuden mit Gastronomie umgebaut wurden. Nördlich angrenzend bestehen Parkplätze. Erschlossen wird der Änderungsbereich über den Hafenweg, der auf einer Ost-West-Achse durch den Änderungsbereich verläuft und die Schillerstraße im Norden. Nördlich und nordwestlich an der Schillerstraße grenzt drei- bis viergeschossige Blockrandbe- bauung mit Wohnnutzungen an. Westlich befindet sich das Stadtbereichszentrum Hansaring/ Osmo, u. a. mit einem Lebensmittelvollsortimenter, einem Lebensmitteldiscounter und einem Drogeriefachmarkt. Südwestlich grenzt der Stadthafen I mit den dort in den letzten Jahrzehnten entstandenen Büro- und Gastronomieflächen an. Südlich und östlich des Änderungsbereiches liegen die Wasserflächen des Stadthafen I bzw. des Kanals. Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt die Fläche derzeit als „Gewer- begebiet“ und Feuerwehrstandort dar, sodass sich die beabsichtigte Planung nicht aus den Dar- stellungen des Flächennutzungsplans entwickeln lässt. Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 11.05.2016 durch den Rat der Stadt Münster eingeleitet. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur 72. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte im Rahmen einer Bürgerinforma- tionsveranstaltung am 22.11.2023. Neben der Informationsveranstaltung hatte die Öffentlichkeit im Zeitraum 20.11.2023 bis einschließlich 18.12.2023 die Möglichkeit zur schriftlichen Stellung- nahme. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden erfolgte in der Zeit vom 18.12.2023 bis ein- schließlich zum 26.01.2024. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Be- hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 05.01.2026 bis einschließlich zum 05.02.2026 durchgeführt. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 3 von 34 1.1 Hinweise zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) Münster ist eine wachsende Stadt mit einer wohnberechtigten Bevölkerung von rund 319.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (31.07.2026)1. Für die nächsten Jahre (bis 2045) prognostizie- ren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohnerwachstum. Dies führt – verstärkt durch den Trend sinkender Haushaltsgrößen – zu einem Bedarf von rund 2.000 neuen Wohnungen pro Jahr bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigen- den Mieten und Bodenpreisen.2 Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen im Sinne des Bodenschutz- gebotes des Baugesetzbuches zu minimieren, hat der Rat der Stadt Münster festgelegt, dass mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im Gebäudeleerstand oder in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert wurde in der Vergan- genheit regelmäßig überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche Brachflächen, militärische Konversionsflächen, aber auch bauliche Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. Mit Durchführung des Bauleitplanverfahrens wird eine brachliegende und in Teilen bereits versie- gelte Fläche in Anspruch genommen. Durch die Wiedernutzbarmachung der Fläche wird eine Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i. S. des Bodenschutzgebotes des BauGB vermieden (s. Kapitel 7.4.3). Die vorliegende Planung zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans entspricht daher den An- forderungen des § 1a Abs. 2 BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 1.2 Hinweise zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) Der Änderungsbereich ist bereits baulich genutzt sowie verkehrlich und infrastrukturell erschlos- sen. Synergieeffekte der Erschließung sowie der Ver- und Entsorgung können daher genutzt werden. Durch die Umnutzung wird eine Überplanung von Freiflächen an anderer Stelle vermie- den. Der Geltungsbereich ist entsprechend seiner bestehenden und im Flächennutzungsplan sowie rechtskräftigem Bebauungsplan dargestellten Bedeutung in der Grünordnung der Stadt Münster als Siedlungsbereich dargestellt. Eine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt nicht in einem Belüf- tungskorridor. Östlich grenzt der „systemüberlagernde Grünzug Dortmund-Ems-Kanal“ an3. 1 vgl. auchhttps://www.stadt-muenster.de/statistik-stadtforschung/zahlen-daten-fakten; die genannten Einwohnerzah- len beziehen sich auf die sogenannte wohnberechtigte Bevölkerung Münsters. Diese beinhaltet alle Menschen mit Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz (beide Gruppen tragen zur Wohnungsnachfrage bei) und basiert auf dem städti- schen Melderegister. Es gibt allerdings deutliche Unterschiede zwischen dieser Zahl und der im Rahmen des Zensus 2022 aktuell ermittelten Bevölkerungszahl für Münster. Die amtliche Bevölkerungszahl für Münster im Jahr 2022 be- trägt daher 303.772 Menschen (allerdings ausschließlich Menschen mit Hauptwohnsitz). Weitere Informationen dazu sind zu finden unter: https://www.stadt-muenster.de/aktuelles/newsdetail/zensus-2022-ergebnisse 2 vgl. dazu auch das Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, die Dokumentation zur Planungs- werkstatt 2030, die Vorlagen zur Fortschreibung des Baulandprogramms (vgl. V/0193/2023 bzw. V/0260/2024) die Ratsvorlage zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterland (V/0339/2023) sowie die Vorlage zu den Ergebnis- sen der Wohnungsstättenbedarfsprognose (V/0606/2023) und die Vorlage und den Abschlussbericht zum Integrierten Flächenkonzept Münster (V/0192/2024) 3 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: Juni 2024. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 4 von 34 Die Planung trägt bau- und betriebsbedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawan- dels bei. Eine besondere Anfälligkeit der Planung gegenüber den Folgen des Klimawandels be- steht nicht (s. Kapitel 7.4.6). Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwem- mungsgebiete, so dass bau- und anlagenbedingte erhebliche Auswirkungen - z. B. durch einen etwaigen Verlust von Retentionsräumen - nicht anzunehmen sind. Insbesondere Gehölze sorgen für positive Einflüsse und übernehmen eine wichtige Klimafunktion innerhalb des städtischen Gefüges. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden die be- stehenden Bäume entlang der Schillerstraße gesichert und weitere Baumpflanzungen vorgese- hen bzw. festgesetzt. Zudem sind auf den neu geplanten Gebäuden und Tiefgaragendecken um- fassende Dachbegrünungen vorgesehen. Des Weiteren sind Neubauten nach den aktuellen Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu errichten. Dadurch werden bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Be- triebsenergiebedarf sichergestellt. Insgesamt werden mit der Planung weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt, noch sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen. 1.3 Alternative Planungsmöglichkeiten Anderweitige alternative Planungsmöglichkeiten, die die Ziele und den Änderungsbereich der 72. Flächennutzungsplanänderung berücksichtigen und ein vergleichbares städtebauliches Po- tenzial sowie geringere Umweltauswirkungen aufweisen, bestehen nach derzeitigem Kenntnis- stand nicht. Die beabsichtigte Planung ist räumlich an die örtliche Situation und die hier mögliche sinnvolle Wiedernutzbarmachung der ehemals gewerblich genutzten Flächen am Stadthafen I gebunden. 2. Änderungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 72. Änderung des Flächennutzungsplans liegt südöstlich der Innenstadt im Stadtteil Hafen. Er wird im Norden/Nordosten durch die Blockrandbebauung entlang der Schillerstraße, im Osten und Süden durch den Dortmund-Ems-Kanal bzw. Stadthafen I und im Westen durch die bestehende Bebauung am Hafenweg bzw. den Hafenmarkt begrenzt. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Der Regionalrat Münster hat am 12.12.2022 beschlossen, ein umfangreiches Änderungsverfah- ren des Regionalplans Münsterland durchzuführen und hat am 31.03.2025 die entsprechende Änderung des Regionalplans Münsterland beschlossen. Die umfassende Regionalplanänderung ist seit dem 17.04.2025 rechtswirksam. Der bislang geltende sowie auch der geänderte Regionalplan stellt die Fläche als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar, sodass eine Vereinbarkeit mit dem grundlegenden raumordneri- schen Ziel 2-3 LEP NRW vorliegt. Dies wurde von der Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom16.01.2026 bestätigt. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 5 von 34 Das Ziel 6.1-1 LEP NRW fordert i. V. m. dem Ziel III. 1-3 des geänderten Regionalplans Münster- land eine bedarfsgerechte und flächensparende Planung. Die Regionalplanungsbehörde ermittelt fortlaufend auf der Grundlage des LEP und aktueller Bevölkerungsvorausschätzungen den jewei- ligen Siedlungsflächenbedarf der Gemeinden zum Zeitpunkt der Vorlage der gemeindlichen Pla- nung. Unter Berücksichtigung der im Flächennutzungsplan noch vorhandenen Bauflächenreser- ven und der im Verfahren befindlichen Bauleitplanungen ist die Darstellung einer gemischten Baufläche bedarfsgerecht. Ergänzend fordert der Regionalplan Münsterland eine vorrangige Innenentwicklung und Inan- spruchnahme von Bauflächenreserven 4. Der Änderungsbereich wird durch die Umsetzung der vorliegenden Planung umgenutzt und belebt. Damit wird eine Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen an anderer Stelle vermieden. Mit der Änderung wird insofern eine flächensparende kompakte (Siedlungs-)Entwicklung verfolgt, die der Förderung der Innenent- wicklung und der Nutzung von Brachflächen dient. Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) (Hochwasser- und Starkregenschutzklausel) Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, die von Starkregen und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die Sicherung und Rück- gewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in potenziell überflutungs- gefährdeten Bereichen und der Rückhalt des Wassers in der Fläche des gesamten Einzugsge- biets. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und ergänzen und dient dazu, den Hochwas- serschutz u. a. durch vorausschauende Planung zu verbessern. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten. Die Grundsätze sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere folgende Ziele und Grundsätze sind für die vorliegende Planungsabsicht gemäß Bezirksregierung Münster zu beachten bzw. berücksichtigen: Ziel I.1.1 (Allgemeines: Hochwasserrisikomanagement) Ziel I.2.1 (Allgemeines: Klimawandel und -anpassung) Grundsatz II.1.1 (Schutz vor Hochwasser ausgenommen Meeresüberflutungen: Einzugs- gebiete nach § 3 Nummer 13 WHG) Ziel II.1.3 (Schutz vor Hochwasser ausgenommen Meeresüberflutungen: Einzugsgebiete nach § 3 Nummer 13 WHG) Hochwasserrisikomanagement – Ziel I.1.1: Der Änderungsbereich und sein Umfeld befinden sich gem. Kommunensteckbrief Münster 5, der im Rahmen der Hochwasserrisikomanagementplanung NRW erstellt wurde, nicht im 4 Vgl. hierzu auch den Grundsatz G III.1-4 sowie die Erläuterungen zu den Zielen Z III.1-5 und Z III. 1-6 des Regional- plans Münsterland. 5 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: Hochwasserrisikomanagement-pla- nung in NRW – Hochwasserrisiko und Maßnahmenplanung Münster. Dezember 2021. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 6 von 34 Einflussgebiet eines Risikogewässers. Ein Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko besteht demnach nicht. Eine Überprüfung der Starkregengefahrenkarte der Stadt Münster6 zeigt, dass südliche und öst- liche Bereiche sowie Flächen zentral im Änderungsbereich, die sich bis zur Schillerstraße erstre- cken, sowohl bei einem seltenen (30-jährliches Ereignis, hN = 37-40 mm/h) als auch bei einem außergewöhnlichen Ereignis (100-jährliches Ereignis, hN = 44-48 mm/h) und einem extremen Ereignis (hN = 90 mm/h) Überschwemmungen entstehen können. In den Randbereichen im Sü- den und Osten des Änderungsbereiches weisen diese im Falle eines extremen Ereignisses in kleineren Teilflächen Höhen bis 1,0 m auf, im zentralen Bereich werden Höhen über 1 m prog- nostiziert. Bei Starkregenereignissen, welche die Aufnahmekapazität der Kanalisation über- schreiten, kommt es auch zu Überflutungen im Bereich der Schillerstraße. Abbildung 1: Betroffenheit des Plangebiets bei extremen Starkregenereignissen6 Die betroffenen Bereiche mit Überschwemmungen werden durch Umsetzung der geplanten Be- bauung gänzlich überplant, sodass sich die topographischen und entwässerungstechnischen Be- dingungen ändern werden. Vorhandene Senken, wie zentral im Änderungsbereich auf der Brach- fläche, werden zukünftig nicht mehr vorhanden sein. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla- nung werden Festsetzungen aufgenommen, die sich positiv auf den Wasserabfluss im Ände- rungsbereich auswirken (z. B. extensive Dachbegrünung der Flach- und Tiefgaragendächer). Zudem wurde im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal /Schillerstraße“ ein Entwässerungskonzept erarbeitet, wel- ches den Nachweis des schadlosen Abflusses (auch bei Starkregenereignissen) erbringt. 6 Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte. Online unter: https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten. Abgerufen: Januar 2025. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 7 von 34 Darüber hinaus erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein Überflutungsnachweis für extremere Niederschlage für die Grundstücke gem. DIN 1886-100. Klimawandel und -anpassung – Ziel I.2.1 Der Geltungsbereich ist durch die ehemalige gewerbliche Nutzung mit vollflächiger Versiegelung durch Gebäude und Nebenanlagen, die anliegenden Straßenverkehrsflächen sowie den angren- zenden Siedlungsbereich stark baulich vorgeprägt. Negative Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse sind mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung (Gewer- befläche zu gemischter Baufläche) nicht zu erwarten. Durch die geplanten Maßnahmen (s. oben) kann eine Reduzierung des Abflusses von Oberflächenwasser herbeigeführt werden. In Achtung der Einflüsse des Klimawandels – wie z. B. in Form von Starkregenereignissen und Hitzeperioden – sowie in Förderung einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung werden im Rah- men der verbindlichen Bauleitplanung Festsetzungen zur Begrünung von Freiflächen und Flach- dächern getroffen. Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans ist daher mit den vorgenannten Zielen und Grunds- ätzen der Raumordnung vereinbar. 3.2 Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Änderungsbereich „Gewerbegebiet“ (GE) und einen Feuerwehrstandort dar. Die beabsichtigte Planung lässt sich somit nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickeln und der Flächennut- zungsplan ist im Rahmen der 72. Änderung entsprechend zu ändern. Bebauungspläne Für den Bereich der 72. Änderung des FNP liegt der Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Al- bersloher Weg, in Kraft getreten am 08.11.1996, vor. Dieser setzt für die Flächen im Änderungs- bereich ein Gewerbegebiet (GE) mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 2,4 sowie eine maxi- male Viergeschossigkeit mit einer zulässigen Bauhöhe von bis zu 16,00 m bzw. entlang des Stadthafens I eine maximale Fünfgeschossigkeit mit einer zulässigen Bauhöhe von bis zu 19,00 m planungsrechtlich fest. Damit das Planungsziel, auf dieser Fläche ein urbanes, durchmischtes sowie nachhaltiges Quar- tier zu entwickeln, realisiert werden kann, erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 600. NATURA 2000 Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Geltungsbereich der 72. FNP-Änderung nicht vor. 4. Inhalte der Flächennutzungsplanänderung Hinweis zur Überführung in den Standard XPlanung: Der nachfolgende Hinweis erläutert die technischen Grundlagen der Planzeichnung im Zusam- menhang mit der Überführung in den Standard XPlanung und stellt keine inhaltliche Änderung dar. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 8 von 34 Im Zuge der Überführung des Flächennutzungsplans in den Standard XPlanung7 wurden einzelne Darstellungen an amtliche Geometrien (ALKIS) angelehnt und Planzeichen an die aktuelle Ver- ordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (PlanZV) angeglichen. Diese Anpassungen stellen keine inhaltliche oder formelle Änderung des Flächen- nutzungsplans dar, sondern dienen ausschließlich der technischen Präzisierung und der Verbes- serung der geometrischen Konsistenz im Rahmen der digitalen Überführung. Maßgeblich bleibt die städtebauliche Grundaussage des Flächennutzungsplans. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind im Maßstab 1:15.000 bzw. 1:20.000 zu inter- pretieren. Aus der maßstabsbedingten Generalisierung ergeben sich zwangsläufig gewisse Un- schärfen. Der für diese Änderung verwendete Kartenausschnitt basiert bereits auf einer Xplan-konformen Grundversion des Flächennutzungsplans der Stadt Münster, die im Rahmen eines externen Di- gitalisierungsprojekts erstellt wurde. Da die Umsetzung von XPlanung – insbesondere auch vor dem Hintergrund der maßstabsbedingten Besonderheiten des FNP – als kontinuierlicher Prozess zu verstehen ist, werden die Darstellungen und die zugrunde liegende Datenstruktur im Rahmen von Änderungsverfahren fortlaufend überprüft und – soweit erforderlich – nachjustiert oder korri- giert. So wird sichergestellt, dass der FNP sowohl technisch präzise als auch inhaltlich konsistent fortgeschrieben wird. 4.1 Art der baulichen Nutzung Gemischte Baufläche Entsprechend dem oben formulierten Planungsziel erfolgt für den Änderungsbereich im Flächen- nutzungsplan zukünftig die Darstellung einer gemischten Baufläche. Flächen für den Gemeinbedarf Zudem wird eine Gemeinbedarfsfläche für eine Kita (als Symbol) in die Planzeichnung aufge- nommen. Die beabsichtigte Planung eines durchmischten, urbanen Stadtquartiers, dass im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 600 planungsrechtlich als urbanes Gebiet festgesetzt wird, lässt sich damit aus der neuen Darstellung des Flächennutzungsplans entwi- ckeln. 4.2 Erschließung Der Änderungsbereich ist über die Schillerstraße, die als Fahrradstraße klassifiziert ist, und den Hafenweg im Westen angebunden. Die innere Erschließung des Änderungsbereiches soll abgesehen von den vorgenannten Straßen auch über private Flächen erfolgen. Auf diese Weise werden Nord-Süd-Durchwegungen für den Fuß- und Radverkehr ermöglicht und auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gesichert. 7 XPlanung ist ein bundesweit verbindlicher IT-Standard für die strukturierte, verlustfreie und georeferenzierte Abbil- dung von Bauleit- und Raumordnungsplänen im XML-basierten Format XPlanGML. Er ermöglicht den einheitlichen Datenaustausch sowie die Nutzbarkeit der Erweiterung raumbezogener Daten, ohne deren rechtliche Aussage oder Maßstäblichkeit zu verändern. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 9 von 34 Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ wurden zwei Verkehrsgutachten erarbeitet, welche aufeinander aufbauend, die Auswirkungen der planinduzierten Verkehrsbelastung auf das umliegende Straßennetz untersu- chen. Die Neuverkehre der durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Nutzungen wurden in der ersten Verkehrsuntersuchung ermittelt. In die zweite Untersuchung wurden diese Berech- nungen übernommen. Das erste Verkehrsgutachten 8 wurde bereits 2022 in der Frühphase der Planungen in Auftrag gegeben und lieferte die Darstellung der Verkehrsdaten, die in der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Jahre 2023 erste Grundlage für die Konkretisierung der Planung im Rahmen des Bebauungsplanvorentwurfs war. Anfang 2025 war es geboten, ausgelöst durch den direkten Abgleich zweier Verkehrsuntersu- chungen im räumlichen Nahbereich (hiesiger Bebauungsplan Nr. 600 Stadthafen Nord und Be- bauungsplan Nr. 541 Stadthafen Süd), eine Aktualisierung des Verkehrsgutachtens9 anzusetzen und nicht unterschiedliche Verkehrsentwicklungsansätze zur Grundlage zu machen. Im Gutachten werden Maßnahmen vorgeschlagen, die den Verkehrsfluss im Bereich von Koten- punkten verbessern sollen. Insgesamt ist die Erschließung des Änderungsbereichs im Straßen- netz sichergestellt. Der Änderungsbereich ist in fußläufiger Entfernung an den Stadtbusverkehr angeschlossen. Je nach Lage im Änderungsbereich ist die Haltestelle „Emdener Straße“ (am Hansaring) in ca. 250 bis 550 m Fußweg erreichbar. Die Haltestellen „Hansa-Berufskolleg“ und „Sophienstraße“ an der Wolbecker Straße befinden sich in einer Entfernung von 300 bis 550 m. 4.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Versorgung des Änderungsbereichs mit Strom, Wasser und Telekommunikation erfolgt durch eine Ausweitung der vorhandenen Netze durch die jeweiligen Leitungsträger. Die Entwässerung des Änderungsbereichs wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung si- chergestellt. Die Entsorgung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. mit der Realisierung sichergestellt. 4.4 Immissionsschutz Im Bauleitplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. in Form von Schallimmissionen) sind so weit wie möglich zu vermeiden. Zur Ermittlung und Beurteilung der auf den Änderungsbereich und die Umgebung einwirkenden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen wurde im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung eine schalltechnische Untersuchung10 erarbeitet. 8 Ingenieurbüro Helmert (Oktober 2024): Verkehrsuntersuchung Stadthäfen B´plan – 600 Stadt Münster, Aachen. 9 WVI Prof. Dr. Wermuth Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH (Oktober 2025): Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 600 am Stadthafen I in Münster, Braunschweig. 10 nts Ingenieurgesellschaft mbH (November 2025): Schalltechnisches Gutachten - BP Nr. 600 Stadthafen I / Dort- mund-Ems-Kanal / Schillerstraße in Münster, Münster. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 10 von 34 Im Ergebnis zeigt sich, dass die einwirkenden Verkehrslärmimmissionen zu Überschreitungen der Orientierungswerte für Urbane Gebiete führen (tags 60 dB[A], nachts 50 dB[A]). Ebenfalls kommt es im Änderungsbereich kleinteilig zu Überschreitungen durch den einwirkenden Gewer- belärm und zu Überschreitungen durch vorhabeninduzierten Gewerbelärm (Außengastronomie, Tiefgaragen). Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind Schallminde- rungsmaßnahmen erforderlich. Die Untersuchungsergebnisse zu den schalltechnischen Auswirkungen im Umfeld (planbedingter Mehrverkehr) zeigen, dass die den Gebietsnutzungen entsprechenden schalltechnischen Orien- tierungswerte im Prognose-Null-Fall, d. h. bereits ohne die planbedingten Mehrverkehre, an den am stärksten betroffenen, straßenzugewandten Fassaden tags und nachts teilweise überschrit- ten werden. Durch die planbedingten Mehrverkehre (Prognose-Plan-Fall) wird die Verkehrslärm- belastung noch erhöht. Es sind Maßnahmen zur Kompensation der durch den planbedingten Mehrverkehr verursachten Verkehrslärmerhöhung zu prüfen. In den Bereichen, in denen die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreicht wird (tags 70 dB[A] und/oder nachts 60 dB[A]) – wie z. B. ein Gebäude am Hohenzollernring, ein Gebäude an der Schillerstraße westlich des Hansarings und sechs Gebäude an der Wolbecker Straße – müssen Maßnahmen zur Kompensation bzw. Reduzierung der durch den planbedingten Mehr- verkehr verursachten Verkehrslärmerhöhung bzw. zum passiven Schallschutz geprüft werden, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten (z. B. Einbau geeigneter Schallschutzfenster und/oder schallgedämpfter Lüftungseinrichtungen, an den straßenzugewandten Fassaden). Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla- nung über Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 600 entsprechend gesichert. Zudem wurde ein Gutachten zur Luftschadstoffbelastung11 erstellt. Darin wurde untersucht, wel- che Auswirkungen die planbedingten Zusatzverkehre auf die Luftqualität haben. Im Änderungs- bereich werden die geltenden Grenzwerte der 39. BImSchV für NO 2- und Feinstaub-Jahresmit- telwerte deutlich unterschritten. Damit liegen für die geplante Bebauung des Grundstücks keine Einschränkungen vor. Mit der geplanten Nutzung ist zwar eine gewisse Zunahme der Immissionen entlang der umlie- genden Straßen verbunden, allerdings sind auch an der dort gelegenen bereits bestehenden Be- bauung weiterhin keine Konflikte mit den Beurteilungswerten zu erwarten. 5. Arten- und Biotopschutz Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prü- fung festzustellen, ob aktuell Vorkommen europäisch geschützter Arten im Änderungsbereich bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen der Planung Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich werden. Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) ist der Fokus auf „ver- fahrenskritische Vorkommen“ planungsrelevanter Arten zu legen. So sind die Artenschutzbelange 11 Lohmeyer GmbH (März 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Luftschadstoffgutachten, Bochum. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 11 von 34 im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeord- neten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ wurden die artenschutzrechtlichen Belange für planungs- relevante Tier- und Pflanzenarten geprüft und die Auswirkungen der Planung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG prognostiziert12. Gegenstand der Erfassungen waren dabei die Artengrup- pen der Brutvögel und Amphibien. Fledermausarten verfügen aufgrund des Mangels an Gebäuden über keine Möglichkeit Fortpflan- zungs- und Ruhestätten aufzusuchen. Eine essenzielle Bedeutung der offenen und teilweise ve- getationsfreie Fläche ohne Gehölze und Leitlinien als Nahrungshabitat ist auch wegen der großen Aktivitätsradien der Arten auszuschließen. Artenschutzrechtliche Konflikte gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG gegenüber Fledermausarten sind daher auszuschließen. Für die einzige im Fachinformationssystem des Landes gelistete Reptilienart, die Zauneidechse, fehlen Habitatrequisiten, wie Spaltenverstecke, Gebüsche etc. Der Änderungsbereich erscheint in seinem derzeitigen Zustand nicht als Lebensraum für Zauneidechsen geeignet. Amphibien wie die Kreuzkröte und der Wasserfrosch, können potenziell im Änderungsbereich vorkommen. Im Falle der Kreuzkröte ist ein Vorkommen aufgrund der isolierten Lage eher frag- lich. Der nicht planungsrelevante Wasserfrosch und die potenziell, aber unwahrscheinlich vor- kommende Kreuzkröte, werden im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung beachtet, um z. B. Tötungen zu vermeiden. Bei den nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich um Kiebitz, Flussregenpfeifer, Teichhuhn und Teichrohrsänger und einige nicht planungsrelevante Vogelarten. Der Kiebitz unternahm auf einer schmalen Brachfläche einen Brutversuch, den er nach kurzer Zeit wieder aufgab. Bei Abschluss der Abbruch- und Räumungsarbeiten könnte sich potenziell ein geeignetes Bruthabitat auf dem Änderungsbereich entwickeln. Für den Flussregenpfeifer gelang in der Vergangenheit regelmäßig der Nachweis von 1-2 Revie- ren / Brutpaaren in unterschiedlichen Teilbereichen des Änderungsbereiches. Der planungsrelevante Teichrohrsänger konnte 2024 erstmalig nachgewiesen werden. Das seit dem Jahr 2024 als planungsrelevant eingestufte Teichhuhn brütete im Jahr 2024 auf einem der Teiche nördlich des Hafenwegs. Viele Arten besiedeln Biotope, die erst kurzfristig im Zuge der Baumaßnahmen entstandenen sind. Unter Beachtung der dargestellten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind zu- nächst Verstöße gegen das Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG auszuschließen. Weitere Verstöße gegen Satz 2 (erhebliche Störung) und Satz 3 (Zerstörung Fortpflanzungs- und Ruhestätten) sind unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 5 BNatSchG ebenfalls auszuschließen, da die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt. 12 Landschaftsökologie & Umweltplanung Wittenborg (November 2025): Artenschutzrechtliche Stellungnahme zur Planung Stadthafen Nord – ehemalige OSMO Hallenbereiche. Hamm. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 12 von 34 Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG gegenüber den festgestellten Vogelarten sind nach Angaben des Fachgutachter (Landschaftsökologie & Umwelt- planung Wittenborg, November 2025) nachfolgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnah- men im Rahmen der Umsetzung zu beachten, die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung verankert werden: Einhaltung eines Bauzeitenfensters zur Vermeidung relevanter Beeinträchtigungen wäh- rend der Brutzeit von Oktober bis Ende Februar. Hiernach wären Bauarbeiten lediglich au- ßerhalb der Fortpflanzungs- und Ruhezeiten der Art (Flussregenpfeifer) zulässig bzw. wäre ein Baubeginn vor der Brutzeit der Art erforderlich, um den Änderungsbereich/ die Freiflächen unattraktiv auszugestalten. Die Räumung des Baufelds ist ebenfalls nur innerhalb des oben genannten Zeitraums durchzuführen. Dies schließt auch den Rückschnitt von Hochstauden und Röhrichten ein. Das Verfüllen von Gewässern ist nur in den Wintermonaten, in der Zeit von Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Da die vorgenannten Vorgaben jedoch i. d. R. bei lang andauernden Baumaßnahmen in der Praxis nicht umsetzbar sind, ist alternativ eine ökologische Baubegleitung durchzufüh- ren. Sollte ein Vorkommen aufgrund geeigneter Habitatstrukturen nicht auszuschließen sein, sind die Flächen insbesondere auf das Vorkommen des Flussregenpfeifers (ab Mitte/ Ende März) und ggf. der Kreuzkröte (ab Mitte April), auch bei laufenden Bauarbei- ten, zu kontrollieren. Hierdurch können mittels einer konkreten Zeitplanung i. V. m. Kon- trollen auf tatsächliche Vorkommen geschützter Arten – auch bei laufenden Bauarbeiten – z.B. durch eine Sperrung von Teilflächen, Gelegeschutz bzw. die Anlage potenzieller Brut- habitate hoher Attraktivität („Ablenkung“) – Artenschutzkonflikte vermieden werden. Sollen Gewässer außerhalb der Wintermonate verfüllt werden, sind diese vorher auf das Vorkommen von Amphibien bzw. deren Laich zu prüfen. Ein sicherer Negativnachweis gelingt erfahrungsgemäß aber nur in sehr kleinen, flachen und vegetationsfreien Gewäs- sern ohne Versteckmöglichkeiten. Zum sicheren Ausschluss einer tatbestandsgemäßen Tötung von geschützten Vogelarten gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ist eine Entfernung von Gehölzen in Anlehnung an § 39 BNatSchG grundsätzlich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, d. h. im Winter- halbjahr vom 01.10 bis zum 28. / 29.02 des Folgejahres durchzuführen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind nach derzeitigem Kenntnisstand zum Erhalt der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich. Artenschutzrechtlich unlösbare Konflikte können nach Maßgabe des der- zeit vorliegenden Fachgutachtens ausgeschlossen werden. Die vorliegende 72. Änderung des Flächennutzungsplanes ist damit aus artenschutzrechtlichen Gründen i. S. des § 44 Abs. 1 BNatSchG vollzugsfähig. 6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise 6.1 Altlasten-/Altlastenverdachtsflächen Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis- und Warnfunktion. Im 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 13 von 34 Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehe- nen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekenn- zeichnet werden. Auf Grund vorheriger Nutzungen sind im Änderungsbereich Verunreinigungen durch Altlasten bekannt. Auf den Flächen unmittelbar angrenzend an den Kanal sind bereits Sanierungsmaß- nahmen erfolgt, auf den weiteren Flächen noch nicht. Im Änderungsbereich befinden sich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführ- ten Flächen 202 und 330. Auf der Fläche 202, die sich im östlichen Änderungsbereich befindet, befand sich ehemals eine Tankstelle, Bodenverunreinigungen sind bekannt. Auf der Fläche 330, die sich über einen Großteil des Änderungsbereiches erstreckt, wurden Verunreinigungen mit po- lycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Schwermetallen und Mineralölkohlenwasser- stoffen festgestellt. Die geplante Nutzung ist möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bauantragsverfahren für den Einzelfall festgelegt. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens ist ein Sanierungs- und Entsorgungskonzept erforderlich. Die Verdachtsflächen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 600) sowie der 72. Änderung des Flächennutzungsplanes entsprechend gekennzeichnet. 6.2 Denkmalschutz Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand weder Bau- noch Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und / oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen- heit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschicht- licher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind Benachrichtigungs-, Unterbrechungs- und Er- laubnispflichten nach Denkmalschutzgesetz NRW (u. a. § 15, 16 und 27 DSchG NRW i. d. F. vom 13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu beachten; dementsprechend sind die untere Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren. 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 7.1. Rahmen der Umweltprüfung Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gehören Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natur- schutzes und der Landschaftspflege zu den öffentlichen Belangen, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigen sind. In § 1a BauGB werden die Vorschriften für den Umweltschutz und für seine Berücksichtigung in der Abwägung im Einzelnen dargestellt (Boden- schutzklausel, Eingriffsregelung, Natura 2000 und Klimaschutzklausel). § 2 Abs. 4 BauGB schreibt vor, dass eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Ihre Ergebnisse sind in einem Umwelt- bericht darzustellen und zu bewerten. § 4c BauGB verpflichtet die Gemeinden dazu, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, zu überwa- chen. Die Umweltprüfung ist bereits durchgeführt worden. Im Bericht werden alle Maßnahmen beschrieben und begründet, die aus Gründen des Umweltschutzes bzw. für die Abwägung der Umweltbelange erforderlich sind. Der vorliegende Umweltbericht zur 72. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster dokumentiert die umweltrelevanten Auswirkungen entsprechend der o. g. (fach-)gesetzlichen 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 14 von 34 Vorgaben. Die Detailschärfe der Auswirkungsprognose orientiert sich an der Maßstabsebene der vorbereitenden Bauleitplanung bzw. an dem für die Abwägung der Umweltbelange erforderlichen Untersuchungsrahmen. Je nach Erfordernis und räumlicher Beanspruchung des zu untersuchen- den Schutzguts erfolgt eine Variierung dieses Untersuchungsraums. Die Bewertung basiert auf dem derzeitigen bzw. genehmigten Ist-Zustand und die Bewertung des Zielzustandes bzw. die Auswirkungsprognose basiert auf den getroffenen Festsetzungen des vorliegenden Bebauungs- planes Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“. 7.2 Kurzdarstellung der Planung Mit der 72. Änderung des Flächennutzungsplans soll das ehemals gewerblich genutzte Osmo- Areal planungsrechtlich für ein urbanes, durchmischtes und nachhaltiges Quartier vorbereitet werden. Der ca. 6 ha große Änderungsbereich stellt sich derzeit zu einem großen Teil als Brach- fläche dar. Für die Verwirklichung der Planung ist die Änderung des wirksamen Flächennutzungs- plans mit der Darstellung „Gewerbegebiet“ in „gemischte Baufläche“ erforderlich. Zudem wird ein Symbol für eine Gemeinbedarfsbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kita aufgenommen. 7.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Al- bersloher Weg“, so dass keine landschaftsplanerischen Vorgaben bestehen. Gemäß Grünord- nung Münster „Teilplan Freiraumkonzept“ liegt der Änderungsbereich im Siedlungsbereich. Der östlich verlaufende Dortmund-Ems-Kanal (nicht das Hafenbecken) werden als „Systemüberla- gernder Grünzug“ beurteilt. Für die Schillerstraße wird als Grünverbindung „Wichtige funktionale Vernetzungselemente“ angegeben. Die Zielkonzepte „Naturraum“13 sowie „Freizeit und Erho- lung“14 machen für den Änderungsbereich keine konkreten grünordnerischen Zielvorstellungen (Siedlungsfläche). Bei letzterem ist jedoch erneut die Schillerstraße als „Verbindung zwischen Freizeit und Erholungseinrichtungen“ gekennzeichnet. Das EU-weite Natura 2000-Netz beinhaltet die Schutzgebiete der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Schutzgebiete der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Südöstlich des Änderungsbereichs liegt in einer Entfernung von ca. 7 km das FFH-Gebiet „Wolbecker Tiergar- ten“ (DE-4012-301). In nördlicher Richtung, in ca. 6,5 km Entfernung liegt das Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“. Aufgrund der gegebenen Entfernungen zu den vorgenannten europäi- schen Schutzgebieten und der beabsichtigten Planung ergeben sich keine umweltrelevanten Vor- gaben. Darüber hinaus ist auf die Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur (Wiederherstellungsverordnung – WVO, in Kraft seit 18.08.2024) hinzuweisen. Die WVO gilt als EU-Verordnung gemäß Art. 288 AEUV unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung der hierfür erforderlichen Maß- nahmen bedarf einer nationalen Konkretisierung (nationaler Wiederherstellungsplan), die derzeit in Deutschland noch nicht vorliegt. Nach derzeitigem Stand soll der Nationale Wiederherstel- lungsplan im September 2027 vorliegen. Für die Bauleitplanung können insbesondere die 13 Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept Naturraum. Online unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muenster/67_gruen/pics/Stadtgruen/pdf/gruenord- nung_zielkonzept_naturraum.pdf. Abgerufen: Juli 2026. 14 Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept Freizeit und Erholung. On- line unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muenster/67_gruen/pics/Stadtgruen/pdf/gruen- ordnung_zielkonzept_freizeit-erholung.pdf. Abgerufen: Juli 2026. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 15 von 34 Vorgaben des Art. 8 WVO zu städtischen Ökosystemen, städtischen Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung Bedeutung erlangen, soweit der jeweilige Planungskontext hiervon berührt ist. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit etwaigen planungsrelevanten Anforderungen der WVO, insbesondere im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 WVO, erfolgt auf der Ebene der verbindli- chen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 600), soweit dies dort rechtlich und fachlich erforderlich ist. Die auf den im folgenden genannten Gesetzen bzw. Richtlinien basierenden Vorgaben für den Änderungsbereich werden je nach Planungsrelevanz inhaltlich bei der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter konkretisiert. Umweltschutzziele Mensch Hier bestehen fachliche Normen, die insbesondere auf den Schutz des Menschen vor Immissionen (z.B. Lärm) und auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zielen (z.B. Baugesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städtebau). Bezüglich der Erholungsmöglichkeit und Freizeitgestaltung sind Vorgaben im Bau- gesetzbuch (Bildung, Sport, Freizeit und Erholung) und im Bundesnaturschutzge- setz (Erholung in Natur und Landschaft) enthalten. Biotoptypen, Tiere und Pflan- zen, Biologische Viel- falt, Arten- und Biotopschutz Die Berücksichtigung dieser Schutzgüter ist gesetzlich im Bundesnaturschutzge- setz, im Landesnaturschutzgesetz NRW, im Bundeswaldgesetz, im Landesforstge- setz NRW und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches (u.a. zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie Erhalt des Walds wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und seiner ökologischen, sozia- len und wirtschaftlichen Funktionen) sowie der Bundesartenschutzverordnung vor- gegeben. Umweltschutzziele im Sinne der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abschließend berücksichtigt. Belange des Artenschutzes, insbesondere i.S. des § 44 Abs. 1 BNatSchG wurden fachgutachterlich in Form einer Artenschutzprüfung (Stufe II) beurteilt. Boden / Fläche und Wasser Hier sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes- und Landes- bodenschutzgesetzes (u.a. zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden, zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktio- nen), der Bundesbodenschutzverordnung und bodenschutzbezogene Vorgaben des Baugesetzbuches (z.B. Bodenschutzklausel) sowie das Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz (u.a. zur Sicherung der Gewässer zum Wohl der All- gemeinheit und als Lebensraum für Tier und Pflanze) die zu beachtenden gesetzli- chen Vorgaben. Die Umweltschutzziele eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (auch Flä- che) sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (vgl. § 1 Landesbodenschutzgesetz) sind insofern nicht betroffen, als dass für den Ände- rungsbereich ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht. Landschaft Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz NRW (u.a. zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts der Landschaft) und in den entsprechenden Paragrafen des Baugesetzbuches vorgegeben. Der vorliegende Bauleitplan trägt den entsprechenden Zielen insofern Rechnung, als dass bereits anthropogen genutzte Flächen überplant werden. Luft und Klima Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität und zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen sind die Vorgaben des Baugesetzbuchs, des Bundesimmissi- onsschutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Vorgaben für den Klimaschutz sind zudem über den Schutz von Biotopen indirekt im Bundesnaturschutzgesetz und di- rekt im Landesnaturschutzgesetz NRW enthalten. Die Ziele des Klimaschutzes werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung u. a. durch Festsetzung von Dachbegrünung und Nutzung erneuerbarer Energien in Form von Photovoltaikanlagen berücksichtigt. Darüber hinaus wird die sinnvolle Nut- zung bestehender Infrastrukturen planungsrechtlich vorbereitet. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 16 von 34 Umweltschutzziele Kultur- und Sachgüter Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz unter Schutz ge- stellt. Der Schutz eines bedeutenden, historischen Orts- und Landschaftsbilds ist in den entsprechenden Paragrafen des Baugesetzbuchs bzw. des Bundesnaturschutz- gesetzes vorgegeben. Tabelle 1: Beschreibung der Umweltschutzziele 7.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Plandurchführung werden, so- weit möglich, insbesondere die etwaigen erheblichen Auswirkungen 15 der Planung auf die Schutzgüter beschrieben. Die Beschreibung umfasst dabei – sofern zu erwarten – die direkten, indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorüberge- henden sowie positiven und negativen Auswirkungen. Den ggf. einschlägigen und auf europäi- scher, Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen soll dabei Rechnung getragen werden. 7.4.1 Menschen Bestandsbeschreibung Bei der Analyse und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf den Menschen stehen die Wahrung der Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen im Vordergrund. Dabei werden die Aspekte zum Schutz des Wohnens und des Wohnumfeldes (Erholung), aber auch mögliche Funktionen als Arbeitsstätte im Rahmen der Planung bewertet. Im Änderungsbereich wurden in Vorbereitung auf die geplante Neubebauung die ehemaligen Gewerbebauten (Hallen der Firma Osmo) vor einigen Jahren vollständig rückgebaut. Auf diesem Bereich befindet sich derzeit eine Brachfläche. Der östliche Änderungsbereich ist durch ehemalige Speichergebäude inkl. Erweiterungsbauten und nördlich angrenzende Parkplätze geprägt. Die Erschließung der Flächen erfolgt über den Hafenweg, der im nordöstlichen Änderungsbereich an die Schillerstraße anbindet. Nördlich und nordwestlich an der Schillerstraße grenzt eine drei- bis viergeschossige Blockrand- bebauung mit Wohnnutzungen an den Geltungsbereich. Zur Ermittlung und Beurteilung der auf den Änderungsbereich und die Umgebung einwirkenden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung 16 im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans (Nr. 600) erarbeitet. Darüber hinaus wurden im Kontext der verbindlichen Bauleitplanung ein Gutachten zur Luft- schadstoffbelastung17, ein Klimagutachten 18 sowie eine Besonnungsstudie 19 erstellt, um die 15 Unter erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind diejenigen Auswirkungen zu verstehen, die auch unter Ausschöpfung von Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen die Umwelt erheblich beeinträchtigen und von daher mit besonderer Sorgfalt in die Abwägung einzustellen sind. Die Erheblichkeit wird kontext- bzw. einzelfall- bezogen bewertet und hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Umfang, Intensität, Dauer der Beeinträchtigung). 16 nts Ingenieurgesellschaft mbH (November 2025): Schalltechnisches Gutachten Bebauungsplan Nr. 600 Stadthafen I/ Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße in Münster (Bericht Nr. S11220019-1), Münster. 17 Lohmeyer GmbH (März 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Luftschadstoffgutachten, Bochum. 18 Lohmeyer GmbH (April 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Klimagutachten, Bochum. 19 Lohmeyer GmbH (Februar 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Besonnungsstudie, Bo- chum. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 17 von 34 Auswirkungen der Planung auf das Plangebiet selbst und sein näheres Umfeld umfänglich zu betrachten und zu bewerten. Baubedingte Umweltauswirkungen Mit nachfolgender Umsetzung der Planung werden die bereits maßgeblich bebauten/vorbelaste- ten Flächen im Bereich der ehemaligen Osmo-Hallen erneut baulich in Anspruch genommen. Im Zuge der nachfolgenden Planumsetzung entstehen daher baubedingte Auswirkungen auf die im Umfeld zum Änderungsbereich befindlichen Wohnnutzungen, insbesondere im Bereich der Schillerstraße. Durch LKW-Verkehre während der Bauphase - z. B. zur Anlieferung von Bauma- terialien - sind zudem vorübergehende Belastungen i. S. v. Baustellenverkehren, Staubaufwirbe- lungen und temporären Lärmeinwirkungen zu erwarten. Das Maß der Erheblichkeitsschwelle wird dabei voraussichtlich u. a. aufgrund der lediglich vorübergehenden Auswirkungen (beschränkt auf die eigentliche Bauphase), nicht überschritten. Besondere Risiken für die menschliche Ge- sundheit sind unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften baubedingt nicht zu erwar- ten. Betriebsbedingte Umweltauswirkungen Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans ein Immissionsgutachten (s. o.) erstellt, in dem die Auswir- kungen des Verkehrs- und Gewerbelärms auf den Änderungsbereich und sein Umfeld ermittelt, geprüft und bewertet wurde. Im Ergebnis des Immissionsgutachtens zeigt sich, dass es durch die einwirkenden Verkehrslärmimmissionen, den planbedingten Mehrverkehr sowie die einwirkenden und im Plangebiet selbst entstehenden Gewerbelärmimmissionen zu einer Überschreitung der zugrunde zu legenden schalltechnischen Orientierungswerte kommen kann. Es ist daher nötig passive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Erforderliche Schallschutzmaßnahmen werden über Festsetzungen im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 600 gesichert. Gemäß des erstellten Luftschadstoffgutachtens 16 wird im Änderungsbereich der Grenzwert der 39. BImSchV deutlich unterschritten. Die Werte unterschreiten auch die für 2030 vorgesehenen Grenzwerte für NO2, PM10 und PM2.5. Gemäß der Besonnungsstudie ergeben sich auf Grund der beabsichtigten Gebäudedichte teil- weise nur niedrige Besonnungsqualitäten und es wird in einigen Bereichen die Mindestbeson- nungsdauer unterschritten. Der Konflikt könnte durch Anordnung anderweitiger, unkritischer Nut- zungen im Rahmen des im Urbanen Gebiet zulässigen Nutzungsspektrum (z. B. Gewerbe) gelöst werden. Der Nachweis ist auf Ebene des Baugenehmigungsverfahren zu führen. Aus den Ergebnissen des Klimagutachtens lässt sich ableiten, dass für den Änderungsbereich und sein nahes Umfeld erwartungsgemäß ein typisches Stadt- bis Stadtrandklima vorliegt, mit extremen Wärmebelastungen in den nicht verschatteten Bereichen und geringen Luftströmungen kühlerer Luft der angrenzenden Freiflächen und Kleingartenanlagen. Innerhalb des Änderungs- bereichs fallen die Reduktionen und Erhöhung der PET (physiologische äquivalente Temperatur zur Bewertung des thermischen Komforts) etwas stärker als in der Umgebung aus und werden durch die unterschiedlichen Schattenwürfe im Ist-Fall und Planfall verursacht. Insgesamt halten sich die Flächen mit einer Erhöhung oder Reduktion in Waage. Somit werden keine wesentlichen negativen Auswirkungen für die angrenzende Bebauung ermittelt. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 18 von 34 Durch die Festsetzung von Bäumen sowie der verpflichtenden Dachbegrünung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird die thermische Belastungssituation innerhalb des Änderungs- bereiches verbessert. Durch einen nachfolgenden Betrieb sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (Arbeits- schutzgesetz) keine erheblichen Auswirkungen vorhersehbar. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen lassen keine schweren Unfälle oder Katastrophen erwarten, die zu einem erhöh- ten Risiko für erheblich nachteilige Auswirkungen führen. Erhöhte Brandpotentiale oder Gefahrgutunfälle durch Industrietätigkeiten im Sinne der Seveso- Richtlinie und/oder verkehrsbedingte Gefahrgutunfälle, die zu erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit führen könnten, sind ebenfalls nicht zu erwarten Insgesamt werden bei Einhaltung der Immissionsschutzmaßnahmen mit der Planung voraus- sichtlich keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. 7.4.2 Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt Bestandsbeschreibung Naturräumlich betrachtet liegt der Änderungsbereich innerhalb der Haupteinheit des „Kernmüns- terlandes“ im Landschaftsraum „Uppenberger Geestrücken“, welcher zu zwei Dritteln das Stadt- gebiet von Münster umfasst 20. Kennzeichnend für die Gestalt des Landschaftsraumes ist der Münsterländer Kiessandzug, welcher ein kleinteiliges Mosaik an Bodentypen zur Folge hat. Auf den trockenen Rücken sind tiefgründige Braunerden entstanden, während tiefer gelegene Berei- che durch sandige Böden (Gley-Podsole, stellenweise auch kalkhaltige Gleye) gekennzeichnet sind. Der Freiflächenanteil liegt aufgrund der starken Ausdehnung der Siedlungsflächen ab dem 20. Jahrhundert bei heute ca. 40 %21. Das Landschaftsbild des „Uppenberger Geestrückens“ umfasst das Stadtgebiet von Münster (s. o.). Lediglich in den Randbereichen schließen ländlich geprägte Bereiche an, die mitunter durch Hecken, Feldgehölze, kleine Wäldchen, Adelshäuser und Gräftenanlagen die sogenannte „Münsterländer Parklandschaft“ repräsentieren. Zur Beschreibung der Biotoptypen im Änderungsbereich erfolgte im Jahr 2024 eine Bestandser- fassung. Hiernach stellt sich der Änderungsbereich im Wesentlichen als Brachfläche der ehemals hier befindlichen Osmo-Hallen dar. Dabei wird die Fläche im unteren Drittel durch den Hafenweg in zwei Teilbereiche untergliedert. Während der südliche Teilbereich, durch einen zwischenzeit- lich aufkommenden Vegetationsbestand bewachsen ist, kennzeichnet sich der nördliche Teilbe- reich im Wesentlichen durch Schotterflächen. Hier sind in den vergangenen Jahren noch Ab- brucharbeiten erfolgt, so dass die Fläche somit fortwährend Bautätigkeiten unterworfen war. Durch die vormaligen Nutzungen haben sich auf beiden Teilflächen verdichtete und stark anthro- pogen überformte Böden entwickelt, die bereichsweise mit Regenwasser überstaut werden und temporär große Flachwasserbereiche aufweisen. 20 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). Gebietsinformationen „Kernmünsterland“ und „Uppenberger Geestrü- cken“. Online unter: http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start. Abgerufen: 11.06.2024. 21 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2016): Landschaftsräume in Nordrhein-Westfalen. Online unter: https://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent, Abge- rufen: 15.04.2025. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 19 von 34 Über die vorgenannten Sukzessionsflächen hinaus befinden sich im Änderungsbereich keine flä- chigen Gehölzbestände. Im Bereich der Straßenräume sowie den Böschungsflächen zur Schil- lerstraße finden sich verschiedene Einzelbäume, teilweise in jüngster Zeit durch Baumanpflan- zungen ergänzt. Der Änderungsbereich unterliegt aufgrund der Lage im innerstädtischen Bereich von Münster und der derzeitigen Nutzungen verschiedenen anthropogenbedingten Störungen. Neben den vormals hier durchgeführten Abbrucharbeiten sind insbesondere auch die aus den umliegenden Nutzun- gen resultierende Wirkfaktoren (Kfz-Verkehre, Baustellenfahrzeuge, Fußgänger, Radfahrer, akustische und visuelle Störungen) zu benennen. Das Umfeld des Änderungsbereiches ist hauptsächlich durch Büro, Dienstleistungen, Gastrono- mie, Lebensmittelmarkt, Parkraum und Wohnnutzungen gekennzeichnet. Entlang der südlichen und östlichen Änderungsbereichsgrenzen bestehen die Wasserflächen des Dortmund-Ems-Ka- nals (bzw. des Stadthafens I). Für die Beurteilung des faunistischen Potentials und die Einhaltung der fachgesetzlichen Vorga- ben gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG wurde ein artenschutzfachliches Gutachten 22 erarbeitet (s. Kapitel 5). Gegenstand der Erfassungen waren dabei die Artengruppen der Brutvögel und Amphibien. Auf eine Erfassung von Fledermäusen wurde nach dem Abbruch der OSMO-Hallen verzichtet. Mit dem Rückbau der Gebäude sind sämtliche potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten ent- fallen. Reptilienarten wurden im Änderungsbereich ebenfalls nicht kartiert. Zwar könnten essen- zielle Habitatstrukturen – wie z. B. wärmebegünstigtem, besonnte Standorte, vegetationsarme Flächen – theoretisch im Plangebiet beschrieben werden, es fehlen aber weitere Habitatrequisi- ten wie Spaltenverstecke oder Gebüsche. Der Planbereich erscheint in seinem derzeitigen Zu- stand, auch bei Betrachtung der Vornutzung und der Genese und Entwicklungen in jüngerer Zeit, nicht besonders als Lebensraum für Reptilien geeignet. Als planungsrelevante Brutvogelarten wurden Kiebitz, Flussregenpfeifer, Teichrohrsänger und Teichhuhn erfasst. Beim Kiebitz gab es Brutversuche, die nach kurzer Zeit abgebrochen wurden. Der weniger störungsempfindliche Flussregenpfeifer konnte brütend im Änderungsbereich nach- gewiesen werden. Der Teichrohrsänger und das Teichhuhn wurden beide erstmals im Jahre 2024 nachgewiesen. Beide Arten finden aufgrund vorangegangener Abrissarbeiten inzwischen Struk- turen vor, die es den Arten ermöglicht Brutversuche auf den Flächen zu beginnen. Bei den Amphibienarten konnte der Wasserfrosch in den Kleingewässern zwischen dem Hafen- weg und dem Hafenbecken nachgewiesen werden. Die Kreuzkröte nutzt häufig ähnliche Habitate wie der Flussregenpfeifer, ein theoretisches Vorkommen kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ist allerdings wegen der isolierten Lage als eher unwahrscheinlich anzusehen. Beide Amphibienarten werden im Rahmen der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ge- schützt. 22 Landschaftsökologie & Umweltplanung Wittenborg (November 2025): Artenschutzrechtliche Stellungnahme zur Planung Stadthafen Nord – ehemalige OSMO Hallenbereiche. Hamm. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 20 von 34 Abbildung 2: Änderungsbereich (gestrichelte Linie). (Quelle: TIM-Online, Datenlizenz Deutschland – zero – Version 2.0) Aufgrund der großen Entfernungen zu den europäischen Schutzgebieten (NATURA 2000) und der beabsichtigten Planung ergeben sich keine umweltrelevanten Vorgaben (vgl. die Ausführun- gen unter 7.3). Baubedingte Umweltauswirkungen Mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung sind durch eine Baufeldräumung (in Bereichen mit Vegetationsbestand) und nachfolgende Bautätigkeiten verschiedene Wirkfaktoren verbun- den, die zu negativen Auswirkungen auf (geschützte) Tier- und Pflanzenarten / biologische Viel- falt führen können. Hierzu gehören potenziell: Gehölzfällung, Flächeninanspruchnahme, erneute Versiegelung vorbelasteter Flächen, Verdrängung i. S. von Störungen während der Bauphase (Geräusche, Bewegungen, Licht), Stoffeinträge (Staub) in umliegende Bereiche. Die baubedingten Auswirkungen konzentrieren sich maßgeblich auf die bereits bebauten und versiegelten Flächen des Änderungsbereiches und werden durch die festgesetzten Baugrenzen festgelegt. Eine abschließende Bewertung ist diesbezüglich jedoch auf der vorliegenden Pla- nungsebene nicht abschließend ersichtlich und daher auf der Ebene der verbindlichen Bauleit- planung, wenn eine konkrete Flächeninanspruchnahme absehbar ist, vorzunehmen. Artenschutzrechtliche Konflikte können durch die Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen einer nachfolgenden Planumsetzung sachgerecht vermieden werden. Hierzu zählen die Einhaltung einer Bauzeitenregelung oder alternativ eine ökologische Baubegleitung sowie das grundsätzlich geltende Verbot zu Gehölzentfernung während der Brutzeit gemäß § 39 BNatSchG. Insgesamt ist gemäß vorliegendem Artenschutzgutachten bei Umsetzung der o.g. Maßnahmen ein Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu erwarten. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 21 von 34 Betriebsbedingte Umweltauswirkungen Die betriebsbedingten Auswirkungen mit relevantem Bezug zum Schutzgut können Störungen durch Emissionen von Lärm und Licht umfassen. Darüber hinaus sind Bewegungen (insbeson- dere durch den Menschen) geeignet, bestimmte Tierarten durch die Unterschreitung von spezifi- schen Fluchtdistanzen zu stören. Die betriebsbedingten Auswirkungen wurden im Rahmen des vorliegenden Artenschutzgutach- tens geprüft und bei der artenschutzrechtlichen Auswirkungsprognose berücksichtigt (vgl. Land- schaftsökologie & Umweltplanung Wittenborg). Im Ergebnis sind zur Vermeidung betriebsbeding- ter Auswirkungen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine zwingenden Vorgaben zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG einzuhalten. Erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sind betriebsbedingt auf Basis der artenschutzrechtlichen Prüfung bzw. der getroffenen Darstellung als gemischte Bau- fläche nicht zu prognostizieren. 7.4.3 Fläche Bestandsbeschreibung Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 6 ha und umschließt das Areal der ehema- ligen Osmo-Hallen im Stadtteil Hafen. In Vorbereitung für die geplante Neubebauung wurden die ehemaligen Gewerbebauten mit in weiten Teilen großmaßstäblichen Hallen und baulichen Anla- gen vollständig rückgebaut. Der östliche Teil des Änderungsbereichs ist durch ehemalige Spei- chergebäude / einen Stellplatz geprägt. Die Flächen im Änderungsbereich sind großflächig anthropogen vorgeprägt und nahezu vollstän- dig versiegelt. Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“. Das Schutzgut Fläche kann dementsprechend bereits zum heutigen Zeitpunkt nach Maßgabe des vorliegenden Bebauungsplans (wieder) in Anspruch genommen werden. Baubedingte Umweltauswirkungen Im Zuge der nachfolgenden Planumsetzung ist eine (Wieder-)Inanspruchnahme des Schutzgutes Fläche beabsichtigt: Mit Realisierung der Planung wird eine brachliegende und in Teilen bereits versiegelte Fläche in Anspruch genommen. Durch die Wiedernutzbarmachung der Fläche wird eine Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i. S. des Bodenschutzgebotes des BauGB vermieden, wodurch dem § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) Rechnung ge- tragen wird. Die Planung dient damit auch der Vermeidung der Zerschneidung des Freiraums an anderer Stelle. Im Sinne eines sparsamen und schonenden Umganges mit Grund und Boden soll zudem das Maß der erforderlichen Versiegelung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung auf das notwendige Minimum begrenzt werden. Der Änderungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von rund 6 ha, die sich derzeit maßgeblich als bereits geräumte Gewerbebrache darstellt. Teilflächen sind bebaut und werden entsprechend genutzt. Im Zuge einer nachfolgenden Planumsetzung ist eine bauliche Inanspruchnahme eines deutlich anthropogen vorgeprägter Schutzgutes vorherzusehen. Die Fläche wird einer neuen baulichen Nutzung zugeführt. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 22 von 34 Aufgrund der innerstädtischen Lage und dem vorliegenden städtebaulichen Konzept ist von einer intensiven Ausnutzung des Plangebietes mit entsprechend hohem Versiegelungsgrad auszuge- hen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden differenzierte Festsetzungen zum Maß der potenziell zulässigen Versiegelung in Form der Grundflächenzahl (GRZ) aber auch der Be- grünung von Dachflächen und Tiefgaragen getroffen. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na- turhaushalts (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Als Beurteilungsmaßstab dient im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 600) das bestehende Pla- nungsrecht des überplanten Bebauungsplans Nr. 401. Auf Basis der bislang zulässigen und künf- tig geplanten baulichen Dichte sind für den Änderungsbereich des Flächennutzungsplans keine Eingriffe in Natur und Landschaft gem. § 14 ff BNatSchG zu erwarten. Eine abschließende Be- wertung erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600). Betriebsbedingte Umweltauswirkungen Betriebsbedingte Auswirkungen sind im Rahmen der Umsetzung der Planung nicht zu erwarten. Betriebsbedingt werden keine weiteren Flächen in Anspruch genommen, weshalb erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut auszuschließen sind. 7.4.4 Boden Bestandsbeschreibung Die Flächen im Änderungsbereich sind großflächig anthropogen vorgeprägt und nahezu vollstän- dig versiegelt. Ungestörte Bodenverhältnisse sind für das gesamte Änderungsbereich aufgrund der vorherigen baulichen Nutzungen ausgeschlossen. Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“. Das Schutzgut Boden kann dementsprechend bereits zum heutigen Zeitpunkt nach Maßgabe des vorliegenden Bebauungsplans (wieder) in Anspruch genommen werden. Gemäß Angabe der Bodenkarte im Umweltkataster der Stadt Münster 23 unterliegt dem Ände- rungsbereich großräumig ein Gley-Pseudogley. Die Wertzahlen der Bodenschätzung liegen mit 30 bis 45 Bodenwertpunkten im „mittleren“ Bereich. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Bo- dens ist nicht bewertet worden. Die Bodenart des Oberbodens wird als sandig-schluffig angege- ben. Aufgrund der vormaligen bzw. im östlichen Teilbereich noch bestehenden Bebauung/Nut- zung ist für den Änderungsbereich von einer vollständigen Veränderung der ursprünglichen Bo- denverhältnisse auszugehen (s.o.). Ursprüngliche Bodenverhältnisse liegen im Bereich der zu- künftigen Bauflächen nicht vor. Im südlichen Teilbereich des Änderungsbereichs (südlich des Hafenweges) hat sich – bedingt durch vorliegende Bodenverdichtungen – ein Vegetationsauf- wuchs mit bereichsweise an-/überstauendem Niederschlagswasser ausgebildet. 23 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: 12.06.2024. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 23 von 34 Auf Grund vorheriger Nutzungen sind im Änderungsbereich Verunreinigungen durch Altlasten bekannt. Auf den Flächen unmittelbar angrenzend an den Kanal sind bereits Sanierungsmaß- nahmen erfolgt, auf den weiteren Flächen noch nicht. Nach Auskunft der Bodenschutzbehörde der Stadt befindet sich im Änderungsbereich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführten Flächen 202 und 330. Auf der Fläche 202 befand sich ehemals eine Tankstelle, Bodenverunreinigungen sind bekannt. Auf der Fläche 330 wurden Verunreinigungen mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Schwermetal- len und Mineralölkohlenwasserstoffen festgestellt. Die geplante Nutzung ist möglich, die techni- schen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt. Baubedingte Umweltauswirkungen Teilflächen sind bebaut und werden entsprechend genutzt. Im Zuge einer nachfolgenden Pla- numsetzung ist eine bauliche Inanspruchnahme des deutlich anthropogen vorgeprägten Schutz- gutes Boden vorherzusehen. Die geplanten Nutzungen sind im Änderungsbereich grundsätzlich realisierbar. Zur Umsetzung der Planung werden technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich, die im nachfolgenden Bauantragsverfahren für den Einzelfall festgelegt werden. Im Rahmen des Bau- antragsverfahrens ist ein Sanierungs- und Entsorgungskonzept für die betroffenen Flächen erfor- derlich. Die Verdachtsflächen sind in der Planzeichnung der 72. Änderung des Flächennutzungs- plans und des Bebauungsplans (Nr. 600) gekennzeichnet. Beim Änderungsbereich handelt es um eine Sukzessionsfläche ohne flächigen Gehölzbestände. Es erfolgte bereits ein vollständiger Rückbau der ehemaligen Gebäude des Änderungsbereiches, seitdem liegt die Fläche brach. Stellenweise haben sich durch Bodenverdichtung wasserführende Mulden gebildet. Ob durch die Planung eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden stattfindet, die im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung auszugleichen ist, wird abschließend auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600) bewertet. Betriebsbedingte Umweltauswirkungen Da der zukünftige motorisierte Fahrzeugverkehr maßgeblich über die bestehenden Zuwegungen erfolgt (Schillerstraße, Hafenweg), sind keine betriebsbedingten Umweltauswirkungen zu erwar- ten. Ein Eintrag von bodenverunreinigenden Stoffen ist bei einem ordnungsgemäßen Betrieb von Kfz-Verkehren und unter Beachtung des aktuellen Technikstandes nicht zu erwarten. Insgesamt überschreiten die mit der Planumsetzung verbundenen betriebsbedingten Auswirkun- gen die Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf das Schutzgut „Boden“ voraussichtlich nicht. 7.4.5 Wasser Bestandsbeschreibung Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster 24 liegt der Änderungsbereich im Einzugsgebiet der Werse. Die Grundwassereinheit (L41121-03) befindet sich vollständig innerhalb des 24 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: 12.06.2024. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 24 von 34 Stadtgebietes. Der Grundwasserleiter (Art) wird aus Lockergestein gebildet. Die Einheit wird überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt. Der äußerste Südwesten der Grundwasserein- heit liegt im Wasserschutzgebiet Münster-Geist. Aufgrund der vormaligen und bestehenden Versiegelungen im Änderungsbereich wurde die Grundwasserneubildungsrate bereits im Zuge der ursprünglichen Bauarbeiten der damaligen Osmo-Hallen sowie umliegender Gebäude lokal verändert. Bestehende Konflikte sind nicht be- kannt und nach derzeitigem Kenntnisstand auch nicht zu erwarten. Nach Maßgabe des Fachkatasters Klimaatlas NRW25 besteht gem. Hochwassergefahren- bzw. -risikokarte keine Gefahr eines Hochwassers (HQ häufig, HQ 100, HQ extrem). Eine Überprüfung der Starkregengefahrenkarte der Stadt Münster 26 zeigt, dass südliche und östliche Bereiche sowie Flächen zentral im Änderungsbereich, die sich bis zur Schillerstraße erstrecken, sowohl bei ei- nem seltenen (30-jährliches Ereignis, hN = 37-40 mm/h) als auch bei einem außergewöhnlichen Ereignis (100-jährliches Ereignis, hN = 44-48 mm/h) und einem extremen Ereignis (hN = 90 mm/h) Überschwemmungen entstehen können. In den Randbereichen im Süden und Osten des Änderungsbereiches weisen diese im Falle eines extremen Ereignisses in kleineren Teilflächen Höhen bis 1,0 m auf, im zentralen Bereich werden Höhen über 1 m prognostiziert. Bei Starkrege- nereignissen, welche die Aufnahmekapazität der Kanalisation überschreiten, kommt es auch zu Überflutungen im Bereich der Schillerstraße (s. Kapitel 3.1). Für die vorliegende Planung wurde im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplans ein Entwässerungskonzept27 unter Berücksichtigung der bestehenden Altlasten erar- beitet. Demnach wird aufgrund der vorangegangen Nutzung und den damit verbundenen Altlas- ten eine Versickerung im Änderungsbereich nicht empfohlen. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Änderungsbereich nicht vor. Das nächstgele- gene Überschwemmungsgebiet (Werse) liegt in östlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 2 km. Baubedingte Umweltauswirkungen Etwaige baubedingte Umweltauswirkungen können durch die im Rahmen der Planumsetzung entstehenden Störungen – z. B. durch Bauverkehre – entstehen. Bei einem erwartungsgemäß unfallfreien Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen sind Verschmutzungen des Schutzgutes, z. B. durch Schmier- und Betriebsstoffe jedoch nicht anzunehmen, so dass voraussichtlich keine erheblichen baubedingten Auswirkungen zu erwarten sind. Um den Grundsätzen einer wasserbewussten Stadtentwicklung Geltung zu tragen, werden etwa- ige Festsetzungen getroffen, die auf Ebene der Bauleitplanung benannt werden. 25 Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fachinformationssystem Klima NRW.Plus. Online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte. Abgerufen: 12.06.2024. 26 Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte. Online unter: https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten (zuletzt abgerufen am 21. Januar 2025). 27 Weber Ingenieure (Februar 2025): Entwässerungsstudie B-Plan Nr. 600 Stadthafen Münster Erläuterungsbericht (Projekt-Nummer 30591-01), Wuppertal 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 25 von 34 Betriebsbedingte Umweltauswirkungen Eine Konkretisierung der Schmutz- bzw. Niederschlagswasserentsorgung erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut sind anla- gen- oder betriebsbedingt nicht zu erwarten. 7.4.6 Klima / Luft Bestandsbeschreibung Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde ein Klimagutachten 28 erstellt, um die planbedingten Auswirkungen auf das Lokalklima durch den Vergleich zwischen dem Ist-Fall und dem Plan-Fall zu ermittelt und zu bewerten. Gemäß diesem Gutachten herrscht im Änderungs- bereich eine extreme Wärmebelastung in den nicht verschatteten Bereichen. Nachts transportie- ren leichte Luftströmungen kühlere Luft der Freiflächen und Kleingartenanlagen in die angren- zenden Wohngebiete. Aufgrund der dichten Bebauung und dem hohen Anteil versiegelter Flä- chen liegt ein typisches Stadt- bis Stadtrandklima vor. Nach Angabe des Fachinformationssystems 29 ist das gesamte Änderungsbereich einem Ge- werbe- und Industrieklima (dicht) zuzuordnen. Gem. Klimaanalyse (tags) wird die thermische Be- lastung als „Siedlung (stark)“ eingestuft. Der sogenannte PET-Wert (physiologische äquivalente Temperatur zur Bewertung des thermischen Komforts), der das thermische Empfinden unter Be- rücksichtigung zahlreicher Einflüsse wie Wind, Luftfeuchtigkeit oder Sonnenstrahlung angibt, wird für den Änderungsbereich mit > 35° bis 41°C modelliert. Damit ist den Änderungsbereich auf- grund der bestehenden Situation (vormalige Bebauung, versiegelte Flächen) deutlich anthropo- gen vorbelastet. Bei der Klimaanalyse für den Nachtzeitraum ist gem. Fachinformationssystem von einer „starken“ nächtlichen Überwärmung (T > 20°C) auszugehen. Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster 30 befinden sich im Änderungsbereich keine Kaltluftleitbahnen, Kaltluftentstehungsgebiete bzw. Be- lüftungskorridore. In der Gesamtbetrachtung ist für den Änderungsbereich aktuell eine ungünstige bis sehr ungünstige thermische Situation dargestellt. Baubedingte Umweltauswirkungen Mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung ist baubedingt im Hinblick auf die vorherige Bebauung nicht von weiteren Versiegelungen im Änderungsbereich auszugehen. Baubedingt sind mit Umsetzung der Planung verschiedene Emissionen (Abgase, Staub etc.) durch Baufahr- zeuge, Kräne und die notwendigen Materialanlieferungen zu erwarten. Hierbei handelt es sich um zeitlich, d. h. auf die eigentliche Bauphase befristete Auswirkungen, welche die Erheblich- keitsschwelle voraussichtlich nicht überschreiten. Dies gilt erwartungsgemäß auch vor dem Hin- tergrund der im Rahmen nachfolgender Bauarbeiten eingesetzten Maschinen und Werkzeuge nach dem aktuellen Stand der Technik. Gemäß Klimagutachten17 wird die klimatische Situation im Änderungsbereich mit Umsetzung der Planung am Tag und in der Nacht weiterhin den aktuellen klimatischen Bedingungen 28 Lohmeyer GmbH (April 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Klimagutachten, Bochum 29 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fachinformationssystem Klima NRW.Plus. Online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte/. Abgerufen: 12.06.2024. 30 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: 12.06.2024. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 26 von 34 entsprechen. Eine genaue Betrachtung der klimatischen Situation erfolgt auf Ebene der verbind- lichen Bauleitplanung (Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600). Die Planung trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels – z. B. durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung der Planung verbundenen Treibhausgasemissionen – bei. Eine Anfälligkeit der Planung gegenüber den Folgen des Klimawandels, die über das übliche innerstädtische Maß im Bereich dicht bebauter Flächen hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Der Än- derungsbereich weist, wie auch die nördlich und westlich angrenzenden Gebiete, ein typisches Stadtklima auf. Am Nachmittag werden erwartungsgemäß hohe Wärmebelastungen in den nicht verschatteten Bereichen aufgezeigt. Im Bereich von Baumbeständen und im Schattenwurf der Gebäude ist die Wärmebelastung weniger stark. Für die Minimierung der planungsbedingten Aus- wirkungen und der gleichzeitigen Verbesserung der thermischen Belastungssituation sollen Maß- nahmen umgesetzt bzw. im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden (z. B. großkronige Einzelbäume und Baumgruppen, umfangreiche Dachbegrünung). Diese Maßnah- men dienen gleichzeitig auch der Anpassung an den Klimawandel und tragen somit dem § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) Rechnung. Die Planung trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels bei. Eine besondere Anfälligkeit der Planung gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht nicht. Des Weiteren sind Neubauten nach den aktuellen Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu errichten. Dadurch werden bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf sichergestellt. Es werden voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. Betriebsbedingte Umweltauswirkungen Die betriebsbedingten Umweltauswirkungen beziehen sich maßgeblich auf den eigentlichen Be- trieb der Gebäude. Neubauten werden nach den aktuellen Vorschriften des Gebäudeenergiege- setz (GEG) sowie den aktualisierten Vorgaben der Landesbauordnung NRW errichtet und erfüllen damit die gesetzlichen Standards hinsichtlich Energieeffizienz und Primärenergiebedarf. Betriebsbedingte erhebliche Auswirkungen der Planung auf das Klima i. S. von relevanten Treib- hausgasemissionen und / oder eine Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels sind - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben - nicht zu erwarten. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung besteht die Möglichkeit durch entsprechende Festsetzungen (z. B. Begrünungen, Nutzung erneuerbarer Energien) negativen Auswirkungen vorzubeugen und eine entsprechende Freiraumqualität für die zukünftigen Bewohner sicherzu- stellen. Insgesamt führen die betriebsbedingten negativen Aspekte voraussichtlich nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 27 von 34 7.4.7 Landschaft Bestandsbeschreibung Der im innerstädtischen Bereich unmittelbar nördlich des Stadthafens I gelegene Änderungsbe- reich umfasst im Wesentlichen die ehemaligen Flächen der Firma Osmo und stellt sich – nach deren Abbruch – als großflächige Gewerbebrache dar. Der östliche Änderungsbereich ist durch ehemalige Speichergebäude geprägt. Das Umfeld des Änderungsbereiches ist in nördlicher Richtung durch Wohnbebauung (Mehrfa- milien-, Reihenhäuser), im Osten und Süden durch die Wasserflächen des Dortmund-Ems-Ka- nals bzw. Hafenbeckens und in westlicher Richtung durch die modernen Büro- und Gastronomie- gebäude entlang der Hafenpromenade geprägt. Damit ist der Änderungsbereich entsprechend anthropogen vorbelastet und von der freien Land- schaft/ dem Münsteraner Umland her nicht einsehbar. Baubedingte Umweltauswirkungen Ziel ist die Entwicklung eines urbanen, durchmischten sowie nachhaltigen und grünen Quartiers auf dem ehemaligen Osmo-Areal. Die bestehenden Gebäude im Osten des Änderungsbereiches, die durch Büro-, Dienstleistungsnutzungen und Gastronomie geprägt sind, sollen in die Planung integriert werden. Insgesamt ist daher mit Durchführung der Planung von einem veränderten Erscheinungsbild des Areals einschließlich seinem näheren Umfeld auszugehen. Von einer baubedingten Überschrei- tung der Erheblichkeitsschwelle kann jedoch gemäß der beabsichtigten Planung nicht ausgegan- gen werden. Durch den Einsatz von Kränen während der eigentlichen Bauphase sind kurzzeitig weitreichen- dere Auswirkungen auf das Landschaftsbild vorherzusehen. Von einer Überschreitung der Er- heblichkeitsschwelle ist aufgrund der zeitlich engen Begrenzung dieser Auswirkungen jedoch nicht auszugehen. Die bestehenden Straßenbäume werden in die vorliegende Planung integriert, so dass keine er- hebliche Auswirkung prognostiziert wird. Zudem ist die Anpflanzung weiterer Bäume beabsichtigt. Betriebsbedingte Umweltauswirkungen Betriebsbedingte Umweltauswirkungen der Planung, die zu einer Überschreitung der Erheblich- keitsschwelle in Bezug auf das Schutzgut Landschaft führen, sind nicht zu erwarten. 7.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Der Änderungsbereich liegt auf Grundlage des kulturlandschaftlichen Fachbeitrages zum Regio- nalplan Münsterland31 in der Kulturlandschaft des Kernmünsterlandes sowie im Bereich des be- deutsamen Kulturlandschaftsbereiches der Fachsicht „Denkmalpflege“ (D 5.4, „Münster, Telgte, Wolbeck“) und der Fachsicht „Archäologie“ (A. 5.3, „Bischofsstadt Münster mit Wigbold Wol- beck“). 31 Landschaftsverband Westfalen-Lippe (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland Regierungsbezirk Münster. Münster. Online unter: https://www.lwl.org/302a-down- load/PDF/kulturlandschaft/KuLaReg_MSLand_Korrektur_neuWEB.pdf. Abgerufen: März 2025. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 28 von 34 Darüber hinaus kommen nach derzeitigem Kenntnisstand im Änderungsbereich keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter von gesellschaftlicher Bedeutung vor. Es finden sich keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Baubedingte Umweltauswirkungen Insgesamt sind daher mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung voraussichtlich keine baubedingten Auswirkungen zu erwarten, welche die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Den Belangen der „Archäologie“ wird in Form des Denkmalschutzgesetztes baubedingt Rech- nung getragen. So sind im Falle von kulturhistorisch / kulturgeschichtlich wichtigen Bodenfunden die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten und die Erdarbeiten unverzüg- lich einzustellen. Betriebsbedingte Umweltauswirkungen Betriebsbedingt werden voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. Insgesamt sind mit der Planung voraussichtlich weder bau- noch betriebsbedingte erhebliche Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter zu erwarten. 7.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Do- minierend wirkte die vormalige gewerbliche Nutzung des Änderungsbereiches durch die zwi- schenzeitlich abgebrochenen Osmo-Hallen. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Struktur- und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und Wasserhaushalt, welche im Umweltbericht in den jeweiligen Kapiteln zu den Umweltschutzgütern im Detail be- schrieben werden. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese „normalen“ ökosystemaren Zu- sammenhänge hinausgehen, werden – soweit sie zu erwarten sind – bei Bearbeitung des jewei- ligen Schutzgutes betrachtet. Es liegen im Änderungsbereich jedoch keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit voneinander liegen. Bestehende, erheblich nachteilige Wechsel- wirkungen sind auf Grundlage des vorliegenden Planungsrechts und der vormals erteilten Ge- nehmigungen nicht bekannt. Erhebliche bau- bzw. betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind bei einem entsprechend anzunehmenden störungsfreien Betrieb der zukünftigen Gebäude ins- gesamt nicht zu erwarten. 7.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Der Änderungsbereich würde voraussichtlich in seiner derzeitigen Form, d. h. als geräumte Ge- werbebrache bestehen bleiben. Im östlichen Teilbereich würden die vorhandenen Gebäude ent- sprechend ihrer derzeitigen und genehmigten Nutzungen fortbestehen. Die Brachflächen würden sich i. S. einer Sukzession eigenständig begrünen, zunächst Kraut-, dann Strauch- und Baumbe- stände aufweisen. Aufgrund der Lage im innerstädtischen Bereich wäre auch zukünftig von fort- währenden Störeffekten für den Änderungsbereich auszugehen. Der Änderungsbereich könnte auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“ entsprechend gewerblich entwickelt werden. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 29 von 34 Ein natürliches Entwicklungspotenzial der Schutzgüter aufgrund fachgesetzlicher Vorgaben des Naturschutzes liegt nicht vor: Es bestehen im Änderungsbereich keine Schutzgebiete oder ge- schützten Biotope. 7.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheb- lich nachteiligen Umweltauswirkungen Unter erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind diejenigen Auswirkungen zu verste- hen, die auch unter Ausschöpfung von Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen die Umwelt erheblich beeinträchtigen und von daher mit besonderer Sorgfalt in die Abwägung einzustellen sind. Die Erheblichkeit wird kontext- bzw. einzelfallbezogen bewertet und hängt von verschiedenen Faktoren ab (z. B. Umfang, Intensität, Dauer der Beeinträchtigung). Die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Aus- wirkungen sind auf der nachfolgenden Planungsebene (Bebauungsplan), wenn konkrete Auswir- kungen absehbar werden, abschließend zu betrachten: Das Ergebnis des Immissionsgutachtens zeigt, dass es durch die Verkehrs- und Gewerbelärm- immissionen zu einer Überschreitung der zugrunde zu legenden schalltechnischen Orientierungs- werte kommen kann und damit erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch entstehen. Insofern sind die erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen über Festsetzungen im Rah- men des Bebauungsplanes Nr. 600 zu sichern. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist absehbar, dass im Rahmen der nachfolgenden Planumset- zung die gutachterlich benannten Maßnahmen zum Artenschutz einzuhalten bzw. umzusetzen sind. Diese umfassen u. a. die Einhaltung von Bauzeitenregelungen, ökologische Baubegleitung und die grundsätzliche Beachtung der Brutzeit bei Gehölzentfernung gemäß § 39 BNatSchG. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut „Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt“ werden daher nicht erwartet. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist vorgesehen, die bestehenden Bäume entlang der Schillerstraße zu sichern und weitere Baumpflanzungen festzusetzen. Zudem sind auf den neu geplanten Gebäuden und Tiefgaragendecken umfassende Dachbegrünungen vorgesehen. Diese Maßnahmen können dazu beitragen, einer Überwärmung im Rahmen des Klimawandels entgegenzuwirken und die thermische Belastungssituation innerhalb des Änderungsbereiches wird verbessert. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima / Luft“ werden daher nicht erwartet. Es besteht die Möglichkeit, nachteilige Umweltauswirkungen z. B. durch die Nutzung erneuerba- rer Energien und einen sparsamen und effizienten Energieeinsatz zu minimieren. Diese Maßnah- men bleiben jedoch dem Bauherrn im Rahmen der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorbehalten. 7.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Anderweitige alternative Planungsmöglichkeiten mit einem vergleichbaren städtebaulichen Po- tenzial sowie geringeren Umweltauswirkungen, bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht. Die beabsichtigte Planung ist räumlich an die örtliche Situation und die hier mögliche sinnvolle Wiedernutzbarmachung der ehemals gewerblich genutzten Flächen am Stadthafen I gebunden. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 30 von 34 7.8 Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4c BauGB sind die von einem Bauleitplan ausgehenden erheblichen Umweltauswir- kungen zu überwachen. Hierin werden die Gemeinden gemäß § 4 Abs. 3 BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. Weitere Maßnahmen zum Monitoring be- schränken sich auf die Prüfungen im Rahmen der ggf. erforderlichen baurechtlichen Zulassungs- verfahren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass unerwartete Auswirkungen durch die Fachbehörden im Rahmen von bestehenden Überwachungssystemen und der Informationsver- pflichtung nach § 4 Abs. 3 BauGB gemeldet werden. 7.9 Zusammenfassung Im Rahmen der Umweltprüfung zur vorliegenden 72. Flächennutzungsplanänderung wurden un- ter Berücksichtigung des bestehenden Planungsrechts folgende Ergebnisse festgestellt: Mensch Der Änderungsbereich liegt im östlichen Stadtgebiet von Münster auf dem Areal der ehemaligen Osmo-Hallen im Stadtteil Hafen. In Vorbereitung für die geplante Neubebauung wurden die ehe- maligen Gewerbebauten mit in weiten Teilen großmaßstäblichen Hallen und baulichen Anlagen vollständig zurückgebaut. Der östliche Änderungsbereich ist durch ehemalige Speichergebäude geprägt, welche zu Bürogebäuden mit Gastronomie umgebaut wurden. Im Rahmen des im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 600 „Stadt- hafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ wurde ein Immissionsgutachten erstellt. Um ge- sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind demzufolge Schallminderungsmaß- nahmen erforderlich. Diese werden über Festsetzungen im Rahmen der verbindlichen Bauleit- planung gesichert. Insgesamt werden durch die Planung daher keine erheblichen Beeinträchti- gungen für den Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet. Das erstellte Luftschadstoffgutachten zeigt auf, dass der Grenzwert der 39. BImSchV im Ände- rungsbereich deutlich unterschritten wird. Die Werte unterschreiten auch die für 2030 vorgesehe- nen Grenzwerte für NO2, PM10 und PM2.5. Gemäß der Besonnungsstudie ergeben sich auf Grund der beabsichtigten Gebäudedichte teil- weise niedrige Besonnungsqualitäten und es wird in einigen Bereichen die Mindestbesonnungs- dauer unterschritten. Der Konflikt kann durch Anordnung anderweitiger, unkritischer Nutzungen im Rahmen des im Urbanen Gebiet zulässigen Nutzungsspektrums (z. B. Gewerbe) gelöst wer- den. Der Nachweis ist auf Ebene des Baugenehmigungsverfahren zu führen. Aus den Ergebnissen des Klimagutachtens lässt sich ableiten, dass für den Änderungsbereich und sein nahes Umfeld erwartungsgemäß ein typisches Stadtklima vorliegt, mit starken Wärme- belastungen in den nicht verschatteten Bereichen. Für die Minimierung der planungsbedingten Auswirkungen und der gleichzeitigen Verbesserung der thermischen Belastungssituation sollen Maßnahmen umgesetzt bzw. im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden (z. B. großkronige Einzelbäume und Baumgruppen, Dachbegrünung). Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt / Artenschutz Der Änderungsbereich stellt sich im Wesentlichen als Brachfläche der ehemals hier befindlichen Osmo-Hallen dar. Die Fläche wird im unteren Drittel durch den Hafenweg in zwei Teilbereiche untergliedert. Während der südliche Teilbereich durch einen zwischenzeitlich aufkommenden 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 31 von 34 Vegetationsbestand bewachsen ist, ist der nördliche Teilbereich durch Schotterflächen gekenn- zeichnet. Durch die vormaligen Nutzungen haben sich auf beiden Teilflächen verdichtete und stark anthropogen überformte Böden entwickelt, die bereichsweise mit Regenwasser überstaut werden. Für die Beurteilung des faunistischen Potentials und die Einhaltung der fachgesetzlichen Vor- gaben gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG wurde im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ ein artenschutzfachliches Gutachten erar- beitet. Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung zeigen, dass mit der Planung, bei Einhaltung der Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen, keine artenschutzrechtlichen Verbote gegenüber planungsrelevanten Vogel- bzw. Fledermausarten gem. § 44 BNatSchG verbunden sind. Bau- und betriebsbedingte Auswirkungen auf gesetzlich geschützte Gebiete sind aufgrund der gegebenen Entfernungen und der zu erwartenden Wirkfaktoren, nicht anzunehmen. Fläche Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 6 ha und ist durch die ehemalige Bebauung bereits stark anthropogen geprägt. Für den Änderungsbereich liegt der rechtskräftige Bebauungs- plan Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“ vor, der hier eine gewerbliche Entwicklung vorsieht. Ob mit Umsetzung ein baubedingter Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 ff BNatSchG verbunden ist, der gem. § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB auszugleichen ist, wird auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung bewertet. Auf Basis der bislang zulässigen und künftig geplanten baulichen Dichte sind für den Änderungsbereich des Flächennutzungsplans voraus- sichtlich keine Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten. Boden Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 6 ha und umschließt das Areal der ehema- ligen Osmo-Hallen unmittelbar nördlich des Stadthafens. Die Schutzgüter sind durch die vorma- ligen Nutzungen (teil-)versiegelt und entsprechend anthropogen vorbelastet; ungestörte Boden- verhältnisse sind nicht mehr anzunehmen. Mit nachfolgender Umsetzung der Planung ist baubedingt von einer großflächigen Inanspruch- nahme des Schutzguts Boden auszugehen. Die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgrund der Lage des Änderungsbe- reiches im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster werden im nachfolgenden Bauantrag- verfahren für den Einzelfall festgelegt. Wasser Der Änderungsbereich liegt im Einzugsgebiet der Werse. Festgesetzte Überschwemmungsge- biete liegen im Änderungsbereich nicht vor. Die Grundwassereinheit befindet sich innerhalb des Stadtgebietes und wird überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt. Der äußerste Südwes- ten der Grundwassereinheit liegt im Wasserschutzgebiet Münster-Geist. Aufgrund der bestehenden Versiegelungen im Änderungsbereich wurde die Grundwasserneubil- dungsrate bereits im Zuge der ursprünglichen Bauarbeiten der damaligen Osmo-Hallen und um- liegender Gewerbe-, Gebäudeflächen lokal verändert. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 32 von 34 Im Rahmen des im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 600 „Stadt- hafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Auf- grund der vorangegangenen Nutzung und den damit verbundenen Altlasten wird eine Versicke- rung im Änderungsbereich nicht empfohlen. Insgesamt werden voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. Klima / Luft Die Brachflächen des ehemaligen Osmo-Areals sind als Siedlungsbereiche einzustufen. Damit ist der Änderungsbereich aufgrund der bestehenden Situation deutlich anthropogen vorbelastet. Der gesamte Änderungsbereich ist einem Gewerbe- und Industrieklima zuzuordnen. Die thermi- sche Belastung ist als verhältnismäßig stark einzustufen. Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster befinden sich im Änderungsbereich keine Kaltluftleitbahnen, Kaltluftentstehungsgebiete bzw. Belüftungskorridore. Um die klimatische Situation im Änderungsbereich und die Auswirkungen der Planung zu unter- suchen, wurde für den im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ ein Klimagutachten erstellt. Dieses konnte keine wesentlichen negativen Auswirkungen für die angrenzende Bebauung ermittelt. Es beste- hen sowohl im Umfeld als auch im Änderungsbereich selbst starke Wärmebelastungen in den nicht verschatteten Bereichen. Für die Minimierung der planungsbedingten Auswirkungen und der gleichzeitigen Verbesserung der thermischen Belastungssituation sollen Maßnahmen umge- setzt bzw. im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden (z. B. großkronige Einzelbäume und Baumgruppen, Dachbegrünung). Mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung ist baubedingt von Versiegelungen im Bereich deutlich vorbelasteter Flächen auszugehen. Grünstrukturen / bestehende Baumstandorte bleiben erhalten. Landschaft Das im innerstädtischen Bereich unmittelbar nördlich des Stadthafens I gelegene Änderungsbe- reich umfasst im Wesentlichen die ehemaligen Flächen der Osmo-Hallen und stellt sich – nach deren Abbruch – als großflächige Gewerbebrache dar. Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“. Auf Grundlage des vor- liegenden Bebauungsplans könnte den Änderungsbereich (wieder) in Anspruch genommen wer- den. Das städtebauliche Konzept sieht eine der innerstädtischen Lage angemessene bauliche Dichte vor. Insgesamt ist daher mit Durchführung der Planung von einem veränderten Erscheinungsbild des Areals einschließlich seinem näheren Umfeld auszugehen. Von einer Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle ist jedoch insgesamt nicht auszugehen. Kulturgüter und sonstige Sachgüter Den Änderungsbereich liegt in der Kulturlandschaft des Kernmünsterlandes sowie in den bedeut- samen Kulturlandschaftsbereichen „Münster, Telgte, Wolbeck“ / „Bischofsstadt Münster mit Wig- bold Wolbeck“. Darüber hinaus kommen nach derzeitigem Kenntnisstand im Änderungsbereich 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 33 von 34 keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter von gesellschaftlicher Bedeutung vor. Es finden sich keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Im Fall von kulturhistorisch/kulturgeschichtlich wichtigen Bodenfunden sind die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten und die Erdarbeiten unverzüglich einzustellen. Be- triebsbedingt werden voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. 8 Referenzliste der Quellen Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept Naturraum. Online unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-mu- enster/67_gruen/pics/Stadtgruen/pdf/gruenordnung_zielkonzept_naturraum.pdf. Abgeru- fen: Juli 2026. Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Freiraumkonzept. Online unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muens- ter/67_gruen/pics/Stadtgruen/pdf/gruenordnung_freiraumkonzept_2012.pdf. Abgerufen: Juli 2026. Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept Freizeit und Erholung. Online unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_up- load/stadt-muenster/67_gruen/pics/Stadtgruen/pdf/gruenordnung_zielkonzept_freizeit-er- holung.pdf. Abgerufen: Juli 2026. Burrichter, E. (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Er- läuterungen zur Übersichtskarte 1:200.000. Siedlung und Landschaft in Westfalen, 8. Ge- ographische Kommission für Westfalen. Münster. Europäische Union (2012). Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Kontrolle von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen. Amtsblatt der Europäischen Union L 197, 24. Juli 2012, S. 1–37. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). Gebietsinfor- mationen „Kernmünsterland“ und „Uppenberger Geestrücken“. Online unter: http://bk.na- turschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start. Abgerufen: Juni 2024. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fachin- formationssystem Klima NRW.Plus. Online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima- nrw-pluskarte/. Abgerufen: Juni 2024. Landschaftsverband Westfalen-Lippe (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Re- gionalplan Münsterland Regierungsbezirk Münster. Münster. Online unter: https://www.lwl.org/302a-down- load/PDF/kulturlandschaft/KuLaReg_MSLand_Korrektur_neuWEB.pdf. Abgerufen: Juni 2024. Landschaftsökologie & Umweltplanung Wittenborg (November 2025): Artenschutzrechtli- che Stellungnahme zur Planung Stadthafen Nord – ehemalige OSMO Hallenbereiche. Hamm. 72. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Begründung / Seite 34 von 34 Lohmeyer GmbH (März 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Luftschadstoffgutachten, Bochum Lohmeyer GmbH (April 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Kli- magutachten, Bochum Lohmeyer GmbH (Februar 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Besonnungsstudie, Bochum. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (22.12.2010): Ar- tenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Ge- meinsame Handlungsempfehlungen. nts Ingenieurgesellschaft mbH (November 2025): Schalltechnisches Gutachten Bebau- ungsplan Nr. 600 Stadthafen I/ Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße in Münster (Bericht Nr. S11220019-1), Münster Rössler, M., W. Doppler, R. Furrer, H. Haupt, H. Schmid, A. Schneider, K. Steiof & C. Wegworth (2022): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 3. überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: Juni 2024. Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte. Online unter: https://www.stadt-muens- ter.de/wasser/starkregengefahrenkarten. Abgerufen: Januar 2025. Weber Ingenieure (Februar 2025): Entwässerungsstudie B-Plan Nr. 600 Stadthafen Münster Erläuterungsbericht (Projekt-Nummer 30591-01), Wuppertal WVI Prof. Dr. Wermuth Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH (Oktober 2025): Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 600 am Stadthafen I in Münster, Braunschweig. Diese Begründung dient gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am ____________ abschlie- ßend beschlossenen 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Münster, den ___________ Tilman Fuchs Oberbürgermeister
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L 793 B 51 W W W W W W MM M M M M M M M M M M M M M RRB K K K K K F J J J M DEK Lohausbach G Rf Rf Rf Rf Rf GE GE GI G VFl GE F L 793 B 51 W W W W W W MM M M M M M M M M M M M M M RRB K K K K K F J J J M DEK Lohausbach G Rf Rf Rf Rf Rf GI G VFl M K Bisherige Darstellung Neue Darstellung Änderungsbereich N Plan zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund- Ems-Kanal /Schillerstraße) Stand: 17.12.2025M. 1:15.000 Gemischte Baufläche Gewerbegebiet MM GE Flächen für den Gemeinbedarf FeuerwehrF KindergartenK Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen u. Vermerke Altlast- / Verdachtsfläche < 1 ha Altlast- / Verdachtsfläche > 1 ha Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0440/2026
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0440/2026 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 29 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Zusammenfassung der Stellungnahmen - aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (s. Kap. 1 und 2), - aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie (s. Kap. 3 und 4) - aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zur 42. FNP-Änderung, soweit sie den heutigen Geltungsbereich der 72. FNP-Änderung betreffen (s. Kap. 5 und 6). 1 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Am 22. November 2023 fand von ca. 18:00 bis 20:30 Uhr im Jovel (Albersloher Weg 54) eine Bürgeranhörung gem. § 3 Abs. 1 BauGB statt. Anwesend waren rd. 150 Bürgerinnen und Bürger. Nach einer kurzen Einleitung durch den 1. Stellvertretenden Bezirksbürgermeister Keyvan Dalili stellte Jörg Krause (damaliger Dezernent für Planungs- und Baukoordination) die Planung und das Nutzungskonzept vor. Die Veranstaltung wurde als „World Café“ durchgeführt und bot den Anwesenden anschließend die Möglichkeit, sich an verschiedenen Thementischen über die Projektstände zu informieren und Bedenken und Anregungen zu äußern sowie Hinweise zu geben. Zusätzlich wurden die Planunterlagen in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie im Internet unter www.stadt-muenster.de/stadtpla- nung im Zeitraum vom 20.11.2023 bis zum 18.12.2023 bereitgestellt. Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 1.1 Die im Rahmen der Informationsveranstaltung vorgebrachten Anregungen und Hinweise betreffen überwiegend die Regelungsebene des Bebauungsplans Nr. 600. Sie werden daher, soweit sie nicht die 72. Änderung des Flächennutzungsplans berühren, im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan behandelt. 1.1.1 Es wird eine alternative Nutzung des Geländes als „Ostpark“ angeregt. Ziel der 72. Änderung des Flächennutzungsplans ist es, die vorbereitende planungsrechtliche Grundlage für die Entwick- lung eines gemischt genutzten, urbanen Quartiers im Bereich des Stadthafens zu schaffen. Aufgrund der innerstädtischen Lage der bereits baulich vorgeprägten Fläche und des beste- henden Bedarfs an Wohnraum sowie ergänzenden urbanen Nutzungen wird der Entwicklung eines neuen Stadtquartiers an Der Anregung, den Bereich als Parkanlage auszuweisen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 29 dieser Stelle der Vorrang eingeräumt. Eine ausschließliche Entwicklung des Plangebiets als Park- bzw. Grünfläche würde diesen städtebaulichen Zielsetzungen nicht entsprechen. Die Belange von Freiraum, Begrünung und Aufenthaltsqualität werden jedoch im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt und insbesondere auf der Ebene des Bebauungsplans Nr. 600 sowie der nachfolgenden Freiraumplanung konkretisiert. 1.1.2 Es werden mögliche Nutzungskonflikte zwischen Wohnen an der Wasserkante und der bestehenden Freizeit-, Kultur- und Gastronomienutzung am Stadthafen befürchtet. Es wird ein Ver- zicht auf Wohnen an der Wasserkante gefordert. Ziel der 72. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Schaf- fung der vorbereitenden planungsrechtlichen Grundlage für ein gemischt genutztes, urbanes Quartier im Bereich des Stadtha- fens. Dies umfasst – vor dem Hintergrund des hohen Wohn- raumbedarfs in Münster – auch Wohnnutzungen in innerstädti- scher Lage. Mögliche Nutzungskonflikte, insbesondere im Hinblick auf Im- missionsschutz, sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleit- planung zu bewältigen und werden im Bebauungsplan Nr. 600 sowie den hierzu erarbeiteten Fachgutachten behandelt. Da- nach kann davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte bewältigbar sind. Eine Änderung der Darstellung im Flächen- nutzungsplan erfolgt daher nicht. Der Anregung, auf eine di- rekte Wohnbebauung am Stadthafen zu verzichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2 1.1.3 Es wird kritisiert, dass zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteili- gung weder ein Verkehrsgutachten noch ein Mobilitätskonzept vorlagen. Daraus wird die Forderung nach einer Wiederholung der frühzeitigen Beteiligung abgeleitet. Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB dient der Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Pla- nung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen. Sie setzt nicht voraus, dass sämtliche Fachgutachten bereits abschlie- ßend vorliegen. Die verkehrlichen Auswirkungen der Planung wurden im weite- ren Verfahren untersucht und in den Planunterlagen (Begrün- dung zur Änderung des Flächennutzungsplans und zum Be- bauungsplan) entsprechend ergänzt. Der Forderung, die frühzei- tige Beteiligung zu wiederho- len, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.3 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 29 Diese Unterlagen wurden im Rahmen der Veröffentlichung ge- mäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 05.01. bis 05.02.2026 der Öffent- lichkeit zur Verfügung gestellt. Eine Wiederholung der frühzeiti- gen Beteiligung ist somit nicht erforderlich. Fragen der konkreten Erschließung, Verkehrsabwicklung und Mobilitätsangebote betreffen im Schwerpunkt die Ebene des Bebauungsplans Nr. 600 sowie die nachgelagerten Genehmi- gungs- und Umsetzungsebenen. Zudem ist das Mobilitätskonzept nicht Bestandteil der Flächen- nutzungsplanänderung, sondern wurde im Hinblick auf die wei- tere Projektentwicklung und die nachgelagerten Genehmi- gungsverfahren erarbeitet. 1.1.4 Es wird angeregt, die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig in Pla- nungsprozesse einzubeziehen. Nach dem Grundstücksverkauf seien die Mitbestimmungsmöglichkeiten nur noch gering. Der Anregung, die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig in Pla- nungsprozesse einzubeziehen, wurde gefolgt. Die frühzeitige Beteiligung zur 72. Änderung des Flächennut- zungsplans wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Da- bei bestand für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie deren vo- raussichtliche Auswirkungen zu informieren und Anregungen vorzubringen. Der Grundstücksverkauf ist von der Bauleitplanung zu unter- scheiden und nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanän- derung. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2 Einwender, Stellungnahme vom 18.12.2023 1.2.1 Es wird darauf hingewiesen, dass in der Präsentation zur Infor- mationsveranstaltung ein Neuverkehr von 2.750 Kfz/Tag dem nach bestehendem Planungsrecht möglichen Verkehr von 2.000 Kfz/Tag gegenübergestellt worden sei. In den Kurzbegründun- gen zur FNP-Änderung und zum Bebauungsplan würden jedoch keine Angaben zum erwarteten Neuverkehr gemacht, sodass Auf Ebene der Flächennutzungsplanung erfolgt keine abschlie- ßende Festlegung konkreter Verkehrsführungen, Erschlie- ßungsanlagen oder Verkehrsmengen. Diese Belange betreffen im Schwerpunkt die Ebene des Bebauungsplans Nr. 600 sowie die hierzu erarbeiteten Fachgutachten. Keine Beschlussfassung erforderlich. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 29 offenbleibe, woher die Zahl von 2.750 Kfz/Tag stamme und wie sie ermittelt worden sei. Zudem erscheine die Gegenüberstellung mit dem Planungs- recht aus dem Jahr 1989 wenig aussagekräftig, da sich die Rahmenbedingungen des Planungsgebietes und seines Umfel- des seither grundlegend verändert hätten und heutige Anforde- rungen an Umwelt- und Klimaschutz sowie moderne Mobilität damals nicht in gleicher Weise berücksichtigt worden seien. Die nicht nachvollziehbar hergeleitete Verkehrszunahme um nahezu 40 % sei erheblich und betreffe alle Verkehrsformen im Umfeld; diesem Umstand werde nicht hinreichend Rechnung getragen. Die in der frühzeitigen Beteiligung dargestellten Verkehrszah- len dienten einer ersten Einordnung der voraussichtlichen Aus- wirkungen der Planung. Die verkehrlichen Auswirkungen wur- den im weiteren Verfahren gutachterlich untersucht und in den Planunterlagen (Begründung zur Änderung des Flächennut- zungsplans und zum Bebauungsplan) ergänzt. Hinweise da- rauf, dass die Flächennutzungsplanänderung aus verkehrli- chen Gründen nicht umsetzbar ist, bestehen nicht. Der Ver- gleich mit dem bestehenden Planungsrecht ist nicht alleiniger Maßstab der Bewertung, kann jedoch zur Einordnung der pla- nungsrechtlich bereits zulässigen Verkehrserzeugung herange- zogen werden. Belange des Umwelt- und Klimaschutzes sowie einer verkehrsvermeidenden, städtebaulichen Entwicklung wurden im weiteren Verfahren berücksichtigt. 1.2.2 Die Erschließung des Planungsgebietes erfolge im Norden über die Schillerstraße und die Ewaldistraße. Bei der Ewaldistraße handele es sich um eine kleine Straße in einer Tempo-30-Zone, die für Durchgangsverkehr in der hier in Aussicht gestellten Grö- ßenordnung nicht ausgelegt erscheine. Bei der Schillerstraße handele es sich um eine Fahrradstraße und Teil der Veloroute Everswinkel–Münster. Diese erschließe den Hafenbereich und im weiteren Verlauf auch die Innenstadt für den Fahrradverkehr aus Osten. Die Planung gehe damit zu Lasten des Fahrradverkehrs. Es bleibe zu prüfen, ob die erwartete Erhöhung des motorisierten Individualverkehrs die Anordnung als Fahrradstraße noch zu- lasse. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßen- verkehrs-Ordnung komme die Anordnung einer Fahrradstraße nur in Betracht, wenn die Straße „von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr“ sei. Mit der in den Un- terlagen dargestellten Erschließung des Planungsgebietes komme es insoweit zu einem Konflikt. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden keine konkre- ten Verkehrsführungen, Straßenquerschnitte oder verkehrs- rechtlichen Anordnungen festgelegt. Die konkrete Erschließung des Plangebiets sowie die verkehrlichen Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz betreffen im Schwerpunkt die Ebene des Bebauungsplans Nr. 600 und die hierzu erarbeitete Ver- kehrsuntersuchung. Auch die Frage der Anordnung und Ausgestaltung der Schiller- straße als Fahrradstraße ist nicht Gegenstand der Darstel- lungsebene des Flächennutzungsplans, sondern betrifft die straßenverkehrsrechtliche bzw. verkehrsplanerische Umset- zung. Hinweise darauf, dass die Flächennutzungsplanänderung aus verkehrlichen Gründen nicht umsetzbar ist, bestehen nicht. Die vorgetragenen Belange werden daher in die Abwägung zum Bebauungsplan sowie der weiteren Verkehrsplanung ein- gestellt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 29 1.2.3 In Verbindung mit der o. g. Schätzung des Neuverkehrs lege die intensive Planung von Tiefgaragen nahe, dass die im Anhang 1 der Stellplatzsatzung der Stadt Münster festgeschriebenen Stellplatzzahlen zugrunde gelegt würden. Unberücksichtigt bleibe dabei die Möglichkeit, die Zahl der notwendigen Stell- plätze gemäß § 2 Abs. 1 der Stellplatzsatzung durch eine ent- sprechende ÖPNV-Anbindung zu reduzieren. Eine notwendige Aufwertung des ÖPNV im Umfeld des Planungsgebietes finde hingegen keine Würdigung. Der ÖPNV werde lediglich in Ziffer 6.1 der Kurzbegründung zur Änderung des FNP erwähnt, wo- nach die Haltestelle Emdener Straße je nach Lage im Plange- biet zwischen 200 und 500 m entfernt liege. Diese Angabe sei zwar hinsichtlich der direkten Entfernung zutreffend, wirke je- doch suggestiv, da der tatsächliche Fußweg mehr als das Dop- pelte der angegebenen Werte betrage. Außerdem bleibe unberücksichtigt, dass gemäß § 3 Abs. 8 der Stellplatzsatzung aufgrund besonderer Maßnahmen, etwa eines geeigneten Mobilitätskonzeptes, die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen ganz oder anteilig ausgesetzt werden könne. Unter Einbeziehung der Ziele des Masterplans Mobilität Münster 2035+, die auf eine Mobilitätswende ausgerichtet seien, sei nicht ersichtlich, weshalb überwiegend auf die Erschließung für den motorisierten Individualverkehr gesetzt werde. Zwar finde der Fahrradverkehr Berücksichtigung, weitere moderne Mobili- tätskonzepte fänden jedoch keine Beachtung. Damit erfülle die Bauleitplanung nicht die in § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB geforderte besondere Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verrin- gerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwick- lung. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden weder die An- zahl der herzustellenden Stellplätze noch die konkrete Lage von Tiefgaragen, ÖPNV-Haltestellen oder Mobilitätsangeboten festgelegt. Diese Belange betreffen im Schwerpunkt die Ebene des Bebauungsplans Nr. 600 sowie die nachgelagerten Ge- nehmigungs- und Umsetzungsebenen. Die in der Kurzbegründung zur 72. Änderung des Flächennut- zungsplans dargestellten Entfernungen zur Bushaltestelle Em- dener Straße wurden überprüft und bilden die Erreichbarkeit aus dem Plangebiet zutreffend ab. Eine Irreführung durch die angegebenen Entfernungen ist nicht erkennbar. Die Anwendung der Stellplatzsatzung, einschließlich möglicher Reduzierungen oder Aussetzungen von Stellplatzpflichten auf- grund besonderer Maßnahmen, ist im jeweiligen Genehmi- gungsverfahren zu prüfen. Das Mobilitätskonzept ist nicht Be- standteil der Flächennutzungsplanänderung, sondern wurde im Hinblick auf die weitere Projektentwicklung und die nachgela- gerten Genehmigungsverfahren erarbeitet. Die Belange einer auf Vermeidung und Verringerung von Ver- kehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung werden auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung berücksichtigt. Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans schafft hierfür die Grundlage für eine innerstädtische, gemischt genutzte Quar- tiersentwicklung mit kurzen Wegen. Hinweise darauf, dass die Flächennutzungsplanänderung aus verkehrlichen Gründen nicht umsetzbar ist, bestehen nicht. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2.4 Es wird darauf hingewiesen, dass die Planungsunterlagen kein Verkehrsgutachten enthielten. In Ziffer 6.3 der Kurzbegründung Die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB dient der Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Pla- nung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen. Sie setzt Keine Beschlussfassung erforderlich. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 29 zum Bebauungsplan werde jedoch ein in Erarbeitung befindli- ches Verkehrsgutachten als Grundlage für ein Mobilitätskonzept angekündigt. Dies stehe im Widerspruch zur bereits ausgedehn- ten Planung von Tiefgaragen, die einen Fokus auf den motori- sierten Individualverkehr nahelege. Es sei nicht nachvollziehbar, dass weder Verkehrsgutachten noch Mobilitätskonzept Gegenstand der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung gewesen seien, obwohl die Planungen bereits entsprechend fortgeschritten seien. Dadurch werde der Öffent- lichkeit die Möglichkeit genommen, die verkehrlichen Auswir- kungen der Planung einzuschätzen und hierzu Stellung zu neh- men. Dies genüge nicht den Anforderungen an eine frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. nicht voraus, dass sämtliche Fachgutachten bereits abschlie- ßend vorliegen. Die verkehrlichen Auswirkungen wurden im weiteren Verfahren gutachterlich untersucht. Zusammen mit weiteren Fachgutach- ten wurden diese im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 05.01. bis 05.02.2026 der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Fragen der konkreten Erschließung, der Tiefgaragenplanung sowie der Verkehrsabwicklung betreffen im Schwerpunkt die Ebene des Bebauungsplans Nr. 600 und die nachgelagerten Genehmigungs- und Umsetzungsebenen. Das Mobilitätskonzept ist nicht Bestandteil der Flächennut- zungsplanänderung, sondern wurde im Hinblick auf die weitere Projektentwicklung und die nachgelagerten Genehmigungsver- fahren erarbeitet. Hinweise darauf, dass die Flächennutzungsplanänderung aus verkehrlichen Gründen nicht umsetzbar ist, bestehen nicht. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 29 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 18.12.2023 bis einschließlich 26.01.2024 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Westdeutscher Kanäle, Stellungnahme vom 17.01.2024 2.1.1 Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet im Be- reich von ca. km 67,9 am linken Ufer des Dortmund-Ems-Ka- nals (DEK) und damit im Bereich des planfestgestellten Ausbau- vorhabens „Stadtstrecke Münster“ befinde. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.2 Es werden Bedenken vorgebracht, dass die von der Planung betroffenen Flächen unmittelbar an den Dortmund-Ems-Kanal angrenzen bzw. für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals vor- gesehene Flächen überplant würden und dies nicht zulässig sei. Zudem wird auf den rechtsgültigen Planfeststellungsbeschluss vorn 28.04.2008 (Az.: P-143.3/157) für den Ausbau des DEK von km 66,175 bis km 70,350 (Stadtstrecke Münster) hingewie- sen. Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft lediglich vor- bereitende Darstellungen in einem Maßstab 1:15.000. Ände- rungen an der Darstellung des Dortmund-Ems-Kanals als Was- serfläche sind nicht vorgesehen. Der Geltungsbereich umfasst keine planfestgestellten Wasserflächen. S. auch 2.1.3 Die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, insbesondere im Hinblick auf den Dortmund-Ems- Kanal und vorgesehene Ausbauflächen, werden im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt. Die konkrete Flächeninan- spruchnahme und technische Ausgestaltung bleibt hierbei der verbindlichen Bauleitplanung bzw. nachfolgenden Genehmi- gungs- und Ausführungsverfahren vorbehalten. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.3 Es wird gefordert, die Darstellung zu korrigieren und den Gel- tungsbereich an die Ausbaugrenze des planfestgestellten Aus- bauloses anzupassen. Die Flächennutzungsplanänderung trifft als vorbereitende Bau- leitplanung keine parzellenscharfen Festsetzungen zur Inan- spruchnahme einzelner Flächen und begründet keine Zulässig- keit konkreter baulicher Anlagen auf planfestgestellten Flä- chen. Der rechtsgültige Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals bleibt von der 72. Änderung des Der Forderung, den Ände- rungsbereich der 72. Flä- chennutzungsplanänderung an die Ausbaugrenze des planfestgestellten Ausbaulo- ses anzupassen, wird nicht gefolgt. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 29 Flächennutzungsplans unberührt. Mit Bezug auf die Maßstäb- lichkeit (1:15.000) ist keine parzellenscharfe bzw. metergenaue Abgrenzung möglich, auch können daher lediglich die Wasser- fläche und keine ergänzenden Aspekte dargestellt werden. Die bestehende Darstellung und der Geltungsbereich tragen dem Rechnung und decken den Planfeststellungsbeschluss im Gel- tungsbereich vor diesem Hintergrund ab. Die planfestgestellten Flächen sowie die Bereiche für die Rück- verankerung der Uferspundwand sind im Rahmen der verbind- lichen Bauleitplanung sowie der nachgelagerten Genehmi- gungs- und Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Beschlussvorschlag 1.4 2.1.4 Es wird gefordert, die Bereiche für die Rückverankerung der Uferspundwand zu berücksichtigen. Die Forderung betrifft nicht die Regelungsebene der 72. FNP- Änderung. Es wird auf die Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 600 verwiesen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.5 Es wird darauf hingewiesen, dass Einschränkungen oder Behin- derungen der bereits planfestgestellten Ausbaumaßnahme „Stadtstrecke Münster“ durch die Bauleitplanung der Stadt Münster auszuschließen seien. Kenntnisnahme und Beachtung. (siehe 2.1.3) Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.6 Es wird darauf hingewiesen, dass die WSV-eigene Baumaß- nahme und Baudurchführung unter anderem den Erwerb sowie die dauernde und vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken und Grundstücksteilflächen umfassen. Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.7 Es wird darauf hingewiesen, dass bestehende und ausgehan- delte Grundstücksverträge und Vereinbarungen mit der Stadt Münster sowie mit Dritten und die durchgeführte Fortführungs- vermessung zu beachten seien. Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 29 2.1.8 Es wird darauf hingewiesen, dass mit Geräusch- und Ge- ruchsimmissionen aus dem allgemeinen Betrieb der Wasser- straße zu rechnen ist. Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans bereitet die Ent- wicklung eines gemischt genutzten Quartiers vor, trifft jedoch keine konkreten Regelungen zur Anordnung oder Ausgestal- tung einzelner schutzbedürftiger Nutzungen. Mögliche Immissi- onen aus dem Betrieb der Wasserstraße wurden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sowie der hierzu erarbeiteten Fachgutachten berücksichtigt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.9 Es wird darauf hingewiesen, dass Planungen im Uferbereich des DEK bzw. eine etwaige Nutzung von Kanalwasser (z. B. Wasserwärmetauscher) der vorherigen Abstimmung bedürfen. Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. Die Belange betreffen insbesondere die nachgelagerte Fach-, Genehmi- gungs- und Ausführungsplanung. Sofern im weiteren Verfahren eine Nutzung von Kanalwasser oder Anlagen im Uferbereich des Dortmund-Ems-Kanals wei- terverfolgt werden, werden die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes berücksichtigt und die erforderlichen Abstimmungen vorgenommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.10 Es wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung, die Verände- rung und der Betrieb von Anlagen in, über oder unter einer Bun- deswasserstraße oder an ihrem Ufer sowie Benutzungen (§ 3 Wasserhaushaltsgesetz) einer Bundeswasserstraße grundsätz- lich nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) einer ström- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (ssG) des zu- ständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes (WSA) bedür- fen. Die ssG regele die Zulässigkeit des Vorhabens nur unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung des für die Schifffahrt erforderli- chen Zustandes der Bundeswasserstraße und der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs. Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. Sofern im weiteren Verfahren entsprechende Vorhaben vorge- sehen werden, sind die erforderlichen Genehmigungen und Abstimmungen mit dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt einzuholen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.11 Es wird darauf hingewiesen, dass bei Inanspruchnahme von Grundstücken, Wasserflächen und Anlagen der WSV der Ab- schluss einer privatrechtlichen Vereinbarung erforderlich sei. Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. Sofern im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungs- und Ausführungsplanung eine Inanspruchnahme entsprechender Keine Beschlussfassung erforderlich. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 29 Flächen oder Anlagen erforderlich wird, sind die hierfür not- wendigen privatrechtlichen Vereinbarungen mit der WSV abzu- schließen. 2.1.12 Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem parallel zum Dortmund-Ems-Kanal angelegten Weg um einen Betriebsweg handelt und Betriebswege Zubehör zur Bundeswasserstraße im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz seien. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass für den Betriebs- weg die Strompolizeiverordnung zum Schutze bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen gelte. Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. Die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla- nung berücksichtigt und, soweit sie die Ebene des Bebauungs- plans betreffen, in die Abwägung zum Bebauungsplan einge- stellt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.2 Westnetz GmbH, Stellungnahme vom 17.01.2024 2.2.1 Es wird darauf hingewiesen, dass im Geltungsbereich des Plans ein 110-kV-Hochspannungskabel verlaufe. Der Planung werde unter der Voraussetzung zugestimmt, dass das Hochspan- nungskabel nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebau- ungsplans dargestellt wird. Im Sicherheitsbereich des Kabels von insgesamt 5 m, jeweils 2,5 m beidseitig der Leitungsachse, dürften keine größeren Hö- henänderungen der bestehenden Gelände- oder Straßenflä- chen vorgenommen werden. Einer Überbauung sowie einer Be- pflanzung der Kabeltrasse mit Bäumen oder tiefwurzelnden Sträuchern könne nicht zugestimmt werden, da das Hochspan- nungskabel im Störungsfall jederzeit tiefbautechnisch erreichbar sein müsse. Zudem seien die erforderlichen Mindestabstände zu anderen Leitungen und Anlagen einzuhalten. Vor Beginn von Bauarbeiten in der Nähe des 110-kV-Kabels seien durch die ausführenden Baufirmen aktuelle Planunterla- gen zur Lage des Kabels bei der Westnetz GmbH anzufordern. Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft als vorberei- tende Bauleitplanung keine konkreten Regelungen zu Gelän- dehöhen, Überbauungen, Bepflanzungen oder Mindestabstän- den zu Leitungen. Die Regelungsebene des FNP ist daher nicht betroffen. Die genannten Anforderungen zum Sicherheitsbereich, zur je- derzeitigen Erreichbarkeit des Kabels sowie zu einzuhaltenden Mindestabständen betreffen im Schwerpunkt die Ebene des Bebauungsplans sowie die nachgelagerte Erschließungs-, Ge- nehmigungs- und Ausführungsplanung. Die Belange des Leitungsträgers werden, soweit sie die Ebene des Bebauungsplans betreffen, in die Abwägung zum Bebau- ungsplan Nr. 600 eingestellt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 29 Die Stellungnahme betreffe ausschließlich die von der Westnetz GmbH betreuten Anlagen des 110-kV-Hochspannungsnetzes. 2.3 Vodafone West GmbH, Stellungnahme vom 18.01.2024 2.3.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Vodafone-Gesell- schaft(en) gegen die geplante Maßnahme keine Einwände gel- tend machten. Im Plangebiet befänden sich jedoch Telekommunikationsanla- gen des Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werde Vodafone eine gesonderte Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über den vorhandenen Leitungsbe- stand abgeben. Sollten Änderungen am Bestandsnetz erforderlich werden, werde um frühzeitige schriftliche Kontaktaufnahme, mindestens jedoch drei Monate vor Baubeginn, gebeten. Umverlegungen am Bestandsnetz dürften nicht ohne schriftliche Genehmigung erfolgen. Vor Baubeginn seien durch das ausführende Tiefbau- unternehmen aktuelle Planunterlagen anzufordern. Bei Stellungnahmen, etwa zu Umverlegung, Mitverlegung, Bau- feldfreimachung oder zur Koordinierung des weiteren Vorge- hens, sei zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Voda- fone-Gesellschaften weiterhin separat Stellung nähmen und die bisherigen Kommunikationswege fortgälten. Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft keine kon- kreten Regelungen zu Leitungsverläufen, Umverlegungen oder zur Bauausführung. Die Regelungsebene des FNP ist daher nicht betroffen. Die Belange des Leitungsträgers werden, soweit sie die Ebene des Bebauungsplans betreffen, in die Abwägung zum Bebau- ungsplan Nr. 600 eingestellt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.4 Stadt Münster: Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit – Untere Naturschutz-, Wasser-, Bodenschutz-, Abfallwirtschafts- und Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 24.04.2024 2.4.1 Untere Immissionsschutzbehörde: Es wird darauf hingewiesen, dass keine Bedenken und keine Änderungs- oder Ergänzungswünsche bestehen. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 29 2.4.2 Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde: Altlasten Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Bereich der vorgese- henen Änderung des FNP und Aufstellung B-Plan die im städti- schen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführten Flächen 330 und 202 befänden. Bei der Altlasten-/Verdachtsfläche Nr. 330 handele es sich um einen ehemaligen holzverarbeitenden Betrieb. Dort seien Ver- unreinigungen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser- stoffen, Schwermetallen und Mineralölkohlenwasserstoffen fest- gestellt worden. Bereits sanierte Teilbereiche seien aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde nicht zu kennzeichnen. Bei der Altlasten-/Verdachtsfläche Nr. 202 handele es sich um den Standort einer ehemaligen Tankstelle. Bodenverunreinigun- gen seien bekannt; Sanierungen seien erforderlich. Aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde seien die Flächen im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan zu kennzeich- nen. Die geplante Nutzung sei möglich. Die technischen Siche- rungs- und Sanierungsmaßnahmen würden im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren einzelfallbezogen festgelegt. Aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes bestünden keine Be- denken. Die bekannten Bodenverunreinigungen sind bereits durch eine entsprechende Kennzeichnung im Plan berücksichtigt. Die konkrete Festlegung erforderlicher technischer Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen erfolgt im Rahmen der nachgela- gerten Genehmigungs- bzw. Bauantragsverfahren für den je- weiligen Einzelfall. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.4.3 Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen Es wird darauf hingewiesen, dass keine Bedenken bestehen. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.4.4 Untere Naturschutzbehörde: Artenschutz Es wird darauf hingewiesen, dass aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestünden. Verfahrenskritische Arten im Sinne der Einstufung des LANUV seien im Plangebiet nicht vor- handen. Informationen zur erforderlichen Artenschutzprüfung auf Ebene des Flächennutzungsplans seien den vorliegenden Gutachten bzw. der Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. Kenntnisnahme und Beachtung. Der Anregung, den Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung inner- halb des Umweltberichtes zu ergänzen, wurde gefolgt: Die ar- tenschutzrechtlichen Belange wurden im weiteren Verfahren zur Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Keine Beschlussfassung erforderlich. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 29 600 zu entnehmen. Der abschließende Fachbeitrag zur Arten- schutzprüfung sei im Umweltbericht darzulegen. ergänzt und im Umweltbericht dargestellt. Die hierfür erforderli- chen Informationen ergeben sich aus dem artenschutzrechtli- chen Fachbeitrag. 2.4.5 Grünordnung Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Änderungsbereich gemäß der Grünordnung Münster im Grenzbereich zu dem sys- temüberlagernden Grünzug Dortmund-Ems-Kanal und der Grünverbindung Schillerstraße befinde, die in den Grünzug Lüt- kenbeck-Loddenbach überleite. Durch die Änderung von einem Gewerbegebiet zu einer ge- mischten Baufläche ergäben sich Potenziale für eine verstärkte Durchgrünung, nicht zuletzt auch im Sinne der Zielkonzeption der Grünordnung Münster. Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans steht den Zielset- zungen der Grünordnung Münster nicht entgegen. Die konkrete Ausgestaltung und Sicherung von Grün- und Frei- raumstrukturen erfolgt auf Ebene des Bebauungsplans Nr. 600 sowie der nachgelagerten Freiraumplanung Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.4.6 Eingriffsregelung Es wird darauf hingewiesen, dass erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft nicht zu erwarten seien. Eine Relevanz für die Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht gegeben. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.5 Telekom Deutschland GmbH, Stellungnahme vom 25.01.2024 2.5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die 72. Änderung des Flächennutzungsplans grundsätzlich keine Einwände bestün- den. Im Plangebiet befänden sich jedoch Telekommunikationslinien der Telekom, die der Versorgung der vorhandenen Bebauung dienten. Die Belange der Telekom, insbesondere das Eigentum, die ungestörte Nutzung des Netzes sowie Vermögensinteres- sen, seien betroffen. Es werde davon ausgegangen, dass die Telekommunikationsli- nien punktuell gesichert werden könnten, jedoch unverändert in ihrer Trassenlage verblieben. Der Bestand und der Betrieb der Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft keine kon- kreten Regelungen zu Leitungsverläufen, Trassensicherungen oder zur Bauausführung. Die Regelungsebene des FNP ist da- her nicht betroffen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 29 vorhandenen Telekommunikationslinien müssten weiterhin ge- währleistet bleiben. 2.6 Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, Stellungnahme vom 26.01.2024 2.6.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Absicht, das Planareal städtebaulich zu aktivieren und einer Nutzung zuzuführen, grundsätzlich begrüßt werde. Der Bereich sei derzeit im Flä- chennutzungsplan als Gewerbegebiet dargestellt, im Rahmen der Planung solle künftig eine gemischte Baufläche ausgewie- sen werden. Angesichts der ohnehin geringen Verfügbarkeit gewerblicher Bauflächen in Münster werde ein dynamisches Flächenmanage- ment gefordert. Nicht mehr zur Verfügung stehende gewerbliche Flächen müssten an anderer Stelle ersetzt werden, damit eine ausgeglichene Flächenbilanz erhalten bleibe. Der Anregung, entfallende gewerbliche Flächen an anderer Stelle zu ersetzen, kann im Rahmen dieser Flächennutzungs- planänderung nicht unmittelbar gefolgt werden. Die Sicherung und Entwicklung gewerblicher Bauflächen ist eine gesamtstädtische Aufgabe und nicht Gegenstand der kon- kreten 72. Änderung des Flächennutzungsplans. Die derzeit geringen frei verfügbaren Gewerbeflächenreserven sind bekannt. Die Stadt entwickelt jedoch weiterhin gewerbli- che und industrielle Standorte, insbesondere Industriegebiets- flächen im Bereich Hessenweg (vgl. 101. FNP-Änderung) so- wie Gewerbeflächen im Bereich Heumannsweg (vgl. 85. FNP- Änderung) und Heitmannsweg (vgl. BP 633). Darüber hinaus zeigt das Integrierte Flächenkonzept Münster (vgl. V/0192/2024) gewerbliche und industrielle Potenzialflä- chen bis 2045 auf. Dazu gehören insbesondere im Regional- plan Münsterland festgelegte GIB- und GIB-P-Reserven, u. a. im Bereich Amelsbüren / Erweiterung Hansa-BusinessPark. Die Rücknahme der bisherigen GE-Darstellung im Änderungs- bereich wird vor diesem Hintergrund zugunsten der städtebau- lich bedeutsamen Neuordnung des gesamten Hafenareals und der Schaffung weiterer Wohnungen für vertretbar gehalten. Für die 72. FNP-Änderung ergibt sich kein Änderungsbedarf. Der Forderung, nicht mehr zur Verfügung stehende Ge- werbeflächen durch ein Flä- chenmanagement an einer anderen Stelle im Stadtge- biet zu ersetzen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.5 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 29 2.7 Stadtnetze, Stellungnahme vom 26.01.2024 2.7.1 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Erschließung des Neu- baugebietes mit Erdgas nicht erfolge. Die Ausführungen unter Ziffer 6.3 „Ver- und Entsorgung“ der Kurzbegründung seien ent- sprechend anzupassen. Die Begründung zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans wurde entsprechend angepasst. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.7.2 Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich eine Erschlie- ßung mit Fernwärme geplant sei, jedoch nur unter der Voraus- setzung, dass die Fernwärmeversorgung wirtschaftlich darstell- bar sei. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.7.3 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Stromversorgung nur dann möglich sei, wenn Standorte für die Versorgungsinfra- struktur (Trafostandorte) vorgesehen werden. Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft keine kon- kreten Regelungen zur Lage einzelner Trafostandorte oder sonstiger, technischer Versorgungsanlagen. Diese Belange be- treffen die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sowie die nachgelagerte Erschließungs- und Ausführungsplanung. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 600 wird ausge- führt, dass für die Stromversorgung nach derzeitigem Stand voraussichtlich fünf Ortsnetzstationen benötigt werden. Diese sollen in die Gebäude integriert werden, um negative visuelle Auswirkungen auf die Freiräume zu vermeiden. Die erforderli- chen Standorte sind im weiteren Verfahren mit dem Versor- gungsträger abzustimmen. Keine Beschlussfassung erforderlich. Keine Anregungen oder Bedenken zur 72. Änderung des FNP: Stadt Münster: Untere Denkmalbehörde, Schreiben vom 19.12.2023 GasLINE GmbH, Schreiben vom 19.12.2023 Handelsverband NRW – Westfalen-Münsterland e.V., Schreiben vom 19.12.2023 Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH, Schreiben vom 10.01.2024 LWL – Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, Schreiben vom 16.01.2024 Polizeipräsidium Münster: Direktion Verkehr, Schreiben vom 17.01.2024 Handwerkskammer Münster, Schreiben vom 25.01.2024 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 29 Stadtwerke Münster GmbH (Nahverkehrsmanagement), Schreiben vom 26.01.2024 Vodafone GmbH, Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 26.01.2024 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 29 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 05.01.2026 bis einschließlich 05.02.2026 Die nachfolgenden Stellungnahmen wurden formal zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans über das auf der städtischen Internetseite während der Veröffentlichung zur Verfügung gestellte Onlineformular eingereicht. Inhaltlich sind diese aber ausschließlich an die Ausgestaltung des Bebauungsplans adressiert. Von daher werden sie im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 600 abgewogen, der Vollständigkeit halber aber hier aufgeführt. Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.1 Private Stellungnahme vom 07.01.2026 3.1.1 Es wird angeregt, einen Tanzboden in der Nähe des Kanal- Ufers zu integrieren (ähnlich wie im Dortmunder Westpark). Münster sei eine wertvolle Kulturstadt, doch der Makel eines fehlenden Outdoor-Tanzbodens wiege schwer! Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft keine kon- kreten Regelungen zur Ausstattung oder Nutzung einzelner Freiräume. Die Regelungsebene des FNP ist daher nicht be- troffen. Die konkrete Ausgestaltung von Aufenthalts-, Freizeit- und Kul- turangeboten im öffentlichen Raum betrifft die Ebene des Be- bauungsplans Nr. 600 sowie die Freiraumplanung, die Anre- gung wird entsprechend in die Abwägung zum Bebauungsplan eingestellt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.2 Private Stellungnahme vom 02.02.2026 3.2.1 Verkehrliche Erschließung Es wird gefordert, dass nur so viele Stellplätze in der Tiefgarage genehmigt werden, wie bei einer vernünftigen und zukunftsori- entierten Prognose von den künftigen Bewohnenden der Neu- bauten tatsächlich in Anspruch genommen werden. Es wird gefordert, dass die Kosten der Errichtung und Vorhal- tung der Stellplätze bzw. Tiefgaragen von den Mieter:innen ge- tragen werden. Dies sollte in dem Bebauungsplan den Inves- tor:innen zur Auflage gemacht werden. Mieter:innen sollten bei der Benutzung eines eigenen PKW entsprechend verpflichtet Kenntnisnahme. Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. Die Belange werden, soweit sie die Ebene des Bebauungs- plans betreffen, in die Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 600 eingestellt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 29 werden, einen Stellplatz vor Ort anzumieten. Investor:innen soll- ten die Zahl der zu bauenden Stellplätze von der von ihnen tat- sächlich erwarteten Nachfrage abhängig machen dürfen. Es wird angeregt, zu prüfen, ob bestehende Stellplätze ohne Bindung an der Schillerstraße oder in unmittelbarer Nähe entfal- len können, um den Mehrverkehr zu den neuen Tiefgaragen zu kompensieren. Es wird angeregt, die Kennzeichnung der Schillerstraße als Fahrradstraße zu überprüfen und mit den entsprechend übli- chen, spezifischen Elementen auszustatten, die sie benötigt, damit der Erschließungsverkehr die Nutzung der Straße im Fahrradverkehr funktional und sicherheitstechnisch nicht beein- trächtigt. Ein evtl. vorzuhaltender ergänzender grauer Straßen- anteil für den LKW-Verkehr auf der Schillerstraße, ist noch ab- zustimmen. Etwaige Entwicklungsziele sollten in den Bebau- ungsplan mit aufgenommen werden. Es wird gefordert, dass die Einmündungen der Zufahrten zu den Stellplätzen auf dem Gelände (Tiefgaragen) so auszugestalten sind, dass der Radverkehr nicht in seiner Leichtigkeit behindert wird. Es wird angeregt, auf die Anlage von allgemein nutzbaren Park- plätzen an der Schillerstraße zu verzichten. Es wird gefordert, vom bisherigen Hafengelände bis zur Unter- querung der Brücke an der Schillerstraße ein allgemeines We- gerecht für zu Fuß gehende und Fahrrad fahrende Personen zu gewährleisten und ggf. eine entsprechende Baulast (Wege- recht) für die Eigentümer:innen der Grundstücke entlang der Wasserlinie aufzuerlegen. 3.2.2 Klimarelevante Aspekte Es wird gefordert, im Sinne der Nachhaltigkeitsziele das neue Quartier so weit wie möglich aus CO2 freien Materialien zu er- Kenntnisnahme. Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 29 richten. In diesem Kontext sollte die Zahl der Etagen - insbeson- dere die Höhe des geplanten Hochhauses - begrenzt werden, und dies beim geplanten Hochhaus ebenso aus Gründen des Mikroklimas und von Aspekten der regenerativen Energiegewin- nung in Form von Solar-Fotovoltaik. Eine Geschosshöhe von 10 Stockwerken würde beim geplanten Hochhaus als Kompro- miss aus Ästhetik und energetischer Funktionalität ausreichen. Es wird angeregt, alle Maßnahmen zu prüfen, ob sie der Frisch- luftzufuhr und der Wärmeabfuhr bei Hitze zuträglich sind, Au- ßerdem wird ein schlüssiges Konzept der Raumwärmeversor- gung gefordert, das bei niedrigen Temperaturen greift. Es wird gefordert, dass die Pflege und Bewässerung der Fassa- denbegrünung durch die Eigentümer:innen der Immobilen be- trieben werden, damit eine professionelle und effiziente Be- triebsweise garantiert wird. Es wird gefordert, als energetischen Standard für die Wohnun- gen des Baukomplexes Elektrowärmepumpen, die sowohl über einen Heiz- als auch Kühlmodus verfügen, im Bebauungsplan- vorzuschreiben. Es wird für unabdingbar gehalten, dass alle Dachflächen der ge- planten Wohnbebauung mit Solarelementen abgedeckt werden. Im Sinne des Bestandsschutzes wirdgefordert, dass das Bauvo- lumen der neu zu errichtenden Bauten das des früheren, an gleicher Stelle stehenden Fabrikgebäudes nicht überschreitet. Es wird der Hinweis gegeben, dass über der Haustechnik auf dem Dach der Neubauten noch die Module der Solaranlage bzw. begrünte Retentionsfläche angeordnet werden müssen, ohne das bisherige Bauvolumen zu überschreiten. Die Zahl der Geschosse der Neubauten ist daher auf ein Maß zu reduzieren, dass zeitgemäße Raumhöhen in den Wohnungen entstehen. Hierzu wird die Verwaltung um entsprechende Überprüfung und um einen Sachstandsbericht gebeten. Die Belange werden, soweit sie die Ebene des Bebauungs- plans betreffen, in die Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 600 eingestellt. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 29 Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Entsiegelung von Flä- chen die nachhaltige Wirkung erst entsteht, wenn diese in direk- tem Kontakt zum Grundwasser stehen. Die Verwaltung wird ge- beten, hierzu den Sachstand zu berichten und zu informieren, wo ggf. Kompensationsmaßnahmen und in welcher Größe vor- gesehen sind. Es wird auf etwaige Hochwasserrisiken hingewiesen und da- rauf, dass die Kanalisation derzeit nicht immer fähig ist, die Re- genmengen zu bewältigen. Maßnahmen, die der Überflutungs- gefahr bei Starkregen entgegenwirken, sollen im Bebauungs- plan Berücksichtigung finden. 3.2.3 Nutzungsstruktur Es wird angeregt, dass Dienstleistungsunternehmen wie Hotels oder Gastronomie (abgesehen von der Lage direkt am Wasser) aufgrund von verstärkter Mobilität mit privateigenen PKWs in dem beplanten Gebiet für unzulässig erklärt werden sollen. Es wird gefordert, dass für Dienstleistungen vorgesehene Flä- chen aufgrund der Unverträglichkeit mit einer Wohnnutzung ent- sprechend ebenfalls einer Wohnbebauung zugeführt werden sollten. Kenntnisnahme. Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. Die Belange werden, soweit sie die Ebene des Bebauungs- plans betreffen, in die Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 600 eingestellt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.3 Private Stellungnahme vom 08.02.2026 3.3.1 Die Bebauung ist grundsätzlich sehr zu begrüßen, allerdings wird auf die monotone Bauweise des vorliegenden Bebauungs- planes hingewiesen und angeregt diese zu ändern. Es wird darauf hingewiesen, dass durch einen dunklen Klinker, der Dichte der Bebauung und der Höhe der Häuserblocks ein sehr dunkles und eintöniges Gesamtbild erzeugt wird. Dies er- wecke sehr wahrscheinlich einen negativen und tristen Eindruck des Stadtviertels. Kenntnisnahme. Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. Die Belange werden, soweit sie die Ebene des Bebauungs- plans betreffen, in die Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 600 eingestellt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 29 Es werden folgende Maßnahmen angeregt, um die künftige Be- bauung attraktiver zu gestalten: Fassadenbegrünung, Lauben- gänge, versetzte Balkon und Staffelgeschosse. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 29 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 05.01.2026 bis einschließlich 05.02.2026 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Vodafone West GmbH, Stellungnahme vom 13.01.2026 4.1.1 Die Stellungnahme entspricht inhaltlich der bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahme der Vodafone West GmbH vom 18.01.2024. Auf die dortige Wieder- gabe der Stellungnahme unter Punkt 2.3 wird verwiesen. Ergän- zende oder abweichende Inhalte enthält die Stellungnahme nicht. Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung unter Punkt 2.3 verwiesen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.2 Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 19.01.2026 4.2.1 Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die vorgelegte 72. Än- derung des Flächennutzungsplans im Bereich „Nördlich Stadt- hafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Stadthafen II“ grundsätzlich keine Einwände bestünden. Im Plangebiet befänden sich Telekommunikationslinien der Te- lekom, die der Versorgung der vorhandenen Bebauung dienten. Die Belange der Telekom, insbesondere das Eigentum, die un- gestörte Nutzung des Netzes sowie Vermögensinteressen, seien betroffen. Es werde davon ausgegangen, dass die Tele- kommunikationslinien punktuell gesichert werden könnten, je- doch unverändert in ihrer Trassenlage verblieben. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien müssten weiterhin gewährleistet bleiben. Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft keine kon- kreten Regelungen zu Leitungsverläufen, Trassensicherungen oder zur Bauausführung. Die Regelungsebene des FNP ist da- her nicht betroffen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 29 4.3 Westnetz GmbH, Stellungnahme vom 19.01.2026 4.3.1 Die Stellungnahme entspricht inhaltlich der bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahme der Westnetz GmbH vom 17.01.2024. Auf die dortige Wiedergabe der Stellungnahme unter Punkt 2.2 wird verwiesen. Ergänzende oder abweichende Inhalte enthält die Stellungnahme nicht. Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung unter Punkt 2.2 verwiesen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.4 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Westdeutsche Kanäle, Stellungnahme vom 02.02.2026 4.4.1 Die Stellungnahme entspricht inhaltlich der bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahme des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Westdeutsche Kanäle vom 17.01.2024. Auf die dortige Wiedergabe der Stellung- nahme unter Punkt 2.1 wird verwiesen. Ergänzende oder abwei- chende Inhalte enthält die Stellungnahme nicht. Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung unter Punkt 2.1 verwiesen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.5 Stadtnetze Münster GmbH, Stellungnahme vom 03.02.2026 4.5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Entwurfs zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans zahlreiche Leitungen und Kabel der Versorgungsinfrastruktur der Stadtnetze Münster lägen. Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans bestün- den keine Einwände oder Bedenken. Vorhandene Anlagen und Betriebsmittel der Stadtnetze Münster seien bei Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen, zu sichern und vorab zu lokalisieren, da die Lageangaben in den Be- standsplänen nicht verbindlich seien. Zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und der sicheren Versorgung der Gebäude sei es erforderlich, dass die vorhandenen Leitungstrassen frei von Anlagen, Gebäuden und Bäumen blieben. Sollten im Vor- feld Querschläge durch die Stadt Münster veranlasst werden, werde um frühzeitige Information gebeten. Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft keine kon- kreten Regelungen zu Leitungsverläufen, Leitungstrassen, Tiefbauarbeiten oder der Freihaltung einzelner Trassen von Anlagen, Gebäuden oder Bäumen. Die Regelungsebene des FNP ist daher nicht betroffen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 29 4.6 Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen, Stellungnahme vom 04.02.2026 4.6.1 Die Stellungnahme entspricht inhaltlich der bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen vom 26.01.2024. Auf die dortige Wiedergabe der Stellungnahme un- ter Punkt 2.6 wird verwiesen. Ergänzende oder abweichende In- halte enthält die Stellungnahme nicht. Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung unter Punkt 2.6 verwiesen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.7 Städtische Denkmalbehörde - Münster, Stellungnahme vom 05.02.2026 4.7.1 Es wird darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Bodendenkmal- pflege keine Bedenken gegen die Planung bestehen und die Belange der Bodendenkmalpflege in der Begründung bereits berücksichtigt seien. Der entsprechende Hinweistext solle je- doch angepasst werden: Bei Bodeneingriffen könnten Bodendenkmäler, insbesondere kultur- oder naturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, alte Grä- ben, Einzelfunde, Veränderungen und Verfärbungen in der na- türlichen Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse tierischen oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, entdeckt wer- den. Bei entsprechenden Entdeckungen seien die Benachrichti- gungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnispflichten nach dem Denkmalschutzgesetz NRW zu beachten. Die untere Denkmal- behörde oder das Denkmalfachamt seien unverzüglich zu infor- mieren. Der Anregung zur Anpassung des Textbausteins zu möglichen Bodendenkmälern und den Benachrichtigungs-, Unterbre- chungs- und Erlaubnispflichten nach dem Denkmalschutzge- setz NRW wird gefolgt. Die Begründung zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans wurde entsprechend angepasst. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.8 Westnetz GmbH: Regionalzentrum Münster, Stellungnahme vom 05.02.2026 4.8.1 Es wird darauf hingewiesen, dass sich innerhalb bzw. am Rand des Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans Steuer- und Fernmeldekabel der Westnetz GmbH befänden. Maßnahmen, Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft keine kon- kreten Regelungen zu Leitungsverläufen, Leitungssicherungen oder zur Bauausführung. Die Regelungsebene des FNP ist da- her nicht betroffen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 29 die den ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb dieser Leitun- gen beeinträchtigten oder gefährdeten, dürften nicht vorgenom- men werden. Zur Berücksichtigung bei den weiteren Planungen sei ein Plan- ausschnitt mit dem Leitungsbestand übersandt worden. Weitere Bedenken oder Anregungen würden nicht geltend gemacht. Da außerdem ein 110-kV-Kabel des Transportnetzes der Westnetz GmbH innerhalb des Geltungsbereichs verlaufe, sei die Anfrage zur weiteren Beurteilung an die zuständige Abteilung weiterge- leitet worden; hierzu erfolge eine separate Stellungnahme. Die übersandten Planunterlagen zum Leitungsbestand sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Keine Anregungen oder Bedenken zur 72. Änderung des FNP: GasLINE GmbH, Schreiben vom 05.01.2026 Gelsenwasser AG – Richtfunk und Fernmeldekabel, Schreiben vom 05.01.2026 Nowega GmbH, Schreiben vom 05.01.2026 Handelsverband NRW – Westfalen-Münsterland e.V., Schreiben vom 07.01.2026 Bundesnetzagentur, Schreiben vom 08.01.2026 Stadtwerke Münster GmbH – Nahverkehrsmanagement, Schreiben vom 08.01.2026 Deutsche Telekom Technik GmbH: Best Mobile – Richtfunk-Trassenauskunft (T-NAB), Schreiben vom 20.01.2026 Stadt Münster – Amt für Grünflächen, Umwelt und Naturschutz: Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Untere Bodenschutzbe- hörde/ Abfallwirtschaftsbehörde, Untere Wasserbehörde, Schreiben vom 03.02.2026 Handwerkskammer Münster, Schreiben vom 03.02.2026 Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 03.02.2026 TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 04.02.2026 Polizeipräsidium Münster, Schreiben vom 05.02.2026 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 29 5 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans Öffentlichkeitsveranstaltung am 05.07.2012 Parallel zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans läuft derzeit die 42. Änderung des Flächennutzungsplans, die sich auf die Bereiche südlich des Stadthafens bezieht. Zum Zeitpunkt des Änderungsbeschlusses für die 42. Änderung des Flächennutzungsplans im Jahr 2012 umfasste der Änderungsbereich neben den weiterhin von der 42. Änderung erfassten Flächen auch Teilbereiche nördlich des Stadthafens I. Diese Flächen sind inzwischen Gegenstand der 72. Änderung des Flächennutzungsplans. Der nördlich des Stadthafens I gelegene Bereich im Umfeld der ehemaligen OSMO-Hallen wurde mit Beschluss zur 72. Änderung des Flächennut- zungsplans vom 11.05.2016 aus dem Plangebiet der 42. Änderung herausgelöst. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen sind Stellungnahmen eingegangen, die für die 72. Änderung des Flächennutzungsplans relevant sein können. Diese werden im Folgenden aufgeführt. Berücksichtigt werden dabei nur solche Inhalte, Anregungen, Bedenken und Hinweise, die konkret den Änderungsbereich der 72. Änderung betreffen. Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 5.1 Mündliche Stellungnahmen während der Öffentlichkeitsveranstaltung am 05.07.2012 5.1.1 Es wird darauf hingewiesen, dass der Erhalt eines Teils der OSMO-Hallen nicht als klarer Auftrag bzw. als klares Planungs- ziel zu verstehen sei und im Hafenforum eine Wohnnutzung di- rekt an der Wasserkante abgelehnt worden sei. Der Erhalt einzelner Teile der ehemaligen OSMO-Hallen ist nicht Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplans. Dieser stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung lediglich in ihren Grundzügen dar. Fragen zum Erhalt einzelner Gebäude oder Gebäudeteile sind der verbindlichen Bauleitplanung bzw. der weiteren Projektentwicklung vorbehalten. Auch der Hinweis auf die im Hafenforum geäußerte Ablehnung einer Wohnnutzung unmittelbar an der Wasserkante wird zur Kenntnis genommen. Mit der 72. Änderung des Flächennut- zungsplans soll der Bereich als gemischte Baufläche darge- stellt werden. Damit wird eine Nutzungsmischung aus Wohnen, gewerblichen Nutzungen, Dienstleistungen und Freiräumen vorbereitet. An der Darstellung als gemischte Baufläche wird festgehalten. Der Anregung, auf eine di- rekte Wohnbebauung am Stadthafen zu verzichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 29 5.1.2 Es wird gefragt, ob eine Durchgrünung vorgesehen sei und wie mit dem Bedarf an Kinderspielflächen umgegangen werde. Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans stellt den Bereich künftig als gemischte Baufläche dar und bereitet damit eine städtebauliche Neuordnung des bislang gewerblich geprägten Areals vor. Fragen der konkreten Durchgrünung, Freiraumge- staltung und Kinderspielflächen werden auf Ebene des Flä- chennutzungsplans nicht abschließend geregelt. Sie sind Ge- genstand der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung bzw. der weiteren Freiraum- und Objektplanung. Keine Beschlussfassung erforderlich. 5.1.3 Es wird darauf hingewiesen, dass die Qualität des Wohnprojek- tes in Frage gestellt werde. Zudem wird angeregt, das Projekt insgesamt mit neuen Volu- menansätzen zu überdenken, da die Varianten betreffend der Kopfbebauung zur Schillerstraße nur Nuancen darstellten. Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans stellt die beab- sichtigte städtebauliche Entwicklung lediglich in ihren Grundzü- gen dar. Aussagen zur konkreten Qualität des Wohnprojekts, zu Bauvolumen, Gebäudekubaturen oder zur Kopfbebauung an der Schillerstraße sind nicht Regelungsgegenstand des Flä- chennutzungsplans. Diese Aspekte werden auf Ebene der ver- bindlichen Bauleitplanung bzw. der weiteren städtebaulichen und hochbaulichen Ausarbeitung konkretisiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. 5.1.4 Es wird gefragt, ob die förderfähigen Wohnungen zur Schiller- straße orientiert würden und wie die Aussichten auf eine Förde- rung seien bzw. wie prioritär die Stadt Münster in diesem Zu- sammenhang behandelt werde. Die Lage förderfähiger Wohnungen sowie Fragen der Wohn- raumförderung sind nicht Regelungsgegenstand des Flächen- nutzungsplans. Diese Aspekte werden auf nachgelagerter Ebene, insbesondere im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla- nung, der Projektentwicklung bzw. der einschlägigen Förder- verfahren behandelt. Mit der Darstellung als gemischte Baufläche wird lediglich die grundsätzliche Voraussetzung für (u.a.) Wohnnutzungen im Plangebiet geschaffen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 5.1.5 Es wird kritisiert, dass das zentrale Problem die Gentrifizierung sei und Wohnungen fehlten, die wirtschaftlich sozial gestaltet seien. Der Flächennutzungsplan trifft keine Regelungen zu Mietprei- sen, Förderquoten oder zur konkreten sozialen Ausgestaltung einzelner Wohnungen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 29 5.1.6 Es wird darauf hingewiesen, dass die Entwicklung des „Neuha- fen“-Projektes auch Mehrverkehr im Hubertiviertel verursachen werde. Die verkehrlichen Auswirkungen der Planung wurden im Rah- men eines Verkehrsgutachtens untersucht. Die Ergebnisse sind in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung dargestellt. Danach ist die durch die Planung ausgelöste Ver- kehrsentwicklung grundsätzlich zu bewältigen. Die konkrete Verkehrsführung und gegebenenfalls erforderli- che verkehrslenkende Maßnahmen sind nicht Regelungsge- genstand des Flächennutzungsplans, sondern im Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen bzw. der Verkehrsplanung zu behandeln. Keine Beschlussfassung erforderlich. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 29 6 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans Beteiligungszeitraum vom 26.02.2015 bis einschließlich 26.03.2015. Siehe auch Ausführungen unter Punkt 5. Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 6.1 Stadtwerke Münster GmbH, Stellungnahme vom 31.03.2015 6.1.1 (…) Es werden Bedenken vorgebracht, dass die vorgesehene Lärm- kontingentierung in Verbindung mit den geplanten schutzbedürf- tigen Nutzungen, insbesondere dem im Bereich der Osmo-Hal- len vorgesehenen Allgemeinen Wohngebiet, die Entwicklungs- möglichkeiten des Heizkraftwerks sowie weiterer emittierender gewerblicher Nutzungen erheblich einschränken könne. Hierzu wird angeführt, dass der nächtliche Immissionsrichtwert für das geplante Allgemeine Wohngebiet nach dem zugrunde gelegten Gutachten bereits weitgehend ausgeschöpft sei (39,3 dB(A) bei einem Richtwert von 40 dB(A)) und eine Erweiterung des Heiz- kraftwerks ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen zu einer Überschreitung führen könne (41,1 dB(A)). Bei zusätzlicher Ausschöpfung gewerblicher Lärmkontingente könne sich die Überschreitung auf bis zu 2 dB(A) erhöhen. Ferner wird geltend gemacht, dass die für das Heizkraftwerk vorgesehenen Emissi- onskontingente von 54/54 dB(A) dessen Entwicklungsspiel- räume erheblich begrenzten und damit die planerisch beabsich- tigte Sicherung des Kraftwerkstandorts und seiner Erweite- rungsoptionen in Frage gestellt werde. (…) Die schalltechnischen Auswirkungen der Planung wurden im Rahmen eines Schallgutachtens untersucht. Dabei wurden so- wohl die geplanten schutzbedürftigen Nutzungen als auch die bestehenden und künftig möglichen gewerblichen bzw. emittie- renden Nutzungen, einschließlich des Heizkraftwerks, berück- sichtigt. Die Ergebnisse sind in der Begründung zur Flächen- nutzungsplanänderung dargestellt. Der Flächennutzungsplan trifft als vorbereitender Bauleitplan noch keine verbindlichen Festsetzungen zu Baugebieten, Im- missionsrichtwerten oder Lärmkontingenten. Die konkrete Kon- fliktbewältigung, insbesondere durch Festsetzungen zum Im- missionsschutz und ggf. erforderliche Schallschutzmaßnah- men, erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Be- bauungsplan Nr. 600). Auf Grundlage des vorliegenden Schallgutachtens wird davon ausgegangen, dass die angestrebte Nutzungsmischung unter Berücksichtigung geeigneter immissionsschutzrechtlicher Maß- nahmen umsetzbar ist. Keine Beschlussfassung erforderlich.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (15)
- Schillerstraße
- Emdener Straße
- Sophienstraße
- Wolbecker Straße
- Ewaldistraße
- Hafenweg
- Hansaring
- Hohenzollernring
- Albersloher Weg 54
- Heitmannsweg
- Wasserstraße
- Heumannsweg
- Hafenmarkt
- Hessenweg
- Werse
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0440/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.08.2026
- Erstellt
- 06.08.2026 16:37