Mandari Insight

V/0440/2026

72. Änderung des FNP - Stellungnahmen - Abschließender Beschluss

Vorlagen 20.08.2026

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung, Sitzung am 06.10.2026, TOP 8.2

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V-0440-2026-Anlage-2-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

V-0440-2026-Anlage-3-Plan

· application/pdf

Ansehen

V-0440-2026-Anlage-1-Stellungnahmen

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

5112 Zeichen

V/0440/2026 
V/0440/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im 
Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
[Stadthafen Nord] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Abschließender Beschluss 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   15.09.2026 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   06.10.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   07.10.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   07.10.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 72. Änderung des Flächennutzungs-
plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadtha-
fen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) wird wie folgt Beschluss gefasst: 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 72. Änderung des Flächennutzungsplans 
nicht gefolgt: 
1.1  Der Anregung, den Bereich als Parkanlage auszuweisen (Anlage 1, Punkt 1.1.1). 
1.2  Der Anregung, auf eine direkte Wohnbebauung am Stadthafen zu verzichten (Anlage 1, 
Punkte 1.1.2, 5.1.1). 
1.3  Der Forderung, die frühzeitige Beteiligung zu wiederholen (Anlage 1, Punkt 1.1.3). 
1.4  Der Anregung, den Änderungsbereich der 72. Flächennutzungsplanänderung an die Aus-
baugrenze des planfestgestellten Ausbauloses anzupassen (Anlage 1, Punkt 2.1.3). 
Stadtplanungsamt  
 
31.08.2026 
 
Ihre Ansprechpartner:  
Herr Lange  
Telefon: 492 -6112 
LangeNico@stadt -
muenster.de  
  
Herr Geitel  
Telefon: 492 -6193 
Geitel@stadt -muenster.de

- 2 - 
V/0440/2026 
1.5  Der Forderung, nicht mehr zur Verfügung stehende Gewerbeflächen durch ein Flächenma-
nagement an einer anderen Stelle im Stadtgebiet zu ersetzen (Anlage 1, Punkt 2.6.1). 
2.  Der Entwurf der 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk 
Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I ( Stadthafen I / Dortmund -Ems-Kanal / Schiller-
straße) wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. 
Die Begründung zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans wird ebenfalls beschlossen (Anla-
ge 2). 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Durch den abschließenden Beschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
 
Begründung: 
Mit der 72. Änderung des Flächennutzungsplans soll die künftige städtebauliche Entwicklung für das 
ehemals gewerblich genutzte Gelände und die östlich daran angrenzenden Bestandsnutzungen nörd-
lich des Stadthafen I planungsrechtlich vorbereitet werden. Ziel ist es, die Entwicklung eines urbanen, 
durchmischten sowie nachhaltigen und grünen Quartiers auf dem ehemaligen Osmo-Areal zu schaf-
fen. Die bestehenden Gebäude im Osten des Änderungsbereiches, die durch Büro-, Dienstleistungs-
nutzungen und Gastronomie geprägt sind, sollen in die Planung integriert werden. Im Flächennut-
zungsplan wird in dem Änderungsbereich künftig eine gemischte Baufläche (M) dargestellt.  
Verfahrensschritte 
Der Änderungsbeschluss zur 72. FNP-Änderung wurde vom Rat der Stadt Münster am 11.05.2016 
gefasst (V/0194/2016). Diese Fläche wurde aus dem bereits bestehenden Verfahren zur 42. FNP-
Änderung herausgelöst mit dem Ziel, für diese Teilfläche des Hafengebiets eine wohnbauliche Ent-
wicklung nach Möglichkeit schneller realisieren zu können. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde dann am 22.11.2023 mit einer Infoveranstaltung 
im Jovel durchgeführt. Ergänzend wurden die Planunterlagen auch im Kundenzentrum des Stadthau-
ses 3 sowie im Internet vom 20.11. bis 18.12.2023 bereitgestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) erfolgte vom 18.12.2023 bis einschließlich 
26.01.2024. 
Die Veröffentlichung des Entwurfs gemäß §  3 Abs. 2 BauGB war vom 05.01. bis 05.02.2026 zeit-
gleich mit der erneuten Beteiligung der TöB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. 
Die zu allen Beteiligungsschritten eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage  1 zusammen-
gefasst. Über sie soll entsprechend unter 1. Beschluss gefasst werden. 
Die Anlage 1 beinhaltet auch Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der 42. Änderung des 
Flächennutzungsplans, sofern sie den Bereich der heutigen 72. FNP-Änderung betreffen. 
Nach dem abschließenden Beschluss wird bei der Bezirksregierung Münster der Antrag zur Geneh-
migung der 72. Änderung des Flächennutzungsplan gestellt. Für den im Parallelverfahren aufgestell-
ten und entwickelten Bebauungsplan Nr. 600 soll der Satzungsbeschluss in einer nachfolgenden Be-
ratungskette gefasst werden.

- 3 - 
V/0440/2026 
Da der Entwurf der 72. Änderung des Flächennutzungsplans gegenüber der Veröffentlichung nicht 
geändert werden soll, kann der abschließende Beschluss gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). 
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Planzeichnung

V-0440-2026-Anlage-2-Begruendung

113074 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 34 
B e g r ü n d u n g   
zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans  
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte  
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / 
Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass, Planungsziele und strukturelle Situation .................................................................... 2 
1.1  Hinweise zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) .............................................................. 3 
1.2  Hinweise zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) ............................................................... 3 
1.3  Alternative Planungsmöglichkeiten ............................................................................................. 4 
2.  Änderungsbereich .................................................................................................................................. 4 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 4 
3.2  Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen ...................................................................... 7 
4.  Inhalte der Flächennutzungsplanänderung ........................................................................................... 7 
4.1  Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................... 8 
4.2  Erschließung ................................................................................................................................ 8 
4.3  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur .......................................................................... 9 
4.4  Immissionsschutz ........................................................................................................................ 9 
5.  Arten- und Biotopschutz ...................................................................................................................... 10 
6.  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise ................................................................. 12 
6.1  Altlasten-/Altlastenverdachtsflächen ......................................................................................... 12 
6.2  Denkmalschutz .......................................................................................................................... 13 
7.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 13 
7.1.  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 13 
7.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 14 
7.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 14 
7.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 16 
7.4.1  Menschen ........................................................................................................................ 16 
7.4.2  Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt ......................................................................... 18 
7.4.3  Fläche .............................................................................................................................. 21 
7.4.4   Boden ............................................................................................................................. 22 
7.4.5  Wasser ............................................................................................................................ 23 
7.4.6  Klima / Luft ...................................................................................................................... 25 
7.4.7  Landschaft ....................................................................................................................... 26 
7.4.8  Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 27 
7.4.9  Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 28 
7.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 28 
7.6  Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblich 
nachteiligen Umweltauswirkungen ............................................................................................ 29 
7.7  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 29 
7.8  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 30 
7.9  Zusammenfassung .................................................................................................................... 30 
8  Referenzliste der Quellen .................................................................................................................... 33 
  
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0440/2026

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 2 von 34 
1.  Planungsanlass, Planungsziele und strukturelle Situation 
Das Gelände der ehemaligen Firma Osmo in zentraler Lage am Stadthafen I ist seit vielen Jahren 
ungenutzt und liegt brach. Mit dieser 72. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der paralle-
len Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600 soll nunmehr die künftige städtebauliche Entwick-
lung für das ehemals gewerblich genutzte Gelände sowie die östlich daran angrenzenden Be-
standsnutzungen planungsrechtlich gesteuert werden: Ziel ist die Entwicklung eines urbanen, 
durchmischten sowie nachhaltigen und grünen Quartiers auf dem ehemaligen Osmo-Areal. Die 
bestehenden Gebäude im Osten des Änderungsbereiches, die durch Büro-, Dienstleistungsnut-
zungen und Gastronomie geprägt sind, sollen in die Planung integriert werden.  
Die städtebauliche Verträglichkeit der Bebauung mit dem bestehenden Siedlungszusammen-
hang soll im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen I / 
Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße”) gesichert werden.  
Der ca. 6 ha große Änderungsbereich liegt südlich der Schillerstraße auf dem Areal der ehema-
ligen Osmo-Hallen im Stadtteil Hafen. In Vorbereitung für die geplante Neubebauung wurden die 
ehemaligen Gewerbebauten (Osmo-Hallen) vor einigen Jahren vollständig rückgebaut. Auf die-
sem Areal befindet sich derzeit eine Brachfläche. Der östliche Änderungsbereich ist durch ehe-
malige Speichergebäude geprägt, welche ab 1997 zu Bürogebäuden mit Gastronomie umgebaut 
wurden. Nördlich angrenzend bestehen Parkplätze. 
Erschlossen wird der Änderungsbereich über den Hafenweg, der auf einer Ost-West-Achse durch 
den Änderungsbereich verläuft und die Schillerstraße im Norden. 
Nördlich und nordwestlich an der Schillerstraße grenzt drei- bis viergeschossige Blockrandbe-
bauung mit Wohnnutzungen an. Westlich befindet sich das Stadtbereichszentrum Hansaring/ 
Osmo, u. a. mit einem Lebensmittelvollsortimenter, einem Lebensmitteldiscounter und einem 
Drogeriefachmarkt. Südwestlich grenzt der Stadthafen I mit den dort in den letzten Jahrzehnten 
entstandenen Büro- und Gastronomieflächen an. 
Südlich und östlich des Änderungsbereiches liegen die Wasserflächen des Stadthafen I bzw. des 
Kanals. 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt die Fläche derzeit als „Gewer-
begebiet“ und Feuerwehrstandort dar, sodass sich die beabsichtigte Planung nicht aus den Dar-
stellungen des Flächennutzungsplans entwickeln lässt. 
Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 11.05.2016 durch den Rat 
der Stadt Münster eingeleitet. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 
BauGB zur 72. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte im Rahmen einer Bürgerinforma-
tionsveranstaltung am 22.11.2023. Neben der Informationsveranstaltung hatte die Öffentlichkeit 
im Zeitraum 20.11.2023 bis einschließlich 18.12.2023 die Möglichkeit zur schriftlichen Stellung-
nahme. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden erfolgte in der Zeit vom 18.12.2023 bis ein-
schließlich zum 26.01.2024. 
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 05.01.2026 
bis einschließlich zum 05.02.2026 durchgeführt.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 3 von 34 
1.1  Hinweise zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) 
Münster ist eine wachsende Stadt mit einer wohnberechtigten Bevölkerung von rund 319.000 
Einwohnerinnen und Einwohnern (31.07.2026)1. Für die nächsten Jahre (bis 2045) prognostizie-
ren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohnerwachstum. 
Dies führt – verstärkt durch den Trend sinkender Haushaltsgrößen – zu einem Bedarf von rund 
2.000 neuen Wohnungen pro Jahr bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigen-
den Mieten und Bodenpreisen.2 
Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen im Sinne des Bodenschutz-
gebotes des Baugesetzbuches zu minimieren, hat der Rat der Stadt Münster festgelegt, dass 
mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im 
Gebäudeleerstand oder in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert wurde in der Vergan-
genheit regelmäßig überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche Brachflächen, 
militärische Konversionsflächen, aber auch bauliche Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt 
wurden. 
Mit Durchführung des Bauleitplanverfahrens wird eine brachliegende und in Teilen bereits versie-
gelte Fläche in Anspruch genommen. Durch die Wiedernutzbarmachung der Fläche wird eine 
Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i. S. des Bodenschutzgebotes des 
BauGB vermieden (s. Kapitel 7.4.3). 
Die vorliegende Planung zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans entspricht daher den An-
forderungen des § 1a Abs. 2 BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 
1.2  Hinweise zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel)  
Der Änderungsbereich ist bereits baulich genutzt sowie verkehrlich und infrastrukturell erschlos-
sen. Synergieeffekte der Erschließung sowie der Ver- und Entsorgung können daher genutzt 
werden. Durch die Umnutzung wird eine Überplanung von Freiflächen an anderer Stelle vermie-
den.  
Der Geltungsbereich ist entsprechend seiner bestehenden und im Flächennutzungsplan sowie 
rechtskräftigem Bebauungsplan dargestellten Bedeutung in der Grünordnung der Stadt Münster 
als Siedlungsbereich dargestellt. Eine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die 
Stadt und ihre Siedlungskörper besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt nicht in einem Belüf-
tungskorridor. Östlich grenzt der „systemüberlagernde Grünzug Dortmund-Ems-Kanal“ an3. 
 
1 vgl. auchhttps://www.stadt-muenster.de/statistik-stadtforschung/zahlen-daten-fakten; die genannten Einwohnerzah-
len beziehen sich auf die sogenannte wohnberechtigte Bevölkerung Münsters. Diese beinhaltet alle Menschen mit 
Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz (beide Gruppen tragen zur Wohnungsnachfrage bei) und basiert auf dem städti-
schen Melderegister. Es gibt allerdings deutliche Unterschiede zwischen dieser Zahl und der im Rahmen des Zensus 
2022 aktuell ermittelten Bevölkerungszahl für Münster. Die amtliche Bevölkerungszahl für Münster im Jahr 2022 be-
trägt daher 303.772 Menschen (allerdings ausschließlich Menschen mit Hauptwohnsitz). Weitere Informationen dazu 
sind zu finden unter: https://www.stadt-muenster.de/aktuelles/newsdetail/zensus-2022-ergebnisse  
2 vgl. dazu auch das Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, die Dokumentation zur Planungs-
werkstatt 2030, die Vorlagen zur Fortschreibung des Baulandprogramms (vgl. V/0193/2023 bzw. V/0260/2024) die 
Ratsvorlage zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterland (V/0339/2023) sowie die Vorlage zu den Ergebnis-
sen der Wohnungsstättenbedarfsprognose (V/0606/2023) und die Vorlage und den Abschlussbericht zum Integrierten 
Flächenkonzept Münster (V/0192/2024) 
3 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter: 
https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: Juni 2024.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 4 von 34 
Die Planung trägt bau- und betriebsbedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawan-
dels bei. Eine besondere Anfälligkeit der Planung gegenüber den Folgen des Klimawandels be-
steht nicht (s. Kapitel 7.4.6). Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwem-
mungsgebiete, so dass bau- und anlagenbedingte erhebliche Auswirkungen - z. B. durch einen 
etwaigen Verlust von Retentionsräumen - nicht anzunehmen sind.  
Insbesondere Gehölze sorgen für positive Einflüsse und übernehmen eine wichtige Klimafunktion 
innerhalb des städtischen Gefüges. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden die be-
stehenden Bäume entlang der Schillerstraße gesichert und weitere Baumpflanzungen vorgese-
hen bzw. festgesetzt. Zudem sind auf den neu geplanten Gebäuden und Tiefgaragendecken um-
fassende Dachbegrünungen vorgesehen. 
Des Weiteren sind Neubauten nach den aktuellen Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes 
(GEG) zu errichten. Dadurch werden bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Be-
triebsenergiebedarf sichergestellt. 
Insgesamt werden mit der Planung weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt, noch 
sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen. 
1.3  Alternative Planungsmöglichkeiten  
Anderweitige alternative Planungsmöglichkeiten, die die Ziele und den Änderungsbereich der 
72. Flächennutzungsplanänderung berücksichtigen und ein vergleichbares städtebauliches Po-
tenzial sowie geringere Umweltauswirkungen aufweisen, bestehen nach derzeitigem Kenntnis-
stand nicht. Die beabsichtigte Planung ist räumlich an die örtliche Situation und die hier mögliche 
sinnvolle Wiedernutzbarmachung der ehemals gewerblich genutzten Flächen am Stadthafen I 
gebunden. 
2.  Änderungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich der 72. Änderung des Flächennutzungsplans liegt südöstlich der 
Innenstadt im Stadtteil Hafen. Er wird  
 im Norden/Nordosten durch die Blockrandbebauung entlang der Schillerstraße,  
 im Osten und Süden durch den Dortmund-Ems-Kanal bzw. Stadthafen I und 
 im Westen durch die bestehende Bebauung am Hafenweg bzw. den Hafenmarkt  
begrenzt. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Der Regionalrat Münster hat am 12.12.2022 beschlossen, ein umfangreiches Änderungsverfah-
ren des Regionalplans Münsterland durchzuführen und hat am 31.03.2025 die entsprechende 
Änderung des Regionalplans Münsterland beschlossen. Die umfassende Regionalplanänderung 
ist seit dem 17.04.2025 rechtswirksam. 
Der bislang geltende sowie auch der geänderte Regionalplan stellt die Fläche als „Allgemeinen 
Siedlungsbereich“ (ASB) dar, sodass eine Vereinbarkeit mit dem grundlegenden raumordneri-
schen Ziel 2-3 LEP NRW vorliegt. Dies wurde von der Bezirksregierung Münster mit Schreiben 
vom16.01.2026 bestätigt.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 5 von 34 
Das Ziel 6.1-1 LEP NRW fordert i. V. m. dem Ziel III. 1-3 des geänderten Regionalplans Münster-
land eine bedarfsgerechte und flächensparende Planung. Die Regionalplanungsbehörde ermittelt 
fortlaufend auf der Grundlage des LEP und aktueller Bevölkerungsvorausschätzungen den jewei-
ligen Siedlungsflächenbedarf der Gemeinden zum Zeitpunkt der Vorlage der gemeindlichen Pla-
nung. Unter Berücksichtigung der im Flächennutzungsplan noch vorhandenen Bauflächenreser-
ven und der im Verfahren befindlichen Bauleitplanungen ist die Darstellung einer gemischten 
Baufläche bedarfsgerecht. 
Ergänzend fordert der Regionalplan Münsterland eine vorrangige Innenentwicklung und Inan-
spruchnahme von Bauflächenreserven 4. Der Änderungsbereich wird durch die Umsetzung der 
vorliegenden Planung umgenutzt und belebt. Damit wird eine Inanspruchnahme bisher baulich 
nicht genutzter Freiflächen an anderer Stelle vermieden. Mit der Änderung wird insofern eine 
flächensparende kompakte (Siedlungs-)Entwicklung verfolgt, die der Förderung der Innenent-
wicklung und der Nutzung von Brachflächen dient. 
Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) (Hochwasser- und 
Starkregenschutzklausel) 
Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz 
(BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, die von Starkregen und Hochwasser 
ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die Sicherung und Rück-
gewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in potenziell überflutungs-
gefährdeten Bereichen und der Rückhalt des Wassers in der Fläche des gesamten Einzugsge-
biets. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und ergänzen und dient dazu, den Hochwas-
serschutz u. a. durch vorausschauende Planung zu verbessern. 
§ 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten. Die Grundsätze sind 
im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.  
Insbesondere folgende Ziele und Grundsätze sind für die vorliegende Planungsabsicht gemäß 
Bezirksregierung Münster zu beachten bzw. berücksichtigen:  
 Ziel I.1.1 (Allgemeines: Hochwasserrisikomanagement)  
 Ziel I.2.1 (Allgemeines: Klimawandel und -anpassung)  
 Grundsatz II.1.1 (Schutz vor Hochwasser ausgenommen Meeresüberflutungen: Einzugs-
gebiete nach § 3 Nummer 13 WHG)  
 Ziel II.1.3 (Schutz vor Hochwasser ausgenommen Meeresüberflutungen: Einzugsgebiete 
nach § 3 Nummer 13 WHG)  
Hochwasserrisikomanagement – Ziel I.1.1: 
Der Änderungsbereich und sein Umfeld befinden sich gem. Kommunensteckbrief Münster 5, der 
im Rahmen der Hochwasserrisikomanagementplanung NRW erstellt wurde, nicht im 
 
4 Vgl. hierzu auch den Grundsatz G III.1-4 sowie die Erläuterungen zu den Zielen Z III.1-5 und Z III. 1-6 des Regional-
plans Münsterland. 
5 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: Hochwasserrisikomanagement-pla-
nung in NRW – Hochwasserrisiko und Maßnahmenplanung Münster. Dezember 2021.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 6 von 34 
Einflussgebiet eines Risikogewässers. Ein Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko besteht 
demnach nicht.  
Eine Überprüfung der Starkregengefahrenkarte der Stadt Münster6 zeigt, dass südliche und öst-
liche Bereiche sowie Flächen zentral im Änderungsbereich, die sich bis zur Schillerstraße erstre-
cken, sowohl bei einem seltenen (30-jährliches Ereignis, hN = 37-40 mm/h) als auch bei einem 
außergewöhnlichen Ereignis (100-jährliches Ereignis, hN = 44-48 mm/h) und einem extremen 
Ereignis (hN = 90 mm/h) Überschwemmungen entstehen können. In den Randbereichen im Sü-
den und Osten des Änderungsbereiches weisen diese im Falle eines extremen Ereignisses in 
kleineren Teilflächen Höhen bis 1,0 m auf, im zentralen Bereich werden Höhen über 1 m prog-
nostiziert. Bei Starkregenereignissen, welche die Aufnahmekapazität der Kanalisation über-
schreiten, kommt es auch zu Überflutungen im Bereich der Schillerstraße. 
 
Abbildung 1: Betroffenheit des Plangebiets bei extremen Starkregenereignissen6 
Die betroffenen Bereiche mit Überschwemmungen werden durch Umsetzung der geplanten Be-
bauung gänzlich überplant, sodass sich die topographischen und entwässerungstechnischen Be-
dingungen ändern werden. Vorhandene Senken, wie zentral im Änderungsbereich auf der Brach-
fläche, werden zukünftig nicht mehr vorhanden sein. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla-
nung werden Festsetzungen aufgenommen, die sich positiv auf den Wasserabfluss im Ände-
rungsbereich auswirken (z. B. extensive Dachbegrünung der Flach- und Tiefgaragendächer).   
Zudem wurde im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 600 
„Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal /Schillerstraße“ ein Entwässerungskonzept erarbeitet, wel-
ches den Nachweis des schadlosen Abflusses (auch bei Starkregenereignissen) erbringt. 
 
6 Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte. Online unter:  
https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten. Abgerufen: Januar 2025.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 7 von 34 
Darüber hinaus erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein Überflutungsnachweis 
für extremere Niederschlage für die Grundstücke gem. DIN 1886-100. 
Klimawandel und -anpassung – Ziel I.2.1  
Der Geltungsbereich ist durch die ehemalige gewerbliche Nutzung mit vollflächiger Versiegelung 
durch Gebäude und Nebenanlagen, die anliegenden Straßenverkehrsflächen sowie den angren-
zenden Siedlungsbereich stark baulich vorgeprägt. Negative Auswirkungen des Klimawandels im 
Hinblick auf Hochwasserereignisse sind mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung (Gewer-
befläche zu gemischter Baufläche) nicht zu erwarten. Durch die geplanten Maßnahmen (s. oben) 
kann eine Reduzierung des Abflusses von Oberflächenwasser herbeigeführt werden.  
In Achtung der Einflüsse des Klimawandels – wie z. B. in Form von Starkregenereignissen und 
Hitzeperioden – sowie in Förderung einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung werden im Rah-
men der verbindlichen Bauleitplanung Festsetzungen zur Begrünung von Freiflächen und Flach-
dächern getroffen.  
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans ist daher mit den vorgenannten Zielen und Grunds-
ätzen der Raumordnung vereinbar. 
3.2  Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen 
Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Änderungsbereich 
„Gewerbegebiet“ (GE) und einen Feuerwehrstandort dar. Die beabsichtigte Planung lässt sich 
somit nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickeln und der Flächennut-
zungsplan ist im Rahmen der 72. Änderung entsprechend zu ändern. 
Bebauungspläne  
Für den Bereich der 72. Änderung des FNP liegt der Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Al-
bersloher Weg, in Kraft getreten am 08.11.1996, vor. Dieser setzt für die Flächen im Änderungs-
bereich ein Gewerbegebiet (GE) mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 2,4 sowie eine maxi-
male Viergeschossigkeit mit einer zulässigen Bauhöhe von bis zu 16,00 m bzw. entlang des 
Stadthafens I eine maximale Fünfgeschossigkeit mit einer zulässigen Bauhöhe von bis zu 
19,00 m planungsrechtlich fest.  
Damit das Planungsziel, auf dieser Fläche ein urbanes, durchmischtes sowie nachhaltiges Quar-
tier zu entwickeln, realisiert werden kann, erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 600. 
NATURA 2000  
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Geltungsbereich der 
72. FNP-Änderung nicht vor.  
4.  Inhalte der Flächennutzungsplanänderung 
Hinweis zur Überführung in den Standard XPlanung: 
Der nachfolgende Hinweis erläutert die technischen Grundlagen der Planzeichnung im Zusam-
menhang mit der Überführung in den Standard XPlanung und stellt keine inhaltliche Änderung 
dar.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 8 von 34 
Im Zuge der Überführung des Flächennutzungsplans in den Standard XPlanung7 wurden einzelne 
Darstellungen an amtliche Geometrien (ALKIS) angelehnt und Planzeichen an die aktuelle Ver-
ordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (PlanZV) 
angeglichen. Diese Anpassungen stellen keine inhaltliche oder formelle Änderung des Flächen-
nutzungsplans dar, sondern dienen ausschließlich der technischen Präzisierung und der Verbes-
serung der geometrischen Konsistenz im Rahmen der digitalen Überführung. Maßgeblich bleibt 
die städtebauliche Grundaussage des Flächennutzungsplans. 
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind im Maßstab 1:15.000 bzw. 1:20.000 zu inter-
pretieren. Aus der maßstabsbedingten Generalisierung ergeben sich zwangsläufig gewisse Un-
schärfen. 
Der für diese Änderung verwendete Kartenausschnitt basiert bereits auf einer Xplan-konformen 
Grundversion des Flächennutzungsplans der Stadt Münster, die im Rahmen eines externen Di-
gitalisierungsprojekts erstellt wurde. Da die Umsetzung von XPlanung – insbesondere auch vor 
dem Hintergrund der maßstabsbedingten Besonderheiten des FNP – als kontinuierlicher Prozess 
zu verstehen ist, werden die Darstellungen und die zugrunde liegende Datenstruktur im Rahmen 
von Änderungsverfahren fortlaufend überprüft und – soweit erforderlich – nachjustiert oder korri-
giert. So wird sichergestellt, dass der FNP sowohl technisch präzise als auch inhaltlich konsistent 
fortgeschrieben wird. 
4.1  Art der baulichen Nutzung  
Gemischte Baufläche 
Entsprechend dem oben formulierten Planungsziel erfolgt für den Änderungsbereich im Flächen-
nutzungsplan zukünftig die Darstellung einer gemischten Baufläche.  
Flächen für den Gemeinbedarf 
Zudem wird eine Gemeinbedarfsfläche für eine Kita (als Symbol) in die Planzeichnung aufge-
nommen. 
Die beabsichtigte Planung eines durchmischten, urbanen Stadtquartiers, dass im Rahmen des 
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 600 planungsrechtlich als urbanes Gebiet 
festgesetzt wird, lässt sich damit aus der neuen Darstellung des Flächennutzungsplans entwi-
ckeln.  
4.2  Erschließung 
Der Änderungsbereich ist über die Schillerstraße, die als Fahrradstraße klassifiziert ist, und den 
Hafenweg im Westen angebunden. 
Die innere Erschließung des Änderungsbereiches soll abgesehen von den vorgenannten Straßen 
auch über private Flächen erfolgen. Auf diese Weise werden Nord-Süd-Durchwegungen für den 
Fuß- und Radverkehr ermöglicht und auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gesichert.  
 
7 XPlanung ist ein bundesweit verbindlicher IT-Standard für die strukturierte, verlustfreie und georeferenzierte Abbil-
dung von Bauleit- und Raumordnungsplänen im XML-basierten Format XPlanGML. Er ermöglicht den einheitlichen 
Datenaustausch sowie die Nutzbarkeit der Erweiterung raumbezogener Daten, ohne deren rechtliche Aussage oder 
Maßstäblichkeit zu verändern.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 9 von 34 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / 
Schillerstraße“ wurden zwei Verkehrsgutachten erarbeitet, welche aufeinander aufbauend, die 
Auswirkungen der planinduzierten Verkehrsbelastung auf das umliegende Straßennetz untersu-
chen. Die Neuverkehre der durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Nutzungen wurden 
in der ersten Verkehrsuntersuchung ermittelt. In die zweite Untersuchung wurden diese Berech-
nungen übernommen. 
Das erste Verkehrsgutachten 8 wurde bereits 2022 in der Frühphase der Planungen in Auftrag 
gegeben und lieferte die Darstellung der Verkehrsdaten, die in der frühzeitigen Beteiligung der 
Öffentlichkeit im Jahre 2023 erste Grundlage für die Konkretisierung der Planung im Rahmen des 
Bebauungsplanvorentwurfs war.  
Anfang 2025 war es geboten, ausgelöst durch den direkten Abgleich zweier Verkehrsuntersu-
chungen im räumlichen Nahbereich (hiesiger Bebauungsplan Nr. 600 Stadthafen Nord und Be-
bauungsplan Nr. 541 Stadthafen Süd), eine Aktualisierung des Verkehrsgutachtens9 anzusetzen 
und nicht unterschiedliche Verkehrsentwicklungsansätze zur Grundlage zu machen. 
Im Gutachten werden Maßnahmen vorgeschlagen, die den Verkehrsfluss im Bereich von Koten-
punkten verbessern sollen. Insgesamt ist die Erschließung des Änderungsbereichs im Straßen-
netz sichergestellt.  
Der Änderungsbereich ist in fußläufiger Entfernung an den Stadtbusverkehr angeschlossen. Je 
nach Lage im Änderungsbereich ist die Haltestelle „Emdener Straße“ (am Hansaring) in ca. 250 
bis 550 m Fußweg erreichbar. Die Haltestellen „Hansa-Berufskolleg“ und „Sophienstraße“ an 
der Wolbecker Straße befinden sich in einer Entfernung von 300 bis 550 m. 
4.3  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 
Die Versorgung des Änderungsbereichs mit Strom, Wasser und Telekommunikation erfolgt durch 
eine Ausweitung der vorhandenen Netze durch die jeweiligen Leitungsträger.  
Die Entwässerung des Änderungsbereichs wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung si-
chergestellt. 
Die Entsorgung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. mit der Realisierung  
sichergestellt. 
4.4  Immissionsschutz 
Im Bauleitplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. 
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. in Form von 
Schallimmissionen) sind so weit wie möglich zu vermeiden.  
Zur Ermittlung und Beurteilung der auf den Änderungsbereich und die Umgebung einwirkenden 
Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen wurde im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
eine schalltechnische Untersuchung10 erarbeitet.  
 
8 Ingenieurbüro Helmert (Oktober 2024): Verkehrsuntersuchung Stadthäfen B´plan – 600 Stadt Münster, Aachen. 
9 WVI Prof. Dr. Wermuth Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH (Oktober 2025): Verkehrsuntersuchung 
zum Bebauungsplanverfahren Nr. 600 am Stadthafen I in Münster, Braunschweig. 
10 nts Ingenieurgesellschaft mbH (November 2025): Schalltechnisches Gutachten - BP Nr. 600 Stadthafen I / Dort-
mund-Ems-Kanal / Schillerstraße in Münster, Münster.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 10 von 34 
Im Ergebnis zeigt sich, dass die einwirkenden Verkehrslärmimmissionen zu Überschreitungen 
der Orientierungswerte für Urbane Gebiete führen (tags 60 dB[A], nachts 50 dB[A]). Ebenfalls 
kommt es im Änderungsbereich kleinteilig zu Überschreitungen durch den einwirkenden Gewer-
belärm und zu Überschreitungen durch vorhabeninduzierten Gewerbelärm (Außengastronomie, 
Tiefgaragen). Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind Schallminde-
rungsmaßnahmen erforderlich.  
Die Untersuchungsergebnisse zu den schalltechnischen Auswirkungen im Umfeld (planbedingter 
Mehrverkehr) zeigen, dass die den Gebietsnutzungen entsprechenden schalltechnischen Orien-
tierungswerte im Prognose-Null-Fall, d. h. bereits ohne die planbedingten Mehrverkehre, an den 
am stärksten betroffenen, straßenzugewandten Fassaden tags und nachts teilweise überschrit-
ten werden. Durch die planbedingten Mehrverkehre (Prognose-Plan-Fall) wird die Verkehrslärm-
belastung noch erhöht. Es sind Maßnahmen zur Kompensation der durch den planbedingten 
Mehrverkehr verursachten Verkehrslärmerhöhung zu prüfen. 
In den Bereichen, in denen die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreicht wird (tags 
70 dB[A] und/oder nachts 60 dB[A]) – wie z. B. ein Gebäude am Hohenzollernring, ein Gebäude 
an der Schillerstraße westlich des Hansarings und sechs Gebäude an der Wolbecker Straße – 
müssen Maßnahmen zur Kompensation bzw. Reduzierung der durch den planbedingten Mehr-
verkehr verursachten Verkehrslärmerhöhung bzw. zum passiven Schallschutz geprüft werden, 
um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten (z. B. Einbau geeigneter Schallschutzfenster 
und/oder schallgedämpfter Lüftungseinrichtungen, an den straßenzugewandten Fassaden). 
Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla-
nung über Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 600 entsprechend gesichert.  
Zudem wurde ein Gutachten zur Luftschadstoffbelastung11 erstellt. Darin wurde untersucht, wel-
che Auswirkungen die planbedingten Zusatzverkehre auf die Luftqualität haben. Im Änderungs-
bereich werden die geltenden Grenzwerte der 39. BImSchV für NO 2- und Feinstaub-Jahresmit-
telwerte deutlich unterschritten. Damit liegen für die geplante Bebauung des Grundstücks keine 
Einschränkungen vor.  
Mit der geplanten Nutzung ist zwar eine gewisse Zunahme der Immissionen entlang der umlie-
genden Straßen verbunden, allerdings sind auch an der dort gelegenen bereits bestehenden Be-
bauung weiterhin keine Konflikte mit den Beurteilungswerten zu erwarten. 
5.  Arten- und Biotopschutz 
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prü-
fung festzustellen, ob aktuell Vorkommen europäisch geschützter Arten im Änderungsbereich 
bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen der Planung 
Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden können 
– bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich 
werden. 
Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) ist der Fokus auf „ver-
fahrenskritische Vorkommen“ planungsrelevanter Arten zu legen. So sind die Artenschutzbelange 
 
11 Lohmeyer GmbH (März 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Luftschadstoffgutachten, 
Bochum.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 11 von 34 
im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene 
bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeord-
neten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden. 
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 600 „Stadthafen I / 
Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ wurden die artenschutzrechtlichen Belange für planungs-
relevante Tier- und Pflanzenarten geprüft und die Auswirkungen der Planung gemäß 
§ 44 Abs. 1 BNatSchG prognostiziert12. Gegenstand der Erfassungen waren dabei die Artengrup-
pen der Brutvögel und Amphibien.  
Fledermausarten verfügen aufgrund des Mangels an Gebäuden über keine Möglichkeit Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten aufzusuchen. Eine essenzielle Bedeutung der offenen und teilweise ve-
getationsfreie Fläche ohne Gehölze und Leitlinien als Nahrungshabitat ist auch wegen der großen 
Aktivitätsradien der Arten auszuschließen. Artenschutzrechtliche Konflikte gemäß 
§ 44 Abs. 1 BNatSchG gegenüber Fledermausarten sind daher auszuschließen. 
Für die einzige im Fachinformationssystem des Landes gelistete Reptilienart, die Zauneidechse, 
fehlen Habitatrequisiten, wie Spaltenverstecke, Gebüsche etc. Der Änderungsbereich erscheint 
in seinem derzeitigen Zustand nicht als Lebensraum für Zauneidechsen geeignet. 
Amphibien wie die Kreuzkröte und der Wasserfrosch, können potenziell im Änderungsbereich 
vorkommen. Im Falle der Kreuzkröte ist ein Vorkommen aufgrund der isolierten Lage eher frag-
lich. Der nicht planungsrelevante Wasserfrosch und die potenziell, aber unwahrscheinlich vor-
kommende Kreuzkröte, werden im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung beachtet, um z. B. 
Tötungen zu vermeiden. 
Bei den nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich um Kiebitz, Flussregenpfeifer, Teichhuhn 
und Teichrohrsänger und einige nicht planungsrelevante Vogelarten.  
Der Kiebitz unternahm auf einer schmalen Brachfläche einen Brutversuch, den er nach kurzer 
Zeit wieder aufgab. Bei Abschluss der Abbruch- und Räumungsarbeiten könnte sich potenziell 
ein geeignetes Bruthabitat auf dem Änderungsbereich entwickeln.  
Für den Flussregenpfeifer gelang in der Vergangenheit regelmäßig der Nachweis von 1-2 Revie-
ren / Brutpaaren in unterschiedlichen Teilbereichen des Änderungsbereiches.  
Der planungsrelevante Teichrohrsänger konnte 2024 erstmalig nachgewiesen werden.  
Das seit dem Jahr 2024 als planungsrelevant eingestufte Teichhuhn brütete im Jahr 2024 auf 
einem der Teiche nördlich des Hafenwegs. 
Viele Arten besiedeln Biotope, die erst kurzfristig im Zuge der Baumaßnahmen entstandenen 
sind. Unter Beachtung der dargestellten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind zu-
nächst Verstöße gegen das Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG auszuschließen. 
Weitere Verstöße gegen Satz 2 (erhebliche Störung) und Satz 3 (Zerstörung Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten) sind unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 5 BNatSchG ebenfalls auszuschließen, 
da die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang 
weiterhin erhalten bleibt. 
 
12 Landschaftsökologie & Umweltplanung Wittenborg (November 2025): Artenschutzrechtliche Stellungnahme zur 
Planung Stadthafen Nord – ehemalige OSMO Hallenbereiche. Hamm.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 12 von 34 
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG gegenüber den 
festgestellten Vogelarten sind nach Angaben des Fachgutachter (Landschaftsökologie & Umwelt-
planung Wittenborg, November 2025) nachfolgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnah-
men im Rahmen der Umsetzung zu beachten, die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
verankert werden: 
 Einhaltung eines Bauzeitenfensters zur Vermeidung relevanter Beeinträchtigungen wäh-
rend der Brutzeit von Oktober bis Ende Februar. Hiernach wären Bauarbeiten lediglich au-
ßerhalb der Fortpflanzungs- und Ruhezeiten der Art (Flussregenpfeifer) zulässig bzw. 
wäre ein Baubeginn vor der Brutzeit der Art erforderlich, um den Änderungsbereich/ die 
Freiflächen unattraktiv auszugestalten. 
 Die Räumung des Baufelds ist ebenfalls nur innerhalb des oben genannten Zeitraums 
durchzuführen. Dies schließt auch den Rückschnitt von Hochstauden und Röhrichten ein. 
 Das Verfüllen von Gewässern ist nur in den Wintermonaten, in der Zeit von Oktober bis 
Ende Februar durchzuführen.  
 Da die vorgenannten Vorgaben jedoch i. d. R. bei lang andauernden Baumaßnahmen in 
der Praxis nicht umsetzbar sind, ist alternativ eine ökologische Baubegleitung durchzufüh-
ren. Sollte ein Vorkommen aufgrund geeigneter Habitatstrukturen nicht auszuschließen 
sein, sind die Flächen insbesondere auf das Vorkommen des Flussregenpfeifers (ab 
Mitte/ Ende März) und ggf. der Kreuzkröte (ab Mitte April), auch bei laufenden Bauarbei-
ten, zu kontrollieren. Hierdurch können mittels einer konkreten Zeitplanung i. V. m. Kon-
trollen auf tatsächliche Vorkommen geschützter Arten – auch bei laufenden Bauarbeiten – 
z.B. durch eine Sperrung von Teilflächen, Gelegeschutz bzw. die Anlage potenzieller Brut-
habitate hoher Attraktivität („Ablenkung“) – Artenschutzkonflikte vermieden werden. 
 Sollen Gewässer außerhalb der Wintermonate verfüllt werden, sind diese vorher auf das 
Vorkommen von Amphibien bzw. deren Laich zu prüfen. Ein sicherer Negativnachweis 
gelingt erfahrungsgemäß aber nur in sehr kleinen, flachen und vegetationsfreien Gewäs-
sern ohne Versteckmöglichkeiten. 
 Zum sicheren Ausschluss einer tatbestandsgemäßen Tötung von geschützten Vogelarten 
gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ist eine Entfernung von Gehölzen in Anlehnung an 
§ 39 BNatSchG grundsätzlich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, d. h. im Winter-
halbjahr vom 01.10 bis zum 28. / 29.02 des Folgejahres durchzuführen. 
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind nach derzeitigem Kenntnisstand 
zum Erhalt der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus gutachterlicher 
Sicht nicht erforderlich. Artenschutzrechtlich unlösbare Konflikte können nach Maßgabe des der-
zeit vorliegenden Fachgutachtens ausgeschlossen werden.  
Die vorliegende 72. Änderung des Flächennutzungsplanes ist damit aus artenschutzrechtlichen 
Gründen i. S. des § 44 Abs. 1 BNatSchG vollzugsfähig.  
6.  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise 
6.1  Altlasten-/Altlastenverdachtsflächen 
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw. 
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis- und Warnfunktion. Im

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 13 von 34 
Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehe-
nen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekenn-
zeichnet werden. 
Auf Grund vorheriger Nutzungen sind im Änderungsbereich Verunreinigungen durch Altlasten 
bekannt. Auf den Flächen unmittelbar angrenzend an den Kanal sind bereits Sanierungsmaß-
nahmen erfolgt, auf den weiteren Flächen noch nicht. 
Im Änderungsbereich befinden sich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführ-
ten Flächen 202 und 330. Auf der Fläche 202, die sich im östlichen Änderungsbereich befindet, 
befand sich ehemals eine Tankstelle, Bodenverunreinigungen sind bekannt. Auf der Fläche 330, 
die sich über einen Großteil des Änderungsbereiches erstreckt, wurden Verunreinigungen mit po-
lycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Schwermetallen und Mineralölkohlenwasser-
stoffen festgestellt. 
Die geplante Nutzung ist möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen 
werden im nachfolgenden Bauantragsverfahren für den Einzelfall festgelegt. Im Rahmen des 
Bauantragsverfahrens ist ein Sanierungs- und Entsorgungskonzept erforderlich. 
Die Verdachtsflächen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan 
Nr. 600) sowie der 72. Änderung des Flächennutzungsplanes entsprechend gekennzeichnet. 
6.2  Denkmalschutz  
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand weder Bau- 
noch Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen können 
Bodendenkmäler (kultur- und / oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, 
Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen-
heit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschicht-
licher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind Benachrichtigungs-, Unterbrechungs- und Er-
laubnispflichten nach Denkmalschutzgesetz NRW (u. a. § 15, 16 und 27 DSchG NRW i. d. F. vom 
13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu beachten; dementsprechend sind die untere 
Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren. 
7.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
7.1.  Rahmen der Umweltprüfung 
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gehören Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege zu den öffentlichen Belangen, die bei der Aufstellung von 
Bauleitplänen besonders zu berücksichtigen sind. In § 1a BauGB werden die Vorschriften für den 
Umweltschutz und für seine Berücksichtigung in der Abwägung im Einzelnen dargestellt (Boden-
schutzklausel, Eingriffsregelung, Natura 2000 und Klimaschutzklausel). § 2 Abs. 4 BauGB 
schreibt vor, dass eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Ihre Ergebnisse sind in einem Umwelt-
bericht darzustellen und zu bewerten. § 4c BauGB verpflichtet die Gemeinden dazu, erhebliche 
Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, zu überwa-
chen. Die Umweltprüfung ist bereits durchgeführt worden. Im Bericht werden alle Maßnahmen 
beschrieben und begründet, die aus Gründen des Umweltschutzes bzw. für die Abwägung der 
Umweltbelange erforderlich sind. 
Der vorliegende Umweltbericht zur 72. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster 
dokumentiert die umweltrelevanten Auswirkungen entsprechend der o. g. (fach-)gesetzlichen

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 14 von 34 
Vorgaben. Die Detailschärfe der Auswirkungsprognose orientiert sich an der Maßstabsebene der 
vorbereitenden Bauleitplanung bzw. an dem für die Abwägung der Umweltbelange erforderlichen 
Untersuchungsrahmen. Je nach Erfordernis und räumlicher Beanspruchung des zu untersuchen-
den Schutzguts erfolgt eine Variierung dieses Untersuchungsraums. Die Bewertung basiert auf 
dem derzeitigen bzw. genehmigten Ist-Zustand und die Bewertung des Zielzustandes bzw. die 
Auswirkungsprognose basiert auf den getroffenen Festsetzungen des vorliegenden Bebauungs-
planes Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“. 
7.2  Kurzdarstellung der Planung 
Mit der 72. Änderung des Flächennutzungsplans soll das ehemals gewerblich genutzte Osmo-
Areal planungsrechtlich für ein urbanes, durchmischtes und nachhaltiges Quartier vorbereitet 
werden. Der ca. 6 ha große Änderungsbereich stellt sich derzeit zu einem großen Teil als Brach-
fläche dar. Für die Verwirklichung der Planung ist die Änderung des wirksamen Flächennutzungs-
plans mit der Darstellung „Gewerbegebiet“ in „gemischte Baufläche“ erforderlich. Zudem wird ein 
Symbol für eine Gemeinbedarfsbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kita aufgenommen. 
7.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Al-
bersloher Weg“, so dass keine landschaftsplanerischen Vorgaben bestehen. Gemäß Grünord-
nung Münster „Teilplan Freiraumkonzept“ liegt der Änderungsbereich im Siedlungsbereich. Der 
östlich verlaufende Dortmund-Ems-Kanal (nicht das Hafenbecken) werden als „Systemüberla-
gernder Grünzug“ beurteilt. Für die Schillerstraße wird als Grünverbindung „Wichtige funktionale 
Vernetzungselemente“ angegeben. Die Zielkonzepte „Naturraum“13 sowie „Freizeit und Erho-
lung“14 machen für den Änderungsbereich keine konkreten grünordnerischen Zielvorstellungen 
(Siedlungsfläche). Bei letzterem ist jedoch erneut die Schillerstraße als „Verbindung zwischen 
Freizeit und Erholungseinrichtungen“ gekennzeichnet. 
Das EU-weite Natura 2000-Netz  beinhaltet die Schutzgebiete der Vogelschutz-Richtlinie 
sowie die Schutzgebiete der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Südöstlich des 
Änderungsbereichs liegt in einer Entfernung von ca. 7 km das FFH-Gebiet „Wolbecker Tiergar-
ten“ (DE-4012-301). In nördlicher Richtung, in ca. 6,5 km Entfernung liegt das Vogelschutzgebiet 
„Rieselfelder Münster“. Aufgrund der gegebenen Entfernungen zu den vorgenannten europäi-
schen Schutzgebieten und der beabsichtigten Planung ergeben sich keine umweltrelevanten Vor-
gaben. 
Darüber hinaus ist auf die Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des 
Rates über die Wiederherstellung der Natur (Wiederherstellungsverordnung – WVO, in Kraft seit 
18.08.2024) hinzuweisen. Die WVO gilt als EU-Verordnung gemäß Art. 288 AEUV unmittelbar in 
den Mitgliedstaaten. Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung der hierfür erforderlichen Maß-
nahmen bedarf einer nationalen Konkretisierung (nationaler Wiederherstellungsplan), die derzeit 
in Deutschland noch nicht vorliegt. Nach derzeitigem Stand soll der Nationale Wiederherstel-
lungsplan im September 2027 vorliegen. Für die Bauleitplanung können insbesondere die 
 
13 Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept Naturraum. Online unter:  
https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muenster/67_gruen/pics/Stadtgruen/pdf/gruenord-
nung_zielkonzept_naturraum.pdf. Abgerufen: Juli 2026. 
14 Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept Freizeit und Erholung. On-
line unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muenster/67_gruen/pics/Stadtgruen/pdf/gruen-
ordnung_zielkonzept_freizeit-erholung.pdf. Abgerufen: Juli 2026.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 15 von 34 
Vorgaben des Art. 8 WVO zu städtischen Ökosystemen, städtischen Grünflächen und städtischer 
Baumüberschirmung Bedeutung erlangen, soweit der jeweilige Planungskontext hiervon berührt 
ist. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit etwaigen planungsrelevanten Anforderungen 
der WVO, insbesondere im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 WVO, erfolgt auf der Ebene der verbindli-
chen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 600), soweit dies dort rechtlich und fachlich erforderlich 
ist. 
Die auf den im folgenden genannten Gesetzen bzw. Richtlinien basierenden Vorgaben für den 
Änderungsbereich werden je nach Planungsrelevanz inhaltlich bei der Betrachtung der einzelnen 
Schutzgüter konkretisiert. 
Umweltschutzziele 
Mensch Hier bestehen fachliche Normen, die insbesondere auf den Schutz des Menschen 
vor Immissionen (z.B. Lärm) und auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zielen 
(z.B. Baugesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städtebau).  
Bezüglich der Erholungsmöglichkeit und Freizeitgestaltung sind Vorgaben im Bau-
gesetzbuch (Bildung, Sport, Freizeit und Erholung) und im Bundesnaturschutzge-
setz (Erholung in Natur und Landschaft) enthalten. 
Biotoptypen, 
Tiere und Pflan-
zen,  
Biologische Viel-
falt, Arten- und 
Biotopschutz 
Die Berücksichtigung dieser Schutzgüter ist gesetzlich im Bundesnaturschutzge-
setz, im Landesnaturschutzgesetz NRW, im Bundeswaldgesetz, im Landesforstge-
setz NRW und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches (u.a. zur 
Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Tier- 
und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie Erhalt 
des Walds wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und seiner ökologischen, sozia-
len und wirtschaftlichen Funktionen) sowie der Bundesartenschutzverordnung vor-
gegeben. 
Umweltschutzziele im Sinne der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung werden auf 
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abschließend berücksichtigt.  
Belange des Artenschutzes, insbesondere i.S. des § 44 Abs. 1 BNatSchG wurden 
fachgutachterlich in Form einer Artenschutzprüfung (Stufe II) beurteilt. 
Boden / Fläche 
und Wasser 
 
 
Hier sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes- und Landes-
bodenschutzgesetzes (u.a. zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund 
und Boden, zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktio-
nen), der Bundesbodenschutzverordnung und bodenschutzbezogene Vorgaben des 
Baugesetzbuches (z.B. Bodenschutzklausel) sowie das Wasserhaushaltsgesetz 
und das Landeswassergesetz (u.a. zur Sicherung der Gewässer zum Wohl der All-
gemeinheit und als Lebensraum für Tier und Pflanze) die zu beachtenden gesetzli-
chen Vorgaben. 
Die Umweltschutzziele eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (auch Flä-
che) sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (vgl. § 1 
Landesbodenschutzgesetz) sind insofern nicht betroffen, als dass für den Ände-
rungsbereich ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht. 
Landschaft Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz, 
dem Landesnaturschutzgesetz NRW (u.a. zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit sowie des Erholungswerts der Landschaft) und in den entsprechenden 
Paragrafen des Baugesetzbuches vorgegeben. 
Der vorliegende Bauleitplan trägt den entsprechenden Zielen insofern Rechnung, 
als dass bereits anthropogen genutzte Flächen überplant werden. 
Luft und Klima Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität und zur Vermeidung von schädlichen 
Umwelteinwirkungen sind die Vorgaben des Baugesetzbuchs, des Bundesimmissi-
onsschutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Vorgaben für den Klimaschutz sind 
zudem über den Schutz von Biotopen indirekt im Bundesnaturschutzgesetz und di-
rekt im Landesnaturschutzgesetz NRW enthalten. 
Die Ziele des Klimaschutzes werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
u. a. durch Festsetzung von Dachbegrünung und Nutzung erneuerbarer Energien in 
Form von Photovoltaikanlagen berücksichtigt. Darüber hinaus wird die sinnvolle Nut-
zung bestehender Infrastrukturen planungsrechtlich vorbereitet.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 16 von 34 
Umweltschutzziele 
Kultur- und  
Sachgüter 
Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz unter Schutz ge-
stellt. Der Schutz eines bedeutenden, historischen Orts- und Landschaftsbilds ist in 
den entsprechenden Paragrafen des Baugesetzbuchs bzw. des Bundesnaturschutz-
gesetzes vorgegeben. 
Tabelle 1: Beschreibung der Umweltschutzziele 
7.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Plandurchführung werden, so-
weit möglich, insbesondere die etwaigen erheblichen Auswirkungen 15 der Planung auf die 
Schutzgüter beschrieben. Die Beschreibung umfasst dabei – sofern zu erwarten – die direkten, 
indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorüberge-
henden sowie positiven und negativen Auswirkungen. Den ggf. einschlägigen und auf europäi-
scher, Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen soll dabei 
Rechnung getragen werden. 
7.4.1  Menschen 
Bestandsbeschreibung 
Bei der Analyse und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf den Menschen stehen die 
Wahrung der Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen im Vordergrund. Dabei werden 
die Aspekte zum Schutz des Wohnens und des Wohnumfeldes (Erholung), aber auch mögliche 
Funktionen als Arbeitsstätte im Rahmen der Planung bewertet. 
Im Änderungsbereich wurden in Vorbereitung auf die geplante Neubebauung die ehemaligen 
Gewerbebauten (Hallen der Firma Osmo) vor einigen Jahren vollständig rückgebaut. Auf diesem 
Bereich befindet sich derzeit eine Brachfläche. 
Der östliche Änderungsbereich ist durch ehemalige Speichergebäude inkl. Erweiterungsbauten 
und nördlich angrenzende Parkplätze geprägt. Die Erschließung der Flächen erfolgt über den 
Hafenweg, der im nordöstlichen Änderungsbereich an die Schillerstraße anbindet. 
Nördlich und nordwestlich an der Schillerstraße grenzt eine drei- bis viergeschossige Blockrand-
bebauung mit Wohnnutzungen an den Geltungsbereich. 
Zur Ermittlung und Beurteilung der auf den Änderungsbereich und die Umgebung einwirkenden 
Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung 16 im 
Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans (Nr. 600) erarbeitet. 
Darüber hinaus wurden im Kontext der verbindlichen Bauleitplanung ein Gutachten zur Luft-
schadstoffbelastung17, ein Klimagutachten 18 sowie eine Besonnungsstudie 19 erstellt, um die 
 
15 Unter erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind diejenigen Auswirkungen zu verstehen, die auch unter 
Ausschöpfung von Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen die Umwelt erheblich beeinträchtigen und 
von daher mit besonderer Sorgfalt in die Abwägung einzustellen sind. Die Erheblichkeit wird kontext- bzw. einzelfall-
bezogen bewertet und hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Umfang, Intensität, Dauer der Beeinträchtigung). 
16 nts Ingenieurgesellschaft mbH (November 2025): Schalltechnisches Gutachten Bebauungsplan Nr. 600 Stadthafen 
I/ Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße in Münster (Bericht Nr. S11220019-1), Münster. 
17 Lohmeyer GmbH (März 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Luftschadstoffgutachten, 
Bochum. 
18 Lohmeyer GmbH (April 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Klimagutachten, Bochum. 
19 Lohmeyer GmbH (Februar 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Besonnungsstudie, Bo-
chum.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 17 von 34 
Auswirkungen der Planung auf das Plangebiet selbst und sein näheres Umfeld umfänglich zu 
betrachten und zu bewerten.  
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit nachfolgender Umsetzung der Planung werden die bereits maßgeblich bebauten/vorbelaste-
ten Flächen im Bereich der ehemaligen Osmo-Hallen erneut baulich in Anspruch genommen.  
Im Zuge der nachfolgenden Planumsetzung entstehen daher baubedingte Auswirkungen auf die 
im Umfeld zum Änderungsbereich befindlichen Wohnnutzungen, insbesondere im Bereich der 
Schillerstraße. Durch LKW-Verkehre während der Bauphase - z. B. zur Anlieferung von Bauma-
terialien - sind zudem vorübergehende Belastungen i. S. v. Baustellenverkehren, Staubaufwirbe-
lungen und temporären Lärmeinwirkungen zu erwarten. Das Maß der Erheblichkeitsschwelle wird 
dabei voraussichtlich u. a. aufgrund der lediglich vorübergehenden Auswirkungen (beschränkt 
auf die eigentliche Bauphase), nicht überschritten. Besondere Risiken für die menschliche Ge-
sundheit sind unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften baubedingt nicht zu erwar-
ten. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen 
der Aufstellung des Bebauungsplans ein Immissionsgutachten (s. o.) erstellt, in dem die Auswir-
kungen des Verkehrs- und Gewerbelärms auf den Änderungsbereich und sein Umfeld ermittelt, 
geprüft und bewertet wurde. Im Ergebnis des Immissionsgutachtens zeigt sich, dass es durch die 
einwirkenden Verkehrslärmimmissionen, den planbedingten Mehrverkehr sowie die einwirkenden 
und im Plangebiet selbst entstehenden Gewerbelärmimmissionen zu einer Überschreitung der 
zugrunde zu legenden schalltechnischen Orientierungswerte kommen kann. Es ist daher nötig 
passive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Erforderliche Schallschutzmaßnahmen werden 
über Festsetzungen im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 600 gesichert. 
Gemäß des erstellten Luftschadstoffgutachtens 16 wird im Änderungsbereich der Grenzwert der 
39. BImSchV deutlich unterschritten. Die Werte unterschreiten auch die für 2030 vorgesehenen 
Grenzwerte für NO2, PM10 und PM2.5. 
Gemäß der Besonnungsstudie ergeben sich auf Grund der beabsichtigten Gebäudedichte teil-
weise nur niedrige Besonnungsqualitäten und es wird in einigen Bereichen die Mindestbeson-
nungsdauer unterschritten. Der Konflikt könnte durch Anordnung anderweitiger, unkritischer Nut-
zungen im Rahmen des im Urbanen Gebiet zulässigen Nutzungsspektrum (z. B. Gewerbe) gelöst 
werden. Der Nachweis ist auf Ebene des Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
Aus den Ergebnissen des Klimagutachtens lässt sich ableiten, dass für den Änderungsbereich 
und sein nahes Umfeld erwartungsgemäß ein typisches Stadt- bis Stadtrandklima vorliegt, mit 
extremen Wärmebelastungen in den nicht verschatteten Bereichen und geringen Luftströmungen 
kühlerer Luft der angrenzenden Freiflächen und Kleingartenanlagen. Innerhalb des Änderungs-
bereichs fallen die Reduktionen und Erhöhung der PET (physiologische äquivalente Temperatur 
zur Bewertung des thermischen Komforts) etwas stärker als in der Umgebung aus und werden 
durch die unterschiedlichen Schattenwürfe im Ist-Fall und Planfall verursacht. Insgesamt halten 
sich die Flächen mit einer Erhöhung oder Reduktion in Waage. Somit werden keine wesentlichen 
negativen Auswirkungen für die angrenzende Bebauung ermittelt.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 18 von 34 
Durch die Festsetzung von Bäumen sowie der verpflichtenden Dachbegrünung auf Ebene der 
verbindlichen Bauleitplanung wird die thermische Belastungssituation innerhalb des Änderungs-
bereiches verbessert.  
Durch einen nachfolgenden Betrieb sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (Arbeits-
schutzgesetz) keine erheblichen Auswirkungen vorhersehbar. Die im Bebauungsplan getroffenen 
Festsetzungen lassen keine schweren Unfälle oder Katastrophen erwarten, die zu einem erhöh-
ten Risiko für erheblich nachteilige Auswirkungen führen.  
Erhöhte Brandpotentiale oder Gefahrgutunfälle durch Industrietätigkeiten im Sinne der Seveso-
Richtlinie und/oder verkehrsbedingte Gefahrgutunfälle, die zu erheblichen Auswirkungen auf die 
menschliche Gesundheit führen könnten, sind ebenfalls nicht zu erwarten 
Insgesamt werden bei Einhaltung der Immissionsschutzmaßnahmen mit der Planung voraus-
sichtlich keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. 
7.4.2  Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt 
Bestandsbeschreibung 
Naturräumlich betrachtet liegt der Änderungsbereich innerhalb der Haupteinheit des „Kernmüns-
terlandes“ im Landschaftsraum „Uppenberger Geestrücken“, welcher zu zwei Dritteln das Stadt-
gebiet von Münster umfasst 20. Kennzeichnend für die Gestalt des Landschaftsraumes ist der 
Münsterländer Kiessandzug, welcher ein kleinteiliges Mosaik an Bodentypen zur Folge hat. Auf 
den trockenen Rücken sind tiefgründige Braunerden entstanden, während tiefer gelegene Berei-
che durch sandige Böden (Gley-Podsole, stellenweise auch kalkhaltige Gleye) gekennzeichnet 
sind. Der Freiflächenanteil liegt aufgrund der starken Ausdehnung der Siedlungsflächen ab dem 
20. Jahrhundert bei heute ca. 40 %21. 
Das Landschaftsbild des „Uppenberger Geestrückens“ umfasst das Stadtgebiet von Münster 
(s. o.). Lediglich in den Randbereichen schließen ländlich geprägte Bereiche an, die mitunter 
durch Hecken, Feldgehölze, kleine Wäldchen, Adelshäuser und Gräftenanlagen die sogenannte 
„Münsterländer Parklandschaft“ repräsentieren. 
Zur Beschreibung der Biotoptypen im Änderungsbereich erfolgte im Jahr 2024 eine Bestandser-
fassung. Hiernach stellt sich der Änderungsbereich im Wesentlichen als Brachfläche der ehemals 
hier befindlichen Osmo-Hallen dar. Dabei wird die Fläche im unteren Drittel durch den Hafenweg 
in zwei Teilbereiche untergliedert. Während der südliche Teilbereich, durch einen zwischenzeit-
lich aufkommenden Vegetationsbestand bewachsen ist, kennzeichnet sich der nördliche Teilbe-
reich im Wesentlichen durch Schotterflächen. Hier sind in den vergangenen Jahren noch Ab-
brucharbeiten erfolgt, so dass die Fläche somit fortwährend Bautätigkeiten unterworfen war. 
Durch die vormaligen Nutzungen haben sich auf beiden Teilflächen verdichtete und stark anthro-
pogen überformte Böden entwickelt, die bereichsweise mit Regenwasser überstaut werden und 
temporär große Flachwasserbereiche aufweisen. 
 
20 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Schutzwürdige Biotope 
in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). Gebietsinformationen „Kernmünsterland“ und „Uppenberger Geestrü-
cken“. Online unter: http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start. Abgerufen: 11.06.2024. 
21 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2016): Landschaftsräume in 
Nordrhein-Westfalen. Online unter: https://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent, Abge-
rufen: 15.04.2025.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 19 von 34 
Über die vorgenannten Sukzessionsflächen hinaus befinden sich im Änderungsbereich keine flä-
chigen Gehölzbestände. Im Bereich der Straßenräume sowie den Böschungsflächen zur Schil-
lerstraße finden sich verschiedene Einzelbäume, teilweise in jüngster Zeit durch Baumanpflan-
zungen ergänzt. 
Der Änderungsbereich unterliegt aufgrund der Lage im innerstädtischen Bereich von Münster und 
der derzeitigen Nutzungen verschiedenen anthropogenbedingten Störungen. Neben den vormals 
hier durchgeführten Abbrucharbeiten sind insbesondere auch die aus den umliegenden Nutzun-
gen resultierende Wirkfaktoren (Kfz-Verkehre, Baustellenfahrzeuge, Fußgänger, Radfahrer, 
akustische und visuelle Störungen) zu benennen. 
Das Umfeld des Änderungsbereiches ist hauptsächlich durch Büro, Dienstleistungen, Gastrono-
mie, Lebensmittelmarkt, Parkraum und Wohnnutzungen gekennzeichnet. Entlang der südlichen 
und östlichen Änderungsbereichsgrenzen bestehen die Wasserflächen des Dortmund-Ems-Ka-
nals (bzw. des Stadthafens I).  
Für die Beurteilung des faunistischen Potentials und die Einhaltung der fachgesetzlichen Vorga-
ben gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG wurde ein artenschutzfachliches Gutachten 22 erarbeitet 
(s. Kapitel 5). Gegenstand der Erfassungen waren dabei die Artengruppen der Brutvögel und 
Amphibien.  
Auf eine Erfassung von Fledermäusen wurde nach dem Abbruch der OSMO-Hallen verzichtet. 
Mit dem Rückbau der Gebäude sind sämtliche potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten ent-
fallen. Reptilienarten wurden im Änderungsbereich ebenfalls nicht kartiert. Zwar könnten essen-
zielle Habitatstrukturen – wie z. B. wärmebegünstigtem, besonnte Standorte, vegetationsarme 
Flächen – theoretisch im Plangebiet beschrieben werden, es fehlen aber weitere Habitatrequisi-
ten wie Spaltenverstecke oder Gebüsche. Der Planbereich erscheint in seinem derzeitigen Zu-
stand, auch bei Betrachtung der Vornutzung und der Genese und Entwicklungen in jüngerer Zeit, 
nicht besonders als Lebensraum für Reptilien geeignet. 
Als planungsrelevante Brutvogelarten wurden Kiebitz, Flussregenpfeifer, Teichrohrsänger und 
Teichhuhn erfasst. Beim Kiebitz gab es Brutversuche, die nach kurzer Zeit abgebrochen wurden. 
Der weniger störungsempfindliche Flussregenpfeifer konnte brütend im Änderungsbereich nach-
gewiesen werden. Der Teichrohrsänger und das Teichhuhn wurden beide erstmals im Jahre 2024 
nachgewiesen. Beide Arten finden aufgrund vorangegangener Abrissarbeiten inzwischen Struk-
turen vor, die es den Arten ermöglicht Brutversuche auf den Flächen zu beginnen.  
Bei den Amphibienarten konnte der Wasserfrosch in den Kleingewässern zwischen dem Hafen-
weg und dem Hafenbecken nachgewiesen werden. Die Kreuzkröte nutzt häufig ähnliche Habitate 
wie der Flussregenpfeifer, ein theoretisches Vorkommen kann nicht gänzlich ausgeschlossen 
werden, ist allerdings wegen der isolierten Lage als eher unwahrscheinlich anzusehen. Beide 
Amphibienarten werden im Rahmen der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ge-
schützt.  
 
22 Landschaftsökologie & Umweltplanung Wittenborg (November 2025): Artenschutzrechtliche Stellungnahme zur 
Planung Stadthafen Nord – ehemalige OSMO Hallenbereiche. Hamm.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 20 von 34 
 
Abbildung 2: Änderungsbereich (gestrichelte Linie).  
(Quelle: TIM-Online, Datenlizenz Deutschland – zero – Version 2.0) 
Aufgrund der großen Entfernungen zu den europäischen Schutzgebieten (NATURA 2000) und 
der beabsichtigten Planung ergeben sich keine umweltrelevanten Vorgaben (vgl. die Ausführun-
gen unter 7.3). 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung sind durch eine Baufeldräumung (in Bereichen 
mit Vegetationsbestand) und nachfolgende Bautätigkeiten verschiedene Wirkfaktoren verbun-
den, die zu negativen Auswirkungen auf (geschützte) Tier- und Pflanzenarten / biologische Viel-
falt führen können. Hierzu gehören potenziell: Gehölzfällung, Flächeninanspruchnahme, erneute 
Versiegelung vorbelasteter Flächen, Verdrängung i. S. von Störungen während der Bauphase 
(Geräusche, Bewegungen, Licht), Stoffeinträge (Staub) in umliegende Bereiche. 
Die baubedingten Auswirkungen konzentrieren sich maßgeblich auf die bereits bebauten und 
versiegelten Flächen des Änderungsbereiches und werden durch die festgesetzten Baugrenzen 
festgelegt. Eine abschließende Bewertung ist diesbezüglich jedoch auf der vorliegenden Pla-
nungsebene nicht abschließend ersichtlich und daher auf der Ebene der verbindlichen Bauleit-
planung, wenn eine konkrete Flächeninanspruchnahme absehbar ist, vorzunehmen. 
Artenschutzrechtliche Konflikte können durch die Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen im 
Rahmen einer nachfolgenden Planumsetzung sachgerecht vermieden werden. Hierzu zählen die 
Einhaltung einer Bauzeitenregelung oder alternativ eine ökologische Baubegleitung sowie das 
grundsätzlich geltende Verbot zu Gehölzentfernung während der Brutzeit gemäß § 39 BNatSchG. 
Insgesamt ist gemäß vorliegendem Artenschutzgutachten bei Umsetzung der o.g. Maßnahmen 
ein Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht 
zu erwarten.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 21 von 34 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Die betriebsbedingten Auswirkungen mit relevantem Bezug zum Schutzgut können Störungen 
durch Emissionen von Lärm und Licht umfassen. Darüber hinaus sind Bewegungen (insbeson-
dere durch den Menschen) geeignet, bestimmte Tierarten durch die Unterschreitung von spezifi-
schen Fluchtdistanzen zu stören. 
Die betriebsbedingten Auswirkungen wurden im Rahmen des vorliegenden Artenschutzgutach-
tens geprüft und bei der artenschutzrechtlichen Auswirkungsprognose berücksichtigt (vgl. Land-
schaftsökologie & Umweltplanung Wittenborg). Im Ergebnis sind zur Vermeidung betriebsbeding-
ter Auswirkungen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine zwingenden Vorgaben zur Vermeidung 
von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG einzuhalten.  
Erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sind betriebsbedingt auf 
Basis der artenschutzrechtlichen Prüfung bzw. der getroffenen Darstellung als gemischte Bau-
fläche nicht zu prognostizieren. 
7.4.3  Fläche  
Bestandsbeschreibung 
Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 6 ha und umschließt das Areal der ehema-
ligen Osmo-Hallen im Stadtteil Hafen. In Vorbereitung für die geplante Neubebauung wurden die 
ehemaligen Gewerbebauten mit in weiten Teilen großmaßstäblichen Hallen und baulichen Anla-
gen vollständig rückgebaut. Der östliche Teil des Änderungsbereichs ist durch ehemalige Spei-
chergebäude / einen Stellplatz geprägt. 
Die Flächen im Änderungsbereich sind großflächig anthropogen vorgeprägt und nahezu vollstän-
dig versiegelt. 
Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / 
Albersloher Weg“. Das Schutzgut Fläche kann dementsprechend bereits zum heutigen Zeitpunkt 
nach Maßgabe des vorliegenden Bebauungsplans (wieder) in Anspruch genommen werden. 
Baubedingte Umweltauswirkungen  
Im Zuge der nachfolgenden Planumsetzung ist eine (Wieder-)Inanspruchnahme des Schutzgutes 
Fläche beabsichtigt: Mit Realisierung der Planung wird eine brachliegende und in Teilen bereits 
versiegelte Fläche in Anspruch genommen. Durch die Wiedernutzbarmachung der Fläche wird 
eine Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i. S. des Bodenschutzgebotes 
des BauGB vermieden, wodurch dem § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) Rechnung ge-
tragen wird. Die Planung dient damit auch der Vermeidung der Zerschneidung des Freiraums an 
anderer Stelle. Im Sinne eines sparsamen und schonenden Umganges mit Grund und Boden soll 
zudem das Maß der erforderlichen Versiegelung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
auf das notwendige Minimum begrenzt werden. 
Der Änderungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von rund 6 ha, die sich derzeit maßgeblich als 
bereits geräumte Gewerbebrache darstellt. Teilflächen sind bebaut und werden entsprechend 
genutzt. Im Zuge einer nachfolgenden Planumsetzung ist eine bauliche Inanspruchnahme eines 
deutlich anthropogen vorgeprägter Schutzgutes vorherzusehen. Die Fläche wird einer neuen 
baulichen Nutzung zugeführt.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 22 von 34 
Aufgrund der innerstädtischen Lage und dem vorliegenden städtebaulichen Konzept ist von einer 
intensiven Ausnutzung des Plangebietes mit entsprechend hohem Versiegelungsgrad auszuge-
hen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden differenzierte Festsetzungen zum Maß 
der potenziell zulässigen Versiegelung in Form der Grundflächenzahl (GRZ) aber auch der Be-
grünung von Dachflächen und Tiefgaragen getroffen.  
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher 
Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na-
turhaushalts (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 
Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich soweit die Eingriffe bereits 
vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Als Beurteilungsmaßstab 
dient im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 600) das bestehende Pla-
nungsrecht des überplanten Bebauungsplans Nr. 401. Auf Basis der bislang zulässigen und künf-
tig geplanten baulichen Dichte sind für den Änderungsbereich des Flächennutzungsplans keine 
Eingriffe in Natur und Landschaft gem. § 14 ff BNatSchG zu erwarten. Eine abschließende Be-
wertung erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 
600). 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Betriebsbedingte Auswirkungen sind im Rahmen der Umsetzung der Planung nicht zu erwarten. 
Betriebsbedingt werden keine weiteren Flächen in Anspruch genommen, weshalb erhebliche 
Auswirkungen auf das Schutzgut auszuschließen sind.  
7.4.4   Boden 
Bestandsbeschreibung 
Die Flächen im Änderungsbereich sind großflächig anthropogen vorgeprägt und nahezu vollstän-
dig versiegelt. Ungestörte Bodenverhältnisse sind für das gesamte Änderungsbereich aufgrund 
der vorherigen baulichen Nutzungen ausgeschlossen. 
Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / 
Albersloher Weg“. Das Schutzgut Boden kann dementsprechend bereits zum heutigen Zeitpunkt 
nach Maßgabe des vorliegenden Bebauungsplans (wieder) in Anspruch genommen werden. 
Gemäß Angabe der Bodenkarte im Umweltkataster der Stadt Münster 23 unterliegt dem Ände-
rungsbereich großräumig ein Gley-Pseudogley. Die Wertzahlen der Bodenschätzung liegen mit 
30 bis 45 Bodenwertpunkten im „mittleren“ Bereich. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Bo-
dens ist nicht bewertet worden. Die Bodenart des Oberbodens wird als sandig-schluffig angege-
ben. Aufgrund der vormaligen bzw. im östlichen Teilbereich noch bestehenden Bebauung/Nut-
zung ist für den Änderungsbereich von einer vollständigen Veränderung der ursprünglichen Bo-
denverhältnisse auszugehen (s.o.). Ursprüngliche Bodenverhältnisse liegen im Bereich der zu-
künftigen Bauflächen nicht vor. Im südlichen Teilbereich des Änderungsbereichs (südlich des 
Hafenweges) hat sich – bedingt durch vorliegende Bodenverdichtungen – ein Vegetationsauf-
wuchs mit bereichsweise an-/überstauendem Niederschlagswasser ausgebildet.  
 
23 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter: 
https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: 12.06.2024.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 23 von 34 
Auf Grund vorheriger Nutzungen sind im Änderungsbereich Verunreinigungen durch Altlasten 
bekannt. Auf den Flächen unmittelbar angrenzend an den Kanal sind bereits Sanierungsmaß-
nahmen erfolgt, auf den weiteren Flächen noch nicht. 
Nach Auskunft der Bodenschutzbehörde der Stadt befindet sich im Änderungsbereich die im 
städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführten Flächen 202 und 330. Auf der Fläche 202 
befand sich ehemals eine Tankstelle, Bodenverunreinigungen sind bekannt. Auf der Fläche 330 
wurden Verunreinigungen mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Schwermetal-
len und Mineralölkohlenwasserstoffen festgestellt. Die geplante Nutzung ist möglich, die techni-
schen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bauantragverfahren 
für den Einzelfall festgelegt. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Teilflächen sind bebaut und werden entsprechend genutzt. Im Zuge einer nachfolgenden Pla-
numsetzung ist eine bauliche Inanspruchnahme des deutlich anthropogen vorgeprägten Schutz-
gutes Boden vorherzusehen.  
Die geplanten Nutzungen sind im Änderungsbereich grundsätzlich realisierbar. Zur Umsetzung 
der Planung werden technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich, die im 
nachfolgenden Bauantragsverfahren für den Einzelfall festgelegt werden. Im Rahmen des Bau-
antragsverfahrens ist ein Sanierungs- und Entsorgungskonzept für die betroffenen Flächen erfor-
derlich. Die Verdachtsflächen sind in der Planzeichnung der 72. Änderung des Flächennutzungs-
plans und des Bebauungsplans (Nr. 600) gekennzeichnet.  
Beim Änderungsbereich handelt es um eine Sukzessionsfläche ohne flächigen Gehölzbestände. 
Es erfolgte bereits ein vollständiger Rückbau der ehemaligen Gebäude des Änderungsbereiches, 
seitdem liegt die Fläche brach. Stellenweise haben sich durch Bodenverdichtung wasserführende 
Mulden gebildet. Ob durch die Planung eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden 
stattfindet, die im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung auszugleichen ist, wird 
abschließend auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 600) bewertet. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Da der zukünftige motorisierte Fahrzeugverkehr maßgeblich über die bestehenden Zuwegungen 
erfolgt (Schillerstraße, Hafenweg), sind keine betriebsbedingten Umweltauswirkungen zu erwar-
ten. Ein Eintrag von bodenverunreinigenden Stoffen ist bei einem ordnungsgemäßen Betrieb von 
Kfz-Verkehren und unter Beachtung des aktuellen Technikstandes nicht zu erwarten. 
Insgesamt überschreiten die mit der Planumsetzung verbundenen betriebsbedingten Auswirkun-
gen die Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf das Schutzgut „Boden“ voraussichtlich nicht. 
7.4.5  Wasser 
Bestandsbeschreibung 
Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster 24 liegt der Änderungsbereich im Einzugsgebiet der 
Werse. Die Grundwassereinheit (L41121-03) befindet sich vollständig innerhalb des 
 
24 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter: 
https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: 12.06.2024.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 24 von 34 
Stadtgebietes. Der Grundwasserleiter (Art) wird aus Lockergestein gebildet. Die Einheit wird 
überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt. Der äußerste Südwesten der Grundwasserein-
heit liegt im Wasserschutzgebiet Münster-Geist.  
Aufgrund der vormaligen und bestehenden Versiegelungen im Änderungsbereich wurde die 
Grundwasserneubildungsrate bereits im Zuge der ursprünglichen Bauarbeiten der damaligen 
Osmo-Hallen sowie umliegender Gebäude lokal verändert. Bestehende Konflikte sind nicht be-
kannt und nach derzeitigem Kenntnisstand auch nicht zu erwarten. 
Nach Maßgabe des Fachkatasters Klimaatlas NRW25 besteht gem. Hochwassergefahren- bzw. 
-risikokarte keine Gefahr eines Hochwassers (HQ häufig, HQ 100, HQ extrem). Eine Überprüfung der 
Starkregengefahrenkarte der Stadt Münster 26 zeigt, dass südliche und östliche Bereiche sowie 
Flächen zentral im Änderungsbereich, die sich bis zur Schillerstraße erstrecken, sowohl bei ei-
nem seltenen (30-jährliches Ereignis, hN = 37-40 mm/h) als auch bei einem außergewöhnlichen 
Ereignis (100-jährliches Ereignis, hN = 44-48 mm/h) und einem extremen Ereignis (hN = 90 
mm/h) Überschwemmungen entstehen können. In den Randbereichen im Süden und Osten des 
Änderungsbereiches weisen diese im Falle eines extremen Ereignisses in kleineren Teilflächen 
Höhen bis 1,0 m auf, im zentralen Bereich werden Höhen über 1 m prognostiziert. Bei Starkrege-
nereignissen, welche die Aufnahmekapazität der Kanalisation überschreiten, kommt es auch zu 
Überflutungen im Bereich der Schillerstraße (s. Kapitel 3.1). 
Für die vorliegende Planung wurde im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplans ein Entwässerungskonzept27 unter Berücksichtigung der bestehenden Altlasten erar-
beitet. Demnach wird aufgrund der vorangegangen Nutzung und den damit verbundenen Altlas-
ten eine Versickerung im Änderungsbereich nicht empfohlen. 
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Änderungsbereich nicht vor. Das nächstgele-
gene Überschwemmungsgebiet (Werse) liegt in östlicher Richtung in einer Entfernung von ca.  
2 km. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Etwaige baubedingte Umweltauswirkungen können durch die im Rahmen der Planumsetzung 
entstehenden Störungen – z. B. durch Bauverkehre – entstehen. Bei einem erwartungsgemäß 
unfallfreien Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen sind Verschmutzungen des Schutzgutes, 
z. B. durch Schmier- und Betriebsstoffe jedoch nicht anzunehmen, so dass voraussichtlich keine 
erheblichen baubedingten Auswirkungen zu erwarten sind. 
Um den Grundsätzen einer wasserbewussten Stadtentwicklung Geltung zu tragen, werden etwa-
ige Festsetzungen getroffen, die auf Ebene der Bauleitplanung benannt werden. 
 
25 Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fachinformationssystem Klima NRW.Plus. 
Online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte. Abgerufen: 12.06.2024. 
26 Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte. Online unter:  
https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten (zuletzt abgerufen am 21. Januar 2025). 
27 Weber Ingenieure (Februar 2025): Entwässerungsstudie B-Plan Nr. 600 Stadthafen Münster Erläuterungsbericht 
(Projekt-Nummer 30591-01), Wuppertal

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 25 von 34 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Eine Konkretisierung der Schmutz- bzw. Niederschlagswasserentsorgung erfolgt auf der Ebene 
der verbindlichen Bauleitplanung. Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut sind anla-
gen- oder betriebsbedingt nicht zu erwarten. 
7.4.6  Klima / Luft 
Bestandsbeschreibung 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde ein Klimagutachten 28 erstellt, um die 
planbedingten Auswirkungen auf das Lokalklima durch den Vergleich zwischen dem Ist-Fall und 
dem Plan-Fall zu ermittelt und zu bewerten. Gemäß diesem Gutachten herrscht im Änderungs-
bereich eine extreme Wärmebelastung in den nicht verschatteten Bereichen. Nachts transportie-
ren leichte Luftströmungen kühlere Luft der Freiflächen und Kleingartenanlagen in die angren-
zenden Wohngebiete. Aufgrund der dichten Bebauung und dem hohen Anteil versiegelter Flä-
chen liegt ein typisches Stadt- bis Stadtrandklima vor. 
Nach Angabe des Fachinformationssystems 29 ist das gesamte Änderungsbereich einem Ge-
werbe- und Industrieklima (dicht) zuzuordnen. Gem. Klimaanalyse (tags) wird die thermische Be-
lastung als „Siedlung (stark)“ eingestuft. Der sogenannte PET-Wert (physiologische äquivalente 
Temperatur zur Bewertung des thermischen Komforts), der das thermische Empfinden unter Be-
rücksichtigung zahlreicher Einflüsse wie Wind, Luftfeuchtigkeit oder Sonnenstrahlung angibt, wird 
für den Änderungsbereich mit > 35° bis 41°C modelliert. Damit ist den Änderungsbereich auf-
grund der bestehenden Situation (vormalige Bebauung, versiegelte Flächen) deutlich anthropo-
gen vorbelastet. 
Bei der Klimaanalyse für den Nachtzeitraum ist gem. Fachinformationssystem von einer „starken“ 
nächtlichen Überwärmung (T > 20°C) auszugehen. Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster 30 
befinden sich im Änderungsbereich keine Kaltluftleitbahnen, Kaltluftentstehungsgebiete bzw. Be-
lüftungskorridore. In der Gesamtbetrachtung ist für den Änderungsbereich aktuell eine ungünstige 
bis sehr ungünstige thermische Situation dargestellt. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung ist baubedingt im Hinblick auf die vorherige 
Bebauung nicht von weiteren Versiegelungen im Änderungsbereich auszugehen. Baubedingt 
sind mit Umsetzung der Planung verschiedene Emissionen (Abgase, Staub etc.) durch Baufahr-
zeuge, Kräne und die notwendigen Materialanlieferungen zu erwarten. Hierbei handelt es sich 
um zeitlich, d. h. auf die eigentliche Bauphase befristete Auswirkungen, welche die Erheblich-
keitsschwelle voraussichtlich nicht überschreiten. Dies gilt erwartungsgemäß auch vor dem Hin-
tergrund der im Rahmen nachfolgender Bauarbeiten eingesetzten Maschinen und Werkzeuge 
nach dem aktuellen Stand der Technik. 
Gemäß Klimagutachten17 wird die klimatische Situation im Änderungsbereich mit Umsetzung der 
Planung am Tag und in der Nacht weiterhin den aktuellen klimatischen Bedingungen 
 
28 Lohmeyer GmbH (April 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Klimagutachten, Bochum 
29 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fachinformationssystem Klima 
NRW.Plus. Online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte/. Abgerufen: 12.06.2024. 
30 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter: 
https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: 12.06.2024.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 26 von 34 
entsprechen. Eine genaue Betrachtung der klimatischen Situation erfolgt auf Ebene der verbind-
lichen Bauleitplanung (Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600). 
Die Planung trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels – z. B. 
durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung der Planung verbundenen Treibhausgasemissionen – 
bei. 
Eine Anfälligkeit der Planung gegenüber den Folgen des Klimawandels, die über das übliche 
innerstädtische Maß im Bereich dicht bebauter Flächen hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Der Än-
derungsbereich weist, wie auch die nördlich und westlich angrenzenden Gebiete, ein typisches 
Stadtklima auf. Am Nachmittag werden erwartungsgemäß hohe Wärmebelastungen in den nicht 
verschatteten Bereichen aufgezeigt. Im Bereich von Baumbeständen und im Schattenwurf der 
Gebäude ist die Wärmebelastung weniger stark. Für die Minimierung der planungsbedingten Aus-
wirkungen und der gleichzeitigen Verbesserung der thermischen Belastungssituation sollen Maß-
nahmen umgesetzt bzw. im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden (z. B. 
großkronige Einzelbäume und Baumgruppen, umfangreiche Dachbegrünung). Diese Maßnah-
men dienen gleichzeitig auch der Anpassung an den Klimawandel und tragen somit dem 
§ 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) Rechnung.  
Die Planung trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels bei. Eine 
besondere Anfälligkeit der Planung gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht nicht.  
Des Weiteren sind Neubauten nach den aktuellen Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes 
(GEG) zu errichten. Dadurch werden bautechnische Standardanforderungen zum effizienten 
Betriebsenergiebedarf sichergestellt. 
Es werden voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut 
vorbereitet. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Die betriebsbedingten Umweltauswirkungen beziehen sich maßgeblich auf den eigentlichen Be-
trieb der Gebäude. Neubauten werden nach den aktuellen Vorschriften des Gebäudeenergiege-
setz (GEG) sowie den aktualisierten Vorgaben der Landesbauordnung NRW errichtet und erfüllen 
damit die gesetzlichen Standards hinsichtlich Energieeffizienz und Primärenergiebedarf.  
Betriebsbedingte erhebliche Auswirkungen der Planung auf das Klima i. S. von relevanten Treib-
hausgasemissionen und / oder eine Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels sind - 
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben - nicht zu erwarten. 
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung besteht die Möglichkeit durch entsprechende 
Festsetzungen (z. B. Begrünungen, Nutzung erneuerbarer Energien) negativen Auswirkungen 
vorzubeugen und eine entsprechende Freiraumqualität für die zukünftigen Bewohner sicherzu-
stellen. 
Insgesamt führen die betriebsbedingten negativen Aspekte voraussichtlich nicht zu erheblichen 
Beeinträchtigungen auf das Schutzgut.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 27 von 34 
7.4.7  Landschaft 
Bestandsbeschreibung 
Der im innerstädtischen Bereich unmittelbar nördlich des Stadthafens I gelegene Änderungsbe-
reich umfasst im Wesentlichen die ehemaligen Flächen der Firma Osmo und stellt sich – nach 
deren Abbruch – als großflächige Gewerbebrache dar. Der östliche Änderungsbereich ist durch 
ehemalige Speichergebäude geprägt.  
Das Umfeld des Änderungsbereiches ist in nördlicher Richtung durch Wohnbebauung (Mehrfa-
milien-, Reihenhäuser), im Osten und Süden durch die Wasserflächen des Dortmund-Ems-Ka-
nals bzw. Hafenbeckens und in westlicher Richtung durch die modernen Büro- und Gastronomie-
gebäude entlang der Hafenpromenade geprägt.  
Damit ist der Änderungsbereich entsprechend anthropogen vorbelastet und von der freien Land-
schaft/ dem Münsteraner Umland her nicht einsehbar.  
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Ziel ist die Entwicklung eines urbanen, durchmischten sowie nachhaltigen und grünen Quartiers 
auf dem ehemaligen Osmo-Areal. Die bestehenden Gebäude im Osten des Änderungsbereiches, 
die durch Büro-, Dienstleistungsnutzungen und Gastronomie geprägt sind, sollen in die Planung 
integriert werden. 
Insgesamt ist daher mit Durchführung der Planung von einem veränderten Erscheinungsbild des 
Areals einschließlich seinem näheren Umfeld auszugehen. Von einer baubedingten Überschrei-
tung der Erheblichkeitsschwelle kann jedoch gemäß der beabsichtigten Planung nicht ausgegan-
gen werden. 
Durch den Einsatz von Kränen während der eigentlichen Bauphase sind kurzzeitig weitreichen-
dere Auswirkungen auf das Landschaftsbild vorherzusehen. Von einer Überschreitung der Er-
heblichkeitsschwelle ist aufgrund der zeitlich engen Begrenzung dieser Auswirkungen jedoch 
nicht auszugehen.  
Die bestehenden Straßenbäume werden in die vorliegende Planung integriert, so dass keine er-
hebliche Auswirkung prognostiziert wird. Zudem ist die Anpflanzung weiterer Bäume beabsichtigt. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen der Planung, die zu einer Überschreitung der Erheblich-
keitsschwelle in Bezug auf das Schutzgut Landschaft führen, sind nicht zu erwarten. 
7.4.8  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Der Änderungsbereich liegt auf Grundlage des kulturlandschaftlichen Fachbeitrages zum Regio-
nalplan Münsterland31 in der Kulturlandschaft des Kernmünsterlandes sowie im Bereich des be-
deutsamen Kulturlandschaftsbereiches der Fachsicht „Denkmalpflege“ (D 5.4, „Münster, Telgte, 
Wolbeck“) und der Fachsicht „Archäologie“ (A. 5.3, „Bischofsstadt Münster mit Wigbold Wol-
beck“). 
 
31 Landschaftsverband Westfalen-Lippe (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland 
Regierungsbezirk Münster. Münster. Online unter: https://www.lwl.org/302a-down-
load/PDF/kulturlandschaft/KuLaReg_MSLand_Korrektur_neuWEB.pdf. Abgerufen: März 2025.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 28 von 34 
Darüber hinaus kommen nach derzeitigem Kenntnisstand im Änderungsbereich keine Kultur- 
oder sonstigen Sachgüter von gesellschaftlicher Bedeutung vor. Es finden sich keine Hinweise 
auf Bodendenkmäler. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Insgesamt sind daher mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung voraussichtlich keine 
baubedingten Auswirkungen zu erwarten, welche die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. 
Den Belangen der „Archäologie“ wird in Form des Denkmalschutzgesetztes baubedingt Rech-
nung getragen. So sind im Falle von kulturhistorisch / kulturgeschichtlich wichtigen Bodenfunden 
die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten und die Erdarbeiten unverzüg-
lich einzustellen.  
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Betriebsbedingt werden voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut 
vorbereitet. 
Insgesamt sind mit der Planung voraussichtlich weder bau- noch betriebsbedingte erhebliche 
Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter zu erwarten. 
7.4.9  Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Do-
minierend wirkte die vormalige gewerbliche Nutzung des Änderungsbereiches durch die zwi-
schenzeitlich abgebrochenen Osmo-Hallen. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Struktur- 
und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und Wasserhaushalt, 
welche im Umweltbericht in den jeweiligen Kapiteln zu den Umweltschutzgütern im Detail be-
schrieben werden. 
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese „normalen“ ökosystemaren Zu-
sammenhänge hinausgehen, werden – soweit sie zu erwarten sind – bei Bearbeitung des jewei-
ligen Schutzgutes betrachtet. Es liegen im Änderungsbereich jedoch keine Schutzgüter vor, die 
in unabdingbarer Abhängigkeit voneinander liegen. Bestehende, erheblich nachteilige Wechsel-
wirkungen sind auf Grundlage des vorliegenden Planungsrechts und der vormals erteilten Ge-
nehmigungen nicht bekannt. Erhebliche bau- bzw. betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind 
bei einem entsprechend anzunehmenden störungsfreien Betrieb der zukünftigen Gebäude ins-
gesamt nicht zu erwarten. 
7.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Der Änderungsbereich würde voraussichtlich in seiner derzeitigen Form, d. h. als geräumte Ge-
werbebrache bestehen bleiben. Im östlichen Teilbereich würden die vorhandenen Gebäude ent-
sprechend ihrer derzeitigen und genehmigten Nutzungen fortbestehen. Die Brachflächen würden 
sich i. S. einer Sukzession eigenständig begrünen, zunächst Kraut-, dann Strauch- und Baumbe-
stände aufweisen. Aufgrund der Lage im innerstädtischen Bereich wäre auch zukünftig von fort-
währenden Störeffekten für den Änderungsbereich auszugehen. 
Der Änderungsbereich könnte auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 401  „Stadthafen I / 
Albersloher Weg“ entsprechend gewerblich entwickelt werden.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 29 von 34 
Ein natürliches Entwicklungspotenzial der Schutzgüter aufgrund fachgesetzlicher Vorgaben des 
Naturschutzes liegt nicht vor: Es bestehen im Änderungsbereich keine Schutzgebiete oder ge-
schützten Biotope. 
7.6  Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheb-
lich nachteiligen Umweltauswirkungen  
Unter erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind diejenigen Auswirkungen zu verste-
hen, die auch unter Ausschöpfung von Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
die Umwelt erheblich beeinträchtigen und von daher mit besonderer Sorgfalt in die Abwägung 
einzustellen sind. Die Erheblichkeit wird kontext- bzw. einzelfallbezogen bewertet und hängt von 
verschiedenen Faktoren ab (z. B. Umfang, Intensität, Dauer der Beeinträchtigung).  
Die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Aus-
wirkungen sind auf der nachfolgenden Planungsebene (Bebauungsplan), wenn konkrete Auswir-
kungen absehbar werden, abschließend zu betrachten: 
Das Ergebnis des Immissionsgutachtens zeigt, dass es durch die Verkehrs- und Gewerbelärm-
immissionen zu einer Überschreitung der zugrunde zu legenden schalltechnischen Orientierungs-
werte kommen kann und damit erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch entstehen. 
Insofern sind die erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen über Festsetzungen im Rah-
men des Bebauungsplanes Nr. 600 zu sichern. 
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist absehbar, dass im Rahmen der nachfolgenden Planumset-
zung die gutachterlich benannten Maßnahmen zum Artenschutz einzuhalten bzw. umzusetzen 
sind. Diese umfassen u. a. die Einhaltung von Bauzeitenregelungen, ökologische Baubegleitung 
und die grundsätzliche Beachtung der Brutzeit bei Gehölzentfernung gemäß § 39 BNatSchG. 
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut „Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt“ werden 
daher nicht erwartet. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist vorgesehen, die bestehenden Bäume entlang 
der Schillerstraße zu sichern und weitere Baumpflanzungen festzusetzen. Zudem sind auf den 
neu geplanten Gebäuden und Tiefgaragendecken umfassende Dachbegrünungen vorgesehen. 
Diese Maßnahmen können dazu beitragen, einer Überwärmung im Rahmen des Klimawandels 
entgegenzuwirken und die thermische Belastungssituation innerhalb des Änderungsbereiches 
wird verbessert. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima / Luft“ werden daher nicht 
erwartet. 
Es besteht die Möglichkeit, nachteilige Umweltauswirkungen z. B. durch die Nutzung erneuerba-
rer Energien und einen sparsamen und effizienten Energieeinsatz zu minimieren. Diese Maßnah-
men bleiben jedoch dem Bauherrn im Rahmen der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetz (GEG) 
vorbehalten. 
7.7  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Anderweitige alternative Planungsmöglichkeiten mit einem vergleichbaren städtebaulichen Po-
tenzial sowie geringeren Umweltauswirkungen, bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht. 
Die beabsichtigte Planung ist räumlich an die örtliche Situation und die hier mögliche sinnvolle 
Wiedernutzbarmachung der ehemals gewerblich genutzten Flächen am Stadthafen I gebunden.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 30 von 34 
7.8  Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB sind die von einem Bauleitplan ausgehenden erheblichen Umweltauswir-
kungen zu überwachen. Hierin werden die Gemeinden gemäß § 4 Abs. 3 BauGB von den für den 
Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. Weitere Maßnahmen zum Monitoring be-
schränken sich auf die Prüfungen im Rahmen der ggf. erforderlichen baurechtlichen Zulassungs-
verfahren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass unerwartete Auswirkungen durch die 
Fachbehörden im Rahmen von bestehenden Überwachungssystemen und der Informationsver-
pflichtung nach § 4 Abs. 3 BauGB gemeldet werden. 
7.9  Zusammenfassung 
Im Rahmen der Umweltprüfung zur vorliegenden 72. Flächennutzungsplanänderung wurden un-
ter Berücksichtigung des bestehenden Planungsrechts folgende Ergebnisse festgestellt: 
Mensch  
Der Änderungsbereich liegt im östlichen Stadtgebiet von Münster auf dem Areal der ehemaligen 
Osmo-Hallen im Stadtteil Hafen. In Vorbereitung für die geplante Neubebauung wurden die ehe-
maligen Gewerbebauten mit in weiten Teilen großmaßstäblichen Hallen und baulichen Anlagen 
vollständig zurückgebaut. Der östliche Änderungsbereich ist durch ehemalige Speichergebäude 
geprägt, welche zu Bürogebäuden mit Gastronomie umgebaut wurden.  
Im Rahmen des im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 600 „Stadt-
hafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ wurde ein Immissionsgutachten erstellt. Um ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind demzufolge Schallminderungsmaß-
nahmen erforderlich. Diese werden über Festsetzungen im Rahmen der verbindlichen Bauleit-
planung gesichert. Insgesamt werden durch die Planung daher keine erheblichen Beeinträchti-
gungen für den Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet.  
Das erstellte Luftschadstoffgutachten zeigt auf, dass der Grenzwert der 39. BImSchV im Ände-
rungsbereich deutlich unterschritten wird. Die Werte unterschreiten auch die für 2030 vorgesehe-
nen Grenzwerte für NO2, PM10 und PM2.5. 
Gemäß der Besonnungsstudie ergeben sich auf Grund der beabsichtigten Gebäudedichte teil-
weise niedrige Besonnungsqualitäten und es wird in einigen Bereichen die Mindestbesonnungs-
dauer unterschritten. Der Konflikt kann durch Anordnung anderweitiger, unkritischer Nutzungen 
im Rahmen des im Urbanen Gebiet zulässigen Nutzungsspektrums (z. B. Gewerbe) gelöst wer-
den. Der Nachweis ist auf Ebene des Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
Aus den Ergebnissen des Klimagutachtens lässt sich ableiten, dass für den Änderungsbereich 
und sein nahes Umfeld erwartungsgemäß ein typisches Stadtklima vorliegt, mit starken Wärme-
belastungen in den nicht verschatteten Bereichen. Für die Minimierung der planungsbedingten 
Auswirkungen und der gleichzeitigen Verbesserung der thermischen Belastungssituation sollen 
Maßnahmen umgesetzt bzw. im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden 
(z. B. großkronige Einzelbäume und Baumgruppen, Dachbegrünung).  
Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt / Artenschutz 
Der Änderungsbereich stellt sich im Wesentlichen als Brachfläche der ehemals hier befindlichen 
Osmo-Hallen dar. Die Fläche wird im unteren Drittel durch den Hafenweg in zwei Teilbereiche 
untergliedert. Während der südliche Teilbereich durch einen zwischenzeitlich aufkommenden

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 31 von 34 
Vegetationsbestand bewachsen ist, ist der nördliche Teilbereich durch Schotterflächen gekenn-
zeichnet. Durch die vormaligen Nutzungen haben sich auf beiden Teilflächen verdichtete und 
stark anthropogen überformte Böden entwickelt, die bereichsweise mit Regenwasser überstaut 
werden.  
Für die Beurteilung des faunistischen Potentials und die Einhaltung der fachgesetzlichen Vor- 
gaben gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG wurde im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 600 
„Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ ein artenschutzfachliches Gutachten erar-
beitet. Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung zeigen, dass mit der Planung, bei Einhaltung der 
Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen, keine artenschutzrechtlichen Verbote gegenüber 
planungsrelevanten Vogel- bzw. Fledermausarten gem. § 44 BNatSchG verbunden sind.  
Bau- und betriebsbedingte Auswirkungen auf gesetzlich geschützte Gebiete sind aufgrund der 
gegebenen Entfernungen und der zu erwartenden Wirkfaktoren, nicht anzunehmen. 
Fläche  
Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 6 ha und ist durch die ehemalige Bebauung 
bereits stark anthropogen geprägt. Für den Änderungsbereich liegt der rechtskräftige Bebauungs-
plan Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“ vor, der hier eine gewerbliche Entwicklung vorsieht.  
Ob mit Umsetzung ein baubedingter Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 ff BNatSchG 
verbunden ist, der gem. § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB auszugleichen ist, wird auf 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung bewertet. Auf Basis der bislang zulässigen und künftig 
geplanten baulichen Dichte sind für den Änderungsbereich des Flächennutzungsplans voraus-
sichtlich keine Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten. 
Boden 
Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 6 ha und umschließt das Areal der ehema-
ligen Osmo-Hallen unmittelbar nördlich des Stadthafens. Die Schutzgüter sind durch die vorma-
ligen Nutzungen (teil-)versiegelt und entsprechend anthropogen vorbelastet; ungestörte Boden-
verhältnisse sind nicht mehr anzunehmen.  
Mit nachfolgender Umsetzung der Planung ist baubedingt von einer großflächigen Inanspruch-
nahme des Schutzguts Boden auszugehen.  
Die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgrund der Lage des Änderungsbe-
reiches im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster werden im nachfolgenden Bauantrag-
verfahren für den Einzelfall festgelegt. 
Wasser  
Der Änderungsbereich liegt im Einzugsgebiet der Werse. Festgesetzte Überschwemmungsge-
biete liegen im Änderungsbereich nicht vor. Die Grundwassereinheit befindet sich innerhalb des 
Stadtgebietes und wird überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt. Der äußerste Südwes-
ten der Grundwassereinheit liegt im Wasserschutzgebiet Münster-Geist. 
Aufgrund der bestehenden Versiegelungen im Änderungsbereich wurde die Grundwasserneubil-
dungsrate bereits im Zuge der ursprünglichen Bauarbeiten der damaligen Osmo-Hallen und um-
liegender Gewerbe-, Gebäudeflächen lokal verändert.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 32 von 34 
Im Rahmen des im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 600 „Stadt-
hafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Auf-
grund der vorangegangenen Nutzung und den damit verbundenen Altlasten wird eine Versicke-
rung im Änderungsbereich nicht empfohlen. 
Insgesamt werden voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das 
Schutzgut vorbereitet. 
Klima / Luft 
Die Brachflächen des ehemaligen Osmo-Areals sind als Siedlungsbereiche einzustufen. Damit 
ist der Änderungsbereich aufgrund der bestehenden Situation deutlich anthropogen vorbelastet. 
Der gesamte Änderungsbereich ist einem Gewerbe- und Industrieklima zuzuordnen. Die thermi-
sche Belastung ist als verhältnismäßig stark einzustufen. Gemäß Umweltkataster der Stadt 
Münster befinden sich im Änderungsbereich keine Kaltluftleitbahnen, Kaltluftentstehungsgebiete 
bzw. Belüftungskorridore. 
Um die klimatische Situation im Änderungsbereich und die Auswirkungen der Planung zu unter-
suchen, wurde für den im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 600 
„Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ ein Klimagutachten erstellt. Dieses konnte 
keine wesentlichen negativen Auswirkungen für die angrenzende Bebauung ermittelt. Es beste-
hen sowohl im Umfeld als auch im Änderungsbereich selbst starke Wärmebelastungen in den 
nicht verschatteten Bereichen. Für die Minimierung der planungsbedingten Auswirkungen und 
der gleichzeitigen Verbesserung der thermischen Belastungssituation sollen Maßnahmen umge-
setzt bzw. im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden (z. B. großkronige 
Einzelbäume und Baumgruppen, Dachbegrünung).  
Mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung ist baubedingt von Versiegelungen im Bereich 
deutlich vorbelasteter Flächen auszugehen. Grünstrukturen / bestehende Baumstandorte bleiben 
erhalten. 
Landschaft 
Das im innerstädtischen Bereich unmittelbar nördlich des Stadthafens I gelegene Änderungsbe-
reich umfasst im Wesentlichen die ehemaligen Flächen der Osmo-Hallen und stellt sich – nach 
deren Abbruch – als großflächige Gewerbebrache dar. Für den Änderungsbereich besteht der 
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“. Auf Grundlage des vor-
liegenden Bebauungsplans könnte den Änderungsbereich (wieder) in Anspruch genommen wer-
den. 
Das städtebauliche Konzept sieht eine der innerstädtischen Lage angemessene bauliche Dichte 
vor. Insgesamt ist daher mit Durchführung der Planung von einem veränderten Erscheinungsbild 
des Areals einschließlich seinem näheren Umfeld auszugehen. Von einer Überschreitung der 
Erheblichkeitsschwelle ist jedoch insgesamt nicht auszugehen. 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Den Änderungsbereich liegt in der Kulturlandschaft des Kernmünsterlandes sowie in den bedeut-
samen Kulturlandschaftsbereichen „Münster, Telgte, Wolbeck“ / „Bischofsstadt Münster mit Wig-
bold Wolbeck“. Darüber hinaus kommen nach derzeitigem Kenntnisstand im Änderungsbereich

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 33 von 34 
keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter von gesellschaftlicher Bedeutung vor. Es finden sich 
keine Hinweise auf Bodendenkmäler. 
Im Fall von kulturhistorisch/kulturgeschichtlich wichtigen Bodenfunden sind die Vorschriften des 
Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten und die Erdarbeiten unverzüglich einzustellen. Be-
triebsbedingt werden voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut 
vorbereitet.  
8  Referenzliste der Quellen 
 Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept 
Naturraum. Online unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-mu-
enster/67_gruen/pics/Stadtgruen/pdf/gruenordnung_zielkonzept_naturraum.pdf. Abgeru-
fen: Juli 2026. 
 Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Freiraumkonzept. Online 
unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muens-
ter/67_gruen/pics/Stadtgruen/pdf/gruenordnung_freiraumkonzept_2012.pdf. Abgerufen: 
Juli 2026. 
 Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept 
Freizeit und Erholung. Online unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_up-
load/stadt-muenster/67_gruen/pics/Stadtgruen/pdf/gruenordnung_zielkonzept_freizeit-er-
holung.pdf. Abgerufen: Juli 2026. 
 Burrichter, E. (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Er-
läuterungen zur Übersichtskarte 1:200.000. Siedlung und Landschaft in Westfalen, 8. Ge-
ographische Kommission für Westfalen. Münster. 
 Europäische Union (2012). Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 4. Juli 2012 über die Kontrolle von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen 
Stoffen. Amtsblatt der Europäischen Union L 197, 24. Juli 2012, S. 1–37.  
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen 
(o.J.): Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). Gebietsinfor-
mationen „Kernmünsterland“ und „Uppenberger Geestrücken“. Online unter: http://bk.na-
turschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start. Abgerufen: Juni 2024. 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fachin-
formationssystem Klima NRW.Plus. Online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-
nrw-pluskarte/. Abgerufen: Juni 2024. 
 Landschaftsverband Westfalen-Lippe (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Re-
gionalplan Münsterland Regierungsbezirk Münster. Münster. Online unter: 
https://www.lwl.org/302a-down-
load/PDF/kulturlandschaft/KuLaReg_MSLand_Korrektur_neuWEB.pdf. Abgerufen: Juni 
2024. 
 Landschaftsökologie & Umweltplanung Wittenborg (November 2025): Artenschutzrechtli-
che Stellungnahme zur Planung Stadthafen Nord – ehemalige OSMO Hallenbereiche. 
Hamm.

72. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Begründung / Seite 34 von 34 
 Lohmeyer GmbH (März 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – 
Luftschadstoffgutachten, Bochum 
 Lohmeyer GmbH (April 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Kli-
magutachten, Bochum 
 Lohmeyer GmbH (Februar 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – 
Besonnungsstudie, Bochum. 
 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (22.12.2010): Ar-
tenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Ge-
meinsame Handlungsempfehlungen. 
 nts Ingenieurgesellschaft mbH (November 2025): Schalltechnisches Gutachten Bebau-
ungsplan Nr. 600 Stadthafen I/ Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße in Münster (Bericht 
Nr. S11220019-1), Münster 
 Rössler, M., W. Doppler, R. Furrer, H. Haupt, H. Schmid, A. Schneider, K. Steiof & C. 
Wegworth (2022): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 3. überarbeitete Auflage. 
Schweizerische Vogelwarte Sempach. 
 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster 
Münster. Online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. 
Abgerufen: Juni 2024. 
 Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte. Online unter:  https://www.stadt-muens-
ter.de/wasser/starkregengefahrenkarten. Abgerufen: Januar 2025. 
 Weber Ingenieure (Februar 2025): Entwässerungsstudie B-Plan Nr. 600 Stadthafen 
Münster Erläuterungsbericht (Projekt-Nummer 30591-01), Wuppertal 
 WVI Prof. Dr. Wermuth Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH (Oktober 
2025): Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 600 am Stadthafen I in 
Münster, Braunschweig. 
Diese Begründung dient gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 
zu der durch den Rat der Stadt Münster am ____________ abschlie-
ßend beschlossenen 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt 
Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Bereich Nördlich Stadthafen I 
(Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
Münster, den ___________ 
Tilman Fuchs  
Oberbürgermeister

V-0440-2026-Anlage-3-Plan

720 Zeichen

L  793
B  51
W
W
W
W
W
W
MM
M
M
M
M
M M
M
M
M
M
M
M
M
RRB
K
K K
K
K
F
J
J
J
M
DEK
Lohausbach
G
Rf
Rf
Rf
Rf
Rf
GE
GE
GI
G
VFl
GE
F
L  793
B  51
W
W
W
W
W
W
MM
M
M
M
M
M M
M
M
M
M
M
M
M
RRB
K
K K
K
K
F
J
J
J
M
DEK
Lohausbach
G
Rf
Rf
Rf
Rf
Rf
GI
G
VFl
M
K
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
Änderungsbereich
N
Plan zur 72. Änderung 
des Flächennutzungsplans 
Nördlich Stadthafen I 
(Stadthafen I / Dortmund- 
Ems-Kanal /Schillerstraße) 
Stand: 17.12.2025M. 1:15.000
Gemischte Baufläche
Gewerbegebiet
MM
GE
Flächen für den Gemeinbedarf
FeuerwehrF
KindergartenK
Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen u. Vermerke
Altlast- / Verdachtsfläche < 1 ha
Altlast- / Verdachtsfläche > 1 ha
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0440/2026

V-0440-2026-Anlage-1-Stellungnahmen

67989 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0440/2026 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 29 
72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte  
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
Zusammenfassung der Stellungnahmen  
- aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (s. Kap. 1 und 2),  
- aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie (s. Kap. 3 und 4)  
- aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zur 42. FNP-Änderung,  
soweit sie den heutigen Geltungsbereich der 72. FNP-Änderung betreffen (s. Kap. 5 und 6). 
1  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Am 22. November 2023 fand von ca. 18:00 bis 20:30 Uhr im Jovel (Albersloher Weg 54) eine Bürgeranhörung gem. § 3 Abs. 1 BauGB statt. Anwesend waren rd. 
150 Bürgerinnen und Bürger. Nach einer kurzen Einleitung durch den 1. Stellvertretenden Bezirksbürgermeister Keyvan Dalili stellte Jörg Krause (damaliger 
Dezernent für Planungs- und Baukoordination) die Planung und das Nutzungskonzept vor. Die Veranstaltung wurde als „World Café“ durchgeführt und bot den 
Anwesenden anschließend die Möglichkeit, sich an verschiedenen Thementischen über die Projektstände zu informieren und Bedenken und Anregungen zu 
äußern sowie Hinweise zu geben.  
Zusätzlich wurden die Planunterlagen in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie im Internet unter www.stadt-muenster.de/stadtpla-
nung im Zeitraum vom 20.11.2023 bis zum 18.12.2023 bereitgestellt. 
 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
1.1 Die im Rahmen der Informationsveranstaltung vorgebrachten Anregungen und Hinweise betreffen überwiegend die Regelungsebene des Bebauungsplans 
Nr. 600.  
Sie werden daher, soweit sie nicht die 72. Änderung des Flächennutzungsplans berühren, im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan behandelt. 
1.1.1 Es wird eine alternative Nutzung des Geländes als „Ostpark“ 
angeregt. 
Ziel der 72. Änderung des Flächennutzungsplans ist es, die 
vorbereitende planungsrechtliche Grundlage für die Entwick-
lung eines gemischt genutzten, urbanen Quartiers im Bereich 
des Stadthafens zu schaffen. Aufgrund der innerstädtischen 
Lage der bereits baulich vorgeprägten Fläche und des beste-
henden Bedarfs an Wohnraum sowie ergänzenden urbanen 
Nutzungen wird der Entwicklung eines neuen Stadtquartiers an 
Der Anregung, den Bereich 
als Parkanlage auszuweisen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 29 
dieser Stelle der Vorrang eingeräumt. Eine ausschließliche 
Entwicklung des Plangebiets als Park- bzw. Grünfläche würde 
diesen städtebaulichen Zielsetzungen nicht entsprechen.  
Die Belange von Freiraum, Begrünung und Aufenthaltsqualität 
werden jedoch im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt 
und insbesondere auf der Ebene des Bebauungsplans Nr. 600 
sowie der nachfolgenden Freiraumplanung konkretisiert. 
1.1.2 Es werden mögliche Nutzungskonflikte zwischen Wohnen an 
der Wasserkante und der bestehenden Freizeit-, Kultur- und 
Gastronomienutzung am Stadthafen befürchtet. Es wird ein Ver-
zicht auf Wohnen an der Wasserkante gefordert. 
Ziel der 72. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Schaf-
fung der vorbereitenden planungsrechtlichen Grundlage für ein 
gemischt genutztes, urbanes Quartier im Bereich des Stadtha-
fens. Dies umfasst – vor dem Hintergrund des hohen Wohn-
raumbedarfs in Münster – auch Wohnnutzungen in innerstädti-
scher Lage. 
Mögliche Nutzungskonflikte, insbesondere im Hinblick auf Im-
missionsschutz, sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleit-
planung zu bewältigen und werden im Bebauungsplan Nr. 600 
sowie den hierzu erarbeiteten Fachgutachten behandelt. Da-
nach kann davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte 
bewältigbar sind. Eine Änderung der Darstellung im Flächen-
nutzungsplan erfolgt daher nicht. 
Der Anregung, auf eine di-
rekte Wohnbebauung am 
Stadthafen zu verzichten, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2 
1.1.3 Es wird kritisiert, dass zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteili-
gung weder ein Verkehrsgutachten noch ein Mobilitätskonzept 
vorlagen. Daraus wird die Forderung nach einer Wiederholung 
der frühzeitigen Beteiligung abgeleitet. 
Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB dient der 
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Pla-
nung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen. Sie setzt 
nicht voraus, dass sämtliche Fachgutachten bereits abschlie-
ßend vorliegen. 
Die verkehrlichen Auswirkungen der Planung wurden im weite-
ren Verfahren untersucht und in den Planunterlagen (Begrün-
dung zur Änderung des Flächennutzungsplans und zum Be-
bauungsplan) entsprechend ergänzt.  
Der Forderung, die frühzei-
tige Beteiligung zu wiederho-
len, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.3

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 29 
Diese Unterlagen wurden im Rahmen der Veröffentlichung ge-
mäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 05.01. bis 05.02.2026 der Öffent-
lichkeit zur Verfügung gestellt. Eine Wiederholung der frühzeiti-
gen Beteiligung ist somit nicht erforderlich. 
Fragen der konkreten Erschließung, Verkehrsabwicklung und 
Mobilitätsangebote betreffen im Schwerpunkt die Ebene des 
Bebauungsplans Nr. 600 sowie die nachgelagerten Genehmi-
gungs- und Umsetzungsebenen. 
Zudem ist das Mobilitätskonzept nicht Bestandteil der Flächen-
nutzungsplanänderung, sondern wurde im Hinblick auf die wei-
tere Projektentwicklung und die nachgelagerten Genehmi-
gungsverfahren erarbeitet.  
1.1.4 Es wird angeregt, die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig in Pla-
nungsprozesse einzubeziehen. Nach dem Grundstücksverkauf 
seien die Mitbestimmungsmöglichkeiten nur noch gering. 
Der Anregung, die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig in Pla-
nungsprozesse einzubeziehen, wurde gefolgt.  
Die frühzeitige Beteiligung zur 72. Änderung des Flächennut-
zungsplans wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Da-
bei bestand für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich über die 
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie deren vo-
raussichtliche Auswirkungen zu informieren und Anregungen 
vorzubringen. 
Der Grundstücksverkauf ist von der Bauleitplanung zu unter-
scheiden und nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanän-
derung. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
1.2 Einwender, Stellungnahme vom 18.12.2023 
1.2.1 Es wird darauf hingewiesen, dass in der Präsentation zur Infor-
mationsveranstaltung ein Neuverkehr von 2.750 Kfz/Tag dem 
nach bestehendem Planungsrecht möglichen Verkehr von 2.000 
Kfz/Tag gegenübergestellt worden sei. In den Kurzbegründun-
gen zur FNP-Änderung und zum Bebauungsplan würden jedoch 
keine Angaben zum erwarteten Neuverkehr gemacht, sodass 
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung erfolgt keine abschlie-
ßende Festlegung konkreter Verkehrsführungen, Erschlie-
ßungsanlagen oder Verkehrsmengen. Diese Belange betreffen 
im Schwerpunkt die Ebene des Bebauungsplans Nr. 600 sowie 
die hierzu erarbeiteten Fachgutachten. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 29 
offenbleibe, woher die Zahl von 2.750 Kfz/Tag stamme und wie 
sie ermittelt worden sei. 
Zudem erscheine die Gegenüberstellung mit dem Planungs-
recht aus dem Jahr 1989 wenig aussagekräftig, da sich die 
Rahmenbedingungen des Planungsgebietes und seines Umfel-
des seither grundlegend verändert hätten und heutige Anforde-
rungen an Umwelt- und Klimaschutz sowie moderne Mobilität 
damals nicht in gleicher Weise berücksichtigt worden seien. Die 
nicht nachvollziehbar hergeleitete Verkehrszunahme um nahezu 
40 % sei erheblich und betreffe alle Verkehrsformen im Umfeld; 
diesem Umstand werde nicht hinreichend Rechnung getragen. 
Die in der frühzeitigen Beteiligung dargestellten Verkehrszah-
len dienten einer ersten Einordnung der voraussichtlichen Aus-
wirkungen der Planung. Die verkehrlichen Auswirkungen wur-
den im weiteren Verfahren gutachterlich untersucht und in den 
Planunterlagen (Begründung zur Änderung des Flächennut-
zungsplans und zum Bebauungsplan) ergänzt. Hinweise da-
rauf, dass die Flächennutzungsplanänderung aus verkehrli-
chen Gründen nicht umsetzbar ist, bestehen nicht. Der Ver-
gleich mit dem bestehenden Planungsrecht ist nicht alleiniger 
Maßstab der Bewertung, kann jedoch zur Einordnung der pla-
nungsrechtlich bereits zulässigen Verkehrserzeugung herange-
zogen werden. Belange des Umwelt- und Klimaschutzes sowie 
einer verkehrsvermeidenden, städtebaulichen Entwicklung 
wurden im weiteren Verfahren berücksichtigt. 
1.2.2 Die Erschließung des Planungsgebietes erfolge im Norden über 
die Schillerstraße und die Ewaldistraße. Bei der Ewaldistraße 
handele es sich um eine kleine Straße in einer Tempo-30-Zone, 
die für Durchgangsverkehr in der hier in Aussicht gestellten Grö-
ßenordnung nicht ausgelegt erscheine. Bei der Schillerstraße 
handele es sich um eine Fahrradstraße und Teil der Veloroute 
Everswinkel–Münster. Diese erschließe den Hafenbereich und 
im weiteren Verlauf auch die Innenstadt für den Fahrradverkehr 
aus Osten. 
Die Planung gehe damit zu Lasten des Fahrradverkehrs. Es 
bleibe zu prüfen, ob die erwartete Erhöhung des motorisierten 
Individualverkehrs die Anordnung als Fahrradstraße noch zu-
lasse. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßen-
verkehrs-Ordnung komme die Anordnung einer Fahrradstraße 
nur in Betracht, wenn die Straße „von lediglich untergeordneter 
Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr“ sei. Mit der in den Un-
terlagen dargestellten Erschließung des Planungsgebietes 
komme es insoweit zu einem Konflikt. 
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden keine konkre-
ten Verkehrsführungen, Straßenquerschnitte oder verkehrs-
rechtlichen Anordnungen festgelegt. Die konkrete Erschließung 
des Plangebiets sowie die verkehrlichen Auswirkungen auf das 
umliegende Straßennetz betreffen im Schwerpunkt die Ebene 
des Bebauungsplans Nr. 600 und die hierzu erarbeitete Ver-
kehrsuntersuchung. 
Auch die Frage der Anordnung und Ausgestaltung der Schiller-
straße als Fahrradstraße ist nicht Gegenstand der Darstel-
lungsebene des Flächennutzungsplans, sondern betrifft die 
straßenverkehrsrechtliche bzw. verkehrsplanerische Umset-
zung.  
Hinweise darauf, dass die Flächennutzungsplanänderung aus 
verkehrlichen Gründen nicht umsetzbar ist, bestehen nicht. 
Die vorgetragenen Belange werden daher in die Abwägung 
zum Bebauungsplan sowie der weiteren Verkehrsplanung ein-
gestellt. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 29 
1.2.3 In Verbindung mit der o. g. Schätzung des Neuverkehrs lege die 
intensive Planung von Tiefgaragen nahe, dass die im Anhang 1 
der Stellplatzsatzung der Stadt Münster festgeschriebenen 
Stellplatzzahlen zugrunde gelegt würden. Unberücksichtigt 
bleibe dabei die Möglichkeit, die Zahl der notwendigen Stell-
plätze gemäß § 2 Abs. 1 der Stellplatzsatzung durch eine ent-
sprechende ÖPNV-Anbindung zu reduzieren. Eine notwendige 
Aufwertung des ÖPNV im Umfeld des Planungsgebietes finde 
hingegen keine Würdigung. Der ÖPNV werde lediglich in Ziffer 
6.1 der Kurzbegründung zur Änderung des FNP erwähnt, wo-
nach die Haltestelle Emdener Straße je nach Lage im Plange-
biet zwischen 200 und 500 m entfernt liege. Diese Angabe sei 
zwar hinsichtlich der direkten Entfernung zutreffend, wirke je-
doch suggestiv, da der tatsächliche Fußweg mehr als das Dop-
pelte der angegebenen Werte betrage. 
Außerdem bleibe unberücksichtigt, dass gemäß § 3 Abs. 8 der 
Stellplatzsatzung aufgrund besonderer Maßnahmen, etwa eines 
geeigneten Mobilitätskonzeptes, die Pflicht zur Herstellung von 
Stellplätzen ganz oder anteilig ausgesetzt werden könne. Unter 
Einbeziehung der Ziele des Masterplans Mobilität Münster 
2035+, die auf eine Mobilitätswende ausgerichtet seien, sei 
nicht ersichtlich, weshalb überwiegend auf die Erschließung für 
den motorisierten Individualverkehr gesetzt werde. Zwar finde 
der Fahrradverkehr Berücksichtigung, weitere moderne Mobili-
tätskonzepte fänden jedoch keine Beachtung. Damit erfülle die 
Bauleitplanung nicht die in § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB geforderte 
besondere Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verrin-
gerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwick-
lung. 
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden weder die An-
zahl der herzustellenden Stellplätze noch die konkrete Lage 
von Tiefgaragen, ÖPNV-Haltestellen oder Mobilitätsangeboten 
festgelegt. Diese Belange betreffen im Schwerpunkt die Ebene 
des Bebauungsplans Nr. 600 sowie die nachgelagerten Ge-
nehmigungs- und Umsetzungsebenen. 
Die in der Kurzbegründung zur 72. Änderung des Flächennut-
zungsplans dargestellten Entfernungen zur Bushaltestelle Em-
dener Straße wurden überprüft und bilden die Erreichbarkeit 
aus dem Plangebiet zutreffend ab. Eine Irreführung durch die 
angegebenen Entfernungen ist nicht erkennbar. 
Die Anwendung der Stellplatzsatzung, einschließlich möglicher 
Reduzierungen oder Aussetzungen von Stellplatzpflichten auf-
grund besonderer Maßnahmen, ist im jeweiligen Genehmi-
gungsverfahren zu prüfen. Das Mobilitätskonzept ist nicht Be-
standteil der Flächennutzungsplanänderung, sondern wurde im 
Hinblick auf die weitere Projektentwicklung und die nachgela-
gerten Genehmigungsverfahren erarbeitet. 
Die Belange einer auf Vermeidung und Verringerung von Ver-
kehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung werden auf 
Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung berücksichtigt. Die 
72. Änderung des Flächennutzungsplans schafft hierfür die 
Grundlage für eine innerstädtische, gemischt genutzte Quar-
tiersentwicklung mit kurzen Wegen. 
Hinweise darauf, dass die Flächennutzungsplanänderung aus 
verkehrlichen Gründen nicht umsetzbar ist, bestehen nicht. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
1.2.4 Es wird darauf hingewiesen, dass die Planungsunterlagen kein 
Verkehrsgutachten enthielten. In Ziffer 6.3 der Kurzbegründung 
Die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB dient der 
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Pla-
nung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen. Sie setzt 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 29 
zum Bebauungsplan werde jedoch ein in Erarbeitung befindli-
ches Verkehrsgutachten als Grundlage für ein Mobilitätskonzept 
angekündigt. Dies stehe im Widerspruch zur bereits ausgedehn-
ten Planung von Tiefgaragen, die einen Fokus auf den motori-
sierten Individualverkehr nahelege. 
Es sei nicht nachvollziehbar, dass weder Verkehrsgutachten 
noch Mobilitätskonzept Gegenstand der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung gewesen seien, obwohl die Planungen bereits 
entsprechend fortgeschritten seien. Dadurch werde der Öffent-
lichkeit die Möglichkeit genommen, die verkehrlichen Auswir-
kungen der Planung einzuschätzen und hierzu Stellung zu neh-
men. Dies genüge nicht den Anforderungen an eine frühzeitige 
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. 
nicht voraus, dass sämtliche Fachgutachten bereits abschlie-
ßend vorliegen. 
Die verkehrlichen Auswirkungen wurden im weiteren Verfahren 
gutachterlich untersucht. Zusammen mit weiteren Fachgutach-
ten wurden diese im Rahmen der Veröffentlichung gemäß 
§ 3 Abs. 2 BauGB vom 05.01. bis 05.02.2026 der Öffentlichkeit 
zur Verfügung gestellt. 
Fragen der konkreten Erschließung, der Tiefgaragenplanung 
sowie der Verkehrsabwicklung betreffen im Schwerpunkt die 
Ebene des Bebauungsplans Nr. 600 und die nachgelagerten 
Genehmigungs- und Umsetzungsebenen. 
Das Mobilitätskonzept ist nicht Bestandteil der Flächennut-
zungsplanänderung, sondern wurde im Hinblick auf die weitere 
Projektentwicklung und die nachgelagerten Genehmigungsver-
fahren erarbeitet. 
Hinweise darauf, dass die Flächennutzungsplanänderung aus 
verkehrlichen Gründen nicht umsetzbar ist, bestehen nicht.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 29 
2  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum 18.12.2023 bis einschließlich 26.01.2024 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.1 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Westdeutscher Kanäle, Stellungnahme vom 17.01.2024 
2.1.1 Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet im Be-
reich von ca. km 67,9 am linken Ufer des Dortmund-Ems-Ka-
nals (DEK) und damit im Bereich des planfestgestellten Ausbau-
vorhabens „Stadtstrecke Münster“ befinde. 
Kenntnisnahme.  Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.1.2 Es werden Bedenken vorgebracht, dass die von der Planung 
betroffenen Flächen unmittelbar an den Dortmund-Ems-Kanal 
angrenzen bzw. für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals vor-
gesehene Flächen überplant würden und dies nicht zulässig sei. 
Zudem wird auf den rechtsgültigen Planfeststellungsbeschluss 
vorn 28.04.2008 (Az.: P-143.3/157) für den Ausbau des DEK 
von km 66,175 bis km 70,350 (Stadtstrecke Münster) hingewie-
sen. 
 
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft lediglich vor-
bereitende Darstellungen in einem Maßstab 1:15.000. Ände-
rungen an der Darstellung des Dortmund-Ems-Kanals als Was-
serfläche sind nicht vorgesehen. Der Geltungsbereich umfasst 
keine planfestgestellten Wasserflächen. S. auch 2.1.3 
Die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung 
des Bundes, insbesondere im Hinblick auf den Dortmund-Ems-
Kanal und vorgesehene Ausbauflächen, werden im Rahmen 
der Bauleitplanung berücksichtigt. Die konkrete Flächeninan-
spruchnahme und technische Ausgestaltung bleibt hierbei der 
verbindlichen Bauleitplanung bzw. nachfolgenden Genehmi-
gungs- und Ausführungsverfahren vorbehalten. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.1.3 Es wird gefordert, die Darstellung zu korrigieren und den Gel-
tungsbereich an die Ausbaugrenze des planfestgestellten Aus-
bauloses anzupassen. 
Die Flächennutzungsplanänderung trifft als vorbereitende Bau-
leitplanung keine parzellenscharfen Festsetzungen zur Inan-
spruchnahme einzelner Flächen und begründet keine Zulässig-
keit konkreter baulicher Anlagen auf planfestgestellten Flä-
chen. 
Der rechtsgültige Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau 
des Dortmund-Ems-Kanals bleibt von der 72. Änderung des 
Der Forderung, den Ände-
rungsbereich der 72. Flä-
chennutzungsplanänderung 
an die Ausbaugrenze des 
planfestgestellten Ausbaulo-
ses anzupassen, wird nicht 
gefolgt.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 29 
Flächennutzungsplans unberührt. Mit Bezug auf die Maßstäb-
lichkeit (1:15.000) ist keine parzellenscharfe bzw. metergenaue 
Abgrenzung möglich, auch können daher lediglich die Wasser-
fläche und keine ergänzenden Aspekte dargestellt werden. Die 
bestehende Darstellung und der Geltungsbereich tragen dem 
Rechnung und decken den Planfeststellungsbeschluss im Gel-
tungsbereich vor diesem Hintergrund ab. 
Die planfestgestellten Flächen sowie die Bereiche für die Rück-
verankerung der Uferspundwand sind im Rahmen der verbind-
lichen Bauleitplanung sowie der nachgelagerten Genehmi-
gungs- und Ausführungsplanung zu berücksichtigen. 
Beschlussvorschlag 1.4 
2.1.4 Es wird gefordert, die Bereiche für die Rückverankerung der 
Uferspundwand zu berücksichtigen. 
Die Forderung betrifft nicht die Regelungsebene der 72. FNP-
Änderung. Es wird auf die Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 
600 verwiesen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.1.5 Es wird darauf hingewiesen, dass Einschränkungen oder Behin-
derungen der bereits planfestgestellten Ausbaumaßnahme 
„Stadtstrecke Münster“ durch die Bauleitplanung der Stadt 
Münster auszuschließen seien. 
Kenntnisnahme und Beachtung.  
(siehe 2.1.3) 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.1.6 Es wird darauf hingewiesen, dass die WSV-eigene Baumaß-
nahme und Baudurchführung unter anderem den Erwerb sowie 
die dauernde und vorübergehende Inanspruchnahme von 
Grundstücken und Grundstücksteilflächen umfassen. 
Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.1.7 Es wird darauf hingewiesen, dass bestehende und ausgehan-
delte Grundstücksverträge und Vereinbarungen mit der Stadt 
Münster sowie mit Dritten und die durchgeführte Fortführungs-
vermessung zu beachten seien. 
Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 29 
2.1.8 Es wird darauf hingewiesen, dass mit Geräusch- und Ge-
ruchsimmissionen aus dem allgemeinen Betrieb der Wasser-
straße zu rechnen ist. 
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans bereitet die Ent-
wicklung eines gemischt genutzten Quartiers vor, trifft jedoch 
keine konkreten Regelungen zur Anordnung oder Ausgestal-
tung einzelner schutzbedürftiger Nutzungen. Mögliche Immissi-
onen aus dem Betrieb der Wasserstraße wurden im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung sowie der hierzu erarbeiteten 
Fachgutachten berücksichtigt. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.1.9 Es wird darauf hingewiesen, dass Planungen im Uferbereich 
des DEK bzw. eine etwaige Nutzung von Kanalwasser (z. B. 
Wasserwärmetauscher) der vorherigen Abstimmung bedürfen. 
Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. Die Belange 
betreffen insbesondere die nachgelagerte Fach-, Genehmi-
gungs- und Ausführungsplanung. 
Sofern im weiteren Verfahren eine Nutzung von Kanalwasser 
oder Anlagen im Uferbereich des Dortmund-Ems-Kanals wei-
terverfolgt werden, werden die Belange der Wasserstraßen- 
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes berücksichtigt und die 
erforderlichen Abstimmungen vorgenommen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.1.10 Es wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung, die Verände-
rung und der Betrieb von Anlagen in, über oder unter einer Bun-
deswasserstraße oder an ihrem Ufer sowie Benutzungen (§ 3 
Wasserhaushaltsgesetz) einer Bundeswasserstraße grundsätz-
lich nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) einer 
ström- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (ssG) des zu-
ständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes (WSA) bedür-
fen. 
Die ssG regele die Zulässigkeit des Vorhabens nur unter dem 
Gesichtspunkt der Erhaltung des für die Schifffahrt erforderli-
chen Zustandes der Bundeswasserstraße und der Sicherheit 
und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs. 
Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. 
Sofern im weiteren Verfahren entsprechende Vorhaben vorge-
sehen werden, sind die erforderlichen Genehmigungen und 
Abstimmungen mit dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt 
einzuholen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.1.11 Es wird darauf hingewiesen, dass bei Inanspruchnahme von 
Grundstücken, Wasserflächen und Anlagen der WSV der Ab-
schluss einer privatrechtlichen Vereinbarung erforderlich sei. 
Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. 
Sofern im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungs- und 
Ausführungsplanung eine Inanspruchnahme entsprechender 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 29 
Flächen oder Anlagen erforderlich wird, sind die hierfür not-
wendigen privatrechtlichen Vereinbarungen mit der WSV abzu-
schließen. 
2.1.12 Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem parallel zum 
Dortmund-Ems-Kanal angelegten Weg um einen Betriebsweg 
handelt und Betriebswege Zubehör zur Bundeswasserstraße im 
Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz seien. 
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass für den Betriebs-
weg die Strompolizeiverordnung zum Schutze bundeseigener 
Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen gelte. 
Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. 
Die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung 
des Bundes werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla-
nung berücksichtigt und, soweit sie die Ebene des Bebauungs-
plans betreffen, in die Abwägung zum Bebauungsplan einge-
stellt.  
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.2 Westnetz GmbH, Stellungnahme vom 17.01.2024 
2.2.1 Es wird darauf hingewiesen, dass im Geltungsbereich des Plans 
ein 110-kV-Hochspannungskabel verlaufe. Der Planung werde 
unter der Voraussetzung zugestimmt, dass das Hochspan-
nungskabel nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebau-
ungsplans dargestellt wird. 
Im Sicherheitsbereich des Kabels von insgesamt 5 m, jeweils 
2,5 m beidseitig der Leitungsachse, dürften keine größeren Hö-
henänderungen der bestehenden Gelände- oder Straßenflä-
chen vorgenommen werden. Einer Überbauung sowie einer Be-
pflanzung der Kabeltrasse mit Bäumen oder tiefwurzelnden 
Sträuchern könne nicht zugestimmt werden, da das Hochspan-
nungskabel im Störungsfall jederzeit tiefbautechnisch erreichbar 
sein müsse. 
Zudem seien die erforderlichen Mindestabstände zu anderen 
Leitungen und Anlagen einzuhalten.  
Vor Beginn von Bauarbeiten in der Nähe des 110-kV-Kabels 
seien durch die ausführenden Baufirmen aktuelle Planunterla-
gen zur Lage des Kabels bei der Westnetz GmbH anzufordern.  
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft als vorberei-
tende Bauleitplanung keine konkreten Regelungen zu Gelän-
dehöhen, Überbauungen, Bepflanzungen oder Mindestabstän-
den zu Leitungen. Die Regelungsebene des FNP ist daher 
nicht betroffen. 
Die genannten Anforderungen zum Sicherheitsbereich, zur je-
derzeitigen Erreichbarkeit des Kabels sowie zu einzuhaltenden 
Mindestabständen betreffen im Schwerpunkt die Ebene des 
Bebauungsplans sowie die nachgelagerte Erschließungs-, Ge-
nehmigungs- und Ausführungsplanung. 
Die Belange des Leitungsträgers werden, soweit sie die Ebene 
des Bebauungsplans betreffen, in die Abwägung zum Bebau-
ungsplan Nr. 600 eingestellt. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 29 
Die Stellungnahme betreffe ausschließlich die von der Westnetz 
GmbH betreuten Anlagen des 110-kV-Hochspannungsnetzes. 
 
2.3 Vodafone West GmbH, Stellungnahme vom 18.01.2024 
2.3.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Vodafone-Gesell-
schaft(en) gegen die geplante Maßnahme keine Einwände gel-
tend machten.  
Im Plangebiet befänden sich jedoch Telekommunikationsanla-
gen des Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im 
Plangebiet werde Vodafone eine gesonderte Stellungnahme mit 
entsprechender Auskunft über den vorhandenen Leitungsbe-
stand abgeben. 
Sollten Änderungen am Bestandsnetz erforderlich werden, 
werde um frühzeitige schriftliche Kontaktaufnahme, mindestens 
jedoch drei Monate vor Baubeginn, gebeten. Umverlegungen 
am Bestandsnetz dürften nicht ohne schriftliche Genehmigung 
erfolgen. Vor Baubeginn seien durch das ausführende Tiefbau-
unternehmen aktuelle Planunterlagen anzufordern. 
Bei Stellungnahmen, etwa zu Umverlegung, Mitverlegung, Bau-
feldfreimachung oder zur Koordinierung des weiteren Vorge-
hens, sei zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Voda-
fone-Gesellschaften weiterhin separat Stellung nähmen und die 
bisherigen Kommunikationswege fortgälten. 
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft keine kon-
kreten Regelungen zu Leitungsverläufen, Umverlegungen oder 
zur Bauausführung. Die Regelungsebene des FNP ist daher 
nicht betroffen. 
Die Belange des Leitungsträgers werden, soweit sie die Ebene 
des Bebauungsplans betreffen, in die Abwägung zum Bebau-
ungsplan Nr. 600 eingestellt. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.4 Stadt Münster: Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit – Untere Naturschutz-, Wasser-, Bodenschutz-, Abfallwirtschafts- und  
Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 24.04.2024 
2.4.1 Untere Immissionsschutzbehörde: 
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Bedenken und keine 
Änderungs- oder Ergänzungswünsche bestehen. 
Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 29 
2.4.2 Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde: 
Altlasten  
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Bereich der vorgese-
henen Änderung des FNP und Aufstellung B-Plan die im städti-
schen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführten Flächen 330 
und 202 befänden. 
Bei der Altlasten-/Verdachtsfläche Nr. 330 handele es sich um 
einen ehemaligen holzverarbeitenden Betrieb. Dort seien Ver-
unreinigungen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser-
stoffen, Schwermetallen und Mineralölkohlenwasserstoffen fest-
gestellt worden. Bereits sanierte Teilbereiche seien aus Sicht 
der unteren Bodenschutzbehörde nicht zu kennzeichnen. 
Bei der Altlasten-/Verdachtsfläche Nr. 202 handele es sich um 
den Standort einer ehemaligen Tankstelle. Bodenverunreinigun-
gen seien bekannt; Sanierungen seien erforderlich. 
Aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde seien die Flächen 
im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan zu kennzeich-
nen. Die geplante Nutzung sei möglich. Die technischen Siche-
rungs- und Sanierungsmaßnahmen würden im nachfolgenden 
Baugenehmigungsverfahren einzelfallbezogen festgelegt. Aus 
Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes bestünden keine Be-
denken. 
Die bekannten Bodenverunreinigungen sind bereits durch eine 
entsprechende Kennzeichnung im Plan berücksichtigt. 
Die konkrete Festlegung erforderlicher technischer Sicherungs- 
und Sanierungsmaßnahmen erfolgt im Rahmen der nachgela-
gerten Genehmigungs- bzw. Bauantragsverfahren für den je-
weiligen Einzelfall. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.4.3 Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen  
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Bedenken bestehen.  
Kenntnisnahme.  Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.4.4 Untere Naturschutzbehörde: Artenschutz  
Es wird darauf hingewiesen, dass aus artenschutzrechtlicher 
Sicht keine Bedenken bestünden. Verfahrenskritische Arten im 
Sinne der Einstufung des LANUV seien im Plangebiet nicht vor-
handen. Informationen zur erforderlichen Artenschutzprüfung 
auf Ebene des Flächennutzungsplans seien den vorliegenden 
Gutachten bzw. der Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 
Kenntnisnahme und Beachtung. 
Der Anregung, den Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung inner-
halb des Umweltberichtes zu ergänzen, wurde gefolgt: Die ar-
tenschutzrechtlichen Belange wurden im weiteren Verfahren 
zur Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 29 
600 zu entnehmen. Der abschließende Fachbeitrag zur Arten-
schutzprüfung sei im Umweltbericht darzulegen. 
ergänzt und im Umweltbericht dargestellt. Die hierfür erforderli-
chen Informationen ergeben sich aus dem artenschutzrechtli-
chen Fachbeitrag. 
2.4.5 Grünordnung 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Änderungsbereich 
gemäß der Grünordnung Münster im Grenzbereich zu dem sys-
temüberlagernden Grünzug Dortmund-Ems-Kanal und der 
Grünverbindung Schillerstraße befinde, die in den Grünzug Lüt-
kenbeck-Loddenbach überleite. 
Durch die Änderung von einem Gewerbegebiet zu einer ge-
mischten Baufläche ergäben sich Potenziale für eine verstärkte 
Durchgrünung, nicht zuletzt auch im Sinne der Zielkonzeption 
der Grünordnung Münster. 
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans steht den Zielset-
zungen der Grünordnung Münster nicht entgegen. 
Die konkrete Ausgestaltung und Sicherung von Grün- und Frei-
raumstrukturen erfolgt auf Ebene des Bebauungsplans Nr. 600 
sowie der nachgelagerten Freiraumplanung 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.4.6 Eingriffsregelung  
Es wird darauf hingewiesen, dass erhebliche Eingriffe in Natur 
und Landschaft nicht zu erwarten seien. Eine Relevanz für die 
Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht gegeben. 
Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.5 Telekom Deutschland GmbH, Stellungnahme vom 25.01.2024 
2.5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die 72. Änderung des 
Flächennutzungsplans grundsätzlich keine Einwände bestün-
den.  
Im Plangebiet befänden sich jedoch Telekommunikationslinien 
der Telekom, die der Versorgung der vorhandenen Bebauung 
dienten. Die Belange der Telekom, insbesondere das Eigentum, 
die ungestörte Nutzung des Netzes sowie Vermögensinteres-
sen, seien betroffen. 
Es werde davon ausgegangen, dass die Telekommunikationsli-
nien punktuell gesichert werden könnten, jedoch unverändert in 
ihrer Trassenlage verblieben. Der Bestand und der Betrieb der 
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft keine kon-
kreten Regelungen zu Leitungsverläufen, Trassensicherungen 
oder zur Bauausführung. Die Regelungsebene des FNP ist da-
her nicht betroffen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 29 
vorhandenen Telekommunikationslinien müssten weiterhin ge-
währleistet bleiben. 
 
2.6 Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, Stellungnahme vom 26.01.2024 
2.6.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Absicht, das Planareal 
städtebaulich zu aktivieren und einer Nutzung zuzuführen, 
grundsätzlich begrüßt werde. Der Bereich sei derzeit im Flä-
chennutzungsplan als Gewerbegebiet dargestellt, im Rahmen 
der Planung solle künftig eine gemischte Baufläche ausgewie-
sen werden. 
Angesichts der ohnehin geringen Verfügbarkeit gewerblicher 
Bauflächen in Münster werde ein dynamisches Flächenmanage-
ment gefordert. Nicht mehr zur Verfügung stehende gewerbliche 
Flächen müssten an anderer Stelle ersetzt werden, damit eine 
ausgeglichene Flächenbilanz erhalten bleibe. 
Der Anregung, entfallende gewerbliche Flächen an anderer 
Stelle zu ersetzen, kann im Rahmen dieser Flächennutzungs-
planänderung nicht unmittelbar gefolgt werden.  
Die Sicherung und Entwicklung gewerblicher Bauflächen ist 
eine gesamtstädtische Aufgabe und nicht Gegenstand der kon-
kreten 72. Änderung des Flächennutzungsplans. 
Die derzeit geringen frei verfügbaren Gewerbeflächenreserven 
sind bekannt. Die Stadt entwickelt jedoch weiterhin gewerbli-
che und industrielle Standorte, insbesondere Industriegebiets-
flächen im Bereich Hessenweg (vgl. 101. FNP-Änderung) so-
wie Gewerbeflächen im Bereich Heumannsweg (vgl. 85. FNP-
Änderung) und Heitmannsweg (vgl. BP 633).   
Darüber hinaus zeigt das Integrierte Flächenkonzept Münster 
(vgl. V/0192/2024) gewerbliche und industrielle Potenzialflä-
chen bis 2045 auf. Dazu gehören insbesondere im Regional-
plan Münsterland festgelegte GIB- und GIB-P-Reserven, u. a. 
im Bereich Amelsbüren / Erweiterung Hansa-BusinessPark.  
Die Rücknahme der bisherigen GE-Darstellung im Änderungs-
bereich wird vor diesem Hintergrund zugunsten der städtebau-
lich bedeutsamen Neuordnung des gesamten Hafenareals und 
der Schaffung weiterer Wohnungen für vertretbar gehalten. Für 
die 72. FNP-Änderung ergibt sich kein Änderungsbedarf. 
 
Der Forderung, nicht mehr 
zur Verfügung stehende Ge-
werbeflächen durch ein Flä-
chenmanagement an einer 
anderen Stelle im Stadtge-
biet zu ersetzen, wird nicht 
gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.5

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 29 
2.7 Stadtnetze, Stellungnahme vom 26.01.2024 
2.7.1 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Erschließung des Neu-
baugebietes mit Erdgas nicht erfolge. Die Ausführungen unter 
Ziffer 6.3 „Ver- und Entsorgung“ der Kurzbegründung seien ent-
sprechend anzupassen. 
Die Begründung zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans 
wurde entsprechend angepasst. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.7.2 Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich eine Erschlie-
ßung mit Fernwärme geplant sei, jedoch nur unter der Voraus-
setzung, dass die Fernwärmeversorgung wirtschaftlich darstell-
bar sei. 
Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.7.3 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Stromversorgung nur 
dann möglich sei, wenn Standorte für die Versorgungsinfra-
struktur (Trafostandorte) vorgesehen werden. 
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft keine kon-
kreten Regelungen zur Lage einzelner Trafostandorte oder 
sonstiger, technischer Versorgungsanlagen. Diese Belange be-
treffen die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sowie die 
nachgelagerte Erschließungs- und Ausführungsplanung. 
In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 600 wird ausge-
führt, dass für die Stromversorgung nach derzeitigem Stand 
voraussichtlich fünf Ortsnetzstationen benötigt werden. Diese 
sollen in die Gebäude integriert werden, um negative visuelle 
Auswirkungen auf die Freiräume zu vermeiden. Die erforderli-
chen Standorte sind im weiteren Verfahren mit dem Versor-
gungsträger abzustimmen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
Keine Anregungen oder Bedenken zur 72. Änderung des FNP:  
 Stadt Münster: Untere Denkmalbehörde, Schreiben vom 19.12.2023 
 GasLINE GmbH, Schreiben vom 19.12.2023 
 Handelsverband NRW – Westfalen-Münsterland e.V., Schreiben vom 19.12.2023 
 Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH, Schreiben vom 10.01.2024 
 LWL – Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, Schreiben vom 16.01.2024 
 Polizeipräsidium Münster: Direktion Verkehr, Schreiben vom 17.01.2024 
 Handwerkskammer Münster, Schreiben vom 25.01.2024

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 29 
 Stadtwerke Münster GmbH (Nahverkehrsmanagement), Schreiben vom 26.01.2024 
 Vodafone GmbH, Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 26.01.2024

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 29 
3  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 05.01.2026 bis einschließlich 05.02.2026 
Die nachfolgenden Stellungnahmen wurden formal zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans über das auf der städtischen Internetseite während der Veröffentlichung 
zur Verfügung gestellte Onlineformular eingereicht. Inhaltlich sind diese aber ausschließlich an die Ausgestaltung des Bebauungsplans adressiert. Von daher werden sie 
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 600 abgewogen, der Vollständigkeit halber aber hier aufgeführt. 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
3.1 Private Stellungnahme vom 07.01.2026  
3.1.1 Es wird angeregt, einen Tanzboden in der Nähe des Kanal-
Ufers zu integrieren (ähnlich wie im Dortmunder Westpark). 
Münster sei eine wertvolle Kulturstadt, doch der Makel eines 
fehlenden Outdoor-Tanzbodens wiege schwer! 
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft keine kon-
kreten Regelungen zur Ausstattung oder Nutzung einzelner 
Freiräume. Die Regelungsebene des FNP ist daher nicht be-
troffen. 
Die konkrete Ausgestaltung von Aufenthalts-, Freizeit- und Kul-
turangeboten im öffentlichen Raum betrifft die Ebene des Be-
bauungsplans Nr. 600 sowie die Freiraumplanung, die Anre-
gung wird entsprechend in die Abwägung zum Bebauungsplan 
eingestellt.  
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
3.2 Private Stellungnahme vom 02.02.2026  
3.2.1 Verkehrliche Erschließung 
Es wird gefordert, dass nur so viele Stellplätze in der Tiefgarage 
genehmigt werden, wie bei einer vernünftigen und zukunftsori-
entierten Prognose von den künftigen Bewohnenden der Neu-
bauten tatsächlich in Anspruch genommen werden.  
Es wird gefordert, dass die Kosten der Errichtung und Vorhal-
tung der Stellplätze bzw. Tiefgaragen von den Mieter:innen ge-
tragen werden. Dies sollte in dem Bebauungsplan den Inves-
tor:innen zur Auflage gemacht werden. Mieter:innen sollten bei 
der Benutzung eines eigenen PKW entsprechend verpflichtet 
Kenntnisnahme.  
Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. 
Die Belange werden, soweit sie die Ebene des Bebauungs-
plans betreffen, in die Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 600 
eingestellt. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 29 
werden, einen Stellplatz vor Ort anzumieten. Investor:innen soll-
ten die Zahl der zu bauenden Stellplätze von der von ihnen tat-
sächlich erwarteten Nachfrage abhängig machen dürfen. 
Es wird angeregt, zu prüfen, ob bestehende Stellplätze ohne 
Bindung an der Schillerstraße oder in unmittelbarer Nähe entfal-
len können, um den Mehrverkehr zu den neuen Tiefgaragen zu 
kompensieren. 
Es wird angeregt, die Kennzeichnung der Schillerstraße als 
Fahrradstraße zu überprüfen und mit den entsprechend übli-
chen, spezifischen Elementen auszustatten, die sie benötigt, 
damit der Erschließungsverkehr die Nutzung der Straße im 
Fahrradverkehr funktional und sicherheitstechnisch nicht beein-
trächtigt. Ein evtl. vorzuhaltender ergänzender grauer Straßen-
anteil für den LKW-Verkehr auf der Schillerstraße, ist noch ab-
zustimmen. Etwaige Entwicklungsziele sollten in den Bebau-
ungsplan mit aufgenommen werden. 
Es wird gefordert, dass die Einmündungen der Zufahrten zu den 
Stellplätzen auf dem Gelände (Tiefgaragen) so auszugestalten 
sind, dass der Radverkehr nicht in seiner Leichtigkeit behindert 
wird.  
Es wird angeregt, auf die Anlage von allgemein nutzbaren Park-
plätzen an der Schillerstraße zu verzichten. 
Es wird gefordert, vom bisherigen Hafengelände bis zur Unter-
querung der Brücke an der Schillerstraße ein allgemeines We-
gerecht für zu Fuß gehende und Fahrrad fahrende Personen zu 
gewährleisten und ggf. eine entsprechende Baulast (Wege-
recht) für die Eigentümer:innen der Grundstücke entlang der 
Wasserlinie aufzuerlegen. 
3.2.2 Klimarelevante Aspekte 
Es wird gefordert, im Sinne der Nachhaltigkeitsziele das neue 
Quartier so weit wie möglich aus CO2 freien Materialien zu er-
Kenntnisnahme.  
Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 29 
richten. In diesem Kontext sollte die Zahl der Etagen - insbeson-
dere die Höhe des geplanten Hochhauses - begrenzt werden, 
und dies beim geplanten Hochhaus ebenso aus Gründen des 
Mikroklimas und von Aspekten der regenerativen Energiegewin-
nung in Form von Solar-Fotovoltaik.  Eine Geschosshöhe von 
10 Stockwerken würde beim geplanten Hochhaus als Kompro-
miss aus Ästhetik und energetischer Funktionalität ausreichen. 
Es wird angeregt, alle Maßnahmen zu prüfen, ob sie der Frisch-
luftzufuhr und der Wärmeabfuhr bei Hitze zuträglich sind, Au-
ßerdem wird ein schlüssiges Konzept der Raumwärmeversor-
gung gefordert, das bei niedrigen Temperaturen greift. 
Es wird gefordert, dass die Pflege und Bewässerung der Fassa-
denbegrünung durch die Eigentümer:innen der Immobilen be-
trieben werden, damit eine professionelle und effiziente Be-
triebsweise garantiert wird.  
Es wird gefordert, als energetischen Standard für die Wohnun-
gen des Baukomplexes Elektrowärmepumpen, die sowohl über 
einen Heiz- als auch Kühlmodus verfügen, im Bebauungsplan-
vorzuschreiben. 
Es wird für unabdingbar gehalten, dass alle Dachflächen der ge-
planten Wohnbebauung mit Solarelementen abgedeckt werden. 
Im Sinne des Bestandsschutzes wirdgefordert, dass das Bauvo-
lumen der neu zu errichtenden Bauten das des früheren, an 
gleicher Stelle stehenden Fabrikgebäudes nicht überschreitet.  
Es wird der Hinweis gegeben, dass über der Haustechnik auf 
dem Dach der Neubauten noch die Module der Solaranlage 
bzw. begrünte Retentionsfläche angeordnet werden müssen, 
ohne das bisherige Bauvolumen zu überschreiten. Die Zahl der 
Geschosse der Neubauten ist daher auf ein Maß zu reduzieren, 
dass zeitgemäße Raumhöhen in den Wohnungen entstehen. 
Hierzu wird die Verwaltung um entsprechende Überprüfung und 
um einen Sachstandsbericht gebeten. 
Die Belange werden, soweit sie die Ebene des Bebauungs-
plans betreffen, in die Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 600 
eingestellt.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 29 
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Entsiegelung von Flä-
chen die nachhaltige Wirkung erst entsteht, wenn diese in direk-
tem Kontakt zum Grundwasser stehen. Die Verwaltung wird ge-
beten, hierzu den Sachstand zu berichten und zu informieren, 
wo ggf. Kompensationsmaßnahmen und in welcher Größe vor-
gesehen sind. 
Es wird auf etwaige Hochwasserrisiken hingewiesen und da-
rauf, dass die Kanalisation derzeit nicht immer fähig ist, die Re-
genmengen zu bewältigen. Maßnahmen, die der Überflutungs-
gefahr bei Starkregen entgegenwirken, sollen im Bebauungs-
plan Berücksichtigung finden. 
3.2.3 Nutzungsstruktur 
Es wird angeregt, dass Dienstleistungsunternehmen wie Hotels 
oder Gastronomie (abgesehen von der Lage direkt am Wasser) 
aufgrund von verstärkter Mobilität mit privateigenen PKWs in 
dem beplanten Gebiet für unzulässig erklärt werden sollen.  
Es wird gefordert, dass für Dienstleistungen vorgesehene Flä-
chen aufgrund der Unverträglichkeit mit einer Wohnnutzung ent-
sprechend ebenfalls einer Wohnbebauung zugeführt werden 
sollten. 
Kenntnisnahme.  
Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. 
Die Belange werden, soweit sie die Ebene des Bebauungs-
plans betreffen, in die Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 600 
eingestellt. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
3.3 Private Stellungnahme vom 08.02.2026  
3.3.1 Die Bebauung ist grundsätzlich sehr zu begrüßen, allerdings 
wird auf die monotone Bauweise des vorliegenden Bebauungs-
planes hingewiesen und angeregt diese zu ändern. 
Es wird darauf hingewiesen, dass durch einen dunklen Klinker, 
der Dichte der Bebauung und der Höhe der Häuserblocks ein 
sehr dunkles und eintöniges Gesamtbild erzeugt wird. Dies er-
wecke sehr wahrscheinlich einen negativen und tristen Eindruck 
des Stadtviertels.  
Kenntnisnahme.  
Die Regelungsebene des FNP ist nicht betroffen. 
Die Belange werden, soweit sie die Ebene des Bebauungs-
plans betreffen, in die Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 600 
eingestellt. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 29 
Es werden folgende Maßnahmen angeregt, um die künftige Be-
bauung attraktiver zu gestalten: Fassadenbegrünung, Lauben-
gänge, versetzte Balkon und Staffelgeschosse.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 29 
4  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 05.01.2026 bis einschließlich 05.02.2026 
Nr.  Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.1 Vodafone West GmbH, Stellungnahme vom 13.01.2026 
4.1.1 Die Stellungnahme entspricht inhaltlich der bereits im Rahmen 
der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahme der 
Vodafone West GmbH vom 18.01.2024. Auf die dortige Wieder-
gabe der Stellungnahme unter Punkt 2.3 wird verwiesen. Ergän-
zende oder abweichende Inhalte enthält die Stellungnahme 
nicht. 
Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme im Rahmen der 
frühzeitigen Beteiligung unter Punkt 2.3 verwiesen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
4.2 Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 19.01.2026 
4.2.1 Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die vorgelegte 72. Än-
derung des Flächennutzungsplans im Bereich „Nördlich Stadt-
hafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Stadthafen II“ grundsätzlich 
keine Einwände bestünden. 
Im Plangebiet befänden sich Telekommunikationslinien der Te-
lekom, die der Versorgung der vorhandenen Bebauung dienten. 
Die Belange der Telekom, insbesondere das Eigentum, die un-
gestörte Nutzung des Netzes sowie Vermögensinteressen, 
seien betroffen. Es werde davon ausgegangen, dass die Tele-
kommunikationslinien punktuell gesichert werden könnten, je-
doch unverändert in ihrer Trassenlage verblieben. Der Bestand 
und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien 
müssten weiterhin gewährleistet bleiben. 
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft keine kon-
kreten Regelungen zu Leitungsverläufen, Trassensicherungen 
oder zur Bauausführung. Die Regelungsebene des FNP ist da-
her nicht betroffen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 29 
4.3 Westnetz GmbH, Stellungnahme vom 19.01.2026 
4.3.1 Die Stellungnahme entspricht inhaltlich der bereits im Rahmen 
der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahme der 
Westnetz GmbH vom 17.01.2024. Auf die dortige Wiedergabe 
der Stellungnahme unter Punkt 2.2 wird verwiesen. Ergänzende 
oder abweichende Inhalte enthält die Stellungnahme nicht. 
Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme im Rahmen der 
frühzeitigen Beteiligung unter Punkt 2.2 verwiesen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
4.4 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Westdeutsche Kanäle, Stellungnahme vom 02.02.2026 
4.4.1 Die Stellungnahme entspricht inhaltlich der bereits im Rahmen 
der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahme des 
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Westdeutsche Kanäle 
vom 17.01.2024. Auf die dortige Wiedergabe der Stellung-
nahme unter Punkt 2.1 wird verwiesen. Ergänzende oder abwei-
chende Inhalte enthält die Stellungnahme nicht. 
Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme im Rahmen der 
frühzeitigen Beteiligung unter Punkt 2.1 verwiesen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
4.5 Stadtnetze Münster GmbH, Stellungnahme vom 03.02.2026 
4.5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Entwurfs zur 
72. Änderung des Flächennutzungsplans zahlreiche Leitungen 
und Kabel der Versorgungsinfrastruktur der Stadtnetze Münster 
lägen. Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans bestün-
den keine Einwände oder Bedenken. 
Vorhandene Anlagen und Betriebsmittel der Stadtnetze Münster 
seien bei Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen, zu sichern 
und vorab zu lokalisieren, da die Lageangaben in den Be-
standsplänen nicht verbindlich seien. Zur Gewährleistung der 
Betriebssicherheit und der sicheren Versorgung der Gebäude 
sei es erforderlich, dass die vorhandenen Leitungstrassen frei 
von Anlagen, Gebäuden und Bäumen blieben. Sollten im Vor-
feld Querschläge durch die Stadt Münster veranlasst werden, 
werde um frühzeitige Information gebeten. 
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft keine kon-
kreten Regelungen zu Leitungsverläufen, Leitungstrassen, 
Tiefbauarbeiten oder der Freihaltung einzelner Trassen von 
Anlagen, Gebäuden oder Bäumen. Die Regelungsebene des 
FNP ist daher nicht betroffen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 29 
4.6 Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen, Stellungnahme vom 04.02.2026 
4.6.1 Die Stellungnahme entspricht inhaltlich der bereits im Rahmen 
der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahme der 
Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen vom 
26.01.2024. Auf die dortige Wiedergabe der Stellungnahme un-
ter Punkt 2.6 wird verwiesen. Ergänzende oder abweichende In-
halte enthält die Stellungnahme nicht. 
Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme im Rahmen der 
frühzeitigen Beteiligung unter Punkt 2.6 verwiesen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
4.7 Städtische Denkmalbehörde - Münster, Stellungnahme vom 05.02.2026 
4.7.1 Es wird darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Bodendenkmal-
pflege keine Bedenken gegen die Planung bestehen und die 
Belange der Bodendenkmalpflege in der Begründung bereits 
berücksichtigt seien. Der entsprechende Hinweistext solle je-
doch angepasst werden: 
Bei Bodeneingriffen könnten Bodendenkmäler, insbesondere 
kultur- oder naturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, alte Grä-
ben, Einzelfunde, Veränderungen und Verfärbungen in der na-
türlichen Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse tierischen oder 
pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, entdeckt wer-
den. Bei entsprechenden Entdeckungen seien die Benachrichti-
gungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnispflichten nach dem 
Denkmalschutzgesetz NRW zu beachten. Die untere Denkmal-
behörde oder das Denkmalfachamt seien unverzüglich zu infor-
mieren. 
Der Anregung zur Anpassung des Textbausteins zu möglichen 
Bodendenkmälern und den Benachrichtigungs-, Unterbre-
chungs- und Erlaubnispflichten nach dem Denkmalschutzge-
setz NRW wird gefolgt. Die Begründung zur 72. Änderung des 
Flächennutzungsplans wurde entsprechend angepasst. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
4.8 Westnetz GmbH: Regionalzentrum Münster, Stellungnahme vom 05.02.2026 
4.8.1 Es wird darauf hingewiesen, dass sich innerhalb bzw. am Rand 
des Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans Steuer- und 
Fernmeldekabel der Westnetz GmbH befänden. Maßnahmen, 
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans trifft keine kon-
kreten Regelungen zu Leitungsverläufen, Leitungssicherungen 
oder zur Bauausführung. Die Regelungsebene des FNP ist da-
her nicht betroffen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 29 
die den ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb dieser Leitun-
gen beeinträchtigten oder gefährdeten, dürften nicht vorgenom-
men werden. 
Zur Berücksichtigung bei den weiteren Planungen sei ein Plan-
ausschnitt mit dem Leitungsbestand übersandt worden. Weitere 
Bedenken oder Anregungen würden nicht geltend gemacht. Da 
außerdem ein 110-kV-Kabel des Transportnetzes der Westnetz 
GmbH innerhalb des Geltungsbereichs verlaufe, sei die Anfrage 
zur weiteren Beurteilung an die zuständige Abteilung weiterge-
leitet worden; hierzu erfolge eine separate Stellungnahme. 
Die übersandten Planunterlagen zum Leitungsbestand sind im 
weiteren Verfahren zu berücksichtigen. 
Keine Anregungen oder Bedenken zur 72. Änderung des FNP:  
 GasLINE GmbH, Schreiben vom 05.01.2026 
 Gelsenwasser AG – Richtfunk und Fernmeldekabel, Schreiben vom 05.01.2026 
 Nowega GmbH, Schreiben vom 05.01.2026 
 Handelsverband NRW – Westfalen-Münsterland e.V., Schreiben vom 07.01.2026 
 Bundesnetzagentur, Schreiben vom 08.01.2026 
 Stadtwerke Münster GmbH – Nahverkehrsmanagement, Schreiben vom 08.01.2026 
 Deutsche Telekom Technik GmbH: Best Mobile – Richtfunk-Trassenauskunft (T-NAB), Schreiben vom 20.01.2026 
 Stadt Münster – Amt für Grünflächen, Umwelt und Naturschutz: Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Untere Bodenschutzbe-
hörde/ Abfallwirtschaftsbehörde, Untere Wasserbehörde, Schreiben vom 03.02.2026 
 Handwerkskammer Münster, Schreiben vom 03.02.2026 
 Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 03.02.2026 
 TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 04.02.2026 
 Polizeipräsidium Münster, Schreiben vom 05.02.2026

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 29 
5  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Öffentlichkeitsveranstaltung am 05.07.2012 
Parallel zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans läuft derzeit die 42. Änderung des Flächennutzungsplans, die sich auf die Bereiche südlich des Stadthafens 
bezieht. Zum Zeitpunkt des Änderungsbeschlusses für die 42. Änderung des Flächennutzungsplans im Jahr 2012 umfasste der Änderungsbereich neben den 
weiterhin von der 42. Änderung erfassten Flächen auch Teilbereiche nördlich des Stadthafens I. Diese Flächen sind inzwischen Gegenstand der 72. Änderung 
des Flächennutzungsplans. 
Der nördlich des Stadthafens I gelegene Bereich im Umfeld der ehemaligen OSMO-Hallen wurde mit Beschluss zur 72. Änderung des Flächennut-
zungsplans vom 11.05.2016 aus dem Plangebiet der 42. Änderung herausgelöst. 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen sind Stellungnahmen eingegangen, die für die 72. Änderung des Flächennutzungsplans relevant sein können. Diese 
werden im Folgenden aufgeführt. Berücksichtigt werden dabei nur solche Inhalte, Anregungen, Bedenken und Hinweise, die konkret den Änderungsbereich der 
72. Änderung betreffen. 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
5.1 Mündliche Stellungnahmen während der Öffentlichkeitsveranstaltung am 05.07.2012 
5.1.1 Es wird darauf hingewiesen, dass der Erhalt eines Teils der 
OSMO-Hallen nicht als klarer Auftrag bzw. als klares Planungs-
ziel zu verstehen sei und im Hafenforum eine Wohnnutzung di-
rekt an der Wasserkante abgelehnt worden sei. 
Der Erhalt einzelner Teile der ehemaligen OSMO-Hallen ist 
nicht Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplans. Dieser 
stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung lediglich in 
ihren Grundzügen dar. Fragen zum Erhalt einzelner Gebäude 
oder Gebäudeteile sind der verbindlichen Bauleitplanung bzw. 
der weiteren Projektentwicklung vorbehalten. 
Auch der Hinweis auf die im Hafenforum geäußerte Ablehnung 
einer Wohnnutzung unmittelbar an der Wasserkante wird zur 
Kenntnis genommen. Mit der 72. Änderung des Flächennut-
zungsplans soll der Bereich als gemischte Baufläche darge-
stellt werden. Damit wird eine Nutzungsmischung aus Wohnen, 
gewerblichen Nutzungen, Dienstleistungen und Freiräumen 
vorbereitet. An der Darstellung als gemischte Baufläche wird 
festgehalten. 
Der Anregung, auf eine di-
rekte Wohnbebauung am 
Stadthafen zu verzichten, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 29 
5.1.2 Es wird gefragt, ob eine Durchgrünung vorgesehen sei und wie 
mit dem Bedarf an Kinderspielflächen umgegangen werde. 
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans stellt den Bereich 
künftig als gemischte Baufläche dar und bereitet damit eine 
städtebauliche Neuordnung des bislang gewerblich geprägten 
Areals vor. Fragen der konkreten Durchgrünung, Freiraumge-
staltung und Kinderspielflächen werden auf Ebene des Flä-
chennutzungsplans nicht abschließend geregelt. Sie sind Ge-
genstand der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung 
bzw. der weiteren Freiraum- und Objektplanung. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
5.1.3 Es wird darauf hingewiesen, dass die Qualität des Wohnprojek-
tes in Frage gestellt werde. 
Zudem wird angeregt, das Projekt insgesamt mit neuen Volu-
menansätzen zu überdenken, da die Varianten betreffend der 
Kopfbebauung zur Schillerstraße nur Nuancen darstellten. 
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans stellt die beab-
sichtigte städtebauliche Entwicklung lediglich in ihren Grundzü-
gen dar. Aussagen zur konkreten Qualität des Wohnprojekts, 
zu Bauvolumen, Gebäudekubaturen oder zur Kopfbebauung 
an der Schillerstraße sind nicht Regelungsgegenstand des Flä-
chennutzungsplans. Diese Aspekte werden auf Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung bzw. der weiteren städtebaulichen 
und hochbaulichen Ausarbeitung konkretisiert. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
5.1.4 Es wird gefragt, ob die förderfähigen Wohnungen zur Schiller-
straße orientiert würden und wie die Aussichten auf eine Förde-
rung seien bzw. wie prioritär die Stadt Münster in diesem Zu-
sammenhang behandelt werde. 
Die Lage förderfähiger Wohnungen sowie Fragen der Wohn-
raumförderung sind nicht Regelungsgegenstand des Flächen-
nutzungsplans. Diese Aspekte werden auf nachgelagerter 
Ebene, insbesondere im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla-
nung, der Projektentwicklung bzw. der einschlägigen Förder-
verfahren behandelt. 
Mit der Darstellung als gemischte Baufläche wird lediglich die 
grundsätzliche Voraussetzung für (u.a.) Wohnnutzungen im 
Plangebiet geschaffen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
5.1.5 Es wird kritisiert, dass das zentrale Problem die Gentrifizierung 
sei und Wohnungen fehlten, die wirtschaftlich sozial gestaltet 
seien. 
Der Flächennutzungsplan trifft keine Regelungen zu Mietprei-
sen, Förderquoten oder zur konkreten sozialen Ausgestaltung 
einzelner Wohnungen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 29 
5.1.6 Es wird darauf hingewiesen, dass die Entwicklung des „Neuha-
fen“-Projektes auch Mehrverkehr im Hubertiviertel verursachen 
werde. 
Die verkehrlichen Auswirkungen der Planung wurden im Rah-
men eines Verkehrsgutachtens untersucht. Die Ergebnisse 
sind in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung 
dargestellt. Danach ist die durch die Planung ausgelöste Ver-
kehrsentwicklung grundsätzlich zu bewältigen. 
Die konkrete Verkehrsführung und gegebenenfalls erforderli-
che verkehrslenkende Maßnahmen sind nicht Regelungsge-
genstand des Flächennutzungsplans, sondern im Rahmen der 
nachfolgenden Planungsebenen bzw. der Verkehrsplanung zu 
behandeln. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte 
im Bereich Nördlich Stadthafen I (Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße) 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 29 
6  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Beteiligungszeitraum vom 26.02.2015 bis einschließlich 26.03.2015. Siehe auch Ausführungen unter Punkt 5. 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
6.1 Stadtwerke Münster GmbH, Stellungnahme vom 31.03.2015 
6.1.1 (…) 
Es werden Bedenken vorgebracht, dass die vorgesehene Lärm-
kontingentierung in Verbindung mit den geplanten schutzbedürf-
tigen Nutzungen, insbesondere dem im Bereich der Osmo-Hal-
len vorgesehenen Allgemeinen Wohngebiet, die Entwicklungs-
möglichkeiten des Heizkraftwerks sowie weiterer emittierender 
gewerblicher Nutzungen erheblich einschränken könne. Hierzu 
wird angeführt, dass der nächtliche Immissionsrichtwert für das 
geplante Allgemeine Wohngebiet nach dem zugrunde gelegten 
Gutachten bereits weitgehend ausgeschöpft sei (39,3 dB(A) bei 
einem Richtwert von 40 dB(A)) und eine Erweiterung des Heiz-
kraftwerks ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen zu einer 
Überschreitung führen könne (41,1 dB(A)). Bei zusätzlicher 
Ausschöpfung gewerblicher Lärmkontingente könne sich die 
Überschreitung auf bis zu 2 dB(A) erhöhen. Ferner wird geltend 
gemacht, dass die für das Heizkraftwerk vorgesehenen Emissi-
onskontingente von 54/54 dB(A) dessen Entwicklungsspiel-
räume erheblich begrenzten und damit die planerisch beabsich-
tigte Sicherung des Kraftwerkstandorts und seiner Erweite-
rungsoptionen in Frage gestellt werde. 
(…) 
 
Die schalltechnischen Auswirkungen der Planung wurden im 
Rahmen eines Schallgutachtens untersucht. Dabei wurden so-
wohl die geplanten schutzbedürftigen Nutzungen als auch die 
bestehenden und künftig möglichen gewerblichen bzw. emittie-
renden Nutzungen, einschließlich des Heizkraftwerks, berück-
sichtigt. Die Ergebnisse sind in der Begründung zur Flächen-
nutzungsplanänderung dargestellt. 
Der Flächennutzungsplan trifft als vorbereitender Bauleitplan 
noch keine verbindlichen Festsetzungen zu Baugebieten, Im-
missionsrichtwerten oder Lärmkontingenten. Die konkrete Kon-
fliktbewältigung, insbesondere durch Festsetzungen zum Im-
missionsschutz und ggf. erforderliche Schallschutzmaßnah-
men, erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Be-
bauungsplan Nr. 600). 
Auf Grundlage des vorliegenden Schallgutachtens wird davon 
ausgegangen, dass die angestrebte Nutzungsmischung unter 
Berücksichtigung geeigneter immissionsschutzrechtlicher Maß-
nahmen umsetzbar ist. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

Beratungsverlauf (4)

15.09.2026 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 7.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
Vorberatung
Entscheidung
06.10.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 8.2 Vorberatung
Zur Sitzung

Orte (15)

  • Schillerstraße
  • Emdener Straße
  • Sophienstraße
  • Wolbecker Straße
  • Ewaldistraße
  • Hafenweg
  • Hansaring
  • Hohenzollernring
  • Albersloher Weg 54
  • Heitmannsweg
  • Wasserstraße
  • Heumannsweg
  • Hafenmarkt
  • Hessenweg
  • Werse

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0440/2026
Typ
Vorlagen
Datum
20.08.2026
Erstellt
06.08.2026 16:37