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Kommunale Eingliederungsleistungen ab dem Haushaltsjahr 2025

Mitteilung Ausschuss 3931/2024 vom 16.01.2025

Stand: Am 23.01.2025 im Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Dezernat, Dienststelle V/V Vorlagen-Nummer 16.01.2025 3931/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 23.01.2025 Kommunale Eingliederungsleistungen ab dem Haushaltsjahr 2025 Im Anschluss an eine finanztechnische Prüfung hinsichtlich der Bewirtschaftung kom- munaler Mittel seitens der Kämmerei wurde im Rahmen weitergehender Prüfungen vom Amt für Soziales, Arbeit und Senioren festgestellt, dass nicht alle vom Jobcenter Köln geförderten Maßnahmen den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen ent- sprechen (Zeitraum der Prüfungen: Ende 2023 bis September 2024 inkl. der Prüfung, ob und für welche Förderungen eine rechtskonforme Regelung gefunden werden kann). Die Prüfung der Rechtslage durch den kommunalen Träger Stadt Köln und Auswer- tung der bislang ergangenen Rechtsprechung zu diesem Thema hat insbesondere er- geben, dass nach § 16a SGB II keine institutionellen und Projektförderungen mehr möglich sind. Dies wurde daraufhin auch in der Leistungsvereinbarung zwischen Job- center Köln und Stadt Köln festgeschrieben. Bei § 16a SGB II handelt es sich um einen individuellen Rechtsanspruch eines Leis- tungsberechtigten. Es muss demnach in jedem Einzelfall vom Leistungsträger (Job- center) geprüft werden, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt und ob die Eingliederungsleistung für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Liegen diese Voraussetzun- gen vor, ist vom Leistungsträger eine Ermessensentscheidung, insbesondere über das „Wie“ der Leistungsgewährung zu treffen. Diese Rechtsauffassung wird bereits mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.07.2021 (Az.: B 14 AS 18/20 R) bestätigt: Kommunale Eingliederungsleistungen (KEL) sind eine Ermessensleistung, es bedarf einer Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, ob die Leistung zumindest mittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen wird. Aus der Regelung als Ermessensleistung folgt, dass der Leistungsträger über jeden Einzelfall konkret entscheiden muss. Da auch das sonstige Verhalten bzw. die Bereit- schaft zur Eingliederung in Arbeit des Betroffenen zu berücksichtigen ist, kann diese Entscheidung nur vom Leistungsträger selbst getroffen werden, eine Entscheidung durch den Leistungserbringer scheidet aus. Aus der Gesetzessystematik und dem Wortlaut ergibt sich, dass es sich bei den KEL um höchstpersönliche Ansprüche eines konkreten Leistungsberechtigten handelt (vgl. Kapitel 3 Leistungen, Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit; „der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“). 2 Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung kommt daher nur die Kostenübernahme für eine konkret bewilligte Maßnahme zugunsten eines einzelnen Leistungsberechtigten in Betracht. Die Finanzierung von strukturellen (institutionellen) Angeboten im Rah- men des § 16a SGB II ist unzulässig und mit der gesetzlichen Konzeption dieser Rechtsnorm nicht vereinbar. Denn bei einer institutionellen Förderung wird demgegen- über ein potentieller Leistungserbringer mit Finanzmitteln ausgestattet, ohne dass bei der Leistungserbringung im Einzelfall geprüft werden kann, ob die Leistungsvoraus- setzungen erfüllt sind. Für die strukturelle Finanzierung dieser Angebote bedürfte es einer anderen Rechtsgrundlage oder einer freiwilligen Leistung der Kommune. Für präventive Leistungen, die sich im Rahmen einer Projektförderung an einen Träger und damit nur mittelbar an eine unbestimmte Anzahl von Leistungsberechtigten ge- richtet haben, gilt Entsprechendes. Für solche Maßnahmen, die im Rahmen eines Scorings als besonders wirksam identi- fiziert wurden, wurde im Rahmen der Spielräume der Haushaltsplanaufstellung eine Umwandlung in rechtskonforme Einzelfallförderung für Menschen im SGB-II-Bezug geplant. Somit kann ein wesentlicher Teil der Maßnahmen weitergeführt werden. Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf

  1. 23.01.2025

    Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren

    TOP 8.2.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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