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3931/2024

Kommunale Eingliederungsleistungen ab dem Haushaltsjahr 2025

Mitteilung Ausschuss 16.01.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 23.01.2025, TOP 8.2.1

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

3900 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/V 
 
Vorlagen-Nummer 16.01.2025 
 3931/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 23.01.2025 
 
Kommunale Eingliederungsleistungen ab dem Haushaltsjahr 2025 
Im Anschluss an eine finanztechnische Prüfung hinsichtlich der Bewirtschaftung kom-
munaler Mittel seitens der Kämmerei wurde im Rahmen weitergehender Prüfungen 
vom Amt für Soziales, Arbeit und Senioren festgestellt, dass nicht alle vom Jobcenter 
Köln geförderten Maßnahmen den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen ent-
sprechen (Zeitraum der Prüfungen: Ende 2023 bis September 2024 inkl. der Prüfung, 
ob und für welche Förderungen eine rechtskonforme Regelung gefunden werden 
kann). 
 
Die Prüfung der Rechtslage durch den kommunalen Träger Stadt Köln und Auswer-
tung der bislang ergangenen Rechtsprechung zu diesem Thema hat insbesondere er-
geben, dass nach § 16a SGB II keine institutionellen und Projektförderungen mehr 
möglich sind. Dies wurde daraufhin auch in der Leistungsvereinbarung zwischen Job-
center Köln und Stadt Köln festgeschrieben. 
 
Bei § 16a SGB II handelt es sich um einen individuellen Rechtsanspruch eines Leis-
tungsberechtigten. Es muss demnach in jedem Einzelfall vom Leistungsträger (Job-
center) geprüft werden, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt und ob die Eingliederungsleistung 
für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Liegen diese Voraussetzun-
gen vor, ist vom Leistungsträger eine Ermessensentscheidung, insbesondere über 
das „Wie“ der Leistungsgewährung zu treffen. 
 
Diese Rechtsauffassung wird bereits mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 
21.07.2021 (Az.: B 14 AS 18/20 R) bestätigt: Kommunale Eingliederungsleistungen 
(KEL) sind eine Ermessensleistung, es bedarf einer Prognose unter Berücksichtigung 
aller Umstände des Einzelfalls, ob die Leistung zumindest mittelbar zur Eingliederung 
in Arbeit führen wird. 
Aus der Regelung als Ermessensleistung folgt, dass der Leistungsträger über jeden 
Einzelfall konkret entscheiden muss. Da auch das sonstige Verhalten bzw. die Bereit-
schaft zur Eingliederung in Arbeit des Betroffenen zu berücksichtigen ist, kann diese 
Entscheidung nur vom Leistungsträger selbst getroffen werden, eine Entscheidung 
durch den Leistungserbringer scheidet aus. 
Aus der Gesetzessystematik und dem Wortlaut ergibt sich, dass es sich bei den KEL 
um höchstpersönliche Ansprüche eines konkreten Leistungsberechtigten handelt (vgl. 
Kapitel 3 Leistungen, Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit; „der oder des 
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“).

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Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung kommt daher nur die Kostenübernahme für 
eine konkret bewilligte Maßnahme zugunsten eines einzelnen Leistungsberechtigten 
in Betracht. Die Finanzierung von strukturellen (institutionellen) Angeboten im Rah-
men des § 16a SGB II ist unzulässig und mit der gesetzlichen Konzeption dieser 
Rechtsnorm nicht vereinbar. Denn bei einer institutionellen Förderung wird demgegen-
über ein potentieller Leistungserbringer mit Finanzmitteln ausgestattet, ohne dass bei 
der Leistungserbringung im Einzelfall geprüft werden kann, ob die Leistungsvoraus-
setzungen erfüllt sind. Für die strukturelle Finanzierung dieser Angebote bedürfte es 
einer anderen Rechtsgrundlage oder einer freiwilligen Leistung der Kommune. Für 
präventive Leistungen, die sich im Rahmen einer Projektförderung an einen Träger 
und damit nur mittelbar an eine unbestimmte Anzahl von Leistungsberechtigten ge-
richtet haben, gilt Entsprechendes. 
 
Für solche Maßnahmen, die im Rahmen eines Scorings als besonders wirksam identi-
fiziert wurden, wurde im Rahmen der Spielräume der Haushaltsplanaufstellung eine 
Umwandlung in rechtskonforme Einzelfallförderung für Menschen im SGB-II-Bezug 
geplant. Somit kann ein wesentlicher Teil der Maßnahmen weitergeführt werden. 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

23.01.2025 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 8.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3931/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
16.01.2025
Erstellt
10.12.2024 11:03