A-R/0020/2023
Verantwortungsvolle Regulierung von Cannabis auf kommunaler Ebene – Modelvorhaben zur Abgabe von Cannabis entsprechend dem Programm des Bundes in Münster umsetzen
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A-R-0020-2023-GAL_SPD_Volt_IF_Linke_Cannabis_Final
16394 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/0020/2023
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Münster, 02.05.2023
Ratsantrag
Verantwortungsvolle Regulierung von Cannabis auf kommunaler Ebene
– Modelvorhaben zur Abgabe von Cannabis entsprechend dem
Programm des Bundes in Münster umsetzen
Der Rat möge beschließen:
1. Sollte sich das beabsichtigte Programm der Bundesregierung zur schrittweisen
Legalisierung von Cannabis so konkretisieren (siehe Eckpunkte der
Bundesregierung im Anhang), setzt die Stadt Münster sich dafür ein, dass ein
wissenschaftlich konzipiertes Modellvorhaben zur Abgabe von Cannabis in
Münster durchgeführt wird.
2. Hierzu wird die Verwaltung beauftragt, die Rahmenbedingungen unter
Einhaltung medizinischer, gesundheitlicher und sozialer Aspekte sowie unter
Einhaltung des Jugendschutzes zu eruieren und einen entsprechenden Antrag
bei der Bundesregierung zu stellen.
3. Die Träger und Einrichtungen der Drogenhilfe in Münster werden bei der
Erarbeitung und Umsetzung des Modellprojektes einbezogen.
4. Die Verwaltung berichtet hierzu im Ausschuss für Soziales, Gesundheit,
Verbraucherschutz und Arbeitsförderung und im Ausschuss für Kinder-, Jugend-
und Familie.
Begründung:
Die Bundesregierung hat sich auf Eckpunkte zur Legalisierung von Cannabis geeinigt.
Die drei zentralen Ziele sind:
- Jugendliche besser schützen,
- den Konsum sicherer machen sowie
- Justiz und Polizei entlasten.
Demnach sollen „Erwachsene künftig Cannabis in bestimmten Mengen privat oder in
nicht-gewinnorientierten Vereinigungen anbauen dürfen sowie im Rahmen eines
regionalen Modellvorhabens in lizenzierten Fachgeschäften erhalten können.
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Ziel soll weiterhin bleiben, die Qualität zu kontrollieren, die Weitergabe verunreinigter
Substanzen zu verhindern, den Jugendschutz sowie den Gesundheitsschutz für
Konsumentinnen und Konsumenten bestmöglich zu gewährleisten sowie den
Schwarzmarkt einzudämmen.“
Mit dem Zwei-Säulen Modell CARe („Club Anbau & Regional-Modell“) soll deshalb mehr
Sicherheit im Konsum von Cannabis erreicht werden. Kinder und Jugendliche sollen
besser geschützt und der Schwarzmarkt zurückgedrängt werden. Ziel ist eine
progressive präventionsorientierte Cannabispolitik.
Die Bundesregierung hat sich mit der EU-Kommission über das Eckpunktepapier vom
26. Oktober 2022 geeinigt.
Mit der kontrollierten Abgabe an Erwachsene soll auch gleichzeitig der maximale Schutz
der Kinder und Jugendlichen gestärkt werden. Denn bereits heute ist Cannabis ein weit
verbreitetes Genussmittel. Es wird in Deutschland illegal angeboten und konsumiert.
Damit gefährdet es häufig die Gesundheit, daher sollen hier neue Wege in der
Cannabis-Politik gegangen werden.
Hierzu ist beabsichtigt in ausgewählten Regionen über fünf Jahre ein wissenschaftlich
konzipiertes Modellvorhaben durchzuführen.
Dieser Ratsantrag zielt darauf ab, in Münster an dem Modellversuch zur Abgabe von
Cannabis teilzunehmen und dieses in Münster zu ermöglichen.
Münster hat bereits 2015 eine Initiative für ein Modellprojekt zur kontrollierten
Abgabe unternommen
Der Rat der Stadt Münster hat sich bereits 2015 für ein Modellprojekt zur kontrollierten
Abgabe von Cannabis ausgesprochen. 2016 hat die Stadt Münster einen
entsprechenden Antrag beim zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) eingereicht.
Vorausgegangen war eine intensive Beratung im Sozialausschuss und Rat. Mit der
Vorlage V/0311/2015 hatte die Verwaltung zunächst das Ansinnen der Petition gem. §
24 GO NRW Nr.: 2014-00062 für ein Modellprojekt „Cannabis Sozial Club“ abgelehnt.
Mit dem Änderungsantrag "Verantwortungsvolle Regulierung von Cannabis auf
kommunaler Ebene" haben Bündnis 90/Die Grünen/GAL, SPD, LINKE, PIRATEN/ÖDP
sowie durch die FDP unterstützt die Vorlage folgt im ASSGVAf am 26.08.2015
grundlegend geändert und vom Rat am 16.09.2015 beschlossen:
1. Die Stadt Münster setzt sich dafür ein, dass ein wissenschaftliches Forschungsprojekt
zu einer kontrollierten Abgabe von Cannabis unter medizinischen, gesundheitlichen und
sozialen Aspekten sowie unter Einhaltung des Jugendschutzes ermöglicht wird. Hierzu
wird die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob und wie ein entsprechendes
wissenschaftliches Forschungsprojekt in Münster realisiert oder in bestehende /
laufende Forschungsprojekte integriert werden kann.
2. Die Verwaltung wird zudem gebeten, eine Fachkonferenz zum Thema
„Verantwortungsvolle Regulierung von Cannabis auf kommunaler Ebene“ unter
Beteiligung aller relevanten Akteur/innen wie den Trägern der Drogen- und Suchthilfe,
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Expert/innen zum Thema Drogen und Sucht, Polizei und Ordnungsbehörde und den
Fachpolitiker/innen der Ratsfraktionen durchzuführen.
Ergebnis der Fachkonferenz soll die Entwicklung einer kommunalen Handlungsstrategie
für den verantwortungsvollen Umgang mit dem Thema Cannabis sein sowie die
Entwicklung eines Antrags auf ein Forschungsprojekt zu einer kontrollierten Abgabe von
Cannabis unter medizinischen, gesundheitlichen und sozialen Aspekten.
3. Die Verwaltung wird darüber hinaus beauftragt, insbesondere auf Ebene der
kommunalen Spitzenverbände die zukünftige Entwicklung und Bestrebungen zur
Entkriminalisierung des Cannabiskonsums aktiv zu begleiten und hieraus weitere
Konsequenzen für Münster abzuleiten.
Das BfArM hat den entsprechenden Antrag der Stadt Münster auf eine Genehmigung
eines Modellprojektes für eine kontrollierte Abgabe von Cannabis 2017 nicht
entsprochen und dies mit den rechtlichen Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG) begründet.
Die Münster-Koalition (2021-25) hat in ihrem Koalitionsvertrag die Absicht bekundet,
„erneut einen Antrag auf ein wissenschaftlich begleitetes Modellprojekt zu einer
kontrollierten Abgabe von Cannabis auf den Weg zu bringen“. Die kürzlich von der
Bundesregierung vorgelegten Eckpunkte zu Cannabis würden ein entsprechendes
Modellprojekt ermöglichen.
Der vorgelegte Ratsantrag nimmt dies zum Anlass, erneut eine entsprechende
Ratsinitiative einzubringen.
Anhang:
Eckpunkte der Bundesregierung zu Cannabis (12. April 2023)
Das 2-Säulen-Modell im Einzelnen:
1. Säule: Privater & gemeinschaftlicher, nicht-gewinnorientierter Eigenanbau
Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürfen unter engen, klar definierten gesetzlichen
Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an
Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben. Die Mitglieder sollen möglichst aktiv in der
Vereinigung mitwirken. Eine Mitwirkung von Mitarbeitenden der Vereinigungen beim
Anbau ist zulässig, eine Beauftragung Dritter mit dem Anbau wird hingegen
ausgeschlossen.
Die Rahmenbedingungen für den Umgang werden in einem gesonderten Gesetz
geregelt.
• Neben dem geernteten Genusscannabis dürfen an die Mitglieder auch von der
Vereinigung erzeugte Samen und Stecklinge für den Eigenanbau abgegeben werden.
Es wird geprüft, ob und wie Saatgut und/oder Stecklinge für den privaten Eigenanbau zu
Selbstkosten über die Vereinigungen bezogen werden dürfen, ohne dass die
Mitgliedschaft in einer Vereinigung dafür Voraussetzung ist.
• Zulassung und Überwachung erfolgen durch Landesbehörden u.a. in Bezug auf die
Einhaltung der Mengen-, Qualitäts- und Jugendschutzvorgaben und mit Stichproben
und Besuchen vor Ort. Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der
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Abgabe von Genusscannabis, Samen und Stecklingen an Mitglieder von den Vereini-
gungen erhoben wurden, dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder zu
anderen Zwecken verwendet werden. Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinigungen ist
untersagt.
• Bußgelder, Zulassungsentzug bzw. Geld-/Freiheitsstrafen bei mehrfachen Verstößen
sind möglich.
• Anbau- und Erntemengen sind auf Bedarfsdeckung ausgerichtet. Es gibt Berichts- und
Dokumentationspflichten zu erzeugten und abgegebenen Mengen. Es gilt ein Verbot
des Im- oder Exports von Genusscannabis.
• Mitgliedsbeiträge decken die Selbstkosten, gestaffelt nach Abgabemenge (ggf. mit
Grundpauschale und zusätzlicher Betrag je abgegebenem Gramm).
• Die Anzahl der Mitglieder je Vereinigung wird auf max. 500 begrenzt mit einem
Mindestalter von 18 Jahren und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in
Deutschland. Die Anzahl der Vereinigungen kann nach Bevölkerungsdichte begrenzt
werden.
• Eine Führung der Vereinigung ist nur durch natürliche Personen möglich, deren
Zuverlässigkeit überprüft wurde. Die Vereinigung wird nach den Grundsätzen des
Vereinsrechts geleitet. Eine persönliche Haftung des Vorstands der Vereinigung bei
Vermögensschäden oder der Verletzung von behördlichen Auflagen soll nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit erfolgen.
• Die Beschaffung von Saatgut für den (Erst-)Anbau in den Vereinigungen wird
ermöglicht. Die Importmöglichkeit von Saatgut aus Drittstaaten wird geprüft.
• Die Abgabe des geernteten Cannabis (Blüten) ist ausschließlich an Mitglieder erlaubt;
keine Weitergabe an Dritte; max. 25g Cannabis pro Tag, max. 50g pro Monat, max. 7
Samen oder 5 Stecklinge pro Monat. Die Abgabe an Heranwachsende unter 21 Jahren
ist begrenzt auf eine Menge von 30g pro Monat, zusätzlich mit einer Begrenzung des
zulässigen THC-Gehalts (Grenze noch zu klären). Dies sollte sich in der Sortenauswahl
widerspiegeln.
• Es wird geprüft, ob und wie Samen und Stecklinge zur Qualitätssicherung zwischen
Vereinigungen unentgeltlich getauscht werden können.
• Für gemeinschaftlichen Eigenanbau gelten Qualitätsvorgaben (insbesondere Verbot
von Zusatzstoffen oder Beimengungen wie z.B. Tabak oder Aromen, Vorgaben zu
Pflanzenschutzmitteln, keine synthetischen Cannabinoide).
• Eine Abgabe erfolgt nur in Reinform (Blüten oder Harz) in neutraler Verpackung oder
lose mit beigefügten Informationen zu Produkt (Sorte, einschließlich deren üblicher
durchschnittlicher THC-Gehalt und Gehalt anderer Cannabinoide wie CBD), Dosierung
und Anwendung sowie zu Risiken des Konsums und Beratungsstellen.
• Konsum in den Räumlichkeiten der Vereinigung ist ebenso verboten wie der öffentliche
Konsum nahe Schulen, Kitas o.ä. sowie in Fußgängerzonen bis 20 Uhr.
• Es gilt gleichzeitig ein Verbot der Ausgabe von Alkohol, Tabak oder anderen Genuss-
und Rauschmitteln.
• Der Zutritt ist nur erlaubt für Erwachsene mit einer strikten Pflicht zur Alterskontrolle.
• Es gelten Auflagen zu Jugendschutz und Prävention: Von der Vereinigung zu
ernennende Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte haben nachgewiesene
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Sachkenntnisse; es gibt eine verpflichtende Kooperation mit der lokalen Sucht-
präventions- bzw. -beratungsstelle und einen Mindestabstand zu Schulen, Kitas o.ä.
• Es gilt ein allgemeines Werbeverbot für die Vereinigungen und für Cannabis. Zulässig
sind sachliche Informationen.
• Mindestschutzmaßnahmen (z. B. einbruchsichere Räumlichkeiten, Umzäunung)
verhindern einen Zugriff unbefugter Dritter.
• Straffreier Besitz (Mitführen in der Öffentlichkeit) ist möglich zum Eigenkonsum bis
25g; es gelten Strafvorschriften für darüber hinaus gehenden Besitz, für Handel und
Abgabe an Nicht-Mitglieder sowie Kinder und Jugendliche sowie für die Abgabe von
nicht in den Vereinigungen selbst angebautem Cannabis.
• Die Grenzwerte im Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr werden unter Einbeziehung der
einschlägigen Fachgremien überprüft. Regelungen über die Zulässigkeit von Fahrten
unter Einfluss von Cannabis orientieren sich dabei ausschließlich an den Erfordernissen
der Verkehrssicherheit.
Der straffreie private Eigenanbau umfasst max. 3 weibliche blühende Pflanzen und ist
vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen.
Es wird ermöglicht, Verurteilungen, die ausschließlich wegen Handlungen im
Zusammenhang mit Cannabis eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe
mehr vorsieht (Besitz bis 25g/Eigenanbau bis max. 3 weibliche blühende Pflanzen), auf
Antrag aus dem Bundeszentralregister löschen zu lassen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes
werden laufende Ermittlungs- und Straf- verfahren zu diesen Handlungen durch die
bereits in der stopp vorgesehenen Möglichkeiten beendet.
Der Anwendungsbereich des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf das
Rauchen von Produkten in Verbindung mit Cannabis erweitert; ein darüberhinaus-
gehender Nichtraucherschutz entsprechend der Regelungen für Tabak muss
sichergestellt sein.
Die Teilnahme an Frühinterventions- und Präventionsprogrammen für Minderjährige,
wenn sie Cannabis besitzen oder konsumieren, ist verbindlich.
Nach 4 Jahren erfolgt eine Evaluation der Vorgaben zur Säule 1 mit dem Ziel der
Prüfung evtl. Anpassungen hinsichtlich des Gesundheits- und Jugendschutzes sowie
Zurückdrängung des Schwarzmarkts. Ergänzend sind die im Eckpunktepapier vom 26.
Oktober 2022 formulierten Maßgaben zum Jugend- und Gesundheitsschutz umzusetzen.
Beabsichtigt ist, dieses Regelungsvorhaben so auszugestalten, dass keine
Notifizierungspflicht ausgelöst wird.
2. Säule: Regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten
Die zweite Säule setzt im nächsten Schritt auf dem Weg zu einer bundesweiten
Regelung die weiteren Ansätze aus dem Eckpunktepapier vom 26. Oktober 2022
einschließlich einer Evaluation als wissenschaftlich konzipiertes, regional und zeitlich
begrenztes Modell um: Unternehmen wird die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe in
Fachgeschäften von Genusscannabis an Erwachsene in einem lizensierten und staatlich
kontrollierten Rahmen ermöglicht. Mit dieser Säule können die Auswirkungen einer
kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den
Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden.
Die Projektlaufzeit beträgt 5 Jahre ab eingerichteter Lieferkette.
Es gilt eine räumliche Begrenzung auf Abgabestellen und erwachsene Einwohner
bestimmter Kreise/ Städte in mehreren Bundesländern (Opt-in-Ansatz).
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Im Rahmen des Gesetzes wird eine Zulassung der Abgabe von Edibles unter Wahrung
strenger Jugend- und Gesundheitsschutzvorschriften geprüft.
Das Modell wird wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Erkenntnisse werden den
Europäischen Partnern und der EU- Kommission zur Verfügung gestellt.
Auch der Gesundheits- und Jugendschutz folgt dem Eckpunktepapier vom 26. Oktober
2022. Dieser Teil des Vorhabens ist voraussichtlich weiterhin notifizierungspflichtig.
Bei der Umsetzung des 2-Säulen-Modells legt die Bundesregierung dessen völker- und
EU-rechtlichen Rahmen zugrunde. Sie wird sich gegenüber den entsprechenden VN-
Gremien auf die 1993 bei der Ratifizierung des UN-Abkommens aus 1988 abgegebene
Interpretationserklärung berufen und eine Stellungnahme abgeben, mit der sie das
Vorhaben als mit dem Zweck und den rechtlichen Vorgaben der VN-Übereinkommen
vereinbar erklärt. Zudem wird es auf eine enge und transparente Abstimmung mit den
Europäischen Partnern ankommen.
Die Bundesressorts gehen bei allen Teilen des Vorhabens im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeit unter Gesamtfederführung des BMG arbeitsteilig vor. Beide Säulen fließen
ein in konkrete Gesetzentwürfe, wobei der Arbeitsentwurf zur Säule 1 im April 2023
vorgelegt wird, danach der Gesetzentwurf zur Säule 2. Die Ergebnisse des bereits
beauftragten wissenschaftlichen Gutachtens zu den Auswirkungen der Legalisierung
von Genusscannabis auf den Gesundheits- und Jugendschutz in anderen Staaten
werden bei beiden Säulen berücksichtigt. Parallel setzt die Bundesregierung
(insbesondere über die Auslandsvertretungen) ihre Bemühungen fort, für ihre Ansätze
bei den europäischen Partnern zu werben und dabei auch zu prüfen, inwieweit die
Initiative einer ausreichenden Zahl von EU-Mitgliedstaaten möglich sein wird, um
mittelfristig den einschlägigen EU-Rechtsrahmen zu flexibilisieren und
weiterzuentwickeln.
gez.
Harald Wölter Maria Winkel Helene Goldbeck
Brigitte Hasenjürgen Thomas Kollmann Martin Grewer
Sylvia Rietenberg Lia Kirsch
und Fraktion und Fraktion
gez.
Lars Nowak Ulrich Thoden
und Fraktion und Fraktion
__________________________________________________________________________________
Anlage:
Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Einführung einer kontrollierten
Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Ges
etze_und_Verordnungen/GuV/C/Kabinettvorlage_Eckpunktepapier_Abgabe_Canna
bis.pdf
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- A-R/0020/2023
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 02.05.2023
- Erstellt
- 02.05.2023 18:07