2022/0394
1. Vorwegregelung im Umlegungsverfahren 'Ludwigshöhviertel' (U-D 50)
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2022/0394
5678 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
30.11.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Vermessungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0394
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511080
Kostenstelle: 062-010-1000 Investitionsnummer: 22062-9020
Kostenträger: 5110-81 Sachkonto: 0953110 / 3690110
Betreff: 1. Vorwegregelung im Umlegungsverfahren "Ludwigshöhviertel" (U -D 50)
Vorlage vom: 23.11.2022
Beschlussvorschlag :
Mit dem Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber wird die 1. Vorwegregelung (gemäß § 76
Baugesetzbuch) im Umlegungsverfahren „Ludwigshöhviertel“ (U -D 50) beschlossen.
Anlagen: Vorwegregelungsbeschluss
Vorwegregelungsverzeichnis
Vorwegregelungskarte
Anlage 1 Übersicht Einwurf und Zuteilung
Anlage 2 Bewertung der Mehrflächen
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.11.2022
Mit Magistratsbeschluss vom 03.11.2021 und Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
vom 14.12.2021 wurde das Umlegungsverfahren „Ludwigshöhviertel“ (U D 50) gemäß § 46
des Baugesetzbuches (BauGB) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes S 26
„Ludwigshöhviertel“ angeordnet.
Der Einleitung des Verfahrens wurde vom Magistrat am 19.01.2022 zugestimmt. Dies wurde
am 10.03.2022 im Darmstädter Echo bekannt gemacht. Zusammen mit der
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses wurden auch mögliche Beteiligte aufgefordert
Rechte die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind anzumelden.
Gleichzeitig wurde auch die Verfügungs - und Veränderungssperre nach § 51 BauGB bekannt
gemacht. Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der
Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen im Umlegungsgebiet nur mit Zustimmung der
Umlegungsstelle unter anderem Grundstücksteilungen durchgeführt, Verfügungen über ein
Grundstück vorgenommen, Vereinbarungen über Rechte an einem Grundstück getroffen,
Baulasten begründet sowie tatsächliche Veränderungen eines Grundstücks vorgenommen
werden.
Da die Umlegung nur wenige Grundstücke betrifft, wurden Ort und Dauer der Auslegung von
Bestandskarte und -verzeichnis nicht ortsüblich bekannt gemacht, sondern von der
Möglichkeit der Mitteilung an die Eigentümer und die Inhaber sonstiger Recht gemäß § 53
Absatz 3 BauGB Gebrauch gemacht. Die öffentliche Auslegung fand vom 04.04. bis zum
04.05.2022 statt.
Das Umlegungsverfahren wird mit einer ersten Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76
BauGB fortgefüh rt. Die Vorwegnahme der Entscheidung – kurz Vorwegregelung – hat in der
Praxis den Charakter eines Teilumlegungsplans, ist allerdings nicht an die
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans gebunden. In der 1. Vorwegregelung werden die
Grundstücke für die St raßenbahn und die Energiezentrale noch nicht gebildet. Diese sollen
später im Verfahren gebildet werden. Möglich sind Vorwegregelungen, gegebenenfalls auch
mehrere sich ergänzende, von der Einleitung des Verfahrens an bis zur Aufstellung des
Umlegungsplans . Ist der Umlegungsplan aufgestellt, so wird die Vorwegregelung Bestandteil
des Umlegungsplanes. Der Bebauungsplan muss noch vor dem Beschluss über die
Aufstellung des Umlegungsplans in Kraft getreten sein (siehe § 47 Absatz 2 BauGB).
Das Verzeichnis und die Karten der 1. Vorwegregelung sind nach mehreren
Erörterungsgesprächen mit den Grundstückseigentümern angefertigt worden und werden nun
mit dem Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber dem Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Beschlussfass ung vorgelegt.
Die Regelungen aus dem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan S 26
„Ludwigshöhviertel“ zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living
GmbH & Co. KG (BVD NL) werden mit der 1. Vorwegregelung teilweise umgesetzt.
Abweichend von § 16 wird die Umlegung nicht als vereinfachte Umlegung durchgeführt.
Im städtebaulichen Vertrag hat sich die BVD NL verpflichtet, von einer Restfläche –
verbleibend nach Abzug der Wald - und Biotop-Flächen von der Gesamtfläche – einen Anteil
von 40,5 % für öffentliche Verkehrs -, Grün-, Freiflächen und Flächen für soziale Infrastruktur
- 4 -
unentgeltlich an die Stadt zu übertragen. Die Zuteilung an die Wissenschaftsstadt Darmstadt
überschreitet den kostenfreien Anteil von 40,5 % (112.631 m²) um rund 17.000 m².
Für die Wald- und Biotop-Flächen bis rund 59.400 m² wurde im städtebaulichen Vertrag ein
Grundstückspreis von 1,00 EUR/m² (artenschutzrechtliche Flächen/Biotopflächen) bzw. 2,50
EUR/m² (Waldflächen) festgelegt. Die Zuteilung an die Wissenschaftsstadt überschreitet den
wertgebundenen Rahmen um knapp 5.000 m².
Für die Übertragung der weiteren Flächen (rd. 17.000 m² + knapp 5.000 m² = ca. 22.000 m²)
erfolgt diese zum Verkehrswert, mindestens jedoch zum Preis, der den Boden - und
Gebäudewert (Einkaufspre is) sowie die in der Summe alle darauf entfallenen
Grundstücksentwicklungskosten der BVD NL deckt. Hier besteht noch Uneinigkeit über die
Höhe des Preises. Auch dieser wird dann Bestandteil einer späteren Vorwegregelung bzw.
des abschließenden Umlegungspla ns.
Darmstadt, 23.11.2022
Dezernat VI
Paul Georg Wandrey
Stadtrat
anlage 6
5752 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
30.11.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Vermessungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
III 61 67
VI 62
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0394
Magistratsbeschluss -Nr.
485
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511080
Kostenstelle: 062-010-1000 Investitionsnummer: 22062-9020
Kostenträger: 5110-81 Sachkonto: 0953110 / 3690110
Betreff: 1. Vorwegregelung im Umlegungsverfahren "Ludwigshöhviertel" (U -D 50)
Vorlage vom: 23.11.2022
Beschlussvorschlag :
Mit dem Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber wird die 1. Vorwegregelung (gemäß § 76
Baugesetzbuch) im Umlegungsverfahren „Ludwigshöhviertel“ (U -D 50) beschlossen.
Anlagen: Vorwegregelungsbeschluss
Vorwegregelungsverzeichnis
Vorwegregelungskarte
Anlage 1 Übersicht Einwurf und Zuteilung
Anlage 2 Bewertung der Mehrflächen
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 14.12.2022
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.11.2022
Mit Magistratsbeschluss vom 03.11.2021 und Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
vom 14.12.2021 wurde das Umlegungsverfahren „Ludwigshöhviertel“ (U D 50) gemäß § 46
des Baugesetzbuches (BauGB) für den G eltungsbereich des Bebauungsplanes S 26
„Ludwigshöhviertel“ angeordnet.
Der Einleitung des Verfahrens wurde vom Magistrat am 19.01.2022 zugestimmt. Dies wurde
am 10.03.2022 im Darmstädter Echo bekannt gemacht. Zusammen mit der
Bekanntmachung des Umlegungs beschlusses wurden auch mögliche Beteiligte aufgefordert
Rechte die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind anzumelden.
Gleichzeitig wurde auch die Verfügungs - und Veränderungssperre nach § 51 BauGB bekannt
gemacht. Von der Bekanntmachung des Umlegungsb eschlusses bis zur Bekanntmachung der
Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen im Umlegungsgebiet nur mit Zustimmung der
Umlegungsstelle unter anderem Grundstücksteilungen durchgeführt, Verfügungen über ein
Grundstück vorgenommen, Vereinbarungen über Rec hte an einem Grundstück getroffen,
Baulasten begründet sowie tatsächliche Veränderungen eines Grundstücks vorgenommen
werden.
Da die Umlegung nur wenige Grundstücke betrifft, wurden Ort und Dauer der Auslegung von
Bestandskarte und -verzeichnis nicht orts üblich bekannt gemacht, sondern von der
Möglichkeit der Mitteilung an die Eigentümer und die Inhaber sonstiger Recht gemäß § 53
Absatz 3 BauGB Gebrauch gemacht. Die öffentliche Auslegung fand vom 04.04. bis zum
04.05.2022 statt.
Das Umlegungsverfahren wir d mit einer ersten Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76
BauGB fortgeführt. Die Vorwegnahme der Entscheidung – kurz Vorwegregelung – hat in der
Praxis den Charakter eines Teilumlegungsplans, ist allerdings nicht an die
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsp lans gebunden. In der 1. Vorwegregelung werden die
Grundstücke für die Straßenbahn und die Energiezentrale noch nicht gebildet. Diese sollen
später im Verfahren gebildet werden. Möglich sind Vorwegregelungen, gegebenenfalls auch
mehrere sich ergänzende, vo n der Einleitung des Verfahrens an bis zur Aufstellung des
Umlegungsplans. Ist der Umlegungsplan aufgestellt, so wird die Vorwegregelung Bestandteil
des Umlegungsplanes. Der Bebauungsplan muss noch vor dem Beschluss über die
Aufstellung des Umlegungsplans in Kraft getreten sein (siehe § 47 Absatz 2 BauGB).
Das Verzeichnis und die Karten der 1. Vorwegregelung sind nach mehreren
Erörterungsgesprächen mit den Grundstückseigentümern angefertigt worden und werden nun
mit dem Einverständnis der betroffenen Recht sinhaber dem Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Regelungen aus dem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan S 26
„Ludwigshöhviertel“ zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living
GmbH & Co. K G (BVD NL) werden mit der 1. Vorwegregelung teilweise umgesetzt.
Abweichend von § 16 wird die Umlegung nicht als vereinfachte Umlegung durchgeführt.
Im städtebaulichen Vertrag hat sich die BVD NL verpflichtet, von einer Restfläche –
verbleibend nach Abzug der Wald - und Biotop-Flächen von der Gesamtfläche – einen Anteil
von 40,5 % für öffentliche Verkehrs -, Grün-, Freiflächen und Flächen für soziale Inf rastruktur
unentgeltlich an die Stadt zu übertragen. Die Zuteilung an die Wissenschaftsstadt Darmstadt
überschreitet den kostenfreien Anteil von 40,5 % (112.631 m²) um rund 17.000 m².
Für die Wald- und Biotop-Flächen bis rund 59.400 m² wurde im städtebaul ichen Vertrag ein
Grundstückspreis von 1,00 EUR/m² (artenschutzrechtliche Flächen/Biotopflächen) bzw. 2,50
EUR/m² (Waldflächen) festgelegt. Die Zuteilung an die Wissenschaftsstadt überschreitet den
wertgebundenen Rahmen um knapp 5.000 m².
Für die Übertra gung der weiteren Flächen (rd. 17.000 m² + knapp 5.000 m² = ca. 22.000 m²)
erfolgt diese zum Verkehrswert, mindestens jedoch zum Preis, der den Boden - und
Gebäudewert (Einkaufspreis) sowie die in der Summe alle darauf entfallenen
Grundstücksentwicklungskos ten der BVD NL deckt. Hier besteht noch Uneinigkeit über die
Höhe des Preises. Auch dieser wird dann Bestandteil einer späteren Vorwegregelung bzw.
des abschließenden Umlegungsplans.
Darmstadt, 23.11.2022
Dezernat VI
Paul Georg Wandrey
Stadtrat
anlage 1
4102 Zeichen
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Beschluss - Vermessungsamt Umlegungsstelle - Seite 1 von 3 Vermessungsamt Umlegungsstelle „Ludwigshöhviertel“ (U-D 50) Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 1. Vorwegregelung Der Beschluss zur 1. Vorwegregelung besteht aus Verzeichnis und Karte n. Das Verzeichnis und die Karten der 1. Vorwegregelung (Karte mit dem Bestand vor der 1. Vor- wegregelung (Bestandskarte) , Karte mit dem Bestand nach der 1. Vorwegregelung , 8 Karten zu Baulastenblättern) sind nach Erörterung mit den Grundstückseigentümern angefertigt worden und mit dem Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber dem Magistrat der Wissenschafts- stadt Darmstadt zur Beschlussfassung vorgelegt worden. Der Beschluss über die 1. Vor wegregelung wurde vom Magistrat am gefasst. Während ein U mlegungsplan alle zur Neuregelung des Umlegungsgebietes erforderlichen Rege- lungen enthalten muss, können in einer Vorwegregelung für einzelne Grundstücke auch nur Teil- regelungen vorgenommen werden und die weiteren noch erforderlichen Regelungen dem Umle- gungsplan oder nachfolgenden Vorwegregelungen vorbehalten bleiben. Im städtebaulichen Vertrag hat sich die BVD New Living GmbH & Co. KG verpflichtet, von einer Restfläche – verbleibend nach Abzug der Wald - und Biotop-Flächen von der Gesamtfläche – einen Anteil von 40,5 % kostenfrei für öffentliche Verkehrs -, Grün-, Freiflächen und Flächen für soziale Infrastruktur an die Stadt übertragen. Alle weiteren Flächen die an die Wissenschaftsstadt Darmstadt übertragen werden sollen, wer- den zum Verkehrswert, mindestens jedoch zum Preis, der den Boden - und Gebäudewert (Ein- kaufspreis) sowie in der Summe alle darauf entfallenden Grundstücksentwicklungskosten der Vorhabenträgerin deckt , übertragen (s. § 4 (2) bzw. § 16 (4) Städtebaulicher Vertrag zwischen der Wissenschaftss tadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co. KG ). Derzeit besteht noch keine Einigkeit über die Höhe der Summe der Entwicklungskosten, daher werden dieser Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Beschluss - Vermessungsamt Umlegungsstelle - Seite 2 von 3 Vorwegregelung die Werte der Wertermittlung der Umlegungsstelle vom 02.03.2022 (zuletzt ak- tualisiert am 14.07.2022) zugrunde gelegt. Die endgültige Berechnung der zu zahlenden/zu er- haltenden Werte erfolgt nach der endgültigen Bestimmung der Entwicklungskosten, spätestens bei der letzten Vorwegregelung bzw. im abschließenden Umlegungsplan. Gemäß § 16 (6) des städtebaulichen Vertrages sind die umlegungsbewirkten Vorteile nach dem Verhältnis der öffentlichen und privaten Flächen aufzuteilen. Abweichend zum Vertrag wird das Verhältnis der Flächen im Umlegungsgebiet und nicht im Vorhabengebiet errechnet. Diese, in den beiden vorherigen Abschnitten beschriebenen Berechnung werden im abschließen- den Umlegungsplan vorgenommen, da in der 1. Vorwegregelung noch nicht alle Grundstücke ge- bildet werden. Die Differenzen zwischen der Summe der Buchflächen und der Summe der Koordinatenfläche n entstehen infolge von Neuberechnungen. 1. Unterschriften und Bescheinigungen Gefertigt: Darmstadt, Umlegungsstelle (Siegel) Ewald, Vermessungsdirektor Das Verzeichnis und die Karte sind nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegen- schaftskataster geeignet. Heppenheim, Amt für Bodenmanagement (Siegel) Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Beschluss - Vermessungsamt Umlegungsstelle - Seite 3 von 3 2. Unanfechtbarkeit und In -Kraft-Treten Der Beschluss zur Vorwegregelung ist am unanfechtbar geworden. Dies wurde am durch Veröffentlichung im „Darmstädter Echo“ ortsüblich be- kannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wurde der Beschluss nach § 76 in Verbindung mit § 71 BauGB in Kraft gesetzt. Der bisherige Rechtszustand wird mit der Bekanntmachu ng durch den neuen Rechtszustand ersetzt. Darmstadt, Umlegungsstelle (Siegel) Ewald, Vermessungsdirektor
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0394
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 23.11.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00