2023/0082
Ergänzung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung
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2023/0082
4409 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.03.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Amt: Vermessungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0082
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Ergänzung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung
Vorlage vom: 06.03.2023
Beschlussvorschlag :
Die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über Verwaltungskosten –
Verwaltungskostensatzung – vom 07.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.07.2022,
wird beschlossen.
Anlagen: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 06.03.2023
Ausgangslage
Mit dem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom
23.06.2021 wurde die Vorschrift des § 250 neu in das Baugesetzbuch (BauGB) eingefügt.
Danach ist in Gebieten, die nach entsprechender Landesverordnung als Gebiet mit
angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt sind, eine Genehmigung zur Begründung oder
Teilung von Wohneigentum oder Teileigentum nach § 1 d es Wohnungseigentumsgesetzes
(WEG) der Genehmigung erforderlich, sofern das Wohngebäude bei Inkrafttreten der
Landesverordnung bereits bestand.
Die erforderliche oben angeführte Landesverordnung hat das Land Hessen am 28.04.2022
durch die Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs -
oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten
nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs - und
Gebietsbestimmungsverordnung – UmwandelGV) erlassen. Diese ist am 12.05.2022 in Kraft
getreten. Ziel der Verordnung ist es, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die
Verdrängung des Mietwohnungsmarkts vor der Umwandlung von Mietwohnungen in
Eigentumswohnungen zu schützen. Die UmwandelGV bestimmt u. a. das Gebiet der
Wissenschaftsstadt Darmstadt als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt und legt
zudem landeseinheitlich fest, dass die Genehmigungspflicht für Bestandsgebäude mit mehr
als sechs Wohnungen gilt.
In den Fällen, in denen das Wohngebäude zum Zeitpunkt de s Inkrafttretens der Verordnung
(12.05.2022) noch nicht bestanden hat oder die Grenze von mehr als sechs Wohneinheiten
nicht überschritten hat, ist ein Negativattest auszustellen.
Nach § 3 Abs. 3 UmwandelGV entscheiden die Gemeinden über die Genehmigung, hier also
die Wissenschaftsstadt Darmstadt vertreten durch den Magistrat.
Verwaltungsgebühren – Ergänzung des Kostenverzeichnisses zur
Verwaltungsgebührensatzung
Zur Festsetzung der zu den einzelnen Tatbeständen der Umwandlungsgenehmigungs - und
Gebietsbestimmungsverordnung gehörenden Verwaltungsgebühren muss die
Verwaltungskostensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt um entsprechende
Gebührensätze ergänzt werden. Eine entsprechende Änderungssatzung ist dieser
Magistratsvorlage zur Beschlussfassung als Anlage beigefügt.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand. Hierzu
gehören u. a. die Entgegennahme von Antragsunterlagen, das Anlegen der Akte, die Prüfung
des Antrages und der Unterlagen auf Vollständigkeit, die Ferti gung einer fallspezifischen
Eingangsbestätigung, die abschließende Prüfung des Antrags, die Bescheidung des Antrages
und allgemeine Registraturarbeiten für das Fertigen von Schreiben und die Verwaltung des
Vorgangs.
- 4 -
Entsprechend des erwarteten Verwaltungs aufwands werden im Verwaltungskostenverzeichnis
der Verwaltungsgebührensatzung die neuen Gebührentatbestände 3.2.5 und 3.2.6
aufgenommen, die je nach Tatbestand Gebühren von 150 € oder 75 € vorsehen.
Darmstadt, 06.03.2023
Dezernat I Dezernat VI
Jochen Partsch Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtrat
anlage 1
1488 Zeichen
Anlage Satzung vom ... zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 07.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.07.2022 Aufgrund der 88 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. | S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915), sowie der 88 1, 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. 2013 S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.05.2018 (GVBl. S. 247) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom nennen die folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel I In dem Kostenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - vom 07.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.07.2022, werden im Kostenverzeichnis nach Ziffer Il. 3.2.4 folgende Ziffern neu eingefügt: 3.2.5 Genehmigung nach 8 250 BauGB zur Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach $ 1 WEG 150,00 € 3.2.6 Erteilung einer Bescheinigung, dass eine Genehmigung nach 8 250 BauGB zur Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach & 1 WEG nicht erforderlich ist (Negativattest) 75,00 € Artikel li Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, ......nnee Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Magistrat Jochen Partsch Paul Georg Wandrey Oberbürgermeister Stadtrat
anlage 2
4478 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.03.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Amt: Vermessungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
VI 62
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0082
Magistratsbeschluss -Nr.
115
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Ergänzung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung
Vorlage vom: 06.03.2023
Beschlussvorschlag :
Die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über Verwaltungskosten –
Verwaltungskostensatzung – vom 07.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.07.2022,
wird beschlossen.
Anlagen: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 15.03.2023
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 06.03.2023
Ausgangslage
Mit dem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom
23.06.2021 wurde die Vorschrift des § 250 neu in das Baugesetzbuch (BauGB) eingefügt.
Danach ist in Gebieten, die nach entsprechender Landesverordnung als Gebiet mit
angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt sind, eine Genehmigu ng zur Begründung oder
Teilung von Wohneigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes
(WEG) der Genehmigung erforderlich, sofern das Wohngebäude bei Inkrafttreten der
Landesverordnung bereits bestand.
Die erforderliche oben angeführte L andesverordnung hat das Land Hessen am 28.04.2022
durch die Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs -
oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten
nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungsgene hmigungs- und
Gebietsbestimmungsverordnung – UmwandelGV) erlassen. Diese ist am 12.05.2022 in Kraft
getreten. Ziel der Verordnung ist es, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die
Verdrängung des Mietwohnungsmarkts vor der Umwandlung von Mietwohnungen in
Eigentumswohnungen zu schützen. Die UmwandelGV bestimmt u. a. das Gebiet der
Wissenschaftsstadt Darmstadt als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt und legt zudem
landeseinheitlich fest, dass die Genehmigungspflicht für Bestandsgebäude mit mehr als
sechs Wohnungen gilt.
In den Fällen, in denen das Wohngebäude zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung
(12.05.2022) noch nicht bestanden hat oder die Grenze von mehr als sechs Wohneinheiten
nicht überschritten hat, ist ein Negativattest auszustellen.
Nach § 3 Abs. 3 UmwandelGV entscheiden die Gemeinden über die Genehmigung, hier also
die Wissenschaftsstadt Darmstadt vertreten durch den Magistrat.
Verwaltungsgebühren – Ergänzung des Kostenverzeichnisses zur
Verwaltungsgebührensatzung
Zur Festsetzung der zu den einzelnen Tatbeständen der Umwandlungsgenehmigungs - und
Gebietsbestimmungsverordnung gehörenden Verwaltungsgebühren muss die
Verwaltungskostensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt um entsprechende
Gebührensätze ergänzt werden. Eine entsprech ende Änderungssatzung ist dieser
Magistratsvorlage zur Beschlussfassung als Anlage beigefügt.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand. Hierzu
gehören u. a. die Entgegennahme von Antragsunterlagen, das Anlegen der Akte , die Prüfung
des Antrages und der Unterlagen auf Vollständigkeit, die Fertigung einer fallspezifischen
Eingangsbestätigung, die abschließende Prüfung des Antrags, die Bescheidung des Antrages
und allgemeine Registraturarbeiten für das Fertigen von Schreib en und die Verwaltung des
Vorgangs.
Entsprechend des erwarteten Verwaltungsaufwands werden im Verwaltungskostenverzeichnis
der Verwaltungsgebührensatzung die neuen Gebührentatbestände 3.2.5 und 3.2.6
aufgenommen, die je nach Tatbestand Gebühren von 150 € oder 75 € vorsehen.
Darmstadt, 06.03.2023
Dezernat I Dezernat VI
Jochen Partsch Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtrat
anlage 4
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Punkt 20: Ergänzung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung (V-Nr. 2023/0082) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: AfD Stimmenthaltung: FDP
anlage 3
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Punkt 14: Ergänzung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung (V-Nr. 2023/0082) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: AfD
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0082
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 06.03.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00