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2023/0082

Ergänzung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung

Magistratsvorlage 06.03.2023

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2023/0082

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2023/0082

4409 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.03.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Rechtsamt 
 
Amt: Vermessungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0082 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Ergänzung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung  
 
Vorlage vom: 06.03.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über Verwaltungskosten – 
Verwaltungskostensatzung – vom 07.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.07.2022, 
wird beschlossen.  
 
 
 
Anlagen: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 06.03.2023 
 
 
Ausgangslage 
 
Mit dem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 
23.06.2021 wurde die Vorschrift des § 250 neu in das Baugesetzbuch (BauGB) eingefügt. 
Danach ist in Gebieten, die nach entsprechender Landesverordnung als Gebiet mit 
angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt sind, eine Genehmigung zur Begründung oder 
Teilung von Wohneigentum oder Teileigentum nach § 1 d es Wohnungseigentumsgesetzes 
(WEG) der Genehmigung erforderlich, sofern das Wohngebäude bei Inkrafttreten der 
Landesverordnung bereits bestand.  
 
Die erforderliche oben angeführte Landesverordnung hat das Land Hessen am 28.04.2022 
durch die Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs - 
oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten 
nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs - und 
Gebietsbestimmungsverordnung – UmwandelGV) erlassen. Diese ist  am 12.05.2022 in Kraft 
getreten. Ziel der Verordnung ist es, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die 
Verdrängung des Mietwohnungsmarkts vor der Umwandlung von Mietwohnungen in 
Eigentumswohnungen zu schützen. Die UmwandelGV bestimmt u. a. das Gebiet  der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt und legt 
zudem landeseinheitlich fest, dass die Genehmigungspflicht für Bestandsgebäude mit mehr 
als sechs Wohnungen gilt.  
 
In den Fällen, in denen das Wohngebäude zum Zeitpunkt de s Inkrafttretens der Verordnung 
(12.05.2022) noch nicht bestanden hat oder die Grenze von mehr als sechs Wohneinheiten 
nicht überschritten hat, ist ein Negativattest auszustellen.  
 
Nach § 3 Abs. 3 UmwandelGV entscheiden die Gemeinden über die Genehmigung, hier also 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt vertreten durch den Magistrat.  
 
 
Verwaltungsgebühren – Ergänzung des Kostenverzeichnisses zur 
Verwaltungsgebührensatzung  
 
Zur Festsetzung der zu den einzelnen Tatbeständen der Umwandlungsgenehmigungs - und 
Gebietsbestimmungsverordnung gehörenden Verwaltungsgebühren muss die 
Verwaltungskostensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt um entsprechende 
Gebührensätze ergänzt werden. Eine entsprechende Änderungssatzung ist dieser 
Magistratsvorlage zur Beschlussfassung als Anlage beigefügt.  
 
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand. Hierzu 
gehören u. a. die Entgegennahme von Antragsunterlagen, das Anlegen der Akte, die Prüfung 
des Antrages und der Unterlagen auf Vollständigkeit, die Ferti gung einer fallspezifischen 
Eingangsbestätigung, die abschließende Prüfung des Antrags, die Bescheidung des Antrages 
und allgemeine Registraturarbeiten für das Fertigen von Schreiben und die Verwaltung des 
Vorgangs.

- 4 - 
Entsprechend des erwarteten Verwaltungs aufwands werden im Verwaltungskostenverzeichnis 
der Verwaltungsgebührensatzung die neuen Gebührentatbestände 3.2.5 und 3.2.6 
aufgenommen, die je nach Tatbestand Gebühren von 150 € oder 75 € vorsehen.  
 
 
 
Darmstadt, 06.03.2023 
Dezernat I      Dezernat VI 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch      Paul Georg Wandrey  
Oberbürgermeister      Stadtrat

anlage 1

1488 Zeichen

Anlage

Satzung
vom ...

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten
- Verwaltungskostensatzung - der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 07.02.1997, zuletzt
geändert durch Satzung vom 21.07.2022

Aufgrund der 88 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom
07.03.2005 (GVBI. | S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020
(GVBI. S. 915), sowie der 88 1, 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung
vom 24.03.2013 (GVBl. 2013 S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
23.05.2018 (GVBl. S. 247) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
nennen die folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel I
In dem Kostenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten -
Verwaltungskostensatzung - vom 07.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom

21.07.2022, werden im Kostenverzeichnis nach Ziffer Il. 3.2.4 folgende Ziffern neu eingefügt:

3.2.5 Genehmigung nach 8 250 BauGB zur Begründung oder Teilung
von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach $ 1 WEG 150,00 €

3.2.6 Erteilung einer Bescheinigung, dass eine Genehmigung nach
8 250 BauGB zur Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum
oder Teileigentum nach & 1 WEG nicht erforderlich ist (Negativattest) 75,00 €
Artikel li

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Darmstadt, ......nnee

Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der Magistrat

Jochen Partsch Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtrat

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4478 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.03.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Rechtsamt 
 
Amt: Vermessungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
VI 62 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0082 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
115 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Ergänzung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung  
 
Vorlage vom: 06.03.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über Verwaltungskosten – 
Verwaltungskostensatzung – vom 07.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.07.2022, 
wird beschlossen.  
 
 
Anlagen: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 15.03.2023 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 06.03.2023 
 
 
Ausgangslage 
 
Mit dem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 
23.06.2021 wurde die Vorschrift des § 250 neu in das Baugesetzbuch (BauGB) eingefügt. 
Danach ist in Gebieten, die nach entsprechender Landesverordnung als Gebiet mit 
angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt sind, eine Genehmigu ng zur Begründung oder 
Teilung von Wohneigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes 
(WEG) der Genehmigung erforderlich, sofern das Wohngebäude bei Inkrafttreten der 
Landesverordnung bereits bestand.  
 
Die erforderliche oben angeführte L andesverordnung hat das Land Hessen am 28.04.2022 
durch die Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs - 
oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten 
nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungsgene hmigungs- und 
Gebietsbestimmungsverordnung – UmwandelGV) erlassen. Diese ist am 12.05.2022 in Kraft 
getreten. Ziel der Verordnung ist es, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die 
Verdrängung des Mietwohnungsmarkts vor der Umwandlung von Mietwohnungen  in 
Eigentumswohnungen zu schützen. Die UmwandelGV bestimmt u. a. das Gebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt und legt zudem 
landeseinheitlich fest, dass die Genehmigungspflicht für Bestandsgebäude mit mehr als 
sechs Wohnungen gilt.  
 
In den Fällen, in denen das Wohngebäude zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung 
(12.05.2022) noch nicht bestanden hat oder die Grenze von mehr als sechs Wohneinheiten 
nicht überschritten hat, ist ein Negativattest auszustellen.  
 
Nach § 3 Abs. 3 UmwandelGV entscheiden die Gemeinden über die Genehmigung, hier also 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt vertreten durch den Magistrat.  
 
 
Verwaltungsgebühren – Ergänzung des Kostenverzeichnisses zur 
Verwaltungsgebührensatzung  
 
Zur Festsetzung  der zu den einzelnen Tatbeständen der Umwandlungsgenehmigungs - und 
Gebietsbestimmungsverordnung gehörenden Verwaltungsgebühren muss die 
Verwaltungskostensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt um entsprechende 
Gebührensätze ergänzt werden. Eine entsprech ende Änderungssatzung ist dieser 
Magistratsvorlage zur Beschlussfassung als Anlage beigefügt.  
 
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand. Hierzu 
gehören u. a. die Entgegennahme von Antragsunterlagen, das Anlegen der Akte , die Prüfung 
des Antrages und der Unterlagen auf Vollständigkeit, die Fertigung einer fallspezifischen 
Eingangsbestätigung, die abschließende Prüfung des Antrags, die Bescheidung des Antrages 
und allgemeine Registraturarbeiten für das Fertigen von Schreib en und die Verwaltung des 
Vorgangs.

Entsprechend des erwarteten Verwaltungsaufwands werden im Verwaltungskostenverzeichnis 
der Verwaltungsgebührensatzung die neuen Gebührentatbestände 3.2.5 und 3.2.6 
aufgenommen, die je nach Tatbestand Gebühren von 150 €  oder 75 € vorsehen.  
 
 
 
Darmstadt, 06.03.2023 
Dezernat I      Dezernat VI 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch      Paul Georg Wandrey  
Oberbürgermeister      Stadtrat

anlage 4

171 Zeichen

Punkt 20: Ergänzung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung 
 (V-Nr. 2023/0082) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: AfD 
Stimmenthaltung: FDP

anlage 3

219 Zeichen

Punkt 14: Ergänzung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung 
 (V-Nr. 2023/0082) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
 
Gegenstimmen: AfD

Beratungsverlauf (3)

TOP 14
TOP 20
TOP 115

Details

Vorlagen-Nr.
2023/0082
Typ
Magistratsvorlage
Datum
06.03.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00