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2024/0055

19. Flächennutzungsplanänderung - Pfungstädter Weg / Brandschneise - (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)

Magistratsvorlage 08.03.2024

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.03.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
III 61 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0055 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
102 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: 19. Flächennutzungsplanänderung - Pfungstädter Weg / Brandschneise - (Beschluss 
zur frühzeitigen Beteiligung)  
 
Vorlage vom: 08.03.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage 1) zur 19. Änderung des 
rechtswirksamen Flächennutzungsplans wird zugestimmt.  Sie sind der frühzeitigen 
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 
Abs. 1 BauGB zu Grunde zu legen .  
 
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch 
Einstellung der unter Punkt 1 genannten Unterlagen in das Internet für die Dauer eines 
Monats, mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme, Äußerung und Erörterung sowie zeitgleich 
durch Auslegung dieser Unterlagen im Stadtplanungsamt. Die  frühzeitige Unterrichtung der

- 3 - 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §  4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel 
hierzu. 
 
Anlagen: Anlage 1 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 20.03.2024 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2024/0055 vom 08.03.2024  
 
Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, rechtswirksam seit 01.04.2006, 
stellt den Änderungsbereich als Fläche für allgemeine landwirtschaftliche Nutzungen mit den 
Zusätzen A (Aussiedlerhöfe, Ziffer I. 10.5), G (Gärtnereien, Ziffer I. 10.3 und angrenzend 
Baumschulen (Ziffer I. 10.4) dar. Die gesamte Fläche, auch in der näheren Umgebung, ist 
zudem als Bereich zur Neuanlage von Gehölzen, zur Wiedervernässung von Gräben und zur 
Nutzungsextensivierung (Ziffer I. 12.2) ausgewiesen. Das nördlich liegende 
Landschaftsschutzgebiet L II (Zone 2) wird nicht tangiert. 
 
Abb. 1: Ausschnitt aus dem rechtwirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit Geltungsbereich der 
19.  Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise – (ohne Maßstab) 
Abb. 2: Auszug aus der Legende zum rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006

Mit dem Bebauungsplan W 66 – Pfungstädter Weg / Brandschneise – soll Planungsrecht für 
ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Betriebe, Verbände und Forschung zur 
Landwirtschaft“ geschaffen werden, welches vorwiegend die Errichtung von 
Landwirtschaftsbe trieben, Gebäude für Landwirtschaftsverbände sowie Einrichtungen für 
Ausbildungs- und Forschungszwecke zur Landwirtschaft ermöglichen soll. Im südlichen Teil 
des Planungsgebietes soll die Demeter Bundesgeschäftsstelle entstehen.  
 
Da die Darstellung im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (2006) der geplanten Neunutzung nicht entspricht und die Entwicklung des 
Bebauungsplanes W 66 aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB somit nicht 
gegeben ist, muss der Flächennutzungsplan für eine Teilfläche geändert werden, um die 
Entwicklung des Bebauungsplans W 66 aus dem Flächennutzungsplan zu gewährleisten .  
 
Die Darstellung ist für die dargestellten „Flächen für allgemeine landwirtschaftliche 
Nutzungen“ in „Sonderbauflächen (Ziffer I. 2.4)“ mit der Signatur „F“ für 
„Forschungseinrichtungen“ (Ziffer I. 2.4.3) zu ändern. 
 
Die „Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung“ ( Anlage 1) zur 19. Änderung des 
Flächennutzungsplans wurden erarbeitet und liegen zur Beschlussfassung vor. Diese  
Unterlage wird nach dem Beschluss des Magistrats für die frühzeitige Unterrichtung der 
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB verwendet.  
Dazu erfolgt für die Öffentlichkeit eine Einstellung der genannten Unterlage in das Internet 
für die Dauer eines Monats mit der Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung sowie parallel 
eine öffentliche Auslegung der o.g. Unterlage im Stadtplanungsamt. Diese Form de r 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird ortsüblich bekannt gemacht.  
 
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung digital per E -Mail. 
 
Das Verfahren zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren zum 
Bebauungsplanverfahren W 66 – Pfungstädter Weg / Brandschneise – gem. § 8 Abs. 3 BauGB. 
 
 
 
Dezernat III 
 
 
 
 
Michael Kolmer  
Stadtrat

2024/0055

5651 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.03.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0055 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: 19. Flächennutzungsplanänderung - Pfungstädter Weg / Brandschneise - (Beschluss 
zur frühzeitigen Beteiligung)  
 
Vorlage vom: 08.03.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage 1) zur 19. Änderung des 
rechtswirksamen Flächennutzungsplans wird zugestimmt.  Sie sind der frühzeitigen 
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 
Abs. 1 BauGB zu Grunde zu legen .  
 
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch 
Einstellung der unter Punkt 1 genannten Unterlagen in das Internet für die Dauer eines 
Monats, mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme, Äußerung und Erörterung sowie zeitgleich 
durch Auslegung dieser Unterlagen im Stadtplanungsamt. Die  frühzeitige Unterrichtung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §  4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel 
hierzu.

- 2 - 
 
Anlagen: Anlage 1 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2024/0055 vom 08.03.2024  
 
Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, rechtswirksam seit 01.04.2006, 
stellt den Änderungsbereich als Fläche für allgemeine landwirtschaftliche Nutzungen mit den 
Zusätzen A (Aussiedlerhöfe, Ziffer I. 10.5), G (Gärtnereien, Ziffer I. 10.3 und angrenzend 
Baumschulen (Ziffer I. 10.4) dar. Die gesamte Fläche, auch in der näheren Umgebung, ist 
zudem als Bereich zur Neuanlage von Gehölzen, zur Wiedervernässung von Gräben und zur 
Nutzungsextensivierung (Ziffer I. 12.2) ausgewiesen. Das nördlich liegende 
Landschaftsschutzgebiet L II (Zone 2) wird nicht tangiert. 
 
Abb. 1: Ausschnitt aus dem rechtwirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit Geltungsbereich der 
19.  Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise – (ohne Maßstab) 
Abb. 2: Auszug aus der Legende zum rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006

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Mit dem Bebauungsplan W 66 – Pfungstädter Weg / Brandschneise – soll Planungsrecht für 
ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Betriebe, Verbände und Forschung zur 
Landwirtschaft“ geschaffen werden, welches vorwiegend die Errichtung von 
Landwirtschaftsbetrieben, Gebäude für Landwirtschaftsverbände sowie Einrichtungen für  
Ausbildungs- und Forschungszwecke zur Landwirtschaft ermöglichen soll. Im südlichen Teil 
des Planungsgebietes soll die Demeter Bundesgeschäftsstelle entstehen.  
 
Da die Darstellung im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (2006) der geplanten Neunutzung nicht entspricht und die Entwicklung des 
Bebauungsplanes W 66 aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB somit nicht 
gegeben ist, muss der Flächennutzungsplan für eine Teilfläche geändert werden, um die 
Entwicklung des Bebauungsplans W 66 aus dem Flächennutzungsplan zu gewährleisten.  
 
Die Darstellung ist für die dargestellten „Flächen für allgemeine landwirtschaftliche 
Nutzungen“ in „Sonderbauflächen (Ziffer I. 2.4)“ mit der Signatur „F“ für 
„Forschungseinrichtungen“ (Ziffer I. 2.4.3) zu ändern. 
 
Die „Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung“ ( Anlage 1) zur 19. Änderung des 
Flächennutzungsplans wurden erarbeitet und liegen zur Beschlussfassung vor. Diese 
Unterlage wird nach dem Beschluss des Magistrats für die frühzeitig e Unterrichtung der 
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB verwendet.  
Dazu erfolgt für die Öffentlichkeit eine Einstellung der genannten Unterlag e in das Internet 
für die Dauer eines Monats mit der Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung sowie parallel 
eine öffentliche Auslegung der o.g. Unterlage im Stadtplanungsamt. Diese Form der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird ortsüblich bekannt ge macht. 
 
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung digital per E -Mail. 
 
Das Verfahren zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Paral lelverfahren zum 
Bebauungsplanverfahren W 66 – Pfungstädter Weg / Brandschneise – gem. § 8 Abs. 3 BauGB. 
 
 
 
Dezernat III 
 
 
 
 
Michael Kolmer  
Stadtrat

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Punkt 3: 19. Flächennutzungsplanänderung - Pfungstädter Weg / Brandschneise - 
(Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) 
 (V-Nr. 2024/0055) 
- Kenntnisnahme - 
 
Der Ausschuss für Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Umwelt und Stadtplanung nimmt 
von der Vorlage Kenntnis.

anlage 3

23205 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Der Magistrat       Darmstadt, den 08.03.24  
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur 
19. Änderung des Flächennutzungsplans  
– Pfungstädter Weg / Brandschneise – 
gemäß § 2a Abs. 1 Baugesetzbuch 
 
 
 
19. Änderung des Flächennutzungsplans, Übersichtsplan (ohne Maßstab) 
  
Anlage 1

19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise – 
                      
2 
Geltungsbereich der 19. Änderung – Pfungstädter Weg / Brandschneise – 
 
 
Abb. 1: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit Geltungsbereich der 19. Änderung 
(ohne Maßstab) 
 
 
 
Abb. 2: 19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise – (ohne Maßstab)  
 
Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise – 
                      
3 
Inhaltsverzeichnis 
 
1. Rechtsgrundlagen 4 
2. Geltungsbereich 4 
3. Änderung der Darstellungen im Flächennutzungsplan 2006 5 
4. Verfahren 5 
5. Erfordernis der Teilbereichsänderung 5 
6. Ziele und Zwecke der Planung 6 
7. Planungsrechtliche Vorgaben 6 
7.1. Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010  (RPS / 
RegFNP 2010) 6 
7.2. Abweichungen von Zielen des RPS / RegFNP 2010 7 
7.2.1. Siedlungsgebiete (3.4.1) 7 
7.2.2. Regionaler Grünzug (4.3) 8 
7.2.3. Grundwasser (6.1) 9 
7.2.4. Wasserversorgung (6.4) 10 
7.2.5. Landwirtschaft (10.1) 10 
8. Umweltbericht 11

19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise – 
                      
4 
1. Rechtsgrundlagen 
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch 
Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394) 
Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.d.F. vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), 
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. I Nr. 176) 
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert 
durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) 
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch 
Art. 3 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) 
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert 
durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90) 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt 
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240) 
Hess. Naturschutzgesetz (HeNatG) i.d.F. vom 25.05.2023 (GVBl. I S. 379), zuletzt 
geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473) 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S 2585), zuletzt geändert 
durch Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 409) 
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert 
durch Art. 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473) 
Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) 
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), 
zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 26.07.2023 (BGBl. I Nr. 202) 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. I 
S. 540), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 409) 
 
2. Geltungsbereich 
Das 1 9. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans 2006 umfasst die Fläche n des 
Geltungsbereichs des sich im Aufstellungsverfahren befindenden Bebauungsplans W 66   
– Pfungstädter Weg / Brandschneise –.  
Der Geltungsbereich befindet sich im Westen von Darmstadt, unmittelbar an der 
Gemarkungsgrenze zu Pfungstadt westlich des Pfungstädter Wegs, nördlich des 
Baumschulenwegs und beiderseits der Brandschn eise. 
Bestandteil des Geltungsbereichs sind die Flurstücke Gemarkung Darmstadt, Flur 113, 
Flurstücke Nr. 12 tlw., 13 tlw., 14, 16 tlw., 37 tlw., 38 tlw. und 39.  
Der Geltungsbereic h der 19. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst eine Fläche von 
ca. 3,1 ha.

19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise – 
                      
5 
3. Änderung der Darstellungen im Flächennutzungsplan 2006 
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 der Wissenschaftsstad t Darmstadt ist das 
Plangebiet als „Flächen für allgeme ine landwirtschaftliche Nutzungen “ dargestellt mit den 
Zusätzen „A“ (Aussiedlerhöfe, Ziffer I. 10.5), „G“ (Gärtnereien, Ziffer I. 10.3) und angrenzend 
eine Signatur für Baumschulen (Ziffer I. 10.4). Die gesam te Fläche, auch in der näheren 
Umgebung, ist zudem als „Bereiche zur Neuanlage von Gehölzen, zur Wiedervernässung 
von Gräben und zur Nutzungsextensivierung “ (Ziffer I. 12.2) ausgewiesen.   
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans 2006 der Wissenschaftssta dt Darmstadt 
sollen für den Änderungsbereich von „Flächen für allgemeine landwirtschaftliche Nutzungen“ 
in „Sonderbauflächen “ (Ziffer I. 2.4) mit der Signatur „F“ für „Forschungseinrichtungen“ 
(Ziffer I. 2.4.3) geändert werden.  
 
4. Verfahren 
Das Verfahren de r 1 9. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / 
Brandschneise – wird gem. § 8 Abs. 3 BauGB als Parallelverfahren zum 
Bebauungsplanverfahren W 66 – Pfungstädter Weg / Brandschneise – durchgeführt. 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 02.02.2023 den Aufstellungsbeschluss zur 
19. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst.  
 
5. Erfordernis der Teilbereichsänderung 
Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. 
Nach d er Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind Bebauungspläne derart 
aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, dass durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes „die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes 
konkreter ausgestaltet u nd damit zugleich verdeutlicht werden“. Innerhalb des durch den 
Flächennutzungsplan vorgegebenen Rahmens kann die Stadt eigenständig planen. In 
begrenztem Umfang kann dabei von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes 
hinsichtlich der Art der Nutzung ab gewichen werden, sofern die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes innerhalb der Grundzüge der Planung bleiben bzw. der Grundkonzeption 
nicht widersprechen.  
Der Geltungsbereich der 19 . Änderung  wird im seit 01.04.2006  rechtswirksamen 
Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt insbesondere als „Flächen für 
allgemeine landwirtschaftliche Nutzungen “ dargestellt. 
Für den Geltungsbereich  befindet sich der Bebauungsplan W 66  in der Aufst ellung, in 
welchem ein sonstiges Sondergebiet (SO)  nach §  11 BauNVO mit der Zweckbestimmung 
„Betriebe, Verbände und Forschung zur Landwirtschaft“ festgesetzt  werden soll.  
Die Aufstellung des Bebauungsplans W 66 – Pfungstädter Weg / Brandschneise – ist 
erforderlich, um die Weiterentwicklung und den Ausbau landwirtschaftlicher 
Forschungsbetriebe vor Ort zu ermöglichen. Die ansässigen Firmen planen hierfür diverse 
Neubauten, die in einem umfassend konzipierten Ökolandbau -Campus integrie rt werden 
sollen.

19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise – 
                      
6 
Für das Plangebiet liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, der die planungsrechtliche 
Zulässigkeit des Vorhabens begründet.  Da diese geplanten Nutzungen ( u.a. Gebäude für 
Forschungszwecke, Labore, Verwaltungs - und Fortbildungsgebäude sowie Einrichtungen für 
die Beherbergung von Lehrlingen , Arbeitspersonal und Gästen, die der Zweckbestimmung 
„Betriebe, Verbände und Forschung zur Landwirtschaft“ dienen ) im unbeplanten 
Außenbereich nach § 35 BauGB planungsrechtlich nicht zulässig sind,  soll dies mit dem 
Bebauungsplan W 66 ermöglicht werden.  
Aus de n im Bebauungsplan W 66 – Pfungstädter Weg / Brandschneise – angestrebten 
Entwicklungen ist die Änderung der Darstellungen im rechtswirksamen 
Flächennutzungsplan 2006 für diesen Teil von „Flächen für allgemeine landwirtschaftliche 
Nutzungen“ mit den Zusätzen „A“ und „G“ (Ziffer I. 10.3 und 10.5) sowie „ Bereiche zur 
Neuanlage von Gehölzen, zur Wiedervernässung von  Gräben und zur 
Nutzungsextensivierung “ (Ziffer I. 12.2) in „Sonderbauflächen“ (Ziffer I. 2.4) mit der Signatur 
„F“ für „Forschungseinrichtungen“ (Ziffer I. 2.4.3)  erforderlich.  
 
6. Ziele und Zwecke der Planung 
Der Bedarf und die Nachfrage nach ökologisch und biologisch -dynamisch produzierten 
Lebensmitteln und Pflanzen steigen stetig an. Die im äußersten Südwesten der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe und 
Forschungsinstitute ha ben sich seit fast 70 Jahren dahingehend als Pioniere etabliert und in 
den vergangenen Jahren aufgrund der großen Nachfrage deutlich vergrößert. Die 
Räumlichkeiten am gegenwärtigen Standort stoßen inzwischen an ihre Kapazitätsgrenzen. 
Die ansässigen Firmen  planen daher Neubauten und Erweiterungen, um den Bedarf nach 
weiteren Arbeitsplätzen, Räumlichkeiten und Forschungsflächen bedienen zu können und 
für zukünftige Entwicklungen gut vorbereitet und aufgestellt zu sein. Planerisches Ziel ist ein 
funktionsvernetzter und multifunktionaler Arbeits - und Forschungsstandort.  
Der Bebauungsplan  W 66 im Geltungsbereich des 19. Änderungsverfahrens des 
Flächennutzungsplans soll ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Betriebe, 
Verbände und Forschung zur Landw irtschaft“ festsetzen. 
Da die Darstellung im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (2006) der geplanten Neunutzung nicht entspricht und die Entwicklung des 
Bebauungsplans W 66 aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauG B somit nicht 
gegeben ist, muss der Flächennutzungsplan für eine Teilfläche geändert werden, um die 
Entwicklung des Bebauungsplans W 66 aus dem Flächennutzungspl an zu gewährleisten.  
 
7. Planungsrechtliche Vorgaben 
7.1. Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010  
(RPS / RegFNP 2010) 
Für die Planungsregion Südhessen gilt der Regionalplan Südhessen 2010. Er wurde am 
17. Dezember 2010 von der Regionalversammlung beschlossen und im Juni 2011 von der 
Landesregierung genehmigt. Mit der Bekanntmachung am 17. Oktober 2011 (Staatsanzeiger 
42/2011) ist der Plan für die vorbereitende Bauleitplanung verbindlich geworden.

19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise – 
                      
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Abb. 3: Regionalplan Südhessen 2010, Teilkarte 3 ; Quelle: Regionalversammlung Südhessen / 
Regierungspräsidium Darmstadt (Hrsg.) 
Im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 sind im Planteil für das 
Plangebiet grafisch verschiedene Nutzungen dargestellt. 
Hierzu gehören innerhalb des vorgesehenen Geltungsbereichs des Bebauungsplans W 66: 
- Vorranggebiet Regionaler Grünzug 
- Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft  
- Vorbehaltsgebiet für den 
Grundwasserschutz 
- Fernwasserleitung im Bestand 
(dunkelblaue Linie) 
 
 
7.2. Abweichungen von Zielen des RPS / RegFNP 2010 
7.2.1.  Siedlungsgebiete (3.4.1) 
Für den Geltungsbereich des 19. Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplans  gilt das 
Ziel der Raumordnung Z3.4.1 -3 des Regionalplans Südhessen. Hiernach hat die 
bauleitplanerische Ausweisung von Wohn -, gemischten Bauflächen und Sonderbauflächen 
sowie dazugehörenden kleineren gewerblichen Bauflächen innerhalb der in der Plankarte 
des Regionalplanplans ausgewiesenen „Vorranggebiete Siedlung, Bestand und Planung“ 
stattzufinden. Abweichend von dieser Zielvorgabe dürfen gemäß Raumordnungsziel Z3.4.1 -
5 in allen Ortsteilen kleinere Flächen unterhalb der Darstellungsgrenze von 5 ha im Rahmen 
vorgegebener Flächenwerte am Rande der Ortslage zulasten der „Vorbehaltsgebiete fü r 
Landwirtschaft“ in Anspruch genommen werden, wenn keine „Vorranggebiete Siedlung, 
Planung“ ausgewiesen sind.

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Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans ist nicht Teil eines 
ausgewiesenen „Vorranggebiets Siedlung, Bestand und Planung“, bleibt jedoch mit einer 
Fläche von ca. 31.000 m² (ca. 3,1 ha) unterhalb der Darstellungsgrenze von 5 ha und liegt 
in einem „Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft“. Somit wäre eine Inanspruchnahme der 
Fläche für Siedlungszwecke (hier Sondergebiet SO) aus regiona lplanerischer Sicht in Bezug 
auf die vorstehenden Ziele zur Siedlungsstruktur  zulässig. Da die zu beplanende Fläche 
jedoch keinen direkten Zusammenhang mit dem sonstigen Siedlungskörper der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt aufweist und aus den Zielsetzungen de s Regionalplans auch 
nicht eindeutig hervorgeht, ob das Ziel der Raumordnung Z3.4.1 - 5 in solchen Fällen 
ebenfalls zur Anwendung kommen kann, wurde im Rahmen einer frühzeitigen Abstimmung 
mit dem Regierungspräsidium Darmstadt eine landesplanerische Anfrage  gestellt (RPDA - 
Dez. III 31.2 -61 d 02.01/2 -2023/1). Nach Rückmeldung des Regierungspräsidiums vom 
24.04.2023 stehen dem Vorhaben im Hinblick auf die Ziele Z3.4.1 -3 und Z3.4.1 -5 keine 
regionalplanerischen Bedenken entgegen. Aus der  Sicht der oberen 
Landesplanungsbehörde ist für die in den Vorranggebieten gültigen Ziele die Durchführung 
eines Zielabweichungsverfahrens nicht erforderlich und das Vorhaben entspricht somit im 
Hinblick auf die Ziele Z3.4.1 -3 und Z3.4.1-5 den Zielen der Raumordnung.  
7.2.2.  Regionaler Grünzug (4.3) 
Bei dem „Vorranggebiet Regionaler Grünzug “ handelt es sich ebenfalls um ein Ziel der 
Raumordnung. Ziele der Raumordnung sind zu beachten. Andere raumbedeutsame 
Nutzungen in diesen Gebieten sind ausgeschlossen, soweit diese mit den vorrangigen 
Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind.  
Gemäß Zie l Z4.3 -2 darf die Funktion der Regionalen Grünzüge durch andere Nutzungen 
nicht beeinträchtigt werden. Planungen und Vorhaben, die zu einer Zersiedlung, einer 
Beeinträchtigung der Gliederung von Siedlungsgebieten, des Wasserhaushalts oder der 
Freiraumerholung oder der Veränderung der klimatischen Verhältnisse führen können, sind 
in den Regionalen Grünzügen nicht zulässig. Hierzu zählen neben Wohnungsbau und 
gewerblicher Nutzung auch Sport - und Freizeiteinrichtungen mit einem hohen Anteil 
baulicher Anlagen, Verkehrsanlagen sowie andere Infrastrukturmaßnahmen. Im 
„Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ hat jede weitere Siedlungstätigkeit zu unterbleiben.  
Gemäß Ziel Z4.3 -3 sind Abweichungen nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und unter 
der Voraussetzung zulässig,  dass gleichzeitig im selben Naturraum Kompensationsflächen 
gleicher Größe, Qualität und vergleichbarer Funktion dem „Vorranggebiet Regionaler 
Grünzug“ zugeordnet werden.  
Das öffentliche Wohl zur Umsetzung und Errichtung des dem Bebauungsplan zugrunde 
liegenden Vorhabens liegt in der Weiterentwicklung und im Ausbau landwirtschaftlicher 
Forschungsbetriebe vor Ort. Die Stärkung eines Standortes, der sich auf die Erzeugung 
nachhaltiger und ökologischer Lebensmittel und die Erforschung einer ökologisch und 
nachhaltig ausgerichteten Landwirtschaft stützt, liegt im öffentlichen Interesse.  
Zum Erhalt bedeutsamer Ressourcen wie Boden und Wasser und zum Schutz des Klimas 
sind auf vielen Ebenen Maßnahmen und Anstrengungen zwingend erforderlich. Auch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich hierzu bekannt und den Klimaschutzplan 2035 
beschlossen, wodurch ein Beitrag zum globalen Klimaschutz geleistet werden soll. Die 
vorliegende Bauleitplanung unterstützt Vorhaben, die innovative Ideen auf dem Weg zu einer 
nachhaltigen Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion entwickeln und somit auch

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klimaschützende Funktionen einnehmen. Die Forschung an resilienten Bäumen und 
Pflanzen und nachhaltigen zukunftsträchtigen Bepflanzungslösungen, die der globalen 
Klimaerwärmung entgegenwi rken können, wie es im Plangebiet seit Jahrzehnten auch 
praktiziert wird, dient ebenso dem öffentlichen Wohl, sodass der Ausbau des Arbeits - und 
Forschungsstandorts mit der Aufstellung des Bebauungsplans W 66 aus städtebaulichen 
Gründen angemessen ist.  
Er trägt dazu bei, den Bedarf der ansässigen Betriebe nach weiteren Forschungsflächen und 
-einrichtungen sowie den zugehörigen Arbeitsplätzen erfüllen und umsetzen zu können und 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt als Standort des Ökolandbaus sowie die Ökomodellregion 
Südhessen zu stärken.  
Weiterführende Abstimmungen zur Beachtung des Ziels der Raumordnung „Vorranggebiet 
Regionaler Grünzug (Z4.3 -2)“ und zu etwaigen Zielabweichungen und ggf. 
Folgemaßnahmen (z.B. zur Bereitstellung von erforderlichen Kompensatio nsflächen) 
erfolgen mit dem Regierungspräsidium Darmstadt bis zur Offenlage des 
Bebauungsplanverfahrens  W 66.  
Zusätzlich ist mit dem RP Darmstadt eine Abstimmung zu den regionalplanerisch zulässigen 
Verkaufsflächen (VK) vorzunehmen. Es ist eine Stellungna hme einzuholen, ob für die im 
Rahmen des Vorhabens geplanten Verkaufsflächen im derzeitigen planungsrechtlichen 
Außenbereich ein Zielabweichungsverfahren durchzuführen ist. Folgende Verkaufsflächen 
sind im vorliegenden Verfahren zu benennen: Hofladen 450 m² VK, Gartencenter mit einen 
innen liegenden VK von ca. 300 m² sowie einer außenliegenden VK von ca. 4.000 m².  
Hierbei ist durch das RP Darmstadt klarzustellen, welche dieser Verkaufsflächen relevant für 
ein Zielabweichungsverfahren sind , bzw. ob ein solc hes Verfahren im Falle der 
Verkaufsflächen überhaupt durchgeführt werden muss. Hierbei gilt es auch zu klären, ob der 
bereits bestehende Außenverkaufsbereich des Gartencenters überhaupt einer 
Verkaufsfläche im klassischen Sinne , wie beispielsweise bei einem  Baumarkt, entspricht.  
Mittels der Stellungnahme des RP Darmstadt zur frühzeitigen Beteiligung sollen diese 
Fragen optimalerweise beantwortet sein und die Erkenntnisse als Anstoßpunkt für ein 
mögliches Zielabweichungsverfahren dienen.  
7.2.3. Grundwasser (6.1) 
In Vorbehaltsgebieten sollen gemäß Regionalplan bestimmten, raumbedeutsamen 
Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen 
Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden. Vorbehaltsgebiete sind Grundsätze 
der Raumordnung, die in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen 
sind. 
Das gesamte Plangebiet liegt im „Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz“. Der Schutz 
des Grundwassers hat hier einen besonders hohen Stellenwert bei der Abwägung 
gegenüber Planungen und Vorhaben, von denen Grundwasser gefährdende Wirkungen 
ausgehen kön nen. Neben den bestehenden und geplanten Trinkwasser - und 
Heilquellenschutzgebieten (Zonen I - III/IIIA) sind dies Flächen mit geringer natürlicher 
Schutzwirkung gegenüber Grundwasserverschmutzung.  
Als Ziel der Raumordnung bestimmt das Ziel Z 6.1.9: In de n Zonen I u. II der 
Trinkwasserschutzgebiete hat die Nutzung des Grundwassers für die

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Trinkwasserversorgung Vorrang vor anderen, entgegenstehenden oder einschränkenden 
Nutzungsansprüchen. Das Plangebiet befindet sich in einem festgesetzten 
Trinkwasserschutzgebiet in der Schutzzone III (Kurzname WSG WW Eschollbrücken, 
Hessenwasser). Von der Zielvorgabe des Regionalplans zu m Thema Grundwasser ist das 
vorliegende Planvorhaben aus regionalplanerischer Sicht nicht betroffen.   
7.2.4.  Wasserversorgung (6.4) 
Im Plangebiet liegt eine Fernwasserleitung im Bestand (dunkelblaue Linie) . Es ist 
anzunehmen, dass die Fernwasserleitung im Bestand aufgrund der Großmaßstäblichkeit 
des Regionalplan s Südhessen in ihrer Lage nicht liniengenau eingetragen ist. Weder 
Hessenwasser GmbH & Co. KG noch die E NTEGA AG oder die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt können bestätigen, dass innerhalb des Plangebietes eine Fernwasserleitung 
verläuft. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist die im sehr großmaßstäblichen Regionalplan 
Südhessen eingetragene Fernwasserleitung eine Leitung von Hessenwasser  GmbH & Co. 
KG bzw. Wasserverband Hessisches Ried (WHR) (DN  700-
Brauchwasser/Infiltrationsleitung), welche unterhalb des Pfungstädter Weges verläuft und 
dann auf Höhe des Baumschulenwegs nach Oste n abknickt. Diese Teilbereiche der 
Verkehrsflächen sind nicht Bestandteil des Geltungsbereichs. Im laufenden 
Bebauungsplanverfahren ist daher keine weitere Auseinandersetzung mit der dargestellten 
Fernwasserleitung erforderlich.  
 
Abb. 4: Anlagen und Brauc hwassernetz des WHR; Quelle Wasserverband Hessisches Ried   
7.2.5.  Landwirtschaft (10.1) 
In Vorbehaltsgebieten sollen gemäß Regionalplan bestimmten, raumbedeutsamen 
Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen 
Nutzungen besondere s Gewicht beigemessen werden. Vorbehaltsgebiete sind Grundsätze 
der Raumordnung, die in Abwägungs - oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen 
sind. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich vollständig im „Vorbehaltsgebiet für 
Landwirtschaft“. Diese dienen der Erhaltung und Entwicklung der Freiraumfunktion und der

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Offenhaltung der Landschaft primär durch die landwirtschaftliche Bewirtschaft ung. In den 
„Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft“ ist die Offenhaltung der Landschaft vorrangig durch 
Landbewirtschaftung sicherzustellen. In geringem Umfang sind Inanspruchnahmen dieser 
Flächen für die Freizeitnutzung und Kulturlandschaftspflege, für Si edlungs- und gewerbliche 
Zwecke – sofern keine solchen „Vorranggebiete Planung“ in den Ortsteilen ausgewiesen 
sind – sowie für Aufforstung oder Sukzession bis zu einer Flächengröße von 5 ha möglich.  
Die Festsetzung eines Sondergebiets im Rahmen eines Bebauungsplans zu Lasten der 
Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft ist gemäß de n vorstehenden Ausführungen des 
Regionalplans somit zulässig. Zudem gilt die Regelung gemäß Ziel Z3.4.1 -5, wonach eine 
geringfügige Inanspruchnahme (<  5 ha) von „Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft“ 
außerhalb des Ballungsraums Frankfurt/Rhein -Main zulässig ist. Dies ist im vorliegenden 
Fall (Stadtgebiet Darmstadt, Größe des Geltungsbereich s: ca. 3,1 ha) zutreffend.  
 
8. Umweltbericht 
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen  die Belange des 
Umweltschutzes in Form einer Umweltprüfung zu berücksichtigen. Diese wird im 
Umweltbericht zum Bebauungsplan W 66 gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2  BauGB vorgelegt. Durch 
die Überlag erung der Geltungsbereiche des 19. Änderungsverfahrens des 
Flächennutzungsplans und des Bebauungsplan s W 66 kann der vorliegende Vorentwurf des 
Umweltberichts zum Bebauungsplan W 66 auch für das Änderungsverfahren des 
Flächennutzungsplans herangezogen werd en.  
Eine zusammenfassende Darstellung der Beschreibung und Bewertung des 
Umweltzustandes auf Ebene des Flächennutzungsplanes  erfolgt bis zur Offenlage und wird 
dem Umweltbericht in einem separaten Abschnitt beigefügt .  
 
 
Dezernat III  
 
 
 
 
Michael Kolmer  
Stadtrat

anlage 6

317 Zeichen

Der Stadtverordnetenvorsteher weist daraufhin, dass die Punkte 13 und 14 gemeinsam 
beraten werden. 
 
 
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.   
  
 
Punkt 13: 19. Flächennutzungsplanänderung - Pfungstädter Weg / Brandschneise - 
(Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) 
 (V-Nr. 2024/0055)

Beratungsverlauf (3)

TOP 13
TOP 102
TOP 3

Orte (2)

  • Pfungstädter Weg
  • Brandschneise

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2024/0055
Typ
Magistratsvorlage
Datum
08.03.2024
Erstellt
29.09.2026 00:00