2024/0055
19. Flächennutzungsplanänderung - Pfungstädter Weg / Brandschneise - (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)
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anlage 4
5715 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.03.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
III 61
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0055
Magistratsbeschluss -Nr.
102
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: 19. Flächennutzungsplanänderung - Pfungstädter Weg / Brandschneise - (Beschluss
zur frühzeitigen Beteiligung)
Vorlage vom: 08.03.2024
Beschlussvorschlag :
1. Den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage 1) zur 19. Änderung des
rechtswirksamen Flächennutzungsplans wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB zu Grunde zu legen .
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch
Einstellung der unter Punkt 1 genannten Unterlagen in das Internet für die Dauer eines
Monats, mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme, Äußerung und Erörterung sowie zeitgleich
durch Auslegung dieser Unterlagen im Stadtplanungsamt. Die frühzeitige Unterrichtung der
- 3 -
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel
hierzu.
Anlagen: Anlage 1 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 20.03.2024
Der Vorlage wird zugestimmt.
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Begründung zur Magistratsvorlage 2024/0055 vom 08.03.2024
Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, rechtswirksam seit 01.04.2006,
stellt den Änderungsbereich als Fläche für allgemeine landwirtschaftliche Nutzungen mit den
Zusätzen A (Aussiedlerhöfe, Ziffer I. 10.5), G (Gärtnereien, Ziffer I. 10.3 und angrenzend
Baumschulen (Ziffer I. 10.4) dar. Die gesamte Fläche, auch in der näheren Umgebung, ist
zudem als Bereich zur Neuanlage von Gehölzen, zur Wiedervernässung von Gräben und zur
Nutzungsextensivierung (Ziffer I. 12.2) ausgewiesen. Das nördlich liegende
Landschaftsschutzgebiet L II (Zone 2) wird nicht tangiert.
Abb. 1: Ausschnitt aus dem rechtwirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit Geltungsbereich der
19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise – (ohne Maßstab)
Abb. 2: Auszug aus der Legende zum rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006
Mit dem Bebauungsplan W 66 – Pfungstädter Weg / Brandschneise – soll Planungsrecht für
ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Betriebe, Verbände und Forschung zur
Landwirtschaft“ geschaffen werden, welches vorwiegend die Errichtung von
Landwirtschaftsbe trieben, Gebäude für Landwirtschaftsverbände sowie Einrichtungen für
Ausbildungs- und Forschungszwecke zur Landwirtschaft ermöglichen soll. Im südlichen Teil
des Planungsgebietes soll die Demeter Bundesgeschäftsstelle entstehen.
Da die Darstellung im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (2006) der geplanten Neunutzung nicht entspricht und die Entwicklung des
Bebauungsplanes W 66 aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB somit nicht
gegeben ist, muss der Flächennutzungsplan für eine Teilfläche geändert werden, um die
Entwicklung des Bebauungsplans W 66 aus dem Flächennutzungsplan zu gewährleisten .
Die Darstellung ist für die dargestellten „Flächen für allgemeine landwirtschaftliche
Nutzungen“ in „Sonderbauflächen (Ziffer I. 2.4)“ mit der Signatur „F“ für
„Forschungseinrichtungen“ (Ziffer I. 2.4.3) zu ändern.
Die „Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung“ ( Anlage 1) zur 19. Änderung des
Flächennutzungsplans wurden erarbeitet und liegen zur Beschlussfassung vor. Diese
Unterlage wird nach dem Beschluss des Magistrats für die frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB verwendet.
Dazu erfolgt für die Öffentlichkeit eine Einstellung der genannten Unterlage in das Internet
für die Dauer eines Monats mit der Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung sowie parallel
eine öffentliche Auslegung der o.g. Unterlage im Stadtplanungsamt. Diese Form de r
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung digital per E -Mail.
Das Verfahren zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren zum
Bebauungsplanverfahren W 66 – Pfungstädter Weg / Brandschneise – gem. § 8 Abs. 3 BauGB.
Dezernat III
Michael Kolmer
Stadtrat
2024/0055
5651 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.03.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0055
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: 19. Flächennutzungsplanänderung - Pfungstädter Weg / Brandschneise - (Beschluss
zur frühzeitigen Beteiligung)
Vorlage vom: 08.03.2024
Beschlussvorschlag :
1. Den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage 1) zur 19. Änderung des
rechtswirksamen Flächennutzungsplans wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB zu Grunde zu legen .
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch
Einstellung der unter Punkt 1 genannten Unterlagen in das Internet für die Dauer eines
Monats, mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme, Äußerung und Erörterung sowie zeitgleich
durch Auslegung dieser Unterlagen im Stadtplanungsamt. Die frühzeitige Unterrichtung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel
hierzu.
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Anlagen: Anlage 1 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage 2024/0055 vom 08.03.2024
Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, rechtswirksam seit 01.04.2006,
stellt den Änderungsbereich als Fläche für allgemeine landwirtschaftliche Nutzungen mit den
Zusätzen A (Aussiedlerhöfe, Ziffer I. 10.5), G (Gärtnereien, Ziffer I. 10.3 und angrenzend
Baumschulen (Ziffer I. 10.4) dar. Die gesamte Fläche, auch in der näheren Umgebung, ist
zudem als Bereich zur Neuanlage von Gehölzen, zur Wiedervernässung von Gräben und zur
Nutzungsextensivierung (Ziffer I. 12.2) ausgewiesen. Das nördlich liegende
Landschaftsschutzgebiet L II (Zone 2) wird nicht tangiert.
Abb. 1: Ausschnitt aus dem rechtwirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit Geltungsbereich der
19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise – (ohne Maßstab)
Abb. 2: Auszug aus der Legende zum rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006
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Mit dem Bebauungsplan W 66 – Pfungstädter Weg / Brandschneise – soll Planungsrecht für
ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Betriebe, Verbände und Forschung zur
Landwirtschaft“ geschaffen werden, welches vorwiegend die Errichtung von
Landwirtschaftsbetrieben, Gebäude für Landwirtschaftsverbände sowie Einrichtungen für
Ausbildungs- und Forschungszwecke zur Landwirtschaft ermöglichen soll. Im südlichen Teil
des Planungsgebietes soll die Demeter Bundesgeschäftsstelle entstehen.
Da die Darstellung im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (2006) der geplanten Neunutzung nicht entspricht und die Entwicklung des
Bebauungsplanes W 66 aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB somit nicht
gegeben ist, muss der Flächennutzungsplan für eine Teilfläche geändert werden, um die
Entwicklung des Bebauungsplans W 66 aus dem Flächennutzungsplan zu gewährleisten.
Die Darstellung ist für die dargestellten „Flächen für allgemeine landwirtschaftliche
Nutzungen“ in „Sonderbauflächen (Ziffer I. 2.4)“ mit der Signatur „F“ für
„Forschungseinrichtungen“ (Ziffer I. 2.4.3) zu ändern.
Die „Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung“ ( Anlage 1) zur 19. Änderung des
Flächennutzungsplans wurden erarbeitet und liegen zur Beschlussfassung vor. Diese
Unterlage wird nach dem Beschluss des Magistrats für die frühzeitig e Unterrichtung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB verwendet.
Dazu erfolgt für die Öffentlichkeit eine Einstellung der genannten Unterlag e in das Internet
für die Dauer eines Monats mit der Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung sowie parallel
eine öffentliche Auslegung der o.g. Unterlage im Stadtplanungsamt. Diese Form der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird ortsüblich bekannt ge macht.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung digital per E -Mail.
Das Verfahren zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Paral lelverfahren zum
Bebauungsplanverfahren W 66 – Pfungstädter Weg / Brandschneise – gem. § 8 Abs. 3 BauGB.
Dezernat III
Michael Kolmer
Stadtrat
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Punkt 3: 19. Flächennutzungsplanänderung - Pfungstädter Weg / Brandschneise - (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) (V-Nr. 2024/0055) - Kenntnisnahme - Der Ausschuss für Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Umwelt und Stadtplanung nimmt von der Vorlage Kenntnis.
anlage 3
23205 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der Magistrat Darmstadt, den 08.03.24
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur
19. Änderung des Flächennutzungsplans
– Pfungstädter Weg / Brandschneise –
gemäß § 2a Abs. 1 Baugesetzbuch
19. Änderung des Flächennutzungsplans, Übersichtsplan (ohne Maßstab)
Anlage 1
19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise –
2
Geltungsbereich der 19. Änderung – Pfungstädter Weg / Brandschneise –
Abb. 1: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit Geltungsbereich der 19. Änderung
(ohne Maßstab)
Abb. 2: 19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise – (ohne Maßstab)
Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise –
3
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtsgrundlagen 4
2. Geltungsbereich 4
3. Änderung der Darstellungen im Flächennutzungsplan 2006 5
4. Verfahren 5
5. Erfordernis der Teilbereichsänderung 5
6. Ziele und Zwecke der Planung 6
7. Planungsrechtliche Vorgaben 6
7.1. Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS /
RegFNP 2010) 6
7.2. Abweichungen von Zielen des RPS / RegFNP 2010 7
7.2.1. Siedlungsgebiete (3.4.1) 7
7.2.2. Regionaler Grünzug (4.3) 8
7.2.3. Grundwasser (6.1) 9
7.2.4. Wasserversorgung (6.4) 10
7.2.5. Landwirtschaft (10.1) 10
8. Umweltbericht 11
19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise –
4
1. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394)
Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.d.F. vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. I Nr. 176)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802)
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240)
Hess. Naturschutzgesetz (HeNatG) i.d.F. vom 25.05.2023 (GVBl. I S. 379), zuletzt
geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S 2585), zuletzt geändert
durch Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 409)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473)
Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274),
zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 26.07.2023 (BGBl. I Nr. 202)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. I
S. 540), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 409)
2. Geltungsbereich
Das 1 9. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans 2006 umfasst die Fläche n des
Geltungsbereichs des sich im Aufstellungsverfahren befindenden Bebauungsplans W 66
– Pfungstädter Weg / Brandschneise –.
Der Geltungsbereich befindet sich im Westen von Darmstadt, unmittelbar an der
Gemarkungsgrenze zu Pfungstadt westlich des Pfungstädter Wegs, nördlich des
Baumschulenwegs und beiderseits der Brandschn eise.
Bestandteil des Geltungsbereichs sind die Flurstücke Gemarkung Darmstadt, Flur 113,
Flurstücke Nr. 12 tlw., 13 tlw., 14, 16 tlw., 37 tlw., 38 tlw. und 39.
Der Geltungsbereic h der 19. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst eine Fläche von
ca. 3,1 ha.
19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise –
5
3. Änderung der Darstellungen im Flächennutzungsplan 2006
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 der Wissenschaftsstad t Darmstadt ist das
Plangebiet als „Flächen für allgeme ine landwirtschaftliche Nutzungen “ dargestellt mit den
Zusätzen „A“ (Aussiedlerhöfe, Ziffer I. 10.5), „G“ (Gärtnereien, Ziffer I. 10.3) und angrenzend
eine Signatur für Baumschulen (Ziffer I. 10.4). Die gesam te Fläche, auch in der näheren
Umgebung, ist zudem als „Bereiche zur Neuanlage von Gehölzen, zur Wiedervernässung
von Gräben und zur Nutzungsextensivierung “ (Ziffer I. 12.2) ausgewiesen.
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans 2006 der Wissenschaftssta dt Darmstadt
sollen für den Änderungsbereich von „Flächen für allgemeine landwirtschaftliche Nutzungen“
in „Sonderbauflächen “ (Ziffer I. 2.4) mit der Signatur „F“ für „Forschungseinrichtungen“
(Ziffer I. 2.4.3) geändert werden.
4. Verfahren
Das Verfahren de r 1 9. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg /
Brandschneise – wird gem. § 8 Abs. 3 BauGB als Parallelverfahren zum
Bebauungsplanverfahren W 66 – Pfungstädter Weg / Brandschneise – durchgeführt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 02.02.2023 den Aufstellungsbeschluss zur
19. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst.
5. Erfordernis der Teilbereichsänderung
Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Nach d er Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind Bebauungspläne derart
aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, dass durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes „die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes
konkreter ausgestaltet u nd damit zugleich verdeutlicht werden“. Innerhalb des durch den
Flächennutzungsplan vorgegebenen Rahmens kann die Stadt eigenständig planen. In
begrenztem Umfang kann dabei von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
hinsichtlich der Art der Nutzung ab gewichen werden, sofern die Festsetzungen des
Bebauungsplanes innerhalb der Grundzüge der Planung bleiben bzw. der Grundkonzeption
nicht widersprechen.
Der Geltungsbereich der 19 . Änderung wird im seit 01.04.2006 rechtswirksamen
Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt insbesondere als „Flächen für
allgemeine landwirtschaftliche Nutzungen “ dargestellt.
Für den Geltungsbereich befindet sich der Bebauungsplan W 66 in der Aufst ellung, in
welchem ein sonstiges Sondergebiet (SO) nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Betriebe, Verbände und Forschung zur Landwirtschaft“ festgesetzt werden soll.
Die Aufstellung des Bebauungsplans W 66 – Pfungstädter Weg / Brandschneise – ist
erforderlich, um die Weiterentwicklung und den Ausbau landwirtschaftlicher
Forschungsbetriebe vor Ort zu ermöglichen. Die ansässigen Firmen planen hierfür diverse
Neubauten, die in einem umfassend konzipierten Ökolandbau -Campus integrie rt werden
sollen.
19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise –
6
Für das Plangebiet liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, der die planungsrechtliche
Zulässigkeit des Vorhabens begründet. Da diese geplanten Nutzungen ( u.a. Gebäude für
Forschungszwecke, Labore, Verwaltungs - und Fortbildungsgebäude sowie Einrichtungen für
die Beherbergung von Lehrlingen , Arbeitspersonal und Gästen, die der Zweckbestimmung
„Betriebe, Verbände und Forschung zur Landwirtschaft“ dienen ) im unbeplanten
Außenbereich nach § 35 BauGB planungsrechtlich nicht zulässig sind, soll dies mit dem
Bebauungsplan W 66 ermöglicht werden.
Aus de n im Bebauungsplan W 66 – Pfungstädter Weg / Brandschneise – angestrebten
Entwicklungen ist die Änderung der Darstellungen im rechtswirksamen
Flächennutzungsplan 2006 für diesen Teil von „Flächen für allgemeine landwirtschaftliche
Nutzungen“ mit den Zusätzen „A“ und „G“ (Ziffer I. 10.3 und 10.5) sowie „ Bereiche zur
Neuanlage von Gehölzen, zur Wiedervernässung von Gräben und zur
Nutzungsextensivierung “ (Ziffer I. 12.2) in „Sonderbauflächen“ (Ziffer I. 2.4) mit der Signatur
„F“ für „Forschungseinrichtungen“ (Ziffer I. 2.4.3) erforderlich.
6. Ziele und Zwecke der Planung
Der Bedarf und die Nachfrage nach ökologisch und biologisch -dynamisch produzierten
Lebensmitteln und Pflanzen steigen stetig an. Die im äußersten Südwesten der
Wissenschaftsstadt Darmstadt ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe und
Forschungsinstitute ha ben sich seit fast 70 Jahren dahingehend als Pioniere etabliert und in
den vergangenen Jahren aufgrund der großen Nachfrage deutlich vergrößert. Die
Räumlichkeiten am gegenwärtigen Standort stoßen inzwischen an ihre Kapazitätsgrenzen.
Die ansässigen Firmen planen daher Neubauten und Erweiterungen, um den Bedarf nach
weiteren Arbeitsplätzen, Räumlichkeiten und Forschungsflächen bedienen zu können und
für zukünftige Entwicklungen gut vorbereitet und aufgestellt zu sein. Planerisches Ziel ist ein
funktionsvernetzter und multifunktionaler Arbeits - und Forschungsstandort.
Der Bebauungsplan W 66 im Geltungsbereich des 19. Änderungsverfahrens des
Flächennutzungsplans soll ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Betriebe,
Verbände und Forschung zur Landw irtschaft“ festsetzen.
Da die Darstellung im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (2006) der geplanten Neunutzung nicht entspricht und die Entwicklung des
Bebauungsplans W 66 aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauG B somit nicht
gegeben ist, muss der Flächennutzungsplan für eine Teilfläche geändert werden, um die
Entwicklung des Bebauungsplans W 66 aus dem Flächennutzungspl an zu gewährleisten.
7. Planungsrechtliche Vorgaben
7.1. Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010
(RPS / RegFNP 2010)
Für die Planungsregion Südhessen gilt der Regionalplan Südhessen 2010. Er wurde am
17. Dezember 2010 von der Regionalversammlung beschlossen und im Juni 2011 von der
Landesregierung genehmigt. Mit der Bekanntmachung am 17. Oktober 2011 (Staatsanzeiger
42/2011) ist der Plan für die vorbereitende Bauleitplanung verbindlich geworden.
19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise –
7
Abb. 3: Regionalplan Südhessen 2010, Teilkarte 3 ; Quelle: Regionalversammlung Südhessen /
Regierungspräsidium Darmstadt (Hrsg.)
Im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 sind im Planteil für das
Plangebiet grafisch verschiedene Nutzungen dargestellt.
Hierzu gehören innerhalb des vorgesehenen Geltungsbereichs des Bebauungsplans W 66:
- Vorranggebiet Regionaler Grünzug
- Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft
- Vorbehaltsgebiet für den
Grundwasserschutz
- Fernwasserleitung im Bestand
(dunkelblaue Linie)
7.2. Abweichungen von Zielen des RPS / RegFNP 2010
7.2.1. Siedlungsgebiete (3.4.1)
Für den Geltungsbereich des 19. Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplans gilt das
Ziel der Raumordnung Z3.4.1 -3 des Regionalplans Südhessen. Hiernach hat die
bauleitplanerische Ausweisung von Wohn -, gemischten Bauflächen und Sonderbauflächen
sowie dazugehörenden kleineren gewerblichen Bauflächen innerhalb der in der Plankarte
des Regionalplanplans ausgewiesenen „Vorranggebiete Siedlung, Bestand und Planung“
stattzufinden. Abweichend von dieser Zielvorgabe dürfen gemäß Raumordnungsziel Z3.4.1 -
5 in allen Ortsteilen kleinere Flächen unterhalb der Darstellungsgrenze von 5 ha im Rahmen
vorgegebener Flächenwerte am Rande der Ortslage zulasten der „Vorbehaltsgebiete fü r
Landwirtschaft“ in Anspruch genommen werden, wenn keine „Vorranggebiete Siedlung,
Planung“ ausgewiesen sind.
19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise –
8
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans ist nicht Teil eines
ausgewiesenen „Vorranggebiets Siedlung, Bestand und Planung“, bleibt jedoch mit einer
Fläche von ca. 31.000 m² (ca. 3,1 ha) unterhalb der Darstellungsgrenze von 5 ha und liegt
in einem „Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft“. Somit wäre eine Inanspruchnahme der
Fläche für Siedlungszwecke (hier Sondergebiet SO) aus regiona lplanerischer Sicht in Bezug
auf die vorstehenden Ziele zur Siedlungsstruktur zulässig. Da die zu beplanende Fläche
jedoch keinen direkten Zusammenhang mit dem sonstigen Siedlungskörper der
Wissenschaftsstadt Darmstadt aufweist und aus den Zielsetzungen de s Regionalplans auch
nicht eindeutig hervorgeht, ob das Ziel der Raumordnung Z3.4.1 - 5 in solchen Fällen
ebenfalls zur Anwendung kommen kann, wurde im Rahmen einer frühzeitigen Abstimmung
mit dem Regierungspräsidium Darmstadt eine landesplanerische Anfrage gestellt (RPDA -
Dez. III 31.2 -61 d 02.01/2 -2023/1). Nach Rückmeldung des Regierungspräsidiums vom
24.04.2023 stehen dem Vorhaben im Hinblick auf die Ziele Z3.4.1 -3 und Z3.4.1 -5 keine
regionalplanerischen Bedenken entgegen. Aus der Sicht der oberen
Landesplanungsbehörde ist für die in den Vorranggebieten gültigen Ziele die Durchführung
eines Zielabweichungsverfahrens nicht erforderlich und das Vorhaben entspricht somit im
Hinblick auf die Ziele Z3.4.1 -3 und Z3.4.1-5 den Zielen der Raumordnung.
7.2.2. Regionaler Grünzug (4.3)
Bei dem „Vorranggebiet Regionaler Grünzug “ handelt es sich ebenfalls um ein Ziel der
Raumordnung. Ziele der Raumordnung sind zu beachten. Andere raumbedeutsame
Nutzungen in diesen Gebieten sind ausgeschlossen, soweit diese mit den vorrangigen
Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind.
Gemäß Zie l Z4.3 -2 darf die Funktion der Regionalen Grünzüge durch andere Nutzungen
nicht beeinträchtigt werden. Planungen und Vorhaben, die zu einer Zersiedlung, einer
Beeinträchtigung der Gliederung von Siedlungsgebieten, des Wasserhaushalts oder der
Freiraumerholung oder der Veränderung der klimatischen Verhältnisse führen können, sind
in den Regionalen Grünzügen nicht zulässig. Hierzu zählen neben Wohnungsbau und
gewerblicher Nutzung auch Sport - und Freizeiteinrichtungen mit einem hohen Anteil
baulicher Anlagen, Verkehrsanlagen sowie andere Infrastrukturmaßnahmen. Im
„Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ hat jede weitere Siedlungstätigkeit zu unterbleiben.
Gemäß Ziel Z4.3 -3 sind Abweichungen nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und unter
der Voraussetzung zulässig, dass gleichzeitig im selben Naturraum Kompensationsflächen
gleicher Größe, Qualität und vergleichbarer Funktion dem „Vorranggebiet Regionaler
Grünzug“ zugeordnet werden.
Das öffentliche Wohl zur Umsetzung und Errichtung des dem Bebauungsplan zugrunde
liegenden Vorhabens liegt in der Weiterentwicklung und im Ausbau landwirtschaftlicher
Forschungsbetriebe vor Ort. Die Stärkung eines Standortes, der sich auf die Erzeugung
nachhaltiger und ökologischer Lebensmittel und die Erforschung einer ökologisch und
nachhaltig ausgerichteten Landwirtschaft stützt, liegt im öffentlichen Interesse.
Zum Erhalt bedeutsamer Ressourcen wie Boden und Wasser und zum Schutz des Klimas
sind auf vielen Ebenen Maßnahmen und Anstrengungen zwingend erforderlich. Auch die
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich hierzu bekannt und den Klimaschutzplan 2035
beschlossen, wodurch ein Beitrag zum globalen Klimaschutz geleistet werden soll. Die
vorliegende Bauleitplanung unterstützt Vorhaben, die innovative Ideen auf dem Weg zu einer
nachhaltigen Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion entwickeln und somit auch
19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise –
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klimaschützende Funktionen einnehmen. Die Forschung an resilienten Bäumen und
Pflanzen und nachhaltigen zukunftsträchtigen Bepflanzungslösungen, die der globalen
Klimaerwärmung entgegenwi rken können, wie es im Plangebiet seit Jahrzehnten auch
praktiziert wird, dient ebenso dem öffentlichen Wohl, sodass der Ausbau des Arbeits - und
Forschungsstandorts mit der Aufstellung des Bebauungsplans W 66 aus städtebaulichen
Gründen angemessen ist.
Er trägt dazu bei, den Bedarf der ansässigen Betriebe nach weiteren Forschungsflächen und
-einrichtungen sowie den zugehörigen Arbeitsplätzen erfüllen und umsetzen zu können und
die Wissenschaftsstadt Darmstadt als Standort des Ökolandbaus sowie die Ökomodellregion
Südhessen zu stärken.
Weiterführende Abstimmungen zur Beachtung des Ziels der Raumordnung „Vorranggebiet
Regionaler Grünzug (Z4.3 -2)“ und zu etwaigen Zielabweichungen und ggf.
Folgemaßnahmen (z.B. zur Bereitstellung von erforderlichen Kompensatio nsflächen)
erfolgen mit dem Regierungspräsidium Darmstadt bis zur Offenlage des
Bebauungsplanverfahrens W 66.
Zusätzlich ist mit dem RP Darmstadt eine Abstimmung zu den regionalplanerisch zulässigen
Verkaufsflächen (VK) vorzunehmen. Es ist eine Stellungna hme einzuholen, ob für die im
Rahmen des Vorhabens geplanten Verkaufsflächen im derzeitigen planungsrechtlichen
Außenbereich ein Zielabweichungsverfahren durchzuführen ist. Folgende Verkaufsflächen
sind im vorliegenden Verfahren zu benennen: Hofladen 450 m² VK, Gartencenter mit einen
innen liegenden VK von ca. 300 m² sowie einer außenliegenden VK von ca. 4.000 m².
Hierbei ist durch das RP Darmstadt klarzustellen, welche dieser Verkaufsflächen relevant für
ein Zielabweichungsverfahren sind , bzw. ob ein solc hes Verfahren im Falle der
Verkaufsflächen überhaupt durchgeführt werden muss. Hierbei gilt es auch zu klären, ob der
bereits bestehende Außenverkaufsbereich des Gartencenters überhaupt einer
Verkaufsfläche im klassischen Sinne , wie beispielsweise bei einem Baumarkt, entspricht.
Mittels der Stellungnahme des RP Darmstadt zur frühzeitigen Beteiligung sollen diese
Fragen optimalerweise beantwortet sein und die Erkenntnisse als Anstoßpunkt für ein
mögliches Zielabweichungsverfahren dienen.
7.2.3. Grundwasser (6.1)
In Vorbehaltsgebieten sollen gemäß Regionalplan bestimmten, raumbedeutsamen
Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen
Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden. Vorbehaltsgebiete sind Grundsätze
der Raumordnung, die in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen
sind.
Das gesamte Plangebiet liegt im „Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz“. Der Schutz
des Grundwassers hat hier einen besonders hohen Stellenwert bei der Abwägung
gegenüber Planungen und Vorhaben, von denen Grundwasser gefährdende Wirkungen
ausgehen kön nen. Neben den bestehenden und geplanten Trinkwasser - und
Heilquellenschutzgebieten (Zonen I - III/IIIA) sind dies Flächen mit geringer natürlicher
Schutzwirkung gegenüber Grundwasserverschmutzung.
Als Ziel der Raumordnung bestimmt das Ziel Z 6.1.9: In de n Zonen I u. II der
Trinkwasserschutzgebiete hat die Nutzung des Grundwassers für die
19. Änderung des Flächennutzungsplans – Pfungstädter Weg / Brandschneise –
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Trinkwasserversorgung Vorrang vor anderen, entgegenstehenden oder einschränkenden
Nutzungsansprüchen. Das Plangebiet befindet sich in einem festgesetzten
Trinkwasserschutzgebiet in der Schutzzone III (Kurzname WSG WW Eschollbrücken,
Hessenwasser). Von der Zielvorgabe des Regionalplans zu m Thema Grundwasser ist das
vorliegende Planvorhaben aus regionalplanerischer Sicht nicht betroffen.
7.2.4. Wasserversorgung (6.4)
Im Plangebiet liegt eine Fernwasserleitung im Bestand (dunkelblaue Linie) . Es ist
anzunehmen, dass die Fernwasserleitung im Bestand aufgrund der Großmaßstäblichkeit
des Regionalplan s Südhessen in ihrer Lage nicht liniengenau eingetragen ist. Weder
Hessenwasser GmbH & Co. KG noch die E NTEGA AG oder die Wissenschaftsstadt
Darmstadt können bestätigen, dass innerhalb des Plangebietes eine Fernwasserleitung
verläuft. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist die im sehr großmaßstäblichen Regionalplan
Südhessen eingetragene Fernwasserleitung eine Leitung von Hessenwasser GmbH & Co.
KG bzw. Wasserverband Hessisches Ried (WHR) (DN 700-
Brauchwasser/Infiltrationsleitung), welche unterhalb des Pfungstädter Weges verläuft und
dann auf Höhe des Baumschulenwegs nach Oste n abknickt. Diese Teilbereiche der
Verkehrsflächen sind nicht Bestandteil des Geltungsbereichs. Im laufenden
Bebauungsplanverfahren ist daher keine weitere Auseinandersetzung mit der dargestellten
Fernwasserleitung erforderlich.
Abb. 4: Anlagen und Brauc hwassernetz des WHR; Quelle Wasserverband Hessisches Ried
7.2.5. Landwirtschaft (10.1)
In Vorbehaltsgebieten sollen gemäß Regionalplan bestimmten, raumbedeutsamen
Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen
Nutzungen besondere s Gewicht beigemessen werden. Vorbehaltsgebiete sind Grundsätze
der Raumordnung, die in Abwägungs - oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen
sind.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich vollständig im „Vorbehaltsgebiet für
Landwirtschaft“. Diese dienen der Erhaltung und Entwicklung der Freiraumfunktion und der
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Offenhaltung der Landschaft primär durch die landwirtschaftliche Bewirtschaft ung. In den
„Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft“ ist die Offenhaltung der Landschaft vorrangig durch
Landbewirtschaftung sicherzustellen. In geringem Umfang sind Inanspruchnahmen dieser
Flächen für die Freizeitnutzung und Kulturlandschaftspflege, für Si edlungs- und gewerbliche
Zwecke – sofern keine solchen „Vorranggebiete Planung“ in den Ortsteilen ausgewiesen
sind – sowie für Aufforstung oder Sukzession bis zu einer Flächengröße von 5 ha möglich.
Die Festsetzung eines Sondergebiets im Rahmen eines Bebauungsplans zu Lasten der
Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft ist gemäß de n vorstehenden Ausführungen des
Regionalplans somit zulässig. Zudem gilt die Regelung gemäß Ziel Z3.4.1 -5, wonach eine
geringfügige Inanspruchnahme (< 5 ha) von „Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft“
außerhalb des Ballungsraums Frankfurt/Rhein -Main zulässig ist. Dies ist im vorliegenden
Fall (Stadtgebiet Darmstadt, Größe des Geltungsbereich s: ca. 3,1 ha) zutreffend.
8. Umweltbericht
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des
Umweltschutzes in Form einer Umweltprüfung zu berücksichtigen. Diese wird im
Umweltbericht zum Bebauungsplan W 66 gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB vorgelegt. Durch
die Überlag erung der Geltungsbereiche des 19. Änderungsverfahrens des
Flächennutzungsplans und des Bebauungsplan s W 66 kann der vorliegende Vorentwurf des
Umweltberichts zum Bebauungsplan W 66 auch für das Änderungsverfahren des
Flächennutzungsplans herangezogen werd en.
Eine zusammenfassende Darstellung der Beschreibung und Bewertung des
Umweltzustandes auf Ebene des Flächennutzungsplanes erfolgt bis zur Offenlage und wird
dem Umweltbericht in einem separaten Abschnitt beigefügt .
Dezernat III
Michael Kolmer
Stadtrat
anlage 6
317 Zeichen
Der Stadtverordnetenvorsteher weist daraufhin, dass die Punkte 13 und 14 gemeinsam beraten werden. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis. Punkt 13: 19. Flächennutzungsplanänderung - Pfungstädter Weg / Brandschneise - (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) (V-Nr. 2024/0055)
Beratungsverlauf (3)
Orte (2)
- Pfungstädter Weg
- Brandschneise
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2024/0055
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 08.03.2024
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00