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V/0243/2019

Antrag der Ratsgruppe AfD A-R/0078/2017 - Altersfeststellung unbegleitete mj. Flüchtlinge

Vorlagen 06.03.2019

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 03.04.2019, TOP 2.6

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Anlage - Ratsantrag AfD (A-R/0078/2017)

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Beschlussvorlage

7785 Zeichen

V/0243/2019 
V/0243/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Antrag der Ratsgruppe AfD A-R/0078/2017 - Altersfeststellung unbegleitete mj. Flüchtlinge 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   27.03.2019 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
   03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt zur Kenntnis, unter welchen rechtlichen Rahmen-
bedingungen und in welcher Weise der Oberbürgermeister das Kindes- oder Jugendalter 
unbegleiteter Flüchtlinge feststellt (siehe Begründung). 
2. Der Haupt- und Finanzausschuss stellt fest, dass es keines Ratsbeschlusses bedarf, um auf 
dieses Verfahren Einfluss zu nehmen. 
3. Der Ratsantrag A-R/0078/2017 ist damit erledigt.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: keine 
 
 
 
Begründung: 
 
 
1. Die Jugendämter sind verpflichtet, ausländische Kinder und Jugendliche vorläufig in Obhut zu 
nehmen, sobald deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird (§ 42a Abs. 1 Satz 1 
SGB VIII). Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht 14 Jahre alt; Jugendlicher, wer zwischen 
14 und 17 Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Das Jugendamt hat im Rahmen dieser 
Schutzmaßnahme die Minderjährigkeit durch Kontrolle der Ausweispapiere festzustellen oder hilfs-
weise mittels einer qualifizierten Beobachtung der Betroffenen einzuschätzen und festzustellen. Da-
ran sind die Betroffenen entsprechend ihrem Entwicklungsstand zu beteiligen; ihnen ist unverzüglich 
Gelegenheit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen (§§ 42f Abs. 1 Satz 1 mit 8 
Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).   
 
Auf Antrag der Betroffenen oder ihrer Vertreter oder von Amts wegen haben die Jugendämter in dann 
noch verbleibenden Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. 
Rechts- und Ausländeramt 
 
06.03.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Niemeyer 
Telefon: 492 30 00 
Niemeyer@stadt-
muenster.de

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V/0243/2019 
Wenn sie das tun, müssen die Jugendämter die betroffenen Personen umfassend über die Untersu-
chungsmethode und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufklären. Haben sie die ärztli-
che Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, müssen sie die betroffenen Personen zusätzlich 
über die Folgen einer Weigerung aufklären, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen; sie dür-
fen die Untersuchungen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen und ihrer Vertreter durchfüh-
ren (§ 42f Abs. 2 SGB VIII).  
 
In Zweifelsfällen, also wenn Minderjährigkeit jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen ist, haben die 
Jugendämter die Betroffenen vorläufig in Obhut zu nehmen (G. Kirchhoff, E. Rudolf, Altersfeststellung 
bei unbegleiteten Ausländern vor Inobhutnahmen durch Jugendämter, Neue Zeitschrift für Verwal-
tungsrecht, Heft 16, 2017 Seite 1167ff, 1168; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – BayVGH – Be-
schluss vom 18.08.2016, 12 CE 16.1570 Randnr. 12 bei Juris). Die jungen Flüchtlinge, die ohne Fa-
milien nach Deutschland kommen, sind überwiegend ältere Jugendliche oder Volljährige. Ob sie noch 
minderjährig sind, lässt sich nicht leicht feststellen, wenn sie der Volljährigkeit zumindest schon nahe 
sind oder aufgrund der Herkunft oder den Ursachen und Folgen der Flucht oder Reise erwachsener 
aussehen können als in Deutschland aufgewachsene Menschen (Kirchhoff/Rudolf a.a.O.). Erschwe-
rend kommt hinzu, dass die Betroffenen mitunter nur eine sehr ungenaue Vorstellung darüber haben, 
wann sie geboren sind, denn in einigen Staaten wird dem Geburtstag keine Bedeutung beigemessen 
und daher nicht zuverlässig dokumentiert. Falsche Datumsangaben können zudem Folge einer feh-
lerhaften Umrechnung des Datums eines anderen Kalenders auf die europäische Zeitrechnung sein 
(Kirchhoff/Rudolf a.a.O.). Zwar gibt es Fälle, in denen Betroffene über das ihnen bekannte Geburtsda-
tum bewusst täuschen, weil sie sich von der Angabe eines geringeren Alters bessere Unterbringung 
und Versorgung, aber auch mehr Schutz vor Abschiebungen versprechen. Es gibt aber auch die um-
gekehrten Fälle, in denen die Betroffenen sich als älter ausgeben, weil sie nicht an der Weitereise 
gehindert werden wollen (Kirchhoff/Rudolf a.a.O.).  
 
 
2. Vor diesem Hintergrund gibt das Gesetz den Jugendämtern folgende Reihenfolge in der Vorge-
hensweise vor, an die sich auch das hiesige Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hält:   
 
Wenn Minderjährigkeit offensichtlich ist, werden allein eingereiste Flüchtlinge ohne weitere Prüfung 
des Alters in Obhut genommen. Ist Minderjährigkeit nicht offensichtlich, sind zunächst vorhandene 
Ausweispapiere zu überprüfen. Sind diese eindeutig, ist die Prüfung der Minderjährigkeit ebenfalls 
beendet. 
 
Falls sich Einträge in Dokumenten, äußere Erscheinung oder Angaben der Betroffenen widerspre-
chen, sind die Personen, wie es im Amtsdeutsch heißt, qualifiziert in Augenschein zu nehmen. Das 
bedeutet, dass alle erreichbaren Informationen zu sammeln, in Beziehung zueinander zu setzen und 
mit einer eingehenden Befragung des jungen Menschen – durch mindestens zwei in der Jugendhilfe 
erfahrene Mitarbeiter und bei Bedarf unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers - zu kombinieren sind 
(Kirchhoff/Rudolf, a.a.O., S. 1170). Für die Feststellung der Volljährigkeit (und die damit verbundene 
Versagung des Jugendschutzes) reicht diese Methode aber nur, wenn mit ihr „eine für jedermann 
ohne weiteres erkennbare, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene eindeutige Volljährigkeit festge-
stellt werden kann, in denen ein Sich-Berufen auf einen Status der Minderjährigkeit selbst vor dem 
Hintergrund möglicher eigener Unkenntnis des eigenen Geburtsdatums als evident missbräuchlich 
erscheinen muss“ (BayVGH a.a.O., Randnr. 19).  
 
Bleibt Minderjährigkeit trotz „qualifizierter Inaugenscheinnahme“ (§ 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) in die-
sem Sinne noch möglich, muss das Jugendamt die ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung ver-
anlassen, wenn es Obhut wegen Volljährigkeit verweigern will, die betroffene Person sich aber auf 
Minderjährigkeit beruft (Kirchhoff/Rudolf a.a.O., S. 1171).  
 
Beantragen die Betroffenen oder ihre Vertreter die Untersuchung selbst, ist damit automatisch die 
nötige Einwilligung erteilt. Wenn die betroffenen Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter in eine von 
Amts wegen vorgesehene ärztliche Untersuchung nicht einwilligen, darf die Untersuchung nicht 
durchgeführt werden (§ 42f Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz SGB VIII). Diese Weigerung führt nicht auto-

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V/0243/2019 
matisch dazu, dass das Jugendamt nunmehr Obhut verweigern dürfte, denn das ginge nur, wenn sich 
keine vernünftigen Zweifel an Volljährigkeit ergäben und die Weigerung des jungen Menschen, sich 
zur Altersfeststellung ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachvollziehbar begründet würde und sein 
Verhalten die Volljährigkeit eher bestätigte (Kirchhoff/Rudolf a.a.O., S. 1171).  
 
 
3. Daher ist es schon rechtlich unzulässig, alle Kinder und Jugendlichen, die bereits in Obhut des 
Jugendamtes sind oder dafür vorgesehen sind, forensisch untersuchen zu lassen. Die ärztliche Un-
tersuchung kann nur letztes Mittel sein, wenn Augenschein, Auswertung von Dokumenten und qualifi-
zierte Interviews die Minderjährigkeit weder ausschließen noch bestätigen. Obhut kann das Jugend-
amt nur versagen, wenn entweder die mit Einwilligung der Betroffenen durchgeführte ärztliche Unter-
suchung Volljährigkeit ohne Zweifel bestätigt oder wenn die Weigerung, sich untersuchen zu lassen, 
letzte Zweifel an der Volljährigkeit beseitigt, was keineswegs automatisch der Fall ist.   
 
 
In Vertretung 
 
 
 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
 
Anlage: 
Ratsantrag AfD (A-R/0078/2017)

Anlage A

1319 Zeichen

Anlage A zur V/0243/2019 
Kurzüberblick 
Die Vorlage beschreibt, warum der Rat nicht wie von der AfD beantragt beschließen kann, dass 
die Stadt Münster ohne Zustimmung der Betroffenen mit forensischen Methoden kontrolliert, ob 
die Altersangaben der aktuell oder künftig zugewiesenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlin-
gen stimmen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Leitorientierungen aus dem ISM-Prozess oder Haushaltsziele sind nicht betroffen. 
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja  Nein x  
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja  Nein x  
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein x teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein x teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein x

Bereits veranschlagt?  Ja  Nein x  
Die Vorlage löst weder Aufwendungen noch Zahlungsverpflichtungen aus- 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Die Vorlage begründet weder Maßnahmen noch Leistungen 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Vorlage hat keine Relevanz für Querschnittsthemen.

Anlage - Ratsantrag AfD (A-R/0078/2017)

8370 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0078/2017 
 
 
                                                           
AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster    Warendorfer Str. 157    48145 Münster 
 
                                                                       Münster, 04.12.2017  
 
Antrag an den Rat der Stadt Münster nach §3 Abs.2 der 
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Münster  
Ratsantrag: 
Altersangaben bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern mit 
wissenschaftlichen Methoden überprüfen 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
1.Die Stadt Münster überprüft durch den Einsatz normierter 
wissenschaftlich forensischer Methoden bei den ihr 
zugewiesenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, ob 
diese tatsächlich minderjährig sind. (Feststellung der 
Minderjährigkeit) Durch den Einsatz einer an den Leitlinien 
der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für forensische 
Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für 
Rechtsmedizin ausgerichteten Methodik soll überprüft 
werden, ob die von einem minderjährigen und unbegleiteten 
Flüchtling im Rahmen der Identitätsfeststellung gemachte 
Angabe über sein Alter mit den tatsächlichen, durch die 
Methoden der forensischen Methodik ermittelten Ergebnisse 
über sein Alter, übereinstimmen. 
2.Die Überprüfung umfasst alle Personen in der Obhut der 
Stadt Münster. Alle nach §42 und 42a SGB VIII in Obhut 
genommenen Personen. Ebenso alle Personen die sich 
gegenwärtig in einem Anschlussverfahren nach den  
§§ 13,30,33, 34 und 41 SGB VIII befinden. Und ebenso alle

Antrag an den Rat Nr. A-R/0078/2017 
 
Personen, die zukünftig als unbegleitete minderjährige 
Ausländer bzw. Flüchtlinge der Stadt Münster, zugewiesen 
werden.  
 
Begründung: In einer Reihe von europäischen Großstädten 
wurden die von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen 
gemachten Altersangaben mit Hilfe von forensischen Methoden 
überprüft. 
Als Ergebnis dieser Untersuchungen wurde festgestellt, dass in 
sehr vielen Fällen, teilweise in bis zu 75%, die im Rahmen der 
Asylverfahren gemachten Angaben der Asylbewerber über ihr 
Alter nicht im Einklang mit den durch den Einsatz 
wissenschaftlich forensischer Methoden ermittelten Angaben 
übereinstimmten. 
Das durch den Einsatz forensischer Methoden bestimmte 
Mindestalter lag weit höher als das von den betroffenen 
Personen angegebene Alter. Die Asylsuchenden waren also 
tatsächlich viel älter als sie gegenüber den Behörden 
angegeben hatten. Nämlich mindestens so alt, wie es die 
forensische Untersuchung ergeben hatte. Das tatsächliche Alter 
kann im Rahmen einer forensischen Untersuchung nicht 
bestimmt werden. Dies ist auch nicht Ziel und Zweck dieser 
Maßnahme. Der Einsatz forensischer Maßnahmen zielt darauf 
ab, durch die Feststellung bestimmter körperlicher 
Erscheinungen ein bestimmtes Mindestalter festzustellen. 
 
Durch die geltende Rechtslage gibt es einen sehr großen 
Anreiz auf Seiten eines Flüchtlings, sich als minderjährig und 
unbegleitet auszugeben. Denn minderjährige, unbegleitet 
Flüchtlinge genießen eine Reihe von Privilegien im 
Aufenthaltsrecht. So etwa im Hinblick auf Unterbringung, 
Rechtsvertretung, subsidiären Schutz und der Dublin-
Verordnung. Alle diese zusätzlichen Rechte setzen jedoch den

Antrag an den Rat Nr. A-R/0078/2017 
 
Status als Minderjähriger voraus. Entsprechend groß ist die 
Bereitschaft bei einem Betroffenen falsche Angaben über das 
wahre Alter zu machen und gegenüber den Behörden ein 
niedrigeres Alter als das tatsächlich vorhandene anzugeben. 
 
Eine Feststellung des Alters bei unbegleiteten minderjährigen 
Flüchtlingen ist im Gesetz durch § 42f SGB VIII vorgesehen. 
Dieses Gesetz ermöglicht auch die Möglichkeit der 
Altersbestimmung durch eine ärztliche Untersuchung. Als 
wissenschaftliche Methoden kommen hierbei grundsätzlich eine 
Erhebung der äußeren körperlichen Erscheinung, eine 
Untersuchung des Zahnstatus und eine Untersuchung der 
Handwurzelknochen und der Schlüsselbeine infrage. 
 
Auch die UNHCR erkennt die Problematik der Manipulation des 
tatsächlichen Alters bei unbegleiteten minderjährigen 
Flüchtlingen an und fordert den Einsatz wissenschaftlicher 
Methoden zur tatsächlichen Altersbestimmung. Da der 
Reifegrad bei gleichem Alter unabhängig von der Herkunft ist, 
bieten die Daten für die deutsche Bevölkerung einen validen 
Vergleichsmaßstab. Größere Abweichungen ergeben sich bei 
einem sehr niedrigen sozioökonomischen Status im 
Herkunftsland. In diesen Fällen führt eine Mangelversorgung 
mit Nährstoffen in der Adoleszenz zu einer Reifeverzögerung. 
Der Betreffende ist tatsächlich älter, als nach dem äußeren 
Anschein. 
 
Auf der Basis der wissenschaftlichen Methodik der 
Altersbestimmung kann das Alter eines unbegleiteten 
minderjährigen Flüchtlings aber sehr genau festgestellt werden. 
Die Untersuchung ist wenig belastend oder invasiv und damit 
als verhältnismäßig einzustufen. Abweichungen ergeben sich 
nur durch Reifeverzögerungen bei schlechter 
Nährstoffversorgung in Kindheit und Jugend. Diese 
Abweichungen fallen aber zugunsten des Betroffenen aus.

Antrag an den Rat Nr. A-R/0078/2017 
 
Insgesamt aber kann ansonsten das Mindestalter zuverlässig 
und genau anhand der biologischen Tatsachen bestimmt 
werden. In keinem Fall ergeben sich Nachteile für einen 
Flüchtling durch eine Überschätzung seines Alters. Tatsächlich 
ist das Gegenteil der Fall. Bei einer Reifeverzögerung in der 
Kindheit kann das tatsächliche Alter unterschätzt werden. Hier 
stößt die Wissenschaft an ihre Grenzen. Die Zahl der Fälle 
dürfte aber als gering einzuschätzen sein, so dass dies nicht 
weiter ins Gewicht fällt.  
 
Vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit kommt hierbei vor 
allem eine Untersuchung durch das Röntgen der linken 
Handwurzelknochen infrage. Generell sollte aber auch in 
Grenzfällen weitere Methoden zum Einsatz kommen, um eine 
valide Alterseinschätzung sicher zu stellen. 
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge verursachen erhebliche 
Kosten für die Stadt Münster im Rahmen ihrer Unterbringung. 
Hiervon muss die Stadt Münster selbst einen erheblichen Anteil 
übernehmen. Dieser wird nicht durch andere staatliche 
Einrichtungen finanziert. Bei durchschnittlichen monatlichen 
Kosten von 5250 Euro je umA besteht ein dringender 
Handlungsbedarf. Denn die Stadt Münster ist als Kommune 
gehalten sparsam und wirtschaftlich mit den ihr zur Verfügung 
stehenden Mitteln umzugehen. 
 
Die Situation im Jahr 2016 verdeutlicht die Situation noch 
einmal: Die Zahl der tatsächlich in der Stadt Münster betreuten 
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge lag mit 212 weit über 
den 150 für das Jahr 2016 prognostizierten. Hierdurch betragen 
die veranschlagten Aufwendungen 12,20 Millionen Euro. Diese 
liegen um 5,70 Millionen Euro über dem Ansatz in der 
Produktgruppe 0605 von 6,50 Millionen Euro. Durch zusätzliche 
Transferaufwendungen durch das Land NRW werden hiervon 
nur 2,10 Millionen Euro abgedeckt. Der verbleibende Betrag in

Antrag an den Rat Nr. A-R/0078/2017 
 
Höhe von 3,60 Millionen Euro verbleibt als zusätzliche Ausgabe 
bei der Stadt Münster und verschlimmert die bereits sehr 
angespannte Haushaltslage weiter. Zu weiteren Einzelheiten 
sei auf Vorlage V/1013/2016 verwiesen.  
Es besteht daher ein elementares Interesse der Stadt Münster 
daran festzustellen, ob das von einem minderjährigen 
unbegleiteten Flüchtling angegebene Alter mit dem durch den 
Grad der körperlichen Ausreifung ermittelten Mindestalter 
übereinstimmt. Denn die hauptsächlichen Kosten und der 
größte Teil der nicht durch externe Erträge gedeckten 
Mehraufwendungen für diese Personengruppe im Jahr 2016 
entsteht durch die Inobhutnahme und die Heimunterbringung. 
Ergibt eine Überprüfung der Person, dass die von ihr 
gemachten Angaben zum Alter unzutreffend sind und sie 
tatsächlich ein höheres Mindestalter aufweist und daher 
rechtlich als Erwachsener einzustufen ist, entfallen die 
entsprechenden Aufwendungen für die Stadt Münster. Die 
durch eine forensische Reihenuntersuchung entstehenden 
Kosten sind hingegen nur minimal. 
Die Stadt Münster hat daher vor dem Hintergrund ihrer sehr 
angespannten Haushaltslage ein dringendes Interesse an der 
Überprüfung der Altersangaben und der Feststellung des 
tatsächlichen biologischen Mindestalters der unbegleiteten 
minderjährigen Flüchtlinge. 
 
gez. 
 
 
Martin Schiller 
Richard Mol

Beratungsverlauf (2)

27.03.2019 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 2.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Warendorfer Straße 157

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Details

Aktenzeichen
V/0243/2019
Typ
Vorlagen
Datum
06.03.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37