V/0243/2019
Antrag der Ratsgruppe AfD A-R/0078/2017 - Altersfeststellung unbegleitete mj. Flüchtlinge
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
7785 Zeichen
V/0243/2019 V/0243/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Antrag der Ratsgruppe AfD A-R/0078/2017 - Altersfeststellung unbegleitete mj. Flüchtlinge Beratungsfolge 27.03.2019 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt zur Kenntnis, unter welchen rechtlichen Rahmen- bedingungen und in welcher Weise der Oberbürgermeister das Kindes- oder Jugendalter unbegleiteter Flüchtlinge feststellt (siehe Begründung). 2. Der Haupt- und Finanzausschuss stellt fest, dass es keines Ratsbeschlusses bedarf, um auf dieses Verfahren Einfluss zu nehmen. 3. Der Ratsantrag A-R/0078/2017 ist damit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: 1. Die Jugendämter sind verpflichtet, ausländische Kinder und Jugendliche vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird (§ 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht 14 Jahre alt; Jugendlicher, wer zwischen 14 und 17 Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Das Jugendamt hat im Rahmen dieser Schutzmaßnahme die Minderjährigkeit durch Kontrolle der Ausweispapiere festzustellen oder hilfs- weise mittels einer qualifizierten Beobachtung der Betroffenen einzuschätzen und festzustellen. Da- ran sind die Betroffenen entsprechend ihrem Entwicklungsstand zu beteiligen; ihnen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen (§§ 42f Abs. 1 Satz 1 mit 8 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Auf Antrag der Betroffenen oder ihrer Vertreter oder von Amts wegen haben die Jugendämter in dann noch verbleibenden Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Rechts- und Ausländeramt 06.03.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Niemeyer Telefon: 492 30 00 Niemeyer@stadt- muenster.de - 2 - V/0243/2019 Wenn sie das tun, müssen die Jugendämter die betroffenen Personen umfassend über die Untersu- chungsmethode und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufklären. Haben sie die ärztli- che Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, müssen sie die betroffenen Personen zusätzlich über die Folgen einer Weigerung aufklären, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen; sie dür- fen die Untersuchungen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen und ihrer Vertreter durchfüh- ren (§ 42f Abs. 2 SGB VIII). In Zweifelsfällen, also wenn Minderjährigkeit jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen ist, haben die Jugendämter die Betroffenen vorläufig in Obhut zu nehmen (G. Kirchhoff, E. Rudolf, Altersfeststellung bei unbegleiteten Ausländern vor Inobhutnahmen durch Jugendämter, Neue Zeitschrift für Verwal- tungsrecht, Heft 16, 2017 Seite 1167ff, 1168; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – BayVGH – Be- schluss vom 18.08.2016, 12 CE 16.1570 Randnr. 12 bei Juris). Die jungen Flüchtlinge, die ohne Fa- milien nach Deutschland kommen, sind überwiegend ältere Jugendliche oder Volljährige. Ob sie noch minderjährig sind, lässt sich nicht leicht feststellen, wenn sie der Volljährigkeit zumindest schon nahe sind oder aufgrund der Herkunft oder den Ursachen und Folgen der Flucht oder Reise erwachsener aussehen können als in Deutschland aufgewachsene Menschen (Kirchhoff/Rudolf a.a.O.). Erschwe- rend kommt hinzu, dass die Betroffenen mitunter nur eine sehr ungenaue Vorstellung darüber haben, wann sie geboren sind, denn in einigen Staaten wird dem Geburtstag keine Bedeutung beigemessen und daher nicht zuverlässig dokumentiert. Falsche Datumsangaben können zudem Folge einer feh- lerhaften Umrechnung des Datums eines anderen Kalenders auf die europäische Zeitrechnung sein (Kirchhoff/Rudolf a.a.O.). Zwar gibt es Fälle, in denen Betroffene über das ihnen bekannte Geburtsda- tum bewusst täuschen, weil sie sich von der Angabe eines geringeren Alters bessere Unterbringung und Versorgung, aber auch mehr Schutz vor Abschiebungen versprechen. Es gibt aber auch die um- gekehrten Fälle, in denen die Betroffenen sich als älter ausgeben, weil sie nicht an der Weitereise gehindert werden wollen (Kirchhoff/Rudolf a.a.O.). 2. Vor diesem Hintergrund gibt das Gesetz den Jugendämtern folgende Reihenfolge in der Vorge- hensweise vor, an die sich auch das hiesige Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hält: Wenn Minderjährigkeit offensichtlich ist, werden allein eingereiste Flüchtlinge ohne weitere Prüfung des Alters in Obhut genommen. Ist Minderjährigkeit nicht offensichtlich, sind zunächst vorhandene Ausweispapiere zu überprüfen. Sind diese eindeutig, ist die Prüfung der Minderjährigkeit ebenfalls beendet. Falls sich Einträge in Dokumenten, äußere Erscheinung oder Angaben der Betroffenen widerspre- chen, sind die Personen, wie es im Amtsdeutsch heißt, qualifiziert in Augenschein zu nehmen. Das bedeutet, dass alle erreichbaren Informationen zu sammeln, in Beziehung zueinander zu setzen und mit einer eingehenden Befragung des jungen Menschen – durch mindestens zwei in der Jugendhilfe erfahrene Mitarbeiter und bei Bedarf unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers - zu kombinieren sind (Kirchhoff/Rudolf, a.a.O., S. 1170). Für die Feststellung der Volljährigkeit (und die damit verbundene Versagung des Jugendschutzes) reicht diese Methode aber nur, wenn mit ihr „eine für jedermann ohne weiteres erkennbare, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene eindeutige Volljährigkeit festge- stellt werden kann, in denen ein Sich-Berufen auf einen Status der Minderjährigkeit selbst vor dem Hintergrund möglicher eigener Unkenntnis des eigenen Geburtsdatums als evident missbräuchlich erscheinen muss“ (BayVGH a.a.O., Randnr. 19). Bleibt Minderjährigkeit trotz „qualifizierter Inaugenscheinnahme“ (§ 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) in die- sem Sinne noch möglich, muss das Jugendamt die ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung ver- anlassen, wenn es Obhut wegen Volljährigkeit verweigern will, die betroffene Person sich aber auf Minderjährigkeit beruft (Kirchhoff/Rudolf a.a.O., S. 1171). Beantragen die Betroffenen oder ihre Vertreter die Untersuchung selbst, ist damit automatisch die nötige Einwilligung erteilt. Wenn die betroffenen Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter in eine von Amts wegen vorgesehene ärztliche Untersuchung nicht einwilligen, darf die Untersuchung nicht durchgeführt werden (§ 42f Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz SGB VIII). Diese Weigerung führt nicht auto- - 3 - V/0243/2019 matisch dazu, dass das Jugendamt nunmehr Obhut verweigern dürfte, denn das ginge nur, wenn sich keine vernünftigen Zweifel an Volljährigkeit ergäben und die Weigerung des jungen Menschen, sich zur Altersfeststellung ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachvollziehbar begründet würde und sein Verhalten die Volljährigkeit eher bestätigte (Kirchhoff/Rudolf a.a.O., S. 1171). 3. Daher ist es schon rechtlich unzulässig, alle Kinder und Jugendlichen, die bereits in Obhut des Jugendamtes sind oder dafür vorgesehen sind, forensisch untersuchen zu lassen. Die ärztliche Un- tersuchung kann nur letztes Mittel sein, wenn Augenschein, Auswertung von Dokumenten und qualifi- zierte Interviews die Minderjährigkeit weder ausschließen noch bestätigen. Obhut kann das Jugend- amt nur versagen, wenn entweder die mit Einwilligung der Betroffenen durchgeführte ärztliche Unter- suchung Volljährigkeit ohne Zweifel bestätigt oder wenn die Weigerung, sich untersuchen zu lassen, letzte Zweifel an der Volljährigkeit beseitigt, was keineswegs automatisch der Fall ist. In Vertretung Cornelia Wilkens Stadträtin Anlage: Ratsantrag AfD (A-R/0078/2017)
Anlage A
1319 Zeichen
Anlage A zur V/0243/2019 Kurzüberblick Die Vorlage beschreibt, warum der Rat nicht wie von der AfD beantragt beschließen kann, dass die Stadt Münster ohne Zustimmung der Betroffenen mit forensischen Methoden kontrolliert, ob die Altersangaben der aktuell oder künftig zugewiesenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlin- gen stimmen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Leitorientierungen aus dem ISM-Prozess oder Haushaltsziele sind nicht betroffen. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein x Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein x Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein x teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein x teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein x Bereits veranschlagt? Ja Nein x Die Vorlage löst weder Aufwendungen noch Zahlungsverpflichtungen aus- Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Die Vorlage begründet weder Maßnahmen noch Leistungen Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Vorlage hat keine Relevanz für Querschnittsthemen.
Anlage - Ratsantrag AfD (A-R/0078/2017)
8370 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/0078/2017
AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster Warendorfer Str. 157 48145 Münster
Münster, 04.12.2017
Antrag an den Rat der Stadt Münster nach §3 Abs.2 der
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Münster
Ratsantrag:
Altersangaben bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern mit
wissenschaftlichen Methoden überprüfen
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:
1.Die Stadt Münster überprüft durch den Einsatz normierter
wissenschaftlich forensischer Methoden bei den ihr
zugewiesenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, ob
diese tatsächlich minderjährig sind. (Feststellung der
Minderjährigkeit) Durch den Einsatz einer an den Leitlinien
der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für forensische
Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für
Rechtsmedizin ausgerichteten Methodik soll überprüft
werden, ob die von einem minderjährigen und unbegleiteten
Flüchtling im Rahmen der Identitätsfeststellung gemachte
Angabe über sein Alter mit den tatsächlichen, durch die
Methoden der forensischen Methodik ermittelten Ergebnisse
über sein Alter, übereinstimmen.
2.Die Überprüfung umfasst alle Personen in der Obhut der
Stadt Münster. Alle nach §42 und 42a SGB VIII in Obhut
genommenen Personen. Ebenso alle Personen die sich
gegenwärtig in einem Anschlussverfahren nach den
§§ 13,30,33, 34 und 41 SGB VIII befinden. Und ebenso alle
Antrag an den Rat Nr. A-R/0078/2017
Personen, die zukünftig als unbegleitete minderjährige
Ausländer bzw. Flüchtlinge der Stadt Münster, zugewiesen
werden.
Begründung: In einer Reihe von europäischen Großstädten
wurden die von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
gemachten Altersangaben mit Hilfe von forensischen Methoden
überprüft.
Als Ergebnis dieser Untersuchungen wurde festgestellt, dass in
sehr vielen Fällen, teilweise in bis zu 75%, die im Rahmen der
Asylverfahren gemachten Angaben der Asylbewerber über ihr
Alter nicht im Einklang mit den durch den Einsatz
wissenschaftlich forensischer Methoden ermittelten Angaben
übereinstimmten.
Das durch den Einsatz forensischer Methoden bestimmte
Mindestalter lag weit höher als das von den betroffenen
Personen angegebene Alter. Die Asylsuchenden waren also
tatsächlich viel älter als sie gegenüber den Behörden
angegeben hatten. Nämlich mindestens so alt, wie es die
forensische Untersuchung ergeben hatte. Das tatsächliche Alter
kann im Rahmen einer forensischen Untersuchung nicht
bestimmt werden. Dies ist auch nicht Ziel und Zweck dieser
Maßnahme. Der Einsatz forensischer Maßnahmen zielt darauf
ab, durch die Feststellung bestimmter körperlicher
Erscheinungen ein bestimmtes Mindestalter festzustellen.
Durch die geltende Rechtslage gibt es einen sehr großen
Anreiz auf Seiten eines Flüchtlings, sich als minderjährig und
unbegleitet auszugeben. Denn minderjährige, unbegleitet
Flüchtlinge genießen eine Reihe von Privilegien im
Aufenthaltsrecht. So etwa im Hinblick auf Unterbringung,
Rechtsvertretung, subsidiären Schutz und der Dublin-
Verordnung. Alle diese zusätzlichen Rechte setzen jedoch den
Antrag an den Rat Nr. A-R/0078/2017
Status als Minderjähriger voraus. Entsprechend groß ist die
Bereitschaft bei einem Betroffenen falsche Angaben über das
wahre Alter zu machen und gegenüber den Behörden ein
niedrigeres Alter als das tatsächlich vorhandene anzugeben.
Eine Feststellung des Alters bei unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen ist im Gesetz durch § 42f SGB VIII vorgesehen.
Dieses Gesetz ermöglicht auch die Möglichkeit der
Altersbestimmung durch eine ärztliche Untersuchung. Als
wissenschaftliche Methoden kommen hierbei grundsätzlich eine
Erhebung der äußeren körperlichen Erscheinung, eine
Untersuchung des Zahnstatus und eine Untersuchung der
Handwurzelknochen und der Schlüsselbeine infrage.
Auch die UNHCR erkennt die Problematik der Manipulation des
tatsächlichen Alters bei unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen an und fordert den Einsatz wissenschaftlicher
Methoden zur tatsächlichen Altersbestimmung. Da der
Reifegrad bei gleichem Alter unabhängig von der Herkunft ist,
bieten die Daten für die deutsche Bevölkerung einen validen
Vergleichsmaßstab. Größere Abweichungen ergeben sich bei
einem sehr niedrigen sozioökonomischen Status im
Herkunftsland. In diesen Fällen führt eine Mangelversorgung
mit Nährstoffen in der Adoleszenz zu einer Reifeverzögerung.
Der Betreffende ist tatsächlich älter, als nach dem äußeren
Anschein.
Auf der Basis der wissenschaftlichen Methodik der
Altersbestimmung kann das Alter eines unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlings aber sehr genau festgestellt werden.
Die Untersuchung ist wenig belastend oder invasiv und damit
als verhältnismäßig einzustufen. Abweichungen ergeben sich
nur durch Reifeverzögerungen bei schlechter
Nährstoffversorgung in Kindheit und Jugend. Diese
Abweichungen fallen aber zugunsten des Betroffenen aus.
Antrag an den Rat Nr. A-R/0078/2017
Insgesamt aber kann ansonsten das Mindestalter zuverlässig
und genau anhand der biologischen Tatsachen bestimmt
werden. In keinem Fall ergeben sich Nachteile für einen
Flüchtling durch eine Überschätzung seines Alters. Tatsächlich
ist das Gegenteil der Fall. Bei einer Reifeverzögerung in der
Kindheit kann das tatsächliche Alter unterschätzt werden. Hier
stößt die Wissenschaft an ihre Grenzen. Die Zahl der Fälle
dürfte aber als gering einzuschätzen sein, so dass dies nicht
weiter ins Gewicht fällt.
Vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit kommt hierbei vor
allem eine Untersuchung durch das Röntgen der linken
Handwurzelknochen infrage. Generell sollte aber auch in
Grenzfällen weitere Methoden zum Einsatz kommen, um eine
valide Alterseinschätzung sicher zu stellen.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge verursachen erhebliche
Kosten für die Stadt Münster im Rahmen ihrer Unterbringung.
Hiervon muss die Stadt Münster selbst einen erheblichen Anteil
übernehmen. Dieser wird nicht durch andere staatliche
Einrichtungen finanziert. Bei durchschnittlichen monatlichen
Kosten von 5250 Euro je umA besteht ein dringender
Handlungsbedarf. Denn die Stadt Münster ist als Kommune
gehalten sparsam und wirtschaftlich mit den ihr zur Verfügung
stehenden Mitteln umzugehen.
Die Situation im Jahr 2016 verdeutlicht die Situation noch
einmal: Die Zahl der tatsächlich in der Stadt Münster betreuten
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge lag mit 212 weit über
den 150 für das Jahr 2016 prognostizierten. Hierdurch betragen
die veranschlagten Aufwendungen 12,20 Millionen Euro. Diese
liegen um 5,70 Millionen Euro über dem Ansatz in der
Produktgruppe 0605 von 6,50 Millionen Euro. Durch zusätzliche
Transferaufwendungen durch das Land NRW werden hiervon
nur 2,10 Millionen Euro abgedeckt. Der verbleibende Betrag in
Antrag an den Rat Nr. A-R/0078/2017
Höhe von 3,60 Millionen Euro verbleibt als zusätzliche Ausgabe
bei der Stadt Münster und verschlimmert die bereits sehr
angespannte Haushaltslage weiter. Zu weiteren Einzelheiten
sei auf Vorlage V/1013/2016 verwiesen.
Es besteht daher ein elementares Interesse der Stadt Münster
daran festzustellen, ob das von einem minderjährigen
unbegleiteten Flüchtling angegebene Alter mit dem durch den
Grad der körperlichen Ausreifung ermittelten Mindestalter
übereinstimmt. Denn die hauptsächlichen Kosten und der
größte Teil der nicht durch externe Erträge gedeckten
Mehraufwendungen für diese Personengruppe im Jahr 2016
entsteht durch die Inobhutnahme und die Heimunterbringung.
Ergibt eine Überprüfung der Person, dass die von ihr
gemachten Angaben zum Alter unzutreffend sind und sie
tatsächlich ein höheres Mindestalter aufweist und daher
rechtlich als Erwachsener einzustufen ist, entfallen die
entsprechenden Aufwendungen für die Stadt Münster. Die
durch eine forensische Reihenuntersuchung entstehenden
Kosten sind hingegen nur minimal.
Die Stadt Münster hat daher vor dem Hintergrund ihrer sehr
angespannten Haushaltslage ein dringendes Interesse an der
Überprüfung der Altersangaben und der Feststellung des
tatsächlichen biologischen Mindestalters der unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlinge.
gez.
Martin Schiller
Richard Mol
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Warendorfer Straße 157
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0243/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.03.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37