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V/0366/2019

Bebauungsplan Nr. 391 - 6. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung

Vorlagen 10.04.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen, Sitzung am 16.05.2019, TOP 6.3

Anlage A

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

V-0366-2019-Anlage-1-Begruendung

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Ansehen

V-0366-2019-Anlage-3-Planausschnitt

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V-0366-2019-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Anlage A

1328 Zeichen

Anlage A zur V/0366/2019 
Kurzüberblick 
Der Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich -Ebert-
Straße / Alfred -Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred -Krupp-Weg“ 
soll gemäß § (2) Baugesetzbuch öffentlich ausgelegt werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes 391 ergibt sich aus der räumlichen Nähe zur vorhaben-
bezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans 391.  Ziel der 5. Änderung ist die Schaffung von 
Wohnraum im Bereich östlich Dahlweg / südlich Roddestraße. 
Für den Bereich des Gewerbegebietes sind die bisherigen Abstandsklassen auf VII zu reduzieren 
um somit im nördlichen Bereich gesunde Wohn - und Lebensverhältnisse gewährleisten zu kö n-
nen. 
Die öffentliche Auslegung der beiden Entwürfe zur 5. und 6. Änderung soll vor den Sommerferien 
2019 erfolgen. 
 
 
Finanzierung 
Durch die öffentliche Auslegung entstehen der Stadt Münster keine Kosten 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§1 Abs.3 BauGB). 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

Berichtsvorlage

2718 Zeichen

V/0366/2019 
V/0366/2019 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 391 - 6. Änderung: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-
Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg [Gewerbe] 
Kenntnisnahme des Entwurf zur öffentlichen Auslegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   07.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
   16.05.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt , den Entwurf de r 6 . Änderung  des Bebauungsplans Nr. 391 
„Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen 
Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg“ öffentlich auszulegen. 
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes 391 ergibt sich aus der räumlichen Nähe zur vorhabenbez o-
genen 5. Änderung des Bebauungsplans 391. Die Aufstellungsbeschlüsse zur 5. und 6. Änderung 
sollen durch die gemeinsame Beschlussvorlage V/0364/2019 in dieser Sitzungskette erzielt werden. 
Aktuell ist für den Bereich der geplanten 5. Änderung ein MK -Gebiet (Kerngebiet) festgesetzt. Dieses 
Gebiet soll zu einem Wohngebiet entwickelt werden, wofür die Änderung der Ausweisung zu einem 
WA-Gebiet (Allgemeinen Wohngebiet) notwendig ist. Dieser Eingriff erzwingt Änderungen für den 
Bereich der 6. Änderung.  
Innerhalb des Gebietes der 6. Änderung sind bisher die Abstandsklassen VI und VII zulässig, zukünf-
tig soll dies auf die Abstandsklasse VII reduziert werden. Hierzu werden die bestehenden Textlichen 
Festsetzungen unter 1.4 ergänzt. Weiter erfolgt ein Eindruck einer „Abgrenzung unterschiedlicher 
Nutzung“ in das Original des Bebauungsplans Nr.  391 in der Fassung der 2.  Änderung vom 
10.08.2001. Durch diese Reduzierung der Abstandsklassen im Bereich der 6. Änderung können in 
der nördlich angrenzenden 5. Änderung gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse gewährleistet wer-
den.  
Stadtplanungsamt 
 
16.04.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Mannott-Hohnholz / 
Herr Geitel 
Telefon: 492 61 96  
492 61 93 
Mannott-Hohnholz@stadt-
muenster.de /  
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0366/2019 
Die 6. Änderung stellt keine Einschränkung für den dort angesiedelten Betrieb dar. Die aktuellen Fe r-
tigungen und Belieferungen des ansässigen Maschinenbaubetriebs erfüllen die Werte der Abstand s-
klasse VII. Einer Verschlechterung der aktuellen Lage wird somit vorgebeugt. 
Die öffentliche Auslegung beider Entwürfe soll vor den Sommerferien 2019 erfolgen.  
Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
i.V. 
 
gez. 
 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Begründung 
Anlage 2 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 3 – Planausschnitt

V-0366-2019-Anlage-1-Begruendung

53471 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 15 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0366/2019 
Begründung  
zum Entwurf der 6. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 391:  
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße /  
Alfred-Krupp-Weg / Königsweg  
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5 . Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 4 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 4 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 4 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 4 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 5 
6.2.3  Sonstige Festsetzungen .................................................................................................... 5 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 5 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 6 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................... 6 
6.6  Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................ 6 
6.7  Immissionsschutz ........................................................................................................................ 6 
6.8  Altlasten / Altstandorte ................................................................................................................. 6 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie ...................................................................................................... 6 
7.  Flächenbilanz ......................................................................................................................................... 7 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................... 7 
8.1  Arten- und Biotopschutz .............................................................................................................. 7 
8.2  Eingriffs- und Ausgleichsbilanz.................................................................................................... 8 
8.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft ......................................................................................... 8 
8.4  Klimaschutz ................................................................................................................................. 8 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Nördlich des Plangebietes der 6. Änderung ist im Rahmen der Aufstellung der vorhabenbezo-
genen 5. Änderung des Bebauungsplans die Errichtung von Wohnbauland vorgesehen. So soll 
das bisherige Kerngebiet in ein Allgemeines Wohngebiet  geändert werden, um den Bedarf an 
dringend benötigtem Wohnraum decken zu können. Somit sollen unmittelbar nördlich angren-
zend an den Änderungsbereich der 6. Änderung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für 
eine Wohnbebauung geschaffen werden (vorhabenbezogene 5. Änderung). Deren Änderung s-
bereich umfasst teilweise auch den nördlichen Teil des seit 1996 im rechtskräftigen Bebau-
ungsplan Nr. 391 Münster – „Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Kö-
nigsweg“ gemäß § 8 BauNVO festgesetzten Gewerbegebietes.

Bebauungsplan Nr. 391 – 6. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 15 
Durch die 5. Änderung des Bebauungsplans wird eine gegenüber den bisherigen Festsetzun-
gen des Bebauungsplans in Bezug auf den Immissionsschutz sensiblere Nutzung zugelassen. 
Damit erhöht sich der Immissionsschutzanspruch dieser Nutzung gegenüber den im Bereich 
der 6. Änderung gelegenen Gewerbeflächen. Für die gewerblichen  Bauflächen innerhalb der 6. 
Änderung ist eine Gliederung auf Grundlage der Abstandsliste des Abstandserlass 1990 fes t-
gesetzt. Zulässig sind Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI und VII. Um eine Verei n-
barkeit mit dem Immissionsschutzanspruch der nördlich geplanten Wohnbebauung sicherz u-
stellen, wird daher eine Einschränkung dieser Zulässigkeit erforderlich. 
Im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 wird die Größe des Gewerbegebi e-
tes verringert. Des Weiteren erhöht sich der Immissionsschutz -Anspruch gegenüber der an-
grenzenden zukünftigen Wohnnutzung. Somit ist die Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben 
um eine Abstandsklasse von Abstandsklasse VI und VII auf Abstandsklasse VII zu verringern, 
um den Immissionsschutz und damit gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse künftig im an-
grenzenden Allgemeinen Wohngebiet zu ermöglichen.   
Für die Verwirklichung des angrenzenden Vorhabens ist die Änderung des bestehenden Pl a-
nungsrechts erforderlich.  
Die Stadt Münster beabsichtigt, die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Straße 
/ Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alf-
red-Krupp-Weg“ auf der Grundlage des §  13a BauGB und den danach geltenden Verfahrens-
vorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durchz u-
führen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 6. Ände-
rung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs, verfügt über eine Grund-
fläche von weniger als 20.000 m2 (auch unter Berücksichtigung des Geltungsbe reiches der 5. 
Änderung des BP Nr. 391) , durch die Änderung wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und 
Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäi-
schen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind ebenfalls nicht zu be-
fürchten. 
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m
2 finden auf 
den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gel-
ten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans  zu erwarten sind, als im Sinne 
des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 
2.  Geltungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich der 6 . Änderung des Bebauungsplans Nr . 391 liegt südlich der 
Innenstadt im Stadtteil Schützenhof und umfasst ca. 1,6 ha. Innerhalb dieses Plangebietes liegt 
folgendes Grundstück:  
Innerhalb dieses Gebiets liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Münster, Flur 183, Flurstücke 726, 761, 765, Teile des Flurstücks 727. 
Es wird begrenzt  
 im Norden durch den Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 5. Änderung,

Bebauungsplan Nr. 391 – 6. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 15 
 im Osten durch den Alfred-Krupp-Weg und anschließend daran durch die Bahngleise der 
Deutschen Bahn,  
 im Süden durch ein Gewerbegrundstück  
 und im Westen durch den Dahlweg.  
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr.  391 
sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt.  
3.  Planungsrechtliche Situation 
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbe-
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Sied-
lungsbereich“ dar. Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regi o-
nalrat Münster aufgestellt und am 27.06.2014 von des  Landesplanungsbehörde Nordrhein -
Westfalen bekannt gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen 
Teilplan Energie ergänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kal k-
stein. 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der 
6. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet dar.  
Die 6. Änderung des Bebauungsplans ist damit im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Fl ä-
chennutzungsplan entwickelt. 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 391, der am 21.06.1996 in Kraft getreten ist, setzt für das 
Gebiet der 6. Änderung Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO mit einer GRZ von 0,8, eine  GFZ 
von 1,6 und eine maximale Bauhöhe von 16 m fest. Im Änderungsbereich ist das Gewerbeg e-
biet mit einer Gliederung nach Abstandserlass NRW festgesetzt.  Der rechtskräftige Bebau-
ungsplan setzt für den Änderungsbereich eine Zulässigkeit von Anlagen und Betr ieben der Ab-
standsklasse VI und VII sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbarem oder geringerem 
Emissionsgrad fest. 
Der Änderungsbereich ist von dem 28,9 ha großen rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 391 
„Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg“ umgeben. 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Das ca. 1,6 ha große Plangebiet der 6. Änderung befindet sich ca. 2 km südlich der Innenstadt 
von Münster, südöstlich der Friedrich-Ebert-Straße. Die Hammer Straße (B 54) verläuft westlich 
in einer Entfernung von ca. 350  m, Bahntrassen östlich in einer Entfernung von ca. 10 m  zum 
Plangebiet. 
Der Geltungsbereich der 6. Änderung wird im Norden durch ein Wohnhaus für Betriebsleite r-
wohnen, eine Brachfläche und Gebäude des in dem Änderungsberei ch befindlichen Maschi-
nenbau-Unternehmens begrenzt. Im Osten angrenzend befindet sich der Alfred -Krupp-Weg, 
südlich angrenzend existiert im Anschluss an das Maschinenbau- Unternehmen das Firmeng e-

Bebauungsplan Nr. 391 – 6. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 15 
lände eines KFZ- Betriebes. Im Westen bildet der Dahlweg sowie daran angrenzend Verwa l-
tungsgebäude die Grenze.  
Das Plangebiet wird derzeit als Firmengelände eines Maschinenbau-Unternehmens genutzt. 
Die weitere Umgebung ist überwiegend durch mehrgeschossige Verwaltungs - und Dienstleis-
tungsgebäude und Mischnutzungen geprägt. 
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind sowohl an der Friedrich- Ebert-
Straße, als auch an der Hammer Straße im direkten Umfeld vorhanden.  
Über die Hammer Straße ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen-  und Buslinien-
netz angeschlossen.  
5 . Planungsziele 
Ziel der Planung ist es, mit der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 die planungsrechtl i-
chen Voraussetzungen für die Ansiedlung von Wohnbebauung (5. Änderung) nördlich des Ä n-
derungsbereiches der 6. Änderung zu schaff en. Dazu ist eine Anpassung der Abstandsklassen 
nach Abstandserlass notwendig.  
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewähr leisten, stellen die Festsetzungen bezüglich der Art der baul i-
chen Nutzung, die Grundzüge der Planung dar.  
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung 
Gewerbegebiet (GE) 
Die Baufläche im Geltungsbereich der 6. Änderung wird  wie bisher als Gewerbegebiet (GE ) 
gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. U m sicherzustellen, dass die Baufläche weiterhin vorrangig 
dem produzierenden Gewerbe vorbehalten bleibt, sind Ein zelhandelsbetriebe unzulässig. Da-
von ausgenommen sind solche Einzelhandelsnutzungen, die in einem funktionalen Zusammen-
hang mit einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb ausgeübt werden. 
Abstandsklassen nach Abstandserlass  
Der zum Plangebiet nächstgelegene bestehende Wohnsiedlungsbereich befindet sich westlich 
des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 170 m zu der im Plangebiet festgesetzten gewerb-
lichen Baufläche. Im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 wurde ein Immi s-
sionsschutzgutachten1 erstellt, welches auch die Auswirkungen des Gewerbegebietes auf die 
geplante Wohnbebauung untersucht. 
                                                
1 Uppenkamp und Partner (105036414-1 vom14.12.2018): Immissionsschutz-Gutachten. Schal-
limmissionsprognose zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Straße / Fried-

Bebauungsplan Nr. 391 – 6. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 15 
Im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 391 wurde bereits eine Gliederung der 
Bauflächen gemäß Abstandsliste zum Abstanderlass NW vom 21.08 .1990 vorgenommen. Im 
Plangebiet wurden Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis V ausgeschlossen.  
Auf Grundlage der Abstandsliste 1990 des Abstandserlasses NRW werden die im Änderung s-
bereich zulässigen Anlagentypen geregelt. Die bisherige Festsetzung wird im Rahmen der 6. 
Änderung des Bebauungsplans angepasst. Somit sind im Änderungs bereich Anlagen und B e-
triebe der Abstandsklasse I bis VI (lfd. Nr. 1 –  178) sowie Betriebe mit vergleichbarem Emiss i-
onsverhalten unzulässig.  
Ausnahmsweise sind Anlagen und Betriebe der jeweils nächstniedrigeren Abstandsklasse z u-
lässig. Im Hinblick auf den technischen Fortschritt, der vielfach eine Minderung der von den 
Produktionsprozessen ausgehenden Emissionen mit sich bringt, soll damit eine flexible Anwen-
dung des Abstandserlass NRW unter Berücksichtigung der Anforderungen des Immissi ons-
schutzes ermöglicht werden.  
Der im Plangebiet ansässige Betrieb ist hinsichtlich seines Emissionsverhaltens auch mit den 
künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar. 2 Die derzeitige gewerbliche Nutzung  
soll jedoch mittelfristig aufgegeben werden. Vor diesem Hintergrund ist eine Reduktion der z u-
ständigen Abstandsklasse von Nöten, um auch künftig gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse 
gewährleisten zu können. 
Die Abstandsliste zum Abstandserlass NW vom 21.08.1990 ist Bestandteil der Begründung die-
ses Bebauungsplans.  
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung 
Fragen zum Maß der baulichen Nutzung sind durch die Änderung des Bebauungsplans nicht 
betroffen. 
6.2.3  Sonstige Festsetzungen 
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Grundstücksflä chen, Bau-
höhen, Stellplätzen; Garagen; Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen; Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern; Dachform en und Werbeanla-
gen sind von der Änderung des Bebauungsplans nicht betroffen. 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
Fragen der Verkehrsflächen und Erschließung sind durch die Änderung des Bebauungsplans 
nicht betroffen. 
                                                                                                                                                       
rich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg“ für den Bereich „Dahlweg / Roddestraße“ in 
Münster. 
2 Uppenkamp und Partner (05036414 vom 26.09.2014): Immissionsgutachten zum B-Pl. Wohn-
bebauung Dahlweg / Roddestraße. Einstufung der Fa. Schlatter gemäß Abstandserlass 
NRW_2007

Bebauungsplan Nr. 391 – 6. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 15 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Fragen der Ver - und Entsorgung sowie der technischen Infrastruktur sind durch die Änderung 
des Bebauungsplans nicht betroffen. 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Fragen zum Gemeinbedarf und zur sozialen Infrastruktur sind durch die Änderung des Bebau-
ungsplans nicht betroffen. 
6.6  Grünflächen / Begrünung 
Fragen zu Grünflächen sowie der Begrünung sind durch die Änderung des Bebauungsplans 
nicht betroffen. 
6.7  Immissionsschutz 
Wie bereits erläutert, wird im Änderungsgebiet eine Beschränkung der innerhalb des Plangebie-
tes zulässigen gewerblichen Nutzungen auf der Grundlage der Abstandsliste 1990 des Ab -
standserlass NW vom 21.08.1990 festgesetzt, um den Immissionsschutz der nächstgelegenen 
Wohnsiedlungsbereiche im Stadtteil Schützenhof sicherzustellen.  
Im Änderungsgebiet sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse I bis VI (lfd. Nr. 1 – 178) mit 
einem Abstandserfordernis von 200 m sowie Betriebe mit vergleichbarem Emissionsverhalten 
unzulässig. Wenn der Immissionsschutz sichergestellt  ist, sind ausnahmsweise Anlagen und 
Betriebe der jeweils nächstniedrigeren Abstandsklasse zulässig. Im Hinblick auf den techni-
schen Fortschritt, der vielfach eine Minderung der von den Produktionsprozessen ausgehenden 
Emissionen mit sich bringt, soll dami t eine flexible Anwendung des Abstandserlass N W unter 
Berücksichtigung der Anforderungen des Immissionsschutzes ermöglicht werden. 
Die Abstandsliste zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwir t-
schaft und Verbraucherschutz vom 21.08.1990 ist Bestandteil der Begründung dieses Bebau-
ungsplans.  
Das bereits existierende Maschinenbau-Unternehmen ist auch bei Ausschluss der Anlagen und 
Betriebe der Abstandsklasse I bis VI nach seiner Art der Nutzung im Plangebiet weiterhin z u-
lässig
1. 
6.8  Altlasten / Altstandorte 
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorgehen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen 
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrecht licher Vorschriften unverzüglich der Unteren B o-
denschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu informieren. Ein ent-
sprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkm ä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befun-
de auftreten s owie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-

Bebauungsplan Nr. 391 – 6. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 15 
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den 
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern 
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
7.  Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 1.86 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 0.00 ha 0 % 
Private Verkehrsfläche 0.00 ha 0 % 
Bauflächen (GE) 1,86 ha 100 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt 
8.1  Arten- und Biotopschutz  
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 3 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen 
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell be-
kannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorha-
bens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden 
können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte er-
forderlich werden.  
Das Planungsziel der vorliegenden Änderung ist, auf der Fläche nördlich des Bereichs der 6. 
Änderung eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Hierfür muss der Bebauungsplan in Bezug auf 
die Gliederung nach Abstandsklassen geändert werden.  
Artenschutzrechtliche Konflikte gemäß § 44 (1) BNatSchG sind mit einer Änderung der Gliede-
rung von Abstandsklassen nicht verbunden. Relevante Wirkfaktoren, die geeignet sind arten-
schutzrechtliche Konflikte auszulösen sind nicht prognostizierbar.  
Da mit der Umsetzung des Planvorhabens ebenfalls keine Änderungen der bestehenden G e-
bäudesubstanz verbunden sind, können artenschutzrechtliche Konflikte gegenüber an Gebäude 
gebundene Arten wie z.B. Fledermäuse ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Belan-
ge sind im Fall von zukünftigen Abbruchvorhaben im Rahmen einer dann erforderlichen A b-
bruchgenehmigung abschließend zu prüfen und ggfs. durch Vermeidungsmaßnahmen / eine 
ökologische Baubegleitung zu vermeiden. Diese Vorgaben sind jedoch bereits aus heutiger 
Sicht im Rahmen von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Insgesamt ist die vorliegende Ände-
rung des Bebauungsplans daher aus artenschutzrechtlicher Sicht vollzugsfähig. 
                                                
3 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsa-
me Handlungsempfehlungen.

Bebauungsplan Nr. 391 – 6. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 15 
NATURA 2000  
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner 
Umgebung nicht vor. Die nächstgelegenen Gebiete „Davert“ ( DE-4111-302) und „Wolbecker 
Tiergarten“ (DE-4012-301) liegen in einer Entfernung von ca. 7,1 km  bzw. 7,8 km, sodass eine 
Beeinträchtigung des Schutzgebiets nicht gegeben ist.  
8.2  Eingriffs- und Ausgleichsbilanz 
Durch das vorliegende Verfahren gemäß § 13a BauGB werden mit dem vorliegendem Baulei t-
plan keine Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB vorbereitet. Eine Eingriffsbewertung ist 
daher nicht erforderlich. 
8.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
Forstliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Für das Plangebiet liegt der 
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 391 vor, der für den Großteil des Plangebietes der 6. Ände-
rung „Kerngebiet“ bzw. „Gewerbegebiet“ festgesetzt.  
8.4  Klimaschutz 
Das Planungsziel der vorliegenden Änderung ist es auf der Fläche nördlich des Bereichs der 6. 
Änderung eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Hierfür muss der Bebauungsplan in Bezug auf 
die Gliederung nach Abstands klassen geändert werden. Aspekte des Klimaschutzes sind mit 
der vorliegenden Änderung daher nicht verbunden. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Münster – 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königs-
weg 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anhang 
Abstandsliste 1990

Bebauungsplan Nr. 391 – 6. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 15 
 
Abstandsliste 1990  in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.11.94 (MBl. NW Nr. 72) 
Ziffern Kursiv: Nummer (Spalte) der 4. BImSchV 
 
 
I.  1500 m    
1 1.1 (1) Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Ein satz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstof-
fen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt 
2 1.11 (1) Anlagen zur Trockendestillation (z. B. Kokereien und Schwelereien) 
3 3.2 (1) Anlagen zur Gewinnung von Roheisen 
4 4.1 (1) Anlagen zur fa brikmäßigen Herstellung von Stof fen durch che mische Umwandlung mit mehr als 10 
Produktionsanlagen 
5 4.1 h (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern 
6  4.4 (1) Anlagen zur Destil lation oder Raf fination oder son stigen Weiterverarbeitung von Er döl oder Erd öler-
zeugnissen in ,chemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin 
 
II. 1000 m           
7 1.14 (1) Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle 
8 2.14 (2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln 
im Freien (*)  
9 3.1 (1) Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen 
10 3.2 (1) Anlagen zur Ge winnung von Nicht eisenrohmetallen aus Er zen oder Se kundärrohstoffen (Blei-, Zink- 
und Kupfererzhütten) 
11 3.3 (1) Anlagen zur Stah lerzeugung ausgenommen Lichtbogenöfen mit we niger als 50 t Ge samtabstichge-
wicht sowie Induktionsöfen (*) (s. auch Ifd. Nrn. 27 und 49)  
12 3.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im Freien (z. B. Dampfkessel, Con-
tainer) (*) 
13 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall im Freien (*) 
14 — Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien (*) 
15 4.1 (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung mit höchstens 10 
Produktionsanlagen  
16 4.1 b (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Metallen oder 
 4.1 c (1) Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hil fe elektrischer Energie sowie von Ferrolegierungen, Ko-
rund und Karbid einschließlich Aluminiumhütten 
17 4.1 d (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen 
18 6.3 (1) Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder Holzfasermatten  
19 7.12 (1) Anlagen zur Tier körperbeseitigung so wie An lagen, in de nen Tier körperteile oder Er zeugnisse tie ri-
scher Herkunft zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanlagen gesammelt oder gelagert werden 
20 7.15 (1) Kottrocknungsanlagen 
21 10.16 (2) Prüfstände für oder mit Luftschrauben, Rückstoßantrieben oder Strahltriebwerken 
22 10.19 (2) Anlagen zur Luftverflüssigung mit einem Durchsatz von 25 t Luft je Stunde oder mehr (*)  
 
III. 700 m 
23 1.1 (1) Kraftwerke und Heizkraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gas-
förmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung  
  a)  bei Kraftwerken mehr als 150 MW bis   max. 900 MW beträgt  
  b) bei Heiz kraftwerken 300 MW  
 übersteigt 
24 1.12 (1) Anlagen zur -Destillation oder Wei terverarbeitung von Teer oder Teerer zeugnissen oder von Teer - 
oder Gaswasser 
25 2.3 (1) Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen 
26 2.4 (2) Anlagen zur Her stellung von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalk stein, Kieselgur, Magnesit, Quar zit oder von 
Ton zu Schamotte 
27 3.3 (1) Anlagen zur Stah lerzeugung mit Licht bogenöfen un ter 50 t Gesamt abstichgewicht (*) (s. auch Ifd. 
Nrn. 11 und 49) 
28 3.4 (1+2) Anlagen zum Umschmelzen von Altmetall (s. auch Ifd. Nrn. 95 und 151) 
29 4.1 a (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren, Basen, Salze 
30 4.1 d (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen 
31 4.1 e (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor- oder stickstoffhaltigen Düngemitteln 
32 4.11 (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasserstoffen 
33 4.6 (1) Anlagen zur Herstellung von Ruß

Bebauungsplan Nr. 391 – 6. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 15 
34 7.19 (2) Anlagen, in denen Sauerkraut hergestellt wird, soweit 10 t Kohl oder mehr je Tag verarbeitet werden 
35 7.24 (1) Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Roh-
zucker 
36 8.1 (1) Anlagen zur teil weisen oder voll ständigen Beseitigung von fest en oder flüs sigen Stoffen durch Ver -
brennen 
37 8.6 (1) Anlagen zur che mischen Aufbereitung von cya nidhaltigen Konzentraten, Nitriten, Nitraten oder Säu-
ren, soweit hierdurch eine Verwertung als Rest stoff oder eine Entsorgung als Ab fall ermöglicht wer-
den soll 
38 — Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z. B. Hochofenschlacke) 
39 — Automobil- u. Motorradfabriken sowie Fabriken zur Herstellung von Verbrennungsmotoren 
 
IV. 500 m 
40 1.1 (1) Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gas-
förmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung  
  a)  bei Heiz kraftwerken von 100 bis  
 300 MW 
  b)  bei Heizwerken mehr als 100 MW  
  beträgt 
41 1.7 (1) Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von 10000 m3 oder mehr je Stunde 
42 1.8 (2) Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr  ein schließlich der Schaltfel-
der, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen (*) 
43 1.9 (2) Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 30 t oder mehr je Stunde 
44 1.10 (1) Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle 
45 2.8 (1) Anlagen zur Herstellung von Glas, auch so weit es aus Alt glas hergestellt wird, einschließlich Glasfa-
sern, die nicht für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind 
46 2.11 (1) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe 
47 2.13 (2) Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement 
48 2.15 (1) Anlagen zur Her stellung oder zum Schmel zen von Mi schungen aus Bi tumen oder Teer mit Mi neral-
stoffen ein schließlich Auf bereitungsanlagen für bit uminöse Stra ßenbaustoffe und Teer splittanlagen 
mit einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr je Stunde 
49 3.3 (1) Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Anlagen  
 3.7 (1) zum Erschmelzen von Guß eisen (s. auch Ifd. Nrn. 11 und 27) so wie Eisen-, Temper- oder Stahlgie-
ßereien in denen Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, mit einer Leistung von 80 
t oder mehr Gußteile je Monat 
50 3.6 (1+2) Anlagen zum Walzen von Metallen und Anlagen zur  
 3.16 (1) Herstellung von Rohren (*) 
51 3.11 (1+2) Schmiede-, Hammer- und Fallwerke (*) 
52 3.14 (1+2) Anlagen zum Zer kleinern von Schrott durch Ro tormühlen mit einer Nennleistung des Ro torantriebes 
von 100 KW oder mehr 
53 4.1 g (1) Anlagen zur fa brikmäßigen Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alko-
hole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther 
54 4.1 h (1) Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen 
55 4.1 k (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kunstharzen 
56 4.1 m (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischem Kautschuk 
57 4.5 (1) Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle 
58 4.7 (1) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen, z.B. für 
Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile 
59 4.8 (1) Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung von 3 
t oder mehr je Stunde 
60 5.1 (1) Anlagen zum Beschich ten, Lackieren, Ka schieren, Im prägnieren oder Tränken von Gegenständen, 
Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen 
Trocknungsanlagen mit 
  a)  Lacken, die or ganische Lösungsmittel enthalten und von die sen 250 kg oder m ehr je Stunde ein-
gesetzt werden, 
  b) Kunstharzen, die un ter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Me la-
min-, Harn stoff, Phe nol-, Epoxid -, Fu ran-, Kre sol-, Re sorcin- oder Po lyesterharzen, sofern die 
Menge dieser Harze 25 kg oder mehr je Stunde beträgt, oder 
  c) Kunststoffen oder Gum mi un ter Ein satz von 250 kg or ganischen Lö sungsmitteln oder mehr je 
Stunde, 
  ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen 
61 — -

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Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 15 
62 5.4 (2) Anlagen zum Tränken oder Über ziehen von Stof fen oder Gegen ständen mit Teer, Teer öl oder hei -
ßem Bitumen, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Über ziehen von Ka beln mit hei ßem Bitu-
men 
63 5.5 (2) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von Phenol- oder Kresolharzen 
64 5.6 (2) Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zu-
gehörigen Trock nungsanlagen un ter Ver wendung von Gemi schen aus Kunst stoffen und Weichma -
chern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl 
65 5.8 (2) Anlagen zur Her stellung von Gegen ständen unter Verwendung von Ami no- oder Phenoplasten, wie 
Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge 
der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je Stunde beträgt 
66 5.9 (2) Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen Kuns-
tharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird 
67 6.1 (1) Anlagen zur Gewinnung von Zel!stoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen 
68 7.1 (1) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von Schweinen mit  
  a) 51000 Hennenplätzen,  
  b) 102 000 Junghennenplätzen,  
  c) 102 000 Mastgeflügelplätzen,  
  d) 1900 Mastschweineplätzen oder  
  e)  640 Sauenplätzen  
  oder mehr 
69 7.2 (1+2) Anlagen zum Schlachten von  
  a) 500 kg oder mehr Lebendgewicht Geflügel oder  
  b) 8 000 kg oder mehr Lebendgewicht sonstiger Tiere  
  je Woche 
70 7.3 (1) Anlagen zum Schmel zen von tie rischen Fet ten mit Aus nahme der An lagen zur Ver arbeitung von 
selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 kg 
Speisefett je Woche 
71 7.6 (2) Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder Mägen 
72 7.7 (2) Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von Kälbermägen zur Labgewinnung 
73 7.9 (1) Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtne-
benprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut 
74 7.11 (1) Anlagen zum La gern un behandelter Kno chen, aus genommen An lagen für selbst gewonnene Kno-
chen in  
  - Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4000 kg Fleisch verarbeitet werden, und  
  - Anlagen, die nicht durch Nr. 69 erfaßt werden 
75 7.21 (1) Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 500 t je Tag oder mehr 
76 7.23 (1) Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder Öle soweit die Menge des eingesetzten Extraktions-
mittels 1 t oder mehr beträgt 
77 7.25 (2) Anlagen zur Trock nung von Grünfut ter, ausgenommen Anlagen zur Trock nung von selbst gewonne-
nem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb 
78 8.3 (1) Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen 
79 9.11 (2) Offene oder un vollständig geschlossene Anlagen zum Be-  oder Ent laden von Schütt gütern, die im 
trockenen Zu stand stau ben k önnen, durch Kip pen von Wa gen oder Be hältern oder un ter Verwen-
dung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit 
200 t Schütt güter oder mehr je Tag be wegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder 
Entladen von Er daushub oder von Ge stein, das bei der Ge winnung oder Auf bereitung von Boden-
schätzen anfällt; für nur sai sonal genutzte Getreideannahmestellen tritt die Genehmigungspflicht erst 
bei einer Umschlagleistung von 400 t oder mehr je Tag ein 
80 — Deponien für Haus- und Sondermüll 
81 — Autokinos (*) 
82 — Betriebshöfe für Straßenbahnen (*) 
 
V. 300 m 
83 1.5 (1+2) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von    Generatoren oder Arbeitsmaschinen (*) 
84 1.9 (2) Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 1 t bis weniger als 30 t je Stun-
de 
85 1.13 (1) Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas  
 1.15 (1) aus festen Brennstoffen oder Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten 
86 2.1 (2) Steinbrüche, in denen Sprengstoffe oder Flammstrahler verwendet werden 
87 2.2 (2) Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein einschließ-
lich Schlacke und Ab bruchmaterial, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies und An lagen 
zur Behandlung von Abbruchmaterial am Entstehungsort

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Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 15 
88 2.5 (2) Anlagen zum Mahlen von Gips, Kie selgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, 
Tuff (Traß) oder Zementklinker 
89 2.6 (1) Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest 
90 2.7 (2) Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton 
91 2.10 (1) Anlagen zum Bren nen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m 3 oder 
mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je m 3 Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenom-
men elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden 
92 — Anlagen zur Her stellung von Kalk sandsteinen, Gas betonsteinen oder Fa serzementplatten un ter 
Dampfüberdruck 
93 2.14 (2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln 
in geschlossenen Hallen (*) 
94 3.3 (2) Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Stahl mit  
 3.7 (2) einer Schmelzleistung bis zu 2,5 t je Stun de, Vakuum-Schmelzanlagen für G ußeisen oder Stahl mit 
einer Einsatzmenge von 5 t oder mehr sowie Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, in denen Formen 
oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, mit einer Leistung von weniger als 80 t Guß teile je 
Monat 
95 3.4 (1+2) Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle für einen Einsatz  
 3.8 (1) von 1000 kg oder mehr sowie Gießereien für Nichteisenmetalle (s. auch Ifd. Nrn. 28 und 151) 
96 3.5 (2) Anlagen zum Abzie hen der Oberflächen von Stahl, ins besondere von Bl öcken Brammen, Knüppeln, 
Platinen oder Blechen, durch Flämmen 
97 3.9 (1+2) Anlagen zum Auf bringen von me tallischen Schutzschichten aus Blei, Zinn oder Zink auf Me tallober-
flächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder durch Flammspritzen 
98 — Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnli-
chen metallischen Normteilen durch Druckumformen auf Automaten (*) 
99 3.15 (2) Anlagen zur Her stellung oder Repa ratur von Be hältern aus Me tall in ge schlossenen Hal len (z. B. 
Dampfkessel, Container) (*) 
100 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder –sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen (*) 
101 — Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen (*) 
102 3.21 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Akkumulatoren oder Batterien 
103 3.23 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten, von blei - oder 
nickelhaltigen Pulvern oder Pasten oder son stigen Metallpulvern oder -pa sten ausgenommen Anla-
gen zur Herstellung von Metallpulver durch Stampfen 
104 4.1 f (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgasfabriken) 
105 4.1 p (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Seifen oder Waschmitteln durch chemische Umwandlung 
106 4.2 (1+2) Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen 
oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden 
107 4.3 (2) Anlagen zur fa brikmäßigen Herstellung von Arz neimitteln oder Arz neimittelzwischenprodukten ohne 
chemische Umwandlung 
108 4.8 (2) Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung von 1 
t bis weniger als 3 t je Stunde 
109 4.9 (2) Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer Leistung von 1 t oder mehr je Tag 
110 4.10 (2) Anlagen zur   Her stellung  von  An strich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren,Firnis,  Lacke, Di sper-
sionsfarben)  oder von Druckfarben mit einer Leistung von 10 t oder mehr je Tag 
111 5.1 (2) Anlagen zum Beschich ten, Lackieren, Ka schieren, Im prägnieren oder Tränken von Gegenstän den, 
Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen 
Trocknungsanlagen, mit 
  a) Lacken, die or ganische Lösungsmittel enthalten und von die sen 25 kg bis we niger als 250 kg je 
Stunde eingesetzt werden, 
  b) Kunstharzen, die un ter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Me la-
min-, Harn stoff-, Phe nol-, Epo xid-, Fu ran-, Kre sol-, Re sorcin- oder Po lyesterharzen, so fern die 
Menge dieser Harze 10 kg bis weniger als 25 kg je Stunde beträgt, oder 
  c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 25 kg bis weniger als 250 kg organischer Lösungsmit-
tel je Stunde, 
  ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen 
112 5.2 (1+2) Anlagen zum Be drucken von bah nen- oder ta felförmigen Ma terialien mit Ro tationsdruckmaschinen 
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen 
113 — - 
114 5.11 (2) Anlagen zur Her stellung von Poly urethanformteilen, Bau teilen un ter Ver wendung von Po lyurethan, 
Polyurethanblöcken in Ka stenformen oder zum Aus schäumen von Hohl räumen mit Po lyurethan, so-
weit die Menge der Ausgangsstoffe 200 kg oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum 
Einsatz von thermoplastischen Polyurethangranulaten 
115 6.2 (2) Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur fabrikmäßigen Herstellung von Papier und Pap-
pe bestehen (*)

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Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 15 
116 7.1 (1) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von 
Schweinen mit  
  a) 14 000 bis weniger als 51000 Hennenplätzen, 
  b) 28 000 bis weniger als 102 000 Junghennenplätzen, 
  c) 28 000 bis weniger als 102 000 Mastgeflügelplätzen, 
  d) 525 bis weniger als 1900 Mastschweineplätzen oder 
  e) 175 bis weniger als 640 Sauenplätzen 
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 
117 7.4 (2) Anlagen zum fabrikmäßigen Verarbeiten von Kartoffeln, Gemüse, Fleisch oder Fisch für die menschli-
che Ernährung durch Erwärmen 
118 7.8 (1) Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim 
119 7.10 (1) Anlagen zum La gern oder Auf arbeiten un behandelter Tier haare mit Aus nahme von Wol le, aus ge-
nommen Anlagen für selbstgewonnene Tierhaare in Anlagen, die nicht durch Nr. 69 erfaßt werden 
120 7.13 (2) Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle 
121 7.14 (2) Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen sowie Lederfabriken 
122 7.22 (2) Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen 
123 7.29 (2) Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaf fee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Lei-
stung von jeweils 250 kg oder mehr je Stunde 
124 7.30 (2) Anlagen zum Rö sten von Kaf fee-Ersatzprodukten, Ge treide, Ka kaobohnen oder Nüs sen mit einer 
Leistung von 75 kg oder mehr je Stunde 
125 7.31 (2) Anlagen zur  
  a) Herstellung von Lakritz, 
  b) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder 
  c) thermischen Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse 
126 7.32 (2) Anlagen zum Trock nen von Milch, Er zeugnissen aus Milch oder von Milch bestandteilen mit Sprüht -
rocknern 
127 8.4 (1+2) Anlagen, in denen feste Abfälle, auf die die Vor schriften des Abfallgesetzes Anwendung finden, auf -
bereitet werden sowie Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichar-
tigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, jeweils mit einer 
Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde 
128 8.5 (1) Kompostwerke 
129 9.10 (1) Anlagen zum Um schlagen von fest en Abfällen i.S. von § 1 Abs. 1 des  Abfallgesetzes mit ei ner Lei-
stung von 100 t oder mehr je Tag, aus genommen Anlagen zum Um schlagen von Er daushub oder 
von Gestein, daß bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt 
130 10.7 (2) Anlagen zum Vul kanisieren von Na tur- oder Synthesekautschuk unter Ver wendung von Schwefel o-
der Schwefelverbindungen, ausgenommen Anlagen, in denen  
  - weniger als 50 kg Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder 
  - ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird 
131 10.8 (2) Anlagen zur Her stellung von Bau tenschutz-, Rei nigungs-, Holz schutz- oder Kle bemitteln mit ei ner 
Leistung von 1 t oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter 
Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden 
132 10.9 (2) Anlagen zur Her stellung von Holz schutzmitteln un ter Ver wendung von ha logenierten aroma tischen 
Kohlenwasserstoffen 
133 — Anlagen zum automatischen Reinigen, Abfüllen oder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Lei-
stung von 2 500 Flaschen oder mehr je Stunde (*) 
134 — Gattersägen, wenn die Antriebsleistung eines Gatters 100 KW oder mehr beträgt sowie Furnier- oder 
Schälwerke 
135 — Abwasserbehandlungsanlagen 
136 — Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies, Ton und Lehm 
137 — Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten Holzbauten 
138 — Erdaushub- oder Bauschuttdeponien 
139 — Steinsägereien, -schleifereien oder -polierereien 
140 — Anlagen zur Herstellung von Terrazzowaren (*) 
141 — Anlagen zur Herstellung von Schienenfahrzeugen 
142 — Preßwerke (*) 
143 — Stab- oder Drahtziehereien (*) 
144 — Schwermaschinenbau 
145 — Emaillieranlagen 
146 — Schrottplätze 
147 — Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*) 
148 — Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen (*)

Bebauungsplan Nr. 391 – 6. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 15 
VI. 200 m 
149 2.9 (2) Anlagen zum Säu repolieren oder Mat tätzen von Glas oder Glas waren unter Verwendung von Fluß -
säure 
150 2.10 (2) Anlagen zum Bren nen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m 3 oder 
mehr und die Besatzdichte mehr als 100 kg/m3 und weniger als 300 kg/m3 Rauminhalt der Brennanla-
ge be trägt, aus genommen elek trisch be heizte Bren nöfen, die dis kontinuierlich und oh ne Ab luftfüh-
rung betrieben werden 
151 3.4 (1+2) Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle für einen Einsatz von 50 bis we niger als 1000 kg (s. auch Ifd. 
Nrn. 28 und 95) 
152 3.8 (2) Anlagen, die aus ei ner oder meh reren Druckgießmaschinen mit Zu haltekräften von 2 Meganewton 
oder mehr bestehen 
153 3.10 (2) Anlagen zur Ober flächenbehandlung von Me tallen unter Verwendung von Fluß - oder Salpetersäure, 
ausgenommen Chromatieranlagen 
154 3.20 (2) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guß mit festen Strahl-
mitteln, die au ßerhalb ge schlossener Räu me betrie ben wer den, aus genommen nicht be gehbare 
Handstrahlkabinen 
155 5.7 (2) Anlagen zur Ver arbeitung von flüs sigen ungesättigten Polyesterharzen mit Sty rol-Zusatz oder flüs si-
gen Epoxidharzen mit Aminen zu  
  a) Formmassen (z. B. Harzmatten oder Faser-Formmassen) oder  
  b) Formteilen oder Fer tigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werk-
zeuge (Formen) verwendet werden,  
für einen Harzverbrauch von 500 kg oder mehr je Woche z. B. Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau 
156 5.10 (2) Anlagen zur Her stellung von künst lichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -ge weben unter 
Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel 
157 7.1 (1) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von Schweinen mit  
  a) 3 200 bis weniger als 14 000 Hennenplätzen, 
  b) 6 400 bis weniger als 28 000 Junghennenplätzen, 
  c) 6 400 bis weniger als 28 000 Mastgefügelplätzen 
  d) 102 bis weniger als 525 Mastschweineplätzen oder 
  e) 40 bis weniger als 175 Sauenplätzen  
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 
158 7.5 (2) Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren, ausgenommen 
  - Anlagen in Gaststätten 
  - Räuchereien mit einer Räucher leistung von weniger als 1000 kg Fleisch- oder Fischwaren je Wo-
che 
159 7.20 (2) Malzdarren sowie Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz von Gebläsen, aus-
genommen Anlagen zur Trocknung von selbstgewonnenem Getreide oder Tabak im land wirtschaftli-
chen Betrieb 
160 7.21 (2) Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 100 t bis weni ger als 500 t 
je Tag 
161 7.27 (2) Melassebrennereien, Biertrebertrocknungsanlagen oder Brau ereien mit ei nem Ausstoß von 5000 hl 
Bier oder mehr je Jahr 
162 7.28 (2) Anlagen zur Her stellung von Spei sewürzen aus tie rischen oder pflanz lichen Stof fen un ter Verwen-
dung von Säuren 
163 10.10 (2) Anlagen zum Färben oder Bleichen von Flocken,  
 10.11(2) Garnen oder Geweben unter Verwendung von Färbebeschleunigern, alkalischen Stoffen, Chlor oder 
Chlorverbindungen ein schließlich der Spann rahmenanlagen aus genommen An lagen, die un ter er -
höhtem Druck betrieben werden 
164 — Automatische Autowaschstraßen (*) 
165 10.15 (2) Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen mit einer Leistung von 300 KW oder 
mehr 
166 — Anlagen zum Bau von Kraftfahrzeugkarosserien und -anhängern 
167 — Maschinenfabriken oder Härtereien 
168 — Pressereien oder Stanzereien (*) 
169 — Anlagen zur Herstellung von Kabeln unter Verwendung von Bitumen 
170 — Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus Holz und sonstigen Holzwaren 
171 — Zimmereien (*) 
172 — Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung 
173 — Auslieferungsläger für Tieflkühlkost (*) 
174 — Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren 
175 — Margarine- oder Kunstspeisefettfabriken 
176 — Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung

Bebauungsplan Nr. 391 – 6. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 15 
177 — Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs (*) 
178 — Anlagen zum Be- oder Entladen von Schütt gütern bei Ge treideannahmestellen, soweit weniger als 
200 t Schütt güter je Tag be wegt werden können, ausgenommen Anlagen zur Aufnahme von selbst -
gewonnenem Getreide im landwirtschaftlichen Betrieb 
 
VII. 100 m 
179 2.6 (2) Anlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten von Asbesterzeugnissen auf Maschinen 
180 7.4 (2) Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Catering-Betriebe) 
181 — Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien 
182 — Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen 
183 — Autolackierereien 
184 — Tischlereien oder Schreinereien 
185 — Tapetenfabriken, die nicht durch Ifd. Nrn. 111 oder 112 erfaßt werden 
186 — Fabriken zur Her stellung von Le derwaren, Koffern oder Ta schen sowie Handschuhmachereien oder 
Schuhfabriken 
187 — Kompostierungsanlagen 
188 — Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder Putzwolle 
189 — Spinnereien oder Webereien 
190 — Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien 
191 — Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen 
192 — Betriebe des Fern seh-, Rundfunk-, Telefonie-, Telegrafie- oder Elektrogerätebaus sowie der son sti-
gen elektronischen oder feinmechanischen Industrie 
193 — Bauhöfe 
194 — Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung 
195 — Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten 
196 — Anlagen zur Run derneuerung von Rei fen soweit weniger als 50 kg je Stun de Kautschuk eingesetzt 
werden 
 
 
Der in der Li ste angegebene Abstand er gibt sich bei den mit (*) ge kennzeichneten Anlagearten ausschließlich oder 
weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf den Lärm emissionsrichtwerten zum Schutz rei ner 
Wohngebiete; der Abstand darf daher um ei ne Abstandsklasse verringert werden, wenn es sich bei dem zu schüt -
zenden Gebiet um ein allgemeines oder besonderes Wohngebiet oder ein Kleinsiedlungsgebiet handelt. 
Bei Anwendung der Abstandliste zur Festsetzung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits 
und Misch-, Kern - oder Dorfgebieten andererseits kön nen bei den mit (*) ge kennzeichneten Be triebsarten die Ab-
stände der übernächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt werden. Falls ein Mindestabstand von 100 m nicht ein ge-
halten werden kann, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

V-0366-2019-Anlage-3-Planausschnitt

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Bebauungsplan Nr. 391 - 6. Änderung Planzeichnung - Ausschnitt / Maßstab 1:2000

V-0366-2019-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

6534 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 3 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0366/2019 
Textliche Festsetzungen
  
zum Entwurf der 6. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 391:  
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße /  
Alfred-Krupp-Weg / Königsweg  
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 
1.1 In den WA-Gebieten sind Nutzungen gemäß § 4 (3) 4 und 5 BauNVO unzulässig (§ 1 (6) 
1 BauNVO). 
In den mit Fußnote 1) gekennzeichnet en WA-Gebieten sind Nutzungen gemäß § 4 (3) 1, 
2 und 3 BauNVO allgemein zulässig (§ 1 (6)  2 BauNVO). 
1.2 Im MI-Gebiet sind Nutzungen gemäß § 6 (2) 6 und 7 sowie (3) BauNVO unzulässig (§ 1 
(5) und (6) 1 BauNVO). 
Auf den Flächen im MI -Gebiet mit Festsetzungen von Bauhöhen sind Wohngebäude nur 
ausnahmsweise zulässig (§ 1 (5) BauNVO). 
1.3 In den MK -Gebieten sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe, die an 
letzte Verbraucher verkaufen, mit über 1 200 m² Geschossfläche, Vergnügungsstätten mit 
über 100 m² Nutzfläche sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und 
Großgaragen unzulässig (§ 1 (5) BauNVO). 
Ausnahmsweise kann auf den an die Hammer Straße angrenzenden Grundstücksflächen 
im Kerngebiet an der Hammer Straße für Einzelhandel mit Kraftf ahrzeugen und –zubehör 
eine größere Geschossfläche zugelassen werden (§ 1 (9) BauNVO). 
In den mit Fußnote 1) gekennzeichneten MK -Gebieten sind darüber hinaus Nutzungen 
gemäß § 7 (2) 2 und (3) 1 BauNVO unzulässig. Dies gilt nicht für Tankstellen, die dem ei -
genen Bedarf dienen (§ 1 (5) und (6) 1 BauNVO). 
In den MK -Gebieten können für die Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefähr -
denden Stoffen belastet sind, bei der Ermittlung der Geschossflächen, Stellplätze und Ga-
ragen in Vollgeschossen ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben (§ 21 a (4) 3 BauNVO). 
1.4 In den GE -Gebieten sind Einzelhandelsnutzungen generell unzulässig; ausgenommen 
sind solche Einzelhandelsnutzungen, die in einem funktionalen Zusammenhang mit einem 
Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb ausgeübt werden (§ 1 (5) BauNVO). 
In den mit Fußnote 1) gekennzeichneten GE -Gebieten sind nur Anlagen und Betriebe der 
Abstandsklasse VII (lfd. Nrn. 179 bis 196 der Abstandsliste zum Runderlass des Ministers 
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 21.03.1990) sowie Anlagen und Be-
triebe mit vergleichbarem oder geringerem Emissionsgrad zulässig (§ 1 (4) 2 BauNVO). 
In den mit Fußnote 2) gekennzeichneten GE -Gebieten sind nur Anlagen und Betriebe der 
Abstandsklasse VI und VII (lfd. Nrn. 149 –  196) sow ie Anlagen und Betriebe mit ver -
gleichbarem oder geringerem Emissionsgrad zulässig (§ 1 (4) 2 BauNVO).

Bebauungsplan Nr. 391 – 6. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg  
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg n 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 3 
In den mit Fußnote 3) gekennzeichneten GE -Gebieten sind nur Anlagen und Betriebe der 
Abstandsklasse VII (lfd. Nrn. 179 bis 196 der Abstandliste zum Runderlass des Ministers  
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 21.03.1990) sowie Anlagen und B e-
triebe mit vergleichbarem oder geringerem Emissionsgrad zulässig (§ 1 (4) 2 BauNVO). 
Gemäß § 31 (1) BauGB sind in den GE -Gebieten ausnahmsweise auch Anlagen und Be-
triebe der nächstniedrigeren Abstandsklasse sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichba-
rem Emissionsgrad zulässig, wenn der Immissionsschutz gewährleistet ist. 
1.5 Im SO -Gebiet sind nur großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig, deren für Endver -
braucher zugängliche Verkaufsfläche insgesamt 6000 m² nicht übersteigt. Die zulässige 
Verkaufsfläche für Lebensmittel – Einzelhandel – darf 4000 m² und für ergänzenden Ein-
zelhandel mit nahversorgungs - und innenstadtrelevanten Sortimenten 2000 m² ni cht 
überschreiten.  
Darüber hinaus sind der Zweckbestimmung des Gebietes dienende Nutzungen wie Büro-, 
Verwaltungs- und Lagerflächen im Rahmen der zulässigen Geschossflächenzahl zulässig 
(§ 11 (3) BauNVO). 
1.6 Die festgesetzten Bauhöhen werden gemessen von der Oberkante der Verkehrsfläche, 
die zur Erschließung des Bauwerks dient, bis zum Dachfirst, bei Flachdächern bis zur 
Oberkante Dachrandgesims. 
In den Gebieten mit Festsetzungen einer Bauhöhe kann eine Überschreitung ausnahms -
weise zugelassen werden, wenn sie zur Errichtung von Aufzugs -, Lüftungs- und Produkti-
onsanlagen zwingend erforderlich ist. Bei Einhaltung der festgesetzten Geschossflächen -
zahl kann auch eine geringfügige Überschreitung der Bauhöhe für eine bauliche Anlage 
insgesamt ausnahmsweise zugelassen werden (§ 18 (1) und (2) BauNVO). 
1.7 Stellplätze und Garagen sowie Tiefgaragen können auch außerhalb überbaubarer Fl ä-
chen zugelassen werden (§ 9 (1) 4 BauGB). 
1.8 Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je 5 Stellplätze ein hochstämmiger, großkro-
niger Laubbaum fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist eine V e-
getationsfläche von mindestens 2,5 m x 2,5 m vorzusehen (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). 
Fensterlose Fassaden und fensterlose Fassadenteile ab einer Breite von 10 m sind durch 
Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 3 m Wandlänge ist ein Pflanzbeet 
von mindestens 1 m² Größe anzulegen. Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 
25 a und b BauGB).  
Die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze entlang 
des Alfred-Krupp-Weges sind mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen und Zufahrten mit 
Sträuchern und hochstämmigen Bäumen (Baumreihe) zu bepflanzen und die Anpflanzung 
ist dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW 
2.1 Soweit nicht anders festgesetzt, sind in den Baugebieten alle Dachformen bis zu einer 
Neigung von 33° zulässig. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Abweichung aus betriebli -
chen oder konstruktiven Gründen notwendig ist.

Bebauungsplan Nr. 391 – 6. Änderung 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg  
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg n 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 3 
2.2 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung bis zu einer Höhe von 1m und einer 
Fläche von 5 m² zulässig. Ausnahmen können gestattet werden für einheitlich gestaltete, 
in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder. 
Werbeanlagen oberhalb der Trau fe, an Schornsteinen und anderen hochragenden Bau-
teilen sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form sind 
unzulässig.

Beratungsverlauf (2)

07.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.05.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Hammer Straße
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Roddestraße
  • Alfred-Krupp-Weg 1
  • Königsweg
  • Dahlweg
  • Tiergarten

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Details

Aktenzeichen
V/0366/2019
Typ
Vorlagen
Datum
10.04.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37