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2025/0241

Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA); Verwendung des Jahresergebnisses 2023; Entlastung der Betriebsleitung

Magistratsvorlage 20.08.2025

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SWS Schüllermann und Partner AG 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
elektronische Kopie

Anlage 1Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt DarmstadtBilanz zum 31. Dezember 2023AKTIVA PASSIVA31.12.2023 31.12.2022 31.12.2023 31.12.2022EUR EUR EUR EURA. AnlagevermögenA. EigenkapitalI. Immaterielle VermögensgegenständeI. Stammkapital10.000.000,00 10.000.000,001. Entgeltlich erworbene Rechte 86.966,83 92.310,24II. Rücklagen2. Entgeltlich erworbene Software 55.102,02 30.761,611. Allgemeine Rücklage170.307.393,79 170.307.393,793. Geleistete Investitionszuschüsse24.400,00 35.200,002. Zweckgebundene Rücklagen36.528.005,50 36.528.005,50166.468,85 158.271,85III. Gewinnvortrag7.643.763,70 16.402.892,17II. SachanlagevermögenIV. Jahresverlust-4.833.324,90 -8.759.128,47 219.645.838,09 224.479.162,991. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Bauten396.127.511,12 363.695.058,852. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten55.821.154,03 52.879.193,91B. Sonderposten für Investitionszuschüsse44.077.297,90 27.739.183,483. Technische Anlagen und Maschinen 219.177,36 319.069,364. Betriebs- und Geschäftsausstattung7.686.906,15 7.286.250,97C. Rückstellungen5. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 63.951.695,20 46.610.175,70523.806.443,86 470.789.748,791. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen20.178.329,00 18.727.697,00523.972.912,71 470.948.020,642. Sonstige Rückstellungen8.378.593,40 10.157.388,1428.556.922,40 28.885.085,14B. UmlaufvermögenD. VerbindlichkeitenI. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 4.975.381,80 4.022.380,661. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten227.680.651,00 183.675.035,552. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 593.339,15 893.547,103. Forderungen an die Wissenschaftsstadt Darmstadt 15.502.052,47 13.423.209,89 2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.900.031,89 3.299.708,414. Forderungen an andere Eigenbetriebe 360.566,11 68.574,445. Sonstige Vermögensgegenstände282.095,88 310.416,253. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen709.108,09 637.933,8921.713.435,41 18.718.128,344. Verbindlichkeiten gegenüber der Wissenschaftsstadt Darmstadt23.440.907,93 21.982.446,70II.  Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten964.221,37 1.158.315,775. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Eigenbetrieben2.330.675,19 1.683.629,5422.677.656,78 19.876.444,11 6. Sonstige Verbindlichkeiten 189.226,34 217.140,72(davon aus Steuern EUR 117.589,27; Vorjahr EUR 205.451,75)256.250.600,44 211.495.894,81C. Rechnungsabgrenzungsposten2.029.093,58 2.028.115,50E. Rechnungsabgrenzungsposten149.004,24 253.253,83548.679.663,07 492.852.580,25 548.679.663,07 492.852.580,25

Anlage 2
2023 2022
EUR EUR
1. Umsatzerlöse 75.453.904,66 64.421.069,92
2. Sonstige betriebliche Erträge 10.126.038,40 5.694.841,80
85.579.943,06 70.115.911,72
3. Materialaufwand
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 12.677.742,19 7.089.495,86
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 44.559.046,13 40.101.544,57
57.236.788,32 47.191.040,43
4. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter 10.195.041,11 9.402.036,65
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,4.050.542,09 4.076.267,14
(davon für Altersversorgung EUR 1.863.525,11; Vorjahr EUR 1.919.480,59)
14.245.583,20 13.478.303,79
5. Abschreibungen
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen10.414.805,31 9.792.712,08
(davon nach § 253 Abs.3 Satz 5 HGB EUR 359.646,74; Vorjahr EUR 143.852,50)
6. Sonstige betriebliche Aufwendungen 3.769.308,23 5.619.136,05
7. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 556.195,40 523.990,74
(davon aus verbundenen Unternehmen EUR 553.015,70; Vorjahr EUR 521.920,46)
8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 5.211.011,33 3.581.547,71
(davon an verbundene Unternehmen EUR 1.054.244,42; Vorjahr EUR 789.355,66)
(davon Aufwendungen aus Aufzinsung  EUR 360.305,17; Vorjahr EUR 301.492,50)
9. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -4.741.357,93 -9.022.837,60
10. Sonstige Steuern 98.925,02 98.883,26
11. Jahresergebnis vor städtischem Zuschuss -4.840.282,95 -9.121.720,86
12. Zuschuss der Wissenschaftstadt Darmstadt 6.958,05 362.592,39
13. Jahresverlust (-) -4.833.324,90 -8.759.128,47
Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 01.01.2023 bis zum 31.12.2023

Entwicklung des Anlagevermögens per 31. Dezember 2023Anlage 3Blatt AA. Anlagevermögen 01.01.2023Zugänge Abgänge Umbuchungen 31.12.2023  01.01.2023Zugänge Abgänge Zuschreibungen Umbuchungen 31.12.2023 31.12.2023 31.12.2022Abschreib-ungssatzRest-buchwertEUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR v.H. v.H.I. Immaterielle Vermögensgegenstände       1. Entgeltlich erworbene Rechte 92.310,24 0,00 5.343,41 0,00 86.966,83 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 86.966,83 92.310,24 0,00 100,00       2. Entgeltlich erworbene Software 356.813,16 51.609,23 0,00 0,00 408.422,39 326.051,55 27.268,82 0,00 0,00 0,00 353.320,37 55.102,02 30.761,61 6,68 13,49       3. Geleistete Investitionszuschüsse58.000,00 0,00 0,00 0,00 58.000,00 22.800,00 10.800,00 0,00 0,00 0,00 33.600,00 24.400,00 35.200,00 18,62 42,07Summe I.- Immaterielle Vermögensgegenstände507.123,40 51.609,23 5.343,41 0,00 553.389,22 348.851,55 38.068,82 0,00 0,00 0,00 386.920,37 166.468,85 158.271,856,88 30,08II. Sachanlagen       1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten460.588.065,86 21.748.007,29 2.005.548,49 21.903.957,95 502.234.482,61 96.893.007,01 9.350.452,75 136.488,27 0,00 0,00 106.106.971,49 396.127.511,12 363.695.058,85 1,86 78,87       2. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten53.077.845,11 177.611,48 22.505,21 2.786.419,54 56.019.370,92 198.651,20 0,00 434,31 0,00 0,00 198.216,89 55.821.154,03 52.879.193,91 0,00 99,65       3. Technische Anlagen und Maschinen 1.101.392,25 0,00 0,00 0,00 1.101.392,25 782.322,89 99.892,00 0,00 0,00 0,00 882.214,89 219.177,36 319.069,36 9,07 19,90       4. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung12.502.535,90 148.787,46 84.256,43 1.178.260,46 13.745.327,39 5.216.284,93 926.391,74 84.255,43 0,00 0,00 6.058.421,24 7.686.906,15 7.286.250,97 6,74 55,92       5. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 46.676.621,59 43.210.157,45 0,00 -25.868.637,95 64.018.141,09 66.445,89 0,00 0,00 0,00 0,00 66.445,89 63.951.695,20 46.610.175,70 0,00 99,90Summe II.- Sachanlagen573.946.460,71 65.284.563,68 2.112.310,13 0,00 637.118.714,26 103.156.711,92 10.376.736,49 221.178,01 0,00 0,00 113.312.270,40 523.806.443,86 470.789.748,791,63 82,21Summe A.- Anlagevermögen574.453.584,11 65.336.172,91 2.117.653,54 0,00 637.672.103,48 103.505.563,47 10.414.805,31 221.178,01 0,00 0,00 113.699.190,77 523.972.912,71 470.948.020,641,63 82,17
BuchwerteAnschaffungs- und Herstellungskosten Kumulierte Abschreibungen KennzahlenDurchschnittlicher

Schüllermann und Partner AG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft 
  
Stephan Schüllermann Patrick Fischer 
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer

1. Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Wirtschafts-
prüferinnen, Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften 
(im Nachstehenden zusammenfassend „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und 
ihren Auftraggebern über Prüfungen, Steuerberatung, Beratungen in wirt-
schaftlichen Angelegenheiten und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas 
anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend 
vorgeschrieben ist.
(2) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Wirt-
schaftsprüfer und Auftraggeber herleiten, wenn dies vereinbart ist oder 
sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf 
solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten 
gegenüber. Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit 
dem Auftraggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten 
zu.
2. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein  
bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsät-
zen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer 
übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben 
der Geschäftsführung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder 
Umsetzung der Ergebnisse seiner Leistungen nicht verantwortlich. Der 
Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sach-
verständiger Personen zu bedienen.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei  
betriebswirtschaftlichen Prüfungen – der ausdrücklichen Vereinbarung in 
Textform.
(3) Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschlie-
-
tet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folge-
rungen hinzuweisen.
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer 
alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weite-
ren Informationen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vor-
gängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung 
des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterla-
gen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst wäh-
rend der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Der Auftragge-
ber wird dem Wirtschaftsprüfer geeignete Auskunftspersonen benennen.
(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Voll-
ständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen 
sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirt-
schaftsprüfer formulierten Erklärung in gesetzlicher Schriftform oder einer 
sonstigen vom Wirtschaftsprüfer bestimmten Form zu bestätigen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit 
der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer 
des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder 
Übernahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene 
Rechnung zu übernehmen.
(2) Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit des Wirt-
schaftsprüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netz-
werkunternehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf 
wie auf den Wirtschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhältnissen beein-
trächtigen, ist der Wirtschaftsprüfer zur außerordentlichen Kündigung des 
Auftrags berechtigt.
5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Soweit der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des 
Auftrags in gesetzlicher Schriftform oder Textform darzustellen hat, ist al-
lein diese Darstellung maßgebend. Entwürfe solcher Darstellungen sind 
unverbindlich. Sofern nicht anders gesetzlich vorgesehen oder vertraglich 
vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des Wirtschafts-
prüfers nur dann verbindlich, wenn sie in Textform bestätigt werden. Er-
klärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten 
Auftrags sind stets unverbindlich.
 
(Arbeitsergebnisse oder Auszüge von Arbeitsergebnissen – sei es im Ent-
wurf oder in der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden 
des Wirtschaftsprüfers für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der 
in Textform erteilten Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, der 
Auftraggeber ist zur Weitergabe oder Information aufgrund eines Geset-
die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auf-
traggeber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber sind unzulässig.
7. Mängelbeseitigung
(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfül-
lung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. 
unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der 
Nacherfüllung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurück-
treten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann 
der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktre-
ten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, 
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Inte- 
resse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt 
Nr. 9.
(2) Ein Nacherfüllungsanspruch aus Abs. 1 muss vom Auftraggeber un-
verzüglich in Textform geltend gemacht werden. Nacherfüllungsansprü-
che nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, ver-
jähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom 
Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkei-
enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äuße-
rung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fäl-
len ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze (§ 323 Abs. 1 
-
de, die ihm bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, 
Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von 
(2) Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezo-
genen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Da-
tenschutz beachten.
9. Haftung
(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, 
insbesondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen 
Haftungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des 
§ 323 Abs. 2 HGB.
(2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung 
Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Wirtschafts-
prüfer bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verur-
sachten Schadens, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von 
des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, gemäß § 54a Abs. 1  
Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. Gleiches gilt für Ansprüche, die Dritte 
aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gegenüber dem 
Wirtschaftsprüfer geltend machen.
Allgemeine Auftragsbedingungen
für
 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
vom 1. Januar 2024
Alle Rechte vorbehalten. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, die Vordrucke ganz oder teilweise nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem oder elektronischem Wege zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.© IDW Verlag GmbH · Tersteegenstraße 14 · 40474 Düsseldorf. 50341/1
50341
01/2024Lizenziert für/Licensed to: Schüllermann und Partner AG  WPG StBG | 4308901 | 284

(3) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer be-
-
letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag 
(4) Der Höchstbetrag nach Abs. 2 bezieht sich auf einen einzelnen Scha-
densfall. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren 
-
Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfol-
genden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder 
gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche 
rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall 
kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch ge-
nommen werden.
(5) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs 
Monaten nach der in Textform erklärten Ablehnung der Ersatzleistung Klage 
erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies 
gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zu-
rückzuführen sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Kör-
 
nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung gel-
tend zu machen, bleibt unberührt.
(6) § 323 HGB bleibt von den Regelungen in Abs. 2 bis 5 unberührt.
(1) Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer 
geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder 
Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden.
Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist 
ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im  
in gesetzlicher Schriftform erteilter Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und 
mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.
(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der 
Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber 
den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des 
Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.
(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weite-
re Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuer-
lichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftrag-
geber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und 
vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er 
hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte wesentliche Unrichtig-
keiten hinzuweisen.
(2) Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen 
erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu 
ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftrag-
geber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen 
Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass 
dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung 
steht.
(3) Mangels einer anderweitigen Vereinbarung in Textform umfasst die lau-
fende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:
a) Ausarbeitung und elektronische Übermittlung der Jahressteuererklärun-
gen, einschließlich E-Bilanzen, für die Einkommensteuer, Körperschaft-
steuer und Gewerbesteuer, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber 
vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger für die Besteuerung 
erforderlichen Aufstellungen und Nachweise
b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den 
unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von 
Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern
e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der 
unter a) genannten Steuern.
Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die  
(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein  
Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger Vereinbarungen in Text-
form die unter Abs. 3 Buchst. d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert 
zu honorieren.
(5) Sofern der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater ist und die Steuer- 
beratervergütungsverordnung für die Bemessung der Vergütung anzuwen-
den ist, kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in 
Textform vereinbart werden.
(6) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Kör-
perschaftsteuer, Gewerbesteuer und Einheitsbewertung sowie aller Fragen 
der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf 
Grund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für
a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf 
dem Gebiet der Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer,
b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der  
Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen,
c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit  
Umwandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung,  
Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, 
Liquidation und dergleichen und
d) die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentations-
(7) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als 
zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung 
etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob 
alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen 
wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung 
der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird nicht über-
nommen.
12. Elektronische Kommunikation
Die Kommunikation zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Auftraggeber 
kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunika-
tion per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen 
stellt, wie etwa die Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber den 
Wirtschaftsprüfer entsprechend in Textform informieren.
13. Vergütung
(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforde-
rung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zu-
sätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und 
Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vol-
len Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber 
haften als Gesamtschuldner.
(2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen 
Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz nur 
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
14. Streitschlichtungen
Der Wirtschaftsprüfer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer 
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbei-
legungsgesetzes teilzunehmen.
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden  
Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
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Dreieich
Berlin
Erfurt
Hannover
Kassel
Köln
Leipzig
Mainz
Mannheim
München
Sigmaringen
Würzburg

anlage 3

320 Zeichen

Punkt 23: Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Immobilienmanagement der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA); Verwendung des Jahresergebnisses 2023; 
Entlastung der Betriebsleitung 
 (V-Nr. 2025/0241) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 4

312 Zeichen

Punkt 3: Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Immobilienmanagement der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA); Verwendung des Jahresergebnisses 2023; 
Entlastung der Betriebsleitung 
 (V-Nr. 2025/02241) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: Die Linke. 
Stimmenthaltung: FDP, AfD und Stadtv. Klett

2025/0241

3092 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
27.08.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnet enversammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: 
Immobilienmanagement 
der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (IDA)  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0241 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: --- 
Kostenstelle:  --- Investitionsnummer:  --- 
Kostenträger:  --- Sachkonto: --- 
 
Betreff: Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Immobilienmanagement der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA); Verwendung des Jahresergebnisses 2023; 
Entlastung der Betriebsleitung  
 
Vorlage vom: 20.08.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Der Magistrat nimmt die von der IDA -Betriebskommission am 03.07.2025 beschlossene 
Vorlage zu Kenntnis und leitet diese an die Stadtverordnetenversammlung zur abschließenden 
Beschlussfassung weiter.  
 
2. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:  
a. Der Jahresab schluss des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(IDA) zum 31.12.2023, der mit einem Jahresverlust in Höhe von 4.833.324,90 Euro 
abschließt, wird festgestellt.  
b. Der Jahresverlust soll auf neue Rechnung vorgetragen werden.  
c. Der Jahresabschlus s und der Lagebericht zum 31.12.2023 werden offengelegt.  
d. Die Betriebsleitung wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 
entlastet.

- 2 - 
 
Anlagen: Jahresabschluss zum 31.12.2023 und Lagebericht über das Wirtschaftsjahr 
2023-Testatsexemplar  
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 und des 
Lageberichts für das Wirtschaftsjahr 2023  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben: - ENTFÄLLT - 
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.08.2025  
 
Die Betriebskommission des Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt  (IDA) 
hat in ihrer Sitzung am 03.07.2025 den Bericht der Betriebsleitung zur Kenntnis genommen 
und den Jahresabschluss 202 3 genehmigt. 
 
Die Betriebskommis sion empfiehlt  der St adtverordnetenversammlung die Entlastung der 
Betriebsleitung zum Wirtschaftsjahr 202 3. 
 
Darmstadt, 20.08.2025  
 
Dezernat I Dezernat IV 
 
 
 
Hanno Benz André Schellenberg  
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer

anlage 1

21854 Zeichen

SWS Schüllermann und Partner AG 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
elektronische Kopie

für weniger komplexe Einheiten (IDW PS KMU 7 
(09.2022))

Schüllermann und Partner AG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft 
gez. gez. 
Stephan Schüllermann Patrick Fischer 
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer

-

Schüllermann und Partner AG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft 
  
Stephan Schüllermann Patrick Fischer 
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer

Anlage 1Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt DarmstadtBilanz zum 31. Dezember 2023AKTIVA PASSIVA31.12.2023 31.12.2022 31.12.2023 31.12.2022EUR EUR EUR EURA. AnlagevermögenA. EigenkapitalI. Immaterielle VermögensgegenständeI. Stammkapital10.000.000,00 10.000.000,001. Entgeltlich erworbene Rechte 86.966,83 92.310,24II. Rücklagen2. Entgeltlich erworbene Software 55.102,02 30.761,611. Allgemeine Rücklage170.307.393,79 170.307.393,793. Geleistete Investitionszuschüsse24.400,00 35.200,002. Zweckgebundene Rücklagen36.528.005,50 36.528.005,50166.468,85 158.271,85III. Gewinnvortrag7.643.763,70 16.402.892,17II. SachanlagevermögenIV. Jahresverlust-4.833.324,90 -8.759.128,47 219.645.838,09 224.479.162,991. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Bauten396.127.511,12 363.695.058,852. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten55.821.154,03 52.879.193,91B. Sonderposten für Investitionszuschüsse44.077.297,90 27.739.183,483. Technische Anlagen und Maschinen 219.177,36 319.069,364. Betriebs- und Geschäftsausstattung7.686.906,15 7.286.250,97C. Rückstellungen5. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 63.951.695,20 46.610.175,70523.806.443,86 470.789.748,791. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen20.178.329,00 18.727.697,00523.972.912,71 470.948.020,642. Sonstige Rückstellungen8.378.593,40 10.157.388,1428.556.922,40 28.885.085,14B. UmlaufvermögenD. VerbindlichkeitenI. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 4.975.381,80 4.022.380,661. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten227.680.651,00 183.675.035,552. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 593.339,15 893.547,103. Forderungen an die Wissenschaftsstadt Darmstadt 15.502.052,47 13.423.209,89 2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.900.031,89 3.299.708,414. Forderungen an andere Eigenbetriebe 360.566,11 68.574,445. Sonstige Vermögensgegenstände282.095,88 310.416,253. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen709.108,09 637.933,8921.713.435,41 18.718.128,344. Verbindlichkeiten gegenüber der Wissenschaftsstadt Darmstadt23.440.907,93 21.982.446,70II.  Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten964.221,37 1.158.315,775. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Eigenbetrieben2.330.675,19 1.683.629,5422.677.656,78 19.876.444,11 6. Sonstige Verbindlichkeiten 189.226,34 217.140,72(davon aus Steuern EUR 117.589,27; Vorjahr EUR 205.451,75)256.250.600,44 211.495.894,81C. Rechnungsabgrenzungsposten2.029.093,58 2.028.115,50E. Rechnungsabgrenzungsposten149.004,24 253.253,83548.679.663,07 492.852.580,25 548.679.663,07 492.852.580,25

Anlage 2
2023 2022
EUR EUR
1. Umsatzerlöse 75.453.904,66 64.421.069,92
2. Sonstige betriebliche Erträge 10.126.038,40 5.694.841,80
85.579.943,06 70.115.911,72
3. Materialaufwand
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 12.677.742,19 7.089.495,86
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 44.559.046,13 40.101.544,57
57.236.788,32 47.191.040,43
4. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter 10.195.041,11 9.402.036,65
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,4.050.542,09 4.076.267,14
(davon für Altersversorgung EUR 1.863.525,11; Vorjahr EUR 1.919.480,59)
14.245.583,20 13.478.303,79
5. Abschreibungen
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen10.414.805,31 9.792.712,08
(davon nach § 253 Abs.3 Satz 5 HGB EUR 359.646,74; Vorjahr EUR 143.852,50)
6. Sonstige betriebliche Aufwendungen 3.769.308,23 5.619.136,05
7. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 556.195,40 523.990,74
(davon aus verbundenen Unternehmen EUR 553.015,70; Vorjahr EUR 521.920,46)
8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 5.211.011,33 3.581.547,71
(davon an verbundene Unternehmen EUR 1.054.244,42; Vorjahr EUR 789.355,66)
(davon Aufwendungen aus Aufzinsung  EUR 360.305,17; Vorjahr EUR 301.492,50)
9. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -4.741.357,93 -9.022.837,60
10. Sonstige Steuern 98.925,02 98.883,26
11. Jahresergebnis vor städtischem Zuschuss -4.840.282,95 -9.121.720,86
12. Zuschuss der Wissenschaftstadt Darmstadt 6.958,05 362.592,39
13. Jahresverlust (-) -4.833.324,90 -8.759.128,47
Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 01.01.2023 bis zum 31.12.2023

Entwicklung des Anlagevermögens per 31. Dezember 2023Anlage 3Blatt AA. Anlagevermögen 01.01.2023Zugänge Abgänge Umbuchungen 31.12.2023  01.01.2023Zugänge Abgänge Zuschreibungen Umbuchungen 31.12.2023 31.12.2023 31.12.2022Abschreib-ungssatzRest-buchwertEUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR v.H. v.H.I. Immaterielle Vermögensgegenstände       1. Entgeltlich erworbene Rechte 92.310,24 0,00 5.343,41 0,00 86.966,83 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 86.966,83 92.310,24 0,00 100,00       2. Entgeltlich erworbene Software 356.813,16 51.609,23 0,00 0,00 408.422,39 326.051,55 27.268,82 0,00 0,00 0,00 353.320,37 55.102,02 30.761,61 6,68 13,49       3. Geleistete Investitionszuschüsse58.000,00 0,00 0,00 0,00 58.000,00 22.800,00 10.800,00 0,00 0,00 0,00 33.600,00 24.400,00 35.200,00 18,62 42,07Summe I.- Immaterielle Vermögensgegenstände507.123,40 51.609,23 5.343,41 0,00 553.389,22 348.851,55 38.068,82 0,00 0,00 0,00 386.920,37 166.468,85 158.271,856,88 30,08II. Sachanlagen       1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten460.588.065,86 21.748.007,29 2.005.548,49 21.903.957,95 502.234.482,61 96.893.007,01 9.350.452,75 136.488,27 0,00 0,00 106.106.971,49 396.127.511,12 363.695.058,85 1,86 78,87       2. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten53.077.845,11 177.611,48 22.505,21 2.786.419,54 56.019.370,92 198.651,20 0,00 434,31 0,00 0,00 198.216,89 55.821.154,03 52.879.193,91 0,00 99,65       3. Technische Anlagen und Maschinen 1.101.392,25 0,00 0,00 0,00 1.101.392,25 782.322,89 99.892,00 0,00 0,00 0,00 882.214,89 219.177,36 319.069,36 9,07 19,90       4. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung12.502.535,90 148.787,46 84.256,43 1.178.260,46 13.745.327,39 5.216.284,93 926.391,74 84.255,43 0,00 0,00 6.058.421,24 7.686.906,15 7.286.250,97 6,74 55,92       5. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 46.676.621,59 43.210.157,45 0,00 -25.868.637,95 64.018.141,09 66.445,89 0,00 0,00 0,00 0,00 66.445,89 63.951.695,20 46.610.175,70 0,00 99,90Summe II.- Sachanlagen573.946.460,71 65.284.563,68 2.112.310,13 0,00 637.118.714,26 103.156.711,92 10.376.736,49 221.178,01 0,00 0,00 113.312.270,40 523.806.443,86 470.789.748,791,63 82,21Summe A.- Anlagevermögen574.453.584,11 65.336.172,91 2.117.653,54 0,00 637.672.103,48 103.505.563,47 10.414.805,31 221.178,01 0,00 0,00 113.699.190,77 523.972.912,71 470.948.020,641,63 82,17
BuchwerteAnschaffungs- und Herstellungskosten Kumulierte Abschreibungen KennzahlenDurchschnittlicher

1. Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Wirtschafts-
prüferinnen, Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften 
(im Nachstehenden zusammenfassend „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und 
ihren Auftraggebern über Prüfungen, Steuerberatung, Beratungen in wirt-
schaftlichen Angelegenheiten und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas 
anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend 
vorgeschrieben ist.
(2) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Wirt-
schaftsprüfer und Auftraggeber herleiten, wenn dies vereinbart ist oder 
sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf 
solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten 
gegenüber. Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit 
dem Auftraggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten 
zu.
2. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein  
bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsät-
zen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer 
übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben 
der Geschäftsführung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder 
Umsetzung der Ergebnisse seiner Leistungen nicht verantwortlich. Der 
Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sach-
verständiger Personen zu bedienen.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei  
betriebswirtschaftlichen Prüfungen – der ausdrücklichen Vereinbarung in 
Textform.
(3) Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschlie-
-
tet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folge-
rungen hinzuweisen.
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer 
alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weite-
ren Informationen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vor-
gängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung 
des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterla-
gen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst wäh-
rend der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Der Auftragge-
ber wird dem Wirtschaftsprüfer geeignete Auskunftspersonen benennen.
(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Voll-
ständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen 
sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirt-
schaftsprüfer formulierten Erklärung in gesetzlicher Schriftform oder einer 
sonstigen vom Wirtschaftsprüfer bestimmten Form zu bestätigen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit 
der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer 
des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder 
Übernahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene 
Rechnung zu übernehmen.
(2) Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit des Wirt-
schaftsprüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netz-
werkunternehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf 
wie auf den Wirtschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhältnissen beein-
trächtigen, ist der Wirtschaftsprüfer zur außerordentlichen Kündigung des 
Auftrags berechtigt.
5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Soweit der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des 
Auftrags in gesetzlicher Schriftform oder Textform darzustellen hat, ist al-
lein diese Darstellung maßgebend. Entwürfe solcher Darstellungen sind 
unverbindlich. Sofern nicht anders gesetzlich vorgesehen oder vertraglich 
vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des Wirtschafts-
prüfers nur dann verbindlich, wenn sie in Textform bestätigt werden. Er-
klärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten 
Auftrags sind stets unverbindlich.
 
(Arbeitsergebnisse oder Auszüge von Arbeitsergebnissen – sei es im Ent-
wurf oder in der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden 
des Wirtschaftsprüfers für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der 
in Textform erteilten Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, der 
Auftraggeber ist zur Weitergabe oder Information aufgrund eines Geset-
die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auf-
traggeber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber sind unzulässig.
7. Mängelbeseitigung
(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfül-
lung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. 
unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der 
Nacherfüllung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurück-
treten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann 
der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktre-
ten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, 
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Inte- 
resse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt 
Nr. 9.
(2) Ein Nacherfüllungsanspruch aus Abs. 1 muss vom Auftraggeber un-
verzüglich in Textform geltend gemacht werden. Nacherfüllungsansprü-
che nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, ver-
jähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom 
Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkei-
enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äuße-
rung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fäl-
len ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze (§ 323 Abs. 1 
-
de, die ihm bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, 
Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von 
(2) Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezo-
genen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Da-
tenschutz beachten.
9. Haftung
(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, 
insbesondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen 
Haftungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des 
§ 323 Abs. 2 HGB.
(2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung 
Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Wirtschafts-
prüfer bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verur-
sachten Schadens, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von 
des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, gemäß § 54a Abs. 1  
Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt. Gleiches gilt für Ansprüche, die Dritte 
aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gegenüber dem 
Wirtschaftsprüfer geltend machen.
Allgemeine Auftragsbedingungen
für
 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
vom 1. Januar 2024
Alle Rechte vorbehalten. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, die Vordrucke ganz oder teilweise nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem oder elektronischem Wege zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.© IDW Verlag GmbH · Tersteegenstraße 14 · 40474 Düsseldorf. 50341/1
50341
01/2024Lizenziert für/Licensed to: Schüllermann und Partner AG  WPG StBG | 4308901 | 284

(3) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer be-
-
letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag 
(4) Der Höchstbetrag nach Abs. 2 bezieht sich auf einen einzelnen Scha-
densfall. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren 
-
Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfol-
genden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder 
gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche 
rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall 
kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch ge-
nommen werden.
(5) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs 
Monaten nach der in Textform erklärten Ablehnung der Ersatzleistung Klage 
erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies 
gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zu-
rückzuführen sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Kör-
 
nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung gel-
tend zu machen, bleibt unberührt.
(6) § 323 HGB bleibt von den Regelungen in Abs. 2 bis 5 unberührt.
(1) Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer 
geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder 
Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden.
Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist 
ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im  
in gesetzlicher Schriftform erteilter Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und 
mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.
(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der 
Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber 
den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des 
Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.
(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weite-
re Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuer-
lichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftrag-
geber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und 
vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er 
hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte wesentliche Unrichtig-
keiten hinzuweisen.
(2) Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen 
erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu 
ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftrag-
geber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen 
Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass 
dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung 
steht.
(3) Mangels einer anderweitigen Vereinbarung in Textform umfasst die lau-
fende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:
a) Ausarbeitung und elektronische Übermittlung der Jahressteuererklärun-
gen, einschließlich E-Bilanzen, für die Einkommensteuer, Körperschaft-
steuer und Gewerbesteuer, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber 
vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger für die Besteuerung 
erforderlichen Aufstellungen und Nachweise
b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den 
unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von 
Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern
e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der 
unter a) genannten Steuern.
Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die  
(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein  
Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger Vereinbarungen in Text-
form die unter Abs. 3 Buchst. d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert 
zu honorieren.
(5) Sofern der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater ist und die Steuer- 
beratervergütungsverordnung für die Bemessung der Vergütung anzuwen-
den ist, kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in 
Textform vereinbart werden.
(6) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Kör-
perschaftsteuer, Gewerbesteuer und Einheitsbewertung sowie aller Fragen 
der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf 
Grund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für
a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf 
dem Gebiet der Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer,
b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der  
Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen,
c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit  
Umwandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung,  
Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, 
Liquidation und dergleichen und
d) die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentations-
(7) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als 
zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung 
etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob 
alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen 
wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung 
der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird nicht über-
nommen.
12. Elektronische Kommunikation
Die Kommunikation zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Auftraggeber 
kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunika-
tion per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen 
stellt, wie etwa die Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber den 
Wirtschaftsprüfer entsprechend in Textform informieren.
13. Vergütung
(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforde-
rung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zu-
sätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und 
Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vol-
len Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber 
haften als Gesamtschuldner.
(2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen 
Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz nur 
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
14. Streitschlichtungen
Der Wirtschaftsprüfer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer 
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbei-
legungsgesetzes teilzunehmen.
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden  
Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
Lizenziert für/Licensed to: Schüllermann und Partner AG  WPG StBG | 4308901 | 284

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Details

Vorlagen-Nr.
2025/0241
Typ
Magistratsvorlage
Datum
20.08.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00