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2026/0121

Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Einführung der Bezahlkarte nach Weisung des Landes Hessen

Magistratsvorlage 20.03.2026

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2026/0121

12337 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
20.05.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
 
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat V 
 
Amt: Amt für Soziales 
und Prävention   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0121 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 31 31 00 
Kostenstelle:  050-002-1005 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  31 32-40 Sachkonto: 7252000 
 
Betreff: Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)  
Einführung der Bezahlkarte nach Weisung des Landes Hessen  
 
Vorlage vom: 20.03.2026 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt stimmen 
der Einführung der Bezahlkarte für Asylsuchende, entsprechend der Weisung des Landes Hessen, 
und der Ausgestaltung im Rahmen des optionalen Ermessens zu.  
 
1. Die Umsetzung der Bezahlkarte erfolgt in Darmstadt weisungsgemäß, sobald die  
technische Fachverfahrensanbindung zur Nutzung der Schnittstelle zwischen dem 
Kartendienstleister „Secupay AG“ und dem Fachverfahren „OpenProsoz“ vollfunktionsfähig 
implementiert ist  und die stadtinternen Prozesse zur Einführung neuer IT -Verfahren 
rechtskonform abgestimmt sind, voraussichtlich zum 01.06.2026.  
2. Die Leistungsgewährung in Form der Bezahlkarte erfolgt für den, unter 1.2.1 der Weisung, 
verpflichtend vorgesehen Personenkreis entsprechend der festgelegten Inhalte.

- 2 - 
3. Die optional mögliche Leistungsgewährung in Form der Bezahlkarte an Personen, die zum 
Umsetzungszeitpunkt bereits Leistungen nach dem AsylbLG in Darmstadt erhalten, wird 
nicht umgesetzt. Eine Evaluierung des Verfahrens unter Einbezug von Erkenntnissen aus 
Hessen und der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 01.01.2027 wird vorgenommen.  
 
 
Anlagen: HMSI_Bezahlkarte_Weisung Stand 20.12.2024  
HMSI_Bezahlkarte_Weisung Stand 30.10.2024 
HMSI_Bezahlkarte_Stand_04.04.2025 (Ergänzungen)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.3.2026 
 
 
Das Land Hessen hat mit Erlass vom 30.10.2024, aktualisiert am 20.12.2024 und ergänzt am 
04.04.2025, die flächendeckende Einführung der Bezahlkarte in Hessen durch die kreisfreien 
Städte und Landkreise per Weisung verpflichtend bestimmt.  
Danach ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt verbindlich angewiesen, Leistungen an 
Asylsuchende nach § 3 Abs.3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch die Bezahlkarte zu 
erbringen, soweit die Asylsuchenden in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen eine 
Bezahlkarte erhalten haben, der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach dem 
Landesaufnahmegesetz zugewiesen werden und in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 
53 Asylgesetz untergebracht sind.  
Bei der Bezahlkarte handelt es sich um eine guthabenbasierte VisaCard. Der Abruf der 
sogenannten „SocialCard“ erfolgt seitens der kreisfreien Städte und Landkreise im Auftrag des 
Landes bei dem Dienstleister, der durch das Land Hessen und weitere 13 Bundesländer nach 
einem gemeinsamen Vergabeverfahren beauftragt wurde. 
Die Einführung der Bezahlkarte sollte hessenweit bis spätestens zum 31.03.2025 erfolgen. 
Aufgrund der fehlenden technischen Voraussetzungen in Form einer Schnittstelle zwischen 
dem Kartendienstleister und dem Fachverfahren zur Leistungsgewährung, als notwendige 
Voraussetzung effizienter Aufgabenwahrnehmung durch die Verwaltungen und Klärungsbedarfe 
zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen, wurde die Frist mehrfach verlängert, letztmalig bis 
zum 31.01.2026.  
Am 15.12.2025 hat das Land Hessen die Wissenschaftsstadt Darmstadt von der Beauftragung 
der Schnittstelle zu dem hier eingesetzten Fachverfahren in Kenntnis gesetzt. Eine 
Übersendung der Lizenz und Freischaltung ist am 28.01.2026 erfolgt, so dass erst ab diesem 
Zeitpunkt die stadtintern vorgegebenen Prüfungen und Prozesse zur Einführung von neuen IT -
Verfahren, gemäß Rundverfügung Nr. 33/2025, final in die Umsetzungsphase übergeleitet 
werden konnten. Seit der Vorlage der Weisung wurden verwaltungsseitig bereits verschiedene 
Schritte zur Umsetzung eingeleitet. Die stadtinterne Steuerung von IT-Prozessen nach dem 
neuen Steuerungsmodell ist seit Freischaltung der Schnittstelle angestoßen und die 
Abstimmung mit den zu beteiligenden Ämtern, insbesondere dem Amt für IT (AIT) und dem 
Datenschutz erfolgt parallel durch die Projektleitung. 
Seitens des Landes wurde den Kommunen mündlich eine entsprechende Fristverlängerung bis 
zur Implementierung der Schnittstelle zum Fachverfahren in Aussicht gestellt.  
Eine Einführung der Bezahlkarte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt kann, nach dem 
Abschluss der Prüfungen unter Beteiligung der relevanten Ämter, voraussichtlich zum 
01.06.2026 erfolgen. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Bezahlkarte ausschließlich für die ab 01.06.2026 
zugewiesenen Asylsuchenden einführen, für die diese Leistungsform verpflichtend ist. Eine 
optional mögliche Erweiterung der Leistungsgewährung mit Bezahlkarte auf Bestandsfälle wird 
nicht vorgenommen. Dies erfolgt unter anderem vor dem Hintergrund, der mit der Bezahlkarte 
verbundenen Mehraufwände der Verwaltung, sowohl personell, als auch finanziell. Entgegen 
der vielfach postulierten Verwaltungsentlastung, die auf Asylbehörden mit Bargeldzahlungen 
abzielt, werden in der Wissenschaftsstadt Darmstadt schon seit Jahrzehnten die Leistungen an 
Asylsuchende nicht per Barzahlung, sondern, verwaltungsökonomisch und effizient, regelhaft 
per Überweisung aus dem Fachverfahren automatisiert auf die Girokonten der

- 4 - 
Leistungsberechtigten erbracht. Mit dieser Form der Leistungsgewährung werden darüber 
hinaus die Integrationsprozesse von Anfang an gefördert, da die Asylsuchenden in Darmstadt 
in allen Einrichtungen selbstbestimmt leben, sich selbstständig versorgen und den Umgang 
mit einem Girokonto nicht erst mit dem Eintritt in eine Erwerbstätigkeit vollziehen müssen.  
Die optional mögliche Umstellung der Leistungsgewährung für Bestandsfälle im Asylverfahren 
auf die Bezahlkarte ist, neben den zuvor dargestellten Folgen, insbesondere in Bezug auf den 
Verwaltungsaufwand einer Umstellung für ca. 400 Personen im Leistungsbezug von Girokonten 
auf die Bezahlkarte - zu bewerten. Infolge der zeitnah zu erwartenden Entscheidungen über die 
Asylverfahren der Bestandsfälle würde es in der Folge mit der Beendigung der Bezahlkarte und 
der Einrichtung von Girokonten zu einem vermeidbaren Rückabwicklungsaufwand für alle 
Beteiligten führen. Die Umstellung der Bestandsfälle ist daher weder sinnvoll, noch 
verwaltungsökonomisch darstellbar. 
Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07.05.2026 werden die Erfahrungen 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, von Praxis-Berichten übriger Kommunen in Hessen und 
möglicherweise erfolgten Anpassungen durch die Hessische Landesregierung zum 01.01.2027 
evaluiert. Danach wird die Entscheidung über das Verfahren, nur neu zugewiesene Personen 
einzubeziehen,  neu abgewogen. 
Durch die Leistungsgewährung mit der Bezahlkarte wird es, selbst mit der technisch zur 
Verfügung stehenden Schnittstelle zum Fachverfahren in Darmstadt, im Vergleich zu der 
seitherigen Verfahrensweise, zu einer Zunahme des Verwaltungsaufwandes in der laufenden 
Leistungsgewährung, ebenso, wie für die asylsuchenden Personen selbst kommen. Dies wird  
insbesondere bei Familien deutlich, denn für alle Familienmitglieder muss künftig der 
Leistungsanspruch separat berechnet und jedem Erwachsenen auf eine eigene Karte gebucht 
werden, anstelle der seither automatisiert für die gesamte Familie der Bedarfsgemeinschaft 
vollzogenen Überweisung auf ein Konto. Welche Person die Leistungen der minderjährigen 
Kinder auf seine Karte gebucht bekommt, ist in jedem Einzelfall vorab mit den asyls uchenden 
Familien individuell zu klären.  
Verbunden mit dem begrenzten Barabhebungsbetrag im Rahmen des vorgegebenen 
Orientierungswertes von 50,- Euro monatlich, ist durch die Verwaltung für jede einzelne Person 
eine rechtskonforme Ermessensentscheidung zu treffen und zu bescheiden, dass dieser Betrag 
auskömmlich für die individuelle Bedarfslage ist. Aufgrund der unterschiedlichen persönlichen 
Bedarfslagen kann sich im Laufe des Leistungsbezuges jederzeit bei jeder einzelnen Person ein 
höherer Barabhebungsbetrag ergeben, den die Verwaltung auf Einzelantrag der Asylsuchenden 
individuell prüfen, bescheiden und buchen muss. Vor dem Hintergrund bereits ergangener 
Gerichtsentscheidungen, und der bundesweit sehr unterschiedlich ausgestalteten 
Barabhebungsbeträge, ist davon auszugehen, dass der in Hessen vorgegebene 
Orientierungswert in vielen Fällen individuell nicht auskömmlich sein wird, gerade beim Kauf 
von Gebrauchtwaren, Schwangerschaftsmehrbedarfen oder aber auch bar zu zahlenden 
Aktivitäten in der Schule, oder in Vereinen, was voraussichtlich zu einer Vielzahl von 
Individualanträgen für die Asylsuchenden und zusätzlichen Verwaltungsentscheidungen führen 
wird, um die Teilhabemöglichkeit der Asylsuchenden zu erhalten. 
Da Überweisungen im Zuge der Bezahlkarte systemseitig zunächst eingeschränkt sind, ist jede 
Institution, an die im Inland überwiesen werden kann, oder die per Lastschriftverfahren 
Abbuchungen tätigen darf, von der jeweiligen Leistungsbehörde über sogenannte 
„Whitelists“  frei zu schalten. Landesseitig sind ausschließlich ÖPNV- Angebote und 
Mobiltelefonangebote freigeschaltet. Für alle übrigen Bereiche muss diese Freischaltung auf 
individuellen Antrag der Asylsuchenden durch die Verwaltung der Leistungsbehörde erfolgen. 
Das bedeutet zum Beispiel für jeden Sportverein, jede Anwaltskanzlei usw., an die eine 
asylsuchende Person Überweisungen tätigen will, muss zunächst durch die

- 5 - 
Leistungsberechtigten die Freischaltung im Amt für Soziales und Prävention beantragt und 
dann durch die Verwaltung geprüft und umgesetzt werden. 
Die Kosten, die mit der verpflichtenden Einführung der Bezahlkarte verbunden sind, werden 
„bis auf Weiteres“, entsprechend der Weisung durch das Land Hessen, als Auftraggeberin, auf 
Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit dem Dienstleister übernommen. Dies gilt auch für 
die Anbindung des Fachverfahrens „Open Prosoz“ durch eine Schnittstelle im Rahmen einer 
Vollintegration in der Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Kosten der Wartung und Pflege 
für die jeweilige Mindestvertragslaufzeit. Personalkosten, die der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt im Zusammenhang mit der Einführung und laufenden Umsetzung der Bezahlkarte, 
insbesondere im Amt für Soziales und Prävention in der Leistungssachbearbeitung, aber auch 
im Bereich der Anwendungsbetreuung im AIT entstehen werden nicht getragen. Alleine die, seit 
Ende Oktober 2024 nahezu wöchentlich stattfindenden Videokonferenzen mit dem 
Sozialministerium binden bereits, lange vor der Umsetzung, erhebliche Zeitressourcen.  
Das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales hat dem Hessischen 
Städtetag am 12.05.2026 auf eine vorangegangene Anfrage mitgeteilt, dass das Land die 
Kosten "bis auf weiteres, spätestens bis Ende der Laufzeit (vier Jahre) der Rahmenvereinbarung 
mit der secupay AG vom 25.09.2024" trägt. Wie es danach weitergeht und in welcher Höhe 
ggfls Kosten auf die Kommunen zukommen, wenn die Landesfinanzierung endet, ist unklar.  
 
Darmstadt, 20.03.2026 
 
Dezernat II  Dezernat V 
 
 
 
 
Barbara Akdeniz  Holger Klötzner  
Bürgermeisterin  Stadtrat

anlage 2

17900 Zeichen

Hessisches Ministerium für Arbeit,
Integration, Jugend und Soziales
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Postfach 31 40 65021 Wiesbaden
Leistungsbehörden (für die Ausführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes) in Hessen
Regierungspräsidium Gießen
Hessische Erstaufnahmeeinrichtung von
Flüchtlingen
lt. E -Mail -Verteiler
nachrichtlich an:
Hessischer Landkreistag
Frankfurter Straße 2
65189 Wiesbaden
infoehlt.de
Hessischer Städtetag
Frankfurter Straße 2
65189 Wiesbaden
posteinoanoehess-stadtetac.de
Hessischer Städte- und Gemeindebund
Henri-Dunant-Straße 13
63165 Mühlheim
hsobehscb.de
HESSEN
rim
Geschäftszeichen 61b2000-0001 /2024/028
Dokument-Nr. 2024-372518
Datum j ° Oktober 2024
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Friedrich -Ebert -Allee 12
65185 Wiesbaden
poststelleeinnen.de
Hessisches Ministerium der Finanzen
Friedrich -Ebert -Allee 8
65185 Wiesbaden
poststelleehmdf.de
Regierungspräsidium Darmstadt
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt
poststelleerpda.hessen.de
Sonnenberger Straße 2/2a Telefon: (0611) 3219-0 E-Mail: poststelle@hsm.hessen.de
65193 Wiesbaden Telefax: (0611) 32719-3700 Internet: http://www.soziales.hessen.de • •
Das Dienstgebäude Sonnenberger Straße 2/2a ist mit den
Buslinien 1, 8 (Haltestelle: Kurhaus/Theater) und 16 (Haltestelle Kureck) zu erreichen

- 2 -
Regierungspräsidium Gießen
Landgraf -Philipp -Platz 1-7
35390 Gießen
poststelleerpci.hessen.de
Regierungspräsidium Kassel
Kurt -Schumacher -Straße 2
34117 Kassel
poststelleerpks.hessen.de
ausschließlich per E-Mail
Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Hier: Einführung der Bezahlkarte in Hessen
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sind Auftraggeber
und Bedarfsträger für die Vergabe einer Rahmenvereinbarung über die
Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb, der
Bereitstellung und der Weiterentwicklung einer Bezahlkarte für
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152).
Durch Dataport AöR, die als gemeinsame Vergabestelle im Auftrag der oben
genannten Länder das Vergabeverfahren Bezahlkarte durchgeführt hat, wurde in
o.g. Vergabeverfahren Bezahlkarte am 25. September 2024 der Zuschlag an den
Dienstleister secupay AG erteilt. Mit der Zuschlagserteilung ist eine
Rahmenvereinbarung zustande gekommen, die u. a. das Land Hessen zum
Abruf der darin vereinbarten Dienstleistungen berechtigt.

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Das Land wird einen Leistungsabruf auf Grundlage der Rahmenvereinbarung
tätigen. Der Abruf ist hierbei direkt durch die Leistungsbehörden, auch durch die
kommunalen Leistungsbehörden, im Namen des Landes durchführbar, um die
Leistungsgewährung mit der Bezahlkarte auf Grundlage der
Rahmenvereinbarung sowohl in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes
Hessen als auch in den Kommunen zu ermöglichen.
Die Leistungsgewährung wird mit der Einführung der Bezahlkarte nicht auf eine
Form der Leistungsgewährung beschränkt. Entsprechend der Regelungen des
AsylbLG erfolgen insbesondere weiterhin Sachleistungen. Die auf Grundlage der
Rahmenvereinbarung einzuführende Bezahlkarte selbst stellt zudem sowohl eine
unbare Abrechnungsform sowie eine Leistungsgewährung als Geldleistung (in
Bezug auf den abhebbaren Teil) dar.
I. Flächendeckende Einführung der Bezahlkarte in Hessen
Zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und für eine möglichst
einheitliche Leistungsgewährung in der zuständigen Landeseinrichtung sowie in
den kreisfreien Städten und den Landkreisen,ergeht folgende Weisung.
1. Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG
1.1. Leistungsgewährung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes
Hessen
1.1.1. Personenkreis
In der nach § 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16. November 1993, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 5. Juli 1994 (GVBI.I S. 286) (im Folgenden AsylbLGDV HE)
zuständigen Landeseinrichtung erfolgt ab dem nach Ziffer I. 4. 1. festzulegenden
Stichtag eine Ausgabe von Bezahlkarten nach § 3 Abs. 2 AsylbLG an

- 4 -
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die in der Landeseinrichtung erstmals
Leistungen nach dem AsylbLG erhalten.
Jedem volljährigen Leistungsberechtigten ist eine eigene Bezahlkarte mit dem
ihm individuell zustehenden Leistungsbetrag auszugeben.
Personen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zum
vorübergehenden Schutz (2001/55/EG) fallen, insb. Ukrainerinnen und Ukrainer,
werden von 1.1.1. nicht erfasst.
1.1.2. Leistungsumfanq
Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht möglich,
dann erfolgt die Leistungsgewährung für den notwendigen persönlichen Bedarf
für die einzelnen Personen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 AsylbLG
durch Nutzung der Bezahlkarte wie sie durch das Land zur Verfügung gestellt
wird.
Die Vorgaben des AsylbLG werden berücksichtigt. Die Leistungsbehörde hat bei
der Entscheidung über die Form der Leistungserbringung Ermessen auszuüben
(vgl. auch Sozialgericht Nürnberg, Beschlüsse vom 30. Juli 2024, Az. S 11 AY
15/24 ER und 18/24 ER sowie Sozialgericht München, Beschluss vom 29. August
2024, Az. S 42 AY 63/24 ER, und Beschluss vom 4. September 2024, Az. S 52
AY 65/24 ER).
1.2. Leistungsgewährung in den Kommunen
1.2.1. Personenkreis
In den nach § 1 Satz 1 AsylbLGDV HE zuständigen kreisfreien Städten und
Landkreisen erfolgt ab dem nach Ziffer I. 4. 2. festzulegenden Zeitpunkt eine
Nutzung von Bezahlkarten nach § 3 Abs. 3 AsylbLG an Leistungsberechtigte,

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(1) die in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen eine Bezahlkarte
erhalten haben,
(2) gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 5. Juli 2007,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBI. S.
160, 166) zugewiesen wurden und
(3) die in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 53 des Asylgesetzes
(AsylG) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2024
(BGBI. 2024 I Nr. 236) untergebracht sind.
Für Personen, die über ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügen, entfällt die
Verpflichtung zur Nutzung der Bezahlkarte nach Satz 1.
Mit der Zuweisung an die gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Aufnahme
und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen
(Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBI. S. 160, 166) zuständige
Gebietskörperschaft, erhält die Gebietskörperschaft mit der
Zuweisungsentscheidung einen Hinweis, ob eine Ausgabe der Bezahlkarte
erfolgt ist.
Bei Ausgabe von Bezahlkarten nach § 3 Abs. 3 AsylbLG durch die nach § 1 Satz
1 AsylbLGDV HE zuständigen kreisfreien Städten und Landkreise ist jedem
volljährigen Leistungsberechtigten eine eigene Bezahlkarte mit dem ihm
individuell zustehenden Leistungsbetrag auszugeben.
Personen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zum
vorübergehenden Schutz (2001/55/EG) fallen, insb. Ukrainerinnen und Ukrainer,
werden nicht erfasst.
1.2.2 Leistungsumfanq
Soweit der notwendige Bedarf nach § 3 Abs. 3 S. 1 AsylbLG nicht durch

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Sachleistung erbracht wird, soll die vom Land zur Verfügung gestellte
Bezahlkarte genutzt werden. Soweit der notwendige persönliche Bedarf nach §
3 Abs. 3 Satz 5 bis 7 AsylbLG durch Geldleistung zu decken ist, soll hierfür die
vom Land zur Verfügung gestellte Bezahlkarte genutzt werden.
Die Vorgaben des AsylbLG werden berücksichtigt. Die Leistungsbehörde hat bei
der Entscheidung über die Form der Leistungserbringung Ermessen auszuüben
(vgl. auch Sozialgericht Nürnberg, Beschlüsse vom 30. Juli 2024, Az. S 11 AY
15/24 ER und 18/24 ER sowie Sozialgericht München, Beschluss vom 29. August
2024, Az. S 42 AY 63/24 ER, und Beschluss vom 4. September 2024, Az. S 52
AY 65/24 ER).
2. Weitere Leistungen nach dem AsylbLG
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der
Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
neben den Leistungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 AsylbLG gesondert berücksichtigt.
Soweit diese Leistungen durch Geldleistung zu decken sind, kann die
Bezahlkarte nur mit ihrer Barabhebungsfunktion und nicht in ihrer unbaren
Abrechnungsform genutzt werden.
Dies gilt auch für den Sofortzuschlag nach § 16 AsylbLG, die
Aufwandsentschädigungnach § 5 AsylbLG und andere vergleichbare
Leistungen.
3. Ausgestaltung der Bezahlkarte
Die Leistungsbehörden sind verpflichtet, die vom Land zur Verfügung gestellte
Bezahlkarte mit der durch das Land festgelegten Ausgestaltung zu nutzen:
• Die Bezahlung von Waren und Dienstleistungenim Internet mittels
Bezahlkarte ist dem Grunde nach zugelassen,
• die Bezahlkarte ist nach Zuweisung der Leistungsberechtigten
bundesweit, nicht aber im Ausland, einsetzbar,

- 7 -
• es erfolgt eine Beschränkung vonHändlergruppen in Bezug auf Anbieter
von Geldüberweisungsdienstleistungen.
Für den Barabhebungsbetrag werden als Grundeinstellung für jede
leistungsberechtigte Person 50 Euro im Monat vorgesehen. Der Betrag von 50
Euro dient als Orientierung für eine einheitliche Handhabe und gilt, soweit im
Übrigen die notwendigen Ausgaben zur Bedarfsdeckung durch die unbare
Abrechnungsform gedeckt werden können.
Eine pauschale Festlegung erfolgt aufgrund der Vorgaben des AsylbLG und der
Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung durch die Leistungsbehörde im
jeweiligen Einzelfall nicht (vgl. auch Sozialgericht Nürnberg, Beschlüsse vom 30.
Juli 2024, Az. S 11 AY 15/24 ER und 18/24 ER sowie Sozialgericht München,
Beschluss vom 29. August 2024, Az. S 42 AY 63/24 ER, und Beschluss vom 4.
September 2024, Az. S 52 AY 65/24 ER). Den Leistungsbehörden wird
hinsichtlich der Art der Leistungserbringung ein Ermessen eingeräumt, um
örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen Rechnung tragen
zu können (BT -Drs. 20/11006, 101).
Im Übrigen besteht die Möglichkeit der Anpassung durch die Leistungsbehörden
nach Abstimmung mit dem Land (Koordinierungsstelle Bezahlkarte im
Regierungspräsidium Gießen). Das Land behält sich in Abstimmung mit dem
Dienstleister weitere Weisungen vor.
4. Zeitrahmen
4.1. Ausgabe in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen
Auf Grundlage der Abstimmung mit dem Dienstleister erfolgt die Festlegung des
Stichtags für die erste Ausgabe der Bezahlkarte durch die
Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen an Leistungsberechtigte nach dem
AsylbLG, die in der Landeseinrichtung erstmals Leistungen nach dem AsylbLG
erhalten.

-8-
4.2. Weiternutzung und Ausgabe in den Kommunen
In den nach § 1 Satz 1 AsylbLGDV HE zuständigen kreisfreien Städten und
Landkreisen erfolgt eine Umstellung zur Einführung der Bezahlkarte in dem oben
unter 1.2. genannten Umfang spätestens bis zum 31.03.2025. Soweit bis zu dem
in Satz 1 genannten Datum keine ausreichende Verfügbarkeit von Bezahlkarten,
kein ausreichendes Angebot der technischen Anbindung an das
Bezahlkartensystem, kein ausreichendes Angebot der erforderlichen
Funktionalitäten für die Abwicklung der Leistungsgewährung oder kein
ausreichendes Angebot von Personalschulungen vorliegt, kann eine
Fristverlängerung durch das Land (Koordinierungsstelle) gewährt werden.
II. Hinweise zur Einführung der Bezahlkarte
Über die Weisung hinaus werden folgende Hinweise gegeben.
1. Ausgestaltung der Bezahlkarte (Nutzungsumfang)
Der nachstehend ausgeführte Nutzungsumfang gilt vorbehaltlich notwendiger
Anpassungen, die sich aus der Praxis der Einführung der Bezahlkarte ergeben
und zur rechtlich geforderten Sicherstellung der Bedarfsdeckung erforderlich
sind.
1.1. Barahhebungsbetrag
Als Grundeinstellung werden für jede leistungsberechtigte Person 50 Euro im
Monat als abhebbarer Bargeldbetrag vorgesehen. Der Betrag von 50 Euro dient
als Orientierung für eine einheitliche Handhabe und gilt, soweit dadurch
notwendige Ausgaben zur Bedarfsdeckung durch die Kartenfunktion möglich
sind.
Das AsylbLG räumt der Leistungsbehörde hinsichtlich der Art der
Leistungserbringung ein Ermessen ein, dass durch die Leistungsbehörden
auszuüben ist. Die im Bezahlkartensystem vorgesehenen Rahmenvorgaben
können daher diesbezüglich angepasst werden. Zur Einhaltung der

- 9 -
verfassungsrechtlichen Vorgaben und Gewährleistung des menschenwürdigen
Existenzminimums muss bei Gewährung der Leistungen sichergestellt sein, dass
im Einzelfall stets die nötigen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur
Verfügung stehen.
Die Übertragung von nicht verbrauchten Baranteilen auf den Folgemonat ist
möglich, um die Anschaffung ggf. aufwendiger, unregelmäßiger Bedarfe, welche
nur mit Bargeld bezahlt werden können, zu gewährleisten.
Soweit als Geldleistung zu erbringen, können u. a. Leistungen zur Bildung und
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, § 3 Abs. 4 AsylbLG, der
Sofortzuschlag nach § 16 AsylbLG, die Aufwandsentschädigung nach § 5
AsylbLG und andere vergleichbare Leistungen, ergänzend auf den
Barabhebungsanteil der Bezahlkarte gebucht werden.
Sind diese Leistungen als Geldleistung zu erbringen, wird der
Barabhebungsbetrag entsprechend erhöht. Die Übertragung von nicht
verbrauchten Baranteilen auf den Folgemonat ist vorzusehen.
Für Einzelheiten siehe Anlage 1 Bezahlkarte Roll -out -Konzept (Stand
30.10.2024). Weitere Einzelheiten werden nach Abstimmung mit dem
Dienstleister ergänzt.
1.2. Onlinezahlungen
Als Grundeinstellung wird keine Beschränkung einer Bezahlung von Waren und
Dienstleistungen im Internet mittels Bezahlkarte vorgesehen; ausgeschlossen
werden Onlinekäufe außerhalb der EU. Negativlisten sind möglich. SEPA-
Lastschrift oder Überweisungen insbesondere für ÖPNV, Telekommunikation
und Vereinsgebühren sollen perspektivisch ermöglicht werden. Nach
Abstimmung mit dem Dienstleister erfolgen weitere Hinweise zur konkreten
Ausgestaltung der Lastschrift- und Überweisungsfunktionen.

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1.3. Räumliche Geltung
Es wird vorerst als Grundeinstellung vorgesehen, keine räumliche Beschränkung
innerhalb Deutschlands nach Zuweisung vorzunehmen. Ein Einsatz im Ausland
ist grundsätzlich nicht möglich. Weitere Prüfungen der Rechtslage und des mit
einer solchen Beschränkung verbundenen Verwaltungsaufwandes folgen.
1.4. Händlergruppen
Als Grundeinstellung ist grundsätzlich kein Ausschluss bestimmter
Händlergruppen vorgesehen. Eine Ausnahme gilt für Anbieter von
Geldtransferdienstleistungen (Money Transfer Services).
Ill. Optionen für die Kommunen
Die Kommunen können über den unter I. 1. 2. 1. beschriebenen Personenkreis
hinaus die Bezahlkarte, wie sie durch Abruf des Landes auf Grundlage der o. g.
Rahmenvereinbarung mit den o. g. Vorgaben unter I. 3. zur Verfügung stehen
wird, zur Leistungsgewährung im Rahmen der Vorgaben des AsylbLG wählen
und hierzu das bereitgestellte Bezahlkartensystem nutzen. Die
Leistungsgewährung ist hier indes nicht auf die Leistungsgewährung durch eine
Bezahlkarte beschränkt.
Eine Ausgabe an Personen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie
zum vorübergehenden Schutz (2001/55/EG) fallen, insb. Ukrainerinnen und
Ukrainer, soll nicht erfolgen.
Weitere Einzelheiten zu Fragen der Leistungsgewährung findet sich inAnlage 2
Bezahlkarte — Leistungsgewährunq(Stand 30.10.2024).
IV. Abrufverfahren und Finanzierung
Die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Stellen des Landes und in den Kommunen sollen durch den konkreten
Leistungsabruf parallel in die Lage versetzt werden, das Bezahlkartensystem,

- 11 -
wie es durch die o. g. Rahmenvereinbarung angeboten wird, einzurichten und zu
nutzen.
Nach Abstimmung mit dem Dienstleister wird der konkrete Leistungsabruf auf
Grundlage der o. g. Rahmenvereinbarung im Namen des Landes erfolgen. Der
Zugriff auf den sog. Abrufschein wird hierbei allen hessischen Leistungsbehörden
direkt ermöglicht. Im Fall der kommunalen Leistungsbehörden erfolgt der Abruf
der Leistungen „im Auftrag und im Namen des Landes".
Aufbauend auf dem Abruf durch die Leistungsbehörde über den Abrufschein
erfolgt in Abstimmung mit dem Dienstleister die Planung für eine technische
Anbindung und Schulung des Personals in den Leistungsbehörden.
Zum Verfahren der Bereitstellung des Bezahlkartensystems, einschl. verfügbarer
Dienstleistungen, zugunsten der auch der kommunalen Leistungsbehörden siehe
Anlage 1 Bezahlkarte Roll -out -Konzept(Stand 30.10.2024).
Das Land Hessen übernimmt als Aufraggeber bis auf Weiteres die durch den
konkreten Leistungsabruf auf Grundlage der o.g. Rahmenvereinbarung
entstehenden Kosten. Dies umfasst auch die Kosten, die durch die Einführung
der Bezahlkarte in den Kommunen entstehen. Das Land trägt insbesondere die
Kosten:
• für das länderübergreifende Vergabeverfahren,
• für die Bereitstellung eines Bezahlkartensystems,
• für abgerufene / eingesetzte Bezahlkarten,
• für Transaktionskosten, insb. für jede Aufladung der im Einsatz befindlichen
Karten,
• für weitere Gebühren und Entgelte, soweit nicht durch den
Leistungsberechtigten zu tragen, hierzu gelten die Ausführungen inAnlage
3,
• weitere Dienstleistungen, insb. auch Schnittstellenangebote und die
Anbindung der Fachverfahren.

-12-
Ausgenommen von der Finanzierung durch das Land sind Personalkosten, die in
den Kommunen durch die Einführung der Bezahlkarte anfallen.
Die Finanzierung durch das Land geht mit Mitwirkungspflichten der Landkreise
und kreisfreien Städte einher, um die Rechnungsprüfung durch das Land zu
gewährleisten. Für Einzelheiten siehe Anlage 3 Bezahlkarte — Finanzierung
(Stand 30.10.2024).
V. Geltungsdauer
Dieser Erlass gilt bis auf Weiteres, spätestens bis Ende der Laufzeit der o. g.
Rahmenvereinbarung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Staatsekretärin Manuela Strube
Anlagen
Anlage 1 Bezahlkarte — Roll -out -Konzept (Stand 30.10.2024)
Anlage 2 Bezahlkarte — Leistungsgewährung (Stand 30.10.2024)
Anlage 3 Bezahlkarte — Finanzierung (Stand 30.10.2024)

anlage 3

7775 Zeichen

Sonnenberger Straße 2/2a Telefon: (0611) 3219–0 E-Mail: poststelle@hsm.hessen.de 
65193 Wiesbaden Telefax: (0611) 32719-3700 Internet: http://www.soziales.hessen.de 
Das Dienstgebäude Sonnenberger Straße 2/2a ist mit den 
Buslinien 1, 8 (Haltestelle: Kurhaus/Theater) und 16 (Haltestelle Kureck) zu erreichen 
 
 
         
         
 Hessisches Ministerium für Arbeit, 
Integration, Jugend und Soziales 
 
 
 
 
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales 
Postfach 31 40 · 65021 Wiesbaden 
 
Geschäftszeichen 61b2000-0001/2024/028 
 Leistungsbehörden (für die Ausführung des 
Asylbewerberleistungsgesetzes) in Hessen 
 
Regierungspräsidium Gießen 
Erstaufnahmeeinrichtung des Landes 
Hessen   
 
lt. E-Mail-Verteiler 
 
ausschließlich per E-Mail 
 
Dokument-Nr. 2025-120770 
 
  
Datum 4. April 2025 
 
 
nachrichtlich an: 
 
Hessischer Landkreistag 
Hessischer Städtetag 
Hessischer Städte- und Gemeindebund 
 
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz 
Hessisches Ministerium der Finanzen 
 
Regierungspräsidium Darmstadt 
Regierungspräsidium Gießen 
Regierungspräsidium Kassel 
 
lt. E-Mail-Verteiler 
 
 
Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
Hier: Einführung der Bezahlkarte in Hessen – Ergänzungen  
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
ergänzend zum Erlass vom 20.12.2024 (Gz. 61b2000 -0001/2024/028, Dok.-Nr. 
2024-444417) ergehen folgende Ergänzungen mit der Bitte um Kenntnisnahme 
und Beachtung.

- 2 - 
 
 
 
 
I. Ausgestaltung der Bezahlkarte 
 
Ziffer I. 3. des Erlasses vom 20.12.2024 wird wie folgt konkretisiert.  
 
Die Leistungsbehörden sind verpflichtet, die vom Land zur Verfügung gestellte 
Bezahlkarte mit der in I. 3. Spiegelpunkte 1 bis 3 durch das Land festgelegten 
Ausgestaltung zu nutzen. Dies bedeutet, dass  
 
• die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen im Internet  mittels 
Bezahlkarte nur DE-weit zugelassen ist, 
• die Bezahlkarte bundesweit, nicht aber im Ausland, einsetzbar ist,  
• eine Beschränkung von Händlergruppen in Bezug auf  Anbieter von 
Geldüberweisungsdienstleistungen vorliegt. 
 
Zu den Spiegelpunkten 1 bis 3 ist eine Anpassung durch die Leistungsbehörden 
nur nach Abstimmung  mit dem Land möglich . Hierzu ist ein begründeter, 
formloser Antrag an das Funktionspostfach der Koordinierungsstelle Bezahlkarte 
zu senden: Koordinierungsstelle-Bezahlkarte@rpgi.hessen.de. 
 
Davon zu trennen ist das Verfahren bezüglich des Barabhebungsbetrages. Für 
den Barabhebungsbetrag ist als Grundeinstellung für jede leistungsberechtigte 
Person (Volljährige und Minderjährige) 50 Euro im Monat vorgesehen. Der Betrag 
von 50 Euro dient als Orientierung für eine einheitliche Handhabe und gilt, soweit 
im Übrigen die notwendigen Au sgaben zur Bedarfsdeckung durch die unbare 
Abrechnungsform gedeckt werden können. 
 
Die Bezahlkarte im Sinne des AsylbLG ist eine guthabenbasierte Debitkarte ohne 
Kontobindung. Sie dient als Bargeldsurrogat und ermöglicht eine Kartenzahlung 
im Einzelhandel und online, jeweils beschränkt auf Deutschland. Die Gewährung 
von Leistungen soll so möglichst auf Leistungen in Form der Bezahlkarte anstelle 
der Geldleistungen im Rahmen von Ziffer I. 1. des o.g. Erlasses vom 20.12.2024 
umgestellt werden.

- 3 - 
 
 
 
 
Eine pauschale Festlegung erfolgt aufgrund der Vorgaben des AsylbLG und der 
Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung durch die Leistungsbehörde im 
jeweiligen Einzelfall nicht. Die Leistungsbehörde kann den Barabhebungsbetrag 
erhöhen, soweit Bedarfspositionen a ufgrund der Gegebenheiten vor Ort und / 
oder nach den Umständen des Einzelfalls nicht gedeckt werden können. Von 
Belang können insbesondere in der Person der Leistungsberechtigten 
vorliegende individuelle Bedürfnisse oder die Umstände vor Ort sein. 
 
Bei ei ner grundsätzlichen Anpassung  des Barabhebungsbetrages erfolgt eine 
formlose Information durch die Leistungsbehörde an das Land. Diese ist zeitnah 
nach Anpassung an das Funktionspostfach der Koordinierungsstelle Bezahlkarte 
zu senden: Koordinierungsstelle-Bezahlkarte@rpgi.hessen.de. 
Wenn die Leistungsbehörde aufgrund der Gegebenheiten vor Ort grundsätzlich 
von 50 Euro abweicht, ist anzugeben, welcher Betrag grundsätzlich vorgesehen 
wird. Ergeben sich aus den Angaben der Leistungsbehörde Fragen, wird die 
Koordinierungsstelle hierzu auf die Leistungsbehörde zugehen; bei Unklarheiten 
erfolgt eine Befassung im Wege der Aufsicht.  
Bei Abweichungen in Einzelfällen  ist eine Information zur Anzah l der Fälle, in 
denen eine Anpassung erfolgt, erforderlich.  
 
Weitere Hinweise finden sich im Merkblatt der Koordinierungsstelle Bezahlkarte 
(RP GI) zum Verfahren der Anpassungen der Ausgestaltung (Beschränkungen) 
der Bezahlkarte durch die Leistungsbehörden. 
 
II. Weiternutzung und Ausgabe in den Kommunen  
Ziffer I. 4.2. des Erlasses vom 20.12.2024 wird wie folgt konkretisiert.  Für die 
Möglichkeit zur Verlängerung der Umsetzungsfrist wird auf das Schreiben vom 
26.03.2025 (Gz. 61b2000-0001/2024/028, Dok.-Nr. 2025-108533) verwiesen.  
 
Die Implementierungszeit umfasst auch die auf kommunaler Seite für die 
Nutzung der angepassten Fachanwendung zwingend notwendigen Prozesse . 
Die Frist wird nach Vorlage der Angebote der Fachverfahrenshersteller 
konkretisiert.

- 4 - 
 
 
 
 
III. Überweisung und Lastschrift 
Für die Funktionen Überweisung und Lastschrift wird landesseitig gegenüber 
dem Dienstleister bis KW 15 um eine Freischaltung gebeten. Dies ermöglicht den 
Kommunen in der Folge, die Funktionen Überweisung und Lastschrift zugunsten 
der Leistungsberechtigten in ihrem Zuständigkeitsbereich  nutzen und anbieten 
zu können.  
 
Weitere Einzelheiten werden mit dem Merkblatt zu den Funktionen Überweisung 
und Lastschrift über die Koordinierungsstelle Bezahlkarte zur Verfügung gestellt.  
 
IV. Finanzierung 
Ziffer IV. des Erlasses vom 20.12.2024 wird bezüglich der Finanzierung wie folgt 
konkretisiert. 
 
Das Land Hessen übernimmt laut Erlass vom 20.12.2024 als Aufraggeber bis auf 
Weiteres die auf Grundlage der o.g. Rahmenvereinbarung entstehenden Kosten. 
Dies umfasst auch die Kosten für weitere Dienstleistungen, insb. auch 
Schnittstellenangebote und die An bindung der in Hessen relevanten 
Fachverfahren.  
 
In diesem Sinne hat das Land den Dienstleister secupay AG auch für die seitens 
der secupay AG erforderlichen Dienstleistungen zur Fachverfahrensanbindung 
beauftragt.  
 
Parallel hierzu bedarf es des Tätigwer dens der in Hessen relevanten 
Fachverfahrenshersteller. Dies umfasst die folgenden Fachverfahrenshersteller 
und Fachverfahren: 
 
• PROSOZ Herten GmbH für OPEN/PROSOZ 
• Prosozial GmbH für comp.ASS 
• INFOsys Kommunal GmbH für Care4 sowie 
• Lämmerzahl GmbH für Lämmkomm Lissa.

- 5 - 
 
 
 
 
Für die Schnittstellenkosten, die bei dem jeweiligen Fachverfahrenshersteller 
entstehen können, werden die Kosten ebenfalls landesseitig übernommen. 
Anvisiert wird jeweils eine sog. Vollintegration, soweit diese von den  
Fachverfahrensherstellern angeboten wird.  
 
Ggf. anfallende monatliche Betriebs- und / oder Wartungskosten sind hiervon 
ausgenommen, da es sich um Kosten handelt, die im Vertragsverhältnis 
zwischen der jeweiligen Kommune und dem Fachverfahrenshersteller a nfallen. 
Eine Kostenübernahme durch das Land erfolgt insoweit nicht , da es nicht an 
diesem Vertragsverhältnis beteiligt ist.  
 
Einzelheiten werden nach Vorlage der Angebote der Fachverfahrenshersteller 
konkretisiert.  
 
V. Geltungsdauer 
Dieser Erlass ergänzt d en Erlass 20.12.2024 (Gz. 61b2000 -0001/2024/028, 
Dok.-Nr. 2024-444417), einschl. Anlagen, und gilt bis auf Weiteres, spätestens 
bis Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung vom 25.09.2024.  
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag  
 
Gez. Claudia Hackhausen

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
20.05.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
 
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat V 
 
Amt: Amt für Sozia les 
und Prävention   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
II 50 
V 18 
IV  
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0121 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
185 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 31 31 00 
Kostenstelle:  050-002-1005 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  31 32-40 Sachkonto: 7252000 
 
Betreff: Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)  
Einführung der Bezahlkarte nach Weisung des Landes Hessen  
 
Vorlage vom: 20.03.2026 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt stimmen 
der Einführung der Bezahlkarte für Asylsuchende, entsprechend der Weisung des Landes Hessen, 
und der Ausgestaltung im Rahmen des optionalen Ermessens zu.  
 
1. Die Umsetzung der Bezahlkarte erfolgt in Darmstadt weisungsgemäß, sobald die  
technische Fachverfahrensanbindung zur Nutzung der Schnittstelle zwischen dem 
Kartendienstleister „Secupay AG“ und dem Fachverfahren „OpenProsoz“ vollfunktionsfähig 
implementiert ist  und die stadtinternen Prozesse zur Einführung neuer IT -Verfahren 
rechtskonform abgestimmt sind, voraussichtlich zum 01.06.2026.

- 3 - 
2. Die Leistungsgewährung in Form der Bezahlkarte erfolgt für den, unter 1.2.1 der Weisung, 
verpflichtend vorgesehen Personenkreis entsprechend der festgelegten Inhalte.  
3. Die optional mögliche Leistungsgewährung in Form der Bezahlkarte an Personen, die zum 
Umsetzungszeitpunkt bereits Leistungen nach dem AsylbLG in Darmstadt erhalten, wird 
nicht umgesetzt. Eine Evaluierung des Verfahrens unter Einbezug von Erkenntnissen aus 
Hessen und der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 01.01.2027 wird vorgenommen.  
 
 
Anlagen: HMSI_Bezahlkarte_Weisung Stand 20.12.2024  
HMSI_Bezahlkarte_Weisung  Stand 30.10.2024  
HMSI_Bezahlkarte_Stand_04.04.2025 (Ergänzungen)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 27.05.2026 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.3.2026 
 
 
Das Land Hessen hat mit Erlass vom 30.10.2024, aktualisiert am 20.12.2024 und ergänzt am 
04.04.2025, die flächendeckende Einführung der Bezahlkarte in Hessen durch die kreisfreien 
Städte und Landkreise per Weisung verpflichtend bestimmt.  
Danach ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt verbindlich angewiesen, Leistungen an 
Asylsuchende nach § 3 Abs.3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch die Bezahlkarte zu 
erbringen, soweit die Asylsuchenden in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen eine 
Bezahlkarte erhalten haben, der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach dem 
Landesaufnahmegesetz zugewiesen werden und in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 
53 Asylgesetz untergebracht sind.  
Bei der Bezahlkarte handelt es sich um eine guthabenbasierte VisaCard. Der Abruf der 
sogenannten „SocialCard“ erfolgt seitens der kreisfreien Städte und Landkreise im Auftra g des 
Landes bei dem Dienstleister, der durch das Land Hessen und weitere 13 Bundesländer nach 
einem gemeinsamen Vergabeverfahren beauftragt wurde. 
Die Einführung der Bezahlkarte sollte hessenweit bis spätestens zum 31.03.2025 erfolgen. 
Aufgrund der fehlenden technischen Voraussetzungen in Form einer Schnittstelle zwischen 
dem Kartendienstleister und dem Fachverfahren zur Leistungsgewährung, als notwendige 
Voraussetzung effizienter Aufgabenwahrnehmung durch die Verwaltungen und Klärungsbedarfe 
zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen, wurde die Frist mehrfach verlängert, letztmalig bis 
zum 31.01.2026.  
Am 15.12.2025 hat das Land Hessen die Wissenschaftsstadt Darmstadt von der Beauftragung 
der Schnittstelle zu dem hier eingesetzten Fachverfahren in Kenntnis gesetzt. Eine 
Übersendung der Lizenz und Freischaltung ist am 28.01.2026 erfolgt, so dass erst ab diesem 
Zeitpunkt die stadtintern vorgegebenen Prüfungen und Prozesse zur Einführung von neuen IT -
Verfahren, gemäß Rundverfügung Nr. 33/2025, final in die Umsetzungsphase übergeleitet 
werden konnten. Seit der Vorlage der Weisung wurden verwaltungsseitig bereits verschiedene 
Schritte zur Umsetzung eingeleitet. Die stadtinterne Steuerung von IT-Prozessen nach dem 
neuen Steuerungsmodell ist seit Freischaltung der Schnittstelle angestoßen und die 
Abstimmung mit den zu beteiligenden Ämtern, insbesondere dem Amt für IT (AIT) und dem 
Datenschutz erfolgt parallel durch die Projektleitung. 
Seitens des Landes wurde den Kommunen mündlich eine entsprechende Fristverlängerung bis 
zur Implementierung der Schnittstelle zum Fachverfahren in Aussicht gestellt.  
Eine Einführung der Bezahlkarte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt kann, nach dem 
Abschluss der Prüfungen unter Beteiligung der relevanten Ämter, voraussichtlich zum 
01.06.2026 erfolgen. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Bezahlkarte ausschließlich für die ab 01.06.2026 
zugewiesenen Asylsuchenden einführen, für die diese Leistungsform verpflichtend ist. Eine 
optional mögliche Erweiterung der Leistungsgewährung mit Bezahlkarte auf Bestandsfälle wird 
nicht vorgenommen. Dies erfolgt unter anderem vor dem Hintergrund, der mit der Bezahlkarte 
verbundenen Mehraufwände der Verwaltung, sowohl personell, als auch finanziell. Entgegen 
der vielfach postulierten Verwaltungsentlastung, die auf Asylbehörden mit Bargeldzahlungen 
abzielt, werden in der Wissenschaftsstadt Darmstadt schon seit Jahrzehnten die Leistungen an 
Asylsuchende nicht per Barzahlung, sondern, verwaltungsökonomisch und effizient, regelhaft

- 5 - 
per Überweisung aus dem Fachverfahren automatisiert auf die Girokonten der 
Leistungsberechtigten erbracht. Mit dieser Form der Leistungsgewährung werden darüber 
hinaus die Integrationsprozesse von Anfang an gefördert, da die Asylsuchenden in Darmstadt 
in allen Einrichtungen selbstbestimmt leben, sich selbstständig versorgen und den Umgang 
mit einem Girokonto nicht erst mit dem Eintritt in eine Erwerbstätigkeit vollziehen müssen.  
Die optional mögliche Umstellung der Leistungsgewährung für Bestandsfälle im Asylverfahren 
auf die Bezahlkarte ist, neben den zuvor dargestellten Folgen, insbesondere in Bezug auf den 
Verwaltungsaufwand einer Umstellung für ca. 400 Personen im Leistungsbezug von Girokonten 
auf die Bezahlkarte - zu bewerten. Infolge der zeitnah zu erwartenden Entscheidungen über die 
Asylverfahren der Bestandsfälle würde es in der Folge mit der Beendigung der Bezahlkarte und 
der Einrichtung von Girokonten zu einem vermeidbaren Rückabwicklungsaufwand für alle 
Beteiligten führen. Die Umstellung der Bestandsfälle ist daher weder sinnvoll, noch 
verwaltungsökonomisch darstellbar. 
Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07.05.2026 werden die Erfahrungen 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, von Praxis-Berichten übriger Kommunen in Hessen und 
möglicherweise erfolgten Anpassungen durch die Hessische Landesregierung zum 01.01.2027 
evaluiert. Danach wird die Entscheidung über das Verfahren, nur neu zugewiesene Personen 
einzubeziehen,  neu abgewogen. 
Durch die Leistungsgewährung mit der Bezahlkarte wird es, selbst mit der technisch zur 
Verfügung stehenden Schnittstelle zum Fachverfahren in Darmstadt, im Vergleich zu der 
seitherigen Verfahrensweise, zu einer Zunahme des Verwaltungsaufwandes in der laufenden 
Leistungsgewährung, ebenso, wie für die asylsuchenden Personen selbst kommen. Dies wird 
insbesondere bei Familien deutlich, denn für alle Familienmitglieder muss künftig der 
Leistungsanspruch separat berechnet und jedem Erwachsenen auf eine eigene Karte gebucht 
werden, anstelle der seither automatisiert für die gesamte Familie der Bedarfsgemeinschaft 
vollzogenen Überweisung auf ein Konto. Welche Person die Leistungen der minderjährigen 
Kinder auf seine Karte gebucht bekommt, ist in jedem Einzelfall vorab mit den asylsuchenden 
Familien individuell zu klären.  
Verbunden mit dem begrenzten Barabhebungsbetrag im Rahmen des vorgegebenen 
Orientierungswertes von 50,- Euro monatlich, ist durch die Verwaltung für jede einzelne Person 
eine rechtskonforme Ermessensentscheidung zu treffen und zu bescheiden, dass dieser Betrag 
auskömmlich für die individuelle Bedarfslage ist. Aufgrund der unterschiedlichen persönlichen 
Bedarfslagen kann sich im Laufe des Leistungsbezuges jederzeit bei jeder einzelnen Person ein 
höherer Barabhebungsbetrag ergeben, den die Verwaltung auf Einzelantrag der Asylsuchenden 
individuell prüfen, bescheiden und buchen muss. Vor dem Hintergrund bereits ergangener 
Gerichtsentscheidungen, und der bundesweit sehr unterschiedlich ausgestalteten 
Barabhebungsbeträge, ist davon auszugehen, dass der in Hessen vorgegebene 
Orientierungswert in vielen Fällen individuell nicht auskömmlich sein wird, gerade beim Kauf 
von Gebrauchtwaren, Schwangerschaftsmehrbedarfen oder aber auch bar zu zahlenden 
Aktivitäten in der Schule, oder in Vereinen, was voraussichtlich zu einer Vielzahl von 
Individualanträgen für die Asylsuchenden und zusätzlichen Verwaltungsentscheidungen führen 
wird, um die Teilhabemöglichkeit der Asylsuchenden zu erhalten. 
Da Überweisungen im Zuge der Bezahlkarte systemseitig zunächst eingeschränkt sind, ist jede 
Institution, an die im Inland überwiesen werden kann, oder die per Lastschriftverfahren 
Abbuchungen tätigen darf, von der jeweiligen Leistungsbehörde über sogenannte 
„Whitelists“  frei zu schalten. Landesseitig sind ausschließlich ÖPNV- Angebote und 
Mobiltelefonangebote freigeschaltet. Für alle übrigen Bereiche muss diese Freischaltung auf

individuellen Antrag der Asylsuchenden durch die Verwaltung der Leistungsbehörde erfolgen. 
Das bedeutet zum Beispiel für jeden Sportverein, jede Anwaltskanzlei usw., an die eine 
asylsuchende Person Überweisungen tätigen will, muss zunächst durch die 
Leistungsberechtigten die Freischaltung im Amt für Soziales und Prävention beantragt und 
dann durch die Verwaltung geprüft und umgesetzt werden. 
Die Kosten, die mit der verpflichtenden Einführung der Bezahlkarte verbunden sind, werden 
„bis auf Weiteres“, entsprechend der Weisung durch das Land Hessen, als Auftraggeberin, auf 
Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit dem Dienstleister übernommen. Dies gilt auch für 
die Anbindung des Fachverfahrens „Open Prosoz“ durch eine Schnittstelle im Rahmen einer 
Vollintegration in der Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Kosten der Wartung und Pflege 
für die jeweilige Mindestvertragslaufzeit. Personalkosten, die der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt im Zusammenhang mit der Einführung und laufenden Umsetzung der Bezahlkarte, 
insbesondere im Amt für Soziales und Prävention in der Leistungssachbearbeitung, aber auch 
im Bereich der Anwendungsbetreuung im AIT entstehen werden nicht getragen. Alleine die, se it 
Ende Oktober 2024 nahezu wöchentlich stattfindenden Videokonferenzen mit dem 
Sozialministerium binden bereits, lange vor der Umsetzung, erhebliche Zeitressourcen.  
Das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales hat dem Hessischen  
Städtetag am 12.05.2026 auf eine vorangegangene Anfrage mitgeteilt, dass das Land die 
Kosten "bis auf weiteres, spätestens bis Ende der Laufzeit (vier Jahre) der Rahmenvereinbarung 
mit der secupay AG vom 25.09.2024" trägt. Wie es danach weitergeht und in welcher Höhe 
ggfls Kosten auf die Kommunen zukommen, wenn die Landesfinanzierung endet, ist unklar.  
 
Darmstadt, 20.03.2026 
 
Dezernat II  Dezernat V 
 
 
 
 
Barbara Akdeniz  Holger Klötzner  
Bürgermeisterin  Stadtrat

anlage 1

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Sonnenberger Straße 2/2a Telefon: (0611) 3219–0 E-Mail: poststelle@hsm.hessen.de 
65193 Wiesbaden Telefax: (0611) 32719-3700 Internet: http://www.soziales.hessen.de 
Das Dienstgebäude Sonnenberger Straße 2/2a ist mit den 
Buslinien 1, 8 (Haltestelle: Kurhaus/Theater) und 16 (Haltestelle Kureck) zu erreichen 
 
 
         
         
 Hessisches Ministerium für Arbeit, 
Integration, Jugend und Soziales 
 
 
 
 
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales 
Postfach 31 40 · 65021 Wiesbaden 
 
Geschäftszeichen 61b2000-0001/2024/028 
 Leistungsbehörden (für die Ausführung des 
Asylbewerberleistungsgesetzes) in Hessen 
 
Regierungspräsidium Gießen 
Hessische Erstaufnahmeeinrichtung von 
Flüchtlingen  
 
lt. E-Mail-Verteiler 
 
 
Dokument-Nr. 2024-444417 
 
  
Datum  20. Dezember 2024 
 
 
nachrichtlich an: 
 
Hessischer Landkreistag 
Frankfurter Straße 2 
65189 Wiesbaden 
info@hlt.de  
 
Hessischer Städtetag 
Frankfurter Straße 2 
65189 Wiesbaden 
posteingang@hess-staedtetag.de  
 
Hessischer Städte- und Gemeindebund 
Henri-Dunant-Straße 13 
63165 Mühlheim 
hsgb@hsgb.de  
 
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz 
Friedrich-Ebert-Allee 12 
65185 Wiesbaden 
poststelle@innen.hessen.de  
 
Hessisches Ministerium der Finanzen 
Friedrich-Ebert-Allee 8 
65185 Wiesbaden 
poststelle@hmdf.hessen.de  
 
Regierungspräsidium Darmstadt 
Wilhelminenstraße 1-3 
64283 Darmstadt 
poststelle@rpda.hessen.de

- 2 - 
 
 
 
 
 
Regierungspräsidium Gießen 
Landgraf-Philipp-Platz 1-7 
35390 Gießen 
poststelle@rpgi.hessen.de  
 
Regierungspräsidium Kassel 
Kurt-Schumacher-Straße 2 
34117 Kassel 
poststelle@rpks.hessen.de  
 
 
ausschließlich per E-Mail 
 
 
Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
Hier: Einführung der Bezahlkarte in Hessen  – 2. Erlass ( Vorfassung vom 
30.10.2024) 
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, 
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein -Westfalen, Rheinland -Pfalz, Saarland, 
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sind Auftraggeber 
und Bedarfsträger für die Vergabe einer Rahmenverein barung über die 
Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb, der 
Bereitstellung und der Weiterentwicklung einer Bezahlkarte für 
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152). 
 
Durch Dataport AöR, die als gemeinsame Vergabestelle im Auftrag der o. g. 
genannten Länder das Vergabeverfahren Bezahlkarte durchgeführt hat, wurde in 
im Vergabeverfahren Bezahlkarte am 25. September 2024 der Zuschlag an den 
Dienstleister secupay AG erteilt. Mit der Zuschlagserteilung ist eine 
Rahmenvereinbarung zustande gekommen, die u.  a. das Land Hessen zum 
Abruf der darin vereinbarten Dienstleistungen berechtigt.

- 3 - 
 
 
 
 
 
Das Land hat einen Leistungsabruf auf Grundlage der Rah menvereinbarung 
getätigt. Die Rahmenvereinbarung  ermöglicht auch die Einführung der 
Bezahlkarte in den kommunalen Leistungsbehörden.  
 
Die Leistungsgewährung wird mit der Einführung der Bezahlkarte nicht auf eine 
Form der Leistungsgewährung beschränkt. Ent sprechend der Regelungen des 
AsylbLG erfolgen insbesondere weiterhin Sachleistungen. Die auf Grundlage der 
Rahmenvereinbarung einzuführende Bezahlkarte selbst stellt zudem sowohl eine 
unbare Abrechnungsform sowie eine Leistungsgewährung als Geldleistung (in 
Bezug auf den abhebbaren Teil) dar.  
 
I. Flächendeckende Einführung der Bezahlkarte in Hessen 
 
Zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und für eine möglichst 
einheitliche Leistungsgewährung in der zuständigen Landeseinrichtung sowie in 
den kreisfreien Städten und den Landkreisen, ergeht folgende Weisung.  
 
 
1. Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG  
1.1. Leistungsgewährung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes 
Hessen 
 
1.1.1. Personenkreis 
In der nach § 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des 
Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16. November 1993, zuletzt geändert durch 
Verordnung vom 5. Juli 1994 (GVBl. I S. 286) (im Folgenden AsylbLGDV HE) 
zuständigen Landeseinrichtung erfolgt seit dem 1 6.12.2024 eine Ausgabe von 
Bezahlkarten nach § 3 Abs. 2 AsylbLG an Leistungsberechtigte nach dem 
AsylbLG, die in der Landeseinrichtung erstmals Leistungen nach dem AsylbLG 
erhalten und über einen von der BaFin akzeptierten Legitimationsnachweis

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verfügen. A usgenommen davon sind Leistungsberechtigte, die sich im sog. 
Flughafenverfahren nach § 18a AsylG befinden. 
 
Ist ein gesetzlicher Betreuer mit der Vermögenssorge betraut, entscheidet die 
Leistungsbehörde über die Angemessenheit der Ausgabe und / oder 
Weiternutzung der Bezahlkarte. Dies gilt auch in vergleichbaren Situationen.  
Jedem volljährigen Leistungsberechti gten ist eine eigene Bezahlkarte mit dem 
ihm individuell zustehenden Leistungsbetrag auszugeben.  
Personen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zum 
vorübergehenden Schutz (2001/55/EG) fallen, insb. Ukrainerinnen und Ukrainer, 
werden von 1.1.1. nicht erfasst. 
 
1.1.2. Leistungsumfang 
Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht möglich, 
dann soll die Leistungsgewährung für den notwendigen persönlichen Bedarf für 
die einzelnen Personen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 AsylbLG durch 
Nutzung der Bezahlkarte erfolgen wie sie durch das Land zur Verfügung gestellt 
wird.  
 
Die Vorgaben des AsylbLG werden berücksichtigt. Die Leistungsbehörde hat bei 
der Entscheidung über die Form der Leistungserbringung Ermessen auszuüben 
(vgl. auch Sozialgericht Nürnberg, Beschlüsse vom 30. Juli 2024, Az. S 11 AY 
15/24 ER und 18/24 ER sowie Sozialgericht München, Beschluss vom 29. August 
2024, Az. S 42 AY 63/24 ER, und Beschluss vom 4.  September 2024, Az. S 52 
AY 65/24 ER). 
 
1.2. Leistungsgewährung in den Kommunen  
 
1.2.1. Personenkreis 
In den nach § 1 Satz 1 AsylbLGDV HE zuständigen kreisfreien Städten und 
Landkreisen erfolgt entsprechend Ziffer I. 4.  2. eine Nutzung von Bezahlkarten 
nach § 3 Abs. 3 AsylbLG an Leistungsberechtigte,

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(1) die in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen e ine Bezahlkarte 
erhalten haben, 
(2) gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 des Landesaufnahmegesetz es vom 5. Juli 2007, 
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 
160, 166) zugewiesen wurden und 
(3) die in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 53 des Asylgesetzes 
(AsylG) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 
(BGBl. 2024 I Nr. 236) untergebracht sind. 
 
Für Personen, die über ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügen, entfällt die 
Verpflichtung zur Nutzung der Bezahlkarte nach Satz 1. Weitere fachliche 
Hinweise hierzu finden sich in Anlage 1  „Arbeitshilfe zur Einführung der 
Bezahlkarte“.  
 
Mit der Zuweisung an die gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Aufnahme 
und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländisch en Personen 
(Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007, zuletzt geändert durch Artikel 2 des 
Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 160, 166) zuständige 
Gebietskörperschaft, erhält die Gebietskörperschaft mit der 
Zuweisungsentscheidung einen Hinweis, ob eine Au sgabe der Bezahlkarte 
erfolgt ist.  
 
Bei Ausgabe von Bezahlkarten nach § 3 Abs. 3 AsylbLG durch die nach § 1 Satz 
1 AsylbLGDV HE zuständigen kreisfreien Städten und Landkreise  ist jedem 
volljährigen Leistungsberechtigten eine eigene Bezahlkarte mit dem ihm 
individuell zustehenden Leistungsbetrag auszugeben.  
 
Personen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zum 
vorübergehenden Schutz (2001/55/EG) fallen, insb. Ukrainerinnen und Ukrainer, 
werden nicht erfasst.

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1.2.2 Leistungsumfang 
Soweit der notwendige Bedarf nach § 3 Abs. 3 S. 1 AsylbLG nicht durch  
Sachleistung erbracht wird, soll die vom Land zur Verfügung gestellte 
Bezahlkarte genutzt werden. Soweit der notwendige persönliche Bedarf nach § 
3 Abs. 3 Satz 5 bis 7 AsylbLG durch Geldleistung zu decken ist, soll hierfür die 
vom Land zur Verfügung gestellte Bezahlkarte genutzt werden. 
 
Die Vorgaben des AsylbLG werden berücksichtigt. Die Leistungsbehörde hat bei 
der Entscheidung über die Form der Leistungserbringung Ermessen auszuüben 
(vgl. auch Sozialgericht Nürnberg, Beschlüsse vom 30. Juli 2024, Az. S 11 AY 
15/24 ER und 18/24 ER sowie Sozialgericht München, Beschluss vom 29. August 
2024, Az. S 42 AY 63/24 ER, und Beschluss vom 4.  September 2024, Az. S 52 
AY 65/24 ER). 
 
2. Weitere Leistungen nach dem AsylbLG 
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der 
Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen 
neben den Leistungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 AsylbLG gesondert berücksichtigt. 
Soweit diese Leistungen durch Geldle istung zu decken sind, kann die 
Bezahlkarte nur mit ihrer Barabhebungsfunktion und nicht in ihrer unbaren 
Abrechnungsform genutzt werden. 
Dies gilt auch für den Sofortzuschlag nach § 16 AsylbLG, die 
Aufwandsentschädigung nach § 5 AsylbLG und andere verglei chbare 
Leistungen.  
 
3. Ausgestaltung der Bezahlkarte 
Die Leistungsbehörden sind verpflichtet , die vom Land zur Verfügung gestellte 
Bezahlkarte mit der durch das Land festgelegten Ausgestaltung zu nutzen:  
 
• Die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen im Internet  mittels 
Bezahlkarte ist dem Grunde nach zugelassen,

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• die Bezahlkarte ist nach Zuweisung  der Leistungsberechtigten 
bundesweit, nicht aber im Ausland, einsetzbar,  
• es erfolgt eine Beschränkung von Händlergruppen in Bezug auf Anbieter 
von Geldüberweisungsdienstleistungen. 
 
Die Möglichkeit der Anpassung durch die Leistungsbehörden erfolgt nur nach 
Abstimmung mit dem Land ( Koordinierungsstelle Bezahlkarte im 
Regierungspräsidium Gießen).  
 
 
Für den Barabhebungsbetrag werden als Grundeinstellung für jede 
leistungsberechtigte Person (Volljährige und Minderjährige) 50 Euro im Monat 
vorgesehen. Der Betrag von 50 Euro dient als Orientierung für eine einheitliche 
Handhabe und gilt, soweit im Übrigen die  notwendigen Ausgaben zur 
Bedarfsdeckung durch die unbare Abrechnungsform gedeckt werden können. 
 
Eine pauschale Festlegung erfolgt aufgrund der Vorgaben des AsylbLG und der 
Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung durch die Leistungsbehörde im 
jeweiligen Einzelfall nicht (vgl. auch Sozialgericht Nürnberg, Beschlüsse vom 30. 
Juli 2024, Az. S 11 AY 15/24 ER und 18/24 ER sowie Sozialgericht München, 
Beschluss vom 29. August 2024, Az. S 42 AY 63/24 ER, und Beschluss vom 4.  
September 2024, Az. S 52 AY 65/24 ER).  Den Leistungsbehörden wird 
hinsichtlich der Art der Leistungserbringung ein Ermessen eingeräumt, um 
örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen Rechnung tragen 
zu können (BT-Drs. 20/11006, 101).  
 
 
4. Zeitrahmen 
 
4.1. Ausgabe in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen 
Die erste Ausgabe der Bezahlkarte durch die Erstaufnahmeeinrichtung des 
Landes Hessen an Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die in der

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Landeseinrichtung erstmals Leistungen nach dem AsylbLG erhalten und über 
einen von der BaFin akzeptierten Legitimationsnachweis verfügen, erfolgt ab KW 
51. Ausgenommen davon sind Leistungsberechtigte, die sich im sog. 
Flughafenverfahren nach § 18a AsylG befinden. 
 
4.2. Weiternutzung und Ausgabe in den Kommunen 
In den nach § 1 Satz 1 AsylbLGDV HE zuständigen kreisfreien Städten und 
Landkreisen erfolgt eine Umstellung zur Einführung der Bezahlkarte in dem oben 
unter 1.2. genannten Umfang ab KW 51, spätestens bis zum 31.03.2025.  
Es kann eine Fristverlängerung durch das Land (Koordinierungsstelle) gewährt 
werden, soweit insb. 
• bis zu dem in Satz 1 genannten Datum keine ausreichende Verfügbarkeit 
von Bezahlkarten,  
• kein ausreichendes Angebot der technischen Anbindung an das 
Bezahlkartensystem,  
• kein ausreichendes Angebot der erf orderlichen Funktionalitäten für die 
Abwicklung der Leistungsgewährung oder  
• kein ausreichendes Angebot von Personalschulungen vorliegt.  
Sollten die für eine bedarfsdeckende Leistungsgewährung wesentlichen 
Funktionalitäten den Leistungsbehörden verzögert zur Verfügung stehen, erfolgt 
nach Prüfung ggf. eine Anpassung der o. g. Frist. 
 
II. Hinweise zur Einführung der Bezahlkarte  
Weitere fachliche Hinweise zur Einführung der Bezahlkarte finden sich in der 
Arbeitshilfe anbei (Anlage „Arbeitshilfe zur Einführung der Bezahlkarte“).  
 
III. Optionen für die Kommunen 
Die Kommunen können über  den unter I. 1.  2. 1. beschriebenen Personenkreis 
hinaus die Bezahlkarte, wie sie durch Abruf des Landes auf Grundlage der o.  g. 
Rahmenvereinbarung mit den o.  g. Vorgaben unter I. 3. zur Verfügung steh en

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wird, zur Leistungsgewährung im Rahmen der Vorgaben des AsylbLG wählen 
und hierzu das bereitgestellte Bezahlkartensystem nutzen. Die 
Leistungsgewährung ist hier indes nicht auf die Leistungsgewährung durch eine 
Bezahlkarte beschränkt. Die Vorgaben des AsylbLG sind auch hier zu 
berücksichtigen, insb. haben die Leistungsbehörde bei der Entscheidung über 
die Form der Leistungserbringung Ermessen auszuüben (s.o.). 
 
Eine Ausgabe an Person en, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 
zum vorübergehenden Schutz (2001/55/EG) fallen, insb. Ukrainerinnen und 
Ukrainer, soll nicht erfolgen.  
 
IV. Abrufverfahren und Finanzierung 
Die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig en 
Stellen des Landes und in den Kommunen sollen durch den konkreten 
Leistungsabruf parallel in die Lage versetzt werden, das Bezahlkartensystem , 
wie es durch die o. g. Rahmenvereinbarung angeboten wird, einzurichten und zu 
nutzen. 
 
Nach Abstimmung mit dem Dienstleister wird der konkrete Leistungsabruf auf 
Grundlage der o. g. Rahmenvereinbarung im Namen des Landes erfolgen. Der 
Zugriff auf den sog. Abrufschein wird hierbei allen hessischen Leistungsbehörden 
direkt ermöglicht. Im Fall der kommunalen Leistungsbehörden erfolgt der Abruf 
der Leistungen „im Auftrag und im Namen des Landes“.  
 
Darauf aufbauend erfolgt in Abstimmung mit dem Dienstleister die Planung für 
eine technische Anbindung und Schulung des Personals in den 
Leistungsbehörden. 
 
Zum Verfahren der Bereitstellung des Bezahlkartensystems, einschl. verfügbarer 
Dienstleistungen, siehe Anlage 2 Bezahlkarte Roll -out-Konzept (Stand 
20.12.2024).

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Das Land Hessen übernimmt als Aufraggeber bis auf Weiteres die auf Grundlage 
der o.g. Rahmenvereinbarung entstehenden Kosten. Dies umfasst auch die 
Kosten, die durch die Einführung der Bezahlkarte in den Kommunen entstehen. 
Das Land trägt insbesondere die Kosten:  
• für das länderübergreifende Vergabeverfahren,  
• für die Bereitstellung eines Bezahlkartensystems, 
• für abgerufene / eingesetzte Bezahlkarten,  
• für Transaktionskosten, insb. für jede Aufladung der im Einsatz befindlichen 
Karten,  
• für weitere Gebühren und Entgelte (s. Anlage 3), 
• weitere Dienstleistungen, insb. auch Schnittstellenangebote und die 
Anbindung der Fachverfahren.  
 
Ausgenommen von der Finanzierung durch das Land sind Personalkosten, die in 
den Kommunen durch die Einführung der Bezahlkarte anfallen.   
Die Finanzierung durch das Land geht mit Mitwirkungspflichten der Landkreise 
und kreisfreie n Städte einher, um die Rec hnungsprüfung durch das Land zu 
gewährleisten. Für Einzelheiten siehe Anlage 3 Bezahlkarte – Finanzierung 
(Stand 20.12.2024).  
 
V. Geltungsdauer 
Dieser Erlass ersetzt den Erlass vom 30.10.2024 (Gz. 61b2000-0001/2024/028, 
Dokument-Nr. 2024 -372518), einschl. Anlagen,  und gilt bis auf Weiteres , 
spätestens bis Ende der Laufzeit der o. g. Rahmenvereinbarung.  
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag  
 
Gez. Manuela Strube 
Staatsekretärin

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Anlagen  
Anlage 1 Arbeitshilfe zur Einführung der Bezahlkarte (Stand 20.12.2024) 
Anlage 2 Roll-out-Konzept zur Einführung der Bezahlkarte (Stand 20.12.2024) 
Anlage 3 Bezahlkarte – Finanzierung (Stand 20.12.2024)

Beratungsverlauf (4)

TOP 185
TOP 7
TOP 11
TOP 5

Orte (3)

  • Frankfurter Straße 2
  • Wilhelminenstraße 1
  • Kurt-Schumacher-Straße 2

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2026/0121
Typ
Magistratsvorlage
Datum
20.03.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00