2026/0121
Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Einführung der Bezahlkarte nach Weisung des Landes Hessen
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2026/0121
12337 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
20.05.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat V
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0121
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 31 31 00
Kostenstelle: 050-002-1005 Investitionsnummer:
Kostenträger: 31 32-40 Sachkonto: 7252000
Betreff: Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Einführung der Bezahlkarte nach Weisung des Landes Hessen
Vorlage vom: 20.03.2026
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt stimmen
der Einführung der Bezahlkarte für Asylsuchende, entsprechend der Weisung des Landes Hessen,
und der Ausgestaltung im Rahmen des optionalen Ermessens zu.
1. Die Umsetzung der Bezahlkarte erfolgt in Darmstadt weisungsgemäß, sobald die
technische Fachverfahrensanbindung zur Nutzung der Schnittstelle zwischen dem
Kartendienstleister „Secupay AG“ und dem Fachverfahren „OpenProsoz“ vollfunktionsfähig
implementiert ist und die stadtinternen Prozesse zur Einführung neuer IT -Verfahren
rechtskonform abgestimmt sind, voraussichtlich zum 01.06.2026.
2. Die Leistungsgewährung in Form der Bezahlkarte erfolgt für den, unter 1.2.1 der Weisung,
verpflichtend vorgesehen Personenkreis entsprechend der festgelegten Inhalte.
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3. Die optional mögliche Leistungsgewährung in Form der Bezahlkarte an Personen, die zum
Umsetzungszeitpunkt bereits Leistungen nach dem AsylbLG in Darmstadt erhalten, wird
nicht umgesetzt. Eine Evaluierung des Verfahrens unter Einbezug von Erkenntnissen aus
Hessen und der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 01.01.2027 wird vorgenommen.
Anlagen: HMSI_Bezahlkarte_Weisung Stand 20.12.2024
HMSI_Bezahlkarte_Weisung Stand 30.10.2024
HMSI_Bezahlkarte_Stand_04.04.2025 (Ergänzungen)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.3.2026
Das Land Hessen hat mit Erlass vom 30.10.2024, aktualisiert am 20.12.2024 und ergänzt am
04.04.2025, die flächendeckende Einführung der Bezahlkarte in Hessen durch die kreisfreien
Städte und Landkreise per Weisung verpflichtend bestimmt.
Danach ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt verbindlich angewiesen, Leistungen an
Asylsuchende nach § 3 Abs.3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch die Bezahlkarte zu
erbringen, soweit die Asylsuchenden in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen eine
Bezahlkarte erhalten haben, der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach dem
Landesaufnahmegesetz zugewiesen werden und in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des §
53 Asylgesetz untergebracht sind.
Bei der Bezahlkarte handelt es sich um eine guthabenbasierte VisaCard. Der Abruf der
sogenannten „SocialCard“ erfolgt seitens der kreisfreien Städte und Landkreise im Auftrag des
Landes bei dem Dienstleister, der durch das Land Hessen und weitere 13 Bundesländer nach
einem gemeinsamen Vergabeverfahren beauftragt wurde.
Die Einführung der Bezahlkarte sollte hessenweit bis spätestens zum 31.03.2025 erfolgen.
Aufgrund der fehlenden technischen Voraussetzungen in Form einer Schnittstelle zwischen
dem Kartendienstleister und dem Fachverfahren zur Leistungsgewährung, als notwendige
Voraussetzung effizienter Aufgabenwahrnehmung durch die Verwaltungen und Klärungsbedarfe
zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen, wurde die Frist mehrfach verlängert, letztmalig bis
zum 31.01.2026.
Am 15.12.2025 hat das Land Hessen die Wissenschaftsstadt Darmstadt von der Beauftragung
der Schnittstelle zu dem hier eingesetzten Fachverfahren in Kenntnis gesetzt. Eine
Übersendung der Lizenz und Freischaltung ist am 28.01.2026 erfolgt, so dass erst ab diesem
Zeitpunkt die stadtintern vorgegebenen Prüfungen und Prozesse zur Einführung von neuen IT -
Verfahren, gemäß Rundverfügung Nr. 33/2025, final in die Umsetzungsphase übergeleitet
werden konnten. Seit der Vorlage der Weisung wurden verwaltungsseitig bereits verschiedene
Schritte zur Umsetzung eingeleitet. Die stadtinterne Steuerung von IT-Prozessen nach dem
neuen Steuerungsmodell ist seit Freischaltung der Schnittstelle angestoßen und die
Abstimmung mit den zu beteiligenden Ämtern, insbesondere dem Amt für IT (AIT) und dem
Datenschutz erfolgt parallel durch die Projektleitung.
Seitens des Landes wurde den Kommunen mündlich eine entsprechende Fristverlängerung bis
zur Implementierung der Schnittstelle zum Fachverfahren in Aussicht gestellt.
Eine Einführung der Bezahlkarte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt kann, nach dem
Abschluss der Prüfungen unter Beteiligung der relevanten Ämter, voraussichtlich zum
01.06.2026 erfolgen.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Bezahlkarte ausschließlich für die ab 01.06.2026
zugewiesenen Asylsuchenden einführen, für die diese Leistungsform verpflichtend ist. Eine
optional mögliche Erweiterung der Leistungsgewährung mit Bezahlkarte auf Bestandsfälle wird
nicht vorgenommen. Dies erfolgt unter anderem vor dem Hintergrund, der mit der Bezahlkarte
verbundenen Mehraufwände der Verwaltung, sowohl personell, als auch finanziell. Entgegen
der vielfach postulierten Verwaltungsentlastung, die auf Asylbehörden mit Bargeldzahlungen
abzielt, werden in der Wissenschaftsstadt Darmstadt schon seit Jahrzehnten die Leistungen an
Asylsuchende nicht per Barzahlung, sondern, verwaltungsökonomisch und effizient, regelhaft
per Überweisung aus dem Fachverfahren automatisiert auf die Girokonten der
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Leistungsberechtigten erbracht. Mit dieser Form der Leistungsgewährung werden darüber
hinaus die Integrationsprozesse von Anfang an gefördert, da die Asylsuchenden in Darmstadt
in allen Einrichtungen selbstbestimmt leben, sich selbstständig versorgen und den Umgang
mit einem Girokonto nicht erst mit dem Eintritt in eine Erwerbstätigkeit vollziehen müssen.
Die optional mögliche Umstellung der Leistungsgewährung für Bestandsfälle im Asylverfahren
auf die Bezahlkarte ist, neben den zuvor dargestellten Folgen, insbesondere in Bezug auf den
Verwaltungsaufwand einer Umstellung für ca. 400 Personen im Leistungsbezug von Girokonten
auf die Bezahlkarte - zu bewerten. Infolge der zeitnah zu erwartenden Entscheidungen über die
Asylverfahren der Bestandsfälle würde es in der Folge mit der Beendigung der Bezahlkarte und
der Einrichtung von Girokonten zu einem vermeidbaren Rückabwicklungsaufwand für alle
Beteiligten führen. Die Umstellung der Bestandsfälle ist daher weder sinnvoll, noch
verwaltungsökonomisch darstellbar.
Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07.05.2026 werden die Erfahrungen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, von Praxis-Berichten übriger Kommunen in Hessen und
möglicherweise erfolgten Anpassungen durch die Hessische Landesregierung zum 01.01.2027
evaluiert. Danach wird die Entscheidung über das Verfahren, nur neu zugewiesene Personen
einzubeziehen, neu abgewogen.
Durch die Leistungsgewährung mit der Bezahlkarte wird es, selbst mit der technisch zur
Verfügung stehenden Schnittstelle zum Fachverfahren in Darmstadt, im Vergleich zu der
seitherigen Verfahrensweise, zu einer Zunahme des Verwaltungsaufwandes in der laufenden
Leistungsgewährung, ebenso, wie für die asylsuchenden Personen selbst kommen. Dies wird
insbesondere bei Familien deutlich, denn für alle Familienmitglieder muss künftig der
Leistungsanspruch separat berechnet und jedem Erwachsenen auf eine eigene Karte gebucht
werden, anstelle der seither automatisiert für die gesamte Familie der Bedarfsgemeinschaft
vollzogenen Überweisung auf ein Konto. Welche Person die Leistungen der minderjährigen
Kinder auf seine Karte gebucht bekommt, ist in jedem Einzelfall vorab mit den asyls uchenden
Familien individuell zu klären.
Verbunden mit dem begrenzten Barabhebungsbetrag im Rahmen des vorgegebenen
Orientierungswertes von 50,- Euro monatlich, ist durch die Verwaltung für jede einzelne Person
eine rechtskonforme Ermessensentscheidung zu treffen und zu bescheiden, dass dieser Betrag
auskömmlich für die individuelle Bedarfslage ist. Aufgrund der unterschiedlichen persönlichen
Bedarfslagen kann sich im Laufe des Leistungsbezuges jederzeit bei jeder einzelnen Person ein
höherer Barabhebungsbetrag ergeben, den die Verwaltung auf Einzelantrag der Asylsuchenden
individuell prüfen, bescheiden und buchen muss. Vor dem Hintergrund bereits ergangener
Gerichtsentscheidungen, und der bundesweit sehr unterschiedlich ausgestalteten
Barabhebungsbeträge, ist davon auszugehen, dass der in Hessen vorgegebene
Orientierungswert in vielen Fällen individuell nicht auskömmlich sein wird, gerade beim Kauf
von Gebrauchtwaren, Schwangerschaftsmehrbedarfen oder aber auch bar zu zahlenden
Aktivitäten in der Schule, oder in Vereinen, was voraussichtlich zu einer Vielzahl von
Individualanträgen für die Asylsuchenden und zusätzlichen Verwaltungsentscheidungen führen
wird, um die Teilhabemöglichkeit der Asylsuchenden zu erhalten.
Da Überweisungen im Zuge der Bezahlkarte systemseitig zunächst eingeschränkt sind, ist jede
Institution, an die im Inland überwiesen werden kann, oder die per Lastschriftverfahren
Abbuchungen tätigen darf, von der jeweiligen Leistungsbehörde über sogenannte
„Whitelists“ frei zu schalten. Landesseitig sind ausschließlich ÖPNV- Angebote und
Mobiltelefonangebote freigeschaltet. Für alle übrigen Bereiche muss diese Freischaltung auf
individuellen Antrag der Asylsuchenden durch die Verwaltung der Leistungsbehörde erfolgen.
Das bedeutet zum Beispiel für jeden Sportverein, jede Anwaltskanzlei usw., an die eine
asylsuchende Person Überweisungen tätigen will, muss zunächst durch die
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Leistungsberechtigten die Freischaltung im Amt für Soziales und Prävention beantragt und
dann durch die Verwaltung geprüft und umgesetzt werden.
Die Kosten, die mit der verpflichtenden Einführung der Bezahlkarte verbunden sind, werden
„bis auf Weiteres“, entsprechend der Weisung durch das Land Hessen, als Auftraggeberin, auf
Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit dem Dienstleister übernommen. Dies gilt auch für
die Anbindung des Fachverfahrens „Open Prosoz“ durch eine Schnittstelle im Rahmen einer
Vollintegration in der Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Kosten der Wartung und Pflege
für die jeweilige Mindestvertragslaufzeit. Personalkosten, die der Wissenschaftsstadt
Darmstadt im Zusammenhang mit der Einführung und laufenden Umsetzung der Bezahlkarte,
insbesondere im Amt für Soziales und Prävention in der Leistungssachbearbeitung, aber auch
im Bereich der Anwendungsbetreuung im AIT entstehen werden nicht getragen. Alleine die, seit
Ende Oktober 2024 nahezu wöchentlich stattfindenden Videokonferenzen mit dem
Sozialministerium binden bereits, lange vor der Umsetzung, erhebliche Zeitressourcen.
Das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales hat dem Hessischen
Städtetag am 12.05.2026 auf eine vorangegangene Anfrage mitgeteilt, dass das Land die
Kosten "bis auf weiteres, spätestens bis Ende der Laufzeit (vier Jahre) der Rahmenvereinbarung
mit der secupay AG vom 25.09.2024" trägt. Wie es danach weitergeht und in welcher Höhe
ggfls Kosten auf die Kommunen zukommen, wenn die Landesfinanzierung endet, ist unklar.
Darmstadt, 20.03.2026
Dezernat II Dezernat V
Barbara Akdeniz Holger Klötzner
Bürgermeisterin Stadtrat
anlage 2
17900 Zeichen
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales Postfach 31 40 65021 Wiesbaden Leistungsbehörden (für die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes) in Hessen Regierungspräsidium Gießen Hessische Erstaufnahmeeinrichtung von Flüchtlingen lt. E -Mail -Verteiler nachrichtlich an: Hessischer Landkreistag Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden infoehlt.de Hessischer Städtetag Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden posteinoanoehess-stadtetac.de Hessischer Städte- und Gemeindebund Henri-Dunant-Straße 13 63165 Mühlheim hsobehscb.de HESSEN rim Geschäftszeichen 61b2000-0001 /2024/028 Dokument-Nr. 2024-372518 Datum j ° Oktober 2024 Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Friedrich -Ebert -Allee 12 65185 Wiesbaden poststelleeinnen.de Hessisches Ministerium der Finanzen Friedrich -Ebert -Allee 8 65185 Wiesbaden poststelleehmdf.de Regierungspräsidium Darmstadt Wilhelminenstraße 1-3 64283 Darmstadt poststelleerpda.hessen.de Sonnenberger Straße 2/2a Telefon: (0611) 3219-0 E-Mail: poststelle@hsm.hessen.de 65193 Wiesbaden Telefax: (0611) 32719-3700 Internet: http://www.soziales.hessen.de • • Das Dienstgebäude Sonnenberger Straße 2/2a ist mit den Buslinien 1, 8 (Haltestelle: Kurhaus/Theater) und 16 (Haltestelle Kureck) zu erreichen - 2 - Regierungspräsidium Gießen Landgraf -Philipp -Platz 1-7 35390 Gießen poststelleerpci.hessen.de Regierungspräsidium Kassel Kurt -Schumacher -Straße 2 34117 Kassel poststelleerpks.hessen.de ausschließlich per E-Mail Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Hier: Einführung der Bezahlkarte in Hessen Sehr geehrte Damen und Herren, die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sind Auftraggeber und Bedarfsträger für die Vergabe einer Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Bereitstellung und der Weiterentwicklung einer Bezahlkarte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152). Durch Dataport AöR, die als gemeinsame Vergabestelle im Auftrag der oben genannten Länder das Vergabeverfahren Bezahlkarte durchgeführt hat, wurde in o.g. Vergabeverfahren Bezahlkarte am 25. September 2024 der Zuschlag an den Dienstleister secupay AG erteilt. Mit der Zuschlagserteilung ist eine Rahmenvereinbarung zustande gekommen, die u. a. das Land Hessen zum Abruf der darin vereinbarten Dienstleistungen berechtigt. - 3 - Das Land wird einen Leistungsabruf auf Grundlage der Rahmenvereinbarung tätigen. Der Abruf ist hierbei direkt durch die Leistungsbehörden, auch durch die kommunalen Leistungsbehörden, im Namen des Landes durchführbar, um die Leistungsgewährung mit der Bezahlkarte auf Grundlage der Rahmenvereinbarung sowohl in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen als auch in den Kommunen zu ermöglichen. Die Leistungsgewährung wird mit der Einführung der Bezahlkarte nicht auf eine Form der Leistungsgewährung beschränkt. Entsprechend der Regelungen des AsylbLG erfolgen insbesondere weiterhin Sachleistungen. Die auf Grundlage der Rahmenvereinbarung einzuführende Bezahlkarte selbst stellt zudem sowohl eine unbare Abrechnungsform sowie eine Leistungsgewährung als Geldleistung (in Bezug auf den abhebbaren Teil) dar. I. Flächendeckende Einführung der Bezahlkarte in Hessen Zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und für eine möglichst einheitliche Leistungsgewährung in der zuständigen Landeseinrichtung sowie in den kreisfreien Städten und den Landkreisen,ergeht folgende Weisung. 1. Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG 1.1. Leistungsgewährung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen 1.1.1. Personenkreis In der nach § 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16. November 1993, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 1994 (GVBI.I S. 286) (im Folgenden AsylbLGDV HE) zuständigen Landeseinrichtung erfolgt ab dem nach Ziffer I. 4. 1. festzulegenden Stichtag eine Ausgabe von Bezahlkarten nach § 3 Abs. 2 AsylbLG an - 4 - Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die in der Landeseinrichtung erstmals Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Jedem volljährigen Leistungsberechtigten ist eine eigene Bezahlkarte mit dem ihm individuell zustehenden Leistungsbetrag auszugeben. Personen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (2001/55/EG) fallen, insb. Ukrainerinnen und Ukrainer, werden von 1.1.1. nicht erfasst. 1.1.2. Leistungsumfanq Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht möglich, dann erfolgt die Leistungsgewährung für den notwendigen persönlichen Bedarf für die einzelnen Personen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 AsylbLG durch Nutzung der Bezahlkarte wie sie durch das Land zur Verfügung gestellt wird. Die Vorgaben des AsylbLG werden berücksichtigt. Die Leistungsbehörde hat bei der Entscheidung über die Form der Leistungserbringung Ermessen auszuüben (vgl. auch Sozialgericht Nürnberg, Beschlüsse vom 30. Juli 2024, Az. S 11 AY 15/24 ER und 18/24 ER sowie Sozialgericht München, Beschluss vom 29. August 2024, Az. S 42 AY 63/24 ER, und Beschluss vom 4. September 2024, Az. S 52 AY 65/24 ER). 1.2. Leistungsgewährung in den Kommunen 1.2.1. Personenkreis In den nach § 1 Satz 1 AsylbLGDV HE zuständigen kreisfreien Städten und Landkreisen erfolgt ab dem nach Ziffer I. 4. 2. festzulegenden Zeitpunkt eine Nutzung von Bezahlkarten nach § 3 Abs. 3 AsylbLG an Leistungsberechtigte, - 5 - (1) die in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen eine Bezahlkarte erhalten haben, (2) gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 5. Juli 2007, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBI. S. 160, 166) zugewiesen wurden und (3) die in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 53 des Asylgesetzes (AsylG) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 236) untergebracht sind. Für Personen, die über ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügen, entfällt die Verpflichtung zur Nutzung der Bezahlkarte nach Satz 1. Mit der Zuweisung an die gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBI. S. 160, 166) zuständige Gebietskörperschaft, erhält die Gebietskörperschaft mit der Zuweisungsentscheidung einen Hinweis, ob eine Ausgabe der Bezahlkarte erfolgt ist. Bei Ausgabe von Bezahlkarten nach § 3 Abs. 3 AsylbLG durch die nach § 1 Satz 1 AsylbLGDV HE zuständigen kreisfreien Städten und Landkreise ist jedem volljährigen Leistungsberechtigten eine eigene Bezahlkarte mit dem ihm individuell zustehenden Leistungsbetrag auszugeben. Personen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (2001/55/EG) fallen, insb. Ukrainerinnen und Ukrainer, werden nicht erfasst. 1.2.2 Leistungsumfanq Soweit der notwendige Bedarf nach § 3 Abs. 3 S. 1 AsylbLG nicht durch - 6 - Sachleistung erbracht wird, soll die vom Land zur Verfügung gestellte Bezahlkarte genutzt werden. Soweit der notwendige persönliche Bedarf nach § 3 Abs. 3 Satz 5 bis 7 AsylbLG durch Geldleistung zu decken ist, soll hierfür die vom Land zur Verfügung gestellte Bezahlkarte genutzt werden. Die Vorgaben des AsylbLG werden berücksichtigt. Die Leistungsbehörde hat bei der Entscheidung über die Form der Leistungserbringung Ermessen auszuüben (vgl. auch Sozialgericht Nürnberg, Beschlüsse vom 30. Juli 2024, Az. S 11 AY 15/24 ER und 18/24 ER sowie Sozialgericht München, Beschluss vom 29. August 2024, Az. S 42 AY 63/24 ER, und Beschluss vom 4. September 2024, Az. S 52 AY 65/24 ER). 2. Weitere Leistungen nach dem AsylbLG Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 AsylbLG gesondert berücksichtigt. Soweit diese Leistungen durch Geldleistung zu decken sind, kann die Bezahlkarte nur mit ihrer Barabhebungsfunktion und nicht in ihrer unbaren Abrechnungsform genutzt werden. Dies gilt auch für den Sofortzuschlag nach § 16 AsylbLG, die Aufwandsentschädigungnach § 5 AsylbLG und andere vergleichbare Leistungen. 3. Ausgestaltung der Bezahlkarte Die Leistungsbehörden sind verpflichtet, die vom Land zur Verfügung gestellte Bezahlkarte mit der durch das Land festgelegten Ausgestaltung zu nutzen: • Die Bezahlung von Waren und Dienstleistungenim Internet mittels Bezahlkarte ist dem Grunde nach zugelassen, • die Bezahlkarte ist nach Zuweisung der Leistungsberechtigten bundesweit, nicht aber im Ausland, einsetzbar, - 7 - • es erfolgt eine Beschränkung vonHändlergruppen in Bezug auf Anbieter von Geldüberweisungsdienstleistungen. Für den Barabhebungsbetrag werden als Grundeinstellung für jede leistungsberechtigte Person 50 Euro im Monat vorgesehen. Der Betrag von 50 Euro dient als Orientierung für eine einheitliche Handhabe und gilt, soweit im Übrigen die notwendigen Ausgaben zur Bedarfsdeckung durch die unbare Abrechnungsform gedeckt werden können. Eine pauschale Festlegung erfolgt aufgrund der Vorgaben des AsylbLG und der Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung durch die Leistungsbehörde im jeweiligen Einzelfall nicht (vgl. auch Sozialgericht Nürnberg, Beschlüsse vom 30. Juli 2024, Az. S 11 AY 15/24 ER und 18/24 ER sowie Sozialgericht München, Beschluss vom 29. August 2024, Az. S 42 AY 63/24 ER, und Beschluss vom 4. September 2024, Az. S 52 AY 65/24 ER). Den Leistungsbehörden wird hinsichtlich der Art der Leistungserbringung ein Ermessen eingeräumt, um örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen Rechnung tragen zu können (BT -Drs. 20/11006, 101). Im Übrigen besteht die Möglichkeit der Anpassung durch die Leistungsbehörden nach Abstimmung mit dem Land (Koordinierungsstelle Bezahlkarte im Regierungspräsidium Gießen). Das Land behält sich in Abstimmung mit dem Dienstleister weitere Weisungen vor. 4. Zeitrahmen 4.1. Ausgabe in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen Auf Grundlage der Abstimmung mit dem Dienstleister erfolgt die Festlegung des Stichtags für die erste Ausgabe der Bezahlkarte durch die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen an Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die in der Landeseinrichtung erstmals Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. -8- 4.2. Weiternutzung und Ausgabe in den Kommunen In den nach § 1 Satz 1 AsylbLGDV HE zuständigen kreisfreien Städten und Landkreisen erfolgt eine Umstellung zur Einführung der Bezahlkarte in dem oben unter 1.2. genannten Umfang spätestens bis zum 31.03.2025. Soweit bis zu dem in Satz 1 genannten Datum keine ausreichende Verfügbarkeit von Bezahlkarten, kein ausreichendes Angebot der technischen Anbindung an das Bezahlkartensystem, kein ausreichendes Angebot der erforderlichen Funktionalitäten für die Abwicklung der Leistungsgewährung oder kein ausreichendes Angebot von Personalschulungen vorliegt, kann eine Fristverlängerung durch das Land (Koordinierungsstelle) gewährt werden. II. Hinweise zur Einführung der Bezahlkarte Über die Weisung hinaus werden folgende Hinweise gegeben. 1. Ausgestaltung der Bezahlkarte (Nutzungsumfang) Der nachstehend ausgeführte Nutzungsumfang gilt vorbehaltlich notwendiger Anpassungen, die sich aus der Praxis der Einführung der Bezahlkarte ergeben und zur rechtlich geforderten Sicherstellung der Bedarfsdeckung erforderlich sind. 1.1. Barahhebungsbetrag Als Grundeinstellung werden für jede leistungsberechtigte Person 50 Euro im Monat als abhebbarer Bargeldbetrag vorgesehen. Der Betrag von 50 Euro dient als Orientierung für eine einheitliche Handhabe und gilt, soweit dadurch notwendige Ausgaben zur Bedarfsdeckung durch die Kartenfunktion möglich sind. Das AsylbLG räumt der Leistungsbehörde hinsichtlich der Art der Leistungserbringung ein Ermessen ein, dass durch die Leistungsbehörden auszuüben ist. Die im Bezahlkartensystem vorgesehenen Rahmenvorgaben können daher diesbezüglich angepasst werden. Zur Einhaltung der - 9 - verfassungsrechtlichen Vorgaben und Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums muss bei Gewährung der Leistungen sichergestellt sein, dass im Einzelfall stets die nötigen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Die Übertragung von nicht verbrauchten Baranteilen auf den Folgemonat ist möglich, um die Anschaffung ggf. aufwendiger, unregelmäßiger Bedarfe, welche nur mit Bargeld bezahlt werden können, zu gewährleisten. Soweit als Geldleistung zu erbringen, können u. a. Leistungen zur Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, § 3 Abs. 4 AsylbLG, der Sofortzuschlag nach § 16 AsylbLG, die Aufwandsentschädigung nach § 5 AsylbLG und andere vergleichbare Leistungen, ergänzend auf den Barabhebungsanteil der Bezahlkarte gebucht werden. Sind diese Leistungen als Geldleistung zu erbringen, wird der Barabhebungsbetrag entsprechend erhöht. Die Übertragung von nicht verbrauchten Baranteilen auf den Folgemonat ist vorzusehen. Für Einzelheiten siehe Anlage 1 Bezahlkarte Roll -out -Konzept (Stand 30.10.2024). Weitere Einzelheiten werden nach Abstimmung mit dem Dienstleister ergänzt. 1.2. Onlinezahlungen Als Grundeinstellung wird keine Beschränkung einer Bezahlung von Waren und Dienstleistungen im Internet mittels Bezahlkarte vorgesehen; ausgeschlossen werden Onlinekäufe außerhalb der EU. Negativlisten sind möglich. SEPA- Lastschrift oder Überweisungen insbesondere für ÖPNV, Telekommunikation und Vereinsgebühren sollen perspektivisch ermöglicht werden. Nach Abstimmung mit dem Dienstleister erfolgen weitere Hinweise zur konkreten Ausgestaltung der Lastschrift- und Überweisungsfunktionen. - 10 - 1.3. Räumliche Geltung Es wird vorerst als Grundeinstellung vorgesehen, keine räumliche Beschränkung innerhalb Deutschlands nach Zuweisung vorzunehmen. Ein Einsatz im Ausland ist grundsätzlich nicht möglich. Weitere Prüfungen der Rechtslage und des mit einer solchen Beschränkung verbundenen Verwaltungsaufwandes folgen. 1.4. Händlergruppen Als Grundeinstellung ist grundsätzlich kein Ausschluss bestimmter Händlergruppen vorgesehen. Eine Ausnahme gilt für Anbieter von Geldtransferdienstleistungen (Money Transfer Services). Ill. Optionen für die Kommunen Die Kommunen können über den unter I. 1. 2. 1. beschriebenen Personenkreis hinaus die Bezahlkarte, wie sie durch Abruf des Landes auf Grundlage der o. g. Rahmenvereinbarung mit den o. g. Vorgaben unter I. 3. zur Verfügung stehen wird, zur Leistungsgewährung im Rahmen der Vorgaben des AsylbLG wählen und hierzu das bereitgestellte Bezahlkartensystem nutzen. Die Leistungsgewährung ist hier indes nicht auf die Leistungsgewährung durch eine Bezahlkarte beschränkt. Eine Ausgabe an Personen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (2001/55/EG) fallen, insb. Ukrainerinnen und Ukrainer, soll nicht erfolgen. Weitere Einzelheiten zu Fragen der Leistungsgewährung findet sich inAnlage 2 Bezahlkarte — Leistungsgewährunq(Stand 30.10.2024). IV. Abrufverfahren und Finanzierung Die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen des Landes und in den Kommunen sollen durch den konkreten Leistungsabruf parallel in die Lage versetzt werden, das Bezahlkartensystem, - 11 - wie es durch die o. g. Rahmenvereinbarung angeboten wird, einzurichten und zu nutzen. Nach Abstimmung mit dem Dienstleister wird der konkrete Leistungsabruf auf Grundlage der o. g. Rahmenvereinbarung im Namen des Landes erfolgen. Der Zugriff auf den sog. Abrufschein wird hierbei allen hessischen Leistungsbehörden direkt ermöglicht. Im Fall der kommunalen Leistungsbehörden erfolgt der Abruf der Leistungen „im Auftrag und im Namen des Landes". Aufbauend auf dem Abruf durch die Leistungsbehörde über den Abrufschein erfolgt in Abstimmung mit dem Dienstleister die Planung für eine technische Anbindung und Schulung des Personals in den Leistungsbehörden. Zum Verfahren der Bereitstellung des Bezahlkartensystems, einschl. verfügbarer Dienstleistungen, zugunsten der auch der kommunalen Leistungsbehörden siehe Anlage 1 Bezahlkarte Roll -out -Konzept(Stand 30.10.2024). Das Land Hessen übernimmt als Aufraggeber bis auf Weiteres die durch den konkreten Leistungsabruf auf Grundlage der o.g. Rahmenvereinbarung entstehenden Kosten. Dies umfasst auch die Kosten, die durch die Einführung der Bezahlkarte in den Kommunen entstehen. Das Land trägt insbesondere die Kosten: • für das länderübergreifende Vergabeverfahren, • für die Bereitstellung eines Bezahlkartensystems, • für abgerufene / eingesetzte Bezahlkarten, • für Transaktionskosten, insb. für jede Aufladung der im Einsatz befindlichen Karten, • für weitere Gebühren und Entgelte, soweit nicht durch den Leistungsberechtigten zu tragen, hierzu gelten die Ausführungen inAnlage 3, • weitere Dienstleistungen, insb. auch Schnittstellenangebote und die Anbindung der Fachverfahren. -12- Ausgenommen von der Finanzierung durch das Land sind Personalkosten, die in den Kommunen durch die Einführung der Bezahlkarte anfallen. Die Finanzierung durch das Land geht mit Mitwirkungspflichten der Landkreise und kreisfreien Städte einher, um die Rechnungsprüfung durch das Land zu gewährleisten. Für Einzelheiten siehe Anlage 3 Bezahlkarte — Finanzierung (Stand 30.10.2024). V. Geltungsdauer Dieser Erlass gilt bis auf Weiteres, spätestens bis Ende der Laufzeit der o. g. Rahmenvereinbarung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Staatsekretärin Manuela Strube Anlagen Anlage 1 Bezahlkarte — Roll -out -Konzept (Stand 30.10.2024) Anlage 2 Bezahlkarte — Leistungsgewährung (Stand 30.10.2024) Anlage 3 Bezahlkarte — Finanzierung (Stand 30.10.2024)
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Sonnenberger Straße 2/2a Telefon: (0611) 3219–0 E-Mail: poststelle@hsm.hessen.de
65193 Wiesbaden Telefax: (0611) 32719-3700 Internet: http://www.soziales.hessen.de
Das Dienstgebäude Sonnenberger Straße 2/2a ist mit den
Buslinien 1, 8 (Haltestelle: Kurhaus/Theater) und 16 (Haltestelle Kureck) zu erreichen
Hessisches Ministerium für Arbeit,
Integration, Jugend und Soziales
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Postfach 31 40 · 65021 Wiesbaden
Geschäftszeichen 61b2000-0001/2024/028
Leistungsbehörden (für die Ausführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes) in Hessen
Regierungspräsidium Gießen
Erstaufnahmeeinrichtung des Landes
Hessen
lt. E-Mail-Verteiler
ausschließlich per E-Mail
Dokument-Nr. 2025-120770
Datum 4. April 2025
nachrichtlich an:
Hessischer Landkreistag
Hessischer Städtetag
Hessischer Städte- und Gemeindebund
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Hessisches Ministerium der Finanzen
Regierungspräsidium Darmstadt
Regierungspräsidium Gießen
Regierungspräsidium Kassel
lt. E-Mail-Verteiler
Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Hier: Einführung der Bezahlkarte in Hessen – Ergänzungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ergänzend zum Erlass vom 20.12.2024 (Gz. 61b2000 -0001/2024/028, Dok.-Nr.
2024-444417) ergehen folgende Ergänzungen mit der Bitte um Kenntnisnahme
und Beachtung.
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I. Ausgestaltung der Bezahlkarte
Ziffer I. 3. des Erlasses vom 20.12.2024 wird wie folgt konkretisiert.
Die Leistungsbehörden sind verpflichtet, die vom Land zur Verfügung gestellte
Bezahlkarte mit der in I. 3. Spiegelpunkte 1 bis 3 durch das Land festgelegten
Ausgestaltung zu nutzen. Dies bedeutet, dass
• die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen im Internet mittels
Bezahlkarte nur DE-weit zugelassen ist,
• die Bezahlkarte bundesweit, nicht aber im Ausland, einsetzbar ist,
• eine Beschränkung von Händlergruppen in Bezug auf Anbieter von
Geldüberweisungsdienstleistungen vorliegt.
Zu den Spiegelpunkten 1 bis 3 ist eine Anpassung durch die Leistungsbehörden
nur nach Abstimmung mit dem Land möglich . Hierzu ist ein begründeter,
formloser Antrag an das Funktionspostfach der Koordinierungsstelle Bezahlkarte
zu senden: Koordinierungsstelle-Bezahlkarte@rpgi.hessen.de.
Davon zu trennen ist das Verfahren bezüglich des Barabhebungsbetrages. Für
den Barabhebungsbetrag ist als Grundeinstellung für jede leistungsberechtigte
Person (Volljährige und Minderjährige) 50 Euro im Monat vorgesehen. Der Betrag
von 50 Euro dient als Orientierung für eine einheitliche Handhabe und gilt, soweit
im Übrigen die notwendigen Au sgaben zur Bedarfsdeckung durch die unbare
Abrechnungsform gedeckt werden können.
Die Bezahlkarte im Sinne des AsylbLG ist eine guthabenbasierte Debitkarte ohne
Kontobindung. Sie dient als Bargeldsurrogat und ermöglicht eine Kartenzahlung
im Einzelhandel und online, jeweils beschränkt auf Deutschland. Die Gewährung
von Leistungen soll so möglichst auf Leistungen in Form der Bezahlkarte anstelle
der Geldleistungen im Rahmen von Ziffer I. 1. des o.g. Erlasses vom 20.12.2024
umgestellt werden.
- 3 -
Eine pauschale Festlegung erfolgt aufgrund der Vorgaben des AsylbLG und der
Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung durch die Leistungsbehörde im
jeweiligen Einzelfall nicht. Die Leistungsbehörde kann den Barabhebungsbetrag
erhöhen, soweit Bedarfspositionen a ufgrund der Gegebenheiten vor Ort und /
oder nach den Umständen des Einzelfalls nicht gedeckt werden können. Von
Belang können insbesondere in der Person der Leistungsberechtigten
vorliegende individuelle Bedürfnisse oder die Umstände vor Ort sein.
Bei ei ner grundsätzlichen Anpassung des Barabhebungsbetrages erfolgt eine
formlose Information durch die Leistungsbehörde an das Land. Diese ist zeitnah
nach Anpassung an das Funktionspostfach der Koordinierungsstelle Bezahlkarte
zu senden: Koordinierungsstelle-Bezahlkarte@rpgi.hessen.de.
Wenn die Leistungsbehörde aufgrund der Gegebenheiten vor Ort grundsätzlich
von 50 Euro abweicht, ist anzugeben, welcher Betrag grundsätzlich vorgesehen
wird. Ergeben sich aus den Angaben der Leistungsbehörde Fragen, wird die
Koordinierungsstelle hierzu auf die Leistungsbehörde zugehen; bei Unklarheiten
erfolgt eine Befassung im Wege der Aufsicht.
Bei Abweichungen in Einzelfällen ist eine Information zur Anzah l der Fälle, in
denen eine Anpassung erfolgt, erforderlich.
Weitere Hinweise finden sich im Merkblatt der Koordinierungsstelle Bezahlkarte
(RP GI) zum Verfahren der Anpassungen der Ausgestaltung (Beschränkungen)
der Bezahlkarte durch die Leistungsbehörden.
II. Weiternutzung und Ausgabe in den Kommunen
Ziffer I. 4.2. des Erlasses vom 20.12.2024 wird wie folgt konkretisiert. Für die
Möglichkeit zur Verlängerung der Umsetzungsfrist wird auf das Schreiben vom
26.03.2025 (Gz. 61b2000-0001/2024/028, Dok.-Nr. 2025-108533) verwiesen.
Die Implementierungszeit umfasst auch die auf kommunaler Seite für die
Nutzung der angepassten Fachanwendung zwingend notwendigen Prozesse .
Die Frist wird nach Vorlage der Angebote der Fachverfahrenshersteller
konkretisiert.
- 4 -
III. Überweisung und Lastschrift
Für die Funktionen Überweisung und Lastschrift wird landesseitig gegenüber
dem Dienstleister bis KW 15 um eine Freischaltung gebeten. Dies ermöglicht den
Kommunen in der Folge, die Funktionen Überweisung und Lastschrift zugunsten
der Leistungsberechtigten in ihrem Zuständigkeitsbereich nutzen und anbieten
zu können.
Weitere Einzelheiten werden mit dem Merkblatt zu den Funktionen Überweisung
und Lastschrift über die Koordinierungsstelle Bezahlkarte zur Verfügung gestellt.
IV. Finanzierung
Ziffer IV. des Erlasses vom 20.12.2024 wird bezüglich der Finanzierung wie folgt
konkretisiert.
Das Land Hessen übernimmt laut Erlass vom 20.12.2024 als Aufraggeber bis auf
Weiteres die auf Grundlage der o.g. Rahmenvereinbarung entstehenden Kosten.
Dies umfasst auch die Kosten für weitere Dienstleistungen, insb. auch
Schnittstellenangebote und die An bindung der in Hessen relevanten
Fachverfahren.
In diesem Sinne hat das Land den Dienstleister secupay AG auch für die seitens
der secupay AG erforderlichen Dienstleistungen zur Fachverfahrensanbindung
beauftragt.
Parallel hierzu bedarf es des Tätigwer dens der in Hessen relevanten
Fachverfahrenshersteller. Dies umfasst die folgenden Fachverfahrenshersteller
und Fachverfahren:
• PROSOZ Herten GmbH für OPEN/PROSOZ
• Prosozial GmbH für comp.ASS
• INFOsys Kommunal GmbH für Care4 sowie
• Lämmerzahl GmbH für Lämmkomm Lissa.
- 5 -
Für die Schnittstellenkosten, die bei dem jeweiligen Fachverfahrenshersteller
entstehen können, werden die Kosten ebenfalls landesseitig übernommen.
Anvisiert wird jeweils eine sog. Vollintegration, soweit diese von den
Fachverfahrensherstellern angeboten wird.
Ggf. anfallende monatliche Betriebs- und / oder Wartungskosten sind hiervon
ausgenommen, da es sich um Kosten handelt, die im Vertragsverhältnis
zwischen der jeweiligen Kommune und dem Fachverfahrenshersteller a nfallen.
Eine Kostenübernahme durch das Land erfolgt insoweit nicht , da es nicht an
diesem Vertragsverhältnis beteiligt ist.
Einzelheiten werden nach Vorlage der Angebote der Fachverfahrenshersteller
konkretisiert.
V. Geltungsdauer
Dieser Erlass ergänzt d en Erlass 20.12.2024 (Gz. 61b2000 -0001/2024/028,
Dok.-Nr. 2024-444417), einschl. Anlagen, und gilt bis auf Weiteres, spätestens
bis Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung vom 25.09.2024.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gez. Claudia Hackhausen
anlage 4
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
20.05.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat V
Amt: Amt für Sozia les
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
II 50
V 18
IV
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0121
Magistratsbeschluss -Nr.
185
Internetfähig
Produkt-Nr.: 31 31 00
Kostenstelle: 050-002-1005 Investitionsnummer:
Kostenträger: 31 32-40 Sachkonto: 7252000
Betreff: Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Einführung der Bezahlkarte nach Weisung des Landes Hessen
Vorlage vom: 20.03.2026
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt stimmen
der Einführung der Bezahlkarte für Asylsuchende, entsprechend der Weisung des Landes Hessen,
und der Ausgestaltung im Rahmen des optionalen Ermessens zu.
1. Die Umsetzung der Bezahlkarte erfolgt in Darmstadt weisungsgemäß, sobald die
technische Fachverfahrensanbindung zur Nutzung der Schnittstelle zwischen dem
Kartendienstleister „Secupay AG“ und dem Fachverfahren „OpenProsoz“ vollfunktionsfähig
implementiert ist und die stadtinternen Prozesse zur Einführung neuer IT -Verfahren
rechtskonform abgestimmt sind, voraussichtlich zum 01.06.2026.
- 3 -
2. Die Leistungsgewährung in Form der Bezahlkarte erfolgt für den, unter 1.2.1 der Weisung,
verpflichtend vorgesehen Personenkreis entsprechend der festgelegten Inhalte.
3. Die optional mögliche Leistungsgewährung in Form der Bezahlkarte an Personen, die zum
Umsetzungszeitpunkt bereits Leistungen nach dem AsylbLG in Darmstadt erhalten, wird
nicht umgesetzt. Eine Evaluierung des Verfahrens unter Einbezug von Erkenntnissen aus
Hessen und der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 01.01.2027 wird vorgenommen.
Anlagen: HMSI_Bezahlkarte_Weisung Stand 20.12.2024
HMSI_Bezahlkarte_Weisung Stand 30.10.2024
HMSI_Bezahlkarte_Stand_04.04.2025 (Ergänzungen)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 27.05.2026
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.3.2026
Das Land Hessen hat mit Erlass vom 30.10.2024, aktualisiert am 20.12.2024 und ergänzt am
04.04.2025, die flächendeckende Einführung der Bezahlkarte in Hessen durch die kreisfreien
Städte und Landkreise per Weisung verpflichtend bestimmt.
Danach ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt verbindlich angewiesen, Leistungen an
Asylsuchende nach § 3 Abs.3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch die Bezahlkarte zu
erbringen, soweit die Asylsuchenden in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen eine
Bezahlkarte erhalten haben, der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach dem
Landesaufnahmegesetz zugewiesen werden und in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des §
53 Asylgesetz untergebracht sind.
Bei der Bezahlkarte handelt es sich um eine guthabenbasierte VisaCard. Der Abruf der
sogenannten „SocialCard“ erfolgt seitens der kreisfreien Städte und Landkreise im Auftra g des
Landes bei dem Dienstleister, der durch das Land Hessen und weitere 13 Bundesländer nach
einem gemeinsamen Vergabeverfahren beauftragt wurde.
Die Einführung der Bezahlkarte sollte hessenweit bis spätestens zum 31.03.2025 erfolgen.
Aufgrund der fehlenden technischen Voraussetzungen in Form einer Schnittstelle zwischen
dem Kartendienstleister und dem Fachverfahren zur Leistungsgewährung, als notwendige
Voraussetzung effizienter Aufgabenwahrnehmung durch die Verwaltungen und Klärungsbedarfe
zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen, wurde die Frist mehrfach verlängert, letztmalig bis
zum 31.01.2026.
Am 15.12.2025 hat das Land Hessen die Wissenschaftsstadt Darmstadt von der Beauftragung
der Schnittstelle zu dem hier eingesetzten Fachverfahren in Kenntnis gesetzt. Eine
Übersendung der Lizenz und Freischaltung ist am 28.01.2026 erfolgt, so dass erst ab diesem
Zeitpunkt die stadtintern vorgegebenen Prüfungen und Prozesse zur Einführung von neuen IT -
Verfahren, gemäß Rundverfügung Nr. 33/2025, final in die Umsetzungsphase übergeleitet
werden konnten. Seit der Vorlage der Weisung wurden verwaltungsseitig bereits verschiedene
Schritte zur Umsetzung eingeleitet. Die stadtinterne Steuerung von IT-Prozessen nach dem
neuen Steuerungsmodell ist seit Freischaltung der Schnittstelle angestoßen und die
Abstimmung mit den zu beteiligenden Ämtern, insbesondere dem Amt für IT (AIT) und dem
Datenschutz erfolgt parallel durch die Projektleitung.
Seitens des Landes wurde den Kommunen mündlich eine entsprechende Fristverlängerung bis
zur Implementierung der Schnittstelle zum Fachverfahren in Aussicht gestellt.
Eine Einführung der Bezahlkarte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt kann, nach dem
Abschluss der Prüfungen unter Beteiligung der relevanten Ämter, voraussichtlich zum
01.06.2026 erfolgen.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Bezahlkarte ausschließlich für die ab 01.06.2026
zugewiesenen Asylsuchenden einführen, für die diese Leistungsform verpflichtend ist. Eine
optional mögliche Erweiterung der Leistungsgewährung mit Bezahlkarte auf Bestandsfälle wird
nicht vorgenommen. Dies erfolgt unter anderem vor dem Hintergrund, der mit der Bezahlkarte
verbundenen Mehraufwände der Verwaltung, sowohl personell, als auch finanziell. Entgegen
der vielfach postulierten Verwaltungsentlastung, die auf Asylbehörden mit Bargeldzahlungen
abzielt, werden in der Wissenschaftsstadt Darmstadt schon seit Jahrzehnten die Leistungen an
Asylsuchende nicht per Barzahlung, sondern, verwaltungsökonomisch und effizient, regelhaft
- 5 -
per Überweisung aus dem Fachverfahren automatisiert auf die Girokonten der
Leistungsberechtigten erbracht. Mit dieser Form der Leistungsgewährung werden darüber
hinaus die Integrationsprozesse von Anfang an gefördert, da die Asylsuchenden in Darmstadt
in allen Einrichtungen selbstbestimmt leben, sich selbstständig versorgen und den Umgang
mit einem Girokonto nicht erst mit dem Eintritt in eine Erwerbstätigkeit vollziehen müssen.
Die optional mögliche Umstellung der Leistungsgewährung für Bestandsfälle im Asylverfahren
auf die Bezahlkarte ist, neben den zuvor dargestellten Folgen, insbesondere in Bezug auf den
Verwaltungsaufwand einer Umstellung für ca. 400 Personen im Leistungsbezug von Girokonten
auf die Bezahlkarte - zu bewerten. Infolge der zeitnah zu erwartenden Entscheidungen über die
Asylverfahren der Bestandsfälle würde es in der Folge mit der Beendigung der Bezahlkarte und
der Einrichtung von Girokonten zu einem vermeidbaren Rückabwicklungsaufwand für alle
Beteiligten führen. Die Umstellung der Bestandsfälle ist daher weder sinnvoll, noch
verwaltungsökonomisch darstellbar.
Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07.05.2026 werden die Erfahrungen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, von Praxis-Berichten übriger Kommunen in Hessen und
möglicherweise erfolgten Anpassungen durch die Hessische Landesregierung zum 01.01.2027
evaluiert. Danach wird die Entscheidung über das Verfahren, nur neu zugewiesene Personen
einzubeziehen, neu abgewogen.
Durch die Leistungsgewährung mit der Bezahlkarte wird es, selbst mit der technisch zur
Verfügung stehenden Schnittstelle zum Fachverfahren in Darmstadt, im Vergleich zu der
seitherigen Verfahrensweise, zu einer Zunahme des Verwaltungsaufwandes in der laufenden
Leistungsgewährung, ebenso, wie für die asylsuchenden Personen selbst kommen. Dies wird
insbesondere bei Familien deutlich, denn für alle Familienmitglieder muss künftig der
Leistungsanspruch separat berechnet und jedem Erwachsenen auf eine eigene Karte gebucht
werden, anstelle der seither automatisiert für die gesamte Familie der Bedarfsgemeinschaft
vollzogenen Überweisung auf ein Konto. Welche Person die Leistungen der minderjährigen
Kinder auf seine Karte gebucht bekommt, ist in jedem Einzelfall vorab mit den asylsuchenden
Familien individuell zu klären.
Verbunden mit dem begrenzten Barabhebungsbetrag im Rahmen des vorgegebenen
Orientierungswertes von 50,- Euro monatlich, ist durch die Verwaltung für jede einzelne Person
eine rechtskonforme Ermessensentscheidung zu treffen und zu bescheiden, dass dieser Betrag
auskömmlich für die individuelle Bedarfslage ist. Aufgrund der unterschiedlichen persönlichen
Bedarfslagen kann sich im Laufe des Leistungsbezuges jederzeit bei jeder einzelnen Person ein
höherer Barabhebungsbetrag ergeben, den die Verwaltung auf Einzelantrag der Asylsuchenden
individuell prüfen, bescheiden und buchen muss. Vor dem Hintergrund bereits ergangener
Gerichtsentscheidungen, und der bundesweit sehr unterschiedlich ausgestalteten
Barabhebungsbeträge, ist davon auszugehen, dass der in Hessen vorgegebene
Orientierungswert in vielen Fällen individuell nicht auskömmlich sein wird, gerade beim Kauf
von Gebrauchtwaren, Schwangerschaftsmehrbedarfen oder aber auch bar zu zahlenden
Aktivitäten in der Schule, oder in Vereinen, was voraussichtlich zu einer Vielzahl von
Individualanträgen für die Asylsuchenden und zusätzlichen Verwaltungsentscheidungen führen
wird, um die Teilhabemöglichkeit der Asylsuchenden zu erhalten.
Da Überweisungen im Zuge der Bezahlkarte systemseitig zunächst eingeschränkt sind, ist jede
Institution, an die im Inland überwiesen werden kann, oder die per Lastschriftverfahren
Abbuchungen tätigen darf, von der jeweiligen Leistungsbehörde über sogenannte
„Whitelists“ frei zu schalten. Landesseitig sind ausschließlich ÖPNV- Angebote und
Mobiltelefonangebote freigeschaltet. Für alle übrigen Bereiche muss diese Freischaltung auf
individuellen Antrag der Asylsuchenden durch die Verwaltung der Leistungsbehörde erfolgen.
Das bedeutet zum Beispiel für jeden Sportverein, jede Anwaltskanzlei usw., an die eine
asylsuchende Person Überweisungen tätigen will, muss zunächst durch die
Leistungsberechtigten die Freischaltung im Amt für Soziales und Prävention beantragt und
dann durch die Verwaltung geprüft und umgesetzt werden.
Die Kosten, die mit der verpflichtenden Einführung der Bezahlkarte verbunden sind, werden
„bis auf Weiteres“, entsprechend der Weisung durch das Land Hessen, als Auftraggeberin, auf
Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit dem Dienstleister übernommen. Dies gilt auch für
die Anbindung des Fachverfahrens „Open Prosoz“ durch eine Schnittstelle im Rahmen einer
Vollintegration in der Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Kosten der Wartung und Pflege
für die jeweilige Mindestvertragslaufzeit. Personalkosten, die der Wissenschaftsstadt
Darmstadt im Zusammenhang mit der Einführung und laufenden Umsetzung der Bezahlkarte,
insbesondere im Amt für Soziales und Prävention in der Leistungssachbearbeitung, aber auch
im Bereich der Anwendungsbetreuung im AIT entstehen werden nicht getragen. Alleine die, se it
Ende Oktober 2024 nahezu wöchentlich stattfindenden Videokonferenzen mit dem
Sozialministerium binden bereits, lange vor der Umsetzung, erhebliche Zeitressourcen.
Das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales hat dem Hessischen
Städtetag am 12.05.2026 auf eine vorangegangene Anfrage mitgeteilt, dass das Land die
Kosten "bis auf weiteres, spätestens bis Ende der Laufzeit (vier Jahre) der Rahmenvereinbarung
mit der secupay AG vom 25.09.2024" trägt. Wie es danach weitergeht und in welcher Höhe
ggfls Kosten auf die Kommunen zukommen, wenn die Landesfinanzierung endet, ist unklar.
Darmstadt, 20.03.2026
Dezernat II Dezernat V
Barbara Akdeniz Holger Klötzner
Bürgermeisterin Stadtrat
anlage 1
16094 Zeichen
Sonnenberger Straße 2/2a Telefon: (0611) 3219–0 E-Mail: poststelle@hsm.hessen.de
65193 Wiesbaden Telefax: (0611) 32719-3700 Internet: http://www.soziales.hessen.de
Das Dienstgebäude Sonnenberger Straße 2/2a ist mit den
Buslinien 1, 8 (Haltestelle: Kurhaus/Theater) und 16 (Haltestelle Kureck) zu erreichen
Hessisches Ministerium für Arbeit,
Integration, Jugend und Soziales
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Postfach 31 40 · 65021 Wiesbaden
Geschäftszeichen 61b2000-0001/2024/028
Leistungsbehörden (für die Ausführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes) in Hessen
Regierungspräsidium Gießen
Hessische Erstaufnahmeeinrichtung von
Flüchtlingen
lt. E-Mail-Verteiler
Dokument-Nr. 2024-444417
Datum 20. Dezember 2024
nachrichtlich an:
Hessischer Landkreistag
Frankfurter Straße 2
65189 Wiesbaden
info@hlt.de
Hessischer Städtetag
Frankfurter Straße 2
65189 Wiesbaden
posteingang@hess-staedtetag.de
Hessischer Städte- und Gemeindebund
Henri-Dunant-Straße 13
63165 Mühlheim
hsgb@hsgb.de
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Friedrich-Ebert-Allee 12
65185 Wiesbaden
poststelle@innen.hessen.de
Hessisches Ministerium der Finanzen
Friedrich-Ebert-Allee 8
65185 Wiesbaden
poststelle@hmdf.hessen.de
Regierungspräsidium Darmstadt
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt
poststelle@rpda.hessen.de
- 2 -
Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen
poststelle@rpgi.hessen.de
Regierungspräsidium Kassel
Kurt-Schumacher-Straße 2
34117 Kassel
poststelle@rpks.hessen.de
ausschließlich per E-Mail
Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Hier: Einführung der Bezahlkarte in Hessen – 2. Erlass ( Vorfassung vom
30.10.2024)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein -Westfalen, Rheinland -Pfalz, Saarland,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sind Auftraggeber
und Bedarfsträger für die Vergabe einer Rahmenverein barung über die
Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb, der
Bereitstellung und der Weiterentwicklung einer Bezahlkarte für
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152).
Durch Dataport AöR, die als gemeinsame Vergabestelle im Auftrag der o. g.
genannten Länder das Vergabeverfahren Bezahlkarte durchgeführt hat, wurde in
im Vergabeverfahren Bezahlkarte am 25. September 2024 der Zuschlag an den
Dienstleister secupay AG erteilt. Mit der Zuschlagserteilung ist eine
Rahmenvereinbarung zustande gekommen, die u. a. das Land Hessen zum
Abruf der darin vereinbarten Dienstleistungen berechtigt.
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Das Land hat einen Leistungsabruf auf Grundlage der Rah menvereinbarung
getätigt. Die Rahmenvereinbarung ermöglicht auch die Einführung der
Bezahlkarte in den kommunalen Leistungsbehörden.
Die Leistungsgewährung wird mit der Einführung der Bezahlkarte nicht auf eine
Form der Leistungsgewährung beschränkt. Ent sprechend der Regelungen des
AsylbLG erfolgen insbesondere weiterhin Sachleistungen. Die auf Grundlage der
Rahmenvereinbarung einzuführende Bezahlkarte selbst stellt zudem sowohl eine
unbare Abrechnungsform sowie eine Leistungsgewährung als Geldleistung (in
Bezug auf den abhebbaren Teil) dar.
I. Flächendeckende Einführung der Bezahlkarte in Hessen
Zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und für eine möglichst
einheitliche Leistungsgewährung in der zuständigen Landeseinrichtung sowie in
den kreisfreien Städten und den Landkreisen, ergeht folgende Weisung.
1. Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG
1.1. Leistungsgewährung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes
Hessen
1.1.1. Personenkreis
In der nach § 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16. November 1993, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 5. Juli 1994 (GVBl. I S. 286) (im Folgenden AsylbLGDV HE)
zuständigen Landeseinrichtung erfolgt seit dem 1 6.12.2024 eine Ausgabe von
Bezahlkarten nach § 3 Abs. 2 AsylbLG an Leistungsberechtigte nach dem
AsylbLG, die in der Landeseinrichtung erstmals Leistungen nach dem AsylbLG
erhalten und über einen von der BaFin akzeptierten Legitimationsnachweis
- 4 -
verfügen. A usgenommen davon sind Leistungsberechtigte, die sich im sog.
Flughafenverfahren nach § 18a AsylG befinden.
Ist ein gesetzlicher Betreuer mit der Vermögenssorge betraut, entscheidet die
Leistungsbehörde über die Angemessenheit der Ausgabe und / oder
Weiternutzung der Bezahlkarte. Dies gilt auch in vergleichbaren Situationen.
Jedem volljährigen Leistungsberechti gten ist eine eigene Bezahlkarte mit dem
ihm individuell zustehenden Leistungsbetrag auszugeben.
Personen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zum
vorübergehenden Schutz (2001/55/EG) fallen, insb. Ukrainerinnen und Ukrainer,
werden von 1.1.1. nicht erfasst.
1.1.2. Leistungsumfang
Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht möglich,
dann soll die Leistungsgewährung für den notwendigen persönlichen Bedarf für
die einzelnen Personen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 AsylbLG durch
Nutzung der Bezahlkarte erfolgen wie sie durch das Land zur Verfügung gestellt
wird.
Die Vorgaben des AsylbLG werden berücksichtigt. Die Leistungsbehörde hat bei
der Entscheidung über die Form der Leistungserbringung Ermessen auszuüben
(vgl. auch Sozialgericht Nürnberg, Beschlüsse vom 30. Juli 2024, Az. S 11 AY
15/24 ER und 18/24 ER sowie Sozialgericht München, Beschluss vom 29. August
2024, Az. S 42 AY 63/24 ER, und Beschluss vom 4. September 2024, Az. S 52
AY 65/24 ER).
1.2. Leistungsgewährung in den Kommunen
1.2.1. Personenkreis
In den nach § 1 Satz 1 AsylbLGDV HE zuständigen kreisfreien Städten und
Landkreisen erfolgt entsprechend Ziffer I. 4. 2. eine Nutzung von Bezahlkarten
nach § 3 Abs. 3 AsylbLG an Leistungsberechtigte,
- 5 -
(1) die in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen e ine Bezahlkarte
erhalten haben,
(2) gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 des Landesaufnahmegesetz es vom 5. Juli 2007,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S.
160, 166) zugewiesen wurden und
(3) die in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 53 des Asylgesetzes
(AsylG) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 236) untergebracht sind.
Für Personen, die über ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügen, entfällt die
Verpflichtung zur Nutzung der Bezahlkarte nach Satz 1. Weitere fachliche
Hinweise hierzu finden sich in Anlage 1 „Arbeitshilfe zur Einführung der
Bezahlkarte“.
Mit der Zuweisung an die gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Aufnahme
und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländisch en Personen
(Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 160, 166) zuständige
Gebietskörperschaft, erhält die Gebietskörperschaft mit der
Zuweisungsentscheidung einen Hinweis, ob eine Au sgabe der Bezahlkarte
erfolgt ist.
Bei Ausgabe von Bezahlkarten nach § 3 Abs. 3 AsylbLG durch die nach § 1 Satz
1 AsylbLGDV HE zuständigen kreisfreien Städten und Landkreise ist jedem
volljährigen Leistungsberechtigten eine eigene Bezahlkarte mit dem ihm
individuell zustehenden Leistungsbetrag auszugeben.
Personen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zum
vorübergehenden Schutz (2001/55/EG) fallen, insb. Ukrainerinnen und Ukrainer,
werden nicht erfasst.
- 6 -
1.2.2 Leistungsumfang
Soweit der notwendige Bedarf nach § 3 Abs. 3 S. 1 AsylbLG nicht durch
Sachleistung erbracht wird, soll die vom Land zur Verfügung gestellte
Bezahlkarte genutzt werden. Soweit der notwendige persönliche Bedarf nach §
3 Abs. 3 Satz 5 bis 7 AsylbLG durch Geldleistung zu decken ist, soll hierfür die
vom Land zur Verfügung gestellte Bezahlkarte genutzt werden.
Die Vorgaben des AsylbLG werden berücksichtigt. Die Leistungsbehörde hat bei
der Entscheidung über die Form der Leistungserbringung Ermessen auszuüben
(vgl. auch Sozialgericht Nürnberg, Beschlüsse vom 30. Juli 2024, Az. S 11 AY
15/24 ER und 18/24 ER sowie Sozialgericht München, Beschluss vom 29. August
2024, Az. S 42 AY 63/24 ER, und Beschluss vom 4. September 2024, Az. S 52
AY 65/24 ER).
2. Weitere Leistungen nach dem AsylbLG
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der
Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
neben den Leistungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 AsylbLG gesondert berücksichtigt.
Soweit diese Leistungen durch Geldle istung zu decken sind, kann die
Bezahlkarte nur mit ihrer Barabhebungsfunktion und nicht in ihrer unbaren
Abrechnungsform genutzt werden.
Dies gilt auch für den Sofortzuschlag nach § 16 AsylbLG, die
Aufwandsentschädigung nach § 5 AsylbLG und andere verglei chbare
Leistungen.
3. Ausgestaltung der Bezahlkarte
Die Leistungsbehörden sind verpflichtet , die vom Land zur Verfügung gestellte
Bezahlkarte mit der durch das Land festgelegten Ausgestaltung zu nutzen:
• Die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen im Internet mittels
Bezahlkarte ist dem Grunde nach zugelassen,
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• die Bezahlkarte ist nach Zuweisung der Leistungsberechtigten
bundesweit, nicht aber im Ausland, einsetzbar,
• es erfolgt eine Beschränkung von Händlergruppen in Bezug auf Anbieter
von Geldüberweisungsdienstleistungen.
Die Möglichkeit der Anpassung durch die Leistungsbehörden erfolgt nur nach
Abstimmung mit dem Land ( Koordinierungsstelle Bezahlkarte im
Regierungspräsidium Gießen).
Für den Barabhebungsbetrag werden als Grundeinstellung für jede
leistungsberechtigte Person (Volljährige und Minderjährige) 50 Euro im Monat
vorgesehen. Der Betrag von 50 Euro dient als Orientierung für eine einheitliche
Handhabe und gilt, soweit im Übrigen die notwendigen Ausgaben zur
Bedarfsdeckung durch die unbare Abrechnungsform gedeckt werden können.
Eine pauschale Festlegung erfolgt aufgrund der Vorgaben des AsylbLG und der
Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung durch die Leistungsbehörde im
jeweiligen Einzelfall nicht (vgl. auch Sozialgericht Nürnberg, Beschlüsse vom 30.
Juli 2024, Az. S 11 AY 15/24 ER und 18/24 ER sowie Sozialgericht München,
Beschluss vom 29. August 2024, Az. S 42 AY 63/24 ER, und Beschluss vom 4.
September 2024, Az. S 52 AY 65/24 ER). Den Leistungsbehörden wird
hinsichtlich der Art der Leistungserbringung ein Ermessen eingeräumt, um
örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen Rechnung tragen
zu können (BT-Drs. 20/11006, 101).
4. Zeitrahmen
4.1. Ausgabe in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen
Die erste Ausgabe der Bezahlkarte durch die Erstaufnahmeeinrichtung des
Landes Hessen an Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die in der
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Landeseinrichtung erstmals Leistungen nach dem AsylbLG erhalten und über
einen von der BaFin akzeptierten Legitimationsnachweis verfügen, erfolgt ab KW
51. Ausgenommen davon sind Leistungsberechtigte, die sich im sog.
Flughafenverfahren nach § 18a AsylG befinden.
4.2. Weiternutzung und Ausgabe in den Kommunen
In den nach § 1 Satz 1 AsylbLGDV HE zuständigen kreisfreien Städten und
Landkreisen erfolgt eine Umstellung zur Einführung der Bezahlkarte in dem oben
unter 1.2. genannten Umfang ab KW 51, spätestens bis zum 31.03.2025.
Es kann eine Fristverlängerung durch das Land (Koordinierungsstelle) gewährt
werden, soweit insb.
• bis zu dem in Satz 1 genannten Datum keine ausreichende Verfügbarkeit
von Bezahlkarten,
• kein ausreichendes Angebot der technischen Anbindung an das
Bezahlkartensystem,
• kein ausreichendes Angebot der erf orderlichen Funktionalitäten für die
Abwicklung der Leistungsgewährung oder
• kein ausreichendes Angebot von Personalschulungen vorliegt.
Sollten die für eine bedarfsdeckende Leistungsgewährung wesentlichen
Funktionalitäten den Leistungsbehörden verzögert zur Verfügung stehen, erfolgt
nach Prüfung ggf. eine Anpassung der o. g. Frist.
II. Hinweise zur Einführung der Bezahlkarte
Weitere fachliche Hinweise zur Einführung der Bezahlkarte finden sich in der
Arbeitshilfe anbei (Anlage „Arbeitshilfe zur Einführung der Bezahlkarte“).
III. Optionen für die Kommunen
Die Kommunen können über den unter I. 1. 2. 1. beschriebenen Personenkreis
hinaus die Bezahlkarte, wie sie durch Abruf des Landes auf Grundlage der o. g.
Rahmenvereinbarung mit den o. g. Vorgaben unter I. 3. zur Verfügung steh en
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wird, zur Leistungsgewährung im Rahmen der Vorgaben des AsylbLG wählen
und hierzu das bereitgestellte Bezahlkartensystem nutzen. Die
Leistungsgewährung ist hier indes nicht auf die Leistungsgewährung durch eine
Bezahlkarte beschränkt. Die Vorgaben des AsylbLG sind auch hier zu
berücksichtigen, insb. haben die Leistungsbehörde bei der Entscheidung über
die Form der Leistungserbringung Ermessen auszuüben (s.o.).
Eine Ausgabe an Person en, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie
zum vorübergehenden Schutz (2001/55/EG) fallen, insb. Ukrainerinnen und
Ukrainer, soll nicht erfolgen.
IV. Abrufverfahren und Finanzierung
Die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig en
Stellen des Landes und in den Kommunen sollen durch den konkreten
Leistungsabruf parallel in die Lage versetzt werden, das Bezahlkartensystem ,
wie es durch die o. g. Rahmenvereinbarung angeboten wird, einzurichten und zu
nutzen.
Nach Abstimmung mit dem Dienstleister wird der konkrete Leistungsabruf auf
Grundlage der o. g. Rahmenvereinbarung im Namen des Landes erfolgen. Der
Zugriff auf den sog. Abrufschein wird hierbei allen hessischen Leistungsbehörden
direkt ermöglicht. Im Fall der kommunalen Leistungsbehörden erfolgt der Abruf
der Leistungen „im Auftrag und im Namen des Landes“.
Darauf aufbauend erfolgt in Abstimmung mit dem Dienstleister die Planung für
eine technische Anbindung und Schulung des Personals in den
Leistungsbehörden.
Zum Verfahren der Bereitstellung des Bezahlkartensystems, einschl. verfügbarer
Dienstleistungen, siehe Anlage 2 Bezahlkarte Roll -out-Konzept (Stand
20.12.2024).
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Das Land Hessen übernimmt als Aufraggeber bis auf Weiteres die auf Grundlage
der o.g. Rahmenvereinbarung entstehenden Kosten. Dies umfasst auch die
Kosten, die durch die Einführung der Bezahlkarte in den Kommunen entstehen.
Das Land trägt insbesondere die Kosten:
• für das länderübergreifende Vergabeverfahren,
• für die Bereitstellung eines Bezahlkartensystems,
• für abgerufene / eingesetzte Bezahlkarten,
• für Transaktionskosten, insb. für jede Aufladung der im Einsatz befindlichen
Karten,
• für weitere Gebühren und Entgelte (s. Anlage 3),
• weitere Dienstleistungen, insb. auch Schnittstellenangebote und die
Anbindung der Fachverfahren.
Ausgenommen von der Finanzierung durch das Land sind Personalkosten, die in
den Kommunen durch die Einführung der Bezahlkarte anfallen.
Die Finanzierung durch das Land geht mit Mitwirkungspflichten der Landkreise
und kreisfreie n Städte einher, um die Rec hnungsprüfung durch das Land zu
gewährleisten. Für Einzelheiten siehe Anlage 3 Bezahlkarte – Finanzierung
(Stand 20.12.2024).
V. Geltungsdauer
Dieser Erlass ersetzt den Erlass vom 30.10.2024 (Gz. 61b2000-0001/2024/028,
Dokument-Nr. 2024 -372518), einschl. Anlagen, und gilt bis auf Weiteres ,
spätestens bis Ende der Laufzeit der o. g. Rahmenvereinbarung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gez. Manuela Strube
Staatsekretärin
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Anlagen
Anlage 1 Arbeitshilfe zur Einführung der Bezahlkarte (Stand 20.12.2024)
Anlage 2 Roll-out-Konzept zur Einführung der Bezahlkarte (Stand 20.12.2024)
Anlage 3 Bezahlkarte – Finanzierung (Stand 20.12.2024)
Beratungsverlauf (4)
Orte (3)
- Frankfurter Straße 2
- Wilhelminenstraße 1
- Kurt-Schumacher-Straße 2
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0121
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 20.03.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00