Mandari Insight

V/0501/2007

Aufhebung der Schulbezirke für die städtischen Grundschulen

Vorlagen 12.07.2007

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 29.08.2007, TOP 17

Anlage 4 zur Vorlage V/0501/2007

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 zur Vorlage V/0501/2007

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 zur Vorlage V/0501/2007

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 zur Vorlage V/0501/2007

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 zur Vorlage V/0501/2007

5036 Zeichen

Anlage 4 zur Vorlage V/0501/2007 
Platzkapazitäten der Münsteraner Grundschulen nach Festlegung der vorgeschlagenen Zügigkeiten 
im Vergleich zur voraussichtlichen Entwicklung der Anzahl der wohnberechtigten Bevölkerung im Alter von 6 bis 10 Jahren 
Schulart 1) 
24 30 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 
Mitte-Altstadt 
Martinischule RK 138 2,00 192 240 
Aegidii-Ludgeri-Schule RK 121 1,25 120 150 
Summe 259 3,25 312 390 99 102 95 90 90 90 91 90 90 
Mitte-Innenstadtring 
Kreuzschule RK 242 2,00 192 240 
Martin-Luther-Schule EV 198 2,00 192 240 
Bodelschwinghschule EV 243 2,00 192 240 
Overbergschule RK 93 1,00 96 120 
Johannisschule EV 132 2,00 192 240 
Summe 908 9,00 864 1.080 786 749 734 710 686 657 626 599 586 
Stadtbezirk Mitte-Süd 
Hermannschule RK 99 2,00 192 240 
Dietrich-Bonhoeffer-Schule GM 167 2,00 192 240 
Matthias-Claudius-Schule GM 282 3,00 288 360 
Gottfried-von-Cappenberg-Schule RK 211 3,00 288 360 
Summe 759 10,00 960 1.200 780 761 744 717 688 667 644 624 621 
Stadtbezirk Mitte-Nordost 
Dreifaltigkeitsschule RK 125 1,00 96 120 
Thomas-Morus-Schule RK 294 3,00 288 360 
Pötterhoekschule GM 182 2,00 192 240 
Mauritzschule RK 175 2,00 192 240 
Summe 776 8,00 768 960 908 864 827 791 774 770 766 766 764 
Summe Stadtbezirk Mitte 3) 2.702 30,25 2.904 3.630 2.573 2.476 2.400 2.309 2.238 2.185 2 .127 2.080 2.060 
voraussichtliche wohnberechtigte Bevölkerung 
im Alter von 6 bis unter 10 Jahren 
jeweils zum 31.12. 
Stadtbezirk / Schule 
Voraus- 
sichtliche 
Schüler- 
zahl 
2007/2008 2) 
Festgelegte 
Zügigkeit 
ab 01.08.2008 
Platzkapazität 
bei Klassenfrequenzwert 
 1)  RK = römisch-katholisch, EV = evangelisch, GM = gemeinschaftlich 
2)  Berücksichtigt wurden die Daten, die dem Amt für Schule und Weiterbildung am 12.06.2007 vorlagen 
3) Differenzen in den Summen durch Rundungen möglich 1 von 3

Schulart 1) 
24 30 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 
voraussichtliche wohnberechtigte Bevölkerung 
im Alter von 6 bis unter 10 Jahren 
jeweils zum 31.12. 
Stadtbezirk / Schule 
Voraus- 
sichtliche 
Schüler- 
zahl 
2007/2008 2) 
Festgelegte 
Zügigkeit 
ab 01.08.2008 
Platzkapazität 
bei Klassenfrequenzwert 
Stadtbezirk West 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge RK 209 3, 00 288 360 
Wartburgschule EV 347 4,00 384 480 
Michaelschule RK 322 4,00 384 480 
Mosaik-Schule GM 364 3,00 288 360 
Theresienschule RK 167 2,00 192 240 
Marienschule Roxel RK 294 4,00 384 480 
Peter-Wust-Schule GM 332 3,00 288 360 
Ludgerusschule Albachten GM 264 3,00 288 360 
Summe Stadtbezirk West 2.299 26,00 2.496 3.120 2.362 2.36 0 2.326 2.298 2.253 2.213 2.164 2.108 2.077 
Stadtbezirk Nord 
Grundschule Sprakel RK 93 2,00 192 240 
Paul-Schneider-Schule EV 220 3,00 288 360 
Grundschule am Kinderbach GM 167 2,00 192 240 
Grundschule Kinderhaus-West GM 292 4,00 384 480 
Melanchthonschule EV 209 2,00 192 240 
Norbertschule RK 271 3,00 288 360 
Summe Stadtbezirk Nord 1.252 16,00 1.536 1.920 1.271 1.26 1 1.265 1.234 1.203 1.178 1.136 1.113 1.104 
Stadtbezirk Ost 
Astrid-Lindgren-Schule Gelmer GM 103 1,00 96 120 
Matthias-Claudius-Schule Handorf GM 169 2,00 192 240 
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf RK 189 2,00 192 240 
Pleisterschule RK 123 2,00 192 240 
Margaretenschule GM 182 2,00 192 240 
Summe Stadtbezirk Ost 766 9,00 864 1.080 811 843 823 804 793 772 761 747 742 
Stadtbezirk Südost 
Idaschule RK 280 3,00 288 360 
Pestalozzischule EV 136 1,00 96 120 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde RK 208 2 ,00 192 240 
Eichendorffschule Angelmodde GM 171 3,00 288 360 
Nikolaischule Wolbeck RK 351 4,00 384 480 
Summe Stadtbezirk Südost 1.146 13,00 1.248 1.560 1.171 1. 135 1.132 1.117 1.138 1.163 1.181 1.200 1.202 
 1)  RK = römisch-katholisch, EV = evangelisch, GM = gemeinschaftlich 
2)  Berücksichtigt wurden die Daten, die dem Amt für Schule und Weiterbildung am 12.06.2007 vorlagen 
3) Differenzen in den Summen durch Rundungen möglich 2 von 3

Schulart 1) 
24 30 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 
voraussichtliche wohnberechtigte Bevölkerung 
im Alter von 6 bis unter 10 Jahren 
jeweils zum 31.12. 
Stadtbezirk / Schule 
Voraus- 
sichtliche 
Schüler- 
zahl 
2007/2008 2) 
Festgelegte 
Zügigkeit 
ab 01.08.2008 
Platzkapazität 
bei Klassenfrequenzwert 
Stadtbezirk Hiltrup 
Grundschule Berg Fidel GM 217 2,00 192 240 
Marienschule Hiltrup RK 218 2,00 192 240 
Clemensschule Hiltrup RK 253 2,00 192 240 
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup GM 167 2,00 192 240 
Ludgerusschule Hiltrup RK 446 4,00 384 480 
Grundschule Loevelingloh RK 80 1,00 96 120 
Davertschule Amelsbüren RK 205 3,00 288 360 
Summe Stadtbezirk Hiltrup 1.586 16,00 1.536 1.920 1.625 1 .594 1.571 1.551 1.518 1.490 1.437 1.402 1.391 
Stadt Münster 3) 
9.751 110,25 10.584 13.230 9.813 9.669 9.517 9.312 9.143 9.0 00 8.806 8.651 8.576 
 1)  RK = römisch-katholisch, EV = evangelisch, GM = gemeinschaftlich 
2)  Berücksichtigt wurden die Daten, die dem Amt für Schule und Weiterbildung am 12.06.2007 vorlagen 
3) Differenzen in den Summen durch Rundungen möglich 3 von 3

Anlage 1 zur Vorlage V/0501/2007

1300 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0501/2007 
 
 
 
Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung für die Bildung von 
Schulbezirken für die katholischen Grundschulen, die evangelischen Grund-
schulen und die Gemeinschaftsgrundschulen der Stadt Münster  
 
 
Aufgrund des § 84 des Schulgesetzes für das Land No rdrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 15.02.2005 (GV. NRW.  S. 102) in Verbindung 
mit  Artikel 7 Abs. 3 des Zweiten Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.6.2006 (GV. 
NRW. S. 278) und § 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemei ndeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachu ng vom 14.07.1994 (GV. 
NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz v om 03.05.2005 (GV. NRW. S. 
498), hat der Rat der Stadt Münster am 29.08.2007 d ie nachstehende 
Rechtsverordnung beschlossen: 
 
§ 1 
Die Rechtsverordnung für die Bildung von Schulbezir ken für die katholischen 
Grundschulen, die evangelischen Grundschulen und di e Gemeinschafts-
grundschulen der Stadt Münster vom 08.06.1982 (Amts blatt der Stadt Münster Nr. 
12, Seiten 101 ff.), zuletzt geändert durch Beschlu ss des Rates der Stadt Münster 
vom 08.11.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 20 vom 17.11.2006, Seite 255) tritt 
außer Kraft. 
 
§ 2 
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.08.2008 in Kraft.

Beschlussvorlage

30892 Zeichen

V/0501/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Aufhebung der Schulbezirke für die städtischen Grundschulen  
Festlegung der Zügigkeiten ab dem Schuljahr 2008/2009 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
14.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
16.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
21.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
21.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
22.08.2007 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
23.08.2007 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
23.08.2007 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
28.08.2007 Sportausschuss Vorberatung 
29.08.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
29.08.2007 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die "Rechtsverordnung für die Bildung von Schulbezirken für die katholischen Grundschu-
len, die evangelischen Grundschulen und die Gemeinschaftsgrundschulen der Stadt Müns-
ter" vom 08.06.1982 in der Fassung vom 09.11.2006 wird mit Ablauf des 31.07.2008 auf-
gehoben (vgl. Anlage 1).  
 
2. Die "Rechtsverordnung für die Bildung eines Schuleinzugbereiches für das Freiherr-vom-
Stein-Gymnasium – Städt. Gymnasium –" vo m 14.12.2000 wird mit sofortiger Wirkung auf-
gehoben (vgl. Anlage 2). 
 
3. Der Rat beschließt auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 13.12.2006 (V/1023/2006) 
mit Wegfall der Schulbezirksgrenzen gemäß § 81 Absatz 1 Schulgesetz NRW folgende 
Änderung des Ratsbeschlusses zur "Sicherung des geordneten Schulbetriebes für die 
städtischen Schulen" vom 02.11.1983, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 21.02.2007 
(vgl. Anlage 3): 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0501/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Watermann 
Ruf: 
492 40 10 
E-Mail: 
Watermann@stadt-muenster.de  
Datum: 
19.07.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0501/2007 
Ziffer 1: Grundschulen 
 
Die Ziffern 1.1 bis 1.4 werden gestrichen. Stattdessen wird eingesetzt: 
 
1.1 Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grundschulen werden unter Berücksichti-
gung des vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils 
gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) ab dem 
01.08.2008 wie folgt festgelegt: 
              
         Zahl der Eingangsklassen   
Stadtbezirk Mitte-Altstadt 
 
Martinischule 
     2   
Aegidii-Ludgeri-Schule           1 zzgl. eine jahrgangsüber- 
 greifende Montessori-Klasse 
 
Stadtbezirk Mitte-Innenstadtring 
 
Kreuzschule
      2 
Martin-Luther-Schule     2 
Bodelschwinghschule     2 
Overbergschule     1 
Johannisschule     2 
 
Stadtbezirk Mitte-Süd 
 
Hermannschule 
    2 
Dietrich-Bonhoeffer-Schule    2 
Matthias-Claudius-Schule    3 
Gottfried-von-Cappenberg-Schule   3 
 
Stadtbezirk Mitte-Nordost 
 
Dreifaltigkeit
sschule     1 
Thomas-Morus-Schule    3 
Pötterhoekschule     2 
Mauritzschule      2 
 
Stadtbezirk West 
 
Annette-von
-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge 3 
Wartburgschule     4 
Michaelschule      4 
Mosaik-Schule     3 
Theresienschule     2 
Marienschule Roxel     4 
Peter-Wust-Schule     3 
Ludgerusschule Albachten    3

- 3 - 
V/0501/2007 
Stadtbezirk Nord 
 
Grundschule Sprakel     2 
Paul-Schneider-Schule    3 
Grundschule am Kinderbach    2 
Grundschule Kinderhaus-West   4 
Melanchthonschule     2 
Norbertschule      3 
 
Stadtbezirk Ost 
 
Astrid-Lindg
ren-Schule Gelmer   1 
Matthias-Claudius-Schule Handorf   2 
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf   2 
Pleisterschule      2 
Margaretenschule     2 
 
Stadtbezirk Südost 
 
Idaschule
      3 
Pestalozzischule     1 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde 2 
Eichendorffschule Angelmodde   3 
Nikolaischule Wolbeck    4 
 
Stadtbezirk Hiltrup 
 
Grundschule Berg Fidel 
   2 
Marienschule Hiltrup     2 
Clemensschule Hiltrup    2 
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup    2 
Ludgerusschule Hiltrup    4 
Grundschule Loevelingloh    1 
Davertschule Amelsbüren    3 
 
 
1.2 In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelnen Schuljahren mit Zustimmung des 
Schulträgers und in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Antrag eine wei-
tere Klasse gebildet werden. Dies muss im Gebäudebestand organisiert werden und 
darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber dem Schulträger führen (keine baulichen 
Erweiterungen). 
 
4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass lt. dem Beschlussvorschlag unter Ziffer 3  insgesamt hö-
here Platzkapazitäten  bei den Eingangsklassen der städtischen Grundschulen für das 
Schuljahr 2008/2009 entstehen im Vergleich zu den gebildeten Eingangsklassen für das 
neue Schuljahr 2007/2008.  
Der Vergleich der Entwicklung der wohnberechtig ten Bevölkerung im Alter von 6 bis unter 
10 Jahren bis zum Jahr 2015 lt. der Kleinräumigen Bevölkerungsprognose mit der Platzka-
pazität der städtischen Grundschulen lt. Beschlussvorschlag Ziffer 3 ergibt sich aus Anla-
ge 4. 
 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, rechtzeitig vor den Anmeldeterminen für das Schuljahr 
2011/2012 für die städtischen Grundschulen die sog. "Orientierungsphase" laut Ratsvorla-
ge V/1023/2006 auszuwerten und Entscheidungsvorschläge im Rahmen der Schulentwick-
lungsplanung zu erarbeiten. Dies schließt Aussagen zu Standortfragen und Kapazitätspla-
nungen mit ein.

- 4 - 
V/0501/2007 
 
6. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass zur Umsetzung der unter Ziffer 3 genannten Aufnahme-
kapazitäten der städtischen Grundschulen an den nachstehend genannten Schulen bauli-
che Maßnahmen notwendig sind. Über dies e Baumaßnahmen hinaus führt die Aufnahme 
von Schülerinnen und Schülern entsprechend der festgelegten Zügigkeit nicht zu Rauman-
sprüchen bei den aufnehmenden Schulen. 
 
6.1 Davertschule Amelsbüren 
 
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass nach der Schülerprognose steigende Schülerzah-
len zu erwarten sind und es ausgehend von der Klassenbildung in Richtung 3-
Zügigkeit zu Raumengpässen kommen kann. In Abhängigkeit von den tatsächlichen 
Anmeldezahlen werden zum Schuljahr 2008/2009 zwei Unterrichtsräume durch 
Umbau des Umkleidebereiches des Hallenbades Amelsbüren geschaffen. Der Rat 
nimmt zur Kenntnis, dass die verbleibende Fläche des Bades zur Herrichtung eines 
Gymnastikraumes einschließlich Umkleide-, Dusch- und Sanitärbereich ausreicht. 
Die Verwaltung wird beauftragt, die weitere Entwicklung der Davertschule Amelsbü-
ren zu beobachten. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass gegebenenfalls zu einem 
späteren Zeitpunkt vorübergehend zwei weitere Räume –evtl. in mobiler Bauweise – 
geschaffen und die Haushaltsmittel dafür bereitgestellt werden müssen. 
 
 
6.2 Theresienschule 
 
Zur Deckung des Raumbedarfs der 2-zügigen Theresienschule wird durch Ausbau 
des Dachgeschosses ein zusätzlicher Unterrichtsraum geschaffen. 
 
 
6.3 Grundschule Sprakel 
 
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass nach der Schülerprognose steigende Schülerzah-
len zu erwarten sind und es in Abhängigkeit von der Klassenbildung in Richtung 2-
Zügigkeit zu Raumengpässen kommen kann.  
Die Verwaltung wird beauftragt, die weitere Entwicklung zu beobachten und im Be-
darfsfall rechtzeitig Raumkonzepte zu entwickeln. 
  
 
 
II. Kosten/Folgekosten 
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass für die baulichen Maßnahmen lt. Ziffer 6 bisher keine Mit-
tel im Haushalt veranschlagt sind. Die erforderlichen Mittel werden wie folgt zusätzlich be-
reitgestellt:

- 5 - 
V/0501/2007 
Produktgruppe (PG)/ 
Teilfinanzplan/Maßnahmeziffer 
Haushalts- 
jahr 
Betrag 
€ 
Davertschule Amelsbüren –Schaffung von 2 Unterrichtsräumen 
PG 0301 Leistungen für Schulen 
Maßnahmeziffer 4140 
  
Auszahlung für Baumaßnahmen 2008 100.000
Auszahlung für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen 2008 15.000
 gesamt 115.000
  
Theresienschule –Schaffung von 1 Unterrichtsraum 
PG 0301 Leistungen für Schulen 
Maßnahmeziffer 4150 
 
Auszahlung für Baumaßnahmen 2008 125.000
Auszahlung für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen 2008 7.500
 gesamt 132.500
 
 
 
Begründung: 
 
Begründung zu Beschlussvorschlag 1  
 
Nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen war für jede öffentliche Grundschule durch Rechts-
verordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Sc hulbezirk zu bilden (§ 84 Abs. 1 des Schulge-
setzes NRW (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.02.2005 (alte Fassung)). Die 
Zuständigkeit für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung lag beim Schulträger nach 
den für seine Satzungen geltenden Vorschriften.  
 
Der Rat der Stadt Münster hat mit Bezug auf diese Vorschrift die "Rechtsverordnung für die Bil-
dung von Schulbezirken für die katholischen Grundschulen, die evangelischen Grundschulen und 
die Gemeinschaftsgrundschulen der Stadt Münster" vom 08.06.1982 beschlossen. Diese Rechts-
verordnung wurde zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 08.11.2006. 
 
Mit der Änderung des Schulgesetzes NRW durch Gesetz vom 27.06.2006 wurde die durch  
§ 84 geregelte verpflichtende Bildung von Schulbezirken für Grundschulen ersatzlos abgeschafft. 
Die alte Fassung des § 84 SchulG gilt übergangsweise fort bis zum 31.07.2008, wobei die Schul-
träger für Grundschulen bereits ab 01.08.2007 von der Anwendung absehen können (s. Artikel 7 
Abs. 3 Übergangsvorschriften des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.06.2006, GV. NRW. 
S. 278). 
 
Aufgrund der Aufhebung der Rechtsgrundlage zum 01.08.2008 ist die "Rechtsverordnung für die  
Bildung von Schulbezirken für die katholischen  Grundschulen, die evangelischen Grundschulen 
und die Gemeinschaftsgrundschulen der Stadt Münster" mit  Ablauf des  31.07.2008 aufzuheben.  
 
 
Begründung zu Beschlussvorschlag 2  
 
Nach der bis zum 31.07.2008 geltenden Gesetzeslage kann der Schulträger für andere Schulen 
als öffentliche Grund- und Berufsschulen durch Rechtsverordnung Schuleinzugsbereiche bilden 
(§ 84 Abs. 1 SchulG (alte Fassung)). 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 13.12.2000 mit Bezug auf diese gesetzliche Ermächtigungs-
grundlage die "Rechtsverordnung für die Bildung eines Schuleinzugsbereichs für das Freiherr-
vom-Stein-Gymnasium – Städtisches Gymnasium –" beschlossen. Der Schuleinzugsbereich um-
fasst im Wesentlichen die Stadtteile Gievenbeck, Roxel, Nienberge und Sentrup.

- 6 - 
V/0501/2007 
Ziel dieser Maßnahme war es, im Zusammenh ang mit der Begrenzung der Aufnahmekapazitäten 
anderer städtischer Gymnasien eine Stützung  bzw.  Stärkung der Schülerzahlen am Freiherr-vom-
Stein-Gymnasium zu erreichen. 
 
Wie alle übrigen Stützungsmaßnahmen wurde auch diese Maßnahme vom Rat für die Übergangs-
phase, das heißt bis zum tatsächlichen Umzug des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums nach Gieven-
beck, befristet. Da im Jahr 2000 (Zeitpunkt der vom Rat beschlossenen Stützungsmaßnahmen) 
noch kein Termin für die Fertigstellung des Neubaus des Gymnasiums genannt werden konnte, 
war eine genaue zeitliche Befristung nicht möglich. 
 
Im Übrigen ist nach Artikel 7 Absatz 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes der § 84 SchulG in 
der (alten) Fassung vom 15.02.2005 nur noch  bis zum 31.07.2008 anzuwenden.  
 
§ 84 SchulG in der (neuen) Fassung vom 27.06.2006 sieht die Bildung von Schuleinzugsbereichen 
durch den Schulträger ausdrücklich nur noch für Förderschulen vor. Daher liegt zur Fortführung 
der "Rechtsverordnung für die Bildung eines Schul einzugsbereichs für das Freiherr-vom-Stein-
Gymnasium – Städtisches Gymnasium –" über den 31.07.2008 hinaus keine Rechtsgrundlage vor. 
 
Aus diesem Grunde ist die "Rechtsverordnung für die Bildung eines Schuleinzugsbereichs für das 
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium – Städtisches Gymnasium –" aufzuheben.  
 
 
Begründung zu Beschlussvorschlag 3  
 
Durch den Wegfall der Schulbezirke können die Erziehungsberechtigten ab dem Schuljahr 
2008/2009 wählen, an welcher Grundschule sie ihr Kind anmelden. Nach § 46 Abs. 3 SchulG hat 
jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der 
gewünschten Schulart in seiner Gemeinde, allerdings nur im Rahmen der vom Schulträger festge-
legten Aufnahmekapazität.  
 
Sollten an einer Grundschule mehr Erstklässler angemeldet werden als aufgenommen werden 
können, so dass von der jeweiligen Schulleitung das mögliche Aufnahmekriterium "Länge des 
Schulweges" angewandt werden muss, wird das Amt für Schule und Weiterbildung hierbei organi-
satorische Hilfen leisten. 
 
Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern im Einzelfall entscheiden gemäß § 46 Abs. 1 
SchulG die Schulleitungen innerhalb des  vom Schulträger festgelegten Rahmens. 
 
Rechtzeitig vor dem Anmeldeverfahren im November 2007 für das Schuljahr 2008/2009 sind daher 
für das Aufnahmeverfahren die Aufnahmekapazitäten festzulegen. 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 13.12.2006 auf der Grundlage der Vorlage 
V/1023/2006 die Verwaltung beauftragt, umgehend mit den Vorarbeiten für eine Festlegung von 
Zügigkeiten für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die 1. Klasse zu beginnen. 
 
Bei der Festlegung der Zügigkeiten ist zwingend zu berücksichtigen, dass keine sog. "halben Zü-
ge" möglich sind. Allerdings kann mit Zustimmung des Schulträgers und in Abstimmung mit der 
Unteren Schulaufsicht in besonders begründeten Einzelfällen über die festgelegte Zahl der Ein-
gangsklassen hinaus eine weitere Eingangsklasse gebildet werden. Dabei sind die vom Ministeri-
um vorgegebenen Regelungen zur Klassenbildung zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 VO zu § 93 Abs. 
2 SchulG). Außerdem ist dieses nur im vorhandenen Gebäudebestand möglich und darf nicht zu 
baulichen Erweiterungen führen.  
 
Ende April wurden alle Grundschulen über den ermittelten Raumbestand nach Musterraumpro-
gramm und die hieraus resultierende volle Zügigkeit schriftlich informiert.

- 7 - 
V/0501/2007 
Bei der Ermittlung des Raumbestandes wurden R äume, die in den einzelnen Schulgebäuden für 
Zwecke der Offenen Ganztagsschule eingerichtet wurden bzw. genutzt werden, nicht als Allgemei-
ne Unterrichtsräume gewertet. 
 
Gleichzeitig wurden die Schulen um Mitteilung gebeten, ob sie mit dieser vorgeschlagenen Zügig-
keit einverstanden sind oder ob sie mit den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten – die evtl. 
nicht dem Musterraumprogramm entsprechen - eine andere Zügigkeit realisieren wollen.  
Im Vorfeld wurde von der Verwaltung die gegenüber den Schulen vorgeschlagene Zügigkeit mit 
der Schülerprognose der Grundschulen abgeglichen, um Versorgungsengpässe zu vermeiden. 
 
Die Rückmeldungen aller Grundschulen zu den vorgeschlagenen Zügigkeiten sind im Mai einge-
gangen. Bei einzelnen Schulen waren Abstimmungsgespräche und Ortsbesichtigungen erforder-
lich. Schulen, deren Wunsch nicht entsprochen werden konnte, wurden in einem separaten 
Schreiben parallel zu dieser Vorlage über die besonderen Gründe informiert. Ein Exemplar dieser 
Vorlage wurde allen Grundschulen zugesandt. 
 
Abweichungen zwischen den Wünschen der Schulen und dem Verwaltungsvorschlag
 
 
Bei den folgenden Schulen wird eine niedrigere Zügigkeit von der Verwaltung vorgeschlagen als 
von den Schulen gewünscht.  Aus unterschiedlichen Gründen, die im Folgenden näher erläutert 
werden, schlägt die Verwaltung eine Zügigkeit analog den ermittelten Räumen lt. Musterraumpro-
gramm vor.  
 
Bodelschwinghschule 
 
Die Schulleitung beantragt eine 3-Zügigkeit und die Bereitstellung und den Umbau der von der 
Städt. Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-Lehranstalt)  genutzten Räume 
im zweiten Obergeschoss. Ein Umzug / eine Verlagerung der PTA-Lehranstalt steht zurzeit nicht 
zur Disposition (insbesondere aufgrund fehlender räumlicher Alternativen und hoher Kosten für 
eine Verlagerung der Laborräume). Die Verwaltung schlägt daher entsprechend dem Raumbe-
stand der Bodelschwinghschule eine 2-Zügigkeit vor. 
 
Overbergschule 
 
Die Schulleitung beantragt eine 2-Zügigkeit unter Einbeziehung aller Räume im Schulgebäude. Da 
vier Unterrichtsräume im Gebäude durch die PTA-Lehranstalt genutzt werden und ein Umzug / 
eine Verlagerung insbesondere aufgrund fehlender räumlicher Alternativen zurzeit nicht zur Dispo-
sition steht, verfügt die Overbergschule nicht über die erforderliche Anzahl an Räumen für eine 2-
Zügigkeit. Die Verwaltung schlägt daher eine 1-Zügigkeit vor. 
 
Dreifaltigkeitsschule 
 
Die Schulleitung beantragt eine 2-Zügigkeit. Für diese höhere Zügigkeit möchte die Schule auf 5 
Räume zurückgreifen, die lt. Ratsbeschluss vom 13.12.2006 V/1023/2006 im Gebäudekomplex der 
Dreifaltigkeitsschule für das Pascal-Gymnasium vorgehalten werden sollen. Danach stehen der 
Dreifaltigkeitsschule nur noch 6 Allgemeine Unterrichtsräume zur Verfügung. Vorausgesetzt, eine 
Nutzung der 5 Räume durch das Pascal-Gymnasium ist nicht erforderlich, so müssten trotzdem 
zunächst die Mietverträge mit den zurzeit dort eingerichteten Kindergruppen gekündigt werden, um 
die Räume der Dreifaltigkeitsschule zur Verfügung stellen zu können. Nach der aktuellen Schüler-
prognose wird die Dreifaltigkeitsschule keine volle 2-Zügigkeit erreichen.  Eine Kündigung der 
Mietverträge zugunsten der Dreifaltigkeitsschule erscheint aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt. 
Die Verwaltung schlägt daher eine 1-Zügigkeit vor. 
 
 
Kreuzschule

- 8 - 
V/0501/2007 
Die Schulleitung beantragt eine 2,5-Zügigkeit. Es können grundsätzlich nur volle Zügigkeiten fest-
gelegt werden. Für eine 3-Zügigkeit fehlen der Kreuzschule 4 Allgemeine Unterrichtsräume. Die 
Verwaltung schlägt entsprechend dem Raumbestand eine 2-Zügigkeit vor. 
 
Martin-Luther-Schule 
 
Die Schulleitung beantragt eine 2,5-Zügigkeit. Es können grundsätzlich nur volle Zügigkeiten fest-
gelegt werden. Für eine 3-Zügigkeit fehlen der Martin-Luther-Schule 4 Allgemeine Unterrichtsräu-
me. Die Verwaltung schlägt daher entsprechend dem Raumbestand eine 2-Zügigkeit vor. 
 
Auch an diesen fünf Schulen können in besonders begründeten Ausnahmefällen wie oben 
bereits dargestellt weitere Klassen über die festgelegte Zügigkeit hinaus gebildet werden, 
sofern dies nicht zur Notwendigkeit baulicher Erweiterungen führt.
 
 
 
Grundschulverbund
 
 
Nach § 82 Abs. 3 Schulgesetz NW sollen Grundschulen mit weniger als 2 Klassen pro Jahrgang 
zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulg rößen im Sinne von § 81 Abs. 1 möglichst als 
Teilstandort in einem Grundschulverbund geführt werden, wenn der Schulträger die Fortführung 
der Grundschule für erforderlich hält. Nach den Neuregelungen des Schulgesetzes NW kann aus-
drücklich auch eine Bekenntnisschule in einen Grundschulverbund mit einer Gemeinschaftsgrund-
schule eingebracht und als Teilstandort fortgeführt werden. 
 
Im Vorfeld der Erstellung der Vorlage hat die Verwaltung mit den Schulgremien
 der Grundschule 
Loevelingloh (katholische Grundschule) und der Peter-Wust-Schule (Gemeinschaftsgrundschule) 
in einem offenen Diskurs die Fragestellung eines Grundschulverbundes erörtert.
 Hintergrund für 
diese Initiative der Verwaltung ist die Tatsache, dass die Schulleiterstelle der 1-zügigen Grund-
schule Loevelingloh bereits seit einiger Zeit nicht besetzt ist und die kommissarische Leitung durch 
die Schulleitung der Peter-Wust-Schule erfolgt. Da ca. 80 % der Schülerinnen und Schüler der 
Grundschule Loevelingloh aus Mecklenbeck stamm en und eine enge Kooperation im Bereich Of-
fener Ganztag stattfindet, könnte der Grundschulverbund eine logische Weiterentwicklung darstel-
len.  
Beide Schulkonferenzen haben sich mit unterschiedlichen Argumenten gegen einen Grundschul-
verbund ausgesprochen. Daher soll diese Möglichkeit zunächst nicht weiter verfolgt werden. Im 
Verwaltungsvorschlag für die Festlegung der Zügigkeiten sind sowohl die Grundschule Loeve-
lingloh als auch die Peter-Wust-Schule als eigenständige Schulen mit jeweiliger Zügigkeit aufge-
führt. Als nächster Schritt steht die Ausschreibung und Wiederbesetzung der vakanten Schulleiter-
position der Grundschule Loevelingloh an. 
 
 
Begründung zu Beschlussvorschlag 4  
 
Die Platzkapazitäten der einzelnen Grundschulen ergeben sich durch Multiplikation der festgeleg-
ten Zügigkeit mit der Anzahl der Jahrgänge und dem Klassenbildungswert. 
 
Die Klassenbildungswerte sind in § 6 der Ausführungsverordnung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz 
(VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.06.2007) geregelt. Danach 
werden Klassen auf der Grundlage von Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwer-
ten und Klassenfrequenzmindestwerten sowie Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen 
gebildet. Die Schuleingangsphase kann davon abweichend auch jahrgangsübergreifend gebildet 
werden. 
 
 
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll den Klassenfrequenzrichtwert nicht unter-
schreiten. Sie darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und grundsätzlich nicht unter dem

- 9 - 
V/0501/2007 
Klassenfrequenzmindestwert liegen.  Geringfügige Abweichungen können von den Schulleitungen 
in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. In der Grundschule beträgt der Klassenfre-
quenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite von 18 bis 30. In der Schuleingangsphase gelten die 
Werte zur Klassenbildung für die eingerichteten Gruppen. 
 
Ein Zug (je 1 Klasse vom 1. bis 4. Jahrgang) umfasst bei durchgehender Klassenbildung unter 
Einhaltung 
 
• des Klassenfrequenz mindestwertes   72 Schülerinnen und Schüler, 
• des Klassenfrequenz richtwertes     96 Schülerinnen und Schüler, 
• des Klassenfrequenz höchstwertes   120 Schülerinnen und Schüler. 
 
Im Gebiet eines Schulträgers sollen in Schulen ei ner Schulform unter Beachtung des Klassenfre-
quenzrichtwertes möglichst gleich starke Klassen gebildet werden (§ 6 Abs. 6 VO zu § 93 Abs. 2 
SchulG). Planungsgrundlage ist daher der Klassenfrequenzrichtwert. Soweit erforderlich, ist aller-
dings die maximale Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Klassenfrequenzhöchstwertes von 
allen Grundschulen gleichermaßen auszuschöpfen. 
 
Mit der Vorlage V/1043/2006 wurde die Kleinräumige Bevölkerungsprognose 2005 bis 2015 als 
Handlungsrahmen für die Bevölkerungsentwicklung in den nächsten Jahren freigegeben. Auf die-
ser Grundlage sind die Zahlen für die prognostizi erten Grundschulkinder ausgewertet und mit den 
vorgeschlagenen Zügigkeiten der 46 städtischen Grundschulen in Relation gesetzt worden. 
 
Die Anlage 4 enthält eine Gegenüberstellung der Platzkapazitäten laut Beschlussvorschlag Ziffer 3 
und der erwarteten Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Stadtbezirken und in der Stadt 
Münster insgesamt. Bei der Übersicht handelt es sich um ein vereinfachtes Modell zur Darstellung 
der perspektivischen Versorgung 
 
Ausgehend von den auf der Basis des Klassenfrequenzrichtwertes (24) ermittelten Platzkapazitä-
ten zeichnet sich in nahezu allen Stadtteilen insgesamt eine Überversorgung ab. Eine Ausnahme 
bildet der Stadtbezirk Hiltrup bis einschließlich zum Jahr 2010. Dies ändert sich aber bei Zugrunde-
legung des Klassenfrequenzhöchstwertes von 30. Schon ab dem Jahr 2007 besteht auf dieser 
Basis im Stadtbezirk Hiltrup rechnerisch ein Überhang von 295 Plätzen. Ab dem Jahr 2011 wird 
die Anzahl der voraussichtlichen wohnberechtigten Bevölkerung im Alter von 6 bis unter 10 Jahren 
so weit zurückgegangen sein, dass auch hier eine Überversorgung bei Zugrundelegung des Klas-
senfrequenzrichtwertes von 24 erwartet wird.  
 
Im Hinblick auf die demographische Entwicklung werden die bereits jetzt vorhandenen stadtweiten 
Überkapazitäten – auch unter Berücksichtigung des Klassenfrequenzdurchschnittwertes von 24 – 
weiter steigen. 
 
Inwieweit in den nächsten Jahren Grundschulen beim Anmeldeverfahren unter die gesetzlich vor-
geschriebene Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern für eine Klassenbildung fallen, bleibt 
abzuwarten.  
 
 
Begründung zu Ziffer 5  
 
Der Rat hat durch seinen Beschluss vom 13.12.2006 zur Vorlage Schulentwicklungsplanung  
(V/1023/2006) festgelegt, dass die mit dieser Vorlage gesetzten Eckpunkte in einer "Orientie-
rungsphase" erprobt werden sollen. Weiter heißt es: "Nach Abschluss der "Orientierungsphase" 
wird aufgrund der dann gesammelten Erfahrungen über das weitere Verfahren der Kapazitätspla-
nungen im Grundschulbereich und den weiterführenden Schulen entschieden."

- 10 - 
V/0501/2007 
Der Beschlusspunkt Ziffer 5 greift somit die Beschlusslage auf und konkretisiert den Arbeitsauftrag 
für die Verwaltung. Die Anmeldetermine für die städtischen Grundschulen sind jeweils im Novem-
ber des Vorjahres, also im November 2010 für das Schuljahr 2011/2012. 
 
 
Begründung zu Ziffer 6  
 
Aus der Anlage 4 diese
r Vorlage wird deutlich, dass stadtweit bei den städtischen Grundschulen 
wachsende Überkapazitäten zu erwarten sind. Bei schulscharfer Betrachtung der Schülerprogno-
sen ist es allerdings trotzdem notwendig, bei den nachfolgenden Grundschulen durch bauliche 
Maßnahmen zusätzliche Unterrichtsräume zu schaffen, da es in diesen Stadtteilen / Wohnberei-
chen in zumutbarer Entfernung keine alternativen Grundschulen gibt.  
 
Davertschule Amelsbüren 
 
Die Auswertung der Schülerprognose ergibt kurz- bis mittelfristig eine Schülerzahl für eine zeitlich 
begrenzte 3-Zügigkeit. Im Raumbestand der Davertschule Amelsbüren fehlen für diese 3-Zügigkeit 
4 Allgemeine Unterrichtsräume. Da es für die Grundschuleltern in diesem Wohnbereich keine al-
ternative Grundschule gibt, schlägt die Verwaltung für die Davertschule Amelsbüren eine 3-
Zügigkeit vor. Die Entwicklung der Schülerzahlen wird sorgfältig zu beobachten sein. 
 
In Abhängigkeit von den Anmeldezahlen müssen bereits zum kommenden Schuljahr 2008/09 zwei 
zusätzliche Unterrichtsräume geschaffen werden. Die Überprüfungen haben ergeben, dass dieses 
durch Umbau des Umkleidebereiches des Hallenbades möglich ist.  
Der Rat hat in seiner Sitzung am 21.03.2007 beschlossen, den Betrieb des Hallenbades Amelsbü-
ren zum Schuljahresende 2007/08 einzustellen und das Bad im Rahmen der Weiterverwendung 
des Gebäudes zu einer Gymnastikhalle für schulische und sportliche Zwecke umzubauen 
(V/0131/2007). Da sich parallel der Bedarf zur Schaffung zusätzlicher Unterrichtsräume ergeben 
hat, wurde geprüft, inwieweit dies durch Nutzung von Teilflächen des Bades möglich ist. Im Ergeb-
nis wurde festgestellt, dass durch Umbaumaßnahmen in dem derzeitigen Umkleidebereich 2 Un-
terrichtsräume geschaffen werden können.  
 
Die Kosten für den Umbau des Umkleidebereiches in 2 Unterrichtsräume liegen mit geschätzten 
100.000 € unter den Kosten für den Ankauf und das Aufstellen von 2 Fertigbauklassen. Aufgrund 
der geringeren Herstellungskosten, des zu erwartenden höheren Unterrichtskomforts und den 
niedrigeren Lebenszykluskosten wird der Umbau im Bestand vorgeschlagen. Ziel ist es, die Unter-
richtsräume fristgerecht zum Schulbeginn am 11.08.2008 fertig zu stellen.  
Die verbleibende Fläche des Hallenbades reicht aus, um dort einen Gymnastikraum einschl. Um-
kleide-, Dusch- und Sanitärbereich herzurichten. Die Verwaltung wird entsprechend dem Ratsbe-
schluss vom 21.03.2007 hierfür die Planungen erarbeiten sowie die Kosten ermitteln und zum 
Haushalt anmelden. Sie wird im Rahmen des Bäderkonzeptes eine separate Vorlage zum Bau des 
Gymnastikraums erstellen und darin die Einzelheiten beschreiben. 
 
Auch nach Schaffung der beiden zusätzlichen Unterrichtsräume bleibt die Entwicklung der Davert-
schule Amelsbüren zu beobachten. Nach der Schülerprognose kann nicht ausgeschlossen wer-
den, dass für einen begrenzten Zeitraum noch 2 zusätzliche Unterrichtsräume benötigt werden. 
Sofern diese Entwicklung eintritt, müssen ggf. durch das Aufstellen von 2 Räumen in mobiler Bau-
weise Lösungen gefunden werden.  
 
Grundschule Sprakel 
 
Nach der Schülerprognose werden die Schülerzahlen im Stadtteil Sprakel in den kommenden Jah-
ren steigen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einzelnen Jahrgängen Parallel-
klassen gebildet werden. Um dieses zu ermöglichen, schlägt die Verwaltung eine 2-Zügigkeit vor, 
da es keine Grundschulalternative in der Nähe gibt. Der Raumbestand der Grundschule Sprakel 
entspricht einer vollen 2-Zügigkeit, allerdings sind seit mehreren Jahren 3 Räume untervermietet.

- 11 - 
V/0501/2007 
2 Räume werden vom Sportverein SC Sprakel 1930 e.V. genutzt und 1 Raum von der evangeli-
schen Markus-Kirchengemeinde. Die Entwicklung der Schülerzahlen wird sorgfältig zu beobachten 
sein und in Abhängigkeit von den Anmeldezahlen müssen ggfs. kurzfristig Raumkonzepte entwi-
ckelt und hierfür notwendige Finanzmittel bereitgestellt werden.  
 
 
Theresienschule 
 
Auf der Grundlage der Schülerprognose wird eine langfristige Fortführung der 2-Zügigkeit für die 
Theresienschule erwartet. Im Raumbestand der Theres ienschule fehlt zu einer 2-Zügigkeit ein All-
gemeiner Unterrichtsraum. Im Gebäude stehen keine Räume zur Verfügung, die alternativ als All-
gemeiner Unterrichtsraum genutzt werden könnten. Im Wohnbereich der Theresienschule gibt es 
keine weitere Grundschule, die in zumutbarer Entfernung erreicht werden könnte. Ein Ausbau der 
Theresienschule zu einer 2-Zügigkeit ist daher erforderlich. Entsprechend der Forderung der Schu-
le schlägt die Verwaltung die Errichtung des fehlenden Raumes vor. 
Es wurden zusätzlich der Ausbau des Dachbodens und die Errichtung einer Fertigbauklasse (mit 
WC und Flur) geprüft. Für beide Lösungen ist mit Baukosten in Höhe von 125.000 € zu rechnen. 
Aus verschiedenen Gründen wie z.B. dem langfristigen Bedarf, dem höheren Unterrichtskomfort, 
den Lebenszykluskosten und auch der städtebaulichen Situation erscheint der Dachausbau sinn-
voller und wirtschaftlicher.  
 
 
Zusammenhang mit Räumen für den Offenen Ganztag 
 
Der Ratsbe
schluss vom 05.04.2006 (Vorlage V/0114/2006) sieht keine Begrenzung für die Anzahl 
der OGTS-Gruppen vor. Eine Ausweitung der OGTS-Gruppen ist demnach je nach Anmeldestand 
möglich. Investive Maßnahmen werden nach Auslauf en der Bundesmittel nicht mehr getätigt, da 
sie allein aus städtischen Mitteln finanziert werden müssten. Wenn Schulen weitere OGTS-
Gruppen einrichten und zusätzliche Räume dafür nutzen wollen, ist dies möglich, sofern die fest-
gesetzte Zügigkeit weiterhin gewährleistet bleibt. 
 
I. V. 
 
 
 
Dr. Hanke 
Stadträtin 
 
Anlagen: 
 
• Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung für die Bildung von Schulbezirken 
für die katholischen Grundschulen, die evangelischen Grundschulen und die Gemein-
schaftsgrundschulen der Stadt Münster (Anlage 1) 
• Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung für die Bildung eines Schulein-
zugsbereichs für das Freiherr-vom-Stein-Gymna sium – Städtisches Gymnasium –  (Anla-
ge 2) 
• Beschluss des Rates zur „Sicherung des geordneten Schulbetriebes für die städtischen 
Schulen“ vom 02.11.1983, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 21.02.2007 (Anlage 3) 
• Platzkapazitäten der Münsteraner Grundschulen nach Festlegung der vorgeschlagenen 
Zügigkeiten im Vergleich zur voraussichtlichen Entwicklung der Anzahl der wohnberechtig-
ten Bevölkerung im Alter von 6 bis 10 Jahren (Anlage 4)

Anlage 3 zur Vorlage V/0501/2007

5317 Zeichen

Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen 
 
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern 
in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz) 
 
(redaktionell überarbeitet) 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seinen Sitzungen a m 02.11.1983 (vgl. Vorlage an den 
Rat Nr. 284/83 - Schul. 10 - vom 20.09.1983 und Ergänzung vom 27.10.1983), 13.12.1989 
(vgl. Beschlussvorlage an den Rat Nr. 395/89 - Schu l. - vom 14.11.1989), 13.12.2000 (vgl. 
öffentliche Beschussvorlage an den Rat Nr. 1265/200 0 vom 15.11.2000 mit Ergänzung E 
1 vom 07.12.2000), 30.01.2002 (vgl. öffentliche Bes chlussvorlage an den Rat Nr. 
1420/2001), 13.11.2002 (vgl. öffentliche Beschlussv orlage an den Rat Nr. 765/2002) und 
21.02.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an de n Rat Nr. 104/2007) den folgenden 
allgemeinen Rahmen - zur Sicherung des geordneten S chulbetriebes für die städtischen 
Schulen - beschlossen. 
 
________________________________________________________________________ 
 
 
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schu len ist durch folgende Maß- 
nahmen zu sichern: 
 
 
1. Grundschulen 
 
 
 
1.1 Die städtischen Grundschulen sind mindestens ei nzügig zu führen. 
 
 
1.2 Den Grundschulen, die nach dem Ergebnis der Anm eldungen keine Eingangsklasse 
bilden können, wird im Anschluss an die Anmeldefris t eine Karenzzeit zur Entgegen- 
nahme weiterer Anmeldungen von 6 Wochen eingeräumt. 
 
 
1.3 Unterhalb der vom Ministerium für Schule und We iterbildung NRW zur Klassenbil- 
dung festgelegten gültigen Bandbreite werden Eingangsklassen nicht gebildet. 
 
 
1.4 Werden in einer Grundschule in zwei aufeinander  folgenden Jahren keine Eingangs- 
klassen gebildet, sind rechtzeitig schulorganisatorische Maßnahmen zu ergreifen, so- 
fern nicht nach der erkennbaren Bevölkerungsentwick lung steigende Schülerzahlen 
zu erwarten sind.  
Anlage 3 zur Vorlage V/0501/2007

- 2 - 
 
2. Weiterführende Schulen 
 
 
 
2.1 Hauptschulen 
 
 Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen  wird unter Berücksichtigung 
des vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen 
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
 
Hauptschulen 
 
Zahl der Eingangs- 
klassen 
 
Droste-Hauptschule Roxel 2 
Fürstenbergschule 2 
Geistschule 3 
Hauptschule Coerde 2 
Hauptschule Hiltrup 4 
Hauptschule Wolbeck 2 
Waldschule Kinderhaus 2 
Wartburgschule 2 
____ 
 19 
 
  
2.2 Realschulen 
 
 Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung des 
vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW fe stgelegten jeweils gültigen 
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
  
Realschulen 
 
Zahl der Eingangs- 
klassen 
 
Erich-Klausener-Schule 3 
Fürstin-von-Gallitzin-Schule 3 
Geschwister-Scholl-Realschule 3 
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup 3,5 
Karl-Wagenfeld-Schule 3,5 
Paul-Gerhardt-Realschule 3 
Realschule im Kreuzviertel 4 
Realschule Roxel 3 
Realschule Wolbeck 3 
____ 
 29

- 3 - 
 
2.3 Gymnasien 
 
 Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wi rd unter Berücksichtigung des 
vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW fe stgelegten jeweils gültigen 
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
 
Gymnasien Zahl der Eingangs- 
klassen 
 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium 5 
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium 5 
Geschwister-Scholl-Gymnasium 4 
Gymnasium Paulinum 4 
Gymnasium Wolbeck 4,5 
Immanuel-Kant-Gymnasium 4 
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium 3 
Pascal-Gymnasium 5 
Ratsgymnasium 4 
Schillergymnasium 4 
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium 4 
____ 
 46,5 
 
 
2.4 Unterhalb der vom Ministerium für Schule und We iterbildung NRW zur Klassenbil- 
dung festgelegten jeweils gültigen Bandbreite werde n Eingangsklassen nicht gebil- 
det. 
 
 
2.5 Den städtischen weiterführenden Schulen, die na ch dem Ergebnis der Anmeldungen 
keine Eingangsklassen entsprechend der Mindestzügig keit bilden können, wird im 
Anschluss an die Anmeldefrist eine Karenzzeit zur E ntgegennahme weiterer Anmel- 
dungen von 2 Monaten eingeräumt. 
 
 
2.6 Als Folge der neuen Grundschulempfehlungen für die weiterführenden Schulen kann 
nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne weiterfü hrende Schulen auch bei ins- 
gesamter Ausschöpfung der unter den in Ziffern 2.1 bis 2.3 genannten Zügigkeiten 
hinaus eine weitere Eingangsklasse bilden müssen. Soweit erforderlich, wird deshalb 
in besonderen Ausnahmefällen in enger Abstimmung mi t dem Schulträger an einzel- 
nen Schulen die Bildung einer weiteren Eingangsklas se - ggf. unter Inanspruchnah- 
me freier Raumkapazitäten eng benachbarter Schulen - zugelassen.

- 4 - 
 
Anmerkung: 
 
 
Der Gebäudebestand der städtischen weiterführenden Schulen entspricht nicht in allen 
Fällen der von den Schulen gewünschten Zügigkeit na ch dem Musterraumprogramm des 
Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW. 
 
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Au fnahme von Schülerinnen und Schülern 
entsprechend den festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufneh- 
menden Schule führt.  
 
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den Schulen genanten Aufnahmekapazitäten 
nicht zu Raumeinschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen.

Anlage 2 zur Vorlage V/0501/2007

1072 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0501/2007 
 
 
 
Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung für die Bildung eines 
Schuleinzugsbereichs für das Freiherr-vom-Stein-Gymnasium 
– Städtisches Gymnasium –  
 
 
Aufgrund des § 84 des Schulgesetzes für das Land No rdrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 15.02.2005 (GV. NRW.  S. 102) in Verbindung 
mit Artikel 7 Abs. 3 des Zweiten Schulrechtsänderun gsgesetzes vom 27.6.2006 (GV. 
NRW S. 278) und § 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemein deordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachu ng vom 14.07.1994 (GV. 
NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz v om 03.05.2005 (GV. NRW. S. 
498), hat der Rat der Stadt Münster am 29.08.2007 d ie nachstehende 
Rechtsverordnung beschlossen: 
 
§ 1 
Die Rechtsverordnung für die Bildung eines Schuleinzugsbereichs für das Freiherr-
vom-Stein-Gymnasium - Städtisches Gymnasium -   vom 14.12.2000 (Amtsblatt der 
Stadt Münster 2000 S. 166) tritt außer Kraft. 
 
§ 2 
Diese Rechtsverordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (11)

09.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 7.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
21.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
21.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
22.08.2007 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
23.08.2007 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
23.08.2007 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
28.08.2007 Sportausschuss
TOP 1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
29.08.2007 Hauptausschuss
TOP 19 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
29.08.2007 Rat
TOP 17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Loevelingloh 1
  • Kinderhaus 2

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0501/2007
Typ
Vorlagen
Datum
12.07.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37