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3930/2023

Beantwortung der schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion vom 13.11.2023 (AN/1972/2023) betreffend "Kosten der Unterkunft: Was ist angemessener Wohnraum in Köln?"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 18.12.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 18.01.2024

Anlage, Beantwortung der SPD Anfrage AN_1972_2023 zu KdU Was ist angemessener Wohnraum in Köln

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Anlage, Beantwortung der SPD Anfrage AN_1972_2023 zu KdU Was ist angemessener Wohnraum in Köln

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Beantwortung der schriftlichen Anfrage der SPD -Fraktion vom 13.11.2023 
(AN/1972/2023) betreffend "Kosten der Unterkunft: Was ist angemessener Wohnraum in 
Köln?" für die Sitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren am 
18.01.2024 
 
 
Anfrage im Wortlaut: 
 
1. Wie viele Leistungsberechtigte wurden von 2020 bis heute zur Senkung der Kos-
ten ihrer Unterkunft aufgefordert oder mussten sich eine neue Bleibe suchen? 
2. Was waren die Gründe für die in Frage 1 abgefragten Fälle? 
3. Wie viele Bedarfsgemeinschaften erhalten nicht die vollen Kosten für Unterkunft 
und Heizung, und wie viele angemessene Wohnungen werden in Köln, z. B. 
durch die GAG, angeboten? (Bitte aufschlüsseln, in welchen Stadtteilen die Un-
tergrenzen des Mietspiegels bei Neuvermietungen innerhalb der Grenzen dessen 
liegen, was das Amt als zulässig erachtet, und wie viel Prozent des Angebots in 
diesem Stadtteil auf diesen Bereich entfallen.) 
4. Ab wann gilt Wohnraum in Köln nicht mehr als angemessen, und wie oft kommen 
Mietverträge aufgrund der Angemessenheits-Regeln nicht zustande? (Bitte aus-
führen, in welchen Zeitabständen die Obergrenze an den Wohnungsmarkt ange-
passt wird.) 
 
 
Gemeinsame Antwort des Jobcenter Köln sowie der Amtes 50: 
 
Zu 1: 
 
Zum 01.03.2020 traten die Bestimmungen des § 67 Absatz 3 SGB II zum vereinfachten Ver-
fahren während der Covid-19-Pandemie in Kraft. Danach waren die tatsächlichen Aufwen-
dungen für Unterkunft und Heizung anzuerkennen, auch, wenn diese unangemessen waren. 
Die vorgesehene Einschränkung auf sechs Monate wurde inhaltlich im Zuständigkeitsbereich 
der Stadt Köln nicht umgesetzt. Nahtlos an die bis zum 31.12.2022 gültige Regelung schließt 
die Einführung einer zwölfmonatigen Karenzzeit gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zum 01.01.2023 
an. 
 
Wegen des Sozialschutzpakets aus Anlass der Covid-19-Pandemie und der zum 01.01.2023 
eingeführten Karenzzeit wurden seitens des Jobcenters Köln an den Fachdienst Senkung 
Kosten der Unterkunft (FD SKdU) der Stadt Köln, Fachstelle Wohnen, nur im ersten Quartal 
2020 entsprechende Fälle gemeldet, verbunden mit der Aufforderung, die Bedarfe für Unter-
kunft (BfU) zu senken. 
Für diesen Zeitraum lag die Zahl der gemeldeten Fälle bei 101. 
 
Gemeldet wurden Fälle mit einer Überschreitung des jeweiligen Mietrichtwerts (MRW) von 
mindestens 60 Euro. 
 
In der Gesamtheit ist davon auszugehen, dass es seit 01.03.2020 keine Kostensenkungsver-
fahren mehr gegeben hat. Hiervon ausgenommen sind Leistungsfälle, in denen bereits vor 
dem 01.03.2020 die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur in angemessener Höhe 
als Bedarf anerkannt wurden. Für diese Fälle wurden die Unterkunftsbedarfe weiterhin nur in 
bisheriger reduzierter Höhe übernommen.

Seite 2 
 
Zu 2: 
 
Anlass für die Meldung entsprechender Fälle an den Fachdienst Senkung Kosten der Unter-
kunft war die Unangemessenheit der Unterkunftsbedarfe (s. a. o. Antwort auf Frage 1). 
 
Zu 3: 
 
Hierzu liegen dem Jobcenter Köln keine Daten vor bzw. entsprechende Daten hierzu können 
vom Jobcenter Köln nicht ermittelt werden. 
 
Zu 4: 
 
Die letzte Anpassung der Mietrichtwerte durch die Stadt Köln erfolgte zum 01.01.2022, davor 
zu folgenden Zeitpunkten: 06/2013, 11/2016, 12/2017, 01/2020. 
 
Da die Stadt Köln über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung von angemessenen Mieten 
hat, bestimmt sich der Mietrichtwert im Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln anhand der 
Höchstmieten nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages 
von 10 % (vgl. Entscheidung BSG vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R). 
Gemäß § 43 Absatz 4 WoGG werden die Höchstbeträge für Miete und Belastung am 
01.01.2025 und danach alle zwei Jahre zum 1. Januar angepasst. Zum 01.01.2023 erfolgte 
keine Anpassung der Höchstbeträge für Miete und Belastung. 
 
Die Mietrichtwerte (MRW) für Köln stellen sich aktuell wie folgt dar: 
 
1 Person  50 qm  651,00 Euro 
2 Personen  65 qm  788,00 Euro 
3 Personen  80 qm  939,00 Euro 
4 Personen  95 qm  1.095,00 Euro 
5 Personen  110 qm  1.251,00 Euro 
6 Personen  125 qm  1.409,00 Euro 
jede weitere Person  zzgl. 15 qm  zzgl. 158,00 Euro 
 
Bei einer Überschreitung des Mietrichtwertes ist zunächst davon auszugehen, dass die Auf-
wendungen unangemessen sind. Ob bei Überschreitung kostensenkende Maßnahmen ein-
geleitet werden, hängt vom Einzelfall ab. 
 
Zu prüfen ist dann, ob ein Abweichen vom Richtwert aufgrund vorliegender Besonderheiten 
des Einzelfalls notwendig sein kann. Bei dieser Prüfung werden alle Lebensumstände be-
rücksichtigt. 
 
Eine Senkung der Bedarfe für Unterkunft im Sinne von § 22 Absatz 1 SGB II wird nur gefor-
dert, wenn dies einzelfallabhängig zumutbar und wirtschaftlich ist und insbesondere keine 
sozialen Gründe entgegenstehen. 
 
Gründe für die Berücksichtigung besonderer Umstände können sein: 
• gesundheitliche Beeinträchtigungen

Seite 3 
• besondere Wohngemeinschaften (betreutes Wohnen, Pflegewohngemeinschaften) 
• nur kurzzeitige/absehbare Hilfebedürftigkeit 
• Menschen, die auf bestimmte soziale Bezüge und Kontakte in ihrem Wohnumfeld ange-
wiesen sind (z. B. suchtkranke Menschen, Versorgung durch Nachbarschaftshilfe) 
• Vermeidung von Wohnungslosigkeit 
• Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Eingliederung in Arbeit vom Erhalt 
des Wohnraumes abhängig ist, 
• Familien mit Kindern, denen ein mit einem Umzug verbundener Schulwechsel nicht zu-
mutbar ist. 
 
Seit dem 01.01.2023 gilt gem. § 22 Abs. 1 SGB II überdies eine zwölfmonatige sog. Karenz-
zeit. Während dieser Zeit ist die Aufforderung zur Senkung der Bedarfe für Unterkunft ausge-
schlossen. 
Die Karenzzeit beginnt jeweils mit dem ersten Tag des Leistungsbezugs; für Fälle mit unan-
gemessenen Aufwendungen, in denen vor/seit dem 01.01.2023 Leistungen bezogen wur-
den/werden – sog. Bestandsfälle –, begann die Karenzeit am 01.01.2023. 
 
Ob Mietverträge aufgrund der Angemessenheitsregeln nicht zustande kommen und vor al-
lem wie oft dies ggf. vorkommt, kann seitens des Jobcenter Köln nicht beantwortet werden. 
Es liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 
 
 
gez. Martina Würker

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Dezernat, Dienststelle  
V/5000 JC 
 
Vorlagen-Nummer 18.12.2023 
 3930/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.01.2024 
 
Beantwortung der schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion vom 13.11.2023 
(AN/1972/2023) betreffend "Kosten der Unterkunft: Was ist angemessener Wohnraum in 
Köln? 
 
Zur schriftlichen Anfrage der SPD Fraktion AN/1972/2023 vom 13.11.2023 legt die Verwaltung 
dem Ausschuss die in der Anlage beigefügte Antwort des Jobcenter Köln vor. 
 
Anlage 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

18.01.2024 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3930/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
18.12.2023
Erstellt
27.11.2023 06:58