V/0597/2022
Bestellung von Vertretungen der Stadt Münster in den Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes IV Havixbeck-Roxel sowie den Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes Münster-Südost
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Beschlussvorlage
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V/0597/2022 V/0597/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bestellung von Vertretungen der Stadt Münster in den Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes IV Havixbeck-Roxel sowie den Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes Münster-Südost Beratungsfolge 26.10.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1.1 In den Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes IV Havixbeck-Roxel werden als Vertre- tung der Stadt Münster ab dem 01.01.2023 bestellt: Mitglieder Stellvertretung 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. 1.2 Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Verwaltung in der Gruppe A (Erschwerer) durch einen Mitarbeiter des Amtes für Mobilität und Tiefbau, Stefan Marienfeld, vertreten wird. Amt für Bürger - und Ratsservice 17.10.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Smolka Telefon: 492-3361 Smolka@stadt-muenster.de - 2 - V/0597/2022 2. In den Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes Münster-Südost werden als Vertretung der Stadt Münster ab dem 01.01.2023 bestellt: Mitglieder Stellvertretung 1. 1. von der Verwaltung 2. Stefan Marienfeld Amt für Mobilität und Tiefbau 2. Helmut Hohenlöchter Amt für Mobilität und Tiefbau Begründung: Gemäß § 113 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vertritt eine vom Rat bestellte Vertretung die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversamm- lungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenverei- nigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss, sofern zwei oder mehr Vertreter/innen der Gemeinde zu benennen sind, der Bürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Gemeinde dazuzählen. Zu Ziffer 1: Der Wasser- und Bodenverband IV Havixbeck-Roxel ist gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes IV Havixbeck-Roxel ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände. Mitglieder des Verbandes sind gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung: a) Gruppe A (Erschwerer): die Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung der Gewässer und seiner Ufer über die bloße Beteiligung am Abflussvorgang hinaus erschweren, b) Gruppe B (Anlieger): die Gewässereigentümer, die Erbbauberechtigten und Anlieger der vom Verband zu unterhalten- den Gewässer, c) Gruppe C (Städte und Gemeinden): die Stadt Münster, die Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Altenberge. Der Verband hat gemäß § 9 der Satzung einen Ausschuss und einen Vorstand. Der Ausschuss hat gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung 18 Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind. Von den Ausschussmit- gliedern entfallen auf: a) die Gruppe A = 2 Mitglieder b) die Gruppe B = 9 Mitglieder c) die Gruppe C = 7 Mitglieder Von den 7 Ausschussmitgliedern der Gruppe C entfallen 4 auf die Stadt Münster. Jedes Mitglied hat eine persönliche Stellvertretung. - 3 - V/0597/2022 Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung werden die Ausschussmitglieder der Gruppe C von der Stadt/Gemeinde benannt. Ihre Vertretung richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig dem Ausschuss angehören. Die Verwaltung ist bereits durch einen Mitarbeiter des Amtes für Mobilität und Tiefbau, Stefan Marien- feld, in der Gruppe A vertreten. Die Vorgaben des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW sind damit erfüllt. Die vier Positionen in der Gruppe C können daher gänzlich aus dem politischen Raum benannt wer- den. Die Bestellung der Mitglieder in der Gruppe C erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ge- mäß § 50 Abs. 2 - 4 GO NRW (Wahlverfahren nach Hare-Niemeyer). Bei vier zu vergebenen Sitzen entfallen zwei Sitze auf die CDU-Fraktion, ein Sitz auf die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL und ein Sitz auf die SPD-Fraktion. Einigen sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, ist gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausrei- chend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, findet eine Listenwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW statt. Die Stadt Münster wird bisher vertreten durch: Mitglieder Stellvertretung 1. Hermann-Josef Richter 1. Jürgen Rauße 2. Ludger Janning 2. Friedrich Wernsmann 3. RF Hedwig Liekefedt 3. Holger Wigger 4. RF Dr: Leandra Praetzel 4. Anja Tepe Die Amtszeit der jetzigen Ausschussmitglieder endet gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung nach Ablauf von 5 Jahren am 31.12.2022. Bei Beendigung der Amtszeit bleiben die ausscheidenden Mitglieder gem. § 11 Abs. 3 der Satzung bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Die Amtszeit der jetzt zu wählenden Ausschussmitglieder endet am 31.12.2027. Zu Ziffer 2: Der Wasser- und Bodenverband Münster-Südost ist gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Münster-Südost ein Wasser- und Bodenverband in Sinne des Gesetzes über Was- ser- und Bodenverbände. Mitglieder des Verbandes sind gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung: a) Gruppe A (Erschwerer): die Eigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung der Gewässer und seiner Ufer über die bloße Beteiligung am Abflussvorgang hinaus erschweren, d) Gruppe B (Anlieger): die Gewässereigentümer, die Erbbauberechtigten und Anlieger der vom Verband zu unterhalten- den Gewässer, e) Gruppe C (Städte und Gemeinden): die Stadt Münster für die Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet aus dem der zu unterhalten- den Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt. - 4 - V/0597/2022 Der Ausschuss hat gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung 12 Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind. Jedes Mitglied hat eine persönliche Stellvertretung. Von den Ausschussmitgliedern entfallen auf a) die Gruppe A = 0 Mitglieder b) die Gruppe B = 10 Mitglieder c) die Gruppe C = 2 Mitglieder Die Ausschussmitglieder der Gruppe C werden gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung von der Stadt/Gemeinde benannt. Ihre Vertretung richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig dem Ausschuss angehören. Die Verwaltung schlägt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW vor, als Vertretung der Verwaltung wie bisher Stefan Marienfeld als ordentliches Mitglied und Helmut Hohenlöchter als stellvertretendes Mit- glied, beide im Amt für Mobilität und Tiefbau bei der Stadt Münster beschäftigt, in den Ausschuss zu entsenden. Der zweite Sitz wird aus dem politischen Raum besetzt. Die Besetzung war bisher wie folgt: Mitglied Stellvertretung Heinz Georg Buddenbäumer RF Sandra Beer Die Wahl erfolgt durch Mehrheitsentscheidung. Die Amtszeit der jetzigen Ausschussmitglieder endet gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung nach Ablauf von 5 Jahren am 31.12.2022. Bei Beendigung der Amtszeit bleiben die ausscheidenden Mitglieder gem. § 11 Abs. 3 der Satzung bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Die Amtszeit der jetzt zu wählenden Ausschussmitglieder endet am 31.12.2027. Hinweis: Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gremien. Nach § 12 Abs. 7 LGG NRW sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden. Eine Bekräftigung der Regelung des § 12 LGG und der bisherigen Beschlüsse findet sich in der am 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstel- lung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins Rat- haus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. Aktionsplan für die Jahre 2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Auf- sichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze geschlechtsparitätisch beset- zen werden. I.V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlage
Anlage A
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Anlage A zur V/0597/2022 Kurzüberblick Gemäß Satzung des Wasser- und Bodenverbandes IV Havixbeck-Roxel und der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Obere Stever endet die Wahlzeit der Mitglieder im Verbandsaus- schuss nach fünf Jahren am 31.12.2022. Die Stadt Münster ist im Wasser- und Bodenverband IV Havixbeck-Roxel mit insgesamt fünf Mitgliedern und im Wasser- und Bodenverband Obere Stever mit insgesamt zwei Mitgliedern vertreten. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Nach den Vorgaben der Satzungen der Wasser- und Bodenverbände muss alle fünf Jahre ein neuer Ausschuss gewählt werden. Durch die Neuwahl der Mitglieder sind die gesetzlichen Vor- gaben mit dem Beschluss der Vorlage erfüllt. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, Städtepartnerschaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Aktuell sind im Wasser- und Bodenverband IV Havixbeck-Roxel drei Männer und zwei Frauen vertreten. Im Wasser- und Bodenverband Obere Stever sind aktuell beide Personen männlich.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0597/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.10.2022
- Erstellt
- 20.09.2022 13:28