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V/0098/2006

Satzung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Vorlage 06.02.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 15.02.2006, TOP 9

Anlage 2 - alte Fassung der Satzung

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Anlage 1- neue Fassung der Satzung

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Beschlussvorlage

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Anlage 2 - alte Fassung der Satzung

6840 Zeichen

Anlage 2 der V/0098/2006 
 
 
Satzung der Stadt Münster  
über das Verfahren zur Durchführung von  
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be- 
kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zule tzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW  
S. 124), hat der Rat der Stadt Münster am 21.05.199 7  folgende Satzung der Stadt Münster über das Verf ahren 
zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden  beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Eingang des Bürgerbegehrens 
 
1. Bürgerbegehren, die darauf abzielen,  anstelle d es Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde zu 
entscheiden (§ 26 Abs. 1 GO), werden durch die Ober bürgermeisterin/den Oberbürgermeister entge- 
gengenommen. 
 
2. Bürgerbegehren, die darauf abzielen, anstelle ei ner Bezirksvertretung über eine Angelegenheit der B e- 
zirksvertretung zu entscheiden (§ 26 Abs. 9 GO), we rden von der Bezirksvorsteherin/dem Bezirksvor- 
steher entgegengenommen, die/der das Bürgerbegehren  unverzüglich zur Prüfung der Zulässigkeit der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zuleitet. 
 
3. Die Fraktionen sind über den Eingang eines Bürge rbegehrens unverzüglich zu informieren. 
 
 
 
§ 2 
 
Zulässigkeit und sachliche Beratung des Bürgerbegehrens 
 
1. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister le itet das Bürgerbegehren unmittelbar nach Eingang 
der Verwaltung zur  Prüfung der Zulässigkeit zu. Di ese ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang 
des Begehrens abzuschließen. 
 
2. Der Rat beschließt über die Zulässigkeit des Bür gerbegehrens in der auf den Abschluß der Prüfung 
folgenden Ratssitzung. Das Ergebnis der Prüfung ist  den Sitzungsunterlagen zusammen mit dem Bür- 
gerbegehren beizufügen. Soweit möglich, ist die von  der Verwaltung zu fertigende fachliche Stellung- 
nahme den Sitzungsunterlagen ebenfalls beizufügen. In diesem Fall kann die Feststellung der Zulässig- 
keit des Bürgerbegehrens und die sachliche Beratung der Angelegenheit in einer Sitzung  erfolgen. Eine 
sachliche Beratung über das Bürgerbegehren hat jedoch spätestens in der darauffolgenden Ratssitzung 
stattzufinden. 
 
3. Soweit es sich bei dem Bürgerbegehren um eine An gelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertre- 
tung zuständig ist, beschließt der Rat über die Zul ässigkeit des Bürgerbegehrens in der auf den Ab- 
schluß der Prüfung folgenden Ratssitzung. Das Ergeb nis der Prüfung ist den Sitzungsunterlagen zu- 
sammen mit dem Bürgerbegehren beizufügen. Eine sach liche Beratung über das Bürgerbegehren hat 
spätestens in der darauffolgenden Sitzung der betreffenden Bezirksvertretung stattzufinden. 
 
4. Für den Fall, daß das Bürgerbegehren unzulässig ist, findet eine sachliche Beratung nicht statt. So llte 
die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens offensichtli ch sein, so kann der Rat auch ohne Vorprüfung 
durch die Verwaltung über die Zulässigkeit entscheiden.

-2- 
 
§ 3 
 
Beteiligung der Vertreter/innen des Bürgerbegehrens  
 
1. Die Vertreter/innen der Unterzeichnenden des Bür gerbegehrens sind zu den Sitzungen des Rates bzw. 
der Bezirksvertretungen, in denen das Bürgerbegehre n behandelt wird, durch die  Oberbürgermeiste- 
rin/den Oberbürgermeister bzw. durch die Bezirksvor steherin/den Bezirksvorsteher einzuladen. Hierbei 
sind die Vertreter/innen der Unterzeichnenden darüb er zu informieren, daß sie gem. § 26 Abs. 6 Satz 5 
GO NW die Gelegenheit haben, den Antrag in der Sitz ung des Rates bzw. der Bezirksvertretung zu er- 
läutern. 
 
2. Über die  Zulässigkeitsfeststellung und die sachliche Entsche idung in der Angelegenheit sind die Vertre- 
ter/innen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens sch riftlich durch die  Oberbürgermeisterin/den Ober- 
bürgermeister bzw. durch die Bezirksvorsteherin/den Bezirksvorsteher zu unterrichten. 
 
 
 
§ 4 
 
Durchführung des Bürgerentscheids 
 
1. Entspricht der Rat/die Bezirksvertretung dem zul ässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei 
Monaten nach der Entscheidung des Rates über die Zu lässigkeit ( § 26 Abs. 6 Satz 2 GO, § 26 Abs. 9 
Nr. 3 GO NW, § 8 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Münster) an einem Sonntag in der Zeit zwischen 
8.00 Uhr und 18.00 Uhr ein Bürgerentscheid durchzuf ühren. Der Abstimmungstag wird durch den /die 
Abstimmungsleiter/in festgesetzt und unter Angabe der zur Entscheidung zu bringenden Frage öffentlich 
gem. § 13 der Hauptsatzung der Stadt Münster bekanntgemacht. 
 
 Alle Abstimmungsberechtigten erhalten spätestens b is zum 21. Tag vor dem Abstimmungstag eine 
schriftliche Benachrichtigung über die zur Entschei dung zu bringende Frage, Abstimmungstag, -zeit, -
ort. 
 
2. Der/die Abstimmungsleiter/in teilt das Abstimmun gsgebiet auf der Grundlage der Kommunalwahlbezirke 
in Abstimmungsbezirke ein, wobei je Kommunalwahlbez irk mindestens zwei Abstimmungsbezirke gebil- 
det werden müssen. Hierbei soll die Zahl der Abstim mungsberechtigten  je Abstimmungsbezirk 4000 
nicht überschreiten. Die Abstimmungsräume sollen mö glichst in den bei Wahlen genutzten Gebäuden 
eingerichtet werden. Dabei ist anzustreben, daß´in jedem Stadtteil mindestens ein Abstimmungsraum 
vorhanden ist. 
 
3. Ist der/die Abstimmungsberechtigte nicht zur Sti mmabgabe in dem für sie/ihn zuständigen Abstim- 
mungsraum in der Lage, kann sie/er beim Wahlamt bis  zum 2. Tag, 18.00 Uhr, vor dem Abstimmungs- 
tag Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe oder z ur Stimmabgabe in einem anderen Abstimmungs- 
raum  anfordern. 
 
 Abstimmungsbriefe müssen bis spätestens um 16.00 U hr am Abstimmungstag beim Wahlamt einge- 
hen. Verspätet eingegangene Abstimmungsbriefe werden bei der Stimmauszählung nicht berücksichtigt. 
 
4. Im übrigen finden auf die Durchführung des Bürge rentscheids die Vorschriften des Kommunalwahlge- 
setzes  über den Wahlleiter und Wahlausschuß ( § 2 ), die Einteilung in Stimmbezirke (§ 5), das Wahl- 
recht (§§ 7, 8), die Wählerverzeichnisse und Wahlsc heine (§§ 9-11), die Stimmzettel (§ 23), die Durch-
führung der Wahl (§§ 24-30) sowie die Kosten (§§ 47 , 48)  und die entsprechenden Vorschriften der 
Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung. 
 
5. Die Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentsc heids erfolgt durch den für die Kommunalwahl gebil-
deten Wahlausschuß. Der/die Abstimmungsleiter/in macht das Ergebnis öffentlich bekannt.

-3- 
 
 
§ 5 
 
Weitere Regelungen in 
 der Hauptsatzung der Stadt Münster 
 
Weitere Ausführungen zum Bürgerbegehren und Bürgere ntscheid trifft § 8 der  Hauptsatzung der Stadt Mün ster 
vom 20.12.1995. 
 
 
§ 6 
 
Inkrafttreten der Satzung 
 
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bek anntmachung in Kraft.  Die Satzung findet keine Anw en- 
dung, wenn und soweit das  Innenministerium des Lan des  Nordrhein-Westfalen eine Rechtsverordnung gem.  § 
26 Abs. 10 GO NW erläßt.

Anlage 1- neue Fassung der Satzung

7821 Zeichen

Anlage 1 der Vorlage  V/0098/2006  
     
 
 
 
Satzung der Stadt Münster  
über das Verfahren zur Durchführung von  
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW  S. 666), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498) und § 1 der Ve rordnung zur Durchführung eines 
Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV. NW, S. 383)  hat der Rat der Stadt Münster am 
15.02.2006 folgende Satzung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von 
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden  beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Eingang des Bürgerbegehrens 
 
(1) Bürgerbegehren, die darauf abzielen,  anstelle des Rates über eine Angelegenheit der 
Gemeinde zu entscheiden (§ 26 Abs. 1 GO), werden du rch die Oberbürgermeisterin/den 
Oberbürgermeister entgegengenommen. 
 
(2) Bürgerbegehren, die darauf abzielen, anstelle e iner Bezirksvertretung über eine Angele- 
genheit der Bezirksvertretung zu entscheiden (§ 26 Abs. 9 GO), werden von der Bezirks- 
vorsteherin/dem Bezirksvorsteher entgegengenommen, die/der das Bürgerbegehren un- 
verzüglich zur Prüfung der Zulässigkeit der Oberbür germeisterin/dem Oberbürgermeister 
zuleitet. 
 
(3) Die Fraktionen sind über den Eingang eines Bürg erbegehrens unverzüglich zu informie- 
ren. 
 
 
 
§ 2 
 
Zulässigkeit und sachliche Beratung des Bürgerbegehrens 
 
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister l eitet das Bürgerbegehren unmittelbar 
nach Eingang der Verwaltung zur  Prüfung der Zuläss igkeit zu. Diese ist innerhalb von 
zwei Monaten nach Eingang des Begehrens abzuschließen. 
 
(2) Der Rat beschließt über die Zulässigkeit des Bü rgerbegehrens in der auf den Abschluss 
der Prüfung folgenden Ratssitzung. Das Ergebnis der  Prüfung ist den Sitzungsunterla- 
gen zusammen mit dem Bürgerbegehren beizufügen. Sow eit möglich, ist die von der 
Verwaltung zu fertigende fachliche Stellungnahme de n Sitzungsunterlagen ebenfalls 
beizufügen. In diesem Fall kann die Feststellung de r Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 
und die sachliche Beratung der Angelegenheit in ein er Sitzung  erfolgen. Eine sachliche 
Beratung über das Bürgerbegehren hat jedoch spätest ens in der darauf folgenden Rats- 
sitzung stattzufinden.

-2- 
(3) Soweit es sich bei dem Bürgerbegehren um eine A ngelegenheit handelt, für welche die 
Bezirksvertretung zuständig ist, beschließt der Rat  über die Zulässigkeit des Bürgerbe- 
gehrens in der auf den Abschluss der Prüfung folgen den Ratssitzung. Das Ergebnis der 
Prüfung ist den Sitzungsunterlagen zusammen mit dem  Bürgerbegehren beizufügen. Ei- 
ne sachliche Beratung über das Bürgerbegehren hat s pätestens in der darauf folgenden 
Sitzung der betreffenden Bezirksvertretung stattzufinden. 
 
(4) Für den Fall, dass das Bürgerbegehren unzulässi g ist, findet eine sachliche Beratung 
nicht statt. Sollte die Unzulässigkeit des Bürgerbe gehrens offensichtlich sein, so kann 
der Rat auch ohne Vorprüfung durch die Verwaltung über die Zulässigkeit entscheiden.  
 
 
 
 
§ 3 
 
Beteiligung der Vertreter/innen des Bürgerbegehrens  
 
(1) Die Vertreter/innen der Unterzeichnenden des Bü rgerbegehrens sind zu den Sitzungen 
des Rates bzw. der Bezirksvertretungen, in denen da s Bürgerbegehren behandelt wird, 
durch die  Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeiste r bzw. durch die Bezirksvorstehe- 
rin/den Bezirksvorsteher einzuladen. Hierbei sind d ie Vertreter/innen der Unterzeichnen- 
den darüber zu informieren, dass sie gem. § 26 Abs.  6 Satz 5 GO NW die Gelegenheit 
haben, den Antrag in der Sitzung des Rates bzw. der Bezirksvertretung zu erläutern. 
 
(2) Über die  Zulässigkeitsfeststellung und die sachliche Entsche idung in der Angelegenheit 
sind die Vertreter/innen der Unterzeichner des Bürg erbegehrens schriftlich durch die  
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister bzw. durc h die Bezirksvorsteherin/den Be- 
zirksvorsteher zu unterrichten. 
 
 
 
§ 4 
 
Durchführung des Bürgerentscheids 
 
(1) Entspricht der Rat/die Bezirksvertretung dem zu lässigen Bürgerbegehren nicht, so ist 
innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung de s Rates über die Zulässigkeit ( § 
26 Abs. 6 Satz 2 GO, § 26 Abs. 9 Nr. 3 GO NW, § 8 A bs. 5 der Hauptsatzung der Stadt 
Münster) an einem Sonntag in der Zeit zwischen 8.00  Uhr und 18.00 Uhr ein Bürgerent- 
scheid durchzuführen. Der Abstimmungstag wird durch  den /die Abstimmungsleiter/in 
festgesetzt und unter Angabe der zur Entscheidung z u bringenden Frage öffentlich gem. 
§ 13 der Hauptsatzung der Stadt Münster bekannt gemacht. 
 
 Alle Abstimmungsberechtigten erhalten spätestens b is zum 21. Tag vor dem Abstim- 
mungstag eine schriftliche Benachrichtigung über di e zur Entscheidung zu bringende 
Frage, Abstimmungstag, -zeit, -ort und die Regeln für die Teilnahme an der Abstimmung. 
Zeitgleich mit den Benachrichtigungen werden die St immberechtigten durch amtliche 
Bekanntmachung über die Auffassung der Vertretungsb erechtigten des Bürgerbegeh- 
rens und über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung informiert. 
  
(2) Der/die Abstimmungsleiter/in teilt das Abstimmu ngsgebiet auf der Grundlage der Kom- 
munalwahlbezirke in Abstimmungsbezirke ein, wobei j e Kommunalwahlbezirk mindes- 
tens zwei Abstimmungsbezirke gebildet werden müssen . Hierbei soll die Zahl der Ab-

-3- 
stimmungsberechtigten  je Abstimmungsbezirk 4000 ni cht überschreiten. Die Abstim- 
mungsräume sollen möglichst in den bei Wahlen genut zten Gebäuden eingerichtet wer- 
den. Dabei ist anzustreben, dass in jedem Stadtteil  mindestens ein Abstimmungsraum 
vorhanden ist. 
 
(3) Ist der/die Abstimmungsberechtigte nicht zur St immabgabe in dem für sie/ihn zuständi- 
gen Abstimmungsraum in der Lage, kann sie/er beim W ahlamt bis zum 2. Tag, 18.00 
Uhr, vor dem Abstimmungstag Unterlagen zur schriftl ichen Stimmabgabe oder zur 
Stimmabgabe in einem anderen Abstimmungsraum  anfor dern. 
 
 Abstimmungsbriefe müssen bis spätestens um 16.00 U hr am Abstimmungstag beim 
Wahlamt eingehen. Verspätet eingegangene Abstimmung sbriefe werden bei der Stimm- 
auszählung nicht berücksichtigt. 
 
(4) Im übrigen finden auf die Durchführung des Bürg erentscheids die Vorschriften des 
Kommunalwahlgesetzes  über den Wahlleiter und Wahla usschuss ( § 2 ), die Einteilung 
in Stimmbezirke (§ 5), das Wahlrecht (§§ 7, 8), die  Wählerverzeichnisse und Wahlschei- 
ne (§§ 9-11), die Stimmzettel (§ 23), die Durchführ ung der Wahl (§§ 24-30) sowie die 
Kosten (§§ 47, 48)  und die entsprechenden Vorschri ften der Kommunalwahlordnung 
entsprechende Anwendung. 
 
(5) Die Feststellung des Ergebnisses des Bürgerents cheids erfolgt durch den für die Kom- 
munalwahl gebildeten Wahlausschuss. Der/die Abstimm ungsleiter/in macht das Ergeb- 
nis öffentlich bekannt. 
 
 
 
§ 5 
 
Erleichterung für Menschen mit Behinderungen 
 
(1) Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abg eben. Ein Wähler, der des Lesens 
unkundig oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den 
Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der 
Hilfe einer anderen Person bedienen.  
 
(2) Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennz eichnung des Stimmzettels auch einer 
Stimmzettelschablone bedienen. 
 
(3) Die Wahllokale sollen, soweit dies die örtliche n Verhältnissen zulassen, barrierefrei aus- 
gewählt und eingerichtet werden 
 
 
 
§ 6 
 
Weitere Regelungen in 
 der Hauptsatzung der Stadt Münster 
 
Weitere Ausführungen zum Bürgerbegehren und Bürgere ntscheid trifft § 8 der  Hauptsat- 
zung der Stadt Münster vom 20.12.1995.

-4- 
§ 7 
 
Inkrafttreten der Satzung 
 
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt 
die alte Satzung vom  21.05.1997 außer Kraft.

Beschlussvorlage

3119 Zeichen

V/0098/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Dezernat OBM 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und 
Bürgerentscheiden 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.02.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
15.02.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Die anliegende Satzung der Stadt Münster (Anlage 1) über das Verfahren zur Durch-
führung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden wird beschlossen. 
 
2. Die Satzung über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerent-
scheiden vom 21.02.1997 (Anlage 2) wird aufgehoben. 
 
 
 
Begründung: 
 
Vorbemerkungen: 
 
Nach § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) können die Bürger 
beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemein-
de selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Die Voraussetzungen und das Verfahren sind in der 
Gemeindeordnung in soweit geregelt, dass ein in den Grundzügen allgemeingültiger Umgang mit 
diesem Instrument gewährleistet ist.  Da der Gesetzgeber lange Zeit keine weiteren Verfahrensre-
gelungen getroffen hat, wurde dies in jeder einzelnen Gemeinde durch Satzung geregelt. 
 
Nachdem nun aber das Innenministerium von seiner in § 26 Abs. 10 (GO NW) vorgesehenen Mög-
lichkeit Gebrauch gemacht hat und in einer Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über die Durch-
führung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids geregelt hat, sind die Satzungen der 
Gemeinden entsprechend anzupassen.  
 
Zwar sind weitere Änderungen in § 26 GO NW von der Landesregierung angekündigt worden, 
gleichwohl sollten die Regelung in der Rechtsverordnung bereits jetzt in die Satzung der Stadt 
Münster eingefügt werden. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0098/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
KupfersJ@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.02.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0098/2006 
 
Zu den Änderungen im Einzelnen: 
 
Mit der Rechtsverordnung soll unter anderem sichergestellt werden, dass für Menschen mit Behin-
derungen Erleichterungen für eine ungehinderte Möglichkeit zur Stimmabgabe geboten werden. 
Obwohl dies schon in der bisherigen Satzung durch eine analoge Anwendung des Kommunal-
wahlgesetzes sichergestellt war, wurden, wie in der Rechtsverordnung des Innenministeriums vor-
gesehen, entsprechende Regelungen in die Satzung aufgenommen. 
 
Die Rechtsverordnung des Innenministeriums sieht weiter vor, dass bei der Durchführung eines 
Bürgerentscheides die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die Auffassung der Vertre-
tungsberechtigen des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene 
Auffassung zu informieren sind. Die Neufassung der Satzung der Stadt Münster sieht vor, dass 
diese Information durch Veröffentlichung der entsprechenden Positionen im Amtsblatt erfolgt.  
 
Weitere Anpassungen der Satzung der Stadt Münster sind nicht erforderlich, da entweder direkt 
auf die Regelungen der Gemeindeordnung verwiesen wird oder eine entsprechende Anwendung 
des Kommunalwahlgesetzes vorgesehen ist. 
 
 
 
 
Dr. Tillmann

Beratungsverlauf (2)

15.02.2006 Hauptausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
15.02.2006 Rat
TOP 9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0098/2006
Typ
Vorlage
Datum
06.02.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37