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4223/2021

Bürgereingabe nach § 24 GO – Anpassung der Sondernutzungserlaubnis für Parteien zur Landtagswahl 2022

Beschlussvorlage Ausschuss 13.12.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 31.01.2022, TOP 2.2

Beschlussvorlage Ausschuss

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Beschlussvorlage Ausschuss

7287 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/327 
187/21 B 
Vorlagen-Nummer 
 4223/2021 
Freigabedatum 
 13.12.2021 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe nach § 24 GO – Anpassung der Sondernutzungserlaubnis für Parteien zur 
Landtagswahl 2022 
Beschlussorgan 
 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für seine Eingabe. Er 
spricht sich gegen die Anpassung der Sondernutzungserlaubnis für Parteien zur Landtags-
wahl 2022 und den damit verbundenen Antrag des Petenten aus. 
 
 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 31.01.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Die Ablehnung des Antrages begründet sich im Einzelnen wie folgt: 
 
1. Der Zeitraum des Beginns der Plakatw erbung w ird auf 2 Wochen vor Wahltermin ver-
kürzt. Das abhängen muss bis 72 Stunden nach Wahltermin erfolgen. 
Gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG haben die politischen Parteien die Aufgabe, bei der politi-
schen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Die Parteien können diesen Auftrag des 
Grundgesetzes nur dann wirksam wahrnehmen, wenn sie nicht nur innerparteilich arbeiten, 
sondern auch nach außen tätig und sichtbar werden. Nach außen wirkende Tätigkeiten der 
verschiedensten Art wie der Straßenwahlkampf mit Plakatwerbung fallen daher in den 
Schutzbereich der Parteienfreiheit. Die Wahlkämpfe vor den Bundestagswahlen sind auf-
grund der aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG folgenden Wahlfreiheit zufolge grundsätzlich frei und 
unterliegen weder nach Beginn und Dauer noch nach Art und Menge der Wahlwerbung noch 
im Umfang der dafür aufgewendeten Geldmittel einer gesetzlichen Beschränkung. 
In zeitlicher Hinsicht soll sich das Ermessen bei Wahlsichtwerbung nur in unmittelbaren 
Wahlkampfzeiten in einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis verdichten. 
Wie lang dieser Zeitraum allerdings sein soll, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht aus-
drücklich benannt und von den Gerichten uneinheitlich bewertet. Zum Teil werden konkrete 
Zeitspannen genannt wie beispielsweise „regelmäßig jedenfalls die letzten vier Wochen vor 
dem Wahltermin“ oder „jedenfalls in den letzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahl-
termin“. Regelmäßig stützen sich die Gerichte aber auf ungefähre Zeiträume, wie beispiels-
weise „in Zeiten unmittelbarer Wahlvorbereitung“, „Schlussphase des Wahlkampfes“, „ver-
hältnismäßig kurze Wahlkampfzeiten“, „wenige Wochen“. Aus dieser Uneinheitlichkeit lässt 
sich folgern, dass die Kommunen als Satzungsgeber bezüglich des Wahlkampfzeitraumes 
über einen relativen Spielraum für die örtliche Wahlwerbung verfügen.  
Die Entscheidung, den Beginn der Wahlwerbung auf einen Zeitraum von sechs Wochen vor 
der Wahl festzulegen, basiert auf einem Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 
15.06.1999. Ein Zeitraum von sechs Wochen wurde gerichtlich bislang nicht bemängelt. 
Vielmehr deckt er sich mit den gerichtlichen Entscheidungen. 
Darüber hinaus ist eine angemessene Frist zur Beseitigung der Plakate zu gewährleisten. 
Aufgrund der nicht vorgeschriebenen zulässigen Höchstzahl der Plakate (siehe unten), er-
scheint die Frist von einer Woche zum Abhängen als erforderlich und angemessen. Eine 
deutliche Unterschreitung, wie vom Petenten vorgeschlagen, wäre jedoch unverhältnismäßig 
kurz.

3 
2. Die Anzahl der maximal anzubringenden Plakate w ird für Parteien, Wählergruppen und 
Einzelbew erber*innen auf 860 Stück (je 10 Exemplare je Stadtteil) beschränkt. 
Für die Frage, welche Gesamtzahl an Stellplätzen die Gemeinden zur Verfügung stellen bzw. 
gewähren müssen, existiert keine einheitliche Rechtsprechung. Zu berücksichtigende Fakto-
ren sind die Art der Wahl, die Größe der Gemeinde sowie die Anzahl der an der Wahl teil-
nehmenden Parteien und Wählergruppen. Die Plakatierungsmöglichkeiten müssen jedoch 
hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen „gewissermaßen flächende-
ckend“ Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen. Zudem darf die Ge-
samtzahl nicht so gering sein, dass kleinere oder erstmals zugelassene Parteien sich nicht 
ausreichend repräsentieren können. Sofern sich die Gerichte auf feste Zahlen festlegen, 
wurden als ausreichend angenommen, wenn jede Partei rechnerisch in jedem Wahl- bzw. 
Stimmbezirk mindestens eine Möglichkeit zur Wahlsichtwerbung besitzt und jedenfalls in 
Großstädten einen Aufstellungsort für ein Plakat je 100 Einwohner für alle Parteien bzw. je 
kandidierende Partei zur Verfügung steht. Nach Ansicht des OVG Bremen soll die Festle-
gung einer Obergrenze an Stellplätzen nur zulässig sein, wenn die Gemeinde hierfür tragfä-
hige Sachgründe (etwa die begrenzte Kapazität an Flächen) vorweisen kann. Derartige trag-
fähige Gründe liegen nicht vor. 
 
3. Es ist eine verbindliche Regelung zu formulieren, so dass Wahlw erbeträger die Benut-
zung von Radw egen nicht einschränkt (ähnlich der Formulierung für "Restgehw egflä-
chen"). 
Gemäß der Allgemeinverfügung sind Hartfaserplatten, Mastanhänger oder Plakate aus Kar-
tonplast in einer Mindesthöhe von 2,20 Metern anzubringen. Der Sicherheit der Radfahrer 
und Fußgänger ist durch Einhaltung der Auflage ausreichend Sorge getragen. 
 
4. Keine Wahlw erbung an Bäumen. Daher w ird die bestehende Formulierung "An jungen 
Bäumen und auf bepflanzten Baumscheiben dürfen w eder Einfach-, Doppel- oder Drei-
eckständer noch Hartfaserplatten angebracht w erden." in "An Bäumen und auf bepflanz-
ten Baumscheiben dürfen w eder Einfach-, Doppel- oder Dreieckständer noch Hartfaser-
platten angebracht w erden." angepasst. 
Bereits vor der Beantragung durch den Petenten hat die Verwaltung diesen Punkt intern auf-
gegriffen und befindet sich in der Abstimmung zwischen den zuständigen Fachbereichen. Im 
Vorfeld eines abschließenden Votums, welches in der nächsten Allgemeinverfügung berück-
sichtigt wird, ist allerdings schon jetzt anzumerken, dass es Straßen gibt, auf denen keine 
Alternativen für die Anbringung von Wahlwerbung vorhanden sind. Auf der Dürener Straße 
zwischen Universitätsstraße und Lindenthalgürtel beispielsweise wird die Straßenbeleuch-
tung fast ausschließlich durch zwischen den Fassaden gespannten Leuchtmittel sicherge-
stellt. Auf dem rd. 1,3 km langen Teilstück stehen lediglich 2 Straßenlaternen. Da aus Grün-
den der Verkehrssicherheit auch Lichtsignalanlagen und Verkehrsschilder ausgeschlossen 
sind, würde hier eine erhebliche Einschränkung der vorgenannten Rechte stattfinden. 
 
5. Die Werbung mit großformatigen Plakatträgern (DIN 18/1) (sogenannte Wesselmänner), 
w ird untersagt. 
Die Umsetzung von großformatigen Plakatträgern im Rahmen des Wahlkampfes ist ebenso 
grundrechtlich geschützt, wie das Aufhängen von Werbeplakaten. Die oben genannten Aus-
führungen zu Frage 1 sind auch hier zugrunde zu legen.

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6. Der Zeitraum des Beginns für Informationsstände w ird auf 2 Wochen vor Wahltermin ver-
kürzt. 
Die Umsetzung von Informationsständen im Rahmen des Wahlkampfes ist ebenso grund-
rechtlich geschützt, wie das Aufhängen von Werbeplakaten. Die oben genannten Ausführun-
gen zu Frage 1 sind auch hier zugrunde zu legen.

Anfrage

1738 Zeichen

Sehr geehrte Damen und Herren im Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen 
und Beschwerden, 
 
feststellend anhand der teils ordnungswidrigen Wahlplakatwerbung im Rahmen der 
Bundestagswahl 2021, rege ich, basierend auf der entsprechenden gültigen 
Allgemeinverfügung (öffentliche Bekanntmachung am 13.07.2021) folgende 
Änderungen für die Landtagswahl 2022 an: 
* Der Zeitraum des Beginns der Plakatwerbung wird auf 2 Wochen vor Wahltermin 
verkürzt. Das abhängen muss bis 72 Stunden nach Wahltermin erfolgen. 
* Die Anzahl der maximal anzubringenden Plakate wird für Parteien, Wählergruppen 
und Einzelbewerber*innen auf 860 Stück (je 10 Exemplare je Stadtteil) beschränkt. 
* Es ist eine verbindliche Regelung zu formulieren, so das Wahlwerbeträger die 
Benutzung von Radwegen nicht einschränkt. (ähnlich der Formulierung für 
"Restgehwegflächen") 
* Keine Wahlwerbung an Bäumen. Daher wird die bestehende Formulierung "An 
jungen Bäumen und auf bepflanzten Baumscheiben dürfen weder Einfach-, Doppel - 
oder Dreieckständer noch Hartfaserplatten angebracht werden." in "An Bäumen und 
auf bepflanzten Baumscheiben dürfen weder Einfach-, Doppel - oder Dreieckständer 
noch Hartfaserplatten angebracht werden." angepasst. 
* Die Werbung mit großformatigen Plakatträgern (DIN 18/1) (sogenannte 
Wesselmänner), wird untersagt. 
* Der Zeitraum des Beginns für Informationsstände wird auf 2 Wochen vor 
Wahltermin verkürzt. 
Die hier eingebrachten Anregungen stellen neben einem ökologischen Mehrwert 
(weniger Wahlplakate wegen Klimanotstand und so ;-) ) auch eine deutliche 
Verbesserung hinsichtlich der Gleichberechtigung der öffentlichen Darstellung von 
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber*innen dar. 
Mit freundlichen Grüßen

Beratungsverlauf (1)

31.01.2022 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
4223/2021
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
13.12.2021
Erstellt
01.12.2021 11:35