4223/2021
Bürgereingabe nach § 24 GO – Anpassung der Sondernutzungserlaubnis für Parteien zur Landtagswahl 2022
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/327 187/21 B Vorlagen-Nummer 4223/2021 Freigabedatum 13.12.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 GO – Anpassung der Sondernutzungserlaubnis für Parteien zur Landtagswahl 2022 Beschlussorgan Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für seine Eingabe. Er spricht sich gegen die Anpassung der Sondernutzungserlaubnis für Parteien zur Landtags- wahl 2022 und den damit verbundenen Antrag des Petenten aus. Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 31.01.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Die Ablehnung des Antrages begründet sich im Einzelnen wie folgt: 1. Der Zeitraum des Beginns der Plakatw erbung w ird auf 2 Wochen vor Wahltermin ver- kürzt. Das abhängen muss bis 72 Stunden nach Wahltermin erfolgen. Gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG haben die politischen Parteien die Aufgabe, bei der politi- schen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Die Parteien können diesen Auftrag des Grundgesetzes nur dann wirksam wahrnehmen, wenn sie nicht nur innerparteilich arbeiten, sondern auch nach außen tätig und sichtbar werden. Nach außen wirkende Tätigkeiten der verschiedensten Art wie der Straßenwahlkampf mit Plakatwerbung fallen daher in den Schutzbereich der Parteienfreiheit. Die Wahlkämpfe vor den Bundestagswahlen sind auf- grund der aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG folgenden Wahlfreiheit zufolge grundsätzlich frei und unterliegen weder nach Beginn und Dauer noch nach Art und Menge der Wahlwerbung noch im Umfang der dafür aufgewendeten Geldmittel einer gesetzlichen Beschränkung. In zeitlicher Hinsicht soll sich das Ermessen bei Wahlsichtwerbung nur in unmittelbaren Wahlkampfzeiten in einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis verdichten. Wie lang dieser Zeitraum allerdings sein soll, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht aus- drücklich benannt und von den Gerichten uneinheitlich bewertet. Zum Teil werden konkrete Zeitspannen genannt wie beispielsweise „regelmäßig jedenfalls die letzten vier Wochen vor dem Wahltermin“ oder „jedenfalls in den letzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahl- termin“. Regelmäßig stützen sich die Gerichte aber auf ungefähre Zeiträume, wie beispiels- weise „in Zeiten unmittelbarer Wahlvorbereitung“, „Schlussphase des Wahlkampfes“, „ver- hältnismäßig kurze Wahlkampfzeiten“, „wenige Wochen“. Aus dieser Uneinheitlichkeit lässt sich folgern, dass die Kommunen als Satzungsgeber bezüglich des Wahlkampfzeitraumes über einen relativen Spielraum für die örtliche Wahlwerbung verfügen. Die Entscheidung, den Beginn der Wahlwerbung auf einen Zeitraum von sechs Wochen vor der Wahl festzulegen, basiert auf einem Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 15.06.1999. Ein Zeitraum von sechs Wochen wurde gerichtlich bislang nicht bemängelt. Vielmehr deckt er sich mit den gerichtlichen Entscheidungen. Darüber hinaus ist eine angemessene Frist zur Beseitigung der Plakate zu gewährleisten. Aufgrund der nicht vorgeschriebenen zulässigen Höchstzahl der Plakate (siehe unten), er- scheint die Frist von einer Woche zum Abhängen als erforderlich und angemessen. Eine deutliche Unterschreitung, wie vom Petenten vorgeschlagen, wäre jedoch unverhältnismäßig kurz. 3 2. Die Anzahl der maximal anzubringenden Plakate w ird für Parteien, Wählergruppen und Einzelbew erber*innen auf 860 Stück (je 10 Exemplare je Stadtteil) beschränkt. Für die Frage, welche Gesamtzahl an Stellplätzen die Gemeinden zur Verfügung stellen bzw. gewähren müssen, existiert keine einheitliche Rechtsprechung. Zu berücksichtigende Fakto- ren sind die Art der Wahl, die Größe der Gemeinde sowie die Anzahl der an der Wahl teil- nehmenden Parteien und Wählergruppen. Die Plakatierungsmöglichkeiten müssen jedoch hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen „gewissermaßen flächende- ckend“ Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen. Zudem darf die Ge- samtzahl nicht so gering sein, dass kleinere oder erstmals zugelassene Parteien sich nicht ausreichend repräsentieren können. Sofern sich die Gerichte auf feste Zahlen festlegen, wurden als ausreichend angenommen, wenn jede Partei rechnerisch in jedem Wahl- bzw. Stimmbezirk mindestens eine Möglichkeit zur Wahlsichtwerbung besitzt und jedenfalls in Großstädten einen Aufstellungsort für ein Plakat je 100 Einwohner für alle Parteien bzw. je kandidierende Partei zur Verfügung steht. Nach Ansicht des OVG Bremen soll die Festle- gung einer Obergrenze an Stellplätzen nur zulässig sein, wenn die Gemeinde hierfür tragfä- hige Sachgründe (etwa die begrenzte Kapazität an Flächen) vorweisen kann. Derartige trag- fähige Gründe liegen nicht vor. 3. Es ist eine verbindliche Regelung zu formulieren, so dass Wahlw erbeträger die Benut- zung von Radw egen nicht einschränkt (ähnlich der Formulierung für "Restgehw egflä- chen"). Gemäß der Allgemeinverfügung sind Hartfaserplatten, Mastanhänger oder Plakate aus Kar- tonplast in einer Mindesthöhe von 2,20 Metern anzubringen. Der Sicherheit der Radfahrer und Fußgänger ist durch Einhaltung der Auflage ausreichend Sorge getragen. 4. Keine Wahlw erbung an Bäumen. Daher w ird die bestehende Formulierung "An jungen Bäumen und auf bepflanzten Baumscheiben dürfen w eder Einfach-, Doppel- oder Drei- eckständer noch Hartfaserplatten angebracht w erden." in "An Bäumen und auf bepflanz- ten Baumscheiben dürfen w eder Einfach-, Doppel- oder Dreieckständer noch Hartfaser- platten angebracht w erden." angepasst. Bereits vor der Beantragung durch den Petenten hat die Verwaltung diesen Punkt intern auf- gegriffen und befindet sich in der Abstimmung zwischen den zuständigen Fachbereichen. Im Vorfeld eines abschließenden Votums, welches in der nächsten Allgemeinverfügung berück- sichtigt wird, ist allerdings schon jetzt anzumerken, dass es Straßen gibt, auf denen keine Alternativen für die Anbringung von Wahlwerbung vorhanden sind. Auf der Dürener Straße zwischen Universitätsstraße und Lindenthalgürtel beispielsweise wird die Straßenbeleuch- tung fast ausschließlich durch zwischen den Fassaden gespannten Leuchtmittel sicherge- stellt. Auf dem rd. 1,3 km langen Teilstück stehen lediglich 2 Straßenlaternen. Da aus Grün- den der Verkehrssicherheit auch Lichtsignalanlagen und Verkehrsschilder ausgeschlossen sind, würde hier eine erhebliche Einschränkung der vorgenannten Rechte stattfinden. 5. Die Werbung mit großformatigen Plakatträgern (DIN 18/1) (sogenannte Wesselmänner), w ird untersagt. Die Umsetzung von großformatigen Plakatträgern im Rahmen des Wahlkampfes ist ebenso grundrechtlich geschützt, wie das Aufhängen von Werbeplakaten. Die oben genannten Aus- führungen zu Frage 1 sind auch hier zugrunde zu legen. 4 6. Der Zeitraum des Beginns für Informationsstände w ird auf 2 Wochen vor Wahltermin ver- kürzt. Die Umsetzung von Informationsständen im Rahmen des Wahlkampfes ist ebenso grund- rechtlich geschützt, wie das Aufhängen von Werbeplakaten. Die oben genannten Ausführun- gen zu Frage 1 sind auch hier zugrunde zu legen.
Anfrage
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Sehr geehrte Damen und Herren im Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, feststellend anhand der teils ordnungswidrigen Wahlplakatwerbung im Rahmen der Bundestagswahl 2021, rege ich, basierend auf der entsprechenden gültigen Allgemeinverfügung (öffentliche Bekanntmachung am 13.07.2021) folgende Änderungen für die Landtagswahl 2022 an: * Der Zeitraum des Beginns der Plakatwerbung wird auf 2 Wochen vor Wahltermin verkürzt. Das abhängen muss bis 72 Stunden nach Wahltermin erfolgen. * Die Anzahl der maximal anzubringenden Plakate wird für Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber*innen auf 860 Stück (je 10 Exemplare je Stadtteil) beschränkt. * Es ist eine verbindliche Regelung zu formulieren, so das Wahlwerbeträger die Benutzung von Radwegen nicht einschränkt. (ähnlich der Formulierung für "Restgehwegflächen") * Keine Wahlwerbung an Bäumen. Daher wird die bestehende Formulierung "An jungen Bäumen und auf bepflanzten Baumscheiben dürfen weder Einfach-, Doppel - oder Dreieckständer noch Hartfaserplatten angebracht werden." in "An Bäumen und auf bepflanzten Baumscheiben dürfen weder Einfach-, Doppel - oder Dreieckständer noch Hartfaserplatten angebracht werden." angepasst. * Die Werbung mit großformatigen Plakatträgern (DIN 18/1) (sogenannte Wesselmänner), wird untersagt. * Der Zeitraum des Beginns für Informationsstände wird auf 2 Wochen vor Wahltermin verkürzt. Die hier eingebrachten Anregungen stellen neben einem ökologischen Mehrwert (weniger Wahlplakate wegen Klimanotstand und so ;-) ) auch eine deutliche Verbesserung hinsichtlich der Gleichberechtigung der öffentlichen Darstellung von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber*innen dar. Mit freundlichen Grüßen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4223/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 13.12.2021
- Erstellt
- 01.12.2021 11:35