Mandari Insight

2020/0166

Zielvereinbarung 2020 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes

Magistratsvorlage 05.06.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2020/0166

132.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

180.2 KB · application/pdf

Ansehen

2020/0166

3210 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.06.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnete nversammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Dezernat V 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0166 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 312010 
Kostenstelle:  050–006–1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3120–10 Sachkonto:       
 
Betreff: Zielvereinbarung 2020 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration 
nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 
(SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes 
 
Vorlage vom: 05.06.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat nimmt die Zielvereinbarung 2020 zur Kenntnis.  
 
 
 
 
Anlagen: Zielvereinbarung 2020  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 05.06.20 
 
 
 
Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) 
in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes sind sowohl die 
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach § 6 
Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach 
dem SGB II jährlich Zielvereinba rungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und 
Integration (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen 
Ministerium abzuschließen.  
Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und 
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie 
wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der 
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB II 
vorzusehen. 
Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der 
Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung 
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden 
Familienangehörigen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht 
anderweitig zur Verfügung stehen. Ihre einzelfall - und bedarfsgerechte Erbringung ist 
wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, möglichst viele erwerbsfähige 
Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde Erwerbstätigkeit einzugliedern, 
insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern, insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu 
vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu verringern und die soziale Teilhabe zu verbessern.  
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist der Magistrat über der Zielvereinbarung zu 
informieren. 
 
 
 
Darmstadt, 05.06.2020 
 
 
 
 
Dezernat I       Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch      Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister      Stadträtin

anlage 2

7136 Zeichen

HESSEN

Zielvereinbarung 2020
zwischen
dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration
und
der Wissenschaftsstadt Darmstadt

nach $ 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in
Verbindung mit &$ 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes

zu den Leistungen nach den 8$ 16a, 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und $ 28 SGB II

Präambel

Die Leistungen nach den 88 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der Verwirklichung

einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung erwerbsfähiger Leistungs-

berechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden Familienangehörigen. Sie wer-

den im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Ihre

einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele,

- möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde Erwerbs-
tätigkeit einzugliedern,

- insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern,

- insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu verringern und

- die soziale Teilhabe zu verbessern.

Die Abteilung Ill „Arbeit“ des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) ver-
folgt im Rahmen ihres Fachkonzepts „Arbeitswelt Hessen“ das Ziel, Beschäftigungsfähigkeit zu
erhalten und zu verbessern.

Nach & 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB Il) in
Verbindung mit $ 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die zuge-
lassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach 8 6 Abs. 1
Nr. 2 SGB Il in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach dem SGB
II jährlich Zielvereinbarungen mit dem HMSI als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Ministerium abzuschließen.

Die sozialintegrativen Leistungen des $ 16a SGB Il wurden zuvor von den Landkreisen und kreis-
freien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie wirken weit
über den Rechtskreis des SGB Il hinaus. Die besonderen Kompetenzen der Kommunen in die-
sem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB Il vorzusehen.

1

Im Bereich des SGB Il unterstützen sie die ganzheitliche und umfassende Betreuung der Leis-
tungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit. Dies gilt ebenso für die Angebote zu den Leis-
tungen für Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder und Jugendliche.

81
Zielsetzung

Beide Vereinbarungspartner setzen die ihnen zur Verfügung stehenden Kompetenzen dafür ein,
dass die in den 8$ 2, 3 und 4 vereinbarten Ziele zur Schaffung von Transparenz und validen Da-
ten im Bereich der jeweiligen Leistungen erreicht werden.

(a

—

(2)

(3

—

(4)

(5

=

1)

82
Beobachtung der sozial-integrativen Eingliederungsleistungen nach 8 16a SGB II

Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen:

Die Wissenschaftsstadt Darmstadt (im Folgenden: „der kommunale Träger“) wird die Zahlen
der Kinder in Kindertagesbetreuung oder Tagespflege gemäß der vom HMSI versandten Be-
schreibung (Bestand zum 31. Dezember aus SGB Il-Bedarfsgemeinschaften bei unter Drei-
jährigen sowie Schulkindern) auf der Basis von Erlass oder Übernahme von Beiträgen durch
das jeweils zuständige Jugendamt nach $ 90 SGB VIII bis zum 15. Februar 2021 an das je-
weilige Jobcenter und das HMSI übermitteln (einschließlich der Daten evtl. im Kreisgebiet
befindlicher Jugendämter kreisangehöriger Städte und Gemeinden).

Häusliche Pflege von Angehörigen:

Wie viele eLb nach den Angaben des Jobcenters wegen der Pflege von Angehörigen nicht
für den Arbeitsmarkt verfügbar sind, fragt das HMSI bei der Statistik der Bundesagentur für
Arbeit (BA) ab und übermittelt diese Daten an den kommunalen Träger.

Schuldnerberatung:

Der kommunale Träger gewährleistet, dass die Zahl der Menschen in Schuldnerberatung
(Bestandszahl zum Stichtag 31.12. und Zugänge im Laufe des Jahres, davon: aus SGB Il-
Bedarfsgemeinschaften) von den Schuldnerberatungen erhoben und bis zum 15. Februar
2021 an das jeweilige Jobcenter und das HMSI übermittelt wird.

Psychosoziale Betreuung:

Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliederunggsleis-
tung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an den kommunalen Trä-
ger.

Suchtberatung:

Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliederungsleis-
tung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an den kommunalen Trä-
ger.

83
Bildung und Teilhabe nach $ 28 SGB Il

Die kommunalen Träger gestalten die Umsetzung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach
8 28 SGB Il. Sie tragen dafür Sorge, dass die neben dem Regelbedarf gesondert bestehen-
den Leistungen zur materiellen Ausstattung von Schülerinnen und Schülern, zur Teilnahme
an schulischen Aktivitäten sowie zur außerschulischen Bildung und Teilhabe von den be-
rechtigten Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden.

2

(2) Die Leistungsberechtigten bzw. deren Erziehungsberechtigte werden aktiv über die Leistun-
gen und Angebote für Bildung und Teilhabe informiert, insbesondere werden Bedarfe für Bil-
dung und Teilhabe im Rahmen von Beratung individuell abgeklärt. Die Sicherstellung einer
flächendeckenden Angebotsstruktur für Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagsversorgung
und sozio-kulturelle Teilhabe wird im Rahmen der Aufgaben der Kommune und des Jobcen-
ters unterstützt.

(3) Über die Umsetzung der Abs. 1 und 2 berichten die kommunalen Träger dem HMSI. Die

Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtigten und die Daten zur Leistungsgewährung

werden beobachtet; entsprechende Auswertungen der SGB Il-Statistik fragt das HMSI bei

der Bundesagentur für Arbeit ab und übermittelt sie an die kommunalen Träger.

—

84
Weitere Leistungen nach $ 24 SGB Il

Die statistischen Daten zu den Kosten der nicht vom Regelbedarf nach $ 20 SGB Il umfassten
Leistungen des $ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB Il (Erstausstattung für die Wohnung, für Be-
kleidung und bei Schwangerschaft/Geburt) fordert das HMSI bei der BA-Statistik an.

85
Kontinuierlicher Verbesserungsprozess

(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beteiligt sich an Umfragen und Tagungen des HMSI mit
dem Ziel, Erfahrungen und Informationen auszutauschen, gute Praxis zu identifizieren und
neue Impulse für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit und die Verbesserung und Weiter-
entwicklung der in den 8$ 2 bis 4 genannten Leistungen zu setzen.

(2) Nach $ 5 Abs. 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes unterstützt das HSM die kommunalen
Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
den 88 6 und 6a SGB Il beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Optimie-
rung der Dienstleistungen, bei der Überprüfung von Leistungen und bei der Qualitätssiche-
rung.

Wiesbaden, den 20. Januar 2020 Darmstadt, den 30 04, 2020
Hessisches Ministerium für Magistrat der

Soziales und Integration Wissenschaftsstadt Darmstadt

Bertram Hörauf ochen Partsch Barbara Akdeniz

Ministerialdirigent Oberbürgermeister Stadträtin

Beratungsverlauf (1)

TOP 165

Details

Vorlagen-Nr.
2020/0166
Typ
Magistratsvorlage
Datum
05.06.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00