2020/0166
Zielvereinbarung 2020 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes
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2020/0166
3210 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.06.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnete nversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Dezernat V
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0166
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 312010
Kostenstelle: 050–006–1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3120–10 Sachkonto:
Betreff: Zielvereinbarung 2020 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration
nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes
Vorlage vom: 05.06.2020
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt die Zielvereinbarung 2020 zur Kenntnis.
Anlagen: Zielvereinbarung 2020
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 05.06.20
Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes sind sowohl die
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach
dem SGB II jährlich Zielvereinba rungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und
Integration (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Ministerium abzuschließen.
Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie
wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB II
vorzusehen.
Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der
Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden
Familienangehörigen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht
anderweitig zur Verfügung stehen. Ihre einzelfall - und bedarfsgerechte Erbringung ist
wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, möglichst viele erwerbsfähige
Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde Erwerbstätigkeit einzugliedern,
insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern, insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu
vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu verringern und die soziale Teilhabe zu verbessern.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist der Magistrat über der Zielvereinbarung zu
informieren.
Darmstadt, 05.06.2020
Dezernat I Dezernat V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
anlage 2
7136 Zeichen
HESSEN Zielvereinbarung 2020 zwischen dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration und der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach $ 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit &$ 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes zu den Leistungen nach den 8$ 16a, 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und $ 28 SGB II Präambel Die Leistungen nach den 88 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung erwerbsfähiger Leistungs- berechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden Familienangehörigen. Sie wer- den im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Ihre einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, - möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde Erwerbs- tätigkeit einzugliedern, - insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern, - insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu verringern und - die soziale Teilhabe zu verbessern. Die Abteilung Ill „Arbeit“ des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) ver- folgt im Rahmen ihres Fachkonzepts „Arbeitswelt Hessen“ das Ziel, Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern. Nach & 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB Il) in Verbindung mit $ 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die zuge- lassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach 8 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB Il in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach dem SGB II jährlich Zielvereinbarungen mit dem HMSI als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium abzuschließen. Die sozialintegrativen Leistungen des $ 16a SGB Il wurden zuvor von den Landkreisen und kreis- freien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie wirken weit über den Rechtskreis des SGB Il hinaus. Die besonderen Kompetenzen der Kommunen in die- sem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB Il vorzusehen. 1 Im Bereich des SGB Il unterstützen sie die ganzheitliche und umfassende Betreuung der Leis- tungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit. Dies gilt ebenso für die Angebote zu den Leis- tungen für Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder und Jugendliche. 81 Zielsetzung Beide Vereinbarungspartner setzen die ihnen zur Verfügung stehenden Kompetenzen dafür ein, dass die in den 8$ 2, 3 und 4 vereinbarten Ziele zur Schaffung von Transparenz und validen Da- ten im Bereich der jeweiligen Leistungen erreicht werden. (a — (2) (3 — (4) (5 = 1) 82 Beobachtung der sozial-integrativen Eingliederungsleistungen nach 8 16a SGB II Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen: Die Wissenschaftsstadt Darmstadt (im Folgenden: „der kommunale Träger“) wird die Zahlen der Kinder in Kindertagesbetreuung oder Tagespflege gemäß der vom HMSI versandten Be- schreibung (Bestand zum 31. Dezember aus SGB Il-Bedarfsgemeinschaften bei unter Drei- jährigen sowie Schulkindern) auf der Basis von Erlass oder Übernahme von Beiträgen durch das jeweils zuständige Jugendamt nach $ 90 SGB VIII bis zum 15. Februar 2021 an das je- weilige Jobcenter und das HMSI übermitteln (einschließlich der Daten evtl. im Kreisgebiet befindlicher Jugendämter kreisangehöriger Städte und Gemeinden). Häusliche Pflege von Angehörigen: Wie viele eLb nach den Angaben des Jobcenters wegen der Pflege von Angehörigen nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar sind, fragt das HMSI bei der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) ab und übermittelt diese Daten an den kommunalen Träger. Schuldnerberatung: Der kommunale Träger gewährleistet, dass die Zahl der Menschen in Schuldnerberatung (Bestandszahl zum Stichtag 31.12. und Zugänge im Laufe des Jahres, davon: aus SGB Il- Bedarfsgemeinschaften) von den Schuldnerberatungen erhoben und bis zum 15. Februar 2021 an das jeweilige Jobcenter und das HMSI übermittelt wird. Psychosoziale Betreuung: Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliederunggsleis- tung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an den kommunalen Trä- ger. Suchtberatung: Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliederungsleis- tung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an den kommunalen Trä- ger. 83 Bildung und Teilhabe nach $ 28 SGB Il Die kommunalen Träger gestalten die Umsetzung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach 8 28 SGB Il. Sie tragen dafür Sorge, dass die neben dem Regelbedarf gesondert bestehen- den Leistungen zur materiellen Ausstattung von Schülerinnen und Schülern, zur Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie zur außerschulischen Bildung und Teilhabe von den be- rechtigten Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden. 2 (2) Die Leistungsberechtigten bzw. deren Erziehungsberechtigte werden aktiv über die Leistun- gen und Angebote für Bildung und Teilhabe informiert, insbesondere werden Bedarfe für Bil- dung und Teilhabe im Rahmen von Beratung individuell abgeklärt. Die Sicherstellung einer flächendeckenden Angebotsstruktur für Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagsversorgung und sozio-kulturelle Teilhabe wird im Rahmen der Aufgaben der Kommune und des Jobcen- ters unterstützt. (3) Über die Umsetzung der Abs. 1 und 2 berichten die kommunalen Träger dem HMSI. Die Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtigten und die Daten zur Leistungsgewährung werden beobachtet; entsprechende Auswertungen der SGB Il-Statistik fragt das HMSI bei der Bundesagentur für Arbeit ab und übermittelt sie an die kommunalen Träger. — 84 Weitere Leistungen nach $ 24 SGB Il Die statistischen Daten zu den Kosten der nicht vom Regelbedarf nach $ 20 SGB Il umfassten Leistungen des $ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB Il (Erstausstattung für die Wohnung, für Be- kleidung und bei Schwangerschaft/Geburt) fordert das HMSI bei der BA-Statistik an. 85 Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beteiligt sich an Umfragen und Tagungen des HMSI mit dem Ziel, Erfahrungen und Informationen auszutauschen, gute Praxis zu identifizieren und neue Impulse für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit und die Verbesserung und Weiter- entwicklung der in den 8$ 2 bis 4 genannten Leistungen zu setzen. (2) Nach $ 5 Abs. 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes unterstützt das HSM die kommunalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den 88 6 und 6a SGB Il beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Optimie- rung der Dienstleistungen, bei der Überprüfung von Leistungen und bei der Qualitätssiche- rung. Wiesbaden, den 20. Januar 2020 Darmstadt, den 30 04, 2020 Hessisches Ministerium für Magistrat der Soziales und Integration Wissenschaftsstadt Darmstadt Bertram Hörauf ochen Partsch Barbara Akdeniz Ministerialdirigent Oberbürgermeister Stadträtin
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0166
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 05.06.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00