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V/0891/2019

2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg [Studierendenwohnungen - ehemalige Eissporthalle]

Vorlagen 09.12.2019

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V-0891-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0891-2019-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0891-2019-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0891-2019-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

409-02A_Plan

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Ansehen

V-0891-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

19267 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 7 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0891/2019 
Textliche Festsetzungen
  
zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße  
im Bereich Johann-Krane-Weg 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB  
1.1  Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Urbanes 
Gebiet festgesetzt.  
Die Ausnahmen gem. § 6a Abs. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen 
ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, 
Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.  
Im Baufeld 1 ist im realisierten Erdgeschoss mindestens 60 % der Fläche für gewerbliche 
Nutzung zu verwenden. (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6a (4) Nr. 4 BauNVO)  
Im Baufeld 2 ist im realisierten Erdgeschoss mindestens 40 % der Fläche für gewerbliche 
Nutzung zu verwenden. (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6a (4) Nr. 4 BauNVO)  
1.2  Im MU sind  
 Der Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Münsteraner Sortiment s-
liste und  
 Großflächiger Einzelhandel  
unzulässig.  
Münsteraner Sortimentsliste gem. Einzelhandels- und Zentrenkonzept  
(Ratsbeschluss 14. März 2018):  
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach  
WZ 200824 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Zentrenrelevante Sortimente 
 
Antiquitäten 47.79.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Tep-
pichen 
Baby- und Kinderartikel 
(ohne Kinderwagen) 
47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (daraus NUR: Ein-
zelhandel mit Kinder- und Säuglingsbekleidung 
mit Bekleidungszubehör) 
Bekleidung aller Art 47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (OHNE: Einzel-
handel mit Kinder- und Säuglingsbekleidung 
und Bekleidungszubehör) 
Bettwaren (ohne Matratzen) aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzel-
handel mit Steppdecken u.a. Bettdecken, Kopf-
kissen u.a. Bettwaren) 
Bücher, Literatur 47.61 
47.79.2 
Einzelhandel mit Büchern 
Antiquariate 
Bürobedarf, Organisati-
onsmittel 
aus 47.62.2 
 
 
aus 47.78.9 
Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, 
Schul- und Büroartikeln (daraus NUR: Büroarti-
kel) 
Sonstiger Einzelhandel a. n. g. (in Verkaufs-
räumen) (daraus NUR: Organisationsmittel für 
Bürozwecke)

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 7 
Computer und -zubehör, 
Kommunikationsmittel 
47.71 Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, 
peripheren Geräten und Software 
Elektrokleingeräte aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten 
(daraus NUR: Einzelhandel mit Elektrokleinge-
räten für den Haushalt einschließlich Nähma-
schinen) 
Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und 
-zubehör 
Fotogeräte und -artikel aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeug-
nissen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Ein-
zelhandel mit Fotogeräten und Zubehör dafür) 
Glas/ Porzellan/ Keramikar-
tikel 
47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen 
und Glaswaren 
Handarbeitsarti-
kel/Strickwaren, Stoffe, Tu-
che, Meterwaren 
aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (darunter NUR: Ein-
zelhandel mit Kurzwaren, z. B. Nähnadeln, 
handelsfertig aufgemachte Näh-, Stopf- und 
Handarbeitsgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse so-
wie Einzelhandel mit Ausgangsmaterialien für 
Handarbeiten zur Herstellung von Teppichen 
und Stickereien) 
Haushaltswaren, Hausrat-
artikel 
aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. 
g. (NUR: Einzelhandel mit Hausrat aus Holz, 
Metall und Kunststoff, z. B. Besteck und Tafel-
geräte, Koch- und Bratgeschirr, nicht elektri-
sche Haushaltsgeräte, sowie Einzelhandel mit 
Haushaltsartikeln und Einrichtungsgegenstän-
den a. n. g.) 
Haus- und Heimtextilien aus 47.51 
 
 
 
 
 
 
aus 47.53 
Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzel-
handel mit Dekorations- und Möbelstoffen, de-
korativen Decken und Kissen, Stuhl- und Ses-
selauflagen u. Ä. sowie Einzelhandel mit Haus- 
und Tischwäsche, z.B. Hand-, Bade- und Ge-
schirrtücher, Tischdecken, Stoffservietten, 
Bettwäsche)) 
Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fuß-
belägen und Tapeten (daraus NUR: Einzelhan-
del mit Vorhängen und Gardinen) 
Jagdbedarf/Waffen aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel a. n. g. (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Waffen und Munition) 
Kunstgewerbliche Erzeug-
nisse, Bilder und -rahmen 
47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, 
kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, 
Münzen und Geschenkartikeln 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. 
g. (daraus NUR: Einzelhandel mit Holz-, Korb- 
und Flechtwaren) 
Lederwaren 47.72.2 Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck 
Leuchten aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. 
g. (daraus NUR: Einzelhandel mit Lampen und 
Leuchten) 
Medizinische und orthopä-
dische Geräte 
47.74. Einzelhandel mit medizinischen und orthopädi-
schen Artikeln 
Musikinstrumente, Musika-
lien 
47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musi-
kalien 
Optische Erzeugnisse 47.78.1 
aus 47.78.2 
Augenoptiker 
Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeug-
nissen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Ein-
zelhandel mit optischen Erzeugnissen, z. b. Lu-
pen, Ferngläser, Mikroskope sowie Einzelhan-
del mit feinmechanischen Mess- und Prüfin-
strumenten u.ä.)

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 7 
Schreib- und Papierwa-
ren/Schulbedarf/Bastelbeda
rf 
47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, 
Schul- und Büroartikeln (OHNE: Einzelhandel 
mit Büroartikeln) 
Schuhe 47.72.1 Einzelhandel mit Schuhen 
Spielwaren/Hobbyartikel 47.65 Einzelhandel mit Spielwaren 
Sportartikel/Sportgeräte/ 
Sportbekleidung (ohne 
Reitsportartikel und Sport-
großgeräte) 
aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sportartikeln und Campingar-
tikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Ein-
zelhandel mit Sportartikeln und Anglerbedarf) 
Telefone/-zubehör 47.42 Einzelhandel mit Telekommunikationsgräten 
Unterhaltungselektronik, 
Tonträger 
47.43 
 
47.63 
 
aus 47.78.2 
Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungs-
elektronik 
Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträ-
gern 
Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeug-
nissen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Ein-
zelhandel mit Kino- und Projektionsgeräten und 
Zubehör dafür) 
Uhren, Edelmetallwaren, 
Schmuck 
aus 47.77 
 
Einzelhandel mit Uhren und Schmuck 
 
 
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach  
WZ 200827 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
 
Blumen (Schnittblumen, 
Topfpflanzen) 
47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien 
und Düngemitteln (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Blumen) 
Drogerie-/Parfümerieartikel/ 
Kosmetische Artikel 
47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen 
und Körperpflegemitteln 
Getränke 47.25 Einzelhandel mit Getränken 
Nahrungs- und Genussmit-
tel 
47.21  
47.22  
47.23  
 
47.24  
47.29 
Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln 
Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren 
Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fi-
scherzeugnissen  
Einzelhandel mit Back- und Süßwaren 
Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und Ge-
nussmitteln 
Pharmazeutische Artikel 47.73 Apotheken 
Tabakwaren 47.26 Einzelhandel mit Tabakwaren 
Tierfutter/Tierpflegeartikel 
für Kleintiere 
aus 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und le-
benden Tieren (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Futtermitteln für Haustiere so- wie Einzelhandel 
mit zoologischen Gebrauchsartikeln) 
Zeitschriften/Zeitungen 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen 
WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes,  
Ausgabe 2008 
Ausnahmsweise zulässig sind:  
 ein Nachbarschaftsladen bis max. 400 m 2 Verkaufsfläche, wenn er lediglich nahver-
sorgungsrelevante Sortimente anbietet.  
 Sonstiger Einzelhandel (Annexhandel) bis max. 100 m2 Verkaufsfläche des jeweiligen 
Gewerbebetriebes, sofern dieser dem Gewerbebetrieb funktional zugeordnet und 
seinem Umfang nach untergeordnet ist.  
(§ 1 (5) BauNVO i.V.m. § 1 (9) BauNVO)

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 7 
1.3  Für das Baugebiet werden die maximal zulässigen Baukörperhöhen bezogen auf die 
Oberkante des Attikageschosses in der Planzeichnung bezogen auf Meter über NHN 
(Normalhöhennull) entsprechend eingetragen.  
1.4  In den Baufeldern 1 und 2 kann eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für 
technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische 
Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Photovoltaikanlagen und Solar-
thermie ausnahmsweise gem. § 16 (6) BauNVO um bis zu 2 m zugelassen werden, dabei 
ist ein Mindestabstand von 3 m zur Außenkante Gebäude einzuhalten. Die technische E r-
forderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.  
1.5  Im Plangebiet ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für 
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie 
Nebenanlagen innerhalb des Plangebietes ausnahmsweise bis zu einer GRZ von 0,85 zu-
lässig, sofern die über eine GRZ von 0,8 hinausgehenden Flächenanteile unversiegelt ge-
staltet werden.  
1.6  Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf in den Baufeldern 1 und 2 
eine Höhe von 60,30 m ü. NHN (Normalhöhennull) und im Baufeld 3 eine Höhe von 60,00 
m ü. NHN nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO)  
1.7  Die Höhe des Fertigfußbodens im ersten Obergeschoss (OKFF) darf in den Baufeldern 1 
und 2 eine Höhe von 64,05 m ü. NHN (Normalhöhennull) und im Baufeld 3 eine Höhe von 
63,75 m ü. NHN nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB)  
1.8  Ist eine Baulinie festgesetzt, so ist sie in allen Vollgeschossen einzuhalten.  
1.9  Im Baugebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten 
Flächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)  
1.10  Offene, ebenerdige Stellplätze (St), die sich außerhalb der Tiefgaragenüberdeckung be-
finden, dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Porenpflaster, offenfugige 
Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) angelegt werden.  (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 
BauGB)  
1.11  Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und für N e-
benanlagen sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einer Substrat-
schicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 30 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)  
1.12  Die Dachflächen sind mit einer standortgerechten Vegetation dauerhaft extensiv zu be-
grünen.  
1.13  Die Fläche GFL/ AE ist mit einem Geh- , Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger 
und der Erschließungsträger zu belasten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)  
1.14  Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein-  und Ausfahrt" ist die Anlage von Zufah r-
ten für Feuerwehrfahrzeuge zulässig.  
1.15  Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind, mit Ausnahme von überdachten Fah r-
radabstellanlagen und Müllsammelplätzen (Unterflurcontainer) , unzulässig . (§  9 Abs.  1 
Nr. 2 BauGB)  
1.16  Die Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen sind dau-
erhaft zu begrünen und mit heimischen standortgerechten Bäumen in einem Pflanzab-

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 7 
stand von 10 m gemäß nachstehender Pflanzliste und genannter Mindestpflanzqualitäten 
zu bepflanzen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Die Flächen sind vollflächig mit bodendeckenden 
Pflanzen zu begrünen.  
Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20:  
Acer campestre – Feldahorn  
Carpinus betulus – Hainbuche  
Prunus avium – Vogelkirsche  
Sorbus aria – Mehlbeere  
Sorbus aucuparia – Eberesche  
1.17  Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist 
durch Neuanpflanzungen gemäß Pflanzliste zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB)  
1.18  Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr werden bei einer baulichen 
Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden 
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich.  
Zum Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind die Anforde-
rungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Min-
destanforderungen“, Ausgabe Januar 2018 einzuhalten. Die erforderlichen gesamten be-
werteten Bau- Schalldämm-Maße R'
w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räu-
men ergeben sich nach DIN 4109- 1 (Januar 2018) unter Berücksichtigung des maßgebl i-
chen Außenlärmpegels L a gemäß den  gekennzeichneten Lärmpegelbereichen  in der 
Planzeichnung für die freie Schallausbreitung und den unterschiedlichen Raumarten nach 
folgender Gleichung (Gleichung 6):  
R'w,ges = La – KRaumart  
Dabei ist  
KRaumart = 35 dB für Büroräume und Ähnliches;  
KRaumart = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen,  
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, 
Unterrichtsräume und Ähnliches;  
La der maßgebliche Außenlärmpegel nach Punkt 4.4.5 der  
DIN 4109-2 (Januar 2018)  
Mindestens einzuhalten sind:  
R'w = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen,  
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,  
Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches.  
Für gesamte bewertete Bau- Schalldämm-Maße von R'w > 50 dB sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf - und Kinderzimmer) sind innerhalb 
des Plangebietes –  sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet sind und höhere 
Außengeräuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005-1 Bbl. 1] vorliegen – zu Lüftungszwe-
cken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm -

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 7 
Maß von Lüftungseinrichtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultieren-
den Bau-Schalldämm-Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen 
werden.  
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines 
Einzelnachweises nach [DIN 4109-2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelage r-
ter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung 
geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren.  
1.19  Im Bereich der in der Planzeichnung als „Schallschutzmaßnahmen gegenüber Gewerbe-
lärm“ gekennzeichneten Wohngebäude ist der Immissionsschutz der geplanten Wohnnut-
zung durch folgende technische / grundrisstechnische Maßnahmen oder eine Kombinat i-
on der genannten Maßnahmen sicherzustellen:  
 Ausschluss von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Ausgabe 
Januar 2018) an den gekennzeichneten Fassaden durch eine geeignete Grundris s-
gestaltung,  
 Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den gekennzeichneten Fassaden 
durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / 
oder  
 Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung 
der  Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen 
gewährleistet werden.  
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)  
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines 
Einzelnachweises nach [TA Lärm] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter 
Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung 
geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren.  
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW  
2.1  Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.  
An Gebäuden sind Werbeanlagen je Fassade nur bis zur Unterkante des ersten Oberg e-
schosses und mit einer Höhe von max. 1,0 m und einer Länge von max. 5,0 m zulässig.  
Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00 m vor die Gebäudefront vortreten. Die Oberkante von 
Auslegern darf die Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses nicht überschreiten.  
Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig.  
Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form sind unzulässig.  
3  Hinweise  
3.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stad t Münster, im Kunden-
zentrum „Planen und Bauen“  im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden.

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Textliche Festsetzungen / Seite 7 von 7 
3.2  Denkmalschutz  
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7 , 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.  
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind 
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Ver-
färbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im 
Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG).  
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das B etreten der betroffe-
nen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder paläontologische U n-
tersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen 
sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.  
3.3  Kampfmittel  
Das Vorkommen auf Kampfmittel kann im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Vor 
Baubeginn ist das Gebiet daraufhin zu prüfen. Sollten während der Bauarbeiten Kamp f-
mittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die 
Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
3.4  Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu i n-
formieren.  
3.5  Die „Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die g e-
meindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster“ (Entwässerungssatzung) vom 
21.11.2012, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2012 ist zu beachten.  
Besonders hingewiesen wird auf das Einleitungsgebot von Drainage- und Grundwasser.  
3.6  Artenschutz  
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut - und Aufzuchtzei-
ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen.  
Im Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung (Abbruchgenehmigung) ist zur 
Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ganzjährig eine Abbruchbegehung der Ei s-
sporthalle durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende 
ökologische Baubegleitung erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen zur Vermei-
dung artenschutzrechtlicher Konflikte ist Folge zu leisten.

V-0891-2019-Anlage-4-Planverkleinerung

187 Zeichen

Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0891/2019
Planverkleinerung / Maßstab 1:10002. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg© Stadt Münster

V-0891-2019-Anlage-1-Stellungnahmen

54101 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0891/2019 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 26 
 
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 „Technologiepark Steinfurter Straße“  
 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB   
sowie aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
 
1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Informationsveranstaltung am 09.04.2019 
Beteiligungszeitraum 03.04.2019 bis einschließlich 03.05.2019 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
1.1 Abwägungsrelevante 
Einwendungen im Rah-
men der Informationsver-
anstaltung am 
09.04.2019 (s.Anlage) 
 
 
 
 
1.1.1 
  
  Es werden Bedenken gegenüber einer Reduzi e-
rung des Stellplatzschlüssels für die Apartment-
häuser geäußert. 
Die Festsetzung des Stellplatzschlüssels erfolgt 
im Rahmen des bau ordnungsrechtlichen Ge-
nehmigungsverfahrens und ist nicht Gegen-
stand der aktuellen Bebauungsplanänderung.  
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
  1.1.2   
  Ein Bürger wirft die Frage auf, warum in einigen 
Planzeichnungen auf dem Grundstück des 
Schnellrestaurants bereits ein weiteres Gebäude 
eingetragen ist und ob das  Plangebiet einge-
zäunt werde. 
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf weist 
drei Baukörper innerhalb des Plangebietes auf, 
die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 
sind. In den Plänen des vorgeschalteten Qualif i-
zierungsverfahrens ist ein viertes Gebäude dar-
gestellt, welches sich aber außerhalb des Plan-
gebietes befindet. Dieses  Gebäude stellt eine 
langfristige Zielvorstellung dar, jedoch besteht 
momentan keine Flächenverfügbarkeit. Pl a-
nungsgegenstand sind daher lediglich das St u-
dentenwohnheim und die beiden A partment-
häuser. Diese werden auch nicht eingezäunt. 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
Lediglich die Stellplatzanlagen werden vone i-
nander getrennt, um Fremdparker -Konflikte zu 
vermeiden. 
  1.1.3   
  Ein Bürger erkundigt sich, ob die TG-Stellplätze 
in den Mieten enthalten seien und ob verhindert 
werden solle, dass Stellplätze an Dritte weiter-
vermietet werden. Es werden Bedenken geäu-
ßert, dass das in der Nachbarschaft entstehende 
Hotel mit 50 Zimmern nur 30 Stellplätze anbieten 
werde und somit ein Parkchaos vorprogrammiert 
sei. 
Die Mieten der Tiefgaragenstellplätze und die 
Bedenken bezüglich des Parkangebotes des 
entstehenden Hotels sind nicht Gegenstand der 
Festsetzungen der aktuellen Bebauungs-
planänderung. 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
  1.1.4   
  Es werden Bedenken geäußert, ob für die g e-
planten Multifunktionsräume nicht mehr Stel l-
plätze eingeplant werden müssen, wenn diese 
für Veranstaltungen genutzt werden. 
Die vorgeschriebenen Stellplätze entsprechend 
dem Stellplatzschlüssel der Stadt Münster sind 
erst im Rahmen der Baugenehmigung nachz u-
weisen. 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.  
  1.1.5   
  Es werden Bedenken zur Belichtung der durc h-
gängigen Erdgeschosszonen geäußert. 
Die ausreichende Belichtung ist nicht Inhalt der 
Bebauungsplanänderung, sondern erst im 
Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen. 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
  1.1.6   
  Es werden Bedenken zur äußeren Erscheinung 
der Gebäude, insbesondere von Balkonen von 
Studentenwohnheimen, geäußert . Es wird auf 
den Kontext der denkmalgeschützten Kasernen-
gebäude hingewiesen. 
Die Fassadengestaltung ist das Ergebnis eines 
vorgeschalteten Q ualifizierungsverfahrens, dar-
über hinaus ist  der Gestaltungsbeirat beteiligt. 
Ein städtebaulicher Vertrag soll die im Konsens 
gefundene Gestaltqualität sichern, die Fass a-
den sind jedoch nicht Inhalt der Bebauungs-
planänderung. 
 
 
Eine Beschlussfassung ist ni cht 
erforderlich.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
  1.1.7   
  Es wird auf die schwierige Geruchssituation  
sowie die Vermüllung durch das Schnellrestau-
rant hingewiesen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Um 
einer möglichen Vermüllung vorzubeugen, sind 
seitens des Projektentwicklers Regelungen mit 
dem Schnellrestaurantbetreiber vorgesehen. 
Darüber hinaus werde es einen Hausmeister -
Service geben. 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
1.2 Sammelstellungnahme 
vom 12.06.2013 
Vor Durchführung der frühzeitigen Beteiligung 
wurde bereits im Jahr 2013 eine Unterschriften-
liste mit 10.310 Unterschriften bei der Stadt ei n-
gereicht, mit der sich die Unterzeichnenden g e-
gen den geplanten Abriss der Eishalle Münster 
und den Neubau eines Studentenwohnkompl e-
xes aussprechen. 
Die Unterschriftenliste wird zur Kenntnis g e-
nommen. Die Stadt verfolgt aufgrund der star-
ken Nachfrage nach Wohnraum das Planungs-
ziel, Wohnraum und ortsangemessene Infr a-
struktur zu schaffen. Insbesondere für Studi e-
rende besteht hierzu weiterhin ein starker B e-
darf. Des Weiteren ist der Weiterbetrieb der 
Eislaufhalle realistischerweise nicht weiter zu 
bewerkstelligen. Die zentrale Lage und die 
räumliche Nähe zu den universitären Einric h-
tungen sprechen für den Bau von student i-
schem Wohnen mit gewerblichen Einrichtungen. 
Der Anregung, die Eishalle dennoch nicht abz u-
reißen und auf den Neubau eines Studente n-
wohnkomplexes zu verzichten, wird somit nicht 
gefolgt. 
Der Anregung, die Eissporthalle 
zu erhalten, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag Nr. 1.1.1)

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 26 
2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4  Abs. 1 BauGB 
   Beteiligungszeitraum 03.04.2019 bis einschließlich 03.05.2019 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
2.1 Stadtwerke Münster 
GmbH vom 04.04.2019 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich aktuell 
eine Betriebshaltestelle auf dem Johann- Krane-
Weg in Fahrtrichtung Steinfurter Straße vor der 
Einmündung des „kleinen Johann- Krane-Wegs“  
befinde, die im aktuellen Fahrpla n zwar nicht 
genutzt werde, es allerdings offen sei, ob dort für 
kurze Zeit wieder ein Bus stehen muss. Es wer-
den Bedenken geäußert, dass es dann sicherlich 
erforderlich sei, einen neuen Standort für diese 
Betriebshaltestelle zu finden. 
 
Die Betriebshaltestelle liegt außerhalb des 
Plangebietes. Es ist nicht ersichtlich, warum 
diese Betriebshaltestelle künftig aufgrund des 
Bauvorhabens neu verortet werden müsse. Wie 
bereits in der vorgelegten verkehrstechnischen 
Untersuchung dargestellt, werden die zukünft i-
gen Verkehre in ähnlicher Qualität wie heute 
abgewickelt werden können. Es wird lediglich 
bis zum Jahr 2030 mit einer Zunahme des Ver-
kehrs durch das Vorhaben von 485 zusätzlichen 
Kfz-Fahrten pro Tag zu rechnen sein. 
Der Hinweis wird zur Kenntn is 
genommen.  
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
2.2  Westfälische Fernwärme-
versorgung GmbH vom 
05.04.2019 
Es wird der Hinweis gegeben, dass im Plang e-
biet Fernwärmeleitungen der Westfälischen 
Fernwärmeversorgung GmbH weder vorhanden 
noch geplant sind. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
2.3 Amprion GmbH 
vom 10.04.2019 
Es wird der Hinweis gegeben, dass im Plange-
biet keine Höchstspannungsleitungen des U n-
ternehmens verlaufen und für diesen Bereich  
aus heutiger Sicht keine Planungen vorliegen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
2.4 MünsterNETZ GmbH 
vom 12.04.2019 2.4.1 
  
  Im unmittelbaren Umfeld des Geltungsbere ichs 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans be-
finden sich  diverse Versorgungsleitungen der 
MünsterNETZ GmbH  (Strom, Wasser, Fernwä r-
me, Gas und Infokabel) , u.a. eine Ortsnetzstat i-
on an der Grenze des Geltungsbereichs im 
Die Hinweise auf vorhandene Versorgungsle i-
tungen, die Ortsnetzstation und die Kunden-
Trafostation werden zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
westlichen Bereich. 
Eine in Eissporthalle gelegene Kunden-
Trafostation müsse bei Abriss der Eissporthalle 
durch den Besitzer zurückgebaut werden.  
2.4.2 
Zur Versorgung der neu entstehenden Gebäude 
könne zum derzeitigen Zeitpunkt keine Aussage 
getroffen werden, da keine konkreten Angaben 
von Wohneinheiten oder Leistungen vorlägen. 
Die Versorgung der Gebäude aus der vorhande-
nen Ortsnetzstation mit Strom  sowie auch mit 
Fernwärme sei aber grundsätzlich denkbar. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis zur künftigen Versorgung der G e-
bäude wird zur Kenntnis genommen und bei der 
weiteren Planung beachtet.  
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
  2.4.3   
  Es bestünden keine Einwände gegen das Vo r-
haben, sofern keine negativen Einflüsse auf die 
Bestandsinfrastruktur entstünden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.  
2.5 Deutsche Telekom Tech-
nik GmbH vom 
02.05.2019 2.6.1 
  
  Es bestehen keine Einwände gegen die Pl a-
nung. 
2.6.2 
- - 
  Ein Ausbau der Festnetzinfrastruktur  werde nur 
dann geplant, wenn dies aus wirtschaftl icher 
Sicht sinnvoll erscheint. 
Der Hinweis zum Ausbau der Festnetzinfr a-
struktur wird zur Kenntnis genommen. 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
2.6a Amt für Grünflächen, 
Umwelt und Nachhaltig-
keit vom 03.05.2019 • Untere Immissionsschutzbehörde 
  
  2.6a.1 
Es sei nicht ersichtlich, ob die Lichtsignalanlage 
 
Die Ampelanlage wurde bei der Ermittlung der 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
mit 24 h-Betrieb an der Einmündung Johann -
Krane-Weg in die Steinfurter Straße bei der B e-
rechnung des Verkehrslärms berücksichtigt wur-
de. 
Verkehrslärmeinwirkungen berücksichtigt. 
 
erforderlich. 
  2.6a.2 
Die unterschiedlichen Annahmen zur Häufigkeit 
von Kfz-Bewegungen beim Burger -King Drive-In 
und auf dem dortigen Parkplatz müssten erläu-
tert werden. 
 
Das schalltechnische Prognosegutachten wurde 
vor der öffentlichen Auslegung überarbeitet. 
 
Der Anregung wurde gefolgt.  
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
  2.6a.3 
Der Ansatz der Lkw -Frequentierung/h wird hi n-
terfragt. 
 
 
Das schalltechnische Prognosegutachten wurde 
vor der öffentlichen Auslegung überarbeitet. 
 
Der Anregung wurde gefolgt.  
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
  2.6a.4 
Es wird auf einen redaktionellen Fehler (Falsche 
Angaben der erwarteten Geräuscheinwirkungen 
und des überschrittenen Orientierungswerts) 
hingewiesen. 
 
Das schalltechnische Prognosegutachten wurde 
diesbezüglich vor der öffentlichen Auslegung 
überarbeitet. Die Angabe, dass die Orienti e-
rungswerte für Mischgebiete nacht s um max i-
mal 9 dB(A) überschritten werden, ist entgegen 
der Aussage in der Stellungnahme korrekt und 
wurde daher nicht geändert. 
 
Der Anregung wurde teilweise 
gefolgt.  
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
  2.6a.5 
Es müsse dargelegt werden, warum auf ander-
weitige Möglichkeiten zur Befriedung des Lär m-
konflikts (Trennungsgebot nach § 50 BImSchG) 
verzichtet wurde.  
 
 
Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte 
wird in der Nacht vornehmlich an den nordöstli-
chen und den südöstlichen Fassaden des Stu-
dentenwohnheims im Baufeld 3 und an vor-
nehmlich der nordöstlichen Fassade des 
Apartmenthauses im Baufeld 1 prognostiziert. 
Dies wird durch zwei Gewerbebetriebe (Tank-
stelle und Schnellrestaurant) im Umfeld hervor-
gerufen. Eine Verträglichkeit wird aufgrund der 
 
Der Anregung wurde gefolgt.  
Eine Beschlussfas sung ist nicht 
erforderlich.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
hohen Lagegunst dennoch gesehen. 
Im Rahmen der Planung wurden auch alternat i-
ve Lösungsmöglichkeiten geprüft, um den 
Lärmkonflikt zu bewältigen. 
Aktive Schallschutzmaßnahmen scheiden aus, 
da selbst bei Errichtung einer 5 m hohen 
Schallschutzwand zwischen dem Studenten-
wohnheim und dem Schnellrestaurant bereits im 
1. OG Schallüberschreitungen aufträten. Daher 
würde diese Maßnahme zu keiner effektiven 
Verbesserung der Situation führen und wäre 
auch städtebaulich nicht verträglich. Somit ver-
bleiben le
diglich die festgesetzten passiven 
Schallschutzmaßnahmen.  
Der Anregung wurde gefolgt; das Schallprogno-
se-Gutachten wurde vor der öffentlichen Ausl e-
gung überarbeitet und um die gewünschte E r-
läuterung ergänzt. 
  2.6a.6 
Durch die Einbeziehung des Burger -King-Drive-
In könnten gegebenenfalls schalltechnische 
Maßnahmen (aktiver oder organisatorischer Art 
im Bereich der Zufahrt oder des Parkplatzes) 
ergriffen werden, die den 
Lärmkonflikt in der 
Nacht entschärfen würden. Die Umsetzung des 
B-Plans sei bereits derzeit ohne Mitwirkung des 
Eigentümers nicht möglich. 
 
Zum benachbarten Schnellrestaurant werden 
derzeit in der Tat korrespondierende Planungen 
erstellt, die die Immission ssituation entschärfen 
sollen, sie können jedoch nicht im aktuellen B -
Plan-Änderungsverfahren verankert werden. 
Somit sind zunächst die vorliegenden Festset-
zungen zum Schutz der geplanten Nutzungen 
vor Immissionen durch das Schnellrestaurant zu 
treffen. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen.  
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
  2.6a.7 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die ersten 
beiden in den Festsetzungen zum B -Plan aufge-
 
Die Grundrisse wurden unter Berücksichtigung  
der Anforderungen an den Brandschutz, an die 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
zeigten Möglichkeiten zur Befriedung von Übe r-
schreitungen nach TA Lärm durch architektoni-
sche Selbsthilfe möglich seien, weil sie dazu 
führen, dass durch diese Maßnahmen kein I m-
missionsort im Sinne der TA Lärm an der b e-
troffenen Fassade vorhanden ist.  
 
 
 
 
 
 
 
Studierendenwohnheimbestimmungen sowie an 
den Wohnungsmix (30 % geförderter, 30 % 
förderfähiger Wohnraum) erstellt. 
Dies führt zu den vorgelegten Grundrissen, 
welche auch nach Prüfung (Verlegung Gemei n-
schaftsräume, Umstrukturierung Gewerbeei n-
heiten) nicht zugunsten des Schallschutzes 
veränderbar sind. 
Der Bebauungsplan setzt jedoch keine Grun d-
risse fest. Daher ist eine Lösung über die ab-
schließenden Maßnahmen an dieser Stelle nicht 
möglich, sondern erfolgt im Baugenehmigungs-
verfahren.  
  2.6a.8 
Die dritte in den Festsetzungen zum B -Plan auf-
gezeigten Möglichkeiten aufgeführte Möglichkeit 
(Prallscheiben) führe nicht dazu, dass problema-
tische Immissionsorte vermieden werden, son-
dern diene der Reduktion der Lärmpegel 50 cm 
vor dem Fenster zum Zwecke der Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte. Dem Grundsatz nach sei 
eine Lösung des Lärmkonflikts durch die Ver-
wendung von Kastenfen
ster mit Prallscheibe 
(oder „Hamburger Fenster“ etc.) grundsätzlich 
denkbar, wenn zwingende städtebauliche Grün-
de vorliegen, keine alternative Lösung des 
Lärmkonflikts möglich sind und nur im geringf ü-
gigen Umfang von dieser Schutzmaßnahme 
(gegebenenfalls im Rahmen einer Sonderfallpr ü-
fung nach TA Lärm) Gebrauch gemacht werde.  
Es wird angeregt, diese gegebenen Vorausset-
 
Somit verbleibt die Variante Prallscheiben an 
den betroffenen Fassaden zu verbauen, um das 
lüften und wahrnehm en der Umwelt zu ermögl i-
chen. Der Anregung, dass diese gegebenen 
Voraussetzungen im B -Plan aufgezeigt werden 
müssen, wurde bereits durch die Ausführungen 
zum Kapitel Immissionsschutz in der Begrün-
dung gefolgt. 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
zungen im B-Plan aufzuzeigen. 
  2.6a.9 
Es sei bedenklich, wenn die Lösung des städt e-
baulichen Konflikts vom B -Plan in das Bauge-
nehmigungsverfahren geschoben wird. Dies 
setze voraus, dass bereits auf B -Plan-Ebene die 
Lösung des Konflikts im Baugenehmigungsver-
fahren absehbar ist. Dies sei hier jedoch nicht 
ohne weitere Konkretisierungen bzw. Festset-
zungen auf Ebene des B -Plans möglich. Es sei 
unbestimmt, welche der aufgezeigten Lösungs-
ansätze in der Baugenehmigung verfolgt wer-
den. 
 
 
Durch die textlichen Festsetzungen des Beba u-
ungsplanes für die im Bebauungsplan gekenn-
zeichneten Fassaden sind alternativ drei Lö-
sungsansätze vorgegeben. Zudem besteht dar-
über hinaus die Möglichkeit einer abweichenden 
Einzelfallbetrachtung.  
Wenn alle drei angegebenen Lösungen, bezi e-
hungsweise die Einzelfallb etrachtung geeignet 
sind, eine TA Lärm -konforme Nutzung sicherzu-
stellen, ist somit die erforderliche Konfliktbewä l-
tigung auf Ebene des Bebauungsplanes durc h-
geführt worden. 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich 
bei der vorliegenden Planung um einen Ang e-
botsbebauungsplan handelt, so dass Aussagen 
zu Immissionsschutzmaßnahmen an dieser 
Stelle noch nicht abschließend getroffen werden 
müssen. Es ist aber aufgrund der beschrieb e-
nen eingeschränkten Möglichkeiten zur Befri e-
dung des Lärmkonflikts davon auszu gehen, 
dass überwiegend nicht zu öffnende Fenster mit 
fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen an 
den betroffenen Fassaden zum Einsatz kom-
men werden. 
 
Der Anregung, die textlichen 
Festsetzungen über mögliche  
Maßnahmen zum Schutz vor 
Lärmeinwirkungen zu konkretisi e-
ren, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1.2) 
  2.6a.10 
Es bestünden erhebliche Bedenken gegen das 
Vorhaben, sollte zur Lösung des Konflikts vor-
wiegend die dritte Möglichkeit, d. h. technische 
Maßnahmen an den Fenstern unter Beibehal-
 
Es bestehen keine realistischen bzw. angemes-
senen anderweitigen Möglichkeiten zur Bewält i-
gung des Immissionskonfliktes . Die Lagegunst 
hingegen bietet jedoch hohes Potential zur 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen.  
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
tung der Immissionsorte, in Anspruch geno m-
men werden. 
Verwirklichung umfangreichen universitätsna-
hen Wohnens. 
  2.6a.11 
Es wird angeregt, dass – im Realisierungsfall der 
Kastenfenster mit Prallscheibe –  konstruktive 
Nachweise zum Aufbau der Kastenfenster, zur 
Einhaltung der Immissionsrichtwerte, zur Wahl 
des Immissionspunktes, zum Ersatzstandort 
zum Nachweis der TA Lärm bei geöffnetem 
Fenster innerhalb des Raumes zu liefern seien. 
Ein Messpunkt 50 cm vor dem geöffneten Fens-
ter, d.h. direkt an der Prallscheibe sei messtec h-
nisch nicht möglich und in dieser Fallkonstellat i-
on auch nicht repräsentativ für die Lärmbelas-
tung. Es müsse geklärt werden, ob das skizzier-
te Vorgehen immissionsschutzrechtlich im Rah-
men einer Sonderfallprüfung (TA Lärm, Kapi tel 
3.2.2) festgelegt werden kann, da von der Regel-
fallprüfung abgewichen werde. 
 
Der Anregung, dass im Realisierungsfall der 
Kastenfenster mit Prallscheibe Nachweise zum 
Aufbau der Kastenfenster, zur Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte, zur Wahl des Immis si-
onspunktes, zum Ersatzstandort zum Nachweis 
der TA Lärm bei geöffnetem Fenster innerhalb 
des Raumes zu liefern sei en, wird im Rahmen 
der Genehmigungsplanung gefolgt.  
Der Hinweis zum Messpunkt wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen.  
Der Anregung, Nachweise über 
Platzierung, Aufbau und Effekt ivi-
tät der passiven Lärmschutzmaß-
nahmen einzufordern,  wird im 
Rahmen der Bauleitplanung nicht 
gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.3)  
  2.6a.12 
Im planerischen Immissionsschutz könnten i m-
missionsschutzrechtliche Anforderungen nicht 
isoliert von bebauungsrechtlichen und städt e-
baulichen Anforderungen betrachtet werden. Es 
müsse auch aufgezeigt werden, wie der zweite 
Rettungsweg und die Wahrung der zumutbaren 
Wohnverhältnisse bei der umfassenden Ver-
wendung von Kastenfenstern mit Prallscheiben 
bei einzelnen Wohneinheiten zu gewährleisten 
sind. Auf die allgemeinen Funktionen eines ge-
öffneten Fensters wird hingewiesen.  
 
Die Hinweise bezüglich der zweiten Rettungs-
wege sind erst im Rahmen der Baugenehm i-
gung zu beachten. 
Zumutbare W ohnverhältnisse werden durch die 
größtmögliche Beschränkung auf die Sonderl ö-
sung „Kastenfenster“ gewährleistet. 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung, Realisierungsmög-
lichkeiten aufzuzeigen, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1.4)

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
Es wird auf den B -Plan Nr. 558 „Hochh aus – 
Berliner Platz“ verwiesen (ausschließlich passive 
Schallschutzmaßnahmen in ähnlicher Weise, 
Ausführungen zu den städtebaulichen Gründen). 
Die Ausführungen und Hinweise zum B -Plan 
Nr. 558 werden zur Kenntnis genommen. 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.  
  2.6a.13 
Die Einhaltung der Schutzmaßnahme an den 
Fenstern solle über eine Festsetzung im B -Plan 
sichergestellt werden.  
Prallscheiben könnten als störend empfunden 
und ggfs. widerrechtlich entfernt werden.  
Eine Befreiung von der Festsetzung der Pral l-
scheiben sei nicht möglich, ohne in die Rechte 
der gewerblichen Nutzung einzugreifen. Da die 
Eigentümer der Wohnungen nicht auf die Einha l-
tung öffentlich rechtlicher Immissionswerte ver-
zichten können, müsste die Überwachungsb e-
hörde aus rechtlicher Sicht auf die Beibehaltung 
der Prallscheiben als Lärmschutz beharren. Es 
sei daher die Frage zu klären, ob eine solche 
Festsetzung ta
tsächlich umsetzbar bzw. ob sie 
verhältnismäßig ist. 
 
 
 
Der Anregung zur Einhaltung der Schutzmaß-
nahme an den Fenstern über eine Festsetzung 
im Bebauungsplan sicherzustellen, wird bereits 
durch die Festsetzung 1.19 gefolgt.  
Die Bedenken zum Vollzug der Festsetzung 
bezüglich der Kastenfenster werden zurückge-
wiesen, da zunächst von einem festsetzungs-
konformen Gebrauch der Schutzmaßnahmen 
ausgegangen werden muss. 
Der Hinweis bezüglich der Auswirkungen durch 
eine Befreiung von der Festsetzung der Pral l-
scheiben wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.  
  
  • Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwir t-
schaftsbehörde 
  
  Es werden keine Bedenken vorgebracht. - - 
     
 
 
 • Untere Wasserbehörde / Gewässerbenu t-
zungen / Anlagen an Gewässern 
  
  2.6a.14

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
Es wird der Hinweis gegeben, dass nach den 
jetzt eingereichten Unterlagen der verrohrte 
Graben (WI. -Nr. 332814) mit einem ausreichen-
den Abstand zur nordöstlichen Grundstückgren-
ze verläuft. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
     
  • Untere Naturschutzbehörde   
  2.6a.15 
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen 
der Eingriffsregelung zwischen dem Vorliegen 
eines Eingriffstatbestandes und der rechtlichen 
Folgewirkung zu unterscheiden sei. Auch ein 
Verfahren nach § 13 a BauGB könne, selbst bei 
Vorlage eines bestehenden Beba uungsplanes, 
erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft 
nach sich ziehen.  
Es wird der Hinweis gegeben, dass § 13a Abs.  2 
Nr. 4 BauGB lediglich die Zulässigkeit regele 
und von einer etwaigen Ausgleichsverpflichtung 
befreie. Die Beschreibung und Bewertung des 
Eingriffs zähle jedoch im Sinne des Integritätsi n-
teresses von Natur und Landschaft zur materiell 
erforderlichen Zusammenstellung des Abw ä-
gungsmaterials. Eine entsprechende Beschre i-
bung und Bewertung des Eingriffs fehle aber 
bislang. 
 
Die Hinweise werd en zur Kenntnis genommen. 
Die Begründung wurde im Laufe des Verfahrens 
um eine Beschreibung und Bewertung des Ei n-
griffs ergänzt. Da das Plangebiet bebaut ist und 
sich die maßgeblichen Grünstrukturen auf 
Pflanzbeete sowie Rasenflächen beschränken, 
die i. S.  einer Eingriffsbewertung keine höher-
wertigen Grünstrukturen darstellen und relativ 
kurzfristig wiederhergestellt werden können, 
sind mit Umsetzung des Planvorhabens auch 
faktisch keine relevanten Eingriffe anzunehmen. 
Gleichwohl werden umweltplanerische B elange 
insofern berücksichtigt, als dass naturschutzbe-
zogene Festsetzungen z.B. in Form von A n-
pflanzbindungen im nördlichen Randbereich 
sowie Dachbegrünungen festgesetzt werden.  
 
Die Hinweise werden zur Kennt-
nis genommen. Den Anregungen  
wird gefolgt, dahe
r wurde die 
Begründung im Laufe des Verfah-
rens ergänzt. 
  2.6a.16 
Es wird der Hinweis gegeben, dass naturschut z-
rechtlich geschützte Objekte oder Gebiete von 
der Planung nicht betroffen sind. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
  2.6a.17 
Es wird der Hinweis gegeben, dass es sich bei 
der nördlich an das Plangebiet angrenzenden 
Freifläche um eine im bestehenden Bebauungs-
plan als öffentliche Grünfläche festgesetzte Fl ä-
che handele, die zugleich als Ausgleichsfläche 
fungiere. Es wird angeregt  diese im Rahmen der 
Begründung zu beachten. 
Es wird angeregt, Beeinträchtigungen durch 
geplante Wegeanschlüsse, wie im B -Plan-
Entwurf dargestellt, zu vermeiden.  
 
Den Anregungen wurde im Laufe des Verfah-
rens durch die Anpassung des Entwurfs und die 
Ergänzung der Begründung gefolgt. 
So wurde 
zur Minimierung von Auswirkungen auf die 
nördliche Freifläche der vorliegende Bebau-
ungsplan dahingehend angepasst, dass die 
Anzahl der Wegeanschlüsse reduziert und der  
Verlauf geändert wurde. Nunmehr schließt die 
geplante Wegeverbindung nur noch mit einer 
Zuwegung und geradlinig an einen innerhalb 
der öffentlichen Grün- / Ausgleichsfläche bereits 
bestehenden Weg an. Eine Entfernung bzw. 
Beeinträchtigung ist dadurch nicht zu erwarten. 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
  2.6a.18 
Es wird angeregt, dass die Artenschutzprüfung 
gemäß Stufe 1 gemäß den Handlungsempfeh-
lungen NRW in der Begründung entsprechend 
betitelt werden sollte.  
2.6a.19 
Es wird der Hinweis gegeben, dass eine Verl a-
gerung der weiteren, vertiefenden Prüfschritte in 
das Baugenehmigungs-/Abrissverfahren möglich 
sei, sofern zweifelsfrei keine Tierarten vorko m-
men, die einer Umsetzung des Bebauungspl a-
nes im Wege stehen könnten.  
In der Begründung werde auf „zahlreiche Ei n-
flugmöglichkeiten“ verwiesen, deren Bedeutung 
mit Blick auf mögliche Planungsvorbehalte j e-
doch nicht weiter vertieft wurde. Die ASP möge 
in dieser Hinsicht vervollständigt werden.  
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, 
den Anregungen wird teilweise gefolgt.  
Die Überschrift der Artenschutzprüfung wurde 
entsprechend ergänzt. 
 
Nach Rücksprache mit der Unteren Natur-
schutzbehörde kann auf die 2 geforderten gut-
achterlich begleiteten Ausflugkontrollen auf der 
vorliegenden Planungsebene verzichtet werden, 
da eine Bedeutung mit Blick auf mögliche Pl a-
nungsvorbehalte nunme
hr im Rahmen der 
durchgeführten Stufe I Prüfung konkretisiert 
wurde. Die Artenschutzprüfung wurde in dieser 
Hinsicht vervollständigt. Demnach ist eine 
grundsätzliche Umsetzbarkeit des Vorhabens 
aus artenschutzrechtlicher Sicht zu prognost i-
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen.  
Der Anregung, zur Absicherung 
der Artenschutzprüfung zwei Aus-
flugkontrollen durchzuführen, wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1.5)

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
Zur Absicherung der Erkenntnisse sollte durch 
zwei gutachterlich begleitete Ausflugkontrollen 
die Relevanz der genannten Quartiermöglichkei-
ten untersucht werden, auch die aktuelle Nut-
zung durch gebäudebrütende Vogelarten (v.a. 
allem Mauersegler) sei zu überprüfen. 
 
 
 
2.6a.20 
Es wird die Anregung gegeben, dass i n der B e-
gründung auf Seite 14 und 15 der Begriff Grün-
flächenamt durch Untere Naturschutzbehörde zu 
ersetzen sei. 
zieren, dies gilt  auch im Hinblick auf potentielle 
Vorkommen europäischer Vogelarten. Arten-
schutzrechtliche Konflikte können im Rahmen 
der Genehmigungsplanung ausgeschlossen 
werden. Hierzu ist in Abstimmung mit der Unt e-
ren Naturschutzbehörde ganzjährig eine A b-
bruchbegehung durch einen qualifizierten Fac h-
gutachter sowie eine sich daraus ggfs. erge-
bende ökologische Baubegleitung erforderlich. 
 
Die Bezeichnung ,Grünflächenamt‘ wurde durch 
,Untere Naturschutzbehörde‘ ersetzt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.  
     
  • Grünordnung/Grünplanung   
  2.6a.21  
Unter den gegebenen Umständen sei lediglich 
ein Wegeanschluss mit unmittelbarem A n-
schluss an den vorhandenen Weg erforderlich, 
so dass vorhandene Vegetationsflächen auf der 
Ausgleichsfläche nicht geschädigt werden. 
 
Die Ausführungen zur Freiflächenplanung wer-
den zur Kenntnis genommen. Der Anregung 
wurde vor der öffentlichen Auslegung durch 
eine Anpassung der Planung gefolgt. 
 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
  2.6a.22 
Auf eine dichte Heckenbepflanzung auf dem 5 m 
breiten Pflanzstreifen im nördlichen Teil möge 
verzichtet werden, da diese in die städtische 
Verkehrsgrünfläche wachse und in Verbindung 
mit den Wegequerungen unübersichtliche Angs t-
räume schaffe. Stattdessen solle eine Reihe 
mittelkroniger Bäum e (z.B. Feldahorn, Hainb u-
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Den Anregungen wurde vor der öffentlichen 
Auslegung durch eine Überarbeitung des B e-
bauungsplanes sowie eine Anpassung der 
textlichen Festsetzungen und der Begründung 
gefolgt. 
Dementsprechend wird nunmehr auf eine dichte 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
che, Mehlbeere) gepflanzt werden.  
Auf Bäume im Parkstreifen könne in diesem Fall 
verzichtet werden und somit seien auch die drei 
Stellplätze an der Nordseite ohne Verlust an 
Stellplätzen entbehrlich (vgl. Abb. 3).  
Ein zweiter Durchgang zur Steinfurter Straße sei 
nicht erforderlich, der Wegeanschluss zur an-
grenzenden Grünfläche nach Norden könne 
angepasst werden.  
Die nördlichen Freiflächen auf dem Grundstück 
könnten durch eine muldenförmige Ausbildung 
im Falle eines Starkregenerei gnisses eine Rück-
haltefunktion übernehmen. 
Die textlichen Festsetzungen Nr. 1.13 und 1.14  
sollten entsprechend und mit Beispielarten er-
gänzt werden. 
Heckenbepflanzung innerhalb des Pflanzstre i-
fens zugunsten einer Anpflanzung von mittel-
kronigen Bäumen sowie einer Unterpflanzung 
mit niedrigwüchsigen Pflanzen verzichtet. Die 
textlichen Festsetzungen wurden dementspr e-
chend angepasst.  
Auf die Bäume im Parkstreifen, die drei Stel l-
plätze an der Nordseite sowie den zweiten 
Durchgang zur Steinfurter Straße wird verzic h-
tet. Die geplante Wegeverbindung schließt nur 
noch mit einer Zuwegung an einen innerhalb 
der öffentlichen Grün- / Ausgleichsfläche bereits 
bestehenden Weg an.  
Die Detailplanung der Freiflächen bleibt dem 
Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.  
 
  2.6a.23 
Die flächigen Tiefgaragenfestsetzungen sollten 
angepasst werden, da sie die gemäß Präsent a-
tion zur Bürgeranhörung tatsächlich geplante 
Tiefgarage überschreite. Unter der Annahme der 
im B -Plan-Entwurf festgesetzten Fläche könne 
eine GRZ von 0,85 nicht eingehalten werden. 
 
 
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt 
es sich nicht um einen vorhabenbezogenen, 
sondern um einen Angebotsbebauungsplan. 
Somit muss die festgesetzte GRZ unabhängig 
von der gezeichneten maximalen Abgrenzung 
der Tiefgarage beim späteren Bauvorhaben 
eingehalten werden. Daher erübrigt sich eine 
Änderung der festgesetzten GRZ. 
 
Der Anregung, die flächigen Tief-
garagenfestsetzungen an die 
Grundflächenzahl anzupassen, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1.6)  
  2.6a.24 
Die im städtebaulichen Konzept dargestellten 
Baumpflanzungen seien auf der Tiefgarage nicht 
möglich. 
 
Die Bedenken hinsichtlich der im städtebaul i-
chen Konzept dargestellten Baumpflanzungen 
auf der Tiefgarage können nicht nachvollzogen 
werden, da im Entwurf des Bebauungsplanes -  
zumindest für diesen Bereich - keine Baumfest-
 
Der Anregung, die dargestellten 
Baumpflanzungen zu ändern, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1.7)

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
setzungen getroffen werden.  
  2.6a.25 
Es wird angeregt, eine angemessene Begrünung 
der Tiefgarage durch eine Andeckung mit einem 
begrünbaren Substrat von mindeste ns 50 cm 
Stärke festzusetzen. 
 
Der B -Plan setzt eine Sub stratschicht von 
30 cm Stärke und eine dauerhafte Begrünung 
gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB fest. Bei der festge-
setzten Substratstärke können i.d.R. Stauden 
und Kleingehölze bis ca. 1,50 m Wuchshöhe 
angepflanzt werden. Im Hinblick auf das ange-
strebte Begrünungskonzept der Tiefgarage  wird 
dies als ausreichend betrachtet. 
 
Der Anregung, auf der Tiefgar a-
genfläche eine stärkere Substrat-
schicht festzusetzen, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1.8)  
  2.6a.26 
Aufgrund der Gesamtversiegelung von etwa 
90 % - in Verbindung mit  den sich aus dem Kl i-
mawandel ergebenden  Anpassungsbedarfen - 
sollten Dachbegrünungen für die vorgesehenen 
Flachdächer festgesetzt werden. 
 
Der Anregung wurde vor der öffentlichen Ausl e-
gung durch die Festsetzung einer extensiven 
Dachbegrünung gefolgt. 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.  
  2.6a.27 
Es möge zunächst geprüft werden, ob die Stel l-
platzflächen wie vorgesehen wasserdurchlässig 
angelegt werden können, da am Standort erfah-
rungsgemäß staunässegefährdete Böden vorli e-
gen. 
 
 
Laut Baugrundgutachten ist eine Versickerung 
auf dem Baugrundstück nur eingeschränkt mög-
lich. Dies wird in der Begründung aufgegriffen. 
 
Der Anregung wurde gefolgt.  
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.  
  • Umweltprüfung   
  2.6a.28 
Es wird angeregt, ein separates Kapitel „Auswi r-
kungen auf die Umwelt“ (sog. Umweltprotokoll) 
zu erstellen. 
 
Der Anregung wurde vor der öffentlichen Ausl e-
gung mit der Ergänzung der Begründung g e-
folgt. 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.  
     
  • Klimaschutz

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
  2.6a.29 
Die im BauGB verankerten Planungsleitsätze zu  
Klimaschutz und Klimaanpassung sollten in der 
B-Plan-Begründung aufgegriffen werden. 
2.6a.30 
Die drei Gebäudekomplexe seien recht kompakt  
und wegen ihrer Flachdächer gut für eine S o-
larnutzung über Photovoltaikanlagen und Solar-
kollektoren, ggf. in Kombination mit einem Grün-
dach geeignet.  
Es wird angeregt, dass die ergänzende Festset-
zung einer Dachbegrünung für alle Gebäude 
gerade mit Flachdächern geprüft werden sollte 
und insbesonder e im Hinblick auf Klimaschutz - 
und Klimaanpassungsaspekte empfohlen werde. 
 
 
2.6a.31 
Die passive solare Nutzung der drei untereinan-
der eng benachbarten Gebäude könne trotz z.T. 
südlicher Ausrichtung der Fassaden vglw. stark 
eingeschränkt sein, weil gerade 
bei flachem 
Sonnenstand in den Wintermonaten gegenseit i-
ge Verschattung eintrete.  
 
Der Anregung wurde vor der öffentlichen Ausl e-
gung gefolgt. Auf die Ziele des Klimaschutzes 
wird in der Begründung eingegangen.  
 
Der Anregung, Dachbegrünung für alle Gebäu-
de mit Flachdächern festzusetzen Baugrund-
gutachten wurde vor der öffentlichen Auslegung 
gefolgt. Auf den Baufeldern 1 und 2 ist eine 
Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe 
für bauliche Anlagen für Photovoltaikanlagen 
und Solarthermie ausnahmsweise um bis z u 
2 m zulässig. Di ese Möglichkeit wird im Bau-
feld 3 nicht gegeben, um insbesondere die Si l-
houette der denkmalgeschützten Gebäude des 
Leonardo-Campus mit Blick aus nordwestlicher 
Richtung nicht zu beeinträchtigen. 
 
Der Hinweis bezüglich einer möglichen gegen-
seitigen Verschattung der Gebäude wird zur 
Kenntnis genommen. Da die bauordnungsrecht-
lichen Abstandsflächen der Gebäude untere i-
nander eingehalten werden, wird die Belichtung 
der Wohnungen ausreichend sein. Sonderlich 
wirtschaftliche passive Solarnutzung i st jedoch 
in der Tat nicht zu erwarten. 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.  
 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.  
  2.6a.32 
Es wird darauf hingewiesen, dass Festsetzu n-
gen zur Zulässigkeit verschiedener Fassaden-
materialien (z. B. Klinker) derzeit ebenfalls noch 
 
In dem zu dem Bebauungsplan abzuschließe n-
den städtebaulichen Vertrag werden entspr e-
chende Regelungen zu beiden Aspekten getro f-
 
Der Anregung, im Bebauungsplan 
Festsetzungen zu Fassadenmate-
rialien zu treffen, wird nicht g e-

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
fehlen.  
Im städtebaulichen Vertrag seien energetische 
Regelungen für die Errichtung von Wohn- / 
Nichtwohngebäuden aufzunehmen. 
fen. folgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1.9)  
2.6b Amt für Grünflächen, 
Umwelt und Nachhaltig-
keit vom 
05.06.2019  
  
  • Untere Immissionsschutzbehörde   
  Trotz positiver Überarbeitung des Lärmgutac h-
tens bestünden weiterhin grundsätzliche Beden-
ken zum Immissionsschutz:  
2.6b.1 
Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte inner-
halb der Prallscheibe müsse lärmte chnisch  
prognostiziert werden. 
 
 
 
 
Dies wird konkretisierender Inhalt des Bauge-
nehmigungsverfahrens sein.  
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.  
  2.6b.2 
Eine städtebauliche Begründung sei nicht allei-
nig darin zu sehen, ob eine Fläche für Wohnbe-
bauung dem 
Grundsatz nach zugänglich ist, 
sondern auch, ob die vorgesehene Wohnbeba u-
ung nach Größe der bebauten Fläche, der Aus-
richtung und der Geschossigkeit bei gegebenen 
nachbarschaftlichen Nutzungen im Sinne der 
„gegenseitigen Rücksichtnahme“ ausgewogen 
ist.  
Aus Sicht des Immissionsschutzes sei insb e-
sondere zu fragen, inwieweit der bestehende 
Lärmkonflikt zwischen bestehendem Gewerbe 
und Wohnbauplanung befriedet werde. 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Um eine städtebaulich hochwertige Bebauung 
zu erhalten, die auch die Rahmenbedingungen, 
wie beispielsweise die denkmalgeschützten 
Gebäude südlich des Plangebietes, berücksic h-
tigt, wurde ein Qualifizierungsverfahren vorge-
schaltet.  
Vor dem Hintergrund des dringenden Wohn-
raumbedarfes (insbesondere für S tudierende) 
soll im Plangebiet unter Berücksichtigung der 
Anforderungen an gesunde Wohn-  und Arbeits-
verhältnisse eine möglichst intensive Wohnnut-
zung realisiert werden. Dieser Anforderung trägt 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
der vorliegende Entwurf auch unter dem G e-
sichtspunkt des Gebot s der gegenseitigen 
Rücksichtnahme ausreichend Rechnung.  
  2.6b.3 
Nach wie vor postuliere das Lärmgutachten in 
der Beurteilungszeit Nacht erhebliche Über-
schreitungen der Immissionsrichtwerte durch 
den gewerblichen Lärm. 
 
Eine Überschreitung dieser Immissionsrichtwer-
te wird vornehmlich an den nord-  und südöstl i-
chen Fassaden des Studentenwohnheims im 
Baufeld 3 und an der nordöstlichen Fassade 
des Apartmenthauses im Baufeld 1 prognost i-
ziert. Entsprechende Minderungsmaßnahmen 
sind im Baugenehmigungsverfahren nachz u-
weisen.  
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.  
  2.6b.4 
Die Veranschaulichung der verlärmten Fassaden 
und die drei in B -Plan / Begründung aufzeigten 
Möglichkeiten zur Lösung 
des Lärmkonflikts 
seien zu unbestimmt und auch nicht abschli e-
ßend.  
2.6b.5 
Es seien weitere Maßnahmen zur Konfliktbewä l-
tigung denkbar, die weniger massiv in die 
Wohnverhältnisse eingreifen: Bspw. könne die 
Einfahrt des Schnellrestaurants in Richtung 
Nordwesten verlegt oder eine U -förmige Gestal-
tung des Studentenwohnheimes mit vorgelager-
tem, transparentem Schallschutz errichten wer-
den. 
 
Siehe Ziffer 2.6a.9 
 
 
 
 
 
Der Bebauungsplan setzt keine Grundrisse fest. 
Daher ist eine Lösung über die abschließenden 
Maßnahmen an dieser Stelle nicht möglich, 
sondern erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
Daher werden die Bedenken zu einer Lösung 
des Lärmkonfliktes auf Ebene der Baugenehm i-
gung zurückgewiesen. 
Es wird auf Stellungnahmen 2.6a.5 und 2.6a.6  
verwiesen. 
Die Einfahrt des Schnellrestaurants weiter nach 
Nordwesten zu verschieben, wird aufgrund der 
Nähe des Einmündungsbereichs zum Knoten-
 
Siehe Ziffer 2.6a.9 
 
 
 
 
 
Den Anregungen zur Lärmkon-
fliktbewältigung wird im Rahmen 
der Bauleitplanung nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.10)

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
punkt Weseler Straße / Johann -Krane-Weg für 
unrealistisch gehalten. 
Die vorgeschlagene Lösung, die Kubatur z u-
gunsten einer U -förmigen Gestaltung zu verän-
dern scheidet auch aus, da der Entwurf das 
Ergebnis eines  städtebaulich-gestalterischen 
Qualifizierungsverfahrens ist.  
Bezüglich einer Lösung durch aktive Schal l-
schutzmaßnahmen wird auf Stellungnahme 
2.6a.5 verwiesen.  
  2.6b.6 
Die Rechtssicherheit des B -Plans bezüglich der 
Prallscheiben zur Befriedung von Gewerbelär m-
konflikten sei noch nicht eingehend geprüft wor-
den. Der Verweis auf den Beschluss des VG 
Münsters zu einer Wohnbebauung an der Wes e-
ler Straße, der die Prallscheiben als Lösung des 
gewerblichen Lärmkonflikts nicht verneint, b e-
treffe eine Baugenehmigung und keine B -
Planung und wurde nicht zweitinstanzlich g e-
prüft. Es sei kein OVG -Urteil bekannt, dass sich 
mit der Konfliktlösung durch Prallscheiben oder 
Hamburger Fenstern bei einer gewerblichen 
Lärmvorbelastung oberhalb der Immissions-
richtwerte befasst. Es wird darauf hingewiesen, 
dass bei einem rechtskräftigen B -Plan der G e-
werbetreibende daher über nachträgliche A n-
ordnungen zur Einhaltung der Immissionsricht-
werte angehalten werden müsse, falls das lär m-
technische Konstrukt des Lärmschutzes durch 
Prallscheiben nicht trägt.  
 
Der Hinweis auf die Rechtssicherheit des B e-
bauungsplans bezüglich der Prallscheiben zur 
Befriedung von Gewerbelärmkonflikten wird zur 
Kenntnis genommen. Es ist zutreffend, dass es 
bisher weder zu den Hamburger Fenstern, noch 
unmittelbar zu den Prallscheiben eine belas tba-
re obergerichtliche Rechtsprechung gibt. In 
einem Beschluss vom 07.04.2016 hat allerdings 
der 2. Senat des OVG Münster (Aktenzeichen: 
2 B 1261/15) die Konstruktion eines sogenann-
ten „Neusser Fensters“ als TA -Lärm-konform 
akzeptiert. Diese Fensterkonstru ktion über-
nimmt den Gedanken der Prallscheibe, durch 
die in dem nach TA Lärm maßgebenden A b-
stand von 50 cm eine deutliche Lärmreduzi e-
rung erfolgt, ohne dass hierdurch ein zusätzl i-
cher schutzbedürftiger Aufenthaltsraum ge-
schaffen würde. Somit stellt die Prallscheibe n-
konstruktion, legt man die Entscheidung des 
Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 
 
Die Hinweise werden zur Kennt-
nis genommen. 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
07.04.2016 zugrunde, eine TA -Lärm-konforme 
Maßnahme dar. Somit ist sie grundsätzlich für 
eine Bewältigung des Lärmkonfliktes geeignet. 
  2.6b.7 
Es wird erneut auf weitere immissionsschut z-
rechtliche Fragestellungen (Erforderlichkeit einer 
Sonderfallprüfung nach TA Lärm, Nachweis der 
Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA 
Lärm innerhalb der Prallscheibe, Umsetzbarkeit 
von Festsetzungen im B -Plan zu Prallscheiben) 
hingewiesen.  
 
Es wird auf Ziffer 2.6a.8 verwiesen. 
 
Siehe Ziffer 2.6a.8 
2.7 IHK Nord Westfalen vom 
03.05.2019 2.7.1 
  
  Es wird angeregt, in den textlichen Festsetzun-
gen 1.2 zur Steuerung des  Einzelhandels die 
„Münsteraner Sortimentsliste“ genauer zu b e-
zeichnen und das konkrete Datum in die Fes t-
setzung mit aufzunehmen. 
Der Anregung wurde vor der öffentlichen Ausl e-
gung gefolgt. Die Sortimentsliste wurde genauer 
bezeichnet und mit konkretem Datum aufge-
nommen. 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
  2.7.2   
  Es wird angeregt zu prüfen, ob die Begrenzung 
des Annexhandels auf 250 m 2 Verkaufsfläche 
ohne Angabe einer städtebaulichen Begründung 
genügend rechtsicher ist, da dieser Aspekt in der 
jüngsten Rechtsprechung kontrovers ausgelegt 
werde. 
Der Annexhandel, der mittlerweile auf 100 m 2 
Verkaufsfläche reduziert wurde, ist städtebau-
lich damit zu begründen, dass es das Ziel ist, im 
Urbanen Gebiet jungen Unternehmern, die be i-
spielsweise aus dem Fachbereich Design des 
angrenzenden Leonardo-Campus stammen, die 
Möglichkeit zu geben ihre Eigenprodukte vor Ort 
zu vermarkten. Die gewählten 100m ² sind eine 
hierfür typische Größe. Somit wurde der Anr e-
gung gefolgt. 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.  
2.8 Städtische Denkmalbe- Da die an den Bebauungsplan Nr. 409 angre n- Die Bezirksregierung wurde aufgrund der Anr e- Eine Beschlussfassung ist nicht

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
hörde vom 10.05.2019 zenden denkmalwerten Gebäude des Leonardo -
Campus im  Landeseigentum stehen, liegt die 
denkmalpflegerische Zuständigkeit bei der B e-
zirksregierung Münster, Dezernat 35, die daher 
im Verfahren beteiligt werden solle. 
gung eingebunden. erforderlich.  
2.9 Bezirksregierung Müns-
ter, Dez. 35.4 - Denk-
malangelegenheiten, 
Verkehrssicherung-
Sonderliegenschaften 
vom 16.05.2019 
Aus denkmalpflegerischer Sicht stellt die gepla n-
te Wohnanlage gemäß den vorgelegten Planu n-
terlagen hinsichtlich des Umgebungsschutzes 
für das Baudenkmal Leonardo-Campus aufgrund 
der angemessenen Höhenentwicklung und der 
ausreichenden räumlichen Distanz zum Kaser-
nengelände keine Beeinträchtigung dar. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 26 
  
3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 05.08.2019 bis einschließlich 05.09.2019 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
     
 
Es wurden seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingereicht.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 26 
4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4  Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 05.08.2019 bis einschließlich 05.09.2019 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
4.1  Westfälische Fernwärme-
versorgung GmbH vom 
02.08.2019 
 
 
 
  
  Es wird der Hinweis gegeben, dass im Plang e-
biet Fernwärmeleitungen der Westfälischen 
Fernwärmeversorgung GmbH weder vorhanden 
noch geplant sind. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
4.2 PLEdoc vom 02.08.2019    
  Es wird der Hinweis gegeben, dass keine von 
PLE.doc verwalteten Versorgungsanlagen von 
der geplanten Maßnahme betroffen seien. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
4.3 Nowega vom 08.08.2019    
  Die Nowega GmbH betreibt im Bereich der 
Maßnahme / Planung keine Anlagen, zurzeit 
bestehen auch keine Planungsabsichten. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
4.4 münsterNETZ vom 
08.08.2019 
 
4.4.1 
  
  Es wird auf die Stellungnahme vom 12.04.2019 
verwiesen. 
Es wird auf Stellungnahme 2.4 verwiesen. Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.  
  4.4.2   
  Es wird darauf hingewiesen, dass sich im unmi t-
telbaren Umfeld des Geltungsbereiches des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes diverse 
Versorgungsleitungen der münsterNETZ GmbH 
(Strom, Wasser, Fernwärme, Gas und Infokabel) 
befinden. Speziell wird auf die Ortsnetzstation an 
der Grenze des Geltungsbereiches im westl i-
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Es wird auch auf Stellungnahme 2.4 verwiesen. 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
chen Bereich hingewiesen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass davon ausge-
gangen wird, dass münsterNETZ die neu ent-
stehenden Gebäude aus dieser Ortsnetzstation 
mit Strom versorgen kann. Des Weiteren wäre 
eine Versorgung der Gebäude mit Fernwärme 
denkbar. Es wird der Hinweis gegeben, dass die 
Wasserversorgung aus dem vorgelagerten Netz 
sichergestellt werden kann und Bes tandspläne 
der Infrastruktur von münsterNETZ auf Anfrage 
gerne zur Verfügung gestellt werden.  
  4.4.3   
  Es wird darauf hingewiesen, dass keine Einwä n-
de gegen das Vorhaben bestehen, sofern durch 
das Vorhaben keine negativen Einflüsse auf die 
Bestandsinfrastruktur entstehen. 
Es wird auch auf Stellungnahme 2.4 verwiesen. Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.  
4.5 Handwerkskammer 
Münster vom 22.08.2019 
 
 
  
  Es werden keine Anregungen vorgetragen. - - 
4.6 Telekom Technik vom 
26.08.2019 
 
4.6.1 
  
  Es wird der Hinweis gegeben, dass gegen die 
vorgelegte Änderung des Bebauungsplanes 
keine Einwände bestehen. 
- - 
  4.6.2   
  Es wird der Hinweis gegeben, dass der Ausbau 
der Telekom nur erfolgt, wenn dies aus wir t-
schaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeu-
te aber auch, dass die Telekom da, wo bereits 
eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 26 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
besteht oder  geplant ist, nicht automatisch eine 
zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet werde. 
4.7 IHK Nord Westfalen vom 
05.09.2019 
 
 
  
  Es wird hinsichtlich maximaler Verkaufsflächen 
des Annex -Handels auf das Schreiben vom 
03.05.2019 verwiesen.  Weitere Anregungen 
oder Bedenken werden nicht vorgebracht. 
Es wird auf Stellungnahme 2.7 verwiesen. Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
4.8 Bezirksregierung Müns-
ter, Dez. 35.4 - Denk-
malangelegenheiten, 
Verkehrssicherung-
Sonderliegenschaften 
vom 20.09.2019 
 
  
  Aus denkmalpflegerischer Sicht stellt die gepla n-
te Wohnanlage gemäß den vorgelegten Planu n-
terlagen hinsichtlich des Umgebungsschutzes 
für das Baudenkmal Leonardo-Campus aufgrund 
der angemessenen Höhenentwicklung und der 
ausreichenden räumlichen Distanz zum Kaser-
nengelände keine Beeinträchtigung dar. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Eine Beschlussfassung ist nicht 
erforderlich. 
 
Bearbeitet im Auftrag der Stadt Münster 
Coesfeld, im September 2019 
 
WOLTERS PARTNER 
Architekten & Stadtplaner GmbH 
Daruper Straße 15 · 48653 Coesfeld

V-0891-2019-Anlage-2-Begruendung

57686 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 18 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0891/2019 
Begründung  
zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße  
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 5 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 6 
6.2.3  überbaubare Grundstücksflächen ..................................................................................... 7 
6.2.4  Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 7 
6.2.5 Werbeanlagen ................................................................................................................... 7 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 8 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 9 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................... 9 
6.6  Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 10 
6.7  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10 
6.8  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................ 13 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 14 
7.  Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 14 
7.1  Artenschutzprüfung (Stufe I)...................................................................................................... 14 
7.2  NATURA 2000 ........................................................................................................................... 16 
7.3  Eingriffs- und Ausgleichsbilanz.................................................................................................. 17 
7.4  Wald / Flächen für die Landwirtschaft ....................................................................................... 17 
7.5 Klimaschutz ............................................................................................................................... 17 
Anhang – Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 ....................................................................... 18 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn-  und Lebensqualität sowie 
steigender Bevölkerungszahlen besteht für die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deut-
schen Städten ein überdurchschnittlicher und dringender Bedarf nach Wohnraum. Die Siche-
rung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes in der Durchmischung unterschied-
licher Wohnformen ist ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwi cklung. Für die Wohnraum-
entwicklung sind insbesondere die stadtnahen Lagen von Bedeutung. 
Münster ist ein attraktiver Hochschulstandort mit rund 55.000 Studierenden. Trotz der Bem ü-
hungen der vergangenen Jahre um Wohnraum für Studierende besteht weiterhin ein starker 
Bedarf an adäquatem Wohnraum.

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Begründung / Seite 2 von 18 
Anlass der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 ist die Absicht, die pl a-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für eine stadtnahe, neue Wohnentwicklung auf einer ca. 
0,95 ha großen Fläche am Johann- Krane-Weg zu schaffen und eine Wohnanlage v.a. für St u-
dierende mit ergänzenden Nutzungen zu realisieren.  
Nach Aufgabe der im Plangebiet bisher verorteten Nutzung (Eissporthalle) soll mit der 2. Ände-
rung des Bebauungsplans zur Deckung des derzeit bestehenden dringenden Bedarfs nach 
Wohnraum die planungsrechtliche Voraussetzung für die Entwicklung der geplanten Wohnbe-
bauung mit ergänzenden Nutzungen geschaffen werden. 
Das Plangebiet ist bereits im aktuellen Baulandprogramm der Stadt Münster unter der Bezeic h-
nung „526 -04: Sentrup – westl. Steinfurter Straße (ehem. Eissporthalle)“ enthalten. Mit dem 
Baulandprogramm werden diejenigen Flächen für eine Entwicklung zur Baureife ausgewählt, 
mit denen die wohnungs - und stadtpolitischen Ziele am besten erreicht werden können 1. Somit 
wird mit der vorliegenden Planung ein wichtiger Beitrag zur flächen - und ressourcenschonen-
den Siedlungsentwicklung geliefert. 
Der in der Fassung der ersten Änderung seit 2006 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ setzt für das Plangebiet der 2. Änderung „Sondergebiet –  
Sport, Gastronomie, Verwaltung“ gemäß § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest.  
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 sind Änderungen im Bereich „Sondergebiet – 
Sport, Gastronomie, Verwaltung“ (ehemalige Eissporthalle) vorgesehen. 
Die Stadt Münster beabsichtigt, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 „Technologiepark 
Steinfurter Straße“ auf der Grundlage des §  13a BauGB und den danach geltenden Verfah-
rensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren 
durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 
2. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs, verfügt über eine 
Grundfläche von weniger  als 20.000 m 2, durch die Änderung wird die Zulässigkeit von Vorha-
ben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht be-
gründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der 
Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind ebenfalls 
nicht zu befürchten. 
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m
2 finden auf 
den Bebauungsplan die Vorschriften des §  13a Abs. 2 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) 
Anwendung. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu 
erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung 
erfolgt oder zulässig.  
2.  Geltungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich der 2.  Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 liegt am nord-
westlichen Rand der Innenstadt im Stadtteil Sentrup und umfasst ca. 0,95 ha. Er wird begrenzt  
• im Nordosten durch die Steinfurter Straße (B 54),  
• im Südosten und Südwesten durch den Johann-Krane-Weg 
• und im Nordwesten durch ein Verwaltungsgebäude (Dienstleister) und eine Grünfläche.  
                                                
1 Stadt Münster: Vorlage zum Baulandprogramm 2018-2025 (V/0207/2018)

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Begründung / Seite 3 von 18 
Innerhalb des Plangebiets liegt das folgende Grundstück : Gemarkung Münster, Flur  66, Flu r-
stück 292. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt.  
3.  Planungsrechtliche Situation 
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbe-
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Sied-
lungsbereich“ für die zweckgebundene Nutzung „Technologiepark“ dar. 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich de r 
2. Änderung „Sondergebiet – Sport, Gastronomie, Verwaltung“  dar. Die Darstellung des Fl ä-
chennutzungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen des Bebauungsplans. Da der Bebau-
ungsplan gemäß § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans 
im Wege einer Berichtigung. Die Bezirksregierung Münster hat bestätigt, dass die geplante Nut-
zung der weitestgehend brachliegenden Flächen mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Bebauungspläne  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 (1. Änderung), der am 28.12.2006 in Kraft getreten 
ist, setzt für das Plangebiet der 2. Änderung  „Sondergebiet – Sport, Gastronomie, Verwaltung“  
gemäß § 11 BauNVO mit einer z.T. maximal dreigeschossigen Bauweise, einer Grundflächen-
zahl (GRZ) von 0,65 bzw. 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 fest.  
Damit das Planungsziel, auf dieser Fl äche eine Wohnbebauung zu ermöglichen, realisiert wer-
den kann, muss der Bebauungsplan geändert werden.  
Direkt angrenzend an das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 230, in dem die Steinfurter 
Straße festgesetzt ist. Gegenüberliegend der Steinfurter Straße grenzt der  Bebauungsplan Nr. 
423 an, welcher überwiegend Festsetzungen als Mischgebiet und Allgemeines Wohngebiet 
festsetzt. 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Das ca. 0,95 ha große Plangebiet der 2. Änderung befindet sich ca. 2 km nordwestlich der I n-
nenstadt von Münster, südlich der Steinfurter Straße. Die Autobahnauffahrt zur A1 verläuft 
westlich in einer Entfernung von ca. 3,3 km. 
Der Geltungsbereich der 2. Änderung wird im Nordosten durch die Steinfurter Straße begrenzt. 
Daran anschließend befinden sich eine Tankstelle sowie viergeschossige Wohngebäude. Im 
Südosten und Südwesten grenzen der „große“ Johann- Krane-Weg und der „kleine“ Johann-
Krane-Weg (Stichstraße) an. Daran schließt im Südosten der Leonardo-Campus der Fachhoch-
schule Münster an, dessen Gebäude ein- bis dreigeschossig sind und teilweise unter Denkmal-
schutz stehen. Im Südwesten, Westen und Nordwesten des „kleinen“ Johann- Krane-Weges 
angrenzend befinden sich neben zwei eingeschossigen Wohnhäusern drei- bis viergeschossige

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Begründung / Seite 4 von 18 
Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude. Der weitere nördliche Bereich ist durch einen Grün-
zug als Übergang in den Freiraum geprägt.  
Das Plangebiet ist derzeit durch eine abgängige Eissporthalle und deren Stellplätze bebaut. 
Angrenzend an das Grundstück befindet sich die Filiale eines Fast-Food-Restaurants. 
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind sowohl im York -Center am York -
Ring, als auch am Germania-Campus am Dorpatweg in kürzerer Distanz vorhanden.  
Über die Steinfurter Straße ist das Plangebiet gut an das über geordnete Straßen- und Buslini-
ennetz angeschlossen.  
5.  Planungsziele 
Ziel des Bebauungsplans ist es, aufgrund der bestehenden Bedarfe an Wohnen, insbesondere 
für Studierende, ein attraktives studentisches Wohnquartier mit ergänzender Gewerbe-  und 
Dienstleistungsnutzung in den Erdgeschossen zu schaffen. 
Das vorliegende städtebauliche Konzept ist das Ergebnis eines Qualifizierungsverfahrens. G e-
plant ist die Realisierung von Apartments, Wohngemeinschaften und Mehrraumwohnungen, um 
insbesondere die studentisc he Nachfrage nach Wohnraum zu befriedigen. Ergänzt wird das 
Angebot durch eine zu schaffende vielfältige Infrastruktur, die sich vor allem nach den Bedür f-
nissen von Studierenden richtet. Die in den Erdgeschossen anzusiedelnden Nutzungen (z.B. 
SB-Bank, Fahr radwerkstatt, Co- Working-Bereiche) fungieren als Bindeglied zwischen Fac h-
hochschule und studentischem Wohnen und sollen zu einer Belebung des Quartiers führen.  
Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der Umgebung 
einfügen. Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sollen die Wohngebäude in fünf - 
bis sechsgeschossiger Bauweise mit Angeboten für verschiedene Nutzergruppen sowie ergän-
zende Nutzungen realisiert werden.  
Gemäß dem politischen Beschluss der Stadt Müns ter zur sozialgerechten Bodennutzung
2 wer-
den die Ziele zur Schaffung eines Wohnraumangebots nach sozialen Kriterien berücksichtigt. 
Bei Errichtung des neuen Quartiers ist, mit Bezug auf den politischen Beschluss, ein Anteil von 
30 % geförderten Wohnungen s owie 30 % förderfähigen Wohnungen gemäß den Förderrichtl i-
nien zum öffentlich geförderten Wohnungsbau vorgesehen. 
Der Johann-Krane-Weg ist südlich und westlich des Plangebiets vollständig als öffentliche Ver-
kehrsfläche gewidmet, sodass eine Aufnahme in den Bebauungsplan nicht erforderlich ist. Er 
kann die Erschließungsfunktion für das neue Baugebiet übernehmen.  
Vorgeschlagene oberirdische Stellplätze im Geltungsbereich der 2. Änderung sichern den z u-
sätzlichen Stellplatzbedarf für Besucher. Die nachzuweisenden Stellplätze für die Anwohner 
sind alle unterirdisch in einer Tiefgarage untergebracht. Die Ein- und Ausfahrt zu der Tiefgarage 
ist über den „kleinen“ Johann-Krane-Weg erreichbar.  
                                                
2 Stadt Münster, Sozialgerechte Bodennutzung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom 
02.04.2014

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Begründung / Seite 5 von 18 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich  
 der Art und des Maßes der baulichen Nutzung,  
 der Bauweise sowie überbaubare Flächen 
die Grundzüge der Planung dar.  
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung 
Als zulässige Art der baulichen Nutzung wird im Plangebiet ein „Urbanes Gebiet” gemäß §  6a 
BauNVO festgesetzt, um das städtebauliche Ziel der vorrangigen verdichteten Wohnnutzung 
mit gewerblicher und Dienstleistungsnutzung in Verbindung mit sozialen und kulturellen Einrich-
tungen sowie öffentlicher Infrastruktur, die v.a. der Zielgruppe der Studierenden dient, zu s i-
chern. Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 6a (3) BauNVO (Vergnü-
gungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Ker n-
gebieten allgemein zulässig sind, Tankstellen) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans, 
um dem städtebaulichen Ziel für die Entwicklung eines hochwertigen Quartiers gerecht zu wer-
den.  
Der Änderungsbereich soll neben den Wohnnutzungen mit infrastrukturellen Angeboten, die 
insbesondere auf studentische Bedürfnisse abzielen, ergänzt werden. Deshalb sollen im Bau-
feld 1 mindestens 60 % des realisierten Erdgeschosses und im Baufeld 2 mindestens 40 % des 
realisierten Erdgeschosses für eine gewerbliche Nutzung verwendet werden. Für Baufeld 3 ist 
nichts Entsprechendes vorgesehen. Aufgrund der rückwärtigen Lage in Bezug auf die öffentl i-
chen Erschließungsflächen (Johann-Krane-Weg), werden diese Mindestanforderungen im Bau-
feld 3 nicht umgesetzt. 
Das Plangebiet befindet sich am Stadtrand von Münster, außerhalb der im Einzelhandels - und 
Zentrenkonzept
3 festgelegten zentralen Versorgungsbereiche. Deshal b wird Einzelhandel mit 
zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der Münsteraner Sortimentsliste und großflächiger Ei n-
zelhandel ausgeschlossen, um einen Funktionsverlust der Innenstadt, beziehungsweise sonst i-
ger zentraler Versorgungsbereiche zu vermeiden.  
Ausnahmsweise kann ein Nachbarschaftsladen mit bis zu 400 m 2 Verkaufsfläche zugelassen 
werden, wenn er lediglich nahversorgungsrelevante Sortimente anbietet. Derartige Nachbar-
schaftsläden / Convenience-Stores (wie zum Beispiel „Rewe to go“ oder „Edeka nah und gut“) 
weisen in der Regel eine Verkaufsfläche von bis zu 400 m
2 auf und führen ein begrenztes Sor-
timent, wie beispielsweise Snacks, Fertiggerichte, Tabakwaren, Presseartikel und Getränke. 
Der Nachbarschaftsladen soll der Versorgung der wohnortnahen Käuferschaft, die überwiegend 
aus Ein- und Zwei-Personen-Haushalten besteht, vornehmlich mit einem begrenzten Sortiment 
an Waren für den kurzfristigen Bedarf dienen. Der Laden zielt auf PKW -freie Gelegenheitsein-
käufe ab. 
                                                
3 Stadt Münster: Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster 2018 (V/1048/2017)

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Begründung / Seite 6 von 18 
Von einem Nachbarschaftsladen sind keine städtebaulich negativen Auswirkungen auf die zent-
ralen Versorgungsbereiche und schützenswerten Strukturen zu erwarten, auch andere Zielset-
zungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts stehen nicht entgegen. Eine Wahrscheinlic h-
keit, dass sich mehr als ein N achbarschaftsladen im Geltungsbereich ansiedelt ist nicht zu er-
kennen, hierzu ist keine entsprechende Standortgunst gegeben. 
Auf dem Leonardo- Campus ist unter anderem der Fachbereich Design verortet. Um Start -up 
Unternehmen, beispielsweise aus diesem Studienzweig im Plangebiet die Möglichkeit zu geben 
ihre Eigenprodukte zu vermarkten, wird der Annexhandel bis maximal 100 m 2 Verkaufsfläche 
des jeweiligen Gewerbebetriebes, sofern dieser dem Gewerbebetrieb funktional zugeordnet ist, 
als untergeordneter Betriebsteil im Urbanen Gebiet gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO als ausnahm s-
weise zulässig festgesetzt.  
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschossflächen-
zahl, der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und die zulässige Gebäudehöhe definiert.  
Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an dem konkreten Vorhaben auf 
Grundlage des Qualifizierungsverfahrens . Die Grundflächenzahl (GRZ) wird im  Plangebiet im 
Sinne der wirtschaftlichen Ausnutzung der G rundstücke entsprechend der Obergrenze gemäß 
§ 17 BauNVO mit 0,8 festgesetzt.  
Darüber hinaus wird festgesetzt, dass im Plangebiet ausnahmsweise eine Überschreitung der 
Grundflächenzahl (GRZ) bis 0,85 zulässig  ist, sofern die über 0,8 hinausgehenden Flächenan-
teile unversiegelt angelegt werden. Diese Überschreitung ist erforderlich, um die Unterbringung 
der Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellanlagen, etc.) sicherstellen zu können. 
Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird entsprechend dem sich aus der Ko mbination von Grund-
flächenzahl und Geschossigkeit ergebenden Maß im Urbanen Gebiet und entsprechend der 
Obergrenze gemäß § 17 BauNVO auf 3,0 festgesetzt.  
Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung 
einfügen soll. Daher wird die Geschossigkeit von fünf beziehungsweise sechs Geschossen 
zwingend festgesetzt.  
Die Höhe der fünfgeschossigen baulichen Anlagen (Baufeld 1 und 3)  wird mit max. 77, 80 m ü. 
NHN, bezogen auf die Oberkante des Attika-Geschosses und die Höhe der sechsgeschossigen 
baulichen Anlage (Baufeld 2) wird mit max. 80, 80 m ü. NHN,  bezogen auf die Oberkante des 
Attika-Geschosses, festgesetzt. Dies entspricht bei den geplanten Wohngebäuden in fünfg e-
schossiger Bauweise einer zulässigen Höhe der baulic hen Anlagen von 17,50 m  (Baufeld 1) 
und 17,80 m (Baufeld 3)  bzw. 20,50 m (Baufeld 2) bei der sechsgeschossigen baulichen Anla-
ge.  
Die Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden (OKFF) der Baufelder 1-3 liegt mit 60,30 m ü. NHN 
bzw. 60,00 m. ü. NHN mindestens 30 cm oberhalb der Rückstauebene, an der das Schmutz - 
und Regenwasser in den Straßenkanal des „großen“ Johann-Krane-Weges eingeleitet wird (§ 9 
Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).  
In den Baufeldern 1 und 2 besteht f ür untergeordnete Bauteile, wie beis pielsweise Schornstei-
ne, Masten und technische Aufbauten für Aufzüge sowie für bauliche Anlagen für Photovoltai k-

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Begründung / Seite 7 von 18 
anlagen und Solarthermie die Möglichkeit einer Überschreitung der maximal festgesetzten Bau-
körperhöhe von bis zu 2 m Höhe.  Dabei ist ein Mindest abstand von 3 m zur Außenkante G e-
bäude einzuhalten. 
Im Baufeld 3 ist keine Überschreitung der maximal festgesetzten Baukörperhöhe vorgesehen, 
um insbesondere die Silhouette der denkmalgeschützten Gebäude des Leonardo- Campus 
(ehemalige Reiterkaserne) mit Blick aus nordwestlicher Richtung (Haupteinfallstraße Steinfurter 
Straße) nicht zu beeinträchtigen. 
6.2.3  überbaubare Grundstücksflächen 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Flächen und Baugestaltung zielen 
darauf ab, ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild zu sichern und das neue Baugebiet als 
Ergänzung der bestehenden Bebauung angemessen in die vorhandene Struktur einzupassen.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind relativ eng gefasst. Damit wird sichergestellt, dass 
das städtebauliche Konzept entsprechend umgesetzt wird.  
Im Norden parallel zur Steinfurter Straße wird eine Baulinie festgesetzt, die die südliche Grenze  
des denkmalgeschützten Gebäudes auf dem Leonardo- Campus wieder aufnimmt. Somit bleibt 
die Blickachse auf das denkmalgeschütz te Gebäude (ehemalige Reiterkaserne) aus Richtung 
Nordwesten kommend weiterhin erhalten. Des Weiteren wird aus städtebaulichen Gründen eine 
Baulinie im Südosten parallel zum „großen“ Johann-Krane-Weg festgesetzt, um die Raumkante 
zur Haupterschließungsstraße eindeutig zu definieren. 
6.2.4  Stellplätze, Nebenanlagen 
Die Errichtung von Tiefgaragen ist nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig. 
Damit wird eine städtebaulich verträgliche Anordnung der Stellplätze gewährleistet. Offene, 
ebenerdige Stellplätze (St) dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, 
offenfugige Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) angelegt werden. Im Rahmen 
der Baugenehmigung ist zu beachten, dass bei der Berechnung der ausnahmsweise zulässigen 
Überschreitung der Grundflächenzahl (vgl. Kapitel 6.2.2) beispielsweise Rasengittersteine als 
100 % unversiegelte Fläche und offenporige Pflasterungen als 50 % unversiegelte Fläche ange-
rechnet werden können. 
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen in Form von Müllsammelanlagen (Unterflurcontainer), Fahr-
radabstellanlagen ist auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen gegeben. 
6.2.5 Werbeanlagen 
Für die Werbeanlagen sollen die Größen und die Standorte neu definiert und aufgrund der bi s-
herigen Erfahrungen bei der Vermarktung der Grundstücke die Regelungen zu Werbeanlagen 
überarbeitet werden, so dass sie dem Anspruch einer städt ebaulich prominenten Stadteinfahrt 
und zugleich dem berechtigten wirtschaftlichen Wunsch nach Auffindbarkeit gerecht werden . 
Nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs wurden die textlichen Festsetzungen zu 
Werbeanlagen überarbeitet und wie folgt gefasst: 
 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. 
 An Gebäuden sind Werbeanlagen je Fassade nur bis zur Unterkante des ersten Oberge-
schosses und mit einer Höhe von max. 1,0 m und einer Länge von max. 5,0 m zulässig.

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Begründung / Seite 8 von 18 
 Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00 m vor die Gebäudefront vortreten. Die Oberkante 
von Auslegern darf die Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses nicht überschrei-
ten.  
 Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig.  
 Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form sind unzulässig.  
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
Das Plangebiet ist über die im Nordosten verlaufende Steinfurter Straße (B 54) an das überg e-
ordnete Straßennetz angebunden. Die Anschlussstelle Münster -Nord der Bundesautobahn A1 
ist in 3,3 km zu erreichen. Die Steinfurter Straße stellt eine direkte Verbindung zum Stadtzent-
rum dar. Die universitären Einrichtungen sowie die Gebäude der Fachhochschule Münster sind 
in einem Radius von ca. 2 km zu erreichen. 
Die Zufahrt zu den gepl anten Wohngebäuden erfolgt im Westen des Plangebietes über eine 
Tiefgarageneinfahrt am „kleinen“ Johann- Krane-Weg. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen 
Stellplätze werden durch die Tiefgarage sichergestellt.  
Im Nordwesten des Plangebietes besteht zudem  eine oberirdische Zufahrt zu den im Norden 
des Plangebietes angeordneten Stellplätzen für Besucher und Kunden des Quartiers. 
Die Erreichbarkeit der Wohngebäude für die Feuerwehr wird über eine Anbindung an den „gr o-
ßen“ und „kleinen“ Johann-Krane-Weg gewährleistet.  
Das Plangebiet ist in ca. 50 m Entfernung an den Stadtbusverkehr auf der Steinfurter Straße 
bzw. dem „großen“ Johann-Krane-Weg (Linie 9, 13, S70, S71, R72, R73, 177, N5, N6, N7 Hal-
testellen Technologiepark A, Technologiepark B, Technologiepark C) angeschlossen.  
Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 wurde ein Verkehrsgutachten 4 er-
stellt, das die verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das umliegende Str a-
ßennetz untersucht.  
Grundlage bildet die heutige Verkehrsbelastung im Bereich der Knotenpunkte Steinfurter Straße 
/ „großer“ Johann -Krane-Weg (2.500 Kfz/h in der Nachmittagsspitzenstunde) sowie „großer“ 
Johann-Krane-Weg / „kleiner“ Johann- Krane-Weg (rund 300 Kfz/h in der Nachmittagsspitzen-
stunde) ohne das geplante Vor haben. Für das Jahr 2030 wird unter Berücksichtigung der al l-
gemeinen strukturellen Entwicklungen ein Mehrverkehr von 6 % prognostiziert. Auf dieser Basis 
erfolgte die Prognose, welche Neuverkehre durch das Vorhaben ausgelöst werden, mit dem 
Ergebnis, dass ein Kfz -Aufkommen von 485 zusätzlichen Fahrten pro Tag (worst -case-
Szenario: vollständig als Neuverkehr) zu erwarten ist. In der Morgenspitzenstunde sind etwa 26 
zusätzliche Fahrten und in der Nachmittagsspitzenstunde etwa 35 zusätzliche Fahrten zu er-
warten. 
Die Leistungsfähigkeitsberechnungen für die betroffenen Knotenpunkte ergab, dass die zukün f-
tigen Verkehre in ähnlicher Qualität wie heute abgewickelt werden können. Die Verkehrsqualität 
am lichtsignalgeregelten Knotenpunkt Steinfurter Straße / „großer“ Johann-Krane-Weg kann , 
wie derzeit, morgens der Qualitätsstufe D (ausreichend) und nachmittags der Qualitätsstufe C 
                                                
4 nts Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrstechnische Untersuchung – Neubau einer Wohnanla-
ge mit ergänzenden Nutzungen an der Steinfurter Straße in Münster, Münster, 24.01.2019

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
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(zufriedenstellend) zugeordnet werden. Die südwestlich benachbarte Einmündung „großer“ J o-
hann-Krane-Weg / „kleiner“ Johann- Krane-Weg, die zur Erschließung des geplanten Neubau-
vorhabens dient, weist gute Verkehrsverhältnisse der Stufe A / B (sehr gut bis gut) auf. Die 
Wartezeiten sind kleiner als 10 Sekunden. An dieser Einmündung wurden ebenfalls die Erfo r-
derlichkeit einer Linksabbiegespur und die Querungsbedingungen für Fußgänger geprüft. Durch 
die geringe Verkehrsbelastung an dem Knotenpunkt muss weder eine Linksabbiegespur eing e-
richtet, noch für Fußgänger eine Querungsmöglichkeit geschaffen werden. Daher bestehen aus 
verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben.  
Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesicher-
te Fläche (Baulast Nr. 17187 (1)), die es den Anliegern des Flurstückes 270 ermöglicht, die 
Stellplätze auf Ihrem Grundstück zu erreichen. Des Weiteren dient diese Erschließungsbaulast 
der baurechtlichen Erschließung der Trafostation (Flurstück 284), die sich ebenfalls dort befi n-
det. 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Ver- und Entsorgung für die geplante Wohnbebauung kann durch Erweiterung der best e-
henden Netze sichergestellt werden.  
Niederschlagswasser  
Das im Plangebiet anfallende, nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser wird vollstän-
dig in die Kanäle des „großen“ Johann-Krane-Weges eingeleitet . Eine Versickerung auf dem 
Baugrundstück ist nur eingeschränkt möglich
5.  
Schmutzwasser  
Das Schmutzwasser wird den Schmutzwasserkanäl en im Plangebiet zugeführt und an das be-
stehende öffentliche Netz am „großen“ Johann-Krane-Weg angeschlossen.  
Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgt in en-
ger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch die Erweiterung bestehender Netze.  
Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden der Baufelder 1 und 
2 ist zulässig, um eine energetisch optimale Ausnutzung von Dachflächen zu ermöglichen. 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Durch die Planung des neuen Wohnquartiers ergibt sich kein Bedarf einer Kindertagesstätte 
oder öffentlicher Spielflächenbedarf, da ledig lich studentisches Wohnen und Wohnen für Hoc h-
schulmitarbeiter realisiert wird.  
Die Erdgeschoss -Zone des geplanten Studenten- Wohnhauses an der Steinfurter Straße soll 
Gemeinschaftsräume und Begegnungsbereiche, wie z.B. Räumlichkeiten für Angebote, die sich 
vor allem an eine studentische Zielgruppe richten, anbieten. Auch die Apartmenthäuser bieten 
Flächen für vielfältige Gewerbe-  und Sondernutzungen im Erdgeschoss. Somit trägt die vitale 
Nutzungs- und Funktionsmischung im Erdgeschoss zu einem lebendigen Quartier bei. 
                                                
5 Ingenieurgeologen Oberste-Wilms & Stracke GbR: Baugrundgutachten, Greven, 21.07.1998

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6.6  Grünflächen / Begrünung 
Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze wird ein ca. 4,50 m breiter Streifen als Fläche zur 
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um das Plan-
gebiet zur angrenzenden St einfurter Straße entsprechend einzugrünen und den vorhandenen 
Grünzug im Nordwesten des Quartiers fortzuführen. Die Fläche für die Anpflanzung von Bäu-
men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist dauerhaft zu begrünen und mit heimischen 
standortgerechten Bäumen in einem Pflanzabstand von 10 m gemäß nachstehender Pflanzliste 
sowie der genannten Mindestpflanzqualitäten zu bepflanzen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Die Fläche 
ist vollflächig mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen. 
Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20: 
Acer campestre – Feldahorn 
Carpinus betulus – Hainbuche 
Prunus avium – Vogelkirsche 
Sorbus aria – Mehlbeere 
Sorbus aucuparia - Eberesche 
Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung sind dauerhaft zu erhalten. Ein Ausfall ist 
durch Neuanpflanzungen mit Gehölzen gemäß Pflanzliste zu ersetzen (§  9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b 
BauGB). 
Als freiraumplanerische Maßnahme wird festgesetzt, dass die außerhalb der überbaubaren Flä-
chen gelegenen Teile der Tiefgarage -  mit Ausnahme der Flächen für die Erschließung und für 
Nebenanlagen (z.B. Fahrradabstellanlagen) - mit einer Substratschicht von mindestens 30 cm 
zu begrünen sind. Somit werden mit dieser Maßnahme im Freiraum nutzbare Flächen gescha f-
fen. Des Weiteren sind die Dachflächen mit einer standortgerechten Vegetation dauerhaft ex-
tensiv zu begrünen. Mit die sen Maßnahmen werden mögliche negative Auswirkungen des Ve r-
siegelungsgrades innerhalb des Plangebietes auf das Kleinklima gemindert.  
6.7  Immissionsschutz 
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rah-
men der Bebauungsplanänderung ein Immissionsgutachten
6 erstellt, welches die Auswirkungen 
der nordöstlich angrenzenden Tankstelle, des südöstlich angrenzenden Schnellrestaurants s o-
wie die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche untersucht.  
Entsprechend der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde für das Plangebiet die 
Schutzbedürftigkeit eines Urbanen Gebietes zu Grunde gelegt.  
Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Verkehrslärm (Straße) wurden die Orientierung s-
werte der DIN 18005 mit 60 tags und 50/45 dB(A) nachts für Mischgebiete in Ansatz gebracht. 
Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Gewerbelärm (Tankstelle und Schnellrestaurant) 
wurden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm mit tags 63 dB(A) bzw. mit nachts 45 dB(A) (für 
Urbane Gebiete) herangezogen. 
                                                
6 Graner + Partner Ingenieure: Schalltechnisches Prognosegutachten – Neubau Wohnanlage in 
Münster (A8287) vom 21.05.2019

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Auswirkungen aus Gewerbelärm 
Die geplante Bebauung wird durch Gewerbelärm im Nordosten durch eine Tankstelle im 24 h-
Betrieb mit Waschhalle und im Südosten durch ein Schnellrestaurant vorbelastet.  
Die gutachterliche Untersuchung kommt hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen zu dem 
Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm zur Tageszeit in allen Bereichen ei n-
gehalten werden. Im Nachtzeitraum können die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA 
Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten um bis zu 7,3 dB überschritten werden.  
Die Berechnungsergebnisse der im Rahmen der Ausbreitungsberechnungen ermittelten kur z-
zeitigen Geräuschspitzen zeigen, dass die zulässigen Maximalpegel der TA Lärm tags an allen 
Immissionspunkten unterschritten, also eingehalten werden. Zur Nachtzeit wer den an den I m-
missionspunkten IP 1, IP 4, IP 5 und IP 7 die zulässigen Maximalpegel der TA Lärm unterschrit-
ten, also eingehalten. An IP 2, IP 3 und IP 6 werden die zulässigen Maximalpegel um maximal 
3 dB überschritten. 
Die schalltechnische Untersuchung von Gewerbelärm hat ergeben, dass die geltenden Immi s-
sionsrichtwerte und teilweise die Spitzenpegelkriterien zur Nachtzeit für die geplanten Gebäude 
in den Baufeldern 1 und 3 an den nordöstlichen sowie an Teilen der nördlichen und südlichen 
Fassaden überschritten werden.  
Auch durch aktive Schallschutzmaßnahmen auf der Grundstücksgrenze zum Schnellrestaurant 
kann nicht sichergestellt werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zur Nachtzeit 
oberhalb des Erdgeschosses eingehalten werden. Unabhängig von den Schallimmissionen des 
Schnellrestaurants verbleiben relevante Einwirkungen durch den Tankstellenbetrieb, sodass 
weiterhin die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nachts überschritten, also nicht eingehalten 
werden können. Darüber hinaus befindet sich der Planbereich entlang einer prominenten Stadt-
einfahrt gegenüber des offen gestalteten denkmalschützten Leonardo -Campus, sodass sich 
auch aus städtebaulicher Sicht die Errichtung einer Schallschutzwand bereits aus gestalter i-
schen Gründen ausschließt.  
Um eine Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen zu gewährleisten, ist es daher erfo r-
derlich, Minderungsmaßnahmen zu ergreifen. Im Bereich der in der Planzeichnung gekenn-
zeichneten Baufelder ist der Immissionsschutz der geplanten Wohnnutzung durch folgende 
technische / grundrisstechnische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnah-
men sicherzustellen: 
 Ausschluss von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Ausgabe Janu-
ar 2018) an den gekennzeichneten Fassaden durch eine geeignete Grundrissgestaltung, 
 Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den gekennzeichneten Fassaden durch 
nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder 
 Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen gewährleis-
tet werden. 
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Ei n-
zelnachweises nach [ TA Lärm] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukö r-
per oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere A n-
forderungen an den Schallschutz resultieren.

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Auswirkungen aus Verkehrslärm 
Die Stärke der Schallem ission von einer Straße oder einem Fahrstreifen wird nach den Richtl i-
nien der RLS 90 aus der Verkehrsstärke, dem LKW -Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindig-
keit, der Art der Straßenoberfläche und der Gradiente berechnet. Die Höhe des Schallpegels an 
einem Immissionsort hängt außerdem noch vom Abstand zwischen Immissions - und Emission-
sort (Schallquelle) und von der mittleren Höhe des Strahls von der Quelle zum Immissionsort 
über dem Boden ab. Sie kann außerdem durch Reflexionen (z.B. an Hausfronten oder Stüt z-
mauern) verstärkt oder durch Abschirmung (z.B. durch Lärmschutzwände, Gebäude) verringert 
werden. 
Da der Schallimmissionsschutz gegenüber den Straßenverkehrsgeräuschen für die geplanten 
Baukörper über einen langen Zeitraum sichergestellt sein soll, wurde die Verkehrsstärke für das 
Jahr 2030 hochgerechnet. 
Folgende Berechnungsergebnisse zum Verkehrslärm sind festzuhalten:  
Die Berechnungsergebnisse bei freier Schallausbreitung zeigen, dass die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für Mischgebiete im nördlichen Bereich teilweise überschritten werden. 
Innerhalb des Plangebietes liegen Beurteilungspegel von Lr = 55 – 69 dB(A) tags sowie Lr = 48 
– 62 dB(A) nachts vor. Im Bereich der geplanten Bebauung sind Geräuscheinwirkungen von Lr 
= 55 – 66 dB(A) tags sowie Lr =  48 – 59 dB(A) nachts zu erwarten. Somit werden die Orienti e-
rungswerte für Mischgebiete tags um bis zu 6 dB und nachts um maximal 9 dB überschritten. 
Unter Berücksichtigung der geplanten Gebäudekörper werden im südlichen Bereich geringere 
Pegel erwartet. 
Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass die mit der Eigenart des geplanten Bau-
vorhabens verbundenen Erwartungen auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen im 
Plangebiet ohne entsprechende Maßnahmen nicht erfüllt werden.  
Die Berechnung der Verk ehrsgeräuschimmissionen hat ergeben, dass bei freier Schallausbrei-
tung die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete im nördlichen Bereich des Plang e-
bietes teilweise überschritten werden. Sie werden tags um bis zu 6 dB und nachts um maximal 
9 dB überschritten. Da bei dem geplanten Vorhaben aktive Schallschutzmaßnahmen nicht e f-
fektiv umsetzbar sind, werden passive Schallschutzmaßnahmen zur Sicherung gesunder 
Wohnverhältnisse innerhalb der Gebäude festgesetzt. 
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr werden daher bei der baulichen 
Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufen t-
halt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. 
Zum Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind die Anforderungen 
der Luftschalldämmung nach DIN 4109- 1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforde-
rungen“, Ausgabe Januar 2018 einzuhalten. Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-
Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ergeben sich 
nach DIN 4109-1 (Januar 2018) unter Berücksichtigung des maßgeblichen Außenlärmpegels La 
gemäß der gekennzeichneten Lärmpegelbereiche in der Planzeichnung für die freie Schallaus-
breitung und der unterschiedlichen Raumarten nach folgender Gleichung (Gleichung 6): 
R'
w,ges = La – KRaumart

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Begründung / Seite 13 von 18 
Dabei ist 
KRaumart = 35 dB für Büroräume und Ähnliches; 
KRaumart = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen,  
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,  
Unterrichtsräume und Ähnliches; 
La der maßgebliche Außenlärmpegel nach Punkt 4.4.5 der  
DIN 4109-2 (Januar 2018) 
Mindestens einzuhalten sind: 
R'w = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, 
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, 
Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches. 
Für gesamte bewertete Bau- Schalldämm-Maße von R' w > 50 dB sind die Anforderungen au f-
grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf - und Kinderzimmer) sind innerhalb des 
Plangebietes – sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet sind und höhere Außeng e-
räuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005- 1 Bbl. 1] vorliegen –  zu Lüftungszwecken mit einer 
schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm -Maß von Lüftungsei n-
richtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultierenden Bau- Schalldämm-
Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen werden. 
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Ei n-
zelnachweises nach [DIN 4109- 2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Bau-
körper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere 
Anforderungen an den Schallschutz resultieren.  
Zusätzlicher Verkehr auf öffentlichen Straßen 
Durch die Entwicklung des Plang ebietes kommt es zu einem planinduzierten Mehrverkehr auf 
der angrenzenden öffentlichen Straße (Steinfurter Straße B 54). Die Berechnungsergebnisse 
der zusätzlichen Emissionen der Steinfurter Straße zeigen, dass durch den planinduzierten z u-
sätzlichen Verkehr die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche in der Nachbarschaft nicht er-
höht werden. Somit wird die bestehende Geräuschsituation durch die Entwicklung des Plang e-
bietes nicht verändert. 
6.8  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel 
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen 
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren B o-
denschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu melden. Ein entspr e-
chender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Eine Untersuchung auf Kampfmittel wird im Rahmen der Baugenehmigung erfolgen.

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6.9  Denkmalschutz / Archäologie 
Bodendenkmale 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkm ä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit arc häologische Funde und Befun-
de auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den 
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der  Entdeckung von Bodendenkmälern 
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
Baudenkmale 
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude , angrenzend ist die Prägung 
durch die denkmalgeschützte ehemalige Reiterkaserne zu berücksichtigen.  
7.  Auswirkungen auf die Umwelt 
7.1  Artenschutzprüfung (Stufe I) 
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW
7 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen 
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell be-
kannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorha-
bens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden 
können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung  artenschutzrechtlicher Konflikte er-
forderlich werden. Für die Beurteilung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte ist dabei j e-
weils die aktuelle und nicht die planungsrechtliche Situation im entsprechenden Plangebiet aus-
schlaggebend. 
Bestandsbeschreibung 
Das ca. 0,95 ha große Plangebiet der 2. Änderung befindet sich ca. 2 km nordwestlich der I n-
nenstadt von Münster, südlich der Steinfurter Straße.  
Der Geltungsbereich der 2. Änderung wird im Nordosten durch die Steinfurter Straße begrenzt. 
Im Südosten und Südwesten grenzen der „große“ Johann -Krane-Weg und der „kleine“ Johann -
Krane-Weg an. Im Südwesten, Westen und Nordwesten des „kleinen“ Johann- Krane-Weges 
angrenzend befinden sich Wohnhäuser sowie Verwaltungs - und Dienstleistungsgebäude. Der 
weitere nördliche Bereich ist durch einen Grünzug als Übergang in den Freiraum geprägt.  
Das Plangebiet ist derzeit nahezu vollständig durch eine abgängige Eissporthalle und deren 
Stellplätze bebaut. Die wenigen Grünstrukturen werden im Wesentlichen aus mit Bäumen (Säu-
lenhainbuchen) bepflanzten Pflanzbeeten im Bereich der Stellplatzanlage und unmittelbar um 
die Eissporthalle bestehende „Gehölze“ -  insbesondere im nordöstlichen Bereich -  gebildet. 
Nördlich und östlich der Eissporthalle sowie unmittelbar östlich des Johann-Krane-Weges liegen 
                                                
7 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsa-
me Handlungsempfehlungen.

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Rasenflächen, die derzeit augenscheinlich keiner regelmäßigen Pflege unterliegen. Hier hat 
sich zwischenzeitlich in Teilbereichen ein Gebüsch aus Brombeeren gebildet. 
Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete oder Objekte sind von der Planung nicht betroffen. 
Potentielles Artenvorkommen 
Laut Abfrage des Fachinformationssystems8 (FIS) kommen im Bereich des Plangebietes, Mess-
tischblatt 4011 (Quadrant 2), 28 planungsrelevante Arten vor; dazu gehören unter Berücksicht i-
gung der im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß FIS -Klassifizierung (Gärten, 
Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude) 10 Fledermaus -, 17 Vogel - und 1 Reptilienart 
(s. Tab. 1, Anhang).  
Weitere Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten liegen gemäß Abfrage der Land-
schaftsinformationssammlung9 für das Plangebiet bzw. das auswirkungsrelevante Umfeld nicht 
vor. 
Konkrete Vorkommen planungsrelevanter Arten sind nach Auskunft der Unteren Naturschut z-
behörde für das Plangebiet nicht bekannt. 
Das potentiell denkbare Arteninventar im Bereich des Plangebietes kann unter Berücksicht i-
gung der tatsächlich erfassten Habitatstrukturen und der Habitatausstattung sowie der - größe 
eingeschränkt werden, weil di e spezifischen Lebensraumansprüche der betrachteten Arten v o-
raussichtlich nicht erfüllt werden. 
Fledermäuse 
In Bezug auf die potentiell denkbaren Fledermausarten gemäß FIS (vgl. Anhang, Tab. 1) kann 
eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne einer Worst -Case-Analyse auf der vorliegenden B e-
bauungsplanebene nicht ausgeschlossen werden, da das abgängige Gebäude der Eissporthal-
le eine Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für primär an Gebäude gebundene Fleder-
mausarten darstellen kann (insbesondere Breitflügel - und Zwergfledermaus). So wurden im 
Rahmen der erfolgten Ortsbesichtigung Einflugmöglichkeiten –  insbesondere in den Dach -/ 
Fassadenbereichen festgestellt. Diese umfassen sowohl kaputte Fensterscheiben und Türen, 
Lüftungsgitter sowie potentielle Öffnungen hinter Blechverkleidungen im Bereich der Attiken/ 
Dachüberstände. Vorkommen, die einer grundsätzlichen Umsetzbarkeit des Vorhabens arten-
schutzrechtlich entgegenstehen, sind jedoch nicht anzunehmen. Artenschutzrechtliche Verbots-
tatbestände können im Rahmen der Abbruchgenehmigung ggf. durch entsprechende Nebenbe-
stimmungen in Bezug auf anzubringende Fassadenquartiere an den zukünftigen Gebäuden und 
/ oder zeitliche Vorgaben mit hinreichender Sicherheit vermieden werden (vgl. Auswirkungs-
prognose und Maßnahmen). 
Darüber hinaus übernimmt das Plangebiet keine essentielle Funktion als Nahrungshabitat. Das 
Plangebiet könnte in dieser Hinsicht aufgrund der eigentlichen Flächengröße und der Aussta t-
                                                
8 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2014): Fachinformationssys-
tem geschützte Arten  (FIS) in NRW. Messtischblattabfrage. Online unter: www.naturschutzinformationen-
nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt (Messtischblatt 4011) Abgerufen: Januar 2019. 
9 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fundortkataster für 
Pflanzen und Tiere/ Landschaftsinformationssammlung NRW @LINFOS. Online unter: 
www.lanuv.nrw.de/natur/artenschutz/infosysteme/fundortkataster/. Abgerufen: Januar 2019.

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
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Begründung / Seite 16 von 18 
tung mit potentiellen Jagdbereichen lediglich als Teilnahrungshabitat fungieren, wobei eine 
Realisierung des Planvorhabens demnach keinen Verlust von essentiellen Nahrungshabitaten 
auslöst. 
Vögel 
In Bezug auf die gemäß Messtischblattabfrage potentiell vorkommenden planungsrelevanten 
Vogelarten wird deutlich, dass im Bereich des Plangebietes ein Potential für Vorkommen pl a-
nungsrelevanter Vogelarten besteht. In dieser Hinsicht kann das Plangebiet für Greifvögel 
(Sperber, Turmfalke) theoretisch als Teilnahrungshabitat bzw. auch als Fortpflanzungs - und 
Ruhestätte von Bedeutung sein (vgl. Tab. 1). Auch ein sporadisches Vorkommen der Art Fel d-
sperling kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da die Art mitunter Gebäudenischen als 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten nutzt. Faktisch wurden im Rahmen der erf olgten Bestandser-
fassung generell Hinweise auf Vorkommen von (europäischen) Vogelarten (Tauben, ggf. Mau-
ersegler) anhand von Kotspuren am Gebäude festgestellt. Auch die im unmittelbaren Umfeld 
der Eissporthalle bestehenden Gehölze können für europäische Vogelarten von Bedeutung 
sein. Eine essentielle Funktion der Fläche als Nahrungshabitat ist nicht abzuleiten. 
Reptilien 
Gemäß erfolgter Messtischblattabfrage sind im Plangebiet Vorkommen der Art Zauneidechse 
möglich. Aufgrund der erfolgten Bestandsaufnahme und der dabei erfassten Biotopstrukturen 
können Vorkommen der Art jedoch faktisch ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche 
Betroffenheit gemäß § 44 (1) BNatSchG ist mit Umsetzung des Planvorhabens nicht anzuneh-
men. 
Auswirkungsprognose und Maßnahmen 
Da mit der Umsetzung des Planvorhabens die Entfernung von Gehölzen erforderlich ist, kann 
eine artenschutzrechtliche Betroffenheit europäischer Vogelarten / planungsrelevanter Arten nur 
unter Einhaltung zeitlicher Vorgaben ausgeschlossen werden. Eine Entfernung von Gehölzen 
ist nicht innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten (01.03 – 30.09) eines jeden Jahres durchzufüh-
ren.  
Darüber hinaus ist im Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung (Abbruchgenehm i-
gung) - in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - zur Vermeidung artenschutzrecht-
licher Konflikte ganzjährig eine Abbruchbegehung der Eissporthalle durch einen qualifizierten 
Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Baubegleitung erforderlich. 
Den gutachterlichen Anweisungen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist Folge zu 
leisten. 
Unter Berücksichtigung o.g. Maßnahmen können artenschutzrechtliche Konflikte im Rahmen 
einer nachfolgenden Umsetzung ausgeschlossen werden, so dass der vorliegende Bebauungs-
plan aus artenschutzrechtlicher Sicht vollzugsfähig ist. Entsprechende Hinweise zum Arten-
schutz werden in den Bebauungsplan aufgenommen und sind zu beachten. 
7.2  NATURA 2000  
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner 
Umgebung nicht vor. Die nächstgelegenen Gebiete „ VSG Rieselfelder Muenster “ (DE -3911-

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
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im Bereich Johann-Krane-Weg 
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401) und „Emsaue, Kreis Warendorf und Gütersloh“ (DE -4013-301) liegen in einer Entfernung 
von ca. 5 km bzw. 9,8 km, sodass eine Beeinträchtigung des Schutzgebiets nicht gegeben ist.  
7.3  Eingriffs- und Ausgleichsbilanz 
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorliegende 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach gel-
tenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten 
Verfahren durchzuführen. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebau-
ungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 6 BauGB vor der planerischen Ent-
scheidung erfolgt oder zulässig. Eine Ausgleichsverpflichtung besteht demnach in vorliegendem 
Fall nicht. Gleichwohl werden umweltplanerische Belange insofern berücksichtigt, als dass na-
turschutzbezogene Festsetzungen z.B. in Form von Anpflanzbindungen im nördlichen Randbe-
reich sowie Dachbegrünungen festgesetzt werden. Da das Plangebiet derzeit bebaut ist und 
sich die maßgeblichen Grünstrukturen auf Pflanzbeete sowie Rasenflächen beschränken, die i. 
S. einer Eingriffsbewertung keine höherwertigen Grünstrukturen darstellen und relativ kurzfristig 
wiederhergestellt werden können, sind mit Umsetzung des Planvorhabens auch faktisch keine 
unverhältnismäßigen Eingriffe anzunehmen.   
Nach Aufgabe der im Plangebiet bisher verorteten Nutzung (Eissporthalle) soll mit der 2. Ände-
rung des Bebauungsplans die planungsrechtliche Voraussetzung zur Deckung des derzeit be-
stehenden dringenden Bedarfs nach Wohnraum auf einer bereits großflächig bebauten und 
damit anthropogen vorgeprägten Fläche im Siedlungsbereich geschaffen werden. 
7.4  Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
Forstliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Für das Plangebiet liegt der 
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 - in der Fassung der 1. Änderung - vor, der für das Plan-
gebiet der 2. Änderung „Sondergebiet“ m it der Zweckbestimmung Sport, Gastronomie, Verwal-
tung festgesetzt.  
7.5 Klimaschutz 
Für den Änderungsbereich liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 -  in der Fassung der 
1. Änderung - vor, der für das Plangebiet der 2. Änderung „Sondergebiet – Sport, Gastronomie, 
Verwaltung“ gemäß § 11 BauNVO mit einer maximal dreigeschossigen Bauweise und einer 
GRZ von 0,65 bzw. 0,5 festsetzt. Dementsprechend wird der Änderungsbereich durch eine mitt-
lerweile abgängige Eissporthalle und deren Stellplätze genutzt. Dur ch die vorliegende 2. Ände-
rung des Bebauungsplans Nr. 409 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine 
stadtnahe Wohnentwicklung bereits baulich genutzter Flächen vorbereitet, die keine relevanten 
Funktionen für den Klimaschutz darstellen. Der Ä nderungsbereich befindet sich in zentraler La-
ge, im unmittelbaren Anschluss an bestehende Erschließungsstrukturen, so dass zudem S y-
nergieeffekte der Erschließung sowie der Ver- und Entsorgung genutzt werden können.  
Die im Änderungsbereich zukünftig geplanten Gebäude werden nach den aktuellen Vorschriften 
der Energieeinsparverordnung (EnEV) errichtet. Dadurch werden bautechnische Standardan-
forderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf sichergestellt. Mit dem geplanten Vorhaben 
werden weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt noch sind Belange des Klimaschut-
zes unverhältnismäßig negativ betroffen.

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Begründung / Seite 18 von 18 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als 
Satzung beschlossenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
Münster, den __________  
 
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister  
Anhang – Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 
Tab. 1: Planungsrelevante Arten  (Messtischblatt 4011, Quadrant 2) , Stand: Jan. 2019. Status: B = Bru t-
nachweis ab dem Jahr 2000 vorhanden; Erhaltungszustände: G = günstig, U = unzureichend, S = 
schlecht. Na = Nahrungshabitat, FoRu =  Fortpflanzungs - und Ruhestätte, Ru = Ruhestätte, () = potentiel-
les Vorkommen, ! = Hauptvorkommen. Potential -Analyse unter Berücksichtigung des faktischen Ist -
Zustandes: - = Vorkommen nicht anzunehmen, + = Potential vorhanden.

Anlage A

1341 Zeichen

Anlage A zur V/0891/2019 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 her-
beigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung 
eingegangenen Stellungnahmen entschieden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage werden die Ziele „Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, 
Forschungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ und „Wir werden Münster zu einer Stadt mit 
höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln, mit hohem Wohnwert, Familienfreund-
lichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft“ verfolgt.  
 
Das Teilziel lautet „Bau einer Wohnanlage v.a. für Studierende mit ergänzenden Nutzungen“. 
 
Zur Zielerreichung ist die Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich.  
 
 
Finanzierung 
Die Stadt Münster schließt mit dem Investor einen Städtebaulichen Vertrag, der die Übernahme der 
Maßnahme bedingten Kosten durch den Vorhabenträger regelt. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage ist § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
-

Beschlussvorlage

11821 Zeichen

V/0891/2019 
V/0891/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich 
Johann-Krane-Weg [Studierendenwohnungen - ehemalige Eissporthalle] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   27.02.2020 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   19.03.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   25.03.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   25.03.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die  vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 2.  Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann -Krane-Weg wird wie folgt B e-
schluss gefasst:  
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 2.  Änderung des Bebauung s-
plans Nr. 409 nicht gefolgt:  
 
1.1.1 Der Anregung, die Eissporthalle zu erhalten (Anlage 1, Ziffer 1.2)  
1.1.2 Der Anregung, die textlichen Festsetzungen über mögliche Maßnahm en zum 
Schutz vor Lärmeinwirkungen zu konkretisieren (Anlage 1, Ziffer 2.6a.9)  
1.1.3 Der Anregung, Nachweise über Platzierung, Aufbau und Effektivität der passiven 
Lärmschutzmaßnahmen einzufordern (Anlage 1, Ziffer 2.6a.11)  
1.1.4 Der Anregung, Realisierungsmöglichkeiten aufzuzeigen (Anlage 1, Ziffer 2.6a.12)  
1.1.5 Der Anregung, zur Absicherung der Artenschutzprüfung zwei Ausflugkontrollen 
durchzuführen (Anlage 1, Ziffer 2.6a.19)  
1.1.6 Der Anregung, die flächigen Tiefgaragenfestsetzungen an die Grundflächenzahl 
anzupassen (Anlage 1, Ziffer 2.6a.23)  
1.1.7 Der Anregung, die dargestellten Baumpflanzungen zu ändern (Anlage  1, Zi f-
fer 2.6a.24)  
Stadtplanungsamt 
 
12.02.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Blick-Veber / Herr Puke 
Telefon: 492-6141 / -6192 
Blick-Veber@stadt-
muenster.de /  
Puke@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0891/2019 
1.1.8 Der Anregung, auf der Tiefgaragenfläche eine stärkere Substratschicht festzuse t-
zen (Anlage 1, Ziffer 2.6a.25)  
1.1.9 Der Anregung, im Bebauungsplan Fests etzungen zu Fassadenmaterialien zu tre f-
fen (Anlage 1, Ziffer 2.6a.32)  
1.1.10 Den Anregungen zur Lärmkonfliktbewältigung (Anlage 1, Ziffer 2.6b.5)  
 
1.2 Gegenüber dem Entwurf zur öffentlichen Auslegung werden die textlichen Festsetzungen 
zu Werbeanlagen wie folgt geä ndert beschlossen: „Werbeanlagen sind nur an der Stätte 
der Leistung zulässig. An Gebäuden sind Werbeanlagen je Fassade nur bis zur Unterkan-
te des ersten Oberge schosses und mit einer Höhe von max. 1,0  m und einer Länge von 
max. 5,0 m zulässig. Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00  m vor die Gebäudefront vortr e-
ten. Die Oberkante von Auslegern darf die Unterkante der Fenster des 
1. Obergeschosses nicht überschreiten. Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig. 
Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form sind unzulässig.“  
 
1.3 Gegenüber dem Entwurf zur öffentlichen Auslegung werden die zwischen Baufeld  3 und 
der Steinfurter Straße als Vorschlag dargestellten Stellplätze gestrichen.  
 
2. Der geänderte Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Stein-
furter Straße im Bereich Johann -Krane-Weg wird gemäß §§  2 und 10 Baugesetzbuch 
(BauGB) und §§  7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (GO NRW) als Satzung 
beschlossen.  
 
Die Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Die Stadt Münster schließt mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag. Alle maßnahmebedingten 
Aufwendungen im Bereich der technischen Infrastruktur werden lasten- und kostenseitig vom Investor 
übernommen.  
 
 
Begründung: 
 
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 soll auf dem Grundstück der ehemaligen Eissporthalle 
an der Steinfurter Straße  / Johann-Krane-Weg die planungsrechtliche Zulässigkeit für den Bau von 
drei fünf - bis sechsgeschossigen Gebäuden schaffen , um  dort ein attraktives studentisches Woh n-
quartier mit ergänzender Gewerbe - und Dienstleistungsnutzung in den Erdgeschossen zu ermögl i-
chen. Grundlage hierzu ist das städtebaul iche Konzept des Büros „Motorplan Architekten“, das aus 
einem Wettbewerb mit vier Teilnehmern hervorgegangen ist.  
 
Das Plangebiet liegt an der Steinfurter Straße als einer der zentralen Stadtzufahrten von Münster. Der 
Standort zeichnet sich durch seine gr oße Nähe zu den universitären Einrichtungen aus. Nach Abriss 
der abgängigen Eissporthalle  stellt der Neubau zahlreicher Studentenw ohnungen eine sinnvolle 
Nachverdichtung dar, für die der Gesetzgeber das Instrument „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ 
vorgesehen hat.  
 
Erste Planungs-Phase  
2014 lag bereits ein städtebauliches Gesamtkonzept für das gesamte Areal der Eissporthalle und für 
ein studentisches Wohnprojekt mit integriertem Burger -King-Restaurant vor, das nach Zustimmung 
durch den Gestaltungsbeirat  zur Grundlage des Bebauungsplanverfahrens durch den ASSVW am 
25.09.2014 gemacht werden sollte.  
 
Im Jahr 2013 wurde bereits eine Liste mit über 10.000 Unterschriften eingereicht, die sich gegen den 
geplanten Abriss der Eissporthalle und den Neubau eines Studentenwohnkomplexes richtete.

- 3 - 
V/0891/2019 
Im damaligen Aufstellungsbeschluss V/0474/2014/1 ist aufgeführt, dass  
 sich der Vorhabenträger im abzuschließenden Durchführungsvertrag dazu verpflichten muss, bis 
auf blockweise Ausnahmen keine Eigentumswohnungen zu bilden. Es sei zudem sicherzustellen, 
dass die Rechte und Pfl ichten aus dem Durchführungsver trag auch für Nachfolgeeigentümeri n-
nen gelten.  
 in der Blickachse entlang der Steinfurter Straße auf die denkmalgeschützte ehemalige Reiterk a-
serne größere Werbeanlagen (Pylone o.ä.) auszuschließen sind.  
 vom Vorhabenträger zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Entwurfs des Bebauungsplans ve r-
lässliche Finanzierungs- und Realisierungsangaben zu machen sind.  
 
Die Planaufstellung konnte aufgrund nicht abschließend geregelter liegenschaftlicher Voraussetzun-
gen nicht weitergeführt werden.  
 
Aktuelle Planungs-Phase  
Das Gesamtareal wurde liegenschaftlich aufgeteilt in Flächen der Leoland GmbH (3/4) und des Bu r-
ger-King-Restaurants (1/4). Die Leoland GmbH hat Anfang 2018 einen städtebaulichen Wettbewerb 
durchgeführt. Den Entwurf des 1.  Preisträgers (Motorplan, Frankfurt) hat der ASSVW am 08.03.2018 
zur Grundlage der weiteren städtebaulichen Entwicklung und des Bebauungsplanverfahrens b e-
schlossen.  
 
Die Planung wurde der Öffentli chkeit am 09.04.2019 in einer Informationsveranstaltung vorgestellt. 
Am 03.07 .2019 wurde durch den Rat der Stadt Münster der Beschluss zur Änderung des Beba u-
ungsplans gefasst  (siehe Vorlage Nr.  V/0562/2019). Der Planentwurf hat vom 05.08.2019 bis ei n-
schließlich 05.09.2019 öffentlich ausgelegen (siehe Vorlage Nr. V/0477/2019).  
 
Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange vorgetragenen Stellungnahmen sind in der Anlage  1 dargestellt. Über sie soll entspre-
chend den Beschlussvorschlägen unter 1.1 Beschluss gefasst werden.  
 
Zur Sicherstellung einer stadtbild -angemessenen Erscheinung wurden nach der öffentlichen Ausl e-
gung die Festsetzungen zur Einschränkung von Werbeanlagen überarbeitet. Da hiervo n die Grun d-
züge der Planung nicht betroffen sind, wurden  – als beschränkte erneute Beteiligung gemäß §  4a 
Absatz 3 BauGB – alleinig die beiden betroffenen Grundstückseigentümer um Stellungnahme zu den 
geänderten Inhalten gebeten. Ein Eigentümer antwortete nicht, der andere brachte keine Anmerku n-
gen vor. Über die überarbeiteten Festsetzungen soll daher entsprechend dem Beschlussvorschlag 
unter 1.2 Beschluss gefasst werden.  
 
Aufgrund der überarbeiteten Freianlagenplanung zur Steinfurter Straße hin (Streichun g der dort vo r-
geschlagenen Stellplätze) ist die Planzeichnung redaktionell angepasst worden. Da hiervon die 
Grundzüge der Planung ebenfalls nicht betroffen sind, wurde in einer weiteren beschränkten Beteil i-
gung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB alleinig der Investor um Stellungnahme gebeten. Er hat der gepla n-
ten Änderung zugestimmt. Über diese überarbeitete Darstellung soll daher entsprechend dem B e-
schlussvorschlag unter 1.3 Beschluss gefasst werden.  
 
Der Planentwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 kann somit in der überarbeiteten Fas-
sung als Satzung beschlossen werden.  
 
Vergrößerte Fläche für Fahrräder, Umstieg ÖPNV / MIV  
Im Rahmen der politischen Beratung ist die Verwaltung beauftragt worden,  
 mit dem Investor und Vorhabenträger eine vergrößerte Stellf läche für Fahrräder im Tiefgeschoss 
zu entwickeln und  
 die finanzielle Beteiligung der Stadt an dieser Maßnahme zur Förderung des Umstiegs ÖPNV  / 
MIV zu prüfen.  
 
Die Fachverwaltung stuft diesen Standort als suboptimal für das angestrebte Ziel ein, für die  stark 
frequentierte Bushaltestelle einen Umstieg zu gewährleisten, indem dort auch für hochwertige Fah r-

- 4 - 
V/0891/2019 
räder sicherer Parkraum geschaffen würde:  
Seitens des Amtes für Mobilität und Tiefbau ist die Frage der Kostenbeteiligung sowie die Nutzung 
einer privaten Tiefgarage durch die Öffentlichkeit nicht unproblematisch. Vielmehr wird die geplante 
Erweiterung des Mitfahrer -Parkplatzes an der Wilkinghege favorisiert. Neben dem Umstieg Bus/Rad 
wäre an diesem Standort auch der Umstieg Kfz/Rad möglich.  Im Rahmen der geplanten Stellplatzer-
weiterung ist u.a. auch eine Fläche für eine Leezenbox (ähnlic h Haltepunkt Roxel) für ca. 150  Räder 
vorgesehen. Neben der Flächenverfügbarkeit  – der notwendige Grunderwerb konnte in diesem Jahr 
bereits erfolgreich abgeschlossen werd en – wäre damit auch der finanzielle Aufwand für die Stadt 
überschaubar/kalkulierbar.  
Im aktuell zur Beratung stehenden Bebauungsplangebiet läge die Tiefgarageneinfahrt abseitig von 
der Haltestelle an der Steinfurter Straße.  
Insofern wird die Umsetzung einer Fahrradabstellanlage im aktuell zur Beratung anstehenden Vorh a-
ben als nicht zielführend eingeschätzt.  
 
Städtebaulicher Vertrag  
Da der Bebauungsplan inzwischen nicht mehr als Vorhabenbezogener Bebauungsplan vorgesehen 
ist, werden die o.g. Beschlusspunkte aus dem Jahr 2014 in den städtebaulichen Vertrag verlagert, der 
mit dem Investor bis zum Satzungsbeschluss geschlossen wird.  
In diesem verpflichtet sich der Investor neben den Anforderungen zum geförderten Wohnungsbau 
gemäß SoBoMü zudem, die vom Gestaltungsbeirat angeregte Überarbeitung der Fassaden und der 
Freiraumbereiche zu übernehmen. Bislang als Vorschlag vorgesehene ebenerdige Stellplätze zur 
Steinfurter Straße sowie zugehörige Fahrgassen sollen entfallen, da ein ausreichender Nachwei s in 
der Tiefgarage erbracht werden kann. Diese Verbesserung in freiraum-, lärm- und versiegelungstech-
nischer Hinsicht soll ebenfalls im städtebaulichen Vertrag verankert werden.  
Die vom Gestaltungsbeirat getroffene Empfehlung, zur Steigerung der Freiraum qualität die Tiefgara-
genzufahrt in das Gebäude zu verlegen, hat der Investor geprüft. Er kommt jedoch zu dem Ergebnis, 
dass damit eine zu große Einschränkung der Gebäudenutzung einherginge. Er schlägt alternativ vor, 
im Erdgeschoss nahe der Tiefgaragenzufa hrt gewerbliche Nutzung statt Wohnnutzung unterzubrin-
gen, damit störanfällige Nutzung von der Zufahrt nicht betroffen ist. Die Stadtverwaltung hält diese 
Einschätzung für plausibel und verzichtet daher auf eine derartige Forderung im städtebaulichen Ve r-
trag.  
 
 
 
i. V.  
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A  
Anlage 1: Stellungnahmen  
Anlage 2: Begründung  
Anlage 3: Textliche Festsetzungen  
Anlage 4: Planverkleinerung

409-02A_Plan

22738 Zeichen

18,27
 
18,68
 
5,0
6,0
15,5
16,0
VI
0,83,0
MU
BH max. 80,80 m ü. NHN
V
BH max. 77,80 m ü. NHN
TGa V
BH max. 77,80 m ü. NHN
Baufeld 1
Baufeld 2
Baufeld 3
GFL
AE
6,5
LPB IV
LPB III
I
I
I
LPB V
LPB IV
KD61,13
KD60,26
KD60,10
KD59,94
KD59,45
KD59,09
KD59,40
KD59,69
KD59,69
KD60,63
I
IV
F
I
36
I
38
I
I
FIII
F III
II
8
IV
I
I
F
IV
III
F
IV
Johann-Krane-Weg
2
4
6
150
166
4
1
6
29
1
Johann-Krane-Weg
90
292
284
290
293
241
662
89
289
268
663
658
650
664
267
660
270
geplante Verlegung Zufahrt Schnellrestaurant
Zu- und AbfahrtTiefgarage
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Nachdruck und Vervielfältigung 
jeder Art, auch einzelner Teile, 
sowie die Anfertigung von 
Vergrößerungen oder 
Verkleinerungen sind verboten 
und werden aufgrund des 
Urheberschutzgesetzes 
gerichtlich verfolgt.
Plangrundlage
Stand 05/2019
Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13a 
BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster 
am __________ als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
Oberbürgermeister Schriftführer
Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit der 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom 
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Münster
1:500
66
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
der Bebauungsplanänderung
Zeichenerklärung
Festsetzungen des Bebauungsplans
Bestandsangaben
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Gewerbe- und Wohngebäude 
(hier mit Hausnummer  und Geschosszahl)
Wirtschaftsgebäude
Öffentliche Gebäude
I
10
Kanaldeckelhöhe in Meter über NHN59,69
Öffentliche Bestandsparkplätze
Flurgrenze
Art der baulichen Nutzung
Urbane Gebiete
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Bauhöhe als Höchstmaß in m 
über Normalhöhennull
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Baulinie
MU
0,8
3,0
BH max.
77,30 m ü. NHN
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzungen
(Stellplätze, Fahrbahn)
Rampe Tiefgarage
Flächen für TiefgaragenTGa
Zu- und Abfahrt Tiefgarage
Verkehr
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Zahl der Vollgeschosse zwingendV
Planverfasser:
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Bäume (Standort vorgeschlagen)
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,
zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,
der Erschließungsträger E
GFL
AE
Besondere schallschutztechnische  Vorkehrungen
Abgrenzung der Teilbereiche mit 
passivem Lärmschutz
LPB III
LPB IV
Schallschutzmaßnahmen am Gebäude 
gegenüber Gewerbelärm
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB
1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als 
Urbanes Gebiet festgesetzt. 
Die Ausnahmen gem. § 6a Abs. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen 
ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig 
sind, Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
Im Baufeld 1 ist im realisierten Erdgeschoss mindestens 60 % der Fläche für 
gewerbliche Nutzung zu verwenden. (§9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6a (4) Nr. 4 BauNVO) 
Im Baufeld 2 ist im realisierten Erdgeschoss mindestens 40 % der Fläche für 
gewerbliche Nutzung zu verwenden. (§9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6a (4) Nr. 4)
1.2 Im MU sind:
•Der Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Münsteraner
Sortimentsliste und
•Großflächiger Einzelhandel
unzulässig.
Münsteraner Sortimentsliste gem. Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Ratsbeschluss 
14. März
 2018):
1.4 In den Baufeldern 1 und 2 kann eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für 
technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische 
Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Photovoltaikanlagen und 
Solarthermie ausnahmsweise gem. § 16 (6) BauNVO um bis zu 2 m zugelassen 
werden, dabei ist ein Mindestabstand von 3 m zur Außenkante Gebäude einzuhalten. 
Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
1.5 Im Plangebiet ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für 
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Stellplätze mit ihren Zufahrten 
sowie Nebenanlagen innerhalb des Plangebietes ausnahmsweise bis zu einer GRZ von 
0,85 zulässig, sofern die über eine GRZ von 0,8 hinausgehenden Flächenanteile 
unversiegelt gestaltet werden. 
1.6 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf in den Baufeldern 1 und 2 
eine Höhe von 60,30 m ü. NHN (Normalhöhennull) und im Baufeld 3 eine Höhe von 
60,00 m ü. NHN nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.7 Die Höhe des Fertigfußbodens im ersten Obergeschoss (OKFF) darf in den Baufeldern 
1 und 2 eine Höhe von 64,05 m ü. NHN (Normalhöhennull) und im Baufeld 3 eine Höhe 
von 63,75 m ü. NHN nicht unterschreiten. (§9 Abs. 3 BauGB)
1.8 Ist eine Baulinie festgesetzt, so ist sie in allen Vollgeschossen einzuhalten.
1.9 Im Baugebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ 
festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.10 Offene, ebenerdige Stellplätze (St), die sich außerhalb der Tiefgaragenüberdeckung 
befinden, dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Porenpflaster, 
offenfugige Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) angelegt werden (§ 9 
Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
1.11 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und für 
Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einer 
Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 30 cm zu überdecken und dauerhaft zu 
begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 
1.12 Die Dachflächen sind mit einer standortgerechten Vegetation dauerhaft extensiv zu 
begrünen.
1.13 Die Fläche GFL AE ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger 
und der Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 
1.14 Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt" ist die Anlage von 
Zufahrten für Feuerwehrfahrzeuge zulässig.
1.15 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind, mit Ausnahme von überdachten 
Fahrradabstellanlagen und Müllsammelplätzen (Unterflurcontainer), unzulässig (§ 9 
Abs. 1 Nr. 2 BauGB). 
1.16 Die Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen sind 
dauerhaft zu begrünen und mit heimischen standortgerechten Bäumen in einem 
Pflanzabstand von 10 m gemäß nachstehender Pflanzliste und genannter 
Mindestpflanzqualitäten zu bepflanzen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Die Flächen sind 
vollflächig mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen.
Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20:
Acer campestre – Feldahorn
Carpinus betulus – Hainbuche
Prunus avium – Vogelkirsche
Sorbus aria
–
 Mehlbeere
Sorbus aucuparia – Eberesche
1.17  Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist 
durch Neuanpflanzungen gemäß Pflanzliste zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b 
BauGB)
1.18 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr werden bei einer 
baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum 
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive 
Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Zum Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind die 
Anforderungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau – 
Teil 1: Mindestanforderungen“, Ausgabe Januar 2018 einzuhalten. Die erforderlichen 
gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'
w,ges der Außenbauteile von 
schutzbedürftigen Räumen ergeben sich nach DIN 4109-1 (Januar 2018) unter 
Berücksichtigung des maßgeblichen Außenlärmpegels L
a gemäß den 
gekennzeichneten Lärmpegelbereichen in der Planzeichnung für die freie 
Schallausbreitung und den unterschiedlichen Raumarten nach folgender Gleichung 
(Gleichung 6):
R
'w,ges = La – KRaumart
Dabei ist
KRaumart = 35 dBfür Büroräume und Ähnliches;
KRaumart = 30 dBfür Aufenthaltsräume in Wohnungen, 
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume und Ähnliches;
Lader maßgebliche Außenlärmpegel nach Punkt 4.4.5 der 
DIN 4109-2 (Januar 2018)
Mindestens einzuhalten sind:
R'w= 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen,
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches.
Für gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maße von R'w > 50 dB sind die 
Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf- und Kinderzimmer) sind innerhalb 
des Plangebietes – sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet sind und höhere 
Außengeräuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005-1 Bbl. 1] vorliegen – zu 
Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das 
Schalldämm-Maß von Lüftungseinrichtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung 
des resultierenden Bau-Schalldämm-Maßes R'
w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen 
können zugelassen werden.
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen 
eines Einzelnachweises nach [DIN 4109-2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung 
vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten 
Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 
1.19 Im Bereich der in der Planzeichnung als „Schallschutzmaßnahmen gegenüber 
Gewerbelärm“ gekennzeichneten Wohngebäude ist der Immissionsschutz der geplanten 
Wohnnutzung durch folgende technische / grundrisstechnische Maßnahmen oder eine 
Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen:
- Ausschluss von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Ausgabe 
Januar 2018) an den gekennzeichneten Fassaden durch eine geeignete 
Grundrissgestaltung,
-  Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den gekennzeichneten Fassaden 
durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen 
und / oder
-  Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung 
der Immissionsrichtwerte  50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen 
gewährleistet werden.
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen 
eines Einzelnachweises nach [TA Lärm] ermittelt wird, dass durch die Errichtung 
vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten 
Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW
2.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. 
An Gebäuden sind Werbeanlagen je Fassade nur bis zur Unterkante des ersten 
Obergeschosses und mit einer Höhe von max. 1,0 m und einer Länge von max. 5,0 m 
zulässig. 
Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00 m vor die Gebäudefront vortreten. Die Oberkante 
von Auslegern darf die Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses nicht 
überschreiten. 
Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig. 
Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form sind unzulässig. 
Bebauungsplan Nr. 409 - 2. Änd.
Bebauungsplan Nr. 409
Technologiepark 
Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
2. Änderung
Rechtsgrundlagen:
• Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634).
• Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017
(BGBl. I S. 3786).
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421), geändert durch Artikel 7 des Gesetztes vom 26.03.2019 (GV.
NRW. S. 193).
• Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202).
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach  
WZ 2008
24 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Zentrenrelevante Sortimente 
Antiquitäten47.79.1 Ei nzelhandel mit Antiquitäten und antiken 
Teppichen 
Baby- und Kinderartikel 
(ohne Kinderwagen) 
47.71 Ei nzelhandel mit Bekleidung (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Kinder- und 
Säuglingsbekleidung mit Bekleidungszubehör) 
Bekleidung aller Art 47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (OHNE:
Ei
nzelhandel mit Kinder- und 
Säuglingsbekleidung und Bekleidungszubehör) 
Bettwaren (ohne Matratzen) aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Steppdecken u.a. Bettdecken, 
Kopfkissen u.a. Bettwaren) 
Bücher, Literatur 47.61 
47.79.2 
Einzelhandel mit Büchern 
Antiquariate 
Bürobedarf, 
Organisationsmittel 
aus 47.62.2 
aus 47.78.9 
Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, 
Schul- und Büroartikeln (daraus NUR: 
Büroartikel) 
Sonstiger Einzelhandel a. n. g. (in 
Verkaufsräumen) (daraus NUR: 
Organisationsmittel für Bürozwecke)  
Computer und -zubehör, 
Kommunikationsmittel 
47.71 Einzelhandel mit 
Datenverarbeitungsgeräten, peripheren 
Geräten und Software 
Elektrokleingeräteaus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen 
Haushaltsgeräten (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Elektrokleingeräten für 
den Haushalt einschließlich 
Nähmaschinen) 
Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und 
-zubehör 
Fotogeräte und -artikel aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen 
Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Fotogeräten und 
Zubehör dafür) 
Glas/ Porzellan/ 
Keramikartikel 
47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen 
und Glaswaren 
Handarbeitsartikel/Strickwa
ren, Stoffe, Tuche, 
Meterwaren 
aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (darunter NUR: 
Einzelhandel mit Kurzwaren, z. B. Nähnadeln, 
handelsfertig aufgemachte Näh-, Stopf- und 
Handarbeitsgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse 
sowie Einzelhandel mit Ausgangsmaterialien für 
Handarbeiten zur Herstellung von Teppichen 
und Stickereien) 
Haushaltswaren, 
Hausratartikel 
aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. 
g. (NUR: Ei
nzelhandel mit Hausrat aus Holz,
M
etall und Kunststoff, z. B. Besteck und 
Tafelgeräte, Koch- und Bratgeschirr, nicht 
elektrische Haushaltsgeräte, sowie 
Einzelhandel mit Haushaltsartikeln und 
Einrichtungsgegenständen a. n. g.) 
Haus- und Heimtextilien aus 47.51 
aus 47.53 
Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Dekorations- und 
Möbelstoffen, dekorativen Decken und Kissen, 
Stuhl- und Sesselauflagen u. Ä. sowie 
Einzelhandel mit Haus- und Tischwäsche, z.B. 
Hand-, Bade- und Geschirrtücher, Tischdecken, 
Stoffservietten, Bettwäsche)) 
Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, 
Fußbelägen und Tapeten (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Vorhängen und Gardinen) 
Jagdbedarf/Waffenaus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel a. n. g. (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Waffen und 
Munition) 
Kunstgewerbliche 
Erzeugnisse, Bilder und -
rahmen 
47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, 
kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, 
Münzen und Geschenkartikeln 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. 
g. (daraus NUR: Einzel
handel mit Holz-, Korb- 
und Flechtwaren) 
Lederwaren 47.72.2 Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck 
Leuchtenaus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. 
g. (daraus NUR: Einzelhandel m
it Lampen und
Leuchten) 
Medizinische und 
orthopädische Geräte 
47.74. Einzelhandel mit medizinischen und 
orthopädischen Artikeln 
Musikinstrumente, 
Musikalien 
47.59.3 Ei nzelhandel mit Musikinstrumenten und
Mu
sikalien 
Optische Erzeugnisse 47.78.1 
aus 47.78.2 
Augenoptiker 
Einzelhandel mit Foto- und optischen 
Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) (daraus 
NUR: Einzelhandel mit optischen Erzeugnissen, 
z. b. Lupen, Ferngläser, Mikroskope sowie 
Einzelhandel mit feinmechanischen Mess- und 
Prüfinstrumenten u.ä.) 
Schreib- und 
Papierwaren/Schulbedarf/B
astelbedarf 
47.62.2 Ei nzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, 
Schul- und Büroartikeln (OHNE: Einzelhandel 
mit Büroartikeln) 
Schuhe47.72.1 Einzelhandel mit Schuhen
Spielwaren/Hobbyartikel 47.65 Einzelhandel mit Spielwaren 
Sportartikel/Sportgeräte/ 
Sportbekleidung (ohne 
Reitsportartikel und 
Sportgroßgeräte) 
aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sportartikeln und 
Campingartikeln (ohne Campingmöbel) 
(daraus NUR: Einzelhandel mit 
Sportartikeln und Anglerbedarf) 
Telefone/-zubehör47.42Einzelhandel mit Telekommunikationsgräten
Unterhaltungselektronik, 
Tonträger 
47.43 
47.63 
aus 47.78.2 
Einzelhandel mit Geräten der 
Unterhaltungselektronik 
Einzelhandel mit bespielten Ton- und 
Bildträgern 
Einzelhandel mit Foto- und optischen 
Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Kino- und 
Projektionsgeräten und Zubehör dafür) 
Uhren, Edelmetallwaren, 
Schmuck 
aus 47.77 
Einzelhandel mit Uhren und Schmuck 
Sichtfelder -nachrichtliche Darstellung- sind von 
jeglicher Sichtbehinderung von 0,8 m bis 2,5 m 
über Fahrbahnoberkante freizuhalten 
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach  
WZ 2008
27 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
Blumen (Schnittblumen, 
Topfpflanzen) 
47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien 
und Düngemitteln (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Blumen) 
Drogerie-/Parfümerieartikel/ 
Kosmetische Artikel 
47.75Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen 
und Körperpflegemitteln 
Getränke47.25 Einzelhandel m it Getränken 
Nahrungs- und 
Genussmittel 
47.21  
47.22  
47.23  
47.24  
47.29 
Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln 
Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren 
Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und 
Fischerzeugnissen  
Einzelhandel mit Back- und Süßwaren 
Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und 
Genussmitteln 
Pharmazeutische Artikel 47.73 Apotheken 
Tabakwaren47.26 Einzelhandel mit Tabakwaren
Tierfutter/Tierpflegeartikel 
für Kleintiere 
aus 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und 
lebenden Tieren (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Futtermitteln für Haustiere so- wie Einzelhandel 
mit zoologischen Gebrauchsartikeln) 
Zeitschriften/Zeitungen 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen 
WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008
Ausnahmsweise zulässig sind:
•ein Nachbarschaftsladen bis max. 400 m2 Verkaufsfläche, wenn er lediglich
nahversorgungsrelevante Sortimente, anbietet.
•Sonstiger Einzelhandel (Annexhandel) bis max. 100 m2 Verkaufsfläche des
jeweiligen Gewerbebetriebes
, sofern dieser dem Gewerbebetrieb funktional
zugeordnet und seinem Umfang nach untergeordnet ist.
(§ 1 (5) BauNVO i.V.m. § 1 (9) BauNVO)
1.3 Für das Baugebiet werden die maximal zulässigen Baukörperhöhen bezogen auf die 
Oberkante des Attikageschosses in der Planzeichnung bezogen auf Meter über NHN 
(Normalhöhennull) entsprechend eingetragen. 
3 Hinweise
3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.
3.2 Denkmalschutz
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde 
sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre 
Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG).
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der 
betroffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder 
paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die 
dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.
3.3 Kampfmittel
Das Vorkommen auf Kampfmittel kann im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Vor 
Baubeginn ist das Gebiet daraufhin zu prüfen. Sollten während der Bauarbeiten 
Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist 
die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
3.4 Altlasten 
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch 
bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist 
unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz zu informieren.
3.5 Die „Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die 
gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster“ (Entwässerungssatzung) vom 
21.11.2012, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2012 ist zu beachten.
Besonders hingewiesen wird auf das Einleitungsgebot von Drainage- und Grundwasser.
3.6 Artenschutz
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und 
Aufzuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. 
Im Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung (Abbruchgenehmigung) ist zur 
Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ganzjährig eine Abbruchbegehung der 
Eissporthalle durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. 
ergebende ökologische Baubegleitung erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen 
zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist Folge zu leisten.
Öffentliche Bestandsparkplätze - Aufhebung 
Vermaßung5,0
Diese Bebauungsplanänderung enthält Änderungen und 
Ergänzungen gegenüber der vom 05.08.2019 bis einschließlich 
05.09.2019 gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegten Planung.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Zu dieser Bebauungsplanänderung sind gemäß § 4a Abs. 3 
zwei erneute Beteiligungen, beschränkt auf die geänderten und 
ergänzten Teile und auf die von den Änderungen und 
Ergänzungen betroffene Öffentlichkeit, durchgeführt worden.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
/gid3/gid1/gid23/gid24/gid32/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid13/gid35/gid29/gid26/gid33/gid24/gid31/gid32/gid30/gid21/gid31/gid33/gid28/gid24/gid31
/gid15/gid21/gid31/gid34/gid30/gid24/gid31/gid1/gid1/gid19/gid33/gid31/gid21/gid37/gid24/gid1/gid1/gid1/gid5/gid9/gid15/gid1/gid2/gid1/gid8/gid11/gid10/gid9/gid7/gid1/gid1/gid1/gid14/gid29/gid24/gid32/gid25/gid24/gid26/gid23
/gid20/gid24/gid26/gid24/gid25/gid29/gid28/gid1/gid1/gid1/gid4/gid6/gid9/gid8/gid5/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid4 /gid16/gid21/gid36/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid5/gid4/gid4
/gid19/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid1/gid2/gid1/gid3/gid8/gid10/gid6/gid4/gid8/gid2/gid7/gid5/gid10/gid4/gid8/gid9/gid1
/gid17/gid27/gid22/gid18

Beratungsverlauf (4)

27.02.2020 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 3.2.19.2.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
Entscheidung
Vorberatung

Orte (12)

  • Sentruper Straße 285
  • Steinfurter Straße
  • Weseler Straße
  • Albersloher Weg 33
  • Johann-Krane-Weg 1
  • Dorpatweg
  • Berliner Platz
  • An den Speichern 7
  • Burger King - Drive-In
  • Leonardo-Campus
  • Wilkinghege
  • York-Ring

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0891/2019
Typ
Vorlagen
Datum
09.12.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37