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2023/0326

Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren des Bundesprogramms 'Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)'

Magistratsvorlage 15.09.2023

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2023/0326

3262 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
19.09.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Sportamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0326 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 424010 
Kostenstelle:  052-010-1200 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  4240-11 Sachkonto:       
 
Betreff: Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren des Bundesprogramms "Sanierung 
kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)"  
 
Vorlage vom: 15.09.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat stimmt zu, dass das Sportamt für die Sanierung der Rollsporthalle am 
Interessebekundungsverfahren des Bundesprogramms “Sanierung kommunaler Einrichtungen 
in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)“ teilnimmt.   
  
2. Eigentümerin der Sportstätten ist die Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG (kurz: DSG). 
Die einhundertprozentige Tochter der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird als Eigentümerin und 
Betreiberin die Sanierungen durchführen.  Die Bundesmittel werden an die DSG weitergeleitet 
und der notwendige kommunale Eigenanteil der DSG zur Verfügung gestellt.  
 
Anlagen: Projektaufruf 2023 Sanierung SJK

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.09.2023 
 
 
Die Sportstätte Rollsporthalle ist sanierungsbedürftig. Insbesondere die Haustechnik und die 
Gebäudehüllen entsprechen nicht den Anforderungen der Energieeffizienz und des 
Klimaschutzes. 
 
Mit dem Bundesprogramm “Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, 
Jugend und Kultur (SJK)“ unterstützt der Bund die Kommunen beim Abbau des bestehenden 
Sanierungsstaus dieser Einrichtungen.  Im Mittelpunkt stehen Projekte hoher Qualität im 
Hinblick auf ihre energetische Wirkung und Anpassungsleistung an den Klimawandel.  
 
Das Bundesprogramm ist somit geeignet den kommunalen Eigenanteil an der Sanierung der 
Rollsporthalle zu senken und damit auch die kommunale Sportinfrastruktur in den Quartieren 
zu sichern. Im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an dem Programm beträgt die Förderung 
mit Bundesmitteln 45% der Gesamtausgaben (75% bei Kommunen in Haushaltsnotlage). Die 
Maximalförderung beträgt 6 Millionen Euro. 
 
Darmstadt, 15.09.2023  
 
Dezernat I 
 
 
 
 
Hanno Benz 
Oberbürgermeister

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Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen  
in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ 
 
Projektaufruf 2023 
 
1. Förderziele, Zuwendungszweck 
Der
 Deutsche Bundestag hat mit Beschluss des Bundeshaushalts 2023 Programmmittel 
in Höhe von 400 Millionen Euro für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Ein-
richtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ bereitgestellt. Die Mittel sind im 
Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds veranschlagt. Es sind Jahresra-
ten bis 2028 vorgesehen, um eine Förderung überjähriger investiver Projekte der Kom-
munen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur mit besonderer regionaler oder über-
regionaler Bedeutung und mit hoher Qualität im Hinblick auf ihre energetischen Wirkun-
gen und Anpassungsleistungen an den Klimawandel zu ermöglichen. Die Projekte sind 
zugleich von besonderer Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die 
soziale Integration in der Kommune.  
Da
mit unterstützt der Bund die Kommunen beim Abbau des bestehenden Sanierungs-
staus
 bei diesen Einrichtungen, insbesondere bei Schwimmhallen und Sportstätten. 
Die zu fördernden Projekte müssen zum Erreichen der Ziele des Klimaschutzgesetzes 
im Sektor Gebäude beitragen. Sie müssen deshalb hohen energetischen Anforderun-
gen mit dem Ziel der deutlichen Absenkung von Treibhausgasemissionen genügen. Sie 
sollen ferner vorbildhaft hinsichtlich ihrer Resilienz, Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit 
sein.

2 
 
2. Rechtsgrundlagen 
Der Bund gewährt für die Durchführung der nach diesem Programm zu fördernden Pro-
jekte Zuwendungen vorbehaltlich der abschließenden Beschlüsse des Haushaltsgesetz-
gebers nach Maßgabe dieses Projektaufrufs und folgender Regelungen in der zum Zeit-
punkt der Antragstellung jeweils gültigen Fassung:  
− §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu erlassenen All-
gemeinen Verwaltungsvorschriften 
− Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Ge-
bietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-
Gk); diese werden unverändert Bestandteil der jeweiligen Zuwendungsbescheide. 
− Baufachl
iche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) 
− Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur 
Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 
8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)  
− Ric
htlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) 
− Art. 106 bis 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union 
(AEUV) 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungs-
entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren 
Haushaltsmittel.  
 
3. Gegenstand der Förderung  
Gegenstand der Förderung sind kommunale Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in 
den Bereichen Sport, Jugend und Kultur. Dies umfasst auch Kinos. Ein Schwerpunkt 
soll auf Schwimmhallen und Sportstätten liegen, da hier ein besonderer Sanierungs-
rückstand gesehen wird. Die zu fördernden Einrichtungen 
sol
len eine besondere Wir-
kung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration vor Ort haben 
und müssen daher für die Öffentlichkeit zugänglich sein.  
Mi
t Blick auf die beabsichtigten Klimawirkungen des Programms kommen als Förderge-
genstände grundsätzlich nur Gebäude gemäß § 2 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes

3 
 
(GEG) in Betracht. Ausgenommen hiervon sind Freibäder einschließlich ihrer baulichen 
Nebenanlagen.  
Gefördert wird die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung der förderge-
genständlichen Einrichtungen, die i
n besonderer Weise zum Klimaschutz beitragen („kli-
mafreundlicher Gebäudebetrieb“) und nur geringe Ressourcenverbräuche erfordern 
(„klima- und ressourcenschonendes Bauen“). Das bedeutet: Bestandsgebäude sind 
grundsätzlich zu erhalten. Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. 
Dies kann dann der Fall sein, wenn dies im Vergleich zur Sanierung die nachweislich 
deutlich wirtschaftlichere und mit Blick auf den Klimaschutz effektivere Variante ist. Bau-
liche Erweiterungen der zu sanierenden Einrichtungen können nur gefördert werden, 
wenn diese zur Erreichung der Förderziele gemäß Ziffer 1 zwingend notwendig sind.  
Die nachfolgend aufgeführten energetischen Standards müssen mindestens eingehal-
ten werden. Notwendige Maßnahmen für das Erreichen darüberhinausgehender ener-
getischer Standards sind förderfähig. 
Die Gebäude müssen nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals die Effi-
zienzgebäude-Stufe 70 oder bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltens-
werter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG die Effizienzgebäude-Stufe „Denkmal“ 
gem. der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erreichen.  
Ersatzneubauten und Erweiterungen, die eine zusammenhängende Netto-Grundfläche 
> 50m² aufweisen, müssen nach Abschluss der Maßnahme die Effizienzgebäude-Stufe 
40 gem. BEG erreichen. 
Im Sinne der Resilienz soll in der konzeptionellen Herangehensweise an die Sanie-
rungsaufgabe die Anforderung 5 „Naturgefahren am Standort“ gemäß Handbuch Quali-
tätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) – Anlage 3 für den Standard QNG PLUS (
ht-
tps://www.qng.info/app/uploads/2023/03/QNG_Handbuch_Anlage-3 _Anforderungen-
Bund_v1-3. pdf, S. 13f.) berücksichtigt werden.  
Im Hinblick auf die Besonderheiten des klima- und ressourcenschonenden Bauens soll 
zudem die Anforderung 2 „Nachhaltige Materialgewinnung“ gemäß Handbuch Qualitäts-
siegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) – Anlage 3 mindestens im Standard QNG PLUS 
eingehalten werden (https://www.qng.info/app/uploads/2023/03/QNG_Handbuch_An-
lage-3_A nforderungenBund_v1- 3.pdf, S. 6ff.).

4 
 
Wärmeversorgungslösungen bei Gebäuden, die den Einsatz fossiler Energieträger be-
inhalten, werden nur im begründeten Ausnahmefall mit schriftlicher Bestätigung der Er-
fordernis durch die/den Energieeffizienz-Expertin/Experten (vgl. Ziffer 7.3) gefördert. 
Der Anschluss an ein Wärmenetz ist grundsätzlich förderfähig. 
In Freibädern stehen neben Maßnahmen zur Erhöhung der Barrierefreiheit sowohl 
Maßnahmen zum Erreichen einer möglichst klimaneutralen Wärmeversorgung bzw. der 
Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien als auch zur Reduzierung des Einsatzes 
von Ressourcen (Wasser, Chemikalien, etc.) im Vordergrund. Gefördert werden des-
halb insbesondere Maßnahmen, mit denen erstmalig ein Anteil erneuerbarer Energien 
und/oder unvermeidbarer Abwärme an der Wärmeversorgung von grundsätzlich 100 
Prozent, mindestens aber 75 Prozent erreicht wird. Förderfähig – auch in Schwimmhal-
len – sind zudem Maßnahmen, die den Wasserverbrauch reduzieren oder auch Maß-
nahmen, die dazu führen, den Einsatz von Chemikalien, bspw. zur Desinfektion des Be-
ckenwassers, zu senken. 
Hinsichtlich der notwendigen Barrierefreiheit bietet der Leitfaden barrierefreies Bauen 
des Bundes eine grundsätzliche Orientierung. Zudem muss der spätere Projektantrag 
von der zuständigen beauftragten Person für die Belange von Menschen mit Behinde-
rungen mitgetragen werden. 
Die Förderung umfasst grundsätzlich konzeptionelle, investitionsvorbereitende und in-
vestive Kosten. Dies schließt Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baubeglei-
tungsleistungen durch anerkannte Energieeffizienz-Expertinnen/Experten ein.  
Gefördert werden können sowohl Einzelgebäude als auch städtebauliche Ensembles 
unter Einbezug relevanter Gebäude. Die Projekte können Bestandteil einer städtebauli-
chen Gesamtmaßnahme sein, dies ist jedoch keine Fördervoraussetzung. Dementspre-
chend ist die Ableitung aus bestehenden Planungen der Kommunen wünschenswert.  
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und zur Unterstützung der regio-
nalen Bedeutsamkeit sind auch interkommunale Projekte förderfähig. 
Gefördert werden können auch Objekte, die im Eigentum des Landes oder privater Drit-
ter stehen sowie Projekte mehrerer Antragsteller. Dabei kommt es auf die kommunale 
Nutzung vor Ort an.  
Die Fördermaßnahmen müssen klar definiert sein, d.h. sie müssen in Abgrenzung zu

5 
 
anderen Maßnahmen im Umfeld einzeln betrachtet werden können. Die Förderung ent-
sprechender Bauabschnitte ist zulässig. 
Gefördert werden neue Maßnahmen. Maßnahmen, die bereits in früheren Förderrunden 
bewilligt wurden, kommen für eine erneute Förderung im Bundesprogramm SJK grund-
sätzlich nicht in Betracht.  
Nicht gefördert werden ferner Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend  
− dem Spitzensport (Nutzung durch Bundes- und/oder Landeskaderathletinnen und -
athleten) oder dem professionellen Sport dienen oder  
− gewerblich betrieben werden. 
 
4. Zuwendungsempfänger 
Antragsberechtigt und Förderempfänger sind nur die Städte und Gemeinden (Kommu-
nen), 
in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Dies umfasst auch Samt-
gemeinden (Niedersachsen), Verbandsgemeinden (Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, 
Brandenburg) sowie rechtlich vergleichbare kommunale Zusammenschlüsse. Land-
kreise sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie Eigentümer der Einrichtung sind. Die 
Stadtstaaten werden hierbei wie Kommunen behandelt. 
Bei gemeinsamen Projekten mehrerer Kommunen übernimmt eine Kommune als alleini-
ger Zuwendungsempfänger die Federführung.  
Antragsteller und Förderempfänger sind die jeweiligen Kommunen auch dann, wenn 
sich das zu fördernde Objekt in Privateigentum (insbesondere Vereinseigentum), Kir-
chen- oder Landeseigentum befindet.  
Weiterleitungen der Zuwendung an Dritte nach Maßgabe der VV Nr. 12 zu § 44 BHO 
sind zulässig.  
 
5. EU-Beihilferecht, besondere Fördervoraussetzungen 
Das EU-Beihilferecht, maßgeblich die Art. 106 bis 109 AEUV, ist zu beachten. Die an-
tr
agstellenden Kommunen müssen eine entsprechende Eigenerklärung (Musterformular 
des BBSR) zur etwaigen Beihilferelevanz spätestens im Rahmen der Phase 2 bei Bean-
tragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen einreichen.

6 
 
Die Projekte müssen langfristig nutzbar sein, die Zweckbindungsfrist liegt in der Regel 
bei 20 Jahren, bei Ersatzneubauten bei 25 Jahren. 
 
6. Finanzierung 
6.1 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, förderfähige Ausgaben 
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung durch einen 
nic
ht rückzahlbaren Zuschuss. Die Zuwendungen werden bei der Bewilligung auf einen 
Höchstbetrag begrenzt.  
Der Bundesanteil der Förderung soll in der Regel mindestens 1 Million Euro betragen. 
Der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 6 Millionen Euro.  
 
6.2 Komplementärfinanzierung 
Die Projekte müssen von den Kommunen bz w. Landkreisen (bei Eigentum des Land-
kreises) oder Ländern (bei Landeseigentum) mitfinanziert werden.  
Der Bund beteiligt sich mit bis zu 45 Prozent an den zuwendungsfähigen Gesamtaus-
gaben.  
Der Eigenanteil der Kommunen beträgt mindestens 55 Prozent der zuwendungsfähi-
gen Gesamtausgaben; bei Vorliegen einer Haushaltsnotlage kann sich der kommu-
nale Eigenanteil auf 25 Prozent reduzieren. Die Haushaltsnotlage ist von der zuständi-
gen Aufsichtsbehörde zu bestätigen. Maßgeblich für die Feststellung der Haushaltsnot-
lage ist der Zeitpunkt der Antragstellung (siehe Ziffer 7.2 Phase 2).  
Bei Objekten in Landeseigentum bzw. im Eigentum des Landkreises beträgt die Zu-
schusshöhe des Bundes maximal 45 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausga-
ben; in diesen Fällen ist eine Eigenbeteiligung des Landes bzw. des Landkreises in 
Höhe von 55 Prozent obligatorisch. 
Kommunen, Landkreise und Länder müssen ihre Eigenanteile und eventuelle Drittmit-
telanteile anteilig zu den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln des Bundes erbrin-
gen. Eine Vorleistung mit Bundesmitteln und der spätere Ausgleich mit kommunalen o-
der Landesmitteln sind nicht möglich. Die finanziellen Eigenanteile der Kommune bzw. 
des Landkreises oder des Landes sind für die Laufzeit der Maßnahme zu erbringen und 
durch Rats-/Kreistagsbeschluss bzw. Beschluss des entsprechenden Gremiums mit

7 
 
dem Zuwendungsantrag zu bestätigen. 
 
6.3 Finanzielle Beteiligungen Dritter 
Dritte können in die Finanzierung einbezogen werden. Der von der Kommune aufzu-
bri
ngende Eigenanteil beträgt jedoch in jedem Fall und unabhängig von einer finanziel-
len Beteiligung mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.  
Beteiligte Dritte 
Für grundsätzlich erwünschte finanzielle Beteiligungen privater oder kirchlicher Eigentü-
mer
 oder Nutznießer sowie freiwillige finanzielle Beteiligungen des Landes gilt: Diese 
können den Eigenanteil der Kommune nicht ersetzen. Sie werden daher bei der Ermitt-
lung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Abzug gebracht; deren Höhe bildet 
die Grundlage für die Berechnung des kommunalen Eigenanteils und der maximalen 
Zuschusshöhe des Bundes.  
Sonderbedarfszuweisungen nach den Finanzausgleichsgesetzen der Länder gelten 
nicht als freiwillige Beteiligungen in diesem Sinne und können als kommunaler Eigenan-
teil gewertet werden. 
Unbeteiligte Dritte 
Es ist ausdrücklich erwünscht, unbeteiligte Dritte in die Finanzierung einzuschließen. 
Al
s unbeteiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die nicht 
selbst Förderempfänger oder Nutznießer der Förderung sind (z.B. unabhängige Stiftun-
gen oder Spender). Deren Finanzierungsbeiträge können den über 10 Prozent hinaus-
gehenden Eigenanteil der Kommunen ersetzen.  
 
6.4 Kumulierung mit anderen Förderungen  
Eine Kumulierung der Förderung für dasselbe Projekt mit Mitteln anderer öffentlicher 
Fördergeber, insbesondere aus Landesförderprogrammen, ist möglich (siehe Ziffer 6.3). 
Eine Kumulierung mit einer Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für 
effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) ist ausgeschlossen. Gleiches gilt 
für die Kumulierung mit einer Förderung nach der Richtlinie des Bundes zur Förderung 
von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld, „Kommunalrichtlinie“ (siehe dort 
Nummer 8.5).

8 
 
 
7. Verfahren  
7.1 Zuständigkeit 
Mit der Durchführung des Programms hat das Bundesmi nisterium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen (BMWSB) das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumfor-
schung (BBSR) beauftragt.  
 
7.2 Antragstellung  
Das Verfahren ist in zwei Phasen untergliedert. Nach Einreichung der Projektskizzen in 
der 1. Phase (Interessenbekundungsverfahren) beschließt der Haushaltsausschuss des 
Deutschen Bundestags die zur Antragstellung vorzusehenden Projekte. Die 2. Phase 
umfasst dann die eigentliche Beantragung der Bundesförderung in Form einer Projekt-
zuwendung (Zuwendungsantrag) nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu 
§ 44 BHO durch die ausgewählten Kommunen. 
 
Phase 1: Einreichung von Projektskizzen (Interessenbekundungsverfahren)   
In der 1. Phase ist die Projektskizze mit dem Rats- bzw.  Kreistagsbeschluss, mit dem 
die Teilnahme am Projektaufruf 2023 gebilligt wird, zum  
15. September 2023 
ausschließlich online einzureichen. Die Stadtstaaten bestimmen für sich, welches Or-
gan für die Beschlussfassung zuständig ist. 
Mit Einreichung der Projektskizze muss die Gesamtfinanzierung des Projektes seitens 
des Antragstellers bestätigt werden. Die Skizze muss eine realistische Mittelabflusspla-
nung enthalten.  
Das Projektskizzenformular ist ab dem 30. Juni 2023 über das Förderportal des Bundes 
in easy-Online aufrufbar: 
https://foerderportal.bund.de/easyonline 
Der mittels easy-Online erstellten Projektskizze sind der Rats- bzw. Kreistagsbeschluss, 
mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2023 gebilligt wird, sowie ggf. ergänzende Un-
terlagen digital beizufügen. Eine postalische Übermittlung der Skizzen ist nicht möglich.

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Die für die Städtebauförderung zuständigen Landesressorts werden nach Ablauf der 
Einreichfrist für eine Stellungnahme zentral durch das BMWSB beteiligt.  
Ein noch nicht vorliegender Rats- bzw. Kreistagsbeschluss kann im Förderportal easy-
Online bis spätestens zum 6. Oktober 2023 digital nachgereicht werden. 
 
Auswahlkriterien 
Für die Auswahl der Projekte ist die Einhaltung der unter Ziffer 3 genannte n Vorgaben 
zu den energetischen Anforderungen und zur Barrierefreiheit Voraussetzung. Eine 
Übererfüllung der unter Ziffer 3 genannten Standards wird bei der Bewertung positiv be-
rücksichtigt.  
Die Erfüllung der Anforderung 2 „Nachhaltige Materialgewinnung“ sowie der Nachweis 
der Anforderung 5 „Naturgefahren am Standort“ gemäß Handbuch QNG – Anlage 3 wir-
ken sich positiv auf die Bewertung der Skizze aus. 
Ebenso wirkt sich eine fortgeschrittene Projektreife von mindestens Leistungsphase 3 
der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die eine zügige Realisie-
rung erwarten lässt, positiv auf die Bewertung der Skizze aus. 
Darüber hinaus sind u.a. folgende Kriterien ausschlaggebend (nicht kumulativ, keine 
Rangfolge): 
− Umsetzung umfassender Maßnahmen zur Barrierefreiheit, 
− Zügige Umsetzbarkeit, schlüssige Projektstruktur, langfristige Nutzbarkeit, 
− begründeter Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur sozialen Integra-
tion im Quartier/in der Kommune, 
− klima- und ressourcenschonendes Bauen,  
− überdurchschnittliche fachliche Qualität, 
− erhebl
iches und überdurchschnittliches Investitionsvolumen. 
 
Phase 2: Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen (Antrags-
verfahren)  
Die zu fördernden Kommunen werden nach Projektauswahl zu Beginn der 2. Phase

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durch das BBSR aufgefordert, einen Zuwendungsantrag für die Förderung ihres Projek-
tes zu stellen. Der Zuwendungsantrag umfasst insbesondere das Antragsformular, den 
Ausgaben- und Finanzierungsplan, den Ablauf- und Zeitplan sowie die entsprechenden 
Nachweise des kommunalen Finanzierungsanteils (Rats- bzw. Kreistagsbeschluss) so-
wie ggf. weiterer Mittelgeber. Der Zuwendungsantrag muss u.a. die Erklärung enthalten, 
dass das beantragte Projekt noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist 
grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und 
Leistungsvertrages (Leistungsphase 6 ff. HOAI) zu werten. Weitere Unterlagen können 
durch das BBSR jederzeit angefordert werden.  
Vor Antragstellung wird jede ausgewählte Kommune zu einem kurzfristig durchzufüh-
renden Koordinierungsgespräch eingeladen und dahingehend beraten. Spätestens vier 
Wochen nach dem Koordinierungsgespräch sind von den Kommunen die Zuwendungs-
anträge einzureichen.  
Soweit es auf Seiten des Zuwendungsempfängers zu Projektverzögerungen kommt, die 
dazu führen, dass 24 Monate nach erteiltem Zuwendungsbescheid kein Mittelabruf er-
folgt, ist die Zuwendungsentscheidung regelmäßig zu widerrufen. 
 
7.3 Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen/Experten 
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens muss bei S anie-
rungsmaßnahmen an Gebäuden eine anerkannte Energieeffizienz-Expertin/ein aner-
kannter Energieeffizienz-Experte aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderpro-
gramme des Bundes, Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohn-
gebäude“, eingebunden werden (www.energie-effizienz-experten.de/
  in der Kategorie 
für Nichtwohngebäude geführte Personen). Bei der Sanierung von Baudenkmälern sind 
Energieeffizienz-Expertinnen/Experten der Kategorie „Bundesförderung für effiziente 
Gebäude: Nichtwohngebäude Denkmal“ einzubinden.  
Die/der Energieeffizienz-Ex pertin/Experte ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen 
unabhängig zu beauftragen. 
Die Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen/Experten kann bereits für die Erarbei-
tung der Projektskizze erfolgen. Im Falle einer Projektauswahl sind die dafür angefalle-
nen Ausgaben förderfähig.

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7.4 Baufachliche Prüfung 
Sofern die vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern für eine Maßnahme zu-
sammen mindestens 6 Millionen Euro betragen, ist die fachlich zuständige technische 
staatliche Verwaltung (Bundesbauverwaltung) zu beteiligen. Das Verfahren richtet sich 
nach den „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau)“. 
Diese sind unter folgendem Link abrufbar:  
https://www.fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RZBau/. 
Bei Zuwendungen unterhalb von 6 Millionen Euro können Antragsteller erklären, die be-
antragte Maßnahme ohne die Bundesbauverwaltung durchzuführen. Sofern keine Ein-
beziehung der Bundesbauverwaltung erfolgt, sind die zuständigen bautechnischen 
Dienststellen des Zuwendungsempfängers sowie ggf. deren Aufsichtsbehörden zu be-
teiligen.  
Eine Beteiligung der Bundesbauverwaltung soll auch bei Zuwendungen unterhalb 6 Mil-
lionen Euro v.a. dann erfolgen,  
• w
enn die Kommune nicht über die erforderlichen Kapazitäten oder den erforderli-
chen baufachlichen Sachverstand verfügt,  
• bei Bund-Länder-Kofinanzierungen, in denen der Bund die Rolle des koordinie-
renden Zuw
endungsgebers und damit auch die baufachliche Prüfung für den 
Länderanteil übernehmen soll oder 
• bei Weiterleitungskonstellationen, in denen die Kommune Antragsteller ist, 
gleichwohl aber die Baumaßnahme nicht selbst durchführt, sondern der Letzt-
empfänger. 
Eine baufachliche Prüfung durch das BBSR erfolgt nicht. 
 
7.5 Ausführungen zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen 
Nach Abschluss des Vorhabens quantifiziert und bestätigt die/der Energieeffizienz-Ex-
pertin/Experte die Einhaltung der energetischen Vorgaben gemäß Ziffer 3 und die Ein-
sparung von Primär- und Endenergie und CO2-Emissionen.  
Sie/er bestätigt auch die für die jeweiligen Maßnahmen angefallenen, förderfähigen 
Kosten. 
Bei Freibädern bestätigen die Zuwendungsempfänger nach Abschluss des Vorhabens

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die Einhaltung der Mindestanforderung an den Anteil erneuerbarer Energien und die 
Einsparungen von Primär- und Endenergie sowie von CO2-Emissionen in geeigneter 
Weise.  
 
7.6 Informationspflicht, begleitende Öffentlichkeitsarbeit 
Die Förderempfänger verpflichten sich: 
− dem
 Bund entsprechende Informationen über das Förderprojekt sowie über öffent-
lichkeits- und presserelevante Ereignisse zu erteilen und eine Beteiligung der För-
dermittelgeber an solchen Ereignissen anzufragen und grundsätzlich vorzusehen, 
− den Fördergeber bei seinen Berichterstattungspflichten projektbezogen zu unterstüt-
zen,  
− bei der wissenschaftlichen Begleitung durch den Fördergeber mitzuwirken, 
− auf d
ie besondere Förderung durch den Bund hinzuweisen und 
− bei der Vernetzung und dem Erfahrungsaustausch der Projekte mitzuwirken.

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8. Weiteres Verfahren 
19. Juni 2023 Veröffentlichung des Projektaufrufs 2023 
30. Juni 2023 Freischaltung des Projektskizzenformulars in easy-Online  
15. Sept. 2023  
23:59 Uhr 
Fristende zur Einreichung der Projektskizzen über easy-Online 
6. Okt. 2023 Fristende für digitale Nachreichung von geforderten Unterlagen 
(z.B. Rats- bzw. Kreistagsbeschluss) ausschließlich über easy-
Online  
20. Okt. 2023  Einreichung der Stellungnahmen der Länder beim BMWSB 
Okt./Nov.2023 Sichtung und Vorprüfung der Projektskizzen durch den Zuwen-
dungsgeber 
Nov./Dez. 2023 Beschluss der zur Antragstellung vorzusehenden Projekte 
durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags 
und Pressemitteilung des BMWSB zum Beschluss 
danach Durchführung der Koordinierungsgespräche 
Erstellung der Zuwendungsanträge durch die Kommunen in 
Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber 
Erteilung Zuwendungsbescheide durch das BBSR

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9. Kontakt 
Projektskizzen sind über das Projektskizzenformular in easy-Online unter folgender 
URL bis zum 15. September 2023 einzureichen: 
https://foerderportal.bund.de/easyonline 
Fragen zum Projektaufruf richten Sie bitte per E-Mail mit Betreff „Projektaufruf 2023 – 
Sanierung kommunaler Einrichtungen“ an: SJK2023@pd-g.de  
Telefon-Hotline ab 19. Juni 2023 montags bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr unter: 
030  25 7679-450  
Fragen zu easy-Online:  030 25 76 79-448 
Es ist beabsichtigt, eine digitale Informationsveranstaltung zum Interessenbekundungs-
verfahren durchzuführen. Weitere Informationen zum Projektaufruf finden sich auf der 
Internetseite des BBSR (www.bbsr.bund.de/sjk2023).

Beratungsverlauf (1)

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Details

Vorlagen-Nr.
2023/0326
Typ
Magistratsvorlage
Datum
15.09.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00