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2026/0005

Änderung der "Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt"

Magistratsvorlage 19.03.2026

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2026/0005

3065 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
26.03.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Rechtsamt 
 
Amt: Mobilitäts- und 
Tiefbauamt   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0005 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Änderung der "Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt 
Darmstadt" 
 
Vorlage vom: 19.03.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Satzung zur Änderung der  "Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der 
Stadt Darmstadt" wird beschlossen.  
 
 
Anlagen: Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen LIS  
Anlage 2 Synopse der Änderung der Satzung über Sondernutzungen LIS  
Anlage 3 Gebührenzonen Sondernutzung Ladeinfrastruktur  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.03.2026 
 
Die vorliegende Vorlage baut auf der Einführung der Richtlinien über die Erteilung von 
straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen zur Errichtung von 
E-Ladesäulen auf (siehe Magistratsvorlage Nr. 2026/0006).  
 
Da der Betrieb von Elektroladesäulen ebenfalls die Nutzung vorhandener Parkflächen im 
öffentlichen Raum betrifft, sollen die hierfür geltenden Sondernutzungsgebühren analog zu 
denen der Carsharing -Nutzung (vgl. „Grundsatzbeschluss Carsharing“ der 
Stadtverordnetenversammlung vom 11.02.2021 und der damaligen Anpassung der 
Satzungsänderungen über Son dernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt; 
Vorlagen-Nr. 2023/0277)  in der Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen 
aufgenommen werden.  
 
Die entsprechende Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an  
öffentlichen Str aßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (siehe Anlage 1) sowie die 
Synopse der Änderung der Satzung über Sondernutzungssatzung (siehe Anlage 2) sind  der 
Beschlusssache beigefügt .  
 
 
Dezernat I    Dezernat VI 
 
 
 
Hanno Benz    Paul Georg Wandrey  
Oberbürgermeister    Stadtrat

anlage 2

15398 Zeichen

Synoptische Darstellung der Änderung der Satzung über Sondernutzungssatzungen an 
öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Original neue Fassung 
§ 1 Allgemeines 
(1) Soweit diese Satzung keine abweichende 
Regelung enthält, gelten für 
Sondernutzungen an Gemeindestraßen die 
Bestimmungen des § 16 HStrG. 
(2) Im übrigen gelten für Sondernutzungen 
an Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 
Nr. 3 HStrG die Bestimmungen dieser 
Satzung. Die Regelung des Marktwesens 
bleibt unberührt. 
(3) Nutzungen nach bürgerlichem Recht 
gemäß § 20 HStrG unterliegen nicht den 
Bestimmungen dieser Satzung. 
Keine Änderung 
§ 2 Erlaubnispflicht 
Soweit in dieser Satzung nichts anderes 
bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der 
Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch 
hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der 
Stadt. 
Den Bestimmungen dieser Satzung 
unterliegen nicht Veranstaltungen, die unter 
die Vorschriften des Gesetzes über 
Versammlungen und Aufzüge vom 24. Juli 
1953 (BGBl. I S. 684) fallen. 
Keine Änderung 
§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen 
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen: 
1. Sondernutzungen, die der 
Meinungsverbreitung dienen (Wahlwerbung 
der politischen Parteien, Verteilen politischer 
Flugzettel und Schriften, Aufstellen von 
Plakatständern u.ä.). Plakatierungen, die 
sich auf zeitlich begrenzte Veranstaltungen 
oder Ereignisse wie politische Wahlen oder 
Bürgerentscheide beziehen, dürfen 
frühestens sechs Wochen vor der 
Veranstaltung oder dem Ereignis angebracht 
werden und sind innerhalb von sieben Tagen 
nach der Veranstaltung oder dem Ereignis zu 
entfernen. 
2. Sondernutzungen, für die aufgrund 
anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften 
bereits eine Genehmigung erteilt ist, die die 
Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich 
einschließt, 
Keine Änderung

3. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie 
Fensterbänke, Gesimse, Eingangsstufen, 
Gebäudesockel, Balkone, Erker, 
Kellerlichtschächte und Sonnenschutzdächer 
(Markisen und Vordächer), 
4. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, 
innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 
30 cm in den Straßenraum hineinragen, 
5. Warenauslagen außerhalb des 
Innenstadtbereiches, die vorübergehend 
(tage- oder stundenweise) und ohne feste 
Verbindung mit einer baulichen Anlage oder 
dem Boden an der Stätte der Leistung 
angebracht oder aufgestellt werden und 
innerhalb einer Höhe von 3 m höchstens 60 
cm in den Straßenraum hineinragen. Der 
Innenstadtbereich wird begrenzt durch 
Zeughausstraße, Schlossgraben, Holzstraße, 
Kirchstraße, Hügelstraße, 
Wilhelminenstraße, Elisabethenstraße, 
Grafenstraße und Bleichstraße. Die genaue 
Abgrenzung ist der als Anlage 2 zu dieser 
Satzung beigefügten Übersichtskarte zu 
entnehmen. 
(2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach 
Abs. 1 Nr. 2 bis 5 können im Einvernehmen 
mit der Straßenverkehrsbehörde ganz oder 
teilweise eingeschränkt werden, wenn 
Belange des Verkehrs und/oder der 
Barrierefreiheit dies vorübergehend oder auf 
Dauer erfordern. 
(3) Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für das Aufstellen 
von Plakatgerüsten und Informationsständen 
(z.B. Kioske, Tische). 
§ 4 Verfahren 
(1) Die Erteilung einer 
Sondernutzungserlaubnis bedarf eines 
förmlichen Antrags nach § 5, über den 
schriftlich zu entscheiden ist. 
(2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf 
Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen 
und Auflagen erteilt werden, wenn dies für 
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, 
zum Schutze der Straße, zur Wahrung der 
Barrierefreiheit oder aus städtebaulichen 
Gestaltungsgründen erforderlich ist. In den 
Fällen des § 16a HStrG können zudem auch 
Nebenbestimmungen erlassen werden, die 
dazu dienen, umweltschädliche 
§ 4 Verfahren 
(1) Die Erteilung einer 
Sondernutzungserlaubnis bedarf eines 
förmlichen Antrags nach § 5, über den 
schriftlich zu entscheiden ist. 
(2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf 
Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen 
und Auflagen erteilt werden, wenn dies für 
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, 
zum Schutze der Straße, zur Wahrung der 
Barrierefreiheit oder aus städtebaulichen 
Gestaltungsgründen erforderlich ist. In den 
Fällen des § 16a HStrG können zudem auch 
Nebenbestimmungen erlassen werden, die 
dazu dienen, umweltschädliche

Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu 
reduzieren oder zu einer Verringerung des 
motorisierten Individualverkehrs beizutragen. 
(3) Die Verpflichtung zur Einholung von 
Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach 
anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, 
bleibt unberührt. 
(4) Wenn Sondernutzungserlaubnisse für 
wirtschaftlich relevante Nutzungen der 
Straße erteilt werden sollen, die nicht an 
beliebig viele Antragsteller erteilt werden 
können oder sollen, kann ein transparentes 
und diskriminierungsfreies Verfahren, dessen 
nähere Ausgestaltung im Ermessen der Stadt 
Darmstadt liegt, durchgeführt werden. In 
diesen Fällen gilt Abs. 1 nicht. Unbeschadet 
weitergehender gesetzlicher Verpflichtungen 
ist das Verfahren nach Satz 1 öffentlich 
bekannt zu machen, wobei die 
Bekanntmachung mindestens Angaben zum 
geplanten Verfahrensablauf, der Frist zur 
Teilnahme, der Befristung der Erlaubnis und 
den Auswahl- oder Entscheidungskriterien 
jeweils in den wesentlichen Grundzügen 
enthalten soll. Das Verfahren kann an der 
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) 
orientiert werden, auch wenn diese nicht 
anwendbar ist. In den Fällen des § 16a HStrG 
muss ein Verfahren nach Satz 1 
durchgeführt werden. 
Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu 
reduzieren oder zu einer Verringerung des 
motorisierten Individualverkehrs beizutragen. 
(3) Die Verpflichtung zur Einholung von 
Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach 
anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, 
bleibt unberührt. 
(4) Wenn Sondernutzungserlaubnisse für 
wirtschaftlich relevante Nutzungen der 
Straße erteilt werden sollen, die nicht an 
beliebig viele Antragsteller erteilt werden 
können oder sollen, kann ein transparentes 
und diskriminierungsfreies Verfahren, dessen 
nähere Ausgestaltung im Ermessen der Stadt 
Darmstadt liegt, durchgeführt werden. In 
diesen Fällen gilt Abs. 1 nicht. Unbeschadet 
weitergehender gesetzlicher Verpflichtungen 
ist das Verfahren nach Satz 1 öffentlich 
bekannt zu machen, wobei die 
Bekanntmachung mindestens Angaben zum 
geplanten Verfahrensablauf, der Frist zur 
Teilnahme, der Befristung der Erlaubnis und 
den Auswahl- oder Entscheidungskriterien 
jeweils in den wesentlichen Grundzügen 
enthalten soll. Das Verfahren kann an der 
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) 
orientiert werden, auch wenn diese nicht 
anwendbar ist. In den Fällen des § 16a HStrG 
muss ein Verfahren nach Satz 1 
durchgeführt werden. 
(5) Die Errichtung und der Betrieb von 
Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene 
Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum 
stellen gemäß HstrG §16 eine 
erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. 
Im Rahmen des Antragsverfahrens ist die 
Richtlinie über die Erteilung von 
straßenrechtlichen 
Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen 
Straßen zur Errichtung von E-Ladesäulen in 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt in der 
jeweils aktuellen Fassung verbindlich zu 
beachten. 
Die Erlaubnis kann insbesondere versagt 
oder mit Auflagen versehen werden, wenn 
die bean-tragte Maßnahme nicht den 
Anforderungen der vorgenannten Richtlinie 
entspricht oder öffentliche Belange, 
insbesondere der Verkehrsfluss, die

Verkehrssicherheit, der Schutz des 
Stadtbildes oder bestehende Nutzungen, 
beeinträchtigt werden. 
§ 5 Antragstellung 
(1) Die Sondernutzungserlaubnis ist 
schriftlich, im Regelfall mindestens 2 
Wochen vor Beginn der Maßnahme, zu 
beantragen; der Antrag muss enthalten: 
1. Name, Anschrift und Unterschrift des 
Antragstellers, 
2. Angaben über Art, örtliche Begrenzung 
und voraussichtliche Dauer, 
3. einen maßstäblichen Lageplan in 
doppelter Ausfertigung. 
(2) Ändern sich die in dem Antrag 
aufgeführten Umstände, hat der 
Antragsteller sie unverzüglich schriftlich 
mitzuteilen. 
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen 
des § 4 Abs. 4. 
§ 5 Antragstellung 
(1) Die Sondernutzungserlaubnis ist 
schriftlich, im Regelfall mindestens 2 
Wochen vor Beginn der Maßnahme, zu 
beantragen; der Antrag muss enthalten: 
1. Name, Anschrift und Unterschrift des 
Antragstellers, 
2. Angaben über Art, örtliche Begrenzung 
und voraussichtliche Dauer, 
3. einen maßstäblichen Lageplan in 
doppelter Ausfertigung. 
(2) Ändern sich die in dem Antrag 
aufgeführten Umstände, hat der 
Antragsteller sie unverzüglich schriftlich 
mitzuteilen. 
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen 
des § 4 Abs. 4 und Abs. 5. 
§ 6 Beseitigungspflicht 
(1) Aufgrund der Ausübung einer 
Sondernutzung im Straßenraum vorhandene 
Sachen sind vom Erlaubnisnehmer oder von 
ihrem Eigentümer oder Besitzer unverzüglich 
zu beseitigen, wenn infolge ihres 
mangelhaften Zustandes oder ihrer 
schlechten Beschaffenheit Gefahr für die 
Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr 
besteht. 
(2) Nach Erlöschen der 
Sondernutzungserlaubnis durch Zeitablauf 
oder Widerruf oder nach ausdrücklichem 
oder stillschweigendem Verzicht auf die 
Sondernutzung hat der Erlaubnisnehmer den 
früheren Zustand der Straße wieder 
herzustellen und jegliches 
Sondernutzungsmobiliar zu entfernen. 
(3) Die Stadt kann die Maßnahmen nach 
Absatz 1 und 2 anordnen und, wenn der 
Verpflichtung trotz Aufforderung nicht 
nachgekommen wird, auf Kosten des 
Verpflichteten durchführen lassen. 
(4) Mehrere Verpflichtete sind 
Gesamtschuldner. 
Keiner Änderung 
§ 6 a Kostenersatz, Haftung 
(1) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt alle 
Kosten zu ersetzen, die ihr durch die 
Keine Änderung

Sondernutzung entstehen. Zur Deckung der 
städtischen Ansprüche auf Kostenersatz 
können 
jederzeit angemessene Sicherheiten verlangt 
werden. Wird Sicherheit verlangt, wird für 
jeden 
angefangenen Quadratmeter 
Baustelleneinrichtungsfläche auf Fahrbahn 
und Gehwegbelägen 
in Fußgängerzonen 250,00 € pro 
Quadratmeter und in allen übrigen Bereichen 
150,00 € pro 
Quadratmeter berechnet, 
denkmalgeschütztes Pflaster wird mit 
250,00 € pro Quadratmeter 
berechnet. Eine verlangte Sicherheitsleistung 
ist in Form einer Bankbürgschaft zu 
erbringen 
oder als Kaution zu hinterlegen. 
(2) Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt von 
allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die 
wegen 
der Sondernutzung oder der Art ihrer 
Ausübung gegen sie erhoben werden. Die 
Stadt kann 
von dem Erlaubnisnehmer jederzeit den 
Nachweis einer bestehenden 
Haftpflichtversicherung 
verlangen. 
§ 7 Ortsdurchfahrten der Bundes- und 
Landesstraßen 
(1) Für Sondernutzungen an 
Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gelten 
die Bestimmungen 
der §§ 1 bis 6 sinngemäß. 
(2) Für Ortsdurchfahrten der Landesstraßen 
gelten die Bestimmungen des § 16 HStrG. 
Keine Änderung 
§ 8 Gebührenpflicht 
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen 
an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten 
der Bundes- und Landesstraßen werden 
Sondernutzungsgebühren nach dem 
Gebührenverzeichnis, das als Anlage 
Bestandteil dieser Satzung ist, und – soweit 
dieses keine Bestimmung trifft – nach der 
Verordnung über die Erhebung von Gebühren 
für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen 
und Landesstraßen in ihrer jeweils gültigen 
Fassung erhoben. 
Keine Änderung

(2) Eine Sondernutzung, die der nicht 
gewerblichen Meinungsverbreitung dient, ist 
gebührenfrei. Sondernutzungsgebühren 
werden auch nicht erhoben, wenn nach 
besonderem Vertrag die entfallende 
Sondernutzungsgebühr an die Stadt 
abgegolten ist. 
(3) Neben der Sondernutzungsgebühr 
werden für die Erteilung oder Versagung 
einer Sondernutzungserlaubnis 
Verwaltungsgebühren von 2,50 bis 50 EUR 
erhoben. Im übrigen gilt die 
Verwaltungsgebührenordnung der Stadt 
Darmstadt. 
§ 9 
(1) Die Gebührenpflicht entsteht: 
– unabhängig von der tatsächlichen Nutzung 
der öffentlichen Straßenfläche mit Erteilung 
der Sondernutzungserlaubnis – bei 
unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn 
des Gebrauchs der öffentlichen Straße. 
(2) Die Gebühren werden mit der 
Bekanntgabe des Gebührenbescheides an 
den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die 
Behörde im Bescheid einen späteren 
Zeitpunkt festgesetzt hat. 
(3)Gebührenschuldner ist: 
– der Antragsteller, 
– derjenige, der die Gebührenpflicht durch 
die Abgabe einer entsprechenden Erklärung 
gegenüber der zuständigen Behörde 
übernommen hat, 
– der durch die Sondernutzung Begünstigte, 
– derjenige, der ohne die erforderliche 
Erlaubnis nach § 2 der Satzung öffentliche 
Verkehrsräume zu Sondernutzungen 
gebraucht. 
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als 
Gesamtschuldner. 
Keine Änderung 
§ 10 Gebührenbemessung 
Bei Sondernutzungen, für die im 
Gebührenverzeichnis eine Rahmengebühr 
enthalten ist, ist die Gebühr innerhalb des 
Rahmens zu bemessen 
1. nach dem Unfang der Beeinträchtigung 
des Gemeingebrauchs. 
2. nach dem Umfang der Inanspruchnahme 
der Straße und des Verkehrsraums. 
Keine Änderung

3. nach dem wirtschaftlichen Vorteil aus der 
Sondernutzung. 
§ 11 Zahlungsverzug 
Gerät der Gebührenschuldner mit der 
Zahlung einer fälligen einmaligen Gebühr in 
Verzug, so kann die 
Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden. 
Bei wiederkehrenden Gebühren kann die 
Erlaubnis widerrufen werden, wenn der 
Schuldner 
– für drei aufeinander folgende Termine mit 
der Entrichtung der Gebühr oder eines nicht 
nicht unerheblichen Teils der Gebühr oder 
– in einem Zeitraum, der sich über mehr als 
drei Termine erstreckt, mit der Entrichtung 
der Gebühr in Höhe des Betrages, der die 
Gebühr für drei Gebührenzeiträume erreicht, 
in Verzug gerät. In den Fällen des § 4 Abs. 4 
kann die Stadt von den vorangehenden 
Bestimmungen abweichen. 
Keine Änderung 
§ 12 Gebührenerstattung 
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte 
Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so 
besteht kein Anspruch auf Erstattung 
entrichteter Gebühren. 
(2) Im voraus entrichtete 
Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag 
zeitanteilig erstattet, wenn die Stadt eine 
Sondernutzungserlaubnis aus Gründen 
widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner 
zu vertreten sind. 
Keine Änderung 
§ 13 Zuwiderhandlungen 
Vorsätzliche oder fahrlässige 
Zuwiderhandlungen gegen die 
Bestimmungen der §§ 2, 6 Abs. 1 und 2 
dieser Satzung können mit Geldbußen von 
5,-- bis 1.000,-- Euro geahndet werden. 
Keine Änderung 
§ 14 
Wer eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens 
der Satzung genehmigungspflichtige 
Sondernutzung in Anspruch nimmt, die noch 
nicht genehmigt worden ist, hat die 
Erlaubnis dafür innerhalb von 3 Monaten seit 
Inkrafttreten dieser Satzung zu beantragen. 
Keine Änderung

Neue Gebührenstelle: 
 
21.  Einrichtung und Betrieb öffentlich zugänglicher 
Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum 
 
 (1) in den Bezirken Hochschulviertel, An der 
Ludwigshöhe, Stadtzentrum, Am Südbahnhof, 
Martinsviertel-West, Lincoln-Siedlung, 
Mathildenhöhe, Woogsviertel, St. Ludwig mit 
Eichbergviertel, Martinsviertel-Ost, Alt-
Bessungen, Kapellplatzviertel, Johannesviertel, 
Verlegerviertel, Rheintor/Grafenstraße 
(Gebührenzone A) 
30 Euro je Stellplatz je 
Kalendermonat 
 (2) in den übrigen Stadtbezirken (Gebührenzone B) 10 Euro je Stellplatz je 
Kalendermonat 
22.  Sondernutzungen, für die in diesem Verzeichnis 
keine besonderen Gebühren bestimmt sind; die 
Gebühren für solche sonstigen Sondernutzungen 
sind soweit möglich in Anlehnung an artverwandte 
Positionen zu bestimmen 
0,10 Euro bis 50 Euro pro 
Tag

anlage 3

150 Zeichen

Gebührenzone
A
B
"Ladeinfrastruktur“
17.11.2025
Karte: OpenStreetMap contributors, Daten: Statistische Daten der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Anlage 3

anlage 1

3436 Zeichen

Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt 
Darmstadt vom 04.12.1974 
Vom … 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung vom 07.  März 2005 
(GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 
2026 Nr. 8), des § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), § 5 des Gesetzes Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing  
(Carsharinggesetz - CsgG) vom 05. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 4 
des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), der §§ 16, 16a, 18 und 37 des Hessischen 
Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 08. Juni 2003 (GVBl. I 2003, 166), zuletzt geändert 
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 | Nr. 110) und der §§ 2 und 9 
des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt  
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) wird gemäß  
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ......... folgende Satzung erlassen: 
Artikel I 
Die Satzung „Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in 
der Stadt Darmstadt vom 04.12.1974“, zuletzt geändert mit Satzung vom 08.01.2025, wird wie 
folgt geändert: 
1. In § 4 wird nach Abs. 4 als neuer Abs. 5 angefügt: 
„(5) Die Errichtung und der Betrieb von Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge im 
öffentlichen Straßenraum stellen gemäß § 16 HStrG eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. 
Im Rahmen des Antragsverfahrens ist die Richtlinie über die Erteilung von straßenrechtlichen Son-
dernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen zur Errichtung von E -Ladesäulen in der Wissenschafts-
stadt Darmstadt der Wissenschaftsstadt Darmstadt in der jeweils aktuellen Fassung verbindlich zu be-
achten. 
Die Erlaubnis kann insbesondere versagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn die beantragte 
Maßnahme nicht den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie entspricht oder öffentliche Be-
lange, insbesondere der Verkehrsfluss, die Verkehrssicherheit, der Schutz des Stadtbildes oder 
bestehende Nutzungen, beeinträchtigt werden.“ 
2. In § 5 Abs. 3 wird nach der Folge "§ 4 Abs. 4" die Folge "und Abs. 5" angefügt: 
„(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 4 und Abs. 5.“ 
3. Im Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren wird Ziff. 21 wie folgt neu gefasst: 
21.  Einrichtung und Betrieb öffentlich zugänglicher Lad-
einfrastruktur im öffentlichen Straßenraum 
 
 (1) in den Bezirken Hochschulviertel, An der Ludwigs-
höhe, Stadtzentrum, Am Südbahnhof, Martinsviertel-
West, Lincoln-Siedlung, Mathildenhöhe, Woogsvier-
tel, St. Ludwig mit Eichbergviertel, Martinsviertel-
Ost, Alt-Bessungen, Kapellplatzviertel, Johannesvier-
tel, Verlegerviertel, Rheintor/Grafenstraße (Gebüh-
renzone A) 
30 Euro je Stellplatz je 
"Kalendermonat"

2 
 
 (2) in den übrigen Stadtbezirken (Gebührenzone B) 10 Euro je Stellplatz je 
"Kalendermonat" 
4. Im Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren wird die bisherige Ziffer 21 zu Ziffer 22. 
 
Artikel II 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Darmstadt,________________ 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Dezernat VI 
 
Paul Georg Wandrey 
Stadtrat

Beratungsverlauf (4)

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TOP 5
TOP 107
TOP 5

Orte (9)

  • Zeughausstraße
  • Holzstraße
  • Kirchstraße
  • Hügelstraße
  • Wilhelminenstraße
  • Elisabethenstraße
  • Schlossgraben
  • Grafenstraße
  • Bleichstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2026/0005
Typ
Magistratsvorlage
Datum
19.03.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00