2026/0005
Änderung der "Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt"
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2026/0005
3065 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
26.03.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Amt: Mobilitäts- und
Tiefbauamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0005
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Änderung der "Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt
Darmstadt"
Vorlage vom: 19.03.2026
Beschlussvorschlag :
Die Satzung zur Änderung der "Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der
Stadt Darmstadt" wird beschlossen.
Anlagen: Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen LIS
Anlage 2 Synopse der Änderung der Satzung über Sondernutzungen LIS
Anlage 3 Gebührenzonen Sondernutzung Ladeinfrastruktur
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.03.2026
Die vorliegende Vorlage baut auf der Einführung der Richtlinien über die Erteilung von
straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen zur Errichtung von
E-Ladesäulen auf (siehe Magistratsvorlage Nr. 2026/0006).
Da der Betrieb von Elektroladesäulen ebenfalls die Nutzung vorhandener Parkflächen im
öffentlichen Raum betrifft, sollen die hierfür geltenden Sondernutzungsgebühren analog zu
denen der Carsharing -Nutzung (vgl. „Grundsatzbeschluss Carsharing“ der
Stadtverordnetenversammlung vom 11.02.2021 und der damaligen Anpassung der
Satzungsänderungen über Son dernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt;
Vorlagen-Nr. 2023/0277) in der Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
aufgenommen werden.
Die entsprechende Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an
öffentlichen Str aßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (siehe Anlage 1) sowie die
Synopse der Änderung der Satzung über Sondernutzungssatzung (siehe Anlage 2) sind der
Beschlusssache beigefügt .
Dezernat I Dezernat VI
Hanno Benz Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtrat
anlage 2
15398 Zeichen
Synoptische Darstellung der Änderung der Satzung über Sondernutzungssatzungen an öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Original neue Fassung § 1 Allgemeines (1) Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung enthält, gelten für Sondernutzungen an Gemeindestraßen die Bestimmungen des § 16 HStrG. (2) Im übrigen gelten für Sondernutzungen an Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 HStrG die Bestimmungen dieser Satzung. Die Regelung des Marktwesens bleibt unberührt. (3) Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß § 20 HStrG unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Satzung. Keine Änderung § 2 Erlaubnispflicht Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt. Den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen nicht Veranstaltungen, die unter die Vorschriften des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684) fallen. Keine Änderung § 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: 1. Sondernutzungen, die der Meinungsverbreitung dienen (Wahlwerbung der politischen Parteien, Verteilen politischer Flugzettel und Schriften, Aufstellen von Plakatständern u.ä.). Plakatierungen, die sich auf zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder Ereignisse wie politische Wahlen oder Bürgerentscheide beziehen, dürfen frühestens sechs Wochen vor der Veranstaltung oder dem Ereignis angebracht werden und sind innerhalb von sieben Tagen nach der Veranstaltung oder dem Ereignis zu entfernen. 2. Sondernutzungen, für die aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften bereits eine Genehmigung erteilt ist, die die Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich einschließt, Keine Änderung 3. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Fensterbänke, Gesimse, Eingangsstufen, Gebäudesockel, Balkone, Erker, Kellerlichtschächte und Sonnenschutzdächer (Markisen und Vordächer), 4. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen, 5. Warenauslagen außerhalb des Innenstadtbereiches, die vorübergehend (tage- oder stundenweise) und ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden und innerhalb einer Höhe von 3 m höchstens 60 cm in den Straßenraum hineinragen. Der Innenstadtbereich wird begrenzt durch Zeughausstraße, Schlossgraben, Holzstraße, Kirchstraße, Hügelstraße, Wilhelminenstraße, Elisabethenstraße, Grafenstraße und Bleichstraße. Die genaue Abgrenzung ist der als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. (2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 können im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs und/oder der Barrierefreiheit dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. (3) Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für das Aufstellen von Plakatgerüsten und Informationsständen (z.B. Kioske, Tische). § 4 Verfahren (1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf eines förmlichen Antrags nach § 5, über den schriftlich zu entscheiden ist. (2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutze der Straße, zur Wahrung der Barrierefreiheit oder aus städtebaulichen Gestaltungsgründen erforderlich ist. In den Fällen des § 16a HStrG können zudem auch Nebenbestimmungen erlassen werden, die dazu dienen, umweltschädliche § 4 Verfahren (1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf eines förmlichen Antrags nach § 5, über den schriftlich zu entscheiden ist. (2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutze der Straße, zur Wahrung der Barrierefreiheit oder aus städtebaulichen Gestaltungsgründen erforderlich ist. In den Fällen des § 16a HStrG können zudem auch Nebenbestimmungen erlassen werden, die dazu dienen, umweltschädliche Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren oder zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs beizutragen. (3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. (4) Wenn Sondernutzungserlaubnisse für wirtschaftlich relevante Nutzungen der Straße erteilt werden sollen, die nicht an beliebig viele Antragsteller erteilt werden können oder sollen, kann ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren, dessen nähere Ausgestaltung im Ermessen der Stadt Darmstadt liegt, durchgeführt werden. In diesen Fällen gilt Abs. 1 nicht. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Verpflichtungen ist das Verfahren nach Satz 1 öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung mindestens Angaben zum geplanten Verfahrensablauf, der Frist zur Teilnahme, der Befristung der Erlaubnis und den Auswahl- oder Entscheidungskriterien jeweils in den wesentlichen Grundzügen enthalten soll. Das Verfahren kann an der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) orientiert werden, auch wenn diese nicht anwendbar ist. In den Fällen des § 16a HStrG muss ein Verfahren nach Satz 1 durchgeführt werden. Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren oder zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs beizutragen. (3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. (4) Wenn Sondernutzungserlaubnisse für wirtschaftlich relevante Nutzungen der Straße erteilt werden sollen, die nicht an beliebig viele Antragsteller erteilt werden können oder sollen, kann ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren, dessen nähere Ausgestaltung im Ermessen der Stadt Darmstadt liegt, durchgeführt werden. In diesen Fällen gilt Abs. 1 nicht. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Verpflichtungen ist das Verfahren nach Satz 1 öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung mindestens Angaben zum geplanten Verfahrensablauf, der Frist zur Teilnahme, der Befristung der Erlaubnis und den Auswahl- oder Entscheidungskriterien jeweils in den wesentlichen Grundzügen enthalten soll. Das Verfahren kann an der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) orientiert werden, auch wenn diese nicht anwendbar ist. In den Fällen des § 16a HStrG muss ein Verfahren nach Satz 1 durchgeführt werden. (5) Die Errichtung und der Betrieb von Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum stellen gemäß HstrG §16 eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Im Rahmen des Antragsverfahrens ist die Richtlinie über die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen zur Errichtung von E-Ladesäulen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt in der jeweils aktuellen Fassung verbindlich zu beachten. Die Erlaubnis kann insbesondere versagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn die bean-tragte Maßnahme nicht den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie entspricht oder öffentliche Belange, insbesondere der Verkehrsfluss, die Verkehrssicherheit, der Schutz des Stadtbildes oder bestehende Nutzungen, beeinträchtigt werden. § 5 Antragstellung (1) Die Sondernutzungserlaubnis ist schriftlich, im Regelfall mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme, zu beantragen; der Antrag muss enthalten: 1. Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers, 2. Angaben über Art, örtliche Begrenzung und voraussichtliche Dauer, 3. einen maßstäblichen Lageplan in doppelter Ausfertigung. (2) Ändern sich die in dem Antrag aufgeführten Umstände, hat der Antragsteller sie unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 4. § 5 Antragstellung (1) Die Sondernutzungserlaubnis ist schriftlich, im Regelfall mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme, zu beantragen; der Antrag muss enthalten: 1. Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers, 2. Angaben über Art, örtliche Begrenzung und voraussichtliche Dauer, 3. einen maßstäblichen Lageplan in doppelter Ausfertigung. (2) Ändern sich die in dem Antrag aufgeführten Umstände, hat der Antragsteller sie unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 4 und Abs. 5. § 6 Beseitigungspflicht (1) Aufgrund der Ausübung einer Sondernutzung im Straßenraum vorhandene Sachen sind vom Erlaubnisnehmer oder von ihrem Eigentümer oder Besitzer unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht. (2) Nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis durch Zeitablauf oder Widerruf oder nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung hat der Erlaubnisnehmer den früheren Zustand der Straße wieder herzustellen und jegliches Sondernutzungsmobiliar zu entfernen. (3) Die Stadt kann die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 anordnen und, wenn der Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen. (4) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner. Keiner Änderung § 6 a Kostenersatz, Haftung (1) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Keine Änderung Sondernutzung entstehen. Zur Deckung der städtischen Ansprüche auf Kostenersatz können jederzeit angemessene Sicherheiten verlangt werden. Wird Sicherheit verlangt, wird für jeden angefangenen Quadratmeter Baustelleneinrichtungsfläche auf Fahrbahn und Gehwegbelägen in Fußgängerzonen 250,00 € pro Quadratmeter und in allen übrigen Bereichen 150,00 € pro Quadratmeter berechnet, denkmalgeschütztes Pflaster wird mit 250,00 € pro Quadratmeter berechnet. Eine verlangte Sicherheitsleistung ist in Form einer Bankbürgschaft zu erbringen oder als Kaution zu hinterlegen. (2) Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegen sie erhoben werden. Die Stadt kann von dem Erlaubnisnehmer jederzeit den Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung verlangen. § 7 Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen (1) Für Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 sinngemäß. (2) Für Ortsdurchfahrten der Landesstraßen gelten die Bestimmungen des § 16 HStrG. Keine Änderung § 8 Gebührenpflicht (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen werden Sondernutzungsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, und – soweit dieses keine Bestimmung trifft – nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben. Keine Änderung (2) Eine Sondernutzung, die der nicht gewerblichen Meinungsverbreitung dient, ist gebührenfrei. Sondernutzungsgebühren werden auch nicht erhoben, wenn nach besonderem Vertrag die entfallende Sondernutzungsgebühr an die Stadt abgegolten ist. (3) Neben der Sondernutzungsgebühr werden für die Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren von 2,50 bis 50 EUR erhoben. Im übrigen gilt die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Darmstadt. § 9 (1) Die Gebührenpflicht entsteht: – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Straßenfläche mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis – bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde im Bescheid einen späteren Zeitpunkt festgesetzt hat. (3)Gebührenschuldner ist: – der Antragsteller, – derjenige, der die Gebührenpflicht durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde übernommen hat, – der durch die Sondernutzung Begünstigte, – derjenige, der ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 2 der Satzung öffentliche Verkehrsräume zu Sondernutzungen gebraucht. (4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Keine Änderung § 10 Gebührenbemessung Bei Sondernutzungen, für die im Gebührenverzeichnis eine Rahmengebühr enthalten ist, ist die Gebühr innerhalb des Rahmens zu bemessen 1. nach dem Unfang der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. 2. nach dem Umfang der Inanspruchnahme der Straße und des Verkehrsraums. Keine Änderung 3. nach dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Sondernutzung. § 11 Zahlungsverzug Gerät der Gebührenschuldner mit der Zahlung einer fälligen einmaligen Gebühr in Verzug, so kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden. Bei wiederkehrenden Gebühren kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Schuldner – für drei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Gebühr oder eines nicht nicht unerheblichen Teils der Gebühr oder – in einem Zeitraum, der sich über mehr als drei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Gebühr in Höhe des Betrages, der die Gebühr für drei Gebührenzeiträume erreicht, in Verzug gerät. In den Fällen des § 4 Abs. 4 kann die Stadt von den vorangehenden Bestimmungen abweichen. Keine Änderung § 12 Gebührenerstattung (1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. (2) Im voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag zeitanteilig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. Keine Änderung § 13 Zuwiderhandlungen Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 2, 6 Abs. 1 und 2 dieser Satzung können mit Geldbußen von 5,-- bis 1.000,-- Euro geahndet werden. Keine Änderung § 14 Wer eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung genehmigungspflichtige Sondernutzung in Anspruch nimmt, die noch nicht genehmigt worden ist, hat die Erlaubnis dafür innerhalb von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Satzung zu beantragen. Keine Änderung Neue Gebührenstelle: 21. Einrichtung und Betrieb öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum (1) in den Bezirken Hochschulviertel, An der Ludwigshöhe, Stadtzentrum, Am Südbahnhof, Martinsviertel-West, Lincoln-Siedlung, Mathildenhöhe, Woogsviertel, St. Ludwig mit Eichbergviertel, Martinsviertel-Ost, Alt- Bessungen, Kapellplatzviertel, Johannesviertel, Verlegerviertel, Rheintor/Grafenstraße (Gebührenzone A) 30 Euro je Stellplatz je Kalendermonat (2) in den übrigen Stadtbezirken (Gebührenzone B) 10 Euro je Stellplatz je Kalendermonat 22. Sondernutzungen, für die in diesem Verzeichnis keine besonderen Gebühren bestimmt sind; die Gebühren für solche sonstigen Sondernutzungen sind soweit möglich in Anlehnung an artverwandte Positionen zu bestimmen 0,10 Euro bis 50 Euro pro Tag
anlage 3
150 Zeichen
Gebührenzone A B "Ladeinfrastruktur“ 17.11.2025 Karte: OpenStreetMap contributors, Daten: Statistische Daten der Wissenschaftsstadt Darmstadt Anlage 3
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3436 Zeichen
Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt vom 04.12.1974 Vom … Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), des § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), § 5 des Gesetzes Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG) vom 05. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), der §§ 16, 16a, 18 und 37 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 08. Juni 2003 (GVBl. I 2003, 166), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 | Nr. 110) und der §§ 2 und 9 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ......... folgende Satzung erlassen: Artikel I Die Satzung „Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt vom 04.12.1974“, zuletzt geändert mit Satzung vom 08.01.2025, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 wird nach Abs. 4 als neuer Abs. 5 angefügt: „(5) Die Errichtung und der Betrieb von Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum stellen gemäß § 16 HStrG eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Im Rahmen des Antragsverfahrens ist die Richtlinie über die Erteilung von straßenrechtlichen Son- dernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen zur Errichtung von E -Ladesäulen in der Wissenschafts- stadt Darmstadt der Wissenschaftsstadt Darmstadt in der jeweils aktuellen Fassung verbindlich zu be- achten. Die Erlaubnis kann insbesondere versagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn die beantragte Maßnahme nicht den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie entspricht oder öffentliche Be- lange, insbesondere der Verkehrsfluss, die Verkehrssicherheit, der Schutz des Stadtbildes oder bestehende Nutzungen, beeinträchtigt werden.“ 2. In § 5 Abs. 3 wird nach der Folge "§ 4 Abs. 4" die Folge "und Abs. 5" angefügt: „(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 4 und Abs. 5.“ 3. Im Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren wird Ziff. 21 wie folgt neu gefasst: 21. Einrichtung und Betrieb öffentlich zugänglicher Lad- einfrastruktur im öffentlichen Straßenraum (1) in den Bezirken Hochschulviertel, An der Ludwigs- höhe, Stadtzentrum, Am Südbahnhof, Martinsviertel- West, Lincoln-Siedlung, Mathildenhöhe, Woogsvier- tel, St. Ludwig mit Eichbergviertel, Martinsviertel- Ost, Alt-Bessungen, Kapellplatzviertel, Johannesvier- tel, Verlegerviertel, Rheintor/Grafenstraße (Gebüh- renzone A) 30 Euro je Stellplatz je "Kalendermonat" 2 (2) in den übrigen Stadtbezirken (Gebührenzone B) 10 Euro je Stellplatz je "Kalendermonat" 4. Im Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren wird die bisherige Ziffer 21 zu Ziffer 22. Artikel II Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt,________________ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Dezernat VI Paul Georg Wandrey Stadtrat
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0005
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 19.03.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00