2023/0174
Änderung der Magistratsgeschäftsordnung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2023/0174
5467 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
24.05.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat II
Dezernat III
Dezernat IV
Dezernat V
Dezernat VI
Amt:
Magistratsgeschäftsstelle
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0174
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Änderung der Magistratsgeschäftsordnung
Vorlage vom: 22.05.2023
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat stimmt zu, dass bei den Magistratsvorlagen zukünftig auf den Druck der
Anlagen verzichtet wird. Die Anlagen stehen den Sitzungsteilnehmer*innen ausschließlich
über das Parlamentsinformationssystem zur Verfügung.
2. Der Magistrat stimmt der Änderung der Magistratsgeschäftsordnung, wie in den Anlagen
dargestellt, zu.
3. Die jeweilige Leitung des Amtes für I nterne Dienste wird den ständigen
Sitzungsteilnehmer*innen hinzugefügt.
- 2 -
Anlagen: MagistratsGeschäftsordnung2023
synopse2023
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 22.05.2023
Seit 2017 führt die Wissenschaftsstadt Darmstadt den Titel Digitalstadt. Trotzdem werden
ein Großteil der Sitzungsunterlagen in Papierform zur Verfügung gestellt, obwohl mit dem
Parlamentsinformationssystem seit 2006 ein entsprechendes Medium zur Verfügung steht,
wo alle Sitzungsunterlagen bequem und zu jeder Zeit einzusehen sind.
Im Bereich des Magistrats werden für 9 Sitzungsteilnehmer *innen und 5 ständige
Sitzungsteilnehmer*innen noch alle Unterlagen in Papierform zur Verfügung stellt. Im
Bereich der Sta dtverordnetenversammlung arbeiten bereits 49 von 71 Stadtverordneten rein
digital.
Pro Quartal werden nur für den Magistrat fast 60.000 Seiten kopiert, ohne dass hierbei
besonders dicke Vorlagen dabei sind, wie etwa im September 2022, wo 40.000 Seiten nur
für die Magistratssitzungen in diesem besonderen Monat gefertigt wurden.
Von den durchschnittlich 60.000 Seiten entfallen rund 12.000 Seiten für die reine
Vervielfältigung der Magistratsvorlagen selbst. Auf die dazugehörigen Anlagen entfallen
48.000 Seiten. Dies zeigt ein Einsparpotential von ca. 192.000 Seiten pro Jahr allein für die
Vorbereitung und Durchführung der Magistratssitzungen.
Im Anschluss an eine Sitzung fertigt die Magistratsgeschäftsstelle Auszüge für beteiligte
Ämter und Dezernate. Bei d en dabei entstehenden Kopien ist mit einer ähnlichen Zahl zu
rechnen.
Alle beteiligten Ämter und Dezernate haben nach Beschluss des Magistrats über das
Parlamentsinformationssystem Zugriff auf ihre Vorlagen bzw. auf Vorlagen , bei denen sie
beteiligt waren. Aus rechtlichen Gründen benötigen diese Stellen der Verwaltung aber einen
beglaubigten Beschluss der Magistratsvorlagen.
Bislang wurde durch die Magistratsgeschäftsstelle immer die komplette Magistratsvorlage
mit allen Anlagen für die im Verteiler genann ten Verwaltungsstellen gefertigt. Zukünftig
erhalten diese Verwaltungsstellen nur noch die Tenorseiten des Beschlusse s (i.d.R. Seite 1
und 2 der Vorlage, bis Beschluss des Magistrats) mit dem Vermerk der Beglaubigung durch
den/die Schriftführer*in der jewe iligen Sitzung.
Damit einhergehend wird ein Einsparpotential von noch einmal rund 200.000 Seiten
gesehen.
Gleichzeitig ist diese Vorgehensweise ein Beitrag zur geplanten Einführung einer digitalen
Akte. Das Parlamentsinformationssystem liefert Dateien, die bereits ein e Volltextsuche
zulassen.
Diese können direkt einer digitalen Akte hinzugefügt werden, ohne dass ein zusätzlicher
Arbeitsschritt (einscannen) notwendig wird.
Wir halten es daher im Sinne von Ressourcenverantwortung, Nachhaltigkeit und auch im
Hinblick auf die finanzielle Belastung des Haushalts für geboten, die papierarme
Gremienarbeit weiter zu stärken.
- 4 -
Da die Änderung der Arbeitsabläufe innerhalb des Magistrats eine Anpassung der
Magistratsgeschäftsordnung notwendig macht, wurde diese durch die
Magistratsgeschäftsstelle überarbeitet.
In diesem Zusammenhang wird auch der Abschnitt „ständige Sitzungsteilnehmer*innen“
aktualisiert. In den letzten Jahren war der vormalige Leiter des Büros d es
Oberbürgermeisters auch Auskunftsperson für Fragen zu Personalvorlagen. Die Möglichkeit ,
noch während der Sitzung Fragen zu Personalvorlage n, beantworten zu können soll auch
zukünftig sichergestellt werden. Aus diesem Grund wird, wie das bereits vor der Auflösung
bzw. Umgliederung des Hauptamtes zum Amt für Interne Dienste über Jahrzehnte die Regel
war, die jeweilige Leitung des Amtes für I nterne Dienste als ständiger Sitzungsteilnehmer
bzw. ständige Sitzungsteilnehmerin aufgenommen.
Darmstadt, 22.05.2023
Dezernat I Dezernat II Dezernat III
Jochen Partsch Barbara Akdeniz Michael Kolmer
Oberbürgermeister Bürgermeisterin Stadtrat
Dezernat IV Dezernat V Dezernat VI
André Schellenberg Holger Klötzner Paul G. Wandrey
Stadtkämmerer Stadtrat Stadtrat
anlage 5
9033 Zeichen
Anlage 2 Synopse zur Änderung der Magistratsgeschäftsordnung 2023 Alte Fassung Neue Fassung § 1 Zusammensetzung des Magistrats, Geschäftsführung und Geschäftsverteilung 5. An den Magistratssitzungen nehmen außer den Magistratsmitgliedern regelmäßig ohne Stimmrecht teil: – der/die Leiter/in des Rechtsamtes – der/die Leiter/in des Stadtplanungsamtes – der/die Pressereferent/in – der/die Leiter/in der Finanzverwaltung – der/die pers. Referent/in des/der OB/in – der/die Schriftführer/in Im Falle der Verhinderung bleibt es dem Fachdezernenten bzw. der Fachdezernentin vorbehalten zu entscheiden, wer aus dem jeweiligen Amt als Vertretung an der Sitzung teilnimmt. Diese ständigen Sitzungsteilnehmer können von der Teilnahme an der Sitzung ganz oder teilweise aus geschlossen werden, wenn dies nach dem Gegenstand der Beratung zweckmäßig oder erforderlich erscheint. Bei Ausschluss des/der Schriftführers/in wird die Niederschrift von dem dienstjüngsten hauptamtlichen Magistratsmitglied geführt. ... § 1 Zusammensetzung des Magistrats, Geschäftsführung und Geschäftsverteilung 5. An den Magistratssitzungen nehmen außer den Magistratsmitgliedern regelmäßig ohne Stimmrecht teil: – der/die Leiter/in des Rechtsamtes – der/die Leiter/in des Stadtplanungsamtes – der/die Leiter/in der Pressestelle – der/die Leiter/in der Finanzverwaltung – der/die Leiter/in de s Amtes für Interne Dienste – der/die Leiter/in des Büros des/der Oberbürgermei sters/in – der/die Schriftführer/in Im Falle der Verhinderung bleibt es dem Fachdezernenten bzw. der Fachdezernentin vorbehalten zu entscheiden, wer aus dem jeweiligen Amt als Vertretung an der Sitzung teilnimmt. Diese ständigen Sitzungsteilnehmer können von der Teilnahme an der Sitzung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn dies nach dem Gegenstand der Beratung zweckmäßig oder erforderlich erscheint. Bei Ausschluss des/der Schrift führers/in wird die Niederschrift von dem dienstjüngsten hauptamtl ichen Magistratsmitglied geführt. Anlage 2 §4 Zustellung der Magistratsunterlagen 1. Um die gesetzliche Ladungsfrist (§ 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 und 2 HGO) sicherzustellen, werden die Einladungen mit der Tagesordnung und den schriftlichen Unterlagen für die folgende Magistratssitzung durch den Botendienst der Stadtverwaltung allen Magistratsmitgliedern bis spätestens freitags zugestellt. Ist dies ein Feiertag, wird früher zugestellt. Wird unter Verkürzung der Ladefrist eingeladen bzw. die Tagesordnung ergänzt, werden die Unterlagen spätestens am Tag vor der Sitzung den Magistratsmitgliedern zugestellt. Auf die Abkürzung der Ladungsfrist muss ausdrücklich hingewiesen werden. 2. Ein Mitglied des Magistrats kann ausschließlich elektronisch (per Mail in Verbindung mit dem Parlamentsinformationssystem) eingeladen werden, wenn es vorher schriftlich eingewilligt und der Magistratsgeschäftsstelle einen nur ihr/ihm zugänglichen E - Mail-Account mitgeteilt hat. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. § 4 Zustellung der Magistratsunterlagen 1. Um die gesetzliche Ladungsfrist (§ 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 und 2 HGO) sicherzustellen, stehen die Einladungen mit der Tagesordnung und den schriftlichen Unterlagen für die folgende Magistratssitzung den Magistratsmitgliedern bis spätestens freitags über das Parlamentsinformationssystem zur Verfügung. Ist dies ein Feiertag, wird früher online geschaltet. Wird unter Verkürzung der Ladefrist eingeladen bzw. die Tag esordnung ergänzt, werden die Unterlagen spätestens am Tag vor der Sitzung den Magistratsmitgliedern ins Parlamentsinformationssystem eingestellt und zusätzlich die Magistratsmitglieder per Mail über Ergänzung der Tagesordnung informiert. Auf die Abkürzung der Ladungsfrist muss ausdrücklich hingewiesen werden. Sobald neue Sitzungsunterlagen in das Parlamentsinformationssystem eingestellt werden, informiert die Magistratsgeschäftsstelle die Magistratsmitglieder via E - Mail über die aktualisierten Sitzungsunterlagen. 2. Auf Antrag kann ein Mitglied des Magistrats ausschließlich schriftliche Unterlagen erhalten. Diese beinhalten neben der Einladung nur die Magistratsvorlagen. Die Anlagen zu den Vorlagen stehen ausschließlich über das Parlamentsinformationssystem zur Verfügung. Anlage 2 § 7 Niederschrift 1. Bei der gemäß § 69 Abs. 2 i.V.m . § 61 HGO zu fertigenden Niederschrift handelt es sich um eine Ergebnisniederschrift, die inhaltlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt wird. Die Niederschrift muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, festgestellte Beschlussfäh igkeit, Anwesenheitsliste, gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen, Wahlen mit Wahlergebnissen, Stimmabgabe eines oder mehrerer Magistratsmitglieder auf dessen bzw. auf deren Verlangen, Hinweis auf § 25 HGO im Falle von Interessenwiderstreit. 2. Die Niederschrift ist von dem/der Sitzungsvorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Wechselt innerhalb einer Magistratssitzung der Vorsitz, so muss das den Vorsitz führende Magistratsmitglied die Niederschrift mit unterzeichnen. 3. Die unterschriebene Niederschrift wird allen Magistratsmitgliedern mit der Ladung zur nächsten Magistratssitzung in Ablichtung zugestellt. Einwendungen gegen die Niederschrift sind in der folgenden Magistratssitzung im Gremium vorzutragen, dem die Entscheidung über Einwendungen obliegt. 4. Dem/Der Schriftführer/in steht als technisches Hilfsmittel ein Tonaufzeichnungsgerät zur Verfügung. Die Audioaufzeichnungen werden nach Genehmigung der Niederschrift durch den Magistrat wieder gelöscht. Es werden keine Tonträgerabschr iften gefertigt. Es besteht § 7 Niederschrift 1. Bei der gemäß § 69 Abs. 2 i.V.m. § 61 HGO zu fertigenden Niederschrift handelt es sich um eine Ergebnisniederschrift, die inhaltlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt wird. Die Niederschrift muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, festgestellte Beschlussfäh igkeit, Anwesenheitsliste, gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen, Wahlen mit Wahlergebnissen, Stimmabgabe eines oder mehrerer Magistratsmitglieder auf dessen bzw. auf deren Verlangen, Hinweis auf § 25 HGO im Falle von Interessenwiderstreit. 2. Die Niederschrift ist von dem/der Sitzungsvorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Wechselt innerhalb einer Magistratssitzung der Vorsitz, so muss das den Vorsitz führende Magistratsmitglied die Niederschrift mit unterzeichnen. 3. Die unterschriebene Niederschrift wird allen Magistratsmitgliedern über das Parlamentsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Auf schriftlichen Antrag kann ein ausgedrucktes Exemplar zur Verfügung gestellt werden. Einwendungen gegen die Niederschrift sind in der fo lgenden Magistratssitzung im Gremium vorzutragen, dem die Entscheidung über Einwendungen obliegt. Anlage 2 kein Herausgabeanspruch der Tondokumente, es sei denn, wichtige Gründe würden dies rechtfertigen. Die Entscheidung trifft allein der/die Oberbürgermeister/in. 5. Eine Ergebnisniederschrift geht in Kopie mit dem ausdrücklichen Hinweis auf § 24 HGO (Verschwiegenheitspflicht) und § 24 a Ziffer 2 HGO (Ordnungswidrigkeiten) an den/die Stadtverordnetenvorsteher/in, die Fraktionsvorsitzenden der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen (Beschluss der Stadtverordnetenversa mmlung vom 21. März 2002 auf der Grundlage von § 50 Absatz 2 HGO) sowie an das Revisionsamt (in analoger Anwendung des § 11 Absatz 4 der Revisionsordnung). Abstimmungsergebnisse im Magistrat sowie persönliche Erklärungen einzelner oder mehrerer Magistratsmitglieder werden vor der Weitergabe der Niederschriften gelöscht. 4. Dem/Der Schriftführer/in steht als technisches Hilfsmittel ein Tonaufzeichnungsgerät zur Verfügung. Die Audioaufzeichnungen werden nach Genehmigung der Niederschrift durch den Magistrat wieder gelöscht. Es werden keine Tonträgerabschriften gefertigt. Es besteht kein Herausgabeanspruch der Tondokumente, es sei denn, wichtige Gründe würden dies rechtfertigen. Die Entscheidung trifft allein der/die Oberbürgermeis ter/in. 5. Eine Ergebnisniederschrift geht in Kopie mit dem ausdrücklichen Hinweis auf § 24 HGO (Verschwiegenheitspflicht) und § 24 a Ziffer 2 HGO (Ordnungswidrigkeiten) an den/die Stadtverordnetenvorsteher/in, die Fraktionsvorsitzenden der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21. März 2002 auf der Grundlage von § 50 Absatz 2 HGO) sowie an das Revisionsamt (in analoger Anwendung des § 11 Absatz 4 der Revisionsordnung). Abstimmungsergebniss e im Magistrat sowie persönliche Erklärungen einzelner oder mehrerer Magistratsmitglieder werden vor der Weitergabe der Niederschriften gelöscht.
anlage 4
40962 Zeichen
Anlage 1
Geschäftsordnung für den Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom
01.06.2023
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt gibt sich folgende Geschäftsordnung:
§ 1
Zusammensetzung des Magistrats, Geschäftsführung un d Geschäftsverteilung
1. Der Magistrat besteht aus dem/der Oberbürgermeister/in als Vorsitzende /n, dem/der
Bürgermeister/in sowie weiteren haupt - und ehrenamtlichen
Stadträten/innen, deren Anzahl in der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
in der jeweils gültigen Fassung festgelegt ist.
2. Bei der Geschäftsführung im Magistrat wird der/die Oberbürgermeister/in bei
Abwesenheit von dem/der Bürgermeister/in vertreten. Sind beide verhindert, werden sie
von einem Mitglieder aus dem hauptamtlichen Magistrat vertreten. Bei der Reihenfolge
der Vertretung ist die Dauer der Mitgliedschaft im Magistrat (Dienstalter)
auschlaggebend. Bei gleichem Dienstalter ist das Lebensalter entscheidend.
3. Die Gestaltung der Sitzordnung im Magis trat obliegt dem/der Oberbürger meister/in. Die
Sitzordnung der haupt - und ehrenamtlichen Magistratsmitglieder wird nach Anciennität
geregelt. Sind hier gleiche Amtszeiten gegeben, wird nach dem Senioritätsprinzip
verfahren.
4. Die Geschäfte unter den Magistratsmitglied ern verteilt der/die Ob erbürgermeister/in
nach Maßgabe des § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO.
5. An den Magistratssitzungen nehmen außer den Magistratsmitgliedern regelmäßig ohne
Stimmrecht teil:
– der/die Leiter/in des Rechtsamtes
– der/die Leiter/in des Stadtplanungsamtes
– der/die Leiter /in der Pressestelle
– der/die Leiter/in der Finanzverwaltung
– der/die Leiter /in des Amtes für Interne Dienste
– der/die Leiter/in des Büros des/der Oberbürgermeisters/in
– der/die Schriftführer/in
Im Falle der Verhinderung bleibt es dem Fachdezernenten bzw. der Fachdezernentin
vorbehalten zu entscheiden, wer aus dem jeweiligen Amt als Vertretung an der Sitzung
teilnimmt.
Diese ständigen Sitzungsteilnehmer können von der Teilnahme an der Sitzung ganz oder
teilweise ausgeschlossen werden, wenn dies nach d em Gegenstand der Beratung
zweckmäßig oder erforderlich erscheint. Bei Ausschluss des/der Schrift führers/in wird
die Niederschrift von dem dienstjüngsten hauptamtlichen Magistratsmitglied geführt.
– 2 –
6. Ausnahmsweise können neben besonders geladenen Auskunfts personen auch
Praktikanten, Hospitanten oder sonstige Gäste an einer Magistratssitzung teil nehmen.
Dies bedarf der vorherigen Zustimmung des Magistrats.
§ 2
Einberufung, Beschlussfassung
1. Magistratssitzungen finden in der Regel jede Kalenderwoche mittwo chs um 15 Uhr im
Rathaus statt. Der/ Die Oberbürgermeister/in kann abweichend von dieser
Grundsatzregelung in Absprache mit dem Magistrat zu anderen Wochentagen bzw.
Uhrzeiten einladen, wenn dies geboten erscheint, so z.B. bei Etatberatungen,
Magistratsbera tungen bei Firmen.
2. In außerordentlichen Fällen kann der/die Oberbürgermeister/in eine Sondersitzung des
Magistrats einberufen. Die Einladung muss den Magistratsmitgliedern spätestens am
Tage vor der Sitzung zugehen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die A bkürzung der
Einladungsfrist (§§ 69 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 HGO).
Der/Die Oberbürgermeister/in ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn es ein
Viertel der Mitglieder des Magistrats unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden
Gegenstände ver langt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit des
Magistrats gehören. Die antragstellenden Magistratsmitglieder haben den Antrag
eigenhändig zu unterzeichnen.
3. Der Magistrat berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Dies schließt nicht a us,
dass zur Behandlung von einzelnen Sachverhalten Auskunftspersonen durch den/die
Fachdezernenten/in zur Be richterstattung oder Diskussion beigeladen werden können.
Dies ist in der Einladung zu vermerken, sofern es sich um externe Dritte handelt. Die
Einladung externer Auskunftspersonen ist mit der Magistratsgeschäftsstelle so rechtzeitig
abzustimmen, dass mit dem/der Oberbürgermeister/in über mögliche Terminkonflikte
beraten werden kann. Auf den Einladungen zu den Magistratssitzungen ist als Ergänzung
des Tagesordnungspunktes auf eine solche Einladung hinzuweisen.
Die Auskunftspersonen müssen vor der Abstimmung den Sitzungsraum verlassen.
4. Ausnahmsweise kann in einfachen Angelegenheiten und in Eilfällen durch den/die
Oberbürgermeister/in ein Beschluss im Umlaufverfahren veranlasst werden, wenn kein
Magistratsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
– 3 –
§ 3
Tagesordnung für die Magistratssitzungen
1. Die Tagesordnung wird auf Vorschlag des/der Leiters/in der Magistratsgeschäftsstelle ,
nachdem die Vorlagen auf ihr e Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Beschlussreife
geprüft sind, von dem/der Oberbürgermeister/in festgesetzt. Magistratsvorlagen, die
Mängel aufweisen, dürfen nicht auf die Tagesordnung genommen werden und sind den
zuständigen Dezernenten/innen zurüc kzureichen.
2. Soweit der/die antragstellende Dezernent/in darauf besteht, dass seine/ihre Vorlage
trotz fehlender Beschlussreife , Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit auf die
Tagesordnung genommen wird, hat er/sie dies im Regelfall schriftlich zu begründe n. Die
Entscheidung über die Aufnahme in die Tagesordnung trifft der/die
Oberbürgermeister/in.
Die Tagesordnung besteht aus den Teilen I und II.
Auf die Tagesordnung II sind zu nehmen :
– Kenntnisnahmevorlagen, soweit sie keine zusätzlichen Beschlusspunkte beinhalten.
– Personalentscheidungen (ausgenommen die Beratung des Stellenplanes im
Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen), soweit es sich nicht um die
Besetzung von Amts - bzw. Institutsleitungen oder die Bestellung der Frauenbe -
auftragten handelt.
– Vorlagen, bei denen erwartet werden kann, das s keine mündliche Erörterung
gewünscht oder erforderlich wird.
3. Zu beratende Tagesordnungspunkte sind in der Regel dem Magistrat in Schriftform
vorzulegen. In Ausnahmefällen können angemeldete Tagesordnungspunkte m ündlich
begründet werden. Ämter und Verwaltungsstellen arbeiten ausschließlich ihren
Dezernenten/innen zu und geben der Magistratsgeschäftsstelle keine
Tagesordnungspunkte vor (siehe auch § 5 Absatz 1 der Geschäftsordnung).
Jedes Magistratsmitglied hat da s Recht, beim Oberbürgermeister rechtzeitig vor
Versendung der Einladung ein Thema als Tagesordnungspunkt anzumelden.
Über die Aufnahme des Punktes auf der Tagesordnung entscheidet der
Oberbürgermeister (§ 70 Abs. 1 HGO).
4. Vorlagen, die in der folgenden Si tzungswoche beraten werden sollen, müssen bis
spätestens Mittwoch, 1 4:00 Uhr vollständig bei der Magistratsgeschäftsstelle
eingegangen sein. Sollten Feiertage auf die Wochentage Donnerstag oder Freitag fallen,
wird der Termin zum Vorlageneingang auf Dienst ag, 14:00 Uhr vorgezogen. In
Ausnahmefällen kann d as Fachdezernat eine Magistratsvorlage, die sich im
Unterschriftslauf befinde t, bei der Magistratsgeschäftsstelle für die Tagesordnung
anmelden. Das Fachdezernat hat sicherzustellen, dass in diesem Fall die vollständige
Magistratsvorlage bis spätestens Donnerstag der Magistratsgeschäftsstelle zugeht (Satz
2 gilt bei Feiertagen entsprechend).
Vorlagen, die verspätet eingehen, werden für den folgenden Sitzungstag nicht
berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um Sachverhalte, deren Behandlung dringend
notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der Behandlung solcher Vorlagen ist von
dem/der antragstellenden Dezernenten/in dem/der Oberbürgermeister/in zu begründen,
der/die über Aufnahme in die Tagesordnung ode r eine Nachtragstagesordnung
entscheidet.
– 4 –
§ 4
Zustellung der Magistratsunterlagen
1. Um die gesetzliche Ladungsfrist (§ 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 und 2 HGO)
sicherzustellen, stehen die Einladungen mit der Tagesordnung und den schriftlichen
Unterlagen für die folgende Magistratssitzung den Magistratsmitgliedern bis spätestens
freitags über das Parlamentsinformationssystem zur Verfügung . Ist dies ein Feiertag,
wird früher online geschaltet . Wird unter Verkürzung der Ladefrist eingeladen bzw. di e
Tagesordnung ergänzt, werden die Unterlagen spätestens am Tag vor der Sitzung den
Magistratsmitgliedern ins Parlamentsinformationssystem eingestellt und zusätzlich die
Magistratsmitglieder per Mail über Ergänzung der Tagesordnung informiert.
Auf die Abkürzung der Ladungsfrist muss ausdrücklich hingewiesen werden.
Sobald neue Sitzungsunterlagen in das Parlamentsinformationssystem eingestellt
werden, informiert die Magistratsgeschäftsstelle die Magistratsmitglieder via E -Mail über
die aktualisierten Sitzun gsunterlagen.
2. Auf Antrag kann e in Mitglied des Magistrats ausschließlich schriftliche Unterlagen
erhalten. Diese beinhalten neben der Einladung nur die Magistratsvorlagen. Die Anlagen
zu den Vorlagen stehen ausschließlich über das Parlamentsinformationssy stem zur
Verfügung.
§ 5
Magistratsvorlagen
1. Berechtigt zur Einbringung von schriftlichen Magistratsvorlagen sind ausschließlich die
Dezernenten/innen. Diese Befugnis kann nicht auf Amtsleiter übertragen werden.
2. Der im Sitzungsdienstprogramm hinterlegte Vordruck wird verbindlich für alle
Magistratsvorlagen vorgegeben. Alle Vorlagen sind innerhalb des
Sitzungsdienstprogrammes zu erstellen.
3. Bei der Ausfertigung des Vordruckes „Magistratsvorlage“ ist
a) der Betreff so kurz wie möglich (Stichwort) zu halten
b) der Tenor übersichtlich zu schreiben
c) die Begründung auf einer oder mehreren gesonderten Seiten zu formulieren.
Der Betreff ist für das Parlamentsinformationssystem der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(siehe hierzu § 14 a der Magistratsgeschäftsordnung ) die Grundlage für die Gestaltung
aller Einladungen zu Gremiensitzungen, die damit über Internet zugänglich werden. Er
muss daher so formuliert werden, dass er den Beratungsgegenstand unverwechselbar
kennzeichnet, andererseits aber die inhaltlichen Ziele der Magistratsvorlage dem
Antragstenor überlässt. Diese Sorgfalt ist unbedingt anzuwenden bei Magistratsvorlagen,
die dem Datenschutz unterliegen, das städtische Beteiligungsmanagement betreffen oder
zivilrechtliche Vertragsabschlüsse beinhalten. Der Betre ff ist außerdem so zu
formulieren, dass er bei späteren Recherchen problemlos identifiziert werden kann.
4. Es ist auf ein einwandfreies Schriftbild zu achten . Das Grafische Konzept der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Ziffer 6.05.04 in Verbindung mit Ziffer 7 .07.01 der AGA
und Ziffer 5.1.1 des Bandes 2 des Grafischen Konzeptes) ist zu beachten. Es ist
ausschließlich Papier in DIN A 4 Format zu verwenden, das nur auf einer Seite beschriftet
werden darf.
– 5 –
Die Magistratsgeschäftsstelle veranlasst die Vervielfält igungen für den weiteren
Geschäftsgang. Aus Einsparungsgründen wird doppelseitig ausgedruckt.
5. Die Fachdezernenten/innen unterzeichnen die Vorlage am Ende der Begründung auf der
linken Blattseite. Wird durch die Vorlage die Zuständigkeit mehrerer
Dezernenten/Dezernentinnen berührt, so insbesondere in organisatorischen, personellen,
rechtlichen oder finanziellen Fragen, muss die Magistratsvorlage von den dafür
zuständigen Dezernenten/innen ebenfalls mit unterschrieben werden. In diesem Fall
erfolgt die Unter schrift in der Reihenfolge der Dezernate nach dem
Dezernatsverteilungsplan.
Um die fachliche Prüfung solcher Vorlagen vor der Unterschrift der Dezernenten/innen
sicherzustellen, sind die Vorlagen in Personalangelegenheiten dem Amt für Interne
Dienste, in Stellenplanangelegenheiten der Organisationsabteilung , in
Finanzangelegenheiten der Finanzverwaltung, in Rechtsfragen dem Rechtsamt und in
interkulturellen Angelegenheiten dem Amt für Vielfalt und internationale Beziehungen
rechtzeitig zuzuleiten.
Hat ein/e zu beteiligende/r Dezernent/in eine abweichende Meinung oder Er -
gänzungswünsche zur Vorlage, so sind diese Anmerkungen auf einem gesonderten
Beiblatt zu formulieren und der Magistratsvorlage beizulegen (Vordruck steht im Intranet
zur Verfügung). Auf der Unterschriftenseite selbst unterbleiben Anmerkungen und
Hinweise.
Eine zur Mitzeichnung in den Geschäftsgang gebrachte Magistratsvorlage soll von den
beteiligten Dezernenten/innen innerhalb von 14 Tagen beschieden sein.
Hinderungsgründe sind dem/der fede rführenden Dezernenten/in binnen der
vorgenannten Frist mitzuteilen.
6. In Magistratsvorlagen ist von der Formulierung „zustimmend zur Kenntnis genommen“
Abstand zu nehmen. Im Tenor ist zu trennen in einen Beschluss – und einen
Kenntnisnahmeteil.
7. Originalpläne (z.B. Bebauungspläne) sind von den jeweiligen Fachämtern vor
Sitzungsbeginn im Magistratssaal auszuhängen.
8. Werden Magistratsvorlagen aufgrund Großer Anfragen, Dringlicher Anfragen oder
Anträgen von Fraktionen erarbeitet, ist weder im Antragstenor n och in der Begründung
die initiierende politische Gruppierung zu benennen. Bezug zu nehmen ist auf den
jeweiligen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung mit Datum.
9. Magistratsvorlagen gehen ausschließlich den Magistratsmitgliedern, den ständigen
Sitzungsteilnehmern (§ 1 Absatz 5) sowie dem Revisionsamt (§ 11 Absatz 2 Ziffer d) der
Revisionsordnung der Stadt Darmstadt) und Frauenbüro (Dienstanweisung über die
Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsstelle) zu.
– 6 –
10. Magistratsvorlagen, die den städtische n Grundstücksverkehr zum Inhalt haben (Kauf,
Verkauf, Tausch), sind nicht generell der Öffentlichkeit vorzuenthalten. Eine Abwägung
und Einzelfallentscheidung ist unabdingbar, weil gerade solche Geschäfte ein großes
Kontrollbedürfnis bei der Bürgerschaft a uslösen kann. Magistratsvorlagen die als
nichtöffentlich gekennzeichnet werden sollen, sind dem Rechtsamt zur Überprüfu ng
zuzuleiten. Personalvorlagen, mit Ausnahme von externen Stellenausschreibungen, sind
immer als „vertraulich“ zu kennzeichnen.
§ 6
Sitzungsverlauf
1. Der/die Oberbürgermeister/in eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Die Vertretung ist
in § 1 Abs. 2 geregelt.
2. Für die Beschlussfassung des Magistrats gelten die Vorschriften der §§ 67 und 68 HGO.
3. Der/Die Oberbürgermeister/in stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlu ssfähigkeit fest
und lässt über die Tagesordnung beraten. Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung
zur Sitzung verzeichnet sind, können Gegenstand der Magistratsberatung und
Beschlussfassung werden, wenn 2/3 der in der Ha uptsatzung festgelegten Zahl der
Magistratsmitglieder dem zustimmen (§ 69 Abs. 2, § 58 Abs. 2 HGO).
4. Bei der Beratung der Tagesordnung können Punkte, die für die Tagesordnung II
vorgesehen sind, auf die Tagesordnung I übernommen werden. Stellt ein
Magistratsmitglied einen solchen Antrag, so ist dem zu entsprechen. In der Regel werden
diese Punkte an das Ende der vorgesehenen Tagesordnung I genommen.
Dezernenten/innen können ihre Vorlagen ohne Begründung zurückziehen, sofern der
Magistrat dem zustimmt. Auf V erlangen von Magistratsmitgliedern werden Vorlagen
zurückgestellt, wenn der Magistrat damit einverstanden ist. Sofern nicht ausdrücklich
eine Magistratsvorlage bis zu einer bestimmten Magistratssitzung zurückgestellt wird,
bleibt sie so lange außerhalb des Geschäftsganges, bis sie vom/von der jeweiligen
Fachdezernenten/in erneut für die Tagesordnung angemeldet wird. Geschieht ein solcher
Wiederaufruf nicht binnen drei Monaten, geht die zurückgestellte Magistratsvorlage durch
die Magistratsgeschäftsstelle mi t einem entsprechenden Hinweis an den/die
Fachdezernenten/in zurück zur Entscheidung, wie weiter verfahren werden soll.
Über die zu beratende Tagesordnung wird Beschluss gefasst.
5. Der Magistrat stimmt über die Tagesordnungspunkte des Teils I nach Beratung einzeln
und über den Teil II ohne Beratung im Block im Sinne des Tenors der jeweiligen Vorlagen
ab.
6. Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen. Das Wort erteilt der/die Sitzungsvor -
sitzende in der Reihe der Wortmeldungen. Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit
erteilt werden.
7. Abgestimmt wird nach ausreichender Beratung des jeweiligen Tagesordnungs punktes.
Eine Begrenzung der Redezeit ist nicht vorgesehen. Den Zeitpunkt der Abstimmung
schlägt der/die Vorsitzende vor. Abgestimmt wird in Form der Zustim mung, Ablehnung
oder Stimmenthaltung. Wird ein über die ursprüngliche
– 7 –
Vorlage hinausgehender Antrag gestellt, ist über den weitergehenden Antrag zuerst
abzustimmen. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, ist zunächst über den Antrag
abzustimmen, der am wei testen von der Vorlage abweicht.
8. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben, geheime Abstimmung ist
unzulässig, unbeschadet der Regelung des Absatzes 10. Der/die Vorsitzende stellt die
Zahl der Zustimmungen, Ablehnungen und Stimmenthaltungen f est, in dem er/sie das
Abstimmungsergebnis verkündet. Für den Fall von Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Wenn Zweifel über das Ergebnis bestehen, ist die Abstimmung zu wiederholen. Jedes
Magistratsmitglied kann die Aufn ahme seines Votums in die Niederschrift verlangen.
9. Bei der Beschlussfassung von Vorlagen gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, die
vorliegenden Stellungnahmen der beteiligten Fachdezernenten /innen als mitbeschlossen,
soweit diese nicht voneinander abweichen oder gar widersprechen.
10. Auf die Durchführung von Wahlen finden die Re geln über die Abstimmung sinnge mäß
Anwendung mit der Maßgabe, dass auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des
Magistrats geheime Abstimmung stattfindet.
11. Während der Mag istratssitzungen sind im Sitzungssaal die für mobile Telefonie
geeigneten Geräte stumm - oder auszuschalten.
§ 7
Niederschrift
1. Bei der gemäß § 69 Abs. 2, i.V.m. § 61 HGO zu fertigenden Niederschrift handelt es sich
um eine Ergebnisniederschrift, die inha ltlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt
wird. Die Niederschrift muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung,
festgestellte Beschlu ssfähigkeit, Anwesenheitsliste, gefasste Beschlüsse mit
Abstimmungsergebnissen, Wahlen mit Wahlergeb nissen, Stimmabgabe eines oder
mehrerer Magistratsmitglieder auf dessen bzw. auf deren Verlangen, Hinweis auf § 25
HGO im Falle von Interessenwiderstreit.
2. Die Niederschrift ist von dem/der Sitzungsvorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu
unterzeichne n. Wechselt innerhalb einer Magistratssitzung der Vorsitz, so muss das den
Vorsitz führende Magistratsmitglied die Niederschrift mit unterzeichnen.
3. Die unterschriebene Niederschrift wird allen Magistratsmitgliedern über das
Parlamentsinformationssystem zu r Verfügung gestellt. Auf schriftlichen Antrag kann ein
ausgedrucktes Exemplar zur Verfügung gestellt werden. Einwendungen gegen die
Niederschrift sind in der folgenden Magistratssitzung im Gremium vorzutragen, dem die
Entscheidung über Einwendungen oblieg t.
4. Dem/Der Schriftführer/in steht als technisches Hilfsmittel ein Tonaufzeichnungsgerät zur
Verfügung. Die Audioaufzeichnungen werden nach Genehmigung der Niederschrift durch
den Magistrat wieder gelöscht.
– 8 –
Es werden keine Tonträgerabschriften gefertigt . Es besteht kein Herausgabeanspruch der
Tondokumente , es sei denn, wichtige Gründe würden dies rechtfertigen. Die
Entscheidung trifft allein der/die Oberbürgermeister/in.
5. Eine Ergebnisniederschrift geht in Kopie mit dem ausdrücklichen Hinweis auf § 24 HG O
(Verschwiegenheitspflicht) und § 24 a Ziffer 2 HGO (Ordnungswidrigkeiten) an den/die
Stadtverordnetenvorsteher/in, die Fraktionsvorsitzenden der in der
Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen (Beschlu ss der
Stadtverordnetenversammlung vom 21. März 2002 auf der Grundlage von § 50 Absatz 2
HGO) sowie an das Revisionsamt (in analoger Anwendung des § 11 Absatz 4 der
Revisionsordnung). Abstimmungsergebnisse im Magistrat sowie persönliche Erklärungen
einzelner oder mehrerer Magistratsmitglieder werde n vor der Weitergabe der
Niederschriften gelöscht.
§ 8
Beglaubigung, Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse
1. Der/die Leiter/in der Magistratsgeschäftsstelle legt fest, welchen Dezernenten/innen,
Ämtern und Verwaltungsstellen die Ergebnisse der Magist ratsbeschlussfassungen
zugeleitet werden (Verteiler). Dazu werden von der Originalniederschrift der
Beschlusstenor und der Beschluss vervielfältigt, um die ursprünglichen Anlagen der
Vorlage (Begründungs - bzw. Berichtsseiten, Pläne und sonstigen Anlagen) e rgänzt und
beglaubigt. Nur die beglaubigten Protokollauszüge sind als Urkunden beweis - und
belegkräftig.
2. Die Beschlussbeglaubigung nach Absatz 1 Satz 2 gibt das Ergebnis der
Magistratsbeschlussfassung wieder. Abstimmungsergebnisse, evtl. persönliche
Erklärungen zu Protokoll und dergleichen werden nicht wiedergegeben, dürfen auch
weder im Innen - noch im Außenverhältnis öffentlich werden.
3. Der/die Leiter/in der Magistratsgeschäftsstelle kann die Aufga ben nach Ziffer 1 und 2 auf
Mitarbeiter/innen der Magistr atsgeschäftsstelle delegieren.
4. Bevor die Magistratsniederschrift nicht durch den/die Sitzungsvorsitzende/n
unterschrieben ist, erteilt die Magistratsgeschäftsstelle keine Auskünfte über Ergebnisse
der Magistratsberatungen.
5. Auskünfte über Beratungsergebni sse erteilt die Magistratsgeschäftsstelle ausschließlich
an die federführenden städtischen Ämter und Verwaltungsstellen; gegenüber anderen
Behörden und der Öffentlichkeit ist dies ausschließlich Sache der Dezernenten/innen
oder der zuständigen Ämter entspr echend der einschlägigen Rundverfügungen.
– 9 –
§ 9
Behandlung der Magistratsvorlagen in der Stadtverordnetenversammlung, ihren
Ausschüssen und dem Ortsbeirat Wixhausen
1. In den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung (Ausschüsse oder Plenum) und des
Ortsbeirates Wixhausen vertreten die jeweils zuständigen Dezernenten/innen die
Beschlüsse des Magistrats. Amts - und Verwaltungsstellenleiter können dort nicht von sich
aus berichten. Sie können allerdings – mit Ausnahme in der
Stadtverordnetenversammlung - Auskünfte erteilen, sofern ihr/e Dezernent/in oder
dessen/deren Vertreter/in zustimmt.
2. Die Vertretung des Magistrats in den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung
und im Ortsbeirat Wixhausen obliegt dem/der zuständigen Dezernenten/in, im
Verhinderungsfall seinem/r Vertreter/in. Jedes andere hauptamtliche Magistratsmitglied
kann die Vertretung übernehmen, in deren Verhinderungsfall auch ein ehrenamtliches
Magistratsmitglied. Derjenige/diejenige Dezernent/in, der/die den Magistrat im
Ausschuss vertritt, besti mmt in eigener Zuständigkeit, welche Mitarbeiter/innen aus
seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich an den Ausschusssitzungen teilnehmen sollen, um
ggf. Sachauskünfte geben zu können.
Für den Fall, dass weder der/die zuständige Dezernent/in noch ein anderes
Magistratsmitglied an Ausschusssitzungen teilnehmen können, ist ausnahmsweise eine
Vertretung durch Amtsleiter/innen möglich, wenn sie vom Magistrat oder dem/der
Oberbürgermeister/in hierzu vorher ermächtigt worden sind und der/die
Ausschussvorsitzende damit einverstanden ist.
Nach §§ 59, 62 Abs. 5 HGO ist das an einer Ausschusssitzung teilnehmende
Magistratsmitglied verpflichtet, Auskunft zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
Darüber hinausgehende Auskunftsansprüche stehen einem Ausschuss gegenüber dem
Magistrat nicht zu. Der Ausschuss kann daher dem Magistrat keinen Berichts - oder
Prüfauftrag erteilen. Der Magistrat ist lediglich verpflichtet, Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung auszuführen, es sei denn, die
Stadtverordnetenversammlung hat besti mmte Angelegenheiten einem Ausschuss
übertragen (§§ 66 Abs. 1 Nr. 2, 62 Abs. 1 Satz 3 HGO). Dementsprechend können
anwesende Amts - und Verwaltungsstellenleiter ebenfalls in Ausschüssen weder Berichts -
oder Arbeitsaufträge entgegennehmen noch von sich aus b erichten.
3. Bei Fragen an den Magistrat, die diesem nicht vorher mitgeteilt worden sind, ist darauf
zu achten, dass nicht durch einseitige Stellungnahmen der Beschlussfassung des
Magistrats vorgegriffen wird.
4. Ohne Zustimmung des Magistrats kann ein Magistr atsbeschluss oder ein Bericht an die
Stadtverordnetenversammlung oder an den Ortsbeirat Wixhausen weder abgeändert noch
zurückgezogen werden. Zulässig ist jedoch ein Antrag auf Zurückstellung. Dies ist dem
Magistrat zum nächstmöglichen Zeitpunkt mitzuteile n. Die dem/der
Oberbürgermeister/in nach § 70 Abs. 3 HGO zugemessene Eilentscheidung in solchen
Fällen ist nur dann zulässig, wenn eine vorherige Entscheidung des Magistrats nicht
eingeholt werden und durch den zu befürchtenden Aufschub der Stadt Schaden
entstehen kann.
– 10 –
5. Angelegenheiten, die die Stadtverordnetenversammlung in geschäftsordnungsgemäße
Erledigung gegeben hat, obliegen der Verantwortung des/der zuständigen
Dezernenten/in, der/die die notwendigen Veranlassungen trifft und sodann den Magistrat
mit der Sache befasst.
§ 10
Beteiligungsrechte des Ortsbeirates Darmstadt -Wixhausen
1. Der Ortsbeirat Wixhausen ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil
betreffen, zur Wahrung seiner Aufgaben und Rechte gemäß §§ 3 und 4 der
Geschäftsordnun g für den Ortsbeirat Darmstadt -Wixhausen vom 08.11.1977 zu hören.
Soweit Vorlagen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung betreffen, muss der
Ortsbeirat vor der Beschlussfassung des Magistrats gehört werden. Die hauptamtlichen
Dezernenten/innen stellen si cher, dass diese Anhörung vor der Magistratsbefassung
durchgeführt wird, da nur dann die Magistratsvorlage beschlussreif ist.
2. Magistratsbeschlüsse, die der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen,
sind vor der Aufnahme in die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung dem
Ortsbeirat Wixhausen zur Beratung vorzulegen. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die
Magistratsvorlage bei „OBW zur Befassung“ angekreuzt ist und die
Magistratsgeschäftsstelle solche Vorlagen mit dem Verteilerkürzel „Stv v/OBW“
kennzeichnet.
3. Geschäftsstelle für den Ortsbeirat Darmstadt -Wixhausen ist das Büro der
Stadtverordnetenversammlung.
§ 11
Vertretung des Magistrats in Kommissionen
1. Der Magistrat kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Ge -
schäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden,
die ihm unterstehen (§ 72 Abs. 1 HGO).
2. Die Kommissionen leitet der/die Oberbürgermeister/in oder ein von ihm bestimmtes
Magistratsmitglied.
3. Der Magistrat wählt die von ihm zu e ntsendenden Kommissionsmitglieder.
§ 12
Wahrung von Fristen
Die Dezernenten/innen sind verpflichtet, in eigener Zuständigkeit ihre Magistratsvorlagen
zeitlich so rechtzeitig beschlussreif einzubringen, dass die in Rechtsvorschriften
vorgegebenen Fristen eingehalten werden können. Dringliche Magistratsvorlagen müssen als
solche gekennzeichnet werden. Kann die in der Geschäftsordnung der
Stadtverordnetenversammlung bestimmte Frist für die Einbringung von Magistratsvorlagen
nicht eingehalten werden, ist dur ch den/die Fachdezernenten/in mit dem/der
Stadtverordnetenvorsteher/in Einvernehmen über Fristverkürzungen herzustellen.
– 11 –
§ 13
Vertretung des Magistrats gegenüber der Presse
In Magistratsangelegenheiten erteilt ausschließlich der/die Oberbürgermeister/i n Auskünfte
an die Presse. Er kann diese Befugnis auf die Dezernenten/innen übertragen für
Angelegenheiten aus deren Ressort.
Die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder sind zu Presseauskünften gemäß § 186 des
Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 77 des Hessischen Beamtengesetzes nicht
befugt.
§ 14
Offenlegung von Magistratsbeschlüssen
Beschlüsse des Magistrats werden durch das Parlament sinformationssystem im Internet
unter der Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt, offengelegt. Ausgeschlossen sind
Vorlagen mit datenschutz -rechtlicher Bedeutung, Kosten - und Preiskalkulationen der
technischen Ämter sowie Personalvorlagen und Vorlagen in Angelegenheiten des
Beteiligungsmanagements mit vertraulichen Unternehmensdaten und Strategien.
§ 14 a
Sitzungsdienstprogramm und Parlamentsinformationssystem
1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat ein elektronisches
Parlamentsinformationssystem eingerichtet, das der Bürgerschaft, der Politik und
der Stadtverwaltung einen nahezu vollständigen Überblick übe r die
Verwaltungstätigkeit der Stadt gewährt.
2. Die Dezernenten/innen sowie alle Ämter und Verwaltungsstellen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt haben ausnahmslos zur Erstellung der Magistratsvorlagen dieses System
anzuwenden.
3. Die Regelungen zur Erstellung von Magistratsvorlagen im Sitzungsdienstprogramm
unterliegen regelmäßiger Aktualisierungen, die durch Rundverfügungen zeitnah
bekanntgegeben werden. Diese Rundverfügungen sind verbindlich umzusetzen.
4. Da die Inhalte des Parlamentsinformationssystems einhei tlich für die Gesamtverwaltung
einschließlich ihrer Verwaltungsstellen und Eigenbetriebe aufgebaut ist, müssen die
hinterlegten Strukturen beachtet werden. Eigene Interpretationen der
Formblattgestaltung und eigene Layout -Gestaltungen und dergleichen sind untersagt,
weil sie im weiteren Verfahren unter Umständen zu erheblichem Verwaltungsaufwand
führen. Im Übrigen steht zu Detailfragen die Magistratsgeschäftsstelle (Telefon 13-2200
oder 13-2326) jederzeit zu Auskünften zur Verfügung.
5. Über das Parlamentsin formationssystem werden die Magistratsvorlagen respektive die
auf ihnen begründeten Beschlüsse in der Regel öffentlich gemacht, das heißt , sie werden
ins Internet über die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt für jedermann
zugänglich. Ausgenommen sind Beschlüsse gemäß § 14 der Geschäftsordnung.
– 12 –
6. Vorlagen, die von ihrem Wesen her zwar öffentlich zu beraten und beschließen sind, aber
dennoch datenschutzrelevante Bestandteile beinhalten (zum Beispiel Bebauungspläne
hinsichtlich der Benennung von Einspruc hsvortragenden), sind so zu gestalten, dass die
datenschutzrelevanten Informationen als nichtöffentliche Anlagen gekennzeichnet
werden.
7. Der Magistratsgeschäftsstelle ist das Recht eingeräumt, in der Kopfleiste der
Magistratsvorlagen die angekreuzten Verfa hrensvorschläge zu ändern. Gleiches gilt für
die Ausweisung der Anlagen sowie der datenschutzrelevanten Anlagen. Dem Magistrat
bleibt es vorbehalten, diese Entscheidungen aufzuheben beziehungsweise zu korrigieren.
8. Für den Zugriff auf nicht öffentliche bzw. vertrauliche Magistratsvorlagen über das
Internet auf die Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt erhalten die
Magistratsmitglieder eine personifizierte Benutzerkennung inklusive Passwort. Die
Informationen stehen mit Versand der Einladung im Parlaments informationssystem zur
Verfügung.
Eine Weitergabe des individuellen Passwortes ist unzulässig. Im Falle des Verlusts oder
bei Verdacht, dass Dritte von diesem Passwort Kenntnis erlangt haben, ist umgehend die
Magistratsgeschäftsstelle zu informieren, dam it das Passwort gesperrt und ein neues
Passwort eingerichtet werden kann.
Nach Verzicht oder Verlust des Amtes werden das Passwort durch die Verwaltung
eingezogen und die Vorrechte für den Zugriff auf den vollständigen Inhalt des
Parlamentsinformationssy stems gesperrt.
§ 15
Vertretung der Stadt in Gesellschaften
1. Der/Die Oberbürgermeister/in vertritt den Magistrat und damit die Stadt kraft Amtes (§
125 Abs. 1 Satz 2 HGO) in Aktien- und anderen Gesellschaften, die der Stadt gehören
oder an denen sie bete iligt ist. Er kann sich durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied
des Magistrats vertreten lassen. Die hierzu vo n dem/der Oberbürgermeister /in zu
erteilende Vollmacht wird von der Magistratsgeschäftsstelle vorbereitet. Macht der
Magistrat von der Möglichk eit Gebrauch, weitere Vertreter/innen zu bestellen (§ 125 Abs.
1 Satz 3 HGO), so sind die Bestimmungen des § 55 HGO (Wahlen) zu berücksichtigen.
Die entsprechenden Vorlagen erstellt die Magistratsgeschäftsstelle.
Für Magistratsmitglieder, die nach § 125 Abs. 1 Satz 3 HGO die Stadt in Gesellschaften
vertreten, bereitet die Magistratsgeschäftsstelle Vollmachten in der Form des § 71 Abs. 2
Satz 2 HGO vor. Alle Vertreter /innen des Magistrats sind an die Weisungen des
Magistrats gebunden es sei denn, Vorschrift en des Gesellschaftsrechtes stehen dem
entgegen.
2. In den jeweiligen Verbandsversammlungen, insbesondere der Zweckverbände, ist darauf
hinzuweisen und hinzuwirken, dass keine Beschlüsse mit zusätzlichen finanziellen
Belastungen gefasst werden dürfen, die üb er die in den städtischen Haushalten
vorgegebenen Ansätzen liegen. Darüber hinaus ist darauf hinzuwirken, dass von der Stadt
beschlossene Einsparvorgaben ebenfalls in die Überlegungen einzubeziehen sind.
Beschlüsse, die finanzielle Auswirkungen für die Sta dt haben werden, sind zeitnah
dem/der Stadtkämmerer/in mitzuteilen.
– 13 –
3. Magistratsmitglieder, die die Stadt in Gesellschaftsversammlungen oder Aufsichtsräten
vertreten, haben keine Berechtigung zur Berichterstattung oder Auskunftserteilung
gegenüber der Stadt verordnetenversammlung oder einzelnen Stadtverordneten.
§ 16
Vertretung des/der Oberbürgermeisters/in im Außenverhältnis und bei Veranstaltungen
Der/Die Bürgermeister/in ist gemäß § 47 HGO der/die ständige allgemeine Vertreter/in
des/der Oberbürgermeist ers/in. Die übrigen hauptamtlichen Beigeordneten sind zur
allgemeinen Vertretung des/der Oberbürgermeisters/in nur berufen, wenn der/die
Bürgermeister/in verhindert ist. Die Reihenfolge der Vertretung richtet sich nach dem
Dienstalter der übrigen hauptamtl ichen Magistratsmitglieder untereinander. Sofern die
hauptamtlichen Magistratsmitglieder allesamt verhindert sind, erfolgt die Vertretung durch
ehrenamtliche Beigeordnete. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt sich nach der Dauer
der Zugehörigkeit zum Ma gistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt; liegen hier gleiche
Gegebenheiten vor, wird nach Senioritätsprinzip verfahren. Diese Vertretungsregelungen
gelten grundsätzlich auch für die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben, sofern der
Magistrat im Einzelfa ll keine abweichende Vertretungsregelung beschließt. Dies gilt auch für
die Redefolge bei öffentlichen Veranstaltungen wie Einweihungen, Ehrungen usw. Dabei ist
generell davon auszugehen, dass nur ein Magistratsmitglied für die Stadt spricht. Ist der/die
Stadtverordnetenvorsteher/in bei solchen Anlässen anwesend, kann ausdrücklich auch in
seinem/ihrem Namen begrüßt werden, sofern er/sie dem vorher zugestimmt hat.
§ 17
Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs
Die Dezernenten/innen haben den/der Obe rbürgermeister/in ständig über alle
Angelegenheiten zu unterrichten, die für die Leitung und Beaufsichtigung des
Geschäftsganges der gesamten Verwaltung und den geregelten Ablauf der
Verwaltungsgeschäfte von wesentlicher Bedeutung sind.
§ 18
Rechte und Pflichten der Magistratsmitglieder
1. Die Beschlüsse des Magistrats sind für alle Magistratsmitglieder bindend.
In der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen darf nur die durch
Beschluss zustande gekommene Auffassung des Magistrats vertreten werde n. Nur
der/die Oberbürgermeister/in kann eine von der Auffassung des Magistrats abweichende
Meinung vertreten (§ 59 Satz 4 HGO). Der/die Stadtkämmerer/in kann eine von dem
Entwurf der Haushaltssatzung des Magistrats abweichende Stellungnahme bei der
Stadtverordnetenversammlung vorlegen. Einzelne Magistratsmitglieder sind nicht
berechtigt, in der Stadtverordnetenversammlung oder ihren Ausschüssen von sich aus
Anträge zu stellen. Sie dürfen auch keine Vorschläge machen, die einem
Magistratsbeschluss widerspre chen.
– 14 –
2. Hauptamtliche Magistratsmitglieder sind Beamte/innen auf Zeit, ehrenamtliche
Magistratsmitglieder Ehrenbeamte/innen auf Zeit. Sie unterliegen, wenn gesetzlich nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, denselben Rechten und Pflichten nach
dem Hessischen Beamtengesetz wie andere Beamte/innen. Weder haupt - noch
ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats sind berechtigt, in der Öffentlichkeit Beschlüsse
des Organs oder die Auffassung einzelner Magistratskollegen/innen in diese betreffenden
Verwaltungsange legenheiten zu kritisieren oder in Frage zu stellen.
3. Haupt- und ehrenamtliche Magistratsmitglieder haben, soweit das Gesetz und die
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, die gleichen Rechte und Pflichten.
4. Dienstgänge und eintägige Dienstreisen inne rhalb der Bundesrepublik Deutschland
werden von den hauptamtlichen Dezernenten/innen nach eigenem pflichtgemäßem
Ermessen durchgeführt. Einer Einzelgenehmigung bedarf es nicht. Dem Büro des/der
Oberbürgermeisters/in sind solche Reisen allerdings anzuzeigen , um
Abstimmungsprobleme zu vermeiden. Alle Auslandsdienstreisen und mehrtägige
Dienstreisen im Inland bedürfen der vorherigen Genehmigung des/der
Oberbürgermeister s/in.
5. Alle Magistratsmitglieder sind verpflichtet, auf der Grundlage von § 26 a HGO jährlic h
zum 1. Juni dem/der Oberbürgermeister/in eine Übersicht über ihre Mitgliedschaft oder
entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung,
Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband anzuzeigen. Die Übersichten werde n
zusammengefasst und dem Finanzausschuss zur Unterrichtung zugeleitet.
6. Die hauptamtlichen Magistratsmitglieder legen jährlich zum 01. Juli dem/der
Oberbürgermeister/in einen Nachweis über die im Vorjahr erzielten
Nebentätigkeitsvergütungen gemäß § 6 der Nebentätigkeitsverordnung des Landes
Hessen vor.
7. Haupt- und ehrenamtliche Magistratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des
Magistrats teilzunehmen. Mitglieder des Magistrats, die nicht an Sitzungen teilnehmen
können, teilen dies der Magistrats geschäftsstelle rechtzeitig vor der Sitzung mit (Kontakt
über Email magistrat@darmstadt.de oder Telefon 13 -2200 und 13-2326). Gleiches gilt
bei vorzeitigem Verlassen der Sitzung.
8. Können Magistratsmitglieder ihn en übertragene Repräsentationsa ufgaben nicht
wahrnehmen, haben sie dies rechtzeitig dem Sachgebiet Repräsentationen im Büro des
Oberbürgermeisters mitzuteilen. Repräsentationen werden durch Übereinkunft im
Magistrat auf Grundlage , der vom Sachgebiet Repräs entationen erarbeiteten Übersicht
übernommen.
9. Ehrenamtliche Magistratsmitglieder haben kein unmittelbares Akteneinsichts - und
Auskunftsrecht bei den Fachämtern. Sie wenden sich in diesen Angelegenheiten
unmittelbar an den/die jeweils zuständige /n Dezernenten/in.
– 15 –
10. Werden Angelegenheiten in Magistratssitzungen aufgerufen, bei denen sich
Magistratsmitglieder gemäß § 25 HGO im Interessenwiderstreit befinden, so sind diese
Mitglieder vor Beginn der Aussprache verpflichtet, den Beratungsraum unter Hinweis auf
die gesetzliche Regelung zu verlassen. Die Mitteilung und das Verlassen des Raumes sind
in der Niederschrift festzuhalten. Ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt, entscheidet
im Zweifelsfall der Magistrat.
11. Nicht mehr benötigte Magistratsunterlagen si nd so zu vernichten, dass sie von Un -
befugten nicht zur Kenntnis genommen bzw. wieder hergestellt werden können. Bei
umfangreichem Material unterstützt die Magistratsgeschäftsstelle die Vernichtung durch
geeignete Maßnahmen (z.B. Reißwolf).
12. Die ehrenamtl ichen Mitglieder des Magistrats sind gemäß § 24 HGO zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt
gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des/der
Oberbürgermeisters/in dürfen weder vor Gericht noch außergerichtlich Erklärungen
abgeben werden, bei Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Dies
gilt auch für Magistratsvorlagen, die noch nicht im Magistrat behandelt worden sind, sich
aber im Geschäftsgang befinden. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können als
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 24 a HGO).
13. Ehrenamtliche Magistratsmitglieder erhalten zur Wahrnehmung ihrer Amtspflichten und
Repräsentationsaufgaben wahlweis e einen Zuschuss in Höhe von 240,00 € für eine
Jahreskarte des öffentlichen Personennahverkehrs oder bis zu 8 Ausfahrkarten pro Monat
für die Parkgarage im Luisen center.
§ 19
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Magistrats ist das Büro der Stadtvero rdnetenversammlung und
Gremiendienste , Sachgebiet „Magistratsgeschäftsstelle “.
§ 20
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlu ssfassung durch den Magistrat in Kraft.
Darmstadt, den 01.06.2023
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
anlage 7
198 Zeichen
Punkt 5.1: Änderung der Magistratsgeschäftsordnung (V-Nr. 2023/0174) - Kenntnisnahme - Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Wissenschaft und Digitalisierung nimmt von der Vorlage Kenntnis.
anlage 6
5535 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
24.05.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat II
Dezernat III
Dezernat IV
Dezernat V
Dezernat VI
Amt:
Magistratsgeschäftsstelle
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I II III
IV v VI
MGS 30
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0174
Magistratsbeschluss -Nr.
238
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Änderung der Magistratsgeschäftsordnung
Vorlage vom: 22.05.2023
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat stimmt zu, dass bei den Magistratsvorlagen zukünftig auf den Druck der
Anlagen verzichtet wird. Die Anlagen stehen den Sitzungsteilnehmer*innen ausschließlich
über das Parlamentsinformationssystem zur Verfügung.
2. Der Magistrat stimmt der Änderung der Magistratsgeschäftsordnung, wie in den Anlagen
dargestellt, zu.
3. Die jeweilige Leitung des Amtes für Interne Dienste wird den ständigen
Sitzungsteilnehmer*innen hinzugefügt.
- 3 -
Anlagen: MagistratsGeschäftsordnung2023
synopse2023
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 31.05.2023
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 22.05.2023
Seit 2017 führt die Wissenschaftsstadt Darmstadt den Titel Digitalstadt. Trotzdem werden
ein Großteil der Sitzungsunterlagen in Papierform zur Verfügung gestellt, obwohl mit dem
Parlamentsinformationssystem seit 2006 ein entsprechendes Medium zur Verfügung steht,
wo alle Sitzungsunterlagen bequem und zu jeder Zeit einzusehen sind.
Im Bereich des Magistrats werden für 9 Sitzungsteilnehmer*innen und 5 ständige
Sitzungsteilnehmer*innen noch alle Unterlagen in Papierform zur Verfügung stellt. Im
Bereich der Sta dtverordnetenversammlung arbeiten bereits 49 von 71 Stadtverordneten rein
digital.
Pro Quartal werden nur für den Magistrat fast 60.000 Seiten kopiert, ohne dass hierbei
besonders dicke Vorlagen dabei sind, wie etwa im September 2022, wo 40.000 Seiten nur
für die Magistratssitzungen in diesem besonderen Monat gefertigt wurden.
Von den durchschnittlich 60.000 Seiten entfallen rund 12.000 Seiten für die reine
Vervielfältigung der Magistratsvorlagen selbst. Auf die dazugehörigen Anlagen entfallen
48.000 Seiten. Dies zeigt ein Einsparpotential von ca. 192.000 Seiten pro Jahr allein für die
Vorbereitung und Durchführung der Magistratssitzungen.
Im Anschluss an eine Sitzung fertigt die Magistratsgeschäftsstelle Auszüge für beteiligte
Ämter und Dezernate. Bei d en dabei entstehenden Kopien ist mit einer ähnlichen Zahl zu
rechnen.
Alle beteiligten Ämter und Dezernate haben nach Beschluss des Magistrats über das
Parlamentsinformationssystem Zugriff auf ihre Vorlagen bzw. auf Vorlagen, bei denen sie
beteiligt waren. Aus rechtlichen Gründen benötigen diese Stellen der Verwaltung aber einen
beglaubigten Beschluss der Magistratsvorlagen.
Bislang wurde durch die Magistratsgeschäftsstelle immer die komplette Magistratsvorlage
mit allen Anlagen für die im Verteiler genann ten Verwaltungsstellen gefertigt. Zukünftig
erhalten diese Verwaltungsstellen nur noch die Tenorseiten des Beschlusses (i.d.R. Seite 1
und 2 der Vorlage, bis Beschluss des Magistrats) mit dem Vermerk der Beglaubigung durch
den/die Schriftführer*in der jewe iligen Sitzung.
Damit einhergehend wird ein Einsparpotential von noch einmal rund 200.000 Seiten
gesehen.
Gleichzeitig ist diese Vorgehensweise ein Beitrag zur geplanten Einführung einer digitalen
Akte. Das Parlamentsinformationssystem liefert Dateien, die bereits eine Volltextsuche
zulassen.
Diese können direkt einer digitalen Akte hinzugefügt werden, ohne dass ein zusätzlicher
Arbeitsschritt (einscannen) notwendig wird.
Wir halten es daher im Sinne von Ressourcenverantwortung, Nachhaltigkeit und auch im
Hinblick auf die finanzielle Belastung des Haushalts für geboten, die papierarme
Gremienarbeit weiter zu stärken.
Da die Änderung der Arbeitsabläufe innerhalb des Magistrats eine Anpassung der
Magistratsgeschäftsordnung notwendig macht, wurde d iese durch die
Magistratsgeschäftsstelle überarbeitet.
In diesem Zusammenhang wird auch der Abschnitt „ständige Sitzungsteilnehmer*innen“
aktualisiert. In den letzten Jahren war der vormalige Leiter des Büros des
Oberbürgermeisters auch Auskunftsperson f ür Fragen zu Personalvorlagen. Die Möglichkeit,
noch während der Sitzung Fragen zu Personalvorlagen, beantworten zu können soll auch
zukünftig sichergestellt werden. Aus diesem Grund wird, wie das bereits vor der Auflösung
bzw. Umgliederung des Hauptamtes zum Amt für Interne Dienste über Jahrzehnte die Regel
war, die jeweilige Leitung des Amtes für Interne Dienste als ständiger Sitzungsteilnehmer
bzw. ständige Sitzungsteilnehmerin aufgenommen.
Darmstadt, 22.05.2023
Dezernat I Dezernat II Dezernat III
Jochen Partsch Barbara Akdeniz Michael Kolmer
Oberbürgermeister Bürgermeisterin Stadtrat
Dezernat IV Dezernat V Dezernat VI
André Schellenberg Holger Klötzner Paul G. Wandrey
Stadtkämmerer Stadtrat Stadtrat
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0174
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 11.05.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00