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V/0450/2021

Planfeststellungsverfahren Ausbau Dortmund-Ems-Kanal Los 13

Vorlagen 20.05.2021

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 23.06.2021, TOP 8

Anlage 2 LBP Maßnahmenplan

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Ansehen

Anlage 4 Lage im Raum und bauliche Entwicklung

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Ansehen

Anlage 1, V_0818_2011_1_Ergaenzungsvorlage_Beschluss mit Plan

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Ansehen

Anlage 3_ Ausbauplanung und Schnitt

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2 LBP Maßnahmenplan

204 Zeichen

Anlage 2
LBP Maßnahmenplan

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Anlage 4 Lage im Raum und bauliche Entwicklung

180 Zeichen

1.Generation der Kanaltrasse 
„Alte Fahrt“ 
2. Generation der Kanaltrasse 
„Aktive Fahrt“ 
3. Generation der Kanaltrasse 
Umfahrung 
Anlage 4 
Lage im Raum und bauliche Entwicklung

Anlage 1, V_0818_2011_1_Ergaenzungsvorlage_Beschluss mit Plan

6218 Zeichen

V/0818/2011/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Dortmund-Ems-Kanal - Kanalüberführung (KÜ) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.02.2012 Hauptausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Sachentscheidung: 
 
1. Die Stadt Münster empfiehlt dem Wasserstraßen -Neubauamt-Datteln WNA, auf den Rüc k-
bau der provisorischen Umfahrungsstrecke im Bereich des KÜ Los 13 a zu verzichten und 
das Areal der Kanalinsel auf Grundlage der beigefügten Gestaltungsskizze (Anlage 1 der 
Hauptvorlage) nach Abschluss der Bauarbeiten herzustellen.  
2. Weiterhin empfiehlt die Stadt Münster, den notwendigen Bodenaushub auf max. 6 m Höhe 
dauerhaft auf der Bodendeponie Coerheide abzulagern, landschafts - und naherholungs-
gerecht zu modellieren und zu begrünen. 
3. Der Antrag des Bundes Deutscher Architekten Nr. 60/2010 (s. Anlage 3 der Hauptvorlage) 
gem. §24 GO „Wiederherstellung KÜ“ wird nicht weiter verfolgt und ist damit erledigt. 
4. Der Antrag des Vereins „Leben in Gelmer -Gruppe für Heimatpflege und Entwicklung -           
„Nr. 32/2011 gem. § 24 GO „kein Rückbau der temporären Umfahrung“ (s. Anlage 4 der 
Hauptvorlage) wird aufgegriffen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster keine Kosten entstehen, weil es sich um 
eine Baumaßnahme des Wasserstraßen-Neubauamt-Datteln (WNA) handelt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0818/2011/1. Erg. 
Auskunft erteilt: 
Herr Krabbe 
Ruf: 
492 67 26 
E-Mail: 
KrabbeM@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.02.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0818/2011/1 
Begründung: 
 
Folgende Gremien haben die Vorlage V/0818/2011 beraten: 
 
Beirat nach dem Landschaftsgesetz   09.11.2011  einstimmig beschlossen 
Beirat für Stadtgestaltung 15.11.2011  einstimmig abgelehnt 
Bezirksvertretung Münster-Ost  17.11.2011  einstimmig beschlossen 
Bezirksvertretung Münster-Nord 06.12.2011 einstimmig geändert beschlossen 
Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen  17.01.2012  einstimmig beschlossen 
Ausschuss für Stadtplanung,  
Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft 02.02.2012 einstimmig geändert beschlossen 
 
 
Die Bezirksvertretung Münster-Nord hat in ihrer Sitzung am 06.12.2011 folgenden geänderten B e-
schluss gefasst:  
 
1. Die Stadt Münster empfiehlt dem Wasserstraßen -Neubauamt-Datteln WNA auf den Rüc k-
bau der provisorischen Umfahrungsstrecke im Bereich des KÜ L os 13 a zu ve rzichten und 
das Areal der Kanalinsel auf Grundlage der beigefügten Gestaltungsskizze (Anlage 1) nach 
Abschluss der Bauarbeiten herzustellen.  
2. Weiterhin empfiehlt die Stadt Münster den notwendigen  max. 120.000 cbm Bodenaushub 
auf max. 6 m Höhe dauerhaft auf der Bodendeponie Coerheide abzulagern, landschafts - 
gerecht  und naherholungsgerecht zu modellieren und zu begrünen. 
3. Der Antrag des Bundes Deutscher Architekten Nr. 60/2010 (s. Anlage 3) gem. §24 GO 
„Wiederherstellung KÜ“ wird nicht weiter verfolgt und ist damit erledigt. 
4. Der Antrag des Vereins „Leben in Gelmer -Gruppe für Heimatpflege und Entwic klung-           
„Nr. 32/2011 gem. § 24 GO „kein Rückbau der temporären Umfahrung“ (s. Anlage 4) wird 
aufgegriffen. 
5. Die Verwaltung wird gebeten, bis zur Januar -Sitzung einen leicht nachvollzie hbaren 
Geländepunkt als Messgrundlage der künftigen Höhenentwicklung vorzuschlagen.“ 
 
Bezogen auf den Beschlusspunkt 2 folgte der Ausschuss  für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Ver-
kehr und Wirtschaft i n seiner Sitzung am 02.02.2012 jedoch der Empfehlung der Verwaltung, auf 
eine Mengenbegrenzung für den Bodenaushub zu verzichten und beschloss einstimmig bei En t-
haltung durch die FDP, dem Hauptausschuss den so geänderten Beschlussvorschlag der Vorlage 
zu empfehlen: 
 
1. Die Stadt Münster empfiehlt dem Wasserstraßen -Neubauamt-Datteln WNA auf den Rüc k-
bau der provisorischen Umfahrungsstrecke im Bereich des KÜ Los 13 a zu verzichten und 
das Areal der Kanalinsel auf Grundlage der beigefügten Gestaltungsskizze (Anlage 1) nach 
Abschluss der Bauarbeiten herzustellen.  
2. Weiterhin empfiehlt die Stadt Münster, den notwendigen Bodenaushub auf max. 6 m Höhe 
dauerhaft auf der Bodendeponie Coerheide abzulagern, landschafts -gerecht  und naher-
holungsgerecht zu modellieren und zu begrünen. 
3. Der Antrag des Bundes Deutscher Architekten Nr. 60/2010 (s. Anlage 3) gem. §24 GO 
„Wiederherstellung KÜ“ wird nicht weiter verfolgt und ist damit erledigt. 
4. Der Antrag des Vereins „Leben in Gelmer -Gruppe für Heimatpflege und Entwicklu ng-           
„Nr. 32/2011 gem. § 24 GO „kein Rückbau der temporären Umfahrung“ (s. Anlage 4) wird 
aufgegriffen. 
5. Die Verwaltung wird gebeten, bis zur Januar -Sitzung einen leicht nachvollziehbaren 
Geländepunkt als Messgrundlage der künftigen Höhenentwicklung vorzuschlagen.“ 
 
Damit greift der ASSVW eine Anregung der B ezirksvertretung Münster-Nord auf, verzichtet jedoch 
auf die Festlegung der Bodenmassen (120.000 cbm). Dies hatte das Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz angeregt, da sich erst im Zuge einer anschließenden Detailplanung Bedarf sowie 
Auswirkung der Ablagerungen bezogen auf die zur Verfügung stehen Flächen an der Deponie C o-

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V/0818/2011/1 
erheide zuverlässig ermitteln lassen. Mit der Festlegung der Höhe lässt sich aus Sicht der Ve rwal-
tung der Wunsch der BV Müns ter-Nord sowie des ASSVW ausreichend verdeutlichen. Die H öhe 
der neuen Deponie darf das Umfeld des Kanales nicht belasten.  
 
Mit gleicher Begründung schlägt die Verwaltung zudem vor, auch auf Punkt 5 des Beschlusses der 
BV Münster-Nord und des ASSVW zu ver zichten. Nachvollziehbare Höhenpunkte empfehlen sich 
erst für die Detailplanung. Diese wird mit der Stadt Münster ebenfalls abgestimmt und den polit i-
schen Gremien vorgelegt. In diesem Rahmen kann ein Geländepunkt als Maßgrundlage der z u-
künftigen Höhenentwicklung festgelegt werden. 
 
Die Verwaltung geht davon aus, dass die aus dem vorgelegten Gestaltungskonzept entwickelte 
Planung den zuständigen Ausschüssen sowie dem Rat erneut zur Beratung und Entscheidung 
vorgelegt wird. Damit haben die beteiligten Gremien  die Möglichkeit, die Planung zu begutachten 
und zu beeinflussen.  
 
 
I.V. 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat

Anlage 3_ Ausbauplanung und Schnitt

37 Zeichen

Anlage 3 
Ausbauplanung und  
Schnitt

Beschlussvorlage

20865 Zeichen

V/0450/2021 
V/0450/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Planfestellungsverfahren Ausbau Dortmund-Ems-Kanal Los 13 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   15.06.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   17.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   23.06.2021 Hauptausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Stadt Münster stimmt der Planänderung zur Planfeststellung für den Ausbau des Dortmund -Ems-
Kanals Los 13 DEK -km 72,645 bis 79,350, Umgestaltung der Kanalinsel / Teilerhalt der Umfahrung 
und Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und 
Landschaft unter der Bedingung zu, dass die Linie der „temporären Umfahrung“ gem. des Beschlus-
ses der Stadt Münster aus dem Jahr 2012  erhalten bleibt und auf die Wiederherstellung der Uferlinie 
der „Alten Fahrt“ verzichtet wird. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster keine Kosten entstehen. Es handelt sich um 
eine Baumaßnahme des Bundes. 
 
 
 
Begründung: 
  
1. Ausgangslage 
Um die Anregung der Stadt Münster (s. Vorlage V/0818/2011/1. Erg Dortmund-Ems-Kanal – Kanal-
überführung, beschlossen im Hauptausschuss am 08.02.2012) umzusetzen,  beabsichtigt das Was-
serstraßen-Neubauamt (WNA) Datteln als Träger der o. g. Ausbaumaßnahme, die durch die Plan-
feststellungsbeschlüsse  
 zum Ausbaulos 13 a vom 07 .11.2000 in der Fassung der Planänderungsbeschlüsse bzw. -
bescheide vom 13.02.2004, 04.08.2009 und 16.04.2020 und 
 zum Ausbaulos 13 vom 12.06.1997 
Amt für Grünflächen, Umwelt 
und Nachhaltigkeit 
 
28.05.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Krabbe 
Telefon: 492-6726 
KrabbeM@stadt-
muenster.de

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V/0450/2021 
festgestellten Pläne für die v. g. Ausbauvorhaben zu ändern. 
Die Planänderung betrifft primär den durch den Planänderungsbeschluss vom 04.08.2009 festgestell-
ten Plan zum vollständigen Rückbau der temporären Umfahrungsstrecke nach Erneuerung der Ka-
nalbrücke Ems (KBr). 
Die bisherige Planung beinhaltet den kompletten Rückbau der Umfahrungsstrecke nach Fertigstel-
lung der endgültigen Doppeltrogbrücke über die Ems. Anstelle eines Komplettrückbaus ist nunmehr 
ein Teilerhalt der temporär eingerichteten Umfahrung beabsichtigt. Dabei wird der südlich der Ems 
gelegene Teilabschnitt von DEK-km 77,774 N bis DEK-km 78,806 N teilweise erhalten. 
Der nördlich der Ems auf dem Gebiet der Stadt Greven gelegene Teilabschnitt wird wie planfestge-
stellt vollständig zurückgebaut. Der südliche Teil der Umfahrungsstrecke auf dem Gebiet der Stadt 
Münster soll aus wirtschaftlichen Gründen erhal ten bleiben und wird zum Zweck der landschaftsge-
bundenen Erholung und im Sinne des Naturschutzes neugestaltet. 
Die Anregung der Stadt Münster (s. Vorlage V/0818/2011/1. Erg Dortmund -Ems-Kanal – Kanal-
überführung) an das Wasserstraßen-Neubauamt-Datteln (WNA) forderte: 
auf den Rückbau der provisorischen Umfahrungsstrecke im Bereich des KÜ Los 13 a zu ver-
zichten und das Areal der Kanalinsel auf Grundlage der beigefügten Gestaltungsskizze (Anla-
ge 1) nach Abschluss der Bauarbeiten herzustellen“. 
Die Anregung ziel te darauf ab, den wertvollen Landschaftsraum im städtischen Bereich der Kanal-
überführung (KÜ) zu entwickeln und legte den Focus zum einen auf eine abgestimmte Gestaltung des 
Raumes für eine landschaftsgerechte Naherholung sowie zum anderen auf einen nachha ltigen 
Schutz der Natur in einem separaten Abschnitt. Mit dem Beschluss forderte die Stadt Münster eine 
Wiederherstellung des früheren Charmes und Wertes des Landschaftsraumes KÜ und regte an, nach 
Abschluss der Arbeiten Teile der temporären Umfahrung zu e rhalten und störende Bodenablagerun-
gen zwischen den Fahrten, die den Raum wie auch das Landschaftsbild erheblich belasten, dauerhaft 
auf der Deponie Coerheide zu lagern.  
Mit der Vorlage V/0908/2018 stimmte der Rat diesem Kontext zu und sprach sich für den Verbleib der 
o. g. Bodenmassen auf der Deponie Coerheide aus. Er forderte zudem, die bisher nicht für die Allge-
meinheit zugängliche Deponie landschaftsgerecht zu gestalten und für die Öffentlichkeit zugänglich 
zu machen. Mit dem Beschluss legte der Rat di e Grundlage für die jetzt anstehenden Planänderun-
gen der Lose 13 und 13a. Sie ist verbunden mit der Möglichkeit, Kosten in Höhe von ca. 4 Mio. Euro 
für den Bund einzusparen. 
Die Höhe der Einsparung hat sich gegenüber der o. g. Vorlage 2018 sogar erhöht, da  eine Neube-
rechnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) dies überprüft hat.  Für die WSV entfällt ein 
aufwendiger Bodentransport, der hohe Kosten verursacht hätte. 
 
2. Umfang der Planänderung 
Die beantragte Planänderung (Anlage 3) beinhaltet die Zusammenfassung der DEK -Lose 13 und 
13a zum neuen Los 13. Dieses verzichtet auf den vollständigen Rückbau der temporären Umfah-
rung. Der südliche Teil der Umfahrungsstrecke bleibt auch aus wirtschaftlich en Gründen erhalten 
und soll im Sinne des Naturschutzes sowie mit dem Ziel, möglichst wenig Unterhaltungsaufwand zu 
erzeugen, gestaltet werden. 
Als zusätzliche Änderung werden an der bereits planfestgestellten Doppeltrogbrücke in allen 4 
Quadranten und auf jeder der beiden Molen Böschungstreppen für Unterhaltungsarbeiten angeord-
net. Im südlichen Quadranten wird die Böschungstreppe mit einem Weg ins Emsvorland verbun-
den.“  
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 12.06.1997 ist auch die Ablagerungsfläche „zwischen  den Ka-
nälen“ nach Fertigstellung der Baumaßnahmen Los 13 und Los 13a einschl. KBr Ems für das Stre-
ckenausbaulos 13, DEK-km 72,645 bis DEK-km 77,869 (DEK-km 72,745 bis DEK-km 77,969 nach 
Neuvermessung) als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme planfestgestellt worden. Sie wird durch den 
geplanten Teilerhalt der Umfahrungsstrecke überplant. Neuer Ausgleich erfolgt gemäß LBP auf 
einer bundeseigenen Fläche westlich des DEK und der Rampe der Landesstraßenbrücke Nr. 92aN 
(L 587, Schifffahrter Damm im Kreis Steinfurt). 
Nach dem Querverschub des Umfahrungstroges (die Brücke der temporären Umfahrung wird in die 
aktive Fahrt des DEK verschoben), wird der Beton des Widerlagers südlich der Ems wie planfestge-
stellt abgebrochen. Zwischen der verbleibenden südlichen Umfahrung un d der Ems wird ein Damm

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V/0450/2021 
mit einer Kronenbreite von rd. 60 m errichtet. Im Bereich dieses Dammes sowie im Bereich der ehe-
maligen „Alten Fahrt“ sollen die Spundwände einschließlich Verankerung zurückgebaut werden und 
an den verbleibenden Uferspundwänden der Umfahrungstrasse erfolgen Steinschüttungen zur Her-
stellung von Böschungen.  
Um die ehemalige Trasse der denkmalgeschützten „Alten Fahrt“ mit möglichst geringem Aufwand wie-
der sichtbar zu machen, plant das WNA entlang des ehemaligen Böschungsufers eine Sich erungs-
spundwand (Anlage 3). Die Spundwand soll in einen Damm eingebettet werden, der als Schilfgürtel 
gestaltet wird. Der im Rahmen der Arbeiten zur Umfahrung verfüllte Bereich der „Alten Fahrt“ soll um 
70 cm ausgehoben werden, um die beiden verbliebenen w assergefüllten Becken wieder miteinander 
zu verbinden und die Linienführung und damit das Erscheinungsbild des Denkmals „Alte Fahrt“ zu er-
halten. 
Durch den verringerten Aushub der „Alten Fahrt“ auf eine Wassertiefe von 70 cm reduziert sich der 
Wasserdruck auf die alten Kanalseitendämme, sodass deren Standsicherheit und damit auch die Dich-
tigkeit gewährleistet werden kann. Eine Trennung der „Alten Fahrt“ von der Umfahrungstrasse wird 
durch das Einbringen einer Siche rungs- und Dichtungsspundwand sichergestell t. Die „Alte Fahrt“ ist 
nur noch über das Auslassbauwerk Gelmer mit dem DEK verbunden. Bei einer dennoch auftretenden 
Leckage der alten Kanalseitendämme kann der Auslass mit einem vorhandenen Schieber geschlos-
sen und ein Auslaufen des DEK verhindert werden. 
Da die Umfahrungsstrecke nach aktuellen Normen mit entsprechenden Sicherheiten  bemessen und 
gebaut wurde, ist hier eine Abtrennung vom DEK nicht erforderlich. Um eine Einfahrt der Berufs-
schifffahrt zu vermeiden, wird der Einfahrtsbereich der Umfahrungsst recke soweit eingeengt 
(Spundwände und Verfüllung), dass lediglich eine Durchfahrt für Sportboote, Paddler o. ä. ermöglicht 
wird. Der Wasseraustausch zwischen DEK und Umfahrungsstrecke bleibt gewährleistet. 
 
2.1 Brücke für Betriebsweg 
Für die Zugänglichkeit der Kanalinsel zu Unterhaltungszwecken, für Rettungsdienste etc. bzw. um 
die Durchgängigkeit des Betriebsweges sicherzustellen, wird über dem Einfahrtsbereich der Umfah-
rungsstrecke bei DEK-km 78,186N eine kleine Brücke mit einer Fahrbahnbreite von 3 m hergestellt. 
 
2.2 Kanalinsel 
Die Fläche der ursprünglich zur Bodenablagerung geplanten Kanalinsel wird durch den Erhalt der 
südlichen Umfahrung verringert. Auf dem verbleibenden Gelände werden neue Be triebswege ange-
legt, die an d as bestehende Verkehrsnetz angeschlossen werden. Sie werden über eine Breite von 
rd. 3 m mit einer wassergebundenen Decke befestigt. An der südlichen Mole der Kanalinsel führt 
der Betriebsweg über die beschriebene Brücke. Um das Netz der lokalen und region alen Wander- 
und Radwegeverbindung zu ergänzen, sollen die Betriebswege auf der Kanalinsel entsprechend 
genutzt werden können. Ursprünglich sollten die Betriebswege der Umfahrungsstrecke vollständig 
zurückgebaut werden.  
Zur Information der Öffentlichkeit entstehen jeweils am Zugang zur Kanalinsel Infopunkte mit Erläu-
terungen zum DEK, zu den Kanalbrücken und deren Bau sowie zur WSV. Im Norden wird ein Aus-
sichtshügel (OK bei +57,00 m NHN) aus Bodenmaterial der Kanalarbeiten mit einem gewendelten 
Aufgang errichtet. Die Mitte der Kanalinsel wird auf +53,00 m NHN angehoben, während Wege und 
die restlichen Flächen bei +51,85 m NHN liegen. 
 
2.3 Emsvorland 
Die in das südliche Emsvorland hereinragenden Böschungen und Dämme werden gem. statischen 
Erfordernissen erstellt, der Eingriff in die Flächen dabei minimiert. 
 
3. Bauzeit und Baudurchführung 
Mit dem Teilrückbau der Umfahrung einschließlich Geländegestaltung und Bepflanzung gem. LBP, 
dem Herrichten der Wege und der Informations- bzw. Aussichtspunkte wird nach dem Bau des Dop-
peltroges und dessen Inbetriebnahme ca. 2028 begonnen und dauert bis ca. 2031.

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V/0450/2021 
 
 
4. Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf die Umwelt 
4.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 
Mit Datum vom 20.03.2020 ist gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 UVPG eine UVP-Vorprüfung erfolgt, 
um zu ermitteln, ob die geplanten Änderungen zusätzliche nachteilige oder andere nachteilige 
Umweltauswirkungen hervorrufen können. Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass von den 
geplanten Änderungen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und 
eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Änderungsvorhaben damit nicht erforderlich ist.  
 
4.2 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) 
Für die Genehmigung des geplanten Teilerhalts der Umfahrungsstrecke zur Kanalbrücke Ems 
ist der Nachweis zu erbringen, dass das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht genehmi-
gungsfähig ist. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus § 44 Abs. 1, 5 und 6 BNatSchG sowie § 45 
Abs. 7 BNatSchG. Es wird überprüft, wie sich die Baumaßnahme sowohl baubedingt als auch 
betriebs- und anlagebedingt auf die besonders und streng geschützten Arten auswirken kann. 
Hierzu ist vom Ingenieurbüro Landplan OS ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt wor-
den. Im Rahmen der Vorprüfung konnten artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG 
für die folgenden planungsrelevanten Arten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. 
 
4.2.1 Uferschwalbe: 
Die Uferschwalbe besiedelt eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte in einer Steilwand im 
Baustellenbereich zwischen der Umfahrungsstrecke und dem DEK. Diese Steilwand hat sich 
im Zuge von Bodenbewegungen in abgelagerten Böden der Baumaßnahme als Zwischenzu-
stand ergeben. 
Die Steilwand auf der Kanalinsel mit Brutvorkommen der Uferschwalbe soll erhalten und 
durch geeignete Maßnahmen (vgl. Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“, 
NRW (MKULNV NRW, 2013) gesichert werden. Die Ablagerungsfläche ist relativ schmal und 
weist bei wiederholtem Abstechen aufgrund der Böschungsneigung auf der flach geneigten 
südlichen, der Steilwand abgewandten Seite, eine immer geringere Höhe und somit auch ei-
ne immer geringere Habitateignung auf. Zudem kann nicht gewährleistet werden, dass ein 
senkrechtes Abstechen der Steilwand ohne Nachrutschen von Material möglich ist. 
Die Maßnahmen werden so lange fortgeführt, wie die Funktion der Steilwand als Nistplatz 
für die Uferschwalbe erhalten werden kann. Dies kann einen relativ kurzen Zeitraum wäh-
rend der Bauphase umfassen oder auch langfristig nach dem erfolgten Teilrückbau der Um-
fahrung erforderlich sein. 
 
4.2.2 Kammmolch: 
Um der Gefahr einer Tötung von Kammmolchen zu begegnen, erfolgt der Rückbau der Bö-
schungen außerhalb der Zeiträume, in dem sich in den Gewässern Laich, Larven oder er-
wachsene Tiere befinden. Hierfür kommt nur der Zeitraum von Oktober bis Januar in Be-
tracht. 
Maßnahme: 
Bauzeitenregelung: Rückbau der Böschungen im Zeitraum von Oktober bis Januar außerhalb 
der Zeiträume, in dem sich in den Gewässern Laich, Larven oder erwachsene Tiere befinden. 
Hinsichtlich des Kammmolches werden unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermei-
dungsmaßnahme keine Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt. 
 
 
4.3 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)  
Um die Auswirkungen des Vorhabens hinsichtlich des Verschlechterungsverbotes und die Betrof-
fenheit der Bewirtschaftungsziele nach §§ 27, 44 und 47 WHG zu bewerten, ist im Rahmen der

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V/0450/2021 
Planfeststellung durch das Ingenieurbüro Landplan OS ein Fachbeitrag zur EG-
Wasserrahmenrichtlinie aufgestellt worden. 
Danach ist von keiner negativen Beeinflussung durch die geplanten Maßnahmen auszugehen. 
 
4.4 FFH-Vorprüfung  
Die vorgesehene Planänderung bezieht sich auf den südlich der Ems liegenden Teilbereich der 
Umfahrung, die südlich an das FFH-Gebiet DE-3711-301 Emsaue angrenzt. 
Für die geänderte Planung der Umfahrungsstrecke ist vom Ingenieurbüro Landplan OS eine Un-
terlage zur FFH-Vorprüfung (Stufe I) erstellt worden. 
Die erstellte FFH-Vorprüfung (Stufe I) erfolgt ausschließlich auf der Grundlage vorhandener Un-
terlagen und Daten zum Vorkommen von Arten und Lebensräumen sowie akzeptierter Erfah-
rungswerte zur Reichweite und Intensität von Beeinträchtigungen. 
Die FFH-Vorprüfung hat ergeben, dass potenziell erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungs-
zielen und des Schutzzweckes für das FFH-Gebiet „Emsaue MS, ST“ (DE 3711-301) aufgrund der 
zu erwartenden Wirkungen durch den Erhalt der südlichen Umfahrung auszuschließen sind. 
 
4.5 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)  
Die geplante Änderungsmaßnahme betrifft den südlich der Ems gelegenen Teil der Umfahrungs-
strecke KBr Ems, die die vorherige Ablagerungsfläche „zwischen den Kanälen sowie einen Teil 
der „Alte Fahrt“ überplant. Der geplante Verbleib eines Teilstückes der Umfahrung stellt eine Än-
derung zu den in Abschnitt 1.1 genannten Planfeststellungsbeschlüssen und den damit verbun-
denen Eingriff in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild dar. 
Der ermittelte Biotopwert, der bereits planfestgestellten Lose 13 und 13a sowie der zusätzlichen 
Überplanung von Rad- und Gehwegen und der vorhandenen „Alten Fahrt“, ergibt vor der Planung 
482.530 WE, nach der Planung 466.825 WE. Das daraus entstehende Kompensationsdefizit von 
15.705 WE wird durch Maßnahmen auf der externen Kompensationsfläche Gemarkung Greven, 
Flur 74, Flurst. 154 tlw. kompensiert. 
 
 
5 Eigentum und Unterhaltung 
Die vorgesehenen Regelungen bezüglich Unterhaltungspflicht und Eigentum ergeben sich aus 
dem Verzeichnis der Wege, Gewässer, Bauwerke und sonstigen Anlagen.  
 
5.1 Dortmund -Ems-Kanal  
Die vorgesehenen Regelungen bzgl. Unterhaltungspflicht und Eigentum des DEK ändern sich ge-
genüber den bisherigen Planfeststellungsbeschlüssen nicht. 
 
5.2 Gewässerbett der verbleibenden Umfahrungsstrecke einschl. Kanalinsel  
Das Gewässerbett und die Kanalseitendämme (einschl. Betriebswegen, Aussichtshügel, Informa-
tionspunkten, Böschungen, Sickermulden bzw. Kanalseitengräben und Schutzstreifen) der ver-
bleibenden südlichen Umfahrungsstrecke stehen als Betriebsgelände im Eigentum und in der Un-
terhaltung der Bundesrepublik Deutschland – Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des 
Bundes (WSV). 
 
5.3 Brücke für den Betriebsweg  
Das Kreuzungsbauwerk befindet sich auf Grundflächen, die im Eigentum und in der Unterhal-
tungspflicht der Bundesrepublik Deutschland – Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des 
Bundes (WSV) sind. Entsprechend wird auch die Brücke (Überbau einschl. Geländer, Fahrbahn-
übergänge, Fahrbahnbefestigung, Entwässerung des Bauwerks, Widerlager mit ihren Gründun-
gen) in das Eigentum und die Unterhaltung der WSV aufgenommen.

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V/0450/2021 
 
5.4 Gewässerbett der „Alten Fahrt “ 
Das Gewässerbett und die Kanalseitendämme (einschl. Betriebswege, Böschungen, Sickermulden 
bzw. Kanalseitengräben und Schutzstreifen) der „Alten Fahrt“ stehen als Betriebsgelände im Ei-
gentum und in der Unterhaltung der Bundesrepublik Deutschland – Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes (WSV). 
 
5.5 Gewässerbett der Ems  
Das Land Nordrhein-Westfalen bleibt Eigentümer und Unterhaltungspflichtiger des Gewässerbet-
tes unterhalb der Kanalbrücke. 
 
6. Entscheidungsvorschlag 
Der beantragten Planänderung wird aus Sicht der Verwaltung nur zugestimmt, wenn die bauzeitli-
che Abfolge des Kanalausbaues im Landschaftsraum ablesbar bleibt und die Wiederherstellung 
der Uferlinie der „Alten Fahrt“ unterbleibt. Die bauliche Nachvollziehbarkeit unterschiedlicher Ent-
wicklungsstadien des Kanalbaues kann durch den tren nenden und begehbaren Wall zwischen 
„Alter Fahrt“ und temporärer Umfahrung nicht gewährleistet werden. Die vorgelegte Planung steht 
somit im Widerspruch zur abgestimmten Zielsetzung im Sinne des Votums der Stadt Münster. 
In der Vorlage V/081/2011/1.Erg der  Stadt Münster ist dargestellt, dass die „temporäre“ Umfah-
rung nach Aufgabe der verkehrlichen Nutzung als optisches Landschaftselement erhalten bleibt. 
In einem großen Abschnitt wurde die „Alte Fahrt“ durch den Bau der temporären Umfahrung be-
ansprucht, sodass ihr Verlust die jüngste Entwicklung der baulichen Veränderungen dokumentiert. 
Der Entwurf der Stadt Münster entwickelte den Raum nördlich der Gittruper Straße als Archiv (An-
lage 4) mit der Kanaltrasse der 1. Generation, die vor ca. 120 Jahren entstand,  die heute aktiv 
genutzte Fahrt der 2. Generation bis zur jetzigen Baumaßnahme als Dokument der 3. Generation.  
Der aktuell zwischen der „Alten Fahrt“ und der temporären Umfahrung ins Verfahren eingebrachte 
Wall zerstört diese Intension. Die Uferlinie der ehemaligen „Alten Fahrt“ wird im WNA -Entwurf 
durch einen Wall mit Weg, Steinschüttung und einer verdeckten Spundwand eingebaut und betont 
den verlorenen alten Verlauf. Er wird ausschließlich für den Rückbau hergestellt und hat keinen 
Bezug zum Ausbau. Zukü nftig würde der Wall das Landschaftsbild  dominieren und die Ablesbar-
keit der baulichen Entwicklung behindern. 
Das Umfeld der „Alten Fahrt“ soll gemäß den Abstimmungen und Nutzungskonzepten außerdem 
dem Naturschutz vorbehalten bleiben. Für seine wirksame En twicklung müssen daher Beunruhi-
gungen und Bedrohungen vermieden werden. Der Wall eröffnet jedoch ein Angebot, das schutz-
würdige Gebiet zu erschließen und behindert das eigentlich erreichbare Entwicklungspotenzial für 
den Naturschutz. Er steht konträr zur K ompensationsfunktion des Raumes. Nach der intensiven 
Bautätigkeit bis 2031 muss die „Alte Fahrt“ das ökologische Aufwertungspotenzial zum Schutz 
von Pflanzen und Tieren gem. LBP als Reproduktions - und Rückzugsraum zurückgewinnen kön-
nen. 
Aus Sicht der Stadt Münster ist die Planung zu ändern. Die östliche Grenze der temporären Um-
fahrung ist ohne Wall zu erhalten, sodass keine Trennung zwischen den beiden Fahrten entsteht. 
Gegen den 70 cm starken Bodenabtrag aus der „Alten Fahrt“ werden zur Optimierung des Natur- 
und Wasserhaushaltes keine Bedenken erhoben. Sofern dieser Anregung gefolgt wird, kann der 
geänderten Planung eine Zustimmung in Aussicht gestellt werden. 
Zu den denkmalpflegerischen Aspekten im Hinblick auf den Umgang mit der „Alten Fahrt“ und im 
Anschluss an das alte Emsüberbrückungsbauwerk ist die Bezirksregierung Münster als zuständi-
ge Denkmalbehörde zusammen mit der LWL-Denkmalpflege einzubinden. 
 
 
 
 
I.V.

- 7 - 
V/0450/2021 
Gez. 
Matthias Peck 
Stadtrat  
 
 
 
 
Anlagen: 
 
1. Beschlussvorlage V/0818/2011/ Erg. und Karte zum Beschluss der Stadt Münster  
          vom 08.02.2021 
2. LBP Maßnahmenplan 
3. Ausbauplanung und Schnitt 
4. Lage im Raum und bauliche Entwicklung

Beratungsverlauf (3)

15.06.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.22 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2021 Hauptausschuss
TOP 8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Gittruper Straße
  • Schifffahrter Damm
  • Coerheide

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0450/2021
Typ
Vorlagen
Datum
20.05.2021
Erstellt
20.05.2021 14:42