2014/0291
Kommission Soziale Sicherung
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Geschäftsordnung für die Magistratskommission Soziale Sicherung vom XX XX XXXX Gemäß § 72 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat der Magistrat am XXXXXXXX folgende Geschäftsordnung für die Magistratskommission Soziale Sicherung beschlossen: § 1 Aufgabenstellung Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bildet nach § 72 HGO eine Magistratskommission Soziale Sicherung. Die Kommission hat die Aufgabe, den Magistrat in Angelegenheiten der sozialen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB X II) und der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) insbesondere vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu beraten. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge a) zur Ausgestaltung der rechtlichen Pflichtaufgaben, sowie der fr eiwilligen Leistungen, b) zu Maßnahmen zur Verbesserung von Teilhabegerechtigkeit in der Wissenschaftsstadt Darmstadt, c) für die Durchführung von Maßnahmen von zentraler sozialpolitischer Bedeutung, d) für die Außendarstellung und die Öffentlichkeitsarbeit. Weitere Aufgaben können durch den Magistrat jederzeit definiert werden. § 2 Zusammensetzung der Kommission 1. Die Kommission besteht aus dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin, dem Sozialdezernenten / der Sozialdezernentin, zwei weiteren vom Magistrat gewählten Magistratsmitgliedern, sieben von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Mitgliedern und neun sachkundigen Personen nach der Maßgabe des § 72 Absatz 2 HGO. 2. Folgende Institutionen und Körperschaften sind berechtigt, je 1 Vertreter / Vertreteri n sowie Stellvertreter / Stellvertreterin als sachkundige Personen vorzuschlagen: - Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Darmstadt e.V. - Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Darmstadt e.V. - Paritätischer Wohlfahrtsverband, Regionalgeschäftsstelle Darmstadt - Diakonisches Werk Darmstadt -Dieburg - Caritasverband Darmstadt e.V. - Darmstädter Sozialhilfegruppe - Deutscher Gewerkschaftsbund - Jüdische Gemeinde - VdK/Kreisverband Darmstadt Stadt e.V. Für jede sachkundige Person ist ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin v orzuschlagen und von der Stadtverordnetenversammlung zu wählen. 3. Der Stellvertreter / die Stellvertreterin üben ihre Tätigkeit nur dann aus, wenn das entsprechende Kommissionsmitglied verhindert ist. Scheidet ein Kommissionsmitglied vor Ablauf der Amtszeit endgültig aus der Kommission aus, so ist für den Rest der Zeit eine Ersatzperson gemäß § 72 Absatz 2 HGO zu wählen. § 3 Vorsitz Den Vorsitz der Kommission führt der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin oder ein von ihm oder ihr generell oder im E inzelfall bestimmtes Mitglied des Magistrats. § 4 Tagesordnung und Einberufung 1. Die Kommission tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. 2. Die Kommission wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende einberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es mindestens 7 Mitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangen, und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Kommission gehören. Die Kommissionsmitglieder haben eigenhändig zu unterzeichnen. 3. Die Tagesordnung wird von dem / von der Vorsitzenden festgesetzt. Der oder die Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 7 Tage liegen. Der ode r die Vorsitzende kann in eiligen Fällen die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung den Kommissionsmitgliedern spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Auf die verkürzte Ladungsfrist muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. § 5 Geschäftsstelle Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Diese übernimmt die Abwicklung der laufenden Verwaltungsgeschäfte der Kommission. Sie erstellt insbesondere die Ladungen zu den Sitzungen und fertigt die Sitzungsniederschriften. § 6 Hinzuziehung von Personen 1. Die Sitzung der Kommission ist in der Regel öffentlich. Bei Bedarf können zu einzelnen Gegenständen durch Beschluss der Kommission weitere sachkundige Dritte hinzugezogen werden. Diese Personen sind nicht Mitglieder der Kommissi on und haben beratende Aufgaben ohne Stimmrecht. 2. Vertreter / Vertreterinnen der an den Verhandlungsgegenständen beteiligten Ämter, Eigenbetrieben, Verwaltungsstellen, Dezernate und Stabsstellen können an den Sitzungen mit Rede - und Vorschlagsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilnehmen. § 7 Beschlussfassung 1. Die Kommission ist beschlussfähig, sofern mindestens 11 ihrer Mitglieder anwesend sind. 2. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt durch Handauf heben. Geheime Abstimmung ist unzulässig. Für den Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag. § 8 Niederschrift 1. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die inhaltlich auf das Notwendigste zu beschränke n ist. Sie muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, Tagesordnung und gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis. 2. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen. Der Schriftführer oder die Schriftführerin wird von der Geschäftsstelle gem. § 5 gestellt. § 9 Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder 1. Die Mitglieder der Kommission sind, soweit sie als Stadtverordnete, ehrenamtliche Magistratsmitglied er oder sachkundige Personen berufen werden, ehrenamtlich tätig. Zu ihren Pflichten gehören die Verschwiegenheitspflicht (§ 24 HGO) und die Treuepflicht (§ 26 HGO). 2. Der oder die Vorsitzende hat in der ersten Sitzung der Kommission die Mitglieder auf die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht und der Treuepflicht hinzuweisen. In der Niederschrift der Sitzung ist zu vermerken, dass dieser Hinweis erfolgte. § 10 Amtszeit Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung berufen. Unabhängig hiervon nehmen die Mitglieder der Kommission ihre Aufgaben in sinngemäßer Anwendung von § 41 HGO so lange wahr, bis ihre Nachfolger / Nachfolgerinnen das Amt antreten. § 11 Inkrafttreten Diese Geschäftsordn ung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung des Magistrats in Kraft. Darmstadt, Jochen Partsch Oberbürgermeister
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
05.08.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V Dezernat I
Dezernat IV
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Amt für Soziales
und Prävention
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0291
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 111750
Kostenstelle: 050-000-0001 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1117-51 Sachkonto: 6131000
Betreff: Kommission Soziale Sicherung
Vorlage vom: 25.07.2014
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat beschließt die Einrichtung einer Magistratskommission Soziale Sicherung
nebst Geschäftsordnung.
2. Der Magistrat wählt die 2 Kommissionsmitglieder aus seiner Mitte.
3. Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl von 7 Mitgliedern aus ihrer
Mitte und zur Wahl von 9 Mitgliedern als sachkundige Einwohner/innen gem. § 72 Abs. 1
und 2 der HGO zuzuleiten.
Vorschläge für die sachkundigen Einwohner/innen ergehen durch das Fachamt gemäß
Geschäftsordnung zeitgerecht vor der Stadtverordnetenversammlung.
Anlagen: Geschäftsordnung für die Kommission Soziale Sicherung
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.07.2014:
Nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 30.06.1961 (BSHG) mussten Sozialhilfeträger vor
dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Personen anhören. Das
Hessische Ausführungsgesetz zum BSHG sah hierzu die Bildung von
Sozialhilfekommissionen vor. Seit mehr als fünfzig Jahren berät auch in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt die Sozialhilfekommission den Magistrat in allen allgemeinen
Angelegenheiten der Sozialhilfe.
Das BSHG ist ab 01.01.2005 im Rahmen der sog. „Hartz IV“ Gesetzgebung durch das Zweite
und das Zwölfte Buch des SGB (SGB II, SGB XII) ersetzt worden. Gleichzeitig ist die
landesrechtliche Verpflichtung zur Einrichtung von Sozialhilfekommission entfallen. In
Darmstadt ist dieses bewährte Gremium dennoch weitergeführt worden zur Beratung des
Magistrats bei der Umsetzung der komplexen Aufgaben in dem besonders sensiblen
sozialpolitischen Bereich. Die Kommission ist anerkannt und bewährt.
Für den rechtssicheren Bestand sowie zur Definition des Aufgabenbereiches der Kommission
sind deren Bildung sowie die anliegende Geschäftsordnung zu beschließen. Da die
Bezeichnung „Sozialhilfekommission“ nicht mehr den geänderten gesetzlichen
Bestimmungen entspricht, lautet die neue Bezeichnung „Magistratskommission Soziale
Sicherung“ und soll sich künftig insbesondere
a) mit der Ausgestaltung der rechtlichen Pflichtaufgaben, sowie der freiwilligen
Leistungen,
b) den Maßnahmen zur Verbesserung von Teilhabegerechtigkeit in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt,
c) der Durchführung von Maßnahmen von zentraler sozialpolitischer Bedeutung,
d) der Außendarstellung und der Öffentlichkeitsarbeit
beschäftigen.
Die Zusammensetzung der Kommission erfolgt nach § 72 Absatz 2 HGO. Die näheren
Einzelheiten ergeben sich aus dem beigefügten Entwurf der Geschäftsordnung.
Darmstadt, den 25.07.2014
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
i. V. i. V.
Jochen Partsch Jochen Partsch Jochen Partsch
Oberbürgermeister Oberbürgermeister Oberbürgerm eister
Anlage
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0291
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 25.07.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00