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2014/0291

Kommission Soziale Sicherung

Magistratsvorlage 25.07.2014

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2014/0291

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Geschäftsordnung für die Magistratskommission Soziale Sicherung  
 
vom XX XX XXXX  
 
Gemäß § 72 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat der Magistrat am XXXXXXXX 
folgende Geschäftsordnung für die Magistratskommission Soziale Sicherung beschlossen:  
 
§ 1 
Aufgabenstellung  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bildet nach § 72 HGO eine Magistratskommission Soziale 
Sicherung. Die Kommission hat die Aufgabe, den Magistrat in Angelegenheiten der sozialen 
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB X II) und der Grundsicherung 
nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) insbesondere vor dem Erlass allgemeiner 
Verwaltungsvorschriften zu beraten. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge  
 
a) zur Ausgestaltung der rechtlichen Pflichtaufgaben, sowie der fr eiwilligen Leistungen,  
b) zu Maßnahmen zur Verbesserung von Teilhabegerechtigkeit in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt,  
c) für die Durchführung von Maßnahmen von zentraler sozialpolitischer Bedeutung,  
d) für die Außendarstellung und die Öffentlichkeitsarbeit.  
 
Weitere Aufgaben können durch den Magistrat jederzeit definiert werden.  
 
§ 2 
Zusammensetzung der Kommission  
 
1. Die Kommission besteht aus dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin, dem 
Sozialdezernenten / der Sozialdezernentin, zwei weiteren vom Magistrat  gewählten 
Magistratsmitgliedern, sieben von der Stadtverordnetenversammlung gewählten 
Mitgliedern und neun sachkundigen Personen nach der Maßgabe des § 72 Absatz 2 
HGO. 
2. Folgende Institutionen und Körperschaften sind berechtigt, je 1 Vertreter / Vertreteri n 
sowie Stellvertreter / Stellvertreterin als sachkundige Personen vorzuschlagen:  
- Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Darmstadt e.V.  
- Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Darmstadt e.V.  
- Paritätischer Wohlfahrtsverband, Regionalgeschäftsstelle Darmstadt  
- Diakonisches Werk Darmstadt -Dieburg 
- Caritasverband Darmstadt e.V.  
- Darmstädter Sozialhilfegruppe  
- Deutscher Gewerkschaftsbund  
- Jüdische Gemeinde  
- VdK/Kreisverband Darmstadt Stadt e.V.  
Für jede sachkundige Person ist ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin v orzuschlagen 
und von der Stadtverordnetenversammlung zu wählen.  
3. Der Stellvertreter / die Stellvertreterin üben ihre Tätigkeit nur dann aus, wenn das 
entsprechende Kommissionsmitglied verhindert ist. Scheidet ein Kommissionsmitglied 
vor Ablauf der Amtszeit endgültig aus der Kommission aus, so ist für den Rest der Zeit 
eine Ersatzperson gemäß § 72 Absatz 2 HGO zu wählen.

§ 3 
Vorsitz 
 
Den Vorsitz der Kommission führt der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin oder ein 
von ihm oder ihr generell oder im E inzelfall bestimmtes Mitglied des Magistrats.  
 
§ 4 
Tagesordnung und Einberufung  
 
1. Die Kommission tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern.  
2. Die Kommission wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende einberufen. Sie 
muss unverzüglich einberufen werden, wenn es mindestens 7 Mitglieder unter Angabe 
der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangen, und die 
Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Kommission gehören. Die 
Kommissionsmitglieder haben eigenhändig zu unterzeichnen.  
3. Die Tagesordnung wird von dem / von der Vorsitzenden festgesetzt. Der oder die 
Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu den 
Sitzungen ein. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen 
mindestens 7 Tage liegen. Der ode r die Vorsitzende kann in eiligen Fällen die 
Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung den Kommissionsmitgliedern 
spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Auf die verkürzte Ladungsfrist muss in 
der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.  
 
§ 5 
Geschäftsstelle 
 
Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Diese übernimmt die Abwicklung 
der laufenden Verwaltungsgeschäfte der Kommission. Sie erstellt insbesondere die Ladungen 
zu den Sitzungen und fertigt die Sitzungsniederschriften.  
 
§ 6 
Hinzuziehung von Personen  
 
1. Die Sitzung der Kommission ist in der Regel öffentlich. Bei Bedarf können zu einzelnen 
Gegenständen durch Beschluss der Kommission weitere sachkundige Dritte 
hinzugezogen werden. Diese Personen sind nicht Mitglieder der Kommissi on und haben 
beratende Aufgaben ohne Stimmrecht.  
2. Vertreter / Vertreterinnen der an den Verhandlungsgegenständen beteiligten Ämter, 
Eigenbetrieben, Verwaltungsstellen, Dezernate und Stabsstellen können an den 
Sitzungen mit Rede - und Vorschlagsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilnehmen.  
 
§ 7 
Beschlussfassung  
 
1. Die Kommission ist beschlussfähig, sofern mindestens 11 ihrer Mitglieder anwesend 
sind.  
2. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die 
Abstimmung erfolgt durch Handauf heben. Geheime Abstimmung ist unzulässig. Für 
den Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8 
Niederschrift  
 
1. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die inhaltlich auf das 
Notwendigste zu beschränke n ist. Sie muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, 
Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, Tagesordnung und gefasste Beschlüsse mit 
Abstimmungsergebnis.  
2. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der 
Schriftführerin zu unterzeichnen. Der Schriftführer oder die Schriftführerin wird von der 
Geschäftsstelle gem. § 5 gestellt.  
 
§ 9 
Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder  
 
1. Die Mitglieder der Kommission sind, soweit sie als Stadtverordnete, ehrenamtliche 
Magistratsmitglied er oder sachkundige Personen berufen werden, ehrenamtlich tätig. 
Zu ihren Pflichten gehören die Verschwiegenheitspflicht (§ 24 HGO) und die 
Treuepflicht (§ 26 HGO).  
2. Der oder die Vorsitzende hat in der ersten Sitzung der Kommission die Mitglieder auf 
die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht und der Treuepflicht hinzuweisen. In der 
Niederschrift der Sitzung ist zu vermerken, dass dieser Hinweis erfolgte.  
 
§ 10 
Amtszeit 
 
Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer der Wahlzeit der 
Stadtverordnetenversammlung berufen. Unabhängig hiervon nehmen die Mitglieder der 
Kommission ihre Aufgaben in sinngemäßer Anwendung von § 41 HGO so lange wahr, bis ihre 
Nachfolger / Nachfolgerinnen das Amt antreten.  
 
§ 11 
Inkrafttreten  
 
Diese Geschäftsordn ung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung des Magistrats in Kraft.  
 
Darmstadt, 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

2014/0291

3659 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
05.08.2014 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung: 
 
Dezernat V Dezernat I 
Dezernat IV 
an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Amt für Soziales 
und Prävention 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
 
Vorlage-Nr. 2014/0291 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:  111750 
Kostenstelle:  050-000-0001 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1117-51 Sachkonto:  6131000 
 
Betreff: Kommission Soziale Sicherung 
 
Vorlage vom: 25.07.2014 
 
Beschlussvorschlag : 
1.  Der Magistrat beschließt die Einrichtung einer Magistratskommission Soziale Sicherung 
nebst Geschäftsordnung. 
2.  Der Magistrat wählt die 2 Kommissionsmitglieder aus seiner Mitte. 
3.  Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl von 7 Mitgliedern aus ihrer 
Mitte und zur Wahl von 9 Mitgliedern als sachkundige Einwohner/innen gem. § 72 Abs. 1 
und 2 der HGO zuzuleiten. 
Vorschläge für die sachkundigen Einwohner/innen ergehen durch das Fachamt gemäß 
Geschäftsordnung zeitgerecht vor der Stadtverordnetenversammlung. 
 
 
Anlagen: Geschäftsordnung für die Kommission Soziale Sicherung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.07.2014: 
 
 
Nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 30.06.1961 (BSHG) mussten Sozialhilfeträger vor 
dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Personen anhören. Das 
Hessische Ausführungsgesetz zum BSHG sah hierzu die Bildung von 
Sozialhilfekommissionen vor. Seit mehr als fünfzig Jahren berät auch in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt die Sozialhilfekommission den Magistrat in allen allgemeinen 
Angelegenheiten der Sozialhilfe. 
 
Das BSHG ist ab 01.01.2005 im Rahmen der sog. „Hartz IV“ Gesetzgebung durch das Zweite 
und das Zwölfte Buch des SGB (SGB II, SGB XII) ersetzt worden. Gleichzeitig ist die 
landesrechtliche Verpflichtung zur Einrichtung von Sozialhilfekommission entfallen. In 
Darmstadt ist dieses bewährte Gremium dennoch weitergeführt worden zur Beratung des 
Magistrats bei der Umsetzung der komplexen Aufgaben in dem besonders sensiblen 
sozialpolitischen Bereich. Die Kommission ist anerkannt und bewährt.  
 
Für den rechtssicheren Bestand sowie zur Definition des Aufgabenbereiches der Kommission 
sind deren Bildung sowie die anliegende Geschäftsordnung zu beschließen. Da die 
Bezeichnung „Sozialhilfekommission“ nicht mehr den geänderten gesetzlichen 
Bestimmungen entspricht, lautet die neue Bezeichnung „Magistratskommission Soziale 
Sicherung“ und soll sich künftig insbesondere 
 
a)  mit der Ausgestaltung der rechtlichen Pflichtaufgaben, sowie der freiwilligen 
Leistungen,  
b)  den Maßnahmen zur Verbesserung von Teilhabegerechtigkeit in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
c)  der Durchführung von Maßnahmen von zentraler sozialpolitischer Bedeutung, 
d)  der Außendarstellung und der Öffentlichkeitsarbeit 
 
beschäftigen. 
 
Die Zusammensetzung der Kommission erfolgt nach § 72 Absatz 2 HGO. Die näheren 
Einzelheiten ergeben sich aus dem beigefügten Entwurf der Geschäftsordnung. 
 
Darmstadt, den 25.07.2014 
 
Dezernat I    Dezernat IV    Dezernat V 
     i. V.     i. V. 
 
 
Jochen Partsch   Jochen Partsch   Jochen Partsch 
Oberbürgermeister   Oberbürgermeister   Oberbürgerm eister 
 
Anlage

Beratungsverlauf (2)

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Details

Vorlagen-Nr.
2014/0291
Typ
Magistratsvorlage
Datum
25.07.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00