0022/2021
Förderprogramm "Dritte Orte"
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Anlage 6, Auszug BV 1, 22.04.2021
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Frau Brohl Telefon: (0221) 221-91709 Fax : (0221) E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de Datum: 27.04.2021 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 5. Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 22.04.2021 öffentlich 3.1 Förderprogramm "Dritte Orte" 0022/2021 Bezirksbürgermeister, Herr Hupke, weist darauf hin, dass laut Verwaltungsvorlage ein Haushaltsansatz in Höhe von 50.000 € für alle neun Bezirksvertretungen für „Zu- schüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ für das Förderprogramm Dritte Orte verwendet werden soll und somit nicht mehr unmittelbar von der Bezirksvertretung über diesen Ansatz entschieden werden könne. Er stellt folgenden Änderungsantrag zu Nr. 2 des Beschlussvor- schlags: „Der Finanzausschuss beschließt, die in den politischen Veränderungsnachweisen 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unter- haltung und Förderung von Bürgerhäusern und –zentren, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe von 200.000 Euro, „Betriebs- kostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro sowie „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu einem Gesamtbudget (700.000 Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungsinitiativen im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ zusammenzuführen, um eine flexible, bedarfs- und empfängerorientierte Mittelbewirtschaftung zu ermöglichen. Ferner beschließt der Finanzausschuss, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß Gliederungspunkt 1 mit Ausnahme des Teilansatzes „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 € des Beschlusses dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu über- tragen. Dieser Teilansatz in Höhe von 50.000 € verbleibt in der Budgetverant- wortung des Dezernates I.“ I. Beschluss Änderungsantrag zu Nr. 2 der Verwaltungsvorlage: Der Finanzausschuss beschließt, die in den politischen Veränderungsnachweisen 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unter- haltung und Förderung von Bürgerhäusern und –zentren, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe von 200.000 Euro, „Betriebs- kostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro sowie „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu einem Gesamtbudget (700.000 Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungsinitiativen im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ zusammenzuführen, um eine flexible, bedarfs- und empfängerorientierte Mittelbewirtschaftung zu ermöglichen. Ferner beschließt der Finanzausschuss, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß Gliederungspunkt 1 mit Ausnahme des Teilansatzes „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 € des Beschlusses dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu über- tragen. Dieser Teilansatz in Höhe von 50.000 € verbleibt in der Budgetverant- wortung des Dezernates I. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. II. Beschluss über die so geänderte Verwaltungsvorlage: 1. Der Ausschuss für Soziales und Senioren nimmt das Förderprogramm „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fas- sung (Anlage 1) zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Förderprogramms. Die seitens der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, prüffähiger Antragstellungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss für Soziales und Senioren vor Förderzusage und Mittelausschüttung nach Vorbe- ratung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur Entscheidung und Mit- telfreigabe vorgelegt. 2. Der Finanzausschuss beschließt, die in den politischen Veränderungsnachwei- sen 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Be- trieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäusern und –zentren, in der Teil- planzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffun- gen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe von 200.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro sowie „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu einem Gesamtbudget (700.000 Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungsini- tiativen im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ zusammenzuführen, um ei- ne flexible, bedarfs- und empfängerorientierte Mittelbewirtschaftung zu ermögli- chen. Ferner beschließt der Finanzausschuss, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß Glie- derungspunkt 1 mit Ausnahme des Teilansatzes „Zuschüsse Bürgervereine für In- standsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 € des Beschlusses dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu übertra- gen. Dieser Teilansatz in Höhe von 50.000 € verbleibt in der Budgetverantwortung des Dezernates I. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 4a: Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 Rodenkirchen15.03.2021 0022-2021 Förderprogramm Dritte Orte
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 15.03.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 15.03.2021 öffentlich 9.2.7 Förderprogramm "Dritte Orte" 0022/2021 Beschluss: Vertagt, gemäß Coronaschutz-Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2021 zur Ver- meidung der Aussprache mit dem Zweck der Verkürzung der Sitzungsdauer. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/506 Vorlagen-Nummer 0022/2021 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Förderprogramm "Dritte Orte" Beschlussorgan Finanzausschuss Ausschuss Soziales und Senioren Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat nimmt das Förderprogramm „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fassung (Anlage 1) zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Förderpro- gramms. Die seitens der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, prüffähiger An- tragstellungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss für Soziales und Senioren vor Förderzusage und Mittelausschüttung nach Vorberatung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur Ent- scheidung und Mittelfreigabe vorgelegt. 2. Der Rat beschließt, die in den politischen Veränderungsnachweisen 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürger- häusern und –zentren, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und Bezirksvertretung 7 (Porz) 04.03.2021 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 04.03.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 22.04.2021 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 03.05.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 15.03.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 15.03.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 15.03.2021 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 18.03.2021 Finanzausschuss 03.05.2021 Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 Rat 06.05.2021 2 soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe von 200.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro sowie „Bau- kostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu einem Gesamtbudget (750.000 Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungsinitiativen im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ zusammenzuführen, um eine flexible, bedarfs- und empfängerorientierte Mittelbewirtschaftung zu ermöglichen. Ferner beschließt der Rat, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß Gliederungspunkt 1 des Be- schlusses dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu übertragen. Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 750.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: I. Ausgangslage Zur Grundausstattung einer funktionierenden sozialräumlichen Infrastruktur gehören öffentlich zu- gängliche Räume für Begegnung und Kommunikation. Über niedrigschwellige Bildungs-, Beratungs- und Freizeitangebote fördern diese Orte der Partizipation und Demokratiebildung generationsüber- 3 greifend das nachbarschaftliche Miteinander, die Teilhabe Einzelner am Leben im eigenen Veedel, den interkulturellen Austausch und das zivilgesellschaftliche Engagement. Dies stärkt die Veedel als Orte des Zusammenlebens: Ein lebenswerter, lebendiger, von Gemeinsinn erfüllter, kurz: ein Stadtteil in sozialer Balance entsteht. Soziale Treffpunkte für unterschiedliche Generationen und Bevölke- rungsgruppen helfen, eine vielfältige Gesellschaft zukunftsfähig zu gestalten und den sozialen Zu- sammenhalt zu stärken. Sog. „Dritte Orte“ – neben Familie und Beruf – verstehen sich somit als Keimzelle von Sozialität und Demokratie. II. Eckpunkte des Förderprogramms „Dritte Orte“ Freiwillige finanzielle Leistungen der Stadt Köln ermöglichen in Köln neben sieben Bürgerbegeg- nungsstätten und 40 Interkulturellen Zentren auch 14 Bürgerzentren in freier (10) und städtischer (4) Trägerschaft. Diese nicht-kommerziellen, niederschwelligen Orte der Teilhabe, der Begegnung und des bürgerschaftlichen Engagements sind insbesondere in Zeiten zunehmender Vereinzelung und sozialer Segregation von herausgehobener Bedeutung. Ihre Bildungs-, Kultur- und sozialen Angebote sind intergenerativ, interkulturell und inklusiv gestaltet. Der Bedarf an Einrichtungen dieser Art wird unter Berücksichtigung des sozialräumlichen Wirkungskreises bereits bestehender Begegnungsräu- me und der sonstigen örtlichen sozialen Infrastruktur (Familien-/ Jugendeinrichtungen, Interkulturellen Zentren etc.) ermittelt. Die politischen Veränderungsnachweise 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 sehen zusätzli- che Teilansätze vor: „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadt- teilen“ in Höhe von 200.000 Euro „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro Hinweis: Vorgenannte Zuschüsse sind nicht in der mittelfristigen Finanzplanung (MifriFi) der Stadt Köln berücksichtigt. „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro (MifriFi) „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro (MifriFi). Diese zusätzlichen Mittel schaffen die Voraussetzung für eine Stärkung und Erweiterung der sozialen Infrastruktur in Köln (sog. Bürgerbegegnungsstättenplus). Im Zuge der von der Oberbürgermeisterin initiierten stadtweiten Standardisierung des Fördermittel- managements ist den politischen Gremien ein fachspezifisches Förderprogramm zur Beschlussfas- sung vorzulegen, das die mit der Bereitstellung von Fördermitteln verknüpften Wirkungsziele, Förder- zugänge und die formale Abwicklung des Förderverfahrens nachvollziehbar beschreibt. Verwiesen wird zudem auf den Beschluss des Finanzausschusses vom 07.09.2020 zu Dringlichkeitsantrag AN/1214/2020 (Anlage 3). Drei-Säulen-Modell des Förderprogramms „Dritte Orte“: 1. Bürgerzentren („Kölner Elf“) Die Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren sind als sog. „sozial- bzw. soziokulturelle Zentren“ kom- munal geförderte Institutionen mit professioneller Arbeitsstruktur (hauptamtliches Personal) und damit 4 Teil des vorsorgenden Sozialstaats. Deren Liegenschaften befinden sich in städtischem Eigentum, werden von der Stadt Köln baulich unterhalten und in Fällen externer Trägerschaft mietzinsfrei zur Verfügung gestellt. Grundlage ihrer Arbeit sind das vom Rat der Stadt Köln 2008 beschlossene Rah- menkonzept der Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren und jährliche, mit dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln verhandelte Zielvereinbarungen. Als fachlicher Qualitätszirkel fun- giert der „Arbeitskreis Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren“. Im Jahr 2004 haben sich die mittler- weile 14 Bürgerzentren unter der Dachmarke „Kölner Elf“ zusammengeschlossen. Die Reichweite der Leistungen der Bürgerzentren erstreckt sich auf den gesamten Stadtbezirk und/oder die Gesamtstadt. Entscheidungen zu Änderungen dieser Förderung bleiben dem Rat vorbehalten. 2. Bürgerbegegnungsstätten Neben den Bürgerhäusern und Bürgerzentren existieren in Köln von bürgerschaftlichem und ehren- amtlichem Engagement getragene, ebenfalls von Seiten der Stadt Köln über Betriebskostenzuschüs- se geförderte sog. „Bürgerbegegnungsstätten“. Im Mittelpunkt der Arbeit stehen hier vor allem die Ermöglichung bürgerschaftlicher Kontakte und die Vermietung von Räumlichkeiten an Familien, Gruppen, Vereine und Initiativen. Städtische Liegenschaften werden gemeinnützigen, ehrenamtlich aktiven Vereinen grundsätzlich mietzinsfrei überlassen; Nutzende sollen sich an den Betriebskosten beteiligen. Entscheidungen zu Änderungen dieser Förderung bleiben dem Ausschuss für Soziales und Senioren nach Vorberatung in der jeweils örtlich zuständigen Bezirksvertretung vorbehalten. 3. Bürgerbegegnungsstättenplus Über Zuschüsse sollen die Schaffung weiterer Begegnungsräume flankiert und Träger nicht- kommerzieller Begegnungsinitiativen, die als „Dritte Orte“ das gesellschaftliche Miteinander im jewei- ligen Stadtteil (und darüber hinaus) beleben und prägen, in ihrem bürgerschaftlichen Engagement für die Kölner Stadtgesellschaft unterstützt werden. Der Antrag auf Fördermittel ist beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln bis zum 30.04. der ausgeschriebenen Förderperiode einzureichen. Sonderregelung in 2021: Anträge können unterjährig gestellt werden; diese werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft. Antragsberechtigt sind im Vereinsregister eingetragene Vereine. Die Förderung wird auf der Grundlage der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit in der ab dem 01.01.2021 gültigen Fassung (Anlagen 2a, 2b) gewährt. Arten der Förderung: Institutionelle Förderung Projektförderung (Baukosten-/Technikzuschuss bzw. Projektkostenzuschuss): Handlungsfelder (Auswahl): Kultur; Bildung („Lernort“); Partizipation und Teilhabe; Klima- und Umweltschutz; Gesundheit; Stadtentwicklung Bedarfsgerechte, messbare Ziele und Indikatoren für eine geeignete Wirkungsanalyse werden zwi- schen den geförderten Institutionen und dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln abgestimmt. Die Förderung erfolgt in Form einer Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung grundsätzlich einmalig als Zuschuss. Bauliche Maßnahmen und Technikbeschaffungen werden bis zu einer maximalen Förderhöhe von 50.000 Euro bezuschusst. Begründete Ausnahmen sind zulässig. Gleiches gilt für strukturelle Förde- 5 rungen. Projektkostenzuschüsse belaufen sich im Einzelfall auf maximal 25.000 Euro. Die Fördermittelempfangenden bringen einen Eigenanteil in Höhe von 10% in Form von Eigenmitteln, Sachleistungen oder Eigenleistungen ein. Die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen ist bis maximal 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. Das Förderprogramm „Dritte Orte“ wird auf der Website der Stadt Köln veröffentlicht. Über ergänzen- de mediale Streuung wird zur Antragstellung eingeladen. III. Finanzierung Um flexibel auf Förderbedarfe von Antragsberechtigten und Vor-Ort-Bedarfe reagieren zu können, empfiehlt die Verwaltung, die gemäß den politischen Veränderungsnachweisen 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürger- häusern und –zentren, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, zur Verfügung stehenden Teil- ansätze „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“, „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ und „Zuschüsse Bürger- vereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ zusammenzufüh- ren. Dies ermöglicht der Fachverwaltung, die Mittelabflussplanung bedarfsorientiert zu gestalten. Eine Vorschlagsliste potentieller Zuwendungsempfänger/innen wird dem Ausschuss für Soziales und Se- nioren vor Mittelausschüttung zur Entscheidung vorgelegt. Mit Inkrafttreten des Förderprogramms „Dritte Orte“ sollen in künftigen Haushaltsjahren nicht veraus- gabte Mittel des Förderprogramms „Dritte Orte“ in das nächstfolgende Haushaltsjahr übertragen wer- den. Überdies soll das Förderprogramm ab dem Haushaltsjahr 2022 ff. in Höhe von 750.000 € verstetigt werden (Beschluss des Finanzausschusses vom 07.09.2020, Anlage 3). Die Mittelfristplanung zum Haushaltsplan 2020/2021 stellt selbst jedoch keine gesicherte Aufwandsermächtigung dar. Ob und in welchem Umfang die Fortführung des Förderprogramms über das laufende Haushaltsjahr hinaus si- chergestellt werden kann, wird Dezernat V, Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2022 ff. prüfen, insb. ob innerhalb des zugewiesenen Bud- gets die erforderlichen Mittel ggf. durch Umschichtungen vorgesehen werden können. Aufgrund der aktuellen pandemischen Lage haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Träger von Bürgerzentren und Bürgerbegegnungsstätten deutlich verschlechtert. Zur Aufrechter- haltung bestehender und Weiterentwicklung vorhandener Angebote ist ein stärkeres städtisches En- gagement notwendig. Es handelt sich hier um die Wahrnehmung freiwilliger Leistungen, die der Si- cherung bestehender Strukturen dienen. Die Voraussetzungen der Bewirtschaftungsverfügung (gem. Schreiben von II/20/202 vom 25. März 2020) sind somit erfüllt. Anlagen Anlage 1: Förderprogramm „Dritte Orte“ Anlage 2a: Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit in der ab 01.01.2021 gültigen Fassung (Vorlagen-Nr. 3224/2020) Anlage 2b: „Anlage Honorarsätze“ Anlage 3: Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses am 07.09.2020
Anlage 2b: "Anlage Honorarsätze"
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Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit Anlage Honorarsätze zu den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit Honorarkosten sind anerkennungsfähig bis zu einem Stundensatz «e bei psychologischen Fachkräften bis zu 60 € «e bei pädagogischen Fachkräften (Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen) bis zu 35 € « bei Erzieher*innen bis zu 28€ «e bei sonstigen Kräften bis zu 22 € Andere Honorarkosten können förderprogrammspezifisch auf der Basis der Personalkosten für die geforderte Qualifikation, maximal in Höhe des aktuell gültigen Tarifvertrags bezogen auf die echte Jahresarbeitszeit, mit Nachweis anerkannt werden.
Anlage 3: Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses am 07.09.20
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CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln Ratsgruppe GUT An den Vorsitzenden des Finanzausschusses Herrn Gerrit Krupp An die Oberbürgermeisterin Frau Henriette Reker Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 07.09.2020 AN/1214/2020 Dringlichkeitsantrag gem. $ 12 der Geschäftsordnung des Rates [ Gremtuim DD | DatumdersSitzung 07.09.2020 Förderprogramm für sozio-kulturelle Orte und Bürgerbegegnungsräume Sehr geehrter Herr Vorsitzender, die antragstellenden Fraktionen bitten Sie, folgenden Dringlichkeitsantrag in die Tagesord- nung der Sitzung des Finanzausschusses am 07.09.20 aufzunehmen: Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, ein Förderprogramm für sozio-kulturelle Orte und Bürgerbe- gegnungsräume unter Berücksichtigung folgender Maßgaben zu erstellen: = Die Förderung dient der Bezuschussung von Mieten und Betriebskosten, die für so- zio-kulturelle Selbsthilfeprojekte und stadtweit wirkendes bürger- und zivilgesell- schaftliches Engagement genutzt werden. = Die Zuschüsse sind subsidiär und somit der Höhe nach zu begrenzen. = Das Förderprogramm mit den geltenden Förderkriterien wird zwecks Bewerbung um Fördermittel kommuniziert. = Die von der Verwaltung geprüften Fördervorschläge werden dem Fachausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Im Haushalt 2020/2021 wurde durch den beschlossenen politischen Veränderungsnachweis für eine solche Förderung Mittel unter dem Titel „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ für stadtweit agierende und nur im Stadtteil agierende sozio-kulturelle Träger und Bürgerbegegnungsstätten bereitgestellt. Das mit diesem Antrag beauftragte Förderprogramm bezieht sich auf Träger, die stadtweit agie- ren. Für im Stadtteil agierende Träger soll eine gesonderte Förderrichtlinie gelten. Die Verwaltung wird gebeten, die Verstetigung des Förderprogramms ab dem Haushaltsjahr 2022 ff. sicherzustellen. Begründung: Während sich in Köln ein vielfältiges bürger- und zivilgesellschaftliches Engagement sowie sozio-kulturelle Projekte entwickeln, wird es zugleich infolge der Immobilien-Marktlage in einer wachsenden Stadt zunehmend schwieriger, dass nicht-kommerzielle Vereine und Ini- tiativen dafür geeignete Räumlichkeiten zu für sie erschwinglichen Konditionen anmieten und bewirtschaften zu können. Daher möchten die Antragsteller dieses Förderprogramm als subsidiäre Flankierung und Unterstützung etablieren und haben im Haushalt 2020/2021 dafür Mittel bereitgestellt. Die Verstetigung des Förderprogramms ab dem Haushaltsjahr 2022 ff. soll unter Berücksichti- gung der Haushaltslage sichergestellt werden und nicht verausgabte Mittel in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Die Erfahrungen und die Wirkung dieses Programms sollen nach einem angemessenen Zeit- raum evaluiert und dem Fach- und Finanzausschuss dargelegt werden. Begründun rDringlichkeit: Infolge der Covid-19-Pandenemie und den damit verbundenen Einschränkungen im öffentli- chen Leben sind für Vereine und Träger von selbstverwaltenden und nicht-kommerziellen Projekten deutliche Einnahmeverluste, z.B. durch den Ausfall von Veranstaltungen und Spenden, eingetreten. Daher besteht nun ein akuter Bedarf die Richtlinien für das beabsich- tigte kommunale Förderprogramm und den darauf basierenden Förderaufruf mit hoher Priori- tät fertigzustellen und freizugeben, um das Überleben solcher Vereine zu sichern. Mit freundlichen Grüßen gez. Niklas Kienitz gez. Lino Hammer CDU-Fraktionsgeschäftsführer GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer gez. Ulrich Breite gez. Thor Zimmermann FDP-Fraktionsgeschäftsführer Ratsgruppe GUT Niederschriftüber die Sitzung des Finanzausschusses am 07.09.2020 3.2 Förderprogramm für sozio-kulturelle Orte und Bürgerbegegnungsräume Dringlichkeitsantrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/ Die Grünen, FDP und der Gruppe GUT vom 07.09.2020 AN/1214/2020 Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, ein Förderprogramm für sozio-kulturelle Orte und Bürgerbegegnungsräume unter Berücksichtigung folgender Maßgaben zu erstellen: Die Förderung dient der Bezuschussung von Mieten und Betriebskosten, die für so- zio-kulturelle Selbsthilfeprojekte und stadtweit wirkendes bürger- und zivilgesellschaft- liches Engagement genutzt werden. Die Zuschüsse sind subsidiär und somit der Höhe nach zu begrenzen. Das Förderprogramm mit den geltenden Förderkriterien wird zwecks Bewerbung um Fördermittel kommuniziert. Die von der Verwaltung geprüften Fördervorschläge werden dem Fachausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Im Haushalt 2020/2021 wurde durch den beschlossenen politischen Veränderungs- nachweis für eine solche Förderung Mittel unter dem Titel „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ für stadtweit agierende und nur im Stadtteil agierende sozio-kulturelle Träger und Bürgerbegegnungsstätten bereitge- stellt. Das mit diesem Antrag beauftragte Förderprogramm bezieht sich auf Träger, die stadtweit agieren. Für im Stadtteil agierende Träger soll eine gesonderte Förderrichtli- nie gelten. Die Verwaltung wird gebeten, die Verstetigung des Förderprogramms ab dem Haus- haltsjahr 2022 ff. sicherzustellen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 7 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) vom 04.03.2021
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Vorlagen-Nummer 1 0022/2021/2 Die Oberbürgermeisterin Freigabedatum Dezernat, Dienststelle V/50/2 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in Öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß $ 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre- tung Betreff Förderprogramm "Dritte Orte" Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 15.04.2021 Begründung: Die Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 04.03.2021 ist pandemiebedingt abgesagt. Eine Dringlichkeitsentscheidung der Bezirksvertretung Chorweiler ist erforderlich, um eine Beschlussfas- sung der Vorlage Nr. 0022/2021 in der geplanten Sitzungsfolge von Finanzausschuss und Ausschuss für Soziales und Senioren sicherzustellen. Dies ist Voraussetzung für die Umsetzung des Förderpro- gramms „Dritte Orte“ noch im laufenden Haushaltsjahr 2021. Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Finanzausschuss und dem Ausschuss für Soziales und Senioren, folgende Beschlüsse zu fassen: 1. Der Ausschuss für Soziales und Senioren nimmt das Förderprogramm „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fassung (Anlage 1) zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Förderpro- gramms. Die seitens der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, prüffähiger An- tragstellungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss für Soziales und Senioren vor Förderzusage und Mittelausschüttung nach Vorberatung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur Ent- scheidung und Mittelfreigabe vorgelegt. 2. Der Finanzausschuss beschließt, die in den politischen Veränderungsnachweisen 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäusern und - zentren, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Hö- he von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe von 200.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbe- gegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro sowie „Baukostenzu- schüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu einem Gesamtbudget (750.000 Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungsinitiativen im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ zusammenzuführen, um eine flexible, bedarfs- und empfängerori- entierte Mittelbewirtschaftung zu ermöglichen. Ferner beschließt der Finanzausschuss, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß Gliederungs- punkt 1 des Beschlusses dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu übertragen. Datum 4 oder Er Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift A a — HN SE D- Rn CR trelchen Haushaltsmäßige Auswirkungen [] Nein [] Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse UOlNein T Ja _% X] Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 750.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein [] Ja _% Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz & Nein U Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) DO Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Il. Ausgangslage Zur Grundausstattung einer funktionierenden sozialräumlichen Infrastruktur gehören öffentlich zu- gängliche Räume für Begegnung und Kommunikation. Über niedrigschwellige Bildungs-, Beratungs- und Freizeitangebote fördern diese Orte der Partizipation und Demokratiebildung generationsüber- greifend das nachbarschaftliche Miteinander, die Teilhabe Einzelner am Leben im eigenen Veedel, den interkulturellen Austausch und das zivilgesellschaftliche Engagement. Dies stärkt die Veedel als Orte des Zusammenlebens: Ein lebenswerter, lebendiger, von Gemeinsinn erfüllter, kurz: ein Stadtteil in sozialer Balance entsteht. Soziale Treffpunkte für unterschiedliche Generationen und Bevölke- rungsgruppen helfen, eine vielfältige Gesellschaft zukunftsfähig zu gestalten und den sozialen Zu- sammenhalt zu stärken. Sog. „Dritte Orte“ - neben Familie und Beruf - verstehen sich somit als Keimzelle von Sozialität und Demokratie. 4 Il. Eckpunkte des Förderprogramms „Dritte Orte“ Freiwillige finanzielle Leistungen der Stadt Köln ermöglichen in Köln neben 40 Interkulturellen Zentren auch 14 Bürgerzentren in freier (10) und städtischer (4) Trägerschaft und sieben Bürgerbegegnungs- stätten. Diese nicht-kommerziellen, niederschwelligen Orte der Teilhabe, der Begegnung und des bürgerschaftlichen Engagements sind insbesondere in Zeiten zunehmender Vereinzelung und sozia- ler Segregation von herausgehobener Bedeutung. Ihre Bildungs-, Kultur- und sozialen Angebote sind intergenerativ, interkulturell und inklusiv gestaltet. Der Bedarf an Einrichtungen dieser Art wird unter Berücksichtigung des sozialräumlichen Wirkungskreises bereits bestehender Begegnungsräume und der sonstigen örtlichen sozialen Infrastruktur (Familien-/ Jugendeinrichtungen, Interkulturelle Zentren etc.) ermittelt. Die politischen Veränderungsnachweise 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 sehen zusätzli- che Teilansätze vor: ® _ „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadt- teilen“ in Höhe von 200.000 Euro ® „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro Hinweis: Vorgenannte Zuschüsse sind nicht in der mittelfristigen Finanzplanung (MifriFi) der Stadt Köln berücksichtigt. e _ „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro (MifriFi) e „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro (MifriFi). Diese zusätzlichen Mittel schaffen die Voraussetzung für eine Stärkung und Erweiterung der sozialen Infrastruktur in Köln (sog. Bürgerbegegnungsstättenp/us). Im Zuge der von der Oberbürgermeisterin initiierten stadtweiten Standardisierung des Fördermittel- managements ist den politischen Gremien ein fachspezifisches Förderprogramm zur Beschlussfas- sung vorzulegen, das die mit der Bereitstellung von Fördermitteln verknüpften Wirkungsziele, Förder- zugänge und die formale Abwicklung des Förderverfahrens nachvollziehbar beschreibt. Verwiesen wird zudem auf den Beschluss des Finanzausschusses vom 07.09.2020 zu Dringlichkeitsantrag AN/1214/2020 (Anlage 3). Drei-Säulen-Modell des Förderprogramms „Dritte Orte“: 1. Bürgerzentren („Kölner Eif") Die Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren sind als sog. „sozial- bzw. soziokulturelle Zentren" kom- munal geförderte Institutionen mit professioneller Arbeitsstruktur (hauptamtliches Personal) und damit Teil des vorsorgenden Sozialstaats. Deren Liegenschaften befinden sich in städtischem Eigentum, werden von der Stadt Köln baulich unterhalten und in Fällen externer Trägerschaft mietzinsfrei zur Verfügung gestellt. Grundlage ihrer Arbeit sind das vom Rat der Stadt Köln 2008 beschlossene Rah- menkonzept der Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren und jährliche, mit dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln verhandelte Zielvereinbarungen. Als fachlicher Qualitätszirkel fun- giert der „Arbeitskreis Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren“. Im Jahr 2004 haben sich die mittler- weile 14 Bürgerzentren unter der Dachmarke „Kölner Elf‘ zusammengeschlossen. Die Reichweite der Leistungen der Bürgerzentren erstreckt sich auf den gesamten Stadtbezirk und/oder die Gesamtstadt. Entscheidungen zu Änderungen dieser Förderung bleiben dem Rat vorbehalten. 2. Bürgerbegegnungsstätten Neben den Bürgerhäusern und Bürgerzentren existieren in Köln von bürgerschaftlichem und ehren- amtlichem Engagement getragene, ebenfalls von Seiten der Stadt Köln über Betriebskostenzuschüs- se geförderte sog. „Bürgerbegegnungsstätten“. Im Mittelpunkt der Arbeit stehen hier vor allem die Ermöglichung bürgerschaftlicher Kontakte und die Vermietung von Räumlichkeiten an Familien, Gruppen, Vereine und Initiativen. Städtische Liegenschaften werden gemeinnützigen, ehrenamtlich aktiven Vereinen grundsätzlich mietzinsfrei überlassen; Nutzende sollen sich an den Betriebskosten beteiligen. Entscheidungen zu Änderungen dieser Förderung bleiben dem Ausschuss für Soziales und Senioren nach Vorberatung in der jeweils örtlich zuständigen Bezirksvertretung vorbehalten. SH Bürgerbegegnungsstättenplus Über Zuschüsse sollen die Schaffung weiterer Begegnungsräume flankiert und Träger nicht- kommerzieller Begegnungsinitiativen, die als „Dritte Orte“ das gesellschaftliche Miteinander im jewei- ligen Stadtteil (und darüber hinaus) beleben und prägen, in ihrem bürgerschaftlichen Engagement für die Kölner Stadtgesellschaft unterstützt werden. Der Antrag auf Fördermittel ist beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln bis zum 30.04. der ausgeschriebenen Förderperiode einzureichen. Sonderregelung in 2021: Anträge können unterjährig gestellt werden; diese werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft. Antragsberechtigt sind im Vereinsregister eingetragene Vereine. Die Förderung wird auf der Grundlage der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit in der ab dem 01.01.2021 gültigen Fassung (Anlagen 2a, 2b) gewährt. Arten der Förderung: ® Institutionelle Förderung ® Projektförderung (Baukosten-/Technikzuschuss bzw. Projektkostenzuschuss);: Handlungsfelder (Auswahl): Kultur; Bildung („Lernort“); Partizipation und Teilhabe; Klima- und Umweltschutz; Gesundheit; Stadtentwicklung Bedarfsgerechte, messbare Ziele und Indikatoren für eine geeignete Wirkungsanalyse werden zwi- schen den geförderten Institutionen und dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln abgestimmt. Die Förderung erfolgt in Form einer Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung grundsätzlich einmalig als Zuschuss. Bauliche Maßnahmen und Technikbeschaffungen werden bis zu einer maximalen Förderhöhe von 50.000 Euro bezuschusst. Begründete Ausnahmen sind zulässig. Gleiches gilt für strukturelle Förde- rungen. Projektkostenzuschüsse belaufen sich im Einzelfall auf maximal 25.000 Euro. Die Fördermittelempfangenden bringen einen Eigenanteil in Höhe von 10% in Form von Eigenmitteln, Sachleistungen oder Eigenleistungen ein. Die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen ist bis maximal 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. Das Förderprogramm „Dritte Orte“ wird auf der Website der Stadt Köln veröffentlicht. Über ergänzen- de mediale Streuung wird zur Antragstellung eingeladen. Ill. Finanzierung Um flexibel auf Förderbedarfe von Antragsberechtigten und Vor-Ort-Bedarfe reagieren zu können, empfiehlt die Verwaltung, die gemäß den politischen Veränderungsnachweisen 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürger- häusern und -zentren, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, zur Verfügung stehenden Teil- ansätze „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“, „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ und „Zuschüsse Bürger- vereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ zusammenzufüh- ren. Dies ermöglicht der Fachverwaltung, die Mittelabflussplanung bedarfsorientiert zu gestalten. Eine Vorschlagsliste potentieller Zuwendungsempfänger/innen wird dem Ausschuss für Soziales und Se- nioren vor Mittelausschüttung zur Entscheidung vorgelegt. Mit Inkrafttreten des Förderprogramms „Dritte Orte“ sollen in künftigen Haushaltsjahren nicht veraus- gabte Mittel des Förderprogramms „Dritte Orte“ in das nächstfolgende Haushaltsjahr übertragen wer- den. Überdies soll das Förderprogramm ab dem Haushaltsjahr 2022 ff. in Höhe von 750.000 € verstetigt werden (Beschluss des Finanzausschusses vom 07.09.2020, Anlage 3). Die Mittelfristplanung zum Haushaltsplan 2020/2021 stellt selbst jedoch keine gesicherte Aufwandsermächtigung dar. Ob und in welchem Umfang die Fortführung des Förderprogramms über das laufende Haushaltsjahr hinaus si- chergestellt werden kann, wird das Dezernat für Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen im Rah- men des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2022 ff. prüfen, insbesondere ob innerhalb des zuge- wiesenen Budgets die erforderlichen Mittel ggf. durch Umschichtungen vorgesehen werden können. Aufgrund der aktuellen pandemischen Lage haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Träger von Bürgerzentren und Bürgerbegegnungsstätten deutlich verschlechtert. Zur Aufrechter- haltung bestehender und Weiterentwicklung vorhandener Angebote ist ein stärkeres städtisches En- gagement notwendig. Es handelt sich hier um die Wahrnehmung freiwilliger Leistungen, die der Si- cherung bestehender Strukturen dienen. Die Voraussetzungen der Bewirtschaftungsverfügung (gem. Schreiben von 11/20/202 vom 25. März 2020) sind somit erfüllt. Anlagen Anlage 1: Förderprogramm „Dritte Orte“ Anlage 2a: Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit in der ab 01.01.2021 gültigen Fassung (Vorlagen-Nr. 3224/2020) Anlage 2b: „Anlage Honorarsätze“ Anlage 3: Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses am 07.09.2020
Anlage 2a: Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln (Stand: 01.01.21)
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20 25 30 35 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit Gültig ab 01.01.2021 40 45 50 55 60 65 70 75 80 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit Einleitung Die Dezernate IV - Bildung, Jugend und Sport — und V - Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen - der Stadtverwaltung Köln gewähren nach Maßgabe dieser allgemeinen Grundsätze Zuschüsse für Projekte und institutionelle Förderungen. Hierbei handelt es sich in der Regel um freiwillige finanzielle Leistungen. Zweck dieser Allgemeinen Bewilligungsbedingungen ist es, eine einheitliche Verfahrensweise zur Gewährung von Förderungen in den Dezernaten IV und V der Stadtverwaltung Köln sicherzustellen. Die allgemeinen Bewilligungsbedingungen enthalten allgemeinverbindliche Vorgaben für die Gewährung und Leistung von Förderungen durch die Stadt Köln. Abweichende Regelungen sind grundsätzlich möglich soweit ein berechtigtes Interesse der Stadt oder des Fördermittelempfangenden dies rechtfertigt. Die fachspezifischen Förderprogramme legen ergänzende Regelungen fest und sind zusätzlich zu beachten. Il. Anwendungsbereich Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen gelten für Förderungen aus Eigenmitteln der Stadt Köln. Sie gelten für alle Dienststellen der Dezernate IV und V. Für Förderungen, des die Bestimmungen des jeweiligen Fördermittelgebenden. Eine Förderung nach diesen Allgemeinen Bewilligungsbedingungen ist eine Gewährung von finanziellen Leistungen und richtet sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Haushaltsmitteln der Stadt Köln. Es gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für die Stadt Köln. Diese Allgemeinen Bewilligungsbedingungen begründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung. . Allgemeine Förderbedingungen 1. Förderungen der Stadt Köln setzen voraus, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme durch den Fördermittelempfangenden gesichert ist. Der/die Fördermittelempfangende muss in wirtschaftlicher, fachlicher und organisatorischer Hinsicht geeignet sein, das geförderte Vorhaben durchzuführen und darf mit der durch ein Förderprogramm konkret geförderten Maßnahme nicht vor einer erstmaligen Bewilligung begonnen haben. Die Bewilligung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist in begründeten Ausnahmen möglich. 2. Die Fördermittelempfangenden sind grundsätzlich verpflichtet, sich um andere Arten der Finanzierung durch Eigenmittel, Eigenleistung und/ oder Fördermittel von Dritten zu bemühen. Die Förderung der Stadt Köln erfolgt grundsätzlich subsidiär. Soweit diese gesonderte Ziele verfolgen, können Vorteile im Einzelfall zur Schaffung entsprechender Anreize vom Fördermittelgeber als förderunschädlich bewertet werden (z.B. Einsparungen durch Nutzung von Restposten zur Verminderung des Müllaufkommens). 3. Die gleiche Maßnahme darf nicht von mehreren Fördermittelgeber*innen bzw. Dienststellen der Stadt Köln gefördert werden, so dass die Förderung insgesamt die Kosten der Maßnahme übersteigt (Verbot der Doppelförderung). 4. Die Fördermittel sind vom Fördermittelempfangenden nach den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen wirtschaftlich, effizient und sparsam zu verwenden. Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen 2 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei der Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Konzepten nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 5. Grundlage der Mittelverwendung bildet der vorgelegte, aufgegliederte und genehmigte Wirtschaftsplan bzw. die Aufstellung des Finanzplans mit Aufwendungen und deren 85 Finanzierung. Spätere Abweichungen müssen unverzüglich der bewilligenden Stelle gemeldet werden und bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Der/die Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet unverzüglich anzuzeigen, wenn a) das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitraum verwirklicht werden kann. 90 b) er nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Förderungen für den von der Stadt geförderten Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, die Fördermittel nicht verbraucht oder sich die Finanzierung ändert. c) der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Förderung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. 95 d) der Förderzweck nicht oder nicht mit der bewilligten Förderung oder Maßnahme erreicht werden kann. e) zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht mehr zweckentsprechend verwendet oder benötigt werden. f) der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt/ seine Rechtsform ändert oder 100 sich Beteiligungsverhältnisse ändern. g) ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. 6. Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid oder einer anderen Form der Leistungsgewährung basierend auf einem Förderprogramm (z.B. 105 Zuwendungsvereinbarung) dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. 7. Bei der berechtigten Weitergabe von Fördermitteln an Dritte hat der Träger die Bewilligungsbedingungen und das Prüfrecht für die Stadt Köln und das Rechnungsprüfungsamt zur Grundlage zu machen bzw. auszubedingen. 8. Förderungen beruhen grundsätzlich auf einem Förderprogramm. Jedes 110 Förderprogramm verfolgt ein konkretes und messbares Ziel (Wirkungsorientierung) und ist zeitlich begrenzt. Eine Förderung kann auch mehrjährig erfolgen. 9. Von dem/der Fördermittelempfänger*in ist ein angemessener Eigenanteil zu erbringen. Als Eigenanteil können anerkannt werden: a) Unentgeltliche Leistungen, wie ehrenamtliche Leistungen in Form von 115 persönlicher Arbeitsleistung: « pro geleisteter Arbeitsstunde wird eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 Euro kalkulatorisch festgesetzt. «e die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen ist bis maximal 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. 120 « ehrenamtliche Eigenleistungen können nur anerkannt werden, wenn seitens des Fördermittelempfängers hierfür weder ein Gehalt noch eine Aufwandentschädigung gezahlt wird. Daher stellen Überstunden auch keine Eigenleistung dar. « über die ehrenamtliche Leistung legt der Fördermittelempfänger einen 125 entsprechend nachvollziehbaren Nachweis vor. b) Drittmittel, die nicht aus der Zuwendung anderer öffentlicher Zuwendungsgeber stammen, soweit dies nicht ausdrücklich in der Drittförderung vorgesehen ist. c) Eigenmittel des Fördermittelempfängers. Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit Im Förderprogramm kann im begründeten Einzelfall auf einen Eigenanteil verzichtet 130 werden. 10. Fahrtkosten sind, wenn das Förderprogramm dies vorsieht, nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes anrechnungsfähig. 11. Nicht zuwendungsfähige Posten sind grundsätzlich: «e Zuführungen an Rücklagen 135 «e nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) « Spenden an Dritte «e Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers entstanden sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder) 140 « Restaurantbesuche und Trinkgelder «e Geschenke und Gutscheine « Alkohol, Nikotin und andere Suchtmittel (legal und illegal) « Pfand 145 12. Der Fördermittelempfänger hat in geeigneter Form auf die Förderung durch die Stadt Köln hinzuweisen. Il. Rahmenbedingungen 1. Im Rahmen des Diversity Managements verpflichten sich die Fördermittelempfangenden 150 die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Geschlechter, die positive Wertschätzung der individuellen Verschiedenheit, das Verhindern sozialer Diskriminierungen und die Verbesserung der Chancengleichheit sicherzustellen. 2. Der Fördermittelempfänger und die Stadt Köln arbeiten im Rahmen der Presse- und 155 Öffentlichkeitsarbeit vertrauensvoll zusammen. Der Fördermittelempfänger weist bei seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei für Dritte bestimmten Informationen und Berichten darauf hin, dass die Maßnahme durch die Stadt Köln unterstützt und finanziert wird. Er achtet darüber hinaus auf eine positive Darstellung der Zusammenarbeit mit der Stadt Köln in der Öffentlichkeit. 160 3. Der Fördermittelempfänger verpflichtet sich zur Teilnahme und Mitwirkung am Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer, insbesondere zur Wirksamkeit der Leistungen, um Lernprozesse und gewonnene Erkenntnisse, die sich aus der Programmumsetzung ergeben, zu sichern und für die Weiterentwicklung der örtlichen 165 Prozesse als auch des Programmansatzes nutzbar zu machen. Dies gilt auch bei einer wissenschaftlichen Begleitung des Förderprogramms. 170 175 180 185 190 195 200 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit IV. Fördersystematik Es wird zwischen Projektförderung und institutioneller Förderung unterschieden. Projektförderung: Als Projektförderung werden einmalige bzw. über einen feststehenden Zeitraum gewährte Zuwendungen zur Deckung von Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben bezeichnet. Die Projektförderung erfolgt auch für den investiven Bereich. Hier wird die Zuwendung zur Deckung von Aufwendungen für eine Investition gewährt, die sich auf die Beschaffung oder Herstellung eines Vermögensgegenstandes bezieht. Die fortführende Finanzierung einer Förderung ist im begründeten Einzelfall möglich. Hier sind grundsätzlich förderfähig: « Personalkosten auf der Basis der geforderten Qualifikation maximal in Höhe der vergleichbaren durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln e Sachkosten, hierbei sind insbesondere vorhandene Organisationsstrukturen vorrangig zu nutzen und Arbeitsplatzkosten auf Basis der durchschnittlichen Arbeitsplatzkosten der Stadt Köln zu berechnen; Sachkosten können ferner z.B. sein pädagogisches Material; Honorarkosten Institutionelle Förderung: Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Aufwendungen des Zuwendungsempfängers eingesetzt. Gefördert wird die Institution als solche. Hier sind grundsätzlich förderfähig nachgewiesene: « Personalkosten auf der Basis der geforderten Qualifikation maximal in Höhe der vergleichbaren durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln « Overheadkosten (bis zu maximal 15 % der Personalkostenförderung (über die Anerkennungsfähigkeit wird im Einzelfall entschieden)) «e Mietkosten «e Sachkosten (ohne Miete, auf Basis der durchschnittlichen Arbeitsplatzkosten der Stadt Köln) Beschaffungen bis 800 € netto je Gegenstand sind als Sachkosten zu werten. Investitionsförderungen ab 800 € netto können im Rahmen eines investiven Zuschusses beantragt werden. Die Entscheidung, welche Förderart zum Tragen kommt, wird im Förderprogramm festgelegt. Honorarsätze werden in der Anlage separat ausgewiesen. 205 210 215 220 225 230 235 240 245 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit V. Finanzierungsarten Die Finanzierungsart entscheidet über den Umfang einer Förderung und hat damit Einfluss auf die Höhe der Zuwendung. Vor Bewilligung der Zuwendung ist durch das Fachamt zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenslage der Stadt Köln und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. Das Fachamt hat dabei die Interessen der Stadt Köln und des Zuwendungsempfängers gegeneinander abzuwägen. Welche Art der Finanzierung letztlich zum Tragen kommt, wird im jeweiligen Förderprogramm geregelt. Teilfinanzierung Eine Teilfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung nur einen Teil der zuwendungsfähigen Aufwendungen deckt. Sie kann als Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung erfolgen. Anteilsfinanzierung Die Anteilsfinanzierung wird nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Aufwendungen berechnet und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie eignet sich, wenn der Zuwendungsempfänger über genügend Eigenmittel verfügt. Sie ist in der Regel nicht geeignet für eine institutionelle Förderung. Festbetragsfinanzierung Die Zuwendung besteht bei der Festbetragsfinanzierung aus einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Aufwendungen. Es bleibt bei diesem Betrag grundsätzlich auch dann, wenn die zuwendungsfähigen Aufwendungen im Ergebnis geringer oder größer sind, als bei der Bewilligung der Zuwendung angenommen wurde. Soweit die zuwendungsfähigen Aufwendungen insgesamt unter die bewilligte Zuwendung absinken, ist der Zuwendungsbescheid mit der Folge zu widerrufen, dass sich in Höhe des übersteigenden Betrags ein Erstattungsanspruch des Zuwendungsgebers ergibt. Die aus einem festen Betrag bestehende Zuwendung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass sie auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt wird, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt (z.B. x Euro pro nachgewiesenen Teilnehmer eines Lehrgangs). Eine Festbetragsfinanzierung kommt dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. Fehlbedarfsfinanzierung Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Zuwendung nach dem Fehlbedarf des Zuwendungsempfängers in Bezug auf die zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen nach Abzug der eingebrachten Eigen- und Drittmittel. Dabei wird die Zuwendung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Vollfinanzierung Eine Vollfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung die gesamten zuwendungsfähigen Aufwendungen deckt und der Zuwendungsempfänger aus nachvollziehbaren Gründen weder Eigenmittel noch sonstige Mittel Dritter einbringen kann. Die Vollfinanzierung ist als Ausnahme zu sehen und ist zu begründen (z. B. bei einem finanziell geringen Projektumfang). 250 255 260 265 270 275 280 285 290 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit VI. Antragsverfahren Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und mit den notwendigen Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Der Antrag ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Zuwendungsempfängers an die zuständige Dienststelle der beiden Dezernate zu richten. Mit Einführung eines Online-Antrag-Verfahrens ist diese Antragsart zu bevorzugen. Die notwendigen Angaben werden in den fachspezifischen Förderprogrammen geregelt. Die ebenfalls im Förderprogramm geregelten Antragsfristen sind einzuhalten. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt. Die Qualifikationen des eingesetzten Personals sind entsprechend der Erfordernisse nachzuweisen. Die Bonität ist gegenüber der Stadt glaubhaft zu versichern. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht oder nicht voll entsprochen wird, ist dies zu begründen (8 39 VwVfG) und der Antragsteller ist über die Entscheidung zu informieren. VIl. Verwendungsnachweis 1. Die Verwendung von städtischen Mitteln ist, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme oder nach Ablauf des Förderzeitraumes nachzuweisen. Bei mehrjährigen Förderungen sind jährlich der Verwendungsnachweis und der Sachbericht mit den beschriebenen Anforderungen und Fristen vorzulegen. 2. Der Verwendungsnachweis besteht aus: a. Einem Sachbericht (Art und Umfang ist im Förderprogramm zu definieren), in dem der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung dargestellt werden und in welchem Umfang das Ziel der Förderung gemäß Bewilligungsbescheid erreicht worden ist. b. Einem zahlenmäßigen Nachweis über alle Einnahmen und Ausgaben in getrennter Darstellung zu Personal- und Sachkosten. Es sind die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzuhalten. Das Fachamt ist berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Belege müssen so aufgeschlüsselt werden, dass sie prüfungsfähig sind. c. Dienen die städtischen Mittel zur Deckung der gesamten Ausgaben des Empfängers oder eines nicht abgrenzbaren Teils seiner Aufgaben, so hat sich der zahlenmäßige Nachweis auf alle Einnahmen und Ausgaben zu erstrecken. d. Im Rahmen der institutionellen Förderung sind ein Finanzierungsplan/ Wirtschaftsplan vorzulegen sowie der Jahresabschluss oder eine Einnahmeüberschussrechnung. 295 300 305 310 315 320 325 330 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 3. Ist der Empfänger des Zuschusses ermächtigt, Mittel an dritte Stellen zur Erfüllung des Verwendungszwecks weiterzugeben, so hat er die Weitergabe davon abhängig zu machen, dass die Stellen ihm einen Verwendungsnachweis nach vorstehenden Kriterien erbringen. Diesen Nachweis hat er seinem gesamten Nachweis beizufügen. Eine Weitergabe von Mitteln ist nur an grundsätzlich von der Stadt als förderfähig anerkannte Stellen möglich. Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt, nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Förderung zurückgefordert werden. Der Empfänger hat abschließend zu bestätigen, dass a. die allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden. b. die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Einnahmen und Ausgaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. c. die Inventarisierung der mit städtischen Mitteln beschafften Gegenstände vorgenommen wurde. Die Inventarliste ist auf Nachfrage vorzulegen. d. Ehrenamtspauschalen im Rahmen der Bestimmungen des EStG gezahlt wurden. Die Bestätigung ist durch den Vertretungs- und Zeichnungsberechtigten des Zuschussempfängers zu unterschreiben. VIII. Prüfung und Verwendung 1. Die Fachämter der Dezernate sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern oder die Verwendung des Zuschusses durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Fördermittelempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Recht des städtischen Rechnungsprüfungsamtes, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse vor Ort nachzuprüfen, bleibt von dieser Regelung unberührt. Unterhält der Zuschussempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorzuprüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Die Förderung kann von der Stadt zurückgefordert werden — auch, wenn die Mittel bereits verwendet worden sind — wenn der Bewilligungsbescheid unwirksam ist oder aufgehoben wird. Der Bewilligungsbescheid kann widerrufen werden, wenn a. der Antrag auf Bewilligung der Förderung unrichtige Angaben enthält oder zu den Auflagen unrichtige Angaben gemacht werden. b. die zugrunde gelegten Bestimmungen nicht beachtet werden. 335 340 345 350 355 360 365 370 375 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit IX. c. die Förderung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. d. Auflagen nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt werden. e. den Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird. f. der Verwendungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Der Widerruf eines Bescheides führt zur Rückforderung der vollen Fördersumme. Ferner sind Beträge, die nicht vollumfänglich förderfähig verwendet wurden, zurückzufordern. Die zurückgeforderten Mittel sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. Auf die Erhebung von Zinsen bis zu 100 € kann verzichtet werden. Darüber hinausgehende Fälle bedürfen der Einzelfallprüfung. Schlussbestimmungen Der/die Fördermittelempfänger*in von städtischen Mitteln hat die Kassen- und Buchführung und die Ausgestaltung der Belege so zu gestalten, dass die ordnungsgemäße Mittelverwendung anhand der Bücher und Belege eindeutig geprüft werden kann. Die Originalbelege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen, insbes. gesetzlich vorgeschrieben Angaben und Anlagen enthalten. (Bei Auszahlbelegen insbesondere Zahlungsempfänger, Grund der Zahlung, Tag der Zahlung, Zahlungsnachweis und bei Gegenständen auch den Verwendungszweck.) Der/die Fördermittelempfänger*in hat die Belege 10 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. An beweglichen Gegenständen, die mit Hilfe von Zuwendungen von der/ dem Fördermittelempfänger*in beschafft worden sind, erwirbt grundsätzlich die/ der Fördermittelempfänger*in Eigentum. Die/ der Eigentümer*in ist verpflichtet, die so beschafften Gegenstände sorgfältig zu behandeln und gemäß dem Verwendungszweck bereitzuhalten und zu verwenden. Ferner ist er/ sie verpflichtet, Gegenstände des Anlagevermögens gemäß der Wertgrenze der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) in der geltenden Fassung zu inventarisieren. Wenn der Gegenstand nicht gemäß dem Zweck verwendet, veräußert oder über ihn in ähnlicher Weise verfügt wird oder die Zuwendung zurückgefordert wird, ist von dem/ der Fördermittelempfänger*in ein Wertausgleich zu leisten. Nach Beendigung des Zuwendungszwecks (Zweckbindungsfrist) darf der Fördermittelempfangende über die von der Stadt geförderten beweglichen Gegenstände verfügen, soweit nichts anderes festgelegt wurde. Die bewilligte Zuwendung wird erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des Zuwendungsbescheides ausgezahlt.
Anlage 1: Förderprogramm "Dritte Orte"
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1 Förderprogramm Dritte Orte Förderprogramm „Dritte Orte“ 1 Einführung Die sich verändernden Lebens- und Arbeitsbedingungen infolge der digitalen Transforma- tion, des demografischen Wandels und globaler Wanderungsbewegungen bringen große ge- sellschaftliche Herausforderungen mit sich. Die Großfamilie hat sich aufgelöst, Veränderun- gen führen zu Verunsicherung, klassische Orte der Geselligkeit und des politischen Diskur- ses brechen weg. Tendenzen zur Vereinzelung werden insbesondere in Großstädten sicht- bar, augenfällig ist die zunehmende soziale Segregation. Soziale Treffpunkte für unterschiedliche Generationen und Bevölkerungsgruppen helfen, eine vielfältige Gesellschaft zukunftsfähig zu gestalten und den sozialen Zusammenhalt zu stärken. Zur Grundausstattung einer funktionierenden sozialräumlichen Infrastruktur gehören daher öffentlich zugängliche Räume für Begegnung und Kommunikation. Über niedrigschwellige Bildungs-, Beratungs- und Freizeitangebote fördern diese Orte der Partizipation und Demo- kratiebildung generationsübergreifend das nachbarschaftliche Miteinander, die Teilhabe Ein- zelner am Leben im eigenen Veedel, den interkulturellen Austausch und das zivilgesell- schaftliche Engagement. Sog. „Dritte Orte“ - neben Familie und Beruf - verstehen sich somit als Keimzelle von Sozialität und Demokratie. Menschen mit verschiedenen kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Hintergründen aus allen Altersgruppen werden zusammengeführt. Hier finden sich Veranstaltungs-/Gruppen- räume für bürgerschaftliche Aktivitäten, ggf. ein Café mit Mittagstisch. Orte der Bürgerbegeg- nung ermöglichen soziale Kontakte und eine selbstbestimmte Freizeitgestaltung, vermitteln bedarfsgerecht Hilfestellungen, pädagogische Angebote und kulturelle Impulse. So schaffen sie für Einzelne eine persönliche Identifikation mit dem eigenen Lebens- und Wohnumfeld. Dies stärkt die Veedel als Orte des Zusammenlebens: Ein lebenswerter, lebendiger, von Ge- meinsinn erfüllter, kurz: ein Stadtteil in sozialer Balance entsteht. Vorrangige Zukunftsaufgaben werden sein, Teilhabemöglichkeiten auszubauen, durch größt- mögliche und effiziente Vernetzung von stadtteilansässigen städtischen, kirchlichen und sonstigen (auch kommerziellen) Akteurinnen und Akteuren bzw. Initiativen Ressourcen zu optimieren und die Bewohner/innen als engagierte Partner/innen vor Ort wahrzunehmen. Der Bedarf an „Dritten Orten“ orientiert sich an dem sozialräumlichen Wirkungskreis bereits be- stehender Begegnungsräume und der weiteren örtlichen sozialen Infrastruktur (Familien-/ Ju- gendeinrichtungen etc.). 2 Drei-Säulen-Modell des Förderprogramms „Dritte Orte“ 2.1 Bürgerhäuser/Bürgerzentren („Kölner Elf“) Im Jahr 2004 haben sich die mittlerweile 14 Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren unter der Dachmarke „Kölner Elf“ zusammengeschlossen und im Rahmen eines Markenbildungs- prozesses in 2018 folgende Mission formuliert: „Zielsetzung der Arbeit der Bürgerzentren ist ein lebenswertes Köln, in dem aktive Nachbar- schaft und Zusammenhalt gelebt werden. Mit vielfältigen Angeboten aus den Bereichen Bil- dung, Kunst, Kultur und Soziales fördern die Bürgerzentren ein weltoffenes und tolerantes 2 Förderprogramm Dritte Orte Miteinander in der Stadtgesellschaft, gesellschaftliches Engagement und die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. Die Bürgerzentren stehen für die Grundwerte der Demokratie ein, ihre Arbeit ist inklusiv und parteiunabhängig. Die Bürgerzentren sind Orte für öffentliche Ver- anstaltungen, Tagungen, Seminare und private Nutzungen.“ Die Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren sind als sog. „sozial- bzw. soziokulturelle Zen- tren“ kommunal geförderte Institutionen mit professioneller Arbeitsstruktur (hauptamtliches Personal) und damit Teil des vorsorgenden Sozialstaats. Deren Liegenschaften befinden sich in städtischem Eigentum, werden von der Stadt Köln baulich unterhalten und in Fällen externer Trägerschaft mietzinsfrei zur Verfügung gestellt. Ein Verdrängungswettbewerb der gewerblichen Nutzungen - wesentlicher Eigenfinanzierungsanteil der Bürgerzentren - zu Las- ten der sozialen und kulturellen Zweckbestimmung der Bürgerzentren infolge unzureichender öffentlicher Finanzierung soll vermieden werden. Die Stärkung von Eigenverantwortung, Eigeninitiative, Eigenleistung, Selbsthilfe, interkultu- reller Kompetenz, Teilhabe und Partizipation stellt eine zentrale Leitlinie adressatengerechter Arbeit der Bürgerzentren dar. Grundlage ihres Handelns sind das vom Rat der Stadt Köln 2008 beschlossene Rahmenkonzept der Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren und jährli- che, mit dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln verhandelte Zielvereinba- rungen sowie ggf. Regelungsinhalte der zwischen der Stadt Köln und den jeweils verantwort- lichen Trägervereinen abgeschlossenen Trägerverträge. Als fachlicher Qualitätszirkel fun- giert der „Arbeitskreis Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren“; die Geschäftsführung hat das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln inne. Fortbildungen für städtische Mitarbeitende stehen auch den Mitarbeitenden der Bürgerzentren in freier Trägerschaft of- fen. Bezirk Bürgerzentren in städtischer Trägerschaft 1 Bürgerzentrum Deutz 1 Bürgerhaus Stollwerck 6 Bürgerzentrum Chorweiler 8 Bürgerhaus Kalk Bezirk Bürgerzentren in freier Trägerschaft (Vereine) 1 Bürgerzentrum Alte Feuerwache 1 Quäker Nachbarschaftsheim 4 Bürgerzentrum Ehrenfeld 4 Bürgerschaftshaus Bocklemünd 5 Bürgerzentrum Nippes 7 Bürgerzentrum Engelshof 7 Bürgerzentrum Finkenberg 8 Bürgerzentrum Vingst 9 Kulturbunker Mülheim 9 Bürgerhaus MüTZe 3 Förderprogramm Dritte Orte Die Reichweite der Leistungen der Bürgerzentren erstreckt sich auf den Sozialraum/Stadtteil, den Stadtbezirk und/oder die Gesamtstadt. 2.2 Bürgerbegegnungsstätten Neben den Bürgerhäusern und Bürgerzentren existieren in Köln von bürgerschaftlichem und ehrenamtlichem Engagement getragene, ebenfalls von Seiten der Stadt Köln über Betriebs- kostenzuschüsse geförderte sog. „Bürgerbegegnungsstätten“. Ziele sind hier vor allem die Ermöglichung bürgerschaftlicher Kontakte und die Vermietung von Räumlichkeiten an Fami- lien, Gruppen, Vereine und Initiativen. Bezirk Bürgerbegegnungsstätten (BBS) in freier Trä- gerschaft 1 Eigelstein-Torburg 4 Café Bickolo 6 Vereinshaus Worringen 7 Bürgerzentrum Ahl Poller Schull 8 BBS des Veedel e. V. 9 BBS des Buchheimer Selbsthilfe e. V. 9 Runder Tisch Buchforst Städtische Liegenschaften werden gemeinnützigen, ehrenamtlich aktiven Vereinen grund- sätzlich mietzinsfrei überlassen; Nutzer/innen sollen sich an den Betriebskosten beteiligen. 2.3 Bürgerbegegnungsstättenplus Kleinräumige Begegnungsmöglichkeiten sind vielfältig: Dazu gehören zum einen sogenannte Räume des Konsums wie die Bäckerei und Metzgerei nebenan, das kleine Café, das Büd- chen, der Frisörbetrieb, die Kneipe um die Ecke oder Einzelhandelsgeschäfte zur Deckung des täglichen Lebensmittelbedarfs, zum anderen öffentliche Räume ohne Konsumzwang wie der Kinderspielplatz, der Boule-Platz, die Naherholungsfläche und der Straßenraum als öf- fentlicher Platz. Kindertagesstätten, Familienzentren, Jugendtreffs, Kirchen, Moscheen, Pfarrheime, öffentli- che Büchereien, Schulen, Schwimmbäder, Senioren-/Tagespflegeinrichtungen, Sportanlagen etc. sowie Bürgerhäuser/Bürgerzentren bzw. Bürgerbegegnungsstätten stellen die gebaute Ermöglichungsinfrastruktur für Begegnung dar. Über Zuschüsse sollen die Schaffung weiterer Begegnungsräume flankiert und Träger nicht- kommerzieller Begegnungsinitiativen, die als Dritte Orte das gesellschaftliche Miteinander im jeweiligen Stadtteil (und darüber hinaus) beleben und prägen, in ihrem bürgerschaftlichen Engagement für die Kölner Stadtgesellschaft unterstützt werden. Von dieser Förderung aus- genommen sind die unter 2.1 und 2.2 genannten, bereits institutionell geförderten Einrichtun- gen. 4 Förderprogramm Dritte Orte Arten und Gegenstand der Förderung: I. Institutionelle Förderung Förderfähig sind Personalkosten, Sachkosten (u. a. Material-, Honorarkosten), Miet- kosten und Overheadkosten. II. Projektförderung II.1 Baukosten-/Technikzuschuss Förderfähig sind bauliche bzw. technische Ertüchtigungen im Innen- bzw. Außenbe- reich nichtstädtischer Liegenschaften sowie Maßnahmen zur barrierefreien Erschlie- ßung. II.2 Projektkostenzuschuss Förderfähig sind Personal- und Sachkosten (außer Mietkosten). Handlungsfelder (Auswahl): Kultur Bildung („Lernort“) Partizipation und Teilhabe Klima- und Umweltschutz Gesundheit Stadtentwicklung Produktarten: Offene Angebote Gruppenangebote Kurse Projekte Veranstaltungen Raumvergaben Zielsetzung: Aktivierung von Potentialen, Ressourcen und Kompetenzen unterschiedli- cher Zielgruppen im Sozialraum/Stadtteil/Stadtbezirk sowie Vernetzung und Koopera- tion mit weiteren örtlichen Akteuren Die Förderung erfolgt in Form einer Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung grund- sätzlich einmalig als Zuschuss. Bauliche Maßnahmen und Technikbeschaffungen werden bis zu einer maximalen Förderhöhe von 50.000 Euro bezuschusst. Begründete Ausnahmen sind zulässig. Gleiches gilt für strukturelle Förderungen. Projektkostenzuschüsse belaufen sich im Einzelfall auf maximal 25.000 Euro. Antragsberechtigt sind im Vereinsregister eingetragene Vereine; die Anerkennung als ge- meinnützige Einrichtung durch das zuständige Finanzamt soll nachgewiesen werden. Zu- wendungsempfänger/innen können auch Träger/innen überörtlich wirksamer Begegnungs- räume sein. 5 Förderprogramm Dritte Orte Die Antragstellung beinhaltet neben einer Selbstdarstellung ein qualifiziertes Konzept für die zu fördernde/n Maßnahme/n. Bedarfe, Ressourcen und eine Bezugnahme auf oben ge- nannte strategische Zielsetzungen finden in diesem Konzept ebenso Berücksichtigung wie Aussagen zu Ergebnissen, Wirkungen und Vorschläge für Kennzahlen zu deren Nachweis. Bedarfsorientierte, messbare Ziele und Indikatoren für eine geeignete Wirkungsanalyse wer- den mit dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln abgestimmt und stellen die Grundlage für einen Jahresbericht im Rahmen des Verwendungsnachweises dar. Sofern eine institutionelle Förderung angestrebt wird, ist in dem geforderten Konzept nachzu- weisen, dass die zu fördernde Einrichtung einen Begegnungsort im Sinne des Förderpro- gramms darstellt bzw. deren Weiterentwicklung zu einem Begegnungsort im Sinne des För- derprogramms binnen Jahresfrist sichergestellt wird. 3 Rahmenbedingungen der Förderung Die Förderung wird auf der Grundlage der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsför- derung, Wohnen und Gesundheit in der ab dem 01.01.2021 gültigen Fassung (siehe Anlage) gewährt. Ergänzende bzw. hiervon abweichende Bestimmungen: Eigenanteil: Der/Die Antragsteller/in bringt einen Eigenanteil in Höhe von 10 % in Form von Eigenmitteln, Sachleistungen oder Eigenleistungen ein. Als Eigenleistung können auch un- entgeltliche Leistungen, wie ehrenamtliche Leistungen in Form von persönlicher Arbeitsleis- tung, anerkannt werden. Die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen ist bis maximal 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. Fahrtkosten: Hinsichtlich Fahrtkosten gelten die Regelungen des Landesreisekostengeset- zes (LRKG) in der aktuell gültigen Fassung. Verwendungsnachweis: Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel ist bis zu dem im Bewilligungsbescheid ge- nannten Zeitpunkt ein Verwendungsnachweis entsprechend den in den Allgemeinen Bewilli- gungsbedingungen der Stadt Köln ausgeführten Anforderungen (Sachbericht/qualifizierter Jahresbericht einschließlich der vereinbarten Indikatoren und zahlenmäßiger Nachweis bzw. im Rahmen einer institutionellen Förderung: Finanzierungs-/Wirtschaftsplan und Jahresab- schluss/Einnahmeüberschussrechnung) vorzulegen. 4 Antragsverfahren Der von Seiten des/der Zuwendungsempfängers/in rechtsverbindlich unterschriebene Antrag auf Fördermittel ist mit den geforderten Unterlagen/Angaben beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln bis zum 30.04. der ausgeschriebenen Förderperiode einzu- reichen. Anträge können in elektronischer oder schriftlicher Form gestellt werden. Mit Einführung ei- nes Online-Antrag-Verfahrens ist diese Antragsart zu bevorzugen. Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen/Angaben erforderlich: Ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan 6 Förderprogramm Dritte Orte Beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/Zuschüsse von Dritten und/oder von der Stadt Köln Erklärung darüber, sich vorrangig um andere Arten der Finanzierung durch Eigenmit- tel, Eigenleistung oder Fördermittel von Dritten zu bemühen Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde Hinweis: Kosten, die vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides entstehen, wer- den nicht als förderfähig anerkannt, wenn zuvor kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt worden ist. Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatzsteuerge- setz. Ergänzender Hinweis für Anträge auf Baukosten-/Technikzuschüsse: Bei größeren bautechnischen Verfahren mit Beteiligung mehrerer Gewerke wird die Vorlage einer Kostenschätzung gemäß DIN 276 (bzw. nach Beschlussfassung der Ausschüsse des Rates der Stadt Köln über die Mittelvergabe einer Kostenberech- nung gemäß DIN 276), erstellt von einem/einer Fachplaner/in, verlangt. Die hierdurch entstehenden Kosten sind durch den/die Antragsteller/in zu tragen. Bei kleineren Baumaßnahmen oder Technikförderung ist die Vorlage von drei hinsichtlich Qualität und Menge vergleichbaren Angeboten möglich. Hier ist eine tabellarische Übersicht der drei Angebote zu erstellen („Preisspiegel“). Erforderliche Genehmigungen von Behörden, der Liegenschaftseigentümer/in und/ oder sonstiger Stellen müssen vor Durchführung der Maßnahme(n) vorliegen. Es muss nachgewiesen werden, dass die mit der Förderung verbundenen Maßnah- men und Anschaffungen mindestens fünf Jahre genutzt werden. Sofern andere Bin- dungsfristen durch die Fördermittelgeberin festgelegt werden, gelten diese Bindungs- fristen. Der Restwert der verbleibenden Nutzungsdauer wird von dem/der Fördermit- telempfänger/in zurückgefordert, sofern die festgelegte Bindungsfrist nicht eingehal- ten wird. Dies gilt auch bei Auszug, wenn Einbauten im Gebäude verbleiben. Da es sich in diesem Fall um eine Wertsteigerung für den/die Eigentümer/in handelt, muss mit Antragstellung eine entsprechende rechtlich verbindliche Regelung zwischen För- dermittelempfänger/in und Eigentümer/in durch den/die Fördermittelempfänger/in ver- anlasst und der Fördermittelgeberin vorgelegt werden. Der Eingang der Unterlagen wird in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt. Der Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft. Eventuell fehlende Unterlagen werden unter Fristsetzung nachgefordert. Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderantrags erfolgt durch einen elektronischen oder schriftlichen Bescheid. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Anlage 5, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 3 Lindenthal 0022-2021 Förderprogramm Dritte Orte
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Herr Wagener Telefon: (0221)221 93313 Fax : (0221) E-Mail: steffen.wagener1@stadt-koeln.de Datum: 16.03.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 15.03.2021 öffentlich 9.2.5 Förderprogramm "Dritte Orte" 0022/2021 Beschluss: 1. Der Ausschuss für Soziales und Senioren nimmt das Förderprogramm „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fas- sung (Anlage 1) zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Förderprogramms. Die seitens der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, prüffähiger Antragstellungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss für Soziales und Senioren vor Förderzusage und Mittelausschüttung nach Vorbe- ratung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur Entscheidung und Mit- telfreigabe vorgelegt. 2. Der Finanzausschuss beschließt, die in den politischen Veränderungsnachwei- sen 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Be- trieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäusern und –zentren, in der Teil- planzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze „Zuschüsse Bür- gervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegeg- nungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe von 200.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturel- le Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro sowie „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu einem Ge- samtbudget (750.000 Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungsinitiativen im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ zusammenzuführen, um eine flexible, bedarfs- und empfängerorientierte Mittelbewirtschaftung zu ermöglichen. Ferner beschließt der Finanzausschuss, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß Glie- derungspunkt 1 des Beschlusses dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu übertra- gen. Abstimmungsergebnis: -einstimmig zugestimmt- Mit 1 Enthaltung (AFD)
Beschlussvorlage Ausschuss (Version Finanzausschuss 03.05.2020)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/2 Vorlagen-Nummer 0022/2021 Freigabedatum 24.02.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Förderprogramm "Dritte Orte" Beschlussorgan Finanzausschuss Ausschuss Soziales und Senioren Gremium Datum Beschluss: 1. Der Ausschuss für Soziales und Senioren nimmt das Förderprogramm „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fassung (Anlage 1) zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Förderpro- gramms. Die seitens der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, prüffähiger An- tragstellungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss für Soziales und Senioren vor Förderzusage und Mittelausschüttung nach Vorberatung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur Ent- scheidung und Mittelfreigabe vorgelegt. 2. Der Finanzausschuss beschließt, die in den politischen Veränderungsnachweisen 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäusern und –zentren, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teil- ansätze „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 04.03.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz) 04.03.2021 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 04.03.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 11.03.2021 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 15.03.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 15.03.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 15.03.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 15.03.2021 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 18.03.2021 Finanzausschuss 15.03.2021 Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 2 und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe von 200.000 Euro, „Betriebskostenzu- schüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro so- wie „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu einem Gesamtbudget (750.000 Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungs- initiativen im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ zusammenzuführen, um eine flexible, be- darfs- und empfängerorientierte Mittelbewirtschaftung zu ermöglichen. Ferner beschließt der Finanzausschuss, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß Gliederungs- punkt 1 des Beschlusses dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu übertragen. Gez. Dr. Rau 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 750.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: I. Ausgangslage Zur Grundausstattung einer funktionierenden sozialräumlichen Infrastruktur gehören öffentlich zu- gängliche Räume für Begegnung und Kommunikation. Über niedrigschwellige Bildungs-, Beratungs- und Freizeitangebote fördern diese Orte der Partizipation und Demokratiebildung generationsüber- greifend das nachbarschaftliche Miteinander, die Teilhabe Einzelner am Leben im eigenen Veedel, den interkulturellen Austausch und das zivilgesellschaftliche Engagement. Dies stärkt die Veedel als Orte des Zusammenlebens: Ein lebenswerter, lebendiger, von Gemeinsinn erfüllter, kurz: ein Stadtteil in sozialer Balance entsteht. Soziale Treffpunkte für unterschiedliche Generationen und Bevölke- rungsgruppen helfen, eine vielfältige Gesellschaft zukunftsfähig zu gestalten und den sozialen Zu- sammenhalt zu stärken. Sog. „Dritte Orte“ – neben Familie und Beruf – verstehen sich somit als Keimzelle von Sozialität und Demokratie. 4 II. Eckpunkte des Förderprogramms „Dritte Orte“ Freiwillige finanzielle Leistungen der Stadt Köln ermöglichen in Köln neben sieben Bürgerbegeg- nungsstätten und 40 Interkulturellen Zentren auch 14 Bürgerzentren in freier (10) und städtischer (4) Trägerschaft. Diese nicht-kommerziellen, niederschwelligen Orte der Teilhabe, der Begegnung und des bürgerschaftlichen Engagements sind insbesondere in Zeiten zunehmender Vereinzelung und sozialer Segregation von herausgehobener Bedeutung. Ihre Bildungs-, Kultur- und sozialen Angebote sind intergenerativ, interkulturell und inklusiv gestaltet. Der Bedarf an Einrichtungen dieser Art wird unter Berücksichtigung des sozialräumlichen Wirkungskreises bereits bestehender Begegnungsräu- me und der sonstigen örtlichen sozialen Infrastruktur (Familien-/ Jugendeinrichtungen, Interkulturellen Zentren etc.) ermittelt. Die politischen Veränderungsnachweise 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 sehen zusätzli- che Teilansätze vor: „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadt- teilen“ in Höhe von 200.000 Euro „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro Hinweis: Vorgenannte Zuschüsse sind nicht in der mittelfristigen Finanzplanung (MifriFi) der Stadt Köln berücksichtigt. „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro (MifriFi) „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro (MifriFi). Diese zusätzlichen Mittel schaffen die Voraussetzung für eine Stärkung und Erweiterung der sozialen Infrastruktur in Köln (sog. Bürgerbegegnungsstättenplus). Im Zuge der von der Oberbürgermeisterin initiierten stadtweiten Standardisierung des Fördermittel- managements ist den politischen Gremien ein fachspezifisches Förderprogramm zur Beschlussfas- sung vorzulegen, das die mit der Bereitstellung von Fördermitteln verknüpften Wirkungsziele, Förder- zugänge und die formale Abwicklung des Förderverfahrens nachvollziehbar beschreibt. Verwiesen wird zudem auf den Beschluss des Finanzausschusses vom 07.09.2020 zu Dringlichkeitsantrag AN/1214/2020 (Anlage 3). Drei-Säulen-Modell des Förderprogramms „Dritte Orte“: 1. Bürgerzentren („Kölner Elf“) Die Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren sind als sog. „sozial- bzw. soziokulturelle Zentren“ kom- munal geförderte Institutionen mit professioneller Arbeitsstruktur (hauptamtliches Personal) und damit Teil des vorsorgenden Sozialstaats. Deren Liegenschaften befinden sich in städtischem Eigentum, werden von der Stadt Köln baulich unterhalten und in Fällen externer Trägerschaft mietzinsfrei zur Verfügung gestellt. Grundlage ihrer Arbeit sind das vom Rat der Stadt Köln 2008 beschlossene Rah- menkonzept der Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren und jährliche, mit dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln verhandelte Zielvereinbarungen. Als fachlicher Qualitätszirkel fun- giert der „Arbeitskreis Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren“. Im Jahr 2004 haben sich die mittler- weile 14 Bürgerzentren unter der Dachmarke „Kölner Elf“ zusammengeschlossen. Die Reichweite der Leistungen der Bürgerzentren erstreckt sich auf den gesamten Stadtbezirk und/oder die Gesamtstadt. Entscheidungen zu Änderungen dieser Förderung bleiben dem Rat vorbehalten. 2. Bürgerbegegnungsstätten 5 Neben den Bürgerhäusern und Bürgerzentren existieren in Köln von bürgerschaftlichem und ehren- amtlichem Engagement getragene, ebenfalls von Seiten der Stadt Köln über Betriebskostenzuschüs- se geförderte sog. „Bürgerbegegnungsstätten“. Im Mittelpunkt der Arbeit stehen hier vor allem die Ermöglichung bürgerschaftlicher Kontakte und die Vermietung von Räumlichkeiten an Familien, Gruppen, Vereine und Initiativen. Städtische Liegenschaften werden gemeinnützigen, ehrenamtlich aktiven Vereinen grundsätzlich mietzinsfrei überlassen; Nutzende sollen sich an den Betriebskosten beteiligen. Entscheidungen zu Änderungen dieser Förderung bleiben dem Ausschuss für Soziales und Senioren nach Vorberatung in der jeweils örtlich zuständigen Bezirksvertretung vorbehalten. 3. Bürgerbegegnungsstättenplus Über Zuschüsse sollen die Schaffung weiterer Begegnungsräume flankiert und Träger nicht- kommerzieller Begegnungsinitiativen, die als „Dritte Orte“ das gesellschaftliche Miteinander im jewei- ligen Stadtteil (und darüber hinaus) beleben und prägen, in ihrem bürgerschaftlichen Engagement für die Kölner Stadtgesellschaft unterstützt werden. Der Antrag auf Fördermittel ist beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln bis zum 30.04. der ausgeschriebenen Förderperiode einzureichen. Sonderregelung in 2021: Anträge können unterjährig gestellt werden; diese werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft. Antragsberechtigt sind im Vereinsregister eingetragene Vereine. Die Förderung wird auf der Grundlage der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit in der ab dem 01.01.2021 gültigen Fassung (Anlagen 2a, 2b) gewährt. Arten der Förderung: Institutionelle Förderung Projektförderung (Baukosten-/Technikzuschuss bzw. Projektkostenzuschuss): Handlungsfelder (Auswahl): Kultur; Bildung („Lernort“); Partizipation und Teilhabe; Klima- und Umweltschutz; Gesundheit; Stadtentwicklung Bedarfsgerechte, messbare Ziele und Indikatoren für eine geeignete Wirkungsanalyse werden zwi- schen den geförderten Institutionen und dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln abgestimmt. Die Förderung erfolgt in Form einer Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung grundsätzlich einmalig als Zuschuss. Bauliche Maßnahmen und Technikbeschaffungen werden bis zu einer maximalen Förderhöhe von 50.000 Euro bezuschusst. Begründete Ausnahmen sind zulässig. Gleiches gilt für strukturelle Förde- rungen. Projektkostenzuschüsse belaufen sich im Einzelfall auf maximal 25.000 Euro. Die Fördermittelempfangenden bringen einen Eigenanteil in Höhe von 10% in Form von Eigenmitteln, Sachleistungen oder Eigenleistungen ein. Die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen ist bis maximal 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. Das Förderprogramm „Dritte Orte“ wird auf der Website der Stadt Köln veröffentlicht. Über ergänzen- de mediale Streuung wird zur Antragstellung eingeladen. III. Finanzierung Um flexibel auf Förderbedarfe von Antragsberechtigten und Vor-Ort-Bedarfe reagieren zu können, empfiehlt die Verwaltung, die gemäß den politischen Veränderungsnachweisen 2019 und 2020 für 6 das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürger- häusern und –zentren, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, zur Verfügung stehenden Teil- ansätze „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“, „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ und „Zuschüsse Bürger- vereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ zusammenzufüh- ren. Dies ermöglicht der Fachverwaltung, die Mittelabflussplanung bedarfsorientiert zu gestalten. Eine Vorschlagsliste potentieller Zuwendungsempfänger/innen wird dem Ausschuss für Soziales und Se- nioren vor Mittelausschüttung zur Entscheidung vorgelegt. Mit Inkrafttreten des Förderprogramms „Dritte Orte“ sollen in künftigen Haushaltsjahren nicht veraus- gabte Mittel des Förderprogramms „Dritte Orte“ in das nächstfolgende Haushaltsjahr übertragen wer- den. Überdies soll das Förderprogramm ab dem Haushaltsjahr 2022 ff. in Höhe von 750.000 € verstetigt werden (Beschluss des Finanzausschusses vom 07.09.2020, Anlage 3). Die Mittelfristplanung zum Haushaltsplan 2020/2021 stellt selbst jedoch keine gesicherte Aufwandsermächtigung dar. Ob und in welchem Umfang die Fortführung des Förderprogramms über das laufende Haushaltsjahr hinaus si- chergestellt werden kann, wird Dezernat V, Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2022 ff. prüfen, insb. ob innerhalb des zugewiesenen Bud- gets die erforderlichen Mittel ggf. durch Umschichtungen vorgesehen werden können. Aufgrund der aktuellen pandemischen Lage haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Träger von Bürgerzentren und Bürgerbegegnungsstätten deutlich verschlechtert. Zur Aufrechter- haltung bestehender und Weiterentwicklung vorhandener Angebote ist ein stärkeres städtisches En- gagement notwendig. Es handelt sich hier um die Wahrnehmung freiwilliger Leistungen, die der Si- cherung bestehender Strukturen dienen. Die Voraussetzungen der Bewirtschaftungsverfügung (gem. Schreiben von II/20/202 vom 25. März 2020) sind somit erfüllt. Anlagen Anlage 1: Förderprogramm „Dritte Orte“ Anlage 2a: Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit in der ab 01.01.2021 gültigen Fassung (Vorlagen-Nr. 3224/2020) Anlage 2b: „Anlage Honorarsätze“ Anlage 3: Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses am 07.09.2020
Sachstandsbericht
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Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
V/506
___________________________
Vorlagen-Nummer
0022/2021
Stand: 06.09.2022
Sachstandsbericht
Förderprogramm "Dritte Orte"
Beschluss:
1 Der Rat nimmt das Förderprogramm „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fassung (An-
lage 1) zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Förder-
programms.
Die seitens der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, prüffähiger An-
tragstellungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne des
Förderprogramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss für Soziales und Senioren vor Förderzusage
und Mittelausschüttung nach Vorberatung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur Ent-
scheidung und Mittelfreigabe vorgelegt.
2. Der Rat beschließt, die in den politischen Veränderungsnachweisen 2019 und 2020 für das
Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürger-
häusern und –zentren, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze
„Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadt-
teilen“ in Höhe von 200.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und
soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro sowie „Baukostenzuschüsse für Bürger- und
Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu einem Gesamtbudget (700.000
Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungsinitiativen im Sinne des Förderprogramms „Dritte
Orte“ zusammenzuführen, um eine flexible, bedarfs- und empfängerorientierte Mittelbewirtschaf-
tung zu ermöglichen.
Ferner beschließt der Rat, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß Gliederungspunkt 1, mit Aus-
nahme des Teilansatzes „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleine-
re Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro dem Ausschuss für Soziales und Seni-
oren zu übertragen. Der Teilansatz in Höhe von 50.000 Euro verbleibt in der Budgethoheit der
Bezirksbürgerämter und der Entscheidungskompetenz der Bezirksvertretungen.“
3. In Anlage 1 Förderprogramm, S. 4, II.2 „Projektkostenzuschuss“ wird bei der Aufzählung der
Handlungsfelder als erster Spiegelstrich „Bürgerschaftliche Begegnung“ aufgeführt, dann folgen
die weiteren Punkte.
4. Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob die Möglichkeit von 2 Förderantragsfristen im Jahr
eingerichtet werden kann.
2
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Das Förderprogramm „Dritte Orte“ wurden seitens der Verwaltung wie beschlossen umgesetzt. Für
das Jahr 2021 wurden insgesamt 27 Anträge mit einer Fördersumme in Höhe von 452.620 € bewilligt.
Für das Jahr 2022 wurden bisher insgesamt 19 Anträge mit einer Fördersumme in Höhe von 537.380
€ bewilligt. Es stehen noch 262.620 € für das Jahr 2022 zur Verfügung, über die mit einer gesonder-
ten Fördergenehmigung durch den Ausschuss Soziales und Senioren entschieden wird.
Nächste Schritte:
Für die von der Politik gewünschten Änderungen des Förderprogramms wurde eine gesonderte Be-
schlussvorlage eingebracht (2048/2022). Mit Beschluss des Rates am 08.09.2022 wird damit der hier
genannte Beschluss ersetzt, so dass der Sachstand als erledigt betrachtet werden kann.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
entfällt
Anlage 4b: Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 03.05.2021 0022-2021 (002) Dritte Orte
5345 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 03.05.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 03.05.2021 öffentlich 9.2.2 Förderprogramm "Dritte Orte" 0022/2021 Es liegt ein gemeinsamer Änderungsantrag aller Fraktionen vor. Über diesen lässt Herr Giesen abstimmen. 1. Beschluss: Die Vorlage wird wie folgt geändert: Die Übertragung der Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro wird nicht von der Bezirksvertretung Rodenkirchen befürwortet. Daher ist die Position wie folgt aus dem Beschlusstenor zu streichen: 1. Der Ausschuss für Soziales und Senioren nimmt das Förderprogramm „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fas- sung (Anlage 1) zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Förderprogramms. Die seitens der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, prüffähiger Antragstellungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss für Soziales und Senioren vor Förderzusage und Mittelausschüttung nach Vorbe- ratung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur Entscheidung und Mit- telfreigabe vorgelegt. 2. Der Finanzausschuss beschließt, die in den politischen Veränderungsnachwei- sen 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Be- trieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäusern und –zentren, in der Teil- planzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffun- gen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe von 200.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro sowie „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu einem Gesamtbudget (700.000 Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungsini- tiativen im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ zusammenzuführen, um ei- ne flexible, bedarfs- und empfängerorientierte Mittelbewirtschaftung zu ermögli- chen. Ferner beschließt der Finanzausschuss, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß Gliederungspunkt 1, mit Ausnahme des Teilansatzes „Zuschüsse Bürgerver- eine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu übertragen. Dieser Teilansatz in Höhe von 50.000 Euro verbleibt in der Bud- getverantwortung des Dezernates I. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung der CDU-Fraktion zugestimmt. So dann lässt Herr Giesen über die so geänderte Beschlussvorlage abstimmen. 2. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Ausschuss für Soziales und Se- nioren und dem Finanzausschuss folgenden Beschluss geänderten zu fassen: 1. Der Ausschuss für Soziales und Senioren nimmt das Förderprogramm „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fas- sung (Anlage 1) zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Förderprogramms. Die seitens der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, prüffähiger Antragstellungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss für Soziales und Senioren vor Förderzusage und Mittelausschüttung nach Vorbe- ratung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur Entscheidung und Mit- telfreigabe vorgelegt. 2. Der Finanzausschuss beschließt, die in den politischen Veränderungsnachwei- sen 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Be- trieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäusern und –zentren, in der Teil- planzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffun- gen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe von 200.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro sowie „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu einem Gesamtbudget (700.000 Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungsini- tiativen im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ zusammenzuführen, um ei- ne flexible, bedarfs- und empfängerorientierte Mittelbewirtschaftung zu ermögli- chen. Ferner beschließt der Finanzausschuss, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß Gliederungspunkt 1, mit Ausnahme des Teilansatzes „Zuschüsse Bürgerver- eine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu übertragen. Dieser Teilansatz in Höhe von 50.000 Euro verbleibt in der Bud- getverantwortung des Dezernates I. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung der CDU-Fraktion zugestimmt.
Beratungsverlauf (11)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0022/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 03.05.2021
- Erstellt
- 05.01.2021 10:56