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0022/2021

Förderprogramm "Dritte Orte"

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 03.05.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.05.2021, TOP 10.25

Anlage 6, Auszug BV 1, 22.04.2021

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Anlage 4a: Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 Rodenkirchen15.03.2021 0022-2021 Förderprogramm Dritte Orte

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2b: "Anlage Honorarsätze"

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Anlage 3: Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses am 07.09.20

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Anlage 7 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) vom 04.03.2021

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Anlage 2a: Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln (Stand: 01.01.21)

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Anlage 1: Förderprogramm "Dritte Orte"

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Anlage 5, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 3 Lindenthal 0022-2021 Förderprogramm Dritte Orte

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Beschlussvorlage Ausschuss (Version Finanzausschuss 03.05.2020)

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Sachstandsbericht

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Anlage 4b: Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 03.05.2021 0022-2021 (002) Dritte Orte

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Anlage 6, Auszug BV 1, 22.04.2021

5968 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Frau Brohl 
Telefon:  (0221) 221-91709  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  Andrea.brohl@stadt-koeln.de 
Datum: 27.04.2021 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 5. Sitzung der 
Bezirksvertretung Innenstadt vom 22.04.2021 
öffentlich 
3.1 Förderprogramm "Dritte Orte" 
0022/2021 
Bezirksbürgermeister, Herr Hupke, weist darauf hin, dass laut Verwaltungsvorlage 
ein Haushaltsansatz in Höhe von 50.000 € für alle neun Bezirksvertretungen für „Zu-
schüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen 
(ohne Sport)“ für das Förderprogramm Dritte Orte verwendet werden soll und somit 
nicht mehr unmittelbar von der Bezirksvertretung über diesen Ansatz entschieden 
werden könne. Er stellt folgenden Änderungsantrag zu Nr. 2 des Beschlussvor-
schlags: 
 
„Der Finanzausschuss beschließt, die in den politischen Veränderungsnachweisen 
2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unter-
haltung und Förderung von Bürgerhäusern und –zentren, in der Teilplanzeile 15, 
Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze „Zuschüsse Bürgervereine für 
Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in 
Höhe von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten 
und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe von 200.000 Euro, „Betriebs-
kostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe 
von 150.000 Euro sowie „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen 
(ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu einem Gesamtbudget (700.000 Euro in 
2021) zur Förderung von Begegnungsinitiativen im Sinne des Förderprogramms 
„Dritte Orte“ zusammenzuführen, um eine flexible, bedarfs- und empfängerorientierte 
Mittelbewirtschaftung zu ermöglichen. 
 
Ferner beschließt der Finanzausschuss, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß 
Gliederungspunkt 1 mit Ausnahme des Teilansatzes „Zuschüsse Bürgervereine 
für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in 
Höhe  
von 50.000 € des Beschlusses dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu über-

tragen. Dieser Teilansatz in Höhe von 50.000 € verbleibt in der Budgetverant-
wortung des Dezernates I.“ 
 
I. Beschluss Änderungsantrag zu Nr. 2 der Verwaltungsvorlage: 
Der Finanzausschuss beschließt, die in den politischen Veränderungsnachweisen 
2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unter-
haltung und Förderung von Bürgerhäusern und –zentren, in der Teilplanzeile 15, 
Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze „Zuschüsse Bürgervereine für 
Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in 
Höhe von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten 
und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe von 200.000 Euro, „Betriebs-
kostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe 
von 150.000 Euro sowie „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen 
(ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu einem Gesamtbudget (700.000 Euro in 
2021) zur Förderung von Begegnungsinitiativen im Sinne des Förderprogramms 
„Dritte Orte“ zusammenzuführen, um eine flexible, bedarfs- und empfängerorientierte 
Mittelbewirtschaftung zu ermöglichen. 
 
Ferner beschließt der Finanzausschuss, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß 
Gliederungspunkt 1 mit Ausnahme des Teilansatzes „Zuschüsse Bürgervereine 
für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in 
Höhe  
von 50.000 € des Beschlusses dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu über-
tragen. Dieser Teilansatz in Höhe von 50.000 € verbleibt in der Budgetverant-
wortung des Dezernates I. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
 
 
II. Beschluss über die so geänderte Verwaltungsvorlage: 
1. Der Ausschuss für Soziales und Senioren 
nimmt das Förderprogramm „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fas-
sung (Anlage 1) zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der 
Umsetzung des Förderprogramms. 
 
Die seitens der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, 
prüffähiger Antragstellungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen 
an Berechtigte im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss 
für Soziales und Senioren vor Förderzusage und Mittelausschüttung nach Vorbe-
ratung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur Entscheidung und Mit-
telfreigabe vorgelegt. 
 
2. Der Finanzausschuss beschließt, die in den politischen Veränderungsnachwei-
sen 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Be-
trieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäusern und –zentren, in der Teil-
planzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze „Zuschüsse 
Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffun-
gen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für 
Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe

von 200.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und 
soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro sowie „Baukostenzuschüsse 
für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu 
einem Gesamtbudget (700.000 Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungsini-
tiativen im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ zusammenzuführen, um ei-
ne flexible, bedarfs- und empfängerorientierte Mittelbewirtschaftung zu ermögli-
chen. 
 
Ferner beschließt der Finanzausschuss, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß Glie-
derungspunkt 1 mit Ausnahme des Teilansatzes „Zuschüsse Bürgervereine für In-
standsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe 
von 50.000 € des Beschlusses dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu übertra-
gen. Dieser Teilansatz in Höhe von 50.000 € verbleibt in der Budgetverantwortung 
des Dezernates I. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 4a: Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 Rodenkirchen15.03.2021 0022-2021 Förderprogramm Dritte Orte

642 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon:  (0221) 221-92313  
Fax       :  (0221) 221-92318 
E-Mail:   miriam.passmann@stadt-koeln.de 
Datum:  15.03.2021 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen vom 15.03.2021 
öffentlich 
9.2.7 Förderprogramm "Dritte Orte" 
0022/2021 
 
 
Beschluss: 
 
Vertagt, gemäß Coronaschutz-Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, 
Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2021 zur Ver-
meidung der Aussprache mit dem Zweck der Verkürzung der Sitzungsdauer. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Beschlussvorlage Rat

13788 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/506 
 
Vorlagen-Nummer 
 0022/2021 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderprogramm "Dritte Orte" 
Beschlussorgan 
Finanzausschuss Ausschuss Soziales und Senioren Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat 
nimmt das Förderprogramm „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fassung (Anlage 1) 
zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Förderpro-
gramms. 
 
Die seitens der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, prüffähiger An-
tragstellungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne des 
Förderprogramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss für Soziales und Senioren vor Förderzusage 
und Mittelausschüttung nach Vorberatung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur Ent-
scheidung und Mittelfreigabe vorgelegt. 
 
2. Der Rat beschließt, die in den politischen Veränderungsnachweisen 2019 und 2020 für das 
Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürger-
häusern und –zentren, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze 
„Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne 
Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 04.03.2021 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 04.03.2021 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 22.04.2021 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 03.05.2021 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 15.03.2021 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 15.03.2021 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 15.03.2021 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 18.03.2021 
Finanzausschuss 03.05.2021 
Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 
Rat 06.05.2021

2 
soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe von 200.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse 
für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro sowie „Bau-
kostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro 
zu einem Gesamtbudget (750.000 Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungsinitiativen im 
Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ zusammenzuführen, um eine flexible, bedarfs- und 
empfängerorientierte Mittelbewirtschaftung zu ermöglichen. 
 
Ferner beschließt der Rat, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß Gliederungspunkt 1 des Be-
schlusses dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu übertragen. 
 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  750.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
I. Ausgangslage 
 
Zur Grundausstattung einer funktionierenden sozialräumlichen Infrastruktur gehören öffentlich zu-
gängliche Räume für Begegnung und Kommunikation. Über niedrigschwellige Bildungs-, Beratungs- 
und Freizeitangebote fördern diese Orte der Partizipation und Demokratiebildung generationsüber-

3 
greifend das nachbarschaftliche Miteinander, die Teilhabe Einzelner am Leben im eigenen Veedel, 
den interkulturellen Austausch und das zivilgesellschaftliche Engagement. Dies stärkt die Veedel als 
Orte des Zusammenlebens: Ein lebenswerter, lebendiger, von Gemeinsinn erfüllter, kurz: ein Stadtteil 
in sozialer Balance entsteht. Soziale Treffpunkte für unterschiedliche Generationen und Bevölke-
rungsgruppen helfen, eine vielfältige Gesellschaft zukunftsfähig zu gestalten und den sozialen Zu-
sammenhalt zu stärken. 
 
Sog. „Dritte Orte“ – neben Familie und Beruf – verstehen sich somit als Keimzelle von Sozialität und 
Demokratie. 
 
 
 
II. Eckpunkte des Förderprogramms „Dritte Orte“ 
 
Freiwillige finanzielle Leistungen der Stadt Köln ermöglichen in Köln neben sieben Bürgerbegeg-
nungsstätten und 40 Interkulturellen Zentren auch 14 Bürgerzentren in freier (10) und städtischer (4) 
Trägerschaft. Diese nicht-kommerziellen, niederschwelligen Orte der Teilhabe, der Begegnung und 
des bürgerschaftlichen Engagements sind insbesondere in Zeiten zunehmender Vereinzelung und 
sozialer Segregation von herausgehobener Bedeutung. Ihre Bildungs-, Kultur- und sozialen Angebote 
sind intergenerativ, interkulturell und inklusiv gestaltet. Der Bedarf an Einrichtungen dieser Art wird 
unter Berücksichtigung des sozialräumlichen Wirkungskreises bereits bestehender Begegnungsräu-
me und der sonstigen örtlichen sozialen Infrastruktur (Familien-/ Jugendeinrichtungen, Interkulturellen 
Zentren etc.) ermittelt. 
 
Die politischen Veränderungsnachweise 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 sehen zusätzli-
che Teilansätze vor: 
 
 „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadt-
teilen“ in Höhe von 200.000 Euro 
 „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 
150.000 Euro 
 
Hinweis: Vorgenannte Zuschüsse sind nicht in der mittelfristigen Finanzplanung (MifriFi) der 
Stadt Köln berücksichtigt. 
 
 „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 
Euro (MifriFi) 
 „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne 
Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro (MifriFi). 
 
Diese zusätzlichen Mittel schaffen die Voraussetzung für eine Stärkung und Erweiterung der sozialen 
Infrastruktur in Köln (sog. Bürgerbegegnungsstättenplus). 
 
Im Zuge der von der Oberbürgermeisterin initiierten stadtweiten Standardisierung des Fördermittel-
managements ist den politischen Gremien ein fachspezifisches Förderprogramm zur Beschlussfas-
sung vorzulegen, das die mit der Bereitstellung von Fördermitteln verknüpften Wirkungsziele, Förder-
zugänge und die formale Abwicklung des Förderverfahrens nachvollziehbar beschreibt. Verwiesen 
wird zudem auf den Beschluss des Finanzausschusses vom 07.09.2020 zu Dringlichkeitsantrag 
AN/1214/2020 (Anlage 3). 
 
 
Drei-Säulen-Modell des Förderprogramms „Dritte Orte“: 
 
1. Bürgerzentren („Kölner Elf“) 
Die Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren sind als sog. „sozial- bzw. soziokulturelle Zentren“ kom-
munal geförderte Institutionen mit professioneller Arbeitsstruktur (hauptamtliches Personal) und damit

4 
Teil des vorsorgenden Sozialstaats. Deren Liegenschaften befinden sich in städtischem Eigentum, 
werden von der Stadt Köln baulich unterhalten und in Fällen externer Trägerschaft mietzinsfrei zur 
Verfügung gestellt. Grundlage ihrer Arbeit sind das vom Rat der Stadt Köln 2008 beschlossene Rah-
menkonzept der Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren und jährliche, mit dem Amt für Soziales, 
Arbeit und Senioren der Stadt Köln verhandelte Zielvereinbarungen. Als fachlicher Qualitätszirkel fun-
giert der „Arbeitskreis Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren“. Im Jahr 2004 haben sich die mittler-
weile 14 Bürgerzentren unter der Dachmarke „Kölner Elf“ zusammengeschlossen. Die Reichweite der 
Leistungen der Bürgerzentren erstreckt sich auf den gesamten Stadtbezirk und/oder die Gesamtstadt. 
 
Entscheidungen zu Änderungen dieser Förderung bleiben dem Rat vorbehalten. 
 
2. Bürgerbegegnungsstätten 
Neben den Bürgerhäusern und Bürgerzentren existieren in Köln von bürgerschaftlichem und ehren-
amtlichem Engagement getragene, ebenfalls von Seiten der Stadt Köln über Betriebskostenzuschüs-
se geförderte sog. „Bürgerbegegnungsstätten“. Im Mittelpunkt der Arbeit stehen hier vor allem die 
Ermöglichung bürgerschaftlicher Kontakte und die Vermietung von Räumlichkeiten an Familien, 
Gruppen, Vereine und Initiativen. Städtische Liegenschaften werden gemeinnützigen, ehrenamtlich 
aktiven Vereinen grundsätzlich mietzinsfrei überlassen; Nutzende sollen sich an den Betriebskosten 
beteiligen. 
 
Entscheidungen zu Änderungen dieser Förderung bleiben dem Ausschuss für Soziales und Senioren 
nach Vorberatung in der jeweils örtlich zuständigen Bezirksvertretung vorbehalten. 
 
3. Bürgerbegegnungsstättenplus 
Über Zuschüsse sollen die Schaffung weiterer Begegnungsräume flankiert und Träger nicht-
kommerzieller Begegnungsinitiativen, die als „Dritte Orte“ das gesellschaftliche Miteinander im jewei-
ligen Stadtteil (und darüber hinaus) beleben und prägen, in ihrem bürgerschaftlichen Engagement für 
die Kölner Stadtgesellschaft unterstützt werden. 
 
Der Antrag auf Fördermittel ist beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln bis zum 
30.04. der ausgeschriebenen Förderperiode einzureichen. Sonderregelung in 2021: Anträge können 
unterjährig gestellt werden; diese werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft. 
 
Antragsberechtigt sind im Vereinsregister eingetragene Vereine. 
 
Die Förderung wird auf der Grundlage der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für 
die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen 
und Gesundheit in der ab dem 01.01.2021 gültigen Fassung (Anlagen 2a, 2b) gewährt. 
 
Arten der Förderung: 
 
 Institutionelle Förderung 
 
 Projektförderung (Baukosten-/Technikzuschuss bzw. Projektkostenzuschuss): 
Handlungsfelder (Auswahl): Kultur; Bildung („Lernort“); Partizipation und Teilhabe; Klima- und 
Umweltschutz; Gesundheit; Stadtentwicklung 
 
Bedarfsgerechte, messbare Ziele und Indikatoren für eine geeignete Wirkungsanalyse werden zwi-
schen den geförderten Institutionen und dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln 
abgestimmt. 
Die Förderung erfolgt in Form einer Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung grundsätzlich einmalig 
als Zuschuss. 
 
Bauliche Maßnahmen und Technikbeschaffungen werden bis zu einer maximalen Förderhöhe von 
50.000 Euro bezuschusst. Begründete Ausnahmen sind zulässig. Gleiches gilt für strukturelle Förde-

5 
rungen. Projektkostenzuschüsse belaufen sich im Einzelfall auf maximal 25.000 Euro. 
 
Die Fördermittelempfangenden bringen einen Eigenanteil in Höhe von 10% in Form von Eigenmitteln, 
Sachleistungen oder Eigenleistungen ein. Die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen 
ist bis maximal 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. 
 
Das Förderprogramm „Dritte Orte“ wird auf der Website der Stadt Köln veröffentlicht. Über ergänzen-
de mediale Streuung wird zur Antragstellung eingeladen. 
 
III. Finanzierung 
 
Um flexibel auf Förderbedarfe von Antragsberechtigten und Vor-Ort-Bedarfe reagieren zu können, 
empfiehlt die Verwaltung, die gemäß den politischen Veränderungsnachweisen 2019 und 2020 für 
das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürger-
häusern und –zentren, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, zur Verfügung stehenden Teil-
ansätze „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den 
Stadtteilen“, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“, 
„Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ und „Zuschüsse Bürger-
vereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ zusammenzufüh-
ren. Dies ermöglicht der Fachverwaltung, die Mittelabflussplanung bedarfsorientiert zu gestalten. Eine 
Vorschlagsliste potentieller Zuwendungsempfänger/innen wird dem Ausschuss für Soziales und Se-
nioren vor Mittelausschüttung zur Entscheidung vorgelegt. 
 
Mit Inkrafttreten des Förderprogramms „Dritte Orte“ sollen in künftigen Haushaltsjahren nicht veraus-
gabte Mittel des Förderprogramms „Dritte Orte“ in das nächstfolgende Haushaltsjahr übertragen wer-
den. 
 
Überdies soll das Förderprogramm ab dem Haushaltsjahr 2022 ff. in Höhe von 750.000 € verstetigt 
werden (Beschluss des Finanzausschusses vom 07.09.2020, Anlage 3). Die Mittelfristplanung zum 
Haushaltsplan 2020/2021 stellt selbst jedoch keine gesicherte Aufwandsermächtigung dar. Ob und in 
welchem Umfang die Fortführung des Förderprogramms über das laufende Haushaltsjahr hinaus si-
chergestellt werden kann, wird Dezernat V, Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen im Rahmen 
des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2022 ff. prüfen, insb. ob innerhalb des zugewiesenen Bud-
gets die erforderlichen Mittel ggf. durch Umschichtungen vorgesehen werden können. 
 
Aufgrund der aktuellen pandemischen Lage haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für 
die Träger von Bürgerzentren und Bürgerbegegnungsstätten deutlich verschlechtert. Zur Aufrechter-
haltung bestehender und Weiterentwicklung vorhandener Angebote ist ein stärkeres städtisches En-
gagement notwendig. Es handelt sich hier um die Wahrnehmung freiwilliger Leistungen, die der Si-
cherung bestehender Strukturen dienen. Die Voraussetzungen der Bewirtschaftungsverfügung (gem. 
Schreiben von II/20/202 vom 25. März 2020) sind somit erfüllt. 
 
 
 
 
 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Förderprogramm „Dritte Orte“ 
Anlage 2a: Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, 
Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 
in der ab 01.01.2021 gültigen Fassung (Vorlagen-Nr. 3224/2020) 
Anlage 2b: „Anlage Honorarsätze“ 
Anlage 3: Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses am 07.09.2020

Anlage 2b: "Anlage Honorarsätze"

832 Zeichen

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

Anlage Honorarsätze

zu den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule,
Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

Honorarkosten sind anerkennungsfähig bis zu einem Stundensatz

«e bei psychologischen Fachkräften bis zu 60 €
«e bei pädagogischen Fachkräften (Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen) bis zu 35 €
« bei Erzieher*innen bis zu 28€
«e bei sonstigen Kräften bis zu 22 €

Andere Honorarkosten können förderprogrammspezifisch auf der Basis der Personalkosten
für die geforderte Qualifikation, maximal in Höhe des aktuell gültigen Tarifvertrags bezogen
auf die echte Jahresarbeitszeit, mit Nachweis anerkannt werden.

Anlage 3: Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses am 07.09.20

5273 Zeichen

CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln
Ratsgruppe GUT

An den

Vorsitzenden des Finanzausschusses
Herrn

Gerrit Krupp

An die Oberbürgermeisterin
Frau Henriette Reker

Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 07.09.2020
AN/1214/2020

Dringlichkeitsantrag gem. $ 12 der Geschäftsordnung des Rates

[ Gremtuim DD | DatumdersSitzung
07.09.2020

Förderprogramm für sozio-kulturelle Orte und Bürgerbegegnungsräume
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

die antragstellenden Fraktionen bitten Sie, folgenden Dringlichkeitsantrag in die Tagesord-
nung der Sitzung des Finanzausschusses am 07.09.20 aufzunehmen:

Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, ein Förderprogramm für sozio-kulturelle Orte und Bürgerbe-
gegnungsräume unter Berücksichtigung folgender Maßgaben zu erstellen:

= Die Förderung dient der Bezuschussung von Mieten und Betriebskosten, die für so-
zio-kulturelle Selbsthilfeprojekte und stadtweit wirkendes bürger- und zivilgesell-
schaftliches Engagement genutzt werden.

= Die Zuschüsse sind subsidiär und somit der Höhe nach zu begrenzen.

= Das Förderprogramm mit den geltenden Förderkriterien wird zwecks Bewerbung um
Fördermittel kommuniziert.

= Die von der Verwaltung geprüften Fördervorschläge werden dem Fachausschuss zur
Entscheidung vorgelegt.

Im Haushalt 2020/2021 wurde durch den beschlossenen politischen Veränderungsnachweis
für eine solche Förderung Mittel unter dem Titel „Betriebskostenzuschüsse für
Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ für stadtweit agierende und nur im
Stadtteil agierende sozio-kulturelle Träger und Bürgerbegegnungsstätten bereitgestellt. Das

mit diesem Antrag beauftragte Förderprogramm bezieht sich auf Träger, die stadtweit agie-
ren. Für im Stadtteil agierende Träger soll eine gesonderte Förderrichtlinie gelten.

Die Verwaltung wird gebeten, die Verstetigung des Förderprogramms ab dem Haushaltsjahr
2022 ff. sicherzustellen.

Begründung:

Während sich in Köln ein vielfältiges bürger- und zivilgesellschaftliches Engagement sowie
sozio-kulturelle Projekte entwickeln, wird es zugleich infolge der Immobilien-Marktlage in
einer wachsenden Stadt zunehmend schwieriger, dass nicht-kommerzielle Vereine und Ini-
tiativen dafür geeignete Räumlichkeiten zu für sie erschwinglichen Konditionen anmieten und
bewirtschaften zu können.

Daher möchten die Antragsteller dieses Förderprogramm als subsidiäre Flankierung und
Unterstützung etablieren und haben im Haushalt 2020/2021 dafür Mittel bereitgestellt. Die
Verstetigung des Förderprogramms ab dem Haushaltsjahr 2022 ff. soll unter Berücksichti-
gung der Haushaltslage sichergestellt werden und nicht verausgabte Mittel in das nächste
Haushaltsjahr übertragen werden.

Die Erfahrungen und die Wirkung dieses Programms sollen nach einem angemessenen Zeit-
raum evaluiert und dem Fach- und Finanzausschuss dargelegt werden.

Begründun rDringlichkeit:

Infolge der Covid-19-Pandenemie und den damit verbundenen Einschränkungen im öffentli-
chen Leben sind für Vereine und Träger von selbstverwaltenden und nicht-kommerziellen
Projekten deutliche Einnahmeverluste, z.B. durch den Ausfall von Veranstaltungen und
Spenden, eingetreten. Daher besteht nun ein akuter Bedarf die Richtlinien für das beabsich-
tigte kommunale Förderprogramm und den darauf basierenden Förderaufruf mit hoher Priori-
tät fertigzustellen und freizugeben, um das Überleben solcher Vereine zu sichern.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Niklas Kienitz gez. Lino Hammer
CDU-Fraktionsgeschäftsführer GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer
gez. Ulrich Breite gez. Thor Zimmermann

FDP-Fraktionsgeschäftsführer Ratsgruppe GUT

Niederschriftüber die Sitzung des Finanzausschusses am 07.09.2020

3.2 Förderprogramm für sozio-kulturelle Orte und Bürgerbegegnungsräume
Dringlichkeitsantrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/ Die Grünen,
FDP und der Gruppe GUT vom 07.09.2020
AN/1214/2020

Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, ein Förderprogramm für sozio-kulturelle Orte und
Bürgerbegegnungsräume unter Berücksichtigung folgender Maßgaben zu erstellen:

Die Förderung dient der Bezuschussung von Mieten und Betriebskosten, die für so-
zio-kulturelle Selbsthilfeprojekte und stadtweit wirkendes bürger- und zivilgesellschaft-
liches Engagement genutzt werden.

Die Zuschüsse sind subsidiär und somit der Höhe nach zu begrenzen.

Das Förderprogramm mit den geltenden Förderkriterien wird zwecks Bewerbung um
Fördermittel kommuniziert.

Die von der Verwaltung geprüften Fördervorschläge werden dem Fachausschuss zur
Entscheidung vorgelegt.

Im Haushalt 2020/2021 wurde durch den beschlossenen politischen Veränderungs-
nachweis für eine solche Förderung Mittel unter dem Titel „Betriebskostenzuschüsse

für

Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ für stadtweit agierende und nur
im Stadtteil agierende sozio-kulturelle Träger und Bürgerbegegnungsstätten bereitge-
stellt. Das mit diesem Antrag beauftragte Förderprogramm bezieht sich auf Träger, die
stadtweit agieren. Für im Stadtteil agierende Träger soll eine gesonderte Förderrichtli-
nie gelten.

Die Verwaltung wird gebeten, die Verstetigung des Förderprogramms ab dem Haus-
haltsjahr 2022 ff. sicherzustellen.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt

Anlage 7 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) vom 04.03.2021

14024 Zeichen

Vorlagen-Nummer 1
0022/2021/2
Die Oberbürgermeisterin Freigabedatum
Dezernat, Dienststelle
V/50/2
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in Öffentlicher Sitzung

Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der
Bezirksvertretung gemäß $ 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre-
tung

Betreff

Förderprogramm "Dritte Orte"

Gremium Datum
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 15.04.2021
Begründung:

Die Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 04.03.2021 ist pandemiebedingt abgesagt. Eine
Dringlichkeitsentscheidung der Bezirksvertretung Chorweiler ist erforderlich, um eine Beschlussfas-
sung der Vorlage Nr. 0022/2021 in der geplanten Sitzungsfolge von Finanzausschuss und Ausschuss
für Soziales und Senioren sicherzustellen. Dies ist Voraussetzung für die Umsetzung des Förderpro-
gramms „Dritte Orte“ noch im laufenden Haushaltsjahr 2021.

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Finanzausschuss und dem Ausschuss für Soziales
und Senioren, folgende Beschlüsse zu fassen:

1. Der Ausschuss für Soziales und Senioren
nimmt das Förderprogramm „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fassung (Anlage 1)
zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Förderpro-
gramms.

Die seitens der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, prüffähiger An-
tragstellungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne des
Förderprogramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss für Soziales und Senioren vor Förderzusage
und Mittelausschüttung nach Vorberatung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur Ent-
scheidung und Mittelfreigabe vorgelegt.

2. Der Finanzausschuss
beschließt, die in den politischen Veränderungsnachweisen 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr
2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäusern und -
zentren, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze „Zuschüsse
Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Hö-
he von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle
Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe von 200.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbe-
gegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro sowie „Baukostenzu-
schüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu einem
Gesamtbudget (750.000 Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungsinitiativen im Sinne des
Förderprogramms „Dritte Orte“ zusammenzuführen, um eine flexible, bedarfs- und empfängerori-
entierte Mittelbewirtschaftung zu ermöglichen.

Ferner beschließt der Finanzausschuss, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß Gliederungs-
punkt 1 des Beschlusses dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu übertragen.

Datum

4 oder Er

Abstimmungsergebnis

Unterschrift

Unterschrift

A a —

HN

SE
D- Rn

CR trelchen

Haushaltsmäßige Auswirkungen

[] Nein

[] Ja, investiv Investitionsauszahlungen €
Zuwendungen/Zuschüsse UOlNein T Ja _%

X] Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 750.000 €
Zuwendungen/Zuschüsse Nein [] Ja _%

Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:

a) Personalaufwendungen €
b) Sachaufwendungen etc. €
c) bilanzielle Abschreibungen €
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:

a) Erträge €
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten €
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:

a) Personalaufwendungen

b) Sachaufwendungen etc. €
Beginn, Dauer

Auswirkungen auf den Klimaschutz
& Nein
U Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)

DO Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)

Begründung:
Il. Ausgangslage

Zur Grundausstattung einer funktionierenden sozialräumlichen Infrastruktur gehören öffentlich zu-
gängliche Räume für Begegnung und Kommunikation. Über niedrigschwellige Bildungs-, Beratungs-
und Freizeitangebote fördern diese Orte der Partizipation und Demokratiebildung generationsüber-
greifend das nachbarschaftliche Miteinander, die Teilhabe Einzelner am Leben im eigenen Veedel,
den interkulturellen Austausch und das zivilgesellschaftliche Engagement. Dies stärkt die Veedel als
Orte des Zusammenlebens: Ein lebenswerter, lebendiger, von Gemeinsinn erfüllter, kurz: ein Stadtteil
in sozialer Balance entsteht. Soziale Treffpunkte für unterschiedliche Generationen und Bevölke-
rungsgruppen helfen, eine vielfältige Gesellschaft zukunftsfähig zu gestalten und den sozialen Zu-
sammenhalt zu stärken.

Sog. „Dritte Orte“ - neben Familie und Beruf - verstehen sich somit als Keimzelle von Sozialität und
Demokratie.

4
Il. Eckpunkte des Förderprogramms „Dritte Orte“

Freiwillige finanzielle Leistungen der Stadt Köln ermöglichen in Köln neben 40 Interkulturellen Zentren
auch 14 Bürgerzentren in freier (10) und städtischer (4) Trägerschaft und sieben Bürgerbegegnungs-
stätten. Diese nicht-kommerziellen, niederschwelligen Orte der Teilhabe, der Begegnung und des
bürgerschaftlichen Engagements sind insbesondere in Zeiten zunehmender Vereinzelung und sozia-
ler Segregation von herausgehobener Bedeutung. Ihre Bildungs-, Kultur- und sozialen Angebote sind
intergenerativ, interkulturell und inklusiv gestaltet. Der Bedarf an Einrichtungen dieser Art wird unter
Berücksichtigung des sozialräumlichen Wirkungskreises bereits bestehender Begegnungsräume und
der sonstigen örtlichen sozialen Infrastruktur (Familien-/ Jugendeinrichtungen, Interkulturelle Zentren
etc.) ermittelt.

Die politischen Veränderungsnachweise 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 sehen zusätzli-
che Teilansätze vor:

® _ „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadt-
teilen“ in Höhe von 200.000 Euro

®  „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von
150.000 Euro

Hinweis: Vorgenannte Zuschüsse sind nicht in der mittelfristigen Finanzplanung (MifriFi) der
Stadt Köln berücksichtigt.

e _ „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000
Euro (MifriFi)

e „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne
Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro (MifriFi).

Diese zusätzlichen Mittel schaffen die Voraussetzung für eine Stärkung und Erweiterung der sozialen
Infrastruktur in Köln (sog. Bürgerbegegnungsstättenp/us).

Im Zuge der von der Oberbürgermeisterin initiierten stadtweiten Standardisierung des Fördermittel-
managements ist den politischen Gremien ein fachspezifisches Förderprogramm zur Beschlussfas-
sung vorzulegen, das die mit der Bereitstellung von Fördermitteln verknüpften Wirkungsziele, Förder-
zugänge und die formale Abwicklung des Förderverfahrens nachvollziehbar beschreibt. Verwiesen
wird zudem auf den Beschluss des Finanzausschusses vom 07.09.2020 zu Dringlichkeitsantrag
AN/1214/2020 (Anlage 3).

Drei-Säulen-Modell des Förderprogramms „Dritte Orte“:

1. Bürgerzentren („Kölner Eif")

Die Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren sind als sog. „sozial- bzw. soziokulturelle Zentren" kom-
munal geförderte Institutionen mit professioneller Arbeitsstruktur (hauptamtliches Personal) und damit
Teil des vorsorgenden Sozialstaats. Deren Liegenschaften befinden sich in städtischem Eigentum,
werden von der Stadt Köln baulich unterhalten und in Fällen externer Trägerschaft mietzinsfrei zur
Verfügung gestellt. Grundlage ihrer Arbeit sind das vom Rat der Stadt Köln 2008 beschlossene Rah-
menkonzept der Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren und jährliche, mit dem Amt für Soziales,
Arbeit und Senioren der Stadt Köln verhandelte Zielvereinbarungen. Als fachlicher Qualitätszirkel fun-
giert der „Arbeitskreis Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren“. Im Jahr 2004 haben sich die mittler-
weile 14 Bürgerzentren unter der Dachmarke „Kölner Elf‘ zusammengeschlossen. Die Reichweite der
Leistungen der Bürgerzentren erstreckt sich auf den gesamten Stadtbezirk und/oder die Gesamtstadt.

Entscheidungen zu Änderungen dieser Förderung bleiben dem Rat vorbehalten.

2. Bürgerbegegnungsstätten

Neben den Bürgerhäusern und Bürgerzentren existieren in Köln von bürgerschaftlichem und ehren-
amtlichem Engagement getragene, ebenfalls von Seiten der Stadt Köln über Betriebskostenzuschüs-
se geförderte sog. „Bürgerbegegnungsstätten“. Im Mittelpunkt der Arbeit stehen hier vor allem die
Ermöglichung bürgerschaftlicher Kontakte und die Vermietung von Räumlichkeiten an Familien,
Gruppen, Vereine und Initiativen. Städtische Liegenschaften werden gemeinnützigen, ehrenamtlich
aktiven Vereinen grundsätzlich mietzinsfrei überlassen; Nutzende sollen sich an den Betriebskosten
beteiligen.

Entscheidungen zu Änderungen dieser Förderung bleiben dem Ausschuss für Soziales und Senioren
nach Vorberatung in der jeweils örtlich zuständigen Bezirksvertretung vorbehalten.

SH Bürgerbegegnungsstättenplus

Über Zuschüsse sollen die Schaffung weiterer Begegnungsräume flankiert und Träger nicht-
kommerzieller Begegnungsinitiativen, die als „Dritte Orte“ das gesellschaftliche Miteinander im jewei-
ligen Stadtteil (und darüber hinaus) beleben und prägen, in ihrem bürgerschaftlichen Engagement für
die Kölner Stadtgesellschaft unterstützt werden.

Der Antrag auf Fördermittel ist beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln bis zum
30.04. der ausgeschriebenen Förderperiode einzureichen. Sonderregelung in 2021: Anträge können
unterjährig gestellt werden; diese werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft.

Antragsberechtigt sind im Vereinsregister eingetragene Vereine.

Die Förderung wird auf der Grundlage der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für
die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen
und Gesundheit in der ab dem 01.01.2021 gültigen Fassung (Anlagen 2a, 2b) gewährt.

Arten der Förderung:

® Institutionelle Förderung

® Projektförderung (Baukosten-/Technikzuschuss bzw. Projektkostenzuschuss);:

Handlungsfelder (Auswahl): Kultur; Bildung („Lernort“); Partizipation und Teilhabe; Klima- und
Umweltschutz; Gesundheit; Stadtentwicklung

Bedarfsgerechte, messbare Ziele und Indikatoren für eine geeignete Wirkungsanalyse werden zwi-
schen den geförderten Institutionen und dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln
abgestimmt.

Die Förderung erfolgt in Form einer Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung grundsätzlich einmalig
als Zuschuss.

Bauliche Maßnahmen und Technikbeschaffungen werden bis zu einer maximalen Förderhöhe von
50.000 Euro bezuschusst. Begründete Ausnahmen sind zulässig. Gleiches gilt für strukturelle Förde-
rungen. Projektkostenzuschüsse belaufen sich im Einzelfall auf maximal 25.000 Euro.

Die Fördermittelempfangenden bringen einen Eigenanteil in Höhe von 10% in Form von Eigenmitteln,
Sachleistungen oder Eigenleistungen ein. Die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen
ist bis maximal 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich.

Das Förderprogramm „Dritte Orte“ wird auf der Website der Stadt Köln veröffentlicht. Über ergänzen-
de mediale Streuung wird zur Antragstellung eingeladen.

Ill. Finanzierung

Um flexibel auf Förderbedarfe von Antragsberechtigten und Vor-Ort-Bedarfe reagieren zu können,
empfiehlt die Verwaltung, die gemäß den politischen Veränderungsnachweisen 2019 und 2020 für
das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürger-
häusern und -zentren, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, zur Verfügung stehenden Teil-
ansätze „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den
Stadtteilen“, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“,
„Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ und „Zuschüsse Bürger-
vereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ zusammenzufüh-
ren. Dies ermöglicht der Fachverwaltung, die Mittelabflussplanung bedarfsorientiert zu gestalten. Eine
Vorschlagsliste potentieller Zuwendungsempfänger/innen wird dem Ausschuss für Soziales und Se-
nioren vor Mittelausschüttung zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Inkrafttreten des Förderprogramms „Dritte Orte“ sollen in künftigen Haushaltsjahren nicht veraus-
gabte Mittel des Förderprogramms „Dritte Orte“ in das nächstfolgende Haushaltsjahr übertragen wer-
den.

Überdies soll das Förderprogramm ab dem Haushaltsjahr 2022 ff. in Höhe von 750.000 € verstetigt
werden (Beschluss des Finanzausschusses vom 07.09.2020, Anlage 3). Die Mittelfristplanung zum
Haushaltsplan 2020/2021 stellt selbst jedoch keine gesicherte Aufwandsermächtigung dar. Ob und in
welchem Umfang die Fortführung des Förderprogramms über das laufende Haushaltsjahr hinaus si-
chergestellt werden kann, wird das Dezernat für Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen im Rah-
men des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2022 ff. prüfen, insbesondere ob innerhalb des zuge-
wiesenen Budgets die erforderlichen Mittel ggf. durch Umschichtungen vorgesehen werden können.

Aufgrund der aktuellen pandemischen Lage haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für
die Träger von Bürgerzentren und Bürgerbegegnungsstätten deutlich verschlechtert. Zur Aufrechter-
haltung bestehender und Weiterentwicklung vorhandener Angebote ist ein stärkeres städtisches En-
gagement notwendig. Es handelt sich hier um die Wahrnehmung freiwilliger Leistungen, die der Si-
cherung bestehender Strukturen dienen. Die Voraussetzungen der Bewirtschaftungsverfügung (gem.
Schreiben von 11/20/202 vom 25. März 2020) sind somit erfüllt.

Anlagen

Anlage 1: Förderprogramm „Dritte Orte“

Anlage 2a: Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule,
Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit
in der ab 01.01.2021 gültigen Fassung (Vorlagen-Nr. 3224/2020)

Anlage 2b: „Anlage Honorarsätze“

Anlage 3: Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses am 07.09.2020

Anlage 2a: Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln (Stand: 01.01.21)

22689 Zeichen

20

25

30

35

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

Allgemeine Bewilligungsbedingungen

für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales,
Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

Gültig ab 01.01.2021

40

45

50

55

60

65

70

75

80

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

Einleitung

Die Dezernate IV - Bildung, Jugend und Sport — und V - Soziales, Umwelt, Gesundheit und
Wohnen - der Stadtverwaltung Köln gewähren nach Maßgabe dieser allgemeinen
Grundsätze Zuschüsse für Projekte und institutionelle Förderungen.

Hierbei handelt es sich in der Regel um freiwillige finanzielle Leistungen. Zweck dieser
Allgemeinen Bewilligungsbedingungen ist es, eine einheitliche Verfahrensweise zur
Gewährung von Förderungen in den Dezernaten IV und V der Stadtverwaltung Köln
sicherzustellen.

Die allgemeinen Bewilligungsbedingungen enthalten allgemeinverbindliche Vorgaben für die
Gewährung und Leistung von Förderungen durch die Stadt Köln. Abweichende Regelungen
sind grundsätzlich möglich soweit ein berechtigtes Interesse der Stadt oder des
Fördermittelempfangenden dies rechtfertigt.

Die fachspezifischen Förderprogramme legen ergänzende Regelungen fest und sind
zusätzlich zu beachten.

Il. Anwendungsbereich

Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen gelten für Förderungen aus Eigenmitteln der
Stadt Köln. Sie gelten für alle Dienststellen der Dezernate IV und V. Für Förderungen, des
die Bestimmungen des jeweiligen Fördermittelgebenden.

Eine Förderung nach diesen Allgemeinen Bewilligungsbedingungen ist eine Gewährung von
finanziellen Leistungen und richtet sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr
bereitgestellten Haushaltsmitteln der Stadt Köln. Es gelten die haushaltsrechtlichen
Bestimmungen für die Stadt Köln. Diese Allgemeinen Bewilligungsbedingungen begründen
keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

. Allgemeine Förderbedingungen

1. Förderungen der Stadt Köln setzen voraus, dass die Gesamtfinanzierung der
Maßnahme durch den Fördermittelempfangenden gesichert ist. Der/die
Fördermittelempfangende muss in wirtschaftlicher, fachlicher und organisatorischer
Hinsicht geeignet sein, das geförderte Vorhaben durchzuführen und darf mit der durch
ein Förderprogramm konkret geförderten Maßnahme nicht vor einer erstmaligen
Bewilligung begonnen haben. Die Bewilligung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist
in begründeten Ausnahmen möglich.

2. Die Fördermittelempfangenden sind grundsätzlich verpflichtet, sich um andere Arten der
Finanzierung durch Eigenmittel, Eigenleistung und/ oder Fördermittel von Dritten zu
bemühen. Die Förderung der Stadt Köln erfolgt grundsätzlich subsidiär. Soweit diese
gesonderte Ziele verfolgen, können Vorteile im Einzelfall zur Schaffung entsprechender
Anreize vom Fördermittelgeber als förderunschädlich bewertet werden (z.B.
Einsparungen durch Nutzung von Restposten zur Verminderung des Müllaufkommens).

3. Die gleiche Maßnahme darf nicht von mehreren Fördermittelgeber*innen bzw.
Dienststellen der Stadt Köln gefördert werden, so dass die Förderung insgesamt die
Kosten der Maßnahme übersteigt (Verbot der Doppelförderung).

4. Die Fördermittel sind vom Fördermittelempfangenden nach den allgemeinen
Haushaltsgrundsätzen wirtschaftlich, effizient und sparsam zu verwenden. Die
Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen

2

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei der Auswahlentscheidung zwischen
verschiedenen Konzepten nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.

5. Grundlage der Mittelverwendung bildet der vorgelegte, aufgegliederte und genehmigte
Wirtschaftsplan bzw. die Aufstellung des Finanzplans mit Aufwendungen und deren
85 Finanzierung. Spätere Abweichungen müssen unverzüglich der bewilligenden Stelle
gemeldet werden und bedürfen der schriftlichen Zustimmung.

Der/die Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet unverzüglich anzuzeigen, wenn

a) das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitraum verwirklicht
werden kann.

90 b) er nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Förderungen für den von der
Stadt geförderten Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von
ihnen erhält, die Fördermittel nicht verbraucht oder sich die Finanzierung ändert.

c) der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Förderung
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.

95 d) der Förderzweck nicht oder nicht mit der bewilligten Förderung oder Maßnahme
erreicht werden kann.

e) zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht mehr
zweckentsprechend verwendet oder benötigt werden.
f) der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt/ seine Rechtsform ändert oder
100 sich Beteiligungsverhältnisse ändern.
g) ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.

6. Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid oder einer anderen Form der
Leistungsgewährung basierend auf einem Förderprogramm (z.B.
105 Zuwendungsvereinbarung) dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

7. Bei der berechtigten Weitergabe von Fördermitteln an Dritte hat der Träger die
Bewilligungsbedingungen und das Prüfrecht für die Stadt Köln und das
Rechnungsprüfungsamt zur Grundlage zu machen bzw. auszubedingen.

8. Förderungen beruhen grundsätzlich auf einem Förderprogramm. Jedes
110 Förderprogramm verfolgt ein konkretes und messbares Ziel (Wirkungsorientierung) und
ist zeitlich begrenzt. Eine Förderung kann auch mehrjährig erfolgen.

9. Von dem/der Fördermittelempfänger*in ist ein angemessener Eigenanteil zu erbringen.
Als Eigenanteil können anerkannt werden:

a) Unentgeltliche Leistungen, wie ehrenamtliche Leistungen in Form von
115 persönlicher Arbeitsleistung:
« pro geleisteter Arbeitsstunde wird eine pauschale Vergütung in Höhe von
10 Euro kalkulatorisch festgesetzt.
«e die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen ist bis maximal
20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich.
120 « ehrenamtliche Eigenleistungen können nur anerkannt werden, wenn
seitens des Fördermittelempfängers hierfür weder ein Gehalt noch eine
Aufwandentschädigung gezahlt wird. Daher stellen Überstunden auch
keine Eigenleistung dar.
« über die ehrenamtliche Leistung legt der Fördermittelempfänger einen
125 entsprechend nachvollziehbaren Nachweis vor.
b) Drittmittel, die nicht aus der Zuwendung anderer öffentlicher Zuwendungsgeber
stammen, soweit dies nicht ausdrücklich in der Drittförderung vorgesehen ist.
c) Eigenmittel des Fördermittelempfängers.

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

Im Förderprogramm kann im begründeten Einzelfall auf einen Eigenanteil verzichtet
130 werden.

10. Fahrtkosten sind, wenn das Förderprogramm dies vorsieht, nach den Regelungen des
Landesreisekostengesetzes anrechnungsfähig.

11. Nicht zuwendungsfähige Posten sind grundsätzlich:

«e Zuführungen an Rücklagen
135 «e nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. Abschreibungen, Bildung
von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen)
« Spenden an Dritte
«e Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers
entstanden sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder)
140 « Restaurantbesuche und Trinkgelder
«e Geschenke und Gutscheine
« Alkohol, Nikotin und andere Suchtmittel (legal und illegal)
« Pfand

145 12. Der Fördermittelempfänger hat in geeigneter Form auf die Förderung durch die Stadt
Köln hinzuweisen.

Il. Rahmenbedingungen

1. Im Rahmen des Diversity Managements verpflichten sich die Fördermittelempfangenden
150 die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Geschlechter, die positive
Wertschätzung der individuellen Verschiedenheit, das Verhindern sozialer
Diskriminierungen und die Verbesserung der Chancengleichheit sicherzustellen.

2. Der Fördermittelempfänger und die Stadt Köln arbeiten im Rahmen der Presse- und
155 Öffentlichkeitsarbeit vertrauensvoll zusammen. Der Fördermittelempfänger weist bei
seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei für Dritte bestimmten Informationen
und Berichten darauf hin, dass die Maßnahme durch die Stadt Köln unterstützt und
finanziert wird. Er achtet darüber hinaus auf eine positive Darstellung der
Zusammenarbeit mit der Stadt Köln in der Öffentlichkeit.
160
3. Der Fördermittelempfänger verpflichtet sich zur Teilnahme und Mitwirkung am
Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer, insbesondere zur Wirksamkeit der
Leistungen, um Lernprozesse und gewonnene Erkenntnisse, die sich aus der
Programmumsetzung ergeben, zu sichern und für die Weiterentwicklung der örtlichen
165 Prozesse als auch des Programmansatzes nutzbar zu machen. Dies gilt auch bei einer
wissenschaftlichen Begleitung des Förderprogramms.

170

175

180

185

190

195

200

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

IV. Fördersystematik
Es wird zwischen Projektförderung und institutioneller Förderung unterschieden.

Projektförderung:

Als Projektförderung werden einmalige bzw. über einen feststehenden Zeitraum gewährte
Zuwendungen zur Deckung von Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für einzelne
zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben bezeichnet. Die Projektförderung erfolgt auch
für den investiven Bereich. Hier wird die Zuwendung zur Deckung von Aufwendungen für
eine Investition gewährt, die sich auf die Beschaffung oder Herstellung eines
Vermögensgegenstandes bezieht.

Die fortführende Finanzierung einer Förderung ist im begründeten Einzelfall möglich.
Hier sind grundsätzlich förderfähig:

« Personalkosten auf der Basis der geforderten Qualifikation maximal in Höhe der
vergleichbaren durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln

e Sachkosten, hierbei sind insbesondere vorhandene Organisationsstrukturen
vorrangig zu nutzen und Arbeitsplatzkosten auf Basis der durchschnittlichen
Arbeitsplatzkosten der Stadt Köln zu berechnen; Sachkosten können ferner z.B. sein
pädagogisches Material; Honorarkosten

Institutionelle Förderung:

Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten
Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Aufwendungen des
Zuwendungsempfängers eingesetzt. Gefördert wird die Institution als solche.

Hier sind grundsätzlich förderfähig nachgewiesene:

« Personalkosten auf der Basis der geforderten Qualifikation maximal in Höhe der
vergleichbaren durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln

« Overheadkosten (bis zu maximal 15 % der Personalkostenförderung (über die
Anerkennungsfähigkeit wird im Einzelfall entschieden))

«e Mietkosten

«e Sachkosten (ohne Miete, auf Basis der durchschnittlichen Arbeitsplatzkosten der
Stadt Köln)

Beschaffungen bis 800 € netto je Gegenstand sind als Sachkosten zu werten.
Investitionsförderungen ab 800 € netto können im Rahmen eines investiven Zuschusses
beantragt werden.

Die Entscheidung, welche Förderart zum Tragen kommt, wird im Förderprogramm festgelegt.

Honorarsätze werden in der Anlage separat ausgewiesen.

205

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Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

V. Finanzierungsarten

Die Finanzierungsart entscheidet über den Umfang einer Förderung und hat damit Einfluss
auf die Höhe der Zuwendung. Vor Bewilligung der Zuwendung ist durch das Fachamt zu
prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenslage der Stadt Köln
und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
am besten entspricht. Das Fachamt hat dabei die Interessen der Stadt Köln und des
Zuwendungsempfängers gegeneinander abzuwägen.

Welche Art der Finanzierung letztlich zum Tragen kommt, wird im jeweiligen
Förderprogramm geregelt.
Teilfinanzierung

Eine Teilfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung nur einen Teil der zuwendungsfähigen
Aufwendungen deckt. Sie kann als Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung
erfolgen.

Anteilsfinanzierung

Die Anteilsfinanzierung wird nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der
zuwendungsfähigen Aufwendungen berechnet und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie
eignet sich, wenn der Zuwendungsempfänger über genügend Eigenmittel verfügt. Sie ist in
der Regel nicht geeignet für eine institutionelle Förderung.

Festbetragsfinanzierung

Die Zuwendung besteht bei der Festbetragsfinanzierung aus einem festen Betrag an den
zuwendungsfähigen Aufwendungen. Es bleibt bei diesem Betrag grundsätzlich auch dann,
wenn die zuwendungsfähigen Aufwendungen im Ergebnis geringer oder größer sind, als bei
der Bewilligung der Zuwendung angenommen wurde. Soweit die zuwendungsfähigen
Aufwendungen insgesamt unter die bewilligte Zuwendung absinken, ist der
Zuwendungsbescheid mit der Folge zu widerrufen, dass sich in Höhe des übersteigenden
Betrags ein Erstattungsanspruch des Zuwendungsgebers ergibt. Die aus einem festen
Betrag bestehende Zuwendung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass sie auf das
Vielfache eines Betrages festgesetzt wird, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt (z.B. x
Euro pro nachgewiesenen Teilnehmer eines Lehrgangs). Eine Festbetragsfinanzierung
kommt dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder
mit Einsparungen zu rechnen ist.

Fehlbedarfsfinanzierung

Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Zuwendung nach dem Fehlbedarf des
Zuwendungsempfängers in Bezug auf die zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen nach
Abzug der eingebrachten Eigen- und Drittmittel. Dabei wird die Zuwendung auf einen
Höchstbetrag begrenzt.

Vollfinanzierung

Eine Vollfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung die gesamten zuwendungsfähigen
Aufwendungen deckt und der Zuwendungsempfänger aus nachvollziehbaren Gründen weder
Eigenmittel noch sonstige Mittel Dritter einbringen kann. Die Vollfinanzierung ist als
Ausnahme zu sehen und ist zu begründen (z. B. bei einem finanziell geringen
Projektumfang).

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270

275

280

285

290

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

VI. Antragsverfahren

Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und mit den notwendigen
Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Der Antrag ist mit
rechtsverbindlicher Unterschrift des Zuwendungsempfängers an die zuständige Dienststelle
der beiden Dezernate zu richten.

Mit Einführung eines Online-Antrag-Verfahrens ist diese Antragsart zu bevorzugen.
Die notwendigen Angaben werden in den fachspezifischen Förderprogrammen geregelt.

Die ebenfalls im Förderprogramm geregelten Antragsfristen sind einzuhalten.
Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt.

Die Qualifikationen des eingesetzten Personals sind entsprechend der Erfordernisse
nachzuweisen.

Die Bonität ist gegenüber der Stadt glaubhaft zu versichern.

Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht oder nicht voll entsprochen wird, ist
dies zu begründen (8 39 VwVfG) und der Antragsteller ist über die Entscheidung zu
informieren.

VIl. Verwendungsnachweis

1. Die Verwendung von städtischen Mitteln ist, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt
wird, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme oder nach Ablauf des
Förderzeitraumes nachzuweisen. Bei mehrjährigen Förderungen sind jährlich der
Verwendungsnachweis und der Sachbericht mit den beschriebenen Anforderungen und
Fristen vorzulegen.

2. Der Verwendungsnachweis besteht aus:

a. Einem Sachbericht (Art und Umfang ist im Förderprogramm zu definieren),
in dem der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung dargestellt
werden und in welchem Umfang das Ziel der Förderung gemäß
Bewilligungsbescheid erreicht worden ist.

b. Einem zahlenmäßigen Nachweis über alle Einnahmen und Ausgaben in
getrennter Darstellung zu Personal- und Sachkosten. Es sind die Originalbelege
(Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und die
Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzuhalten. Das Fachamt ist
berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie
die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen
Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Belege
müssen so aufgeschlüsselt werden, dass sie prüfungsfähig sind.

c. Dienen die städtischen Mittel zur Deckung der gesamten Ausgaben des
Empfängers oder eines nicht abgrenzbaren Teils seiner Aufgaben, so hat sich der
zahlenmäßige Nachweis auf alle Einnahmen und Ausgaben zu erstrecken.

d. Im Rahmen der institutionellen Förderung sind ein Finanzierungsplan/
Wirtschaftsplan vorzulegen sowie der Jahresabschluss oder eine
Einnahmeüberschussrechnung.

295

300

305

310

315

320

325

330

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

3.

Ist der Empfänger des Zuschusses ermächtigt, Mittel an dritte Stellen zur Erfüllung des
Verwendungszwecks weiterzugeben, so hat er die Weitergabe davon abhängig zu
machen, dass die Stellen ihm einen Verwendungsnachweis nach vorstehenden Kriterien
erbringen. Diesen Nachweis hat er seinem gesamten Nachweis beizufügen.

Eine Weitergabe von Mitteln ist nur an grundsätzlich von der Stadt als förderfähig
anerkannte Stellen möglich.

Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt, nicht oder nicht
rechtzeitig vorgelegt, so kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Förderung
zurückgefordert werden.

Der Empfänger hat abschließend zu bestätigen, dass
a. die allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides
beachtet wurden.

b. die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist
und die Einnahmen und Ausgaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern
und Belegen übereinstimmen.

c. die Inventarisierung der mit städtischen Mitteln beschafften Gegenstände
vorgenommen wurde. Die Inventarliste ist auf Nachfrage vorzulegen.
d. Ehrenamtspauschalen im Rahmen der Bestimmungen des EStG gezahlt wurden.

Die Bestätigung ist durch den Vertretungs- und Zeichnungsberechtigten des
Zuschussempfängers zu unterschreiben.

VIII. Prüfung und Verwendung

1.

Die Fachämter der Dezernate sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern oder die Verwendung des Zuschusses
durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

Der Fördermittelempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die
notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Recht des städtischen
Rechnungsprüfungsamtes, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse vor Ort
nachzuprüfen, bleibt von dieser Regelung unberührt.

Unterhält der Zuschussempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der
Verwendungsnachweis vorzuprüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu
bescheinigen.

Die Förderung kann von der Stadt zurückgefordert werden — auch, wenn die Mittel bereits
verwendet worden sind — wenn der Bewilligungsbescheid unwirksam ist oder aufgehoben
wird.

Der Bewilligungsbescheid kann widerrufen werden, wenn
a. der Antrag auf Bewilligung der Förderung unrichtige Angaben enthält oder zu den
Auflagen unrichtige Angaben gemacht werden.
b. die zugrunde gelegten Bestimmungen nicht beachtet werden.

335

340

345

350

355

360

365

370

375

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

IX.

c. die Förderung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
d. Auflagen nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt werden.
e. den Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
f. der Verwendungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
Der Widerruf eines Bescheides führt zur Rückforderung der vollen Fördersumme.

Ferner sind Beträge, die nicht vollumfänglich förderfähig verwendet wurden,
zurückzufordern.

Die zurückgeforderten Mittel sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.
Auf die Erhebung von Zinsen bis zu 100 € kann verzichtet werden. Darüber
hinausgehende Fälle bedürfen der Einzelfallprüfung.

Schlussbestimmungen

Der/die Fördermittelempfänger*in von städtischen Mitteln hat die Kassen- und
Buchführung und die Ausgestaltung der Belege so zu gestalten, dass die
ordnungsgemäße Mittelverwendung anhand der Bücher und Belege eindeutig geprüft
werden kann.

Die Originalbelege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen, insbes. gesetzlich
vorgeschrieben Angaben und Anlagen enthalten. (Bei Auszahlbelegen insbesondere
Zahlungsempfänger, Grund der Zahlung, Tag der Zahlung, Zahlungsnachweis und bei
Gegenständen auch den Verwendungszweck.)

Der/die Fördermittelempfänger*in hat die Belege 10 Jahre nach Vorlage des
Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder
anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

An beweglichen Gegenständen, die mit Hilfe von Zuwendungen von der/ dem
Fördermittelempfänger*in beschafft worden sind, erwirbt grundsätzlich die/ der
Fördermittelempfänger*in Eigentum. Die/ der Eigentümer*in ist verpflichtet, die so
beschafften Gegenstände sorgfältig zu behandeln und gemäß dem Verwendungszweck
bereitzuhalten und zu verwenden. Ferner ist er/ sie verpflichtet, Gegenstände des
Anlagevermögens gemäß der Wertgrenze der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO
NRW) in der geltenden Fassung zu inventarisieren.

Wenn der Gegenstand nicht gemäß dem Zweck verwendet, veräußert oder über ihn in
ähnlicher Weise verfügt wird oder die Zuwendung zurückgefordert wird, ist von dem/ der
Fördermittelempfänger*in ein Wertausgleich zu leisten.

Nach Beendigung des Zuwendungszwecks (Zweckbindungsfrist) darf der
Fördermittelempfangende über die von der Stadt geförderten beweglichen Gegenstände
verfügen, soweit nichts anderes festgelegt wurde.

Die bewilligte Zuwendung wird erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist)
des Zuwendungsbescheides ausgezahlt.

Anlage 1: Förderprogramm "Dritte Orte"

15289 Zeichen

1 
Förderprogramm Dritte Orte 
 
Förderprogramm „Dritte Orte“ 
 
1 Einführung 
Die sich verändernden Lebens- und Arbeitsbedingungen infolge der digitalen Transforma-
tion, des demografischen Wandels und globaler Wanderungsbewegungen bringen große ge-
sellschaftliche Herausforderungen mit sich. Die Großfamilie hat sich aufgelöst, Veränderun-
gen führen zu Verunsicherung, klassische Orte der Geselligkeit und des politischen Diskur-
ses brechen weg. Tendenzen zur Vereinzelung werden insbesondere in Großstädten sicht-
bar, augenfällig ist die zunehmende soziale Segregation. 
Soziale Treffpunkte für unterschiedliche Generationen und Bevölkerungsgruppen helfen, 
eine vielfältige Gesellschaft zukunftsfähig zu gestalten und den sozialen Zusammenhalt zu 
stärken. 
Zur Grundausstattung einer funktionierenden sozialräumlichen Infrastruktur gehören daher 
öffentlich zugängliche Räume für Begegnung und Kommunikation. Über niedrigschwellige 
Bildungs-, Beratungs- und Freizeitangebote fördern diese Orte der Partizipation und Demo-
kratiebildung generationsübergreifend das nachbarschaftliche Miteinander, die Teilhabe Ein-
zelner am Leben im eigenen Veedel, den interkulturellen Austausch und das zivilgesell-
schaftliche Engagement. Sog. „Dritte Orte“ - neben Familie und Beruf - verstehen sich somit 
als Keimzelle von Sozialität und Demokratie. 
Menschen mit verschiedenen kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Hintergründen aus 
allen Altersgruppen werden zusammengeführt. Hier finden sich Veranstaltungs-/Gruppen-
räume für bürgerschaftliche Aktivitäten, ggf. ein Café mit Mittagstisch. Orte der Bürgerbegeg-
nung ermöglichen soziale Kontakte und eine selbstbestimmte Freizeitgestaltung, vermitteln 
bedarfsgerecht Hilfestellungen, pädagogische Angebote und kulturelle Impulse. So schaffen 
sie für Einzelne eine persönliche Identifikation mit dem eigenen Lebens- und Wohnumfeld. 
Dies stärkt die Veedel als Orte des Zusammenlebens: Ein lebenswerter, lebendiger, von Ge-
meinsinn erfüllter, kurz: ein Stadtteil in sozialer Balance entsteht. 
Vorrangige Zukunftsaufgaben werden sein, Teilhabemöglichkeiten auszubauen, durch größt-
mögliche und effiziente Vernetzung von stadtteilansässigen städtischen, kirchlichen und 
sonstigen (auch kommerziellen) Akteurinnen und Akteuren bzw. Initiativen Ressourcen zu 
optimieren und die Bewohner/innen als engagierte Partner/innen vor Ort wahrzunehmen. Der 
Bedarf an „Dritten Orten“ orientiert sich an dem sozialräumlichen Wirkungskreis bereits be-
stehender Begegnungsräume und der weiteren örtlichen sozialen Infrastruktur (Familien-/ Ju-
gendeinrichtungen etc.). 
 
2 Drei-Säulen-Modell des Förderprogramms „Dritte Orte“ 
 
2.1 Bürgerhäuser/Bürgerzentren („Kölner Elf“) 
Im Jahr 2004 haben sich die mittlerweile 14 Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren unter 
der Dachmarke „Kölner Elf“ zusammengeschlossen und im Rahmen eines Markenbildungs-
prozesses in 2018 folgende Mission formuliert: 
„Zielsetzung der Arbeit der Bürgerzentren ist ein lebenswertes Köln, in dem aktive Nachbar-
schaft und Zusammenhalt gelebt werden. Mit vielfältigen Angeboten aus den Bereichen Bil-
dung, Kunst, Kultur und Soziales fördern die Bürgerzentren ein weltoffenes und tolerantes

2 
Förderprogramm Dritte Orte 
 
Miteinander in der Stadtgesellschaft, gesellschaftliches Engagement und die Beteiligung der 
Bürgerinnen und Bürger. Die Bürgerzentren stehen für die Grundwerte der Demokratie ein, 
ihre Arbeit ist inklusiv und parteiunabhängig. Die Bürgerzentren sind Orte für öffentliche Ver-
anstaltungen, Tagungen, Seminare und private Nutzungen.“ 
Die Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren sind als sog. „sozial- bzw. soziokulturelle Zen-
tren“ kommunal geförderte Institutionen mit professioneller Arbeitsstruktur (hauptamtliches 
Personal) und damit Teil des vorsorgenden Sozialstaats. Deren Liegenschaften befinden 
sich in städtischem Eigentum, werden von der Stadt Köln baulich unterhalten und in Fällen 
externer Trägerschaft mietzinsfrei zur Verfügung gestellt. Ein Verdrängungswettbewerb der 
gewerblichen Nutzungen - wesentlicher Eigenfinanzierungsanteil der Bürgerzentren - zu Las-
ten der sozialen und kulturellen Zweckbestimmung der Bürgerzentren infolge unzureichender 
öffentlicher Finanzierung soll vermieden werden. 
Die Stärkung von Eigenverantwortung, Eigeninitiative, Eigenleistung, Selbsthilfe, interkultu-
reller Kompetenz, Teilhabe und Partizipation stellt eine zentrale Leitlinie adressatengerechter 
Arbeit der Bürgerzentren dar. Grundlage ihres Handelns sind das vom Rat der Stadt Köln 
2008 beschlossene Rahmenkonzept der Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren und jährli-
che, mit dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln verhandelte Zielvereinba-
rungen sowie ggf. Regelungsinhalte der zwischen der Stadt Köln und den jeweils verantwort-
lichen Trägervereinen abgeschlossenen Trägerverträge. Als fachlicher Qualitätszirkel fun-
giert der „Arbeitskreis Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren“; die Geschäftsführung hat 
das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln inne. Fortbildungen für städtische 
Mitarbeitende stehen auch den Mitarbeitenden der Bürgerzentren in freier Trägerschaft of-
fen. 
Bezirk Bürgerzentren in städtischer Trägerschaft 
1 Bürgerzentrum Deutz 
1 Bürgerhaus Stollwerck 
6 Bürgerzentrum Chorweiler 
8 Bürgerhaus Kalk 
  
Bezirk Bürgerzentren in freier Trägerschaft (Vereine) 
1 Bürgerzentrum Alte Feuerwache 
1 Quäker Nachbarschaftsheim 
4 Bürgerzentrum Ehrenfeld 
4 Bürgerschaftshaus Bocklemünd 
5 Bürgerzentrum Nippes 
7 Bürgerzentrum Engelshof 
7 Bürgerzentrum Finkenberg 
8 Bürgerzentrum Vingst 
9 Kulturbunker Mülheim 
9 Bürgerhaus MüTZe

3 
Förderprogramm Dritte Orte 
 
Die Reichweite der Leistungen der Bürgerzentren erstreckt sich auf den Sozialraum/Stadtteil, 
den Stadtbezirk und/oder die Gesamtstadt. 
2.2 Bürgerbegegnungsstätten 
Neben den Bürgerhäusern und Bürgerzentren existieren in Köln von bürgerschaftlichem und 
ehrenamtlichem Engagement getragene, ebenfalls von Seiten der Stadt Köln über Betriebs-
kostenzuschüsse geförderte sog. „Bürgerbegegnungsstätten“. Ziele sind hier vor allem die 
Ermöglichung bürgerschaftlicher Kontakte und die Vermietung von Räumlichkeiten an Fami-
lien, Gruppen, Vereine und Initiativen. 
 
Bezirk Bürgerbegegnungsstätten (BBS) in freier Trä-
gerschaft 
1 Eigelstein-Torburg 
4 Café Bickolo 
6 Vereinshaus Worringen 
7 Bürgerzentrum Ahl Poller Schull 
8 BBS des Veedel e. V. 
9 BBS des Buchheimer Selbsthilfe e. V. 
9 Runder Tisch Buchforst 
 
Städtische Liegenschaften werden gemeinnützigen, ehrenamtlich aktiven Vereinen grund-
sätzlich mietzinsfrei überlassen; Nutzer/innen sollen sich an den Betriebskosten beteiligen. 
2.3 Bürgerbegegnungsstättenplus 
Kleinräumige Begegnungsmöglichkeiten sind vielfältig: Dazu gehören zum einen sogenannte 
Räume des Konsums wie die Bäckerei und Metzgerei nebenan, das kleine Café, das Büd-
chen, der Frisörbetrieb, die Kneipe um die Ecke oder Einzelhandelsgeschäfte zur Deckung 
des täglichen Lebensmittelbedarfs, zum anderen öffentliche Räume ohne Konsumzwang wie 
der Kinderspielplatz, der Boule-Platz, die Naherholungsfläche und der Straßenraum als öf-
fentlicher Platz. 
Kindertagesstätten, Familienzentren, Jugendtreffs, Kirchen, Moscheen, Pfarrheime, öffentli-
che Büchereien, Schulen, Schwimmbäder, Senioren-/Tagespflegeinrichtungen, Sportanlagen 
etc. sowie Bürgerhäuser/Bürgerzentren bzw. Bürgerbegegnungsstätten stellen die gebaute 
Ermöglichungsinfrastruktur für Begegnung dar. 
Über Zuschüsse sollen die Schaffung weiterer Begegnungsräume flankiert und Träger nicht-
kommerzieller Begegnungsinitiativen, die als Dritte Orte das gesellschaftliche Miteinander im 
jeweiligen Stadtteil (und darüber hinaus) beleben und prägen, in ihrem bürgerschaftlichen 
Engagement für die Kölner Stadtgesellschaft unterstützt werden. Von dieser Förderung aus-
genommen sind die unter 2.1 und 2.2 genannten, bereits institutionell geförderten Einrichtun-
gen.

4 
Förderprogramm Dritte Orte 
 
Arten und Gegenstand der Förderung: 
I. Institutionelle Förderung 
 
Förderfähig sind Personalkosten, Sachkosten (u. a. Material-, Honorarkosten), Miet-
kosten und Overheadkosten. 
 
II. Projektförderung 
 
II.1 Baukosten-/Technikzuschuss 
  
 Förderfähig sind bauliche bzw. technische Ertüchtigungen im Innen- bzw. Außenbe-
reich nichtstädtischer Liegenschaften sowie Maßnahmen zur barrierefreien Erschlie-
ßung. 
 
II.2 Projektkostenzuschuss 
   
  Förderfähig sind Personal- und Sachkosten (außer Mietkosten). 
Handlungsfelder (Auswahl): 
 Kultur 
 Bildung („Lernort“) 
 Partizipation und Teilhabe 
 Klima- und Umweltschutz 
 Gesundheit 
 Stadtentwicklung 
 
Produktarten: 
 
 Offene Angebote 
 Gruppenangebote 
 Kurse 
 Projekte 
 Veranstaltungen 
 Raumvergaben 
Zielsetzung: Aktivierung von Potentialen, Ressourcen und Kompetenzen unterschiedli-
cher Zielgruppen im Sozialraum/Stadtteil/Stadtbezirk sowie Vernetzung und Koopera-
tion mit weiteren örtlichen Akteuren 
Die Förderung erfolgt in Form einer Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung grund-
sätzlich einmalig als Zuschuss. Bauliche Maßnahmen und Technikbeschaffungen werden 
bis zu einer maximalen Förderhöhe von 50.000 Euro bezuschusst. Begründete Ausnahmen 
sind zulässig. Gleiches gilt für strukturelle Förderungen. Projektkostenzuschüsse belaufen 
sich im Einzelfall auf maximal 25.000 Euro. 
Antragsberechtigt sind im Vereinsregister eingetragene Vereine; die Anerkennung als ge-
meinnützige Einrichtung durch das zuständige Finanzamt soll nachgewiesen werden. Zu-
wendungsempfänger/innen können auch Träger/innen überörtlich wirksamer Begegnungs-
räume sein.

5 
Förderprogramm Dritte Orte 
 
Die Antragstellung beinhaltet neben einer Selbstdarstellung ein qualifiziertes Konzept für die 
zu fördernde/n Maßnahme/n. Bedarfe, Ressourcen und eine Bezugnahme auf oben ge-
nannte strategische Zielsetzungen finden in diesem Konzept ebenso Berücksichtigung wie 
Aussagen zu Ergebnissen, Wirkungen und Vorschläge für Kennzahlen zu deren Nachweis. 
Bedarfsorientierte, messbare Ziele und Indikatoren für eine geeignete Wirkungsanalyse wer-
den mit dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln abgestimmt und stellen 
die Grundlage für einen Jahresbericht im Rahmen des Verwendungsnachweises dar. 
Sofern eine institutionelle Förderung angestrebt wird, ist in dem geforderten Konzept nachzu-
weisen, dass die zu fördernde Einrichtung einen Begegnungsort im Sinne des Förderpro-
gramms darstellt bzw. deren Weiterentwicklung zu einem Begegnungsort im Sinne des För-
derprogramms binnen Jahresfrist sichergestellt wird. 
 
3 Rahmenbedingungen der Förderung 
Die Förderung wird auf der Grundlage der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Stadt 
Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsför-
derung, Wohnen und Gesundheit in der ab dem 01.01.2021 gültigen Fassung (siehe Anlage) 
gewährt. 
Ergänzende bzw. hiervon abweichende Bestimmungen: 
Eigenanteil: Der/Die Antragsteller/in bringt einen Eigenanteil in Höhe von 10 % in Form von 
Eigenmitteln, Sachleistungen oder Eigenleistungen ein. Als Eigenleistung können auch un-
entgeltliche Leistungen, wie ehrenamtliche Leistungen in Form von persönlicher Arbeitsleis-
tung, anerkannt werden. Die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen ist bis 
maximal 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. 
Fahrtkosten: Hinsichtlich Fahrtkosten gelten die Regelungen des Landesreisekostengeset-
zes (LRKG) in der aktuell gültigen Fassung. 
Verwendungsnachweis: Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und 
wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel ist bis zu dem im Bewilligungsbescheid ge-
nannten Zeitpunkt ein Verwendungsnachweis entsprechend den in den Allgemeinen Bewilli-
gungsbedingungen der Stadt Köln ausgeführten Anforderungen (Sachbericht/qualifizierter 
Jahresbericht einschließlich der vereinbarten Indikatoren und zahlenmäßiger Nachweis bzw. 
im Rahmen einer institutionellen Förderung: Finanzierungs-/Wirtschaftsplan und Jahresab-
schluss/Einnahmeüberschussrechnung) vorzulegen. 
4 Antragsverfahren 
Der von Seiten des/der Zuwendungsempfängers/in rechtsverbindlich unterschriebene Antrag 
auf Fördermittel ist mit den geforderten Unterlagen/Angaben beim Amt für Soziales, Arbeit 
und Senioren der Stadt Köln bis zum 30.04. der ausgeschriebenen Förderperiode einzu-
reichen. 
Anträge können in elektronischer oder schriftlicher Form gestellt werden. Mit Einführung ei-
nes Online-Antrag-Verfahrens ist diese Antragsart zu bevorzugen. 
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen/Angaben erforderlich: 
 Ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan

6 
Förderprogramm Dritte Orte 
 
 Beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/Zuschüsse von Dritten und/oder von 
der Stadt Köln 
 Erklärung darüber, sich vorrangig um andere Arten der Finanzierung durch Eigenmit-
tel, Eigenleistung oder Fördermittel von Dritten zu bemühen 
 Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde 
Hinweis: Kosten, die vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides entstehen, wer-
den nicht als förderfähig anerkannt, wenn zuvor kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn 
beantragt worden ist. 
 Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatzsteuerge-
setz. 
Ergänzender Hinweis für Anträge auf Baukosten-/Technikzuschüsse: 
 Bei größeren bautechnischen Verfahren mit Beteiligung mehrerer Gewerke wird die 
Vorlage einer Kostenschätzung gemäß DIN 276 (bzw. nach Beschlussfassung der 
Ausschüsse des Rates der Stadt Köln über die Mittelvergabe einer Kostenberech-
nung gemäß DIN 276), erstellt von einem/einer Fachplaner/in, verlangt. Die hierdurch 
entstehenden Kosten sind durch den/die Antragsteller/in zu tragen. Bei kleineren 
Baumaßnahmen oder Technikförderung ist die Vorlage von drei hinsichtlich Qualität 
und Menge vergleichbaren Angeboten möglich. Hier ist eine tabellarische Übersicht 
der drei Angebote zu erstellen („Preisspiegel“). 
Erforderliche Genehmigungen von Behörden, der Liegenschaftseigentümer/in und/ 
oder sonstiger Stellen müssen vor Durchführung der Maßnahme(n) vorliegen. 
Es muss nachgewiesen werden, dass die mit der Förderung verbundenen Maßnah-
men und Anschaffungen mindestens fünf Jahre genutzt werden. Sofern andere Bin-
dungsfristen durch die Fördermittelgeberin festgelegt werden, gelten diese Bindungs-
fristen. Der Restwert der verbleibenden Nutzungsdauer wird von dem/der Fördermit-
telempfänger/in zurückgefordert, sofern die festgelegte Bindungsfrist nicht eingehal-
ten wird. Dies gilt auch bei Auszug, wenn Einbauten im Gebäude verbleiben. Da es 
sich in diesem Fall um eine Wertsteigerung für den/die Eigentümer/in handelt, muss 
mit Antragstellung eine entsprechende rechtlich verbindliche Regelung zwischen För-
dermittelempfänger/in und Eigentümer/in durch den/die Fördermittelempfänger/in ver-
anlasst und der Fördermittelgeberin vorgelegt werden. 
 
Der Eingang der Unterlagen wird in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt. 
Der Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft. Eventuell fehlende Unterlagen werden unter 
Fristsetzung nachgefordert. 
Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderantrags erfolgt durch einen elektronischen oder 
schriftlichen Bescheid. 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Anlage 5, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 3 Lindenthal 0022-2021 Förderprogramm Dritte Orte

2256 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Herr Wagener 
Telefon:  (0221)221 93313  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:   steffen.wagener1@stadt-koeln.de 
Datum: 16.03.2021 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Lindenthal vom 15.03.2021 
öffentlich 
9.2.5 Förderprogramm "Dritte Orte" 
0022/2021 
 
 
Beschluss: 
1. Der Ausschuss für Soziales und Senioren 
nimmt das Förderprogramm „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fas-
sung (Anlage 1) zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der 
Umsetzung des Förderprogramms. 
 
Die seitens der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, 
prüffähiger Antragstellungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen 
an Berechtigte im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss 
für Soziales und Senioren vor Förderzusage und Mittelausschüttung nach Vorbe-
ratung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur Entscheidung und Mit-
telfreigabe vorgelegt. 
 
2. Der Finanzausschuss beschließt, die in den politischen Veränderungsnachwei-
sen 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Be-
trieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäusern und –zentren, in der Teil-
planzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze „Zuschüsse Bür-
gervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne 
Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegeg-
nungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe von 200.000 
Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturel-
le Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro sowie „Baukostenzuschüsse für Bürger- 
und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu einem Ge-
samtbudget (750.000 Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungsinitiativen im 
Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ zusammenzuführen, um eine flexible, 
bedarfs- und empfängerorientierte Mittelbewirtschaftung zu ermöglichen.

Ferner beschließt der Finanzausschuss, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß Glie-
derungspunkt 1 des Beschlusses dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu übertra-
gen. 
 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
-einstimmig zugestimmt- 
 
Mit 1 Enthaltung (AFD)

Beschlussvorlage Ausschuss (Version Finanzausschuss 03.05.2020)

13894 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/50/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0022/2021 
Freigabedatum   24.02.2021 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderprogramm "Dritte Orte" 
Beschlussorgan 
Finanzausschuss Ausschuss Soziales und Senioren 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Ausschuss für Soziales und Senioren 
nimmt das Förderprogramm „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fassung (Anlage 1) 
zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Förderpro-
gramms. 
 
Die seitens der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, prüffähiger An-
tragstellungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne des 
Förderprogramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss für Soziales und Senioren vor Förderzusage 
und Mittelausschüttung nach Vorberatung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur Ent-
scheidung und Mittelfreigabe vorgelegt. 
 
2. Der Finanzausschuss beschließt, die in den politischen Veränderungsnachweisen 2019 und 2020 
für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unterhaltung und Förderung von 
Bürgerhäusern und –zentren, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teil-
ansätze „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen 
(ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 04.03.2021 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 04.03.2021 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 04.03.2021 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 11.03.2021 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 15.03.2021 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 15.03.2021 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 15.03.2021 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 15.03.2021 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 18.03.2021 
Finanzausschuss 15.03.2021 
Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021

2 
und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe von 200.000 Euro, „Betriebskostenzu-
schüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro so-
wie „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 
350.000 Euro zu einem Gesamtbudget (750.000 Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungs-
initiativen im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ zusammenzuführen, um eine flexible, be-
darfs- und empfängerorientierte Mittelbewirtschaftung zu ermöglichen. 
 
Ferner beschließt der Finanzausschuss, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß Gliederungs-
punkt 1 des Beschlusses dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu übertragen. 
 
Gez. Dr. Rau

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  750.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
I. Ausgangslage 
 
Zur Grundausstattung einer funktionierenden sozialräumlichen Infrastruktur gehören öffentlich zu-
gängliche Räume für Begegnung und Kommunikation. Über niedrigschwellige Bildungs-, Beratungs- 
und Freizeitangebote fördern diese Orte der Partizipation und Demokratiebildung generationsüber-
greifend das nachbarschaftliche Miteinander, die Teilhabe Einzelner am Leben im eigenen Veedel, 
den interkulturellen Austausch und das zivilgesellschaftliche Engagement. Dies stärkt die Veedel als 
Orte des Zusammenlebens: Ein lebenswerter, lebendiger, von Gemeinsinn erfüllter, kurz: ein Stadtteil 
in sozialer Balance entsteht. Soziale Treffpunkte für unterschiedliche Generationen und Bevölke-
rungsgruppen helfen, eine vielfältige Gesellschaft zukunftsfähig zu gestalten und den sozialen Zu-
sammenhalt zu stärken. 
 
Sog. „Dritte Orte“ – neben Familie und Beruf – verstehen sich somit als Keimzelle von Sozialität und 
Demokratie.

4 
II. Eckpunkte des Förderprogramms „Dritte Orte“ 
 
Freiwillige finanzielle Leistungen der Stadt Köln ermöglichen in Köln neben sieben Bürgerbegeg-
nungsstätten und 40 Interkulturellen Zentren auch 14 Bürgerzentren in freier (10) und städtischer (4) 
Trägerschaft. Diese nicht-kommerziellen, niederschwelligen Orte der Teilhabe, der Begegnung und 
des bürgerschaftlichen Engagements sind insbesondere in Zeiten zunehmender Vereinzelung und 
sozialer Segregation von herausgehobener Bedeutung. Ihre Bildungs-, Kultur- und sozialen Angebote 
sind intergenerativ, interkulturell und inklusiv gestaltet. Der Bedarf an Einrichtungen dieser Art wird 
unter Berücksichtigung des sozialräumlichen Wirkungskreises bereits bestehender Begegnungsräu-
me und der sonstigen örtlichen sozialen Infrastruktur (Familien-/ Jugendeinrichtungen, Interkulturellen 
Zentren etc.) ermittelt. 
 
Die politischen Veränderungsnachweise 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 sehen zusätzli-
che Teilansätze vor: 
 
 „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadt-
teilen“ in Höhe von 200.000 Euro 
 „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 
150.000 Euro 
 
Hinweis: Vorgenannte Zuschüsse sind nicht in der mittelfristigen Finanzplanung (MifriFi) der 
Stadt Köln berücksichtigt. 
 
 „Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 
Euro (MifriFi) 
 „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne 
Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro (MifriFi). 
 
Diese zusätzlichen Mittel schaffen die Voraussetzung für eine Stärkung und Erweiterung der sozialen 
Infrastruktur in Köln (sog. Bürgerbegegnungsstättenplus). 
 
Im Zuge der von der Oberbürgermeisterin initiierten stadtweiten Standardisierung des Fördermittel-
managements ist den politischen Gremien ein fachspezifisches Förderprogramm zur Beschlussfas-
sung vorzulegen, das die mit der Bereitstellung von Fördermitteln verknüpften Wirkungsziele, Förder-
zugänge und die formale Abwicklung des Förderverfahrens nachvollziehbar beschreibt. Verwiesen 
wird zudem auf den Beschluss des Finanzausschusses vom 07.09.2020 zu Dringlichkeitsantrag 
AN/1214/2020 (Anlage 3). 
 
 
Drei-Säulen-Modell des Förderprogramms „Dritte Orte“: 
 
1. Bürgerzentren („Kölner Elf“) 
Die Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren sind als sog. „sozial- bzw. soziokulturelle Zentren“ kom-
munal geförderte Institutionen mit professioneller Arbeitsstruktur (hauptamtliches Personal) und damit 
Teil des vorsorgenden Sozialstaats. Deren Liegenschaften befinden sich in städtischem Eigentum, 
werden von der Stadt Köln baulich unterhalten und in Fällen externer Trägerschaft mietzinsfrei zur 
Verfügung gestellt. Grundlage ihrer Arbeit sind das vom Rat der Stadt Köln 2008 beschlossene Rah-
menkonzept der Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren und jährliche, mit dem Amt für Soziales, 
Arbeit und Senioren der Stadt Köln verhandelte Zielvereinbarungen. Als fachlicher Qualitätszirkel fun-
giert der „Arbeitskreis Kölner Bürgerhäuser und Bürgerzentren“. Im Jahr 2004 haben sich die mittler-
weile 14 Bürgerzentren unter der Dachmarke „Kölner Elf“ zusammengeschlossen. Die Reichweite der 
Leistungen der Bürgerzentren erstreckt sich auf den gesamten Stadtbezirk und/oder die Gesamtstadt. 
 
Entscheidungen zu Änderungen dieser Förderung bleiben dem Rat vorbehalten. 
 
2. Bürgerbegegnungsstätten

5 
Neben den Bürgerhäusern und Bürgerzentren existieren in Köln von bürgerschaftlichem und ehren-
amtlichem Engagement getragene, ebenfalls von Seiten der Stadt Köln über Betriebskostenzuschüs-
se geförderte sog. „Bürgerbegegnungsstätten“. Im Mittelpunkt der Arbeit stehen hier vor allem die 
Ermöglichung bürgerschaftlicher Kontakte und die Vermietung von Räumlichkeiten an Familien, 
Gruppen, Vereine und Initiativen. Städtische Liegenschaften werden gemeinnützigen, ehrenamtlich 
aktiven Vereinen grundsätzlich mietzinsfrei überlassen; Nutzende sollen sich an den Betriebskosten 
beteiligen. 
 
Entscheidungen zu Änderungen dieser Förderung bleiben dem Ausschuss für Soziales und Senioren 
nach Vorberatung in der jeweils örtlich zuständigen Bezirksvertretung vorbehalten. 
 
3. Bürgerbegegnungsstättenplus 
Über Zuschüsse sollen die Schaffung weiterer Begegnungsräume flankiert und Träger nicht-
kommerzieller Begegnungsinitiativen, die als „Dritte Orte“ das gesellschaftliche Miteinander im jewei-
ligen Stadtteil (und darüber hinaus) beleben und prägen, in ihrem bürgerschaftlichen Engagement für 
die Kölner Stadtgesellschaft unterstützt werden. 
 
Der Antrag auf Fördermittel ist beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln bis zum 
30.04. der ausgeschriebenen Förderperiode einzureichen. Sonderregelung in 2021: Anträge können 
unterjährig gestellt werden; diese werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft. 
 
Antragsberechtigt sind im Vereinsregister eingetragene Vereine. 
 
Die Förderung wird auf der Grundlage der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für 
die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen 
und Gesundheit in der ab dem 01.01.2021 gültigen Fassung (Anlagen 2a, 2b) gewährt. 
 
Arten der Förderung: 
 
 Institutionelle Förderung 
 
 Projektförderung (Baukosten-/Technikzuschuss bzw. Projektkostenzuschuss): 
Handlungsfelder (Auswahl): Kultur; Bildung („Lernort“); Partizipation und Teilhabe; Klima- und 
Umweltschutz; Gesundheit; Stadtentwicklung 
 
Bedarfsgerechte, messbare Ziele und Indikatoren für eine geeignete Wirkungsanalyse werden zwi-
schen den geförderten Institutionen und dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln 
abgestimmt. 
Die Förderung erfolgt in Form einer Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung grundsätzlich einmalig 
als Zuschuss. 
 
Bauliche Maßnahmen und Technikbeschaffungen werden bis zu einer maximalen Förderhöhe von 
50.000 Euro bezuschusst. Begründete Ausnahmen sind zulässig. Gleiches gilt für strukturelle Förde-
rungen. Projektkostenzuschüsse belaufen sich im Einzelfall auf maximal 25.000 Euro. 
 
Die Fördermittelempfangenden bringen einen Eigenanteil in Höhe von 10% in Form von Eigenmitteln, 
Sachleistungen oder Eigenleistungen ein. Die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen 
ist bis maximal 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. 
 
Das Förderprogramm „Dritte Orte“ wird auf der Website der Stadt Köln veröffentlicht. Über ergänzen-
de mediale Streuung wird zur Antragstellung eingeladen. 
 
III. Finanzierung 
 
Um flexibel auf Förderbedarfe von Antragsberechtigten und Vor-Ort-Bedarfe reagieren zu können, 
empfiehlt die Verwaltung, die gemäß den politischen Veränderungsnachweisen 2019 und 2020 für

6 
das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürger-
häusern und –zentren, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, zur Verfügung stehenden Teil-
ansätze „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den 
Stadtteilen“, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer“, 
„Baukostenzuschüsse für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ und „Zuschüsse Bürger-
vereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ zusammenzufüh-
ren. Dies ermöglicht der Fachverwaltung, die Mittelabflussplanung bedarfsorientiert zu gestalten. Eine 
Vorschlagsliste potentieller Zuwendungsempfänger/innen wird dem Ausschuss für Soziales und Se-
nioren vor Mittelausschüttung zur Entscheidung vorgelegt. 
 
Mit Inkrafttreten des Förderprogramms „Dritte Orte“ sollen in künftigen Haushaltsjahren nicht veraus-
gabte Mittel des Förderprogramms „Dritte Orte“ in das nächstfolgende Haushaltsjahr übertragen wer-
den. 
 
Überdies soll das Förderprogramm ab dem Haushaltsjahr 2022 ff. in Höhe von 750.000 € verstetigt 
werden (Beschluss des Finanzausschusses vom 07.09.2020, Anlage 3). Die Mittelfristplanung zum 
Haushaltsplan 2020/2021 stellt selbst jedoch keine gesicherte Aufwandsermächtigung dar. Ob und in 
welchem Umfang die Fortführung des Förderprogramms über das laufende Haushaltsjahr hinaus si-
chergestellt werden kann, wird Dezernat V, Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen im Rahmen 
des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2022 ff. prüfen, insb. ob innerhalb des zugewiesenen Bud-
gets die erforderlichen Mittel ggf. durch Umschichtungen vorgesehen werden können. 
 
Aufgrund der aktuellen pandemischen Lage haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für 
die Träger von Bürgerzentren und Bürgerbegegnungsstätten deutlich verschlechtert. Zur Aufrechter-
haltung bestehender und Weiterentwicklung vorhandener Angebote ist ein stärkeres städtisches En-
gagement notwendig. Es handelt sich hier um die Wahrnehmung freiwilliger Leistungen, die der Si-
cherung bestehender Strukturen dienen. Die Voraussetzungen der Bewirtschaftungsverfügung (gem. 
Schreiben von II/20/202 vom 25. März 2020) sind somit erfüllt. 
 
 
 
 
 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Förderprogramm „Dritte Orte“ 
Anlage 2a: Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, 
Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 
in der ab 01.01.2021 gültigen Fassung (Vorlagen-Nr. 3224/2020) 
Anlage 2b: „Anlage Honorarsätze“ 
Anlage 3: Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses am 07.09.2020

Sachstandsbericht

3393 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/506 
 
___________________________ 
Vorlagen-Nummer 
 0022/2021 
 Stand: 06.09.2022 
Sachstandsbericht  
Förderprogramm "Dritte Orte" 
Beschluss: 
 
1 Der Rat nimmt das Förderprogramm „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fassung (An-
lage 1) zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Förder-
programms.  
 
Die seitens der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, prüffähiger An-
tragstellungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne des 
Förderprogramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss für Soziales und Senioren vor Förderzusage 
und Mittelausschüttung nach Vorberatung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur Ent-
scheidung und Mittelfreigabe vorgelegt.  
 
2. Der Rat beschließt, die in den politischen Veränderungsnachweisen 2019 und 2020 für das 
Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürger-
häusern und –zentren, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze 
„Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadt-
teilen“ in Höhe von 200.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und 
soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro sowie „Baukostenzuschüsse für Bürger- und 
Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu einem Gesamtbudget (700.000 
Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungsinitiativen im Sinne des Förderprogramms „Dritte 
Orte“ zusammenzuführen, um eine flexible, bedarfs- und empfängerorientierte Mittelbewirtschaf-
tung zu ermöglichen.  
 
Ferner beschließt der Rat, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß Gliederungspunkt 1, mit Aus-
nahme des Teilansatzes „Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleine-
re Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro dem Ausschuss für Soziales und Seni-
oren zu übertragen. Der Teilansatz in Höhe von 50.000 Euro verbleibt in der Budgethoheit der 
Bezirksbürgerämter und der Entscheidungskompetenz der Bezirksvertretungen.“  
 
3. In Anlage 1 Förderprogramm, S. 4, II.2 „Projektkostenzuschuss“ wird bei der Aufzählung der 
Handlungsfelder als erster Spiegelstrich „Bürgerschaftliche Begegnung“ aufgeführt, dann folgen 
die weiteren Punkte.  
 
4.  Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob die Möglichkeit von 2 Förderantragsfristen im Jahr 
eingerichtet werden kann.

2 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Das Förderprogramm „Dritte Orte“ wurden seitens der Verwaltung wie beschlossen umgesetzt. Für 
das Jahr 2021 wurden insgesamt 27 Anträge mit einer Fördersumme in Höhe von 452.620 € bewilligt. 
Für das Jahr 2022 wurden bisher insgesamt 19 Anträge mit einer Fördersumme in Höhe von 537.380 
€ bewilligt. Es stehen noch 262.620 € für das Jahr 2022 zur Verfügung, über die mit einer gesonder-
ten Fördergenehmigung durch den Ausschuss Soziales und Senioren entschieden wird. 
 
Nächste Schritte: 
Für die von der Politik gewünschten Änderungen des Förderprogramms wurde eine gesonderte Be-
schlussvorlage eingebracht (2048/2022). Mit Beschluss des Rates am 08.09.2022 wird damit der hier 
genannte Beschluss ersetzt, so dass der Sachstand als erledigt betrachtet werden kann.  
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
entfällt

Anlage 4b: Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 03.05.2021 0022-2021 (002) Dritte Orte

5345 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon:  (0221) 221-92313  
Fax       :  (0221) 221-92318 
E-Mail:  miriam.passmann@stadt-koeln.de 
Datum: 03.05.2021 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  
  
vom 03.05.2021 
öffentlich 
9.2.2 Förderprogramm "Dritte Orte" 
0022/2021 
 
Es liegt ein gemeinsamer Änderungsantrag aller Fraktionen vor. Über diesen lässt 
Herr Giesen abstimmen. 
 
1. Beschluss: 
Die Vorlage wird wie folgt geändert: 
 
Die Übertragung der Zuschüsse Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung 
und kleinere Anschaffungen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro wird nicht 
von der Bezirksvertretung Rodenkirchen befürwortet. Daher ist die Position wie 
folgt aus dem Beschlusstenor zu streichen: 
 
1. Der Ausschuss für Soziales und Senioren 
nimmt das Förderprogramm „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fas-
sung (Anlage 1) zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der 
Umsetzung des Förderprogramms. 
 
Die seitens der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, 
prüffähiger Antragstellungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen 
an Berechtigte im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss 
für Soziales und Senioren vor Förderzusage und Mittelausschüttung nach Vorbe-
ratung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur Entscheidung und Mit-
telfreigabe vorgelegt.

2. Der Finanzausschuss beschließt, die in den politischen Veränderungsnachwei-
sen 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Be-
trieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäusern und –zentren, in der Teil-
planzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze „Zuschüsse 
Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffun-
gen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für 
Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe 
von 200.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und 
soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro sowie „Baukostenzuschüsse 
für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu 
einem Gesamtbudget (700.000 Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungsini-
tiativen im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ zusammenzuführen, um ei-
ne flexible, bedarfs- und empfängerorientierte Mittelbewirtschaftung zu ermögli-
chen. 
 
Ferner beschließt der Finanzausschuss, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß 
Gliederungspunkt 1, mit Ausnahme des Teilansatzes „Zuschüsse Bürgerver-
eine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne 
Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu 
übertragen. Dieser Teilansatz in Höhe von 50.000 Euro verbleibt in der Bud-
getverantwortung des Dezernates I. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig bei Enthaltung der CDU-Fraktion zugestimmt. 
 
 
So dann lässt Herr Giesen über die so geänderte Beschlussvorlage abstimmen.  
 
2. Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Ausschuss für Soziales und Se-
nioren und dem Finanzausschuss folgenden Beschluss geänderten zu fassen:  
 
1. Der Ausschuss für Soziales und Senioren 
nimmt das Förderprogramm „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fas-
sung (Anlage 1) zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der 
Umsetzung des Förderprogramms. 
 
Die seitens der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, 
prüffähiger Antragstellungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen 
an Berechtigte im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss 
für Soziales und Senioren vor Förderzusage und Mittelausschüttung nach Vorbe-
ratung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur Entscheidung und Mit-
telfreigabe vorgelegt. 
 
2. Der Finanzausschuss beschließt, die in den politischen Veränderungsnachwei-
sen 2019 und 2020 für das Haushaltsjahr 2021 im Teilergebnisplan 0507, Be-
trieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäusern und –zentren, in der Teil-
planzeile 15, Transferaufwendungen, zugesetzten Teilansätze „Zuschüsse 
Bürgervereine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffun-
gen (ohne Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für

Bürgerbegegnungsstätten und soziokulturelle Nutzer in den Stadtteilen“ in Höhe 
von 200.000 Euro, „Betriebskostenzuschüsse für Bürgerbegegnungsstätten und 
soziokulturelle Nutzer“ in Höhe von 150.000 Euro sowie „Baukostenzuschüsse 
für Bürger- und Vereinseinrichtungen (ohne Sport)“ in Höhe von 350.000 Euro zu 
einem Gesamtbudget (700.000 Euro in 2021) zur Förderung von Begegnungsini-
tiativen im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ zusammenzuführen, um ei-
ne flexible, bedarfs- und empfängerorientierte Mittelbewirtschaftung zu ermögli-
chen. 
 
Ferner beschließt der Finanzausschuss, die Freigabe vorgenannter Mittel gemäß 
Gliederungspunkt 1, mit Ausnahme des Teilansatzes „Zuschüsse Bürgerver-
eine für Instandsetzung, Renovierung und kleinere Anschaffungen (ohne 
Sport)“ in Höhe von 50.000 Euro dem Ausschuss für Soziales und Senioren zu 
übertragen. Dieser Teilansatz in Höhe von 50.000 Euro verbleibt in der Bud-
getverantwortung des Dezernates I. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig bei Enthaltung der CDU-Fraktion zugestimmt.

Beratungsverlauf (11)

04.03.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
04.03.2021 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.03.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
15.03.2021 Finanzausschuss
TOP 10.15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
15.03.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
15.03.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
15.03.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.11 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
15.03.2021 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
18.03.2021 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
15.04.2021 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 4.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
06.05.2021 Rat
TOP 10.25 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0022/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
03.05.2021
Erstellt
05.01.2021 10:56