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2013/0353

Bürgerhaushalt 2013 - Vorschlag # 295/06 (Staffelpreise Kinderbetreuung)

Magistratsvorlage 11.10.2013

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2013/0353

3011 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
30.10.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V Dezernat I 
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Fachdienst Zentrale 
Verwaltung (Dez. V) 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0353 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 365010 
Kostenstelle: 051-007-1200 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 3650-10, 3650-30, 3650-50 Sachkonto: 5090680 
 
Betreff: Bürgerhaushalt 2013 - Vorschlag # 295/06 (Staffelpreise Kinderbetreuung) 
 
Vorlage vom: 11.10.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Magistrat nimmt den Vorschlag und die fachliche Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis 
und leitet ihn an die Stadtverordnetenversammlung weiter. 
 
 
Anlagen: Stellungnahme Hess. Städtetag zur Staffelung von Kigagebühren 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.10.13   
 
Vorschlag: 
„Staffelpreise für die Kinderbetreuung. Gutverdiener können etwas mehr bezahlen (und zahlen bei 
Tagesmüttern und Kinderfrauen eh viel höhere Preise). Zusätzliche Einnahmen daraus können in 
eine verbesserte Betreuung investiert werden.“ 
 
Der Vorschlag erhielt 58 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen 
 
Bei der Erhebung einkommensabhängig gestaffelter Elternentgelte (die für städtische und kirchliche 
Einrichtungen sowie AWO, ASB und Educcare gelten würden, weil 100%-Finanzierung durch Stadt) 
wäre eine aufwändige Einkommensprüfung in jedem Einzelfall unumgänglich. Hierfür ist 
zwangsläufig zusätzliches, qualifiziertes Personal notwendig. 
Um unter dieser Voraussetzung dennoch Mehreinnahmen erzielen zu können, die evtl. „in eine 
verbesserte Betreuung investiert werden könnten“, müssten zunächst die zu erwartenden 
zusätzlichen Kosten gedeckt werden. Dies hätte zur Folge, dass die Entgelte – trotz Staffelung – in 
ihrer Gesamtheit unverhältnismäßig stark angehoben werden müssten. 
 
Hinzu  kommt, dass die Träger, die nicht zu 100% von der Stadt finanziert werden (50% der 
Einrichtungen) diese Regelung nicht übernehmen müssen. 
 
Der Hessische Städtetag hat zu dieser Thematik eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, die 
wir dieser Vorlage beigefügt haben. Darin wird wegen der rechtlichen Angreifbarkeit der 
Festsetzungen und dem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand von Staffelpreisen abgeraten.  
 
Trotzdem wird das Sozialdezernat in die Materie einsteigen und die Einführung von Staffelpreisen 
vertieft prüfen. 
 
Darmstadt, 11.10.13 
 
Dezernat I   Dezernat IV   Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch  Andrè Schellenberg  Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer  Stadträtin

anlage 1

2718 Zeichen

Hessischer Städtetag

Verband der kreisfreien und kreisangehöriger Städte in Hessen

Hessischer Städtetag - Frankfurter Straße 2 - 65189 Wiesbaden

Magistrat der Stadt Ihre Nachricht vom: 09.07.2013
Darmstadt Ihr Zeichen:
Unser Zeichen: \ TA 460.1 Hm/Zi
- per E-Mail Durchwahl: (0611) 1702-22
E-Mail: hofmeister@hess-staedtetag.de
Datum: 17.07.2013

Staffelung von Kindergartenbeiträgen

Sehr geehrte Damen -und.Herren,
sehr geehrte Frau Herbert,

a

wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 9. Juli 2013 und empfehlen Ihnen auf
Staffelungen von Kindergartengebühren zu verzichten. .

Das Sozialsystem in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt in $ 90 SGB VIII
bereits, das es bedürftige Menschen gibt, die eine Gebühr ganz oder teilweise nicht zahlen
können. Sie müssen einen Antrag beim leistungsfähigen örtlichen Träger der Jugendhilfe
stellen und erhalten, sofern die Voraussetzungen vorliegen, einen Zuschuss oder eine
Kostenübernahme. Eine Gebührenstaffelung und damit ein Gebührennachlass, der
irgendwelche Einkommenstaffelungen, die irgendwie zum Teil in Kompromisswegen
vorgenommen werden, stehen nicht neben diesem Anspruch, sondern gehen ihm vor und
mindern bzw. reduzieren diesen Anspruch unter Umständen auf Null. Die Festsetzungen

von Einkommenstaffelungen führen, da sie in jeder Stadt anders vorgenommen werden, /
zudem zu erheblichen Rechtisstreitigkeiten. Eine Begründung für einzelne Staffelungs-

stufen ist immer angreifbar.

Zudem ist der Verwaltungsaufwand in der administrativen Umsetzung völlig unverhältnis- /f /

mäßig teuer, da sie Einkommensprüfungen etc. vornehmen müssen. ur

65189 Wiesbaden Telefon: (0611) 1702-0 E-Mail: posteingang@hess-staedtetag.de Bank: Nassauische Sparkasse Wiesbaden
Frankfurter Straße 2 Telefax: (0611) 1702-17 Internet: hitp:/www.hess-staedtelag.de (BLZ 510 500 15) Kto. Nr. 100 072 777

9 =

Unser Sozialstaat hat bereits soziale Auffangmöglichkeiten bereitgestellt, ob diese ausrei-
chend sind, mag dahingestellt sein — für freiwillige Leistungen der Städte und damit aller
Bürger einer Stadt, die jeden Tag neuen Ansprüchen und Bedarfen auch und gerade in
teurer und qualitativer Hinsicht ausgesetzt sind, ist deshalb grundsätzlich kein Raum,

In Hessen haben einige Städte solche Einkommensstaffelungen. Dies sind z.B. die Städte
Rüsselsheim, Bad Soden am Taunus, Griesheim, Hanau, Kelkheim, Neu-Isenburg.
Maintal, Kronberg und Königstein überlegen, ob sie Gebührenstaffelungen einführen. Die
meisten Städte sind von dieser Praxis wieder abgekommen.

Der Hessische Städtetag empfiehlt seinen Kommunen keine Gebührenstaffelun

vorzusehen.
De ee

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

Ar

hael Hofmeister
Referatsleiter

Beratungsverlauf (4)

TOP 77
TOP 446
TOP 9
TOP 33

Orte (1)

  • Frankfurter Straße 2

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Details

Vorlagen-Nr.
2013/0353
Typ
Magistratsvorlage
Datum
11.10.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00