2018/0003
Zielvereinbarung 2018 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration nach nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes
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2018/0003
3135 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
04.01.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Dezernat V
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0003
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt: 312010
Kostenstelle: 050-006-1000
Kostenträger: 3120-10
Betreff: Zielvereinbarung 2018 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration
nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes
Vorlage vom: 2 0.12.2017
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat stimmt der Zielvereinbarung zu.
Anlagen: Muster Zielvereinbarung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.12.2017:
Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach §
6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele
nach dem SGB II jährlich Zielvereinbarungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales
und Integration (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Ministerium abzuschließen.
Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie
wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB II
vorzusehen.
Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der
Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden
Familienangehörigen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht
anderweitig zur Verfügung stehen. Ihre einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist
wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, möglichst viele erwerbsfähige
Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde Erwerbstätigkeit einzugliedern,
insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern, insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu
vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu verringern und die soziale Teilhabe zu verbessern.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben muss der Magistrat der Zielvereinbarung zustimmen.
Darmstadt, 20.12.2017
V/HB
Dezernat I Dezernat V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
anlage 1
7117 Zeichen
1 Zielvereinbarung 2018 zwischen dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration und der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes zu den Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 28 SGB II Präambel Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der Verwirkli- chung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden Familienangehöri- gen. Sie werden im Einze lfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht anderweitig zur Ve r- fügung stehen. Ihre einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde E r- werbstätigkeit einzugliedern, insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern, insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu verringern und die soziale Teilhabe zu verbessern. Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach dem SGB II jährlich Zielvereinbarungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen M i- nisterium abzuschließen. Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht . Sie wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus . Die besonderen Kompetenzen der Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB II vo r- zusehen. 2 Im Bereich des SGB II unterstützen sie die ganzheitliche und umfassende Betreuung der Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit. Dies gilt ebenso für die Angebote zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder und Jugendliche. § 1 Zielsetzung Beide Vereinbarungspartner setzen die ihnen zur Verfügung stehenden Kompetenzen dafür ein, dass die in den §§ 2, 3 und 4 vereinbarten Ziele zur Schaffung von Transparenz und va- liden Daten im Bereich der jeweiligen Leistungen erreicht werden. § 2 Beobachtung der sozial-integrativen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II (1) Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen: Die Wissenschaftsstadt Darmstadt (im Folgenden: „der kommunale Träger “) wird die Zahlen der Kinder in Kindertagesbetreuung oder Tagespflege gemäß der vom HMSI versandten Beschreibung (Bestand zum 31. Dezember aus SGB II - Bedarfsgemeinschaften, unterteilt nach unter Dreijährigen, Drei- bis Sechsjährigen sowie Schulkindern) auf der Basis von Erlass oder Ü bernahme von Beiträgen durch das j e- weils zuständige Jugendamt nach § 90 SGB VIII bis zum 15. Februar 2019 an das jewei- lige Jobcenter und das HMSI übermitteln (einschließlich der Daten evtl. im Kreisgebiet befindlicher Jugendämter kreisangehöriger Städte und Gemeinden). (2) Häusliche Pflege von Angehörigen: Wie viele eLb nach den Angaben des Jobcenters wegen der Pflege von Angehörigen nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar sind, fragt das HMSI bei der Statistik der Bunde- sagentur für Arbeit (BA) ab und übermittelt diese Daten an den kommunalen Träger. (3) Schuldnerberatung: Der kommunale Träger gewährleistet, dass die Zahl der Menschen in Schuldnerber a- tung (Bestandszahl zum Stichtag 31.12. und Zugänge im Laufe des Jahres, davon: aus SGB II-Bedarfsgemeinschaften) von den Schuldnerberatungen erhoben und bis zum 15. Februar 2019 an das jeweilige Jobcenter und das HMSI übermittelt wird. (4) Psychosoziale Betreuung: Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliede- rungsleistung fordert das HM SI bei der BA -Statistik an und übermittelt sie an den kom- munalen Träger. (5) Suchtberatung: Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen di eser Eingliede- rungsleistung fordert das HM SI bei der BA -Statistik an und übermittelt sie an den kom- munalen Träger. § 3 Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II (1) Die kommunalen Träger gestalten die Umsetzung de r Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II . Sie tragen dafür Sorge, dass die neben dem Regelbedarf gesondert bestehenden Leistungen zur materiellen Ausstattung von Schülerinnen und Schülern, 3 zur Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie zur außerschulischen Bildung und Tei l- habe von den berechtigten Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden. (2) Die Leistungsberechtigten bzw. deren Erziehungsberechtigte werden aktiv über die Leis- tungen und Angebote für Bildung und Teilhabe informiert, insbesondere werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe im Rahmen von Beratung individuell abgeklärt. Die Sicherste l- lung einer flächendeckenden Angebotsstruktur für Lernförderung, gemeinschaftliche Mit- tagsversorgung und sozio -kulturelle Teilhabe wird im Rahmen der Aufgaben der Kom- mune und des Jobcenters unterstützt. (3) Über die Umsetzung der Abs. 1 und 2 berichten die kommunalen Träger dem HMSI. Die Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtigten und die Daten zur Leistungsgewä h- rung werden beobachtet; entsprechende Auswertungen der SGB II -Statistik fr agt das HMSI bei der Bundesagentur für Arbeit ab und übermittelt sie an die kommunalen Tr ä- ger. § 4 Weitere Leistungen nach § 24 SGB II Die statistischen Daten zu den Kosten der nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfas s- ten Leistungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II (Erstausstattung für die Wohnung, für Bekleidung und bei Schwangerschaft/Geburt) fordert das HMSI bei der BA-Statistik an. § 5 Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beteiligt sich an Umfragen und Tagungen des HMSI mit dem Ziel, Erfahrungen und Informationen auszutauschen, gute Praxis zu identifizi e- ren und neue Impulse für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit und die Verbesserung und Weiterentwicklung der in den §§ 2 bis 4 genannten Leistungen zu setzen. (2) Nach § 5 Abs. 1 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes unterstützt das HSM die komm u- nalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeits u- chende nach den §§ 6 und 6a SGB II beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben so- wie bei der Optimierung der Dienstleistungen, bei der Überprüfung von Leistungen und bei der Qualitätssicherung. Wiesbaden, den Januar 2018 Darmstadt, den 2018 Hessisches Ministerium für Magistrat der Soziales und Integration Wissenschaftsstadt Darmstadt Bertram Hörauf Jochen Partsch Barbara Akdeniz Ministerialdirigent Oberbürgermeister Stadträtin
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0003
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 20.12.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00