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2018/0003

Zielvereinbarung 2018 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration nach nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes

Magistratsvorlage 20.12.2017

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2018/0003

3135 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
04.01.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat       an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Dezernat V 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0003 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt: 312010 
Kostenstelle: 050-006-1000  
Kostenträger: 3120-10  
 
Betreff: Zielvereinbarung 2018 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration 
nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 
(SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes 
 
Vorlage vom: 2 0.12.2017 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat stimmt der Zielvereinbarung zu.  
 
 
 
Anlagen: Muster Zielvereinbarung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.12.2017: 
 
Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) 
in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die 
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach § 
6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele 
nach dem SGB II jährlich Zielvereinbarungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales 
und Integration (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen 
Ministerium abzuschließen. 
  
Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und 
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie 
wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der 
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB II 
vorzusehen.  
 
Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der 
Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung 
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden 
Familienangehörigen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht 
anderweitig zur Verfügung stehen. Ihre einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist 
wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, möglichst viele erwerbsfähige 
Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde Erwerbstätigkeit einzugliedern,  
insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern, insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu 
vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu verringern und die soziale Teilhabe zu verbessern.  
 
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben muss der Magistrat der Zielvereinbarung zustimmen.  
 
Darmstadt, 20.12.2017  
V/HB  
 
Dezernat I       Dezernat V  
 
 
 
 
Jochen Partsch     Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister      Stadträtin

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7117 Zeichen

1 
 
 
 
 
 
Zielvereinbarung 2018 
zwischen 
 dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration 
und 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) 
in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes  
zu den Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 28 SGB II 
 
 
Präambel 
 
Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3  Nr. 1 und 2 und  28 SGB II dienen der Verwirkli-
chung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung erwerbsfähiger 
Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden Familienangehöri-
gen. Sie werden im Einze lfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht anderweitig zur Ve r-
fügung stehen. Ihre einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist wichtige Voraussetzung 
zur Erreichung der Ziele, 
 möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde E r-
werbstätigkeit einzugliedern,  
 insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern,  
 insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu verringern und 
 die soziale Teilhabe zu verbessern. 
Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) 
in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2  des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die 
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger  der Leistungen nach 
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele 
nach dem SGB II jährlich Zielvereinbarungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales 
und Integration (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen M i-
nisterium abzuschließen. 
Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und 
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht . Sie 
wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus . Die besonderen Kompetenzen der 
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB II vo r-
zusehen.

2 
 
Im Bereich des SGB II unterstützen sie die ganzheitliche und umfassende Betreuung der 
Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit. Dies gilt ebenso für die Angebote zu 
den Leistungen für Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder und Jugendliche. 
 
§ 1  
Zielsetzung 
Beide Vereinbarungspartner setzen die ihnen zur Verfügung stehenden Kompetenzen dafür 
ein, dass die in den §§ 2, 3 und 4 vereinbarten Ziele zur Schaffung von Transparenz und va-
liden Daten im Bereich der jeweiligen Leistungen erreicht werden.  
 
§ 2 
Beobachtung der sozial-integrativen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II 
(1) Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen: 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt  (im Folgenden: „der kommunale Träger “) wird die 
Zahlen der Kinder in Kindertagesbetreuung oder Tagespflege gemäß der vom HMSI 
versandten Beschreibung (Bestand zum 31.  Dezember aus SGB II -
Bedarfsgemeinschaften, unterteilt nach unter Dreijährigen, Drei- bis Sechsjährigen sowie 
Schulkindern) auf der Basis von Erlass oder Ü bernahme von Beiträgen durch das j e-
weils zuständige Jugendamt nach § 90 SGB VIII bis zum 15. Februar 2019 an das jewei-
lige Jobcenter und das HMSI übermitteln (einschließlich der Daten  evtl. im Kreisgebiet 
befindlicher Jugendämter kreisangehöriger Städte und Gemeinden). 
(2) Häusliche Pflege von Angehörigen: 
Wie viele eLb nach den Angaben des Jobcenters wegen der Pflege von Angehörigen 
nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar sind, fragt das HMSI bei der Statistik der Bunde-
sagentur für Arbeit (BA) ab und übermittelt diese Daten an den kommunalen Träger. 
(3) Schuldnerberatung: 
Der kommunale Träger  gewährleistet, dass die Zahl der Menschen in Schuldnerber a-
tung (Bestandszahl zum Stichtag 31.12. und Zugänge im Laufe des Jahres, davon: aus 
SGB II-Bedarfsgemeinschaften) von den Schuldnerberatungen erhoben und bis zum 15. 
Februar 2019 an das jeweilige Jobcenter und das HMSI übermittelt wird. 
(4) Psychosoziale Betreuung: 
Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliede-
rungsleistung fordert das HM SI bei der BA -Statistik an und übermittelt sie an den kom-
munalen Träger. 
(5) Suchtberatung: 
Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen di eser Eingliede-
rungsleistung fordert das HM SI bei der BA -Statistik an und übermittelt sie an den kom-
munalen Träger. 
 
§ 3 
Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II 
(1) Die kommunalen Träger gestalten die Umsetzung de r Bedarfe für Bildung  und Teilhabe 
nach § 28 SGB II . Sie tragen dafür Sorge, dass die neben dem Regelbedarf gesondert 
bestehenden Leistungen zur materiellen Ausstattung von Schülerinnen und Schülern,

3 
 
zur Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie zur außerschulischen Bildung und Tei l-
habe von den berechtigten Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden. 
(2) Die Leistungsberechtigten bzw. deren Erziehungsberechtigte werden aktiv über die Leis-
tungen und Angebote für Bildung und Teilhabe informiert, insbesondere werden Bedarfe 
für Bildung und Teilhabe im Rahmen von Beratung individuell abgeklärt. Die Sicherste l-
lung einer flächendeckenden Angebotsstruktur für Lernförderung, gemeinschaftliche Mit-
tagsversorgung und sozio -kulturelle Teilhabe wird im Rahmen der Aufgaben der Kom-
mune und des Jobcenters unterstützt. 
(3) Über die Umsetzung der Abs. 1 und 2 berichten die kommunalen Träger dem HMSI. Die 
Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtigten und die Daten zur Leistungsgewä h-
rung werden beobachtet; entsprechende Auswertungen der SGB II -Statistik fr agt das 
HMSI bei der Bundesagentur für Arbeit ab  und übermittelt sie an die kommunalen Tr ä-
ger. 
 
§ 4 
Weitere Leistungen nach § 24 SGB II 
Die statistischen Daten zu den Kosten der nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfas s-
ten Leistungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II (Erstausstattung für die Wohnung, 
für Bekleidung und bei Schwangerschaft/Geburt) fordert das HMSI bei der BA-Statistik an. 
 
§ 5 
Kontinuierlicher Verbesserungsprozess 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt  beteiligt sich an Umfragen und Tagungen des HMSI 
mit dem Ziel, Erfahrungen und Informationen auszutauschen, gute Praxis zu identifizi e-
ren und neue Impulse für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit und die Verbesserung 
und Weiterentwicklung der in den §§ 2 bis 4 genannten Leistungen zu setzen. 
(2) Nach § 5 Abs. 1 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes unterstützt das HSM die komm u-
nalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeits u-
chende nach den §§ 6 und 6a SGB II beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben so-
wie bei der Optimierung der Dienstleistungen, bei der Überprüfung von Leistungen und 
bei der Qualitätssicherung. 
 
 
Wiesbaden, den Januar 2018 Darmstadt, den  2018 
 
Hessisches Ministerium für  Magistrat der  
Soziales und Integration Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
Bertram Hörauf Jochen Partsch Barbara Akdeniz 
Ministerialdirigent Oberbürgermeister Stadträtin

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Details

Vorlagen-Nr.
2018/0003
Typ
Magistratsvorlage
Datum
20.12.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00